Kindesunterhalt: Zurechnung von fiktivem Einkommen

28.08.2010

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Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
auch Minderjährigen kann fiktives Einkommen zugerechnet werden-OLG Düsseldorf vom 17.06.10-Az:II-WF 117/10
Minderjährige Kinder, die nicht mehr den Einschränkungen des Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend und der vollzeitigen Schulpflicht unterliegen, sind auch dann von einer Erwerbspflicht nicht gänzlich entbunden, wenn sie sich in einer Teilzeitausbildung befinden.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines 17-Jährigen hin. Dieser besuchte einen VHS-Kurs, um den mittleren Schulabschluss zu erlangen. Der Kurs fand an drei Wochentagen jeweils drei Stunden statt. Die Richter machten deutlich, dass Unterhaltsleistungen nur zweckgebunden geschuldet würden. Die nachhaltige Verletzung der Ausbildungsobliegenheit könne deshalb den Unterhaltsanspruch entfallen lassen oder zumindest die Bedürftigkeit des Berechtigten mindern. Folglich könnten bei minderjährigen Kindern auch fiktive Einkünfte angerechnet werden. Im vorliegenden Fall sei es dem 17-Jährigen zuzumuten, seinen Bedarf teilweise durch die Ausübung einer geringfügigen Erwerbstätigkeit neben dem Kurs-Besuch zu decken (OLG Düsseldorf, II-8 WF 117/10).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

OLG Düsseldorf: Beschluss vom 17.06.2010 (Az: II-8 WF 117/10, 8 WF 117/10)

Minderjährige Kinder, die nicht mehr den Einschränkungen des JugArbSchG und der vollzeitigen Schulpflicht unterliegen, sind auch dann von einer Erwerbspflicht nicht gänzlich entbunden, wenn sie sich in einer Teilzeitausbildung befinden.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 17.03.2010 in der Form des Teilabhilfebeschlusses vom 28.04.2010 wird zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde, mit der sich die minderjährige Antragstellerin gegen die Teilversagung der Verfahrenskostenhilfe für eine gegen ihren Vater gerichtete Unterhaltsklage wendet, ist unbegründet.

Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass die über 17 Jahre alte Antragstellerin neben dem Besuch eines VHS-Kurses zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses, der an drei Wochentagen von 18.30 Uhr bis 21.30 Uhr stattfindet, ihren Bedarf teilweise durch die Ausübung einer geringfügigen Erwerbstätigkeit decken kann.

1) Im Schrifttum und der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht weitgehend Einigkeit, dass minderjährige Kinder, die - wie die Antragstellerin - nicht mehr den Einschränkungen des JugArbSchG und der vollzeitigen Schulpflicht unterliegen, von einer Erwerbspflicht jedenfalls nicht grundsätzlich entbunden sind. Die vereinzelt vertretene gegenteilige Auffassung, nach der § 1611 Abs. 2 BGB der Zurechnung fiktiver Einkünften bei Minderjährigen entgegenstehen soll, verkennt, dass Unterhaltsleistungen nach § 1610 Abs. 2 BGB nur zweckgebunden geschuldet werden und die nachhaltige Verletzung der Ausbildungsobliegenheit deshalb unabhängig von den besonderen Verwirkungsvoraussetzungen des § 1611 Abs. 1 BGB bereits den Unterhaltsanspruch entfallen lässt oder zumindest die Bedürftigkeit des Berechtigten mindert. Folglich kann bei minderjährigen Kindern auch § 1611 Abs. 2 BGB der Zurechnung fiktiver Einkünfte nicht entgegenstehen.

2) Zwar weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass in den bekannten obergerichtlichen Entscheidungen nur minderjährigen Unterhaltsberechtigten, die keiner Schul- oder Berufsausbildung nachgehen, ein fiktives Einkommen zugerechnet wurde. Für Berechtigte, die sich - wie die Antragstellerin - nur in einer Teilzeitausbildung befinden, kann nach Überzeugung des Senats jedoch nichts abweichendes gelten.

Aufgrund der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgenden Zweckbindung des Ausbildungsunterhalts ist der in Ausbildung befindliche Unterhaltberechtigte von der nach § 1602 Abs. 1 BGB grundsätzlich bestehenden Erwerbsobliegenheit nur befreit, soweit er durch die Ausbildung daran gehindert ist, sich selbst zu unterhalten. Dem in Teilzeitausbildung befindlichen Berechtigten muss deshalb zugemutet werden, seine verbleibenden zeitlichen Ressourcen zur Deckung seines Bedarfs zu nutzen. Dies gilt auch für minderjährige Unterhaltsberechtigte, weil die in § 1602 Abs. 1 BGB verankerte Verpflichtung, sich vorrangig selbst zu unterhalten, mit den in § 1602 Abs. 2 BGB normierten Einschränkungen auch bei minderjährigen Unterhaltsberechtigten Geltung beansprucht.

3) Gegen die Bemessung des zugerechneten fiktiven Einkommens ist nichts zu erinnern. Die Antragstellerin, die im Oktober 2010 bereits ihr achtzehntes Lebensjahr vollendet und sich noch um die Erlangung der Fachoberschulreife bemüht, hat nur an drei Wochentagen in den Abendstunden - von 18.30 Uhr bis 21.30 Uhr - Unterricht. Wenn das Amtsgericht ihr das Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung im Umfang von 10 Wochenstunden zurechnet, ist dies nicht zu beanstanden. Die Tätigkeit kann problemlos an den zwei schulfreien Arbeitstagen absolviert werden. Für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtsstoffs bleibt somit noch ausreichend Zeit.

4) Das erzielbare Entgelt aus der fiktiven Nebentätigkeit hat das Amtsgericht zutreffend nur hälftig auf den Bedarf der Antragstellerin angerechnet.

5) Ob bei einer Ausweitung des Unterrichts auf fünf Wochentage à drei Zeitstunden eine abweichende Beurteilung geboten wäre, muss vorliegend noch nicht entschieden werden, weil die Antragstellerin ihre - vom Antragsgegner bestrittene - Behauptung, dass sich das Unterrichtspensum ab August 2010 erhöhen werde, weder belegt noch unter Beweis gestellt hat.


Gesetze

Gesetze

3 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1610 Maß des Unterhalts


(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1602 Bedürftigkeit


(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung


(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterh

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Referenzen

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.