Kindesunterhalt: Rückforderung von Unterhaltsvorschuss im Fall sog. „aufgeteilter Kinder“
Oftmals kommt es in der Praxis jedoch vor, daß das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen lebt und diese sich die Betreuung teilen.
Es stellt sich sodann die Frage, inwieweit in diesen Fällen weiterhin ein Anspruch auf Zahlung eines Unterhaltsvorschusses besteht.
Das mit einer solchen Frage befasste VG Schleswig (Geschäftszeichen 15 A 125/97) entschied in einem Urteil, daß in einem solchen Fall nicht allein der Zeitfaktor, also die Frage, wie lange das Kind bei welchem Elternteil lebt, entscheidend sei, sondern es vielmehr eine Gesamtbewertung des Betreuungsaufwandes zugrunde zu legen sei. In dem entschiedenen Fall ist das VG Schleswig davon ausgegangen, daß ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuß dann besteht, wenn auf Seiten des Anspruchstellers der Betreuungsaufwand bei 3/5 des Gesamtaufwandes liegt.
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
(1) Wer im Straßenverkehr
- 1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er - a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder - b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder - 2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos - a)
die Vorfahrt nicht beachtet, - b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, - c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt, - d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, - e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, - f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder - g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
Die Regelungen zur Erlangung der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation finden keine Anwendung auf Fahrer, die eine Fahrerlaubnis besitzen oder eine Fahrerlaubnis besessen haben, die ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzichtet haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis handelt, die
- 1.
vor dem 10. September 2008 erteilt wurde und für die Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse gilt; - 2.
vor dem 10. September 2009 erteilt wurde und für die Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse gilt.
(1) Für den Zugang zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis nicht erforderlich.
(2) Die Dauer des Unterrichts beträgt insgesamt 140 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten (Unterrichtseinheit). Während des Unterrichts sind jeweils die erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten aus den in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereichen zu vermitteln.
(3) Der Prüfungsteilnehmer muss im Verlauf des Unterrichts mindestens zehn Unterrichtseinheiten ein Kraftfahrzeug der betreffenden Klasse unter Aufsicht einer Person führen, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach dem Fahrlehrergesetz besitzt. Das Kraftfahrzeug muss den jeweiligen Kriterien für Prüfungsfahrzeuge der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. Es muss außerdem den Anforderungen der Nummer 2.2.16 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen, sofern der Prüfungsteilnehmer die Fahrerlaubnis der betreffenden Fahrerlaubnisklasse noch nicht besitzt.
(4) Von den Unterrichtseinheiten nach Absatz 3 Satz 1 können bis zu vier Unterrichtseinheiten auch auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde rechnet andere abgeschlossene spezielle Ausbildungsmaßnahmen als Teil des Unterrichts an. Anzurechnen im Umfang von jeweils sieben Unterrichtseinheiten sind die
- 1.
Ausbildung gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) für Fahrzeugführer, die zuletzt durch den Beschluss (EU) 2019/1094 (ABl. L 173 vom 27.6.2019, S. 52) geändert worden ist, und- 2.
Schulung gemäß Artikel 6 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist.
(6) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung von 90 Minuten Dauer. Sie umfasst mindestens eine Frage zu jedem der jeweils maßgeblichen in Anlage 1 genannten Ziele. In der Prüfung ist nachzuweisen, dass die Inhalte der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche beherrscht werden.
(7) Die Prüfung wird bei der für den Wohnsitz des Prüfungsteilnehmers zuständigen Industrie- und Handelskammer abgelegt. Bei Bedarf muss die zuständige Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. Der Prüfungsteilnehmer kann mit seiner Zustimmung an eine andere Industrie- und Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines Vierteljahres weniger als drei Prüfungsteilnehmer zur Prüfung anstehen oder dem Prüfungsteilnehmer andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(9) Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr oder nach § 5 Absatz 7 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr sind von der Teilnahme am Unterricht und der Prüfung insoweit befreit, als Prüfungsgegenstand bereits Gegenstand der Prüfung nach diesen Verordnungen ist. Die Unterrichtsdauer beträgt 96 Unterrichtseinheiten, von denen zehn Unterrichtseinheiten auf das Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse entfallen. Die Prüfung ist entsprechend zu verkürzen.
(1) Fahrer im Güterkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Personenkraftverkehr ausweiten, oder Fahrer im Personenkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güterkraftverkehr ausweiten oder ändern und die eine Grundqualifikation erworben haben, müssen bei der theoretischen und praktischen Prüfung nach § 1 Absatz 2 nur diejenigen Teile ablegen, welche Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind.
(2) Bei Absolvierung der beschleunigten Grundqualifikation beträgt die Unterrichtsdauer 35 Unterrichtseinheiten, von denen 2,5 Unterrichtseinheiten auf das Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klassen entfallen. Das Kraftfahrzeug muss den Anforderungen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 entsprechen. Die theoretische Prüfung beschränkt sich auf diejenigen in Anlage 1 genannten Kenntnisbereiche, welche die Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen beschleunigten Grundqualifikation sind.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
I.
II.
III.
IV.
Gründe
I.
II.
III.
IV.
(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.
(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.
(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, - 2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, - 3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, - 3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit, - 4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, - 5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, - 6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder - 7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger, - 2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, - 3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, - 4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, - 5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder - 6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
(2a) (weggefallen)
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, - 2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder - 3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Disziplinarklage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am 7. November 19 in N. geborene Beklagte beendete seine Schulausbildung im Jahr 1976 mit dem Abitur. Sein nachfolgendes Studium der Mathematik mit Nebenfach Betriebswirtschaftslehre an der X. X1. -Universität schloss er nach 32 Semestern im September 1992 als Diplom-Mathematiker ab, nachdem er die Diplom-Hauptprüfung mit der Gesamtnote „gut“ bestanden hatte.
3In der Zeit vom 1. August 1992 bis zum 31. Dezember 1998 arbeitete der Beklagte als Diplom-Mathematiker bei der Firma F. M. . Nach einem Auslandsaufenthalt und einer mehrmonatigen Fortbildung zum MSCF (Microsoft Certified Professional Systems Engineer) bewarb er sich im Oktober 2000 um eine Anstellung als Lehrer an einem Berufskolleg.
4Am 2. April 2001 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat zur Anstellung ernannt. In der dienstlichen Beurteilung vom 20. Dezember 2002 anlässlich der Beendigung der Probezeit heißt es im Gesamturteil: „ Herr I. hat sich während der Probezeit besonders bewährt.“ Daraufhin wurde der Beklagte mit Wirkung vom 2. April 2003 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt.
