Kindesunterhalt: Volljähriger muss neben einjährigem VHS-Abendkurs Geringverdienertätigkeit aufnehmen

bei uns veröffentlicht am04.03.2007

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für Familien- und Erbrecht

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denn es lässt dem unterhaltsberechtigten Volljährigen genügend Zeit, um seinen Lebensunterhalt durch Aufnahme einer Geringverdienermöglichkeit selbst sicherzustellen-OLG Köln, 26 WF 151/05

Die Teilnahme an einem einjährigen Volkshochschulabendkurs zur Erlangung des Abschlusses des zehnten Hauptschuljahrs lässt dem unterhaltsberechtigten Volljährigen genügend Zeit, um seinen Lebensunterhalt durch Aufnahme einer Geringverdienermöglichkeit selbst sicherzustellen.

Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln die Klage eines 19-Jährigen gegen seinen Vater auf Zahlung von Unterhalt zurück. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass er nicht hinreichend dargelegt habe, durch den Kurs derart in Anspruch genommen zu werden, dass seine gesamte Arbeitskraft erschöpft sei. Dies sei jedoch erforderlich, um eine Unterhaltspflicht des Vaters zu begründen. Neben dem abendlichen Schulbetrieb von 18 bis 21.15 Uhr hat das Gericht einen täglichen Zeitaufwand von zwei Stunden für Hausaufgaben und Nachbereitungen geschätzt. In der übrigen Zeit und/oder am Wochenende könne der 19-jährige einer Nebentätigkeit nachgehen. Den geltend gemachten Unterhalt von 258 Euro könne er so ohne weiteres selbst verdienen. Dies sei ihm in seinem Alter auch zuzumuten (OLG Köln, 26 WF 151/05).


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