Kindergeld: Kind zählt bei Studienabbruch bis zum Semesterende

25.05.2007

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Ein volljähriges Kind wird steuerlich z.B. dann nicht mehr als Kind berücksichtigt, wenn es das Studium abbricht. Zu welchem Zeitpunkt ein Studium als abgebrochen angesehen werden kann, richtet sich regelmäßig nach dem Ende des Semesters und nicht nach dem Tag der Antragstellung auf Exmatrikulation. Denn der Antrag sagt nichts darüber aus, ob der Studierende sein Studium tatsächlich abgebrochen hat. Zudem wirkt eine Exmatrikulation zum Ablauf des Semesters, sofern der Student nichts anderes beantragt (FG Rheinland-Pfalz, 2 K 2214/05).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


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(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens am 10.11.2005, ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller / die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1 - 48 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 48 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 3/5, die Antragsgegnerin 2/5 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A. Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006, ist zulässig.
I. Ein rechtzeitiger, vor dem 15.07.2005 gestellter Zulassungsantrag bei der Universität U. liegt vor. Die Kammer geht dabei von einer einheitlich für alle AntragstellerInnen geltenden Frist aus. Soweit §§ 24 , 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der hier für das erste Fachsemester anwendbaren Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 27.01.2005 (GBl. S. 167; ZVS-VergabeVO) die Frist auch für außerkapazitäre Bewerbungsanträge von AntragstellerInnen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16.01.2005 erworben haben (sog. „Altabiturienten“), auf den 31.05. vorverlegt, lässt die Kammer diese Bestimmung in den hier zu beurteilenden Eilverfahren außer Anwendung. Folglich sind alle AntragstellerInnen mit einem bis zum 15.07.2005 bei der Antragsgegnerin eingereichten Bewerbungsantrag am Losverfahren zu beteiligen.
Es ist zwar nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in der Sache nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber für das außerkapazitäre Antragsverfahren gewisse formelle Anforderungen normiert (vgl. hierzu und zum Folgenden im Zusammenhang mit § 3 HVVO: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 249, 253). Grundsätzlich liegt auch die Wahl des für die Bewerbung maßgeblichen Stichtags im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, die ihre äußerste Grenze nur in dem Gebot der Zumutbarkeit für den Studienbewerber findet. Eben jene Grenze wird aber ihrerseits wiederum bestimmt durch den Zweck, den der Normgeber zulässigerweise mit der Einführung eines Stichtages für Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl verfolgt. Dieser liegt darin, frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, damit die Bewerbungsverfahren von der Hochschule ggf. beschieden bzw. die entsprechenden gerichtlichen (Massen-)Verfahren - wie von der entscheidenden Kammer regelmäßig beabsichtigt - so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist.
Dieser Zweck kann jedoch mit der vorgenommenen Differenzierung zwischen Altabiturienten und sonstigen Bewerbern nicht erreicht werden. Auch nach der Neuregelung ist die Bewerberkonkurrenz nämlich erst am 15.07. geschlossen, da die Hochschule nach dem 31.05. weiter zuwarten muss, ob nicht noch „Neuabiturienten“ weitere Anträge stellen. Die Vorverlegung der Frist im außerkapazitären Bereich ist somit zur Zweckerreichung weder geeignet noch erforderlich.
Die Neuregelung mag im originären (innerkapazitären) Anwendungsbereich des § 3 ZVS-VergabeVO, dem zentralen Vergabeverfahren, ihre Berechtigung haben, um bereits frühzeitig eine Bewerberauswahl für die in ihrem Umfang nunmehr ausgeweiteten Auswahlgespräche treffen zu können; diejenigen Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bereits erworben haben, können sich ohne weitere Umstände bereits zu einem früheren Zeitpunkt zumutbarerweise im ZVS-Verfahren bewerben. Da im außerkapazitären Vergabeverfahren aufgrund gerichtlicher Eilbeschlüsse jedoch lediglich ein Losverfahren durchgeführt wird und keine Auswahlgespräche zu führen sind, fehlt es an jeglichem erkennbaren sachlichen Grund für eine Vorverlegung der Bewerbungsfrist für - lediglich - einen Teil der potenziellen Bewerber. Insoweit ist die Regelung einer Ausschlussfrist nicht erforderlich, vielmehr erschwert sie die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ohne sachliche Rechtfertigung und ist daher unverhältnismäßig.
Dazuhin dürfte die Fristregelung kaum mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein. Einerseits ist - wie dargelegt - mangels eines außerkapazitären „Auswahlverfahrens“ kein sachlicher Grund ersichtlich, Altabiturienten bei den Anforderungen an die außerkapazitäre Bewerbung anders als Neuabiturienten zu behandeln. Ebenso wenig ist für die Kammer andererseits auch nur ansatzweise erkennbar, weshalb Altabiturienten als Bewerber für höhere Fachsemester oder für nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, auf die nicht die ZVS-VergabeVO, sondern der - unverändert gebliebene - § 3 HVVO Anwendung findet, ihren außerkapazitären Antrag bis zum 15.07. einreichen dürfen, während Bewerber für das 1. Fachsemester mit „Altabitur“ in Studiengängen des ZVS-Verfahrens ihre Bewerbung bereits zum 31.05. einreichen müssen. Zwischen beiden (außerkapazitären) Vergleichsgruppen bestehen keine Unterschiede von Gewicht, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Letztlich steht Art. 3 Abs. 1 GG auch einer willkürlichen Gleichbehandlung von Ungleichem entgegen; ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung des inner- und des außerkapazitären Antrags eines Altabiturienten ist aber gerade nicht ersichtlich, nachdem die Vorverlegung des Bewerbungszeitpunktes nur im zentralen Vergabeverfahren einen erkennbaren Sinn hat (wo sie im Übrigen von der ZVS für das Wintersemester 2005/2006 selbst nicht angewandt wird).
Auch der Normgeber selbst - das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - konnte auf Anfrage der Kammer weder die Beschränkung der Teilhaberechte der Studienbewerber im außerkapazitären Bereich sachlich rechtfertigen noch einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppen benennen (vgl. das Schreiben des MWK vom 19.05.2005 - Az. 632.1/308).
Angesichts all dessen hält es die Kammer im Eilverfahren für geboten, die - voraussichtlich verfassungswidrige - Neuregelung des Fristendes in §§ 24, 3 Abs. 2 ZVS-VergabeVO, soweit sie die Frist für außerkapazitäre Bewerbungen von Altabiturienten vorverlegt, nicht anzuwenden und die Bestimmung dahingehend geltungserhaltend zu reduzieren, dass es bei der einheitlichen Fristbestimmung auf den 15.07. bleibt. Die Vorschrift ist daher einstweilen wie folgt zu lesen:
„(2) Der Zulassungsantrag muss
1. ...
10 
2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli, bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfrist).“
11 
Eine Verwerfung der Fristenbestimmung insgesamt mit der Folge, dass überhaupt keine Frist mehr gilt, hält die Kammer - jedenfalls im Eilverfahren - weder für geboten noch für zulässig. Die Bestimmung enthält zwei selbstständige - trennbare - Regelungsbereiche: einerseits die spezielle Fristbestimmung 31.05. für Altabiturienten und andererseits als Auffangregelung die generelle Fristbestimmung 15.07. für alle (übrigen) Studienbewerber. Nur die erstgenannte ist verfassungswidrig. Da die Vorschrift teilbar ist und der verfassungswidrige Teil isoliert aufgehoben werden kann, verbleibt es bei der Auffangfrist 15.07. Eine Auslegung dergestalt, dass nunmehr (nur) für Altabiturienten überhaupt keine Frist mehr gilt, Neuabiturienten jedoch den 15.07. einzuhalten haben, verbietet sich deshalb, weil dies gleichfalls zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG - und ggf. sogar zu einem noch verfassungsferneren Zustand - führen würde.
12 
Auf die von Antragstellerseite im Rahmen des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollverfahrens diskutierten weiteren Fragen - insbesondere betreffend die Frage, ob einem Studienbewerber eine Bewerbung zu einem Zeitpunkt zugemutet werden kann, zu dem die Zulassungszahl noch gar nicht festgesetzt ist und zu dem er die Erfolgsaussichten eines Bewerbungsantrags noch gar nicht abschätzen kann (vgl. dazu etwa Bayer. VGH, Beschluss vom 12.02.1997 - 7 CE 96.10046 u.a. -) - kommt es danach nicht mehr an. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Fristbestimmung im Verordnungswege stellt die Kammer im Eilverfahren nicht in Frage. Angesichts der langjährig - weit gehend beanstandungsfrei - praktizierten Anwendung der Frist hinterfragt die Kammer auch im Eilverfahren die Tauglichkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 2 Abs. 1 HZG i.V. mit Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen bzw. des Umsetzungsgesetzes; zur Mehrdeutigkeit der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage in Sachsen: Sächs. OVG, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -) nicht weiter.
13 
II. Das Gericht erachtet auch die im gerichtlichen Eilverfahren gestellten Anträge für zulässig, unabhängig davon, ob einzelne AntragstellerInnen ihren jeweiligen Antrag auf eine unmittelbare Zulassung gerichtet und nur hilfsweise die Zulassung nach den Rangplätzen eines anzuordnenden Losverfahrens begehrt haben oder ob sie isoliert (nur) die Durchführung eines - mitunter auf eine bestimmte Platzzahl beschränkten - Losverfahrens und die anschließende Zulassung nach den jeweiligen Rangplätzen beantragt haben.
14 
Nach Auffassung der Kammer besteht der sachdienliche Antrag im Eilverfahren des Kapazitätsstreits darin, im Hauptantrag eine direkte (vorläufige) Zulassung und hilfsweise eine Zulassung nach Maßgabe eines durchzuführenden Losverfahrens zu begehren. Soweit Antragsfassungen unklar sind, legt das Gericht das Begehren der Antragsteller in diesem Sinne aus.
15 
Nachdem einzelne Antragstellervertreter sich nunmehr ausdrücklich gegen eine sachdienliche Auslegung der vorgenannten Art zur Wehr setzen, besteht Anlass zu weiteren Ausführungen im Hinblick auf die Behandlung der von ihnen gestellten „reinen Losanträge“. Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip vermittelt dem Studienbewerber in den Grenzen der vorhandenen Ausbildungskapazitäten ein subjektiv-öffentliches Teilhaberecht auf Aufnahme in eine öffentliche Ausbildungseinrichtung. Der daraus im Einzelfall folgende verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch wird durch einen Auswahlmodus - wie etwa ein Losverfahren -, der zwangsläufig aufgrund des Bewerberüberhangs zu bestimmen ist, nicht geprägt, sondern nur in seiner Realisierung beeinflusst (vgl. die Äußerung des BVerwG an das BVerfG im Verfahren 1 BvR 2460/04 vom 18.01.2005 - BVerwG 6 St 11.04 -, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG). Folglich hat der Studienbewerber aus dem Verfassungsrecht ggf. einen Anspruch auf Zulassung zum Studium seiner Wahl, nicht aber einen subjektivrechtlichen Anspruch auf ein bestimmtes Auswahlverfahren. Das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG bezieht sich auf die Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten, nicht aber auf die isolierte Teilnahme an einem zwischengeschalteten Verfahren zur Bewältigung des Bewerberüberhangs. Das Losverfahren stellt im Rahmen der Mangelverwaltung immer nur den Weg zum eigentlichen Ziel - der Zulassung zum Studium - dar. Vor diesem Hintergrund sind reine Losanträge als „kupierte Hilfsanträge“ in dem Sinne zu verstehen, dass der jeweilige Antragsteller den „eigentlichen“ Hauptantrag - aus Kostengründen - bewusst nicht und nur den an sich als Hilfsantrag zu begreifenden Losantrag stellt (einen „verdeckten Hilfsantrag“ verneinend: VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -).
16 
Einem derartigen Antrag kann - unabhängig davon, ob er mit einer zusätzlichen Quote versehen ist oder nicht - das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden (so das BVerwG in der zitierten Stellungnahme). Für die Kammer folgt dies bereits daraus, dass das Gericht im auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 938 ZPO einen Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Fassung der einstweiligen Anordnung hat. Gemäß § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht „nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind“. Das Gericht kann dabei nicht nur mit der einstweiligen Anordnung hinter dem Antrag zurückbleiben, sondern unter Umständen im Rahmen eines gewissen Spielraums auch eine geeignete andere Regelung treffen (vgl. HessStGH, Urteil vom 17.01.1991 - P St. 1119 e. V. -, NVwZ 1991, 561) , solange der „Zweck“ - das ist hier unabhängig von der konkreten Antragsfassung die Sicherung der Erlangung eines Studienplatzes im Hauptsachverfahren - gewahrt bleibt. Damit ist positivrechtlich festgelegt, dass sich der Anordnungsinhalt nicht streng an der Vorgabe von §§ 113 Abs. 5, 114 VwGO zu orientieren hat, sondern dem Gericht eine flexibel handhabbare einstweilige Entscheidungsbefugnis gegeben ist (vgl. dazu Schoch, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 123, Rn 133).
17 
Nach diesen Maßgaben überschreitet die Kammer auch nicht die Grenzen des § 88 VwGO, wenn einzelne AntragstellerInnen ihren Antrag auf ein Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Plätzen (etwa: „15 % der festgesetzten Zulassungszahl“, hier also: 45 Studienplätze) beschränkt haben und die Kammer sie dennoch an einem Losverfahren um eine höhere Anzahl von Studienplätzen (hier: 48) beteiligt. Nach dieser Vorschrift darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Die Bestimmung legitimiert den Richter zwar nicht, die Grenzen einer zulässigen Auslegung zu überschreiten und dabei an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie - nach Meinung des Richters - zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte (so BVerwG, Beschluss vom 29.08.1989 - 8 B 9.89 -, Buchholz 310 § VwGO Nr 17). Im Verfahren nach § 123 VwGO findet die Regelung des § 88 VwGO jedoch nur entsprechende Anwendung, die an die Erfordernisse des Eilverfahrens anzupassen ist. Wie dargelegt, kann das Gericht danach etwa auch zweckorientiert ein vom Antrag abweichendes Aliud in den Tenor mit aufnehmen.
18 
Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer angemessen, alle AntragstellerInnen unabhängig von einer Quotierung ihres Losantrags vollumfänglich am Losverfahren zu beteiligen. Eine strenge Anwendung des Grundsatzes „ne ultra petita“ wäre im Massenverfahren des Hochschulzulassungsrechts auch praktisch nicht durchführbar oder jedenfalls mit nicht hinnehmbaren Schwierigkeiten verbunden. Beantragt beispielsweise ein Antragsteller / eine Antragstellerin die Teilnahme an einem Losverfahren um 45 Studienplätze und erhält er bzw. sie im sodann von der Hochschule durchgeführten Losverfahren um die Vergabe von 48 gerichtlich aufgedeckten Studienplätzen den Rangplatz 46, so müsste die Hochschule 48 Studienplätze an die Inhaber der Rangplätze 1-45 und 47-49 vergeben und den Antragsteller mit dem Rangplatz 46 zurückweisen. Insoweit ist ein Losverfahren noch ohne Weiteres durchführbar. Nahezu unlösbare Probleme tun sich aber auf, wenn auf vorrangigen Plätzen ein Bewerber die Zulassung nicht annimmt und ein Nachrückverfahren durchzuführen ist. Dann ist bereits unklar, wer zum Nachrücken berechtigt sein soll, der Rangplatzinhaber mit Nr. 46 oder der Rangplatzinhaber mit Nr. 50. Auch wenn mit der Tenorierung sicher gestellt würde, dass das Nachrückverfahren strikt nach Rangziffer durchzuführen ist, wäre dabei noch - bereits im Rahmen der Tenorierung - die gerichtliche Antragstellung des jeweiligen Nachrückers zu beachten; es ist nämlich durchaus denkbar, dass etwa der auf Rangnr. 50 platzierte Studienbewerber nur die Beteiligung an einem Losverfahren um (z.B.) 23 Studienplätze beantragt hat, weshalb er beim Nachrücken wohl nicht zu berücksichtigen wäre, solange nicht weniger als 23 zusätzliche Studienplätze vergeben sind. Das Beispiel ließe sich bis ins Absurde weiterbilden, etwa mit Blick auf die Frage, was zu geschehen hätte, wenn ausgerechnet der Rangplatzinhaber Nr. 23 seine Zulassung ausschlägt; müsste dann die Rangnr. 50 auf Platz 23 „vorspringen“ mit der Folge einer Zulassung oder könnte ihm weiter entgegengehalten werden, dass er nur ein Losverfahren um 23 Plätze beantragt hat, vorrangig vor ihm aber schon 47 Plätze vergeben sind? Führt man sich die Vielgestaltigkeit der tatsächlich vorliegenden Anträge der jeweiligen Antragsteller vor Augen - viele Prozessbevollmächtigte, die einen quotierten Losantrag gestellt haben, prognostizieren jeweils unterschiedliche Zulassungszahlen -, so wird deutlich, dass ein derartiges Losverfahren - selbst wenn es theoretisch konstruierbar wäre - für die Antragsgegnerin, die zur Durchführung des Losverfahrens zu verpflichtet wird, praktisch nicht durchführbar ist. Die Rangliste verlöre in einem solchen Fall im Übrigen auch jegliche Aussagekraft im Hinblick auf das prozesstaktische Verhalten im Hauptsacheverfahren, da dem jeweiligen Bewerber nur sein Rangplatz, nicht aber die Antragstellung der vor ihm platzierten Bewerber bekannt ist, was dazu führen kann, dass er in Anbetracht eines (nur vermeintlich) aussichtslosen Rangplatzes auf die Durchführung eines kostenpflichtigen Hauptsacheverfahrens verzichtet. Letztlich kann aus der Sicht der Kammer auch der Charakter des Hochschulzulassungsverfahrens als Massenverfahren, das zu gewissen Pauschalierungen berechtigen muss, in diesem Zusammenhang nicht vollständig ausgeblendet werden. Eine - nach Ansicht der Kammer gebotene - Entscheidung der gerichtlichen Eilverfahren in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang zum Semesterbeginn wie auch eine dem folgende (vorläufige) Zulassung der im Losverfahren obsiegenden AntragstellerInnen durch die Antragsgegnerin wäre nämlich in vielen Fällen nicht mehr möglich, wenn bei der Tenorierung der einzelnen Verfahren wie auch bei der konkreten Durchführung des Los- und Nachrückverfahrens derart differenziert vorgegangen werden müsste.
19 
Im Übrigen wäre es vollends unmöglich, die Verlosung von einer je nach Antragstellerin und jeweiliger Antragstellung unterschiedlichen Zahl von Studienplätzen mit dem von einigen Antragstellervertretern - jedenfalls im Vorjahr noch - propagierten „Entdeckerprinzip“ zu verbinden, wonach vom Gericht jeweils „aufgedeckte“ freie Studienplätze nur an diejenigen AntragstellerInnen zu vergeben seien, die durch entsprechenden Sachvortrag im Rahmen der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu ihrer „Entdeckung“ beigetragen haben.
20 
Angesichts all dessen orientiert sich die Kammer weiterhin am „Zweck“ des mit der Antragstellung im Eilverfahren verbundenen Begehrens - der Zulassung zum Studium - und beteiligt alle AntragstellerInnen ungeachtet bestimmter Maßgaben für das Losverfahren in den jeweiligen Anträgen am von der Antragsgegnerin durchzuführenden Losverfahren. Im Hinblick auf die Folgen bestimmter Antragstellungen für die gesondert zu betrachtende Kostenentscheidung werden Ausführungen im Rahmen der Begründung der Nebenentscheidungen zu machen sein (dazu unten V.2.).
21 
B. Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
22 
Es besteht ein Anordnungsgrund. Es ist nicht zumutbar, mit dem Beginn des Studiums zuzuwarten, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, da es sich um die Berufsausbildung handelt.
23 
Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO). Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin beträgt nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), 350 Studienplätze.
24 
I. In der Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 - ZZVO 2005/2006 - vom 28.06.2005 (GBl. S. 492) sind 300 Studienplätze für das Studienjahr 2005/06 festgesetzt. Aktuell sind an der Universität im ersten Fachsemester 302 Studienplätze belegt, die Antragsgegnerin ist daher zur vorläufigen Vergabe weiterer 48 Studienplätze zu verpflichten.
25 
Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 62 Universitätsgesetz erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), anzuwenden. Hiernach beträgt das Lehrdeputat für Professoren und beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben jeweils 9 Semesterwochenstunden (SWS) und für Hochschulassistenten 4 SWS. Juniorprofessoren haben danach, soweit sie positiv evaluiert worden sind 6 SWS, im Übrigen 4 SWS zu unterrichten. Bei wissenschaftlichen Dauerassistenten beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 9 SWS, bei Zeitangestellten in der Regel 4 SWS.
26 
Die Antragsgegnerin hat in ihrem an das Ministerium übersandten Kapazitätsbericht das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 264,5 SWS angegeben. Dabei hat sie 39 Planstellen, zwei weniger als im Vorjahr, zugrunde gelegt. Im Einzelnen geht die Kapazitätsberechnung von folgenden Berechnungsgrundlagen aus:
27 
Abt Anatomie u. zellul. Neurobiol. / Abt. Anatomie u. Zellbiologie
28 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 2 9 -
18
C 3 3 9 -
27
C 2 2 9 -
18
C 1 3 4 -
12
A 15 1 9 -
9
BAT IIa/Ib (D) 2 9 -
18
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 -
8
Summe
110
29 
Abteilung Physiologische Chemie / Abt. Biochemie
30 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 2 9 4
14
C 3 2 9 -
18
C 1 5 4 -
20
BAT IIa/Ib (D) 0,5 9 -
4,5
BAT IIa/Ib (Z) 3,5 4 -
14
Summe
70,5
31 
Abteilung Allg. Physiologie / Abt. Angew. Physiologie
32 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 2 9 -
18
C 3 2 9 -
18
C 2 1 9 -
9
C 1 2 4 -
8
BAT IIa/Ib (D) 3 9 -
27
BAT IIa/Ib (Z) 1 4 -
4
Summe
84
33 
Das Lehrangebot hat sich gegenüber dem Vorjahr in den Rechnungen der Antragsgegnerin dadurch verringert, dass die Universität eine C 1 - Stelle in der Abteilung Allgemeine Physiologie / Angewandte Physiologie (Nr. 104983) gestrichen hat (- 4 SWS). Weiterhin hat die Antragsgegnerin in der Abteilung für Physiologische Chemie / Biochemie eine befristete BAT IIa/Ib - Stelle (Nr. 106625, Stelleninhaberin: Dr. T.) nicht mehr in Ansatz gebracht (- 4 SWS) und eine unbefristete BAT IIa/Ib - Stelle (Nr. 104861, Stelleninhaber: Prof. Dr. M.-E.) in eine befristete Stelle umgewandelt (- 5 SWS). Darüber hinaus berücksichtigt die Universität in dieser Abteilung für Prof. Dr. W. weiterhin eine Deputatsreduzierung von 4 SWS für seine Tätigkeit als Prodekan (- 4 SWS).
34 
In der Vorklinischen Lehreinheit legte die Antragsgegnerin der Berechnung keine Titellehre und keine Lehraufträge zugrunde, sodass auch keine Erhöhung des bereinigten Lehrangebots nach § 10 KapVO VII angenommen wurde.
35 
In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie (Diplom), Zahnmedizin, Biochemie und Molekulare Medizin (Dienstleistungsexport) erbringt.
36 
Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie (Diplom) hat die Antragsgegnerin dabei - anders als in den Vorjahren - erstmals mit einem CAq von 0,3000 gerechnet und einen Aq von 70 prognostiziert, sodass sich 0,3 x 70/2 = 10,5 SWS an Exportleistung errechneten. Für die Biologie-Vorlesung sind weiterhin 1,5 SWS in die Berechnung eingestellt. Den CAq für Zahnmedizin hat die Universität auf 0,8005 reduziert und ist im Weiteren von der festgesetzten Studienanfängerzahl des Vorjahres (55) als Aq ausgegangen, sodass sich weitere Exportleistungen von (0,8005 x 55/2 =) 22,0131 SWS ergeben. Erstmals hat die Antragsgegnerin nunmehr auch Exportleistungen für die neuen Bachelorstudiengänge Biochemie und Molekulare Medizin geltend gemacht. Jeweils ausgehend von einer Studienanfängerzahl von 25 hat sie unter Ansatz eines CAq von 0,6000 (Biochemie) bzw. 0,3700 (Molekulare Medizin) Exportleistungen von 7,5 und 4,6250 SWS addiert. Insgesamt hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot danach um 10,5 + 1,5 + 22,0131 + 7,5 + 4,6250 = 46,1381 SWS reduziert.
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Dies führt in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zu einem bereinigten Lehrangebot von
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264,5 – 46,1381 = 218,3619 SWS.
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Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt und sodann durch den auf die Lehreinheit der Vorklinik entfallenden CAp, den die Antragsgegnerin mit einem Wert von 1,4736 angibt, geteilt. Auf diesem Wege errechnete die Antragsgegnerin
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(218,3619 x 2) : 1,4736 = 296,3652,
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abgerundet 296 Studienplätze. Abweichend von dieser errechneten Kapazität schlug die Antragsgegnerin dem Ministerium die Festsetzung einer Zulassungszahl von 300 Studienanfängern vor, die in der Folge vorgenommen wurde (vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin an das MWK vom 29.03.2005).
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Zur Ermittlung des CAp der Vorklinik von 1,4736 hat sich die Antragsgegnerin wie im Vorjahr an den in der Studienordnung festgelegten Stundenvolumina orientiert und unter Anwendung der Formel
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Semesterwochenstunden x Anrechnungsfaktor
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Gruppengröße
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für jede Veranstaltung den Betreuungsaufwand der Vorklinik ermittelt. Für Vorlesungen rechnet die Antragsgegnerin weiter mit einer Gruppengröße von g = 180.
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Ein negativer Schwund war nach der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen.
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II. Diese Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität nicht aus und bedarf der Korrektur:
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1. Dabei ist zunächst auf Lehrangebotsseite die für zwei - soweit ersichtlich noch nicht evaluierte - Juniorprofessoren angesetzte Lehrverpflichtung von 4 SWS im Eilverfahren hier nicht zu beanstanden. Sie entspricht § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO. Zwar hat die Kammer vor Einführung einer verordnungsrechtlichen Regelung durch Art. 17 des 2. HRÄG Bedenken gegen die Höhe dieser Lehrverpflichtung erhoben, die sich der Sache nach weiterhin gegen die nun erfolgte Regelung richten könnten. Gleichwohl hält es die Kammer im Eilverfahren nicht für angebracht, die gesetzgeberische Wertung außer acht zu lassen, nachdem auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, wenn auch dort ohne Bezug und Aussagen zur materiell-rechtlich erforderlichen Höhe der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren, sondern allein unter Auseinandersetzung mit dem Stellengruppenprinzip, Fragen der richterlichen Notkompetenz und der Regelung des § 5 KapVO) keinen Anlass für eine Anhebung des Lehrdeputats gesehen hat. Die weitere Klärung der Verfassungskonformität der neu geregelten Lehrverpflichtung kann allenfalls in einem Hauptsacheverfahren erfolgen.
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2. Die Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. W. von 4 SWS kann - wie im Vorjahr - auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht anerkannt werden. Es fehlt weiterhin an der nach § 6 a Abs. 5 LVVO in formeller Hinsicht erforderlichen Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2005. Die Kammer hat der Antragsgegnerin in den Eilbeschlüssen des Vorjahres (Beschlüsse vom 02.11.2004 - NC 6 K 241/04 u.a. -) und in den dazugehörigen Hauptsacheentscheidungen (Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -) dargelegt, dass die vorgenommene funktionsbezogene Bestimmung der Lehrverpflichtungsermäßigung nicht genügt und eine individuelle Verteilung der Deputatsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale nach § 6 a Abs. 5 LVVO nicht zu ersetzen vermag. Darauf wird zur weiteren Begründung verwiesen. Die Antragsgegnerin hat - in Kenntnis der Rechtsansicht der Kammer - weder vorgetragen, dass eine individuelle Abwägungsentscheidung für den nunmehr zu beurteilenden Berechnungszeitraum nachgeholt worden ist, noch ist dies sonst ersichtlich.
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Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ihr ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg in den - noch immer - anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend das Studienjahr 2004/2005 sowie in den ebenfalls anhängigen Berufungsverfahren nicht vertretbar erscheint, nachdem die Antragsgegnerin Bescheide erlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar die Berufungsverhandlung auf den 23.11.2005 terminiert und wird voraussichtlich zur Lehrverpflichtungsermäßigung des Prodekans - wie auch im Übrigen zu streitigen Rechtsfragen auf der Lehrnachfrageseite (g = 180 bei Vorlesungen) - Stellung nehmen; es ist jedoch nicht absehbar, wann die Entscheidungsgründe in diesen Verfahren vorliegen werden und ob bzw. wann die Entscheidungen rechtskräftig werden. In Anbetracht des Umstands, dass die Universität die gesamte Bewerberkonkurrenz durch den Erlass von Ablehnungsbescheiden nunmehr in weitere kostenpflichtige Hauptsacheverfahren zwingt, hielt es die Kammer für geboten, die anhängigen Eilverfahren des Wintersemesters 2005/2006 zu entscheiden, damit wenigstens die auf der auszulosenden Rangliste schlecht platzierten Bewerbern für die Frage der Einleitung eines Klageverfahrens entsprechende Konsequenzen ziehen können.
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3. Das Lehrdeputat der C 1 - Stelle Nr. 104983 aus der Abteilung Allgemeine Physiologie / Angewandte Physiologie ist fiktiv fortzuführen. Aus kapazitätsrechtlicher Sicht fehlt es an der für die Anerkennung der Stellenstreichung erforderlichen Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber.
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Mit dem Kapazitätsbericht hat die Antragsgegnerin einen Vermerk vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Stelle „in den Solidarpakt“ eingehe. Prof. Dr. D., der die Nachfolge des Abteilungsleiters Prof. Dr. R. angetreten habe, habe in seiner Berufungszusage 5 Stellen erhalten, während Prof. Dr. R. 6 Stellen gehabt habe. Obwohl die Kammer der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Darlegung der Abwägungsentscheidungen für die Stellenstreichungen gegeben hat, hat sie in Bezug auf diese Stelle in der Sache nichts weiter vorgetragen, sondern lediglich ausgeführt beschrieben, dass Prof. Dr. D. seine Tätigkeit im Dezember 2004 an der Universität aufgenommen habe und dass ihm in den Berufungsverhandlungen „nur“ 5 Stellen zugesagt worden seien (vgl. Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 14.10.2005 mit Anlage B 12). Die sechste Stelle habe aus Haushaltsgründen im Rahmen des Solidarpaktes gestrichen werden müssen.
53 
Diese Begründungen genügen nicht den nach der Rechtsprechung der Kammer an Stellenstreichungen kapazitätsrechtlich zu stellenden Anforderungen (vgl. nur Beschluss vom 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -, Zahnmedizin Tübingen; vgl. im Übrigen auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -; Urteil vom 18.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 22; Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 31; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, Buchholz 421.21 Nr. 34; Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 42). Danach ist unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots eine Abwägung zwischen den Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen zu treffen. Die Entscheidung ist gerichtlich zu beanstanden, wenn eine planerische Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn diese nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts erfolgt ist oder wenn Belange der Studienplatzbewerber in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt. Zwar sind als sachliche Gründe im Rahmen einer Abwägungsentscheidung, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben, im Zweifel auch Sparzwänge anzuerkennen. Darunter fallen auch die zwingenden Folgen von Umstrukturierungen, die unter dem Eindruck von Sparzwängen einem wirtschaftlicheren Einsatz der staatlichen Haushaltsmittel dienen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -). Allerdings können Sparzwänge alleine eine kapazitätserhebliche Stellenkürzung nicht ohne weitere Abwägung im Konkreten rechtfertigen. Vielmehr bedarf es unter Berücksichtigung dieser Sparzwänge einer konkreten und auf die einzelne Stelle bezogenen Abwägung der zuvor zu ermittelnden widerstreitenden Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -; OVG Berlin, Beschluss vom 25. September 1996 - 7 NC 51.96 -, WissR 1997, 79, wonach diese Grundsätze nicht nur für den Abbau von Studienplätzen aufgrund von gesetzlich geregelten Reduzierungen des Lehrkörpers gelten, sondern auch für den Fall, dass die Reduzierungen auf Zuschusskürzungen des Landes beruhen, die die Hochschulen im Rahmen ihrer Haushaltsentscheidungen in den einzelnen Fachbereichen umsetzten). Diesen Grundsätzen werden die hier von der - insoweit darlegungspflichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -) und zur weiteren Darlegung aufgeforderten - Antragsgegnerin ins Feld geführten Erwägungen nicht gerecht.
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Der Sache nach hat die Antragsgegnerin eine Abwägungsentscheidung überhaupt nicht vorgetragen. Offenkundig hat eine Abwägung auch nicht stattgefunden. Die Antragsgegnerin hat sich auf die Schilderung der Hintergründe der Stellenstreichung beschränkt. Eine Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber lässt sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch nicht ansatzweise entnehmen. Teilhaberechte der Studienbewerber sind - soweit ersichtlich - nicht in den Blick genommen, geschweige denn in eine konkrete Abwägungsentscheidung einbezogen worden (zu einem derartigen Abwägungsausfall vgl. etwa auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.04.2004 - 2 NB 729/04 -, NVwZ-RR 2004, 754, 756).
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4. Auch die Streichung der befristeten BAT-Stelle Nr. 106625 in der Abteilung für Physiologische Chemie kann kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden. Hinsichtlich dieser Stelle hat die Antragsgegnerin vorgetragen, sie sei dem Abteilungsleiter Prof. Dr. W. in dessen Berufungsverhandlungen 1999 zugesagt worden, nachdem Prof. Dr. M.-E. als unbefristet Beschäftigter damals bereits eine Stelle „blockiert“ habe und Prof. Dr. W. sein eigenes Personal habe mitbringen wollen. Die Zusage sei längstens bis zum 31.07.2005 ausgesprochen worden. Zu diesem Zeitpunkt endete das Beschäftigungsverhältnis von Prof. Dr. M.-E.. Die Stelle sei von vorneherein mit der Maßgabe eingerichtet worden, dass sie beim - absehbarem - altersbedingten Ausscheiden von Prof. Dr. M.-E. wieder entfalle. Insoweit handele es sich um eine Rückkehr zu den ursprünglichen Verhältnissen, nicht aber um einen Stellenabbau. Derartige Übergangslösungen müssten auch kapazitätsrechtlich möglich sein.
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Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob diese Erwägungen den dargelegten Anforderungen an die Abwägungsentscheidung im Zusammenhang mit einer Stellenstreichung genügen, da wiederum Belange der Studienbewerber nicht gewürdigt worden sind und die Antragsgegnerin selbst noch in einem Vermerk vom 09.09.2005 (Anlage B 7 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 23.09.2005) ausführt, ein Abwägungsbeschluss über die Stellenbesetzungen der Abteilung von Prof. Dr. W. liege nicht vor. Eine solche Abwägungsentscheidung wäre allenfalls - wenn überhaupt - dann entbehrlich, wenn die Stelle tatsächlich - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - von vorneherein quasi mit der Hypothek des späteren Wegfalls 1999 (neu, zusätzlich und nur auf Zeit) geschaffen worden ist. Die genauen Umstände der Berufungsverhandlungen aus dem Jahr 1999 sind der Kammer weder bekannt noch von der Antragsgegnerin im Einzelnen dargelegt. Sollte die Stelle auch zuvor schon vorhanden gewesen sein und Prof. Dr. W. nur deren Beibehaltung - nicht aber die Neueinrichtung der Stelle - zugesagt worden sein, so wäre nunmehr ohnehin unter Abwägung aller beachtlichen Belange zunächst über die Streichung der Stelle zu befinden gewesen.
57 
Es kann jedoch letztlich offen bleiben, ob hier eine Abwägungsentscheidung erforderlich war. Jedenfalls steht § 5 Abs. 2, 3 KapVO der kapazitätsrechtlichen Anerkennung der Stellenstreichung für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum entgegen. Nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen ist der Wegfall der Stelle nämlich bislang weder eingetreten noch war er mit hinreichender Sicherheit vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar. Nach dem bereits zitierten Vermerk vom 09.09.2005 (Anlage B 7 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 23.09.2005) existiert(e) offenkundig jedenfalls noch kurz vor Beginn des Berechnungszeitraums ein schriftliches Bleibeangebot an Prof. Dr. W., das auch die Wiederbesetzung der hier streitigen Stelle Nr. 106625 beinhaltete. Auch in seinem Schriftsatz vom 05.10.2005 nimmt der Antragsgegnervertreter - im Zusammenhang mit der noch zu erörternden Umwidmung der Stelle von Prof. Dr. M.-E. - noch auf diese Zusage Bezug und führt sogar aus, die Kapazitätsberechnung gehe von einer Stellenstruktur aus, welche die Zusage an Prof. Dr. W. einbeziehe. Im Übrigen ist bemerkenswert, dass die Antragsgegnerin einerseits - beim Ansatz der Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. W. - unterstellt, dass er im Berechnungszeitraum an der Universität bleiben wird, andererseits aber die durch die Zusage an seine Person „gebundene“ Stelle Nr. 106625 so behandelt, als würde sie wegfallen, was nur für den Fall eintreten dürfte, dass Prof. Dr. W. das Bleibeangebot ausschlägt. Angesichts all dessen vermag die Kammer den diesbezüglichen rechnerischen Kapazitätsabbau, der im Tatsächlichen noch gar nicht sicher ist, nicht anzuerkennen.
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5. Demgegenüber beanstandet die Kammer die Umwidmung der Stelle Nr. 104861 (Stelleninhaber: Prof. Dr. M.-E.) von einer unbefristeten in eine befristete Stelle - jedenfalls im Eilverfahren - nicht. Ob eine Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt dem Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung (vgl. dazu und zum Folgenden mit zahlreichen Nachweisen die bereits zitierten Urteile der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -). Dieses Ermessen soll der Verwaltung ermöglichen, den Bedürfnissen der Hochschulen in allen ihren Belangen angemessen und flexibel Rechnung zu tragen. Dabei sind die Bedürfnisse der Studienbewerber - auch in Studiengängen mit Kapazitätsbeschränkung - zwar ein bedeutsamer, jedoch nicht der einzige Gesichtspunkt. Das Ermessen ist daher nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust (mit)ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind. Die Verwaltungsgerichte haben - wie oben bereits ausgeführt - zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt. Die Ermessensbetätigung im Zusammenhang mit der Befristung der Beschäftigung eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters ist dabei durch die Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs und das Bedürfnis nach einer hohen Fluktuation im Bereich des wissenschaftlichen Nachwuchspersonals im Sinne eines gewissermaßen intendierten Ermessens dahin gehend vorgeprägt, dass nach Möglichkeit befriste Verträge geschlossen werden sollen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -), wodurch das Gewicht der Interessen der Studienbewerber und die Anforderungen an deren Berücksichtigung sinken.
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Die Antragsgegnerin hat die Umwandlung der Stelle in eine befristete einerseits damit begründet, dass eine weitere unbefristete Besetzung ihr derzeit jegliche Flexibilität in Zusammenhang mit einer möglicherweise vorzunehmenden Neubesetzung der Abteilungsleiterstelle nehmen würde. Andererseits müsse es der Universität möglich sein, altersbedingt frei werdende Stellen umzugruppieren, um sie in einer aktuell als sinnvoll und angemessen angesehenen Art und Weise zur Ausstattung einer Abteilung einzusetzen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Universität die mit der Umwandlung zwangsläufig verbundene Einbuße von 4 SWS nicht bedacht und aus sachwidrigen Erwägungen in Kauf genommen hätte. Die künftige Besetzung der Stelle als (nur) befristete entspreche der Konzeption der Stelle als solcher, die für den wissenschaftlichen Nachwuchs vorgesehen sei. Eine Fluktuation auf dieser Position sei gewollt. Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sei im Rahmen des Besetzungsermessens ein tragfähiger Gesichtspunkt zugunsten der befristeten Anstellung, die nach der Vorstellung des Verordnungsgebers und der KMK regelhaft mit einem reduzierten Lehrdeputat versehen sei.
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Diese Erwägungen sind im Rahmen des hier - wie dargelegt - vorgeprägten Maßstabs bei der Befristung von Stellen im Eilverfahren (noch) ausreichend. Zwar verkennt die Antragsgegnerin die Anforderungen an ihre Darlegungspflicht, wenn sie sich - wie zunächst geschehen - auf den sinngemäßen Hinweis beschränkt, Abwägungsfehler seien nicht ersichtlich, da es ihr zunächst obliegt, die der Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen darzutun (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -). Die weiteren von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gesichtspunkte entsprechen jedoch dem intendierten Ermessen, das bei Befristungsentscheidungen auszuüben ist. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Lehreinheit Vorklinische Medizin noch verhältnismäßig viele unbefristete Stellen vorhanden sind, liegt die von der Antragsgegnerin getroffene Befristungsentscheidung nahe. Sie dient ersichtlich der Ermöglichung eines regelmäßigen Austauschs des Personals und damit der Sicherung von Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen. Dass die Stelle bislang unbefristet ausgestaltet war, lag ersichtlich in der Person des Stelleninhabers begründet. Dass die Antragsgegnerin nach dessen Ausscheiden nunmehr eine Befristung der Stelle vornimmt, um sie wiederum mit wechselndem Personal besetzen zu können, ist angesichts dessen im Eilverfahren nicht zu beanstanden.
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6. Eine weitere Erhöhung des Lehrangebots kommt im Hinblick auf das Deputat des Lehrpersonals im Eilverfahren nicht in Betracht.
62 
In Bezug auf mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Vorjahres nicht feststellen können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Eine Lehrverpflichtung kommt ihnen in Baden-Württemberg nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 296/04 - wird verwiesen.
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Die Kammer hat in den zitierten Hauptsacheverfahren auch nicht feststellen können, dass Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter widmungswidrig besetzt sind; auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum ist dies nicht ersichtlich. Soweit einzelne Vertreter der Antragstellerseite rügen, von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung werde durchweg übersehen, dass es eine wirksame Neuregelung des § 57 f Abs. 2 HRG erst seit dem 31.12.2004 gebe, nachdem das BVerfG zunächst das 5. HRGÄndG (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803) und später teilweise das 6. HRGÄndG (Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -) für nichtig erklärt habe, sodass sämtliche zwischen dem 08.08.2002 und dem 30.12.2004 geschlossenen - auf § 57 f Abs. 2 HRG gestützten - Arbeitsverträge nicht wirksam befristet seien, rechtfertigt dies hier keine andere Beurteilung. Schon in tatsächlicher Hinsicht ist - wie das Gericht bereits in den Hauptsacheverfahren des Vorjahres festgestellt hat - nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin in der fraglichen Zeitspanne für die Vorklinische Lehreinheit auf § 57 f Abs. 2 HRG gestützte befristete Verträge überhaupt abgeschlossen hat. Im Übrigen würde eine „versehentliche“, nicht vom beiderseitigen Parteiwillen getragene unbefristete Besetzung einer Stelle wohl nichts an der - kapazitätsrechlich entscheidenden - Widmung der Stelle für befristet beschäftigte Mitarbeiter ändern.
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7. Die von der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr vorgenommene Verlagerung der in der Abteilung für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach - kapazitätsrechtlich bislang nicht begründeter - Streichung der Abteilungsleiterstellen verbleibenden Stellen in die klinische Lehreinheit ist auch für das hier zu beurteilende Studienjahr jedenfalls im Eilverfahren wiederum (noch) nicht zu beanstanden. Die Kammer hat auch für das Studienjahr 2005/2006 eine Vergleichsberechnung durchgeführt, die - fiktiv - von einem Verbleib der betroffenen Stellen in der Lehreinheit ausgeht und dies auch auf Lehrnachfrageseite berücksichtigt. Nachdem der Abteilung im Studienjahr 2004/2005 umfängliche Lehraufträge zugute gekommen sind, die damals aufgrund der Regelung des § 10 KapVO VII in die in vergleichbarer Weise bereits im Vorjahr vorgenommene Vergleichsberechnung nicht haben eingestellt werden können, lag nahe, dass der Vergleich nunmehr anders ausfallen könnte; für das Studienjahr 2005/2006 sind nämlich die im Berechnungszeitraum 2004/2005 vorhandenen Lehraufträge in die Berechnung einzubeziehen. Im Eilverfahren lässt sich ein Kapazitätsabbau durch die Verlagerung jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit annehmen, auch wenn im Tatsächlichen erhebliche Zweifel bestehen:
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Die zuvor in der Vorklinischen Lehreinheit vorhandenen (und nunmehr verschobenen) 6 Planstellen hatten eine Lehrverpflichtung von zusammen 39 SWS. Addiert man diese zu dem bereinigten Lehrangebot des Kapazitätsberichts - ohne jegliche gerichtliche Korrekturen im Übrigen - hinzu, so ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von 264,5 + 39 = 303,5 SWS. Weiterhin sind fiktiv die der Abteilung für Veranstaltungen der Vorklinik im Studienjahr 2004/2005 tatsächlich zugute gekommenen Lehrauftragsstunden hinzuzuzählen, die die Antragsgegnerin selbst auf Anfrage mit 12,2 SWS, pro Semester also 6,1 SWS, angibt (fiktives Gesamtlehrangebot danach: 303,5 + 6,1 = 309,6 SWS).
66 
Demgegenüber ist auf Lehrnachfrageseite der CAp um diejenigen Anteile zu erhöhen, die auf den Leistungen der Abteilung beruhen, die derzeit als „klinischer Import“ erbracht werden (0,2183 + 0,15 für 3 Integrierte Seminare), sodass der CAp der Vorklinik damit auf 1,4738 + 0,2183 + 0,15 = 1,8421 steigt. Andererseits hat die Kammer in den Zulassungsverfahren der Zahnmedizin für das Wintersemester 2004/2005 Kenntnis davon erhalten, dass ein Zahnmediziner (Dr. E. L.) seinerseits wiederum Lehrleistungen in Höhe von 16 Stunden in das von der Abteilung verantwortete Seminar „Mit 66 Jahren...“ exportiert, was nach Angaben der Antragsgegnerin einem CNW-Anteil von 0,0041 entspricht (vgl. Anlage B 6 zum Schreiben des Antragsgegnervertreters vom 30.09.2005 - Zahnmedizin), der bei der Vergleichsberechnung in Abzug zu bringen ist (1,8421 - 0,0041 = 1,8380). Ferner geht aus der Lehrveranstaltungsübersicht der Abteilung im Internet (http://sip.medizin.uni-ulm.de/studium_lehre/veranstaltungen.html) hervor, dass der „Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie“ tatsächlich mit einer Gruppengröße von g = 20 durchgeführt wird, während in der Kapazitätsberechnung mit g = 15 gerechnet wird. Unklar bleibt in dieser Lehrveranstaltungsübersicht auch der konkrete Ablauf des Seminars „Schmerz lass` nach!“, das in 4 Gruppen abgehalten wird, was Zweifel an der Gruppengröße hervorrufen kann (g = 80 statt g = 20?).
67 
Selbst wenn man all diese Umstände kapazitätsrechtlich für berücksichtigungsfähig hält - was im Einzelnen rechtlich nicht zweifelsfrei ist und auch im Tatsächlichen eine weitere Aufklärung erfordern würde - und auch auf eine Verrechnung der Lehrauftragsstunden mit Stellenvakanzen verzichtet, so ergibt sich im Rahmen der Vergleichsberechnung bei Einsatz der dargelegten Parameter - jeweils in der für die Universität ungünstigsten Variante - folgende (fiktive) Zulassungszahl:
68 
309,6 SWS - 46,1381 SWS = 263,4619 SWS
69 
unber. Lehrang. Dienstl.-Exp. ber. Lehrangeb.
70 
526,9238 SWS : (1,8380 - 0,0226 - 0,0375) = 296,3743 Studienplätze
71 
verdopp. Lehrangeb. CAp: Kursus g=20 1 Semin. g=80
72 
Diese fiktive Zulassungszahl entspricht der von der Hochschule errechneten (296,3652). Die Vergleichsberechnung fällt damit in diesem Studienjahr zwar nicht mehr so studienbewerbergünstig aus wie noch im Vorjahr, vielmehr zeigen die Zweifel im Tatsächlichen und die vorhandenen Lehraufträge nunmehr die Möglichkeit auf, dass durch die Ausgliederung der Abteilung aus der Vorklinik die Lehrleistung der in der Lehreinheit verbleibenden Abteilungen zum kapazitätsbestimmenden Engpass erhoben wird und bei der ausgegliederten Einheit ggf. ungenutzte Kapazität liegt (vgl. zu entsprechenden Erwägungen bei der Bildung einer reinen Dienstleistungseinheit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Angesichts des Umstands, dass die Vergleichsberechnung mit zahlreichen noch unbeantworteten Rechtsfragen und auch mit - im Eilverfahren zeitnah nicht zu leistender - weiterer Sachaufklärung verbunden ist, können kapazitätsrechtliche Folgen einstweilen nicht gezogen werden. In Anbetracht der identischen errechneten Zulassungszahl ist die Verlagerung der Abteilung daher im Eilverfahren auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
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8. Der von der Antragsgegnerin angesetzte Dienstleistungsexport bedarf der Korrektur.
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a) Der - erstmals in diesem Studienjahr - in die Berechnung eingestellte Dienstleistungsexport für den zum Wintersemester 2003/2004 neu eingerichteten Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) kann kapazitätsrechtlich im Eilverfahren nicht anerkannt werden. Für diesen Studiengang hat die Antragsgegnerin ein „Praktikum der Physiologie“ (v = 5,1 SWS; Anrechnungsfaktor 0,5; g = 15; CAq = 5,1 x 0,5 / 15 = 0,1700 SWS) sowie ein „Biochemisches und Molekularbiologisches Blockpraktikum“ (v = 6 SWS; folglich CAq = 6 x 0,5 / 15 = 0,2 SWS) angesetzt und damit unter Zugrundelegung einer Studienanfängerzahl von 25 Studierenden einen Export von CAq x Aq / 2 = 0,3700 x 25 / 2 = 4,6250 SWS errechnet.
75 
Mit der Einrichtung des Studienganges bzw. seiner nunmehr - nach Besetzung aller Kohorten - vorgenommenen Einstellung in die Kapazitätsberechnung wird das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Anspruch genommen und die dort bisher vorhandene Lehrkapazität vermindert. Auf diese Weise gehen - im Ergebnis nicht anders als z. B. durch Stellenumwidmungen - in einem Studienfach mit absolutem Numerus clausus Studienplätze verloren, die stattdessen in einem anderen Fach angeboten werden. Eine solche Umstrukturierung des Lehrangebots ist kapazitätsrechtlich nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Einrichtung eines neuen Studiengangs an einer Hochschule ist eine bildungs-, wissenschafts- und wirtschaftspolitische Entscheidung, die an übergeordneten Zielen der Gemeinschaft orientiert ist und nicht allein deshalb in Frage gestellt werden kann, weil der neue Studiengang bei etablierten Studiengängen dort kapazitätssenkend Lehraufwand in Form von Dienstleistungen nachfragt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2004 - 13 C 1283/04 -). Die Hochschulen müssen flexibel und offen für Innovationen bleiben können, auch wenn Studiengänge mit absolutem Numerus clausus betroffen sind. Andererseits aber ist ein Abbau des für das harte Numerus-clausus-Fach Medizin verfügbaren Anteils am Lehrangebot unter dem Blickpunkt von Art. 12 GG rechtlich in hohem Maße problematisch, denn der absolute Numerus clausus belastet die Berufszugangsfreiheit ohnehin schon bis an die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen. Das in einem Studienfach mit absolutem Numerus clausus vorhandene Lehrangebot kann deshalb keinesfalls beliebig verkürzt werden. Jedenfalls darf die Umlenkung nicht ohne eingehende Abwägung ihrer Auswirkungen - vergleichbar der Abwägung bei Stellenstreichungen bzw. -verlagerungen - vorgenommen werden, in die der Abbau von Studienmöglichkeiten in einem dem absoluten Numerus clausus unterliegenden Studienfach mit dem ihm verfassungsrechtlich zukommenden erheblichen Gewicht einzubeziehen ist (vgl. zu alledem nur OVG Bremen, Beschluss vom 10.03.1997 - 1 B 1/97 -, ). Die Hochschule hat dabei die Belange der Studienplatzbewerber zu berücksichtigen und gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Interessen willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen (Bayer. VGH, Beschluss vom 19.02.1999 - 7 ZE 98.10059 -; Beschluss vom 15.10.2001 - 7 CE 01.10005 -; VG Ansbach, Beschluss vom 13.11.2001 - AN 2 E 01.10031 u.a. -). Sorgfältig zu prüfen und auszuschöpfen sind außerdem alle Möglichkeiten, für das aus dem Studiengang mit absolutem Numerus clausus abgezweigte Lehrangebot einen (rechnerischen) Ausgleich zu schaffen. Bei alledem ist das Gericht nicht auf eine bloße Willkürkontrolle beschränkt (vgl. VG Ansbach, a.a.O.).
76 
Eine Abwägung dieser Art hat offenkundig nicht in hinreichender Weise stattgefunden, jedenfalls hat die Antragsgegnerin eine solche auch auf Anforderung nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.
77 
Die Universität hat insoweit ausgeführt, beim Studiengang Molekulare Medizin handele es sich um einen hochinnovativen „kleinen“ Studiengang, dessen Lehrbedarf zu einem erheblichen Teil über Importleistungen anderer Lehreinheiten zur Verfügung gestellt werde. Der Einrichtung des Studienganges liege ein entsprechender Senatsbeschluss vom 12.12.2002 sowie eine Genehmigung des Ministeriums (vom 14.04.2003, Anlage B 11 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 10.10.2005) zugrunde. Das Ministerium ging dabei davon aus, dass die Durchführung des Studiengangs auf Dauer mit den vorhandenen Ressourcen erfolgen könne. Die Antragsgegnerin trägt weiter vor, bereits bei der Einrichtung des Studiengangs habe aufgrund der gewollten inhaltlichen Verzahnung mit der Medizin festgestanden, dass ein gewisser Anteil des Lehrangebots aus fachspezifischen Gründen von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen sei. Angesichts der überschaubaren Größe des Studienganges sei die damit verbundene Kapazitätsbeeinträchtigung im Studiengang Humanmedizin für vertretbar angesehen worden, zumal im ebenfalls zulassungsbeschränkten Studiengang Molekulare Medizin neue Kapazitäten geschaffen würden. Das Land habe kein zusätzliches Lehrpersonal bzw. Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt, sodass zwangsläufig das Lehrangebot an anderer Stelle habe zurückgenommen werden müssen. Die Einrichtung des neuen Studiengangs sei seitens der Universität und seitens des Ministeriums wohl erwogen worden. Es sei nicht ersichtlich, dass hier Belange der Studienbewerber willkürlich zurückgesetzt worden seien. Die Einrichtung des neuen Studiengangs stelle sich vielmehr als eine komplexe, von zahlreichen planerischen, haushaltsspezifischen und wissenschaftsbezogenen Wertungen und Abwägungen abhängige Ermessensentscheidung dar, welche die Universität unter Beachtung der Interessen der Studienbewerber und der übrigen in Forschung, Lehre und Studium berührten Belange getroffen habe. Dies zeige sich auch an der überaus maßvollen Zulassungszahl von 25 Studienanfängern. Dass für den neu eingerichteten Studiengang kein Curricularnormwert normiert worden sei, stehe dem Ansatz eines Dienstleistungsexports nicht entgegen. Der Unterricht werde auf der Grundlage einer förmlich beschlossenen und praktizierten Studienordnung angeboten. Erfahrungswerte, die die Festsetzung eines CNW ermöglichten, seien nicht vorhanden.
78 
Ferner hat die Kammer den Vortrag der Antragsgegnerin in einem auf Zulassung zum Studiengang Molekulare Medizin gerichteten Kapazitätsrechtsstreit (NC 6 K 286/05) auch zum Gegenstand der Eilverfahren zum Studiengang Humanmedizin gemacht, denselben in die Generalakte aufgenommen und den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin davon in Kenntnis gesetzt. Dort hat die Antragsgegnerin weiter ausgeführt, der Dienstleistungsexport reduziere die Aufnahmekapazität in der Vorklinik um 6 Studienplätze. Demgegenüber erhöhe sich aber die Studierendenzahl in der Medizinischen Fakultät um 25 Molekularmediziner, sodass ein positives Saldo von 19 zusätzlichen Studienplätzen zu verzeichnen sei. Die Beeinträchtigung der vorklinischen Kapazität falle sehr gering aus. Im Übrigen messe die Universität der Einrichtung des zukunftsträchtigen Studiengangs Molekulare Medizin eine höheres Gewicht bei als dem Verlust von 6 Studienplätzen in der Humanmedizin. Zugleich heißt es im Weiteren, das Studium der Molekularen Medizin sei in den ersten vier Semestern des Grundstudiums weit gehend identisch mit dem Studiengang Humanmedizin, weshalb in dieser Phase die Belastung der Lehreinheit Vorklinische Medizin besonders hoch sei. In einem als Anlage vorgelegten undatierten „Memorandum zur Einführung des Bachelor-Master-Studiengangs `Molekulare Medizin`“, das offenkundig von der Medizinischen Fakultät stammt und im Vorfeld der Genehmigung des Studiengangs an die beschließenden Gremien der Universität gerichtet war, heißt es, der Studiengang richte sich an Interessenten, die zwar in der Medizin, nicht jedoch in der unmittelbaren Patientenbetreuung tätig sein wollen. Die Absolventen sollten auf Tätigkeiten insbesondere an Universitäten, Forschungseinrichtungen und in der forschenden bzw. entwickelnden pharmazeutischen und diagnostischen Industrie vorbereitet werden. Nr. 9 des Memorandums lautet wie folgt:
79 
„(...) Die Einführung des Studiengangs „Molekulare Medizin“ hat keine kapazitätsmindernden Auswirkungen auf die Studiengänge Human- und Zahnmedizin. Mit diesem Studiengang erbringt die Medizinische Fakultät über die Kapazität hinaus zusätzliche Lehrleistungen.“
80 
Insbesondere angesichts des im Memorandum enthaltenen Vermerks kann von einer hinreichenden Abwägung aller Belange nicht ausgegangen werden. Offenkundig lag den entscheidenden Gremien bei der Beschlussfassung eine falsche Entscheidungsgrundlage vor. Sollten diese nämlich bei der Einrichtung des Studiengangs angenommen haben, dass die Lehrleistungen der Vorklinik zugunsten des neuen Studiengangs überobligatorisch erbracht würden und dort keine Kapazität „kosteten“, so bestand mangels Interessenberührung überhaupt keine Veranlassung, Belange und Teilhaberechte von Studienbewerbern mit in den Blick zu nehmen. In Anbetracht des Umstands, dass die Universität anfänglich auch auf eine Geltendmachung der Exportleistungen verzichtete und diese erst jetzt in die Berechnung einstellt, nachdem der Studiengang in allen Semesterkohorten durchgeführt wird, ergibt der Vermerk im Memorandum auch - für den damaligen Zeitpunkt - einen Sinn, da damals tatsächlich - jedenfalls rechnerisch - keine Kapazität in Anspruch genommen werden sollte bzw. in Anspruch genommen wurde. Jedoch wäre es dann in dem Zeitpunkt erforderlich gewesen, die erforderliche Abwägungsentscheidung vorzunehmen, als die Entscheidung über die kapazitätsrechtliche Geltendmachung als Dienstleistungsexport getroffen wurde. Dass die Universität die Kapazitätseinbuße von vorneherein für vertretbar angesehen hat - wie der Antragsgegnervertreter vorträgt -, kann angesichts des Inhalts des Memorandums, das von einer Kapazitätseinbuße gerade nicht ausgeht, nicht angenommen werden.
81 
Auch im Übrigen - falls die Hochschule tatsächlich in eine Abwägung eingetreten sein sollte - ist nicht erkennbar, dass die Belange der Studienbewerber hinreichend berücksichtigt worden sind. Insoweit ist zunächst mit Blick auf den Vortrag des Antragsgegnervertreters darauf hinzuweisen, dass es nicht genügt, lediglich zu behaupten, es sei nicht ersichtlich, dass Belange der Studienbewerber willkürlich zurückgesetzt worden seien; vielmehr hat die darlegungspflichtige Hochschule die tragenden Erwägungen ihrer Abwägungsentscheidung auf Anforderung im Einzelnen darzulegen. Insoweit konzentrieren sich die Ausführungen der Antragsgegnerin jedoch stark auf lediglich eine Seite des Abwägungsmaterials, nämlich die für die Einrichtung des neuen Studiengangs sprechenden Gesichtspunkte. Es ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Universität der Einrichtung eines zukunftsträchtigen Studiengangs höheres Gewicht beimisst und den Verlust von Studienplätzen in der Vorklinik des Studiengangs Humanmedizin hinnimmt. Voraussetzung ist jedoch, dass sie zuvor die entstehenden Kapazitätsverluste rechnerisch ermittelt und nach Möglichkeiten sucht, dieselben zu vermeiden oder zumindest gering zu halten, und dass sie sich letztlich in Kenntnis des damit ggf. verbundenen Kapazitätsverlustes bewusst zu einer konkreten Entscheidungsalternative bekennt.
82 
Dass den beschließenden Gremien der Hochschule die volle Tragweite der Entscheidung im Hinblick auf die Reduzierung der Studienplätze im Studiengang Humanmedizin - auch größenordnungsmäßig - bekannt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Insgesamt sind die Vorteile im einen Bereich nicht den gravierenden Nachteilen im anderen Bereich gewichtend und abwägend gegenübergestellt worden. Es ist auch nicht erkennbar oder dargelegt, dass Handlungsalternativen diskutiert und erwogen worden sind. So käme etwa neben der Vergabe von zusätzlichen Lehraufträgen auch in Betracht, einzelne Veranstaltungen bei anderen Lehreinheiten nachzufragen (ein molekularbiologisches Blockpraktikum, wie es für die Molekulare Medizin geltend gemacht wird, wird beispielsweise auch von der Naturwissenschaftlichen Fakultät angeboten; Nr. BIO 5949 im VVZ).
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Die erforderliche differenzierende Abwägung kann auch nicht wegen der relativ geringen Zahl der dem Studiengang Medizin entzogenen Studienplätze als entbehrlich angesehen werden. Es geht um den Wegfall von ca. 6 Medizin-Studienplätzen. Abgewiesene Studienbewerber können das erstrebte Studium in dem absoluten Numerus clausus-Fach auch an anderen Orten im Bundesgebiet nicht aufnehmen. Aus diesen Gründen hat schon der Wegfall weniger Studienplätze erhebliches Gewicht und kann allenfalls gerechtfertigt werden, wenn er unabwendbar ist und überwiegenden Ausbildungszielen dient (vgl. OVG Bremen, a.a.O.). Das alles ist bisher weder hinreichend geprüft noch in seinem Problemgehalt den zuständigen Entscheidungsgremien unterbreitet worden. Dem kann auch nicht ohne Weiteres entgegen gehalten werden, der Sache nach finde eigentlich gar kein Kapazitätsabbau statt, sondern es gebe aufgrund des (auch) medizinischen Ausbildungsinhalts des neuen Studiengangs im Saldo einen Zuwachs an Studienplätzen in der Medizin. Diese Argumentation lässt außer acht, dass der Bachelor im Fach Molekulare Medizin eine spätere berufliche Krankenversorgung - die Kernaufgabe des approbierten Arztes - nicht ermöglicht. Nach alledem muss derzeit auf die Anrechnung des Lehrexports für Molekulare Medizin verzichtet werden.
84 
Angesichts dessen kann im Eilverfahren auch offen bleiben, ob die für den Studiengang Molekulare Medizin - der kein eigenes Lehrpersonal hat und sich (quasi als „passive Dienstleistungseinheit“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) nur aus Dienstleistungen anderer Lehreinheiten speist - erbrachten Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin als Dienstleistungsexport kapazitätsrechtlich zutreffend erfasst sind oder ob der Studiengang einer (ggf. welcher?) Lehreinheit zuzuordnen ist, sodass die Lehrleistungen über die Bildung des Curricularfremdanteils einzustellen sein könnten. Ebenso bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob ein Curricularnormwert für den importierenden Studiengang festgesetzt sein muss.
85 
b) Die vorstehenden Erwägungen gelten sinngemäß auch weitgehend für den Dienstleistungsexport zugunsten des ebenfalls neu zum Wintersemester 2002/2003 eingerichteten Studiengangs Biochemie (Bachelor/Master). Für diesen Studiengang hat die Antragsgegnerin ein „Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie“ (v = 6 SWS; Anrechnungsfaktor f = 0,5; g = 15; CAq = 6 x 0,5 / 15 = 0,2000 SWS) sowie ein „Großpraktikum Biochemie“ (v = 12 SWS; folglich CAq = 12 x 0,5 / 15 = 0,4 SWS) angesetzt und damit unter Zugrundelegung einer Studienanfängerzahl von 25 Studierenden einen Export von CAq x Aq / 2 = 0,6000 x 25 / 2 = 7,5 SWS errechnet.
86 
Auch insoweit hat die Antragsgegnerin - nach gerichtlicher Aufforderung - lediglich eine Seite des Abwägungsmaterials ausführlich dargelegt, nämlich die Bedeutung des neuen Studiengangs für die Hochschule. Sie hat nur behauptet, dass sie eine Interessenabwägung mit den Belangen der Studienbewerber vorgenommen habe, nicht aber im Einzelnen dargelegt, wie diese Abwägung im Einzelnen aussah, welche Belange eingestellt und wie sie gewichtet wurden. Ihrer diesbezüglichen Darlegungsobliegenheit genügt sie damit nicht. Inwieweit sie versucht hat, Kapazitätsverringerungen soweit als möglich - etwa durch Inanspruchnahme anderer Lehreinheiten oder durch Vergabe zusätzlicher Lehraufträge - zu vermeiden, ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht.
87 
Im Hinblick auf die einzelnen Lehrveranstaltungen für diesen Studiengang ist - lediglich ergänzend - auf Folgendes hinzuweisen: Das Großpraktikum Biochemie ist ausweislich des Studienplans zur Studien- und Prüfungsordnung der Universität Ulm für den Bachelor-/Masterstudiengang Biochemie vom 05.05.2003 im 8. Fachsemester - also bereits im Masterstudium - als „Block (Labor) wahlweise in den an den Veranstaltungen des Studiengangs beteiligten Abteilungen“ zu absolvieren. Beteiligt in diesem Sinne sind neben der Medizin auch die Lehreinheiten der Biologie, der Chemie und der Physik/Mathematik. Es bestehen daher erhebliche Bedenken, die volle Studienanfängerzahl (25) als Aq für diese Veranstaltung anzusetzen und nicht nur - prognostisch - die erheblich geringere Zahl derjenigen Studierenden, die sich voraussichtlich für die medizinische Veranstaltung entscheiden.
88 
c) Für den Diplomstudiengang Biologie hat die Antragsgegnerin zum Einen - wie bislang - 1,5 SWS für die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Biologen“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 - u. a.) in Ansatz gebracht, was nicht zu beanstanden ist.
89 
Abweichend von der bisherigen Praxis hat sie jedoch den weiteren Dienstleistungsexport an diesen Studiengang rechnerisch erhöht. In der Vergangenheit hatte sie insoweit durchgehend mit einem CAq von 0,2333 gerechnet. Dieser Wert galt bislang für das „Biochemische Praktikum für Biologen“, für das der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem das Wintersemester 1981/82 betreffenden Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1416/82 u.a. - den Curricularanteilswert ermittelt hat. Der VGH ging bei der Berechnung davon aus, dass das Praktikum mit den Einsatzwerten v = 7 SWS, f = 0,5 und g = 15 abgehalten werde und errechnete so den CAq von 7 x 0,5 / 15 = 0,2333. Weiter ging er davon aus, dass es sich bei dem Fach Biochemie um ein Wahlpflichtfach des Studiengangs Biologie (Diplom) handele und dass deshalb als Studienanfängerzahl des fremden Studienganges (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO VII), mit welcher der CAq zur Ermittlung des durch die Dienstleistung eingetretenen Deputatsverbrauchs zu vervielfachen ist, die Zahl von Studierenden des Studiengangs Biologie (Diplom) anzusetzen sei, die sich für das Wahlpflichtfach voraussichtlich entscheiden werden und nicht die in der ZZVO für den Studiengang insgesamt festgesetzte (höhere) Zulassungszahl (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -).
90 
Nunmehr hat die Antragsgegnerin eine neue, konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports vorgenommen und neben dem „Biochemischen Praktikum für Naturwissenschaftler“ (v = 6 SWS) zusätzlich auch ein „Seminar Biochemie“ (v = 2; f= 1; g = 20) in Ansatz gebracht. Damit unterscheidet sich die Exportberechnung der Sache nach im Vergleich zu den Vorjahren lediglich darin, dass das Biochemische Praktikum um 1 SWS verkürzt und zusätzlich das Seminar geschaffen wurde; der CAq steigt dadurch von 0,2333 auf 0,3000.
91 
Die von der Antragsgegnerin vor Beginn des Berechnungszeitraums gemäß § 11 Abs. 2 KapVO VII getroffene Prognose einer Teilnehmerzahl von 70 (10 mehr als im Vorjahr) für das biochemische Praktikum stellt das Gericht im Eilverfahren nicht in Frage, auch wenn insoweit durchaus Bedenken bestehen, nachdem die in der ZZVO festgesetzte Zulassungszahl im Vergleich zum Vorjahr nahezu gleich geblieben ist bzw. sich sogar von 79 auf 78 verringert hat. Warum sich die prognostizierte Teilnehmerzahl erhöht, während gleichzeitig die Gesamtzahl der Biologie-Studienanfänger sinkt, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, eine nähere Aufklärung kann jedoch allenfalls in einem Hauptsacheverfahren erfolgen.
92 
Im Hinblick auf das Seminar Biochemie ist der Kammer aber nicht deutlich, dass die Lehreinheit dieses „zu erbringen hat“ (§ 11 Abs. 1 KapVO VII) und wie sich die diesbezügliche Prognose eines Aq von 70 rechtfertigt. Auf telefonische Anfrage des Berichterstatters, wo das Seminar im Studienplan zu finden sei und wer die Lehrleistung erbringe, hat die Antragsgegnerin dazu ausgeführt, die Seminare Biochemie seien als Wahlpflichtveranstaltungen „Bestandteil der Module im Hauptstudium Biologie (z.B. Seminar `Mikrobiologie I`, `Aktuelle Probleme in der Endokrinologie` oder `Aktuelle Probleme aus Biochemie und Molekularbiologie`)“. Ausweislich der Vorlesungsverzeichnisses werden diese Veranstaltungen jedoch nicht von der Vorklinischen Lehreinheit angeboten (Nrn. BIO 5614, BIO 6112 und BIO 6213). Selbst wenn einzelne Veranstaltungen von der Vorklinik erbracht werden sollten, so wäre diesbezüglich ein Aq von 70 keinesfalls gerechtfertigt, sondern allenfalls ein solcher, der die voraussichtliche Zahl der die Veranstaltung wählenden Studierenden realistisch widerspiegelt.
93 
Da im Eilverfahren ein geeigneter Substitutionswert für die Prognoseentscheidung der Hochschule fehlt, hält es die Kammer bei vorsichtiger Betrachtungsweise für angemessen, den angesetzten CAq nicht um den vollen Wert des Seminars (0,1000) zu reduzieren und auch den Aq nicht zu kürzen. Vielmehr erscheint es angebracht, für den Biologie-Export einstweilen insgesamt weiter mit dem seit Jahren angewandten Wert von 0,2333 zu rechnen, sodass sich insoweit ein Export von 0,2333 x 70 / 2 = 8,1655 SWS ergibt.
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d) Der Dienstleistungsexport zugunsten der Zahnmedizin ist im Eilverfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Die Herabsetzung des CAq von 0,8667 auf 0,8005 (in Abwendung vom Beispielstudienplan der „Marburger Analyse“) ist studienbewerbergünstig. Die Annahme einer Studienanfängerzahl von 55 - statt der in der ZZVO 2005/2006 festgesetzten Zahl von 51 - beruht auf dem Umstand, dass die Kapazitätsberechnung für den Studiengang Humanmedizin vor derjenigen des Studiengangs Zahnmedizin erstellt worden ist und die Antragsgegnerin als Grundlage für die Studienanfängerzahl nur diejenige des Vorjahres (55) hatte. Die Kammer stellt die Prognose insbesondere auch in Anbetracht der übrigen umfangreichen Korrekturen an der Kapazitätsberechnung einstweilen nicht in Frage. Auch wenn dabei offenkundig Doppelstudierende nicht in Abzug gebracht worden sind und die Zulassungszahl überschritten worden ist, ist die Zahl nicht von vorneherein vollkommen unrealistisch, da sie zumindest durch gerichtliche Zulassungen oder freiwillige Überbuchungen noch erreicht werden kann.
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e) Es ergeben sich damit insgesamt - abzüglich der nicht anzuerkennenden Exporte für Biochemie und Molekulare Medizin - folgende Dienstleistungen:
96 
Biologie: 0,2333 x (70 : 2) =
8,1655 SWS
Biologie Vorlesung:
1,5000 SWS
Zahnmed. : 0,8005 x (55 : 2) =
22,0131 SWS
Summe
31,6786 SWS
97 
9. Auf der Lehrnachfrageseite ist der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen auch weiterhin zu korrigieren. Mit Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - hat die Kammer der Antragsgegnerin ihre Rechtsauffassung ausführlich dargelegt, weshalb eine satzungsrechtliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen wäre und weshalb die - ohne diese satzungsrechtliche Regelung - erfolgte systemwidrige Übernahme der Gruppengröße g = 180 in das Beziehungsgeflecht der Studienplanverhältnisse der Antragsgegnerin eine gerichtliche Ersetzung der Eigenanteilsbildung erfordert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten der Begründung auf die der Antragsgegnerin bekannten Urteile der Kammer verwiesen. Eine entsprechende Satzung hat die Antragsgegnerin zwischenzeitlich nicht erlassen. Die Ausführungen der Kammer in den zitierten Urteilen beanspruchen daher weiter Gültigkeit. Im Rahmen der gerichtlichen Substitution der Eigenanteilsbildung ist mit einer unbeschränkten Gruppengröße (g = ∞) zu rechnen und der Vorlesungsanteil der Lehreinheit (27 SWS) damit auf Lehrangebotsseite vom Jahreslehrangebot abzuziehen.
98 
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass sie es nicht für vertretbar hielt, mit der Entscheidung bis zu einer - ggf. rechtskräftigen - Äußerung des VGH Baden-Württemberg, der sich in den anhängigen Berufungsverfahren zum Studienjahr 2004/2005 mit dieser Rechtsfrage auseinandersetzen wird, zuzuwarten, nachdem die Antragsgegnerin die gesamte Bewerberkonkurrenz durch den Erlass von Ablehnungsbescheiden in kostenpflichtige Klageverfahren zwingt, in denen der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin auch auf außerprozessuale Anfrage von Antragstellervertretern nicht bereit ist, auf eine Antragstellung zu verzichten.
99 
10. Soweit einzelne Antragstellervertreter Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin in das Lehrangebot der Vorklinik einbeziehen wollen - was diese jedoch noch nicht zu Lehrpersonen der Vorklinik machen kann und deshalb allenfalls (als fiktiver klinischer Import) eine entsprechende Korrektur der Lehrnachfrageseite zur Folge haben könnte - und zur Begründung auf § 5 Abs. 1 LVVO abstellen, folgt die Kammer dem im Eilverfahren nicht. Nach dieser Bestimmung verringert sich die Lehrverpflichtung einer Lehrperson nach Feststellung durch die Fakultät oder den Fachbereich insoweit, als sie diese in ihrem Aufgabenbereich wegen eines Überangebots in der Lehre nicht erfüllen kann. Ob derartige Feststellungen der Fakultät für einzelne Lehrpersonen der Klinik vorliegen oder ob es tatsächlich „ungenutztes“ Lehrangebot in der Klinik gibt, bedurfte im Eilverfahren keiner weiteren Aufklärung. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Beschlüsse vom 23.11.2004 - NC 9 S 298/04 und vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - unter Verweis auf die Rechtsprechung der OVGe Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt; Bayer. VGH, Beschluss vom 08.07.2004 - 7 CE 04.10017 u.a. -) fordert auch die ausbildungsrechtliche Verknüpfung von vorklinischen und klinischen Lehrinhalten nicht den Einsatz von klinischen Lehrpersonen in der Vorklinik. Eine personelle Zwangsverflechtung oder eine irgendwie geartete Optimierungspflicht im Hinblick auf einen rationellen und effektiven lehreinheitenübergreifenden Einsatz des Lehrpersonals gibt weder das Ausbildungsrecht noch das Verfassungsrecht vor.
100 
11. Ob Korrekturen an der Schwundberechnung erforderlich sind, kann hier dahin stehen. Denkbare Änderungen führen jedenfalls im Eilverfahren nicht zu weiteren Studienplätzen. Die von der Antragsgegnerin übermittelten Belegungszahlen stellt die Kammer im Eilverfahren nicht in Frage. Ansatzpunkt für eine Korrektur könnte lediglich der Übergang vom 1. ins 3. Fachsemester zum Wintersemester 2003/2004 sein, als die Kohorte um 12 Studierende von 288 auf 300 anwuchs. Selbst wenn dies aber auf sog. „schwundfremden Faktoren“ beruhen sollte - wozu möglicherweise die zum 01.10.2003 erfolgte Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren zählen könnte -, führte eine Eliminierung der Übergangsquote nicht zu einem negativen Schwund. Auch bei Ansatz einer Belegungszahl von 288 Studierenden im 3. Fachsemester des Wintersemesters 2003/2004 ergibt sich nämlich ein Schwundfaktor von 1,000, der eine Korrektur des Berechnungsergebnis ausschließt.
101 
III. Nach den dargelegten Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist sonach im Ergebnis das zu niedrig angesetzte Lehrangebot um jeweils 4 SWS für die beiden nicht anzuerkennenden Stellenstreichungen und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für den Prodekan auf insgesamt
102 
264,5 + 12 = 276,5 SWS
103 
zu erhöhen.
104 
Nach Abzug des korrigierten Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von
105 
276,5 - 31,6786 = 244,8214 SWS.
106 
Von diesem bereinigten Lehrangebot ist nach dessen Verdopplung, wenn man mit einer unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen rechnet, aufgrund des Gebots der Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage ein Vorlesungsanteil von 27 SWS abzuziehen, sodass sich ein Gesamtjahreslehrangebot von
107 
489,6428 - 27 = 462,6428
108 
ergibt.
109 
Dieses Lehrangebot ist durch den korrigierten und wie folgt zu errechnenden CAp zu teilen:
110 
v V V
Vorl. vx1:∞ Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 CAp
Anatomie Sem. 4 0 1,7143 0,0857 0,0857
Makrosk. 2 0 8,1429 0,2714 0,2714
Mikrosk. 3 0 3,7143 0,1238 0,1238
Physiol. 8 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Biochem. 10 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Seminare nach § 2 ÄAppO 6 0,3000 0,3000
SUMME 1,3237
111 
Folglich errechnen sich
112 
462,6428 : 1,3237 = 349,5073,
113 
aufgerundet 350 Studienplätze. Die Antragsgegnerin hat die Aufnahmekapazität mit 300 festgesetzten Plätzen folglich nicht ausgeschöpft. Nachdem die Antragsgegnerin 302 Studienplätze tatsächlich vergeben hat, ist die vorläufige Aufnahme weiterer 48 AntragstellerInnen möglich.
114 
Die vorläufig zu vergebenden Studienplätze sind Vollstudienplätze. Zwar ist nicht auszuschließen, dass es in der Klinisch-praktischen Medizin einen Engpass gibt, nachdem die Antragsgegnerin nunmehr wieder eine Kapazitätsberechnung für die Klinik erstellt hat, nach der ZZVO 2005/2006 eine Auffüllgrenze von 300 Studierenden für die Fachsemester des klinischen Studienabschnitts festgesetzt ist und bei der Kammer auch außerkapazitäre Eilverfahren auf vorläufige Zulassung in die klinischen Semester anhängig sind. Der Studienbewerber hat jedoch bereits im Eilverfahren einen Anspruch auf Prüfung seines vorrangigen Begehrens auf vorläufige Zuweisung eines Vollstudienplatzes, nachdem der Teilstudienplatz ein Aliud und kein Minus im Verhältnis zum Vollstudienplatz ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -). Eine kapazitätsrechtliche Prüfung eines klinischen Engpasses war der Kammer jedoch nicht möglich, da die Antragsgegnerin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung - trotz mehrfacher Aufforderung in einzelnen Verfahren auf Zulassung in klinische Semester - die Kapazitätsberechnung für die Klinik nicht vorgelegt hat. Angesichts dessen konnte im Eilverfahren nur davon ausgegangen werden, dass ein Weiterstudium nach dem Physikum gesichert ist.
115 
IV. 1. Die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27.10.2005 übersandte Losrangliste konnte nicht berücksichtigt werden. Einer Weiterleitung der Liste an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerseite standen bereits datenschutzrechtliche Bedenken entgegen, nachdem die Liste nicht anonymisiert erstellt wurde und sämtliche Studienbewerber umfasst bzw. umfassen sollte, die bis zum 15.07.2005 einen außerkapazitären Bewerbungsantrag bei der Hochschule gestellt hatten. Konnte sie aber inhaltlich bereits nicht zum Gegenstand der anhängigen Verfahren gemacht werden, so scheidet bereits aus diesem Grund eine Vergabe nach den Rangplätzen dieser Liste aus. Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass die Liste wohl auch unvollständig ist, da sie u.a. Bewerber für höhere Semester, die sich hilfsweise auch für das 1. Fachsemester beworben haben, - soweit ersichtlich - nicht berücksichtigt. Ferner dürfte es an einer Rechtsgrundlage für die Erstellung einer derartigen Liste fehlen, weshalb dort aussichtslos platzierte Antragsteller - nicht von vorneherein ohne Erfolg - rügen könnten, dass sie gegenüber Konkurrenten ohne Rechtsgrundlage benachteiligt worden sind und dass die Hochschule nur auf Anordnung des Gerichts insoweit tätig werden darf (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.1979 - NC IX 1214/79 -, ). Ob ein derartiges Vorlosverfahren generell - etwa für künftige Vergabeverfahren - ohne einen entsprechenden Zwischenbeschluss des Gerichts (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 23.08.1994 - 1 TG 2086/94 -, NVwZ-RR 1995, 302 und Schoch, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 123, Rn 164) möglich ist, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 17.08.1999 - NC 9 S 38/99 -) insoweit keine Beanstandungen vorgenommen hat, nicht ohne Weiteres auf die Zulässigkeit einer derartigen Verfahrensweise geschlossen werden, da auch eine aus der Sicht des Beschwerdegerichts rechtswidrig - etwa wegen eines möglichen Verstoßes gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz - erstellte Rangfolge eine faktische Bindungswirkung erzeugt, die auch im Beschwerdeverfahren ggf. nicht mehr reversibel ist.
116 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hält es im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden - Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - (Tübingen/ Psychologie/ WS 2002/2003) im Eilverfahren auch weiterhin für geboten, die gleiche Loschance aller Bewerber mit einem zulässigen Eilantrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zur Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird. Damit ergibt sich bei 48 zusätzlichen Studienplätzen und 127 Bewerbern unter Anwendung von § 155 Abs.1 Satz 3 in Rechtsanalogie die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung.
117 
Diese Kostenentscheidung gilt einheitlich für alle Verfahren und damit auch für diejenigen Antragsteller, die nur die Beteiligung an einem Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen und die Vergabe der Plätze nach der daraus folgenden Rangfolge beantragt haben. Insoweit ist den Antragstellervertretern zwar einzuräumen, dass der Tenor in manchen Verfahren - jedenfalls im Kern des Sachausspruchs - fast exakt dem Antrag entspricht, was eine volle Kostentragung der Hochschule nahe legt (so denn auch etwa VG Schwerin, Beschluss vom 01.09.2005 - 3 C 16/04 u.a. -; VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.05.2005 - 4 Nc 928/04 -). Ausgangspunkt für die Kostenentscheidung ist jedoch § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 VwGO. Diese Vorschriften fragen nach dem Maß des „Unterliegens“. Für die Kammer ist in diesem Zusammenhang wiederum von Bedeutung, dass ihr bei der Tenorierung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 938 Abs. 1 ZPO ein Ermessen zukommt. Ob und inwieweit ein Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter im Eilverfahren in der Lage ist, die genaue Fassung des Tenors im Rahmen dieses Ermessens bzw. die exakte Zahl der aufgedeckten Studienplätze vorherzusehen, ist jedoch kein sachgerechter Maßstab für die Beurteilung des „Obsiegens“ oder „Unterliegens“. Vielmehr ist auch insoweit auf den Zweck des Eilverfahrens abzustellen und auf die Frage, inwieweit der Antragsteller / die Antragstellerin denselben erreicht. Dies findet aber noch am ehesten seinen Ausdruck in der dem Antragsteller / der Antragstellerin mit der einstweiligen Anordnung zugewiesenen Loschance.
118 
3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier den Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -; zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden in Anlehnung an einen Gesamtstreitwert aus allen ausgesprochenen Zulassungen und dem jeweiligen Verhältnis zur Bewerberzahl vgl. nur OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; Beschluss vom 28.04.2004 - 2 NB 729/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 44; wiederum anders etwa im Falle eines Antrags auf Beteiligung an einem Losverfahren: VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.05.2005 - 4 Nc 928/04 -; Beschluss vom 19.04.2005 - 4 Nc 109/04 -; VG Schwerin, Beschluss vom 01.09.2005 - 3 C 16/04 u.a. -; VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 20.01.2001 - 12 L 1109/01 - unter Verweis auf die gleichlautende Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen; VG Regensburg, Beschluss vom 12.08.2005 - RO 7 E 05.10082 -; für eine Halbierung des Auffangwertes im Eilverfahren: Bayer. VGH, Beschluss vom 16.06.2005 - 7 C 05.10476 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 13.07.2005 - NC 2 E 86/05 -; anknüpfend an die zitierte Stellungnahme des BVerwG: OVG Saarland, Beschluss vom 02.08.2005 - 3 Y 13/05 -).

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller erwarb am 14.06.2002 mit dem Bestehen der Abiturprüfung die Befähigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Anträgen vom 06.09.2005 bewarb er sich zum Wintersemester 2005/2006 um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm und mit weiterem Antrag vom 15.11.2005 um eine entsprechende Zulassung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen.
Mit am 07.09.2005 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er hat - nach Klarstellung durch Schriftsatz vom 12.12.2005 - zuletzt beantragt,
1. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 1. Halbs. der Verordnung des Wissenschaftsministeriums des Landes Baden-Württemberg über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung-ZVS - VVO-ZVS -) vom 27.01.2005 (GBl. S. 167 ff.) - gemeint ist die Frist 31.05.2005 für Altabiturienten - war nichtig, soweit er das Vergabeverfahren des Wintersemesters 2005/2006 betraf.
2. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 1. Halbs. der Verordnung des Wissenschaftsministeriums des Landes Baden-Württemberg über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung-ZVS - VVO-ZVS -) vom 27.01.2005 (GBl. S. 167 ff.) - gemeint ist die Frist 30.11.2005 für Altabiturienten - ist nichtig, soweit er das Vergabeverfahren des Sommersemesters 2006 betrifft.
Die angegriffene Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
"§ 24:
Die Fristen des § 3 Abs. 2 gelten auch für Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird."
Der in § 24 genannte § 3 Abs. 2 lautet:
"Der Zulassungsantrag muss
10 
1. für das Sommersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres erworben wurde, bis zum 30. November des Vorjahres, andernfalls bis zum 15. Januar,
11 
2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli,
12 
bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1."
13 
Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Er sei ein so genannter Altabiturient. Die angegriffene Vorschrift für Altabiturienten sei jedenfalls für das hier in Frage stehende Wintersemester 2005/2006 nichtig, weil die mit der Norm gesetzte Ausschlussfrist jedenfalls für den genannten Zeitraum gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG verstoße. Sie sei formell und materiell verfassungswidrig und damit nichtig. Das Setzen von Ausschlussfristen tangiere das Recht auf Hochschulzugang und sei nach der Drei-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts zu beurteilen. Hierbei sei weiter zu berücksichtigen, dass ein Studienbewerber einen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes habe, der durch das Aufnahmeverfahren nicht vereitelt oder unzumutbar erschwert werden dürfe. Es bestehe kein sachlich berechtigter Grund, die Frist für Anträge außerhalb festgesetzter Kapazitäten für Altabiturienten den entsprechenden Fristen für die Bewerbung bei der ZVS anzupassen. Für das Studienjahr 2005/2006 sei die ZZVO vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 veröffentlicht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Frist 31.05.2005 mehr als einen Monat abgelaufen gewesen. Bereits deshalb sei diese Fristenregelung auch nach der Rechtsprechung des Senats nichtig, da der Senat es für notwendig angesehen habe, dass zwischen dem Erlass der ZZVO und dem Fristablauf eine ausreichende Zeitspanne liege, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lasse. Im Übrigen fehle jede Sinnhaftigkeit der Übernahme der frühen ZVS-Frist, die völlig anderen Zwecken diene als die Ausschlussfrist für außerkapazitäre Anträge. Die Ausschlussfrist 15.07. habe im zentralen Vergabeverfahren der ZVS allein den Sinn angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im Wintersemester 2005/2006 zugelassen werden können. Einen derartigen Rechtfertigungsgrund gebe es für die Anträge außerhalb der festgesetzten Kapazitäten nicht, da diese unmittelbar an die Hochschule zu richten seien und, sofern nicht ausdrücklich normativ geregelt, keine besonderen Angaben enthalten müssten. Diese Anträge würden zudem pauschal abgelehnt, zum Teil ohne dass überhaupt eine Kapazitätsberechnung vorliege. Darüber hinaus bestehe ein unauflöslicher Normwiderspruch zwischen § 25 Abs. 1 und Abs. 2 VVO-ZVS. Für den Antrag bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller müsse damit rechnen, dass die Verwaltungsgerichte des Landes nicht in eine Sachprüfung über die von ihm bisher in Erwartung der Senatsentscheidung zurückgehaltenen Eilanträge eintreten würden, sondern im Hinblick auf die Frist den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung zurückweisen würden, dass sich der Antragsteller nicht fristgerecht bei der Hochschule beworben habe. Auch habe die Tatsache, dass die ZVS die Bewerbungsfrist für Altabiturienten verlängert habe, keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren. Der angebliche "Nichtanwendungserlass" vom 24.05.2005 lasse die formelle und materielle Rechtswidrigkeit der Verordnung unberührt. Schließlich fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Fristen für außerkapazitäre Anträge. § 11 des Hochschulzulassungsgesetzes betreffe nur die - hier nicht einschlägigen - §§ 6 bis 10.
14 
Der Antragsgegner beantragt,
15 
die Normenkontrollanträge abzulehnen.
16 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Vorschriften einer Hochschulvergabeverordnung vom 24.05.2005, wie mit dem Normenkontrollantrag u.a. ebenfalls angegriffen, gebe es in Baden-Württemberg nicht. Soweit der Antragsteller die Vorschriften der VergabeVO-ZVS zur Fristenregelung für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität im Wintersemester 2005/2006 angreife, fehle dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Die Anträge vom 06.09.2005 datierten weit nach dem jedenfalls geltenden Stichtag 15.07.2005. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 1. Halbs. VVO-ZVS verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Daran ändere auch die Bekanntmachung der Zulassungszahlenverordnung nach dem 31.05.2005 nichts. Da die frühe Frist 31.05.2005 nicht habe angewendet werden können, seien die Universitäten des Landes bereits mit e-mail vom 24.05.2005 gebeten worden, die Anträge auf Zulassung außerhalb der Kapazität frühestens dann zu bescheiden, wenn die ZZVO veröffentlicht sei. Der Verwaltungsausschuss der ZVS habe mit Beschluss vom 21.06.2005 die Frist für die sogenannten Altabiturienten für das Wintersemester 2005/2006 bis zum 15.07.2005 verlängert. Entsprechend habe sich dann auch die Frist bei Anträgen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität verlängert (§ 24 VVO-ZVS). Über diese Frist sei der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers sowohl von den Universitäten Freiburg und Ulm als auch vom Wissenschaftsministerium informiert worden. Der in § 24 VVO-ZVS angelegte Gleichlauf der Fristen sei nicht zu beanstanden. Die Wahl des Stichtages liege auch nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, die ihre äußerste Grenze nur in dem Gebot der Zumutbarkeit für den Studienbewerber finde. Die Frist des ZVS-Vergabeverfahrens sei im Kreis der Studienbewerber allgemein bekannt. Von daher liege es nahe, wie bisher auch weiterhin an die Bewerberstichtage des ordentlichen ZVS-Vergabeverfahrens anzuknüpfen. Dies diene der Vereinfachung des ohnehin komplexen Zulassungsverfahrens und der Übersichtlichkeit der von den Bewerbern um einen Studienplatz zu beachtenden Fristen und sei für die Bewerber auch zumutbar. § 25 VVO-ZVS beinhalte auch keinen unauflösbaren Widerspruch. In der Vorschrift sei die Geltung der jeweiligen Verordnung in eindeutiger und klarer Weise geregelt.
17 
Dem Senat liegen die Verfahrensakten des Antragsgegners vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und die vom Senat beigezogenen Akten des Verfahrens NC 9 S 15/06 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
1. Die Anträge sind unzulässig.
19 
Die Anträge sind zwar statthaft. Bei der teilweise, nämlich soweit sie die Übernahme der Fristenregelungen des § 3 Abs. 2 für so genannte Altabiturienten betrifft, angegriffenen Vorschrift des § 24 der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 handelt es sich um Verordnungsrecht des Antragsgegners und damit um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Daran ändert in diesem Zusammenhang ebenso wie im Hinblick auf die erforderliche Antragsbefugnis nichts, dass sich die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 nach ihrem § 25 Abs. 1 Satz 2 nur Geltung für die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006 beimisst und die von ihr in § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 geregelten Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, auch soweit sie vom Antragsteller ausdrücklich nicht angegriffen sind, bereits sämtliche verstrichen sind und die angegriffene Vorschrift für Bewerbungen des Antragstellers in künftigen Vergabeverfahren keine Rechtswirkungen mehr entfalten wird. Der Umstand, dass eine mögliche Rechtsverletzung nur in der Vergangenheit eingetreten sein kann, ändert an der Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich nichts. Er ist vielmehr auch gegen nicht mehr geltende, insbesondere bereits aufgehobene oder durch andere ersetzte Rechtsvorschriften - einschließlich wie hier obsolet oder sonst wie funktionslos gewordener Rechtsvorschriften - im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn und soweit sie noch Auswirkungen auf Rechtsbeziehungen in der Gegenwart haben, insbesondere noch für die Beurteilung von gegenwärtigen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sind oder Bedeutung haben können, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind. Entsprechendes kann etwa auch dann gelten, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist. § 47 VwGO macht die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages auch nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor den Rechtsweg gegen etwaige ihn belastende, auf die Norm gestützte Akte der Verwaltung ausschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1/01 -, NVwZ-RR 2002, 152; Beschluss vom 02.09.1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12; Beschluss vom 14.07.1978 - BVerwG 7 N 1.78 -, BVerwGE 56, 172; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 26, 62 und 90, m.w.N.).
20 
Die Anträge sind aber deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die begehrten, auf die Geltung der Bewerbungsfristen für so genannte Altabiturienten ausdrücklich beschränkten Feststellungen, dass die Norm, was ihre Geltung sowohl für das Wintersemester 2005/2006 als auch für das Sommersemester 2006 betrifft, ungültig war oder ist, fehlt.
21 
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist - wie sich auch aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt - jedenfalls, soweit es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren, sondern weist auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30; Normenkontrollurteil des Senats vom 08.03.2005 - 9 S 2290/03 -, juris)). Das hiernach jedenfalls für den Antrag natürlicher oder juristischer Personen neben der Antragsbefugnis erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers als nutzlos darstellt, weil die Erklärung der Unwirksamkeit der Vorschrift ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt, er mithin in Fallgestaltungen der vorliegenden Art kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (mehr) vorweisen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85; Beschluss vom 02.09.1983 - N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 1. Aufl. § 47 Rn. 88 f.). Davon ist hier auszugehen. Die angegriffenen, für künftige Vergabeverfahren nicht mehr geltenden Fristenregelungen des § 24 VVO-ZVS spielen bei den (abgelehnten) Bewerbungen des Antragstellers für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 keine entscheidungserhebliche Rolle.
22 
Im Geltungsbereich der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben nur die Anträge vom 06.09.2005 auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm im Wintersemester 2005/ 2006 bzw. vom 15.11.2005 bei der Universität Tübingen für das Sommersemester 2006 gestellt. Er hat danach zum Wintersemester 2005/2006 nicht nur die Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz VVO-ZVS (31.05.2005), sondern auch die von ihm im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz VVO-ZVS (15.07.2005), die der schon zuvor allgemein geltenden Fristenregelung für das Wintersemester entspricht (vgl. etwa § 3 Abs. 1 VVO-ZVS vom 01.08.2000, ), versäumt. Die von ihm angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz VVO-ZVS (30.11.2005) für eine Bewerbung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen hat er eingehalten. Selbst wenn die begehrten Feststellungen getroffen würden, würde sich danach die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers innerhalb des Geltungsbereiches der VVO-ZVS vom 27.01.2005 auch mit Blick auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 nicht verbessern.
23 
Fristgerechte Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl hat er insoweit auch nach der zweiten Alternative des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVO-ZVS nicht gestellt und kann solche auch nicht mehr stellen. Denn von einer Erklärung der Unwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS im angegriffenen Umfange blieben die jeweils wie in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVO-ZVS vorgesehenen zweiten Alternativen (Bewerbungsfristen 15. Januar bzw. 15. Juli) unberührt und ergäben nach Wegfall der jeweils ersten Alternativen (... "wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres/dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 30.11. des Vorjahres/bis zum 31. Mai, andernfalls" ...) auch für die so genannten Altabiturienten eine sinnvolle Regelung, die zudem der bisherigen für alle Bewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltenden Rechtslage und mithin auch dem mutmaßlichen Willen des Normgebers entsprechen würde. Insbesondere ist gerade  nicht anzunehmen, dass der Normgeber die schon seit dem Jahre 1987 durch die Dritte Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 26.05.1987 (GBl. S. 195) eingeführten und seither - von einer wohl versehentlich erfolgten kurzen Unterbrechung vom 01.07.1993 bis zum 31.12.1993 abgesehen - beibehaltenen Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur für die Anträge so genannter Altabiturienten vollständig hätte abschaffen wollen, falls die nunmehr von ihm wegen Änderungen des ordentlichen Vergabeverfahrens auch hier vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Fristen keinen Bestand haben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem erkennbaren Willen des Normgebers entsprechen würde, dass es dann auch für die so genannten Altabiturienten für ihre Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl letztlich bei den bisherigen Fristen 15.07. und 15.01. weiterhin bleiben soll (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005 - 3 N 59/05 -, juris; allgemein zur Teilunwirksamkeit von Rechtsvorschriften: Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Auflage, § 47 Rn. 93; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 122, jeweils m.w.N.). Dass wohl auch der Antragsteller nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in einem noch anhängigen gerichtlichen Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin zum WS 2005/2006 bei der Universität Heidelberg die Auffassung vertritt, diese Fristenregelungen seien für Altabiturienten bei Unwirksamkeit der angegriffenen Fristenregelungen nicht ersatzweise anwendbar mit der Folge, dass für so genannte Altabiturienten gar keine Bewerbungsfristen für Anträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gelten würden, rechtfertigt insoweit im vorliegenden Verfahren, das nach Vorstehendem in zulässiger Weise auf die Feststellung einer Teilunwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS beschränkt ist, keine andere Beurteilung. Denn selbst eine im begehrten Umfange stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren würde dem Antragsteller im dortigen Verfahren nach der vorstehenden, für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers im vorliegenden Verfahren maßgebenden Rechtsauffassung des Senats keinen schützenswerten rechtlichen Vorteil verschaffen, auch wenn das Verwaltungsgericht insoweit nicht an die Entscheidung des Senats - da von der Entscheidungsformel nicht umfasst - gebunden wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Auch ist derzeit noch völlig offen, ob sich der Antragsteller im sachlichen Geltungsbereich der VVO-ZVS überhaupt noch einmal um eine Zulassung zum Studium an einer Universität des Landes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bewerben wird, sei es, dass er zwischenzeitlich einen Studienplatz in Humanmedizin erhält, dass er sich in Baden-Württemberg nicht mehr bewerben wird oder dass er seinen derzeitigen Studienwunsch völlig aufgibt.
 
25 
2. Aber selbst wenn ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Antragstellers anzuerkennen ist, sind die Anträge jedenfalls unbegründet. § 24 VVO-ZVS in dem hier angegriffenen Umfange, nämlich soweit er die für die so genannten Altabiturienten geltenden Fristen des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS (30.11. und 31.05.) auch für deren Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, übernimmt, ist formell und materiell rechtmäßig.
26 
2.1 Die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist sie in den hier maßgebenden Vorschriften auf die gesetzliche Ermächtigung in § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 22.03.1993 (GBl. S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2004 (GBl. S. 798) - HZG -, in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 26.06.1999 (GBl. S. 401) - StV - gestützt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV) und nach Art. 63 Abs. 2 LV ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2005 S. 67) verkündet worden.
27 
2.2 Der hier allein in dem ausgeführten Umfange angegriffene § 24 VVO-ZVS hat in den genannten Vorschriften des Hochschulzulassungsgesetzes und des Staatsvertrages eine verfassungsrechtlich ausreichende und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Grundlage (Art. 61 Abs.1 Sätze 1 und 2 LV).
28 
Nach § 2 Abs. 1 HZG werden die Rechtsverordnungen nach Art. 16 des in der Anlage zum Hochschulzulassungsgesetz veröffentlichten Staatsvertrages vom 24.06.1999, dem der Antragsgegner mit § 1 Abs. 1 HZG zugestimmt hat, vom Wissenschaftsministerium erlassen. Nach Art. 16 Abs. 1 StV bestimmen die Länder durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:
29 
... 5. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen die Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen,
30 
6. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben, ...
31 
Diese Verordnungsermächtigung für das Wissenschaftsministerium, die auch durch § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 4 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F.d.B. vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2004 ) - HRG - keine Einschränkung erfahren hat, schließt Regelungen über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, die bei der Festsetzung der Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden, ein. Ein zusätzlicher Rückgriff auf die Ermächtigung in § 11 Abs. 1 HZG ist nicht erforderlich. Er wäre vom Verordnungsgeber der Vergabeverordnung-ZVS auch weder gewollt, noch wäre er zulässig. Diese Verordnungsermächtigung betrifft nur Regelungen zur Studienplatzvergabe nach den §§ 6 bis 10 HZG, also die Vergabe von Studienplätzen für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind oder von Studienplätzen in höheren Fachsemestern, wenn in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind. Entsprechende Regelungen hierzu sind ausschließlich in der hier nicht in Streit stehenden Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 (GBl. S. 63; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.05.2005 ) - Hochschulvergabeverordnung - HVVO - getroffen (so schon Urteil des Senats vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 -, DVBl. 1988, 406).
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Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung im Sinne des Art. 61 Abs. 1 LV, die sich teilweise überschneiden und deshalb nicht isoliert und ohne Bezug aufeinander betrachtet werden dürfen, sind auch ihr Sinnzusammenhang mit anderen Normen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, sowie u.U. die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977 - IX 2525/76 -, KMK-HSchR 1978, 12). Die gemeinsamen Regelungen der Länder in den Staatsverträgen seit dem ersten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972 gehen ebenso wie die Regelungen der einzelnen Hochschulzulassungsgesetze und Rechtsverordnungen hierzu letztlich auf das so genannte  "Numerus-clausus-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 (BVerfGE 33, 303) zurück. Nach dieser und seither ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa auch das so genannte "Zweite Numerus-clausus-Urteil" vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 291 oder jüngst etwa Kammerbeschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris) bleibt es auch im modernen Sozialstaat der nicht einklagbaren Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob und wieweit er im Rahmen darreichender Verwaltung Teilhaberechte gewähren will. Gleichwohl können sich, wenn der Staat gewisse Ausbildungseinrichtungen geschaffen hat, aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip Ansprüche auf Zutritt zu diesen Einrichtungen ergeben. Wird danach der Zulassungsanspruch eines jeden hochschulreifen Staatsbürgers zu einem Studium seiner Wahl als solches Teilhaberecht aufgefasst, dann folgt seine Beschränkbarkeit zwar daraus, dass Teilhaberechte unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen und notwendig regelungsbedürftig sind (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind danach aber nur verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat dabei der Gesetzgeber selbst zu treffen, wobei das Bundesverfassungsgericht auch mit Blick auf die schwierigen kompetenzrechtlichen Abgrenzungsfragen auf die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien hingewiesen hat. Dies führte - mangels damaliger bundesrechtlicher Regelung - zunächst zum Staatsvertrag vom  20.10.1972, mit dem auch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet wurde, und nach Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes des Bundes am 30.01.1976, mit dem der Bund von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75 Nr. 1a GG) Gebrauch machte und dabei teilweise auch Vollregelungen mit unmittelbarer Wirkung traf (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, a.a.O.) und nach wie vor trifft, zum Staatsvertrag vom 23.06.1978 sowie den weiteren Folgeverträgen bis hin zum derzeit noch gültigen Staatsvertrag vom 24.06.1999. Für Regelungen zur Durchführung des Zulassungsverfahrens sind freilich ausschließlich die Länder zuständig. Dem Bund steht keine Verwaltungskompetenz in Hochschulzulassungsfragen zu (vgl. zu den kompetenzrechtlichen Fragen: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Einleitung 8.b), S. 33 ff., m.w.N; neuerdings zum 5. und zum 6.HRGÄndG: BVerfG, Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BVerfGE 111, 226, und Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, NJW 2005, 493).   
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Zutreffend ist zwar, dass sich die Regelungen des Staatsvertrages vom 24.06.1999 auch in der Modifikation durch § 72 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit §§ 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 und 4, 34 und 35 HRG in der ab 04.09.2004 geltenden Fassung des 7.HRGÄndG in erster Linie mit den Aufgaben der Zentralstelle, ihrer Rechtsstellung und  ihren Organen sowie für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge mit den Grundsätzen der Kapazitätsermittlung und der Festsetzung von Zulassungszahlen und die durchzuführenden Verteilungs- und Auswahlverfahren  für solche Studienplätze befassen (vgl. aber auch Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV; § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG) und dass das diesbezügliche Vergaberecht grundsätzlich davon ausgeht (vgl. § 29 Abs. 2 HRG; Art. 7 Abs. 1 StV), sämtliche Studienplätze solcher Studiengänge seien unter pflichtgemäßer Ausnutzung der Kapazitäten erfasst und in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden. Ferner trifft  es für die Frage der Zuständigkeit zur Vergabe der Studienplätze keine Vorsorge durch ausdrückliche entsprechende Regelungen für den Fall, dass erst in einem Rechtsstreit unausgenutzte Kapazitäten nachgewiesen werden (zu letzterem schon BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 - u.a., BVerfGE 39, 276, unter Hinweis auf den Beschluss des 4. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 21.05.1974 - IV 1298/73 -, NJW 1974, 1211, zu § 24 der VergabeVO vom 29.05.1973 ). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Länder bei Abschluss des Staatsvertrages vom 24.06.1999 und mithin auch der Landesgesetzgeber bei Erlass des Hochschulzulassungsgesetzes solche durch die Festsetzung einer zu niedrigen Zulassungszahl unberücksichtigt gebliebene, so genannte verschwiegene Studienplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93/77 -, BVerwGE 60, 25) überhaupt nicht im Blick hatten (so aber Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -). Vielmehr war es im Hinblick auf das erste "Numerus-clausus-Urteil" ja gerade Sinn und Zweck der staatsvertraglichen Regelungen seit 1972, die vom Bundesverfassungsgericht - zur bestmöglichen Verwirklichung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Teilhaberechts auf Zulassung zum Studium - geforderte gesetzgeberische Aufgabe, ein Zulassungsverfahren zu schaffen, das unter vollständiger Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität eine Verteilung aller freien Studienplätze sicherstellt, zu bewältigen. Hierzu gehört aber auch die Verteilung all jener Studienplätze, die sich nach verordnungsrechtlicher Festsetzung der Zulassungszahl nach einer nochmaligen ggf. gerichtlichen Überprüfung unter erst nunmehr vollständiger rechnerischer Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität als so genannte Restkapazität feststellen lassen (vgl. auch § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII), auch wenn insoweit nicht unbedingt erforderlich ist, die Zuteilung dieser Studienplätze bei der ZVS zu zentralisieren. Denn gleichwohl handelt es sich bei diesen Studienplätzen, die außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellt werden, um Studienplätze innerhalb der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität, deren Verteilung an vorhandene Studienbewerber das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975, a.a.O.; Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258). Ausgehend hiervon können Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 StV, an die § 2 Abs. 1 HZG ebenfalls anknüpft, ohne weiteres so verstanden werden, dass sie verordnungsrechtliche Regelungen der Länder, insbesondere Bewerbungsfristen, auch für solche Studienplätze vorsehen, die bei der Festsetzung der entsprechenden Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden und demzufolge in das ordentliche Vergabeverfahren, insbesondere auch das des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV, nicht einbezogen waren (in diesem Sinne bereits Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O., zur vergleichbaren Ermächtigungsnorm des § 11 HZG in der damals maßgebenden Fassung).
34 
Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber des Hochschulzulassungsgesetzes die in § 24 VVO-ZVS konkret normierten Ausschlussfristen im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG selbst hätte bestimmen müssen. Die Vorschrift lässt Einschränkungen und Regelungen des Grundrechts der Berufs- und Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu. Dabei ist allerdings zu beachten, dass - abgesehen von den besonderen Delegationsvoraussetzungen der Art. 61 LV und 80 GG - der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu verantworten hat. Für das Kapazitätsbestimmungsrecht bedeutet das seine Pflicht, die wesentlichen Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen selbst zu regeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972, a.a.O.). Dem wird jedoch das ländereinheitliche System der Kapazitätsbestimmung und Studienplatzvergabe durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage der Leitregeln des Staatsvertrages, der den Rang eines Landesgesetzes hat (§ 1 HZG; vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats vom 08.04.1976 - IX 54/76 -, ESVGH 27, 50), gerecht (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352 und Urteil vom 13.10.1976 - 1 BvR 135/75 -, BVerfGE 43, 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531, m.w.N.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Ausschlussfristen, die als solche durch den Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen sind (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005, a.a.O.).
35 
2.3 Inhaltlich sind die Regelungen des § 24 VVO-ZVS unter dem Gesichtspunkt der Bundeseinheitlichkeit nicht schon deshalb zu beanstanden, weil andere Bundesländer solche Regelungen nach dem Vortrag des Antragstellers nicht getroffen haben (§ 1 HZG in Verb. mit Art. 16 Abs. 2 StV, § 72 Abs. 2 Satz 4 HRG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, a.a.O.) ist für die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellter Restkapazität eine zentrale Vergabe zwar rechtspolitisch wünschenswert, wird aber von der Verfassung nicht gefordert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25).
36 
2.4 Auch sonst sind die angegriffenen Bewerbungsfristregelungen des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 VVO-ZVS materiell nicht zu beanstanden. Mit ihnen wird die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig erschwert.
37 
Die Rechtsordnung verbietet nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden. Das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung besteht nur im Rahmen der Durchsetzung subjektiver Rechte; vor diesem Gebot haben zumutbare und angemessene verfahrensmäßige Anforderungen deshalb durchweg Bestand. So ist das Setzen von materiellen Ausschlussfristen, innerhalb deren ein Studienplatzbewerber seine Anträge und Unterlagen im ordentlichen Vergabeverfahren einreichen muss, seit jeher als sachgerecht und notwendig anerkannt, weil das Vergabeverfahren nur auf der Grundlage einer zu einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich feststehenden Datenbasis durchgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1976 - VII B 132.75 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 46; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 25/81 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 5; OVG NW, Urteil vom 05.05.1981 - 16 A 1507/80 -, NJW 1982, 301; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 3 Vergabeverordnung Rn. 1; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, BVerfGE 62, 117). Entsprechendes gilt nach der ständigen Rechtssprechung des Senats aber auch für die Einführung eines Stichtages für die Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Rahmen von Bewerbungen nach der Hochschulvergabeverordnung (vgl. Urteil vom 13.10.1987, a.a.O.; vgl. auch  Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -, KMK-HSchR/NF 11C Nr. 7; Beschluss vom 12.04.1995 - NC 9 S 17/95 -; jeweils zu § 3 Abs. 1 Satz 2 HVVO). Hieran ist im vorliegenden Verfahren zur vergleichbaren Fristbestimmung der VVO-ZVS festzuhalten, zumal das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG mit Blick auf das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung in Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht weiter reichen kann als im ordentlichen Vergabeverfahren. Auch hiermit verfolgt der Normgeber den sachgerechten Zweck, so frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, dass die Bewerbungsverfahren von der Hochschule frühzeitig beschieden und auch die gerichtlichen Verfahren so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist. Bezweckt ist offenbar, dass freie Ausbildungsplätze nicht nur mit zeitlicher Verzögerung und ohne zeitlichen Zusammenhang zum Bewerbungssemester genutzt werden, sondern dann genutzt werden, wenn sie tatsächlich - nämlich im Bewerbungssemester - verfügbar sind, um so dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung am ehesten gerecht zu werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.). Dies lässt sich aber nur verwirklichen, wenn der Bewerbungsstichtag zu einem frühen Zeitpunkt vor Semesterbeginn festgelegt wird. Danach liegt es nahe und ist nicht zu beanstanden, den Stichtag zu wählen, der auch im ordentlichen Vergabeverfahren gilt, zumal dieser Stichtag im Kreis der Studienbewerber einen allgemeinen Bekanntheitsgrad besitzt und deshalb die Gefahr nicht ausreichender rechtzeitiger Bewerbungen um eventuelle Studienplätze außerhalb der festgestellten Zulassungszahl - wie die Erfahrung mit entsprechenden früheren Fristenregelungen gezeigt hat - nicht besteht und damit dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Genüge getan ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.; Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Im Übrigen werden so die Hochschulen frühzeitig in die Lage versetzt, sich bei berechtigt scheinenden Einwendungen nochmals kritisch mit ihren Kapazitätsberechnungen (§ 30 Abs. 2 HRG) auseinander zu setzen und diese ggf. noch im Verlauf des ordentlichen Vergabeverfahrens zu korrigieren (§ 5 Abs. 3 KapVO VII; vgl. auch Beschluss des Senats vom 31.01.2003 - NC 9 S 46/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500 zum Einbezug nicht erfasster Studienplätze in das ordentliche Vergabeverfahren ohne förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung), was ggf. auch (Doppel-)Bewerbern um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine desto höhere Auswahlchance einräumt, als ihre Rangziffer besser ist als die anderer Bewerber. Dies trägt in besonderem Maße dem Umstand Rechnung, dass neben dem Zulassungsanspruch auch der Rangziffer eine wesentliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, da sie eine möglichst gerechte Bewerberauswahl im Lichte des Gleichheitssatzes bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, a.a.O.).
38 
Eine unzumutbare Obliegenheit ist mit der erforderlichen Einhaltung der Bewerbungsfrist für den Studienbewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht verbunden. Das zwingt den Studienbewerber zwar dazu, sich gleichzeitig im ordentlichen Vergabeverfahren - sei es bei der ZVS, sei es bei den Hochschulen - und im Verfahren zur Auskehrung von Kapazitätsresten bei den Hochschulen zu bewerben (vgl. Beschluss des Senats vom 22.06.1993, a.a.O.). Eine solche Doppelbewerbung ist aber dem Studienbewerber zuzumuten., weil damit nur ein geringer Aufwand verbunden ist. Erfolgt eine Zulassung im ordentlichen Vergabeverfahren, so erübrigt sich eine Weiterverfolgung des Begehrens auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahl. Der Aufwand für den fehlgeschlagenen Bewerbungsversuch ist aber für den Studienbewerber gering (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Zwar muss er ggf. gegen einen den Antrag ablehnenden Bescheid der Hochschule zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft bereits vor Abschluss des ordentlichen Vergabeverfahrens Klage erheben, womit auch im Falle der späteren Entbehrlichkeit der weiteren Durchführung eines Klageverfahrens ein gewisses Kostenrisiko verbunden ist. Dieses Kostenrisiko ist aber der gerichtlichen Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche allgemein immanent und nicht geeignet, die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers bei der Wahl des maßgeblichen Stichtages für ausschlaggebend gehaltenen Gesichtspunkte in Frage zu stellen.
39 
An dieser Beurteilung ändert sich mit Blick auf die nunmehr gestaffelten Bewerbungsfristen mit einer Vorverlegung der Stichtage um wenige Wochen für so genannte Altabiturienten im ordentlichen Vergabeverfahren nichts. Der Antragsteller stellt zutreffend die Rechtfertigung für die Änderung der Bewerbungsfristen im zentralen Vergabeverfahren, "angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen - vgl. § 10 VVO-ZVS - so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im WS 2005/2006 zugelassen werden können", selbst nicht in Frage. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Dann aber ist es nach Vorstehendem schon deshalb sachgerecht und entspricht dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung, die Bewerbungsfrist für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht zuletzt zur Vermeidung unterschiedlicher Fristen diesen teilweise neuen Stichtagen auch insoweit anzupassen, als sie die Bewerbungen von so genannten Altabiturienten betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.), zumal gerade diese ausreichend Zeit zur Verfügung haben, sich auf ihre Bewerbungen vorzubereiten, und es für sie schon von daher keinen unzumutbaren Unterschied macht, ob sie ihre Bewerbungen einige wenige Wochen früher oder später abgegeben haben müssen.
40 
Ohne Einfluss auf die Gültigkeit von § 24 der VVO-ZVS vom 27.01.2005 ist, dass die Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 (GBl. S. 492) und mithin erst nach dem angegriffenen Stichtag 31.05. 2005 für eine Bewerbung zum WS 2005/2006 verkündet worden ist. Notwendig ist zwar, dass zwischen dem Erlass der ZVVO und dem Fristablauf nach § 24 VVO-ZVS eine ausreichende Zeitspanne liegt, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lässt, und dies hinsichtlich des WS 2005/2006 ersichtlich nicht der Fall war (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Dies berührt aber nicht die allgemeine Gültigkeit des insoweit anzuwendenden § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 VVO-ZVS, sondern ist mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung allenfalls eine Frage seiner zulässigen Anwendung im Einzelfall.
41 
2.5 Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vorschrift gewährleistet nicht den sachlichen Bestand oder Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung, hier des Anspruchs auf Zulassung zum Studium als Teilhaberecht nach Art. 12 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 19. Abs. 4 GG gewährt nicht selbst Rechte, sondern setzt zu schützende Rechte voraus.Allerdings können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG Vorwirkungen auf die Ausgestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens ergeben: Dieses darf nicht so angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren. Daraus ergeben sich in erster Linie Anforderungen an das Verhalten der Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren selbst - etwa nicht den Bürger über seine gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten irrezuleiten oder spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichts auszuschalten. In Bezug auf ein Verhalten des Bürgers im Verwaltungsverfahren, das eine Einschränkung oder den Verlust materieller Abwehransprüche oder Teilhaberechte zur Folge hat, dürfen solche Ausschlussnormen auch insoweit keine unzumutbaren Erschwerungen für den Zugang zu den Gerichten bewirken, als es darum geht, dem Bürger den Rechtsweg für ein Begehren zu eröffnen, mit dem er im konkreten Fall festgestellt wissen will, dass seine Rechte nach Maßgabe der Ausschlussnorm nicht eingeschränkt worden oder erloschen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.; Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 107). § 24 VVO-ZVS schränkt den Zugang zu den Gerichten für ein derartiges Rechtsschutzbegehren aber nicht ein.
42 
2.6 Der im Hinblick auf eine etwaige Ungleichbehandlung deutscher Studienbewerber  in der mündlichen Verhandlung noch angesprochene § 23 VVO-ZVS, der nicht in den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS einbezogen sei, regelt einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich die besonders geregelte Zulassung ausländischer Staatsangehöriger, die nicht nach § 2 Deutschen gleichgestellt sind, im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVO-ZVS. Einen etwaigen Teilhabeanspruch im vorgenannten Sinne außerhalb dieser Quote oder außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl besitzen solche ausländischen Staatsangehörigen auch mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 LV nicht (vgl. auch § 27 Abs. 1 HRG; Beschlüsse des Senats vom 11.09.1980  - NC 9 S 464/80 -, KMK-HSchR 1980, 231 und vom 21.12.1984 - NC 9 S 1735/84 -, KMK-HSchR 1984, 1225; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 316 ff.), ungeachtet dessen, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers auch insoweit § 24 VVO-ZVS Geltung beanspruchte.
43 
Warum sich die Nichtigkeit des § 24 VVO-ZVS schließlich wegen eines "unauflöslichen Normwiderspruchs" in § 25 VVO-ZVS ergeben soll, ist für den Senat unerfindlich. Die gegenseitig ohne weiteres zu vereinbarenden Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 2 einerseits und Abs. 2 Satz 2 VVO-ZVS andererseits sind an Klarheit hinsichtlich des Anwendungsbereiches der jeweiligen Norm nicht zu überbieten.
  
44 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
 
45 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
46 
Beschluss
47 
vom 21. Februar 2006
 
48 
Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
 
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
1. Die Anträge sind unzulässig.
19 
Die Anträge sind zwar statthaft. Bei der teilweise, nämlich soweit sie die Übernahme der Fristenregelungen des § 3 Abs. 2 für so genannte Altabiturienten betrifft, angegriffenen Vorschrift des § 24 der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 handelt es sich um Verordnungsrecht des Antragsgegners und damit um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Daran ändert in diesem Zusammenhang ebenso wie im Hinblick auf die erforderliche Antragsbefugnis nichts, dass sich die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 nach ihrem § 25 Abs. 1 Satz 2 nur Geltung für die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006 beimisst und die von ihr in § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 geregelten Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, auch soweit sie vom Antragsteller ausdrücklich nicht angegriffen sind, bereits sämtliche verstrichen sind und die angegriffene Vorschrift für Bewerbungen des Antragstellers in künftigen Vergabeverfahren keine Rechtswirkungen mehr entfalten wird. Der Umstand, dass eine mögliche Rechtsverletzung nur in der Vergangenheit eingetreten sein kann, ändert an der Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich nichts. Er ist vielmehr auch gegen nicht mehr geltende, insbesondere bereits aufgehobene oder durch andere ersetzte Rechtsvorschriften - einschließlich wie hier obsolet oder sonst wie funktionslos gewordener Rechtsvorschriften - im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn und soweit sie noch Auswirkungen auf Rechtsbeziehungen in der Gegenwart haben, insbesondere noch für die Beurteilung von gegenwärtigen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sind oder Bedeutung haben können, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind. Entsprechendes kann etwa auch dann gelten, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist. § 47 VwGO macht die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages auch nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor den Rechtsweg gegen etwaige ihn belastende, auf die Norm gestützte Akte der Verwaltung ausschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1/01 -, NVwZ-RR 2002, 152; Beschluss vom 02.09.1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12; Beschluss vom 14.07.1978 - BVerwG 7 N 1.78 -, BVerwGE 56, 172; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 26, 62 und 90, m.w.N.).
20 
Die Anträge sind aber deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die begehrten, auf die Geltung der Bewerbungsfristen für so genannte Altabiturienten ausdrücklich beschränkten Feststellungen, dass die Norm, was ihre Geltung sowohl für das Wintersemester 2005/2006 als auch für das Sommersemester 2006 betrifft, ungültig war oder ist, fehlt.
21 
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist - wie sich auch aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt - jedenfalls, soweit es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren, sondern weist auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30; Normenkontrollurteil des Senats vom 08.03.2005 - 9 S 2290/03 -, juris)). Das hiernach jedenfalls für den Antrag natürlicher oder juristischer Personen neben der Antragsbefugnis erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers als nutzlos darstellt, weil die Erklärung der Unwirksamkeit der Vorschrift ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt, er mithin in Fallgestaltungen der vorliegenden Art kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (mehr) vorweisen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85; Beschluss vom 02.09.1983 - N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 1. Aufl. § 47 Rn. 88 f.). Davon ist hier auszugehen. Die angegriffenen, für künftige Vergabeverfahren nicht mehr geltenden Fristenregelungen des § 24 VVO-ZVS spielen bei den (abgelehnten) Bewerbungen des Antragstellers für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 keine entscheidungserhebliche Rolle.
22 
Im Geltungsbereich der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben nur die Anträge vom 06.09.2005 auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm im Wintersemester 2005/ 2006 bzw. vom 15.11.2005 bei der Universität Tübingen für das Sommersemester 2006 gestellt. Er hat danach zum Wintersemester 2005/2006 nicht nur die Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz VVO-ZVS (31.05.2005), sondern auch die von ihm im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz VVO-ZVS (15.07.2005), die der schon zuvor allgemein geltenden Fristenregelung für das Wintersemester entspricht (vgl. etwa § 3 Abs. 1 VVO-ZVS vom 01.08.2000, ), versäumt. Die von ihm angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz VVO-ZVS (30.11.2005) für eine Bewerbung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen hat er eingehalten. Selbst wenn die begehrten Feststellungen getroffen würden, würde sich danach die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers innerhalb des Geltungsbereiches der VVO-ZVS vom 27.01.2005 auch mit Blick auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 nicht verbessern.
23 
Fristgerechte Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl hat er insoweit auch nach der zweiten Alternative des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVO-ZVS nicht gestellt und kann solche auch nicht mehr stellen. Denn von einer Erklärung der Unwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS im angegriffenen Umfange blieben die jeweils wie in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVO-ZVS vorgesehenen zweiten Alternativen (Bewerbungsfristen 15. Januar bzw. 15. Juli) unberührt und ergäben nach Wegfall der jeweils ersten Alternativen (... "wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres/dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 30.11. des Vorjahres/bis zum 31. Mai, andernfalls" ...) auch für die so genannten Altabiturienten eine sinnvolle Regelung, die zudem der bisherigen für alle Bewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltenden Rechtslage und mithin auch dem mutmaßlichen Willen des Normgebers entsprechen würde. Insbesondere ist gerade  nicht anzunehmen, dass der Normgeber die schon seit dem Jahre 1987 durch die Dritte Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 26.05.1987 (GBl. S. 195) eingeführten und seither - von einer wohl versehentlich erfolgten kurzen Unterbrechung vom 01.07.1993 bis zum 31.12.1993 abgesehen - beibehaltenen Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur für die Anträge so genannter Altabiturienten vollständig hätte abschaffen wollen, falls die nunmehr von ihm wegen Änderungen des ordentlichen Vergabeverfahrens auch hier vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Fristen keinen Bestand haben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem erkennbaren Willen des Normgebers entsprechen würde, dass es dann auch für die so genannten Altabiturienten für ihre Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl letztlich bei den bisherigen Fristen 15.07. und 15.01. weiterhin bleiben soll (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005 - 3 N 59/05 -, juris; allgemein zur Teilunwirksamkeit von Rechtsvorschriften: Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Auflage, § 47 Rn. 93; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 122, jeweils m.w.N.). Dass wohl auch der Antragsteller nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in einem noch anhängigen gerichtlichen Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin zum WS 2005/2006 bei der Universität Heidelberg die Auffassung vertritt, diese Fristenregelungen seien für Altabiturienten bei Unwirksamkeit der angegriffenen Fristenregelungen nicht ersatzweise anwendbar mit der Folge, dass für so genannte Altabiturienten gar keine Bewerbungsfristen für Anträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gelten würden, rechtfertigt insoweit im vorliegenden Verfahren, das nach Vorstehendem in zulässiger Weise auf die Feststellung einer Teilunwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS beschränkt ist, keine andere Beurteilung. Denn selbst eine im begehrten Umfange stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren würde dem Antragsteller im dortigen Verfahren nach der vorstehenden, für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers im vorliegenden Verfahren maßgebenden Rechtsauffassung des Senats keinen schützenswerten rechtlichen Vorteil verschaffen, auch wenn das Verwaltungsgericht insoweit nicht an die Entscheidung des Senats - da von der Entscheidungsformel nicht umfasst - gebunden wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Auch ist derzeit noch völlig offen, ob sich der Antragsteller im sachlichen Geltungsbereich der VVO-ZVS überhaupt noch einmal um eine Zulassung zum Studium an einer Universität des Landes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bewerben wird, sei es, dass er zwischenzeitlich einen Studienplatz in Humanmedizin erhält, dass er sich in Baden-Württemberg nicht mehr bewerben wird oder dass er seinen derzeitigen Studienwunsch völlig aufgibt.
 
25 
2. Aber selbst wenn ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Antragstellers anzuerkennen ist, sind die Anträge jedenfalls unbegründet. § 24 VVO-ZVS in dem hier angegriffenen Umfange, nämlich soweit er die für die so genannten Altabiturienten geltenden Fristen des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS (30.11. und 31.05.) auch für deren Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, übernimmt, ist formell und materiell rechtmäßig.
26 
2.1 Die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist sie in den hier maßgebenden Vorschriften auf die gesetzliche Ermächtigung in § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 22.03.1993 (GBl. S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2004 (GBl. S. 798) - HZG -, in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 26.06.1999 (GBl. S. 401) - StV - gestützt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV) und nach Art. 63 Abs. 2 LV ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2005 S. 67) verkündet worden.
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2.2 Der hier allein in dem ausgeführten Umfange angegriffene § 24 VVO-ZVS hat in den genannten Vorschriften des Hochschulzulassungsgesetzes und des Staatsvertrages eine verfassungsrechtlich ausreichende und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Grundlage (Art. 61 Abs.1 Sätze 1 und 2 LV).
28 
Nach § 2 Abs. 1 HZG werden die Rechtsverordnungen nach Art. 16 des in der Anlage zum Hochschulzulassungsgesetz veröffentlichten Staatsvertrages vom 24.06.1999, dem der Antragsgegner mit § 1 Abs. 1 HZG zugestimmt hat, vom Wissenschaftsministerium erlassen. Nach Art. 16 Abs. 1 StV bestimmen die Länder durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:
29 
... 5. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen die Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen,
30 
6. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben, ...
31 
Diese Verordnungsermächtigung für das Wissenschaftsministerium, die auch durch § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 4 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F.d.B. vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2004 ) - HRG - keine Einschränkung erfahren hat, schließt Regelungen über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, die bei der Festsetzung der Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden, ein. Ein zusätzlicher Rückgriff auf die Ermächtigung in § 11 Abs. 1 HZG ist nicht erforderlich. Er wäre vom Verordnungsgeber der Vergabeverordnung-ZVS auch weder gewollt, noch wäre er zulässig. Diese Verordnungsermächtigung betrifft nur Regelungen zur Studienplatzvergabe nach den §§ 6 bis 10 HZG, also die Vergabe von Studienplätzen für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind oder von Studienplätzen in höheren Fachsemestern, wenn in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind. Entsprechende Regelungen hierzu sind ausschließlich in der hier nicht in Streit stehenden Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 (GBl. S. 63; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.05.2005 ) - Hochschulvergabeverordnung - HVVO - getroffen (so schon Urteil des Senats vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 -, DVBl. 1988, 406).
32 
Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung im Sinne des Art. 61 Abs. 1 LV, die sich teilweise überschneiden und deshalb nicht isoliert und ohne Bezug aufeinander betrachtet werden dürfen, sind auch ihr Sinnzusammenhang mit anderen Normen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, sowie u.U. die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977 - IX 2525/76 -, KMK-HSchR 1978, 12). Die gemeinsamen Regelungen der Länder in den Staatsverträgen seit dem ersten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972 gehen ebenso wie die Regelungen der einzelnen Hochschulzulassungsgesetze und Rechtsverordnungen hierzu letztlich auf das so genannte  "Numerus-clausus-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 (BVerfGE 33, 303) zurück. Nach dieser und seither ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa auch das so genannte "Zweite Numerus-clausus-Urteil" vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 291 oder jüngst etwa Kammerbeschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris) bleibt es auch im modernen Sozialstaat der nicht einklagbaren Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob und wieweit er im Rahmen darreichender Verwaltung Teilhaberechte gewähren will. Gleichwohl können sich, wenn der Staat gewisse Ausbildungseinrichtungen geschaffen hat, aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip Ansprüche auf Zutritt zu diesen Einrichtungen ergeben. Wird danach der Zulassungsanspruch eines jeden hochschulreifen Staatsbürgers zu einem Studium seiner Wahl als solches Teilhaberecht aufgefasst, dann folgt seine Beschränkbarkeit zwar daraus, dass Teilhaberechte unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen und notwendig regelungsbedürftig sind (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind danach aber nur verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat dabei der Gesetzgeber selbst zu treffen, wobei das Bundesverfassungsgericht auch mit Blick auf die schwierigen kompetenzrechtlichen Abgrenzungsfragen auf die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien hingewiesen hat. Dies führte - mangels damaliger bundesrechtlicher Regelung - zunächst zum Staatsvertrag vom  20.10.1972, mit dem auch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet wurde, und nach Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes des Bundes am 30.01.1976, mit dem der Bund von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75 Nr. 1a GG) Gebrauch machte und dabei teilweise auch Vollregelungen mit unmittelbarer Wirkung traf (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, a.a.O.) und nach wie vor trifft, zum Staatsvertrag vom 23.06.1978 sowie den weiteren Folgeverträgen bis hin zum derzeit noch gültigen Staatsvertrag vom 24.06.1999. Für Regelungen zur Durchführung des Zulassungsverfahrens sind freilich ausschließlich die Länder zuständig. Dem Bund steht keine Verwaltungskompetenz in Hochschulzulassungsfragen zu (vgl. zu den kompetenzrechtlichen Fragen: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Einleitung 8.b), S. 33 ff., m.w.N; neuerdings zum 5. und zum 6.HRGÄndG: BVerfG, Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BVerfGE 111, 226, und Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, NJW 2005, 493).   
33 
Zutreffend ist zwar, dass sich die Regelungen des Staatsvertrages vom 24.06.1999 auch in der Modifikation durch § 72 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit §§ 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 und 4, 34 und 35 HRG in der ab 04.09.2004 geltenden Fassung des 7.HRGÄndG in erster Linie mit den Aufgaben der Zentralstelle, ihrer Rechtsstellung und  ihren Organen sowie für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge mit den Grundsätzen der Kapazitätsermittlung und der Festsetzung von Zulassungszahlen und die durchzuführenden Verteilungs- und Auswahlverfahren  für solche Studienplätze befassen (vgl. aber auch Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV; § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG) und dass das diesbezügliche Vergaberecht grundsätzlich davon ausgeht (vgl. § 29 Abs. 2 HRG; Art. 7 Abs. 1 StV), sämtliche Studienplätze solcher Studiengänge seien unter pflichtgemäßer Ausnutzung der Kapazitäten erfasst und in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden. Ferner trifft  es für die Frage der Zuständigkeit zur Vergabe der Studienplätze keine Vorsorge durch ausdrückliche entsprechende Regelungen für den Fall, dass erst in einem Rechtsstreit unausgenutzte Kapazitäten nachgewiesen werden (zu letzterem schon BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 - u.a., BVerfGE 39, 276, unter Hinweis auf den Beschluss des 4. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 21.05.1974 - IV 1298/73 -, NJW 1974, 1211, zu § 24 der VergabeVO vom 29.05.1973 ). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Länder bei Abschluss des Staatsvertrages vom 24.06.1999 und mithin auch der Landesgesetzgeber bei Erlass des Hochschulzulassungsgesetzes solche durch die Festsetzung einer zu niedrigen Zulassungszahl unberücksichtigt gebliebene, so genannte verschwiegene Studienplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93/77 -, BVerwGE 60, 25) überhaupt nicht im Blick hatten (so aber Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -). Vielmehr war es im Hinblick auf das erste "Numerus-clausus-Urteil" ja gerade Sinn und Zweck der staatsvertraglichen Regelungen seit 1972, die vom Bundesverfassungsgericht - zur bestmöglichen Verwirklichung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Teilhaberechts auf Zulassung zum Studium - geforderte gesetzgeberische Aufgabe, ein Zulassungsverfahren zu schaffen, das unter vollständiger Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität eine Verteilung aller freien Studienplätze sicherstellt, zu bewältigen. Hierzu gehört aber auch die Verteilung all jener Studienplätze, die sich nach verordnungsrechtlicher Festsetzung der Zulassungszahl nach einer nochmaligen ggf. gerichtlichen Überprüfung unter erst nunmehr vollständiger rechnerischer Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität als so genannte Restkapazität feststellen lassen (vgl. auch § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII), auch wenn insoweit nicht unbedingt erforderlich ist, die Zuteilung dieser Studienplätze bei der ZVS zu zentralisieren. Denn gleichwohl handelt es sich bei diesen Studienplätzen, die außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellt werden, um Studienplätze innerhalb der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität, deren Verteilung an vorhandene Studienbewerber das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975, a.a.O.; Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258). Ausgehend hiervon können Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 StV, an die § 2 Abs. 1 HZG ebenfalls anknüpft, ohne weiteres so verstanden werden, dass sie verordnungsrechtliche Regelungen der Länder, insbesondere Bewerbungsfristen, auch für solche Studienplätze vorsehen, die bei der Festsetzung der entsprechenden Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden und demzufolge in das ordentliche Vergabeverfahren, insbesondere auch das des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV, nicht einbezogen waren (in diesem Sinne bereits Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O., zur vergleichbaren Ermächtigungsnorm des § 11 HZG in der damals maßgebenden Fassung).
34 
Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber des Hochschulzulassungsgesetzes die in § 24 VVO-ZVS konkret normierten Ausschlussfristen im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG selbst hätte bestimmen müssen. Die Vorschrift lässt Einschränkungen und Regelungen des Grundrechts der Berufs- und Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu. Dabei ist allerdings zu beachten, dass - abgesehen von den besonderen Delegationsvoraussetzungen der Art. 61 LV und 80 GG - der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu verantworten hat. Für das Kapazitätsbestimmungsrecht bedeutet das seine Pflicht, die wesentlichen Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen selbst zu regeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972, a.a.O.). Dem wird jedoch das ländereinheitliche System der Kapazitätsbestimmung und Studienplatzvergabe durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage der Leitregeln des Staatsvertrages, der den Rang eines Landesgesetzes hat (§ 1 HZG; vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats vom 08.04.1976 - IX 54/76 -, ESVGH 27, 50), gerecht (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352 und Urteil vom 13.10.1976 - 1 BvR 135/75 -, BVerfGE 43, 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531, m.w.N.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Ausschlussfristen, die als solche durch den Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen sind (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005, a.a.O.).
35 
2.3 Inhaltlich sind die Regelungen des § 24 VVO-ZVS unter dem Gesichtspunkt der Bundeseinheitlichkeit nicht schon deshalb zu beanstanden, weil andere Bundesländer solche Regelungen nach dem Vortrag des Antragstellers nicht getroffen haben (§ 1 HZG in Verb. mit Art. 16 Abs. 2 StV, § 72 Abs. 2 Satz 4 HRG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, a.a.O.) ist für die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellter Restkapazität eine zentrale Vergabe zwar rechtspolitisch wünschenswert, wird aber von der Verfassung nicht gefordert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25).
36 
2.4 Auch sonst sind die angegriffenen Bewerbungsfristregelungen des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 VVO-ZVS materiell nicht zu beanstanden. Mit ihnen wird die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig erschwert.
37 
Die Rechtsordnung verbietet nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden. Das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung besteht nur im Rahmen der Durchsetzung subjektiver Rechte; vor diesem Gebot haben zumutbare und angemessene verfahrensmäßige Anforderungen deshalb durchweg Bestand. So ist das Setzen von materiellen Ausschlussfristen, innerhalb deren ein Studienplatzbewerber seine Anträge und Unterlagen im ordentlichen Vergabeverfahren einreichen muss, seit jeher als sachgerecht und notwendig anerkannt, weil das Vergabeverfahren nur auf der Grundlage einer zu einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich feststehenden Datenbasis durchgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1976 - VII B 132.75 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 46; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 25/81 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 5; OVG NW, Urteil vom 05.05.1981 - 16 A 1507/80 -, NJW 1982, 301; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 3 Vergabeverordnung Rn. 1; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, BVerfGE 62, 117). Entsprechendes gilt nach der ständigen Rechtssprechung des Senats aber auch für die Einführung eines Stichtages für die Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Rahmen von Bewerbungen nach der Hochschulvergabeverordnung (vgl. Urteil vom 13.10.1987, a.a.O.; vgl. auch  Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -, KMK-HSchR/NF 11C Nr. 7; Beschluss vom 12.04.1995 - NC 9 S 17/95 -; jeweils zu § 3 Abs. 1 Satz 2 HVVO). Hieran ist im vorliegenden Verfahren zur vergleichbaren Fristbestimmung der VVO-ZVS festzuhalten, zumal das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG mit Blick auf das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung in Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht weiter reichen kann als im ordentlichen Vergabeverfahren. Auch hiermit verfolgt der Normgeber den sachgerechten Zweck, so frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, dass die Bewerbungsverfahren von der Hochschule frühzeitig beschieden und auch die gerichtlichen Verfahren so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist. Bezweckt ist offenbar, dass freie Ausbildungsplätze nicht nur mit zeitlicher Verzögerung und ohne zeitlichen Zusammenhang zum Bewerbungssemester genutzt werden, sondern dann genutzt werden, wenn sie tatsächlich - nämlich im Bewerbungssemester - verfügbar sind, um so dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung am ehesten gerecht zu werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.). Dies lässt sich aber nur verwirklichen, wenn der Bewerbungsstichtag zu einem frühen Zeitpunkt vor Semesterbeginn festgelegt wird. Danach liegt es nahe und ist nicht zu beanstanden, den Stichtag zu wählen, der auch im ordentlichen Vergabeverfahren gilt, zumal dieser Stichtag im Kreis der Studienbewerber einen allgemeinen Bekanntheitsgrad besitzt und deshalb die Gefahr nicht ausreichender rechtzeitiger Bewerbungen um eventuelle Studienplätze außerhalb der festgestellten Zulassungszahl - wie die Erfahrung mit entsprechenden früheren Fristenregelungen gezeigt hat - nicht besteht und damit dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Genüge getan ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.; Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Im Übrigen werden so die Hochschulen frühzeitig in die Lage versetzt, sich bei berechtigt scheinenden Einwendungen nochmals kritisch mit ihren Kapazitätsberechnungen (§ 30 Abs. 2 HRG) auseinander zu setzen und diese ggf. noch im Verlauf des ordentlichen Vergabeverfahrens zu korrigieren (§ 5 Abs. 3 KapVO VII; vgl. auch Beschluss des Senats vom 31.01.2003 - NC 9 S 46/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500 zum Einbezug nicht erfasster Studienplätze in das ordentliche Vergabeverfahren ohne förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung), was ggf. auch (Doppel-)Bewerbern um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine desto höhere Auswahlchance einräumt, als ihre Rangziffer besser ist als die anderer Bewerber. Dies trägt in besonderem Maße dem Umstand Rechnung, dass neben dem Zulassungsanspruch auch der Rangziffer eine wesentliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, da sie eine möglichst gerechte Bewerberauswahl im Lichte des Gleichheitssatzes bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, a.a.O.).
38 
Eine unzumutbare Obliegenheit ist mit der erforderlichen Einhaltung der Bewerbungsfrist für den Studienbewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht verbunden. Das zwingt den Studienbewerber zwar dazu, sich gleichzeitig im ordentlichen Vergabeverfahren - sei es bei der ZVS, sei es bei den Hochschulen - und im Verfahren zur Auskehrung von Kapazitätsresten bei den Hochschulen zu bewerben (vgl. Beschluss des Senats vom 22.06.1993, a.a.O.). Eine solche Doppelbewerbung ist aber dem Studienbewerber zuzumuten., weil damit nur ein geringer Aufwand verbunden ist. Erfolgt eine Zulassung im ordentlichen Vergabeverfahren, so erübrigt sich eine Weiterverfolgung des Begehrens auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahl. Der Aufwand für den fehlgeschlagenen Bewerbungsversuch ist aber für den Studienbewerber gering (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Zwar muss er ggf. gegen einen den Antrag ablehnenden Bescheid der Hochschule zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft bereits vor Abschluss des ordentlichen Vergabeverfahrens Klage erheben, womit auch im Falle der späteren Entbehrlichkeit der weiteren Durchführung eines Klageverfahrens ein gewisses Kostenrisiko verbunden ist. Dieses Kostenrisiko ist aber der gerichtlichen Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche allgemein immanent und nicht geeignet, die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers bei der Wahl des maßgeblichen Stichtages für ausschlaggebend gehaltenen Gesichtspunkte in Frage zu stellen.
39 
An dieser Beurteilung ändert sich mit Blick auf die nunmehr gestaffelten Bewerbungsfristen mit einer Vorverlegung der Stichtage um wenige Wochen für so genannte Altabiturienten im ordentlichen Vergabeverfahren nichts. Der Antragsteller stellt zutreffend die Rechtfertigung für die Änderung der Bewerbungsfristen im zentralen Vergabeverfahren, "angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen - vgl. § 10 VVO-ZVS - so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im WS 2005/2006 zugelassen werden können", selbst nicht in Frage. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Dann aber ist es nach Vorstehendem schon deshalb sachgerecht und entspricht dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung, die Bewerbungsfrist für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht zuletzt zur Vermeidung unterschiedlicher Fristen diesen teilweise neuen Stichtagen auch insoweit anzupassen, als sie die Bewerbungen von so genannten Altabiturienten betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.), zumal gerade diese ausreichend Zeit zur Verfügung haben, sich auf ihre Bewerbungen vorzubereiten, und es für sie schon von daher keinen unzumutbaren Unterschied macht, ob sie ihre Bewerbungen einige wenige Wochen früher oder später abgegeben haben müssen.
40 
Ohne Einfluss auf die Gültigkeit von § 24 der VVO-ZVS vom 27.01.2005 ist, dass die Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 (GBl. S. 492) und mithin erst nach dem angegriffenen Stichtag 31.05. 2005 für eine Bewerbung zum WS 2005/2006 verkündet worden ist. Notwendig ist zwar, dass zwischen dem Erlass der ZVVO und dem Fristablauf nach § 24 VVO-ZVS eine ausreichende Zeitspanne liegt, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lässt, und dies hinsichtlich des WS 2005/2006 ersichtlich nicht der Fall war (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Dies berührt aber nicht die allgemeine Gültigkeit des insoweit anzuwendenden § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 VVO-ZVS, sondern ist mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung allenfalls eine Frage seiner zulässigen Anwendung im Einzelfall.
41 
2.5 Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vorschrift gewährleistet nicht den sachlichen Bestand oder Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung, hier des Anspruchs auf Zulassung zum Studium als Teilhaberecht nach Art. 12 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 19. Abs. 4 GG gewährt nicht selbst Rechte, sondern setzt zu schützende Rechte voraus.Allerdings können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG Vorwirkungen auf die Ausgestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens ergeben: Dieses darf nicht so angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren. Daraus ergeben sich in erster Linie Anforderungen an das Verhalten der Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren selbst - etwa nicht den Bürger über seine gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten irrezuleiten oder spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichts auszuschalten. In Bezug auf ein Verhalten des Bürgers im Verwaltungsverfahren, das eine Einschränkung oder den Verlust materieller Abwehransprüche oder Teilhaberechte zur Folge hat, dürfen solche Ausschlussnormen auch insoweit keine unzumutbaren Erschwerungen für den Zugang zu den Gerichten bewirken, als es darum geht, dem Bürger den Rechtsweg für ein Begehren zu eröffnen, mit dem er im konkreten Fall festgestellt wissen will, dass seine Rechte nach Maßgabe der Ausschlussnorm nicht eingeschränkt worden oder erloschen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.; Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 107). § 24 VVO-ZVS schränkt den Zugang zu den Gerichten für ein derartiges Rechtsschutzbegehren aber nicht ein.
42 
2.6 Der im Hinblick auf eine etwaige Ungleichbehandlung deutscher Studienbewerber  in der mündlichen Verhandlung noch angesprochene § 23 VVO-ZVS, der nicht in den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS einbezogen sei, regelt einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich die besonders geregelte Zulassung ausländischer Staatsangehöriger, die nicht nach § 2 Deutschen gleichgestellt sind, im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVO-ZVS. Einen etwaigen Teilhabeanspruch im vorgenannten Sinne außerhalb dieser Quote oder außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl besitzen solche ausländischen Staatsangehörigen auch mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 LV nicht (vgl. auch § 27 Abs. 1 HRG; Beschlüsse des Senats vom 11.09.1980  - NC 9 S 464/80 -, KMK-HSchR 1980, 231 und vom 21.12.1984 - NC 9 S 1735/84 -, KMK-HSchR 1984, 1225; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 316 ff.), ungeachtet dessen, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers auch insoweit § 24 VVO-ZVS Geltung beanspruchte.
43 
Warum sich die Nichtigkeit des § 24 VVO-ZVS schließlich wegen eines "unauflöslichen Normwiderspruchs" in § 25 VVO-ZVS ergeben soll, ist für den Senat unerfindlich. Die gegenseitig ohne weiteres zu vereinbarenden Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 2 einerseits und Abs. 2 Satz 2 VVO-ZVS andererseits sind an Klarheit hinsichtlich des Anwendungsbereiches der jeweiligen Norm nicht zu überbieten.
  
44 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
 
45 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
46 
Beschluss
47 
vom 21. Februar 2006
 
48 
Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
 
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens am 10.11.2005, ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller / die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1 - 48 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 48 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 3/5, die Antragsgegnerin 2/5 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A. Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006, ist zulässig.
I. Ein rechtzeitiger, vor dem 15.07.2005 gestellter Zulassungsantrag bei der Universität U. liegt vor. Die Kammer geht dabei von einer einheitlich für alle AntragstellerInnen geltenden Frist aus. Soweit §§ 24 , 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der hier für das erste Fachsemester anwendbaren Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 27.01.2005 (GBl. S. 167; ZVS-VergabeVO) die Frist auch für außerkapazitäre Bewerbungsanträge von AntragstellerInnen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16.01.2005 erworben haben (sog. „Altabiturienten“), auf den 31.05. vorverlegt, lässt die Kammer diese Bestimmung in den hier zu beurteilenden Eilverfahren außer Anwendung. Folglich sind alle AntragstellerInnen mit einem bis zum 15.07.2005 bei der Antragsgegnerin eingereichten Bewerbungsantrag am Losverfahren zu beteiligen.
Es ist zwar nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in der Sache nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber für das außerkapazitäre Antragsverfahren gewisse formelle Anforderungen normiert (vgl. hierzu und zum Folgenden im Zusammenhang mit § 3 HVVO: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 249, 253). Grundsätzlich liegt auch die Wahl des für die Bewerbung maßgeblichen Stichtags im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, die ihre äußerste Grenze nur in dem Gebot der Zumutbarkeit für den Studienbewerber findet. Eben jene Grenze wird aber ihrerseits wiederum bestimmt durch den Zweck, den der Normgeber zulässigerweise mit der Einführung eines Stichtages für Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl verfolgt. Dieser liegt darin, frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, damit die Bewerbungsverfahren von der Hochschule ggf. beschieden bzw. die entsprechenden gerichtlichen (Massen-)Verfahren - wie von der entscheidenden Kammer regelmäßig beabsichtigt - so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist.
Dieser Zweck kann jedoch mit der vorgenommenen Differenzierung zwischen Altabiturienten und sonstigen Bewerbern nicht erreicht werden. Auch nach der Neuregelung ist die Bewerberkonkurrenz nämlich erst am 15.07. geschlossen, da die Hochschule nach dem 31.05. weiter zuwarten muss, ob nicht noch „Neuabiturienten“ weitere Anträge stellen. Die Vorverlegung der Frist im außerkapazitären Bereich ist somit zur Zweckerreichung weder geeignet noch erforderlich.
Die Neuregelung mag im originären (innerkapazitären) Anwendungsbereich des § 3 ZVS-VergabeVO, dem zentralen Vergabeverfahren, ihre Berechtigung haben, um bereits frühzeitig eine Bewerberauswahl für die in ihrem Umfang nunmehr ausgeweiteten Auswahlgespräche treffen zu können; diejenigen Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bereits erworben haben, können sich ohne weitere Umstände bereits zu einem früheren Zeitpunkt zumutbarerweise im ZVS-Verfahren bewerben. Da im außerkapazitären Vergabeverfahren aufgrund gerichtlicher Eilbeschlüsse jedoch lediglich ein Losverfahren durchgeführt wird und keine Auswahlgespräche zu führen sind, fehlt es an jeglichem erkennbaren sachlichen Grund für eine Vorverlegung der Bewerbungsfrist für - lediglich - einen Teil der potenziellen Bewerber. Insoweit ist die Regelung einer Ausschlussfrist nicht erforderlich, vielmehr erschwert sie die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ohne sachliche Rechtfertigung und ist daher unverhältnismäßig.
Dazuhin dürfte die Fristregelung kaum mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein. Einerseits ist - wie dargelegt - mangels eines außerkapazitären „Auswahlverfahrens“ kein sachlicher Grund ersichtlich, Altabiturienten bei den Anforderungen an die außerkapazitäre Bewerbung anders als Neuabiturienten zu behandeln. Ebenso wenig ist für die Kammer andererseits auch nur ansatzweise erkennbar, weshalb Altabiturienten als Bewerber für höhere Fachsemester oder für nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, auf die nicht die ZVS-VergabeVO, sondern der - unverändert gebliebene - § 3 HVVO Anwendung findet, ihren außerkapazitären Antrag bis zum 15.07. einreichen dürfen, während Bewerber für das 1. Fachsemester mit „Altabitur“ in Studiengängen des ZVS-Verfahrens ihre Bewerbung bereits zum 31.05. einreichen müssen. Zwischen beiden (außerkapazitären) Vergleichsgruppen bestehen keine Unterschiede von Gewicht, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Letztlich steht Art. 3 Abs. 1 GG auch einer willkürlichen Gleichbehandlung von Ungleichem entgegen; ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung des inner- und des außerkapazitären Antrags eines Altabiturienten ist aber gerade nicht ersichtlich, nachdem die Vorverlegung des Bewerbungszeitpunktes nur im zentralen Vergabeverfahren einen erkennbaren Sinn hat (wo sie im Übrigen von der ZVS für das Wintersemester 2005/2006 selbst nicht angewandt wird).
Auch der Normgeber selbst - das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - konnte auf Anfrage der Kammer weder die Beschränkung der Teilhaberechte der Studienbewerber im außerkapazitären Bereich sachlich rechtfertigen noch einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppen benennen (vgl. das Schreiben des MWK vom 19.05.2005 - Az. 632.1/308).
Angesichts all dessen hält es die Kammer im Eilverfahren für geboten, die - voraussichtlich verfassungswidrige - Neuregelung des Fristendes in §§ 24, 3 Abs. 2 ZVS-VergabeVO, soweit sie die Frist für außerkapazitäre Bewerbungen von Altabiturienten vorverlegt, nicht anzuwenden und die Bestimmung dahingehend geltungserhaltend zu reduzieren, dass es bei der einheitlichen Fristbestimmung auf den 15.07. bleibt. Die Vorschrift ist daher einstweilen wie folgt zu lesen:
„(2) Der Zulassungsantrag muss
1. ...
10 
2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli, bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfrist).“
11 
Eine Verwerfung der Fristenbestimmung insgesamt mit der Folge, dass überhaupt keine Frist mehr gilt, hält die Kammer - jedenfalls im Eilverfahren - weder für geboten noch für zulässig. Die Bestimmung enthält zwei selbstständige - trennbare - Regelungsbereiche: einerseits die spezielle Fristbestimmung 31.05. für Altabiturienten und andererseits als Auffangregelung die generelle Fristbestimmung 15.07. für alle (übrigen) Studienbewerber. Nur die erstgenannte ist verfassungswidrig. Da die Vorschrift teilbar ist und der verfassungswidrige Teil isoliert aufgehoben werden kann, verbleibt es bei der Auffangfrist 15.07. Eine Auslegung dergestalt, dass nunmehr (nur) für Altabiturienten überhaupt keine Frist mehr gilt, Neuabiturienten jedoch den 15.07. einzuhalten haben, verbietet sich deshalb, weil dies gleichfalls zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG - und ggf. sogar zu einem noch verfassungsferneren Zustand - führen würde.
12 
Auf die von Antragstellerseite im Rahmen des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollverfahrens diskutierten weiteren Fragen - insbesondere betreffend die Frage, ob einem Studienbewerber eine Bewerbung zu einem Zeitpunkt zugemutet werden kann, zu dem die Zulassungszahl noch gar nicht festgesetzt ist und zu dem er die Erfolgsaussichten eines Bewerbungsantrags noch gar nicht abschätzen kann (vgl. dazu etwa Bayer. VGH, Beschluss vom 12.02.1997 - 7 CE 96.10046 u.a. -) - kommt es danach nicht mehr an. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Fristbestimmung im Verordnungswege stellt die Kammer im Eilverfahren nicht in Frage. Angesichts der langjährig - weit gehend beanstandungsfrei - praktizierten Anwendung der Frist hinterfragt die Kammer auch im Eilverfahren die Tauglichkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 2 Abs. 1 HZG i.V. mit Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen bzw. des Umsetzungsgesetzes; zur Mehrdeutigkeit der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage in Sachsen: Sächs. OVG, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -) nicht weiter.
13 
II. Das Gericht erachtet auch die im gerichtlichen Eilverfahren gestellten Anträge für zulässig, unabhängig davon, ob einzelne AntragstellerInnen ihren jeweiligen Antrag auf eine unmittelbare Zulassung gerichtet und nur hilfsweise die Zulassung nach den Rangplätzen eines anzuordnenden Losverfahrens begehrt haben oder ob sie isoliert (nur) die Durchführung eines - mitunter auf eine bestimmte Platzzahl beschränkten - Losverfahrens und die anschließende Zulassung nach den jeweiligen Rangplätzen beantragt haben.
14 
Nach Auffassung der Kammer besteht der sachdienliche Antrag im Eilverfahren des Kapazitätsstreits darin, im Hauptantrag eine direkte (vorläufige) Zulassung und hilfsweise eine Zulassung nach Maßgabe eines durchzuführenden Losverfahrens zu begehren. Soweit Antragsfassungen unklar sind, legt das Gericht das Begehren der Antragsteller in diesem Sinne aus.
15 
Nachdem einzelne Antragstellervertreter sich nunmehr ausdrücklich gegen eine sachdienliche Auslegung der vorgenannten Art zur Wehr setzen, besteht Anlass zu weiteren Ausführungen im Hinblick auf die Behandlung der von ihnen gestellten „reinen Losanträge“. Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip vermittelt dem Studienbewerber in den Grenzen der vorhandenen Ausbildungskapazitäten ein subjektiv-öffentliches Teilhaberecht auf Aufnahme in eine öffentliche Ausbildungseinrichtung. Der daraus im Einzelfall folgende verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch wird durch einen Auswahlmodus - wie etwa ein Losverfahren -, der zwangsläufig aufgrund des Bewerberüberhangs zu bestimmen ist, nicht geprägt, sondern nur in seiner Realisierung beeinflusst (vgl. die Äußerung des BVerwG an das BVerfG im Verfahren 1 BvR 2460/04 vom 18.01.2005 - BVerwG 6 St 11.04 -, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG). Folglich hat der Studienbewerber aus dem Verfassungsrecht ggf. einen Anspruch auf Zulassung zum Studium seiner Wahl, nicht aber einen subjektivrechtlichen Anspruch auf ein bestimmtes Auswahlverfahren. Das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG bezieht sich auf die Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten, nicht aber auf die isolierte Teilnahme an einem zwischengeschalteten Verfahren zur Bewältigung des Bewerberüberhangs. Das Losverfahren stellt im Rahmen der Mangelverwaltung immer nur den Weg zum eigentlichen Ziel - der Zulassung zum Studium - dar. Vor diesem Hintergrund sind reine Losanträge als „kupierte Hilfsanträge“ in dem Sinne zu verstehen, dass der jeweilige Antragsteller den „eigentlichen“ Hauptantrag - aus Kostengründen - bewusst nicht und nur den an sich als Hilfsantrag zu begreifenden Losantrag stellt (einen „verdeckten Hilfsantrag“ verneinend: VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -).
16 
Einem derartigen Antrag kann - unabhängig davon, ob er mit einer zusätzlichen Quote versehen ist oder nicht - das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden (so das BVerwG in der zitierten Stellungnahme). Für die Kammer folgt dies bereits daraus, dass das Gericht im auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 938 ZPO einen Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Fassung der einstweiligen Anordnung hat. Gemäß § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht „nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind“. Das Gericht kann dabei nicht nur mit der einstweiligen Anordnung hinter dem Antrag zurückbleiben, sondern unter Umständen im Rahmen eines gewissen Spielraums auch eine geeignete andere Regelung treffen (vgl. HessStGH, Urteil vom 17.01.1991 - P St. 1119 e. V. -, NVwZ 1991, 561) , solange der „Zweck“ - das ist hier unabhängig von der konkreten Antragsfassung die Sicherung der Erlangung eines Studienplatzes im Hauptsachverfahren - gewahrt bleibt. Damit ist positivrechtlich festgelegt, dass sich der Anordnungsinhalt nicht streng an der Vorgabe von §§ 113 Abs. 5, 114 VwGO zu orientieren hat, sondern dem Gericht eine flexibel handhabbare einstweilige Entscheidungsbefugnis gegeben ist (vgl. dazu Schoch, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 123, Rn 133).
17 
Nach diesen Maßgaben überschreitet die Kammer auch nicht die Grenzen des § 88 VwGO, wenn einzelne AntragstellerInnen ihren Antrag auf ein Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Plätzen (etwa: „15 % der festgesetzten Zulassungszahl“, hier also: 45 Studienplätze) beschränkt haben und die Kammer sie dennoch an einem Losverfahren um eine höhere Anzahl von Studienplätzen (hier: 48) beteiligt. Nach dieser Vorschrift darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Die Bestimmung legitimiert den Richter zwar nicht, die Grenzen einer zulässigen Auslegung zu überschreiten und dabei an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie - nach Meinung des Richters - zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte (so BVerwG, Beschluss vom 29.08.1989 - 8 B 9.89 -, Buchholz 310 § VwGO Nr 17). Im Verfahren nach § 123 VwGO findet die Regelung des § 88 VwGO jedoch nur entsprechende Anwendung, die an die Erfordernisse des Eilverfahrens anzupassen ist. Wie dargelegt, kann das Gericht danach etwa auch zweckorientiert ein vom Antrag abweichendes Aliud in den Tenor mit aufnehmen.
18 
Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer angemessen, alle AntragstellerInnen unabhängig von einer Quotierung ihres Losantrags vollumfänglich am Losverfahren zu beteiligen. Eine strenge Anwendung des Grundsatzes „ne ultra petita“ wäre im Massenverfahren des Hochschulzulassungsrechts auch praktisch nicht durchführbar oder jedenfalls mit nicht hinnehmbaren Schwierigkeiten verbunden. Beantragt beispielsweise ein Antragsteller / eine Antragstellerin die Teilnahme an einem Losverfahren um 45 Studienplätze und erhält er bzw. sie im sodann von der Hochschule durchgeführten Losverfahren um die Vergabe von 48 gerichtlich aufgedeckten Studienplätzen den Rangplatz 46, so müsste die Hochschule 48 Studienplätze an die Inhaber der Rangplätze 1-45 und 47-49 vergeben und den Antragsteller mit dem Rangplatz 46 zurückweisen. Insoweit ist ein Losverfahren noch ohne Weiteres durchführbar. Nahezu unlösbare Probleme tun sich aber auf, wenn auf vorrangigen Plätzen ein Bewerber die Zulassung nicht annimmt und ein Nachrückverfahren durchzuführen ist. Dann ist bereits unklar, wer zum Nachrücken berechtigt sein soll, der Rangplatzinhaber mit Nr. 46 oder der Rangplatzinhaber mit Nr. 50. Auch wenn mit der Tenorierung sicher gestellt würde, dass das Nachrückverfahren strikt nach Rangziffer durchzuführen ist, wäre dabei noch - bereits im Rahmen der Tenorierung - die gerichtliche Antragstellung des jeweiligen Nachrückers zu beachten; es ist nämlich durchaus denkbar, dass etwa der auf Rangnr. 50 platzierte Studienbewerber nur die Beteiligung an einem Losverfahren um (z.B.) 23 Studienplätze beantragt hat, weshalb er beim Nachrücken wohl nicht zu berücksichtigen wäre, solange nicht weniger als 23 zusätzliche Studienplätze vergeben sind. Das Beispiel ließe sich bis ins Absurde weiterbilden, etwa mit Blick auf die Frage, was zu geschehen hätte, wenn ausgerechnet der Rangplatzinhaber Nr. 23 seine Zulassung ausschlägt; müsste dann die Rangnr. 50 auf Platz 23 „vorspringen“ mit der Folge einer Zulassung oder könnte ihm weiter entgegengehalten werden, dass er nur ein Losverfahren um 23 Plätze beantragt hat, vorrangig vor ihm aber schon 47 Plätze vergeben sind? Führt man sich die Vielgestaltigkeit der tatsächlich vorliegenden Anträge der jeweiligen Antragsteller vor Augen - viele Prozessbevollmächtigte, die einen quotierten Losantrag gestellt haben, prognostizieren jeweils unterschiedliche Zulassungszahlen -, so wird deutlich, dass ein derartiges Losverfahren - selbst wenn es theoretisch konstruierbar wäre - für die Antragsgegnerin, die zur Durchführung des Losverfahrens zu verpflichtet wird, praktisch nicht durchführbar ist. Die Rangliste verlöre in einem solchen Fall im Übrigen auch jegliche Aussagekraft im Hinblick auf das prozesstaktische Verhalten im Hauptsacheverfahren, da dem jeweiligen Bewerber nur sein Rangplatz, nicht aber die Antragstellung der vor ihm platzierten Bewerber bekannt ist, was dazu führen kann, dass er in Anbetracht eines (nur vermeintlich) aussichtslosen Rangplatzes auf die Durchführung eines kostenpflichtigen Hauptsacheverfahrens verzichtet. Letztlich kann aus der Sicht der Kammer auch der Charakter des Hochschulzulassungsverfahrens als Massenverfahren, das zu gewissen Pauschalierungen berechtigen muss, in diesem Zusammenhang nicht vollständig ausgeblendet werden. Eine - nach Ansicht der Kammer gebotene - Entscheidung der gerichtlichen Eilverfahren in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang zum Semesterbeginn wie auch eine dem folgende (vorläufige) Zulassung der im Losverfahren obsiegenden AntragstellerInnen durch die Antragsgegnerin wäre nämlich in vielen Fällen nicht mehr möglich, wenn bei der Tenorierung der einzelnen Verfahren wie auch bei der konkreten Durchführung des Los- und Nachrückverfahrens derart differenziert vorgegangen werden müsste.
19 
Im Übrigen wäre es vollends unmöglich, die Verlosung von einer je nach Antragstellerin und jeweiliger Antragstellung unterschiedlichen Zahl von Studienplätzen mit dem von einigen Antragstellervertretern - jedenfalls im Vorjahr noch - propagierten „Entdeckerprinzip“ zu verbinden, wonach vom Gericht jeweils „aufgedeckte“ freie Studienplätze nur an diejenigen AntragstellerInnen zu vergeben seien, die durch entsprechenden Sachvortrag im Rahmen der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu ihrer „Entdeckung“ beigetragen haben.
20 
Angesichts all dessen orientiert sich die Kammer weiterhin am „Zweck“ des mit der Antragstellung im Eilverfahren verbundenen Begehrens - der Zulassung zum Studium - und beteiligt alle AntragstellerInnen ungeachtet bestimmter Maßgaben für das Losverfahren in den jeweiligen Anträgen am von der Antragsgegnerin durchzuführenden Losverfahren. Im Hinblick auf die Folgen bestimmter Antragstellungen für die gesondert zu betrachtende Kostenentscheidung werden Ausführungen im Rahmen der Begründung der Nebenentscheidungen zu machen sein (dazu unten V.2.).
21 
B. Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
22 
Es besteht ein Anordnungsgrund. Es ist nicht zumutbar, mit dem Beginn des Studiums zuzuwarten, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, da es sich um die Berufsausbildung handelt.
23 
Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO). Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin beträgt nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), 350 Studienplätze.
24 
I. In der Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 - ZZVO 2005/2006 - vom 28.06.2005 (GBl. S. 492) sind 300 Studienplätze für das Studienjahr 2005/06 festgesetzt. Aktuell sind an der Universität im ersten Fachsemester 302 Studienplätze belegt, die Antragsgegnerin ist daher zur vorläufigen Vergabe weiterer 48 Studienplätze zu verpflichten.
25 
Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 62 Universitätsgesetz erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), anzuwenden. Hiernach beträgt das Lehrdeputat für Professoren und beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben jeweils 9 Semesterwochenstunden (SWS) und für Hochschulassistenten 4 SWS. Juniorprofessoren haben danach, soweit sie positiv evaluiert worden sind 6 SWS, im Übrigen 4 SWS zu unterrichten. Bei wissenschaftlichen Dauerassistenten beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 9 SWS, bei Zeitangestellten in der Regel 4 SWS.
26 
Die Antragsgegnerin hat in ihrem an das Ministerium übersandten Kapazitätsbericht das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 264,5 SWS angegeben. Dabei hat sie 39 Planstellen, zwei weniger als im Vorjahr, zugrunde gelegt. Im Einzelnen geht die Kapazitätsberechnung von folgenden Berechnungsgrundlagen aus:
27 
Abt Anatomie u. zellul. Neurobiol. / Abt. Anatomie u. Zellbiologie
28 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 2 9 -
18
C 3 3 9 -
27
C 2 2 9 -
18
C 1 3 4 -
12
A 15 1 9 -
9
BAT IIa/Ib (D) 2 9 -
18
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 -
8
Summe
110
29 
Abteilung Physiologische Chemie / Abt. Biochemie
30 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 2 9 4
14
C 3 2 9 -
18
C 1 5 4 -
20
BAT IIa/Ib (D) 0,5 9 -
4,5
BAT IIa/Ib (Z) 3,5 4 -
14
Summe
70,5
31 
Abteilung Allg. Physiologie / Abt. Angew. Physiologie
32 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 2 9 -
18
C 3 2 9 -
18
C 2 1 9 -
9
C 1 2 4 -
8
BAT IIa/Ib (D) 3 9 -
27
BAT IIa/Ib (Z) 1 4 -
4
Summe
84
33 
Das Lehrangebot hat sich gegenüber dem Vorjahr in den Rechnungen der Antragsgegnerin dadurch verringert, dass die Universität eine C 1 - Stelle in der Abteilung Allgemeine Physiologie / Angewandte Physiologie (Nr. 104983) gestrichen hat (- 4 SWS). Weiterhin hat die Antragsgegnerin in der Abteilung für Physiologische Chemie / Biochemie eine befristete BAT IIa/Ib - Stelle (Nr. 106625, Stelleninhaberin: Dr. T.) nicht mehr in Ansatz gebracht (- 4 SWS) und eine unbefristete BAT IIa/Ib - Stelle (Nr. 104861, Stelleninhaber: Prof. Dr. M.-E.) in eine befristete Stelle umgewandelt (- 5 SWS). Darüber hinaus berücksichtigt die Universität in dieser Abteilung für Prof. Dr. W. weiterhin eine Deputatsreduzierung von 4 SWS für seine Tätigkeit als Prodekan (- 4 SWS).
34 
In der Vorklinischen Lehreinheit legte die Antragsgegnerin der Berechnung keine Titellehre und keine Lehraufträge zugrunde, sodass auch keine Erhöhung des bereinigten Lehrangebots nach § 10 KapVO VII angenommen wurde.
35 
In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie (Diplom), Zahnmedizin, Biochemie und Molekulare Medizin (Dienstleistungsexport) erbringt.
36 
Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie (Diplom) hat die Antragsgegnerin dabei - anders als in den Vorjahren - erstmals mit einem CAq von 0,3000 gerechnet und einen Aq von 70 prognostiziert, sodass sich 0,3 x 70/2 = 10,5 SWS an Exportleistung errechneten. Für die Biologie-Vorlesung sind weiterhin 1,5 SWS in die Berechnung eingestellt. Den CAq für Zahnmedizin hat die Universität auf 0,8005 reduziert und ist im Weiteren von der festgesetzten Studienanfängerzahl des Vorjahres (55) als Aq ausgegangen, sodass sich weitere Exportleistungen von (0,8005 x 55/2 =) 22,0131 SWS ergeben. Erstmals hat die Antragsgegnerin nunmehr auch Exportleistungen für die neuen Bachelorstudiengänge Biochemie und Molekulare Medizin geltend gemacht. Jeweils ausgehend von einer Studienanfängerzahl von 25 hat sie unter Ansatz eines CAq von 0,6000 (Biochemie) bzw. 0,3700 (Molekulare Medizin) Exportleistungen von 7,5 und 4,6250 SWS addiert. Insgesamt hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot danach um 10,5 + 1,5 + 22,0131 + 7,5 + 4,6250 = 46,1381 SWS reduziert.
37 
Dies führt in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zu einem bereinigten Lehrangebot von
38 
264,5 – 46,1381 = 218,3619 SWS.
39 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt und sodann durch den auf die Lehreinheit der Vorklinik entfallenden CAp, den die Antragsgegnerin mit einem Wert von 1,4736 angibt, geteilt. Auf diesem Wege errechnete die Antragsgegnerin
40 
(218,3619 x 2) : 1,4736 = 296,3652,
41 
abgerundet 296 Studienplätze. Abweichend von dieser errechneten Kapazität schlug die Antragsgegnerin dem Ministerium die Festsetzung einer Zulassungszahl von 300 Studienanfängern vor, die in der Folge vorgenommen wurde (vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin an das MWK vom 29.03.2005).
42 
Zur Ermittlung des CAp der Vorklinik von 1,4736 hat sich die Antragsgegnerin wie im Vorjahr an den in der Studienordnung festgelegten Stundenvolumina orientiert und unter Anwendung der Formel
43 
Semesterwochenstunden x Anrechnungsfaktor
44 
Gruppengröße
45 
für jede Veranstaltung den Betreuungsaufwand der Vorklinik ermittelt. Für Vorlesungen rechnet die Antragsgegnerin weiter mit einer Gruppengröße von g = 180.
46 
Ein negativer Schwund war nach der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen.
47 
II. Diese Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität nicht aus und bedarf der Korrektur:
48 
1. Dabei ist zunächst auf Lehrangebotsseite die für zwei - soweit ersichtlich noch nicht evaluierte - Juniorprofessoren angesetzte Lehrverpflichtung von 4 SWS im Eilverfahren hier nicht zu beanstanden. Sie entspricht § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO. Zwar hat die Kammer vor Einführung einer verordnungsrechtlichen Regelung durch Art. 17 des 2. HRÄG Bedenken gegen die Höhe dieser Lehrverpflichtung erhoben, die sich der Sache nach weiterhin gegen die nun erfolgte Regelung richten könnten. Gleichwohl hält es die Kammer im Eilverfahren nicht für angebracht, die gesetzgeberische Wertung außer acht zu lassen, nachdem auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, wenn auch dort ohne Bezug und Aussagen zur materiell-rechtlich erforderlichen Höhe der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren, sondern allein unter Auseinandersetzung mit dem Stellengruppenprinzip, Fragen der richterlichen Notkompetenz und der Regelung des § 5 KapVO) keinen Anlass für eine Anhebung des Lehrdeputats gesehen hat. Die weitere Klärung der Verfassungskonformität der neu geregelten Lehrverpflichtung kann allenfalls in einem Hauptsacheverfahren erfolgen.
49 
2. Die Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. W. von 4 SWS kann - wie im Vorjahr - auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht anerkannt werden. Es fehlt weiterhin an der nach § 6 a Abs. 5 LVVO in formeller Hinsicht erforderlichen Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2005. Die Kammer hat der Antragsgegnerin in den Eilbeschlüssen des Vorjahres (Beschlüsse vom 02.11.2004 - NC 6 K 241/04 u.a. -) und in den dazugehörigen Hauptsacheentscheidungen (Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -) dargelegt, dass die vorgenommene funktionsbezogene Bestimmung der Lehrverpflichtungsermäßigung nicht genügt und eine individuelle Verteilung der Deputatsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale nach § 6 a Abs. 5 LVVO nicht zu ersetzen vermag. Darauf wird zur weiteren Begründung verwiesen. Die Antragsgegnerin hat - in Kenntnis der Rechtsansicht der Kammer - weder vorgetragen, dass eine individuelle Abwägungsentscheidung für den nunmehr zu beurteilenden Berechnungszeitraum nachgeholt worden ist, noch ist dies sonst ersichtlich.
50 
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ihr ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg in den - noch immer - anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend das Studienjahr 2004/2005 sowie in den ebenfalls anhängigen Berufungsverfahren nicht vertretbar erscheint, nachdem die Antragsgegnerin Bescheide erlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar die Berufungsverhandlung auf den 23.11.2005 terminiert und wird voraussichtlich zur Lehrverpflichtungsermäßigung des Prodekans - wie auch im Übrigen zu streitigen Rechtsfragen auf der Lehrnachfrageseite (g = 180 bei Vorlesungen) - Stellung nehmen; es ist jedoch nicht absehbar, wann die Entscheidungsgründe in diesen Verfahren vorliegen werden und ob bzw. wann die Entscheidungen rechtskräftig werden. In Anbetracht des Umstands, dass die Universität die gesamte Bewerberkonkurrenz durch den Erlass von Ablehnungsbescheiden nunmehr in weitere kostenpflichtige Hauptsacheverfahren zwingt, hielt es die Kammer für geboten, die anhängigen Eilverfahren des Wintersemesters 2005/2006 zu entscheiden, damit wenigstens die auf der auszulosenden Rangliste schlecht platzierten Bewerbern für die Frage der Einleitung eines Klageverfahrens entsprechende Konsequenzen ziehen können.
51 
3. Das Lehrdeputat der C 1 - Stelle Nr. 104983 aus der Abteilung Allgemeine Physiologie / Angewandte Physiologie ist fiktiv fortzuführen. Aus kapazitätsrechtlicher Sicht fehlt es an der für die Anerkennung der Stellenstreichung erforderlichen Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber.
52 
Mit dem Kapazitätsbericht hat die Antragsgegnerin einen Vermerk vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Stelle „in den Solidarpakt“ eingehe. Prof. Dr. D., der die Nachfolge des Abteilungsleiters Prof. Dr. R. angetreten habe, habe in seiner Berufungszusage 5 Stellen erhalten, während Prof. Dr. R. 6 Stellen gehabt habe. Obwohl die Kammer der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Darlegung der Abwägungsentscheidungen für die Stellenstreichungen gegeben hat, hat sie in Bezug auf diese Stelle in der Sache nichts weiter vorgetragen, sondern lediglich ausgeführt beschrieben, dass Prof. Dr. D. seine Tätigkeit im Dezember 2004 an der Universität aufgenommen habe und dass ihm in den Berufungsverhandlungen „nur“ 5 Stellen zugesagt worden seien (vgl. Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 14.10.2005 mit Anlage B 12). Die sechste Stelle habe aus Haushaltsgründen im Rahmen des Solidarpaktes gestrichen werden müssen.
53 
Diese Begründungen genügen nicht den nach der Rechtsprechung der Kammer an Stellenstreichungen kapazitätsrechtlich zu stellenden Anforderungen (vgl. nur Beschluss vom 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -, Zahnmedizin Tübingen; vgl. im Übrigen auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -; Urteil vom 18.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 22; Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 31; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, Buchholz 421.21 Nr. 34; Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 42). Danach ist unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots eine Abwägung zwischen den Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen zu treffen. Die Entscheidung ist gerichtlich zu beanstanden, wenn eine planerische Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn diese nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts erfolgt ist oder wenn Belange der Studienplatzbewerber in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt. Zwar sind als sachliche Gründe im Rahmen einer Abwägungsentscheidung, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben, im Zweifel auch Sparzwänge anzuerkennen. Darunter fallen auch die zwingenden Folgen von Umstrukturierungen, die unter dem Eindruck von Sparzwängen einem wirtschaftlicheren Einsatz der staatlichen Haushaltsmittel dienen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -). Allerdings können Sparzwänge alleine eine kapazitätserhebliche Stellenkürzung nicht ohne weitere Abwägung im Konkreten rechtfertigen. Vielmehr bedarf es unter Berücksichtigung dieser Sparzwänge einer konkreten und auf die einzelne Stelle bezogenen Abwägung der zuvor zu ermittelnden widerstreitenden Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -; OVG Berlin, Beschluss vom 25. September 1996 - 7 NC 51.96 -, WissR 1997, 79, wonach diese Grundsätze nicht nur für den Abbau von Studienplätzen aufgrund von gesetzlich geregelten Reduzierungen des Lehrkörpers gelten, sondern auch für den Fall, dass die Reduzierungen auf Zuschusskürzungen des Landes beruhen, die die Hochschulen im Rahmen ihrer Haushaltsentscheidungen in den einzelnen Fachbereichen umsetzten). Diesen Grundsätzen werden die hier von der - insoweit darlegungspflichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -) und zur weiteren Darlegung aufgeforderten - Antragsgegnerin ins Feld geführten Erwägungen nicht gerecht.
54 
Der Sache nach hat die Antragsgegnerin eine Abwägungsentscheidung überhaupt nicht vorgetragen. Offenkundig hat eine Abwägung auch nicht stattgefunden. Die Antragsgegnerin hat sich auf die Schilderung der Hintergründe der Stellenstreichung beschränkt. Eine Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber lässt sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch nicht ansatzweise entnehmen. Teilhaberechte der Studienbewerber sind - soweit ersichtlich - nicht in den Blick genommen, geschweige denn in eine konkrete Abwägungsentscheidung einbezogen worden (zu einem derartigen Abwägungsausfall vgl. etwa auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.04.2004 - 2 NB 729/04 -, NVwZ-RR 2004, 754, 756).
55 
4. Auch die Streichung der befristeten BAT-Stelle Nr. 106625 in der Abteilung für Physiologische Chemie kann kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden. Hinsichtlich dieser Stelle hat die Antragsgegnerin vorgetragen, sie sei dem Abteilungsleiter Prof. Dr. W. in dessen Berufungsverhandlungen 1999 zugesagt worden, nachdem Prof. Dr. M.-E. als unbefristet Beschäftigter damals bereits eine Stelle „blockiert“ habe und Prof. Dr. W. sein eigenes Personal habe mitbringen wollen. Die Zusage sei längstens bis zum 31.07.2005 ausgesprochen worden. Zu diesem Zeitpunkt endete das Beschäftigungsverhältnis von Prof. Dr. M.-E.. Die Stelle sei von vorneherein mit der Maßgabe eingerichtet worden, dass sie beim - absehbarem - altersbedingten Ausscheiden von Prof. Dr. M.-E. wieder entfalle. Insoweit handele es sich um eine Rückkehr zu den ursprünglichen Verhältnissen, nicht aber um einen Stellenabbau. Derartige Übergangslösungen müssten auch kapazitätsrechtlich möglich sein.
56 
Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob diese Erwägungen den dargelegten Anforderungen an die Abwägungsentscheidung im Zusammenhang mit einer Stellenstreichung genügen, da wiederum Belange der Studienbewerber nicht gewürdigt worden sind und die Antragsgegnerin selbst noch in einem Vermerk vom 09.09.2005 (Anlage B 7 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 23.09.2005) ausführt, ein Abwägungsbeschluss über die Stellenbesetzungen der Abteilung von Prof. Dr. W. liege nicht vor. Eine solche Abwägungsentscheidung wäre allenfalls - wenn überhaupt - dann entbehrlich, wenn die Stelle tatsächlich - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - von vorneherein quasi mit der Hypothek des späteren Wegfalls 1999 (neu, zusätzlich und nur auf Zeit) geschaffen worden ist. Die genauen Umstände der Berufungsverhandlungen aus dem Jahr 1999 sind der Kammer weder bekannt noch von der Antragsgegnerin im Einzelnen dargelegt. Sollte die Stelle auch zuvor schon vorhanden gewesen sein und Prof. Dr. W. nur deren Beibehaltung - nicht aber die Neueinrichtung der Stelle - zugesagt worden sein, so wäre nunmehr ohnehin unter Abwägung aller beachtlichen Belange zunächst über die Streichung der Stelle zu befinden gewesen.
57 
Es kann jedoch letztlich offen bleiben, ob hier eine Abwägungsentscheidung erforderlich war. Jedenfalls steht § 5 Abs. 2, 3 KapVO der kapazitätsrechtlichen Anerkennung der Stellenstreichung für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum entgegen. Nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen ist der Wegfall der Stelle nämlich bislang weder eingetreten noch war er mit hinreichender Sicherheit vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar. Nach dem bereits zitierten Vermerk vom 09.09.2005 (Anlage B 7 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 23.09.2005) existiert(e) offenkundig jedenfalls noch kurz vor Beginn des Berechnungszeitraums ein schriftliches Bleibeangebot an Prof. Dr. W., das auch die Wiederbesetzung der hier streitigen Stelle Nr. 106625 beinhaltete. Auch in seinem Schriftsatz vom 05.10.2005 nimmt der Antragsgegnervertreter - im Zusammenhang mit der noch zu erörternden Umwidmung der Stelle von Prof. Dr. M.-E. - noch auf diese Zusage Bezug und führt sogar aus, die Kapazitätsberechnung gehe von einer Stellenstruktur aus, welche die Zusage an Prof. Dr. W. einbeziehe. Im Übrigen ist bemerkenswert, dass die Antragsgegnerin einerseits - beim Ansatz der Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. W. - unterstellt, dass er im Berechnungszeitraum an der Universität bleiben wird, andererseits aber die durch die Zusage an seine Person „gebundene“ Stelle Nr. 106625 so behandelt, als würde sie wegfallen, was nur für den Fall eintreten dürfte, dass Prof. Dr. W. das Bleibeangebot ausschlägt. Angesichts all dessen vermag die Kammer den diesbezüglichen rechnerischen Kapazitätsabbau, der im Tatsächlichen noch gar nicht sicher ist, nicht anzuerkennen.
58 
5. Demgegenüber beanstandet die Kammer die Umwidmung der Stelle Nr. 104861 (Stelleninhaber: Prof. Dr. M.-E.) von einer unbefristeten in eine befristete Stelle - jedenfalls im Eilverfahren - nicht. Ob eine Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt dem Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung (vgl. dazu und zum Folgenden mit zahlreichen Nachweisen die bereits zitierten Urteile der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -). Dieses Ermessen soll der Verwaltung ermöglichen, den Bedürfnissen der Hochschulen in allen ihren Belangen angemessen und flexibel Rechnung zu tragen. Dabei sind die Bedürfnisse der Studienbewerber - auch in Studiengängen mit Kapazitätsbeschränkung - zwar ein bedeutsamer, jedoch nicht der einzige Gesichtspunkt. Das Ermessen ist daher nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust (mit)ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind. Die Verwaltungsgerichte haben - wie oben bereits ausgeführt - zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt. Die Ermessensbetätigung im Zusammenhang mit der Befristung der Beschäftigung eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters ist dabei durch die Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs und das Bedürfnis nach einer hohen Fluktuation im Bereich des wissenschaftlichen Nachwuchspersonals im Sinne eines gewissermaßen intendierten Ermessens dahin gehend vorgeprägt, dass nach Möglichkeit befriste Verträge geschlossen werden sollen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -), wodurch das Gewicht der Interessen der Studienbewerber und die Anforderungen an deren Berücksichtigung sinken.
59 
Die Antragsgegnerin hat die Umwandlung der Stelle in eine befristete einerseits damit begründet, dass eine weitere unbefristete Besetzung ihr derzeit jegliche Flexibilität in Zusammenhang mit einer möglicherweise vorzunehmenden Neubesetzung der Abteilungsleiterstelle nehmen würde. Andererseits müsse es der Universität möglich sein, altersbedingt frei werdende Stellen umzugruppieren, um sie in einer aktuell als sinnvoll und angemessen angesehenen Art und Weise zur Ausstattung einer Abteilung einzusetzen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Universität die mit der Umwandlung zwangsläufig verbundene Einbuße von 4 SWS nicht bedacht und aus sachwidrigen Erwägungen in Kauf genommen hätte. Die künftige Besetzung der Stelle als (nur) befristete entspreche der Konzeption der Stelle als solcher, die für den wissenschaftlichen Nachwuchs vorgesehen sei. Eine Fluktuation auf dieser Position sei gewollt. Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sei im Rahmen des Besetzungsermessens ein tragfähiger Gesichtspunkt zugunsten der befristeten Anstellung, die nach der Vorstellung des Verordnungsgebers und der KMK regelhaft mit einem reduzierten Lehrdeputat versehen sei.
60 
Diese Erwägungen sind im Rahmen des hier - wie dargelegt - vorgeprägten Maßstabs bei der Befristung von Stellen im Eilverfahren (noch) ausreichend. Zwar verkennt die Antragsgegnerin die Anforderungen an ihre Darlegungspflicht, wenn sie sich - wie zunächst geschehen - auf den sinngemäßen Hinweis beschränkt, Abwägungsfehler seien nicht ersichtlich, da es ihr zunächst obliegt, die der Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen darzutun (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -). Die weiteren von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gesichtspunkte entsprechen jedoch dem intendierten Ermessen, das bei Befristungsentscheidungen auszuüben ist. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Lehreinheit Vorklinische Medizin noch verhältnismäßig viele unbefristete Stellen vorhanden sind, liegt die von der Antragsgegnerin getroffene Befristungsentscheidung nahe. Sie dient ersichtlich der Ermöglichung eines regelmäßigen Austauschs des Personals und damit der Sicherung von Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen. Dass die Stelle bislang unbefristet ausgestaltet war, lag ersichtlich in der Person des Stelleninhabers begründet. Dass die Antragsgegnerin nach dessen Ausscheiden nunmehr eine Befristung der Stelle vornimmt, um sie wiederum mit wechselndem Personal besetzen zu können, ist angesichts dessen im Eilverfahren nicht zu beanstanden.
61 
6. Eine weitere Erhöhung des Lehrangebots kommt im Hinblick auf das Deputat des Lehrpersonals im Eilverfahren nicht in Betracht.
62 
In Bezug auf mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Vorjahres nicht feststellen können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Eine Lehrverpflichtung kommt ihnen in Baden-Württemberg nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 296/04 - wird verwiesen.
63 
Die Kammer hat in den zitierten Hauptsacheverfahren auch nicht feststellen können, dass Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter widmungswidrig besetzt sind; auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum ist dies nicht ersichtlich. Soweit einzelne Vertreter der Antragstellerseite rügen, von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung werde durchweg übersehen, dass es eine wirksame Neuregelung des § 57 f Abs. 2 HRG erst seit dem 31.12.2004 gebe, nachdem das BVerfG zunächst das 5. HRGÄndG (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803) und später teilweise das 6. HRGÄndG (Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -) für nichtig erklärt habe, sodass sämtliche zwischen dem 08.08.2002 und dem 30.12.2004 geschlossenen - auf § 57 f Abs. 2 HRG gestützten - Arbeitsverträge nicht wirksam befristet seien, rechtfertigt dies hier keine andere Beurteilung. Schon in tatsächlicher Hinsicht ist - wie das Gericht bereits in den Hauptsacheverfahren des Vorjahres festgestellt hat - nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin in der fraglichen Zeitspanne für die Vorklinische Lehreinheit auf § 57 f Abs. 2 HRG gestützte befristete Verträge überhaupt abgeschlossen hat. Im Übrigen würde eine „versehentliche“, nicht vom beiderseitigen Parteiwillen getragene unbefristete Besetzung einer Stelle wohl nichts an der - kapazitätsrechlich entscheidenden - Widmung der Stelle für befristet beschäftigte Mitarbeiter ändern.
64 
7. Die von der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr vorgenommene Verlagerung der in der Abteilung für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach - kapazitätsrechtlich bislang nicht begründeter - Streichung der Abteilungsleiterstellen verbleibenden Stellen in die klinische Lehreinheit ist auch für das hier zu beurteilende Studienjahr jedenfalls im Eilverfahren wiederum (noch) nicht zu beanstanden. Die Kammer hat auch für das Studienjahr 2005/2006 eine Vergleichsberechnung durchgeführt, die - fiktiv - von einem Verbleib der betroffenen Stellen in der Lehreinheit ausgeht und dies auch auf Lehrnachfrageseite berücksichtigt. Nachdem der Abteilung im Studienjahr 2004/2005 umfängliche Lehraufträge zugute gekommen sind, die damals aufgrund der Regelung des § 10 KapVO VII in die in vergleichbarer Weise bereits im Vorjahr vorgenommene Vergleichsberechnung nicht haben eingestellt werden können, lag nahe, dass der Vergleich nunmehr anders ausfallen könnte; für das Studienjahr 2005/2006 sind nämlich die im Berechnungszeitraum 2004/2005 vorhandenen Lehraufträge in die Berechnung einzubeziehen. Im Eilverfahren lässt sich ein Kapazitätsabbau durch die Verlagerung jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit annehmen, auch wenn im Tatsächlichen erhebliche Zweifel bestehen:
65 
Die zuvor in der Vorklinischen Lehreinheit vorhandenen (und nunmehr verschobenen) 6 Planstellen hatten eine Lehrverpflichtung von zusammen 39 SWS. Addiert man diese zu dem bereinigten Lehrangebot des Kapazitätsberichts - ohne jegliche gerichtliche Korrekturen im Übrigen - hinzu, so ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von 264,5 + 39 = 303,5 SWS. Weiterhin sind fiktiv die der Abteilung für Veranstaltungen der Vorklinik im Studienjahr 2004/2005 tatsächlich zugute gekommenen Lehrauftragsstunden hinzuzuzählen, die die Antragsgegnerin selbst auf Anfrage mit 12,2 SWS, pro Semester also 6,1 SWS, angibt (fiktives Gesamtlehrangebot danach: 303,5 + 6,1 = 309,6 SWS).
66 
Demgegenüber ist auf Lehrnachfrageseite der CAp um diejenigen Anteile zu erhöhen, die auf den Leistungen der Abteilung beruhen, die derzeit als „klinischer Import“ erbracht werden (0,2183 + 0,15 für 3 Integrierte Seminare), sodass der CAp der Vorklinik damit auf 1,4738 + 0,2183 + 0,15 = 1,8421 steigt. Andererseits hat die Kammer in den Zulassungsverfahren der Zahnmedizin für das Wintersemester 2004/2005 Kenntnis davon erhalten, dass ein Zahnmediziner (Dr. E. L.) seinerseits wiederum Lehrleistungen in Höhe von 16 Stunden in das von der Abteilung verantwortete Seminar „Mit 66 Jahren...“ exportiert, was nach Angaben der Antragsgegnerin einem CNW-Anteil von 0,0041 entspricht (vgl. Anlage B 6 zum Schreiben des Antragsgegnervertreters vom 30.09.2005 - Zahnmedizin), der bei der Vergleichsberechnung in Abzug zu bringen ist (1,8421 - 0,0041 = 1,8380). Ferner geht aus der Lehrveranstaltungsübersicht der Abteilung im Internet (http://sip.medizin.uni-ulm.de/studium_lehre/veranstaltungen.html) hervor, dass der „Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie“ tatsächlich mit einer Gruppengröße von g = 20 durchgeführt wird, während in der Kapazitätsberechnung mit g = 15 gerechnet wird. Unklar bleibt in dieser Lehrveranstaltungsübersicht auch der konkrete Ablauf des Seminars „Schmerz lass` nach!“, das in 4 Gruppen abgehalten wird, was Zweifel an der Gruppengröße hervorrufen kann (g = 80 statt g = 20?).
67 
Selbst wenn man all diese Umstände kapazitätsrechtlich für berücksichtigungsfähig hält - was im Einzelnen rechtlich nicht zweifelsfrei ist und auch im Tatsächlichen eine weitere Aufklärung erfordern würde - und auch auf eine Verrechnung der Lehrauftragsstunden mit Stellenvakanzen verzichtet, so ergibt sich im Rahmen der Vergleichsberechnung bei Einsatz der dargelegten Parameter - jeweils in der für die Universität ungünstigsten Variante - folgende (fiktive) Zulassungszahl:
68 
309,6 SWS - 46,1381 SWS = 263,4619 SWS
69 
unber. Lehrang. Dienstl.-Exp. ber. Lehrangeb.
70 
526,9238 SWS : (1,8380 - 0,0226 - 0,0375) = 296,3743 Studienplätze
71 
verdopp. Lehrangeb. CAp: Kursus g=20 1 Semin. g=80
72 
Diese fiktive Zulassungszahl entspricht der von der Hochschule errechneten (296,3652). Die Vergleichsberechnung fällt damit in diesem Studienjahr zwar nicht mehr so studienbewerbergünstig aus wie noch im Vorjahr, vielmehr zeigen die Zweifel im Tatsächlichen und die vorhandenen Lehraufträge nunmehr die Möglichkeit auf, dass durch die Ausgliederung der Abteilung aus der Vorklinik die Lehrleistung der in der Lehreinheit verbleibenden Abteilungen zum kapazitätsbestimmenden Engpass erhoben wird und bei der ausgegliederten Einheit ggf. ungenutzte Kapazität liegt (vgl. zu entsprechenden Erwägungen bei der Bildung einer reinen Dienstleistungseinheit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Angesichts des Umstands, dass die Vergleichsberechnung mit zahlreichen noch unbeantworteten Rechtsfragen und auch mit - im Eilverfahren zeitnah nicht zu leistender - weiterer Sachaufklärung verbunden ist, können kapazitätsrechtliche Folgen einstweilen nicht gezogen werden. In Anbetracht der identischen errechneten Zulassungszahl ist die Verlagerung der Abteilung daher im Eilverfahren auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
73 
8. Der von der Antragsgegnerin angesetzte Dienstleistungsexport bedarf der Korrektur.
74 
a) Der - erstmals in diesem Studienjahr - in die Berechnung eingestellte Dienstleistungsexport für den zum Wintersemester 2003/2004 neu eingerichteten Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) kann kapazitätsrechtlich im Eilverfahren nicht anerkannt werden. Für diesen Studiengang hat die Antragsgegnerin ein „Praktikum der Physiologie“ (v = 5,1 SWS; Anrechnungsfaktor 0,5; g = 15; CAq = 5,1 x 0,5 / 15 = 0,1700 SWS) sowie ein „Biochemisches und Molekularbiologisches Blockpraktikum“ (v = 6 SWS; folglich CAq = 6 x 0,5 / 15 = 0,2 SWS) angesetzt und damit unter Zugrundelegung einer Studienanfängerzahl von 25 Studierenden einen Export von CAq x Aq / 2 = 0,3700 x 25 / 2 = 4,6250 SWS errechnet.
75 
Mit der Einrichtung des Studienganges bzw. seiner nunmehr - nach Besetzung aller Kohorten - vorgenommenen Einstellung in die Kapazitätsberechnung wird das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Anspruch genommen und die dort bisher vorhandene Lehrkapazität vermindert. Auf diese Weise gehen - im Ergebnis nicht anders als z. B. durch Stellenumwidmungen - in einem Studienfach mit absolutem Numerus clausus Studienplätze verloren, die stattdessen in einem anderen Fach angeboten werden. Eine solche Umstrukturierung des Lehrangebots ist kapazitätsrechtlich nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Einrichtung eines neuen Studiengangs an einer Hochschule ist eine bildungs-, wissenschafts- und wirtschaftspolitische Entscheidung, die an übergeordneten Zielen der Gemeinschaft orientiert ist und nicht allein deshalb in Frage gestellt werden kann, weil der neue Studiengang bei etablierten Studiengängen dort kapazitätssenkend Lehraufwand in Form von Dienstleistungen nachfragt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2004 - 13 C 1283/04 -). Die Hochschulen müssen flexibel und offen für Innovationen bleiben können, auch wenn Studiengänge mit absolutem Numerus clausus betroffen sind. Andererseits aber ist ein Abbau des für das harte Numerus-clausus-Fach Medizin verfügbaren Anteils am Lehrangebot unter dem Blickpunkt von Art. 12 GG rechtlich in hohem Maße problematisch, denn der absolute Numerus clausus belastet die Berufszugangsfreiheit ohnehin schon bis an die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen. Das in einem Studienfach mit absolutem Numerus clausus vorhandene Lehrangebot kann deshalb keinesfalls beliebig verkürzt werden. Jedenfalls darf die Umlenkung nicht ohne eingehende Abwägung ihrer Auswirkungen - vergleichbar der Abwägung bei Stellenstreichungen bzw. -verlagerungen - vorgenommen werden, in die der Abbau von Studienmöglichkeiten in einem dem absoluten Numerus clausus unterliegenden Studienfach mit dem ihm verfassungsrechtlich zukommenden erheblichen Gewicht einzubeziehen ist (vgl. zu alledem nur OVG Bremen, Beschluss vom 10.03.1997 - 1 B 1/97 -, ). Die Hochschule hat dabei die Belange der Studienplatzbewerber zu berücksichtigen und gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Interessen willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen (Bayer. VGH, Beschluss vom 19.02.1999 - 7 ZE 98.10059 -; Beschluss vom 15.10.2001 - 7 CE 01.10005 -; VG Ansbach, Beschluss vom 13.11.2001 - AN 2 E 01.10031 u.a. -). Sorgfältig zu prüfen und auszuschöpfen sind außerdem alle Möglichkeiten, für das aus dem Studiengang mit absolutem Numerus clausus abgezweigte Lehrangebot einen (rechnerischen) Ausgleich zu schaffen. Bei alledem ist das Gericht nicht auf eine bloße Willkürkontrolle beschränkt (vgl. VG Ansbach, a.a.O.).
76 
Eine Abwägung dieser Art hat offenkundig nicht in hinreichender Weise stattgefunden, jedenfalls hat die Antragsgegnerin eine solche auch auf Anforderung nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.
77 
Die Universität hat insoweit ausgeführt, beim Studiengang Molekulare Medizin handele es sich um einen hochinnovativen „kleinen“ Studiengang, dessen Lehrbedarf zu einem erheblichen Teil über Importleistungen anderer Lehreinheiten zur Verfügung gestellt werde. Der Einrichtung des Studienganges liege ein entsprechender Senatsbeschluss vom 12.12.2002 sowie eine Genehmigung des Ministeriums (vom 14.04.2003, Anlage B 11 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 10.10.2005) zugrunde. Das Ministerium ging dabei davon aus, dass die Durchführung des Studiengangs auf Dauer mit den vorhandenen Ressourcen erfolgen könne. Die Antragsgegnerin trägt weiter vor, bereits bei der Einrichtung des Studiengangs habe aufgrund der gewollten inhaltlichen Verzahnung mit der Medizin festgestanden, dass ein gewisser Anteil des Lehrangebots aus fachspezifischen Gründen von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen sei. Angesichts der überschaubaren Größe des Studienganges sei die damit verbundene Kapazitätsbeeinträchtigung im Studiengang Humanmedizin für vertretbar angesehen worden, zumal im ebenfalls zulassungsbeschränkten Studiengang Molekulare Medizin neue Kapazitäten geschaffen würden. Das Land habe kein zusätzliches Lehrpersonal bzw. Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt, sodass zwangsläufig das Lehrangebot an anderer Stelle habe zurückgenommen werden müssen. Die Einrichtung des neuen Studiengangs sei seitens der Universität und seitens des Ministeriums wohl erwogen worden. Es sei nicht ersichtlich, dass hier Belange der Studienbewerber willkürlich zurückgesetzt worden seien. Die Einrichtung des neuen Studiengangs stelle sich vielmehr als eine komplexe, von zahlreichen planerischen, haushaltsspezifischen und wissenschaftsbezogenen Wertungen und Abwägungen abhängige Ermessensentscheidung dar, welche die Universität unter Beachtung der Interessen der Studienbewerber und der übrigen in Forschung, Lehre und Studium berührten Belange getroffen habe. Dies zeige sich auch an der überaus maßvollen Zulassungszahl von 25 Studienanfängern. Dass für den neu eingerichteten Studiengang kein Curricularnormwert normiert worden sei, stehe dem Ansatz eines Dienstleistungsexports nicht entgegen. Der Unterricht werde auf der Grundlage einer förmlich beschlossenen und praktizierten Studienordnung angeboten. Erfahrungswerte, die die Festsetzung eines CNW ermöglichten, seien nicht vorhanden.
78 
Ferner hat die Kammer den Vortrag der Antragsgegnerin in einem auf Zulassung zum Studiengang Molekulare Medizin gerichteten Kapazitätsrechtsstreit (NC 6 K 286/05) auch zum Gegenstand der Eilverfahren zum Studiengang Humanmedizin gemacht, denselben in die Generalakte aufgenommen und den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin davon in Kenntnis gesetzt. Dort hat die Antragsgegnerin weiter ausgeführt, der Dienstleistungsexport reduziere die Aufnahmekapazität in der Vorklinik um 6 Studienplätze. Demgegenüber erhöhe sich aber die Studierendenzahl in der Medizinischen Fakultät um 25 Molekularmediziner, sodass ein positives Saldo von 19 zusätzlichen Studienplätzen zu verzeichnen sei. Die Beeinträchtigung der vorklinischen Kapazität falle sehr gering aus. Im Übrigen messe die Universität der Einrichtung des zukunftsträchtigen Studiengangs Molekulare Medizin eine höheres Gewicht bei als dem Verlust von 6 Studienplätzen in der Humanmedizin. Zugleich heißt es im Weiteren, das Studium der Molekularen Medizin sei in den ersten vier Semestern des Grundstudiums weit gehend identisch mit dem Studiengang Humanmedizin, weshalb in dieser Phase die Belastung der Lehreinheit Vorklinische Medizin besonders hoch sei. In einem als Anlage vorgelegten undatierten „Memorandum zur Einführung des Bachelor-Master-Studiengangs `Molekulare Medizin`“, das offenkundig von der Medizinischen Fakultät stammt und im Vorfeld der Genehmigung des Studiengangs an die beschließenden Gremien der Universität gerichtet war, heißt es, der Studiengang richte sich an Interessenten, die zwar in der Medizin, nicht jedoch in der unmittelbaren Patientenbetreuung tätig sein wollen. Die Absolventen sollten auf Tätigkeiten insbesondere an Universitäten, Forschungseinrichtungen und in der forschenden bzw. entwickelnden pharmazeutischen und diagnostischen Industrie vorbereitet werden. Nr. 9 des Memorandums lautet wie folgt:
79 
„(...) Die Einführung des Studiengangs „Molekulare Medizin“ hat keine kapazitätsmindernden Auswirkungen auf die Studiengänge Human- und Zahnmedizin. Mit diesem Studiengang erbringt die Medizinische Fakultät über die Kapazität hinaus zusätzliche Lehrleistungen.“
80 
Insbesondere angesichts des im Memorandum enthaltenen Vermerks kann von einer hinreichenden Abwägung aller Belange nicht ausgegangen werden. Offenkundig lag den entscheidenden Gremien bei der Beschlussfassung eine falsche Entscheidungsgrundlage vor. Sollten diese nämlich bei der Einrichtung des Studiengangs angenommen haben, dass die Lehrleistungen der Vorklinik zugunsten des neuen Studiengangs überobligatorisch erbracht würden und dort keine Kapazität „kosteten“, so bestand mangels Interessenberührung überhaupt keine Veranlassung, Belange und Teilhaberechte von Studienbewerbern mit in den Blick zu nehmen. In Anbetracht des Umstands, dass die Universität anfänglich auch auf eine Geltendmachung der Exportleistungen verzichtete und diese erst jetzt in die Berechnung einstellt, nachdem der Studiengang in allen Semesterkohorten durchgeführt wird, ergibt der Vermerk im Memorandum auch - für den damaligen Zeitpunkt - einen Sinn, da damals tatsächlich - jedenfalls rechnerisch - keine Kapazität in Anspruch genommen werden sollte bzw. in Anspruch genommen wurde. Jedoch wäre es dann in dem Zeitpunkt erforderlich gewesen, die erforderliche Abwägungsentscheidung vorzunehmen, als die Entscheidung über die kapazitätsrechtliche Geltendmachung als Dienstleistungsexport getroffen wurde. Dass die Universität die Kapazitätseinbuße von vorneherein für vertretbar angesehen hat - wie der Antragsgegnervertreter vorträgt -, kann angesichts des Inhalts des Memorandums, das von einer Kapazitätseinbuße gerade nicht ausgeht, nicht angenommen werden.
81 
Auch im Übrigen - falls die Hochschule tatsächlich in eine Abwägung eingetreten sein sollte - ist nicht erkennbar, dass die Belange der Studienbewerber hinreichend berücksichtigt worden sind. Insoweit ist zunächst mit Blick auf den Vortrag des Antragsgegnervertreters darauf hinzuweisen, dass es nicht genügt, lediglich zu behaupten, es sei nicht ersichtlich, dass Belange der Studienbewerber willkürlich zurückgesetzt worden seien; vielmehr hat die darlegungspflichtige Hochschule die tragenden Erwägungen ihrer Abwägungsentscheidung auf Anforderung im Einzelnen darzulegen. Insoweit konzentrieren sich die Ausführungen der Antragsgegnerin jedoch stark auf lediglich eine Seite des Abwägungsmaterials, nämlich die für die Einrichtung des neuen Studiengangs sprechenden Gesichtspunkte. Es ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Universität der Einrichtung eines zukunftsträchtigen Studiengangs höheres Gewicht beimisst und den Verlust von Studienplätzen in der Vorklinik des Studiengangs Humanmedizin hinnimmt. Voraussetzung ist jedoch, dass sie zuvor die entstehenden Kapazitätsverluste rechnerisch ermittelt und nach Möglichkeiten sucht, dieselben zu vermeiden oder zumindest gering zu halten, und dass sie sich letztlich in Kenntnis des damit ggf. verbundenen Kapazitätsverlustes bewusst zu einer konkreten Entscheidungsalternative bekennt.
82 
Dass den beschließenden Gremien der Hochschule die volle Tragweite der Entscheidung im Hinblick auf die Reduzierung der Studienplätze im Studiengang Humanmedizin - auch größenordnungsmäßig - bekannt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Insgesamt sind die Vorteile im einen Bereich nicht den gravierenden Nachteilen im anderen Bereich gewichtend und abwägend gegenübergestellt worden. Es ist auch nicht erkennbar oder dargelegt, dass Handlungsalternativen diskutiert und erwogen worden sind. So käme etwa neben der Vergabe von zusätzlichen Lehraufträgen auch in Betracht, einzelne Veranstaltungen bei anderen Lehreinheiten nachzufragen (ein molekularbiologisches Blockpraktikum, wie es für die Molekulare Medizin geltend gemacht wird, wird beispielsweise auch von der Naturwissenschaftlichen Fakultät angeboten; Nr. BIO 5949 im VVZ).
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Die erforderliche differenzierende Abwägung kann auch nicht wegen der relativ geringen Zahl der dem Studiengang Medizin entzogenen Studienplätze als entbehrlich angesehen werden. Es geht um den Wegfall von ca. 6 Medizin-Studienplätzen. Abgewiesene Studienbewerber können das erstrebte Studium in dem absoluten Numerus clausus-Fach auch an anderen Orten im Bundesgebiet nicht aufnehmen. Aus diesen Gründen hat schon der Wegfall weniger Studienplätze erhebliches Gewicht und kann allenfalls gerechtfertigt werden, wenn er unabwendbar ist und überwiegenden Ausbildungszielen dient (vgl. OVG Bremen, a.a.O.). Das alles ist bisher weder hinreichend geprüft noch in seinem Problemgehalt den zuständigen Entscheidungsgremien unterbreitet worden. Dem kann auch nicht ohne Weiteres entgegen gehalten werden, der Sache nach finde eigentlich gar kein Kapazitätsabbau statt, sondern es gebe aufgrund des (auch) medizinischen Ausbildungsinhalts des neuen Studiengangs im Saldo einen Zuwachs an Studienplätzen in der Medizin. Diese Argumentation lässt außer acht, dass der Bachelor im Fach Molekulare Medizin eine spätere berufliche Krankenversorgung - die Kernaufgabe des approbierten Arztes - nicht ermöglicht. Nach alledem muss derzeit auf die Anrechnung des Lehrexports für Molekulare Medizin verzichtet werden.
84 
Angesichts dessen kann im Eilverfahren auch offen bleiben, ob die für den Studiengang Molekulare Medizin - der kein eigenes Lehrpersonal hat und sich (quasi als „passive Dienstleistungseinheit“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) nur aus Dienstleistungen anderer Lehreinheiten speist - erbrachten Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin als Dienstleistungsexport kapazitätsrechtlich zutreffend erfasst sind oder ob der Studiengang einer (ggf. welcher?) Lehreinheit zuzuordnen ist, sodass die Lehrleistungen über die Bildung des Curricularfremdanteils einzustellen sein könnten. Ebenso bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob ein Curricularnormwert für den importierenden Studiengang festgesetzt sein muss.
85 
b) Die vorstehenden Erwägungen gelten sinngemäß auch weitgehend für den Dienstleistungsexport zugunsten des ebenfalls neu zum Wintersemester 2002/2003 eingerichteten Studiengangs Biochemie (Bachelor/Master). Für diesen Studiengang hat die Antragsgegnerin ein „Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie“ (v = 6 SWS; Anrechnungsfaktor f = 0,5; g = 15; CAq = 6 x 0,5 / 15 = 0,2000 SWS) sowie ein „Großpraktikum Biochemie“ (v = 12 SWS; folglich CAq = 12 x 0,5 / 15 = 0,4 SWS) angesetzt und damit unter Zugrundelegung einer Studienanfängerzahl von 25 Studierenden einen Export von CAq x Aq / 2 = 0,6000 x 25 / 2 = 7,5 SWS errechnet.
86 
Auch insoweit hat die Antragsgegnerin - nach gerichtlicher Aufforderung - lediglich eine Seite des Abwägungsmaterials ausführlich dargelegt, nämlich die Bedeutung des neuen Studiengangs für die Hochschule. Sie hat nur behauptet, dass sie eine Interessenabwägung mit den Belangen der Studienbewerber vorgenommen habe, nicht aber im Einzelnen dargelegt, wie diese Abwägung im Einzelnen aussah, welche Belange eingestellt und wie sie gewichtet wurden. Ihrer diesbezüglichen Darlegungsobliegenheit genügt sie damit nicht. Inwieweit sie versucht hat, Kapazitätsverringerungen soweit als möglich - etwa durch Inanspruchnahme anderer Lehreinheiten oder durch Vergabe zusätzlicher Lehraufträge - zu vermeiden, ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht.
87 
Im Hinblick auf die einzelnen Lehrveranstaltungen für diesen Studiengang ist - lediglich ergänzend - auf Folgendes hinzuweisen: Das Großpraktikum Biochemie ist ausweislich des Studienplans zur Studien- und Prüfungsordnung der Universität Ulm für den Bachelor-/Masterstudiengang Biochemie vom 05.05.2003 im 8. Fachsemester - also bereits im Masterstudium - als „Block (Labor) wahlweise in den an den Veranstaltungen des Studiengangs beteiligten Abteilungen“ zu absolvieren. Beteiligt in diesem Sinne sind neben der Medizin auch die Lehreinheiten der Biologie, der Chemie und der Physik/Mathematik. Es bestehen daher erhebliche Bedenken, die volle Studienanfängerzahl (25) als Aq für diese Veranstaltung anzusetzen und nicht nur - prognostisch - die erheblich geringere Zahl derjenigen Studierenden, die sich voraussichtlich für die medizinische Veranstaltung entscheiden.
88 
c) Für den Diplomstudiengang Biologie hat die Antragsgegnerin zum Einen - wie bislang - 1,5 SWS für die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Biologen“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 - u. a.) in Ansatz gebracht, was nicht zu beanstanden ist.
89 
Abweichend von der bisherigen Praxis hat sie jedoch den weiteren Dienstleistungsexport an diesen Studiengang rechnerisch erhöht. In der Vergangenheit hatte sie insoweit durchgehend mit einem CAq von 0,2333 gerechnet. Dieser Wert galt bislang für das „Biochemische Praktikum für Biologen“, für das der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem das Wintersemester 1981/82 betreffenden Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1416/82 u.a. - den Curricularanteilswert ermittelt hat. Der VGH ging bei der Berechnung davon aus, dass das Praktikum mit den Einsatzwerten v = 7 SWS, f = 0,5 und g = 15 abgehalten werde und errechnete so den CAq von 7 x 0,5 / 15 = 0,2333. Weiter ging er davon aus, dass es sich bei dem Fach Biochemie um ein Wahlpflichtfach des Studiengangs Biologie (Diplom) handele und dass deshalb als Studienanfängerzahl des fremden Studienganges (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO VII), mit welcher der CAq zur Ermittlung des durch die Dienstleistung eingetretenen Deputatsverbrauchs zu vervielfachen ist, die Zahl von Studierenden des Studiengangs Biologie (Diplom) anzusetzen sei, die sich für das Wahlpflichtfach voraussichtlich entscheiden werden und nicht die in der ZZVO für den Studiengang insgesamt festgesetzte (höhere) Zulassungszahl (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -).
90 
Nunmehr hat die Antragsgegnerin eine neue, konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports vorgenommen und neben dem „Biochemischen Praktikum für Naturwissenschaftler“ (v = 6 SWS) zusätzlich auch ein „Seminar Biochemie“ (v = 2; f= 1; g = 20) in Ansatz gebracht. Damit unterscheidet sich die Exportberechnung der Sache nach im Vergleich zu den Vorjahren lediglich darin, dass das Biochemische Praktikum um 1 SWS verkürzt und zusätzlich das Seminar geschaffen wurde; der CAq steigt dadurch von 0,2333 auf 0,3000.
91 
Die von der Antragsgegnerin vor Beginn des Berechnungszeitraums gemäß § 11 Abs. 2 KapVO VII getroffene Prognose einer Teilnehmerzahl von 70 (10 mehr als im Vorjahr) für das biochemische Praktikum stellt das Gericht im Eilverfahren nicht in Frage, auch wenn insoweit durchaus Bedenken bestehen, nachdem die in der ZZVO festgesetzte Zulassungszahl im Vergleich zum Vorjahr nahezu gleich geblieben ist bzw. sich sogar von 79 auf 78 verringert hat. Warum sich die prognostizierte Teilnehmerzahl erhöht, während gleichzeitig die Gesamtzahl der Biologie-Studienanfänger sinkt, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, eine nähere Aufklärung kann jedoch allenfalls in einem Hauptsacheverfahren erfolgen.
92 
Im Hinblick auf das Seminar Biochemie ist der Kammer aber nicht deutlich, dass die Lehreinheit dieses „zu erbringen hat“ (§ 11 Abs. 1 KapVO VII) und wie sich die diesbezügliche Prognose eines Aq von 70 rechtfertigt. Auf telefonische Anfrage des Berichterstatters, wo das Seminar im Studienplan zu finden sei und wer die Lehrleistung erbringe, hat die Antragsgegnerin dazu ausgeführt, die Seminare Biochemie seien als Wahlpflichtveranstaltungen „Bestandteil der Module im Hauptstudium Biologie (z.B. Seminar `Mikrobiologie I`, `Aktuelle Probleme in der Endokrinologie` oder `Aktuelle Probleme aus Biochemie und Molekularbiologie`)“. Ausweislich der Vorlesungsverzeichnisses werden diese Veranstaltungen jedoch nicht von der Vorklinischen Lehreinheit angeboten (Nrn. BIO 5614, BIO 6112 und BIO 6213). Selbst wenn einzelne Veranstaltungen von der Vorklinik erbracht werden sollten, so wäre diesbezüglich ein Aq von 70 keinesfalls gerechtfertigt, sondern allenfalls ein solcher, der die voraussichtliche Zahl der die Veranstaltung wählenden Studierenden realistisch widerspiegelt.
93 
Da im Eilverfahren ein geeigneter Substitutionswert für die Prognoseentscheidung der Hochschule fehlt, hält es die Kammer bei vorsichtiger Betrachtungsweise für angemessen, den angesetzten CAq nicht um den vollen Wert des Seminars (0,1000) zu reduzieren und auch den Aq nicht zu kürzen. Vielmehr erscheint es angebracht, für den Biologie-Export einstweilen insgesamt weiter mit dem seit Jahren angewandten Wert von 0,2333 zu rechnen, sodass sich insoweit ein Export von 0,2333 x 70 / 2 = 8,1655 SWS ergibt.
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d) Der Dienstleistungsexport zugunsten der Zahnmedizin ist im Eilverfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Die Herabsetzung des CAq von 0,8667 auf 0,8005 (in Abwendung vom Beispielstudienplan der „Marburger Analyse“) ist studienbewerbergünstig. Die Annahme einer Studienanfängerzahl von 55 - statt der in der ZZVO 2005/2006 festgesetzten Zahl von 51 - beruht auf dem Umstand, dass die Kapazitätsberechnung für den Studiengang Humanmedizin vor derjenigen des Studiengangs Zahnmedizin erstellt worden ist und die Antragsgegnerin als Grundlage für die Studienanfängerzahl nur diejenige des Vorjahres (55) hatte. Die Kammer stellt die Prognose insbesondere auch in Anbetracht der übrigen umfangreichen Korrekturen an der Kapazitätsberechnung einstweilen nicht in Frage. Auch wenn dabei offenkundig Doppelstudierende nicht in Abzug gebracht worden sind und die Zulassungszahl überschritten worden ist, ist die Zahl nicht von vorneherein vollkommen unrealistisch, da sie zumindest durch gerichtliche Zulassungen oder freiwillige Überbuchungen noch erreicht werden kann.
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e) Es ergeben sich damit insgesamt - abzüglich der nicht anzuerkennenden Exporte für Biochemie und Molekulare Medizin - folgende Dienstleistungen:
96 
Biologie: 0,2333 x (70 : 2) =
8,1655 SWS
Biologie Vorlesung:
1,5000 SWS
Zahnmed. : 0,8005 x (55 : 2) =
22,0131 SWS
Summe
31,6786 SWS
97 
9. Auf der Lehrnachfrageseite ist der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen auch weiterhin zu korrigieren. Mit Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - hat die Kammer der Antragsgegnerin ihre Rechtsauffassung ausführlich dargelegt, weshalb eine satzungsrechtliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen wäre und weshalb die - ohne diese satzungsrechtliche Regelung - erfolgte systemwidrige Übernahme der Gruppengröße g = 180 in das Beziehungsgeflecht der Studienplanverhältnisse der Antragsgegnerin eine gerichtliche Ersetzung der Eigenanteilsbildung erfordert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten der Begründung auf die der Antragsgegnerin bekannten Urteile der Kammer verwiesen. Eine entsprechende Satzung hat die Antragsgegnerin zwischenzeitlich nicht erlassen. Die Ausführungen der Kammer in den zitierten Urteilen beanspruchen daher weiter Gültigkeit. Im Rahmen der gerichtlichen Substitution der Eigenanteilsbildung ist mit einer unbeschränkten Gruppengröße (g = ∞) zu rechnen und der Vorlesungsanteil der Lehreinheit (27 SWS) damit auf Lehrangebotsseite vom Jahreslehrangebot abzuziehen.
98 
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass sie es nicht für vertretbar hielt, mit der Entscheidung bis zu einer - ggf. rechtskräftigen - Äußerung des VGH Baden-Württemberg, der sich in den anhängigen Berufungsverfahren zum Studienjahr 2004/2005 mit dieser Rechtsfrage auseinandersetzen wird, zuzuwarten, nachdem die Antragsgegnerin die gesamte Bewerberkonkurrenz durch den Erlass von Ablehnungsbescheiden in kostenpflichtige Klageverfahren zwingt, in denen der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin auch auf außerprozessuale Anfrage von Antragstellervertretern nicht bereit ist, auf eine Antragstellung zu verzichten.
99 
10. Soweit einzelne Antragstellervertreter Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin in das Lehrangebot der Vorklinik einbeziehen wollen - was diese jedoch noch nicht zu Lehrpersonen der Vorklinik machen kann und deshalb allenfalls (als fiktiver klinischer Import) eine entsprechende Korrektur der Lehrnachfrageseite zur Folge haben könnte - und zur Begründung auf § 5 Abs. 1 LVVO abstellen, folgt die Kammer dem im Eilverfahren nicht. Nach dieser Bestimmung verringert sich die Lehrverpflichtung einer Lehrperson nach Feststellung durch die Fakultät oder den Fachbereich insoweit, als sie diese in ihrem Aufgabenbereich wegen eines Überangebots in der Lehre nicht erfüllen kann. Ob derartige Feststellungen der Fakultät für einzelne Lehrpersonen der Klinik vorliegen oder ob es tatsächlich „ungenutztes“ Lehrangebot in der Klinik gibt, bedurfte im Eilverfahren keiner weiteren Aufklärung. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Beschlüsse vom 23.11.2004 - NC 9 S 298/04 und vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - unter Verweis auf die Rechtsprechung der OVGe Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt; Bayer. VGH, Beschluss vom 08.07.2004 - 7 CE 04.10017 u.a. -) fordert auch die ausbildungsrechtliche Verknüpfung von vorklinischen und klinischen Lehrinhalten nicht den Einsatz von klinischen Lehrpersonen in der Vorklinik. Eine personelle Zwangsverflechtung oder eine irgendwie geartete Optimierungspflicht im Hinblick auf einen rationellen und effektiven lehreinheitenübergreifenden Einsatz des Lehrpersonals gibt weder das Ausbildungsrecht noch das Verfassungsrecht vor.
100 
11. Ob Korrekturen an der Schwundberechnung erforderlich sind, kann hier dahin stehen. Denkbare Änderungen führen jedenfalls im Eilverfahren nicht zu weiteren Studienplätzen. Die von der Antragsgegnerin übermittelten Belegungszahlen stellt die Kammer im Eilverfahren nicht in Frage. Ansatzpunkt für eine Korrektur könnte lediglich der Übergang vom 1. ins 3. Fachsemester zum Wintersemester 2003/2004 sein, als die Kohorte um 12 Studierende von 288 auf 300 anwuchs. Selbst wenn dies aber auf sog. „schwundfremden Faktoren“ beruhen sollte - wozu möglicherweise die zum 01.10.2003 erfolgte Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren zählen könnte -, führte eine Eliminierung der Übergangsquote nicht zu einem negativen Schwund. Auch bei Ansatz einer Belegungszahl von 288 Studierenden im 3. Fachsemester des Wintersemesters 2003/2004 ergibt sich nämlich ein Schwundfaktor von 1,000, der eine Korrektur des Berechnungsergebnis ausschließt.
101 
III. Nach den dargelegten Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist sonach im Ergebnis das zu niedrig angesetzte Lehrangebot um jeweils 4 SWS für die beiden nicht anzuerkennenden Stellenstreichungen und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für den Prodekan auf insgesamt
102 
264,5 + 12 = 276,5 SWS
103 
zu erhöhen.
104 
Nach Abzug des korrigierten Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von
105 
276,5 - 31,6786 = 244,8214 SWS.
106 
Von diesem bereinigten Lehrangebot ist nach dessen Verdopplung, wenn man mit einer unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen rechnet, aufgrund des Gebots der Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage ein Vorlesungsanteil von 27 SWS abzuziehen, sodass sich ein Gesamtjahreslehrangebot von
107 
489,6428 - 27 = 462,6428
108 
ergibt.
109 
Dieses Lehrangebot ist durch den korrigierten und wie folgt zu errechnenden CAp zu teilen:
110 
v V V
Vorl. vx1:∞ Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 CAp
Anatomie Sem. 4 0 1,7143 0,0857 0,0857
Makrosk. 2 0 8,1429 0,2714 0,2714
Mikrosk. 3 0 3,7143 0,1238 0,1238
Physiol. 8 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Biochem. 10 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Seminare nach § 2 ÄAppO 6 0,3000 0,3000
SUMME 1,3237
111 
Folglich errechnen sich
112 
462,6428 : 1,3237 = 349,5073,
113 
aufgerundet 350 Studienplätze. Die Antragsgegnerin hat die Aufnahmekapazität mit 300 festgesetzten Plätzen folglich nicht ausgeschöpft. Nachdem die Antragsgegnerin 302 Studienplätze tatsächlich vergeben hat, ist die vorläufige Aufnahme weiterer 48 AntragstellerInnen möglich.
114 
Die vorläufig zu vergebenden Studienplätze sind Vollstudienplätze. Zwar ist nicht auszuschließen, dass es in der Klinisch-praktischen Medizin einen Engpass gibt, nachdem die Antragsgegnerin nunmehr wieder eine Kapazitätsberechnung für die Klinik erstellt hat, nach der ZZVO 2005/2006 eine Auffüllgrenze von 300 Studierenden für die Fachsemester des klinischen Studienabschnitts festgesetzt ist und bei der Kammer auch außerkapazitäre Eilverfahren auf vorläufige Zulassung in die klinischen Semester anhängig sind. Der Studienbewerber hat jedoch bereits im Eilverfahren einen Anspruch auf Prüfung seines vorrangigen Begehrens auf vorläufige Zuweisung eines Vollstudienplatzes, nachdem der Teilstudienplatz ein Aliud und kein Minus im Verhältnis zum Vollstudienplatz ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -). Eine kapazitätsrechtliche Prüfung eines klinischen Engpasses war der Kammer jedoch nicht möglich, da die Antragsgegnerin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung - trotz mehrfacher Aufforderung in einzelnen Verfahren auf Zulassung in klinische Semester - die Kapazitätsberechnung für die Klinik nicht vorgelegt hat. Angesichts dessen konnte im Eilverfahren nur davon ausgegangen werden, dass ein Weiterstudium nach dem Physikum gesichert ist.
115 
IV. 1. Die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27.10.2005 übersandte Losrangliste konnte nicht berücksichtigt werden. Einer Weiterleitung der Liste an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerseite standen bereits datenschutzrechtliche Bedenken entgegen, nachdem die Liste nicht anonymisiert erstellt wurde und sämtliche Studienbewerber umfasst bzw. umfassen sollte, die bis zum 15.07.2005 einen außerkapazitären Bewerbungsantrag bei der Hochschule gestellt hatten. Konnte sie aber inhaltlich bereits nicht zum Gegenstand der anhängigen Verfahren gemacht werden, so scheidet bereits aus diesem Grund eine Vergabe nach den Rangplätzen dieser Liste aus. Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass die Liste wohl auch unvollständig ist, da sie u.a. Bewerber für höhere Semester, die sich hilfsweise auch für das 1. Fachsemester beworben haben, - soweit ersichtlich - nicht berücksichtigt. Ferner dürfte es an einer Rechtsgrundlage für die Erstellung einer derartigen Liste fehlen, weshalb dort aussichtslos platzierte Antragsteller - nicht von vorneherein ohne Erfolg - rügen könnten, dass sie gegenüber Konkurrenten ohne Rechtsgrundlage benachteiligt worden sind und dass die Hochschule nur auf Anordnung des Gerichts insoweit tätig werden darf (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.1979 - NC IX 1214/79 -, ). Ob ein derartiges Vorlosverfahren generell - etwa für künftige Vergabeverfahren - ohne einen entsprechenden Zwischenbeschluss des Gerichts (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 23.08.1994 - 1 TG 2086/94 -, NVwZ-RR 1995, 302 und Schoch, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 123, Rn 164) möglich ist, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 17.08.1999 - NC 9 S 38/99 -) insoweit keine Beanstandungen vorgenommen hat, nicht ohne Weiteres auf die Zulässigkeit einer derartigen Verfahrensweise geschlossen werden, da auch eine aus der Sicht des Beschwerdegerichts rechtswidrig - etwa wegen eines möglichen Verstoßes gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz - erstellte Rangfolge eine faktische Bindungswirkung erzeugt, die auch im Beschwerdeverfahren ggf. nicht mehr reversibel ist.
116 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hält es im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden - Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - (Tübingen/ Psychologie/ WS 2002/2003) im Eilverfahren auch weiterhin für geboten, die gleiche Loschance aller Bewerber mit einem zulässigen Eilantrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zur Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird. Damit ergibt sich bei 48 zusätzlichen Studienplätzen und 127 Bewerbern unter Anwendung von § 155 Abs.1 Satz 3 in Rechtsanalogie die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung.
117 
Diese Kostenentscheidung gilt einheitlich für alle Verfahren und damit auch für diejenigen Antragsteller, die nur die Beteiligung an einem Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen und die Vergabe der Plätze nach der daraus folgenden Rangfolge beantragt haben. Insoweit ist den Antragstellervertretern zwar einzuräumen, dass der Tenor in manchen Verfahren - jedenfalls im Kern des Sachausspruchs - fast exakt dem Antrag entspricht, was eine volle Kostentragung der Hochschule nahe legt (so denn auch etwa VG Schwerin, Beschluss vom 01.09.2005 - 3 C 16/04 u.a. -; VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.05.2005 - 4 Nc 928/04 -). Ausgangspunkt für die Kostenentscheidung ist jedoch § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 VwGO. Diese Vorschriften fragen nach dem Maß des „Unterliegens“. Für die Kammer ist in diesem Zusammenhang wiederum von Bedeutung, dass ihr bei der Tenorierung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 938 Abs. 1 ZPO ein Ermessen zukommt. Ob und inwieweit ein Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter im Eilverfahren in der Lage ist, die genaue Fassung des Tenors im Rahmen dieses Ermessens bzw. die exakte Zahl der aufgedeckten Studienplätze vorherzusehen, ist jedoch kein sachgerechter Maßstab für die Beurteilung des „Obsiegens“ oder „Unterliegens“. Vielmehr ist auch insoweit auf den Zweck des Eilverfahrens abzustellen und auf die Frage, inwieweit der Antragsteller / die Antragstellerin denselben erreicht. Dies findet aber noch am ehesten seinen Ausdruck in der dem Antragsteller / der Antragstellerin mit der einstweiligen Anordnung zugewiesenen Loschance.
118 
3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier den Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -; zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden in Anlehnung an einen Gesamtstreitwert aus allen ausgesprochenen Zulassungen und dem jeweiligen Verhältnis zur Bewerberzahl vgl. nur OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; Beschluss vom 28.04.2004 - 2 NB 729/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 44; wiederum anders etwa im Falle eines Antrags auf Beteiligung an einem Losverfahren: VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.05.2005 - 4 Nc 928/04 -; Beschluss vom 19.04.2005 - 4 Nc 109/04 -; VG Schwerin, Beschluss vom 01.09.2005 - 3 C 16/04 u.a. -; VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 20.01.2001 - 12 L 1109/01 - unter Verweis auf die gleichlautende Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen; VG Regensburg, Beschluss vom 12.08.2005 - RO 7 E 05.10082 -; für eine Halbierung des Auffangwertes im Eilverfahren: Bayer. VGH, Beschluss vom 16.06.2005 - 7 C 05.10476 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 13.07.2005 - NC 2 E 86/05 -; anknüpfend an die zitierte Stellungnahme des BVerwG: OVG Saarland, Beschluss vom 02.08.2005 - 3 Y 13/05 -).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. April 2005 - NC 6 K 221/05 - geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt.