5Der Beklagte ist ledig und kinderlos. Er ist seit mindestens Ostern 2006 alkoholabhängig, weswegen er in der Folgezeit wiederholt auch stationär behandelt wurde. Dem Dienstherrn wurde die Alkoholsucht des Beklagten bekannt, nachdem dessen Mutter ihn vor den Osterferien 2006 bei der Schulleitung telefonisch als dienstunfähig meldete, da er betrunken sei. In der Folgezeit unterzog sich der Beklagte in der Zeit vom 30. März bis 7. April 2006 einer stationären Entgiftungsbehandlung mit anschließender Weiterbehandlung in einer Tagesklinik. Etwa einen Monat nach Entlassung aus der Tagesklinik wurde der Beklagte rückfällig, weswegen er am 23. Mai 2006 in alkoholisiertem Zustand auf richterliche Weisung wegen Selbstgefährdung in die Westfälische Klinik N. (WKM) eingewiesen wurde. Im Anschluss an die stationäre Behandlung befand er sich vom 31. Mai bis zum 7. Juli 2006 und vom 17. Juli bis zum 2. August 2006 erneut in teilstationärer Behandlung in der Tagesklinik der X2. . Sein nächster Rückfall ereignete sich etwa einen Monat später. Nachdem der Beklagte sich diesmal zunächst weigerte, sich stationär behandeln zu lassen, begab er sich am 15. September 2006 erneut in eine stationäre Entgiftungsbehandlung und im Zeitraum vom 29. September 2006 bis zum 28. Dezember 2006 in eine stationäre Rehabilitationsbehandlung. Bereits im Dezember 2006 empfahlen die behandelnden Ärzte als Anschlussbehandlung eine ambulante verhaltenstherapeutisch orientierte Psychotherapie, in der sowohl suchtspezifische Elemente enthalten sind, als auch eine bestehende und zur Aufrechterhaltung der Suchtproblematik beitragende Angstsymptomatik bearbeitet werden kann. Trotz dieser mehr als 3-monatigen stationären Rehabilitationsbehandlung gelang es dem Beklagten nicht, dauerhaft abstinent zu bleiben. Nachdem er seinen Dienst Anfang 2007 zunächst mit einer reduzierten Wochenstundenzahl wieder aufgenommen hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 23. Mai 2007 mit sofortiger Wirkung die Führung seiner Amtsgeschäfte verboten. Er war am 23. Mai 2007 im Dienst durch unkontrolliertes Gehen und unkoordinierte Bewegungsabläufe aufgrund Alkoholkonsums aufgefallen. Nach erneuter stationärer Behandlung in der M1. -Klinik N. wurde er anschließend in der Suchtambulanz der M1. -Klinik ambulant betreut. Der letzte bekannte Rückfall im Jahre 2007 erfolgte am 7. Juni 2007. An diesem Tag führte der Beklagte in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand ein Fahrzeug im Straßenverkehr. Wegen dieser Tat verhängte das Amtsgericht N. gegen ihn mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl vom 17. Januar 2008 eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80,00 € wegen Trunkenheit im Verkehr.
6Mit seit dem 27. Oktober 2008 bestandskräftiger Disziplinarverfügung vom 22. September 2008 ist gegen ihn wegen des am 23. Mai 2007 begangenen Verstoßes gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht durch alkoholisiertes Erscheinen im Dienst und schuldhaften Rückfall in die nasse Phase der Alkoholkrankheit eine Geldbuße in Höhe von 900,00 € festgesetzt worden.
7Nachdem dem Beklagten in einem von der Klägerin in Auftrag gegebenen amtsärztlichen Gutachten vom 30. Mai 2008 eine begrenzte Dienstfähigkeit von 50% attestiert worden war, hob die Klägerin das am 23. Mai 2007 ausgesprochene Verbot der Führung der Amtsgeschäfte mit Verfügung vom 21. Juli 2008 mit sofortiger Wirkung wieder auf. In der Folgezeit verrichtete der Beklagte – seit dem 1. Februar 2009 wieder in Vollzeit – bis zu einem Vorfall Anfang März 2011, der u.a. Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens ist, beanstandungsfrei seinen Dienst.
8Der Beklagte ist in der Vergangenheit vor dem Vorfall Anfang März 2011 über die dienstrechtlichen Folgen eines Rückfalls wie folgt belehrt worden:
9In einem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 9. Januar 2007 heißt es: „Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Sie, falls Sie erneut durch Alkoholkonsum Ihre Dienstleistung zeitweise oder auf Dauer beeinträchtigen oder ausschließen, ein schweres Dienstvergehen begehen und mit strengen Disziplinarmaßnahmen, unter Umständen mit der Entfernung aus dem Dienst, rechnen müssen. Nach dem Abschlussbericht der Klinik ist Ihnen eindeutig bewusst, dass Ihnen ein kontrollierter Konsum von Alkohol nicht möglich ist, sich also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach Alkoholkonsum bei Ihnen ein unkontrolliertes Verlangen nach Alkohol einstellen würde.“
10Die Schulleitererin teilte in einer E-Mail vom 2. Februar 2007 mit: „... der Kollege I. wurde heute in Rahmen unseres Wochengesprächs erneut von mir auf die in ihrer Verfügung dargestellten Konsequenzen im Falle eines Rückfalls hingewiesen. Herr I. hat bestätigt, dass er sich der Konsequenzen bewusst ist.“
11In einem Schreiben der Klägerin vom 5. August 2008 – gerichtet an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten – heißt es: „Darüber hinaus untersage ich ihrem Mandanten, Alkohol in irgendeiner Form zu sich zu nehmen. Durch erneuten Alkoholkonsum begeht ihr Mandant ein schweres Dienstvergehen, das mit strengen Disziplinarmaßnahmen, unter Umständen mit der Entfernung aus dem Dienst, geahndet wird.“
12Schließlich heißt es in der o.g. Disziplinarverfügung vom 22. September 2008: „Ich erwarte, dass Sie sich zukünftig tadelfrei führen und sich derartige Vorfälle nicht wiederholen. Auch weise ich Sie darauf hin, dass Sie bei einer weiteren Dienstpflichtverletzung mit der Verhängung einer schwerwiegenderen Disziplinarmaßnahme oder mit der Erhebung der Disziplinarklage gegen Sie zu rechnen haben.“
13Mit Verfügung vom 4. Juli 2011 leitete die Bezirksregierung N. ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Darin wurde ihm der schuldhafte Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit zur Last gelegt, weswegen er in der Zeit vom 3. bis 10. März 2011 und vom 9. bis zum 16. Mai 2011 alkoholbedingt nicht dienstfähig gewesen sei. Diesen Vorwürfen lag zugrunde, dass der Beklagte zunächst seiner Verpflichtung, einen Prüfungsvorschlag für die Höhere Handelsschule im Fach Mathematik zu erstellen, nicht nachgekommen und am 3. März 2011 von seiner Mutter dienstunfähig gemeldet worden war. In einem daraufhin erfolgten Telefonat mit der Schulleitung gab der Beklagte an, betrunken zu sein.
14In der Zeit vom 3. bis zum 10. März 2011 wurde der Beklagte stationär auf der Entzugsstation der M1. -Klinik N. und anschließend in der dortigen Suchtambulanz behandelt. Nach einem weiteren Rückfall befand sich der Beklagte in der Zeit vom 8. bis zum 13. Mai 2011 erneut in einer stationären Entgiftungsbehandlung in der M1. -Klinik N. .
