Kleinunternehmer: Vorjahresumsatz von 17.500 EUR vorrangig

bei uns veröffentlicht am07.03.2008

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Nimmt man die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, kann man die Umsatzsteuer, die man an andere Unternehmen zahlt, nicht als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen. Man kann auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt aber auch verzichten. D.h., man optiert zur Regelbesteuerung. Nach Abgabe dieser Erklärung unterliegt man dann mindestens fünf Jahre lang der Regelbesteuerung

Kleinunternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn können in Rechnungen an ihre Kunden auf den Ansatz der Umsatzsteuer verzichten. Ein Unternehmer gilt als Kleinunternehmer, wenn sein Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Für die Prüfung der Frage, ob die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt, ist vorrangig auf den Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahrs abzustellen. Dadurch hat der Unternehmer bereits zu Beginn des laufenden Kalenderjahrs darüber Kenntnis, ob er Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss oder nicht und ob er Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten hat.

Die zusätzliche 50.000-EUR-Grenze soll lediglich verhindern, dass die Regelung zu einer nicht vertretbaren ungleichmäßigen Besteuerung führt. Sie hat keine eigene Bedeutung, wenn der Vorjahresumsatz bereits 17.500 EUR übersteigt. Die 50.000-EUR-Grenze findet also nur Beachtung, wenn die Vorjahresumsätze nicht über 17.500 EUR lagen. Dann kann die Kleinbetragsregelung in Anspruch genommen werden, wenn im laufenden Jahr voraussichtlich die 50.000-EUR-Grenze nicht überschritten wird (BFH, V B 164/06).


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