Die Antragsgegnerin darf den Antragsteller nicht vor Ablauf des Sommersemesters 2005 exmatrikulieren und muss ihm bis dahin das Weiterstudium ermöglichen und Prüfungen abnehmen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Mit ihrer Beschwerde wendet sie sich zu Recht gegen die ihr vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung auferlegte Verpflichtung, ein Los- und Nachrückverfahren zur Vergabe von 14 Teilstudienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität durchzuführen, weil die die ausstattungsbezogene Kapazität übersteigende personelle Kapazität der Antragsgegnerin dies erlaube (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
1. Nach seinen mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen ging das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271; geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 ) davon aus, dass die für das Sommersemester 2005 durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten im Wintersemester 2004/ 2005 und im Sommersemester 2005 (ZZVO 2004/2005) vom 22.06.2004 (GBl. S. 448) vom Wissenschaftsministerium für den Studiengang Zahnmedizin der Antragsgegnerin festgesetzte jährliche Zulassungszahl für das erste Fachsemester von 61 (31 für das WS 2004/2005 und 30 für das SS 2005; vgl. Anlage 1 A. zu §§ 1 bis 3 ZZVO 2004/2005) mit Blick auf die Vergabe von Vollstudienplätzen nicht zu beanstanden sei. Ausgehend von 41 Behandlungseinheiten und dem in § 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII festgesetzten Grenzwert von 0,67 ergebe sich abweichend vom anhand der personellen Ausstattung nach den §§ 6 ff. KapVO VII gewonnenen Berechnungsergebnis eine niedrigere Zulassungszahl, die nach § 19 Abs. 2 KapVO VII - für die Vergabe von Vollstudienplätzen - maßgebend sei. Diese Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 05.10.2004 - NC 9 S 404/04 -, m.w.N) und bedarf im Beschwerdeverfahren auch keiner weiteren Erörterung, da hiervon nur die mögliche Vergabe von Vollstudienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität betroffen ist. Der den Antrag insoweit ablehnende Teil des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, den die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde nicht angreift und durch den sie auch nicht beschwert ist, ist mangels Beschwerde des insoweit unterlegenen Antragstellers nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 1981 - 1 BvR 802/78 u.a. -, BVerfGE 59, 172; Beschlüsse des Senats vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 -, NVwZ-RR 2000, 23 und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -, WissR 2002, 184). Einwände des Antragstellers hiergegen gehen deshalb ins Leere.
2. Das Verwaltungsgericht ging zu Unrecht davon aus, dass die personelle Kapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2005 über die festgesetzte Zulassungszahl von 30 Vollstudienplätzen hinaus die Vergabe von 14 Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt, d.h. bis einschließlich der zahnärztlichen Vorprüfung erlaube. Die Vergabe von Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2005 kommt nicht in Betracht, ohne dass es auf die personelle Kapazität der Antragsgegnerin insoweit ankäme.
Da nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die ausstattungsbezogene Kapazität im Hinblick auf die Zulassung zum Vollstudium der Zahnmedizin limitierend wirkt, kann eine die ausstattungsbezogene Kapazität übersteigende Personalkapazität vor Wirksamwerden des ausstattungsbezogenen Engpasses zu ungenutzten Kapazitätsreserven führen, die zu nutzen das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot grundsätzlich gebieten kann, wie das Verwaltungsgericht auch zutreffend erkannt hat. Dies kann durch Teilzulassungen beschränkt auf den vorklinischen Abschnitt dieses Studienganges erfolgen, solange die Möglichkeit eines Weiterstudiums bis zum Studienabschluss nicht auszuschließen ist. Die Vergabe derartiger risikobehafteter und deshalb gesondert zu beantragender (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.1981, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 23.02.1999, a.a.O.) Teilstudienplätze im Studiengang Zahnmedizin kommt freilich wegen der Lehrnachfragekonkurrenz in den Kernfächern der vorklinischen Lehreinheit der Medizin (Anatomie, Physiologie und Biochemie) nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht und ist ausgeschlossen, wenn dies auf Kosten von Vollstudienplätzen im Studiengang Medizin ginge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.01.1986 - 7 C B1-11/82 -, NVwZ 1986, 1014; Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41-42/84 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 30; Beschlüsse des Senats vom 05.10.2004 - 9 S 404/04 -, vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, a.a.O. und vom 19.10.1984 - NC 9 S 3416/84 -). Dies ist vorliegend entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts wegen eines auch bei der Vergabe von weiteren Teilstudienplätzen erforderlichen höheren Dienstleistungsexports durch den Studiengang Medizin, der zu Lasten dortiger Vollstudienplätze ginge, der Fall.
In seinen Beschlüssen vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - (a.a.O) und vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - (VGHBW-Ls 2000, Beilage 10, B 5) ging der Senat zwar noch davon aus, dass bei der Antragsgegnerin eine Verdrängung von Studierenden der Medizin durch die Vergabe von Teilstudienplätzen der Zahnmedizin nicht ersichtlich sei; denn durch diese Vergabe von Teilstudienplätzen werde in den vorklinischen Studienabschnitten nur diejenige Zahl von Studierenden der Zahnmedizin wieder erreicht, die vor der Absenkung der Vollstudienplätze infolge des neuen Engpasses im klinischen Studienabschnitt ohnehin aufzunehmen war, während auf der anderen Seite auch die Aufnahmezahl (296 bei einem von der Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung für erforderlich gehaltenen Dienstleistungsexport für 76 <61 nach ausstattungsbezogener Kapazität + 17 wegen erwarteter Zulassungen aufgrund gerichtlicher Anordnung - 2 wegen Parallel- oder Zweitzulassung> Studienanfänger der Zahnmedizin; vgl. dazu auch noch Beschluss des Senats vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 u.a. - zur Zulassung zum Studium der Humanmedizin im WS 2002/2003) im Studiengang Medizin unverändert geblieben sei. Mit seinen Beschlüssen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 29.04.2005 (- NC 9 S 469/04 - u.a.) hat der Senat im Studiengang Medizin der Antragsgegnerin aber die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass in diesem Studiengang die Jahresaufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studienjahr 2004/2005 322 Studienplätze betrage und dies 15 Studienplätze mehr seien, als die Antragsgegnerin ohnehin selbst in Folge einer „freiwilligen Überlast“ - nämlich 307 - zur Verfügung stelle. In dieses Berechnungsergebnis war nach der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin aber - anders als noch nach dem den vorgenannten Beschlüssen des Senats zugrunde liegenden Sachverhalt - nur noch ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin für lediglich 61 nachfragende Studienanfänger - also ohne einen von der Antragsgegnerin selbst prognostizierten „Zuschlag“ für Zulassungen auf gerichtliche Anordnung - eingeflossen, ohne dass nach den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 12.11.2004 und vom 14.04.2005 zur Zulassung im Studiengang Zahnmedizin im WS 2004/2005 bzw. SS 2005 der Antragsgegnerin vom Verwaltungsgericht oder dem Senat im Hinblick auf § 11 Abs. 2 KapVO VII eine entsprechende Korrektur nach oben und mithin eine entsprechende Verringerung der Zulassungszahl im Studiengang Medizin zugestanden wurde. Von einer fehlenden Nachfrage durch Studenten der Medizin wegen unverändert gebliebener Zulassungszahl im Studiengang Medizin kann für das Sommersemester 2005 also keine Rede mehr sein, soweit eine Lehrnachfragekonkurrenz in den Kernfächern der vorklinischen Lehreinheit der Medizin (Anatomie, Physiologie und Biochemie) besteht.
Die Vergabe von Teilstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin ist danach im Sommersemester 2005 ausgeschlossen und der Antrag auf die Beschwerde der Antragsgegnerin insgesamt abzulehnen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller aufgrund des angefochtenen Beschlusses einen Teilstudienplatz vorläufig zugewiesen erhalten hat und immatrikuliert worden ist. Er hat das Studium aufgenommen und nimmt an Lehrveranstaltungen des laufenden Sommersemesters teil. Es wäre unbillig, würde ihm verwehrt, diese Lehrveranstaltungen bis zum Semesterende zu besuchen und etwaige abschließende Prüfungen abzulegen. Dies würde bedeuten, dass ein mehrmonatiges Studium nachträglich nutzlos wäre, namentlich auch nicht im Falle einer späteren anderweitigen Zulassung zum Zahnmedizinstudium angerechnet werden könnte. Dem stehen keine schützenswerten Rechtspositionen der Antragsgegnerin gegenüber. Zwar nimmt der Antragsteller während des laufenden Semesters zu Unrecht Ausbildungskapazitäten in Anspruch. Jedoch hat die Antragsgegnerin diese Überlast bereits organisiert; es ist ihr zuzumuten, die Überlast auch für die verbleibenden wenigen Wochen des Sommersemesters noch weiter zu tragen. Demgegenüber besteht kein Anlass, der Antragsgegnerin die Überlast auch für das nachfolgende Wintersemester zuzumuten (vgl. Beschluss des Senats vom 29.01.2002, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2005 - NC 6 K 438/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger bewarb sich zum Wintersemester 2004/2005 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2004/2005 - ZZVO 2004/2005 - vom 22.06.2004 (GBl. S.448) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 327 festgesetzt worden. Mit Schreiben vom 20.09.2004 meldete die Beklagte der ZVS weitere 6 Studienplätze nach, so dass sich für das Wintersemester 2004/2005 im Fach Humanmedizin eine Gesamtkapazität von 333 Studienplätzen ergab. Den Zulassungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat der Kläger fristgerecht beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das Erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 333 Studienplätzen zutreffend ermittelt, die Abweisung der Klage beantragt.
Mit Urteil vom 17.03.2005 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids die Beklagte verpflichtet, den Kläger nach Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, dass er keine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an einer bundesdeutschen Hochschule innehabe, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das Erste Fachsemester zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen.
Zur Begründung führt das Gericht aus, die Kapazität betrage 363 Studienplätze. Über die zuletzt vergebenen 333 Plätze stünden weitere 30 Studienplätze zur Verfügung. Auf der Lehrangebotsseite seien die beiden mit künftigen Juniorprofessoren besetzten C1-Stellen nicht mit einem Lehrdeputat von jeweils 4 Semesterwochenstunden - SWS - sondern mit 6 SWS zu berechnen. Auch die von der Beklagten vorgenommene Deputatsermäßigung für den Prodekan sei nicht anzuerkennen. Auf der Lehrnachfrageseite sei der von der Universität angesetzte Curricular-Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik fehlerhaft zu hoch. Der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen in der Berechnung des Lehrnachfragewerts halte rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Beklagten stehe ein Einschätzungs- und Bewertungsvorrecht bei der Ausgestaltung des Studienplans und der daran kapazitätsrechtlich anknüpfenden CAp-Bestimmung zu. Dieses habe sie aber nur unvollständig und damit letztlich rechtlich fehlerhaft ausgeübt; in der Studienordnung der Beklagten fehle eine satzungsrechtlich verbindliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen. Eine solche wäre jedoch nach Wegfall der ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen. Der formell und materiell rechtswidrige Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen sei im gerichtlichen Verfahren in richterlicher Notkompetenz für den streitigen Berechnungszeitraum durch ein abstraktes Berechnungsmodell zu ersetzen, das von einer unbeschränkten Hörerzahl ausgehe.
Gegen das ihr am 02.06.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.06.2005 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2005 - NC 6 K 438/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Am 29.07.2005 hat der Vertreter der Beklagten beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.08.2005 zu verlängern. Zur Begründung führt er aus, das Verfahren berge einen ungewöhnlich umfangreichen Streitstoff, was sich schon an der Länge des verwaltungsgerichtlichen Urteils zeige. Eine abschließende Aufarbeitung erscheine daher innerhalb der Frist nicht möglich. Überdies sei er erst kurzfristig von der Universität Hamburg in aktuell laufenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem OVG Hamburg und dem VG Hamburg mandatiert worden. Auch hier liefen Fristen, die innerhalb der nächsten Wochen zu erledigen seien.
11 
Mit Vorsitzendenverfügung vom 01.08.2005 ist dem Vertreter der Beklagten die beantragte Fristverlängerung bis zum 17.08 2005 gewährt worden. Vor Ablauf dieser Frist ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 11.08.2005 ein weiterer Antrag des Beklagtenvertreters eingegangen, die Frist zur Begründung der Berufung nochmals zu verlängern, und zwar bis zum 26.08.2005, da die Auseinandersetzung mit dem sehr umfangreichen Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen einige Tage mehr Zeit in Anspruch nehme als gedacht. Mit Vorsitzendenverfügung vom 12.08.2005 ist die Frist - wie beantragt - bis zum 26.08.2005 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 22.08.2005, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 24.08.2005, führt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zur Begründung der Berufung aus: Bezüglich der Berechnung des Lehrdeputats der beiden künftigen Juniorprofessoren mit 6 SWS habe das Gericht zu Unrecht eine Notkompetenz in Anspruch genommen, obwohl es die hierfür erforderliche Regelungslücke im maßgeblichen Zeitpunkt (01.10.2004) nicht gegeben habe. Die künftigen „Juniorprofessoren“ seien dienstrechtlich der Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistenten (C1) zuzuordnen, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO eine Regellehrverpflichtung von höchstens 4 Semesterwochenstunden hätten.
12 
Auch soweit für Herrn Professor W. aufgrund seiner Funktion als Prodekan ab dem 01.10.2004 von der Beklagten eine Deputatsminderung in Höhe von 4 SWS in Ansatz gebracht worden sei, könne dies nicht beanstandet werden. Grundlage hierfür seien entsprechende Grundsatzbeschlüsse des Fakultätsvorstands (Beschluss vom 13.02.2002, Protokoll vom 01.03.2002 und des Rektorats vom 16.04.2002, Protokoll vom 03.05.2002). Mit diesen habe die Universität die Freistellungspauschale nach § 6a LVVO teilweise - bezogen auf die Ämter des Dekans und des Prodekans - funktionsbezogen mit jeweils 4 SWS zugeordnet. Diese Vorschrift verlange keine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung. § 6a LVVO räume der Universität im Gegensatz zu § 9 Abs. 2 LVVO einen größeren Freiraum ein, denn in der Regelung des § 6a LVVO werde vom Grundsatz bereits unterstellt, dass Deputatsermäßigungen für die Mitglieder des Fakultätsvorstands erforderlich seien. Eine auf die Person bezogene Entscheidung sei daher entbehrlich.
13 
Soweit von dem Verwaltungsgericht beanstandet worden sei, es fehle - jedenfalls für den Zeitpunkt der Zulassungszahlenfestsetzung - bereits an der erforderlichen formellen Entscheidung über die Aufteilung des Curricular-Normwertes durch das Wissenschaftsministerium, treffe diese Beanstandung nicht zu. Zwar sei richtig, dass die KapVO das Ministerium für zuständig erklärt habe, jedoch enthalte die KapVO keine förmlichen Vorgaben für die Aufteilungsentscheidung. Die Aufteilungsentscheidung liege vorliegend (konkludent) bereits in der Übernahme des Aufteilungsvorschlags der Universität auf der Grundlage des Kapazitätsberichts, welcher die Aufteilung ausweise. Diese Entscheidung dokumentiere sich spätestens in der Übernahme des Festsetzungsvorschlages für die ZZVO. Nicht zutreffend sei vorliegend die Annahme des Verwaltungsgerichts, die KapVO enthalte keine Vorgabe für die Bestimmung des Eigenanteils. Ausgangspunkt sei § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII. Diese Vorschrift gebe ausdrücklich vor, dass zur Ermittlung der Lehrnachfrage der Curricular-Normwert auf die am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten „aufgeteilt wird“. Gemeint sei damit der Curricular-Normwert im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO, welcher den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung erforderlich ist, abbildet. Dieser Wert sei für das Medizinstudium in Anlage 2 Nr. 49 zur KapVO mit 8,2 festgelegt worden. Die Festlegung sei gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO bindend. Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII sei dieser Wert „aufzuteilen“. Aufteilung meine damit aber schon vom Wortsinn her nicht eine Neuableitung, sondern eine „Verteilung“ des vorgefundenen Normwerts auf die einzelnen Lehreinheiten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es aber zwingend, dass bei der Ableitung des einzelnen Aufwands Anteile das Kalkulationsgefüge des CNW und die dort verwendeten Rechengrößen (Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren; bei Vorlesungen: g = 180; f = 1,0) beibehalten würden. Denn der Austausch einzelner Werte führe ansonsten zu Verschiebungen der zueinander gewichteten Veranstaltungen. Im Übrigen sei die Gruppengröße g = 180 seit ihrer Einführung ein bildungspolitisch abgewogener „gesetzter Rahmenwert“, der sowohl kleine Vorlesungsgruppen als auch große Vorlesungsgruppen gleichermaßen erfassen solle. Zweck dieser Festlegung sei die einheitliche Bestimmung eines Lehrnachfragemaßstabs. Er beinhalte damit nur eine rahmenbildende Rechenvorgabe. Die Beibehaltung der Vorlesungsgruppengröße g = 180 sei auch bezogen auf die heutigen Verhältnisse keineswegs sachwidrig und schon gar nicht evident verfassungswidrig. Das vom Verwaltungsgericht entwickelte „eigene“ Ableitungsmodell sei sachwidrig.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Von Klägerseite wird ausgeführt, die Berufung sei bereits unzulässig, weil die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist versäumt habe. Diese Frist sei zunächst bis zum 17.08.2005 verlängert worden. Die VwGO sehe keine weitere Verlängerungsmöglichkeit vor. Zumindest hätte die Klägerseite vor einer weiteren Fristverlängerung angehört werden müssen. Dies sei aber nicht geschehen, so dass das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verletzt worden sei. Auch sei die Begründung für den zweiten Verlängerungsantrag unzureichend. Die Berufung sei im Übrigen auch unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen sei zutreffend. Ergänzend werde ausgeführt, soweit die Berufungsklägerin zur Aufteilung des Curricular-Normwerts vortrage, die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums liege (konkludent) bereits in der Übernahme des Aufteilungsvorschlags der Universität auf Grundlage des Kapazitätsberichts, setze sie sich nicht mit der ausdrücklich vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - auseinander. Auch im vorliegenden Fall liege zum maßgeblichen Zeitpunkt eine ministerielle Entscheidung zur Aufteilung des Curricular-Normwerts nicht vor. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Erlass des Wissenschaftsministeriums vom 03.02.2005 den Curricular-Normwert nach Maßgabe einer Studienordnung aufteile, die für das Wintersemester 2004/2005 keinerlei Geltung mehr gehabt habe. Der Kapazitätsbericht an das Ministerium stamme vom 17.05.2004. Es könne nicht mehr ermittelt werden, welche Studienordnung der Universität Ulm für den vorklinischen Teil des Studienganges Humanmedizin dieser Aufteilungsentscheidung zugrunde gelegen habe. Jedenfalls sei für die Durchführung des Unterrichts im Wintersemester 2004/2005 die Studienordnung der Beklagten in der 1. Änderungssatzung vom 15.12.2004, die bereits am 21.10.2004 beschlossen worden sei, maßgeblich gewesen. Es werde im Übrigen bestritten, dass die Studienordnungen vom 16.09.2003 bzw. 15.12.2004 formell rechtmäßig zustande gekommen seien. Dies sei im Einzelnen vom Senat abzuklären. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht die Gruppengröße für Vorlesungen korrigiert. Insoweit fehle es an einem quantitativen Studienplan, der die Gruppengröße für Vorlesungen bestimme. Insoweit werde auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. Es werde weiterhin darauf hingewiesen, dass der Dienstleistungsexport einer weitergehenden Überprüfung bedürfe und auch das Problem der Drittmittelbediensteten noch einmal zu diskutieren sei.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift, und die Generalakten des Streitsemesters Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung ist zulässig (I.) und auch begründet (II).
19 
I. Die Einlegung der Berufung ist rechtzeitig erfolgt. Das - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene - Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.03.2005 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 02.06.2005 zugestellt. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 08.06.2005, eingegangen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen am 09.06.2005, damit rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO Berufung ein.
20 
Auch die Berufungsbegründungsfrist wurde nicht versäumt. Nach § 124a Abs. 3 VwGO ist in den Fällen der Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Berufung wäre daher vorliegend am 02.08.2005 abgelaufen. Die Begründungsfrist kann aber auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden (§ 124a Abs.3 Satz 3 VwGO). Eine solche Verlängerung erfolgte in zulässiger Weise.
21 
Vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 02.08.2005 beantragte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 26.07.2005, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 29.07.2005, im Hinblick auf die Schwierigkeit des Falls die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 17.08.2005 zu verlängern. Diese Fristverlängerung wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 01.08.2005 gewährt. Vor Ablauf dieser Verlängerungsfrist ging am 11.08.2005 ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht ein. Die von dem Beklagtenvertreter begehrte weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.08.2005 wurde mit Vorsitzendenverfügung vom 12.08.2005 bewilligt. Die Berufungsbegründung ging am 24.08.2005 und damit rechtzeitig vor Ablauf der zuletzt bis zum 26.08.2005 verlängerten Frist beim Verwaltungsgerichtshof ein. Die zweite Fristverlängerung ist zulässig gewesen.
22 
Bereits der Wortlaut des § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO steht einer wiederholten Fristverlängerung nicht entgegen. Der Verlängerungsantrag kann daher auch mehrfach gestellt werden (Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl., § 124a RdNr. 24). Ob vor einer weiteren Verlängerung gem. § 173 VwGO i.V.m § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO oder über § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 225 Abs. 2 ZPO (so Bader in Bader, VwGO, 3. Aufl., § 124 RdNr. 34) die Klägerseite hätte angehört werden müssen (bejahend Bader a.a.O; ablehnend Kopp/Schenke a.a.O.), kann letztlich offen bleiben. Zum einen ist auch nach § 520 Abs. 2 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu einem Monat „ohne Einwilligung“ der Gegenseite möglich. Die Berufungsbegründungsfrist, die am 02.08.2005 abgelaufen wäre, hätte daher selbst bei Heranziehung des Rechtsgedanken dieser zivilprozessualen Vorschrift ohne verfahrensrechtliche Beteiligung der Gegenseite bis zum 02.09.2005 verlängert werden können. Die Frist ist vorliegend aber lediglich bis zum 26.08.2005 und damit - wenn auch in zwei Schritten - insgesamt nur um drei Wochen drei Tage verlängert worden. Zum andern hätte ein diesbezüglicher Verfahrensfehler aber keine weiteren Auswirkungen, denn auch eine unterlassene Anhörung bleibt folgenlos (so auch Bader, a.a.O.). An die Rechtshandlung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist knüpft ein Vertrauensschutz an. Danach darf die Prozesspartei, der eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gewährt wurde, grundsätzlich darauf vertrauen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist. Verlängert der Vorsitzende daher die Rechtsmittelbegründungsfrist aufgrund eines vor deren Ablauf gestellten Antrags, ist seine Verfügung wirksam, auch wenn die Fristverlängerung verfahrensfehlerhaft ergangen ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 22.04.2002 - 6 C 15/01 -, NVwZ-RR 2002, 894 = DVBl. 2002, 1594 und BGH, Beschluss vom 18.11.2003 - VIII ZB 37.03 -, NJW 2004, 1460). Auch hat der Beklagtenvertreter für den zweiten Verlängerungsantrag plausible Gründe dargetan. Seine Begründung, die Auseinandersetzung mit dem sehr umfangreichen erstinstanzlichen Urteil nehme einige Tage mehr in Anspruch als gedacht, ist zwar recht kurz ausgefallen. An ihrer Stichhaltigkeit bestehen aber angesichts der sich hier stellenden und im Urteil des Verwaltungsgerichts sehr ausführlich behandelten Sach- und Rechtsfragen keine Zweifel. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass die beantragte Verlängerung vom 17.08.2005 auf den 26.08.2005 relativ kurz bemessen war und die Verlängerung der Berufungsfrist auch unter Bewilligung des zweiten Verlängerungsantrags - wie bereits ausgeführt - insgesamt unter einem Monat blieb.
23 
II. Die zulässige Berufung ist auch begründet.
24 
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger einen Medizinstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 als Studienanfänger zuzuweisen. Über die von der Beklagten vergebenen 333 Studienplätze bestehen keine weiteren Kapazitäten mehr. Weder bezüglich der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung des Lehrangebots (1.) noch der Lehrnachfrage (2.) sind im Ergebnis Rechtsfehler festzustellen.
25 
Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, auf der Lehrangebotsseite sei für die beiden „Juniorprofessoren“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS in Ansatz zu bringen (1.1). Auch die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene, von dem Verwaltungsgericht beanstandete Deputatsermäßigung ist rechtmäßig (1.2). Keine Rechtsfehler sind hingegen bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten und zur Frage der Erhöhung des Lehrangebotes wegen Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten festzustellen (1.3). Soweit das Verwaltungsgericht aber für die Berechnung der Lehrnachfrageseite den Rahmenwert für die Gruppengröße von Vorlesungen mit g = 180 verwirft und in richterlicher Notkompetenz ein eigenes Berechnungsmodell aufstellt, ist dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen (2.).
26 
1. Das Lehrangebot ist von der Beklagten richtig berechnet worden.
27 
1.1. Die Lehrverpflichtung der „Juniorprofessoren“ ist - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - nicht mit 6, sondern nur mit 4 SWS zu berechnen. In seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - hat der Senat - unter besonderer Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - ausgeführt:
28 
„Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung von 6 SWS für Juniorprofessoren bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil das am Berechnungsstichtag (01.01.2004) bzw. zu Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) geltende Universitätsgesetz Baden-Württemberg Juniorprofessoren nicht vorsah und eine besondere Lehrverpflichtung der für diese Position (vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BGBl. I 2004, 2316, NJW 2004, 2803 ff.) vorgesehenen Personen nach dem Stellensollprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO VII ausschied. Soweit der Antragsteller hiergegen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 382/04 u.a. - und Beschluss vom 02.11.2004 - NC 6 K 279/04 u.a. -) einwendet, die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung des Landes Baden-Württemberg habe - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. HRÄG] zum 06.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ geschaffen, für die im Wege der „richterlichen Notkompetenz“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS vorzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass auch bei ihr im Jahr 2003 ein Auswahlverfahren für die Besetzung einer künftigen Juniorprofessur durchgeführt worden sei. Der ausgewählte Bewerber wurde in Ermangelung der gesetzlichen Grundlagen für eine Juniorprofessur zunächst als Wissenschaftlicher Angestellter (1b befristet: 01.08.2003 bis 31.07.2006) angestellt und mit Wirkung zum 01.06.2004 auf eine Beamtenstelle umgesetzt und zum Wissenschaftlichen Assistenten (C1) ernannt. Sein Lehrdeputat betrug auf beiden Stellen jeweils 4 SWS. Erst zum 09.05.2005 wurde der ausgewählte Bewerber förmlich zum Juniorprofessor ernannt und in die mit Wirkung zum 01.05.2005 umgewandelte W1-Stelle eingewiesen. Eine Erhöhung des Bruttolehrdeputats um 2 Semesterwochenstunden - wie der Antragsteller meint - ergibt sich hieraus jedoch nicht.
29 
Selbst wenn man mit dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht Sigmaringen davon ausginge, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg habe mit Erlass vom 14.01.2004 (Az.: 21-635.31/ 421SV) für „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ eine eigenständige Stellengruppe geschaffen, woran bereits erhebliche Zweifel bestehen, so läge die Schaffung dieser „Stellengruppe“ nach dem für die Beurteilung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Stichtag (01.01.2004) und hätte allenfalls als wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO VII berücksichtigt werden können. Eine solche Berücksichtigung im Rahmen des § 5 Abs. 2 KapVO VII scheidet jedoch bereits deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 27.07.2004 das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz - HRGÄndG 5 - wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt und mithin der vom Verwaltungsgericht Sigmaringen angenommenen „Stellengruppe“ die Grundlage entzogen hatte. Denn mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war das HRGÄndG 5 nichtig und mithin das Land Baden-Württemberg nicht mehr verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen, mit denen das Regelerfordernis der Juniorprofessur (§ 44 Abs. 2 Satz HRG) erfüllt wird. Vielmehr war vor dem Beginn des Berechnungszeitraums des § 5 KapVO VII, d.h. vor dem 01.10.2004, völlig unklar, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Landesgesetzgeber eine eigenständige Stellengruppe der Juniorprofessoren schaffen würde. Angesichts dieser vor Beginn des Berechnungszeitraums vorhandenen unklaren Gesetzeslage bestand entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen auch kein Anlass zur Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz zur Korrektur der von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtung von 4 SWS für den Inhaber der (erst zum 01.05.2005 in eine W1-Stelle umgewandelten) C1-Stelle. Denn Verwaltungsgerichte dürfen eine erstmals festgestellte Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts nicht sofort korrigieren. Vielmehr ist ihre Notkompetenz erst dann eröffnet, wenn sich der Verordnungsgeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit seinen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - und BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41.84 -, Buchholz 421.21 Nr. 30, S. 156, NVwZ 1987, 682). Unabhängig von der Frage, ob vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) überhaupt eine Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts angenommen werden konnte, lässt sich jedenfalls eine anhaltende Untätigkeit des Verordnungsgebers nicht feststellen. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 musste es zunächst dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben, ob, mit welchen Maßgaben und wann dieser Juniorprofessoren einführt. Vor einer solchen Entscheidung des Landesgesetzgebers bestand weder eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Regelung von Lehrverpflichtungen für „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ noch konnte von dessen anhaltender Untätigkeit ausgegangen werden. Der Umstand, dass der für eine (mögliche) spätere Juniorprofessur vorgesehene Inhaber einer C1-Stelle möglicherweise besonders qualifiziert war, gebietet es nicht, die Lehrverpflichtung dieser Stelle mit 6 (anstatt 4) SWS anzusetzen. Hierauf weist die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Regellehrverpflichtung habilitierter Wissenschaftlicher Assistenten (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99/81 - u.a., DVBl. 1983, 842 ff., Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 9, DÖV 1983, 865 ff.) zutreffend hin.“
30 
An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Ihnen ist auch in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren nach nochmaliger eingehender Prüfung der im zitierten Beschluss bereits ausführlich dargelegten Rechtsauffassung des Senats nichts weiter hinzuzufügen.
31 
1.2. Die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene Deputatsermäßigung um 4 SWS ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
32 
Rechtsgrundlage hierfür ist § 6a der Lehrpflichtverordnung - LVVO -, der mit Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrpflichtverordnung vom 23.10.2001 (GBl. S. 589) in die LVVO eingefügt wurde und den Umfang der sogenannten Freistellungspauschale regelt. Unter Freistellungspauschale ist nach § 6a Abs.1 LVVO die Summe der Lehrveranstaltungsstunden zu verstehen, bis zu der an Universitäten und pädagogischen Hochschulen die Mitglieder des Fakultätsvorstands insgesamt für die Wahrnehmung der mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben von Lehraufgaben freigestellt werden können. Die Freistellungspauschale für die Mitglieder des Fakultätsvorstands einer Universität einschließlich des Dekans beträgt insgesamt bis zu 14 Lehrveranstaltungsstunden, wobei die Lehrverpflichtung des Studiendekans um höchstens 6 Lehrveranstaltungsstunden und die Lehrverpflichtung des Prodekans um höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden kann (§ 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO). Über den Umfang der der einzelnen Fakultät oder dem einzelnen Fachbereich zur Verfügung stehenden Freistellungspauschale entscheidet das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands oder Fachbereichsvorstands (§ 6a Abs. 5 LVVO).
33 
Diese Bestimmung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das in § 29 Abs. 1 HRG niedergelegte Gebot, einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Den Verpflichtungen aus § 29 HRG sind die Länder durch Erlass der ländereinheitlichen Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen nachgekommen. Für die Berechnung des Lehrangebots werden dabei alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals nach dem Haushaltsplan und die sonstigen Lehrpersonen den Lehreinheiten zugeordnet (§ 8 KapVO). Die Stellen für wissenschaftliches Personal gehen mit ihren höchstmöglichen Lehrverpflichtungen in die Berechnung ein. Das Lehrdeputat ist die ihm Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung gemessen in Deputatsstunden (§ 9 KapVO). Die Lehrdeputate ergeben sich wiederum aus den jeweiligen Lehrverpflichtungsverordnungen der Länder, hier der LVVO in der genannten Fassung vom 23.10.2001. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG, „einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln“, kommt der Vereinbarung der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder über die Lehrverpflichtung an Hochschulen eine besondere Bedeutung zu. In dieser Vereinbarung - zuletzt Stand 12.06.2003 - haben sich die Länder über die Lehrdeputate verständigt. Auch wenn diese Vereinbarung vom 12.06.2003 nicht Grundlage der LVVO in der Fassung vom 23.10.2001 gewesen sein konnte, ist diese aber im Rahmen des § 29 HRG und seiner Auslegung als „Orientierungsrahmen und Erkenntnisquelle“ heranzuziehen (zum Ganzen Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 29 RdNr. 15). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass § 6a LVVO in Widerspruch zu der aktuellen KMK-Vereinbarung steht.
34 
Unter Ziffer 4.1.4 dieser KMK-Vereinbarung ist eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung für „Leiterinnen und Leitern von Fachbereichen bis 50 von Hundert“ vorgesehen. § 6a LVVO steht in Übereinstimmung hiermit.
35 
Zwar ist in der KMK-Vereinbarung die Funktion des Prodekans nicht erwähnt, ebenso wenig findet sich aber auch der im baden-württembergischen Hochschulrecht weiterhin verwendete Begriff der „Fakultät“. Dies ist aber unschädlich. Nach der Vorschrift des § 64 Abs. 1 HRG a. F. ist der Fachbereich „die organisatorische Grundeinheit der Hochschule“; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, dass seine Angehörigen, seine wissenschaftlichen Einrichtungen und seine Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Den Begriff des Fachbereichs kennt das Universitätsgesetz, das hier heranzuziehen ist (siehe insoweit Art. 24 des 2. Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. Hochschulrechtsänderungsgesetz - 2. HRÄG] vom 01.01.2005) ebenso wenig wie das am 01. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG - vom 01.01.2005, GBl. S. 1). Im früheren Universitätsgesetz wird wie in dem ab 01.01.2005 geltenden LHG weiterhin der althergebrachte Begriff der „Fakultät“ verwendet (§ 21 UG und § 22 LHG). Nach beiden Vorschriften stellt die Fakultät - insoweit deckungsgleich mit dem Begriff des „Fachbereichs“ - die „organisatorische Grundeinheit“ der Universität dar. Der Begriff des Fachbereichs ist daher - jedenfalls im Bereich der Rechtswissenschaft und Medizin - deckungsgleich mit dem Begriff der Fakultät (siehe hierzu auch Hailbronner/Geis, a.a.O., § 64 RdNr. 1).
36 
Der Prodekan gehört auch zu den „Leitern“ der Fakultät bzw. des Fachbereichs im Sinne der Ziff. 4.1.4 der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003. Dies ergibt sich aus dem hier noch heranzuziehenden § 23 UG, wonach Organe der Fakultät der Fakultätsrat und der Fakultätsvorstand sind (§ 23 Abs. 1 UG). Nach § 23 Abs. 2 UG „leitet“ der Fakultätsvorstand die Fakultät. Dem Fakultätsvorstand gehören nach der genannten gesetzlichen Bestimmung (ebenso wie nach dem jetzt geltenden § 23 LHG) an:
37 
1. Der Dekan
38 
2. Der Prodekan als Stellvertreter des Dekans
3. ...
39 
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber, dass der Prodekan - wenn auch als Stellvertreter - Mitglied der Leitung der Fakultät ist.
40 
Dem Verwaltungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, in formeller Hinsicht fehle es bezüglich der Deputatsermäßigung für den Prodekan an einer Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004. § 6a Abs. 5 LVVO verlangt keine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung. Ausreichend ist insoweit eine funktionsbezogene Verteilungsentscheidung, wie sie die Beklagte in ihren Grundsatzbeschlüssen vom 13.02.2002 und 16.04.2002 getroffen hat.
41 
Soweit es in § 6a Abs. 5 LVVO heißt, über den Umfang der Freistellungspauschale und über die „individuelle“ Verteilung habe das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands zu entscheiden, ist „individuelle Verteilung“ nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass damit eine Entscheidung bezüglich des konkreten Amtsinhabers getroffen werden müsste. Aus Sinn und Zweck des § 6a LVVO folgt, dass für bestimmte Ämter eine generelle Regelung bezüglich der Deputatsermäßigung ausreicht. Denn diese Regelung hat zum Ziel, den Universitäten die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der in der Verordnung genannten pauschalen Deputatsermäßigungen für die zentralen Verwaltungsämter der Fakultät (Dekan und Prodekan, zum Aufgabenbereich vgl. § 24 UG a.F. und jetzt § 23 LHG) funktionsbezogene Freistellungen auszusprechen. Die Regelung in § 6a LVVO geht also davon aus, dass unabhängig von der Person des Amtsinhabers aufgrund der gesetzlichen Aufgaben des Dekans und Prodekans eine Deputatsermäßigung erforderlich ist. Dies steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003, in der es unter Ziff. 4 2. Satz heißt, für die Wahrnehmung der ausgeführten Funktionen könne eine Ermäßigung „generell“ vorgesehen werden.
42 
Insoweit unterscheidet sich die Regelung auch von der in § 9a Abs. 2 LVVO vorgesehenen Ermäßigung für die Wahrnehmung „sonstiger Aufgaben und Funktionen in der Hochschule“. Für die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten kann das zuständige Ministerium - unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs - im jeweiligen Fach die Lehrverpflichtung ermäßigen. Anders als in § 6a LVVO, wird hier nicht etwa von der Notwendigkeit einer Deputatsermäßigung im Hinblick auf gesetzlich vorgegebene Verwaltungstätigkeiten unterstellt, sondern eine individuelle, konkrete Entscheidung, die insbesondere unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs zu ergehen hat, gefordert. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass diese Prüfung in kapazitätsbeschränkten Fächern auch im Hinblick darauf vorzunehmen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben erfordere, wodurch dieser Aufwand verursacht werde, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit seien und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 - und vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Ein solches Prüfungserfordernis ist aber § 6a Abs. 5 LVVO, der eine pauschalierte Regelung in Bezug auf gesetzlich bestimmte Funktionen und damit eine gewissermaßen vor die Klammer gezogene Prüfung der erforderlichen Deputatsermäßigung enthält, gerade nicht zu entnehmen.
43 
Auch die Reduzierung der Lehrverpflichtung um das in der LVVO vorgesehene Höchstmaß um vier Lehrveranstaltungsstunden ist nicht zu beanstanden. Insoweit kommt der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu. Der Umfang der gewährten Deputatsermäßigung ist von Klägerseite auch nicht substantiiert angegriffen worden und auch für den Senat ist eine Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung nicht ersichtlich. Zwar kann bei mehreren, zu Lasten der Vorklinik gehenden Deputatsermäßigungen eine gerichtliche Überprüfung der Reduzierung der einzelnen Lehrverpflichtung um das Höchstmaß, geboten sein. Diese Frage stellt sich hier aber nicht.
44 
Etwas anderes lässt sich auch nicht dem Senatsbeschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. - entnehmen. Soweit der Senat hier zu § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO Ausführungen gemacht hat, waren diese für die Entscheidung nicht tragend. Der Senat hat sich im Übrigen auch nicht mit der im Hinblick auf § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO notwendigen Prüfungsdichte auseinandergesetzt, sondern nur angemerkt, dass Zweifel bestehen könnten, ob neben der Bestellung des Ersten Studiendekans, für den eine Deputatsreduktion von 6 Semesterwochenstunden durchaus als rechtmäßig erachtet werden könne, die Bestellung weiterer Studiendekane - abgesehen von besonders gelagerten Ausnahmefällen - kapazitätsrechtlich Anerkennung finden könnte. Diese Ausführungen sind im vorliegenden Fall aber ohne Bedeutung. Denn kapazitätsrechtlich ist vorliegend nur die für den Prodekan vorgesehene Deputatsermäßigung von Bedeutung. Zu Recht hat die Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass keiner der drei von der Beklagten bestellten Studiendekane der Vorklinik angehört, so dass die ihnen gewährte Deputatsermäßigung kapazitätsmäßig nicht ins Gewicht fällt.
45 
1.3. Bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten sowie zur Frage der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten, sind keine Rechtsfehler festzustellen.
46 
Bezüglich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter ist das Verwaltungsgericht von 4 SWS ausgegangen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unter Heranziehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung - auch des erkennenden Senats - hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, welche Umstände vorliegend zur Reduktion der Lehrverpflichtung geführt haben. Dabei wurden ausgewählte Arbeitsverträge einer Überprüfung unterzogen. Die dort gemachten tatsächlichen Feststellungen macht sich der Senat zu eigen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, § 128 VwGO RdNr. 2 m.w.N.). Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Stichtag 01.10.2004 ist, und dass das Verwaltungsgericht die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu dem 5. HRG-Änderungsgesetz (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BVF 2.02 - NJW 2004, 2803) berücksichtigt hat.
47 
Gleiches gilt im Ergebnis auch für die von dem Verwaltungsgericht nicht beanstandete Berechnung der Beklagten bezüglich eines Deputatsansatzes von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten, insbesondere bezüglich der Stelle von Herrn Dr. B.. In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Herrn Dr. B. angehört und ist aufgrund seiner Angaben zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre liege. Soweit von Klägerseite gegen die Angaben von Herrn Dr. B. eingewendet wird, „dessen pauschalen Behauptungen“ könne nicht „gefolgt werden“, handelt es sich nicht um eine substantiierte Infragestellung des Ergebnisses der Anhörung, so dass von Seiten des Senats die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgerungen nicht in Zweifel gezogen werden.
48 
Auch bezüglich der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten ist eine Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht festzustellen. Das Verwaltungsgericht konnte nicht ermitteln, dass von Drittmittelbediensteten Lehrleistungen erbracht werden. Insoweit liegen ausreichende, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholte Erklärungen der Beklagten vor, die auch von Klägerseite letztlich nicht substantiiert angegriffen werden. Zu weiterer Aufklärung besteht daher kein Anlass. Dies gilt insbesondere auch für den in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite erfolgten Vortrag, Frau Dr. K. habe eine aus dem Haushalt des Wissenschaftsministeriums bezahlte Stelle inne (gehabt), die als Drittmittelstelle zu betrachten sei und Frau Dr. K. sei auch in der Lehre eingesetzt gewesen. Abgesehen davon, dass - insoweit wird auf die Niederschrift verwiesen - in der mündlichen Verhandlung von der Beklagtenseite hierzu ausgeführt wurde, dass Frau Dr. K. zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt gewesen ist, verweist der Senat bezüglich dieser Frage auf seine Entscheidung vom 29.07.2004 - NC 9 S 60/04 -. In diesem Beschluss, in dem es um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Beklagten zum Wintersemester 2003/2004 ging, hat der Senat (S. 10 des amtlichen Abdrucks) ausgeführt, dass selbst dann, wenn Frau Dr. K. - freiwillig - Lehrleistungen erbracht hätte, diese kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen wären, da Frau Dr. K. vertraglich nicht verpflichtet gewesen sei, Lehraufgaben zu übernehmen. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Frage der von Frau Dr. K. erbrachten Lehrleistungen bzw. der Finanzierung ihrer Stelle für den vorliegenden Rechtsstreit schon deswegen ohne jegliche Bedeutung ist, weil das Anstellungsverhältnis von Frau Dr. K. bereits zum 31.12.2003, also fast ein Jahr vor dem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, geendet hat.
49 
2. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Berechnung der Lehrnachfrageseite kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat bei der Bildung des Eigencurricularanteils für die Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen angenommen; dies ist nicht zu beanstanden.
50 
Der Kapazitätsfestsetzung der Beklagten lag nach dem vorläufigen Kapazitätsbericht von Mai 2004 zunächst ein Eigenanteil von 1,5251 zugrunde. Hieraus errechnete die Beklagte eine Aufnahmekapazität von 327 Plätzen. Die Beklagte hat im September 2004 ihren vorläufigen Kapazitätsbericht kapazitätsgünstig korrigiert und den Curriculareigenanteil auf 1,4571 festgesetzt und infolgedessen 6 weitere Plätze an die ZVS nachgemeldet. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass in dieser Berechnung beim Lehrnachfragewert des Anatomischen Seminars der Wert 0,0857 statt 0,0872 beträgt. Dies wird auch von der Beklagten eingeräumt. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung gemäß § 130b VwGO ab. Es ist daher von einem Eigenanteil von 1,4736 auszugehen. Dieser Wert wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Weder in formeller (2.1.) noch in materieller (2.2.) Hinsicht sind diesbezüglich Rechtsfehler festzustellen.
51 
2.1. Formellrechtlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass von der Klägerseite ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl begehrt wird. Verfahrensrechtliche Vorschriften, wie sie das Verwaltungsgericht vorliegend aus der KapVO für ableitbar hält, können sich aber nur auf die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität beziehen. Schon von daher erscheint es ausgeschlossen, dass eine Berufung auf einen Verfahrensfehler vorliegend erfolgreich sein könnte. Im Übrigen ist ein solcher Formfehler aber auch nicht festzustellen.
52 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die förmliche Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministerium getroffen werden muss, da im Studiengang Medizin das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts ist (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Soweit das Verwaltungsgericht aber die Ansicht vertritt, aus dem Umstand, dass die Aufteilungsentscheidung erst am 03.02.2005 durch das Ministerium getroffen worden sei, müsse eine besondere gerichtliche „Kontrolldichte“ ableitet werden, ist dem nicht zu folgen. Die von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - (VGHBW - LS 2000, Beilage 5, B6), in der der Senat sich zur Aufteilung des Curricularnormwertes nach § 13 Abs. 4 KapVO äußert, betraf einen anderen Sachverhalt und ist daher für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang sich der Beklagten-Vertreter in seiner Berufungsbegründung mit dieser vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung auseinandergesetzt hat, kommt es daher nicht an. In dem dort entschiedenen Fall lag - überhaupt - keine Entscheidung des zuständigen Wissenschaftsministeriums vor, und zwar weder über die Abgrenzung der Lehreinheit Vorklinische/Klinische Medizin noch über die Aufteilung des Curricularnormwerts. Im vorliegenden Fall ist eine solche Entscheidung aber getroffen und am 03.02.2005 der Beklagten auch bekannt gegeben worden.
53 
Verfahrensrechtliche Regelungen über die Form und den Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts enthält die KapVO nicht. Dies ist auch entbehrlich, da die Aufteilungsentscheidung keinen Verwaltungsakt, sondern nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung darstellt (so bereits Senatsurteil vom 31.12.1982 - 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 113). Als solcher ist die Aufteilungsentscheidung aber bereits vor der schriftlichen Bestätigung am 03.02.2005 - wenn auch nur zwischen dem Ministerium und der jeweiligen Universität - als Rechengröße existent und bekannt gewesen. Das Wissenschaftsministerium hat diese Berechnungsgrundlage aus dem vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten (Stand Mai 2004) auch übernommen. Zwar ist richtig, dass die Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung die Entscheidung nicht „ersetzen“ kann, da die Zulassungszahlenverordnung die kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst bestimmt, sondern diese voraussetzt (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - a.a.O.). Verhält es sich aber wie vorliegend so, dass diese Entscheidung über die Aufteilung zwar vom Ministerium erst zu einem späteren Zeitpunkt der Hochschule bekannt gegeben wird, die Festsetzung aber mit der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde liegenden Berechnung und dem Aufteilungsvorschlag der Universität auf Grundlage ihres Kapazitätsberichts übereinstimmt und diese damit nur bestätigt, kann ein den „außerkapazitären“ Zulassungsbewerber in seinen Rechten verletzender Verfahrensfehler jedenfalls nicht festgestellt werden.
54 
Soweit von Klägerseite vorgetragen wird, es sei nicht mehr feststellbar, welche Studienordnung der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums zugrunde gelegen habe und die formelle Rechtmäßigkeit der Studienordnungen der Universität vom 16.09.2003 bzw. 15.12.2004 werde bestritten, ist folgendes anzumerken: Der Senat sieht keine Veranlassung, die von Klägerseite bestrittene formelle Rechtmäßigkeit der der Aufteilungsentscheidung zugrunde liegenden Studienordnung in Zweifel zu ziehen. Substantiierte Fehler sind insoweit nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Es ist ferner davon auszugehen, dass Grundlage der Aufteilungsentscheidung, die sich am vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten vom Mai 2004 orientiert, die Studienordnung der Beklagten vom 16.09.2003 gewesen ist, was sich bereits aus dem zeitlichen Ablauf ergibt.
55 
2.2. Auch in materieller Hinsicht ist die Aufteilung des Curricularnormwerts, wie sie von der Beklagten zuletzt im September 2004 vorgenommen wurde, nicht zu beanstanden. Auszugehen ist von § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII. Danach wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten „aufgeteilt“. Der Curricularnormwert ist eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und keine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528; OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 - [juris]). Dieser Wert wurde für das Medizinstudium in der Anlage 2 Nr. 49 zur KapVO mit 8,2 festgelegt (Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der KapVO vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Dieser - neue Wert - schreibt den früheren Vorgängerwert von 7,27 auf der Basis der angehobenen Ausbildungsanforderungen der neuen Approbationsordnung fort und entspricht dem Wert, auf den sich die Bundesländer im Rahmen des ZVS-Verwaltungsausschusses mit Beschluss vom 27.09.2002 verständigt haben. Dieser Wert steht vorliegend nicht in Streit. Die Berechnung des Unterausschusses der ZVS, der Grundlage des Beschlusses im Verwaltungsausschuss der ZVS war, folgt für die Lehrveranstaltungen des 1. Studienabschnitts sowohl hinsichtlich der Anrechnungsfaktoren als auch der Gruppengröße exakt den Parametern des Beispielstundenplans. Die Tatsache, dass der Normgeber dem Festsetzungsvorschlag der ZVS uneingeschränkt gefolgt ist, zeigt, dass er an dem Berechnungssystem, wie es dem Beispielplan zugrunde lag, festhalten wollte. Ist aber davon auszugehen, dass die Vorlesungen mit einer Betreuungsrelation von 180 in die Normfestsetzung eingeflossen sind, kann die Heranziehung dieses Werts bei der Berechnung des Eigenanteils jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft sein (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -). Denn insoweit wird bei der Aufteilungsentscheidung nach wie vor ein vom Verordnungsgeber vorgegebener Richtwert herangezogen.
56 
Weiter ist klarzustellen, dass der häufig verwendete Begriff der „Gruppengröße“ insoweit missverständlich sein mag, als er vielleicht eine Bezugnahme auf die „Hochschulwirklichkeit“, z.B. die Anzahl der in einer Vorlesung vorhandenen Studenten oder die Anzahl der Plätze in einen bestimmten Hörsaal, nahe legen könnte. Darum geht es aber in dem abstrakten Berechnungsmodell, auf dem die KapVO weiterhin basiert, nicht. Richtigerweise ist daher auch dem Begriff der Betreuungsrelation der Vorzug zu geben, denn dieser drückt aus, dass es sich insoweit nicht um einen aus der Hochschulwirklichkeit exakt abgeleiteten oder an ihr zu messenden Wert, sondern um einen innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode festgesetzten Parameter handelt. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, 89) hat die Betreuungsrelation von g = 180 als eine Art Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen angesehen. Die Zahl berücksichtigt also große Vorlesungen mit hoher Hörerzahl ebenso wie kleine Vorlesungen. Sie mittelt aber auch zwischen den Hörerzahlen, die am Anfang des Studiums liegen, als auch von solchen in höheren Semestern und muss dabei auch das allgemeine Studienverhalten der Studenten berücksichtigen.
57 
Die Betreuungsrelation von g = 180 stellt daher nach wie vor eine abstrakte Größe dar, die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat. Zwar mag es zutreffen, dass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der „Hörer“ unabhängig ist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Dies allein stellt aber das abstrakte Berechnungsmodell der KapVO nicht in Frage. Ob Berechnungen, die sich an der „Hochschulwirklichkeit“ orientieren, und damit einem von dem Berechnungssystem der KapVO abweichenden rechnerischen Ansatz folgen, rechtlich zulässig sind (ablehnend in Bezug auf einen Vorlesungsabzug oder den Vorschlag, den Durchschnitt der bundesweit festgesetzten Zulassungszahlen als „Gruppengröße“ anzusetzen: OVG Berlin, a.a.O.), ist vorliegend, nachdem die Beklagte auf die Werte zurückgegriffen hat, die der KapVO nach wie vor zugrunde liegen, nicht zu entscheiden.
58 
Insbesondere gebietet auch der Umstand, dass der ZVS-Beispielstudienplan nach der neuen Approbationsordnung nicht weiter entwickelt wurde, keine Abweichung von der Betreuungsrelation g = 180 (so im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20.04 - und OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826.03 - und OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -; anderer Ansicht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430.03 -, NVwZ - RR 2005, 409). Zwar ist durch die - geltende - Neufassung der Approbationsordnung vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405) die Bedeutung der Seminare von dem Verordnungsgeber in der Universitätsausbildung zusätzlich dadurch betont worden, dass der zeitliche Umfang für integrierte Lehrveranstaltungen um 98 Stunden und für Seminare mit klinischem Bezug um weitere 56 Stunden erhöht wurde (vgl. § 2 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 ÄApprO). Die durch die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung bedingte Erhöhung des Lehraufwandes sowie die neugefassten thematischen Anforderungen an die Lehrveranstaltungen, zwingen aber im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht dazu, die Rahmenwerte des früheren ZVS-Beispielstudienplans im Übrigen nicht heranzuziehen.
59 
Denn in der Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung ist weiterhin eine Gruppengröße für die Seminare von g = 20 zugrunde gelegt worden. Diese Betreuungsrelation für Seminare ist bereits für die 7. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 21.12.1989 (BGBl. I S. 2549) eingeführt worden. Insofern hat die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung nichts Neues gebracht. Die Seminare sind bei der Neubestimmung des CNW auch in der Vergangenheit nicht mehr berücksichtigt worden, so dass die Neuregelung der ärztlichen Approbationsordnung nicht dazu führen kann - wie das Verwaltungsgericht meint -, das bisherige „Beziehungsgefüge“ zu „sprengen“ mit der Folge, dass auch die übrigen Werte nicht mehr heranzuziehen sind (so im Ergebnis auch BayVGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 -).
60 
Nach alldem ist die von der Beklagten im September 2004 angestellte Kapazitätsberechnung, die zur Vergabe von 333 Studienplätzen geführt hat, nicht zu beanstanden.
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Gründe

 
18 
Die Berufung ist zulässig (I.) und auch begründet (II).
19 
I. Die Einlegung der Berufung ist rechtzeitig erfolgt. Das - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene - Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.03.2005 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 02.06.2005 zugestellt. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 08.06.2005, eingegangen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen am 09.06.2005, damit rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO Berufung ein.
20 
Auch die Berufungsbegründungsfrist wurde nicht versäumt. Nach § 124a Abs. 3 VwGO ist in den Fällen der Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Berufung wäre daher vorliegend am 02.08.2005 abgelaufen. Die Begründungsfrist kann aber auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden (§ 124a Abs.3 Satz 3 VwGO). Eine solche Verlängerung erfolgte in zulässiger Weise.
21 
Vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 02.08.2005 beantragte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 26.07.2005, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 29.07.2005, im Hinblick auf die Schwierigkeit des Falls die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 17.08.2005 zu verlängern. Diese Fristverlängerung wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 01.08.2005 gewährt. Vor Ablauf dieser Verlängerungsfrist ging am 11.08.2005 ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht ein. Die von dem Beklagtenvertreter begehrte weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.08.2005 wurde mit Vorsitzendenverfügung vom 12.08.2005 bewilligt. Die Berufungsbegründung ging am 24.08.2005 und damit rechtzeitig vor Ablauf der zuletzt bis zum 26.08.2005 verlängerten Frist beim Verwaltungsgerichtshof ein. Die zweite Fristverlängerung ist zulässig gewesen.
22 
Bereits der Wortlaut des § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO steht einer wiederholten Fristverlängerung nicht entgegen. Der Verlängerungsantrag kann daher auch mehrfach gestellt werden (Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl., § 124a RdNr. 24). Ob vor einer weiteren Verlängerung gem. § 173 VwGO i.V.m § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO oder über § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 225 Abs. 2 ZPO (so Bader in Bader, VwGO, 3. Aufl., § 124 RdNr. 34) die Klägerseite hätte angehört werden müssen (bejahend Bader a.a.O; ablehnend Kopp/Schenke a.a.O.), kann letztlich offen bleiben. Zum einen ist auch nach § 520 Abs. 2 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu einem Monat „ohne Einwilligung“ der Gegenseite möglich. Die Berufungsbegründungsfrist, die am 02.08.2005 abgelaufen wäre, hätte daher selbst bei Heranziehung des Rechtsgedanken dieser zivilprozessualen Vorschrift ohne verfahrensrechtliche Beteiligung der Gegenseite bis zum 02.09.2005 verlängert werden können. Die Frist ist vorliegend aber lediglich bis zum 26.08.2005 und damit - wenn auch in zwei Schritten - insgesamt nur um drei Wochen drei Tage verlängert worden. Zum andern hätte ein diesbezüglicher Verfahrensfehler aber keine weiteren Auswirkungen, denn auch eine unterlassene Anhörung bleibt folgenlos (so auch Bader, a.a.O.). An die Rechtshandlung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist knüpft ein Vertrauensschutz an. Danach darf die Prozesspartei, der eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gewährt wurde, grundsätzlich darauf vertrauen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist. Verlängert der Vorsitzende daher die Rechtsmittelbegründungsfrist aufgrund eines vor deren Ablauf gestellten Antrags, ist seine Verfügung wirksam, auch wenn die Fristverlängerung verfahrensfehlerhaft ergangen ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 22.04.2002 - 6 C 15/01 -, NVwZ-RR 2002, 894 = DVBl. 2002, 1594 und BGH, Beschluss vom 18.11.2003 - VIII ZB 37.03 -, NJW 2004, 1460). Auch hat der Beklagtenvertreter für den zweiten Verlängerungsantrag plausible Gründe dargetan. Seine Begründung, die Auseinandersetzung mit dem sehr umfangreichen erstinstanzlichen Urteil nehme einige Tage mehr in Anspruch als gedacht, ist zwar recht kurz ausgefallen. An ihrer Stichhaltigkeit bestehen aber angesichts der sich hier stellenden und im Urteil des Verwaltungsgerichts sehr ausführlich behandelten Sach- und Rechtsfragen keine Zweifel. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass die beantragte Verlängerung vom 17.08.2005 auf den 26.08.2005 relativ kurz bemessen war und die Verlängerung der Berufungsfrist auch unter Bewilligung des zweiten Verlängerungsantrags - wie bereits ausgeführt - insgesamt unter einem Monat blieb.
23 
II. Die zulässige Berufung ist auch begründet.
24 
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger einen Medizinstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 als Studienanfänger zuzuweisen. Über die von der Beklagten vergebenen 333 Studienplätze bestehen keine weiteren Kapazitäten mehr. Weder bezüglich der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung des Lehrangebots (1.) noch der Lehrnachfrage (2.) sind im Ergebnis Rechtsfehler festzustellen.
25 
Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, auf der Lehrangebotsseite sei für die beiden „Juniorprofessoren“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS in Ansatz zu bringen (1.1). Auch die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene, von dem Verwaltungsgericht beanstandete Deputatsermäßigung ist rechtmäßig (1.2). Keine Rechtsfehler sind hingegen bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten und zur Frage der Erhöhung des Lehrangebotes wegen Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten festzustellen (1.3). Soweit das Verwaltungsgericht aber für die Berechnung der Lehrnachfrageseite den Rahmenwert für die Gruppengröße von Vorlesungen mit g = 180 verwirft und in richterlicher Notkompetenz ein eigenes Berechnungsmodell aufstellt, ist dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen (2.).
26 
1. Das Lehrangebot ist von der Beklagten richtig berechnet worden.
27 
1.1. Die Lehrverpflichtung der „Juniorprofessoren“ ist - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - nicht mit 6, sondern nur mit 4 SWS zu berechnen. In seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - hat der Senat - unter besonderer Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - ausgeführt:
28 
„Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung von 6 SWS für Juniorprofessoren bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil das am Berechnungsstichtag (01.01.2004) bzw. zu Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) geltende Universitätsgesetz Baden-Württemberg Juniorprofessoren nicht vorsah und eine besondere Lehrverpflichtung der für diese Position (vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BGBl. I 2004, 2316, NJW 2004, 2803 ff.) vorgesehenen Personen nach dem Stellensollprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO VII ausschied. Soweit der Antragsteller hiergegen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 382/04 u.a. - und Beschluss vom 02.11.2004 - NC 6 K 279/04 u.a. -) einwendet, die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung des Landes Baden-Württemberg habe - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. HRÄG] zum 06.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ geschaffen, für die im Wege der „richterlichen Notkompetenz“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS vorzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass auch bei ihr im Jahr 2003 ein Auswahlverfahren für die Besetzung einer künftigen Juniorprofessur durchgeführt worden sei. Der ausgewählte Bewerber wurde in Ermangelung der gesetzlichen Grundlagen für eine Juniorprofessur zunächst als Wissenschaftlicher Angestellter (1b befristet: 01.08.2003 bis 31.07.2006) angestellt und mit Wirkung zum 01.06.2004 auf eine Beamtenstelle umgesetzt und zum Wissenschaftlichen Assistenten (C1) ernannt. Sein Lehrdeputat betrug auf beiden Stellen jeweils 4 SWS. Erst zum 09.05.2005 wurde der ausgewählte Bewerber förmlich zum Juniorprofessor ernannt und in die mit Wirkung zum 01.05.2005 umgewandelte W1-Stelle eingewiesen. Eine Erhöhung des Bruttolehrdeputats um 2 Semesterwochenstunden - wie der Antragsteller meint - ergibt sich hieraus jedoch nicht.
29 
Selbst wenn man mit dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht Sigmaringen davon ausginge, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg habe mit Erlass vom 14.01.2004 (Az.: 21-635.31/ 421SV) für „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ eine eigenständige Stellengruppe geschaffen, woran bereits erhebliche Zweifel bestehen, so läge die Schaffung dieser „Stellengruppe“ nach dem für die Beurteilung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Stichtag (01.01.2004) und hätte allenfalls als wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO VII berücksichtigt werden können. Eine solche Berücksichtigung im Rahmen des § 5 Abs. 2 KapVO VII scheidet jedoch bereits deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 27.07.2004 das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz - HRGÄndG 5 - wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt und mithin der vom Verwaltungsgericht Sigmaringen angenommenen „Stellengruppe“ die Grundlage entzogen hatte. Denn mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war das HRGÄndG 5 nichtig und mithin das Land Baden-Württemberg nicht mehr verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen, mit denen das Regelerfordernis der Juniorprofessur (§ 44 Abs. 2 Satz HRG) erfüllt wird. Vielmehr war vor dem Beginn des Berechnungszeitraums des § 5 KapVO VII, d.h. vor dem 01.10.2004, völlig unklar, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Landesgesetzgeber eine eigenständige Stellengruppe der Juniorprofessoren schaffen würde. Angesichts dieser vor Beginn des Berechnungszeitraums vorhandenen unklaren Gesetzeslage bestand entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen auch kein Anlass zur Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz zur Korrektur der von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtung von 4 SWS für den Inhaber der (erst zum 01.05.2005 in eine W1-Stelle umgewandelten) C1-Stelle. Denn Verwaltungsgerichte dürfen eine erstmals festgestellte Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts nicht sofort korrigieren. Vielmehr ist ihre Notkompetenz erst dann eröffnet, wenn sich der Verordnungsgeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit seinen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - und BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41.84 -, Buchholz 421.21 Nr. 30, S. 156, NVwZ 1987, 682). Unabhängig von der Frage, ob vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) überhaupt eine Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts angenommen werden konnte, lässt sich jedenfalls eine anhaltende Untätigkeit des Verordnungsgebers nicht feststellen. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 musste es zunächst dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben, ob, mit welchen Maßgaben und wann dieser Juniorprofessoren einführt. Vor einer solchen Entscheidung des Landesgesetzgebers bestand weder eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Regelung von Lehrverpflichtungen für „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ noch konnte von dessen anhaltender Untätigkeit ausgegangen werden. Der Umstand, dass der für eine (mögliche) spätere Juniorprofessur vorgesehene Inhaber einer C1-Stelle möglicherweise besonders qualifiziert war, gebietet es nicht, die Lehrverpflichtung dieser Stelle mit 6 (anstatt 4) SWS anzusetzen. Hierauf weist die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Regellehrverpflichtung habilitierter Wissenschaftlicher Assistenten (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99/81 - u.a., DVBl. 1983, 842 ff., Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 9, DÖV 1983, 865 ff.) zutreffend hin.“
30 
An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Ihnen ist auch in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren nach nochmaliger eingehender Prüfung der im zitierten Beschluss bereits ausführlich dargelegten Rechtsauffassung des Senats nichts weiter hinzuzufügen.
31 
1.2. Die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene Deputatsermäßigung um 4 SWS ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
32 
Rechtsgrundlage hierfür ist § 6a der Lehrpflichtverordnung - LVVO -, der mit Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrpflichtverordnung vom 23.10.2001 (GBl. S. 589) in die LVVO eingefügt wurde und den Umfang der sogenannten Freistellungspauschale regelt. Unter Freistellungspauschale ist nach § 6a Abs.1 LVVO die Summe der Lehrveranstaltungsstunden zu verstehen, bis zu der an Universitäten und pädagogischen Hochschulen die Mitglieder des Fakultätsvorstands insgesamt für die Wahrnehmung der mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben von Lehraufgaben freigestellt werden können. Die Freistellungspauschale für die Mitglieder des Fakultätsvorstands einer Universität einschließlich des Dekans beträgt insgesamt bis zu 14 Lehrveranstaltungsstunden, wobei die Lehrverpflichtung des Studiendekans um höchstens 6 Lehrveranstaltungsstunden und die Lehrverpflichtung des Prodekans um höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden kann (§ 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO). Über den Umfang der der einzelnen Fakultät oder dem einzelnen Fachbereich zur Verfügung stehenden Freistellungspauschale entscheidet das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands oder Fachbereichsvorstands (§ 6a Abs. 5 LVVO).
33 
Diese Bestimmung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das in § 29 Abs. 1 HRG niedergelegte Gebot, einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Den Verpflichtungen aus § 29 HRG sind die Länder durch Erlass der ländereinheitlichen Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen nachgekommen. Für die Berechnung des Lehrangebots werden dabei alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals nach dem Haushaltsplan und die sonstigen Lehrpersonen den Lehreinheiten zugeordnet (§ 8 KapVO). Die Stellen für wissenschaftliches Personal gehen mit ihren höchstmöglichen Lehrverpflichtungen in die Berechnung ein. Das Lehrdeputat ist die ihm Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung gemessen in Deputatsstunden (§ 9 KapVO). Die Lehrdeputate ergeben sich wiederum aus den jeweiligen Lehrverpflichtungsverordnungen der Länder, hier der LVVO in der genannten Fassung vom 23.10.2001. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG, „einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln“, kommt der Vereinbarung der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder über die Lehrverpflichtung an Hochschulen eine besondere Bedeutung zu. In dieser Vereinbarung - zuletzt Stand 12.06.2003 - haben sich die Länder über die Lehrdeputate verständigt. Auch wenn diese Vereinbarung vom 12.06.2003 nicht Grundlage der LVVO in der Fassung vom 23.10.2001 gewesen sein konnte, ist diese aber im Rahmen des § 29 HRG und seiner Auslegung als „Orientierungsrahmen und Erkenntnisquelle“ heranzuziehen (zum Ganzen Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 29 RdNr. 15). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass § 6a LVVO in Widerspruch zu der aktuellen KMK-Vereinbarung steht.
34 
Unter Ziffer 4.1.4 dieser KMK-Vereinbarung ist eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung für „Leiterinnen und Leitern von Fachbereichen bis 50 von Hundert“ vorgesehen. § 6a LVVO steht in Übereinstimmung hiermit.
35 
Zwar ist in der KMK-Vereinbarung die Funktion des Prodekans nicht erwähnt, ebenso wenig findet sich aber auch der im baden-württembergischen Hochschulrecht weiterhin verwendete Begriff der „Fakultät“. Dies ist aber unschädlich. Nach der Vorschrift des § 64 Abs. 1 HRG a. F. ist der Fachbereich „die organisatorische Grundeinheit der Hochschule“; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, dass seine Angehörigen, seine wissenschaftlichen Einrichtungen und seine Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Den Begriff des Fachbereichs kennt das Universitätsgesetz, das hier heranzuziehen ist (siehe insoweit Art. 24 des 2. Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. Hochschulrechtsänderungsgesetz - 2. HRÄG] vom 01.01.2005) ebenso wenig wie das am 01. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG - vom 01.01.2005, GBl. S. 1). Im früheren Universitätsgesetz wird wie in dem ab 01.01.2005 geltenden LHG weiterhin der althergebrachte Begriff der „Fakultät“ verwendet (§ 21 UG und § 22 LHG). Nach beiden Vorschriften stellt die Fakultät - insoweit deckungsgleich mit dem Begriff des „Fachbereichs“ - die „organisatorische Grundeinheit“ der Universität dar. Der Begriff des Fachbereichs ist daher - jedenfalls im Bereich der Rechtswissenschaft und Medizin - deckungsgleich mit dem Begriff der Fakultät (siehe hierzu auch Hailbronner/Geis, a.a.O., § 64 RdNr. 1).
36 
Der Prodekan gehört auch zu den „Leitern“ der Fakultät bzw. des Fachbereichs im Sinne der Ziff. 4.1.4 der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003. Dies ergibt sich aus dem hier noch heranzuziehenden § 23 UG, wonach Organe der Fakultät der Fakultätsrat und der Fakultätsvorstand sind (§ 23 Abs. 1 UG). Nach § 23 Abs. 2 UG „leitet“ der Fakultätsvorstand die Fakultät. Dem Fakultätsvorstand gehören nach der genannten gesetzlichen Bestimmung (ebenso wie nach dem jetzt geltenden § 23 LHG) an:
37 
1. Der Dekan
38 
2. Der Prodekan als Stellvertreter des Dekans
3. ...
39 
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber, dass der Prodekan - wenn auch als Stellvertreter - Mitglied der Leitung der Fakultät ist.
40 
Dem Verwaltungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, in formeller Hinsicht fehle es bezüglich der Deputatsermäßigung für den Prodekan an einer Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004. § 6a Abs. 5 LVVO verlangt keine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung. Ausreichend ist insoweit eine funktionsbezogene Verteilungsentscheidung, wie sie die Beklagte in ihren Grundsatzbeschlüssen vom 13.02.2002 und 16.04.2002 getroffen hat.
41 
Soweit es in § 6a Abs. 5 LVVO heißt, über den Umfang der Freistellungspauschale und über die „individuelle“ Verteilung habe das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands zu entscheiden, ist „individuelle Verteilung“ nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass damit eine Entscheidung bezüglich des konkreten Amtsinhabers getroffen werden müsste. Aus Sinn und Zweck des § 6a LVVO folgt, dass für bestimmte Ämter eine generelle Regelung bezüglich der Deputatsermäßigung ausreicht. Denn diese Regelung hat zum Ziel, den Universitäten die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der in der Verordnung genannten pauschalen Deputatsermäßigungen für die zentralen Verwaltungsämter der Fakultät (Dekan und Prodekan, zum Aufgabenbereich vgl. § 24 UG a.F. und jetzt § 23 LHG) funktionsbezogene Freistellungen auszusprechen. Die Regelung in § 6a LVVO geht also davon aus, dass unabhängig von der Person des Amtsinhabers aufgrund der gesetzlichen Aufgaben des Dekans und Prodekans eine Deputatsermäßigung erforderlich ist. Dies steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003, in der es unter Ziff. 4 2. Satz heißt, für die Wahrnehmung der ausgeführten Funktionen könne eine Ermäßigung „generell“ vorgesehen werden.
42 
Insoweit unterscheidet sich die Regelung auch von der in § 9a Abs. 2 LVVO vorgesehenen Ermäßigung für die Wahrnehmung „sonstiger Aufgaben und Funktionen in der Hochschule“. Für die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten kann das zuständige Ministerium - unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs - im jeweiligen Fach die Lehrverpflichtung ermäßigen. Anders als in § 6a LVVO, wird hier nicht etwa von der Notwendigkeit einer Deputatsermäßigung im Hinblick auf gesetzlich vorgegebene Verwaltungstätigkeiten unterstellt, sondern eine individuelle, konkrete Entscheidung, die insbesondere unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs zu ergehen hat, gefordert. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass diese Prüfung in kapazitätsbeschränkten Fächern auch im Hinblick darauf vorzunehmen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben erfordere, wodurch dieser Aufwand verursacht werde, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit seien und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 - und vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Ein solches Prüfungserfordernis ist aber § 6a Abs. 5 LVVO, der eine pauschalierte Regelung in Bezug auf gesetzlich bestimmte Funktionen und damit eine gewissermaßen vor die Klammer gezogene Prüfung der erforderlichen Deputatsermäßigung enthält, gerade nicht zu entnehmen.
43 
Auch die Reduzierung der Lehrverpflichtung um das in der LVVO vorgesehene Höchstmaß um vier Lehrveranstaltungsstunden ist nicht zu beanstanden. Insoweit kommt der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu. Der Umfang der gewährten Deputatsermäßigung ist von Klägerseite auch nicht substantiiert angegriffen worden und auch für den Senat ist eine Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung nicht ersichtlich. Zwar kann bei mehreren, zu Lasten der Vorklinik gehenden Deputatsermäßigungen eine gerichtliche Überprüfung der Reduzierung der einzelnen Lehrverpflichtung um das Höchstmaß, geboten sein. Diese Frage stellt sich hier aber nicht.
44 
Etwas anderes lässt sich auch nicht dem Senatsbeschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. - entnehmen. Soweit der Senat hier zu § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO Ausführungen gemacht hat, waren diese für die Entscheidung nicht tragend. Der Senat hat sich im Übrigen auch nicht mit der im Hinblick auf § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO notwendigen Prüfungsdichte auseinandergesetzt, sondern nur angemerkt, dass Zweifel bestehen könnten, ob neben der Bestellung des Ersten Studiendekans, für den eine Deputatsreduktion von 6 Semesterwochenstunden durchaus als rechtmäßig erachtet werden könne, die Bestellung weiterer Studiendekane - abgesehen von besonders gelagerten Ausnahmefällen - kapazitätsrechtlich Anerkennung finden könnte. Diese Ausführungen sind im vorliegenden Fall aber ohne Bedeutung. Denn kapazitätsrechtlich ist vorliegend nur die für den Prodekan vorgesehene Deputatsermäßigung von Bedeutung. Zu Recht hat die Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass keiner der drei von der Beklagten bestellten Studiendekane der Vorklinik angehört, so dass die ihnen gewährte Deputatsermäßigung kapazitätsmäßig nicht ins Gewicht fällt.
45 
1.3. Bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten sowie zur Frage der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten, sind keine Rechtsfehler festzustellen.
46 
Bezüglich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter ist das Verwaltungsgericht von 4 SWS ausgegangen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unter Heranziehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung - auch des erkennenden Senats - hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, welche Umstände vorliegend zur Reduktion der Lehrverpflichtung geführt haben. Dabei wurden ausgewählte Arbeitsverträge einer Überprüfung unterzogen. Die dort gemachten tatsächlichen Feststellungen macht sich der Senat zu eigen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, § 128 VwGO RdNr. 2 m.w.N.). Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Stichtag 01.10.2004 ist, und dass das Verwaltungsgericht die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu dem 5. HRG-Änderungsgesetz (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BVF 2.02 - NJW 2004, 2803) berücksichtigt hat.
47 
Gleiches gilt im Ergebnis auch für die von dem Verwaltungsgericht nicht beanstandete Berechnung der Beklagten bezüglich eines Deputatsansatzes von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten, insbesondere bezüglich der Stelle von Herrn Dr. B.. In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Herrn Dr. B. angehört und ist aufgrund seiner Angaben zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre liege. Soweit von Klägerseite gegen die Angaben von Herrn Dr. B. eingewendet wird, „dessen pauschalen Behauptungen“ könne nicht „gefolgt werden“, handelt es sich nicht um eine substantiierte Infragestellung des Ergebnisses der Anhörung, so dass von Seiten des Senats die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgerungen nicht in Zweifel gezogen werden.
48 
Auch bezüglich der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten ist eine Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht festzustellen. Das Verwaltungsgericht konnte nicht ermitteln, dass von Drittmittelbediensteten Lehrleistungen erbracht werden. Insoweit liegen ausreichende, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholte Erklärungen der Beklagten vor, die auch von Klägerseite letztlich nicht substantiiert angegriffen werden. Zu weiterer Aufklärung besteht daher kein Anlass. Dies gilt insbesondere auch für den in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite erfolgten Vortrag, Frau Dr. K. habe eine aus dem Haushalt des Wissenschaftsministeriums bezahlte Stelle inne (gehabt), die als Drittmittelstelle zu betrachten sei und Frau Dr. K. sei auch in der Lehre eingesetzt gewesen. Abgesehen davon, dass - insoweit wird auf die Niederschrift verwiesen - in der mündlichen Verhandlung von der Beklagtenseite hierzu ausgeführt wurde, dass Frau Dr. K. zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt gewesen ist, verweist der Senat bezüglich dieser Frage auf seine Entscheidung vom 29.07.2004 - NC 9 S 60/04 -. In diesem Beschluss, in dem es um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Beklagten zum Wintersemester 2003/2004 ging, hat der Senat (S. 10 des amtlichen Abdrucks) ausgeführt, dass selbst dann, wenn Frau Dr. K. - freiwillig - Lehrleistungen erbracht hätte, diese kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen wären, da Frau Dr. K. vertraglich nicht verpflichtet gewesen sei, Lehraufgaben zu übernehmen. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Frage der von Frau Dr. K. erbrachten Lehrleistungen bzw. der Finanzierung ihrer Stelle für den vorliegenden Rechtsstreit schon deswegen ohne jegliche Bedeutung ist, weil das Anstellungsverhältnis von Frau Dr. K. bereits zum 31.12.2003, also fast ein Jahr vor dem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, geendet hat.
49 
2. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Berechnung der Lehrnachfrageseite kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat bei der Bildung des Eigencurricularanteils für die Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen angenommen; dies ist nicht zu beanstanden.
50 
Der Kapazitätsfestsetzung der Beklagten lag nach dem vorläufigen Kapazitätsbericht von Mai 2004 zunächst ein Eigenanteil von 1,5251 zugrunde. Hieraus errechnete die Beklagte eine Aufnahmekapazität von 327 Plätzen. Die Beklagte hat im September 2004 ihren vorläufigen Kapazitätsbericht kapazitätsgünstig korrigiert und den Curriculareigenanteil auf 1,4571 festgesetzt und infolgedessen 6 weitere Plätze an die ZVS nachgemeldet. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass in dieser Berechnung beim Lehrnachfragewert des Anatomischen Seminars der Wert 0,0857 statt 0,0872 beträgt. Dies wird auch von der Beklagten eingeräumt. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung gemäß § 130b VwGO ab. Es ist daher von einem Eigenanteil von 1,4736 auszugehen. Dieser Wert wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Weder in formeller (2.1.) noch in materieller (2.2.) Hinsicht sind diesbezüglich Rechtsfehler festzustellen.
51 
2.1. Formellrechtlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass von der Klägerseite ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl begehrt wird. Verfahrensrechtliche Vorschriften, wie sie das Verwaltungsgericht vorliegend aus der KapVO für ableitbar hält, können sich aber nur auf die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität beziehen. Schon von daher erscheint es ausgeschlossen, dass eine Berufung auf einen Verfahrensfehler vorliegend erfolgreich sein könnte. Im Übrigen ist ein solcher Formfehler aber auch nicht festzustellen.
52 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die förmliche Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministerium getroffen werden muss, da im Studiengang Medizin das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts ist (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Soweit das Verwaltungsgericht aber die Ansicht vertritt, aus dem Umstand, dass die Aufteilungsentscheidung erst am 03.02.2005 durch das Ministerium getroffen worden sei, müsse eine besondere gerichtliche „Kontrolldichte“ ableitet werden, ist dem nicht zu folgen. Die von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - (VGHBW - LS 2000, Beilage 5, B6), in der der Senat sich zur Aufteilung des Curricularnormwertes nach § 13 Abs. 4 KapVO äußert, betraf einen anderen Sachverhalt und ist daher für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang sich der Beklagten-Vertreter in seiner Berufungsbegründung mit dieser vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung auseinandergesetzt hat, kommt es daher nicht an. In dem dort entschiedenen Fall lag - überhaupt - keine Entscheidung des zuständigen Wissenschaftsministeriums vor, und zwar weder über die Abgrenzung der Lehreinheit Vorklinische/Klinische Medizin noch über die Aufteilung des Curricularnormwerts. Im vorliegenden Fall ist eine solche Entscheidung aber getroffen und am 03.02.2005 der Beklagten auch bekannt gegeben worden.
53 
Verfahrensrechtliche Regelungen über die Form und den Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts enthält die KapVO nicht. Dies ist auch entbehrlich, da die Aufteilungsentscheidung keinen Verwaltungsakt, sondern nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung darstellt (so bereits Senatsurteil vom 31.12.1982 - 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 113). Als solcher ist die Aufteilungsentscheidung aber bereits vor der schriftlichen Bestätigung am 03.02.2005 - wenn auch nur zwischen dem Ministerium und der jeweiligen Universität - als Rechengröße existent und bekannt gewesen. Das Wissenschaftsministerium hat diese Berechnungsgrundlage aus dem vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten (Stand Mai 2004) auch übernommen. Zwar ist richtig, dass die Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung die Entscheidung nicht „ersetzen“ kann, da die Zulassungszahlenverordnung die kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst bestimmt, sondern diese voraussetzt (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - a.a.O.). Verhält es sich aber wie vorliegend so, dass diese Entscheidung über die Aufteilung zwar vom Ministerium erst zu einem späteren Zeitpunkt der Hochschule bekannt gegeben wird, die Festsetzung aber mit der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde liegenden Berechnung und dem Aufteilungsvorschlag der Universität auf Grundlage ihres Kapazitätsberichts übereinstimmt und diese damit nur bestätigt, kann ein den „außerkapazitären“ Zulassungsbewerber in seinen Rechten verletzender Verfahrensfehler jedenfalls nicht festgestellt werden.
54 
Soweit von Klägerseite vorgetragen wird, es sei nicht mehr feststellbar, welche Studienordnung der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums zugrunde gelegen habe und die formelle Rechtmäßigkeit der Studienordnungen der Universität vom 16.09.2003 bzw. 15.12.2004 werde bestritten, ist folgendes anzumerken: Der Senat sieht keine Veranlassung, die von Klägerseite bestrittene formelle Rechtmäßigkeit der der Aufteilungsentscheidung zugrunde liegenden Studienordnung in Zweifel zu ziehen. Substantiierte Fehler sind insoweit nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Es ist ferner davon auszugehen, dass Grundlage der Aufteilungsentscheidung, die sich am vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten vom Mai 2004 orientiert, die Studienordnung der Beklagten vom 16.09.2003 gewesen ist, was sich bereits aus dem zeitlichen Ablauf ergibt.
55 
2.2. Auch in materieller Hinsicht ist die Aufteilung des Curricularnormwerts, wie sie von der Beklagten zuletzt im September 2004 vorgenommen wurde, nicht zu beanstanden. Auszugehen ist von § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII. Danach wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten „aufgeteilt“. Der Curricularnormwert ist eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und keine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528; OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 - [juris]). Dieser Wert wurde für das Medizinstudium in der Anlage 2 Nr. 49 zur KapVO mit 8,2 festgelegt (Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der KapVO vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Dieser - neue Wert - schreibt den früheren Vorgängerwert von 7,27 auf der Basis der angehobenen Ausbildungsanforderungen der neuen Approbationsordnung fort und entspricht dem Wert, auf den sich die Bundesländer im Rahmen des ZVS-Verwaltungsausschusses mit Beschluss vom 27.09.2002 verständigt haben. Dieser Wert steht vorliegend nicht in Streit. Die Berechnung des Unterausschusses der ZVS, der Grundlage des Beschlusses im Verwaltungsausschuss der ZVS war, folgt für die Lehrveranstaltungen des 1. Studienabschnitts sowohl hinsichtlich der Anrechnungsfaktoren als auch der Gruppengröße exakt den Parametern des Beispielstundenplans. Die Tatsache, dass der Normgeber dem Festsetzungsvorschlag der ZVS uneingeschränkt gefolgt ist, zeigt, dass er an dem Berechnungssystem, wie es dem Beispielplan zugrunde lag, festhalten wollte. Ist aber davon auszugehen, dass die Vorlesungen mit einer Betreuungsrelation von 180 in die Normfestsetzung eingeflossen sind, kann die Heranziehung dieses Werts bei der Berechnung des Eigenanteils jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft sein (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -). Denn insoweit wird bei der Aufteilungsentscheidung nach wie vor ein vom Verordnungsgeber vorgegebener Richtwert herangezogen.
56 
Weiter ist klarzustellen, dass der häufig verwendete Begriff der „Gruppengröße“ insoweit missverständlich sein mag, als er vielleicht eine Bezugnahme auf die „Hochschulwirklichkeit“, z.B. die Anzahl der in einer Vorlesung vorhandenen Studenten oder die Anzahl der Plätze in einen bestimmten Hörsaal, nahe legen könnte. Darum geht es aber in dem abstrakten Berechnungsmodell, auf dem die KapVO weiterhin basiert, nicht. Richtigerweise ist daher auch dem Begriff der Betreuungsrelation der Vorzug zu geben, denn dieser drückt aus, dass es sich insoweit nicht um einen aus der Hochschulwirklichkeit exakt abgeleiteten oder an ihr zu messenden Wert, sondern um einen innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode festgesetzten Parameter handelt. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, 89) hat die Betreuungsrelation von g = 180 als eine Art Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen angesehen. Die Zahl berücksichtigt also große Vorlesungen mit hoher Hörerzahl ebenso wie kleine Vorlesungen. Sie mittelt aber auch zwischen den Hörerzahlen, die am Anfang des Studiums liegen, als auch von solchen in höheren Semestern und muss dabei auch das allgemeine Studienverhalten der Studenten berücksichtigen.
57 
Die Betreuungsrelation von g = 180 stellt daher nach wie vor eine abstrakte Größe dar, die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat. Zwar mag es zutreffen, dass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der „Hörer“ unabhängig ist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Dies allein stellt aber das abstrakte Berechnungsmodell der KapVO nicht in Frage. Ob Berechnungen, die sich an der „Hochschulwirklichkeit“ orientieren, und damit einem von dem Berechnungssystem der KapVO abweichenden rechnerischen Ansatz folgen, rechtlich zulässig sind (ablehnend in Bezug auf einen Vorlesungsabzug oder den Vorschlag, den Durchschnitt der bundesweit festgesetzten Zulassungszahlen als „Gruppengröße“ anzusetzen: OVG Berlin, a.a.O.), ist vorliegend, nachdem die Beklagte auf die Werte zurückgegriffen hat, die der KapVO nach wie vor zugrunde liegen, nicht zu entscheiden.
58 
Insbesondere gebietet auch der Umstand, dass der ZVS-Beispielstudienplan nach der neuen Approbationsordnung nicht weiter entwickelt wurde, keine Abweichung von der Betreuungsrelation g = 180 (so im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20.04 - und OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826.03 - und OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -; anderer Ansicht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430.03 -, NVwZ - RR 2005, 409). Zwar ist durch die - geltende - Neufassung der Approbationsordnung vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405) die Bedeutung der Seminare von dem Verordnungsgeber in der Universitätsausbildung zusätzlich dadurch betont worden, dass der zeitliche Umfang für integrierte Lehrveranstaltungen um 98 Stunden und für Seminare mit klinischem Bezug um weitere 56 Stunden erhöht wurde (vgl. § 2 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 ÄApprO). Die durch die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung bedingte Erhöhung des Lehraufwandes sowie die neugefassten thematischen Anforderungen an die Lehrveranstaltungen, zwingen aber im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht dazu, die Rahmenwerte des früheren ZVS-Beispielstudienplans im Übrigen nicht heranzuziehen.
59 
Denn in der Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung ist weiterhin eine Gruppengröße für die Seminare von g = 20 zugrunde gelegt worden. Diese Betreuungsrelation für Seminare ist bereits für die 7. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 21.12.1989 (BGBl. I S. 2549) eingeführt worden. Insofern hat die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung nichts Neues gebracht. Die Seminare sind bei der Neubestimmung des CNW auch in der Vergangenheit nicht mehr berücksichtigt worden, so dass die Neuregelung der ärztlichen Approbationsordnung nicht dazu führen kann - wie das Verwaltungsgericht meint -, das bisherige „Beziehungsgefüge“ zu „sprengen“ mit der Folge, dass auch die übrigen Werte nicht mehr heranzuziehen sind (so im Ergebnis auch BayVGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 -).
60 
Nach alldem ist die von der Beklagten im September 2004 angestellte Kapazitätsberechnung, die zur Vergabe von 333 Studienplätzen geführt hat, nicht zu beanstanden.
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Sonstige Literatur

 
63 
Rechtsmittelbelehrung
64 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
65 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
66 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
67 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
68 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
69 
Beschluss
70 
vom 23. November 2005
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
72 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens am 10.11.2005, ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller / die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1 - 48 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 48 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 3/5, die Antragsgegnerin 2/5 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A. Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006, ist zulässig.
I. Ein rechtzeitiger, vor dem 15.07.2005 gestellter Zulassungsantrag bei der Universität U. liegt vor. Die Kammer geht dabei von einer einheitlich für alle AntragstellerInnen geltenden Frist aus. Soweit §§ 24 , 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der hier für das erste Fachsemester anwendbaren Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 27.01.2005 (GBl. S. 167; ZVS-VergabeVO) die Frist auch für außerkapazitäre Bewerbungsanträge von AntragstellerInnen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16.01.2005 erworben haben (sog. „Altabiturienten“), auf den 31.05. vorverlegt, lässt die Kammer diese Bestimmung in den hier zu beurteilenden Eilverfahren außer Anwendung. Folglich sind alle AntragstellerInnen mit einem bis zum 15.07.2005 bei der Antragsgegnerin eingereichten Bewerbungsantrag am Losverfahren zu beteiligen.
Es ist zwar nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in der Sache nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber für das außerkapazitäre Antragsverfahren gewisse formelle Anforderungen normiert (vgl. hierzu und zum Folgenden im Zusammenhang mit § 3 HVVO: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 249, 253). Grundsätzlich liegt auch die Wahl des für die Bewerbung maßgeblichen Stichtags im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, die ihre äußerste Grenze nur in dem Gebot der Zumutbarkeit für den Studienbewerber findet. Eben jene Grenze wird aber ihrerseits wiederum bestimmt durch den Zweck, den der Normgeber zulässigerweise mit der Einführung eines Stichtages für Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl verfolgt. Dieser liegt darin, frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, damit die Bewerbungsverfahren von der Hochschule ggf. beschieden bzw. die entsprechenden gerichtlichen (Massen-)Verfahren - wie von der entscheidenden Kammer regelmäßig beabsichtigt - so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist.
Dieser Zweck kann jedoch mit der vorgenommenen Differenzierung zwischen Altabiturienten und sonstigen Bewerbern nicht erreicht werden. Auch nach der Neuregelung ist die Bewerberkonkurrenz nämlich erst am 15.07. geschlossen, da die Hochschule nach dem 31.05. weiter zuwarten muss, ob nicht noch „Neuabiturienten“ weitere Anträge stellen. Die Vorverlegung der Frist im außerkapazitären Bereich ist somit zur Zweckerreichung weder geeignet noch erforderlich.
Die Neuregelung mag im originären (innerkapazitären) Anwendungsbereich des § 3 ZVS-VergabeVO, dem zentralen Vergabeverfahren, ihre Berechtigung haben, um bereits frühzeitig eine Bewerberauswahl für die in ihrem Umfang nunmehr ausgeweiteten Auswahlgespräche treffen zu können; diejenigen Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bereits erworben haben, können sich ohne weitere Umstände bereits zu einem früheren Zeitpunkt zumutbarerweise im ZVS-Verfahren bewerben. Da im außerkapazitären Vergabeverfahren aufgrund gerichtlicher Eilbeschlüsse jedoch lediglich ein Losverfahren durchgeführt wird und keine Auswahlgespräche zu führen sind, fehlt es an jeglichem erkennbaren sachlichen Grund für eine Vorverlegung der Bewerbungsfrist für - lediglich - einen Teil der potenziellen Bewerber. Insoweit ist die Regelung einer Ausschlussfrist nicht erforderlich, vielmehr erschwert sie die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ohne sachliche Rechtfertigung und ist daher unverhältnismäßig.
Dazuhin dürfte die Fristregelung kaum mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein. Einerseits ist - wie dargelegt - mangels eines außerkapazitären „Auswahlverfahrens“ kein sachlicher Grund ersichtlich, Altabiturienten bei den Anforderungen an die außerkapazitäre Bewerbung anders als Neuabiturienten zu behandeln. Ebenso wenig ist für die Kammer andererseits auch nur ansatzweise erkennbar, weshalb Altabiturienten als Bewerber für höhere Fachsemester oder für nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, auf die nicht die ZVS-VergabeVO, sondern der - unverändert gebliebene - § 3 HVVO Anwendung findet, ihren außerkapazitären Antrag bis zum 15.07. einreichen dürfen, während Bewerber für das 1. Fachsemester mit „Altabitur“ in Studiengängen des ZVS-Verfahrens ihre Bewerbung bereits zum 31.05. einreichen müssen. Zwischen beiden (außerkapazitären) Vergleichsgruppen bestehen keine Unterschiede von Gewicht, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Letztlich steht Art. 3 Abs. 1 GG auch einer willkürlichen Gleichbehandlung von Ungleichem entgegen; ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung des inner- und des außerkapazitären Antrags eines Altabiturienten ist aber gerade nicht ersichtlich, nachdem die Vorverlegung des Bewerbungszeitpunktes nur im zentralen Vergabeverfahren einen erkennbaren Sinn hat (wo sie im Übrigen von der ZVS für das Wintersemester 2005/2006 selbst nicht angewandt wird).
Auch der Normgeber selbst - das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - konnte auf Anfrage der Kammer weder die Beschränkung der Teilhaberechte der Studienbewerber im außerkapazitären Bereich sachlich rechtfertigen noch einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppen benennen (vgl. das Schreiben des MWK vom 19.05.2005 - Az. 632.1/308).
Angesichts all dessen hält es die Kammer im Eilverfahren für geboten, die - voraussichtlich verfassungswidrige - Neuregelung des Fristendes in §§ 24, 3 Abs. 2 ZVS-VergabeVO, soweit sie die Frist für außerkapazitäre Bewerbungen von Altabiturienten vorverlegt, nicht anzuwenden und die Bestimmung dahingehend geltungserhaltend zu reduzieren, dass es bei der einheitlichen Fristbestimmung auf den 15.07. bleibt. Die Vorschrift ist daher einstweilen wie folgt zu lesen:
„(2) Der Zulassungsantrag muss
1. ...
10 
2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli, bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfrist).“
11 
Eine Verwerfung der Fristenbestimmung insgesamt mit der Folge, dass überhaupt keine Frist mehr gilt, hält die Kammer - jedenfalls im Eilverfahren - weder für geboten noch für zulässig. Die Bestimmung enthält zwei selbstständige - trennbare - Regelungsbereiche: einerseits die spezielle Fristbestimmung 31.05. für Altabiturienten und andererseits als Auffangregelung die generelle Fristbestimmung 15.07. für alle (übrigen) Studienbewerber. Nur die erstgenannte ist verfassungswidrig. Da die Vorschrift teilbar ist und der verfassungswidrige Teil isoliert aufgehoben werden kann, verbleibt es bei der Auffangfrist 15.07. Eine Auslegung dergestalt, dass nunmehr (nur) für Altabiturienten überhaupt keine Frist mehr gilt, Neuabiturienten jedoch den 15.07. einzuhalten haben, verbietet sich deshalb, weil dies gleichfalls zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG - und ggf. sogar zu einem noch verfassungsferneren Zustand - führen würde.
12 
Auf die von Antragstellerseite im Rahmen des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollverfahrens diskutierten weiteren Fragen - insbesondere betreffend die Frage, ob einem Studienbewerber eine Bewerbung zu einem Zeitpunkt zugemutet werden kann, zu dem die Zulassungszahl noch gar nicht festgesetzt ist und zu dem er die Erfolgsaussichten eines Bewerbungsantrags noch gar nicht abschätzen kann (vgl. dazu etwa Bayer. VGH, Beschluss vom 12.02.1997 - 7 CE 96.10046 u.a. -) - kommt es danach nicht mehr an. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Fristbestimmung im Verordnungswege stellt die Kammer im Eilverfahren nicht in Frage. Angesichts der langjährig - weit gehend beanstandungsfrei - praktizierten Anwendung der Frist hinterfragt die Kammer auch im Eilverfahren die Tauglichkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 2 Abs. 1 HZG i.V. mit Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen bzw. des Umsetzungsgesetzes; zur Mehrdeutigkeit der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage in Sachsen: Sächs. OVG, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -) nicht weiter.
13 
II. Das Gericht erachtet auch die im gerichtlichen Eilverfahren gestellten Anträge für zulässig, unabhängig davon, ob einzelne AntragstellerInnen ihren jeweiligen Antrag auf eine unmittelbare Zulassung gerichtet und nur hilfsweise die Zulassung nach den Rangplätzen eines anzuordnenden Losverfahrens begehrt haben oder ob sie isoliert (nur) die Durchführung eines - mitunter auf eine bestimmte Platzzahl beschränkten - Losverfahrens und die anschließende Zulassung nach den jeweiligen Rangplätzen beantragt haben.
14 
Nach Auffassung der Kammer besteht der sachdienliche Antrag im Eilverfahren des Kapazitätsstreits darin, im Hauptantrag eine direkte (vorläufige) Zulassung und hilfsweise eine Zulassung nach Maßgabe eines durchzuführenden Losverfahrens zu begehren. Soweit Antragsfassungen unklar sind, legt das Gericht das Begehren der Antragsteller in diesem Sinne aus.
15 
Nachdem einzelne Antragstellervertreter sich nunmehr ausdrücklich gegen eine sachdienliche Auslegung der vorgenannten Art zur Wehr setzen, besteht Anlass zu weiteren Ausführungen im Hinblick auf die Behandlung der von ihnen gestellten „reinen Losanträge“. Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip vermittelt dem Studienbewerber in den Grenzen der vorhandenen Ausbildungskapazitäten ein subjektiv-öffentliches Teilhaberecht auf Aufnahme in eine öffentliche Ausbildungseinrichtung. Der daraus im Einzelfall folgende verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch wird durch einen Auswahlmodus - wie etwa ein Losverfahren -, der zwangsläufig aufgrund des Bewerberüberhangs zu bestimmen ist, nicht geprägt, sondern nur in seiner Realisierung beeinflusst (vgl. die Äußerung des BVerwG an das BVerfG im Verfahren 1 BvR 2460/04 vom 18.01.2005 - BVerwG 6 St 11.04 -, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG). Folglich hat der Studienbewerber aus dem Verfassungsrecht ggf. einen Anspruch auf Zulassung zum Studium seiner Wahl, nicht aber einen subjektivrechtlichen Anspruch auf ein bestimmtes Auswahlverfahren. Das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG bezieht sich auf die Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten, nicht aber auf die isolierte Teilnahme an einem zwischengeschalteten Verfahren zur Bewältigung des Bewerberüberhangs. Das Losverfahren stellt im Rahmen der Mangelverwaltung immer nur den Weg zum eigentlichen Ziel - der Zulassung zum Studium - dar. Vor diesem Hintergrund sind reine Losanträge als „kupierte Hilfsanträge“ in dem Sinne zu verstehen, dass der jeweilige Antragsteller den „eigentlichen“ Hauptantrag - aus Kostengründen - bewusst nicht und nur den an sich als Hilfsantrag zu begreifenden Losantrag stellt (einen „verdeckten Hilfsantrag“ verneinend: VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -).
16 
Einem derartigen Antrag kann - unabhängig davon, ob er mit einer zusätzlichen Quote versehen ist oder nicht - das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden (so das BVerwG in der zitierten Stellungnahme). Für die Kammer folgt dies bereits daraus, dass das Gericht im auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 938 ZPO einen Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Fassung der einstweiligen Anordnung hat. Gemäß § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht „nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind“. Das Gericht kann dabei nicht nur mit der einstweiligen Anordnung hinter dem Antrag zurückbleiben, sondern unter Umständen im Rahmen eines gewissen Spielraums auch eine geeignete andere Regelung treffen (vgl. HessStGH, Urteil vom 17.01.1991 - P St. 1119 e. V. -, NVwZ 1991, 561) , solange der „Zweck“ - das ist hier unabhängig von der konkreten Antragsfassung die Sicherung der Erlangung eines Studienplatzes im Hauptsachverfahren - gewahrt bleibt. Damit ist positivrechtlich festgelegt, dass sich der Anordnungsinhalt nicht streng an der Vorgabe von §§ 113 Abs. 5, 114 VwGO zu orientieren hat, sondern dem Gericht eine flexibel handhabbare einstweilige Entscheidungsbefugnis gegeben ist (vgl. dazu Schoch, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 123, Rn 133).
17 
Nach diesen Maßgaben überschreitet die Kammer auch nicht die Grenzen des § 88 VwGO, wenn einzelne AntragstellerInnen ihren Antrag auf ein Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Plätzen (etwa: „15 % der festgesetzten Zulassungszahl“, hier also: 45 Studienplätze) beschränkt haben und die Kammer sie dennoch an einem Losverfahren um eine höhere Anzahl von Studienplätzen (hier: 48) beteiligt. Nach dieser Vorschrift darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Die Bestimmung legitimiert den Richter zwar nicht, die Grenzen einer zulässigen Auslegung zu überschreiten und dabei an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie - nach Meinung des Richters - zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte (so BVerwG, Beschluss vom 29.08.1989 - 8 B 9.89 -, Buchholz 310 § VwGO Nr 17). Im Verfahren nach § 123 VwGO findet die Regelung des § 88 VwGO jedoch nur entsprechende Anwendung, die an die Erfordernisse des Eilverfahrens anzupassen ist. Wie dargelegt, kann das Gericht danach etwa auch zweckorientiert ein vom Antrag abweichendes Aliud in den Tenor mit aufnehmen.
18 
Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer angemessen, alle AntragstellerInnen unabhängig von einer Quotierung ihres Losantrags vollumfänglich am Losverfahren zu beteiligen. Eine strenge Anwendung des Grundsatzes „ne ultra petita“ wäre im Massenverfahren des Hochschulzulassungsrechts auch praktisch nicht durchführbar oder jedenfalls mit nicht hinnehmbaren Schwierigkeiten verbunden. Beantragt beispielsweise ein Antragsteller / eine Antragstellerin die Teilnahme an einem Losverfahren um 45 Studienplätze und erhält er bzw. sie im sodann von der Hochschule durchgeführten Losverfahren um die Vergabe von 48 gerichtlich aufgedeckten Studienplätzen den Rangplatz 46, so müsste die Hochschule 48 Studienplätze an die Inhaber der Rangplätze 1-45 und 47-49 vergeben und den Antragsteller mit dem Rangplatz 46 zurückweisen. Insoweit ist ein Losverfahren noch ohne Weiteres durchführbar. Nahezu unlösbare Probleme tun sich aber auf, wenn auf vorrangigen Plätzen ein Bewerber die Zulassung nicht annimmt und ein Nachrückverfahren durchzuführen ist. Dann ist bereits unklar, wer zum Nachrücken berechtigt sein soll, der Rangplatzinhaber mit Nr. 46 oder der Rangplatzinhaber mit Nr. 50. Auch wenn mit der Tenorierung sicher gestellt würde, dass das Nachrückverfahren strikt nach Rangziffer durchzuführen ist, wäre dabei noch - bereits im Rahmen der Tenorierung - die gerichtliche Antragstellung des jeweiligen Nachrückers zu beachten; es ist nämlich durchaus denkbar, dass etwa der auf Rangnr. 50 platzierte Studienbewerber nur die Beteiligung an einem Losverfahren um (z.B.) 23 Studienplätze beantragt hat, weshalb er beim Nachrücken wohl nicht zu berücksichtigen wäre, solange nicht weniger als 23 zusätzliche Studienplätze vergeben sind. Das Beispiel ließe sich bis ins Absurde weiterbilden, etwa mit Blick auf die Frage, was zu geschehen hätte, wenn ausgerechnet der Rangplatzinhaber Nr. 23 seine Zulassung ausschlägt; müsste dann die Rangnr. 50 auf Platz 23 „vorspringen“ mit der Folge einer Zulassung oder könnte ihm weiter entgegengehalten werden, dass er nur ein Losverfahren um 23 Plätze beantragt hat, vorrangig vor ihm aber schon 47 Plätze vergeben sind? Führt man sich die Vielgestaltigkeit der tatsächlich vorliegenden Anträge der jeweiligen Antragsteller vor Augen - viele Prozessbevollmächtigte, die einen quotierten Losantrag gestellt haben, prognostizieren jeweils unterschiedliche Zulassungszahlen -, so wird deutlich, dass ein derartiges Losverfahren - selbst wenn es theoretisch konstruierbar wäre - für die Antragsgegnerin, die zur Durchführung des Losverfahrens zu verpflichtet wird, praktisch nicht durchführbar ist. Die Rangliste verlöre in einem solchen Fall im Übrigen auch jegliche Aussagekraft im Hinblick auf das prozesstaktische Verhalten im Hauptsacheverfahren, da dem jeweiligen Bewerber nur sein Rangplatz, nicht aber die Antragstellung der vor ihm platzierten Bewerber bekannt ist, was dazu führen kann, dass er in Anbetracht eines (nur vermeintlich) aussichtslosen Rangplatzes auf die Durchführung eines kostenpflichtigen Hauptsacheverfahrens verzichtet. Letztlich kann aus der Sicht der Kammer auch der Charakter des Hochschulzulassungsverfahrens als Massenverfahren, das zu gewissen Pauschalierungen berechtigen muss, in diesem Zusammenhang nicht vollständig ausgeblendet werden. Eine - nach Ansicht der Kammer gebotene - Entscheidung der gerichtlichen Eilverfahren in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang zum Semesterbeginn wie auch eine dem folgende (vorläufige) Zulassung der im Losverfahren obsiegenden AntragstellerInnen durch die Antragsgegnerin wäre nämlich in vielen Fällen nicht mehr möglich, wenn bei der Tenorierung der einzelnen Verfahren wie auch bei der konkreten Durchführung des Los- und Nachrückverfahrens derart differenziert vorgegangen werden müsste.
19 
Im Übrigen wäre es vollends unmöglich, die Verlosung von einer je nach Antragstellerin und jeweiliger Antragstellung unterschiedlichen Zahl von Studienplätzen mit dem von einigen Antragstellervertretern - jedenfalls im Vorjahr noch - propagierten „Entdeckerprinzip“ zu verbinden, wonach vom Gericht jeweils „aufgedeckte“ freie Studienplätze nur an diejenigen AntragstellerInnen zu vergeben seien, die durch entsprechenden Sachvortrag im Rahmen der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu ihrer „Entdeckung“ beigetragen haben.
20 
Angesichts all dessen orientiert sich die Kammer weiterhin am „Zweck“ des mit der Antragstellung im Eilverfahren verbundenen Begehrens - der Zulassung zum Studium - und beteiligt alle AntragstellerInnen ungeachtet bestimmter Maßgaben für das Losverfahren in den jeweiligen Anträgen am von der Antragsgegnerin durchzuführenden Losverfahren. Im Hinblick auf die Folgen bestimmter Antragstellungen für die gesondert zu betrachtende Kostenentscheidung werden Ausführungen im Rahmen der Begründung der Nebenentscheidungen zu machen sein (dazu unten V.2.).
21 
B. Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
22 
Es besteht ein Anordnungsgrund. Es ist nicht zumutbar, mit dem Beginn des Studiums zuzuwarten, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, da es sich um die Berufsausbildung handelt.
23 
Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO). Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin beträgt nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), 350 Studienplätze.
24 
I. In der Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 - ZZVO 2005/2006 - vom 28.06.2005 (GBl. S. 492) sind 300 Studienplätze für das Studienjahr 2005/06 festgesetzt. Aktuell sind an der Universität im ersten Fachsemester 302 Studienplätze belegt, die Antragsgegnerin ist daher zur vorläufigen Vergabe weiterer 48 Studienplätze zu verpflichten.
25 
Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 62 Universitätsgesetz erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), anzuwenden. Hiernach beträgt das Lehrdeputat für Professoren und beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben jeweils 9 Semesterwochenstunden (SWS) und für Hochschulassistenten 4 SWS. Juniorprofessoren haben danach, soweit sie positiv evaluiert worden sind 6 SWS, im Übrigen 4 SWS zu unterrichten. Bei wissenschaftlichen Dauerassistenten beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 9 SWS, bei Zeitangestellten in der Regel 4 SWS.
26 
Die Antragsgegnerin hat in ihrem an das Ministerium übersandten Kapazitätsbericht das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 264,5 SWS angegeben. Dabei hat sie 39 Planstellen, zwei weniger als im Vorjahr, zugrunde gelegt. Im Einzelnen geht die Kapazitätsberechnung von folgenden Berechnungsgrundlagen aus:
27 
Abt Anatomie u. zellul. Neurobiol. / Abt. Anatomie u. Zellbiologie
28 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 2 9 -
18
C 3 3 9 -
27
C 2 2 9 -
18
C 1 3 4 -
12
A 15 1 9 -
9
BAT IIa/Ib (D) 2 9 -
18
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 -
8
Summe
110
29 
Abteilung Physiologische Chemie / Abt. Biochemie
30 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 2 9 4
14
C 3 2 9 -
18
C 1 5 4 -
20
BAT IIa/Ib (D) 0,5 9 -
4,5
BAT IIa/Ib (Z) 3,5 4 -
14
Summe
70,5
31 
Abteilung Allg. Physiologie / Abt. Angew. Physiologie
32 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 2 9 -
18
C 3 2 9 -
18
C 2 1 9 -
9
C 1 2 4 -
8
BAT IIa/Ib (D) 3 9 -
27
BAT IIa/Ib (Z) 1 4 -
4
Summe
84
33 
Das Lehrangebot hat sich gegenüber dem Vorjahr in den Rechnungen der Antragsgegnerin dadurch verringert, dass die Universität eine C 1 - Stelle in der Abteilung Allgemeine Physiologie / Angewandte Physiologie (Nr. 104983) gestrichen hat (- 4 SWS). Weiterhin hat die Antragsgegnerin in der Abteilung für Physiologische Chemie / Biochemie eine befristete BAT IIa/Ib - Stelle (Nr. 106625, Stelleninhaberin: Dr. T.) nicht mehr in Ansatz gebracht (- 4 SWS) und eine unbefristete BAT IIa/Ib - Stelle (Nr. 104861, Stelleninhaber: Prof. Dr. M.-E.) in eine befristete Stelle umgewandelt (- 5 SWS). Darüber hinaus berücksichtigt die Universität in dieser Abteilung für Prof. Dr. W. weiterhin eine Deputatsreduzierung von 4 SWS für seine Tätigkeit als Prodekan (- 4 SWS).
34 
In der Vorklinischen Lehreinheit legte die Antragsgegnerin der Berechnung keine Titellehre und keine Lehraufträge zugrunde, sodass auch keine Erhöhung des bereinigten Lehrangebots nach § 10 KapVO VII angenommen wurde.
35 
In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie (Diplom), Zahnmedizin, Biochemie und Molekulare Medizin (Dienstleistungsexport) erbringt.
36 
Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie (Diplom) hat die Antragsgegnerin dabei - anders als in den Vorjahren - erstmals mit einem CAq von 0,3000 gerechnet und einen Aq von 70 prognostiziert, sodass sich 0,3 x 70/2 = 10,5 SWS an Exportleistung errechneten. Für die Biologie-Vorlesung sind weiterhin 1,5 SWS in die Berechnung eingestellt. Den CAq für Zahnmedizin hat die Universität auf 0,8005 reduziert und ist im Weiteren von der festgesetzten Studienanfängerzahl des Vorjahres (55) als Aq ausgegangen, sodass sich weitere Exportleistungen von (0,8005 x 55/2 =) 22,0131 SWS ergeben. Erstmals hat die Antragsgegnerin nunmehr auch Exportleistungen für die neuen Bachelorstudiengänge Biochemie und Molekulare Medizin geltend gemacht. Jeweils ausgehend von einer Studienanfängerzahl von 25 hat sie unter Ansatz eines CAq von 0,6000 (Biochemie) bzw. 0,3700 (Molekulare Medizin) Exportleistungen von 7,5 und 4,6250 SWS addiert. Insgesamt hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot danach um 10,5 + 1,5 + 22,0131 + 7,5 + 4,6250 = 46,1381 SWS reduziert.
37 
Dies führt in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zu einem bereinigten Lehrangebot von
38 
264,5 – 46,1381 = 218,3619 SWS.
39 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt und sodann durch den auf die Lehreinheit der Vorklinik entfallenden CAp, den die Antragsgegnerin mit einem Wert von 1,4736 angibt, geteilt. Auf diesem Wege errechnete die Antragsgegnerin
40 
(218,3619 x 2) : 1,4736 = 296,3652,
41 
abgerundet 296 Studienplätze. Abweichend von dieser errechneten Kapazität schlug die Antragsgegnerin dem Ministerium die Festsetzung einer Zulassungszahl von 300 Studienanfängern vor, die in der Folge vorgenommen wurde (vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin an das MWK vom 29.03.2005).
42 
Zur Ermittlung des CAp der Vorklinik von 1,4736 hat sich die Antragsgegnerin wie im Vorjahr an den in der Studienordnung festgelegten Stundenvolumina orientiert und unter Anwendung der Formel
43 
Semesterwochenstunden x Anrechnungsfaktor
44 
Gruppengröße
45 
für jede Veranstaltung den Betreuungsaufwand der Vorklinik ermittelt. Für Vorlesungen rechnet die Antragsgegnerin weiter mit einer Gruppengröße von g = 180.
46 
Ein negativer Schwund war nach der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen.
47 
II. Diese Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität nicht aus und bedarf der Korrektur:
48 
1. Dabei ist zunächst auf Lehrangebotsseite die für zwei - soweit ersichtlich noch nicht evaluierte - Juniorprofessoren angesetzte Lehrverpflichtung von 4 SWS im Eilverfahren hier nicht zu beanstanden. Sie entspricht § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO. Zwar hat die Kammer vor Einführung einer verordnungsrechtlichen Regelung durch Art. 17 des 2. HRÄG Bedenken gegen die Höhe dieser Lehrverpflichtung erhoben, die sich der Sache nach weiterhin gegen die nun erfolgte Regelung richten könnten. Gleichwohl hält es die Kammer im Eilverfahren nicht für angebracht, die gesetzgeberische Wertung außer acht zu lassen, nachdem auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, wenn auch dort ohne Bezug und Aussagen zur materiell-rechtlich erforderlichen Höhe der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren, sondern allein unter Auseinandersetzung mit dem Stellengruppenprinzip, Fragen der richterlichen Notkompetenz und der Regelung des § 5 KapVO) keinen Anlass für eine Anhebung des Lehrdeputats gesehen hat. Die weitere Klärung der Verfassungskonformität der neu geregelten Lehrverpflichtung kann allenfalls in einem Hauptsacheverfahren erfolgen.
49 
2. Die Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. W. von 4 SWS kann - wie im Vorjahr - auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht anerkannt werden. Es fehlt weiterhin an der nach § 6 a Abs. 5 LVVO in formeller Hinsicht erforderlichen Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2005. Die Kammer hat der Antragsgegnerin in den Eilbeschlüssen des Vorjahres (Beschlüsse vom 02.11.2004 - NC 6 K 241/04 u.a. -) und in den dazugehörigen Hauptsacheentscheidungen (Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -) dargelegt, dass die vorgenommene funktionsbezogene Bestimmung der Lehrverpflichtungsermäßigung nicht genügt und eine individuelle Verteilung der Deputatsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale nach § 6 a Abs. 5 LVVO nicht zu ersetzen vermag. Darauf wird zur weiteren Begründung verwiesen. Die Antragsgegnerin hat - in Kenntnis der Rechtsansicht der Kammer - weder vorgetragen, dass eine individuelle Abwägungsentscheidung für den nunmehr zu beurteilenden Berechnungszeitraum nachgeholt worden ist, noch ist dies sonst ersichtlich.
50 
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ihr ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg in den - noch immer - anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend das Studienjahr 2004/2005 sowie in den ebenfalls anhängigen Berufungsverfahren nicht vertretbar erscheint, nachdem die Antragsgegnerin Bescheide erlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar die Berufungsverhandlung auf den 23.11.2005 terminiert und wird voraussichtlich zur Lehrverpflichtungsermäßigung des Prodekans - wie auch im Übrigen zu streitigen Rechtsfragen auf der Lehrnachfrageseite (g = 180 bei Vorlesungen) - Stellung nehmen; es ist jedoch nicht absehbar, wann die Entscheidungsgründe in diesen Verfahren vorliegen werden und ob bzw. wann die Entscheidungen rechtskräftig werden. In Anbetracht des Umstands, dass die Universität die gesamte Bewerberkonkurrenz durch den Erlass von Ablehnungsbescheiden nunmehr in weitere kostenpflichtige Hauptsacheverfahren zwingt, hielt es die Kammer für geboten, die anhängigen Eilverfahren des Wintersemesters 2005/2006 zu entscheiden, damit wenigstens die auf der auszulosenden Rangliste schlecht platzierten Bewerbern für die Frage der Einleitung eines Klageverfahrens entsprechende Konsequenzen ziehen können.
51 
3. Das Lehrdeputat der C 1 - Stelle Nr. 104983 aus der Abteilung Allgemeine Physiologie / Angewandte Physiologie ist fiktiv fortzuführen. Aus kapazitätsrechtlicher Sicht fehlt es an der für die Anerkennung der Stellenstreichung erforderlichen Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber.
52 
Mit dem Kapazitätsbericht hat die Antragsgegnerin einen Vermerk vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Stelle „in den Solidarpakt“ eingehe. Prof. Dr. D., der die Nachfolge des Abteilungsleiters Prof. Dr. R. angetreten habe, habe in seiner Berufungszusage 5 Stellen erhalten, während Prof. Dr. R. 6 Stellen gehabt habe. Obwohl die Kammer der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Darlegung der Abwägungsentscheidungen für die Stellenstreichungen gegeben hat, hat sie in Bezug auf diese Stelle in der Sache nichts weiter vorgetragen, sondern lediglich ausgeführt beschrieben, dass Prof. Dr. D. seine Tätigkeit im Dezember 2004 an der Universität aufgenommen habe und dass ihm in den Berufungsverhandlungen „nur“ 5 Stellen zugesagt worden seien (vgl. Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 14.10.2005 mit Anlage B 12). Die sechste Stelle habe aus Haushaltsgründen im Rahmen des Solidarpaktes gestrichen werden müssen.
53 
Diese Begründungen genügen nicht den nach der Rechtsprechung der Kammer an Stellenstreichungen kapazitätsrechtlich zu stellenden Anforderungen (vgl. nur Beschluss vom 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -, Zahnmedizin Tübingen; vgl. im Übrigen auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -; Urteil vom 18.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 22; Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 31; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, Buchholz 421.21 Nr. 34; Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 42). Danach ist unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots eine Abwägung zwischen den Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen zu treffen. Die Entscheidung ist gerichtlich zu beanstanden, wenn eine planerische Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn diese nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts erfolgt ist oder wenn Belange der Studienplatzbewerber in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt. Zwar sind als sachliche Gründe im Rahmen einer Abwägungsentscheidung, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben, im Zweifel auch Sparzwänge anzuerkennen. Darunter fallen auch die zwingenden Folgen von Umstrukturierungen, die unter dem Eindruck von Sparzwängen einem wirtschaftlicheren Einsatz der staatlichen Haushaltsmittel dienen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -). Allerdings können Sparzwänge alleine eine kapazitätserhebliche Stellenkürzung nicht ohne weitere Abwägung im Konkreten rechtfertigen. Vielmehr bedarf es unter Berücksichtigung dieser Sparzwänge einer konkreten und auf die einzelne Stelle bezogenen Abwägung der zuvor zu ermittelnden widerstreitenden Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -; OVG Berlin, Beschluss vom 25. September 1996 - 7 NC 51.96 -, WissR 1997, 79, wonach diese Grundsätze nicht nur für den Abbau von Studienplätzen aufgrund von gesetzlich geregelten Reduzierungen des Lehrkörpers gelten, sondern auch für den Fall, dass die Reduzierungen auf Zuschusskürzungen des Landes beruhen, die die Hochschulen im Rahmen ihrer Haushaltsentscheidungen in den einzelnen Fachbereichen umsetzten). Diesen Grundsätzen werden die hier von der - insoweit darlegungspflichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -) und zur weiteren Darlegung aufgeforderten - Antragsgegnerin ins Feld geführten Erwägungen nicht gerecht.
54 
Der Sache nach hat die Antragsgegnerin eine Abwägungsentscheidung überhaupt nicht vorgetragen. Offenkundig hat eine Abwägung auch nicht stattgefunden. Die Antragsgegnerin hat sich auf die Schilderung der Hintergründe der Stellenstreichung beschränkt. Eine Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber lässt sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch nicht ansatzweise entnehmen. Teilhaberechte der Studienbewerber sind - soweit ersichtlich - nicht in den Blick genommen, geschweige denn in eine konkrete Abwägungsentscheidung einbezogen worden (zu einem derartigen Abwägungsausfall vgl. etwa auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.04.2004 - 2 NB 729/04 -, NVwZ-RR 2004, 754, 756).
55 
4. Auch die Streichung der befristeten BAT-Stelle Nr. 106625 in der Abteilung für Physiologische Chemie kann kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden. Hinsichtlich dieser Stelle hat die Antragsgegnerin vorgetragen, sie sei dem Abteilungsleiter Prof. Dr. W. in dessen Berufungsverhandlungen 1999 zugesagt worden, nachdem Prof. Dr. M.-E. als unbefristet Beschäftigter damals bereits eine Stelle „blockiert“ habe und Prof. Dr. W. sein eigenes Personal habe mitbringen wollen. Die Zusage sei längstens bis zum 31.07.2005 ausgesprochen worden. Zu diesem Zeitpunkt endete das Beschäftigungsverhältnis von Prof. Dr. M.-E.. Die Stelle sei von vorneherein mit der Maßgabe eingerichtet worden, dass sie beim - absehbarem - altersbedingten Ausscheiden von Prof. Dr. M.-E. wieder entfalle. Insoweit handele es sich um eine Rückkehr zu den ursprünglichen Verhältnissen, nicht aber um einen Stellenabbau. Derartige Übergangslösungen müssten auch kapazitätsrechtlich möglich sein.
56 
Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob diese Erwägungen den dargelegten Anforderungen an die Abwägungsentscheidung im Zusammenhang mit einer Stellenstreichung genügen, da wiederum Belange der Studienbewerber nicht gewürdigt worden sind und die Antragsgegnerin selbst noch in einem Vermerk vom 09.09.2005 (Anlage B 7 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 23.09.2005) ausführt, ein Abwägungsbeschluss über die Stellenbesetzungen der Abteilung von Prof. Dr. W. liege nicht vor. Eine solche Abwägungsentscheidung wäre allenfalls - wenn überhaupt - dann entbehrlich, wenn die Stelle tatsächlich - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - von vorneherein quasi mit der Hypothek des späteren Wegfalls 1999 (neu, zusätzlich und nur auf Zeit) geschaffen worden ist. Die genauen Umstände der Berufungsverhandlungen aus dem Jahr 1999 sind der Kammer weder bekannt noch von der Antragsgegnerin im Einzelnen dargelegt. Sollte die Stelle auch zuvor schon vorhanden gewesen sein und Prof. Dr. W. nur deren Beibehaltung - nicht aber die Neueinrichtung der Stelle - zugesagt worden sein, so wäre nunmehr ohnehin unter Abwägung aller beachtlichen Belange zunächst über die Streichung der Stelle zu befinden gewesen.
57 
Es kann jedoch letztlich offen bleiben, ob hier eine Abwägungsentscheidung erforderlich war. Jedenfalls steht § 5 Abs. 2, 3 KapVO der kapazitätsrechtlichen Anerkennung der Stellenstreichung für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum entgegen. Nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen ist der Wegfall der Stelle nämlich bislang weder eingetreten noch war er mit hinreichender Sicherheit vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar. Nach dem bereits zitierten Vermerk vom 09.09.2005 (Anlage B 7 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 23.09.2005) existiert(e) offenkundig jedenfalls noch kurz vor Beginn des Berechnungszeitraums ein schriftliches Bleibeangebot an Prof. Dr. W., das auch die Wiederbesetzung der hier streitigen Stelle Nr. 106625 beinhaltete. Auch in seinem Schriftsatz vom 05.10.2005 nimmt der Antragsgegnervertreter - im Zusammenhang mit der noch zu erörternden Umwidmung der Stelle von Prof. Dr. M.-E. - noch auf diese Zusage Bezug und führt sogar aus, die Kapazitätsberechnung gehe von einer Stellenstruktur aus, welche die Zusage an Prof. Dr. W. einbeziehe. Im Übrigen ist bemerkenswert, dass die Antragsgegnerin einerseits - beim Ansatz der Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. W. - unterstellt, dass er im Berechnungszeitraum an der Universität bleiben wird, andererseits aber die durch die Zusage an seine Person „gebundene“ Stelle Nr. 106625 so behandelt, als würde sie wegfallen, was nur für den Fall eintreten dürfte, dass Prof. Dr. W. das Bleibeangebot ausschlägt. Angesichts all dessen vermag die Kammer den diesbezüglichen rechnerischen Kapazitätsabbau, der im Tatsächlichen noch gar nicht sicher ist, nicht anzuerkennen.
58 
5. Demgegenüber beanstandet die Kammer die Umwidmung der Stelle Nr. 104861 (Stelleninhaber: Prof. Dr. M.-E.) von einer unbefristeten in eine befristete Stelle - jedenfalls im Eilverfahren - nicht. Ob eine Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt dem Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung (vgl. dazu und zum Folgenden mit zahlreichen Nachweisen die bereits zitierten Urteile der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -). Dieses Ermessen soll der Verwaltung ermöglichen, den Bedürfnissen der Hochschulen in allen ihren Belangen angemessen und flexibel Rechnung zu tragen. Dabei sind die Bedürfnisse der Studienbewerber - auch in Studiengängen mit Kapazitätsbeschränkung - zwar ein bedeutsamer, jedoch nicht der einzige Gesichtspunkt. Das Ermessen ist daher nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust (mit)ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind. Die Verwaltungsgerichte haben - wie oben bereits ausgeführt - zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt. Die Ermessensbetätigung im Zusammenhang mit der Befristung der Beschäftigung eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters ist dabei durch die Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs und das Bedürfnis nach einer hohen Fluktuation im Bereich des wissenschaftlichen Nachwuchspersonals im Sinne eines gewissermaßen intendierten Ermessens dahin gehend vorgeprägt, dass nach Möglichkeit befriste Verträge geschlossen werden sollen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -), wodurch das Gewicht der Interessen der Studienbewerber und die Anforderungen an deren Berücksichtigung sinken.
59 
Die Antragsgegnerin hat die Umwandlung der Stelle in eine befristete einerseits damit begründet, dass eine weitere unbefristete Besetzung ihr derzeit jegliche Flexibilität in Zusammenhang mit einer möglicherweise vorzunehmenden Neubesetzung der Abteilungsleiterstelle nehmen würde. Andererseits müsse es der Universität möglich sein, altersbedingt frei werdende Stellen umzugruppieren, um sie in einer aktuell als sinnvoll und angemessen angesehenen Art und Weise zur Ausstattung einer Abteilung einzusetzen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Universität die mit der Umwandlung zwangsläufig verbundene Einbuße von 4 SWS nicht bedacht und aus sachwidrigen Erwägungen in Kauf genommen hätte. Die künftige Besetzung der Stelle als (nur) befristete entspreche der Konzeption der Stelle als solcher, die für den wissenschaftlichen Nachwuchs vorgesehen sei. Eine Fluktuation auf dieser Position sei gewollt. Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sei im Rahmen des Besetzungsermessens ein tragfähiger Gesichtspunkt zugunsten der befristeten Anstellung, die nach der Vorstellung des Verordnungsgebers und der KMK regelhaft mit einem reduzierten Lehrdeputat versehen sei.
60 
Diese Erwägungen sind im Rahmen des hier - wie dargelegt - vorgeprägten Maßstabs bei der Befristung von Stellen im Eilverfahren (noch) ausreichend. Zwar verkennt die Antragsgegnerin die Anforderungen an ihre Darlegungspflicht, wenn sie sich - wie zunächst geschehen - auf den sinngemäßen Hinweis beschränkt, Abwägungsfehler seien nicht ersichtlich, da es ihr zunächst obliegt, die der Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen darzutun (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -). Die weiteren von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gesichtspunkte entsprechen jedoch dem intendierten Ermessen, das bei Befristungsentscheidungen auszuüben ist. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Lehreinheit Vorklinische Medizin noch verhältnismäßig viele unbefristete Stellen vorhanden sind, liegt die von der Antragsgegnerin getroffene Befristungsentscheidung nahe. Sie dient ersichtlich der Ermöglichung eines regelmäßigen Austauschs des Personals und damit der Sicherung von Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen. Dass die Stelle bislang unbefristet ausgestaltet war, lag ersichtlich in der Person des Stelleninhabers begründet. Dass die Antragsgegnerin nach dessen Ausscheiden nunmehr eine Befristung der Stelle vornimmt, um sie wiederum mit wechselndem Personal besetzen zu können, ist angesichts dessen im Eilverfahren nicht zu beanstanden.
61 
6. Eine weitere Erhöhung des Lehrangebots kommt im Hinblick auf das Deputat des Lehrpersonals im Eilverfahren nicht in Betracht.
62 
In Bezug auf mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Vorjahres nicht feststellen können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Eine Lehrverpflichtung kommt ihnen in Baden-Württemberg nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 296/04 - wird verwiesen.
63 
Die Kammer hat in den zitierten Hauptsacheverfahren auch nicht feststellen können, dass Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter widmungswidrig besetzt sind; auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum ist dies nicht ersichtlich. Soweit einzelne Vertreter der Antragstellerseite rügen, von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung werde durchweg übersehen, dass es eine wirksame Neuregelung des § 57 f Abs. 2 HRG erst seit dem 31.12.2004 gebe, nachdem das BVerfG zunächst das 5. HRGÄndG (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803) und später teilweise das 6. HRGÄndG (Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -) für nichtig erklärt habe, sodass sämtliche zwischen dem 08.08.2002 und dem 30.12.2004 geschlossenen - auf § 57 f Abs. 2 HRG gestützten - Arbeitsverträge nicht wirksam befristet seien, rechtfertigt dies hier keine andere Beurteilung. Schon in tatsächlicher Hinsicht ist - wie das Gericht bereits in den Hauptsacheverfahren des Vorjahres festgestellt hat - nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin in der fraglichen Zeitspanne für die Vorklinische Lehreinheit auf § 57 f Abs. 2 HRG gestützte befristete Verträge überhaupt abgeschlossen hat. Im Übrigen würde eine „versehentliche“, nicht vom beiderseitigen Parteiwillen getragene unbefristete Besetzung einer Stelle wohl nichts an der - kapazitätsrechlich entscheidenden - Widmung der Stelle für befristet beschäftigte Mitarbeiter ändern.
64 
7. Die von der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr vorgenommene Verlagerung der in der Abteilung für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach - kapazitätsrechtlich bislang nicht begründeter - Streichung der Abteilungsleiterstellen verbleibenden Stellen in die klinische Lehreinheit ist auch für das hier zu beurteilende Studienjahr jedenfalls im Eilverfahren wiederum (noch) nicht zu beanstanden. Die Kammer hat auch für das Studienjahr 2005/2006 eine Vergleichsberechnung durchgeführt, die - fiktiv - von einem Verbleib der betroffenen Stellen in der Lehreinheit ausgeht und dies auch auf Lehrnachfrageseite berücksichtigt. Nachdem der Abteilung im Studienjahr 2004/2005 umfängliche Lehraufträge zugute gekommen sind, die damals aufgrund der Regelung des § 10 KapVO VII in die in vergleichbarer Weise bereits im Vorjahr vorgenommene Vergleichsberechnung nicht haben eingestellt werden können, lag nahe, dass der Vergleich nunmehr anders ausfallen könnte; für das Studienjahr 2005/2006 sind nämlich die im Berechnungszeitraum 2004/2005 vorhandenen Lehraufträge in die Berechnung einzubeziehen. Im Eilverfahren lässt sich ein Kapazitätsabbau durch die Verlagerung jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit annehmen, auch wenn im Tatsächlichen erhebliche Zweifel bestehen:
65 
Die zuvor in der Vorklinischen Lehreinheit vorhandenen (und nunmehr verschobenen) 6 Planstellen hatten eine Lehrverpflichtung von zusammen 39 SWS. Addiert man diese zu dem bereinigten Lehrangebot des Kapazitätsberichts - ohne jegliche gerichtliche Korrekturen im Übrigen - hinzu, so ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von 264,5 + 39 = 303,5 SWS. Weiterhin sind fiktiv die der Abteilung für Veranstaltungen der Vorklinik im Studienjahr 2004/2005 tatsächlich zugute gekommenen Lehrauftragsstunden hinzuzuzählen, die die Antragsgegnerin selbst auf Anfrage mit 12,2 SWS, pro Semester also 6,1 SWS, angibt (fiktives Gesamtlehrangebot danach: 303,5 + 6,1 = 309,6 SWS).
66 
Demgegenüber ist auf Lehrnachfrageseite der CAp um diejenigen Anteile zu erhöhen, die auf den Leistungen der Abteilung beruhen, die derzeit als „klinischer Import“ erbracht werden (0,2183 + 0,15 für 3 Integrierte Seminare), sodass der CAp der Vorklinik damit auf 1,4738 + 0,2183 + 0,15 = 1,8421 steigt. Andererseits hat die Kammer in den Zulassungsverfahren der Zahnmedizin für das Wintersemester 2004/2005 Kenntnis davon erhalten, dass ein Zahnmediziner (Dr. E. L.) seinerseits wiederum Lehrleistungen in Höhe von 16 Stunden in das von der Abteilung verantwortete Seminar „Mit 66 Jahren...“ exportiert, was nach Angaben der Antragsgegnerin einem CNW-Anteil von 0,0041 entspricht (vgl. Anlage B 6 zum Schreiben des Antragsgegnervertreters vom 30.09.2005 - Zahnmedizin), der bei der Vergleichsberechnung in Abzug zu bringen ist (1,8421 - 0,0041 = 1,8380). Ferner geht aus der Lehrveranstaltungsübersicht der Abteilung im Internet (http://sip.medizin.uni-ulm.de/studium_lehre/veranstaltungen.html) hervor, dass der „Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie“ tatsächlich mit einer Gruppengröße von g = 20 durchgeführt wird, während in der Kapazitätsberechnung mit g = 15 gerechnet wird. Unklar bleibt in dieser Lehrveranstaltungsübersicht auch der konkrete Ablauf des Seminars „Schmerz lass` nach!“, das in 4 Gruppen abgehalten wird, was Zweifel an der Gruppengröße hervorrufen kann (g = 80 statt g = 20?).
67 
Selbst wenn man all diese Umstände kapazitätsrechtlich für berücksichtigungsfähig hält - was im Einzelnen rechtlich nicht zweifelsfrei ist und auch im Tatsächlichen eine weitere Aufklärung erfordern würde - und auch auf eine Verrechnung der Lehrauftragsstunden mit Stellenvakanzen verzichtet, so ergibt sich im Rahmen der Vergleichsberechnung bei Einsatz der dargelegten Parameter - jeweils in der für die Universität ungünstigsten Variante - folgende (fiktive) Zulassungszahl:
68 
309,6 SWS - 46,1381 SWS = 263,4619 SWS
69 
unber. Lehrang. Dienstl.-Exp. ber. Lehrangeb.
70 
526,9238 SWS : (1,8380 - 0,0226 - 0,0375) = 296,3743 Studienplätze
71 
verdopp. Lehrangeb. CAp: Kursus g=20 1 Semin. g=80
72 
Diese fiktive Zulassungszahl entspricht der von der Hochschule errechneten (296,3652). Die Vergleichsberechnung fällt damit in diesem Studienjahr zwar nicht mehr so studienbewerbergünstig aus wie noch im Vorjahr, vielmehr zeigen die Zweifel im Tatsächlichen und die vorhandenen Lehraufträge nunmehr die Möglichkeit auf, dass durch die Ausgliederung der Abteilung aus der Vorklinik die Lehrleistung der in der Lehreinheit verbleibenden Abteilungen zum kapazitätsbestimmenden Engpass erhoben wird und bei der ausgegliederten Einheit ggf. ungenutzte Kapazität liegt (vgl. zu entsprechenden Erwägungen bei der Bildung einer reinen Dienstleistungseinheit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Angesichts des Umstands, dass die Vergleichsberechnung mit zahlreichen noch unbeantworteten Rechtsfragen und auch mit - im Eilverfahren zeitnah nicht zu leistender - weiterer Sachaufklärung verbunden ist, können kapazitätsrechtliche Folgen einstweilen nicht gezogen werden. In Anbetracht der identischen errechneten Zulassungszahl ist die Verlagerung der Abteilung daher im Eilverfahren auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
73 
8. Der von der Antragsgegnerin angesetzte Dienstleistungsexport bedarf der Korrektur.
74 
a) Der - erstmals in diesem Studienjahr - in die Berechnung eingestellte Dienstleistungsexport für den zum Wintersemester 2003/2004 neu eingerichteten Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) kann kapazitätsrechtlich im Eilverfahren nicht anerkannt werden. Für diesen Studiengang hat die Antragsgegnerin ein „Praktikum der Physiologie“ (v = 5,1 SWS; Anrechnungsfaktor 0,5; g = 15; CAq = 5,1 x 0,5 / 15 = 0,1700 SWS) sowie ein „Biochemisches und Molekularbiologisches Blockpraktikum“ (v = 6 SWS; folglich CAq = 6 x 0,5 / 15 = 0,2 SWS) angesetzt und damit unter Zugrundelegung einer Studienanfängerzahl von 25 Studierenden einen Export von CAq x Aq / 2 = 0,3700 x 25 / 2 = 4,6250 SWS errechnet.
75 
Mit der Einrichtung des Studienganges bzw. seiner nunmehr - nach Besetzung aller Kohorten - vorgenommenen Einstellung in die Kapazitätsberechnung wird das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Anspruch genommen und die dort bisher vorhandene Lehrkapazität vermindert. Auf diese Weise gehen - im Ergebnis nicht anders als z. B. durch Stellenumwidmungen - in einem Studienfach mit absolutem Numerus clausus Studienplätze verloren, die stattdessen in einem anderen Fach angeboten werden. Eine solche Umstrukturierung des Lehrangebots ist kapazitätsrechtlich nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Einrichtung eines neuen Studiengangs an einer Hochschule ist eine bildungs-, wissenschafts- und wirtschaftspolitische Entscheidung, die an übergeordneten Zielen der Gemeinschaft orientiert ist und nicht allein deshalb in Frage gestellt werden kann, weil der neue Studiengang bei etablierten Studiengängen dort kapazitätssenkend Lehraufwand in Form von Dienstleistungen nachfragt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2004 - 13 C 1283/04 -). Die Hochschulen müssen flexibel und offen für Innovationen bleiben können, auch wenn Studiengänge mit absolutem Numerus clausus betroffen sind. Andererseits aber ist ein Abbau des für das harte Numerus-clausus-Fach Medizin verfügbaren Anteils am Lehrangebot unter dem Blickpunkt von Art. 12 GG rechtlich in hohem Maße problematisch, denn der absolute Numerus clausus belastet die Berufszugangsfreiheit ohnehin schon bis an die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen. Das in einem Studienfach mit absolutem Numerus clausus vorhandene Lehrangebot kann deshalb keinesfalls beliebig verkürzt werden. Jedenfalls darf die Umlenkung nicht ohne eingehende Abwägung ihrer Auswirkungen - vergleichbar der Abwägung bei Stellenstreichungen bzw. -verlagerungen - vorgenommen werden, in die der Abbau von Studienmöglichkeiten in einem dem absoluten Numerus clausus unterliegenden Studienfach mit dem ihm verfassungsrechtlich zukommenden erheblichen Gewicht einzubeziehen ist (vgl. zu alledem nur OVG Bremen, Beschluss vom 10.03.1997 - 1 B 1/97 -, ). Die Hochschule hat dabei die Belange der Studienplatzbewerber zu berücksichtigen und gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Interessen willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen (Bayer. VGH, Beschluss vom 19.02.1999 - 7 ZE 98.10059 -; Beschluss vom 15.10.2001 - 7 CE 01.10005 -; VG Ansbach, Beschluss vom 13.11.2001 - AN 2 E 01.10031 u.a. -). Sorgfältig zu prüfen und auszuschöpfen sind außerdem alle Möglichkeiten, für das aus dem Studiengang mit absolutem Numerus clausus abgezweigte Lehrangebot einen (rechnerischen) Ausgleich zu schaffen. Bei alledem ist das Gericht nicht auf eine bloße Willkürkontrolle beschränkt (vgl. VG Ansbach, a.a.O.).
76 
Eine Abwägung dieser Art hat offenkundig nicht in hinreichender Weise stattgefunden, jedenfalls hat die Antragsgegnerin eine solche auch auf Anforderung nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.
77 
Die Universität hat insoweit ausgeführt, beim Studiengang Molekulare Medizin handele es sich um einen hochinnovativen „kleinen“ Studiengang, dessen Lehrbedarf zu einem erheblichen Teil über Importleistungen anderer Lehreinheiten zur Verfügung gestellt werde. Der Einrichtung des Studienganges liege ein entsprechender Senatsbeschluss vom 12.12.2002 sowie eine Genehmigung des Ministeriums (vom 14.04.2003, Anlage B 11 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 10.10.2005) zugrunde. Das Ministerium ging dabei davon aus, dass die Durchführung des Studiengangs auf Dauer mit den vorhandenen Ressourcen erfolgen könne. Die Antragsgegnerin trägt weiter vor, bereits bei der Einrichtung des Studiengangs habe aufgrund der gewollten inhaltlichen Verzahnung mit der Medizin festgestanden, dass ein gewisser Anteil des Lehrangebots aus fachspezifischen Gründen von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen sei. Angesichts der überschaubaren Größe des Studienganges sei die damit verbundene Kapazitätsbeeinträchtigung im Studiengang Humanmedizin für vertretbar angesehen worden, zumal im ebenfalls zulassungsbeschränkten Studiengang Molekulare Medizin neue Kapazitäten geschaffen würden. Das Land habe kein zusätzliches Lehrpersonal bzw. Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt, sodass zwangsläufig das Lehrangebot an anderer Stelle habe zurückgenommen werden müssen. Die Einrichtung des neuen Studiengangs sei seitens der Universität und seitens des Ministeriums wohl erwogen worden. Es sei nicht ersichtlich, dass hier Belange der Studienbewerber willkürlich zurückgesetzt worden seien. Die Einrichtung des neuen Studiengangs stelle sich vielmehr als eine komplexe, von zahlreichen planerischen, haushaltsspezifischen und wissenschaftsbezogenen Wertungen und Abwägungen abhängige Ermessensentscheidung dar, welche die Universität unter Beachtung der Interessen der Studienbewerber und der übrigen in Forschung, Lehre und Studium berührten Belange getroffen habe. Dies zeige sich auch an der überaus maßvollen Zulassungszahl von 25 Studienanfängern. Dass für den neu eingerichteten Studiengang kein Curricularnormwert normiert worden sei, stehe dem Ansatz eines Dienstleistungsexports nicht entgegen. Der Unterricht werde auf der Grundlage einer förmlich beschlossenen und praktizierten Studienordnung angeboten. Erfahrungswerte, die die Festsetzung eines CNW ermöglichten, seien nicht vorhanden.
78 
Ferner hat die Kammer den Vortrag der Antragsgegnerin in einem auf Zulassung zum Studiengang Molekulare Medizin gerichteten Kapazitätsrechtsstreit (NC 6 K 286/05) auch zum Gegenstand der Eilverfahren zum Studiengang Humanmedizin gemacht, denselben in die Generalakte aufgenommen und den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin davon in Kenntnis gesetzt. Dort hat die Antragsgegnerin weiter ausgeführt, der Dienstleistungsexport reduziere die Aufnahmekapazität in der Vorklinik um 6 Studienplätze. Demgegenüber erhöhe sich aber die Studierendenzahl in der Medizinischen Fakultät um 25 Molekularmediziner, sodass ein positives Saldo von 19 zusätzlichen Studienplätzen zu verzeichnen sei. Die Beeinträchtigung der vorklinischen Kapazität falle sehr gering aus. Im Übrigen messe die Universität der Einrichtung des zukunftsträchtigen Studiengangs Molekulare Medizin eine höheres Gewicht bei als dem Verlust von 6 Studienplätzen in der Humanmedizin. Zugleich heißt es im Weiteren, das Studium der Molekularen Medizin sei in den ersten vier Semestern des Grundstudiums weit gehend identisch mit dem Studiengang Humanmedizin, weshalb in dieser Phase die Belastung der Lehreinheit Vorklinische Medizin besonders hoch sei. In einem als Anlage vorgelegten undatierten „Memorandum zur Einführung des Bachelor-Master-Studiengangs `Molekulare Medizin`“, das offenkundig von der Medizinischen Fakultät stammt und im Vorfeld der Genehmigung des Studiengangs an die beschließenden Gremien der Universität gerichtet war, heißt es, der Studiengang richte sich an Interessenten, die zwar in der Medizin, nicht jedoch in der unmittelbaren Patientenbetreuung tätig sein wollen. Die Absolventen sollten auf Tätigkeiten insbesondere an Universitäten, Forschungseinrichtungen und in der forschenden bzw. entwickelnden pharmazeutischen und diagnostischen Industrie vorbereitet werden. Nr. 9 des Memorandums lautet wie folgt:
79 
„(...) Die Einführung des Studiengangs „Molekulare Medizin“ hat keine kapazitätsmindernden Auswirkungen auf die Studiengänge Human- und Zahnmedizin. Mit diesem Studiengang erbringt die Medizinische Fakultät über die Kapazität hinaus zusätzliche Lehrleistungen.“
80 
Insbesondere angesichts des im Memorandum enthaltenen Vermerks kann von einer hinreichenden Abwägung aller Belange nicht ausgegangen werden. Offenkundig lag den entscheidenden Gremien bei der Beschlussfassung eine falsche Entscheidungsgrundlage vor. Sollten diese nämlich bei der Einrichtung des Studiengangs angenommen haben, dass die Lehrleistungen der Vorklinik zugunsten des neuen Studiengangs überobligatorisch erbracht würden und dort keine Kapazität „kosteten“, so bestand mangels Interessenberührung überhaupt keine Veranlassung, Belange und Teilhaberechte von Studienbewerbern mit in den Blick zu nehmen. In Anbetracht des Umstands, dass die Universität anfänglich auch auf eine Geltendmachung der Exportleistungen verzichtete und diese erst jetzt in die Berechnung einstellt, nachdem der Studiengang in allen Semesterkohorten durchgeführt wird, ergibt der Vermerk im Memorandum auch - für den damaligen Zeitpunkt - einen Sinn, da damals tatsächlich - jedenfalls rechnerisch - keine Kapazität in Anspruch genommen werden sollte bzw. in Anspruch genommen wurde. Jedoch wäre es dann in dem Zeitpunkt erforderlich gewesen, die erforderliche Abwägungsentscheidung vorzunehmen, als die Entscheidung über die kapazitätsrechtliche Geltendmachung als Dienstleistungsexport getroffen wurde. Dass die Universität die Kapazitätseinbuße von vorneherein für vertretbar angesehen hat - wie der Antragsgegnervertreter vorträgt -, kann angesichts des Inhalts des Memorandums, das von einer Kapazitätseinbuße gerade nicht ausgeht, nicht angenommen werden.
81 
Auch im Übrigen - falls die Hochschule tatsächlich in eine Abwägung eingetreten sein sollte - ist nicht erkennbar, dass die Belange der Studienbewerber hinreichend berücksichtigt worden sind. Insoweit ist zunächst mit Blick auf den Vortrag des Antragsgegnervertreters darauf hinzuweisen, dass es nicht genügt, lediglich zu behaupten, es sei nicht ersichtlich, dass Belange der Studienbewerber willkürlich zurückgesetzt worden seien; vielmehr hat die darlegungspflichtige Hochschule die tragenden Erwägungen ihrer Abwägungsentscheidung auf Anforderung im Einzelnen darzulegen. Insoweit konzentrieren sich die Ausführungen der Antragsgegnerin jedoch stark auf lediglich eine Seite des Abwägungsmaterials, nämlich die für die Einrichtung des neuen Studiengangs sprechenden Gesichtspunkte. Es ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Universität der Einrichtung eines zukunftsträchtigen Studiengangs höheres Gewicht beimisst und den Verlust von Studienplätzen in der Vorklinik des Studiengangs Humanmedizin hinnimmt. Voraussetzung ist jedoch, dass sie zuvor die entstehenden Kapazitätsverluste rechnerisch ermittelt und nach Möglichkeiten sucht, dieselben zu vermeiden oder zumindest gering zu halten, und dass sie sich letztlich in Kenntnis des damit ggf. verbundenen Kapazitätsverlustes bewusst zu einer konkreten Entscheidungsalternative bekennt.
82 
Dass den beschließenden Gremien der Hochschule die volle Tragweite der Entscheidung im Hinblick auf die Reduzierung der Studienplätze im Studiengang Humanmedizin - auch größenordnungsmäßig - bekannt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Insgesamt sind die Vorteile im einen Bereich nicht den gravierenden Nachteilen im anderen Bereich gewichtend und abwägend gegenübergestellt worden. Es ist auch nicht erkennbar oder dargelegt, dass Handlungsalternativen diskutiert und erwogen worden sind. So käme etwa neben der Vergabe von zusätzlichen Lehraufträgen auch in Betracht, einzelne Veranstaltungen bei anderen Lehreinheiten nachzufragen (ein molekularbiologisches Blockpraktikum, wie es für die Molekulare Medizin geltend gemacht wird, wird beispielsweise auch von der Naturwissenschaftlichen Fakultät angeboten; Nr. BIO 5949 im VVZ).
83 
Die erforderliche differenzierende Abwägung kann auch nicht wegen der relativ geringen Zahl der dem Studiengang Medizin entzogenen Studienplätze als entbehrlich angesehen werden. Es geht um den Wegfall von ca. 6 Medizin-Studienplätzen. Abgewiesene Studienbewerber können das erstrebte Studium in dem absoluten Numerus clausus-Fach auch an anderen Orten im Bundesgebiet nicht aufnehmen. Aus diesen Gründen hat schon der Wegfall weniger Studienplätze erhebliches Gewicht und kann allenfalls gerechtfertigt werden, wenn er unabwendbar ist und überwiegenden Ausbildungszielen dient (vgl. OVG Bremen, a.a.O.). Das alles ist bisher weder hinreichend geprüft noch in seinem Problemgehalt den zuständigen Entscheidungsgremien unterbreitet worden. Dem kann auch nicht ohne Weiteres entgegen gehalten werden, der Sache nach finde eigentlich gar kein Kapazitätsabbau statt, sondern es gebe aufgrund des (auch) medizinischen Ausbildungsinhalts des neuen Studiengangs im Saldo einen Zuwachs an Studienplätzen in der Medizin. Diese Argumentation lässt außer acht, dass der Bachelor im Fach Molekulare Medizin eine spätere berufliche Krankenversorgung - die Kernaufgabe des approbierten Arztes - nicht ermöglicht. Nach alledem muss derzeit auf die Anrechnung des Lehrexports für Molekulare Medizin verzichtet werden.
84 
Angesichts dessen kann im Eilverfahren auch offen bleiben, ob die für den Studiengang Molekulare Medizin - der kein eigenes Lehrpersonal hat und sich (quasi als „passive Dienstleistungseinheit“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) nur aus Dienstleistungen anderer Lehreinheiten speist - erbrachten Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin als Dienstleistungsexport kapazitätsrechtlich zutreffend erfasst sind oder ob der Studiengang einer (ggf. welcher?) Lehreinheit zuzuordnen ist, sodass die Lehrleistungen über die Bildung des Curricularfremdanteils einzustellen sein könnten. Ebenso bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob ein Curricularnormwert für den importierenden Studiengang festgesetzt sein muss.
85 
b) Die vorstehenden Erwägungen gelten sinngemäß auch weitgehend für den Dienstleistungsexport zugunsten des ebenfalls neu zum Wintersemester 2002/2003 eingerichteten Studiengangs Biochemie (Bachelor/Master). Für diesen Studiengang hat die Antragsgegnerin ein „Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie“ (v = 6 SWS; Anrechnungsfaktor f = 0,5; g = 15; CAq = 6 x 0,5 / 15 = 0,2000 SWS) sowie ein „Großpraktikum Biochemie“ (v = 12 SWS; folglich CAq = 12 x 0,5 / 15 = 0,4 SWS) angesetzt und damit unter Zugrundelegung einer Studienanfängerzahl von 25 Studierenden einen Export von CAq x Aq / 2 = 0,6000 x 25 / 2 = 7,5 SWS errechnet.
86 
Auch insoweit hat die Antragsgegnerin - nach gerichtlicher Aufforderung - lediglich eine Seite des Abwägungsmaterials ausführlich dargelegt, nämlich die Bedeutung des neuen Studiengangs für die Hochschule. Sie hat nur behauptet, dass sie eine Interessenabwägung mit den Belangen der Studienbewerber vorgenommen habe, nicht aber im Einzelnen dargelegt, wie diese Abwägung im Einzelnen aussah, welche Belange eingestellt und wie sie gewichtet wurden. Ihrer diesbezüglichen Darlegungsobliegenheit genügt sie damit nicht. Inwieweit sie versucht hat, Kapazitätsverringerungen soweit als möglich - etwa durch Inanspruchnahme anderer Lehreinheiten oder durch Vergabe zusätzlicher Lehraufträge - zu vermeiden, ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht.
87 
Im Hinblick auf die einzelnen Lehrveranstaltungen für diesen Studiengang ist - lediglich ergänzend - auf Folgendes hinzuweisen: Das Großpraktikum Biochemie ist ausweislich des Studienplans zur Studien- und Prüfungsordnung der Universität Ulm für den Bachelor-/Masterstudiengang Biochemie vom 05.05.2003 im 8. Fachsemester - also bereits im Masterstudium - als „Block (Labor) wahlweise in den an den Veranstaltungen des Studiengangs beteiligten Abteilungen“ zu absolvieren. Beteiligt in diesem Sinne sind neben der Medizin auch die Lehreinheiten der Biologie, der Chemie und der Physik/Mathematik. Es bestehen daher erhebliche Bedenken, die volle Studienanfängerzahl (25) als Aq für diese Veranstaltung anzusetzen und nicht nur - prognostisch - die erheblich geringere Zahl derjenigen Studierenden, die sich voraussichtlich für die medizinische Veranstaltung entscheiden.
88 
c) Für den Diplomstudiengang Biologie hat die Antragsgegnerin zum Einen - wie bislang - 1,5 SWS für die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Biologen“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 - u. a.) in Ansatz gebracht, was nicht zu beanstanden ist.
89 
Abweichend von der bisherigen Praxis hat sie jedoch den weiteren Dienstleistungsexport an diesen Studiengang rechnerisch erhöht. In der Vergangenheit hatte sie insoweit durchgehend mit einem CAq von 0,2333 gerechnet. Dieser Wert galt bislang für das „Biochemische Praktikum für Biologen“, für das der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem das Wintersemester 1981/82 betreffenden Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1416/82 u.a. - den Curricularanteilswert ermittelt hat. Der VGH ging bei der Berechnung davon aus, dass das Praktikum mit den Einsatzwerten v = 7 SWS, f = 0,5 und g = 15 abgehalten werde und errechnete so den CAq von 7 x 0,5 / 15 = 0,2333. Weiter ging er davon aus, dass es sich bei dem Fach Biochemie um ein Wahlpflichtfach des Studiengangs Biologie (Diplom) handele und dass deshalb als Studienanfängerzahl des fremden Studienganges (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO VII), mit welcher der CAq zur Ermittlung des durch die Dienstleistung eingetretenen Deputatsverbrauchs zu vervielfachen ist, die Zahl von Studierenden des Studiengangs Biologie (Diplom) anzusetzen sei, die sich für das Wahlpflichtfach voraussichtlich entscheiden werden und nicht die in der ZZVO für den Studiengang insgesamt festgesetzte (höhere) Zulassungszahl (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -).
90 
Nunmehr hat die Antragsgegnerin eine neue, konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports vorgenommen und neben dem „Biochemischen Praktikum für Naturwissenschaftler“ (v = 6 SWS) zusätzlich auch ein „Seminar Biochemie“ (v = 2; f= 1; g = 20) in Ansatz gebracht. Damit unterscheidet sich die Exportberechnung der Sache nach im Vergleich zu den Vorjahren lediglich darin, dass das Biochemische Praktikum um 1 SWS verkürzt und zusätzlich das Seminar geschaffen wurde; der CAq steigt dadurch von 0,2333 auf 0,3000.
91 
Die von der Antragsgegnerin vor Beginn des Berechnungszeitraums gemäß § 11 Abs. 2 KapVO VII getroffene Prognose einer Teilnehmerzahl von 70 (10 mehr als im Vorjahr) für das biochemische Praktikum stellt das Gericht im Eilverfahren nicht in Frage, auch wenn insoweit durchaus Bedenken bestehen, nachdem die in der ZZVO festgesetzte Zulassungszahl im Vergleich zum Vorjahr nahezu gleich geblieben ist bzw. sich sogar von 79 auf 78 verringert hat. Warum sich die prognostizierte Teilnehmerzahl erhöht, während gleichzeitig die Gesamtzahl der Biologie-Studienanfänger sinkt, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, eine nähere Aufklärung kann jedoch allenfalls in einem Hauptsacheverfahren erfolgen.
92 
Im Hinblick auf das Seminar Biochemie ist der Kammer aber nicht deutlich, dass die Lehreinheit dieses „zu erbringen hat“ (§ 11 Abs. 1 KapVO VII) und wie sich die diesbezügliche Prognose eines Aq von 70 rechtfertigt. Auf telefonische Anfrage des Berichterstatters, wo das Seminar im Studienplan zu finden sei und wer die Lehrleistung erbringe, hat die Antragsgegnerin dazu ausgeführt, die Seminare Biochemie seien als Wahlpflichtveranstaltungen „Bestandteil der Module im Hauptstudium Biologie (z.B. Seminar `Mikrobiologie I`, `Aktuelle Probleme in der Endokrinologie` oder `Aktuelle Probleme aus Biochemie und Molekularbiologie`)“. Ausweislich der Vorlesungsverzeichnisses werden diese Veranstaltungen jedoch nicht von der Vorklinischen Lehreinheit angeboten (Nrn. BIO 5614, BIO 6112 und BIO 6213). Selbst wenn einzelne Veranstaltungen von der Vorklinik erbracht werden sollten, so wäre diesbezüglich ein Aq von 70 keinesfalls gerechtfertigt, sondern allenfalls ein solcher, der die voraussichtliche Zahl der die Veranstaltung wählenden Studierenden realistisch widerspiegelt.
93 
Da im Eilverfahren ein geeigneter Substitutionswert für die Prognoseentscheidung der Hochschule fehlt, hält es die Kammer bei vorsichtiger Betrachtungsweise für angemessen, den angesetzten CAq nicht um den vollen Wert des Seminars (0,1000) zu reduzieren und auch den Aq nicht zu kürzen. Vielmehr erscheint es angebracht, für den Biologie-Export einstweilen insgesamt weiter mit dem seit Jahren angewandten Wert von 0,2333 zu rechnen, sodass sich insoweit ein Export von 0,2333 x 70 / 2 = 8,1655 SWS ergibt.
94 
d) Der Dienstleistungsexport zugunsten der Zahnmedizin ist im Eilverfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Die Herabsetzung des CAq von 0,8667 auf 0,8005 (in Abwendung vom Beispielstudienplan der „Marburger Analyse“) ist studienbewerbergünstig. Die Annahme einer Studienanfängerzahl von 55 - statt der in der ZZVO 2005/2006 festgesetzten Zahl von 51 - beruht auf dem Umstand, dass die Kapazitätsberechnung für den Studiengang Humanmedizin vor derjenigen des Studiengangs Zahnmedizin erstellt worden ist und die Antragsgegnerin als Grundlage für die Studienanfängerzahl nur diejenige des Vorjahres (55) hatte. Die Kammer stellt die Prognose insbesondere auch in Anbetracht der übrigen umfangreichen Korrekturen an der Kapazitätsberechnung einstweilen nicht in Frage. Auch wenn dabei offenkundig Doppelstudierende nicht in Abzug gebracht worden sind und die Zulassungszahl überschritten worden ist, ist die Zahl nicht von vorneherein vollkommen unrealistisch, da sie zumindest durch gerichtliche Zulassungen oder freiwillige Überbuchungen noch erreicht werden kann.
95 
e) Es ergeben sich damit insgesamt - abzüglich der nicht anzuerkennenden Exporte für Biochemie und Molekulare Medizin - folgende Dienstleistungen:
96 
Biologie: 0,2333 x (70 : 2) =
8,1655 SWS
Biologie Vorlesung:
1,5000 SWS
Zahnmed. : 0,8005 x (55 : 2) =
22,0131 SWS
Summe
31,6786 SWS
97 
9. Auf der Lehrnachfrageseite ist der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen auch weiterhin zu korrigieren. Mit Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - hat die Kammer der Antragsgegnerin ihre Rechtsauffassung ausführlich dargelegt, weshalb eine satzungsrechtliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen wäre und weshalb die - ohne diese satzungsrechtliche Regelung - erfolgte systemwidrige Übernahme der Gruppengröße g = 180 in das Beziehungsgeflecht der Studienplanverhältnisse der Antragsgegnerin eine gerichtliche Ersetzung der Eigenanteilsbildung erfordert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten der Begründung auf die der Antragsgegnerin bekannten Urteile der Kammer verwiesen. Eine entsprechende Satzung hat die Antragsgegnerin zwischenzeitlich nicht erlassen. Die Ausführungen der Kammer in den zitierten Urteilen beanspruchen daher weiter Gültigkeit. Im Rahmen der gerichtlichen Substitution der Eigenanteilsbildung ist mit einer unbeschränkten Gruppengröße (g = ∞) zu rechnen und der Vorlesungsanteil der Lehreinheit (27 SWS) damit auf Lehrangebotsseite vom Jahreslehrangebot abzuziehen.
98 
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass sie es nicht für vertretbar hielt, mit der Entscheidung bis zu einer - ggf. rechtskräftigen - Äußerung des VGH Baden-Württemberg, der sich in den anhängigen Berufungsverfahren zum Studienjahr 2004/2005 mit dieser Rechtsfrage auseinandersetzen wird, zuzuwarten, nachdem die Antragsgegnerin die gesamte Bewerberkonkurrenz durch den Erlass von Ablehnungsbescheiden in kostenpflichtige Klageverfahren zwingt, in denen der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin auch auf außerprozessuale Anfrage von Antragstellervertretern nicht bereit ist, auf eine Antragstellung zu verzichten.
99 
10. Soweit einzelne Antragstellervertreter Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin in das Lehrangebot der Vorklinik einbeziehen wollen - was diese jedoch noch nicht zu Lehrpersonen der Vorklinik machen kann und deshalb allenfalls (als fiktiver klinischer Import) eine entsprechende Korrektur der Lehrnachfrageseite zur Folge haben könnte - und zur Begründung auf § 5 Abs. 1 LVVO abstellen, folgt die Kammer dem im Eilverfahren nicht. Nach dieser Bestimmung verringert sich die Lehrverpflichtung einer Lehrperson nach Feststellung durch die Fakultät oder den Fachbereich insoweit, als sie diese in ihrem Aufgabenbereich wegen eines Überangebots in der Lehre nicht erfüllen kann. Ob derartige Feststellungen der Fakultät für einzelne Lehrpersonen der Klinik vorliegen oder ob es tatsächlich „ungenutztes“ Lehrangebot in der Klinik gibt, bedurfte im Eilverfahren keiner weiteren Aufklärung. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Beschlüsse vom 23.11.2004 - NC 9 S 298/04 und vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - unter Verweis auf die Rechtsprechung der OVGe Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt; Bayer. VGH, Beschluss vom 08.07.2004 - 7 CE 04.10017 u.a. -) fordert auch die ausbildungsrechtliche Verknüpfung von vorklinischen und klinischen Lehrinhalten nicht den Einsatz von klinischen Lehrpersonen in der Vorklinik. Eine personelle Zwangsverflechtung oder eine irgendwie geartete Optimierungspflicht im Hinblick auf einen rationellen und effektiven lehreinheitenübergreifenden Einsatz des Lehrpersonals gibt weder das Ausbildungsrecht noch das Verfassungsrecht vor.
100 
11. Ob Korrekturen an der Schwundberechnung erforderlich sind, kann hier dahin stehen. Denkbare Änderungen führen jedenfalls im Eilverfahren nicht zu weiteren Studienplätzen. Die von der Antragsgegnerin übermittelten Belegungszahlen stellt die Kammer im Eilverfahren nicht in Frage. Ansatzpunkt für eine Korrektur könnte lediglich der Übergang vom 1. ins 3. Fachsemester zum Wintersemester 2003/2004 sein, als die Kohorte um 12 Studierende von 288 auf 300 anwuchs. Selbst wenn dies aber auf sog. „schwundfremden Faktoren“ beruhen sollte - wozu möglicherweise die zum 01.10.2003 erfolgte Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren zählen könnte -, führte eine Eliminierung der Übergangsquote nicht zu einem negativen Schwund. Auch bei Ansatz einer Belegungszahl von 288 Studierenden im 3. Fachsemester des Wintersemesters 2003/2004 ergibt sich nämlich ein Schwundfaktor von 1,000, der eine Korrektur des Berechnungsergebnis ausschließt.
101 
III. Nach den dargelegten Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist sonach im Ergebnis das zu niedrig angesetzte Lehrangebot um jeweils 4 SWS für die beiden nicht anzuerkennenden Stellenstreichungen und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für den Prodekan auf insgesamt
102 
264,5 + 12 = 276,5 SWS
103 
zu erhöhen.
104 
Nach Abzug des korrigierten Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von
105 
276,5 - 31,6786 = 244,8214 SWS.
106 
Von diesem bereinigten Lehrangebot ist nach dessen Verdopplung, wenn man mit einer unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen rechnet, aufgrund des Gebots der Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage ein Vorlesungsanteil von 27 SWS abzuziehen, sodass sich ein Gesamtjahreslehrangebot von
107 
489,6428 - 27 = 462,6428
108 
ergibt.
109 
Dieses Lehrangebot ist durch den korrigierten und wie folgt zu errechnenden CAp zu teilen:
110 
v V V
Vorl. vx1:∞ Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 CAp
Anatomie Sem. 4 0 1,7143 0,0857 0,0857
Makrosk. 2 0 8,1429 0,2714 0,2714
Mikrosk. 3 0 3,7143 0,1238 0,1238
Physiol. 8 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Biochem. 10 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Seminare nach § 2 ÄAppO 6 0,3000 0,3000
SUMME 1,3237
111 
Folglich errechnen sich
112 
462,6428 : 1,3237 = 349,5073,
113 
aufgerundet 350 Studienplätze. Die Antragsgegnerin hat die Aufnahmekapazität mit 300 festgesetzten Plätzen folglich nicht ausgeschöpft. Nachdem die Antragsgegnerin 302 Studienplätze tatsächlich vergeben hat, ist die vorläufige Aufnahme weiterer 48 AntragstellerInnen möglich.
114 
Die vorläufig zu vergebenden Studienplätze sind Vollstudienplätze. Zwar ist nicht auszuschließen, dass es in der Klinisch-praktischen Medizin einen Engpass gibt, nachdem die Antragsgegnerin nunmehr wieder eine Kapazitätsberechnung für die Klinik erstellt hat, nach der ZZVO 2005/2006 eine Auffüllgrenze von 300 Studierenden für die Fachsemester des klinischen Studienabschnitts festgesetzt ist und bei der Kammer auch außerkapazitäre Eilverfahren auf vorläufige Zulassung in die klinischen Semester anhängig sind. Der Studienbewerber hat jedoch bereits im Eilverfahren einen Anspruch auf Prüfung seines vorrangigen Begehrens auf vorläufige Zuweisung eines Vollstudienplatzes, nachdem der Teilstudienplatz ein Aliud und kein Minus im Verhältnis zum Vollstudienplatz ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -). Eine kapazitätsrechtliche Prüfung eines klinischen Engpasses war der Kammer jedoch nicht möglich, da die Antragsgegnerin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung - trotz mehrfacher Aufforderung in einzelnen Verfahren auf Zulassung in klinische Semester - die Kapazitätsberechnung für die Klinik nicht vorgelegt hat. Angesichts dessen konnte im Eilverfahren nur davon ausgegangen werden, dass ein Weiterstudium nach dem Physikum gesichert ist.
115 
IV. 1. Die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27.10.2005 übersandte Losrangliste konnte nicht berücksichtigt werden. Einer Weiterleitung der Liste an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerseite standen bereits datenschutzrechtliche Bedenken entgegen, nachdem die Liste nicht anonymisiert erstellt wurde und sämtliche Studienbewerber umfasst bzw. umfassen sollte, die bis zum 15.07.2005 einen außerkapazitären Bewerbungsantrag bei der Hochschule gestellt hatten. Konnte sie aber inhaltlich bereits nicht zum Gegenstand der anhängigen Verfahren gemacht werden, so scheidet bereits aus diesem Grund eine Vergabe nach den Rangplätzen dieser Liste aus. Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass die Liste wohl auch unvollständig ist, da sie u.a. Bewerber für höhere Semester, die sich hilfsweise auch für das 1. Fachsemester beworben haben, - soweit ersichtlich - nicht berücksichtigt. Ferner dürfte es an einer Rechtsgrundlage für die Erstellung einer derartigen Liste fehlen, weshalb dort aussichtslos platzierte Antragsteller - nicht von vorneherein ohne Erfolg - rügen könnten, dass sie gegenüber Konkurrenten ohne Rechtsgrundlage benachteiligt worden sind und dass die Hochschule nur auf Anordnung des Gerichts insoweit tätig werden darf (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.1979 - NC IX 1214/79 -, ). Ob ein derartiges Vorlosverfahren generell - etwa für künftige Vergabeverfahren - ohne einen entsprechenden Zwischenbeschluss des Gerichts (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 23.08.1994 - 1 TG 2086/94 -, NVwZ-RR 1995, 302 und Schoch, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 123, Rn 164) möglich ist, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 17.08.1999 - NC 9 S 38/99 -) insoweit keine Beanstandungen vorgenommen hat, nicht ohne Weiteres auf die Zulässigkeit einer derartigen Verfahrensweise geschlossen werden, da auch eine aus der Sicht des Beschwerdegerichts rechtswidrig - etwa wegen eines möglichen Verstoßes gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz - erstellte Rangfolge eine faktische Bindungswirkung erzeugt, die auch im Beschwerdeverfahren ggf. nicht mehr reversibel ist.
116 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hält es im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden - Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - (Tübingen/ Psychologie/ WS 2002/2003) im Eilverfahren auch weiterhin für geboten, die gleiche Loschance aller Bewerber mit einem zulässigen Eilantrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zur Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird. Damit ergibt sich bei 48 zusätzlichen Studienplätzen und 127 Bewerbern unter Anwendung von § 155 Abs.1 Satz 3 in Rechtsanalogie die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung.
117 
Diese Kostenentscheidung gilt einheitlich für alle Verfahren und damit auch für diejenigen Antragsteller, die nur die Beteiligung an einem Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen und die Vergabe der Plätze nach der daraus folgenden Rangfolge beantragt haben. Insoweit ist den Antragstellervertretern zwar einzuräumen, dass der Tenor in manchen Verfahren - jedenfalls im Kern des Sachausspruchs - fast exakt dem Antrag entspricht, was eine volle Kostentragung der Hochschule nahe legt (so denn auch etwa VG Schwerin, Beschluss vom 01.09.2005 - 3 C 16/04 u.a. -; VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.05.2005 - 4 Nc 928/04 -). Ausgangspunkt für die Kostenentscheidung ist jedoch § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 VwGO. Diese Vorschriften fragen nach dem Maß des „Unterliegens“. Für die Kammer ist in diesem Zusammenhang wiederum von Bedeutung, dass ihr bei der Tenorierung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 938 Abs. 1 ZPO ein Ermessen zukommt. Ob und inwieweit ein Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter im Eilverfahren in der Lage ist, die genaue Fassung des Tenors im Rahmen dieses Ermessens bzw. die exakte Zahl der aufgedeckten Studienplätze vorherzusehen, ist jedoch kein sachgerechter Maßstab für die Beurteilung des „Obsiegens“ oder „Unterliegens“. Vielmehr ist auch insoweit auf den Zweck des Eilverfahrens abzustellen und auf die Frage, inwieweit der Antragsteller / die Antragstellerin denselben erreicht. Dies findet aber noch am ehesten seinen Ausdruck in der dem Antragsteller / der Antragstellerin mit der einstweiligen Anordnung zugewiesenen Loschance.
118 
3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier den Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -; zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden in Anlehnung an einen Gesamtstreitwert aus allen ausgesprochenen Zulassungen und dem jeweiligen Verhältnis zur Bewerberzahl vgl. nur OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; Beschluss vom 28.04.2004 - 2 NB 729/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 44; wiederum anders etwa im Falle eines Antrags auf Beteiligung an einem Losverfahren: VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.05.2005 - 4 Nc 928/04 -; Beschluss vom 19.04.2005 - 4 Nc 109/04 -; VG Schwerin, Beschluss vom 01.09.2005 - 3 C 16/04 u.a. -; VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 20.01.2001 - 12 L 1109/01 - unter Verweis auf die gleichlautende Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen; VG Regensburg, Beschluss vom 12.08.2005 - RO 7 E 05.10082 -; für eine Halbierung des Auffangwertes im Eilverfahren: Bayer. VGH, Beschluss vom 16.06.2005 - 7 C 05.10476 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 13.07.2005 - NC 2 E 86/05 -; anknüpfend an die zitierte Stellungnahme des BVerwG: OVG Saarland, Beschluss vom 02.08.2005 - 3 Y 13/05 -).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2005 - NC 6 K 438/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger bewarb sich zum Wintersemester 2004/2005 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2004/2005 - ZZVO 2004/2005 - vom 22.06.2004 (GBl. S.448) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 327 festgesetzt worden. Mit Schreiben vom 20.09.2004 meldete die Beklagte der ZVS weitere 6 Studienplätze nach, so dass sich für das Wintersemester 2004/2005 im Fach Humanmedizin eine Gesamtkapazität von 333 Studienplätzen ergab. Den Zulassungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat der Kläger fristgerecht beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das Erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 333 Studienplätzen zutreffend ermittelt, die Abweisung der Klage beantragt.
Mit Urteil vom 17.03.2005 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids die Beklagte verpflichtet, den Kläger nach Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, dass er keine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an einer bundesdeutschen Hochschule innehabe, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das Erste Fachsemester zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen.
Zur Begründung führt das Gericht aus, die Kapazität betrage 363 Studienplätze. Über die zuletzt vergebenen 333 Plätze stünden weitere 30 Studienplätze zur Verfügung. Auf der Lehrangebotsseite seien die beiden mit künftigen Juniorprofessoren besetzten C1-Stellen nicht mit einem Lehrdeputat von jeweils 4 Semesterwochenstunden - SWS - sondern mit 6 SWS zu berechnen. Auch die von der Beklagten vorgenommene Deputatsermäßigung für den Prodekan sei nicht anzuerkennen. Auf der Lehrnachfrageseite sei der von der Universität angesetzte Curricular-Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik fehlerhaft zu hoch. Der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen in der Berechnung des Lehrnachfragewerts halte rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Beklagten stehe ein Einschätzungs- und Bewertungsvorrecht bei der Ausgestaltung des Studienplans und der daran kapazitätsrechtlich anknüpfenden CAp-Bestimmung zu. Dieses habe sie aber nur unvollständig und damit letztlich rechtlich fehlerhaft ausgeübt; in der Studienordnung der Beklagten fehle eine satzungsrechtlich verbindliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen. Eine solche wäre jedoch nach Wegfall der ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen. Der formell und materiell rechtswidrige Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen sei im gerichtlichen Verfahren in richterlicher Notkompetenz für den streitigen Berechnungszeitraum durch ein abstraktes Berechnungsmodell zu ersetzen, das von einer unbeschränkten Hörerzahl ausgehe.
Gegen das ihr am 02.06.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.06.2005 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2005 - NC 6 K 438/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Am 29.07.2005 hat der Vertreter der Beklagten beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.08.2005 zu verlängern. Zur Begründung führt er aus, das Verfahren berge einen ungewöhnlich umfangreichen Streitstoff, was sich schon an der Länge des verwaltungsgerichtlichen Urteils zeige. Eine abschließende Aufarbeitung erscheine daher innerhalb der Frist nicht möglich. Überdies sei er erst kurzfristig von der Universität Hamburg in aktuell laufenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem OVG Hamburg und dem VG Hamburg mandatiert worden. Auch hier liefen Fristen, die innerhalb der nächsten Wochen zu erledigen seien.
11 
Mit Vorsitzendenverfügung vom 01.08.2005 ist dem Vertreter der Beklagten die beantragte Fristverlängerung bis zum 17.08 2005 gewährt worden. Vor Ablauf dieser Frist ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 11.08.2005 ein weiterer Antrag des Beklagtenvertreters eingegangen, die Frist zur Begründung der Berufung nochmals zu verlängern, und zwar bis zum 26.08.2005, da die Auseinandersetzung mit dem sehr umfangreichen Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen einige Tage mehr Zeit in Anspruch nehme als gedacht. Mit Vorsitzendenverfügung vom 12.08.2005 ist die Frist - wie beantragt - bis zum 26.08.2005 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 22.08.2005, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 24.08.2005, führt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zur Begründung der Berufung aus: Bezüglich der Berechnung des Lehrdeputats der beiden künftigen Juniorprofessoren mit 6 SWS habe das Gericht zu Unrecht eine Notkompetenz in Anspruch genommen, obwohl es die hierfür erforderliche Regelungslücke im maßgeblichen Zeitpunkt (01.10.2004) nicht gegeben habe. Die künftigen „Juniorprofessoren“ seien dienstrechtlich der Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistenten (C1) zuzuordnen, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO eine Regellehrverpflichtung von höchstens 4 Semesterwochenstunden hätten.
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Auch soweit für Herrn Professor W. aufgrund seiner Funktion als Prodekan ab dem 01.10.2004 von der Beklagten eine Deputatsminderung in Höhe von 4 SWS in Ansatz gebracht worden sei, könne dies nicht beanstandet werden. Grundlage hierfür seien entsprechende Grundsatzbeschlüsse des Fakultätsvorstands (Beschluss vom 13.02.2002, Protokoll vom 01.03.2002 und des Rektorats vom 16.04.2002, Protokoll vom 03.05.2002). Mit diesen habe die Universität die Freistellungspauschale nach § 6a LVVO teilweise - bezogen auf die Ämter des Dekans und des Prodekans - funktionsbezogen mit jeweils 4 SWS zugeordnet. Diese Vorschrift verlange keine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung. § 6a LVVO räume der Universität im Gegensatz zu § 9 Abs. 2 LVVO einen größeren Freiraum ein, denn in der Regelung des § 6a LVVO werde vom Grundsatz bereits unterstellt, dass Deputatsermäßigungen für die Mitglieder des Fakultätsvorstands erforderlich seien. Eine auf die Person bezogene Entscheidung sei daher entbehrlich.
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Soweit von dem Verwaltungsgericht beanstandet worden sei, es fehle - jedenfalls für den Zeitpunkt der Zulassungszahlenfestsetzung - bereits an der erforderlichen formellen Entscheidung über die Aufteilung des Curricular-Normwertes durch das Wissenschaftsministerium, treffe diese Beanstandung nicht zu. Zwar sei richtig, dass die KapVO das Ministerium für zuständig erklärt habe, jedoch enthalte die KapVO keine förmlichen Vorgaben für die Aufteilungsentscheidung. Die Aufteilungsentscheidung liege vorliegend (konkludent) bereits in der Übernahme des Aufteilungsvorschlags der Universität auf der Grundlage des Kapazitätsberichts, welcher die Aufteilung ausweise. Diese Entscheidung dokumentiere sich spätestens in der Übernahme des Festsetzungsvorschlages für die ZZVO. Nicht zutreffend sei vorliegend die Annahme des Verwaltungsgerichts, die KapVO enthalte keine Vorgabe für die Bestimmung des Eigenanteils. Ausgangspunkt sei § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII. Diese Vorschrift gebe ausdrücklich vor, dass zur Ermittlung der Lehrnachfrage der Curricular-Normwert auf die am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten „aufgeteilt wird“. Gemeint sei damit der Curricular-Normwert im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO, welcher den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung erforderlich ist, abbildet. Dieser Wert sei für das Medizinstudium in Anlage 2 Nr. 49 zur KapVO mit 8,2 festgelegt worden. Die Festlegung sei gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO bindend. Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII sei dieser Wert „aufzuteilen“. Aufteilung meine damit aber schon vom Wortsinn her nicht eine Neuableitung, sondern eine „Verteilung“ des vorgefundenen Normwerts auf die einzelnen Lehreinheiten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es aber zwingend, dass bei der Ableitung des einzelnen Aufwands Anteile das Kalkulationsgefüge des CNW und die dort verwendeten Rechengrößen (Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren; bei Vorlesungen: g = 180; f = 1,0) beibehalten würden. Denn der Austausch einzelner Werte führe ansonsten zu Verschiebungen der zueinander gewichteten Veranstaltungen. Im Übrigen sei die Gruppengröße g = 180 seit ihrer Einführung ein bildungspolitisch abgewogener „gesetzter Rahmenwert“, der sowohl kleine Vorlesungsgruppen als auch große Vorlesungsgruppen gleichermaßen erfassen solle. Zweck dieser Festlegung sei die einheitliche Bestimmung eines Lehrnachfragemaßstabs. Er beinhalte damit nur eine rahmenbildende Rechenvorgabe. Die Beibehaltung der Vorlesungsgruppengröße g = 180 sei auch bezogen auf die heutigen Verhältnisse keineswegs sachwidrig und schon gar nicht evident verfassungswidrig. Das vom Verwaltungsgericht entwickelte „eigene“ Ableitungsmodell sei sachwidrig.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Von Klägerseite wird ausgeführt, die Berufung sei bereits unzulässig, weil die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist versäumt habe. Diese Frist sei zunächst bis zum 17.08.2005 verlängert worden. Die VwGO sehe keine weitere Verlängerungsmöglichkeit vor. Zumindest hätte die Klägerseite vor einer weiteren Fristverlängerung angehört werden müssen. Dies sei aber nicht geschehen, so dass das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verletzt worden sei. Auch sei die Begründung für den zweiten Verlängerungsantrag unzureichend. Die Berufung sei im Übrigen auch unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen sei zutreffend. Ergänzend werde ausgeführt, soweit die Berufungsklägerin zur Aufteilung des Curricular-Normwerts vortrage, die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums liege (konkludent) bereits in der Übernahme des Aufteilungsvorschlags der Universität auf Grundlage des Kapazitätsberichts, setze sie sich nicht mit der ausdrücklich vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - auseinander. Auch im vorliegenden Fall liege zum maßgeblichen Zeitpunkt eine ministerielle Entscheidung zur Aufteilung des Curricular-Normwerts nicht vor. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Erlass des Wissenschaftsministeriums vom 03.02.2005 den Curricular-Normwert nach Maßgabe einer Studienordnung aufteile, die für das Wintersemester 2004/2005 keinerlei Geltung mehr gehabt habe. Der Kapazitätsbericht an das Ministerium stamme vom 17.05.2004. Es könne nicht mehr ermittelt werden, welche Studienordnung der Universität Ulm für den vorklinischen Teil des Studienganges Humanmedizin dieser Aufteilungsentscheidung zugrunde gelegen habe. Jedenfalls sei für die Durchführung des Unterrichts im Wintersemester 2004/2005 die Studienordnung der Beklagten in der 1. Änderungssatzung vom 15.12.2004, die bereits am 21.10.2004 beschlossen worden sei, maßgeblich gewesen. Es werde im Übrigen bestritten, dass die Studienordnungen vom 16.09.2003 bzw. 15.12.2004 formell rechtmäßig zustande gekommen seien. Dies sei im Einzelnen vom Senat abzuklären. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht die Gruppengröße für Vorlesungen korrigiert. Insoweit fehle es an einem quantitativen Studienplan, der die Gruppengröße für Vorlesungen bestimme. Insoweit werde auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. Es werde weiterhin darauf hingewiesen, dass der Dienstleistungsexport einer weitergehenden Überprüfung bedürfe und auch das Problem der Drittmittelbediensteten noch einmal zu diskutieren sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift, und die Generalakten des Streitsemesters Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung ist zulässig (I.) und auch begründet (II).
19 
I. Die Einlegung der Berufung ist rechtzeitig erfolgt. Das - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene - Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.03.2005 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 02.06.2005 zugestellt. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 08.06.2005, eingegangen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen am 09.06.2005, damit rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO Berufung ein.
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Auch die Berufungsbegründungsfrist wurde nicht versäumt. Nach § 124a Abs. 3 VwGO ist in den Fällen der Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Berufung wäre daher vorliegend am 02.08.2005 abgelaufen. Die Begründungsfrist kann aber auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden (§ 124a Abs.3 Satz 3 VwGO). Eine solche Verlängerung erfolgte in zulässiger Weise.
21 
Vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 02.08.2005 beantragte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 26.07.2005, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 29.07.2005, im Hinblick auf die Schwierigkeit des Falls die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 17.08.2005 zu verlängern. Diese Fristverlängerung wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 01.08.2005 gewährt. Vor Ablauf dieser Verlängerungsfrist ging am 11.08.2005 ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht ein. Die von dem Beklagtenvertreter begehrte weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.08.2005 wurde mit Vorsitzendenverfügung vom 12.08.2005 bewilligt. Die Berufungsbegründung ging am 24.08.2005 und damit rechtzeitig vor Ablauf der zuletzt bis zum 26.08.2005 verlängerten Frist beim Verwaltungsgerichtshof ein. Die zweite Fristverlängerung ist zulässig gewesen.
22 
Bereits der Wortlaut des § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO steht einer wiederholten Fristverlängerung nicht entgegen. Der Verlängerungsantrag kann daher auch mehrfach gestellt werden (Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl., § 124a RdNr. 24). Ob vor einer weiteren Verlängerung gem. § 173 VwGO i.V.m § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO oder über § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 225 Abs. 2 ZPO (so Bader in Bader, VwGO, 3. Aufl., § 124 RdNr. 34) die Klägerseite hätte angehört werden müssen (bejahend Bader a.a.O; ablehnend Kopp/Schenke a.a.O.), kann letztlich offen bleiben. Zum einen ist auch nach § 520 Abs. 2 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu einem Monat „ohne Einwilligung“ der Gegenseite möglich. Die Berufungsbegründungsfrist, die am 02.08.2005 abgelaufen wäre, hätte daher selbst bei Heranziehung des Rechtsgedanken dieser zivilprozessualen Vorschrift ohne verfahrensrechtliche Beteiligung der Gegenseite bis zum 02.09.2005 verlängert werden können. Die Frist ist vorliegend aber lediglich bis zum 26.08.2005 und damit - wenn auch in zwei Schritten - insgesamt nur um drei Wochen drei Tage verlängert worden. Zum andern hätte ein diesbezüglicher Verfahrensfehler aber keine weiteren Auswirkungen, denn auch eine unterlassene Anhörung bleibt folgenlos (so auch Bader, a.a.O.). An die Rechtshandlung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist knüpft ein Vertrauensschutz an. Danach darf die Prozesspartei, der eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gewährt wurde, grundsätzlich darauf vertrauen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist. Verlängert der Vorsitzende daher die Rechtsmittelbegründungsfrist aufgrund eines vor deren Ablauf gestellten Antrags, ist seine Verfügung wirksam, auch wenn die Fristverlängerung verfahrensfehlerhaft ergangen ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 22.04.2002 - 6 C 15/01 -, NVwZ-RR 2002, 894 = DVBl. 2002, 1594 und BGH, Beschluss vom 18.11.2003 - VIII ZB 37.03 -, NJW 2004, 1460). Auch hat der Beklagtenvertreter für den zweiten Verlängerungsantrag plausible Gründe dargetan. Seine Begründung, die Auseinandersetzung mit dem sehr umfangreichen erstinstanzlichen Urteil nehme einige Tage mehr in Anspruch als gedacht, ist zwar recht kurz ausgefallen. An ihrer Stichhaltigkeit bestehen aber angesichts der sich hier stellenden und im Urteil des Verwaltungsgerichts sehr ausführlich behandelten Sach- und Rechtsfragen keine Zweifel. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass die beantragte Verlängerung vom 17.08.2005 auf den 26.08.2005 relativ kurz bemessen war und die Verlängerung der Berufungsfrist auch unter Bewilligung des zweiten Verlängerungsantrags - wie bereits ausgeführt - insgesamt unter einem Monat blieb.
23 
II. Die zulässige Berufung ist auch begründet.
24 
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger einen Medizinstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 als Studienanfänger zuzuweisen. Über die von der Beklagten vergebenen 333 Studienplätze bestehen keine weiteren Kapazitäten mehr. Weder bezüglich der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung des Lehrangebots (1.) noch der Lehrnachfrage (2.) sind im Ergebnis Rechtsfehler festzustellen.
25 
Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, auf der Lehrangebotsseite sei für die beiden „Juniorprofessoren“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS in Ansatz zu bringen (1.1). Auch die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene, von dem Verwaltungsgericht beanstandete Deputatsermäßigung ist rechtmäßig (1.2). Keine Rechtsfehler sind hingegen bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten und zur Frage der Erhöhung des Lehrangebotes wegen Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten festzustellen (1.3). Soweit das Verwaltungsgericht aber für die Berechnung der Lehrnachfrageseite den Rahmenwert für die Gruppengröße von Vorlesungen mit g = 180 verwirft und in richterlicher Notkompetenz ein eigenes Berechnungsmodell aufstellt, ist dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen (2.).
26 
1. Das Lehrangebot ist von der Beklagten richtig berechnet worden.
27 
1.1. Die Lehrverpflichtung der „Juniorprofessoren“ ist - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - nicht mit 6, sondern nur mit 4 SWS zu berechnen. In seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - hat der Senat - unter besonderer Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - ausgeführt:
28 
„Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung von 6 SWS für Juniorprofessoren bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil das am Berechnungsstichtag (01.01.2004) bzw. zu Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) geltende Universitätsgesetz Baden-Württemberg Juniorprofessoren nicht vorsah und eine besondere Lehrverpflichtung der für diese Position (vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BGBl. I 2004, 2316, NJW 2004, 2803 ff.) vorgesehenen Personen nach dem Stellensollprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO VII ausschied. Soweit der Antragsteller hiergegen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 382/04 u.a. - und Beschluss vom 02.11.2004 - NC 6 K 279/04 u.a. -) einwendet, die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung des Landes Baden-Württemberg habe - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. HRÄG] zum 06.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ geschaffen, für die im Wege der „richterlichen Notkompetenz“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS vorzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass auch bei ihr im Jahr 2003 ein Auswahlverfahren für die Besetzung einer künftigen Juniorprofessur durchgeführt worden sei. Der ausgewählte Bewerber wurde in Ermangelung der gesetzlichen Grundlagen für eine Juniorprofessur zunächst als Wissenschaftlicher Angestellter (1b befristet: 01.08.2003 bis 31.07.2006) angestellt und mit Wirkung zum 01.06.2004 auf eine Beamtenstelle umgesetzt und zum Wissenschaftlichen Assistenten (C1) ernannt. Sein Lehrdeputat betrug auf beiden Stellen jeweils 4 SWS. Erst zum 09.05.2005 wurde der ausgewählte Bewerber förmlich zum Juniorprofessor ernannt und in die mit Wirkung zum 01.05.2005 umgewandelte W1-Stelle eingewiesen. Eine Erhöhung des Bruttolehrdeputats um 2 Semesterwochenstunden - wie der Antragsteller meint - ergibt sich hieraus jedoch nicht.
29 
Selbst wenn man mit dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht Sigmaringen davon ausginge, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg habe mit Erlass vom 14.01.2004 (Az.: 21-635.31/ 421SV) für „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ eine eigenständige Stellengruppe geschaffen, woran bereits erhebliche Zweifel bestehen, so läge die Schaffung dieser „Stellengruppe“ nach dem für die Beurteilung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Stichtag (01.01.2004) und hätte allenfalls als wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO VII berücksichtigt werden können. Eine solche Berücksichtigung im Rahmen des § 5 Abs. 2 KapVO VII scheidet jedoch bereits deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 27.07.2004 das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz - HRGÄndG 5 - wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt und mithin der vom Verwaltungsgericht Sigmaringen angenommenen „Stellengruppe“ die Grundlage entzogen hatte. Denn mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war das HRGÄndG 5 nichtig und mithin das Land Baden-Württemberg nicht mehr verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen, mit denen das Regelerfordernis der Juniorprofessur (§ 44 Abs. 2 Satz HRG) erfüllt wird. Vielmehr war vor dem Beginn des Berechnungszeitraums des § 5 KapVO VII, d.h. vor dem 01.10.2004, völlig unklar, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Landesgesetzgeber eine eigenständige Stellengruppe der Juniorprofessoren schaffen würde. Angesichts dieser vor Beginn des Berechnungszeitraums vorhandenen unklaren Gesetzeslage bestand entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen auch kein Anlass zur Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz zur Korrektur der von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtung von 4 SWS für den Inhaber der (erst zum 01.05.2005 in eine W1-Stelle umgewandelten) C1-Stelle. Denn Verwaltungsgerichte dürfen eine erstmals festgestellte Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts nicht sofort korrigieren. Vielmehr ist ihre Notkompetenz erst dann eröffnet, wenn sich der Verordnungsgeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit seinen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - und BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41.84 -, Buchholz 421.21 Nr. 30, S. 156, NVwZ 1987, 682). Unabhängig von der Frage, ob vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) überhaupt eine Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts angenommen werden konnte, lässt sich jedenfalls eine anhaltende Untätigkeit des Verordnungsgebers nicht feststellen. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 musste es zunächst dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben, ob, mit welchen Maßgaben und wann dieser Juniorprofessoren einführt. Vor einer solchen Entscheidung des Landesgesetzgebers bestand weder eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Regelung von Lehrverpflichtungen für „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ noch konnte von dessen anhaltender Untätigkeit ausgegangen werden. Der Umstand, dass der für eine (mögliche) spätere Juniorprofessur vorgesehene Inhaber einer C1-Stelle möglicherweise besonders qualifiziert war, gebietet es nicht, die Lehrverpflichtung dieser Stelle mit 6 (anstatt 4) SWS anzusetzen. Hierauf weist die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Regellehrverpflichtung habilitierter Wissenschaftlicher Assistenten (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99/81 - u.a., DVBl. 1983, 842 ff., Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 9, DÖV 1983, 865 ff.) zutreffend hin.“
30 
An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Ihnen ist auch in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren nach nochmaliger eingehender Prüfung der im zitierten Beschluss bereits ausführlich dargelegten Rechtsauffassung des Senats nichts weiter hinzuzufügen.
31 
1.2. Die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene Deputatsermäßigung um 4 SWS ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
32 
Rechtsgrundlage hierfür ist § 6a der Lehrpflichtverordnung - LVVO -, der mit Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrpflichtverordnung vom 23.10.2001 (GBl. S. 589) in die LVVO eingefügt wurde und den Umfang der sogenannten Freistellungspauschale regelt. Unter Freistellungspauschale ist nach § 6a Abs.1 LVVO die Summe der Lehrveranstaltungsstunden zu verstehen, bis zu der an Universitäten und pädagogischen Hochschulen die Mitglieder des Fakultätsvorstands insgesamt für die Wahrnehmung der mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben von Lehraufgaben freigestellt werden können. Die Freistellungspauschale für die Mitglieder des Fakultätsvorstands einer Universität einschließlich des Dekans beträgt insgesamt bis zu 14 Lehrveranstaltungsstunden, wobei die Lehrverpflichtung des Studiendekans um höchstens 6 Lehrveranstaltungsstunden und die Lehrverpflichtung des Prodekans um höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden kann (§ 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO). Über den Umfang der der einzelnen Fakultät oder dem einzelnen Fachbereich zur Verfügung stehenden Freistellungspauschale entscheidet das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands oder Fachbereichsvorstands (§ 6a Abs. 5 LVVO).
33 
Diese Bestimmung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das in § 29 Abs. 1 HRG niedergelegte Gebot, einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Den Verpflichtungen aus § 29 HRG sind die Länder durch Erlass der ländereinheitlichen Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen nachgekommen. Für die Berechnung des Lehrangebots werden dabei alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals nach dem Haushaltsplan und die sonstigen Lehrpersonen den Lehreinheiten zugeordnet (§ 8 KapVO). Die Stellen für wissenschaftliches Personal gehen mit ihren höchstmöglichen Lehrverpflichtungen in die Berechnung ein. Das Lehrdeputat ist die ihm Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung gemessen in Deputatsstunden (§ 9 KapVO). Die Lehrdeputate ergeben sich wiederum aus den jeweiligen Lehrverpflichtungsverordnungen der Länder, hier der LVVO in der genannten Fassung vom 23.10.2001. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG, „einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln“, kommt der Vereinbarung der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder über die Lehrverpflichtung an Hochschulen eine besondere Bedeutung zu. In dieser Vereinbarung - zuletzt Stand 12.06.2003 - haben sich die Länder über die Lehrdeputate verständigt. Auch wenn diese Vereinbarung vom 12.06.2003 nicht Grundlage der LVVO in der Fassung vom 23.10.2001 gewesen sein konnte, ist diese aber im Rahmen des § 29 HRG und seiner Auslegung als „Orientierungsrahmen und Erkenntnisquelle“ heranzuziehen (zum Ganzen Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 29 RdNr. 15). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass § 6a LVVO in Widerspruch zu der aktuellen KMK-Vereinbarung steht.
34 
Unter Ziffer 4.1.4 dieser KMK-Vereinbarung ist eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung für „Leiterinnen und Leitern von Fachbereichen bis 50 von Hundert“ vorgesehen. § 6a LVVO steht in Übereinstimmung hiermit.
35 
Zwar ist in der KMK-Vereinbarung die Funktion des Prodekans nicht erwähnt, ebenso wenig findet sich aber auch der im baden-württembergischen Hochschulrecht weiterhin verwendete Begriff der „Fakultät“. Dies ist aber unschädlich. Nach der Vorschrift des § 64 Abs. 1 HRG a. F. ist der Fachbereich „die organisatorische Grundeinheit der Hochschule“; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, dass seine Angehörigen, seine wissenschaftlichen Einrichtungen und seine Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Den Begriff des Fachbereichs kennt das Universitätsgesetz, das hier heranzuziehen ist (siehe insoweit Art. 24 des 2. Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. Hochschulrechtsänderungsgesetz - 2. HRÄG] vom 01.01.2005) ebenso wenig wie das am 01. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG - vom 01.01.2005, GBl. S. 1). Im früheren Universitätsgesetz wird wie in dem ab 01.01.2005 geltenden LHG weiterhin der althergebrachte Begriff der „Fakultät“ verwendet (§ 21 UG und § 22 LHG). Nach beiden Vorschriften stellt die Fakultät - insoweit deckungsgleich mit dem Begriff des „Fachbereichs“ - die „organisatorische Grundeinheit“ der Universität dar. Der Begriff des Fachbereichs ist daher - jedenfalls im Bereich der Rechtswissenschaft und Medizin - deckungsgleich mit dem Begriff der Fakultät (siehe hierzu auch Hailbronner/Geis, a.a.O., § 64 RdNr. 1).
36 
Der Prodekan gehört auch zu den „Leitern“ der Fakultät bzw. des Fachbereichs im Sinne der Ziff. 4.1.4 der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003. Dies ergibt sich aus dem hier noch heranzuziehenden § 23 UG, wonach Organe der Fakultät der Fakultätsrat und der Fakultätsvorstand sind (§ 23 Abs. 1 UG). Nach § 23 Abs. 2 UG „leitet“ der Fakultätsvorstand die Fakultät. Dem Fakultätsvorstand gehören nach der genannten gesetzlichen Bestimmung (ebenso wie nach dem jetzt geltenden § 23 LHG) an:
37 
1. Der Dekan
38 
2. Der Prodekan als Stellvertreter des Dekans
3. ...
39 
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber, dass der Prodekan - wenn auch als Stellvertreter - Mitglied der Leitung der Fakultät ist.
40 
Dem Verwaltungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, in formeller Hinsicht fehle es bezüglich der Deputatsermäßigung für den Prodekan an einer Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004. § 6a Abs. 5 LVVO verlangt keine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung. Ausreichend ist insoweit eine funktionsbezogene Verteilungsentscheidung, wie sie die Beklagte in ihren Grundsatzbeschlüssen vom 13.02.2002 und 16.04.2002 getroffen hat.
41 
Soweit es in § 6a Abs. 5 LVVO heißt, über den Umfang der Freistellungspauschale und über die „individuelle“ Verteilung habe das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands zu entscheiden, ist „individuelle Verteilung“ nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass damit eine Entscheidung bezüglich des konkreten Amtsinhabers getroffen werden müsste. Aus Sinn und Zweck des § 6a LVVO folgt, dass für bestimmte Ämter eine generelle Regelung bezüglich der Deputatsermäßigung ausreicht. Denn diese Regelung hat zum Ziel, den Universitäten die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der in der Verordnung genannten pauschalen Deputatsermäßigungen für die zentralen Verwaltungsämter der Fakultät (Dekan und Prodekan, zum Aufgabenbereich vgl. § 24 UG a.F. und jetzt § 23 LHG) funktionsbezogene Freistellungen auszusprechen. Die Regelung in § 6a LVVO geht also davon aus, dass unabhängig von der Person des Amtsinhabers aufgrund der gesetzlichen Aufgaben des Dekans und Prodekans eine Deputatsermäßigung erforderlich ist. Dies steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003, in der es unter Ziff. 4 2. Satz heißt, für die Wahrnehmung der ausgeführten Funktionen könne eine Ermäßigung „generell“ vorgesehen werden.
42 
Insoweit unterscheidet sich die Regelung auch von der in § 9a Abs. 2 LVVO vorgesehenen Ermäßigung für die Wahrnehmung „sonstiger Aufgaben und Funktionen in der Hochschule“. Für die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten kann das zuständige Ministerium - unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs - im jeweiligen Fach die Lehrverpflichtung ermäßigen. Anders als in § 6a LVVO, wird hier nicht etwa von der Notwendigkeit einer Deputatsermäßigung im Hinblick auf gesetzlich vorgegebene Verwaltungstätigkeiten unterstellt, sondern eine individuelle, konkrete Entscheidung, die insbesondere unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs zu ergehen hat, gefordert. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass diese Prüfung in kapazitätsbeschränkten Fächern auch im Hinblick darauf vorzunehmen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben erfordere, wodurch dieser Aufwand verursacht werde, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit seien und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 - und vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Ein solches Prüfungserfordernis ist aber § 6a Abs. 5 LVVO, der eine pauschalierte Regelung in Bezug auf gesetzlich bestimmte Funktionen und damit eine gewissermaßen vor die Klammer gezogene Prüfung der erforderlichen Deputatsermäßigung enthält, gerade nicht zu entnehmen.
43 
Auch die Reduzierung der Lehrverpflichtung um das in der LVVO vorgesehene Höchstmaß um vier Lehrveranstaltungsstunden ist nicht zu beanstanden. Insoweit kommt der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu. Der Umfang der gewährten Deputatsermäßigung ist von Klägerseite auch nicht substantiiert angegriffen worden und auch für den Senat ist eine Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung nicht ersichtlich. Zwar kann bei mehreren, zu Lasten der Vorklinik gehenden Deputatsermäßigungen eine gerichtliche Überprüfung der Reduzierung der einzelnen Lehrverpflichtung um das Höchstmaß, geboten sein. Diese Frage stellt sich hier aber nicht.
44 
Etwas anderes lässt sich auch nicht dem Senatsbeschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. - entnehmen. Soweit der Senat hier zu § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO Ausführungen gemacht hat, waren diese für die Entscheidung nicht tragend. Der Senat hat sich im Übrigen auch nicht mit der im Hinblick auf § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO notwendigen Prüfungsdichte auseinandergesetzt, sondern nur angemerkt, dass Zweifel bestehen könnten, ob neben der Bestellung des Ersten Studiendekans, für den eine Deputatsreduktion von 6 Semesterwochenstunden durchaus als rechtmäßig erachtet werden könne, die Bestellung weiterer Studiendekane - abgesehen von besonders gelagerten Ausnahmefällen - kapazitätsrechtlich Anerkennung finden könnte. Diese Ausführungen sind im vorliegenden Fall aber ohne Bedeutung. Denn kapazitätsrechtlich ist vorliegend nur die für den Prodekan vorgesehene Deputatsermäßigung von Bedeutung. Zu Recht hat die Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass keiner der drei von der Beklagten bestellten Studiendekane der Vorklinik angehört, so dass die ihnen gewährte Deputatsermäßigung kapazitätsmäßig nicht ins Gewicht fällt.
45 
1.3. Bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten sowie zur Frage der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten, sind keine Rechtsfehler festzustellen.
46 
Bezüglich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter ist das Verwaltungsgericht von 4 SWS ausgegangen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unter Heranziehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung - auch des erkennenden Senats - hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, welche Umstände vorliegend zur Reduktion der Lehrverpflichtung geführt haben. Dabei wurden ausgewählte Arbeitsverträge einer Überprüfung unterzogen. Die dort gemachten tatsächlichen Feststellungen macht sich der Senat zu eigen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, § 128 VwGO RdNr. 2 m.w.N.). Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Stichtag 01.10.2004 ist, und dass das Verwaltungsgericht die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu dem 5. HRG-Änderungsgesetz (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BVF 2.02 - NJW 2004, 2803) berücksichtigt hat.
47 
Gleiches gilt im Ergebnis auch für die von dem Verwaltungsgericht nicht beanstandete Berechnung der Beklagten bezüglich eines Deputatsansatzes von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten, insbesondere bezüglich der Stelle von Herrn Dr. B.. In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Herrn Dr. B. angehört und ist aufgrund seiner Angaben zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre liege. Soweit von Klägerseite gegen die Angaben von Herrn Dr. B. eingewendet wird, „dessen pauschalen Behauptungen“ könne nicht „gefolgt werden“, handelt es sich nicht um eine substantiierte Infragestellung des Ergebnisses der Anhörung, so dass von Seiten des Senats die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgerungen nicht in Zweifel gezogen werden.
48 
Auch bezüglich der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten ist eine Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht festzustellen. Das Verwaltungsgericht konnte nicht ermitteln, dass von Drittmittelbediensteten Lehrleistungen erbracht werden. Insoweit liegen ausreichende, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholte Erklärungen der Beklagten vor, die auch von Klägerseite letztlich nicht substantiiert angegriffen werden. Zu weiterer Aufklärung besteht daher kein Anlass. Dies gilt insbesondere auch für den in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite erfolgten Vortrag, Frau Dr. K. habe eine aus dem Haushalt des Wissenschaftsministeriums bezahlte Stelle inne (gehabt), die als Drittmittelstelle zu betrachten sei und Frau Dr. K. sei auch in der Lehre eingesetzt gewesen. Abgesehen davon, dass - insoweit wird auf die Niederschrift verwiesen - in der mündlichen Verhandlung von der Beklagtenseite hierzu ausgeführt wurde, dass Frau Dr. K. zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt gewesen ist, verweist der Senat bezüglich dieser Frage auf seine Entscheidung vom 29.07.2004 - NC 9 S 60/04 -. In diesem Beschluss, in dem es um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Beklagten zum Wintersemester 2003/2004 ging, hat der Senat (S. 10 des amtlichen Abdrucks) ausgeführt, dass selbst dann, wenn Frau Dr. K. - freiwillig - Lehrleistungen erbracht hätte, diese kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen wären, da Frau Dr. K. vertraglich nicht verpflichtet gewesen sei, Lehraufgaben zu übernehmen. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Frage der von Frau Dr. K. erbrachten Lehrleistungen bzw. der Finanzierung ihrer Stelle für den vorliegenden Rechtsstreit schon deswegen ohne jegliche Bedeutung ist, weil das Anstellungsverhältnis von Frau Dr. K. bereits zum 31.12.2003, also fast ein Jahr vor dem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, geendet hat.
49 
2. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Berechnung der Lehrnachfrageseite kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat bei der Bildung des Eigencurricularanteils für die Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen angenommen; dies ist nicht zu beanstanden.
50 
Der Kapazitätsfestsetzung der Beklagten lag nach dem vorläufigen Kapazitätsbericht von Mai 2004 zunächst ein Eigenanteil von 1,5251 zugrunde. Hieraus errechnete die Beklagte eine Aufnahmekapazität von 327 Plätzen. Die Beklagte hat im September 2004 ihren vorläufigen Kapazitätsbericht kapazitätsgünstig korrigiert und den Curriculareigenanteil auf 1,4571 festgesetzt und infolgedessen 6 weitere Plätze an die ZVS nachgemeldet. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass in dieser Berechnung beim Lehrnachfragewert des Anatomischen Seminars der Wert 0,0857 statt 0,0872 beträgt. Dies wird auch von der Beklagten eingeräumt. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung gemäß § 130b VwGO ab. Es ist daher von einem Eigenanteil von 1,4736 auszugehen. Dieser Wert wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Weder in formeller (2.1.) noch in materieller (2.2.) Hinsicht sind diesbezüglich Rechtsfehler festzustellen.
51 
2.1. Formellrechtlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass von der Klägerseite ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl begehrt wird. Verfahrensrechtliche Vorschriften, wie sie das Verwaltungsgericht vorliegend aus der KapVO für ableitbar hält, können sich aber nur auf die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität beziehen. Schon von daher erscheint es ausgeschlossen, dass eine Berufung auf einen Verfahrensfehler vorliegend erfolgreich sein könnte. Im Übrigen ist ein solcher Formfehler aber auch nicht festzustellen.
52 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die förmliche Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministerium getroffen werden muss, da im Studiengang Medizin das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts ist (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Soweit das Verwaltungsgericht aber die Ansicht vertritt, aus dem Umstand, dass die Aufteilungsentscheidung erst am 03.02.2005 durch das Ministerium getroffen worden sei, müsse eine besondere gerichtliche „Kontrolldichte“ ableitet werden, ist dem nicht zu folgen. Die von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - (VGHBW - LS 2000, Beilage 5, B6), in der der Senat sich zur Aufteilung des Curricularnormwertes nach § 13 Abs. 4 KapVO äußert, betraf einen anderen Sachverhalt und ist daher für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang sich der Beklagten-Vertreter in seiner Berufungsbegründung mit dieser vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung auseinandergesetzt hat, kommt es daher nicht an. In dem dort entschiedenen Fall lag - überhaupt - keine Entscheidung des zuständigen Wissenschaftsministeriums vor, und zwar weder über die Abgrenzung der Lehreinheit Vorklinische/Klinische Medizin noch über die Aufteilung des Curricularnormwerts. Im vorliegenden Fall ist eine solche Entscheidung aber getroffen und am 03.02.2005 der Beklagten auch bekannt gegeben worden.
53 
Verfahrensrechtliche Regelungen über die Form und den Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts enthält die KapVO nicht. Dies ist auch entbehrlich, da die Aufteilungsentscheidung keinen Verwaltungsakt, sondern nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung darstellt (so bereits Senatsurteil vom 31.12.1982 - 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 113). Als solcher ist die Aufteilungsentscheidung aber bereits vor der schriftlichen Bestätigung am 03.02.2005 - wenn auch nur zwischen dem Ministerium und der jeweiligen Universität - als Rechengröße existent und bekannt gewesen. Das Wissenschaftsministerium hat diese Berechnungsgrundlage aus dem vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten (Stand Mai 2004) auch übernommen. Zwar ist richtig, dass die Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung die Entscheidung nicht „ersetzen“ kann, da die Zulassungszahlenverordnung die kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst bestimmt, sondern diese voraussetzt (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - a.a.O.). Verhält es sich aber wie vorliegend so, dass diese Entscheidung über die Aufteilung zwar vom Ministerium erst zu einem späteren Zeitpunkt der Hochschule bekannt gegeben wird, die Festsetzung aber mit der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde liegenden Berechnung und dem Aufteilungsvorschlag der Universität auf Grundlage ihres Kapazitätsberichts übereinstimmt und diese damit nur bestätigt, kann ein den „außerkapazitären“ Zulassungsbewerber in seinen Rechten verletzender Verfahrensfehler jedenfalls nicht festgestellt werden.
54 
Soweit von Klägerseite vorgetragen wird, es sei nicht mehr feststellbar, welche Studienordnung der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums zugrunde gelegen habe und die formelle Rechtmäßigkeit der Studienordnungen der Universität vom 16.09.2003 bzw. 15.12.2004 werde bestritten, ist folgendes anzumerken: Der Senat sieht keine Veranlassung, die von Klägerseite bestrittene formelle Rechtmäßigkeit der der Aufteilungsentscheidung zugrunde liegenden Studienordnung in Zweifel zu ziehen. Substantiierte Fehler sind insoweit nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Es ist ferner davon auszugehen, dass Grundlage der Aufteilungsentscheidung, die sich am vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten vom Mai 2004 orientiert, die Studienordnung der Beklagten vom 16.09.2003 gewesen ist, was sich bereits aus dem zeitlichen Ablauf ergibt.
55 
2.2. Auch in materieller Hinsicht ist die Aufteilung des Curricularnormwerts, wie sie von der Beklagten zuletzt im September 2004 vorgenommen wurde, nicht zu beanstanden. Auszugehen ist von § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII. Danach wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten „aufgeteilt“. Der Curricularnormwert ist eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und keine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528; OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 - [juris]). Dieser Wert wurde für das Medizinstudium in der Anlage 2 Nr. 49 zur KapVO mit 8,2 festgelegt (Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der KapVO vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Dieser - neue Wert - schreibt den früheren Vorgängerwert von 7,27 auf der Basis der angehobenen Ausbildungsanforderungen der neuen Approbationsordnung fort und entspricht dem Wert, auf den sich die Bundesländer im Rahmen des ZVS-Verwaltungsausschusses mit Beschluss vom 27.09.2002 verständigt haben. Dieser Wert steht vorliegend nicht in Streit. Die Berechnung des Unterausschusses der ZVS, der Grundlage des Beschlusses im Verwaltungsausschuss der ZVS war, folgt für die Lehrveranstaltungen des 1. Studienabschnitts sowohl hinsichtlich der Anrechnungsfaktoren als auch der Gruppengröße exakt den Parametern des Beispielstundenplans. Die Tatsache, dass der Normgeber dem Festsetzungsvorschlag der ZVS uneingeschränkt gefolgt ist, zeigt, dass er an dem Berechnungssystem, wie es dem Beispielplan zugrunde lag, festhalten wollte. Ist aber davon auszugehen, dass die Vorlesungen mit einer Betreuungsrelation von 180 in die Normfestsetzung eingeflossen sind, kann die Heranziehung dieses Werts bei der Berechnung des Eigenanteils jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft sein (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -). Denn insoweit wird bei der Aufteilungsentscheidung nach wie vor ein vom Verordnungsgeber vorgegebener Richtwert herangezogen.
56 
Weiter ist klarzustellen, dass der häufig verwendete Begriff der „Gruppengröße“ insoweit missverständlich sein mag, als er vielleicht eine Bezugnahme auf die „Hochschulwirklichkeit“, z.B. die Anzahl der in einer Vorlesung vorhandenen Studenten oder die Anzahl der Plätze in einen bestimmten Hörsaal, nahe legen könnte. Darum geht es aber in dem abstrakten Berechnungsmodell, auf dem die KapVO weiterhin basiert, nicht. Richtigerweise ist daher auch dem Begriff der Betreuungsrelation der Vorzug zu geben, denn dieser drückt aus, dass es sich insoweit nicht um einen aus der Hochschulwirklichkeit exakt abgeleiteten oder an ihr zu messenden Wert, sondern um einen innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode festgesetzten Parameter handelt. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, 89) hat die Betreuungsrelation von g = 180 als eine Art Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen angesehen. Die Zahl berücksichtigt also große Vorlesungen mit hoher Hörerzahl ebenso wie kleine Vorlesungen. Sie mittelt aber auch zwischen den Hörerzahlen, die am Anfang des Studiums liegen, als auch von solchen in höheren Semestern und muss dabei auch das allgemeine Studienverhalten der Studenten berücksichtigen.
57 
Die Betreuungsrelation von g = 180 stellt daher nach wie vor eine abstrakte Größe dar, die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat. Zwar mag es zutreffen, dass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der „Hörer“ unabhängig ist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Dies allein stellt aber das abstrakte Berechnungsmodell der KapVO nicht in Frage. Ob Berechnungen, die sich an der „Hochschulwirklichkeit“ orientieren, und damit einem von dem Berechnungssystem der KapVO abweichenden rechnerischen Ansatz folgen, rechtlich zulässig sind (ablehnend in Bezug auf einen Vorlesungsabzug oder den Vorschlag, den Durchschnitt der bundesweit festgesetzten Zulassungszahlen als „Gruppengröße“ anzusetzen: OVG Berlin, a.a.O.), ist vorliegend, nachdem die Beklagte auf die Werte zurückgegriffen hat, die der KapVO nach wie vor zugrunde liegen, nicht zu entscheiden.
58 
Insbesondere gebietet auch der Umstand, dass der ZVS-Beispielstudienplan nach der neuen Approbationsordnung nicht weiter entwickelt wurde, keine Abweichung von der Betreuungsrelation g = 180 (so im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20.04 - und OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826.03 - und OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -; anderer Ansicht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430.03 -, NVwZ - RR 2005, 409). Zwar ist durch die - geltende - Neufassung der Approbationsordnung vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405) die Bedeutung der Seminare von dem Verordnungsgeber in der Universitätsausbildung zusätzlich dadurch betont worden, dass der zeitliche Umfang für integrierte Lehrveranstaltungen um 98 Stunden und für Seminare mit klinischem Bezug um weitere 56 Stunden erhöht wurde (vgl. § 2 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 ÄApprO). Die durch die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung bedingte Erhöhung des Lehraufwandes sowie die neugefassten thematischen Anforderungen an die Lehrveranstaltungen, zwingen aber im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht dazu, die Rahmenwerte des früheren ZVS-Beispielstudienplans im Übrigen nicht heranzuziehen.
59 
Denn in der Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung ist weiterhin eine Gruppengröße für die Seminare von g = 20 zugrunde gelegt worden. Diese Betreuungsrelation für Seminare ist bereits für die 7. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 21.12.1989 (BGBl. I S. 2549) eingeführt worden. Insofern hat die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung nichts Neues gebracht. Die Seminare sind bei der Neubestimmung des CNW auch in der Vergangenheit nicht mehr berücksichtigt worden, so dass die Neuregelung der ärztlichen Approbationsordnung nicht dazu führen kann - wie das Verwaltungsgericht meint -, das bisherige „Beziehungsgefüge“ zu „sprengen“ mit der Folge, dass auch die übrigen Werte nicht mehr heranzuziehen sind (so im Ergebnis auch BayVGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 -).
60 
Nach alldem ist die von der Beklagten im September 2004 angestellte Kapazitätsberechnung, die zur Vergabe von 333 Studienplätzen geführt hat, nicht zu beanstanden.
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Gründe

 
18 
Die Berufung ist zulässig (I.) und auch begründet (II).
19 
I. Die Einlegung der Berufung ist rechtzeitig erfolgt. Das - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene - Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.03.2005 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 02.06.2005 zugestellt. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 08.06.2005, eingegangen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen am 09.06.2005, damit rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO Berufung ein.
20 
Auch die Berufungsbegründungsfrist wurde nicht versäumt. Nach § 124a Abs. 3 VwGO ist in den Fällen der Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Berufung wäre daher vorliegend am 02.08.2005 abgelaufen. Die Begründungsfrist kann aber auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden (§ 124a Abs.3 Satz 3 VwGO). Eine solche Verlängerung erfolgte in zulässiger Weise.
21 
Vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 02.08.2005 beantragte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 26.07.2005, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 29.07.2005, im Hinblick auf die Schwierigkeit des Falls die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 17.08.2005 zu verlängern. Diese Fristverlängerung wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 01.08.2005 gewährt. Vor Ablauf dieser Verlängerungsfrist ging am 11.08.2005 ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht ein. Die von dem Beklagtenvertreter begehrte weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.08.2005 wurde mit Vorsitzendenverfügung vom 12.08.2005 bewilligt. Die Berufungsbegründung ging am 24.08.2005 und damit rechtzeitig vor Ablauf der zuletzt bis zum 26.08.2005 verlängerten Frist beim Verwaltungsgerichtshof ein. Die zweite Fristverlängerung ist zulässig gewesen.
22 
Bereits der Wortlaut des § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO steht einer wiederholten Fristverlängerung nicht entgegen. Der Verlängerungsantrag kann daher auch mehrfach gestellt werden (Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl., § 124a RdNr. 24). Ob vor einer weiteren Verlängerung gem. § 173 VwGO i.V.m § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO oder über § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 225 Abs. 2 ZPO (so Bader in Bader, VwGO, 3. Aufl., § 124 RdNr. 34) die Klägerseite hätte angehört werden müssen (bejahend Bader a.a.O; ablehnend Kopp/Schenke a.a.O.), kann letztlich offen bleiben. Zum einen ist auch nach § 520 Abs. 2 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu einem Monat „ohne Einwilligung“ der Gegenseite möglich. Die Berufungsbegründungsfrist, die am 02.08.2005 abgelaufen wäre, hätte daher selbst bei Heranziehung des Rechtsgedanken dieser zivilprozessualen Vorschrift ohne verfahrensrechtliche Beteiligung der Gegenseite bis zum 02.09.2005 verlängert werden können. Die Frist ist vorliegend aber lediglich bis zum 26.08.2005 und damit - wenn auch in zwei Schritten - insgesamt nur um drei Wochen drei Tage verlängert worden. Zum andern hätte ein diesbezüglicher Verfahrensfehler aber keine weiteren Auswirkungen, denn auch eine unterlassene Anhörung bleibt folgenlos (so auch Bader, a.a.O.). An die Rechtshandlung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist knüpft ein Vertrauensschutz an. Danach darf die Prozesspartei, der eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gewährt wurde, grundsätzlich darauf vertrauen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist. Verlängert der Vorsitzende daher die Rechtsmittelbegründungsfrist aufgrund eines vor deren Ablauf gestellten Antrags, ist seine Verfügung wirksam, auch wenn die Fristverlängerung verfahrensfehlerhaft ergangen ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 22.04.2002 - 6 C 15/01 -, NVwZ-RR 2002, 894 = DVBl. 2002, 1594 und BGH, Beschluss vom 18.11.2003 - VIII ZB 37.03 -, NJW 2004, 1460). Auch hat der Beklagtenvertreter für den zweiten Verlängerungsantrag plausible Gründe dargetan. Seine Begründung, die Auseinandersetzung mit dem sehr umfangreichen erstinstanzlichen Urteil nehme einige Tage mehr in Anspruch als gedacht, ist zwar recht kurz ausgefallen. An ihrer Stichhaltigkeit bestehen aber angesichts der sich hier stellenden und im Urteil des Verwaltungsgerichts sehr ausführlich behandelten Sach- und Rechtsfragen keine Zweifel. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass die beantragte Verlängerung vom 17.08.2005 auf den 26.08.2005 relativ kurz bemessen war und die Verlängerung der Berufungsfrist auch unter Bewilligung des zweiten Verlängerungsantrags - wie bereits ausgeführt - insgesamt unter einem Monat blieb.
23 
II. Die zulässige Berufung ist auch begründet.
24 
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger einen Medizinstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 als Studienanfänger zuzuweisen. Über die von der Beklagten vergebenen 333 Studienplätze bestehen keine weiteren Kapazitäten mehr. Weder bezüglich der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung des Lehrangebots (1.) noch der Lehrnachfrage (2.) sind im Ergebnis Rechtsfehler festzustellen.
25 
Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, auf der Lehrangebotsseite sei für die beiden „Juniorprofessoren“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS in Ansatz zu bringen (1.1). Auch die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene, von dem Verwaltungsgericht beanstandete Deputatsermäßigung ist rechtmäßig (1.2). Keine Rechtsfehler sind hingegen bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten und zur Frage der Erhöhung des Lehrangebotes wegen Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten festzustellen (1.3). Soweit das Verwaltungsgericht aber für die Berechnung der Lehrnachfrageseite den Rahmenwert für die Gruppengröße von Vorlesungen mit g = 180 verwirft und in richterlicher Notkompetenz ein eigenes Berechnungsmodell aufstellt, ist dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen (2.).
26 
1. Das Lehrangebot ist von der Beklagten richtig berechnet worden.
27 
1.1. Die Lehrverpflichtung der „Juniorprofessoren“ ist - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - nicht mit 6, sondern nur mit 4 SWS zu berechnen. In seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - hat der Senat - unter besonderer Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - ausgeführt:
28 
„Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung von 6 SWS für Juniorprofessoren bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil das am Berechnungsstichtag (01.01.2004) bzw. zu Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) geltende Universitätsgesetz Baden-Württemberg Juniorprofessoren nicht vorsah und eine besondere Lehrverpflichtung der für diese Position (vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BGBl. I 2004, 2316, NJW 2004, 2803 ff.) vorgesehenen Personen nach dem Stellensollprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO VII ausschied. Soweit der Antragsteller hiergegen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 382/04 u.a. - und Beschluss vom 02.11.2004 - NC 6 K 279/04 u.a. -) einwendet, die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung des Landes Baden-Württemberg habe - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. HRÄG] zum 06.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ geschaffen, für die im Wege der „richterlichen Notkompetenz“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS vorzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass auch bei ihr im Jahr 2003 ein Auswahlverfahren für die Besetzung einer künftigen Juniorprofessur durchgeführt worden sei. Der ausgewählte Bewerber wurde in Ermangelung der gesetzlichen Grundlagen für eine Juniorprofessur zunächst als Wissenschaftlicher Angestellter (1b befristet: 01.08.2003 bis 31.07.2006) angestellt und mit Wirkung zum 01.06.2004 auf eine Beamtenstelle umgesetzt und zum Wissenschaftlichen Assistenten (C1) ernannt. Sein Lehrdeputat betrug auf beiden Stellen jeweils 4 SWS. Erst zum 09.05.2005 wurde der ausgewählte Bewerber förmlich zum Juniorprofessor ernannt und in die mit Wirkung zum 01.05.2005 umgewandelte W1-Stelle eingewiesen. Eine Erhöhung des Bruttolehrdeputats um 2 Semesterwochenstunden - wie der Antragsteller meint - ergibt sich hieraus jedoch nicht.
29 
Selbst wenn man mit dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht Sigmaringen davon ausginge, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg habe mit Erlass vom 14.01.2004 (Az.: 21-635.31/ 421SV) für „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ eine eigenständige Stellengruppe geschaffen, woran bereits erhebliche Zweifel bestehen, so läge die Schaffung dieser „Stellengruppe“ nach dem für die Beurteilung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Stichtag (01.01.2004) und hätte allenfalls als wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO VII berücksichtigt werden können. Eine solche Berücksichtigung im Rahmen des § 5 Abs. 2 KapVO VII scheidet jedoch bereits deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 27.07.2004 das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz - HRGÄndG 5 - wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt und mithin der vom Verwaltungsgericht Sigmaringen angenommenen „Stellengruppe“ die Grundlage entzogen hatte. Denn mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war das HRGÄndG 5 nichtig und mithin das Land Baden-Württemberg nicht mehr verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen, mit denen das Regelerfordernis der Juniorprofessur (§ 44 Abs. 2 Satz HRG) erfüllt wird. Vielmehr war vor dem Beginn des Berechnungszeitraums des § 5 KapVO VII, d.h. vor dem 01.10.2004, völlig unklar, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Landesgesetzgeber eine eigenständige Stellengruppe der Juniorprofessoren schaffen würde. Angesichts dieser vor Beginn des Berechnungszeitraums vorhandenen unklaren Gesetzeslage bestand entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen auch kein Anlass zur Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz zur Korrektur der von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtung von 4 SWS für den Inhaber der (erst zum 01.05.2005 in eine W1-Stelle umgewandelten) C1-Stelle. Denn Verwaltungsgerichte dürfen eine erstmals festgestellte Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts nicht sofort korrigieren. Vielmehr ist ihre Notkompetenz erst dann eröffnet, wenn sich der Verordnungsgeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit seinen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - und BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41.84 -, Buchholz 421.21 Nr. 30, S. 156, NVwZ 1987, 682). Unabhängig von der Frage, ob vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) überhaupt eine Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts angenommen werden konnte, lässt sich jedenfalls eine anhaltende Untätigkeit des Verordnungsgebers nicht feststellen. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 musste es zunächst dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben, ob, mit welchen Maßgaben und wann dieser Juniorprofessoren einführt. Vor einer solchen Entscheidung des Landesgesetzgebers bestand weder eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Regelung von Lehrverpflichtungen für „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ noch konnte von dessen anhaltender Untätigkeit ausgegangen werden. Der Umstand, dass der für eine (mögliche) spätere Juniorprofessur vorgesehene Inhaber einer C1-Stelle möglicherweise besonders qualifiziert war, gebietet es nicht, die Lehrverpflichtung dieser Stelle mit 6 (anstatt 4) SWS anzusetzen. Hierauf weist die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Regellehrverpflichtung habilitierter Wissenschaftlicher Assistenten (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99/81 - u.a., DVBl. 1983, 842 ff., Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 9, DÖV 1983, 865 ff.) zutreffend hin.“
30 
An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Ihnen ist auch in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren nach nochmaliger eingehender Prüfung der im zitierten Beschluss bereits ausführlich dargelegten Rechtsauffassung des Senats nichts weiter hinzuzufügen.
31 
1.2. Die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene Deputatsermäßigung um 4 SWS ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
32 
Rechtsgrundlage hierfür ist § 6a der Lehrpflichtverordnung - LVVO -, der mit Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrpflichtverordnung vom 23.10.2001 (GBl. S. 589) in die LVVO eingefügt wurde und den Umfang der sogenannten Freistellungspauschale regelt. Unter Freistellungspauschale ist nach § 6a Abs.1 LVVO die Summe der Lehrveranstaltungsstunden zu verstehen, bis zu der an Universitäten und pädagogischen Hochschulen die Mitglieder des Fakultätsvorstands insgesamt für die Wahrnehmung der mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben von Lehraufgaben freigestellt werden können. Die Freistellungspauschale für die Mitglieder des Fakultätsvorstands einer Universität einschließlich des Dekans beträgt insgesamt bis zu 14 Lehrveranstaltungsstunden, wobei die Lehrverpflichtung des Studiendekans um höchstens 6 Lehrveranstaltungsstunden und die Lehrverpflichtung des Prodekans um höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden kann (§ 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO). Über den Umfang der der einzelnen Fakultät oder dem einzelnen Fachbereich zur Verfügung stehenden Freistellungspauschale entscheidet das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands oder Fachbereichsvorstands (§ 6a Abs. 5 LVVO).
33 
Diese Bestimmung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das in § 29 Abs. 1 HRG niedergelegte Gebot, einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Den Verpflichtungen aus § 29 HRG sind die Länder durch Erlass der ländereinheitlichen Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen nachgekommen. Für die Berechnung des Lehrangebots werden dabei alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals nach dem Haushaltsplan und die sonstigen Lehrpersonen den Lehreinheiten zugeordnet (§ 8 KapVO). Die Stellen für wissenschaftliches Personal gehen mit ihren höchstmöglichen Lehrverpflichtungen in die Berechnung ein. Das Lehrdeputat ist die ihm Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung gemessen in Deputatsstunden (§ 9 KapVO). Die Lehrdeputate ergeben sich wiederum aus den jeweiligen Lehrverpflichtungsverordnungen der Länder, hier der LVVO in der genannten Fassung vom 23.10.2001. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG, „einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln“, kommt der Vereinbarung der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder über die Lehrverpflichtung an Hochschulen eine besondere Bedeutung zu. In dieser Vereinbarung - zuletzt Stand 12.06.2003 - haben sich die Länder über die Lehrdeputate verständigt. Auch wenn diese Vereinbarung vom 12.06.2003 nicht Grundlage der LVVO in der Fassung vom 23.10.2001 gewesen sein konnte, ist diese aber im Rahmen des § 29 HRG und seiner Auslegung als „Orientierungsrahmen und Erkenntnisquelle“ heranzuziehen (zum Ganzen Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 29 RdNr. 15). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass § 6a LVVO in Widerspruch zu der aktuellen KMK-Vereinbarung steht.
34 
Unter Ziffer 4.1.4 dieser KMK-Vereinbarung ist eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung für „Leiterinnen und Leitern von Fachbereichen bis 50 von Hundert“ vorgesehen. § 6a LVVO steht in Übereinstimmung hiermit.
35 
Zwar ist in der KMK-Vereinbarung die Funktion des Prodekans nicht erwähnt, ebenso wenig findet sich aber auch der im baden-württembergischen Hochschulrecht weiterhin verwendete Begriff der „Fakultät“. Dies ist aber unschädlich. Nach der Vorschrift des § 64 Abs. 1 HRG a. F. ist der Fachbereich „die organisatorische Grundeinheit der Hochschule“; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, dass seine Angehörigen, seine wissenschaftlichen Einrichtungen und seine Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Den Begriff des Fachbereichs kennt das Universitätsgesetz, das hier heranzuziehen ist (siehe insoweit Art. 24 des 2. Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. Hochschulrechtsänderungsgesetz - 2. HRÄG] vom 01.01.2005) ebenso wenig wie das am 01. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG - vom 01.01.2005, GBl. S. 1). Im früheren Universitätsgesetz wird wie in dem ab 01.01.2005 geltenden LHG weiterhin der althergebrachte Begriff der „Fakultät“ verwendet (§ 21 UG und § 22 LHG). Nach beiden Vorschriften stellt die Fakultät - insoweit deckungsgleich mit dem Begriff des „Fachbereichs“ - die „organisatorische Grundeinheit“ der Universität dar. Der Begriff des Fachbereichs ist daher - jedenfalls im Bereich der Rechtswissenschaft und Medizin - deckungsgleich mit dem Begriff der Fakultät (siehe hierzu auch Hailbronner/Geis, a.a.O., § 64 RdNr. 1).
36 
Der Prodekan gehört auch zu den „Leitern“ der Fakultät bzw. des Fachbereichs im Sinne der Ziff. 4.1.4 der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003. Dies ergibt sich aus dem hier noch heranzuziehenden § 23 UG, wonach Organe der Fakultät der Fakultätsrat und der Fakultätsvorstand sind (§ 23 Abs. 1 UG). Nach § 23 Abs. 2 UG „leitet“ der Fakultätsvorstand die Fakultät. Dem Fakultätsvorstand gehören nach der genannten gesetzlichen Bestimmung (ebenso wie nach dem jetzt geltenden § 23 LHG) an:
37 
1. Der Dekan
38 
2. Der Prodekan als Stellvertreter des Dekans
3. ...
39 
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber, dass der Prodekan - wenn auch als Stellvertreter - Mitglied der Leitung der Fakultät ist.
40 
Dem Verwaltungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, in formeller Hinsicht fehle es bezüglich der Deputatsermäßigung für den Prodekan an einer Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004. § 6a Abs. 5 LVVO verlangt keine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung. Ausreichend ist insoweit eine funktionsbezogene Verteilungsentscheidung, wie sie die Beklagte in ihren Grundsatzbeschlüssen vom 13.02.2002 und 16.04.2002 getroffen hat.
41 
Soweit es in § 6a Abs. 5 LVVO heißt, über den Umfang der Freistellungspauschale und über die „individuelle“ Verteilung habe das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands zu entscheiden, ist „individuelle Verteilung“ nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass damit eine Entscheidung bezüglich des konkreten Amtsinhabers getroffen werden müsste. Aus Sinn und Zweck des § 6a LVVO folgt, dass für bestimmte Ämter eine generelle Regelung bezüglich der Deputatsermäßigung ausreicht. Denn diese Regelung hat zum Ziel, den Universitäten die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der in der Verordnung genannten pauschalen Deputatsermäßigungen für die zentralen Verwaltungsämter der Fakultät (Dekan und Prodekan, zum Aufgabenbereich vgl. § 24 UG a.F. und jetzt § 23 LHG) funktionsbezogene Freistellungen auszusprechen. Die Regelung in § 6a LVVO geht also davon aus, dass unabhängig von der Person des Amtsinhabers aufgrund der gesetzlichen Aufgaben des Dekans und Prodekans eine Deputatsermäßigung erforderlich ist. Dies steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003, in der es unter Ziff. 4 2. Satz heißt, für die Wahrnehmung der ausgeführten Funktionen könne eine Ermäßigung „generell“ vorgesehen werden.
42 
Insoweit unterscheidet sich die Regelung auch von der in § 9a Abs. 2 LVVO vorgesehenen Ermäßigung für die Wahrnehmung „sonstiger Aufgaben und Funktionen in der Hochschule“. Für die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten kann das zuständige Ministerium - unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs - im jeweiligen Fach die Lehrverpflichtung ermäßigen. Anders als in § 6a LVVO, wird hier nicht etwa von der Notwendigkeit einer Deputatsermäßigung im Hinblick auf gesetzlich vorgegebene Verwaltungstätigkeiten unterstellt, sondern eine individuelle, konkrete Entscheidung, die insbesondere unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs zu ergehen hat, gefordert. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass diese Prüfung in kapazitätsbeschränkten Fächern auch im Hinblick darauf vorzunehmen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben erfordere, wodurch dieser Aufwand verursacht werde, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit seien und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 - und vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Ein solches Prüfungserfordernis ist aber § 6a Abs. 5 LVVO, der eine pauschalierte Regelung in Bezug auf gesetzlich bestimmte Funktionen und damit eine gewissermaßen vor die Klammer gezogene Prüfung der erforderlichen Deputatsermäßigung enthält, gerade nicht zu entnehmen.
43 
Auch die Reduzierung der Lehrverpflichtung um das in der LVVO vorgesehene Höchstmaß um vier Lehrveranstaltungsstunden ist nicht zu beanstanden. Insoweit kommt der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu. Der Umfang der gewährten Deputatsermäßigung ist von Klägerseite auch nicht substantiiert angegriffen worden und auch für den Senat ist eine Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung nicht ersichtlich. Zwar kann bei mehreren, zu Lasten der Vorklinik gehenden Deputatsermäßigungen eine gerichtliche Überprüfung der Reduzierung der einzelnen Lehrverpflichtung um das Höchstmaß, geboten sein. Diese Frage stellt sich hier aber nicht.
44 
Etwas anderes lässt sich auch nicht dem Senatsbeschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. - entnehmen. Soweit der Senat hier zu § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO Ausführungen gemacht hat, waren diese für die Entscheidung nicht tragend. Der Senat hat sich im Übrigen auch nicht mit der im Hinblick auf § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO notwendigen Prüfungsdichte auseinandergesetzt, sondern nur angemerkt, dass Zweifel bestehen könnten, ob neben der Bestellung des Ersten Studiendekans, für den eine Deputatsreduktion von 6 Semesterwochenstunden durchaus als rechtmäßig erachtet werden könne, die Bestellung weiterer Studiendekane - abgesehen von besonders gelagerten Ausnahmefällen - kapazitätsrechtlich Anerkennung finden könnte. Diese Ausführungen sind im vorliegenden Fall aber ohne Bedeutung. Denn kapazitätsrechtlich ist vorliegend nur die für den Prodekan vorgesehene Deputatsermäßigung von Bedeutung. Zu Recht hat die Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass keiner der drei von der Beklagten bestellten Studiendekane der Vorklinik angehört, so dass die ihnen gewährte Deputatsermäßigung kapazitätsmäßig nicht ins Gewicht fällt.
45 
1.3. Bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten sowie zur Frage der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten, sind keine Rechtsfehler festzustellen.
46 
Bezüglich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter ist das Verwaltungsgericht von 4 SWS ausgegangen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unter Heranziehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung - auch des erkennenden Senats - hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, welche Umstände vorliegend zur Reduktion der Lehrverpflichtung geführt haben. Dabei wurden ausgewählte Arbeitsverträge einer Überprüfung unterzogen. Die dort gemachten tatsächlichen Feststellungen macht sich der Senat zu eigen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, § 128 VwGO RdNr. 2 m.w.N.). Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Stichtag 01.10.2004 ist, und dass das Verwaltungsgericht die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu dem 5. HRG-Änderungsgesetz (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BVF 2.02 - NJW 2004, 2803) berücksichtigt hat.
47 
Gleiches gilt im Ergebnis auch für die von dem Verwaltungsgericht nicht beanstandete Berechnung der Beklagten bezüglich eines Deputatsansatzes von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten, insbesondere bezüglich der Stelle von Herrn Dr. B.. In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Herrn Dr. B. angehört und ist aufgrund seiner Angaben zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre liege. Soweit von Klägerseite gegen die Angaben von Herrn Dr. B. eingewendet wird, „dessen pauschalen Behauptungen“ könne nicht „gefolgt werden“, handelt es sich nicht um eine substantiierte Infragestellung des Ergebnisses der Anhörung, so dass von Seiten des Senats die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgerungen nicht in Zweifel gezogen werden.
48 
Auch bezüglich der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten ist eine Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht festzustellen. Das Verwaltungsgericht konnte nicht ermitteln, dass von Drittmittelbediensteten Lehrleistungen erbracht werden. Insoweit liegen ausreichende, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholte Erklärungen der Beklagten vor, die auch von Klägerseite letztlich nicht substantiiert angegriffen werden. Zu weiterer Aufklärung besteht daher kein Anlass. Dies gilt insbesondere auch für den in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite erfolgten Vortrag, Frau Dr. K. habe eine aus dem Haushalt des Wissenschaftsministeriums bezahlte Stelle inne (gehabt), die als Drittmittelstelle zu betrachten sei und Frau Dr. K. sei auch in der Lehre eingesetzt gewesen. Abgesehen davon, dass - insoweit wird auf die Niederschrift verwiesen - in der mündlichen Verhandlung von der Beklagtenseite hierzu ausgeführt wurde, dass Frau Dr. K. zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt gewesen ist, verweist der Senat bezüglich dieser Frage auf seine Entscheidung vom 29.07.2004 - NC 9 S 60/04 -. In diesem Beschluss, in dem es um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Beklagten zum Wintersemester 2003/2004 ging, hat der Senat (S. 10 des amtlichen Abdrucks) ausgeführt, dass selbst dann, wenn Frau Dr. K. - freiwillig - Lehrleistungen erbracht hätte, diese kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen wären, da Frau Dr. K. vertraglich nicht verpflichtet gewesen sei, Lehraufgaben zu übernehmen. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Frage der von Frau Dr. K. erbrachten Lehrleistungen bzw. der Finanzierung ihrer Stelle für den vorliegenden Rechtsstreit schon deswegen ohne jegliche Bedeutung ist, weil das Anstellungsverhältnis von Frau Dr. K. bereits zum 31.12.2003, also fast ein Jahr vor dem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, geendet hat.
49 
2. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Berechnung der Lehrnachfrageseite kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat bei der Bildung des Eigencurricularanteils für die Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen angenommen; dies ist nicht zu beanstanden.
50 
Der Kapazitätsfestsetzung der Beklagten lag nach dem vorläufigen Kapazitätsbericht von Mai 2004 zunächst ein Eigenanteil von 1,5251 zugrunde. Hieraus errechnete die Beklagte eine Aufnahmekapazität von 327 Plätzen. Die Beklagte hat im September 2004 ihren vorläufigen Kapazitätsbericht kapazitätsgünstig korrigiert und den Curriculareigenanteil auf 1,4571 festgesetzt und infolgedessen 6 weitere Plätze an die ZVS nachgemeldet. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass in dieser Berechnung beim Lehrnachfragewert des Anatomischen Seminars der Wert 0,0857 statt 0,0872 beträgt. Dies wird auch von der Beklagten eingeräumt. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung gemäß § 130b VwGO ab. Es ist daher von einem Eigenanteil von 1,4736 auszugehen. Dieser Wert wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Weder in formeller (2.1.) noch in materieller (2.2.) Hinsicht sind diesbezüglich Rechtsfehler festzustellen.
51 
2.1. Formellrechtlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass von der Klägerseite ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl begehrt wird. Verfahrensrechtliche Vorschriften, wie sie das Verwaltungsgericht vorliegend aus der KapVO für ableitbar hält, können sich aber nur auf die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität beziehen. Schon von daher erscheint es ausgeschlossen, dass eine Berufung auf einen Verfahrensfehler vorliegend erfolgreich sein könnte. Im Übrigen ist ein solcher Formfehler aber auch nicht festzustellen.
52 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die förmliche Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministerium getroffen werden muss, da im Studiengang Medizin das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts ist (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Soweit das Verwaltungsgericht aber die Ansicht vertritt, aus dem Umstand, dass die Aufteilungsentscheidung erst am 03.02.2005 durch das Ministerium getroffen worden sei, müsse eine besondere gerichtliche „Kontrolldichte“ ableitet werden, ist dem nicht zu folgen. Die von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - (VGHBW - LS 2000, Beilage 5, B6), in der der Senat sich zur Aufteilung des Curricularnormwertes nach § 13 Abs. 4 KapVO äußert, betraf einen anderen Sachverhalt und ist daher für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang sich der Beklagten-Vertreter in seiner Berufungsbegründung mit dieser vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung auseinandergesetzt hat, kommt es daher nicht an. In dem dort entschiedenen Fall lag - überhaupt - keine Entscheidung des zuständigen Wissenschaftsministeriums vor, und zwar weder über die Abgrenzung der Lehreinheit Vorklinische/Klinische Medizin noch über die Aufteilung des Curricularnormwerts. Im vorliegenden Fall ist eine solche Entscheidung aber getroffen und am 03.02.2005 der Beklagten auch bekannt gegeben worden.
53 
Verfahrensrechtliche Regelungen über die Form und den Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts enthält die KapVO nicht. Dies ist auch entbehrlich, da die Aufteilungsentscheidung keinen Verwaltungsakt, sondern nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung darstellt (so bereits Senatsurteil vom 31.12.1982 - 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 113). Als solcher ist die Aufteilungsentscheidung aber bereits vor der schriftlichen Bestätigung am 03.02.2005 - wenn auch nur zwischen dem Ministerium und der jeweiligen Universität - als Rechengröße existent und bekannt gewesen. Das Wissenschaftsministerium hat diese Berechnungsgrundlage aus dem vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten (Stand Mai 2004) auch übernommen. Zwar ist richtig, dass die Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung die Entscheidung nicht „ersetzen“ kann, da die Zulassungszahlenverordnung die kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst bestimmt, sondern diese voraussetzt (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - a.a.O.). Verhält es sich aber wie vorliegend so, dass diese Entscheidung über die Aufteilung zwar vom Ministerium erst zu einem späteren Zeitpunkt der Hochschule bekannt gegeben wird, die Festsetzung aber mit der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde liegenden Berechnung und dem Aufteilungsvorschlag der Universität auf Grundlage ihres Kapazitätsberichts übereinstimmt und diese damit nur bestätigt, kann ein den „außerkapazitären“ Zulassungsbewerber in seinen Rechten verletzender Verfahrensfehler jedenfalls nicht festgestellt werden.
54 
Soweit von Klägerseite vorgetragen wird, es sei nicht mehr feststellbar, welche Studienordnung der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums zugrunde gelegen habe und die formelle Rechtmäßigkeit der Studienordnungen der Universität vom 16.09.2003 bzw. 15.12.2004 werde bestritten, ist folgendes anzumerken: Der Senat sieht keine Veranlassung, die von Klägerseite bestrittene formelle Rechtmäßigkeit der der Aufteilungsentscheidung zugrunde liegenden Studienordnung in Zweifel zu ziehen. Substantiierte Fehler sind insoweit nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Es ist ferner davon auszugehen, dass Grundlage der Aufteilungsentscheidung, die sich am vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten vom Mai 2004 orientiert, die Studienordnung der Beklagten vom 16.09.2003 gewesen ist, was sich bereits aus dem zeitlichen Ablauf ergibt.
55 
2.2. Auch in materieller Hinsicht ist die Aufteilung des Curricularnormwerts, wie sie von der Beklagten zuletzt im September 2004 vorgenommen wurde, nicht zu beanstanden. Auszugehen ist von § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII. Danach wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten „aufgeteilt“. Der Curricularnormwert ist eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und keine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528; OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 - [juris]). Dieser Wert wurde für das Medizinstudium in der Anlage 2 Nr. 49 zur KapVO mit 8,2 festgelegt (Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der KapVO vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Dieser - neue Wert - schreibt den früheren Vorgängerwert von 7,27 auf der Basis der angehobenen Ausbildungsanforderungen der neuen Approbationsordnung fort und entspricht dem Wert, auf den sich die Bundesländer im Rahmen des ZVS-Verwaltungsausschusses mit Beschluss vom 27.09.2002 verständigt haben. Dieser Wert steht vorliegend nicht in Streit. Die Berechnung des Unterausschusses der ZVS, der Grundlage des Beschlusses im Verwaltungsausschuss der ZVS war, folgt für die Lehrveranstaltungen des 1. Studienabschnitts sowohl hinsichtlich der Anrechnungsfaktoren als auch der Gruppengröße exakt den Parametern des Beispielstundenplans. Die Tatsache, dass der Normgeber dem Festsetzungsvorschlag der ZVS uneingeschränkt gefolgt ist, zeigt, dass er an dem Berechnungssystem, wie es dem Beispielplan zugrunde lag, festhalten wollte. Ist aber davon auszugehen, dass die Vorlesungen mit einer Betreuungsrelation von 180 in die Normfestsetzung eingeflossen sind, kann die Heranziehung dieses Werts bei der Berechnung des Eigenanteils jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft sein (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -). Denn insoweit wird bei der Aufteilungsentscheidung nach wie vor ein vom Verordnungsgeber vorgegebener Richtwert herangezogen.
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Weiter ist klarzustellen, dass der häufig verwendete Begriff der „Gruppengröße“ insoweit missverständlich sein mag, als er vielleicht eine Bezugnahme auf die „Hochschulwirklichkeit“, z.B. die Anzahl der in einer Vorlesung vorhandenen Studenten oder die Anzahl der Plätze in einen bestimmten Hörsaal, nahe legen könnte. Darum geht es aber in dem abstrakten Berechnungsmodell, auf dem die KapVO weiterhin basiert, nicht. Richtigerweise ist daher auch dem Begriff der Betreuungsrelation der Vorzug zu geben, denn dieser drückt aus, dass es sich insoweit nicht um einen aus der Hochschulwirklichkeit exakt abgeleiteten oder an ihr zu messenden Wert, sondern um einen innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode festgesetzten Parameter handelt. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, 89) hat die Betreuungsrelation von g = 180 als eine Art Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen angesehen. Die Zahl berücksichtigt also große Vorlesungen mit hoher Hörerzahl ebenso wie kleine Vorlesungen. Sie mittelt aber auch zwischen den Hörerzahlen, die am Anfang des Studiums liegen, als auch von solchen in höheren Semestern und muss dabei auch das allgemeine Studienverhalten der Studenten berücksichtigen.
57 
Die Betreuungsrelation von g = 180 stellt daher nach wie vor eine abstrakte Größe dar, die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat. Zwar mag es zutreffen, dass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der „Hörer“ unabhängig ist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Dies allein stellt aber das abstrakte Berechnungsmodell der KapVO nicht in Frage. Ob Berechnungen, die sich an der „Hochschulwirklichkeit“ orientieren, und damit einem von dem Berechnungssystem der KapVO abweichenden rechnerischen Ansatz folgen, rechtlich zulässig sind (ablehnend in Bezug auf einen Vorlesungsabzug oder den Vorschlag, den Durchschnitt der bundesweit festgesetzten Zulassungszahlen als „Gruppengröße“ anzusetzen: OVG Berlin, a.a.O.), ist vorliegend, nachdem die Beklagte auf die Werte zurückgegriffen hat, die der KapVO nach wie vor zugrunde liegen, nicht zu entscheiden.
58 
Insbesondere gebietet auch der Umstand, dass der ZVS-Beispielstudienplan nach der neuen Approbationsordnung nicht weiter entwickelt wurde, keine Abweichung von der Betreuungsrelation g = 180 (so im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20.04 - und OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826.03 - und OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -; anderer Ansicht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430.03 -, NVwZ - RR 2005, 409). Zwar ist durch die - geltende - Neufassung der Approbationsordnung vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405) die Bedeutung der Seminare von dem Verordnungsgeber in der Universitätsausbildung zusätzlich dadurch betont worden, dass der zeitliche Umfang für integrierte Lehrveranstaltungen um 98 Stunden und für Seminare mit klinischem Bezug um weitere 56 Stunden erhöht wurde (vgl. § 2 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 ÄApprO). Die durch die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung bedingte Erhöhung des Lehraufwandes sowie die neugefassten thematischen Anforderungen an die Lehrveranstaltungen, zwingen aber im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht dazu, die Rahmenwerte des früheren ZVS-Beispielstudienplans im Übrigen nicht heranzuziehen.
59 
Denn in der Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung ist weiterhin eine Gruppengröße für die Seminare von g = 20 zugrunde gelegt worden. Diese Betreuungsrelation für Seminare ist bereits für die 7. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 21.12.1989 (BGBl. I S. 2549) eingeführt worden. Insofern hat die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung nichts Neues gebracht. Die Seminare sind bei der Neubestimmung des CNW auch in der Vergangenheit nicht mehr berücksichtigt worden, so dass die Neuregelung der ärztlichen Approbationsordnung nicht dazu führen kann - wie das Verwaltungsgericht meint -, das bisherige „Beziehungsgefüge“ zu „sprengen“ mit der Folge, dass auch die übrigen Werte nicht mehr heranzuziehen sind (so im Ergebnis auch BayVGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 -).
60 
Nach alldem ist die von der Beklagten im September 2004 angestellte Kapazitätsberechnung, die zur Vergabe von 333 Studienplätzen geführt hat, nicht zu beanstanden.
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Sonstige Literatur