15Mit Verfügung vom 8. Februar 2012 wurde das Disziplinarverfahren ausgedehnt. Es bestand der Verdacht, dass es alkoholbedingt zu weiteren Fehlzeiten im Zeitraum vom 17. November bis 12. Dezember 2011 gekommen war. Dem lag zugrunde, dass der Beklagte in den letzten Tagen des Monats November zunächst an drei aufeinanderfolgenden Tagen nicht zur täglichen Atemalkoholkontrolle in der Suchtambulanz der M1. -Klinik erschien und sich anschließend vom 30. November bis zum 8. Dezember 2011 erneut zur stationären Entgiftungsbehandlung in die M1. -Klinik N. begab.
16Nur kurze Zeit später wurde er erneut rückfällig. Am Abend des 22. Februar 2012 konsumierte der Beklagte wieder Alkohol. Dennoch begab er sich am Morgen des 23. Februar 2012 in die Schule. Dort benahm er sich auffällig und wirkte alkoholisiert. Ob der Beklagte sich so verhielt, weil er aktuell unter Alkoholeinwirkung stand oder es sich hierbei bereits um eine Entzugssymptomatik handelte, ist strittig. Gegenüber dem Zeugen V. hatte der Beklagte angegeben, morgens seinen Alkoholgehalt gemessen und einen solchen von 0,3 Promille festgestellt zu haben. Jedenfalls begab sich der Beklagte noch am selben Tage erneut in stationäre Behandlung in die M1. -Klinik.
17Auch auf diesen Rückfall wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 29. Februar 2012 ausgedehnt.
18Mit Verfügung vom 21. März 2012 wurde der Beklagte wegen der Vorwürfe, die Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens sind, vorläufig des Dienstes enthoben. Gleichzeitig wurde die vorläufige Einbehaltung seiner Dienstbezüge in Höhe von 30% angeordnet.
19Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 beantragte der Beklagte, ihn krankheitsbedingt in den Ruhestand zu versetzen.
20Unter dem 19. Juni 2012 hat der Kläger mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, Disziplinarklage erhoben mit dem Vorwurf, schuldhaft gegen die Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG), gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie gegen die Gehorsamspflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG) verstoßen zu haben. Im Rahmen der Konkretisierung dieser Vorwürfe ist ihm Folgendes zur Last gelegt worden:
21- 22
1. Am 3. März 2011 sei er nicht zum Unterricht erschienen, weil er betrunken gewesen sei. In der Zeit vom 3. bis 10. März 2011 sei er nicht dienstfähig gewesen, weil er sich in der X. Klinik N. (M1. -Klinik) in stationärer Behandlung auf der dortigen Entzugsstation befunden habe.
- 24
2. Obwohl er sich im Rahmen der ambulanten Fortführung seiner Behandlung in der M1. -Klinik entschlossen habe, zur Aufrechterhaltung seiner Abstinenz begleitend Disulfiram (Alkohol-Aversivum), einzunehmen, habe er sich am 8. Mai 2011 nicht in der M1. -Klinik vorgestellt, um sein tägliches Medikament abzuholen, sondern wieder Alkohol getrunken, weswegen er bis einschließlich 16. Mai 2011 nicht dienstfähig gewesen sei.
- 26
3. In der Zeit vom 17. November bis 12. Dezember 2011 sei er krankheitsbedingt nicht zum Dienst erschienen. Vom 30. November bis zum 8. Dezember 2011 sei eine stationäre Entzugsbehandlung in der M1. -Klinik durchgeführt worden, weswegen der Verdacht bestehe, dass die Ausfallzeiten vom 17. November bis 12. Dezember 2011 alkoholbedingt gewesen seien.
- 28
4. Am 23. Februar 2012 sei er stark alkoholisiert zum Dienst erschienen. Er habe in der zweiten Stunde im Klassenraum orientierungslos am Pult gesessen. Sein Klassenbucheintrag habe eine verwaschene, unleserliche Schrift gezeigt. Sein Pkw habe schräg eingeparkt und unverschlossen in der Tiefgarage gestanden. Im Fußbereich des Fahrzeugs hätten sich eine leere Flasche Gin und ein Alkometer befunden. Aufgrund seiner Alkoholisierung sei er umgehend vom Dienst befreit und von einem Kollegen nach Hause gebracht worden. Anschließend sei er vom 23. Februar bis zum 29. März 2012 erneut stationär in der M1. -Klinik behandelt worden. Mit ärztlicher Bescheinigung vom 13. März 2012 sei er bis auf weiteres krankgeschrieben worden.
Nachdem der Kläger bemerkt hatte, dass er dem Beklagten vor Erhebung der Disziplinarklage keine Gelegenheit gegeben hatte, gem. § 73 Nr. 6. LPVG NRW eine etwaige Beteiligung des Personalrats zu beantragen, holte er dies mit Schreiben vom 5. Juli 2012 nach. Weil der Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23. Juli 2012 mitgeteilt hatte, dass er die Beteiligung des Personalrates wünsche, hat der Kläger das Verfahren mit Schreiben vom 31. Juli 2012 dem Personalrat vorgelegt. Dieser hat dem Kläger unter dem 5. September 2012 mitgeteilt, dass auch nach einem am 30. August 2012 geführten Informationsgespräch weiterhin Einwendungen und Bedenken gegen die Erhebung einer Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bestünden. Zur Begründung hat der Personalrat u.a. ausgeführt, dass in dem mit Vertretern des Klägers geführten Informationsgespräch deutlich geworden sei, die in der Vorlage vom 31. Juli 2012 erwähnte Ergebnisoffenheit habe tatsächlich nicht bestanden, weil die Dienststelle auf jeden Fall an der Disziplinarklage habe festhalten wollen.
30Der Kläger hat beantragt,
31den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
32Der Beklagte hat beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Er hat u.a. gerügt, dass das Disziplinarverfahren wesentliche Mängel aufweise, da der Kläger seinem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage seiner Schuldfähigkeit nicht nachgekommen und der Personalrat nicht an der Entscheidung, ob eine Disziplinarklage erhoben werde, beteiligt worden sei. Die Beteiligung des Personalrats könne nach Erhebung der Disziplinarklage nicht nachgeholt werden, da das Gesetz eindeutig die vorherige Beteiligung verlange.
35Mit dem angefochtenen Urteil vom 22. Januar 2013 hat die 1. Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts N. den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Im Rahmen der Entscheidungsgründe hat die Kammer im Hinblick auf die formellen Beanstandungen des Disziplinarverfahrens zunächst ausgeführt, dass der zunächst aufgrund fehlender Mitwirkung des Personalrats vorliegende wesentliche Mangel durch die nachträgliche Beteiligung des Personalrats geheilt worden sei. In tatsächlicher Hinsicht ist die Kammer zusammengefasst davon ausgegangen, dass der Rückfall in die nasse Phase des Alkoholismus disziplinarrechtlich erheblich sei, weil die Entziehungskur den Beklagten in die Lage versetzt habe, der Gefahr eines Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit mit Erfolg zu begegnen, der Rückfall in die nasse Phase des Alkoholismus auch erhebliche dienstliche Auswirkungen gehabt habe und der Beklagte über die disziplinarrechtlichen Folgen eines Rückfalls wiederholt und ausführlich belehrt worden sei. Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB hat die Kammer nicht gesehen und im Ergebnis auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB verneint.
