Polnisches Sozialversicherungsrecht

bei uns veröffentlicht am31.05.2006

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum polnischen Sozialversicherungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte

Im Jahre 2006 beträgt die Summe der Sozialversicherungsbeiträge höchstens 48 % der Arbeitsvergütung. Der Arbeitgeberanteil liegt bei 20,79 %, der Arbeitnehmeranteil beträgt 27,21 %. Der Gesamtbetrag setzt sich wie folgt zusammen: Sozialversicherungsbeiträge, die den größten Teil ausmachen, 36,90 % (Rentenversicherung 19,52 %, Berufsunfähigkeitsversicherung 13 %, Krankenversicherung 2,45 %, Unfallversicherung 1,93 %), Gesundheitsvorsorgeversicherung 8,5 %, Arbeitslosenversicherung 2,45 % und Fondsbeiträge für garantierte Arbeitnehmerleistungen (Fundusz Gwarantowanych Swiadczen Pracowniczych) 0,15 %. Die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) führt von 19,51 % der Rentenversicherungsbeiträge einen Anteil von 7,3 % an die freiwilligen Rentenkassen für alle Beschäftigten ab, die deren Mitglieder sind.

Zu beachten ist, dass die Beträge zur Unfallversicherung in Abhängigkeit von Größe und Geschäftsumfang zwischen 0,97 % und 3,86 % schwanken können. Darüber hinaus sollen Beiträge zur Krankenversicherung jährlich um 0,25 % angehoben werden und somit im Jahre 2007 die 9-Prozent-Grenze erreichen.

Einige Beiträge sind vom Arbeitgeber, einige vom Arbeitnehmer zu zahlen, andere wiederum werden geteilt. Dem Arbeitgeber obliegt die Entrichtung der Beiträge zur Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung und zum Konkursausfallfonds. Der Beschäftigte hat die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Gesundheitsvorsorgeversicherung zu zahlen, während die Beiträge zur Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung je zur Hälfte zu leisten sind. Die maximale Bemessungsgrenze der meisten Bestandteile der Sozialversicherungsbeiträge wird auf das 30-fache des monatlichen Durchschnittseinkommens, festgelegt für das jeweilige Jahr im Haushaltsgesetz, begrenzt. Für 2005 waren es 72.690 PLN (19.461,64 €).  

Wichtig ist, dass jedes Unternehmen binnen einer Frist von 7 Tagen nach Arbeitsaufnahme ihres ersten Beschäftigten eine entsprechende Anmeldung bei der für ihren Sitz zuständigen ZUS-Filiale vornehmen muss.


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