 
63 
Rechtsmittelbelehrung
64 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
65 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
66 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
67 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
68 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
69 
Beschluss
70 
vom 23. November 2005
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
72 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger / die Klägerin nach Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, dass er / sie keine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an einer bundesdeutschen Hochschule inne hat, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das 1. Fachsemester zuzulassen. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger / die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Staatsexamen) im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
In ihrer dem Wissenschaftsministerium vorgelegten Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin für den Berechnungszeitraum des Wintersemesters 2004/2005 und des Sommersemesters 2005 betreffend die Vorklinische Lehreinheit (Kapazitätsbericht) gelangte die Beklagte zunächst zu einem Festsetzungsvorschlag von 327 Studienplätzen. Sie brachte dabei 41 Planstellen des Lehrpersonals aus den einzelnen vorklinischen Abteilungen mit einem Gesamtlehrdeputat von zunächst 281,5 Semesterwochenstunden (SWS) wie folgt in Ansatz:
Abt. Anatomie u. zellul. Neurobiol. / Abt. Anatomie u. Zellbiologie
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Summe
C 4 2 9 18
C 3 3 9 27
C 2 2 9 18
C 1 3 4 12
BAT IIa/Ib (D) 3 9 27
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 8
Abteilung Physiologische Chemie / Abt. Biochemie
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Summe
C 4 2 9 18
C 3 2 9 18
C 1 5 4 20
BAT IIa/Ib (D) 1,5 9 13,5
BAT IIa/Ib (Z) 3,5 4 14
Abteilung Allg. Physiologie / Abt. Angew. Physiologie
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Summe
C 4 2 9 18
C 3 2 9 18
C 2 1 9 9
C 1 3 4 12
BAT IIa/Ib (D) 3 9 27
BAT IIa/Ib (Z) 1 4 4
Das Lehrangebot hatte sich in den Berechnungen der Beklagten gegenüber dem Vorjahr dadurch verringert, dass die Universität die vormals in der Vorklinik angesiedelten Abteilungen für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach altersbedingtem Ausscheiden der beiden Abteilungsleiter als solche aufgelöst, die Stellen der Abteilungsleiter gestrichen und die übrigen Stellen in die klinische Lehreinheit verlagert hat. Zum Ausgleich sollen die von diesen Abteilungen bislang erbrachten Lehrleistungen vollständig als Import der klinischen Lehreinheit erbracht werden.
10 
In den Abteilungen für Physiologische Chemie und Angewandte Physiologie wurde jeweils eine C 1 - Stelle dergestalt besetzt, dass der jeweilige Stelleninhaber zum Wissenschaftlichen Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt, ihm jedoch die Überleitung und Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Zeit als Juniorprofessor - nach Einführung der gesetzlichen Regelungen - zugesagt und ihm bis auf Weiteres eine Lehrverpflichtung von 4 SWS zugewiesen wurde.
11 
Ferner berücksichtigte die Beklagte einen Dienstleistungsexport an die Studiengänge Biologie (Diplom) und Zahnmedizin in Höhe von insgesamt 31,8999 SWS und dividierte das verdoppelte bereinigte Lehrangebot durch den die Lehrnachfrage widerspiegelnden CAp von zunächst 1,5251, was 327 Vollstudienplätze ergab. Der Quantifizierung der Lehrnachfrage lag dabei die vom Senat der Beklagten am 08.05.2003 beschlossene Studienordnung der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) vom 16.09.2003 sowie der in § 1 dieser Studienordnung in Bezug genommene Studienplan nach Approbationsordnung in der Fassung vom 27.06.2002 bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugrunde. Letzteren integrierte die Beklagte rückwirkend zum 01.10.2004 im Wege der Satzungsänderung in § 1 der Studienordnung (vgl. Art. 1 der Ersten Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin vom 15.12.2004). Darauf aufbauend nahm die Beklagte die Eigenanteilsbildung für die vorklinische Lehreinheit auf der Grundlage der von ihr erstellten nachstehenden tabellarischen Übersicht
vor:
12 
v v v v
Vorl. vx1:180 Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 Übung vx1:60 CAp
Physik 3,5 0,0194 3 0,1000 0,1194
Biologie 5 0,0277 2,8571 0,0952 0,1229
Chemie 4 0,0222 3 0,1000 0,1222
Anatomie Sem. 4 0,0222 1,7143 0,0872 0,1094
Makrosk. 2 0,0111 8,1429 0,2714 0,2825
Mikrosk. 3 0,0166 3,7143 0,1238 0,1404
Physiol. 8 0,0444 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,3158
Biochem. 10 0,0556 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,3270
Med. Psy/Soz 5 0,0277 2,7143 0,0905 2 0,1000 0,2182
Med. Term. 1 0,0055 1 0,0166 0,0221
Einf. klin. Med. 1,5714 0,0524 0,0524
Berufsfelderkundung 1 0,0333 0,0333
Seminare mit kl. Bezug 4 0,2000 0,2000
Integrierte Seminare 7 0,3500 0,3500
Wahlfach 2 0,0111 0,0111
SUMME 47,5 0,2635 36,2858 1,2094 18,7143 0,9372 1 0,0166 2,4267
13 
Die
 - nur hier - grau unterlegten Felder geben den Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit wieder (1,5251), wobei die Beklagte zunächst 7 der neuen Seminare der Vorklinik zugerechnet hat
14 
Auf dieser Grundlage setzte das Wissenschaftsministerium mit der Zulassungszahlenverordnung 2004/2005 (ZZVO) die Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber für das erste Fachsemester auf 327 fest. Vor Beginn des Berechnungszeitraums änderte die Beklagte ihre Planung bezüglich der Seminare mit klinischem Bezug und der integrierten Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO dergestalt, dass ein weiteres Seminar nunmehr als klinischer Import erbracht werden sollte, sodass lediglich noch 6 Seminare und damit insoweit ein Curricularanteil von 0,3 SWS der Vorklinik zuzurechnen waren. Zugleich war eine - kapazitätsungünstige - Veränderung auf Lehrangebotsseite eingetreten, nachdem Prof. Dr. W., der Leiter der Abteilung Physiologische Chemie, vom Fakultätsrat in dessen Sitzung vom 20.07.2004 für die Amtszeit vom 01.10.2004 bis 30.09.2005 zum Prodekan gewählt worden war. Der Fakultätsvorstand schlug daraufhin eine Freistellung von der Lehrverpflichtung in Höhe von 4 SWS vor. Bereits am 16.04.2002 hatte das Rektorat der Beklagten einem Vorschlag des Fakultätsvorstandes, der u.a. eine Deputatsermäßigung von 4 SWS für den - namentlich nicht bezeichneten - „Dekan“ und den „Prodekan“ vorsah, zugestimmt und eine entsprechende Verteilung der Freistellungspauschale nach § 6 a der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - beschlossen.
15 
Mit Schreiben vom 20.09.2004 teilte die Beklagte der ZVS die kapazitätserheblichen Veränderungen mit und meldete nach einer Neuberechnung - Reduzierung des Lehrangebots um 4 SWS auf 277,5 einerseits und des CAp um 0,05 andererseits, folglich eine Gesamtkapazität von nunmehr 333 Studienplätzen - weitere 6 Studienplätze zur Vergabe durch die ZVS nach.
16 
Die gemäß Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung VII dem Wissenschaftsministerium obliegende Aufteilung des Curricularnormwerts nahm das Wissenschaftsministerium erst nachträglich während des bereits laufenden Gerichtsverfahrens mit Schreiben vom 03.02.2005 - 21-635.31/441 - vor, nachdem das Gericht die Aufteilungsentscheidung bei der Beklagten angefordert hatte. Für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt sah es dabei einen Curricularanteil von 2,4267 SWS vor, für die Lehreinheit Vorklinische Medizin ging es - auf der Grundlage des ursprünglichen Kapazitätsberichts der Beklagten - von einem Wert von 1,5251 SWS aus.
17 
Der Kläger / die Klägerin bewarb sich vor Ablauf der Frist des § 3 Abs. 1 HVVO um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit dem durch die hier zu beurteilende Klage fristgerecht angefochtenen Bescheid ab.
18 
Die Klägerseite hält im vorliegenden Klageverfahren die Kapazität der Beklagten nicht für ausgeschöpft und trägt im Wesentlichen vor, der Ansatz eines Anrechnungsfaktors von f = 1 und einer Gruppengröße von g = 20 für die Integrierten Seminare und Seminare mit klinischen Bezügen nach § 2 ÄAppO auf der Lehrnachfrageseite sei nicht gerechtfertigt, wenn zugleich auf der Lehrangebotsseite ein Deputatsverbrauch eingerechnet werde, der die durchgehende Präsenz einer Lehrperson in jeder der Seminargruppen unterstelle. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der in den Anrechnungsfaktor mit eingeflossene Vorbereitungsaufwand tatsächlich nur einmal anfalle und der jeweilige Dozent die weiteren Seminarveranstaltungen - zumal in mehreren Gruppen mit identischem Lernziel - ohne weitere Vorbereitung abhalten könne. Weiterhin sei aufgrund der klinischen Bezüge der Seminare rechtlich eine Beteiligung von klinischem Lehrpersonal zu fordern. Darüber hinaus wenden sich die Vertreter der Klägerseite gegen den Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen. Nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans im Zusammenhang mit der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte (vgl. die Stellungnahme der ZVS - Dezernat 15.4 - vom 09.09.2002 zu den Auswirkungen der neuen Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 auf die Parameter zur Berechnung der Aufnahmekapazität, unter II.) gebe es keine sachliche Rechtfertigung mehr für die Berechnung der Lehrnachfrage unter Zugrundelegung der fiktiven Gruppengröße von g = 180. Im Übrigen überschreite die Beklagte mit einem Curricularanteil von 2,4267 für den vorklinischen Studienabschnitt die Vorgaben der ZVS und des Wissenschaftsministeriums. Ferner sehen die Klägervertreter Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der Neuregelung der Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverhältnissen im Hochschulbereich und den Konsequenzen im Einzelfall für das Lehrdeputat eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters. Außerdem fordern sie die Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung, die in Form „unentdeckter“ Lehre in der vorklinischen Lehreinheit vorhanden seien.
19 
Der Kläger / die Klägerin beantragt - soweit in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten: schriftsätzlich und sachdienlich gefasst -,
20 
die Beklagte zu verpflichten, den Kläger / die Klägerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das 1. Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten aufzuheben.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Sie trägt im Wesentlichen vor, die Kapazität sei mit 333 Studienplätzen zutreffend ermittelt. Die Teilnehmerzahl bei Vorlesungen liege seit jeher unverändert zwischen 200 und 350, teilweise sogar unter 100. Ohnehin sei die Gruppengröße von g = 180 lediglich eine abstrakt zugrunde gelegte Rechengröße im Kapazitätsermittlungssystem, welche als „Norm-Größe“ schon aus ihrer Natur heraus nicht mit der Hochschulwirklichkeit in Einklang stehen müsse. Die Aufhebung des ZVS-Beispielstudienplans habe im Übrigen das alleinige Ziel gehabt, den Universitäten mehr Freiraum bei der Ausgestaltung des Studienplans zu gewähren. Der dem Beispielstudienplan der ZVS nachfolgende Richtwert der ZVS für den Curricularanteil der vorklinischen Lehreinheit (2,4167) sei nur geringfügig überschritten. Dem Wert komme nach Wegfall des Beispielstudienplanes ohnehin keine vergleichbar starke Leitwirkung zu. Alle aus Haushaltsmitteln finanzierten C1- und BAT IIa/Ib-Stellen mit Befristung des Arbeitsvertrages seien generell für den wissenschaftlichen Nachwuchs gewidmet und für dessen wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgesehen. Drittmittelbeschäftigte seien in der Lehre nicht tätig und in der Kapazitätsberechnung nicht zu berücksichtigen. Die Integrierten Seminare und Seminare mit klinischen Bezügen würden nunmehr sämtlich wieder in „klassischem“ Stil abgehalten, ohne dass studentische Tutoren - wie rechtswidrigerweise im vorangegangenen Berechnungszeitraum - daran beteiligt seien. Die beiden für Juniorprofessuren vorgesehenen Stellen seien zurecht mit einem Lehrdeputat von anfänglich 4 SWS veranschlagt worden. Das abstrakte Stellenprinzip verbiete eine abweichende Beurteilung, da die Stellen als C 1 - Stellen für Wissenschaftliche Assistenten geführt würden und vor Einführung der gesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur auch keine andere Stellengruppe existiere bzw. existiert habe. Nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005 (GBl. S. 1 ff.) sei die Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren normativ geregelt (Art. 17 des 2. HRÄG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO n.F.). Danach sei der anfängliche Ansatz von 4 SWS seitens der Beklagten auch sachlich nicht zu beanstanden. Die Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. W. als Prodekan gründe sich auf eine funktionsbezogene Aufteilung der Freistellungspauschale nach § 6 a LVVO durch das Rektorat am 16.04.2002. Die nach § 6 a Abs. 5 LVVO zu treffende Entscheidung unterliege nicht denselben Anforderungen wie eine solche nach § 9 Abs. 2 LVVO, wo die „Berücksichtigung des Lehrbedarfs“ ausdrücklich erwähnt sei. Sinn und Zweck der Pauschalen in § 6 a LVVO sei es, der Universität mehr Freiraum bei Deputatsermäßigungen zu gewähren. Die Ämter des Dekans und des Prodekans seien kraft ihrer gesetzlichen Ausgestaltung mit umfänglichen Verwaltungsaufgaben verbunden, was die funktionsbezogene Deputatsermäßigung rechtfertige. Letztlich diene die vorgenommene Aufteilung auch der Verwaltungsvereinfachung.
24 
Mit Eilbeschlüssen vom 02.11.2004 und 09.11.2004 verpflichtete die Kammer die Beklagte, unter sämtlichen Antragstellern der Eilverfahren eine Rangfolge auszulosen und weitere 11 Studienplätze nach dieser Rangfolge vorläufig zu vergeben. Diese Entscheidungen wurden im Wesentlichen damit begründet, dass den zwei „Juniorprofessuren“ auf C 1 - Stellen eine Lehrverpflichtung von 6 SWS zuzuordnen sei und dass es in formeller Hinsicht an einer konkreten Entscheidung des Rektorats betreffend die Lehrverpflichtungsermäßigung für den neu gewählten Prodekan fehle, weshalb diese kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden könne. Sowohl die Beklagte als auch einzelne Kläger haben gegen diese Entscheidungen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegt, über die bislang nicht entschieden ist.
25 
In der mündlichen Verhandlung sind Lehrpersonen der Beklagten als amtliche Auskunftspersonen vernommen worden. Ferner sind Zeugen nach §§ 98 VwGO, 377 Abs. 3 ZPO vorab schriftlich vernommen worden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift und die entsprechenden schriftlichen Äußerungen verwiesen.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die in den einzelnen Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie insbesondere auf die bei der Kammer geführten Generalakten betreffend das Wintersemester 2003/2004 (1 Akten-Ordner) und das Wintersemester 2004/2005 (3 Akten-Ordner) verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger / die Klägerin in seinen / ihren Rechten. Die Beklagte hat die vorhandene Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft, weshalb ein Anspruch auf Zulassung zum Studium besteht (§ 113 Abs. 5 VwGO).
28 
Die Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2003/2004 beträgt 363 Studienplätze, sodass 30 weitere Studienplätze unbesetzt sind. Der Kläger / die Klägerin nimmt in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verbliebenen Bewerberkonkurrenz in der von der Beklagten ausgelosten Rangfolge aus den parallelen Eilverfahren des Wintersemesters 2004/2005 einen der ersten 30 Plätze ein, weshalb der Klage stattzugeben ist.
29 
Die Ermittlung der Aufnahmekapazität bestimmt sich nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung - KapVO VII - vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275). Hiernach ist das vorhandene Lehrangebot der Hochschule dem für den jeweiligen Studiengang nötigen Ausbildungsaufwand gegenüberzustellen (§ 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 6 ff. KapVO), wobei Lehrangebot und Ausbildungsaufwand nicht unmittelbar nach Studiengängen, sondern nach Lehreinheiten (§§ 7, 8 KapVO) ermittelt werden, auf welche der nötige Ausbildungsaufwand bezogen wird (13 Abs. 4 KapVO).
30 
Lehrangebot
31 
1. Die Kammer hält an ihrer bereits im Eilverfahren geäußerten Rechtsauffassung fest, wonach für die C 1 - Stellen Nr. 104980 (Stelleninhaber: Dr. L.) und Nr. 104862 (Stelleninhaber: Dr. M.), deren Überleitung in eine Juniorprofessur vorgesehen war bzw. noch ist, im streitigen Berechnungszeitraum eine Lehrverpflichtung von 6 SWS anzusetzen ist. Die Beklagte und die Wissenschaftsverwaltung haben insoweit - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des 2. HRÄG zum 01.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe gebildet (dazu a)). Dieser Stellengruppe ist - jedenfalls für den hier streitigen Berechnungszeitraum - eine Lehrverpflichtung von 6 SWS zuzuordnen (dazu b)).
32 
a) Die beiden für Juniorprofessuren vorgesehenen Stellen können trotz ihrer haushaltsrechtlichen Verankerung als C 1 - Stellen nicht der Stellengruppe der Wissenschaftlichen Assistenten (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996, S. 43, Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -, geändert durch Verordnung vom 04.08.2003, GBl. S. 401, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. 17 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005 - 2. HRÄG -, GBl. S. 1) zugeordnet werden. Sie bilden vielmehr eine eigene Stellengruppe.
33 
Nach § 8 Abs. 1 KapVO VII sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen; das Lehrdeputat ist dabei definiert als die gem. § 9 Abs. 1 KapVO VII im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe. Darin kommt das sog. abstrakte Stellen- und Sollprinzip zum Ausdruck, dem im Kapazitätsrecht als Instrument einer generalisierenden Kapazitätserfassung zentrale Bedeutung zukommt (vgl. dazu nur Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 130). Bei der Ermittlung des Lehrangebots soll danach nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihrer jeweiligen individuellen Lehrverpflichtung ausgegangen werden, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese entfallenden Regellehrverpflichtungen. Denn die Stellen werden der Lehreinheit gerade zu dem Zweck zugewiesen, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit entsteht, sodass die Hochschule im Interesse der Studienplatzbewerber gehalten ist, jede der Lehreinheit zugewiesene und besetzbare Stelle auch tatsächlich zu besetzen.
34 
Was der Begriff der Stellengruppe jedoch konkret beinhaltet und wie eine solche gebildet wird, ergibt sich weder aus der KapVO VII noch unmittelbar aus der LVVO. Nach Bahro / Berlin (Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., § 8 KapVO, Rn 9) sind als Stellengruppe alle Stellen einer Lehreinheit anzusehen, die ein und derselben Besoldungs(Vergütungs)gruppe angehören und das gleiche Lehrdeputat zu erfüllen haben. Damit wird jedoch bereits ein einheitliches Lehrdeputat vorausgesetzt, das mit Hilfe der Stellengruppenzuordnung gerade erst ermitteln werden soll. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich entnehmen, dass auch innerhalb einer homogenen Kategorie des Hochschulpersonals eine differenzierende Bildung von Gruppen mit unterschiedlichen Lehrbelastungen entsprechend dem Umfang der übertragenen Dienstaufgaben möglich ist (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 345 zur Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter nach § 53 HRG; ebenso BVerwG, Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 1; zur Gruppenbildung in anderem Zusammenhang vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79, 126f. und 139; Beschluss vom 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80 -, BVerfGE 61, 210, 240 und dazu Knopp, ZBR 2005, 145, 147). Danach ist das abstrakte Stellenprinzip unter Wahrung des personalpolitischen Organisationsermessens der Wissenschaftsverwaltung auszulegen, damit der Normgeber des Dienstrechts und die Wissenschaftsverwaltung in der Stellengruppenbildung flexibel verfahren können, ohne an die vom Hochschulrahmengesetz zu anderen als zu Kapazitätserfassungszwecken vorgegebenen Personalkategorien gebunden zu sein.
35 
Somit sind Stellengruppen nicht bereits rechtssatzmäßig vorgegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 350), vielmehr erfolgt eine faktische Abgrenzung durch die Wissenschaftsverwaltung, aufbauend auf der dienstrechtlichen Ausgestaltung der Stelle ggf. unter Berücksichtigung der im Einzelfall übertragenen Dienstaufgaben. Maßgebend ist dabei bei Beamten zunächst und in erster Linie der nach Maßgabe des Amtes verliehene beamtenrechtliche Status, aus dem die Dienstpflichten des Beamten und ggf. eine Lehrverpflichtung erwachsen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2004 - 4 S 452/04 -, NVwZ-RR 2004, 753). Im Einzelfall kann jedoch auch auf die im Einzelfall übertragenen Dienstaufgaben, das Amt im konkret-funktionellen Sinne, abzustellen sein (vgl. - wenngleich ohne kapazitätsrechtlichen Bezug - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2005 - 9 S 2365/04 -). Auch im Rahmen der kapazitätsrechtlichen Stellengruppenbildung kann nämlich die Übertragung von Dienstaufgaben im Einzelfall oder die besondere dienstrechtliche Ausgestaltung einer Stelle Bedeutung erlangen, sofern dadurch einzelne Stellen aus dem Kreis der übrigen der Stellengruppe zugehörigen Stellen herausgehoben und einer besonderen Behandlung zugeführt werden (vgl. dazu - wenn auch dort vornehmlich mit Bezug zur Frage des „Lehrpersonals“ im Sinne von §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO - OVG Bremen, Beschluss vom 23.02.2001 - 1 B 46/01 -, NVwZ 2002, 749; VGH Hessen, Beschluss vom 22.05.1985 - Fb 32 G 1508/83 T u.a. -, KMK-HSchR 1986, 462 zu sog. Funktionsstellen; BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78). Eine im Konkreten ggf. abweichende Lehrverpflichtung oder sonstige Besonderheiten einer Stelle können dem entsprechend nicht mehr als „individuelles“ und nach dem abstrakten Stellenprinzip irrelevantes Vorkommnis negiert und außer Betracht gelassen werden, wenn davon eine ganze Gruppe von Lehrpersonen betroffen sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 ff.). Kommt einzelnen Stellen im Hinblick auf Status und Funktion eine Sonderstellung zu, so werden die Unterschiede zwischen den somit neu gebildeten Gruppen auch nicht schon dadurch gegenstandslos, dass der Haushaltsgesetzgeber diese Stellen etwa unterschiedslos in einer Besoldungsgruppe zusammenfasst (BVerfG, a.a.O.). Das abstrakte Stellenprinzip, dem ohnehin kein Eigenwert zukommt und das sich gegenüber dem höherrangigen Gebot der Kapazitätserschöpfung auch nicht verselbstständigen darf (vgl. wiederum BVerfG, a.a.O., wie auch Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173), wird durch die weitere Differenzierung nicht verletzt (so aber wohl inzident - im Bezug auf Juniorprofessuren - VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -); die Stellengruppenbildung bzw. -zuordnung ist der Frage der Lehrdeputatszuweisung nach der Regellehrverpflichtung der Stelle nämlich vorgelagert.
36 
Bezogen auf die hier zu beurteilenden C 1 - Stellen, die für die Ausgestaltung als Juniorprofessuren vorgesehen waren, ist von Seiten der Beklagten und der Wissenschaftsverwaltung nach diesen Maßgaben eine eigenständige Stellengruppe gebildet worden. Die Beklagte und das Wissenschaftsministerium haben derartige Stellen gesondert behandelt und vom Kreis der übrigen Wissenschaftlichen Assistenten auf C 1 - Stellen deutlich abgegrenzt:
37 
In Anlage 1 des ministeriellen Kapazitätserlasses zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2004/2005 vom 14.01.2004 (Az. 21-635.31/421 SV) wird im Hinblick auf die im Rahmen der Kapazitätsermittlung einzusetzenden Lehrverpflichtungen zunächst auf die Anlage 2 des Erlasses Bezug genommen, wo u.a. Stellengruppen der beamteten Lehrpersonen in Anlehnung an die Auflistung in § 1 Abs. 1 LVVO wiedergegeben sind. Weiter heißt es sodann:
38 
„Ergänzend hierzu ist für die im Rahmen des Vorgriffs-Förderprogramms `Juniorprofessur` des Bundesministeriums für Bildung und Forschung beschäftigten beamteten oder angestellten Lehrpersonen bis zum Vorliegen einer landesrechtlichen Regelung eine Lehrverpflichtung von 4 SWS in der ersten Anstellungsphase und 6 SWS in der zweiten Anstellungsphase anzusetzen.“
39 
Dem entsprechend hat auch die Beklagte im gerichtlichen (Eil-)Verfahren - noch vor Einführung der landesgesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur - vorgetragen, die Lehrverpflichtung der Stellen solle in den ersten drei Jahren vier, in der zweiten Anstellungsphase sechs SWS betragen (vgl. Anlage B 15 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11.10.2004). In gleicher Weise hat die Beklagte bereits in den an die jeweiligen Stelleninhaber gerichteten Ernennungsschreiben vom 15.08.2003 und 01.10.2003 mitgeteilt, dass die Lehrverpflichtung „bis auf weiteres“ - und damit nicht (wie nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO a.F. für die Stellengruppe der Wissenschaftlichen Assistenten vorgesehen) „höchstens“ - vier Semesterwochenstunden betrage (woraus jedoch kapazitätsrechtlich nicht bereits auf eine Lehrverpflichtung von lediglich 4 SWS geschlossen werden kann, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 624). Bereits dadurch haben die Beklagte und die Wissenschaftsverwaltung zum Ausdruck gebracht, dass die Stellen kapazitätsrechtlich - trotz der förmlichen haushaltsrechtlichen Ausweisung als C 1 - Stellen - nicht dem Kreis der Wissenschaftlichen Assistenten zugerechnet werden können (zur Bezugnahme auf den Kapazitätserlass vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.07.1997 - NC 9 S 13/97 u.a. -).
40 
Darüber hinaus hat die Beklagte ein berufungsähnliches Verfahren in Anlehnung an die geplante und später eingeführte Rechtsgrundlage für die Berufung von Juniorprofessoren (vgl. nunmehr: § 51 Abs. 5 LHG) - unter Beteiligung der Berufungskommission der Medizinischen Fakultät - durchgeführt und die betreffenden Stellen auch dadurch von den übrigen C 1 - Stellen abgegrenzt. Im Beschluss des Senats der Beklagten vom 12.12.2002 heißt es dem entsprechend, „dem Vorschlag der Medizinischen Fakultät zur Besetzung der ausgeschriebenen Vorgriffsposition für ´Juniorprofessuren` mit der anschließenden Übernahme auf die Juniorprofessur nach Vorliegen der stellen- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Landesrecht (...)“ werde zugestimmt. Ferner wurde den Bewerbern gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 UG die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen und die Überleitung und Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Juniorprofessor (W 1) nach Einführung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen zugesagt. Entgegen § 69 Abs. 2 UG ordnete die Beklagte die Stelleninhaber auch nicht einem Professor, sondern der Medizinischen Fakultät zu, dies mit dem Vermerk, dass die Dienstaufgaben in enger Kooperation mit einer jeweils näher bezeichneten Abteilung zu erbringen seien. Dabei sollten die Stelleninhaber bereits von Anfang an wie ein späterer Juniorprofessor behandelt werden, was etwa aus einem Vermerk der Beklagten hervorgeht, wo es Bezug nehmend auf die Ernennungsverfügungen heißt (Anlage BH 14 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005):
41 
„mangels einer entsprechenden Landesregelung - Ernennung als wissenschaftlicher Assistent in der Funktion (mit den Rechten und Pflichten) eines Juniorprofessors“.
42 
Aus alledem wird deutlich, dass die Beklagte der Sache nach - so weit möglich - bereits vor dem Inkrafttreten der erforderlichen landesgesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur eine neue Personalkategorie schaffen wollte. Dazu war die Beklagte, die im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur Sachausstattungsmittel vom Bundesministerium für Bildung und Forschung bezogen hat, letztlich auch durch die diesbezüglichen Fördergrundsätze des Ministeriums gehalten. Danach hatte die Hochschule die Voraussetzungen für eine Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses in eine Juniorprofessur nach Vorliegen der gesetzlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, wenn ein Nachwuchswissenschaftler im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur als wissenschaftlicher Assistent eingestellt wurde. Die Beklagte zog deshalb lediglich haushaltsrechtlich - mangels Alternativen - C 1 - Stellen für die Besetzungen heran, weil das geltende Universitätsgesetz für Juniorprofessuren keine eigene Personalkategorie bereit stellte und diese formelle Einordnung der Stellen sowohl im Hinblick auf die Nettovergütung als auch auf die Laufzeit der Juniorprofessur zweckmäßig erschien.
43 
Durch die konkrete Ausgestaltung der für die Einrichtung von Juniorprofessuren vorgesehenen C 1 - Stellen hat die Beklagte somit faktisch eine eigenständige - von den herkömmlichen Wissenschaftlichen Assistenten auf C 1 - Stellen zu unterscheidende - Stellengruppe („Vorgriffs-Juniorprofessoren“) geschaffen.
44 
b) Dieser Stellengruppe ist eine Lehrverpflichtung von 6 Semesterwochenstunden zuzuordnen.
45 
Die Kammer hat zur Frage der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren bzw. entsprechenden Vorgriffs-Stellen in den Eilbeschlüssen betreffend das Wintersemester 2004/2005 vom 02.11.2004 und 09.11.2004 ausgeführt:
46 
„Der Ansatz einer Lehrverpflichtung von 4 SWS - und die damit verbundene kapazitätsrechtliche Gleichstellung von Juniorprofessoren und wissenschaftlichen Assistenten - ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbar. Die Frage, welche Lehrverpflichtung Juniorprofessoren obliegt, ist in Baden-Württemberg normativ bislang nicht geregelt. Die Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.08.2003 (GBl. S. 401), kennt im Wesentlichen nur die Personalkategorien der Professoren, wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten und Oberingenieure, Hochschuldozenten auf Zeit und der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Der Normgeber ist insoweit bislang untätig geblieben, obwohl die Landesregierung einen diesbezüglichen Handlungsbedarf erkannt hatte (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst - MWK - vom 27.06.2002 zu einem Beschlussantrag der Fraktion GRÜNE, LT-Ds. 13/1014, S. 4 f.; der Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften - 2. HRÄG - vom 28.09.2004, verfügbar unter http://www.mwk.baden-wuerttemberg.de, sieht in Art. 17 nunmehr eine Änderung der LVVO und eine Lehrverpflichtung von 6 SWS nach positiver Evaluation des Stelleninhabers, im Übrigen 4 SWS, vor). Sowohl das MWK (vgl. a.a.O. und im Übrigen Nr. 6 der Anlage 1 zum Kapazitätserlass des MWK vom 14.01.2004 - 21-635.31/421 SV -), als auch die auf dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003 beruhende KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen) gehen von einer im Laufe der Beschäftigung ansteigenden Lehrverpflichtung von zunächst 4, später 6 bzw. 4 - 6 SWS aus. Die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17) sieht - unter Verweis auf die an einen Juniorprofessor gestellte Aufgabe, ein Lehrprogramm außerhalb seines Spezialinteresses zu entwickeln - eine zeitlich gestaffelte Lehrverpflichtung von 4 bis 8 SWS vor (in diese Richtung auch Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., Rn 657).
47 
Solange eine - dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht werdende - normative Festsetzung der Lehrverpflichtung nicht vorliegt, was zum entscheidungserheblichen Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII der Fall war, ist die Lehrverpflichtung in richterlicher Notkompetenz anhand der in Geltung befindlichen normativen Vorgaben zu ermitteln. Ob die im Gesetzentwurf der Landesregierung zum 2. HRÄG vorgesehene Festsetzung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 GG genügen, bedarf in den Eilverfahren dieses Semesters daher keiner Entscheidung.
48 
Der Juniorprofessor lässt sich weder als „Professor“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 LVVO noch als „wissenschaftlicher Assistent“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO begreifen. Es spricht zwar einiges dafür, den Juniorprofessor unter den Begriff des „Professors“ zu fassen, was eine Lehrverpflichtung von 9 SWS zur Folge hätte. Dafür spricht insbesondere bereits, dass die Konzeption des Bundes- und Landesgesetzgebers Juniorprofessoren den Professoren in wesentlichen Punkten gleichstellt (vgl. insbesondere die Legaldefinition der neu geschaffenen Personalkategorie des „Hochschullehrers“ als Oberbegriff für Professoren und Juniorprofessoren in § 42 Abs. 1 Satz 1 HRG sowie in § 44 Abs. 1 Nr. 1 des geplanten Landeshochschulgesetzes - LHG -, Art. 1 des 2. HRÄG, a.a.O.; zur weitgehenden dienstrechtlichen Gleichstellung vgl. nur Hoins, NVwZ 2003, 1343, 1346). Auch die Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz versteht den Juniorprofessor als Unterbegriff des Professors, wenn es dort in der Besoldungsgruppe W 1 heißt „Professor als Juniorprofessor“. Hinzu kommt, dass der Juniorprofessor nicht zwingend mit der Abfassung einer Habilitationsschrift beschäftigt ist und jedenfalls in Baden-Württemberg - zumindest in den ersten drei Beschäftigungsjahren - nicht mit der Betreuung von Doktoranden belastet werden soll (zu Letzterem vgl. die von der Antragsgegnerin vorgelegte Stellungnahme von MDgt Dr. Hagmann, in ähnlicher Fassung verfügbar unter http://www.hochschulverband.de/cms/fileadmin/pdf/workshop/hagmann.pdf ). Gleichwohl hält es die Kammer - jedenfalls im Eilverfahren - nicht für angezeigt, Juniorprofessoren und ordentliche Universitätsprofessoren auch kapazitätsrechtlich hinsichtlich ihrer Lehrverpflichtung gleichzustellen. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass gewichtige Unterschiede im Hinblick auf die Belastung der beiden Personalkategorien bestehen. Während nämlich der Professor bereits einen Ruf erhalten hat und lediglich noch nach dem Ausbau seines wissenschaftlichen Rufes strebt, muss der Juniorprofessor sich erst noch für seine Berufung im Anschluss an seine Juniorprofessur qualifizieren. Er muss sich nach drei Beschäftigungsjahren einer Evaluation stellen und bis dahin sein wissenschaftliches Profil schärfen (vgl. zu alledem OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, NJOZ 2004, 3095; Knopp / Gutheil, NJW 2002, 2828, 2829).
49 
Die Kammer hält es jedoch ebenso wenig für zulässig, Juniorprofessoren hinsichtlich ihrer Lehrverpflichtung mit wissenschaftlichen Assistenten gleichzusetzen. Dies ist - auch in den ersten drei Jahren der Beschäftigung des Juniorprofessors bis zu seiner Evaluation - angesichts der Unterschiede zwischen diesen beiden Personalkategorien nicht vertretbar. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisende pädagogische Eignung des Stelleninhabers Einstellungsvoraussetzung ist (vgl. § 47 Satz 1 Nr. 2 HRG sowie § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des geplanten LHG). Juniorprofessoren im Bereich der Medizin sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation nachweisen (§ 47 Satz 2 HRG, § 51 Abs. 2 Satz 2 LHG). Eine derart erfahrene Lehrperson wird aber auch in stärkerem Maße als ein wissenschaftlicher Assistent in der Lage sein, Lehrverpflichtungen zu übernehmen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, a.a.O.).
50 
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass durch die mit der Einrichtung von Juniorprofessuren in engem Zusammenhang stehende beabsichtigte Neuordnung des Personalwesens an den Hochschulen bei Annahme einer Lehrverpflichtung von 4 SWS ein Kapazitätsabbau zu erwarten wäre, der vom Gesetzgeber wohl nicht beabsichtigt war und dem - falls gewollt - wohl auch nicht die erforderliche Abwägung mit den Belangen der Studierenden und Studierwilligen zugrunde gelegen hat. Gibt es nämlich künftig nur noch Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren), wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben als hauptberuflich tätiges wissenschaftliches Personal der Hochschulen (vgl. § 42 Satz 1 HRG, § 44 Abs. 1 des gepl. LHG), so entfallen damit insbesondere etwa die Kategorien der Oberassistenten und Hochschuldozenten auf Zeit, denen bislang eine Lehrverpflichtung von 6 bzw. 7-9 SWS zugeordnet war. Setzt man dann aber für Juniorprofessoren nur eine Lehrverpflichtung von 4 SWS an, so hat dies einen beträchtlichen Kapazitätsabbau zur Folge, sodass letztlich die mit den Gesetzesänderungen angestrebte Herabsetzung des Erstberufungsalters von Professoren zu Lasten der Ausbildungskapazität geht (vgl. insoweit auch die Bedenken des Rechnungshofs im Anhörungsverfahren zum 2. HRÄG, wiedergegeben in der Anlage zur Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum 2. HRÄG, a.a.O., unter 2.1.9, S. 306 f.).
51 
Die Landesregierung selbst geht im Übrigen offenkundig davon aus, dass die Lehrkapazität eines Juniorprofessors mit dem gewählten zeitlich gestaffelten Ansatz von 4 - später 6 - SWS nicht ausgeschöpft ist und legt dies dem Gesetzentwurf zugrunde. Zur Begründung der Ablehnung der Lehrdeputatsanhebung heißt es nämlich u.a., dass das vorgeschlagene Deputat auf einer KMK-Vereinbarung beruhe und jede Erhöhung zu Wettbewerbsnachteilen für Baden-Württemberg führe (vgl. die Anlage zur Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum 2. HRÄG, a.a.O., S. 486). Wettbewerbsnachteile sind aber kapazitätsrechtlich betrachtet kein sachgerechter Gesichtspunkt, vielmehr setzt die Berufung auf derartige Nachteile im Vergleich zu anderen Bundesländern gerade voraus, dass auch eine höhere Lehrverpflichtung festgesetzt werden könnte und dies lediglich deshalb unterbleiben soll, um hochqualifizierte Nachwuchswissenschaftler mit dem Angebot einer niedrigen Lehrverpflichtung anwerben zu können. Der Staat darf aber im Falle eines Bewerberüberhangs wegen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs eines jeden hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl und des hieraus folgenden Gebots der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten das in den Lehrpersonen verkörperte Ausbildungspotenzial nicht ungenutzt lassen; vielmehr muss er grundsätzlich auch diesen Personenkreis im gebotenen Umfang zur Lehre heranziehen, um so dem Verfassungsgebot des Art. 12 GG zu genügen und im Rahmen seiner organisatorischen und dienstrechtlichen Möglichkeiten für die Erfüllung des verfassungsmäßigen Zulassungsrechts der hochschulreifen Bewerber zu sorgen (BVerwG, Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78). Gerade für den Bereich der Medizin ist wegen des hier bestehenden Studienbewerberüberhangs die vollständige Ausschöpfung der Kapazität zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02).
52 
Nach alledem ist der Juniorprofessor eher mit einem ordentlichen Professor als mit einem wissenschaftlichen Assistenten vergleichbar, sodass vieles dafür spricht, auch die Lehrverpflichtung des Juniorprofessor entsprechend anzuheben. Angesichts der bevorstehenden normativen Regelung - wie auch immer sie ggf. in ihrer Endfassung aussehen wird - ist jedoch im Eilverfahren eine vorsichtige Betrachtungsweise angezeigt. Die Kammer hält jedoch eine Lehrverpflichtung von zumindest sechs SWS - von Anbeginn der Beschäftigung an - für in jedem Falle angemessen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, a.a.O.). Dies entspricht der Lehrverpflichtung von Oberassistenten. Eine Gleichstellung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren und Oberassistenten scheint insbesondere deshalb angezeigt, weil sie durchaus vergleichbaren Personalkategorien zugehören. Der Oberassistent muss nicht zwingend habilitiert sein, aber gleichwertige wissenschaftliche Leistungen erbracht haben (§ 71 a Abs. 2 UG); er führt - wenn auch auf Anordnung - selbstständig Lehrveranstaltungen durch und ist ebenfalls nur auf Zeit ernannt. Auch das Dienstverhältnis des Oberassistenten dient dazu, dem Stelleninhaber als Nachwuchswissenschaftler für einen überschaubaren Zeitraum eine Stelle bis zu seiner Berufung anzubieten und ihn gleichzeitig an der Hochschule zu halten (vgl. Wiedmann, in: Haug, Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 1071).
53 
All dem steht nicht entgegen, dass derzeit eine gesetzliche Grundlage für die Einrichtung von Juniorprofessuren fehlt bzw. aussteht. Die hier zu beurteilenden beiden Stellen sind faktisch als Juniorprofessuren ausgestaltet. Darüber hinaus schreibt die Antragsgegnerin auch weiterhin entsprechende Stellen aus (aktuell in der Fakultät für Mathematik und Wirtschaftswissenschaften, vgl. http://www.mathematik.uni-ulm.de/fak/jobs/jp-stochastik.html , abgerufen am 08.10.2004).“
54 
Daran hält die Kammer fest (ebenso im Übrigen VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD - in einer vergleichbaren Konstellation; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - zum niedersächsischen Hochschulgesetz; anders VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -). Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen und das Vorbringen der Beklagten ist ergänzend auszuführen:
55 
Die Neuregelung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1, 65), wonach für diese eine Lehrverpflichtung von 6 SWS, soweit deren Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer - nach spätestens 4 Jahren (§ 51 Abs. 7 LHG) - positiv evaluiert worden sind, und im Übrigen eine solche von 4 SWS gilt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO n.F.), hat für die hier vorzunehmende Kontrolle der Kapazitätsermittlung des Berechnungszeitraums 2004/2005 keine unmittelbare Auswirkung. Das 2. HRÄG wurde vom Landtag am 09.12.2004, damit also nach Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004), beschlossen und trat erst nach dem Jahreswechsel in Kraft, sodass § 5 Abs. 2 KapVO VII einer Berücksichtigung entgegensteht. Diese Vorschrift setzt nämlich voraus, dass wesentliche Datenveränderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind und auch bis zum Zeitpunkt der Festsetzung eintreten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.1986 - NC 9 S 174/86 - unter Verweis auf die Systematik der einzelnen Absätze des § 5 KapVO; VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -).
56 
Auch in der Sache ändert sich durch die nunmehr erfolgte Regelung mit Verordnungsrang - die LVVO wurde hier im Wege eines Parlamentsgesetzes (Art. 17 des 2. HRÄG) geändert, was jedoch den Charakter der LVVO als Verordnung unberührt lässt und ihr insoweit keine Gesetzesqualität verleiht (vgl. auch Art. 25 des 2. HRÄG) - für den streitigen Berechnungszeitraum nichts. Zwar ist darin eine weitere, durchaus sachverständige Stellungnahme zur Frage der Höhe einer angemessenen und mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbaren Lehrverpflichtung für Juniorprofessoren zu sehen. Dem Gesetzgeber oblag es nämlich, im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen dem verfassungsrechtlich begründeten Zulassungsanspruch der Studienbewerber einerseits und der durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit und den Geboten des Dienstrechts bestimmten Rechtsposition des Lehrpersonals sowie den Interessen der bereits zugelassenen Studierenden an einer ordnungsgemäßen Ausbildung andererseits abzuwägen und die Grenzen des für alle Beteiligten Zumutbaren festzulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109). Er hat dabei aufgrund wertender Entschließung eine Rechtsnorm zahlenförmigen Inhalts geschaffen. Diese - auch und vielleicht sogar vornehmlich politische - Entscheidung ist jedoch jedenfalls für die Vergangenheit nicht bindend (allgemein zu Beschränkungen auch des Normgebers beim Erlass kapazitätsbestimmender Regelungen vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, NVwZ 1992, 361). Sie steht neben weiteren Äußerungen anderer Stellen zur Bewertung der Angemessenheit der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren. Die KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 12.06.2003 ( http://www.kultusministerkonferenz.de/doc/beschl/lehrhoch.pdf ) sieht etwa - leicht abweichend und ausgehend von zwei jeweils dreijährigen Anstellungsphasen eines Juniorprofessors (vgl. § 48 Abs. 1 HRG i.d.F. des vom BVerfG mit Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803, für nichtig erklärten 5. HRGÄndG) - eine Regellehrverpflichtung von 4 SWS in der ersten Anstellungsphase und 4 bis 6 SWS in der zweiten Anstellungsphase vor; die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des 5. HRG-ÄndG (BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17) schlägt eine Staffelung von 4 bis 8 SWS vor. Daraus wird deutlich, dass die Frage der Angemessenheit der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren von verschiedenen Stellen unterschiedlich beurteilt wird (wieder abweichend etwa die bereits zitierte Rechtsprechung des OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - und vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD -).
57 
Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Kapazitätsermittlung erstreckt sich auch auf die Kontrolle, ob der Berechnung angemessene Lehrverpflichtungen zugrunde liegen. Zwar obliegt die Konkretisierung der Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen zunächst dem Normgeber und der Hochschulverwaltung. Auch und gerade dann, wenn - wie hier zum nach § 5 KapVO VII entscheidungserheblichen Zeitpunkt für Juniorprofessoren bzw. entsprechende Vorgriffspositionen - eine normative Festlegung der Lehrverpflichtungen fehlt, kommt aber der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte zu berücksichtigen, dass die Bemessung von Lehrverpflichtungen von verschiedenen Wertungen abhängig ist; entscheidend bleibt aber, dass bei der Beurteilung dieser Wertungsfrage höherrangigen Geboten und dem für deren Konkretisierung wesentlichen Erkenntnis- und Erfahrungsstand Rechnung getragen wurde (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173; Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, NVwZ 1992, 361).
58 
Als Orientierungskriterium und Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von Lehrverpflichtungen wird in ständiger Rechtsprechung auf die Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz zurückgegriffen. Die dort niedergelegten Werte verkörpern als eine Art Rechtserkenntnisquelle oder „normähnliche Vorgabe“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109) einen Konsens darüber, was von dem Expertengremium der Kultusministerkonferenz für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich angesehen wird (vgl. dazu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25; BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173).
59 
Für die hier zu beurteilende Frage der Lehrverpflichtung von (künftigen) Juniorprofessoren können die Entscheidungsgremien der KMK aber nicht an vorgefundene Erfahrungswerte anknüpfen, da es derartige Erfahrungen mit dieser neu geschaffenen Personalkategorie noch nicht gibt. Die Äußerungen der KMK - wie auch diejenigen anderer sachverständiger Stellen - haben mehr die Natur einer "dezisiven Wertung mit prognostischer Tendenz" (vgl. zu dieser Begrifflichkeit BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155). Auch wenn die Vorgaben der KMK gleichwohl ein sachkundiges Urteil darüber verkörpern, was auch prognostisch für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich erachtet werden kann, so kommt diesem Urteil dennoch nicht ein vergleichbares Gewicht zu wie den auf langjährigen Erfahrungen beruhenden sonstigen Stellungnahmen der KMK. Derart prognostische und dezisive Wertungen unterliegen in verstärktem Maße Kontrollen in Anbetracht des Gebots der vollen Kapazitätsausschöpfung. Demgemäß sind Abweichungen möglich und geboten, wenn dafür gewichtige Gründe vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173). Das ist hier der Fall.
60 
Die gewichtigen Gründe, die die Kammer veranlassen, eine von den wertenden Einschätzungen der KMK und des Normgebers teilweise abweichende Sichtweise einzunehmen, sind in den - bereits wiedergegebenen - Ausführungen der Kammer in den Eilbeschlüssen zum Wintersemester 2004/2005 dargelegt, worauf erneut verwiesen wird. Anlass zur diesbezüglichen Inanspruchnahme der richterlichen Notkompetenz bestand und besteht. Eine solche gerichtliche Eingriffsbefugnis ist eröffnet, wenn sich der Normgeber einer möglichen Regelung durch anhaltende Untätigkeit bezüglich seiner Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -). Die Landesregierung hat einen diesbezüglichen Regelungsbedarf bereits früh gesehen (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst - MWK - vom 27.06.2002 zu einem Beschlussantrag der Fraktion GRÜNE, LT-Ds. 13/1014, S. 4 f.). Das Wissenschaftsministerium hat in Kenntnis der - wenngleich nichtigen - rahmenrechtlichen Vorschriften bezüglich der Juniorprofessur und der Vorgriffsfördermittel für derartige Stellen bereits im zitierten Kapazitätserlass vom 14.01.2004 Regelungen getroffen, die jedoch keinen Verordnungsrang hatten. Einer normativen Regelung der Lehrverpflichtung für die bereits besetzten „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ hat sich der Normgeber entzogen.
61 
Fehlt es danach am Erlass einer formellen Rechtsnorm, so ist das Verwaltungsgericht gleichwohl nicht berechtigt, eine Zahl nach eigenem Gutdünken festzusetzen, sondern muss die Lücke im Wege einer Ableitung aus bestehenden normativen oder normähnlichen Vorgaben und in Anlehnung an den verlautbarten Rechtsetzungswillen des Normgebers schließen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -). In dieser Weise hat die Kammer die Regelungslücke in den Ausführungen im Eilverfahren im Wesentlichen durch eine Analogie zur Lehrverpflichtung der Oberassistenten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 LVVO a.F.) geschlossen. Mit der diesbezüglichen Regelung in der LVVO hat der Verordnungsgeber für eine von der Qualifikation und der Aufgabenbelastung vergleichbare Personalkategorie zum Ausdruck gebracht, dass eine Lehrbelastung von 6 SWS zumutbar ist, und seinen diesbezüglichen Rechtsetzungswillen verlautbart. In Anbetracht des Kapazitätserschöpfungsgebots hält die Kammer weiterhin eine Gleichstellung der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ mit Wissenschaftlichen Assistenten herkömmlicher Art für unangemessen. Gleichwohl ist auch eine Heranziehung des Lehrdeputats von „Seniorprofessoren“ (9 SWS) nicht gerechtfertigt (vgl. aber zum prinzipiell identischen Aufgabenbereich nunmehr auch Detmer, in Hartmer / Detmer, HSchulR-Praxishandbuch, 2004, II, Rn 30 und Knopp, ZBR 2003, 149, 150). Der (Weiter-)Qualifizierungsfunktion der Stellen ist mit einem Lehrdeputat von 6 SWS hinreichend Rechnung getragen.
62 
Zum Lehrangebot sind daher für die beiden streitigen Stellen je 2 SWS, somit insgesamt 4 SWS, hinzuzuzählen.
63 
2. Auch die dem neu gewählten Prodekan gewährte Lehrverpflichtungsermäßigung kann kapazitätsrechtlich im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum keine Anerkennung finden. Die Kammer hat in den Eilbeschlüssen des Wintersemesters 2004/2005 dazu ausgeführt:
64 
„Es fehlt an der nach § 6 a Abs. 5 LVVO in formeller Hinsicht erforderlichen Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004 (zu diesem Stichtag vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02 - und § 5 KapVO VII). Die Antragsgegnerin hat lediglich den Vorschlag des Fakultätsvorstandes zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung vom 02.09.2004 vorgelegt. Das Gericht hat daraufhin den Beschluss des Rektorats angefordert. Die Antragsgegnerin hat sodann auf den Beschluss des Rektorats vom 30.04.2002 Bezug genommen, welcher dem Vorschlag des Fakultätsvorstandes vom 01.03.2002 zustimmt, wonach den namentlich benannten Studiendekanen eine Deputatsermäßigung von 6 bzw. 3 SWS und dem nicht namentlich, sondern nur nach seiner Funktion benannten Dekan und Prodekan jeweils 4 SWS an Deputatsermäßigung zugute kommen sollen; einen aktuellen, konkret die Wahl von Prof. W. betreffenden Rektoratsbeschluss hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Vielmehr hat sie lediglich vorgetragen, die mit dem früheren Beschluss getroffene funktionsbezogene Bestimmung der Lehrverpflichtungsermäßigung für Dekan und Prodekan diene der Verwaltungsvereinfachung und sei sachgerecht.
65 
Die Entscheidung des Rektorats über die funktionsbezogene Verteilung von Lehrverpflichtungsermäßigungen aus dem Jahre 2002 kann die nach der Wahl von Professor W. erforderliche Neuentscheidung über die individuelle Verteilung der Deputatsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale nach § 6 a Abs. 5 LVVO nicht ersetzen. Im Rahmen der (Ermessens-)Entscheidung über die Ermäßigung der jeweiligen Lehrverpflichtung hat die Antragsgegnerin die Belange der Studienbewerber nach vollständiger Ermittlung des Sachverhalts angemessen zu berücksichtigen und die in Frage stehenden Belange nach dem ihnen zukommenden Gewicht abzuwägen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 -; SächsOVG, Beschluss vom 18.06.2001 - NC 2 C 32/00 -). So ist die Antragsgegnerin etwa bereits darauf hingewiesen worden, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob die Bestellung eines dritten Studiendekans kapazitätsrechtliche Anerkennung finden kann, wenn dies zu einer weitergehenden Verminderung des Lehrangebots in einer kapazitätsbeschränkten Lehreinheit führt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -). Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, die Rektoratsentscheidung nach § 6 a Abs. 5 LVVO rein funktionsbezogen und ohne Ansehen des jeweiligen Stelleninhabers und der übrigen Lehrdeputatsermäßigungen vorzunehmen. Es ist angesichts der Vielgestaltigkeit der denkbaren Konstellationen innerhalb des Fakultätsvorstands vielmehr bei der Ermessensausübung stets zu beachten, wie das Gremium im Einzelnen zusammengesetzt ist, welche Deputatsermäßigungen bereits in Ansatz gebracht worden sind und welche konkreten - insbesondere kapazitären - Auswirkungen die Neuwahl eines Dekans oder Prodekans mit sich bringt. Dabei kann und muss die Entscheidung über das Ausmaß einer zu gewährenden Deputatsermäßigung ggf. auch Besonderheiten, die mit der Person des Funktionsinhabers verknüpft sind, Rechnung tragen. Eine lediglich funktionsbezogene Abwägung lässt beispielsweise außer acht, aus welcher Lehreinheit ein neu gewählter Prodekan oder Dekan kommt - sogar ob er Zahn- oder Humanmediziner ist -, welche sonstigen etwa personalvertretungsrechtlichen Verpflichtungen oder Forschungsaufgaben ihm obliegen und welche Auswirkungen die Ermäßigung konkret auf die Zulassung von Studienbewerbern im anstehenden Berechnungszeitraum hat. Im Einzelfall kann es etwa auch vorkommen, dass ein Dekan oder Prodekan in seiner Eigenschaft als Professor für ein fachliches Lehrangebot verantwortlich ist, das nicht ohne Weiteres anderweitig sichergestellt werden kann, und dass bereits deshalb eine Deputatsermäßigung in größtmöglichem Umfang nicht in Betracht kommt (vgl. Herberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 408). Eine abstrakte und lediglich an die typischen Verwaltungsaufgaben des Funktionsinhabers anknüpfende Freistellung von der Lehrverpflichtung wird folglich den Anforderungen des § 6 a Abs. 5 LVVO, der eine Entscheidung über die „individuelle Verteilung“ fordert, nicht gerecht. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des Umstands, dass die medizinische Fakultät den nach § 6 a Abs. 2 LVVO eröffneten Freistellungsspielraum voll ausgeschöpft und derzeit auch offenkundig wieder drei Studiendekane bestellt hat (Prof. Dr. M., Prof. Dr. K. und Prof. Dr. H., vgl. den Internetauftritt des Studiendekanats unter www.uni-ulm.de/medizin/Fakultaet/Studium%20%26%20Lehre/Stu-diendekanat/Studiendekane/index.html ).
66 
Nachdem eine den dargelegten Anforderungen entsprechende Rektoratsentscheidung zum Stichtag 01.10.2004 nicht vorlag und nunmehr auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht mehr nachgeholt werden kann, kann die Deputatsermäßigung für Prof. W. kapazitätsrechtlich keine Berücksichtigung finden. (...)“
67 
Daran hält die Kammer auch in Anbetracht des weiteren Vorbringens der Beklagten fest. Die Beklagte erkennt zwar an, dass Entscheidungen nach § 6 a Abs. 5 LVVO wie solche nach § 9 Abs. 2 LVVO auch unter Berücksichtigung der Belange von Studienbewerbern zu erfolgen hätten. Es sei jedoch von einer unterschiedlichen Prüfdichte bzw. von einem unterschiedlichen Freiraum der Universität in Abhängigkeit von der Frage, welcher Funktion die Deputatsermäßigung zukommen solle, auszugehen. Aus dem Fehlen der Wendung „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs“ (§ 9 Abs. 2 LVVO) in § 6 a LVVO schlussfolgert die Beklagte, dass die Anforderungen an die Abwägung geringer seien als im Rahmen des § 9 LVVO. Entscheidend seien darüber hinaus die bereits gesetzlich festgelegten und von der Person des Funktionsinhabers unabhängigen Aufgaben des Prodekans als Stellvertreter des Dekans. Regelmäßig und unabhängig vom konkreten Amtsinhaber sei erfahrungsgemäß mit den Hauptverwaltungsämtern der Universität ein so hoher Aufwand verbunden, dass die Deputatsermäßigung von 4 SWS gerechtfertigt sei. Die Anknüpfung des Rektoratsbeschlusses der Beklagten aus dem Jahr 2002 an die Funktion sei daher sachgerecht und zulässig, sie diene im Übrigen auch der Verwaltungsvereinfachung.
68 
Eine lediglich an die Funktion anknüpfende Lehrverpflichtungsermäßigung - ohne Ansehen der Person des Amtsinhabers - ist nur eine unzureichende Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber, die (unstreitig) auch im Rahmen des § 6 a Abs. 5 LVVO zu erfolgen hat (so zu Letzterem auch Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 164). Auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -) hat aus der an das Wissenschaftsministerium gerichteten Forderung des § 9 Abs. 2 LVVO nach der Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach lediglich das - an sich selbstverständliche - Erfordernis abgeleitet, dass zu prüfen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei (sic!) müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung des Amtes eines Funktionsinhabers (dort: des Strahlenschutzbeauftragten) erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird (Drittmittelforschung?), welche Bediensteten zur Wahrnehmung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer anderen Dienstpflichten - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., unter Verweis auf Sächs. OVG, Beschluss vom 26.07.1999 - NC 2 S 44/99 -). Die Abwägungserfordernisse gelten also bei der Ermessensentscheidung nach § 6 a LVVO gleichermaßen. Auch die Beklagte selbst hat im Übrigen in den Verfahren betreffend das Wintersemester 2002/2003 noch vorgetragen, die Freistellungspauschale des § 6 a LVVO solle es dem Rektorat ermöglichen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Fakultätsstruktur und des jeweiligen Lehrbedarfs individuell und flexibel auf unterschiedliche Belastungen der einzelnen Mitglieder des Fakultätsvorstandes zu reagieren (vgl. die Wiedergabe des Vorbringens im Beschluss der Kammer vom 14.10.2002 - NC 6 K 316/03 -). Eine rein funktionsbezogene Abwägungsentscheidung auf genereller Ebene stellt hingegen nicht alle abwägungsrelevanten Gesichtspunkte ein und ist deshalb ermessensfehlerhaft. Im Übrigen ergibt sich bereits aus der Bestimmung des § 6 a Abs. 2 LVVO, dass die gesetzliche Ausgestaltung des Aufgabenbereichs des Prodekans nicht bereits eine Entscheidung über die Höhe der Lehrverpflichtungsermäßigung zulässt. Danach kann die Lehrverpflichtung des Prodekans nämlich um „höchstens“ vier Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden, sodass die Verordnung selbst davon ausgeht, dass die Belastung nicht bereits durch die gesetzliche Aufgabenbeschreibung vorgegeben ist, sondern weitere Faktoren in die Betrachtung mit einzubeziehen sind. Daraus folgt die Verpflichtung, den jeweils vorzufindenden Strukturen, innerhalb derer die einzelnen Leitungsfunktionen ausgeübt werden, Rechnung zu tragen (so auch OVG Saarland, Beschluss vom 15.04.2002 - 9 Y 1/02 -). Innerhalb eines Organisationskonzeptes dieser Leitungsfunktionen bedarf es prüfender Abwägung, ob bei der Entlastung des Dekans durch einen Prodekan und drei Studiendekane für den Prodekan ebenfalls die höchstmögliche Deputatsreduzierung angesetzt werden kann. Davon ging darüber hinaus auch der Fakultätsvorstand aus, da dessen Vorschlag zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung vom 02.09.2004 bei einer bereits durch den Rektoratsbeschluss aus dem Jahr 2002 funktionsbezogen erfolgten Deputatsermäßigung entbehrlich gewesen wäre.
69 
3. Die von der Beklagten vorgenommene Verlagerung der in den Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach - kapazitätsrechtlich bislang nicht begründeter - Streichung der Abteilungsleiterstellen verbleibenden Stellen in die klinische Lehreinheit ist kapazitätsgünstig oder jedenfalls kapazitätsneutral, solange die vormals von diesen Abteilungen erbrachten Lehrleistungen in entsprechendem Umfang als Import der klinischen Lehreinheit erbracht werden. Dies ist im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum der Fall, wie die Kammer bereits in den zugehörigen - den Beteiligten bekannten - Eilbeschlüssen dargelegt hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nachdem - soweit ersichtlich - auch kein Kläger dagegen etwas vorgebracht hat.
70 
Die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung der umfänglichen Lehraufträge, die nach den vorgelegten Lehrveranstaltungsübersichten den verschobenen - nunmehr klinischen - Abteilungen im noch laufenden Berechnungszeitraum zugute kommen sollen, scheitert für die Kapazitätsberechnung des Studienjahres 2004/2005 bereits an der Regelung des § 10 Satz 1 KapVO VII, wonach lediglich die in den dem Berechnungsstichtag (01.10.2004) vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung stehenden Lehrauftragsstunden in die Berechnung einbezogen werden können (a.A. Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 171 unter Verweis auf § 5 Abs. 2 KapVO VII).
71 
4. Eine Korrektur des Lehrangebots im Hinblick auf die von Klägerseite beanstandete Lehrverpflichtung befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter von lediglich 4 SWS ist nicht geboten. Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Beklagte im entscheidungserheblichen Berechnungszeitraum Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter vorhält, auf die sie kapazitätsrechtlich unerhebliche Befristungsgründe anwendet und deren Stellengruppenzuordnung daher zu beanstanden sein könnte.
72 
§ 1 Nr. 8 UAbs. 3 LVVO a.F. legt die Lehrverpflichtung der Wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen, die Lehraufgaben wahrnehmen, auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden fest. Damit wird die Lehrverpflichtung der befristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter gegenüber derjenigen der auf Dauer angestellten, welche in der Regel 9 Lehrveranstaltungsstunden beträgt (§ 1 Nr. 8 UAbs. 2 i.V.m. Nr. 6 UAbs. 1 LVVO a.F.), um mehr als die Hälfte herabgesetzt. Die punktuelle Anhebung der Lehrverpflichtung um eine SWS für die Stellengruppe der Professoren durch die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der LVVO vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) begründet dabei keinen Anspruch des Studienbewerbers auf verhältnisgleiche Anhebung der Lehrverpflichtung anderer Stellengruppen (vgl. zu Wissenschaftlichen Assistenten VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -), sodass eine Erhöhung der Lehrverpflichtung für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter auf dieser Grundlage nicht in Betracht kommt.
73 
Ob eine Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt - im Rahmen des § 57b HRG - dem Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 -; Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 145). Es ist ihr zu dem Zwecke eingeräumt, den Bedürfnissen der Hochschulen in allen ihren Belangen angemessen und flexibel Rechnung zu tragen. Hierunter sind die Bedürfnisse der Studienbewerber - auch in Studiengängen mit Kapazitätsbeschränkung - zwar ein bedeutsamer, jedoch nicht der einzige Gesichtspunkt. Das Ermessen ist daher nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätserschöpfungsgebot bewirkt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust (mit)ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind. Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 -; Urteil vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23). Die Ermessensbetätigung im Zusammenhang mit der Befristung der Beschäftigung eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters ist dabei durch die Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs und das Bedürfnis nach einer hohen Fluktuation im Bereich des wissenschaftlichen Nachwuchspersonals im Sinne eines gewissermaßen intendierten Ermessens dahin gehend vorgeprägt, dass nach Möglichkeit befriste Verträge geschlossen werden sollen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.), wodurch das Gewicht der Interessen der Studienbewerber und die Anforderungen an deren Berücksichtigung sinken. Die Befristung der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse als solche begegnet nach diesen Maßgaben keinen Bedenken, wenn sie - und die daraus folgende Herabsetzung der Lehrverpflichtung - durch einen kapazitätserheblichen Gesichtspunkt getragen wird.
74 
Die Reduktion der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter knüpft allein an den Umstand der Befristung des Arbeitsvertrages an. In dienstrechtlicher Hinsicht kann die Befristung jedoch die unterschiedlichsten Gründe haben (vgl. § 57b Abs. 2 HRG i.d.F. vor Inkrafttreten des 5. HRG-ÄndG v. 16.02.2002). Nicht alle diese Gründe rechtfertigen es, Folgerungen auch für die Lehrverpflichtung zu ziehen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -). Welche Gründe für den Verordnungsgeber der Lehrverpflichtungsverordnung oder für die Kultusministerkonferenz maßgebend waren, ist nicht bekannt; amtliche Begründungen werden nicht gegeben. Die Rechtsprechung hat neben dem Routinemangel von Anfängern in der Lehre (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG a.F.) den Zeitbedarf für eine wissenschaftliche Weiterbildung - insbesondere für die Vorbereitung zur Promotion -, aber auch die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.) als Gründe für eine Reduktion der Lehrverpflichtung akzeptiert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; Beschluss vom 20.01.1988 - 7 B 47.87 -, Buchholz 421.21 Nr. 36; Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 49). Sie nimmt damit an, dass Befristungen von Arbeitsverträgen Wissenschaftlicher Mitarbeiter auch mit Blick auf eine berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgenommen werden (vgl. dazu auch § 53 Abs. 2 Satz 2 HRG), und billigt es, wenn (auch) deshalb die Lehrverpflichtung herabgesetzt wird. Daneben dient die befristete Beschäftigung Wissenschaftlicher Mitarbeiter und der damit verbundene regelmäßige Austausch des Personals auch der Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen (vgl. zu alledem die Begründungserwägungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 5. HRG-ÄndG, BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17 f. und 30, die Begründung zum Gesetzentwurf zum HdaVÄndG, BT-Ds. 15/4132 vom 09.11.2004, S. 12, sowie etwa BVerfG, Beschluss vom 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 -, KMK-HschR/NF, 42 A Nr. 14, S. 14).
75 
Mit Rücksicht auf die unterschiedliche Aussagekraft der Befristungsgründe hat die Wissenschaftsverwaltung erforderlichenfalls darzulegen, inwiefern eine Befristung, auf die als Kriterium der Zuordnung zu einer Stellengruppe abgestellt wird, kapazitätserheblich ist. Wird die Befristung mit Erwägungen gerechtfertigt, die wie die erstmalige Einstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wie die Einstellung zu Fort- und Weiterbildungszwecken einen sachlichen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung erkennen lassen, genügt das der dem Kapazitätserschöpfungsgebot entspringenden Obliegenheit der Wissenschaftsverwaltung, ihre Bewertungen offen zu legen. Die Wissenschaftsverwaltung ist dabei nicht etwa aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebots gehalten nachzuweisen, ob eine bestimmte Stelle im Einzelfall auch tatsächlich (noch) den Befristungsgrund erfüllt. Hat z.B. ein Stelleninhaber, dessen Beschäftigung als Wissenschaftlicher Mitarbeiter zugleich seiner beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient (§ 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.), die angestrebte Qualifikation erreicht, so ändert das nicht notwendigerweise etwas an der Stellengruppenzugehörigkeit, solange die vertraglich bedungene Frist nicht abgelaufen ist (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.).
76 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat mit Schreiben vom 14.09.2004 erklärt, dass alle befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Gruppe des wissenschaftlichen Nachwuchses gehörten und Ihnen in entsprechendem Umfang die Möglichkeit zur Aus-, Fort- und Weiterbildung eingeräumt werde. Auch das Universitätsklinikum der Beklagten, das die Stellen der Vorklinik verwaltet, hat am 02.03.2005 (Anlage BH 16 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.03.2005) erklärt, sämtliche im Rahmen der regulären Haushaltsmittel ausgewiesenen befristeten BAT IIa/Ib - Stellen seien nach ihrer generellen Widmung für den wissenschaftlichen Nachwuchs bzw. die wissenschaftliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgesehen und würden grundsätzlich auch entsprechend dieser Widmung besetzt. Keinem der Stelleninhaber sei dienstrechtlich oder arbeitsvertraglich ein über 4 SWS hinaus gehendes Lehrdeputat zugeordnet.
77 
Die Kammer hat diese Angaben überprüft und ausgewählte Arbeitsverträge einzelner befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter angefordert. Diese enthalten sämtlich keine spezifische Regelung über die Höhe der jeweiligen Lehrverpflichtung oder den Umfang von Weiterqualifizierungsmaßnahmen. Es haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die vorgetragene Widmung der Stellen im Einzelfall unzutreffend und eine anderweitige Stellengruppenzuordnung angezeigt wäre, weshalb auch keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung in dieser Hinsicht bestand.
78 
Bezüglich der Wissenschaftlichen Mitarbeiterin K. folgt dies bereits daraus, dass in ihrem am 12.08.2004 - und damit in der Schwebezeit nach Nichtigerklärung der Befristungsregelungen des 5. HRG-ÄndG durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803, und vor Inkrafttreten des HdaVÄndG vom 27.12.2004 (BGBl. S. 3835) - abgeschlossenen Arbeitsvertrag als Sachbefristungsgrund § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG a.F. zitiert und auf die erstmalige Einstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin verwiesen wird, worin der Routinemangel eines Lehranfängers zum Ausdruck kommt (zur Kapazitätserheblichkeit dieses Befristungsgrundes vgl. zuletzt OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457). Darin liegt ein kapazitätserheblicher Bezug, der die Stellengruppenzuordnung rechtfertigt. Insbesondere verhält es sich bei dieser Stelle nicht so - wie man zunächst aufgrund des Befristungsdatums hätte vermuten können -, dass die Befristung allein auf der Zeitbefristungsregelung des § 57f Abs. 2 i.d.F. des 5. HRGÄndG beruht, der die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung eines befristeten Vertrages ausdrücklich gerade bis zum 28.02.2005 ohne nähere Begründung vorsieht.
79 
Die übrigen, einer Prüfung unterzogenen Arbeitsverträge der Wissenschaftlichen Mitarbeiter/Innen L., Dr. T., G. und Dr. P. enthalten aufgrund des Zeitpunkts ihres Abschlusses sämtlich eine Verweisung auf § 57b HRG in der jeweils gültigen Fassung nach Inkrafttreten des (nichtigen) 5. HRG-ÄndG, sodass die Befristung jeweils nur auf Zeit- und nicht explizit auf Sachbefristungsgründe gestützt wurde. Dem Arbeitsvertrag selbst lässt sich folglich kein Anhalt für die Kapazitätserheblichkeit der Befristung entnehmen. Die Versicherung der Beklagten, dass die entsprechenden Stellen der Aus-, Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses gewidmet seien, lässt sich für diese Stellen auch nicht widerlegen. Dazu müsste erwiesen sein, dass die Stelleninhaber nicht mit Dienstleistungen beschäftigt werden, die zumindest auch ihrer Weiterqualifizierung in irgend einer Weise dienen bzw. dass sie auch sonst keine Gelegenheit zu derartigen Tätigkeiten bekommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. -, KMK-HSchR 1986, 702, 717). Für die Stellen L. und G. liegt dies schon deshalb fern, weil sie bei Anstellung noch nicht promoviert waren und zudem aufgrund ihres Lebensalters ein weiterer Fortgang ihrer beruflichen Weiterbildung nahe liegt. Wissenschaftliche Mitarbeiter, die am Anfang ihrer akademischen Laufbahn stehen, kommen ohnehin regelmäßig nur unter besonderen Umständen für ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis in Frage. Die Stellengruppenzuordnung der Stellen der Dres. T. und P. ist nicht zu beanstanden, obwohl beide bereits promoviert sind und bereits wiederholt bei der Beklagten angestellt wurden oder eine verhältnismäßig lange Vertragslaufdauer vereinbart wurde. Fr. Dr. T. befindet sich nach Angaben der Beklagten in der „Postdoc-Phase“ und erhält nach Auskunft ihres zugeordneten Professors Gelegenheit zur Weiterbildung. Auch für die Stelle von Fr. Dr. P. ließ sich nicht feststellen, dass ihr - entgegen der Stellenwidmung - keine Gelegenheit zur Weiterqualifikation gegeben wird.
80 
Entgegen der im Laufe der Verfahren von einzelnen Klägervertretern zwischenzeitlich geäußerten Rechtsauffassung ändert das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 - nichts an der Befristung der unter - vermeintlicher - Geltung des nichtigen 5. HRG-ÄndG abgeschlossenen Verträge; es sind nicht etwa unbefristete Beschäftigungsverhältnisse mit der Folge entstanden, dass den entsprechenden Stellen ein Lehrdeputat von 9 SWS zuzuordnen wäre.
81 
Dabei kann offen bleiben, ob die vor Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts getroffenen Befristungsabreden in entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG oder einstweilen auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ihre Gültigkeit behalten (vgl. dazu VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. - und Chantelau, NVwZ 2004, 1444). Es ist schon nicht ersichtlich, dass einzelne Beschäftigte bei der Beklagten die Rechtsunwirksamkeit von Befristungen geltend gemacht haben (vgl. dazu im Einzelnen auch Bayer. VGH, Beschluss vom 16.06.2004 - 7 CE 04.11143 u.a. -). Unbefristete Beschäftigungsverhältnisse dürften im Übrigen jedenfalls dann nicht begründet worden sein, wenn bei Vertragsschluss objektiv ein Befristungsgrund vorlag (vgl. zur Problematik OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; Preis, NJW 2004, 2782; Löwisch, NZA 2004, 1065, 1067 f.). Schließlich müsste eine ergänzende Vertragsauslegung jeweils dazu führen, dass die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses von beiden Vertragspartnern gewollt war und kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen werden sollte.
82 
Ohnehin hat sich die Frage der „Entfristung“ der Arbeitsverträge durch die Regelung des § 57 f Abs. 1 HRG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich - HdaVÄndG - vom 27.12.2004 (BGBl. S. 3835) erledigt, nachdem die neuen (Zeit-)Befristungsbestimmungen des HRG denen des (nichtigen) 5. HRG-ÄndG weit gehend entsprechen und das HdaVÄndG ihnen rückwirkende Geltung beimisst (zur Zulässigkeit der Rückwirkung vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1938/04 -). Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des HdaVÄndG sind weder geltend gemacht noch für die Kammer ersichtlich, nachdem die rahmenrechtlichen Regelungen betreffend die Einrichtung von Juniorprofessuren wesentlich zurückhaltender formuliert sind, sodass eine erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit diesen Fragen weder angezeigt erscheint noch - mangels Entscheidungserheblichkeit - eine Vorlage durch die Kammer in Betracht kommt.
83 
5. Auch der Deputatsansatz von 4 SWS für die C 1 - Stellen Wissenschaftlicher Assistenten, soweit sie nicht als „Vorgriffsstellen“ für Juniorprofessuren ausgewiesen sind, ist nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass manche dieser Stellen mit Stelleninhabern besetzt sind, die in befristeten Angestelltenverhältnissen (BAT IIa/Ib) beschäftigt werden. Auch deren Arbeitsverträge hat die Kammer in ausgewählten Einzelfällen angefordert und überprüft, ohne dass sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Stellen umgewidmet worden wären oder den Stelleninhabern keine Gelegenheit zur Weiterqualifikation gegeben würde. Ohnehin sieht bereits § 69 Abs. 1 Satz 2 UG vor, dass Wissenschaftlichen Assistenten ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben ist, sodass bereits das gesetzliche Bild des Assistenten eine Weiterqualifikation beinhaltet.
84 
Gleiches gilt auch für die mit Dr. B. besetzte C 1 - Stelle Nr. 104860. Hier kommt hinzu, dass sich Dr. B. derzeit habilitiert und sich damit ersichtlich weiterbildet. Sein Arbeitsvertrag ist überdies deshalb befristet abgeschlossen worden, weil er „besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Lehre und/oder Forschungsarbeit erwerben oder vorübergehend in sie einbringen soll“ (vgl. § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG a.F. und dazu Reich, HRG, § 57 b, Rn 5). Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt hier nach den Bekundungen von Dr. B. in der mündlichen Verhandlung im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre. Vor dem Hintergrund, dass der Befristungsgrund einen Personalaustausch zwischen Hochschulforschung und Industrie- und Wirtschaftsforschung und eine entsprechende Fluktuation ermöglichen soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 -, KMK-HschR/NF, 42 A Nr. 14, S. 16), begegnet auch das Lehrdeputat von 4 SWS kapazitätsrechtlich keinen Bedenken.
85 
6. Eine Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten kommt für den hier streitigen Berechnungszeitraum nicht in Betracht. Es ist weder möglich, diese direkt als wissenschaftliches Lehrpersonal mit Regellehrverpflichtung anzusehen, noch kommt eine (entsprechende) Anwendung von § 10 oder § 14 Abs. 3 KapVO VII in Betracht.
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a) Nach § 8 Abs. 1 KapVO sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Es muss sich folglich um Personen handeln, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Drittmittelbedienstete, die nicht im Haushaltsplan verankert sind und nicht aus Haushaltsmitteln bezahlt werden, gehören nicht dazu, ebenso wenig Stellen, die ausschließlich für Zwecke der Forschung eingerichtet worden sind (Bahro / Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 8 KapVO, Rn 5). Bei Drittmittelbeschäftigten handelt es sich nicht um Lehrpersonen, die Stellen des Lehrpersonals (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) innehaben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. -, KMK-HSchR 1985, 214, 230; Urteil vom 07.03.1986 - NC 9 S 652/85 -, KMK-HSchR 1986, 747, 749 f.). Dies ist Ausfluss des abstrakten Stellenprinzips, wonach bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese nach § 9 Abs. 1 KapVO VII entfallenden Regellehrverpflichtungen. Damit wird die Aufnahmekapazität der Lehreinheit in erster Linie durch die Zahl der vorhandenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt, die ihr gerade zu dem Zweck zugewiesen werden, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Kapazität entsteht. Eine derartige, durch haushaltsplanmäßige Stellenvorgaben implizierte Bindung ist bei Drittmittelbediensteten hingegen nicht anzunehmen (vgl. etwa auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14.05.2004 - 13 C 1283/04 - und vom 28.04.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 42). Auch fehlt es deshalb an der Dauerhaftigkeit des Mittelflusses und folglich an der erforderlichen Planbarkeit des Mitteleinsatzes für die ex-ante-Kapazitätsberechnung, weshalb Inhaber von Drittmittelstellen grundsätzlich auch nicht dafür in Betracht kommen, eigenverantwortlich für die Dauer eines Semesters mit einer Lehraufgabe betraut zu werden (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 41). Soweit Gelder von einem privaten Drittmittelgeber zur Verfügung gestellt werden, sind die finanziellen Mittel projektbezogen für ein bestimmtes Forschungsvorhaben bestimmt. Aber auch soweit staatliche Mittel zur Finanzierung einer sog. Drittmittelstelle herangezogen werden, so sind diese zweckbestimmt, entstammen einem gesonderten Haushaltstitel und sind nicht für eine Verwendung in der Lehre gedacht. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg würde eine Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten zu erbringender „substitutiver Ist-Lehre“ auch die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung verlassen, selbst wenn solche Lehrleistungen vom Drittmittelgeber geduldet würden. Darin wäre dem gemäß eine „unzulässige Aggregierung kapazitätserhöhender Soll- und Istwerte ohne normative Grundlage“ und damit auch eine sachlich ungerechtfertigte und dem Zweck der Drittmittelvergabe zuwider laufende Belastung der Hochschule zu sehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.1986 - NC 9 S 652/85 -, KMK-HSchR 1986, 746, 750).
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Auch der Umstand, dass die angeforderten und vom Gericht eingesehenen Arbeitsverträge verschiedener Drittmittelbediensteter eine Nebenabrede enthalten, derzufolge der Stelleninhaber „verpflichtet werden kann, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist“, vermag an der hier getroffenen Beurteilung letztlich nichts zu ändern. Die Beklagte erklärt dies mit einem Versehen des Universitätsklinikums, das die Aufgaben der Personalverwaltung für die Medizinische Fakultät wahrnimmt; ohne Rücksprache mit der Fakultät habe die Klinik unzulässigerweise auch für Drittmittelbedienstete die Standardverträge für Wissenschaftliche Mitarbeiter verwendet, wobei auffällt, dass die zitierte Nebenabrede nicht in allen der - gleichfalls angeforderten - Arbeitsverträge von Wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Planstellen enthalten ist, obwohl diese zu Lehrtätigkeiten herangezogen werden und herangezogen werden müssen. Allein deshalb obliegen den betroffenen Drittmittelbeschäftigten jedoch noch keine kapazitätsrechtlich relevanten Lehraufgaben im Pflichtsstoffbereich; es besteht allenfalls arbeitsvertraglich die Möglichkeit, sie zu Lehraufgaben heranzuziehen, wobei dahin stehen kann, inwieweit diese Möglichkeit angesichts der Mittelverwendungsvorgaben der Drittmittelgeber praktisch realisierbar wäre. Die Annahme einer dienstrechtlichen Verpflichtung dergestalt, dass eine Zuordnung zum Lehrpersonal mit Regellehrverpflichtung gerechtfertigt oder gar geboten sein könnte, scheidet aus.
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b) Auch eine entsprechende Anwendung von § 10 KapVO VII (Lehrauftragsstunden) zur kapazitätsrechtlichen Erfassung von Drittmittelbediensteten kommt nicht in Betracht. Während bei aus Haushaltsmitteln finanzierten Lehraufträgen - oder auch in den Fällen der sog. Titellehre (vgl. §§ 79 Abs. 2, 80 Abs. 1 Satz 2 UG) - Personen in die Kapazitätsberechnung einbezogen werden, deren Aufgabe und Bestimmung gerade die Lehre ist, fehlt eine derartige Lehraufgabe bei Drittmittelbeschäftigten. Mangels Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Sachverhalte ist eine entsprechende Analogie ausgeschlossen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. -, KMK-HSchR 1985, 214, 230). Auch für den Fall, dass Drittmittelbeschäftigte - zweckwidrig - tatsächlich im Pflichtstoffbereich Lehrtätigkeiten verrichten sollten, würde eine Berücksichtigung im Rahmen des § 10 KapVO VII an dessen Satz 3 in wiederum entsprechender Anwendung scheitern (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 42). Danach scheidet eine Einbeziehung der Lehrveranstaltungsstunden aus, wenn Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Freiwillige Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten wären ebenso wenig berücksichtigungsfähig wie über die Regellehrverpflichtung hinaus gehende freiwillige - und damit überobligatorische - Lehrleistungen des Lehrpersonals.
89 
Die Kammer vermag aber auch nicht festzustellen, dass die Beklagte von der arbeitsvertraglich vorbehaltenen Möglichkeit, einzelne Drittmittelbeschäftigte im Lehrbereich heranzuziehen, Gebrauch gemacht hat, sodass offen bleiben kann, ob eine derartige Lehrtätigkeit - soweit sie im Pflichtstoffbereich erfolgt - im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 3 KapVO VII als „unfreiwillig“ und „entgeltlich“ (weil im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses vergütet) anzusehen wäre. Die Beklagte hat fortlaufend versichert, dass Drittmittelbeschäftigte grundsätzlich nicht in der Lehre eingesetzt würden (vgl. zuletzt die Stellungnahme des Universitätsklinikums vom 02.03.2005, Anlage BH 16 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.03.2005). Die Einvernahme von Vertretern des Lehrpersonals als amtliche Auskunftspersonen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und von Studierenden als Zeugen hat letztlich - jedenfalls bezogen auf die einer Überprüfung unterzogenen Seminare - keine Anhaltspunkte für Gegenteiliges erbracht. Auch der im Laufe des Verfahrens aufgekommene Verdacht, Dr. H. sei als Drittmittelbedienstete (Drittmittelstelle Nr. 118453) in beträchtlichem Umfang an der Abhaltung des Seminars „The heat is on“ beteiligt, hat sich nicht bestätigt. Vielmehr hat sich aufgrund der glaubhaften und objektiv nachvollziehbaren Aussage der Auskunftsperson Prof. Dr. W. herausgestellt, dass Dr. H. zum 01.02.2005 einen neuen Arbeitsvertrag erhalten hat und auf eine vakante Planstelle gewechselt ist, sodass ihre Beteiligung an der Lehrveranstaltung Ende Februar 2005 bereits durch den Ansatz der mit ihrer Stelle verbundenen Lehrverpflichtung in die Kapazitätsberechnung eingeflossen ist. In gleicher Weise lösten sich schließlich auch Unklarheiten im Hinblick auf eine Lehrbeteiligung des in den Haushaltsstellenübersichten der Beklagten nicht verzeichneten Dr. K. auf, der nach den schriftlichen Angaben der Zeugin S an der Abhaltung des Seminars „Vom Ei zum Organismus“ als Lehrperson beteiligt gewesen sein soll; die amtliche Auskunftsperson Prof. Dr. Dr. K. gab insoweit ungefragt und glaubhaft an, Dr. K. sei aufgrund eines Lehrauftrages, der aus Mitteln einer unbesetzten Stelle in der Abteilung vergütet worden sei, tätig geworden. Da auch im Hinblick auf die übrigen Seminare, die Gegenstand einer näheren Überprüfung waren, keine faktischen Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten festzustellen waren, sieht die Kammer keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung.
90 
Letztlich wäre ohnehin - bei tatsächlichem Vorliegen von Lehrleistungen Drittmittelbediensteter - im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO VII das in der Rechtsprechung umstrittene Problem der Verrechnung von derartigen Lehrleistungen mit Stellenvakanzen in der Vorklinischen Lehreinheit zu klären, was zudem weiterer Beweiserhebung in tatsächlicher Hinsicht bedürfte (vgl. dazu einerseits: BVerwG, Urteil vom 23.07.2987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 355 zu Titellehre; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, 625; Urteil vom 06.08.1985 - NC 9 S 1704/84 -, KMK-HSchR 1986, 505, 509; Urteil vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. -, KMK-HSchR 1986, 702, 718 zum erforderlichen finanziellen Zusammenhang zwischen Vakanz und Lehrleistung; Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 u.a. -, KMK-HSchR 1989, 376, 377 f.; andererseits einen sachlichen Zusammenhang fordernd: OVG Berlin, Beschluss vom 16.01.1989 - 3 S 89.88 -, KMK-HSchR 1989, 380; Beschluss vom 10.07.1989 - 7 S 68.88 -, KMK-HSchR 1989, 845; vgl. zum Ganzen Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 169).
91 
c) Auch eine kapazitäre Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten im Rahmen des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII ist für den streitigen Berechnungszeitraum nicht möglich. Nach dieser im Dritten Abschnitt der KapVO stehenden Vorschrift kommt eine Erhöhung des Berechnungsergebnisses nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben durch eine besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter/Innen erfährt.
92 
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Vorklinische Lehreinheit im Falle einer ggf. weisungsabhängigen, aber eigenständigen Betreuung von Pflichtlehrveranstaltungen - wie etwa der neu eingeführten Integrierten Seminare - durch Drittmittelbedienstete zwar eine tatsächliche Entlastung von Lehraufgaben erfahren würde. Dies folgt aus der im Vorjahr abgegebenen Erklärung des Studiendekans vom 22.12.2003, wonach der nach der neuen Approbationsordnung zusätzlich geforderte Kleingruppenunterricht mit dem vorhandenen Lehrpersonal in der Vorklinik nicht zu leisten sei, weshalb in logischer Konsequenz im Studienjahr 2003/2004 zunächst das sog. „Tutorenmodell“ eingeführt worden sei. Der gegenteilige Vortrag in den Beschwerdeverfahren bezüglich der Eilbeschlüsse der Kammer zum Studienjahr 2003/2004 (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters an den VGH Baden-Württemberg vom 18.02.2004) und auch noch bis zur mündlichen Verhandlung (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 09.03.2005), wonach die Vorklinische Lehreinheit die ihr obliegenden Lehraufgaben mit dem planmäßig zur Verfügung stehenden Lehrpersonal bewältige, überzeugt die Kammer nicht. Die amtliche Auskunftsperson Dr. F. hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Gruppengröße des Seminars „Beautiful Mind“ habe kurzfristig erhöht werden müssen, nachdem drei vakante Stellen in der Abteilung nicht wieder besetzt worden seien; nach den Angaben des Leiters der Abteilung für Biochemie in der mündlichen Verhandlung musste diese zur Gewährleistung des Lehrangebots im Seminar „Vom Ei zum Organismus“ einen Lehrauftrag vergeben, da eine Stelle nicht wieder besetzt worden sei. Angesichts dessen wäre ein Einsatz von Drittmittelbediensteten ohne Weiteres als Entlastung des Lehrpersonals anzusehen. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass ein derartiger Einsatz ohne Weiteres rechtswidrig und deshalb kapazitär nicht berücksichtigungsfähig wäre (in diese Richtung aber VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Aus der Subsidiaritätsklausel des § 72 Abs. 1 Satz 2 UG (jetzt: § 52 Abs. 1 Satz 2 LHG) ergibt sich nichts anderes (unklar insoweit VGH Baden-Württemberg, a.a.O.), nachdem ein entsprechender Engpass aufgrund der dargelegten Probleme der Beklagten bei der Durchführung der neuen Seminare in personeller Hinsicht gegeben ist und die Subsidiaritätsklausel in NC-Fächern nach ständiger Rechtsprechung aufgrund des typischen Bewerberüberhangs ohnehin keine Anwendung findet (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78; Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Umstand, dass ein Lehreinsatz des Beschäftigten im Verhältnis zum Drittmittelgeber ggf. rechtswidrig ist und dieser einen solchen Lehreinsatz deshalb möglicherweise unterbinden kann, auch auf das Verhältnis zwischen Studienbewerber und Universität kapazitätsrechtlich im Rahmen des § 14 Abs. 3 KapVO VII durchschlägt (so offenbar wiederum VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -), obwohl eine Lehre durch Drittmittelbedienstete den Studierenden gegenüber rechtmäßig wäre, erscheint dabei zumindest zweifelhaft. § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII setzt nämlich lediglich in tatsächlicher Hinsicht eine besondere Ausstattung der Lehreinheit und eine faktisch eintretende Entlastung der Lehrpersonen voraus, an der es nicht ohne Weiteres bereits dann fehlt, wenn Dritte die Möglichkeit haben, die Dauerhaftigkeit dieser besonderen Ausstattung in Frage zu stellen.
93 
Es fehlt jedoch bereits in tatsächlicher Hinsicht an einem Einsatz von Drittmittelbediensteten im Pflichtlehrbereich. Eine „besondere Ausstattung“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII liegt nur dann vor, wenn eine Lehreinheit über Personal verfügt, das nicht bereits als Lehrpersonal von § 8 KapVO VII erfasst ist und das gleichwohl faktisch Lehrleistungen erbringt, was sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2000 - NC 9 S 32/00 -, WissR 2001, 94; anders wohl noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -, wonach aus der systematischen Stellung und Sinn und Zweck des § 14 Abs. 3 KapVO folge, dass nur Personen gemeint sein könnten, die nicht in der Lehre tätig sind, wie etwa Hilfspersonal ohne Lehrverpflichtung - z.B. Tutoren). § 14 KapVO VII soll nämlich die im Wesentlichen anhand normativer Kriterien vorgenommene Kapazitätsberechnung nach den §§ 6 ff. KapVO VII in Annäherung an die Hochschulwirklichkeit korrigieren, aber nicht konterkarieren. Die Kammer konnte für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum - wie dargelegt - jedoch nicht die Überzeugung gewinnen, dass Drittmittelbedienstete in der (Pflicht-)Lehre eingesetzt werden.
94 
Soweit einzelne Klägervertreter vortragen, § 14 Abs. 3 Nr. KapVO VII sei auch dann entsprechend anzuwenden, wenn Drittmittelbedienstete nicht in der Lehre tätig seien, da sie zu großen Teilen Forschungsaufgaben übernähmen und dadurch Lehrverpflichtete insoweit entlasteten, als diese deshalb selbst in geringerem Ausmaß Forschungsaufgaben wahrnehmen müssten und folglich ihrerseits vermehrt in der Lehre tätig sein könnten, kann dem nicht gefolgt werden. Dagegen spricht bereits der klare Wortlaut des § 14 Abs. 3 KapVO VII (Entlastung von Lehraufgaben, vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 -, KMK-HSchR/NF, 41C Nr. 41). Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass eine Entlastung des Lehrpersonals durch zusätzliche Drittmittelstellen eintritt; die Forschungstätigkeit der Hochschulen beschränkt sich schließlich nicht auf den drittmittelfinanzierten Bereich, sodass es weiterhin auch zum Aufgabenbereich des auf Haushaltsplanstellen beschäftigten Personals gehört, Forschungsarbeit zu leisten (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -).
95 
7. Auch die Berechnung des Dienstleistungsexports durch die Beklagte ist nach den Erkenntnissen der Kammer nicht zu beanstanden. In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie (Diplom) und Zahnmedizin erbringt.
96 
a) Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie (Diplom) ist ein Curricularnormwert in Anlage 2 der KapVO VII festgesetzt; der Umfang des Exports muss als ein Anteil hiervon (Aq) ermittelt werden. Für das „biochemische Praktikum für Biologen“ hat der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem das Wintersemester 1981/82 betreffenden Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u.a. - einen Curricularanteil (CAq) von 0,2333 ermittelt (vgl. seither auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -), den die Kammer einstweilen mangels diesbezüglicher substantiierter Beanstandungen durch die Klägerseite und in Anbetracht der umfänglichen - noch aufzuzeigenden - Korrekturen auf Lehrnachfrageseite nicht in Frage stellt. Da es sich bei dem Fach Biochemie um ein Wahlpflichtfach des Studiengangs Biologie (Diplom) handelt, ist als Studienanfängerzahl des fremden Studienganges (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO VII), mit welcher der CAq zur Ermittlung des durch die Dienstleistung eingetretenen Deputatsverbrauchs zu vervielfachen ist (vgl. dazu die Formel 2 unter I. der Anlage 1 zur KapVO VII), die Zahl von Studenten des Studiengangs Biologie (Diplom) anzusetzen, die sich für das Wahlpflichtfach voraussichtlich entscheiden werden und nicht die in der ZZVO für den Studiengang insgesamt festgesetzte (höhere) Zulassungszahl (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, teilweise abgedruckt in KMK-HSchR 1984, 109). Die Beklagte hat aufgrund der von ihr vor Beginn des Berechnungszeitraums gemäß § 11 Abs. 2 KapVO VII zu treffenden Prognose eine Teilnehmerzahl von 60 für das biochemische Praktikum angenommen. Das Gericht stellt diese Prognose nicht in Frage und sieht insoweit keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung, nachdem von Klägerseite auch keine Einwendungen dagegen erhoben worden sind. Es ergeben sich damit Dienstleistungen für das Praktikum der Biochemie in Höhe von 0,2333 x (60 : 2) = 6,9990 SWS Hinzuzurechnen sind weitere 1,5 SWS für die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u.a. -), sodass sich ein Dienstleistungsexport von insgesamt 8,4990 SWS für Biologie ergibt.
97 
b) Zur Ermittlung des Dienstleistungsexports an den Studiengang Zahnmedizin hat die Antragsgegnerin als Aq : 2 die Zahl 27 angesetzt und ist damit für das Studienjahr 2004/2005 von 54 Studienanfängern ausgegangen. Diese Prognose stellt die Kammer wiederum nicht in Frage, wenngleich die Zahl der von der Zulassungszahlenverordnung vom 22.06.2004 (GBl. S. 448) festgesetzten Studienanfängerzahl im Fach Zahnmedizin (55) nahezu entspricht und die Antragsgegnerin daher offenkundig nicht davon ausgeht, dass im Fach Zahnmedizin vermehrt Doppelstudenten oder Studienanfänger zu verzeichnen sind, die bereits den ersten Studienabschnitt des Humanmedizin-Studiums absolviert haben (zur Prognoseentscheidung der Hochschule vgl. auch die Beschlüsse der Kammer vom 02.11.2004 - NC 6 K 240/04 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -).
98 
Die Erhöhung der Studienanfängerzahl im nachfragenden Studiengang Zahnmedizin wegen eines dort auftretenden Schwundes kommt nicht in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -; Urteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -; Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/85 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 41; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.01.2003 - 6 D 11968/02.OVG - und Beschluss vom 25.02.2004 - 6 D 12057/03.OVG; VG Halle, Beschluss vom 29.01.2004 - 3 C 611/03 HAL u.a. -; ebenso die Beschlüsse der Kammer vom 02.11.2004 - NC 6 K 240/04 u.a. -; a.A. etwa VG München, Beschluss vom 17.01.2005 - M 3 E L 04.20052 - und Beschluss vom 10.02.2004 - M 3 E L 03.20256 -; vgl. zum Streit insgesamt Zimmerling / Brehm, Hochschulzulassungsrecht, Rn 193 f.). Die Kapazitätsverordnung legt ein pauschalierendes Berechnungsmodell zugrunde, wobei gewisse Ungenauigkeiten unvermeidlich sind. Das gilt gerade auch für die Berechnung eines Dienstleistungsbedarfs; § 11 Abs. 2 KapVO VII nimmt dabei - unter anderem - schwundbedingte Ungenauigkeiten in Kauf (Bayer. VGH, Beschluss vom 18.09.1991 - 7 CE 90.10198 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 - m.w.N.). Im Übrigen ist ein etwaiger Schwund im Studiengang Zahnmedizin bereits bei der Ermittlung der dortigen Aufnahmekapazität berücksichtigt worden. Wird der Dienstleistungsbedarf - wie es § 11 Abs. 2 KapVO VII gestattet - anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen für diesen Studiengang ermittelt, so verbietet es sich, denselben Schwund im Rahmen dieser Bestimmung noch einmal zu veranschlagen.
99 
Den CAq von 0,8667 hat die Antragsgegnerin zu Recht dem Beispiel-Studienplan der „Marburger Analyse“ entnommen (ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, vgl. u. a. Urteil vom 14.05.1984, - NC 9 S 1015/83 u.a. -; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -; Beschluss vom 12.08.1999 - NC 9 S 28/99 -), sodass sich Dienstleistungen für Zahnmedizin in Höhe von 0,8667 x 27 = 23,4009 SWS ergeben.
100 
Auf den ZVS-Beispielstudienplan (Zahnmedizin) kann für die Zwecke der Berechnung des Dienstleistungsexports auch weiterhin zurückgegriffen werden. Dass die ZVS nach Inkrafttreten der neuen Approbationsordnung für Ärzte auf die Erstellung eines aktualisierten Beispielstudienplans (Humanmedizin) verzichtet, steht dem nicht entgegen (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, NJOZ 2004, 3095).
101 
Die Dienstleistungen insgesamt belaufen sich damit auf (6,9990 + 1,5 + 23,4009 =) 31,8999 SWS.
102 
8. Nach den dargelegten Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist sonach im Ergebnis das zu niedrig angesetzte Lehrangebot um jeweils 2 SWS für die beiden Juniorprofessuren und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für Prof. W. auf insgesamt 277,5 + 8 = 285,5 SWS zu erhöhen.
103 
Nach Abzug des Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von 285,5 - 31,8999 = 253,6001 SWS.
104 
Lehrnachfrage
105 
Die von der Beklagten ermittelte Lehrnachfrage bedarf der Korrektur.
106 
1. Zu beanstanden ist bereits, dass die erforderliche formelle Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministeriums erst am 03.02.2005 getroffen wurde. Im Studiengang Medizin ist das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium hat nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. zuletzt Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27) im aufgrund des typischen Bewerberüberhangs kapazitär besonders sensiblen Studiengang Medizin auch ihren guten Sinn darin, die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter gegenüber der für andere Studiengänge gültigen Regel des § 4 KapVO vorzuverlagern. Dem Wissenschaftsministerium obliegt es dabei, neben den Vorstellungen der Hochschule auch den Interessen der Studienplatzbewerber angemessen Geltung zu verschaffen.
107 
In der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung kann die erforderliche Aufteilungsentscheidung nicht gesehen werden. Diese Festsetzung erfolgt in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen gleichermaßen, nimmt aber die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus (vgl. dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, a.a.O.). Ließe man die Festsetzung der Zulassungszahl genügen, dann würde die gewollte Sonderbehandlung des Studiengangs Medizin bedeutungslos. Auch in Aufteilungsentscheidungen zu früheren Studienjahren kann die nötige ministerielle Entscheidung nicht gesehen werden. Das Ministerium muss zwar die Aufteilung des Curricularnormwertes für den Studiengang Medizin nicht für jeden Berechnungszeitraum erneut festlegen. Anlass für eine erneute Festlegung besteht aber jedenfalls dann, wenn die Hochschule hochschulorganisatorische und/oder ausbildungsrechtliche Änderungen beschließt, die die Frage nach der weiteren Richtigkeit der bisher festgelegten Werte aufwerfen. Dies ist hier der Fall, nachdem die Beklagte auf Grundlage der neuen Approbationsordnung für Ärzte eine neue Studienordnung und einen neuen Studienplan erlassen hat.
108 
Zwar hat das Ministerium hier die Aufteilungsentscheidung am 03.02.2005 nachgeholt, dies jedoch zu einem Zeitpunkt, als die Zulassungszahl im Verordnungswege bereits festgesetzt, der zu regelnde Berechnungszeitraum - das Studienjahr vom 01.10.2004 bis 30.09.2005 - fast zur Hälfte verstrichen und die Kapazitätsermittlung nach § 5 KapVO VII abgeschlossen war. Soll aber die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium und die von der KapVO vorgesehene Vorabkontrolle auch in Anbetracht der Belange der Studienplatzbewerber nicht vollends ihres Sinns entkleidet werden, also mehr als eine bloße Ordnungsvorschrift darstellen, muss eine nachträgliche Aufteilungsentscheidung - jedenfalls nach Festsetzung der Zulassungszahl und zu einem derart späten Zeitpunkt - unbeachtlich bleiben, da sie keine Kontrollfunktion mehr erfüllen kann. Insoweit ist überdies bemerkenswert, dass die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums vom 03.02.2005 in sachlicher Hinsicht die vom Verwaltungsgericht in den Eilverfahren bereits teilweise vorgenommenen und von der Beklagten akzeptierten - Korrekturen übergeht und einen ersichtlich rechtswidrigen Wert festsetzt. Der Zulassungszahlenfestsetzung liegt daher lediglich die rechtswidrige Aufteilungsentscheidung der - dafür nicht zuständigen - Beklagten zugrunde. Nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans Humanmedizin kann dem Fehlen einer formell rechtmäßigen Aufteilungsentscheidung nicht mehr dadurch begegnet werden, dass der der Kapazitätsermittlung zugrunde zu legende Eigenanteil auf dessen Einsatzwerte zurückgeführt wird. Daher sieht sich die Kammer angesichts des Fehlens einer rechtzeitigen, der Kontrollfunktion genügenden Aufteilungsentscheidung zu einer vertieften Überprüfung der CAp-Ermittlung unter besonderer Beachtung der Belange der Studienplatzbewerber berechtigt und verpflichtet.
109 
2. Eine Mittelwertbildung aus den einzelnen Lehrnachfragewerten der jeweiligen Studierendenkohorten (Erst- und Drittsemester) unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese ggf. unterschiedlichen Ausbildungsvorschriften unterfallen können und in unterschiedlicher Weise Lehrdeputat nachfragen, ist - anders als es die Kammer aufgrund des Übergangs zur neuen Approbationsordnung für den Vorjahresberechnungszeitraum für angezeigt gehalten hat (vgl. die Urteile der Kammer vom heutigen Tage - NC 6 K 1162/03 u.a. -) - nicht mehr erforderlich, nachdem nunmehr sämtliche in der Vorklinischen Lehreinheit auszubildenden Studierenden ihr Studium nach dem 01.10.2003 aufgenommen haben und folglich einheitlich nach den Bestimmungen der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl., S. 2405, § 42) studieren.
110 
3. Der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen in der Berechnung des Lehrnachfragewerts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Beklagten steht ein Einschätzungs- und Bewertungsvorrecht bei der Ausgestaltung des Studienplans und der daran kapazitätsrechtlich anknüpfenden CAp-Bestimmung zu (vgl. dazu nachfolgend a)). Dieses hat sie nur unvollständig und damit letztlich rechtswidrig ausgeübt; in der Studienordnung der Beklagten fehlt eine satzungsrechtliche verbindliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen (vgl. dazu nachfolgend b)). Eine solche wäre jedoch nunmehr nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen; ihr Fehlen in Kombination mit der systemwidrigen Übernahme der Gruppengröße g = 180 in das Beziehungsgeflecht der Studienplanverhältnisse der Beklagten erfordert eine gerichtliche Ersetzung der danach rechtswidrigen Eigenanteilsbildung (vgl. dazu nachfolgend c)).
111 
a) Nach § 13 Abs. 1 KapVO VII bestimmt der Curricularnormwert - CNW - den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Gesamtbetreuungsaufwand). Für den streitigen Berechnungszeitraum beträgt der CNW 8,2 SWS (vgl. Nr. 49 der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII i.d.F. von Art. 1 Nr. 4 lit. b der Änderungsverordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Der CNW ist dabei eine Rechtsnorm zahlenförmigen Inhalts, an die das Wissenschaftsministerium bei der Normierung der Zulassungszahl - trotz des grundsätzlichen Gleichrangs der Verordnungen - gebunden ist (sog. „Norm hinter der Norm“, vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528). Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, mitunter auch der Improvisation, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/78 -, DÖV 1979, 528). Bei diesem Entscheidungsbildungsprozess ist dem Normgeber ein nur beschränkt nachprüfbarer Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Die Grenzen dieses Spielraums sind einerseits dann erreicht, wenn der Betreuungsaufwand das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet (unzulässige Niveaupflege), andererseits dann, wenn der gebotene Mindestausbildungsstandard nicht mehr abgedeckt wird (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -; Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR 1984, 109). Allein dadurch entsteht bereits eine zwangsläufige Ferne der so konstituierten Rechengrößen von der Wirklichkeit. Eine lückenlose Nachvollziehbarkeit des Normbildungsprozesses bei der Festlegung des CNW bis ins letzte Detail darf nicht erwartet werden, weshalb die Kammer den CNW hier nicht in Frage stellt.
112 
Da der Berechnung der Aufnahmekapazität Lehreinheiten zugrunde gelegt werden (§ 7 Abs. 1 KapVO VII), muss die Aufnahmekapazität für den der Lehreinheit zugeordneten Studiengang ermittelt werden; dazu ist das von der Lehreinheit für den Studiengang erbrachte Lehrangebot nicht durch den - den Betreuungsaufwand aller Lehreinheiten darstellenden - CNW zu teilen, sondern nur durch einen Anteil am Curricularnormwert - Curricularanteil CAp -, der dem Betreuungsaufwand durch diese Lehreinheit entspricht. Der CNW muss also auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden (vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII, Vorb. in der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII). Für die Errechnung der Aufnahmekapazität der jeweiligen Lehreinheit kommt es nur auf diesen (Eigen-)Curricularanteil an. Der Aufwand, der von einer anderen Lehreinheit erbracht wird, stellt eine vom CAp abzuziehende importierte Dienstleistung dar. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung allein maßgebliche (Eigen-)Curricularanteil - CAp - inhaltlich bestimmt wird, enthält die KapVO VII nicht. In § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO VII ist lediglich vorgeschrieben, dass die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten aufeinander abzustimmen sind.
113 
Im Studiengang Medizin ist der für den gesamten Studiengang festgesetzte CNW zusätzlich noch auf den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs aufzuteilen; denn der Studiengang Medizin wird durch § 7 Abs. 3 KapVO VII für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Durch § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII wird der vorklinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen. Die Fächerzuordnung auf die Lehreinheiten ist in Anlage 3 zu § 8 KapVO VII vorgenommen. Auch für die Aufteilung Vorklinik/Klinik hält die Kapazitätsverordnung keine inhaltlichen Regeln bereit (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104 = KMK-HSchR 1981, 900; Beschluss vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690). Bei der Aufteilung des CNW auf den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs müssen die kapazitätsbestimmenden Stellen zwar von dem einheitlichen, im CNW zum Ausdruck gebrachten Gesamtbetreuungsaufwand ausgehen. Die Aufteilung kann aber im Hinblick auf die Unterrichtsmenge und auf Unterrichtsarten bei den einzelnen Universitäten verschieden ausfallen, weshalb der Verordnungsgeber - auch in Anbetracht der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre nach Art. 5 Abs. 3 GG - der Wissenschaftsverwaltung die Ausgestaltung einer Regelung für einzelne Universitäten überlassen durfte.
114 
Der nach diesen Maßgaben zu bildende Eigenanteil (CAp) ist - im Gegensatz zum CNW - keine zahlenförmige Norm mehr. Der abstrakte CNW wird vielmehr im Wege der Aufteilung zu einem „konkreten Kapazitätsermittlungsgebot für die Festsetzung der Zulassungszahl in einem einzelnen Studiengang an einer einzelnen Universität innerhalb eines begrenzten Berechnungszeitraums“, nicht jedoch zu einem Verwaltungsakt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Aufteilung hat nur die Funktion, den weiteren Gang der Kapazitätsberechnung als Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlung der Hochschule oder des Ministeriums verwaltungsintern verbindlich festzulegen und ist damit eine „rechtsfolgebestimmende behördliche Verfahrenshandlung zur Vorbereitung eines Normsetzungsaktes“ (nämlich der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung), die - analog § 44 a VwGO - nicht selbstständig rechtsschutzfähig ist. Dieses Verwaltungshandeln unterliegt jedoch im Einzelfall anderen - strengeren - Maßstäben bei der verwaltungsgerichtlichen (Inzident-)Kontrolle als die verordnungsrechtliche Festsetzung des CNW, da sich die Eigenanteilsbestimmung unmittelbar - im Nenner des Bruchs der Formel (5) in Anlage 1 zu § 6 KapVO VII stehend - auf die Zulassungszahl auswirkt (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 107 mit Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 30.03.1979 - OVG Bs. III 531/78 -, KMK-HSchR 1980, 82, 86; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -). Angesichts der - wie dargelegt - fehlenden effektiven Vorabkontrolle durch das dafür zuständige Ministerium gilt dies hier in verstärktem Maße.
115 
Aus dem Fehlen inhaltsbestimmender Kriterien zur Bildung des Eigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit am Gesamtausbildungsaufwand des Studiengangs erwächst der Hochschule zunächst ein Bewertungs- und Einschätzungsvorrecht, aufgrund dessen sie ihre Studienverhältnisse grundsätzlich so ausgestalten kann, wie es ihren fachdidaktisch-wissenschaftlichen Vorstellungen von einer sachgerechten Bewältigung des Studiums entspricht. Dabei hat sie sich gleichwohl innerhalb des durch den normierten CNW vorgegebenen Spielraums zu halten. Die Grundentscheidungen der Hochschule unterliegen hinsichtlich ihrer fachdidaktisch-wissenschaftlichen Geeignetheit nicht unmittelbar der richterlichen Überprüfung. Aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot folgt insoweit jedoch, dass die nach Lehrveranstaltungsstunden, Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen quantifizierte Unterrichtsmenge so zu bemessen ist, dass sie den für ein ordnungsgemäßes Studium unentbehrlichen Lehraufwand noch trägt (BVerwG, Beschluss vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690).
116 
b) Die Beklagte hat ihre Eigenanteilsbildung, die als Grundlage für die vom Verordnungsgeber vorgesehene ministerielle Aufteilungsentscheidung dienen soll, in tatsächlicher Hinsicht aus dem in der Studienordnung der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) vom 16.09.2003 für den Studiengang Humanmedizin quantifizierten Lehraufwand abgeleitet, in deren § 1 sie rückwirkend zum 01.10.2004 im Wege der Satzungsänderung ihren Studienplan nach Approbationsordnung in der Fassung vom 27.06.2002 bis zum Ersten Abschnitt der Ärztliche Prüfung integrierte. Sie hat sich damit eines eigenen Systems zur Eigenanteilsbildung bedient. Dieses unterscheidet sich auch von der Art und Weise der Ermittlung der Lehrnachfrage durch die ZVS im Rahmen der Bestimmung eines neuen Richtwertes als (aussageschwächerer) Nachfolgeparameter für den Beispielstudienplan:
117 
Im Studienplan der Beklagten ist den einzelnen Fächern nach Lehrveranstaltungsarten eine bestimmte fachdidaktisch für erforderlich gehaltene - und zum Teil ausbildungsrechtlich vorgegebene (vgl. etwa § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO) - Semesterwochenstundenzahlen (v) zugewiesen, woraus sich unter Zuhilfenahme der Formel
118 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (ƒ)
                   Betreuungsrelation (g)
119 
für jede einzelne Veranstaltung Quotienten errechnen, deren Summe die Lehrnachfrage eines Studierenden bei der Vorklinischen Lehreinheit wiedergibt. Als Anrechnungsfaktoren hat die Beklagte dabei für Vorlesungen, Seminare und Übungen f = 1 und für Praktika f = 0,5 angesetzt. Diese Berechnungsparameter entstammen der Anlage 2 zu § 4 der KapVO III vom 31.01.1977 (GBl. S. 64); sie sind in ständiger Rechtsprechung als „üblich“ anerkannt (vgl. etwa nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622; Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Betreuungsrelationen von g = 180 (Vorlesungen), g = 15 (Praktika), g = 20 (Seminare) und g = 60 (Übungen) hat die Beklagte den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zur Begründung des Teilcurricularrichtwerts für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin nach 7. ÄAppO vom 21.12.1989 entnommen, die insoweit auch durch die Stellungnahme der ZVS - Dezernat 15.4 - zu den Auswirkungen der neuen Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 auf die Parameter zur Berechnung der Aufnahmekapazität vom 09.09.2002 (vgl. auch das gleichlautende Schreiben des Wissenschaftsministeriums vom 17.12.2002 - 21–635.0/242 -) fortgeschrieben wurden, wobei die Gruppengröße für die Seminare mit klinischen Bezügen und die sog. Integrierten Seminare bereits ausbildungsrechtlich von § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO vorgegeben ist. Regelungsgegenstand der nach §§ 7 Abs. 2, 45 Abs. 1 UG (jetzt: § 8 Abs. 5, 30 Abs. 1 LHG) als Satzung rechtlich verbindlichen Studienordnung ist insoweit jedoch nur das - zuvor in einem Studienplan nach § 46 UG festgelegte - Stundenvolumen v, nicht aber die Bestimmung der Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen.
120 
Von den Vorgaben der ZVS und des Wissenschaftsministeriums bezüglich des Stundenvolumens v ist die Beklagte jedoch in Ausübung ihrer Grundrechte nach Art. 5 Abs. 3 GG teilweise - wie in nachstehender Gegenüberstellung veranschaulicht - abgewichen:
121 
Veranstaltungsart v nach ZVS/MWK v nach Universität Curricularanteil ZVS/MWK Curricularanteil Universität
Vorlesungen 48 47,5 0,2667 0,2635
Seminare 18 18,7143 0,9000 0,9372
Übungen 1 1 0,0167 0,0166
Praktika 37 36,2858 1,2333 1,2094
Summe 104 103,5 2,4167 2,4267
122 
Aufgrund dessen gelangt die Beklagte - trotz des geringeren Ansatzes der Gesamtstundenzahl - bedingt durch Verschiebung der Stundenzahlen hin zu betreuungsintensiven Veranstaltungsarten zu einem höheren Betreuungsaufwand pro Studierenden als die ZVS, die 2,4167 SWS pro Studierenden veranschlagt (i.F.: ZVS-Richtwert).
123 
Damit bewegt sich die Beklagte in einem gänzlich anderen Ableitungszusammenhang als die ZVS. Denn während die Beklagte - positiv - für jede für erforderlich gehaltene Lehrveranstaltung in einem Fach einen Teilwert errechnet und aus den Teilwerten eine Summe gebildet hat, ermittelte die ZVS das für Vorlesungen anzusetzende Stundenvolumen im Wege einer - im Folgenden zu erläuternden - Subtraktionsmethode, für deren Anwendung die Verteilung der Stundenzahlen auf einzelne Fächer keine Rolle spielt:
124 
Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 05.04.1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 vom 07.07.1993, S. 1) sieht 5.500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts für die ärztliche Gesamtausbildung in allen Studienabschnitten vor, wovon zunächst 1.920 Stunden für das Praktische Jahr mit seinen drei 16wöchigen Ausbildungsabschnitten (§§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 ÄAppO) abzuziehen sind (vgl. auch Haage, MedR 2002, 456, 457; ders., Das neue Medizinstudium, 2003, S. 152; sowie die „Stellungnahme des Unterausschusses `Kapazitätsverordnung` zu den Schriftsätzen der Rechtsanwälte Brehm, Breinersdorfer, Zimmerling vom 6.10., 21.10. und 3.11.03 vom 21.01.2004“). Weiter entfallen nach § 2 Abs. 2 ÄAppO und Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 ÄAppO bereits 98 + 56 + 630 = 784 Stunden auf Kleingruppenveranstaltungen - nicht: Vorlesungen - im ersten Studienabschnitt und 868 Stunden auf Kleingruppenveranstaltungen im zweiten Studienabschnitt (§ 27 Abs. 1 Satz 8 ÄAppO - davon nach § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄAppO 476 Stunden Unterricht am Krankenbett). Danach verbleiben im Rahmen der Mindesterfüllung der Vorgaben der Richtlinie letztlich 1.928 Stunden - was gerundet (1.928 : 14 ≈) 138 SWS entspricht - für die systematische Vorbereitung der Kleingruppenveranstaltungen durch Vorlesungen. Nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit (Schreiben vom 24.10.1997 - 315-4331-11/7 -) sollte für den vorklinischen Studienabschnitt die Gesamtsemesterwochenstundenzahl von 104 SWS beibehalten werden. Darauf aufbauend errechneten sich nach Abzug des Aufwandes für Kleingruppenveranstaltungen im ersten Studienabschnitt von 784 : 14 = 56 SWS für Vorlesungen ein Rest von 104 - 56 = 48 SWS. Für Vorlesungen im - hier nicht unmittelbar interessierenden - zweiten Studienabschnitt ergaben sich demnach 138 - 48 = 90 SWS.
125 
Die Kammer sieht sich - obwohl nicht unmittelbar entscheidungserheblich - veranlasst, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob diese Methode der Ableitung des für die ärztliche Ausbildung im vorklinischen Studienabschnitt erforderlichen Vorlesungsbedarfs und - darauf aufbauend - der entsprechenden Curricularanteile durch die ZVS für sich betrachtet einer rechtlichen Überprüfung standhält. Insbesondere ist nicht ohne Weiteres ersichtlich und vom Bundesgesundheitsministerium auch nicht weiter erläutert, weshalb es trotz der Veränderungen der Ausbildungsstruktur durch die neue ÄAppO und der intensivierten vorklinischen Ausbildung durch die frühzeitige Verzahnung mit klinischen Ausbildungsinhalten bei der Semesterwochenstundenzahl von 104 SWS im ersten Studienabschnitt verbleiben soll (weitere Aussagen des Ministeriums oder der ZVS zu dieser Vorgabe fehlen, vgl. das Schreiben der ZVS an das Gericht vom 17.01.2005 - 32.4-3684 -). Insgesamt erscheint die angewandte Subtraktionsmethode daher - was letztlich aufgrund der z.T. politisch getroffenen Entscheidungen im Vorfeld auch nicht immer vermeidbar ist - hinsichtlich der Prämissen willkürlich.
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Insbesondere die Frage der hergebrachten Gruppengröße für Vorlesungen von g = 180 wurde in der Entstehungsgeschichte der Approbationsordnung vom 27.06.2002 und auch im Rahmen der Ermittlung des ZVS-Richtwerts keiner erneuten sachverständigen Überprüfung unterzogen, vielmehr ging man insoweit weiterhin von den alten Berechnungsparametern aus. Eine derartige Überprüfung dieser Werte wäre demgegenüber ggf. angezeigt gewesen, nachdem von Klägerseite in unzähligen Kapazitätsprozessen seit geraumer Zeit gerügt wird, dass die Gruppengröße von g = 180 mit der Hochschulwirklichkeit nicht mehr übereinstimmt und diese Sicht mittlerweile auch von zahlreichen Hochschulen und Gerichten geteilt wird (zu den einzelnen Universitäten, die z.T. von sich aus, i.Ü. nach gerichtlicher Verpflichtung mit anderen Gruppengrößen rechnen vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; VG Göttingen, Beschluss vom 14.12.2004 - 8 C 803/04 u.a. -; VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 41; Bayer. VGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 u.a. -, orientiert an der Hörsaalgröße; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2004 - 6 D 10028/04.OVG -; VG Gera, Beschluss vom 16.02.2004 - 2 NC 1287/03 GE -; VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -; auch die Universität Frankfurt a.M. rechnet nach Angaben von Klägervertretern mit konkreten Gruppengrößen). Denn der ZVS obliegt es nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (GBl. 2000, S. 401) für einheitliche Maßstäbe zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu sorgen. Allgemein sind die kapazitätsbestimmenden Stellen verpflichtet, Entwicklungen und Erfahrungen im Hochschulwesen - insbesondere mit Blick auf Möglichkeiten zur Verbesserung der Kapazitätsausschöpfung - zu beobachten und zu prüfen, inwieweit ein Berechnungsmodus verändert werden muss (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 414; Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, 624; BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41/84 -, NVwZ 1987, 682; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303). Das Verfassungsrecht verlangt insoweit die „Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien der Kapazitätsermittlung“ (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 -, BVerfGE 33, 303, 340) „nach dem Stand der jeweiligen Erfahrungen“ (BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 - 39, 258, 266). Beschränkungen der Hochschulzulassung aufgrund des Mangels an verfügbarer Ausbildungskapazität sind als Eingriffe in das Recht der freien Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen gerechtfertigt, die sich für den Normgeber und -anwender des Kapazitätsermittlungsrechts nicht zuletzt nach Maßgabe der Erkenntnisse bestimmen, die in der Hochschulwirklichkeit bei der Anwendung von Zulassungsbeschränkungen gewonnen werden. Dementsprechend dürfen zulassungsbeschränkende Gesichtspunkte einem Studienbewerber nicht mehr entgegengehalten werden, sofern die im Zulassungswesen gesammelten Erfahrungen erkennen lassen, dass jene Grenzen enger gezogen werden können, weil kapazitätsgünstigere Verhältnisse eingetreten sind oder ein kapazitätsgünstigerer Modus der Kapazitätsermittlung möglich erscheint, der die Gesamtsituation in Ausbildung und Wissenschaftspflege nicht nachweisbar und nachhaltig verschlechtert (BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -).
127 
c) Letzteres kann hier jedoch dahinstehen, da die Beklagte - wie dargelegt - die Eigenanteilsbildung zwar in Anlehnung an die ZVS-Vorgaben, aber doch eigenständig und auf Grundlage eigener Satzungsbestimmungen vorgenommen hat, sich also in einem System eigener Art bewegt, das jedoch einer kapazitätsrechtlichen Überprüfung nicht stand hält.
128 
Da nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans keine tauglichen „Auffangwerte“ mehr vorhanden sind, auf die eine rechtswidrige Eigenanteilsbildung zurückgeführt werden könnte (vgl. dazu aa)), hätte die Beklagte die Gruppengröße für Vorlesungen satzungsrechtlich verbindlich regeln müssen (vgl. dazu bb)). Die Untätigkeit der Beklagten in Verbindung mit dem Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 macht ihre Eigenanteilsbestimmung systemwidrig. Denn die Kammer erachtet die Beklagte zwar für befugt, die erforderliche Stundenzahl für die einzelnen Lehrveranstaltungen in gewissen - hier nicht offenkundig überschrittenen - Grenzen („unzulässige Niveaupflege“, Überschreitung des Gesamt-CNW, „Manipulation“) abweichend von den Empfehlungen der ZVS festzusetzen und sich dabei - wie hier geschehen - eines eigenen Herleitungsmodells zu bedienen, um ihre Vorstellungen über die Ausfüllung des CNW zum Ausdruck zu bringen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 106; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 623); jedoch verletzt die Beklagte bei einer derartigen - in Ausübung der Wissenschafts- und Lehrfreiheit vorgenommenen - Studienplangestaltung und einer darauf aufbauenden Eigenanteilsbildung das Gebot willkürfreier Systemgerechtigkeit, wenn sie einerseits ihre eigenen Vorstellungen fachdidaktischer Schwerpunktsetzung bei der Festlegung der erforderlichen Stundenzahl zum Ausdruck bringt, andererseits aber weitere relevante Berechnungsparameter - hier: die Vorlesungsbetreuungsrelation - aus einem sich davon gänzlich unterscheidenden Beziehungsgefüge herausgreift und in ihr Berechnungssystem einsetzt, obwohl diese Werte jeweils quantifizierten Modellstudienplänen entstammen und dort in einem abgestimmten Beziehungsverhältnis zu anderen - von der Beklagten nicht übernommenen - Werten stehen (vgl. dazu cc)).
129 
aa) Nach Wegfall des (alten) ZVS-Beispielstudienplans und der Neuordnung des Ausbildungsrechts durch die Approbationsordnung vom 27.06.2002 fehlt es an Ersatzwerten, auf die im Falle einer rechtswidrigen Eigenanteilsbildung zurückgegriffen werden könnte.
130 
Die Rechtsprechung hatte sich bislang nur mit Fallgestaltungen auseinander zu setzen, in denen Hochschulen von den Vorgaben des zur Approbationsordnung alter Fassung entwickelten ZVS-Beispielstudienplans für die Zwecke der Quantifizierung der Lehrnachfragemenge kapazitätsungünstig abweichen wollten. Dabei war anerkannt, dass der ZVS-Beispielstudienplan grundsätzlich Orientierungsmaßstab und Indikator für eine angemessene, den Ausbildungsanforderungen Rechnung tragende Lehrnachfrage sei, von dem jedoch zulassungsmindernd abgewichen werden könne, wenn und soweit konkrete besondere örtliche Verhältnisse an der jeweiligen Hochschule vorlagen, die eine Abweichung rechtfertigten und zu einer real verbesserten Ausbildung führten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303, 311; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27). Als Grundlage für die Abweichung forderte die Rechtsprechung bislang in formeller Hinsicht ein im Einzelnen quantifiziertes Curriculum, das rechtswirksam und rechtlich verbindlich in einer Studienordnung normiert worden ist (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Im Falle der Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse einer Hochschule und deren kapazitätsungünstige Geltendmachung war es insbesondere auch nicht verzichtbar, die jeweiligen Gruppengrößen verbindlich zu normieren und in eine Satzungsregelung mit aufzunehmen (so - falls die Abweichung auf der Gruppengröße beruht - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; offen gelassen noch von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -; anders noch die frühere Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, die mit Blick auf die Betreuungsrelationen bei Abweichung vom Beispielstudienplan auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellte, vgl. etwa die Plausibilitätsberechnungen in den Urteilen vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, a.a.O. und Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 416; Beschluss vom 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84 u.a. -).
131 
Nachdem der ZVS-Beispielstudienplan auf die ärztliche Ausbildung nach der Approbationsordnung vom 27.06.2002 nicht mehr angewandt werden kann und ein neuer Beispielstudienplan nicht mehr erstellt wurde und wird, entfällt auch die Möglichkeit einer kapazitätsungünstigen Abweichung von dessen Vorgaben, sodass auf in Ausübung ihrer Satzungshoheit normierte Vorstellungen der Hochschule oder - in Ermangelung dessen - auf eine modellhafte Wiedergabe der Ausbildungswirklichkeit (dazu VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. -) abzustellen ist. Die Abweichung vom neuen ZVS-Richtwert (2,4167) bedarf jetzt nicht mehr der generellen Darlegung, dass sie durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegenden Gründen gerechtfertigt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -), woraus ersichtlich wird, dass sich die vormals rahmengebenden Strukturen der Vorgaben der ZVS in Auflösung befinden. In der Folge ist auch die Möglichkeit entfallen, eine ggf. gerichtlich für (formell oder materiell) rechtswidrig erkannte Eigenanteilsbildung und Aufteilungsentscheidung durch die bewährten Werte des Beispielstudienplans zu substituieren bzw. im Falle einer Überschreitung der Werte entsprechend zu reduzieren. Auch eine Ersetzung durch den (neuen) ZVS-Richtwert ist - abgesehen von den dargelegten Zweifeln an dessen sachlicher Berechtigung - nicht ohne Weiteres möglich. Selbst die Beklagte misst dem Richtwert keine gleichermaßen starke Leitwirkung mehr zu wie noch dem Beispielstudienplan, zumal auf dessen Aktualisierung bewusst verzichtet worden sei (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 18.09.2003 zu den Verfahren des vorangegangenen Berechnungszeitraums).
132 
Überdies ruft eine Rückführung auf den ZVS-Richtwert praktische Probleme im weiteren Gang der Kapazitätsberechnung auf. Es ist insoweit zwar denkbar, im Falle einer Überschreitung des ZVS-Werts von 2,4167 SWS - wie hier durch den Ansatz der Beklagten von 2,4267 SWS - auch den für die Vorklinische Lehreinheit nach Abzug etwaiger Dienstleistungsimporte verbleibenden Teilwert entsprechend prozentual zu kürzen (zur anteiligen Kürzung bei Überschreitung des CNW vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.1995 - NC 9 S 39/94 -; zu abweichenden Modellen Brehm / Zimmerling / Becker, NVwZ 1996, 1173, 1178). Im Gegensatz zu bei Überschreitung der Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans in der Vergangenheit angewandten Verfahren begegnet dies aber nunmehr erheblichen Bedenken, nicht zuletzt deshalb, weil der ZVS-Richtwert auf eine Ausweisung der Teilwerte für einzelne Fächer verzichtet hat und lediglich grob nach Lehrveranstaltungsarten unterscheidet. Während es bislang aufgrund der detaillierten Untergliederung des Beispielstudienplans möglich war, einzelne Fächer - etwa im Falle eines zu berücksichtigenden Dienstleistungsimport - aus dem CAp der Vorklinischen Lehreinheit „herauszurechnen“, scheitert dies beim ZVS-Richtwert daran, dass eine Gewichtung der Fächer nicht mehr erkennbar ist. Folglich kann auch nicht festgestellt werden, auf welchem Fach die Richtwertüberschreitung ggf. beruht und wo eine - ggf. zu rechtfertigende - didaktische Schwerpunktsetzung der Hochschule stattgefunden hat.
133 
bb) Nachdem es nunmehr - wie dargelegt - an Auffangwerten fehlt, hat sich der Regelungsbedarf hinsichtlich der Vorgaben für die Eigenanteilsbildung entsprechend erhöht. Vor diesem Hintergrund ist es jetzt in Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung zur Überschreitung der Werte des alten Beispielstudienplans generell erforderlich - jedenfalls wenn die Eigenanteilsbildung auf einer eigenständigen Herleitung des CAp aus satzungsrechtlich vorgegebenem Lehraufwand beruht -, auch die Betreuungsrelationen rechtlich verbindlich zu normieren, wenn Sie als Bestandteil der Quantifizierung des Curriculums Grundlage der CNW-Aufteilungsentscheidung sein sollen.
134 
Zwar setzt § 45 UG Bestimmungen in der Studienordnung über die Gruppengröße in den einzelnen Lehrveranstaltungen oder Lehrveranstaltungsarten nicht voraus; über inhaltliche und fachdidaktische Entscheidungen hinaus verlangt § 45 Abs. 2 UG quantitative Festlegungen lediglich in zeitlicher Hinsicht, um so die Einhaltung der Regelstudienzeit zu gewährleisten (vgl. dazu und zum Folgenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Eine Studienordnung, die keine Bestimmungen über die Gruppengröße trifft, ist daher - auch in Studiengängen mit Zulassungsbeschränkung - nicht aus diesem Grunde fehlerhaft. Aus kapazitätsrechtlicher Sicht ist jedoch zusätzlich - über § 45 Abs. 2 UG hinaus - erforderlich, dass die Studienordnung das örtliche Curriculum für die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums hinreichend quantifiziert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -; VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -). Nur dann ist nämlich sichergestellt, dass die akademischen Organe der Hochschule (in der Terminologie des UG: Fakultätsrat und Senat), denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Die Quantifizierung des Curriculums für Zwecke der CNW-Aufteilung setzt aber nicht nur die Festlegung des Zeitaufwands für jede Lehrveranstaltung (in Gesamtstunden oder in Semesterwochenstunden) voraus, sondern auch die Bestimmung der Gruppengröße für jede Lehrveranstaltung oder jede Lehrveranstaltungsart (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Auch in Anbetracht der Bedeutung der Aufteilungsentscheidung für die spätere Festsetzung der Zulassungszahl und damit für die Grundrechte der betroffenen Studienbewerber ist eine demokratisch und rechtsstaatlich legitimierte Entscheidung durch den dafür zuständigen Senat erforderlich, der hierzu nach § 19 Abs. 1 UG in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium berufen ist, da es sich bei der Frage der Gruppengröße von Vorlesungen um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Der Gesetzgeber darf zwar die Aufteilungsentscheidung der Wissenschaftsverwaltung überlassen und ist auch nicht verpflichtet, die Regeln für die Herleitung der Eigenanteilsbildung selbst normativ vorzugeben. Im grundrechtlichen Spannungsverhältnis zwischen dem Recht der Studienbewerber, Beruf und Ausbildungsstätte frei zu wählen (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Wissenschaftsfreiheit der Hochschule (Art. 5 Abs. 3 GG), die in ein Verhältnis praktischer Konkordanz zu bringen sind, darf der Gesetzgeber jedoch nicht Teile der Rechtsetzungsbefugnis zur völlig freien Verfügung übertragen, wenn er bestimmte Aufgaben der Satzungsautonomie öffentlichrechtlicher Körperschaften oder Anstalten überlässt. Wählt der Gesetzgeber für bestimmte öffentliche Aufgaben etwa eine Organisationsform der Selbstverwaltung, muss er institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von ihr erfassten Personen treffen; Organisation und Verfahren müssen die Gewähr dafür bieten, dass die verfolgten öffentlichen Aufgaben innerhalb der Körperschaft oder Anstalt für diejenigen, die der Satzungsgewalt unterworfen sind, unter Berücksichtigung ihrer Interessen angemessen wahrgenommen werden. Der Gesetzgeber hat dabei sicher zu stellen, dass sich die verbindlich und autonom gesetzten Regelungen mit Eingriffscharakter als Ergebnis eines demokratischen Willensbildungsprozesses im Innern darstellen (vgl. zu alledem in anderem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -).
135 
Übertragen auf die hier zu beurteilende Vorbereitung der Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums durch den - auf der Grundlage der in der Studienordnung enthaltenen Quantifizierung der Lehrnachfrage abzuleitenden und von der Universität zu unterbreitenden - Vorschlag zur Eigenanteilsbildung bedeutet dies: Die Eigenanteilsbildung als solche ist zwar - wie dargelegt - (nur) eine „rechtsfolgebestimmende behördliche Verfahrenshandlung zur Vorbereitung eines Normsetzungsaktes“; die ihrer Herleitung zugrunde gelegten Regeln bestimmen jedoch über die Quantifizierung der Lehrnachfrage den weiteren Gang der für jeden Berechnungszeitraum aufs Neue vorzunehmenden oder zu überdenkenden Eigenanteilsbildung. Auch wenn es hier nicht unmittelbar um Rechtsetzung im eigentlichen Sinne geht, so muss dennoch gewährleistet sein, dass zumindest hochschulintern die für derart grundlegende Entscheidungen zuständigen Organe eine entsprechende Willensbildung vornehmen und verbindliche Entscheidungen treffen. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des Umstands, dass - wie dargelegt - eine effektive und rechtzeitige Kontrolle der neu hergeleiteten Eigenanteilsbildung nach Inkrafttreten der Approbationsordnung vom 27.06.2002 durch das Wissenschaftsministerium nicht stattgefunden hat.
136 
cc) Eine solche satzungsrechtliche Regelung der Gruppengröße für Vorlesungen durch die zuständigen Hochschulorgane ist nicht erfolgt. Hinzu kommt, dass die Beklagte ohne Beteiligung ihres Senats für die Zwecke der Kapazitätsberechnung den Wert von g = 180 für Vorlesungen unter Verstoß gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit herangezogen hat (zur Systemgerechtigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 25.89 -; mit Bezug zum Kapazitätsrecht: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/78 -; Beschluss vom 17.12.1979 - IX 1236/78 -, KMK-HSchR 1980, 531, 542f.; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -; Beschluss vom 04.03.1994 - NC 9 S 70/93 -; Beschluss vom 16.10.1996 - NC 9 S 36/95 -; Beschluss vom 25.06.1998 - NC 9 S 1/98 -; OVG Berlin, Beschluss vom 09.10.1992 - 7 S 198.92 -). Es ist zwar zulässig, die Aufteilung des CNW anhand von hochschulübergreifenden Studienplanmodellen vorzunehmen, wenn dabei die Hochschulwirklichkeit ausreichend berücksichtigt wird (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621; BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, NVwZ 1983, 94). Systemwidrig ist es aber, einen einzelnen Wert aus einem quantifizierten Modellstudienplan zu entnehmen, in dem er mit anderen Werten - insbesondere im Hinblick auf den für erforderlich gehaltenen Gesamtbetreuungsaufwand - in einem aufeinander abgestimmten Beziehungsverhältnis steht, und ihn - ohne eine Überprüfung auf die Stimmigkeit und Folgerichtigkeit auch im Berechnungssystem der Beklagten - quasi als gewohnheitsrechtlich überlieferte Rechtsnorm in ein gänzlich anderes Beziehungsgefüge einzusetzen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621), wie es die Beklagte bei der Herleitung des Eigenanteils auf der Grundlage der Studienplanverhältnisse getan hat. Die Beklagte hat in ihrem - nunmehr in die Studienordnung integrierten - Studienplan im Vergleich zu der im ZVS-Beispielstudienplan vorgenommenen Aufschlüsselung gänzlich andere Stundenvolumina für einzelne Fächer vorgesehen und dabei auch das Verhältnis von Groß- zu Kleinveranstaltungen zum Teil erheblich verändert, wie aus der nachstehenden Gegenüberstellung deutlich
wird:
137 
F a c h Vorlesung Praktikum/Kurs Seminar
ZVS Uni ZVS Uni ZVS Uni
Physik 3 3,5 4 3
Chemie 3 4 4 3
Biologie 3 5 4 2,8571
Makrosk./ mikroskop. Anatomie (einschl. Anatom. Sem) 14 9 12 11,857 2 1,7143
 Physiologie 8 8 7 5,1429 3 2
Biochemie 8 10 7 5,1429 3 2
Med. Psych. / Soz. 4 5 5 2,7143 2
Med. Terminologie 1 1 1
Einführung Klin.Medizin 4 2 1,5714
Berufsfelderkundung 2 1 1
138 
Hinzu
 kommen die von der Beklagten für die Seminare mit klinischen Bezügen und die Integrierten Seminare sowie für das Wahlfach angesetzten Werte, die im Beispielstudienplan nicht ausgewiesen sind bzw. überhaupt noch keinen Niederschlag finden konnten.
139 
Damit entsprechen die Studienverhältnisse bei der Beklagten - nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in normativer Hinsicht - nicht mehr den Verhältnissen und Grundannahmen, die zur „Aggregierung“ des („Mittel“-)Wertes von g = 180 geführt haben und die das Bundesverwaltungsgericht veranlasst haben, diesen Wert im ZVS-Beispielstudienplan damaliger Fassung unbeanstandet zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 908 f.). Tragend für die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts war, dass die Parameter des Beispielstudienplans - sowohl die Zahl der Vorlesungen als auch die Betreuungsrelation von 180 - nicht wörtlich zu verstehende und gemittelte rechnerische Größen seien, die einen Durchschnitt hinsichtlich der Betreuungsrelationen aller angebotener Vorlesungen darstellten. In diese Art der Durchschnittswertbildung seien aber auch z.T. Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare mit eingeflossen. Nachdem nunmehr die Gruppengröße etwa für Seminare in der neuen Approbationsordnung weitestgehend eine Regelung erfahren hat und die neuen Studienplanverhältnisse nach Einführung der betreuungsintensiven Integrierten Seminare und der Seminare mit klinischen Bezügen ein völlig anderes Verhältnis von Klein- zu Großgruppenveranstaltungen geschaffen haben, kann die überkommene Gruppengröße von g = 180, die auf gänzlich anderen Annahmen beruht, nicht ohne weitere Überprüfung durch die dazu legitimierten Hochschulorgane in das neu geschaffene Beziehungsgefüge übernommen werden (so auch VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84 -). Es ist jedenfalls nicht systemgerecht, den von Art. 5 Abs. 3 GG gewährten Gestaltungsspielraum beim Stundenvolumen der Lehrveranstaltungen auszuschöpfen und die insoweit von der Beklagten eigenverantwortlich vorgenommene Gestaltung des Studiums den Studierenden durch die Studienordnung verbindlich vorzugeben, andererseits aber bei der Gruppengröße - im Nenner der Gleichung - Werte beizubehalten, die auf die von der Beklagten selbst veränderten Verhältnisse nicht passen und dadurch letztlich willkürlich erscheinen.
140 
4. Der danach formell und materiell rechtswidrige Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen ist im gerichtlichen Verfahren in richterlicher Notkompetenz für den streitigen Berechnungszeitraum durch ein abstraktes Berechnungsmodell zu ersetzen, das der - z.T. nicht ausgeübten - Satzungshoheit der Beklagten Rechnung zu tragen hat. In Ermangelung eines auf die neue Approbationsordnung abgestimmten Beispielstudienplans entfällt die Möglichkeit, einen solchen an die Stelle der rechtswidrigen Eigenanteilsbildung der Beklagten treten zu lassen. Für die Zwecke der Ersetzung der fehlenden Grundlage für die Aufteilungsentscheidung eignen sich die zum Teil von Klägerseite vorgeschlagenen oder sonst diskutierten Alternativmodelle (dazu nachfolgend a) bis c)) nicht; vielmehr ist - den sachverständigen Grundannahmen der KapVO II folgend - mit einer unbeschränkten Hörerzahl zu rechnen und damit der (rechtswidrige) Vorlesungsanteil aus dem CAp der Beklagten herauszurechnen (dazu d)).
141 
a) Wie bereits dargelegt, verbietet es sich, im Ableitungszusammenhang der Eigenanteilsbildung der Beklagten dennoch weiter mit dem für systemwidrig befundenen Wert von g = 180 zu rechnen. Dieser entstammt - sowohl im alten Beispielstudienplan als auch im dargestellten Ableitungszusammenhang des neuen ZVS-Richtwerts - einem gänzlich anderen Beziehungsgefüge und kann (auch vom Gericht) nicht der Berechnung im Zusammenhang mit der übrigen Lehrnachfragequantifizierung, die durch die Parameter für das eigenständig festgesetzte Stundenvolumen und die Anrechnungsfaktoren mitbestimmt wird, zugrunde gelegt werden. Wenn das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 42) demgegenüber generell ausführt, eine Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen sei mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar und überschreite nicht die Willkürgrenze, so mag dies für die dort vorgenommene Eigenanteilsbildung möglicherweise zutreffen. Hier jedoch hat die Universität die weiteren Parameter des Ableitungssystems (wie etwa das Stundenvolumen) verändert, sodass ein Aufrechterhalten der Berechnung mit g = 180 zu einem Auseinanderbrechen des Beziehungsgefüges der Gesamtberechnung führen würde.
142 
Auch der Umstand, dass der Festsetzung des neuen Gesamt-CNW von 8,2 SWS (weiterhin) eine Gruppengröße von g = 180 zugrunde lag, führt nicht zwangsläufig dazu, dass an diesem Wert zur Aufrechterhaltung eines einheitlichen und begründbaren Systems bei der Eigenanteilsbildung festzuhalten ist (in diese Richtung aber OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 u.a. -). Normative Vorgaben der KapVO VII für die Aufteilung des CNW auf die Lehreinheiten - um die es hier allein geht - gibt es nämlich nicht, sodass solche Vorgaben auch der Art und Weise des Zustandekommens des CNW nicht entnommen werden können. Darüber hinaus sind im Übrigen zahlreiche Universitäten auch in der Vergangenheit unter Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse von den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans kapazitätsungünstig abgewichen und haben dabei tatsächliche Gruppengrößen in Ansatz gebracht und bringen müssen - womit sie bereits vom „einheitlichen“ Berechnungssystem abgewichen sind -, wie auch die Beklagte ihre Studienplanung nunmehr in verschiedenerlei Hinsicht abweichend von den Annahmen der ZVS ausgestaltet. Folglich kann der hier für systemwidrig befundene Parameter der Gruppengröße auch nicht isoliert aufrecht erhalten werden
143 
b) Ebenso wenig hält es die Kammer in diesem Rahmen für eine tragfähige Lösung, die Gruppengröße g für Vorlesungen in der Weise zu verändern, dass nunmehr - anstatt mit der Zahl 180 - mit der tatsächlichen Zulassungszahl zu rechnen wäre. Dies wäre nicht geeignet, als Grundlage einer auf Dauer ausgerichteten und abstrakt zu haltenden Kapazitätsermittlung zu dienen. Die durch die Kapazitätsberechnung zu ermittelnde Zulassungszahl würde damit in ein Abhängigkeitsverhältnis zur Zulassungszahl des jeweils vorangehenden Berechnungszeitraums gebracht, was - bei theoretischer Betrachtungsweise - zur Folge hätte, dass die Zulassungszahl jedes Jahr aufs Neue zu erhöhen wäre, da die Gruppengröße fortschreitend steigt und die Betreuungsrelation in gleichem Maße sinkt (sog. iteratives Verfahren). Daraus folgt, dass man im Hinblick auf die Betreuungsrelationen bei den Lehrveranstaltungen ohne Modellwerte oder abstrakte Systeme nicht auskommt, um eine ständige Rückkopplung zwischen einer Erhöhung der Gruppengröße durch Mehrzulassung und der Kapazitätsberechnung zu verhindern. Letztlich bestünde mit dem Abstellen auf die Verhältnisse eines einzigen Berechnungszeitraums auch die Gefahr, momentane Über- oder Unterlastverhältnisse zum Maßstab der Kapazitätsermittlung zu erheben. Auch auf feststehende Werte wie etwa die Hörsaalgröße als aus der Natur der Sache folgende Obergrenze für die Gruppengröße kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden (dies praktiziert offenbar die LMU München, wenngleich dort die Zulassungszahl die Hörsaalkapazität übersteigt, vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 u.a. -). Bei der Beklagten mit einer maximalen Hörsaalgröße von 394 Plätzen würde dies zu ersichtlich überhöhten und von der Ausbildungswirklichkeit abweichenden Zulassungszahl führen, da eine auf einer solchen Zahl basierende Betreuungsrelation derzeit - angesichts der bislang festgesetzten Zulassungszahlen - ersichtlich nicht gegeben ist.
144 
c) Eine „Neuaggregierung“ der Gruppengröße für Vorlesungen nach den heutigen bundesweiten Durchschnittsverhältnissen - wie sie von Klägerseite zum Teil unter Bezugnahme auf die Einzelheiten der historischen Herleitung des Wertes von 180 gefordert wird (dem folgend OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -) - kommt gleichfalls nicht in Betracht. In der Weise, wie sie dem Gericht unterbreitet worden ist, fehlt es dieser Neubestimmung bislang an einer hinreichenden Aufklärung der dabei zu berücksichtigen Verhältnisse an den bundesdeutschen Hochschulen unter Einbezug aller - nicht nur der medizinischen - Studiengänge. Eine solche Aufklärung etwa im Rahmen einer Beweisaufnahme zu leisten, ist indes nicht Aufgabe des die Kapazitätsberechnung kontrollierenden Gerichts, (jedenfalls) wenn es wie im hier zu beurteilenden Zusammenhang allein um die Ersetzung einer für rechtswidrig erkannten Eigenanteilsbildung in Ausübung richterlicher Notkompetenz geht, nicht aber um die Klärung der Frage, welches Berechnungsmodell die Beklagte zwingend auch für die Zukunft anzuwenden hat.
145 
d) Die Kammer hält hingegen ein auf der Annahme einer unbeschränkten Hörerzahl (g = ∞) aufbauendes abstraktes Berechnungsmodell zur Ableitung des Curriculareigenanteils für geeignet und geboten, um im vorliegenden Zusammenhang die fehlerhafte Eigenanteilsbildung der Beklagten zu ersetzen. Dieses Modell führt zu einem „nachgelagerten“ Vorlesungsabzug - somit zum Wegfall des Vorlesungsanteils im CAp - und kommt damit im Ergebnis dem sog. Vorlesungsvorwegabzug gleich.
146 
Dem liegt zunächst die Annahme zugrunde, dass - worüber Übereinstimmung herrscht - die Lehrveranstaltungsart „Vorlesung“ grundsätzlich einer unbeschränkten Zahl von Studierenden offen steht. Dies ist auch den von fachwissenschaftlichen Beurteilungen geprägten Erfahrungswerten der Anlage 2 zur KapVO II vom 23.12.1975 (GBl. S. 67) zu entnehmen, wo es in Teil 1, Lehrveranstaltungsart A, lit. d) zu Vorlesungen heißt: „Betreuungsrelation: grundsätzlich unbeschränkt“. Die Vorstellungen der KapVO II sind insoweit auch weiterhin gültig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -; mit Bezug zu den der KapVO II entnommenen Anrechnungsfaktoren: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622). Sie wurden lediglich vom - nunmehr wieder weggefallenen - Beispielstudienplan überlagert und dem Kapazitätsberechnungssystem ab Geltung der KapVO III vom 31.01.1977 (GBl. S. 64), das der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung zufolge einen Systemwechsel hin zu einem Rechnen mit Betreuungsrelationen auch in Bezug auf Vorlesungen unter Aufgabe des von der KapVO II praktizierten Vorlesungsvorwegabzugs vollzog, zugrunde gelegt. Auch die ausbildungsrechtlichen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte gehen implizit von einer unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen aus. Im Hinblick auf Kleingruppenveranstaltungen regelt die ÄAppO z.T. detailliert auch die Gruppengrößen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 Satz 9, Abs. 4 Satz 6 ÄAppO), praktische Übungen sollen - soweit dies der Lehrstoff erfordert - in kleinen Gruppen durchgeführt werden (§ 2 Abs. 3 Satz 3 ÄAppO). Die Vorlesungen hingegen sollen die übrigen Veranstaltungen vorbereiten und sind als zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften definiert (§ 2 Abs. 6 ÄAppO). Eine diesbezügliche Regelung zur Gruppengröße enthält die ÄAppO nicht, da sie offenkundig aufgrund des Vortragscharakters der Veranstaltungsart mangels didaktischer Begründbarkeit einer Beschränkung eine solche nicht für erforderlich zu halten scheint und damit implizit in ausbildungsrechtlicher Hinsicht die Grundannahmen der Anlage 2 zur KapVO II fortführt. Die Kammer hält die Annahme einer grundsätzlich unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen sachlich auch für unmittelbar einleuchtend, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es für den Deputatsverbrauch auf Lehrangebotsseite bei einer derartigen Großveranstaltung ohne Bedeutung ist, wie viele Zuhörer der Vorlesung folgen; die Lehrperson muss - unabhängig von der Hörerzahl - die entsprechenden, auf eine Vorlesung entfallenden Semesterwochenstunden dozieren, ohne dass es auf die Hörerzahl ankommt.
147 
Setzt man diese Prämissen mathematisch konsequent um, so gelangt man in der Berechnungsarithmetik der KapVO VII zu einem Vorlesungsabzug. Geht man nämlich davon aus, dass die Hörerzahl einer Vorlesung unbeschränkt ist, so lässt sich dies mathematisch durch das einen Grenzwert für eine gegen Unendlich strebende Zahl wiedergebende Symbol ∞ ausdrücken. Dieses Symbol stellt zwar keine natürliche oder reelle Zahl dar, lässt sich aber in die nach ständiger Rechtsprechung auf dem System der KapVO VII beruhende und anerkannte Formel xxx
148 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (ƒ)
                   Betreuungsrelation (g)
149 
als Betreuungsrelation g einsetzen. Dabei ergibt sich für die Vorlesungen der Beklagten, die von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht werden (hier nicht nach einzelnen Fächern aufgesplittet, sondern im Gesamtstundenvolumen dargestellt) folgende Berechnung:
150 
27 SWS x 1
= 0
151 
Ergebnis dieses Rechenschritts ist also, dass die Vorlesungen in den Lehrnachfragewert nicht einfließen, was - auf mathematischen Wege - die obige Grundannahme bestätigt, dass die Hörerzahl einer Vorlesung für den Deputatsstundenverbrauch irrelevant ist. Bei der dargestellten Anwendung einer unbeschränkten Gruppengröße für Vorlesungen von g = ∞ wird der CAp mathematisch im Hinblick auf die Vorlesungsanteile bereinigt und entsprechend reduziert.
152 
In einem zweiten Schritt ist dieser Befund auf der Lehrangebotsseite zu berücksichtigen, um dem Deputatsstundenverbrauch Rechnung zu tragen. Rechtsgrundlage dafür ist das im Kapazitätsrecht anerkannte Gebot der Bilanzierungssymmetrie zwischen Lehrangebot und Lehrnachfrage (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.1979 - IX 1236/78 -, KMK-HSchR 1980, 531, 543; Urteil vom 23.05.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621; Hess. VGH, Beschluss vom 21.09.1999 - 8 Ga 19000/99.T -; sowie weiter die zur Frage der Systemgerechtigkeit bereits zitierte Rechtsprechung). Finden die Vorlesungsveranstaltungen auf Lehrnachfrageseite nämlich im Ergebnis aufgrund der Berechnung unter Annahme einer unbeschränkten Hörerzahl keinen Niederschlag mehr, so ist der Deputatsverbrauch der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Lehrangebotsseite abzuziehen, um in der Bilanzgleichung der Kapazitätsberechnung nach Anlage 1 zu § 6 KapVO VII die erforderliche Symmetrie wieder herzustellen.
153 
Im Falle der Beklagten sind 27 SWS für die Vorlesungsveranstaltungen in Anatomie, Makro- und Mikroskopie, Physiologie und Biochemie, die von der Vorklinischen Lehreinheit erbracht werden, vom Jahreslehrangebot - also dem verdoppelten bereinigten Semesterlehrangebot Sb nach Anlage 1 zu § 6 KapVO VII - abzuziehen. Bezugspunkt der Subtraktion im Rahmen der Bilanzierung ist dabei das Jahreslehrangebot, da auch die aufgezählten Vorlesungen aufgrund des bei der Beklagten praktizierten Systems der Jahreszulassung nur einmal im Jahr angeboten werden und auch nur in diesem Umfang Lehrdeputat verbraucht wird. Folglich ist das Lehrdeputat des Studienjahres um die Anzahl der Vorlesungsstunden pro Jahr zu reduzieren.
154 
Dieser Berechnungsmodus hält sich - wie im Einzelnen dargelegt - in dem von der KapVO VII vorgegebenen Rahmen des Rechnens mit Betreuungsrelationen. Die Einwände der obergerichtlichen Rechtsprechung gegen den sog. Vorlesungsvorwegabzug greifen bei dem von der Kammer praktizierten Modell nicht. Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 905 ff.) sehen die Kapazitätsverordnungen seit Inkrafttreten der KapVO III einen Vorlesungsabzug nicht mehr vor, sodass es an der dafür erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Vielmehr betont das Bundesverwaltungsgericht, dass die Vorlesungen Bestandteil der im CNW ausgedrückten Lehrnachfrage seien. Würden die Vorlesungen aber in den CNW mit einbezogen, so müsse damit zwangsläufig eine Betreuungsrelation mitgedacht werden. Dem VGH Baden-Württemberg zufolge (Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -) sind alternative Berechnungsmethoden unzulässig. Die Kapazitätsberechnung müsse einheitlich nach den Bestimmungen der KapVO erfolgen.
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Im hier zu beurteilenden Fall geht es jedoch nicht um die Frage der Zulässigkeit eines generellen Vorlesungsabzugs und dem daraus folgenden Herausrechnen der Vorlesungsanteile aus dem Gesamt-CNW (vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 07.07.2004 - OVG 5 NC 8.04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 43), sondern vielmehr um die Frage der Eigenanteilsbildung für die Vorklinische Lehreinheit. Es mag zwar unzulässig sein, den Vorlesungsanteil aus dem CNW herauszurechnen, in den auch ein Betreuungsaufwand für Vorlesungen eingeflossen ist (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 907). Für die Frage der Aufteilung des CNW auf die Lehreinheiten gilt dies jedoch nicht in gleicher Weise. Dafür hält die KapVO VII nämlich überhaupt keine Rechtsgrundlagen bereit, sodass das Fehlen einer Rechtsgrundlage in diesem Zusammenhang jedem - auch den derzeit angewandten - Berechnungsmodellen entgegengehalten werden kann. Nach den obigen Darlegungen ist die für teilweise rechtswidrig befundene Eigenanteilsbildung der Beklagten zu ersetzen. Dabei liegt es nahe, den rechtswidrigen Teil der Berechnung nicht durch andere, wie auch immer zu bestimmende Werte zu substituieren, sondern die Berechnung nach Möglichkeit in einer Weise durchzuführen, die ohne den rechtswidrigen Teil auskommt, was zu einem Herausrechnen der Vorlesungsanteile auf beiden Seiten der Berechnung - Lehrangebot und Lehrnachfrage - zu führen hat (vgl. zur Frage einer systemgerechten Ersetzung etwa auch das Vorgehen des VGH Baden-Württemberg bei der Eliminierung der unzulässigen Doppelberücksichtigung von Weiterbildungstätigkeiten in der Krankenversorgung und der Lehrverpflichtung, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 112/98 -). Das dargelegte Modell des Rechnens mit einer unbeschränkten Hörerzahl behält das von der KapVO VII vorgegebene Denken in Betreuungsrelationen jedoch bei, sodass es nicht an einer Rechtsgrundlage für einen Vorlesungsabzug - auch und gerade im Rahmen der Eigenanteilsbildung - fehlt.
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Für die Zulässigkeit eines solchen Modells im Rahmen einer Ersetzung der rechtswidrigen Eigenanteilsbildung der Beklagten spricht im Übrigen auch etwa, dass dieses Modell - bei abstrakter Betrachtungsweise - unter den denkbaren Alternativen zur Kapazitätsberechnung mit g = 180 diejenige ist, die für die Hochschule die geringsten Belastungen mit sich bringt und daher ihre Satzungsautonomie so weit als möglich wahrt. Zwar sind die Auswirkungen eines Kapazitätsberechnungsmodells von den verschiedensten Parametern abhängig, deren Anwendung auf die unterschiedlichen Verhältnisse mehrerer Berechnungszeiträume zu jeweils anderen Ergebnissen führen kann; jedoch hat die Kammer zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die jeweilige Zulassungszahl sowohl für das Wintersemester 2003/2004 als auch das Wintersemester 2004/2005 unter Zugrundelegung der verschiedenen Alternativen (tatsächliche Zulassungszahl, Hörsaalgröße, Vorlesungsabzug) errechnet und dabei die jeweiligen Kapazitätsberichte der Beklagten - für die Zwecke der Modellrechnung ohne jegliche gerichtliche Korrekturen - als Grundlage herangezogen. Die - mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterte - Berechnung ergab, dass der Vorlesungsabzug im Mittel zu geringeren Zulassungszahlen führt als der Ansatz der tatsächlichen Zulassungszahl oder gar der Hörsaalgröße. Die insgesamt beträchtliche Abweichung der fiktiv errechneten Zulassungszahlen von der Berechnung mit g = 180 zeigt - begrenzt auf die stark eingeschränkte Aussagekraft solcher Plausibilitätsberechnungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621) - zudem auf, dass der Ansatz der herkömmlichen Gruppengröße mit der Ausbildungswirklichkeit und den aktuellen Verhältnissen tatsächlich nicht mehr übereinstimmt. Sämtlichen Alternativberechnungsmodellen ist nämlich in sachlicher Hinsicht und bezogen auf ihre inhaltlichen Prämissen eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen. Diese - wenn vielleicht nicht rechtlich, so aber zumindest sachlich begründeten - Modelle kommen jedoch alle zu vergleichbaren Ergebnissen:
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g=180 g=311 bzw. 333 (Zul.Zahl) g=394 g=∞
WS 03/04* CAp = 1,8654 CAp = 1,7884 CAp = 1,7688 Rest-CAp= 1,6823
WS 04/05* CAp = 1,4751 CAp = 1,4062 CAp = 1,3965 Rest-CAp= 1,3252
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* Die hier dargestellte Berechnung beruht allein auf den Kapazitätsberichten der Beklagten, ohne gerichtliche Korrekturen
159 
Erweist sich danach lediglich die aufgrund von g = 180 errechnete Zulassungszahl als „Ausreißer“, so spricht vieles dafür, dass die Zahl 180 - trotz oder auch gerade wegen ihres „aggregierten“ Wesens - die Hochschulwirklichkeit nicht mehr abbildet.
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Die Brauchbarkeit von g = ∞ als abstrakte Rechnungsgröße zeigt sich - worauf es jedoch bei der Beklagten aufgrund der von ihr praktizierten Jahreszulassung nicht ankommt - auch im Hinblick darauf, dass das von der Kammer angewandte Modell eines Vorlesungsabzugs aufgrund unbeschränkter Hörerzahl abstrakt geeignet ist, einer Schlechterstellung von Universitäten mit Semesterzulassung zu begegnen, die im Laufe der Jahre dadurch eingetreten ist, dass beim bislang üblichen Rechnen mit einer festen Gruppengröße von g = 180 im Rahmen der Kapazitätsermittlung die auf das Semester bezogene Ausbildungskapazität errechnet wird, andererseits aber Universitäten mit Semesterzulassung die großen Vorlesungen zwei Mal im Jahr anzubieten haben. Der dadurch eintretende erhöhte Deputatsverbrauch fand in der herkömmlichen Art und Weise der Berechnung keine Berücksichtigung, da lediglich danach gefragt wurde, in welchem Maße ein Studierender im Laufe seiner vorklinischen Ausbildung Lehrangebot nachfragt, ohne dass es darauf ankam, ob eine Vorlesung ein Mal oder zwei Mal im Jahr abgehalten werden muss; die Gruppengröße war - aufgrund der „aggregierten“ Mittelung verschiedener Verhältnisse, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen wurde - sowohl bei Universitäten mit Jahreszulassung als auch bei solchen mit Semesterzulassung immer gleich bleibend mit 180 anzusetzen, sodass sich für beide übereinstimmende Lehrnachfragewerte ergaben, ohne dass auf Lehrangebotsseite der unterschiedlichen Organisationsform Rechnung getragen wurde bzw. werden konnte. Nachdem seit der Ermittlung des Wertes von g = 180 die Anzahl der Universitäten mit Semesterzulassung um die Hälfte zurückgegangen ist und dies die Grundlagen der „Aggregierung“ des Werts von g = 180 zumindest in Frage stellt, hat sich auch die Benachteiligung der verbliebenen Universitäten mit Semesterzulassung zu einem Problem der wirklichkeitsgerechten und gleichheits- und systemgerechten Abbildung der Ausbildungswirklichkeit entwickelt.
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Angesichts all dessen hält die Kammer die Ersetzung des Parameters von g = 180 in der Kapazitätsberechnung der Beklagten aufgrund der insoweit unvollständigen Satzungsgebung für zulässig und geboten. An einer Rechtsgrundlage fehlt es - wie dargelegt - nicht, ein konsequentes Rechnen mit g = ∞ im Rahmen der CAp-Bestimmung ist durch die KapVO VII gedeckt.
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e) Einer Übergangsregelung mit einem damit verbundenen Absehen gerichtlicher Zulassungen zum Studium für den streitigen Berechnungszeitraum - wie vom Beklagtenvertreter hilfsweise gefordert - bedarf es nicht. Die Rechtsprechung, auf die sich die Beklagte insoweit beruft (insbes. BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41/84 u.a. -, NVwZ 1987, 682), ist auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar. Lediglich im Zusammenhang mit Korrekturen am CNW hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Verordnungsgeber in einem solchen Fall zu prüfen haben,
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„ob auch aus ihrer für die Rechtsgestaltung allein maßgeblichen Sicht Anlaß besteht, Parameternormen zu ändern. Diese Prüfung wird regelmäßig in einer Befassung der ZVS bestehen, wie es deren institutionellem Auftrag entspricht. Zur Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Regelung führt dies allerdings erst, wenn die Verordnunggeber ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Überprüfung auf notwendige Nachbesserungen trotz ausreichenden Anschauungsmaterials nicht nachgekommen sind (vgl. BVerfGE 37, 104 (118)). Erst wenn sich die Verordnunggeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit bezüglich ihrer Überprüfungspflichten entziehen und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigern, tritt mithin die von den Revisionsbeklagten geltend gemachte Lage ein, in der Hochschulverwaltungen und Gerichte vor die Frage gestellt sind, welche Übergangsmodalitäten gelten sollen, bis die Verordnunggeber pflichtgemäß reagieren.“
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Auch für diesen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen jedoch betont, dass die zulassungsrechtliche Zugangssperre für Studienbewerber dann auf ein zur geordneten Weiterführung des Hochschulbetriebs in Lehre, Forschung und Krankenversorgung unerlässliches Mindestmaß zu reduzieren sei, was mit der Substitution der für rechtswidrig bzw. unvollständig erachteten Satzungsgebung durch das vergleichsweise schonende Berechnungsmodell der Kammer, das der Sache nach bereits eine Übergangsregelung darstellt, gerade beabsichtigt ist.
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Hier geht es nämlich nicht um eine richterliche Korrektur des vom Verordnungsgeber festzulegenden CNW, sondern um dessen Aufteilung auf die Lehreinheiten durch das dafür zuständige Ministerium auf der Grundlage eines systemgerecht hergeleiteten Entscheidungsvorschlags der Universität. Die obigen Korrekturen an der Eigenanteilsbildung der Beklagten knüpfen an die (Teil-)Untätigkeit des Senats der Beklagten im Rahmen der Satzungsgebung an, nicht aber an übergeordnete Normvorgaben des Kapazitätsrechts zum CNW.
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Aber auch wenn man die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung weiter gehend auf die hier zu beurteilende Fallgestaltung übertragen wollte, ergibt sich nichts anderes. Bleibt nämlich die Satzungsgebung der Beklagten in Teilen unvollständig, so hat deren Senat - wenn auch nicht in vollem Umfang - von seiner Rechtsgestaltungsbefugnis Gebrauch gemacht, sodass es einer Neubefassung der Hochschulorgane für die Vergangenheit nicht bedarf. Im Übrigen billigt auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 -, BVerfGE 85, 36) dem Normgeber nur dann eine Anpassungsfrist zu, wenn die angewandte Modellrechnung bei ihrem Erlass noch dem damaligen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprach. Soweit man dies auf die Satzungsgebung der Beklagten übertragen will, muss sich diese daran festhalten lassen, dass der Erlass der Studienordnung gerade auf Grundlage der neu zu beachtenden Approbationsordnung beruhte und schon damals feststand, dass ein neuer Beispielstudienplan nicht ausgearbeitet werde, sodass der Satzungsgeber bereits beim Satzungserlass ohne Regelung der Gruppengrößen nicht vom aktuellen Stand ausging. Auch im Rahmen der Satzungsänderung vom 15.12.2004 hat die Beklagte die Gruppengrößen nicht geregelt und blieb untätig, obwohl sie erkannt hatte, dass die Quantifizierung der in den Studienplanverhältnissen ausgedrückten Lehrnachfrage durch eine verbindliche Satzung erforderlich ist (vgl. das Sitzungsprotokoll Nr. 9/04 der dazugehörigen Senatssitzung, Anlage BH 6 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005). Es bleibt der Beklagten im Übrigen unbenommen - aus kapazitätsrechtlicher Sicht ist dies sogar erforderlich -, ihre Studienordnung in Ausübung ihrer Wissenschaftsfreiheit und unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu überarbeiten und dabei eine Regelung auch der Gruppengrößen für künftige Berechnungszeiträume vorzunehmen, soweit diese von fachdidaktischen Erwägungen getragen wird.
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5. Die bereits dargelegten Werte für den Umfang des anzusetzenden Dienstleistungsexports werden von diesem Substitutionsmodell nicht berührt. Die in die Berechnung des Dienstleistungsexports eingeflossene Biologie-Vorlesung wird als gesonderte Veranstaltung für Naturwissenschaftler angeboten, ohne dass Studierende der Humanmedizin daran teilnehmen. Insoweit wird ohnehin bereits nach den Vorgaben der KapVO der Sache nach mit einem Vorlesungsabzug gerechnet, da in der Formel (2) der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII
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, für einzelne Exporte: ,
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die Einsatzgrößen g und Aq aufgrund des Rechnens mit tatsächlichen Zulassungszahlen einander entsprechen und infolgedessen im Bruch zu kürzen sind, weshalb die Vorlesungsstunden im Ergebnis abgezogen werden (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 590).
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Auch soweit Dienstleistungsexporte an die Zahnmedizin in der Kapazitätsberechnung enthalten sind, werden diese vom Vorlesungsabzug bei der Lehrnachfrage der Studierenden der Humanmedizin nicht berührt, auch wenn Zahn- und Humanmediziner die Veranstaltungen z.T. gemeinsam besuchen. Der insoweit in Ansatz gebrachte Export von 0,8667 SWS setzt sich nämlich allein aus Kleingruppenveranstaltungen (Praktika, Kurse) zusammen, wie aus dem Beispielstudienplan der ZVS zur Begründung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin - dem der Wert entnommen ist - deutlich wird. Der Beispielstudienplan berücksichtigt nämlich bereits, dass die Vorlesungen sowohl von Zahn- als auch von Humanmedizinern besucht werden, weshalb die entsprechenden Stundenvolumina dort nur eingeklammert ausgewiesen werden und nicht in die Berechnung der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin einfließen.
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6. Abgesehen von der erforderlichen Korrektur an der Gruppengröße für Vorlesungen ist die Eigenanteilsbildung - mit Ausnahme eines mathematischen Berechnungsfehlers (dazu nachfolgend unter 9.) - nicht zu beanstanden. Die übrigen in Ansatz gebrachten Gruppengrößen für Kleingruppenveranstaltungen weichen - soweit ersichtlich - nicht in kapazitätserheblicher Weise von den tatsächlichen Verhältnissen bei der Beklagten oder den einschlägigen ausbildungsrechtlichen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte ab.
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Die Gruppengröße von g = 20 für Seminare folgt auch für die kapazitätsrechtliche Betrachtung bereits aus § 2 Abs. 4 Satz 6 ÄAppO. Dass die Beklagte jedenfalls in einem Seminar („Beautiful Mind“) im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum von dieser Gruppengröße kapazitätsgünstig abgewichen ist, kann aufgrund der besonderen Umstände letztlich keine Berücksichtigung finden und nicht zu einer Erhöhung der Gruppengröße für kapazitätsrechtliche Berechnungszwecke führen.
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Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung fest, dass das für das 3. Semester angebotene Seminar „Beautiful Mind“ im Wintersemester 2004/2005 (Februar 2005) im Wesentlichen wie folgt ablief: Die Studierenden wurden in 12 Gruppen zu je ca. 25 Personen aufgeteilt (Gruppen A bis L), die ihrerseits in jeweils zwei Untergruppen mit ca. 12-13 Studierenden unterteilt wurden. Die Abteilung für Anatomie und zelluläre Neurobiologie hatte zur Durchführung des Seminars 12 studentische Hilfskräfte zur Verfügung gestellt bekommen. Jeweils eine Lehrperson des wissenschaftlichen Lehrpersonals und eine studentische Hilfskraft waren in den Gruppen anwesend, während die Studierenden größtenteils zuvor erarbeitete Referate hielten. Die beiden jeweiligen Untergruppen befanden sich dabei im gleichen Raum, wobei zwei Referate gleichzeitig zu halten waren. Eine der Untergruppen betreute dabei die Lehrperson, die andere wurde von der studentischen Hilfskraft beaufsichtigt und (zumindest teilweise) auch inhaltlich betreut.
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Der so festgestellte Sachverhalt folgt aus den Bekundungen der nach § 98 VwGO, § 377 Abs. 3 ZPO schriftlich vorab vernommenen Zeugen H. und S. - wobei offen bleiben kann, ob deren Angaben als Zeugen- oder Urkundenbeweis zu verwerten sind -, sowie aus der Aussage der amtlichen Auskunftsperson Dr. F. in der mündlichen Verhandlung. Soweit letzterer auch auf mehrfache Nachfrage und Vorhalt der entgegenstehenden Aussagen der Zeugen S. und H. daran festhielt, dass es nicht die „offizielle“ Aufgabe der studentischen Hilfskräfte gewesen sei, Lehrtätigkeit zu verrichten, bestehen - wenngleich es darauf für die Entscheidung nicht ankommt - insoweit erhebliche Zweifel. Das ergibt sich - neben den insoweit eindeutigen Angaben der Zeugen S. und H., denen zufolge der Aufgabenbereich von Dozent und „Tutor“ identisch gewesen sei - insbesondere aus dem Umstand, dass die Auskunftsperson nicht in der Lage war, plausibel, nachvollziehbar und glaubhaft darzulegen, welche Funktion den studentischen Hilfskräften sonst hätte zukommen sollen. Dass sie - wie angegeben - allein für unterstützende logistische Tätigkeiten, wie etwa die Erstellung von Kopien, die Anwesenheitskontrolle oder das Präsentieren von Modellen, zuständig gewesen sein sollen, ist für die Kammer nicht vorstellbar. Dem stehen die in anderem Zusammenhang vielfach geltend gemachten Finanzprobleme der Fakultät entgegen, die es wohl kaum erlauben dürften, den „Luxus“ von insgesamt 12 (!) studentischen Hilfskräften für vergleichsweise einfache und ggf. leicht ersetzbare oder durch den Dozenten zu übernehmende Tätigkeiten zu finanzieren. Auch das Auftreten der Auskunftsperson Dr. F. insgesamt vermochte in diesem Punkt seine Glaubhaftigkeit nicht zu begründen. Vielmehr suchte er auf konkrete Nachfragen nach der Funktion der studentischen Hilfskräfte wiederholt nach Formulierungen, die möglichst abstrakt und wenig aussagekräftig blieben, ersichtlich bemüht, konkrete Angaben zu einer inhaltlichen Lehrtätigkeit der Hilfskräfte zurückzuhalten.
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Letztlich kommt es jedoch hier auf den konkreten Tätigkeitsbereich der studentischen Hilfskräfte nicht an, wenngleich es ggf. nicht abwegig erschiene, eine derartige Ausstattung mit Hilfskräften als besondere Ausstattung im Sinne des § 14 Abs. 3 KapVO VII zu begreifen (vgl. noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a.; anders nunmehr Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Denkt man eine nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg rechtswidrige Lehrtätigkeit von studentischen Hilfskräften als kapazitätsrechtlich irrelevant hinweg, so bliebe ein Sachverhalt übrig, der jedenfalls im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum (noch) nicht zu einer diesbezüglichen gerichtlichen Korrektur des CAp führen kann. Dann wäre nämlich davon auszugehen, dass - wie es die Auskunftsperson Dr. F. eingeräumt hat - eine Gruppe mit einer Gruppengröße von jedenfalls g = 25 von einer Lehrperson betreut wird. Das widerspricht zwar den Vorgaben des § 2 Abs. 4 ÄAppO. Auch könnte in kapazitätsrechtlicher Hinsicht nicht weiter mit einer Gruppengröße von g = 20 gerechnet werden, wenn die Universität diese Betreuungsrelation dauerhaft in der Hochschulwirklichkeit nicht einhält („Valutierungskontrolle“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 120). Dies ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass die Hochschule zur Sicherstellung der Qualität der Ausbildung (vgl. § 1 Abs. 1 KapVO VII) auch kapazitätsrechtlich gehalten ist, die Seminare durch zur Lehre Berufene und in den ausbildungsrechtlich vorgegebenen Gruppengrößen abzuhalten (vgl. zu ähnlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem abstrakten Stellenprinzip VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -). Es kann nicht hingenommen werden, dass der Verordnungsgeber Unterrichtsveranstaltungen einer bestimmten Art mit einer bindenden Höchstzahl an Studierenden fordert, diese dann von der die Ausbildung tragenden Universität aber nicht in der bei abstrakter Betrachtungsweise die Güte der Veranstaltung sichernden Form angeboten wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Beachtet die Hochschule die ausbildungsrechtlichen Vorgaben dauerhaft nicht, so ist dem mit einer entsprechenden Mehrzulassung von Studienbewerbern Rechnung zu tragen, wie es im Übrigen auch bei Nichtbesetzung von Stellen anerkannt ist.
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Die Kammer konnte jedoch - trotz erheblicher Zweifel - nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass das Seminar „Beautiful Mind“ von Anfang an mit einer abweichenden Gruppengröße geplant war und künftig entsprechend fortgeführt wird.
177 
Angesichts der frühzeitigen Stichtage für die Kapazitätsberechnung in der KapVO VII gründet sich der Kapazitätsbericht der Beklagten im Hinblick auf die Ermittlung der Lehrnachfrage in der Regel auf Planungen und Erfahrungswerte der Vergangenheit. Die normative Festsetzung der Zulassungszahl, die vor Beginn des Berechnungszeitraum liegt, ist nur aus einer ex-ante-Sicht möglich, die lediglich eine vorgreifende curricularmäßige Erfassung der künftigen Ausgestaltung der vorklinischen Ausbildung durch die verantwortlichen Lehrkräfte ermöglicht, sodass eine „spitze“ Überprüfung des in die Kapazitätsberechnung eingestellten Lehrnachfragewertes anhand der später eingetretenen diesbezüglichen Hochschulwirklichkeit und seine Beanstandung allein aus ex-post-Sicht gewissen Schwierigkeiten begegnet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 42). Momentane Überlastverhältnisse in einem einzelnen Berechnungszeitraum können nicht ohne Weiteres zum Maßstab der Kapazitätsermittlung gemacht werden, es sind allenfalls längerfristige, erhebliche Abweichungen der Hochschulwirklichkeit von den planerischen Vorstellungen der Universität relevant (Bayer. VGH, Urteil vom 19.11.1984 - 7 B 84 B.1453 -, KMK-HSchR 1985, 539, 543 u. 556). In begrenztem Maße sind jedoch auch anhand der späteren tatsächlichen Ausgestaltung der Studienverhältnisse Rückschlüsse auf die ursprüngliche Planung möglich.
178 
Die Auskunftsperson Dr. F. hat auf Befragen angegeben, die Gruppengröße im Seminar „Beautiful Mind“ sei erst kurzfristig vor Durchführung des Seminars aufgrund der - unerwarteten - Nichtbesetzung von drei Stellen in der Abteilung hochgesetzt worden; ursprünglich sei das Seminar auf eine Gruppengröße von 20 Studierenden ausgerichtet gewesen. Diese Aussage ließ sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht widerlegen. Zwar sprechen gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Fakultät von vorneherein beabsichtigt hatte, das Seminar in der letztlich durchgeführten Art und Weise abhalten zu lassen. Insbesondere heißt es etwa bereits in der Seminarankündigung der Abteilung im Internet
(http://www.uni-ulm.de/fak/medizin/auz/AnaZell/IntergSem/3_mind.html) , die „Einteilung in 12 Seminargruppen (Gruppe A-L) wird Ihnen im Verlauf des Wintersemesters per Aushang bzw. über die Homepage der Abteilung mitgeteilt“ (Hervorhebung nur hier), sodass einiges dafür spricht, dass von Anfang an eine Einteilung in 12 Gruppen und damit eine entsprechende Betreuungsrelation von g = (333 : 12 =) 27,75 vorgesehen war. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass der Abteilung zur Durchführung der Seminare 12 studentische Hilfskräfte zugewiesen wurden, deren Einstellung ebenfalls einen gewissen zeitlichen Vorlauf erfordert. Auch ist bemerkenswert, dass die Abteilung offensichtlich nicht in der Lage war, die vorgeblich unerwarteten Stellenvakanzen mit Lehraufträgen aufzufangen - wie es etwa die Abteilung für Biochemie getan hat -, sondern sich gezwungen sah, die Gruppengröße heraufzusetzen. Ferner hat auch die Beklagte bis zuletzt vorgetragen, alle integrierten oder teilintegrierten Veranstaltungen seien im Wesentlichen so durchgeführt worden, wie in der Planung angenommen (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005); dies ist mit der Aussage der Auskunftsperson Dr. F. und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Übereinklang zu bringen. Letztlich ist trotz all dieser Indizien jedoch nicht verlässlich und mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 VwGO) feststellbar, dass die Beklagte bereits in ihrer Planung davon ausgegangen ist, dass das Seminar nunmehr und auch dauerhaft mit einer größeren Gruppe veranstaltet werde. Sollte dieser Zustand jedoch in künftigen Berechnungszeiträumen bestehen bleiben, so wird dies auch in kapazitätsrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen sein.