36Der Beklagte hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 30. Januar 2013 zugestellte Urteil am 25. Februar 2013 Berufung eingelegt und diese am 18. März 2015 begründet. Er macht geltend, die fehlende Beteiligung des Personalrates vor Erhebung der Disziplinarklage stelle einen wesentlichen Mangel im Sinne von § 54 LDG NRW da, der im laufenden Disziplinarverfahren u.a. mangels einer ergebnisoffenen Erörterung mit dem Personalrat nicht mehr habe überwunden werden können.
37Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts seien teilweise unzutreffend. Insbesondere sei offensichtlich unrichtig, dass er die in der Klageschrift angeführten Ausfallerscheinungen am 23. Februar 2012 nicht in Abrede gestellt habe. So habe er bereits mit Schriftsatz vom 23. Juli 2012 ausdrücklich die Vernehmung von Zeugen dafür beantragt, dass er am 23. Februar 2012 weder teilnahmslos in der Klasse gesessen habe noch sein Gang alkoholbedingt schwankend gewesen sei.
38Zudem fehlten tatsächliche Feststellungen dazu, dass er am 23. Februar 2012 vorsätzlich gehandelt habe. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit befasst, inwieweit er hätte erkennen können und müssen, dass er in der Schule Entzugserscheinungen haben werde.
39Seinen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass seine Schuldfähigkeit am 3. März 2011, im Mai 2011, im November 2011 und im Februar 2012 aufgrund spezifischer Phobien, einer Zwangsstörung, einer Angststörung sowie einer depressiven Störung wesentlich eingeschränkt gewesen sei, habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt.
40Schließlich habe das Verwaltungsgericht im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme auch wesentliche für ihn sprechende Gesichtspunkte nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt. So habe das Verwaltungsgericht beispielsweise nicht ausreichend gewürdigt, dass er sich intensiv darum bemüht habe, mit ärztlicher Hilfe die nasse Phase seiner Alkoholabhängigkeit zu beenden. Da eine Alkoholerkrankung in der Öffentlichkeit inzwischen – anders als früher – als tatsächliche Erkrankung wahrgenommen werde, könne selbst dann, wenn eine Alkoholerkrankung Auswirkungen auf den Dienstbetrieb gehabt habe, nicht grundsätzlich von einem schwerwiegenden Ansehensverlust ausgegangen werden.
41Schließlich habe das Verwaltungsgericht bereits aufgrund der vorgelegten Atteste berücksichtigen müssen, dass er an weiteren psychischen Erkrankungen leide, die Einfluss auf seine Fähigkeit hätten, in bestimmten Situationen den Rückfall in die nasse Phase einer Alkoholerkrankung zu vermeiden. Inzwischen habe sein behandelnder Psychologe Dr. G. bei ihm ADHS vom Mischtypus (ICD-10, F 90.01) und als komorbide Störung eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken und Grübelzwang (ICD-10, F 42.0) diagnostiziert.
42Der Beklagte beantragt,
43das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen.
44Der Kläger beantragt,
45die Berufung zurückzuweisen.
46Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
47Am 1. Juli 2013 ist der Beklagte wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.
48Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und ergänzende Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. med. N1. S. in der mündlichen Verhandlung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 16. November 2014 und das Sitzungsprotokoll vom 17. Februar 2016 verwiesen.
49Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Gerichtsakte sowie die in dem Sitzungsprotokoll im einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.
50E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
51Die zulässige Berufung ist begründet. Der Beklagte hat durch den Rückfall in die nasse Phase seiner Alkoholerkrankung und die darauf beruhenden Vorfälle weder gegen seine Pflichten aus § 34 Satz 1 und 3 BeamtStG noch gegen seine Pflicht aus § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen.
52I. Entgegen der Berufungsbegründung leidet das Disziplinarverfahren allerdings nicht (mehr) an wesentlichen Mängeln. Die zunächst unterbliebene Beteiligung des Personalrats vor Erhebung der Disziplinarklage ist im Gerichtsverfahren nachgeholt worden. Nachdem der Kläger dem Beklagten vor Erhebung der Klage versehentlich keine Gelegenheit gegeben hatte, gemäß § 73 Nr. 6 LPVG die Mitwirkung des Personalrates zu beantragen, hat er dies mit Schreiben vom 5. Juli 2012 nachgeholt und den Personalrat auf entsprechenden Antrag des Beklagten vom 23. Juli 2012 unter Beifügung einer Durchschrift der Disziplinarklage angehört. Nach einem am 20. August 2012 erfolgten Informationstermin hat der Personalrat mit Schreiben vom 5. September 2012 Stellung genommen und Einwendungen geltend gemacht.
53Der Senat teilt nicht die Auffassung des Beklagten, die fehlende Beteiligung des Personalrates vor Erhebung der Disziplinarklage stelle einen wesentlichen Mangel dar, der im laufenden Disziplinarverfahren nicht mehr habe überwunden werden können. Denn es ist anerkannt, dass der Mangel einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrates regelmäßig durch eine nachträgliche Durchführung des Mitwirkungsverfahrens geheilt werden kann.
54Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 1989 – 1 DB 30.88 – juris, Rdnr. 15, und vom 20. Dezember 2013 – 2 B 44.12 -, juris, Rdnr. 27; OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2005 – 22d A 1433/03.BDG -, juris, Rdnr. 36.
55Wie bereits von der Disziplinarkammer zutreffend festgestellt, war die nachgeholte Beteiligung des Personalrates auch nicht mangels einer ergebnisoffenen Erörterung fehlerhaft. Dabei kann dahinstehen, ob die Erörterung seitens des Klägers tatsächlich ergebnisoffen geführt worden ist. In dem Schreiben des Klägers vom 31. Juli 2012 an den Personalrat wurde jedenfalls ausdrücklich angekündigt, dass im Falle einer Personalratsäußerung ergebnisoffen geprüft werde, ob an der Disziplinarklage festgehalten wird. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die Klage nicht zurückgenommen oder eine andere Disziplinarmaßnahme beantragt hätte, wenn die vom Personalrat vorgebrachten Argumente ihn überzeugt hätten. Daran ändert nichts, dass der Kläger der sowohl vom Personalrat als auch vom Beklagten gewünschten Beweiserhebung nicht nachgekommen ist. Denn aus seiner Sicht waren diese Beweisaufnahmen nicht erforderlich. Dafür, dass der Kläger das Mitwirkungsverfahren ergebnisoffen gestaltet hat, spricht die Tatsache, dass Vertreter des Klägers dem Personalrat anlässlich eines am 30. August 2012 erfolgten Informationsgesprächs selbst nach Auffassung des Personalrats die Umstände des Falles ausführlich erläutert und sich den Fragen des Personalrates gestellt haben. Dass der Kläger die Disziplinarklage nicht vor Durchführung des Mitwirkungsverfahrens zurückgenommen hat, was offenbar vom Personalrat als Indiz für eine mangelhafte Ergebnisoffenheit gewertet worden ist, versteht sich im Hinblick auf § 61 Abs. 1 LDG NRW von selbst. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang meint, im Hinblick auf § 61 Abs. 1 LDG NRW könnten die Gespräche gar nicht mehr ergebnisoffen gewesen sein, übersieht er, dass der Kläger durch § 61 Abs. 1 LDG NRW nicht gehindert war, die Klagenach Durchführung des Mitwirkungsverfahrens zurückzunehmen oder aber eine andere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu beantragen.
