Namensänderung: Nach Einbürgerung muss kein in Deutschland üblicher Vorname angenommen werden

05.10.2011

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Anwalt für Familienrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Wer nach seiner Einbürgerung in Deutschland seinen nach ausländischem Recht erworbenen Namen ändern lassen möchte, muss keinen in Deutschland üblichen Vornamen annehmen.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Bremen. Die Richter wiesen dabei darauf hin, dass sich der Betreffende auch dafür entscheiden könne, seinen bisherigen zweiten Vornamen jetzt als alleinigen Vornamen anzunehmen. Im Gesetz gebe es keine Beschränkung auf deutsche oder in Deutschland übliche Vornamen. Außerdem seien ausländische Vornamen auch in deutschen Familien weit verbreitet. Daher könne schon eine Abgrenzung von in Deutschland üblichen Vornamen gar nicht praktikabel umgesetzt werden (OLG Bremen, 1 W 39/11).



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