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Die gerichtliche Kontrolle der übrigen Seminare hat aus kapazitätsrechtlicher Sicht keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten erbracht. Für eine weitergehende Aufklärung bestand daher keine Veranlassung.
180 
7. Der Anrechnungsfaktor für die Seminare ist mit f = 1 zutreffend angesetzt. Die Seminare entsprechen aus dem Katalog der Lehrveranstaltungsarten in Anlage 2 zur KapVO III (vom 31.1.1977, GBl. S. 64) bzw. Anlage 2 zur KapVO II (vom 21.12.1975, GBl. 1976, S. 67) der Lehrveranstaltungsart B mit der Beschreibung: Durcharbeitung von Lehrstoffen, Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, Schulung in der Fachmethodik; Lehrender leitet die Veranstaltung, stellt Aufgaben, kontrolliert die Tätigkeit der Studenten, leitet die Diskussion; Studenten üben Fertigkeiten und Methoden, erarbeiten Beiträge, tragen die Beiträge vor, diskutieren, lösen Übungsaufgaben. Als Beispiele sind u.a. genannt Übung in Natur- und Ingenieurwissenschaften, Seminar. Angesichts der Zielsetzung der neuen Seminare (Verzahnung von vorklinischer und klinischer Ausbildung, vgl. Haage, Das neue Medizinstudium, 2003, S. 150 f.) und ihrer Bedeutung für die Verbesserung des vorklinischen Unterrichts erscheint ihre Eingruppierung in die Lehrveranstaltungsart B mit hohen Anforderungen an den Vor- und Nachbereitungsaufwand des Lehrenden als angemessen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -). Davon ist - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung einiger Klägervertreter - auch nicht etwa deshalb abzusehen, weil einzelne Lehrpersonen bei der konkreten Durchführung der Seminare einen ggf. geringeren Lehraufwand haben, wenn sie dasselbe Thema in mehreren Gruppen betreuen, aber jeweils nur einmal - nämlich themenbezogen - den entsprechenden Vorbereitungsaufwand haben. Der Anrechnungsfaktor bezieht sich allgemein und abstrakt auf die Lehrveranstaltungsart und nicht auf den jeweiligen Dozenten, sodass a priori zu bestimmen ist, welchen Aufwand ein Seminar erfordert, ohne dass es darauf ankommt, wie oft ein Dozent das Seminar anbietet. Ebenso wenig ist etwa der Anrechnungsfaktor für Vorlesungen zu korrigieren, wenn sich herausstellt, dass ein Dozent die Veranstaltung bereits seit Jahrzehnten in jeweils gleicher Weise anbietet, ohne sich überhaupt darauf vorbereiten zu müssen. Es steht dem Gericht auch nicht zu, die Durchführung eines Seminars inhaltlich oder pädagogisch zu bewerten.
181 
Eine Korrektur des Anrechnungsfaktors für die Seminare aufgrund der festgestellten Beteiligung studentischer Hilfskräfte als Lehrpersonen - wie sie die Kammer noch in den Eilverfahren des Studienjahres 2003/2004 vorgenommen hat -, kommt hier ebenfalls nicht in Betracht. Eine Beteiligung von studentischen Hilfskräften konnte im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nur für ein Seminar festgestellt werden, wo dies rechtlich - wie dargelegt - als (noch unbeachtliche) Abweichung von den Vorgaben zur Gruppengröße aufgefasst werden kann, wenn man den Tutor hinwegdenkt und die - dann größere - Gruppe allein dem Dozenten zurechnet. Folglich kann offen bleiben, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zur kapazitätsrechtlichen Unbeachtlichkeit eines derartigen (rechtswidrigen) Einsatzes von Tutoren (vgl. Beschlüsse vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -) zu folgen ist. Es bedarf daher auch keiner weiteren Erörterung, ob die stillschweigend vom VGH Baden-Württemberg vorausgesetzte Annahme zutrifft, dass bei hypothetischem Hinwegdenken des rechtswidrigen Tutoreneinsatzes an die Stelle der Tutoren ausschließlich Lehrpersonal der Vorklinischen Lehreinheit treten würde oder ob in diesem Falle nicht auch - angesichts der vollständigen Auslastung des vorklinischen Lehrpersonals, das 2003 zur Entwicklung des Tutorenmodells geführt hatte - beispielsweise auf klinisches Lehrpersonal zurückzugreifen wäre, was wiederum als fiktiver Import zu berücksichtigen sein könnte oder jedenfalls Probleme der Verrechnung solcher Lehrleistungen mit Stellenvakanzen aufwerfen würde.
182 
8. Das von der Beklagten in Ansatz gebrachte Verhältnis von Seminaren, die von der vorklinischen Lehreinheit erbracht werden, zu solchen, die als klinischer Import zählen, ist nicht zu beanstanden. Aus § 2 Abs. 2 ÄAppO ergibt sich lediglich die vom Verordnungsgeber beabsichtigte Verzahnung von klinischen Ausbildungsinhalten mit den vorklinischen Lehrgegenständen. Daraus folgt nicht, dass die neuen Seminare zur Gänze oder in einem bestimmten Verhältnis als Dienstleistung durch klinisches Lehrpersonal zu erbringen wären (vgl. nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -). Bei der Beklagten werden im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum 6 von 11 Seminaren der Vorklinik zugerechnet, 5 dagegen als klinischer Import angesetzt. Selbst wenn man eine Beteiligung auch des klinischen Lehrpersonals an der Abhaltung der neuen Seminare verlangt, so ist dieser Forderung damit hier ausreichend Genüge getan. Dies dürfte selbst dann gelten, wenn man die - derzeit kapazitätsgünstige oder jedenfalls kapazitätsneutrale - Verlagerung der Abteilungen für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nicht akzeptieren wollte und die von diesen angebotenen Seminare der Vorklinischen Lehreinheit zurechnen würde.
183 
9. Der Lehrnachfragewert für das Anatomische Seminar ist - wie die Beklagte eingeräumt hat - rechnerisch zu berichtigen. Beim Ansatz von 0,0872 ist eine Ziffer übersehen worden. 1,7143 : 20 ergibt richtigerweise 0,085715 - gerundet 0,0857 -, sodass der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Wert um 0,0015 SWS zu reduzieren ist.
184 
Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach dem Dritten Abschnitt der KapVO VII (Schwund)
185 
Eine Erhöhung der Studienanfängerzahl aufgrund des auftretenden Schwundverhaltens ist im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht vorzunehmen. Die Beklagte hat in Anwendung des sog. „Hamburger Verfahrens“ eine positive Schwundquote errechnet und aufgrund dessen keinen Schwundabzug in Ansatz gebracht. Auch im Hauptsacheverfahren sieht die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schwundfaktor auf einen Wert < 1 zu korrigieren wäre.
186 
Das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung errechnete Ergebnis ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (sog. Schwund; § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO VII). Die Frage, ob ein Schwundausgleich angebracht ist und wie dieser gegebenenfalls vorzunehmen ist, ist für Voll- und Teilstudienplätze je gesondert zu prüfen. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23; im Zusammenhang mit der Schwundkorrektur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 15/02 u.a. -).
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Die Beklagte hat ihre Schwundberechnung lediglich auf Vollstudienplätze ausgerichtet und auch der Ermittlung der Übergangsquoten lediglich die Zahl der jeweils belegten Vollstudienplätze zugrunde gelegt. Dies findet seinen Grund darin, dass die Beklagte seit dem Wintersemester 2003/2004 nur noch Vollstudienplätze vergibt, sodass eine Ermittlung des Schwundverhaltens für Teilstudienplätze entbehrlich ist.
188 
Anhaltspunkte für Zweifel an den von der Beklagten in Ansatz gebrachten Belegungszahlen für die einzelnen Referenzstudienjahre bestehen nicht. Die Studienanfängerzahlen für das jeweils erste Fachsemester stimmen mit den Festsetzungen der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung überein; gerichtlicherseits wurden in den für die Berechnung entscheidenden Studienjahren keine hinzuzuzählenden Vollstudienplätze - sondern letztlich nur Teilstudienplätze - an Studienanfänger vergeben.
189 
Der von der Beklagten errechnete „positive“ Schwund beruht im Wesentlichen auf der Übergangsquote vom 1. Fachsemester des Wintersemesters 2002/2003 zum 3. Fachsemester des Wintersemesters 2003/2004, als sich die Studierendenkohorte um 12 Studierende vergrößerte. Dafür dürfte zu einem Großteil der Umstand verantwortlich sein, dass die Beklagte seitdem nur noch Vollstudienplätze vergibt und Inhaber von Teilstudienplätzen bei der Beklagten „hochschulintern“ auf derartige Vollstudienplätze gewechselt sind. Dieses positive Schwundverhalten, das Lehrkapazität auf Teilstudienplätzen bei der Beklagten freigesetzt hat, ist gleichwohl bei der Berechnung der Schwundquote für Vollstudienplätze voll berücksichtigungsfähig. Es ist nämlich gleichgültig ist, ob der eingenommene Vollstudienplatz an derselben oder an einer anderen Hochschule besteht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 15/02 u.a. -).
190 
Selbst wenn folglich die von der Beklagten im Übrigen angenommenen Zahlen im Einzelnen korrekturbedürftig sein sollten, was ohne umfängliche Ermittlungen nicht festzustellen ist, so müssten diese Abweichungen - hin zu einem negativen Schwund und einem Schwundfaktor < 1 - für eine kapazitätsgünstige Korrektur der Schwundberechnung ein solches Ausmaß erreichen, dass die Übergangsquote zum Wintersemester 2003/2004 kompensiert würde. Dafür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, sodass die Kammer auch im Hauptsacheverfahren von einer weiteren Aufklärung des Schwundverhaltens absieht.
191 
Nach den dargelegten Korrekturen ist die Berechnung der Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2004/2005 konkret wie folgt vorzunehmen:
192 
Das Lehrangebot ist um jeweils 2 SWS für die beiden Juniorprofessuren und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für Prof. Wirth auf insgesamt 277,5 + 8 = 285,5 SWS zu erhöhen.
193 
Nach Abzug des Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von 285,5 - 31,8999 = 253,6001 SWS.
194 
Von diesem bereinigten Lehrangebot ist in Anwendung des Substitutionsmodells der Kammer nach Verdoppelung - wie dargelegt - aufgrund des Gebots der Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage ein Vorlesungsanteil von 27 SWS abzuziehen, sodass ein Gesamtjahreslehrangebot von 507,2002 - 27 = 480,2002 SWS verbleibt.
195 
Dieses Lehrangebot ist durch den korrigierten und wie folgt zu errechnenden CAp zu
teilen:
196 
v v V
Vorl. vx1:∞ Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 CAp
Anatomie Sem. 4 0 1,7143 0,0857 0,0857
Makrosk. 2 0 8,1429 0,2714 0,2714
Mikrosk. 3 0 3,7143 0,1238 0,1238
Physiol. 8 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Biochem. 10 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Seminare nach § 2 ÄAppO 6 0,3000 0,3000
SUMME 1,3237
197 
Folglich
 errechnen sich 480,2002 : 1,3237 = 362,7712, aufgerundet 363 Studienplätze. Die Beklagte hat die Aufnahmekapazität mit 333 vergebenen Plätzen folglich zu niedrig angesetzt. Die nicht ausgeschöpfte Kapazität der Beklagten genügt für die Aufnahme weiterer 30 Kläger/Innen.
198 
V. Den vom Beklagtenvertreter hilfsweise gestellten Beweisanträge, die sämtlich die Frage der Gruppengröße für Vorlesungen betreffen, war nicht weiter nachzugehen, nachdem die damit zum Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nach der dargelegten Rechtsauffassung der Kammer nicht entscheidungserheblich sind. Anknüpfungspunkt für die Korrektur der angesetzten Gruppengröße ist die insoweit fehlende Satzungsgebung durch die Beklagte und der von ihr angewandte Herleitungszusammenhang im Rahmen der Eigenanteilsbildung. Auf die inhaltliche Berechtigung des Wertes von g = 180 kommt es dabei nicht an. Der Beweisantrag Nr. 3 ist zudem bereits deshalb unzulässig, weil es insoweit an einer Tatsachenbehauptung fehlt und der Antrag auf eine Beweisermittlung gerichtet ist.
199 
VI. Im Tenor war für den Fall, dass der Kläger / die Klägerin bis zur Rechtskraft des Urteils eine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Medizin erhält, vorzubehalten, dass dann eine Zulassung bei der Beklagten nicht mehr erfolgt. Zu diesem Zwecke war der Tenor so zu fassen, dass eine Zulassung erst nach einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung ausgesprochen wird.
200 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, nachdem die Beklagte in diesem Verfahren unterlegen ist. Eine Orientierung der Kostenentscheidung an der Loschance aller Bewerber - wie sie die Kammer im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - im Eilverfahren für geboten hält - ist bei einer Endentscheidung im Hauptsacheverfahren durch Urteil nicht angebracht. Die Kammer legt im Hauptsacheverfahren bei der Verpflichtung zur Vergabe weiterer Studienplätze grundsätzlich die Rangfolge der Losliste aus den zugehörigen Eilverfahren zugrunde (vgl. dazu unter Bezugnahme auf das „Beharrungsinteresse“ an der einmal geschaffenen Sachlage und mit pragmatischen Erwägungen BVerwG, Urteil vom 01.12.1978 - 7 C 34.78 -, BVerwGE 57, 148; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1977 - IX 2186.77 -; BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 88.78 -, KMK-HSchR 1983, 517; Beschluss vom 11.04.1984 - 7 B 147.83 -, KMK-HSchR 1984, 972), sodass es im Hauptsacheverfahren nicht mehr um eine Loschance geht, sondern um die Frage, ob eine hinreichende Anzahl von bislang nicht vergebenen Studienplätzen vorhanden ist, um den Kläger / die Klägerin nach seinem / ihrem Rangplatz auf der Losliste endgültig zuzulassen. Diese Frage wird von Klägerseite mit der auf eine direkte Zuweisung eines Studienplatzes gerichteten Antragstellung bejaht und von der Beklagten mit dem Klagabweisungsantrag jeweils verneint. 30 Kläger/Innen aus der zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verbliebenen Bewerberkonkurrenz von 50 Klägern/Innen haben gegenüber der Beklagten danach aber voll obsiegt, weshalb der Beklagten in diesen Verfahren die Kosten aufzuerlegen sind, wohingegen in den Verfahren der 20 unterlegenen Kläger/Innen diese die Kosten zu tragen haben. Auch der Umstand, dass einzelne Kläger/Innen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ggf. eine anderweitige endgültige Zulassung erhalten, ändert an der Kostenentscheidung nichts, da die Kammer nicht der Rechtsprechung folgt, wonach die Kosten regelmäßig dem Studienplatzbewerber aufzuerlegen sind, wenn sich ein Zulassungsrechtsstreit erledigt, weil der Studienplatzbewerber anderweitig zugelassen worden ist, jedenfalls in dem Falle, wenn die Bewerberkonkurrenz und damit das Prozessrisiko der Hochschule ungeachtet seines Ausscheidens fortbesteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1990 - 7 C 11.88 - NVwZ-RR 1990, S. 348; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.1998 - NC 9 S 4/98, ständige Rechtsprechung, zuletzt u. a. Beschluss vom 14.01.2002 - NC 9 S 36/02 -, Beschluss vom 28.07.2004 - NC 9 S 243/04 -).
201 
Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
27 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger / die Klägerin in seinen / ihren Rechten. Die Beklagte hat die vorhandene Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft, weshalb ein Anspruch auf Zulassung zum Studium besteht (§ 113 Abs. 5 VwGO).
28 
Die Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2003/2004 beträgt 363 Studienplätze, sodass 30 weitere Studienplätze unbesetzt sind. Der Kläger / die Klägerin nimmt in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verbliebenen Bewerberkonkurrenz in der von der Beklagten ausgelosten Rangfolge aus den parallelen Eilverfahren des Wintersemesters 2004/2005 einen der ersten 30 Plätze ein, weshalb der Klage stattzugeben ist.
29 
Die Ermittlung der Aufnahmekapazität bestimmt sich nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung - KapVO VII - vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275). Hiernach ist das vorhandene Lehrangebot der Hochschule dem für den jeweiligen Studiengang nötigen Ausbildungsaufwand gegenüberzustellen (§ 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 6 ff. KapVO), wobei Lehrangebot und Ausbildungsaufwand nicht unmittelbar nach Studiengängen, sondern nach Lehreinheiten (§§ 7, 8 KapVO) ermittelt werden, auf welche der nötige Ausbildungsaufwand bezogen wird (13 Abs. 4 KapVO).
30 
Lehrangebot
31 
1. Die Kammer hält an ihrer bereits im Eilverfahren geäußerten Rechtsauffassung fest, wonach für die C 1 - Stellen Nr. 104980 (Stelleninhaber: Dr. L.) und Nr. 104862 (Stelleninhaber: Dr. M.), deren Überleitung in eine Juniorprofessur vorgesehen war bzw. noch ist, im streitigen Berechnungszeitraum eine Lehrverpflichtung von 6 SWS anzusetzen ist. Die Beklagte und die Wissenschaftsverwaltung haben insoweit - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des 2. HRÄG zum 01.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe gebildet (dazu a)). Dieser Stellengruppe ist - jedenfalls für den hier streitigen Berechnungszeitraum - eine Lehrverpflichtung von 6 SWS zuzuordnen (dazu b)).
32 
a) Die beiden für Juniorprofessuren vorgesehenen Stellen können trotz ihrer haushaltsrechtlichen Verankerung als C 1 - Stellen nicht der Stellengruppe der Wissenschaftlichen Assistenten (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996, S. 43, Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -, geändert durch Verordnung vom 04.08.2003, GBl. S. 401, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. 17 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005 - 2. HRÄG -, GBl. S. 1) zugeordnet werden. Sie bilden vielmehr eine eigene Stellengruppe.
33 
Nach § 8 Abs. 1 KapVO VII sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen; das Lehrdeputat ist dabei definiert als die gem. § 9 Abs. 1 KapVO VII im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe. Darin kommt das sog. abstrakte Stellen- und Sollprinzip zum Ausdruck, dem im Kapazitätsrecht als Instrument einer generalisierenden Kapazitätserfassung zentrale Bedeutung zukommt (vgl. dazu nur Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 130). Bei der Ermittlung des Lehrangebots soll danach nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihrer jeweiligen individuellen Lehrverpflichtung ausgegangen werden, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese entfallenden Regellehrverpflichtungen. Denn die Stellen werden der Lehreinheit gerade zu dem Zweck zugewiesen, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit entsteht, sodass die Hochschule im Interesse der Studienplatzbewerber gehalten ist, jede der Lehreinheit zugewiesene und besetzbare Stelle auch tatsächlich zu besetzen.
34 
Was der Begriff der Stellengruppe jedoch konkret beinhaltet und wie eine solche gebildet wird, ergibt sich weder aus der KapVO VII noch unmittelbar aus der LVVO. Nach Bahro / Berlin (Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., § 8 KapVO, Rn 9) sind als Stellengruppe alle Stellen einer Lehreinheit anzusehen, die ein und derselben Besoldungs(Vergütungs)gruppe angehören und das gleiche Lehrdeputat zu erfüllen haben. Damit wird jedoch bereits ein einheitliches Lehrdeputat vorausgesetzt, das mit Hilfe der Stellengruppenzuordnung gerade erst ermitteln werden soll. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich entnehmen, dass auch innerhalb einer homogenen Kategorie des Hochschulpersonals eine differenzierende Bildung von Gruppen mit unterschiedlichen Lehrbelastungen entsprechend dem Umfang der übertragenen Dienstaufgaben möglich ist (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 345 zur Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter nach § 53 HRG; ebenso BVerwG, Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 1; zur Gruppenbildung in anderem Zusammenhang vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79, 126f. und 139; Beschluss vom 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80 -, BVerfGE 61, 210, 240 und dazu Knopp, ZBR 2005, 145, 147). Danach ist das abstrakte Stellenprinzip unter Wahrung des personalpolitischen Organisationsermessens der Wissenschaftsverwaltung auszulegen, damit der Normgeber des Dienstrechts und die Wissenschaftsverwaltung in der Stellengruppenbildung flexibel verfahren können, ohne an die vom Hochschulrahmengesetz zu anderen als zu Kapazitätserfassungszwecken vorgegebenen Personalkategorien gebunden zu sein.
35 
Somit sind Stellengruppen nicht bereits rechtssatzmäßig vorgegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 350), vielmehr erfolgt eine faktische Abgrenzung durch die Wissenschaftsverwaltung, aufbauend auf der dienstrechtlichen Ausgestaltung der Stelle ggf. unter Berücksichtigung der im Einzelfall übertragenen Dienstaufgaben. Maßgebend ist dabei bei Beamten zunächst und in erster Linie der nach Maßgabe des Amtes verliehene beamtenrechtliche Status, aus dem die Dienstpflichten des Beamten und ggf. eine Lehrverpflichtung erwachsen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2004 - 4 S 452/04 -, NVwZ-RR 2004, 753). Im Einzelfall kann jedoch auch auf die im Einzelfall übertragenen Dienstaufgaben, das Amt im konkret-funktionellen Sinne, abzustellen sein (vgl. - wenngleich ohne kapazitätsrechtlichen Bezug - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2005 - 9 S 2365/04 -). Auch im Rahmen der kapazitätsrechtlichen Stellengruppenbildung kann nämlich die Übertragung von Dienstaufgaben im Einzelfall oder die besondere dienstrechtliche Ausgestaltung einer Stelle Bedeutung erlangen, sofern dadurch einzelne Stellen aus dem Kreis der übrigen der Stellengruppe zugehörigen Stellen herausgehoben und einer besonderen Behandlung zugeführt werden (vgl. dazu - wenn auch dort vornehmlich mit Bezug zur Frage des „Lehrpersonals“ im Sinne von §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO - OVG Bremen, Beschluss vom 23.02.2001 - 1 B 46/01 -, NVwZ 2002, 749; VGH Hessen, Beschluss vom 22.05.1985 - Fb 32 G 1508/83 T u.a. -, KMK-HSchR 1986, 462 zu sog. Funktionsstellen; BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78). Eine im Konkreten ggf. abweichende Lehrverpflichtung oder sonstige Besonderheiten einer Stelle können dem entsprechend nicht mehr als „individuelles“ und nach dem abstrakten Stellenprinzip irrelevantes Vorkommnis negiert und außer Betracht gelassen werden, wenn davon eine ganze Gruppe von Lehrpersonen betroffen sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 ff.). Kommt einzelnen Stellen im Hinblick auf Status und Funktion eine Sonderstellung zu, so werden die Unterschiede zwischen den somit neu gebildeten Gruppen auch nicht schon dadurch gegenstandslos, dass der Haushaltsgesetzgeber diese Stellen etwa unterschiedslos in einer Besoldungsgruppe zusammenfasst (BVerfG, a.a.O.). Das abstrakte Stellenprinzip, dem ohnehin kein Eigenwert zukommt und das sich gegenüber dem höherrangigen Gebot der Kapazitätserschöpfung auch nicht verselbstständigen darf (vgl. wiederum BVerfG, a.a.O., wie auch Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173), wird durch die weitere Differenzierung nicht verletzt (so aber wohl inzident - im Bezug auf Juniorprofessuren - VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -); die Stellengruppenbildung bzw. -zuordnung ist der Frage der Lehrdeputatszuweisung nach der Regellehrverpflichtung der Stelle nämlich vorgelagert.
36 
Bezogen auf die hier zu beurteilenden C 1 - Stellen, die für die Ausgestaltung als Juniorprofessuren vorgesehen waren, ist von Seiten der Beklagten und der Wissenschaftsverwaltung nach diesen Maßgaben eine eigenständige Stellengruppe gebildet worden. Die Beklagte und das Wissenschaftsministerium haben derartige Stellen gesondert behandelt und vom Kreis der übrigen Wissenschaftlichen Assistenten auf C 1 - Stellen deutlich abgegrenzt:
37 
In Anlage 1 des ministeriellen Kapazitätserlasses zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2004/2005 vom 14.01.2004 (Az. 21-635.31/421 SV) wird im Hinblick auf die im Rahmen der Kapazitätsermittlung einzusetzenden Lehrverpflichtungen zunächst auf die Anlage 2 des Erlasses Bezug genommen, wo u.a. Stellengruppen der beamteten Lehrpersonen in Anlehnung an die Auflistung in § 1 Abs. 1 LVVO wiedergegeben sind. Weiter heißt es sodann:
38 
„Ergänzend hierzu ist für die im Rahmen des Vorgriffs-Förderprogramms `Juniorprofessur` des Bundesministeriums für Bildung und Forschung beschäftigten beamteten oder angestellten Lehrpersonen bis zum Vorliegen einer landesrechtlichen Regelung eine Lehrverpflichtung von 4 SWS in der ersten Anstellungsphase und 6 SWS in der zweiten Anstellungsphase anzusetzen.“
39 
Dem entsprechend hat auch die Beklagte im gerichtlichen (Eil-)Verfahren - noch vor Einführung der landesgesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur - vorgetragen, die Lehrverpflichtung der Stellen solle in den ersten drei Jahren vier, in der zweiten Anstellungsphase sechs SWS betragen (vgl. Anlage B 15 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11.10.2004). In gleicher Weise hat die Beklagte bereits in den an die jeweiligen Stelleninhaber gerichteten Ernennungsschreiben vom 15.08.2003 und 01.10.2003 mitgeteilt, dass die Lehrverpflichtung „bis auf weiteres“ - und damit nicht (wie nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO a.F. für die Stellengruppe der Wissenschaftlichen Assistenten vorgesehen) „höchstens“ - vier Semesterwochenstunden betrage (woraus jedoch kapazitätsrechtlich nicht bereits auf eine Lehrverpflichtung von lediglich 4 SWS geschlossen werden kann, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 624). Bereits dadurch haben die Beklagte und die Wissenschaftsverwaltung zum Ausdruck gebracht, dass die Stellen kapazitätsrechtlich - trotz der förmlichen haushaltsrechtlichen Ausweisung als C 1 - Stellen - nicht dem Kreis der Wissenschaftlichen Assistenten zugerechnet werden können (zur Bezugnahme auf den Kapazitätserlass vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.07.1997 - NC 9 S 13/97 u.a. -).
40 
Darüber hinaus hat die Beklagte ein berufungsähnliches Verfahren in Anlehnung an die geplante und später eingeführte Rechtsgrundlage für die Berufung von Juniorprofessoren (vgl. nunmehr: § 51 Abs. 5 LHG) - unter Beteiligung der Berufungskommission der Medizinischen Fakultät - durchgeführt und die betreffenden Stellen auch dadurch von den übrigen C 1 - Stellen abgegrenzt. Im Beschluss des Senats der Beklagten vom 12.12.2002 heißt es dem entsprechend, „dem Vorschlag der Medizinischen Fakultät zur Besetzung der ausgeschriebenen Vorgriffsposition für ´Juniorprofessuren` mit der anschließenden Übernahme auf die Juniorprofessur nach Vorliegen der stellen- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Landesrecht (...)“ werde zugestimmt. Ferner wurde den Bewerbern gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 UG die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen und die Überleitung und Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Juniorprofessor (W 1) nach Einführung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen zugesagt. Entgegen § 69 Abs. 2 UG ordnete die Beklagte die Stelleninhaber auch nicht einem Professor, sondern der Medizinischen Fakultät zu, dies mit dem Vermerk, dass die Dienstaufgaben in enger Kooperation mit einer jeweils näher bezeichneten Abteilung zu erbringen seien. Dabei sollten die Stelleninhaber bereits von Anfang an wie ein späterer Juniorprofessor behandelt werden, was etwa aus einem Vermerk der Beklagten hervorgeht, wo es Bezug nehmend auf die Ernennungsverfügungen heißt (Anlage BH 14 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005):
41 
„mangels einer entsprechenden Landesregelung - Ernennung als wissenschaftlicher Assistent in der Funktion (mit den Rechten und Pflichten) eines Juniorprofessors“.
42 
Aus alledem wird deutlich, dass die Beklagte der Sache nach - so weit möglich - bereits vor dem Inkrafttreten der erforderlichen landesgesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur eine neue Personalkategorie schaffen wollte. Dazu war die Beklagte, die im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur Sachausstattungsmittel vom Bundesministerium für Bildung und Forschung bezogen hat, letztlich auch durch die diesbezüglichen Fördergrundsätze des Ministeriums gehalten. Danach hatte die Hochschule die Voraussetzungen für eine Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses in eine Juniorprofessur nach Vorliegen der gesetzlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, wenn ein Nachwuchswissenschaftler im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur als wissenschaftlicher Assistent eingestellt wurde. Die Beklagte zog deshalb lediglich haushaltsrechtlich - mangels Alternativen - C 1 - Stellen für die Besetzungen heran, weil das geltende Universitätsgesetz für Juniorprofessuren keine eigene Personalkategorie bereit stellte und diese formelle Einordnung der Stellen sowohl im Hinblick auf die Nettovergütung als auch auf die Laufzeit der Juniorprofessur zweckmäßig erschien.
43 
Durch die konkrete Ausgestaltung der für die Einrichtung von Juniorprofessuren vorgesehenen C 1 - Stellen hat die Beklagte somit faktisch eine eigenständige - von den herkömmlichen Wissenschaftlichen Assistenten auf C 1 - Stellen zu unterscheidende - Stellengruppe („Vorgriffs-Juniorprofessoren“) geschaffen.
44 
b) Dieser Stellengruppe ist eine Lehrverpflichtung von 6 Semesterwochenstunden zuzuordnen.
45 
Die Kammer hat zur Frage der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren bzw. entsprechenden Vorgriffs-Stellen in den Eilbeschlüssen betreffend das Wintersemester 2004/2005 vom 02.11.2004 und 09.11.2004 ausgeführt:
46 
„Der Ansatz einer Lehrverpflichtung von 4 SWS - und die damit verbundene kapazitätsrechtliche Gleichstellung von Juniorprofessoren und wissenschaftlichen Assistenten - ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbar. Die Frage, welche Lehrverpflichtung Juniorprofessoren obliegt, ist in Baden-Württemberg normativ bislang nicht geregelt. Die Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.08.2003 (GBl. S. 401), kennt im Wesentlichen nur die Personalkategorien der Professoren, wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten und Oberingenieure, Hochschuldozenten auf Zeit und der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Der Normgeber ist insoweit bislang untätig geblieben, obwohl die Landesregierung einen diesbezüglichen Handlungsbedarf erkannt hatte (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst - MWK - vom 27.06.2002 zu einem Beschlussantrag der Fraktion GRÜNE, LT-Ds. 13/1014, S. 4 f.; der Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften - 2. HRÄG - vom 28.09.2004, verfügbar unter http://www.mwk.baden-wuerttemberg.de, sieht in Art. 17 nunmehr eine Änderung der LVVO und eine Lehrverpflichtung von 6 SWS nach positiver Evaluation des Stelleninhabers, im Übrigen 4 SWS, vor). Sowohl das MWK (vgl. a.a.O. und im Übrigen Nr. 6 der Anlage 1 zum Kapazitätserlass des MWK vom 14.01.2004 - 21-635.31/421 SV -), als auch die auf dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003 beruhende KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen) gehen von einer im Laufe der Beschäftigung ansteigenden Lehrverpflichtung von zunächst 4, später 6 bzw. 4 - 6 SWS aus. Die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17) sieht - unter Verweis auf die an einen Juniorprofessor gestellte Aufgabe, ein Lehrprogramm außerhalb seines Spezialinteresses zu entwickeln - eine zeitlich gestaffelte Lehrverpflichtung von 4 bis 8 SWS vor (in diese Richtung auch Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., Rn 657).
47 
Solange eine - dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht werdende - normative Festsetzung der Lehrverpflichtung nicht vorliegt, was zum entscheidungserheblichen Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII der Fall war, ist die Lehrverpflichtung in richterlicher Notkompetenz anhand der in Geltung befindlichen normativen Vorgaben zu ermitteln. Ob die im Gesetzentwurf der Landesregierung zum 2. HRÄG vorgesehene Festsetzung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 GG genügen, bedarf in den Eilverfahren dieses Semesters daher keiner Entscheidung.
48 
Der Juniorprofessor lässt sich weder als „Professor“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 LVVO noch als „wissenschaftlicher Assistent“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO begreifen. Es spricht zwar einiges dafür, den Juniorprofessor unter den Begriff des „Professors“ zu fassen, was eine Lehrverpflichtung von 9 SWS zur Folge hätte. Dafür spricht insbesondere bereits, dass die Konzeption des Bundes- und Landesgesetzgebers Juniorprofessoren den Professoren in wesentlichen Punkten gleichstellt (vgl. insbesondere die Legaldefinition der neu geschaffenen Personalkategorie des „Hochschullehrers“ als Oberbegriff für Professoren und Juniorprofessoren in § 42 Abs. 1 Satz 1 HRG sowie in § 44 Abs. 1 Nr. 1 des geplanten Landeshochschulgesetzes - LHG -, Art. 1 des 2. HRÄG, a.a.O.; zur weitgehenden dienstrechtlichen Gleichstellung vgl. nur Hoins, NVwZ 2003, 1343, 1346). Auch die Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz versteht den Juniorprofessor als Unterbegriff des Professors, wenn es dort in der Besoldungsgruppe W 1 heißt „Professor als Juniorprofessor“. Hinzu kommt, dass der Juniorprofessor nicht zwingend mit der Abfassung einer Habilitationsschrift beschäftigt ist und jedenfalls in Baden-Württemberg - zumindest in den ersten drei Beschäftigungsjahren - nicht mit der Betreuung von Doktoranden belastet werden soll (zu Letzterem vgl. die von der Antragsgegnerin vorgelegte Stellungnahme von MDgt Dr. Hagmann, in ähnlicher Fassung verfügbar unter http://www.hochschulverband.de/cms/fileadmin/pdf/workshop/hagmann.pdf ). Gleichwohl hält es die Kammer - jedenfalls im Eilverfahren - nicht für angezeigt, Juniorprofessoren und ordentliche Universitätsprofessoren auch kapazitätsrechtlich hinsichtlich ihrer Lehrverpflichtung gleichzustellen. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass gewichtige Unterschiede im Hinblick auf die Belastung der beiden Personalkategorien bestehen. Während nämlich der Professor bereits einen Ruf erhalten hat und lediglich noch nach dem Ausbau seines wissenschaftlichen Rufes strebt, muss der Juniorprofessor sich erst noch für seine Berufung im Anschluss an seine Juniorprofessur qualifizieren. Er muss sich nach drei Beschäftigungsjahren einer Evaluation stellen und bis dahin sein wissenschaftliches Profil schärfen (vgl. zu alledem OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, NJOZ 2004, 3095; Knopp / Gutheil, NJW 2002, 2828, 2829).
49 
Die Kammer hält es jedoch ebenso wenig für zulässig, Juniorprofessoren hinsichtlich ihrer Lehrverpflichtung mit wissenschaftlichen Assistenten gleichzusetzen. Dies ist - auch in den ersten drei Jahren der Beschäftigung des Juniorprofessors bis zu seiner Evaluation - angesichts der Unterschiede zwischen diesen beiden Personalkategorien nicht vertretbar. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisende pädagogische Eignung des Stelleninhabers Einstellungsvoraussetzung ist (vgl. § 47 Satz 1 Nr. 2 HRG sowie § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des geplanten LHG). Juniorprofessoren im Bereich der Medizin sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation nachweisen (§ 47 Satz 2 HRG, § 51 Abs. 2 Satz 2 LHG). Eine derart erfahrene Lehrperson wird aber auch in stärkerem Maße als ein wissenschaftlicher Assistent in der Lage sein, Lehrverpflichtungen zu übernehmen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, a.a.O.).
50 
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass durch die mit der Einrichtung von Juniorprofessuren in engem Zusammenhang stehende beabsichtigte Neuordnung des Personalwesens an den Hochschulen bei Annahme einer Lehrverpflichtung von 4 SWS ein Kapazitätsabbau zu erwarten wäre, der vom Gesetzgeber wohl nicht beabsichtigt war und dem - falls gewollt - wohl auch nicht die erforderliche Abwägung mit den Belangen der Studierenden und Studierwilligen zugrunde gelegen hat. Gibt es nämlich künftig nur noch Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren), wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben als hauptberuflich tätiges wissenschaftliches Personal der Hochschulen (vgl. § 42 Satz 1 HRG, § 44 Abs. 1 des gepl. LHG), so entfallen damit insbesondere etwa die Kategorien der Oberassistenten und Hochschuldozenten auf Zeit, denen bislang eine Lehrverpflichtung von 6 bzw. 7-9 SWS zugeordnet war. Setzt man dann aber für Juniorprofessoren nur eine Lehrverpflichtung von 4 SWS an, so hat dies einen beträchtlichen Kapazitätsabbau zur Folge, sodass letztlich die mit den Gesetzesänderungen angestrebte Herabsetzung des Erstberufungsalters von Professoren zu Lasten der Ausbildungskapazität geht (vgl. insoweit auch die Bedenken des Rechnungshofs im Anhörungsverfahren zum 2. HRÄG, wiedergegeben in der Anlage zur Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum 2. HRÄG, a.a.O., unter 2.1.9, S. 306 f.).
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Die Landesregierung selbst geht im Übrigen offenkundig davon aus, dass die Lehrkapazität eines Juniorprofessors mit dem gewählten zeitlich gestaffelten Ansatz von 4 - später 6 - SWS nicht ausgeschöpft ist und legt dies dem Gesetzentwurf zugrunde. Zur Begründung der Ablehnung der Lehrdeputatsanhebung heißt es nämlich u.a., dass das vorgeschlagene Deputat auf einer KMK-Vereinbarung beruhe und jede Erhöhung zu Wettbewerbsnachteilen für Baden-Württemberg führe (vgl. die Anlage zur Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum 2. HRÄG, a.a.O., S. 486). Wettbewerbsnachteile sind aber kapazitätsrechtlich betrachtet kein sachgerechter Gesichtspunkt, vielmehr setzt die Berufung auf derartige Nachteile im Vergleich zu anderen Bundesländern gerade voraus, dass auch eine höhere Lehrverpflichtung festgesetzt werden könnte und dies lediglich deshalb unterbleiben soll, um hochqualifizierte Nachwuchswissenschaftler mit dem Angebot einer niedrigen Lehrverpflichtung anwerben zu können. Der Staat darf aber im Falle eines Bewerberüberhangs wegen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs eines jeden hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl und des hieraus folgenden Gebots der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten das in den Lehrpersonen verkörperte Ausbildungspotenzial nicht ungenutzt lassen; vielmehr muss er grundsätzlich auch diesen Personenkreis im gebotenen Umfang zur Lehre heranziehen, um so dem Verfassungsgebot des Art. 12 GG zu genügen und im Rahmen seiner organisatorischen und dienstrechtlichen Möglichkeiten für die Erfüllung des verfassungsmäßigen Zulassungsrechts der hochschulreifen Bewerber zu sorgen (BVerwG, Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78). Gerade für den Bereich der Medizin ist wegen des hier bestehenden Studienbewerberüberhangs die vollständige Ausschöpfung der Kapazität zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02).
52 
Nach alledem ist der Juniorprofessor eher mit einem ordentlichen Professor als mit einem wissenschaftlichen Assistenten vergleichbar, sodass vieles dafür spricht, auch die Lehrverpflichtung des Juniorprofessor entsprechend anzuheben. Angesichts der bevorstehenden normativen Regelung - wie auch immer sie ggf. in ihrer Endfassung aussehen wird - ist jedoch im Eilverfahren eine vorsichtige Betrachtungsweise angezeigt. Die Kammer hält jedoch eine Lehrverpflichtung von zumindest sechs SWS - von Anbeginn der Beschäftigung an - für in jedem Falle angemessen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, a.a.O.). Dies entspricht der Lehrverpflichtung von Oberassistenten. Eine Gleichstellung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren und Oberassistenten scheint insbesondere deshalb angezeigt, weil sie durchaus vergleichbaren Personalkategorien zugehören. Der Oberassistent muss nicht zwingend habilitiert sein, aber gleichwertige wissenschaftliche Leistungen erbracht haben (§ 71 a Abs. 2 UG); er führt - wenn auch auf Anordnung - selbstständig Lehrveranstaltungen durch und ist ebenfalls nur auf Zeit ernannt. Auch das Dienstverhältnis des Oberassistenten dient dazu, dem Stelleninhaber als Nachwuchswissenschaftler für einen überschaubaren Zeitraum eine Stelle bis zu seiner Berufung anzubieten und ihn gleichzeitig an der Hochschule zu halten (vgl. Wiedmann, in: Haug, Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 1071).
53 
All dem steht nicht entgegen, dass derzeit eine gesetzliche Grundlage für die Einrichtung von Juniorprofessuren fehlt bzw. aussteht. Die hier zu beurteilenden beiden Stellen sind faktisch als Juniorprofessuren ausgestaltet. Darüber hinaus schreibt die Antragsgegnerin auch weiterhin entsprechende Stellen aus (aktuell in der Fakultät für Mathematik und Wirtschaftswissenschaften, vgl. http://www.mathematik.uni-ulm.de/fak/jobs/jp-stochastik.html , abgerufen am 08.10.2004).“
54 
Daran hält die Kammer fest (ebenso im Übrigen VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD - in einer vergleichbaren Konstellation; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - zum niedersächsischen Hochschulgesetz; anders VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -). Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen und das Vorbringen der Beklagten ist ergänzend auszuführen:
55 
Die Neuregelung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1, 65), wonach für diese eine Lehrverpflichtung von 6 SWS, soweit deren Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer - nach spätestens 4 Jahren (§ 51 Abs. 7 LHG) - positiv evaluiert worden sind, und im Übrigen eine solche von 4 SWS gilt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO n.F.), hat für die hier vorzunehmende Kontrolle der Kapazitätsermittlung des Berechnungszeitraums 2004/2005 keine unmittelbare Auswirkung. Das 2. HRÄG wurde vom Landtag am 09.12.2004, damit also nach Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004), beschlossen und trat erst nach dem Jahreswechsel in Kraft, sodass § 5 Abs. 2 KapVO VII einer Berücksichtigung entgegensteht. Diese Vorschrift setzt nämlich voraus, dass wesentliche Datenveränderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind und auch bis zum Zeitpunkt der Festsetzung eintreten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.1986 - NC 9 S 174/86 - unter Verweis auf die Systematik der einzelnen Absätze des § 5 KapVO; VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -).
56 
Auch in der Sache ändert sich durch die nunmehr erfolgte Regelung mit Verordnungsrang - die LVVO wurde hier im Wege eines Parlamentsgesetzes (Art. 17 des 2. HRÄG) geändert, was jedoch den Charakter der LVVO als Verordnung unberührt lässt und ihr insoweit keine Gesetzesqualität verleiht (vgl. auch Art. 25 des 2. HRÄG) - für den streitigen Berechnungszeitraum nichts. Zwar ist darin eine weitere, durchaus sachverständige Stellungnahme zur Frage der Höhe einer angemessenen und mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbaren Lehrverpflichtung für Juniorprofessoren zu sehen. Dem Gesetzgeber oblag es nämlich, im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen dem verfassungsrechtlich begründeten Zulassungsanspruch der Studienbewerber einerseits und der durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit und den Geboten des Dienstrechts bestimmten Rechtsposition des Lehrpersonals sowie den Interessen der bereits zugelassenen Studierenden an einer ordnungsgemäßen Ausbildung andererseits abzuwägen und die Grenzen des für alle Beteiligten Zumutbaren festzulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109). Er hat dabei aufgrund wertender Entschließung eine Rechtsnorm zahlenförmigen Inhalts geschaffen. Diese - auch und vielleicht sogar vornehmlich politische - Entscheidung ist jedoch jedenfalls für die Vergangenheit nicht bindend (allgemein zu Beschränkungen auch des Normgebers beim Erlass kapazitätsbestimmender Regelungen vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, NVwZ 1992, 361). Sie steht neben weiteren Äußerungen anderer Stellen zur Bewertung der Angemessenheit der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren. Die KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 12.06.2003 ( http://www.kultusministerkonferenz.de/doc/beschl/lehrhoch.pdf ) sieht etwa - leicht abweichend und ausgehend von zwei jeweils dreijährigen Anstellungsphasen eines Juniorprofessors (vgl. § 48 Abs. 1 HRG i.d.F. des vom BVerfG mit Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803, für nichtig erklärten 5. HRGÄndG) - eine Regellehrverpflichtung von 4 SWS in der ersten Anstellungsphase und 4 bis 6 SWS in der zweiten Anstellungsphase vor; die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des 5. HRG-ÄndG (BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17) schlägt eine Staffelung von 4 bis 8 SWS vor. Daraus wird deutlich, dass die Frage der Angemessenheit der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren von verschiedenen Stellen unterschiedlich beurteilt wird (wieder abweichend etwa die bereits zitierte Rechtsprechung des OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - und vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD -).
57 
Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Kapazitätsermittlung erstreckt sich auch auf die Kontrolle, ob der Berechnung angemessene Lehrverpflichtungen zugrunde liegen. Zwar obliegt die Konkretisierung der Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen zunächst dem Normgeber und der Hochschulverwaltung. Auch und gerade dann, wenn - wie hier zum nach § 5 KapVO VII entscheidungserheblichen Zeitpunkt für Juniorprofessoren bzw. entsprechende Vorgriffspositionen - eine normative Festlegung der Lehrverpflichtungen fehlt, kommt aber der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte zu berücksichtigen, dass die Bemessung von Lehrverpflichtungen von verschiedenen Wertungen abhängig ist; entscheidend bleibt aber, dass bei der Beurteilung dieser Wertungsfrage höherrangigen Geboten und dem für deren Konkretisierung wesentlichen Erkenntnis- und Erfahrungsstand Rechnung getragen wurde (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173; Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, NVwZ 1992, 361).
58 
Als Orientierungskriterium und Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von Lehrverpflichtungen wird in ständiger Rechtsprechung auf die Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz zurückgegriffen. Die dort niedergelegten Werte verkörpern als eine Art Rechtserkenntnisquelle oder „normähnliche Vorgabe“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109) einen Konsens darüber, was von dem Expertengremium der Kultusministerkonferenz für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich angesehen wird (vgl. dazu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25; BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173).
59 
Für die hier zu beurteilende Frage der Lehrverpflichtung von (künftigen) Juniorprofessoren können die Entscheidungsgremien der KMK aber nicht an vorgefundene Erfahrungswerte anknüpfen, da es derartige Erfahrungen mit dieser neu geschaffenen Personalkategorie noch nicht gibt. Die Äußerungen der KMK - wie auch diejenigen anderer sachverständiger Stellen - haben mehr die Natur einer "dezisiven Wertung mit prognostischer Tendenz" (vgl. zu dieser Begrifflichkeit BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155). Auch wenn die Vorgaben der KMK gleichwohl ein sachkundiges Urteil darüber verkörpern, was auch prognostisch für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich erachtet werden kann, so kommt diesem Urteil dennoch nicht ein vergleichbares Gewicht zu wie den auf langjährigen Erfahrungen beruhenden sonstigen Stellungnahmen der KMK. Derart prognostische und dezisive Wertungen unterliegen in verstärktem Maße Kontrollen in Anbetracht des Gebots der vollen Kapazitätsausschöpfung. Demgemäß sind Abweichungen möglich und geboten, wenn dafür gewichtige Gründe vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173). Das ist hier der Fall.
60 
Die gewichtigen Gründe, die die Kammer veranlassen, eine von den wertenden Einschätzungen der KMK und des Normgebers teilweise abweichende Sichtweise einzunehmen, sind in den - bereits wiedergegebenen - Ausführungen der Kammer in den Eilbeschlüssen zum Wintersemester 2004/2005 dargelegt, worauf erneut verwiesen wird. Anlass zur diesbezüglichen Inanspruchnahme der richterlichen Notkompetenz bestand und besteht. Eine solche gerichtliche Eingriffsbefugnis ist eröffnet, wenn sich der Normgeber einer möglichen Regelung durch anhaltende Untätigkeit bezüglich seiner Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -). Die Landesregierung hat einen diesbezüglichen Regelungsbedarf bereits früh gesehen (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst - MWK - vom 27.06.2002 zu einem Beschlussantrag der Fraktion GRÜNE, LT-Ds. 13/1014, S. 4 f.). Das Wissenschaftsministerium hat in Kenntnis der - wenngleich nichtigen - rahmenrechtlichen Vorschriften bezüglich der Juniorprofessur und der Vorgriffsfördermittel für derartige Stellen bereits im zitierten Kapazitätserlass vom 14.01.2004 Regelungen getroffen, die jedoch keinen Verordnungsrang hatten. Einer normativen Regelung der Lehrverpflichtung für die bereits besetzten „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ hat sich der Normgeber entzogen.
61 
Fehlt es danach am Erlass einer formellen Rechtsnorm, so ist das Verwaltungsgericht gleichwohl nicht berechtigt, eine Zahl nach eigenem Gutdünken festzusetzen, sondern muss die Lücke im Wege einer Ableitung aus bestehenden normativen oder normähnlichen Vorgaben und in Anlehnung an den verlautbarten Rechtsetzungswillen des Normgebers schließen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -). In dieser Weise hat die Kammer die Regelungslücke in den Ausführungen im Eilverfahren im Wesentlichen durch eine Analogie zur Lehrverpflichtung der Oberassistenten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 LVVO a.F.) geschlossen. Mit der diesbezüglichen Regelung in der LVVO hat der Verordnungsgeber für eine von der Qualifikation und der Aufgabenbelastung vergleichbare Personalkategorie zum Ausdruck gebracht, dass eine Lehrbelastung von 6 SWS zumutbar ist, und seinen diesbezüglichen Rechtsetzungswillen verlautbart. In Anbetracht des Kapazitätserschöpfungsgebots hält die Kammer weiterhin eine Gleichstellung der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ mit Wissenschaftlichen Assistenten herkömmlicher Art für unangemessen. Gleichwohl ist auch eine Heranziehung des Lehrdeputats von „Seniorprofessoren“ (9 SWS) nicht gerechtfertigt (vgl. aber zum prinzipiell identischen Aufgabenbereich nunmehr auch Detmer, in Hartmer / Detmer, HSchulR-Praxishandbuch, 2004, II, Rn 30 und Knopp, ZBR 2003, 149, 150). Der (Weiter-)Qualifizierungsfunktion der Stellen ist mit einem Lehrdeputat von 6 SWS hinreichend Rechnung getragen.
62 
Zum Lehrangebot sind daher für die beiden streitigen Stellen je 2 SWS, somit insgesamt 4 SWS, hinzuzuzählen.
63 
2. Auch die dem neu gewählten Prodekan gewährte Lehrverpflichtungsermäßigung kann kapazitätsrechtlich im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum keine Anerkennung finden. Die Kammer hat in den Eilbeschlüssen des Wintersemesters 2004/2005 dazu ausgeführt:
64 
„Es fehlt an der nach § 6 a Abs. 5 LVVO in formeller Hinsicht erforderlichen Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004 (zu diesem Stichtag vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02 - und § 5 KapVO VII). Die Antragsgegnerin hat lediglich den Vorschlag des Fakultätsvorstandes zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung vom 02.09.2004 vorgelegt. Das Gericht hat daraufhin den Beschluss des Rektorats angefordert. Die Antragsgegnerin hat sodann auf den Beschluss des Rektorats vom 30.04.2002 Bezug genommen, welcher dem Vorschlag des Fakultätsvorstandes vom 01.03.2002 zustimmt, wonach den namentlich benannten Studiendekanen eine Deputatsermäßigung von 6 bzw. 3 SWS und dem nicht namentlich, sondern nur nach seiner Funktion benannten Dekan und Prodekan jeweils 4 SWS an Deputatsermäßigung zugute kommen sollen; einen aktuellen, konkret die Wahl von Prof. W. betreffenden Rektoratsbeschluss hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Vielmehr hat sie lediglich vorgetragen, die mit dem früheren Beschluss getroffene funktionsbezogene Bestimmung der Lehrverpflichtungsermäßigung für Dekan und Prodekan diene der Verwaltungsvereinfachung und sei sachgerecht.
65 
Die Entscheidung des Rektorats über die funktionsbezogene Verteilung von Lehrverpflichtungsermäßigungen aus dem Jahre 2002 kann die nach der Wahl von Professor W. erforderliche Neuentscheidung über die individuelle Verteilung der Deputatsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale nach § 6 a Abs. 5 LVVO nicht ersetzen. Im Rahmen der (Ermessens-)Entscheidung über die Ermäßigung der jeweiligen Lehrverpflichtung hat die Antragsgegnerin die Belange der Studienbewerber nach vollständiger Ermittlung des Sachverhalts angemessen zu berücksichtigen und die in Frage stehenden Belange nach dem ihnen zukommenden Gewicht abzuwägen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 -; SächsOVG, Beschluss vom 18.06.2001 - NC 2 C 32/00 -). So ist die Antragsgegnerin etwa bereits darauf hingewiesen worden, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob die Bestellung eines dritten Studiendekans kapazitätsrechtliche Anerkennung finden kann, wenn dies zu einer weitergehenden Verminderung des Lehrangebots in einer kapazitätsbeschränkten Lehreinheit führt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -). Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, die Rektoratsentscheidung nach § 6 a Abs. 5 LVVO rein funktionsbezogen und ohne Ansehen des jeweiligen Stelleninhabers und der übrigen Lehrdeputatsermäßigungen vorzunehmen. Es ist angesichts der Vielgestaltigkeit der denkbaren Konstellationen innerhalb des Fakultätsvorstands vielmehr bei der Ermessensausübung stets zu beachten, wie das Gremium im Einzelnen zusammengesetzt ist, welche Deputatsermäßigungen bereits in Ansatz gebracht worden sind und welche konkreten - insbesondere kapazitären - Auswirkungen die Neuwahl eines Dekans oder Prodekans mit sich bringt. Dabei kann und muss die Entscheidung über das Ausmaß einer zu gewährenden Deputatsermäßigung ggf. auch Besonderheiten, die mit der Person des Funktionsinhabers verknüpft sind, Rechnung tragen. Eine lediglich funktionsbezogene Abwägung lässt beispielsweise außer acht, aus welcher Lehreinheit ein neu gewählter Prodekan oder Dekan kommt - sogar ob er Zahn- oder Humanmediziner ist -, welche sonstigen etwa personalvertretungsrechtlichen Verpflichtungen oder Forschungsaufgaben ihm obliegen und welche Auswirkungen die Ermäßigung konkret auf die Zulassung von Studienbewerbern im anstehenden Berechnungszeitraum hat. Im Einzelfall kann es etwa auch vorkommen, dass ein Dekan oder Prodekan in seiner Eigenschaft als Professor für ein fachliches Lehrangebot verantwortlich ist, das nicht ohne Weiteres anderweitig sichergestellt werden kann, und dass bereits deshalb eine Deputatsermäßigung in größtmöglichem Umfang nicht in Betracht kommt (vgl. Herberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 408). Eine abstrakte und lediglich an die typischen Verwaltungsaufgaben des Funktionsinhabers anknüpfende Freistellung von der Lehrverpflichtung wird folglich den Anforderungen des § 6 a Abs. 5 LVVO, der eine Entscheidung über die „individuelle Verteilung“ fordert, nicht gerecht. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des Umstands, dass die medizinische Fakultät den nach § 6 a Abs. 2 LVVO eröffneten Freistellungsspielraum voll ausgeschöpft und derzeit auch offenkundig wieder drei Studiendekane bestellt hat (Prof. Dr. M., Prof. Dr. K. und Prof. Dr. H., vgl. den Internetauftritt des Studiendekanats unter www.uni-ulm.de/medizin/Fakultaet/Studium%20%26%20Lehre/Stu-diendekanat/Studiendekane/index.html ).
66 
Nachdem eine den dargelegten Anforderungen entsprechende Rektoratsentscheidung zum Stichtag 01.10.2004 nicht vorlag und nunmehr auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht mehr nachgeholt werden kann, kann die Deputatsermäßigung für Prof. W. kapazitätsrechtlich keine Berücksichtigung finden. (...)“
67 
Daran hält die Kammer auch in Anbetracht des weiteren Vorbringens der Beklagten fest. Die Beklagte erkennt zwar an, dass Entscheidungen nach § 6 a Abs. 5 LVVO wie solche nach § 9 Abs. 2 LVVO auch unter Berücksichtigung der Belange von Studienbewerbern zu erfolgen hätten. Es sei jedoch von einer unterschiedlichen Prüfdichte bzw. von einem unterschiedlichen Freiraum der Universität in Abhängigkeit von der Frage, welcher Funktion die Deputatsermäßigung zukommen solle, auszugehen. Aus dem Fehlen der Wendung „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs“ (§ 9 Abs. 2 LVVO) in § 6 a LVVO schlussfolgert die Beklagte, dass die Anforderungen an die Abwägung geringer seien als im Rahmen des § 9 LVVO. Entscheidend seien darüber hinaus die bereits gesetzlich festgelegten und von der Person des Funktionsinhabers unabhängigen Aufgaben des Prodekans als Stellvertreter des Dekans. Regelmäßig und unabhängig vom konkreten Amtsinhaber sei erfahrungsgemäß mit den Hauptverwaltungsämtern der Universität ein so hoher Aufwand verbunden, dass die Deputatsermäßigung von 4 SWS gerechtfertigt sei. Die Anknüpfung des Rektoratsbeschlusses der Beklagten aus dem Jahr 2002 an die Funktion sei daher sachgerecht und zulässig, sie diene im Übrigen auch der Verwaltungsvereinfachung.
68 
Eine lediglich an die Funktion anknüpfende Lehrverpflichtungsermäßigung - ohne Ansehen der Person des Amtsinhabers - ist nur eine unzureichende Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber, die (unstreitig) auch im Rahmen des § 6 a Abs. 5 LVVO zu erfolgen hat (so zu Letzterem auch Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 164). Auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -) hat aus der an das Wissenschaftsministerium gerichteten Forderung des § 9 Abs. 2 LVVO nach der Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach lediglich das - an sich selbstverständliche - Erfordernis abgeleitet, dass zu prüfen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei (sic!) müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung des Amtes eines Funktionsinhabers (dort: des Strahlenschutzbeauftragten) erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird (Drittmittelforschung?), welche Bediensteten zur Wahrnehmung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer anderen Dienstpflichten - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., unter Verweis auf Sächs. OVG, Beschluss vom 26.07.1999 - NC 2 S 44/99 -). Die Abwägungserfordernisse gelten also bei der Ermessensentscheidung nach § 6 a LVVO gleichermaßen. Auch die Beklagte selbst hat im Übrigen in den Verfahren betreffend das Wintersemester 2002/2003 noch vorgetragen, die Freistellungspauschale des § 6 a LVVO solle es dem Rektorat ermöglichen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Fakultätsstruktur und des jeweiligen Lehrbedarfs individuell und flexibel auf unterschiedliche Belastungen der einzelnen Mitglieder des Fakultätsvorstandes zu reagieren (vgl. die Wiedergabe des Vorbringens im Beschluss der Kammer vom 14.10.2002 - NC 6 K 316/03 -). Eine rein funktionsbezogene Abwägungsentscheidung auf genereller Ebene stellt hingegen nicht alle abwägungsrelevanten Gesichtspunkte ein und ist deshalb ermessensfehlerhaft. Im Übrigen ergibt sich bereits aus der Bestimmung des § 6 a Abs. 2 LVVO, dass die gesetzliche Ausgestaltung des Aufgabenbereichs des Prodekans nicht bereits eine Entscheidung über die Höhe der Lehrverpflichtungsermäßigung zulässt. Danach kann die Lehrverpflichtung des Prodekans nämlich um „höchstens“ vier Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden, sodass die Verordnung selbst davon ausgeht, dass die Belastung nicht bereits durch die gesetzliche Aufgabenbeschreibung vorgegeben ist, sondern weitere Faktoren in die Betrachtung mit einzubeziehen sind. Daraus folgt die Verpflichtung, den jeweils vorzufindenden Strukturen, innerhalb derer die einzelnen Leitungsfunktionen ausgeübt werden, Rechnung zu tragen (so auch OVG Saarland, Beschluss vom 15.04.2002 - 9 Y 1/02 -). Innerhalb eines Organisationskonzeptes dieser Leitungsfunktionen bedarf es prüfender Abwägung, ob bei der Entlastung des Dekans durch einen Prodekan und drei Studiendekane für den Prodekan ebenfalls die höchstmögliche Deputatsreduzierung angesetzt werden kann. Davon ging darüber hinaus auch der Fakultätsvorstand aus, da dessen Vorschlag zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung vom 02.09.2004 bei einer bereits durch den Rektoratsbeschluss aus dem Jahr 2002 funktionsbezogen erfolgten Deputatsermäßigung entbehrlich gewesen wäre.
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3. Die von der Beklagten vorgenommene Verlagerung der in den Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach - kapazitätsrechtlich bislang nicht begründeter - Streichung der Abteilungsleiterstellen verbleibenden Stellen in die klinische Lehreinheit ist kapazitätsgünstig oder jedenfalls kapazitätsneutral, solange die vormals von diesen Abteilungen erbrachten Lehrleistungen in entsprechendem Umfang als Import der klinischen Lehreinheit erbracht werden. Dies ist im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum der Fall, wie die Kammer bereits in den zugehörigen - den Beteiligten bekannten - Eilbeschlüssen dargelegt hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nachdem - soweit ersichtlich - auch kein Kläger dagegen etwas vorgebracht hat.
70 
Die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung der umfänglichen Lehraufträge, die nach den vorgelegten Lehrveranstaltungsübersichten den verschobenen - nunmehr klinischen - Abteilungen im noch laufenden Berechnungszeitraum zugute kommen sollen, scheitert für die Kapazitätsberechnung des Studienjahres 2004/2005 bereits an der Regelung des § 10 Satz 1 KapVO VII, wonach lediglich die in den dem Berechnungsstichtag (01.10.2004) vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung stehenden Lehrauftragsstunden in die Berechnung einbezogen werden können (a.A. Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 171 unter Verweis auf § 5 Abs. 2 KapVO VII).
71 
4. Eine Korrektur des Lehrangebots im Hinblick auf die von Klägerseite beanstandete Lehrverpflichtung befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter von lediglich 4 SWS ist nicht geboten. Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Beklagte im entscheidungserheblichen Berechnungszeitraum Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter vorhält, auf die sie kapazitätsrechtlich unerhebliche Befristungsgründe anwendet und deren Stellengruppenzuordnung daher zu beanstanden sein könnte.
72 
§ 1 Nr. 8 UAbs. 3 LVVO a.F. legt die Lehrverpflichtung der Wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen, die Lehraufgaben wahrnehmen, auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden fest. Damit wird die Lehrverpflichtung der befristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter gegenüber derjenigen der auf Dauer angestellten, welche in der Regel 9 Lehrveranstaltungsstunden beträgt (§ 1 Nr. 8 UAbs. 2 i.V.m. Nr. 6 UAbs. 1 LVVO a.F.), um mehr als die Hälfte herabgesetzt. Die punktuelle Anhebung der Lehrverpflichtung um eine SWS für die Stellengruppe der Professoren durch die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der LVVO vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) begründet dabei keinen Anspruch des Studienbewerbers auf verhältnisgleiche Anhebung der Lehrverpflichtung anderer Stellengruppen (vgl. zu Wissenschaftlichen Assistenten VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -), sodass eine Erhöhung der Lehrverpflichtung für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter auf dieser Grundlage nicht in Betracht kommt.
73 
Ob eine Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt - im Rahmen des § 57b HRG - dem Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 -; Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 145). Es ist ihr zu dem Zwecke eingeräumt, den Bedürfnissen der Hochschulen in allen ihren Belangen angemessen und flexibel Rechnung zu tragen. Hierunter sind die Bedürfnisse der Studienbewerber - auch in Studiengängen mit Kapazitätsbeschränkung - zwar ein bedeutsamer, jedoch nicht der einzige Gesichtspunkt. Das Ermessen ist daher nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätserschöpfungsgebot bewirkt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust (mit)ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind. Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 -; Urteil vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23). Die Ermessensbetätigung im Zusammenhang mit der Befristung der Beschäftigung eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters ist dabei durch die Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs und das Bedürfnis nach einer hohen Fluktuation im Bereich des wissenschaftlichen Nachwuchspersonals im Sinne eines gewissermaßen intendierten Ermessens dahin gehend vorgeprägt, dass nach Möglichkeit befriste Verträge geschlossen werden sollen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.), wodurch das Gewicht der Interessen der Studienbewerber und die Anforderungen an deren Berücksichtigung sinken. Die Befristung der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse als solche begegnet nach diesen Maßgaben keinen Bedenken, wenn sie - und die daraus folgende Herabsetzung der Lehrverpflichtung - durch einen kapazitätserheblichen Gesichtspunkt getragen wird.
74 
Die Reduktion der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter knüpft allein an den Umstand der Befristung des Arbeitsvertrages an. In dienstrechtlicher Hinsicht kann die Befristung jedoch die unterschiedlichsten Gründe haben (vgl. § 57b Abs. 2 HRG i.d.F. vor Inkrafttreten des 5. HRG-ÄndG v. 16.02.2002). Nicht alle diese Gründe rechtfertigen es, Folgerungen auch für die Lehrverpflichtung zu ziehen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -). Welche Gründe für den Verordnungsgeber der Lehrverpflichtungsverordnung oder für die Kultusministerkonferenz maßgebend waren, ist nicht bekannt; amtliche Begründungen werden nicht gegeben. Die Rechtsprechung hat neben dem Routinemangel von Anfängern in der Lehre (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG a.F.) den Zeitbedarf für eine wissenschaftliche Weiterbildung - insbesondere für die Vorbereitung zur Promotion -, aber auch die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.) als Gründe für eine Reduktion der Lehrverpflichtung akzeptiert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; Beschluss vom 20.01.1988 - 7 B 47.87 -, Buchholz 421.21 Nr. 36; Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 49). Sie nimmt damit an, dass Befristungen von Arbeitsverträgen Wissenschaftlicher Mitarbeiter auch mit Blick auf eine berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgenommen werden (vgl. dazu auch § 53 Abs. 2 Satz 2 HRG), und billigt es, wenn (auch) deshalb die Lehrverpflichtung herabgesetzt wird. Daneben dient die befristete Beschäftigung Wissenschaftlicher Mitarbeiter und der damit verbundene regelmäßige Austausch des Personals auch der Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen (vgl. zu alledem die Begründungserwägungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 5. HRG-ÄndG, BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17 f. und 30, die Begründung zum Gesetzentwurf zum HdaVÄndG, BT-Ds. 15/4132 vom 09.11.2004, S. 12, sowie etwa BVerfG, Beschluss vom 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 -, KMK-HschR/NF, 42 A Nr. 14, S. 14).
75 
Mit Rücksicht auf die unterschiedliche Aussagekraft der Befristungsgründe hat die Wissenschaftsverwaltung erforderlichenfalls darzulegen, inwiefern eine Befristung, auf die als Kriterium der Zuordnung zu einer Stellengruppe abgestellt wird, kapazitätserheblich ist. Wird die Befristung mit Erwägungen gerechtfertigt, die wie die erstmalige Einstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wie die Einstellung zu Fort- und Weiterbildungszwecken einen sachlichen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung erkennen lassen, genügt das der dem Kapazitätserschöpfungsgebot entspringenden Obliegenheit der Wissenschaftsverwaltung, ihre Bewertungen offen zu legen. Die Wissenschaftsverwaltung ist dabei nicht etwa aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebots gehalten nachzuweisen, ob eine bestimmte Stelle im Einzelfall auch tatsächlich (noch) den Befristungsgrund erfüllt. Hat z.B. ein Stelleninhaber, dessen Beschäftigung als Wissenschaftlicher Mitarbeiter zugleich seiner beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient (§ 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.), die angestrebte Qualifikation erreicht, so ändert das nicht notwendigerweise etwas an der Stellengruppenzugehörigkeit, solange die vertraglich bedungene Frist nicht abgelaufen ist (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.).
76 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat mit Schreiben vom 14.09.2004 erklärt, dass alle befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Gruppe des wissenschaftlichen Nachwuchses gehörten und Ihnen in entsprechendem Umfang die Möglichkeit zur Aus-, Fort- und Weiterbildung eingeräumt werde. Auch das Universitätsklinikum der Beklagten, das die Stellen der Vorklinik verwaltet, hat am 02.03.2005 (Anlage BH 16 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.03.2005) erklärt, sämtliche im Rahmen der regulären Haushaltsmittel ausgewiesenen befristeten BAT IIa/Ib - Stellen seien nach ihrer generellen Widmung für den wissenschaftlichen Nachwuchs bzw. die wissenschaftliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgesehen und würden grundsätzlich auch entsprechend dieser Widmung besetzt. Keinem der Stelleninhaber sei dienstrechtlich oder arbeitsvertraglich ein über 4 SWS hinaus gehendes Lehrdeputat zugeordnet.
77 
Die Kammer hat diese Angaben überprüft und ausgewählte Arbeitsverträge einzelner befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter angefordert. Diese enthalten sämtlich keine spezifische Regelung über die Höhe der jeweiligen Lehrverpflichtung oder den Umfang von Weiterqualifizierungsmaßnahmen. Es haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die vorgetragene Widmung der Stellen im Einzelfall unzutreffend und eine anderweitige Stellengruppenzuordnung angezeigt wäre, weshalb auch keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung in dieser Hinsicht bestand.
78 
Bezüglich der Wissenschaftlichen Mitarbeiterin K. folgt dies bereits daraus, dass in ihrem am 12.08.2004 - und damit in der Schwebezeit nach Nichtigerklärung der Befristungsregelungen des 5. HRG-ÄndG durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803, und vor Inkrafttreten des HdaVÄndG vom 27.12.2004 (BGBl. S. 3835) - abgeschlossenen Arbeitsvertrag als Sachbefristungsgrund § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG a.F. zitiert und auf die erstmalige Einstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin verwiesen wird, worin der Routinemangel eines Lehranfängers zum Ausdruck kommt (zur Kapazitätserheblichkeit dieses Befristungsgrundes vgl. zuletzt OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457). Darin liegt ein kapazitätserheblicher Bezug, der die Stellengruppenzuordnung rechtfertigt. Insbesondere verhält es sich bei dieser Stelle nicht so - wie man zunächst aufgrund des Befristungsdatums hätte vermuten können -, dass die Befristung allein auf der Zeitbefristungsregelung des § 57f Abs. 2 i.d.F. des 5. HRGÄndG beruht, der die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung eines befristeten Vertrages ausdrücklich gerade bis zum 28.02.2005 ohne nähere Begründung vorsieht.
79 
Die übrigen, einer Prüfung unterzogenen Arbeitsverträge der Wissenschaftlichen Mitarbeiter/Innen L., Dr. T., G. und Dr. P. enthalten aufgrund des Zeitpunkts ihres Abschlusses sämtlich eine Verweisung auf § 57b HRG in der jeweils gültigen Fassung nach Inkrafttreten des (nichtigen) 5. HRG-ÄndG, sodass die Befristung jeweils nur auf Zeit- und nicht explizit auf Sachbefristungsgründe gestützt wurde. Dem Arbeitsvertrag selbst lässt sich folglich kein Anhalt für die Kapazitätserheblichkeit der Befristung entnehmen. Die Versicherung der Beklagten, dass die entsprechenden Stellen der Aus-, Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses gewidmet seien, lässt sich für diese Stellen auch nicht widerlegen. Dazu müsste erwiesen sein, dass die Stelleninhaber nicht mit Dienstleistungen beschäftigt werden, die zumindest auch ihrer Weiterqualifizierung in irgend einer Weise dienen bzw. dass sie auch sonst keine Gelegenheit zu derartigen Tätigkeiten bekommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. -, KMK-HSchR 1986, 702, 717). Für die Stellen L. und G. liegt dies schon deshalb fern, weil sie bei Anstellung noch nicht promoviert waren und zudem aufgrund ihres Lebensalters ein weiterer Fortgang ihrer beruflichen Weiterbildung nahe liegt. Wissenschaftliche Mitarbeiter, die am Anfang ihrer akademischen Laufbahn stehen, kommen ohnehin regelmäßig nur unter besonderen Umständen für ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis in Frage. Die Stellengruppenzuordnung der Stellen der Dres. T. und P. ist nicht zu beanstanden, obwohl beide bereits promoviert sind und bereits wiederholt bei der Beklagten angestellt wurden oder eine verhältnismäßig lange Vertragslaufdauer vereinbart wurde. Fr. Dr. T. befindet sich nach Angaben der Beklagten in der „Postdoc-Phase“ und erhält nach Auskunft ihres zugeordneten Professors Gelegenheit zur Weiterbildung. Auch für die Stelle von Fr. Dr. P. ließ sich nicht feststellen, dass ihr - entgegen der Stellenwidmung - keine Gelegenheit zur Weiterqualifikation gegeben wird.
80 
Entgegen der im Laufe der Verfahren von einzelnen Klägervertretern zwischenzeitlich geäußerten Rechtsauffassung ändert das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 - nichts an der Befristung der unter - vermeintlicher - Geltung des nichtigen 5. HRG-ÄndG abgeschlossenen Verträge; es sind nicht etwa unbefristete Beschäftigungsverhältnisse mit der Folge entstanden, dass den entsprechenden Stellen ein Lehrdeputat von 9 SWS zuzuordnen wäre.
81 
Dabei kann offen bleiben, ob die vor Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts getroffenen Befristungsabreden in entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG oder einstweilen auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ihre Gültigkeit behalten (vgl. dazu VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. - und Chantelau, NVwZ 2004, 1444). Es ist schon nicht ersichtlich, dass einzelne Beschäftigte bei der Beklagten die Rechtsunwirksamkeit von Befristungen geltend gemacht haben (vgl. dazu im Einzelnen auch Bayer. VGH, Beschluss vom 16.06.2004 - 7 CE 04.11143 u.a. -). Unbefristete Beschäftigungsverhältnisse dürften im Übrigen jedenfalls dann nicht begründet worden sein, wenn bei Vertragsschluss objektiv ein Befristungsgrund vorlag (vgl. zur Problematik OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; Preis, NJW 2004, 2782; Löwisch, NZA 2004, 1065, 1067 f.). Schließlich müsste eine ergänzende Vertragsauslegung jeweils dazu führen, dass die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses von beiden Vertragspartnern gewollt war und kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen werden sollte.
82 
Ohnehin hat sich die Frage der „Entfristung“ der Arbeitsverträge durch die Regelung des § 57 f Abs. 1 HRG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich - HdaVÄndG - vom 27.12.2004 (BGBl. S. 3835) erledigt, nachdem die neuen (Zeit-)Befristungsbestimmungen des HRG denen des (nichtigen) 5. HRG-ÄndG weit gehend entsprechen und das HdaVÄndG ihnen rückwirkende Geltung beimisst (zur Zulässigkeit der Rückwirkung vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1938/04 -). Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des HdaVÄndG sind weder geltend gemacht noch für die Kammer ersichtlich, nachdem die rahmenrechtlichen Regelungen betreffend die Einrichtung von Juniorprofessuren wesentlich zurückhaltender formuliert sind, sodass eine erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit diesen Fragen weder angezeigt erscheint noch - mangels Entscheidungserheblichkeit - eine Vorlage durch die Kammer in Betracht kommt.
83 
5. Auch der Deputatsansatz von 4 SWS für die C 1 - Stellen Wissenschaftlicher Assistenten, soweit sie nicht als „Vorgriffsstellen“ für Juniorprofessuren ausgewiesen sind, ist nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass manche dieser Stellen mit Stelleninhabern besetzt sind, die in befristeten Angestelltenverhältnissen (BAT IIa/Ib) beschäftigt werden. Auch deren Arbeitsverträge hat die Kammer in ausgewählten Einzelfällen angefordert und überprüft, ohne dass sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Stellen umgewidmet worden wären oder den Stelleninhabern keine Gelegenheit zur Weiterqualifikation gegeben würde. Ohnehin sieht bereits § 69 Abs. 1 Satz 2 UG vor, dass Wissenschaftlichen Assistenten ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben ist, sodass bereits das gesetzliche Bild des Assistenten eine Weiterqualifikation beinhaltet.
84 
Gleiches gilt auch für die mit Dr. B. besetzte C 1 - Stelle Nr. 104860. Hier kommt hinzu, dass sich Dr. B. derzeit habilitiert und sich damit ersichtlich weiterbildet. Sein Arbeitsvertrag ist überdies deshalb befristet abgeschlossen worden, weil er „besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Lehre und/oder Forschungsarbeit erwerben oder vorübergehend in sie einbringen soll“ (vgl. § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG a.F. und dazu Reich, HRG, § 57 b, Rn 5). Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt hier nach den Bekundungen von Dr. B. in der mündlichen Verhandlung im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre. Vor dem Hintergrund, dass der Befristungsgrund einen Personalaustausch zwischen Hochschulforschung und Industrie- und Wirtschaftsforschung und eine entsprechende Fluktuation ermöglichen soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 -, KMK-HschR/NF, 42 A Nr. 14, S. 16), begegnet auch das Lehrdeputat von 4 SWS kapazitätsrechtlich keinen Bedenken.
85 
6. Eine Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten kommt für den hier streitigen Berechnungszeitraum nicht in Betracht. Es ist weder möglich, diese direkt als wissenschaftliches Lehrpersonal mit Regellehrverpflichtung anzusehen, noch kommt eine (entsprechende) Anwendung von § 10 oder § 14 Abs. 3 KapVO VII in Betracht.
86 
a) Nach § 8 Abs. 1 KapVO sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Es muss sich folglich um Personen handeln, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Drittmittelbedienstete, die nicht im Haushaltsplan verankert sind und nicht aus Haushaltsmitteln bezahlt werden, gehören nicht dazu, ebenso wenig Stellen, die ausschließlich für Zwecke der Forschung eingerichtet worden sind (Bahro / Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 8 KapVO, Rn 5). Bei Drittmittelbeschäftigten handelt es sich nicht um Lehrpersonen, die Stellen des Lehrpersonals (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) innehaben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. -, KMK-HSchR 1985, 214, 230; Urteil vom 07.03.1986 - NC 9 S 652/85 -, KMK-HSchR 1986, 747, 749 f.). Dies ist Ausfluss des abstrakten Stellenprinzips, wonach bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese nach § 9 Abs. 1 KapVO VII entfallenden Regellehrverpflichtungen. Damit wird die Aufnahmekapazität der Lehreinheit in erster Linie durch die Zahl der vorhandenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt, die ihr gerade zu dem Zweck zugewiesen werden, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Kapazität entsteht. Eine derartige, durch haushaltsplanmäßige Stellenvorgaben implizierte Bindung ist bei Drittmittelbediensteten hingegen nicht anzunehmen (vgl. etwa auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14.05.2004 - 13 C 1283/04 - und vom 28.04.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 42). Auch fehlt es deshalb an der Dauerhaftigkeit des Mittelflusses und folglich an der erforderlichen Planbarkeit des Mitteleinsatzes für die ex-ante-Kapazitätsberechnung, weshalb Inhaber von Drittmittelstellen grundsätzlich auch nicht dafür in Betracht kommen, eigenverantwortlich für die Dauer eines Semesters mit einer Lehraufgabe betraut zu werden (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 41). Soweit Gelder von einem privaten Drittmittelgeber zur Verfügung gestellt werden, sind die finanziellen Mittel projektbezogen für ein bestimmtes Forschungsvorhaben bestimmt. Aber auch soweit staatliche Mittel zur Finanzierung einer sog. Drittmittelstelle herangezogen werden, so sind diese zweckbestimmt, entstammen einem gesonderten Haushaltstitel und sind nicht für eine Verwendung in der Lehre gedacht. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg würde eine Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten zu erbringender „substitutiver Ist-Lehre“ auch die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung verlassen, selbst wenn solche Lehrleistungen vom Drittmittelgeber geduldet würden. Darin wäre dem gemäß eine „unzulässige Aggregierung kapazitätserhöhender Soll- und Istwerte ohne normative Grundlage“ und damit auch eine sachlich ungerechtfertigte und dem Zweck der Drittmittelvergabe zuwider laufende Belastung der Hochschule zu sehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.1986 - NC 9 S 652/85 -, KMK-HSchR 1986, 746, 750).
87 
Auch der Umstand, dass die angeforderten und vom Gericht eingesehenen Arbeitsverträge verschiedener Drittmittelbediensteter eine Nebenabrede enthalten, derzufolge der Stelleninhaber „verpflichtet werden kann, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist“, vermag an der hier getroffenen Beurteilung letztlich nichts zu ändern. Die Beklagte erklärt dies mit einem Versehen des Universitätsklinikums, das die Aufgaben der Personalverwaltung für die Medizinische Fakultät wahrnimmt; ohne Rücksprache mit der Fakultät habe die Klinik unzulässigerweise auch für Drittmittelbedienstete die Standardverträge für Wissenschaftliche Mitarbeiter verwendet, wobei auffällt, dass die zitierte Nebenabrede nicht in allen der - gleichfalls angeforderten - Arbeitsverträge von Wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Planstellen enthalten ist, obwohl diese zu Lehrtätigkeiten herangezogen werden und herangezogen werden müssen. Allein deshalb obliegen den betroffenen Drittmittelbeschäftigten jedoch noch keine kapazitätsrechtlich relevanten Lehraufgaben im Pflichtsstoffbereich; es besteht allenfalls arbeitsvertraglich die Möglichkeit, sie zu Lehraufgaben heranzuziehen, wobei dahin stehen kann, inwieweit diese Möglichkeit angesichts der Mittelverwendungsvorgaben der Drittmittelgeber praktisch realisierbar wäre. Die Annahme einer dienstrechtlichen Verpflichtung dergestalt, dass eine Zuordnung zum Lehrpersonal mit Regellehrverpflichtung gerechtfertigt oder gar geboten sein könnte, scheidet aus.
88 
b) Auch eine entsprechende Anwendung von § 10 KapVO VII (Lehrauftragsstunden) zur kapazitätsrechtlichen Erfassung von Drittmittelbediensteten kommt nicht in Betracht. Während bei aus Haushaltsmitteln finanzierten Lehraufträgen - oder auch in den Fällen der sog. Titellehre (vgl. §§ 79 Abs. 2, 80 Abs. 1 Satz 2 UG) - Personen in die Kapazitätsberechnung einbezogen werden, deren Aufgabe und Bestimmung gerade die Lehre ist, fehlt eine derartige Lehraufgabe bei Drittmittelbeschäftigten. Mangels Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Sachverhalte ist eine entsprechende Analogie ausgeschlossen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. -, KMK-HSchR 1985, 214, 230). Auch für den Fall, dass Drittmittelbeschäftigte - zweckwidrig - tatsächlich im Pflichtstoffbereich Lehrtätigkeiten verrichten sollten, würde eine Berücksichtigung im Rahmen des § 10 KapVO VII an dessen Satz 3 in wiederum entsprechender Anwendung scheitern (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 42). Danach scheidet eine Einbeziehung der Lehrveranstaltungsstunden aus, wenn Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Freiwillige Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten wären ebenso wenig berücksichtigungsfähig wie über die Regellehrverpflichtung hinaus gehende freiwillige - und damit überobligatorische - Lehrleistungen des Lehrpersonals.
89 
Die Kammer vermag aber auch nicht festzustellen, dass die Beklagte von der arbeitsvertraglich vorbehaltenen Möglichkeit, einzelne Drittmittelbeschäftigte im Lehrbereich heranzuziehen, Gebrauch gemacht hat, sodass offen bleiben kann, ob eine derartige Lehrtätigkeit - soweit sie im Pflichtstoffbereich erfolgt - im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 3 KapVO VII als „unfreiwillig“ und „entgeltlich“ (weil im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses vergütet) anzusehen wäre. Die Beklagte hat fortlaufend versichert, dass Drittmittelbeschäftigte grundsätzlich nicht in der Lehre eingesetzt würden (vgl. zuletzt die Stellungnahme des Universitätsklinikums vom 02.03.2005, Anlage BH 16 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.03.2005). Die Einvernahme von Vertretern des Lehrpersonals als amtliche Auskunftspersonen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und von Studierenden als Zeugen hat letztlich - jedenfalls bezogen auf die einer Überprüfung unterzogenen Seminare - keine Anhaltspunkte für Gegenteiliges erbracht. Auch der im Laufe des Verfahrens aufgekommene Verdacht, Dr. H. sei als Drittmittelbedienstete (Drittmittelstelle Nr. 118453) in beträchtlichem Umfang an der Abhaltung des Seminars „The heat is on“ beteiligt, hat sich nicht bestätigt. Vielmehr hat sich aufgrund der glaubhaften und objektiv nachvollziehbaren Aussage der Auskunftsperson Prof. Dr. W. herausgestellt, dass Dr. H. zum 01.02.2005 einen neuen Arbeitsvertrag erhalten hat und auf eine vakante Planstelle gewechselt ist, sodass ihre Beteiligung an der Lehrveranstaltung Ende Februar 2005 bereits durch den Ansatz der mit ihrer Stelle verbundenen Lehrverpflichtung in die Kapazitätsberechnung eingeflossen ist. In gleicher Weise lösten sich schließlich auch Unklarheiten im Hinblick auf eine Lehrbeteiligung des in den Haushaltsstellenübersichten der Beklagten nicht verzeichneten Dr. K. auf, der nach den schriftlichen Angaben der Zeugin S an der Abhaltung des Seminars „Vom Ei zum Organismus“ als Lehrperson beteiligt gewesen sein soll; die amtliche Auskunftsperson Prof. Dr. Dr. K. gab insoweit ungefragt und glaubhaft an, Dr. K. sei aufgrund eines Lehrauftrages, der aus Mitteln einer unbesetzten Stelle in der Abteilung vergütet worden sei, tätig geworden. Da auch im Hinblick auf die übrigen Seminare, die Gegenstand einer näheren Überprüfung waren, keine faktischen Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten festzustellen waren, sieht die Kammer keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung.
90 
Letztlich wäre ohnehin - bei tatsächlichem Vorliegen von Lehrleistungen Drittmittelbediensteter - im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO VII das in der Rechtsprechung umstrittene Problem der Verrechnung von derartigen Lehrleistungen mit Stellenvakanzen in der Vorklinischen Lehreinheit zu klären, was zudem weiterer Beweiserhebung in tatsächlicher Hinsicht bedürfte (vgl. dazu einerseits: BVerwG, Urteil vom 23.07.2987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 355 zu Titellehre; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, 625; Urteil vom 06.08.1985 - NC 9 S 1704/84 -, KMK-HSchR 1986, 505, 509; Urteil vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. -, KMK-HSchR 1986, 702, 718 zum erforderlichen finanziellen Zusammenhang zwischen Vakanz und Lehrleistung; Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 u.a. -, KMK-HSchR 1989, 376, 377 f.; andererseits einen sachlichen Zusammenhang fordernd: OVG Berlin, Beschluss vom 16.01.1989 - 3 S 89.88 -, KMK-HSchR 1989, 380; Beschluss vom 10.07.1989 - 7 S 68.88 -, KMK-HSchR 1989, 845; vgl. zum Ganzen Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 169).
91 
c) Auch eine kapazitäre Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten im Rahmen des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII ist für den streitigen Berechnungszeitraum nicht möglich. Nach dieser im Dritten Abschnitt der KapVO stehenden Vorschrift kommt eine Erhöhung des Berechnungsergebnisses nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben durch eine besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter/Innen erfährt.
92 
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Vorklinische Lehreinheit im Falle einer ggf. weisungsabhängigen, aber eigenständigen Betreuung von Pflichtlehrveranstaltungen - wie etwa der neu eingeführten Integrierten Seminare - durch Drittmittelbedienstete zwar eine tatsächliche Entlastung von Lehraufgaben erfahren würde. Dies folgt aus der im Vorjahr abgegebenen Erklärung des Studiendekans vom 22.12.2003, wonach der nach der neuen Approbationsordnung zusätzlich geforderte Kleingruppenunterricht mit dem vorhandenen Lehrpersonal in der Vorklinik nicht zu leisten sei, weshalb in logischer Konsequenz im Studienjahr 2003/2004 zunächst das sog. „Tutorenmodell“ eingeführt worden sei. Der gegenteilige Vortrag in den Beschwerdeverfahren bezüglich der Eilbeschlüsse der Kammer zum Studienjahr 2003/2004 (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters an den VGH Baden-Württemberg vom 18.02.2004) und auch noch bis zur mündlichen Verhandlung (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 09.03.2005), wonach die Vorklinische Lehreinheit die ihr obliegenden Lehraufgaben mit dem planmäßig zur Verfügung stehenden Lehrpersonal bewältige, überzeugt die Kammer nicht. Die amtliche Auskunftsperson Dr. F. hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Gruppengröße des Seminars „Beautiful Mind“ habe kurzfristig erhöht werden müssen, nachdem drei vakante Stellen in der Abteilung nicht wieder besetzt worden seien; nach den Angaben des Leiters der Abteilung für Biochemie in der mündlichen Verhandlung musste diese zur Gewährleistung des Lehrangebots im Seminar „Vom Ei zum Organismus“ einen Lehrauftrag vergeben, da eine Stelle nicht wieder besetzt worden sei. Angesichts dessen wäre ein Einsatz von Drittmittelbediensteten ohne Weiteres als Entlastung des Lehrpersonals anzusehen. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass ein derartiger Einsatz ohne Weiteres rechtswidrig und deshalb kapazitär nicht berücksichtigungsfähig wäre (in diese Richtung aber VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Aus der Subsidiaritätsklausel des § 72 Abs. 1 Satz 2 UG (jetzt: § 52 Abs. 1 Satz 2 LHG) ergibt sich nichts anderes (unklar insoweit VGH Baden-Württemberg, a.a.O.), nachdem ein entsprechender Engpass aufgrund der dargelegten Probleme der Beklagten bei der Durchführung der neuen Seminare in personeller Hinsicht gegeben ist und die Subsidiaritätsklausel in NC-Fächern nach ständiger Rechtsprechung aufgrund des typischen Bewerberüberhangs ohnehin keine Anwendung findet (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78; Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Umstand, dass ein Lehreinsatz des Beschäftigten im Verhältnis zum Drittmittelgeber ggf. rechtswidrig ist und dieser einen solchen Lehreinsatz deshalb möglicherweise unterbinden kann, auch auf das Verhältnis zwischen Studienbewerber und Universität kapazitätsrechtlich im Rahmen des § 14 Abs. 3 KapVO VII durchschlägt (so offenbar wiederum VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -), obwohl eine Lehre durch Drittmittelbedienstete den Studierenden gegenüber rechtmäßig wäre, erscheint dabei zumindest zweifelhaft. § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII setzt nämlich lediglich in tatsächlicher Hinsicht eine besondere Ausstattung der Lehreinheit und eine faktisch eintretende Entlastung der Lehrpersonen voraus, an der es nicht ohne Weiteres bereits dann fehlt, wenn Dritte die Möglichkeit haben, die Dauerhaftigkeit dieser besonderen Ausstattung in Frage zu stellen.
93 
Es fehlt jedoch bereits in tatsächlicher Hinsicht an einem Einsatz von Drittmittelbediensteten im Pflichtlehrbereich. Eine „besondere Ausstattung“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII liegt nur dann vor, wenn eine Lehreinheit über Personal verfügt, das nicht bereits als Lehrpersonal von § 8 KapVO VII erfasst ist und das gleichwohl faktisch Lehrleistungen erbringt, was sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2000 - NC 9 S 32/00 -, WissR 2001, 94; anders wohl noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -, wonach aus der systematischen Stellung und Sinn und Zweck des § 14 Abs. 3 KapVO folge, dass nur Personen gemeint sein könnten, die nicht in der Lehre tätig sind, wie etwa Hilfspersonal ohne Lehrverpflichtung - z.B. Tutoren). § 14 KapVO VII soll nämlich die im Wesentlichen anhand normativer Kriterien vorgenommene Kapazitätsberechnung nach den §§ 6 ff. KapVO VII in Annäherung an die Hochschulwirklichkeit korrigieren, aber nicht konterkarieren. Die Kammer konnte für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum - wie dargelegt - jedoch nicht die Überzeugung gewinnen, dass Drittmittelbedienstete in der (Pflicht-)Lehre eingesetzt werden.
94 
Soweit einzelne Klägervertreter vortragen, § 14 Abs. 3 Nr. KapVO VII sei auch dann entsprechend anzuwenden, wenn Drittmittelbedienstete nicht in der Lehre tätig seien, da sie zu großen Teilen Forschungsaufgaben übernähmen und dadurch Lehrverpflichtete insoweit entlasteten, als diese deshalb selbst in geringerem Ausmaß Forschungsaufgaben wahrnehmen müssten und folglich ihrerseits vermehrt in der Lehre tätig sein könnten, kann dem nicht gefolgt werden. Dagegen spricht bereits der klare Wortlaut des § 14 Abs. 3 KapVO VII (Entlastung von Lehraufgaben, vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 -, KMK-HSchR/NF, 41C Nr. 41). Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass eine Entlastung des Lehrpersonals durch zusätzliche Drittmittelstellen eintritt; die Forschungstätigkeit der Hochschulen beschränkt sich schließlich nicht auf den drittmittelfinanzierten Bereich, sodass es weiterhin auch zum Aufgabenbereich des auf Haushaltsplanstellen beschäftigten Personals gehört, Forschungsarbeit zu leisten (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -).
95 
7. Auch die Berechnung des Dienstleistungsexports durch die Beklagte ist nach den Erkenntnissen der Kammer nicht zu beanstanden. In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie (Diplom) und Zahnmedizin erbringt.
96 
a) Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie (Diplom) ist ein Curricularnormwert in Anlage 2 der KapVO VII festgesetzt; der Umfang des Exports muss als ein Anteil hiervon (Aq) ermittelt werden. Für das „biochemische Praktikum für Biologen“ hat der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem das Wintersemester 1981/82 betreffenden Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u.a. - einen Curricularanteil (CAq) von 0,2333 ermittelt (vgl. seither auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -), den die Kammer einstweilen mangels diesbezüglicher substantiierter Beanstandungen durch die Klägerseite und in Anbetracht der umfänglichen - noch aufzuzeigenden - Korrekturen auf Lehrnachfrageseite nicht in Frage stellt. Da es sich bei dem Fach Biochemie um ein Wahlpflichtfach des Studiengangs Biologie (Diplom) handelt, ist als Studienanfängerzahl des fremden Studienganges (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO VII), mit welcher der CAq zur Ermittlung des durch die Dienstleistung eingetretenen Deputatsverbrauchs zu vervielfachen ist (vgl. dazu die Formel 2 unter I. der Anlage 1 zur KapVO VII), die Zahl von Studenten des Studiengangs Biologie (Diplom) anzusetzen, die sich für das Wahlpflichtfach voraussichtlich entscheiden werden und nicht die in der ZZVO für den Studiengang insgesamt festgesetzte (höhere) Zulassungszahl (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, teilweise abgedruckt in KMK-HSchR 1984, 109). Die Beklagte hat aufgrund der von ihr vor Beginn des Berechnungszeitraums gemäß § 11 Abs. 2 KapVO VII zu treffenden Prognose eine Teilnehmerzahl von 60 für das biochemische Praktikum angenommen. Das Gericht stellt diese Prognose nicht in Frage und sieht insoweit keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung, nachdem von Klägerseite auch keine Einwendungen dagegen erhoben worden sind. Es ergeben sich damit Dienstleistungen für das Praktikum der Biochemie in Höhe von 0,2333 x (60 : 2) = 6,9990 SWS Hinzuzurechnen sind weitere 1,5 SWS für die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u.a. -), sodass sich ein Dienstleistungsexport von insgesamt 8,4990 SWS für Biologie ergibt.
97 
b) Zur Ermittlung des Dienstleistungsexports an den Studiengang Zahnmedizin hat die Antragsgegnerin als Aq : 2 die Zahl 27 angesetzt und ist damit für das Studienjahr 2004/2005 von 54 Studienanfängern ausgegangen. Diese Prognose stellt die Kammer wiederum nicht in Frage, wenngleich die Zahl der von der Zulassungszahlenverordnung vom 22.06.2004 (GBl. S. 448) festgesetzten Studienanfängerzahl im Fach Zahnmedizin (55) nahezu entspricht und die Antragsgegnerin daher offenkundig nicht davon ausgeht, dass im Fach Zahnmedizin vermehrt Doppelstudenten oder Studienanfänger zu verzeichnen sind, die bereits den ersten Studienabschnitt des Humanmedizin-Studiums absolviert haben (zur Prognoseentscheidung der Hochschule vgl. auch die Beschlüsse der Kammer vom 02.11.2004 - NC 6 K 240/04 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -).
98 
Die Erhöhung der Studienanfängerzahl im nachfragenden Studiengang Zahnmedizin wegen eines dort auftretenden Schwundes kommt nicht in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -; Urteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -; Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/85 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 41; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.01.2003 - 6 D 11968/02.OVG - und Beschluss vom 25.02.2004 - 6 D 12057/03.OVG; VG Halle, Beschluss vom 29.01.2004 - 3 C 611/03 HAL u.a. -; ebenso die Beschlüsse der Kammer vom 02.11.2004 - NC 6 K 240/04 u.a. -; a.A. etwa VG München, Beschluss vom 17.01.2005 - M 3 E L 04.20052 - und Beschluss vom 10.02.2004 - M 3 E L 03.20256 -; vgl. zum Streit insgesamt Zimmerling / Brehm, Hochschulzulassungsrecht, Rn 193 f.). Die Kapazitätsverordnung legt ein pauschalierendes Berechnungsmodell zugrunde, wobei gewisse Ungenauigkeiten unvermeidlich sind. Das gilt gerade auch für die Berechnung eines Dienstleistungsbedarfs; § 11 Abs. 2 KapVO VII nimmt dabei - unter anderem - schwundbedingte Ungenauigkeiten in Kauf (Bayer. VGH, Beschluss vom 18.09.1991 - 7 CE 90.10198 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 - m.w.N.). Im Übrigen ist ein etwaiger Schwund im Studiengang Zahnmedizin bereits bei der Ermittlung der dortigen Aufnahmekapazität berücksichtigt worden. Wird der Dienstleistungsbedarf - wie es § 11 Abs. 2 KapVO VII gestattet - anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen für diesen Studiengang ermittelt, so verbietet es sich, denselben Schwund im Rahmen dieser Bestimmung noch einmal zu veranschlagen.
99 
Den CAq von 0,8667 hat die Antragsgegnerin zu Recht dem Beispiel-Studienplan der „Marburger Analyse“ entnommen (ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, vgl. u. a. Urteil vom 14.05.1984, - NC 9 S 1015/83 u.a. -; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -; Beschluss vom 12.08.1999 - NC 9 S 28/99 -), sodass sich Dienstleistungen für Zahnmedizin in Höhe von 0,8667 x 27 = 23,4009 SWS ergeben.
100 
Auf den ZVS-Beispielstudienplan (Zahnmedizin) kann für die Zwecke der Berechnung des Dienstleistungsexports auch weiterhin zurückgegriffen werden. Dass die ZVS nach Inkrafttreten der neuen Approbationsordnung für Ärzte auf die Erstellung eines aktualisierten Beispielstudienplans (Humanmedizin) verzichtet, steht dem nicht entgegen (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, NJOZ 2004, 3095).
101 
Die Dienstleistungen insgesamt belaufen sich damit auf (6,9990 + 1,5 + 23,4009 =) 31,8999 SWS.
102 
8. Nach den dargelegten Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist sonach im Ergebnis das zu niedrig angesetzte Lehrangebot um jeweils 2 SWS für die beiden Juniorprofessuren und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für Prof. W. auf insgesamt 277,5 + 8 = 285,5 SWS zu erhöhen.
103 
Nach Abzug des Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von 285,5 - 31,8999 = 253,6001 SWS.
104 
Lehrnachfrage
105 
Die von der Beklagten ermittelte Lehrnachfrage bedarf der Korrektur.
106 
1. Zu beanstanden ist bereits, dass die erforderliche formelle Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministeriums erst am 03.02.2005 getroffen wurde. Im Studiengang Medizin ist das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium hat nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. zuletzt Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27) im aufgrund des typischen Bewerberüberhangs kapazitär besonders sensiblen Studiengang Medizin auch ihren guten Sinn darin, die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter gegenüber der für andere Studiengänge gültigen Regel des § 4 KapVO vorzuverlagern. Dem Wissenschaftsministerium obliegt es dabei, neben den Vorstellungen der Hochschule auch den Interessen der Studienplatzbewerber angemessen Geltung zu verschaffen.
107 
In der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung kann die erforderliche Aufteilungsentscheidung nicht gesehen werden. Diese Festsetzung erfolgt in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen gleichermaßen, nimmt aber die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus (vgl. dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, a.a.O.). Ließe man die Festsetzung der Zulassungszahl genügen, dann würde die gewollte Sonderbehandlung des Studiengangs Medizin bedeutungslos. Auch in Aufteilungsentscheidungen zu früheren Studienjahren kann die nötige ministerielle Entscheidung nicht gesehen werden. Das Ministerium muss zwar die Aufteilung des Curricularnormwertes für den Studiengang Medizin nicht für jeden Berechnungszeitraum erneut festlegen. Anlass für eine erneute Festlegung besteht aber jedenfalls dann, wenn die Hochschule hochschulorganisatorische und/oder ausbildungsrechtliche Änderungen beschließt, die die Frage nach der weiteren Richtigkeit der bisher festgelegten Werte aufwerfen. Dies ist hier der Fall, nachdem die Beklagte auf Grundlage der neuen Approbationsordnung für Ärzte eine neue Studienordnung und einen neuen Studienplan erlassen hat.
108 
Zwar hat das Ministerium hier die Aufteilungsentscheidung am 03.02.2005 nachgeholt, dies jedoch zu einem Zeitpunkt, als die Zulassungszahl im Verordnungswege bereits festgesetzt, der zu regelnde Berechnungszeitraum - das Studienjahr vom 01.10.2004 bis 30.09.2005 - fast zur Hälfte verstrichen und die Kapazitätsermittlung nach § 5 KapVO VII abgeschlossen war. Soll aber die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium und die von der KapVO vorgesehene Vorabkontrolle auch in Anbetracht der Belange der Studienplatzbewerber nicht vollends ihres Sinns entkleidet werden, also mehr als eine bloße Ordnungsvorschrift darstellen, muss eine nachträgliche Aufteilungsentscheidung - jedenfalls nach Festsetzung der Zulassungszahl und zu einem derart späten Zeitpunkt - unbeachtlich bleiben, da sie keine Kontrollfunktion mehr erfüllen kann. Insoweit ist überdies bemerkenswert, dass die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums vom 03.02.2005 in sachlicher Hinsicht die vom Verwaltungsgericht in den Eilverfahren bereits teilweise vorgenommenen und von der Beklagten akzeptierten - Korrekturen übergeht und einen ersichtlich rechtswidrigen Wert festsetzt. Der Zulassungszahlenfestsetzung liegt daher lediglich die rechtswidrige Aufteilungsentscheidung der - dafür nicht zuständigen - Beklagten zugrunde. Nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans Humanmedizin kann dem Fehlen einer formell rechtmäßigen Aufteilungsentscheidung nicht mehr dadurch begegnet werden, dass der der Kapazitätsermittlung zugrunde zu legende Eigenanteil auf dessen Einsatzwerte zurückgeführt wird. Daher sieht sich die Kammer angesichts des Fehlens einer rechtzeitigen, der Kontrollfunktion genügenden Aufteilungsentscheidung zu einer vertieften Überprüfung der CAp-Ermittlung unter besonderer Beachtung der Belange der Studienplatzbewerber berechtigt und verpflichtet.
109 
2. Eine Mittelwertbildung aus den einzelnen Lehrnachfragewerten der jeweiligen Studierendenkohorten (Erst- und Drittsemester) unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese ggf. unterschiedlichen Ausbildungsvorschriften unterfallen können und in unterschiedlicher Weise Lehrdeputat nachfragen, ist - anders als es die Kammer aufgrund des Übergangs zur neuen Approbationsordnung für den Vorjahresberechnungszeitraum für angezeigt gehalten hat (vgl. die Urteile der Kammer vom heutigen Tage - NC 6 K 1162/03 u.a. -) - nicht mehr erforderlich, nachdem nunmehr sämtliche in der Vorklinischen Lehreinheit auszubildenden Studierenden ihr Studium nach dem 01.10.2003 aufgenommen haben und folglich einheitlich nach den Bestimmungen der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl., S. 2405, § 42) studieren.
110 
3. Der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen in der Berechnung des Lehrnachfragewerts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Beklagten steht ein Einschätzungs- und Bewertungsvorrecht bei der Ausgestaltung des Studienplans und der daran kapazitätsrechtlich anknüpfenden CAp-Bestimmung zu (vgl. dazu nachfolgend a)). Dieses hat sie nur unvollständig und damit letztlich rechtswidrig ausgeübt; in der Studienordnung der Beklagten fehlt eine satzungsrechtliche verbindliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen (vgl. dazu nachfolgend b)). Eine solche wäre jedoch nunmehr nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen; ihr Fehlen in Kombination mit der systemwidrigen Übernahme der Gruppengröße g = 180 in das Beziehungsgeflecht der Studienplanverhältnisse der Beklagten erfordert eine gerichtliche Ersetzung der danach rechtswidrigen Eigenanteilsbildung (vgl. dazu nachfolgend c)).
111 
a) Nach § 13 Abs. 1 KapVO VII bestimmt der Curricularnormwert - CNW - den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Gesamtbetreuungsaufwand). Für den streitigen Berechnungszeitraum beträgt der CNW 8,2 SWS (vgl. Nr. 49 der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII i.d.F. von Art. 1 Nr. 4 lit. b der Änderungsverordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Der CNW ist dabei eine Rechtsnorm zahlenförmigen Inhalts, an die das Wissenschaftsministerium bei der Normierung der Zulassungszahl - trotz des grundsätzlichen Gleichrangs der Verordnungen - gebunden ist (sog. „Norm hinter der Norm“, vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528). Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, mitunter auch der Improvisation, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/78 -, DÖV 1979, 528). Bei diesem Entscheidungsbildungsprozess ist dem Normgeber ein nur beschränkt nachprüfbarer Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Die Grenzen dieses Spielraums sind einerseits dann erreicht, wenn der Betreuungsaufwand das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet (unzulässige Niveaupflege), andererseits dann, wenn der gebotene Mindestausbildungsstandard nicht mehr abgedeckt wird (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -; Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR 1984, 109). Allein dadurch entsteht bereits eine zwangsläufige Ferne der so konstituierten Rechengrößen von der Wirklichkeit. Eine lückenlose Nachvollziehbarkeit des Normbildungsprozesses bei der Festlegung des CNW bis ins letzte Detail darf nicht erwartet werden, weshalb die Kammer den CNW hier nicht in Frage stellt.
112 
Da der Berechnung der Aufnahmekapazität Lehreinheiten zugrunde gelegt werden (§ 7 Abs. 1 KapVO VII), muss die Aufnahmekapazität für den der Lehreinheit zugeordneten Studiengang ermittelt werden; dazu ist das von der Lehreinheit für den Studiengang erbrachte Lehrangebot nicht durch den - den Betreuungsaufwand aller Lehreinheiten darstellenden - CNW zu teilen, sondern nur durch einen Anteil am Curricularnormwert - Curricularanteil CAp -, der dem Betreuungsaufwand durch diese Lehreinheit entspricht. Der CNW muss also auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden (vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII, Vorb. in der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII). Für die Errechnung der Aufnahmekapazität der jeweiligen Lehreinheit kommt es nur auf diesen (Eigen-)Curricularanteil an. Der Aufwand, der von einer anderen Lehreinheit erbracht wird, stellt eine vom CAp abzuziehende importierte Dienstleistung dar. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung allein maßgebliche (Eigen-)Curricularanteil - CAp - inhaltlich bestimmt wird, enthält die KapVO VII nicht. In § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO VII ist lediglich vorgeschrieben, dass die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten aufeinander abzustimmen sind.
113 
Im Studiengang Medizin ist der für den gesamten Studiengang festgesetzte CNW zusätzlich noch auf den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs aufzuteilen; denn der Studiengang Medizin wird durch § 7 Abs. 3 KapVO VII für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Durch § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII wird der vorklinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen. Die Fächerzuordnung auf die Lehreinheiten ist in Anlage 3 zu § 8 KapVO VII vorgenommen. Auch für die Aufteilung Vorklinik/Klinik hält die Kapazitätsverordnung keine inhaltlichen Regeln bereit (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104 = KMK-HSchR 1981, 900; Beschluss vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690). Bei der Aufteilung des CNW auf den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs müssen die kapazitätsbestimmenden Stellen zwar von dem einheitlichen, im CNW zum Ausdruck gebrachten Gesamtbetreuungsaufwand ausgehen. Die Aufteilung kann aber im Hinblick auf die Unterrichtsmenge und auf Unterrichtsarten bei den einzelnen Universitäten verschieden ausfallen, weshalb der Verordnungsgeber - auch in Anbetracht der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre nach Art. 5 Abs. 3 GG - der Wissenschaftsverwaltung die Ausgestaltung einer Regelung für einzelne Universitäten überlassen durfte.
114 
Der nach diesen Maßgaben zu bildende Eigenanteil (CAp) ist - im Gegensatz zum CNW - keine zahlenförmige Norm mehr. Der abstrakte CNW wird vielmehr im Wege der Aufteilung zu einem „konkreten Kapazitätsermittlungsgebot für die Festsetzung der Zulassungszahl in einem einzelnen Studiengang an einer einzelnen Universität innerhalb eines begrenzten Berechnungszeitraums“, nicht jedoch zu einem Verwaltungsakt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Aufteilung hat nur die Funktion, den weiteren Gang der Kapazitätsberechnung als Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlung der Hochschule oder des Ministeriums verwaltungsintern verbindlich festzulegen und ist damit eine „rechtsfolgebestimmende behördliche Verfahrenshandlung zur Vorbereitung eines Normsetzungsaktes“ (nämlich der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung), die - analog § 44 a VwGO - nicht selbstständig rechtsschutzfähig ist. Dieses Verwaltungshandeln unterliegt jedoch im Einzelfall anderen - strengeren - Maßstäben bei der verwaltungsgerichtlichen (Inzident-)Kontrolle als die verordnungsrechtliche Festsetzung des CNW, da sich die Eigenanteilsbestimmung unmittelbar - im Nenner des Bruchs der Formel (5) in Anlage 1 zu § 6 KapVO VII stehend - auf die Zulassungszahl auswirkt (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 107 mit Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 30.03.1979 - OVG Bs. III 531/78 -, KMK-HSchR 1980, 82, 86; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -). Angesichts der - wie dargelegt - fehlenden effektiven Vorabkontrolle durch das dafür zuständige Ministerium gilt dies hier in verstärktem Maße.
115 
Aus dem Fehlen inhaltsbestimmender Kriterien zur Bildung des Eigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit am Gesamtausbildungsaufwand des Studiengangs erwächst der Hochschule zunächst ein Bewertungs- und Einschätzungsvorrecht, aufgrund dessen sie ihre Studienverhältnisse grundsätzlich so ausgestalten kann, wie es ihren fachdidaktisch-wissenschaftlichen Vorstellungen von einer sachgerechten Bewältigung des Studiums entspricht. Dabei hat sie sich gleichwohl innerhalb des durch den normierten CNW vorgegebenen Spielraums zu halten. Die Grundentscheidungen der Hochschule unterliegen hinsichtlich ihrer fachdidaktisch-wissenschaftlichen Geeignetheit nicht unmittelbar der richterlichen Überprüfung. Aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot folgt insoweit jedoch, dass die nach Lehrveranstaltungsstunden, Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen quantifizierte Unterrichtsmenge so zu bemessen ist, dass sie den für ein ordnungsgemäßes Studium unentbehrlichen Lehraufwand noch trägt (BVerwG, Beschluss vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690).
116 
b) Die Beklagte hat ihre Eigenanteilsbildung, die als Grundlage für die vom Verordnungsgeber vorgesehene ministerielle Aufteilungsentscheidung dienen soll, in tatsächlicher Hinsicht aus dem in der Studienordnung der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) vom 16.09.2003 für den Studiengang Humanmedizin quantifizierten Lehraufwand abgeleitet, in deren § 1 sie rückwirkend zum 01.10.2004 im Wege der Satzungsänderung ihren Studienplan nach Approbationsordnung in der Fassung vom 27.06.2002 bis zum Ersten Abschnitt der Ärztliche Prüfung integrierte. Sie hat sich damit eines eigenen Systems zur Eigenanteilsbildung bedient. Dieses unterscheidet sich auch von der Art und Weise der Ermittlung der Lehrnachfrage durch die ZVS im Rahmen der Bestimmung eines neuen Richtwertes als (aussageschwächerer) Nachfolgeparameter für den Beispielstudienplan:
117 
Im Studienplan der Beklagten ist den einzelnen Fächern nach Lehrveranstaltungsarten eine bestimmte fachdidaktisch für erforderlich gehaltene - und zum Teil ausbildungsrechtlich vorgegebene (vgl. etwa § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO) - Semesterwochenstundenzahlen (v) zugewiesen, woraus sich unter Zuhilfenahme der Formel
118 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (ƒ)
                   Betreuungsrelation (g)
119 
für jede einzelne Veranstaltung Quotienten errechnen, deren Summe die Lehrnachfrage eines Studierenden bei der Vorklinischen Lehreinheit wiedergibt. Als Anrechnungsfaktoren hat die Beklagte dabei für Vorlesungen, Seminare und Übungen f = 1 und für Praktika f = 0,5 angesetzt. Diese Berechnungsparameter entstammen der Anlage 2 zu § 4 der KapVO III vom 31.01.1977 (GBl. S. 64); sie sind in ständiger Rechtsprechung als „üblich“ anerkannt (vgl. etwa nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622; Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Betreuungsrelationen von g = 180 (Vorlesungen), g = 15 (Praktika), g = 20 (Seminare) und g = 60 (Übungen) hat die Beklagte den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zur Begründung des Teilcurricularrichtwerts für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin nach 7. ÄAppO vom 21.12.1989 entnommen, die insoweit auch durch die Stellungnahme der ZVS - Dezernat 15.4 - zu den Auswirkungen der neuen Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 auf die Parameter zur Berechnung der Aufnahmekapazität vom 09.09.2002 (vgl. auch das gleichlautende Schreiben des Wissenschaftsministeriums vom 17.12.2002 - 21–635.0/242 -) fortgeschrieben wurden, wobei die Gruppengröße für die Seminare mit klinischen Bezügen und die sog. Integrierten Seminare bereits ausbildungsrechtlich von § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO vorgegeben ist. Regelungsgegenstand der nach §§ 7 Abs. 2, 45 Abs. 1 UG (jetzt: § 8 Abs. 5, 30 Abs. 1 LHG) als Satzung rechtlich verbindlichen Studienordnung ist insoweit jedoch nur das - zuvor in einem Studienplan nach § 46 UG festgelegte - Stundenvolumen v, nicht aber die Bestimmung der Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen.
120 
Von den Vorgaben der ZVS und des Wissenschaftsministeriums bezüglich des Stundenvolumens v ist die Beklagte jedoch in Ausübung ihrer Grundrechte nach Art. 5 Abs. 3 GG teilweise - wie in nachstehender Gegenüberstellung veranschaulicht - abgewichen:
121 
Veranstaltungsart v nach ZVS/MWK v nach Universität Curricularanteil ZVS/MWK Curricularanteil Universität
Vorlesungen 48 47,5 0,2667 0,2635
Seminare 18 18,7143 0,9000 0,9372
Übungen 1 1 0,0167 0,0166
Praktika 37 36,2858 1,2333 1,2094
Summe 104 103,5 2,4167 2,4267
122 
Aufgrund dessen gelangt die Beklagte - trotz des geringeren Ansatzes der Gesamtstundenzahl - bedingt durch Verschiebung der Stundenzahlen hin zu betreuungsintensiven Veranstaltungsarten zu einem höheren Betreuungsaufwand pro Studierenden als die ZVS, die 2,4167 SWS pro Studierenden veranschlagt (i.F.: ZVS-Richtwert).
123 
Damit bewegt sich die Beklagte in einem gänzlich anderen Ableitungszusammenhang als die ZVS. Denn während die Beklagte - positiv - für jede für erforderlich gehaltene Lehrveranstaltung in einem Fach einen Teilwert errechnet und aus den Teilwerten eine Summe gebildet hat, ermittelte die ZVS das für Vorlesungen anzusetzende Stundenvolumen im Wege einer - im Folgenden zu erläuternden - Subtraktionsmethode, für deren Anwendung die Verteilung der Stundenzahlen auf einzelne Fächer keine Rolle spielt:
124 
Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 05.04.1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 vom 07.07.1993, S. 1) sieht 5.500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts für die ärztliche Gesamtausbildung in allen Studienabschnitten vor, wovon zunächst 1.920 Stunden für das Praktische Jahr mit seinen drei 16wöchigen Ausbildungsabschnitten (§§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 ÄAppO) abzuziehen sind (vgl. auch Haage, MedR 2002, 456, 457; ders., Das neue Medizinstudium, 2003, S. 152; sowie die „Stellungnahme des Unterausschusses `Kapazitätsverordnung` zu den Schriftsätzen der Rechtsanwälte Brehm, Breinersdorfer, Zimmerling vom 6.10., 21.10. und 3.11.03 vom 21.01.2004“). Weiter entfallen nach § 2 Abs. 2 ÄAppO und Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 ÄAppO bereits 98 + 56 + 630 = 784 Stunden auf Kleingruppenveranstaltungen - nicht: Vorlesungen - im ersten Studienabschnitt und 868 Stunden auf Kleingruppenveranstaltungen im zweiten Studienabschnitt (§ 27 Abs. 1 Satz 8 ÄAppO - davon nach § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄAppO 476 Stunden Unterricht am Krankenbett). Danach verbleiben im Rahmen der Mindesterfüllung der Vorgaben der Richtlinie letztlich 1.928 Stunden - was gerundet (1.928 : 14 ≈) 138 SWS entspricht - für die systematische Vorbereitung der Kleingruppenveranstaltungen durch Vorlesungen. Nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit (Schreiben vom 24.10.1997 - 315-4331-11/7 -) sollte für den vorklinischen Studienabschnitt die Gesamtsemesterwochenstundenzahl von 104 SWS beibehalten werden. Darauf aufbauend errechneten sich nach Abzug des Aufwandes für Kleingruppenveranstaltungen im ersten Studienabschnitt von 784 : 14 = 56 SWS für Vorlesungen ein Rest von 104 - 56 = 48 SWS. Für Vorlesungen im - hier nicht unmittelbar interessierenden - zweiten Studienabschnitt ergaben sich demnach 138 - 48 = 90 SWS.
125 
Die Kammer sieht sich - obwohl nicht unmittelbar entscheidungserheblich - veranlasst, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob diese Methode der Ableitung des für die ärztliche Ausbildung im vorklinischen Studienabschnitt erforderlichen Vorlesungsbedarfs und - darauf aufbauend - der entsprechenden Curricularanteile durch die ZVS für sich betrachtet einer rechtlichen Überprüfung standhält. Insbesondere ist nicht ohne Weiteres ersichtlich und vom Bundesgesundheitsministerium auch nicht weiter erläutert, weshalb es trotz der Veränderungen der Ausbildungsstruktur durch die neue ÄAppO und der intensivierten vorklinischen Ausbildung durch die frühzeitige Verzahnung mit klinischen Ausbildungsinhalten bei der Semesterwochenstundenzahl von 104 SWS im ersten Studienabschnitt verbleiben soll (weitere Aussagen des Ministeriums oder der ZVS zu dieser Vorgabe fehlen, vgl. das Schreiben der ZVS an das Gericht vom 17.01.2005 - 32.4-3684 -). Insgesamt erscheint die angewandte Subtraktionsmethode daher - was letztlich aufgrund der z.T. politisch getroffenen Entscheidungen im Vorfeld auch nicht immer vermeidbar ist - hinsichtlich der Prämissen willkürlich.
126 
Insbesondere die Frage der hergebrachten Gruppengröße für Vorlesungen von g = 180 wurde in der Entstehungsgeschichte der Approbationsordnung vom 27.06.2002 und auch im Rahmen der Ermittlung des ZVS-Richtwerts keiner erneuten sachverständigen Überprüfung unterzogen, vielmehr ging man insoweit weiterhin von den alten Berechnungsparametern aus. Eine derartige Überprüfung dieser Werte wäre demgegenüber ggf. angezeigt gewesen, nachdem von Klägerseite in unzähligen Kapazitätsprozessen seit geraumer Zeit gerügt wird, dass die Gruppengröße von g = 180 mit der Hochschulwirklichkeit nicht mehr übereinstimmt und diese Sicht mittlerweile auch von zahlreichen Hochschulen und Gerichten geteilt wird (zu den einzelnen Universitäten, die z.T. von sich aus, i.Ü. nach gerichtlicher Verpflichtung mit anderen Gruppengrößen rechnen vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; VG Göttingen, Beschluss vom 14.12.2004 - 8 C 803/04 u.a. -; VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 41; Bayer. VGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 u.a. -, orientiert an der Hörsaalgröße; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2004 - 6 D 10028/04.OVG -; VG Gera, Beschluss vom 16.02.2004 - 2 NC 1287/03 GE -; VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -; auch die Universität Frankfurt a.M. rechnet nach Angaben von Klägervertretern mit konkreten Gruppengrößen). Denn der ZVS obliegt es nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (GBl. 2000, S. 401) für einheitliche Maßstäbe zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu sorgen. Allgemein sind die kapazitätsbestimmenden Stellen verpflichtet, Entwicklungen und Erfahrungen im Hochschulwesen - insbesondere mit Blick auf Möglichkeiten zur Verbesserung der Kapazitätsausschöpfung - zu beobachten und zu prüfen, inwieweit ein Berechnungsmodus verändert werden muss (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 414; Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, 624; BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41/84 -, NVwZ 1987, 682; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303). Das Verfassungsrecht verlangt insoweit die „Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien der Kapazitätsermittlung“ (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 -, BVerfGE 33, 303, 340) „nach dem Stand der jeweiligen Erfahrungen“ (BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 - 39, 258, 266). Beschränkungen der Hochschulzulassung aufgrund des Mangels an verfügbarer Ausbildungskapazität sind als Eingriffe in das Recht der freien Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen gerechtfertigt, die sich für den Normgeber und -anwender des Kapazitätsermittlungsrechts nicht zuletzt nach Maßgabe der Erkenntnisse bestimmen, die in der Hochschulwirklichkeit bei der Anwendung von Zulassungsbeschränkungen gewonnen werden. Dementsprechend dürfen zulassungsbeschränkende Gesichtspunkte einem Studienbewerber nicht mehr entgegengehalten werden, sofern die im Zulassungswesen gesammelten Erfahrungen erkennen lassen, dass jene Grenzen enger gezogen werden können, weil kapazitätsgünstigere Verhältnisse eingetreten sind oder ein kapazitätsgünstigerer Modus der Kapazitätsermittlung möglich erscheint, der die Gesamtsituation in Ausbildung und Wissenschaftspflege nicht nachweisbar und nachhaltig verschlechtert (BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -).
127 
c) Letzteres kann hier jedoch dahinstehen, da die Beklagte - wie dargelegt - die Eigenanteilsbildung zwar in Anlehnung an die ZVS-Vorgaben, aber doch eigenständig und auf Grundlage eigener Satzungsbestimmungen vorgenommen hat, sich also in einem System eigener Art bewegt, das jedoch einer kapazitätsrechtlichen Überprüfung nicht stand hält.
128 
Da nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans keine tauglichen „Auffangwerte“ mehr vorhanden sind, auf die eine rechtswidrige Eigenanteilsbildung zurückgeführt werden könnte (vgl. dazu aa)), hätte die Beklagte die Gruppengröße für Vorlesungen satzungsrechtlich verbindlich regeln müssen (vgl. dazu bb)). Die Untätigkeit der Beklagten in Verbindung mit dem Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 macht ihre Eigenanteilsbestimmung systemwidrig. Denn die Kammer erachtet die Beklagte zwar für befugt, die erforderliche Stundenzahl für die einzelnen Lehrveranstaltungen in gewissen - hier nicht offenkundig überschrittenen - Grenzen („unzulässige Niveaupflege“, Überschreitung des Gesamt-CNW, „Manipulation“) abweichend von den Empfehlungen der ZVS festzusetzen und sich dabei - wie hier geschehen - eines eigenen Herleitungsmodells zu bedienen, um ihre Vorstellungen über die Ausfüllung des CNW zum Ausdruck zu bringen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 106; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 623); jedoch verletzt die Beklagte bei einer derartigen - in Ausübung der Wissenschafts- und Lehrfreiheit vorgenommenen - Studienplangestaltung und einer darauf aufbauenden Eigenanteilsbildung das Gebot willkürfreier Systemgerechtigkeit, wenn sie einerseits ihre eigenen Vorstellungen fachdidaktischer Schwerpunktsetzung bei der Festlegung der erforderlichen Stundenzahl zum Ausdruck bringt, andererseits aber weitere relevante Berechnungsparameter - hier: die Vorlesungsbetreuungsrelation - aus einem sich davon gänzlich unterscheidenden Beziehungsgefüge herausgreift und in ihr Berechnungssystem einsetzt, obwohl diese Werte jeweils quantifizierten Modellstudienplänen entstammen und dort in einem abgestimmten Beziehungsverhältnis zu anderen - von der Beklagten nicht übernommenen - Werten stehen (vgl. dazu cc)).
129 
aa) Nach Wegfall des (alten) ZVS-Beispielstudienplans und der Neuordnung des Ausbildungsrechts durch die Approbationsordnung vom 27.06.2002 fehlt es an Ersatzwerten, auf die im Falle einer rechtswidrigen Eigenanteilsbildung zurückgegriffen werden könnte.
130 
Die Rechtsprechung hatte sich bislang nur mit Fallgestaltungen auseinander zu setzen, in denen Hochschulen von den Vorgaben des zur Approbationsordnung alter Fassung entwickelten ZVS-Beispielstudienplans für die Zwecke der Quantifizierung der Lehrnachfragemenge kapazitätsungünstig abweichen wollten. Dabei war anerkannt, dass der ZVS-Beispielstudienplan grundsätzlich Orientierungsmaßstab und Indikator für eine angemessene, den Ausbildungsanforderungen Rechnung tragende Lehrnachfrage sei, von dem jedoch zulassungsmindernd abgewichen werden könne, wenn und soweit konkrete besondere örtliche Verhältnisse an der jeweiligen Hochschule vorlagen, die eine Abweichung rechtfertigten und zu einer real verbesserten Ausbildung führten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303, 311; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27). Als Grundlage für die Abweichung forderte die Rechtsprechung bislang in formeller Hinsicht ein im Einzelnen quantifiziertes Curriculum, das rechtswirksam und rechtlich verbindlich in einer Studienordnung normiert worden ist (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Im Falle der Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse einer Hochschule und deren kapazitätsungünstige Geltendmachung war es insbesondere auch nicht verzichtbar, die jeweiligen Gruppengrößen verbindlich zu normieren und in eine Satzungsregelung mit aufzunehmen (so - falls die Abweichung auf der Gruppengröße beruht - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; offen gelassen noch von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -; anders noch die frühere Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, die mit Blick auf die Betreuungsrelationen bei Abweichung vom Beispielstudienplan auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellte, vgl. etwa die Plausibilitätsberechnungen in den Urteilen vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, a.a.O. und Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 416; Beschluss vom 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84 u.a. -).
131 
Nachdem der ZVS-Beispielstudienplan auf die ärztliche Ausbildung nach der Approbationsordnung vom 27.06.2002 nicht mehr angewandt werden kann und ein neuer Beispielstudienplan nicht mehr erstellt wurde und wird, entfällt auch die Möglichkeit einer kapazitätsungünstigen Abweichung von dessen Vorgaben, sodass auf in Ausübung ihrer Satzungshoheit normierte Vorstellungen der Hochschule oder - in Ermangelung dessen - auf eine modellhafte Wiedergabe der Ausbildungswirklichkeit (dazu VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. -) abzustellen ist. Die Abweichung vom neuen ZVS-Richtwert (2,4167) bedarf jetzt nicht mehr der generellen Darlegung, dass sie durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegenden Gründen gerechtfertigt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -), woraus ersichtlich wird, dass sich die vormals rahmengebenden Strukturen der Vorgaben der ZVS in Auflösung befinden. In der Folge ist auch die Möglichkeit entfallen, eine ggf. gerichtlich für (formell oder materiell) rechtswidrig erkannte Eigenanteilsbildung und Aufteilungsentscheidung durch die bewährten Werte des Beispielstudienplans zu substituieren bzw. im Falle einer Überschreitung der Werte entsprechend zu reduzieren. Auch eine Ersetzung durch den (neuen) ZVS-Richtwert ist - abgesehen von den dargelegten Zweifeln an dessen sachlicher Berechtigung - nicht ohne Weiteres möglich. Selbst die Beklagte misst dem Richtwert keine gleichermaßen starke Leitwirkung mehr zu wie noch dem Beispielstudienplan, zumal auf dessen Aktualisierung bewusst verzichtet worden sei (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 18.09.2003 zu den Verfahren des vorangegangenen Berechnungszeitraums).
132 
Überdies ruft eine Rückführung auf den ZVS-Richtwert praktische Probleme im weiteren Gang der Kapazitätsberechnung auf. Es ist insoweit zwar denkbar, im Falle einer Überschreitung des ZVS-Werts von 2,4167 SWS - wie hier durch den Ansatz der Beklagten von 2,4267 SWS - auch den für die Vorklinische Lehreinheit nach Abzug etwaiger Dienstleistungsimporte verbleibenden Teilwert entsprechend prozentual zu kürzen (zur anteiligen Kürzung bei Überschreitung des CNW vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.1995 - NC 9 S 39/94 -; zu abweichenden Modellen Brehm / Zimmerling / Becker, NVwZ 1996, 1173, 1178). Im Gegensatz zu bei Überschreitung der Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans in der Vergangenheit angewandten Verfahren begegnet dies aber nunmehr erheblichen Bedenken, nicht zuletzt deshalb, weil der ZVS-Richtwert auf eine Ausweisung der Teilwerte für einzelne Fächer verzichtet hat und lediglich grob nach Lehrveranstaltungsarten unterscheidet. Während es bislang aufgrund der detaillierten Untergliederung des Beispielstudienplans möglich war, einzelne Fächer - etwa im Falle eines zu berücksichtigenden Dienstleistungsimport - aus dem CAp der Vorklinischen Lehreinheit „herauszurechnen“, scheitert dies beim ZVS-Richtwert daran, dass eine Gewichtung der Fächer nicht mehr erkennbar ist. Folglich kann auch nicht festgestellt werden, auf welchem Fach die Richtwertüberschreitung ggf. beruht und wo eine - ggf. zu rechtfertigende - didaktische Schwerpunktsetzung der Hochschule stattgefunden hat.
133 
bb) Nachdem es nunmehr - wie dargelegt - an Auffangwerten fehlt, hat sich der Regelungsbedarf hinsichtlich der Vorgaben für die Eigenanteilsbildung entsprechend erhöht. Vor diesem Hintergrund ist es jetzt in Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung zur Überschreitung der Werte des alten Beispielstudienplans generell erforderlich - jedenfalls wenn die Eigenanteilsbildung auf einer eigenständigen Herleitung des CAp aus satzungsrechtlich vorgegebenem Lehraufwand beruht -, auch die Betreuungsrelationen rechtlich verbindlich zu normieren, wenn Sie als Bestandteil der Quantifizierung des Curriculums Grundlage der CNW-Aufteilungsentscheidung sein sollen.
134 
Zwar setzt § 45 UG Bestimmungen in der Studienordnung über die Gruppengröße in den einzelnen Lehrveranstaltungen oder Lehrveranstaltungsarten nicht voraus; über inhaltliche und fachdidaktische Entscheidungen hinaus verlangt § 45 Abs. 2 UG quantitative Festlegungen lediglich in zeitlicher Hinsicht, um so die Einhaltung der Regelstudienzeit zu gewährleisten (vgl. dazu und zum Folgenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Eine Studienordnung, die keine Bestimmungen über die Gruppengröße trifft, ist daher - auch in Studiengängen mit Zulassungsbeschränkung - nicht aus diesem Grunde fehlerhaft. Aus kapazitätsrechtlicher Sicht ist jedoch zusätzlich - über § 45 Abs. 2 UG hinaus - erforderlich, dass die Studienordnung das örtliche Curriculum für die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums hinreichend quantifiziert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -; VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -). Nur dann ist nämlich sichergestellt, dass die akademischen Organe der Hochschule (in der Terminologie des UG: Fakultätsrat und Senat), denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Die Quantifizierung des Curriculums für Zwecke der CNW-Aufteilung setzt aber nicht nur die Festlegung des Zeitaufwands für jede Lehrveranstaltung (in Gesamtstunden oder in Semesterwochenstunden) voraus, sondern auch die Bestimmung der Gruppengröße für jede Lehrveranstaltung oder jede Lehrveranstaltungsart (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Auch in Anbetracht der Bedeutung der Aufteilungsentscheidung für die spätere Festsetzung der Zulassungszahl und damit für die Grundrechte der betroffenen Studienbewerber ist eine demokratisch und rechtsstaatlich legitimierte Entscheidung durch den dafür zuständigen Senat erforderlich, der hierzu nach § 19 Abs. 1 UG in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium berufen ist, da es sich bei der Frage der Gruppengröße von Vorlesungen um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Der Gesetzgeber darf zwar die Aufteilungsentscheidung der Wissenschaftsverwaltung überlassen und ist auch nicht verpflichtet, die Regeln für die Herleitung der Eigenanteilsbildung selbst normativ vorzugeben. Im grundrechtlichen Spannungsverhältnis zwischen dem Recht der Studienbewerber, Beruf und Ausbildungsstätte frei zu wählen (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Wissenschaftsfreiheit der Hochschule (Art. 5 Abs. 3 GG), die in ein Verhältnis praktischer Konkordanz zu bringen sind, darf der Gesetzgeber jedoch nicht Teile der Rechtsetzungsbefugnis zur völlig freien Verfügung übertragen, wenn er bestimmte Aufgaben der Satzungsautonomie öffentlichrechtlicher Körperschaften oder Anstalten überlässt. Wählt der Gesetzgeber für bestimmte öffentliche Aufgaben etwa eine Organisationsform der Selbstverwaltung, muss er institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von ihr erfassten Personen treffen; Organisation und Verfahren müssen die Gewähr dafür bieten, dass die verfolgten öffentlichen Aufgaben innerhalb der Körperschaft oder Anstalt für diejenigen, die der Satzungsgewalt unterworfen sind, unter Berücksichtigung ihrer Interessen angemessen wahrgenommen werden. Der Gesetzgeber hat dabei sicher zu stellen, dass sich die verbindlich und autonom gesetzten Regelungen mit Eingriffscharakter als Ergebnis eines demokratischen Willensbildungsprozesses im Innern darstellen (vgl. zu alledem in anderem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -).
135 
Übertragen auf die hier zu beurteilende Vorbereitung der Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums durch den - auf der Grundlage der in der Studienordnung enthaltenen Quantifizierung der Lehrnachfrage abzuleitenden und von der Universität zu unterbreitenden - Vorschlag zur Eigenanteilsbildung bedeutet dies: Die Eigenanteilsbildung als solche ist zwar - wie dargelegt - (nur) eine „rechtsfolgebestimmende behördliche Verfahrenshandlung zur Vorbereitung eines Normsetzungsaktes“; die ihrer Herleitung zugrunde gelegten Regeln bestimmen jedoch über die Quantifizierung der Lehrnachfrage den weiteren Gang der für jeden Berechnungszeitraum aufs Neue vorzunehmenden oder zu überdenkenden Eigenanteilsbildung. Auch wenn es hier nicht unmittelbar um Rechtsetzung im eigentlichen Sinne geht, so muss dennoch gewährleistet sein, dass zumindest hochschulintern die für derart grundlegende Entscheidungen zuständigen Organe eine entsprechende Willensbildung vornehmen und verbindliche Entscheidungen treffen. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des Umstands, dass - wie dargelegt - eine effektive und rechtzeitige Kontrolle der neu hergeleiteten Eigenanteilsbildung nach Inkrafttreten der Approbationsordnung vom 27.06.2002 durch das Wissenschaftsministerium nicht stattgefunden hat.
136 
cc) Eine solche satzungsrechtliche Regelung der Gruppengröße für Vorlesungen durch die zuständigen Hochschulorgane ist nicht erfolgt. Hinzu kommt, dass die Beklagte ohne Beteiligung ihres Senats für die Zwecke der Kapazitätsberechnung den Wert von g = 180 für Vorlesungen unter Verstoß gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit herangezogen hat (zur Systemgerechtigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 25.89 -; mit Bezug zum Kapazitätsrecht: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/78 -; Beschluss vom 17.12.1979 - IX 1236/78 -, KMK-HSchR 1980, 531, 542f.; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -; Beschluss vom 04.03.1994 - NC 9 S 70/93 -; Beschluss vom 16.10.1996 - NC 9 S 36/95 -; Beschluss vom 25.06.1998 - NC 9 S 1/98 -; OVG Berlin, Beschluss vom 09.10.1992 - 7 S 198.92 -). Es ist zwar zulässig, die Aufteilung des CNW anhand von hochschulübergreifenden Studienplanmodellen vorzunehmen, wenn dabei die Hochschulwirklichkeit ausreichend berücksichtigt wird (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621; BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, NVwZ 1983, 94). Systemwidrig ist es aber, einen einzelnen Wert aus einem quantifizierten Modellstudienplan zu entnehmen, in dem er mit anderen Werten - insbesondere im Hinblick auf den für erforderlich gehaltenen Gesamtbetreuungsaufwand - in einem aufeinander abgestimmten Beziehungsverhältnis steht, und ihn - ohne eine Überprüfung auf die Stimmigkeit und Folgerichtigkeit auch im Berechnungssystem der Beklagten - quasi als gewohnheitsrechtlich überlieferte Rechtsnorm in ein gänzlich anderes Beziehungsgefüge einzusetzen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621), wie es die Beklagte bei der Herleitung des Eigenanteils auf der Grundlage der Studienplanverhältnisse getan hat. Die Beklagte hat in ihrem - nunmehr in die Studienordnung integrierten - Studienplan im Vergleich zu der im ZVS-Beispielstudienplan vorgenommenen Aufschlüsselung gänzlich andere Stundenvolumina für einzelne Fächer vorgesehen und dabei auch das Verhältnis von Groß- zu Kleinveranstaltungen zum Teil erheblich verändert, wie aus der nachstehenden Gegenüberstellung deutlich
wird:
137 
F a c h Vorlesung Praktikum/Kurs Seminar
ZVS Uni ZVS Uni ZVS Uni
Physik 3 3,5 4 3
Chemie 3 4 4 3
Biologie 3 5 4 2,8571
Makrosk./ mikroskop. Anatomie (einschl. Anatom. Sem) 14 9 12 11,857 2 1,7143
 Physiologie 8 8 7 5,1429 3 2
Biochemie 8 10 7 5,1429 3 2
Med. Psych. / Soz. 4 5 5 2,7143 2
Med. Terminologie 1 1 1
Einführung Klin.Medizin 4 2 1,5714
Berufsfelderkundung 2 1 1
138 
Hinzu
 kommen die von der Beklagten für die Seminare mit klinischen Bezügen und die Integrierten Seminare sowie für das Wahlfach angesetzten Werte, die im Beispielstudienplan nicht ausgewiesen sind bzw. überhaupt noch keinen Niederschlag finden konnten.
139 
Damit entsprechen die Studienverhältnisse bei der Beklagten - nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in normativer Hinsicht - nicht mehr den Verhältnissen und Grundannahmen, die zur „Aggregierung“ des („Mittel“-)Wertes von g = 180 geführt haben und die das Bundesverwaltungsgericht veranlasst haben, diesen Wert im ZVS-Beispielstudienplan damaliger Fassung unbeanstandet zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 908 f.). Tragend für die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts war, dass die Parameter des Beispielstudienplans - sowohl die Zahl der Vorlesungen als auch die Betreuungsrelation von 180 - nicht wörtlich zu verstehende und gemittelte rechnerische Größen seien, die einen Durchschnitt hinsichtlich der Betreuungsrelationen aller angebotener Vorlesungen darstellten. In diese Art der Durchschnittswertbildung seien aber auch z.T. Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare mit eingeflossen. Nachdem nunmehr die Gruppengröße etwa für Seminare in der neuen Approbationsordnung weitestgehend eine Regelung erfahren hat und die neuen Studienplanverhältnisse nach Einführung der betreuungsintensiven Integrierten Seminare und der Seminare mit klinischen Bezügen ein völlig anderes Verhältnis von Klein- zu Großgruppenveranstaltungen geschaffen haben, kann die überkommene Gruppengröße von g = 180, die auf gänzlich anderen Annahmen beruht, nicht ohne weitere Überprüfung durch die dazu legitimierten Hochschulorgane in das neu geschaffene Beziehungsgefüge übernommen werden (so auch VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84 -). Es ist jedenfalls nicht systemgerecht, den von Art. 5 Abs. 3 GG gewährten Gestaltungsspielraum beim Stundenvolumen der Lehrveranstaltungen auszuschöpfen und die insoweit von der Beklagten eigenverantwortlich vorgenommene Gestaltung des Studiums den Studierenden durch die Studienordnung verbindlich vorzugeben, andererseits aber bei der Gruppengröße - im Nenner der Gleichung - Werte beizubehalten, die auf die von der Beklagten selbst veränderten Verhältnisse nicht passen und dadurch letztlich willkürlich erscheinen.
140 
4. Der danach formell und materiell rechtswidrige Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen ist im gerichtlichen Verfahren in richterlicher Notkompetenz für den streitigen Berechnungszeitraum durch ein abstraktes Berechnungsmodell zu ersetzen, das der - z.T. nicht ausgeübten - Satzungshoheit der Beklagten Rechnung zu tragen hat. In Ermangelung eines auf die neue Approbationsordnung abgestimmten Beispielstudienplans entfällt die Möglichkeit, einen solchen an die Stelle der rechtswidrigen Eigenanteilsbildung der Beklagten treten zu lassen. Für die Zwecke der Ersetzung der fehlenden Grundlage für die Aufteilungsentscheidung eignen sich die zum Teil von Klägerseite vorgeschlagenen oder sonst diskutierten Alternativmodelle (dazu nachfolgend a) bis c)) nicht; vielmehr ist - den sachverständigen Grundannahmen der KapVO II folgend - mit einer unbeschränkten Hörerzahl zu rechnen und damit der (rechtswidrige) Vorlesungsanteil aus dem CAp der Beklagten herauszurechnen (dazu d)).
141 
a) Wie bereits dargelegt, verbietet es sich, im Ableitungszusammenhang der Eigenanteilsbildung der Beklagten dennoch weiter mit dem für systemwidrig befundenen Wert von g = 180 zu rechnen. Dieser entstammt - sowohl im alten Beispielstudienplan als auch im dargestellten Ableitungszusammenhang des neuen ZVS-Richtwerts - einem gänzlich anderen Beziehungsgefüge und kann (auch vom Gericht) nicht der Berechnung im Zusammenhang mit der übrigen Lehrnachfragequantifizierung, die durch die Parameter für das eigenständig festgesetzte Stundenvolumen und die Anrechnungsfaktoren mitbestimmt wird, zugrunde gelegt werden. Wenn das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 42) demgegenüber generell ausführt, eine Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen sei mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar und überschreite nicht die Willkürgrenze, so mag dies für die dort vorgenommene Eigenanteilsbildung möglicherweise zutreffen. Hier jedoch hat die Universität die weiteren Parameter des Ableitungssystems (wie etwa das Stundenvolumen) verändert, sodass ein Aufrechterhalten der Berechnung mit g = 180 zu einem Auseinanderbrechen des Beziehungsgefüges der Gesamtberechnung führen würde.
142 
Auch der Umstand, dass der Festsetzung des neuen Gesamt-CNW von 8,2 SWS (weiterhin) eine Gruppengröße von g = 180 zugrunde lag, führt nicht zwangsläufig dazu, dass an diesem Wert zur Aufrechterhaltung eines einheitlichen und begründbaren Systems bei der Eigenanteilsbildung festzuhalten ist (in diese Richtung aber OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 u.a. -). Normative Vorgaben der KapVO VII für die Aufteilung des CNW auf die Lehreinheiten - um die es hier allein geht - gibt es nämlich nicht, sodass solche Vorgaben auch der Art und Weise des Zustandekommens des CNW nicht entnommen werden können. Darüber hinaus sind im Übrigen zahlreiche Universitäten auch in der Vergangenheit unter Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse von den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans kapazitätsungünstig abgewichen und haben dabei tatsächliche Gruppengrößen in Ansatz gebracht und bringen müssen - womit sie bereits vom „einheitlichen“ Berechnungssystem abgewichen sind -, wie auch die Beklagte ihre Studienplanung nunmehr in verschiedenerlei Hinsicht abweichend von den Annahmen der ZVS ausgestaltet. Folglich kann der hier für systemwidrig befundene Parameter der Gruppengröße auch nicht isoliert aufrecht erhalten werden
143 
b) Ebenso wenig hält es die Kammer in diesem Rahmen für eine tragfähige Lösung, die Gruppengröße g für Vorlesungen in der Weise zu verändern, dass nunmehr - anstatt mit der Zahl 180 - mit der tatsächlichen Zulassungszahl zu rechnen wäre. Dies wäre nicht geeignet, als Grundlage einer auf Dauer ausgerichteten und abstrakt zu haltenden Kapazitätsermittlung zu dienen. Die durch die Kapazitätsberechnung zu ermittelnde Zulassungszahl würde damit in ein Abhängigkeitsverhältnis zur Zulassungszahl des jeweils vorangehenden Berechnungszeitraums gebracht, was - bei theoretischer Betrachtungsweise - zur Folge hätte, dass die Zulassungszahl jedes Jahr aufs Neue zu erhöhen wäre, da die Gruppengröße fortschreitend steigt und die Betreuungsrelation in gleichem Maße sinkt (sog. iteratives Verfahren). Daraus folgt, dass man im Hinblick auf die Betreuungsrelationen bei den Lehrveranstaltungen ohne Modellwerte oder abstrakte Systeme nicht auskommt, um eine ständige Rückkopplung zwischen einer Erhöhung der Gruppengröße durch Mehrzulassung und der Kapazitätsberechnung zu verhindern. Letztlich bestünde mit dem Abstellen auf die Verhältnisse eines einzigen Berechnungszeitraums auch die Gefahr, momentane Über- oder Unterlastverhältnisse zum Maßstab der Kapazitätsermittlung zu erheben. Auch auf feststehende Werte wie etwa die Hörsaalgröße als aus der Natur der Sache folgende Obergrenze für die Gruppengröße kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden (dies praktiziert offenbar die LMU München, wenngleich dort die Zulassungszahl die Hörsaalkapazität übersteigt, vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 u.a. -). Bei der Beklagten mit einer maximalen Hörsaalgröße von 394 Plätzen würde dies zu ersichtlich überhöhten und von der Ausbildungswirklichkeit abweichenden Zulassungszahl führen, da eine auf einer solchen Zahl basierende Betreuungsrelation derzeit - angesichts der bislang festgesetzten Zulassungszahlen - ersichtlich nicht gegeben ist.
144 
c) Eine „Neuaggregierung“ der Gruppengröße für Vorlesungen nach den heutigen bundesweiten Durchschnittsverhältnissen - wie sie von Klägerseite zum Teil unter Bezugnahme auf die Einzelheiten der historischen Herleitung des Wertes von 180 gefordert wird (dem folgend OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -) - kommt gleichfalls nicht in Betracht. In der Weise, wie sie dem Gericht unterbreitet worden ist, fehlt es dieser Neubestimmung bislang an einer hinreichenden Aufklärung der dabei zu berücksichtigen Verhältnisse an den bundesdeutschen Hochschulen unter Einbezug aller - nicht nur der medizinischen - Studiengänge. Eine solche Aufklärung etwa im Rahmen einer Beweisaufnahme zu leisten, ist indes nicht Aufgabe des die Kapazitätsberechnung kontrollierenden Gerichts, (jedenfalls) wenn es wie im hier zu beurteilenden Zusammenhang allein um die Ersetzung einer für rechtswidrig erkannten Eigenanteilsbildung in Ausübung richterlicher Notkompetenz geht, nicht aber um die Klärung der Frage, welches Berechnungsmodell die Beklagte zwingend auch für die Zukunft anzuwenden hat.
145 
d) Die Kammer hält hingegen ein auf der Annahme einer unbeschränkten Hörerzahl (g = ∞) aufbauendes abstraktes Berechnungsmodell zur Ableitung des Curriculareigenanteils für geeignet und geboten, um im vorliegenden Zusammenhang die fehlerhafte Eigenanteilsbildung der Beklagten zu ersetzen. Dieses Modell führt zu einem „nachgelagerten“ Vorlesungsabzug - somit zum Wegfall des Vorlesungsanteils im CAp - und kommt damit im Ergebnis dem sog. Vorlesungsvorwegabzug gleich.
146 
Dem liegt zunächst die Annahme zugrunde, dass - worüber Übereinstimmung herrscht - die Lehrveranstaltungsart „Vorlesung“ grundsätzlich einer unbeschränkten Zahl von Studierenden offen steht. Dies ist auch den von fachwissenschaftlichen Beurteilungen geprägten Erfahrungswerten der Anlage 2 zur KapVO II vom 23.12.1975 (GBl. S. 67) zu entnehmen, wo es in Teil 1, Lehrveranstaltungsart A, lit. d) zu Vorlesungen heißt: „Betreuungsrelation: grundsätzlich unbeschränkt“. Die Vorstellungen der KapVO II sind insoweit auch weiterhin gültig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -; mit Bezug zu den der KapVO II entnommenen Anrechnungsfaktoren: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622). Sie wurden lediglich vom - nunmehr wieder weggefallenen - Beispielstudienplan überlagert und dem Kapazitätsberechnungssystem ab Geltung der KapVO III vom 31.01.1977 (GBl. S. 64), das der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung zufolge einen Systemwechsel hin zu einem Rechnen mit Betreuungsrelationen auch in Bezug auf Vorlesungen unter Aufgabe des von der KapVO II praktizierten Vorlesungsvorwegabzugs vollzog, zugrunde gelegt. Auch die ausbildungsrechtlichen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte gehen implizit von einer unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen aus. Im Hinblick auf Kleingruppenveranstaltungen regelt die ÄAppO z.T. detailliert auch die Gruppengrößen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 Satz 9, Abs. 4 Satz 6 ÄAppO), praktische Übungen sollen - soweit dies der Lehrstoff erfordert - in kleinen Gruppen durchgeführt werden (§ 2 Abs. 3 Satz 3 ÄAppO). Die Vorlesungen hingegen sollen die übrigen Veranstaltungen vorbereiten und sind als zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften definiert (§ 2 Abs. 6 ÄAppO). Eine diesbezügliche Regelung zur Gruppengröße enthält die ÄAppO nicht, da sie offenkundig aufgrund des Vortragscharakters der Veranstaltungsart mangels didaktischer Begründbarkeit einer Beschränkung eine solche nicht für erforderlich zu halten scheint und damit implizit in ausbildungsrechtlicher Hinsicht die Grundannahmen der Anlage 2 zur KapVO II fortführt. Die Kammer hält die Annahme einer grundsätzlich unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen sachlich auch für unmittelbar einleuchtend, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es für den Deputatsverbrauch auf Lehrangebotsseite bei einer derartigen Großveranstaltung ohne Bedeutung ist, wie viele Zuhörer der Vorlesung folgen; die Lehrperson muss - unabhängig von der Hörerzahl - die entsprechenden, auf eine Vorlesung entfallenden Semesterwochenstunden dozieren, ohne dass es auf die Hörerzahl ankommt.
147 
Setzt man diese Prämissen mathematisch konsequent um, so gelangt man in der Berechnungsarithmetik der KapVO VII zu einem Vorlesungsabzug. Geht man nämlich davon aus, dass die Hörerzahl einer Vorlesung unbeschränkt ist, so lässt sich dies mathematisch durch das einen Grenzwert für eine gegen Unendlich strebende Zahl wiedergebende Symbol ∞ ausdrücken. Dieses Symbol stellt zwar keine natürliche oder reelle Zahl dar, lässt sich aber in die nach ständiger Rechtsprechung auf dem System der KapVO VII beruhende und anerkannte Formel xxx
148 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (ƒ)
                   Betreuungsrelation (g)
149 
als Betreuungsrelation g einsetzen. Dabei ergibt sich für die Vorlesungen der Beklagten, die von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht werden (hier nicht nach einzelnen Fächern aufgesplittet, sondern im Gesamtstundenvolumen dargestellt) folgende Berechnung:
150 
27 SWS x 1
= 0
151 
Ergebnis dieses Rechenschritts ist also, dass die Vorlesungen in den Lehrnachfragewert nicht einfließen, was - auf mathematischen Wege - die obige Grundannahme bestätigt, dass die Hörerzahl einer Vorlesung für den Deputatsstundenverbrauch irrelevant ist. Bei der dargestellten Anwendung einer unbeschränkten Gruppengröße für Vorlesungen von g = ∞ wird der CAp mathematisch im Hinblick auf die Vorlesungsanteile bereinigt und entsprechend reduziert.
152 
In einem zweiten Schritt ist dieser Befund auf der Lehrangebotsseite zu berücksichtigen, um dem Deputatsstundenverbrauch Rechnung zu tragen. Rechtsgrundlage dafür ist das im Kapazitätsrecht anerkannte Gebot der Bilanzierungssymmetrie zwischen Lehrangebot und Lehrnachfrage (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.1979 - IX 1236/78 -, KMK-HSchR 1980, 531, 543; Urteil vom 23.05.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621; Hess. VGH, Beschluss vom 21.09.1999 - 8 Ga 19000/99.T -; sowie weiter die zur Frage der Systemgerechtigkeit bereits zitierte Rechtsprechung). Finden die Vorlesungsveranstaltungen auf Lehrnachfrageseite nämlich im Ergebnis aufgrund der Berechnung unter Annahme einer unbeschränkten Hörerzahl keinen Niederschlag mehr, so ist der Deputatsverbrauch der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Lehrangebotsseite abzuziehen, um in der Bilanzgleichung der Kapazitätsberechnung nach Anlage 1 zu § 6 KapVO VII die erforderliche Symmetrie wieder herzustellen.
153 
Im Falle der Beklagten sind 27 SWS für die Vorlesungsveranstaltungen in Anatomie, Makro- und Mikroskopie, Physiologie und Biochemie, die von der Vorklinischen Lehreinheit erbracht werden, vom Jahreslehrangebot - also dem verdoppelten bereinigten Semesterlehrangebot Sb nach Anlage 1 zu § 6 KapVO VII - abzuziehen. Bezugspunkt der Subtraktion im Rahmen der Bilanzierung ist dabei das Jahreslehrangebot, da auch die aufgezählten Vorlesungen aufgrund des bei der Beklagten praktizierten Systems der Jahreszulassung nur einmal im Jahr angeboten werden und auch nur in diesem Umfang Lehrdeputat verbraucht wird. Folglich ist das Lehrdeputat des Studienjahres um die Anzahl der Vorlesungsstunden pro Jahr zu reduzieren.
154 
Dieser Berechnungsmodus hält sich - wie im Einzelnen dargelegt - in dem von der KapVO VII vorgegebenen Rahmen des Rechnens mit Betreuungsrelationen. Die Einwände der obergerichtlichen Rechtsprechung gegen den sog. Vorlesungsvorwegabzug greifen bei dem von der Kammer praktizierten Modell nicht. Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 905 ff.) sehen die Kapazitätsverordnungen seit Inkrafttreten der KapVO III einen Vorlesungsabzug nicht mehr vor, sodass es an der dafür erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Vielmehr betont das Bundesverwaltungsgericht, dass die Vorlesungen Bestandteil der im CNW ausgedrückten Lehrnachfrage seien. Würden die Vorlesungen aber in den CNW mit einbezogen, so müsse damit zwangsläufig eine Betreuungsrelation mitgedacht werden. Dem VGH Baden-Württemberg zufolge (Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -) sind alternative Berechnungsmethoden unzulässig. Die Kapazitätsberechnung müsse einheitlich nach den Bestimmungen der KapVO erfolgen.
155 
Im hier zu beurteilenden Fall geht es jedoch nicht um die Frage der Zulässigkeit eines generellen Vorlesungsabzugs und dem daraus folgenden Herausrechnen der Vorlesungsanteile aus dem Gesamt-CNW (vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 07.07.2004 - OVG 5 NC 8.04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 43), sondern vielmehr um die Frage der Eigenanteilsbildung für die Vorklinische Lehreinheit. Es mag zwar unzulässig sein, den Vorlesungsanteil aus dem CNW herauszurechnen, in den auch ein Betreuungsaufwand für Vorlesungen eingeflossen ist (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 907). Für die Frage der Aufteilung des CNW auf die Lehreinheiten gilt dies jedoch nicht in gleicher Weise. Dafür hält die KapVO VII nämlich überhaupt keine Rechtsgrundlagen bereit, sodass das Fehlen einer Rechtsgrundlage in diesem Zusammenhang jedem - auch den derzeit angewandten - Berechnungsmodellen entgegengehalten werden kann. Nach den obigen Darlegungen ist die für teilweise rechtswidrig befundene Eigenanteilsbildung der Beklagten zu ersetzen. Dabei liegt es nahe, den rechtswidrigen Teil der Berechnung nicht durch andere, wie auch immer zu bestimmende Werte zu substituieren, sondern die Berechnung nach Möglichkeit in einer Weise durchzuführen, die ohne den rechtswidrigen Teil auskommt, was zu einem Herausrechnen der Vorlesungsanteile auf beiden Seiten der Berechnung - Lehrangebot und Lehrnachfrage - zu führen hat (vgl. zur Frage einer systemgerechten Ersetzung etwa auch das Vorgehen des VGH Baden-Württemberg bei der Eliminierung der unzulässigen Doppelberücksichtigung von Weiterbildungstätigkeiten in der Krankenversorgung und der Lehrverpflichtung, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 112/98 -). Das dargelegte Modell des Rechnens mit einer unbeschränkten Hörerzahl behält das von der KapVO VII vorgegebene Denken in Betreuungsrelationen jedoch bei, sodass es nicht an einer Rechtsgrundlage für einen Vorlesungsabzug - auch und gerade im Rahmen der Eigenanteilsbildung - fehlt.
156 
Für die Zulässigkeit eines solchen Modells im Rahmen einer Ersetzung der rechtswidrigen Eigenanteilsbildung der Beklagten spricht im Übrigen auch etwa, dass dieses Modell - bei abstrakter Betrachtungsweise - unter den denkbaren Alternativen zur Kapazitätsberechnung mit g = 180 diejenige ist, die für die Hochschule die geringsten Belastungen mit sich bringt und daher ihre Satzungsautonomie so weit als möglich wahrt. Zwar sind die Auswirkungen eines Kapazitätsberechnungsmodells von den verschiedensten Parametern abhängig, deren Anwendung auf die unterschiedlichen Verhältnisse mehrerer Berechnungszeiträume zu jeweils anderen Ergebnissen führen kann; jedoch hat die Kammer zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die jeweilige Zulassungszahl sowohl für das Wintersemester 2003/2004 als auch das Wintersemester 2004/2005 unter Zugrundelegung der verschiedenen Alternativen (tatsächliche Zulassungszahl, Hörsaalgröße, Vorlesungsabzug) errechnet und dabei die jeweiligen Kapazitätsberichte der Beklagten - für die Zwecke der Modellrechnung ohne jegliche gerichtliche Korrekturen - als Grundlage herangezogen. Die - mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterte - Berechnung ergab, dass der Vorlesungsabzug im Mittel zu geringeren Zulassungszahlen führt als der Ansatz der tatsächlichen Zulassungszahl oder gar der Hörsaalgröße. Die insgesamt beträchtliche Abweichung der fiktiv errechneten Zulassungszahlen von der Berechnung mit g = 180 zeigt - begrenzt auf die stark eingeschränkte Aussagekraft solcher Plausibilitätsberechnungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621) - zudem auf, dass der Ansatz der herkömmlichen Gruppengröße mit der Ausbildungswirklichkeit und den aktuellen Verhältnissen tatsächlich nicht mehr übereinstimmt. Sämtlichen Alternativberechnungsmodellen ist nämlich in sachlicher Hinsicht und bezogen auf ihre inhaltlichen Prämissen eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen. Diese - wenn vielleicht nicht rechtlich, so aber zumindest sachlich begründeten - Modelle kommen jedoch alle zu vergleichbaren Ergebnissen:
157 
g=180 g=311 bzw. 333 (Zul.Zahl) g=394 g=∞
WS 03/04* CAp = 1,8654 CAp = 1,7884 CAp = 1,7688 Rest-CAp= 1,6823
WS 04/05* CAp = 1,4751 CAp = 1,4062 CAp = 1,3965 Rest-CAp= 1,3252
158 
* Die hier dargestellte Berechnung beruht allein auf den Kapazitätsberichten der Beklagten, ohne gerichtliche Korrekturen
159 
Erweist sich danach lediglich die aufgrund von g = 180 errechnete Zulassungszahl als „Ausreißer“, so spricht vieles dafür, dass die Zahl 180 - trotz oder auch gerade wegen ihres „aggregierten“ Wesens - die Hochschulwirklichkeit nicht mehr abbildet.
160 
Die Brauchbarkeit von g = ∞ als abstrakte Rechnungsgröße zeigt sich - worauf es jedoch bei der Beklagten aufgrund der von ihr praktizierten Jahreszulassung nicht ankommt - auch im Hinblick darauf, dass das von der Kammer angewandte Modell eines Vorlesungsabzugs aufgrund unbeschränkter Hörerzahl abstrakt geeignet ist, einer Schlechterstellung von Universitäten mit Semesterzulassung zu begegnen, die im Laufe der Jahre dadurch eingetreten ist, dass beim bislang üblichen Rechnen mit einer festen Gruppengröße von g = 180 im Rahmen der Kapazitätsermittlung die auf das Semester bezogene Ausbildungskapazität errechnet wird, andererseits aber Universitäten mit Semesterzulassung die großen Vorlesungen zwei Mal im Jahr anzubieten haben. Der dadurch eintretende erhöhte Deputatsverbrauch fand in der herkömmlichen Art und Weise der Berechnung keine Berücksichtigung, da lediglich danach gefragt wurde, in welchem Maße ein Studierender im Laufe seiner vorklinischen Ausbildung Lehrangebot nachfragt, ohne dass es darauf ankam, ob eine Vorlesung ein Mal oder zwei Mal im Jahr abgehalten werden muss; die Gruppengröße war - aufgrund der „aggregierten“ Mittelung verschiedener Verhältnisse, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen wurde - sowohl bei Universitäten mit Jahreszulassung als auch bei solchen mit Semesterzulassung immer gleich bleibend mit 180 anzusetzen, sodass sich für beide übereinstimmende Lehrnachfragewerte ergaben, ohne dass auf Lehrangebotsseite der unterschiedlichen Organisationsform Rechnung getragen wurde bzw. werden konnte. Nachdem seit der Ermittlung des Wertes von g = 180 die Anzahl der Universitäten mit Semesterzulassung um die Hälfte zurückgegangen ist und dies die Grundlagen der „Aggregierung“ des Werts von g = 180 zumindest in Frage stellt, hat sich auch die Benachteiligung der verbliebenen Universitäten mit Semesterzulassung zu einem Problem der wirklichkeitsgerechten und gleichheits- und systemgerechten Abbildung der Ausbildungswirklichkeit entwickelt.
161 
Angesichts all dessen hält die Kammer die Ersetzung des Parameters von g = 180 in der Kapazitätsberechnung der Beklagten aufgrund der insoweit unvollständigen Satzungsgebung für zulässig und geboten. An einer Rechtsgrundlage fehlt es - wie dargelegt - nicht, ein konsequentes Rechnen mit g = ∞ im Rahmen der CAp-Bestimmung ist durch die KapVO VII gedeckt.
162 
e) Einer Übergangsregelung mit einem damit verbundenen Absehen gerichtlicher Zulassungen zum Studium für den streitigen Berechnungszeitraum - wie vom Beklagtenvertreter hilfsweise gefordert - bedarf es nicht. Die Rechtsprechung, auf die sich die Beklagte insoweit beruft (insbes. BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41/84 u.a. -, NVwZ 1987, 682), ist auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar. Lediglich im Zusammenhang mit Korrekturen am CNW hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Verordnungsgeber in einem solchen Fall zu prüfen haben,
163 
„ob auch aus ihrer für die Rechtsgestaltung allein maßgeblichen Sicht Anlaß besteht, Parameternormen zu ändern. Diese Prüfung wird regelmäßig in einer Befassung der ZVS bestehen, wie es deren institutionellem Auftrag entspricht. Zur Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Regelung führt dies allerdings erst, wenn die Verordnunggeber ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Überprüfung auf notwendige Nachbesserungen trotz ausreichenden Anschauungsmaterials nicht nachgekommen sind (vgl. BVerfGE 37, 104 (118)). Erst wenn sich die Verordnunggeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit bezüglich ihrer Überprüfungspflichten entziehen und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigern, tritt mithin die von den Revisionsbeklagten geltend gemachte Lage ein, in der Hochschulverwaltungen und Gerichte vor die Frage gestellt sind, welche Übergangsmodalitäten gelten sollen, bis die Verordnunggeber pflichtgemäß reagieren.“
164 
Auch für diesen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen jedoch betont, dass die zulassungsrechtliche Zugangssperre für Studienbewerber dann auf ein zur geordneten Weiterführung des Hochschulbetriebs in Lehre, Forschung und Krankenversorgung unerlässliches Mindestmaß zu reduzieren sei, was mit der Substitution der für rechtswidrig bzw. unvollständig erachteten Satzungsgebung durch das vergleichsweise schonende Berechnungsmodell der Kammer, das der Sache nach bereits eine Übergangsregelung darstellt, gerade beabsichtigt ist.
165 
Hier geht es nämlich nicht um eine richterliche Korrektur des vom Verordnungsgeber festzulegenden CNW, sondern um dessen Aufteilung auf die Lehreinheiten durch das dafür zuständige Ministerium auf der Grundlage eines systemgerecht hergeleiteten Entscheidungsvorschlags der Universität. Die obigen Korrekturen an der Eigenanteilsbildung der Beklagten knüpfen an die (Teil-)Untätigkeit des Senats der Beklagten im Rahmen der Satzungsgebung an, nicht aber an übergeordnete Normvorgaben des Kapazitätsrechts zum CNW.
166 
Aber auch wenn man die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung weiter gehend auf die hier zu beurteilende Fallgestaltung übertragen wollte, ergibt sich nichts anderes. Bleibt nämlich die Satzungsgebung der Beklagten in Teilen unvollständig, so hat deren Senat - wenn auch nicht in vollem Umfang - von seiner Rechtsgestaltungsbefugnis Gebrauch gemacht, sodass es einer Neubefassung der Hochschulorgane für die Vergangenheit nicht bedarf. Im Übrigen billigt auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 -, BVerfGE 85, 36) dem Normgeber nur dann eine Anpassungsfrist zu, wenn die angewandte Modellrechnung bei ihrem Erlass noch dem damaligen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprach. Soweit man dies auf die Satzungsgebung der Beklagten übertragen will, muss sich diese daran festhalten lassen, dass der Erlass der Studienordnung gerade auf Grundlage der neu zu beachtenden Approbationsordnung beruhte und schon damals feststand, dass ein neuer Beispielstudienplan nicht ausgearbeitet werde, sodass der Satzungsgeber bereits beim Satzungserlass ohne Regelung der Gruppengrößen nicht vom aktuellen Stand ausging. Auch im Rahmen der Satzungsänderung vom 15.12.2004 hat die Beklagte die Gruppengrößen nicht geregelt und blieb untätig, obwohl sie erkannt hatte, dass die Quantifizierung der in den Studienplanverhältnissen ausgedrückten Lehrnachfrage durch eine verbindliche Satzung erforderlich ist (vgl. das Sitzungsprotokoll Nr. 9/04 der dazugehörigen Senatssitzung, Anlage BH 6 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005). Es bleibt der Beklagten im Übrigen unbenommen - aus kapazitätsrechtlicher Sicht ist dies sogar erforderlich -, ihre Studienordnung in Ausübung ihrer Wissenschaftsfreiheit und unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu überarbeiten und dabei eine Regelung auch der Gruppengrößen für künftige Berechnungszeiträume vorzunehmen, soweit diese von fachdidaktischen Erwägungen getragen wird.
167 
5. Die bereits dargelegten Werte für den Umfang des anzusetzenden Dienstleistungsexports werden von diesem Substitutionsmodell nicht berührt. Die in die Berechnung des Dienstleistungsexports eingeflossene Biologie-Vorlesung wird als gesonderte Veranstaltung für Naturwissenschaftler angeboten, ohne dass Studierende der Humanmedizin daran teilnehmen. Insoweit wird ohnehin bereits nach den Vorgaben der KapVO der Sache nach mit einem Vorlesungsabzug gerechnet, da in der Formel (2) der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII
168 
, für einzelne Exporte: ,
169 
die Einsatzgrößen g und Aq aufgrund des Rechnens mit tatsächlichen Zulassungszahlen einander entsprechen und infolgedessen im Bruch zu kürzen sind, weshalb die Vorlesungsstunden im Ergebnis abgezogen werden (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 590).
170 
Auch soweit Dienstleistungsexporte an die Zahnmedizin in der Kapazitätsberechnung enthalten sind, werden diese vom Vorlesungsabzug bei der Lehrnachfrage der Studierenden der Humanmedizin nicht berührt, auch wenn Zahn- und Humanmediziner die Veranstaltungen z.T. gemeinsam besuchen. Der insoweit in Ansatz gebrachte Export von 0,8667 SWS setzt sich nämlich allein aus Kleingruppenveranstaltungen (Praktika, Kurse) zusammen, wie aus dem Beispielstudienplan der ZVS zur Begründung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin - dem der Wert entnommen ist - deutlich wird. Der Beispielstudienplan berücksichtigt nämlich bereits, dass die Vorlesungen sowohl von Zahn- als auch von Humanmedizinern besucht werden, weshalb die entsprechenden Stundenvolumina dort nur eingeklammert ausgewiesen werden und nicht in die Berechnung der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin einfließen.
171 
6. Abgesehen von der erforderlichen Korrektur an der Gruppengröße für Vorlesungen ist die Eigenanteilsbildung - mit Ausnahme eines mathematischen Berechnungsfehlers (dazu nachfolgend unter 9.) - nicht zu beanstanden. Die übrigen in Ansatz gebrachten Gruppengrößen für Kleingruppenveranstaltungen weichen - soweit ersichtlich - nicht in kapazitätserheblicher Weise von den tatsächlichen Verhältnissen bei der Beklagten oder den einschlägigen ausbildungsrechtlichen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte ab.
172 
Die Gruppengröße von g = 20 für Seminare folgt auch für die kapazitätsrechtliche Betrachtung bereits aus § 2 Abs. 4 Satz 6 ÄAppO. Dass die Beklagte jedenfalls in einem Seminar („Beautiful Mind“) im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum von dieser Gruppengröße kapazitätsgünstig abgewichen ist, kann aufgrund der besonderen Umstände letztlich keine Berücksichtigung finden und nicht zu einer Erhöhung der Gruppengröße für kapazitätsrechtliche Berechnungszwecke führen.
173 
Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung fest, dass das für das 3. Semester angebotene Seminar „Beautiful Mind“ im Wintersemester 2004/2005 (Februar 2005) im Wesentlichen wie folgt ablief: Die Studierenden wurden in 12 Gruppen zu je ca. 25 Personen aufgeteilt (Gruppen A bis L), die ihrerseits in jeweils zwei Untergruppen mit ca. 12-13 Studierenden unterteilt wurden. Die Abteilung für Anatomie und zelluläre Neurobiologie hatte zur Durchführung des Seminars 12 studentische Hilfskräfte zur Verfügung gestellt bekommen. Jeweils eine Lehrperson des wissenschaftlichen Lehrpersonals und eine studentische Hilfskraft waren in den Gruppen anwesend, während die Studierenden größtenteils zuvor erarbeitete Referate hielten. Die beiden jeweiligen Untergruppen befanden sich dabei im gleichen Raum, wobei zwei Referate gleichzeitig zu halten waren. Eine der Untergruppen betreute dabei die Lehrperson, die andere wurde von der studentischen Hilfskraft beaufsichtigt und (zumindest teilweise) auch inhaltlich betreut.
174 
Der so festgestellte Sachverhalt folgt aus den Bekundungen der nach § 98 VwGO, § 377 Abs. 3 ZPO schriftlich vorab vernommenen Zeugen H. und S. - wobei offen bleiben kann, ob deren Angaben als Zeugen- oder Urkundenbeweis zu verwerten sind -, sowie aus der Aussage der amtlichen Auskunftsperson Dr. F. in der mündlichen Verhandlung. Soweit letzterer auch auf mehrfache Nachfrage und Vorhalt der entgegenstehenden Aussagen der Zeugen S. und H. daran festhielt, dass es nicht die „offizielle“ Aufgabe der studentischen Hilfskräfte gewesen sei, Lehrtätigkeit zu verrichten, bestehen - wenngleich es darauf für die Entscheidung nicht ankommt - insoweit erhebliche Zweifel. Das ergibt sich - neben den insoweit eindeutigen Angaben der Zeugen S. und H., denen zufolge der Aufgabenbereich von Dozent und „Tutor“ identisch gewesen sei - insbesondere aus dem Umstand, dass die Auskunftsperson nicht in der Lage war, plausibel, nachvollziehbar und glaubhaft darzulegen, welche Funktion den studentischen Hilfskräften sonst hätte zukommen sollen. Dass sie - wie angegeben - allein für unterstützende logistische Tätigkeiten, wie etwa die Erstellung von Kopien, die Anwesenheitskontrolle oder das Präsentieren von Modellen, zuständig gewesen sein sollen, ist für die Kammer nicht vorstellbar. Dem stehen die in anderem Zusammenhang vielfach geltend gemachten Finanzprobleme der Fakultät entgegen, die es wohl kaum erlauben dürften, den „Luxus“ von insgesamt 12 (!) studentischen Hilfskräften für vergleichsweise einfache und ggf. leicht ersetzbare oder durch den Dozenten zu übernehmende Tätigkeiten zu finanzieren. Auch das Auftreten der Auskunftsperson Dr. F. insgesamt vermochte in diesem Punkt seine Glaubhaftigkeit nicht zu begründen. Vielmehr suchte er auf konkrete Nachfragen nach der Funktion der studentischen Hilfskräfte wiederholt nach Formulierungen, die möglichst abstrakt und wenig aussagekräftig blieben, ersichtlich bemüht, konkrete Angaben zu einer inhaltlichen Lehrtätigkeit der Hilfskräfte zurückzuhalten.
175 
Letztlich kommt es jedoch hier auf den konkreten Tätigkeitsbereich der studentischen Hilfskräfte nicht an, wenngleich es ggf. nicht abwegig erschiene, eine derartige Ausstattung mit Hilfskräften als besondere Ausstattung im Sinne des § 14 Abs. 3 KapVO VII zu begreifen (vgl. noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a.; anders nunmehr Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Denkt man eine nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg rechtswidrige Lehrtätigkeit von studentischen Hilfskräften als kapazitätsrechtlich irrelevant hinweg, so bliebe ein Sachverhalt übrig, der jedenfalls im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum (noch) nicht zu einer diesbezüglichen gerichtlichen Korrektur des CAp führen kann. Dann wäre nämlich davon auszugehen, dass - wie es die Auskunftsperson Dr. F. eingeräumt hat - eine Gruppe mit einer Gruppengröße von jedenfalls g = 25 von einer Lehrperson betreut wird. Das widerspricht zwar den Vorgaben des § 2 Abs. 4 ÄAppO. Auch könnte in kapazitätsrechtlicher Hinsicht nicht weiter mit einer Gruppengröße von g = 20 gerechnet werden, wenn die Universität diese Betreuungsrelation dauerhaft in der Hochschulwirklichkeit nicht einhält („Valutierungskontrolle“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 120). Dies ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass die Hochschule zur Sicherstellung der Qualität der Ausbildung (vgl. § 1 Abs. 1 KapVO VII) auch kapazitätsrechtlich gehalten ist, die Seminare durch zur Lehre Berufene und in den ausbildungsrechtlich vorgegebenen Gruppengrößen abzuhalten (vgl. zu ähnlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem abstrakten Stellenprinzip VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -). Es kann nicht hingenommen werden, dass der Verordnungsgeber Unterrichtsveranstaltungen einer bestimmten Art mit einer bindenden Höchstzahl an Studierenden fordert, diese dann von der die Ausbildung tragenden Universität aber nicht in der bei abstrakter Betrachtungsweise die Güte der Veranstaltung sichernden Form angeboten wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Beachtet die Hochschule die ausbildungsrechtlichen Vorgaben dauerhaft nicht, so ist dem mit einer entsprechenden Mehrzulassung von Studienbewerbern Rechnung zu tragen, wie es im Übrigen auch bei Nichtbesetzung von Stellen anerkannt ist.
176 
Die Kammer konnte jedoch - trotz erheblicher Zweifel - nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass das Seminar „Beautiful Mind“ von Anfang an mit einer abweichenden Gruppengröße geplant war und künftig entsprechend fortgeführt wird.
177 
Angesichts der frühzeitigen Stichtage für die Kapazitätsberechnung in der KapVO VII gründet sich der Kapazitätsbericht der Beklagten im Hinblick auf die Ermittlung der Lehrnachfrage in der Regel auf Planungen und Erfahrungswerte der Vergangenheit. Die normative Festsetzung der Zulassungszahl, die vor Beginn des Berechnungszeitraum liegt, ist nur aus einer ex-ante-Sicht möglich, die lediglich eine vorgreifende curricularmäßige Erfassung der künftigen Ausgestaltung der vorklinischen Ausbildung durch die verantwortlichen Lehrkräfte ermöglicht, sodass eine „spitze“ Überprüfung des in die Kapazitätsberechnung eingestellten Lehrnachfragewertes anhand der später eingetretenen diesbezüglichen Hochschulwirklichkeit und seine Beanstandung allein aus ex-post-Sicht gewissen Schwierigkeiten begegnet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 42). Momentane Überlastverhältnisse in einem einzelnen Berechnungszeitraum können nicht ohne Weiteres zum Maßstab der Kapazitätsermittlung gemacht werden, es sind allenfalls längerfristige, erhebliche Abweichungen der Hochschulwirklichkeit von den planerischen Vorstellungen der Universität relevant (Bayer. VGH, Urteil vom 19.11.1984 - 7 B 84 B.1453 -, KMK-HSchR 1985, 539, 543 u. 556). In begrenztem Maße sind jedoch auch anhand der späteren tatsächlichen Ausgestaltung der Studienverhältnisse Rückschlüsse auf die ursprüngliche Planung möglich.
178 
Die Auskunftsperson Dr. F. hat auf Befragen angegeben, die Gruppengröße im Seminar „Beautiful Mind“ sei erst kurzfristig vor Durchführung des Seminars aufgrund der - unerwarteten - Nichtbesetzung von drei Stellen in der Abteilung hochgesetzt worden; ursprünglich sei das Seminar auf eine Gruppengröße von 20 Studierenden ausgerichtet gewesen. Diese Aussage ließ sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht widerlegen. Zwar sprechen gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Fakultät von vorneherein beabsichtigt hatte, das Seminar in der letztlich durchgeführten Art und Weise abhalten zu lassen. Insbesondere heißt es etwa bereits in der Seminarankündigung der Abteilung im Internet
(http://www.uni-ulm.de/fak/medizin/auz/AnaZell/IntergSem/3_mind.html) , die „Einteilung in 12 Seminargruppen (Gruppe A-L) wird Ihnen im Verlauf des Wintersemesters per Aushang bzw. über die Homepage der Abteilung mitgeteilt“ (Hervorhebung nur hier), sodass einiges dafür spricht, dass von Anfang an eine Einteilung in 12 Gruppen und damit eine entsprechende Betreuungsrelation von g = (333 : 12 =) 27,75 vorgesehen war. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass der Abteilung zur Durchführung der Seminare 12 studentische Hilfskräfte zugewiesen wurden, deren Einstellung ebenfalls einen gewissen zeitlichen Vorlauf erfordert. Auch ist bemerkenswert, dass die Abteilung offensichtlich nicht in der Lage war, die vorgeblich unerwarteten Stellenvakanzen mit Lehraufträgen aufzufangen - wie es etwa die Abteilung für Biochemie getan hat -, sondern sich gezwungen sah, die Gruppengröße heraufzusetzen. Ferner hat auch die Beklagte bis zuletzt vorgetragen, alle integrierten oder teilintegrierten Veranstaltungen seien im Wesentlichen so durchgeführt worden, wie in der Planung angenommen (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005); dies ist mit der Aussage der Auskunftsperson Dr. F. und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Übereinklang zu bringen. Letztlich ist trotz all dieser Indizien jedoch nicht verlässlich und mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 VwGO) feststellbar, dass die Beklagte bereits in ihrer Planung davon ausgegangen ist, dass das Seminar nunmehr und auch dauerhaft mit einer größeren Gruppe veranstaltet werde. Sollte dieser Zustand jedoch in künftigen Berechnungszeiträumen bestehen bleiben, so wird dies auch in kapazitätsrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen sein.

179 
Die gerichtliche Kontrolle der übrigen Seminare hat aus kapazitätsrechtlicher Sicht keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten erbracht. Für eine weitergehende Aufklärung bestand daher keine Veranlassung.
180 
7. Der Anrechnungsfaktor für die Seminare ist mit f = 1 zutreffend angesetzt. Die Seminare entsprechen aus dem Katalog der Lehrveranstaltungsarten in Anlage 2 zur KapVO III (vom 31.1.1977, GBl. S. 64) bzw. Anlage 2 zur KapVO II (vom 21.12.1975, GBl. 1976, S. 67) der Lehrveranstaltungsart B mit der Beschreibung: Durcharbeitung von Lehrstoffen, Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, Schulung in der Fachmethodik; Lehrender leitet die Veranstaltung, stellt Aufgaben, kontrolliert die Tätigkeit der Studenten, leitet die Diskussion; Studenten üben Fertigkeiten und Methoden, erarbeiten Beiträge, tragen die Beiträge vor, diskutieren, lösen Übungsaufgaben. Als Beispiele sind u.a. genannt Übung in Natur- und Ingenieurwissenschaften, Seminar. Angesichts der Zielsetzung der neuen Seminare (Verzahnung von vorklinischer und klinischer Ausbildung, vgl. Haage, Das neue Medizinstudium, 2003, S. 150 f.) und ihrer Bedeutung für die Verbesserung des vorklinischen Unterrichts erscheint ihre Eingruppierung in die Lehrveranstaltungsart B mit hohen Anforderungen an den Vor- und Nachbereitungsaufwand des Lehrenden als angemessen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -). Davon ist - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung einiger Klägervertreter - auch nicht etwa deshalb abzusehen, weil einzelne Lehrpersonen bei der konkreten Durchführung der Seminare einen ggf. geringeren Lehraufwand haben, wenn sie dasselbe Thema in mehreren Gruppen betreuen, aber jeweils nur einmal - nämlich themenbezogen - den entsprechenden Vorbereitungsaufwand haben. Der Anrechnungsfaktor bezieht sich allgemein und abstrakt auf die Lehrveranstaltungsart und nicht auf den jeweiligen Dozenten, sodass a priori zu bestimmen ist, welchen Aufwand ein Seminar erfordert, ohne dass es darauf ankommt, wie oft ein Dozent das Seminar anbietet. Ebenso wenig ist etwa der Anrechnungsfaktor für Vorlesungen zu korrigieren, wenn sich herausstellt, dass ein Dozent die Veranstaltung bereits seit Jahrzehnten in jeweils gleicher Weise anbietet, ohne sich überhaupt darauf vorbereiten zu müssen. Es steht dem Gericht auch nicht zu, die Durchführung eines Seminars inhaltlich oder pädagogisch zu bewerten.
181 
Eine Korrektur des Anrechnungsfaktors für die Seminare aufgrund der festgestellten Beteiligung studentischer Hilfskräfte als Lehrpersonen - wie sie die Kammer noch in den Eilverfahren des Studienjahres 2003/2004 vorgenommen hat -, kommt hier ebenfalls nicht in Betracht. Eine Beteiligung von studentischen Hilfskräften konnte im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nur für ein Seminar festgestellt werden, wo dies rechtlich - wie dargelegt - als (noch unbeachtliche) Abweichung von den Vorgaben zur Gruppengröße aufgefasst werden kann, wenn man den Tutor hinwegdenkt und die - dann größere - Gruppe allein dem Dozenten zurechnet. Folglich kann offen bleiben, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zur kapazitätsrechtlichen Unbeachtlichkeit eines derartigen (rechtswidrigen) Einsatzes von Tutoren (vgl. Beschlüsse vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -) zu folgen ist. Es bedarf daher auch keiner weiteren Erörterung, ob die stillschweigend vom VGH Baden-Württemberg vorausgesetzte Annahme zutrifft, dass bei hypothetischem Hinwegdenken des rechtswidrigen Tutoreneinsatzes an die Stelle der Tutoren ausschließlich Lehrpersonal der Vorklinischen Lehreinheit treten würde oder ob in diesem Falle nicht auch - angesichts der vollständigen Auslastung des vorklinischen Lehrpersonals, das 2003 zur Entwicklung des Tutorenmodells geführt hatte - beispielsweise auf klinisches Lehrpersonal zurückzugreifen wäre, was wiederum als fiktiver Import zu berücksichtigen sein könnte oder jedenfalls Probleme der Verrechnung solcher Lehrleistungen mit Stellenvakanzen aufwerfen würde.
182 
8. Das von der Beklagten in Ansatz gebrachte Verhältnis von Seminaren, die von der vorklinischen Lehreinheit erbracht werden, zu solchen, die als klinischer Import zählen, ist nicht zu beanstanden. Aus § 2 Abs. 2 ÄAppO ergibt sich lediglich die vom Verordnungsgeber beabsichtigte Verzahnung von klinischen Ausbildungsinhalten mit den vorklinischen Lehrgegenständen. Daraus folgt nicht, dass die neuen Seminare zur Gänze oder in einem bestimmten Verhältnis als Dienstleistung durch klinisches Lehrpersonal zu erbringen wären (vgl. nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -). Bei der Beklagten werden im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum 6 von 11 Seminaren der Vorklinik zugerechnet, 5 dagegen als klinischer Import angesetzt. Selbst wenn man eine Beteiligung auch des klinischen Lehrpersonals an der Abhaltung der neuen Seminare verlangt, so ist dieser Forderung damit hier ausreichend Genüge getan. Dies dürfte selbst dann gelten, wenn man die - derzeit kapazitätsgünstige oder jedenfalls kapazitätsneutrale - Verlagerung der Abteilungen für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nicht akzeptieren wollte und die von diesen angebotenen Seminare der Vorklinischen Lehreinheit zurechnen würde.
183 
9. Der Lehrnachfragewert für das Anatomische Seminar ist - wie die Beklagte eingeräumt hat - rechnerisch zu berichtigen. Beim Ansatz von 0,0872 ist eine Ziffer übersehen worden. 1,7143 : 20 ergibt richtigerweise 0,085715 - gerundet 0,0857 -, sodass der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Wert um 0,0015 SWS zu reduzieren ist.
184 
Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach dem Dritten Abschnitt der KapVO VII (Schwund)
185 
Eine Erhöhung der Studienanfängerzahl aufgrund des auftretenden Schwundverhaltens ist im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht vorzunehmen. Die Beklagte hat in Anwendung des sog. „Hamburger Verfahrens“ eine positive Schwundquote errechnet und aufgrund dessen keinen Schwundabzug in Ansatz gebracht. Auch im Hauptsacheverfahren sieht die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schwundfaktor auf einen Wert < 1 zu korrigieren wäre.
186 
Das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung errechnete Ergebnis ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (sog. Schwund; § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO VII). Die Frage, ob ein Schwundausgleich angebracht ist und wie dieser gegebenenfalls vorzunehmen ist, ist für Voll- und Teilstudienplätze je gesondert zu prüfen. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23; im Zusammenhang mit der Schwundkorrektur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 15/02 u.a. -).
187 
Die Beklagte hat ihre Schwundberechnung lediglich auf Vollstudienplätze ausgerichtet und auch der Ermittlung der Übergangsquoten lediglich die Zahl der jeweils belegten Vollstudienplätze zugrunde gelegt. Dies findet seinen Grund darin, dass die Beklagte seit dem Wintersemester 2003/2004 nur noch Vollstudienplätze vergibt, sodass eine Ermittlung des Schwundverhaltens für Teilstudienplätze entbehrlich ist.
188 
Anhaltspunkte für Zweifel an den von der Beklagten in Ansatz gebrachten Belegungszahlen für die einzelnen Referenzstudienjahre bestehen nicht. Die Studienanfängerzahlen für das jeweils erste Fachsemester stimmen mit den Festsetzungen der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung überein; gerichtlicherseits wurden in den für die Berechnung entscheidenden Studienjahren keine hinzuzuzählenden Vollstudienplätze - sondern letztlich nur Teilstudienplätze - an Studienanfänger vergeben.
189 
Der von der Beklagten errechnete „positive“ Schwund beruht im Wesentlichen auf der Übergangsquote vom 1. Fachsemester des Wintersemesters 2002/2003 zum 3. Fachsemester des Wintersemesters 2003/2004, als sich die Studierendenkohorte um 12 Studierende vergrößerte. Dafür dürfte zu einem Großteil der Umstand verantwortlich sein, dass die Beklagte seitdem nur noch Vollstudienplätze vergibt und Inhaber von Teilstudienplätzen bei der Beklagten „hochschulintern“ auf derartige Vollstudienplätze gewechselt sind. Dieses positive Schwundverhalten, das Lehrkapazität auf Teilstudienplätzen bei der Beklagten freigesetzt hat, ist gleichwohl bei der Berechnung der Schwundquote für Vollstudienplätze voll berücksichtigungsfähig. Es ist nämlich gleichgültig ist, ob der eingenommene Vollstudienplatz an derselben oder an einer anderen Hochschule besteht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 15/02 u.a. -).
190 
Selbst wenn folglich die von der Beklagten im Übrigen angenommenen Zahlen im Einzelnen korrekturbedürftig sein sollten, was ohne umfängliche Ermittlungen nicht festzustellen ist, so müssten diese Abweichungen - hin zu einem negativen Schwund und einem Schwundfaktor < 1 - für eine kapazitätsgünstige Korrektur der Schwundberechnung ein solches Ausmaß erreichen, dass die Übergangsquote zum Wintersemester 2003/2004 kompensiert würde. Dafür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, sodass die Kammer auch im Hauptsacheverfahren von einer weiteren Aufklärung des Schwundverhaltens absieht.
191 
Nach den dargelegten Korrekturen ist die Berechnung der Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2004/2005 konkret wie folgt vorzunehmen:
192 
Das Lehrangebot ist um jeweils 2 SWS für die beiden Juniorprofessuren und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für Prof. Wirth auf insgesamt 277,5 + 8 = 285,5 SWS zu erhöhen.
193 
Nach Abzug des Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von 285,5 - 31,8999 = 253,6001 SWS.
194 
Von diesem bereinigten Lehrangebot ist in Anwendung des Substitutionsmodells der Kammer nach Verdoppelung - wie dargelegt - aufgrund des Gebots der Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage ein Vorlesungsanteil von 27 SWS abzuziehen, sodass ein Gesamtjahreslehrangebot von 507,2002 - 27 = 480,2002 SWS verbleibt.
195 
Dieses Lehrangebot ist durch den korrigierten und wie folgt zu errechnenden CAp zu
teilen:
196 
v v V
Vorl. vx1:∞ Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 CAp
Anatomie Sem. 4 0 1,7143 0,0857 0,0857
Makrosk. 2 0 8,1429 0,2714 0,2714
Mikrosk. 3 0 3,7143 0,1238 0,1238
Physiol. 8 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Biochem. 10 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Seminare nach § 2 ÄAppO 6 0,3000 0,3000
SUMME 1,3237
197 
Folglich
 errechnen sich 480,2002 : 1,3237 = 362,7712, aufgerundet 363 Studienplätze. Die Beklagte hat die Aufnahmekapazität mit 333 vergebenen Plätzen folglich zu niedrig angesetzt. Die nicht ausgeschöpfte Kapazität der Beklagten genügt für die Aufnahme weiterer 30 Kläger/Innen.
198 
V. Den vom Beklagtenvertreter hilfsweise gestellten Beweisanträge, die sämtlich die Frage der Gruppengröße für Vorlesungen betreffen, war nicht weiter nachzugehen, nachdem die damit zum Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nach der dargelegten Rechtsauffassung der Kammer nicht entscheidungserheblich sind. Anknüpfungspunkt für die Korrektur der angesetzten Gruppengröße ist die insoweit fehlende Satzungsgebung durch die Beklagte und der von ihr angewandte Herleitungszusammenhang im Rahmen der Eigenanteilsbildung. Auf die inhaltliche Berechtigung des Wertes von g = 180 kommt es dabei nicht an. Der Beweisantrag Nr. 3 ist zudem bereits deshalb unzulässig, weil es insoweit an einer Tatsachenbehauptung fehlt und der Antrag auf eine Beweisermittlung gerichtet ist.
199 
VI. Im Tenor war für den Fall, dass der Kläger / die Klägerin bis zur Rechtskraft des Urteils eine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Medizin erhält, vorzubehalten, dass dann eine Zulassung bei der Beklagten nicht mehr erfolgt. Zu diesem Zwecke war der Tenor so zu fassen, dass eine Zulassung erst nach einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung ausgesprochen wird.
200 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, nachdem die Beklagte in diesem Verfahren unterlegen ist. Eine Orientierung der Kostenentscheidung an der Loschance aller Bewerber - wie sie die Kammer im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - im Eilverfahren für geboten hält - ist bei einer Endentscheidung im Hauptsacheverfahren durch Urteil nicht angebracht. Die Kammer legt im Hauptsacheverfahren bei der Verpflichtung zur Vergabe weiterer Studienplätze grundsätzlich die Rangfolge der Losliste aus den zugehörigen Eilverfahren zugrunde (vgl. dazu unter Bezugnahme auf das „Beharrungsinteresse“ an der einmal geschaffenen Sachlage und mit pragmatischen Erwägungen BVerwG, Urteil vom 01.12.1978 - 7 C 34.78 -, BVerwGE 57, 148; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1977 - IX 2186.77 -; BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 88.78 -, KMK-HSchR 1983, 517; Beschluss vom 11.04.1984 - 7 B 147.83 -, KMK-HSchR 1984, 972), sodass es im Hauptsacheverfahren nicht mehr um eine Loschance geht, sondern um die Frage, ob eine hinreichende Anzahl von bislang nicht vergebenen Studienplätzen vorhanden ist, um den Kläger / die Klägerin nach seinem / ihrem Rangplatz auf der Losliste endgültig zuzulassen. Diese Frage wird von Klägerseite mit der auf eine direkte Zuweisung eines Studienplatzes gerichteten Antragstellung bejaht und von der Beklagten mit dem Klagabweisungsantrag jeweils verneint. 30 Kläger/Innen aus der zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verbliebenen Bewerberkonkurrenz von 50 Klägern/Innen haben gegenüber der Beklagten danach aber voll obsiegt, weshalb der Beklagten in diesen Verfahren die Kosten aufzuerlegen sind, wohingegen in den Verfahren der 20 unterlegenen Kläger/Innen diese die Kosten zu tragen haben. Auch der Umstand, dass einzelne Kläger/Innen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ggf. eine anderweitige endgültige Zulassung erhalten, ändert an der Kostenentscheidung nichts, da die Kammer nicht der Rechtsprechung folgt, wonach die Kosten regelmäßig dem Studienplatzbewerber aufzuerlegen sind, wenn sich ein Zulassungsrechtsstreit erledigt, weil der Studienplatzbewerber anderweitig zugelassen worden ist, jedenfalls in dem Falle, wenn die Bewerberkonkurrenz und damit das Prozessrisiko der Hochschule ungeachtet seines Ausscheidens fortbesteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1990 - 7 C 11.88 - NVwZ-RR 1990, S. 348; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.1998 - NC 9 S 4/98, ständige Rechtsprechung, zuletzt u. a. Beschluss vom 14.01.2002 - NC 9 S 36/02 -, Beschluss vom 28.07.2004 - NC 9 S 243/04 -).
201 
Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Februar 2005 - NC 6 K 1937/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf die sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung beschränkt, führen nicht zu einer Erhöhung der vom Verwaltungsgericht angenommenen Kapazität von insgesamt 331 Studienplätzen im Studiengang Medizin der Antragsgegnerin. Der Antragsteller kann daher im Wege der einstweiligen Anordnung die Zuweisung eines weiteren Studienplatzes im ersten Fachsemester (WS 2004/2005) nicht verlangen.
Das Verwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass die in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an Universitäten im WS 2004/2005 und im Sommersemester 2005 vom 22.06.2004 (GBl. S. 448) für den Studiengang Medizin in Freiburg festgesetzte Zahl von 318 Studienanfängern um weitere 13 Studienplätze zu erhöhen sei, da die kapazitätserschöpfende Zulassungszahl 331 Studienplätze betrage. Von diesen Studienplätzen habe die Antragsgegnerin insgesamt 326 Studienplätze kapazitätsrechtlich belegt, weshalb 5 zusätzliche Studienplätze zu vergeben seien.
Gegen die die der Zulassungszahl von 331 Studienplätzen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung wendet der Antragsteller auf der Lehrangebotseite ein, das Verwaltungsgericht habe den Wegfall ½ Planstelle nicht berücksichtigt (vgl. nachfolgend 1.), habe nicht ermittelt, ob zum Berechnungsstichtag Juniorprofessoren förmlich berufen gewesen seien, sondern unterstellt, dass in diesen Fällen gleichwohl eine Lehrverpflichtung von 4 SWS (statt 6 SWS) zugrunde zu legen sei (vgl. nachfolgend 2.) und habe zu Unrecht die Erhöhung des Dienstleistungsexports an die klinische Lehreinheit von 4,5122 SWS im WS 2003/2004 auf 13,5500 SWS akzeptiert, ohne zu prüfen, ob die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen wäre, Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische (oder Klinisch-theoretische) Medizin im Gegenzug mit einen vergleichbaren Lehraufwand in die Lehre der Lehreinheit Vorklinische Medizin einzubinden (vgl. nachfolgend 3.).
Auf der Lehrnachfrageseite rügt der Antragsteller die gleichzeitig mit der Erhöhung des Dienstleistungsexports an die klinischen Lehreinheiten einhergehende Verminderung des Lehrimports aus der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin von CAp 0,2375 [Klinik gesamt: 0,3575] im WS 2003/2004 auf CAp 0,2196 [Klinik gesamt: 0,3396] im WS 2004/2005 (vgl. nachfolgend 4.) und meint, der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Curricularanteil der Vorklinik (2,4347) sei auf den Richtwert der ZVS bzw. des MWK zu begrenzen und entsprechend um 0,74% zu kürzen (vgl. nachfolgend 5.). Mit diesen Einwänden gegen die Kapazitätsermittlung dringt der Antragsteller nicht durch.
1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin seit dem Stichtag zur letzten Kapazitätsberechnung, d.h. seit dem 01.01.2003, durch Stellenverlagerungen bzw. Stellenstreichungen keine Verminderung der Lehrkapazität vorgenommen hat. Denn das unbereinigte Lehrangebot ist vom Wintersemester 2003/2004 von insgesamt 365,4 SWS auf 380 SWS im Wintersemester 2004/2005 gestiegen. Damit bedarf es bei der pauschalierenden und typisierenden Berechnung der Kapazität keiner besonderen Rechtfertigung, wenn in einem Fach (hier: Anatomie) das Lehrangebot durch Stellenstreichung oder Stellenumwidmung zurückgegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360 ff., DVBl. 1988, 393 ff.). Der Einwand des Antragstellers, die Erläuterungen der Studiendekanin Vorklinik zur Umwandlung einer C1-Stelle in eine C3-Stelle im Fach Anatomie I und zur übergangsweisen Betrauung der ursprünglichen Stelleninhaberin mit Lehraufträgen sowie die kapazitätsrechtlichen Auswirkungen dieser Vorgehensweise, gehen daher bereits aus diesem Grund ins Leere. Denn sie verkennen, dass sich zwar die Zahl der Planstellen insgesamt gegenüber dem Wintersemester 2003/2004 um 0,5 auf 56,5 vermindert hat, im Gegenzug haben sich durch die Umstrukturierungsmaßnahmen aber die Lehrauftragsstunden um insgesamt 12,5 SWS erhöht, was insgesamt zu dem bereits dargelegten erhöhten Lehrangebot führt.
2. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung von 6 SWS für Juniorprofessoren bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil das am Berechnungsstichtag (01.01.2004) bzw. zu Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) geltende Universitätsgesetz Baden-Württemberg Juniorprofessoren nicht vorsah und eine besondere Lehrverpflichtung der für diese Position (vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BGBl. I 2004, 2316, NJW 2004, 2803 ff.) vorgesehenen Personen nach dem Stellensollprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO VII ausschied. Soweit der Antragsteller hiergegen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 382/04 u.a. - und Beschluss vom 02.11.2004 - NC 6 K 279/04 u.a. -) einwendet, die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung des Landes Baden-Württemberg habe - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. HÄRG] zum 06.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ geschaffen, für die im Wege der „richterlichen Notkompetenz“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS vorzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass auch bei ihr im Jahr 2003 ein Auswahlverfahren für die Besetzung einer künftigen Juniorprofessur durchgeführt worden sei. Der ausgewählte Bewerber wurde in Ermangelung der gesetzlichen Grundlagen für eine Juniorprofessur zunächst als Wissenschaftlicher Angestellter (1b befristet: 01.08.2003 bis 31.07.2006) angestellt und mit Wirkung zum 01.06.2004 auf eine Beamtenstelle umgesetzt und zum Wissenschaftlichen Assistenten (C1) ernannt. Sein Lehrdeputat betrug auf beiden Stellen jeweils 4 SWS. Erst zum 09.05.2005 wurde der ausgewählte Bewerber förmlich zum Juniorprofessor ernannt und in die mit Wirkung zum 01.05.2005 umgewandelte W1-Stelle eingewiesen. Eine Erhöhung des Bruttolehrdeputats um 2 Semesterwochenstunden - wie der Antragsteller meint - ergibt sich hieraus jedoch nicht.
Selbst wenn man mit dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht Sigmaringen davon ausginge, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg habe mit Erlass vom 14.01.2004 (Az.: 21-635.31/ 421SV) für „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ eine eigenständige Stellengruppe geschaffen, woran bereits erhebliche Zweifel bestehen, so läge die Schaffung dieser „Stellengruppe“ nach dem für die Beurteilung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Stichtag (01.01.2004) und hätte allenfalls als wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO VII berücksichtigt werden können. Eine solche Berücksichtigung im Rahmen des § 5 Abs. 2 KapVO VII scheidet jedoch bereits deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 27.07.2004 das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz - HRGÄndG 5 - wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt und mithin der vom Verwaltungsgericht Sigmaringen angenommenen „Stellengruppe“ die Grundlage entzogen hatte. Denn mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war das HRGÄndG 5 nichtig und mithin das Land Baden-Württemberg nicht mehr verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen, mit denen das Regelerfordernis der Juniorprofessur (§ 44 Abs. 2 Satz HRG) erfüllt wird. Vielmehr war vor dem Beginn des Berechnungszeitraums des § 5 KapVO VII, d.h. vor dem 01.10.2004, völlig unklar, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Landesgesetzgeber eine eigenständige Stellengruppe der Juniorprofessoren schaffen würde. Angesichts dieser vor Beginn des Berechnungszeitraums vorhandenen unklaren Gesetzeslage bestand entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen auch kein Anlass zur Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz zur Korrektur der von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtung von 4 SWS für den Inhaber der (erst zum 01.05.2005 in eine W1-Stelle umgewandelten) C1-Stelle. Denn Verwaltungsgerichte dürfen eine erstmals festgestellte Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts nicht sofort korrigieren. Vielmehr ist ihre Notkompetenz erst dann eröffnet, wenn sich der Verordnungsgeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit seinen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - und BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41.84 -, Buchholz 421.21 Nr. 30, S. 156, NVwZ 1987, 682). Unabhängig von der Frage, ob vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) überhaupt eine Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts angenommen werden konnte, lässt sich jedenfalls eine anhaltende Untätigkeit des Verordnungsgebers nicht feststellen. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 musste es zunächst dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben, ob, mit welchen Maßgaben und wann dieser Juniorprofessoren einführt. Vor einer solchen Entscheidung des Landesgesetzgebers bestand weder eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Regelung von Lehrverpflichtungen für „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ noch konnte von dessen anhaltender Untätigkeit ausgegangen werden. Der Umstand, dass der für eine (mögliche) spätere Juniorprofessur vorgesehene Inhaber einer C1-Stelle möglicherweise besonders qualifiziert war, gebietet es nicht, die Lehrverpflichtung dieser Stelle mit 6 (anstatt 4) SWS anzusetzen. Hierauf weist die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Regellehrverpflichtung habilitierter Wissenschaftlicher Assistenten (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99/81 - u.a., DVBl. 1983, 842 ff., Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 9, DÖV 1983, 865 ff.) zutreffend hin.
3. Im Zusammenhang mit der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage des deutlich erhöhten Dienstleistungsexports der Lehreinheit Vorklinische Medizin an die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin (4,512 SWS im WS 2003/2004 auf 13,5500 SWS im WS 2004/2005) hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, weshalb diese kapazitätsmindernde Berücksichtigung von Lehrveranstaltungen für einen nicht zugeordneten Studiengang wegen ihres Inhalts und ihres Umfangs für die Ausbildung in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin erforderlich und mithin mit dem grundrechtlich gesicherten Anspruch auf Erschöpfung der gesamten Ausbildungskapazität zu vereinbaren ist. Dies wurde vom Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist auch nicht angegriffen. Vielmehr ging er selbst davon aus, dass „keine grundsätzlichen Einwendungen gegen den betreffenden Dienstleistungsexport der Medizinischen Soziologie erhoben“ werden. Soweit er jedoch meint, die Antragsgegnerin sei unter Berücksichtigung ihres Organisationsermessens zur Prüfung verpflichtet gewesen, „ob nicht die Lehreinheit Vorklinische Medizin entsprechende Gegenleistungen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einfordern“ könne, mit der Folge, dass sie verpflichtet gewesen sei, „in einem vergleichbaren Aufwand Lehrpersonen der Klinisch-praktischen (möglicherweise aber auch der Klinisch-theoretischen Medizin) in die Lehre der Vorklinischen Lehreinheit einzubinden“, betreffen diese Einwendungen ausschließlich die Lehrnachfrage (vgl. nachfolgend 4.) und stellen die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht festgestellten Lehrangebots nicht in Frage.
4. Zu Unrecht rügt der Antragsteller auf der Lehrnachfrageseite die gleichzeitig mit der Erhöhung des Dienstleistungsexports an die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einhergehende Verminderung des Lehrimports aus dieser Lehreinheit von CAp 0,2375 [Klinik gesamt: CAp 0,3575] im WS 2003/2004 auf CAp 0,2196 [Klinik gesamt: 0,3396] im WS 2004/2005. Dass dieser Lehrimport aus den klinischen Lehreinheiten der prognostisch ermittelten tatsächlichen Lehrbeteiligung von Lehrpersonal dieser Lehreinheiten entspricht, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die erläuternden Stellungnahmen der Antragsgegnerin ausführlich dargelegt. Der Umfang dieser tatsächlichen Lehrbeteiligung wird vom Antragsteller substantiiert auch nicht angegriffen. Vielmehr ist er der Auffassung, die Antragsgegnerin sei insbesondere im Zusammenhang mit der Erhöhung des Dienstleistungsexports zu einem insgesamt höheren Lehrimport verpflichtet, weshalb ein fiktiver Import anzusetzen sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
10 
Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 23.11.2004 - NC 9 S 298/04 - ausgeführt, dass die in § 2 Abs. 2 Satz 4 ÄApprO vorgeschriebene möglichst weitgehende Verknüpfung der Vermittlung des theoretischen und des klinischen Wissens während der Gesamtausbildung die Universität nicht zwingt, Kliniker im Rahmen der vorklinischen Ausbildung einzusetzen (so auch: OVG Koblenz, Beschluss vom 25.02.2004 - 6 D 12057/03.OVG - und OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -). Auch aus § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO ergibt sich eine solche Notwendigkeit nicht. Vielmehr darf die Universität die fraglichen Seminare ganz überwiegend ohne Beteiligung von Klinikern durchführen, was auch der Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO VII entspricht, wonach die Lehreinheiten grundsätzlich so abzugrenzen sind, dass der ihnen zugeordnete Studiengang die Lehrveranstaltungsstunden soweit wie möglich bei dieser Lehreinheit nachfragt. Vorgaben für die organisatorische Umsetzung im Sinne einer personellen Zwangsverflechtung sollten mit der neuen ärztlichen Approbationsordnung nicht geschaffen werden, worauf die Antragsgegnerin zutreffend unter Bezugnahme auf die im Gesetzgebungsverfahren abgegebene Begründung des Gesetzes hinweist. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin durch ihre Studienordnung „ohne Not Ausbildungskapazitäten in der Lehreinheit Vorklinische Medizin vernichtet“, d.h. willkürlich kapazitätsreduzierende Maßnahmen vorgenommen hat, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Reduzierung der Lehrbeteiligung von klinischen Lehrkräften auf 70 % (Praktikum der Berufsfelderkundung), bzw. 75 % (Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin) und 50 % (Seminar Anatomie II) sowie 60 % (Wahlfach) aufgrund der Erfahrungen mit diesen, erstmals im Wintersemester 2003/2004 und im Sommersemester 2004 abgehaltenen, Lehrveranstaltungen sachlich gerechtfertigt war. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war die Universität auch nicht verpflichtet, im Gegenzug für den - sachlich begründeten - Dienstleistungsexport der „Medizinischen Soziologie“ eine entsprechende Gegenleistung der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einzufordern. Eine solche Optimierungspflicht, die im Ergebnis zu einem Kapazitätsverschaffungsanspruch führen würde, gibt das Verfassungsrecht nicht her, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist.
11 
5. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch davon abgesehen, den ermittelten Anteil des Vorklinikums am Curricular-Normwert (CAp 2,4347) um 0,74 % auf den von der ZVS errechneten Richtwert bzw. den Aufteilungsvorschlag des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 17.12.2004 zu kürzen, die beide für den ersten (vorklinischen) Studienabschnitt einen Anteil am Curricular-Normwert von CAp 2,4167 vorsehen. Denn eine Abweichung von diesem Richtwert setzt - im Gegensatz zur Abweichung von dem von der ZVS erstellten Beispielstudienplan - nicht mehr die generelle Darlegung voraus, dass diese - kapazitätsungünstige - Abweichung durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 8/04 - u.a. ). Eine besondere Begründung für diese Abweichung ist daher entbehrlich, wenn es sich - wie vorliegend - nur um eine geringfügige Abweichung von diesen Richtwerten handelt.
12 
6. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 06.06.2005 (eingegangen am 07.06.2005) erstmals vortragen lässt, die beim Dienstleistungsexport berücksichtigte Lehrveranstaltung „Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliche Gesundheitspflege (Querschnittsbereich 3)“ sei im vorliegenden Berechnungszeitraum, d.h. im Wintersemester 2004/2005 bzw. im Sommersemester 2005, nicht angeboten worden, sah der Senat keine Notwendigkeit, diesem - für die Kapazitätsberechnung zwar erheblichen - Einwand näher nachzugehen. Denn insoweit handelte es sich nicht um eine Konkretisierung des bisherigen Vortrags (der Antragsteller hatte „keine grundsätzlichen Einwendungen gegen den betreffenden Dienstleistungsexport der Medizinischen Soziologie erhoben“), sondern um einen neuen Vortrag, der nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (25.04.2005) nicht zu berücksichtigen war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, vom 04.04.2002 - 11 S 557/02 -, vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 -, vom 12.04.2002 - 7 S 653/02 - und Hamburgisches OVG, Beschluss vom 31.10.2002 - 1 Bs 135/02 - sowie VGH München, Beschluss vom 16.01.2003 - 1 Cs 02.1922 -). Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob die mit diesem Einwand erstrebte Reduzierung des Dienstleistungsexports um CAp 0,0667, die zu einer Erhöhung des Lehrangebots um 9,0378 SWS geführt hätte, tatsächlich zu einer Erhöhung der vom Verwaltungsgericht angenommenen Kapazität von insgesamt 331 Studienplätzen führt, oder ob eine Erhöhung des Lehrangebots bereits deshalb ausscheidet, weil das Verwaltungsgericht möglicherweise zu Unrecht, wie die Antragsgegnerin behauptet, eine Korrektur der in der Studienordnung der Antragsgegnerin vorgesehenen Gruppengröße für Vorlesungen im Wege der richterlichen Notkompetenz vorgenommen hat.
13 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger / die Klägerin nach Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, dass er / sie keine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an einer bundesdeutschen Hochschule inne hat, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das 1. Fachsemester zuzulassen. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger / die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Staatsexamen) im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
In ihrer dem Wissenschaftsministerium vorgelegten Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin für den Berechnungszeitraum des Wintersemesters 2004/2005 und des Sommersemesters 2005 betreffend die Vorklinische Lehreinheit (Kapazitätsbericht) gelangte die Beklagte zunächst zu einem Festsetzungsvorschlag von 327 Studienplätzen. Sie brachte dabei 41 Planstellen des Lehrpersonals aus den einzelnen vorklinischen Abteilungen mit einem Gesamtlehrdeputat von zunächst 281,5 Semesterwochenstunden (SWS) wie folgt in Ansatz:
Abt. Anatomie u. zellul. Neurobiol. / Abt. Anatomie u. Zellbiologie
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Summe
C 4 2 9 18
C 3 3 9 27
C 2 2 9 18
C 1 3 4 12
BAT IIa/Ib (D) 3 9 27
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 8
Abteilung Physiologische Chemie / Abt. Biochemie
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Summe
C 4 2 9 18
C 3 2 9 18
C 1 5 4 20
BAT IIa/Ib (D) 1,5 9 13,5
BAT IIa/Ib (Z) 3,5 4 14
Abteilung Allg. Physiologie / Abt. Angew. Physiologie
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Summe
C 4 2 9 18
C 3 2 9 18
C 2 1 9 9
C 1 3 4 12
BAT IIa/Ib (D) 3 9 27
BAT IIa/Ib (Z) 1 4 4
Das Lehrangebot hatte sich in den Berechnungen der Beklagten gegenüber dem Vorjahr dadurch verringert, dass die Universität die vormals in der Vorklinik angesiedelten Abteilungen für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach altersbedingtem Ausscheiden der beiden Abteilungsleiter als solche aufgelöst, die Stellen der Abteilungsleiter gestrichen und die übrigen Stellen in die klinische Lehreinheit verlagert hat. Zum Ausgleich sollen die von diesen Abteilungen bislang erbrachten Lehrleistungen vollständig als Import der klinischen Lehreinheit erbracht werden.
10 
In den Abteilungen für Physiologische Chemie und Angewandte Physiologie wurde jeweils eine C 1 - Stelle dergestalt besetzt, dass der jeweilige Stelleninhaber zum Wissenschaftlichen Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt, ihm jedoch die Überleitung und Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Zeit als Juniorprofessor - nach Einführung der gesetzlichen Regelungen - zugesagt und ihm bis auf Weiteres eine Lehrverpflichtung von 4 SWS zugewiesen wurde.
11 
Ferner berücksichtigte die Beklagte einen Dienstleistungsexport an die Studiengänge Biologie (Diplom) und Zahnmedizin in Höhe von insgesamt 31,8999 SWS und dividierte das verdoppelte bereinigte Lehrangebot durch den die Lehrnachfrage widerspiegelnden CAp von zunächst 1,5251, was 327 Vollstudienplätze ergab. Der Quantifizierung der Lehrnachfrage lag dabei die vom Senat der Beklagten am 08.05.2003 beschlossene Studienordnung der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) vom 16.09.2003 sowie der in § 1 dieser Studienordnung in Bezug genommene Studienplan nach Approbationsordnung in der Fassung vom 27.06.2002 bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugrunde. Letzteren integrierte die Beklagte rückwirkend zum 01.10.2004 im Wege der Satzungsänderung in § 1 der Studienordnung (vgl. Art. 1 der Ersten Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin vom 15.12.2004). Darauf aufbauend nahm die Beklagte die Eigenanteilsbildung für die vorklinische Lehreinheit auf der Grundlage der von ihr erstellten nachstehenden tabellarischen Übersicht
vor:
12 
v v v v
Vorl. vx1:180 Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 Übung vx1:60 CAp
Physik 3,5 0,0194 3 0,1000 0,1194
Biologie 5 0,0277 2,8571 0,0952 0,1229
Chemie 4 0,0222 3 0,1000 0,1222
Anatomie Sem. 4 0,0222 1,7143 0,0872 0,1094
Makrosk. 2 0,0111 8,1429 0,2714 0,2825
Mikrosk. 3 0,0166 3,7143 0,1238 0,1404
Physiol. 8 0,0444 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,3158
Biochem. 10 0,0556 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,3270
Med. Psy/Soz 5 0,0277 2,7143 0,0905 2 0,1000 0,2182
Med. Term. 1 0,0055 1 0,0166 0,0221
Einf. klin. Med. 1,5714 0,0524 0,0524
Berufsfelderkundung 1 0,0333 0,0333
Seminare mit kl. Bezug 4 0,2000 0,2000
Integrierte Seminare 7 0,3500 0,3500
Wahlfach 2 0,0111 0,0111
SUMME 47,5 0,2635 36,2858 1,2094 18,7143 0,9372 1 0,0166 2,4267
13 
Die
 - nur hier - grau unterlegten Felder geben den Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit wieder (1,5251), wobei die Beklagte zunächst 7 der neuen Seminare der Vorklinik zugerechnet hat
14 
Auf dieser Grundlage setzte das Wissenschaftsministerium mit der Zulassungszahlenverordnung 2004/2005 (ZZVO) die Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber für das erste Fachsemester auf 327 fest. Vor Beginn des Berechnungszeitraums änderte die Beklagte ihre Planung bezüglich der Seminare mit klinischem Bezug und der integrierten Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO dergestalt, dass ein weiteres Seminar nunmehr als klinischer Import erbracht werden sollte, sodass lediglich noch 6 Seminare und damit insoweit ein Curricularanteil von 0,3 SWS der Vorklinik zuzurechnen waren. Zugleich war eine - kapazitätsungünstige - Veränderung auf Lehrangebotsseite eingetreten, nachdem Prof. Dr. W., der Leiter der Abteilung Physiologische Chemie, vom Fakultätsrat in dessen Sitzung vom 20.07.2004 für die Amtszeit vom 01.10.2004 bis 30.09.2005 zum Prodekan gewählt worden war. Der Fakultätsvorstand schlug daraufhin eine Freistellung von der Lehrverpflichtung in Höhe von 4 SWS vor. Bereits am 16.04.2002 hatte das Rektorat der Beklagten einem Vorschlag des Fakultätsvorstandes, der u.a. eine Deputatsermäßigung von 4 SWS für den - namentlich nicht bezeichneten - „Dekan“ und den „Prodekan“ vorsah, zugestimmt und eine entsprechende Verteilung der Freistellungspauschale nach § 6 a der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - beschlossen.
15 
Mit Schreiben vom 20.09.2004 teilte die Beklagte der ZVS die kapazitätserheblichen Veränderungen mit und meldete nach einer Neuberechnung - Reduzierung des Lehrangebots um 4 SWS auf 277,5 einerseits und des CAp um 0,05 andererseits, folglich eine Gesamtkapazität von nunmehr 333 Studienplätzen - weitere 6 Studienplätze zur Vergabe durch die ZVS nach.
16 
Die gemäß Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung VII dem Wissenschaftsministerium obliegende Aufteilung des Curricularnormwerts nahm das Wissenschaftsministerium erst nachträglich während des bereits laufenden Gerichtsverfahrens mit Schreiben vom 03.02.2005 - 21-635.31/441 - vor, nachdem das Gericht die Aufteilungsentscheidung bei der Beklagten angefordert hatte. Für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt sah es dabei einen Curricularanteil von 2,4267 SWS vor, für die Lehreinheit Vorklinische Medizin ging es - auf der Grundlage des ursprünglichen Kapazitätsberichts der Beklagten - von einem Wert von 1,5251 SWS aus.
17 
Der Kläger / die Klägerin bewarb sich vor Ablauf der Frist des § 3 Abs. 1 HVVO um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit dem durch die hier zu beurteilende Klage fristgerecht angefochtenen Bescheid ab.
18 
Die Klägerseite hält im vorliegenden Klageverfahren die Kapazität der Beklagten nicht für ausgeschöpft und trägt im Wesentlichen vor, der Ansatz eines Anrechnungsfaktors von f = 1 und einer Gruppengröße von g = 20 für die Integrierten Seminare und Seminare mit klinischen Bezügen nach § 2 ÄAppO auf der Lehrnachfrageseite sei nicht gerechtfertigt, wenn zugleich auf der Lehrangebotsseite ein Deputatsverbrauch eingerechnet werde, der die durchgehende Präsenz einer Lehrperson in jeder der Seminargruppen unterstelle. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der in den Anrechnungsfaktor mit eingeflossene Vorbereitungsaufwand tatsächlich nur einmal anfalle und der jeweilige Dozent die weiteren Seminarveranstaltungen - zumal in mehreren Gruppen mit identischem Lernziel - ohne weitere Vorbereitung abhalten könne. Weiterhin sei aufgrund der klinischen Bezüge der Seminare rechtlich eine Beteiligung von klinischem Lehrpersonal zu fordern. Darüber hinaus wenden sich die Vertreter der Klägerseite gegen den Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen. Nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans im Zusammenhang mit der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte (vgl. die Stellungnahme der ZVS - Dezernat 15.4 - vom 09.09.2002 zu den Auswirkungen der neuen Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 auf die Parameter zur Berechnung der Aufnahmekapazität, unter II.) gebe es keine sachliche Rechtfertigung mehr für die Berechnung der Lehrnachfrage unter Zugrundelegung der fiktiven Gruppengröße von g = 180. Im Übrigen überschreite die Beklagte mit einem Curricularanteil von 2,4267 für den vorklinischen Studienabschnitt die Vorgaben der ZVS und des Wissenschaftsministeriums. Ferner sehen die Klägervertreter Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der Neuregelung der Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverhältnissen im Hochschulbereich und den Konsequenzen im Einzelfall für das Lehrdeputat eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters. Außerdem fordern sie die Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung, die in Form „unentdeckter“ Lehre in der vorklinischen Lehreinheit vorhanden seien.
19 
Der Kläger / die Klägerin beantragt - soweit in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten: schriftsätzlich und sachdienlich gefasst -,
20 
die Beklagte zu verpflichten, den Kläger / die Klägerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das 1. Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten aufzuheben.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Sie trägt im Wesentlichen vor, die Kapazität sei mit 333 Studienplätzen zutreffend ermittelt. Die Teilnehmerzahl bei Vorlesungen liege seit jeher unverändert zwischen 200 und 350, teilweise sogar unter 100. Ohnehin sei die Gruppengröße von g = 180 lediglich eine abstrakt zugrunde gelegte Rechengröße im Kapazitätsermittlungssystem, welche als „Norm-Größe“ schon aus ihrer Natur heraus nicht mit der Hochschulwirklichkeit in Einklang stehen müsse. Die Aufhebung des ZVS-Beispielstudienplans habe im Übrigen das alleinige Ziel gehabt, den Universitäten mehr Freiraum bei der Ausgestaltung des Studienplans zu gewähren. Der dem Beispielstudienplan der ZVS nachfolgende Richtwert der ZVS für den Curricularanteil der vorklinischen Lehreinheit (2,4167) sei nur geringfügig überschritten. Dem Wert komme nach Wegfall des Beispielstudienplanes ohnehin keine vergleichbar starke Leitwirkung zu. Alle aus Haushaltsmitteln finanzierten C1- und BAT IIa/Ib-Stellen mit Befristung des Arbeitsvertrages seien generell für den wissenschaftlichen Nachwuchs gewidmet und für dessen wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgesehen. Drittmittelbeschäftigte seien in der Lehre nicht tätig und in der Kapazitätsberechnung nicht zu berücksichtigen. Die Integrierten Seminare und Seminare mit klinischen Bezügen würden nunmehr sämtlich wieder in „klassischem“ Stil abgehalten, ohne dass studentische Tutoren - wie rechtswidrigerweise im vorangegangenen Berechnungszeitraum - daran beteiligt seien. Die beiden für Juniorprofessuren vorgesehenen Stellen seien zurecht mit einem Lehrdeputat von anfänglich 4 SWS veranschlagt worden. Das abstrakte Stellenprinzip verbiete eine abweichende Beurteilung, da die Stellen als C 1 - Stellen für Wissenschaftliche Assistenten geführt würden und vor Einführung der gesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur auch keine andere Stellengruppe existiere bzw. existiert habe. Nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005 (GBl. S. 1 ff.) sei die Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren normativ geregelt (Art. 17 des 2. HRÄG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO n.F.). Danach sei der anfängliche Ansatz von 4 SWS seitens der Beklagten auch sachlich nicht zu beanstanden. Die Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. W. als Prodekan gründe sich auf eine funktionsbezogene Aufteilung der Freistellungspauschale nach § 6 a LVVO durch das Rektorat am 16.04.2002. Die nach § 6 a Abs. 5 LVVO zu treffende Entscheidung unterliege nicht denselben Anforderungen wie eine solche nach § 9 Abs. 2 LVVO, wo die „Berücksichtigung des Lehrbedarfs“ ausdrücklich erwähnt sei. Sinn und Zweck der Pauschalen in § 6 a LVVO sei es, der Universität mehr Freiraum bei Deputatsermäßigungen zu gewähren. Die Ämter des Dekans und des Prodekans seien kraft ihrer gesetzlichen Ausgestaltung mit umfänglichen Verwaltungsaufgaben verbunden, was die funktionsbezogene Deputatsermäßigung rechtfertige. Letztlich diene die vorgenommene Aufteilung auch der Verwaltungsvereinfachung.
24 
Mit Eilbeschlüssen vom 02.11.2004 und 09.11.2004 verpflichtete die Kammer die Beklagte, unter sämtlichen Antragstellern der Eilverfahren eine Rangfolge auszulosen und weitere 11 Studienplätze nach dieser Rangfolge vorläufig zu vergeben. Diese Entscheidungen wurden im Wesentlichen damit begründet, dass den zwei „Juniorprofessuren“ auf C 1 - Stellen eine Lehrverpflichtung von 6 SWS zuzuordnen sei und dass es in formeller Hinsicht an einer konkreten Entscheidung des Rektorats betreffend die Lehrverpflichtungsermäßigung für den neu gewählten Prodekan fehle, weshalb diese kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden könne. Sowohl die Beklagte als auch einzelne Kläger haben gegen diese Entscheidungen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegt, über die bislang nicht entschieden ist.
25 
In der mündlichen Verhandlung sind Lehrpersonen der Beklagten als amtliche Auskunftspersonen vernommen worden. Ferner sind Zeugen nach §§ 98 VwGO, 377 Abs. 3 ZPO vorab schriftlich vernommen worden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift und die entsprechenden schriftlichen Äußerungen verwiesen.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die in den einzelnen Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie insbesondere auf die bei der Kammer geführten Generalakten betreffend das Wintersemester 2003/2004 (1 Akten-Ordner) und das Wintersemester 2004/2005 (3 Akten-Ordner) verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger / die Klägerin in seinen / ihren Rechten. Die Beklagte hat die vorhandene Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft, weshalb ein Anspruch auf Zulassung zum Studium besteht (§ 113 Abs. 5 VwGO).
28 
Die Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2003/2004 beträgt 363 Studienplätze, sodass 30 weitere Studienplätze unbesetzt sind. Der Kläger / die Klägerin nimmt in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verbliebenen Bewerberkonkurrenz in der von der Beklagten ausgelosten Rangfolge aus den parallelen Eilverfahren des Wintersemesters 2004/2005 einen der ersten 30 Plätze ein, weshalb der Klage stattzugeben ist.
29 
Die Ermittlung der Aufnahmekapazität bestimmt sich nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung - KapVO VII - vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275). Hiernach ist das vorhandene Lehrangebot der Hochschule dem für den jeweiligen Studiengang nötigen Ausbildungsaufwand gegenüberzustellen (§ 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 6 ff. KapVO), wobei Lehrangebot und Ausbildungsaufwand nicht unmittelbar nach Studiengängen, sondern nach Lehreinheiten (§§ 7, 8 KapVO) ermittelt werden, auf welche der nötige Ausbildungsaufwand bezogen wird (13 Abs. 4 KapVO).
30 
Lehrangebot
31 
1. Die Kammer hält an ihrer bereits im Eilverfahren geäußerten Rechtsauffassung fest, wonach für die C 1 - Stellen Nr. 104980 (Stelleninhaber: Dr. L.) und Nr. 104862 (Stelleninhaber: Dr. M.), deren Überleitung in eine Juniorprofessur vorgesehen war bzw. noch ist, im streitigen Berechnungszeitraum eine Lehrverpflichtung von 6 SWS anzusetzen ist. Die Beklagte und die Wissenschaftsverwaltung haben insoweit - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des 2. HRÄG zum 01.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe gebildet (dazu a)). Dieser Stellengruppe ist - jedenfalls für den hier streitigen Berechnungszeitraum - eine Lehrverpflichtung von 6 SWS zuzuordnen (dazu b)).
32 
a) Die beiden für Juniorprofessuren vorgesehenen Stellen können trotz ihrer haushaltsrechtlichen Verankerung als C 1 - Stellen nicht der Stellengruppe der Wissenschaftlichen Assistenten (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996, S. 43, Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -, geändert durch Verordnung vom 04.08.2003, GBl. S. 401, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. 17 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005 - 2. HRÄG -, GBl. S. 1) zugeordnet werden. Sie bilden vielmehr eine eigene Stellengruppe.
33 
Nach § 8 Abs. 1 KapVO VII sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen; das Lehrdeputat ist dabei definiert als die gem. § 9 Abs. 1 KapVO VII im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe. Darin kommt das sog. abstrakte Stellen- und Sollprinzip zum Ausdruck, dem im Kapazitätsrecht als Instrument einer generalisierenden Kapazitätserfassung zentrale Bedeutung zukommt (vgl. dazu nur Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 130). Bei der Ermittlung des Lehrangebots soll danach nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihrer jeweiligen individuellen Lehrverpflichtung ausgegangen werden, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese entfallenden Regellehrverpflichtungen. Denn die Stellen werden der Lehreinheit gerade zu dem Zweck zugewiesen, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit entsteht, sodass die Hochschule im Interesse der Studienplatzbewerber gehalten ist, jede der Lehreinheit zugewiesene und besetzbare Stelle auch tatsächlich zu besetzen.
34 
Was der Begriff der Stellengruppe jedoch konkret beinhaltet und wie eine solche gebildet wird, ergibt sich weder aus der KapVO VII noch unmittelbar aus der LVVO. Nach Bahro / Berlin (Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., § 8 KapVO, Rn 9) sind als Stellengruppe alle Stellen einer Lehreinheit anzusehen, die ein und derselben Besoldungs(Vergütungs)gruppe angehören und das gleiche Lehrdeputat zu erfüllen haben. Damit wird jedoch bereits ein einheitliches Lehrdeputat vorausgesetzt, das mit Hilfe der Stellengruppenzuordnung gerade erst ermitteln werden soll. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich entnehmen, dass auch innerhalb einer homogenen Kategorie des Hochschulpersonals eine differenzierende Bildung von Gruppen mit unterschiedlichen Lehrbelastungen entsprechend dem Umfang der übertragenen Dienstaufgaben möglich ist (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 345 zur Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter nach § 53 HRG; ebenso BVerwG, Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 1; zur Gruppenbildung in anderem Zusammenhang vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79, 126f. und 139; Beschluss vom 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80 -, BVerfGE 61, 210, 240 und dazu Knopp, ZBR 2005, 145, 147). Danach ist das abstrakte Stellenprinzip unter Wahrung des personalpolitischen Organisationsermessens der Wissenschaftsverwaltung auszulegen, damit der Normgeber des Dienstrechts und die Wissenschaftsverwaltung in der Stellengruppenbildung flexibel verfahren können, ohne an die vom Hochschulrahmengesetz zu anderen als zu Kapazitätserfassungszwecken vorgegebenen Personalkategorien gebunden zu sein.
35 
Somit sind Stellengruppen nicht bereits rechtssatzmäßig vorgegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 350), vielmehr erfolgt eine faktische Abgrenzung durch die Wissenschaftsverwaltung, aufbauend auf der dienstrechtlichen Ausgestaltung der Stelle ggf. unter Berücksichtigung der im Einzelfall übertragenen Dienstaufgaben. Maßgebend ist dabei bei Beamten zunächst und in erster Linie der nach Maßgabe des Amtes verliehene beamtenrechtliche Status, aus dem die Dienstpflichten des Beamten und ggf. eine Lehrverpflichtung erwachsen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2004 - 4 S 452/04 -, NVwZ-RR 2004, 753). Im Einzelfall kann jedoch auch auf die im Einzelfall übertragenen Dienstaufgaben, das Amt im konkret-funktionellen Sinne, abzustellen sein (vgl. - wenngleich ohne kapazitätsrechtlichen Bezug - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2005 - 9 S 2365/04 -). Auch im Rahmen der kapazitätsrechtlichen Stellengruppenbildung kann nämlich die Übertragung von Dienstaufgaben im Einzelfall oder die besondere dienstrechtliche Ausgestaltung einer Stelle Bedeutung erlangen, sofern dadurch einzelne Stellen aus dem Kreis der übrigen der Stellengruppe zugehörigen Stellen herausgehoben und einer besonderen Behandlung zugeführt werden (vgl. dazu - wenn auch dort vornehmlich mit Bezug zur Frage des „Lehrpersonals“ im Sinne von §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO - OVG Bremen, Beschluss vom 23.02.2001 - 1 B 46/01 -, NVwZ 2002, 749; VGH Hessen, Beschluss vom 22.05.1985 - Fb 32 G 1508/83 T u.a. -, KMK-HSchR 1986, 462 zu sog. Funktionsstellen; BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78). Eine im Konkreten ggf. abweichende Lehrverpflichtung oder sonstige Besonderheiten einer Stelle können dem entsprechend nicht mehr als „individuelles“ und nach dem abstrakten Stellenprinzip irrelevantes Vorkommnis negiert und außer Betracht gelassen werden, wenn davon eine ganze Gruppe von Lehrpersonen betroffen sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 ff.). Kommt einzelnen Stellen im Hinblick auf Status und Funktion eine Sonderstellung zu, so werden die Unterschiede zwischen den somit neu gebildeten Gruppen auch nicht schon dadurch gegenstandslos, dass der Haushaltsgesetzgeber diese Stellen etwa unterschiedslos in einer Besoldungsgruppe zusammenfasst (BVerfG, a.a.O.). Das abstrakte Stellenprinzip, dem ohnehin kein Eigenwert zukommt und das sich gegenüber dem höherrangigen Gebot der Kapazitätserschöpfung auch nicht verselbstständigen darf (vgl. wiederum BVerfG, a.a.O., wie auch Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173), wird durch die weitere Differenzierung nicht verletzt (so aber wohl inzident - im Bezug auf Juniorprofessuren - VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -); die Stellengruppenbildung bzw. -zuordnung ist der Frage der Lehrdeputatszuweisung nach der Regellehrverpflichtung der Stelle nämlich vorgelagert.
36 
Bezogen auf die hier zu beurteilenden C 1 - Stellen, die für die Ausgestaltung als Juniorprofessuren vorgesehen waren, ist von Seiten der Beklagten und der Wissenschaftsverwaltung nach diesen Maßgaben eine eigenständige Stellengruppe gebildet worden. Die Beklagte und das Wissenschaftsministerium haben derartige Stellen gesondert behandelt und vom Kreis der übrigen Wissenschaftlichen Assistenten auf C 1 - Stellen deutlich abgegrenzt:
37 
In Anlage 1 des ministeriellen Kapazitätserlasses zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2004/2005 vom 14.01.2004 (Az. 21-635.31/421 SV) wird im Hinblick auf die im Rahmen der Kapazitätsermittlung einzusetzenden Lehrverpflichtungen zunächst auf die Anlage 2 des Erlasses Bezug genommen, wo u.a. Stellengruppen der beamteten Lehrpersonen in Anlehnung an die Auflistung in § 1 Abs. 1 LVVO wiedergegeben sind. Weiter heißt es sodann:
38 
„Ergänzend hierzu ist für die im Rahmen des Vorgriffs-Förderprogramms `Juniorprofessur` des Bundesministeriums für Bildung und Forschung beschäftigten beamteten oder angestellten Lehrpersonen bis zum Vorliegen einer landesrechtlichen Regelung eine Lehrverpflichtung von 4 SWS in der ersten Anstellungsphase und 6 SWS in der zweiten Anstellungsphase anzusetzen.“
39 
Dem entsprechend hat auch die Beklagte im gerichtlichen (Eil-)Verfahren - noch vor Einführung der landesgesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur - vorgetragen, die Lehrverpflichtung der Stellen solle in den ersten drei Jahren vier, in der zweiten Anstellungsphase sechs SWS betragen (vgl. Anlage B 15 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11.10.2004). In gleicher Weise hat die Beklagte bereits in den an die jeweiligen Stelleninhaber gerichteten Ernennungsschreiben vom 15.08.2003 und 01.10.2003 mitgeteilt, dass die Lehrverpflichtung „bis auf weiteres“ - und damit nicht (wie nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO a.F. für die Stellengruppe der Wissenschaftlichen Assistenten vorgesehen) „höchstens“ - vier Semesterwochenstunden betrage (woraus jedoch kapazitätsrechtlich nicht bereits auf eine Lehrverpflichtung von lediglich 4 SWS geschlossen werden kann, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 624). Bereits dadurch haben die Beklagte und die Wissenschaftsverwaltung zum Ausdruck gebracht, dass die Stellen kapazitätsrechtlich - trotz der förmlichen haushaltsrechtlichen Ausweisung als C 1 - Stellen - nicht dem Kreis der Wissenschaftlichen Assistenten zugerechnet werden können (zur Bezugnahme auf den Kapazitätserlass vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.07.1997 - NC 9 S 13/97 u.a. -).
40 
Darüber hinaus hat die Beklagte ein berufungsähnliches Verfahren in Anlehnung an die geplante und später eingeführte Rechtsgrundlage für die Berufung von Juniorprofessoren (vgl. nunmehr: § 51 Abs. 5 LHG) - unter Beteiligung der Berufungskommission der Medizinischen Fakultät - durchgeführt und die betreffenden Stellen auch dadurch von den übrigen C 1 - Stellen abgegrenzt. Im Beschluss des Senats der Beklagten vom 12.12.2002 heißt es dem entsprechend, „dem Vorschlag der Medizinischen Fakultät zur Besetzung der ausgeschriebenen Vorgriffsposition für ´Juniorprofessuren` mit der anschließenden Übernahme auf die Juniorprofessur nach Vorliegen der stellen- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Landesrecht (...)“ werde zugestimmt. Ferner wurde den Bewerbern gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 UG die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen und die Überleitung und Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Juniorprofessor (W 1) nach Einführung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen zugesagt. Entgegen § 69 Abs. 2 UG ordnete die Beklagte die Stelleninhaber auch nicht einem Professor, sondern der Medizinischen Fakultät zu, dies mit dem Vermerk, dass die Dienstaufgaben in enger Kooperation mit einer jeweils näher bezeichneten Abteilung zu erbringen seien. Dabei sollten die Stelleninhaber bereits von Anfang an wie ein späterer Juniorprofessor behandelt werden, was etwa aus einem Vermerk der Beklagten hervorgeht, wo es Bezug nehmend auf die Ernennungsverfügungen heißt (Anlage BH 14 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005):
41 
„mangels einer entsprechenden Landesregelung - Ernennung als wissenschaftlicher Assistent in der Funktion (mit den Rechten und Pflichten) eines Juniorprofessors“.
42 
Aus alledem wird deutlich, dass die Beklagte der Sache nach - so weit möglich - bereits vor dem Inkrafttreten der erforderlichen landesgesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur eine neue Personalkategorie schaffen wollte. Dazu war die Beklagte, die im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur Sachausstattungsmittel vom Bundesministerium für Bildung und Forschung bezogen hat, letztlich auch durch die diesbezüglichen Fördergrundsätze des Ministeriums gehalten. Danach hatte die Hochschule die Voraussetzungen für eine Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses in eine Juniorprofessur nach Vorliegen der gesetzlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, wenn ein Nachwuchswissenschaftler im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur als wissenschaftlicher Assistent eingestellt wurde. Die Beklagte zog deshalb lediglich haushaltsrechtlich - mangels Alternativen - C 1 - Stellen für die Besetzungen heran, weil das geltende Universitätsgesetz für Juniorprofessuren keine eigene Personalkategorie bereit stellte und diese formelle Einordnung der Stellen sowohl im Hinblick auf die Nettovergütung als auch auf die Laufzeit der Juniorprofessur zweckmäßig erschien.
43 
Durch die konkrete Ausgestaltung der für die Einrichtung von Juniorprofessuren vorgesehenen C 1 - Stellen hat die Beklagte somit faktisch eine eigenständige - von den herkömmlichen Wissenschaftlichen Assistenten auf C 1 - Stellen zu unterscheidende - Stellengruppe („Vorgriffs-Juniorprofessoren“) geschaffen.
44 
b) Dieser Stellengruppe ist eine Lehrverpflichtung von 6 Semesterwochenstunden zuzuordnen.
45 
Die Kammer hat zur Frage der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren bzw. entsprechenden Vorgriffs-Stellen in den Eilbeschlüssen betreffend das Wintersemester 2004/2005 vom 02.11.2004 und 09.11.2004 ausgeführt:
46 
„Der Ansatz einer Lehrverpflichtung von 4 SWS - und die damit verbundene kapazitätsrechtliche Gleichstellung von Juniorprofessoren und wissenschaftlichen Assistenten - ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbar. Die Frage, welche Lehrverpflichtung Juniorprofessoren obliegt, ist in Baden-Württemberg normativ bislang nicht geregelt. Die Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.08.2003 (GBl. S. 401), kennt im Wesentlichen nur die Personalkategorien der Professoren, wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten und Oberingenieure, Hochschuldozenten auf Zeit und der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Der Normgeber ist insoweit bislang untätig geblieben, obwohl die Landesregierung einen diesbezüglichen Handlungsbedarf erkannt hatte (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst - MWK - vom 27.06.2002 zu einem Beschlussantrag der Fraktion GRÜNE, LT-Ds. 13/1014, S. 4 f.; der Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften - 2. HRÄG - vom 28.09.2004, verfügbar unter http://www.mwk.baden-wuerttemberg.de, sieht in Art. 17 nunmehr eine Änderung der LVVO und eine Lehrverpflichtung von 6 SWS nach positiver Evaluation des Stelleninhabers, im Übrigen 4 SWS, vor). Sowohl das MWK (vgl. a.a.O. und im Übrigen Nr. 6 der Anlage 1 zum Kapazitätserlass des MWK vom 14.01.2004 - 21-635.31/421 SV -), als auch die auf dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003 beruhende KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen) gehen von einer im Laufe der Beschäftigung ansteigenden Lehrverpflichtung von zunächst 4, später 6 bzw. 4 - 6 SWS aus. Die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17) sieht - unter Verweis auf die an einen Juniorprofessor gestellte Aufgabe, ein Lehrprogramm außerhalb seines Spezialinteresses zu entwickeln - eine zeitlich gestaffelte Lehrverpflichtung von 4 bis 8 SWS vor (in diese Richtung auch Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., Rn 657).
47 
Solange eine - dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht werdende - normative Festsetzung der Lehrverpflichtung nicht vorliegt, was zum entscheidungserheblichen Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII der Fall war, ist die Lehrverpflichtung in richterlicher Notkompetenz anhand der in Geltung befindlichen normativen Vorgaben zu ermitteln. Ob die im Gesetzentwurf der Landesregierung zum 2. HRÄG vorgesehene Festsetzung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 GG genügen, bedarf in den Eilverfahren dieses Semesters daher keiner Entscheidung.
48 
Der Juniorprofessor lässt sich weder als „Professor“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 LVVO noch als „wissenschaftlicher Assistent“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO begreifen. Es spricht zwar einiges dafür, den Juniorprofessor unter den Begriff des „Professors“ zu fassen, was eine Lehrverpflichtung von 9 SWS zur Folge hätte. Dafür spricht insbesondere bereits, dass die Konzeption des Bundes- und Landesgesetzgebers Juniorprofessoren den Professoren in wesentlichen Punkten gleichstellt (vgl. insbesondere die Legaldefinition der neu geschaffenen Personalkategorie des „Hochschullehrers“ als Oberbegriff für Professoren und Juniorprofessoren in § 42 Abs. 1 Satz 1 HRG sowie in § 44 Abs. 1 Nr. 1 des geplanten Landeshochschulgesetzes - LHG -, Art. 1 des 2. HRÄG, a.a.O.; zur weitgehenden dienstrechtlichen Gleichstellung vgl. nur Hoins, NVwZ 2003, 1343, 1346). Auch die Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz versteht den Juniorprofessor als Unterbegriff des Professors, wenn es dort in der Besoldungsgruppe W 1 heißt „Professor als Juniorprofessor“. Hinzu kommt, dass der Juniorprofessor nicht zwingend mit der Abfassung einer Habilitationsschrift beschäftigt ist und jedenfalls in Baden-Württemberg - zumindest in den ersten drei Beschäftigungsjahren - nicht mit der Betreuung von Doktoranden belastet werden soll (zu Letzterem vgl. die von der Antragsgegnerin vorgelegte Stellungnahme von MDgt Dr. Hagmann, in ähnlicher Fassung verfügbar unter http://www.hochschulverband.de/cms/fileadmin/pdf/workshop/hagmann.pdf ). Gleichwohl hält es die Kammer - jedenfalls im Eilverfahren - nicht für angezeigt, Juniorprofessoren und ordentliche Universitätsprofessoren auch kapazitätsrechtlich hinsichtlich ihrer Lehrverpflichtung gleichzustellen. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass gewichtige Unterschiede im Hinblick auf die Belastung der beiden Personalkategorien bestehen. Während nämlich der Professor bereits einen Ruf erhalten hat und lediglich noch nach dem Ausbau seines wissenschaftlichen Rufes strebt, muss der Juniorprofessor sich erst noch für seine Berufung im Anschluss an seine Juniorprofessur qualifizieren. Er muss sich nach drei Beschäftigungsjahren einer Evaluation stellen und bis dahin sein wissenschaftliches Profil schärfen (vgl. zu alledem OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, NJOZ 2004, 3095; Knopp / Gutheil, NJW 2002, 2828, 2829).
49 
Die Kammer hält es jedoch ebenso wenig für zulässig, Juniorprofessoren hinsichtlich ihrer Lehrverpflichtung mit wissenschaftlichen Assistenten gleichzusetzen. Dies ist - auch in den ersten drei Jahren der Beschäftigung des Juniorprofessors bis zu seiner Evaluation - angesichts der Unterschiede zwischen diesen beiden Personalkategorien nicht vertretbar. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisende pädagogische Eignung des Stelleninhabers Einstellungsvoraussetzung ist (vgl. § 47 Satz 1 Nr. 2 HRG sowie § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des geplanten LHG). Juniorprofessoren im Bereich der Medizin sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation nachweisen (§ 47 Satz 2 HRG, § 51 Abs. 2 Satz 2 LHG). Eine derart erfahrene Lehrperson wird aber auch in stärkerem Maße als ein wissenschaftlicher Assistent in der Lage sein, Lehrverpflichtungen zu übernehmen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, a.a.O.).
50 
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass durch die mit der Einrichtung von Juniorprofessuren in engem Zusammenhang stehende beabsichtigte Neuordnung des Personalwesens an den Hochschulen bei Annahme einer Lehrverpflichtung von 4 SWS ein Kapazitätsabbau zu erwarten wäre, der vom Gesetzgeber wohl nicht beabsichtigt war und dem - falls gewollt - wohl auch nicht die erforderliche Abwägung mit den Belangen der Studierenden und Studierwilligen zugrunde gelegen hat. Gibt es nämlich künftig nur noch Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren), wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben als hauptberuflich tätiges wissenschaftliches Personal der Hochschulen (vgl. § 42 Satz 1 HRG, § 44 Abs. 1 des gepl. LHG), so entfallen damit insbesondere etwa die Kategorien der Oberassistenten und Hochschuldozenten auf Zeit, denen bislang eine Lehrverpflichtung von 6 bzw. 7-9 SWS zugeordnet war. Setzt man dann aber für Juniorprofessoren nur eine Lehrverpflichtung von 4 SWS an, so hat dies einen beträchtlichen Kapazitätsabbau zur Folge, sodass letztlich die mit den Gesetzesänderungen angestrebte Herabsetzung des Erstberufungsalters von Professoren zu Lasten der Ausbildungskapazität geht (vgl. insoweit auch die Bedenken des Rechnungshofs im Anhörungsverfahren zum 2. HRÄG, wiedergegeben in der Anlage zur Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum 2. HRÄG, a.a.O., unter 2.1.9, S. 306 f.).
51 
Die Landesregierung selbst geht im Übrigen offenkundig davon aus, dass die Lehrkapazität eines Juniorprofessors mit dem gewählten zeitlich gestaffelten Ansatz von 4 - später 6 - SWS nicht ausgeschöpft ist und legt dies dem Gesetzentwurf zugrunde. Zur Begründung der Ablehnung der Lehrdeputatsanhebung heißt es nämlich u.a., dass das vorgeschlagene Deputat auf einer KMK-Vereinbarung beruhe und jede Erhöhung zu Wettbewerbsnachteilen für Baden-Württemberg führe (vgl. die Anlage zur Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum 2. HRÄG, a.a.O., S. 486). Wettbewerbsnachteile sind aber kapazitätsrechtlich betrachtet kein sachgerechter Gesichtspunkt, vielmehr setzt die Berufung auf derartige Nachteile im Vergleich zu anderen Bundesländern gerade voraus, dass auch eine höhere Lehrverpflichtung festgesetzt werden könnte und dies lediglich deshalb unterbleiben soll, um hochqualifizierte Nachwuchswissenschaftler mit dem Angebot einer niedrigen Lehrverpflichtung anwerben zu können. Der Staat darf aber im Falle eines Bewerberüberhangs wegen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs eines jeden hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl und des hieraus folgenden Gebots der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten das in den Lehrpersonen verkörperte Ausbildungspotenzial nicht ungenutzt lassen; vielmehr muss er grundsätzlich auch diesen Personenkreis im gebotenen Umfang zur Lehre heranziehen, um so dem Verfassungsgebot des Art. 12 GG zu genügen und im Rahmen seiner organisatorischen und dienstrechtlichen Möglichkeiten für die Erfüllung des verfassungsmäßigen Zulassungsrechts der hochschulreifen Bewerber zu sorgen (BVerwG, Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78). Gerade für den Bereich der Medizin ist wegen des hier bestehenden Studienbewerberüberhangs die vollständige Ausschöpfung der Kapazität zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02).
52 
Nach alledem ist der Juniorprofessor eher mit einem ordentlichen Professor als mit einem wissenschaftlichen Assistenten vergleichbar, sodass vieles dafür spricht, auch die Lehrverpflichtung des Juniorprofessor entsprechend anzuheben. Angesichts der bevorstehenden normativen Regelung - wie auch immer sie ggf. in ihrer Endfassung aussehen wird - ist jedoch im Eilverfahren eine vorsichtige Betrachtungsweise angezeigt. Die Kammer hält jedoch eine Lehrverpflichtung von zumindest sechs SWS - von Anbeginn der Beschäftigung an - für in jedem Falle angemessen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, a.a.O.). Dies entspricht der Lehrverpflichtung von Oberassistenten. Eine Gleichstellung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren und Oberassistenten scheint insbesondere deshalb angezeigt, weil sie durchaus vergleichbaren Personalkategorien zugehören. Der Oberassistent muss nicht zwingend habilitiert sein, aber gleichwertige wissenschaftliche Leistungen erbracht haben (§ 71 a Abs. 2 UG); er führt - wenn auch auf Anordnung - selbstständig Lehrveranstaltungen durch und ist ebenfalls nur auf Zeit ernannt. Auch das Dienstverhältnis des Oberassistenten dient dazu, dem Stelleninhaber als Nachwuchswissenschaftler für einen überschaubaren Zeitraum eine Stelle bis zu seiner Berufung anzubieten und ihn gleichzeitig an der Hochschule zu halten (vgl. Wiedmann, in: Haug, Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 1071).
53 
All dem steht nicht entgegen, dass derzeit eine gesetzliche Grundlage für die Einrichtung von Juniorprofessuren fehlt bzw. aussteht. Die hier zu beurteilenden beiden Stellen sind faktisch als Juniorprofessuren ausgestaltet. Darüber hinaus schreibt die Antragsgegnerin auch weiterhin entsprechende Stellen aus (aktuell in der Fakultät für Mathematik und Wirtschaftswissenschaften, vgl. http://www.mathematik.uni-ulm.de/fak/jobs/jp-stochastik.html , abgerufen am 08.10.2004).“
54 
Daran hält die Kammer fest (ebenso im Übrigen VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD - in einer vergleichbaren Konstellation; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - zum niedersächsischen Hochschulgesetz; anders VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -). Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen und das Vorbringen der Beklagten ist ergänzend auszuführen:
55 
Die Neuregelung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1, 65), wonach für diese eine Lehrverpflichtung von 6 SWS, soweit deren Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer - nach spätestens 4 Jahren (§ 51 Abs. 7 LHG) - positiv evaluiert worden sind, und im Übrigen eine solche von 4 SWS gilt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO n.F.), hat für die hier vorzunehmende Kontrolle der Kapazitätsermittlung des Berechnungszeitraums 2004/2005 keine unmittelbare Auswirkung. Das 2. HRÄG wurde vom Landtag am 09.12.2004, damit also nach Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004), beschlossen und trat erst nach dem Jahreswechsel in Kraft, sodass § 5 Abs. 2 KapVO VII einer Berücksichtigung entgegensteht. Diese Vorschrift setzt nämlich voraus, dass wesentliche Datenveränderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind und auch bis zum Zeitpunkt der Festsetzung eintreten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.1986 - NC 9 S 174/86 - unter Verweis auf die Systematik der einzelnen Absätze des § 5 KapVO; VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -).
56 
Auch in der Sache ändert sich durch die nunmehr erfolgte Regelung mit Verordnungsrang - die LVVO wurde hier im Wege eines Parlamentsgesetzes (Art. 17 des 2. HRÄG) geändert, was jedoch den Charakter der LVVO als Verordnung unberührt lässt und ihr insoweit keine Gesetzesqualität verleiht (vgl. auch Art. 25 des 2. HRÄG) - für den streitigen Berechnungszeitraum nichts. Zwar ist darin eine weitere, durchaus sachverständige Stellungnahme zur Frage der Höhe einer angemessenen und mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbaren Lehrverpflichtung für Juniorprofessoren zu sehen. Dem Gesetzgeber oblag es nämlich, im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen dem verfassungsrechtlich begründeten Zulassungsanspruch der Studienbewerber einerseits und der durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit und den Geboten des Dienstrechts bestimmten Rechtsposition des Lehrpersonals sowie den Interessen der bereits zugelassenen Studierenden an einer ordnungsgemäßen Ausbildung andererseits abzuwägen und die Grenzen des für alle Beteiligten Zumutbaren festzulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109). Er hat dabei aufgrund wertender Entschließung eine Rechtsnorm zahlenförmigen Inhalts geschaffen. Diese - auch und vielleicht sogar vornehmlich politische - Entscheidung ist jedoch jedenfalls für die Vergangenheit nicht bindend (allgemein zu Beschränkungen auch des Normgebers beim Erlass kapazitätsbestimmender Regelungen vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, NVwZ 1992, 361). Sie steht neben weiteren Äußerungen anderer Stellen zur Bewertung der Angemessenheit der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren. Die KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 12.06.2003 ( http://www.kultusministerkonferenz.de/doc/beschl/lehrhoch.pdf ) sieht etwa - leicht abweichend und ausgehend von zwei jeweils dreijährigen Anstellungsphasen eines Juniorprofessors (vgl. § 48 Abs. 1 HRG i.d.F. des vom BVerfG mit Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803, für nichtig erklärten 5. HRGÄndG) - eine Regellehrverpflichtung von 4 SWS in der ersten Anstellungsphase und 4 bis 6 SWS in der zweiten Anstellungsphase vor; die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des 5. HRG-ÄndG (BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17) schlägt eine Staffelung von 4 bis 8 SWS vor. Daraus wird deutlich, dass die Frage der Angemessenheit der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren von verschiedenen Stellen unterschiedlich beurteilt wird (wieder abweichend etwa die bereits zitierte Rechtsprechung des OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - und vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD -).
57 
Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Kapazitätsermittlung erstreckt sich auch auf die Kontrolle, ob der Berechnung angemessene Lehrverpflichtungen zugrunde liegen. Zwar obliegt die Konkretisierung der Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen zunächst dem Normgeber und der Hochschulverwaltung. Auch und gerade dann, wenn - wie hier zum nach § 5 KapVO VII entscheidungserheblichen Zeitpunkt für Juniorprofessoren bzw. entsprechende Vorgriffspositionen - eine normative Festlegung der Lehrverpflichtungen fehlt, kommt aber der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte zu berücksichtigen, dass die Bemessung von Lehrverpflichtungen von verschiedenen Wertungen abhängig ist; entscheidend bleibt aber, dass bei der Beurteilung dieser Wertungsfrage höherrangigen Geboten und dem für deren Konkretisierung wesentlichen Erkenntnis- und Erfahrungsstand Rechnung getragen wurde (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173; Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, NVwZ 1992, 361).
58 
Als Orientierungskriterium und Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von Lehrverpflichtungen wird in ständiger Rechtsprechung auf die Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz zurückgegriffen. Die dort niedergelegten Werte verkörpern als eine Art Rechtserkenntnisquelle oder „normähnliche Vorgabe“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109) einen Konsens darüber, was von dem Expertengremium der Kultusministerkonferenz für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich angesehen wird (vgl. dazu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25; BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173).
59 
Für die hier zu beurteilende Frage der Lehrverpflichtung von (künftigen) Juniorprofessoren können die Entscheidungsgremien der KMK aber nicht an vorgefundene Erfahrungswerte anknüpfen, da es derartige Erfahrungen mit dieser neu geschaffenen Personalkategorie noch nicht gibt. Die Äußerungen der KMK - wie auch diejenigen anderer sachverständiger Stellen - haben mehr die Natur einer "dezisiven Wertung mit prognostischer Tendenz" (vgl. zu dieser Begrifflichkeit BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155). Auch wenn die Vorgaben der KMK gleichwohl ein sachkundiges Urteil darüber verkörpern, was auch prognostisch für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich erachtet werden kann, so kommt diesem Urteil dennoch nicht ein vergleichbares Gewicht zu wie den auf langjährigen Erfahrungen beruhenden sonstigen Stellungnahmen der KMK. Derart prognostische und dezisive Wertungen unterliegen in verstärktem Maße Kontrollen in Anbetracht des Gebots der vollen Kapazitätsausschöpfung. Demgemäß sind Abweichungen möglich und geboten, wenn dafür gewichtige Gründe vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173). Das ist hier der Fall.
60 
Die gewichtigen Gründe, die die Kammer veranlassen, eine von den wertenden Einschätzungen der KMK und des Normgebers teilweise abweichende Sichtweise einzunehmen, sind in den - bereits wiedergegebenen - Ausführungen der Kammer in den Eilbeschlüssen zum Wintersemester 2004/2005 dargelegt, worauf erneut verwiesen wird. Anlass zur diesbezüglichen Inanspruchnahme der richterlichen Notkompetenz bestand und besteht. Eine solche gerichtliche Eingriffsbefugnis ist eröffnet, wenn sich der Normgeber einer möglichen Regelung durch anhaltende Untätigkeit bezüglich seiner Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -). Die Landesregierung hat einen diesbezüglichen Regelungsbedarf bereits früh gesehen (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst - MWK - vom 27.06.2002 zu einem Beschlussantrag der Fraktion GRÜNE, LT-Ds. 13/1014, S. 4 f.). Das Wissenschaftsministerium hat in Kenntnis der - wenngleich nichtigen - rahmenrechtlichen Vorschriften bezüglich der Juniorprofessur und der Vorgriffsfördermittel für derartige Stellen bereits im zitierten Kapazitätserlass vom 14.01.2004 Regelungen getroffen, die jedoch keinen Verordnungsrang hatten. Einer normativen Regelung der Lehrverpflichtung für die bereits besetzten „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ hat sich der Normgeber entzogen.
61 
Fehlt es danach am Erlass einer formellen Rechtsnorm, so ist das Verwaltungsgericht gleichwohl nicht berechtigt, eine Zahl nach eigenem Gutdünken festzusetzen, sondern muss die Lücke im Wege einer Ableitung aus bestehenden normativen oder normähnlichen Vorgaben und in Anlehnung an den verlautbarten Rechtsetzungswillen des Normgebers schließen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -). In dieser Weise hat die Kammer die Regelungslücke in den Ausführungen im Eilverfahren im Wesentlichen durch eine Analogie zur Lehrverpflichtung der Oberassistenten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 LVVO a.F.) geschlossen. Mit der diesbezüglichen Regelung in der LVVO hat der Verordnungsgeber für eine von der Qualifikation und der Aufgabenbelastung vergleichbare Personalkategorie zum Ausdruck gebracht, dass eine Lehrbelastung von 6 SWS zumutbar ist, und seinen diesbezüglichen Rechtsetzungswillen verlautbart. In Anbetracht des Kapazitätserschöpfungsgebots hält die Kammer weiterhin eine Gleichstellung der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ mit Wissenschaftlichen Assistenten herkömmlicher Art für unangemessen. Gleichwohl ist auch eine Heranziehung des Lehrdeputats von „Seniorprofessoren“ (9 SWS) nicht gerechtfertigt (vgl. aber zum prinzipiell identischen Aufgabenbereich nunmehr auch Detmer, in Hartmer / Detmer, HSchulR-Praxishandbuch, 2004, II, Rn 30 und Knopp, ZBR 2003, 149, 150). Der (Weiter-)Qualifizierungsfunktion der Stellen ist mit einem Lehrdeputat von 6 SWS hinreichend Rechnung getragen.
62 
Zum Lehrangebot sind daher für die beiden streitigen Stellen je 2 SWS, somit insgesamt 4 SWS, hinzuzuzählen.
63 
2. Auch die dem neu gewählten Prodekan gewährte Lehrverpflichtungsermäßigung kann kapazitätsrechtlich im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum keine Anerkennung finden. Die Kammer hat in den Eilbeschlüssen des Wintersemesters 2004/2005 dazu ausgeführt:
64 
„Es fehlt an der nach § 6 a Abs. 5 LVVO in formeller Hinsicht erforderlichen Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004 (zu diesem Stichtag vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02 - und § 5 KapVO VII). Die Antragsgegnerin hat lediglich den Vorschlag des Fakultätsvorstandes zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung vom 02.09.2004 vorgelegt. Das Gericht hat daraufhin den Beschluss des Rektorats angefordert. Die Antragsgegnerin hat sodann auf den Beschluss des Rektorats vom 30.04.2002 Bezug genommen, welcher dem Vorschlag des Fakultätsvorstandes vom 01.03.2002 zustimmt, wonach den namentlich benannten Studiendekanen eine Deputatsermäßigung von 6 bzw. 3 SWS und dem nicht namentlich, sondern nur nach seiner Funktion benannten Dekan und Prodekan jeweils 4 SWS an Deputatsermäßigung zugute kommen sollen; einen aktuellen, konkret die Wahl von Prof. W. betreffenden Rektoratsbeschluss hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Vielmehr hat sie lediglich vorgetragen, die mit dem früheren Beschluss getroffene funktionsbezogene Bestimmung der Lehrverpflichtungsermäßigung für Dekan und Prodekan diene der Verwaltungsvereinfachung und sei sachgerecht.
65 
Die Entscheidung des Rektorats über die funktionsbezogene Verteilung von Lehrverpflichtungsermäßigungen aus dem Jahre 2002 kann die nach der Wahl von Professor W. erforderliche Neuentscheidung über die individuelle Verteilung der Deputatsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale nach § 6 a Abs. 5 LVVO nicht ersetzen. Im Rahmen der (Ermessens-)Entscheidung über die Ermäßigung der jeweiligen Lehrverpflichtung hat die Antragsgegnerin die Belange der Studienbewerber nach vollständiger Ermittlung des Sachverhalts angemessen zu berücksichtigen und die in Frage stehenden Belange nach dem ihnen zukommenden Gewicht abzuwägen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 -; SächsOVG, Beschluss vom 18.06.2001 - NC 2 C 32/00 -). So ist die Antragsgegnerin etwa bereits darauf hingewiesen worden, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob die Bestellung eines dritten Studiendekans kapazitätsrechtliche Anerkennung finden kann, wenn dies zu einer weitergehenden Verminderung des Lehrangebots in einer kapazitätsbeschränkten Lehreinheit führt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -). Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, die Rektoratsentscheidung nach § 6 a Abs. 5 LVVO rein funktionsbezogen und ohne Ansehen des jeweiligen Stelleninhabers und der übrigen Lehrdeputatsermäßigungen vorzunehmen. Es ist angesichts der Vielgestaltigkeit der denkbaren Konstellationen innerhalb des Fakultätsvorstands vielmehr bei der Ermessensausübung stets zu beachten, wie das Gremium im Einzelnen zusammengesetzt ist, welche Deputatsermäßigungen bereits in Ansatz gebracht worden sind und welche konkreten - insbesondere kapazitären - Auswirkungen die Neuwahl eines Dekans oder Prodekans mit sich bringt. Dabei kann und muss die Entscheidung über das Ausmaß einer zu gewährenden Deputatsermäßigung ggf. auch Besonderheiten, die mit der Person des Funktionsinhabers verknüpft sind, Rechnung tragen. Eine lediglich funktionsbezogene Abwägung lässt beispielsweise außer acht, aus welcher Lehreinheit ein neu gewählter Prodekan oder Dekan kommt - sogar ob er Zahn- oder Humanmediziner ist -, welche sonstigen etwa personalvertretungsrechtlichen Verpflichtungen oder Forschungsaufgaben ihm obliegen und welche Auswirkungen die Ermäßigung konkret auf die Zulassung von Studienbewerbern im anstehenden Berechnungszeitraum hat. Im Einzelfall kann es etwa auch vorkommen, dass ein Dekan oder Prodekan in seiner Eigenschaft als Professor für ein fachliches Lehrangebot verantwortlich ist, das nicht ohne Weiteres anderweitig sichergestellt werden kann, und dass bereits deshalb eine Deputatsermäßigung in größtmöglichem Umfang nicht in Betracht kommt (vgl. Herberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 408). Eine abstrakte und lediglich an die typischen Verwaltungsaufgaben des Funktionsinhabers anknüpfende Freistellung von der Lehrverpflichtung wird folglich den Anforderungen des § 6 a Abs. 5 LVVO, der eine Entscheidung über die „individuelle Verteilung“ fordert, nicht gerecht. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des Umstands, dass die medizinische Fakultät den nach § 6 a Abs. 2 LVVO eröffneten Freistellungsspielraum voll ausgeschöpft und derzeit auch offenkundig wieder drei Studiendekane bestellt hat (Prof. Dr. M., Prof. Dr. K. und Prof. Dr. H., vgl. den Internetauftritt des Studiendekanats unter www.uni-ulm.de/medizin/Fakultaet/Studium%20%26%20Lehre/Stu-diendekanat/Studiendekane/index.html ).
66 
Nachdem eine den dargelegten Anforderungen entsprechende Rektoratsentscheidung zum Stichtag 01.10.2004 nicht vorlag und nunmehr auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht mehr nachgeholt werden kann, kann die Deputatsermäßigung für Prof. W. kapazitätsrechtlich keine Berücksichtigung finden. (...)“
67 
Daran hält die Kammer auch in Anbetracht des weiteren Vorbringens der Beklagten fest. Die Beklagte erkennt zwar an, dass Entscheidungen nach § 6 a Abs. 5 LVVO wie solche nach § 9 Abs. 2 LVVO auch unter Berücksichtigung der Belange von Studienbewerbern zu erfolgen hätten. Es sei jedoch von einer unterschiedlichen Prüfdichte bzw. von einem unterschiedlichen Freiraum der Universität in Abhängigkeit von der Frage, welcher Funktion die Deputatsermäßigung zukommen solle, auszugehen. Aus dem Fehlen der Wendung „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs“ (§ 9 Abs. 2 LVVO) in § 6 a LVVO schlussfolgert die Beklagte, dass die Anforderungen an die Abwägung geringer seien als im Rahmen des § 9 LVVO. Entscheidend seien darüber hinaus die bereits gesetzlich festgelegten und von der Person des Funktionsinhabers unabhängigen Aufgaben des Prodekans als Stellvertreter des Dekans. Regelmäßig und unabhängig vom konkreten Amtsinhaber sei erfahrungsgemäß mit den Hauptverwaltungsämtern der Universität ein so hoher Aufwand verbunden, dass die Deputatsermäßigung von 4 SWS gerechtfertigt sei. Die Anknüpfung des Rektoratsbeschlusses der Beklagten aus dem Jahr 2002 an die Funktion sei daher sachgerecht und zulässig, sie diene im Übrigen auch der Verwaltungsvereinfachung.
68 
Eine lediglich an die Funktion anknüpfende Lehrverpflichtungsermäßigung - ohne Ansehen der Person des Amtsinhabers - ist nur eine unzureichende Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber, die (unstreitig) auch im Rahmen des § 6 a Abs. 5 LVVO zu erfolgen hat (so zu Letzterem auch Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 164). Auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -) hat aus der an das Wissenschaftsministerium gerichteten Forderung des § 9 Abs. 2 LVVO nach der Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach lediglich das - an sich selbstverständliche - Erfordernis abgeleitet, dass zu prüfen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei (sic!) müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung des Amtes eines Funktionsinhabers (dort: des Strahlenschutzbeauftragten) erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird (Drittmittelforschung?), welche Bediensteten zur Wahrnehmung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer anderen Dienstpflichten - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., unter Verweis auf Sächs. OVG, Beschluss vom 26.07.1999 - NC 2 S 44/99 -). Die Abwägungserfordernisse gelten also bei der Ermessensentscheidung nach § 6 a LVVO gleichermaßen. Auch die Beklagte selbst hat im Übrigen in den Verfahren betreffend das Wintersemester 2002/2003 noch vorgetragen, die Freistellungspauschale des § 6 a LVVO solle es dem Rektorat ermöglichen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Fakultätsstruktur und des jeweiligen Lehrbedarfs individuell und flexibel auf unterschiedliche Belastungen der einzelnen Mitglieder des Fakultätsvorstandes zu reagieren (vgl. die Wiedergabe des Vorbringens im Beschluss der Kammer vom 14.10.2002 - NC 6 K 316/03 -). Eine rein funktionsbezogene Abwägungsentscheidung auf genereller Ebene stellt hingegen nicht alle abwägungsrelevanten Gesichtspunkte ein und ist deshalb ermessensfehlerhaft. Im Übrigen ergibt sich bereits aus der Bestimmung des § 6 a Abs. 2 LVVO, dass die gesetzliche Ausgestaltung des Aufgabenbereichs des Prodekans nicht bereits eine Entscheidung über die Höhe der Lehrverpflichtungsermäßigung zulässt. Danach kann die Lehrverpflichtung des Prodekans nämlich um „höchstens“ vier Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden, sodass die Verordnung selbst davon ausgeht, dass die Belastung nicht bereits durch die gesetzliche Aufgabenbeschreibung vorgegeben ist, sondern weitere Faktoren in die Betrachtung mit einzubeziehen sind. Daraus folgt die Verpflichtung, den jeweils vorzufindenden Strukturen, innerhalb derer die einzelnen Leitungsfunktionen ausgeübt werden, Rechnung zu tragen (so auch OVG Saarland, Beschluss vom 15.04.2002 - 9 Y 1/02 -). Innerhalb eines Organisationskonzeptes dieser Leitungsfunktionen bedarf es prüfender Abwägung, ob bei der Entlastung des Dekans durch einen Prodekan und drei Studiendekane für den Prodekan ebenfalls die höchstmögliche Deputatsreduzierung angesetzt werden kann. Davon ging darüber hinaus auch der Fakultätsvorstand aus, da dessen Vorschlag zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung vom 02.09.2004 bei einer bereits durch den Rektoratsbeschluss aus dem Jahr 2002 funktionsbezogen erfolgten Deputatsermäßigung entbehrlich gewesen wäre.
69 
3. Die von der Beklagten vorgenommene Verlagerung der in den Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach - kapazitätsrechtlich bislang nicht begründeter - Streichung der Abteilungsleiterstellen verbleibenden Stellen in die klinische Lehreinheit ist kapazitätsgünstig oder jedenfalls kapazitätsneutral, solange die vormals von diesen Abteilungen erbrachten Lehrleistungen in entsprechendem Umfang als Import der klinischen Lehreinheit erbracht werden. Dies ist im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum der Fall, wie die Kammer bereits in den zugehörigen - den Beteiligten bekannten - Eilbeschlüssen dargelegt hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nachdem - soweit ersichtlich - auch kein Kläger dagegen etwas vorgebracht hat.
70 
Die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung der umfänglichen Lehraufträge, die nach den vorgelegten Lehrveranstaltungsübersichten den verschobenen - nunmehr klinischen - Abteilungen im noch laufenden Berechnungszeitraum zugute kommen sollen, scheitert für die Kapazitätsberechnung des Studienjahres 2004/2005 bereits an der Regelung des § 10 Satz 1 KapVO VII, wonach lediglich die in den dem Berechnungsstichtag (01.10.2004) vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung stehenden Lehrauftragsstunden in die Berechnung einbezogen werden können (a.A. Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 171 unter Verweis auf § 5 Abs. 2 KapVO VII).
71 
4. Eine Korrektur des Lehrangebots im Hinblick auf die von Klägerseite beanstandete Lehrverpflichtung befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter von lediglich 4 SWS ist nicht geboten. Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Beklagte im entscheidungserheblichen Berechnungszeitraum Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter vorhält, auf die sie kapazitätsrechtlich unerhebliche Befristungsgründe anwendet und deren Stellengruppenzuordnung daher zu beanstanden sein könnte.
72 
§ 1 Nr. 8 UAbs. 3 LVVO a.F. legt die Lehrverpflichtung der Wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen, die Lehraufgaben wahrnehmen, auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden fest. Damit wird die Lehrverpflichtung der befristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter gegenüber derjenigen der auf Dauer angestellten, welche in der Regel 9 Lehrveranstaltungsstunden beträgt (§ 1 Nr. 8 UAbs. 2 i.V.m. Nr. 6 UAbs. 1 LVVO a.F.), um mehr als die Hälfte herabgesetzt. Die punktuelle Anhebung der Lehrverpflichtung um eine SWS für die Stellengruppe der Professoren durch die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der LVVO vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) begründet dabei keinen Anspruch des Studienbewerbers auf verhältnisgleiche Anhebung der Lehrverpflichtung anderer Stellengruppen (vgl. zu Wissenschaftlichen Assistenten VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -), sodass eine Erhöhung der Lehrverpflichtung für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter auf dieser Grundlage nicht in Betracht kommt.
73 
Ob eine Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt - im Rahmen des § 57b HRG - dem Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 -; Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 145). Es ist ihr zu dem Zwecke eingeräumt, den Bedürfnissen der Hochschulen in allen ihren Belangen angemessen und flexibel Rechnung zu tragen. Hierunter sind die Bedürfnisse der Studienbewerber - auch in Studiengängen mit Kapazitätsbeschränkung - zwar ein bedeutsamer, jedoch nicht der einzige Gesichtspunkt. Das Ermessen ist daher nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätserschöpfungsgebot bewirkt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust (mit)ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind. Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 -; Urteil vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23). Die Ermessensbetätigung im Zusammenhang mit der Befristung der Beschäftigung eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters ist dabei durch die Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs und das Bedürfnis nach einer hohen Fluktuation im Bereich des wissenschaftlichen Nachwuchspersonals im Sinne eines gewissermaßen intendierten Ermessens dahin gehend vorgeprägt, dass nach Möglichkeit befriste Verträge geschlossen werden sollen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.), wodurch das Gewicht der Interessen der Studienbewerber und die Anforderungen an deren Berücksichtigung sinken. Die Befristung der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse als solche begegnet nach diesen Maßgaben keinen Bedenken, wenn sie - und die daraus folgende Herabsetzung der Lehrverpflichtung - durch einen kapazitätserheblichen Gesichtspunkt getragen wird.
74 
Die Reduktion der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter knüpft allein an den Umstand der Befristung des Arbeitsvertrages an. In dienstrechtlicher Hinsicht kann die Befristung jedoch die unterschiedlichsten Gründe haben (vgl. § 57b Abs. 2 HRG i.d.F. vor Inkrafttreten des 5. HRG-ÄndG v. 16.02.2002). Nicht alle diese Gründe rechtfertigen es, Folgerungen auch für die Lehrverpflichtung zu ziehen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -). Welche Gründe für den Verordnungsgeber der Lehrverpflichtungsverordnung oder für die Kultusministerkonferenz maßgebend waren, ist nicht bekannt; amtliche Begründungen werden nicht gegeben. Die Rechtsprechung hat neben dem Routinemangel von Anfängern in der Lehre (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG a.F.) den Zeitbedarf für eine wissenschaftliche Weiterbildung - insbesondere für die Vorbereitung zur Promotion -, aber auch die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.) als Gründe für eine Reduktion der Lehrverpflichtung akzeptiert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; Beschluss vom 20.01.1988 - 7 B 47.87 -, Buchholz 421.21 Nr. 36; Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 49). Sie nimmt damit an, dass Befristungen von Arbeitsverträgen Wissenschaftlicher Mitarbeiter auch mit Blick auf eine berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgenommen werden (vgl. dazu auch § 53 Abs. 2 Satz 2 HRG), und billigt es, wenn (auch) deshalb die Lehrverpflichtung herabgesetzt wird. Daneben dient die befristete Beschäftigung Wissenschaftlicher Mitarbeiter und der damit verbundene regelmäßige Austausch des Personals auch der Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen (vgl. zu alledem die Begründungserwägungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 5. HRG-ÄndG, BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17 f. und 30, die Begründung zum Gesetzentwurf zum HdaVÄndG, BT-Ds. 15/4132 vom 09.11.2004, S. 12, sowie etwa BVerfG, Beschluss vom 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 -, KMK-HschR/NF, 42 A Nr. 14, S. 14).
75 
Mit Rücksicht auf die unterschiedliche Aussagekraft der Befristungsgründe hat die Wissenschaftsverwaltung erforderlichenfalls darzulegen, inwiefern eine Befristung, auf die als Kriterium der Zuordnung zu einer Stellengruppe abgestellt wird, kapazitätserheblich ist. Wird die Befristung mit Erwägungen gerechtfertigt, die wie die erstmalige Einstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wie die Einstellung zu Fort- und Weiterbildungszwecken einen sachlichen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung erkennen lassen, genügt das der dem Kapazitätserschöpfungsgebot entspringenden Obliegenheit der Wissenschaftsverwaltung, ihre Bewertungen offen zu legen. Die Wissenschaftsverwaltung ist dabei nicht etwa aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebots gehalten nachzuweisen, ob eine bestimmte Stelle im Einzelfall auch tatsächlich (noch) den Befristungsgrund erfüllt. Hat z.B. ein Stelleninhaber, dessen Beschäftigung als Wissenschaftlicher Mitarbeiter zugleich seiner beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient (§ 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.), die angestrebte Qualifikation erreicht, so ändert das nicht notwendigerweise etwas an der Stellengruppenzugehörigkeit, solange die vertraglich bedungene Frist nicht abgelaufen ist (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.).
76 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat mit Schreiben vom 14.09.2004 erklärt, dass alle befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Gruppe des wissenschaftlichen Nachwuchses gehörten und Ihnen in entsprechendem Umfang die Möglichkeit zur Aus-, Fort- und Weiterbildung eingeräumt werde. Auch das Universitätsklinikum der Beklagten, das die Stellen der Vorklinik verwaltet, hat am 02.03.2005 (Anlage BH 16 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.03.2005) erklärt, sämtliche im Rahmen der regulären Haushaltsmittel ausgewiesenen befristeten BAT IIa/Ib - Stellen seien nach ihrer generellen Widmung für den wissenschaftlichen Nachwuchs bzw. die wissenschaftliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgesehen und würden grundsätzlich auch entsprechend dieser Widmung besetzt. Keinem der Stelleninhaber sei dienstrechtlich oder arbeitsvertraglich ein über 4 SWS hinaus gehendes Lehrdeputat zugeordnet.
77 
Die Kammer hat diese Angaben überprüft und ausgewählte Arbeitsverträge einzelner befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter angefordert. Diese enthalten sämtlich keine spezifische Regelung über die Höhe der jeweiligen Lehrverpflichtung oder den Umfang von Weiterqualifizierungsmaßnahmen. Es haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die vorgetragene Widmung der Stellen im Einzelfall unzutreffend und eine anderweitige Stellengruppenzuordnung angezeigt wäre, weshalb auch keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung in dieser Hinsicht bestand.
78 
Bezüglich der Wissenschaftlichen Mitarbeiterin K. folgt dies bereits daraus, dass in ihrem am 12.08.2004 - und damit in der Schwebezeit nach Nichtigerklärung der Befristungsregelungen des 5. HRG-ÄndG durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803, und vor Inkrafttreten des HdaVÄndG vom 27.12.2004 (BGBl. S. 3835) - abgeschlossenen Arbeitsvertrag als Sachbefristungsgrund § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG a.F. zitiert und auf die erstmalige Einstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin verwiesen wird, worin der Routinemangel eines Lehranfängers zum Ausdruck kommt (zur Kapazitätserheblichkeit dieses Befristungsgrundes vgl. zuletzt OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457). Darin liegt ein kapazitätserheblicher Bezug, der die Stellengruppenzuordnung rechtfertigt. Insbesondere verhält es sich bei dieser Stelle nicht so - wie man zunächst aufgrund des Befristungsdatums hätte vermuten können -, dass die Befristung allein auf der Zeitbefristungsregelung des § 57f Abs. 2 i.d.F. des 5. HRGÄndG beruht, der die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung eines befristeten Vertrages ausdrücklich gerade bis zum 28.02.2005 ohne nähere Begründung vorsieht.
79 
Die übrigen, einer Prüfung unterzogenen Arbeitsverträge der Wissenschaftlichen Mitarbeiter/Innen L., Dr. T., G. und Dr. P. enthalten aufgrund des Zeitpunkts ihres Abschlusses sämtlich eine Verweisung auf § 57b HRG in der jeweils gültigen Fassung nach Inkrafttreten des (nichtigen) 5. HRG-ÄndG, sodass die Befristung jeweils nur auf Zeit- und nicht explizit auf Sachbefristungsgründe gestützt wurde. Dem Arbeitsvertrag selbst lässt sich folglich kein Anhalt für die Kapazitätserheblichkeit der Befristung entnehmen. Die Versicherung der Beklagten, dass die entsprechenden Stellen der Aus-, Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses gewidmet seien, lässt sich für diese Stellen auch nicht widerlegen. Dazu müsste erwiesen sein, dass die Stelleninhaber nicht mit Dienstleistungen beschäftigt werden, die zumindest auch ihrer Weiterqualifizierung in irgend einer Weise dienen bzw. dass sie auch sonst keine Gelegenheit zu derartigen Tätigkeiten bekommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. -, KMK-HSchR 1986, 702, 717). Für die Stellen L. und G. liegt dies schon deshalb fern, weil sie bei Anstellung noch nicht promoviert waren und zudem aufgrund ihres Lebensalters ein weiterer Fortgang ihrer beruflichen Weiterbildung nahe liegt. Wissenschaftliche Mitarbeiter, die am Anfang ihrer akademischen Laufbahn stehen, kommen ohnehin regelmäßig nur unter besonderen Umständen für ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis in Frage. Die Stellengruppenzuordnung der Stellen der Dres. T. und P. ist nicht zu beanstanden, obwohl beide bereits promoviert sind und bereits wiederholt bei der Beklagten angestellt wurden oder eine verhältnismäßig lange Vertragslaufdauer vereinbart wurde. Fr. Dr. T. befindet sich nach Angaben der Beklagten in der „Postdoc-Phase“ und erhält nach Auskunft ihres zugeordneten Professors Gelegenheit zur Weiterbildung. Auch für die Stelle von Fr. Dr. P. ließ sich nicht feststellen, dass ihr - entgegen der Stellenwidmung - keine Gelegenheit zur Weiterqualifikation gegeben wird.
80 
Entgegen der im Laufe der Verfahren von einzelnen Klägervertretern zwischenzeitlich geäußerten Rechtsauffassung ändert das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 - nichts an der Befristung der unter - vermeintlicher - Geltung des nichtigen 5. HRG-ÄndG abgeschlossenen Verträge; es sind nicht etwa unbefristete Beschäftigungsverhältnisse mit der Folge entstanden, dass den entsprechenden Stellen ein Lehrdeputat von 9 SWS zuzuordnen wäre.
81 
Dabei kann offen bleiben, ob die vor Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts getroffenen Befristungsabreden in entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG oder einstweilen auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ihre Gültigkeit behalten (vgl. dazu VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. - und Chantelau, NVwZ 2004, 1444). Es ist schon nicht ersichtlich, dass einzelne Beschäftigte bei der Beklagten die Rechtsunwirksamkeit von Befristungen geltend gemacht haben (vgl. dazu im Einzelnen auch Bayer. VGH, Beschluss vom 16.06.2004 - 7 CE 04.11143 u.a. -). Unbefristete Beschäftigungsverhältnisse dürften im Übrigen jedenfalls dann nicht begründet worden sein, wenn bei Vertragsschluss objektiv ein Befristungsgrund vorlag (vgl. zur Problematik OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; Preis, NJW 2004, 2782; Löwisch, NZA 2004, 1065, 1067 f.). Schließlich müsste eine ergänzende Vertragsauslegung jeweils dazu führen, dass die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses von beiden Vertragspartnern gewollt war und kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen werden sollte.
82 
Ohnehin hat sich die Frage der „Entfristung“ der Arbeitsverträge durch die Regelung des § 57 f Abs. 1 HRG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich - HdaVÄndG - vom 27.12.2004 (BGBl. S. 3835) erledigt, nachdem die neuen (Zeit-)Befristungsbestimmungen des HRG denen des (nichtigen) 5. HRG-ÄndG weit gehend entsprechen und das HdaVÄndG ihnen rückwirkende Geltung beimisst (zur Zulässigkeit der Rückwirkung vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1938/04 -). Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des HdaVÄndG sind weder geltend gemacht noch für die Kammer ersichtlich, nachdem die rahmenrechtlichen Regelungen betreffend die Einrichtung von Juniorprofessuren wesentlich zurückhaltender formuliert sind, sodass eine erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit diesen Fragen weder angezeigt erscheint noch - mangels Entscheidungserheblichkeit - eine Vorlage durch die Kammer in Betracht kommt.
83 
5. Auch der Deputatsansatz von 4 SWS für die C 1 - Stellen Wissenschaftlicher Assistenten, soweit sie nicht als „Vorgriffsstellen“ für Juniorprofessuren ausgewiesen sind, ist nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass manche dieser Stellen mit Stelleninhabern besetzt sind, die in befristeten Angestelltenverhältnissen (BAT IIa/Ib) beschäftigt werden. Auch deren Arbeitsverträge hat die Kammer in ausgewählten Einzelfällen angefordert und überprüft, ohne dass sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Stellen umgewidmet worden wären oder den Stelleninhabern keine Gelegenheit zur Weiterqualifikation gegeben würde. Ohnehin sieht bereits § 69 Abs. 1 Satz 2 UG vor, dass Wissenschaftlichen Assistenten ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben ist, sodass bereits das gesetzliche Bild des Assistenten eine Weiterqualifikation beinhaltet.
84 
Gleiches gilt auch für die mit Dr. B. besetzte C 1 - Stelle Nr. 104860. Hier kommt hinzu, dass sich Dr. B. derzeit habilitiert und sich damit ersichtlich weiterbildet. Sein Arbeitsvertrag ist überdies deshalb befristet abgeschlossen worden, weil er „besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Lehre und/oder Forschungsarbeit erwerben oder vorübergehend in sie einbringen soll“ (vgl. § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG a.F. und dazu Reich, HRG, § 57 b, Rn 5). Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt hier nach den Bekundungen von Dr. B. in der mündlichen Verhandlung im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre. Vor dem Hintergrund, dass der Befristungsgrund einen Personalaustausch zwischen Hochschulforschung und Industrie- und Wirtschaftsforschung und eine entsprechende Fluktuation ermöglichen soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 -, KMK-HschR/NF, 42 A Nr. 14, S. 16), begegnet auch das Lehrdeputat von 4 SWS kapazitätsrechtlich keinen Bedenken.
85 
6. Eine Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten kommt für den hier streitigen Berechnungszeitraum nicht in Betracht. Es ist weder möglich, diese direkt als wissenschaftliches Lehrpersonal mit Regellehrverpflichtung anzusehen, noch kommt eine (entsprechende) Anwendung von § 10 oder § 14 Abs. 3 KapVO VII in Betracht.
86 
a) Nach § 8 Abs. 1 KapVO sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Es muss sich folglich um Personen handeln, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Drittmittelbedienstete, die nicht im Haushaltsplan verankert sind und nicht aus Haushaltsmitteln bezahlt werden, gehören nicht dazu, ebenso wenig Stellen, die ausschließlich für Zwecke der Forschung eingerichtet worden sind (Bahro / Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 8 KapVO, Rn 5). Bei Drittmittelbeschäftigten handelt es sich nicht um Lehrpersonen, die Stellen des Lehrpersonals (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) innehaben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. -, KMK-HSchR 1985, 214, 230; Urteil vom 07.03.1986 - NC 9 S 652/85 -, KMK-HSchR 1986, 747, 749 f.). Dies ist Ausfluss des abstrakten Stellenprinzips, wonach bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese nach § 9 Abs. 1 KapVO VII entfallenden Regellehrverpflichtungen. Damit wird die Aufnahmekapazität der Lehreinheit in erster Linie durch die Zahl der vorhandenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt, die ihr gerade zu dem Zweck zugewiesen werden, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Kapazität entsteht. Eine derartige, durch haushaltsplanmäßige Stellenvorgaben implizierte Bindung ist bei Drittmittelbediensteten hingegen nicht anzunehmen (vgl. etwa auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14.05.2004 - 13 C 1283/04 - und vom 28.04.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 42). Auch fehlt es deshalb an der Dauerhaftigkeit des Mittelflusses und folglich an der erforderlichen Planbarkeit des Mitteleinsatzes für die ex-ante-Kapazitätsberechnung, weshalb Inhaber von Drittmittelstellen grundsätzlich auch nicht dafür in Betracht kommen, eigenverantwortlich für die Dauer eines Semesters mit einer Lehraufgabe betraut zu werden (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 41). Soweit Gelder von einem privaten Drittmittelgeber zur Verfügung gestellt werden, sind die finanziellen Mittel projektbezogen für ein bestimmtes Forschungsvorhaben bestimmt. Aber auch soweit staatliche Mittel zur Finanzierung einer sog. Drittmittelstelle herangezogen werden, so sind diese zweckbestimmt, entstammen einem gesonderten Haushaltstitel und sind nicht für eine Verwendung in der Lehre gedacht. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg würde eine Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten zu erbringender „substitutiver Ist-Lehre“ auch die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung verlassen, selbst wenn solche Lehrleistungen vom Drittmittelgeber geduldet würden. Darin wäre dem gemäß eine „unzulässige Aggregierung kapazitätserhöhender Soll- und Istwerte ohne normative Grundlage“ und damit auch eine sachlich ungerechtfertigte und dem Zweck der Drittmittelvergabe zuwider laufende Belastung der Hochschule zu sehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.1986 - NC 9 S 652/85 -, KMK-HSchR 1986, 746, 750).
87 
Auch der Umstand, dass die angeforderten und vom Gericht eingesehenen Arbeitsverträge verschiedener Drittmittelbediensteter eine Nebenabrede enthalten, derzufolge der Stelleninhaber „verpflichtet werden kann, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist“, vermag an der hier getroffenen Beurteilung letztlich nichts zu ändern. Die Beklagte erklärt dies mit einem Versehen des Universitätsklinikums, das die Aufgaben der Personalverwaltung für die Medizinische Fakultät wahrnimmt; ohne Rücksprache mit der Fakultät habe die Klinik unzulässigerweise auch für Drittmittelbedienstete die Standardverträge für Wissenschaftliche Mitarbeiter verwendet, wobei auffällt, dass die zitierte Nebenabrede nicht in allen der - gleichfalls angeforderten - Arbeitsverträge von Wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Planstellen enthalten ist, obwohl diese zu Lehrtätigkeiten herangezogen werden und herangezogen werden müssen. Allein deshalb obliegen den betroffenen Drittmittelbeschäftigten jedoch noch keine kapazitätsrechtlich relevanten Lehraufgaben im Pflichtsstoffbereich; es besteht allenfalls arbeitsvertraglich die Möglichkeit, sie zu Lehraufgaben heranzuziehen, wobei dahin stehen kann, inwieweit diese Möglichkeit angesichts der Mittelverwendungsvorgaben der Drittmittelgeber praktisch realisierbar wäre. Die Annahme einer dienstrechtlichen Verpflichtung dergestalt, dass eine Zuordnung zum Lehrpersonal mit Regellehrverpflichtung gerechtfertigt oder gar geboten sein könnte, scheidet aus.
88 
b) Auch eine entsprechende Anwendung von § 10 KapVO VII (Lehrauftragsstunden) zur kapazitätsrechtlichen Erfassung von Drittmittelbediensteten kommt nicht in Betracht. Während bei aus Haushaltsmitteln finanzierten Lehraufträgen - oder auch in den Fällen der sog. Titellehre (vgl. §§ 79 Abs. 2, 80 Abs. 1 Satz 2 UG) - Personen in die Kapazitätsberechnung einbezogen werden, deren Aufgabe und Bestimmung gerade die Lehre ist, fehlt eine derartige Lehraufgabe bei Drittmittelbeschäftigten. Mangels Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Sachverhalte ist eine entsprechende Analogie ausgeschlossen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. -, KMK-HSchR 1985, 214, 230). Auch für den Fall, dass Drittmittelbeschäftigte - zweckwidrig - tatsächlich im Pflichtstoffbereich Lehrtätigkeiten verrichten sollten, würde eine Berücksichtigung im Rahmen des § 10 KapVO VII an dessen Satz 3 in wiederum entsprechender Anwendung scheitern (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 42). Danach scheidet eine Einbeziehung der Lehrveranstaltungsstunden aus, wenn Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Freiwillige Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten wären ebenso wenig berücksichtigungsfähig wie über die Regellehrverpflichtung hinaus gehende freiwillige - und damit überobligatorische - Lehrleistungen des Lehrpersonals.
89 
Die Kammer vermag aber auch nicht festzustellen, dass die Beklagte von der arbeitsvertraglich vorbehaltenen Möglichkeit, einzelne Drittmittelbeschäftigte im Lehrbereich heranzuziehen, Gebrauch gemacht hat, sodass offen bleiben kann, ob eine derartige Lehrtätigkeit - soweit sie im Pflichtstoffbereich erfolgt - im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 3 KapVO VII als „unfreiwillig“ und „entgeltlich“ (weil im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses vergütet) anzusehen wäre. Die Beklagte hat fortlaufend versichert, dass Drittmittelbeschäftigte grundsätzlich nicht in der Lehre eingesetzt würden (vgl. zuletzt die Stellungnahme des Universitätsklinikums vom 02.03.2005, Anlage BH 16 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.03.2005). Die Einvernahme von Vertretern des Lehrpersonals als amtliche Auskunftspersonen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und von Studierenden als Zeugen hat letztlich - jedenfalls bezogen auf die einer Überprüfung unterzogenen Seminare - keine Anhaltspunkte für Gegenteiliges erbracht. Auch der im Laufe des Verfahrens aufgekommene Verdacht, Dr. H. sei als Drittmittelbedienstete (Drittmittelstelle Nr. 118453) in beträchtlichem Umfang an der Abhaltung des Seminars „The heat is on“ beteiligt, hat sich nicht bestätigt. Vielmehr hat sich aufgrund der glaubhaften und objektiv nachvollziehbaren Aussage der Auskunftsperson Prof. Dr. W. herausgestellt, dass Dr. H. zum 01.02.2005 einen neuen Arbeitsvertrag erhalten hat und auf eine vakante Planstelle gewechselt ist, sodass ihre Beteiligung an der Lehrveranstaltung Ende Februar 2005 bereits durch den Ansatz der mit ihrer Stelle verbundenen Lehrverpflichtung in die Kapazitätsberechnung eingeflossen ist. In gleicher Weise lösten sich schließlich auch Unklarheiten im Hinblick auf eine Lehrbeteiligung des in den Haushaltsstellenübersichten der Beklagten nicht verzeichneten Dr. K. auf, der nach den schriftlichen Angaben der Zeugin S an der Abhaltung des Seminars „Vom Ei zum Organismus“ als Lehrperson beteiligt gewesen sein soll; die amtliche Auskunftsperson Prof. Dr. Dr. K. gab insoweit ungefragt und glaubhaft an, Dr. K. sei aufgrund eines Lehrauftrages, der aus Mitteln einer unbesetzten Stelle in der Abteilung vergütet worden sei, tätig geworden. Da auch im Hinblick auf die übrigen Seminare, die Gegenstand einer näheren Überprüfung waren, keine faktischen Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten festzustellen waren, sieht die Kammer keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung.
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Letztlich wäre ohnehin - bei tatsächlichem Vorliegen von Lehrleistungen Drittmittelbediensteter - im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO VII das in der Rechtsprechung umstrittene Problem der Verrechnung von derartigen Lehrleistungen mit Stellenvakanzen in der Vorklinischen Lehreinheit zu klären, was zudem weiterer Beweiserhebung in tatsächlicher Hinsicht bedürfte (vgl. dazu einerseits: BVerwG, Urteil vom 23.07.2987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 355 zu Titellehre; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, 625; Urteil vom 06.08.1985 - NC 9 S 1704/84 -, KMK-HSchR 1986, 505, 509; Urteil vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. -, KMK-HSchR 1986, 702, 718 zum erforderlichen finanziellen Zusammenhang zwischen Vakanz und Lehrleistung; Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 u.a. -, KMK-HSchR 1989, 376, 377 f.; andererseits einen sachlichen Zusammenhang fordernd: OVG Berlin, Beschluss vom 16.01.1989 - 3 S 89.88 -, KMK-HSchR 1989, 380; Beschluss vom 10.07.1989 - 7 S 68.88 -, KMK-HSchR 1989, 845; vgl. zum Ganzen Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 169).
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c) Auch eine kapazitäre Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten im Rahmen des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII ist für den streitigen Berechnungszeitraum nicht möglich. Nach dieser im Dritten Abschnitt der KapVO stehenden Vorschrift kommt eine Erhöhung des Berechnungsergebnisses nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben durch eine besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter/Innen erfährt.
92 
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Vorklinische Lehreinheit im Falle einer ggf. weisungsabhängigen, aber eigenständigen Betreuung von Pflichtlehrveranstaltungen - wie etwa der neu eingeführten Integrierten Seminare - durch Drittmittelbedienstete zwar eine tatsächliche Entlastung von Lehraufgaben erfahren würde. Dies folgt aus der im Vorjahr abgegebenen Erklärung des Studiendekans vom 22.12.2003, wonach der nach der neuen Approbationsordnung zusätzlich geforderte Kleingruppenunterricht mit dem vorhandenen Lehrpersonal in der Vorklinik nicht zu leisten sei, weshalb in logischer Konsequenz im Studienjahr 2003/2004 zunächst das sog. „Tutorenmodell“ eingeführt worden sei. Der gegenteilige Vortrag in den Beschwerdeverfahren bezüglich der Eilbeschlüsse der Kammer zum Studienjahr 2003/2004 (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters an den VGH Baden-Württemberg vom 18.02.2004) und auch noch bis zur mündlichen Verhandlung (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 09.03.2005), wonach die Vorklinische Lehreinheit die ihr obliegenden Lehraufgaben mit dem planmäßig zur Verfügung stehenden Lehrpersonal bewältige, überzeugt die Kammer nicht. Die amtliche Auskunftsperson Dr. F. hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Gruppengröße des Seminars „Beautiful Mind“ habe kurzfristig erhöht werden müssen, nachdem drei vakante Stellen in der Abteilung nicht wieder besetzt worden seien; nach den Angaben des Leiters der Abteilung für Biochemie in der mündlichen Verhandlung musste diese zur Gewährleistung des Lehrangebots im Seminar „Vom Ei zum Organismus“ einen Lehrauftrag vergeben, da eine Stelle nicht wieder besetzt worden sei. Angesichts dessen wäre ein Einsatz von Drittmittelbediensteten ohne Weiteres als Entlastung des Lehrpersonals anzusehen. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass ein derartiger Einsatz ohne Weiteres rechtswidrig und deshalb kapazitär nicht berücksichtigungsfähig wäre (in diese Richtung aber VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Aus der Subsidiaritätsklausel des § 72 Abs. 1 Satz 2 UG (jetzt: § 52 Abs. 1 Satz 2 LHG) ergibt sich nichts anderes (unklar insoweit VGH Baden-Württemberg, a.a.O.), nachdem ein entsprechender Engpass aufgrund der dargelegten Probleme der Beklagten bei der Durchführung der neuen Seminare in personeller Hinsicht gegeben ist und die Subsidiaritätsklausel in NC-Fächern nach ständiger Rechtsprechung aufgrund des typischen Bewerberüberhangs ohnehin keine Anwendung findet (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78; Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Umstand, dass ein Lehreinsatz des Beschäftigten im Verhältnis zum Drittmittelgeber ggf. rechtswidrig ist und dieser einen solchen Lehreinsatz deshalb möglicherweise unterbinden kann, auch auf das Verhältnis zwischen Studienbewerber und Universität kapazitätsrechtlich im Rahmen des § 14 Abs. 3 KapVO VII durchschlägt (so offenbar wiederum VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -), obwohl eine Lehre durch Drittmittelbedienstete den Studierenden gegenüber rechtmäßig wäre, erscheint dabei zumindest zweifelhaft. § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII setzt nämlich lediglich in tatsächlicher Hinsicht eine besondere Ausstattung der Lehreinheit und eine faktisch eintretende Entlastung der Lehrpersonen voraus, an der es nicht ohne Weiteres bereits dann fehlt, wenn Dritte die Möglichkeit haben, die Dauerhaftigkeit dieser besonderen Ausstattung in Frage zu stellen.
93 
Es fehlt jedoch bereits in tatsächlicher Hinsicht an einem Einsatz von Drittmittelbediensteten im Pflichtlehrbereich. Eine „besondere Ausstattung“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII liegt nur dann vor, wenn eine Lehreinheit über Personal verfügt, das nicht bereits als Lehrpersonal von § 8 KapVO VII erfasst ist und das gleichwohl faktisch Lehrleistungen erbringt, was sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2000 - NC 9 S 32/00 -, WissR 2001, 94; anders wohl noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -, wonach aus der systematischen Stellung und Sinn und Zweck des § 14 Abs. 3 KapVO folge, dass nur Personen gemeint sein könnten, die nicht in der Lehre tätig sind, wie etwa Hilfspersonal ohne Lehrverpflichtung - z.B. Tutoren). § 14 KapVO VII soll nämlich die im Wesentlichen anhand normativer Kriterien vorgenommene Kapazitätsberechnung nach den §§ 6 ff. KapVO VII in Annäherung an die Hochschulwirklichkeit korrigieren, aber nicht konterkarieren. Die Kammer konnte für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum - wie dargelegt - jedoch nicht die Überzeugung gewinnen, dass Drittmittelbedienstete in der (Pflicht-)Lehre eingesetzt werden.
94 
Soweit einzelne Klägervertreter vortragen, § 14 Abs. 3 Nr. KapVO VII sei auch dann entsprechend anzuwenden, wenn Drittmittelbedienstete nicht in der Lehre tätig seien, da sie zu großen Teilen Forschungsaufgaben übernähmen und dadurch Lehrverpflichtete insoweit entlasteten, als diese deshalb selbst in geringerem Ausmaß Forschungsaufgaben wahrnehmen müssten und folglich ihrerseits vermehrt in der Lehre tätig sein könnten, kann dem nicht gefolgt werden. Dagegen spricht bereits der klare Wortlaut des § 14 Abs. 3 KapVO VII (Entlastung von Lehraufgaben, vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 -, KMK-HSchR/NF, 41C Nr. 41). Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass eine Entlastung des Lehrpersonals durch zusätzliche Drittmittelstellen eintritt; die Forschungstätigkeit der Hochschulen beschränkt sich schließlich nicht auf den drittmittelfinanzierten Bereich, sodass es weiterhin auch zum Aufgabenbereich des auf Haushaltsplanstellen beschäftigten Personals gehört, Forschungsarbeit zu leisten (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -).
95 
7. Auch die Berechnung des Dienstleistungsexports durch die Beklagte ist nach den Erkenntnissen der Kammer nicht zu beanstanden. In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie (Diplom) und Zahnmedizin erbringt.
96 
a) Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie (Diplom) ist ein Curricularnormwert in Anlage 2 der KapVO VII festgesetzt; der Umfang des Exports muss als ein Anteil hiervon (Aq) ermittelt werden. Für das „biochemische Praktikum für Biologen“ hat der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem das Wintersemester 1981/82 betreffenden Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u.a. - einen Curricularanteil (CAq) von 0,2333 ermittelt (vgl. seither auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -), den die Kammer einstweilen mangels diesbezüglicher substantiierter Beanstandungen durch die Klägerseite und in Anbetracht der umfänglichen - noch aufzuzeigenden - Korrekturen auf Lehrnachfrageseite nicht in Frage stellt. Da es sich bei dem Fach Biochemie um ein Wahlpflichtfach des Studiengangs Biologie (Diplom) handelt, ist als Studienanfängerzahl des fremden Studienganges (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO VII), mit welcher der CAq zur Ermittlung des durch die Dienstleistung eingetretenen Deputatsverbrauchs zu vervielfachen ist (vgl. dazu die Formel 2 unter I. der Anlage 1 zur KapVO VII), die Zahl von Studenten des Studiengangs Biologie (Diplom) anzusetzen, die sich für das Wahlpflichtfach voraussichtlich entscheiden werden und nicht die in der ZZVO für den Studiengang insgesamt festgesetzte (höhere) Zulassungszahl (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, teilweise abgedruckt in KMK-HSchR 1984, 109). Die Beklagte hat aufgrund der von ihr vor Beginn des Berechnungszeitraums gemäß § 11 Abs. 2 KapVO VII zu treffenden Prognose eine Teilnehmerzahl von 60 für das biochemische Praktikum angenommen. Das Gericht stellt diese Prognose nicht in Frage und sieht insoweit keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung, nachdem von Klägerseite auch keine Einwendungen dagegen erhoben worden sind. Es ergeben sich damit Dienstleistungen für das Praktikum der Biochemie in Höhe von 0,2333 x (60 : 2) = 6,9990 SWS Hinzuzurechnen sind weitere 1,5 SWS für die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u.a. -), sodass sich ein Dienstleistungsexport von insgesamt 8,4990 SWS für Biologie ergibt.
97 
b) Zur Ermittlung des Dienstleistungsexports an den Studiengang Zahnmedizin hat die Antragsgegnerin als Aq : 2 die Zahl 27 angesetzt und ist damit für das Studienjahr 2004/2005 von 54 Studienanfängern ausgegangen. Diese Prognose stellt die Kammer wiederum nicht in Frage, wenngleich die Zahl der von der Zulassungszahlenverordnung vom 22.06.2004 (GBl. S. 448) festgesetzten Studienanfängerzahl im Fach Zahnmedizin (55) nahezu entspricht und die Antragsgegnerin daher offenkundig nicht davon ausgeht, dass im Fach Zahnmedizin vermehrt Doppelstudenten oder Studienanfänger zu verzeichnen sind, die bereits den ersten Studienabschnitt des Humanmedizin-Studiums absolviert haben (zur Prognoseentscheidung der Hochschule vgl. auch die Beschlüsse der Kammer vom 02.11.2004 - NC 6 K 240/04 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -).
98 
Die Erhöhung der Studienanfängerzahl im nachfragenden Studiengang Zahnmedizin wegen eines dort auftretenden Schwundes kommt nicht in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -; Urteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -; Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/85 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 41; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.01.2003 - 6 D 11968/02.OVG - und Beschluss vom 25.02.2004 - 6 D 12057/03.OVG; VG Halle, Beschluss vom 29.01.2004 - 3 C 611/03 HAL u.a. -; ebenso die Beschlüsse der Kammer vom 02.11.2004 - NC 6 K 240/04 u.a. -; a.A. etwa VG München, Beschluss vom 17.01.2005 - M 3 E L 04.20052 - und Beschluss vom 10.02.2004 - M 3 E L 03.20256 -; vgl. zum Streit insgesamt Zimmerling / Brehm, Hochschulzulassungsrecht, Rn 193 f.). Die Kapazitätsverordnung legt ein pauschalierendes Berechnungsmodell zugrunde, wobei gewisse Ungenauigkeiten unvermeidlich sind. Das gilt gerade auch für die Berechnung eines Dienstleistungsbedarfs; § 11 Abs. 2 KapVO VII nimmt dabei - unter anderem - schwundbedingte Ungenauigkeiten in Kauf (Bayer. VGH, Beschluss vom 18.09.1991 - 7 CE 90.10198 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 - m.w.N.). Im Übrigen ist ein etwaiger Schwund im Studiengang Zahnmedizin bereits bei der Ermittlung der dortigen Aufnahmekapazität berücksichtigt worden. Wird der Dienstleistungsbedarf - wie es § 11 Abs. 2 KapVO VII gestattet - anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen für diesen Studiengang ermittelt, so verbietet es sich, denselben Schwund im Rahmen dieser Bestimmung noch einmal zu veranschlagen.
99 
Den CAq von 0,8667 hat die Antragsgegnerin zu Recht dem Beispiel-Studienplan der „Marburger Analyse“ entnommen (ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, vgl. u. a. Urteil vom 14.05.1984, - NC 9 S 1015/83 u.a. -; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -; Beschluss vom 12.08.1999 - NC 9 S 28/99 -), sodass sich Dienstleistungen für Zahnmedizin in Höhe von 0,8667 x 27 = 23,4009 SWS ergeben.
100 
Auf den ZVS-Beispielstudienplan (Zahnmedizin) kann für die Zwecke der Berechnung des Dienstleistungsexports auch weiterhin zurückgegriffen werden. Dass die ZVS nach Inkrafttreten der neuen Approbationsordnung für Ärzte auf die Erstellung eines aktualisierten Beispielstudienplans (Humanmedizin) verzichtet, steht dem nicht entgegen (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, NJOZ 2004, 3095).
101 
Die Dienstleistungen insgesamt belaufen sich damit auf (6,9990 + 1,5 + 23,4009 =) 31,8999 SWS.
102 
8. Nach den dargelegten Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist sonach im Ergebnis das zu niedrig angesetzte Lehrangebot um jeweils 2 SWS für die beiden Juniorprofessuren und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für Prof. W. auf insgesamt 277,5 + 8 = 285,5 SWS zu erhöhen.
103 
Nach Abzug des Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von 285,5 - 31,8999 = 253,6001 SWS.
104 
Lehrnachfrage
105 
Die von der Beklagten ermittelte Lehrnachfrage bedarf der Korrektur.
106 
1. Zu beanstanden ist bereits, dass die erforderliche formelle Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministeriums erst am 03.02.2005 getroffen wurde. Im Studiengang Medizin ist das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium hat nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. zuletzt Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27) im aufgrund des typischen Bewerberüberhangs kapazitär besonders sensiblen Studiengang Medizin auch ihren guten Sinn darin, die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter gegenüber der für andere Studiengänge gültigen Regel des § 4 KapVO vorzuverlagern. Dem Wissenschaftsministerium obliegt es dabei, neben den Vorstellungen der Hochschule auch den Interessen der Studienplatzbewerber angemessen Geltung zu verschaffen.
107 
In der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung kann die erforderliche Aufteilungsentscheidung nicht gesehen werden. Diese Festsetzung erfolgt in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen gleichermaßen, nimmt aber die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus (vgl. dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, a.a.O.). Ließe man die Festsetzung der Zulassungszahl genügen, dann würde die gewollte Sonderbehandlung des Studiengangs Medizin bedeutungslos. Auch in Aufteilungsentscheidungen zu früheren Studienjahren kann die nötige ministerielle Entscheidung nicht gesehen werden. Das Ministerium muss zwar die Aufteilung des Curricularnormwertes für den Studiengang Medizin nicht für jeden Berechnungszeitraum erneut festlegen. Anlass für eine erneute Festlegung besteht aber jedenfalls dann, wenn die Hochschule hochschulorganisatorische und/oder ausbildungsrechtliche Änderungen beschließt, die die Frage nach der weiteren Richtigkeit der bisher festgelegten Werte aufwerfen. Dies ist hier der Fall, nachdem die Beklagte auf Grundlage der neuen Approbationsordnung für Ärzte eine neue Studienordnung und einen neuen Studienplan erlassen hat.
108 
Zwar hat das Ministerium hier die Aufteilungsentscheidung am 03.02.2005 nachgeholt, dies jedoch zu einem Zeitpunkt, als die Zulassungszahl im Verordnungswege bereits festgesetzt, der zu regelnde Berechnungszeitraum - das Studienjahr vom 01.10.2004 bis 30.09.2005 - fast zur Hälfte verstrichen und die Kapazitätsermittlung nach § 5 KapVO VII abgeschlossen war. Soll aber die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium und die von der KapVO vorgesehene Vorabkontrolle auch in Anbetracht der Belange der Studienplatzbewerber nicht vollends ihres Sinns entkleidet werden, also mehr als eine bloße Ordnungsvorschrift darstellen, muss eine nachträgliche Aufteilungsentscheidung - jedenfalls nach Festsetzung der Zulassungszahl und zu einem derart späten Zeitpunkt - unbeachtlich bleiben, da sie keine Kontrollfunktion mehr erfüllen kann. Insoweit ist überdies bemerkenswert, dass die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums vom 03.02.2005 in sachlicher Hinsicht die vom Verwaltungsgericht in den Eilverfahren bereits teilweise vorgenommenen und von der Beklagten akzeptierten - Korrekturen übergeht und einen ersichtlich rechtswidrigen Wert festsetzt. Der Zulassungszahlenfestsetzung liegt daher lediglich die rechtswidrige Aufteilungsentscheidung der - dafür nicht zuständigen - Beklagten zugrunde. Nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans Humanmedizin kann dem Fehlen einer formell rechtmäßigen Aufteilungsentscheidung nicht mehr dadurch begegnet werden, dass der der Kapazitätsermittlung zugrunde zu legende Eigenanteil auf dessen Einsatzwerte zurückgeführt wird. Daher sieht sich die Kammer angesichts des Fehlens einer rechtzeitigen, der Kontrollfunktion genügenden Aufteilungsentscheidung zu einer vertieften Überprüfung der CAp-Ermittlung unter besonderer Beachtung der Belange der Studienplatzbewerber berechtigt und verpflichtet.
109 
2. Eine Mittelwertbildung aus den einzelnen Lehrnachfragewerten der jeweiligen Studierendenkohorten (Erst- und Drittsemester) unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese ggf. unterschiedlichen Ausbildungsvorschriften unterfallen können und in unterschiedlicher Weise Lehrdeputat nachfragen, ist - anders als es die Kammer aufgrund des Übergangs zur neuen Approbationsordnung für den Vorjahresberechnungszeitraum für angezeigt gehalten hat (vgl. die Urteile der Kammer vom heutigen Tage - NC 6 K 1162/03 u.a. -) - nicht mehr erforderlich, nachdem nunmehr sämtliche in der Vorklinischen Lehreinheit auszubildenden Studierenden ihr Studium nach dem 01.10.2003 aufgenommen haben und folglich einheitlich nach den Bestimmungen der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl., S. 2405, § 42) studieren.
110 
3. Der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen in der Berechnung des Lehrnachfragewerts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Beklagten steht ein Einschätzungs- und Bewertungsvorrecht bei der Ausgestaltung des Studienplans und der daran kapazitätsrechtlich anknüpfenden CAp-Bestimmung zu (vgl. dazu nachfolgend a)). Dieses hat sie nur unvollständig und damit letztlich rechtswidrig ausgeübt; in der Studienordnung der Beklagten fehlt eine satzungsrechtliche verbindliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen (vgl. dazu nachfolgend b)). Eine solche wäre jedoch nunmehr nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen; ihr Fehlen in Kombination mit der systemwidrigen Übernahme der Gruppengröße g = 180 in das Beziehungsgeflecht der Studienplanverhältnisse der Beklagten erfordert eine gerichtliche Ersetzung der danach rechtswidrigen Eigenanteilsbildung (vgl. dazu nachfolgend c)).
111 
a) Nach § 13 Abs. 1 KapVO VII bestimmt der Curricularnormwert - CNW - den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Gesamtbetreuungsaufwand). Für den streitigen Berechnungszeitraum beträgt der CNW 8,2 SWS (vgl. Nr. 49 der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII i.d.F. von Art. 1 Nr. 4 lit. b der Änderungsverordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Der CNW ist dabei eine Rechtsnorm zahlenförmigen Inhalts, an die das Wissenschaftsministerium bei der Normierung der Zulassungszahl - trotz des grundsätzlichen Gleichrangs der Verordnungen - gebunden ist (sog. „Norm hinter der Norm“, vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528). Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, mitunter auch der Improvisation, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/78 -, DÖV 1979, 528). Bei diesem Entscheidungsbildungsprozess ist dem Normgeber ein nur beschränkt nachprüfbarer Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Die Grenzen dieses Spielraums sind einerseits dann erreicht, wenn der Betreuungsaufwand das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet (unzulässige Niveaupflege), andererseits dann, wenn der gebotene Mindestausbildungsstandard nicht mehr abgedeckt wird (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -; Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR 1984, 109). Allein dadurch entsteht bereits eine zwangsläufige Ferne der so konstituierten Rechengrößen von der Wirklichkeit. Eine lückenlose Nachvollziehbarkeit des Normbildungsprozesses bei der Festlegung des CNW bis ins letzte Detail darf nicht erwartet werden, weshalb die Kammer den CNW hier nicht in Frage stellt.
112 
Da der Berechnung der Aufnahmekapazität Lehreinheiten zugrunde gelegt werden (§ 7 Abs. 1 KapVO VII), muss die Aufnahmekapazität für den der Lehreinheit zugeordneten Studiengang ermittelt werden; dazu ist das von der Lehreinheit für den Studiengang erbrachte Lehrangebot nicht durch den - den Betreuungsaufwand aller Lehreinheiten darstellenden - CNW zu teilen, sondern nur durch einen Anteil am Curricularnormwert - Curricularanteil CAp -, der dem Betreuungsaufwand durch diese Lehreinheit entspricht. Der CNW muss also auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden (vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII, Vorb. in der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII). Für die Errechnung der Aufnahmekapazität der jeweiligen Lehreinheit kommt es nur auf diesen (Eigen-)Curricularanteil an. Der Aufwand, der von einer anderen Lehreinheit erbracht wird, stellt eine vom CAp abzuziehende importierte Dienstleistung dar. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung allein maßgebliche (Eigen-)Curricularanteil - CAp - inhaltlich bestimmt wird, enthält die KapVO VII nicht. In § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO VII ist lediglich vorgeschrieben, dass die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten aufeinander abzustimmen sind.
113 
Im Studiengang Medizin ist der für den gesamten Studiengang festgesetzte CNW zusätzlich noch auf den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs aufzuteilen; denn der Studiengang Medizin wird durch § 7 Abs. 3 KapVO VII für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Durch § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII wird der vorklinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen. Die Fächerzuordnung auf die Lehreinheiten ist in Anlage 3 zu § 8 KapVO VII vorgenommen. Auch für die Aufteilung Vorklinik/Klinik hält die Kapazitätsverordnung keine inhaltlichen Regeln bereit (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104 = KMK-HSchR 1981, 900; Beschluss vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690). Bei der Aufteilung des CNW auf den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs müssen die kapazitätsbestimmenden Stellen zwar von dem einheitlichen, im CNW zum Ausdruck gebrachten Gesamtbetreuungsaufwand ausgehen. Die Aufteilung kann aber im Hinblick auf die Unterrichtsmenge und auf Unterrichtsarten bei den einzelnen Universitäten verschieden ausfallen, weshalb der Verordnungsgeber - auch in Anbetracht der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre nach Art. 5 Abs. 3 GG - der Wissenschaftsverwaltung die Ausgestaltung einer Regelung für einzelne Universitäten überlassen durfte.
114 
Der nach diesen Maßgaben zu bildende Eigenanteil (CAp) ist - im Gegensatz zum CNW - keine zahlenförmige Norm mehr. Der abstrakte CNW wird vielmehr im Wege der Aufteilung zu einem „konkreten Kapazitätsermittlungsgebot für die Festsetzung der Zulassungszahl in einem einzelnen Studiengang an einer einzelnen Universität innerhalb eines begrenzten Berechnungszeitraums“, nicht jedoch zu einem Verwaltungsakt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Aufteilung hat nur die Funktion, den weiteren Gang der Kapazitätsberechnung als Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlung der Hochschule oder des Ministeriums verwaltungsintern verbindlich festzulegen und ist damit eine „rechtsfolgebestimmende behördliche Verfahrenshandlung zur Vorbereitung eines Normsetzungsaktes“ (nämlich der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung), die - analog § 44 a VwGO - nicht selbstständig rechtsschutzfähig ist. Dieses Verwaltungshandeln unterliegt jedoch im Einzelfall anderen - strengeren - Maßstäben bei der verwaltungsgerichtlichen (Inzident-)Kontrolle als die verordnungsrechtliche Festsetzung des CNW, da sich die Eigenanteilsbestimmung unmittelbar - im Nenner des Bruchs der Formel (5) in Anlage 1 zu § 6 KapVO VII stehend - auf die Zulassungszahl auswirkt (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 107 mit Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 30.03.1979 - OVG Bs. III 531/78 -, KMK-HSchR 1980, 82, 86; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -). Angesichts der - wie dargelegt - fehlenden effektiven Vorabkontrolle durch das dafür zuständige Ministerium gilt dies hier in verstärktem Maße.
115 
Aus dem Fehlen inhaltsbestimmender Kriterien zur Bildung des Eigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit am Gesamtausbildungsaufwand des Studiengangs erwächst der Hochschule zunächst ein Bewertungs- und Einschätzungsvorrecht, aufgrund dessen sie ihre Studienverhältnisse grundsätzlich so ausgestalten kann, wie es ihren fachdidaktisch-wissenschaftlichen Vorstellungen von einer sachgerechten Bewältigung des Studiums entspricht. Dabei hat sie sich gleichwohl innerhalb des durch den normierten CNW vorgegebenen Spielraums zu halten. Die Grundentscheidungen der Hochschule unterliegen hinsichtlich ihrer fachdidaktisch-wissenschaftlichen Geeignetheit nicht unmittelbar der richterlichen Überprüfung. Aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot folgt insoweit jedoch, dass die nach Lehrveranstaltungsstunden, Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen quantifizierte Unterrichtsmenge so zu bemessen ist, dass sie den für ein ordnungsgemäßes Studium unentbehrlichen Lehraufwand noch trägt (BVerwG, Beschluss vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690).
116 
b) Die Beklagte hat ihre Eigenanteilsbildung, die als Grundlage für die vom Verordnungsgeber vorgesehene ministerielle Aufteilungsentscheidung dienen soll, in tatsächlicher Hinsicht aus dem in der Studienordnung der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) vom 16.09.2003 für den Studiengang Humanmedizin quantifizierten Lehraufwand abgeleitet, in deren § 1 sie rückwirkend zum 01.10.2004 im Wege der Satzungsänderung ihren Studienplan nach Approbationsordnung in der Fassung vom 27.06.2002 bis zum Ersten Abschnitt der Ärztliche Prüfung integrierte. Sie hat sich damit eines eigenen Systems zur Eigenanteilsbildung bedient. Dieses unterscheidet sich auch von der Art und Weise der Ermittlung der Lehrnachfrage durch die ZVS im Rahmen der Bestimmung eines neuen Richtwertes als (aussageschwächerer) Nachfolgeparameter für den Beispielstudienplan:
117 
Im Studienplan der Beklagten ist den einzelnen Fächern nach Lehrveranstaltungsarten eine bestimmte fachdidaktisch für erforderlich gehaltene - und zum Teil ausbildungsrechtlich vorgegebene (vgl. etwa § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO) - Semesterwochenstundenzahlen (v) zugewiesen, woraus sich unter Zuhilfenahme der Formel
118 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (ƒ)
                   Betreuungsrelation (g)
119 
für jede einzelne Veranstaltung Quotienten errechnen, deren Summe die Lehrnachfrage eines Studierenden bei der Vorklinischen Lehreinheit wiedergibt. Als Anrechnungsfaktoren hat die Beklagte dabei für Vorlesungen, Seminare und Übungen f = 1 und für Praktika f = 0,5 angesetzt. Diese Berechnungsparameter entstammen der Anlage 2 zu § 4 der KapVO III vom 31.01.1977 (GBl. S. 64); sie sind in ständiger Rechtsprechung als „üblich“ anerkannt (vgl. etwa nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622; Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Betreuungsrelationen von g = 180 (Vorlesungen), g = 15 (Praktika), g = 20 (Seminare) und g = 60 (Übungen) hat die Beklagte den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zur Begründung des Teilcurricularrichtwerts für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin nach 7. ÄAppO vom 21.12.1989 entnommen, die insoweit auch durch die Stellungnahme der ZVS - Dezernat 15.4 - zu den Auswirkungen der neuen Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 auf die Parameter zur Berechnung der Aufnahmekapazität vom 09.09.2002 (vgl. auch das gleichlautende Schreiben des Wissenschaftsministeriums vom 17.12.2002 - 21–635.0/242 -) fortgeschrieben wurden, wobei die Gruppengröße für die Seminare mit klinischen Bezügen und die sog. Integrierten Seminare bereits ausbildungsrechtlich von § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO vorgegeben ist. Regelungsgegenstand der nach §§ 7 Abs. 2, 45 Abs. 1 UG (jetzt: § 8 Abs. 5, 30 Abs. 1 LHG) als Satzung rechtlich verbindlichen Studienordnung ist insoweit jedoch nur das - zuvor in einem Studienplan nach § 46 UG festgelegte - Stundenvolumen v, nicht aber die Bestimmung der Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen.
120 
Von den Vorgaben der ZVS und des Wissenschaftsministeriums bezüglich des Stundenvolumens v ist die Beklagte jedoch in Ausübung ihrer Grundrechte nach Art. 5 Abs. 3 GG teilweise - wie in nachstehender Gegenüberstellung veranschaulicht - abgewichen:
121 
Veranstaltungsart v nach ZVS/MWK v nach Universität Curricularanteil ZVS/MWK Curricularanteil Universität
Vorlesungen 48 47,5 0,2667 0,2635
Seminare 18 18,7143 0,9000 0,9372
Übungen 1 1 0,0167 0,0166
Praktika 37 36,2858 1,2333 1,2094
Summe 104 103,5 2,4167 2,4267
122 
Aufgrund dessen gelangt die Beklagte - trotz des geringeren Ansatzes der Gesamtstundenzahl - bedingt durch Verschiebung der Stundenzahlen hin zu betreuungsintensiven Veranstaltungsarten zu einem höheren Betreuungsaufwand pro Studierenden als die ZVS, die 2,4167 SWS pro Studierenden veranschlagt (i.F.: ZVS-Richtwert).
123 
Damit bewegt sich die Beklagte in einem gänzlich anderen Ableitungszusammenhang als die ZVS. Denn während die Beklagte - positiv - für jede für erforderlich gehaltene Lehrveranstaltung in einem Fach einen Teilwert errechnet und aus den Teilwerten eine Summe gebildet hat, ermittelte die ZVS das für Vorlesungen anzusetzende Stundenvolumen im Wege einer - im Folgenden zu erläuternden - Subtraktionsmethode, für deren Anwendung die Verteilung der Stundenzahlen auf einzelne Fächer keine Rolle spielt:
124 
Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 05.04.1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 vom 07.07.1993, S. 1) sieht 5.500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts für die ärztliche Gesamtausbildung in allen Studienabschnitten vor, wovon zunächst 1.920 Stunden für das Praktische Jahr mit seinen drei 16wöchigen Ausbildungsabschnitten (§§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 ÄAppO) abzuziehen sind (vgl. auch Haage, MedR 2002, 456, 457; ders., Das neue Medizinstudium, 2003, S. 152; sowie die „Stellungnahme des Unterausschusses `Kapazitätsverordnung` zu den Schriftsätzen der Rechtsanwälte Brehm, Breinersdorfer, Zimmerling vom 6.10., 21.10. und 3.11.03 vom 21.01.2004“). Weiter entfallen nach § 2 Abs. 2 ÄAppO und Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 ÄAppO bereits 98 + 56 + 630 = 784 Stunden auf Kleingruppenveranstaltungen - nicht: Vorlesungen - im ersten Studienabschnitt und 868 Stunden auf Kleingruppenveranstaltungen im zweiten Studienabschnitt (§ 27 Abs. 1 Satz 8 ÄAppO - davon nach § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄAppO 476 Stunden Unterricht am Krankenbett). Danach verbleiben im Rahmen der Mindesterfüllung der Vorgaben der Richtlinie letztlich 1.928 Stunden - was gerundet (1.928 : 14 ≈) 138 SWS entspricht - für die systematische Vorbereitung der Kleingruppenveranstaltungen durch Vorlesungen. Nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit (Schreiben vom 24.10.1997 - 315-4331-11/7 -) sollte für den vorklinischen Studienabschnitt die Gesamtsemesterwochenstundenzahl von 104 SWS beibehalten werden. Darauf aufbauend errechneten sich nach Abzug des Aufwandes für Kleingruppenveranstaltungen im ersten Studienabschnitt von 784 : 14 = 56 SWS für Vorlesungen ein Rest von 104 - 56 = 48 SWS. Für Vorlesungen im - hier nicht unmittelbar interessierenden - zweiten Studienabschnitt ergaben sich demnach 138 - 48 = 90 SWS.
125 
Die Kammer sieht sich - obwohl nicht unmittelbar entscheidungserheblich - veranlasst, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob diese Methode der Ableitung des für die ärztliche Ausbildung im vorklinischen Studienabschnitt erforderlichen Vorlesungsbedarfs und - darauf aufbauend - der entsprechenden Curricularanteile durch die ZVS für sich betrachtet einer rechtlichen Überprüfung standhält. Insbesondere ist nicht ohne Weiteres ersichtlich und vom Bundesgesundheitsministerium auch nicht weiter erläutert, weshalb es trotz der Veränderungen der Ausbildungsstruktur durch die neue ÄAppO und der intensivierten vorklinischen Ausbildung durch die frühzeitige Verzahnung mit klinischen Ausbildungsinhalten bei der Semesterwochenstundenzahl von 104 SWS im ersten Studienabschnitt verbleiben soll (weitere Aussagen des Ministeriums oder der ZVS zu dieser Vorgabe fehlen, vgl. das Schreiben der ZVS an das Gericht vom 17.01.2005 - 32.4-3684 -). Insgesamt erscheint die angewandte Subtraktionsmethode daher - was letztlich aufgrund der z.T. politisch getroffenen Entscheidungen im Vorfeld auch nicht immer vermeidbar ist - hinsichtlich der Prämissen willkürlich.
126 
Insbesondere die Frage der hergebrachten Gruppengröße für Vorlesungen von g = 180 wurde in der Entstehungsgeschichte der Approbationsordnung vom 27.06.2002 und auch im Rahmen der Ermittlung des ZVS-Richtwerts keiner erneuten sachverständigen Überprüfung unterzogen, vielmehr ging man insoweit weiterhin von den alten Berechnungsparametern aus. Eine derartige Überprüfung dieser Werte wäre demgegenüber ggf. angezeigt gewesen, nachdem von Klägerseite in unzähligen Kapazitätsprozessen seit geraumer Zeit gerügt wird, dass die Gruppengröße von g = 180 mit der Hochschulwirklichkeit nicht mehr übereinstimmt und diese Sicht mittlerweile auch von zahlreichen Hochschulen und Gerichten geteilt wird (zu den einzelnen Universitäten, die z.T. von sich aus, i.Ü. nach gerichtlicher Verpflichtung mit anderen Gruppengrößen rechnen vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; VG Göttingen, Beschluss vom 14.12.2004 - 8 C 803/04 u.a. -; VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 41; Bayer. VGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 u.a. -, orientiert an der Hörsaalgröße; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2004 - 6 D 10028/04.OVG -; VG Gera, Beschluss vom 16.02.2004 - 2 NC 1287/03 GE -; VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -; auch die Universität Frankfurt a.M. rechnet nach Angaben von Klägervertretern mit konkreten Gruppengrößen). Denn der ZVS obliegt es nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (GBl. 2000, S. 401) für einheitliche Maßstäbe zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu sorgen. Allgemein sind die kapazitätsbestimmenden Stellen verpflichtet, Entwicklungen und Erfahrungen im Hochschulwesen - insbesondere mit Blick auf Möglichkeiten zur Verbesserung der Kapazitätsausschöpfung - zu beobachten und zu prüfen, inwieweit ein Berechnungsmodus verändert werden muss (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 414; Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, 624; BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41/84 -, NVwZ 1987, 682; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303). Das Verfassungsrecht verlangt insoweit die „Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien der Kapazitätsermittlung“ (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 -, BVerfGE 33, 303, 340) „nach dem Stand der jeweiligen Erfahrungen“ (BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 - 39, 258, 266). Beschränkungen der Hochschulzulassung aufgrund des Mangels an verfügbarer Ausbildungskapazität sind als Eingriffe in das Recht der freien Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen gerechtfertigt, die sich für den Normgeber und -anwender des Kapazitätsermittlungsrechts nicht zuletzt nach Maßgabe der Erkenntnisse bestimmen, die in der Hochschulwirklichkeit bei der Anwendung von Zulassungsbeschränkungen gewonnen werden. Dementsprechend dürfen zulassungsbeschränkende Gesichtspunkte einem Studienbewerber nicht mehr entgegengehalten werden, sofern die im Zulassungswesen gesammelten Erfahrungen erkennen lassen, dass jene Grenzen enger gezogen werden können, weil kapazitätsgünstigere Verhältnisse eingetreten sind oder ein kapazitätsgünstigerer Modus der Kapazitätsermittlung möglich erscheint, der die Gesamtsituation in Ausbildung und Wissenschaftspflege nicht nachweisbar und nachhaltig verschlechtert (BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -).
127 
c) Letzteres kann hier jedoch dahinstehen, da die Beklagte - wie dargelegt - die Eigenanteilsbildung zwar in Anlehnung an die ZVS-Vorgaben, aber doch eigenständig und auf Grundlage eigener Satzungsbestimmungen vorgenommen hat, sich also in einem System eigener Art bewegt, das jedoch einer kapazitätsrechtlichen Überprüfung nicht stand hält.
128 
Da nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans keine tauglichen „Auffangwerte“ mehr vorhanden sind, auf die eine rechtswidrige Eigenanteilsbildung zurückgeführt werden könnte (vgl. dazu aa)), hätte die Beklagte die Gruppengröße für Vorlesungen satzungsrechtlich verbindlich regeln müssen (vgl. dazu bb)). Die Untätigkeit der Beklagten in Verbindung mit dem Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 macht ihre Eigenanteilsbestimmung systemwidrig. Denn die Kammer erachtet die Beklagte zwar für befugt, die erforderliche Stundenzahl für die einzelnen Lehrveranstaltungen in gewissen - hier nicht offenkundig überschrittenen - Grenzen („unzulässige Niveaupflege“, Überschreitung des Gesamt-CNW, „Manipulation“) abweichend von den Empfehlungen der ZVS festzusetzen und sich dabei - wie hier geschehen - eines eigenen Herleitungsmodells zu bedienen, um ihre Vorstellungen über die Ausfüllung des CNW zum Ausdruck zu bringen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 106; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 623); jedoch verletzt die Beklagte bei einer derartigen - in Ausübung der Wissenschafts- und Lehrfreiheit vorgenommenen - Studienplangestaltung und einer darauf aufbauenden Eigenanteilsbildung das Gebot willkürfreier Systemgerechtigkeit, wenn sie einerseits ihre eigenen Vorstellungen fachdidaktischer Schwerpunktsetzung bei der Festlegung der erforderlichen Stundenzahl zum Ausdruck bringt, andererseits aber weitere relevante Berechnungsparameter - hier: die Vorlesungsbetreuungsrelation - aus einem sich davon gänzlich unterscheidenden Beziehungsgefüge herausgreift und in ihr Berechnungssystem einsetzt, obwohl diese Werte jeweils quantifizierten Modellstudienplänen entstammen und dort in einem abgestimmten Beziehungsverhältnis zu anderen - von der Beklagten nicht übernommenen - Werten stehen (vgl. dazu cc)).
129 
aa) Nach Wegfall des (alten) ZVS-Beispielstudienplans und der Neuordnung des Ausbildungsrechts durch die Approbationsordnung vom 27.06.2002 fehlt es an Ersatzwerten, auf die im Falle einer rechtswidrigen Eigenanteilsbildung zurückgegriffen werden könnte.
130 
Die Rechtsprechung hatte sich bislang nur mit Fallgestaltungen auseinander zu setzen, in denen Hochschulen von den Vorgaben des zur Approbationsordnung alter Fassung entwickelten ZVS-Beispielstudienplans für die Zwecke der Quantifizierung der Lehrnachfragemenge kapazitätsungünstig abweichen wollten. Dabei war anerkannt, dass der ZVS-Beispielstudienplan grundsätzlich Orientierungsmaßstab und Indikator für eine angemessene, den Ausbildungsanforderungen Rechnung tragende Lehrnachfrage sei, von dem jedoch zulassungsmindernd abgewichen werden könne, wenn und soweit konkrete besondere örtliche Verhältnisse an der jeweiligen Hochschule vorlagen, die eine Abweichung rechtfertigten und zu einer real verbesserten Ausbildung führten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303, 311; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27). Als Grundlage für die Abweichung forderte die Rechtsprechung bislang in formeller Hinsicht ein im Einzelnen quantifiziertes Curriculum, das rechtswirksam und rechtlich verbindlich in einer Studienordnung normiert worden ist (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Im Falle der Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse einer Hochschule und deren kapazitätsungünstige Geltendmachung war es insbesondere auch nicht verzichtbar, die jeweiligen Gruppengrößen verbindlich zu normieren und in eine Satzungsregelung mit aufzunehmen (so - falls die Abweichung auf der Gruppengröße beruht - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; offen gelassen noch von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -; anders noch die frühere Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, die mit Blick auf die Betreuungsrelationen bei Abweichung vom Beispielstudienplan auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellte, vgl. etwa die Plausibilitätsberechnungen in den Urteilen vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, a.a.O. und Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 416; Beschluss vom 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84 u.a. -).
131 
Nachdem der ZVS-Beispielstudienplan auf die ärztliche Ausbildung nach der Approbationsordnung vom 27.06.2002 nicht mehr angewandt werden kann und ein neuer Beispielstudienplan nicht mehr erstellt wurde und wird, entfällt auch die Möglichkeit einer kapazitätsungünstigen Abweichung von dessen Vorgaben, sodass auf in Ausübung ihrer Satzungshoheit normierte Vorstellungen der Hochschule oder - in Ermangelung dessen - auf eine modellhafte Wiedergabe der Ausbildungswirklichkeit (dazu VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. -) abzustellen ist. Die Abweichung vom neuen ZVS-Richtwert (2,4167) bedarf jetzt nicht mehr der generellen Darlegung, dass sie durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegenden Gründen gerechtfertigt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -), woraus ersichtlich wird, dass sich die vormals rahmengebenden Strukturen der Vorgaben der ZVS in Auflösung befinden. In der Folge ist auch die Möglichkeit entfallen, eine ggf. gerichtlich für (formell oder materiell) rechtswidrig erkannte Eigenanteilsbildung und Aufteilungsentscheidung durch die bewährten Werte des Beispielstudienplans zu substituieren bzw. im Falle einer Überschreitung der Werte entsprechend zu reduzieren. Auch eine Ersetzung durch den (neuen) ZVS-Richtwert ist - abgesehen von den dargelegten Zweifeln an dessen sachlicher Berechtigung - nicht ohne Weiteres möglich. Selbst die Beklagte misst dem Richtwert keine gleichermaßen starke Leitwirkung mehr zu wie noch dem Beispielstudienplan, zumal auf dessen Aktualisierung bewusst verzichtet worden sei (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 18.09.2003 zu den Verfahren des vorangegangenen Berechnungszeitraums).
132 
Überdies ruft eine Rückführung auf den ZVS-Richtwert praktische Probleme im weiteren Gang der Kapazitätsberechnung auf. Es ist insoweit zwar denkbar, im Falle einer Überschreitung des ZVS-Werts von 2,4167 SWS - wie hier durch den Ansatz der Beklagten von 2,4267 SWS - auch den für die Vorklinische Lehreinheit nach Abzug etwaiger Dienstleistungsimporte verbleibenden Teilwert entsprechend prozentual zu kürzen (zur anteiligen Kürzung bei Überschreitung des CNW vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.1995 - NC 9 S 39/94 -; zu abweichenden Modellen Brehm / Zimmerling / Becker, NVwZ 1996, 1173, 1178). Im Gegensatz zu bei Überschreitung der Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans in der Vergangenheit angewandten Verfahren begegnet dies aber nunmehr erheblichen Bedenken, nicht zuletzt deshalb, weil der ZVS-Richtwert auf eine Ausweisung der Teilwerte für einzelne Fächer verzichtet hat und lediglich grob nach Lehrveranstaltungsarten unterscheidet. Während es bislang aufgrund der detaillierten Untergliederung des Beispielstudienplans möglich war, einzelne Fächer - etwa im Falle eines zu berücksichtigenden Dienstleistungsimport - aus dem CAp der Vorklinischen Lehreinheit „herauszurechnen“, scheitert dies beim ZVS-Richtwert daran, dass eine Gewichtung der Fächer nicht mehr erkennbar ist. Folglich kann auch nicht festgestellt werden, auf welchem Fach die Richtwertüberschreitung ggf. beruht und wo eine - ggf. zu rechtfertigende - didaktische Schwerpunktsetzung der Hochschule stattgefunden hat.
133 
bb) Nachdem es nunmehr - wie dargelegt - an Auffangwerten fehlt, hat sich der Regelungsbedarf hinsichtlich der Vorgaben für die Eigenanteilsbildung entsprechend erhöht. Vor diesem Hintergrund ist es jetzt in Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung zur Überschreitung der Werte des alten Beispielstudienplans generell erforderlich - jedenfalls wenn die Eigenanteilsbildung auf einer eigenständigen Herleitung des CAp aus satzungsrechtlich vorgegebenem Lehraufwand beruht -, auch die Betreuungsrelationen rechtlich verbindlich zu normieren, wenn Sie als Bestandteil der Quantifizierung des Curriculums Grundlage der CNW-Aufteilungsentscheidung sein sollen.
134 
Zwar setzt § 45 UG Bestimmungen in der Studienordnung über die Gruppengröße in den einzelnen Lehrveranstaltungen oder Lehrveranstaltungsarten nicht voraus; über inhaltliche und fachdidaktische Entscheidungen hinaus verlangt § 45 Abs. 2 UG quantitative Festlegungen lediglich in zeitlicher Hinsicht, um so die Einhaltung der Regelstudienzeit zu gewährleisten (vgl. dazu und zum Folgenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Eine Studienordnung, die keine Bestimmungen über die Gruppengröße trifft, ist daher - auch in Studiengängen mit Zulassungsbeschränkung - nicht aus diesem Grunde fehlerhaft. Aus kapazitätsrechtlicher Sicht ist jedoch zusätzlich - über § 45 Abs. 2 UG hinaus - erforderlich, dass die Studienordnung das örtliche Curriculum für die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums hinreichend quantifiziert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -; VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -). Nur dann ist nämlich sichergestellt, dass die akademischen Organe der Hochschule (in der Terminologie des UG: Fakultätsrat und Senat), denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Die Quantifizierung des Curriculums für Zwecke der CNW-Aufteilung setzt aber nicht nur die Festlegung des Zeitaufwands für jede Lehrveranstaltung (in Gesamtstunden oder in Semesterwochenstunden) voraus, sondern auch die Bestimmung der Gruppengröße für jede Lehrveranstaltung oder jede Lehrveranstaltungsart (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Auch in Anbetracht der Bedeutung der Aufteilungsentscheidung für die spätere Festsetzung der Zulassungszahl und damit für die Grundrechte der betroffenen Studienbewerber ist eine demokratisch und rechtsstaatlich legitimierte Entscheidung durch den dafür zuständigen Senat erforderlich, der hierzu nach § 19 Abs. 1 UG in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium berufen ist, da es sich bei der Frage der Gruppengröße von Vorlesungen um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Der Gesetzgeber darf zwar die Aufteilungsentscheidung der Wissenschaftsverwaltung überlassen und ist auch nicht verpflichtet, die Regeln für die Herleitung der Eigenanteilsbildung selbst normativ vorzugeben. Im grundrechtlichen Spannungsverhältnis zwischen dem Recht der Studienbewerber, Beruf und Ausbildungsstätte frei zu wählen (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Wissenschaftsfreiheit der Hochschule (Art. 5 Abs. 3 GG), die in ein Verhältnis praktischer Konkordanz zu bringen sind, darf der Gesetzgeber jedoch nicht Teile der Rechtsetzungsbefugnis zur völlig freien Verfügung übertragen, wenn er bestimmte Aufgaben der Satzungsautonomie öffentlichrechtlicher Körperschaften oder Anstalten überlässt. Wählt der Gesetzgeber für bestimmte öffentliche Aufgaben etwa eine Organisationsform der Selbstverwaltung, muss er institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von ihr erfassten Personen treffen; Organisation und Verfahren müssen die Gewähr dafür bieten, dass die verfolgten öffentlichen Aufgaben innerhalb der Körperschaft oder Anstalt für diejenigen, die der Satzungsgewalt unterworfen sind, unter Berücksichtigung ihrer Interessen angemessen wahrgenommen werden. Der Gesetzgeber hat dabei sicher zu stellen, dass sich die verbindlich und autonom gesetzten Regelungen mit Eingriffscharakter als Ergebnis eines demokratischen Willensbildungsprozesses im Innern darstellen (vgl. zu alledem in anderem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -).
135 
Übertragen auf die hier zu beurteilende Vorbereitung der Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums durch den - auf der Grundlage der in der Studienordnung enthaltenen Quantifizierung der Lehrnachfrage abzuleitenden und von der Universität zu unterbreitenden - Vorschlag zur Eigenanteilsbildung bedeutet dies: Die Eigenanteilsbildung als solche ist zwar - wie dargelegt - (nur) eine „rechtsfolgebestimmende behördliche Verfahrenshandlung zur Vorbereitung eines Normsetzungsaktes“; die ihrer Herleitung zugrunde gelegten Regeln bestimmen jedoch über die Quantifizierung der Lehrnachfrage den weiteren Gang der für jeden Berechnungszeitraum aufs Neue vorzunehmenden oder zu überdenkenden Eigenanteilsbildung. Auch wenn es hier nicht unmittelbar um Rechtsetzung im eigentlichen Sinne geht, so muss dennoch gewährleistet sein, dass zumindest hochschulintern die für derart grundlegende Entscheidungen zuständigen Organe eine entsprechende Willensbildung vornehmen und verbindliche Entscheidungen treffen. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des Umstands, dass - wie dargelegt - eine effektive und rechtzeitige Kontrolle der neu hergeleiteten Eigenanteilsbildung nach Inkrafttreten der Approbationsordnung vom 27.06.2002 durch das Wissenschaftsministerium nicht stattgefunden hat.
136 
cc) Eine solche satzungsrechtliche Regelung der Gruppengröße für Vorlesungen durch die zuständigen Hochschulorgane ist nicht erfolgt. Hinzu kommt, dass die Beklagte ohne Beteiligung ihres Senats für die Zwecke der Kapazitätsberechnung den Wert von g = 180 für Vorlesungen unter Verstoß gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit herangezogen hat (zur Systemgerechtigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 25.89 -; mit Bezug zum Kapazitätsrecht: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/78 -; Beschluss vom 17.12.1979 - IX 1236/78 -, KMK-HSchR 1980, 531, 542f.; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -; Beschluss vom 04.03.1994 - NC 9 S 70/93 -; Beschluss vom 16.10.1996 - NC 9 S 36/95 -; Beschluss vom 25.06.1998 - NC 9 S 1/98 -; OVG Berlin, Beschluss vom 09.10.1992 - 7 S 198.92 -). Es ist zwar zulässig, die Aufteilung des CNW anhand von hochschulübergreifenden Studienplanmodellen vorzunehmen, wenn dabei die Hochschulwirklichkeit ausreichend berücksichtigt wird (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621; BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, NVwZ 1983, 94). Systemwidrig ist es aber, einen einzelnen Wert aus einem quantifizierten Modellstudienplan zu entnehmen, in dem er mit anderen Werten - insbesondere im Hinblick auf den für erforderlich gehaltenen Gesamtbetreuungsaufwand - in einem aufeinander abgestimmten Beziehungsverhältnis steht, und ihn - ohne eine Überprüfung auf die Stimmigkeit und Folgerichtigkeit auch im Berechnungssystem der Beklagten - quasi als gewohnheitsrechtlich überlieferte Rechtsnorm in ein gänzlich anderes Beziehungsgefüge einzusetzen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621), wie es die Beklagte bei der Herleitung des Eigenanteils auf der Grundlage der Studienplanverhältnisse getan hat. Die Beklagte hat in ihrem - nunmehr in die Studienordnung integrierten - Studienplan im Vergleich zu der im ZVS-Beispielstudienplan vorgenommenen Aufschlüsselung gänzlich andere Stundenvolumina für einzelne Fächer vorgesehen und dabei auch das Verhältnis von Groß- zu Kleinveranstaltungen zum Teil erheblich verändert, wie aus der nachstehenden Gegenüberstellung deutlich
wird:
137 
F a c h Vorlesung Praktikum/Kurs Seminar
ZVS Uni ZVS Uni ZVS Uni
Physik 3 3,5 4 3
Chemie 3 4 4 3
Biologie 3 5 4 2,8571
Makrosk./ mikroskop. Anatomie (einschl. Anatom. Sem) 14 9 12 11,857 2 1,7143
 Physiologie 8 8 7 5,1429 3 2
Biochemie 8 10 7 5,1429 3 2
Med. Psych. / Soz. 4 5 5 2,7143 2
Med. Terminologie 1 1 1
Einführung Klin.Medizin 4 2 1,5714
Berufsfelderkundung 2 1 1
138 
Hinzu
 kommen die von der Beklagten für die Seminare mit klinischen Bezügen und die Integrierten Seminare sowie für das Wahlfach angesetzten Werte, die im Beispielstudienplan nicht ausgewiesen sind bzw. überhaupt noch keinen Niederschlag finden konnten.
139 
Damit entsprechen die Studienverhältnisse bei der Beklagten - nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in normativer Hinsicht - nicht mehr den Verhältnissen und Grundannahmen, die zur „Aggregierung“ des („Mittel“-)Wertes von g = 180 geführt haben und die das Bundesverwaltungsgericht veranlasst haben, diesen Wert im ZVS-Beispielstudienplan damaliger Fassung unbeanstandet zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 908 f.). Tragend für die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts war, dass die Parameter des Beispielstudienplans - sowohl die Zahl der Vorlesungen als auch die Betreuungsrelation von 180 - nicht wörtlich zu verstehende und gemittelte rechnerische Größen seien, die einen Durchschnitt hinsichtlich der Betreuungsrelationen aller angebotener Vorlesungen darstellten. In diese Art der Durchschnittswertbildung seien aber auch z.T. Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare mit eingeflossen. Nachdem nunmehr die Gruppengröße etwa für Seminare in der neuen Approbationsordnung weitestgehend eine Regelung erfahren hat und die neuen Studienplanverhältnisse nach Einführung der betreuungsintensiven Integrierten Seminare und der Seminare mit klinischen Bezügen ein völlig anderes Verhältnis von Klein- zu Großgruppenveranstaltungen geschaffen haben, kann die überkommene Gruppengröße von g = 180, die auf gänzlich anderen Annahmen beruht, nicht ohne weitere Überprüfung durch die dazu legitimierten Hochschulorgane in das neu geschaffene Beziehungsgefüge übernommen werden (so auch VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84 -). Es ist jedenfalls nicht systemgerecht, den von Art. 5 Abs. 3 GG gewährten Gestaltungsspielraum beim Stundenvolumen der Lehrveranstaltungen auszuschöpfen und die insoweit von der Beklagten eigenverantwortlich vorgenommene Gestaltung des Studiums den Studierenden durch die Studienordnung verbindlich vorzugeben, andererseits aber bei der Gruppengröße - im Nenner der Gleichung - Werte beizubehalten, die auf die von der Beklagten selbst veränderten Verhältnisse nicht passen und dadurch letztlich willkürlich erscheinen.
140 
4. Der danach formell und materiell rechtswidrige Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen ist im gerichtlichen Verfahren in richterlicher Notkompetenz für den streitigen Berechnungszeitraum durch ein abstraktes Berechnungsmodell zu ersetzen, das der - z.T. nicht ausgeübten - Satzungshoheit der Beklagten Rechnung zu tragen hat. In Ermangelung eines auf die neue Approbationsordnung abgestimmten Beispielstudienplans entfällt die Möglichkeit, einen solchen an die Stelle der rechtswidrigen Eigenanteilsbildung der Beklagten treten zu lassen. Für die Zwecke der Ersetzung der fehlenden Grundlage für die Aufteilungsentscheidung eignen sich die zum Teil von Klägerseite vorgeschlagenen oder sonst diskutierten Alternativmodelle (dazu nachfolgend a) bis c)) nicht; vielmehr ist - den sachverständigen Grundannahmen der KapVO II folgend - mit einer unbeschränkten Hörerzahl zu rechnen und damit der (rechtswidrige) Vorlesungsanteil aus dem CAp der Beklagten herauszurechnen (dazu d)).
141 
a) Wie bereits dargelegt, verbietet es sich, im Ableitungszusammenhang der Eigenanteilsbildung der Beklagten dennoch weiter mit dem für systemwidrig befundenen Wert von g = 180 zu rechnen. Dieser entstammt - sowohl im alten Beispielstudienplan als auch im dargestellten Ableitungszusammenhang des neuen ZVS-Richtwerts - einem gänzlich anderen Beziehungsgefüge und kann (auch vom Gericht) nicht der Berechnung im Zusammenhang mit der übrigen Lehrnachfragequantifizierung, die durch die Parameter für das eigenständig festgesetzte Stundenvolumen und die Anrechnungsfaktoren mitbestimmt wird, zugrunde gelegt werden. Wenn das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 42) demgegenüber generell ausführt, eine Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen sei mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar und überschreite nicht die Willkürgrenze, so mag dies für die dort vorgenommene Eigenanteilsbildung möglicherweise zutreffen. Hier jedoch hat die Universität die weiteren Parameter des Ableitungssystems (wie etwa das Stundenvolumen) verändert, sodass ein Aufrechterhalten der Berechnung mit g = 180 zu einem Auseinanderbrechen des Beziehungsgefüges der Gesamtberechnung führen würde.
142 
Auch der Umstand, dass der Festsetzung des neuen Gesamt-CNW von 8,2 SWS (weiterhin) eine Gruppengröße von g = 180 zugrunde lag, führt nicht zwangsläufig dazu, dass an diesem Wert zur Aufrechterhaltung eines einheitlichen und begründbaren Systems bei der Eigenanteilsbildung festzuhalten ist (in diese Richtung aber OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 u.a. -). Normative Vorgaben der KapVO VII für die Aufteilung des CNW auf die Lehreinheiten - um die es hier allein geht - gibt es nämlich nicht, sodass solche Vorgaben auch der Art und Weise des Zustandekommens des CNW nicht entnommen werden können. Darüber hinaus sind im Übrigen zahlreiche Universitäten auch in der Vergangenheit unter Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse von den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans kapazitätsungünstig abgewichen und haben dabei tatsächliche Gruppengrößen in Ansatz gebracht und bringen müssen - womit sie bereits vom „einheitlichen“ Berechnungssystem abgewichen sind -, wie auch die Beklagte ihre Studienplanung nunmehr in verschiedenerlei Hinsicht abweichend von den Annahmen der ZVS ausgestaltet. Folglich kann der hier für systemwidrig befundene Parameter der Gruppengröße auch nicht isoliert aufrecht erhalten werden
143 
b) Ebenso wenig hält es die Kammer in diesem Rahmen für eine tragfähige Lösung, die Gruppengröße g für Vorlesungen in der Weise zu verändern, dass nunmehr - anstatt mit der Zahl 180 - mit der tatsächlichen Zulassungszahl zu rechnen wäre. Dies wäre nicht geeignet, als Grundlage einer auf Dauer ausgerichteten und abstrakt zu haltenden Kapazitätsermittlung zu dienen. Die durch die Kapazitätsberechnung zu ermittelnde Zulassungszahl würde damit in ein Abhängigkeitsverhältnis zur Zulassungszahl des jeweils vorangehenden Berechnungszeitraums gebracht, was - bei theoretischer Betrachtungsweise - zur Folge hätte, dass die Zulassungszahl jedes Jahr aufs Neue zu erhöhen wäre, da die Gruppengröße fortschreitend steigt und die Betreuungsrelation in gleichem Maße sinkt (sog. iteratives Verfahren). Daraus folgt, dass man im Hinblick auf die Betreuungsrelationen bei den Lehrveranstaltungen ohne Modellwerte oder abstrakte Systeme nicht auskommt, um eine ständige Rückkopplung zwischen einer Erhöhung der Gruppengröße durch Mehrzulassung und der Kapazitätsberechnung zu verhindern. Letztlich bestünde mit dem Abstellen auf die Verhältnisse eines einzigen Berechnungszeitraums auch die Gefahr, momentane Über- oder Unterlastverhältnisse zum Maßstab der Kapazitätsermittlung zu erheben. Auch auf feststehende Werte wie etwa die Hörsaalgröße als aus der Natur der Sache folgende Obergrenze für die Gruppengröße kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden (dies praktiziert offenbar die LMU München, wenngleich dort die Zulassungszahl die Hörsaalkapazität übersteigt, vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 u.a. -). Bei der Beklagten mit einer maximalen Hörsaalgröße von 394 Plätzen würde dies zu ersichtlich überhöhten und von der Ausbildungswirklichkeit abweichenden Zulassungszahl führen, da eine auf einer solchen Zahl basierende Betreuungsrelation derzeit - angesichts der bislang festgesetzten Zulassungszahlen - ersichtlich nicht gegeben ist.
144 
c) Eine „Neuaggregierung“ der Gruppengröße für Vorlesungen nach den heutigen bundesweiten Durchschnittsverhältnissen - wie sie von Klägerseite zum Teil unter Bezugnahme auf die Einzelheiten der historischen Herleitung des Wertes von 180 gefordert wird (dem folgend OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -) - kommt gleichfalls nicht in Betracht. In der Weise, wie sie dem Gericht unterbreitet worden ist, fehlt es dieser Neubestimmung bislang an einer hinreichenden Aufklärung der dabei zu berücksichtigen Verhältnisse an den bundesdeutschen Hochschulen unter Einbezug aller - nicht nur der medizinischen - Studiengänge. Eine solche Aufklärung etwa im Rahmen einer Beweisaufnahme zu leisten, ist indes nicht Aufgabe des die Kapazitätsberechnung kontrollierenden Gerichts, (jedenfalls) wenn es wie im hier zu beurteilenden Zusammenhang allein um die Ersetzung einer für rechtswidrig erkannten Eigenanteilsbildung in Ausübung richterlicher Notkompetenz geht, nicht aber um die Klärung der Frage, welches Berechnungsmodell die Beklagte zwingend auch für die Zukunft anzuwenden hat.
145 
d) Die Kammer hält hingegen ein auf der Annahme einer unbeschränkten Hörerzahl (g = ∞) aufbauendes abstraktes Berechnungsmodell zur Ableitung des Curriculareigenanteils für geeignet und geboten, um im vorliegenden Zusammenhang die fehlerhafte Eigenanteilsbildung der Beklagten zu ersetzen. Dieses Modell führt zu einem „nachgelagerten“ Vorlesungsabzug - somit zum Wegfall des Vorlesungsanteils im CAp - und kommt damit im Ergebnis dem sog. Vorlesungsvorwegabzug gleich.
146 
Dem liegt zunächst die Annahme zugrunde, dass - worüber Übereinstimmung herrscht - die Lehrveranstaltungsart „Vorlesung“ grundsätzlich einer unbeschränkten Zahl von Studierenden offen steht. Dies ist auch den von fachwissenschaftlichen Beurteilungen geprägten Erfahrungswerten der Anlage 2 zur KapVO II vom 23.12.1975 (GBl. S. 67) zu entnehmen, wo es in Teil 1, Lehrveranstaltungsart A, lit. d) zu Vorlesungen heißt: „Betreuungsrelation: grundsätzlich unbeschränkt“. Die Vorstellungen der KapVO II sind insoweit auch weiterhin gültig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -; mit Bezug zu den der KapVO II entnommenen Anrechnungsfaktoren: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622). Sie wurden lediglich vom - nunmehr wieder weggefallenen - Beispielstudienplan überlagert und dem Kapazitätsberechnungssystem ab Geltung der KapVO III vom 31.01.1977 (GBl. S. 64), das der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung zufolge einen Systemwechsel hin zu einem Rechnen mit Betreuungsrelationen auch in Bezug auf Vorlesungen unter Aufgabe des von der KapVO II praktizierten Vorlesungsvorwegabzugs vollzog, zugrunde gelegt. Auch die ausbildungsrechtlichen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte gehen implizit von einer unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen aus. Im Hinblick auf Kleingruppenveranstaltungen regelt die ÄAppO z.T. detailliert auch die Gruppengrößen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 Satz 9, Abs. 4 Satz 6 ÄAppO), praktische Übungen sollen - soweit dies der Lehrstoff erfordert - in kleinen Gruppen durchgeführt werden (§ 2 Abs. 3 Satz 3 ÄAppO). Die Vorlesungen hingegen sollen die übrigen Veranstaltungen vorbereiten und sind als zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften definiert (§ 2 Abs. 6 ÄAppO). Eine diesbezügliche Regelung zur Gruppengröße enthält die ÄAppO nicht, da sie offenkundig aufgrund des Vortragscharakters der Veranstaltungsart mangels didaktischer Begründbarkeit einer Beschränkung eine solche nicht für erforderlich zu halten scheint und damit implizit in ausbildungsrechtlicher Hinsicht die Grundannahmen der Anlage 2 zur KapVO II fortführt. Die Kammer hält die Annahme einer grundsätzlich unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen sachlich auch für unmittelbar einleuchtend, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es für den Deputatsverbrauch auf Lehrangebotsseite bei einer derartigen Großveranstaltung ohne Bedeutung ist, wie viele Zuhörer der Vorlesung folgen; die Lehrperson muss - unabhängig von der Hörerzahl - die entsprechenden, auf eine Vorlesung entfallenden Semesterwochenstunden dozieren, ohne dass es auf die Hörerzahl ankommt.
147 
Setzt man diese Prämissen mathematisch konsequent um, so gelangt man in der Berechnungsarithmetik der KapVO VII zu einem Vorlesungsabzug. Geht man nämlich davon aus, dass die Hörerzahl einer Vorlesung unbeschränkt ist, so lässt sich dies mathematisch durch das einen Grenzwert für eine gegen Unendlich strebende Zahl wiedergebende Symbol ∞ ausdrücken. Dieses Symbol stellt zwar keine natürliche oder reelle Zahl dar, lässt sich aber in die nach ständiger Rechtsprechung auf dem System der KapVO VII beruhende und anerkannte Formel xxx
148 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (ƒ)
                   Betreuungsrelation (g)
149 
als Betreuungsrelation g einsetzen. Dabei ergibt sich für die Vorlesungen der Beklagten, die von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht werden (hier nicht nach einzelnen Fächern aufgesplittet, sondern im Gesamtstundenvolumen dargestellt) folgende Berechnung:
150 
27 SWS x 1
= 0
151 
Ergebnis dieses Rechenschritts ist also, dass die Vorlesungen in den Lehrnachfragewert nicht einfließen, was - auf mathematischen Wege - die obige Grundannahme bestätigt, dass die Hörerzahl einer Vorlesung für den Deputatsstundenverbrauch irrelevant ist. Bei der dargestellten Anwendung einer unbeschränkten Gruppengröße für Vorlesungen von g = ∞ wird der CAp mathematisch im Hinblick auf die Vorlesungsanteile bereinigt und entsprechend reduziert.
152 
In einem zweiten Schritt ist dieser Befund auf der Lehrangebotsseite zu berücksichtigen, um dem Deputatsstundenverbrauch Rechnung zu tragen. Rechtsgrundlage dafür ist das im Kapazitätsrecht anerkannte Gebot der Bilanzierungssymmetrie zwischen Lehrangebot und Lehrnachfrage (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.1979 - IX 1236/78 -, KMK-HSchR 1980, 531, 543; Urteil vom 23.05.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621; Hess. VGH, Beschluss vom 21.09.1999 - 8 Ga 19000/99.T -; sowie weiter die zur Frage der Systemgerechtigkeit bereits zitierte Rechtsprechung). Finden die Vorlesungsveranstaltungen auf Lehrnachfrageseite nämlich im Ergebnis aufgrund der Berechnung unter Annahme einer unbeschränkten Hörerzahl keinen Niederschlag mehr, so ist der Deputatsverbrauch der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Lehrangebotsseite abzuziehen, um in der Bilanzgleichung der Kapazitätsberechnung nach Anlage 1 zu § 6 KapVO VII die erforderliche Symmetrie wieder herzustellen.
153 
Im Falle der Beklagten sind 27 SWS für die Vorlesungsveranstaltungen in Anatomie, Makro- und Mikroskopie, Physiologie und Biochemie, die von der Vorklinischen Lehreinheit erbracht werden, vom Jahreslehrangebot - also dem verdoppelten bereinigten Semesterlehrangebot Sb nach Anlage 1 zu § 6 KapVO VII - abzuziehen. Bezugspunkt der Subtraktion im Rahmen der Bilanzierung ist dabei das Jahreslehrangebot, da auch die aufgezählten Vorlesungen aufgrund des bei der Beklagten praktizierten Systems der Jahreszulassung nur einmal im Jahr angeboten werden und auch nur in diesem Umfang Lehrdeputat verbraucht wird. Folglich ist das Lehrdeputat des Studienjahres um die Anzahl der Vorlesungsstunden pro Jahr zu reduzieren.
154 
Dieser Berechnungsmodus hält sich - wie im Einzelnen dargelegt - in dem von der KapVO VII vorgegebenen Rahmen des Rechnens mit Betreuungsrelationen. Die Einwände der obergerichtlichen Rechtsprechung gegen den sog. Vorlesungsvorwegabzug greifen bei dem von der Kammer praktizierten Modell nicht. Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 905 ff.) sehen die Kapazitätsverordnungen seit Inkrafttreten der KapVO III einen Vorlesungsabzug nicht mehr vor, sodass es an der dafür erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Vielmehr betont das Bundesverwaltungsgericht, dass die Vorlesungen Bestandteil der im CNW ausgedrückten Lehrnachfrage seien. Würden die Vorlesungen aber in den CNW mit einbezogen, so müsse damit zwangsläufig eine Betreuungsrelation mitgedacht werden. Dem VGH Baden-Württemberg zufolge (Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -) sind alternative Berechnungsmethoden unzulässig. Die Kapazitätsberechnung müsse einheitlich nach den Bestimmungen der KapVO erfolgen.
155 
Im hier zu beurteilenden Fall geht es jedoch nicht um die Frage der Zulässigkeit eines generellen Vorlesungsabzugs und dem daraus folgenden Herausrechnen der Vorlesungsanteile aus dem Gesamt-CNW (vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 07.07.2004 - OVG 5 NC 8.04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 43), sondern vielmehr um die Frage der Eigenanteilsbildung für die Vorklinische Lehreinheit. Es mag zwar unzulässig sein, den Vorlesungsanteil aus dem CNW herauszurechnen, in den auch ein Betreuungsaufwand für Vorlesungen eingeflossen ist (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 907). Für die Frage der Aufteilung des CNW auf die Lehreinheiten gilt dies jedoch nicht in gleicher Weise. Dafür hält die KapVO VII nämlich überhaupt keine Rechtsgrundlagen bereit, sodass das Fehlen einer Rechtsgrundlage in diesem Zusammenhang jedem - auch den derzeit angewandten - Berechnungsmodellen entgegengehalten werden kann. Nach den obigen Darlegungen ist die für teilweise rechtswidrig befundene Eigenanteilsbildung der Beklagten zu ersetzen. Dabei liegt es nahe, den rechtswidrigen Teil der Berechnung nicht durch andere, wie auch immer zu bestimmende Werte zu substituieren, sondern die Berechnung nach Möglichkeit in einer Weise durchzuführen, die ohne den rechtswidrigen Teil auskommt, was zu einem Herausrechnen der Vorlesungsanteile auf beiden Seiten der Berechnung - Lehrangebot und Lehrnachfrage - zu führen hat (vgl. zur Frage einer systemgerechten Ersetzung etwa auch das Vorgehen des VGH Baden-Württemberg bei der Eliminierung der unzulässigen Doppelberücksichtigung von Weiterbildungstätigkeiten in der Krankenversorgung und der Lehrverpflichtung, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 112/98 -). Das dargelegte Modell des Rechnens mit einer unbeschränkten Hörerzahl behält das von der KapVO VII vorgegebene Denken in Betreuungsrelationen jedoch bei, sodass es nicht an einer Rechtsgrundlage für einen Vorlesungsabzug - auch und gerade im Rahmen der Eigenanteilsbildung - fehlt.
156 
Für die Zulässigkeit eines solchen Modells im Rahmen einer Ersetzung der rechtswidrigen Eigenanteilsbildung der Beklagten spricht im Übrigen auch etwa, dass dieses Modell - bei abstrakter Betrachtungsweise - unter den denkbaren Alternativen zur Kapazitätsberechnung mit g = 180 diejenige ist, die für die Hochschule die geringsten Belastungen mit sich bringt und daher ihre Satzungsautonomie so weit als möglich wahrt. Zwar sind die Auswirkungen eines Kapazitätsberechnungsmodells von den verschiedensten Parametern abhängig, deren Anwendung auf die unterschiedlichen Verhältnisse mehrerer Berechnungszeiträume zu jeweils anderen Ergebnissen führen kann; jedoch hat die Kammer zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die jeweilige Zulassungszahl sowohl für das Wintersemester 2003/2004 als auch das Wintersemester 2004/2005 unter Zugrundelegung der verschiedenen Alternativen (tatsächliche Zulassungszahl, Hörsaalgröße, Vorlesungsabzug) errechnet und dabei die jeweiligen Kapazitätsberichte der Beklagten - für die Zwecke der Modellrechnung ohne jegliche gerichtliche Korrekturen - als Grundlage herangezogen. Die - mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterte - Berechnung ergab, dass der Vorlesungsabzug im Mittel zu geringeren Zulassungszahlen führt als der Ansatz der tatsächlichen Zulassungszahl oder gar der Hörsaalgröße. Die insgesamt beträchtliche Abweichung der fiktiv errechneten Zulassungszahlen von der Berechnung mit g = 180 zeigt - begrenzt auf die stark eingeschränkte Aussagekraft solcher Plausibilitätsberechnungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621) - zudem auf, dass der Ansatz der herkömmlichen Gruppengröße mit der Ausbildungswirklichkeit und den aktuellen Verhältnissen tatsächlich nicht mehr übereinstimmt. Sämtlichen Alternativberechnungsmodellen ist nämlich in sachlicher Hinsicht und bezogen auf ihre inhaltlichen Prämissen eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen. Diese - wenn vielleicht nicht rechtlich, so aber zumindest sachlich begründeten - Modelle kommen jedoch alle zu vergleichbaren Ergebnissen:
157 
g=180 g=311 bzw. 333 (Zul.Zahl) g=394 g=∞
WS 03/04* CAp = 1,8654 CAp = 1,7884 CAp = 1,7688 Rest-CAp= 1,6823
WS 04/05* CAp = 1,4751 CAp = 1,4062 CAp = 1,3965 Rest-CAp= 1,3252
158 
* Die hier dargestellte Berechnung beruht allein auf den Kapazitätsberichten der Beklagten, ohne gerichtliche Korrekturen
159 
Erweist sich danach lediglich die aufgrund von g = 180 errechnete Zulassungszahl als „Ausreißer“, so spricht vieles dafür, dass die Zahl 180 - trotz oder auch gerade wegen ihres „aggregierten“ Wesens - die Hochschulwirklichkeit nicht mehr abbildet.
160 
Die Brauchbarkeit von g = ∞ als abstrakte Rechnungsgröße zeigt sich - worauf es jedoch bei der Beklagten aufgrund der von ihr praktizierten Jahreszulassung nicht ankommt - auch im Hinblick darauf, dass das von der Kammer angewandte Modell eines Vorlesungsabzugs aufgrund unbeschränkter Hörerzahl abstrakt geeignet ist, einer Schlechterstellung von Universitäten mit Semesterzulassung zu begegnen, die im Laufe der Jahre dadurch eingetreten ist, dass beim bislang üblichen Rechnen mit einer festen Gruppengröße von g = 180 im Rahmen der Kapazitätsermittlung die auf das Semester bezogene Ausbildungskapazität errechnet wird, andererseits aber Universitäten mit Semesterzulassung die großen Vorlesungen zwei Mal im Jahr anzubieten haben. Der dadurch eintretende erhöhte Deputatsverbrauch fand in der herkömmlichen Art und Weise der Berechnung keine Berücksichtigung, da lediglich danach gefragt wurde, in welchem Maße ein Studierender im Laufe seiner vorklinischen Ausbildung Lehrangebot nachfragt, ohne dass es darauf ankam, ob eine Vorlesung ein Mal oder zwei Mal im Jahr abgehalten werden muss; die Gruppengröße war - aufgrund der „aggregierten“ Mittelung verschiedener Verhältnisse, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen wurde - sowohl bei Universitäten mit Jahreszulassung als auch bei solchen mit Semesterzulassung immer gleich bleibend mit 180 anzusetzen, sodass sich für beide übereinstimmende Lehrnachfragewerte ergaben, ohne dass auf Lehrangebotsseite der unterschiedlichen Organisationsform Rechnung getragen wurde bzw. werden konnte. Nachdem seit der Ermittlung des Wertes von g = 180 die Anzahl der Universitäten mit Semesterzulassung um die Hälfte zurückgegangen ist und dies die Grundlagen der „Aggregierung“ des Werts von g = 180 zumindest in Frage stellt, hat sich auch die Benachteiligung der verbliebenen Universitäten mit Semesterzulassung zu einem Problem der wirklichkeitsgerechten und gleichheits- und systemgerechten Abbildung der Ausbildungswirklichkeit entwickelt.
161 
Angesichts all dessen hält die Kammer die Ersetzung des Parameters von g = 180 in der Kapazitätsberechnung der Beklagten aufgrund der insoweit unvollständigen Satzungsgebung für zulässig und geboten. An einer Rechtsgrundlage fehlt es - wie dargelegt - nicht, ein konsequentes Rechnen mit g = ∞ im Rahmen der CAp-Bestimmung ist durch die KapVO VII gedeckt.
162 
e) Einer Übergangsregelung mit einem damit verbundenen Absehen gerichtlicher Zulassungen zum Studium für den streitigen Berechnungszeitraum - wie vom Beklagtenvertreter hilfsweise gefordert - bedarf es nicht. Die Rechtsprechung, auf die sich die Beklagte insoweit beruft (insbes. BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41/84 u.a. -, NVwZ 1987, 682), ist auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar. Lediglich im Zusammenhang mit Korrekturen am CNW hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Verordnungsgeber in einem solchen Fall zu prüfen haben,
163 
„ob auch aus ihrer für die Rechtsgestaltung allein maßgeblichen Sicht Anlaß besteht, Parameternormen zu ändern. Diese Prüfung wird regelmäßig in einer Befassung der ZVS bestehen, wie es deren institutionellem Auftrag entspricht. Zur Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Regelung führt dies allerdings erst, wenn die Verordnunggeber ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Überprüfung auf notwendige Nachbesserungen trotz ausreichenden Anschauungsmaterials nicht nachgekommen sind (vgl. BVerfGE 37, 104 (118)). Erst wenn sich die Verordnunggeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit bezüglich ihrer Überprüfungspflichten entziehen und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigern, tritt mithin die von den Revisionsbeklagten geltend gemachte Lage ein, in der Hochschulverwaltungen und Gerichte vor die Frage gestellt sind, welche Übergangsmodalitäten gelten sollen, bis die Verordnunggeber pflichtgemäß reagieren.“
164 
Auch für diesen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen jedoch betont, dass die zulassungsrechtliche Zugangssperre für Studienbewerber dann auf ein zur geordneten Weiterführung des Hochschulbetriebs in Lehre, Forschung und Krankenversorgung unerlässliches Mindestmaß zu reduzieren sei, was mit der Substitution der für rechtswidrig bzw. unvollständig erachteten Satzungsgebung durch das vergleichsweise schonende Berechnungsmodell der Kammer, das der Sache nach bereits eine Übergangsregelung darstellt, gerade beabsichtigt ist.
165 
Hier geht es nämlich nicht um eine richterliche Korrektur des vom Verordnungsgeber festzulegenden CNW, sondern um dessen Aufteilung auf die Lehreinheiten durch das dafür zuständige Ministerium auf der Grundlage eines systemgerecht hergeleiteten Entscheidungsvorschlags der Universität. Die obigen Korrekturen an der Eigenanteilsbildung der Beklagten knüpfen an die (Teil-)Untätigkeit des Senats der Beklagten im Rahmen der Satzungsgebung an, nicht aber an übergeordnete Normvorgaben des Kapazitätsrechts zum CNW.
166 
Aber auch wenn man die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung weiter gehend auf die hier zu beurteilende Fallgestaltung übertragen wollte, ergibt sich nichts anderes. Bleibt nämlich die Satzungsgebung der Beklagten in Teilen unvollständig, so hat deren Senat - wenn auch nicht in vollem Umfang - von seiner Rechtsgestaltungsbefugnis Gebrauch gemacht, sodass es einer Neubefassung der Hochschulorgane für die Vergangenheit nicht bedarf. Im Übrigen billigt auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 -, BVerfGE 85, 36) dem Normgeber nur dann eine Anpassungsfrist zu, wenn die angewandte Modellrechnung bei ihrem Erlass noch dem damaligen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprach. Soweit man dies auf die Satzungsgebung der Beklagten übertragen will, muss sich diese daran festhalten lassen, dass der Erlass der Studienordnung gerade auf Grundlage der neu zu beachtenden Approbationsordnung beruhte und schon damals feststand, dass ein neuer Beispielstudienplan nicht ausgearbeitet werde, sodass der Satzungsgeber bereits beim Satzungserlass ohne Regelung der Gruppengrößen nicht vom aktuellen Stand ausging. Auch im Rahmen der Satzungsänderung vom 15.12.2004 hat die Beklagte die Gruppengrößen nicht geregelt und blieb untätig, obwohl sie erkannt hatte, dass die Quantifizierung der in den Studienplanverhältnissen ausgedrückten Lehrnachfrage durch eine verbindliche Satzung erforderlich ist (vgl. das Sitzungsprotokoll Nr. 9/04 der dazugehörigen Senatssitzung, Anlage BH 6 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005). Es bleibt der Beklagten im Übrigen unbenommen - aus kapazitätsrechtlicher Sicht ist dies sogar erforderlich -, ihre Studienordnung in Ausübung ihrer Wissenschaftsfreiheit und unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu überarbeiten und dabei eine Regelung auch der Gruppengrößen für künftige Berechnungszeiträume vorzunehmen, soweit diese von fachdidaktischen Erwägungen getragen wird.
167 
5. Die bereits dargelegten Werte für den Umfang des anzusetzenden Dienstleistungsexports werden von diesem Substitutionsmodell nicht berührt. Die in die Berechnung des Dienstleistungsexports eingeflossene Biologie-Vorlesung wird als gesonderte Veranstaltung für Naturwissenschaftler angeboten, ohne dass Studierende der Humanmedizin daran teilnehmen. Insoweit wird ohnehin bereits nach den Vorgaben der KapVO der Sache nach mit einem Vorlesungsabzug gerechnet, da in der Formel (2) der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII
168 
, für einzelne Exporte: ,
169 
die Einsatzgrößen g und Aq aufgrund des Rechnens mit tatsächlichen Zulassungszahlen einander entsprechen und infolgedessen im Bruch zu kürzen sind, weshalb die Vorlesungsstunden im Ergebnis abgezogen werden (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 590).
170 
Auch soweit Dienstleistungsexporte an die Zahnmedizin in der Kapazitätsberechnung enthalten sind, werden diese vom Vorlesungsabzug bei der Lehrnachfrage der Studierenden der Humanmedizin nicht berührt, auch wenn Zahn- und Humanmediziner die Veranstaltungen z.T. gemeinsam besuchen. Der insoweit in Ansatz gebrachte Export von 0,8667 SWS setzt sich nämlich allein aus Kleingruppenveranstaltungen (Praktika, Kurse) zusammen, wie aus dem Beispielstudienplan der ZVS zur Begründung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin - dem der Wert entnommen ist - deutlich wird. Der Beispielstudienplan berücksichtigt nämlich bereits, dass die Vorlesungen sowohl von Zahn- als auch von Humanmedizinern besucht werden, weshalb die entsprechenden Stundenvolumina dort nur eingeklammert ausgewiesen werden und nicht in die Berechnung der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin einfließen.
171 
6. Abgesehen von der erforderlichen Korrektur an der Gruppengröße für Vorlesungen ist die Eigenanteilsbildung - mit Ausnahme eines mathematischen Berechnungsfehlers (dazu nachfolgend unter 9.) - nicht zu beanstanden. Die übrigen in Ansatz gebrachten Gruppengrößen für Kleingruppenveranstaltungen weichen - soweit ersichtlich - nicht in kapazitätserheblicher Weise von den tatsächlichen Verhältnissen bei der Beklagten oder den einschlägigen ausbildungsrechtlichen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte ab.
172 
Die Gruppengröße von g = 20 für Seminare folgt auch für die kapazitätsrechtliche Betrachtung bereits aus § 2 Abs. 4 Satz 6 ÄAppO. Dass die Beklagte jedenfalls in einem Seminar („Beautiful Mind“) im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum von dieser Gruppengröße kapazitätsgünstig abgewichen ist, kann aufgrund der besonderen Umstände letztlich keine Berücksichtigung finden und nicht zu einer Erhöhung der Gruppengröße für kapazitätsrechtliche Berechnungszwecke führen.
173 
Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung fest, dass das für das 3. Semester angebotene Seminar „Beautiful Mind“ im Wintersemester 2004/2005 (Februar 2005) im Wesentlichen wie folgt ablief: Die Studierenden wurden in 12 Gruppen zu je ca. 25 Personen aufgeteilt (Gruppen A bis L), die ihrerseits in jeweils zwei Untergruppen mit ca. 12-13 Studierenden unterteilt wurden. Die Abteilung für Anatomie und zelluläre Neurobiologie hatte zur Durchführung des Seminars 12 studentische Hilfskräfte zur Verfügung gestellt bekommen. Jeweils eine Lehrperson des wissenschaftlichen Lehrpersonals und eine studentische Hilfskraft waren in den Gruppen anwesend, während die Studierenden größtenteils zuvor erarbeitete Referate hielten. Die beiden jeweiligen Untergruppen befanden sich dabei im gleichen Raum, wobei zwei Referate gleichzeitig zu halten waren. Eine der Untergruppen betreute dabei die Lehrperson, die andere wurde von der studentischen Hilfskraft beaufsichtigt und (zumindest teilweise) auch inhaltlich betreut.
174 
Der so festgestellte Sachverhalt folgt aus den Bekundungen der nach § 98 VwGO, § 377 Abs. 3 ZPO schriftlich vorab vernommenen Zeugen H. und S. - wobei offen bleiben kann, ob deren Angaben als Zeugen- oder Urkundenbeweis zu verwerten sind -, sowie aus der Aussage der amtlichen Auskunftsperson Dr. F. in der mündlichen Verhandlung. Soweit letzterer auch auf mehrfache Nachfrage und Vorhalt der entgegenstehenden Aussagen der Zeugen S. und H. daran festhielt, dass es nicht die „offizielle“ Aufgabe der studentischen Hilfskräfte gewesen sei, Lehrtätigkeit zu verrichten, bestehen - wenngleich es darauf für die Entscheidung nicht ankommt - insoweit erhebliche Zweifel. Das ergibt sich - neben den insoweit eindeutigen Angaben der Zeugen S. und H., denen zufolge der Aufgabenbereich von Dozent und „Tutor“ identisch gewesen sei - insbesondere aus dem Umstand, dass die Auskunftsperson nicht in der Lage war, plausibel, nachvollziehbar und glaubhaft darzulegen, welche Funktion den studentischen Hilfskräften sonst hätte zukommen sollen. Dass sie - wie angegeben - allein für unterstützende logistische Tätigkeiten, wie etwa die Erstellung von Kopien, die Anwesenheitskontrolle oder das Präsentieren von Modellen, zuständig gewesen sein sollen, ist für die Kammer nicht vorstellbar. Dem stehen die in anderem Zusammenhang vielfach geltend gemachten Finanzprobleme der Fakultät entgegen, die es wohl kaum erlauben dürften, den „Luxus“ von insgesamt 12 (!) studentischen Hilfskräften für vergleichsweise einfache und ggf. leicht ersetzbare oder durch den Dozenten zu übernehmende Tätigkeiten zu finanzieren. Auch das Auftreten der Auskunftsperson Dr. F. insgesamt vermochte in diesem Punkt seine Glaubhaftigkeit nicht zu begründen. Vielmehr suchte er auf konkrete Nachfragen nach der Funktion der studentischen Hilfskräfte wiederholt nach Formulierungen, die möglichst abstrakt und wenig aussagekräftig blieben, ersichtlich bemüht, konkrete Angaben zu einer inhaltlichen Lehrtätigkeit der Hilfskräfte zurückzuhalten.
175 
Letztlich kommt es jedoch hier auf den konkreten Tätigkeitsbereich der studentischen Hilfskräfte nicht an, wenngleich es ggf. nicht abwegig erschiene, eine derartige Ausstattung mit Hilfskräften als besondere Ausstattung im Sinne des § 14 Abs. 3 KapVO VII zu begreifen (vgl. noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a.; anders nunmehr Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Denkt man eine nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg rechtswidrige Lehrtätigkeit von studentischen Hilfskräften als kapazitätsrechtlich irrelevant hinweg, so bliebe ein Sachverhalt übrig, der jedenfalls im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum (noch) nicht zu einer diesbezüglichen gerichtlichen Korrektur des CAp führen kann. Dann wäre nämlich davon auszugehen, dass - wie es die Auskunftsperson Dr. F. eingeräumt hat - eine Gruppe mit einer Gruppengröße von jedenfalls g = 25 von einer Lehrperson betreut wird. Das widerspricht zwar den Vorgaben des § 2 Abs. 4 ÄAppO. Auch könnte in kapazitätsrechtlicher Hinsicht nicht weiter mit einer Gruppengröße von g = 20 gerechnet werden, wenn die Universität diese Betreuungsrelation dauerhaft in der Hochschulwirklichkeit nicht einhält („Valutierungskontrolle“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 120). Dies ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass die Hochschule zur Sicherstellung der Qualität der Ausbildung (vgl. § 1 Abs. 1 KapVO VII) auch kapazitätsrechtlich gehalten ist, die Seminare durch zur Lehre Berufene und in den ausbildungsrechtlich vorgegebenen Gruppengrößen abzuhalten (vgl. zu ähnlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem abstrakten Stellenprinzip VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -). Es kann nicht hingenommen werden, dass der Verordnungsgeber Unterrichtsveranstaltungen einer bestimmten Art mit einer bindenden Höchstzahl an Studierenden fordert, diese dann von der die Ausbildung tragenden Universität aber nicht in der bei abstrakter Betrachtungsweise die Güte der Veranstaltung sichernden Form angeboten wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Beachtet die Hochschule die ausbildungsrechtlichen Vorgaben dauerhaft nicht, so ist dem mit einer entsprechenden Mehrzulassung von Studienbewerbern Rechnung zu tragen, wie es im Übrigen auch bei Nichtbesetzung von Stellen anerkannt ist.
176 
Die Kammer konnte jedoch - trotz erheblicher Zweifel - nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass das Seminar „Beautiful Mind“ von Anfang an mit einer abweichenden Gruppengröße geplant war und künftig entsprechend fortgeführt wird.
177 
Angesichts der frühzeitigen Stichtage für die Kapazitätsberechnung in der KapVO VII gründet sich der Kapazitätsbericht der Beklagten im Hinblick auf die Ermittlung der Lehrnachfrage in der Regel auf Planungen und Erfahrungswerte der Vergangenheit. Die normative Festsetzung der Zulassungszahl, die vor Beginn des Berechnungszeitraum liegt, ist nur aus einer ex-ante-Sicht möglich, die lediglich eine vorgreifende curricularmäßige Erfassung der künftigen Ausgestaltung der vorklinischen Ausbildung durch die verantwortlichen Lehrkräfte ermöglicht, sodass eine „spitze“ Überprüfung des in die Kapazitätsberechnung eingestellten Lehrnachfragewertes anhand der später eingetretenen diesbezüglichen Hochschulwirklichkeit und seine Beanstandung allein aus ex-post-Sicht gewissen Schwierigkeiten begegnet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 42). Momentane Überlastverhältnisse in einem einzelnen Berechnungszeitraum können nicht ohne Weiteres zum Maßstab der Kapazitätsermittlung gemacht werden, es sind allenfalls längerfristige, erhebliche Abweichungen der Hochschulwirklichkeit von den planerischen Vorstellungen der Universität relevant (Bayer. VGH, Urteil vom 19.11.1984 - 7 B 84 B.1453 -, KMK-HSchR 1985, 539, 543 u. 556). In begrenztem Maße sind jedoch auch anhand der späteren tatsächlichen Ausgestaltung der Studienverhältnisse Rückschlüsse auf die ursprüngliche Planung möglich.
178 
Die Auskunftsperson Dr. F. hat auf Befragen angegeben, die Gruppengröße im Seminar „Beautiful Mind“ sei erst kurzfristig vor Durchführung des Seminars aufgrund der - unerwarteten - Nichtbesetzung von drei Stellen in der Abteilung hochgesetzt worden; ursprünglich sei das Seminar auf eine Gruppengröße von 20 Studierenden ausgerichtet gewesen. Diese Aussage ließ sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht widerlegen. Zwar sprechen gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Fakultät von vorneherein beabsichtigt hatte, das Seminar in der letztlich durchgeführten Art und Weise abhalten zu lassen. Insbesondere heißt es etwa bereits in der Seminarankündigung der Abteilung im Internet
(http://www.uni-ulm.de/fak/medizin/auz/AnaZell/IntergSem/3_mind.html) , die „Einteilung in 12 Seminargruppen (Gruppe A-L) wird Ihnen im Verlauf des Wintersemesters per Aushang bzw. über die Homepage der Abteilung mitgeteilt“ (Hervorhebung nur hier), sodass einiges dafür spricht, dass von Anfang an eine Einteilung in 12 Gruppen und damit eine entsprechende Betreuungsrelation von g = (333 : 12 =) 27,75 vorgesehen war. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass der Abteilung zur Durchführung der Seminare 12 studentische Hilfskräfte zugewiesen wurden, deren Einstellung ebenfalls einen gewissen zeitlichen Vorlauf erfordert. Auch ist bemerkenswert, dass die Abteilung offensichtlich nicht in der Lage war, die vorgeblich unerwarteten Stellenvakanzen mit Lehraufträgen aufzufangen - wie es etwa die Abteilung für Biochemie getan hat -, sondern sich gezwungen sah, die Gruppengröße heraufzusetzen. Ferner hat auch die Beklagte bis zuletzt vorgetragen, alle integrierten oder teilintegrierten Veranstaltungen seien im Wesentlichen so durchgeführt worden, wie in der Planung angenommen (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005); dies ist mit der Aussage der Auskunftsperson Dr. F. und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Übereinklang zu bringen. Letztlich ist trotz all dieser Indizien jedoch nicht verlässlich und mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 VwGO) feststellbar, dass die Beklagte bereits in ihrer Planung davon ausgegangen ist, dass das Seminar nunmehr und auch dauerhaft mit einer größeren Gruppe veranstaltet werde. Sollte dieser Zustand jedoch in künftigen Berechnungszeiträumen bestehen bleiben, so wird dies auch in kapazitätsrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen sein.