56Selbst wenn die Erörterung seitens des Klägers nicht ergebnisoffen geführt worden wäre, stünde die fehlende Beteiligung des Personalrats vor Erhebung der Disziplinarklage als unwesentlicher Mangel des Disziplinarverfahrens der disziplinarischen Ahndung des dem Beklagten vorgeworfenen Dienstvergehens nicht entgegenstehen.
57Ob ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens wesentlich i.S.d. § 54 LDG NRW ist, beurteilt sich nach der Ergebnisrelevanz. Ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens ist demnach wesentlich im Sinne des § 54 LDG NRW, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann.
58Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, 58. Aktualisierung, § 73, Rdnr. 125; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 – 2 C 15.09 -, NVwZ-RR 2010, 814, 815 [für § 55 BDG]; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 44.12 –, juris, Rdnr. 27 [für § 51 Abs. 1 Satz 1 ThürDG].
59Wenn aber der Kläger – wie der Beklagte meint – nicht ergebnisoffen und in jedem Fall und unabhängig von Einwendungen des Personalrats entschlossen gewesen wäre, auf die Höchstmaßnahme zu klagen, kann ausgeschlossen werden, dass sich der Mangel einer zunächst unterlassenen Beteiligung des Personalrates auf das gerichtliche Disziplinarverfahren ausgewirkt hätte.
60Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2014 – OVG 81 D 1.11. – BeckRS 2014, 49114; OVG NRW, Urteil vom 5. November 2014 – 3d A 859/12.O.
61II. In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat im Kern von folgenden Feststellungen aus, wobei Einzelheiten wie z.B. die subjektive Seite aus Gründen der besseren Verständlichkeit erst im Rahmen der Beurteilung der angeschuldigten Pflichtenverstöße erörtert werden:
62Nachdem der Beklagte nach mehreren stationären Entgiftungsbehandlungen seit Juni 2007 alkoholabstinent gelebt hatte und es zu keinen alkoholbedingten Auffälligkeiten gekommen war, begann er spätestens Anfang März 2011 – nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits im Januar und Februar 2011 – erneut, Alkohol zu konsumieren. Dies führte dazu, dass er im Zeitraum vom 3. März 2011 bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung am 21. März 2012 an mindestens 37 Arbeitstagen krankheitsbedingt nicht in der Lage war, zum Dienst zu erscheinen bzw. zu unterrichten.
63Im Einzelnen handelte es sich um folgende Zeiträume:
64Zeitraum: |
Arbeitstage |
Stationäre Behandlung M1. -Klinik vom 3. bis 10. März 2011: |
6 |
Stationäre Behandlung M1. -Klinik vom 8. bis 13. Mai 2011: |
5 |
Stationäre Behandlung M1. -Klinik vom 30. November bis 8. Dezember 2011: |
7 |
Stationäre Behandlung mit anschließender Dienstunfähigkeit vom 23. Februar bis 21. März 2012: |
19 |
Insgesamt: |
37 |
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der insoweit geständigen Einlassung des Beklagten, die durch die vorliegenden ärztlichen Atteste und Bescheinigungen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie die im Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen bestätigt wird.
66Da der Beklagte sich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nach entsprechender Belehrung und Hinweis geständig eingelassen hat, kam es nicht mehr darauf an, dass seine bisherigen Angaben im behördlichen Disziplinarverfahren wegen einer unrichtigen Belehrung gemäß § 20 Abs. 3 LDG NRW nicht zu seinem Nachteil verwertet werden durften. Denn insoweit hatte der Kläger den Beklagten am Ende der Einleitungsverfügung vom 4. Juli 2011 unmittelbar nach der Belehrung im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW ergänzend darauf hingewiesen, dass er im Falle einer Äußerung verpflichtet sei, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Dies war unzutreffend, weil ein Beamter im Rahmen eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens grundsätzlich nicht der Wahrheitspflicht unterliegt.
67Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 – 2 B 56.12 – NVwZ 2013, 1093 (1094), Rdnr. 10 f.
68Nicht aufgeklärt werden konnte, ob das im Tatbestand beschriebene und von Zeugen beobachtete, auffällige Verhalten des Beklagten am 23. Februar 2012 auf einer akuten Alkoholintoxikation beruhte oder aber bereits eine Entzugssymptomatik darstellte. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. an. Dieser hat in seinem schriftlichen Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass das von den Zeugen beobachtete Verhalten auf beide Sachverhaltsvarianten zutreffen kann. Atem- oder Blutalkoholmessungen, die die Einlassung des Beklagten, er sei nicht alkoholisiert gewesen, hätten objektivieren können, sind nicht erfolgt. Soweit der Beklagte angegeben hatte, seine Alkoholisierung mittels eines Alkometers gemessen zu haben, bildet dies aufgrund der Ungenauigkeit der im Handel frei zugänglichen Atemalkoholmessgeräte bereits keine tragfähige Grundlage zur Bestimmung des Atemalkoholgehalts und erst recht nicht zur Bestimmung des Blutalkoholgehalts. Zu Gunsten des Beklagten ist davon auszugehen, dass das auffällige Verhalten eine Entzugssymptomatik abgebildet hat.
69III. Wie bereits das Verwaltungsgericht und der Kläger ist auch der Senat letztlich davon ausgegangen, dass es sich bei den in der Disziplinarklage genannten 4 Tatvorwürfen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der sich aus § 34 Satz 1 BeamtStG und § 35 Satz 2 BeamtStG ergebenden Pflichten letztendlich um einen dauerhaften Rückfall in die nasse Phase des Alkoholismus geht. Denn disziplinarrechtliche Relevanz erhält ein Rückfall in die Alkoholsucht in der Regel erst, wenn eine Entwöhnungstherapie erfolgreich war, das heißt der Beamte danach in der Lage war, der Gefahr eines Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit mit Erfolg zu begegnen, und die erneute Abhängigkeit sich auf den dienstlichen Bereich auswirkt.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2001 – 1 D 64.00 – juris, Rdnr. 24.
