Kindesunterhalt: Mit 38 Jahren muss das Studium abgebrochen werden...

bei uns veröffentlicht am02.08.2007

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
um eine Erwerbsstelle zu bemühen-OLG Hamm, 7 WF 217/06

Um den Mindestunterhalt des Kindes sicherzustellen ist eine Unterhaltspflichtige gehalten, ihr mit 38 Jahren noch nicht beendetes Studium zu unterbrechen und sich um eine Erwerbsstelle zu bemühen.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Kindesmutter, die nach einer fast abgeschlossenen Ausbildung als Zahnarzthelferin (mit hervorragender Beurteilung) mit 31 Jahren das Abitur nachgeholt hatte. Anschließend hatte sie ein Studium der Zahnmedizin aufgenommen, die Mindeststudienzeit aber mittlerweile überschritten.

Nach Ansicht der Richter gingen die Belange ihres Sohnes vor, da dieser noch ohne Schulabschluss sei. Da die Frau keinen Betreuungsunterhalt mehr leisten müsse, habe sie damit rechnen müssen, auf Barunterhalt in Anspruch genommen zu werden. Unter diesen Umständen sei es ihr zumutbar, das außerordentlich spät begonnene Studium zu unterbrechen und sich um eine Erwerbsstelle zu bemühen. So könnte sie das Existenzminimum ihres Sohnes sichern (OLG Hamm, 7 WF 217/06). 


 

 

 

 

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