179 
Die gerichtliche Kontrolle der übrigen Seminare hat aus kapazitätsrechtlicher Sicht keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten erbracht. Für eine weitergehende Aufklärung bestand daher keine Veranlassung.
180 
7. Der Anrechnungsfaktor für die Seminare ist mit f = 1 zutreffend angesetzt. Die Seminare entsprechen aus dem Katalog der Lehrveranstaltungsarten in Anlage 2 zur KapVO III (vom 31.1.1977, GBl. S. 64) bzw. Anlage 2 zur KapVO II (vom 21.12.1975, GBl. 1976, S. 67) der Lehrveranstaltungsart B mit der Beschreibung: Durcharbeitung von Lehrstoffen, Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, Schulung in der Fachmethodik; Lehrender leitet die Veranstaltung, stellt Aufgaben, kontrolliert die Tätigkeit der Studenten, leitet die Diskussion; Studenten üben Fertigkeiten und Methoden, erarbeiten Beiträge, tragen die Beiträge vor, diskutieren, lösen Übungsaufgaben. Als Beispiele sind u.a. genannt Übung in Natur- und Ingenieurwissenschaften, Seminar. Angesichts der Zielsetzung der neuen Seminare (Verzahnung von vorklinischer und klinischer Ausbildung, vgl. Haage, Das neue Medizinstudium, 2003, S. 150 f.) und ihrer Bedeutung für die Verbesserung des vorklinischen Unterrichts erscheint ihre Eingruppierung in die Lehrveranstaltungsart B mit hohen Anforderungen an den Vor- und Nachbereitungsaufwand des Lehrenden als angemessen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -). Davon ist - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung einiger Klägervertreter - auch nicht etwa deshalb abzusehen, weil einzelne Lehrpersonen bei der konkreten Durchführung der Seminare einen ggf. geringeren Lehraufwand haben, wenn sie dasselbe Thema in mehreren Gruppen betreuen, aber jeweils nur einmal - nämlich themenbezogen - den entsprechenden Vorbereitungsaufwand haben. Der Anrechnungsfaktor bezieht sich allgemein und abstrakt auf die Lehrveranstaltungsart und nicht auf den jeweiligen Dozenten, sodass a priori zu bestimmen ist, welchen Aufwand ein Seminar erfordert, ohne dass es darauf ankommt, wie oft ein Dozent das Seminar anbietet. Ebenso wenig ist etwa der Anrechnungsfaktor für Vorlesungen zu korrigieren, wenn sich herausstellt, dass ein Dozent die Veranstaltung bereits seit Jahrzehnten in jeweils gleicher Weise anbietet, ohne sich überhaupt darauf vorbereiten zu müssen. Es steht dem Gericht auch nicht zu, die Durchführung eines Seminars inhaltlich oder pädagogisch zu bewerten.
181 
Eine Korrektur des Anrechnungsfaktors für die Seminare aufgrund der festgestellten Beteiligung studentischer Hilfskräfte als Lehrpersonen - wie sie die Kammer noch in den Eilverfahren des Studienjahres 2003/2004 vorgenommen hat -, kommt hier ebenfalls nicht in Betracht. Eine Beteiligung von studentischen Hilfskräften konnte im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nur für ein Seminar festgestellt werden, wo dies rechtlich - wie dargelegt - als (noch unbeachtliche) Abweichung von den Vorgaben zur Gruppengröße aufgefasst werden kann, wenn man den Tutor hinwegdenkt und die - dann größere - Gruppe allein dem Dozenten zurechnet. Folglich kann offen bleiben, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zur kapazitätsrechtlichen Unbeachtlichkeit eines derartigen (rechtswidrigen) Einsatzes von Tutoren (vgl. Beschlüsse vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -) zu folgen ist. Es bedarf daher auch keiner weiteren Erörterung, ob die stillschweigend vom VGH Baden-Württemberg vorausgesetzte Annahme zutrifft, dass bei hypothetischem Hinwegdenken des rechtswidrigen Tutoreneinsatzes an die Stelle der Tutoren ausschließlich Lehrpersonal der Vorklinischen Lehreinheit treten würde oder ob in diesem Falle nicht auch - angesichts der vollständigen Auslastung des vorklinischen Lehrpersonals, das 2003 zur Entwicklung des Tutorenmodells geführt hatte - beispielsweise auf klinisches Lehrpersonal zurückzugreifen wäre, was wiederum als fiktiver Import zu berücksichtigen sein könnte oder jedenfalls Probleme der Verrechnung solcher Lehrleistungen mit Stellenvakanzen aufwerfen würde.
182 
8. Das von der Beklagten in Ansatz gebrachte Verhältnis von Seminaren, die von der vorklinischen Lehreinheit erbracht werden, zu solchen, die als klinischer Import zählen, ist nicht zu beanstanden. Aus § 2 Abs. 2 ÄAppO ergibt sich lediglich die vom Verordnungsgeber beabsichtigte Verzahnung von klinischen Ausbildungsinhalten mit den vorklinischen Lehrgegenständen. Daraus folgt nicht, dass die neuen Seminare zur Gänze oder in einem bestimmten Verhältnis als Dienstleistung durch klinisches Lehrpersonal zu erbringen wären (vgl. nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -). Bei der Beklagten werden im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum 6 von 11 Seminaren der Vorklinik zugerechnet, 5 dagegen als klinischer Import angesetzt. Selbst wenn man eine Beteiligung auch des klinischen Lehrpersonals an der Abhaltung der neuen Seminare verlangt, so ist dieser Forderung damit hier ausreichend Genüge getan. Dies dürfte selbst dann gelten, wenn man die - derzeit kapazitätsgünstige oder jedenfalls kapazitätsneutrale - Verlagerung der Abteilungen für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nicht akzeptieren wollte und die von diesen angebotenen Seminare der Vorklinischen Lehreinheit zurechnen würde.
183 
9. Der Lehrnachfragewert für das Anatomische Seminar ist - wie die Beklagte eingeräumt hat - rechnerisch zu berichtigen. Beim Ansatz von 0,0872 ist eine Ziffer übersehen worden. 1,7143 : 20 ergibt richtigerweise 0,085715 - gerundet 0,0857 -, sodass der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Wert um 0,0015 SWS zu reduzieren ist.
184 
Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach dem Dritten Abschnitt der KapVO VII (Schwund)
185 
Eine Erhöhung der Studienanfängerzahl aufgrund des auftretenden Schwundverhaltens ist im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht vorzunehmen. Die Beklagte hat in Anwendung des sog. „Hamburger Verfahrens“ eine positive Schwundquote errechnet und aufgrund dessen keinen Schwundabzug in Ansatz gebracht. Auch im Hauptsacheverfahren sieht die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schwundfaktor auf einen Wert < 1 zu korrigieren wäre.
186 
Das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung errechnete Ergebnis ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (sog. Schwund; § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO VII). Die Frage, ob ein Schwundausgleich angebracht ist und wie dieser gegebenenfalls vorzunehmen ist, ist für Voll- und Teilstudienplätze je gesondert zu prüfen. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23; im Zusammenhang mit der Schwundkorrektur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 15/02 u.a. -).
187 
Die Beklagte hat ihre Schwundberechnung lediglich auf Vollstudienplätze ausgerichtet und auch der Ermittlung der Übergangsquoten lediglich die Zahl der jeweils belegten Vollstudienplätze zugrunde gelegt. Dies findet seinen Grund darin, dass die Beklagte seit dem Wintersemester 2003/2004 nur noch Vollstudienplätze vergibt, sodass eine Ermittlung des Schwundverhaltens für Teilstudienplätze entbehrlich ist.
188 
Anhaltspunkte für Zweifel an den von der Beklagten in Ansatz gebrachten Belegungszahlen für die einzelnen Referenzstudienjahre bestehen nicht. Die Studienanfängerzahlen für das jeweils erste Fachsemester stimmen mit den Festsetzungen der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung überein; gerichtlicherseits wurden in den für die Berechnung entscheidenden Studienjahren keine hinzuzuzählenden Vollstudienplätze - sondern letztlich nur Teilstudienplätze - an Studienanfänger vergeben.
189 
Der von der Beklagten errechnete „positive“ Schwund beruht im Wesentlichen auf der Übergangsquote vom 1. Fachsemester des Wintersemesters 2002/2003 zum 3. Fachsemester des Wintersemesters 2003/2004, als sich die Studierendenkohorte um 12 Studierende vergrößerte. Dafür dürfte zu einem Großteil der Umstand verantwortlich sein, dass die Beklagte seitdem nur noch Vollstudienplätze vergibt und Inhaber von Teilstudienplätzen bei der Beklagten „hochschulintern“ auf derartige Vollstudienplätze gewechselt sind. Dieses positive Schwundverhalten, das Lehrkapazität auf Teilstudienplätzen bei der Beklagten freigesetzt hat, ist gleichwohl bei der Berechnung der Schwundquote für Vollstudienplätze voll berücksichtigungsfähig. Es ist nämlich gleichgültig ist, ob der eingenommene Vollstudienplatz an derselben oder an einer anderen Hochschule besteht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 15/02 u.a. -).
190 
Selbst wenn folglich die von der Beklagten im Übrigen angenommenen Zahlen im Einzelnen korrekturbedürftig sein sollten, was ohne umfängliche Ermittlungen nicht festzustellen ist, so müssten diese Abweichungen - hin zu einem negativen Schwund und einem Schwundfaktor < 1 - für eine kapazitätsgünstige Korrektur der Schwundberechnung ein solches Ausmaß erreichen, dass die Übergangsquote zum Wintersemester 2003/2004 kompensiert würde. Dafür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, sodass die Kammer auch im Hauptsacheverfahren von einer weiteren Aufklärung des Schwundverhaltens absieht.
191 
Nach den dargelegten Korrekturen ist die Berechnung der Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2004/2005 konkret wie folgt vorzunehmen:
192 
Das Lehrangebot ist um jeweils 2 SWS für die beiden Juniorprofessuren und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für Prof. Wirth auf insgesamt 277,5 + 8 = 285,5 SWS zu erhöhen.
193 
Nach Abzug des Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von 285,5 - 31,8999 = 253,6001 SWS.
194 
Von diesem bereinigten Lehrangebot ist in Anwendung des Substitutionsmodells der Kammer nach Verdoppelung - wie dargelegt - aufgrund des Gebots der Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage ein Vorlesungsanteil von 27 SWS abzuziehen, sodass ein Gesamtjahreslehrangebot von 507,2002 - 27 = 480,2002 SWS verbleibt.
195 
Dieses Lehrangebot ist durch den korrigierten und wie folgt zu errechnenden CAp zu
teilen:
196 
v v V
Vorl. vx1:∞ Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 CAp
Anatomie Sem. 4 0 1,7143 0,0857 0,0857
Makrosk. 2 0 8,1429 0,2714 0,2714
Mikrosk. 3 0 3,7143 0,1238 0,1238
Physiol. 8 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Biochem. 10 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Seminare nach § 2 ÄAppO 6 0,3000 0,3000
SUMME 1,3237
197 
Folglich
 errechnen sich 480,2002 : 1,3237 = 362,7712, aufgerundet 363 Studienplätze. Die Beklagte hat die Aufnahmekapazität mit 333 vergebenen Plätzen folglich zu niedrig angesetzt. Die nicht ausgeschöpfte Kapazität der Beklagten genügt für die Aufnahme weiterer 30 Kläger/Innen.
198 
V. Den vom Beklagtenvertreter hilfsweise gestellten Beweisanträge, die sämtlich die Frage der Gruppengröße für Vorlesungen betreffen, war nicht weiter nachzugehen, nachdem die damit zum Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nach der dargelegten Rechtsauffassung der Kammer nicht entscheidungserheblich sind. Anknüpfungspunkt für die Korrektur der angesetzten Gruppengröße ist die insoweit fehlende Satzungsgebung durch die Beklagte und der von ihr angewandte Herleitungszusammenhang im Rahmen der Eigenanteilsbildung. Auf die inhaltliche Berechtigung des Wertes von g = 180 kommt es dabei nicht an. Der Beweisantrag Nr. 3 ist zudem bereits deshalb unzulässig, weil es insoweit an einer Tatsachenbehauptung fehlt und der Antrag auf eine Beweisermittlung gerichtet ist.
199 
VI. Im Tenor war für den Fall, dass der Kläger / die Klägerin bis zur Rechtskraft des Urteils eine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Medizin erhält, vorzubehalten, dass dann eine Zulassung bei der Beklagten nicht mehr erfolgt. Zu diesem Zwecke war der Tenor so zu fassen, dass eine Zulassung erst nach einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung ausgesprochen wird.
200 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, nachdem die Beklagte in diesem Verfahren unterlegen ist. Eine Orientierung der Kostenentscheidung an der Loschance aller Bewerber - wie sie die Kammer im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - im Eilverfahren für geboten hält - ist bei einer Endentscheidung im Hauptsacheverfahren durch Urteil nicht angebracht. Die Kammer legt im Hauptsacheverfahren bei der Verpflichtung zur Vergabe weiterer Studienplätze grundsätzlich die Rangfolge der Losliste aus den zugehörigen Eilverfahren zugrunde (vgl. dazu unter Bezugnahme auf das „Beharrungsinteresse“ an der einmal geschaffenen Sachlage und mit pragmatischen Erwägungen BVerwG, Urteil vom 01.12.1978 - 7 C 34.78 -, BVerwGE 57, 148; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1977 - IX 2186.77 -; BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 88.78 -, KMK-HSchR 1983, 517; Beschluss vom 11.04.1984 - 7 B 147.83 -, KMK-HSchR 1984, 972), sodass es im Hauptsacheverfahren nicht mehr um eine Loschance geht, sondern um die Frage, ob eine hinreichende Anzahl von bislang nicht vergebenen Studienplätzen vorhanden ist, um den Kläger / die Klägerin nach seinem / ihrem Rangplatz auf der Losliste endgültig zuzulassen. Diese Frage wird von Klägerseite mit der auf eine direkte Zuweisung eines Studienplatzes gerichteten Antragstellung bejaht und von der Beklagten mit dem Klagabweisungsantrag jeweils verneint. 30 Kläger/Innen aus der zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verbliebenen Bewerberkonkurrenz von 50 Klägern/Innen haben gegenüber der Beklagten danach aber voll obsiegt, weshalb der Beklagten in diesen Verfahren die Kosten aufzuerlegen sind, wohingegen in den Verfahren der 20 unterlegenen Kläger/Innen diese die Kosten zu tragen haben. Auch der Umstand, dass einzelne Kläger/Innen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ggf. eine anderweitige endgültige Zulassung erhalten, ändert an der Kostenentscheidung nichts, da die Kammer nicht der Rechtsprechung folgt, wonach die Kosten regelmäßig dem Studienplatzbewerber aufzuerlegen sind, wenn sich ein Zulassungsrechtsstreit erledigt, weil der Studienplatzbewerber anderweitig zugelassen worden ist, jedenfalls in dem Falle, wenn die Bewerberkonkurrenz und damit das Prozessrisiko der Hochschule ungeachtet seines Ausscheidens fortbesteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1990 - 7 C 11.88 - NVwZ-RR 1990, S. 348; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.1998 - NC 9 S 4/98, ständige Rechtsprechung, zuletzt u. a. Beschluss vom 14.01.2002 - NC 9 S 36/02 -, Beschluss vom 28.07.2004 - NC 9 S 243/04 -).
201 
Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
27 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger / die Klägerin in seinen / ihren Rechten. Die Beklagte hat die vorhandene Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft, weshalb ein Anspruch auf Zulassung zum Studium besteht (§ 113 Abs. 5 VwGO).
28 
Die Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2003/2004 beträgt 363 Studienplätze, sodass 30 weitere Studienplätze unbesetzt sind. Der Kläger / die Klägerin nimmt in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verbliebenen Bewerberkonkurrenz in der von der Beklagten ausgelosten Rangfolge aus den parallelen Eilverfahren des Wintersemesters 2004/2005 einen der ersten 30 Plätze ein, weshalb der Klage stattzugeben ist.
29 
Die Ermittlung der Aufnahmekapazität bestimmt sich nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung - KapVO VII - vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275). Hiernach ist das vorhandene Lehrangebot der Hochschule dem für den jeweiligen Studiengang nötigen Ausbildungsaufwand gegenüberzustellen (§ 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 6 ff. KapVO), wobei Lehrangebot und Ausbildungsaufwand nicht unmittelbar nach Studiengängen, sondern nach Lehreinheiten (§§ 7, 8 KapVO) ermittelt werden, auf welche der nötige Ausbildungsaufwand bezogen wird (13 Abs. 4 KapVO).
30 
Lehrangebot
31 
1. Die Kammer hält an ihrer bereits im Eilverfahren geäußerten Rechtsauffassung fest, wonach für die C 1 - Stellen Nr. 104980 (Stelleninhaber: Dr. L.) und Nr. 104862 (Stelleninhaber: Dr. M.), deren Überleitung in eine Juniorprofessur vorgesehen war bzw. noch ist, im streitigen Berechnungszeitraum eine Lehrverpflichtung von 6 SWS anzusetzen ist. Die Beklagte und die Wissenschaftsverwaltung haben insoweit - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des 2. HRÄG zum 01.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe gebildet (dazu a)). Dieser Stellengruppe ist - jedenfalls für den hier streitigen Berechnungszeitraum - eine Lehrverpflichtung von 6 SWS zuzuordnen (dazu b)).
32 
a) Die beiden für Juniorprofessuren vorgesehenen Stellen können trotz ihrer haushaltsrechtlichen Verankerung als C 1 - Stellen nicht der Stellengruppe der Wissenschaftlichen Assistenten (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996, S. 43, Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -, geändert durch Verordnung vom 04.08.2003, GBl. S. 401, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. 17 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005 - 2. HRÄG -, GBl. S. 1) zugeordnet werden. Sie bilden vielmehr eine eigene Stellengruppe.
33 
Nach § 8 Abs. 1 KapVO VII sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen; das Lehrdeputat ist dabei definiert als die gem. § 9 Abs. 1 KapVO VII im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe. Darin kommt das sog. abstrakte Stellen- und Sollprinzip zum Ausdruck, dem im Kapazitätsrecht als Instrument einer generalisierenden Kapazitätserfassung zentrale Bedeutung zukommt (vgl. dazu nur Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 130). Bei der Ermittlung des Lehrangebots soll danach nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihrer jeweiligen individuellen Lehrverpflichtung ausgegangen werden, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese entfallenden Regellehrverpflichtungen. Denn die Stellen werden der Lehreinheit gerade zu dem Zweck zugewiesen, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit entsteht, sodass die Hochschule im Interesse der Studienplatzbewerber gehalten ist, jede der Lehreinheit zugewiesene und besetzbare Stelle auch tatsächlich zu besetzen.
34 
Was der Begriff der Stellengruppe jedoch konkret beinhaltet und wie eine solche gebildet wird, ergibt sich weder aus der KapVO VII noch unmittelbar aus der LVVO. Nach Bahro / Berlin (Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., § 8 KapVO, Rn 9) sind als Stellengruppe alle Stellen einer Lehreinheit anzusehen, die ein und derselben Besoldungs(Vergütungs)gruppe angehören und das gleiche Lehrdeputat zu erfüllen haben. Damit wird jedoch bereits ein einheitliches Lehrdeputat vorausgesetzt, das mit Hilfe der Stellengruppenzuordnung gerade erst ermitteln werden soll. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich entnehmen, dass auch innerhalb einer homogenen Kategorie des Hochschulpersonals eine differenzierende Bildung von Gruppen mit unterschiedlichen Lehrbelastungen entsprechend dem Umfang der übertragenen Dienstaufgaben möglich ist (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 345 zur Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter nach § 53 HRG; ebenso BVerwG, Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 1; zur Gruppenbildung in anderem Zusammenhang vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79, 126f. und 139; Beschluss vom 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80 -, BVerfGE 61, 210, 240 und dazu Knopp, ZBR 2005, 145, 147). Danach ist das abstrakte Stellenprinzip unter Wahrung des personalpolitischen Organisationsermessens der Wissenschaftsverwaltung auszulegen, damit der Normgeber des Dienstrechts und die Wissenschaftsverwaltung in der Stellengruppenbildung flexibel verfahren können, ohne an die vom Hochschulrahmengesetz zu anderen als zu Kapazitätserfassungszwecken vorgegebenen Personalkategorien gebunden zu sein.
35 
Somit sind Stellengruppen nicht bereits rechtssatzmäßig vorgegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 350), vielmehr erfolgt eine faktische Abgrenzung durch die Wissenschaftsverwaltung, aufbauend auf der dienstrechtlichen Ausgestaltung der Stelle ggf. unter Berücksichtigung der im Einzelfall übertragenen Dienstaufgaben. Maßgebend ist dabei bei Beamten zunächst und in erster Linie der nach Maßgabe des Amtes verliehene beamtenrechtliche Status, aus dem die Dienstpflichten des Beamten und ggf. eine Lehrverpflichtung erwachsen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2004 - 4 S 452/04 -, NVwZ-RR 2004, 753). Im Einzelfall kann jedoch auch auf die im Einzelfall übertragenen Dienstaufgaben, das Amt im konkret-funktionellen Sinne, abzustellen sein (vgl. - wenngleich ohne kapazitätsrechtlichen Bezug - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2005 - 9 S 2365/04 -). Auch im Rahmen der kapazitätsrechtlichen Stellengruppenbildung kann nämlich die Übertragung von Dienstaufgaben im Einzelfall oder die besondere dienstrechtliche Ausgestaltung einer Stelle Bedeutung erlangen, sofern dadurch einzelne Stellen aus dem Kreis der übrigen der Stellengruppe zugehörigen Stellen herausgehoben und einer besonderen Behandlung zugeführt werden (vgl. dazu - wenn auch dort vornehmlich mit Bezug zur Frage des „Lehrpersonals“ im Sinne von §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO - OVG Bremen, Beschluss vom 23.02.2001 - 1 B 46/01 -, NVwZ 2002, 749; VGH Hessen, Beschluss vom 22.05.1985 - Fb 32 G 1508/83 T u.a. -, KMK-HSchR 1986, 462 zu sog. Funktionsstellen; BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78). Eine im Konkreten ggf. abweichende Lehrverpflichtung oder sonstige Besonderheiten einer Stelle können dem entsprechend nicht mehr als „individuelles“ und nach dem abstrakten Stellenprinzip irrelevantes Vorkommnis negiert und außer Betracht gelassen werden, wenn davon eine ganze Gruppe von Lehrpersonen betroffen sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 ff.). Kommt einzelnen Stellen im Hinblick auf Status und Funktion eine Sonderstellung zu, so werden die Unterschiede zwischen den somit neu gebildeten Gruppen auch nicht schon dadurch gegenstandslos, dass der Haushaltsgesetzgeber diese Stellen etwa unterschiedslos in einer Besoldungsgruppe zusammenfasst (BVerfG, a.a.O.). Das abstrakte Stellenprinzip, dem ohnehin kein Eigenwert zukommt und das sich gegenüber dem höherrangigen Gebot der Kapazitätserschöpfung auch nicht verselbstständigen darf (vgl. wiederum BVerfG, a.a.O., wie auch Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173), wird durch die weitere Differenzierung nicht verletzt (so aber wohl inzident - im Bezug auf Juniorprofessuren - VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -); die Stellengruppenbildung bzw. -zuordnung ist der Frage der Lehrdeputatszuweisung nach der Regellehrverpflichtung der Stelle nämlich vorgelagert.
36 
Bezogen auf die hier zu beurteilenden C 1 - Stellen, die für die Ausgestaltung als Juniorprofessuren vorgesehen waren, ist von Seiten der Beklagten und der Wissenschaftsverwaltung nach diesen Maßgaben eine eigenständige Stellengruppe gebildet worden. Die Beklagte und das Wissenschaftsministerium haben derartige Stellen gesondert behandelt und vom Kreis der übrigen Wissenschaftlichen Assistenten auf C 1 - Stellen deutlich abgegrenzt:
37 
In Anlage 1 des ministeriellen Kapazitätserlasses zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2004/2005 vom 14.01.2004 (Az. 21-635.31/421 SV) wird im Hinblick auf die im Rahmen der Kapazitätsermittlung einzusetzenden Lehrverpflichtungen zunächst auf die Anlage 2 des Erlasses Bezug genommen, wo u.a. Stellengruppen der beamteten Lehrpersonen in Anlehnung an die Auflistung in § 1 Abs. 1 LVVO wiedergegeben sind. Weiter heißt es sodann:
38 
„Ergänzend hierzu ist für die im Rahmen des Vorgriffs-Förderprogramms `Juniorprofessur` des Bundesministeriums für Bildung und Forschung beschäftigten beamteten oder angestellten Lehrpersonen bis zum Vorliegen einer landesrechtlichen Regelung eine Lehrverpflichtung von 4 SWS in der ersten Anstellungsphase und 6 SWS in der zweiten Anstellungsphase anzusetzen.“
39 
Dem entsprechend hat auch die Beklagte im gerichtlichen (Eil-)Verfahren - noch vor Einführung der landesgesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur - vorgetragen, die Lehrverpflichtung der Stellen solle in den ersten drei Jahren vier, in der zweiten Anstellungsphase sechs SWS betragen (vgl. Anlage B 15 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11.10.2004). In gleicher Weise hat die Beklagte bereits in den an die jeweiligen Stelleninhaber gerichteten Ernennungsschreiben vom 15.08.2003 und 01.10.2003 mitgeteilt, dass die Lehrverpflichtung „bis auf weiteres“ - und damit nicht (wie nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO a.F. für die Stellengruppe der Wissenschaftlichen Assistenten vorgesehen) „höchstens“ - vier Semesterwochenstunden betrage (woraus jedoch kapazitätsrechtlich nicht bereits auf eine Lehrverpflichtung von lediglich 4 SWS geschlossen werden kann, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 624). Bereits dadurch haben die Beklagte und die Wissenschaftsverwaltung zum Ausdruck gebracht, dass die Stellen kapazitätsrechtlich - trotz der förmlichen haushaltsrechtlichen Ausweisung als C 1 - Stellen - nicht dem Kreis der Wissenschaftlichen Assistenten zugerechnet werden können (zur Bezugnahme auf den Kapazitätserlass vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.07.1997 - NC 9 S 13/97 u.a. -).
40 
Darüber hinaus hat die Beklagte ein berufungsähnliches Verfahren in Anlehnung an die geplante und später eingeführte Rechtsgrundlage für die Berufung von Juniorprofessoren (vgl. nunmehr: § 51 Abs. 5 LHG) - unter Beteiligung der Berufungskommission der Medizinischen Fakultät - durchgeführt und die betreffenden Stellen auch dadurch von den übrigen C 1 - Stellen abgegrenzt. Im Beschluss des Senats der Beklagten vom 12.12.2002 heißt es dem entsprechend, „dem Vorschlag der Medizinischen Fakultät zur Besetzung der ausgeschriebenen Vorgriffsposition für ´Juniorprofessuren` mit der anschließenden Übernahme auf die Juniorprofessur nach Vorliegen der stellen- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Landesrecht (...)“ werde zugestimmt. Ferner wurde den Bewerbern gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 UG die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen und die Überleitung und Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Juniorprofessor (W 1) nach Einführung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen zugesagt. Entgegen § 69 Abs. 2 UG ordnete die Beklagte die Stelleninhaber auch nicht einem Professor, sondern der Medizinischen Fakultät zu, dies mit dem Vermerk, dass die Dienstaufgaben in enger Kooperation mit einer jeweils näher bezeichneten Abteilung zu erbringen seien. Dabei sollten die Stelleninhaber bereits von Anfang an wie ein späterer Juniorprofessor behandelt werden, was etwa aus einem Vermerk der Beklagten hervorgeht, wo es Bezug nehmend auf die Ernennungsverfügungen heißt (Anlage BH 14 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005):
41 
„mangels einer entsprechenden Landesregelung - Ernennung als wissenschaftlicher Assistent in der Funktion (mit den Rechten und Pflichten) eines Juniorprofessors“.
42 
Aus alledem wird deutlich, dass die Beklagte der Sache nach - so weit möglich - bereits vor dem Inkrafttreten der erforderlichen landesgesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur eine neue Personalkategorie schaffen wollte. Dazu war die Beklagte, die im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur Sachausstattungsmittel vom Bundesministerium für Bildung und Forschung bezogen hat, letztlich auch durch die diesbezüglichen Fördergrundsätze des Ministeriums gehalten. Danach hatte die Hochschule die Voraussetzungen für eine Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses in eine Juniorprofessur nach Vorliegen der gesetzlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, wenn ein Nachwuchswissenschaftler im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur als wissenschaftlicher Assistent eingestellt wurde. Die Beklagte zog deshalb lediglich haushaltsrechtlich - mangels Alternativen - C 1 - Stellen für die Besetzungen heran, weil das geltende Universitätsgesetz für Juniorprofessuren keine eigene Personalkategorie bereit stellte und diese formelle Einordnung der Stellen sowohl im Hinblick auf die Nettovergütung als auch auf die Laufzeit der Juniorprofessur zweckmäßig erschien.
43 
Durch die konkrete Ausgestaltung der für die Einrichtung von Juniorprofessuren vorgesehenen C 1 - Stellen hat die Beklagte somit faktisch eine eigenständige - von den herkömmlichen Wissenschaftlichen Assistenten auf C 1 - Stellen zu unterscheidende - Stellengruppe („Vorgriffs-Juniorprofessoren“) geschaffen.
44 
b) Dieser Stellengruppe ist eine Lehrverpflichtung von 6 Semesterwochenstunden zuzuordnen.
45 
Die Kammer hat zur Frage der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren bzw. entsprechenden Vorgriffs-Stellen in den Eilbeschlüssen betreffend das Wintersemester 2004/2005 vom 02.11.2004 und 09.11.2004 ausgeführt:
46 
„Der Ansatz einer Lehrverpflichtung von 4 SWS - und die damit verbundene kapazitätsrechtliche Gleichstellung von Juniorprofessoren und wissenschaftlichen Assistenten - ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbar. Die Frage, welche Lehrverpflichtung Juniorprofessoren obliegt, ist in Baden-Württemberg normativ bislang nicht geregelt. Die Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.08.2003 (GBl. S. 401), kennt im Wesentlichen nur die Personalkategorien der Professoren, wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten und Oberingenieure, Hochschuldozenten auf Zeit und der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Der Normgeber ist insoweit bislang untätig geblieben, obwohl die Landesregierung einen diesbezüglichen Handlungsbedarf erkannt hatte (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst - MWK - vom 27.06.2002 zu einem Beschlussantrag der Fraktion GRÜNE, LT-Ds. 13/1014, S. 4 f.; der Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften - 2. HRÄG - vom 28.09.2004, verfügbar unter http://www.mwk.baden-wuerttemberg.de, sieht in Art. 17 nunmehr eine Änderung der LVVO und eine Lehrverpflichtung von 6 SWS nach positiver Evaluation des Stelleninhabers, im Übrigen 4 SWS, vor). Sowohl das MWK (vgl. a.a.O. und im Übrigen Nr. 6 der Anlage 1 zum Kapazitätserlass des MWK vom 14.01.2004 - 21-635.31/421 SV -), als auch die auf dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003 beruhende KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen) gehen von einer im Laufe der Beschäftigung ansteigenden Lehrverpflichtung von zunächst 4, später 6 bzw. 4 - 6 SWS aus. Die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17) sieht - unter Verweis auf die an einen Juniorprofessor gestellte Aufgabe, ein Lehrprogramm außerhalb seines Spezialinteresses zu entwickeln - eine zeitlich gestaffelte Lehrverpflichtung von 4 bis 8 SWS vor (in diese Richtung auch Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., Rn 657).
47 
Solange eine - dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht werdende - normative Festsetzung der Lehrverpflichtung nicht vorliegt, was zum entscheidungserheblichen Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII der Fall war, ist die Lehrverpflichtung in richterlicher Notkompetenz anhand der in Geltung befindlichen normativen Vorgaben zu ermitteln. Ob die im Gesetzentwurf der Landesregierung zum 2. HRÄG vorgesehene Festsetzung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 GG genügen, bedarf in den Eilverfahren dieses Semesters daher keiner Entscheidung.
48 
Der Juniorprofessor lässt sich weder als „Professor“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 LVVO noch als „wissenschaftlicher Assistent“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO begreifen. Es spricht zwar einiges dafür, den Juniorprofessor unter den Begriff des „Professors“ zu fassen, was eine Lehrverpflichtung von 9 SWS zur Folge hätte. Dafür spricht insbesondere bereits, dass die Konzeption des Bundes- und Landesgesetzgebers Juniorprofessoren den Professoren in wesentlichen Punkten gleichstellt (vgl. insbesondere die Legaldefinition der neu geschaffenen Personalkategorie des „Hochschullehrers“ als Oberbegriff für Professoren und Juniorprofessoren in § 42 Abs. 1 Satz 1 HRG sowie in § 44 Abs. 1 Nr. 1 des geplanten Landeshochschulgesetzes - LHG -, Art. 1 des 2. HRÄG, a.a.O.; zur weitgehenden dienstrechtlichen Gleichstellung vgl. nur Hoins, NVwZ 2003, 1343, 1346). Auch die Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz versteht den Juniorprofessor als Unterbegriff des Professors, wenn es dort in der Besoldungsgruppe W 1 heißt „Professor als Juniorprofessor“. Hinzu kommt, dass der Juniorprofessor nicht zwingend mit der Abfassung einer Habilitationsschrift beschäftigt ist und jedenfalls in Baden-Württemberg - zumindest in den ersten drei Beschäftigungsjahren - nicht mit der Betreuung von Doktoranden belastet werden soll (zu Letzterem vgl. die von der Antragsgegnerin vorgelegte Stellungnahme von MDgt Dr. Hagmann, in ähnlicher Fassung verfügbar unter http://www.hochschulverband.de/cms/fileadmin/pdf/workshop/hagmann.pdf ). Gleichwohl hält es die Kammer - jedenfalls im Eilverfahren - nicht für angezeigt, Juniorprofessoren und ordentliche Universitätsprofessoren auch kapazitätsrechtlich hinsichtlich ihrer Lehrverpflichtung gleichzustellen. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass gewichtige Unterschiede im Hinblick auf die Belastung der beiden Personalkategorien bestehen. Während nämlich der Professor bereits einen Ruf erhalten hat und lediglich noch nach dem Ausbau seines wissenschaftlichen Rufes strebt, muss der Juniorprofessor sich erst noch für seine Berufung im Anschluss an seine Juniorprofessur qualifizieren. Er muss sich nach drei Beschäftigungsjahren einer Evaluation stellen und bis dahin sein wissenschaftliches Profil schärfen (vgl. zu alledem OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, NJOZ 2004, 3095; Knopp / Gutheil, NJW 2002, 2828, 2829).
49 
Die Kammer hält es jedoch ebenso wenig für zulässig, Juniorprofessoren hinsichtlich ihrer Lehrverpflichtung mit wissenschaftlichen Assistenten gleichzusetzen. Dies ist - auch in den ersten drei Jahren der Beschäftigung des Juniorprofessors bis zu seiner Evaluation - angesichts der Unterschiede zwischen diesen beiden Personalkategorien nicht vertretbar. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisende pädagogische Eignung des Stelleninhabers Einstellungsvoraussetzung ist (vgl. § 47 Satz 1 Nr. 2 HRG sowie § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des geplanten LHG). Juniorprofessoren im Bereich der Medizin sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation nachweisen (§ 47 Satz 2 HRG, § 51 Abs. 2 Satz 2 LHG). Eine derart erfahrene Lehrperson wird aber auch in stärkerem Maße als ein wissenschaftlicher Assistent in der Lage sein, Lehrverpflichtungen zu übernehmen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, a.a.O.).
50 
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass durch die mit der Einrichtung von Juniorprofessuren in engem Zusammenhang stehende beabsichtigte Neuordnung des Personalwesens an den Hochschulen bei Annahme einer Lehrverpflichtung von 4 SWS ein Kapazitätsabbau zu erwarten wäre, der vom Gesetzgeber wohl nicht beabsichtigt war und dem - falls gewollt - wohl auch nicht die erforderliche Abwägung mit den Belangen der Studierenden und Studierwilligen zugrunde gelegen hat. Gibt es nämlich künftig nur noch Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren), wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben als hauptberuflich tätiges wissenschaftliches Personal der Hochschulen (vgl. § 42 Satz 1 HRG, § 44 Abs. 1 des gepl. LHG), so entfallen damit insbesondere etwa die Kategorien der Oberassistenten und Hochschuldozenten auf Zeit, denen bislang eine Lehrverpflichtung von 6 bzw. 7-9 SWS zugeordnet war. Setzt man dann aber für Juniorprofessoren nur eine Lehrverpflichtung von 4 SWS an, so hat dies einen beträchtlichen Kapazitätsabbau zur Folge, sodass letztlich die mit den Gesetzesänderungen angestrebte Herabsetzung des Erstberufungsalters von Professoren zu Lasten der Ausbildungskapazität geht (vgl. insoweit auch die Bedenken des Rechnungshofs im Anhörungsverfahren zum 2. HRÄG, wiedergegeben in der Anlage zur Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum 2. HRÄG, a.a.O., unter 2.1.9, S. 306 f.).
51 
Die Landesregierung selbst geht im Übrigen offenkundig davon aus, dass die Lehrkapazität eines Juniorprofessors mit dem gewählten zeitlich gestaffelten Ansatz von 4 - später 6 - SWS nicht ausgeschöpft ist und legt dies dem Gesetzentwurf zugrunde. Zur Begründung der Ablehnung der Lehrdeputatsanhebung heißt es nämlich u.a., dass das vorgeschlagene Deputat auf einer KMK-Vereinbarung beruhe und jede Erhöhung zu Wettbewerbsnachteilen für Baden-Württemberg führe (vgl. die Anlage zur Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum 2. HRÄG, a.a.O., S. 486). Wettbewerbsnachteile sind aber kapazitätsrechtlich betrachtet kein sachgerechter Gesichtspunkt, vielmehr setzt die Berufung auf derartige Nachteile im Vergleich zu anderen Bundesländern gerade voraus, dass auch eine höhere Lehrverpflichtung festgesetzt werden könnte und dies lediglich deshalb unterbleiben soll, um hochqualifizierte Nachwuchswissenschaftler mit dem Angebot einer niedrigen Lehrverpflichtung anwerben zu können. Der Staat darf aber im Falle eines Bewerberüberhangs wegen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs eines jeden hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl und des hieraus folgenden Gebots der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten das in den Lehrpersonen verkörperte Ausbildungspotenzial nicht ungenutzt lassen; vielmehr muss er grundsätzlich auch diesen Personenkreis im gebotenen Umfang zur Lehre heranziehen, um so dem Verfassungsgebot des Art. 12 GG zu genügen und im Rahmen seiner organisatorischen und dienstrechtlichen Möglichkeiten für die Erfüllung des verfassungsmäßigen Zulassungsrechts der hochschulreifen Bewerber zu sorgen (BVerwG, Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78). Gerade für den Bereich der Medizin ist wegen des hier bestehenden Studienbewerberüberhangs die vollständige Ausschöpfung der Kapazität zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02).
52 
Nach alledem ist der Juniorprofessor eher mit einem ordentlichen Professor als mit einem wissenschaftlichen Assistenten vergleichbar, sodass vieles dafür spricht, auch die Lehrverpflichtung des Juniorprofessor entsprechend anzuheben. Angesichts der bevorstehenden normativen Regelung - wie auch immer sie ggf. in ihrer Endfassung aussehen wird - ist jedoch im Eilverfahren eine vorsichtige Betrachtungsweise angezeigt. Die Kammer hält jedoch eine Lehrverpflichtung von zumindest sechs SWS - von Anbeginn der Beschäftigung an - für in jedem Falle angemessen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, a.a.O.). Dies entspricht der Lehrverpflichtung von Oberassistenten. Eine Gleichstellung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren und Oberassistenten scheint insbesondere deshalb angezeigt, weil sie durchaus vergleichbaren Personalkategorien zugehören. Der Oberassistent muss nicht zwingend habilitiert sein, aber gleichwertige wissenschaftliche Leistungen erbracht haben (§ 71 a Abs. 2 UG); er führt - wenn auch auf Anordnung - selbstständig Lehrveranstaltungen durch und ist ebenfalls nur auf Zeit ernannt. Auch das Dienstverhältnis des Oberassistenten dient dazu, dem Stelleninhaber als Nachwuchswissenschaftler für einen überschaubaren Zeitraum eine Stelle bis zu seiner Berufung anzubieten und ihn gleichzeitig an der Hochschule zu halten (vgl. Wiedmann, in: Haug, Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 1071).
53 
All dem steht nicht entgegen, dass derzeit eine gesetzliche Grundlage für die Einrichtung von Juniorprofessuren fehlt bzw. aussteht. Die hier zu beurteilenden beiden Stellen sind faktisch als Juniorprofessuren ausgestaltet. Darüber hinaus schreibt die Antragsgegnerin auch weiterhin entsprechende Stellen aus (aktuell in der Fakultät für Mathematik und Wirtschaftswissenschaften, vgl. http://www.mathematik.uni-ulm.de/fak/jobs/jp-stochastik.html , abgerufen am 08.10.2004).“
54 
Daran hält die Kammer fest (ebenso im Übrigen VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD - in einer vergleichbaren Konstellation; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - zum niedersächsischen Hochschulgesetz; anders VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -). Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen und das Vorbringen der Beklagten ist ergänzend auszuführen:
55 
Die Neuregelung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1, 65), wonach für diese eine Lehrverpflichtung von 6 SWS, soweit deren Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer - nach spätestens 4 Jahren (§ 51 Abs. 7 LHG) - positiv evaluiert worden sind, und im Übrigen eine solche von 4 SWS gilt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO n.F.), hat für die hier vorzunehmende Kontrolle der Kapazitätsermittlung des Berechnungszeitraums 2004/2005 keine unmittelbare Auswirkung. Das 2. HRÄG wurde vom Landtag am 09.12.2004, damit also nach Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004), beschlossen und trat erst nach dem Jahreswechsel in Kraft, sodass § 5 Abs. 2 KapVO VII einer Berücksichtigung entgegensteht. Diese Vorschrift setzt nämlich voraus, dass wesentliche Datenveränderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind und auch bis zum Zeitpunkt der Festsetzung eintreten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.1986 - NC 9 S 174/86 - unter Verweis auf die Systematik der einzelnen Absätze des § 5 KapVO; VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -).
56 
Auch in der Sache ändert sich durch die nunmehr erfolgte Regelung mit Verordnungsrang - die LVVO wurde hier im Wege eines Parlamentsgesetzes (Art. 17 des 2. HRÄG) geändert, was jedoch den Charakter der LVVO als Verordnung unberührt lässt und ihr insoweit keine Gesetzesqualität verleiht (vgl. auch Art. 25 des 2. HRÄG) - für den streitigen Berechnungszeitraum nichts. Zwar ist darin eine weitere, durchaus sachverständige Stellungnahme zur Frage der Höhe einer angemessenen und mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbaren Lehrverpflichtung für Juniorprofessoren zu sehen. Dem Gesetzgeber oblag es nämlich, im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen dem verfassungsrechtlich begründeten Zulassungsanspruch der Studienbewerber einerseits und der durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit und den Geboten des Dienstrechts bestimmten Rechtsposition des Lehrpersonals sowie den Interessen der bereits zugelassenen Studierenden an einer ordnungsgemäßen Ausbildung andererseits abzuwägen und die Grenzen des für alle Beteiligten Zumutbaren festzulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109). Er hat dabei aufgrund wertender Entschließung eine Rechtsnorm zahlenförmigen Inhalts geschaffen. Diese - auch und vielleicht sogar vornehmlich politische - Entscheidung ist jedoch jedenfalls für die Vergangenheit nicht bindend (allgemein zu Beschränkungen auch des Normgebers beim Erlass kapazitätsbestimmender Regelungen vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, NVwZ 1992, 361). Sie steht neben weiteren Äußerungen anderer Stellen zur Bewertung der Angemessenheit der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren. Die KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 12.06.2003 ( http://www.kultusministerkonferenz.de/doc/beschl/lehrhoch.pdf ) sieht etwa - leicht abweichend und ausgehend von zwei jeweils dreijährigen Anstellungsphasen eines Juniorprofessors (vgl. § 48 Abs. 1 HRG i.d.F. des vom BVerfG mit Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803, für nichtig erklärten 5. HRGÄndG) - eine Regellehrverpflichtung von 4 SWS in der ersten Anstellungsphase und 4 bis 6 SWS in der zweiten Anstellungsphase vor; die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des 5. HRG-ÄndG (BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17) schlägt eine Staffelung von 4 bis 8 SWS vor. Daraus wird deutlich, dass die Frage der Angemessenheit der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren von verschiedenen Stellen unterschiedlich beurteilt wird (wieder abweichend etwa die bereits zitierte Rechtsprechung des OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - und vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD -).
57 
Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Kapazitätsermittlung erstreckt sich auch auf die Kontrolle, ob der Berechnung angemessene Lehrverpflichtungen zugrunde liegen. Zwar obliegt die Konkretisierung der Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen zunächst dem Normgeber und der Hochschulverwaltung. Auch und gerade dann, wenn - wie hier zum nach § 5 KapVO VII entscheidungserheblichen Zeitpunkt für Juniorprofessoren bzw. entsprechende Vorgriffspositionen - eine normative Festlegung der Lehrverpflichtungen fehlt, kommt aber der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte zu berücksichtigen, dass die Bemessung von Lehrverpflichtungen von verschiedenen Wertungen abhängig ist; entscheidend bleibt aber, dass bei der Beurteilung dieser Wertungsfrage höherrangigen Geboten und dem für deren Konkretisierung wesentlichen Erkenntnis- und Erfahrungsstand Rechnung getragen wurde (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173; Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, NVwZ 1992, 361).
58 
Als Orientierungskriterium und Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von Lehrverpflichtungen wird in ständiger Rechtsprechung auf die Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz zurückgegriffen. Die dort niedergelegten Werte verkörpern als eine Art Rechtserkenntnisquelle oder „normähnliche Vorgabe“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109) einen Konsens darüber, was von dem Expertengremium der Kultusministerkonferenz für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich angesehen wird (vgl. dazu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25; BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173).
59 
Für die hier zu beurteilende Frage der Lehrverpflichtung von (künftigen) Juniorprofessoren können die Entscheidungsgremien der KMK aber nicht an vorgefundene Erfahrungswerte anknüpfen, da es derartige Erfahrungen mit dieser neu geschaffenen Personalkategorie noch nicht gibt. Die Äußerungen der KMK - wie auch diejenigen anderer sachverständiger Stellen - haben mehr die Natur einer "dezisiven Wertung mit prognostischer Tendenz" (vgl. zu dieser Begrifflichkeit BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155). Auch wenn die Vorgaben der KMK gleichwohl ein sachkundiges Urteil darüber verkörpern, was auch prognostisch für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich erachtet werden kann, so kommt diesem Urteil dennoch nicht ein vergleichbares Gewicht zu wie den auf langjährigen Erfahrungen beruhenden sonstigen Stellungnahmen der KMK. Derart prognostische und dezisive Wertungen unterliegen in verstärktem Maße Kontrollen in Anbetracht des Gebots der vollen Kapazitätsausschöpfung. Demgemäß sind Abweichungen möglich und geboten, wenn dafür gewichtige Gründe vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173). Das ist hier der Fall.
60 
Die gewichtigen Gründe, die die Kammer veranlassen, eine von den wertenden Einschätzungen der KMK und des Normgebers teilweise abweichende Sichtweise einzunehmen, sind in den - bereits wiedergegebenen - Ausführungen der Kammer in den Eilbeschlüssen zum Wintersemester 2004/2005 dargelegt, worauf erneut verwiesen wird. Anlass zur diesbezüglichen Inanspruchnahme der richterlichen Notkompetenz bestand und besteht. Eine solche gerichtliche Eingriffsbefugnis ist eröffnet, wenn sich der Normgeber einer möglichen Regelung durch anhaltende Untätigkeit bezüglich seiner Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -). Die Landesregierung hat einen diesbezüglichen Regelungsbedarf bereits früh gesehen (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst - MWK - vom 27.06.2002 zu einem Beschlussantrag der Fraktion GRÜNE, LT-Ds. 13/1014, S. 4 f.). Das Wissenschaftsministerium hat in Kenntnis der - wenngleich nichtigen - rahmenrechtlichen Vorschriften bezüglich der Juniorprofessur und der Vorgriffsfördermittel für derartige Stellen bereits im zitierten Kapazitätserlass vom 14.01.2004 Regelungen getroffen, die jedoch keinen Verordnungsrang hatten. Einer normativen Regelung der Lehrverpflichtung für die bereits besetzten „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ hat sich der Normgeber entzogen.
61 
Fehlt es danach am Erlass einer formellen Rechtsnorm, so ist das Verwaltungsgericht gleichwohl nicht berechtigt, eine Zahl nach eigenem Gutdünken festzusetzen, sondern muss die Lücke im Wege einer Ableitung aus bestehenden normativen oder normähnlichen Vorgaben und in Anlehnung an den verlautbarten Rechtsetzungswillen des Normgebers schließen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -). In dieser Weise hat die Kammer die Regelungslücke in den Ausführungen im Eilverfahren im Wesentlichen durch eine Analogie zur Lehrverpflichtung der Oberassistenten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 LVVO a.F.) geschlossen. Mit der diesbezüglichen Regelung in der LVVO hat der Verordnungsgeber für eine von der Qualifikation und der Aufgabenbelastung vergleichbare Personalkategorie zum Ausdruck gebracht, dass eine Lehrbelastung von 6 SWS zumutbar ist, und seinen diesbezüglichen Rechtsetzungswillen verlautbart. In Anbetracht des Kapazitätserschöpfungsgebots hält die Kammer weiterhin eine Gleichstellung der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ mit Wissenschaftlichen Assistenten herkömmlicher Art für unangemessen. Gleichwohl ist auch eine Heranziehung des Lehrdeputats von „Seniorprofessoren“ (9 SWS) nicht gerechtfertigt (vgl. aber zum prinzipiell identischen Aufgabenbereich nunmehr auch Detmer, in Hartmer / Detmer, HSchulR-Praxishandbuch, 2004, II, Rn 30 und Knopp, ZBR 2003, 149, 150). Der (Weiter-)Qualifizierungsfunktion der Stellen ist mit einem Lehrdeputat von 6 SWS hinreichend Rechnung getragen.
62 
Zum Lehrangebot sind daher für die beiden streitigen Stellen je 2 SWS, somit insgesamt 4 SWS, hinzuzuzählen.
63 
2. Auch die dem neu gewählten Prodekan gewährte Lehrverpflichtungsermäßigung kann kapazitätsrechtlich im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum keine Anerkennung finden. Die Kammer hat in den Eilbeschlüssen des Wintersemesters 2004/2005 dazu ausgeführt:
64 
„Es fehlt an der nach § 6 a Abs. 5 LVVO in formeller Hinsicht erforderlichen Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004 (zu diesem Stichtag vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02 - und § 5 KapVO VII). Die Antragsgegnerin hat lediglich den Vorschlag des Fakultätsvorstandes zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung vom 02.09.2004 vorgelegt. Das Gericht hat daraufhin den Beschluss des Rektorats angefordert. Die Antragsgegnerin hat sodann auf den Beschluss des Rektorats vom 30.04.2002 Bezug genommen, welcher dem Vorschlag des Fakultätsvorstandes vom 01.03.2002 zustimmt, wonach den namentlich benannten Studiendekanen eine Deputatsermäßigung von 6 bzw. 3 SWS und dem nicht namentlich, sondern nur nach seiner Funktion benannten Dekan und Prodekan jeweils 4 SWS an Deputatsermäßigung zugute kommen sollen; einen aktuellen, konkret die Wahl von Prof. W. betreffenden Rektoratsbeschluss hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Vielmehr hat sie lediglich vorgetragen, die mit dem früheren Beschluss getroffene funktionsbezogene Bestimmung der Lehrverpflichtungsermäßigung für Dekan und Prodekan diene der Verwaltungsvereinfachung und sei sachgerecht.
65 
Die Entscheidung des Rektorats über die funktionsbezogene Verteilung von Lehrverpflichtungsermäßigungen aus dem Jahre 2002 kann die nach der Wahl von Professor W. erforderliche Neuentscheidung über die individuelle Verteilung der Deputatsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale nach § 6 a Abs. 5 LVVO nicht ersetzen. Im Rahmen der (Ermessens-)Entscheidung über die Ermäßigung der jeweiligen Lehrverpflichtung hat die Antragsgegnerin die Belange der Studienbewerber nach vollständiger Ermittlung des Sachverhalts angemessen zu berücksichtigen und die in Frage stehenden Belange nach dem ihnen zukommenden Gewicht abzuwägen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 -; SächsOVG, Beschluss vom 18.06.2001 - NC 2 C 32/00 -). So ist die Antragsgegnerin etwa bereits darauf hingewiesen worden, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob die Bestellung eines dritten Studiendekans kapazitätsrechtliche Anerkennung finden kann, wenn dies zu einer weitergehenden Verminderung des Lehrangebots in einer kapazitätsbeschränkten Lehreinheit führt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -). Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, die Rektoratsentscheidung nach § 6 a Abs. 5 LVVO rein funktionsbezogen und ohne Ansehen des jeweiligen Stelleninhabers und der übrigen Lehrdeputatsermäßigungen vorzunehmen. Es ist angesichts der Vielgestaltigkeit der denkbaren Konstellationen innerhalb des Fakultätsvorstands vielmehr bei der Ermessensausübung stets zu beachten, wie das Gremium im Einzelnen zusammengesetzt ist, welche Deputatsermäßigungen bereits in Ansatz gebracht worden sind und welche konkreten - insbesondere kapazitären - Auswirkungen die Neuwahl eines Dekans oder Prodekans mit sich bringt. Dabei kann und muss die Entscheidung über das Ausmaß einer zu gewährenden Deputatsermäßigung ggf. auch Besonderheiten, die mit der Person des Funktionsinhabers verknüpft sind, Rechnung tragen. Eine lediglich funktionsbezogene Abwägung lässt beispielsweise außer acht, aus welcher Lehreinheit ein neu gewählter Prodekan oder Dekan kommt - sogar ob er Zahn- oder Humanmediziner ist -, welche sonstigen etwa personalvertretungsrechtlichen Verpflichtungen oder Forschungsaufgaben ihm obliegen und welche Auswirkungen die Ermäßigung konkret auf die Zulassung von Studienbewerbern im anstehenden Berechnungszeitraum hat. Im Einzelfall kann es etwa auch vorkommen, dass ein Dekan oder Prodekan in seiner Eigenschaft als Professor für ein fachliches Lehrangebot verantwortlich ist, das nicht ohne Weiteres anderweitig sichergestellt werden kann, und dass bereits deshalb eine Deputatsermäßigung in größtmöglichem Umfang nicht in Betracht kommt (vgl. Herberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 408). Eine abstrakte und lediglich an die typischen Verwaltungsaufgaben des Funktionsinhabers anknüpfende Freistellung von der Lehrverpflichtung wird folglich den Anforderungen des § 6 a Abs. 5 LVVO, der eine Entscheidung über die „individuelle Verteilung“ fordert, nicht gerecht. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des Umstands, dass die medizinische Fakultät den nach § 6 a Abs. 2 LVVO eröffneten Freistellungsspielraum voll ausgeschöpft und derzeit auch offenkundig wieder drei Studiendekane bestellt hat (Prof. Dr. M., Prof. Dr. K. und Prof. Dr. H., vgl. den Internetauftritt des Studiendekanats unter www.uni-ulm.de/medizin/Fakultaet/Studium%20%26%20Lehre/Stu-diendekanat/Studiendekane/index.html ).
66 
Nachdem eine den dargelegten Anforderungen entsprechende Rektoratsentscheidung zum Stichtag 01.10.2004 nicht vorlag und nunmehr auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht mehr nachgeholt werden kann, kann die Deputatsermäßigung für Prof. W. kapazitätsrechtlich keine Berücksichtigung finden. (...)“
67 
Daran hält die Kammer auch in Anbetracht des weiteren Vorbringens der Beklagten fest. Die Beklagte erkennt zwar an, dass Entscheidungen nach § 6 a Abs. 5 LVVO wie solche nach § 9 Abs. 2 LVVO auch unter Berücksichtigung der Belange von Studienbewerbern zu erfolgen hätten. Es sei jedoch von einer unterschiedlichen Prüfdichte bzw. von einem unterschiedlichen Freiraum der Universität in Abhängigkeit von der Frage, welcher Funktion die Deputatsermäßigung zukommen solle, auszugehen. Aus dem Fehlen der Wendung „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs“ (§ 9 Abs. 2 LVVO) in § 6 a LVVO schlussfolgert die Beklagte, dass die Anforderungen an die Abwägung geringer seien als im Rahmen des § 9 LVVO. Entscheidend seien darüber hinaus die bereits gesetzlich festgelegten und von der Person des Funktionsinhabers unabhängigen Aufgaben des Prodekans als Stellvertreter des Dekans. Regelmäßig und unabhängig vom konkreten Amtsinhaber sei erfahrungsgemäß mit den Hauptverwaltungsämtern der Universität ein so hoher Aufwand verbunden, dass die Deputatsermäßigung von 4 SWS gerechtfertigt sei. Die Anknüpfung des Rektoratsbeschlusses der Beklagten aus dem Jahr 2002 an die Funktion sei daher sachgerecht und zulässig, sie diene im Übrigen auch der Verwaltungsvereinfachung.
68 
Eine lediglich an die Funktion anknüpfende Lehrverpflichtungsermäßigung - ohne Ansehen der Person des Amtsinhabers - ist nur eine unzureichende Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber, die (unstreitig) auch im Rahmen des § 6 a Abs. 5 LVVO zu erfolgen hat (so zu Letzterem auch Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 164). Auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -) hat aus der an das Wissenschaftsministerium gerichteten Forderung des § 9 Abs. 2 LVVO nach der Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach lediglich das - an sich selbstverständliche - Erfordernis abgeleitet, dass zu prüfen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei (sic!) müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung des Amtes eines Funktionsinhabers (dort: des Strahlenschutzbeauftragten) erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird (Drittmittelforschung?), welche Bediensteten zur Wahrnehmung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer anderen Dienstpflichten - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., unter Verweis auf Sächs. OVG, Beschluss vom 26.07.1999 - NC 2 S 44/99 -). Die Abwägungserfordernisse gelten also bei der Ermessensentscheidung nach § 6 a LVVO gleichermaßen. Auch die Beklagte selbst hat im Übrigen in den Verfahren betreffend das Wintersemester 2002/2003 noch vorgetragen, die Freistellungspauschale des § 6 a LVVO solle es dem Rektorat ermöglichen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Fakultätsstruktur und des jeweiligen Lehrbedarfs individuell und flexibel auf unterschiedliche Belastungen der einzelnen Mitglieder des Fakultätsvorstandes zu reagieren (vgl. die Wiedergabe des Vorbringens im Beschluss der Kammer vom 14.10.2002 - NC 6 K 316/03 -). Eine rein funktionsbezogene Abwägungsentscheidung auf genereller Ebene stellt hingegen nicht alle abwägungsrelevanten Gesichtspunkte ein und ist deshalb ermessensfehlerhaft. Im Übrigen ergibt sich bereits aus der Bestimmung des § 6 a Abs. 2 LVVO, dass die gesetzliche Ausgestaltung des Aufgabenbereichs des Prodekans nicht bereits eine Entscheidung über die Höhe der Lehrverpflichtungsermäßigung zulässt. Danach kann die Lehrverpflichtung des Prodekans nämlich um „höchstens“ vier Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden, sodass die Verordnung selbst davon ausgeht, dass die Belastung nicht bereits durch die gesetzliche Aufgabenbeschreibung vorgegeben ist, sondern weitere Faktoren in die Betrachtung mit einzubeziehen sind. Daraus folgt die Verpflichtung, den jeweils vorzufindenden Strukturen, innerhalb derer die einzelnen Leitungsfunktionen ausgeübt werden, Rechnung zu tragen (so auch OVG Saarland, Beschluss vom 15.04.2002 - 9 Y 1/02 -). Innerhalb eines Organisationskonzeptes dieser Leitungsfunktionen bedarf es prüfender Abwägung, ob bei der Entlastung des Dekans durch einen Prodekan und drei Studiendekane für den Prodekan ebenfalls die höchstmögliche Deputatsreduzierung angesetzt werden kann. Davon ging darüber hinaus auch der Fakultätsvorstand aus, da dessen Vorschlag zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung vom 02.09.2004 bei einer bereits durch den Rektoratsbeschluss aus dem Jahr 2002 funktionsbezogen erfolgten Deputatsermäßigung entbehrlich gewesen wäre.
69 
3. Die von der Beklagten vorgenommene Verlagerung der in den Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach - kapazitätsrechtlich bislang nicht begründeter - Streichung der Abteilungsleiterstellen verbleibenden Stellen in die klinische Lehreinheit ist kapazitätsgünstig oder jedenfalls kapazitätsneutral, solange die vormals von diesen Abteilungen erbrachten Lehrleistungen in entsprechendem Umfang als Import der klinischen Lehreinheit erbracht werden. Dies ist im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum der Fall, wie die Kammer bereits in den zugehörigen - den Beteiligten bekannten - Eilbeschlüssen dargelegt hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nachdem - soweit ersichtlich - auch kein Kläger dagegen etwas vorgebracht hat.
70 
Die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung der umfänglichen Lehraufträge, die nach den vorgelegten Lehrveranstaltungsübersichten den verschobenen - nunmehr klinischen - Abteilungen im noch laufenden Berechnungszeitraum zugute kommen sollen, scheitert für die Kapazitätsberechnung des Studienjahres 2004/2005 bereits an der Regelung des § 10 Satz 1 KapVO VII, wonach lediglich die in den dem Berechnungsstichtag (01.10.2004) vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung stehenden Lehrauftragsstunden in die Berechnung einbezogen werden können (a.A. Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 171 unter Verweis auf § 5 Abs. 2 KapVO VII).
71 
4. Eine Korrektur des Lehrangebots im Hinblick auf die von Klägerseite beanstandete Lehrverpflichtung befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter von lediglich 4 SWS ist nicht geboten. Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Beklagte im entscheidungserheblichen Berechnungszeitraum Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter vorhält, auf die sie kapazitätsrechtlich unerhebliche Befristungsgründe anwendet und deren Stellengruppenzuordnung daher zu beanstanden sein könnte.
72 
§ 1 Nr. 8 UAbs. 3 LVVO a.F. legt die Lehrverpflichtung der Wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen, die Lehraufgaben wahrnehmen, auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden fest. Damit wird die Lehrverpflichtung der befristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter gegenüber derjenigen der auf Dauer angestellten, welche in der Regel 9 Lehrveranstaltungsstunden beträgt (§ 1 Nr. 8 UAbs. 2 i.V.m. Nr. 6 UAbs. 1 LVVO a.F.), um mehr als die Hälfte herabgesetzt. Die punktuelle Anhebung der Lehrverpflichtung um eine SWS für die Stellengruppe der Professoren durch die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der LVVO vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) begründet dabei keinen Anspruch des Studienbewerbers auf verhältnisgleiche Anhebung der Lehrverpflichtung anderer Stellengruppen (vgl. zu Wissenschaftlichen Assistenten VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -), sodass eine Erhöhung der Lehrverpflichtung für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter auf dieser Grundlage nicht in Betracht kommt.
73 
Ob eine Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt - im Rahmen des § 57b HRG - dem Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 -; Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 145). Es ist ihr zu dem Zwecke eingeräumt, den Bedürfnissen der Hochschulen in allen ihren Belangen angemessen und flexibel Rechnung zu tragen. Hierunter sind die Bedürfnisse der Studienbewerber - auch in Studiengängen mit Kapazitätsbeschränkung - zwar ein bedeutsamer, jedoch nicht der einzige Gesichtspunkt. Das Ermessen ist daher nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätserschöpfungsgebot bewirkt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust (mit)ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind. Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 -; Urteil vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23). Die Ermessensbetätigung im Zusammenhang mit der Befristung der Beschäftigung eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters ist dabei durch die Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs und das Bedürfnis nach einer hohen Fluktuation im Bereich des wissenschaftlichen Nachwuchspersonals im Sinne eines gewissermaßen intendierten Ermessens dahin gehend vorgeprägt, dass nach Möglichkeit befriste Verträge geschlossen werden sollen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.), wodurch das Gewicht der Interessen der Studienbewerber und die Anforderungen an deren Berücksichtigung sinken. Die Befristung der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse als solche begegnet nach diesen Maßgaben keinen Bedenken, wenn sie - und die daraus folgende Herabsetzung der Lehrverpflichtung - durch einen kapazitätserheblichen Gesichtspunkt getragen wird.
74 
Die Reduktion der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter knüpft allein an den Umstand der Befristung des Arbeitsvertrages an. In dienstrechtlicher Hinsicht kann die Befristung jedoch die unterschiedlichsten Gründe haben (vgl. § 57b Abs. 2 HRG i.d.F. vor Inkrafttreten des 5. HRG-ÄndG v. 16.02.2002). Nicht alle diese Gründe rechtfertigen es, Folgerungen auch für die Lehrverpflichtung zu ziehen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -). Welche Gründe für den Verordnungsgeber der Lehrverpflichtungsverordnung oder für die Kultusministerkonferenz maßgebend waren, ist nicht bekannt; amtliche Begründungen werden nicht gegeben. Die Rechtsprechung hat neben dem Routinemangel von Anfängern in der Lehre (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG a.F.) den Zeitbedarf für eine wissenschaftliche Weiterbildung - insbesondere für die Vorbereitung zur Promotion -, aber auch die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.) als Gründe für eine Reduktion der Lehrverpflichtung akzeptiert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; Beschluss vom 20.01.1988 - 7 B 47.87 -, Buchholz 421.21 Nr. 36; Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 49). Sie nimmt damit an, dass Befristungen von Arbeitsverträgen Wissenschaftlicher Mitarbeiter auch mit Blick auf eine berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgenommen werden (vgl. dazu auch § 53 Abs. 2 Satz 2 HRG), und billigt es, wenn (auch) deshalb die Lehrverpflichtung herabgesetzt wird. Daneben dient die befristete Beschäftigung Wissenschaftlicher Mitarbeiter und der damit verbundene regelmäßige Austausch des Personals auch der Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen (vgl. zu alledem die Begründungserwägungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 5. HRG-ÄndG, BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17 f. und 30, die Begründung zum Gesetzentwurf zum HdaVÄndG, BT-Ds. 15/4132 vom 09.11.2004, S. 12, sowie etwa BVerfG, Beschluss vom 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 -, KMK-HschR/NF, 42 A Nr. 14, S. 14).
75 
Mit Rücksicht auf die unterschiedliche Aussagekraft der Befristungsgründe hat die Wissenschaftsverwaltung erforderlichenfalls darzulegen, inwiefern eine Befristung, auf die als Kriterium der Zuordnung zu einer Stellengruppe abgestellt wird, kapazitätserheblich ist. Wird die Befristung mit Erwägungen gerechtfertigt, die wie die erstmalige Einstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wie die Einstellung zu Fort- und Weiterbildungszwecken einen sachlichen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung erkennen lassen, genügt das der dem Kapazitätserschöpfungsgebot entspringenden Obliegenheit der Wissenschaftsverwaltung, ihre Bewertungen offen zu legen. Die Wissenschaftsverwaltung ist dabei nicht etwa aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebots gehalten nachzuweisen, ob eine bestimmte Stelle im Einzelfall auch tatsächlich (noch) den Befristungsgrund erfüllt. Hat z.B. ein Stelleninhaber, dessen Beschäftigung als Wissenschaftlicher Mitarbeiter zugleich seiner beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient (§ 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.), die angestrebte Qualifikation erreicht, so ändert das nicht notwendigerweise etwas an der Stellengruppenzugehörigkeit, solange die vertraglich bedungene Frist nicht abgelaufen ist (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.).
76 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat mit Schreiben vom 14.09.2004 erklärt, dass alle befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Gruppe des wissenschaftlichen Nachwuchses gehörten und Ihnen in entsprechendem Umfang die Möglichkeit zur Aus-, Fort- und Weiterbildung eingeräumt werde. Auch das Universitätsklinikum der Beklagten, das die Stellen der Vorklinik verwaltet, hat am 02.03.2005 (Anlage BH 16 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.03.2005) erklärt, sämtliche im Rahmen der regulären Haushaltsmittel ausgewiesenen befristeten BAT IIa/Ib - Stellen seien nach ihrer generellen Widmung für den wissenschaftlichen Nachwuchs bzw. die wissenschaftliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgesehen und würden grundsätzlich auch entsprechend dieser Widmung besetzt. Keinem der Stelleninhaber sei dienstrechtlich oder arbeitsvertraglich ein über 4 SWS hinaus gehendes Lehrdeputat zugeordnet.
77 
Die Kammer hat diese Angaben überprüft und ausgewählte Arbeitsverträge einzelner befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter angefordert. Diese enthalten sämtlich keine spezifische Regelung über die Höhe der jeweiligen Lehrverpflichtung oder den Umfang von Weiterqualifizierungsmaßnahmen. Es haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die vorgetragene Widmung der Stellen im Einzelfall unzutreffend und eine anderweitige Stellengruppenzuordnung angezeigt wäre, weshalb auch keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung in dieser Hinsicht bestand.
78 
Bezüglich der Wissenschaftlichen Mitarbeiterin K. folgt dies bereits daraus, dass in ihrem am 12.08.2004 - und damit in der Schwebezeit nach Nichtigerklärung der Befristungsregelungen des 5. HRG-ÄndG durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803, und vor Inkrafttreten des HdaVÄndG vom 27.12.2004 (BGBl. S. 3835) - abgeschlossenen Arbeitsvertrag als Sachbefristungsgrund § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG a.F. zitiert und auf die erstmalige Einstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin verwiesen wird, worin der Routinemangel eines Lehranfängers zum Ausdruck kommt (zur Kapazitätserheblichkeit dieses Befristungsgrundes vgl. zuletzt OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457). Darin liegt ein kapazitätserheblicher Bezug, der die Stellengruppenzuordnung rechtfertigt. Insbesondere verhält es sich bei dieser Stelle nicht so - wie man zunächst aufgrund des Befristungsdatums hätte vermuten können -, dass die Befristung allein auf der Zeitbefristungsregelung des § 57f Abs. 2 i.d.F. des 5. HRGÄndG beruht, der die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung eines befristeten Vertrages ausdrücklich gerade bis zum 28.02.2005 ohne nähere Begründung vorsieht.
79 
Die übrigen, einer Prüfung unterzogenen Arbeitsverträge der Wissenschaftlichen Mitarbeiter/Innen L., Dr. T., G. und Dr. P. enthalten aufgrund des Zeitpunkts ihres Abschlusses sämtlich eine Verweisung auf § 57b HRG in der jeweils gültigen Fassung nach Inkrafttreten des (nichtigen) 5. HRG-ÄndG, sodass die Befristung jeweils nur auf Zeit- und nicht explizit auf Sachbefristungsgründe gestützt wurde. Dem Arbeitsvertrag selbst lässt sich folglich kein Anhalt für die Kapazitätserheblichkeit der Befristung entnehmen. Die Versicherung der Beklagten, dass die entsprechenden Stellen der Aus-, Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses gewidmet seien, lässt sich für diese Stellen auch nicht widerlegen. Dazu müsste erwiesen sein, dass die Stelleninhaber nicht mit Dienstleistungen beschäftigt werden, die zumindest auch ihrer Weiterqualifizierung in irgend einer Weise dienen bzw. dass sie auch sonst keine Gelegenheit zu derartigen Tätigkeiten bekommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. -, KMK-HSchR 1986, 702, 717). Für die Stellen L. und G. liegt dies schon deshalb fern, weil sie bei Anstellung noch nicht promoviert waren und zudem aufgrund ihres Lebensalters ein weiterer Fortgang ihrer beruflichen Weiterbildung nahe liegt. Wissenschaftliche Mitarbeiter, die am Anfang ihrer akademischen Laufbahn stehen, kommen ohnehin regelmäßig nur unter besonderen Umständen für ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis in Frage. Die Stellengruppenzuordnung der Stellen der Dres. T. und P. ist nicht zu beanstanden, obwohl beide bereits promoviert sind und bereits wiederholt bei der Beklagten angestellt wurden oder eine verhältnismäßig lange Vertragslaufdauer vereinbart wurde. Fr. Dr. T. befindet sich nach Angaben der Beklagten in der „Postdoc-Phase“ und erhält nach Auskunft ihres zugeordneten Professors Gelegenheit zur Weiterbildung. Auch für die Stelle von Fr. Dr. P. ließ sich nicht feststellen, dass ihr - entgegen der Stellenwidmung - keine Gelegenheit zur Weiterqualifikation gegeben wird.
80 
Entgegen der im Laufe der Verfahren von einzelnen Klägervertretern zwischenzeitlich geäußerten Rechtsauffassung ändert das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 - nichts an der Befristung der unter - vermeintlicher - Geltung des nichtigen 5. HRG-ÄndG abgeschlossenen Verträge; es sind nicht etwa unbefristete Beschäftigungsverhältnisse mit der Folge entstanden, dass den entsprechenden Stellen ein Lehrdeputat von 9 SWS zuzuordnen wäre.
81 
Dabei kann offen bleiben, ob die vor Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts getroffenen Befristungsabreden in entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG oder einstweilen auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ihre Gültigkeit behalten (vgl. dazu VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. - und Chantelau, NVwZ 2004, 1444). Es ist schon nicht ersichtlich, dass einzelne Beschäftigte bei der Beklagten die Rechtsunwirksamkeit von Befristungen geltend gemacht haben (vgl. dazu im Einzelnen auch Bayer. VGH, Beschluss vom 16.06.2004 - 7 CE 04.11143 u.a. -). Unbefristete Beschäftigungsverhältnisse dürften im Übrigen jedenfalls dann nicht begründet worden sein, wenn bei Vertragsschluss objektiv ein Befristungsgrund vorlag (vgl. zur Problematik OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; Preis, NJW 2004, 2782; Löwisch, NZA 2004, 1065, 1067 f.). Schließlich müsste eine ergänzende Vertragsauslegung jeweils dazu führen, dass die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses von beiden Vertragspartnern gewollt war und kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen werden sollte.
82 
Ohnehin hat sich die Frage der „Entfristung“ der Arbeitsverträge durch die Regelung des § 57 f Abs. 1 HRG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich - HdaVÄndG - vom 27.12.2004 (BGBl. S. 3835) erledigt, nachdem die neuen (Zeit-)Befristungsbestimmungen des HRG denen des (nichtigen) 5. HRG-ÄndG weit gehend entsprechen und das HdaVÄndG ihnen rückwirkende Geltung beimisst (zur Zulässigkeit der Rückwirkung vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1938/04 -). Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des HdaVÄndG sind weder geltend gemacht noch für die Kammer ersichtlich, nachdem die rahmenrechtlichen Regelungen betreffend die Einrichtung von Juniorprofessuren wesentlich zurückhaltender formuliert sind, sodass eine erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit diesen Fragen weder angezeigt erscheint noch - mangels Entscheidungserheblichkeit - eine Vorlage durch die Kammer in Betracht kommt.
83 
5. Auch der Deputatsansatz von 4 SWS für die C 1 - Stellen Wissenschaftlicher Assistenten, soweit sie nicht als „Vorgriffsstellen“ für Juniorprofessuren ausgewiesen sind, ist nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass manche dieser Stellen mit Stelleninhabern besetzt sind, die in befristeten Angestelltenverhältnissen (BAT IIa/Ib) beschäftigt werden. Auch deren Arbeitsverträge hat die Kammer in ausgewählten Einzelfällen angefordert und überprüft, ohne dass sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Stellen umgewidmet worden wären oder den Stelleninhabern keine Gelegenheit zur Weiterqualifikation gegeben würde. Ohnehin sieht bereits § 69 Abs. 1 Satz 2 UG vor, dass Wissenschaftlichen Assistenten ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben ist, sodass bereits das gesetzliche Bild des Assistenten eine Weiterqualifikation beinhaltet.
84 
Gleiches gilt auch für die mit Dr. B. besetzte C 1 - Stelle Nr. 104860. Hier kommt hinzu, dass sich Dr. B. derzeit habilitiert und sich damit ersichtlich weiterbildet. Sein Arbeitsvertrag ist überdies deshalb befristet abgeschlossen worden, weil er „besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Lehre und/oder Forschungsarbeit erwerben oder vorübergehend in sie einbringen soll“ (vgl. § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG a.F. und dazu Reich, HRG, § 57 b, Rn 5). Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt hier nach den Bekundungen von Dr. B. in der mündlichen Verhandlung im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre. Vor dem Hintergrund, dass der Befristungsgrund einen Personalaustausch zwischen Hochschulforschung und Industrie- und Wirtschaftsforschung und eine entsprechende Fluktuation ermöglichen soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 -, KMK-HschR/NF, 42 A Nr. 14, S. 16), begegnet auch das Lehrdeputat von 4 SWS kapazitätsrechtlich keinen Bedenken.
85 
6. Eine Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten kommt für den hier streitigen Berechnungszeitraum nicht in Betracht. Es ist weder möglich, diese direkt als wissenschaftliches Lehrpersonal mit Regellehrverpflichtung anzusehen, noch kommt eine (entsprechende) Anwendung von § 10 oder § 14 Abs. 3 KapVO VII in Betracht.
86 
a) Nach § 8 Abs. 1 KapVO sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Es muss sich folglich um Personen handeln, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Drittmittelbedienstete, die nicht im Haushaltsplan verankert sind und nicht aus Haushaltsmitteln bezahlt werden, gehören nicht dazu, ebenso wenig Stellen, die ausschließlich für Zwecke der Forschung eingerichtet worden sind (Bahro / Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 8 KapVO, Rn 5). Bei Drittmittelbeschäftigten handelt es sich nicht um Lehrpersonen, die Stellen des Lehrpersonals (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) innehaben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. -, KMK-HSchR 1985, 214, 230; Urteil vom 07.03.1986 - NC 9 S 652/85 -, KMK-HSchR 1986, 747, 749 f.). Dies ist Ausfluss des abstrakten Stellenprinzips, wonach bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese nach § 9 Abs. 1 KapVO VII entfallenden Regellehrverpflichtungen. Damit wird die Aufnahmekapazität der Lehreinheit in erster Linie durch die Zahl der vorhandenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt, die ihr gerade zu dem Zweck zugewiesen werden, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Kapazität entsteht. Eine derartige, durch haushaltsplanmäßige Stellenvorgaben implizierte Bindung ist bei Drittmittelbediensteten hingegen nicht anzunehmen (vgl. etwa auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14.05.2004 - 13 C 1283/04 - und vom 28.04.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 42). Auch fehlt es deshalb an der Dauerhaftigkeit des Mittelflusses und folglich an der erforderlichen Planbarkeit des Mitteleinsatzes für die ex-ante-Kapazitätsberechnung, weshalb Inhaber von Drittmittelstellen grundsätzlich auch nicht dafür in Betracht kommen, eigenverantwortlich für die Dauer eines Semesters mit einer Lehraufgabe betraut zu werden (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 41). Soweit Gelder von einem privaten Drittmittelgeber zur Verfügung gestellt werden, sind die finanziellen Mittel projektbezogen für ein bestimmtes Forschungsvorhaben bestimmt. Aber auch soweit staatliche Mittel zur Finanzierung einer sog. Drittmittelstelle herangezogen werden, so sind diese zweckbestimmt, entstammen einem gesonderten Haushaltstitel und sind nicht für eine Verwendung in der Lehre gedacht. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg würde eine Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten zu erbringender „substitutiver Ist-Lehre“ auch die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung verlassen, selbst wenn solche Lehrleistungen vom Drittmittelgeber geduldet würden. Darin wäre dem gemäß eine „unzulässige Aggregierung kapazitätserhöhender Soll- und Istwerte ohne normative Grundlage“ und damit auch eine sachlich ungerechtfertigte und dem Zweck der Drittmittelvergabe zuwider laufende Belastung der Hochschule zu sehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.1986 - NC 9 S 652/85 -, KMK-HSchR 1986, 746, 750).
87 
Auch der Umstand, dass die angeforderten und vom Gericht eingesehenen Arbeitsverträge verschiedener Drittmittelbediensteter eine Nebenabrede enthalten, derzufolge der Stelleninhaber „verpflichtet werden kann, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist“, vermag an der hier getroffenen Beurteilung letztlich nichts zu ändern. Die Beklagte erklärt dies mit einem Versehen des Universitätsklinikums, das die Aufgaben der Personalverwaltung für die Medizinische Fakultät wahrnimmt; ohne Rücksprache mit der Fakultät habe die Klinik unzulässigerweise auch für Drittmittelbedienstete die Standardverträge für Wissenschaftliche Mitarbeiter verwendet, wobei auffällt, dass die zitierte Nebenabrede nicht in allen der - gleichfalls angeforderten - Arbeitsverträge von Wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Planstellen enthalten ist, obwohl diese zu Lehrtätigkeiten herangezogen werden und herangezogen werden müssen. Allein deshalb obliegen den betroffenen Drittmittelbeschäftigten jedoch noch keine kapazitätsrechtlich relevanten Lehraufgaben im Pflichtsstoffbereich; es besteht allenfalls arbeitsvertraglich die Möglichkeit, sie zu Lehraufgaben heranzuziehen, wobei dahin stehen kann, inwieweit diese Möglichkeit angesichts der Mittelverwendungsvorgaben der Drittmittelgeber praktisch realisierbar wäre. Die Annahme einer dienstrechtlichen Verpflichtung dergestalt, dass eine Zuordnung zum Lehrpersonal mit Regellehrverpflichtung gerechtfertigt oder gar geboten sein könnte, scheidet aus.
88 
b) Auch eine entsprechende Anwendung von § 10 KapVO VII (Lehrauftragsstunden) zur kapazitätsrechtlichen Erfassung von Drittmittelbediensteten kommt nicht in Betracht. Während bei aus Haushaltsmitteln finanzierten Lehraufträgen - oder auch in den Fällen der sog. Titellehre (vgl. §§ 79 Abs. 2, 80 Abs. 1 Satz 2 UG) - Personen in die Kapazitätsberechnung einbezogen werden, deren Aufgabe und Bestimmung gerade die Lehre ist, fehlt eine derartige Lehraufgabe bei Drittmittelbeschäftigten. Mangels Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Sachverhalte ist eine entsprechende Analogie ausgeschlossen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. -, KMK-HSchR 1985, 214, 230). Auch für den Fall, dass Drittmittelbeschäftigte - zweckwidrig - tatsächlich im Pflichtstoffbereich Lehrtätigkeiten verrichten sollten, würde eine Berücksichtigung im Rahmen des § 10 KapVO VII an dessen Satz 3 in wiederum entsprechender Anwendung scheitern (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 42). Danach scheidet eine Einbeziehung der Lehrveranstaltungsstunden aus, wenn Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Freiwillige Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten wären ebenso wenig berücksichtigungsfähig wie über die Regellehrverpflichtung hinaus gehende freiwillige - und damit überobligatorische - Lehrleistungen des Lehrpersonals.
89 
Die Kammer vermag aber auch nicht festzustellen, dass die Beklagte von der arbeitsvertraglich vorbehaltenen Möglichkeit, einzelne Drittmittelbeschäftigte im Lehrbereich heranzuziehen, Gebrauch gemacht hat, sodass offen bleiben kann, ob eine derartige Lehrtätigkeit - soweit sie im Pflichtstoffbereich erfolgt - im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 3 KapVO VII als „unfreiwillig“ und „entgeltlich“ (weil im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses vergütet) anzusehen wäre. Die Beklagte hat fortlaufend versichert, dass Drittmittelbeschäftigte grundsätzlich nicht in der Lehre eingesetzt würden (vgl. zuletzt die Stellungnahme des Universitätsklinikums vom 02.03.2005, Anlage BH 16 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.03.2005). Die Einvernahme von Vertretern des Lehrpersonals als amtliche Auskunftspersonen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und von Studierenden als Zeugen hat letztlich - jedenfalls bezogen auf die einer Überprüfung unterzogenen Seminare - keine Anhaltspunkte für Gegenteiliges erbracht. Auch der im Laufe des Verfahrens aufgekommene Verdacht, Dr. H. sei als Drittmittelbedienstete (Drittmittelstelle Nr. 118453) in beträchtlichem Umfang an der Abhaltung des Seminars „The heat is on“ beteiligt, hat sich nicht bestätigt. Vielmehr hat sich aufgrund der glaubhaften und objektiv nachvollziehbaren Aussage der Auskunftsperson Prof. Dr. W. herausgestellt, dass Dr. H. zum 01.02.2005 einen neuen Arbeitsvertrag erhalten hat und auf eine vakante Planstelle gewechselt ist, sodass ihre Beteiligung an der Lehrveranstaltung Ende Februar 2005 bereits durch den Ansatz der mit ihrer Stelle verbundenen Lehrverpflichtung in die Kapazitätsberechnung eingeflossen ist. In gleicher Weise lösten sich schließlich auch Unklarheiten im Hinblick auf eine Lehrbeteiligung des in den Haushaltsstellenübersichten der Beklagten nicht verzeichneten Dr. K. auf, der nach den schriftlichen Angaben der Zeugin S an der Abhaltung des Seminars „Vom Ei zum Organismus“ als Lehrperson beteiligt gewesen sein soll; die amtliche Auskunftsperson Prof. Dr. Dr. K. gab insoweit ungefragt und glaubhaft an, Dr. K. sei aufgrund eines Lehrauftrages, der aus Mitteln einer unbesetzten Stelle in der Abteilung vergütet worden sei, tätig geworden. Da auch im Hinblick auf die übrigen Seminare, die Gegenstand einer näheren Überprüfung waren, keine faktischen Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten festzustellen waren, sieht die Kammer keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung.
90 
Letztlich wäre ohnehin - bei tatsächlichem Vorliegen von Lehrleistungen Drittmittelbediensteter - im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO VII das in der Rechtsprechung umstrittene Problem der Verrechnung von derartigen Lehrleistungen mit Stellenvakanzen in der Vorklinischen Lehreinheit zu klären, was zudem weiterer Beweiserhebung in tatsächlicher Hinsicht bedürfte (vgl. dazu einerseits: BVerwG, Urteil vom 23.07.2987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 355 zu Titellehre; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, 625; Urteil vom 06.08.1985 - NC 9 S 1704/84 -, KMK-HSchR 1986, 505, 509; Urteil vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. -, KMK-HSchR 1986, 702, 718 zum erforderlichen finanziellen Zusammenhang zwischen Vakanz und Lehrleistung; Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 u.a. -, KMK-HSchR 1989, 376, 377 f.; andererseits einen sachlichen Zusammenhang fordernd: OVG Berlin, Beschluss vom 16.01.1989 - 3 S 89.88 -, KMK-HSchR 1989, 380; Beschluss vom 10.07.1989 - 7 S 68.88 -, KMK-HSchR 1989, 845; vgl. zum Ganzen Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 169).
91 
c) Auch eine kapazitäre Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten im Rahmen des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII ist für den streitigen Berechnungszeitraum nicht möglich. Nach dieser im Dritten Abschnitt der KapVO stehenden Vorschrift kommt eine Erhöhung des Berechnungsergebnisses nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben durch eine besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter/Innen erfährt.
92 
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Vorklinische Lehreinheit im Falle einer ggf. weisungsabhängigen, aber eigenständigen Betreuung von Pflichtlehrveranstaltungen - wie etwa der neu eingeführten Integrierten Seminare - durch Drittmittelbedienstete zwar eine tatsächliche Entlastung von Lehraufgaben erfahren würde. Dies folgt aus der im Vorjahr abgegebenen Erklärung des Studiendekans vom 22.12.2003, wonach der nach der neuen Approbationsordnung zusätzlich geforderte Kleingruppenunterricht mit dem vorhandenen Lehrpersonal in der Vorklinik nicht zu leisten sei, weshalb in logischer Konsequenz im Studienjahr 2003/2004 zunächst das sog. „Tutorenmodell“ eingeführt worden sei. Der gegenteilige Vortrag in den Beschwerdeverfahren bezüglich der Eilbeschlüsse der Kammer zum Studienjahr 2003/2004 (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters an den VGH Baden-Württemberg vom 18.02.2004) und auch noch bis zur mündlichen Verhandlung (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 09.03.2005), wonach die Vorklinische Lehreinheit die ihr obliegenden Lehraufgaben mit dem planmäßig zur Verfügung stehenden Lehrpersonal bewältige, überzeugt die Kammer nicht. Die amtliche Auskunftsperson Dr. F. hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Gruppengröße des Seminars „Beautiful Mind“ habe kurzfristig erhöht werden müssen, nachdem drei vakante Stellen in der Abteilung nicht wieder besetzt worden seien; nach den Angaben des Leiters der Abteilung für Biochemie in der mündlichen Verhandlung musste diese zur Gewährleistung des Lehrangebots im Seminar „Vom Ei zum Organismus“ einen Lehrauftrag vergeben, da eine Stelle nicht wieder besetzt worden sei. Angesichts dessen wäre ein Einsatz von Drittmittelbediensteten ohne Weiteres als Entlastung des Lehrpersonals anzusehen. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass ein derartiger Einsatz ohne Weiteres rechtswidrig und deshalb kapazitär nicht berücksichtigungsfähig wäre (in diese Richtung aber VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Aus der Subsidiaritätsklausel des § 72 Abs. 1 Satz 2 UG (jetzt: § 52 Abs. 1 Satz 2 LHG) ergibt sich nichts anderes (unklar insoweit VGH Baden-Württemberg, a.a.O.), nachdem ein entsprechender Engpass aufgrund der dargelegten Probleme der Beklagten bei der Durchführung der neuen Seminare in personeller Hinsicht gegeben ist und die Subsidiaritätsklausel in NC-Fächern nach ständiger Rechtsprechung aufgrund des typischen Bewerberüberhangs ohnehin keine Anwendung findet (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78; Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Umstand, dass ein Lehreinsatz des Beschäftigten im Verhältnis zum Drittmittelgeber ggf. rechtswidrig ist und dieser einen solchen Lehreinsatz deshalb möglicherweise unterbinden kann, auch auf das Verhältnis zwischen Studienbewerber und Universität kapazitätsrechtlich im Rahmen des § 14 Abs. 3 KapVO VII durchschlägt (so offenbar wiederum VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -), obwohl eine Lehre durch Drittmittelbedienstete den Studierenden gegenüber rechtmäßig wäre, erscheint dabei zumindest zweifelhaft. § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII setzt nämlich lediglich in tatsächlicher Hinsicht eine besondere Ausstattung der Lehreinheit und eine faktisch eintretende Entlastung der Lehrpersonen voraus, an der es nicht ohne Weiteres bereits dann fehlt, wenn Dritte die Möglichkeit haben, die Dauerhaftigkeit dieser besonderen Ausstattung in Frage zu stellen.
93 
Es fehlt jedoch bereits in tatsächlicher Hinsicht an einem Einsatz von Drittmittelbediensteten im Pflichtlehrbereich. Eine „besondere Ausstattung“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII liegt nur dann vor, wenn eine Lehreinheit über Personal verfügt, das nicht bereits als Lehrpersonal von § 8 KapVO VII erfasst ist und das gleichwohl faktisch Lehrleistungen erbringt, was sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2000 - NC 9 S 32/00 -, WissR 2001, 94; anders wohl noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -, wonach aus der systematischen Stellung und Sinn und Zweck des § 14 Abs. 3 KapVO folge, dass nur Personen gemeint sein könnten, die nicht in der Lehre tätig sind, wie etwa Hilfspersonal ohne Lehrverpflichtung - z.B. Tutoren). § 14 KapVO VII soll nämlich die im Wesentlichen anhand normativer Kriterien vorgenommene Kapazitätsberechnung nach den §§ 6 ff. KapVO VII in Annäherung an die Hochschulwirklichkeit korrigieren, aber nicht konterkarieren. Die Kammer konnte für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum - wie dargelegt - jedoch nicht die Überzeugung gewinnen, dass Drittmittelbedienstete in der (Pflicht-)Lehre eingesetzt werden.
94 
Soweit einzelne Klägervertreter vortragen, § 14 Abs. 3 Nr. KapVO VII sei auch dann entsprechend anzuwenden, wenn Drittmittelbedienstete nicht in der Lehre tätig seien, da sie zu großen Teilen Forschungsaufgaben übernähmen und dadurch Lehrverpflichtete insoweit entlasteten, als diese deshalb selbst in geringerem Ausmaß Forschungsaufgaben wahrnehmen müssten und folglich ihrerseits vermehrt in der Lehre tätig sein könnten, kann dem nicht gefolgt werden. Dagegen spricht bereits der klare Wortlaut des § 14 Abs. 3 KapVO VII (Entlastung von Lehraufgaben, vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 -, KMK-HSchR/NF, 41C Nr. 41). Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass eine Entlastung des Lehrpersonals durch zusätzliche Drittmittelstellen eintritt; die Forschungstätigkeit der Hochschulen beschränkt sich schließlich nicht auf den drittmittelfinanzierten Bereich, sodass es weiterhin auch zum Aufgabenbereich des auf Haushaltsplanstellen beschäftigten Personals gehört, Forschungsarbeit zu leisten (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -).
95 
7. Auch die Berechnung des Dienstleistungsexports durch die Beklagte ist nach den Erkenntnissen der Kammer nicht zu beanstanden. In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie (Diplom) und Zahnmedizin erbringt.
96 
a) Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie (Diplom) ist ein Curricularnormwert in Anlage 2 der KapVO VII festgesetzt; der Umfang des Exports muss als ein Anteil hiervon (Aq) ermittelt werden. Für das „biochemische Praktikum für Biologen“ hat der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem das Wintersemester 1981/82 betreffenden Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u.a. - einen Curricularanteil (CAq) von 0,2333 ermittelt (vgl. seither auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -), den die Kammer einstweilen mangels diesbezüglicher substantiierter Beanstandungen durch die Klägerseite und in Anbetracht der umfänglichen - noch aufzuzeigenden - Korrekturen auf Lehrnachfrageseite nicht in Frage stellt. Da es sich bei dem Fach Biochemie um ein Wahlpflichtfach des Studiengangs Biologie (Diplom) handelt, ist als Studienanfängerzahl des fremden Studienganges (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO VII), mit welcher der CAq zur Ermittlung des durch die Dienstleistung eingetretenen Deputatsverbrauchs zu vervielfachen ist (vgl. dazu die Formel 2 unter I. der Anlage 1 zur KapVO VII), die Zahl von Studenten des Studiengangs Biologie (Diplom) anzusetzen, die sich für das Wahlpflichtfach voraussichtlich entscheiden werden und nicht die in der ZZVO für den Studiengang insgesamt festgesetzte (höhere) Zulassungszahl (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, teilweise abgedruckt in KMK-HSchR 1984, 109). Die Beklagte hat aufgrund der von ihr vor Beginn des Berechnungszeitraums gemäß § 11 Abs. 2 KapVO VII zu treffenden Prognose eine Teilnehmerzahl von 60 für das biochemische Praktikum angenommen. Das Gericht stellt diese Prognose nicht in Frage und sieht insoweit keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung, nachdem von Klägerseite auch keine Einwendungen dagegen erhoben worden sind. Es ergeben sich damit Dienstleistungen für das Praktikum der Biochemie in Höhe von 0,2333 x (60 : 2) = 6,9990 SWS Hinzuzurechnen sind weitere 1,5 SWS für die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u.a. -), sodass sich ein Dienstleistungsexport von insgesamt 8,4990 SWS für Biologie ergibt.
97 
b) Zur Ermittlung des Dienstleistungsexports an den Studiengang Zahnmedizin hat die Antragsgegnerin als Aq : 2 die Zahl 27 angesetzt und ist damit für das Studienjahr 2004/2005 von 54 Studienanfängern ausgegangen. Diese Prognose stellt die Kammer wiederum nicht in Frage, wenngleich die Zahl der von der Zulassungszahlenverordnung vom 22.06.2004 (GBl. S. 448) festgesetzten Studienanfängerzahl im Fach Zahnmedizin (55) nahezu entspricht und die Antragsgegnerin daher offenkundig nicht davon ausgeht, dass im Fach Zahnmedizin vermehrt Doppelstudenten oder Studienanfänger zu verzeichnen sind, die bereits den ersten Studienabschnitt des Humanmedizin-Studiums absolviert haben (zur Prognoseentscheidung der Hochschule vgl. auch die Beschlüsse der Kammer vom 02.11.2004 - NC 6 K 240/04 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -).
98 
Die Erhöhung der Studienanfängerzahl im nachfragenden Studiengang Zahnmedizin wegen eines dort auftretenden Schwundes kommt nicht in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -; Urteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -; Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/85 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 41; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.01.2003 - 6 D 11968/02.OVG - und Beschluss vom 25.02.2004 - 6 D 12057/03.OVG; VG Halle, Beschluss vom 29.01.2004 - 3 C 611/03 HAL u.a. -; ebenso die Beschlüsse der Kammer vom 02.11.2004 - NC 6 K 240/04 u.a. -; a.A. etwa VG München, Beschluss vom 17.01.2005 - M 3 E L 04.20052 - und Beschluss vom 10.02.2004 - M 3 E L 03.20256 -; vgl. zum Streit insgesamt Zimmerling / Brehm, Hochschulzulassungsrecht, Rn 193 f.). Die Kapazitätsverordnung legt ein pauschalierendes Berechnungsmodell zugrunde, wobei gewisse Ungenauigkeiten unvermeidlich sind. Das gilt gerade auch für die Berechnung eines Dienstleistungsbedarfs; § 11 Abs. 2 KapVO VII nimmt dabei - unter anderem - schwundbedingte Ungenauigkeiten in Kauf (Bayer. VGH, Beschluss vom 18.09.1991 - 7 CE 90.10198 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 - m.w.N.). Im Übrigen ist ein etwaiger Schwund im Studiengang Zahnmedizin bereits bei der Ermittlung der dortigen Aufnahmekapazität berücksichtigt worden. Wird der Dienstleistungsbedarf - wie es § 11 Abs. 2 KapVO VII gestattet - anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen für diesen Studiengang ermittelt, so verbietet es sich, denselben Schwund im Rahmen dieser Bestimmung noch einmal zu veranschlagen.
99 
Den CAq von 0,8667 hat die Antragsgegnerin zu Recht dem Beispiel-Studienplan der „Marburger Analyse“ entnommen (ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, vgl. u. a. Urteil vom 14.05.1984, - NC 9 S 1015/83 u.a. -; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -; Beschluss vom 12.08.1999 - NC 9 S 28/99 -), sodass sich Dienstleistungen für Zahnmedizin in Höhe von 0,8667 x 27 = 23,4009 SWS ergeben.
100 
Auf den ZVS-Beispielstudienplan (Zahnmedizin) kann für die Zwecke der Berechnung des Dienstleistungsexports auch weiterhin zurückgegriffen werden. Dass die ZVS nach Inkrafttreten der neuen Approbationsordnung für Ärzte auf die Erstellung eines aktualisierten Beispielstudienplans (Humanmedizin) verzichtet, steht dem nicht entgegen (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, NJOZ 2004, 3095).
101 
Die Dienstleistungen insgesamt belaufen sich damit auf (6,9990 + 1,5 + 23,4009 =) 31,8999 SWS.
102 
8. Nach den dargelegten Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist sonach im Ergebnis das zu niedrig angesetzte Lehrangebot um jeweils 2 SWS für die beiden Juniorprofessuren und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für Prof. W. auf insgesamt 277,5 + 8 = 285,5 SWS zu erhöhen.
103 
Nach Abzug des Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von 285,5 - 31,8999 = 253,6001 SWS.
104 
Lehrnachfrage
105 
Die von der Beklagten ermittelte Lehrnachfrage bedarf der Korrektur.
106 
1. Zu beanstanden ist bereits, dass die erforderliche formelle Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministeriums erst am 03.02.2005 getroffen wurde. Im Studiengang Medizin ist das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium hat nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. zuletzt Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27) im aufgrund des typischen Bewerberüberhangs kapazitär besonders sensiblen Studiengang Medizin auch ihren guten Sinn darin, die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter gegenüber der für andere Studiengänge gültigen Regel des § 4 KapVO vorzuverlagern. Dem Wissenschaftsministerium obliegt es dabei, neben den Vorstellungen der Hochschule auch den Interessen der Studienplatzbewerber angemessen Geltung zu verschaffen.
107 
In der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung kann die erforderliche Aufteilungsentscheidung nicht gesehen werden. Diese Festsetzung erfolgt in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen gleichermaßen, nimmt aber die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus (vgl. dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, a.a.O.). Ließe man die Festsetzung der Zulassungszahl genügen, dann würde die gewollte Sonderbehandlung des Studiengangs Medizin bedeutungslos. Auch in Aufteilungsentscheidungen zu früheren Studienjahren kann die nötige ministerielle Entscheidung nicht gesehen werden. Das Ministerium muss zwar die Aufteilung des Curricularnormwertes für den Studiengang Medizin nicht für jeden Berechnungszeitraum erneut festlegen. Anlass für eine erneute Festlegung besteht aber jedenfalls dann, wenn die Hochschule hochschulorganisatorische und/oder ausbildungsrechtliche Änderungen beschließt, die die Frage nach der weiteren Richtigkeit der bisher festgelegten Werte aufwerfen. Dies ist hier der Fall, nachdem die Beklagte auf Grundlage der neuen Approbationsordnung für Ärzte eine neue Studienordnung und einen neuen Studienplan erlassen hat.
108 
Zwar hat das Ministerium hier die Aufteilungsentscheidung am 03.02.2005 nachgeholt, dies jedoch zu einem Zeitpunkt, als die Zulassungszahl im Verordnungswege bereits festgesetzt, der zu regelnde Berechnungszeitraum - das Studienjahr vom 01.10.2004 bis 30.09.2005 - fast zur Hälfte verstrichen und die Kapazitätsermittlung nach § 5 KapVO VII abgeschlossen war. Soll aber die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium und die von der KapVO vorgesehene Vorabkontrolle auch in Anbetracht der Belange der Studienplatzbewerber nicht vollends ihres Sinns entkleidet werden, also mehr als eine bloße Ordnungsvorschrift darstellen, muss eine nachträgliche Aufteilungsentscheidung - jedenfalls nach Festsetzung der Zulassungszahl und zu einem derart späten Zeitpunkt - unbeachtlich bleiben, da sie keine Kontrollfunktion mehr erfüllen kann. Insoweit ist überdies bemerkenswert, dass die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums vom 03.02.2005 in sachlicher Hinsicht die vom Verwaltungsgericht in den Eilverfahren bereits teilweise vorgenommenen und von der Beklagten akzeptierten - Korrekturen übergeht und einen ersichtlich rechtswidrigen Wert festsetzt. Der Zulassungszahlenfestsetzung liegt daher lediglich die rechtswidrige Aufteilungsentscheidung der - dafür nicht zuständigen - Beklagten zugrunde. Nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans Humanmedizin kann dem Fehlen einer formell rechtmäßigen Aufteilungsentscheidung nicht mehr dadurch begegnet werden, dass der der Kapazitätsermittlung zugrunde zu legende Eigenanteil auf dessen Einsatzwerte zurückgeführt wird. Daher sieht sich die Kammer angesichts des Fehlens einer rechtzeitigen, der Kontrollfunktion genügenden Aufteilungsentscheidung zu einer vertieften Überprüfung der CAp-Ermittlung unter besonderer Beachtung der Belange der Studienplatzbewerber berechtigt und verpflichtet.
109 
2. Eine Mittelwertbildung aus den einzelnen Lehrnachfragewerten der jeweiligen Studierendenkohorten (Erst- und Drittsemester) unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese ggf. unterschiedlichen Ausbildungsvorschriften unterfallen können und in unterschiedlicher Weise Lehrdeputat nachfragen, ist - anders als es die Kammer aufgrund des Übergangs zur neuen Approbationsordnung für den Vorjahresberechnungszeitraum für angezeigt gehalten hat (vgl. die Urteile der Kammer vom heutigen Tage - NC 6 K 1162/03 u.a. -) - nicht mehr erforderlich, nachdem nunmehr sämtliche in der Vorklinischen Lehreinheit auszubildenden Studierenden ihr Studium nach dem 01.10.2003 aufgenommen haben und folglich einheitlich nach den Bestimmungen der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl., S. 2405, § 42) studieren.
110 
3. Der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen in der Berechnung des Lehrnachfragewerts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Beklagten steht ein Einschätzungs- und Bewertungsvorrecht bei der Ausgestaltung des Studienplans und der daran kapazitätsrechtlich anknüpfenden CAp-Bestimmung zu (vgl. dazu nachfolgend a)). Dieses hat sie nur unvollständig und damit letztlich rechtswidrig ausgeübt; in der Studienordnung der Beklagten fehlt eine satzungsrechtliche verbindliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen (vgl. dazu nachfolgend b)). Eine solche wäre jedoch nunmehr nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen; ihr Fehlen in Kombination mit der systemwidrigen Übernahme der Gruppengröße g = 180 in das Beziehungsgeflecht der Studienplanverhältnisse der Beklagten erfordert eine gerichtliche Ersetzung der danach rechtswidrigen Eigenanteilsbildung (vgl. dazu nachfolgend c)).
111 
a) Nach § 13 Abs. 1 KapVO VII bestimmt der Curricularnormwert - CNW - den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Gesamtbetreuungsaufwand). Für den streitigen Berechnungszeitraum beträgt der CNW 8,2 SWS (vgl. Nr. 49 der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII i.d.F. von Art. 1 Nr. 4 lit. b der Änderungsverordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Der CNW ist dabei eine Rechtsnorm zahlenförmigen Inhalts, an die das Wissenschaftsministerium bei der Normierung der Zulassungszahl - trotz des grundsätzlichen Gleichrangs der Verordnungen - gebunden ist (sog. „Norm hinter der Norm“, vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528). Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, mitunter auch der Improvisation, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/78 -, DÖV 1979, 528). Bei diesem Entscheidungsbildungsprozess ist dem Normgeber ein nur beschränkt nachprüfbarer Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Die Grenzen dieses Spielraums sind einerseits dann erreicht, wenn der Betreuungsaufwand das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet (unzulässige Niveaupflege), andererseits dann, wenn der gebotene Mindestausbildungsstandard nicht mehr abgedeckt wird (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -; Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR 1984, 109). Allein dadurch entsteht bereits eine zwangsläufige Ferne der so konstituierten Rechengrößen von der Wirklichkeit. Eine lückenlose Nachvollziehbarkeit des Normbildungsprozesses bei der Festlegung des CNW bis ins letzte Detail darf nicht erwartet werden, weshalb die Kammer den CNW hier nicht in Frage stellt.
112 
Da der Berechnung der Aufnahmekapazität Lehreinheiten zugrunde gelegt werden (§ 7 Abs. 1 KapVO VII), muss die Aufnahmekapazität für den der Lehreinheit zugeordneten Studiengang ermittelt werden; dazu ist das von der Lehreinheit für den Studiengang erbrachte Lehrangebot nicht durch den - den Betreuungsaufwand aller Lehreinheiten darstellenden - CNW zu teilen, sondern nur durch einen Anteil am Curricularnormwert - Curricularanteil CAp -, der dem Betreuungsaufwand durch diese Lehreinheit entspricht. Der CNW muss also auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden (vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII, Vorb. in der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII). Für die Errechnung der Aufnahmekapazität der jeweiligen Lehreinheit kommt es nur auf diesen (Eigen-)Curricularanteil an. Der Aufwand, der von einer anderen Lehreinheit erbracht wird, stellt eine vom CAp abzuziehende importierte Dienstleistung dar. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung allein maßgebliche (Eigen-)Curricularanteil - CAp - inhaltlich bestimmt wird, enthält die KapVO VII nicht. In § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO VII ist lediglich vorgeschrieben, dass die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten aufeinander abzustimmen sind.
113 
Im Studiengang Medizin ist der für den gesamten Studiengang festgesetzte CNW zusätzlich noch auf den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs aufzuteilen; denn der Studiengang Medizin wird durch § 7 Abs. 3 KapVO VII für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Durch § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII wird der vorklinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen. Die Fächerzuordnung auf die Lehreinheiten ist in Anlage 3 zu § 8 KapVO VII vorgenommen. Auch für die Aufteilung Vorklinik/Klinik hält die Kapazitätsverordnung keine inhaltlichen Regeln bereit (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104 = KMK-HSchR 1981, 900; Beschluss vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690). Bei der Aufteilung des CNW auf den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs müssen die kapazitätsbestimmenden Stellen zwar von dem einheitlichen, im CNW zum Ausdruck gebrachten Gesamtbetreuungsaufwand ausgehen. Die Aufteilung kann aber im Hinblick auf die Unterrichtsmenge und auf Unterrichtsarten bei den einzelnen Universitäten verschieden ausfallen, weshalb der Verordnungsgeber - auch in Anbetracht der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre nach Art. 5 Abs. 3 GG - der Wissenschaftsverwaltung die Ausgestaltung einer Regelung für einzelne Universitäten überlassen durfte.
114 
Der nach diesen Maßgaben zu bildende Eigenanteil (CAp) ist - im Gegensatz zum CNW - keine zahlenförmige Norm mehr. Der abstrakte CNW wird vielmehr im Wege der Aufteilung zu einem „konkreten Kapazitätsermittlungsgebot für die Festsetzung der Zulassungszahl in einem einzelnen Studiengang an einer einzelnen Universität innerhalb eines begrenzten Berechnungszeitraums“, nicht jedoch zu einem Verwaltungsakt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Aufteilung hat nur die Funktion, den weiteren Gang der Kapazitätsberechnung als Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlung der Hochschule oder des Ministeriums verwaltungsintern verbindlich festzulegen und ist damit eine „rechtsfolgebestimmende behördliche Verfahrenshandlung zur Vorbereitung eines Normsetzungsaktes“ (nämlich der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung), die - analog § 44 a VwGO - nicht selbstständig rechtsschutzfähig ist. Dieses Verwaltungshandeln unterliegt jedoch im Einzelfall anderen - strengeren - Maßstäben bei der verwaltungsgerichtlichen (Inzident-)Kontrolle als die verordnungsrechtliche Festsetzung des CNW, da sich die Eigenanteilsbestimmung unmittelbar - im Nenner des Bruchs der Formel (5) in Anlage 1 zu § 6 KapVO VII stehend - auf die Zulassungszahl auswirkt (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 107 mit Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 30.03.1979 - OVG Bs. III 531/78 -, KMK-HSchR 1980, 82, 86; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -). Angesichts der - wie dargelegt - fehlenden effektiven Vorabkontrolle durch das dafür zuständige Ministerium gilt dies hier in verstärktem Maße.
115 
Aus dem Fehlen inhaltsbestimmender Kriterien zur Bildung des Eigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit am Gesamtausbildungsaufwand des Studiengangs erwächst der Hochschule zunächst ein Bewertungs- und Einschätzungsvorrecht, aufgrund dessen sie ihre Studienverhältnisse grundsätzlich so ausgestalten kann, wie es ihren fachdidaktisch-wissenschaftlichen Vorstellungen von einer sachgerechten Bewältigung des Studiums entspricht. Dabei hat sie sich gleichwohl innerhalb des durch den normierten CNW vorgegebenen Spielraums zu halten. Die Grundentscheidungen der Hochschule unterliegen hinsichtlich ihrer fachdidaktisch-wissenschaftlichen Geeignetheit nicht unmittelbar der richterlichen Überprüfung. Aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot folgt insoweit jedoch, dass die nach Lehrveranstaltungsstunden, Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen quantifizierte Unterrichtsmenge so zu bemessen ist, dass sie den für ein ordnungsgemäßes Studium unentbehrlichen Lehraufwand noch trägt (BVerwG, Beschluss vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690).
116 
b) Die Beklagte hat ihre Eigenanteilsbildung, die als Grundlage für die vom Verordnungsgeber vorgesehene ministerielle Aufteilungsentscheidung dienen soll, in tatsächlicher Hinsicht aus dem in der Studienordnung der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) vom 16.09.2003 für den Studiengang Humanmedizin quantifizierten Lehraufwand abgeleitet, in deren § 1 sie rückwirkend zum 01.10.2004 im Wege der Satzungsänderung ihren Studienplan nach Approbationsordnung in der Fassung vom 27.06.2002 bis zum Ersten Abschnitt der Ärztliche Prüfung integrierte. Sie hat sich damit eines eigenen Systems zur Eigenanteilsbildung bedient. Dieses unterscheidet sich auch von der Art und Weise der Ermittlung der Lehrnachfrage durch die ZVS im Rahmen der Bestimmung eines neuen Richtwertes als (aussageschwächerer) Nachfolgeparameter für den Beispielstudienplan:
117 
Im Studienplan der Beklagten ist den einzelnen Fächern nach Lehrveranstaltungsarten eine bestimmte fachdidaktisch für erforderlich gehaltene - und zum Teil ausbildungsrechtlich vorgegebene (vgl. etwa § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO) - Semesterwochenstundenzahlen (v) zugewiesen, woraus sich unter Zuhilfenahme der Formel
118 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (ƒ)
                   Betreuungsrelation (g)
119 
für jede einzelne Veranstaltung Quotienten errechnen, deren Summe die Lehrnachfrage eines Studierenden bei der Vorklinischen Lehreinheit wiedergibt. Als Anrechnungsfaktoren hat die Beklagte dabei für Vorlesungen, Seminare und Übungen f = 1 und für Praktika f = 0,5 angesetzt. Diese Berechnungsparameter entstammen der Anlage 2 zu § 4 der KapVO III vom 31.01.1977 (GBl. S. 64); sie sind in ständiger Rechtsprechung als „üblich“ anerkannt (vgl. etwa nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622; Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Betreuungsrelationen von g = 180 (Vorlesungen), g = 15 (Praktika), g = 20 (Seminare) und g = 60 (Übungen) hat die Beklagte den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zur Begründung des Teilcurricularrichtwerts für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin nach 7. ÄAppO vom 21.12.1989 entnommen, die insoweit auch durch die Stellungnahme der ZVS - Dezernat 15.4 - zu den Auswirkungen der neuen Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 auf die Parameter zur Berechnung der Aufnahmekapazität vom 09.09.2002 (vgl. auch das gleichlautende Schreiben des Wissenschaftsministeriums vom 17.12.2002 - 21–635.0/242 -) fortgeschrieben wurden, wobei die Gruppengröße für die Seminare mit klinischen Bezügen und die sog. Integrierten Seminare bereits ausbildungsrechtlich von § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO vorgegeben ist. Regelungsgegenstand der nach §§ 7 Abs. 2, 45 Abs. 1 UG (jetzt: § 8 Abs. 5, 30 Abs. 1 LHG) als Satzung rechtlich verbindlichen Studienordnung ist insoweit jedoch nur das - zuvor in einem Studienplan nach § 46 UG festgelegte - Stundenvolumen v, nicht aber die Bestimmung der Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen.
120 
Von den Vorgaben der ZVS und des Wissenschaftsministeriums bezüglich des Stundenvolumens v ist die Beklagte jedoch in Ausübung ihrer Grundrechte nach Art. 5 Abs. 3 GG teilweise - wie in nachstehender Gegenüberstellung veranschaulicht - abgewichen:
121 
Veranstaltungsart v nach ZVS/MWK v nach Universität Curricularanteil ZVS/MWK Curricularanteil Universität
Vorlesungen 48 47,5 0,2667 0,2635
Seminare 18 18,7143 0,9000 0,9372
Übungen 1 1 0,0167 0,0166
Praktika 37 36,2858 1,2333 1,2094
Summe 104 103,5 2,4167 2,4267
122 
Aufgrund dessen gelangt die Beklagte - trotz des geringeren Ansatzes der Gesamtstundenzahl - bedingt durch Verschiebung der Stundenzahlen hin zu betreuungsintensiven Veranstaltungsarten zu einem höheren Betreuungsaufwand pro Studierenden als die ZVS, die 2,4167 SWS pro Studierenden veranschlagt (i.F.: ZVS-Richtwert).
123 
Damit bewegt sich die Beklagte in einem gänzlich anderen Ableitungszusammenhang als die ZVS. Denn während die Beklagte - positiv - für jede für erforderlich gehaltene Lehrveranstaltung in einem Fach einen Teilwert errechnet und aus den Teilwerten eine Summe gebildet hat, ermittelte die ZVS das für Vorlesungen anzusetzende Stundenvolumen im Wege einer - im Folgenden zu erläuternden - Subtraktionsmethode, für deren Anwendung die Verteilung der Stundenzahlen auf einzelne Fächer keine Rolle spielt:
124 
Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 05.04.1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 vom 07.07.1993, S. 1) sieht 5.500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts für die ärztliche Gesamtausbildung in allen Studienabschnitten vor, wovon zunächst 1.920 Stunden für das Praktische Jahr mit seinen drei 16wöchigen Ausbildungsabschnitten (§§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 ÄAppO) abzuziehen sind (vgl. auch Haage, MedR 2002, 456, 457; ders., Das neue Medizinstudium, 2003, S. 152; sowie die „Stellungnahme des Unterausschusses `Kapazitätsverordnung` zu den Schriftsätzen der Rechtsanwälte Brehm, Breinersdorfer, Zimmerling vom 6.10., 21.10. und 3.11.03 vom 21.01.2004“). Weiter entfallen nach § 2 Abs. 2 ÄAppO und Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 ÄAppO bereits 98 + 56 + 630 = 784 Stunden auf Kleingruppenveranstaltungen - nicht: Vorlesungen - im ersten Studienabschnitt und 868 Stunden auf Kleingruppenveranstaltungen im zweiten Studienabschnitt (§ 27 Abs. 1 Satz 8 ÄAppO - davon nach § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄAppO 476 Stunden Unterricht am Krankenbett). Danach verbleiben im Rahmen der Mindesterfüllung der Vorgaben der Richtlinie letztlich 1.928 Stunden - was gerundet (1.928 : 14 ≈) 138 SWS entspricht - für die systematische Vorbereitung der Kleingruppenveranstaltungen durch Vorlesungen. Nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit (Schreiben vom 24.10.1997 - 315-4331-11/7 -) sollte für den vorklinischen Studienabschnitt die Gesamtsemesterwochenstundenzahl von 104 SWS beibehalten werden. Darauf aufbauend errechneten sich nach Abzug des Aufwandes für Kleingruppenveranstaltungen im ersten Studienabschnitt von 784 : 14 = 56 SWS für Vorlesungen ein Rest von 104 - 56 = 48 SWS. Für Vorlesungen im - hier nicht unmittelbar interessierenden - zweiten Studienabschnitt ergaben sich demnach 138 - 48 = 90 SWS.
125 
Die Kammer sieht sich - obwohl nicht unmittelbar entscheidungserheblich - veranlasst, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob diese Methode der Ableitung des für die ärztliche Ausbildung im vorklinischen Studienabschnitt erforderlichen Vorlesungsbedarfs und - darauf aufbauend - der entsprechenden Curricularanteile durch die ZVS für sich betrachtet einer rechtlichen Überprüfung standhält. Insbesondere ist nicht ohne Weiteres ersichtlich und vom Bundesgesundheitsministerium auch nicht weiter erläutert, weshalb es trotz der Veränderungen der Ausbildungsstruktur durch die neue ÄAppO und der intensivierten vorklinischen Ausbildung durch die frühzeitige Verzahnung mit klinischen Ausbildungsinhalten bei der Semesterwochenstundenzahl von 104 SWS im ersten Studienabschnitt verbleiben soll (weitere Aussagen des Ministeriums oder der ZVS zu dieser Vorgabe fehlen, vgl. das Schreiben der ZVS an das Gericht vom 17.01.2005 - 32.4-3684 -). Insgesamt erscheint die angewandte Subtraktionsmethode daher - was letztlich aufgrund der z.T. politisch getroffenen Entscheidungen im Vorfeld auch nicht immer vermeidbar ist - hinsichtlich der Prämissen willkürlich.
126 
Insbesondere die Frage der hergebrachten Gruppengröße für Vorlesungen von g = 180 wurde in der Entstehungsgeschichte der Approbationsordnung vom 27.06.2002 und auch im Rahmen der Ermittlung des ZVS-Richtwerts keiner erneuten sachverständigen Überprüfung unterzogen, vielmehr ging man insoweit weiterhin von den alten Berechnungsparametern aus. Eine derartige Überprüfung dieser Werte wäre demgegenüber ggf. angezeigt gewesen, nachdem von Klägerseite in unzähligen Kapazitätsprozessen seit geraumer Zeit gerügt wird, dass die Gruppengröße von g = 180 mit der Hochschulwirklichkeit nicht mehr übereinstimmt und diese Sicht mittlerweile auch von zahlreichen Hochschulen und Gerichten geteilt wird (zu den einzelnen Universitäten, die z.T. von sich aus, i.Ü. nach gerichtlicher Verpflichtung mit anderen Gruppengrößen rechnen vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; VG Göttingen, Beschluss vom 14.12.2004 - 8 C 803/04 u.a. -; VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 41; Bayer. VGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 u.a. -, orientiert an der Hörsaalgröße; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2004 - 6 D 10028/04.OVG -; VG Gera, Beschluss vom 16.02.2004 - 2 NC 1287/03 GE -; VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -; auch die Universität Frankfurt a.M. rechnet nach Angaben von Klägervertretern mit konkreten Gruppengrößen). Denn der ZVS obliegt es nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (GBl. 2000, S. 401) für einheitliche Maßstäbe zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu sorgen. Allgemein sind die kapazitätsbestimmenden Stellen verpflichtet, Entwicklungen und Erfahrungen im Hochschulwesen - insbesondere mit Blick auf Möglichkeiten zur Verbesserung der Kapazitätsausschöpfung - zu beobachten und zu prüfen, inwieweit ein Berechnungsmodus verändert werden muss (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 414; Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, 624; BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41/84 -, NVwZ 1987, 682; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303). Das Verfassungsrecht verlangt insoweit die „Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien der Kapazitätsermittlung“ (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 -, BVerfGE 33, 303, 340) „nach dem Stand der jeweiligen Erfahrungen“ (BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 - 39, 258, 266). Beschränkungen der Hochschulzulassung aufgrund des Mangels an verfügbarer Ausbildungskapazität sind als Eingriffe in das Recht der freien Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen gerechtfertigt, die sich für den Normgeber und -anwender des Kapazitätsermittlungsrechts nicht zuletzt nach Maßgabe der Erkenntnisse bestimmen, die in der Hochschulwirklichkeit bei der Anwendung von Zulassungsbeschränkungen gewonnen werden. Dementsprechend dürfen zulassungsbeschränkende Gesichtspunkte einem Studienbewerber nicht mehr entgegengehalten werden, sofern die im Zulassungswesen gesammelten Erfahrungen erkennen lassen, dass jene Grenzen enger gezogen werden können, weil kapazitätsgünstigere Verhältnisse eingetreten sind oder ein kapazitätsgünstigerer Modus der Kapazitätsermittlung möglich erscheint, der die Gesamtsituation in Ausbildung und Wissenschaftspflege nicht nachweisbar und nachhaltig verschlechtert (BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -).
127 
c) Letzteres kann hier jedoch dahinstehen, da die Beklagte - wie dargelegt - die Eigenanteilsbildung zwar in Anlehnung an die ZVS-Vorgaben, aber doch eigenständig und auf Grundlage eigener Satzungsbestimmungen vorgenommen hat, sich also in einem System eigener Art bewegt, das jedoch einer kapazitätsrechtlichen Überprüfung nicht stand hält.
128 
Da nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans keine tauglichen „Auffangwerte“ mehr vorhanden sind, auf die eine rechtswidrige Eigenanteilsbildung zurückgeführt werden könnte (vgl. dazu aa)), hätte die Beklagte die Gruppengröße für Vorlesungen satzungsrechtlich verbindlich regeln müssen (vgl. dazu bb)). Die Untätigkeit der Beklagten in Verbindung mit dem Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 macht ihre Eigenanteilsbestimmung systemwidrig. Denn die Kammer erachtet die Beklagte zwar für befugt, die erforderliche Stundenzahl für die einzelnen Lehrveranstaltungen in gewissen - hier nicht offenkundig überschrittenen - Grenzen („unzulässige Niveaupflege“, Überschreitung des Gesamt-CNW, „Manipulation“) abweichend von den Empfehlungen der ZVS festzusetzen und sich dabei - wie hier geschehen - eines eigenen Herleitungsmodells zu bedienen, um ihre Vorstellungen über die Ausfüllung des CNW zum Ausdruck zu bringen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 106; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 623); jedoch verletzt die Beklagte bei einer derartigen - in Ausübung der Wissenschafts- und Lehrfreiheit vorgenommenen - Studienplangestaltung und einer darauf aufbauenden Eigenanteilsbildung das Gebot willkürfreier Systemgerechtigkeit, wenn sie einerseits ihre eigenen Vorstellungen fachdidaktischer Schwerpunktsetzung bei der Festlegung der erforderlichen Stundenzahl zum Ausdruck bringt, andererseits aber weitere relevante Berechnungsparameter - hier: die Vorlesungsbetreuungsrelation - aus einem sich davon gänzlich unterscheidenden Beziehungsgefüge herausgreift und in ihr Berechnungssystem einsetzt, obwohl diese Werte jeweils quantifizierten Modellstudienplänen entstammen und dort in einem abgestimmten Beziehungsverhältnis zu anderen - von der Beklagten nicht übernommenen - Werten stehen (vgl. dazu cc)).
129 
aa) Nach Wegfall des (alten) ZVS-Beispielstudienplans und der Neuordnung des Ausbildungsrechts durch die Approbationsordnung vom 27.06.2002 fehlt es an Ersatzwerten, auf die im Falle einer rechtswidrigen Eigenanteilsbildung zurückgegriffen werden könnte.
130 
Die Rechtsprechung hatte sich bislang nur mit Fallgestaltungen auseinander zu setzen, in denen Hochschulen von den Vorgaben des zur Approbationsordnung alter Fassung entwickelten ZVS-Beispielstudienplans für die Zwecke der Quantifizierung der Lehrnachfragemenge kapazitätsungünstig abweichen wollten. Dabei war anerkannt, dass der ZVS-Beispielstudienplan grundsätzlich Orientierungsmaßstab und Indikator für eine angemessene, den Ausbildungsanforderungen Rechnung tragende Lehrnachfrage sei, von dem jedoch zulassungsmindernd abgewichen werden könne, wenn und soweit konkrete besondere örtliche Verhältnisse an der jeweiligen Hochschule vorlagen, die eine Abweichung rechtfertigten und zu einer real verbesserten Ausbildung führten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303, 311; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27). Als Grundlage für die Abweichung forderte die Rechtsprechung bislang in formeller Hinsicht ein im Einzelnen quantifiziertes Curriculum, das rechtswirksam und rechtlich verbindlich in einer Studienordnung normiert worden ist (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Im Falle der Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse einer Hochschule und deren kapazitätsungünstige Geltendmachung war es insbesondere auch nicht verzichtbar, die jeweiligen Gruppengrößen verbindlich zu normieren und in eine Satzungsregelung mit aufzunehmen (so - falls die Abweichung auf der Gruppengröße beruht - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; offen gelassen noch von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -; anders noch die frühere Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, die mit Blick auf die Betreuungsrelationen bei Abweichung vom Beispielstudienplan auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellte, vgl. etwa die Plausibilitätsberechnungen in den Urteilen vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, a.a.O. und Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 416; Beschluss vom 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84 u.a. -).
131 
Nachdem der ZVS-Beispielstudienplan auf die ärztliche Ausbildung nach der Approbationsordnung vom 27.06.2002 nicht mehr angewandt werden kann und ein neuer Beispielstudienplan nicht mehr erstellt wurde und wird, entfällt auch die Möglichkeit einer kapazitätsungünstigen Abweichung von dessen Vorgaben, sodass auf in Ausübung ihrer Satzungshoheit normierte Vorstellungen der Hochschule oder - in Ermangelung dessen - auf eine modellhafte Wiedergabe der Ausbildungswirklichkeit (dazu VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. -) abzustellen ist. Die Abweichung vom neuen ZVS-Richtwert (2,4167) bedarf jetzt nicht mehr der generellen Darlegung, dass sie durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegenden Gründen gerechtfertigt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -), woraus ersichtlich wird, dass sich die vormals rahmengebenden Strukturen der Vorgaben der ZVS in Auflösung befinden. In der Folge ist auch die Möglichkeit entfallen, eine ggf. gerichtlich für (formell oder materiell) rechtswidrig erkannte Eigenanteilsbildung und Aufteilungsentscheidung durch die bewährten Werte des Beispielstudienplans zu substituieren bzw. im Falle einer Überschreitung der Werte entsprechend zu reduzieren. Auch eine Ersetzung durch den (neuen) ZVS-Richtwert ist - abgesehen von den dargelegten Zweifeln an dessen sachlicher Berechtigung - nicht ohne Weiteres möglich. Selbst die Beklagte misst dem Richtwert keine gleichermaßen starke Leitwirkung mehr zu wie noch dem Beispielstudienplan, zumal auf dessen Aktualisierung bewusst verzichtet worden sei (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 18.09.2003 zu den Verfahren des vorangegangenen Berechnungszeitraums).
132 
Überdies ruft eine Rückführung auf den ZVS-Richtwert praktische Probleme im weiteren Gang der Kapazitätsberechnung auf. Es ist insoweit zwar denkbar, im Falle einer Überschreitung des ZVS-Werts von 2,4167 SWS - wie hier durch den Ansatz der Beklagten von 2,4267 SWS - auch den für die Vorklinische Lehreinheit nach Abzug etwaiger Dienstleistungsimporte verbleibenden Teilwert entsprechend prozentual zu kürzen (zur anteiligen Kürzung bei Überschreitung des CNW vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.1995 - NC 9 S 39/94 -; zu abweichenden Modellen Brehm / Zimmerling / Becker, NVwZ 1996, 1173, 1178). Im Gegensatz zu bei Überschreitung der Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans in der Vergangenheit angewandten Verfahren begegnet dies aber nunmehr erheblichen Bedenken, nicht zuletzt deshalb, weil der ZVS-Richtwert auf eine Ausweisung der Teilwerte für einzelne Fächer verzichtet hat und lediglich grob nach Lehrveranstaltungsarten unterscheidet. Während es bislang aufgrund der detaillierten Untergliederung des Beispielstudienplans möglich war, einzelne Fächer - etwa im Falle eines zu berücksichtigenden Dienstleistungsimport - aus dem CAp der Vorklinischen Lehreinheit „herauszurechnen“, scheitert dies beim ZVS-Richtwert daran, dass eine Gewichtung der Fächer nicht mehr erkennbar ist. Folglich kann auch nicht festgestellt werden, auf welchem Fach die Richtwertüberschreitung ggf. beruht und wo eine - ggf. zu rechtfertigende - didaktische Schwerpunktsetzung der Hochschule stattgefunden hat.
133 
bb) Nachdem es nunmehr - wie dargelegt - an Auffangwerten fehlt, hat sich der Regelungsbedarf hinsichtlich der Vorgaben für die Eigenanteilsbildung entsprechend erhöht. Vor diesem Hintergrund ist es jetzt in Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung zur Überschreitung der Werte des alten Beispielstudienplans generell erforderlich - jedenfalls wenn die Eigenanteilsbildung auf einer eigenständigen Herleitung des CAp aus satzungsrechtlich vorgegebenem Lehraufwand beruht -, auch die Betreuungsrelationen rechtlich verbindlich zu normieren, wenn Sie als Bestandteil der Quantifizierung des Curriculums Grundlage der CNW-Aufteilungsentscheidung sein sollen.
134 
Zwar setzt § 45 UG Bestimmungen in der Studienordnung über die Gruppengröße in den einzelnen Lehrveranstaltungen oder Lehrveranstaltungsarten nicht voraus; über inhaltliche und fachdidaktische Entscheidungen hinaus verlangt § 45 Abs. 2 UG quantitative Festlegungen lediglich in zeitlicher Hinsicht, um so die Einhaltung der Regelstudienzeit zu gewährleisten (vgl. dazu und zum Folgenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Eine Studienordnung, die keine Bestimmungen über die Gruppengröße trifft, ist daher - auch in Studiengängen mit Zulassungsbeschränkung - nicht aus diesem Grunde fehlerhaft. Aus kapazitätsrechtlicher Sicht ist jedoch zusätzlich - über § 45 Abs. 2 UG hinaus - erforderlich, dass die Studienordnung das örtliche Curriculum für die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums hinreichend quantifiziert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -; VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -). Nur dann ist nämlich sichergestellt, dass die akademischen Organe der Hochschule (in der Terminologie des UG: Fakultätsrat und Senat), denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Die Quantifizierung des Curriculums für Zwecke der CNW-Aufteilung setzt aber nicht nur die Festlegung des Zeitaufwands für jede Lehrveranstaltung (in Gesamtstunden oder in Semesterwochenstunden) voraus, sondern auch die Bestimmung der Gruppengröße für jede Lehrveranstaltung oder jede Lehrveranstaltungsart (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Auch in Anbetracht der Bedeutung der Aufteilungsentscheidung für die spätere Festsetzung der Zulassungszahl und damit für die Grundrechte der betroffenen Studienbewerber ist eine demokratisch und rechtsstaatlich legitimierte Entscheidung durch den dafür zuständigen Senat erforderlich, der hierzu nach § 19 Abs. 1 UG in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium berufen ist, da es sich bei der Frage der Gruppengröße von Vorlesungen um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Der Gesetzgeber darf zwar die Aufteilungsentscheidung der Wissenschaftsverwaltung überlassen und ist auch nicht verpflichtet, die Regeln für die Herleitung der Eigenanteilsbildung selbst normativ vorzugeben. Im grundrechtlichen Spannungsverhältnis zwischen dem Recht der Studienbewerber, Beruf und Ausbildungsstätte frei zu wählen (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Wissenschaftsfreiheit der Hochschule (Art. 5 Abs. 3 GG), die in ein Verhältnis praktischer Konkordanz zu bringen sind, darf der Gesetzgeber jedoch nicht Teile der Rechtsetzungsbefugnis zur völlig freien Verfügung übertragen, wenn er bestimmte Aufgaben der Satzungsautonomie öffentlichrechtlicher Körperschaften oder Anstalten überlässt. Wählt der Gesetzgeber für bestimmte öffentliche Aufgaben etwa eine Organisationsform der Selbstverwaltung, muss er institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von ihr erfassten Personen treffen; Organisation und Verfahren müssen die Gewähr dafür bieten, dass die verfolgten öffentlichen Aufgaben innerhalb der Körperschaft oder Anstalt für diejenigen, die der Satzungsgewalt unterworfen sind, unter Berücksichtigung ihrer Interessen angemessen wahrgenommen werden. Der Gesetzgeber hat dabei sicher zu stellen, dass sich die verbindlich und autonom gesetzten Regelungen mit Eingriffscharakter als Ergebnis eines demokratischen Willensbildungsprozesses im Innern darstellen (vgl. zu alledem in anderem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -).
135 
Übertragen auf die hier zu beurteilende Vorbereitung der Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums durch den - auf der Grundlage der in der Studienordnung enthaltenen Quantifizierung der Lehrnachfrage abzuleitenden und von der Universität zu unterbreitenden - Vorschlag zur Eigenanteilsbildung bedeutet dies: Die Eigenanteilsbildung als solche ist zwar - wie dargelegt - (nur) eine „rechtsfolgebestimmende behördliche Verfahrenshandlung zur Vorbereitung eines Normsetzungsaktes“; die ihrer Herleitung zugrunde gelegten Regeln bestimmen jedoch über die Quantifizierung der Lehrnachfrage den weiteren Gang der für jeden Berechnungszeitraum aufs Neue vorzunehmenden oder zu überdenkenden Eigenanteilsbildung. Auch wenn es hier nicht unmittelbar um Rechtsetzung im eigentlichen Sinne geht, so muss dennoch gewährleistet sein, dass zumindest hochschulintern die für derart grundlegende Entscheidungen zuständigen Organe eine entsprechende Willensbildung vornehmen und verbindliche Entscheidungen treffen. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des Umstands, dass - wie dargelegt - eine effektive und rechtzeitige Kontrolle der neu hergeleiteten Eigenanteilsbildung nach Inkrafttreten der Approbationsordnung vom 27.06.2002 durch das Wissenschaftsministerium nicht stattgefunden hat.
136 
cc) Eine solche satzungsrechtliche Regelung der Gruppengröße für Vorlesungen durch die zuständigen Hochschulorgane ist nicht erfolgt. Hinzu kommt, dass die Beklagte ohne Beteiligung ihres Senats für die Zwecke der Kapazitätsberechnung den Wert von g = 180 für Vorlesungen unter Verstoß gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit herangezogen hat (zur Systemgerechtigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 25.89 -; mit Bezug zum Kapazitätsrecht: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/78 -; Beschluss vom 17.12.1979 - IX 1236/78 -, KMK-HSchR 1980, 531, 542f.; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -; Beschluss vom 04.03.1994 - NC 9 S 70/93 -; Beschluss vom 16.10.1996 - NC 9 S 36/95 -; Beschluss vom 25.06.1998 - NC 9 S 1/98 -; OVG Berlin, Beschluss vom 09.10.1992 - 7 S 198.92 -). Es ist zwar zulässig, die Aufteilung des CNW anhand von hochschulübergreifenden Studienplanmodellen vorzunehmen, wenn dabei die Hochschulwirklichkeit ausreichend berücksichtigt wird (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621; BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, NVwZ 1983, 94). Systemwidrig ist es aber, einen einzelnen Wert aus einem quantifizierten Modellstudienplan zu entnehmen, in dem er mit anderen Werten - insbesondere im Hinblick auf den für erforderlich gehaltenen Gesamtbetreuungsaufwand - in einem aufeinander abgestimmten Beziehungsverhältnis steht, und ihn - ohne eine Überprüfung auf die Stimmigkeit und Folgerichtigkeit auch im Berechnungssystem der Beklagten - quasi als gewohnheitsrechtlich überlieferte Rechtsnorm in ein gänzlich anderes Beziehungsgefüge einzusetzen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621), wie es die Beklagte bei der Herleitung des Eigenanteils auf der Grundlage der Studienplanverhältnisse getan hat. Die Beklagte hat in ihrem - nunmehr in die Studienordnung integrierten - Studienplan im Vergleich zu der im ZVS-Beispielstudienplan vorgenommenen Aufschlüsselung gänzlich andere Stundenvolumina für einzelne Fächer vorgesehen und dabei auch das Verhältnis von Groß- zu Kleinveranstaltungen zum Teil erheblich verändert, wie aus der nachstehenden Gegenüberstellung deutlich
wird:
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F a c h Vorlesung Praktikum/Kurs Seminar
ZVS Uni ZVS Uni ZVS Uni
Physik 3 3,5 4 3
Chemie 3 4 4 3
Biologie 3 5 4 2,8571
Makrosk./ mikroskop. Anatomie (einschl. Anatom. Sem) 14 9 12 11,857 2 1,7143
 Physiologie 8 8 7 5,1429 3 2
Biochemie 8 10 7 5,1429 3 2
Med. Psych. / Soz. 4 5 5 2,7143 2
Med. Terminologie 1 1 1
Einführung Klin.Medizin 4 2 1,5714
Berufsfelderkundung 2 1 1
138 
Hinzu
 kommen die von der Beklagten für die Seminare mit klinischen Bezügen und die Integrierten Seminare sowie für das Wahlfach angesetzten Werte, die im Beispielstudienplan nicht ausgewiesen sind bzw. überhaupt noch keinen Niederschlag finden konnten.
139 
Damit entsprechen die Studienverhältnisse bei der Beklagten - nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in normativer Hinsicht - nicht mehr den Verhältnissen und Grundannahmen, die zur „Aggregierung“ des („Mittel“-)Wertes von g = 180 geführt haben und die das Bundesverwaltungsgericht veranlasst haben, diesen Wert im ZVS-Beispielstudienplan damaliger Fassung unbeanstandet zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 908 f.). Tragend für die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts war, dass die Parameter des Beispielstudienplans - sowohl die Zahl der Vorlesungen als auch die Betreuungsrelation von 180 - nicht wörtlich zu verstehende und gemittelte rechnerische Größen seien, die einen Durchschnitt hinsichtlich der Betreuungsrelationen aller angebotener Vorlesungen darstellten. In diese Art der Durchschnittswertbildung seien aber auch z.T. Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare mit eingeflossen. Nachdem nunmehr die Gruppengröße etwa für Seminare in der neuen Approbationsordnung weitestgehend eine Regelung erfahren hat und die neuen Studienplanverhältnisse nach Einführung der betreuungsintensiven Integrierten Seminare und der Seminare mit klinischen Bezügen ein völlig anderes Verhältnis von Klein- zu Großgruppenveranstaltungen geschaffen haben, kann die überkommene Gruppengröße von g = 180, die auf gänzlich anderen Annahmen beruht, nicht ohne weitere Überprüfung durch die dazu legitimierten Hochschulorgane in das neu geschaffene Beziehungsgefüge übernommen werden (so auch VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84 -). Es ist jedenfalls nicht systemgerecht, den von Art. 5 Abs. 3 GG gewährten Gestaltungsspielraum beim Stundenvolumen der Lehrveranstaltungen auszuschöpfen und die insoweit von der Beklagten eigenverantwortlich vorgenommene Gestaltung des Studiums den Studierenden durch die Studienordnung verbindlich vorzugeben, andererseits aber bei der Gruppengröße - im Nenner der Gleichung - Werte beizubehalten, die auf die von der Beklagten selbst veränderten Verhältnisse nicht passen und dadurch letztlich willkürlich erscheinen.
140 
4. Der danach formell und materiell rechtswidrige Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen ist im gerichtlichen Verfahren in richterlicher Notkompetenz für den streitigen Berechnungszeitraum durch ein abstraktes Berechnungsmodell zu ersetzen, das der - z.T. nicht ausgeübten - Satzungshoheit der Beklagten Rechnung zu tragen hat. In Ermangelung eines auf die neue Approbationsordnung abgestimmten Beispielstudienplans entfällt die Möglichkeit, einen solchen an die Stelle der rechtswidrigen Eigenanteilsbildung der Beklagten treten zu lassen. Für die Zwecke der Ersetzung der fehlenden Grundlage für die Aufteilungsentscheidung eignen sich die zum Teil von Klägerseite vorgeschlagenen oder sonst diskutierten Alternativmodelle (dazu nachfolgend a) bis c)) nicht; vielmehr ist - den sachverständigen Grundannahmen der KapVO II folgend - mit einer unbeschränkten Hörerzahl zu rechnen und damit der (rechtswidrige) Vorlesungsanteil aus dem CAp der Beklagten herauszurechnen (dazu d)).
141 
a) Wie bereits dargelegt, verbietet es sich, im Ableitungszusammenhang der Eigenanteilsbildung der Beklagten dennoch weiter mit dem für systemwidrig befundenen Wert von g = 180 zu rechnen. Dieser entstammt - sowohl im alten Beispielstudienplan als auch im dargestellten Ableitungszusammenhang des neuen ZVS-Richtwerts - einem gänzlich anderen Beziehungsgefüge und kann (auch vom Gericht) nicht der Berechnung im Zusammenhang mit der übrigen Lehrnachfragequantifizierung, die durch die Parameter für das eigenständig festgesetzte Stundenvolumen und die Anrechnungsfaktoren mitbestimmt wird, zugrunde gelegt werden. Wenn das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 42) demgegenüber generell ausführt, eine Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen sei mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar und überschreite nicht die Willkürgrenze, so mag dies für die dort vorgenommene Eigenanteilsbildung möglicherweise zutreffen. Hier jedoch hat die Universität die weiteren Parameter des Ableitungssystems (wie etwa das Stundenvolumen) verändert, sodass ein Aufrechterhalten der Berechnung mit g = 180 zu einem Auseinanderbrechen des Beziehungsgefüges der Gesamtberechnung führen würde.
142 
Auch der Umstand, dass der Festsetzung des neuen Gesamt-CNW von 8,2 SWS (weiterhin) eine Gruppengröße von g = 180 zugrunde lag, führt nicht zwangsläufig dazu, dass an diesem Wert zur Aufrechterhaltung eines einheitlichen und begründbaren Systems bei der Eigenanteilsbildung festzuhalten ist (in diese Richtung aber OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 u.a. -). Normative Vorgaben der KapVO VII für die Aufteilung des CNW auf die Lehreinheiten - um die es hier allein geht - gibt es nämlich nicht, sodass solche Vorgaben auch der Art und Weise des Zustandekommens des CNW nicht entnommen werden können. Darüber hinaus sind im Übrigen zahlreiche Universitäten auch in der Vergangenheit unter Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse von den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans kapazitätsungünstig abgewichen und haben dabei tatsächliche Gruppengrößen in Ansatz gebracht und bringen müssen - womit sie bereits vom „einheitlichen“ Berechnungssystem abgewichen sind -, wie auch die Beklagte ihre Studienplanung nunmehr in verschiedenerlei Hinsicht abweichend von den Annahmen der ZVS ausgestaltet. Folglich kann der hier für systemwidrig befundene Parameter der Gruppengröße auch nicht isoliert aufrecht erhalten werden
143 
b) Ebenso wenig hält es die Kammer in diesem Rahmen für eine tragfähige Lösung, die Gruppengröße g für Vorlesungen in der Weise zu verändern, dass nunmehr - anstatt mit der Zahl 180 - mit der tatsächlichen Zulassungszahl zu rechnen wäre. Dies wäre nicht geeignet, als Grundlage einer auf Dauer ausgerichteten und abstrakt zu haltenden Kapazitätsermittlung zu dienen. Die durch die Kapazitätsberechnung zu ermittelnde Zulassungszahl würde damit in ein Abhängigkeitsverhältnis zur Zulassungszahl des jeweils vorangehenden Berechnungszeitraums gebracht, was - bei theoretischer Betrachtungsweise - zur Folge hätte, dass die Zulassungszahl jedes Jahr aufs Neue zu erhöhen wäre, da die Gruppengröße fortschreitend steigt und die Betreuungsrelation in gleichem Maße sinkt (sog. iteratives Verfahren). Daraus folgt, dass man im Hinblick auf die Betreuungsrelationen bei den Lehrveranstaltungen ohne Modellwerte oder abstrakte Systeme nicht auskommt, um eine ständige Rückkopplung zwischen einer Erhöhung der Gruppengröße durch Mehrzulassung und der Kapazitätsberechnung zu verhindern. Letztlich bestünde mit dem Abstellen auf die Verhältnisse eines einzigen Berechnungszeitraums auch die Gefahr, momentane Über- oder Unterlastverhältnisse zum Maßstab der Kapazitätsermittlung zu erheben. Auch auf feststehende Werte wie etwa die Hörsaalgröße als aus der Natur der Sache folgende Obergrenze für die Gruppengröße kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden (dies praktiziert offenbar die LMU München, wenngleich dort die Zulassungszahl die Hörsaalkapazität übersteigt, vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 u.a. -). Bei der Beklagten mit einer maximalen Hörsaalgröße von 394 Plätzen würde dies zu ersichtlich überhöhten und von der Ausbildungswirklichkeit abweichenden Zulassungszahl führen, da eine auf einer solchen Zahl basierende Betreuungsrelation derzeit - angesichts der bislang festgesetzten Zulassungszahlen - ersichtlich nicht gegeben ist.
144 
c) Eine „Neuaggregierung“ der Gruppengröße für Vorlesungen nach den heutigen bundesweiten Durchschnittsverhältnissen - wie sie von Klägerseite zum Teil unter Bezugnahme auf die Einzelheiten der historischen Herleitung des Wertes von 180 gefordert wird (dem folgend OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -) - kommt gleichfalls nicht in Betracht. In der Weise, wie sie dem Gericht unterbreitet worden ist, fehlt es dieser Neubestimmung bislang an einer hinreichenden Aufklärung der dabei zu berücksichtigen Verhältnisse an den bundesdeutschen Hochschulen unter Einbezug aller - nicht nur der medizinischen - Studiengänge. Eine solche Aufklärung etwa im Rahmen einer Beweisaufnahme zu leisten, ist indes nicht Aufgabe des die Kapazitätsberechnung kontrollierenden Gerichts, (jedenfalls) wenn es wie im hier zu beurteilenden Zusammenhang allein um die Ersetzung einer für rechtswidrig erkannten Eigenanteilsbildung in Ausübung richterlicher Notkompetenz geht, nicht aber um die Klärung der Frage, welches Berechnungsmodell die Beklagte zwingend auch für die Zukunft anzuwenden hat.
145 
d) Die Kammer hält hingegen ein auf der Annahme einer unbeschränkten Hörerzahl (g = ∞) aufbauendes abstraktes Berechnungsmodell zur Ableitung des Curriculareigenanteils für geeignet und geboten, um im vorliegenden Zusammenhang die fehlerhafte Eigenanteilsbildung der Beklagten zu ersetzen. Dieses Modell führt zu einem „nachgelagerten“ Vorlesungsabzug - somit zum Wegfall des Vorlesungsanteils im CAp - und kommt damit im Ergebnis dem sog. Vorlesungsvorwegabzug gleich.
146 
Dem liegt zunächst die Annahme zugrunde, dass - worüber Übereinstimmung herrscht - die Lehrveranstaltungsart „Vorlesung“ grundsätzlich einer unbeschränkten Zahl von Studierenden offen steht. Dies ist auch den von fachwissenschaftlichen Beurteilungen geprägten Erfahrungswerten der Anlage 2 zur KapVO II vom 23.12.1975 (GBl. S. 67) zu entnehmen, wo es in Teil 1, Lehrveranstaltungsart A, lit. d) zu Vorlesungen heißt: „Betreuungsrelation: grundsätzlich unbeschränkt“. Die Vorstellungen der KapVO II sind insoweit auch weiterhin gültig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -; mit Bezug zu den der KapVO II entnommenen Anrechnungsfaktoren: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622). Sie wurden lediglich vom - nunmehr wieder weggefallenen - Beispielstudienplan überlagert und dem Kapazitätsberechnungssystem ab Geltung der KapVO III vom 31.01.1977 (GBl. S. 64), das der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung zufolge einen Systemwechsel hin zu einem Rechnen mit Betreuungsrelationen auch in Bezug auf Vorlesungen unter Aufgabe des von der KapVO II praktizierten Vorlesungsvorwegabzugs vollzog, zugrunde gelegt. Auch die ausbildungsrechtlichen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte gehen implizit von einer unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen aus. Im Hinblick auf Kleingruppenveranstaltungen regelt die ÄAppO z.T. detailliert auch die Gruppengrößen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 Satz 9, Abs. 4 Satz 6 ÄAppO), praktische Übungen sollen - soweit dies der Lehrstoff erfordert - in kleinen Gruppen durchgeführt werden (§ 2 Abs. 3 Satz 3 ÄAppO). Die Vorlesungen hingegen sollen die übrigen Veranstaltungen vorbereiten und sind als zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften definiert (§ 2 Abs. 6 ÄAppO). Eine diesbezügliche Regelung zur Gruppengröße enthält die ÄAppO nicht, da sie offenkundig aufgrund des Vortragscharakters der Veranstaltungsart mangels didaktischer Begründbarkeit einer Beschränkung eine solche nicht für erforderlich zu halten scheint und damit implizit in ausbildungsrechtlicher Hinsicht die Grundannahmen der Anlage 2 zur KapVO II fortführt. Die Kammer hält die Annahme einer grundsätzlich unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen sachlich auch für unmittelbar einleuchtend, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es für den Deputatsverbrauch auf Lehrangebotsseite bei einer derartigen Großveranstaltung ohne Bedeutung ist, wie viele Zuhörer der Vorlesung folgen; die Lehrperson muss - unabhängig von der Hörerzahl - die entsprechenden, auf eine Vorlesung entfallenden Semesterwochenstunden dozieren, ohne dass es auf die Hörerzahl ankommt.
147 
Setzt man diese Prämissen mathematisch konsequent um, so gelangt man in der Berechnungsarithmetik der KapVO VII zu einem Vorlesungsabzug. Geht man nämlich davon aus, dass die Hörerzahl einer Vorlesung unbeschränkt ist, so lässt sich dies mathematisch durch das einen Grenzwert für eine gegen Unendlich strebende Zahl wiedergebende Symbol ∞ ausdrücken. Dieses Symbol stellt zwar keine natürliche oder reelle Zahl dar, lässt sich aber in die nach ständiger Rechtsprechung auf dem System der KapVO VII beruhende und anerkannte Formel xxx
148 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (ƒ)
                   Betreuungsrelation (g)
149 
als Betreuungsrelation g einsetzen. Dabei ergibt sich für die Vorlesungen der Beklagten, die von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht werden (hier nicht nach einzelnen Fächern aufgesplittet, sondern im Gesamtstundenvolumen dargestellt) folgende Berechnung:
150 
27 SWS x 1
= 0
151 
Ergebnis dieses Rechenschritts ist also, dass die Vorlesungen in den Lehrnachfragewert nicht einfließen, was - auf mathematischen Wege - die obige Grundannahme bestätigt, dass die Hörerzahl einer Vorlesung für den Deputatsstundenverbrauch irrelevant ist. Bei der dargestellten Anwendung einer unbeschränkten Gruppengröße für Vorlesungen von g = ∞ wird der CAp mathematisch im Hinblick auf die Vorlesungsanteile bereinigt und entsprechend reduziert.
152 
In einem zweiten Schritt ist dieser Befund auf der Lehrangebotsseite zu berücksichtigen, um dem Deputatsstundenverbrauch Rechnung zu tragen. Rechtsgrundlage dafür ist das im Kapazitätsrecht anerkannte Gebot der Bilanzierungssymmetrie zwischen Lehrangebot und Lehrnachfrage (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.1979 - IX 1236/78 -, KMK-HSchR 1980, 531, 543; Urteil vom 23.05.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621; Hess. VGH, Beschluss vom 21.09.1999 - 8 Ga 19000/99.T -; sowie weiter die zur Frage der Systemgerechtigkeit bereits zitierte Rechtsprechung). Finden die Vorlesungsveranstaltungen auf Lehrnachfrageseite nämlich im Ergebnis aufgrund der Berechnung unter Annahme einer unbeschränkten Hörerzahl keinen Niederschlag mehr, so ist der Deputatsverbrauch der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Lehrangebotsseite abzuziehen, um in der Bilanzgleichung der Kapazitätsberechnung nach Anlage 1 zu § 6 KapVO VII die erforderliche Symmetrie wieder herzustellen.
153 
Im Falle der Beklagten sind 27 SWS für die Vorlesungsveranstaltungen in Anatomie, Makro- und Mikroskopie, Physiologie und Biochemie, die von der Vorklinischen Lehreinheit erbracht werden, vom Jahreslehrangebot - also dem verdoppelten bereinigten Semesterlehrangebot Sb nach Anlage 1 zu § 6 KapVO VII - abzuziehen. Bezugspunkt der Subtraktion im Rahmen der Bilanzierung ist dabei das Jahreslehrangebot, da auch die aufgezählten Vorlesungen aufgrund des bei der Beklagten praktizierten Systems der Jahreszulassung nur einmal im Jahr angeboten werden und auch nur in diesem Umfang Lehrdeputat verbraucht wird. Folglich ist das Lehrdeputat des Studienjahres um die Anzahl der Vorlesungsstunden pro Jahr zu reduzieren.
154 
Dieser Berechnungsmodus hält sich - wie im Einzelnen dargelegt - in dem von der KapVO VII vorgegebenen Rahmen des Rechnens mit Betreuungsrelationen. Die Einwände der obergerichtlichen Rechtsprechung gegen den sog. Vorlesungsvorwegabzug greifen bei dem von der Kammer praktizierten Modell nicht. Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 905 ff.) sehen die Kapazitätsverordnungen seit Inkrafttreten der KapVO III einen Vorlesungsabzug nicht mehr vor, sodass es an der dafür erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Vielmehr betont das Bundesverwaltungsgericht, dass die Vorlesungen Bestandteil der im CNW ausgedrückten Lehrnachfrage seien. Würden die Vorlesungen aber in den CNW mit einbezogen, so müsse damit zwangsläufig eine Betreuungsrelation mitgedacht werden. Dem VGH Baden-Württemberg zufolge (Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -) sind alternative Berechnungsmethoden unzulässig. Die Kapazitätsberechnung müsse einheitlich nach den Bestimmungen der KapVO erfolgen.
155 
Im hier zu beurteilenden Fall geht es jedoch nicht um die Frage der Zulässigkeit eines generellen Vorlesungsabzugs und dem daraus folgenden Herausrechnen der Vorlesungsanteile aus dem Gesamt-CNW (vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 07.07.2004 - OVG 5 NC 8.04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 43), sondern vielmehr um die Frage der Eigenanteilsbildung für die Vorklinische Lehreinheit. Es mag zwar unzulässig sein, den Vorlesungsanteil aus dem CNW herauszurechnen, in den auch ein Betreuungsaufwand für Vorlesungen eingeflossen ist (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 907). Für die Frage der Aufteilung des CNW auf die Lehreinheiten gilt dies jedoch nicht in gleicher Weise. Dafür hält die KapVO VII nämlich überhaupt keine Rechtsgrundlagen bereit, sodass das Fehlen einer Rechtsgrundlage in diesem Zusammenhang jedem - auch den derzeit angewandten - Berechnungsmodellen entgegengehalten werden kann. Nach den obigen Darlegungen ist die für teilweise rechtswidrig befundene Eigenanteilsbildung der Beklagten zu ersetzen. Dabei liegt es nahe, den rechtswidrigen Teil der Berechnung nicht durch andere, wie auch immer zu bestimmende Werte zu substituieren, sondern die Berechnung nach Möglichkeit in einer Weise durchzuführen, die ohne den rechtswidrigen Teil auskommt, was zu einem Herausrechnen der Vorlesungsanteile auf beiden Seiten der Berechnung - Lehrangebot und Lehrnachfrage - zu führen hat (vgl. zur Frage einer systemgerechten Ersetzung etwa auch das Vorgehen des VGH Baden-Württemberg bei der Eliminierung der unzulässigen Doppelberücksichtigung von Weiterbildungstätigkeiten in der Krankenversorgung und der Lehrverpflichtung, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 112/98 -). Das dargelegte Modell des Rechnens mit einer unbeschränkten Hörerzahl behält das von der KapVO VII vorgegebene Denken in Betreuungsrelationen jedoch bei, sodass es nicht an einer Rechtsgrundlage für einen Vorlesungsabzug - auch und gerade im Rahmen der Eigenanteilsbildung - fehlt.
156 
Für die Zulässigkeit eines solchen Modells im Rahmen einer Ersetzung der rechtswidrigen Eigenanteilsbildung der Beklagten spricht im Übrigen auch etwa, dass dieses Modell - bei abstrakter Betrachtungsweise - unter den denkbaren Alternativen zur Kapazitätsberechnung mit g = 180 diejenige ist, die für die Hochschule die geringsten Belastungen mit sich bringt und daher ihre Satzungsautonomie so weit als möglich wahrt. Zwar sind die Auswirkungen eines Kapazitätsberechnungsmodells von den verschiedensten Parametern abhängig, deren Anwendung auf die unterschiedlichen Verhältnisse mehrerer Berechnungszeiträume zu jeweils anderen Ergebnissen führen kann; jedoch hat die Kammer zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die jeweilige Zulassungszahl sowohl für das Wintersemester 2003/2004 als auch das Wintersemester 2004/2005 unter Zugrundelegung der verschiedenen Alternativen (tatsächliche Zulassungszahl, Hörsaalgröße, Vorlesungsabzug) errechnet und dabei die jeweiligen Kapazitätsberichte der Beklagten - für die Zwecke der Modellrechnung ohne jegliche gerichtliche Korrekturen - als Grundlage herangezogen. Die - mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterte - Berechnung ergab, dass der Vorlesungsabzug im Mittel zu geringeren Zulassungszahlen führt als der Ansatz der tatsächlichen Zulassungszahl oder gar der Hörsaalgröße. Die insgesamt beträchtliche Abweichung der fiktiv errechneten Zulassungszahlen von der Berechnung mit g = 180 zeigt - begrenzt auf die stark eingeschränkte Aussagekraft solcher Plausibilitätsberechnungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621) - zudem auf, dass der Ansatz der herkömmlichen Gruppengröße mit der Ausbildungswirklichkeit und den aktuellen Verhältnissen tatsächlich nicht mehr übereinstimmt. Sämtlichen Alternativberechnungsmodellen ist nämlich in sachlicher Hinsicht und bezogen auf ihre inhaltlichen Prämissen eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen. Diese - wenn vielleicht nicht rechtlich, so aber zumindest sachlich begründeten - Modelle kommen jedoch alle zu vergleichbaren Ergebnissen:
157 
g=180 g=311 bzw. 333 (Zul.Zahl) g=394 g=∞
WS 03/04* CAp = 1,8654 CAp = 1,7884 CAp = 1,7688 Rest-CAp= 1,6823
WS 04/05* CAp = 1,4751 CAp = 1,4062 CAp = 1,3965 Rest-CAp= 1,3252
158 
* Die hier dargestellte Berechnung beruht allein auf den Kapazitätsberichten der Beklagten, ohne gerichtliche Korrekturen
159 
Erweist sich danach lediglich die aufgrund von g = 180 errechnete Zulassungszahl als „Ausreißer“, so spricht vieles dafür, dass die Zahl 180 - trotz oder auch gerade wegen ihres „aggregierten“ Wesens - die Hochschulwirklichkeit nicht mehr abbildet.
160 
Die Brauchbarkeit von g = ∞ als abstrakte Rechnungsgröße zeigt sich - worauf es jedoch bei der Beklagten aufgrund der von ihr praktizierten Jahreszulassung nicht ankommt - auch im Hinblick darauf, dass das von der Kammer angewandte Modell eines Vorlesungsabzugs aufgrund unbeschränkter Hörerzahl abstrakt geeignet ist, einer Schlechterstellung von Universitäten mit Semesterzulassung zu begegnen, die im Laufe der Jahre dadurch eingetreten ist, dass beim bislang üblichen Rechnen mit einer festen Gruppengröße von g = 180 im Rahmen der Kapazitätsermittlung die auf das Semester bezogene Ausbildungskapazität errechnet wird, andererseits aber Universitäten mit Semesterzulassung die großen Vorlesungen zwei Mal im Jahr anzubieten haben. Der dadurch eintretende erhöhte Deputatsverbrauch fand in der herkömmlichen Art und Weise der Berechnung keine Berücksichtigung, da lediglich danach gefragt wurde, in welchem Maße ein Studierender im Laufe seiner vorklinischen Ausbildung Lehrangebot nachfragt, ohne dass es darauf ankam, ob eine Vorlesung ein Mal oder zwei Mal im Jahr abgehalten werden muss; die Gruppengröße war - aufgrund der „aggregierten“ Mittelung verschiedener Verhältnisse, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen wurde - sowohl bei Universitäten mit Jahreszulassung als auch bei solchen mit Semesterzulassung immer gleich bleibend mit 180 anzusetzen, sodass sich für beide übereinstimmende Lehrnachfragewerte ergaben, ohne dass auf Lehrangebotsseite der unterschiedlichen Organisationsform Rechnung getragen wurde bzw. werden konnte. Nachdem seit der Ermittlung des Wertes von g = 180 die Anzahl der Universitäten mit Semesterzulassung um die Hälfte zurückgegangen ist und dies die Grundlagen der „Aggregierung“ des Werts von g = 180 zumindest in Frage stellt, hat sich auch die Benachteiligung der verbliebenen Universitäten mit Semesterzulassung zu einem Problem der wirklichkeitsgerechten und gleichheits- und systemgerechten Abbildung der Ausbildungswirklichkeit entwickelt.
161 
Angesichts all dessen hält die Kammer die Ersetzung des Parameters von g = 180 in der Kapazitätsberechnung der Beklagten aufgrund der insoweit unvollständigen Satzungsgebung für zulässig und geboten. An einer Rechtsgrundlage fehlt es - wie dargelegt - nicht, ein konsequentes Rechnen mit g = ∞ im Rahmen der CAp-Bestimmung ist durch die KapVO VII gedeckt.
162 
e) Einer Übergangsregelung mit einem damit verbundenen Absehen gerichtlicher Zulassungen zum Studium für den streitigen Berechnungszeitraum - wie vom Beklagtenvertreter hilfsweise gefordert - bedarf es nicht. Die Rechtsprechung, auf die sich die Beklagte insoweit beruft (insbes. BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41/84 u.a. -, NVwZ 1987, 682), ist auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar. Lediglich im Zusammenhang mit Korrekturen am CNW hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Verordnungsgeber in einem solchen Fall zu prüfen haben,
163 
„ob auch aus ihrer für die Rechtsgestaltung allein maßgeblichen Sicht Anlaß besteht, Parameternormen zu ändern. Diese Prüfung wird regelmäßig in einer Befassung der ZVS bestehen, wie es deren institutionellem Auftrag entspricht. Zur Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Regelung führt dies allerdings erst, wenn die Verordnunggeber ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Überprüfung auf notwendige Nachbesserungen trotz ausreichenden Anschauungsmaterials nicht nachgekommen sind (vgl. BVerfGE 37, 104 (118)). Erst wenn sich die Verordnunggeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit bezüglich ihrer Überprüfungspflichten entziehen und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigern, tritt mithin die von den Revisionsbeklagten geltend gemachte Lage ein, in der Hochschulverwaltungen und Gerichte vor die Frage gestellt sind, welche Übergangsmodalitäten gelten sollen, bis die Verordnunggeber pflichtgemäß reagieren.“
164 
Auch für diesen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen jedoch betont, dass die zulassungsrechtliche Zugangssperre für Studienbewerber dann auf ein zur geordneten Weiterführung des Hochschulbetriebs in Lehre, Forschung und Krankenversorgung unerlässliches Mindestmaß zu reduzieren sei, was mit der Substitution der für rechtswidrig bzw. unvollständig erachteten Satzungsgebung durch das vergleichsweise schonende Berechnungsmodell der Kammer, das der Sache nach bereits eine Übergangsregelung darstellt, gerade beabsichtigt ist.
165 
Hier geht es nämlich nicht um eine richterliche Korrektur des vom Verordnungsgeber festzulegenden CNW, sondern um dessen Aufteilung auf die Lehreinheiten durch das dafür zuständige Ministerium auf der Grundlage eines systemgerecht hergeleiteten Entscheidungsvorschlags der Universität. Die obigen Korrekturen an der Eigenanteilsbildung der Beklagten knüpfen an die (Teil-)Untätigkeit des Senats der Beklagten im Rahmen der Satzungsgebung an, nicht aber an übergeordnete Normvorgaben des Kapazitätsrechts zum CNW.
166 
Aber auch wenn man die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung weiter gehend auf die hier zu beurteilende Fallgestaltung übertragen wollte, ergibt sich nichts anderes. Bleibt nämlich die Satzungsgebung der Beklagten in Teilen unvollständig, so hat deren Senat - wenn auch nicht in vollem Umfang - von seiner Rechtsgestaltungsbefugnis Gebrauch gemacht, sodass es einer Neubefassung der Hochschulorgane für die Vergangenheit nicht bedarf. Im Übrigen billigt auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 -, BVerfGE 85, 36) dem Normgeber nur dann eine Anpassungsfrist zu, wenn die angewandte Modellrechnung bei ihrem Erlass noch dem damaligen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprach. Soweit man dies auf die Satzungsgebung der Beklagten übertragen will, muss sich diese daran festhalten lassen, dass der Erlass der Studienordnung gerade auf Grundlage der neu zu beachtenden Approbationsordnung beruhte und schon damals feststand, dass ein neuer Beispielstudienplan nicht ausgearbeitet werde, sodass der Satzungsgeber bereits beim Satzungserlass ohne Regelung der Gruppengrößen nicht vom aktuellen Stand ausging. Auch im Rahmen der Satzungsänderung vom 15.12.2004 hat die Beklagte die Gruppengrößen nicht geregelt und blieb untätig, obwohl sie erkannt hatte, dass die Quantifizierung der in den Studienplanverhältnissen ausgedrückten Lehrnachfrage durch eine verbindliche Satzung erforderlich ist (vgl. das Sitzungsprotokoll Nr. 9/04 der dazugehörigen Senatssitzung, Anlage BH 6 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005). Es bleibt der Beklagten im Übrigen unbenommen - aus kapazitätsrechtlicher Sicht ist dies sogar erforderlich -, ihre Studienordnung in Ausübung ihrer Wissenschaftsfreiheit und unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu überarbeiten und dabei eine Regelung auch der Gruppengrößen für künftige Berechnungszeiträume vorzunehmen, soweit diese von fachdidaktischen Erwägungen getragen wird.
167 
5. Die bereits dargelegten Werte für den Umfang des anzusetzenden Dienstleistungsexports werden von diesem Substitutionsmodell nicht berührt. Die in die Berechnung des Dienstleistungsexports eingeflossene Biologie-Vorlesung wird als gesonderte Veranstaltung für Naturwissenschaftler angeboten, ohne dass Studierende der Humanmedizin daran teilnehmen. Insoweit wird ohnehin bereits nach den Vorgaben der KapVO der Sache nach mit einem Vorlesungsabzug gerechnet, da in der Formel (2) der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII
168 
, für einzelne Exporte: ,
169 
die Einsatzgrößen g und Aq aufgrund des Rechnens mit tatsächlichen Zulassungszahlen einander entsprechen und infolgedessen im Bruch zu kürzen sind, weshalb die Vorlesungsstunden im Ergebnis abgezogen werden (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 590).
170 
Auch soweit Dienstleistungsexporte an die Zahnmedizin in der Kapazitätsberechnung enthalten sind, werden diese vom Vorlesungsabzug bei der Lehrnachfrage der Studierenden der Humanmedizin nicht berührt, auch wenn Zahn- und Humanmediziner die Veranstaltungen z.T. gemeinsam besuchen. Der insoweit in Ansatz gebrachte Export von 0,8667 SWS setzt sich nämlich allein aus Kleingruppenveranstaltungen (Praktika, Kurse) zusammen, wie aus dem Beispielstudienplan der ZVS zur Begründung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin - dem der Wert entnommen ist - deutlich wird. Der Beispielstudienplan berücksichtigt nämlich bereits, dass die Vorlesungen sowohl von Zahn- als auch von Humanmedizinern besucht werden, weshalb die entsprechenden Stundenvolumina dort nur eingeklammert ausgewiesen werden und nicht in die Berechnung der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin einfließen.
171 
6. Abgesehen von der erforderlichen Korrektur an der Gruppengröße für Vorlesungen ist die Eigenanteilsbildung - mit Ausnahme eines mathematischen Berechnungsfehlers (dazu nachfolgend unter 9.) - nicht zu beanstanden. Die übrigen in Ansatz gebrachten Gruppengrößen für Kleingruppenveranstaltungen weichen - soweit ersichtlich - nicht in kapazitätserheblicher Weise von den tatsächlichen Verhältnissen bei der Beklagten oder den einschlägigen ausbildungsrechtlichen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte ab.
172 
Die Gruppengröße von g = 20 für Seminare folgt auch für die kapazitätsrechtliche Betrachtung bereits aus § 2 Abs. 4 Satz 6 ÄAppO. Dass die Beklagte jedenfalls in einem Seminar („Beautiful Mind“) im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum von dieser Gruppengröße kapazitätsgünstig abgewichen ist, kann aufgrund der besonderen Umstände letztlich keine Berücksichtigung finden und nicht zu einer Erhöhung der Gruppengröße für kapazitätsrechtliche Berechnungszwecke führen.
173 
Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung fest, dass das für das 3. Semester angebotene Seminar „Beautiful Mind“ im Wintersemester 2004/2005 (Februar 2005) im Wesentlichen wie folgt ablief: Die Studierenden wurden in 12 Gruppen zu je ca. 25 Personen aufgeteilt (Gruppen A bis L), die ihrerseits in jeweils zwei Untergruppen mit ca. 12-13 Studierenden unterteilt wurden. Die Abteilung für Anatomie und zelluläre Neurobiologie hatte zur Durchführung des Seminars 12 studentische Hilfskräfte zur Verfügung gestellt bekommen. Jeweils eine Lehrperson des wissenschaftlichen Lehrpersonals und eine studentische Hilfskraft waren in den Gruppen anwesend, während die Studierenden größtenteils zuvor erarbeitete Referate hielten. Die beiden jeweiligen Untergruppen befanden sich dabei im gleichen Raum, wobei zwei Referate gleichzeitig zu halten waren. Eine der Untergruppen betreute dabei die Lehrperson, die andere wurde von der studentischen Hilfskraft beaufsichtigt und (zumindest teilweise) auch inhaltlich betreut.
174 
Der so festgestellte Sachverhalt folgt aus den Bekundungen der nach § 98 VwGO, § 377 Abs. 3 ZPO schriftlich vorab vernommenen Zeugen H. und S. - wobei offen bleiben kann, ob deren Angaben als Zeugen- oder Urkundenbeweis zu verwerten sind -, sowie aus der Aussage der amtlichen Auskunftsperson Dr. F. in der mündlichen Verhandlung. Soweit letzterer auch auf mehrfache Nachfrage und Vorhalt der entgegenstehenden Aussagen der Zeugen S. und H. daran festhielt, dass es nicht die „offizielle“ Aufgabe der studentischen Hilfskräfte gewesen sei, Lehrtätigkeit zu verrichten, bestehen - wenngleich es darauf für die Entscheidung nicht ankommt - insoweit erhebliche Zweifel. Das ergibt sich - neben den insoweit eindeutigen Angaben der Zeugen S. und H., denen zufolge der Aufgabenbereich von Dozent und „Tutor“ identisch gewesen sei - insbesondere aus dem Umstand, dass die Auskunftsperson nicht in der Lage war, plausibel, nachvollziehbar und glaubhaft darzulegen, welche Funktion den studentischen Hilfskräften sonst hätte zukommen sollen. Dass sie - wie angegeben - allein für unterstützende logistische Tätigkeiten, wie etwa die Erstellung von Kopien, die Anwesenheitskontrolle oder das Präsentieren von Modellen, zuständig gewesen sein sollen, ist für die Kammer nicht vorstellbar. Dem stehen die in anderem Zusammenhang vielfach geltend gemachten Finanzprobleme der Fakultät entgegen, die es wohl kaum erlauben dürften, den „Luxus“ von insgesamt 12 (!) studentischen Hilfskräften für vergleichsweise einfache und ggf. leicht ersetzbare oder durch den Dozenten zu übernehmende Tätigkeiten zu finanzieren. Auch das Auftreten der Auskunftsperson Dr. F. insgesamt vermochte in diesem Punkt seine Glaubhaftigkeit nicht zu begründen. Vielmehr suchte er auf konkrete Nachfragen nach der Funktion der studentischen Hilfskräfte wiederholt nach Formulierungen, die möglichst abstrakt und wenig aussagekräftig blieben, ersichtlich bemüht, konkrete Angaben zu einer inhaltlichen Lehrtätigkeit der Hilfskräfte zurückzuhalten.
175 
Letztlich kommt es jedoch hier auf den konkreten Tätigkeitsbereich der studentischen Hilfskräfte nicht an, wenngleich es ggf. nicht abwegig erschiene, eine derartige Ausstattung mit Hilfskräften als besondere Ausstattung im Sinne des § 14 Abs. 3 KapVO VII zu begreifen (vgl. noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a.; anders nunmehr Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Denkt man eine nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg rechtswidrige Lehrtätigkeit von studentischen Hilfskräften als kapazitätsrechtlich irrelevant hinweg, so bliebe ein Sachverhalt übrig, der jedenfalls im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum (noch) nicht zu einer diesbezüglichen gerichtlichen Korrektur des CAp führen kann. Dann wäre nämlich davon auszugehen, dass - wie es die Auskunftsperson Dr. F. eingeräumt hat - eine Gruppe mit einer Gruppengröße von jedenfalls g = 25 von einer Lehrperson betreut wird. Das widerspricht zwar den Vorgaben des § 2 Abs. 4 ÄAppO. Auch könnte in kapazitätsrechtlicher Hinsicht nicht weiter mit einer Gruppengröße von g = 20 gerechnet werden, wenn die Universität diese Betreuungsrelation dauerhaft in der Hochschulwirklichkeit nicht einhält („Valutierungskontrolle“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 120). Dies ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass die Hochschule zur Sicherstellung der Qualität der Ausbildung (vgl. § 1 Abs. 1 KapVO VII) auch kapazitätsrechtlich gehalten ist, die Seminare durch zur Lehre Berufene und in den ausbildungsrechtlich vorgegebenen Gruppengrößen abzuhalten (vgl. zu ähnlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem abstrakten Stellenprinzip VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -). Es kann nicht hingenommen werden, dass der Verordnungsgeber Unterrichtsveranstaltungen einer bestimmten Art mit einer bindenden Höchstzahl an Studierenden fordert, diese dann von der die Ausbildung tragenden Universität aber nicht in der bei abstrakter Betrachtungsweise die Güte der Veranstaltung sichernden Form angeboten wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Beachtet die Hochschule die ausbildungsrechtlichen Vorgaben dauerhaft nicht, so ist dem mit einer entsprechenden Mehrzulassung von Studienbewerbern Rechnung zu tragen, wie es im Übrigen auch bei Nichtbesetzung von Stellen anerkannt ist.
176 
Die Kammer konnte jedoch - trotz erheblicher Zweifel - nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass das Seminar „Beautiful Mind“ von Anfang an mit einer abweichenden Gruppengröße geplant war und künftig entsprechend fortgeführt wird.
177 
Angesichts der frühzeitigen Stichtage für die Kapazitätsberechnung in der KapVO VII gründet sich der Kapazitätsbericht der Beklagten im Hinblick auf die Ermittlung der Lehrnachfrage in der Regel auf Planungen und Erfahrungswerte der Vergangenheit. Die normative Festsetzung der Zulassungszahl, die vor Beginn des Berechnungszeitraum liegt, ist nur aus einer ex-ante-Sicht möglich, die lediglich eine vorgreifende curricularmäßige Erfassung der künftigen Ausgestaltung der vorklinischen Ausbildung durch die verantwortlichen Lehrkräfte ermöglicht, sodass eine „spitze“ Überprüfung des in die Kapazitätsberechnung eingestellten Lehrnachfragewertes anhand der später eingetretenen diesbezüglichen Hochschulwirklichkeit und seine Beanstandung allein aus ex-post-Sicht gewissen Schwierigkeiten begegnet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 42). Momentane Überlastverhältnisse in einem einzelnen Berechnungszeitraum können nicht ohne Weiteres zum Maßstab der Kapazitätsermittlung gemacht werden, es sind allenfalls längerfristige, erhebliche Abweichungen der Hochschulwirklichkeit von den planerischen Vorstellungen der Universität relevant (Bayer. VGH, Urteil vom 19.11.1984 - 7 B 84 B.1453 -, KMK-HSchR 1985, 539, 543 u. 556). In begrenztem Maße sind jedoch auch anhand der späteren tatsächlichen Ausgestaltung der Studienverhältnisse Rückschlüsse auf die ursprüngliche Planung möglich.
178 
Die Auskunftsperson Dr. F. hat auf Befragen angegeben, die Gruppengröße im Seminar „Beautiful Mind“ sei erst kurzfristig vor Durchführung des Seminars aufgrund der - unerwarteten - Nichtbesetzung von drei Stellen in der Abteilung hochgesetzt worden; ursprünglich sei das Seminar auf eine Gruppengröße von 20 Studierenden ausgerichtet gewesen. Diese Aussage ließ sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht widerlegen. Zwar sprechen gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Fakultät von vorneherein beabsichtigt hatte, das Seminar in der letztlich durchgeführten Art und Weise abhalten zu lassen. Insbesondere heißt es etwa bereits in der Seminarankündigung der Abteilung im Internet
(http://www.uni-ulm.de/fak/medizin/auz/AnaZell/IntergSem/3_mind.html) , die „Einteilung in 12 Seminargruppen (Gruppe A-L) wird Ihnen im Verlauf des Wintersemesters per Aushang bzw. über die Homepage der Abteilung mitgeteilt“ (Hervorhebung nur hier), sodass einiges dafür spricht, dass von Anfang an eine Einteilung in 12 Gruppen und damit eine entsprechende Betreuungsrelation von g = (333 : 12 =) 27,75 vorgesehen war. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass der Abteilung zur Durchführung der Seminare 12 studentische Hilfskräfte zugewiesen wurden, deren Einstellung ebenfalls einen gewissen zeitlichen Vorlauf erfordert. Auch ist bemerkenswert, dass die Abteilung offensichtlich nicht in der Lage war, die vorgeblich unerwarteten Stellenvakanzen mit Lehraufträgen aufzufangen - wie es etwa die Abteilung für Biochemie getan hat -, sondern sich gezwungen sah, die Gruppengröße heraufzusetzen. Ferner hat auch die Beklagte bis zuletzt vorgetragen, alle integrierten oder teilintegrierten Veranstaltungen seien im Wesentlichen so durchgeführt worden, wie in der Planung angenommen (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005); dies ist mit der Aussage der Auskunftsperson Dr. F. und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Übereinklang zu bringen. Letztlich ist trotz all dieser Indizien jedoch nicht verlässlich und mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 VwGO) feststellbar, dass die Beklagte bereits in ihrer Planung davon ausgegangen ist, dass das Seminar nunmehr und auch dauerhaft mit einer größeren Gruppe veranstaltet werde. Sollte dieser Zustand jedoch in künftigen Berechnungszeiträumen bestehen bleiben, so wird dies auch in kapazitätsrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen sein.