71Daher stellen die Rückfälle im Mai 2011 (2. Vorwurf), November 2011 (3. Vorwurf) und Februar 2012 (4. Vorwurf) letztlich nur Folgen des ersten Rückfalls im März 2011 (1. Vorwurf) dar und weisen angesichts der Kürze der zwischen diesen Ereignissen liegenden Zeiträume mangels erfolgreicher Entwöhnungsbehandlungen im Wesentlichen keine eigenständige disziplinarrechtliche Relevanz auf.
72Daraus ergibt sich, dass vorwerfbar grundsätzlich nur der erstmalige Konsum von Alkohol im Februar/März 2011 gewesen sein kann. Denn wer alkoholkrank ist, ist für Art und Umfang seines Alkoholkonsums in der Regel nicht verantwortlich.
73Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 2 WD 23.13 – juris, Rdnr. 44.
74IV. Durch den Rückfall in die nasse Phase des Alkoholismus hat der Beklagte nicht gegen seine Pflicht verstoßen, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen, § 34 Satz 1 BeamtStG.
75Der Rückfall eines alkoholabhängigen Beamten in die nasse Phase der Alkoholsucht stellt für sich genommen keine Dienstpflichtverletzung dar. Ein Verstoß gegen die Pflicht, sich mit vollem Einsatz dem Beruf zu widmen, setzt in diesem Zusammenhang vielmehr u.a. voraus, dass der Beamte vor dem Rückfall in der Lage war, seine Alkoholsucht unter Kontrolle zu halten, d.h. dauerhaft abstinent zu leben.
76Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 1 D 2.11 - , BeckRS 2015, 47030, Rdnr. 13.
77Insoweit dürfen nach erschöpfender Sachaufklärung und Würdigung aller fallbezogener Umstände keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass der Beamte in die Lage versetzt worden ist, dauerhaft abstinent zu leben. Dies folgt aus dem Zweifelsgrundsatz „in dubio pro reo“.
78Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 1 D 2.11 - , BeckRS 2015, 47030, Rdnr. 15.
79Unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine objektive – wie der Senat meint – oder subjektive Tatbestandsvoraussetzung der Dienstpflichtverletzung handelt, kann vom Senat nach durchgeführter Beweisaufnahme und insbesondere aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.
80S. nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beklagte vor dem Rückfall in der Lage gewesen ist, seine Alkoholsucht unter Kontrolle zu halten, d.h. dauerhaft abstinent zu leben, so dass eine diesbezügliche Dienstpflichtverletzung nicht festgestellt werden kann.
81Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass Rückfälle aus medizinischer Sicht bereits zum Wesen der Alkoholerkrankung gehören. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang neben der Alkoholabhängigkeit (ICD-10, F10.2) insbesondere die ebenfalls vom Sachverständigen diagnostizierte Zwangsstörung – Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt (ICD-10, F 42.2) – von Bedeutung.
82Diese Zwangsstörung äußert sich nach den nachvollziehbaren – gegenüber dem Sachverständigen im Rahmen der Exploration und zum Teil auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals eindrucksvoll geschilderten – Angaben des Beklagten zu seinen Zwangsgedanken beispielsweise darin, dass er sich sowohl dienstlich als auch privat vielfach selbst unter Druck gesetzt habe, indem er sein Tun immer wieder habe überprüfen müssen. Versagensängste hätten ihn dauerhaft begleitet. So habe er z.B. Klausuren sorgfältig und kleinteilig sowohl bezogen auf die einzelne Arbeit als auch im Vergleich zu anderen Klausuren korrigiert. Dennoch habe er nicht abschalten können, sondern habe ständig gegrübelt. Er sei dann nachts aufgestanden, um Klausurkorrekturen nochmals zu überprüfen. Wenn er abends – was er regelmäßig gemacht habe – DVD‘s geschaut habe, habe er alle 2-3 Minuten Pause machen müssen, um über das Gesehene nachzudenken. Wenn z.B. in einem Krimi jemand gefragt worden sei, was er am gestrigen Abend gemacht habe, habe er darüber nachdenken müssen, was er selbst am vorangegangenen Abend gemacht habe. Die ständige Grübelei habe ihn geradezu wahnsinnig gemacht.
83Zu Zwangshandlungen hatte er bereits im Rahmen der Exploration gegenüber dem Sachverständigen beispielsweise angeben, dass er seit Jahrzehnten vor dem Verlassen der Wohnung oder beim Zubettgehen den Herd, die Aschenbecher, die Fenster, die Rollläden, die Balkontür, die Lichter, die Türen und die Wasserhähne – teilweise mehrfach – überprüfen müsse. Auch müsse er die Zeitung vollständig lesen. Wenn er eine Seite zu Ende habe, kontrolliere er, ob er wirklich alles gelesen habe. Erst dann blättere er um. Deswegen werde er nicht fertig mit der Zeitung, so dass er immer eine alte und nie die aktuelle Ausgabe lese.
84Aufgrund der hier nur auszugsweise wiedergegebenen Schilderungen der Symptomatik, der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.
85S. sowie der ärztlichen Attesten/Bescheinigungen des Diplompsychologen Dr. G. vom 3. März 2013, des Amtsarztes Dr. D. vom 6. März 2013 und des Facharztes für Psychiatrie Dr. U. Q. vom 9. Februar 2016 bestehen für den Senat keine Zweifel, dass der Beklagte an der vom Sachverständigen diagnostizierten Zwangsstörung leidet. Diese hat nach den auch insoweit für den Senat in jeder Hinsicht plausiblen Ausführungen des Sachverständigen bereits im hier in Rede stehenden Zeitraum (2011 bis 2012) vorgelegen. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass die als ausgeprägt zu bezeichnende Zwangsstörung etwa im 15. Lebensjahr begonnen und sich im dritten Lebensjahrzehnt manifestiert habe. Bereits die großen Schwierigkeiten im Erreichen des Studienabschlusses seien maßgeblich auf die Zwangsstörung zurückzuführen.
86Nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Zwangserkrankung vermochte der Sachverständige die Frage, ob der Beklagte vor dem Rückfall in der Lage gewesen sei, seine Alkoholsucht unter Kontrolle zu halten, nicht zu bejahen. Denn abgesehen davon, dass Rückfälle zum Wesen der Alkoholerkrankung gehörten, falle es dem Beklagte aufgrund seiner Zwangserkrankung deutlich schwerer, seine Alkoholerkrankung im Griff zu haben. Dauerndes Hinterfragen und ständige Gedankenschleifen brächten einen konstanten erheblichen Zeit- und Kraftaufwand mit sich, um den alltäglichen Anforderungen gerecht zu werden. Der Alkoholkonsum sei beim Beklagten auch eine Form der Selbstmedikation, um den Zustand für sich erträglich zu machen.