179 
Die gerichtliche Kontrolle der übrigen Seminare hat aus kapazitätsrechtlicher Sicht keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten erbracht. Für eine weitergehende Aufklärung bestand daher keine Veranlassung.
180 
7. Der Anrechnungsfaktor für die Seminare ist mit f = 1 zutreffend angesetzt. Die Seminare entsprechen aus dem Katalog der Lehrveranstaltungsarten in Anlage 2 zur KapVO III (vom 31.1.1977, GBl. S. 64) bzw. Anlage 2 zur KapVO II (vom 21.12.1975, GBl. 1976, S. 67) der Lehrveranstaltungsart B mit der Beschreibung: Durcharbeitung von Lehrstoffen, Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, Schulung in der Fachmethodik; Lehrender leitet die Veranstaltung, stellt Aufgaben, kontrolliert die Tätigkeit der Studenten, leitet die Diskussion; Studenten üben Fertigkeiten und Methoden, erarbeiten Beiträge, tragen die Beiträge vor, diskutieren, lösen Übungsaufgaben. Als Beispiele sind u.a. genannt Übung in Natur- und Ingenieurwissenschaften, Seminar. Angesichts der Zielsetzung der neuen Seminare (Verzahnung von vorklinischer und klinischer Ausbildung, vgl. Haage, Das neue Medizinstudium, 2003, S. 150 f.) und ihrer Bedeutung für die Verbesserung des vorklinischen Unterrichts erscheint ihre Eingruppierung in die Lehrveranstaltungsart B mit hohen Anforderungen an den Vor- und Nachbereitungsaufwand des Lehrenden als angemessen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -). Davon ist - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung einiger Klägervertreter - auch nicht etwa deshalb abzusehen, weil einzelne Lehrpersonen bei der konkreten Durchführung der Seminare einen ggf. geringeren Lehraufwand haben, wenn sie dasselbe Thema in mehreren Gruppen betreuen, aber jeweils nur einmal - nämlich themenbezogen - den entsprechenden Vorbereitungsaufwand haben. Der Anrechnungsfaktor bezieht sich allgemein und abstrakt auf die Lehrveranstaltungsart und nicht auf den jeweiligen Dozenten, sodass a priori zu bestimmen ist, welchen Aufwand ein Seminar erfordert, ohne dass es darauf ankommt, wie oft ein Dozent das Seminar anbietet. Ebenso wenig ist etwa der Anrechnungsfaktor für Vorlesungen zu korrigieren, wenn sich herausstellt, dass ein Dozent die Veranstaltung bereits seit Jahrzehnten in jeweils gleicher Weise anbietet, ohne sich überhaupt darauf vorbereiten zu müssen. Es steht dem Gericht auch nicht zu, die Durchführung eines Seminars inhaltlich oder pädagogisch zu bewerten.
181 
Eine Korrektur des Anrechnungsfaktors für die Seminare aufgrund der festgestellten Beteiligung studentischer Hilfskräfte als Lehrpersonen - wie sie die Kammer noch in den Eilverfahren des Studienjahres 2003/2004 vorgenommen hat -, kommt hier ebenfalls nicht in Betracht. Eine Beteiligung von studentischen Hilfskräften konnte im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nur für ein Seminar festgestellt werden, wo dies rechtlich - wie dargelegt - als (noch unbeachtliche) Abweichung von den Vorgaben zur Gruppengröße aufgefasst werden kann, wenn man den Tutor hinwegdenkt und die - dann größere - Gruppe allein dem Dozenten zurechnet. Folglich kann offen bleiben, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zur kapazitätsrechtlichen Unbeachtlichkeit eines derartigen (rechtswidrigen) Einsatzes von Tutoren (vgl. Beschlüsse vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -) zu folgen ist. Es bedarf daher auch keiner weiteren Erörterung, ob die stillschweigend vom VGH Baden-Württemberg vorausgesetzte Annahme zutrifft, dass bei hypothetischem Hinwegdenken des rechtswidrigen Tutoreneinsatzes an die Stelle der Tutoren ausschließlich Lehrpersonal der Vorklinischen Lehreinheit treten würde oder ob in diesem Falle nicht auch - angesichts der vollständigen Auslastung des vorklinischen Lehrpersonals, das 2003 zur Entwicklung des Tutorenmodells geführt hatte - beispielsweise auf klinisches Lehrpersonal zurückzugreifen wäre, was wiederum als fiktiver Import zu berücksichtigen sein könnte oder jedenfalls Probleme der Verrechnung solcher Lehrleistungen mit Stellenvakanzen aufwerfen würde.
182 
8. Das von der Beklagten in Ansatz gebrachte Verhältnis von Seminaren, die von der vorklinischen Lehreinheit erbracht werden, zu solchen, die als klinischer Import zählen, ist nicht zu beanstanden. Aus § 2 Abs. 2 ÄAppO ergibt sich lediglich die vom Verordnungsgeber beabsichtigte Verzahnung von klinischen Ausbildungsinhalten mit den vorklinischen Lehrgegenständen. Daraus folgt nicht, dass die neuen Seminare zur Gänze oder in einem bestimmten Verhältnis als Dienstleistung durch klinisches Lehrpersonal zu erbringen wären (vgl. nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -). Bei der Beklagten werden im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum 6 von 11 Seminaren der Vorklinik zugerechnet, 5 dagegen als klinischer Import angesetzt. Selbst wenn man eine Beteiligung auch des klinischen Lehrpersonals an der Abhaltung der neuen Seminare verlangt, so ist dieser Forderung damit hier ausreichend Genüge getan. Dies dürfte selbst dann gelten, wenn man die - derzeit kapazitätsgünstige oder jedenfalls kapazitätsneutrale - Verlagerung der Abteilungen für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nicht akzeptieren wollte und die von diesen angebotenen Seminare der Vorklinischen Lehreinheit zurechnen würde.
183 
9. Der Lehrnachfragewert für das Anatomische Seminar ist - wie die Beklagte eingeräumt hat - rechnerisch zu berichtigen. Beim Ansatz von 0,0872 ist eine Ziffer übersehen worden. 1,7143 : 20 ergibt richtigerweise 0,085715 - gerundet 0,0857 -, sodass der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Wert um 0,0015 SWS zu reduzieren ist.
184 
Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach dem Dritten Abschnitt der KapVO VII (Schwund)
185 
Eine Erhöhung der Studienanfängerzahl aufgrund des auftretenden Schwundverhaltens ist im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht vorzunehmen. Die Beklagte hat in Anwendung des sog. „Hamburger Verfahrens“ eine positive Schwundquote errechnet und aufgrund dessen keinen Schwundabzug in Ansatz gebracht. Auch im Hauptsacheverfahren sieht die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schwundfaktor auf einen Wert < 1 zu korrigieren wäre.
186 
Das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung errechnete Ergebnis ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (sog. Schwund; § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO VII). Die Frage, ob ein Schwundausgleich angebracht ist und wie dieser gegebenenfalls vorzunehmen ist, ist für Voll- und Teilstudienplätze je gesondert zu prüfen. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23; im Zusammenhang mit der Schwundkorrektur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 15/02 u.a. -).
187 
Die Beklagte hat ihre Schwundberechnung lediglich auf Vollstudienplätze ausgerichtet und auch der Ermittlung der Übergangsquoten lediglich die Zahl der jeweils belegten Vollstudienplätze zugrunde gelegt. Dies findet seinen Grund darin, dass die Beklagte seit dem Wintersemester 2003/2004 nur noch Vollstudienplätze vergibt, sodass eine Ermittlung des Schwundverhaltens für Teilstudienplätze entbehrlich ist.
188 
Anhaltspunkte für Zweifel an den von der Beklagten in Ansatz gebrachten Belegungszahlen für die einzelnen Referenzstudienjahre bestehen nicht. Die Studienanfängerzahlen für das jeweils erste Fachsemester stimmen mit den Festsetzungen der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung überein; gerichtlicherseits wurden in den für die Berechnung entscheidenden Studienjahren keine hinzuzuzählenden Vollstudienplätze - sondern letztlich nur Teilstudienplätze - an Studienanfänger vergeben.
189 
Der von der Beklagten errechnete „positive“ Schwund beruht im Wesentlichen auf der Übergangsquote vom 1. Fachsemester des Wintersemesters 2002/2003 zum 3. Fachsemester des Wintersemesters 2003/2004, als sich die Studierendenkohorte um 12 Studierende vergrößerte. Dafür dürfte zu einem Großteil der Umstand verantwortlich sein, dass die Beklagte seitdem nur noch Vollstudienplätze vergibt und Inhaber von Teilstudienplätzen bei der Beklagten „hochschulintern“ auf derartige Vollstudienplätze gewechselt sind. Dieses positive Schwundverhalten, das Lehrkapazität auf Teilstudienplätzen bei der Beklagten freigesetzt hat, ist gleichwohl bei der Berechnung der Schwundquote für Vollstudienplätze voll berücksichtigungsfähig. Es ist nämlich gleichgültig ist, ob der eingenommene Vollstudienplatz an derselben oder an einer anderen Hochschule besteht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 15/02 u.a. -).
190 
Selbst wenn folglich die von der Beklagten im Übrigen angenommenen Zahlen im Einzelnen korrekturbedürftig sein sollten, was ohne umfängliche Ermittlungen nicht festzustellen ist, so müssten diese Abweichungen - hin zu einem negativen Schwund und einem Schwundfaktor < 1 - für eine kapazitätsgünstige Korrektur der Schwundberechnung ein solches Ausmaß erreichen, dass die Übergangsquote zum Wintersemester 2003/2004 kompensiert würde. Dafür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, sodass die Kammer auch im Hauptsacheverfahren von einer weiteren Aufklärung des Schwundverhaltens absieht.
191 
Nach den dargelegten Korrekturen ist die Berechnung der Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2004/2005 konkret wie folgt vorzunehmen:
192 
Das Lehrangebot ist um jeweils 2 SWS für die beiden Juniorprofessuren und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für Prof. Wirth auf insgesamt 277,5 + 8 = 285,5 SWS zu erhöhen.
193 
Nach Abzug des Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von 285,5 - 31,8999 = 253,6001 SWS.
194 
Von diesem bereinigten Lehrangebot ist in Anwendung des Substitutionsmodells der Kammer nach Verdoppelung - wie dargelegt - aufgrund des Gebots der Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage ein Vorlesungsanteil von 27 SWS abzuziehen, sodass ein Gesamtjahreslehrangebot von 507,2002 - 27 = 480,2002 SWS verbleibt.
195 
Dieses Lehrangebot ist durch den korrigierten und wie folgt zu errechnenden CAp zu
teilen:
196 
v v V
Vorl. vx1:∞ Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 CAp
Anatomie Sem. 4 0 1,7143 0,0857 0,0857
Makrosk. 2 0 8,1429 0,2714 0,2714
Mikrosk. 3 0 3,7143 0,1238 0,1238
Physiol. 8 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Biochem. 10 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Seminare nach § 2 ÄAppO 6 0,3000 0,3000
SUMME 1,3237
197 
Folglich
 errechnen sich 480,2002 : 1,3237 = 362,7712, aufgerundet 363 Studienplätze. Die Beklagte hat die Aufnahmekapazität mit 333 vergebenen Plätzen folglich zu niedrig angesetzt. Die nicht ausgeschöpfte Kapazität der Beklagten genügt für die Aufnahme weiterer 30 Kläger/Innen.
198 
V. Den vom Beklagtenvertreter hilfsweise gestellten Beweisanträge, die sämtlich die Frage der Gruppengröße für Vorlesungen betreffen, war nicht weiter nachzugehen, nachdem die damit zum Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nach der dargelegten Rechtsauffassung der Kammer nicht entscheidungserheblich sind. Anknüpfungspunkt für die Korrektur der angesetzten Gruppengröße ist die insoweit fehlende Satzungsgebung durch die Beklagte und der von ihr angewandte Herleitungszusammenhang im Rahmen der Eigenanteilsbildung. Auf die inhaltliche Berechtigung des Wertes von g = 180 kommt es dabei nicht an. Der Beweisantrag Nr. 3 ist zudem bereits deshalb unzulässig, weil es insoweit an einer Tatsachenbehauptung fehlt und der Antrag auf eine Beweisermittlung gerichtet ist.
199 
VI. Im Tenor war für den Fall, dass der Kläger / die Klägerin bis zur Rechtskraft des Urteils eine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Medizin erhält, vorzubehalten, dass dann eine Zulassung bei der Beklagten nicht mehr erfolgt. Zu diesem Zwecke war der Tenor so zu fassen, dass eine Zulassung erst nach einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung ausgesprochen wird.
200 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, nachdem die Beklagte in diesem Verfahren unterlegen ist. Eine Orientierung der Kostenentscheidung an der Loschance aller Bewerber - wie sie die Kammer im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - im Eilverfahren für geboten hält - ist bei einer Endentscheidung im Hauptsacheverfahren durch Urteil nicht angebracht. Die Kammer legt im Hauptsacheverfahren bei der Verpflichtung zur Vergabe weiterer Studienplätze grundsätzlich die Rangfolge der Losliste aus den zugehörigen Eilverfahren zugrunde (vgl. dazu unter Bezugnahme auf das „Beharrungsinteresse“ an der einmal geschaffenen Sachlage und mit pragmatischen Erwägungen BVerwG, Urteil vom 01.12.1978 - 7 C 34.78 -, BVerwGE 57, 148; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1977 - IX 2186.77 -; BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 88.78 -, KMK-HSchR 1983, 517; Beschluss vom 11.04.1984 - 7 B 147.83 -, KMK-HSchR 1984, 972), sodass es im Hauptsacheverfahren nicht mehr um eine Loschance geht, sondern um die Frage, ob eine hinreichende Anzahl von bislang nicht vergebenen Studienplätzen vorhanden ist, um den Kläger / die Klägerin nach seinem / ihrem Rangplatz auf der Losliste endgültig zuzulassen. Diese Frage wird von Klägerseite mit der auf eine direkte Zuweisung eines Studienplatzes gerichteten Antragstellung bejaht und von der Beklagten mit dem Klagabweisungsantrag jeweils verneint. 30 Kläger/Innen aus der zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verbliebenen Bewerberkonkurrenz von 50 Klägern/Innen haben gegenüber der Beklagten danach aber voll obsiegt, weshalb der Beklagten in diesen Verfahren die Kosten aufzuerlegen sind, wohingegen in den Verfahren der 20 unterlegenen Kläger/Innen diese die Kosten zu tragen haben. Auch der Umstand, dass einzelne Kläger/Innen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ggf. eine anderweitige endgültige Zulassung erhalten, ändert an der Kostenentscheidung nichts, da die Kammer nicht der Rechtsprechung folgt, wonach die Kosten regelmäßig dem Studienplatzbewerber aufzuerlegen sind, wenn sich ein Zulassungsrechtsstreit erledigt, weil der Studienplatzbewerber anderweitig zugelassen worden ist, jedenfalls in dem Falle, wenn die Bewerberkonkurrenz und damit das Prozessrisiko der Hochschule ungeachtet seines Ausscheidens fortbesteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1990 - 7 C 11.88 - NVwZ-RR 1990, S. 348; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.1998 - NC 9 S 4/98, ständige Rechtsprechung, zuletzt u. a. Beschluss vom 14.01.2002 - NC 9 S 36/02 -, Beschluss vom 28.07.2004 - NC 9 S 243/04 -).
201 
Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2005 - NC 6 K 438/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger bewarb sich zum Wintersemester 2004/2005 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2004/2005 - ZZVO 2004/2005 - vom 22.06.2004 (GBl. S.448) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 327 festgesetzt worden. Mit Schreiben vom 20.09.2004 meldete die Beklagte der ZVS weitere 6 Studienplätze nach, so dass sich für das Wintersemester 2004/2005 im Fach Humanmedizin eine Gesamtkapazität von 333 Studienplätzen ergab. Den Zulassungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat der Kläger fristgerecht beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das Erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 333 Studienplätzen zutreffend ermittelt, die Abweisung der Klage beantragt.
Mit Urteil vom 17.03.2005 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids die Beklagte verpflichtet, den Kläger nach Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, dass er keine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an einer bundesdeutschen Hochschule innehabe, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das Erste Fachsemester zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen.
Zur Begründung führt das Gericht aus, die Kapazität betrage 363 Studienplätze. Über die zuletzt vergebenen 333 Plätze stünden weitere 30 Studienplätze zur Verfügung. Auf der Lehrangebotsseite seien die beiden mit künftigen Juniorprofessoren besetzten C1-Stellen nicht mit einem Lehrdeputat von jeweils 4 Semesterwochenstunden - SWS - sondern mit 6 SWS zu berechnen. Auch die von der Beklagten vorgenommene Deputatsermäßigung für den Prodekan sei nicht anzuerkennen. Auf der Lehrnachfrageseite sei der von der Universität angesetzte Curricular-Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik fehlerhaft zu hoch. Der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen in der Berechnung des Lehrnachfragewerts halte rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Beklagten stehe ein Einschätzungs- und Bewertungsvorrecht bei der Ausgestaltung des Studienplans und der daran kapazitätsrechtlich anknüpfenden CAp-Bestimmung zu. Dieses habe sie aber nur unvollständig und damit letztlich rechtlich fehlerhaft ausgeübt; in der Studienordnung der Beklagten fehle eine satzungsrechtlich verbindliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen. Eine solche wäre jedoch nach Wegfall der ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen. Der formell und materiell rechtswidrige Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen sei im gerichtlichen Verfahren in richterlicher Notkompetenz für den streitigen Berechnungszeitraum durch ein abstraktes Berechnungsmodell zu ersetzen, das von einer unbeschränkten Hörerzahl ausgehe.
Gegen das ihr am 02.06.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.06.2005 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2005 - NC 6 K 438/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Am 29.07.2005 hat der Vertreter der Beklagten beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.08.2005 zu verlängern. Zur Begründung führt er aus, das Verfahren berge einen ungewöhnlich umfangreichen Streitstoff, was sich schon an der Länge des verwaltungsgerichtlichen Urteils zeige. Eine abschließende Aufarbeitung erscheine daher innerhalb der Frist nicht möglich. Überdies sei er erst kurzfristig von der Universität Hamburg in aktuell laufenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem OVG Hamburg und dem VG Hamburg mandatiert worden. Auch hier liefen Fristen, die innerhalb der nächsten Wochen zu erledigen seien.
11 
Mit Vorsitzendenverfügung vom 01.08.2005 ist dem Vertreter der Beklagten die beantragte Fristverlängerung bis zum 17.08 2005 gewährt worden. Vor Ablauf dieser Frist ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 11.08.2005 ein weiterer Antrag des Beklagtenvertreters eingegangen, die Frist zur Begründung der Berufung nochmals zu verlängern, und zwar bis zum 26.08.2005, da die Auseinandersetzung mit dem sehr umfangreichen Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen einige Tage mehr Zeit in Anspruch nehme als gedacht. Mit Vorsitzendenverfügung vom 12.08.2005 ist die Frist - wie beantragt - bis zum 26.08.2005 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 22.08.2005, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 24.08.2005, führt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zur Begründung der Berufung aus: Bezüglich der Berechnung des Lehrdeputats der beiden künftigen Juniorprofessoren mit 6 SWS habe das Gericht zu Unrecht eine Notkompetenz in Anspruch genommen, obwohl es die hierfür erforderliche Regelungslücke im maßgeblichen Zeitpunkt (01.10.2004) nicht gegeben habe. Die künftigen „Juniorprofessoren“ seien dienstrechtlich der Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistenten (C1) zuzuordnen, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO eine Regellehrverpflichtung von höchstens 4 Semesterwochenstunden hätten.
12 
Auch soweit für Herrn Professor W. aufgrund seiner Funktion als Prodekan ab dem 01.10.2004 von der Beklagten eine Deputatsminderung in Höhe von 4 SWS in Ansatz gebracht worden sei, könne dies nicht beanstandet werden. Grundlage hierfür seien entsprechende Grundsatzbeschlüsse des Fakultätsvorstands (Beschluss vom 13.02.2002, Protokoll vom 01.03.2002 und des Rektorats vom 16.04.2002, Protokoll vom 03.05.2002). Mit diesen habe die Universität die Freistellungspauschale nach § 6a LVVO teilweise - bezogen auf die Ämter des Dekans und des Prodekans - funktionsbezogen mit jeweils 4 SWS zugeordnet. Diese Vorschrift verlange keine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung. § 6a LVVO räume der Universität im Gegensatz zu § 9 Abs. 2 LVVO einen größeren Freiraum ein, denn in der Regelung des § 6a LVVO werde vom Grundsatz bereits unterstellt, dass Deputatsermäßigungen für die Mitglieder des Fakultätsvorstands erforderlich seien. Eine auf die Person bezogene Entscheidung sei daher entbehrlich.
13 
Soweit von dem Verwaltungsgericht beanstandet worden sei, es fehle - jedenfalls für den Zeitpunkt der Zulassungszahlenfestsetzung - bereits an der erforderlichen formellen Entscheidung über die Aufteilung des Curricular-Normwertes durch das Wissenschaftsministerium, treffe diese Beanstandung nicht zu. Zwar sei richtig, dass die KapVO das Ministerium für zuständig erklärt habe, jedoch enthalte die KapVO keine förmlichen Vorgaben für die Aufteilungsentscheidung. Die Aufteilungsentscheidung liege vorliegend (konkludent) bereits in der Übernahme des Aufteilungsvorschlags der Universität auf der Grundlage des Kapazitätsberichts, welcher die Aufteilung ausweise. Diese Entscheidung dokumentiere sich spätestens in der Übernahme des Festsetzungsvorschlages für die ZZVO. Nicht zutreffend sei vorliegend die Annahme des Verwaltungsgerichts, die KapVO enthalte keine Vorgabe für die Bestimmung des Eigenanteils. Ausgangspunkt sei § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII. Diese Vorschrift gebe ausdrücklich vor, dass zur Ermittlung der Lehrnachfrage der Curricular-Normwert auf die am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten „aufgeteilt wird“. Gemeint sei damit der Curricular-Normwert im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO, welcher den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung erforderlich ist, abbildet. Dieser Wert sei für das Medizinstudium in Anlage 2 Nr. 49 zur KapVO mit 8,2 festgelegt worden. Die Festlegung sei gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO bindend. Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII sei dieser Wert „aufzuteilen“. Aufteilung meine damit aber schon vom Wortsinn her nicht eine Neuableitung, sondern eine „Verteilung“ des vorgefundenen Normwerts auf die einzelnen Lehreinheiten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es aber zwingend, dass bei der Ableitung des einzelnen Aufwands Anteile das Kalkulationsgefüge des CNW und die dort verwendeten Rechengrößen (Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren; bei Vorlesungen: g = 180; f = 1,0) beibehalten würden. Denn der Austausch einzelner Werte führe ansonsten zu Verschiebungen der zueinander gewichteten Veranstaltungen. Im Übrigen sei die Gruppengröße g = 180 seit ihrer Einführung ein bildungspolitisch abgewogener „gesetzter Rahmenwert“, der sowohl kleine Vorlesungsgruppen als auch große Vorlesungsgruppen gleichermaßen erfassen solle. Zweck dieser Festlegung sei die einheitliche Bestimmung eines Lehrnachfragemaßstabs. Er beinhalte damit nur eine rahmenbildende Rechenvorgabe. Die Beibehaltung der Vorlesungsgruppengröße g = 180 sei auch bezogen auf die heutigen Verhältnisse keineswegs sachwidrig und schon gar nicht evident verfassungswidrig. Das vom Verwaltungsgericht entwickelte „eigene“ Ableitungsmodell sei sachwidrig.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Von Klägerseite wird ausgeführt, die Berufung sei bereits unzulässig, weil die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist versäumt habe. Diese Frist sei zunächst bis zum 17.08.2005 verlängert worden. Die VwGO sehe keine weitere Verlängerungsmöglichkeit vor. Zumindest hätte die Klägerseite vor einer weiteren Fristverlängerung angehört werden müssen. Dies sei aber nicht geschehen, so dass das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verletzt worden sei. Auch sei die Begründung für den zweiten Verlängerungsantrag unzureichend. Die Berufung sei im Übrigen auch unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen sei zutreffend. Ergänzend werde ausgeführt, soweit die Berufungsklägerin zur Aufteilung des Curricular-Normwerts vortrage, die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums liege (konkludent) bereits in der Übernahme des Aufteilungsvorschlags der Universität auf Grundlage des Kapazitätsberichts, setze sie sich nicht mit der ausdrücklich vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - auseinander. Auch im vorliegenden Fall liege zum maßgeblichen Zeitpunkt eine ministerielle Entscheidung zur Aufteilung des Curricular-Normwerts nicht vor. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Erlass des Wissenschaftsministeriums vom 03.02.2005 den Curricular-Normwert nach Maßgabe einer Studienordnung aufteile, die für das Wintersemester 2004/2005 keinerlei Geltung mehr gehabt habe. Der Kapazitätsbericht an das Ministerium stamme vom 17.05.2004. Es könne nicht mehr ermittelt werden, welche Studienordnung der Universität Ulm für den vorklinischen Teil des Studienganges Humanmedizin dieser Aufteilungsentscheidung zugrunde gelegen habe. Jedenfalls sei für die Durchführung des Unterrichts im Wintersemester 2004/2005 die Studienordnung der Beklagten in der 1. Änderungssatzung vom 15.12.2004, die bereits am 21.10.2004 beschlossen worden sei, maßgeblich gewesen. Es werde im Übrigen bestritten, dass die Studienordnungen vom 16.09.2003 bzw. 15.12.2004 formell rechtmäßig zustande gekommen seien. Dies sei im Einzelnen vom Senat abzuklären. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht die Gruppengröße für Vorlesungen korrigiert. Insoweit fehle es an einem quantitativen Studienplan, der die Gruppengröße für Vorlesungen bestimme. Insoweit werde auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. Es werde weiterhin darauf hingewiesen, dass der Dienstleistungsexport einer weitergehenden Überprüfung bedürfe und auch das Problem der Drittmittelbediensteten noch einmal zu diskutieren sei.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift, und die Generalakten des Streitsemesters Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung ist zulässig (I.) und auch begründet (II).
19 
I. Die Einlegung der Berufung ist rechtzeitig erfolgt. Das - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene - Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.03.2005 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 02.06.2005 zugestellt. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 08.06.2005, eingegangen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen am 09.06.2005, damit rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO Berufung ein.
20 
Auch die Berufungsbegründungsfrist wurde nicht versäumt. Nach § 124a Abs. 3 VwGO ist in den Fällen der Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Berufung wäre daher vorliegend am 02.08.2005 abgelaufen. Die Begründungsfrist kann aber auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden (§ 124a Abs.3 Satz 3 VwGO). Eine solche Verlängerung erfolgte in zulässiger Weise.
21 
Vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 02.08.2005 beantragte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 26.07.2005, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 29.07.2005, im Hinblick auf die Schwierigkeit des Falls die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 17.08.2005 zu verlängern. Diese Fristverlängerung wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 01.08.2005 gewährt. Vor Ablauf dieser Verlängerungsfrist ging am 11.08.2005 ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht ein. Die von dem Beklagtenvertreter begehrte weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.08.2005 wurde mit Vorsitzendenverfügung vom 12.08.2005 bewilligt. Die Berufungsbegründung ging am 24.08.2005 und damit rechtzeitig vor Ablauf der zuletzt bis zum 26.08.2005 verlängerten Frist beim Verwaltungsgerichtshof ein. Die zweite Fristverlängerung ist zulässig gewesen.
22 
Bereits der Wortlaut des § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO steht einer wiederholten Fristverlängerung nicht entgegen. Der Verlängerungsantrag kann daher auch mehrfach gestellt werden (Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl., § 124a RdNr. 24). Ob vor einer weiteren Verlängerung gem. § 173 VwGO i.V.m § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO oder über § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 225 Abs. 2 ZPO (so Bader in Bader, VwGO, 3. Aufl., § 124 RdNr. 34) die Klägerseite hätte angehört werden müssen (bejahend Bader a.a.O; ablehnend Kopp/Schenke a.a.O.), kann letztlich offen bleiben. Zum einen ist auch nach § 520 Abs. 2 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu einem Monat „ohne Einwilligung“ der Gegenseite möglich. Die Berufungsbegründungsfrist, die am 02.08.2005 abgelaufen wäre, hätte daher selbst bei Heranziehung des Rechtsgedanken dieser zivilprozessualen Vorschrift ohne verfahrensrechtliche Beteiligung der Gegenseite bis zum 02.09.2005 verlängert werden können. Die Frist ist vorliegend aber lediglich bis zum 26.08.2005 und damit - wenn auch in zwei Schritten - insgesamt nur um drei Wochen drei Tage verlängert worden. Zum andern hätte ein diesbezüglicher Verfahrensfehler aber keine weiteren Auswirkungen, denn auch eine unterlassene Anhörung bleibt folgenlos (so auch Bader, a.a.O.). An die Rechtshandlung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist knüpft ein Vertrauensschutz an. Danach darf die Prozesspartei, der eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gewährt wurde, grundsätzlich darauf vertrauen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist. Verlängert der Vorsitzende daher die Rechtsmittelbegründungsfrist aufgrund eines vor deren Ablauf gestellten Antrags, ist seine Verfügung wirksam, auch wenn die Fristverlängerung verfahrensfehlerhaft ergangen ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 22.04.2002 - 6 C 15/01 -, NVwZ-RR 2002, 894 = DVBl. 2002, 1594 und BGH, Beschluss vom 18.11.2003 - VIII ZB 37.03 -, NJW 2004, 1460). Auch hat der Beklagtenvertreter für den zweiten Verlängerungsantrag plausible Gründe dargetan. Seine Begründung, die Auseinandersetzung mit dem sehr umfangreichen erstinstanzlichen Urteil nehme einige Tage mehr in Anspruch als gedacht, ist zwar recht kurz ausgefallen. An ihrer Stichhaltigkeit bestehen aber angesichts der sich hier stellenden und im Urteil des Verwaltungsgerichts sehr ausführlich behandelten Sach- und Rechtsfragen keine Zweifel. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass die beantragte Verlängerung vom 17.08.2005 auf den 26.08.2005 relativ kurz bemessen war und die Verlängerung der Berufungsfrist auch unter Bewilligung des zweiten Verlängerungsantrags - wie bereits ausgeführt - insgesamt unter einem Monat blieb.
23 
II. Die zulässige Berufung ist auch begründet.
24 
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger einen Medizinstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 als Studienanfänger zuzuweisen. Über die von der Beklagten vergebenen 333 Studienplätze bestehen keine weiteren Kapazitäten mehr. Weder bezüglich der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung des Lehrangebots (1.) noch der Lehrnachfrage (2.) sind im Ergebnis Rechtsfehler festzustellen.
25 
Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, auf der Lehrangebotsseite sei für die beiden „Juniorprofessoren“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS in Ansatz zu bringen (1.1). Auch die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene, von dem Verwaltungsgericht beanstandete Deputatsermäßigung ist rechtmäßig (1.2). Keine Rechtsfehler sind hingegen bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten und zur Frage der Erhöhung des Lehrangebotes wegen Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten festzustellen (1.3). Soweit das Verwaltungsgericht aber für die Berechnung der Lehrnachfrageseite den Rahmenwert für die Gruppengröße von Vorlesungen mit g = 180 verwirft und in richterlicher Notkompetenz ein eigenes Berechnungsmodell aufstellt, ist dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen (2.).
26 
1. Das Lehrangebot ist von der Beklagten richtig berechnet worden.
27 
1.1. Die Lehrverpflichtung der „Juniorprofessoren“ ist - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - nicht mit 6, sondern nur mit 4 SWS zu berechnen. In seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - hat der Senat - unter besonderer Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - ausgeführt:
28 
„Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung von 6 SWS für Juniorprofessoren bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil das am Berechnungsstichtag (01.01.2004) bzw. zu Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) geltende Universitätsgesetz Baden-Württemberg Juniorprofessoren nicht vorsah und eine besondere Lehrverpflichtung der für diese Position (vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BGBl. I 2004, 2316, NJW 2004, 2803 ff.) vorgesehenen Personen nach dem Stellensollprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO VII ausschied. Soweit der Antragsteller hiergegen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 382/04 u.a. - und Beschluss vom 02.11.2004 - NC 6 K 279/04 u.a. -) einwendet, die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung des Landes Baden-Württemberg habe - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. HRÄG] zum 06.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ geschaffen, für die im Wege der „richterlichen Notkompetenz“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS vorzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass auch bei ihr im Jahr 2003 ein Auswahlverfahren für die Besetzung einer künftigen Juniorprofessur durchgeführt worden sei. Der ausgewählte Bewerber wurde in Ermangelung der gesetzlichen Grundlagen für eine Juniorprofessur zunächst als Wissenschaftlicher Angestellter (1b befristet: 01.08.2003 bis 31.07.2006) angestellt und mit Wirkung zum 01.06.2004 auf eine Beamtenstelle umgesetzt und zum Wissenschaftlichen Assistenten (C1) ernannt. Sein Lehrdeputat betrug auf beiden Stellen jeweils 4 SWS. Erst zum 09.05.2005 wurde der ausgewählte Bewerber förmlich zum Juniorprofessor ernannt und in die mit Wirkung zum 01.05.2005 umgewandelte W1-Stelle eingewiesen. Eine Erhöhung des Bruttolehrdeputats um 2 Semesterwochenstunden - wie der Antragsteller meint - ergibt sich hieraus jedoch nicht.
29 
Selbst wenn man mit dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht Sigmaringen davon ausginge, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg habe mit Erlass vom 14.01.2004 (Az.: 21-635.31/ 421SV) für „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ eine eigenständige Stellengruppe geschaffen, woran bereits erhebliche Zweifel bestehen, so läge die Schaffung dieser „Stellengruppe“ nach dem für die Beurteilung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Stichtag (01.01.2004) und hätte allenfalls als wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO VII berücksichtigt werden können. Eine solche Berücksichtigung im Rahmen des § 5 Abs. 2 KapVO VII scheidet jedoch bereits deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 27.07.2004 das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz - HRGÄndG 5 - wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt und mithin der vom Verwaltungsgericht Sigmaringen angenommenen „Stellengruppe“ die Grundlage entzogen hatte. Denn mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war das HRGÄndG 5 nichtig und mithin das Land Baden-Württemberg nicht mehr verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen, mit denen das Regelerfordernis der Juniorprofessur (§ 44 Abs. 2 Satz HRG) erfüllt wird. Vielmehr war vor dem Beginn des Berechnungszeitraums des § 5 KapVO VII, d.h. vor dem 01.10.2004, völlig unklar, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Landesgesetzgeber eine eigenständige Stellengruppe der Juniorprofessoren schaffen würde. Angesichts dieser vor Beginn des Berechnungszeitraums vorhandenen unklaren Gesetzeslage bestand entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen auch kein Anlass zur Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz zur Korrektur der von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtung von 4 SWS für den Inhaber der (erst zum 01.05.2005 in eine W1-Stelle umgewandelten) C1-Stelle. Denn Verwaltungsgerichte dürfen eine erstmals festgestellte Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts nicht sofort korrigieren. Vielmehr ist ihre Notkompetenz erst dann eröffnet, wenn sich der Verordnungsgeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit seinen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - und BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41.84 -, Buchholz 421.21 Nr. 30, S. 156, NVwZ 1987, 682). Unabhängig von der Frage, ob vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) überhaupt eine Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts angenommen werden konnte, lässt sich jedenfalls eine anhaltende Untätigkeit des Verordnungsgebers nicht feststellen. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 musste es zunächst dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben, ob, mit welchen Maßgaben und wann dieser Juniorprofessoren einführt. Vor einer solchen Entscheidung des Landesgesetzgebers bestand weder eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Regelung von Lehrverpflichtungen für „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ noch konnte von dessen anhaltender Untätigkeit ausgegangen werden. Der Umstand, dass der für eine (mögliche) spätere Juniorprofessur vorgesehene Inhaber einer C1-Stelle möglicherweise besonders qualifiziert war, gebietet es nicht, die Lehrverpflichtung dieser Stelle mit 6 (anstatt 4) SWS anzusetzen. Hierauf weist die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Regellehrverpflichtung habilitierter Wissenschaftlicher Assistenten (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99/81 - u.a., DVBl. 1983, 842 ff., Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 9, DÖV 1983, 865 ff.) zutreffend hin.“
30 
An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Ihnen ist auch in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren nach nochmaliger eingehender Prüfung der im zitierten Beschluss bereits ausführlich dargelegten Rechtsauffassung des Senats nichts weiter hinzuzufügen.
31 
1.2. Die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene Deputatsermäßigung um 4 SWS ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
32 
Rechtsgrundlage hierfür ist § 6a der Lehrpflichtverordnung - LVVO -, der mit Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrpflichtverordnung vom 23.10.2001 (GBl. S. 589) in die LVVO eingefügt wurde und den Umfang der sogenannten Freistellungspauschale regelt. Unter Freistellungspauschale ist nach § 6a Abs.1 LVVO die Summe der Lehrveranstaltungsstunden zu verstehen, bis zu der an Universitäten und pädagogischen Hochschulen die Mitglieder des Fakultätsvorstands insgesamt für die Wahrnehmung der mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben von Lehraufgaben freigestellt werden können. Die Freistellungspauschale für die Mitglieder des Fakultätsvorstands einer Universität einschließlich des Dekans beträgt insgesamt bis zu 14 Lehrveranstaltungsstunden, wobei die Lehrverpflichtung des Studiendekans um höchstens 6 Lehrveranstaltungsstunden und die Lehrverpflichtung des Prodekans um höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden kann (§ 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO). Über den Umfang der der einzelnen Fakultät oder dem einzelnen Fachbereich zur Verfügung stehenden Freistellungspauschale entscheidet das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands oder Fachbereichsvorstands (§ 6a Abs. 5 LVVO).
33 
Diese Bestimmung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das in § 29 Abs. 1 HRG niedergelegte Gebot, einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Den Verpflichtungen aus § 29 HRG sind die Länder durch Erlass der ländereinheitlichen Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen nachgekommen. Für die Berechnung des Lehrangebots werden dabei alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals nach dem Haushaltsplan und die sonstigen Lehrpersonen den Lehreinheiten zugeordnet (§ 8 KapVO). Die Stellen für wissenschaftliches Personal gehen mit ihren höchstmöglichen Lehrverpflichtungen in die Berechnung ein. Das Lehrdeputat ist die ihm Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung gemessen in Deputatsstunden (§ 9 KapVO). Die Lehrdeputate ergeben sich wiederum aus den jeweiligen Lehrverpflichtungsverordnungen der Länder, hier der LVVO in der genannten Fassung vom 23.10.2001. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG, „einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln“, kommt der Vereinbarung der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder über die Lehrverpflichtung an Hochschulen eine besondere Bedeutung zu. In dieser Vereinbarung - zuletzt Stand 12.06.2003 - haben sich die Länder über die Lehrdeputate verständigt. Auch wenn diese Vereinbarung vom 12.06.2003 nicht Grundlage der LVVO in der Fassung vom 23.10.2001 gewesen sein konnte, ist diese aber im Rahmen des § 29 HRG und seiner Auslegung als „Orientierungsrahmen und Erkenntnisquelle“ heranzuziehen (zum Ganzen Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 29 RdNr. 15). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass § 6a LVVO in Widerspruch zu der aktuellen KMK-Vereinbarung steht.
34 
Unter Ziffer 4.1.4 dieser KMK-Vereinbarung ist eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung für „Leiterinnen und Leitern von Fachbereichen bis 50 von Hundert“ vorgesehen. § 6a LVVO steht in Übereinstimmung hiermit.
35 
Zwar ist in der KMK-Vereinbarung die Funktion des Prodekans nicht erwähnt, ebenso wenig findet sich aber auch der im baden-württembergischen Hochschulrecht weiterhin verwendete Begriff der „Fakultät“. Dies ist aber unschädlich. Nach der Vorschrift des § 64 Abs. 1 HRG a. F. ist der Fachbereich „die organisatorische Grundeinheit der Hochschule“; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, dass seine Angehörigen, seine wissenschaftlichen Einrichtungen und seine Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Den Begriff des Fachbereichs kennt das Universitätsgesetz, das hier heranzuziehen ist (siehe insoweit Art. 24 des 2. Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. Hochschulrechtsänderungsgesetz - 2. HRÄG] vom 01.01.2005) ebenso wenig wie das am 01. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG - vom 01.01.2005, GBl. S. 1). Im früheren Universitätsgesetz wird wie in dem ab 01.01.2005 geltenden LHG weiterhin der althergebrachte Begriff der „Fakultät“ verwendet (§ 21 UG und § 22 LHG). Nach beiden Vorschriften stellt die Fakultät - insoweit deckungsgleich mit dem Begriff des „Fachbereichs“ - die „organisatorische Grundeinheit“ der Universität dar. Der Begriff des Fachbereichs ist daher - jedenfalls im Bereich der Rechtswissenschaft und Medizin - deckungsgleich mit dem Begriff der Fakultät (siehe hierzu auch Hailbronner/Geis, a.a.O., § 64 RdNr. 1).
36 
Der Prodekan gehört auch zu den „Leitern“ der Fakultät bzw. des Fachbereichs im Sinne der Ziff. 4.1.4 der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003. Dies ergibt sich aus dem hier noch heranzuziehenden § 23 UG, wonach Organe der Fakultät der Fakultätsrat und der Fakultätsvorstand sind (§ 23 Abs. 1 UG). Nach § 23 Abs. 2 UG „leitet“ der Fakultätsvorstand die Fakultät. Dem Fakultätsvorstand gehören nach der genannten gesetzlichen Bestimmung (ebenso wie nach dem jetzt geltenden § 23 LHG) an:
37 
1. Der Dekan
38 
2. Der Prodekan als Stellvertreter des Dekans
3. ...
39 
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber, dass der Prodekan - wenn auch als Stellvertreter - Mitglied der Leitung der Fakultät ist.
40 
Dem Verwaltungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, in formeller Hinsicht fehle es bezüglich der Deputatsermäßigung für den Prodekan an einer Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004. § 6a Abs. 5 LVVO verlangt keine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung. Ausreichend ist insoweit eine funktionsbezogene Verteilungsentscheidung, wie sie die Beklagte in ihren Grundsatzbeschlüssen vom 13.02.2002 und 16.04.2002 getroffen hat.
41 
Soweit es in § 6a Abs. 5 LVVO heißt, über den Umfang der Freistellungspauschale und über die „individuelle“ Verteilung habe das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands zu entscheiden, ist „individuelle Verteilung“ nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass damit eine Entscheidung bezüglich des konkreten Amtsinhabers getroffen werden müsste. Aus Sinn und Zweck des § 6a LVVO folgt, dass für bestimmte Ämter eine generelle Regelung bezüglich der Deputatsermäßigung ausreicht. Denn diese Regelung hat zum Ziel, den Universitäten die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der in der Verordnung genannten pauschalen Deputatsermäßigungen für die zentralen Verwaltungsämter der Fakultät (Dekan und Prodekan, zum Aufgabenbereich vgl. § 24 UG a.F. und jetzt § 23 LHG) funktionsbezogene Freistellungen auszusprechen. Die Regelung in § 6a LVVO geht also davon aus, dass unabhängig von der Person des Amtsinhabers aufgrund der gesetzlichen Aufgaben des Dekans und Prodekans eine Deputatsermäßigung erforderlich ist. Dies steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003, in der es unter Ziff. 4 2. Satz heißt, für die Wahrnehmung der ausgeführten Funktionen könne eine Ermäßigung „generell“ vorgesehen werden.
42 
Insoweit unterscheidet sich die Regelung auch von der in § 9a Abs. 2 LVVO vorgesehenen Ermäßigung für die Wahrnehmung „sonstiger Aufgaben und Funktionen in der Hochschule“. Für die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten kann das zuständige Ministerium - unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs - im jeweiligen Fach die Lehrverpflichtung ermäßigen. Anders als in § 6a LVVO, wird hier nicht etwa von der Notwendigkeit einer Deputatsermäßigung im Hinblick auf gesetzlich vorgegebene Verwaltungstätigkeiten unterstellt, sondern eine individuelle, konkrete Entscheidung, die insbesondere unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs zu ergehen hat, gefordert. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass diese Prüfung in kapazitätsbeschränkten Fächern auch im Hinblick darauf vorzunehmen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben erfordere, wodurch dieser Aufwand verursacht werde, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit seien und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 - und vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Ein solches Prüfungserfordernis ist aber § 6a Abs. 5 LVVO, der eine pauschalierte Regelung in Bezug auf gesetzlich bestimmte Funktionen und damit eine gewissermaßen vor die Klammer gezogene Prüfung der erforderlichen Deputatsermäßigung enthält, gerade nicht zu entnehmen.
43 
Auch die Reduzierung der Lehrverpflichtung um das in der LVVO vorgesehene Höchstmaß um vier Lehrveranstaltungsstunden ist nicht zu beanstanden. Insoweit kommt der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu. Der Umfang der gewährten Deputatsermäßigung ist von Klägerseite auch nicht substantiiert angegriffen worden und auch für den Senat ist eine Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung nicht ersichtlich. Zwar kann bei mehreren, zu Lasten der Vorklinik gehenden Deputatsermäßigungen eine gerichtliche Überprüfung der Reduzierung der einzelnen Lehrverpflichtung um das Höchstmaß, geboten sein. Diese Frage stellt sich hier aber nicht.
44 
Etwas anderes lässt sich auch nicht dem Senatsbeschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. - entnehmen. Soweit der Senat hier zu § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO Ausführungen gemacht hat, waren diese für die Entscheidung nicht tragend. Der Senat hat sich im Übrigen auch nicht mit der im Hinblick auf § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO notwendigen Prüfungsdichte auseinandergesetzt, sondern nur angemerkt, dass Zweifel bestehen könnten, ob neben der Bestellung des Ersten Studiendekans, für den eine Deputatsreduktion von 6 Semesterwochenstunden durchaus als rechtmäßig erachtet werden könne, die Bestellung weiterer Studiendekane - abgesehen von besonders gelagerten Ausnahmefällen - kapazitätsrechtlich Anerkennung finden könnte. Diese Ausführungen sind im vorliegenden Fall aber ohne Bedeutung. Denn kapazitätsrechtlich ist vorliegend nur die für den Prodekan vorgesehene Deputatsermäßigung von Bedeutung. Zu Recht hat die Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass keiner der drei von der Beklagten bestellten Studiendekane der Vorklinik angehört, so dass die ihnen gewährte Deputatsermäßigung kapazitätsmäßig nicht ins Gewicht fällt.
45 
1.3. Bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten sowie zur Frage der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten, sind keine Rechtsfehler festzustellen.
46 
Bezüglich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter ist das Verwaltungsgericht von 4 SWS ausgegangen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unter Heranziehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung - auch des erkennenden Senats - hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, welche Umstände vorliegend zur Reduktion der Lehrverpflichtung geführt haben. Dabei wurden ausgewählte Arbeitsverträge einer Überprüfung unterzogen. Die dort gemachten tatsächlichen Feststellungen macht sich der Senat zu eigen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, § 128 VwGO RdNr. 2 m.w.N.). Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Stichtag 01.10.2004 ist, und dass das Verwaltungsgericht die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu dem 5. HRG-Änderungsgesetz (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BVF 2.02 - NJW 2004, 2803) berücksichtigt hat.
47 
Gleiches gilt im Ergebnis auch für die von dem Verwaltungsgericht nicht beanstandete Berechnung der Beklagten bezüglich eines Deputatsansatzes von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten, insbesondere bezüglich der Stelle von Herrn Dr. B.. In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Herrn Dr. B. angehört und ist aufgrund seiner Angaben zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre liege. Soweit von Klägerseite gegen die Angaben von Herrn Dr. B. eingewendet wird, „dessen pauschalen Behauptungen“ könne nicht „gefolgt werden“, handelt es sich nicht um eine substantiierte Infragestellung des Ergebnisses der Anhörung, so dass von Seiten des Senats die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgerungen nicht in Zweifel gezogen werden.
48 
Auch bezüglich der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten ist eine Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht festzustellen. Das Verwaltungsgericht konnte nicht ermitteln, dass von Drittmittelbediensteten Lehrleistungen erbracht werden. Insoweit liegen ausreichende, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholte Erklärungen der Beklagten vor, die auch von Klägerseite letztlich nicht substantiiert angegriffen werden. Zu weiterer Aufklärung besteht daher kein Anlass. Dies gilt insbesondere auch für den in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite erfolgten Vortrag, Frau Dr. K. habe eine aus dem Haushalt des Wissenschaftsministeriums bezahlte Stelle inne (gehabt), die als Drittmittelstelle zu betrachten sei und Frau Dr. K. sei auch in der Lehre eingesetzt gewesen. Abgesehen davon, dass - insoweit wird auf die Niederschrift verwiesen - in der mündlichen Verhandlung von der Beklagtenseite hierzu ausgeführt wurde, dass Frau Dr. K. zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt gewesen ist, verweist der Senat bezüglich dieser Frage auf seine Entscheidung vom 29.07.2004 - NC 9 S 60/04 -. In diesem Beschluss, in dem es um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Beklagten zum Wintersemester 2003/2004 ging, hat der Senat (S. 10 des amtlichen Abdrucks) ausgeführt, dass selbst dann, wenn Frau Dr. K. - freiwillig - Lehrleistungen erbracht hätte, diese kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen wären, da Frau Dr. K. vertraglich nicht verpflichtet gewesen sei, Lehraufgaben zu übernehmen. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Frage der von Frau Dr. K. erbrachten Lehrleistungen bzw. der Finanzierung ihrer Stelle für den vorliegenden Rechtsstreit schon deswegen ohne jegliche Bedeutung ist, weil das Anstellungsverhältnis von Frau Dr. K. bereits zum 31.12.2003, also fast ein Jahr vor dem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, geendet hat.
49 
2. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Berechnung der Lehrnachfrageseite kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat bei der Bildung des Eigencurricularanteils für die Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen angenommen; dies ist nicht zu beanstanden.
50 
Der Kapazitätsfestsetzung der Beklagten lag nach dem vorläufigen Kapazitätsbericht von Mai 2004 zunächst ein Eigenanteil von 1,5251 zugrunde. Hieraus errechnete die Beklagte eine Aufnahmekapazität von 327 Plätzen. Die Beklagte hat im September 2004 ihren vorläufigen Kapazitätsbericht kapazitätsgünstig korrigiert und den Curriculareigenanteil auf 1,4571 festgesetzt und infolgedessen 6 weitere Plätze an die ZVS nachgemeldet. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass in dieser Berechnung beim Lehrnachfragewert des Anatomischen Seminars der Wert 0,0857 statt 0,0872 beträgt. Dies wird auch von der Beklagten eingeräumt. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung gemäß § 130b VwGO ab. Es ist daher von einem Eigenanteil von 1,4736 auszugehen. Dieser Wert wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Weder in formeller (2.1.) noch in materieller (2.2.) Hinsicht sind diesbezüglich Rechtsfehler festzustellen.
51 
2.1. Formellrechtlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass von der Klägerseite ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl begehrt wird. Verfahrensrechtliche Vorschriften, wie sie das Verwaltungsgericht vorliegend aus der KapVO für ableitbar hält, können sich aber nur auf die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität beziehen. Schon von daher erscheint es ausgeschlossen, dass eine Berufung auf einen Verfahrensfehler vorliegend erfolgreich sein könnte. Im Übrigen ist ein solcher Formfehler aber auch nicht festzustellen.
52 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die förmliche Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministerium getroffen werden muss, da im Studiengang Medizin das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts ist (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Soweit das Verwaltungsgericht aber die Ansicht vertritt, aus dem Umstand, dass die Aufteilungsentscheidung erst am 03.02.2005 durch das Ministerium getroffen worden sei, müsse eine besondere gerichtliche „Kontrolldichte“ ableitet werden, ist dem nicht zu folgen. Die von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - (VGHBW - LS 2000, Beilage 5, B6), in der der Senat sich zur Aufteilung des Curricularnormwertes nach § 13 Abs. 4 KapVO äußert, betraf einen anderen Sachverhalt und ist daher für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang sich der Beklagten-Vertreter in seiner Berufungsbegründung mit dieser vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung auseinandergesetzt hat, kommt es daher nicht an. In dem dort entschiedenen Fall lag - überhaupt - keine Entscheidung des zuständigen Wissenschaftsministeriums vor, und zwar weder über die Abgrenzung der Lehreinheit Vorklinische/Klinische Medizin noch über die Aufteilung des Curricularnormwerts. Im vorliegenden Fall ist eine solche Entscheidung aber getroffen und am 03.02.2005 der Beklagten auch bekannt gegeben worden.
53 
Verfahrensrechtliche Regelungen über die Form und den Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts enthält die KapVO nicht. Dies ist auch entbehrlich, da die Aufteilungsentscheidung keinen Verwaltungsakt, sondern nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung darstellt (so bereits Senatsurteil vom 31.12.1982 - 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 113). Als solcher ist die Aufteilungsentscheidung aber bereits vor der schriftlichen Bestätigung am 03.02.2005 - wenn auch nur zwischen dem Ministerium und der jeweiligen Universität - als Rechengröße existent und bekannt gewesen. Das Wissenschaftsministerium hat diese Berechnungsgrundlage aus dem vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten (Stand Mai 2004) auch übernommen. Zwar ist richtig, dass die Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung die Entscheidung nicht „ersetzen“ kann, da die Zulassungszahlenverordnung die kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst bestimmt, sondern diese voraussetzt (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - a.a.O.). Verhält es sich aber wie vorliegend so, dass diese Entscheidung über die Aufteilung zwar vom Ministerium erst zu einem späteren Zeitpunkt der Hochschule bekannt gegeben wird, die Festsetzung aber mit der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde liegenden Berechnung und dem Aufteilungsvorschlag der Universität auf Grundlage ihres Kapazitätsberichts übereinstimmt und diese damit nur bestätigt, kann ein den „außerkapazitären“ Zulassungsbewerber in seinen Rechten verletzender Verfahrensfehler jedenfalls nicht festgestellt werden.
54 
Soweit von Klägerseite vorgetragen wird, es sei nicht mehr feststellbar, welche Studienordnung der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums zugrunde gelegen habe und die formelle Rechtmäßigkeit der Studienordnungen der Universität vom 16.09.2003 bzw. 15.12.2004 werde bestritten, ist folgendes anzumerken: Der Senat sieht keine Veranlassung, die von Klägerseite bestrittene formelle Rechtmäßigkeit der der Aufteilungsentscheidung zugrunde liegenden Studienordnung in Zweifel zu ziehen. Substantiierte Fehler sind insoweit nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Es ist ferner davon auszugehen, dass Grundlage der Aufteilungsentscheidung, die sich am vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten vom Mai 2004 orientiert, die Studienordnung der Beklagten vom 16.09.2003 gewesen ist, was sich bereits aus dem zeitlichen Ablauf ergibt.
55 
2.2. Auch in materieller Hinsicht ist die Aufteilung des Curricularnormwerts, wie sie von der Beklagten zuletzt im September 2004 vorgenommen wurde, nicht zu beanstanden. Auszugehen ist von § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII. Danach wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten „aufgeteilt“. Der Curricularnormwert ist eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und keine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528; OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 - [juris]). Dieser Wert wurde für das Medizinstudium in der Anlage 2 Nr. 49 zur KapVO mit 8,2 festgelegt (Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der KapVO vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Dieser - neue Wert - schreibt den früheren Vorgängerwert von 7,27 auf der Basis der angehobenen Ausbildungsanforderungen der neuen Approbationsordnung fort und entspricht dem Wert, auf den sich die Bundesländer im Rahmen des ZVS-Verwaltungsausschusses mit Beschluss vom 27.09.2002 verständigt haben. Dieser Wert steht vorliegend nicht in Streit. Die Berechnung des Unterausschusses der ZVS, der Grundlage des Beschlusses im Verwaltungsausschuss der ZVS war, folgt für die Lehrveranstaltungen des 1. Studienabschnitts sowohl hinsichtlich der Anrechnungsfaktoren als auch der Gruppengröße exakt den Parametern des Beispielstundenplans. Die Tatsache, dass der Normgeber dem Festsetzungsvorschlag der ZVS uneingeschränkt gefolgt ist, zeigt, dass er an dem Berechnungssystem, wie es dem Beispielplan zugrunde lag, festhalten wollte. Ist aber davon auszugehen, dass die Vorlesungen mit einer Betreuungsrelation von 180 in die Normfestsetzung eingeflossen sind, kann die Heranziehung dieses Werts bei der Berechnung des Eigenanteils jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft sein (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -). Denn insoweit wird bei der Aufteilungsentscheidung nach wie vor ein vom Verordnungsgeber vorgegebener Richtwert herangezogen.
56 
Weiter ist klarzustellen, dass der häufig verwendete Begriff der „Gruppengröße“ insoweit missverständlich sein mag, als er vielleicht eine Bezugnahme auf die „Hochschulwirklichkeit“, z.B. die Anzahl der in einer Vorlesung vorhandenen Studenten oder die Anzahl der Plätze in einen bestimmten Hörsaal, nahe legen könnte. Darum geht es aber in dem abstrakten Berechnungsmodell, auf dem die KapVO weiterhin basiert, nicht. Richtigerweise ist daher auch dem Begriff der Betreuungsrelation der Vorzug zu geben, denn dieser drückt aus, dass es sich insoweit nicht um einen aus der Hochschulwirklichkeit exakt abgeleiteten oder an ihr zu messenden Wert, sondern um einen innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode festgesetzten Parameter handelt. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, 89) hat die Betreuungsrelation von g = 180 als eine Art Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen angesehen. Die Zahl berücksichtigt also große Vorlesungen mit hoher Hörerzahl ebenso wie kleine Vorlesungen. Sie mittelt aber auch zwischen den Hörerzahlen, die am Anfang des Studiums liegen, als auch von solchen in höheren Semestern und muss dabei auch das allgemeine Studienverhalten der Studenten berücksichtigen.
57 
Die Betreuungsrelation von g = 180 stellt daher nach wie vor eine abstrakte Größe dar, die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat. Zwar mag es zutreffen, dass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der „Hörer“ unabhängig ist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Dies allein stellt aber das abstrakte Berechnungsmodell der KapVO nicht in Frage. Ob Berechnungen, die sich an der „Hochschulwirklichkeit“ orientieren, und damit einem von dem Berechnungssystem der KapVO abweichenden rechnerischen Ansatz folgen, rechtlich zulässig sind (ablehnend in Bezug auf einen Vorlesungsabzug oder den Vorschlag, den Durchschnitt der bundesweit festgesetzten Zulassungszahlen als „Gruppengröße“ anzusetzen: OVG Berlin, a.a.O.), ist vorliegend, nachdem die Beklagte auf die Werte zurückgegriffen hat, die der KapVO nach wie vor zugrunde liegen, nicht zu entscheiden.
58 
Insbesondere gebietet auch der Umstand, dass der ZVS-Beispielstudienplan nach der neuen Approbationsordnung nicht weiter entwickelt wurde, keine Abweichung von der Betreuungsrelation g = 180 (so im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20.04 - und OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826.03 - und OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -; anderer Ansicht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430.03 -, NVwZ - RR 2005, 409). Zwar ist durch die - geltende - Neufassung der Approbationsordnung vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405) die Bedeutung der Seminare von dem Verordnungsgeber in der Universitätsausbildung zusätzlich dadurch betont worden, dass der zeitliche Umfang für integrierte Lehrveranstaltungen um 98 Stunden und für Seminare mit klinischem Bezug um weitere 56 Stunden erhöht wurde (vgl. § 2 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 ÄApprO). Die durch die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung bedingte Erhöhung des Lehraufwandes sowie die neugefassten thematischen Anforderungen an die Lehrveranstaltungen, zwingen aber im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht dazu, die Rahmenwerte des früheren ZVS-Beispielstudienplans im Übrigen nicht heranzuziehen.
59 
Denn in der Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung ist weiterhin eine Gruppengröße für die Seminare von g = 20 zugrunde gelegt worden. Diese Betreuungsrelation für Seminare ist bereits für die 7. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 21.12.1989 (BGBl. I S. 2549) eingeführt worden. Insofern hat die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung nichts Neues gebracht. Die Seminare sind bei der Neubestimmung des CNW auch in der Vergangenheit nicht mehr berücksichtigt worden, so dass die Neuregelung der ärztlichen Approbationsordnung nicht dazu führen kann - wie das Verwaltungsgericht meint -, das bisherige „Beziehungsgefüge“ zu „sprengen“ mit der Folge, dass auch die übrigen Werte nicht mehr heranzuziehen sind (so im Ergebnis auch BayVGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 -).
60 
Nach alldem ist die von der Beklagten im September 2004 angestellte Kapazitätsberechnung, die zur Vergabe von 333 Studienplätzen geführt hat, nicht zu beanstanden.
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Gründe

 
18 
Die Berufung ist zulässig (I.) und auch begründet (II).
19 
I. Die Einlegung der Berufung ist rechtzeitig erfolgt. Das - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene - Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.03.2005 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 02.06.2005 zugestellt. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 08.06.2005, eingegangen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen am 09.06.2005, damit rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO Berufung ein.
20 
Auch die Berufungsbegründungsfrist wurde nicht versäumt. Nach § 124a Abs. 3 VwGO ist in den Fällen der Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Berufung wäre daher vorliegend am 02.08.2005 abgelaufen. Die Begründungsfrist kann aber auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden (§ 124a Abs.3 Satz 3 VwGO). Eine solche Verlängerung erfolgte in zulässiger Weise.
21 
Vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 02.08.2005 beantragte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 26.07.2005, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 29.07.2005, im Hinblick auf die Schwierigkeit des Falls die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 17.08.2005 zu verlängern. Diese Fristverlängerung wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 01.08.2005 gewährt. Vor Ablauf dieser Verlängerungsfrist ging am 11.08.2005 ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht ein. Die von dem Beklagtenvertreter begehrte weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.08.2005 wurde mit Vorsitzendenverfügung vom 12.08.2005 bewilligt. Die Berufungsbegründung ging am 24.08.2005 und damit rechtzeitig vor Ablauf der zuletzt bis zum 26.08.2005 verlängerten Frist beim Verwaltungsgerichtshof ein. Die zweite Fristverlängerung ist zulässig gewesen.
22 
Bereits der Wortlaut des § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO steht einer wiederholten Fristverlängerung nicht entgegen. Der Verlängerungsantrag kann daher auch mehrfach gestellt werden (Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl., § 124a RdNr. 24). Ob vor einer weiteren Verlängerung gem. § 173 VwGO i.V.m § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO oder über § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 225 Abs. 2 ZPO (so Bader in Bader, VwGO, 3. Aufl., § 124 RdNr. 34) die Klägerseite hätte angehört werden müssen (bejahend Bader a.a.O; ablehnend Kopp/Schenke a.a.O.), kann letztlich offen bleiben. Zum einen ist auch nach § 520 Abs. 2 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu einem Monat „ohne Einwilligung“ der Gegenseite möglich. Die Berufungsbegründungsfrist, die am 02.08.2005 abgelaufen wäre, hätte daher selbst bei Heranziehung des Rechtsgedanken dieser zivilprozessualen Vorschrift ohne verfahrensrechtliche Beteiligung der Gegenseite bis zum 02.09.2005 verlängert werden können. Die Frist ist vorliegend aber lediglich bis zum 26.08.2005 und damit - wenn auch in zwei Schritten - insgesamt nur um drei Wochen drei Tage verlängert worden. Zum andern hätte ein diesbezüglicher Verfahrensfehler aber keine weiteren Auswirkungen, denn auch eine unterlassene Anhörung bleibt folgenlos (so auch Bader, a.a.O.). An die Rechtshandlung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist knüpft ein Vertrauensschutz an. Danach darf die Prozesspartei, der eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gewährt wurde, grundsätzlich darauf vertrauen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist. Verlängert der Vorsitzende daher die Rechtsmittelbegründungsfrist aufgrund eines vor deren Ablauf gestellten Antrags, ist seine Verfügung wirksam, auch wenn die Fristverlängerung verfahrensfehlerhaft ergangen ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 22.04.2002 - 6 C 15/01 -, NVwZ-RR 2002, 894 = DVBl. 2002, 1594 und BGH, Beschluss vom 18.11.2003 - VIII ZB 37.03 -, NJW 2004, 1460). Auch hat der Beklagtenvertreter für den zweiten Verlängerungsantrag plausible Gründe dargetan. Seine Begründung, die Auseinandersetzung mit dem sehr umfangreichen erstinstanzlichen Urteil nehme einige Tage mehr in Anspruch als gedacht, ist zwar recht kurz ausgefallen. An ihrer Stichhaltigkeit bestehen aber angesichts der sich hier stellenden und im Urteil des Verwaltungsgerichts sehr ausführlich behandelten Sach- und Rechtsfragen keine Zweifel. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass die beantragte Verlängerung vom 17.08.2005 auf den 26.08.2005 relativ kurz bemessen war und die Verlängerung der Berufungsfrist auch unter Bewilligung des zweiten Verlängerungsantrags - wie bereits ausgeführt - insgesamt unter einem Monat blieb.
23 
II. Die zulässige Berufung ist auch begründet.
24 
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger einen Medizinstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 als Studienanfänger zuzuweisen. Über die von der Beklagten vergebenen 333 Studienplätze bestehen keine weiteren Kapazitäten mehr. Weder bezüglich der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung des Lehrangebots (1.) noch der Lehrnachfrage (2.) sind im Ergebnis Rechtsfehler festzustellen.
25 
Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, auf der Lehrangebotsseite sei für die beiden „Juniorprofessoren“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS in Ansatz zu bringen (1.1). Auch die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene, von dem Verwaltungsgericht beanstandete Deputatsermäßigung ist rechtmäßig (1.2). Keine Rechtsfehler sind hingegen bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten und zur Frage der Erhöhung des Lehrangebotes wegen Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten festzustellen (1.3). Soweit das Verwaltungsgericht aber für die Berechnung der Lehrnachfrageseite den Rahmenwert für die Gruppengröße von Vorlesungen mit g = 180 verwirft und in richterlicher Notkompetenz ein eigenes Berechnungsmodell aufstellt, ist dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen (2.).
26 
1. Das Lehrangebot ist von der Beklagten richtig berechnet worden.
27 
1.1. Die Lehrverpflichtung der „Juniorprofessoren“ ist - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - nicht mit 6, sondern nur mit 4 SWS zu berechnen. In seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - hat der Senat - unter besonderer Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - ausgeführt:
28 
„Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung von 6 SWS für Juniorprofessoren bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil das am Berechnungsstichtag (01.01.2004) bzw. zu Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) geltende Universitätsgesetz Baden-Württemberg Juniorprofessoren nicht vorsah und eine besondere Lehrverpflichtung der für diese Position (vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BGBl. I 2004, 2316, NJW 2004, 2803 ff.) vorgesehenen Personen nach dem Stellensollprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO VII ausschied. Soweit der Antragsteller hiergegen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 382/04 u.a. - und Beschluss vom 02.11.2004 - NC 6 K 279/04 u.a. -) einwendet, die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung des Landes Baden-Württemberg habe - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. HRÄG] zum 06.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ geschaffen, für die im Wege der „richterlichen Notkompetenz“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS vorzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass auch bei ihr im Jahr 2003 ein Auswahlverfahren für die Besetzung einer künftigen Juniorprofessur durchgeführt worden sei. Der ausgewählte Bewerber wurde in Ermangelung der gesetzlichen Grundlagen für eine Juniorprofessur zunächst als Wissenschaftlicher Angestellter (1b befristet: 01.08.2003 bis 31.07.2006) angestellt und mit Wirkung zum 01.06.2004 auf eine Beamtenstelle umgesetzt und zum Wissenschaftlichen Assistenten (C1) ernannt. Sein Lehrdeputat betrug auf beiden Stellen jeweils 4 SWS. Erst zum 09.05.2005 wurde der ausgewählte Bewerber förmlich zum Juniorprofessor ernannt und in die mit Wirkung zum 01.05.2005 umgewandelte W1-Stelle eingewiesen. Eine Erhöhung des Bruttolehrdeputats um 2 Semesterwochenstunden - wie der Antragsteller meint - ergibt sich hieraus jedoch nicht.
29 
Selbst wenn man mit dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht Sigmaringen davon ausginge, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg habe mit Erlass vom 14.01.2004 (Az.: 21-635.31/ 421SV) für „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ eine eigenständige Stellengruppe geschaffen, woran bereits erhebliche Zweifel bestehen, so läge die Schaffung dieser „Stellengruppe“ nach dem für die Beurteilung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Stichtag (01.01.2004) und hätte allenfalls als wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO VII berücksichtigt werden können. Eine solche Berücksichtigung im Rahmen des § 5 Abs. 2 KapVO VII scheidet jedoch bereits deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 27.07.2004 das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz - HRGÄndG 5 - wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt und mithin der vom Verwaltungsgericht Sigmaringen angenommenen „Stellengruppe“ die Grundlage entzogen hatte. Denn mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war das HRGÄndG 5 nichtig und mithin das Land Baden-Württemberg nicht mehr verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen, mit denen das Regelerfordernis der Juniorprofessur (§ 44 Abs. 2 Satz HRG) erfüllt wird. Vielmehr war vor dem Beginn des Berechnungszeitraums des § 5 KapVO VII, d.h. vor dem 01.10.2004, völlig unklar, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Landesgesetzgeber eine eigenständige Stellengruppe der Juniorprofessoren schaffen würde. Angesichts dieser vor Beginn des Berechnungszeitraums vorhandenen unklaren Gesetzeslage bestand entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen auch kein Anlass zur Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz zur Korrektur der von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtung von 4 SWS für den Inhaber der (erst zum 01.05.2005 in eine W1-Stelle umgewandelten) C1-Stelle. Denn Verwaltungsgerichte dürfen eine erstmals festgestellte Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts nicht sofort korrigieren. Vielmehr ist ihre Notkompetenz erst dann eröffnet, wenn sich der Verordnungsgeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit seinen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - und BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41.84 -, Buchholz 421.21 Nr. 30, S. 156, NVwZ 1987, 682). Unabhängig von der Frage, ob vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) überhaupt eine Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts angenommen werden konnte, lässt sich jedenfalls eine anhaltende Untätigkeit des Verordnungsgebers nicht feststellen. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 musste es zunächst dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben, ob, mit welchen Maßgaben und wann dieser Juniorprofessoren einführt. Vor einer solchen Entscheidung des Landesgesetzgebers bestand weder eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Regelung von Lehrverpflichtungen für „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ noch konnte von dessen anhaltender Untätigkeit ausgegangen werden. Der Umstand, dass der für eine (mögliche) spätere Juniorprofessur vorgesehene Inhaber einer C1-Stelle möglicherweise besonders qualifiziert war, gebietet es nicht, die Lehrverpflichtung dieser Stelle mit 6 (anstatt 4) SWS anzusetzen. Hierauf weist die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Regellehrverpflichtung habilitierter Wissenschaftlicher Assistenten (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99/81 - u.a., DVBl. 1983, 842 ff., Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 9, DÖV 1983, 865 ff.) zutreffend hin.“
30 
An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Ihnen ist auch in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren nach nochmaliger eingehender Prüfung der im zitierten Beschluss bereits ausführlich dargelegten Rechtsauffassung des Senats nichts weiter hinzuzufügen.
31 
1.2. Die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene Deputatsermäßigung um 4 SWS ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
32 
Rechtsgrundlage hierfür ist § 6a der Lehrpflichtverordnung - LVVO -, der mit Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrpflichtverordnung vom 23.10.2001 (GBl. S. 589) in die LVVO eingefügt wurde und den Umfang der sogenannten Freistellungspauschale regelt. Unter Freistellungspauschale ist nach § 6a Abs.1 LVVO die Summe der Lehrveranstaltungsstunden zu verstehen, bis zu der an Universitäten und pädagogischen Hochschulen die Mitglieder des Fakultätsvorstands insgesamt für die Wahrnehmung der mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben von Lehraufgaben freigestellt werden können. Die Freistellungspauschale für die Mitglieder des Fakultätsvorstands einer Universität einschließlich des Dekans beträgt insgesamt bis zu 14 Lehrveranstaltungsstunden, wobei die Lehrverpflichtung des Studiendekans um höchstens 6 Lehrveranstaltungsstunden und die Lehrverpflichtung des Prodekans um höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden kann (§ 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO). Über den Umfang der der einzelnen Fakultät oder dem einzelnen Fachbereich zur Verfügung stehenden Freistellungspauschale entscheidet das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands oder Fachbereichsvorstands (§ 6a Abs. 5 LVVO).
33 
Diese Bestimmung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das in § 29 Abs. 1 HRG niedergelegte Gebot, einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Den Verpflichtungen aus § 29 HRG sind die Länder durch Erlass der ländereinheitlichen Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen nachgekommen. Für die Berechnung des Lehrangebots werden dabei alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals nach dem Haushaltsplan und die sonstigen Lehrpersonen den Lehreinheiten zugeordnet (§ 8 KapVO). Die Stellen für wissenschaftliches Personal gehen mit ihren höchstmöglichen Lehrverpflichtungen in die Berechnung ein. Das Lehrdeputat ist die ihm Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung gemessen in Deputatsstunden (§ 9 KapVO). Die Lehrdeputate ergeben sich wiederum aus den jeweiligen Lehrverpflichtungsverordnungen der Länder, hier der LVVO in der genannten Fassung vom 23.10.2001. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG, „einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln“, kommt der Vereinbarung der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder über die Lehrverpflichtung an Hochschulen eine besondere Bedeutung zu. In dieser Vereinbarung - zuletzt Stand 12.06.2003 - haben sich die Länder über die Lehrdeputate verständigt. Auch wenn diese Vereinbarung vom 12.06.2003 nicht Grundlage der LVVO in der Fassung vom 23.10.2001 gewesen sein konnte, ist diese aber im Rahmen des § 29 HRG und seiner Auslegung als „Orientierungsrahmen und Erkenntnisquelle“ heranzuziehen (zum Ganzen Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 29 RdNr. 15). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass § 6a LVVO in Widerspruch zu der aktuellen KMK-Vereinbarung steht.
34 
Unter Ziffer 4.1.4 dieser KMK-Vereinbarung ist eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung für „Leiterinnen und Leitern von Fachbereichen bis 50 von Hundert“ vorgesehen. § 6a LVVO steht in Übereinstimmung hiermit.
35 
Zwar ist in der KMK-Vereinbarung die Funktion des Prodekans nicht erwähnt, ebenso wenig findet sich aber auch der im baden-württembergischen Hochschulrecht weiterhin verwendete Begriff der „Fakultät“. Dies ist aber unschädlich. Nach der Vorschrift des § 64 Abs. 1 HRG a. F. ist der Fachbereich „die organisatorische Grundeinheit der Hochschule“; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, dass seine Angehörigen, seine wissenschaftlichen Einrichtungen und seine Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Den Begriff des Fachbereichs kennt das Universitätsgesetz, das hier heranzuziehen ist (siehe insoweit Art. 24 des 2. Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. Hochschulrechtsänderungsgesetz - 2. HRÄG] vom 01.01.2005) ebenso wenig wie das am 01. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG - vom 01.01.2005, GBl. S. 1). Im früheren Universitätsgesetz wird wie in dem ab 01.01.2005 geltenden LHG weiterhin der althergebrachte Begriff der „Fakultät“ verwendet (§ 21 UG und § 22 LHG). Nach beiden Vorschriften stellt die Fakultät - insoweit deckungsgleich mit dem Begriff des „Fachbereichs“ - die „organisatorische Grundeinheit“ der Universität dar. Der Begriff des Fachbereichs ist daher - jedenfalls im Bereich der Rechtswissenschaft und Medizin - deckungsgleich mit dem Begriff der Fakultät (siehe hierzu auch Hailbronner/Geis, a.a.O., § 64 RdNr. 1).
36 
Der Prodekan gehört auch zu den „Leitern“ der Fakultät bzw. des Fachbereichs im Sinne der Ziff. 4.1.4 der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003. Dies ergibt sich aus dem hier noch heranzuziehenden § 23 UG, wonach Organe der Fakultät der Fakultätsrat und der Fakultätsvorstand sind (§ 23 Abs. 1 UG). Nach § 23 Abs. 2 UG „leitet“ der Fakultätsvorstand die Fakultät. Dem Fakultätsvorstand gehören nach der genannten gesetzlichen Bestimmung (ebenso wie nach dem jetzt geltenden § 23 LHG) an:
37 
1. Der Dekan
38 
2. Der Prodekan als Stellvertreter des Dekans
3. ...
39 
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber, dass der Prodekan - wenn auch als Stellvertreter - Mitglied der Leitung der Fakultät ist.
40 
Dem Verwaltungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, in formeller Hinsicht fehle es bezüglich der Deputatsermäßigung für den Prodekan an einer Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004. § 6a Abs. 5 LVVO verlangt keine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung. Ausreichend ist insoweit eine funktionsbezogene Verteilungsentscheidung, wie sie die Beklagte in ihren Grundsatzbeschlüssen vom 13.02.2002 und 16.04.2002 getroffen hat.
41 
Soweit es in § 6a Abs. 5 LVVO heißt, über den Umfang der Freistellungspauschale und über die „individuelle“ Verteilung habe das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands zu entscheiden, ist „individuelle Verteilung“ nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass damit eine Entscheidung bezüglich des konkreten Amtsinhabers getroffen werden müsste. Aus Sinn und Zweck des § 6a LVVO folgt, dass für bestimmte Ämter eine generelle Regelung bezüglich der Deputatsermäßigung ausreicht. Denn diese Regelung hat zum Ziel, den Universitäten die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der in der Verordnung genannten pauschalen Deputatsermäßigungen für die zentralen Verwaltungsämter der Fakultät (Dekan und Prodekan, zum Aufgabenbereich vgl. § 24 UG a.F. und jetzt § 23 LHG) funktionsbezogene Freistellungen auszusprechen. Die Regelung in § 6a LVVO geht also davon aus, dass unabhängig von der Person des Amtsinhabers aufgrund der gesetzlichen Aufgaben des Dekans und Prodekans eine Deputatsermäßigung erforderlich ist. Dies steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003, in der es unter Ziff. 4 2. Satz heißt, für die Wahrnehmung der ausgeführten Funktionen könne eine Ermäßigung „generell“ vorgesehen werden.
42 
Insoweit unterscheidet sich die Regelung auch von der in § 9a Abs. 2 LVVO vorgesehenen Ermäßigung für die Wahrnehmung „sonstiger Aufgaben und Funktionen in der Hochschule“. Für die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten kann das zuständige Ministerium - unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs - im jeweiligen Fach die Lehrverpflichtung ermäßigen. Anders als in § 6a LVVO, wird hier nicht etwa von der Notwendigkeit einer Deputatsermäßigung im Hinblick auf gesetzlich vorgegebene Verwaltungstätigkeiten unterstellt, sondern eine individuelle, konkrete Entscheidung, die insbesondere unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs zu ergehen hat, gefordert. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass diese Prüfung in kapazitätsbeschränkten Fächern auch im Hinblick darauf vorzunehmen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben erfordere, wodurch dieser Aufwand verursacht werde, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit seien und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 - und vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Ein solches Prüfungserfordernis ist aber § 6a Abs. 5 LVVO, der eine pauschalierte Regelung in Bezug auf gesetzlich bestimmte Funktionen und damit eine gewissermaßen vor die Klammer gezogene Prüfung der erforderlichen Deputatsermäßigung enthält, gerade nicht zu entnehmen.
43 
Auch die Reduzierung der Lehrverpflichtung um das in der LVVO vorgesehene Höchstmaß um vier Lehrveranstaltungsstunden ist nicht zu beanstanden. Insoweit kommt der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu. Der Umfang der gewährten Deputatsermäßigung ist von Klägerseite auch nicht substantiiert angegriffen worden und auch für den Senat ist eine Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung nicht ersichtlich. Zwar kann bei mehreren, zu Lasten der Vorklinik gehenden Deputatsermäßigungen eine gerichtliche Überprüfung der Reduzierung der einzelnen Lehrverpflichtung um das Höchstmaß, geboten sein. Diese Frage stellt sich hier aber nicht.
44 
Etwas anderes lässt sich auch nicht dem Senatsbeschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. - entnehmen. Soweit der Senat hier zu § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO Ausführungen gemacht hat, waren diese für die Entscheidung nicht tragend. Der Senat hat sich im Übrigen auch nicht mit der im Hinblick auf § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO notwendigen Prüfungsdichte auseinandergesetzt, sondern nur angemerkt, dass Zweifel bestehen könnten, ob neben der Bestellung des Ersten Studiendekans, für den eine Deputatsreduktion von 6 Semesterwochenstunden durchaus als rechtmäßig erachtet werden könne, die Bestellung weiterer Studiendekane - abgesehen von besonders gelagerten Ausnahmefällen - kapazitätsrechtlich Anerkennung finden könnte. Diese Ausführungen sind im vorliegenden Fall aber ohne Bedeutung. Denn kapazitätsrechtlich ist vorliegend nur die für den Prodekan vorgesehene Deputatsermäßigung von Bedeutung. Zu Recht hat die Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass keiner der drei von der Beklagten bestellten Studiendekane der Vorklinik angehört, so dass die ihnen gewährte Deputatsermäßigung kapazitätsmäßig nicht ins Gewicht fällt.
45 
1.3. Bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten sowie zur Frage der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten, sind keine Rechtsfehler festzustellen.
46 
Bezüglich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter ist das Verwaltungsgericht von 4 SWS ausgegangen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unter Heranziehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung - auch des erkennenden Senats - hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, welche Umstände vorliegend zur Reduktion der Lehrverpflichtung geführt haben. Dabei wurden ausgewählte Arbeitsverträge einer Überprüfung unterzogen. Die dort gemachten tatsächlichen Feststellungen macht sich der Senat zu eigen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, § 128 VwGO RdNr. 2 m.w.N.). Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Stichtag 01.10.2004 ist, und dass das Verwaltungsgericht die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu dem 5. HRG-Änderungsgesetz (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BVF 2.02 - NJW 2004, 2803) berücksichtigt hat.
47 
Gleiches gilt im Ergebnis auch für die von dem Verwaltungsgericht nicht beanstandete Berechnung der Beklagten bezüglich eines Deputatsansatzes von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten, insbesondere bezüglich der Stelle von Herrn Dr. B.. In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Herrn Dr. B. angehört und ist aufgrund seiner Angaben zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre liege. Soweit von Klägerseite gegen die Angaben von Herrn Dr. B. eingewendet wird, „dessen pauschalen Behauptungen“ könne nicht „gefolgt werden“, handelt es sich nicht um eine substantiierte Infragestellung des Ergebnisses der Anhörung, so dass von Seiten des Senats die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgerungen nicht in Zweifel gezogen werden.
48 
Auch bezüglich der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten ist eine Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht festzustellen. Das Verwaltungsgericht konnte nicht ermitteln, dass von Drittmittelbediensteten Lehrleistungen erbracht werden. Insoweit liegen ausreichende, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholte Erklärungen der Beklagten vor, die auch von Klägerseite letztlich nicht substantiiert angegriffen werden. Zu weiterer Aufklärung besteht daher kein Anlass. Dies gilt insbesondere auch für den in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite erfolgten Vortrag, Frau Dr. K. habe eine aus dem Haushalt des Wissenschaftsministeriums bezahlte Stelle inne (gehabt), die als Drittmittelstelle zu betrachten sei und Frau Dr. K. sei auch in der Lehre eingesetzt gewesen. Abgesehen davon, dass - insoweit wird auf die Niederschrift verwiesen - in der mündlichen Verhandlung von der Beklagtenseite hierzu ausgeführt wurde, dass Frau Dr. K. zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt gewesen ist, verweist der Senat bezüglich dieser Frage auf seine Entscheidung vom 29.07.2004 - NC 9 S 60/04 -. In diesem Beschluss, in dem es um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Beklagten zum Wintersemester 2003/2004 ging, hat der Senat (S. 10 des amtlichen Abdrucks) ausgeführt, dass selbst dann, wenn Frau Dr. K. - freiwillig - Lehrleistungen erbracht hätte, diese kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen wären, da Frau Dr. K. vertraglich nicht verpflichtet gewesen sei, Lehraufgaben zu übernehmen. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Frage der von Frau Dr. K. erbrachten Lehrleistungen bzw. der Finanzierung ihrer Stelle für den vorliegenden Rechtsstreit schon deswegen ohne jegliche Bedeutung ist, weil das Anstellungsverhältnis von Frau Dr. K. bereits zum 31.12.2003, also fast ein Jahr vor dem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, geendet hat.
49 
2. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Berechnung der Lehrnachfrageseite kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat bei der Bildung des Eigencurricularanteils für die Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen angenommen; dies ist nicht zu beanstanden.
50 
Der Kapazitätsfestsetzung der Beklagten lag nach dem vorläufigen Kapazitätsbericht von Mai 2004 zunächst ein Eigenanteil von 1,5251 zugrunde. Hieraus errechnete die Beklagte eine Aufnahmekapazität von 327 Plätzen. Die Beklagte hat im September 2004 ihren vorläufigen Kapazitätsbericht kapazitätsgünstig korrigiert und den Curriculareigenanteil auf 1,4571 festgesetzt und infolgedessen 6 weitere Plätze an die ZVS nachgemeldet. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass in dieser Berechnung beim Lehrnachfragewert des Anatomischen Seminars der Wert 0,0857 statt 0,0872 beträgt. Dies wird auch von der Beklagten eingeräumt. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung gemäß § 130b VwGO ab. Es ist daher von einem Eigenanteil von 1,4736 auszugehen. Dieser Wert wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Weder in formeller (2.1.) noch in materieller (2.2.) Hinsicht sind diesbezüglich Rechtsfehler festzustellen.
51 
2.1. Formellrechtlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass von der Klägerseite ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl begehrt wird. Verfahrensrechtliche Vorschriften, wie sie das Verwaltungsgericht vorliegend aus der KapVO für ableitbar hält, können sich aber nur auf die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität beziehen. Schon von daher erscheint es ausgeschlossen, dass eine Berufung auf einen Verfahrensfehler vorliegend erfolgreich sein könnte. Im Übrigen ist ein solcher Formfehler aber auch nicht festzustellen.
52 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die förmliche Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministerium getroffen werden muss, da im Studiengang Medizin das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts ist (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Soweit das Verwaltungsgericht aber die Ansicht vertritt, aus dem Umstand, dass die Aufteilungsentscheidung erst am 03.02.2005 durch das Ministerium getroffen worden sei, müsse eine besondere gerichtliche „Kontrolldichte“ ableitet werden, ist dem nicht zu folgen. Die von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - (VGHBW - LS 2000, Beilage 5, B6), in der der Senat sich zur Aufteilung des Curricularnormwertes nach § 13 Abs. 4 KapVO äußert, betraf einen anderen Sachverhalt und ist daher für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang sich der Beklagten-Vertreter in seiner Berufungsbegründung mit dieser vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung auseinandergesetzt hat, kommt es daher nicht an. In dem dort entschiedenen Fall lag - überhaupt - keine Entscheidung des zuständigen Wissenschaftsministeriums vor, und zwar weder über die Abgrenzung der Lehreinheit Vorklinische/Klinische Medizin noch über die Aufteilung des Curricularnormwerts. Im vorliegenden Fall ist eine solche Entscheidung aber getroffen und am 03.02.2005 der Beklagten auch bekannt gegeben worden.
53 
Verfahrensrechtliche Regelungen über die Form und den Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts enthält die KapVO nicht. Dies ist auch entbehrlich, da die Aufteilungsentscheidung keinen Verwaltungsakt, sondern nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung darstellt (so bereits Senatsurteil vom 31.12.1982 - 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 113). Als solcher ist die Aufteilungsentscheidung aber bereits vor der schriftlichen Bestätigung am 03.02.2005 - wenn auch nur zwischen dem Ministerium und der jeweiligen Universität - als Rechengröße existent und bekannt gewesen. Das Wissenschaftsministerium hat diese Berechnungsgrundlage aus dem vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten (Stand Mai 2004) auch übernommen. Zwar ist richtig, dass die Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung die Entscheidung nicht „ersetzen“ kann, da die Zulassungszahlenverordnung die kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst bestimmt, sondern diese voraussetzt (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - a.a.O.). Verhält es sich aber wie vorliegend so, dass diese Entscheidung über die Aufteilung zwar vom Ministerium erst zu einem späteren Zeitpunkt der Hochschule bekannt gegeben wird, die Festsetzung aber mit der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde liegenden Berechnung und dem Aufteilungsvorschlag der Universität auf Grundlage ihres Kapazitätsberichts übereinstimmt und diese damit nur bestätigt, kann ein den „außerkapazitären“ Zulassungsbewerber in seinen Rechten verletzender Verfahrensfehler jedenfalls nicht festgestellt werden.
54 
Soweit von Klägerseite vorgetragen wird, es sei nicht mehr feststellbar, welche Studienordnung der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums zugrunde gelegen habe und die formelle Rechtmäßigkeit der Studienordnungen der Universität vom 16.09.2003 bzw. 15.12.2004 werde bestritten, ist folgendes anzumerken: Der Senat sieht keine Veranlassung, die von Klägerseite bestrittene formelle Rechtmäßigkeit der der Aufteilungsentscheidung zugrunde liegenden Studienordnung in Zweifel zu ziehen. Substantiierte Fehler sind insoweit nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Es ist ferner davon auszugehen, dass Grundlage der Aufteilungsentscheidung, die sich am vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten vom Mai 2004 orientiert, die Studienordnung der Beklagten vom 16.09.2003 gewesen ist, was sich bereits aus dem zeitlichen Ablauf ergibt.
55 
2.2. Auch in materieller Hinsicht ist die Aufteilung des Curricularnormwerts, wie sie von der Beklagten zuletzt im September 2004 vorgenommen wurde, nicht zu beanstanden. Auszugehen ist von § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII. Danach wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten „aufgeteilt“. Der Curricularnormwert ist eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und keine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528; OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 - [juris]). Dieser Wert wurde für das Medizinstudium in der Anlage 2 Nr. 49 zur KapVO mit 8,2 festgelegt (Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der KapVO vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Dieser - neue Wert - schreibt den früheren Vorgängerwert von 7,27 auf der Basis der angehobenen Ausbildungsanforderungen der neuen Approbationsordnung fort und entspricht dem Wert, auf den sich die Bundesländer im Rahmen des ZVS-Verwaltungsausschusses mit Beschluss vom 27.09.2002 verständigt haben. Dieser Wert steht vorliegend nicht in Streit. Die Berechnung des Unterausschusses der ZVS, der Grundlage des Beschlusses im Verwaltungsausschuss der ZVS war, folgt für die Lehrveranstaltungen des 1. Studienabschnitts sowohl hinsichtlich der Anrechnungsfaktoren als auch der Gruppengröße exakt den Parametern des Beispielstundenplans. Die Tatsache, dass der Normgeber dem Festsetzungsvorschlag der ZVS uneingeschränkt gefolgt ist, zeigt, dass er an dem Berechnungssystem, wie es dem Beispielplan zugrunde lag, festhalten wollte. Ist aber davon auszugehen, dass die Vorlesungen mit einer Betreuungsrelation von 180 in die Normfestsetzung eingeflossen sind, kann die Heranziehung dieses Werts bei der Berechnung des Eigenanteils jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft sein (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -). Denn insoweit wird bei der Aufteilungsentscheidung nach wie vor ein vom Verordnungsgeber vorgegebener Richtwert herangezogen.
56 
Weiter ist klarzustellen, dass der häufig verwendete Begriff der „Gruppengröße“ insoweit missverständlich sein mag, als er vielleicht eine Bezugnahme auf die „Hochschulwirklichkeit“, z.B. die Anzahl der in einer Vorlesung vorhandenen Studenten oder die Anzahl der Plätze in einen bestimmten Hörsaal, nahe legen könnte. Darum geht es aber in dem abstrakten Berechnungsmodell, auf dem die KapVO weiterhin basiert, nicht. Richtigerweise ist daher auch dem Begriff der Betreuungsrelation der Vorzug zu geben, denn dieser drückt aus, dass es sich insoweit nicht um einen aus der Hochschulwirklichkeit exakt abgeleiteten oder an ihr zu messenden Wert, sondern um einen innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode festgesetzten Parameter handelt. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, 89) hat die Betreuungsrelation von g = 180 als eine Art Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen angesehen. Die Zahl berücksichtigt also große Vorlesungen mit hoher Hörerzahl ebenso wie kleine Vorlesungen. Sie mittelt aber auch zwischen den Hörerzahlen, die am Anfang des Studiums liegen, als auch von solchen in höheren Semestern und muss dabei auch das allgemeine Studienverhalten der Studenten berücksichtigen.
57 
Die Betreuungsrelation von g = 180 stellt daher nach wie vor eine abstrakte Größe dar, die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat. Zwar mag es zutreffen, dass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der „Hörer“ unabhängig ist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Dies allein stellt aber das abstrakte Berechnungsmodell der KapVO nicht in Frage. Ob Berechnungen, die sich an der „Hochschulwirklichkeit“ orientieren, und damit einem von dem Berechnungssystem der KapVO abweichenden rechnerischen Ansatz folgen, rechtlich zulässig sind (ablehnend in Bezug auf einen Vorlesungsabzug oder den Vorschlag, den Durchschnitt der bundesweit festgesetzten Zulassungszahlen als „Gruppengröße“ anzusetzen: OVG Berlin, a.a.O.), ist vorliegend, nachdem die Beklagte auf die Werte zurückgegriffen hat, die der KapVO nach wie vor zugrunde liegen, nicht zu entscheiden.
58 
Insbesondere gebietet auch der Umstand, dass der ZVS-Beispielstudienplan nach der neuen Approbationsordnung nicht weiter entwickelt wurde, keine Abweichung von der Betreuungsrelation g = 180 (so im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20.04 - und OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826.03 - und OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -; anderer Ansicht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430.03 -, NVwZ - RR 2005, 409). Zwar ist durch die - geltende - Neufassung der Approbationsordnung vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405) die Bedeutung der Seminare von dem Verordnungsgeber in der Universitätsausbildung zusätzlich dadurch betont worden, dass der zeitliche Umfang für integrierte Lehrveranstaltungen um 98 Stunden und für Seminare mit klinischem Bezug um weitere 56 Stunden erhöht wurde (vgl. § 2 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 ÄApprO). Die durch die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung bedingte Erhöhung des Lehraufwandes sowie die neugefassten thematischen Anforderungen an die Lehrveranstaltungen, zwingen aber im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht dazu, die Rahmenwerte des früheren ZVS-Beispielstudienplans im Übrigen nicht heranzuziehen.
59 
Denn in der Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung ist weiterhin eine Gruppengröße für die Seminare von g = 20 zugrunde gelegt worden. Diese Betreuungsrelation für Seminare ist bereits für die 7. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 21.12.1989 (BGBl. I S. 2549) eingeführt worden. Insofern hat die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung nichts Neues gebracht. Die Seminare sind bei der Neubestimmung des CNW auch in der Vergangenheit nicht mehr berücksichtigt worden, so dass die Neuregelung der ärztlichen Approbationsordnung nicht dazu führen kann - wie das Verwaltungsgericht meint -, das bisherige „Beziehungsgefüge“ zu „sprengen“ mit der Folge, dass auch die übrigen Werte nicht mehr heranzuziehen sind (so im Ergebnis auch BayVGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 -).
60 
Nach alldem ist die von der Beklagten im September 2004 angestellte Kapazitätsberechnung, die zur Vergabe von 333 Studienplätzen geführt hat, nicht zu beanstanden.
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Sonstige Literatur

 
63 
Rechtsmittelbelehrung
64 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
65 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
66 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
67 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
68 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
69 
Beschluss
70 
vom 23. November 2005
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
72 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger / die Klägerin nach Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, dass er / sie keine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an einer bundesdeutschen Hochschule inne hat, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das 1. Fachsemester zuzulassen. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger / die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Staatsexamen) im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
In ihrer dem Wissenschaftsministerium vorgelegten Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin für den Berechnungszeitraum des Wintersemesters 2004/2005 und des Sommersemesters 2005 betreffend die Vorklinische Lehreinheit (Kapazitätsbericht) gelangte die Beklagte zunächst zu einem Festsetzungsvorschlag von 327 Studienplätzen. Sie brachte dabei 41 Planstellen des Lehrpersonals aus den einzelnen vorklinischen Abteilungen mit einem Gesamtlehrdeputat von zunächst 281,5 Semesterwochenstunden (SWS) wie folgt in Ansatz:
Abt. Anatomie u. zellul. Neurobiol. / Abt. Anatomie u. Zellbiologie
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Summe
C 4 2 9 18
C 3 3 9 27
C 2 2 9 18
C 1 3 4 12
BAT IIa/Ib (D) 3 9 27
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 8
Abteilung Physiologische Chemie / Abt. Biochemie
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Summe
C 4 2 9 18
C 3 2 9 18
C 1 5 4 20
BAT IIa/Ib (D) 1,5 9 13,5
BAT IIa/Ib (Z) 3,5 4 14
Abteilung Allg. Physiologie / Abt. Angew. Physiologie
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Summe
C 4 2 9 18
C 3 2 9 18
C 2 1 9 9
C 1 3 4 12
BAT IIa/Ib (D) 3 9 27
BAT IIa/Ib (Z) 1 4 4
Das Lehrangebot hatte sich in den Berechnungen der Beklagten gegenüber dem Vorjahr dadurch verringert, dass die Universität die vormals in der Vorklinik angesiedelten Abteilungen für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach altersbedingtem Ausscheiden der beiden Abteilungsleiter als solche aufgelöst, die Stellen der Abteilungsleiter gestrichen und die übrigen Stellen in die klinische Lehreinheit verlagert hat. Zum Ausgleich sollen die von diesen Abteilungen bislang erbrachten Lehrleistungen vollständig als Import der klinischen Lehreinheit erbracht werden.
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In den Abteilungen für Physiologische Chemie und Angewandte Physiologie wurde jeweils eine C 1 - Stelle dergestalt besetzt, dass der jeweilige Stelleninhaber zum Wissenschaftlichen Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt, ihm jedoch die Überleitung und Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Zeit als Juniorprofessor - nach Einführung der gesetzlichen Regelungen - zugesagt und ihm bis auf Weiteres eine Lehrverpflichtung von 4 SWS zugewiesen wurde.
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Ferner berücksichtigte die Beklagte einen Dienstleistungsexport an die Studiengänge Biologie (Diplom) und Zahnmedizin in Höhe von insgesamt 31,8999 SWS und dividierte das verdoppelte bereinigte Lehrangebot durch den die Lehrnachfrage widerspiegelnden CAp von zunächst 1,5251, was 327 Vollstudienplätze ergab. Der Quantifizierung der Lehrnachfrage lag dabei die vom Senat der Beklagten am 08.05.2003 beschlossene Studienordnung der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) vom 16.09.2003 sowie der in § 1 dieser Studienordnung in Bezug genommene Studienplan nach Approbationsordnung in der Fassung vom 27.06.2002 bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugrunde. Letzteren integrierte die Beklagte rückwirkend zum 01.10.2004 im Wege der Satzungsänderung in § 1 der Studienordnung (vgl. Art. 1 der Ersten Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin vom 15.12.2004). Darauf aufbauend nahm die Beklagte die Eigenanteilsbildung für die vorklinische Lehreinheit auf der Grundlage der von ihr erstellten nachstehenden tabellarischen Übersicht
vor:
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v v v v
Vorl. vx1:180 Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 Übung vx1:60 CAp
Physik 3,5 0,0194 3 0,1000 0,1194
Biologie 5 0,0277 2,8571 0,0952 0,1229
Chemie 4 0,0222 3 0,1000 0,1222
Anatomie Sem. 4 0,0222 1,7143 0,0872 0,1094
Makrosk. 2 0,0111 8,1429 0,2714 0,2825
Mikrosk. 3 0,0166 3,7143 0,1238 0,1404
Physiol. 8 0,0444 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,3158
Biochem. 10 0,0556 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,3270
Med. Psy/Soz 5 0,0277 2,7143 0,0905 2 0,1000 0,2182
Med. Term. 1 0,0055 1 0,0166 0,0221
Einf. klin. Med. 1,5714 0,0524 0,0524
Berufsfelderkundung 1 0,0333 0,0333
Seminare mit kl. Bezug 4 0,2000 0,2000
Integrierte Seminare 7 0,3500 0,3500
Wahlfach 2 0,0111 0,0111
SUMME 47,5 0,2635 36,2858 1,2094 18,7143 0,9372 1 0,0166 2,4267
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Die
 - nur hier - grau unterlegten Felder geben den Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit wieder (1,5251), wobei die Beklagte zunächst 7 der neuen Seminare der Vorklinik zugerechnet hat
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Auf dieser Grundlage setzte das Wissenschaftsministerium mit der Zulassungszahlenverordnung 2004/2005 (ZZVO) die Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber für das erste Fachsemester auf 327 fest. Vor Beginn des Berechnungszeitraums änderte die Beklagte ihre Planung bezüglich der Seminare mit klinischem Bezug und der integrierten Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO dergestalt, dass ein weiteres Seminar nunmehr als klinischer Import erbracht werden sollte, sodass lediglich noch 6 Seminare und damit insoweit ein Curricularanteil von 0,3 SWS der Vorklinik zuzurechnen waren. Zugleich war eine - kapazitätsungünstige - Veränderung auf Lehrangebotsseite eingetreten, nachdem Prof. Dr. W., der Leiter der Abteilung Physiologische Chemie, vom Fakultätsrat in dessen Sitzung vom 20.07.2004 für die Amtszeit vom 01.10.2004 bis 30.09.2005 zum Prodekan gewählt worden war. Der Fakultätsvorstand schlug daraufhin eine Freistellung von der Lehrverpflichtung in Höhe von 4 SWS vor. Bereits am 16.04.2002 hatte das Rektorat der Beklagten einem Vorschlag des Fakultätsvorstandes, der u.a. eine Deputatsermäßigung von 4 SWS für den - namentlich nicht bezeichneten - „Dekan“ und den „Prodekan“ vorsah, zugestimmt und eine entsprechende Verteilung der Freistellungspauschale nach § 6 a der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - beschlossen.
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Mit Schreiben vom 20.09.2004 teilte die Beklagte der ZVS die kapazitätserheblichen Veränderungen mit und meldete nach einer Neuberechnung - Reduzierung des Lehrangebots um 4 SWS auf 277,5 einerseits und des CAp um 0,05 andererseits, folglich eine Gesamtkapazität von nunmehr 333 Studienplätzen - weitere 6 Studienplätze zur Vergabe durch die ZVS nach.
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Die gemäß Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung VII dem Wissenschaftsministerium obliegende Aufteilung des Curricularnormwerts nahm das Wissenschaftsministerium erst nachträglich während des bereits laufenden Gerichtsverfahrens mit Schreiben vom 03.02.2005 - 21-635.31/441 - vor, nachdem das Gericht die Aufteilungsentscheidung bei der Beklagten angefordert hatte. Für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt sah es dabei einen Curricularanteil von 2,4267 SWS vor, für die Lehreinheit Vorklinische Medizin ging es - auf der Grundlage des ursprünglichen Kapazitätsberichts der Beklagten - von einem Wert von 1,5251 SWS aus.
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Der Kläger / die Klägerin bewarb sich vor Ablauf der Frist des § 3 Abs. 1 HVVO um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit dem durch die hier zu beurteilende Klage fristgerecht angefochtenen Bescheid ab.
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Die Klägerseite hält im vorliegenden Klageverfahren die Kapazität der Beklagten nicht für ausgeschöpft und trägt im Wesentlichen vor, der Ansatz eines Anrechnungsfaktors von f = 1 und einer Gruppengröße von g = 20 für die Integrierten Seminare und Seminare mit klinischen Bezügen nach § 2 ÄAppO auf der Lehrnachfrageseite sei nicht gerechtfertigt, wenn zugleich auf der Lehrangebotsseite ein Deputatsverbrauch eingerechnet werde, der die durchgehende Präsenz einer Lehrperson in jeder der Seminargruppen unterstelle. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der in den Anrechnungsfaktor mit eingeflossene Vorbereitungsaufwand tatsächlich nur einmal anfalle und der jeweilige Dozent die weiteren Seminarveranstaltungen - zumal in mehreren Gruppen mit identischem Lernziel - ohne weitere Vorbereitung abhalten könne. Weiterhin sei aufgrund der klinischen Bezüge der Seminare rechtlich eine Beteiligung von klinischem Lehrpersonal zu fordern. Darüber hinaus wenden sich die Vertreter der Klägerseite gegen den Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen. Nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans im Zusammenhang mit der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte (vgl. die Stellungnahme der ZVS - Dezernat 15.4 - vom 09.09.2002 zu den Auswirkungen der neuen Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 auf die Parameter zur Berechnung der Aufnahmekapazität, unter II.) gebe es keine sachliche Rechtfertigung mehr für die Berechnung der Lehrnachfrage unter Zugrundelegung der fiktiven Gruppengröße von g = 180. Im Übrigen überschreite die Beklagte mit einem Curricularanteil von 2,4267 für den vorklinischen Studienabschnitt die Vorgaben der ZVS und des Wissenschaftsministeriums. Ferner sehen die Klägervertreter Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der Neuregelung der Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverhältnissen im Hochschulbereich und den Konsequenzen im Einzelfall für das Lehrdeputat eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters. Außerdem fordern sie die Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung, die in Form „unentdeckter“ Lehre in der vorklinischen Lehreinheit vorhanden seien.
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Der Kläger / die Klägerin beantragt - soweit in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten: schriftsätzlich und sachdienlich gefasst -,
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die Beklagte zu verpflichten, den Kläger / die Klägerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das 1. Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt im Wesentlichen vor, die Kapazität sei mit 333 Studienplätzen zutreffend ermittelt. Die Teilnehmerzahl bei Vorlesungen liege seit jeher unverändert zwischen 200 und 350, teilweise sogar unter 100. Ohnehin sei die Gruppengröße von g = 180 lediglich eine abstrakt zugrunde gelegte Rechengröße im Kapazitätsermittlungssystem, welche als „Norm-Größe“ schon aus ihrer Natur heraus nicht mit der Hochschulwirklichkeit in Einklang stehen müsse. Die Aufhebung des ZVS-Beispielstudienplans habe im Übrigen das alleinige Ziel gehabt, den Universitäten mehr Freiraum bei der Ausgestaltung des Studienplans zu gewähren. Der dem Beispielstudienplan der ZVS nachfolgende Richtwert der ZVS für den Curricularanteil der vorklinischen Lehreinheit (2,4167) sei nur geringfügig überschritten. Dem Wert komme nach Wegfall des Beispielstudienplanes ohnehin keine vergleichbar starke Leitwirkung zu. Alle aus Haushaltsmitteln finanzierten C1- und BAT IIa/Ib-Stellen mit Befristung des Arbeitsvertrages seien generell für den wissenschaftlichen Nachwuchs gewidmet und für dessen wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgesehen. Drittmittelbeschäftigte seien in der Lehre nicht tätig und in der Kapazitätsberechnung nicht zu berücksichtigen. Die Integrierten Seminare und Seminare mit klinischen Bezügen würden nunmehr sämtlich wieder in „klassischem“ Stil abgehalten, ohne dass studentische Tutoren - wie rechtswidrigerweise im vorangegangenen Berechnungszeitraum - daran beteiligt seien. Die beiden für Juniorprofessuren vorgesehenen Stellen seien zurecht mit einem Lehrdeputat von anfänglich 4 SWS veranschlagt worden. Das abstrakte Stellenprinzip verbiete eine abweichende Beurteilung, da die Stellen als C 1 - Stellen für Wissenschaftliche Assistenten geführt würden und vor Einführung der gesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur auch keine andere Stellengruppe existiere bzw. existiert habe. Nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005 (GBl. S. 1 ff.) sei die Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren normativ geregelt (Art. 17 des 2. HRÄG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO n.F.). Danach sei der anfängliche Ansatz von 4 SWS seitens der Beklagten auch sachlich nicht zu beanstanden. Die Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. W. als Prodekan gründe sich auf eine funktionsbezogene Aufteilung der Freistellungspauschale nach § 6 a LVVO durch das Rektorat am 16.04.2002. Die nach § 6 a Abs. 5 LVVO zu treffende Entscheidung unterliege nicht denselben Anforderungen wie eine solche nach § 9 Abs. 2 LVVO, wo die „Berücksichtigung des Lehrbedarfs“ ausdrücklich erwähnt sei. Sinn und Zweck der Pauschalen in § 6 a LVVO sei es, der Universität mehr Freiraum bei Deputatsermäßigungen zu gewähren. Die Ämter des Dekans und des Prodekans seien kraft ihrer gesetzlichen Ausgestaltung mit umfänglichen Verwaltungsaufgaben verbunden, was die funktionsbezogene Deputatsermäßigung rechtfertige. Letztlich diene die vorgenommene Aufteilung auch der Verwaltungsvereinfachung.
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Mit Eilbeschlüssen vom 02.11.2004 und 09.11.2004 verpflichtete die Kammer die Beklagte, unter sämtlichen Antragstellern der Eilverfahren eine Rangfolge auszulosen und weitere 11 Studienplätze nach dieser Rangfolge vorläufig zu vergeben. Diese Entscheidungen wurden im Wesentlichen damit begründet, dass den zwei „Juniorprofessuren“ auf C 1 - Stellen eine Lehrverpflichtung von 6 SWS zuzuordnen sei und dass es in formeller Hinsicht an einer konkreten Entscheidung des Rektorats betreffend die Lehrverpflichtungsermäßigung für den neu gewählten Prodekan fehle, weshalb diese kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden könne. Sowohl die Beklagte als auch einzelne Kläger haben gegen diese Entscheidungen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegt, über die bislang nicht entschieden ist.
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In der mündlichen Verhandlung sind Lehrpersonen der Beklagten als amtliche Auskunftspersonen vernommen worden. Ferner sind Zeugen nach §§ 98 VwGO, 377 Abs. 3 ZPO vorab schriftlich vernommen worden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift und die entsprechenden schriftlichen Äußerungen verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die in den einzelnen Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie insbesondere auf die bei der Kammer geführten Generalakten betreffend das Wintersemester 2003/2004 (1 Akten-Ordner) und das Wintersemester 2004/2005 (3 Akten-Ordner) verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger / die Klägerin in seinen / ihren Rechten. Die Beklagte hat die vorhandene Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft, weshalb ein Anspruch auf Zulassung zum Studium besteht (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Die Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2003/2004 beträgt 363 Studienplätze, sodass 30 weitere Studienplätze unbesetzt sind. Der Kläger / die Klägerin nimmt in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verbliebenen Bewerberkonkurrenz in der von der Beklagten ausgelosten Rangfolge aus den parallelen Eilverfahren des Wintersemesters 2004/2005 einen der ersten 30 Plätze ein, weshalb der Klage stattzugeben ist.
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Die Ermittlung der Aufnahmekapazität bestimmt sich nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung - KapVO VII - vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275). Hiernach ist das vorhandene Lehrangebot der Hochschule dem für den jeweiligen Studiengang nötigen Ausbildungsaufwand gegenüberzustellen (§ 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 6 ff. KapVO), wobei Lehrangebot und Ausbildungsaufwand nicht unmittelbar nach Studiengängen, sondern nach Lehreinheiten (§§ 7, 8 KapVO) ermittelt werden, auf welche der nötige Ausbildungsaufwand bezogen wird (13 Abs. 4 KapVO).
30 
Lehrangebot
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1. Die Kammer hält an ihrer bereits im Eilverfahren geäußerten Rechtsauffassung fest, wonach für die C 1 - Stellen Nr. 104980 (Stelleninhaber: Dr. L.) und Nr. 104862 (Stelleninhaber: Dr. M.), deren Überleitung in eine Juniorprofessur vorgesehen war bzw. noch ist, im streitigen Berechnungszeitraum eine Lehrverpflichtung von 6 SWS anzusetzen ist. Die Beklagte und die Wissenschaftsverwaltung haben insoweit - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des 2. HRÄG zum 01.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe gebildet (dazu a)). Dieser Stellengruppe ist - jedenfalls für den hier streitigen Berechnungszeitraum - eine Lehrverpflichtung von 6 SWS zuzuordnen (dazu b)).
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a) Die beiden für Juniorprofessuren vorgesehenen Stellen können trotz ihrer haushaltsrechtlichen Verankerung als C 1 - Stellen nicht der Stellengruppe der Wissenschaftlichen Assistenten (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996, S. 43, Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -, geändert durch Verordnung vom 04.08.2003, GBl. S. 401, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. 17 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005 - 2. HRÄG -, GBl. S. 1) zugeordnet werden. Sie bilden vielmehr eine eigene Stellengruppe.
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Nach § 8 Abs. 1 KapVO VII sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen; das Lehrdeputat ist dabei definiert als die gem. § 9 Abs. 1 KapVO VII im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe. Darin kommt das sog. abstrakte Stellen- und Sollprinzip zum Ausdruck, dem im Kapazitätsrecht als Instrument einer generalisierenden Kapazitätserfassung zentrale Bedeutung zukommt (vgl. dazu nur Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 130). Bei der Ermittlung des Lehrangebots soll danach nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihrer jeweiligen individuellen Lehrverpflichtung ausgegangen werden, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese entfallenden Regellehrverpflichtungen. Denn die Stellen werden der Lehreinheit gerade zu dem Zweck zugewiesen, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit entsteht, sodass die Hochschule im Interesse der Studienplatzbewerber gehalten ist, jede der Lehreinheit zugewiesene und besetzbare Stelle auch tatsächlich zu besetzen.
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Was der Begriff der Stellengruppe jedoch konkret beinhaltet und wie eine solche gebildet wird, ergibt sich weder aus der KapVO VII noch unmittelbar aus der LVVO. Nach Bahro / Berlin (Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., § 8 KapVO, Rn 9) sind als Stellengruppe alle Stellen einer Lehreinheit anzusehen, die ein und derselben Besoldungs(Vergütungs)gruppe angehören und das gleiche Lehrdeputat zu erfüllen haben. Damit wird jedoch bereits ein einheitliches Lehrdeputat vorausgesetzt, das mit Hilfe der Stellengruppenzuordnung gerade erst ermitteln werden soll. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich entnehmen, dass auch innerhalb einer homogenen Kategorie des Hochschulpersonals eine differenzierende Bildung von Gruppen mit unterschiedlichen Lehrbelastungen entsprechend dem Umfang der übertragenen Dienstaufgaben möglich ist (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 345 zur Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter nach § 53 HRG; ebenso BVerwG, Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 1; zur Gruppenbildung in anderem Zusammenhang vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79, 126f. und 139; Beschluss vom 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80 -, BVerfGE 61, 210, 240 und dazu Knopp, ZBR 2005, 145, 147). Danach ist das abstrakte Stellenprinzip unter Wahrung des personalpolitischen Organisationsermessens der Wissenschaftsverwaltung auszulegen, damit der Normgeber des Dienstrechts und die Wissenschaftsverwaltung in der Stellengruppenbildung flexibel verfahren können, ohne an die vom Hochschulrahmengesetz zu anderen als zu Kapazitätserfassungszwecken vorgegebenen Personalkategorien gebunden zu sein.
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Somit sind Stellengruppen nicht bereits rechtssatzmäßig vorgegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 350), vielmehr erfolgt eine faktische Abgrenzung durch die Wissenschaftsverwaltung, aufbauend auf der dienstrechtlichen Ausgestaltung der Stelle ggf. unter Berücksichtigung der im Einzelfall übertragenen Dienstaufgaben. Maßgebend ist dabei bei Beamten zunächst und in erster Linie der nach Maßgabe des Amtes verliehene beamtenrechtliche Status, aus dem die Dienstpflichten des Beamten und ggf. eine Lehrverpflichtung erwachsen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2004 - 4 S 452/04 -, NVwZ-RR 2004, 753). Im Einzelfall kann jedoch auch auf die im Einzelfall übertragenen Dienstaufgaben, das Amt im konkret-funktionellen Sinne, abzustellen sein (vgl. - wenngleich ohne kapazitätsrechtlichen Bezug - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2005 - 9 S 2365/04 -). Auch im Rahmen der kapazitätsrechtlichen Stellengruppenbildung kann nämlich die Übertragung von Dienstaufgaben im Einzelfall oder die besondere dienstrechtliche Ausgestaltung einer Stelle Bedeutung erlangen, sofern dadurch einzelne Stellen aus dem Kreis der übrigen der Stellengruppe zugehörigen Stellen herausgehoben und einer besonderen Behandlung zugeführt werden (vgl. dazu - wenn auch dort vornehmlich mit Bezug zur Frage des „Lehrpersonals“ im Sinne von §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO - OVG Bremen, Beschluss vom 23.02.2001 - 1 B 46/01 -, NVwZ 2002, 749; VGH Hessen, Beschluss vom 22.05.1985 - Fb 32 G 1508/83 T u.a. -, KMK-HSchR 1986, 462 zu sog. Funktionsstellen; BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78). Eine im Konkreten ggf. abweichende Lehrverpflichtung oder sonstige Besonderheiten einer Stelle können dem entsprechend nicht mehr als „individuelles“ und nach dem abstrakten Stellenprinzip irrelevantes Vorkommnis negiert und außer Betracht gelassen werden, wenn davon eine ganze Gruppe von Lehrpersonen betroffen sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 ff.). Kommt einzelnen Stellen im Hinblick auf Status und Funktion eine Sonderstellung zu, so werden die Unterschiede zwischen den somit neu gebildeten Gruppen auch nicht schon dadurch gegenstandslos, dass der Haushaltsgesetzgeber diese Stellen etwa unterschiedslos in einer Besoldungsgruppe zusammenfasst (BVerfG, a.a.O.). Das abstrakte Stellenprinzip, dem ohnehin kein Eigenwert zukommt und das sich gegenüber dem höherrangigen Gebot der Kapazitätserschöpfung auch nicht verselbstständigen darf (vgl. wiederum BVerfG, a.a.O., wie auch Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173), wird durch die weitere Differenzierung nicht verletzt (so aber wohl inzident - im Bezug auf Juniorprofessuren - VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -); die Stellengruppenbildung bzw. -zuordnung ist der Frage der Lehrdeputatszuweisung nach der Regellehrverpflichtung der Stelle nämlich vorgelagert.
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Bezogen auf die hier zu beurteilenden C 1 - Stellen, die für die Ausgestaltung als Juniorprofessuren vorgesehen waren, ist von Seiten der Beklagten und der Wissenschaftsverwaltung nach diesen Maßgaben eine eigenständige Stellengruppe gebildet worden. Die Beklagte und das Wissenschaftsministerium haben derartige Stellen gesondert behandelt und vom Kreis der übrigen Wissenschaftlichen Assistenten auf C 1 - Stellen deutlich abgegrenzt:
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In Anlage 1 des ministeriellen Kapazitätserlasses zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2004/2005 vom 14.01.2004 (Az. 21-635.31/421 SV) wird im Hinblick auf die im Rahmen der Kapazitätsermittlung einzusetzenden Lehrverpflichtungen zunächst auf die Anlage 2 des Erlasses Bezug genommen, wo u.a. Stellengruppen der beamteten Lehrpersonen in Anlehnung an die Auflistung in § 1 Abs. 1 LVVO wiedergegeben sind. Weiter heißt es sodann:
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„Ergänzend hierzu ist für die im Rahmen des Vorgriffs-Förderprogramms `Juniorprofessur` des Bundesministeriums für Bildung und Forschung beschäftigten beamteten oder angestellten Lehrpersonen bis zum Vorliegen einer landesrechtlichen Regelung eine Lehrverpflichtung von 4 SWS in der ersten Anstellungsphase und 6 SWS in der zweiten Anstellungsphase anzusetzen.“
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Dem entsprechend hat auch die Beklagte im gerichtlichen (Eil-)Verfahren - noch vor Einführung der landesgesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur - vorgetragen, die Lehrverpflichtung der Stellen solle in den ersten drei Jahren vier, in der zweiten Anstellungsphase sechs SWS betragen (vgl. Anlage B 15 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11.10.2004). In gleicher Weise hat die Beklagte bereits in den an die jeweiligen Stelleninhaber gerichteten Ernennungsschreiben vom 15.08.2003 und 01.10.2003 mitgeteilt, dass die Lehrverpflichtung „bis auf weiteres“ - und damit nicht (wie nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO a.F. für die Stellengruppe der Wissenschaftlichen Assistenten vorgesehen) „höchstens“ - vier Semesterwochenstunden betrage (woraus jedoch kapazitätsrechtlich nicht bereits auf eine Lehrverpflichtung von lediglich 4 SWS geschlossen werden kann, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 624). Bereits dadurch haben die Beklagte und die Wissenschaftsverwaltung zum Ausdruck gebracht, dass die Stellen kapazitätsrechtlich - trotz der förmlichen haushaltsrechtlichen Ausweisung als C 1 - Stellen - nicht dem Kreis der Wissenschaftlichen Assistenten zugerechnet werden können (zur Bezugnahme auf den Kapazitätserlass vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.07.1997 - NC 9 S 13/97 u.a. -).
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Darüber hinaus hat die Beklagte ein berufungsähnliches Verfahren in Anlehnung an die geplante und später eingeführte Rechtsgrundlage für die Berufung von Juniorprofessoren (vgl. nunmehr: § 51 Abs. 5 LHG) - unter Beteiligung der Berufungskommission der Medizinischen Fakultät - durchgeführt und die betreffenden Stellen auch dadurch von den übrigen C 1 - Stellen abgegrenzt. Im Beschluss des Senats der Beklagten vom 12.12.2002 heißt es dem entsprechend, „dem Vorschlag der Medizinischen Fakultät zur Besetzung der ausgeschriebenen Vorgriffsposition für ´Juniorprofessuren` mit der anschließenden Übernahme auf die Juniorprofessur nach Vorliegen der stellen- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Landesrecht (...)“ werde zugestimmt. Ferner wurde den Bewerbern gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 UG die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen und die Überleitung und Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Juniorprofessor (W 1) nach Einführung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen zugesagt. Entgegen § 69 Abs. 2 UG ordnete die Beklagte die Stelleninhaber auch nicht einem Professor, sondern der Medizinischen Fakultät zu, dies mit dem Vermerk, dass die Dienstaufgaben in enger Kooperation mit einer jeweils näher bezeichneten Abteilung zu erbringen seien. Dabei sollten die Stelleninhaber bereits von Anfang an wie ein späterer Juniorprofessor behandelt werden, was etwa aus einem Vermerk der Beklagten hervorgeht, wo es Bezug nehmend auf die Ernennungsverfügungen heißt (Anlage BH 14 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005):
41 
„mangels einer entsprechenden Landesregelung - Ernennung als wissenschaftlicher Assistent in der Funktion (mit den Rechten und Pflichten) eines Juniorprofessors“.
42 
Aus alledem wird deutlich, dass die Beklagte der Sache nach - so weit möglich - bereits vor dem Inkrafttreten der erforderlichen landesgesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur eine neue Personalkategorie schaffen wollte. Dazu war die Beklagte, die im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur Sachausstattungsmittel vom Bundesministerium für Bildung und Forschung bezogen hat, letztlich auch durch die diesbezüglichen Fördergrundsätze des Ministeriums gehalten. Danach hatte die Hochschule die Voraussetzungen für eine Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses in eine Juniorprofessur nach Vorliegen der gesetzlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, wenn ein Nachwuchswissenschaftler im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur als wissenschaftlicher Assistent eingestellt wurde. Die Beklagte zog deshalb lediglich haushaltsrechtlich - mangels Alternativen - C 1 - Stellen für die Besetzungen heran, weil das geltende Universitätsgesetz für Juniorprofessuren keine eigene Personalkategorie bereit stellte und diese formelle Einordnung der Stellen sowohl im Hinblick auf die Nettovergütung als auch auf die Laufzeit der Juniorprofessur zweckmäßig erschien.
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Durch die konkrete Ausgestaltung der für die Einrichtung von Juniorprofessuren vorgesehenen C 1 - Stellen hat die Beklagte somit faktisch eine eigenständige - von den herkömmlichen Wissenschaftlichen Assistenten auf C 1 - Stellen zu unterscheidende - Stellengruppe („Vorgriffs-Juniorprofessoren“) geschaffen.
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b) Dieser Stellengruppe ist eine Lehrverpflichtung von 6 Semesterwochenstunden zuzuordnen.
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Die Kammer hat zur Frage der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren bzw. entsprechenden Vorgriffs-Stellen in den Eilbeschlüssen betreffend das Wintersemester 2004/2005 vom 02.11.2004 und 09.11.2004 ausgeführt:
46 
„Der Ansatz einer Lehrverpflichtung von 4 SWS - und die damit verbundene kapazitätsrechtliche Gleichstellung von Juniorprofessoren und wissenschaftlichen Assistenten - ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbar. Die Frage, welche Lehrverpflichtung Juniorprofessoren obliegt, ist in Baden-Württemberg normativ bislang nicht geregelt. Die Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.08.2003 (GBl. S. 401), kennt im Wesentlichen nur die Personalkategorien der Professoren, wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten und Oberingenieure, Hochschuldozenten auf Zeit und der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Der Normgeber ist insoweit bislang untätig geblieben, obwohl die Landesregierung einen diesbezüglichen Handlungsbedarf erkannt hatte (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst - MWK - vom 27.06.2002 zu einem Beschlussantrag der Fraktion GRÜNE, LT-Ds. 13/1014, S. 4 f.; der Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften - 2. HRÄG - vom 28.09.2004, verfügbar unter http://www.mwk.baden-wuerttemberg.de, sieht in Art. 17 nunmehr eine Änderung der LVVO und eine Lehrverpflichtung von 6 SWS nach positiver Evaluation des Stelleninhabers, im Übrigen 4 SWS, vor). Sowohl das MWK (vgl. a.a.O. und im Übrigen Nr. 6 der Anlage 1 zum Kapazitätserlass des MWK vom 14.01.2004 - 21-635.31/421 SV -), als auch die auf dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003 beruhende KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen) gehen von einer im Laufe der Beschäftigung ansteigenden Lehrverpflichtung von zunächst 4, später 6 bzw. 4 - 6 SWS aus. Die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17) sieht - unter Verweis auf die an einen Juniorprofessor gestellte Aufgabe, ein Lehrprogramm außerhalb seines Spezialinteresses zu entwickeln - eine zeitlich gestaffelte Lehrverpflichtung von 4 bis 8 SWS vor (in diese Richtung auch Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., Rn 657).
47 
Solange eine - dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht werdende - normative Festsetzung der Lehrverpflichtung nicht vorliegt, was zum entscheidungserheblichen Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII der Fall war, ist die Lehrverpflichtung in richterlicher Notkompetenz anhand der in Geltung befindlichen normativen Vorgaben zu ermitteln. Ob die im Gesetzentwurf der Landesregierung zum 2. HRÄG vorgesehene Festsetzung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 GG genügen, bedarf in den Eilverfahren dieses Semesters daher keiner Entscheidung.
48 
Der Juniorprofessor lässt sich weder als „Professor“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 LVVO noch als „wissenschaftlicher Assistent“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO begreifen. Es spricht zwar einiges dafür, den Juniorprofessor unter den Begriff des „Professors“ zu fassen, was eine Lehrverpflichtung von 9 SWS zur Folge hätte. Dafür spricht insbesondere bereits, dass die Konzeption des Bundes- und Landesgesetzgebers Juniorprofessoren den Professoren in wesentlichen Punkten gleichstellt (vgl. insbesondere die Legaldefinition der neu geschaffenen Personalkategorie des „Hochschullehrers“ als Oberbegriff für Professoren und Juniorprofessoren in § 42 Abs. 1 Satz 1 HRG sowie in § 44 Abs. 1 Nr. 1 des geplanten Landeshochschulgesetzes - LHG -, Art. 1 des 2. HRÄG, a.a.O.; zur weitgehenden dienstrechtlichen Gleichstellung vgl. nur Hoins, NVwZ 2003, 1343, 1346). Auch die Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz versteht den Juniorprofessor als Unterbegriff des Professors, wenn es dort in der Besoldungsgruppe W 1 heißt „Professor als Juniorprofessor“. Hinzu kommt, dass der Juniorprofessor nicht zwingend mit der Abfassung einer Habilitationsschrift beschäftigt ist und jedenfalls in Baden-Württemberg - zumindest in den ersten drei Beschäftigungsjahren - nicht mit der Betreuung von Doktoranden belastet werden soll (zu Letzterem vgl. die von der Antragsgegnerin vorgelegte Stellungnahme von MDgt Dr. Hagmann, in ähnlicher Fassung verfügbar unter http://www.hochschulverband.de/cms/fileadmin/pdf/workshop/hagmann.pdf ). Gleichwohl hält es die Kammer - jedenfalls im Eilverfahren - nicht für angezeigt, Juniorprofessoren und ordentliche Universitätsprofessoren auch kapazitätsrechtlich hinsichtlich ihrer Lehrverpflichtung gleichzustellen. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass gewichtige Unterschiede im Hinblick auf die Belastung der beiden Personalkategorien bestehen. Während nämlich der Professor bereits einen Ruf erhalten hat und lediglich noch nach dem Ausbau seines wissenschaftlichen Rufes strebt, muss der Juniorprofessor sich erst noch für seine Berufung im Anschluss an seine Juniorprofessur qualifizieren. Er muss sich nach drei Beschäftigungsjahren einer Evaluation stellen und bis dahin sein wissenschaftliches Profil schärfen (vgl. zu alledem OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, NJOZ 2004, 3095; Knopp / Gutheil, NJW 2002, 2828, 2829).
49 
Die Kammer hält es jedoch ebenso wenig für zulässig, Juniorprofessoren hinsichtlich ihrer Lehrverpflichtung mit wissenschaftlichen Assistenten gleichzusetzen. Dies ist - auch in den ersten drei Jahren der Beschäftigung des Juniorprofessors bis zu seiner Evaluation - angesichts der Unterschiede zwischen diesen beiden Personalkategorien nicht vertretbar. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisende pädagogische Eignung des Stelleninhabers Einstellungsvoraussetzung ist (vgl. § 47 Satz 1 Nr. 2 HRG sowie § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des geplanten LHG). Juniorprofessoren im Bereich der Medizin sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation nachweisen (§ 47 Satz 2 HRG, § 51 Abs. 2 Satz 2 LHG). Eine derart erfahrene Lehrperson wird aber auch in stärkerem Maße als ein wissenschaftlicher Assistent in der Lage sein, Lehrverpflichtungen zu übernehmen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, a.a.O.).
50 
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass durch die mit der Einrichtung von Juniorprofessuren in engem Zusammenhang stehende beabsichtigte Neuordnung des Personalwesens an den Hochschulen bei Annahme einer Lehrverpflichtung von 4 SWS ein Kapazitätsabbau zu erwarten wäre, der vom Gesetzgeber wohl nicht beabsichtigt war und dem - falls gewollt - wohl auch nicht die erforderliche Abwägung mit den Belangen der Studierenden und Studierwilligen zugrunde gelegen hat. Gibt es nämlich künftig nur noch Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren), wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben als hauptberuflich tätiges wissenschaftliches Personal der Hochschulen (vgl. § 42 Satz 1 HRG, § 44 Abs. 1 des gepl. LHG), so entfallen damit insbesondere etwa die Kategorien der Oberassistenten und Hochschuldozenten auf Zeit, denen bislang eine Lehrverpflichtung von 6 bzw. 7-9 SWS zugeordnet war. Setzt man dann aber für Juniorprofessoren nur eine Lehrverpflichtung von 4 SWS an, so hat dies einen beträchtlichen Kapazitätsabbau zur Folge, sodass letztlich die mit den Gesetzesänderungen angestrebte Herabsetzung des Erstberufungsalters von Professoren zu Lasten der Ausbildungskapazität geht (vgl. insoweit auch die Bedenken des Rechnungshofs im Anhörungsverfahren zum 2. HRÄG, wiedergegeben in der Anlage zur Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum 2. HRÄG, a.a.O., unter 2.1.9, S. 306 f.).
51 
Die Landesregierung selbst geht im Übrigen offenkundig davon aus, dass die Lehrkapazität eines Juniorprofessors mit dem gewählten zeitlich gestaffelten Ansatz von 4 - später 6 - SWS nicht ausgeschöpft ist und legt dies dem Gesetzentwurf zugrunde. Zur Begründung der Ablehnung der Lehrdeputatsanhebung heißt es nämlich u.a., dass das vorgeschlagene Deputat auf einer KMK-Vereinbarung beruhe und jede Erhöhung zu Wettbewerbsnachteilen für Baden-Württemberg führe (vgl. die Anlage zur Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum 2. HRÄG, a.a.O., S. 486). Wettbewerbsnachteile sind aber kapazitätsrechtlich betrachtet kein sachgerechter Gesichtspunkt, vielmehr setzt die Berufung auf derartige Nachteile im Vergleich zu anderen Bundesländern gerade voraus, dass auch eine höhere Lehrverpflichtung festgesetzt werden könnte und dies lediglich deshalb unterbleiben soll, um hochqualifizierte Nachwuchswissenschaftler mit dem Angebot einer niedrigen Lehrverpflichtung anwerben zu können. Der Staat darf aber im Falle eines Bewerberüberhangs wegen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs eines jeden hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl und des hieraus folgenden Gebots der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten das in den Lehrpersonen verkörperte Ausbildungspotenzial nicht ungenutzt lassen; vielmehr muss er grundsätzlich auch diesen Personenkreis im gebotenen Umfang zur Lehre heranziehen, um so dem Verfassungsgebot des Art. 12 GG zu genügen und im Rahmen seiner organisatorischen und dienstrechtlichen Möglichkeiten für die Erfüllung des verfassungsmäßigen Zulassungsrechts der hochschulreifen Bewerber zu sorgen (BVerwG, Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78). Gerade für den Bereich der Medizin ist wegen des hier bestehenden Studienbewerberüberhangs die vollständige Ausschöpfung der Kapazität zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02).
52 
Nach alledem ist der Juniorprofessor eher mit einem ordentlichen Professor als mit einem wissenschaftlichen Assistenten vergleichbar, sodass vieles dafür spricht, auch die Lehrverpflichtung des Juniorprofessor entsprechend anzuheben. Angesichts der bevorstehenden normativen Regelung - wie auch immer sie ggf. in ihrer Endfassung aussehen wird - ist jedoch im Eilverfahren eine vorsichtige Betrachtungsweise angezeigt. Die Kammer hält jedoch eine Lehrverpflichtung von zumindest sechs SWS - von Anbeginn der Beschäftigung an - für in jedem Falle angemessen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, a.a.O.). Dies entspricht der Lehrverpflichtung von Oberassistenten. Eine Gleichstellung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren und Oberassistenten scheint insbesondere deshalb angezeigt, weil sie durchaus vergleichbaren Personalkategorien zugehören. Der Oberassistent muss nicht zwingend habilitiert sein, aber gleichwertige wissenschaftliche Leistungen erbracht haben (§ 71 a Abs. 2 UG); er führt - wenn auch auf Anordnung - selbstständig Lehrveranstaltungen durch und ist ebenfalls nur auf Zeit ernannt. Auch das Dienstverhältnis des Oberassistenten dient dazu, dem Stelleninhaber als Nachwuchswissenschaftler für einen überschaubaren Zeitraum eine Stelle bis zu seiner Berufung anzubieten und ihn gleichzeitig an der Hochschule zu halten (vgl. Wiedmann, in: Haug, Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 1071).
53 
All dem steht nicht entgegen, dass derzeit eine gesetzliche Grundlage für die Einrichtung von Juniorprofessuren fehlt bzw. aussteht. Die hier zu beurteilenden beiden Stellen sind faktisch als Juniorprofessuren ausgestaltet. Darüber hinaus schreibt die Antragsgegnerin auch weiterhin entsprechende Stellen aus (aktuell in der Fakultät für Mathematik und Wirtschaftswissenschaften, vgl. http://www.mathematik.uni-ulm.de/fak/jobs/jp-stochastik.html , abgerufen am 08.10.2004).“
54 
Daran hält die Kammer fest (ebenso im Übrigen VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD - in einer vergleichbaren Konstellation; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - zum niedersächsischen Hochschulgesetz; anders VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -). Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen und das Vorbringen der Beklagten ist ergänzend auszuführen:
55 
Die Neuregelung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1, 65), wonach für diese eine Lehrverpflichtung von 6 SWS, soweit deren Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer - nach spätestens 4 Jahren (§ 51 Abs. 7 LHG) - positiv evaluiert worden sind, und im Übrigen eine solche von 4 SWS gilt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO n.F.), hat für die hier vorzunehmende Kontrolle der Kapazitätsermittlung des Berechnungszeitraums 2004/2005 keine unmittelbare Auswirkung. Das 2. HRÄG wurde vom Landtag am 09.12.2004, damit also nach Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004), beschlossen und trat erst nach dem Jahreswechsel in Kraft, sodass § 5 Abs. 2 KapVO VII einer Berücksichtigung entgegensteht. Diese Vorschrift setzt nämlich voraus, dass wesentliche Datenveränderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind und auch bis zum Zeitpunkt der Festsetzung eintreten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.1986 - NC 9 S 174/86 - unter Verweis auf die Systematik der einzelnen Absätze des § 5 KapVO; VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -).
56 
Auch in der Sache ändert sich durch die nunmehr erfolgte Regelung mit Verordnungsrang - die LVVO wurde hier im Wege eines Parlamentsgesetzes (Art. 17 des 2. HRÄG) geändert, was jedoch den Charakter der LVVO als Verordnung unberührt lässt und ihr insoweit keine Gesetzesqualität verleiht (vgl. auch Art. 25 des 2. HRÄG) - für den streitigen Berechnungszeitraum nichts. Zwar ist darin eine weitere, durchaus sachverständige Stellungnahme zur Frage der Höhe einer angemessenen und mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbaren Lehrverpflichtung für Juniorprofessoren zu sehen. Dem Gesetzgeber oblag es nämlich, im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen dem verfassungsrechtlich begründeten Zulassungsanspruch der Studienbewerber einerseits und der durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit und den Geboten des Dienstrechts bestimmten Rechtsposition des Lehrpersonals sowie den Interessen der bereits zugelassenen Studierenden an einer ordnungsgemäßen Ausbildung andererseits abzuwägen und die Grenzen des für alle Beteiligten Zumutbaren festzulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109). Er hat dabei aufgrund wertender Entschließung eine Rechtsnorm zahlenförmigen Inhalts geschaffen. Diese - auch und vielleicht sogar vornehmlich politische - Entscheidung ist jedoch jedenfalls für die Vergangenheit nicht bindend (allgemein zu Beschränkungen auch des Normgebers beim Erlass kapazitätsbestimmender Regelungen vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, NVwZ 1992, 361). Sie steht neben weiteren Äußerungen anderer Stellen zur Bewertung der Angemessenheit der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren. Die KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 12.06.2003 ( http://www.kultusministerkonferenz.de/doc/beschl/lehrhoch.pdf ) sieht etwa - leicht abweichend und ausgehend von zwei jeweils dreijährigen Anstellungsphasen eines Juniorprofessors (vgl. § 48 Abs. 1 HRG i.d.F. des vom BVerfG mit Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803, für nichtig erklärten 5. HRGÄndG) - eine Regellehrverpflichtung von 4 SWS in der ersten Anstellungsphase und 4 bis 6 SWS in der zweiten Anstellungsphase vor; die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des 5. HRG-ÄndG (BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17) schlägt eine Staffelung von 4 bis 8 SWS vor. Daraus wird deutlich, dass die Frage der Angemessenheit der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren von verschiedenen Stellen unterschiedlich beurteilt wird (wieder abweichend etwa die bereits zitierte Rechtsprechung des OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - und vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD -).
57 
Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Kapazitätsermittlung erstreckt sich auch auf die Kontrolle, ob der Berechnung angemessene Lehrverpflichtungen zugrunde liegen. Zwar obliegt die Konkretisierung der Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen zunächst dem Normgeber und der Hochschulverwaltung. Auch und gerade dann, wenn - wie hier zum nach § 5 KapVO VII entscheidungserheblichen Zeitpunkt für Juniorprofessoren bzw. entsprechende Vorgriffspositionen - eine normative Festlegung der Lehrverpflichtungen fehlt, kommt aber der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte zu berücksichtigen, dass die Bemessung von Lehrverpflichtungen von verschiedenen Wertungen abhängig ist; entscheidend bleibt aber, dass bei der Beurteilung dieser Wertungsfrage höherrangigen Geboten und dem für deren Konkretisierung wesentlichen Erkenntnis- und Erfahrungsstand Rechnung getragen wurde (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173; Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, NVwZ 1992, 361).
58 
Als Orientierungskriterium und Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von Lehrverpflichtungen wird in ständiger Rechtsprechung auf die Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz zurückgegriffen. Die dort niedergelegten Werte verkörpern als eine Art Rechtserkenntnisquelle oder „normähnliche Vorgabe“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109) einen Konsens darüber, was von dem Expertengremium der Kultusministerkonferenz für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich angesehen wird (vgl. dazu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25; BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173).
59 
Für die hier zu beurteilende Frage der Lehrverpflichtung von (künftigen) Juniorprofessoren können die Entscheidungsgremien der KMK aber nicht an vorgefundene Erfahrungswerte anknüpfen, da es derartige Erfahrungen mit dieser neu geschaffenen Personalkategorie noch nicht gibt. Die Äußerungen der KMK - wie auch diejenigen anderer sachverständiger Stellen - haben mehr die Natur einer "dezisiven Wertung mit prognostischer Tendenz" (vgl. zu dieser Begrifflichkeit BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155). Auch wenn die Vorgaben der KMK gleichwohl ein sachkundiges Urteil darüber verkörpern, was auch prognostisch für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich erachtet werden kann, so kommt diesem Urteil dennoch nicht ein vergleichbares Gewicht zu wie den auf langjährigen Erfahrungen beruhenden sonstigen Stellungnahmen der KMK. Derart prognostische und dezisive Wertungen unterliegen in verstärktem Maße Kontrollen in Anbetracht des Gebots der vollen Kapazitätsausschöpfung. Demgemäß sind Abweichungen möglich und geboten, wenn dafür gewichtige Gründe vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173). Das ist hier der Fall.
60 
Die gewichtigen Gründe, die die Kammer veranlassen, eine von den wertenden Einschätzungen der KMK und des Normgebers teilweise abweichende Sichtweise einzunehmen, sind in den - bereits wiedergegebenen - Ausführungen der Kammer in den Eilbeschlüssen zum Wintersemester 2004/2005 dargelegt, worauf erneut verwiesen wird. Anlass zur diesbezüglichen Inanspruchnahme der richterlichen Notkompetenz bestand und besteht. Eine solche gerichtliche Eingriffsbefugnis ist eröffnet, wenn sich der Normgeber einer möglichen Regelung durch anhaltende Untätigkeit bezüglich seiner Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -). Die Landesregierung hat einen diesbezüglichen Regelungsbedarf bereits früh gesehen (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst - MWK - vom 27.06.2002 zu einem Beschlussantrag der Fraktion GRÜNE, LT-Ds. 13/1014, S. 4 f.). Das Wissenschaftsministerium hat in Kenntnis der - wenngleich nichtigen - rahmenrechtlichen Vorschriften bezüglich der Juniorprofessur und der Vorgriffsfördermittel für derartige Stellen bereits im zitierten Kapazitätserlass vom 14.01.2004 Regelungen getroffen, die jedoch keinen Verordnungsrang hatten. Einer normativen Regelung der Lehrverpflichtung für die bereits besetzten „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ hat sich der Normgeber entzogen.
61 
Fehlt es danach am Erlass einer formellen Rechtsnorm, so ist das Verwaltungsgericht gleichwohl nicht berechtigt, eine Zahl nach eigenem Gutdünken festzusetzen, sondern muss die Lücke im Wege einer Ableitung aus bestehenden normativen oder normähnlichen Vorgaben und in Anlehnung an den verlautbarten Rechtsetzungswillen des Normgebers schließen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -). In dieser Weise hat die Kammer die Regelungslücke in den Ausführungen im Eilverfahren im Wesentlichen durch eine Analogie zur Lehrverpflichtung der Oberassistenten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 LVVO a.F.) geschlossen. Mit der diesbezüglichen Regelung in der LVVO hat der Verordnungsgeber für eine von der Qualifikation und der Aufgabenbelastung vergleichbare Personalkategorie zum Ausdruck gebracht, dass eine Lehrbelastung von 6 SWS zumutbar ist, und seinen diesbezüglichen Rechtsetzungswillen verlautbart. In Anbetracht des Kapazitätserschöpfungsgebots hält die Kammer weiterhin eine Gleichstellung der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ mit Wissenschaftlichen Assistenten herkömmlicher Art für unangemessen. Gleichwohl ist auch eine Heranziehung des Lehrdeputats von „Seniorprofessoren“ (9 SWS) nicht gerechtfertigt (vgl. aber zum prinzipiell identischen Aufgabenbereich nunmehr auch Detmer, in Hartmer / Detmer, HSchulR-Praxishandbuch, 2004, II, Rn 30 und Knopp, ZBR 2003, 149, 150). Der (Weiter-)Qualifizierungsfunktion der Stellen ist mit einem Lehrdeputat von 6 SWS hinreichend Rechnung getragen.
62 
Zum Lehrangebot sind daher für die beiden streitigen Stellen je 2 SWS, somit insgesamt 4 SWS, hinzuzuzählen.
63 
2. Auch die dem neu gewählten Prodekan gewährte Lehrverpflichtungsermäßigung kann kapazitätsrechtlich im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum keine Anerkennung finden. Die Kammer hat in den Eilbeschlüssen des Wintersemesters 2004/2005 dazu ausgeführt:
64 
„Es fehlt an der nach § 6 a Abs. 5 LVVO in formeller Hinsicht erforderlichen Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004 (zu diesem Stichtag vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02 - und § 5 KapVO VII). Die Antragsgegnerin hat lediglich den Vorschlag des Fakultätsvorstandes zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung vom 02.09.2004 vorgelegt. Das Gericht hat daraufhin den Beschluss des Rektorats angefordert. Die Antragsgegnerin hat sodann auf den Beschluss des Rektorats vom 30.04.2002 Bezug genommen, welcher dem Vorschlag des Fakultätsvorstandes vom 01.03.2002 zustimmt, wonach den namentlich benannten Studiendekanen eine Deputatsermäßigung von 6 bzw. 3 SWS und dem nicht namentlich, sondern nur nach seiner Funktion benannten Dekan und Prodekan jeweils 4 SWS an Deputatsermäßigung zugute kommen sollen; einen aktuellen, konkret die Wahl von Prof. W. betreffenden Rektoratsbeschluss hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Vielmehr hat sie lediglich vorgetragen, die mit dem früheren Beschluss getroffene funktionsbezogene Bestimmung der Lehrverpflichtungsermäßigung für Dekan und Prodekan diene der Verwaltungsvereinfachung und sei sachgerecht.
65 
Die Entscheidung des Rektorats über die funktionsbezogene Verteilung von Lehrverpflichtungsermäßigungen aus dem Jahre 2002 kann die nach der Wahl von Professor W. erforderliche Neuentscheidung über die individuelle Verteilung der Deputatsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale nach § 6 a Abs. 5 LVVO nicht ersetzen. Im Rahmen der (Ermessens-)Entscheidung über die Ermäßigung der jeweiligen Lehrverpflichtung hat die Antragsgegnerin die Belange der Studienbewerber nach vollständiger Ermittlung des Sachverhalts angemessen zu berücksichtigen und die in Frage stehenden Belange nach dem ihnen zukommenden Gewicht abzuwägen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 -; SächsOVG, Beschluss vom 18.06.2001 - NC 2 C 32/00 -). So ist die Antragsgegnerin etwa bereits darauf hingewiesen worden, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob die Bestellung eines dritten Studiendekans kapazitätsrechtliche Anerkennung finden kann, wenn dies zu einer weitergehenden Verminderung des Lehrangebots in einer kapazitätsbeschränkten Lehreinheit führt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -). Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, die Rektoratsentscheidung nach § 6 a Abs. 5 LVVO rein funktionsbezogen und ohne Ansehen des jeweiligen Stelleninhabers und der übrigen Lehrdeputatsermäßigungen vorzunehmen. Es ist angesichts der Vielgestaltigkeit der denkbaren Konstellationen innerhalb des Fakultätsvorstands vielmehr bei der Ermessensausübung stets zu beachten, wie das Gremium im Einzelnen zusammengesetzt ist, welche Deputatsermäßigungen bereits in Ansatz gebracht worden sind und welche konkreten - insbesondere kapazitären - Auswirkungen die Neuwahl eines Dekans oder Prodekans mit sich bringt. Dabei kann und muss die Entscheidung über das Ausmaß einer zu gewährenden Deputatsermäßigung ggf. auch Besonderheiten, die mit der Person des Funktionsinhabers verknüpft sind, Rechnung tragen. Eine lediglich funktionsbezogene Abwägung lässt beispielsweise außer acht, aus welcher Lehreinheit ein neu gewählter Prodekan oder Dekan kommt - sogar ob er Zahn- oder Humanmediziner ist -, welche sonstigen etwa personalvertretungsrechtlichen Verpflichtungen oder Forschungsaufgaben ihm obliegen und welche Auswirkungen die Ermäßigung konkret auf die Zulassung von Studienbewerbern im anstehenden Berechnungszeitraum hat. Im Einzelfall kann es etwa auch vorkommen, dass ein Dekan oder Prodekan in seiner Eigenschaft als Professor für ein fachliches Lehrangebot verantwortlich ist, das nicht ohne Weiteres anderweitig sichergestellt werden kann, und dass bereits deshalb eine Deputatsermäßigung in größtmöglichem Umfang nicht in Betracht kommt (vgl. Herberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 408). Eine abstrakte und lediglich an die typischen Verwaltungsaufgaben des Funktionsinhabers anknüpfende Freistellung von der Lehrverpflichtung wird folglich den Anforderungen des § 6 a Abs. 5 LVVO, der eine Entscheidung über die „individuelle Verteilung“ fordert, nicht gerecht. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des Umstands, dass die medizinische Fakultät den nach § 6 a Abs. 2 LVVO eröffneten Freistellungsspielraum voll ausgeschöpft und derzeit auch offenkundig wieder drei Studiendekane bestellt hat (Prof. Dr. M., Prof. Dr. K. und Prof. Dr. H., vgl. den Internetauftritt des Studiendekanats unter www.uni-ulm.de/medizin/Fakultaet/Studium%20%26%20Lehre/Stu-diendekanat/Studiendekane/index.html ).
66 
Nachdem eine den dargelegten Anforderungen entsprechende Rektoratsentscheidung zum Stichtag 01.10.2004 nicht vorlag und nunmehr auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht mehr nachgeholt werden kann, kann die Deputatsermäßigung für Prof. W. kapazitätsrechtlich keine Berücksichtigung finden. (...)“
67 
Daran hält die Kammer auch in Anbetracht des weiteren Vorbringens der Beklagten fest. Die Beklagte erkennt zwar an, dass Entscheidungen nach § 6 a Abs. 5 LVVO wie solche nach § 9 Abs. 2 LVVO auch unter Berücksichtigung der Belange von Studienbewerbern zu erfolgen hätten. Es sei jedoch von einer unterschiedlichen Prüfdichte bzw. von einem unterschiedlichen Freiraum der Universität in Abhängigkeit von der Frage, welcher Funktion die Deputatsermäßigung zukommen solle, auszugehen. Aus dem Fehlen der Wendung „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs“ (§ 9 Abs. 2 LVVO) in § 6 a LVVO schlussfolgert die Beklagte, dass die Anforderungen an die Abwägung geringer seien als im Rahmen des § 9 LVVO. Entscheidend seien darüber hinaus die bereits gesetzlich festgelegten und von der Person des Funktionsinhabers unabhängigen Aufgaben des Prodekans als Stellvertreter des Dekans. Regelmäßig und unabhängig vom konkreten Amtsinhaber sei erfahrungsgemäß mit den Hauptverwaltungsämtern der Universität ein so hoher Aufwand verbunden, dass die Deputatsermäßigung von 4 SWS gerechtfertigt sei. Die Anknüpfung des Rektoratsbeschlusses der Beklagten aus dem Jahr 2002 an die Funktion sei daher sachgerecht und zulässig, sie diene im Übrigen auch der Verwaltungsvereinfachung.
68 
Eine lediglich an die Funktion anknüpfende Lehrverpflichtungsermäßigung - ohne Ansehen der Person des Amtsinhabers - ist nur eine unzureichende Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber, die (unstreitig) auch im Rahmen des § 6 a Abs. 5 LVVO zu erfolgen hat (so zu Letzterem auch Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 164). Auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -) hat aus der an das Wissenschaftsministerium gerichteten Forderung des § 9 Abs. 2 LVVO nach der Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach lediglich das - an sich selbstverständliche - Erfordernis abgeleitet, dass zu prüfen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei (sic!) müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung des Amtes eines Funktionsinhabers (dort: des Strahlenschutzbeauftragten) erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird (Drittmittelforschung?), welche Bediensteten zur Wahrnehmung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer anderen Dienstpflichten - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., unter Verweis auf Sächs. OVG, Beschluss vom 26.07.1999 - NC 2 S 44/99 -). Die Abwägungserfordernisse gelten also bei der Ermessensentscheidung nach § 6 a LVVO gleichermaßen. Auch die Beklagte selbst hat im Übrigen in den Verfahren betreffend das Wintersemester 2002/2003 noch vorgetragen, die Freistellungspauschale des § 6 a LVVO solle es dem Rektorat ermöglichen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Fakultätsstruktur und des jeweiligen Lehrbedarfs individuell und flexibel auf unterschiedliche Belastungen der einzelnen Mitglieder des Fakultätsvorstandes zu reagieren (vgl. die Wiedergabe des Vorbringens im Beschluss der Kammer vom 14.10.2002 - NC 6 K 316/03 -). Eine rein funktionsbezogene Abwägungsentscheidung auf genereller Ebene stellt hingegen nicht alle abwägungsrelevanten Gesichtspunkte ein und ist deshalb ermessensfehlerhaft. Im Übrigen ergibt sich bereits aus der Bestimmung des § 6 a Abs. 2 LVVO, dass die gesetzliche Ausgestaltung des Aufgabenbereichs des Prodekans nicht bereits eine Entscheidung über die Höhe der Lehrverpflichtungsermäßigung zulässt. Danach kann die Lehrverpflichtung des Prodekans nämlich um „höchstens“ vier Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden, sodass die Verordnung selbst davon ausgeht, dass die Belastung nicht bereits durch die gesetzliche Aufgabenbeschreibung vorgegeben ist, sondern weitere Faktoren in die Betrachtung mit einzubeziehen sind. Daraus folgt die Verpflichtung, den jeweils vorzufindenden Strukturen, innerhalb derer die einzelnen Leitungsfunktionen ausgeübt werden, Rechnung zu tragen (so auch OVG Saarland, Beschluss vom 15.04.2002 - 9 Y 1/02 -). Innerhalb eines Organisationskonzeptes dieser Leitungsfunktionen bedarf es prüfender Abwägung, ob bei der Entlastung des Dekans durch einen Prodekan und drei Studiendekane für den Prodekan ebenfalls die höchstmögliche Deputatsreduzierung angesetzt werden kann. Davon ging darüber hinaus auch der Fakultätsvorstand aus, da dessen Vorschlag zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung vom 02.09.2004 bei einer bereits durch den Rektoratsbeschluss aus dem Jahr 2002 funktionsbezogen erfolgten Deputatsermäßigung entbehrlich gewesen wäre.
69 
3. Die von der Beklagten vorgenommene Verlagerung der in den Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach - kapazitätsrechtlich bislang nicht begründeter - Streichung der Abteilungsleiterstellen verbleibenden Stellen in die klinische Lehreinheit ist kapazitätsgünstig oder jedenfalls kapazitätsneutral, solange die vormals von diesen Abteilungen erbrachten Lehrleistungen in entsprechendem Umfang als Import der klinischen Lehreinheit erbracht werden. Dies ist im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum der Fall, wie die Kammer bereits in den zugehörigen - den Beteiligten bekannten - Eilbeschlüssen dargelegt hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nachdem - soweit ersichtlich - auch kein Kläger dagegen etwas vorgebracht hat.
70 
Die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung der umfänglichen Lehraufträge, die nach den vorgelegten Lehrveranstaltungsübersichten den verschobenen - nunmehr klinischen - Abteilungen im noch laufenden Berechnungszeitraum zugute kommen sollen, scheitert für die Kapazitätsberechnung des Studienjahres 2004/2005 bereits an der Regelung des § 10 Satz 1 KapVO VII, wonach lediglich die in den dem Berechnungsstichtag (01.10.2004) vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung stehenden Lehrauftragsstunden in die Berechnung einbezogen werden können (a.A. Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 171 unter Verweis auf § 5 Abs. 2 KapVO VII).
71 
4. Eine Korrektur des Lehrangebots im Hinblick auf die von Klägerseite beanstandete Lehrverpflichtung befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter von lediglich 4 SWS ist nicht geboten. Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Beklagte im entscheidungserheblichen Berechnungszeitraum Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter vorhält, auf die sie kapazitätsrechtlich unerhebliche Befristungsgründe anwendet und deren Stellengruppenzuordnung daher zu beanstanden sein könnte.
72 
§ 1 Nr. 8 UAbs. 3 LVVO a.F. legt die Lehrverpflichtung der Wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen, die Lehraufgaben wahrnehmen, auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden fest. Damit wird die Lehrverpflichtung der befristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter gegenüber derjenigen der auf Dauer angestellten, welche in der Regel 9 Lehrveranstaltungsstunden beträgt (§ 1 Nr. 8 UAbs. 2 i.V.m. Nr. 6 UAbs. 1 LVVO a.F.), um mehr als die Hälfte herabgesetzt. Die punktuelle Anhebung der Lehrverpflichtung um eine SWS für die Stellengruppe der Professoren durch die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der LVVO vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) begründet dabei keinen Anspruch des Studienbewerbers auf verhältnisgleiche Anhebung der Lehrverpflichtung anderer Stellengruppen (vgl. zu Wissenschaftlichen Assistenten VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -), sodass eine Erhöhung der Lehrverpflichtung für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter auf dieser Grundlage nicht in Betracht kommt.
73 
Ob eine Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt - im Rahmen des § 57b HRG - dem Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 -; Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 145). Es ist ihr zu dem Zwecke eingeräumt, den Bedürfnissen der Hochschulen in allen ihren Belangen angemessen und flexibel Rechnung zu tragen. Hierunter sind die Bedürfnisse der Studienbewerber - auch in Studiengängen mit Kapazitätsbeschränkung - zwar ein bedeutsamer, jedoch nicht der einzige Gesichtspunkt. Das Ermessen ist daher nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätserschöpfungsgebot bewirkt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust (mit)ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind. Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 -; Urteil vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23). Die Ermessensbetätigung im Zusammenhang mit der Befristung der Beschäftigung eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters ist dabei durch die Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs und das Bedürfnis nach einer hohen Fluktuation im Bereich des wissenschaftlichen Nachwuchspersonals im Sinne eines gewissermaßen intendierten Ermessens dahin gehend vorgeprägt, dass nach Möglichkeit befriste Verträge geschlossen werden sollen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.), wodurch das Gewicht der Interessen der Studienbewerber und die Anforderungen an deren Berücksichtigung sinken. Die Befristung der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse als solche begegnet nach diesen Maßgaben keinen Bedenken, wenn sie - und die daraus folgende Herabsetzung der Lehrverpflichtung - durch einen kapazitätserheblichen Gesichtspunkt getragen wird.
74 
Die Reduktion der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter knüpft allein an den Umstand der Befristung des Arbeitsvertrages an. In dienstrechtlicher Hinsicht kann die Befristung jedoch die unterschiedlichsten Gründe haben (vgl. § 57b Abs. 2 HRG i.d.F. vor Inkrafttreten des 5. HRG-ÄndG v. 16.02.2002). Nicht alle diese Gründe rechtfertigen es, Folgerungen auch für die Lehrverpflichtung zu ziehen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -). Welche Gründe für den Verordnungsgeber der Lehrverpflichtungsverordnung oder für die Kultusministerkonferenz maßgebend waren, ist nicht bekannt; amtliche Begründungen werden nicht gegeben. Die Rechtsprechung hat neben dem Routinemangel von Anfängern in der Lehre (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG a.F.) den Zeitbedarf für eine wissenschaftliche Weiterbildung - insbesondere für die Vorbereitung zur Promotion -, aber auch die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.) als Gründe für eine Reduktion der Lehrverpflichtung akzeptiert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; Beschluss vom 20.01.1988 - 7 B 47.87 -, Buchholz 421.21 Nr. 36; Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 49). Sie nimmt damit an, dass Befristungen von Arbeitsverträgen Wissenschaftlicher Mitarbeiter auch mit Blick auf eine berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgenommen werden (vgl. dazu auch § 53 Abs. 2 Satz 2 HRG), und billigt es, wenn (auch) deshalb die Lehrverpflichtung herabgesetzt wird. Daneben dient die befristete Beschäftigung Wissenschaftlicher Mitarbeiter und der damit verbundene regelmäßige Austausch des Personals auch der Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen (vgl. zu alledem die Begründungserwägungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 5. HRG-ÄndG, BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17 f. und 30, die Begründung zum Gesetzentwurf zum HdaVÄndG, BT-Ds. 15/4132 vom 09.11.2004, S. 12, sowie etwa BVerfG, Beschluss vom 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 -, KMK-HschR/NF, 42 A Nr. 14, S. 14).
75 
Mit Rücksicht auf die unterschiedliche Aussagekraft der Befristungsgründe hat die Wissenschaftsverwaltung erforderlichenfalls darzulegen, inwiefern eine Befristung, auf die als Kriterium der Zuordnung zu einer Stellengruppe abgestellt wird, kapazitätserheblich ist. Wird die Befristung mit Erwägungen gerechtfertigt, die wie die erstmalige Einstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wie die Einstellung zu Fort- und Weiterbildungszwecken einen sachlichen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung erkennen lassen, genügt das der dem Kapazitätserschöpfungsgebot entspringenden Obliegenheit der Wissenschaftsverwaltung, ihre Bewertungen offen zu legen. Die Wissenschaftsverwaltung ist dabei nicht etwa aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebots gehalten nachzuweisen, ob eine bestimmte Stelle im Einzelfall auch tatsächlich (noch) den Befristungsgrund erfüllt. Hat z.B. ein Stelleninhaber, dessen Beschäftigung als Wissenschaftlicher Mitarbeiter zugleich seiner beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient (§ 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.), die angestrebte Qualifikation erreicht, so ändert das nicht notwendigerweise etwas an der Stellengruppenzugehörigkeit, solange die vertraglich bedungene Frist nicht abgelaufen ist (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.).
76 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat mit Schreiben vom 14.09.2004 erklärt, dass alle befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Gruppe des wissenschaftlichen Nachwuchses gehörten und Ihnen in entsprechendem Umfang die Möglichkeit zur Aus-, Fort- und Weiterbildung eingeräumt werde. Auch das Universitätsklinikum der Beklagten, das die Stellen der Vorklinik verwaltet, hat am 02.03.2005 (Anlage BH 16 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.03.2005) erklärt, sämtliche im Rahmen der regulären Haushaltsmittel ausgewiesenen befristeten BAT IIa/Ib - Stellen seien nach ihrer generellen Widmung für den wissenschaftlichen Nachwuchs bzw. die wissenschaftliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgesehen und würden grundsätzlich auch entsprechend dieser Widmung besetzt. Keinem der Stelleninhaber sei dienstrechtlich oder arbeitsvertraglich ein über 4 SWS hinaus gehendes Lehrdeputat zugeordnet.
77 
Die Kammer hat diese Angaben überprüft und ausgewählte Arbeitsverträge einzelner befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter angefordert. Diese enthalten sämtlich keine spezifische Regelung über die Höhe der jeweiligen Lehrverpflichtung oder den Umfang von Weiterqualifizierungsmaßnahmen. Es haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die vorgetragene Widmung der Stellen im Einzelfall unzutreffend und eine anderweitige Stellengruppenzuordnung angezeigt wäre, weshalb auch keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung in dieser Hinsicht bestand.
78 
Bezüglich der Wissenschaftlichen Mitarbeiterin K. folgt dies bereits daraus, dass in ihrem am 12.08.2004 - und damit in der Schwebezeit nach Nichtigerklärung der Befristungsregelungen des 5. HRG-ÄndG durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803, und vor Inkrafttreten des HdaVÄndG vom 27.12.2004 (BGBl. S. 3835) - abgeschlossenen Arbeitsvertrag als Sachbefristungsgrund § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG a.F. zitiert und auf die erstmalige Einstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin verwiesen wird, worin der Routinemangel eines Lehranfängers zum Ausdruck kommt (zur Kapazitätserheblichkeit dieses Befristungsgrundes vgl. zuletzt OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457). Darin liegt ein kapazitätserheblicher Bezug, der die Stellengruppenzuordnung rechtfertigt. Insbesondere verhält es sich bei dieser Stelle nicht so - wie man zunächst aufgrund des Befristungsdatums hätte vermuten können -, dass die Befristung allein auf der Zeitbefristungsregelung des § 57f Abs. 2 i.d.F. des 5. HRGÄndG beruht, der die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung eines befristeten Vertrages ausdrücklich gerade bis zum 28.02.2005 ohne nähere Begründung vorsieht.
79 
Die übrigen, einer Prüfung unterzogenen Arbeitsverträge der Wissenschaftlichen Mitarbeiter/Innen L., Dr. T., G. und Dr. P. enthalten aufgrund des Zeitpunkts ihres Abschlusses sämtlich eine Verweisung auf § 57b HRG in der jeweils gültigen Fassung nach Inkrafttreten des (nichtigen) 5. HRG-ÄndG, sodass die Befristung jeweils nur auf Zeit- und nicht explizit auf Sachbefristungsgründe gestützt wurde. Dem Arbeitsvertrag selbst lässt sich folglich kein Anhalt für die Kapazitätserheblichkeit der Befristung entnehmen. Die Versicherung der Beklagten, dass die entsprechenden Stellen der Aus-, Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses gewidmet seien, lässt sich für diese Stellen auch nicht widerlegen. Dazu müsste erwiesen sein, dass die Stelleninhaber nicht mit Dienstleistungen beschäftigt werden, die zumindest auch ihrer Weiterqualifizierung in irgend einer Weise dienen bzw. dass sie auch sonst keine Gelegenheit zu derartigen Tätigkeiten bekommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. -, KMK-HSchR 1986, 702, 717). Für die Stellen L. und G. liegt dies schon deshalb fern, weil sie bei Anstellung noch nicht promoviert waren und zudem aufgrund ihres Lebensalters ein weiterer Fortgang ihrer beruflichen Weiterbildung nahe liegt. Wissenschaftliche Mitarbeiter, die am Anfang ihrer akademischen Laufbahn stehen, kommen ohnehin regelmäßig nur unter besonderen Umständen für ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis in Frage. Die Stellengruppenzuordnung der Stellen der Dres. T. und P. ist nicht zu beanstanden, obwohl beide bereits promoviert sind und bereits wiederholt bei der Beklagten angestellt wurden oder eine verhältnismäßig lange Vertragslaufdauer vereinbart wurde. Fr. Dr. T. befindet sich nach Angaben der Beklagten in der „Postdoc-Phase“ und erhält nach Auskunft ihres zugeordneten Professors Gelegenheit zur Weiterbildung. Auch für die Stelle von Fr. Dr. P. ließ sich nicht feststellen, dass ihr - entgegen der Stellenwidmung - keine Gelegenheit zur Weiterqualifikation gegeben wird.
80 
Entgegen der im Laufe der Verfahren von einzelnen Klägervertretern zwischenzeitlich geäußerten Rechtsauffassung ändert das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 - nichts an der Befristung der unter - vermeintlicher - Geltung des nichtigen 5. HRG-ÄndG abgeschlossenen Verträge; es sind nicht etwa unbefristete Beschäftigungsverhältnisse mit der Folge entstanden, dass den entsprechenden Stellen ein Lehrdeputat von 9 SWS zuzuordnen wäre.
81 
Dabei kann offen bleiben, ob die vor Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts getroffenen Befristungsabreden in entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG oder einstweilen auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ihre Gültigkeit behalten (vgl. dazu VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. - und Chantelau, NVwZ 2004, 1444). Es ist schon nicht ersichtlich, dass einzelne Beschäftigte bei der Beklagten die Rechtsunwirksamkeit von Befristungen geltend gemacht haben (vgl. dazu im Einzelnen auch Bayer. VGH, Beschluss vom 16.06.2004 - 7 CE 04.11143 u.a. -). Unbefristete Beschäftigungsverhältnisse dürften im Übrigen jedenfalls dann nicht begründet worden sein, wenn bei Vertragsschluss objektiv ein Befristungsgrund vorlag (vgl. zur Problematik OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; Preis, NJW 2004, 2782; Löwisch, NZA 2004, 1065, 1067 f.). Schließlich müsste eine ergänzende Vertragsauslegung jeweils dazu führen, dass die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses von beiden Vertragspartnern gewollt war und kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen werden sollte.
82 
Ohnehin hat sich die Frage der „Entfristung“ der Arbeitsverträge durch die Regelung des § 57 f Abs. 1 HRG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich - HdaVÄndG - vom 27.12.2004 (BGBl. S. 3835) erledigt, nachdem die neuen (Zeit-)Befristungsbestimmungen des HRG denen des (nichtigen) 5. HRG-ÄndG weit gehend entsprechen und das HdaVÄndG ihnen rückwirkende Geltung beimisst (zur Zulässigkeit der Rückwirkung vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1938/04 -). Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des HdaVÄndG sind weder geltend gemacht noch für die Kammer ersichtlich, nachdem die rahmenrechtlichen Regelungen betreffend die Einrichtung von Juniorprofessuren wesentlich zurückhaltender formuliert sind, sodass eine erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit diesen Fragen weder angezeigt erscheint noch - mangels Entscheidungserheblichkeit - eine Vorlage durch die Kammer in Betracht kommt.
83 
5. Auch der Deputatsansatz von 4 SWS für die C 1 - Stellen Wissenschaftlicher Assistenten, soweit sie nicht als „Vorgriffsstellen“ für Juniorprofessuren ausgewiesen sind, ist nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass manche dieser Stellen mit Stelleninhabern besetzt sind, die in befristeten Angestelltenverhältnissen (BAT IIa/Ib) beschäftigt werden. Auch deren Arbeitsverträge hat die Kammer in ausgewählten Einzelfällen angefordert und überprüft, ohne dass sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Stellen umgewidmet worden wären oder den Stelleninhabern keine Gelegenheit zur Weiterqualifikation gegeben würde. Ohnehin sieht bereits § 69 Abs. 1 Satz 2 UG vor, dass Wissenschaftlichen Assistenten ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben ist, sodass bereits das gesetzliche Bild des Assistenten eine Weiterqualifikation beinhaltet.
84 
Gleiches gilt auch für die mit Dr. B. besetzte C 1 - Stelle Nr. 104860. Hier kommt hinzu, dass sich Dr. B. derzeit habilitiert und sich damit ersichtlich weiterbildet. Sein Arbeitsvertrag ist überdies deshalb befristet abgeschlossen worden, weil er „besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Lehre und/oder Forschungsarbeit erwerben oder vorübergehend in sie einbringen soll“ (vgl. § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG a.F. und dazu Reich, HRG, § 57 b, Rn 5). Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt hier nach den Bekundungen von Dr. B. in der mündlichen Verhandlung im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre. Vor dem Hintergrund, dass der Befristungsgrund einen Personalaustausch zwischen Hochschulforschung und Industrie- und Wirtschaftsforschung und eine entsprechende Fluktuation ermöglichen soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 -, KMK-HschR/NF, 42 A Nr. 14, S. 16), begegnet auch das Lehrdeputat von 4 SWS kapazitätsrechtlich keinen Bedenken.
85 
6. Eine Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten kommt für den hier streitigen Berechnungszeitraum nicht in Betracht. Es ist weder möglich, diese direkt als wissenschaftliches Lehrpersonal mit Regellehrverpflichtung anzusehen, noch kommt eine (entsprechende) Anwendung von § 10 oder § 14 Abs. 3 KapVO VII in Betracht.
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a) Nach § 8 Abs. 1 KapVO sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Es muss sich folglich um Personen handeln, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Drittmittelbedienstete, die nicht im Haushaltsplan verankert sind und nicht aus Haushaltsmitteln bezahlt werden, gehören nicht dazu, ebenso wenig Stellen, die ausschließlich für Zwecke der Forschung eingerichtet worden sind (Bahro / Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 8 KapVO, Rn 5). Bei Drittmittelbeschäftigten handelt es sich nicht um Lehrpersonen, die Stellen des Lehrpersonals (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) innehaben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. -, KMK-HSchR 1985, 214, 230; Urteil vom 07.03.1986 - NC 9 S 652/85 -, KMK-HSchR 1986, 747, 749 f.). Dies ist Ausfluss des abstrakten Stellenprinzips, wonach bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese nach § 9 Abs. 1 KapVO VII entfallenden Regellehrverpflichtungen. Damit wird die Aufnahmekapazität der Lehreinheit in erster Linie durch die Zahl der vorhandenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt, die ihr gerade zu dem Zweck zugewiesen werden, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Kapazität entsteht. Eine derartige, durch haushaltsplanmäßige Stellenvorgaben implizierte Bindung ist bei Drittmittelbediensteten hingegen nicht anzunehmen (vgl. etwa auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14.05.2004 - 13 C 1283/04 - und vom 28.04.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 42). Auch fehlt es deshalb an der Dauerhaftigkeit des Mittelflusses und folglich an der erforderlichen Planbarkeit des Mitteleinsatzes für die ex-ante-Kapazitätsberechnung, weshalb Inhaber von Drittmittelstellen grundsätzlich auch nicht dafür in Betracht kommen, eigenverantwortlich für die Dauer eines Semesters mit einer Lehraufgabe betraut zu werden (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 41). Soweit Gelder von einem privaten Drittmittelgeber zur Verfügung gestellt werden, sind die finanziellen Mittel projektbezogen für ein bestimmtes Forschungsvorhaben bestimmt. Aber auch soweit staatliche Mittel zur Finanzierung einer sog. Drittmittelstelle herangezogen werden, so sind diese zweckbestimmt, entstammen einem gesonderten Haushaltstitel und sind nicht für eine Verwendung in der Lehre gedacht. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg würde eine Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten zu erbringender „substitutiver Ist-Lehre“ auch die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung verlassen, selbst wenn solche Lehrleistungen vom Drittmittelgeber geduldet würden. Darin wäre dem gemäß eine „unzulässige Aggregierung kapazitätserhöhender Soll- und Istwerte ohne normative Grundlage“ und damit auch eine sachlich ungerechtfertigte und dem Zweck der Drittmittelvergabe zuwider laufende Belastung der Hochschule zu sehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.1986 - NC 9 S 652/85 -, KMK-HSchR 1986, 746, 750).
87 
Auch der Umstand, dass die angeforderten und vom Gericht eingesehenen Arbeitsverträge verschiedener Drittmittelbediensteter eine Nebenabrede enthalten, derzufolge der Stelleninhaber „verpflichtet werden kann, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist“, vermag an der hier getroffenen Beurteilung letztlich nichts zu ändern. Die Beklagte erklärt dies mit einem Versehen des Universitätsklinikums, das die Aufgaben der Personalverwaltung für die Medizinische Fakultät wahrnimmt; ohne Rücksprache mit der Fakultät habe die Klinik unzulässigerweise auch für Drittmittelbedienstete die Standardverträge für Wissenschaftliche Mitarbeiter verwendet, wobei auffällt, dass die zitierte Nebenabrede nicht in allen der - gleichfalls angeforderten - Arbeitsverträge von Wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Planstellen enthalten ist, obwohl diese zu Lehrtätigkeiten herangezogen werden und herangezogen werden müssen. Allein deshalb obliegen den betroffenen Drittmittelbeschäftigten jedoch noch keine kapazitätsrechtlich relevanten Lehraufgaben im Pflichtsstoffbereich; es besteht allenfalls arbeitsvertraglich die Möglichkeit, sie zu Lehraufgaben heranzuziehen, wobei dahin stehen kann, inwieweit diese Möglichkeit angesichts der Mittelverwendungsvorgaben der Drittmittelgeber praktisch realisierbar wäre. Die Annahme einer dienstrechtlichen Verpflichtung dergestalt, dass eine Zuordnung zum Lehrpersonal mit Regellehrverpflichtung gerechtfertigt oder gar geboten sein könnte, scheidet aus.
88 
b) Auch eine entsprechende Anwendung von § 10 KapVO VII (Lehrauftragsstunden) zur kapazitätsrechtlichen Erfassung von Drittmittelbediensteten kommt nicht in Betracht. Während bei aus Haushaltsmitteln finanzierten Lehraufträgen - oder auch in den Fällen der sog. Titellehre (vgl. §§ 79 Abs. 2, 80 Abs. 1 Satz 2 UG) - Personen in die Kapazitätsberechnung einbezogen werden, deren Aufgabe und Bestimmung gerade die Lehre ist, fehlt eine derartige Lehraufgabe bei Drittmittelbeschäftigten. Mangels Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Sachverhalte ist eine entsprechende Analogie ausgeschlossen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. -, KMK-HSchR 1985, 214, 230). Auch für den Fall, dass Drittmittelbeschäftigte - zweckwidrig - tatsächlich im Pflichtstoffbereich Lehrtätigkeiten verrichten sollten, würde eine Berücksichtigung im Rahmen des § 10 KapVO VII an dessen Satz 3 in wiederum entsprechender Anwendung scheitern (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 42). Danach scheidet eine Einbeziehung der Lehrveranstaltungsstunden aus, wenn Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Freiwillige Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten wären ebenso wenig berücksichtigungsfähig wie über die Regellehrverpflichtung hinaus gehende freiwillige - und damit überobligatorische - Lehrleistungen des Lehrpersonals.
89 
Die Kammer vermag aber auch nicht festzustellen, dass die Beklagte von der arbeitsvertraglich vorbehaltenen Möglichkeit, einzelne Drittmittelbeschäftigte im Lehrbereich heranzuziehen, Gebrauch gemacht hat, sodass offen bleiben kann, ob eine derartige Lehrtätigkeit - soweit sie im Pflichtstoffbereich erfolgt - im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 3 KapVO VII als „unfreiwillig“ und „entgeltlich“ (weil im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses vergütet) anzusehen wäre. Die Beklagte hat fortlaufend versichert, dass Drittmittelbeschäftigte grundsätzlich nicht in der Lehre eingesetzt würden (vgl. zuletzt die Stellungnahme des Universitätsklinikums vom 02.03.2005, Anlage BH 16 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.03.2005). Die Einvernahme von Vertretern des Lehrpersonals als amtliche Auskunftspersonen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und von Studierenden als Zeugen hat letztlich - jedenfalls bezogen auf die einer Überprüfung unterzogenen Seminare - keine Anhaltspunkte für Gegenteiliges erbracht. Auch der im Laufe des Verfahrens aufgekommene Verdacht, Dr. H. sei als Drittmittelbedienstete (Drittmittelstelle Nr. 118453) in beträchtlichem Umfang an der Abhaltung des Seminars „The heat is on“ beteiligt, hat sich nicht bestätigt. Vielmehr hat sich aufgrund der glaubhaften und objektiv nachvollziehbaren Aussage der Auskunftsperson Prof. Dr. W. herausgestellt, dass Dr. H. zum 01.02.2005 einen neuen Arbeitsvertrag erhalten hat und auf eine vakante Planstelle gewechselt ist, sodass ihre Beteiligung an der Lehrveranstaltung Ende Februar 2005 bereits durch den Ansatz der mit ihrer Stelle verbundenen Lehrverpflichtung in die Kapazitätsberechnung eingeflossen ist. In gleicher Weise lösten sich schließlich auch Unklarheiten im Hinblick auf eine Lehrbeteiligung des in den Haushaltsstellenübersichten der Beklagten nicht verzeichneten Dr. K. auf, der nach den schriftlichen Angaben der Zeugin S an der Abhaltung des Seminars „Vom Ei zum Organismus“ als Lehrperson beteiligt gewesen sein soll; die amtliche Auskunftsperson Prof. Dr. Dr. K. gab insoweit ungefragt und glaubhaft an, Dr. K. sei aufgrund eines Lehrauftrages, der aus Mitteln einer unbesetzten Stelle in der Abteilung vergütet worden sei, tätig geworden. Da auch im Hinblick auf die übrigen Seminare, die Gegenstand einer näheren Überprüfung waren, keine faktischen Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten festzustellen waren, sieht die Kammer keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung.
90 
Letztlich wäre ohnehin - bei tatsächlichem Vorliegen von Lehrleistungen Drittmittelbediensteter - im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO VII das in der Rechtsprechung umstrittene Problem der Verrechnung von derartigen Lehrleistungen mit Stellenvakanzen in der Vorklinischen Lehreinheit zu klären, was zudem weiterer Beweiserhebung in tatsächlicher Hinsicht bedürfte (vgl. dazu einerseits: BVerwG, Urteil vom 23.07.2987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 355 zu Titellehre; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, 625; Urteil vom 06.08.1985 - NC 9 S 1704/84 -, KMK-HSchR 1986, 505, 509; Urteil vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. -, KMK-HSchR 1986, 702, 718 zum erforderlichen finanziellen Zusammenhang zwischen Vakanz und Lehrleistung; Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 u.a. -, KMK-HSchR 1989, 376, 377 f.; andererseits einen sachlichen Zusammenhang fordernd: OVG Berlin, Beschluss vom 16.01.1989 - 3 S 89.88 -, KMK-HSchR 1989, 380; Beschluss vom 10.07.1989 - 7 S 68.88 -, KMK-HSchR 1989, 845; vgl. zum Ganzen Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 169).
91 
c) Auch eine kapazitäre Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten im Rahmen des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII ist für den streitigen Berechnungszeitraum nicht möglich. Nach dieser im Dritten Abschnitt der KapVO stehenden Vorschrift kommt eine Erhöhung des Berechnungsergebnisses nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben durch eine besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter/Innen erfährt.
92 
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Vorklinische Lehreinheit im Falle einer ggf. weisungsabhängigen, aber eigenständigen Betreuung von Pflichtlehrveranstaltungen - wie etwa der neu eingeführten Integrierten Seminare - durch Drittmittelbedienstete zwar eine tatsächliche Entlastung von Lehraufgaben erfahren würde. Dies folgt aus der im Vorjahr abgegebenen Erklärung des Studiendekans vom 22.12.2003, wonach der nach der neuen Approbationsordnung zusätzlich geforderte Kleingruppenunterricht mit dem vorhandenen Lehrpersonal in der Vorklinik nicht zu leisten sei, weshalb in logischer Konsequenz im Studienjahr 2003/2004 zunächst das sog. „Tutorenmodell“ eingeführt worden sei. Der gegenteilige Vortrag in den Beschwerdeverfahren bezüglich der Eilbeschlüsse der Kammer zum Studienjahr 2003/2004 (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters an den VGH Baden-Württemberg vom 18.02.2004) und auch noch bis zur mündlichen Verhandlung (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 09.03.2005), wonach die Vorklinische Lehreinheit die ihr obliegenden Lehraufgaben mit dem planmäßig zur Verfügung stehenden Lehrpersonal bewältige, überzeugt die Kammer nicht. Die amtliche Auskunftsperson Dr. F. hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Gruppengröße des Seminars „Beautiful Mind“ habe kurzfristig erhöht werden müssen, nachdem drei vakante Stellen in der Abteilung nicht wieder besetzt worden seien; nach den Angaben des Leiters der Abteilung für Biochemie in der mündlichen Verhandlung musste diese zur Gewährleistung des Lehrangebots im Seminar „Vom Ei zum Organismus“ einen Lehrauftrag vergeben, da eine Stelle nicht wieder besetzt worden sei. Angesichts dessen wäre ein Einsatz von Drittmittelbediensteten ohne Weiteres als Entlastung des Lehrpersonals anzusehen. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass ein derartiger Einsatz ohne Weiteres rechtswidrig und deshalb kapazitär nicht berücksichtigungsfähig wäre (in diese Richtung aber VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Aus der Subsidiaritätsklausel des § 72 Abs. 1 Satz 2 UG (jetzt: § 52 Abs. 1 Satz 2 LHG) ergibt sich nichts anderes (unklar insoweit VGH Baden-Württemberg, a.a.O.), nachdem ein entsprechender Engpass aufgrund der dargelegten Probleme der Beklagten bei der Durchführung der neuen Seminare in personeller Hinsicht gegeben ist und die Subsidiaritätsklausel in NC-Fächern nach ständiger Rechtsprechung aufgrund des typischen Bewerberüberhangs ohnehin keine Anwendung findet (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78; Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Umstand, dass ein Lehreinsatz des Beschäftigten im Verhältnis zum Drittmittelgeber ggf. rechtswidrig ist und dieser einen solchen Lehreinsatz deshalb möglicherweise unterbinden kann, auch auf das Verhältnis zwischen Studienbewerber und Universität kapazitätsrechtlich im Rahmen des § 14 Abs. 3 KapVO VII durchschlägt (so offenbar wiederum VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -), obwohl eine Lehre durch Drittmittelbedienstete den Studierenden gegenüber rechtmäßig wäre, erscheint dabei zumindest zweifelhaft. § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII setzt nämlich lediglich in tatsächlicher Hinsicht eine besondere Ausstattung der Lehreinheit und eine faktisch eintretende Entlastung der Lehrpersonen voraus, an der es nicht ohne Weiteres bereits dann fehlt, wenn Dritte die Möglichkeit haben, die Dauerhaftigkeit dieser besonderen Ausstattung in Frage zu stellen.
93 
Es fehlt jedoch bereits in tatsächlicher Hinsicht an einem Einsatz von Drittmittelbediensteten im Pflichtlehrbereich. Eine „besondere Ausstattung“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII liegt nur dann vor, wenn eine Lehreinheit über Personal verfügt, das nicht bereits als Lehrpersonal von § 8 KapVO VII erfasst ist und das gleichwohl faktisch Lehrleistungen erbringt, was sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2000 - NC 9 S 32/00 -, WissR 2001, 94; anders wohl noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -, wonach aus der systematischen Stellung und Sinn und Zweck des § 14 Abs. 3 KapVO folge, dass nur Personen gemeint sein könnten, die nicht in der Lehre tätig sind, wie etwa Hilfspersonal ohne Lehrverpflichtung - z.B. Tutoren). § 14 KapVO VII soll nämlich die im Wesentlichen anhand normativer Kriterien vorgenommene Kapazitätsberechnung nach den §§ 6 ff. KapVO VII in Annäherung an die Hochschulwirklichkeit korrigieren, aber nicht konterkarieren. Die Kammer konnte für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum - wie dargelegt - jedoch nicht die Überzeugung gewinnen, dass Drittmittelbedienstete in der (Pflicht-)Lehre eingesetzt werden.
94 
Soweit einzelne Klägervertreter vortragen, § 14 Abs. 3 Nr. KapVO VII sei auch dann entsprechend anzuwenden, wenn Drittmittelbedienstete nicht in der Lehre tätig seien, da sie zu großen Teilen Forschungsaufgaben übernähmen und dadurch Lehrverpflichtete insoweit entlasteten, als diese deshalb selbst in geringerem Ausmaß Forschungsaufgaben wahrnehmen müssten und folglich ihrerseits vermehrt in der Lehre tätig sein könnten, kann dem nicht gefolgt werden. Dagegen spricht bereits der klare Wortlaut des § 14 Abs. 3 KapVO VII (Entlastung von Lehraufgaben, vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 -, KMK-HSchR/NF, 41C Nr. 41). Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass eine Entlastung des Lehrpersonals durch zusätzliche Drittmittelstellen eintritt; die Forschungstätigkeit der Hochschulen beschränkt sich schließlich nicht auf den drittmittelfinanzierten Bereich, sodass es weiterhin auch zum Aufgabenbereich des auf Haushaltsplanstellen beschäftigten Personals gehört, Forschungsarbeit zu leisten (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -).
95 
7. Auch die Berechnung des Dienstleistungsexports durch die Beklagte ist nach den Erkenntnissen der Kammer nicht zu beanstanden. In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie (Diplom) und Zahnmedizin erbringt.
96 
a) Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie (Diplom) ist ein Curricularnormwert in Anlage 2 der KapVO VII festgesetzt; der Umfang des Exports muss als ein Anteil hiervon (Aq) ermittelt werden. Für das „biochemische Praktikum für Biologen“ hat der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem das Wintersemester 1981/82 betreffenden Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u.a. - einen Curricularanteil (CAq) von 0,2333 ermittelt (vgl. seither auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -), den die Kammer einstweilen mangels diesbezüglicher substantiierter Beanstandungen durch die Klägerseite und in Anbetracht der umfänglichen - noch aufzuzeigenden - Korrekturen auf Lehrnachfrageseite nicht in Frage stellt. Da es sich bei dem Fach Biochemie um ein Wahlpflichtfach des Studiengangs Biologie (Diplom) handelt, ist als Studienanfängerzahl des fremden Studienganges (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO VII), mit welcher der CAq zur Ermittlung des durch die Dienstleistung eingetretenen Deputatsverbrauchs zu vervielfachen ist (vgl. dazu die Formel 2 unter I. der Anlage 1 zur KapVO VII), die Zahl von Studenten des Studiengangs Biologie (Diplom) anzusetzen, die sich für das Wahlpflichtfach voraussichtlich entscheiden werden und nicht die in der ZZVO für den Studiengang insgesamt festgesetzte (höhere) Zulassungszahl (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, teilweise abgedruckt in KMK-HSchR 1984, 109). Die Beklagte hat aufgrund der von ihr vor Beginn des Berechnungszeitraums gemäß § 11 Abs. 2 KapVO VII zu treffenden Prognose eine Teilnehmerzahl von 60 für das biochemische Praktikum angenommen. Das Gericht stellt diese Prognose nicht in Frage und sieht insoweit keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung, nachdem von Klägerseite auch keine Einwendungen dagegen erhoben worden sind. Es ergeben sich damit Dienstleistungen für das Praktikum der Biochemie in Höhe von 0,2333 x (60 : 2) = 6,9990 SWS Hinzuzurechnen sind weitere 1,5 SWS für die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u.a. -), sodass sich ein Dienstleistungsexport von insgesamt 8,4990 SWS für Biologie ergibt.
97 
b) Zur Ermittlung des Dienstleistungsexports an den Studiengang Zahnmedizin hat die Antragsgegnerin als Aq : 2 die Zahl 27 angesetzt und ist damit für das Studienjahr 2004/2005 von 54 Studienanfängern ausgegangen. Diese Prognose stellt die Kammer wiederum nicht in Frage, wenngleich die Zahl der von der Zulassungszahlenverordnung vom 22.06.2004 (GBl. S. 448) festgesetzten Studienanfängerzahl im Fach Zahnmedizin (55) nahezu entspricht und die Antragsgegnerin daher offenkundig nicht davon ausgeht, dass im Fach Zahnmedizin vermehrt Doppelstudenten oder Studienanfänger zu verzeichnen sind, die bereits den ersten Studienabschnitt des Humanmedizin-Studiums absolviert haben (zur Prognoseentscheidung der Hochschule vgl. auch die Beschlüsse der Kammer vom 02.11.2004 - NC 6 K 240/04 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -).
98 
Die Erhöhung der Studienanfängerzahl im nachfragenden Studiengang Zahnmedizin wegen eines dort auftretenden Schwundes kommt nicht in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -; Urteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -; Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/85 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 41; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.01.2003 - 6 D 11968/02.OVG - und Beschluss vom 25.02.2004 - 6 D 12057/03.OVG; VG Halle, Beschluss vom 29.01.2004 - 3 C 611/03 HAL u.a. -; ebenso die Beschlüsse der Kammer vom 02.11.2004 - NC 6 K 240/04 u.a. -; a.A. etwa VG München, Beschluss vom 17.01.2005 - M 3 E L 04.20052 - und Beschluss vom 10.02.2004 - M 3 E L 03.20256 -; vgl. zum Streit insgesamt Zimmerling / Brehm, Hochschulzulassungsrecht, Rn 193 f.). Die Kapazitätsverordnung legt ein pauschalierendes Berechnungsmodell zugrunde, wobei gewisse Ungenauigkeiten unvermeidlich sind. Das gilt gerade auch für die Berechnung eines Dienstleistungsbedarfs; § 11 Abs. 2 KapVO VII nimmt dabei - unter anderem - schwundbedingte Ungenauigkeiten in Kauf (Bayer. VGH, Beschluss vom 18.09.1991 - 7 CE 90.10198 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 - m.w.N.). Im Übrigen ist ein etwaiger Schwund im Studiengang Zahnmedizin bereits bei der Ermittlung der dortigen Aufnahmekapazität berücksichtigt worden. Wird der Dienstleistungsbedarf - wie es § 11 Abs. 2 KapVO VII gestattet - anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen für diesen Studiengang ermittelt, so verbietet es sich, denselben Schwund im Rahmen dieser Bestimmung noch einmal zu veranschlagen.
99 
Den CAq von 0,8667 hat die Antragsgegnerin zu Recht dem Beispiel-Studienplan der „Marburger Analyse“ entnommen (ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, vgl. u. a. Urteil vom 14.05.1984, - NC 9 S 1015/83 u.a. -; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -; Beschluss vom 12.08.1999 - NC 9 S 28/99 -), sodass sich Dienstleistungen für Zahnmedizin in Höhe von 0,8667 x 27 = 23,4009 SWS ergeben.
100 
Auf den ZVS-Beispielstudienplan (Zahnmedizin) kann für die Zwecke der Berechnung des Dienstleistungsexports auch weiterhin zurückgegriffen werden. Dass die ZVS nach Inkrafttreten der neuen Approbationsordnung für Ärzte auf die Erstellung eines aktualisierten Beispielstudienplans (Humanmedizin) verzichtet, steht dem nicht entgegen (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, NJOZ 2004, 3095).
101 
Die Dienstleistungen insgesamt belaufen sich damit auf (6,9990 + 1,5 + 23,4009 =) 31,8999 SWS.
102 
8. Nach den dargelegten Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist sonach im Ergebnis das zu niedrig angesetzte Lehrangebot um jeweils 2 SWS für die beiden Juniorprofessuren und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für Prof. W. auf insgesamt 277,5 + 8 = 285,5 SWS zu erhöhen.
103 
Nach Abzug des Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von 285,5 - 31,8999 = 253,6001 SWS.
104 
Lehrnachfrage
105 
Die von der Beklagten ermittelte Lehrnachfrage bedarf der Korrektur.
106 
1. Zu beanstanden ist bereits, dass die erforderliche formelle Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministeriums erst am 03.02.2005 getroffen wurde. Im Studiengang Medizin ist das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium hat nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. zuletzt Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27) im aufgrund des typischen Bewerberüberhangs kapazitär besonders sensiblen Studiengang Medizin auch ihren guten Sinn darin, die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter gegenüber der für andere Studiengänge gültigen Regel des § 4 KapVO vorzuverlagern. Dem Wissenschaftsministerium obliegt es dabei, neben den Vorstellungen der Hochschule auch den Interessen der Studienplatzbewerber angemessen Geltung zu verschaffen.
107 
In der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung kann die erforderliche Aufteilungsentscheidung nicht gesehen werden. Diese Festsetzung erfolgt in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen gleichermaßen, nimmt aber die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus (vgl. dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, a.a.O.). Ließe man die Festsetzung der Zulassungszahl genügen, dann würde die gewollte Sonderbehandlung des Studiengangs Medizin bedeutungslos. Auch in Aufteilungsentscheidungen zu früheren Studienjahren kann die nötige ministerielle Entscheidung nicht gesehen werden. Das Ministerium muss zwar die Aufteilung des Curricularnormwertes für den Studiengang Medizin nicht für jeden Berechnungszeitraum erneut festlegen. Anlass für eine erneute Festlegung besteht aber jedenfalls dann, wenn die Hochschule hochschulorganisatorische und/oder ausbildungsrechtliche Änderungen beschließt, die die Frage nach der weiteren Richtigkeit der bisher festgelegten Werte aufwerfen. Dies ist hier der Fall, nachdem die Beklagte auf Grundlage der neuen Approbationsordnung für Ärzte eine neue Studienordnung und einen neuen Studienplan erlassen hat.
108 
Zwar hat das Ministerium hier die Aufteilungsentscheidung am 03.02.2005 nachgeholt, dies jedoch zu einem Zeitpunkt, als die Zulassungszahl im Verordnungswege bereits festgesetzt, der zu regelnde Berechnungszeitraum - das Studienjahr vom 01.10.2004 bis 30.09.2005 - fast zur Hälfte verstrichen und die Kapazitätsermittlung nach § 5 KapVO VII abgeschlossen war. Soll aber die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium und die von der KapVO vorgesehene Vorabkontrolle auch in Anbetracht der Belange der Studienplatzbewerber nicht vollends ihres Sinns entkleidet werden, also mehr als eine bloße Ordnungsvorschrift darstellen, muss eine nachträgliche Aufteilungsentscheidung - jedenfalls nach Festsetzung der Zulassungszahl und zu einem derart späten Zeitpunkt - unbeachtlich bleiben, da sie keine Kontrollfunktion mehr erfüllen kann. Insoweit ist überdies bemerkenswert, dass die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums vom 03.02.2005 in sachlicher Hinsicht die vom Verwaltungsgericht in den Eilverfahren bereits teilweise vorgenommenen und von der Beklagten akzeptierten - Korrekturen übergeht und einen ersichtlich rechtswidrigen Wert festsetzt. Der Zulassungszahlenfestsetzung liegt daher lediglich die rechtswidrige Aufteilungsentscheidung der - dafür nicht zuständigen - Beklagten zugrunde. Nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans Humanmedizin kann dem Fehlen einer formell rechtmäßigen Aufteilungsentscheidung nicht mehr dadurch begegnet werden, dass der der Kapazitätsermittlung zugrunde zu legende Eigenanteil auf dessen Einsatzwerte zurückgeführt wird. Daher sieht sich die Kammer angesichts des Fehlens einer rechtzeitigen, der Kontrollfunktion genügenden Aufteilungsentscheidung zu einer vertieften Überprüfung der CAp-Ermittlung unter besonderer Beachtung der Belange der Studienplatzbewerber berechtigt und verpflichtet.
109 
2. Eine Mittelwertbildung aus den einzelnen Lehrnachfragewerten der jeweiligen Studierendenkohorten (Erst- und Drittsemester) unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese ggf. unterschiedlichen Ausbildungsvorschriften unterfallen können und in unterschiedlicher Weise Lehrdeputat nachfragen, ist - anders als es die Kammer aufgrund des Übergangs zur neuen Approbationsordnung für den Vorjahresberechnungszeitraum für angezeigt gehalten hat (vgl. die Urteile der Kammer vom heutigen Tage - NC 6 K 1162/03 u.a. -) - nicht mehr erforderlich, nachdem nunmehr sämtliche in der Vorklinischen Lehreinheit auszubildenden Studierenden ihr Studium nach dem 01.10.2003 aufgenommen haben und folglich einheitlich nach den Bestimmungen der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl., S. 2405, § 42) studieren.
110 
3. Der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen in der Berechnung des Lehrnachfragewerts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Beklagten steht ein Einschätzungs- und Bewertungsvorrecht bei der Ausgestaltung des Studienplans und der daran kapazitätsrechtlich anknüpfenden CAp-Bestimmung zu (vgl. dazu nachfolgend a)). Dieses hat sie nur unvollständig und damit letztlich rechtswidrig ausgeübt; in der Studienordnung der Beklagten fehlt eine satzungsrechtliche verbindliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen (vgl. dazu nachfolgend b)). Eine solche wäre jedoch nunmehr nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen; ihr Fehlen in Kombination mit der systemwidrigen Übernahme der Gruppengröße g = 180 in das Beziehungsgeflecht der Studienplanverhältnisse der Beklagten erfordert eine gerichtliche Ersetzung der danach rechtswidrigen Eigenanteilsbildung (vgl. dazu nachfolgend c)).
111 
a) Nach § 13 Abs. 1 KapVO VII bestimmt der Curricularnormwert - CNW - den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Gesamtbetreuungsaufwand). Für den streitigen Berechnungszeitraum beträgt der CNW 8,2 SWS (vgl. Nr. 49 der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII i.d.F. von Art. 1 Nr. 4 lit. b der Änderungsverordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Der CNW ist dabei eine Rechtsnorm zahlenförmigen Inhalts, an die das Wissenschaftsministerium bei der Normierung der Zulassungszahl - trotz des grundsätzlichen Gleichrangs der Verordnungen - gebunden ist (sog. „Norm hinter der Norm“, vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528). Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, mitunter auch der Improvisation, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/78 -, DÖV 1979, 528). Bei diesem Entscheidungsbildungsprozess ist dem Normgeber ein nur beschränkt nachprüfbarer Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Die Grenzen dieses Spielraums sind einerseits dann erreicht, wenn der Betreuungsaufwand das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet (unzulässige Niveaupflege), andererseits dann, wenn der gebotene Mindestausbildungsstandard nicht mehr abgedeckt wird (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -; Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR 1984, 109). Allein dadurch entsteht bereits eine zwangsläufige Ferne der so konstituierten Rechengrößen von der Wirklichkeit. Eine lückenlose Nachvollziehbarkeit des Normbildungsprozesses bei der Festlegung des CNW bis ins letzte Detail darf nicht erwartet werden, weshalb die Kammer den CNW hier nicht in Frage stellt.
112 
Da der Berechnung der Aufnahmekapazität Lehreinheiten zugrunde gelegt werden (§ 7 Abs. 1 KapVO VII), muss die Aufnahmekapazität für den der Lehreinheit zugeordneten Studiengang ermittelt werden; dazu ist das von der Lehreinheit für den Studiengang erbrachte Lehrangebot nicht durch den - den Betreuungsaufwand aller Lehreinheiten darstellenden - CNW zu teilen, sondern nur durch einen Anteil am Curricularnormwert - Curricularanteil CAp -, der dem Betreuungsaufwand durch diese Lehreinheit entspricht. Der CNW muss also auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden (vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII, Vorb. in der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII). Für die Errechnung der Aufnahmekapazität der jeweiligen Lehreinheit kommt es nur auf diesen (Eigen-)Curricularanteil an. Der Aufwand, der von einer anderen Lehreinheit erbracht wird, stellt eine vom CAp abzuziehende importierte Dienstleistung dar. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung allein maßgebliche (Eigen-)Curricularanteil - CAp - inhaltlich bestimmt wird, enthält die KapVO VII nicht. In § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO VII ist lediglich vorgeschrieben, dass die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten aufeinander abzustimmen sind.
113 
Im Studiengang Medizin ist der für den gesamten Studiengang festgesetzte CNW zusätzlich noch auf den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs aufzuteilen; denn der Studiengang Medizin wird durch § 7 Abs. 3 KapVO VII für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Durch § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII wird der vorklinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen. Die Fächerzuordnung auf die Lehreinheiten ist in Anlage 3 zu § 8 KapVO VII vorgenommen. Auch für die Aufteilung Vorklinik/Klinik hält die Kapazitätsverordnung keine inhaltlichen Regeln bereit (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104 = KMK-HSchR 1981, 900; Beschluss vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690). Bei der Aufteilung des CNW auf den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs müssen die kapazitätsbestimmenden Stellen zwar von dem einheitlichen, im CNW zum Ausdruck gebrachten Gesamtbetreuungsaufwand ausgehen. Die Aufteilung kann aber im Hinblick auf die Unterrichtsmenge und auf Unterrichtsarten bei den einzelnen Universitäten verschieden ausfallen, weshalb der Verordnungsgeber - auch in Anbetracht der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre nach Art. 5 Abs. 3 GG - der Wissenschaftsverwaltung die Ausgestaltung einer Regelung für einzelne Universitäten überlassen durfte.
114 
Der nach diesen Maßgaben zu bildende Eigenanteil (CAp) ist - im Gegensatz zum CNW - keine zahlenförmige Norm mehr. Der abstrakte CNW wird vielmehr im Wege der Aufteilung zu einem „konkreten Kapazitätsermittlungsgebot für die Festsetzung der Zulassungszahl in einem einzelnen Studiengang an einer einzelnen Universität innerhalb eines begrenzten Berechnungszeitraums“, nicht jedoch zu einem Verwaltungsakt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Aufteilung hat nur die Funktion, den weiteren Gang der Kapazitätsberechnung als Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlung der Hochschule oder des Ministeriums verwaltungsintern verbindlich festzulegen und ist damit eine „rechtsfolgebestimmende behördliche Verfahrenshandlung zur Vorbereitung eines Normsetzungsaktes“ (nämlich der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung), die - analog § 44 a VwGO - nicht selbstständig rechtsschutzfähig ist. Dieses Verwaltungshandeln unterliegt jedoch im Einzelfall anderen - strengeren - Maßstäben bei der verwaltungsgerichtlichen (Inzident-)Kontrolle als die verordnungsrechtliche Festsetzung des CNW, da sich die Eigenanteilsbestimmung unmittelbar - im Nenner des Bruchs der Formel (5) in Anlage 1 zu § 6 KapVO VII stehend - auf die Zulassungszahl auswirkt (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 107 mit Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 30.03.1979 - OVG Bs. III 531/78 -, KMK-HSchR 1980, 82, 86; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -). Angesichts der - wie dargelegt - fehlenden effektiven Vorabkontrolle durch das dafür zuständige Ministerium gilt dies hier in verstärktem Maße.
115 
Aus dem Fehlen inhaltsbestimmender Kriterien zur Bildung des Eigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit am Gesamtausbildungsaufwand des Studiengangs erwächst der Hochschule zunächst ein Bewertungs- und Einschätzungsvorrecht, aufgrund dessen sie ihre Studienverhältnisse grundsätzlich so ausgestalten kann, wie es ihren fachdidaktisch-wissenschaftlichen Vorstellungen von einer sachgerechten Bewältigung des Studiums entspricht. Dabei hat sie sich gleichwohl innerhalb des durch den normierten CNW vorgegebenen Spielraums zu halten. Die Grundentscheidungen der Hochschule unterliegen hinsichtlich ihrer fachdidaktisch-wissenschaftlichen Geeignetheit nicht unmittelbar der richterlichen Überprüfung. Aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot folgt insoweit jedoch, dass die nach Lehrveranstaltungsstunden, Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen quantifizierte Unterrichtsmenge so zu bemessen ist, dass sie den für ein ordnungsgemäßes Studium unentbehrlichen Lehraufwand noch trägt (BVerwG, Beschluss vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690).
116 
b) Die Beklagte hat ihre Eigenanteilsbildung, die als Grundlage für die vom Verordnungsgeber vorgesehene ministerielle Aufteilungsentscheidung dienen soll, in tatsächlicher Hinsicht aus dem in der Studienordnung der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) vom 16.09.2003 für den Studiengang Humanmedizin quantifizierten Lehraufwand abgeleitet, in deren § 1 sie rückwirkend zum 01.10.2004 im Wege der Satzungsänderung ihren Studienplan nach Approbationsordnung in der Fassung vom 27.06.2002 bis zum Ersten Abschnitt der Ärztliche Prüfung integrierte. Sie hat sich damit eines eigenen Systems zur Eigenanteilsbildung bedient. Dieses unterscheidet sich auch von der Art und Weise der Ermittlung der Lehrnachfrage durch die ZVS im Rahmen der Bestimmung eines neuen Richtwertes als (aussageschwächerer) Nachfolgeparameter für den Beispielstudienplan:
117 
Im Studienplan der Beklagten ist den einzelnen Fächern nach Lehrveranstaltungsarten eine bestimmte fachdidaktisch für erforderlich gehaltene - und zum Teil ausbildungsrechtlich vorgegebene (vgl. etwa § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO) - Semesterwochenstundenzahlen (v) zugewiesen, woraus sich unter Zuhilfenahme der Formel
118 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (ƒ)
                   Betreuungsrelation (g)
119 
für jede einzelne Veranstaltung Quotienten errechnen, deren Summe die Lehrnachfrage eines Studierenden bei der Vorklinischen Lehreinheit wiedergibt. Als Anrechnungsfaktoren hat die Beklagte dabei für Vorlesungen, Seminare und Übungen f = 1 und für Praktika f = 0,5 angesetzt. Diese Berechnungsparameter entstammen der Anlage 2 zu § 4 der KapVO III vom 31.01.1977 (GBl. S. 64); sie sind in ständiger Rechtsprechung als „üblich“ anerkannt (vgl. etwa nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622; Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Betreuungsrelationen von g = 180 (Vorlesungen), g = 15 (Praktika), g = 20 (Seminare) und g = 60 (Übungen) hat die Beklagte den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zur Begründung des Teilcurricularrichtwerts für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin nach 7. ÄAppO vom 21.12.1989 entnommen, die insoweit auch durch die Stellungnahme der ZVS - Dezernat 15.4 - zu den Auswirkungen der neuen Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 auf die Parameter zur Berechnung der Aufnahmekapazität vom 09.09.2002 (vgl. auch das gleichlautende Schreiben des Wissenschaftsministeriums vom 17.12.2002 - 21–635.0/242 -) fortgeschrieben wurden, wobei die Gruppengröße für die Seminare mit klinischen Bezügen und die sog. Integrierten Seminare bereits ausbildungsrechtlich von § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO vorgegeben ist. Regelungsgegenstand der nach §§ 7 Abs. 2, 45 Abs. 1 UG (jetzt: § 8 Abs. 5, 30 Abs. 1 LHG) als Satzung rechtlich verbindlichen Studienordnung ist insoweit jedoch nur das - zuvor in einem Studienplan nach § 46 UG festgelegte - Stundenvolumen v, nicht aber die Bestimmung der Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen.
120 
Von den Vorgaben der ZVS und des Wissenschaftsministeriums bezüglich des Stundenvolumens v ist die Beklagte jedoch in Ausübung ihrer Grundrechte nach Art. 5 Abs. 3 GG teilweise - wie in nachstehender Gegenüberstellung veranschaulicht - abgewichen:
121 
Veranstaltungsart v nach ZVS/MWK v nach Universität Curricularanteil ZVS/MWK Curricularanteil Universität
Vorlesungen 48 47,5 0,2667 0,2635
Seminare 18 18,7143 0,9000 0,9372
Übungen 1 1 0,0167 0,0166
Praktika 37 36,2858 1,2333 1,2094
Summe 104 103,5 2,4167 2,4267
122 
Aufgrund dessen gelangt die Beklagte - trotz des geringeren Ansatzes der Gesamtstundenzahl - bedingt durch Verschiebung der Stundenzahlen hin zu betreuungsintensiven Veranstaltungsarten zu einem höheren Betreuungsaufwand pro Studierenden als die ZVS, die 2,4167 SWS pro Studierenden veranschlagt (i.F.: ZVS-Richtwert).
123 
Damit bewegt sich die Beklagte in einem gänzlich anderen Ableitungszusammenhang als die ZVS. Denn während die Beklagte - positiv - für jede für erforderlich gehaltene Lehrveranstaltung in einem Fach einen Teilwert errechnet und aus den Teilwerten eine Summe gebildet hat, ermittelte die ZVS das für Vorlesungen anzusetzende Stundenvolumen im Wege einer - im Folgenden zu erläuternden - Subtraktionsmethode, für deren Anwendung die Verteilung der Stundenzahlen auf einzelne Fächer keine Rolle spielt:
124 
Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 05.04.1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 vom 07.07.1993, S. 1) sieht 5.500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts für die ärztliche Gesamtausbildung in allen Studienabschnitten vor, wovon zunächst 1.920 Stunden für das Praktische Jahr mit seinen drei 16wöchigen Ausbildungsabschnitten (§§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 ÄAppO) abzuziehen sind (vgl. auch Haage, MedR 2002, 456, 457; ders., Das neue Medizinstudium, 2003, S. 152; sowie die „Stellungnahme des Unterausschusses `Kapazitätsverordnung` zu den Schriftsätzen der Rechtsanwälte Brehm, Breinersdorfer, Zimmerling vom 6.10., 21.10. und 3.11.03 vom 21.01.2004“). Weiter entfallen nach § 2 Abs. 2 ÄAppO und Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 ÄAppO bereits 98 + 56 + 630 = 784 Stunden auf Kleingruppenveranstaltungen - nicht: Vorlesungen - im ersten Studienabschnitt und 868 Stunden auf Kleingruppenveranstaltungen im zweiten Studienabschnitt (§ 27 Abs. 1 Satz 8 ÄAppO - davon nach § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄAppO 476 Stunden Unterricht am Krankenbett). Danach verbleiben im Rahmen der Mindesterfüllung der Vorgaben der Richtlinie letztlich 1.928 Stunden - was gerundet (1.928 : 14 ≈) 138 SWS entspricht - für die systematische Vorbereitung der Kleingruppenveranstaltungen durch Vorlesungen. Nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit (Schreiben vom 24.10.1997 - 315-4331-11/7 -) sollte für den vorklinischen Studienabschnitt die Gesamtsemesterwochenstundenzahl von 104 SWS beibehalten werden. Darauf aufbauend errechneten sich nach Abzug des Aufwandes für Kleingruppenveranstaltungen im ersten Studienabschnitt von 784 : 14 = 56 SWS für Vorlesungen ein Rest von 104 - 56 = 48 SWS. Für Vorlesungen im - hier nicht unmittelbar interessierenden - zweiten Studienabschnitt ergaben sich demnach 138 - 48 = 90 SWS.
125 
Die Kammer sieht sich - obwohl nicht unmittelbar entscheidungserheblich - veranlasst, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob diese Methode der Ableitung des für die ärztliche Ausbildung im vorklinischen Studienabschnitt erforderlichen Vorlesungsbedarfs und - darauf aufbauend - der entsprechenden Curricularanteile durch die ZVS für sich betrachtet einer rechtlichen Überprüfung standhält. Insbesondere ist nicht ohne Weiteres ersichtlich und vom Bundesgesundheitsministerium auch nicht weiter erläutert, weshalb es trotz der Veränderungen der Ausbildungsstruktur durch die neue ÄAppO und der intensivierten vorklinischen Ausbildung durch die frühzeitige Verzahnung mit klinischen Ausbildungsinhalten bei der Semesterwochenstundenzahl von 104 SWS im ersten Studienabschnitt verbleiben soll (weitere Aussagen des Ministeriums oder der ZVS zu dieser Vorgabe fehlen, vgl. das Schreiben der ZVS an das Gericht vom 17.01.2005 - 32.4-3684 -). Insgesamt erscheint die angewandte Subtraktionsmethode daher - was letztlich aufgrund der z.T. politisch getroffenen Entscheidungen im Vorfeld auch nicht immer vermeidbar ist - hinsichtlich der Prämissen willkürlich.
126 
Insbesondere die Frage der hergebrachten Gruppengröße für Vorlesungen von g = 180 wurde in der Entstehungsgeschichte der Approbationsordnung vom 27.06.2002 und auch im Rahmen der Ermittlung des ZVS-Richtwerts keiner erneuten sachverständigen Überprüfung unterzogen, vielmehr ging man insoweit weiterhin von den alten Berechnungsparametern aus. Eine derartige Überprüfung dieser Werte wäre demgegenüber ggf. angezeigt gewesen, nachdem von Klägerseite in unzähligen Kapazitätsprozessen seit geraumer Zeit gerügt wird, dass die Gruppengröße von g = 180 mit der Hochschulwirklichkeit nicht mehr übereinstimmt und diese Sicht mittlerweile auch von zahlreichen Hochschulen und Gerichten geteilt wird (zu den einzelnen Universitäten, die z.T. von sich aus, i.Ü. nach gerichtlicher Verpflichtung mit anderen Gruppengrößen rechnen vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; VG Göttingen, Beschluss vom 14.12.2004 - 8 C 803/04 u.a. -; VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 41; Bayer. VGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 u.a. -, orientiert an der Hörsaalgröße; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2004 - 6 D 10028/04.OVG -; VG Gera, Beschluss vom 16.02.2004 - 2 NC 1287/03 GE -; VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -; auch die Universität Frankfurt a.M. rechnet nach Angaben von Klägervertretern mit konkreten Gruppengrößen). Denn der ZVS obliegt es nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (GBl. 2000, S. 401) für einheitliche Maßstäbe zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu sorgen. Allgemein sind die kapazitätsbestimmenden Stellen verpflichtet, Entwicklungen und Erfahrungen im Hochschulwesen - insbesondere mit Blick auf Möglichkeiten zur Verbesserung der Kapazitätsausschöpfung - zu beobachten und zu prüfen, inwieweit ein Berechnungsmodus verändert werden muss (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 414; Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, 624; BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41/84 -, NVwZ 1987, 682; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303). Das Verfassungsrecht verlangt insoweit die „Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien der Kapazitätsermittlung“ (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 -, BVerfGE 33, 303, 340) „nach dem Stand der jeweiligen Erfahrungen“ (BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 - 39, 258, 266). Beschränkungen der Hochschulzulassung aufgrund des Mangels an verfügbarer Ausbildungskapazität sind als Eingriffe in das Recht der freien Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen gerechtfertigt, die sich für den Normgeber und -anwender des Kapazitätsermittlungsrechts nicht zuletzt nach Maßgabe der Erkenntnisse bestimmen, die in der Hochschulwirklichkeit bei der Anwendung von Zulassungsbeschränkungen gewonnen werden. Dementsprechend dürfen zulassungsbeschränkende Gesichtspunkte einem Studienbewerber nicht mehr entgegengehalten werden, sofern die im Zulassungswesen gesammelten Erfahrungen erkennen lassen, dass jene Grenzen enger gezogen werden können, weil kapazitätsgünstigere Verhältnisse eingetreten sind oder ein kapazitätsgünstigerer Modus der Kapazitätsermittlung möglich erscheint, der die Gesamtsituation in Ausbildung und Wissenschaftspflege nicht nachweisbar und nachhaltig verschlechtert (BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -).
127 
c) Letzteres kann hier jedoch dahinstehen, da die Beklagte - wie dargelegt - die Eigenanteilsbildung zwar in Anlehnung an die ZVS-Vorgaben, aber doch eigenständig und auf Grundlage eigener Satzungsbestimmungen vorgenommen hat, sich also in einem System eigener Art bewegt, das jedoch einer kapazitätsrechtlichen Überprüfung nicht stand hält.
128 
Da nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans keine tauglichen „Auffangwerte“ mehr vorhanden sind, auf die eine rechtswidrige Eigenanteilsbildung zurückgeführt werden könnte (vgl. dazu aa)), hätte die Beklagte die Gruppengröße für Vorlesungen satzungsrechtlich verbindlich regeln müssen (vgl. dazu bb)). Die Untätigkeit der Beklagten in Verbindung mit dem Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 macht ihre Eigenanteilsbestimmung systemwidrig. Denn die Kammer erachtet die Beklagte zwar für befugt, die erforderliche Stundenzahl für die einzelnen Lehrveranstaltungen in gewissen - hier nicht offenkundig überschrittenen - Grenzen („unzulässige Niveaupflege“, Überschreitung des Gesamt-CNW, „Manipulation“) abweichend von den Empfehlungen der ZVS festzusetzen und sich dabei - wie hier geschehen - eines eigenen Herleitungsmodells zu bedienen, um ihre Vorstellungen über die Ausfüllung des CNW zum Ausdruck zu bringen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 106; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 623); jedoch verletzt die Beklagte bei einer derartigen - in Ausübung der Wissenschafts- und Lehrfreiheit vorgenommenen - Studienplangestaltung und einer darauf aufbauenden Eigenanteilsbildung das Gebot willkürfreier Systemgerechtigkeit, wenn sie einerseits ihre eigenen Vorstellungen fachdidaktischer Schwerpunktsetzung bei der Festlegung der erforderlichen Stundenzahl zum Ausdruck bringt, andererseits aber weitere relevante Berechnungsparameter - hier: die Vorlesungsbetreuungsrelation - aus einem sich davon gänzlich unterscheidenden Beziehungsgefüge herausgreift und in ihr Berechnungssystem einsetzt, obwohl diese Werte jeweils quantifizierten Modellstudienplänen entstammen und dort in einem abgestimmten Beziehungsverhältnis zu anderen - von der Beklagten nicht übernommenen - Werten stehen (vgl. dazu cc)).
129 
aa) Nach Wegfall des (alten) ZVS-Beispielstudienplans und der Neuordnung des Ausbildungsrechts durch die Approbationsordnung vom 27.06.2002 fehlt es an Ersatzwerten, auf die im Falle einer rechtswidrigen Eigenanteilsbildung zurückgegriffen werden könnte.
130 
Die Rechtsprechung hatte sich bislang nur mit Fallgestaltungen auseinander zu setzen, in denen Hochschulen von den Vorgaben des zur Approbationsordnung alter Fassung entwickelten ZVS-Beispielstudienplans für die Zwecke der Quantifizierung der Lehrnachfragemenge kapazitätsungünstig abweichen wollten. Dabei war anerkannt, dass der ZVS-Beispielstudienplan grundsätzlich Orientierungsmaßstab und Indikator für eine angemessene, den Ausbildungsanforderungen Rechnung tragende Lehrnachfrage sei, von dem jedoch zulassungsmindernd abgewichen werden könne, wenn und soweit konkrete besondere örtliche Verhältnisse an der jeweiligen Hochschule vorlagen, die eine Abweichung rechtfertigten und zu einer real verbesserten Ausbildung führten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303, 311; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27). Als Grundlage für die Abweichung forderte die Rechtsprechung bislang in formeller Hinsicht ein im Einzelnen quantifiziertes Curriculum, das rechtswirksam und rechtlich verbindlich in einer Studienordnung normiert worden ist (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Im Falle der Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse einer Hochschule und deren kapazitätsungünstige Geltendmachung war es insbesondere auch nicht verzichtbar, die jeweiligen Gruppengrößen verbindlich zu normieren und in eine Satzungsregelung mit aufzunehmen (so - falls die Abweichung auf der Gruppengröße beruht - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; offen gelassen noch von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -; anders noch die frühere Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, die mit Blick auf die Betreuungsrelationen bei Abweichung vom Beispielstudienplan auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellte, vgl. etwa die Plausibilitätsberechnungen in den Urteilen vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, a.a.O. und Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 416; Beschluss vom 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84 u.a. -).
131 
Nachdem der ZVS-Beispielstudienplan auf die ärztliche Ausbildung nach der Approbationsordnung vom 27.06.2002 nicht mehr angewandt werden kann und ein neuer Beispielstudienplan nicht mehr erstellt wurde und wird, entfällt auch die Möglichkeit einer kapazitätsungünstigen Abweichung von dessen Vorgaben, sodass auf in Ausübung ihrer Satzungshoheit normierte Vorstellungen der Hochschule oder - in Ermangelung dessen - auf eine modellhafte Wiedergabe der Ausbildungswirklichkeit (dazu VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. -) abzustellen ist. Die Abweichung vom neuen ZVS-Richtwert (2,4167) bedarf jetzt nicht mehr der generellen Darlegung, dass sie durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegenden Gründen gerechtfertigt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -), woraus ersichtlich wird, dass sich die vormals rahmengebenden Strukturen der Vorgaben der ZVS in Auflösung befinden. In der Folge ist auch die Möglichkeit entfallen, eine ggf. gerichtlich für (formell oder materiell) rechtswidrig erkannte Eigenanteilsbildung und Aufteilungsentscheidung durch die bewährten Werte des Beispielstudienplans zu substituieren bzw. im Falle einer Überschreitung der Werte entsprechend zu reduzieren. Auch eine Ersetzung durch den (neuen) ZVS-Richtwert ist - abgesehen von den dargelegten Zweifeln an dessen sachlicher Berechtigung - nicht ohne Weiteres möglich. Selbst die Beklagte misst dem Richtwert keine gleichermaßen starke Leitwirkung mehr zu wie noch dem Beispielstudienplan, zumal auf dessen Aktualisierung bewusst verzichtet worden sei (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 18.09.2003 zu den Verfahren des vorangegangenen Berechnungszeitraums).
132 
Überdies ruft eine Rückführung auf den ZVS-Richtwert praktische Probleme im weiteren Gang der Kapazitätsberechnung auf. Es ist insoweit zwar denkbar, im Falle einer Überschreitung des ZVS-Werts von 2,4167 SWS - wie hier durch den Ansatz der Beklagten von 2,4267 SWS - auch den für die Vorklinische Lehreinheit nach Abzug etwaiger Dienstleistungsimporte verbleibenden Teilwert entsprechend prozentual zu kürzen (zur anteiligen Kürzung bei Überschreitung des CNW vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.1995 - NC 9 S 39/94 -; zu abweichenden Modellen Brehm / Zimmerling / Becker, NVwZ 1996, 1173, 1178). Im Gegensatz zu bei Überschreitung der Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans in der Vergangenheit angewandten Verfahren begegnet dies aber nunmehr erheblichen Bedenken, nicht zuletzt deshalb, weil der ZVS-Richtwert auf eine Ausweisung der Teilwerte für einzelne Fächer verzichtet hat und lediglich grob nach Lehrveranstaltungsarten unterscheidet. Während es bislang aufgrund der detaillierten Untergliederung des Beispielstudienplans möglich war, einzelne Fächer - etwa im Falle eines zu berücksichtigenden Dienstleistungsimport - aus dem CAp der Vorklinischen Lehreinheit „herauszurechnen“, scheitert dies beim ZVS-Richtwert daran, dass eine Gewichtung der Fächer nicht mehr erkennbar ist. Folglich kann auch nicht festgestellt werden, auf welchem Fach die Richtwertüberschreitung ggf. beruht und wo eine - ggf. zu rechtfertigende - didaktische Schwerpunktsetzung der Hochschule stattgefunden hat.
133 
bb) Nachdem es nunmehr - wie dargelegt - an Auffangwerten fehlt, hat sich der Regelungsbedarf hinsichtlich der Vorgaben für die Eigenanteilsbildung entsprechend erhöht. Vor diesem Hintergrund ist es jetzt in Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung zur Überschreitung der Werte des alten Beispielstudienplans generell erforderlich - jedenfalls wenn die Eigenanteilsbildung auf einer eigenständigen Herleitung des CAp aus satzungsrechtlich vorgegebenem Lehraufwand beruht -, auch die Betreuungsrelationen rechtlich verbindlich zu normieren, wenn Sie als Bestandteil der Quantifizierung des Curriculums Grundlage der CNW-Aufteilungsentscheidung sein sollen.
134 
Zwar setzt § 45 UG Bestimmungen in der Studienordnung über die Gruppengröße in den einzelnen Lehrveranstaltungen oder Lehrveranstaltungsarten nicht voraus; über inhaltliche und fachdidaktische Entscheidungen hinaus verlangt § 45 Abs. 2 UG quantitative Festlegungen lediglich in zeitlicher Hinsicht, um so die Einhaltung der Regelstudienzeit zu gewährleisten (vgl. dazu und zum Folgenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Eine Studienordnung, die keine Bestimmungen über die Gruppengröße trifft, ist daher - auch in Studiengängen mit Zulassungsbeschränkung - nicht aus diesem Grunde fehlerhaft. Aus kapazitätsrechtlicher Sicht ist jedoch zusätzlich - über § 45 Abs. 2 UG hinaus - erforderlich, dass die Studienordnung das örtliche Curriculum für die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums hinreichend quantifiziert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -; VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -). Nur dann ist nämlich sichergestellt, dass die akademischen Organe der Hochschule (in der Terminologie des UG: Fakultätsrat und Senat), denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Die Quantifizierung des Curriculums für Zwecke der CNW-Aufteilung setzt aber nicht nur die Festlegung des Zeitaufwands für jede Lehrveranstaltung (in Gesamtstunden oder in Semesterwochenstunden) voraus, sondern auch die Bestimmung der Gruppengröße für jede Lehrveranstaltung oder jede Lehrveranstaltungsart (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Auch in Anbetracht der Bedeutung der Aufteilungsentscheidung für die spätere Festsetzung der Zulassungszahl und damit für die Grundrechte der betroffenen Studienbewerber ist eine demokratisch und rechtsstaatlich legitimierte Entscheidung durch den dafür zuständigen Senat erforderlich, der hierzu nach § 19 Abs. 1 UG in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium berufen ist, da es sich bei der Frage der Gruppengröße von Vorlesungen um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Der Gesetzgeber darf zwar die Aufteilungsentscheidung der Wissenschaftsverwaltung überlassen und ist auch nicht verpflichtet, die Regeln für die Herleitung der Eigenanteilsbildung selbst normativ vorzugeben. Im grundrechtlichen Spannungsverhältnis zwischen dem Recht der Studienbewerber, Beruf und Ausbildungsstätte frei zu wählen (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Wissenschaftsfreiheit der Hochschule (Art. 5 Abs. 3 GG), die in ein Verhältnis praktischer Konkordanz zu bringen sind, darf der Gesetzgeber jedoch nicht Teile der Rechtsetzungsbefugnis zur völlig freien Verfügung übertragen, wenn er bestimmte Aufgaben der Satzungsautonomie öffentlichrechtlicher Körperschaften oder Anstalten überlässt. Wählt der Gesetzgeber für bestimmte öffentliche Aufgaben etwa eine Organisationsform der Selbstverwaltung, muss er institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von ihr erfassten Personen treffen; Organisation und Verfahren müssen die Gewähr dafür bieten, dass die verfolgten öffentlichen Aufgaben innerhalb der Körperschaft oder Anstalt für diejenigen, die der Satzungsgewalt unterworfen sind, unter Berücksichtigung ihrer Interessen angemessen wahrgenommen werden. Der Gesetzgeber hat dabei sicher zu stellen, dass sich die verbindlich und autonom gesetzten Regelungen mit Eingriffscharakter als Ergebnis eines demokratischen Willensbildungsprozesses im Innern darstellen (vgl. zu alledem in anderem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -).
135 
Übertragen auf die hier zu beurteilende Vorbereitung der Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums durch den - auf der Grundlage der in der Studienordnung enthaltenen Quantifizierung der Lehrnachfrage abzuleitenden und von der Universität zu unterbreitenden - Vorschlag zur Eigenanteilsbildung bedeutet dies: Die Eigenanteilsbildung als solche ist zwar - wie dargelegt - (nur) eine „rechtsfolgebestimmende behördliche Verfahrenshandlung zur Vorbereitung eines Normsetzungsaktes“; die ihrer Herleitung zugrunde gelegten Regeln bestimmen jedoch über die Quantifizierung der Lehrnachfrage den weiteren Gang der für jeden Berechnungszeitraum aufs Neue vorzunehmenden oder zu überdenkenden Eigenanteilsbildung. Auch wenn es hier nicht unmittelbar um Rechtsetzung im eigentlichen Sinne geht, so muss dennoch gewährleistet sein, dass zumindest hochschulintern die für derart grundlegende Entscheidungen zuständigen Organe eine entsprechende Willensbildung vornehmen und verbindliche Entscheidungen treffen. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des Umstands, dass - wie dargelegt - eine effektive und rechtzeitige Kontrolle der neu hergeleiteten Eigenanteilsbildung nach Inkrafttreten der Approbationsordnung vom 27.06.2002 durch das Wissenschaftsministerium nicht stattgefunden hat.
136 
cc) Eine solche satzungsrechtliche Regelung der Gruppengröße für Vorlesungen durch die zuständigen Hochschulorgane ist nicht erfolgt. Hinzu kommt, dass die Beklagte ohne Beteiligung ihres Senats für die Zwecke der Kapazitätsberechnung den Wert von g = 180 für Vorlesungen unter Verstoß gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit herangezogen hat (zur Systemgerechtigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 25.89 -; mit Bezug zum Kapazitätsrecht: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/78 -; Beschluss vom 17.12.1979 - IX 1236/78 -, KMK-HSchR 1980, 531, 542f.; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -; Beschluss vom 04.03.1994 - NC 9 S 70/93 -; Beschluss vom 16.10.1996 - NC 9 S 36/95 -; Beschluss vom 25.06.1998 - NC 9 S 1/98 -; OVG Berlin, Beschluss vom 09.10.1992 - 7 S 198.92 -). Es ist zwar zulässig, die Aufteilung des CNW anhand von hochschulübergreifenden Studienplanmodellen vorzunehmen, wenn dabei die Hochschulwirklichkeit ausreichend berücksichtigt wird (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621; BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, NVwZ 1983, 94). Systemwidrig ist es aber, einen einzelnen Wert aus einem quantifizierten Modellstudienplan zu entnehmen, in dem er mit anderen Werten - insbesondere im Hinblick auf den für erforderlich gehaltenen Gesamtbetreuungsaufwand - in einem aufeinander abgestimmten Beziehungsverhältnis steht, und ihn - ohne eine Überprüfung auf die Stimmigkeit und Folgerichtigkeit auch im Berechnungssystem der Beklagten - quasi als gewohnheitsrechtlich überlieferte Rechtsnorm in ein gänzlich anderes Beziehungsgefüge einzusetzen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621), wie es die Beklagte bei der Herleitung des Eigenanteils auf der Grundlage der Studienplanverhältnisse getan hat. Die Beklagte hat in ihrem - nunmehr in die Studienordnung integrierten - Studienplan im Vergleich zu der im ZVS-Beispielstudienplan vorgenommenen Aufschlüsselung gänzlich andere Stundenvolumina für einzelne Fächer vorgesehen und dabei auch das Verhältnis von Groß- zu Kleinveranstaltungen zum Teil erheblich verändert, wie aus der nachstehenden Gegenüberstellung deutlich
wird:
137 
F a c h Vorlesung Praktikum/Kurs Seminar
ZVS Uni ZVS Uni ZVS Uni
Physik 3 3,5 4 3
Chemie 3 4 4 3
Biologie 3 5 4 2,8571
Makrosk./ mikroskop. Anatomie (einschl. Anatom. Sem) 14 9 12 11,857 2 1,7143
 Physiologie 8 8 7 5,1429 3 2
Biochemie 8 10 7 5,1429 3 2
Med. Psych. / Soz. 4 5 5 2,7143 2
Med. Terminologie 1 1 1
Einführung Klin.Medizin 4 2 1,5714
Berufsfelderkundung 2 1 1
138 
Hinzu
 kommen die von der Beklagten für die Seminare mit klinischen Bezügen und die Integrierten Seminare sowie für das Wahlfach angesetzten Werte, die im Beispielstudienplan nicht ausgewiesen sind bzw. überhaupt noch keinen Niederschlag finden konnten.
139 
Damit entsprechen die Studienverhältnisse bei der Beklagten - nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in normativer Hinsicht - nicht mehr den Verhältnissen und Grundannahmen, die zur „Aggregierung“ des („Mittel“-)Wertes von g = 180 geführt haben und die das Bundesverwaltungsgericht veranlasst haben, diesen Wert im ZVS-Beispielstudienplan damaliger Fassung unbeanstandet zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 908 f.). Tragend für die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts war, dass die Parameter des Beispielstudienplans - sowohl die Zahl der Vorlesungen als auch die Betreuungsrelation von 180 - nicht wörtlich zu verstehende und gemittelte rechnerische Größen seien, die einen Durchschnitt hinsichtlich der Betreuungsrelationen aller angebotener Vorlesungen darstellten. In diese Art der Durchschnittswertbildung seien aber auch z.T. Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare mit eingeflossen. Nachdem nunmehr die Gruppengröße etwa für Seminare in der neuen Approbationsordnung weitestgehend eine Regelung erfahren hat und die neuen Studienplanverhältnisse nach Einführung der betreuungsintensiven Integrierten Seminare und der Seminare mit klinischen Bezügen ein völlig anderes Verhältnis von Klein- zu Großgruppenveranstaltungen geschaffen haben, kann die überkommene Gruppengröße von g = 180, die auf gänzlich anderen Annahmen beruht, nicht ohne weitere Überprüfung durch die dazu legitimierten Hochschulorgane in das neu geschaffene Beziehungsgefüge übernommen werden (so auch VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84 -). Es ist jedenfalls nicht systemgerecht, den von Art. 5 Abs. 3 GG gewährten Gestaltungsspielraum beim Stundenvolumen der Lehrveranstaltungen auszuschöpfen und die insoweit von der Beklagten eigenverantwortlich vorgenommene Gestaltung des Studiums den Studierenden durch die Studienordnung verbindlich vorzugeben, andererseits aber bei der Gruppengröße - im Nenner der Gleichung - Werte beizubehalten, die auf die von der Beklagten selbst veränderten Verhältnisse nicht passen und dadurch letztlich willkürlich erscheinen.
140 
4. Der danach formell und materiell rechtswidrige Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen ist im gerichtlichen Verfahren in richterlicher Notkompetenz für den streitigen Berechnungszeitraum durch ein abstraktes Berechnungsmodell zu ersetzen, das der - z.T. nicht ausgeübten - Satzungshoheit der Beklagten Rechnung zu tragen hat. In Ermangelung eines auf die neue Approbationsordnung abgestimmten Beispielstudienplans entfällt die Möglichkeit, einen solchen an die Stelle der rechtswidrigen Eigenanteilsbildung der Beklagten treten zu lassen. Für die Zwecke der Ersetzung der fehlenden Grundlage für die Aufteilungsentscheidung eignen sich die zum Teil von Klägerseite vorgeschlagenen oder sonst diskutierten Alternativmodelle (dazu nachfolgend a) bis c)) nicht; vielmehr ist - den sachverständigen Grundannahmen der KapVO II folgend - mit einer unbeschränkten Hörerzahl zu rechnen und damit der (rechtswidrige) Vorlesungsanteil aus dem CAp der Beklagten herauszurechnen (dazu d)).
141 
a) Wie bereits dargelegt, verbietet es sich, im Ableitungszusammenhang der Eigenanteilsbildung der Beklagten dennoch weiter mit dem für systemwidrig befundenen Wert von g = 180 zu rechnen. Dieser entstammt - sowohl im alten Beispielstudienplan als auch im dargestellten Ableitungszusammenhang des neuen ZVS-Richtwerts - einem gänzlich anderen Beziehungsgefüge und kann (auch vom Gericht) nicht der Berechnung im Zusammenhang mit der übrigen Lehrnachfragequantifizierung, die durch die Parameter für das eigenständig festgesetzte Stundenvolumen und die Anrechnungsfaktoren mitbestimmt wird, zugrunde gelegt werden. Wenn das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 42) demgegenüber generell ausführt, eine Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen sei mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar und überschreite nicht die Willkürgrenze, so mag dies für die dort vorgenommene Eigenanteilsbildung möglicherweise zutreffen. Hier jedoch hat die Universität die weiteren Parameter des Ableitungssystems (wie etwa das Stundenvolumen) verändert, sodass ein Aufrechterhalten der Berechnung mit g = 180 zu einem Auseinanderbrechen des Beziehungsgefüges der Gesamtberechnung führen würde.
142 
Auch der Umstand, dass der Festsetzung des neuen Gesamt-CNW von 8,2 SWS (weiterhin) eine Gruppengröße von g = 180 zugrunde lag, führt nicht zwangsläufig dazu, dass an diesem Wert zur Aufrechterhaltung eines einheitlichen und begründbaren Systems bei der Eigenanteilsbildung festzuhalten ist (in diese Richtung aber OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 u.a. -). Normative Vorgaben der KapVO VII für die Aufteilung des CNW auf die Lehreinheiten - um die es hier allein geht - gibt es nämlich nicht, sodass solche Vorgaben auch der Art und Weise des Zustandekommens des CNW nicht entnommen werden können. Darüber hinaus sind im Übrigen zahlreiche Universitäten auch in der Vergangenheit unter Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse von den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans kapazitätsungünstig abgewichen und haben dabei tatsächliche Gruppengrößen in Ansatz gebracht und bringen müssen - womit sie bereits vom „einheitlichen“ Berechnungssystem abgewichen sind -, wie auch die Beklagte ihre Studienplanung nunmehr in verschiedenerlei Hinsicht abweichend von den Annahmen der ZVS ausgestaltet. Folglich kann der hier für systemwidrig befundene Parameter der Gruppengröße auch nicht isoliert aufrecht erhalten werden
143 
b) Ebenso wenig hält es die Kammer in diesem Rahmen für eine tragfähige Lösung, die Gruppengröße g für Vorlesungen in der Weise zu verändern, dass nunmehr - anstatt mit der Zahl 180 - mit der tatsächlichen Zulassungszahl zu rechnen wäre. Dies wäre nicht geeignet, als Grundlage einer auf Dauer ausgerichteten und abstrakt zu haltenden Kapazitätsermittlung zu dienen. Die durch die Kapazitätsberechnung zu ermittelnde Zulassungszahl würde damit in ein Abhängigkeitsverhältnis zur Zulassungszahl des jeweils vorangehenden Berechnungszeitraums gebracht, was - bei theoretischer Betrachtungsweise - zur Folge hätte, dass die Zulassungszahl jedes Jahr aufs Neue zu erhöhen wäre, da die Gruppengröße fortschreitend steigt und die Betreuungsrelation in gleichem Maße sinkt (sog. iteratives Verfahren). Daraus folgt, dass man im Hinblick auf die Betreuungsrelationen bei den Lehrveranstaltungen ohne Modellwerte oder abstrakte Systeme nicht auskommt, um eine ständige Rückkopplung zwischen einer Erhöhung der Gruppengröße durch Mehrzulassung und der Kapazitätsberechnung zu verhindern. Letztlich bestünde mit dem Abstellen auf die Verhältnisse eines einzigen Berechnungszeitraums auch die Gefahr, momentane Über- oder Unterlastverhältnisse zum Maßstab der Kapazitätsermittlung zu erheben. Auch auf feststehende Werte wie etwa die Hörsaalgröße als aus der Natur der Sache folgende Obergrenze für die Gruppengröße kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden (dies praktiziert offenbar die LMU München, wenngleich dort die Zulassungszahl die Hörsaalkapazität übersteigt, vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 u.a. -). Bei der Beklagten mit einer maximalen Hörsaalgröße von 394 Plätzen würde dies zu ersichtlich überhöhten und von der Ausbildungswirklichkeit abweichenden Zulassungszahl führen, da eine auf einer solchen Zahl basierende Betreuungsrelation derzeit - angesichts der bislang festgesetzten Zulassungszahlen - ersichtlich nicht gegeben ist.
144 
c) Eine „Neuaggregierung“ der Gruppengröße für Vorlesungen nach den heutigen bundesweiten Durchschnittsverhältnissen - wie sie von Klägerseite zum Teil unter Bezugnahme auf die Einzelheiten der historischen Herleitung des Wertes von 180 gefordert wird (dem folgend OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -) - kommt gleichfalls nicht in Betracht. In der Weise, wie sie dem Gericht unterbreitet worden ist, fehlt es dieser Neubestimmung bislang an einer hinreichenden Aufklärung der dabei zu berücksichtigen Verhältnisse an den bundesdeutschen Hochschulen unter Einbezug aller - nicht nur der medizinischen - Studiengänge. Eine solche Aufklärung etwa im Rahmen einer Beweisaufnahme zu leisten, ist indes nicht Aufgabe des die Kapazitätsberechnung kontrollierenden Gerichts, (jedenfalls) wenn es wie im hier zu beurteilenden Zusammenhang allein um die Ersetzung einer für rechtswidrig erkannten Eigenanteilsbildung in Ausübung richterlicher Notkompetenz geht, nicht aber um die Klärung der Frage, welches Berechnungsmodell die Beklagte zwingend auch für die Zukunft anzuwenden hat.
145 
d) Die Kammer hält hingegen ein auf der Annahme einer unbeschränkten Hörerzahl (g = ∞) aufbauendes abstraktes Berechnungsmodell zur Ableitung des Curriculareigenanteils für geeignet und geboten, um im vorliegenden Zusammenhang die fehlerhafte Eigenanteilsbildung der Beklagten zu ersetzen. Dieses Modell führt zu einem „nachgelagerten“ Vorlesungsabzug - somit zum Wegfall des Vorlesungsanteils im CAp - und kommt damit im Ergebnis dem sog. Vorlesungsvorwegabzug gleich.
146 
Dem liegt zunächst die Annahme zugrunde, dass - worüber Übereinstimmung herrscht - die Lehrveranstaltungsart „Vorlesung“ grundsätzlich einer unbeschränkten Zahl von Studierenden offen steht. Dies ist auch den von fachwissenschaftlichen Beurteilungen geprägten Erfahrungswerten der Anlage 2 zur KapVO II vom 23.12.1975 (GBl. S. 67) zu entnehmen, wo es in Teil 1, Lehrveranstaltungsart A, lit. d) zu Vorlesungen heißt: „Betreuungsrelation: grundsätzlich unbeschränkt“. Die Vorstellungen der KapVO II sind insoweit auch weiterhin gültig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -; mit Bezug zu den der KapVO II entnommenen Anrechnungsfaktoren: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622). Sie wurden lediglich vom - nunmehr wieder weggefallenen - Beispielstudienplan überlagert und dem Kapazitätsberechnungssystem ab Geltung der KapVO III vom 31.01.1977 (GBl. S. 64), das der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung zufolge einen Systemwechsel hin zu einem Rechnen mit Betreuungsrelationen auch in Bezug auf Vorlesungen unter Aufgabe des von der KapVO II praktizierten Vorlesungsvorwegabzugs vollzog, zugrunde gelegt. Auch die ausbildungsrechtlichen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte gehen implizit von einer unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen aus. Im Hinblick auf Kleingruppenveranstaltungen regelt die ÄAppO z.T. detailliert auch die Gruppengrößen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 Satz 9, Abs. 4 Satz 6 ÄAppO), praktische Übungen sollen - soweit dies der Lehrstoff erfordert - in kleinen Gruppen durchgeführt werden (§ 2 Abs. 3 Satz 3 ÄAppO). Die Vorlesungen hingegen sollen die übrigen Veranstaltungen vorbereiten und sind als zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften definiert (§ 2 Abs. 6 ÄAppO). Eine diesbezügliche Regelung zur Gruppengröße enthält die ÄAppO nicht, da sie offenkundig aufgrund des Vortragscharakters der Veranstaltungsart mangels didaktischer Begründbarkeit einer Beschränkung eine solche nicht für erforderlich zu halten scheint und damit implizit in ausbildungsrechtlicher Hinsicht die Grundannahmen der Anlage 2 zur KapVO II fortführt. Die Kammer hält die Annahme einer grundsätzlich unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen sachlich auch für unmittelbar einleuchtend, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es für den Deputatsverbrauch auf Lehrangebotsseite bei einer derartigen Großveranstaltung ohne Bedeutung ist, wie viele Zuhörer der Vorlesung folgen; die Lehrperson muss - unabhängig von der Hörerzahl - die entsprechenden, auf eine Vorlesung entfallenden Semesterwochenstunden dozieren, ohne dass es auf die Hörerzahl ankommt.
147 
Setzt man diese Prämissen mathematisch konsequent um, so gelangt man in der Berechnungsarithmetik der KapVO VII zu einem Vorlesungsabzug. Geht man nämlich davon aus, dass die Hörerzahl einer Vorlesung unbeschränkt ist, so lässt sich dies mathematisch durch das einen Grenzwert für eine gegen Unendlich strebende Zahl wiedergebende Symbol ∞ ausdrücken. Dieses Symbol stellt zwar keine natürliche oder reelle Zahl dar, lässt sich aber in die nach ständiger Rechtsprechung auf dem System der KapVO VII beruhende und anerkannte Formel xxx
148 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (ƒ)
                   Betreuungsrelation (g)
149 
als Betreuungsrelation g einsetzen. Dabei ergibt sich für die Vorlesungen der Beklagten, die von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht werden (hier nicht nach einzelnen Fächern aufgesplittet, sondern im Gesamtstundenvolumen dargestellt) folgende Berechnung:
150 
27 SWS x 1
= 0
151 
Ergebnis dieses Rechenschritts ist also, dass die Vorlesungen in den Lehrnachfragewert nicht einfließen, was - auf mathematischen Wege - die obige Grundannahme bestätigt, dass die Hörerzahl einer Vorlesung für den Deputatsstundenverbrauch irrelevant ist. Bei der dargestellten Anwendung einer unbeschränkten Gruppengröße für Vorlesungen von g = ∞ wird der CAp mathematisch im Hinblick auf die Vorlesungsanteile bereinigt und entsprechend reduziert.
152 
In einem zweiten Schritt ist dieser Befund auf der Lehrangebotsseite zu berücksichtigen, um dem Deputatsstundenverbrauch Rechnung zu tragen. Rechtsgrundlage dafür ist das im Kapazitätsrecht anerkannte Gebot der Bilanzierungssymmetrie zwischen Lehrangebot und Lehrnachfrage (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.1979 - IX 1236/78 -, KMK-HSchR 1980, 531, 543; Urteil vom 23.05.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621; Hess. VGH, Beschluss vom 21.09.1999 - 8 Ga 19000/99.T -; sowie weiter die zur Frage der Systemgerechtigkeit bereits zitierte Rechtsprechung). Finden die Vorlesungsveranstaltungen auf Lehrnachfrageseite nämlich im Ergebnis aufgrund der Berechnung unter Annahme einer unbeschränkten Hörerzahl keinen Niederschlag mehr, so ist der Deputatsverbrauch der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Lehrangebotsseite abzuziehen, um in der Bilanzgleichung der Kapazitätsberechnung nach Anlage 1 zu § 6 KapVO VII die erforderliche Symmetrie wieder herzustellen.
153 
Im Falle der Beklagten sind 27 SWS für die Vorlesungsveranstaltungen in Anatomie, Makro- und Mikroskopie, Physiologie und Biochemie, die von der Vorklinischen Lehreinheit erbracht werden, vom Jahreslehrangebot - also dem verdoppelten bereinigten Semesterlehrangebot Sb nach Anlage 1 zu § 6 KapVO VII - abzuziehen. Bezugspunkt der Subtraktion im Rahmen der Bilanzierung ist dabei das Jahreslehrangebot, da auch die aufgezählten Vorlesungen aufgrund des bei der Beklagten praktizierten Systems der Jahreszulassung nur einmal im Jahr angeboten werden und auch nur in diesem Umfang Lehrdeputat verbraucht wird. Folglich ist das Lehrdeputat des Studienjahres um die Anzahl der Vorlesungsstunden pro Jahr zu reduzieren.
154 
Dieser Berechnungsmodus hält sich - wie im Einzelnen dargelegt - in dem von der KapVO VII vorgegebenen Rahmen des Rechnens mit Betreuungsrelationen. Die Einwände der obergerichtlichen Rechtsprechung gegen den sog. Vorlesungsvorwegabzug greifen bei dem von der Kammer praktizierten Modell nicht. Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 905 ff.) sehen die Kapazitätsverordnungen seit Inkrafttreten der KapVO III einen Vorlesungsabzug nicht mehr vor, sodass es an der dafür erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Vielmehr betont das Bundesverwaltungsgericht, dass die Vorlesungen Bestandteil der im CNW ausgedrückten Lehrnachfrage seien. Würden die Vorlesungen aber in den CNW mit einbezogen, so müsse damit zwangsläufig eine Betreuungsrelation mitgedacht werden. Dem VGH Baden-Württemberg zufolge (Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -) sind alternative Berechnungsmethoden unzulässig. Die Kapazitätsberechnung müsse einheitlich nach den Bestimmungen der KapVO erfolgen.
155 
Im hier zu beurteilenden Fall geht es jedoch nicht um die Frage der Zulässigkeit eines generellen Vorlesungsabzugs und dem daraus folgenden Herausrechnen der Vorlesungsanteile aus dem Gesamt-CNW (vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 07.07.2004 - OVG 5 NC 8.04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 43), sondern vielmehr um die Frage der Eigenanteilsbildung für die Vorklinische Lehreinheit. Es mag zwar unzulässig sein, den Vorlesungsanteil aus dem CNW herauszurechnen, in den auch ein Betreuungsaufwand für Vorlesungen eingeflossen ist (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 907). Für die Frage der Aufteilung des CNW auf die Lehreinheiten gilt dies jedoch nicht in gleicher Weise. Dafür hält die KapVO VII nämlich überhaupt keine Rechtsgrundlagen bereit, sodass das Fehlen einer Rechtsgrundlage in diesem Zusammenhang jedem - auch den derzeit angewandten - Berechnungsmodellen entgegengehalten werden kann. Nach den obigen Darlegungen ist die für teilweise rechtswidrig befundene Eigenanteilsbildung der Beklagten zu ersetzen. Dabei liegt es nahe, den rechtswidrigen Teil der Berechnung nicht durch andere, wie auch immer zu bestimmende Werte zu substituieren, sondern die Berechnung nach Möglichkeit in einer Weise durchzuführen, die ohne den rechtswidrigen Teil auskommt, was zu einem Herausrechnen der Vorlesungsanteile auf beiden Seiten der Berechnung - Lehrangebot und Lehrnachfrage - zu führen hat (vgl. zur Frage einer systemgerechten Ersetzung etwa auch das Vorgehen des VGH Baden-Württemberg bei der Eliminierung der unzulässigen Doppelberücksichtigung von Weiterbildungstätigkeiten in der Krankenversorgung und der Lehrverpflichtung, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 112/98 -). Das dargelegte Modell des Rechnens mit einer unbeschränkten Hörerzahl behält das von der KapVO VII vorgegebene Denken in Betreuungsrelationen jedoch bei, sodass es nicht an einer Rechtsgrundlage für einen Vorlesungsabzug - auch und gerade im Rahmen der Eigenanteilsbildung - fehlt.
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Für die Zulässigkeit eines solchen Modells im Rahmen einer Ersetzung der rechtswidrigen Eigenanteilsbildung der Beklagten spricht im Übrigen auch etwa, dass dieses Modell - bei abstrakter Betrachtungsweise - unter den denkbaren Alternativen zur Kapazitätsberechnung mit g = 180 diejenige ist, die für die Hochschule die geringsten Belastungen mit sich bringt und daher ihre Satzungsautonomie so weit als möglich wahrt. Zwar sind die Auswirkungen eines Kapazitätsberechnungsmodells von den verschiedensten Parametern abhängig, deren Anwendung auf die unterschiedlichen Verhältnisse mehrerer Berechnungszeiträume zu jeweils anderen Ergebnissen führen kann; jedoch hat die Kammer zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die jeweilige Zulassungszahl sowohl für das Wintersemester 2003/2004 als auch das Wintersemester 2004/2005 unter Zugrundelegung der verschiedenen Alternativen (tatsächliche Zulassungszahl, Hörsaalgröße, Vorlesungsabzug) errechnet und dabei die jeweiligen Kapazitätsberichte der Beklagten - für die Zwecke der Modellrechnung ohne jegliche gerichtliche Korrekturen - als Grundlage herangezogen. Die - mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterte - Berechnung ergab, dass der Vorlesungsabzug im Mittel zu geringeren Zulassungszahlen führt als der Ansatz der tatsächlichen Zulassungszahl oder gar der Hörsaalgröße. Die insgesamt beträchtliche Abweichung der fiktiv errechneten Zulassungszahlen von der Berechnung mit g = 180 zeigt - begrenzt auf die stark eingeschränkte Aussagekraft solcher Plausibilitätsberechnungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621) - zudem auf, dass der Ansatz der herkömmlichen Gruppengröße mit der Ausbildungswirklichkeit und den aktuellen Verhältnissen tatsächlich nicht mehr übereinstimmt. Sämtlichen Alternativberechnungsmodellen ist nämlich in sachlicher Hinsicht und bezogen auf ihre inhaltlichen Prämissen eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen. Diese - wenn vielleicht nicht rechtlich, so aber zumindest sachlich begründeten - Modelle kommen jedoch alle zu vergleichbaren Ergebnissen:
157 
g=180 g=311 bzw. 333 (Zul.Zahl) g=394 g=∞
WS 03/04* CAp = 1,8654 CAp = 1,7884 CAp = 1,7688 Rest-CAp= 1,6823
WS 04/05* CAp = 1,4751 CAp = 1,4062 CAp = 1,3965 Rest-CAp= 1,3252
158 
* Die hier dargestellte Berechnung beruht allein auf den Kapazitätsberichten der Beklagten, ohne gerichtliche Korrekturen
159 
Erweist sich danach lediglich die aufgrund von g = 180 errechnete Zulassungszahl als „Ausreißer“, so spricht vieles dafür, dass die Zahl 180 - trotz oder auch gerade wegen ihres „aggregierten“ Wesens - die Hochschulwirklichkeit nicht mehr abbildet.
160 
Die Brauchbarkeit von g = ∞ als abstrakte Rechnungsgröße zeigt sich - worauf es jedoch bei der Beklagten aufgrund der von ihr praktizierten Jahreszulassung nicht ankommt - auch im Hinblick darauf, dass das von der Kammer angewandte Modell eines Vorlesungsabzugs aufgrund unbeschränkter Hörerzahl abstrakt geeignet ist, einer Schlechterstellung von Universitäten mit Semesterzulassung zu begegnen, die im Laufe der Jahre dadurch eingetreten ist, dass beim bislang üblichen Rechnen mit einer festen Gruppengröße von g = 180 im Rahmen der Kapazitätsermittlung die auf das Semester bezogene Ausbildungskapazität errechnet wird, andererseits aber Universitäten mit Semesterzulassung die großen Vorlesungen zwei Mal im Jahr anzubieten haben. Der dadurch eintretende erhöhte Deputatsverbrauch fand in der herkömmlichen Art und Weise der Berechnung keine Berücksichtigung, da lediglich danach gefragt wurde, in welchem Maße ein Studierender im Laufe seiner vorklinischen Ausbildung Lehrangebot nachfragt, ohne dass es darauf ankam, ob eine Vorlesung ein Mal oder zwei Mal im Jahr abgehalten werden muss; die Gruppengröße war - aufgrund der „aggregierten“ Mittelung verschiedener Verhältnisse, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen wurde - sowohl bei Universitäten mit Jahreszulassung als auch bei solchen mit Semesterzulassung immer gleich bleibend mit 180 anzusetzen, sodass sich für beide übereinstimmende Lehrnachfragewerte ergaben, ohne dass auf Lehrangebotsseite der unterschiedlichen Organisationsform Rechnung getragen wurde bzw. werden konnte. Nachdem seit der Ermittlung des Wertes von g = 180 die Anzahl der Universitäten mit Semesterzulassung um die Hälfte zurückgegangen ist und dies die Grundlagen der „Aggregierung“ des Werts von g = 180 zumindest in Frage stellt, hat sich auch die Benachteiligung der verbliebenen Universitäten mit Semesterzulassung zu einem Problem der wirklichkeitsgerechten und gleichheits- und systemgerechten Abbildung der Ausbildungswirklichkeit entwickelt.
161 
Angesichts all dessen hält die Kammer die Ersetzung des Parameters von g = 180 in der Kapazitätsberechnung der Beklagten aufgrund der insoweit unvollständigen Satzungsgebung für zulässig und geboten. An einer Rechtsgrundlage fehlt es - wie dargelegt - nicht, ein konsequentes Rechnen mit g = ∞ im Rahmen der CAp-Bestimmung ist durch die KapVO VII gedeckt.
162 
e) Einer Übergangsregelung mit einem damit verbundenen Absehen gerichtlicher Zulassungen zum Studium für den streitigen Berechnungszeitraum - wie vom Beklagtenvertreter hilfsweise gefordert - bedarf es nicht. Die Rechtsprechung, auf die sich die Beklagte insoweit beruft (insbes. BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41/84 u.a. -, NVwZ 1987, 682), ist auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar. Lediglich im Zusammenhang mit Korrekturen am CNW hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Verordnungsgeber in einem solchen Fall zu prüfen haben,
163 
„ob auch aus ihrer für die Rechtsgestaltung allein maßgeblichen Sicht Anlaß besteht, Parameternormen zu ändern. Diese Prüfung wird regelmäßig in einer Befassung der ZVS bestehen, wie es deren institutionellem Auftrag entspricht. Zur Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Regelung führt dies allerdings erst, wenn die Verordnunggeber ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Überprüfung auf notwendige Nachbesserungen trotz ausreichenden Anschauungsmaterials nicht nachgekommen sind (vgl. BVerfGE 37, 104 (118)). Erst wenn sich die Verordnunggeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit bezüglich ihrer Überprüfungspflichten entziehen und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigern, tritt mithin die von den Revisionsbeklagten geltend gemachte Lage ein, in der Hochschulverwaltungen und Gerichte vor die Frage gestellt sind, welche Übergangsmodalitäten gelten sollen, bis die Verordnunggeber pflichtgemäß reagieren.“
164 
Auch für diesen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen jedoch betont, dass die zulassungsrechtliche Zugangssperre für Studienbewerber dann auf ein zur geordneten Weiterführung des Hochschulbetriebs in Lehre, Forschung und Krankenversorgung unerlässliches Mindestmaß zu reduzieren sei, was mit der Substitution der für rechtswidrig bzw. unvollständig erachteten Satzungsgebung durch das vergleichsweise schonende Berechnungsmodell der Kammer, das der Sache nach bereits eine Übergangsregelung darstellt, gerade beabsichtigt ist.
165 
Hier geht es nämlich nicht um eine richterliche Korrektur des vom Verordnungsgeber festzulegenden CNW, sondern um dessen Aufteilung auf die Lehreinheiten durch das dafür zuständige Ministerium auf der Grundlage eines systemgerecht hergeleiteten Entscheidungsvorschlags der Universität. Die obigen Korrekturen an der Eigenanteilsbildung der Beklagten knüpfen an die (Teil-)Untätigkeit des Senats der Beklagten im Rahmen der Satzungsgebung an, nicht aber an übergeordnete Normvorgaben des Kapazitätsrechts zum CNW.
166 
Aber auch wenn man die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung weiter gehend auf die hier zu beurteilende Fallgestaltung übertragen wollte, ergibt sich nichts anderes. Bleibt nämlich die Satzungsgebung der Beklagten in Teilen unvollständig, so hat deren Senat - wenn auch nicht in vollem Umfang - von seiner Rechtsgestaltungsbefugnis Gebrauch gemacht, sodass es einer Neubefassung der Hochschulorgane für die Vergangenheit nicht bedarf. Im Übrigen billigt auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 -, BVerfGE 85, 36) dem Normgeber nur dann eine Anpassungsfrist zu, wenn die angewandte Modellrechnung bei ihrem Erlass noch dem damaligen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprach. Soweit man dies auf die Satzungsgebung der Beklagten übertragen will, muss sich diese daran festhalten lassen, dass der Erlass der Studienordnung gerade auf Grundlage der neu zu beachtenden Approbationsordnung beruhte und schon damals feststand, dass ein neuer Beispielstudienplan nicht ausgearbeitet werde, sodass der Satzungsgeber bereits beim Satzungserlass ohne Regelung der Gruppengrößen nicht vom aktuellen Stand ausging. Auch im Rahmen der Satzungsänderung vom 15.12.2004 hat die Beklagte die Gruppengrößen nicht geregelt und blieb untätig, obwohl sie erkannt hatte, dass die Quantifizierung der in den Studienplanverhältnissen ausgedrückten Lehrnachfrage durch eine verbindliche Satzung erforderlich ist (vgl. das Sitzungsprotokoll Nr. 9/04 der dazugehörigen Senatssitzung, Anlage BH 6 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005). Es bleibt der Beklagten im Übrigen unbenommen - aus kapazitätsrechtlicher Sicht ist dies sogar erforderlich -, ihre Studienordnung in Ausübung ihrer Wissenschaftsfreiheit und unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu überarbeiten und dabei eine Regelung auch der Gruppengrößen für künftige Berechnungszeiträume vorzunehmen, soweit diese von fachdidaktischen Erwägungen getragen wird.
167 
5. Die bereits dargelegten Werte für den Umfang des anzusetzenden Dienstleistungsexports werden von diesem Substitutionsmodell nicht berührt. Die in die Berechnung des Dienstleistungsexports eingeflossene Biologie-Vorlesung wird als gesonderte Veranstaltung für Naturwissenschaftler angeboten, ohne dass Studierende der Humanmedizin daran teilnehmen. Insoweit wird ohnehin bereits nach den Vorgaben der KapVO der Sache nach mit einem Vorlesungsabzug gerechnet, da in der Formel (2) der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII
168 
, für einzelne Exporte: ,
169 
die Einsatzgrößen g und Aq aufgrund des Rechnens mit tatsächlichen Zulassungszahlen einander entsprechen und infolgedessen im Bruch zu kürzen sind, weshalb die Vorlesungsstunden im Ergebnis abgezogen werden (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 590).
170 
Auch soweit Dienstleistungsexporte an die Zahnmedizin in der Kapazitätsberechnung enthalten sind, werden diese vom Vorlesungsabzug bei der Lehrnachfrage der Studierenden der Humanmedizin nicht berührt, auch wenn Zahn- und Humanmediziner die Veranstaltungen z.T. gemeinsam besuchen. Der insoweit in Ansatz gebrachte Export von 0,8667 SWS setzt sich nämlich allein aus Kleingruppenveranstaltungen (Praktika, Kurse) zusammen, wie aus dem Beispielstudienplan der ZVS zur Begründung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin - dem der Wert entnommen ist - deutlich wird. Der Beispielstudienplan berücksichtigt nämlich bereits, dass die Vorlesungen sowohl von Zahn- als auch von Humanmedizinern besucht werden, weshalb die entsprechenden Stundenvolumina dort nur eingeklammert ausgewiesen werden und nicht in die Berechnung der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin einfließen.
171 
6. Abgesehen von der erforderlichen Korrektur an der Gruppengröße für Vorlesungen ist die Eigenanteilsbildung - mit Ausnahme eines mathematischen Berechnungsfehlers (dazu nachfolgend unter 9.) - nicht zu beanstanden. Die übrigen in Ansatz gebrachten Gruppengrößen für Kleingruppenveranstaltungen weichen - soweit ersichtlich - nicht in kapazitätserheblicher Weise von den tatsächlichen Verhältnissen bei der Beklagten oder den einschlägigen ausbildungsrechtlichen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte ab.
172 
Die Gruppengröße von g = 20 für Seminare folgt auch für die kapazitätsrechtliche Betrachtung bereits aus § 2 Abs. 4 Satz 6 ÄAppO. Dass die Beklagte jedenfalls in einem Seminar („Beautiful Mind“) im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum von dieser Gruppengröße kapazitätsgünstig abgewichen ist, kann aufgrund der besonderen Umstände letztlich keine Berücksichtigung finden und nicht zu einer Erhöhung der Gruppengröße für kapazitätsrechtliche Berechnungszwecke führen.
173 
Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung fest, dass das für das 3. Semester angebotene Seminar „Beautiful Mind“ im Wintersemester 2004/2005 (Februar 2005) im Wesentlichen wie folgt ablief: Die Studierenden wurden in 12 Gruppen zu je ca. 25 Personen aufgeteilt (Gruppen A bis L), die ihrerseits in jeweils zwei Untergruppen mit ca. 12-13 Studierenden unterteilt wurden. Die Abteilung für Anatomie und zelluläre Neurobiologie hatte zur Durchführung des Seminars 12 studentische Hilfskräfte zur Verfügung gestellt bekommen. Jeweils eine Lehrperson des wissenschaftlichen Lehrpersonals und eine studentische Hilfskraft waren in den Gruppen anwesend, während die Studierenden größtenteils zuvor erarbeitete Referate hielten. Die beiden jeweiligen Untergruppen befanden sich dabei im gleichen Raum, wobei zwei Referate gleichzeitig zu halten waren. Eine der Untergruppen betreute dabei die Lehrperson, die andere wurde von der studentischen Hilfskraft beaufsichtigt und (zumindest teilweise) auch inhaltlich betreut.
174 
Der so festgestellte Sachverhalt folgt aus den Bekundungen der nach § 98 VwGO, § 377 Abs. 3 ZPO schriftlich vorab vernommenen Zeugen H. und S. - wobei offen bleiben kann, ob deren Angaben als Zeugen- oder Urkundenbeweis zu verwerten sind -, sowie aus der Aussage der amtlichen Auskunftsperson Dr. F. in der mündlichen Verhandlung. Soweit letzterer auch auf mehrfache Nachfrage und Vorhalt der entgegenstehenden Aussagen der Zeugen S. und H. daran festhielt, dass es nicht die „offizielle“ Aufgabe der studentischen Hilfskräfte gewesen sei, Lehrtätigkeit zu verrichten, bestehen - wenngleich es darauf für die Entscheidung nicht ankommt - insoweit erhebliche Zweifel. Das ergibt sich - neben den insoweit eindeutigen Angaben der Zeugen S. und H., denen zufolge der Aufgabenbereich von Dozent und „Tutor“ identisch gewesen sei - insbesondere aus dem Umstand, dass die Auskunftsperson nicht in der Lage war, plausibel, nachvollziehbar und glaubhaft darzulegen, welche Funktion den studentischen Hilfskräften sonst hätte zukommen sollen. Dass sie - wie angegeben - allein für unterstützende logistische Tätigkeiten, wie etwa die Erstellung von Kopien, die Anwesenheitskontrolle oder das Präsentieren von Modellen, zuständig gewesen sein sollen, ist für die Kammer nicht vorstellbar. Dem stehen die in anderem Zusammenhang vielfach geltend gemachten Finanzprobleme der Fakultät entgegen, die es wohl kaum erlauben dürften, den „Luxus“ von insgesamt 12 (!) studentischen Hilfskräften für vergleichsweise einfache und ggf. leicht ersetzbare oder durch den Dozenten zu übernehmende Tätigkeiten zu finanzieren. Auch das Auftreten der Auskunftsperson Dr. F. insgesamt vermochte in diesem Punkt seine Glaubhaftigkeit nicht zu begründen. Vielmehr suchte er auf konkrete Nachfragen nach der Funktion der studentischen Hilfskräfte wiederholt nach Formulierungen, die möglichst abstrakt und wenig aussagekräftig blieben, ersichtlich bemüht, konkrete Angaben zu einer inhaltlichen Lehrtätigkeit der Hilfskräfte zurückzuhalten.
175 
Letztlich kommt es jedoch hier auf den konkreten Tätigkeitsbereich der studentischen Hilfskräfte nicht an, wenngleich es ggf. nicht abwegig erschiene, eine derartige Ausstattung mit Hilfskräften als besondere Ausstattung im Sinne des § 14 Abs. 3 KapVO VII zu begreifen (vgl. noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a.; anders nunmehr Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Denkt man eine nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg rechtswidrige Lehrtätigkeit von studentischen Hilfskräften als kapazitätsrechtlich irrelevant hinweg, so bliebe ein Sachverhalt übrig, der jedenfalls im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum (noch) nicht zu einer diesbezüglichen gerichtlichen Korrektur des CAp führen kann. Dann wäre nämlich davon auszugehen, dass - wie es die Auskunftsperson Dr. F. eingeräumt hat - eine Gruppe mit einer Gruppengröße von jedenfalls g = 25 von einer Lehrperson betreut wird. Das widerspricht zwar den Vorgaben des § 2 Abs. 4 ÄAppO. Auch könnte in kapazitätsrechtlicher Hinsicht nicht weiter mit einer Gruppengröße von g = 20 gerechnet werden, wenn die Universität diese Betreuungsrelation dauerhaft in der Hochschulwirklichkeit nicht einhält („Valutierungskontrolle“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 120). Dies ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass die Hochschule zur Sicherstellung der Qualität der Ausbildung (vgl. § 1 Abs. 1 KapVO VII) auch kapazitätsrechtlich gehalten ist, die Seminare durch zur Lehre Berufene und in den ausbildungsrechtlich vorgegebenen Gruppengrößen abzuhalten (vgl. zu ähnlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem abstrakten Stellenprinzip VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -). Es kann nicht hingenommen werden, dass der Verordnungsgeber Unterrichtsveranstaltungen einer bestimmten Art mit einer bindenden Höchstzahl an Studierenden fordert, diese dann von der die Ausbildung tragenden Universität aber nicht in der bei abstrakter Betrachtungsweise die Güte der Veranstaltung sichernden Form angeboten wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Beachtet die Hochschule die ausbildungsrechtlichen Vorgaben dauerhaft nicht, so ist dem mit einer entsprechenden Mehrzulassung von Studienbewerbern Rechnung zu tragen, wie es im Übrigen auch bei Nichtbesetzung von Stellen anerkannt ist.
176 
Die Kammer konnte jedoch - trotz erheblicher Zweifel - nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass das Seminar „Beautiful Mind“ von Anfang an mit einer abweichenden Gruppengröße geplant war und künftig entsprechend fortgeführt wird.
177 
Angesichts der frühzeitigen Stichtage für die Kapazitätsberechnung in der KapVO VII gründet sich der Kapazitätsbericht der Beklagten im Hinblick auf die Ermittlung der Lehrnachfrage in der Regel auf Planungen und Erfahrungswerte der Vergangenheit. Die normative Festsetzung der Zulassungszahl, die vor Beginn des Berechnungszeitraum liegt, ist nur aus einer ex-ante-Sicht möglich, die lediglich eine vorgreifende curricularmäßige Erfassung der künftigen Ausgestaltung der vorklinischen Ausbildung durch die verantwortlichen Lehrkräfte ermöglicht, sodass eine „spitze“ Überprüfung des in die Kapazitätsberechnung eingestellten Lehrnachfragewertes anhand der später eingetretenen diesbezüglichen Hochschulwirklichkeit und seine Beanstandung allein aus ex-post-Sicht gewissen Schwierigkeiten begegnet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 42). Momentane Überlastverhältnisse in einem einzelnen Berechnungszeitraum können nicht ohne Weiteres zum Maßstab der Kapazitätsermittlung gemacht werden, es sind allenfalls längerfristige, erhebliche Abweichungen der Hochschulwirklichkeit von den planerischen Vorstellungen der Universität relevant (Bayer. VGH, Urteil vom 19.11.1984 - 7 B 84 B.1453 -, KMK-HSchR 1985, 539, 543 u. 556). In begrenztem Maße sind jedoch auch anhand der späteren tatsächlichen Ausgestaltung der Studienverhältnisse Rückschlüsse auf die ursprüngliche Planung möglich.
178 
Die Auskunftsperson Dr. F. hat auf Befragen angegeben, die Gruppengröße im Seminar „Beautiful Mind“ sei erst kurzfristig vor Durchführung des Seminars aufgrund der - unerwarteten - Nichtbesetzung von drei Stellen in der Abteilung hochgesetzt worden; ursprünglich sei das Seminar auf eine Gruppengröße von 20 Studierenden ausgerichtet gewesen. Diese Aussage ließ sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht widerlegen. Zwar sprechen gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Fakultät von vorneherein beabsichtigt hatte, das Seminar in der letztlich durchgeführten Art und Weise abhalten zu lassen. Insbesondere heißt es etwa bereits in der Seminarankündigung der Abteilung im Internet
(http://www.uni-ulm.de/fak/medizin/auz/AnaZell/IntergSem/3_mind.html) , die „Einteilung in 12 Seminargruppen (Gruppe A-L) wird Ihnen im Verlauf des Wintersemesters per Aushang bzw. über die Homepage der Abteilung mitgeteilt“ (Hervorhebung nur hier), sodass einiges dafür spricht, dass von Anfang an eine Einteilung in 12 Gruppen und damit eine entsprechende Betreuungsrelation von g = (333 : 12 =) 27,75 vorgesehen war. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass der Abteilung zur Durchführung der Seminare 12 studentische Hilfskräfte zugewiesen wurden, deren Einstellung ebenfalls einen gewissen zeitlichen Vorlauf erfordert. Auch ist bemerkenswert, dass die Abteilung offensichtlich nicht in der Lage war, die vorgeblich unerwarteten Stellenvakanzen mit Lehraufträgen aufzufangen - wie es etwa die Abteilung für Biochemie getan hat -, sondern sich gezwungen sah, die Gruppengröße heraufzusetzen. Ferner hat auch die Beklagte bis zuletzt vorgetragen, alle integrierten oder teilintegrierten Veranstaltungen seien im Wesentlichen so durchgeführt worden, wie in der Planung angenommen (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005); dies ist mit der Aussage der Auskunftsperson Dr. F. und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Übereinklang zu bringen. Letztlich ist trotz all dieser Indizien jedoch nicht verlässlich und mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 VwGO) feststellbar, dass die Beklagte bereits in ihrer Planung davon ausgegangen ist, dass das Seminar nunmehr und auch dauerhaft mit einer größeren Gruppe veranstaltet werde. Sollte dieser Zustand jedoch in künftigen Berechnungszeiträumen bestehen bleiben, so wird dies auch in kapazitätsrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen sein.