87Angesichts dieser in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen spricht bereits ganz Überwiegendes dafür, dass der Beklagte gerade auch wegen der bis dahin unbehandelten Zwangsstörung weder vor seinem ersten Rückfall im Februar 2011 noch vor den weiteren angeschuldigten Zeitpunkten in der Lage gewesen ist, seine Alkoholsucht unter Kontrolle zu halten. Jedenfalls bestehen hieran erhebliche Zweifel, so dass eine Pflichtverletzung nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte.
88V. Durch den Rückfall in die nasse Phase des Alkoholismus hat der Beklagte auch nicht gegen seine Pflicht verstoßen, dienstliche Anordnungen auszuführen, § 35 Satz 2 BeamtStG. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte die an seinen Prozessbevollmächtigten gerichtete Verfügung vom 5. August 2008, in der ihm untersagt wurde, Alkohol in irgendeiner Form zu sich zu nehmen, überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Denn der Beklagte handelte bei seinem Rückfall in Bezug auf die dienstliche Anordnung, keinen Alkohol zu sich zu nehmen, weder vorsätzlich noch fahrlässig und damit nicht schuldhaft.
891. Der Beklagte handelte nicht vorsätzlich. Insofern hat der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat nachvollziehbar angegeben, dass ihm das behördliche Verbot des Alkoholkonsums lediglich generell bewusst gewesen sei. Vorsätzliches Handeln wäre ihm aber nur dann vorzuwerfen, wenn er bei Trinkbeginn bewusst und gewollt gegen das dienstliche Verbot des Alkoholkonsums verstoßen hätte. Gerade im Hinblick auf die o.g. Zwangsstörung ist jedoch bereits zweifelhaft, ob der Beklagte bei (jeweiligen) Trinkbeginn auch im Bewusstsein handelte, gegen eine dienstliche Anordnung zu verstoßen. Selbst wenn man das o.g. generelle Bewusstsein als kognitives Vorsatzelement noch als ausreichend erachtet, vermochte der Senat das entsprechende voluntative Vorsatzelement jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit („in dubio pro reo“) festzustellen. Denn gerade die Auswirkungen der Zwangsstörung – insbesondere der eindrucksvoll vom Beklagten beschriebene Umstand, dass ihn die ständige Grübelei fast wahnsinnig gemacht habe und der vom Sachverständigen beschriebene Umstand, dass der Alkoholkonsum eine Form der Selbstmedikation sei und der Beklagte den Alkoholkonsum als ein Vehikel benutzt habe, um den Zustand für sich überhaupt erträglich zu bekommen – sprechen dafür, dass der Beklagte bei Trinkbeginn im Februar/März 2011 weder mit direktem noch mit Eventualvorsatz gehandelt hat, d.h. weder gewollt noch billigend in Kauf genommen hat, gegen die behördliche Anordnung, jeglichen Alkoholkonsum zu unterlassen, zu verstoßen.
902. Der Beklagte handelte auch nicht fahrlässig. Fahrlässig handelt ein Beamter im Rahmen einer Dienstpflichtverletzung nur dann, wenn es ihm bei Beachtung der ihm objektiv nach seiner Dienststellung und den Umständen des Einzelfalles obliegenden Sorgfalt und nach seinen (subjektiven) Fähigkeiten und Kenntnissen möglich gewesen wäre, den Eintritt der Pflichtverletzung vorherzusehen und zu vermeiden.
91Insoweit hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat angegeben, dass zur Behandlung einer Alkoholerkrankung die Krankheitseinsicht des Betreffenden sowie Entgiftung und Entwöhnung (stationär bzw. ambulant – kombiniert mit Atemalkoholtests, Psychotherapie, Selbsthilfegruppen und Medikamenten) angezeigt seien. Der Beklagte habe alle dieser Formen einschließlich Medikation genutzt, um seine Alkoholerkrankung in den Griff zu bekommen. Demnach hat der Beklagte alles getan, um eine Pflichtverletzung zu vermeiden, so dass ihm ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht zu machen ist.
92VI. Der Beklagte hat auch nicht gegen die in § 34 Satz 3 BeamtStG normierte Pflicht verstoßen, wonach sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Insoweit ist ihm erstinstanzlich vorgeworfen worden, dass er am 23. Februar 2012 in alkoholbedingt dienstunfähigem Zustand unterrichtet habe. Auch insoweit handelte er jedoch nicht schuldhaft. Ein Alkoholkranker ist – wie bereits oben erwähnt - nicht für Art und Umfang seines Alkoholkonsums verantwortlich. Demgemäß ist ein schuldhaftes Handeln zu diesem Zeitpunkt bereits aus diesem Grund zweifelhaft. Jedenfalls kann ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln auch deshalb ausgeschlossen werden, weil der Beklagte es gerade verhindern wollte, dass sein neuerlicher Griff zum Alkohol in der Schule in irgendeiner Form auffällt. Hierzu hat der Beklagte unwiderlegt und nachvollziehbar angegeben, dass er zuvor seinen Atemalkohol mittels eines Atemalkoholmessgerätes überprüft habe. An anderen Tagen, an denen er morgens alkoholisiert gewesen sei, habe er sich bei der Schulleiterin krankgemeldet. Für die Richtigkeit dieser Einlassung spricht zudem, dass ein Atemalkoholtestgerät an diesem Tag auch im Pkw des Beklagten aufgefunden worden ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat der Beklagte alkoholbedingte Ausfallerscheinungen in der Schule gerade nicht gewollt oder billigend in Kauf genommen und zumindest nach seinen subjektiven Vorstellungen auch alles getan, um alkoholbedingte Auffälligkeiten zu vermeiden.
93VII. Auch wenn die Berufung bereits mangels vorwerfbarer Pflichtverletzung des Beklagten zur Klageabweisung führt, ist ergänzend Folgendes anzumerken:
94Selbst wenn der Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine oder mehrere der o.g. Dienstpflichten verstoßen hätte, hätte dies im Ergebnis nicht zum Erfolg der Disziplinarklage geführt. Denn angemessene Disziplinarmaßnahme wäre in diesem Fall im Ergebnis lediglich eine unterhalb der Kürzung des Ruhegehalts liegende Maßnahme gewesen. Eine solche hätte der Senat jedoch nicht verhängen können, da sich der Beklagte seit dem 1. Juli 2013 im Ruhestand befindet und als zulässige Disziplinarmaßnahmen daher gem. § 5 Abs. 2 LDG NRW grundsätzlich nur die Kürzung oder die Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht gekommen wären.
951. Gemessen an den dienstlichen Auswirkungen seines Alkoholkonsums hätte der Orientierungsrahmen für die zu verhängende Disziplinarmaßnahme trotz der einschlägigen Vorbelastung allenfalls bis zu einer Kürzung des Ruhegehalts gereicht. Denn im Hinblick auf die vorwerfbare Anzahl der Arbeitstage, an denen der Beklagte aufgrund seiner Alkoholerkrankung bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung am 21. März 2012 gefehlt hat, kam eine Aberkennung des Ruhegehalts nicht in Betracht. Dabei kann dahinstehen, ob er an mindestens 37 Arbeitstagen oder an mindestens 39 Arbeitstagen – wie von der Disziplinarkammer angenommen – krankheitsbedingt nicht in der Lage war, zum Dienst zu erscheinen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben regelmäßig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn es über Monate dauert oder in der Summe einen vergleichbaren Gesamtzeitraum erreicht.
96Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 A 5.09 – juris, Rdnr. 35.
97Ein – hier unterstellt auf schuldhaftem Verhalten beruhendes – krankheitsbedingtes Fernbleiben wiegt aber zumindest nicht schwerer als ein „normales“ unerlaubtes Fernbleiben, so dass das krankheitsbedingte Fernbleiben an maximal 39 Arbeitstagen trotz der einschlägigen Vorbelastung jedenfalls nicht die für die Aberkennung des Ruhegalts erforderliche Schwere eines Dienstvergehens (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW) erreicht hätte.
982. Selbst die Kürzung des Ruhegehalts wäre letztendlich nicht in Betracht gekommen. Denn insoweit hätte der Senat mit der Folge, dass die an sich angezeigte Disziplinarmaßnahme um eine Stufe herabzusetzen gewesen wäre, neben der Dauer des Disziplinarverfahrens und seiner geständigen Einlassung insbesondere mildernd berücksichtigt, dass der Beklagte sowohl bei seinem ersten Rückfall Anfang 2011 als auch zu den weiteren angeschuldigten Zeitpunkten im Zustand einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB gehandelt hat.
99Hierzu hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sowohl die Suchterkrankung als auch die Zwangsstörung unter das Eingangskriterium einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ im Sinne von § 20 StGB einzuordnen seien. Seiner Einschätzung nach sei der gemäß §§ 20, 21 StGB erforderliche Ausprägungsgrad („schwere“) sowohl für die einzelne Erkrankung als auch erst recht in Kombination beider Erkrankungen erfüllt. Nach seiner sachverständigen Einschätzung gebe es zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt die Einsichtsfähigkeit gefehlt habe. Bezüglich seiner Steuerungsfähigkeit sei jedoch wegen des Zusammenspiels der erwähnten Erkrankungen mit Blick auf die Zwangserkrankung ein besonderer Kraftaufwand nötig, damit das als zerbrechlich zu bezeichnende System überhaupt funktionieren könne. Dies könne Einschränkungen der Steuerungsfähigkeit nach sich ziehen. Ihm fehlten hinsichtlich der in Frage stehenden Zeitpunkte allerdings Unterlagen, um die Frage einer fehlenden oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit positiv mit „ja“ zu beantworten. Er halte eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit allerdings für wahrscheinlich, könne sie aber jedenfalls nicht ausschließen. Anhaltspunkte für eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit habe er hingegen nicht.
100Der Senat, der die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne des § 21 StGB war, in eigener Verantwortung zu beantworten gehabt hätte, wäre den nachvollziehbaren Einschätzungen des Sachverständigen gefolgt. Zunächst einmal bestehen für den Senat keine Zweifel, dass die Zwangsstörung, die den Beklagten in allen Lebensbereichen erheblich eingeschränkt und sein gesamtes Verhalten geprägt hat, den erforderlichen Ausprägungsgrad erreicht hat, um das Eingangsmerkmal der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ zu erfüllen. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung der gleichzeitig bestehenden Alkoholerkrankung. Ob die Alkoholerkrankung für sich genommen bereits den erforderlichen Schweregrad erreicht hatte, kann demgegenüber zwar nicht positiv festgestellt, aber auch nicht sicher ausgeschlossen werden. Für eine sichere Überzeugung fehlt es dem Senat insoweit an einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Ein mildernder Umstand muss allerdings schon dann berücksichtigt werden, wenn hierfür nach der Tatsachenlage hinreichende Anhaltspunkte bestehen.
101BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 2 B 60.14 – NVwZ-RR 2015, 50, Rdnr. 25.
102Der Senat kann in diesem Sinne zudem nicht ausschließen, dass durch die Auswirkungen der Alkoholerkrankung auch das Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Störung erfüllt war. Denn insoweit ist anerkannt, dass eine rauschunabhängige Minderung der Schuldfähigkeit infolge stoffgebundener Abhängigkeit auch bei langjähriger Alkoholabhängigkeit in Betracht kommen kann.
103Vgl. Fischer, StGB, 62. Auflage, § 20, Rdnr. 11a.
104Hinzu kommt, dass der Beklagte nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht erst Anfang März 2011 wieder begonnen hat, Alkohol zu konsumieren, sondern bereits im Januar oder Februar 2011. Dann aber ist es nicht unwahrscheinlich, dass er jedenfalls zum angeschuldigten Zeitpunkt Anfang März 2011 unter Entzugserscheinungen litt.
105Der Senat hält es nach einer Gesamtschau der o.g. Persönlichkeitsstruktur des Beklagten in Übereinstimmung mit den überzeugenden Angaben des Sachverständigen daher für wahrscheinlich, dass die Steuerungsfähigkeit des Beklagten infolge der Zwangsstörung in Kombination mit seiner Alkoholerkrankung erheblich vermindert gewesen ist; er legte dies der Maßnahmebemessung zugrunde.
106VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 1 VwGO.
107IX. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
108X. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), ist nicht gegeben.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
I.
II.
III.
IV.
Gründe
I.
II.
III.
IV.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,
- 1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen, - 2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, - 3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen, - 4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann, - 5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen, - 6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann, - 7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden, - 8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden, - 9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden, - 10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, - 11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder - 12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
- 1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist, - 2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde, - 3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und - 4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.
(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.
(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
I.
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
30.11.2005 - 21.12.2005 04.04.2006 - 30.06.2006 26.07.2006 - 10.08.2006 28.09.2006 - 15.12.2006 10.12.2006 - 11.12.2006 25.04.2007 - 01.06.2007 08.08.2007 - 29.08.2007 04.09.2007 - 02.11.2007 20.11.2007 - 14.12.2007 |
Klinikum B. Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie G. Psychosomatische Klinik R. Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie G. Schlaflabor der Asklepios Fachklinik G. Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie G. Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie G. Klinikum der Universität M., Psychiatrische Klinik A.-Klinik S., Abt. f. Psychosomatische Medizin |
Gründe
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
Tenor
I.
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
30.11.2005 - 21.12.2005 04.04.2006 - 30.06.2006 26.07.2006 - 10.08.2006 28.09.2006 - 15.12.2006 10.12.2006 - 11.12.2006 25.04.2007 - 01.06.2007 08.08.2007 - 29.08.2007 04.09.2007 - 02.11.2007 20.11.2007 - 14.12.2007 |
Klinikum B. Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie G. Psychosomatische Klinik R. Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie G. Schlaflabor der Asklepios Fachklinik G. Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie G. Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie G. Klinikum der Universität M., Psychiatrische Klinik A.-Klinik S., Abt. f. Psychosomatische Medizin |