179 
Die gerichtliche Kontrolle der übrigen Seminare hat aus kapazitätsrechtlicher Sicht keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten erbracht. Für eine weitergehende Aufklärung bestand daher keine Veranlassung.
180 
7. Der Anrechnungsfaktor für die Seminare ist mit f = 1 zutreffend angesetzt. Die Seminare entsprechen aus dem Katalog der Lehrveranstaltungsarten in Anlage 2 zur KapVO III (vom 31.1.1977, GBl. S. 64) bzw. Anlage 2 zur KapVO II (vom 21.12.1975, GBl. 1976, S. 67) der Lehrveranstaltungsart B mit der Beschreibung: Durcharbeitung von Lehrstoffen, Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, Schulung in der Fachmethodik; Lehrender leitet die Veranstaltung, stellt Aufgaben, kontrolliert die Tätigkeit der Studenten, leitet die Diskussion; Studenten üben Fertigkeiten und Methoden, erarbeiten Beiträge, tragen die Beiträge vor, diskutieren, lösen Übungsaufgaben. Als Beispiele sind u.a. genannt Übung in Natur- und Ingenieurwissenschaften, Seminar. Angesichts der Zielsetzung der neuen Seminare (Verzahnung von vorklinischer und klinischer Ausbildung, vgl. Haage, Das neue Medizinstudium, 2003, S. 150 f.) und ihrer Bedeutung für die Verbesserung des vorklinischen Unterrichts erscheint ihre Eingruppierung in die Lehrveranstaltungsart B mit hohen Anforderungen an den Vor- und Nachbereitungsaufwand des Lehrenden als angemessen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -). Davon ist - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung einiger Klägervertreter - auch nicht etwa deshalb abzusehen, weil einzelne Lehrpersonen bei der konkreten Durchführung der Seminare einen ggf. geringeren Lehraufwand haben, wenn sie dasselbe Thema in mehreren Gruppen betreuen, aber jeweils nur einmal - nämlich themenbezogen - den entsprechenden Vorbereitungsaufwand haben. Der Anrechnungsfaktor bezieht sich allgemein und abstrakt auf die Lehrveranstaltungsart und nicht auf den jeweiligen Dozenten, sodass a priori zu bestimmen ist, welchen Aufwand ein Seminar erfordert, ohne dass es darauf ankommt, wie oft ein Dozent das Seminar anbietet. Ebenso wenig ist etwa der Anrechnungsfaktor für Vorlesungen zu korrigieren, wenn sich herausstellt, dass ein Dozent die Veranstaltung bereits seit Jahrzehnten in jeweils gleicher Weise anbietet, ohne sich überhaupt darauf vorbereiten zu müssen. Es steht dem Gericht auch nicht zu, die Durchführung eines Seminars inhaltlich oder pädagogisch zu bewerten.
181 
Eine Korrektur des Anrechnungsfaktors für die Seminare aufgrund der festgestellten Beteiligung studentischer Hilfskräfte als Lehrpersonen - wie sie die Kammer noch in den Eilverfahren des Studienjahres 2003/2004 vorgenommen hat -, kommt hier ebenfalls nicht in Betracht. Eine Beteiligung von studentischen Hilfskräften konnte im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nur für ein Seminar festgestellt werden, wo dies rechtlich - wie dargelegt - als (noch unbeachtliche) Abweichung von den Vorgaben zur Gruppengröße aufgefasst werden kann, wenn man den Tutor hinwegdenkt und die - dann größere - Gruppe allein dem Dozenten zurechnet. Folglich kann offen bleiben, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zur kapazitätsrechtlichen Unbeachtlichkeit eines derartigen (rechtswidrigen) Einsatzes von Tutoren (vgl. Beschlüsse vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -) zu folgen ist. Es bedarf daher auch keiner weiteren Erörterung, ob die stillschweigend vom VGH Baden-Württemberg vorausgesetzte Annahme zutrifft, dass bei hypothetischem Hinwegdenken des rechtswidrigen Tutoreneinsatzes an die Stelle der Tutoren ausschließlich Lehrpersonal der Vorklinischen Lehreinheit treten würde oder ob in diesem Falle nicht auch - angesichts der vollständigen Auslastung des vorklinischen Lehrpersonals, das 2003 zur Entwicklung des Tutorenmodells geführt hatte - beispielsweise auf klinisches Lehrpersonal zurückzugreifen wäre, was wiederum als fiktiver Import zu berücksichtigen sein könnte oder jedenfalls Probleme der Verrechnung solcher Lehrleistungen mit Stellenvakanzen aufwerfen würde.
182 
8. Das von der Beklagten in Ansatz gebrachte Verhältnis von Seminaren, die von der vorklinischen Lehreinheit erbracht werden, zu solchen, die als klinischer Import zählen, ist nicht zu beanstanden. Aus § 2 Abs. 2 ÄAppO ergibt sich lediglich die vom Verordnungsgeber beabsichtigte Verzahnung von klinischen Ausbildungsinhalten mit den vorklinischen Lehrgegenständen. Daraus folgt nicht, dass die neuen Seminare zur Gänze oder in einem bestimmten Verhältnis als Dienstleistung durch klinisches Lehrpersonal zu erbringen wären (vgl. nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -). Bei der Beklagten werden im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum 6 von 11 Seminaren der Vorklinik zugerechnet, 5 dagegen als klinischer Import angesetzt. Selbst wenn man eine Beteiligung auch des klinischen Lehrpersonals an der Abhaltung der neuen Seminare verlangt, so ist dieser Forderung damit hier ausreichend Genüge getan. Dies dürfte selbst dann gelten, wenn man die - derzeit kapazitätsgünstige oder jedenfalls kapazitätsneutrale - Verlagerung der Abteilungen für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nicht akzeptieren wollte und die von diesen angebotenen Seminare der Vorklinischen Lehreinheit zurechnen würde.
183 
9. Der Lehrnachfragewert für das Anatomische Seminar ist - wie die Beklagte eingeräumt hat - rechnerisch zu berichtigen. Beim Ansatz von 0,0872 ist eine Ziffer übersehen worden. 1,7143 : 20 ergibt richtigerweise 0,085715 - gerundet 0,0857 -, sodass der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Wert um 0,0015 SWS zu reduzieren ist.
184 
Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach dem Dritten Abschnitt der KapVO VII (Schwund)
185 
Eine Erhöhung der Studienanfängerzahl aufgrund des auftretenden Schwundverhaltens ist im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht vorzunehmen. Die Beklagte hat in Anwendung des sog. „Hamburger Verfahrens“ eine positive Schwundquote errechnet und aufgrund dessen keinen Schwundabzug in Ansatz gebracht. Auch im Hauptsacheverfahren sieht die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schwundfaktor auf einen Wert < 1 zu korrigieren wäre.
186 
Das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung errechnete Ergebnis ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (sog. Schwund; § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO VII). Die Frage, ob ein Schwundausgleich angebracht ist und wie dieser gegebenenfalls vorzunehmen ist, ist für Voll- und Teilstudienplätze je gesondert zu prüfen. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23; im Zusammenhang mit der Schwundkorrektur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 15/02 u.a. -).
187 
Die Beklagte hat ihre Schwundberechnung lediglich auf Vollstudienplätze ausgerichtet und auch der Ermittlung der Übergangsquoten lediglich die Zahl der jeweils belegten Vollstudienplätze zugrunde gelegt. Dies findet seinen Grund darin, dass die Beklagte seit dem Wintersemester 2003/2004 nur noch Vollstudienplätze vergibt, sodass eine Ermittlung des Schwundverhaltens für Teilstudienplätze entbehrlich ist.
188 
Anhaltspunkte für Zweifel an den von der Beklagten in Ansatz gebrachten Belegungszahlen für die einzelnen Referenzstudienjahre bestehen nicht. Die Studienanfängerzahlen für das jeweils erste Fachsemester stimmen mit den Festsetzungen der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung überein; gerichtlicherseits wurden in den für die Berechnung entscheidenden Studienjahren keine hinzuzuzählenden Vollstudienplätze - sondern letztlich nur Teilstudienplätze - an Studienanfänger vergeben.
189 
Der von der Beklagten errechnete „positive“ Schwund beruht im Wesentlichen auf der Übergangsquote vom 1. Fachsemester des Wintersemesters 2002/2003 zum 3. Fachsemester des Wintersemesters 2003/2004, als sich die Studierendenkohorte um 12 Studierende vergrößerte. Dafür dürfte zu einem Großteil der Umstand verantwortlich sein, dass die Beklagte seitdem nur noch Vollstudienplätze vergibt und Inhaber von Teilstudienplätzen bei der Beklagten „hochschulintern“ auf derartige Vollstudienplätze gewechselt sind. Dieses positive Schwundverhalten, das Lehrkapazität auf Teilstudienplätzen bei der Beklagten freigesetzt hat, ist gleichwohl bei der Berechnung der Schwundquote für Vollstudienplätze voll berücksichtigungsfähig. Es ist nämlich gleichgültig ist, ob der eingenommene Vollstudienplatz an derselben oder an einer anderen Hochschule besteht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 15/02 u.a. -).
190 
Selbst wenn folglich die von der Beklagten im Übrigen angenommenen Zahlen im Einzelnen korrekturbedürftig sein sollten, was ohne umfängliche Ermittlungen nicht festzustellen ist, so müssten diese Abweichungen - hin zu einem negativen Schwund und einem Schwundfaktor < 1 - für eine kapazitätsgünstige Korrektur der Schwundberechnung ein solches Ausmaß erreichen, dass die Übergangsquote zum Wintersemester 2003/2004 kompensiert würde. Dafür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, sodass die Kammer auch im Hauptsacheverfahren von einer weiteren Aufklärung des Schwundverhaltens absieht.
191 
Nach den dargelegten Korrekturen ist die Berechnung der Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2004/2005 konkret wie folgt vorzunehmen:
192 
Das Lehrangebot ist um jeweils 2 SWS für die beiden Juniorprofessuren und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für Prof. Wirth auf insgesamt 277,5 + 8 = 285,5 SWS zu erhöhen.
193 
Nach Abzug des Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von 285,5 - 31,8999 = 253,6001 SWS.
194 
Von diesem bereinigten Lehrangebot ist in Anwendung des Substitutionsmodells der Kammer nach Verdoppelung - wie dargelegt - aufgrund des Gebots der Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage ein Vorlesungsanteil von 27 SWS abzuziehen, sodass ein Gesamtjahreslehrangebot von 507,2002 - 27 = 480,2002 SWS verbleibt.
195 
Dieses Lehrangebot ist durch den korrigierten und wie folgt zu errechnenden CAp zu
teilen:
196 
v v V
Vorl. vx1:∞ Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 CAp
Anatomie Sem. 4 0 1,7143 0,0857 0,0857
Makrosk. 2 0 8,1429 0,2714 0,2714
Mikrosk. 3 0 3,7143 0,1238 0,1238
Physiol. 8 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Biochem. 10 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Seminare nach § 2 ÄAppO 6 0,3000 0,3000
SUMME 1,3237
197 
Folglich
 errechnen sich 480,2002 : 1,3237 = 362,7712, aufgerundet 363 Studienplätze. Die Beklagte hat die Aufnahmekapazität mit 333 vergebenen Plätzen folglich zu niedrig angesetzt. Die nicht ausgeschöpfte Kapazität der Beklagten genügt für die Aufnahme weiterer 30 Kläger/Innen.
198 
V. Den vom Beklagtenvertreter hilfsweise gestellten Beweisanträge, die sämtlich die Frage der Gruppengröße für Vorlesungen betreffen, war nicht weiter nachzugehen, nachdem die damit zum Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nach der dargelegten Rechtsauffassung der Kammer nicht entscheidungserheblich sind. Anknüpfungspunkt für die Korrektur der angesetzten Gruppengröße ist die insoweit fehlende Satzungsgebung durch die Beklagte und der von ihr angewandte Herleitungszusammenhang im Rahmen der Eigenanteilsbildung. Auf die inhaltliche Berechtigung des Wertes von g = 180 kommt es dabei nicht an. Der Beweisantrag Nr. 3 ist zudem bereits deshalb unzulässig, weil es insoweit an einer Tatsachenbehauptung fehlt und der Antrag auf eine Beweisermittlung gerichtet ist.
199 
VI. Im Tenor war für den Fall, dass der Kläger / die Klägerin bis zur Rechtskraft des Urteils eine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Medizin erhält, vorzubehalten, dass dann eine Zulassung bei der Beklagten nicht mehr erfolgt. Zu diesem Zwecke war der Tenor so zu fassen, dass eine Zulassung erst nach einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung ausgesprochen wird.
200 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, nachdem die Beklagte in diesem Verfahren unterlegen ist. Eine Orientierung der Kostenentscheidung an der Loschance aller Bewerber - wie sie die Kammer im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - im Eilverfahren für geboten hält - ist bei einer Endentscheidung im Hauptsacheverfahren durch Urteil nicht angebracht. Die Kammer legt im Hauptsacheverfahren bei der Verpflichtung zur Vergabe weiterer Studienplätze grundsätzlich die Rangfolge der Losliste aus den zugehörigen Eilverfahren zugrunde (vgl. dazu unter Bezugnahme auf das „Beharrungsinteresse“ an der einmal geschaffenen Sachlage und mit pragmatischen Erwägungen BVerwG, Urteil vom 01.12.1978 - 7 C 34.78 -, BVerwGE 57, 148; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1977 - IX 2186.77 -; BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 88.78 -, KMK-HSchR 1983, 517; Beschluss vom 11.04.1984 - 7 B 147.83 -, KMK-HSchR 1984, 972), sodass es im Hauptsacheverfahren nicht mehr um eine Loschance geht, sondern um die Frage, ob eine hinreichende Anzahl von bislang nicht vergebenen Studienplätzen vorhanden ist, um den Kläger / die Klägerin nach seinem / ihrem Rangplatz auf der Losliste endgültig zuzulassen. Diese Frage wird von Klägerseite mit der auf eine direkte Zuweisung eines Studienplatzes gerichteten Antragstellung bejaht und von der Beklagten mit dem Klagabweisungsantrag jeweils verneint. 30 Kläger/Innen aus der zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verbliebenen Bewerberkonkurrenz von 50 Klägern/Innen haben gegenüber der Beklagten danach aber voll obsiegt, weshalb der Beklagten in diesen Verfahren die Kosten aufzuerlegen sind, wohingegen in den Verfahren der 20 unterlegenen Kläger/Innen diese die Kosten zu tragen haben. Auch der Umstand, dass einzelne Kläger/Innen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ggf. eine anderweitige endgültige Zulassung erhalten, ändert an der Kostenentscheidung nichts, da die Kammer nicht der Rechtsprechung folgt, wonach die Kosten regelmäßig dem Studienplatzbewerber aufzuerlegen sind, wenn sich ein Zulassungsrechtsstreit erledigt, weil der Studienplatzbewerber anderweitig zugelassen worden ist, jedenfalls in dem Falle, wenn die Bewerberkonkurrenz und damit das Prozessrisiko der Hochschule ungeachtet seines Ausscheidens fortbesteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1990 - 7 C 11.88 - NVwZ-RR 1990, S. 348; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.1998 - NC 9 S 4/98, ständige Rechtsprechung, zuletzt u. a. Beschluss vom 14.01.2002 - NC 9 S 36/02 -, Beschluss vom 28.07.2004 - NC 9 S 243/04 -).
201 
Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
27 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger / die Klägerin in seinen / ihren Rechten. Die Beklagte hat die vorhandene Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft, weshalb ein Anspruch auf Zulassung zum Studium besteht (§ 113 Abs. 5 VwGO).
28 
Die Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2003/2004 beträgt 363 Studienplätze, sodass 30 weitere Studienplätze unbesetzt sind. Der Kläger / die Klägerin nimmt in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verbliebenen Bewerberkonkurrenz in der von der Beklagten ausgelosten Rangfolge aus den parallelen Eilverfahren des Wintersemesters 2004/2005 einen der ersten 30 Plätze ein, weshalb der Klage stattzugeben ist.
29 
Die Ermittlung der Aufnahmekapazität bestimmt sich nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung - KapVO VII - vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275). Hiernach ist das vorhandene Lehrangebot der Hochschule dem für den jeweiligen Studiengang nötigen Ausbildungsaufwand gegenüberzustellen (§ 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 6 ff. KapVO), wobei Lehrangebot und Ausbildungsaufwand nicht unmittelbar nach Studiengängen, sondern nach Lehreinheiten (§§ 7, 8 KapVO) ermittelt werden, auf welche der nötige Ausbildungsaufwand bezogen wird (13 Abs. 4 KapVO).
30 
Lehrangebot
31 
1. Die Kammer hält an ihrer bereits im Eilverfahren geäußerten Rechtsauffassung fest, wonach für die C 1 - Stellen Nr. 104980 (Stelleninhaber: Dr. L.) und Nr. 104862 (Stelleninhaber: Dr. M.), deren Überleitung in eine Juniorprofessur vorgesehen war bzw. noch ist, im streitigen Berechnungszeitraum eine Lehrverpflichtung von 6 SWS anzusetzen ist. Die Beklagte und die Wissenschaftsverwaltung haben insoweit - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des 2. HRÄG zum 01.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe gebildet (dazu a)). Dieser Stellengruppe ist - jedenfalls für den hier streitigen Berechnungszeitraum - eine Lehrverpflichtung von 6 SWS zuzuordnen (dazu b)).
32 
a) Die beiden für Juniorprofessuren vorgesehenen Stellen können trotz ihrer haushaltsrechtlichen Verankerung als C 1 - Stellen nicht der Stellengruppe der Wissenschaftlichen Assistenten (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996, S. 43, Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -, geändert durch Verordnung vom 04.08.2003, GBl. S. 401, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. 17 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005 - 2. HRÄG -, GBl. S. 1) zugeordnet werden. Sie bilden vielmehr eine eigene Stellengruppe.
33 
Nach § 8 Abs. 1 KapVO VII sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen; das Lehrdeputat ist dabei definiert als die gem. § 9 Abs. 1 KapVO VII im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe. Darin kommt das sog. abstrakte Stellen- und Sollprinzip zum Ausdruck, dem im Kapazitätsrecht als Instrument einer generalisierenden Kapazitätserfassung zentrale Bedeutung zukommt (vgl. dazu nur Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 130). Bei der Ermittlung des Lehrangebots soll danach nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihrer jeweiligen individuellen Lehrverpflichtung ausgegangen werden, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese entfallenden Regellehrverpflichtungen. Denn die Stellen werden der Lehreinheit gerade zu dem Zweck zugewiesen, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit entsteht, sodass die Hochschule im Interesse der Studienplatzbewerber gehalten ist, jede der Lehreinheit zugewiesene und besetzbare Stelle auch tatsächlich zu besetzen.
34 
Was der Begriff der Stellengruppe jedoch konkret beinhaltet und wie eine solche gebildet wird, ergibt sich weder aus der KapVO VII noch unmittelbar aus der LVVO. Nach Bahro / Berlin (Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., § 8 KapVO, Rn 9) sind als Stellengruppe alle Stellen einer Lehreinheit anzusehen, die ein und derselben Besoldungs(Vergütungs)gruppe angehören und das gleiche Lehrdeputat zu erfüllen haben. Damit wird jedoch bereits ein einheitliches Lehrdeputat vorausgesetzt, das mit Hilfe der Stellengruppenzuordnung gerade erst ermitteln werden soll. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich entnehmen, dass auch innerhalb einer homogenen Kategorie des Hochschulpersonals eine differenzierende Bildung von Gruppen mit unterschiedlichen Lehrbelastungen entsprechend dem Umfang der übertragenen Dienstaufgaben möglich ist (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 345 zur Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter nach § 53 HRG; ebenso BVerwG, Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 1; zur Gruppenbildung in anderem Zusammenhang vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79, 126f. und 139; Beschluss vom 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80 -, BVerfGE 61, 210, 240 und dazu Knopp, ZBR 2005, 145, 147). Danach ist das abstrakte Stellenprinzip unter Wahrung des personalpolitischen Organisationsermessens der Wissenschaftsverwaltung auszulegen, damit der Normgeber des Dienstrechts und die Wissenschaftsverwaltung in der Stellengruppenbildung flexibel verfahren können, ohne an die vom Hochschulrahmengesetz zu anderen als zu Kapazitätserfassungszwecken vorgegebenen Personalkategorien gebunden zu sein.
35 
Somit sind Stellengruppen nicht bereits rechtssatzmäßig vorgegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 350), vielmehr erfolgt eine faktische Abgrenzung durch die Wissenschaftsverwaltung, aufbauend auf der dienstrechtlichen Ausgestaltung der Stelle ggf. unter Berücksichtigung der im Einzelfall übertragenen Dienstaufgaben. Maßgebend ist dabei bei Beamten zunächst und in erster Linie der nach Maßgabe des Amtes verliehene beamtenrechtliche Status, aus dem die Dienstpflichten des Beamten und ggf. eine Lehrverpflichtung erwachsen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2004 - 4 S 452/04 -, NVwZ-RR 2004, 753). Im Einzelfall kann jedoch auch auf die im Einzelfall übertragenen Dienstaufgaben, das Amt im konkret-funktionellen Sinne, abzustellen sein (vgl. - wenngleich ohne kapazitätsrechtlichen Bezug - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2005 - 9 S 2365/04 -). Auch im Rahmen der kapazitätsrechtlichen Stellengruppenbildung kann nämlich die Übertragung von Dienstaufgaben im Einzelfall oder die besondere dienstrechtliche Ausgestaltung einer Stelle Bedeutung erlangen, sofern dadurch einzelne Stellen aus dem Kreis der übrigen der Stellengruppe zugehörigen Stellen herausgehoben und einer besonderen Behandlung zugeführt werden (vgl. dazu - wenn auch dort vornehmlich mit Bezug zur Frage des „Lehrpersonals“ im Sinne von §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO - OVG Bremen, Beschluss vom 23.02.2001 - 1 B 46/01 -, NVwZ 2002, 749; VGH Hessen, Beschluss vom 22.05.1985 - Fb 32 G 1508/83 T u.a. -, KMK-HSchR 1986, 462 zu sog. Funktionsstellen; BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78). Eine im Konkreten ggf. abweichende Lehrverpflichtung oder sonstige Besonderheiten einer Stelle können dem entsprechend nicht mehr als „individuelles“ und nach dem abstrakten Stellenprinzip irrelevantes Vorkommnis negiert und außer Betracht gelassen werden, wenn davon eine ganze Gruppe von Lehrpersonen betroffen sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 ff.). Kommt einzelnen Stellen im Hinblick auf Status und Funktion eine Sonderstellung zu, so werden die Unterschiede zwischen den somit neu gebildeten Gruppen auch nicht schon dadurch gegenstandslos, dass der Haushaltsgesetzgeber diese Stellen etwa unterschiedslos in einer Besoldungsgruppe zusammenfasst (BVerfG, a.a.O.). Das abstrakte Stellenprinzip, dem ohnehin kein Eigenwert zukommt und das sich gegenüber dem höherrangigen Gebot der Kapazitätserschöpfung auch nicht verselbstständigen darf (vgl. wiederum BVerfG, a.a.O., wie auch Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173), wird durch die weitere Differenzierung nicht verletzt (so aber wohl inzident - im Bezug auf Juniorprofessuren - VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -); die Stellengruppenbildung bzw. -zuordnung ist der Frage der Lehrdeputatszuweisung nach der Regellehrverpflichtung der Stelle nämlich vorgelagert.
36 
Bezogen auf die hier zu beurteilenden C 1 - Stellen, die für die Ausgestaltung als Juniorprofessuren vorgesehen waren, ist von Seiten der Beklagten und der Wissenschaftsverwaltung nach diesen Maßgaben eine eigenständige Stellengruppe gebildet worden. Die Beklagte und das Wissenschaftsministerium haben derartige Stellen gesondert behandelt und vom Kreis der übrigen Wissenschaftlichen Assistenten auf C 1 - Stellen deutlich abgegrenzt:
37 
In Anlage 1 des ministeriellen Kapazitätserlasses zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2004/2005 vom 14.01.2004 (Az. 21-635.31/421 SV) wird im Hinblick auf die im Rahmen der Kapazitätsermittlung einzusetzenden Lehrverpflichtungen zunächst auf die Anlage 2 des Erlasses Bezug genommen, wo u.a. Stellengruppen der beamteten Lehrpersonen in Anlehnung an die Auflistung in § 1 Abs. 1 LVVO wiedergegeben sind. Weiter heißt es sodann:
38 
„Ergänzend hierzu ist für die im Rahmen des Vorgriffs-Förderprogramms `Juniorprofessur` des Bundesministeriums für Bildung und Forschung beschäftigten beamteten oder angestellten Lehrpersonen bis zum Vorliegen einer landesrechtlichen Regelung eine Lehrverpflichtung von 4 SWS in der ersten Anstellungsphase und 6 SWS in der zweiten Anstellungsphase anzusetzen.“
39 
Dem entsprechend hat auch die Beklagte im gerichtlichen (Eil-)Verfahren - noch vor Einführung der landesgesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur - vorgetragen, die Lehrverpflichtung der Stellen solle in den ersten drei Jahren vier, in der zweiten Anstellungsphase sechs SWS betragen (vgl. Anlage B 15 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11.10.2004). In gleicher Weise hat die Beklagte bereits in den an die jeweiligen Stelleninhaber gerichteten Ernennungsschreiben vom 15.08.2003 und 01.10.2003 mitgeteilt, dass die Lehrverpflichtung „bis auf weiteres“ - und damit nicht (wie nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO a.F. für die Stellengruppe der Wissenschaftlichen Assistenten vorgesehen) „höchstens“ - vier Semesterwochenstunden betrage (woraus jedoch kapazitätsrechtlich nicht bereits auf eine Lehrverpflichtung von lediglich 4 SWS geschlossen werden kann, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 624). Bereits dadurch haben die Beklagte und die Wissenschaftsverwaltung zum Ausdruck gebracht, dass die Stellen kapazitätsrechtlich - trotz der förmlichen haushaltsrechtlichen Ausweisung als C 1 - Stellen - nicht dem Kreis der Wissenschaftlichen Assistenten zugerechnet werden können (zur Bezugnahme auf den Kapazitätserlass vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.07.1997 - NC 9 S 13/97 u.a. -).
40 
Darüber hinaus hat die Beklagte ein berufungsähnliches Verfahren in Anlehnung an die geplante und später eingeführte Rechtsgrundlage für die Berufung von Juniorprofessoren (vgl. nunmehr: § 51 Abs. 5 LHG) - unter Beteiligung der Berufungskommission der Medizinischen Fakultät - durchgeführt und die betreffenden Stellen auch dadurch von den übrigen C 1 - Stellen abgegrenzt. Im Beschluss des Senats der Beklagten vom 12.12.2002 heißt es dem entsprechend, „dem Vorschlag der Medizinischen Fakultät zur Besetzung der ausgeschriebenen Vorgriffsposition für ´Juniorprofessuren` mit der anschließenden Übernahme auf die Juniorprofessur nach Vorliegen der stellen- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Landesrecht (...)“ werde zugestimmt. Ferner wurde den Bewerbern gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 UG die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen und die Überleitung und Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Juniorprofessor (W 1) nach Einführung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen zugesagt. Entgegen § 69 Abs. 2 UG ordnete die Beklagte die Stelleninhaber auch nicht einem Professor, sondern der Medizinischen Fakultät zu, dies mit dem Vermerk, dass die Dienstaufgaben in enger Kooperation mit einer jeweils näher bezeichneten Abteilung zu erbringen seien. Dabei sollten die Stelleninhaber bereits von Anfang an wie ein späterer Juniorprofessor behandelt werden, was etwa aus einem Vermerk der Beklagten hervorgeht, wo es Bezug nehmend auf die Ernennungsverfügungen heißt (Anlage BH 14 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005):
41 
„mangels einer entsprechenden Landesregelung - Ernennung als wissenschaftlicher Assistent in der Funktion (mit den Rechten und Pflichten) eines Juniorprofessors“.
42 
Aus alledem wird deutlich, dass die Beklagte der Sache nach - so weit möglich - bereits vor dem Inkrafttreten der erforderlichen landesgesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur eine neue Personalkategorie schaffen wollte. Dazu war die Beklagte, die im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur Sachausstattungsmittel vom Bundesministerium für Bildung und Forschung bezogen hat, letztlich auch durch die diesbezüglichen Fördergrundsätze des Ministeriums gehalten. Danach hatte die Hochschule die Voraussetzungen für eine Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses in eine Juniorprofessur nach Vorliegen der gesetzlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, wenn ein Nachwuchswissenschaftler im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur als wissenschaftlicher Assistent eingestellt wurde. Die Beklagte zog deshalb lediglich haushaltsrechtlich - mangels Alternativen - C 1 - Stellen für die Besetzungen heran, weil das geltende Universitätsgesetz für Juniorprofessuren keine eigene Personalkategorie bereit stellte und diese formelle Einordnung der Stellen sowohl im Hinblick auf die Nettovergütung als auch auf die Laufzeit der Juniorprofessur zweckmäßig erschien.
43 
Durch die konkrete Ausgestaltung der für die Einrichtung von Juniorprofessuren vorgesehenen C 1 - Stellen hat die Beklagte somit faktisch eine eigenständige - von den herkömmlichen Wissenschaftlichen Assistenten auf C 1 - Stellen zu unterscheidende - Stellengruppe („Vorgriffs-Juniorprofessoren“) geschaffen.
44 
b) Dieser Stellengruppe ist eine Lehrverpflichtung von 6 Semesterwochenstunden zuzuordnen.
45 
Die Kammer hat zur Frage der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren bzw. entsprechenden Vorgriffs-Stellen in den Eilbeschlüssen betreffend das Wintersemester 2004/2005 vom 02.11.2004 und 09.11.2004 ausgeführt:
46 
„Der Ansatz einer Lehrverpflichtung von 4 SWS - und die damit verbundene kapazitätsrechtliche Gleichstellung von Juniorprofessoren und wissenschaftlichen Assistenten - ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbar. Die Frage, welche Lehrverpflichtung Juniorprofessoren obliegt, ist in Baden-Württemberg normativ bislang nicht geregelt. Die Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.08.2003 (GBl. S. 401), kennt im Wesentlichen nur die Personalkategorien der Professoren, wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten und Oberingenieure, Hochschuldozenten auf Zeit und der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Der Normgeber ist insoweit bislang untätig geblieben, obwohl die Landesregierung einen diesbezüglichen Handlungsbedarf erkannt hatte (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst - MWK - vom 27.06.2002 zu einem Beschlussantrag der Fraktion GRÜNE, LT-Ds. 13/1014, S. 4 f.; der Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften - 2. HRÄG - vom 28.09.2004, verfügbar unter http://www.mwk.baden-wuerttemberg.de, sieht in Art. 17 nunmehr eine Änderung der LVVO und eine Lehrverpflichtung von 6 SWS nach positiver Evaluation des Stelleninhabers, im Übrigen 4 SWS, vor). Sowohl das MWK (vgl. a.a.O. und im Übrigen Nr. 6 der Anlage 1 zum Kapazitätserlass des MWK vom 14.01.2004 - 21-635.31/421 SV -), als auch die auf dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003 beruhende KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen) gehen von einer im Laufe der Beschäftigung ansteigenden Lehrverpflichtung von zunächst 4, später 6 bzw. 4 - 6 SWS aus. Die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17) sieht - unter Verweis auf die an einen Juniorprofessor gestellte Aufgabe, ein Lehrprogramm außerhalb seines Spezialinteresses zu entwickeln - eine zeitlich gestaffelte Lehrverpflichtung von 4 bis 8 SWS vor (in diese Richtung auch Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., Rn 657).
47 
Solange eine - dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht werdende - normative Festsetzung der Lehrverpflichtung nicht vorliegt, was zum entscheidungserheblichen Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII der Fall war, ist die Lehrverpflichtung in richterlicher Notkompetenz anhand der in Geltung befindlichen normativen Vorgaben zu ermitteln. Ob die im Gesetzentwurf der Landesregierung zum 2. HRÄG vorgesehene Festsetzung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 GG genügen, bedarf in den Eilverfahren dieses Semesters daher keiner Entscheidung.
48 
Der Juniorprofessor lässt sich weder als „Professor“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 LVVO noch als „wissenschaftlicher Assistent“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO begreifen. Es spricht zwar einiges dafür, den Juniorprofessor unter den Begriff des „Professors“ zu fassen, was eine Lehrverpflichtung von 9 SWS zur Folge hätte. Dafür spricht insbesondere bereits, dass die Konzeption des Bundes- und Landesgesetzgebers Juniorprofessoren den Professoren in wesentlichen Punkten gleichstellt (vgl. insbesondere die Legaldefinition der neu geschaffenen Personalkategorie des „Hochschullehrers“ als Oberbegriff für Professoren und Juniorprofessoren in § 42 Abs. 1 Satz 1 HRG sowie in § 44 Abs. 1 Nr. 1 des geplanten Landeshochschulgesetzes - LHG -, Art. 1 des 2. HRÄG, a.a.O.; zur weitgehenden dienstrechtlichen Gleichstellung vgl. nur Hoins, NVwZ 2003, 1343, 1346). Auch die Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz versteht den Juniorprofessor als Unterbegriff des Professors, wenn es dort in der Besoldungsgruppe W 1 heißt „Professor als Juniorprofessor“. Hinzu kommt, dass der Juniorprofessor nicht zwingend mit der Abfassung einer Habilitationsschrift beschäftigt ist und jedenfalls in Baden-Württemberg - zumindest in den ersten drei Beschäftigungsjahren - nicht mit der Betreuung von Doktoranden belastet werden soll (zu Letzterem vgl. die von der Antragsgegnerin vorgelegte Stellungnahme von MDgt Dr. Hagmann, in ähnlicher Fassung verfügbar unter http://www.hochschulverband.de/cms/fileadmin/pdf/workshop/hagmann.pdf ). Gleichwohl hält es die Kammer - jedenfalls im Eilverfahren - nicht für angezeigt, Juniorprofessoren und ordentliche Universitätsprofessoren auch kapazitätsrechtlich hinsichtlich ihrer Lehrverpflichtung gleichzustellen. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass gewichtige Unterschiede im Hinblick auf die Belastung der beiden Personalkategorien bestehen. Während nämlich der Professor bereits einen Ruf erhalten hat und lediglich noch nach dem Ausbau seines wissenschaftlichen Rufes strebt, muss der Juniorprofessor sich erst noch für seine Berufung im Anschluss an seine Juniorprofessur qualifizieren. Er muss sich nach drei Beschäftigungsjahren einer Evaluation stellen und bis dahin sein wissenschaftliches Profil schärfen (vgl. zu alledem OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, NJOZ 2004, 3095; Knopp / Gutheil, NJW 2002, 2828, 2829).
49 
Die Kammer hält es jedoch ebenso wenig für zulässig, Juniorprofessoren hinsichtlich ihrer Lehrverpflichtung mit wissenschaftlichen Assistenten gleichzusetzen. Dies ist - auch in den ersten drei Jahren der Beschäftigung des Juniorprofessors bis zu seiner Evaluation - angesichts der Unterschiede zwischen diesen beiden Personalkategorien nicht vertretbar. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisende pädagogische Eignung des Stelleninhabers Einstellungsvoraussetzung ist (vgl. § 47 Satz 1 Nr. 2 HRG sowie § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des geplanten LHG). Juniorprofessoren im Bereich der Medizin sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation nachweisen (§ 47 Satz 2 HRG, § 51 Abs. 2 Satz 2 LHG). Eine derart erfahrene Lehrperson wird aber auch in stärkerem Maße als ein wissenschaftlicher Assistent in der Lage sein, Lehrverpflichtungen zu übernehmen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, a.a.O.).
50 
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass durch die mit der Einrichtung von Juniorprofessuren in engem Zusammenhang stehende beabsichtigte Neuordnung des Personalwesens an den Hochschulen bei Annahme einer Lehrverpflichtung von 4 SWS ein Kapazitätsabbau zu erwarten wäre, der vom Gesetzgeber wohl nicht beabsichtigt war und dem - falls gewollt - wohl auch nicht die erforderliche Abwägung mit den Belangen der Studierenden und Studierwilligen zugrunde gelegen hat. Gibt es nämlich künftig nur noch Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren), wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben als hauptberuflich tätiges wissenschaftliches Personal der Hochschulen (vgl. § 42 Satz 1 HRG, § 44 Abs. 1 des gepl. LHG), so entfallen damit insbesondere etwa die Kategorien der Oberassistenten und Hochschuldozenten auf Zeit, denen bislang eine Lehrverpflichtung von 6 bzw. 7-9 SWS zugeordnet war. Setzt man dann aber für Juniorprofessoren nur eine Lehrverpflichtung von 4 SWS an, so hat dies einen beträchtlichen Kapazitätsabbau zur Folge, sodass letztlich die mit den Gesetzesänderungen angestrebte Herabsetzung des Erstberufungsalters von Professoren zu Lasten der Ausbildungskapazität geht (vgl. insoweit auch die Bedenken des Rechnungshofs im Anhörungsverfahren zum 2. HRÄG, wiedergegeben in der Anlage zur Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum 2. HRÄG, a.a.O., unter 2.1.9, S. 306 f.).
51 
Die Landesregierung selbst geht im Übrigen offenkundig davon aus, dass die Lehrkapazität eines Juniorprofessors mit dem gewählten zeitlich gestaffelten Ansatz von 4 - später 6 - SWS nicht ausgeschöpft ist und legt dies dem Gesetzentwurf zugrunde. Zur Begründung der Ablehnung der Lehrdeputatsanhebung heißt es nämlich u.a., dass das vorgeschlagene Deputat auf einer KMK-Vereinbarung beruhe und jede Erhöhung zu Wettbewerbsnachteilen für Baden-Württemberg führe (vgl. die Anlage zur Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum 2. HRÄG, a.a.O., S. 486). Wettbewerbsnachteile sind aber kapazitätsrechtlich betrachtet kein sachgerechter Gesichtspunkt, vielmehr setzt die Berufung auf derartige Nachteile im Vergleich zu anderen Bundesländern gerade voraus, dass auch eine höhere Lehrverpflichtung festgesetzt werden könnte und dies lediglich deshalb unterbleiben soll, um hochqualifizierte Nachwuchswissenschaftler mit dem Angebot einer niedrigen Lehrverpflichtung anwerben zu können. Der Staat darf aber im Falle eines Bewerberüberhangs wegen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs eines jeden hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl und des hieraus folgenden Gebots der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten das in den Lehrpersonen verkörperte Ausbildungspotenzial nicht ungenutzt lassen; vielmehr muss er grundsätzlich auch diesen Personenkreis im gebotenen Umfang zur Lehre heranziehen, um so dem Verfassungsgebot des Art. 12 GG zu genügen und im Rahmen seiner organisatorischen und dienstrechtlichen Möglichkeiten für die Erfüllung des verfassungsmäßigen Zulassungsrechts der hochschulreifen Bewerber zu sorgen (BVerwG, Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78). Gerade für den Bereich der Medizin ist wegen des hier bestehenden Studienbewerberüberhangs die vollständige Ausschöpfung der Kapazität zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02).
52 
Nach alledem ist der Juniorprofessor eher mit einem ordentlichen Professor als mit einem wissenschaftlichen Assistenten vergleichbar, sodass vieles dafür spricht, auch die Lehrverpflichtung des Juniorprofessor entsprechend anzuheben. Angesichts der bevorstehenden normativen Regelung - wie auch immer sie ggf. in ihrer Endfassung aussehen wird - ist jedoch im Eilverfahren eine vorsichtige Betrachtungsweise angezeigt. Die Kammer hält jedoch eine Lehrverpflichtung von zumindest sechs SWS - von Anbeginn der Beschäftigung an - für in jedem Falle angemessen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, a.a.O.). Dies entspricht der Lehrverpflichtung von Oberassistenten. Eine Gleichstellung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren und Oberassistenten scheint insbesondere deshalb angezeigt, weil sie durchaus vergleichbaren Personalkategorien zugehören. Der Oberassistent muss nicht zwingend habilitiert sein, aber gleichwertige wissenschaftliche Leistungen erbracht haben (§ 71 a Abs. 2 UG); er führt - wenn auch auf Anordnung - selbstständig Lehrveranstaltungen durch und ist ebenfalls nur auf Zeit ernannt. Auch das Dienstverhältnis des Oberassistenten dient dazu, dem Stelleninhaber als Nachwuchswissenschaftler für einen überschaubaren Zeitraum eine Stelle bis zu seiner Berufung anzubieten und ihn gleichzeitig an der Hochschule zu halten (vgl. Wiedmann, in: Haug, Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 1071).
53 
All dem steht nicht entgegen, dass derzeit eine gesetzliche Grundlage für die Einrichtung von Juniorprofessuren fehlt bzw. aussteht. Die hier zu beurteilenden beiden Stellen sind faktisch als Juniorprofessuren ausgestaltet. Darüber hinaus schreibt die Antragsgegnerin auch weiterhin entsprechende Stellen aus (aktuell in der Fakultät für Mathematik und Wirtschaftswissenschaften, vgl. http://www.mathematik.uni-ulm.de/fak/jobs/jp-stochastik.html , abgerufen am 08.10.2004).“
54 
Daran hält die Kammer fest (ebenso im Übrigen VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD - in einer vergleichbaren Konstellation; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - zum niedersächsischen Hochschulgesetz; anders VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -). Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen und das Vorbringen der Beklagten ist ergänzend auszuführen:
55 
Die Neuregelung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1, 65), wonach für diese eine Lehrverpflichtung von 6 SWS, soweit deren Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer - nach spätestens 4 Jahren (§ 51 Abs. 7 LHG) - positiv evaluiert worden sind, und im Übrigen eine solche von 4 SWS gilt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO n.F.), hat für die hier vorzunehmende Kontrolle der Kapazitätsermittlung des Berechnungszeitraums 2004/2005 keine unmittelbare Auswirkung. Das 2. HRÄG wurde vom Landtag am 09.12.2004, damit also nach Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004), beschlossen und trat erst nach dem Jahreswechsel in Kraft, sodass § 5 Abs. 2 KapVO VII einer Berücksichtigung entgegensteht. Diese Vorschrift setzt nämlich voraus, dass wesentliche Datenveränderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind und auch bis zum Zeitpunkt der Festsetzung eintreten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.1986 - NC 9 S 174/86 - unter Verweis auf die Systematik der einzelnen Absätze des § 5 KapVO; VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -).
56 
Auch in der Sache ändert sich durch die nunmehr erfolgte Regelung mit Verordnungsrang - die LVVO wurde hier im Wege eines Parlamentsgesetzes (Art. 17 des 2. HRÄG) geändert, was jedoch den Charakter der LVVO als Verordnung unberührt lässt und ihr insoweit keine Gesetzesqualität verleiht (vgl. auch Art. 25 des 2. HRÄG) - für den streitigen Berechnungszeitraum nichts. Zwar ist darin eine weitere, durchaus sachverständige Stellungnahme zur Frage der Höhe einer angemessenen und mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbaren Lehrverpflichtung für Juniorprofessoren zu sehen. Dem Gesetzgeber oblag es nämlich, im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen dem verfassungsrechtlich begründeten Zulassungsanspruch der Studienbewerber einerseits und der durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit und den Geboten des Dienstrechts bestimmten Rechtsposition des Lehrpersonals sowie den Interessen der bereits zugelassenen Studierenden an einer ordnungsgemäßen Ausbildung andererseits abzuwägen und die Grenzen des für alle Beteiligten Zumutbaren festzulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109). Er hat dabei aufgrund wertender Entschließung eine Rechtsnorm zahlenförmigen Inhalts geschaffen. Diese - auch und vielleicht sogar vornehmlich politische - Entscheidung ist jedoch jedenfalls für die Vergangenheit nicht bindend (allgemein zu Beschränkungen auch des Normgebers beim Erlass kapazitätsbestimmender Regelungen vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, NVwZ 1992, 361). Sie steht neben weiteren Äußerungen anderer Stellen zur Bewertung der Angemessenheit der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren. Die KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 12.06.2003 ( http://www.kultusministerkonferenz.de/doc/beschl/lehrhoch.pdf ) sieht etwa - leicht abweichend und ausgehend von zwei jeweils dreijährigen Anstellungsphasen eines Juniorprofessors (vgl. § 48 Abs. 1 HRG i.d.F. des vom BVerfG mit Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803, für nichtig erklärten 5. HRGÄndG) - eine Regellehrverpflichtung von 4 SWS in der ersten Anstellungsphase und 4 bis 6 SWS in der zweiten Anstellungsphase vor; die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des 5. HRG-ÄndG (BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17) schlägt eine Staffelung von 4 bis 8 SWS vor. Daraus wird deutlich, dass die Frage der Angemessenheit der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren von verschiedenen Stellen unterschiedlich beurteilt wird (wieder abweichend etwa die bereits zitierte Rechtsprechung des OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - und vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD -).
57 
Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Kapazitätsermittlung erstreckt sich auch auf die Kontrolle, ob der Berechnung angemessene Lehrverpflichtungen zugrunde liegen. Zwar obliegt die Konkretisierung der Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen zunächst dem Normgeber und der Hochschulverwaltung. Auch und gerade dann, wenn - wie hier zum nach § 5 KapVO VII entscheidungserheblichen Zeitpunkt für Juniorprofessoren bzw. entsprechende Vorgriffspositionen - eine normative Festlegung der Lehrverpflichtungen fehlt, kommt aber der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte zu berücksichtigen, dass die Bemessung von Lehrverpflichtungen von verschiedenen Wertungen abhängig ist; entscheidend bleibt aber, dass bei der Beurteilung dieser Wertungsfrage höherrangigen Geboten und dem für deren Konkretisierung wesentlichen Erkenntnis- und Erfahrungsstand Rechnung getragen wurde (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173; Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, NVwZ 1992, 361).
58 
Als Orientierungskriterium und Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von Lehrverpflichtungen wird in ständiger Rechtsprechung auf die Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz zurückgegriffen. Die dort niedergelegten Werte verkörpern als eine Art Rechtserkenntnisquelle oder „normähnliche Vorgabe“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109) einen Konsens darüber, was von dem Expertengremium der Kultusministerkonferenz für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich angesehen wird (vgl. dazu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25; BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173).
59 
Für die hier zu beurteilende Frage der Lehrverpflichtung von (künftigen) Juniorprofessoren können die Entscheidungsgremien der KMK aber nicht an vorgefundene Erfahrungswerte anknüpfen, da es derartige Erfahrungen mit dieser neu geschaffenen Personalkategorie noch nicht gibt. Die Äußerungen der KMK - wie auch diejenigen anderer sachverständiger Stellen - haben mehr die Natur einer "dezisiven Wertung mit prognostischer Tendenz" (vgl. zu dieser Begrifflichkeit BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155). Auch wenn die Vorgaben der KMK gleichwohl ein sachkundiges Urteil darüber verkörpern, was auch prognostisch für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich erachtet werden kann, so kommt diesem Urteil dennoch nicht ein vergleichbares Gewicht zu wie den auf langjährigen Erfahrungen beruhenden sonstigen Stellungnahmen der KMK. Derart prognostische und dezisive Wertungen unterliegen in verstärktem Maße Kontrollen in Anbetracht des Gebots der vollen Kapazitätsausschöpfung. Demgemäß sind Abweichungen möglich und geboten, wenn dafür gewichtige Gründe vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173). Das ist hier der Fall.
60 
Die gewichtigen Gründe, die die Kammer veranlassen, eine von den wertenden Einschätzungen der KMK und des Normgebers teilweise abweichende Sichtweise einzunehmen, sind in den - bereits wiedergegebenen - Ausführungen der Kammer in den Eilbeschlüssen zum Wintersemester 2004/2005 dargelegt, worauf erneut verwiesen wird. Anlass zur diesbezüglichen Inanspruchnahme der richterlichen Notkompetenz bestand und besteht. Eine solche gerichtliche Eingriffsbefugnis ist eröffnet, wenn sich der Normgeber einer möglichen Regelung durch anhaltende Untätigkeit bezüglich seiner Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -). Die Landesregierung hat einen diesbezüglichen Regelungsbedarf bereits früh gesehen (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst - MWK - vom 27.06.2002 zu einem Beschlussantrag der Fraktion GRÜNE, LT-Ds. 13/1014, S. 4 f.). Das Wissenschaftsministerium hat in Kenntnis der - wenngleich nichtigen - rahmenrechtlichen Vorschriften bezüglich der Juniorprofessur und der Vorgriffsfördermittel für derartige Stellen bereits im zitierten Kapazitätserlass vom 14.01.2004 Regelungen getroffen, die jedoch keinen Verordnungsrang hatten. Einer normativen Regelung der Lehrverpflichtung für die bereits besetzten „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ hat sich der Normgeber entzogen.
61 
Fehlt es danach am Erlass einer formellen Rechtsnorm, so ist das Verwaltungsgericht gleichwohl nicht berechtigt, eine Zahl nach eigenem Gutdünken festzusetzen, sondern muss die Lücke im Wege einer Ableitung aus bestehenden normativen oder normähnlichen Vorgaben und in Anlehnung an den verlautbarten Rechtsetzungswillen des Normgebers schließen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -). In dieser Weise hat die Kammer die Regelungslücke in den Ausführungen im Eilverfahren im Wesentlichen durch eine Analogie zur Lehrverpflichtung der Oberassistenten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 LVVO a.F.) geschlossen. Mit der diesbezüglichen Regelung in der LVVO hat der Verordnungsgeber für eine von der Qualifikation und der Aufgabenbelastung vergleichbare Personalkategorie zum Ausdruck gebracht, dass eine Lehrbelastung von 6 SWS zumutbar ist, und seinen diesbezüglichen Rechtsetzungswillen verlautbart. In Anbetracht des Kapazitätserschöpfungsgebots hält die Kammer weiterhin eine Gleichstellung der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ mit Wissenschaftlichen Assistenten herkömmlicher Art für unangemessen. Gleichwohl ist auch eine Heranziehung des Lehrdeputats von „Seniorprofessoren“ (9 SWS) nicht gerechtfertigt (vgl. aber zum prinzipiell identischen Aufgabenbereich nunmehr auch Detmer, in Hartmer / Detmer, HSchulR-Praxishandbuch, 2004, II, Rn 30 und Knopp, ZBR 2003, 149, 150). Der (Weiter-)Qualifizierungsfunktion der Stellen ist mit einem Lehrdeputat von 6 SWS hinreichend Rechnung getragen.
62 
Zum Lehrangebot sind daher für die beiden streitigen Stellen je 2 SWS, somit insgesamt 4 SWS, hinzuzuzählen.
63 
2. Auch die dem neu gewählten Prodekan gewährte Lehrverpflichtungsermäßigung kann kapazitätsrechtlich im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum keine Anerkennung finden. Die Kammer hat in den Eilbeschlüssen des Wintersemesters 2004/2005 dazu ausgeführt:
64 
„Es fehlt an der nach § 6 a Abs. 5 LVVO in formeller Hinsicht erforderlichen Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004 (zu diesem Stichtag vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02 - und § 5 KapVO VII). Die Antragsgegnerin hat lediglich den Vorschlag des Fakultätsvorstandes zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung vom 02.09.2004 vorgelegt. Das Gericht hat daraufhin den Beschluss des Rektorats angefordert. Die Antragsgegnerin hat sodann auf den Beschluss des Rektorats vom 30.04.2002 Bezug genommen, welcher dem Vorschlag des Fakultätsvorstandes vom 01.03.2002 zustimmt, wonach den namentlich benannten Studiendekanen eine Deputatsermäßigung von 6 bzw. 3 SWS und dem nicht namentlich, sondern nur nach seiner Funktion benannten Dekan und Prodekan jeweils 4 SWS an Deputatsermäßigung zugute kommen sollen; einen aktuellen, konkret die Wahl von Prof. W. betreffenden Rektoratsbeschluss hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Vielmehr hat sie lediglich vorgetragen, die mit dem früheren Beschluss getroffene funktionsbezogene Bestimmung der Lehrverpflichtungsermäßigung für Dekan und Prodekan diene der Verwaltungsvereinfachung und sei sachgerecht.
65 
Die Entscheidung des Rektorats über die funktionsbezogene Verteilung von Lehrverpflichtungsermäßigungen aus dem Jahre 2002 kann die nach der Wahl von Professor W. erforderliche Neuentscheidung über die individuelle Verteilung der Deputatsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale nach § 6 a Abs. 5 LVVO nicht ersetzen. Im Rahmen der (Ermessens-)Entscheidung über die Ermäßigung der jeweiligen Lehrverpflichtung hat die Antragsgegnerin die Belange der Studienbewerber nach vollständiger Ermittlung des Sachverhalts angemessen zu berücksichtigen und die in Frage stehenden Belange nach dem ihnen zukommenden Gewicht abzuwägen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 -; SächsOVG, Beschluss vom 18.06.2001 - NC 2 C 32/00 -). So ist die Antragsgegnerin etwa bereits darauf hingewiesen worden, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob die Bestellung eines dritten Studiendekans kapazitätsrechtliche Anerkennung finden kann, wenn dies zu einer weitergehenden Verminderung des Lehrangebots in einer kapazitätsbeschränkten Lehreinheit führt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -). Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, die Rektoratsentscheidung nach § 6 a Abs. 5 LVVO rein funktionsbezogen und ohne Ansehen des jeweiligen Stelleninhabers und der übrigen Lehrdeputatsermäßigungen vorzunehmen. Es ist angesichts der Vielgestaltigkeit der denkbaren Konstellationen innerhalb des Fakultätsvorstands vielmehr bei der Ermessensausübung stets zu beachten, wie das Gremium im Einzelnen zusammengesetzt ist, welche Deputatsermäßigungen bereits in Ansatz gebracht worden sind und welche konkreten - insbesondere kapazitären - Auswirkungen die Neuwahl eines Dekans oder Prodekans mit sich bringt. Dabei kann und muss die Entscheidung über das Ausmaß einer zu gewährenden Deputatsermäßigung ggf. auch Besonderheiten, die mit der Person des Funktionsinhabers verknüpft sind, Rechnung tragen. Eine lediglich funktionsbezogene Abwägung lässt beispielsweise außer acht, aus welcher Lehreinheit ein neu gewählter Prodekan oder Dekan kommt - sogar ob er Zahn- oder Humanmediziner ist -, welche sonstigen etwa personalvertretungsrechtlichen Verpflichtungen oder Forschungsaufgaben ihm obliegen und welche Auswirkungen die Ermäßigung konkret auf die Zulassung von Studienbewerbern im anstehenden Berechnungszeitraum hat. Im Einzelfall kann es etwa auch vorkommen, dass ein Dekan oder Prodekan in seiner Eigenschaft als Professor für ein fachliches Lehrangebot verantwortlich ist, das nicht ohne Weiteres anderweitig sichergestellt werden kann, und dass bereits deshalb eine Deputatsermäßigung in größtmöglichem Umfang nicht in Betracht kommt (vgl. Herberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 408). Eine abstrakte und lediglich an die typischen Verwaltungsaufgaben des Funktionsinhabers anknüpfende Freistellung von der Lehrverpflichtung wird folglich den Anforderungen des § 6 a Abs. 5 LVVO, der eine Entscheidung über die „individuelle Verteilung“ fordert, nicht gerecht. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des Umstands, dass die medizinische Fakultät den nach § 6 a Abs. 2 LVVO eröffneten Freistellungsspielraum voll ausgeschöpft und derzeit auch offenkundig wieder drei Studiendekane bestellt hat (Prof. Dr. M., Prof. Dr. K. und Prof. Dr. H., vgl. den Internetauftritt des Studiendekanats unter www.uni-ulm.de/medizin/Fakultaet/Studium%20%26%20Lehre/Stu-diendekanat/Studiendekane/index.html ).
66 
Nachdem eine den dargelegten Anforderungen entsprechende Rektoratsentscheidung zum Stichtag 01.10.2004 nicht vorlag und nunmehr auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht mehr nachgeholt werden kann, kann die Deputatsermäßigung für Prof. W. kapazitätsrechtlich keine Berücksichtigung finden. (...)“
67 
Daran hält die Kammer auch in Anbetracht des weiteren Vorbringens der Beklagten fest. Die Beklagte erkennt zwar an, dass Entscheidungen nach § 6 a Abs. 5 LVVO wie solche nach § 9 Abs. 2 LVVO auch unter Berücksichtigung der Belange von Studienbewerbern zu erfolgen hätten. Es sei jedoch von einer unterschiedlichen Prüfdichte bzw. von einem unterschiedlichen Freiraum der Universität in Abhängigkeit von der Frage, welcher Funktion die Deputatsermäßigung zukommen solle, auszugehen. Aus dem Fehlen der Wendung „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs“ (§ 9 Abs. 2 LVVO) in § 6 a LVVO schlussfolgert die Beklagte, dass die Anforderungen an die Abwägung geringer seien als im Rahmen des § 9 LVVO. Entscheidend seien darüber hinaus die bereits gesetzlich festgelegten und von der Person des Funktionsinhabers unabhängigen Aufgaben des Prodekans als Stellvertreter des Dekans. Regelmäßig und unabhängig vom konkreten Amtsinhaber sei erfahrungsgemäß mit den Hauptverwaltungsämtern der Universität ein so hoher Aufwand verbunden, dass die Deputatsermäßigung von 4 SWS gerechtfertigt sei. Die Anknüpfung des Rektoratsbeschlusses der Beklagten aus dem Jahr 2002 an die Funktion sei daher sachgerecht und zulässig, sie diene im Übrigen auch der Verwaltungsvereinfachung.
68 
Eine lediglich an die Funktion anknüpfende Lehrverpflichtungsermäßigung - ohne Ansehen der Person des Amtsinhabers - ist nur eine unzureichende Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber, die (unstreitig) auch im Rahmen des § 6 a Abs. 5 LVVO zu erfolgen hat (so zu Letzterem auch Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 164). Auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -) hat aus der an das Wissenschaftsministerium gerichteten Forderung des § 9 Abs. 2 LVVO nach der Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach lediglich das - an sich selbstverständliche - Erfordernis abgeleitet, dass zu prüfen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei (sic!) müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung des Amtes eines Funktionsinhabers (dort: des Strahlenschutzbeauftragten) erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird (Drittmittelforschung?), welche Bediensteten zur Wahrnehmung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer anderen Dienstpflichten - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., unter Verweis auf Sächs. OVG, Beschluss vom 26.07.1999 - NC 2 S 44/99 -). Die Abwägungserfordernisse gelten also bei der Ermessensentscheidung nach § 6 a LVVO gleichermaßen. Auch die Beklagte selbst hat im Übrigen in den Verfahren betreffend das Wintersemester 2002/2003 noch vorgetragen, die Freistellungspauschale des § 6 a LVVO solle es dem Rektorat ermöglichen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Fakultätsstruktur und des jeweiligen Lehrbedarfs individuell und flexibel auf unterschiedliche Belastungen der einzelnen Mitglieder des Fakultätsvorstandes zu reagieren (vgl. die Wiedergabe des Vorbringens im Beschluss der Kammer vom 14.10.2002 - NC 6 K 316/03 -). Eine rein funktionsbezogene Abwägungsentscheidung auf genereller Ebene stellt hingegen nicht alle abwägungsrelevanten Gesichtspunkte ein und ist deshalb ermessensfehlerhaft. Im Übrigen ergibt sich bereits aus der Bestimmung des § 6 a Abs. 2 LVVO, dass die gesetzliche Ausgestaltung des Aufgabenbereichs des Prodekans nicht bereits eine Entscheidung über die Höhe der Lehrverpflichtungsermäßigung zulässt. Danach kann die Lehrverpflichtung des Prodekans nämlich um „höchstens“ vier Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden, sodass die Verordnung selbst davon ausgeht, dass die Belastung nicht bereits durch die gesetzliche Aufgabenbeschreibung vorgegeben ist, sondern weitere Faktoren in die Betrachtung mit einzubeziehen sind. Daraus folgt die Verpflichtung, den jeweils vorzufindenden Strukturen, innerhalb derer die einzelnen Leitungsfunktionen ausgeübt werden, Rechnung zu tragen (so auch OVG Saarland, Beschluss vom 15.04.2002 - 9 Y 1/02 -). Innerhalb eines Organisationskonzeptes dieser Leitungsfunktionen bedarf es prüfender Abwägung, ob bei der Entlastung des Dekans durch einen Prodekan und drei Studiendekane für den Prodekan ebenfalls die höchstmögliche Deputatsreduzierung angesetzt werden kann. Davon ging darüber hinaus auch der Fakultätsvorstand aus, da dessen Vorschlag zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung vom 02.09.2004 bei einer bereits durch den Rektoratsbeschluss aus dem Jahr 2002 funktionsbezogen erfolgten Deputatsermäßigung entbehrlich gewesen wäre.
69 
3. Die von der Beklagten vorgenommene Verlagerung der in den Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach - kapazitätsrechtlich bislang nicht begründeter - Streichung der Abteilungsleiterstellen verbleibenden Stellen in die klinische Lehreinheit ist kapazitätsgünstig oder jedenfalls kapazitätsneutral, solange die vormals von diesen Abteilungen erbrachten Lehrleistungen in entsprechendem Umfang als Import der klinischen Lehreinheit erbracht werden. Dies ist im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum der Fall, wie die Kammer bereits in den zugehörigen - den Beteiligten bekannten - Eilbeschlüssen dargelegt hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nachdem - soweit ersichtlich - auch kein Kläger dagegen etwas vorgebracht hat.
70 
Die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung der umfänglichen Lehraufträge, die nach den vorgelegten Lehrveranstaltungsübersichten den verschobenen - nunmehr klinischen - Abteilungen im noch laufenden Berechnungszeitraum zugute kommen sollen, scheitert für die Kapazitätsberechnung des Studienjahres 2004/2005 bereits an der Regelung des § 10 Satz 1 KapVO VII, wonach lediglich die in den dem Berechnungsstichtag (01.10.2004) vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung stehenden Lehrauftragsstunden in die Berechnung einbezogen werden können (a.A. Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 171 unter Verweis auf § 5 Abs. 2 KapVO VII).
71 
4. Eine Korrektur des Lehrangebots im Hinblick auf die von Klägerseite beanstandete Lehrverpflichtung befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter von lediglich 4 SWS ist nicht geboten. Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Beklagte im entscheidungserheblichen Berechnungszeitraum Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter vorhält, auf die sie kapazitätsrechtlich unerhebliche Befristungsgründe anwendet und deren Stellengruppenzuordnung daher zu beanstanden sein könnte.
72 
§ 1 Nr. 8 UAbs. 3 LVVO a.F. legt die Lehrverpflichtung der Wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen, die Lehraufgaben wahrnehmen, auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden fest. Damit wird die Lehrverpflichtung der befristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter gegenüber derjenigen der auf Dauer angestellten, welche in der Regel 9 Lehrveranstaltungsstunden beträgt (§ 1 Nr. 8 UAbs. 2 i.V.m. Nr. 6 UAbs. 1 LVVO a.F.), um mehr als die Hälfte herabgesetzt. Die punktuelle Anhebung der Lehrverpflichtung um eine SWS für die Stellengruppe der Professoren durch die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der LVVO vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) begründet dabei keinen Anspruch des Studienbewerbers auf verhältnisgleiche Anhebung der Lehrverpflichtung anderer Stellengruppen (vgl. zu Wissenschaftlichen Assistenten VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -), sodass eine Erhöhung der Lehrverpflichtung für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter auf dieser Grundlage nicht in Betracht kommt.
73 
Ob eine Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt - im Rahmen des § 57b HRG - dem Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 -; Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 145). Es ist ihr zu dem Zwecke eingeräumt, den Bedürfnissen der Hochschulen in allen ihren Belangen angemessen und flexibel Rechnung zu tragen. Hierunter sind die Bedürfnisse der Studienbewerber - auch in Studiengängen mit Kapazitätsbeschränkung - zwar ein bedeutsamer, jedoch nicht der einzige Gesichtspunkt. Das Ermessen ist daher nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätserschöpfungsgebot bewirkt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust (mit)ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind. Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 -; Urteil vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23). Die Ermessensbetätigung im Zusammenhang mit der Befristung der Beschäftigung eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters ist dabei durch die Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs und das Bedürfnis nach einer hohen Fluktuation im Bereich des wissenschaftlichen Nachwuchspersonals im Sinne eines gewissermaßen intendierten Ermessens dahin gehend vorgeprägt, dass nach Möglichkeit befriste Verträge geschlossen werden sollen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.), wodurch das Gewicht der Interessen der Studienbewerber und die Anforderungen an deren Berücksichtigung sinken. Die Befristung der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse als solche begegnet nach diesen Maßgaben keinen Bedenken, wenn sie - und die daraus folgende Herabsetzung der Lehrverpflichtung - durch einen kapazitätserheblichen Gesichtspunkt getragen wird.
74 
Die Reduktion der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter knüpft allein an den Umstand der Befristung des Arbeitsvertrages an. In dienstrechtlicher Hinsicht kann die Befristung jedoch die unterschiedlichsten Gründe haben (vgl. § 57b Abs. 2 HRG i.d.F. vor Inkrafttreten des 5. HRG-ÄndG v. 16.02.2002). Nicht alle diese Gründe rechtfertigen es, Folgerungen auch für die Lehrverpflichtung zu ziehen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -). Welche Gründe für den Verordnungsgeber der Lehrverpflichtungsverordnung oder für die Kultusministerkonferenz maßgebend waren, ist nicht bekannt; amtliche Begründungen werden nicht gegeben. Die Rechtsprechung hat neben dem Routinemangel von Anfängern in der Lehre (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG a.F.) den Zeitbedarf für eine wissenschaftliche Weiterbildung - insbesondere für die Vorbereitung zur Promotion -, aber auch die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.) als Gründe für eine Reduktion der Lehrverpflichtung akzeptiert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; Beschluss vom 20.01.1988 - 7 B 47.87 -, Buchholz 421.21 Nr. 36; Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 49). Sie nimmt damit an, dass Befristungen von Arbeitsverträgen Wissenschaftlicher Mitarbeiter auch mit Blick auf eine berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgenommen werden (vgl. dazu auch § 53 Abs. 2 Satz 2 HRG), und billigt es, wenn (auch) deshalb die Lehrverpflichtung herabgesetzt wird. Daneben dient die befristete Beschäftigung Wissenschaftlicher Mitarbeiter und der damit verbundene regelmäßige Austausch des Personals auch der Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen (vgl. zu alledem die Begründungserwägungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 5. HRG-ÄndG, BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17 f. und 30, die Begründung zum Gesetzentwurf zum HdaVÄndG, BT-Ds. 15/4132 vom 09.11.2004, S. 12, sowie etwa BVerfG, Beschluss vom 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 -, KMK-HschR/NF, 42 A Nr. 14, S. 14).
75 
Mit Rücksicht auf die unterschiedliche Aussagekraft der Befristungsgründe hat die Wissenschaftsverwaltung erforderlichenfalls darzulegen, inwiefern eine Befristung, auf die als Kriterium der Zuordnung zu einer Stellengruppe abgestellt wird, kapazitätserheblich ist. Wird die Befristung mit Erwägungen gerechtfertigt, die wie die erstmalige Einstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wie die Einstellung zu Fort- und Weiterbildungszwecken einen sachlichen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung erkennen lassen, genügt das der dem Kapazitätserschöpfungsgebot entspringenden Obliegenheit der Wissenschaftsverwaltung, ihre Bewertungen offen zu legen. Die Wissenschaftsverwaltung ist dabei nicht etwa aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebots gehalten nachzuweisen, ob eine bestimmte Stelle im Einzelfall auch tatsächlich (noch) den Befristungsgrund erfüllt. Hat z.B. ein Stelleninhaber, dessen Beschäftigung als Wissenschaftlicher Mitarbeiter zugleich seiner beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient (§ 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.), die angestrebte Qualifikation erreicht, so ändert das nicht notwendigerweise etwas an der Stellengruppenzugehörigkeit, solange die vertraglich bedungene Frist nicht abgelaufen ist (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.).
76 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat mit Schreiben vom 14.09.2004 erklärt, dass alle befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Gruppe des wissenschaftlichen Nachwuchses gehörten und Ihnen in entsprechendem Umfang die Möglichkeit zur Aus-, Fort- und Weiterbildung eingeräumt werde. Auch das Universitätsklinikum der Beklagten, das die Stellen der Vorklinik verwaltet, hat am 02.03.2005 (Anlage BH 16 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.03.2005) erklärt, sämtliche im Rahmen der regulären Haushaltsmittel ausgewiesenen befristeten BAT IIa/Ib - Stellen seien nach ihrer generellen Widmung für den wissenschaftlichen Nachwuchs bzw. die wissenschaftliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgesehen und würden grundsätzlich auch entsprechend dieser Widmung besetzt. Keinem der Stelleninhaber sei dienstrechtlich oder arbeitsvertraglich ein über 4 SWS hinaus gehendes Lehrdeputat zugeordnet.
77 
Die Kammer hat diese Angaben überprüft und ausgewählte Arbeitsverträge einzelner befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter angefordert. Diese enthalten sämtlich keine spezifische Regelung über die Höhe der jeweiligen Lehrverpflichtung oder den Umfang von Weiterqualifizierungsmaßnahmen. Es haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die vorgetragene Widmung der Stellen im Einzelfall unzutreffend und eine anderweitige Stellengruppenzuordnung angezeigt wäre, weshalb auch keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung in dieser Hinsicht bestand.
78 
Bezüglich der Wissenschaftlichen Mitarbeiterin K. folgt dies bereits daraus, dass in ihrem am 12.08.2004 - und damit in der Schwebezeit nach Nichtigerklärung der Befristungsregelungen des 5. HRG-ÄndG durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803, und vor Inkrafttreten des HdaVÄndG vom 27.12.2004 (BGBl. S. 3835) - abgeschlossenen Arbeitsvertrag als Sachbefristungsgrund § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG a.F. zitiert und auf die erstmalige Einstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin verwiesen wird, worin der Routinemangel eines Lehranfängers zum Ausdruck kommt (zur Kapazitätserheblichkeit dieses Befristungsgrundes vgl. zuletzt OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457). Darin liegt ein kapazitätserheblicher Bezug, der die Stellengruppenzuordnung rechtfertigt. Insbesondere verhält es sich bei dieser Stelle nicht so - wie man zunächst aufgrund des Befristungsdatums hätte vermuten können -, dass die Befristung allein auf der Zeitbefristungsregelung des § 57f Abs. 2 i.d.F. des 5. HRGÄndG beruht, der die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung eines befristeten Vertrages ausdrücklich gerade bis zum 28.02.2005 ohne nähere Begründung vorsieht.
79 
Die übrigen, einer Prüfung unterzogenen Arbeitsverträge der Wissenschaftlichen Mitarbeiter/Innen L., Dr. T., G. und Dr. P. enthalten aufgrund des Zeitpunkts ihres Abschlusses sämtlich eine Verweisung auf § 57b HRG in der jeweils gültigen Fassung nach Inkrafttreten des (nichtigen) 5. HRG-ÄndG, sodass die Befristung jeweils nur auf Zeit- und nicht explizit auf Sachbefristungsgründe gestützt wurde. Dem Arbeitsvertrag selbst lässt sich folglich kein Anhalt für die Kapazitätserheblichkeit der Befristung entnehmen. Die Versicherung der Beklagten, dass die entsprechenden Stellen der Aus-, Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses gewidmet seien, lässt sich für diese Stellen auch nicht widerlegen. Dazu müsste erwiesen sein, dass die Stelleninhaber nicht mit Dienstleistungen beschäftigt werden, die zumindest auch ihrer Weiterqualifizierung in irgend einer Weise dienen bzw. dass sie auch sonst keine Gelegenheit zu derartigen Tätigkeiten bekommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. -, KMK-HSchR 1986, 702, 717). Für die Stellen L. und G. liegt dies schon deshalb fern, weil sie bei Anstellung noch nicht promoviert waren und zudem aufgrund ihres Lebensalters ein weiterer Fortgang ihrer beruflichen Weiterbildung nahe liegt. Wissenschaftliche Mitarbeiter, die am Anfang ihrer akademischen Laufbahn stehen, kommen ohnehin regelmäßig nur unter besonderen Umständen für ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis in Frage. Die Stellengruppenzuordnung der Stellen der Dres. T. und P. ist nicht zu beanstanden, obwohl beide bereits promoviert sind und bereits wiederholt bei der Beklagten angestellt wurden oder eine verhältnismäßig lange Vertragslaufdauer vereinbart wurde. Fr. Dr. T. befindet sich nach Angaben der Beklagten in der „Postdoc-Phase“ und erhält nach Auskunft ihres zugeordneten Professors Gelegenheit zur Weiterbildung. Auch für die Stelle von Fr. Dr. P. ließ sich nicht feststellen, dass ihr - entgegen der Stellenwidmung - keine Gelegenheit zur Weiterqualifikation gegeben wird.
80 
Entgegen der im Laufe der Verfahren von einzelnen Klägervertretern zwischenzeitlich geäußerten Rechtsauffassung ändert das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 - nichts an der Befristung der unter - vermeintlicher - Geltung des nichtigen 5. HRG-ÄndG abgeschlossenen Verträge; es sind nicht etwa unbefristete Beschäftigungsverhältnisse mit der Folge entstanden, dass den entsprechenden Stellen ein Lehrdeputat von 9 SWS zuzuordnen wäre.
81 
Dabei kann offen bleiben, ob die vor Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts getroffenen Befristungsabreden in entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG oder einstweilen auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ihre Gültigkeit behalten (vgl. dazu VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. - und Chantelau, NVwZ 2004, 1444). Es ist schon nicht ersichtlich, dass einzelne Beschäftigte bei der Beklagten die Rechtsunwirksamkeit von Befristungen geltend gemacht haben (vgl. dazu im Einzelnen auch Bayer. VGH, Beschluss vom 16.06.2004 - 7 CE 04.11143 u.a. -). Unbefristete Beschäftigungsverhältnisse dürften im Übrigen jedenfalls dann nicht begründet worden sein, wenn bei Vertragsschluss objektiv ein Befristungsgrund vorlag (vgl. zur Problematik OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; Preis, NJW 2004, 2782; Löwisch, NZA 2004, 1065, 1067 f.). Schließlich müsste eine ergänzende Vertragsauslegung jeweils dazu führen, dass die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses von beiden Vertragspartnern gewollt war und kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen werden sollte.
82 
Ohnehin hat sich die Frage der „Entfristung“ der Arbeitsverträge durch die Regelung des § 57 f Abs. 1 HRG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich - HdaVÄndG - vom 27.12.2004 (BGBl. S. 3835) erledigt, nachdem die neuen (Zeit-)Befristungsbestimmungen des HRG denen des (nichtigen) 5. HRG-ÄndG weit gehend entsprechen und das HdaVÄndG ihnen rückwirkende Geltung beimisst (zur Zulässigkeit der Rückwirkung vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1938/04 -). Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des HdaVÄndG sind weder geltend gemacht noch für die Kammer ersichtlich, nachdem die rahmenrechtlichen Regelungen betreffend die Einrichtung von Juniorprofessuren wesentlich zurückhaltender formuliert sind, sodass eine erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit diesen Fragen weder angezeigt erscheint noch - mangels Entscheidungserheblichkeit - eine Vorlage durch die Kammer in Betracht kommt.
83 
5. Auch der Deputatsansatz von 4 SWS für die C 1 - Stellen Wissenschaftlicher Assistenten, soweit sie nicht als „Vorgriffsstellen“ für Juniorprofessuren ausgewiesen sind, ist nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass manche dieser Stellen mit Stelleninhabern besetzt sind, die in befristeten Angestelltenverhältnissen (BAT IIa/Ib) beschäftigt werden. Auch deren Arbeitsverträge hat die Kammer in ausgewählten Einzelfällen angefordert und überprüft, ohne dass sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Stellen umgewidmet worden wären oder den Stelleninhabern keine Gelegenheit zur Weiterqualifikation gegeben würde. Ohnehin sieht bereits § 69 Abs. 1 Satz 2 UG vor, dass Wissenschaftlichen Assistenten ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben ist, sodass bereits das gesetzliche Bild des Assistenten eine Weiterqualifikation beinhaltet.
84 
Gleiches gilt auch für die mit Dr. B. besetzte C 1 - Stelle Nr. 104860. Hier kommt hinzu, dass sich Dr. B. derzeit habilitiert und sich damit ersichtlich weiterbildet. Sein Arbeitsvertrag ist überdies deshalb befristet abgeschlossen worden, weil er „besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Lehre und/oder Forschungsarbeit erwerben oder vorübergehend in sie einbringen soll“ (vgl. § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG a.F. und dazu Reich, HRG, § 57 b, Rn 5). Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt hier nach den Bekundungen von Dr. B. in der mündlichen Verhandlung im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre. Vor dem Hintergrund, dass der Befristungsgrund einen Personalaustausch zwischen Hochschulforschung und Industrie- und Wirtschaftsforschung und eine entsprechende Fluktuation ermöglichen soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 -, KMK-HschR/NF, 42 A Nr. 14, S. 16), begegnet auch das Lehrdeputat von 4 SWS kapazitätsrechtlich keinen Bedenken.
85 
6. Eine Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten kommt für den hier streitigen Berechnungszeitraum nicht in Betracht. Es ist weder möglich, diese direkt als wissenschaftliches Lehrpersonal mit Regellehrverpflichtung anzusehen, noch kommt eine (entsprechende) Anwendung von § 10 oder § 14 Abs. 3 KapVO VII in Betracht.
86 
a) Nach § 8 Abs. 1 KapVO sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Es muss sich folglich um Personen handeln, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Drittmittelbedienstete, die nicht im Haushaltsplan verankert sind und nicht aus Haushaltsmitteln bezahlt werden, gehören nicht dazu, ebenso wenig Stellen, die ausschließlich für Zwecke der Forschung eingerichtet worden sind (Bahro / Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 8 KapVO, Rn 5). Bei Drittmittelbeschäftigten handelt es sich nicht um Lehrpersonen, die Stellen des Lehrpersonals (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) innehaben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. -, KMK-HSchR 1985, 214, 230; Urteil vom 07.03.1986 - NC 9 S 652/85 -, KMK-HSchR 1986, 747, 749 f.). Dies ist Ausfluss des abstrakten Stellenprinzips, wonach bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese nach § 9 Abs. 1 KapVO VII entfallenden Regellehrverpflichtungen. Damit wird die Aufnahmekapazität der Lehreinheit in erster Linie durch die Zahl der vorhandenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt, die ihr gerade zu dem Zweck zugewiesen werden, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Kapazität entsteht. Eine derartige, durch haushaltsplanmäßige Stellenvorgaben implizierte Bindung ist bei Drittmittelbediensteten hingegen nicht anzunehmen (vgl. etwa auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14.05.2004 - 13 C 1283/04 - und vom 28.04.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 42). Auch fehlt es deshalb an der Dauerhaftigkeit des Mittelflusses und folglich an der erforderlichen Planbarkeit des Mitteleinsatzes für die ex-ante-Kapazitätsberechnung, weshalb Inhaber von Drittmittelstellen grundsätzlich auch nicht dafür in Betracht kommen, eigenverantwortlich für die Dauer eines Semesters mit einer Lehraufgabe betraut zu werden (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 41). Soweit Gelder von einem privaten Drittmittelgeber zur Verfügung gestellt werden, sind die finanziellen Mittel projektbezogen für ein bestimmtes Forschungsvorhaben bestimmt. Aber auch soweit staatliche Mittel zur Finanzierung einer sog. Drittmittelstelle herangezogen werden, so sind diese zweckbestimmt, entstammen einem gesonderten Haushaltstitel und sind nicht für eine Verwendung in der Lehre gedacht. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg würde eine Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten zu erbringender „substitutiver Ist-Lehre“ auch die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung verlassen, selbst wenn solche Lehrleistungen vom Drittmittelgeber geduldet würden. Darin wäre dem gemäß eine „unzulässige Aggregierung kapazitätserhöhender Soll- und Istwerte ohne normative Grundlage“ und damit auch eine sachlich ungerechtfertigte und dem Zweck der Drittmittelvergabe zuwider laufende Belastung der Hochschule zu sehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.1986 - NC 9 S 652/85 -, KMK-HSchR 1986, 746, 750).
87 
Auch der Umstand, dass die angeforderten und vom Gericht eingesehenen Arbeitsverträge verschiedener Drittmittelbediensteter eine Nebenabrede enthalten, derzufolge der Stelleninhaber „verpflichtet werden kann, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist“, vermag an der hier getroffenen Beurteilung letztlich nichts zu ändern. Die Beklagte erklärt dies mit einem Versehen des Universitätsklinikums, das die Aufgaben der Personalverwaltung für die Medizinische Fakultät wahrnimmt; ohne Rücksprache mit der Fakultät habe die Klinik unzulässigerweise auch für Drittmittelbedienstete die Standardverträge für Wissenschaftliche Mitarbeiter verwendet, wobei auffällt, dass die zitierte Nebenabrede nicht in allen der - gleichfalls angeforderten - Arbeitsverträge von Wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Planstellen enthalten ist, obwohl diese zu Lehrtätigkeiten herangezogen werden und herangezogen werden müssen. Allein deshalb obliegen den betroffenen Drittmittelbeschäftigten jedoch noch keine kapazitätsrechtlich relevanten Lehraufgaben im Pflichtsstoffbereich; es besteht allenfalls arbeitsvertraglich die Möglichkeit, sie zu Lehraufgaben heranzuziehen, wobei dahin stehen kann, inwieweit diese Möglichkeit angesichts der Mittelverwendungsvorgaben der Drittmittelgeber praktisch realisierbar wäre. Die Annahme einer dienstrechtlichen Verpflichtung dergestalt, dass eine Zuordnung zum Lehrpersonal mit Regellehrverpflichtung gerechtfertigt oder gar geboten sein könnte, scheidet aus.
88 
b) Auch eine entsprechende Anwendung von § 10 KapVO VII (Lehrauftragsstunden) zur kapazitätsrechtlichen Erfassung von Drittmittelbediensteten kommt nicht in Betracht. Während bei aus Haushaltsmitteln finanzierten Lehraufträgen - oder auch in den Fällen der sog. Titellehre (vgl. §§ 79 Abs. 2, 80 Abs. 1 Satz 2 UG) - Personen in die Kapazitätsberechnung einbezogen werden, deren Aufgabe und Bestimmung gerade die Lehre ist, fehlt eine derartige Lehraufgabe bei Drittmittelbeschäftigten. Mangels Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Sachverhalte ist eine entsprechende Analogie ausgeschlossen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. -, KMK-HSchR 1985, 214, 230). Auch für den Fall, dass Drittmittelbeschäftigte - zweckwidrig - tatsächlich im Pflichtstoffbereich Lehrtätigkeiten verrichten sollten, würde eine Berücksichtigung im Rahmen des § 10 KapVO VII an dessen Satz 3 in wiederum entsprechender Anwendung scheitern (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 42). Danach scheidet eine Einbeziehung der Lehrveranstaltungsstunden aus, wenn Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Freiwillige Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten wären ebenso wenig berücksichtigungsfähig wie über die Regellehrverpflichtung hinaus gehende freiwillige - und damit überobligatorische - Lehrleistungen des Lehrpersonals.
89 
Die Kammer vermag aber auch nicht festzustellen, dass die Beklagte von der arbeitsvertraglich vorbehaltenen Möglichkeit, einzelne Drittmittelbeschäftigte im Lehrbereich heranzuziehen, Gebrauch gemacht hat, sodass offen bleiben kann, ob eine derartige Lehrtätigkeit - soweit sie im Pflichtstoffbereich erfolgt - im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 3 KapVO VII als „unfreiwillig“ und „entgeltlich“ (weil im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses vergütet) anzusehen wäre. Die Beklagte hat fortlaufend versichert, dass Drittmittelbeschäftigte grundsätzlich nicht in der Lehre eingesetzt würden (vgl. zuletzt die Stellungnahme des Universitätsklinikums vom 02.03.2005, Anlage BH 16 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.03.2005). Die Einvernahme von Vertretern des Lehrpersonals als amtliche Auskunftspersonen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und von Studierenden als Zeugen hat letztlich - jedenfalls bezogen auf die einer Überprüfung unterzogenen Seminare - keine Anhaltspunkte für Gegenteiliges erbracht. Auch der im Laufe des Verfahrens aufgekommene Verdacht, Dr. H. sei als Drittmittelbedienstete (Drittmittelstelle Nr. 118453) in beträchtlichem Umfang an der Abhaltung des Seminars „The heat is on“ beteiligt, hat sich nicht bestätigt. Vielmehr hat sich aufgrund der glaubhaften und objektiv nachvollziehbaren Aussage der Auskunftsperson Prof. Dr. W. herausgestellt, dass Dr. H. zum 01.02.2005 einen neuen Arbeitsvertrag erhalten hat und auf eine vakante Planstelle gewechselt ist, sodass ihre Beteiligung an der Lehrveranstaltung Ende Februar 2005 bereits durch den Ansatz der mit ihrer Stelle verbundenen Lehrverpflichtung in die Kapazitätsberechnung eingeflossen ist. In gleicher Weise lösten sich schließlich auch Unklarheiten im Hinblick auf eine Lehrbeteiligung des in den Haushaltsstellenübersichten der Beklagten nicht verzeichneten Dr. K. auf, der nach den schriftlichen Angaben der Zeugin S an der Abhaltung des Seminars „Vom Ei zum Organismus“ als Lehrperson beteiligt gewesen sein soll; die amtliche Auskunftsperson Prof. Dr. Dr. K. gab insoweit ungefragt und glaubhaft an, Dr. K. sei aufgrund eines Lehrauftrages, der aus Mitteln einer unbesetzten Stelle in der Abteilung vergütet worden sei, tätig geworden. Da auch im Hinblick auf die übrigen Seminare, die Gegenstand einer näheren Überprüfung waren, keine faktischen Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten festzustellen waren, sieht die Kammer keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung.
90 
Letztlich wäre ohnehin - bei tatsächlichem Vorliegen von Lehrleistungen Drittmittelbediensteter - im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO VII das in der Rechtsprechung umstrittene Problem der Verrechnung von derartigen Lehrleistungen mit Stellenvakanzen in der Vorklinischen Lehreinheit zu klären, was zudem weiterer Beweiserhebung in tatsächlicher Hinsicht bedürfte (vgl. dazu einerseits: BVerwG, Urteil vom 23.07.2987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 355 zu Titellehre; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, 625; Urteil vom 06.08.1985 - NC 9 S 1704/84 -, KMK-HSchR 1986, 505, 509; Urteil vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. -, KMK-HSchR 1986, 702, 718 zum erforderlichen finanziellen Zusammenhang zwischen Vakanz und Lehrleistung; Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 u.a. -, KMK-HSchR 1989, 376, 377 f.; andererseits einen sachlichen Zusammenhang fordernd: OVG Berlin, Beschluss vom 16.01.1989 - 3 S 89.88 -, KMK-HSchR 1989, 380; Beschluss vom 10.07.1989 - 7 S 68.88 -, KMK-HSchR 1989, 845; vgl. zum Ganzen Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 169).
91 
c) Auch eine kapazitäre Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten im Rahmen des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII ist für den streitigen Berechnungszeitraum nicht möglich. Nach dieser im Dritten Abschnitt der KapVO stehenden Vorschrift kommt eine Erhöhung des Berechnungsergebnisses nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben durch eine besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter/Innen erfährt.
92 
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Vorklinische Lehreinheit im Falle einer ggf. weisungsabhängigen, aber eigenständigen Betreuung von Pflichtlehrveranstaltungen - wie etwa der neu eingeführten Integrierten Seminare - durch Drittmittelbedienstete zwar eine tatsächliche Entlastung von Lehraufgaben erfahren würde. Dies folgt aus der im Vorjahr abgegebenen Erklärung des Studiendekans vom 22.12.2003, wonach der nach der neuen Approbationsordnung zusätzlich geforderte Kleingruppenunterricht mit dem vorhandenen Lehrpersonal in der Vorklinik nicht zu leisten sei, weshalb in logischer Konsequenz im Studienjahr 2003/2004 zunächst das sog. „Tutorenmodell“ eingeführt worden sei. Der gegenteilige Vortrag in den Beschwerdeverfahren bezüglich der Eilbeschlüsse der Kammer zum Studienjahr 2003/2004 (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters an den VGH Baden-Württemberg vom 18.02.2004) und auch noch bis zur mündlichen Verhandlung (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 09.03.2005), wonach die Vorklinische Lehreinheit die ihr obliegenden Lehraufgaben mit dem planmäßig zur Verfügung stehenden Lehrpersonal bewältige, überzeugt die Kammer nicht. Die amtliche Auskunftsperson Dr. F. hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Gruppengröße des Seminars „Beautiful Mind“ habe kurzfristig erhöht werden müssen, nachdem drei vakante Stellen in der Abteilung nicht wieder besetzt worden seien; nach den Angaben des Leiters der Abteilung für Biochemie in der mündlichen Verhandlung musste diese zur Gewährleistung des Lehrangebots im Seminar „Vom Ei zum Organismus“ einen Lehrauftrag vergeben, da eine Stelle nicht wieder besetzt worden sei. Angesichts dessen wäre ein Einsatz von Drittmittelbediensteten ohne Weiteres als Entlastung des Lehrpersonals anzusehen. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass ein derartiger Einsatz ohne Weiteres rechtswidrig und deshalb kapazitär nicht berücksichtigungsfähig wäre (in diese Richtung aber VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Aus der Subsidiaritätsklausel des § 72 Abs. 1 Satz 2 UG (jetzt: § 52 Abs. 1 Satz 2 LHG) ergibt sich nichts anderes (unklar insoweit VGH Baden-Württemberg, a.a.O.), nachdem ein entsprechender Engpass aufgrund der dargelegten Probleme der Beklagten bei der Durchführung der neuen Seminare in personeller Hinsicht gegeben ist und die Subsidiaritätsklausel in NC-Fächern nach ständiger Rechtsprechung aufgrund des typischen Bewerberüberhangs ohnehin keine Anwendung findet (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78; Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Umstand, dass ein Lehreinsatz des Beschäftigten im Verhältnis zum Drittmittelgeber ggf. rechtswidrig ist und dieser einen solchen Lehreinsatz deshalb möglicherweise unterbinden kann, auch auf das Verhältnis zwischen Studienbewerber und Universität kapazitätsrechtlich im Rahmen des § 14 Abs. 3 KapVO VII durchschlägt (so offenbar wiederum VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -), obwohl eine Lehre durch Drittmittelbedienstete den Studierenden gegenüber rechtmäßig wäre, erscheint dabei zumindest zweifelhaft. § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII setzt nämlich lediglich in tatsächlicher Hinsicht eine besondere Ausstattung der Lehreinheit und eine faktisch eintretende Entlastung der Lehrpersonen voraus, an der es nicht ohne Weiteres bereits dann fehlt, wenn Dritte die Möglichkeit haben, die Dauerhaftigkeit dieser besonderen Ausstattung in Frage zu stellen.
93 
Es fehlt jedoch bereits in tatsächlicher Hinsicht an einem Einsatz von Drittmittelbediensteten im Pflichtlehrbereich. Eine „besondere Ausstattung“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII liegt nur dann vor, wenn eine Lehreinheit über Personal verfügt, das nicht bereits als Lehrpersonal von § 8 KapVO VII erfasst ist und das gleichwohl faktisch Lehrleistungen erbringt, was sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2000 - NC 9 S 32/00 -, WissR 2001, 94; anders wohl noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -, wonach aus der systematischen Stellung und Sinn und Zweck des § 14 Abs. 3 KapVO folge, dass nur Personen gemeint sein könnten, die nicht in der Lehre tätig sind, wie etwa Hilfspersonal ohne Lehrverpflichtung - z.B. Tutoren). § 14 KapVO VII soll nämlich die im Wesentlichen anhand normativer Kriterien vorgenommene Kapazitätsberechnung nach den §§ 6 ff. KapVO VII in Annäherung an die Hochschulwirklichkeit korrigieren, aber nicht konterkarieren. Die Kammer konnte für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum - wie dargelegt - jedoch nicht die Überzeugung gewinnen, dass Drittmittelbedienstete in der (Pflicht-)Lehre eingesetzt werden.
94 
Soweit einzelne Klägervertreter vortragen, § 14 Abs. 3 Nr. KapVO VII sei auch dann entsprechend anzuwenden, wenn Drittmittelbedienstete nicht in der Lehre tätig seien, da sie zu großen Teilen Forschungsaufgaben übernähmen und dadurch Lehrverpflichtete insoweit entlasteten, als diese deshalb selbst in geringerem Ausmaß Forschungsaufgaben wahrnehmen müssten und folglich ihrerseits vermehrt in der Lehre tätig sein könnten, kann dem nicht gefolgt werden. Dagegen spricht bereits der klare Wortlaut des § 14 Abs. 3 KapVO VII (Entlastung von Lehraufgaben, vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 -, KMK-HSchR/NF, 41C Nr. 41). Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass eine Entlastung des Lehrpersonals durch zusätzliche Drittmittelstellen eintritt; die Forschungstätigkeit der Hochschulen beschränkt sich schließlich nicht auf den drittmittelfinanzierten Bereich, sodass es weiterhin auch zum Aufgabenbereich des auf Haushaltsplanstellen beschäftigten Personals gehört, Forschungsarbeit zu leisten (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -).
95 
7. Auch die Berechnung des Dienstleistungsexports durch die Beklagte ist nach den Erkenntnissen der Kammer nicht zu beanstanden. In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie (Diplom) und Zahnmedizin erbringt.
96 
a) Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie (Diplom) ist ein Curricularnormwert in Anlage 2 der KapVO VII festgesetzt; der Umfang des Exports muss als ein Anteil hiervon (Aq) ermittelt werden. Für das „biochemische Praktikum für Biologen“ hat der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem das Wintersemester 1981/82 betreffenden Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u.a. - einen Curricularanteil (CAq) von 0,2333 ermittelt (vgl. seither auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -), den die Kammer einstweilen mangels diesbezüglicher substantiierter Beanstandungen durch die Klägerseite und in Anbetracht der umfänglichen - noch aufzuzeigenden - Korrekturen auf Lehrnachfrageseite nicht in Frage stellt. Da es sich bei dem Fach Biochemie um ein Wahlpflichtfach des Studiengangs Biologie (Diplom) handelt, ist als Studienanfängerzahl des fremden Studienganges (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO VII), mit welcher der CAq zur Ermittlung des durch die Dienstleistung eingetretenen Deputatsverbrauchs zu vervielfachen ist (vgl. dazu die Formel 2 unter I. der Anlage 1 zur KapVO VII), die Zahl von Studenten des Studiengangs Biologie (Diplom) anzusetzen, die sich für das Wahlpflichtfach voraussichtlich entscheiden werden und nicht die in der ZZVO für den Studiengang insgesamt festgesetzte (höhere) Zulassungszahl (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, teilweise abgedruckt in KMK-HSchR 1984, 109). Die Beklagte hat aufgrund der von ihr vor Beginn des Berechnungszeitraums gemäß § 11 Abs. 2 KapVO VII zu treffenden Prognose eine Teilnehmerzahl von 60 für das biochemische Praktikum angenommen. Das Gericht stellt diese Prognose nicht in Frage und sieht insoweit keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung, nachdem von Klägerseite auch keine Einwendungen dagegen erhoben worden sind. Es ergeben sich damit Dienstleistungen für das Praktikum der Biochemie in Höhe von 0,2333 x (60 : 2) = 6,9990 SWS Hinzuzurechnen sind weitere 1,5 SWS für die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u.a. -), sodass sich ein Dienstleistungsexport von insgesamt 8,4990 SWS für Biologie ergibt.
97 
b) Zur Ermittlung des Dienstleistungsexports an den Studiengang Zahnmedizin hat die Antragsgegnerin als Aq : 2 die Zahl 27 angesetzt und ist damit für das Studienjahr 2004/2005 von 54 Studienanfängern ausgegangen. Diese Prognose stellt die Kammer wiederum nicht in Frage, wenngleich die Zahl der von der Zulassungszahlenverordnung vom 22.06.2004 (GBl. S. 448) festgesetzten Studienanfängerzahl im Fach Zahnmedizin (55) nahezu entspricht und die Antragsgegnerin daher offenkundig nicht davon ausgeht, dass im Fach Zahnmedizin vermehrt Doppelstudenten oder Studienanfänger zu verzeichnen sind, die bereits den ersten Studienabschnitt des Humanmedizin-Studiums absolviert haben (zur Prognoseentscheidung der Hochschule vgl. auch die Beschlüsse der Kammer vom 02.11.2004 - NC 6 K 240/04 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -).
98 
Die Erhöhung der Studienanfängerzahl im nachfragenden Studiengang Zahnmedizin wegen eines dort auftretenden Schwundes kommt nicht in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -; Urteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -; Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/85 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 41; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.01.2003 - 6 D 11968/02.OVG - und Beschluss vom 25.02.2004 - 6 D 12057/03.OVG; VG Halle, Beschluss vom 29.01.2004 - 3 C 611/03 HAL u.a. -; ebenso die Beschlüsse der Kammer vom 02.11.2004 - NC 6 K 240/04 u.a. -; a.A. etwa VG München, Beschluss vom 17.01.2005 - M 3 E L 04.20052 - und Beschluss vom 10.02.2004 - M 3 E L 03.20256 -; vgl. zum Streit insgesamt Zimmerling / Brehm, Hochschulzulassungsrecht, Rn 193 f.). Die Kapazitätsverordnung legt ein pauschalierendes Berechnungsmodell zugrunde, wobei gewisse Ungenauigkeiten unvermeidlich sind. Das gilt gerade auch für die Berechnung eines Dienstleistungsbedarfs; § 11 Abs. 2 KapVO VII nimmt dabei - unter anderem - schwundbedingte Ungenauigkeiten in Kauf (Bayer. VGH, Beschluss vom 18.09.1991 - 7 CE 90.10198 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 - m.w.N.). Im Übrigen ist ein etwaiger Schwund im Studiengang Zahnmedizin bereits bei der Ermittlung der dortigen Aufnahmekapazität berücksichtigt worden. Wird der Dienstleistungsbedarf - wie es § 11 Abs. 2 KapVO VII gestattet - anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen für diesen Studiengang ermittelt, so verbietet es sich, denselben Schwund im Rahmen dieser Bestimmung noch einmal zu veranschlagen.
99 
Den CAq von 0,8667 hat die Antragsgegnerin zu Recht dem Beispiel-Studienplan der „Marburger Analyse“ entnommen (ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, vgl. u. a. Urteil vom 14.05.1984, - NC 9 S 1015/83 u.a. -; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -; Beschluss vom 12.08.1999 - NC 9 S 28/99 -), sodass sich Dienstleistungen für Zahnmedizin in Höhe von 0,8667 x 27 = 23,4009 SWS ergeben.
100 
Auf den ZVS-Beispielstudienplan (Zahnmedizin) kann für die Zwecke der Berechnung des Dienstleistungsexports auch weiterhin zurückgegriffen werden. Dass die ZVS nach Inkrafttreten der neuen Approbationsordnung für Ärzte auf die Erstellung eines aktualisierten Beispielstudienplans (Humanmedizin) verzichtet, steht dem nicht entgegen (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, NJOZ 2004, 3095).
101 
Die Dienstleistungen insgesamt belaufen sich damit auf (6,9990 + 1,5 + 23,4009 =) 31,8999 SWS.
102 
8. Nach den dargelegten Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist sonach im Ergebnis das zu niedrig angesetzte Lehrangebot um jeweils 2 SWS für die beiden Juniorprofessuren und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für Prof. W. auf insgesamt 277,5 + 8 = 285,5 SWS zu erhöhen.
103 
Nach Abzug des Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von 285,5 - 31,8999 = 253,6001 SWS.
104 
Lehrnachfrage
105 
Die von der Beklagten ermittelte Lehrnachfrage bedarf der Korrektur.
106 
1. Zu beanstanden ist bereits, dass die erforderliche formelle Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministeriums erst am 03.02.2005 getroffen wurde. Im Studiengang Medizin ist das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium hat nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. zuletzt Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27) im aufgrund des typischen Bewerberüberhangs kapazitär besonders sensiblen Studiengang Medizin auch ihren guten Sinn darin, die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter gegenüber der für andere Studiengänge gültigen Regel des § 4 KapVO vorzuverlagern. Dem Wissenschaftsministerium obliegt es dabei, neben den Vorstellungen der Hochschule auch den Interessen der Studienplatzbewerber angemessen Geltung zu verschaffen.
107 
In der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung kann die erforderliche Aufteilungsentscheidung nicht gesehen werden. Diese Festsetzung erfolgt in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen gleichermaßen, nimmt aber die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus (vgl. dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, a.a.O.). Ließe man die Festsetzung der Zulassungszahl genügen, dann würde die gewollte Sonderbehandlung des Studiengangs Medizin bedeutungslos. Auch in Aufteilungsentscheidungen zu früheren Studienjahren kann die nötige ministerielle Entscheidung nicht gesehen werden. Das Ministerium muss zwar die Aufteilung des Curricularnormwertes für den Studiengang Medizin nicht für jeden Berechnungszeitraum erneut festlegen. Anlass für eine erneute Festlegung besteht aber jedenfalls dann, wenn die Hochschule hochschulorganisatorische und/oder ausbildungsrechtliche Änderungen beschließt, die die Frage nach der weiteren Richtigkeit der bisher festgelegten Werte aufwerfen. Dies ist hier der Fall, nachdem die Beklagte auf Grundlage der neuen Approbationsordnung für Ärzte eine neue Studienordnung und einen neuen Studienplan erlassen hat.
108 
Zwar hat das Ministerium hier die Aufteilungsentscheidung am 03.02.2005 nachgeholt, dies jedoch zu einem Zeitpunkt, als die Zulassungszahl im Verordnungswege bereits festgesetzt, der zu regelnde Berechnungszeitraum - das Studienjahr vom 01.10.2004 bis 30.09.2005 - fast zur Hälfte verstrichen und die Kapazitätsermittlung nach § 5 KapVO VII abgeschlossen war. Soll aber die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium und die von der KapVO vorgesehene Vorabkontrolle auch in Anbetracht der Belange der Studienplatzbewerber nicht vollends ihres Sinns entkleidet werden, also mehr als eine bloße Ordnungsvorschrift darstellen, muss eine nachträgliche Aufteilungsentscheidung - jedenfalls nach Festsetzung der Zulassungszahl und zu einem derart späten Zeitpunkt - unbeachtlich bleiben, da sie keine Kontrollfunktion mehr erfüllen kann. Insoweit ist überdies bemerkenswert, dass die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums vom 03.02.2005 in sachlicher Hinsicht die vom Verwaltungsgericht in den Eilverfahren bereits teilweise vorgenommenen und von der Beklagten akzeptierten - Korrekturen übergeht und einen ersichtlich rechtswidrigen Wert festsetzt. Der Zulassungszahlenfestsetzung liegt daher lediglich die rechtswidrige Aufteilungsentscheidung der - dafür nicht zuständigen - Beklagten zugrunde. Nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans Humanmedizin kann dem Fehlen einer formell rechtmäßigen Aufteilungsentscheidung nicht mehr dadurch begegnet werden, dass der der Kapazitätsermittlung zugrunde zu legende Eigenanteil auf dessen Einsatzwerte zurückgeführt wird. Daher sieht sich die Kammer angesichts des Fehlens einer rechtzeitigen, der Kontrollfunktion genügenden Aufteilungsentscheidung zu einer vertieften Überprüfung der CAp-Ermittlung unter besonderer Beachtung der Belange der Studienplatzbewerber berechtigt und verpflichtet.
109 
2. Eine Mittelwertbildung aus den einzelnen Lehrnachfragewerten der jeweiligen Studierendenkohorten (Erst- und Drittsemester) unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese ggf. unterschiedlichen Ausbildungsvorschriften unterfallen können und in unterschiedlicher Weise Lehrdeputat nachfragen, ist - anders als es die Kammer aufgrund des Übergangs zur neuen Approbationsordnung für den Vorjahresberechnungszeitraum für angezeigt gehalten hat (vgl. die Urteile der Kammer vom heutigen Tage - NC 6 K 1162/03 u.a. -) - nicht mehr erforderlich, nachdem nunmehr sämtliche in der Vorklinischen Lehreinheit auszubildenden Studierenden ihr Studium nach dem 01.10.2003 aufgenommen haben und folglich einheitlich nach den Bestimmungen der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl., S. 2405, § 42) studieren.
110 
3. Der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen in der Berechnung des Lehrnachfragewerts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Beklagten steht ein Einschätzungs- und Bewertungsvorrecht bei der Ausgestaltung des Studienplans und der daran kapazitätsrechtlich anknüpfenden CAp-Bestimmung zu (vgl. dazu nachfolgend a)). Dieses hat sie nur unvollständig und damit letztlich rechtswidrig ausgeübt; in der Studienordnung der Beklagten fehlt eine satzungsrechtliche verbindliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen (vgl. dazu nachfolgend b)). Eine solche wäre jedoch nunmehr nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen; ihr Fehlen in Kombination mit der systemwidrigen Übernahme der Gruppengröße g = 180 in das Beziehungsgeflecht der Studienplanverhältnisse der Beklagten erfordert eine gerichtliche Ersetzung der danach rechtswidrigen Eigenanteilsbildung (vgl. dazu nachfolgend c)).
111 
a) Nach § 13 Abs. 1 KapVO VII bestimmt der Curricularnormwert - CNW - den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Gesamtbetreuungsaufwand). Für den streitigen Berechnungszeitraum beträgt der CNW 8,2 SWS (vgl. Nr. 49 der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII i.d.F. von Art. 1 Nr. 4 lit. b der Änderungsverordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Der CNW ist dabei eine Rechtsnorm zahlenförmigen Inhalts, an die das Wissenschaftsministerium bei der Normierung der Zulassungszahl - trotz des grundsätzlichen Gleichrangs der Verordnungen - gebunden ist (sog. „Norm hinter der Norm“, vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528). Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, mitunter auch der Improvisation, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/78 -, DÖV 1979, 528). Bei diesem Entscheidungsbildungsprozess ist dem Normgeber ein nur beschränkt nachprüfbarer Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Die Grenzen dieses Spielraums sind einerseits dann erreicht, wenn der Betreuungsaufwand das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet (unzulässige Niveaupflege), andererseits dann, wenn der gebotene Mindestausbildungsstandard nicht mehr abgedeckt wird (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -; Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR 1984, 109). Allein dadurch entsteht bereits eine zwangsläufige Ferne der so konstituierten Rechengrößen von der Wirklichkeit. Eine lückenlose Nachvollziehbarkeit des Normbildungsprozesses bei der Festlegung des CNW bis ins letzte Detail darf nicht erwartet werden, weshalb die Kammer den CNW hier nicht in Frage stellt.
112 
Da der Berechnung der Aufnahmekapazität Lehreinheiten zugrunde gelegt werden (§ 7 Abs. 1 KapVO VII), muss die Aufnahmekapazität für den der Lehreinheit zugeordneten Studiengang ermittelt werden; dazu ist das von der Lehreinheit für den Studiengang erbrachte Lehrangebot nicht durch den - den Betreuungsaufwand aller Lehreinheiten darstellenden - CNW zu teilen, sondern nur durch einen Anteil am Curricularnormwert - Curricularanteil CAp -, der dem Betreuungsaufwand durch diese Lehreinheit entspricht. Der CNW muss also auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden (vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII, Vorb. in der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII). Für die Errechnung der Aufnahmekapazität der jeweiligen Lehreinheit kommt es nur auf diesen (Eigen-)Curricularanteil an. Der Aufwand, der von einer anderen Lehreinheit erbracht wird, stellt eine vom CAp abzuziehende importierte Dienstleistung dar. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung allein maßgebliche (Eigen-)Curricularanteil - CAp - inhaltlich bestimmt wird, enthält die KapVO VII nicht. In § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO VII ist lediglich vorgeschrieben, dass die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten aufeinander abzustimmen sind.
113 
Im Studiengang Medizin ist der für den gesamten Studiengang festgesetzte CNW zusätzlich noch auf den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs aufzuteilen; denn der Studiengang Medizin wird durch § 7 Abs. 3 KapVO VII für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Durch § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII wird der vorklinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen. Die Fächerzuordnung auf die Lehreinheiten ist in Anlage 3 zu § 8 KapVO VII vorgenommen. Auch für die Aufteilung Vorklinik/Klinik hält die Kapazitätsverordnung keine inhaltlichen Regeln bereit (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104 = KMK-HSchR 1981, 900; Beschluss vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690). Bei der Aufteilung des CNW auf den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs müssen die kapazitätsbestimmenden Stellen zwar von dem einheitlichen, im CNW zum Ausdruck gebrachten Gesamtbetreuungsaufwand ausgehen. Die Aufteilung kann aber im Hinblick auf die Unterrichtsmenge und auf Unterrichtsarten bei den einzelnen Universitäten verschieden ausfallen, weshalb der Verordnungsgeber - auch in Anbetracht der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre nach Art. 5 Abs. 3 GG - der Wissenschaftsverwaltung die Ausgestaltung einer Regelung für einzelne Universitäten überlassen durfte.
114 
Der nach diesen Maßgaben zu bildende Eigenanteil (CAp) ist - im Gegensatz zum CNW - keine zahlenförmige Norm mehr. Der abstrakte CNW wird vielmehr im Wege der Aufteilung zu einem „konkreten Kapazitätsermittlungsgebot für die Festsetzung der Zulassungszahl in einem einzelnen Studiengang an einer einzelnen Universität innerhalb eines begrenzten Berechnungszeitraums“, nicht jedoch zu einem Verwaltungsakt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Aufteilung hat nur die Funktion, den weiteren Gang der Kapazitätsberechnung als Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlung der Hochschule oder des Ministeriums verwaltungsintern verbindlich festzulegen und ist damit eine „rechtsfolgebestimmende behördliche Verfahrenshandlung zur Vorbereitung eines Normsetzungsaktes“ (nämlich der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung), die - analog § 44 a VwGO - nicht selbstständig rechtsschutzfähig ist. Dieses Verwaltungshandeln unterliegt jedoch im Einzelfall anderen - strengeren - Maßstäben bei der verwaltungsgerichtlichen (Inzident-)Kontrolle als die verordnungsrechtliche Festsetzung des CNW, da sich die Eigenanteilsbestimmung unmittelbar - im Nenner des Bruchs der Formel (5) in Anlage 1 zu § 6 KapVO VII stehend - auf die Zulassungszahl auswirkt (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 107 mit Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 30.03.1979 - OVG Bs. III 531/78 -, KMK-HSchR 1980, 82, 86; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -). Angesichts der - wie dargelegt - fehlenden effektiven Vorabkontrolle durch das dafür zuständige Ministerium gilt dies hier in verstärktem Maße.
115 
Aus dem Fehlen inhaltsbestimmender Kriterien zur Bildung des Eigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit am Gesamtausbildungsaufwand des Studiengangs erwächst der Hochschule zunächst ein Bewertungs- und Einschätzungsvorrecht, aufgrund dessen sie ihre Studienverhältnisse grundsätzlich so ausgestalten kann, wie es ihren fachdidaktisch-wissenschaftlichen Vorstellungen von einer sachgerechten Bewältigung des Studiums entspricht. Dabei hat sie sich gleichwohl innerhalb des durch den normierten CNW vorgegebenen Spielraums zu halten. Die Grundentscheidungen der Hochschule unterliegen hinsichtlich ihrer fachdidaktisch-wissenschaftlichen Geeignetheit nicht unmittelbar der richterlichen Überprüfung. Aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot folgt insoweit jedoch, dass die nach Lehrveranstaltungsstunden, Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen quantifizierte Unterrichtsmenge so zu bemessen ist, dass sie den für ein ordnungsgemäßes Studium unentbehrlichen Lehraufwand noch trägt (BVerwG, Beschluss vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690).
116 
b) Die Beklagte hat ihre Eigenanteilsbildung, die als Grundlage für die vom Verordnungsgeber vorgesehene ministerielle Aufteilungsentscheidung dienen soll, in tatsächlicher Hinsicht aus dem in der Studienordnung der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) vom 16.09.2003 für den Studiengang Humanmedizin quantifizierten Lehraufwand abgeleitet, in deren § 1 sie rückwirkend zum 01.10.2004 im Wege der Satzungsänderung ihren Studienplan nach Approbationsordnung in der Fassung vom 27.06.2002 bis zum Ersten Abschnitt der Ärztliche Prüfung integrierte. Sie hat sich damit eines eigenen Systems zur Eigenanteilsbildung bedient. Dieses unterscheidet sich auch von der Art und Weise der Ermittlung der Lehrnachfrage durch die ZVS im Rahmen der Bestimmung eines neuen Richtwertes als (aussageschwächerer) Nachfolgeparameter für den Beispielstudienplan:
117 
Im Studienplan der Beklagten ist den einzelnen Fächern nach Lehrveranstaltungsarten eine bestimmte fachdidaktisch für erforderlich gehaltene - und zum Teil ausbildungsrechtlich vorgegebene (vgl. etwa § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO) - Semesterwochenstundenzahlen (v) zugewiesen, woraus sich unter Zuhilfenahme der Formel
118 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (ƒ)
                   Betreuungsrelation (g)
119 
für jede einzelne Veranstaltung Quotienten errechnen, deren Summe die Lehrnachfrage eines Studierenden bei der Vorklinischen Lehreinheit wiedergibt. Als Anrechnungsfaktoren hat die Beklagte dabei für Vorlesungen, Seminare und Übungen f = 1 und für Praktika f = 0,5 angesetzt. Diese Berechnungsparameter entstammen der Anlage 2 zu § 4 der KapVO III vom 31.01.1977 (GBl. S. 64); sie sind in ständiger Rechtsprechung als „üblich“ anerkannt (vgl. etwa nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622; Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Betreuungsrelationen von g = 180 (Vorlesungen), g = 15 (Praktika), g = 20 (Seminare) und g = 60 (Übungen) hat die Beklagte den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zur Begründung des Teilcurricularrichtwerts für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin nach 7. ÄAppO vom 21.12.1989 entnommen, die insoweit auch durch die Stellungnahme der ZVS - Dezernat 15.4 - zu den Auswirkungen der neuen Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 auf die Parameter zur Berechnung der Aufnahmekapazität vom 09.09.2002 (vgl. auch das gleichlautende Schreiben des Wissenschaftsministeriums vom 17.12.2002 - 21–635.0/242 -) fortgeschrieben wurden, wobei die Gruppengröße für die Seminare mit klinischen Bezügen und die sog. Integrierten Seminare bereits ausbildungsrechtlich von § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO vorgegeben ist. Regelungsgegenstand der nach §§ 7 Abs. 2, 45 Abs. 1 UG (jetzt: § 8 Abs. 5, 30 Abs. 1 LHG) als Satzung rechtlich verbindlichen Studienordnung ist insoweit jedoch nur das - zuvor in einem Studienplan nach § 46 UG festgelegte - Stundenvolumen v, nicht aber die Bestimmung der Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen.
120 
Von den Vorgaben der ZVS und des Wissenschaftsministeriums bezüglich des Stundenvolumens v ist die Beklagte jedoch in Ausübung ihrer Grundrechte nach Art. 5 Abs. 3 GG teilweise - wie in nachstehender Gegenüberstellung veranschaulicht - abgewichen:
121 
Veranstaltungsart v nach ZVS/MWK v nach Universität Curricularanteil ZVS/MWK Curricularanteil Universität
Vorlesungen 48 47,5 0,2667 0,2635
Seminare 18 18,7143 0,9000 0,9372
Übungen 1 1 0,0167 0,0166
Praktika 37 36,2858 1,2333 1,2094
Summe 104 103,5 2,4167 2,4267
122 
Aufgrund dessen gelangt die Beklagte - trotz des geringeren Ansatzes der Gesamtstundenzahl - bedingt durch Verschiebung der Stundenzahlen hin zu betreuungsintensiven Veranstaltungsarten zu einem höheren Betreuungsaufwand pro Studierenden als die ZVS, die 2,4167 SWS pro Studierenden veranschlagt (i.F.: ZVS-Richtwert).
123 
Damit bewegt sich die Beklagte in einem gänzlich anderen Ableitungszusammenhang als die ZVS. Denn während die Beklagte - positiv - für jede für erforderlich gehaltene Lehrveranstaltung in einem Fach einen Teilwert errechnet und aus den Teilwerten eine Summe gebildet hat, ermittelte die ZVS das für Vorlesungen anzusetzende Stundenvolumen im Wege einer - im Folgenden zu erläuternden - Subtraktionsmethode, für deren Anwendung die Verteilung der Stundenzahlen auf einzelne Fächer keine Rolle spielt:
124 
Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 05.04.1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 vom 07.07.1993, S. 1) sieht 5.500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts für die ärztliche Gesamtausbildung in allen Studienabschnitten vor, wovon zunächst 1.920 Stunden für das Praktische Jahr mit seinen drei 16wöchigen Ausbildungsabschnitten (§§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 ÄAppO) abzuziehen sind (vgl. auch Haage, MedR 2002, 456, 457; ders., Das neue Medizinstudium, 2003, S. 152; sowie die „Stellungnahme des Unterausschusses `Kapazitätsverordnung` zu den Schriftsätzen der Rechtsanwälte Brehm, Breinersdorfer, Zimmerling vom 6.10., 21.10. und 3.11.03 vom 21.01.2004“). Weiter entfallen nach § 2 Abs. 2 ÄAppO und Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 ÄAppO bereits 98 + 56 + 630 = 784 Stunden auf Kleingruppenveranstaltungen - nicht: Vorlesungen - im ersten Studienabschnitt und 868 Stunden auf Kleingruppenveranstaltungen im zweiten Studienabschnitt (§ 27 Abs. 1 Satz 8 ÄAppO - davon nach § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄAppO 476 Stunden Unterricht am Krankenbett). Danach verbleiben im Rahmen der Mindesterfüllung der Vorgaben der Richtlinie letztlich 1.928 Stunden - was gerundet (1.928 : 14 ≈) 138 SWS entspricht - für die systematische Vorbereitung der Kleingruppenveranstaltungen durch Vorlesungen. Nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit (Schreiben vom 24.10.1997 - 315-4331-11/7 -) sollte für den vorklinischen Studienabschnitt die Gesamtsemesterwochenstundenzahl von 104 SWS beibehalten werden. Darauf aufbauend errechneten sich nach Abzug des Aufwandes für Kleingruppenveranstaltungen im ersten Studienabschnitt von 784 : 14 = 56 SWS für Vorlesungen ein Rest von 104 - 56 = 48 SWS. Für Vorlesungen im - hier nicht unmittelbar interessierenden - zweiten Studienabschnitt ergaben sich demnach 138 - 48 = 90 SWS.
125 
Die Kammer sieht sich - obwohl nicht unmittelbar entscheidungserheblich - veranlasst, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob diese Methode der Ableitung des für die ärztliche Ausbildung im vorklinischen Studienabschnitt erforderlichen Vorlesungsbedarfs und - darauf aufbauend - der entsprechenden Curricularanteile durch die ZVS für sich betrachtet einer rechtlichen Überprüfung standhält. Insbesondere ist nicht ohne Weiteres ersichtlich und vom Bundesgesundheitsministerium auch nicht weiter erläutert, weshalb es trotz der Veränderungen der Ausbildungsstruktur durch die neue ÄAppO und der intensivierten vorklinischen Ausbildung durch die frühzeitige Verzahnung mit klinischen Ausbildungsinhalten bei der Semesterwochenstundenzahl von 104 SWS im ersten Studienabschnitt verbleiben soll (weitere Aussagen des Ministeriums oder der ZVS zu dieser Vorgabe fehlen, vgl. das Schreiben der ZVS an das Gericht vom 17.01.2005 - 32.4-3684 -). Insgesamt erscheint die angewandte Subtraktionsmethode daher - was letztlich aufgrund der z.T. politisch getroffenen Entscheidungen im Vorfeld auch nicht immer vermeidbar ist - hinsichtlich der Prämissen willkürlich.
126 
Insbesondere die Frage der hergebrachten Gruppengröße für Vorlesungen von g = 180 wurde in der Entstehungsgeschichte der Approbationsordnung vom 27.06.2002 und auch im Rahmen der Ermittlung des ZVS-Richtwerts keiner erneuten sachverständigen Überprüfung unterzogen, vielmehr ging man insoweit weiterhin von den alten Berechnungsparametern aus. Eine derartige Überprüfung dieser Werte wäre demgegenüber ggf. angezeigt gewesen, nachdem von Klägerseite in unzähligen Kapazitätsprozessen seit geraumer Zeit gerügt wird, dass die Gruppengröße von g = 180 mit der Hochschulwirklichkeit nicht mehr übereinstimmt und diese Sicht mittlerweile auch von zahlreichen Hochschulen und Gerichten geteilt wird (zu den einzelnen Universitäten, die z.T. von sich aus, i.Ü. nach gerichtlicher Verpflichtung mit anderen Gruppengrößen rechnen vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; VG Göttingen, Beschluss vom 14.12.2004 - 8 C 803/04 u.a. -; VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 41; Bayer. VGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 u.a. -, orientiert an der Hörsaalgröße; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2004 - 6 D 10028/04.OVG -; VG Gera, Beschluss vom 16.02.2004 - 2 NC 1287/03 GE -; VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -; auch die Universität Frankfurt a.M. rechnet nach Angaben von Klägervertretern mit konkreten Gruppengrößen). Denn der ZVS obliegt es nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (GBl. 2000, S. 401) für einheitliche Maßstäbe zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu sorgen. Allgemein sind die kapazitätsbestimmenden Stellen verpflichtet, Entwicklungen und Erfahrungen im Hochschulwesen - insbesondere mit Blick auf Möglichkeiten zur Verbesserung der Kapazitätsausschöpfung - zu beobachten und zu prüfen, inwieweit ein Berechnungsmodus verändert werden muss (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 414; Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, 624; BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41/84 -, NVwZ 1987, 682; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303). Das Verfassungsrecht verlangt insoweit die „Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien der Kapazitätsermittlung“ (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 -, BVerfGE 33, 303, 340) „nach dem Stand der jeweiligen Erfahrungen“ (BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 - 39, 258, 266). Beschränkungen der Hochschulzulassung aufgrund des Mangels an verfügbarer Ausbildungskapazität sind als Eingriffe in das Recht der freien Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen gerechtfertigt, die sich für den Normgeber und -anwender des Kapazitätsermittlungsrechts nicht zuletzt nach Maßgabe der Erkenntnisse bestimmen, die in der Hochschulwirklichkeit bei der Anwendung von Zulassungsbeschränkungen gewonnen werden. Dementsprechend dürfen zulassungsbeschränkende Gesichtspunkte einem Studienbewerber nicht mehr entgegengehalten werden, sofern die im Zulassungswesen gesammelten Erfahrungen erkennen lassen, dass jene Grenzen enger gezogen werden können, weil kapazitätsgünstigere Verhältnisse eingetreten sind oder ein kapazitätsgünstigerer Modus der Kapazitätsermittlung möglich erscheint, der die Gesamtsituation in Ausbildung und Wissenschaftspflege nicht nachweisbar und nachhaltig verschlechtert (BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -).
127 
c) Letzteres kann hier jedoch dahinstehen, da die Beklagte - wie dargelegt - die Eigenanteilsbildung zwar in Anlehnung an die ZVS-Vorgaben, aber doch eigenständig und auf Grundlage eigener Satzungsbestimmungen vorgenommen hat, sich also in einem System eigener Art bewegt, das jedoch einer kapazitätsrechtlichen Überprüfung nicht stand hält.
128 
Da nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans keine tauglichen „Auffangwerte“ mehr vorhanden sind, auf die eine rechtswidrige Eigenanteilsbildung zurückgeführt werden könnte (vgl. dazu aa)), hätte die Beklagte die Gruppengröße für Vorlesungen satzungsrechtlich verbindlich regeln müssen (vgl. dazu bb)). Die Untätigkeit der Beklagten in Verbindung mit dem Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 macht ihre Eigenanteilsbestimmung systemwidrig. Denn die Kammer erachtet die Beklagte zwar für befugt, die erforderliche Stundenzahl für die einzelnen Lehrveranstaltungen in gewissen - hier nicht offenkundig überschrittenen - Grenzen („unzulässige Niveaupflege“, Überschreitung des Gesamt-CNW, „Manipulation“) abweichend von den Empfehlungen der ZVS festzusetzen und sich dabei - wie hier geschehen - eines eigenen Herleitungsmodells zu bedienen, um ihre Vorstellungen über die Ausfüllung des CNW zum Ausdruck zu bringen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 106; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 623); jedoch verletzt die Beklagte bei einer derartigen - in Ausübung der Wissenschafts- und Lehrfreiheit vorgenommenen - Studienplangestaltung und einer darauf aufbauenden Eigenanteilsbildung das Gebot willkürfreier Systemgerechtigkeit, wenn sie einerseits ihre eigenen Vorstellungen fachdidaktischer Schwerpunktsetzung bei der Festlegung der erforderlichen Stundenzahl zum Ausdruck bringt, andererseits aber weitere relevante Berechnungsparameter - hier: die Vorlesungsbetreuungsrelation - aus einem sich davon gänzlich unterscheidenden Beziehungsgefüge herausgreift und in ihr Berechnungssystem einsetzt, obwohl diese Werte jeweils quantifizierten Modellstudienplänen entstammen und dort in einem abgestimmten Beziehungsverhältnis zu anderen - von der Beklagten nicht übernommenen - Werten stehen (vgl. dazu cc)).
129 
aa) Nach Wegfall des (alten) ZVS-Beispielstudienplans und der Neuordnung des Ausbildungsrechts durch die Approbationsordnung vom 27.06.2002 fehlt es an Ersatzwerten, auf die im Falle einer rechtswidrigen Eigenanteilsbildung zurückgegriffen werden könnte.
130 
Die Rechtsprechung hatte sich bislang nur mit Fallgestaltungen auseinander zu setzen, in denen Hochschulen von den Vorgaben des zur Approbationsordnung alter Fassung entwickelten ZVS-Beispielstudienplans für die Zwecke der Quantifizierung der Lehrnachfragemenge kapazitätsungünstig abweichen wollten. Dabei war anerkannt, dass der ZVS-Beispielstudienplan grundsätzlich Orientierungsmaßstab und Indikator für eine angemessene, den Ausbildungsanforderungen Rechnung tragende Lehrnachfrage sei, von dem jedoch zulassungsmindernd abgewichen werden könne, wenn und soweit konkrete besondere örtliche Verhältnisse an der jeweiligen Hochschule vorlagen, die eine Abweichung rechtfertigten und zu einer real verbesserten Ausbildung führten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303, 311; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27). Als Grundlage für die Abweichung forderte die Rechtsprechung bislang in formeller Hinsicht ein im Einzelnen quantifiziertes Curriculum, das rechtswirksam und rechtlich verbindlich in einer Studienordnung normiert worden ist (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Im Falle der Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse einer Hochschule und deren kapazitätsungünstige Geltendmachung war es insbesondere auch nicht verzichtbar, die jeweiligen Gruppengrößen verbindlich zu normieren und in eine Satzungsregelung mit aufzunehmen (so - falls die Abweichung auf der Gruppengröße beruht - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; offen gelassen noch von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -; anders noch die frühere Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, die mit Blick auf die Betreuungsrelationen bei Abweichung vom Beispielstudienplan auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellte, vgl. etwa die Plausibilitätsberechnungen in den Urteilen vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, a.a.O. und Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 416; Beschluss vom 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84 u.a. -).
131 
Nachdem der ZVS-Beispielstudienplan auf die ärztliche Ausbildung nach der Approbationsordnung vom 27.06.2002 nicht mehr angewandt werden kann und ein neuer Beispielstudienplan nicht mehr erstellt wurde und wird, entfällt auch die Möglichkeit einer kapazitätsungünstigen Abweichung von dessen Vorgaben, sodass auf in Ausübung ihrer Satzungshoheit normierte Vorstellungen der Hochschule oder - in Ermangelung dessen - auf eine modellhafte Wiedergabe der Ausbildungswirklichkeit (dazu VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. -) abzustellen ist. Die Abweichung vom neuen ZVS-Richtwert (2,4167) bedarf jetzt nicht mehr der generellen Darlegung, dass sie durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegenden Gründen gerechtfertigt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -), woraus ersichtlich wird, dass sich die vormals rahmengebenden Strukturen der Vorgaben der ZVS in Auflösung befinden. In der Folge ist auch die Möglichkeit entfallen, eine ggf. gerichtlich für (formell oder materiell) rechtswidrig erkannte Eigenanteilsbildung und Aufteilungsentscheidung durch die bewährten Werte des Beispielstudienplans zu substituieren bzw. im Falle einer Überschreitung der Werte entsprechend zu reduzieren. Auch eine Ersetzung durch den (neuen) ZVS-Richtwert ist - abgesehen von den dargelegten Zweifeln an dessen sachlicher Berechtigung - nicht ohne Weiteres möglich. Selbst die Beklagte misst dem Richtwert keine gleichermaßen starke Leitwirkung mehr zu wie noch dem Beispielstudienplan, zumal auf dessen Aktualisierung bewusst verzichtet worden sei (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 18.09.2003 zu den Verfahren des vorangegangenen Berechnungszeitraums).
132 
Überdies ruft eine Rückführung auf den ZVS-Richtwert praktische Probleme im weiteren Gang der Kapazitätsberechnung auf. Es ist insoweit zwar denkbar, im Falle einer Überschreitung des ZVS-Werts von 2,4167 SWS - wie hier durch den Ansatz der Beklagten von 2,4267 SWS - auch den für die Vorklinische Lehreinheit nach Abzug etwaiger Dienstleistungsimporte verbleibenden Teilwert entsprechend prozentual zu kürzen (zur anteiligen Kürzung bei Überschreitung des CNW vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.1995 - NC 9 S 39/94 -; zu abweichenden Modellen Brehm / Zimmerling / Becker, NVwZ 1996, 1173, 1178). Im Gegensatz zu bei Überschreitung der Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans in der Vergangenheit angewandten Verfahren begegnet dies aber nunmehr erheblichen Bedenken, nicht zuletzt deshalb, weil der ZVS-Richtwert auf eine Ausweisung der Teilwerte für einzelne Fächer verzichtet hat und lediglich grob nach Lehrveranstaltungsarten unterscheidet. Während es bislang aufgrund der detaillierten Untergliederung des Beispielstudienplans möglich war, einzelne Fächer - etwa im Falle eines zu berücksichtigenden Dienstleistungsimport - aus dem CAp der Vorklinischen Lehreinheit „herauszurechnen“, scheitert dies beim ZVS-Richtwert daran, dass eine Gewichtung der Fächer nicht mehr erkennbar ist. Folglich kann auch nicht festgestellt werden, auf welchem Fach die Richtwertüberschreitung ggf. beruht und wo eine - ggf. zu rechtfertigende - didaktische Schwerpunktsetzung der Hochschule stattgefunden hat.
133 
bb) Nachdem es nunmehr - wie dargelegt - an Auffangwerten fehlt, hat sich der Regelungsbedarf hinsichtlich der Vorgaben für die Eigenanteilsbildung entsprechend erhöht. Vor diesem Hintergrund ist es jetzt in Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung zur Überschreitung der Werte des alten Beispielstudienplans generell erforderlich - jedenfalls wenn die Eigenanteilsbildung auf einer eigenständigen Herleitung des CAp aus satzungsrechtlich vorgegebenem Lehraufwand beruht -, auch die Betreuungsrelationen rechtlich verbindlich zu normieren, wenn Sie als Bestandteil der Quantifizierung des Curriculums Grundlage der CNW-Aufteilungsentscheidung sein sollen.
134 
Zwar setzt § 45 UG Bestimmungen in der Studienordnung über die Gruppengröße in den einzelnen Lehrveranstaltungen oder Lehrveranstaltungsarten nicht voraus; über inhaltliche und fachdidaktische Entscheidungen hinaus verlangt § 45 Abs. 2 UG quantitative Festlegungen lediglich in zeitlicher Hinsicht, um so die Einhaltung der Regelstudienzeit zu gewährleisten (vgl. dazu und zum Folgenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Eine Studienordnung, die keine Bestimmungen über die Gruppengröße trifft, ist daher - auch in Studiengängen mit Zulassungsbeschränkung - nicht aus diesem Grunde fehlerhaft. Aus kapazitätsrechtlicher Sicht ist jedoch zusätzlich - über § 45 Abs. 2 UG hinaus - erforderlich, dass die Studienordnung das örtliche Curriculum für die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums hinreichend quantifiziert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -; VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -). Nur dann ist nämlich sichergestellt, dass die akademischen Organe der Hochschule (in der Terminologie des UG: Fakultätsrat und Senat), denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Die Quantifizierung des Curriculums für Zwecke der CNW-Aufteilung setzt aber nicht nur die Festlegung des Zeitaufwands für jede Lehrveranstaltung (in Gesamtstunden oder in Semesterwochenstunden) voraus, sondern auch die Bestimmung der Gruppengröße für jede Lehrveranstaltung oder jede Lehrveranstaltungsart (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Auch in Anbetracht der Bedeutung der Aufteilungsentscheidung für die spätere Festsetzung der Zulassungszahl und damit für die Grundrechte der betroffenen Studienbewerber ist eine demokratisch und rechtsstaatlich legitimierte Entscheidung durch den dafür zuständigen Senat erforderlich, der hierzu nach § 19 Abs. 1 UG in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium berufen ist, da es sich bei der Frage der Gruppengröße von Vorlesungen um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Der Gesetzgeber darf zwar die Aufteilungsentscheidung der Wissenschaftsverwaltung überlassen und ist auch nicht verpflichtet, die Regeln für die Herleitung der Eigenanteilsbildung selbst normativ vorzugeben. Im grundrechtlichen Spannungsverhältnis zwischen dem Recht der Studienbewerber, Beruf und Ausbildungsstätte frei zu wählen (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Wissenschaftsfreiheit der Hochschule (Art. 5 Abs. 3 GG), die in ein Verhältnis praktischer Konkordanz zu bringen sind, darf der Gesetzgeber jedoch nicht Teile der Rechtsetzungsbefugnis zur völlig freien Verfügung übertragen, wenn er bestimmte Aufgaben der Satzungsautonomie öffentlichrechtlicher Körperschaften oder Anstalten überlässt. Wählt der Gesetzgeber für bestimmte öffentliche Aufgaben etwa eine Organisationsform der Selbstverwaltung, muss er institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von ihr erfassten Personen treffen; Organisation und Verfahren müssen die Gewähr dafür bieten, dass die verfolgten öffentlichen Aufgaben innerhalb der Körperschaft oder Anstalt für diejenigen, die der Satzungsgewalt unterworfen sind, unter Berücksichtigung ihrer Interessen angemessen wahrgenommen werden. Der Gesetzgeber hat dabei sicher zu stellen, dass sich die verbindlich und autonom gesetzten Regelungen mit Eingriffscharakter als Ergebnis eines demokratischen Willensbildungsprozesses im Innern darstellen (vgl. zu alledem in anderem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -).
135 
Übertragen auf die hier zu beurteilende Vorbereitung der Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums durch den - auf der Grundlage der in der Studienordnung enthaltenen Quantifizierung der Lehrnachfrage abzuleitenden und von der Universität zu unterbreitenden - Vorschlag zur Eigenanteilsbildung bedeutet dies: Die Eigenanteilsbildung als solche ist zwar - wie dargelegt - (nur) eine „rechtsfolgebestimmende behördliche Verfahrenshandlung zur Vorbereitung eines Normsetzungsaktes“; die ihrer Herleitung zugrunde gelegten Regeln bestimmen jedoch über die Quantifizierung der Lehrnachfrage den weiteren Gang der für jeden Berechnungszeitraum aufs Neue vorzunehmenden oder zu überdenkenden Eigenanteilsbildung. Auch wenn es hier nicht unmittelbar um Rechtsetzung im eigentlichen Sinne geht, so muss dennoch gewährleistet sein, dass zumindest hochschulintern die für derart grundlegende Entscheidungen zuständigen Organe eine entsprechende Willensbildung vornehmen und verbindliche Entscheidungen treffen. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des Umstands, dass - wie dargelegt - eine effektive und rechtzeitige Kontrolle der neu hergeleiteten Eigenanteilsbildung nach Inkrafttreten der Approbationsordnung vom 27.06.2002 durch das Wissenschaftsministerium nicht stattgefunden hat.
136 
cc) Eine solche satzungsrechtliche Regelung der Gruppengröße für Vorlesungen durch die zuständigen Hochschulorgane ist nicht erfolgt. Hinzu kommt, dass die Beklagte ohne Beteiligung ihres Senats für die Zwecke der Kapazitätsberechnung den Wert von g = 180 für Vorlesungen unter Verstoß gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit herangezogen hat (zur Systemgerechtigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 25.89 -; mit Bezug zum Kapazitätsrecht: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/78 -; Beschluss vom 17.12.1979 - IX 1236/78 -, KMK-HSchR 1980, 531, 542f.; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -; Beschluss vom 04.03.1994 - NC 9 S 70/93 -; Beschluss vom 16.10.1996 - NC 9 S 36/95 -; Beschluss vom 25.06.1998 - NC 9 S 1/98 -; OVG Berlin, Beschluss vom 09.10.1992 - 7 S 198.92 -). Es ist zwar zulässig, die Aufteilung des CNW anhand von hochschulübergreifenden Studienplanmodellen vorzunehmen, wenn dabei die Hochschulwirklichkeit ausreichend berücksichtigt wird (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621; BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, NVwZ 1983, 94). Systemwidrig ist es aber, einen einzelnen Wert aus einem quantifizierten Modellstudienplan zu entnehmen, in dem er mit anderen Werten - insbesondere im Hinblick auf den für erforderlich gehaltenen Gesamtbetreuungsaufwand - in einem aufeinander abgestimmten Beziehungsverhältnis steht, und ihn - ohne eine Überprüfung auf die Stimmigkeit und Folgerichtigkeit auch im Berechnungssystem der Beklagten - quasi als gewohnheitsrechtlich überlieferte Rechtsnorm in ein gänzlich anderes Beziehungsgefüge einzusetzen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621), wie es die Beklagte bei der Herleitung des Eigenanteils auf der Grundlage der Studienplanverhältnisse getan hat. Die Beklagte hat in ihrem - nunmehr in die Studienordnung integrierten - Studienplan im Vergleich zu der im ZVS-Beispielstudienplan vorgenommenen Aufschlüsselung gänzlich andere Stundenvolumina für einzelne Fächer vorgesehen und dabei auch das Verhältnis von Groß- zu Kleinveranstaltungen zum Teil erheblich verändert, wie aus der nachstehenden Gegenüberstellung deutlich
wird:
137 
F a c h Vorlesung Praktikum/Kurs Seminar
ZVS Uni ZVS Uni ZVS Uni
Physik 3 3,5 4 3
Chemie 3 4 4 3
Biologie 3 5 4 2,8571
Makrosk./ mikroskop. Anatomie (einschl. Anatom. Sem) 14 9 12 11,857 2 1,7143
 Physiologie 8 8 7 5,1429 3 2
Biochemie 8 10 7 5,1429 3 2
Med. Psych. / Soz. 4 5 5 2,7143 2
Med. Terminologie 1 1 1
Einführung Klin.Medizin 4 2 1,5714
Berufsfelderkundung 2 1 1
138 
Hinzu
 kommen die von der Beklagten für die Seminare mit klinischen Bezügen und die Integrierten Seminare sowie für das Wahlfach angesetzten Werte, die im Beispielstudienplan nicht ausgewiesen sind bzw. überhaupt noch keinen Niederschlag finden konnten.
139 
Damit entsprechen die Studienverhältnisse bei der Beklagten - nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in normativer Hinsicht - nicht mehr den Verhältnissen und Grundannahmen, die zur „Aggregierung“ des („Mittel“-)Wertes von g = 180 geführt haben und die das Bundesverwaltungsgericht veranlasst haben, diesen Wert im ZVS-Beispielstudienplan damaliger Fassung unbeanstandet zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 908 f.). Tragend für die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts war, dass die Parameter des Beispielstudienplans - sowohl die Zahl der Vorlesungen als auch die Betreuungsrelation von 180 - nicht wörtlich zu verstehende und gemittelte rechnerische Größen seien, die einen Durchschnitt hinsichtlich der Betreuungsrelationen aller angebotener Vorlesungen darstellten. In diese Art der Durchschnittswertbildung seien aber auch z.T. Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare mit eingeflossen. Nachdem nunmehr die Gruppengröße etwa für Seminare in der neuen Approbationsordnung weitestgehend eine Regelung erfahren hat und die neuen Studienplanverhältnisse nach Einführung der betreuungsintensiven Integrierten Seminare und der Seminare mit klinischen Bezügen ein völlig anderes Verhältnis von Klein- zu Großgruppenveranstaltungen geschaffen haben, kann die überkommene Gruppengröße von g = 180, die auf gänzlich anderen Annahmen beruht, nicht ohne weitere Überprüfung durch die dazu legitimierten Hochschulorgane in das neu geschaffene Beziehungsgefüge übernommen werden (so auch VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84 -). Es ist jedenfalls nicht systemgerecht, den von Art. 5 Abs. 3 GG gewährten Gestaltungsspielraum beim Stundenvolumen der Lehrveranstaltungen auszuschöpfen und die insoweit von der Beklagten eigenverantwortlich vorgenommene Gestaltung des Studiums den Studierenden durch die Studienordnung verbindlich vorzugeben, andererseits aber bei der Gruppengröße - im Nenner der Gleichung - Werte beizubehalten, die auf die von der Beklagten selbst veränderten Verhältnisse nicht passen und dadurch letztlich willkürlich erscheinen.
140 
4. Der danach formell und materiell rechtswidrige Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen ist im gerichtlichen Verfahren in richterlicher Notkompetenz für den streitigen Berechnungszeitraum durch ein abstraktes Berechnungsmodell zu ersetzen, das der - z.T. nicht ausgeübten - Satzungshoheit der Beklagten Rechnung zu tragen hat. In Ermangelung eines auf die neue Approbationsordnung abgestimmten Beispielstudienplans entfällt die Möglichkeit, einen solchen an die Stelle der rechtswidrigen Eigenanteilsbildung der Beklagten treten zu lassen. Für die Zwecke der Ersetzung der fehlenden Grundlage für die Aufteilungsentscheidung eignen sich die zum Teil von Klägerseite vorgeschlagenen oder sonst diskutierten Alternativmodelle (dazu nachfolgend a) bis c)) nicht; vielmehr ist - den sachverständigen Grundannahmen der KapVO II folgend - mit einer unbeschränkten Hörerzahl zu rechnen und damit der (rechtswidrige) Vorlesungsanteil aus dem CAp der Beklagten herauszurechnen (dazu d)).
141 
a) Wie bereits dargelegt, verbietet es sich, im Ableitungszusammenhang der Eigenanteilsbildung der Beklagten dennoch weiter mit dem für systemwidrig befundenen Wert von g = 180 zu rechnen. Dieser entstammt - sowohl im alten Beispielstudienplan als auch im dargestellten Ableitungszusammenhang des neuen ZVS-Richtwerts - einem gänzlich anderen Beziehungsgefüge und kann (auch vom Gericht) nicht der Berechnung im Zusammenhang mit der übrigen Lehrnachfragequantifizierung, die durch die Parameter für das eigenständig festgesetzte Stundenvolumen und die Anrechnungsfaktoren mitbestimmt wird, zugrunde gelegt werden. Wenn das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 42) demgegenüber generell ausführt, eine Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen sei mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar und überschreite nicht die Willkürgrenze, so mag dies für die dort vorgenommene Eigenanteilsbildung möglicherweise zutreffen. Hier jedoch hat die Universität die weiteren Parameter des Ableitungssystems (wie etwa das Stundenvolumen) verändert, sodass ein Aufrechterhalten der Berechnung mit g = 180 zu einem Auseinanderbrechen des Beziehungsgefüges der Gesamtberechnung führen würde.
142 
Auch der Umstand, dass der Festsetzung des neuen Gesamt-CNW von 8,2 SWS (weiterhin) eine Gruppengröße von g = 180 zugrunde lag, führt nicht zwangsläufig dazu, dass an diesem Wert zur Aufrechterhaltung eines einheitlichen und begründbaren Systems bei der Eigenanteilsbildung festzuhalten ist (in diese Richtung aber OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 u.a. -). Normative Vorgaben der KapVO VII für die Aufteilung des CNW auf die Lehreinheiten - um die es hier allein geht - gibt es nämlich nicht, sodass solche Vorgaben auch der Art und Weise des Zustandekommens des CNW nicht entnommen werden können. Darüber hinaus sind im Übrigen zahlreiche Universitäten auch in der Vergangenheit unter Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse von den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans kapazitätsungünstig abgewichen und haben dabei tatsächliche Gruppengrößen in Ansatz gebracht und bringen müssen - womit sie bereits vom „einheitlichen“ Berechnungssystem abgewichen sind -, wie auch die Beklagte ihre Studienplanung nunmehr in verschiedenerlei Hinsicht abweichend von den Annahmen der ZVS ausgestaltet. Folglich kann der hier für systemwidrig befundene Parameter der Gruppengröße auch nicht isoliert aufrecht erhalten werden
143 
b) Ebenso wenig hält es die Kammer in diesem Rahmen für eine tragfähige Lösung, die Gruppengröße g für Vorlesungen in der Weise zu verändern, dass nunmehr - anstatt mit der Zahl 180 - mit der tatsächlichen Zulassungszahl zu rechnen wäre. Dies wäre nicht geeignet, als Grundlage einer auf Dauer ausgerichteten und abstrakt zu haltenden Kapazitätsermittlung zu dienen. Die durch die Kapazitätsberechnung zu ermittelnde Zulassungszahl würde damit in ein Abhängigkeitsverhältnis zur Zulassungszahl des jeweils vorangehenden Berechnungszeitraums gebracht, was - bei theoretischer Betrachtungsweise - zur Folge hätte, dass die Zulassungszahl jedes Jahr aufs Neue zu erhöhen wäre, da die Gruppengröße fortschreitend steigt und die Betreuungsrelation in gleichem Maße sinkt (sog. iteratives Verfahren). Daraus folgt, dass man im Hinblick auf die Betreuungsrelationen bei den Lehrveranstaltungen ohne Modellwerte oder abstrakte Systeme nicht auskommt, um eine ständige Rückkopplung zwischen einer Erhöhung der Gruppengröße durch Mehrzulassung und der Kapazitätsberechnung zu verhindern. Letztlich bestünde mit dem Abstellen auf die Verhältnisse eines einzigen Berechnungszeitraums auch die Gefahr, momentane Über- oder Unterlastverhältnisse zum Maßstab der Kapazitätsermittlung zu erheben. Auch auf feststehende Werte wie etwa die Hörsaalgröße als aus der Natur der Sache folgende Obergrenze für die Gruppengröße kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden (dies praktiziert offenbar die LMU München, wenngleich dort die Zulassungszahl die Hörsaalkapazität übersteigt, vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 u.a. -). Bei der Beklagten mit einer maximalen Hörsaalgröße von 394 Plätzen würde dies zu ersichtlich überhöhten und von der Ausbildungswirklichkeit abweichenden Zulassungszahl führen, da eine auf einer solchen Zahl basierende Betreuungsrelation derzeit - angesichts der bislang festgesetzten Zulassungszahlen - ersichtlich nicht gegeben ist.
144 
c) Eine „Neuaggregierung“ der Gruppengröße für Vorlesungen nach den heutigen bundesweiten Durchschnittsverhältnissen - wie sie von Klägerseite zum Teil unter Bezugnahme auf die Einzelheiten der historischen Herleitung des Wertes von 180 gefordert wird (dem folgend OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -) - kommt gleichfalls nicht in Betracht. In der Weise, wie sie dem Gericht unterbreitet worden ist, fehlt es dieser Neubestimmung bislang an einer hinreichenden Aufklärung der dabei zu berücksichtigen Verhältnisse an den bundesdeutschen Hochschulen unter Einbezug aller - nicht nur der medizinischen - Studiengänge. Eine solche Aufklärung etwa im Rahmen einer Beweisaufnahme zu leisten, ist indes nicht Aufgabe des die Kapazitätsberechnung kontrollierenden Gerichts, (jedenfalls) wenn es wie im hier zu beurteilenden Zusammenhang allein um die Ersetzung einer für rechtswidrig erkannten Eigenanteilsbildung in Ausübung richterlicher Notkompetenz geht, nicht aber um die Klärung der Frage, welches Berechnungsmodell die Beklagte zwingend auch für die Zukunft anzuwenden hat.
145 
d) Die Kammer hält hingegen ein auf der Annahme einer unbeschränkten Hörerzahl (g = ∞) aufbauendes abstraktes Berechnungsmodell zur Ableitung des Curriculareigenanteils für geeignet und geboten, um im vorliegenden Zusammenhang die fehlerhafte Eigenanteilsbildung der Beklagten zu ersetzen. Dieses Modell führt zu einem „nachgelagerten“ Vorlesungsabzug - somit zum Wegfall des Vorlesungsanteils im CAp - und kommt damit im Ergebnis dem sog. Vorlesungsvorwegabzug gleich.
146 
Dem liegt zunächst die Annahme zugrunde, dass - worüber Übereinstimmung herrscht - die Lehrveranstaltungsart „Vorlesung“ grundsätzlich einer unbeschränkten Zahl von Studierenden offen steht. Dies ist auch den von fachwissenschaftlichen Beurteilungen geprägten Erfahrungswerten der Anlage 2 zur KapVO II vom 23.12.1975 (GBl. S. 67) zu entnehmen, wo es in Teil 1, Lehrveranstaltungsart A, lit. d) zu Vorlesungen heißt: „Betreuungsrelation: grundsätzlich unbeschränkt“. Die Vorstellungen der KapVO II sind insoweit auch weiterhin gültig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -; mit Bezug zu den der KapVO II entnommenen Anrechnungsfaktoren: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622). Sie wurden lediglich vom - nunmehr wieder weggefallenen - Beispielstudienplan überlagert und dem Kapazitätsberechnungssystem ab Geltung der KapVO III vom 31.01.1977 (GBl. S. 64), das der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung zufolge einen Systemwechsel hin zu einem Rechnen mit Betreuungsrelationen auch in Bezug auf Vorlesungen unter Aufgabe des von der KapVO II praktizierten Vorlesungsvorwegabzugs vollzog, zugrunde gelegt. Auch die ausbildungsrechtlichen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte gehen implizit von einer unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen aus. Im Hinblick auf Kleingruppenveranstaltungen regelt die ÄAppO z.T. detailliert auch die Gruppengrößen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 Satz 9, Abs. 4 Satz 6 ÄAppO), praktische Übungen sollen - soweit dies der Lehrstoff erfordert - in kleinen Gruppen durchgeführt werden (§ 2 Abs. 3 Satz 3 ÄAppO). Die Vorlesungen hingegen sollen die übrigen Veranstaltungen vorbereiten und sind als zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften definiert (§ 2 Abs. 6 ÄAppO). Eine diesbezügliche Regelung zur Gruppengröße enthält die ÄAppO nicht, da sie offenkundig aufgrund des Vortragscharakters der Veranstaltungsart mangels didaktischer Begründbarkeit einer Beschränkung eine solche nicht für erforderlich zu halten scheint und damit implizit in ausbildungsrechtlicher Hinsicht die Grundannahmen der Anlage 2 zur KapVO II fortführt. Die Kammer hält die Annahme einer grundsätzlich unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen sachlich auch für unmittelbar einleuchtend, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es für den Deputatsverbrauch auf Lehrangebotsseite bei einer derartigen Großveranstaltung ohne Bedeutung ist, wie viele Zuhörer der Vorlesung folgen; die Lehrperson muss - unabhängig von der Hörerzahl - die entsprechenden, auf eine Vorlesung entfallenden Semesterwochenstunden dozieren, ohne dass es auf die Hörerzahl ankommt.
147 
Setzt man diese Prämissen mathematisch konsequent um, so gelangt man in der Berechnungsarithmetik der KapVO VII zu einem Vorlesungsabzug. Geht man nämlich davon aus, dass die Hörerzahl einer Vorlesung unbeschränkt ist, so lässt sich dies mathematisch durch das einen Grenzwert für eine gegen Unendlich strebende Zahl wiedergebende Symbol ∞ ausdrücken. Dieses Symbol stellt zwar keine natürliche oder reelle Zahl dar, lässt sich aber in die nach ständiger Rechtsprechung auf dem System der KapVO VII beruhende und anerkannte Formel xxx
148 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (ƒ)
                   Betreuungsrelation (g)
149 
als Betreuungsrelation g einsetzen. Dabei ergibt sich für die Vorlesungen der Beklagten, die von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht werden (hier nicht nach einzelnen Fächern aufgesplittet, sondern im Gesamtstundenvolumen dargestellt) folgende Berechnung:
150 
27 SWS x 1
= 0
151 
Ergebnis dieses Rechenschritts ist also, dass die Vorlesungen in den Lehrnachfragewert nicht einfließen, was - auf mathematischen Wege - die obige Grundannahme bestätigt, dass die Hörerzahl einer Vorlesung für den Deputatsstundenverbrauch irrelevant ist. Bei der dargestellten Anwendung einer unbeschränkten Gruppengröße für Vorlesungen von g = ∞ wird der CAp mathematisch im Hinblick auf die Vorlesungsanteile bereinigt und entsprechend reduziert.
152 
In einem zweiten Schritt ist dieser Befund auf der Lehrangebotsseite zu berücksichtigen, um dem Deputatsstundenverbrauch Rechnung zu tragen. Rechtsgrundlage dafür ist das im Kapazitätsrecht anerkannte Gebot der Bilanzierungssymmetrie zwischen Lehrangebot und Lehrnachfrage (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.1979 - IX 1236/78 -, KMK-HSchR 1980, 531, 543; Urteil vom 23.05.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621; Hess. VGH, Beschluss vom 21.09.1999 - 8 Ga 19000/99.T -; sowie weiter die zur Frage der Systemgerechtigkeit bereits zitierte Rechtsprechung). Finden die Vorlesungsveranstaltungen auf Lehrnachfrageseite nämlich im Ergebnis aufgrund der Berechnung unter Annahme einer unbeschränkten Hörerzahl keinen Niederschlag mehr, so ist der Deputatsverbrauch der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Lehrangebotsseite abzuziehen, um in der Bilanzgleichung der Kapazitätsberechnung nach Anlage 1 zu § 6 KapVO VII die erforderliche Symmetrie wieder herzustellen.
153 
Im Falle der Beklagten sind 27 SWS für die Vorlesungsveranstaltungen in Anatomie, Makro- und Mikroskopie, Physiologie und Biochemie, die von der Vorklinischen Lehreinheit erbracht werden, vom Jahreslehrangebot - also dem verdoppelten bereinigten Semesterlehrangebot Sb nach Anlage 1 zu § 6 KapVO VII - abzuziehen. Bezugspunkt der Subtraktion im Rahmen der Bilanzierung ist dabei das Jahreslehrangebot, da auch die aufgezählten Vorlesungen aufgrund des bei der Beklagten praktizierten Systems der Jahreszulassung nur einmal im Jahr angeboten werden und auch nur in diesem Umfang Lehrdeputat verbraucht wird. Folglich ist das Lehrdeputat des Studienjahres um die Anzahl der Vorlesungsstunden pro Jahr zu reduzieren.
154 
Dieser Berechnungsmodus hält sich - wie im Einzelnen dargelegt - in dem von der KapVO VII vorgegebenen Rahmen des Rechnens mit Betreuungsrelationen. Die Einwände der obergerichtlichen Rechtsprechung gegen den sog. Vorlesungsvorwegabzug greifen bei dem von der Kammer praktizierten Modell nicht. Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 905 ff.) sehen die Kapazitätsverordnungen seit Inkrafttreten der KapVO III einen Vorlesungsabzug nicht mehr vor, sodass es an der dafür erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Vielmehr betont das Bundesverwaltungsgericht, dass die Vorlesungen Bestandteil der im CNW ausgedrückten Lehrnachfrage seien. Würden die Vorlesungen aber in den CNW mit einbezogen, so müsse damit zwangsläufig eine Betreuungsrelation mitgedacht werden. Dem VGH Baden-Württemberg zufolge (Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -) sind alternative Berechnungsmethoden unzulässig. Die Kapazitätsberechnung müsse einheitlich nach den Bestimmungen der KapVO erfolgen.
155 
Im hier zu beurteilenden Fall geht es jedoch nicht um die Frage der Zulässigkeit eines generellen Vorlesungsabzugs und dem daraus folgenden Herausrechnen der Vorlesungsanteile aus dem Gesamt-CNW (vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 07.07.2004 - OVG 5 NC 8.04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 43), sondern vielmehr um die Frage der Eigenanteilsbildung für die Vorklinische Lehreinheit. Es mag zwar unzulässig sein, den Vorlesungsanteil aus dem CNW herauszurechnen, in den auch ein Betreuungsaufwand für Vorlesungen eingeflossen ist (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 907). Für die Frage der Aufteilung des CNW auf die Lehreinheiten gilt dies jedoch nicht in gleicher Weise. Dafür hält die KapVO VII nämlich überhaupt keine Rechtsgrundlagen bereit, sodass das Fehlen einer Rechtsgrundlage in diesem Zusammenhang jedem - auch den derzeit angewandten - Berechnungsmodellen entgegengehalten werden kann. Nach den obigen Darlegungen ist die für teilweise rechtswidrig befundene Eigenanteilsbildung der Beklagten zu ersetzen. Dabei liegt es nahe, den rechtswidrigen Teil der Berechnung nicht durch andere, wie auch immer zu bestimmende Werte zu substituieren, sondern die Berechnung nach Möglichkeit in einer Weise durchzuführen, die ohne den rechtswidrigen Teil auskommt, was zu einem Herausrechnen der Vorlesungsanteile auf beiden Seiten der Berechnung - Lehrangebot und Lehrnachfrage - zu führen hat (vgl. zur Frage einer systemgerechten Ersetzung etwa auch das Vorgehen des VGH Baden-Württemberg bei der Eliminierung der unzulässigen Doppelberücksichtigung von Weiterbildungstätigkeiten in der Krankenversorgung und der Lehrverpflichtung, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 112/98 -). Das dargelegte Modell des Rechnens mit einer unbeschränkten Hörerzahl behält das von der KapVO VII vorgegebene Denken in Betreuungsrelationen jedoch bei, sodass es nicht an einer Rechtsgrundlage für einen Vorlesungsabzug - auch und gerade im Rahmen der Eigenanteilsbildung - fehlt.
156 
Für die Zulässigkeit eines solchen Modells im Rahmen einer Ersetzung der rechtswidrigen Eigenanteilsbildung der Beklagten spricht im Übrigen auch etwa, dass dieses Modell - bei abstrakter Betrachtungsweise - unter den denkbaren Alternativen zur Kapazitätsberechnung mit g = 180 diejenige ist, die für die Hochschule die geringsten Belastungen mit sich bringt und daher ihre Satzungsautonomie so weit als möglich wahrt. Zwar sind die Auswirkungen eines Kapazitätsberechnungsmodells von den verschiedensten Parametern abhängig, deren Anwendung auf die unterschiedlichen Verhältnisse mehrerer Berechnungszeiträume zu jeweils anderen Ergebnissen führen kann; jedoch hat die Kammer zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die jeweilige Zulassungszahl sowohl für das Wintersemester 2003/2004 als auch das Wintersemester 2004/2005 unter Zugrundelegung der verschiedenen Alternativen (tatsächliche Zulassungszahl, Hörsaalgröße, Vorlesungsabzug) errechnet und dabei die jeweiligen Kapazitätsberichte der Beklagten - für die Zwecke der Modellrechnung ohne jegliche gerichtliche Korrekturen - als Grundlage herangezogen. Die - mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterte - Berechnung ergab, dass der Vorlesungsabzug im Mittel zu geringeren Zulassungszahlen führt als der Ansatz der tatsächlichen Zulassungszahl oder gar der Hörsaalgröße. Die insgesamt beträchtliche Abweichung der fiktiv errechneten Zulassungszahlen von der Berechnung mit g = 180 zeigt - begrenzt auf die stark eingeschränkte Aussagekraft solcher Plausibilitätsberechnungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621) - zudem auf, dass der Ansatz der herkömmlichen Gruppengröße mit der Ausbildungswirklichkeit und den aktuellen Verhältnissen tatsächlich nicht mehr übereinstimmt. Sämtlichen Alternativberechnungsmodellen ist nämlich in sachlicher Hinsicht und bezogen auf ihre inhaltlichen Prämissen eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen. Diese - wenn vielleicht nicht rechtlich, so aber zumindest sachlich begründeten - Modelle kommen jedoch alle zu vergleichbaren Ergebnissen:
157 
g=180 g=311 bzw. 333 (Zul.Zahl) g=394 g=∞
WS 03/04* CAp = 1,8654 CAp = 1,7884 CAp = 1,7688 Rest-CAp= 1,6823
WS 04/05* CAp = 1,4751 CAp = 1,4062 CAp = 1,3965 Rest-CAp= 1,3252
158 
* Die hier dargestellte Berechnung beruht allein auf den Kapazitätsberichten der Beklagten, ohne gerichtliche Korrekturen
159 
Erweist sich danach lediglich die aufgrund von g = 180 errechnete Zulassungszahl als „Ausreißer“, so spricht vieles dafür, dass die Zahl 180 - trotz oder auch gerade wegen ihres „aggregierten“ Wesens - die Hochschulwirklichkeit nicht mehr abbildet.
160 
Die Brauchbarkeit von g = ∞ als abstrakte Rechnungsgröße zeigt sich - worauf es jedoch bei der Beklagten aufgrund der von ihr praktizierten Jahreszulassung nicht ankommt - auch im Hinblick darauf, dass das von der Kammer angewandte Modell eines Vorlesungsabzugs aufgrund unbeschränkter Hörerzahl abstrakt geeignet ist, einer Schlechterstellung von Universitäten mit Semesterzulassung zu begegnen, die im Laufe der Jahre dadurch eingetreten ist, dass beim bislang üblichen Rechnen mit einer festen Gruppengröße von g = 180 im Rahmen der Kapazitätsermittlung die auf das Semester bezogene Ausbildungskapazität errechnet wird, andererseits aber Universitäten mit Semesterzulassung die großen Vorlesungen zwei Mal im Jahr anzubieten haben. Der dadurch eintretende erhöhte Deputatsverbrauch fand in der herkömmlichen Art und Weise der Berechnung keine Berücksichtigung, da lediglich danach gefragt wurde, in welchem Maße ein Studierender im Laufe seiner vorklinischen Ausbildung Lehrangebot nachfragt, ohne dass es darauf ankam, ob eine Vorlesung ein Mal oder zwei Mal im Jahr abgehalten werden muss; die Gruppengröße war - aufgrund der „aggregierten“ Mittelung verschiedener Verhältnisse, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen wurde - sowohl bei Universitäten mit Jahreszulassung als auch bei solchen mit Semesterzulassung immer gleich bleibend mit 180 anzusetzen, sodass sich für beide übereinstimmende Lehrnachfragewerte ergaben, ohne dass auf Lehrangebotsseite der unterschiedlichen Organisationsform Rechnung getragen wurde bzw. werden konnte. Nachdem seit der Ermittlung des Wertes von g = 180 die Anzahl der Universitäten mit Semesterzulassung um die Hälfte zurückgegangen ist und dies die Grundlagen der „Aggregierung“ des Werts von g = 180 zumindest in Frage stellt, hat sich auch die Benachteiligung der verbliebenen Universitäten mit Semesterzulassung zu einem Problem der wirklichkeitsgerechten und gleichheits- und systemgerechten Abbildung der Ausbildungswirklichkeit entwickelt.
161 
Angesichts all dessen hält die Kammer die Ersetzung des Parameters von g = 180 in der Kapazitätsberechnung der Beklagten aufgrund der insoweit unvollständigen Satzungsgebung für zulässig und geboten. An einer Rechtsgrundlage fehlt es - wie dargelegt - nicht, ein konsequentes Rechnen mit g = ∞ im Rahmen der CAp-Bestimmung ist durch die KapVO VII gedeckt.
162 
e) Einer Übergangsregelung mit einem damit verbundenen Absehen gerichtlicher Zulassungen zum Studium für den streitigen Berechnungszeitraum - wie vom Beklagtenvertreter hilfsweise gefordert - bedarf es nicht. Die Rechtsprechung, auf die sich die Beklagte insoweit beruft (insbes. BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41/84 u.a. -, NVwZ 1987, 682), ist auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar. Lediglich im Zusammenhang mit Korrekturen am CNW hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Verordnungsgeber in einem solchen Fall zu prüfen haben,
163 
„ob auch aus ihrer für die Rechtsgestaltung allein maßgeblichen Sicht Anlaß besteht, Parameternormen zu ändern. Diese Prüfung wird regelmäßig in einer Befassung der ZVS bestehen, wie es deren institutionellem Auftrag entspricht. Zur Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Regelung führt dies allerdings erst, wenn die Verordnunggeber ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Überprüfung auf notwendige Nachbesserungen trotz ausreichenden Anschauungsmaterials nicht nachgekommen sind (vgl. BVerfGE 37, 104 (118)). Erst wenn sich die Verordnunggeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit bezüglich ihrer Überprüfungspflichten entziehen und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigern, tritt mithin die von den Revisionsbeklagten geltend gemachte Lage ein, in der Hochschulverwaltungen und Gerichte vor die Frage gestellt sind, welche Übergangsmodalitäten gelten sollen, bis die Verordnunggeber pflichtgemäß reagieren.“
164 
Auch für diesen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen jedoch betont, dass die zulassungsrechtliche Zugangssperre für Studienbewerber dann auf ein zur geordneten Weiterführung des Hochschulbetriebs in Lehre, Forschung und Krankenversorgung unerlässliches Mindestmaß zu reduzieren sei, was mit der Substitution der für rechtswidrig bzw. unvollständig erachteten Satzungsgebung durch das vergleichsweise schonende Berechnungsmodell der Kammer, das der Sache nach bereits eine Übergangsregelung darstellt, gerade beabsichtigt ist.
165 
Hier geht es nämlich nicht um eine richterliche Korrektur des vom Verordnungsgeber festzulegenden CNW, sondern um dessen Aufteilung auf die Lehreinheiten durch das dafür zuständige Ministerium auf der Grundlage eines systemgerecht hergeleiteten Entscheidungsvorschlags der Universität. Die obigen Korrekturen an der Eigenanteilsbildung der Beklagten knüpfen an die (Teil-)Untätigkeit des Senats der Beklagten im Rahmen der Satzungsgebung an, nicht aber an übergeordnete Normvorgaben des Kapazitätsrechts zum CNW.
166 
Aber auch wenn man die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung weiter gehend auf die hier zu beurteilende Fallgestaltung übertragen wollte, ergibt sich nichts anderes. Bleibt nämlich die Satzungsgebung der Beklagten in Teilen unvollständig, so hat deren Senat - wenn auch nicht in vollem Umfang - von seiner Rechtsgestaltungsbefugnis Gebrauch gemacht, sodass es einer Neubefassung der Hochschulorgane für die Vergangenheit nicht bedarf. Im Übrigen billigt auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 -, BVerfGE 85, 36) dem Normgeber nur dann eine Anpassungsfrist zu, wenn die angewandte Modellrechnung bei ihrem Erlass noch dem damaligen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprach. Soweit man dies auf die Satzungsgebung der Beklagten übertragen will, muss sich diese daran festhalten lassen, dass der Erlass der Studienordnung gerade auf Grundlage der neu zu beachtenden Approbationsordnung beruhte und schon damals feststand, dass ein neuer Beispielstudienplan nicht ausgearbeitet werde, sodass der Satzungsgeber bereits beim Satzungserlass ohne Regelung der Gruppengrößen nicht vom aktuellen Stand ausging. Auch im Rahmen der Satzungsänderung vom 15.12.2004 hat die Beklagte die Gruppengrößen nicht geregelt und blieb untätig, obwohl sie erkannt hatte, dass die Quantifizierung der in den Studienplanverhältnissen ausgedrückten Lehrnachfrage durch eine verbindliche Satzung erforderlich ist (vgl. das Sitzungsprotokoll Nr. 9/04 der dazugehörigen Senatssitzung, Anlage BH 6 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005). Es bleibt der Beklagten im Übrigen unbenommen - aus kapazitätsrechtlicher Sicht ist dies sogar erforderlich -, ihre Studienordnung in Ausübung ihrer Wissenschaftsfreiheit und unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu überarbeiten und dabei eine Regelung auch der Gruppengrößen für künftige Berechnungszeiträume vorzunehmen, soweit diese von fachdidaktischen Erwägungen getragen wird.
167 
5. Die bereits dargelegten Werte für den Umfang des anzusetzenden Dienstleistungsexports werden von diesem Substitutionsmodell nicht berührt. Die in die Berechnung des Dienstleistungsexports eingeflossene Biologie-Vorlesung wird als gesonderte Veranstaltung für Naturwissenschaftler angeboten, ohne dass Studierende der Humanmedizin daran teilnehmen. Insoweit wird ohnehin bereits nach den Vorgaben der KapVO der Sache nach mit einem Vorlesungsabzug gerechnet, da in der Formel (2) der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII
168 
, für einzelne Exporte: ,
169 
die Einsatzgrößen g und Aq aufgrund des Rechnens mit tatsächlichen Zulassungszahlen einander entsprechen und infolgedessen im Bruch zu kürzen sind, weshalb die Vorlesungsstunden im Ergebnis abgezogen werden (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 590).
170 
Auch soweit Dienstleistungsexporte an die Zahnmedizin in der Kapazitätsberechnung enthalten sind, werden diese vom Vorlesungsabzug bei der Lehrnachfrage der Studierenden der Humanmedizin nicht berührt, auch wenn Zahn- und Humanmediziner die Veranstaltungen z.T. gemeinsam besuchen. Der insoweit in Ansatz gebrachte Export von 0,8667 SWS setzt sich nämlich allein aus Kleingruppenveranstaltungen (Praktika, Kurse) zusammen, wie aus dem Beispielstudienplan der ZVS zur Begründung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin - dem der Wert entnommen ist - deutlich wird. Der Beispielstudienplan berücksichtigt nämlich bereits, dass die Vorlesungen sowohl von Zahn- als auch von Humanmedizinern besucht werden, weshalb die entsprechenden Stundenvolumina dort nur eingeklammert ausgewiesen werden und nicht in die Berechnung der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin einfließen.
171 
6. Abgesehen von der erforderlichen Korrektur an der Gruppengröße für Vorlesungen ist die Eigenanteilsbildung - mit Ausnahme eines mathematischen Berechnungsfehlers (dazu nachfolgend unter 9.) - nicht zu beanstanden. Die übrigen in Ansatz gebrachten Gruppengrößen für Kleingruppenveranstaltungen weichen - soweit ersichtlich - nicht in kapazitätserheblicher Weise von den tatsächlichen Verhältnissen bei der Beklagten oder den einschlägigen ausbildungsrechtlichen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte ab.
172 
Die Gruppengröße von g = 20 für Seminare folgt auch für die kapazitätsrechtliche Betrachtung bereits aus § 2 Abs. 4 Satz 6 ÄAppO. Dass die Beklagte jedenfalls in einem Seminar („Beautiful Mind“) im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum von dieser Gruppengröße kapazitätsgünstig abgewichen ist, kann aufgrund der besonderen Umstände letztlich keine Berücksichtigung finden und nicht zu einer Erhöhung der Gruppengröße für kapazitätsrechtliche Berechnungszwecke führen.
173 
Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung fest, dass das für das 3. Semester angebotene Seminar „Beautiful Mind“ im Wintersemester 2004/2005 (Februar 2005) im Wesentlichen wie folgt ablief: Die Studierenden wurden in 12 Gruppen zu je ca. 25 Personen aufgeteilt (Gruppen A bis L), die ihrerseits in jeweils zwei Untergruppen mit ca. 12-13 Studierenden unterteilt wurden. Die Abteilung für Anatomie und zelluläre Neurobiologie hatte zur Durchführung des Seminars 12 studentische Hilfskräfte zur Verfügung gestellt bekommen. Jeweils eine Lehrperson des wissenschaftlichen Lehrpersonals und eine studentische Hilfskraft waren in den Gruppen anwesend, während die Studierenden größtenteils zuvor erarbeitete Referate hielten. Die beiden jeweiligen Untergruppen befanden sich dabei im gleichen Raum, wobei zwei Referate gleichzeitig zu halten waren. Eine der Untergruppen betreute dabei die Lehrperson, die andere wurde von der studentischen Hilfskraft beaufsichtigt und (zumindest teilweise) auch inhaltlich betreut.
174 
Der so festgestellte Sachverhalt folgt aus den Bekundungen der nach § 98 VwGO, § 377 Abs. 3 ZPO schriftlich vorab vernommenen Zeugen H. und S. - wobei offen bleiben kann, ob deren Angaben als Zeugen- oder Urkundenbeweis zu verwerten sind -, sowie aus der Aussage der amtlichen Auskunftsperson Dr. F. in der mündlichen Verhandlung. Soweit letzterer auch auf mehrfache Nachfrage und Vorhalt der entgegenstehenden Aussagen der Zeugen S. und H. daran festhielt, dass es nicht die „offizielle“ Aufgabe der studentischen Hilfskräfte gewesen sei, Lehrtätigkeit zu verrichten, bestehen - wenngleich es darauf für die Entscheidung nicht ankommt - insoweit erhebliche Zweifel. Das ergibt sich - neben den insoweit eindeutigen Angaben der Zeugen S. und H., denen zufolge der Aufgabenbereich von Dozent und „Tutor“ identisch gewesen sei - insbesondere aus dem Umstand, dass die Auskunftsperson nicht in der Lage war, plausibel, nachvollziehbar und glaubhaft darzulegen, welche Funktion den studentischen Hilfskräften sonst hätte zukommen sollen. Dass sie - wie angegeben - allein für unterstützende logistische Tätigkeiten, wie etwa die Erstellung von Kopien, die Anwesenheitskontrolle oder das Präsentieren von Modellen, zuständig gewesen sein sollen, ist für die Kammer nicht vorstellbar. Dem stehen die in anderem Zusammenhang vielfach geltend gemachten Finanzprobleme der Fakultät entgegen, die es wohl kaum erlauben dürften, den „Luxus“ von insgesamt 12 (!) studentischen Hilfskräften für vergleichsweise einfache und ggf. leicht ersetzbare oder durch den Dozenten zu übernehmende Tätigkeiten zu finanzieren. Auch das Auftreten der Auskunftsperson Dr. F. insgesamt vermochte in diesem Punkt seine Glaubhaftigkeit nicht zu begründen. Vielmehr suchte er auf konkrete Nachfragen nach der Funktion der studentischen Hilfskräfte wiederholt nach Formulierungen, die möglichst abstrakt und wenig aussagekräftig blieben, ersichtlich bemüht, konkrete Angaben zu einer inhaltlichen Lehrtätigkeit der Hilfskräfte zurückzuhalten.
175 
Letztlich kommt es jedoch hier auf den konkreten Tätigkeitsbereich der studentischen Hilfskräfte nicht an, wenngleich es ggf. nicht abwegig erschiene, eine derartige Ausstattung mit Hilfskräften als besondere Ausstattung im Sinne des § 14 Abs. 3 KapVO VII zu begreifen (vgl. noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a.; anders nunmehr Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Denkt man eine nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg rechtswidrige Lehrtätigkeit von studentischen Hilfskräften als kapazitätsrechtlich irrelevant hinweg, so bliebe ein Sachverhalt übrig, der jedenfalls im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum (noch) nicht zu einer diesbezüglichen gerichtlichen Korrektur des CAp führen kann. Dann wäre nämlich davon auszugehen, dass - wie es die Auskunftsperson Dr. F. eingeräumt hat - eine Gruppe mit einer Gruppengröße von jedenfalls g = 25 von einer Lehrperson betreut wird. Das widerspricht zwar den Vorgaben des § 2 Abs. 4 ÄAppO. Auch könnte in kapazitätsrechtlicher Hinsicht nicht weiter mit einer Gruppengröße von g = 20 gerechnet werden, wenn die Universität diese Betreuungsrelation dauerhaft in der Hochschulwirklichkeit nicht einhält („Valutierungskontrolle“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 120). Dies ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass die Hochschule zur Sicherstellung der Qualität der Ausbildung (vgl. § 1 Abs. 1 KapVO VII) auch kapazitätsrechtlich gehalten ist, die Seminare durch zur Lehre Berufene und in den ausbildungsrechtlich vorgegebenen Gruppengrößen abzuhalten (vgl. zu ähnlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem abstrakten Stellenprinzip VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -). Es kann nicht hingenommen werden, dass der Verordnungsgeber Unterrichtsveranstaltungen einer bestimmten Art mit einer bindenden Höchstzahl an Studierenden fordert, diese dann von der die Ausbildung tragenden Universität aber nicht in der bei abstrakter Betrachtungsweise die Güte der Veranstaltung sichernden Form angeboten wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Beachtet die Hochschule die ausbildungsrechtlichen Vorgaben dauerhaft nicht, so ist dem mit einer entsprechenden Mehrzulassung von Studienbewerbern Rechnung zu tragen, wie es im Übrigen auch bei Nichtbesetzung von Stellen anerkannt ist.
176 
Die Kammer konnte jedoch - trotz erheblicher Zweifel - nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass das Seminar „Beautiful Mind“ von Anfang an mit einer abweichenden Gruppengröße geplant war und künftig entsprechend fortgeführt wird.
177 
Angesichts der frühzeitigen Stichtage für die Kapazitätsberechnung in der KapVO VII gründet sich der Kapazitätsbericht der Beklagten im Hinblick auf die Ermittlung der Lehrnachfrage in der Regel auf Planungen und Erfahrungswerte der Vergangenheit. Die normative Festsetzung der Zulassungszahl, die vor Beginn des Berechnungszeitraum liegt, ist nur aus einer ex-ante-Sicht möglich, die lediglich eine vorgreifende curricularmäßige Erfassung der künftigen Ausgestaltung der vorklinischen Ausbildung durch die verantwortlichen Lehrkräfte ermöglicht, sodass eine „spitze“ Überprüfung des in die Kapazitätsberechnung eingestellten Lehrnachfragewertes anhand der später eingetretenen diesbezüglichen Hochschulwirklichkeit und seine Beanstandung allein aus ex-post-Sicht gewissen Schwierigkeiten begegnet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 42). Momentane Überlastverhältnisse in einem einzelnen Berechnungszeitraum können nicht ohne Weiteres zum Maßstab der Kapazitätsermittlung gemacht werden, es sind allenfalls längerfristige, erhebliche Abweichungen der Hochschulwirklichkeit von den planerischen Vorstellungen der Universität relevant (Bayer. VGH, Urteil vom 19.11.1984 - 7 B 84 B.1453 -, KMK-HSchR 1985, 539, 543 u. 556). In begrenztem Maße sind jedoch auch anhand der späteren tatsächlichen Ausgestaltung der Studienverhältnisse Rückschlüsse auf die ursprüngliche Planung möglich.
178 
Die Auskunftsperson Dr. F. hat auf Befragen angegeben, die Gruppengröße im Seminar „Beautiful Mind“ sei erst kurzfristig vor Durchführung des Seminars aufgrund der - unerwarteten - Nichtbesetzung von drei Stellen in der Abteilung hochgesetzt worden; ursprünglich sei das Seminar auf eine Gruppengröße von 20 Studierenden ausgerichtet gewesen. Diese Aussage ließ sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht widerlegen. Zwar sprechen gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Fakultät von vorneherein beabsichtigt hatte, das Seminar in der letztlich durchgeführten Art und Weise abhalten zu lassen. Insbesondere heißt es etwa bereits in der Seminarankündigung der Abteilung im Internet
(http://www.uni-ulm.de/fak/medizin/auz/AnaZell/IntergSem/3_mind.html) , die „Einteilung in 12 Seminargruppen (Gruppe A-L) wird Ihnen im Verlauf des Wintersemesters per Aushang bzw. über die Homepage der Abteilung mitgeteilt“ (Hervorhebung nur hier), sodass einiges dafür spricht, dass von Anfang an eine Einteilung in 12 Gruppen und damit eine entsprechende Betreuungsrelation von g = (333 : 12 =) 27,75 vorgesehen war. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass der Abteilung zur Durchführung der Seminare 12 studentische Hilfskräfte zugewiesen wurden, deren Einstellung ebenfalls einen gewissen zeitlichen Vorlauf erfordert. Auch ist bemerkenswert, dass die Abteilung offensichtlich nicht in der Lage war, die vorgeblich unerwarteten Stellenvakanzen mit Lehraufträgen aufzufangen - wie es etwa die Abteilung für Biochemie getan hat -, sondern sich gezwungen sah, die Gruppengröße heraufzusetzen. Ferner hat auch die Beklagte bis zuletzt vorgetragen, alle integrierten oder teilintegrierten Veranstaltungen seien im Wesentlichen so durchgeführt worden, wie in der Planung angenommen (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005); dies ist mit der Aussage der Auskunftsperson Dr. F. und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Übereinklang zu bringen. Letztlich ist trotz all dieser Indizien jedoch nicht verlässlich und mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 VwGO) feststellbar, dass die Beklagte bereits in ihrer Planung davon ausgegangen ist, dass das Seminar nunmehr und auch dauerhaft mit einer größeren Gruppe veranstaltet werde. Sollte dieser Zustand jedoch in künftigen Berechnungszeiträumen bestehen bleiben, so wird dies auch in kapazitätsrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen sein.

179 
Die gerichtliche Kontrolle der übrigen Seminare hat aus kapazitätsrechtlicher Sicht keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten erbracht. Für eine weitergehende Aufklärung bestand daher keine Veranlassung.
180 
7. Der Anrechnungsfaktor für die Seminare ist mit f = 1 zutreffend angesetzt. Die Seminare entsprechen aus dem Katalog der Lehrveranstaltungsarten in Anlage 2 zur KapVO III (vom 31.1.1977, GBl. S. 64) bzw. Anlage 2 zur KapVO II (vom 21.12.1975, GBl. 1976, S. 67) der Lehrveranstaltungsart B mit der Beschreibung: Durcharbeitung von Lehrstoffen, Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, Schulung in der Fachmethodik; Lehrender leitet die Veranstaltung, stellt Aufgaben, kontrolliert die Tätigkeit der Studenten, leitet die Diskussion; Studenten üben Fertigkeiten und Methoden, erarbeiten Beiträge, tragen die Beiträge vor, diskutieren, lösen Übungsaufgaben. Als Beispiele sind u.a. genannt Übung in Natur- und Ingenieurwissenschaften, Seminar. Angesichts der Zielsetzung der neuen Seminare (Verzahnung von vorklinischer und klinischer Ausbildung, vgl. Haage, Das neue Medizinstudium, 2003, S. 150 f.) und ihrer Bedeutung für die Verbesserung des vorklinischen Unterrichts erscheint ihre Eingruppierung in die Lehrveranstaltungsart B mit hohen Anforderungen an den Vor- und Nachbereitungsaufwand des Lehrenden als angemessen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -). Davon ist - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung einiger Klägervertreter - auch nicht etwa deshalb abzusehen, weil einzelne Lehrpersonen bei der konkreten Durchführung der Seminare einen ggf. geringeren Lehraufwand haben, wenn sie dasselbe Thema in mehreren Gruppen betreuen, aber jeweils nur einmal - nämlich themenbezogen - den entsprechenden Vorbereitungsaufwand haben. Der Anrechnungsfaktor bezieht sich allgemein und abstrakt auf die Lehrveranstaltungsart und nicht auf den jeweiligen Dozenten, sodass a priori zu bestimmen ist, welchen Aufwand ein Seminar erfordert, ohne dass es darauf ankommt, wie oft ein Dozent das Seminar anbietet. Ebenso wenig ist etwa der Anrechnungsfaktor für Vorlesungen zu korrigieren, wenn sich herausstellt, dass ein Dozent die Veranstaltung bereits seit Jahrzehnten in jeweils gleicher Weise anbietet, ohne sich überhaupt darauf vorbereiten zu müssen. Es steht dem Gericht auch nicht zu, die Durchführung eines Seminars inhaltlich oder pädagogisch zu bewerten.
181 
Eine Korrektur des Anrechnungsfaktors für die Seminare aufgrund der festgestellten Beteiligung studentischer Hilfskräfte als Lehrpersonen - wie sie die Kammer noch in den Eilverfahren des Studienjahres 2003/2004 vorgenommen hat -, kommt hier ebenfalls nicht in Betracht. Eine Beteiligung von studentischen Hilfskräften konnte im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nur für ein Seminar festgestellt werden, wo dies rechtlich - wie dargelegt - als (noch unbeachtliche) Abweichung von den Vorgaben zur Gruppengröße aufgefasst werden kann, wenn man den Tutor hinwegdenkt und die - dann größere - Gruppe allein dem Dozenten zurechnet. Folglich kann offen bleiben, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zur kapazitätsrechtlichen Unbeachtlichkeit eines derartigen (rechtswidrigen) Einsatzes von Tutoren (vgl. Beschlüsse vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -) zu folgen ist. Es bedarf daher auch keiner weiteren Erörterung, ob die stillschweigend vom VGH Baden-Württemberg vorausgesetzte Annahme zutrifft, dass bei hypothetischem Hinwegdenken des rechtswidrigen Tutoreneinsatzes an die Stelle der Tutoren ausschließlich Lehrpersonal der Vorklinischen Lehreinheit treten würde oder ob in diesem Falle nicht auch - angesichts der vollständigen Auslastung des vorklinischen Lehrpersonals, das 2003 zur Entwicklung des Tutorenmodells geführt hatte - beispielsweise auf klinisches Lehrpersonal zurückzugreifen wäre, was wiederum als fiktiver Import zu berücksichtigen sein könnte oder jedenfalls Probleme der Verrechnung solcher Lehrleistungen mit Stellenvakanzen aufwerfen würde.
182 
8. Das von der Beklagten in Ansatz gebrachte Verhältnis von Seminaren, die von der vorklinischen Lehreinheit erbracht werden, zu solchen, die als klinischer Import zählen, ist nicht zu beanstanden. Aus § 2 Abs. 2 ÄAppO ergibt sich lediglich die vom Verordnungsgeber beabsichtigte Verzahnung von klinischen Ausbildungsinhalten mit den vorklinischen Lehrgegenständen. Daraus folgt nicht, dass die neuen Seminare zur Gänze oder in einem bestimmten Verhältnis als Dienstleistung durch klinisches Lehrpersonal zu erbringen wären (vgl. nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -). Bei der Beklagten werden im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum 6 von 11 Seminaren der Vorklinik zugerechnet, 5 dagegen als klinischer Import angesetzt. Selbst wenn man eine Beteiligung auch des klinischen Lehrpersonals an der Abhaltung der neuen Seminare verlangt, so ist dieser Forderung damit hier ausreichend Genüge getan. Dies dürfte selbst dann gelten, wenn man die - derzeit kapazitätsgünstige oder jedenfalls kapazitätsneutrale - Verlagerung der Abteilungen für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nicht akzeptieren wollte und die von diesen angebotenen Seminare der Vorklinischen Lehreinheit zurechnen würde.
183 
9. Der Lehrnachfragewert für das Anatomische Seminar ist - wie die Beklagte eingeräumt hat - rechnerisch zu berichtigen. Beim Ansatz von 0,0872 ist eine Ziffer übersehen worden. 1,7143 : 20 ergibt richtigerweise 0,085715 - gerundet 0,0857 -, sodass der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Wert um 0,0015 SWS zu reduzieren ist.
184 
Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach dem Dritten Abschnitt der KapVO VII (Schwund)
185 
Eine Erhöhung der Studienanfängerzahl aufgrund des auftretenden Schwundverhaltens ist im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht vorzunehmen. Die Beklagte hat in Anwendung des sog. „Hamburger Verfahrens“ eine positive Schwundquote errechnet und aufgrund dessen keinen Schwundabzug in Ansatz gebracht. Auch im Hauptsacheverfahren sieht die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schwundfaktor auf einen Wert < 1 zu korrigieren wäre.
186 
Das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung errechnete Ergebnis ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (sog. Schwund; § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO VII). Die Frage, ob ein Schwundausgleich angebracht ist und wie dieser gegebenenfalls vorzunehmen ist, ist für Voll- und Teilstudienplätze je gesondert zu prüfen. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23; im Zusammenhang mit der Schwundkorrektur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 15/02 u.a. -).
187 
Die Beklagte hat ihre Schwundberechnung lediglich auf Vollstudienplätze ausgerichtet und auch der Ermittlung der Übergangsquoten lediglich die Zahl der jeweils belegten Vollstudienplätze zugrunde gelegt. Dies findet seinen Grund darin, dass die Beklagte seit dem Wintersemester 2003/2004 nur noch Vollstudienplätze vergibt, sodass eine Ermittlung des Schwundverhaltens für Teilstudienplätze entbehrlich ist.
188 
Anhaltspunkte für Zweifel an den von der Beklagten in Ansatz gebrachten Belegungszahlen für die einzelnen Referenzstudienjahre bestehen nicht. Die Studienanfängerzahlen für das jeweils erste Fachsemester stimmen mit den Festsetzungen der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung überein; gerichtlicherseits wurden in den für die Berechnung entscheidenden Studienjahren keine hinzuzuzählenden Vollstudienplätze - sondern letztlich nur Teilstudienplätze - an Studienanfänger vergeben.
189 
Der von der Beklagten errechnete „positive“ Schwund beruht im Wesentlichen auf der Übergangsquote vom 1. Fachsemester des Wintersemesters 2002/2003 zum 3. Fachsemester des Wintersemesters 2003/2004, als sich die Studierendenkohorte um 12 Studierende vergrößerte. Dafür dürfte zu einem Großteil der Umstand verantwortlich sein, dass die Beklagte seitdem nur noch Vollstudienplätze vergibt und Inhaber von Teilstudienplätzen bei der Beklagten „hochschulintern“ auf derartige Vollstudienplätze gewechselt sind. Dieses positive Schwundverhalten, das Lehrkapazität auf Teilstudienplätzen bei der Beklagten freigesetzt hat, ist gleichwohl bei der Berechnung der Schwundquote für Vollstudienplätze voll berücksichtigungsfähig. Es ist nämlich gleichgültig ist, ob der eingenommene Vollstudienplatz an derselben oder an einer anderen Hochschule besteht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 15/02 u.a. -).
190 
Selbst wenn folglich die von der Beklagten im Übrigen angenommenen Zahlen im Einzelnen korrekturbedürftig sein sollten, was ohne umfängliche Ermittlungen nicht festzustellen ist, so müssten diese Abweichungen - hin zu einem negativen Schwund und einem Schwundfaktor < 1 - für eine kapazitätsgünstige Korrektur der Schwundberechnung ein solches Ausmaß erreichen, dass die Übergangsquote zum Wintersemester 2003/2004 kompensiert würde. Dafür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, sodass die Kammer auch im Hauptsacheverfahren von einer weiteren Aufklärung des Schwundverhaltens absieht.
191 
Nach den dargelegten Korrekturen ist die Berechnung der Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2004/2005 konkret wie folgt vorzunehmen:
192 
Das Lehrangebot ist um jeweils 2 SWS für die beiden Juniorprofessuren und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für Prof. Wirth auf insgesamt 277,5 + 8 = 285,5 SWS zu erhöhen.
193 
Nach Abzug des Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von 285,5 - 31,8999 = 253,6001 SWS.
194 
Von diesem bereinigten Lehrangebot ist in Anwendung des Substitutionsmodells der Kammer nach Verdoppelung - wie dargelegt - aufgrund des Gebots der Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage ein Vorlesungsanteil von 27 SWS abzuziehen, sodass ein Gesamtjahreslehrangebot von 507,2002 - 27 = 480,2002 SWS verbleibt.
195 
Dieses Lehrangebot ist durch den korrigierten und wie folgt zu errechnenden CAp zu
teilen:
196 
v v V
Vorl. vx1:∞ Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 CAp
Anatomie Sem. 4 0 1,7143 0,0857 0,0857
Makrosk. 2 0 8,1429 0,2714 0,2714
Mikrosk. 3 0 3,7143 0,1238 0,1238
Physiol. 8 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Biochem. 10 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Seminare nach § 2 ÄAppO 6 0,3000 0,3000
SUMME 1,3237
197 
Folglich
 errechnen sich 480,2002 : 1,3237 = 362,7712, aufgerundet 363 Studienplätze. Die Beklagte hat die Aufnahmekapazität mit 333 vergebenen Plätzen folglich zu niedrig angesetzt. Die nicht ausgeschöpfte Kapazität der Beklagten genügt für die Aufnahme weiterer 30 Kläger/Innen.
198 
V. Den vom Beklagtenvertreter hilfsweise gestellten Beweisanträge, die sämtlich die Frage der Gruppengröße für Vorlesungen betreffen, war nicht weiter nachzugehen, nachdem die damit zum Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nach der dargelegten Rechtsauffassung der Kammer nicht entscheidungserheblich sind. Anknüpfungspunkt für die Korrektur der angesetzten Gruppengröße ist die insoweit fehlende Satzungsgebung durch die Beklagte und der von ihr angewandte Herleitungszusammenhang im Rahmen der Eigenanteilsbildung. Auf die inhaltliche Berechtigung des Wertes von g = 180 kommt es dabei nicht an. Der Beweisantrag Nr. 3 ist zudem bereits deshalb unzulässig, weil es insoweit an einer Tatsachenbehauptung fehlt und der Antrag auf eine Beweisermittlung gerichtet ist.
199 
VI. Im Tenor war für den Fall, dass der Kläger / die Klägerin bis zur Rechtskraft des Urteils eine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Medizin erhält, vorzubehalten, dass dann eine Zulassung bei der Beklagten nicht mehr erfolgt. Zu diesem Zwecke war der Tenor so zu fassen, dass eine Zulassung erst nach einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung ausgesprochen wird.
200 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, nachdem die Beklagte in diesem Verfahren unterlegen ist. Eine Orientierung der Kostenentscheidung an der Loschance aller Bewerber - wie sie die Kammer im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - im Eilverfahren für geboten hält - ist bei einer Endentscheidung im Hauptsacheverfahren durch Urteil nicht angebracht. Die Kammer legt im Hauptsacheverfahren bei der Verpflichtung zur Vergabe weiterer Studienplätze grundsätzlich die Rangfolge der Losliste aus den zugehörigen Eilverfahren zugrunde (vgl. dazu unter Bezugnahme auf das „Beharrungsinteresse“ an der einmal geschaffenen Sachlage und mit pragmatischen Erwägungen BVerwG, Urteil vom 01.12.1978 - 7 C 34.78 -, BVerwGE 57, 148; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1977 - IX 2186.77 -; BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 88.78 -, KMK-HSchR 1983, 517; Beschluss vom 11.04.1984 - 7 B 147.83 -, KMK-HSchR 1984, 972), sodass es im Hauptsacheverfahren nicht mehr um eine Loschance geht, sondern um die Frage, ob eine hinreichende Anzahl von bislang nicht vergebenen Studienplätzen vorhanden ist, um den Kläger / die Klägerin nach seinem / ihrem Rangplatz auf der Losliste endgültig zuzulassen. Diese Frage wird von Klägerseite mit der auf eine direkte Zuweisung eines Studienplatzes gerichteten Antragstellung bejaht und von der Beklagten mit dem Klagabweisungsantrag jeweils verneint. 30 Kläger/Innen aus der zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verbliebenen Bewerberkonkurrenz von 50 Klägern/Innen haben gegenüber der Beklagten danach aber voll obsiegt, weshalb der Beklagten in diesen Verfahren die Kosten aufzuerlegen sind, wohingegen in den Verfahren der 20 unterlegenen Kläger/Innen diese die Kosten zu tragen haben. Auch der Umstand, dass einzelne Kläger/Innen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ggf. eine anderweitige endgültige Zulassung erhalten, ändert an der Kostenentscheidung nichts, da die Kammer nicht der Rechtsprechung folgt, wonach die Kosten regelmäßig dem Studienplatzbewerber aufzuerlegen sind, wenn sich ein Zulassungsrechtsstreit erledigt, weil der Studienplatzbewerber anderweitig zugelassen worden ist, jedenfalls in dem Falle, wenn die Bewerberkonkurrenz und damit das Prozessrisiko der Hochschule ungeachtet seines Ausscheidens fortbesteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1990 - 7 C 11.88 - NVwZ-RR 1990, S. 348; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.1998 - NC 9 S 4/98, ständige Rechtsprechung, zuletzt u. a. Beschluss vom 14.01.2002 - NC 9 S 36/02 -, Beschluss vom 28.07.2004 - NC 9 S 243/04 -).
201 
Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2005 - NC 6 K 438/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger bewarb sich zum Wintersemester 2004/2005 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2004/2005 - ZZVO 2004/2005 - vom 22.06.2004 (GBl. S.448) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 327 festgesetzt worden. Mit Schreiben vom 20.09.2004 meldete die Beklagte der ZVS weitere 6 Studienplätze nach, so dass sich für das Wintersemester 2004/2005 im Fach Humanmedizin eine Gesamtkapazität von 333 Studienplätzen ergab. Den Zulassungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat der Kläger fristgerecht beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das Erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 333 Studienplätzen zutreffend ermittelt, die Abweisung der Klage beantragt.
Mit Urteil vom 17.03.2005 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids die Beklagte verpflichtet, den Kläger nach Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, dass er keine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an einer bundesdeutschen Hochschule innehabe, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das Erste Fachsemester zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen.
Zur Begründung führt das Gericht aus, die Kapazität betrage 363 Studienplätze. Über die zuletzt vergebenen 333 Plätze stünden weitere 30 Studienplätze zur Verfügung. Auf der Lehrangebotsseite seien die beiden mit künftigen Juniorprofessoren besetzten C1-Stellen nicht mit einem Lehrdeputat von jeweils 4 Semesterwochenstunden - SWS - sondern mit 6 SWS zu berechnen. Auch die von der Beklagten vorgenommene Deputatsermäßigung für den Prodekan sei nicht anzuerkennen. Auf der Lehrnachfrageseite sei der von der Universität angesetzte Curricular-Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik fehlerhaft zu hoch. Der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen in der Berechnung des Lehrnachfragewerts halte rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Beklagten stehe ein Einschätzungs- und Bewertungsvorrecht bei der Ausgestaltung des Studienplans und der daran kapazitätsrechtlich anknüpfenden CAp-Bestimmung zu. Dieses habe sie aber nur unvollständig und damit letztlich rechtlich fehlerhaft ausgeübt; in der Studienordnung der Beklagten fehle eine satzungsrechtlich verbindliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen. Eine solche wäre jedoch nach Wegfall der ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen. Der formell und materiell rechtswidrige Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen sei im gerichtlichen Verfahren in richterlicher Notkompetenz für den streitigen Berechnungszeitraum durch ein abstraktes Berechnungsmodell zu ersetzen, das von einer unbeschränkten Hörerzahl ausgehe.
Gegen das ihr am 02.06.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.06.2005 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2005 - NC 6 K 438/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Am 29.07.2005 hat der Vertreter der Beklagten beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.08.2005 zu verlängern. Zur Begründung führt er aus, das Verfahren berge einen ungewöhnlich umfangreichen Streitstoff, was sich schon an der Länge des verwaltungsgerichtlichen Urteils zeige. Eine abschließende Aufarbeitung erscheine daher innerhalb der Frist nicht möglich. Überdies sei er erst kurzfristig von der Universität Hamburg in aktuell laufenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem OVG Hamburg und dem VG Hamburg mandatiert worden. Auch hier liefen Fristen, die innerhalb der nächsten Wochen zu erledigen seien.
11 
Mit Vorsitzendenverfügung vom 01.08.2005 ist dem Vertreter der Beklagten die beantragte Fristverlängerung bis zum 17.08 2005 gewährt worden. Vor Ablauf dieser Frist ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 11.08.2005 ein weiterer Antrag des Beklagtenvertreters eingegangen, die Frist zur Begründung der Berufung nochmals zu verlängern, und zwar bis zum 26.08.2005, da die Auseinandersetzung mit dem sehr umfangreichen Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen einige Tage mehr Zeit in Anspruch nehme als gedacht. Mit Vorsitzendenverfügung vom 12.08.2005 ist die Frist - wie beantragt - bis zum 26.08.2005 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 22.08.2005, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 24.08.2005, führt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zur Begründung der Berufung aus: Bezüglich der Berechnung des Lehrdeputats der beiden künftigen Juniorprofessoren mit 6 SWS habe das Gericht zu Unrecht eine Notkompetenz in Anspruch genommen, obwohl es die hierfür erforderliche Regelungslücke im maßgeblichen Zeitpunkt (01.10.2004) nicht gegeben habe. Die künftigen „Juniorprofessoren“ seien dienstrechtlich der Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistenten (C1) zuzuordnen, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO eine Regellehrverpflichtung von höchstens 4 Semesterwochenstunden hätten.
12 
Auch soweit für Herrn Professor W. aufgrund seiner Funktion als Prodekan ab dem 01.10.2004 von der Beklagten eine Deputatsminderung in Höhe von 4 SWS in Ansatz gebracht worden sei, könne dies nicht beanstandet werden. Grundlage hierfür seien entsprechende Grundsatzbeschlüsse des Fakultätsvorstands (Beschluss vom 13.02.2002, Protokoll vom 01.03.2002 und des Rektorats vom 16.04.2002, Protokoll vom 03.05.2002). Mit diesen habe die Universität die Freistellungspauschale nach § 6a LVVO teilweise - bezogen auf die Ämter des Dekans und des Prodekans - funktionsbezogen mit jeweils 4 SWS zugeordnet. Diese Vorschrift verlange keine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung. § 6a LVVO räume der Universität im Gegensatz zu § 9 Abs. 2 LVVO einen größeren Freiraum ein, denn in der Regelung des § 6a LVVO werde vom Grundsatz bereits unterstellt, dass Deputatsermäßigungen für die Mitglieder des Fakultätsvorstands erforderlich seien. Eine auf die Person bezogene Entscheidung sei daher entbehrlich.
13 
Soweit von dem Verwaltungsgericht beanstandet worden sei, es fehle - jedenfalls für den Zeitpunkt der Zulassungszahlenfestsetzung - bereits an der erforderlichen formellen Entscheidung über die Aufteilung des Curricular-Normwertes durch das Wissenschaftsministerium, treffe diese Beanstandung nicht zu. Zwar sei richtig, dass die KapVO das Ministerium für zuständig erklärt habe, jedoch enthalte die KapVO keine förmlichen Vorgaben für die Aufteilungsentscheidung. Die Aufteilungsentscheidung liege vorliegend (konkludent) bereits in der Übernahme des Aufteilungsvorschlags der Universität auf der Grundlage des Kapazitätsberichts, welcher die Aufteilung ausweise. Diese Entscheidung dokumentiere sich spätestens in der Übernahme des Festsetzungsvorschlages für die ZZVO. Nicht zutreffend sei vorliegend die Annahme des Verwaltungsgerichts, die KapVO enthalte keine Vorgabe für die Bestimmung des Eigenanteils. Ausgangspunkt sei § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII. Diese Vorschrift gebe ausdrücklich vor, dass zur Ermittlung der Lehrnachfrage der Curricular-Normwert auf die am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten „aufgeteilt wird“. Gemeint sei damit der Curricular-Normwert im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO, welcher den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung erforderlich ist, abbildet. Dieser Wert sei für das Medizinstudium in Anlage 2 Nr. 49 zur KapVO mit 8,2 festgelegt worden. Die Festlegung sei gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO bindend. Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII sei dieser Wert „aufzuteilen“. Aufteilung meine damit aber schon vom Wortsinn her nicht eine Neuableitung, sondern eine „Verteilung“ des vorgefundenen Normwerts auf die einzelnen Lehreinheiten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es aber zwingend, dass bei der Ableitung des einzelnen Aufwands Anteile das Kalkulationsgefüge des CNW und die dort verwendeten Rechengrößen (Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren; bei Vorlesungen: g = 180; f = 1,0) beibehalten würden. Denn der Austausch einzelner Werte führe ansonsten zu Verschiebungen der zueinander gewichteten Veranstaltungen. Im Übrigen sei die Gruppengröße g = 180 seit ihrer Einführung ein bildungspolitisch abgewogener „gesetzter Rahmenwert“, der sowohl kleine Vorlesungsgruppen als auch große Vorlesungsgruppen gleichermaßen erfassen solle. Zweck dieser Festlegung sei die einheitliche Bestimmung eines Lehrnachfragemaßstabs. Er beinhalte damit nur eine rahmenbildende Rechenvorgabe. Die Beibehaltung der Vorlesungsgruppengröße g = 180 sei auch bezogen auf die heutigen Verhältnisse keineswegs sachwidrig und schon gar nicht evident verfassungswidrig. Das vom Verwaltungsgericht entwickelte „eigene“ Ableitungsmodell sei sachwidrig.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Von Klägerseite wird ausgeführt, die Berufung sei bereits unzulässig, weil die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist versäumt habe. Diese Frist sei zunächst bis zum 17.08.2005 verlängert worden. Die VwGO sehe keine weitere Verlängerungsmöglichkeit vor. Zumindest hätte die Klägerseite vor einer weiteren Fristverlängerung angehört werden müssen. Dies sei aber nicht geschehen, so dass das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verletzt worden sei. Auch sei die Begründung für den zweiten Verlängerungsantrag unzureichend. Die Berufung sei im Übrigen auch unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen sei zutreffend. Ergänzend werde ausgeführt, soweit die Berufungsklägerin zur Aufteilung des Curricular-Normwerts vortrage, die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums liege (konkludent) bereits in der Übernahme des Aufteilungsvorschlags der Universität auf Grundlage des Kapazitätsberichts, setze sie sich nicht mit der ausdrücklich vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - auseinander. Auch im vorliegenden Fall liege zum maßgeblichen Zeitpunkt eine ministerielle Entscheidung zur Aufteilung des Curricular-Normwerts nicht vor. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Erlass des Wissenschaftsministeriums vom 03.02.2005 den Curricular-Normwert nach Maßgabe einer Studienordnung aufteile, die für das Wintersemester 2004/2005 keinerlei Geltung mehr gehabt habe. Der Kapazitätsbericht an das Ministerium stamme vom 17.05.2004. Es könne nicht mehr ermittelt werden, welche Studienordnung der Universität Ulm für den vorklinischen Teil des Studienganges Humanmedizin dieser Aufteilungsentscheidung zugrunde gelegen habe. Jedenfalls sei für die Durchführung des Unterrichts im Wintersemester 2004/2005 die Studienordnung der Beklagten in der 1. Änderungssatzung vom 15.12.2004, die bereits am 21.10.2004 beschlossen worden sei, maßgeblich gewesen. Es werde im Übrigen bestritten, dass die Studienordnungen vom 16.09.2003 bzw. 15.12.2004 formell rechtmäßig zustande gekommen seien. Dies sei im Einzelnen vom Senat abzuklären. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht die Gruppengröße für Vorlesungen korrigiert. Insoweit fehle es an einem quantitativen Studienplan, der die Gruppengröße für Vorlesungen bestimme. Insoweit werde auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. Es werde weiterhin darauf hingewiesen, dass der Dienstleistungsexport einer weitergehenden Überprüfung bedürfe und auch das Problem der Drittmittelbediensteten noch einmal zu diskutieren sei.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift, und die Generalakten des Streitsemesters Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung ist zulässig (I.) und auch begründet (II).
19 
I. Die Einlegung der Berufung ist rechtzeitig erfolgt. Das - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene - Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.03.2005 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 02.06.2005 zugestellt. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 08.06.2005, eingegangen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen am 09.06.2005, damit rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO Berufung ein.
20 
Auch die Berufungsbegründungsfrist wurde nicht versäumt. Nach § 124a Abs. 3 VwGO ist in den Fällen der Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Berufung wäre daher vorliegend am 02.08.2005 abgelaufen. Die Begründungsfrist kann aber auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden (§ 124a Abs.3 Satz 3 VwGO). Eine solche Verlängerung erfolgte in zulässiger Weise.
21 
Vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 02.08.2005 beantragte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 26.07.2005, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 29.07.2005, im Hinblick auf die Schwierigkeit des Falls die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 17.08.2005 zu verlängern. Diese Fristverlängerung wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 01.08.2005 gewährt. Vor Ablauf dieser Verlängerungsfrist ging am 11.08.2005 ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht ein. Die von dem Beklagtenvertreter begehrte weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.08.2005 wurde mit Vorsitzendenverfügung vom 12.08.2005 bewilligt. Die Berufungsbegründung ging am 24.08.2005 und damit rechtzeitig vor Ablauf der zuletzt bis zum 26.08.2005 verlängerten Frist beim Verwaltungsgerichtshof ein. Die zweite Fristverlängerung ist zulässig gewesen.
22 
Bereits der Wortlaut des § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO steht einer wiederholten Fristverlängerung nicht entgegen. Der Verlängerungsantrag kann daher auch mehrfach gestellt werden (Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl., § 124a RdNr. 24). Ob vor einer weiteren Verlängerung gem. § 173 VwGO i.V.m § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO oder über § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 225 Abs. 2 ZPO (so Bader in Bader, VwGO, 3. Aufl., § 124 RdNr. 34) die Klägerseite hätte angehört werden müssen (bejahend Bader a.a.O; ablehnend Kopp/Schenke a.a.O.), kann letztlich offen bleiben. Zum einen ist auch nach § 520 Abs. 2 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu einem Monat „ohne Einwilligung“ der Gegenseite möglich. Die Berufungsbegründungsfrist, die am 02.08.2005 abgelaufen wäre, hätte daher selbst bei Heranziehung des Rechtsgedanken dieser zivilprozessualen Vorschrift ohne verfahrensrechtliche Beteiligung der Gegenseite bis zum 02.09.2005 verlängert werden können. Die Frist ist vorliegend aber lediglich bis zum 26.08.2005 und damit - wenn auch in zwei Schritten - insgesamt nur um drei Wochen drei Tage verlängert worden. Zum andern hätte ein diesbezüglicher Verfahrensfehler aber keine weiteren Auswirkungen, denn auch eine unterlassene Anhörung bleibt folgenlos (so auch Bader, a.a.O.). An die Rechtshandlung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist knüpft ein Vertrauensschutz an. Danach darf die Prozesspartei, der eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gewährt wurde, grundsätzlich darauf vertrauen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist. Verlängert der Vorsitzende daher die Rechtsmittelbegründungsfrist aufgrund eines vor deren Ablauf gestellten Antrags, ist seine Verfügung wirksam, auch wenn die Fristverlängerung verfahrensfehlerhaft ergangen ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 22.04.2002 - 6 C 15/01 -, NVwZ-RR 2002, 894 = DVBl. 2002, 1594 und BGH, Beschluss vom 18.11.2003 - VIII ZB 37.03 -, NJW 2004, 1460). Auch hat der Beklagtenvertreter für den zweiten Verlängerungsantrag plausible Gründe dargetan. Seine Begründung, die Auseinandersetzung mit dem sehr umfangreichen erstinstanzlichen Urteil nehme einige Tage mehr in Anspruch als gedacht, ist zwar recht kurz ausgefallen. An ihrer Stichhaltigkeit bestehen aber angesichts der sich hier stellenden und im Urteil des Verwaltungsgerichts sehr ausführlich behandelten Sach- und Rechtsfragen keine Zweifel. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass die beantragte Verlängerung vom 17.08.2005 auf den 26.08.2005 relativ kurz bemessen war und die Verlängerung der Berufungsfrist auch unter Bewilligung des zweiten Verlängerungsantrags - wie bereits ausgeführt - insgesamt unter einem Monat blieb.
23 
II. Die zulässige Berufung ist auch begründet.
24 
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger einen Medizinstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 als Studienanfänger zuzuweisen. Über die von der Beklagten vergebenen 333 Studienplätze bestehen keine weiteren Kapazitäten mehr. Weder bezüglich der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung des Lehrangebots (1.) noch der Lehrnachfrage (2.) sind im Ergebnis Rechtsfehler festzustellen.
25 
Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, auf der Lehrangebotsseite sei für die beiden „Juniorprofessoren“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS in Ansatz zu bringen (1.1). Auch die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene, von dem Verwaltungsgericht beanstandete Deputatsermäßigung ist rechtmäßig (1.2). Keine Rechtsfehler sind hingegen bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten und zur Frage der Erhöhung des Lehrangebotes wegen Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten festzustellen (1.3). Soweit das Verwaltungsgericht aber für die Berechnung der Lehrnachfrageseite den Rahmenwert für die Gruppengröße von Vorlesungen mit g = 180 verwirft und in richterlicher Notkompetenz ein eigenes Berechnungsmodell aufstellt, ist dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen (2.).
26 
1. Das Lehrangebot ist von der Beklagten richtig berechnet worden.
27 
1.1. Die Lehrverpflichtung der „Juniorprofessoren“ ist - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - nicht mit 6, sondern nur mit 4 SWS zu berechnen. In seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - hat der Senat - unter besonderer Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - ausgeführt:
28 
„Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung von 6 SWS für Juniorprofessoren bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil das am Berechnungsstichtag (01.01.2004) bzw. zu Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) geltende Universitätsgesetz Baden-Württemberg Juniorprofessoren nicht vorsah und eine besondere Lehrverpflichtung der für diese Position (vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BGBl. I 2004, 2316, NJW 2004, 2803 ff.) vorgesehenen Personen nach dem Stellensollprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO VII ausschied. Soweit der Antragsteller hiergegen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 382/04 u.a. - und Beschluss vom 02.11.2004 - NC 6 K 279/04 u.a. -) einwendet, die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung des Landes Baden-Württemberg habe - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. HRÄG] zum 06.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ geschaffen, für die im Wege der „richterlichen Notkompetenz“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS vorzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass auch bei ihr im Jahr 2003 ein Auswahlverfahren für die Besetzung einer künftigen Juniorprofessur durchgeführt worden sei. Der ausgewählte Bewerber wurde in Ermangelung der gesetzlichen Grundlagen für eine Juniorprofessur zunächst als Wissenschaftlicher Angestellter (1b befristet: 01.08.2003 bis 31.07.2006) angestellt und mit Wirkung zum 01.06.2004 auf eine Beamtenstelle umgesetzt und zum Wissenschaftlichen Assistenten (C1) ernannt. Sein Lehrdeputat betrug auf beiden Stellen jeweils 4 SWS. Erst zum 09.05.2005 wurde der ausgewählte Bewerber förmlich zum Juniorprofessor ernannt und in die mit Wirkung zum 01.05.2005 umgewandelte W1-Stelle eingewiesen. Eine Erhöhung des Bruttolehrdeputats um 2 Semesterwochenstunden - wie der Antragsteller meint - ergibt sich hieraus jedoch nicht.
29 
Selbst wenn man mit dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht Sigmaringen davon ausginge, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg habe mit Erlass vom 14.01.2004 (Az.: 21-635.31/ 421SV) für „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ eine eigenständige Stellengruppe geschaffen, woran bereits erhebliche Zweifel bestehen, so läge die Schaffung dieser „Stellengruppe“ nach dem für die Beurteilung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Stichtag (01.01.2004) und hätte allenfalls als wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO VII berücksichtigt werden können. Eine solche Berücksichtigung im Rahmen des § 5 Abs. 2 KapVO VII scheidet jedoch bereits deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 27.07.2004 das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz - HRGÄndG 5 - wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt und mithin der vom Verwaltungsgericht Sigmaringen angenommenen „Stellengruppe“ die Grundlage entzogen hatte. Denn mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war das HRGÄndG 5 nichtig und mithin das Land Baden-Württemberg nicht mehr verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen, mit denen das Regelerfordernis der Juniorprofessur (§ 44 Abs. 2 Satz HRG) erfüllt wird. Vielmehr war vor dem Beginn des Berechnungszeitraums des § 5 KapVO VII, d.h. vor dem 01.10.2004, völlig unklar, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Landesgesetzgeber eine eigenständige Stellengruppe der Juniorprofessoren schaffen würde. Angesichts dieser vor Beginn des Berechnungszeitraums vorhandenen unklaren Gesetzeslage bestand entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen auch kein Anlass zur Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz zur Korrektur der von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtung von 4 SWS für den Inhaber der (erst zum 01.05.2005 in eine W1-Stelle umgewandelten) C1-Stelle. Denn Verwaltungsgerichte dürfen eine erstmals festgestellte Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts nicht sofort korrigieren. Vielmehr ist ihre Notkompetenz erst dann eröffnet, wenn sich der Verordnungsgeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit seinen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - und BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41.84 -, Buchholz 421.21 Nr. 30, S. 156, NVwZ 1987, 682). Unabhängig von der Frage, ob vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) überhaupt eine Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts angenommen werden konnte, lässt sich jedenfalls eine anhaltende Untätigkeit des Verordnungsgebers nicht feststellen. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 musste es zunächst dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben, ob, mit welchen Maßgaben und wann dieser Juniorprofessoren einführt. Vor einer solchen Entscheidung des Landesgesetzgebers bestand weder eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Regelung von Lehrverpflichtungen für „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ noch konnte von dessen anhaltender Untätigkeit ausgegangen werden. Der Umstand, dass der für eine (mögliche) spätere Juniorprofessur vorgesehene Inhaber einer C1-Stelle möglicherweise besonders qualifiziert war, gebietet es nicht, die Lehrverpflichtung dieser Stelle mit 6 (anstatt 4) SWS anzusetzen. Hierauf weist die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Regellehrverpflichtung habilitierter Wissenschaftlicher Assistenten (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99/81 - u.a., DVBl. 1983, 842 ff., Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 9, DÖV 1983, 865 ff.) zutreffend hin.“
30 
An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Ihnen ist auch in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren nach nochmaliger eingehender Prüfung der im zitierten Beschluss bereits ausführlich dargelegten Rechtsauffassung des Senats nichts weiter hinzuzufügen.
31 
1.2. Die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene Deputatsermäßigung um 4 SWS ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
32 
Rechtsgrundlage hierfür ist § 6a der Lehrpflichtverordnung - LVVO -, der mit Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrpflichtverordnung vom 23.10.2001 (GBl. S. 589) in die LVVO eingefügt wurde und den Umfang der sogenannten Freistellungspauschale regelt. Unter Freistellungspauschale ist nach § 6a Abs.1 LVVO die Summe der Lehrveranstaltungsstunden zu verstehen, bis zu der an Universitäten und pädagogischen Hochschulen die Mitglieder des Fakultätsvorstands insgesamt für die Wahrnehmung der mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben von Lehraufgaben freigestellt werden können. Die Freistellungspauschale für die Mitglieder des Fakultätsvorstands einer Universität einschließlich des Dekans beträgt insgesamt bis zu 14 Lehrveranstaltungsstunden, wobei die Lehrverpflichtung des Studiendekans um höchstens 6 Lehrveranstaltungsstunden und die Lehrverpflichtung des Prodekans um höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden kann (§ 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO). Über den Umfang der der einzelnen Fakultät oder dem einzelnen Fachbereich zur Verfügung stehenden Freistellungspauschale entscheidet das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands oder Fachbereichsvorstands (§ 6a Abs. 5 LVVO).
33 
Diese Bestimmung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das in § 29 Abs. 1 HRG niedergelegte Gebot, einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Den Verpflichtungen aus § 29 HRG sind die Länder durch Erlass der ländereinheitlichen Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen nachgekommen. Für die Berechnung des Lehrangebots werden dabei alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals nach dem Haushaltsplan und die sonstigen Lehrpersonen den Lehreinheiten zugeordnet (§ 8 KapVO). Die Stellen für wissenschaftliches Personal gehen mit ihren höchstmöglichen Lehrverpflichtungen in die Berechnung ein. Das Lehrdeputat ist die ihm Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung gemessen in Deputatsstunden (§ 9 KapVO). Die Lehrdeputate ergeben sich wiederum aus den jeweiligen Lehrverpflichtungsverordnungen der Länder, hier der LVVO in der genannten Fassung vom 23.10.2001. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG, „einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln“, kommt der Vereinbarung der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder über die Lehrverpflichtung an Hochschulen eine besondere Bedeutung zu. In dieser Vereinbarung - zuletzt Stand 12.06.2003 - haben sich die Länder über die Lehrdeputate verständigt. Auch wenn diese Vereinbarung vom 12.06.2003 nicht Grundlage der LVVO in der Fassung vom 23.10.2001 gewesen sein konnte, ist diese aber im Rahmen des § 29 HRG und seiner Auslegung als „Orientierungsrahmen und Erkenntnisquelle“ heranzuziehen (zum Ganzen Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 29 RdNr. 15). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass § 6a LVVO in Widerspruch zu der aktuellen KMK-Vereinbarung steht.
34 
Unter Ziffer 4.1.4 dieser KMK-Vereinbarung ist eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung für „Leiterinnen und Leitern von Fachbereichen bis 50 von Hundert“ vorgesehen. § 6a LVVO steht in Übereinstimmung hiermit.
35 
Zwar ist in der KMK-Vereinbarung die Funktion des Prodekans nicht erwähnt, ebenso wenig findet sich aber auch der im baden-württembergischen Hochschulrecht weiterhin verwendete Begriff der „Fakultät“. Dies ist aber unschädlich. Nach der Vorschrift des § 64 Abs. 1 HRG a. F. ist der Fachbereich „die organisatorische Grundeinheit der Hochschule“; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, dass seine Angehörigen, seine wissenschaftlichen Einrichtungen und seine Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Den Begriff des Fachbereichs kennt das Universitätsgesetz, das hier heranzuziehen ist (siehe insoweit Art. 24 des 2. Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. Hochschulrechtsänderungsgesetz - 2. HRÄG] vom 01.01.2005) ebenso wenig wie das am 01. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG - vom 01.01.2005, GBl. S. 1). Im früheren Universitätsgesetz wird wie in dem ab 01.01.2005 geltenden LHG weiterhin der althergebrachte Begriff der „Fakultät“ verwendet (§ 21 UG und § 22 LHG). Nach beiden Vorschriften stellt die Fakultät - insoweit deckungsgleich mit dem Begriff des „Fachbereichs“ - die „organisatorische Grundeinheit“ der Universität dar. Der Begriff des Fachbereichs ist daher - jedenfalls im Bereich der Rechtswissenschaft und Medizin - deckungsgleich mit dem Begriff der Fakultät (siehe hierzu auch Hailbronner/Geis, a.a.O., § 64 RdNr. 1).
36 
Der Prodekan gehört auch zu den „Leitern“ der Fakultät bzw. des Fachbereichs im Sinne der Ziff. 4.1.4 der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003. Dies ergibt sich aus dem hier noch heranzuziehenden § 23 UG, wonach Organe der Fakultät der Fakultätsrat und der Fakultätsvorstand sind (§ 23 Abs. 1 UG). Nach § 23 Abs. 2 UG „leitet“ der Fakultätsvorstand die Fakultät. Dem Fakultätsvorstand gehören nach der genannten gesetzlichen Bestimmung (ebenso wie nach dem jetzt geltenden § 23 LHG) an:
37 
1. Der Dekan
38 
2. Der Prodekan als Stellvertreter des Dekans
3. ...
39 
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber, dass der Prodekan - wenn auch als Stellvertreter - Mitglied der Leitung der Fakultät ist.
40 
Dem Verwaltungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, in formeller Hinsicht fehle es bezüglich der Deputatsermäßigung für den Prodekan an einer Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004. § 6a Abs. 5 LVVO verlangt keine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung. Ausreichend ist insoweit eine funktionsbezogene Verteilungsentscheidung, wie sie die Beklagte in ihren Grundsatzbeschlüssen vom 13.02.2002 und 16.04.2002 getroffen hat.
41 
Soweit es in § 6a Abs. 5 LVVO heißt, über den Umfang der Freistellungspauschale und über die „individuelle“ Verteilung habe das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands zu entscheiden, ist „individuelle Verteilung“ nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass damit eine Entscheidung bezüglich des konkreten Amtsinhabers getroffen werden müsste. Aus Sinn und Zweck des § 6a LVVO folgt, dass für bestimmte Ämter eine generelle Regelung bezüglich der Deputatsermäßigung ausreicht. Denn diese Regelung hat zum Ziel, den Universitäten die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der in der Verordnung genannten pauschalen Deputatsermäßigungen für die zentralen Verwaltungsämter der Fakultät (Dekan und Prodekan, zum Aufgabenbereich vgl. § 24 UG a.F. und jetzt § 23 LHG) funktionsbezogene Freistellungen auszusprechen. Die Regelung in § 6a LVVO geht also davon aus, dass unabhängig von der Person des Amtsinhabers aufgrund der gesetzlichen Aufgaben des Dekans und Prodekans eine Deputatsermäßigung erforderlich ist. Dies steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003, in der es unter Ziff. 4 2. Satz heißt, für die Wahrnehmung der ausgeführten Funktionen könne eine Ermäßigung „generell“ vorgesehen werden.
42 
Insoweit unterscheidet sich die Regelung auch von der in § 9a Abs. 2 LVVO vorgesehenen Ermäßigung für die Wahrnehmung „sonstiger Aufgaben und Funktionen in der Hochschule“. Für die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten kann das zuständige Ministerium - unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs - im jeweiligen Fach die Lehrverpflichtung ermäßigen. Anders als in § 6a LVVO, wird hier nicht etwa von der Notwendigkeit einer Deputatsermäßigung im Hinblick auf gesetzlich vorgegebene Verwaltungstätigkeiten unterstellt, sondern eine individuelle, konkrete Entscheidung, die insbesondere unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs zu ergehen hat, gefordert. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass diese Prüfung in kapazitätsbeschränkten Fächern auch im Hinblick darauf vorzunehmen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben erfordere, wodurch dieser Aufwand verursacht werde, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit seien und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 - und vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Ein solches Prüfungserfordernis ist aber § 6a Abs. 5 LVVO, der eine pauschalierte Regelung in Bezug auf gesetzlich bestimmte Funktionen und damit eine gewissermaßen vor die Klammer gezogene Prüfung der erforderlichen Deputatsermäßigung enthält, gerade nicht zu entnehmen.
43 
Auch die Reduzierung der Lehrverpflichtung um das in der LVVO vorgesehene Höchstmaß um vier Lehrveranstaltungsstunden ist nicht zu beanstanden. Insoweit kommt der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu. Der Umfang der gewährten Deputatsermäßigung ist von Klägerseite auch nicht substantiiert angegriffen worden und auch für den Senat ist eine Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung nicht ersichtlich. Zwar kann bei mehreren, zu Lasten der Vorklinik gehenden Deputatsermäßigungen eine gerichtliche Überprüfung der Reduzierung der einzelnen Lehrverpflichtung um das Höchstmaß, geboten sein. Diese Frage stellt sich hier aber nicht.
44 
Etwas anderes lässt sich auch nicht dem Senatsbeschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. - entnehmen. Soweit der Senat hier zu § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO Ausführungen gemacht hat, waren diese für die Entscheidung nicht tragend. Der Senat hat sich im Übrigen auch nicht mit der im Hinblick auf § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO notwendigen Prüfungsdichte auseinandergesetzt, sondern nur angemerkt, dass Zweifel bestehen könnten, ob neben der Bestellung des Ersten Studiendekans, für den eine Deputatsreduktion von 6 Semesterwochenstunden durchaus als rechtmäßig erachtet werden könne, die Bestellung weiterer Studiendekane - abgesehen von besonders gelagerten Ausnahmefällen - kapazitätsrechtlich Anerkennung finden könnte. Diese Ausführungen sind im vorliegenden Fall aber ohne Bedeutung. Denn kapazitätsrechtlich ist vorliegend nur die für den Prodekan vorgesehene Deputatsermäßigung von Bedeutung. Zu Recht hat die Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass keiner der drei von der Beklagten bestellten Studiendekane der Vorklinik angehört, so dass die ihnen gewährte Deputatsermäßigung kapazitätsmäßig nicht ins Gewicht fällt.
45 
1.3. Bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten sowie zur Frage der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten, sind keine Rechtsfehler festzustellen.
46 
Bezüglich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter ist das Verwaltungsgericht von 4 SWS ausgegangen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unter Heranziehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung - auch des erkennenden Senats - hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, welche Umstände vorliegend zur Reduktion der Lehrverpflichtung geführt haben. Dabei wurden ausgewählte Arbeitsverträge einer Überprüfung unterzogen. Die dort gemachten tatsächlichen Feststellungen macht sich der Senat zu eigen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, § 128 VwGO RdNr. 2 m.w.N.). Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Stichtag 01.10.2004 ist, und dass das Verwaltungsgericht die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu dem 5. HRG-Änderungsgesetz (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BVF 2.02 - NJW 2004, 2803) berücksichtigt hat.
47 
Gleiches gilt im Ergebnis auch für die von dem Verwaltungsgericht nicht beanstandete Berechnung der Beklagten bezüglich eines Deputatsansatzes von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten, insbesondere bezüglich der Stelle von Herrn Dr. B.. In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Herrn Dr. B. angehört und ist aufgrund seiner Angaben zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre liege. Soweit von Klägerseite gegen die Angaben von Herrn Dr. B. eingewendet wird, „dessen pauschalen Behauptungen“ könne nicht „gefolgt werden“, handelt es sich nicht um eine substantiierte Infragestellung des Ergebnisses der Anhörung, so dass von Seiten des Senats die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgerungen nicht in Zweifel gezogen werden.
48 
Auch bezüglich der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten ist eine Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht festzustellen. Das Verwaltungsgericht konnte nicht ermitteln, dass von Drittmittelbediensteten Lehrleistungen erbracht werden. Insoweit liegen ausreichende, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholte Erklärungen der Beklagten vor, die auch von Klägerseite letztlich nicht substantiiert angegriffen werden. Zu weiterer Aufklärung besteht daher kein Anlass. Dies gilt insbesondere auch für den in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite erfolgten Vortrag, Frau Dr. K. habe eine aus dem Haushalt des Wissenschaftsministeriums bezahlte Stelle inne (gehabt), die als Drittmittelstelle zu betrachten sei und Frau Dr. K. sei auch in der Lehre eingesetzt gewesen. Abgesehen davon, dass - insoweit wird auf die Niederschrift verwiesen - in der mündlichen Verhandlung von der Beklagtenseite hierzu ausgeführt wurde, dass Frau Dr. K. zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt gewesen ist, verweist der Senat bezüglich dieser Frage auf seine Entscheidung vom 29.07.2004 - NC 9 S 60/04 -. In diesem Beschluss, in dem es um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Beklagten zum Wintersemester 2003/2004 ging, hat der Senat (S. 10 des amtlichen Abdrucks) ausgeführt, dass selbst dann, wenn Frau Dr. K. - freiwillig - Lehrleistungen erbracht hätte, diese kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen wären, da Frau Dr. K. vertraglich nicht verpflichtet gewesen sei, Lehraufgaben zu übernehmen. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Frage der von Frau Dr. K. erbrachten Lehrleistungen bzw. der Finanzierung ihrer Stelle für den vorliegenden Rechtsstreit schon deswegen ohne jegliche Bedeutung ist, weil das Anstellungsverhältnis von Frau Dr. K. bereits zum 31.12.2003, also fast ein Jahr vor dem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, geendet hat.
49 
2. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Berechnung der Lehrnachfrageseite kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat bei der Bildung des Eigencurricularanteils für die Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen angenommen; dies ist nicht zu beanstanden.
50 
Der Kapazitätsfestsetzung der Beklagten lag nach dem vorläufigen Kapazitätsbericht von Mai 2004 zunächst ein Eigenanteil von 1,5251 zugrunde. Hieraus errechnete die Beklagte eine Aufnahmekapazität von 327 Plätzen. Die Beklagte hat im September 2004 ihren vorläufigen Kapazitätsbericht kapazitätsgünstig korrigiert und den Curriculareigenanteil auf 1,4571 festgesetzt und infolgedessen 6 weitere Plätze an die ZVS nachgemeldet. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass in dieser Berechnung beim Lehrnachfragewert des Anatomischen Seminars der Wert 0,0857 statt 0,0872 beträgt. Dies wird auch von der Beklagten eingeräumt. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung gemäß § 130b VwGO ab. Es ist daher von einem Eigenanteil von 1,4736 auszugehen. Dieser Wert wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Weder in formeller (2.1.) noch in materieller (2.2.) Hinsicht sind diesbezüglich Rechtsfehler festzustellen.
51 
2.1. Formellrechtlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass von der Klägerseite ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl begehrt wird. Verfahrensrechtliche Vorschriften, wie sie das Verwaltungsgericht vorliegend aus der KapVO für ableitbar hält, können sich aber nur auf die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität beziehen. Schon von daher erscheint es ausgeschlossen, dass eine Berufung auf einen Verfahrensfehler vorliegend erfolgreich sein könnte. Im Übrigen ist ein solcher Formfehler aber auch nicht festzustellen.
52 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die förmliche Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministerium getroffen werden muss, da im Studiengang Medizin das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts ist (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Soweit das Verwaltungsgericht aber die Ansicht vertritt, aus dem Umstand, dass die Aufteilungsentscheidung erst am 03.02.2005 durch das Ministerium getroffen worden sei, müsse eine besondere gerichtliche „Kontrolldichte“ ableitet werden, ist dem nicht zu folgen. Die von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - (VGHBW - LS 2000, Beilage 5, B6), in der der Senat sich zur Aufteilung des Curricularnormwertes nach § 13 Abs. 4 KapVO äußert, betraf einen anderen Sachverhalt und ist daher für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang sich der Beklagten-Vertreter in seiner Berufungsbegründung mit dieser vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung auseinandergesetzt hat, kommt es daher nicht an. In dem dort entschiedenen Fall lag - überhaupt - keine Entscheidung des zuständigen Wissenschaftsministeriums vor, und zwar weder über die Abgrenzung der Lehreinheit Vorklinische/Klinische Medizin noch über die Aufteilung des Curricularnormwerts. Im vorliegenden Fall ist eine solche Entscheidung aber getroffen und am 03.02.2005 der Beklagten auch bekannt gegeben worden.
53 
Verfahrensrechtliche Regelungen über die Form und den Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts enthält die KapVO nicht. Dies ist auch entbehrlich, da die Aufteilungsentscheidung keinen Verwaltungsakt, sondern nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung darstellt (so bereits Senatsurteil vom 31.12.1982 - 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 113). Als solcher ist die Aufteilungsentscheidung aber bereits vor der schriftlichen Bestätigung am 03.02.2005 - wenn auch nur zwischen dem Ministerium und der jeweiligen Universität - als Rechengröße existent und bekannt gewesen. Das Wissenschaftsministerium hat diese Berechnungsgrundlage aus dem vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten (Stand Mai 2004) auch übernommen. Zwar ist richtig, dass die Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung die Entscheidung nicht „ersetzen“ kann, da die Zulassungszahlenverordnung die kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst bestimmt, sondern diese voraussetzt (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - a.a.O.). Verhält es sich aber wie vorliegend so, dass diese Entscheidung über die Aufteilung zwar vom Ministerium erst zu einem späteren Zeitpunkt der Hochschule bekannt gegeben wird, die Festsetzung aber mit der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde liegenden Berechnung und dem Aufteilungsvorschlag der Universität auf Grundlage ihres Kapazitätsberichts übereinstimmt und diese damit nur bestätigt, kann ein den „außerkapazitären“ Zulassungsbewerber in seinen Rechten verletzender Verfahrensfehler jedenfalls nicht festgestellt werden.
54 
Soweit von Klägerseite vorgetragen wird, es sei nicht mehr feststellbar, welche Studienordnung der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums zugrunde gelegen habe und die formelle Rechtmäßigkeit der Studienordnungen der Universität vom 16.09.2003 bzw. 15.12.2004 werde bestritten, ist folgendes anzumerken: Der Senat sieht keine Veranlassung, die von Klägerseite bestrittene formelle Rechtmäßigkeit der der Aufteilungsentscheidung zugrunde liegenden Studienordnung in Zweifel zu ziehen. Substantiierte Fehler sind insoweit nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Es ist ferner davon auszugehen, dass Grundlage der Aufteilungsentscheidung, die sich am vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten vom Mai 2004 orientiert, die Studienordnung der Beklagten vom 16.09.2003 gewesen ist, was sich bereits aus dem zeitlichen Ablauf ergibt.
55 
2.2. Auch in materieller Hinsicht ist die Aufteilung des Curricularnormwerts, wie sie von der Beklagten zuletzt im September 2004 vorgenommen wurde, nicht zu beanstanden. Auszugehen ist von § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII. Danach wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten „aufgeteilt“. Der Curricularnormwert ist eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und keine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528; OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 - [juris]). Dieser Wert wurde für das Medizinstudium in der Anlage 2 Nr. 49 zur KapVO mit 8,2 festgelegt (Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der KapVO vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Dieser - neue Wert - schreibt den früheren Vorgängerwert von 7,27 auf der Basis der angehobenen Ausbildungsanforderungen der neuen Approbationsordnung fort und entspricht dem Wert, auf den sich die Bundesländer im Rahmen des ZVS-Verwaltungsausschusses mit Beschluss vom 27.09.2002 verständigt haben. Dieser Wert steht vorliegend nicht in Streit. Die Berechnung des Unterausschusses der ZVS, der Grundlage des Beschlusses im Verwaltungsausschuss der ZVS war, folgt für die Lehrveranstaltungen des 1. Studienabschnitts sowohl hinsichtlich der Anrechnungsfaktoren als auch der Gruppengröße exakt den Parametern des Beispielstundenplans. Die Tatsache, dass der Normgeber dem Festsetzungsvorschlag der ZVS uneingeschränkt gefolgt ist, zeigt, dass er an dem Berechnungssystem, wie es dem Beispielplan zugrunde lag, festhalten wollte. Ist aber davon auszugehen, dass die Vorlesungen mit einer Betreuungsrelation von 180 in die Normfestsetzung eingeflossen sind, kann die Heranziehung dieses Werts bei der Berechnung des Eigenanteils jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft sein (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -). Denn insoweit wird bei der Aufteilungsentscheidung nach wie vor ein vom Verordnungsgeber vorgegebener Richtwert herangezogen.
56 
Weiter ist klarzustellen, dass der häufig verwendete Begriff der „Gruppengröße“ insoweit missverständlich sein mag, als er vielleicht eine Bezugnahme auf die „Hochschulwirklichkeit“, z.B. die Anzahl der in einer Vorlesung vorhandenen Studenten oder die Anzahl der Plätze in einen bestimmten Hörsaal, nahe legen könnte. Darum geht es aber in dem abstrakten Berechnungsmodell, auf dem die KapVO weiterhin basiert, nicht. Richtigerweise ist daher auch dem Begriff der Betreuungsrelation der Vorzug zu geben, denn dieser drückt aus, dass es sich insoweit nicht um einen aus der Hochschulwirklichkeit exakt abgeleiteten oder an ihr zu messenden Wert, sondern um einen innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode festgesetzten Parameter handelt. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, 89) hat die Betreuungsrelation von g = 180 als eine Art Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen angesehen. Die Zahl berücksichtigt also große Vorlesungen mit hoher Hörerzahl ebenso wie kleine Vorlesungen. Sie mittelt aber auch zwischen den Hörerzahlen, die am Anfang des Studiums liegen, als auch von solchen in höheren Semestern und muss dabei auch das allgemeine Studienverhalten der Studenten berücksichtigen.
57 
Die Betreuungsrelation von g = 180 stellt daher nach wie vor eine abstrakte Größe dar, die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat. Zwar mag es zutreffen, dass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der „Hörer“ unabhängig ist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Dies allein stellt aber das abstrakte Berechnungsmodell der KapVO nicht in Frage. Ob Berechnungen, die sich an der „Hochschulwirklichkeit“ orientieren, und damit einem von dem Berechnungssystem der KapVO abweichenden rechnerischen Ansatz folgen, rechtlich zulässig sind (ablehnend in Bezug auf einen Vorlesungsabzug oder den Vorschlag, den Durchschnitt der bundesweit festgesetzten Zulassungszahlen als „Gruppengröße“ anzusetzen: OVG Berlin, a.a.O.), ist vorliegend, nachdem die Beklagte auf die Werte zurückgegriffen hat, die der KapVO nach wie vor zugrunde liegen, nicht zu entscheiden.
58 
Insbesondere gebietet auch der Umstand, dass der ZVS-Beispielstudienplan nach der neuen Approbationsordnung nicht weiter entwickelt wurde, keine Abweichung von der Betreuungsrelation g = 180 (so im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20.04 - und OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826.03 - und OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -; anderer Ansicht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430.03 -, NVwZ - RR 2005, 409). Zwar ist durch die - geltende - Neufassung der Approbationsordnung vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405) die Bedeutung der Seminare von dem Verordnungsgeber in der Universitätsausbildung zusätzlich dadurch betont worden, dass der zeitliche Umfang für integrierte Lehrveranstaltungen um 98 Stunden und für Seminare mit klinischem Bezug um weitere 56 Stunden erhöht wurde (vgl. § 2 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 ÄApprO). Die durch die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung bedingte Erhöhung des Lehraufwandes sowie die neugefassten thematischen Anforderungen an die Lehrveranstaltungen, zwingen aber im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht dazu, die Rahmenwerte des früheren ZVS-Beispielstudienplans im Übrigen nicht heranzuziehen.
59 
Denn in der Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung ist weiterhin eine Gruppengröße für die Seminare von g = 20 zugrunde gelegt worden. Diese Betreuungsrelation für Seminare ist bereits für die 7. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 21.12.1989 (BGBl. I S. 2549) eingeführt worden. Insofern hat die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung nichts Neues gebracht. Die Seminare sind bei der Neubestimmung des CNW auch in der Vergangenheit nicht mehr berücksichtigt worden, so dass die Neuregelung der ärztlichen Approbationsordnung nicht dazu führen kann - wie das Verwaltungsgericht meint -, das bisherige „Beziehungsgefüge“ zu „sprengen“ mit der Folge, dass auch die übrigen Werte nicht mehr heranzuziehen sind (so im Ergebnis auch BayVGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 -).
60 
Nach alldem ist die von der Beklagten im September 2004 angestellte Kapazitätsberechnung, die zur Vergabe von 333 Studienplätzen geführt hat, nicht zu beanstanden.
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Gründe

 
18 
Die Berufung ist zulässig (I.) und auch begründet (II).
19 
I. Die Einlegung der Berufung ist rechtzeitig erfolgt. Das - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene - Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.03.2005 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 02.06.2005 zugestellt. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 08.06.2005, eingegangen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen am 09.06.2005, damit rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO Berufung ein.
20 
Auch die Berufungsbegründungsfrist wurde nicht versäumt. Nach § 124a Abs. 3 VwGO ist in den Fällen der Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Berufung wäre daher vorliegend am 02.08.2005 abgelaufen. Die Begründungsfrist kann aber auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden (§ 124a Abs.3 Satz 3 VwGO). Eine solche Verlängerung erfolgte in zulässiger Weise.
21 
Vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 02.08.2005 beantragte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 26.07.2005, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 29.07.2005, im Hinblick auf die Schwierigkeit des Falls die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 17.08.2005 zu verlängern. Diese Fristverlängerung wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 01.08.2005 gewährt. Vor Ablauf dieser Verlängerungsfrist ging am 11.08.2005 ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht ein. Die von dem Beklagtenvertreter begehrte weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.08.2005 wurde mit Vorsitzendenverfügung vom 12.08.2005 bewilligt. Die Berufungsbegründung ging am 24.08.2005 und damit rechtzeitig vor Ablauf der zuletzt bis zum 26.08.2005 verlängerten Frist beim Verwaltungsgerichtshof ein. Die zweite Fristverlängerung ist zulässig gewesen.
22 
Bereits der Wortlaut des § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO steht einer wiederholten Fristverlängerung nicht entgegen. Der Verlängerungsantrag kann daher auch mehrfach gestellt werden (Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl., § 124a RdNr. 24). Ob vor einer weiteren Verlängerung gem. § 173 VwGO i.V.m § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO oder über § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 225 Abs. 2 ZPO (so Bader in Bader, VwGO, 3. Aufl., § 124 RdNr. 34) die Klägerseite hätte angehört werden müssen (bejahend Bader a.a.O; ablehnend Kopp/Schenke a.a.O.), kann letztlich offen bleiben. Zum einen ist auch nach § 520 Abs. 2 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu einem Monat „ohne Einwilligung“ der Gegenseite möglich. Die Berufungsbegründungsfrist, die am 02.08.2005 abgelaufen wäre, hätte daher selbst bei Heranziehung des Rechtsgedanken dieser zivilprozessualen Vorschrift ohne verfahrensrechtliche Beteiligung der Gegenseite bis zum 02.09.2005 verlängert werden können. Die Frist ist vorliegend aber lediglich bis zum 26.08.2005 und damit - wenn auch in zwei Schritten - insgesamt nur um drei Wochen drei Tage verlängert worden. Zum andern hätte ein diesbezüglicher Verfahrensfehler aber keine weiteren Auswirkungen, denn auch eine unterlassene Anhörung bleibt folgenlos (so auch Bader, a.a.O.). An die Rechtshandlung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist knüpft ein Vertrauensschutz an. Danach darf die Prozesspartei, der eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gewährt wurde, grundsätzlich darauf vertrauen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist. Verlängert der Vorsitzende daher die Rechtsmittelbegründungsfrist aufgrund eines vor deren Ablauf gestellten Antrags, ist seine Verfügung wirksam, auch wenn die Fristverlängerung verfahrensfehlerhaft ergangen ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 22.04.2002 - 6 C 15/01 -, NVwZ-RR 2002, 894 = DVBl. 2002, 1594 und BGH, Beschluss vom 18.11.2003 - VIII ZB 37.03 -, NJW 2004, 1460). Auch hat der Beklagtenvertreter für den zweiten Verlängerungsantrag plausible Gründe dargetan. Seine Begründung, die Auseinandersetzung mit dem sehr umfangreichen erstinstanzlichen Urteil nehme einige Tage mehr in Anspruch als gedacht, ist zwar recht kurz ausgefallen. An ihrer Stichhaltigkeit bestehen aber angesichts der sich hier stellenden und im Urteil des Verwaltungsgerichts sehr ausführlich behandelten Sach- und Rechtsfragen keine Zweifel. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass die beantragte Verlängerung vom 17.08.2005 auf den 26.08.2005 relativ kurz bemessen war und die Verlängerung der Berufungsfrist auch unter Bewilligung des zweiten Verlängerungsantrags - wie bereits ausgeführt - insgesamt unter einem Monat blieb.
23 
II. Die zulässige Berufung ist auch begründet.
24 
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger einen Medizinstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 als Studienanfänger zuzuweisen. Über die von der Beklagten vergebenen 333 Studienplätze bestehen keine weiteren Kapazitäten mehr. Weder bezüglich der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung des Lehrangebots (1.) noch der Lehrnachfrage (2.) sind im Ergebnis Rechtsfehler festzustellen.
25 
Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, auf der Lehrangebotsseite sei für die beiden „Juniorprofessoren“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS in Ansatz zu bringen (1.1). Auch die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene, von dem Verwaltungsgericht beanstandete Deputatsermäßigung ist rechtmäßig (1.2). Keine Rechtsfehler sind hingegen bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten und zur Frage der Erhöhung des Lehrangebotes wegen Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten festzustellen (1.3). Soweit das Verwaltungsgericht aber für die Berechnung der Lehrnachfrageseite den Rahmenwert für die Gruppengröße von Vorlesungen mit g = 180 verwirft und in richterlicher Notkompetenz ein eigenes Berechnungsmodell aufstellt, ist dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen (2.).
26 
1. Das Lehrangebot ist von der Beklagten richtig berechnet worden.
27 
1.1. Die Lehrverpflichtung der „Juniorprofessoren“ ist - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - nicht mit 6, sondern nur mit 4 SWS zu berechnen. In seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - hat der Senat - unter besonderer Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - ausgeführt:
28 
„Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung von 6 SWS für Juniorprofessoren bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil das am Berechnungsstichtag (01.01.2004) bzw. zu Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) geltende Universitätsgesetz Baden-Württemberg Juniorprofessoren nicht vorsah und eine besondere Lehrverpflichtung der für diese Position (vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BGBl. I 2004, 2316, NJW 2004, 2803 ff.) vorgesehenen Personen nach dem Stellensollprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO VII ausschied. Soweit der Antragsteller hiergegen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 382/04 u.a. - und Beschluss vom 02.11.2004 - NC 6 K 279/04 u.a. -) einwendet, die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung des Landes Baden-Württemberg habe - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. HRÄG] zum 06.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ geschaffen, für die im Wege der „richterlichen Notkompetenz“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS vorzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass auch bei ihr im Jahr 2003 ein Auswahlverfahren für die Besetzung einer künftigen Juniorprofessur durchgeführt worden sei. Der ausgewählte Bewerber wurde in Ermangelung der gesetzlichen Grundlagen für eine Juniorprofessur zunächst als Wissenschaftlicher Angestellter (1b befristet: 01.08.2003 bis 31.07.2006) angestellt und mit Wirkung zum 01.06.2004 auf eine Beamtenstelle umgesetzt und zum Wissenschaftlichen Assistenten (C1) ernannt. Sein Lehrdeputat betrug auf beiden Stellen jeweils 4 SWS. Erst zum 09.05.2005 wurde der ausgewählte Bewerber förmlich zum Juniorprofessor ernannt und in die mit Wirkung zum 01.05.2005 umgewandelte W1-Stelle eingewiesen. Eine Erhöhung des Bruttolehrdeputats um 2 Semesterwochenstunden - wie der Antragsteller meint - ergibt sich hieraus jedoch nicht.
29 
Selbst wenn man mit dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht Sigmaringen davon ausginge, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg habe mit Erlass vom 14.01.2004 (Az.: 21-635.31/ 421SV) für „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ eine eigenständige Stellengruppe geschaffen, woran bereits erhebliche Zweifel bestehen, so läge die Schaffung dieser „Stellengruppe“ nach dem für die Beurteilung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Stichtag (01.01.2004) und hätte allenfalls als wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO VII berücksichtigt werden können. Eine solche Berücksichtigung im Rahmen des § 5 Abs. 2 KapVO VII scheidet jedoch bereits deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 27.07.2004 das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz - HRGÄndG 5 - wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt und mithin der vom Verwaltungsgericht Sigmaringen angenommenen „Stellengruppe“ die Grundlage entzogen hatte. Denn mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war das HRGÄndG 5 nichtig und mithin das Land Baden-Württemberg nicht mehr verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen, mit denen das Regelerfordernis der Juniorprofessur (§ 44 Abs. 2 Satz HRG) erfüllt wird. Vielmehr war vor dem Beginn des Berechnungszeitraums des § 5 KapVO VII, d.h. vor dem 01.10.2004, völlig unklar, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Landesgesetzgeber eine eigenständige Stellengruppe der Juniorprofessoren schaffen würde. Angesichts dieser vor Beginn des Berechnungszeitraums vorhandenen unklaren Gesetzeslage bestand entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen auch kein Anlass zur Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz zur Korrektur der von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtung von 4 SWS für den Inhaber der (erst zum 01.05.2005 in eine W1-Stelle umgewandelten) C1-Stelle. Denn Verwaltungsgerichte dürfen eine erstmals festgestellte Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts nicht sofort korrigieren. Vielmehr ist ihre Notkompetenz erst dann eröffnet, wenn sich der Verordnungsgeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit seinen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - und BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41.84 -, Buchholz 421.21 Nr. 30, S. 156, NVwZ 1987, 682). Unabhängig von der Frage, ob vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) überhaupt eine Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts angenommen werden konnte, lässt sich jedenfalls eine anhaltende Untätigkeit des Verordnungsgebers nicht feststellen. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 musste es zunächst dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben, ob, mit welchen Maßgaben und wann dieser Juniorprofessoren einführt. Vor einer solchen Entscheidung des Landesgesetzgebers bestand weder eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Regelung von Lehrverpflichtungen für „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ noch konnte von dessen anhaltender Untätigkeit ausgegangen werden. Der Umstand, dass der für eine (mögliche) spätere Juniorprofessur vorgesehene Inhaber einer C1-Stelle möglicherweise besonders qualifiziert war, gebietet es nicht, die Lehrverpflichtung dieser Stelle mit 6 (anstatt 4) SWS anzusetzen. Hierauf weist die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Regellehrverpflichtung habilitierter Wissenschaftlicher Assistenten (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99/81 - u.a., DVBl. 1983, 842 ff., Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 9, DÖV 1983, 865 ff.) zutreffend hin.“
30 
An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Ihnen ist auch in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren nach nochmaliger eingehender Prüfung der im zitierten Beschluss bereits ausführlich dargelegten Rechtsauffassung des Senats nichts weiter hinzuzufügen.
31 
1.2. Die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene Deputatsermäßigung um 4 SWS ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
32 
Rechtsgrundlage hierfür ist § 6a der Lehrpflichtverordnung - LVVO -, der mit Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrpflichtverordnung vom 23.10.2001 (GBl. S. 589) in die LVVO eingefügt wurde und den Umfang der sogenannten Freistellungspauschale regelt. Unter Freistellungspauschale ist nach § 6a Abs.1 LVVO die Summe der Lehrveranstaltungsstunden zu verstehen, bis zu der an Universitäten und pädagogischen Hochschulen die Mitglieder des Fakultätsvorstands insgesamt für die Wahrnehmung der mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben von Lehraufgaben freigestellt werden können. Die Freistellungspauschale für die Mitglieder des Fakultätsvorstands einer Universität einschließlich des Dekans beträgt insgesamt bis zu 14 Lehrveranstaltungsstunden, wobei die Lehrverpflichtung des Studiendekans um höchstens 6 Lehrveranstaltungsstunden und die Lehrverpflichtung des Prodekans um höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden kann (§ 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO). Über den Umfang der der einzelnen Fakultät oder dem einzelnen Fachbereich zur Verfügung stehenden Freistellungspauschale entscheidet das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands oder Fachbereichsvorstands (§ 6a Abs. 5 LVVO).
33 
Diese Bestimmung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das in § 29 Abs. 1 HRG niedergelegte Gebot, einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Den Verpflichtungen aus § 29 HRG sind die Länder durch Erlass der ländereinheitlichen Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen nachgekommen. Für die Berechnung des Lehrangebots werden dabei alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals nach dem Haushaltsplan und die sonstigen Lehrpersonen den Lehreinheiten zugeordnet (§ 8 KapVO). Die Stellen für wissenschaftliches Personal gehen mit ihren höchstmöglichen Lehrverpflichtungen in die Berechnung ein. Das Lehrdeputat ist die ihm Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung gemessen in Deputatsstunden (§ 9 KapVO). Die Lehrdeputate ergeben sich wiederum aus den jeweiligen Lehrverpflichtungsverordnungen der Länder, hier der LVVO in der genannten Fassung vom 23.10.2001. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG, „einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln“, kommt der Vereinbarung der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder über die Lehrverpflichtung an Hochschulen eine besondere Bedeutung zu. In dieser Vereinbarung - zuletzt Stand 12.06.2003 - haben sich die Länder über die Lehrdeputate verständigt. Auch wenn diese Vereinbarung vom 12.06.2003 nicht Grundlage der LVVO in der Fassung vom 23.10.2001 gewesen sein konnte, ist diese aber im Rahmen des § 29 HRG und seiner Auslegung als „Orientierungsrahmen und Erkenntnisquelle“ heranzuziehen (zum Ganzen Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 29 RdNr. 15). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass § 6a LVVO in Widerspruch zu der aktuellen KMK-Vereinbarung steht.
34 
Unter Ziffer 4.1.4 dieser KMK-Vereinbarung ist eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung für „Leiterinnen und Leitern von Fachbereichen bis 50 von Hundert“ vorgesehen. § 6a LVVO steht in Übereinstimmung hiermit.
35 
Zwar ist in der KMK-Vereinbarung die Funktion des Prodekans nicht erwähnt, ebenso wenig findet sich aber auch der im baden-württembergischen Hochschulrecht weiterhin verwendete Begriff der „Fakultät“. Dies ist aber unschädlich. Nach der Vorschrift des § 64 Abs. 1 HRG a. F. ist der Fachbereich „die organisatorische Grundeinheit der Hochschule“; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, dass seine Angehörigen, seine wissenschaftlichen Einrichtungen und seine Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Den Begriff des Fachbereichs kennt das Universitätsgesetz, das hier heranzuziehen ist (siehe insoweit Art. 24 des 2. Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. Hochschulrechtsänderungsgesetz - 2. HRÄG] vom 01.01.2005) ebenso wenig wie das am 01. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG - vom 01.01.2005, GBl. S. 1). Im früheren Universitätsgesetz wird wie in dem ab 01.01.2005 geltenden LHG weiterhin der althergebrachte Begriff der „Fakultät“ verwendet (§ 21 UG und § 22 LHG). Nach beiden Vorschriften stellt die Fakultät - insoweit deckungsgleich mit dem Begriff des „Fachbereichs“ - die „organisatorische Grundeinheit“ der Universität dar. Der Begriff des Fachbereichs ist daher - jedenfalls im Bereich der Rechtswissenschaft und Medizin - deckungsgleich mit dem Begriff der Fakultät (siehe hierzu auch Hailbronner/Geis, a.a.O., § 64 RdNr. 1).
36 
Der Prodekan gehört auch zu den „Leitern“ der Fakultät bzw. des Fachbereichs im Sinne der Ziff. 4.1.4 der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003. Dies ergibt sich aus dem hier noch heranzuziehenden § 23 UG, wonach Organe der Fakultät der Fakultätsrat und der Fakultätsvorstand sind (§ 23 Abs. 1 UG). Nach § 23 Abs. 2 UG „leitet“ der Fakultätsvorstand die Fakultät. Dem Fakultätsvorstand gehören nach der genannten gesetzlichen Bestimmung (ebenso wie nach dem jetzt geltenden § 23 LHG) an:
37 
1. Der Dekan
38 
2. Der Prodekan als Stellvertreter des Dekans
3. ...
39 
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber, dass der Prodekan - wenn auch als Stellvertreter - Mitglied der Leitung der Fakultät ist.
40 
Dem Verwaltungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, in formeller Hinsicht fehle es bezüglich der Deputatsermäßigung für den Prodekan an einer Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004. § 6a Abs. 5 LVVO verlangt keine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung. Ausreichend ist insoweit eine funktionsbezogene Verteilungsentscheidung, wie sie die Beklagte in ihren Grundsatzbeschlüssen vom 13.02.2002 und 16.04.2002 getroffen hat.
41 
Soweit es in § 6a Abs. 5 LVVO heißt, über den Umfang der Freistellungspauschale und über die „individuelle“ Verteilung habe das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands zu entscheiden, ist „individuelle Verteilung“ nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass damit eine Entscheidung bezüglich des konkreten Amtsinhabers getroffen werden müsste. Aus Sinn und Zweck des § 6a LVVO folgt, dass für bestimmte Ämter eine generelle Regelung bezüglich der Deputatsermäßigung ausreicht. Denn diese Regelung hat zum Ziel, den Universitäten die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der in der Verordnung genannten pauschalen Deputatsermäßigungen für die zentralen Verwaltungsämter der Fakultät (Dekan und Prodekan, zum Aufgabenbereich vgl. § 24 UG a.F. und jetzt § 23 LHG) funktionsbezogene Freistellungen auszusprechen. Die Regelung in § 6a LVVO geht also davon aus, dass unabhängig von der Person des Amtsinhabers aufgrund der gesetzlichen Aufgaben des Dekans und Prodekans eine Deputatsermäßigung erforderlich ist. Dies steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003, in der es unter Ziff. 4 2. Satz heißt, für die Wahrnehmung der ausgeführten Funktionen könne eine Ermäßigung „generell“ vorgesehen werden.
42 
Insoweit unterscheidet sich die Regelung auch von der in § 9a Abs. 2 LVVO vorgesehenen Ermäßigung für die Wahrnehmung „sonstiger Aufgaben und Funktionen in der Hochschule“. Für die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten kann das zuständige Ministerium - unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs - im jeweiligen Fach die Lehrverpflichtung ermäßigen. Anders als in § 6a LVVO, wird hier nicht etwa von der Notwendigkeit einer Deputatsermäßigung im Hinblick auf gesetzlich vorgegebene Verwaltungstätigkeiten unterstellt, sondern eine individuelle, konkrete Entscheidung, die insbesondere unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs zu ergehen hat, gefordert. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass diese Prüfung in kapazitätsbeschränkten Fächern auch im Hinblick darauf vorzunehmen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben erfordere, wodurch dieser Aufwand verursacht werde, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit seien und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 - und vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Ein solches Prüfungserfordernis ist aber § 6a Abs. 5 LVVO, der eine pauschalierte Regelung in Bezug auf gesetzlich bestimmte Funktionen und damit eine gewissermaßen vor die Klammer gezogene Prüfung der erforderlichen Deputatsermäßigung enthält, gerade nicht zu entnehmen.
43 
Auch die Reduzierung der Lehrverpflichtung um das in der LVVO vorgesehene Höchstmaß um vier Lehrveranstaltungsstunden ist nicht zu beanstanden. Insoweit kommt der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu. Der Umfang der gewährten Deputatsermäßigung ist von Klägerseite auch nicht substantiiert angegriffen worden und auch für den Senat ist eine Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung nicht ersichtlich. Zwar kann bei mehreren, zu Lasten der Vorklinik gehenden Deputatsermäßigungen eine gerichtliche Überprüfung der Reduzierung der einzelnen Lehrverpflichtung um das Höchstmaß, geboten sein. Diese Frage stellt sich hier aber nicht.
44 
Etwas anderes lässt sich auch nicht dem Senatsbeschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. - entnehmen. Soweit der Senat hier zu § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO Ausführungen gemacht hat, waren diese für die Entscheidung nicht tragend. Der Senat hat sich im Übrigen auch nicht mit der im Hinblick auf § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO notwendigen Prüfungsdichte auseinandergesetzt, sondern nur angemerkt, dass Zweifel bestehen könnten, ob neben der Bestellung des Ersten Studiendekans, für den eine Deputatsreduktion von 6 Semesterwochenstunden durchaus als rechtmäßig erachtet werden könne, die Bestellung weiterer Studiendekane - abgesehen von besonders gelagerten Ausnahmefällen - kapazitätsrechtlich Anerkennung finden könnte. Diese Ausführungen sind im vorliegenden Fall aber ohne Bedeutung. Denn kapazitätsrechtlich ist vorliegend nur die für den Prodekan vorgesehene Deputatsermäßigung von Bedeutung. Zu Recht hat die Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass keiner der drei von der Beklagten bestellten Studiendekane der Vorklinik angehört, so dass die ihnen gewährte Deputatsermäßigung kapazitätsmäßig nicht ins Gewicht fällt.
45 
1.3. Bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten sowie zur Frage der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten, sind keine Rechtsfehler festzustellen.
46 
Bezüglich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter ist das Verwaltungsgericht von 4 SWS ausgegangen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unter Heranziehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung - auch des erkennenden Senats - hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, welche Umstände vorliegend zur Reduktion der Lehrverpflichtung geführt haben. Dabei wurden ausgewählte Arbeitsverträge einer Überprüfung unterzogen. Die dort gemachten tatsächlichen Feststellungen macht sich der Senat zu eigen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, § 128 VwGO RdNr. 2 m.w.N.). Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Stichtag 01.10.2004 ist, und dass das Verwaltungsgericht die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu dem 5. HRG-Änderungsgesetz (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BVF 2.02 - NJW 2004, 2803) berücksichtigt hat.
47 
Gleiches gilt im Ergebnis auch für die von dem Verwaltungsgericht nicht beanstandete Berechnung der Beklagten bezüglich eines Deputatsansatzes von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten, insbesondere bezüglich der Stelle von Herrn Dr. B.. In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Herrn Dr. B. angehört und ist aufgrund seiner Angaben zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre liege. Soweit von Klägerseite gegen die Angaben von Herrn Dr. B. eingewendet wird, „dessen pauschalen Behauptungen“ könne nicht „gefolgt werden“, handelt es sich nicht um eine substantiierte Infragestellung des Ergebnisses der Anhörung, so dass von Seiten des Senats die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgerungen nicht in Zweifel gezogen werden.
48 
Auch bezüglich der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten ist eine Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht festzustellen. Das Verwaltungsgericht konnte nicht ermitteln, dass von Drittmittelbediensteten Lehrleistungen erbracht werden. Insoweit liegen ausreichende, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholte Erklärungen der Beklagten vor, die auch von Klägerseite letztlich nicht substantiiert angegriffen werden. Zu weiterer Aufklärung besteht daher kein Anlass. Dies gilt insbesondere auch für den in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite erfolgten Vortrag, Frau Dr. K. habe eine aus dem Haushalt des Wissenschaftsministeriums bezahlte Stelle inne (gehabt), die als Drittmittelstelle zu betrachten sei und Frau Dr. K. sei auch in der Lehre eingesetzt gewesen. Abgesehen davon, dass - insoweit wird auf die Niederschrift verwiesen - in der mündlichen Verhandlung von der Beklagtenseite hierzu ausgeführt wurde, dass Frau Dr. K. zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt gewesen ist, verweist der Senat bezüglich dieser Frage auf seine Entscheidung vom 29.07.2004 - NC 9 S 60/04 -. In diesem Beschluss, in dem es um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Beklagten zum Wintersemester 2003/2004 ging, hat der Senat (S. 10 des amtlichen Abdrucks) ausgeführt, dass selbst dann, wenn Frau Dr. K. - freiwillig - Lehrleistungen erbracht hätte, diese kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen wären, da Frau Dr. K. vertraglich nicht verpflichtet gewesen sei, Lehraufgaben zu übernehmen. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Frage der von Frau Dr. K. erbrachten Lehrleistungen bzw. der Finanzierung ihrer Stelle für den vorliegenden Rechtsstreit schon deswegen ohne jegliche Bedeutung ist, weil das Anstellungsverhältnis von Frau Dr. K. bereits zum 31.12.2003, also fast ein Jahr vor dem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, geendet hat.
49 
2. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Berechnung der Lehrnachfrageseite kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat bei der Bildung des Eigencurricularanteils für die Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen angenommen; dies ist nicht zu beanstanden.
50 
Der Kapazitätsfestsetzung der Beklagten lag nach dem vorläufigen Kapazitätsbericht von Mai 2004 zunächst ein Eigenanteil von 1,5251 zugrunde. Hieraus errechnete die Beklagte eine Aufnahmekapazität von 327 Plätzen. Die Beklagte hat im September 2004 ihren vorläufigen Kapazitätsbericht kapazitätsgünstig korrigiert und den Curriculareigenanteil auf 1,4571 festgesetzt und infolgedessen 6 weitere Plätze an die ZVS nachgemeldet. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass in dieser Berechnung beim Lehrnachfragewert des Anatomischen Seminars der Wert 0,0857 statt 0,0872 beträgt. Dies wird auch von der Beklagten eingeräumt. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung gemäß § 130b VwGO ab. Es ist daher von einem Eigenanteil von 1,4736 auszugehen. Dieser Wert wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Weder in formeller (2.1.) noch in materieller (2.2.) Hinsicht sind diesbezüglich Rechtsfehler festzustellen.
51 
2.1. Formellrechtlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass von der Klägerseite ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl begehrt wird. Verfahrensrechtliche Vorschriften, wie sie das Verwaltungsgericht vorliegend aus der KapVO für ableitbar hält, können sich aber nur auf die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität beziehen. Schon von daher erscheint es ausgeschlossen, dass eine Berufung auf einen Verfahrensfehler vorliegend erfolgreich sein könnte. Im Übrigen ist ein solcher Formfehler aber auch nicht festzustellen.
52 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die förmliche Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministerium getroffen werden muss, da im Studiengang Medizin das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts ist (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Soweit das Verwaltungsgericht aber die Ansicht vertritt, aus dem Umstand, dass die Aufteilungsentscheidung erst am 03.02.2005 durch das Ministerium getroffen worden sei, müsse eine besondere gerichtliche „Kontrolldichte“ ableitet werden, ist dem nicht zu folgen. Die von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - (VGHBW - LS 2000, Beilage 5, B6), in der der Senat sich zur Aufteilung des Curricularnormwertes nach § 13 Abs. 4 KapVO äußert, betraf einen anderen Sachverhalt und ist daher für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang sich der Beklagten-Vertreter in seiner Berufungsbegründung mit dieser vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung auseinandergesetzt hat, kommt es daher nicht an. In dem dort entschiedenen Fall lag - überhaupt - keine Entscheidung des zuständigen Wissenschaftsministeriums vor, und zwar weder über die Abgrenzung der Lehreinheit Vorklinische/Klinische Medizin noch über die Aufteilung des Curricularnormwerts. Im vorliegenden Fall ist eine solche Entscheidung aber getroffen und am 03.02.2005 der Beklagten auch bekannt gegeben worden.
53 
Verfahrensrechtliche Regelungen über die Form und den Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts enthält die KapVO nicht. Dies ist auch entbehrlich, da die Aufteilungsentscheidung keinen Verwaltungsakt, sondern nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung darstellt (so bereits Senatsurteil vom 31.12.1982 - 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 113). Als solcher ist die Aufteilungsentscheidung aber bereits vor der schriftlichen Bestätigung am 03.02.2005 - wenn auch nur zwischen dem Ministerium und der jeweiligen Universität - als Rechengröße existent und bekannt gewesen. Das Wissenschaftsministerium hat diese Berechnungsgrundlage aus dem vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten (Stand Mai 2004) auch übernommen. Zwar ist richtig, dass die Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung die Entscheidung nicht „ersetzen“ kann, da die Zulassungszahlenverordnung die kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst bestimmt, sondern diese voraussetzt (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - a.a.O.). Verhält es sich aber wie vorliegend so, dass diese Entscheidung über die Aufteilung zwar vom Ministerium erst zu einem späteren Zeitpunkt der Hochschule bekannt gegeben wird, die Festsetzung aber mit der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde liegenden Berechnung und dem Aufteilungsvorschlag der Universität auf Grundlage ihres Kapazitätsberichts übereinstimmt und diese damit nur bestätigt, kann ein den „außerkapazitären“ Zulassungsbewerber in seinen Rechten verletzender Verfahrensfehler jedenfalls nicht festgestellt werden.
54 
Soweit von Klägerseite vorgetragen wird, es sei nicht mehr feststellbar, welche Studienordnung der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums zugrunde gelegen habe und die formelle Rechtmäßigkeit der Studienordnungen der Universität vom 16.09.2003 bzw. 15.12.2004 werde bestritten, ist folgendes anzumerken: Der Senat sieht keine Veranlassung, die von Klägerseite bestrittene formelle Rechtmäßigkeit der der Aufteilungsentscheidung zugrunde liegenden Studienordnung in Zweifel zu ziehen. Substantiierte Fehler sind insoweit nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Es ist ferner davon auszugehen, dass Grundlage der Aufteilungsentscheidung, die sich am vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten vom Mai 2004 orientiert, die Studienordnung der Beklagten vom 16.09.2003 gewesen ist, was sich bereits aus dem zeitlichen Ablauf ergibt.
55 
2.2. Auch in materieller Hinsicht ist die Aufteilung des Curricularnormwerts, wie sie von der Beklagten zuletzt im September 2004 vorgenommen wurde, nicht zu beanstanden. Auszugehen ist von § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII. Danach wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten „aufgeteilt“. Der Curricularnormwert ist eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und keine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528; OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 - [juris]). Dieser Wert wurde für das Medizinstudium in der Anlage 2 Nr. 49 zur KapVO mit 8,2 festgelegt (Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der KapVO vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Dieser - neue Wert - schreibt den früheren Vorgängerwert von 7,27 auf der Basis der angehobenen Ausbildungsanforderungen der neuen Approbationsordnung fort und entspricht dem Wert, auf den sich die Bundesländer im Rahmen des ZVS-Verwaltungsausschusses mit Beschluss vom 27.09.2002 verständigt haben. Dieser Wert steht vorliegend nicht in Streit. Die Berechnung des Unterausschusses der ZVS, der Grundlage des Beschlusses im Verwaltungsausschuss der ZVS war, folgt für die Lehrveranstaltungen des 1. Studienabschnitts sowohl hinsichtlich der Anrechnungsfaktoren als auch der Gruppengröße exakt den Parametern des Beispielstundenplans. Die Tatsache, dass der Normgeber dem Festsetzungsvorschlag der ZVS uneingeschränkt gefolgt ist, zeigt, dass er an dem Berechnungssystem, wie es dem Beispielplan zugrunde lag, festhalten wollte. Ist aber davon auszugehen, dass die Vorlesungen mit einer Betreuungsrelation von 180 in die Normfestsetzung eingeflossen sind, kann die Heranziehung dieses Werts bei der Berechnung des Eigenanteils jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft sein (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -). Denn insoweit wird bei der Aufteilungsentscheidung nach wie vor ein vom Verordnungsgeber vorgegebener Richtwert herangezogen.
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Weiter ist klarzustellen, dass der häufig verwendete Begriff der „Gruppengröße“ insoweit missverständlich sein mag, als er vielleicht eine Bezugnahme auf die „Hochschulwirklichkeit“, z.B. die Anzahl der in einer Vorlesung vorhandenen Studenten oder die Anzahl der Plätze in einen bestimmten Hörsaal, nahe legen könnte. Darum geht es aber in dem abstrakten Berechnungsmodell, auf dem die KapVO weiterhin basiert, nicht. Richtigerweise ist daher auch dem Begriff der Betreuungsrelation der Vorzug zu geben, denn dieser drückt aus, dass es sich insoweit nicht um einen aus der Hochschulwirklichkeit exakt abgeleiteten oder an ihr zu messenden Wert, sondern um einen innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode festgesetzten Parameter handelt. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, 89) hat die Betreuungsrelation von g = 180 als eine Art Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen angesehen. Die Zahl berücksichtigt also große Vorlesungen mit hoher Hörerzahl ebenso wie kleine Vorlesungen. Sie mittelt aber auch zwischen den Hörerzahlen, die am Anfang des Studiums liegen, als auch von solchen in höheren Semestern und muss dabei auch das allgemeine Studienverhalten der Studenten berücksichtigen.
57 
Die Betreuungsrelation von g = 180 stellt daher nach wie vor eine abstrakte Größe dar, die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat. Zwar mag es zutreffen, dass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der „Hörer“ unabhängig ist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Dies allein stellt aber das abstrakte Berechnungsmodell der KapVO nicht in Frage. Ob Berechnungen, die sich an der „Hochschulwirklichkeit“ orientieren, und damit einem von dem Berechnungssystem der KapVO abweichenden rechnerischen Ansatz folgen, rechtlich zulässig sind (ablehnend in Bezug auf einen Vorlesungsabzug oder den Vorschlag, den Durchschnitt der bundesweit festgesetzten Zulassungszahlen als „Gruppengröße“ anzusetzen: OVG Berlin, a.a.O.), ist vorliegend, nachdem die Beklagte auf die Werte zurückgegriffen hat, die der KapVO nach wie vor zugrunde liegen, nicht zu entscheiden.
58 
Insbesondere gebietet auch der Umstand, dass der ZVS-Beispielstudienplan nach der neuen Approbationsordnung nicht weiter entwickelt wurde, keine Abweichung von der Betreuungsrelation g = 180 (so im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20.04 - und OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826.03 - und OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -; anderer Ansicht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430.03 -, NVwZ - RR 2005, 409). Zwar ist durch die - geltende - Neufassung der Approbationsordnung vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405) die Bedeutung der Seminare von dem Verordnungsgeber in der Universitätsausbildung zusätzlich dadurch betont worden, dass der zeitliche Umfang für integrierte Lehrveranstaltungen um 98 Stunden und für Seminare mit klinischem Bezug um weitere 56 Stunden erhöht wurde (vgl. § 2 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 ÄApprO). Die durch die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung bedingte Erhöhung des Lehraufwandes sowie die neugefassten thematischen Anforderungen an die Lehrveranstaltungen, zwingen aber im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht dazu, die Rahmenwerte des früheren ZVS-Beispielstudienplans im Übrigen nicht heranzuziehen.
59 
Denn in der Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung ist weiterhin eine Gruppengröße für die Seminare von g = 20 zugrunde gelegt worden. Diese Betreuungsrelation für Seminare ist bereits für die 7. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 21.12.1989 (BGBl. I S. 2549) eingeführt worden. Insofern hat die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung nichts Neues gebracht. Die Seminare sind bei der Neubestimmung des CNW auch in der Vergangenheit nicht mehr berücksichtigt worden, so dass die Neuregelung der ärztlichen Approbationsordnung nicht dazu führen kann - wie das Verwaltungsgericht meint -, das bisherige „Beziehungsgefüge“ zu „sprengen“ mit der Folge, dass auch die übrigen Werte nicht mehr heranzuziehen sind (so im Ergebnis auch BayVGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 -).
60 
Nach alldem ist die von der Beklagten im September 2004 angestellte Kapazitätsberechnung, die zur Vergabe von 333 Studienplätzen geführt hat, nicht zu beanstanden.
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Sonstige Literatur

 
63 
Rechtsmittelbelehrung
64 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
65 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
66 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
67 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
68 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
69 
Beschluss
70 
vom 23. November 2005
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
72 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger / die Klägerin nach Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, dass er / sie keine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an einer bundesdeutschen Hochschule inne hat, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das 1. Fachsemester zuzulassen. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger / die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Staatsexamen) im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
In ihrer dem Wissenschaftsministerium vorgelegten Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin für den Berechnungszeitraum des Wintersemesters 2004/2005 und des Sommersemesters 2005 betreffend die Vorklinische Lehreinheit (Kapazitätsbericht) gelangte die Beklagte zunächst zu einem Festsetzungsvorschlag von 327 Studienplätzen. Sie brachte dabei 41 Planstellen des Lehrpersonals aus den einzelnen vorklinischen Abteilungen mit einem Gesamtlehrdeputat von zunächst 281,5 Semesterwochenstunden (SWS) wie folgt in Ansatz:
Abt. Anatomie u. zellul. Neurobiol. / Abt. Anatomie u. Zellbiologie
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Summe
C 4 2 9 18
C 3 3 9 27
C 2 2 9 18
C 1 3 4 12
BAT IIa/Ib (D) 3 9 27
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 8
Abteilung Physiologische Chemie / Abt. Biochemie
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Summe
C 4 2 9 18
C 3 2 9 18
C 1 5 4 20
BAT IIa/Ib (D) 1,5 9 13,5
BAT IIa/Ib (Z) 3,5 4 14
Abteilung Allg. Physiologie / Abt. Angew. Physiologie
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Summe
C 4 2 9 18
C 3 2 9 18
C 2 1 9 9
C 1 3 4 12
BAT IIa/Ib (D) 3 9 27
BAT IIa/Ib (Z) 1 4 4
Das Lehrangebot hatte sich in den Berechnungen der Beklagten gegenüber dem Vorjahr dadurch verringert, dass die Universität die vormals in der Vorklinik angesiedelten Abteilungen für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach altersbedingtem Ausscheiden der beiden Abteilungsleiter als solche aufgelöst, die Stellen der Abteilungsleiter gestrichen und die übrigen Stellen in die klinische Lehreinheit verlagert hat. Zum Ausgleich sollen die von diesen Abteilungen bislang erbrachten Lehrleistungen vollständig als Import der klinischen Lehreinheit erbracht werden.
10 
In den Abteilungen für Physiologische Chemie und Angewandte Physiologie wurde jeweils eine C 1 - Stelle dergestalt besetzt, dass der jeweilige Stelleninhaber zum Wissenschaftlichen Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt, ihm jedoch die Überleitung und Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Zeit als Juniorprofessor - nach Einführung der gesetzlichen Regelungen - zugesagt und ihm bis auf Weiteres eine Lehrverpflichtung von 4 SWS zugewiesen wurde.
11 
Ferner berücksichtigte die Beklagte einen Dienstleistungsexport an die Studiengänge Biologie (Diplom) und Zahnmedizin in Höhe von insgesamt 31,8999 SWS und dividierte das verdoppelte bereinigte Lehrangebot durch den die Lehrnachfrage widerspiegelnden CAp von zunächst 1,5251, was 327 Vollstudienplätze ergab. Der Quantifizierung der Lehrnachfrage lag dabei die vom Senat der Beklagten am 08.05.2003 beschlossene Studienordnung der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) vom 16.09.2003 sowie der in § 1 dieser Studienordnung in Bezug genommene Studienplan nach Approbationsordnung in der Fassung vom 27.06.2002 bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugrunde. Letzteren integrierte die Beklagte rückwirkend zum 01.10.2004 im Wege der Satzungsänderung in § 1 der Studienordnung (vgl. Art. 1 der Ersten Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin vom 15.12.2004). Darauf aufbauend nahm die Beklagte die Eigenanteilsbildung für die vorklinische Lehreinheit auf der Grundlage der von ihr erstellten nachstehenden tabellarischen Übersicht
vor:
12 
v v v v
Vorl. vx1:180 Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 Übung vx1:60 CAp
Physik 3,5 0,0194 3 0,1000 0,1194
Biologie 5 0,0277 2,8571 0,0952 0,1229
Chemie 4 0,0222 3 0,1000 0,1222
Anatomie Sem. 4 0,0222 1,7143 0,0872 0,1094
Makrosk. 2 0,0111 8,1429 0,2714 0,2825
Mikrosk. 3 0,0166 3,7143 0,1238 0,1404
Physiol. 8 0,0444 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,3158
Biochem. 10 0,0556 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,3270
Med. Psy/Soz 5 0,0277 2,7143 0,0905 2 0,1000 0,2182
Med. Term. 1 0,0055 1 0,0166 0,0221
Einf. klin. Med. 1,5714 0,0524 0,0524
Berufsfelderkundung 1 0,0333 0,0333
Seminare mit kl. Bezug 4 0,2000 0,2000
Integrierte Seminare 7 0,3500 0,3500
Wahlfach 2 0,0111 0,0111
SUMME 47,5 0,2635 36,2858 1,2094 18,7143 0,9372 1 0,0166 2,4267
13 
Die
 - nur hier - grau unterlegten Felder geben den Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit wieder (1,5251), wobei die Beklagte zunächst 7 der neuen Seminare der Vorklinik zugerechnet hat
14 
Auf dieser Grundlage setzte das Wissenschaftsministerium mit der Zulassungszahlenverordnung 2004/2005 (ZZVO) die Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber für das erste Fachsemester auf 327 fest. Vor Beginn des Berechnungszeitraums änderte die Beklagte ihre Planung bezüglich der Seminare mit klinischem Bezug und der integrierten Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO dergestalt, dass ein weiteres Seminar nunmehr als klinischer Import erbracht werden sollte, sodass lediglich noch 6 Seminare und damit insoweit ein Curricularanteil von 0,3 SWS der Vorklinik zuzurechnen waren. Zugleich war eine - kapazitätsungünstige - Veränderung auf Lehrangebotsseite eingetreten, nachdem Prof. Dr. W., der Leiter der Abteilung Physiologische Chemie, vom Fakultätsrat in dessen Sitzung vom 20.07.2004 für die Amtszeit vom 01.10.2004 bis 30.09.2005 zum Prodekan gewählt worden war. Der Fakultätsvorstand schlug daraufhin eine Freistellung von der Lehrverpflichtung in Höhe von 4 SWS vor. Bereits am 16.04.2002 hatte das Rektorat der Beklagten einem Vorschlag des Fakultätsvorstandes, der u.a. eine Deputatsermäßigung von 4 SWS für den - namentlich nicht bezeichneten - „Dekan“ und den „Prodekan“ vorsah, zugestimmt und eine entsprechende Verteilung der Freistellungspauschale nach § 6 a der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - beschlossen.
15 
Mit Schreiben vom 20.09.2004 teilte die Beklagte der ZVS die kapazitätserheblichen Veränderungen mit und meldete nach einer Neuberechnung - Reduzierung des Lehrangebots um 4 SWS auf 277,5 einerseits und des CAp um 0,05 andererseits, folglich eine Gesamtkapazität von nunmehr 333 Studienplätzen - weitere 6 Studienplätze zur Vergabe durch die ZVS nach.
16 
Die gemäß Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung VII dem Wissenschaftsministerium obliegende Aufteilung des Curricularnormwerts nahm das Wissenschaftsministerium erst nachträglich während des bereits laufenden Gerichtsverfahrens mit Schreiben vom 03.02.2005 - 21-635.31/441 - vor, nachdem das Gericht die Aufteilungsentscheidung bei der Beklagten angefordert hatte. Für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt sah es dabei einen Curricularanteil von 2,4267 SWS vor, für die Lehreinheit Vorklinische Medizin ging es - auf der Grundlage des ursprünglichen Kapazitätsberichts der Beklagten - von einem Wert von 1,5251 SWS aus.
17 
Der Kläger / die Klägerin bewarb sich vor Ablauf der Frist des § 3 Abs. 1 HVVO um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit dem durch die hier zu beurteilende Klage fristgerecht angefochtenen Bescheid ab.
18 
Die Klägerseite hält im vorliegenden Klageverfahren die Kapazität der Beklagten nicht für ausgeschöpft und trägt im Wesentlichen vor, der Ansatz eines Anrechnungsfaktors von f = 1 und einer Gruppengröße von g = 20 für die Integrierten Seminare und Seminare mit klinischen Bezügen nach § 2 ÄAppO auf der Lehrnachfrageseite sei nicht gerechtfertigt, wenn zugleich auf der Lehrangebotsseite ein Deputatsverbrauch eingerechnet werde, der die durchgehende Präsenz einer Lehrperson in jeder der Seminargruppen unterstelle. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der in den Anrechnungsfaktor mit eingeflossene Vorbereitungsaufwand tatsächlich nur einmal anfalle und der jeweilige Dozent die weiteren Seminarveranstaltungen - zumal in mehreren Gruppen mit identischem Lernziel - ohne weitere Vorbereitung abhalten könne. Weiterhin sei aufgrund der klinischen Bezüge der Seminare rechtlich eine Beteiligung von klinischem Lehrpersonal zu fordern. Darüber hinaus wenden sich die Vertreter der Klägerseite gegen den Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen. Nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans im Zusammenhang mit der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte (vgl. die Stellungnahme der ZVS - Dezernat 15.4 - vom 09.09.2002 zu den Auswirkungen der neuen Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 auf die Parameter zur Berechnung der Aufnahmekapazität, unter II.) gebe es keine sachliche Rechtfertigung mehr für die Berechnung der Lehrnachfrage unter Zugrundelegung der fiktiven Gruppengröße von g = 180. Im Übrigen überschreite die Beklagte mit einem Curricularanteil von 2,4267 für den vorklinischen Studienabschnitt die Vorgaben der ZVS und des Wissenschaftsministeriums. Ferner sehen die Klägervertreter Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der Neuregelung der Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverhältnissen im Hochschulbereich und den Konsequenzen im Einzelfall für das Lehrdeputat eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters. Außerdem fordern sie die Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung, die in Form „unentdeckter“ Lehre in der vorklinischen Lehreinheit vorhanden seien.
19 
Der Kläger / die Klägerin beantragt - soweit in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten: schriftsätzlich und sachdienlich gefasst -,
20 
die Beklagte zu verpflichten, den Kläger / die Klägerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das 1. Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten aufzuheben.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Sie trägt im Wesentlichen vor, die Kapazität sei mit 333 Studienplätzen zutreffend ermittelt. Die Teilnehmerzahl bei Vorlesungen liege seit jeher unverändert zwischen 200 und 350, teilweise sogar unter 100. Ohnehin sei die Gruppengröße von g = 180 lediglich eine abstrakt zugrunde gelegte Rechengröße im Kapazitätsermittlungssystem, welche als „Norm-Größe“ schon aus ihrer Natur heraus nicht mit der Hochschulwirklichkeit in Einklang stehen müsse. Die Aufhebung des ZVS-Beispielstudienplans habe im Übrigen das alleinige Ziel gehabt, den Universitäten mehr Freiraum bei der Ausgestaltung des Studienplans zu gewähren. Der dem Beispielstudienplan der ZVS nachfolgende Richtwert der ZVS für den Curricularanteil der vorklinischen Lehreinheit (2,4167) sei nur geringfügig überschritten. Dem Wert komme nach Wegfall des Beispielstudienplanes ohnehin keine vergleichbar starke Leitwirkung zu. Alle aus Haushaltsmitteln finanzierten C1- und BAT IIa/Ib-Stellen mit Befristung des Arbeitsvertrages seien generell für den wissenschaftlichen Nachwuchs gewidmet und für dessen wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgesehen. Drittmittelbeschäftigte seien in der Lehre nicht tätig und in der Kapazitätsberechnung nicht zu berücksichtigen. Die Integrierten Seminare und Seminare mit klinischen Bezügen würden nunmehr sämtlich wieder in „klassischem“ Stil abgehalten, ohne dass studentische Tutoren - wie rechtswidrigerweise im vorangegangenen Berechnungszeitraum - daran beteiligt seien. Die beiden für Juniorprofessuren vorgesehenen Stellen seien zurecht mit einem Lehrdeputat von anfänglich 4 SWS veranschlagt worden. Das abstrakte Stellenprinzip verbiete eine abweichende Beurteilung, da die Stellen als C 1 - Stellen für Wissenschaftliche Assistenten geführt würden und vor Einführung der gesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur auch keine andere Stellengruppe existiere bzw. existiert habe. Nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005 (GBl. S. 1 ff.) sei die Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren normativ geregelt (Art. 17 des 2. HRÄG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO n.F.). Danach sei der anfängliche Ansatz von 4 SWS seitens der Beklagten auch sachlich nicht zu beanstanden. Die Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. W. als Prodekan gründe sich auf eine funktionsbezogene Aufteilung der Freistellungspauschale nach § 6 a LVVO durch das Rektorat am 16.04.2002. Die nach § 6 a Abs. 5 LVVO zu treffende Entscheidung unterliege nicht denselben Anforderungen wie eine solche nach § 9 Abs. 2 LVVO, wo die „Berücksichtigung des Lehrbedarfs“ ausdrücklich erwähnt sei. Sinn und Zweck der Pauschalen in § 6 a LVVO sei es, der Universität mehr Freiraum bei Deputatsermäßigungen zu gewähren. Die Ämter des Dekans und des Prodekans seien kraft ihrer gesetzlichen Ausgestaltung mit umfänglichen Verwaltungsaufgaben verbunden, was die funktionsbezogene Deputatsermäßigung rechtfertige. Letztlich diene die vorgenommene Aufteilung auch der Verwaltungsvereinfachung.
24 
Mit Eilbeschlüssen vom 02.11.2004 und 09.11.2004 verpflichtete die Kammer die Beklagte, unter sämtlichen Antragstellern der Eilverfahren eine Rangfolge auszulosen und weitere 11 Studienplätze nach dieser Rangfolge vorläufig zu vergeben. Diese Entscheidungen wurden im Wesentlichen damit begründet, dass den zwei „Juniorprofessuren“ auf C 1 - Stellen eine Lehrverpflichtung von 6 SWS zuzuordnen sei und dass es in formeller Hinsicht an einer konkreten Entscheidung des Rektorats betreffend die Lehrverpflichtungsermäßigung für den neu gewählten Prodekan fehle, weshalb diese kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden könne. Sowohl die Beklagte als auch einzelne Kläger haben gegen diese Entscheidungen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegt, über die bislang nicht entschieden ist.
25 
In der mündlichen Verhandlung sind Lehrpersonen der Beklagten als amtliche Auskunftspersonen vernommen worden. Ferner sind Zeugen nach §§ 98 VwGO, 377 Abs. 3 ZPO vorab schriftlich vernommen worden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift und die entsprechenden schriftlichen Äußerungen verwiesen.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die in den einzelnen Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie insbesondere auf die bei der Kammer geführten Generalakten betreffend das Wintersemester 2003/2004 (1 Akten-Ordner) und das Wintersemester 2004/2005 (3 Akten-Ordner) verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger / die Klägerin in seinen / ihren Rechten. Die Beklagte hat die vorhandene Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft, weshalb ein Anspruch auf Zulassung zum Studium besteht (§ 113 Abs. 5 VwGO).
28 
Die Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2003/2004 beträgt 363 Studienplätze, sodass 30 weitere Studienplätze unbesetzt sind. Der Kläger / die Klägerin nimmt in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verbliebenen Bewerberkonkurrenz in der von der Beklagten ausgelosten Rangfolge aus den parallelen Eilverfahren des Wintersemesters 2004/2005 einen der ersten 30 Plätze ein, weshalb der Klage stattzugeben ist.
29 
Die Ermittlung der Aufnahmekapazität bestimmt sich nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung - KapVO VII - vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275). Hiernach ist das vorhandene Lehrangebot der Hochschule dem für den jeweiligen Studiengang nötigen Ausbildungsaufwand gegenüberzustellen (§ 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 6 ff. KapVO), wobei Lehrangebot und Ausbildungsaufwand nicht unmittelbar nach Studiengängen, sondern nach Lehreinheiten (§§ 7, 8 KapVO) ermittelt werden, auf welche der nötige Ausbildungsaufwand bezogen wird (13 Abs. 4 KapVO).
30 
Lehrangebot
31 
1. Die Kammer hält an ihrer bereits im Eilverfahren geäußerten Rechtsauffassung fest, wonach für die C 1 - Stellen Nr. 104980 (Stelleninhaber: Dr. L.) und Nr. 104862 (Stelleninhaber: Dr. M.), deren Überleitung in eine Juniorprofessur vorgesehen war bzw. noch ist, im streitigen Berechnungszeitraum eine Lehrverpflichtung von 6 SWS anzusetzen ist. Die Beklagte und die Wissenschaftsverwaltung haben insoweit - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des 2. HRÄG zum 01.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe gebildet (dazu a)). Dieser Stellengruppe ist - jedenfalls für den hier streitigen Berechnungszeitraum - eine Lehrverpflichtung von 6 SWS zuzuordnen (dazu b)).
32 
a) Die beiden für Juniorprofessuren vorgesehenen Stellen können trotz ihrer haushaltsrechtlichen Verankerung als C 1 - Stellen nicht der Stellengruppe der Wissenschaftlichen Assistenten (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996, S. 43, Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -, geändert durch Verordnung vom 04.08.2003, GBl. S. 401, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. 17 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005 - 2. HRÄG -, GBl. S. 1) zugeordnet werden. Sie bilden vielmehr eine eigene Stellengruppe.
33 
Nach § 8 Abs. 1 KapVO VII sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen; das Lehrdeputat ist dabei definiert als die gem. § 9 Abs. 1 KapVO VII im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe. Darin kommt das sog. abstrakte Stellen- und Sollprinzip zum Ausdruck, dem im Kapazitätsrecht als Instrument einer generalisierenden Kapazitätserfassung zentrale Bedeutung zukommt (vgl. dazu nur Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 130). Bei der Ermittlung des Lehrangebots soll danach nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihrer jeweiligen individuellen Lehrverpflichtung ausgegangen werden, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese entfallenden Regellehrverpflichtungen. Denn die Stellen werden der Lehreinheit gerade zu dem Zweck zugewiesen, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit entsteht, sodass die Hochschule im Interesse der Studienplatzbewerber gehalten ist, jede der Lehreinheit zugewiesene und besetzbare Stelle auch tatsächlich zu besetzen.
34 
Was der Begriff der Stellengruppe jedoch konkret beinhaltet und wie eine solche gebildet wird, ergibt sich weder aus der KapVO VII noch unmittelbar aus der LVVO. Nach Bahro / Berlin (Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., § 8 KapVO, Rn 9) sind als Stellengruppe alle Stellen einer Lehreinheit anzusehen, die ein und derselben Besoldungs(Vergütungs)gruppe angehören und das gleiche Lehrdeputat zu erfüllen haben. Damit wird jedoch bereits ein einheitliches Lehrdeputat vorausgesetzt, das mit Hilfe der Stellengruppenzuordnung gerade erst ermitteln werden soll. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich entnehmen, dass auch innerhalb einer homogenen Kategorie des Hochschulpersonals eine differenzierende Bildung von Gruppen mit unterschiedlichen Lehrbelastungen entsprechend dem Umfang der übertragenen Dienstaufgaben möglich ist (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 345 zur Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter nach § 53 HRG; ebenso BVerwG, Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 1; zur Gruppenbildung in anderem Zusammenhang vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79, 126f. und 139; Beschluss vom 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80 -, BVerfGE 61, 210, 240 und dazu Knopp, ZBR 2005, 145, 147). Danach ist das abstrakte Stellenprinzip unter Wahrung des personalpolitischen Organisationsermessens der Wissenschaftsverwaltung auszulegen, damit der Normgeber des Dienstrechts und die Wissenschaftsverwaltung in der Stellengruppenbildung flexibel verfahren können, ohne an die vom Hochschulrahmengesetz zu anderen als zu Kapazitätserfassungszwecken vorgegebenen Personalkategorien gebunden zu sein.
35 
Somit sind Stellengruppen nicht bereits rechtssatzmäßig vorgegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 350), vielmehr erfolgt eine faktische Abgrenzung durch die Wissenschaftsverwaltung, aufbauend auf der dienstrechtlichen Ausgestaltung der Stelle ggf. unter Berücksichtigung der im Einzelfall übertragenen Dienstaufgaben. Maßgebend ist dabei bei Beamten zunächst und in erster Linie der nach Maßgabe des Amtes verliehene beamtenrechtliche Status, aus dem die Dienstpflichten des Beamten und ggf. eine Lehrverpflichtung erwachsen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2004 - 4 S 452/04 -, NVwZ-RR 2004, 753). Im Einzelfall kann jedoch auch auf die im Einzelfall übertragenen Dienstaufgaben, das Amt im konkret-funktionellen Sinne, abzustellen sein (vgl. - wenngleich ohne kapazitätsrechtlichen Bezug - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2005 - 9 S 2365/04 -). Auch im Rahmen der kapazitätsrechtlichen Stellengruppenbildung kann nämlich die Übertragung von Dienstaufgaben im Einzelfall oder die besondere dienstrechtliche Ausgestaltung einer Stelle Bedeutung erlangen, sofern dadurch einzelne Stellen aus dem Kreis der übrigen der Stellengruppe zugehörigen Stellen herausgehoben und einer besonderen Behandlung zugeführt werden (vgl. dazu - wenn auch dort vornehmlich mit Bezug zur Frage des „Lehrpersonals“ im Sinne von §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO - OVG Bremen, Beschluss vom 23.02.2001 - 1 B 46/01 -, NVwZ 2002, 749; VGH Hessen, Beschluss vom 22.05.1985 - Fb 32 G 1508/83 T u.a. -, KMK-HSchR 1986, 462 zu sog. Funktionsstellen; BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78). Eine im Konkreten ggf. abweichende Lehrverpflichtung oder sonstige Besonderheiten einer Stelle können dem entsprechend nicht mehr als „individuelles“ und nach dem abstrakten Stellenprinzip irrelevantes Vorkommnis negiert und außer Betracht gelassen werden, wenn davon eine ganze Gruppe von Lehrpersonen betroffen sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 ff.). Kommt einzelnen Stellen im Hinblick auf Status und Funktion eine Sonderstellung zu, so werden die Unterschiede zwischen den somit neu gebildeten Gruppen auch nicht schon dadurch gegenstandslos, dass der Haushaltsgesetzgeber diese Stellen etwa unterschiedslos in einer Besoldungsgruppe zusammenfasst (BVerfG, a.a.O.). Das abstrakte Stellenprinzip, dem ohnehin kein Eigenwert zukommt und das sich gegenüber dem höherrangigen Gebot der Kapazitätserschöpfung auch nicht verselbstständigen darf (vgl. wiederum BVerfG, a.a.O., wie auch Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173), wird durch die weitere Differenzierung nicht verletzt (so aber wohl inzident - im Bezug auf Juniorprofessuren - VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -); die Stellengruppenbildung bzw. -zuordnung ist der Frage der Lehrdeputatszuweisung nach der Regellehrverpflichtung der Stelle nämlich vorgelagert.
36 
Bezogen auf die hier zu beurteilenden C 1 - Stellen, die für die Ausgestaltung als Juniorprofessuren vorgesehen waren, ist von Seiten der Beklagten und der Wissenschaftsverwaltung nach diesen Maßgaben eine eigenständige Stellengruppe gebildet worden. Die Beklagte und das Wissenschaftsministerium haben derartige Stellen gesondert behandelt und vom Kreis der übrigen Wissenschaftlichen Assistenten auf C 1 - Stellen deutlich abgegrenzt:
37 
In Anlage 1 des ministeriellen Kapazitätserlasses zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2004/2005 vom 14.01.2004 (Az. 21-635.31/421 SV) wird im Hinblick auf die im Rahmen der Kapazitätsermittlung einzusetzenden Lehrverpflichtungen zunächst auf die Anlage 2 des Erlasses Bezug genommen, wo u.a. Stellengruppen der beamteten Lehrpersonen in Anlehnung an die Auflistung in § 1 Abs. 1 LVVO wiedergegeben sind. Weiter heißt es sodann:
38 
„Ergänzend hierzu ist für die im Rahmen des Vorgriffs-Förderprogramms `Juniorprofessur` des Bundesministeriums für Bildung und Forschung beschäftigten beamteten oder angestellten Lehrpersonen bis zum Vorliegen einer landesrechtlichen Regelung eine Lehrverpflichtung von 4 SWS in der ersten Anstellungsphase und 6 SWS in der zweiten Anstellungsphase anzusetzen.“
39 
Dem entsprechend hat auch die Beklagte im gerichtlichen (Eil-)Verfahren - noch vor Einführung der landesgesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur - vorgetragen, die Lehrverpflichtung der Stellen solle in den ersten drei Jahren vier, in der zweiten Anstellungsphase sechs SWS betragen (vgl. Anlage B 15 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11.10.2004). In gleicher Weise hat die Beklagte bereits in den an die jeweiligen Stelleninhaber gerichteten Ernennungsschreiben vom 15.08.2003 und 01.10.2003 mitgeteilt, dass die Lehrverpflichtung „bis auf weiteres“ - und damit nicht (wie nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO a.F. für die Stellengruppe der Wissenschaftlichen Assistenten vorgesehen) „höchstens“ - vier Semesterwochenstunden betrage (woraus jedoch kapazitätsrechtlich nicht bereits auf eine Lehrverpflichtung von lediglich 4 SWS geschlossen werden kann, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 624). Bereits dadurch haben die Beklagte und die Wissenschaftsverwaltung zum Ausdruck gebracht, dass die Stellen kapazitätsrechtlich - trotz der förmlichen haushaltsrechtlichen Ausweisung als C 1 - Stellen - nicht dem Kreis der Wissenschaftlichen Assistenten zugerechnet werden können (zur Bezugnahme auf den Kapazitätserlass vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.07.1997 - NC 9 S 13/97 u.a. -).
40 
Darüber hinaus hat die Beklagte ein berufungsähnliches Verfahren in Anlehnung an die geplante und später eingeführte Rechtsgrundlage für die Berufung von Juniorprofessoren (vgl. nunmehr: § 51 Abs. 5 LHG) - unter Beteiligung der Berufungskommission der Medizinischen Fakultät - durchgeführt und die betreffenden Stellen auch dadurch von den übrigen C 1 - Stellen abgegrenzt. Im Beschluss des Senats der Beklagten vom 12.12.2002 heißt es dem entsprechend, „dem Vorschlag der Medizinischen Fakultät zur Besetzung der ausgeschriebenen Vorgriffsposition für ´Juniorprofessuren` mit der anschließenden Übernahme auf die Juniorprofessur nach Vorliegen der stellen- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Landesrecht (...)“ werde zugestimmt. Ferner wurde den Bewerbern gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 UG die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen und die Überleitung und Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Juniorprofessor (W 1) nach Einführung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen zugesagt. Entgegen § 69 Abs. 2 UG ordnete die Beklagte die Stelleninhaber auch nicht einem Professor, sondern der Medizinischen Fakultät zu, dies mit dem Vermerk, dass die Dienstaufgaben in enger Kooperation mit einer jeweils näher bezeichneten Abteilung zu erbringen seien. Dabei sollten die Stelleninhaber bereits von Anfang an wie ein späterer Juniorprofessor behandelt werden, was etwa aus einem Vermerk der Beklagten hervorgeht, wo es Bezug nehmend auf die Ernennungsverfügungen heißt (Anlage BH 14 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005):
41 
„mangels einer entsprechenden Landesregelung - Ernennung als wissenschaftlicher Assistent in der Funktion (mit den Rechten und Pflichten) eines Juniorprofessors“.
42 
Aus alledem wird deutlich, dass die Beklagte der Sache nach - so weit möglich - bereits vor dem Inkrafttreten der erforderlichen landesgesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur eine neue Personalkategorie schaffen wollte. Dazu war die Beklagte, die im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur Sachausstattungsmittel vom Bundesministerium für Bildung und Forschung bezogen hat, letztlich auch durch die diesbezüglichen Fördergrundsätze des Ministeriums gehalten. Danach hatte die Hochschule die Voraussetzungen für eine Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses in eine Juniorprofessur nach Vorliegen der gesetzlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, wenn ein Nachwuchswissenschaftler im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur als wissenschaftlicher Assistent eingestellt wurde. Die Beklagte zog deshalb lediglich haushaltsrechtlich - mangels Alternativen - C 1 - Stellen für die Besetzungen heran, weil das geltende Universitätsgesetz für Juniorprofessuren keine eigene Personalkategorie bereit stellte und diese formelle Einordnung der Stellen sowohl im Hinblick auf die Nettovergütung als auch auf die Laufzeit der Juniorprofessur zweckmäßig erschien.
43 
Durch die konkrete Ausgestaltung der für die Einrichtung von Juniorprofessuren vorgesehenen C 1 - Stellen hat die Beklagte somit faktisch eine eigenständige - von den herkömmlichen Wissenschaftlichen Assistenten auf C 1 - Stellen zu unterscheidende - Stellengruppe („Vorgriffs-Juniorprofessoren“) geschaffen.
44 
b) Dieser Stellengruppe ist eine Lehrverpflichtung von 6 Semesterwochenstunden zuzuordnen.
45 
Die Kammer hat zur Frage der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren bzw. entsprechenden Vorgriffs-Stellen in den Eilbeschlüssen betreffend das Wintersemester 2004/2005 vom 02.11.2004 und 09.11.2004 ausgeführt:
46 
„Der Ansatz einer Lehrverpflichtung von 4 SWS - und die damit verbundene kapazitätsrechtliche Gleichstellung von Juniorprofessoren und wissenschaftlichen Assistenten - ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbar. Die Frage, welche Lehrverpflichtung Juniorprofessoren obliegt, ist in Baden-Württemberg normativ bislang nicht geregelt. Die Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.08.2003 (GBl. S. 401), kennt im Wesentlichen nur die Personalkategorien der Professoren, wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten und Oberingenieure, Hochschuldozenten auf Zeit und der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Der Normgeber ist insoweit bislang untätig geblieben, obwohl die Landesregierung einen diesbezüglichen Handlungsbedarf erkannt hatte (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst - MWK - vom 27.06.2002 zu einem Beschlussantrag der Fraktion GRÜNE, LT-Ds. 13/1014, S. 4 f.; der Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften - 2. HRÄG - vom 28.09.2004, verfügbar unter http://www.mwk.baden-wuerttemberg.de, sieht in Art. 17 nunmehr eine Änderung der LVVO und eine Lehrverpflichtung von 6 SWS nach positiver Evaluation des Stelleninhabers, im Übrigen 4 SWS, vor). Sowohl das MWK (vgl. a.a.O. und im Übrigen Nr. 6 der Anlage 1 zum Kapazitätserlass des MWK vom 14.01.2004 - 21-635.31/421 SV -), als auch die auf dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003 beruhende KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen) gehen von einer im Laufe der Beschäftigung ansteigenden Lehrverpflichtung von zunächst 4, später 6 bzw. 4 - 6 SWS aus. Die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17) sieht - unter Verweis auf die an einen Juniorprofessor gestellte Aufgabe, ein Lehrprogramm außerhalb seines Spezialinteresses zu entwickeln - eine zeitlich gestaffelte Lehrverpflichtung von 4 bis 8 SWS vor (in diese Richtung auch Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., Rn 657).
47 
Solange eine - dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht werdende - normative Festsetzung der Lehrverpflichtung nicht vorliegt, was zum entscheidungserheblichen Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII der Fall war, ist die Lehrverpflichtung in richterlicher Notkompetenz anhand der in Geltung befindlichen normativen Vorgaben zu ermitteln. Ob die im Gesetzentwurf der Landesregierung zum 2. HRÄG vorgesehene Festsetzung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 GG genügen, bedarf in den Eilverfahren dieses Semesters daher keiner Entscheidung.
48 
Der Juniorprofessor lässt sich weder als „Professor“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 LVVO noch als „wissenschaftlicher Assistent“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO begreifen. Es spricht zwar einiges dafür, den Juniorprofessor unter den Begriff des „Professors“ zu fassen, was eine Lehrverpflichtung von 9 SWS zur Folge hätte. Dafür spricht insbesondere bereits, dass die Konzeption des Bundes- und Landesgesetzgebers Juniorprofessoren den Professoren in wesentlichen Punkten gleichstellt (vgl. insbesondere die Legaldefinition der neu geschaffenen Personalkategorie des „Hochschullehrers“ als Oberbegriff für Professoren und Juniorprofessoren in § 42 Abs. 1 Satz 1 HRG sowie in § 44 Abs. 1 Nr. 1 des geplanten Landeshochschulgesetzes - LHG -, Art. 1 des 2. HRÄG, a.a.O.; zur weitgehenden dienstrechtlichen Gleichstellung vgl. nur Hoins, NVwZ 2003, 1343, 1346). Auch die Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz versteht den Juniorprofessor als Unterbegriff des Professors, wenn es dort in der Besoldungsgruppe W 1 heißt „Professor als Juniorprofessor“. Hinzu kommt, dass der Juniorprofessor nicht zwingend mit der Abfassung einer Habilitationsschrift beschäftigt ist und jedenfalls in Baden-Württemberg - zumindest in den ersten drei Beschäftigungsjahren - nicht mit der Betreuung von Doktoranden belastet werden soll (zu Letzterem vgl. die von der Antragsgegnerin vorgelegte Stellungnahme von MDgt Dr. Hagmann, in ähnlicher Fassung verfügbar unter http://www.hochschulverband.de/cms/fileadmin/pdf/workshop/hagmann.pdf ). Gleichwohl hält es die Kammer - jedenfalls im Eilverfahren - nicht für angezeigt, Juniorprofessoren und ordentliche Universitätsprofessoren auch kapazitätsrechtlich hinsichtlich ihrer Lehrverpflichtung gleichzustellen. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass gewichtige Unterschiede im Hinblick auf die Belastung der beiden Personalkategorien bestehen. Während nämlich der Professor bereits einen Ruf erhalten hat und lediglich noch nach dem Ausbau seines wissenschaftlichen Rufes strebt, muss der Juniorprofessor sich erst noch für seine Berufung im Anschluss an seine Juniorprofessur qualifizieren. Er muss sich nach drei Beschäftigungsjahren einer Evaluation stellen und bis dahin sein wissenschaftliches Profil schärfen (vgl. zu alledem OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, NJOZ 2004, 3095; Knopp / Gutheil, NJW 2002, 2828, 2829).
49 
Die Kammer hält es jedoch ebenso wenig für zulässig, Juniorprofessoren hinsichtlich ihrer Lehrverpflichtung mit wissenschaftlichen Assistenten gleichzusetzen. Dies ist - auch in den ersten drei Jahren der Beschäftigung des Juniorprofessors bis zu seiner Evaluation - angesichts der Unterschiede zwischen diesen beiden Personalkategorien nicht vertretbar. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisende pädagogische Eignung des Stelleninhabers Einstellungsvoraussetzung ist (vgl. § 47 Satz 1 Nr. 2 HRG sowie § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des geplanten LHG). Juniorprofessoren im Bereich der Medizin sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation nachweisen (§ 47 Satz 2 HRG, § 51 Abs. 2 Satz 2 LHG). Eine derart erfahrene Lehrperson wird aber auch in stärkerem Maße als ein wissenschaftlicher Assistent in der Lage sein, Lehrverpflichtungen zu übernehmen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, a.a.O.).
50 
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass durch die mit der Einrichtung von Juniorprofessuren in engem Zusammenhang stehende beabsichtigte Neuordnung des Personalwesens an den Hochschulen bei Annahme einer Lehrverpflichtung von 4 SWS ein Kapazitätsabbau zu erwarten wäre, der vom Gesetzgeber wohl nicht beabsichtigt war und dem - falls gewollt - wohl auch nicht die erforderliche Abwägung mit den Belangen der Studierenden und Studierwilligen zugrunde gelegen hat. Gibt es nämlich künftig nur noch Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren), wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben als hauptberuflich tätiges wissenschaftliches Personal der Hochschulen (vgl. § 42 Satz 1 HRG, § 44 Abs. 1 des gepl. LHG), so entfallen damit insbesondere etwa die Kategorien der Oberassistenten und Hochschuldozenten auf Zeit, denen bislang eine Lehrverpflichtung von 6 bzw. 7-9 SWS zugeordnet war. Setzt man dann aber für Juniorprofessoren nur eine Lehrverpflichtung von 4 SWS an, so hat dies einen beträchtlichen Kapazitätsabbau zur Folge, sodass letztlich die mit den Gesetzesänderungen angestrebte Herabsetzung des Erstberufungsalters von Professoren zu Lasten der Ausbildungskapazität geht (vgl. insoweit auch die Bedenken des Rechnungshofs im Anhörungsverfahren zum 2. HRÄG, wiedergegeben in der Anlage zur Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum 2. HRÄG, a.a.O., unter 2.1.9, S. 306 f.).
51 
Die Landesregierung selbst geht im Übrigen offenkundig davon aus, dass die Lehrkapazität eines Juniorprofessors mit dem gewählten zeitlich gestaffelten Ansatz von 4 - später 6 - SWS nicht ausgeschöpft ist und legt dies dem Gesetzentwurf zugrunde. Zur Begründung der Ablehnung der Lehrdeputatsanhebung heißt es nämlich u.a., dass das vorgeschlagene Deputat auf einer KMK-Vereinbarung beruhe und jede Erhöhung zu Wettbewerbsnachteilen für Baden-Württemberg führe (vgl. die Anlage zur Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum 2. HRÄG, a.a.O., S. 486). Wettbewerbsnachteile sind aber kapazitätsrechtlich betrachtet kein sachgerechter Gesichtspunkt, vielmehr setzt die Berufung auf derartige Nachteile im Vergleich zu anderen Bundesländern gerade voraus, dass auch eine höhere Lehrverpflichtung festgesetzt werden könnte und dies lediglich deshalb unterbleiben soll, um hochqualifizierte Nachwuchswissenschaftler mit dem Angebot einer niedrigen Lehrverpflichtung anwerben zu können. Der Staat darf aber im Falle eines Bewerberüberhangs wegen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs eines jeden hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl und des hieraus folgenden Gebots der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten das in den Lehrpersonen verkörperte Ausbildungspotenzial nicht ungenutzt lassen; vielmehr muss er grundsätzlich auch diesen Personenkreis im gebotenen Umfang zur Lehre heranziehen, um so dem Verfassungsgebot des Art. 12 GG zu genügen und im Rahmen seiner organisatorischen und dienstrechtlichen Möglichkeiten für die Erfüllung des verfassungsmäßigen Zulassungsrechts der hochschulreifen Bewerber zu sorgen (BVerwG, Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78). Gerade für den Bereich der Medizin ist wegen des hier bestehenden Studienbewerberüberhangs die vollständige Ausschöpfung der Kapazität zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02).
52 
Nach alledem ist der Juniorprofessor eher mit einem ordentlichen Professor als mit einem wissenschaftlichen Assistenten vergleichbar, sodass vieles dafür spricht, auch die Lehrverpflichtung des Juniorprofessor entsprechend anzuheben. Angesichts der bevorstehenden normativen Regelung - wie auch immer sie ggf. in ihrer Endfassung aussehen wird - ist jedoch im Eilverfahren eine vorsichtige Betrachtungsweise angezeigt. Die Kammer hält jedoch eine Lehrverpflichtung von zumindest sechs SWS - von Anbeginn der Beschäftigung an - für in jedem Falle angemessen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, a.a.O.). Dies entspricht der Lehrverpflichtung von Oberassistenten. Eine Gleichstellung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren und Oberassistenten scheint insbesondere deshalb angezeigt, weil sie durchaus vergleichbaren Personalkategorien zugehören. Der Oberassistent muss nicht zwingend habilitiert sein, aber gleichwertige wissenschaftliche Leistungen erbracht haben (§ 71 a Abs. 2 UG); er führt - wenn auch auf Anordnung - selbstständig Lehrveranstaltungen durch und ist ebenfalls nur auf Zeit ernannt. Auch das Dienstverhältnis des Oberassistenten dient dazu, dem Stelleninhaber als Nachwuchswissenschaftler für einen überschaubaren Zeitraum eine Stelle bis zu seiner Berufung anzubieten und ihn gleichzeitig an der Hochschule zu halten (vgl. Wiedmann, in: Haug, Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 1071).
53 
All dem steht nicht entgegen, dass derzeit eine gesetzliche Grundlage für die Einrichtung von Juniorprofessuren fehlt bzw. aussteht. Die hier zu beurteilenden beiden Stellen sind faktisch als Juniorprofessuren ausgestaltet. Darüber hinaus schreibt die Antragsgegnerin auch weiterhin entsprechende Stellen aus (aktuell in der Fakultät für Mathematik und Wirtschaftswissenschaften, vgl. http://www.mathematik.uni-ulm.de/fak/jobs/jp-stochastik.html , abgerufen am 08.10.2004).“
54 
Daran hält die Kammer fest (ebenso im Übrigen VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD - in einer vergleichbaren Konstellation; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - zum niedersächsischen Hochschulgesetz; anders VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -). Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen und das Vorbringen der Beklagten ist ergänzend auszuführen:
55 
Die Neuregelung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1, 65), wonach für diese eine Lehrverpflichtung von 6 SWS, soweit deren Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer - nach spätestens 4 Jahren (§ 51 Abs. 7 LHG) - positiv evaluiert worden sind, und im Übrigen eine solche von 4 SWS gilt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO n.F.), hat für die hier vorzunehmende Kontrolle der Kapazitätsermittlung des Berechnungszeitraums 2004/2005 keine unmittelbare Auswirkung. Das 2. HRÄG wurde vom Landtag am 09.12.2004, damit also nach Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004), beschlossen und trat erst nach dem Jahreswechsel in Kraft, sodass § 5 Abs. 2 KapVO VII einer Berücksichtigung entgegensteht. Diese Vorschrift setzt nämlich voraus, dass wesentliche Datenveränderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind und auch bis zum Zeitpunkt der Festsetzung eintreten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.1986 - NC 9 S 174/86 - unter Verweis auf die Systematik der einzelnen Absätze des § 5 KapVO; VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -).
56 
Auch in der Sache ändert sich durch die nunmehr erfolgte Regelung mit Verordnungsrang - die LVVO wurde hier im Wege eines Parlamentsgesetzes (Art. 17 des 2. HRÄG) geändert, was jedoch den Charakter der LVVO als Verordnung unberührt lässt und ihr insoweit keine Gesetzesqualität verleiht (vgl. auch Art. 25 des 2. HRÄG) - für den streitigen Berechnungszeitraum nichts. Zwar ist darin eine weitere, durchaus sachverständige Stellungnahme zur Frage der Höhe einer angemessenen und mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbaren Lehrverpflichtung für Juniorprofessoren zu sehen. Dem Gesetzgeber oblag es nämlich, im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen dem verfassungsrechtlich begründeten Zulassungsanspruch der Studienbewerber einerseits und der durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit und den Geboten des Dienstrechts bestimmten Rechtsposition des Lehrpersonals sowie den Interessen der bereits zugelassenen Studierenden an einer ordnungsgemäßen Ausbildung andererseits abzuwägen und die Grenzen des für alle Beteiligten Zumutbaren festzulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109). Er hat dabei aufgrund wertender Entschließung eine Rechtsnorm zahlenförmigen Inhalts geschaffen. Diese - auch und vielleicht sogar vornehmlich politische - Entscheidung ist jedoch jedenfalls für die Vergangenheit nicht bindend (allgemein zu Beschränkungen auch des Normgebers beim Erlass kapazitätsbestimmender Regelungen vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, NVwZ 1992, 361). Sie steht neben weiteren Äußerungen anderer Stellen zur Bewertung der Angemessenheit der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren. Die KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 12.06.2003 ( http://www.kultusministerkonferenz.de/doc/beschl/lehrhoch.pdf ) sieht etwa - leicht abweichend und ausgehend von zwei jeweils dreijährigen Anstellungsphasen eines Juniorprofessors (vgl. § 48 Abs. 1 HRG i.d.F. des vom BVerfG mit Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803, für nichtig erklärten 5. HRGÄndG) - eine Regellehrverpflichtung von 4 SWS in der ersten Anstellungsphase und 4 bis 6 SWS in der zweiten Anstellungsphase vor; die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des 5. HRG-ÄndG (BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17) schlägt eine Staffelung von 4 bis 8 SWS vor. Daraus wird deutlich, dass die Frage der Angemessenheit der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren von verschiedenen Stellen unterschiedlich beurteilt wird (wieder abweichend etwa die bereits zitierte Rechtsprechung des OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - und vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD -).
57 
Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Kapazitätsermittlung erstreckt sich auch auf die Kontrolle, ob der Berechnung angemessene Lehrverpflichtungen zugrunde liegen. Zwar obliegt die Konkretisierung der Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen zunächst dem Normgeber und der Hochschulverwaltung. Auch und gerade dann, wenn - wie hier zum nach § 5 KapVO VII entscheidungserheblichen Zeitpunkt für Juniorprofessoren bzw. entsprechende Vorgriffspositionen - eine normative Festlegung der Lehrverpflichtungen fehlt, kommt aber der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte zu berücksichtigen, dass die Bemessung von Lehrverpflichtungen von verschiedenen Wertungen abhängig ist; entscheidend bleibt aber, dass bei der Beurteilung dieser Wertungsfrage höherrangigen Geboten und dem für deren Konkretisierung wesentlichen Erkenntnis- und Erfahrungsstand Rechnung getragen wurde (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173; Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, NVwZ 1992, 361).
58 
Als Orientierungskriterium und Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von Lehrverpflichtungen wird in ständiger Rechtsprechung auf die Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz zurückgegriffen. Die dort niedergelegten Werte verkörpern als eine Art Rechtserkenntnisquelle oder „normähnliche Vorgabe“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109) einen Konsens darüber, was von dem Expertengremium der Kultusministerkonferenz für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich angesehen wird (vgl. dazu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25; BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173).
59 
Für die hier zu beurteilende Frage der Lehrverpflichtung von (künftigen) Juniorprofessoren können die Entscheidungsgremien der KMK aber nicht an vorgefundene Erfahrungswerte anknüpfen, da es derartige Erfahrungen mit dieser neu geschaffenen Personalkategorie noch nicht gibt. Die Äußerungen der KMK - wie auch diejenigen anderer sachverständiger Stellen - haben mehr die Natur einer "dezisiven Wertung mit prognostischer Tendenz" (vgl. zu dieser Begrifflichkeit BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155). Auch wenn die Vorgaben der KMK gleichwohl ein sachkundiges Urteil darüber verkörpern, was auch prognostisch für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich erachtet werden kann, so kommt diesem Urteil dennoch nicht ein vergleichbares Gewicht zu wie den auf langjährigen Erfahrungen beruhenden sonstigen Stellungnahmen der KMK. Derart prognostische und dezisive Wertungen unterliegen in verstärktem Maße Kontrollen in Anbetracht des Gebots der vollen Kapazitätsausschöpfung. Demgemäß sind Abweichungen möglich und geboten, wenn dafür gewichtige Gründe vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173). Das ist hier der Fall.
60 
Die gewichtigen Gründe, die die Kammer veranlassen, eine von den wertenden Einschätzungen der KMK und des Normgebers teilweise abweichende Sichtweise einzunehmen, sind in den - bereits wiedergegebenen - Ausführungen der Kammer in den Eilbeschlüssen zum Wintersemester 2004/2005 dargelegt, worauf erneut verwiesen wird. Anlass zur diesbezüglichen Inanspruchnahme der richterlichen Notkompetenz bestand und besteht. Eine solche gerichtliche Eingriffsbefugnis ist eröffnet, wenn sich der Normgeber einer möglichen Regelung durch anhaltende Untätigkeit bezüglich seiner Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -). Die Landesregierung hat einen diesbezüglichen Regelungsbedarf bereits früh gesehen (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst - MWK - vom 27.06.2002 zu einem Beschlussantrag der Fraktion GRÜNE, LT-Ds. 13/1014, S. 4 f.). Das Wissenschaftsministerium hat in Kenntnis der - wenngleich nichtigen - rahmenrechtlichen Vorschriften bezüglich der Juniorprofessur und der Vorgriffsfördermittel für derartige Stellen bereits im zitierten Kapazitätserlass vom 14.01.2004 Regelungen getroffen, die jedoch keinen Verordnungsrang hatten. Einer normativen Regelung der Lehrverpflichtung für die bereits besetzten „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ hat sich der Normgeber entzogen.
61 
Fehlt es danach am Erlass einer formellen Rechtsnorm, so ist das Verwaltungsgericht gleichwohl nicht berechtigt, eine Zahl nach eigenem Gutdünken festzusetzen, sondern muss die Lücke im Wege einer Ableitung aus bestehenden normativen oder normähnlichen Vorgaben und in Anlehnung an den verlautbarten Rechtsetzungswillen des Normgebers schließen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -). In dieser Weise hat die Kammer die Regelungslücke in den Ausführungen im Eilverfahren im Wesentlichen durch eine Analogie zur Lehrverpflichtung der Oberassistenten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 LVVO a.F.) geschlossen. Mit der diesbezüglichen Regelung in der LVVO hat der Verordnungsgeber für eine von der Qualifikation und der Aufgabenbelastung vergleichbare Personalkategorie zum Ausdruck gebracht, dass eine Lehrbelastung von 6 SWS zumutbar ist, und seinen diesbezüglichen Rechtsetzungswillen verlautbart. In Anbetracht des Kapazitätserschöpfungsgebots hält die Kammer weiterhin eine Gleichstellung der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ mit Wissenschaftlichen Assistenten herkömmlicher Art für unangemessen. Gleichwohl ist auch eine Heranziehung des Lehrdeputats von „Seniorprofessoren“ (9 SWS) nicht gerechtfertigt (vgl. aber zum prinzipiell identischen Aufgabenbereich nunmehr auch Detmer, in Hartmer / Detmer, HSchulR-Praxishandbuch, 2004, II, Rn 30 und Knopp, ZBR 2003, 149, 150). Der (Weiter-)Qualifizierungsfunktion der Stellen ist mit einem Lehrdeputat von 6 SWS hinreichend Rechnung getragen.
62 
Zum Lehrangebot sind daher für die beiden streitigen Stellen je 2 SWS, somit insgesamt 4 SWS, hinzuzuzählen.
63 
2. Auch die dem neu gewählten Prodekan gewährte Lehrverpflichtungsermäßigung kann kapazitätsrechtlich im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum keine Anerkennung finden. Die Kammer hat in den Eilbeschlüssen des Wintersemesters 2004/2005 dazu ausgeführt:
64 
„Es fehlt an der nach § 6 a Abs. 5 LVVO in formeller Hinsicht erforderlichen Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004 (zu diesem Stichtag vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02 - und § 5 KapVO VII). Die Antragsgegnerin hat lediglich den Vorschlag des Fakultätsvorstandes zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung vom 02.09.2004 vorgelegt. Das Gericht hat daraufhin den Beschluss des Rektorats angefordert. Die Antragsgegnerin hat sodann auf den Beschluss des Rektorats vom 30.04.2002 Bezug genommen, welcher dem Vorschlag des Fakultätsvorstandes vom 01.03.2002 zustimmt, wonach den namentlich benannten Studiendekanen eine Deputatsermäßigung von 6 bzw. 3 SWS und dem nicht namentlich, sondern nur nach seiner Funktion benannten Dekan und Prodekan jeweils 4 SWS an Deputatsermäßigung zugute kommen sollen; einen aktuellen, konkret die Wahl von Prof. W. betreffenden Rektoratsbeschluss hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Vielmehr hat sie lediglich vorgetragen, die mit dem früheren Beschluss getroffene funktionsbezogene Bestimmung der Lehrverpflichtungsermäßigung für Dekan und Prodekan diene der Verwaltungsvereinfachung und sei sachgerecht.
65 
Die Entscheidung des Rektorats über die funktionsbezogene Verteilung von Lehrverpflichtungsermäßigungen aus dem Jahre 2002 kann die nach der Wahl von Professor W. erforderliche Neuentscheidung über die individuelle Verteilung der Deputatsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale nach § 6 a Abs. 5 LVVO nicht ersetzen. Im Rahmen der (Ermessens-)Entscheidung über die Ermäßigung der jeweiligen Lehrverpflichtung hat die Antragsgegnerin die Belange der Studienbewerber nach vollständiger Ermittlung des Sachverhalts angemessen zu berücksichtigen und die in Frage stehenden Belange nach dem ihnen zukommenden Gewicht abzuwägen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 -; SächsOVG, Beschluss vom 18.06.2001 - NC 2 C 32/00 -). So ist die Antragsgegnerin etwa bereits darauf hingewiesen worden, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob die Bestellung eines dritten Studiendekans kapazitätsrechtliche Anerkennung finden kann, wenn dies zu einer weitergehenden Verminderung des Lehrangebots in einer kapazitätsbeschränkten Lehreinheit führt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -). Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, die Rektoratsentscheidung nach § 6 a Abs. 5 LVVO rein funktionsbezogen und ohne Ansehen des jeweiligen Stelleninhabers und der übrigen Lehrdeputatsermäßigungen vorzunehmen. Es ist angesichts der Vielgestaltigkeit der denkbaren Konstellationen innerhalb des Fakultätsvorstands vielmehr bei der Ermessensausübung stets zu beachten, wie das Gremium im Einzelnen zusammengesetzt ist, welche Deputatsermäßigungen bereits in Ansatz gebracht worden sind und welche konkreten - insbesondere kapazitären - Auswirkungen die Neuwahl eines Dekans oder Prodekans mit sich bringt. Dabei kann und muss die Entscheidung über das Ausmaß einer zu gewährenden Deputatsermäßigung ggf. auch Besonderheiten, die mit der Person des Funktionsinhabers verknüpft sind, Rechnung tragen. Eine lediglich funktionsbezogene Abwägung lässt beispielsweise außer acht, aus welcher Lehreinheit ein neu gewählter Prodekan oder Dekan kommt - sogar ob er Zahn- oder Humanmediziner ist -, welche sonstigen etwa personalvertretungsrechtlichen Verpflichtungen oder Forschungsaufgaben ihm obliegen und welche Auswirkungen die Ermäßigung konkret auf die Zulassung von Studienbewerbern im anstehenden Berechnungszeitraum hat. Im Einzelfall kann es etwa auch vorkommen, dass ein Dekan oder Prodekan in seiner Eigenschaft als Professor für ein fachliches Lehrangebot verantwortlich ist, das nicht ohne Weiteres anderweitig sichergestellt werden kann, und dass bereits deshalb eine Deputatsermäßigung in größtmöglichem Umfang nicht in Betracht kommt (vgl. Herberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 408). Eine abstrakte und lediglich an die typischen Verwaltungsaufgaben des Funktionsinhabers anknüpfende Freistellung von der Lehrverpflichtung wird folglich den Anforderungen des § 6 a Abs. 5 LVVO, der eine Entscheidung über die „individuelle Verteilung“ fordert, nicht gerecht. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des Umstands, dass die medizinische Fakultät den nach § 6 a Abs. 2 LVVO eröffneten Freistellungsspielraum voll ausgeschöpft und derzeit auch offenkundig wieder drei Studiendekane bestellt hat (Prof. Dr. M., Prof. Dr. K. und Prof. Dr. H., vgl. den Internetauftritt des Studiendekanats unter www.uni-ulm.de/medizin/Fakultaet/Studium%20%26%20Lehre/Stu-diendekanat/Studiendekane/index.html ).
66 
Nachdem eine den dargelegten Anforderungen entsprechende Rektoratsentscheidung zum Stichtag 01.10.2004 nicht vorlag und nunmehr auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht mehr nachgeholt werden kann, kann die Deputatsermäßigung für Prof. W. kapazitätsrechtlich keine Berücksichtigung finden. (...)“
67 
Daran hält die Kammer auch in Anbetracht des weiteren Vorbringens der Beklagten fest. Die Beklagte erkennt zwar an, dass Entscheidungen nach § 6 a Abs. 5 LVVO wie solche nach § 9 Abs. 2 LVVO auch unter Berücksichtigung der Belange von Studienbewerbern zu erfolgen hätten. Es sei jedoch von einer unterschiedlichen Prüfdichte bzw. von einem unterschiedlichen Freiraum der Universität in Abhängigkeit von der Frage, welcher Funktion die Deputatsermäßigung zukommen solle, auszugehen. Aus dem Fehlen der Wendung „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs“ (§ 9 Abs. 2 LVVO) in § 6 a LVVO schlussfolgert die Beklagte, dass die Anforderungen an die Abwägung geringer seien als im Rahmen des § 9 LVVO. Entscheidend seien darüber hinaus die bereits gesetzlich festgelegten und von der Person des Funktionsinhabers unabhängigen Aufgaben des Prodekans als Stellvertreter des Dekans. Regelmäßig und unabhängig vom konkreten Amtsinhaber sei erfahrungsgemäß mit den Hauptverwaltungsämtern der Universität ein so hoher Aufwand verbunden, dass die Deputatsermäßigung von 4 SWS gerechtfertigt sei. Die Anknüpfung des Rektoratsbeschlusses der Beklagten aus dem Jahr 2002 an die Funktion sei daher sachgerecht und zulässig, sie diene im Übrigen auch der Verwaltungsvereinfachung.
68 
Eine lediglich an die Funktion anknüpfende Lehrverpflichtungsermäßigung - ohne Ansehen der Person des Amtsinhabers - ist nur eine unzureichende Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber, die (unstreitig) auch im Rahmen des § 6 a Abs. 5 LVVO zu erfolgen hat (so zu Letzterem auch Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 164). Auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -) hat aus der an das Wissenschaftsministerium gerichteten Forderung des § 9 Abs. 2 LVVO nach der Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach lediglich das - an sich selbstverständliche - Erfordernis abgeleitet, dass zu prüfen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei (sic!) müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung des Amtes eines Funktionsinhabers (dort: des Strahlenschutzbeauftragten) erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird (Drittmittelforschung?), welche Bediensteten zur Wahrnehmung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer anderen Dienstpflichten - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., unter Verweis auf Sächs. OVG, Beschluss vom 26.07.1999 - NC 2 S 44/99 -). Die Abwägungserfordernisse gelten also bei der Ermessensentscheidung nach § 6 a LVVO gleichermaßen. Auch die Beklagte selbst hat im Übrigen in den Verfahren betreffend das Wintersemester 2002/2003 noch vorgetragen, die Freistellungspauschale des § 6 a LVVO solle es dem Rektorat ermöglichen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Fakultätsstruktur und des jeweiligen Lehrbedarfs individuell und flexibel auf unterschiedliche Belastungen der einzelnen Mitglieder des Fakultätsvorstandes zu reagieren (vgl. die Wiedergabe des Vorbringens im Beschluss der Kammer vom 14.10.2002 - NC 6 K 316/03 -). Eine rein funktionsbezogene Abwägungsentscheidung auf genereller Ebene stellt hingegen nicht alle abwägungsrelevanten Gesichtspunkte ein und ist deshalb ermessensfehlerhaft. Im Übrigen ergibt sich bereits aus der Bestimmung des § 6 a Abs. 2 LVVO, dass die gesetzliche Ausgestaltung des Aufgabenbereichs des Prodekans nicht bereits eine Entscheidung über die Höhe der Lehrverpflichtungsermäßigung zulässt. Danach kann die Lehrverpflichtung des Prodekans nämlich um „höchstens“ vier Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden, sodass die Verordnung selbst davon ausgeht, dass die Belastung nicht bereits durch die gesetzliche Aufgabenbeschreibung vorgegeben ist, sondern weitere Faktoren in die Betrachtung mit einzubeziehen sind. Daraus folgt die Verpflichtung, den jeweils vorzufindenden Strukturen, innerhalb derer die einzelnen Leitungsfunktionen ausgeübt werden, Rechnung zu tragen (so auch OVG Saarland, Beschluss vom 15.04.2002 - 9 Y 1/02 -). Innerhalb eines Organisationskonzeptes dieser Leitungsfunktionen bedarf es prüfender Abwägung, ob bei der Entlastung des Dekans durch einen Prodekan und drei Studiendekane für den Prodekan ebenfalls die höchstmögliche Deputatsreduzierung angesetzt werden kann. Davon ging darüber hinaus auch der Fakultätsvorstand aus, da dessen Vorschlag zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung vom 02.09.2004 bei einer bereits durch den Rektoratsbeschluss aus dem Jahr 2002 funktionsbezogen erfolgten Deputatsermäßigung entbehrlich gewesen wäre.
69 
3. Die von der Beklagten vorgenommene Verlagerung der in den Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach - kapazitätsrechtlich bislang nicht begründeter - Streichung der Abteilungsleiterstellen verbleibenden Stellen in die klinische Lehreinheit ist kapazitätsgünstig oder jedenfalls kapazitätsneutral, solange die vormals von diesen Abteilungen erbrachten Lehrleistungen in entsprechendem Umfang als Import der klinischen Lehreinheit erbracht werden. Dies ist im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum der Fall, wie die Kammer bereits in den zugehörigen - den Beteiligten bekannten - Eilbeschlüssen dargelegt hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nachdem - soweit ersichtlich - auch kein Kläger dagegen etwas vorgebracht hat.
70 
Die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung der umfänglichen Lehraufträge, die nach den vorgelegten Lehrveranstaltungsübersichten den verschobenen - nunmehr klinischen - Abteilungen im noch laufenden Berechnungszeitraum zugute kommen sollen, scheitert für die Kapazitätsberechnung des Studienjahres 2004/2005 bereits an der Regelung des § 10 Satz 1 KapVO VII, wonach lediglich die in den dem Berechnungsstichtag (01.10.2004) vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung stehenden Lehrauftragsstunden in die Berechnung einbezogen werden können (a.A. Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 171 unter Verweis auf § 5 Abs. 2 KapVO VII).
71 
4. Eine Korrektur des Lehrangebots im Hinblick auf die von Klägerseite beanstandete Lehrverpflichtung befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter von lediglich 4 SWS ist nicht geboten. Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Beklagte im entscheidungserheblichen Berechnungszeitraum Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter vorhält, auf die sie kapazitätsrechtlich unerhebliche Befristungsgründe anwendet und deren Stellengruppenzuordnung daher zu beanstanden sein könnte.
72 
§ 1 Nr. 8 UAbs. 3 LVVO a.F. legt die Lehrverpflichtung der Wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen, die Lehraufgaben wahrnehmen, auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden fest. Damit wird die Lehrverpflichtung der befristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter gegenüber derjenigen der auf Dauer angestellten, welche in der Regel 9 Lehrveranstaltungsstunden beträgt (§ 1 Nr. 8 UAbs. 2 i.V.m. Nr. 6 UAbs. 1 LVVO a.F.), um mehr als die Hälfte herabgesetzt. Die punktuelle Anhebung der Lehrverpflichtung um eine SWS für die Stellengruppe der Professoren durch die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der LVVO vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) begründet dabei keinen Anspruch des Studienbewerbers auf verhältnisgleiche Anhebung der Lehrverpflichtung anderer Stellengruppen (vgl. zu Wissenschaftlichen Assistenten VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -), sodass eine Erhöhung der Lehrverpflichtung für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter auf dieser Grundlage nicht in Betracht kommt.
73 
Ob eine Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt - im Rahmen des § 57b HRG - dem Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 -; Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 145). Es ist ihr zu dem Zwecke eingeräumt, den Bedürfnissen der Hochschulen in allen ihren Belangen angemessen und flexibel Rechnung zu tragen. Hierunter sind die Bedürfnisse der Studienbewerber - auch in Studiengängen mit Kapazitätsbeschränkung - zwar ein bedeutsamer, jedoch nicht der einzige Gesichtspunkt. Das Ermessen ist daher nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätserschöpfungsgebot bewirkt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust (mit)ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind. Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 -; Urteil vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23). Die Ermessensbetätigung im Zusammenhang mit der Befristung der Beschäftigung eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters ist dabei durch die Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs und das Bedürfnis nach einer hohen Fluktuation im Bereich des wissenschaftlichen Nachwuchspersonals im Sinne eines gewissermaßen intendierten Ermessens dahin gehend vorgeprägt, dass nach Möglichkeit befriste Verträge geschlossen werden sollen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.), wodurch das Gewicht der Interessen der Studienbewerber und die Anforderungen an deren Berücksichtigung sinken. Die Befristung der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse als solche begegnet nach diesen Maßgaben keinen Bedenken, wenn sie - und die daraus folgende Herabsetzung der Lehrverpflichtung - durch einen kapazitätserheblichen Gesichtspunkt getragen wird.
74 
Die Reduktion der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter knüpft allein an den Umstand der Befristung des Arbeitsvertrages an. In dienstrechtlicher Hinsicht kann die Befristung jedoch die unterschiedlichsten Gründe haben (vgl. § 57b Abs. 2 HRG i.d.F. vor Inkrafttreten des 5. HRG-ÄndG v. 16.02.2002). Nicht alle diese Gründe rechtfertigen es, Folgerungen auch für die Lehrverpflichtung zu ziehen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -). Welche Gründe für den Verordnungsgeber der Lehrverpflichtungsverordnung oder für die Kultusministerkonferenz maßgebend waren, ist nicht bekannt; amtliche Begründungen werden nicht gegeben. Die Rechtsprechung hat neben dem Routinemangel von Anfängern in der Lehre (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG a.F.) den Zeitbedarf für eine wissenschaftliche Weiterbildung - insbesondere für die Vorbereitung zur Promotion -, aber auch die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.) als Gründe für eine Reduktion der Lehrverpflichtung akzeptiert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; Beschluss vom 20.01.1988 - 7 B 47.87 -, Buchholz 421.21 Nr. 36; Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 49). Sie nimmt damit an, dass Befristungen von Arbeitsverträgen Wissenschaftlicher Mitarbeiter auch mit Blick auf eine berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgenommen werden (vgl. dazu auch § 53 Abs. 2 Satz 2 HRG), und billigt es, wenn (auch) deshalb die Lehrverpflichtung herabgesetzt wird. Daneben dient die befristete Beschäftigung Wissenschaftlicher Mitarbeiter und der damit verbundene regelmäßige Austausch des Personals auch der Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen (vgl. zu alledem die Begründungserwägungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 5. HRG-ÄndG, BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17 f. und 30, die Begründung zum Gesetzentwurf zum HdaVÄndG, BT-Ds. 15/4132 vom 09.11.2004, S. 12, sowie etwa BVerfG, Beschluss vom 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 -, KMK-HschR/NF, 42 A Nr. 14, S. 14).
75 
Mit Rücksicht auf die unterschiedliche Aussagekraft der Befristungsgründe hat die Wissenschaftsverwaltung erforderlichenfalls darzulegen, inwiefern eine Befristung, auf die als Kriterium der Zuordnung zu einer Stellengruppe abgestellt wird, kapazitätserheblich ist. Wird die Befristung mit Erwägungen gerechtfertigt, die wie die erstmalige Einstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wie die Einstellung zu Fort- und Weiterbildungszwecken einen sachlichen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung erkennen lassen, genügt das der dem Kapazitätserschöpfungsgebot entspringenden Obliegenheit der Wissenschaftsverwaltung, ihre Bewertungen offen zu legen. Die Wissenschaftsverwaltung ist dabei nicht etwa aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebots gehalten nachzuweisen, ob eine bestimmte Stelle im Einzelfall auch tatsächlich (noch) den Befristungsgrund erfüllt. Hat z.B. ein Stelleninhaber, dessen Beschäftigung als Wissenschaftlicher Mitarbeiter zugleich seiner beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient (§ 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.), die angestrebte Qualifikation erreicht, so ändert das nicht notwendigerweise etwas an der Stellengruppenzugehörigkeit, solange die vertraglich bedungene Frist nicht abgelaufen ist (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.).
76 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat mit Schreiben vom 14.09.2004 erklärt, dass alle befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Gruppe des wissenschaftlichen Nachwuchses gehörten und Ihnen in entsprechendem Umfang die Möglichkeit zur Aus-, Fort- und Weiterbildung eingeräumt werde. Auch das Universitätsklinikum der Beklagten, das die Stellen der Vorklinik verwaltet, hat am 02.03.2005 (Anlage BH 16 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.03.2005) erklärt, sämtliche im Rahmen der regulären Haushaltsmittel ausgewiesenen befristeten BAT IIa/Ib - Stellen seien nach ihrer generellen Widmung für den wissenschaftlichen Nachwuchs bzw. die wissenschaftliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgesehen und würden grundsätzlich auch entsprechend dieser Widmung besetzt. Keinem der Stelleninhaber sei dienstrechtlich oder arbeitsvertraglich ein über 4 SWS hinaus gehendes Lehrdeputat zugeordnet.
77 
Die Kammer hat diese Angaben überprüft und ausgewählte Arbeitsverträge einzelner befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter angefordert. Diese enthalten sämtlich keine spezifische Regelung über die Höhe der jeweiligen Lehrverpflichtung oder den Umfang von Weiterqualifizierungsmaßnahmen. Es haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die vorgetragene Widmung der Stellen im Einzelfall unzutreffend und eine anderweitige Stellengruppenzuordnung angezeigt wäre, weshalb auch keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung in dieser Hinsicht bestand.
78 
Bezüglich der Wissenschaftlichen Mitarbeiterin K. folgt dies bereits daraus, dass in ihrem am 12.08.2004 - und damit in der Schwebezeit nach Nichtigerklärung der Befristungsregelungen des 5. HRG-ÄndG durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803, und vor Inkrafttreten des HdaVÄndG vom 27.12.2004 (BGBl. S. 3835) - abgeschlossenen Arbeitsvertrag als Sachbefristungsgrund § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG a.F. zitiert und auf die erstmalige Einstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin verwiesen wird, worin der Routinemangel eines Lehranfängers zum Ausdruck kommt (zur Kapazitätserheblichkeit dieses Befristungsgrundes vgl. zuletzt OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457). Darin liegt ein kapazitätserheblicher Bezug, der die Stellengruppenzuordnung rechtfertigt. Insbesondere verhält es sich bei dieser Stelle nicht so - wie man zunächst aufgrund des Befristungsdatums hätte vermuten können -, dass die Befristung allein auf der Zeitbefristungsregelung des § 57f Abs. 2 i.d.F. des 5. HRGÄndG beruht, der die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung eines befristeten Vertrages ausdrücklich gerade bis zum 28.02.2005 ohne nähere Begründung vorsieht.
79 
Die übrigen, einer Prüfung unterzogenen Arbeitsverträge der Wissenschaftlichen Mitarbeiter/Innen L., Dr. T., G. und Dr. P. enthalten aufgrund des Zeitpunkts ihres Abschlusses sämtlich eine Verweisung auf § 57b HRG in der jeweils gültigen Fassung nach Inkrafttreten des (nichtigen) 5. HRG-ÄndG, sodass die Befristung jeweils nur auf Zeit- und nicht explizit auf Sachbefristungsgründe gestützt wurde. Dem Arbeitsvertrag selbst lässt sich folglich kein Anhalt für die Kapazitätserheblichkeit der Befristung entnehmen. Die Versicherung der Beklagten, dass die entsprechenden Stellen der Aus-, Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses gewidmet seien, lässt sich für diese Stellen auch nicht widerlegen. Dazu müsste erwiesen sein, dass die Stelleninhaber nicht mit Dienstleistungen beschäftigt werden, die zumindest auch ihrer Weiterqualifizierung in irgend einer Weise dienen bzw. dass sie auch sonst keine Gelegenheit zu derartigen Tätigkeiten bekommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. -, KMK-HSchR 1986, 702, 717). Für die Stellen L. und G. liegt dies schon deshalb fern, weil sie bei Anstellung noch nicht promoviert waren und zudem aufgrund ihres Lebensalters ein weiterer Fortgang ihrer beruflichen Weiterbildung nahe liegt. Wissenschaftliche Mitarbeiter, die am Anfang ihrer akademischen Laufbahn stehen, kommen ohnehin regelmäßig nur unter besonderen Umständen für ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis in Frage. Die Stellengruppenzuordnung der Stellen der Dres. T. und P. ist nicht zu beanstanden, obwohl beide bereits promoviert sind und bereits wiederholt bei der Beklagten angestellt wurden oder eine verhältnismäßig lange Vertragslaufdauer vereinbart wurde. Fr. Dr. T. befindet sich nach Angaben der Beklagten in der „Postdoc-Phase“ und erhält nach Auskunft ihres zugeordneten Professors Gelegenheit zur Weiterbildung. Auch für die Stelle von Fr. Dr. P. ließ sich nicht feststellen, dass ihr - entgegen der Stellenwidmung - keine Gelegenheit zur Weiterqualifikation gegeben wird.
80 
Entgegen der im Laufe der Verfahren von einzelnen Klägervertretern zwischenzeitlich geäußerten Rechtsauffassung ändert das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 - nichts an der Befristung der unter - vermeintlicher - Geltung des nichtigen 5. HRG-ÄndG abgeschlossenen Verträge; es sind nicht etwa unbefristete Beschäftigungsverhältnisse mit der Folge entstanden, dass den entsprechenden Stellen ein Lehrdeputat von 9 SWS zuzuordnen wäre.
81 
Dabei kann offen bleiben, ob die vor Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts getroffenen Befristungsabreden in entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG oder einstweilen auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ihre Gültigkeit behalten (vgl. dazu VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. - und Chantelau, NVwZ 2004, 1444). Es ist schon nicht ersichtlich, dass einzelne Beschäftigte bei der Beklagten die Rechtsunwirksamkeit von Befristungen geltend gemacht haben (vgl. dazu im Einzelnen auch Bayer. VGH, Beschluss vom 16.06.2004 - 7 CE 04.11143 u.a. -). Unbefristete Beschäftigungsverhältnisse dürften im Übrigen jedenfalls dann nicht begründet worden sein, wenn bei Vertragsschluss objektiv ein Befristungsgrund vorlag (vgl. zur Problematik OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; Preis, NJW 2004, 2782; Löwisch, NZA 2004, 1065, 1067 f.). Schließlich müsste eine ergänzende Vertragsauslegung jeweils dazu führen, dass die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses von beiden Vertragspartnern gewollt war und kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen werden sollte.
82 
Ohnehin hat sich die Frage der „Entfristung“ der Arbeitsverträge durch die Regelung des § 57 f Abs. 1 HRG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich - HdaVÄndG - vom 27.12.2004 (BGBl. S. 3835) erledigt, nachdem die neuen (Zeit-)Befristungsbestimmungen des HRG denen des (nichtigen) 5. HRG-ÄndG weit gehend entsprechen und das HdaVÄndG ihnen rückwirkende Geltung beimisst (zur Zulässigkeit der Rückwirkung vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1938/04 -). Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des HdaVÄndG sind weder geltend gemacht noch für die Kammer ersichtlich, nachdem die rahmenrechtlichen Regelungen betreffend die Einrichtung von Juniorprofessuren wesentlich zurückhaltender formuliert sind, sodass eine erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit diesen Fragen weder angezeigt erscheint noch - mangels Entscheidungserheblichkeit - eine Vorlage durch die Kammer in Betracht kommt.
83 
5. Auch der Deputatsansatz von 4 SWS für die C 1 - Stellen Wissenschaftlicher Assistenten, soweit sie nicht als „Vorgriffsstellen“ für Juniorprofessuren ausgewiesen sind, ist nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass manche dieser Stellen mit Stelleninhabern besetzt sind, die in befristeten Angestelltenverhältnissen (BAT IIa/Ib) beschäftigt werden. Auch deren Arbeitsverträge hat die Kammer in ausgewählten Einzelfällen angefordert und überprüft, ohne dass sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Stellen umgewidmet worden wären oder den Stelleninhabern keine Gelegenheit zur Weiterqualifikation gegeben würde. Ohnehin sieht bereits § 69 Abs. 1 Satz 2 UG vor, dass Wissenschaftlichen Assistenten ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben ist, sodass bereits das gesetzliche Bild des Assistenten eine Weiterqualifikation beinhaltet.
84 
Gleiches gilt auch für die mit Dr. B. besetzte C 1 - Stelle Nr. 104860. Hier kommt hinzu, dass sich Dr. B. derzeit habilitiert und sich damit ersichtlich weiterbildet. Sein Arbeitsvertrag ist überdies deshalb befristet abgeschlossen worden, weil er „besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Lehre und/oder Forschungsarbeit erwerben oder vorübergehend in sie einbringen soll“ (vgl. § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG a.F. und dazu Reich, HRG, § 57 b, Rn 5). Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt hier nach den Bekundungen von Dr. B. in der mündlichen Verhandlung im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre. Vor dem Hintergrund, dass der Befristungsgrund einen Personalaustausch zwischen Hochschulforschung und Industrie- und Wirtschaftsforschung und eine entsprechende Fluktuation ermöglichen soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 -, KMK-HschR/NF, 42 A Nr. 14, S. 16), begegnet auch das Lehrdeputat von 4 SWS kapazitätsrechtlich keinen Bedenken.
85 
6. Eine Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten kommt für den hier streitigen Berechnungszeitraum nicht in Betracht. Es ist weder möglich, diese direkt als wissenschaftliches Lehrpersonal mit Regellehrverpflichtung anzusehen, noch kommt eine (entsprechende) Anwendung von § 10 oder § 14 Abs. 3 KapVO VII in Betracht.
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a) Nach § 8 Abs. 1 KapVO sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Es muss sich folglich um Personen handeln, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Drittmittelbedienstete, die nicht im Haushaltsplan verankert sind und nicht aus Haushaltsmitteln bezahlt werden, gehören nicht dazu, ebenso wenig Stellen, die ausschließlich für Zwecke der Forschung eingerichtet worden sind (Bahro / Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 8 KapVO, Rn 5). Bei Drittmittelbeschäftigten handelt es sich nicht um Lehrpersonen, die Stellen des Lehrpersonals (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) innehaben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. -, KMK-HSchR 1985, 214, 230; Urteil vom 07.03.1986 - NC 9 S 652/85 -, KMK-HSchR 1986, 747, 749 f.). Dies ist Ausfluss des abstrakten Stellenprinzips, wonach bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese nach § 9 Abs. 1 KapVO VII entfallenden Regellehrverpflichtungen. Damit wird die Aufnahmekapazität der Lehreinheit in erster Linie durch die Zahl der vorhandenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt, die ihr gerade zu dem Zweck zugewiesen werden, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Kapazität entsteht. Eine derartige, durch haushaltsplanmäßige Stellenvorgaben implizierte Bindung ist bei Drittmittelbediensteten hingegen nicht anzunehmen (vgl. etwa auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14.05.2004 - 13 C 1283/04 - und vom 28.04.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 42). Auch fehlt es deshalb an der Dauerhaftigkeit des Mittelflusses und folglich an der erforderlichen Planbarkeit des Mitteleinsatzes für die ex-ante-Kapazitätsberechnung, weshalb Inhaber von Drittmittelstellen grundsätzlich auch nicht dafür in Betracht kommen, eigenverantwortlich für die Dauer eines Semesters mit einer Lehraufgabe betraut zu werden (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 41). Soweit Gelder von einem privaten Drittmittelgeber zur Verfügung gestellt werden, sind die finanziellen Mittel projektbezogen für ein bestimmtes Forschungsvorhaben bestimmt. Aber auch soweit staatliche Mittel zur Finanzierung einer sog. Drittmittelstelle herangezogen werden, so sind diese zweckbestimmt, entstammen einem gesonderten Haushaltstitel und sind nicht für eine Verwendung in der Lehre gedacht. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg würde eine Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten zu erbringender „substitutiver Ist-Lehre“ auch die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung verlassen, selbst wenn solche Lehrleistungen vom Drittmittelgeber geduldet würden. Darin wäre dem gemäß eine „unzulässige Aggregierung kapazitätserhöhender Soll- und Istwerte ohne normative Grundlage“ und damit auch eine sachlich ungerechtfertigte und dem Zweck der Drittmittelvergabe zuwider laufende Belastung der Hochschule zu sehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.1986 - NC 9 S 652/85 -, KMK-HSchR 1986, 746, 750).
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Auch der Umstand, dass die angeforderten und vom Gericht eingesehenen Arbeitsverträge verschiedener Drittmittelbediensteter eine Nebenabrede enthalten, derzufolge der Stelleninhaber „verpflichtet werden kann, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist“, vermag an der hier getroffenen Beurteilung letztlich nichts zu ändern. Die Beklagte erklärt dies mit einem Versehen des Universitätsklinikums, das die Aufgaben der Personalverwaltung für die Medizinische Fakultät wahrnimmt; ohne Rücksprache mit der Fakultät habe die Klinik unzulässigerweise auch für Drittmittelbedienstete die Standardverträge für Wissenschaftliche Mitarbeiter verwendet, wobei auffällt, dass die zitierte Nebenabrede nicht in allen der - gleichfalls angeforderten - Arbeitsverträge von Wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Planstellen enthalten ist, obwohl diese zu Lehrtätigkeiten herangezogen werden und herangezogen werden müssen. Allein deshalb obliegen den betroffenen Drittmittelbeschäftigten jedoch noch keine kapazitätsrechtlich relevanten Lehraufgaben im Pflichtsstoffbereich; es besteht allenfalls arbeitsvertraglich die Möglichkeit, sie zu Lehraufgaben heranzuziehen, wobei dahin stehen kann, inwieweit diese Möglichkeit angesichts der Mittelverwendungsvorgaben der Drittmittelgeber praktisch realisierbar wäre. Die Annahme einer dienstrechtlichen Verpflichtung dergestalt, dass eine Zuordnung zum Lehrpersonal mit Regellehrverpflichtung gerechtfertigt oder gar geboten sein könnte, scheidet aus.
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b) Auch eine entsprechende Anwendung von § 10 KapVO VII (Lehrauftragsstunden) zur kapazitätsrechtlichen Erfassung von Drittmittelbediensteten kommt nicht in Betracht. Während bei aus Haushaltsmitteln finanzierten Lehraufträgen - oder auch in den Fällen der sog. Titellehre (vgl. §§ 79 Abs. 2, 80 Abs. 1 Satz 2 UG) - Personen in die Kapazitätsberechnung einbezogen werden, deren Aufgabe und Bestimmung gerade die Lehre ist, fehlt eine derartige Lehraufgabe bei Drittmittelbeschäftigten. Mangels Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Sachverhalte ist eine entsprechende Analogie ausgeschlossen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. -, KMK-HSchR 1985, 214, 230). Auch für den Fall, dass Drittmittelbeschäftigte - zweckwidrig - tatsächlich im Pflichtstoffbereich Lehrtätigkeiten verrichten sollten, würde eine Berücksichtigung im Rahmen des § 10 KapVO VII an dessen Satz 3 in wiederum entsprechender Anwendung scheitern (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 42). Danach scheidet eine Einbeziehung der Lehrveranstaltungsstunden aus, wenn Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Freiwillige Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten wären ebenso wenig berücksichtigungsfähig wie über die Regellehrverpflichtung hinaus gehende freiwillige - und damit überobligatorische - Lehrleistungen des Lehrpersonals.
89 
Die Kammer vermag aber auch nicht festzustellen, dass die Beklagte von der arbeitsvertraglich vorbehaltenen Möglichkeit, einzelne Drittmittelbeschäftigte im Lehrbereich heranzuziehen, Gebrauch gemacht hat, sodass offen bleiben kann, ob eine derartige Lehrtätigkeit - soweit sie im Pflichtstoffbereich erfolgt - im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 3 KapVO VII als „unfreiwillig“ und „entgeltlich“ (weil im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses vergütet) anzusehen wäre. Die Beklagte hat fortlaufend versichert, dass Drittmittelbeschäftigte grundsätzlich nicht in der Lehre eingesetzt würden (vgl. zuletzt die Stellungnahme des Universitätsklinikums vom 02.03.2005, Anlage BH 16 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.03.2005). Die Einvernahme von Vertretern des Lehrpersonals als amtliche Auskunftspersonen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und von Studierenden als Zeugen hat letztlich - jedenfalls bezogen auf die einer Überprüfung unterzogenen Seminare - keine Anhaltspunkte für Gegenteiliges erbracht. Auch der im Laufe des Verfahrens aufgekommene Verdacht, Dr. H. sei als Drittmittelbedienstete (Drittmittelstelle Nr. 118453) in beträchtlichem Umfang an der Abhaltung des Seminars „The heat is on“ beteiligt, hat sich nicht bestätigt. Vielmehr hat sich aufgrund der glaubhaften und objektiv nachvollziehbaren Aussage der Auskunftsperson Prof. Dr. W. herausgestellt, dass Dr. H. zum 01.02.2005 einen neuen Arbeitsvertrag erhalten hat und auf eine vakante Planstelle gewechselt ist, sodass ihre Beteiligung an der Lehrveranstaltung Ende Februar 2005 bereits durch den Ansatz der mit ihrer Stelle verbundenen Lehrverpflichtung in die Kapazitätsberechnung eingeflossen ist. In gleicher Weise lösten sich schließlich auch Unklarheiten im Hinblick auf eine Lehrbeteiligung des in den Haushaltsstellenübersichten der Beklagten nicht verzeichneten Dr. K. auf, der nach den schriftlichen Angaben der Zeugin S an der Abhaltung des Seminars „Vom Ei zum Organismus“ als Lehrperson beteiligt gewesen sein soll; die amtliche Auskunftsperson Prof. Dr. Dr. K. gab insoweit ungefragt und glaubhaft an, Dr. K. sei aufgrund eines Lehrauftrages, der aus Mitteln einer unbesetzten Stelle in der Abteilung vergütet worden sei, tätig geworden. Da auch im Hinblick auf die übrigen Seminare, die Gegenstand einer näheren Überprüfung waren, keine faktischen Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten festzustellen waren, sieht die Kammer keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung.
90 
Letztlich wäre ohnehin - bei tatsächlichem Vorliegen von Lehrleistungen Drittmittelbediensteter - im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO VII das in der Rechtsprechung umstrittene Problem der Verrechnung von derartigen Lehrleistungen mit Stellenvakanzen in der Vorklinischen Lehreinheit zu klären, was zudem weiterer Beweiserhebung in tatsächlicher Hinsicht bedürfte (vgl. dazu einerseits: BVerwG, Urteil vom 23.07.2987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 355 zu Titellehre; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, 625; Urteil vom 06.08.1985 - NC 9 S 1704/84 -, KMK-HSchR 1986, 505, 509; Urteil vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. -, KMK-HSchR 1986, 702, 718 zum erforderlichen finanziellen Zusammenhang zwischen Vakanz und Lehrleistung; Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 u.a. -, KMK-HSchR 1989, 376, 377 f.; andererseits einen sachlichen Zusammenhang fordernd: OVG Berlin, Beschluss vom 16.01.1989 - 3 S 89.88 -, KMK-HSchR 1989, 380; Beschluss vom 10.07.1989 - 7 S 68.88 -, KMK-HSchR 1989, 845; vgl. zum Ganzen Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 169).
91 
c) Auch eine kapazitäre Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten im Rahmen des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII ist für den streitigen Berechnungszeitraum nicht möglich. Nach dieser im Dritten Abschnitt der KapVO stehenden Vorschrift kommt eine Erhöhung des Berechnungsergebnisses nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben durch eine besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter/Innen erfährt.
92 
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Vorklinische Lehreinheit im Falle einer ggf. weisungsabhängigen, aber eigenständigen Betreuung von Pflichtlehrveranstaltungen - wie etwa der neu eingeführten Integrierten Seminare - durch Drittmittelbedienstete zwar eine tatsächliche Entlastung von Lehraufgaben erfahren würde. Dies folgt aus der im Vorjahr abgegebenen Erklärung des Studiendekans vom 22.12.2003, wonach der nach der neuen Approbationsordnung zusätzlich geforderte Kleingruppenunterricht mit dem vorhandenen Lehrpersonal in der Vorklinik nicht zu leisten sei, weshalb in logischer Konsequenz im Studienjahr 2003/2004 zunächst das sog. „Tutorenmodell“ eingeführt worden sei. Der gegenteilige Vortrag in den Beschwerdeverfahren bezüglich der Eilbeschlüsse der Kammer zum Studienjahr 2003/2004 (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters an den VGH Baden-Württemberg vom 18.02.2004) und auch noch bis zur mündlichen Verhandlung (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 09.03.2005), wonach die Vorklinische Lehreinheit die ihr obliegenden Lehraufgaben mit dem planmäßig zur Verfügung stehenden Lehrpersonal bewältige, überzeugt die Kammer nicht. Die amtliche Auskunftsperson Dr. F. hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Gruppengröße des Seminars „Beautiful Mind“ habe kurzfristig erhöht werden müssen, nachdem drei vakante Stellen in der Abteilung nicht wieder besetzt worden seien; nach den Angaben des Leiters der Abteilung für Biochemie in der mündlichen Verhandlung musste diese zur Gewährleistung des Lehrangebots im Seminar „Vom Ei zum Organismus“ einen Lehrauftrag vergeben, da eine Stelle nicht wieder besetzt worden sei. Angesichts dessen wäre ein Einsatz von Drittmittelbediensteten ohne Weiteres als Entlastung des Lehrpersonals anzusehen. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass ein derartiger Einsatz ohne Weiteres rechtswidrig und deshalb kapazitär nicht berücksichtigungsfähig wäre (in diese Richtung aber VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Aus der Subsidiaritätsklausel des § 72 Abs. 1 Satz 2 UG (jetzt: § 52 Abs. 1 Satz 2 LHG) ergibt sich nichts anderes (unklar insoweit VGH Baden-Württemberg, a.a.O.), nachdem ein entsprechender Engpass aufgrund der dargelegten Probleme der Beklagten bei der Durchführung der neuen Seminare in personeller Hinsicht gegeben ist und die Subsidiaritätsklausel in NC-Fächern nach ständiger Rechtsprechung aufgrund des typischen Bewerberüberhangs ohnehin keine Anwendung findet (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78; Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Umstand, dass ein Lehreinsatz des Beschäftigten im Verhältnis zum Drittmittelgeber ggf. rechtswidrig ist und dieser einen solchen Lehreinsatz deshalb möglicherweise unterbinden kann, auch auf das Verhältnis zwischen Studienbewerber und Universität kapazitätsrechtlich im Rahmen des § 14 Abs. 3 KapVO VII durchschlägt (so offenbar wiederum VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -), obwohl eine Lehre durch Drittmittelbedienstete den Studierenden gegenüber rechtmäßig wäre, erscheint dabei zumindest zweifelhaft. § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII setzt nämlich lediglich in tatsächlicher Hinsicht eine besondere Ausstattung der Lehreinheit und eine faktisch eintretende Entlastung der Lehrpersonen voraus, an der es nicht ohne Weiteres bereits dann fehlt, wenn Dritte die Möglichkeit haben, die Dauerhaftigkeit dieser besonderen Ausstattung in Frage zu stellen.
93 
Es fehlt jedoch bereits in tatsächlicher Hinsicht an einem Einsatz von Drittmittelbediensteten im Pflichtlehrbereich. Eine „besondere Ausstattung“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII liegt nur dann vor, wenn eine Lehreinheit über Personal verfügt, das nicht bereits als Lehrpersonal von § 8 KapVO VII erfasst ist und das gleichwohl faktisch Lehrleistungen erbringt, was sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2000 - NC 9 S 32/00 -, WissR 2001, 94; anders wohl noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -, wonach aus der systematischen Stellung und Sinn und Zweck des § 14 Abs. 3 KapVO folge, dass nur Personen gemeint sein könnten, die nicht in der Lehre tätig sind, wie etwa Hilfspersonal ohne Lehrverpflichtung - z.B. Tutoren). § 14 KapVO VII soll nämlich die im Wesentlichen anhand normativer Kriterien vorgenommene Kapazitätsberechnung nach den §§ 6 ff. KapVO VII in Annäherung an die Hochschulwirklichkeit korrigieren, aber nicht konterkarieren. Die Kammer konnte für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum - wie dargelegt - jedoch nicht die Überzeugung gewinnen, dass Drittmittelbedienstete in der (Pflicht-)Lehre eingesetzt werden.
94 
Soweit einzelne Klägervertreter vortragen, § 14 Abs. 3 Nr. KapVO VII sei auch dann entsprechend anzuwenden, wenn Drittmittelbedienstete nicht in der Lehre tätig seien, da sie zu großen Teilen Forschungsaufgaben übernähmen und dadurch Lehrverpflichtete insoweit entlasteten, als diese deshalb selbst in geringerem Ausmaß Forschungsaufgaben wahrnehmen müssten und folglich ihrerseits vermehrt in der Lehre tätig sein könnten, kann dem nicht gefolgt werden. Dagegen spricht bereits der klare Wortlaut des § 14 Abs. 3 KapVO VII (Entlastung von Lehraufgaben, vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 -, KMK-HSchR/NF, 41C Nr. 41). Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass eine Entlastung des Lehrpersonals durch zusätzliche Drittmittelstellen eintritt; die Forschungstätigkeit der Hochschulen beschränkt sich schließlich nicht auf den drittmittelfinanzierten Bereich, sodass es weiterhin auch zum Aufgabenbereich des auf Haushaltsplanstellen beschäftigten Personals gehört, Forschungsarbeit zu leisten (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -).
95 
7. Auch die Berechnung des Dienstleistungsexports durch die Beklagte ist nach den Erkenntnissen der Kammer nicht zu beanstanden. In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie (Diplom) und Zahnmedizin erbringt.
96 
a) Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie (Diplom) ist ein Curricularnormwert in Anlage 2 der KapVO VII festgesetzt; der Umfang des Exports muss als ein Anteil hiervon (Aq) ermittelt werden. Für das „biochemische Praktikum für Biologen“ hat der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem das Wintersemester 1981/82 betreffenden Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u.a. - einen Curricularanteil (CAq) von 0,2333 ermittelt (vgl. seither auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -), den die Kammer einstweilen mangels diesbezüglicher substantiierter Beanstandungen durch die Klägerseite und in Anbetracht der umfänglichen - noch aufzuzeigenden - Korrekturen auf Lehrnachfrageseite nicht in Frage stellt. Da es sich bei dem Fach Biochemie um ein Wahlpflichtfach des Studiengangs Biologie (Diplom) handelt, ist als Studienanfängerzahl des fremden Studienganges (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO VII), mit welcher der CAq zur Ermittlung des durch die Dienstleistung eingetretenen Deputatsverbrauchs zu vervielfachen ist (vgl. dazu die Formel 2 unter I. der Anlage 1 zur KapVO VII), die Zahl von Studenten des Studiengangs Biologie (Diplom) anzusetzen, die sich für das Wahlpflichtfach voraussichtlich entscheiden werden und nicht die in der ZZVO für den Studiengang insgesamt festgesetzte (höhere) Zulassungszahl (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, teilweise abgedruckt in KMK-HSchR 1984, 109). Die Beklagte hat aufgrund der von ihr vor Beginn des Berechnungszeitraums gemäß § 11 Abs. 2 KapVO VII zu treffenden Prognose eine Teilnehmerzahl von 60 für das biochemische Praktikum angenommen. Das Gericht stellt diese Prognose nicht in Frage und sieht insoweit keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung, nachdem von Klägerseite auch keine Einwendungen dagegen erhoben worden sind. Es ergeben sich damit Dienstleistungen für das Praktikum der Biochemie in Höhe von 0,2333 x (60 : 2) = 6,9990 SWS Hinzuzurechnen sind weitere 1,5 SWS für die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u.a. -), sodass sich ein Dienstleistungsexport von insgesamt 8,4990 SWS für Biologie ergibt.
97 
b) Zur Ermittlung des Dienstleistungsexports an den Studiengang Zahnmedizin hat die Antragsgegnerin als Aq : 2 die Zahl 27 angesetzt und ist damit für das Studienjahr 2004/2005 von 54 Studienanfängern ausgegangen. Diese Prognose stellt die Kammer wiederum nicht in Frage, wenngleich die Zahl der von der Zulassungszahlenverordnung vom 22.06.2004 (GBl. S. 448) festgesetzten Studienanfängerzahl im Fach Zahnmedizin (55) nahezu entspricht und die Antragsgegnerin daher offenkundig nicht davon ausgeht, dass im Fach Zahnmedizin vermehrt Doppelstudenten oder Studienanfänger zu verzeichnen sind, die bereits den ersten Studienabschnitt des Humanmedizin-Studiums absolviert haben (zur Prognoseentscheidung der Hochschule vgl. auch die Beschlüsse der Kammer vom 02.11.2004 - NC 6 K 240/04 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -).
98 
Die Erhöhung der Studienanfängerzahl im nachfragenden Studiengang Zahnmedizin wegen eines dort auftretenden Schwundes kommt nicht in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -; Urteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -; Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/85 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 41; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.01.2003 - 6 D 11968/02.OVG - und Beschluss vom 25.02.2004 - 6 D 12057/03.OVG; VG Halle, Beschluss vom 29.01.2004 - 3 C 611/03 HAL u.a. -; ebenso die Beschlüsse der Kammer vom 02.11.2004 - NC 6 K 240/04 u.a. -; a.A. etwa VG München, Beschluss vom 17.01.2005 - M 3 E L 04.20052 - und Beschluss vom 10.02.2004 - M 3 E L 03.20256 -; vgl. zum Streit insgesamt Zimmerling / Brehm, Hochschulzulassungsrecht, Rn 193 f.). Die Kapazitätsverordnung legt ein pauschalierendes Berechnungsmodell zugrunde, wobei gewisse Ungenauigkeiten unvermeidlich sind. Das gilt gerade auch für die Berechnung eines Dienstleistungsbedarfs; § 11 Abs. 2 KapVO VII nimmt dabei - unter anderem - schwundbedingte Ungenauigkeiten in Kauf (Bayer. VGH, Beschluss vom 18.09.1991 - 7 CE 90.10198 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 - m.w.N.). Im Übrigen ist ein etwaiger Schwund im Studiengang Zahnmedizin bereits bei der Ermittlung der dortigen Aufnahmekapazität berücksichtigt worden. Wird der Dienstleistungsbedarf - wie es § 11 Abs. 2 KapVO VII gestattet - anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen für diesen Studiengang ermittelt, so verbietet es sich, denselben Schwund im Rahmen dieser Bestimmung noch einmal zu veranschlagen.
99 
Den CAq von 0,8667 hat die Antragsgegnerin zu Recht dem Beispiel-Studienplan der „Marburger Analyse“ entnommen (ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, vgl. u. a. Urteil vom 14.05.1984, - NC 9 S 1015/83 u.a. -; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -; Beschluss vom 12.08.1999 - NC 9 S 28/99 -), sodass sich Dienstleistungen für Zahnmedizin in Höhe von 0,8667 x 27 = 23,4009 SWS ergeben.
100 
Auf den ZVS-Beispielstudienplan (Zahnmedizin) kann für die Zwecke der Berechnung des Dienstleistungsexports auch weiterhin zurückgegriffen werden. Dass die ZVS nach Inkrafttreten der neuen Approbationsordnung für Ärzte auf die Erstellung eines aktualisierten Beispielstudienplans (Humanmedizin) verzichtet, steht dem nicht entgegen (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, NJOZ 2004, 3095).
101 
Die Dienstleistungen insgesamt belaufen sich damit auf (6,9990 + 1,5 + 23,4009 =) 31,8999 SWS.
102 
8. Nach den dargelegten Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist sonach im Ergebnis das zu niedrig angesetzte Lehrangebot um jeweils 2 SWS für die beiden Juniorprofessuren und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für Prof. W. auf insgesamt 277,5 + 8 = 285,5 SWS zu erhöhen.
103 
Nach Abzug des Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von 285,5 - 31,8999 = 253,6001 SWS.
104 
Lehrnachfrage
105 
Die von der Beklagten ermittelte Lehrnachfrage bedarf der Korrektur.
106 
1. Zu beanstanden ist bereits, dass die erforderliche formelle Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministeriums erst am 03.02.2005 getroffen wurde. Im Studiengang Medizin ist das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium hat nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. zuletzt Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27) im aufgrund des typischen Bewerberüberhangs kapazitär besonders sensiblen Studiengang Medizin auch ihren guten Sinn darin, die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter gegenüber der für andere Studiengänge gültigen Regel des § 4 KapVO vorzuverlagern. Dem Wissenschaftsministerium obliegt es dabei, neben den Vorstellungen der Hochschule auch den Interessen der Studienplatzbewerber angemessen Geltung zu verschaffen.
107 
In der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung kann die erforderliche Aufteilungsentscheidung nicht gesehen werden. Diese Festsetzung erfolgt in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen gleichermaßen, nimmt aber die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus (vgl. dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, a.a.O.). Ließe man die Festsetzung der Zulassungszahl genügen, dann würde die gewollte Sonderbehandlung des Studiengangs Medizin bedeutungslos. Auch in Aufteilungsentscheidungen zu früheren Studienjahren kann die nötige ministerielle Entscheidung nicht gesehen werden. Das Ministerium muss zwar die Aufteilung des Curricularnormwertes für den Studiengang Medizin nicht für jeden Berechnungszeitraum erneut festlegen. Anlass für eine erneute Festlegung besteht aber jedenfalls dann, wenn die Hochschule hochschulorganisatorische und/oder ausbildungsrechtliche Änderungen beschließt, die die Frage nach der weiteren Richtigkeit der bisher festgelegten Werte aufwerfen. Dies ist hier der Fall, nachdem die Beklagte auf Grundlage der neuen Approbationsordnung für Ärzte eine neue Studienordnung und einen neuen Studienplan erlassen hat.
108 
Zwar hat das Ministerium hier die Aufteilungsentscheidung am 03.02.2005 nachgeholt, dies jedoch zu einem Zeitpunkt, als die Zulassungszahl im Verordnungswege bereits festgesetzt, der zu regelnde Berechnungszeitraum - das Studienjahr vom 01.10.2004 bis 30.09.2005 - fast zur Hälfte verstrichen und die Kapazitätsermittlung nach § 5 KapVO VII abgeschlossen war. Soll aber die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium und die von der KapVO vorgesehene Vorabkontrolle auch in Anbetracht der Belange der Studienplatzbewerber nicht vollends ihres Sinns entkleidet werden, also mehr als eine bloße Ordnungsvorschrift darstellen, muss eine nachträgliche Aufteilungsentscheidung - jedenfalls nach Festsetzung der Zulassungszahl und zu einem derart späten Zeitpunkt - unbeachtlich bleiben, da sie keine Kontrollfunktion mehr erfüllen kann. Insoweit ist überdies bemerkenswert, dass die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums vom 03.02.2005 in sachlicher Hinsicht die vom Verwaltungsgericht in den Eilverfahren bereits teilweise vorgenommenen und von der Beklagten akzeptierten - Korrekturen übergeht und einen ersichtlich rechtswidrigen Wert festsetzt. Der Zulassungszahlenfestsetzung liegt daher lediglich die rechtswidrige Aufteilungsentscheidung der - dafür nicht zuständigen - Beklagten zugrunde. Nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans Humanmedizin kann dem Fehlen einer formell rechtmäßigen Aufteilungsentscheidung nicht mehr dadurch begegnet werden, dass der der Kapazitätsermittlung zugrunde zu legende Eigenanteil auf dessen Einsatzwerte zurückgeführt wird. Daher sieht sich die Kammer angesichts des Fehlens einer rechtzeitigen, der Kontrollfunktion genügenden Aufteilungsentscheidung zu einer vertieften Überprüfung der CAp-Ermittlung unter besonderer Beachtung der Belange der Studienplatzbewerber berechtigt und verpflichtet.
109 
2. Eine Mittelwertbildung aus den einzelnen Lehrnachfragewerten der jeweiligen Studierendenkohorten (Erst- und Drittsemester) unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese ggf. unterschiedlichen Ausbildungsvorschriften unterfallen können und in unterschiedlicher Weise Lehrdeputat nachfragen, ist - anders als es die Kammer aufgrund des Übergangs zur neuen Approbationsordnung für den Vorjahresberechnungszeitraum für angezeigt gehalten hat (vgl. die Urteile der Kammer vom heutigen Tage - NC 6 K 1162/03 u.a. -) - nicht mehr erforderlich, nachdem nunmehr sämtliche in der Vorklinischen Lehreinheit auszubildenden Studierenden ihr Studium nach dem 01.10.2003 aufgenommen haben und folglich einheitlich nach den Bestimmungen der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl., S. 2405, § 42) studieren.
110 
3. Der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen in der Berechnung des Lehrnachfragewerts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Beklagten steht ein Einschätzungs- und Bewertungsvorrecht bei der Ausgestaltung des Studienplans und der daran kapazitätsrechtlich anknüpfenden CAp-Bestimmung zu (vgl. dazu nachfolgend a)). Dieses hat sie nur unvollständig und damit letztlich rechtswidrig ausgeübt; in der Studienordnung der Beklagten fehlt eine satzungsrechtliche verbindliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen (vgl. dazu nachfolgend b)). Eine solche wäre jedoch nunmehr nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen; ihr Fehlen in Kombination mit der systemwidrigen Übernahme der Gruppengröße g = 180 in das Beziehungsgeflecht der Studienplanverhältnisse der Beklagten erfordert eine gerichtliche Ersetzung der danach rechtswidrigen Eigenanteilsbildung (vgl. dazu nachfolgend c)).
111 
a) Nach § 13 Abs. 1 KapVO VII bestimmt der Curricularnormwert - CNW - den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Gesamtbetreuungsaufwand). Für den streitigen Berechnungszeitraum beträgt der CNW 8,2 SWS (vgl. Nr. 49 der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII i.d.F. von Art. 1 Nr. 4 lit. b der Änderungsverordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Der CNW ist dabei eine Rechtsnorm zahlenförmigen Inhalts, an die das Wissenschaftsministerium bei der Normierung der Zulassungszahl - trotz des grundsätzlichen Gleichrangs der Verordnungen - gebunden ist (sog. „Norm hinter der Norm“, vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528). Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, mitunter auch der Improvisation, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/78 -, DÖV 1979, 528). Bei diesem Entscheidungsbildungsprozess ist dem Normgeber ein nur beschränkt nachprüfbarer Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Die Grenzen dieses Spielraums sind einerseits dann erreicht, wenn der Betreuungsaufwand das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet (unzulässige Niveaupflege), andererseits dann, wenn der gebotene Mindestausbildungsstandard nicht mehr abgedeckt wird (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -; Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR 1984, 109). Allein dadurch entsteht bereits eine zwangsläufige Ferne der so konstituierten Rechengrößen von der Wirklichkeit. Eine lückenlose Nachvollziehbarkeit des Normbildungsprozesses bei der Festlegung des CNW bis ins letzte Detail darf nicht erwartet werden, weshalb die Kammer den CNW hier nicht in Frage stellt.
112 
Da der Berechnung der Aufnahmekapazität Lehreinheiten zugrunde gelegt werden (§ 7 Abs. 1 KapVO VII), muss die Aufnahmekapazität für den der Lehreinheit zugeordneten Studiengang ermittelt werden; dazu ist das von der Lehreinheit für den Studiengang erbrachte Lehrangebot nicht durch den - den Betreuungsaufwand aller Lehreinheiten darstellenden - CNW zu teilen, sondern nur durch einen Anteil am Curricularnormwert - Curricularanteil CAp -, der dem Betreuungsaufwand durch diese Lehreinheit entspricht. Der CNW muss also auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden (vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII, Vorb. in der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII). Für die Errechnung der Aufnahmekapazität der jeweiligen Lehreinheit kommt es nur auf diesen (Eigen-)Curricularanteil an. Der Aufwand, der von einer anderen Lehreinheit erbracht wird, stellt eine vom CAp abzuziehende importierte Dienstleistung dar. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung allein maßgebliche (Eigen-)Curricularanteil - CAp - inhaltlich bestimmt wird, enthält die KapVO VII nicht. In § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO VII ist lediglich vorgeschrieben, dass die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten aufeinander abzustimmen sind.
113 
Im Studiengang Medizin ist der für den gesamten Studiengang festgesetzte CNW zusätzlich noch auf den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs aufzuteilen; denn der Studiengang Medizin wird durch § 7 Abs. 3 KapVO VII für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Durch § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII wird der vorklinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen. Die Fächerzuordnung auf die Lehreinheiten ist in Anlage 3 zu § 8 KapVO VII vorgenommen. Auch für die Aufteilung Vorklinik/Klinik hält die Kapazitätsverordnung keine inhaltlichen Regeln bereit (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104 = KMK-HSchR 1981, 900; Beschluss vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690). Bei der Aufteilung des CNW auf den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs müssen die kapazitätsbestimmenden Stellen zwar von dem einheitlichen, im CNW zum Ausdruck gebrachten Gesamtbetreuungsaufwand ausgehen. Die Aufteilung kann aber im Hinblick auf die Unterrichtsmenge und auf Unterrichtsarten bei den einzelnen Universitäten verschieden ausfallen, weshalb der Verordnungsgeber - auch in Anbetracht der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre nach Art. 5 Abs. 3 GG - der Wissenschaftsverwaltung die Ausgestaltung einer Regelung für einzelne Universitäten überlassen durfte.
114 
Der nach diesen Maßgaben zu bildende Eigenanteil (CAp) ist - im Gegensatz zum CNW - keine zahlenförmige Norm mehr. Der abstrakte CNW wird vielmehr im Wege der Aufteilung zu einem „konkreten Kapazitätsermittlungsgebot für die Festsetzung der Zulassungszahl in einem einzelnen Studiengang an einer einzelnen Universität innerhalb eines begrenzten Berechnungszeitraums“, nicht jedoch zu einem Verwaltungsakt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Aufteilung hat nur die Funktion, den weiteren Gang der Kapazitätsberechnung als Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlung der Hochschule oder des Ministeriums verwaltungsintern verbindlich festzulegen und ist damit eine „rechtsfolgebestimmende behördliche Verfahrenshandlung zur Vorbereitung eines Normsetzungsaktes“ (nämlich der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung), die - analog § 44 a VwGO - nicht selbstständig rechtsschutzfähig ist. Dieses Verwaltungshandeln unterliegt jedoch im Einzelfall anderen - strengeren - Maßstäben bei der verwaltungsgerichtlichen (Inzident-)Kontrolle als die verordnungsrechtliche Festsetzung des CNW, da sich die Eigenanteilsbestimmung unmittelbar - im Nenner des Bruchs der Formel (5) in Anlage 1 zu § 6 KapVO VII stehend - auf die Zulassungszahl auswirkt (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 107 mit Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 30.03.1979 - OVG Bs. III 531/78 -, KMK-HSchR 1980, 82, 86; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -). Angesichts der - wie dargelegt - fehlenden effektiven Vorabkontrolle durch das dafür zuständige Ministerium gilt dies hier in verstärktem Maße.
115 
Aus dem Fehlen inhaltsbestimmender Kriterien zur Bildung des Eigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit am Gesamtausbildungsaufwand des Studiengangs erwächst der Hochschule zunächst ein Bewertungs- und Einschätzungsvorrecht, aufgrund dessen sie ihre Studienverhältnisse grundsätzlich so ausgestalten kann, wie es ihren fachdidaktisch-wissenschaftlichen Vorstellungen von einer sachgerechten Bewältigung des Studiums entspricht. Dabei hat sie sich gleichwohl innerhalb des durch den normierten CNW vorgegebenen Spielraums zu halten. Die Grundentscheidungen der Hochschule unterliegen hinsichtlich ihrer fachdidaktisch-wissenschaftlichen Geeignetheit nicht unmittelbar der richterlichen Überprüfung. Aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot folgt insoweit jedoch, dass die nach Lehrveranstaltungsstunden, Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen quantifizierte Unterrichtsmenge so zu bemessen ist, dass sie den für ein ordnungsgemäßes Studium unentbehrlichen Lehraufwand noch trägt (BVerwG, Beschluss vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690).
116 
b) Die Beklagte hat ihre Eigenanteilsbildung, die als Grundlage für die vom Verordnungsgeber vorgesehene ministerielle Aufteilungsentscheidung dienen soll, in tatsächlicher Hinsicht aus dem in der Studienordnung der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) vom 16.09.2003 für den Studiengang Humanmedizin quantifizierten Lehraufwand abgeleitet, in deren § 1 sie rückwirkend zum 01.10.2004 im Wege der Satzungsänderung ihren Studienplan nach Approbationsordnung in der Fassung vom 27.06.2002 bis zum Ersten Abschnitt der Ärztliche Prüfung integrierte. Sie hat sich damit eines eigenen Systems zur Eigenanteilsbildung bedient. Dieses unterscheidet sich auch von der Art und Weise der Ermittlung der Lehrnachfrage durch die ZVS im Rahmen der Bestimmung eines neuen Richtwertes als (aussageschwächerer) Nachfolgeparameter für den Beispielstudienplan:
117 
Im Studienplan der Beklagten ist den einzelnen Fächern nach Lehrveranstaltungsarten eine bestimmte fachdidaktisch für erforderlich gehaltene - und zum Teil ausbildungsrechtlich vorgegebene (vgl. etwa § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO) - Semesterwochenstundenzahlen (v) zugewiesen, woraus sich unter Zuhilfenahme der Formel
118 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (ƒ)
                   Betreuungsrelation (g)
119 
für jede einzelne Veranstaltung Quotienten errechnen, deren Summe die Lehrnachfrage eines Studierenden bei der Vorklinischen Lehreinheit wiedergibt. Als Anrechnungsfaktoren hat die Beklagte dabei für Vorlesungen, Seminare und Übungen f = 1 und für Praktika f = 0,5 angesetzt. Diese Berechnungsparameter entstammen der Anlage 2 zu § 4 der KapVO III vom 31.01.1977 (GBl. S. 64); sie sind in ständiger Rechtsprechung als „üblich“ anerkannt (vgl. etwa nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622; Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Betreuungsrelationen von g = 180 (Vorlesungen), g = 15 (Praktika), g = 20 (Seminare) und g = 60 (Übungen) hat die Beklagte den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zur Begründung des Teilcurricularrichtwerts für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin nach 7. ÄAppO vom 21.12.1989 entnommen, die insoweit auch durch die Stellungnahme der ZVS - Dezernat 15.4 - zu den Auswirkungen der neuen Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 auf die Parameter zur Berechnung der Aufnahmekapazität vom 09.09.2002 (vgl. auch das gleichlautende Schreiben des Wissenschaftsministeriums vom 17.12.2002 - 21–635.0/242 -) fortgeschrieben wurden, wobei die Gruppengröße für die Seminare mit klinischen Bezügen und die sog. Integrierten Seminare bereits ausbildungsrechtlich von § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO vorgegeben ist. Regelungsgegenstand der nach §§ 7 Abs. 2, 45 Abs. 1 UG (jetzt: § 8 Abs. 5, 30 Abs. 1 LHG) als Satzung rechtlich verbindlichen Studienordnung ist insoweit jedoch nur das - zuvor in einem Studienplan nach § 46 UG festgelegte - Stundenvolumen v, nicht aber die Bestimmung der Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen.
120 
Von den Vorgaben der ZVS und des Wissenschaftsministeriums bezüglich des Stundenvolumens v ist die Beklagte jedoch in Ausübung ihrer Grundrechte nach Art. 5 Abs. 3 GG teilweise - wie in nachstehender Gegenüberstellung veranschaulicht - abgewichen:
121 
Veranstaltungsart v nach ZVS/MWK v nach Universität Curricularanteil ZVS/MWK Curricularanteil Universität
Vorlesungen 48 47,5 0,2667 0,2635
Seminare 18 18,7143 0,9000 0,9372
Übungen 1 1 0,0167 0,0166
Praktika 37 36,2858 1,2333 1,2094
Summe 104 103,5 2,4167 2,4267
122 
Aufgrund dessen gelangt die Beklagte - trotz des geringeren Ansatzes der Gesamtstundenzahl - bedingt durch Verschiebung der Stundenzahlen hin zu betreuungsintensiven Veranstaltungsarten zu einem höheren Betreuungsaufwand pro Studierenden als die ZVS, die 2,4167 SWS pro Studierenden veranschlagt (i.F.: ZVS-Richtwert).
123 
Damit bewegt sich die Beklagte in einem gänzlich anderen Ableitungszusammenhang als die ZVS. Denn während die Beklagte - positiv - für jede für erforderlich gehaltene Lehrveranstaltung in einem Fach einen Teilwert errechnet und aus den Teilwerten eine Summe gebildet hat, ermittelte die ZVS das für Vorlesungen anzusetzende Stundenvolumen im Wege einer - im Folgenden zu erläuternden - Subtraktionsmethode, für deren Anwendung die Verteilung der Stundenzahlen auf einzelne Fächer keine Rolle spielt:
124 
Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 05.04.1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 vom 07.07.1993, S. 1) sieht 5.500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts für die ärztliche Gesamtausbildung in allen Studienabschnitten vor, wovon zunächst 1.920 Stunden für das Praktische Jahr mit seinen drei 16wöchigen Ausbildungsabschnitten (§§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 ÄAppO) abzuziehen sind (vgl. auch Haage, MedR 2002, 456, 457; ders., Das neue Medizinstudium, 2003, S. 152; sowie die „Stellungnahme des Unterausschusses `Kapazitätsverordnung` zu den Schriftsätzen der Rechtsanwälte Brehm, Breinersdorfer, Zimmerling vom 6.10., 21.10. und 3.11.03 vom 21.01.2004“). Weiter entfallen nach § 2 Abs. 2 ÄAppO und Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 ÄAppO bereits 98 + 56 + 630 = 784 Stunden auf Kleingruppenveranstaltungen - nicht: Vorlesungen - im ersten Studienabschnitt und 868 Stunden auf Kleingruppenveranstaltungen im zweiten Studienabschnitt (§ 27 Abs. 1 Satz 8 ÄAppO - davon nach § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄAppO 476 Stunden Unterricht am Krankenbett). Danach verbleiben im Rahmen der Mindesterfüllung der Vorgaben der Richtlinie letztlich 1.928 Stunden - was gerundet (1.928 : 14 ≈) 138 SWS entspricht - für die systematische Vorbereitung der Kleingruppenveranstaltungen durch Vorlesungen. Nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit (Schreiben vom 24.10.1997 - 315-4331-11/7 -) sollte für den vorklinischen Studienabschnitt die Gesamtsemesterwochenstundenzahl von 104 SWS beibehalten werden. Darauf aufbauend errechneten sich nach Abzug des Aufwandes für Kleingruppenveranstaltungen im ersten Studienabschnitt von 784 : 14 = 56 SWS für Vorlesungen ein Rest von 104 - 56 = 48 SWS. Für Vorlesungen im - hier nicht unmittelbar interessierenden - zweiten Studienabschnitt ergaben sich demnach 138 - 48 = 90 SWS.
125 
Die Kammer sieht sich - obwohl nicht unmittelbar entscheidungserheblich - veranlasst, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob diese Methode der Ableitung des für die ärztliche Ausbildung im vorklinischen Studienabschnitt erforderlichen Vorlesungsbedarfs und - darauf aufbauend - der entsprechenden Curricularanteile durch die ZVS für sich betrachtet einer rechtlichen Überprüfung standhält. Insbesondere ist nicht ohne Weiteres ersichtlich und vom Bundesgesundheitsministerium auch nicht weiter erläutert, weshalb es trotz der Veränderungen der Ausbildungsstruktur durch die neue ÄAppO und der intensivierten vorklinischen Ausbildung durch die frühzeitige Verzahnung mit klinischen Ausbildungsinhalten bei der Semesterwochenstundenzahl von 104 SWS im ersten Studienabschnitt verbleiben soll (weitere Aussagen des Ministeriums oder der ZVS zu dieser Vorgabe fehlen, vgl. das Schreiben der ZVS an das Gericht vom 17.01.2005 - 32.4-3684 -). Insgesamt erscheint die angewandte Subtraktionsmethode daher - was letztlich aufgrund der z.T. politisch getroffenen Entscheidungen im Vorfeld auch nicht immer vermeidbar ist - hinsichtlich der Prämissen willkürlich.
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Insbesondere die Frage der hergebrachten Gruppengröße für Vorlesungen von g = 180 wurde in der Entstehungsgeschichte der Approbationsordnung vom 27.06.2002 und auch im Rahmen der Ermittlung des ZVS-Richtwerts keiner erneuten sachverständigen Überprüfung unterzogen, vielmehr ging man insoweit weiterhin von den alten Berechnungsparametern aus. Eine derartige Überprüfung dieser Werte wäre demgegenüber ggf. angezeigt gewesen, nachdem von Klägerseite in unzähligen Kapazitätsprozessen seit geraumer Zeit gerügt wird, dass die Gruppengröße von g = 180 mit der Hochschulwirklichkeit nicht mehr übereinstimmt und diese Sicht mittlerweile auch von zahlreichen Hochschulen und Gerichten geteilt wird (zu den einzelnen Universitäten, die z.T. von sich aus, i.Ü. nach gerichtlicher Verpflichtung mit anderen Gruppengrößen rechnen vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; VG Göttingen, Beschluss vom 14.12.2004 - 8 C 803/04 u.a. -; VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 41; Bayer. VGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 u.a. -, orientiert an der Hörsaalgröße; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2004 - 6 D 10028/04.OVG -; VG Gera, Beschluss vom 16.02.2004 - 2 NC 1287/03 GE -; VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -; auch die Universität Frankfurt a.M. rechnet nach Angaben von Klägervertretern mit konkreten Gruppengrößen). Denn der ZVS obliegt es nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (GBl. 2000, S. 401) für einheitliche Maßstäbe zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu sorgen. Allgemein sind die kapazitätsbestimmenden Stellen verpflichtet, Entwicklungen und Erfahrungen im Hochschulwesen - insbesondere mit Blick auf Möglichkeiten zur Verbesserung der Kapazitätsausschöpfung - zu beobachten und zu prüfen, inwieweit ein Berechnungsmodus verändert werden muss (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 414; Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, 624; BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41/84 -, NVwZ 1987, 682; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303). Das Verfassungsrecht verlangt insoweit die „Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien der Kapazitätsermittlung“ (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 -, BVerfGE 33, 303, 340) „nach dem Stand der jeweiligen Erfahrungen“ (BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 - 39, 258, 266). Beschränkungen der Hochschulzulassung aufgrund des Mangels an verfügbarer Ausbildungskapazität sind als Eingriffe in das Recht der freien Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen gerechtfertigt, die sich für den Normgeber und -anwender des Kapazitätsermittlungsrechts nicht zuletzt nach Maßgabe der Erkenntnisse bestimmen, die in der Hochschulwirklichkeit bei der Anwendung von Zulassungsbeschränkungen gewonnen werden. Dementsprechend dürfen zulassungsbeschränkende Gesichtspunkte einem Studienbewerber nicht mehr entgegengehalten werden, sofern die im Zulassungswesen gesammelten Erfahrungen erkennen lassen, dass jene Grenzen enger gezogen werden können, weil kapazitätsgünstigere Verhältnisse eingetreten sind oder ein kapazitätsgünstigerer Modus der Kapazitätsermittlung möglich erscheint, der die Gesamtsituation in Ausbildung und Wissenschaftspflege nicht nachweisbar und nachhaltig verschlechtert (BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -).
127 
c) Letzteres kann hier jedoch dahinstehen, da die Beklagte - wie dargelegt - die Eigenanteilsbildung zwar in Anlehnung an die ZVS-Vorgaben, aber doch eigenständig und auf Grundlage eigener Satzungsbestimmungen vorgenommen hat, sich also in einem System eigener Art bewegt, das jedoch einer kapazitätsrechtlichen Überprüfung nicht stand hält.
128 
Da nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans keine tauglichen „Auffangwerte“ mehr vorhanden sind, auf die eine rechtswidrige Eigenanteilsbildung zurückgeführt werden könnte (vgl. dazu aa)), hätte die Beklagte die Gruppengröße für Vorlesungen satzungsrechtlich verbindlich regeln müssen (vgl. dazu bb)). Die Untätigkeit der Beklagten in Verbindung mit dem Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 macht ihre Eigenanteilsbestimmung systemwidrig. Denn die Kammer erachtet die Beklagte zwar für befugt, die erforderliche Stundenzahl für die einzelnen Lehrveranstaltungen in gewissen - hier nicht offenkundig überschrittenen - Grenzen („unzulässige Niveaupflege“, Überschreitung des Gesamt-CNW, „Manipulation“) abweichend von den Empfehlungen der ZVS festzusetzen und sich dabei - wie hier geschehen - eines eigenen Herleitungsmodells zu bedienen, um ihre Vorstellungen über die Ausfüllung des CNW zum Ausdruck zu bringen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 106; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 623); jedoch verletzt die Beklagte bei einer derartigen - in Ausübung der Wissenschafts- und Lehrfreiheit vorgenommenen - Studienplangestaltung und einer darauf aufbauenden Eigenanteilsbildung das Gebot willkürfreier Systemgerechtigkeit, wenn sie einerseits ihre eigenen Vorstellungen fachdidaktischer Schwerpunktsetzung bei der Festlegung der erforderlichen Stundenzahl zum Ausdruck bringt, andererseits aber weitere relevante Berechnungsparameter - hier: die Vorlesungsbetreuungsrelation - aus einem sich davon gänzlich unterscheidenden Beziehungsgefüge herausgreift und in ihr Berechnungssystem einsetzt, obwohl diese Werte jeweils quantifizierten Modellstudienplänen entstammen und dort in einem abgestimmten Beziehungsverhältnis zu anderen - von der Beklagten nicht übernommenen - Werten stehen (vgl. dazu cc)).
129 
aa) Nach Wegfall des (alten) ZVS-Beispielstudienplans und der Neuordnung des Ausbildungsrechts durch die Approbationsordnung vom 27.06.2002 fehlt es an Ersatzwerten, auf die im Falle einer rechtswidrigen Eigenanteilsbildung zurückgegriffen werden könnte.
130 
Die Rechtsprechung hatte sich bislang nur mit Fallgestaltungen auseinander zu setzen, in denen Hochschulen von den Vorgaben des zur Approbationsordnung alter Fassung entwickelten ZVS-Beispielstudienplans für die Zwecke der Quantifizierung der Lehrnachfragemenge kapazitätsungünstig abweichen wollten. Dabei war anerkannt, dass der ZVS-Beispielstudienplan grundsätzlich Orientierungsmaßstab und Indikator für eine angemessene, den Ausbildungsanforderungen Rechnung tragende Lehrnachfrage sei, von dem jedoch zulassungsmindernd abgewichen werden könne, wenn und soweit konkrete besondere örtliche Verhältnisse an der jeweiligen Hochschule vorlagen, die eine Abweichung rechtfertigten und zu einer real verbesserten Ausbildung führten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303, 311; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27). Als Grundlage für die Abweichung forderte die Rechtsprechung bislang in formeller Hinsicht ein im Einzelnen quantifiziertes Curriculum, das rechtswirksam und rechtlich verbindlich in einer Studienordnung normiert worden ist (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Im Falle der Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse einer Hochschule und deren kapazitätsungünstige Geltendmachung war es insbesondere auch nicht verzichtbar, die jeweiligen Gruppengrößen verbindlich zu normieren und in eine Satzungsregelung mit aufzunehmen (so - falls die Abweichung auf der Gruppengröße beruht - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; offen gelassen noch von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -; anders noch die frühere Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, die mit Blick auf die Betreuungsrelationen bei Abweichung vom Beispielstudienplan auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellte, vgl. etwa die Plausibilitätsberechnungen in den Urteilen vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, a.a.O. und Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 416; Beschluss vom 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84 u.a. -).
131 
Nachdem der ZVS-Beispielstudienplan auf die ärztliche Ausbildung nach der Approbationsordnung vom 27.06.2002 nicht mehr angewandt werden kann und ein neuer Beispielstudienplan nicht mehr erstellt wurde und wird, entfällt auch die Möglichkeit einer kapazitätsungünstigen Abweichung von dessen Vorgaben, sodass auf in Ausübung ihrer Satzungshoheit normierte Vorstellungen der Hochschule oder - in Ermangelung dessen - auf eine modellhafte Wiedergabe der Ausbildungswirklichkeit (dazu VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. -) abzustellen ist. Die Abweichung vom neuen ZVS-Richtwert (2,4167) bedarf jetzt nicht mehr der generellen Darlegung, dass sie durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegenden Gründen gerechtfertigt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -), woraus ersichtlich wird, dass sich die vormals rahmengebenden Strukturen der Vorgaben der ZVS in Auflösung befinden. In der Folge ist auch die Möglichkeit entfallen, eine ggf. gerichtlich für (formell oder materiell) rechtswidrig erkannte Eigenanteilsbildung und Aufteilungsentscheidung durch die bewährten Werte des Beispielstudienplans zu substituieren bzw. im Falle einer Überschreitung der Werte entsprechend zu reduzieren. Auch eine Ersetzung durch den (neuen) ZVS-Richtwert ist - abgesehen von den dargelegten Zweifeln an dessen sachlicher Berechtigung - nicht ohne Weiteres möglich. Selbst die Beklagte misst dem Richtwert keine gleichermaßen starke Leitwirkung mehr zu wie noch dem Beispielstudienplan, zumal auf dessen Aktualisierung bewusst verzichtet worden sei (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 18.09.2003 zu den Verfahren des vorangegangenen Berechnungszeitraums).
132 
Überdies ruft eine Rückführung auf den ZVS-Richtwert praktische Probleme im weiteren Gang der Kapazitätsberechnung auf. Es ist insoweit zwar denkbar, im Falle einer Überschreitung des ZVS-Werts von 2,4167 SWS - wie hier durch den Ansatz der Beklagten von 2,4267 SWS - auch den für die Vorklinische Lehreinheit nach Abzug etwaiger Dienstleistungsimporte verbleibenden Teilwert entsprechend prozentual zu kürzen (zur anteiligen Kürzung bei Überschreitung des CNW vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.1995 - NC 9 S 39/94 -; zu abweichenden Modellen Brehm / Zimmerling / Becker, NVwZ 1996, 1173, 1178). Im Gegensatz zu bei Überschreitung der Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans in der Vergangenheit angewandten Verfahren begegnet dies aber nunmehr erheblichen Bedenken, nicht zuletzt deshalb, weil der ZVS-Richtwert auf eine Ausweisung der Teilwerte für einzelne Fächer verzichtet hat und lediglich grob nach Lehrveranstaltungsarten unterscheidet. Während es bislang aufgrund der detaillierten Untergliederung des Beispielstudienplans möglich war, einzelne Fächer - etwa im Falle eines zu berücksichtigenden Dienstleistungsimport - aus dem CAp der Vorklinischen Lehreinheit „herauszurechnen“, scheitert dies beim ZVS-Richtwert daran, dass eine Gewichtung der Fächer nicht mehr erkennbar ist. Folglich kann auch nicht festgestellt werden, auf welchem Fach die Richtwertüberschreitung ggf. beruht und wo eine - ggf. zu rechtfertigende - didaktische Schwerpunktsetzung der Hochschule stattgefunden hat.
133 
bb) Nachdem es nunmehr - wie dargelegt - an Auffangwerten fehlt, hat sich der Regelungsbedarf hinsichtlich der Vorgaben für die Eigenanteilsbildung entsprechend erhöht. Vor diesem Hintergrund ist es jetzt in Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung zur Überschreitung der Werte des alten Beispielstudienplans generell erforderlich - jedenfalls wenn die Eigenanteilsbildung auf einer eigenständigen Herleitung des CAp aus satzungsrechtlich vorgegebenem Lehraufwand beruht -, auch die Betreuungsrelationen rechtlich verbindlich zu normieren, wenn Sie als Bestandteil der Quantifizierung des Curriculums Grundlage der CNW-Aufteilungsentscheidung sein sollen.
134 
Zwar setzt § 45 UG Bestimmungen in der Studienordnung über die Gruppengröße in den einzelnen Lehrveranstaltungen oder Lehrveranstaltungsarten nicht voraus; über inhaltliche und fachdidaktische Entscheidungen hinaus verlangt § 45 Abs. 2 UG quantitative Festlegungen lediglich in zeitlicher Hinsicht, um so die Einhaltung der Regelstudienzeit zu gewährleisten (vgl. dazu und zum Folgenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Eine Studienordnung, die keine Bestimmungen über die Gruppengröße trifft, ist daher - auch in Studiengängen mit Zulassungsbeschränkung - nicht aus diesem Grunde fehlerhaft. Aus kapazitätsrechtlicher Sicht ist jedoch zusätzlich - über § 45 Abs. 2 UG hinaus - erforderlich, dass die Studienordnung das örtliche Curriculum für die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums hinreichend quantifiziert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -; VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -). Nur dann ist nämlich sichergestellt, dass die akademischen Organe der Hochschule (in der Terminologie des UG: Fakultätsrat und Senat), denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Die Quantifizierung des Curriculums für Zwecke der CNW-Aufteilung setzt aber nicht nur die Festlegung des Zeitaufwands für jede Lehrveranstaltung (in Gesamtstunden oder in Semesterwochenstunden) voraus, sondern auch die Bestimmung der Gruppengröße für jede Lehrveranstaltung oder jede Lehrveranstaltungsart (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Auch in Anbetracht der Bedeutung der Aufteilungsentscheidung für die spätere Festsetzung der Zulassungszahl und damit für die Grundrechte der betroffenen Studienbewerber ist eine demokratisch und rechtsstaatlich legitimierte Entscheidung durch den dafür zuständigen Senat erforderlich, der hierzu nach § 19 Abs. 1 UG in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium berufen ist, da es sich bei der Frage der Gruppengröße von Vorlesungen um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Der Gesetzgeber darf zwar die Aufteilungsentscheidung der Wissenschaftsverwaltung überlassen und ist auch nicht verpflichtet, die Regeln für die Herleitung der Eigenanteilsbildung selbst normativ vorzugeben. Im grundrechtlichen Spannungsverhältnis zwischen dem Recht der Studienbewerber, Beruf und Ausbildungsstätte frei zu wählen (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Wissenschaftsfreiheit der Hochschule (Art. 5 Abs. 3 GG), die in ein Verhältnis praktischer Konkordanz zu bringen sind, darf der Gesetzgeber jedoch nicht Teile der Rechtsetzungsbefugnis zur völlig freien Verfügung übertragen, wenn er bestimmte Aufgaben der Satzungsautonomie öffentlichrechtlicher Körperschaften oder Anstalten überlässt. Wählt der Gesetzgeber für bestimmte öffentliche Aufgaben etwa eine Organisationsform der Selbstverwaltung, muss er institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von ihr erfassten Personen treffen; Organisation und Verfahren müssen die Gewähr dafür bieten, dass die verfolgten öffentlichen Aufgaben innerhalb der Körperschaft oder Anstalt für diejenigen, die der Satzungsgewalt unterworfen sind, unter Berücksichtigung ihrer Interessen angemessen wahrgenommen werden. Der Gesetzgeber hat dabei sicher zu stellen, dass sich die verbindlich und autonom gesetzten Regelungen mit Eingriffscharakter als Ergebnis eines demokratischen Willensbildungsprozesses im Innern darstellen (vgl. zu alledem in anderem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -).
135 
Übertragen auf die hier zu beurteilende Vorbereitung der Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums durch den - auf der Grundlage der in der Studienordnung enthaltenen Quantifizierung der Lehrnachfrage abzuleitenden und von der Universität zu unterbreitenden - Vorschlag zur Eigenanteilsbildung bedeutet dies: Die Eigenanteilsbildung als solche ist zwar - wie dargelegt - (nur) eine „rechtsfolgebestimmende behördliche Verfahrenshandlung zur Vorbereitung eines Normsetzungsaktes“; die ihrer Herleitung zugrunde gelegten Regeln bestimmen jedoch über die Quantifizierung der Lehrnachfrage den weiteren Gang der für jeden Berechnungszeitraum aufs Neue vorzunehmenden oder zu überdenkenden Eigenanteilsbildung. Auch wenn es hier nicht unmittelbar um Rechtsetzung im eigentlichen Sinne geht, so muss dennoch gewährleistet sein, dass zumindest hochschulintern die für derart grundlegende Entscheidungen zuständigen Organe eine entsprechende Willensbildung vornehmen und verbindliche Entscheidungen treffen. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des Umstands, dass - wie dargelegt - eine effektive und rechtzeitige Kontrolle der neu hergeleiteten Eigenanteilsbildung nach Inkrafttreten der Approbationsordnung vom 27.06.2002 durch das Wissenschaftsministerium nicht stattgefunden hat.
136 
cc) Eine solche satzungsrechtliche Regelung der Gruppengröße für Vorlesungen durch die zuständigen Hochschulorgane ist nicht erfolgt. Hinzu kommt, dass die Beklagte ohne Beteiligung ihres Senats für die Zwecke der Kapazitätsberechnung den Wert von g = 180 für Vorlesungen unter Verstoß gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit herangezogen hat (zur Systemgerechtigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 25.89 -; mit Bezug zum Kapazitätsrecht: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/78 -; Beschluss vom 17.12.1979 - IX 1236/78 -, KMK-HSchR 1980, 531, 542f.; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -; Beschluss vom 04.03.1994 - NC 9 S 70/93 -; Beschluss vom 16.10.1996 - NC 9 S 36/95 -; Beschluss vom 25.06.1998 - NC 9 S 1/98 -; OVG Berlin, Beschluss vom 09.10.1992 - 7 S 198.92 -). Es ist zwar zulässig, die Aufteilung des CNW anhand von hochschulübergreifenden Studienplanmodellen vorzunehmen, wenn dabei die Hochschulwirklichkeit ausreichend berücksichtigt wird (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621; BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, NVwZ 1983, 94). Systemwidrig ist es aber, einen einzelnen Wert aus einem quantifizierten Modellstudienplan zu entnehmen, in dem er mit anderen Werten - insbesondere im Hinblick auf den für erforderlich gehaltenen Gesamtbetreuungsaufwand - in einem aufeinander abgestimmten Beziehungsverhältnis steht, und ihn - ohne eine Überprüfung auf die Stimmigkeit und Folgerichtigkeit auch im Berechnungssystem der Beklagten - quasi als gewohnheitsrechtlich überlieferte Rechtsnorm in ein gänzlich anderes Beziehungsgefüge einzusetzen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621), wie es die Beklagte bei der Herleitung des Eigenanteils auf der Grundlage der Studienplanverhältnisse getan hat. Die Beklagte hat in ihrem - nunmehr in die Studienordnung integrierten - Studienplan im Vergleich zu der im ZVS-Beispielstudienplan vorgenommenen Aufschlüsselung gänzlich andere Stundenvolumina für einzelne Fächer vorgesehen und dabei auch das Verhältnis von Groß- zu Kleinveranstaltungen zum Teil erheblich verändert, wie aus der nachstehenden Gegenüberstellung deutlich
wird:
137 
F a c h Vorlesung Praktikum/Kurs Seminar
ZVS Uni ZVS Uni ZVS Uni
Physik 3 3,5 4 3
Chemie 3 4 4 3
Biologie 3 5 4 2,8571
Makrosk./ mikroskop. Anatomie (einschl. Anatom. Sem) 14 9 12 11,857 2 1,7143
 Physiologie 8 8 7 5,1429 3 2
Biochemie 8 10 7 5,1429 3 2
Med. Psych. / Soz. 4 5 5 2,7143 2
Med. Terminologie 1 1 1
Einführung Klin.Medizin 4 2 1,5714
Berufsfelderkundung 2 1 1
138 
Hinzu
 kommen die von der Beklagten für die Seminare mit klinischen Bezügen und die Integrierten Seminare sowie für das Wahlfach angesetzten Werte, die im Beispielstudienplan nicht ausgewiesen sind bzw. überhaupt noch keinen Niederschlag finden konnten.
139 
Damit entsprechen die Studienverhältnisse bei der Beklagten - nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in normativer Hinsicht - nicht mehr den Verhältnissen und Grundannahmen, die zur „Aggregierung“ des („Mittel“-)Wertes von g = 180 geführt haben und die das Bundesverwaltungsgericht veranlasst haben, diesen Wert im ZVS-Beispielstudienplan damaliger Fassung unbeanstandet zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 908 f.). Tragend für die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts war, dass die Parameter des Beispielstudienplans - sowohl die Zahl der Vorlesungen als auch die Betreuungsrelation von 180 - nicht wörtlich zu verstehende und gemittelte rechnerische Größen seien, die einen Durchschnitt hinsichtlich der Betreuungsrelationen aller angebotener Vorlesungen darstellten. In diese Art der Durchschnittswertbildung seien aber auch z.T. Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare mit eingeflossen. Nachdem nunmehr die Gruppengröße etwa für Seminare in der neuen Approbationsordnung weitestgehend eine Regelung erfahren hat und die neuen Studienplanverhältnisse nach Einführung der betreuungsintensiven Integrierten Seminare und der Seminare mit klinischen Bezügen ein völlig anderes Verhältnis von Klein- zu Großgruppenveranstaltungen geschaffen haben, kann die überkommene Gruppengröße von g = 180, die auf gänzlich anderen Annahmen beruht, nicht ohne weitere Überprüfung durch die dazu legitimierten Hochschulorgane in das neu geschaffene Beziehungsgefüge übernommen werden (so auch VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84 -). Es ist jedenfalls nicht systemgerecht, den von Art. 5 Abs. 3 GG gewährten Gestaltungsspielraum beim Stundenvolumen der Lehrveranstaltungen auszuschöpfen und die insoweit von der Beklagten eigenverantwortlich vorgenommene Gestaltung des Studiums den Studierenden durch die Studienordnung verbindlich vorzugeben, andererseits aber bei der Gruppengröße - im Nenner der Gleichung - Werte beizubehalten, die auf die von der Beklagten selbst veränderten Verhältnisse nicht passen und dadurch letztlich willkürlich erscheinen.
140 
4. Der danach formell und materiell rechtswidrige Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen ist im gerichtlichen Verfahren in richterlicher Notkompetenz für den streitigen Berechnungszeitraum durch ein abstraktes Berechnungsmodell zu ersetzen, das der - z.T. nicht ausgeübten - Satzungshoheit der Beklagten Rechnung zu tragen hat. In Ermangelung eines auf die neue Approbationsordnung abgestimmten Beispielstudienplans entfällt die Möglichkeit, einen solchen an die Stelle der rechtswidrigen Eigenanteilsbildung der Beklagten treten zu lassen. Für die Zwecke der Ersetzung der fehlenden Grundlage für die Aufteilungsentscheidung eignen sich die zum Teil von Klägerseite vorgeschlagenen oder sonst diskutierten Alternativmodelle (dazu nachfolgend a) bis c)) nicht; vielmehr ist - den sachverständigen Grundannahmen der KapVO II folgend - mit einer unbeschränkten Hörerzahl zu rechnen und damit der (rechtswidrige) Vorlesungsanteil aus dem CAp der Beklagten herauszurechnen (dazu d)).
141 
a) Wie bereits dargelegt, verbietet es sich, im Ableitungszusammenhang der Eigenanteilsbildung der Beklagten dennoch weiter mit dem für systemwidrig befundenen Wert von g = 180 zu rechnen. Dieser entstammt - sowohl im alten Beispielstudienplan als auch im dargestellten Ableitungszusammenhang des neuen ZVS-Richtwerts - einem gänzlich anderen Beziehungsgefüge und kann (auch vom Gericht) nicht der Berechnung im Zusammenhang mit der übrigen Lehrnachfragequantifizierung, die durch die Parameter für das eigenständig festgesetzte Stundenvolumen und die Anrechnungsfaktoren mitbestimmt wird, zugrunde gelegt werden. Wenn das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 42) demgegenüber generell ausführt, eine Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen sei mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar und überschreite nicht die Willkürgrenze, so mag dies für die dort vorgenommene Eigenanteilsbildung möglicherweise zutreffen. Hier jedoch hat die Universität die weiteren Parameter des Ableitungssystems (wie etwa das Stundenvolumen) verändert, sodass ein Aufrechterhalten der Berechnung mit g = 180 zu einem Auseinanderbrechen des Beziehungsgefüges der Gesamtberechnung führen würde.
142 
Auch der Umstand, dass der Festsetzung des neuen Gesamt-CNW von 8,2 SWS (weiterhin) eine Gruppengröße von g = 180 zugrunde lag, führt nicht zwangsläufig dazu, dass an diesem Wert zur Aufrechterhaltung eines einheitlichen und begründbaren Systems bei der Eigenanteilsbildung festzuhalten ist (in diese Richtung aber OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 u.a. -). Normative Vorgaben der KapVO VII für die Aufteilung des CNW auf die Lehreinheiten - um die es hier allein geht - gibt es nämlich nicht, sodass solche Vorgaben auch der Art und Weise des Zustandekommens des CNW nicht entnommen werden können. Darüber hinaus sind im Übrigen zahlreiche Universitäten auch in der Vergangenheit unter Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse von den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans kapazitätsungünstig abgewichen und haben dabei tatsächliche Gruppengrößen in Ansatz gebracht und bringen müssen - womit sie bereits vom „einheitlichen“ Berechnungssystem abgewichen sind -, wie auch die Beklagte ihre Studienplanung nunmehr in verschiedenerlei Hinsicht abweichend von den Annahmen der ZVS ausgestaltet. Folglich kann der hier für systemwidrig befundene Parameter der Gruppengröße auch nicht isoliert aufrecht erhalten werden
143 
b) Ebenso wenig hält es die Kammer in diesem Rahmen für eine tragfähige Lösung, die Gruppengröße g für Vorlesungen in der Weise zu verändern, dass nunmehr - anstatt mit der Zahl 180 - mit der tatsächlichen Zulassungszahl zu rechnen wäre. Dies wäre nicht geeignet, als Grundlage einer auf Dauer ausgerichteten und abstrakt zu haltenden Kapazitätsermittlung zu dienen. Die durch die Kapazitätsberechnung zu ermittelnde Zulassungszahl würde damit in ein Abhängigkeitsverhältnis zur Zulassungszahl des jeweils vorangehenden Berechnungszeitraums gebracht, was - bei theoretischer Betrachtungsweise - zur Folge hätte, dass die Zulassungszahl jedes Jahr aufs Neue zu erhöhen wäre, da die Gruppengröße fortschreitend steigt und die Betreuungsrelation in gleichem Maße sinkt (sog. iteratives Verfahren). Daraus folgt, dass man im Hinblick auf die Betreuungsrelationen bei den Lehrveranstaltungen ohne Modellwerte oder abstrakte Systeme nicht auskommt, um eine ständige Rückkopplung zwischen einer Erhöhung der Gruppengröße durch Mehrzulassung und der Kapazitätsberechnung zu verhindern. Letztlich bestünde mit dem Abstellen auf die Verhältnisse eines einzigen Berechnungszeitraums auch die Gefahr, momentane Über- oder Unterlastverhältnisse zum Maßstab der Kapazitätsermittlung zu erheben. Auch auf feststehende Werte wie etwa die Hörsaalgröße als aus der Natur der Sache folgende Obergrenze für die Gruppengröße kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden (dies praktiziert offenbar die LMU München, wenngleich dort die Zulassungszahl die Hörsaalkapazität übersteigt, vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 u.a. -). Bei der Beklagten mit einer maximalen Hörsaalgröße von 394 Plätzen würde dies zu ersichtlich überhöhten und von der Ausbildungswirklichkeit abweichenden Zulassungszahl führen, da eine auf einer solchen Zahl basierende Betreuungsrelation derzeit - angesichts der bislang festgesetzten Zulassungszahlen - ersichtlich nicht gegeben ist.
144 
c) Eine „Neuaggregierung“ der Gruppengröße für Vorlesungen nach den heutigen bundesweiten Durchschnittsverhältnissen - wie sie von Klägerseite zum Teil unter Bezugnahme auf die Einzelheiten der historischen Herleitung des Wertes von 180 gefordert wird (dem folgend OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -) - kommt gleichfalls nicht in Betracht. In der Weise, wie sie dem Gericht unterbreitet worden ist, fehlt es dieser Neubestimmung bislang an einer hinreichenden Aufklärung der dabei zu berücksichtigen Verhältnisse an den bundesdeutschen Hochschulen unter Einbezug aller - nicht nur der medizinischen - Studiengänge. Eine solche Aufklärung etwa im Rahmen einer Beweisaufnahme zu leisten, ist indes nicht Aufgabe des die Kapazitätsberechnung kontrollierenden Gerichts, (jedenfalls) wenn es wie im hier zu beurteilenden Zusammenhang allein um die Ersetzung einer für rechtswidrig erkannten Eigenanteilsbildung in Ausübung richterlicher Notkompetenz geht, nicht aber um die Klärung der Frage, welches Berechnungsmodell die Beklagte zwingend auch für die Zukunft anzuwenden hat.
145 
d) Die Kammer hält hingegen ein auf der Annahme einer unbeschränkten Hörerzahl (g = ∞) aufbauendes abstraktes Berechnungsmodell zur Ableitung des Curriculareigenanteils für geeignet und geboten, um im vorliegenden Zusammenhang die fehlerhafte Eigenanteilsbildung der Beklagten zu ersetzen. Dieses Modell führt zu einem „nachgelagerten“ Vorlesungsabzug - somit zum Wegfall des Vorlesungsanteils im CAp - und kommt damit im Ergebnis dem sog. Vorlesungsvorwegabzug gleich.
146 
Dem liegt zunächst die Annahme zugrunde, dass - worüber Übereinstimmung herrscht - die Lehrveranstaltungsart „Vorlesung“ grundsätzlich einer unbeschränkten Zahl von Studierenden offen steht. Dies ist auch den von fachwissenschaftlichen Beurteilungen geprägten Erfahrungswerten der Anlage 2 zur KapVO II vom 23.12.1975 (GBl. S. 67) zu entnehmen, wo es in Teil 1, Lehrveranstaltungsart A, lit. d) zu Vorlesungen heißt: „Betreuungsrelation: grundsätzlich unbeschränkt“. Die Vorstellungen der KapVO II sind insoweit auch weiterhin gültig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -; mit Bezug zu den der KapVO II entnommenen Anrechnungsfaktoren: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622). Sie wurden lediglich vom - nunmehr wieder weggefallenen - Beispielstudienplan überlagert und dem Kapazitätsberechnungssystem ab Geltung der KapVO III vom 31.01.1977 (GBl. S. 64), das der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung zufolge einen Systemwechsel hin zu einem Rechnen mit Betreuungsrelationen auch in Bezug auf Vorlesungen unter Aufgabe des von der KapVO II praktizierten Vorlesungsvorwegabzugs vollzog, zugrunde gelegt. Auch die ausbildungsrechtlichen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte gehen implizit von einer unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen aus. Im Hinblick auf Kleingruppenveranstaltungen regelt die ÄAppO z.T. detailliert auch die Gruppengrößen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 Satz 9, Abs. 4 Satz 6 ÄAppO), praktische Übungen sollen - soweit dies der Lehrstoff erfordert - in kleinen Gruppen durchgeführt werden (§ 2 Abs. 3 Satz 3 ÄAppO). Die Vorlesungen hingegen sollen die übrigen Veranstaltungen vorbereiten und sind als zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften definiert (§ 2 Abs. 6 ÄAppO). Eine diesbezügliche Regelung zur Gruppengröße enthält die ÄAppO nicht, da sie offenkundig aufgrund des Vortragscharakters der Veranstaltungsart mangels didaktischer Begründbarkeit einer Beschränkung eine solche nicht für erforderlich zu halten scheint und damit implizit in ausbildungsrechtlicher Hinsicht die Grundannahmen der Anlage 2 zur KapVO II fortführt. Die Kammer hält die Annahme einer grundsätzlich unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen sachlich auch für unmittelbar einleuchtend, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es für den Deputatsverbrauch auf Lehrangebotsseite bei einer derartigen Großveranstaltung ohne Bedeutung ist, wie viele Zuhörer der Vorlesung folgen; die Lehrperson muss - unabhängig von der Hörerzahl - die entsprechenden, auf eine Vorlesung entfallenden Semesterwochenstunden dozieren, ohne dass es auf die Hörerzahl ankommt.
147 
Setzt man diese Prämissen mathematisch konsequent um, so gelangt man in der Berechnungsarithmetik der KapVO VII zu einem Vorlesungsabzug. Geht man nämlich davon aus, dass die Hörerzahl einer Vorlesung unbeschränkt ist, so lässt sich dies mathematisch durch das einen Grenzwert für eine gegen Unendlich strebende Zahl wiedergebende Symbol ∞ ausdrücken. Dieses Symbol stellt zwar keine natürliche oder reelle Zahl dar, lässt sich aber in die nach ständiger Rechtsprechung auf dem System der KapVO VII beruhende und anerkannte Formel xxx
148 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (ƒ)
                   Betreuungsrelation (g)
149 
als Betreuungsrelation g einsetzen. Dabei ergibt sich für die Vorlesungen der Beklagten, die von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht werden (hier nicht nach einzelnen Fächern aufgesplittet, sondern im Gesamtstundenvolumen dargestellt) folgende Berechnung:
150 
27 SWS x 1
= 0
151 
Ergebnis dieses Rechenschritts ist also, dass die Vorlesungen in den Lehrnachfragewert nicht einfließen, was - auf mathematischen Wege - die obige Grundannahme bestätigt, dass die Hörerzahl einer Vorlesung für den Deputatsstundenverbrauch irrelevant ist. Bei der dargestellten Anwendung einer unbeschränkten Gruppengröße für Vorlesungen von g = ∞ wird der CAp mathematisch im Hinblick auf die Vorlesungsanteile bereinigt und entsprechend reduziert.
152 
In einem zweiten Schritt ist dieser Befund auf der Lehrangebotsseite zu berücksichtigen, um dem Deputatsstundenverbrauch Rechnung zu tragen. Rechtsgrundlage dafür ist das im Kapazitätsrecht anerkannte Gebot der Bilanzierungssymmetrie zwischen Lehrangebot und Lehrnachfrage (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.1979 - IX 1236/78 -, KMK-HSchR 1980, 531, 543; Urteil vom 23.05.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621; Hess. VGH, Beschluss vom 21.09.1999 - 8 Ga 19000/99.T -; sowie weiter die zur Frage der Systemgerechtigkeit bereits zitierte Rechtsprechung). Finden die Vorlesungsveranstaltungen auf Lehrnachfrageseite nämlich im Ergebnis aufgrund der Berechnung unter Annahme einer unbeschränkten Hörerzahl keinen Niederschlag mehr, so ist der Deputatsverbrauch der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Lehrangebotsseite abzuziehen, um in der Bilanzgleichung der Kapazitätsberechnung nach Anlage 1 zu § 6 KapVO VII die erforderliche Symmetrie wieder herzustellen.
153 
Im Falle der Beklagten sind 27 SWS für die Vorlesungsveranstaltungen in Anatomie, Makro- und Mikroskopie, Physiologie und Biochemie, die von der Vorklinischen Lehreinheit erbracht werden, vom Jahreslehrangebot - also dem verdoppelten bereinigten Semesterlehrangebot Sb nach Anlage 1 zu § 6 KapVO VII - abzuziehen. Bezugspunkt der Subtraktion im Rahmen der Bilanzierung ist dabei das Jahreslehrangebot, da auch die aufgezählten Vorlesungen aufgrund des bei der Beklagten praktizierten Systems der Jahreszulassung nur einmal im Jahr angeboten werden und auch nur in diesem Umfang Lehrdeputat verbraucht wird. Folglich ist das Lehrdeputat des Studienjahres um die Anzahl der Vorlesungsstunden pro Jahr zu reduzieren.
154 
Dieser Berechnungsmodus hält sich - wie im Einzelnen dargelegt - in dem von der KapVO VII vorgegebenen Rahmen des Rechnens mit Betreuungsrelationen. Die Einwände der obergerichtlichen Rechtsprechung gegen den sog. Vorlesungsvorwegabzug greifen bei dem von der Kammer praktizierten Modell nicht. Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 905 ff.) sehen die Kapazitätsverordnungen seit Inkrafttreten der KapVO III einen Vorlesungsabzug nicht mehr vor, sodass es an der dafür erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Vielmehr betont das Bundesverwaltungsgericht, dass die Vorlesungen Bestandteil der im CNW ausgedrückten Lehrnachfrage seien. Würden die Vorlesungen aber in den CNW mit einbezogen, so müsse damit zwangsläufig eine Betreuungsrelation mitgedacht werden. Dem VGH Baden-Württemberg zufolge (Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -) sind alternative Berechnungsmethoden unzulässig. Die Kapazitätsberechnung müsse einheitlich nach den Bestimmungen der KapVO erfolgen.
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Im hier zu beurteilenden Fall geht es jedoch nicht um die Frage der Zulässigkeit eines generellen Vorlesungsabzugs und dem daraus folgenden Herausrechnen der Vorlesungsanteile aus dem Gesamt-CNW (vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 07.07.2004 - OVG 5 NC 8.04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 43), sondern vielmehr um die Frage der Eigenanteilsbildung für die Vorklinische Lehreinheit. Es mag zwar unzulässig sein, den Vorlesungsanteil aus dem CNW herauszurechnen, in den auch ein Betreuungsaufwand für Vorlesungen eingeflossen ist (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 907). Für die Frage der Aufteilung des CNW auf die Lehreinheiten gilt dies jedoch nicht in gleicher Weise. Dafür hält die KapVO VII nämlich überhaupt keine Rechtsgrundlagen bereit, sodass das Fehlen einer Rechtsgrundlage in diesem Zusammenhang jedem - auch den derzeit angewandten - Berechnungsmodellen entgegengehalten werden kann. Nach den obigen Darlegungen ist die für teilweise rechtswidrig befundene Eigenanteilsbildung der Beklagten zu ersetzen. Dabei liegt es nahe, den rechtswidrigen Teil der Berechnung nicht durch andere, wie auch immer zu bestimmende Werte zu substituieren, sondern die Berechnung nach Möglichkeit in einer Weise durchzuführen, die ohne den rechtswidrigen Teil auskommt, was zu einem Herausrechnen der Vorlesungsanteile auf beiden Seiten der Berechnung - Lehrangebot und Lehrnachfrage - zu führen hat (vgl. zur Frage einer systemgerechten Ersetzung etwa auch das Vorgehen des VGH Baden-Württemberg bei der Eliminierung der unzulässigen Doppelberücksichtigung von Weiterbildungstätigkeiten in der Krankenversorgung und der Lehrverpflichtung, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 112/98 -). Das dargelegte Modell des Rechnens mit einer unbeschränkten Hörerzahl behält das von der KapVO VII vorgegebene Denken in Betreuungsrelationen jedoch bei, sodass es nicht an einer Rechtsgrundlage für einen Vorlesungsabzug - auch und gerade im Rahmen der Eigenanteilsbildung - fehlt.
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Für die Zulässigkeit eines solchen Modells im Rahmen einer Ersetzung der rechtswidrigen Eigenanteilsbildung der Beklagten spricht im Übrigen auch etwa, dass dieses Modell - bei abstrakter Betrachtungsweise - unter den denkbaren Alternativen zur Kapazitätsberechnung mit g = 180 diejenige ist, die für die Hochschule die geringsten Belastungen mit sich bringt und daher ihre Satzungsautonomie so weit als möglich wahrt. Zwar sind die Auswirkungen eines Kapazitätsberechnungsmodells von den verschiedensten Parametern abhängig, deren Anwendung auf die unterschiedlichen Verhältnisse mehrerer Berechnungszeiträume zu jeweils anderen Ergebnissen führen kann; jedoch hat die Kammer zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die jeweilige Zulassungszahl sowohl für das Wintersemester 2003/2004 als auch das Wintersemester 2004/2005 unter Zugrundelegung der verschiedenen Alternativen (tatsächliche Zulassungszahl, Hörsaalgröße, Vorlesungsabzug) errechnet und dabei die jeweiligen Kapazitätsberichte der Beklagten - für die Zwecke der Modellrechnung ohne jegliche gerichtliche Korrekturen - als Grundlage herangezogen. Die - mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterte - Berechnung ergab, dass der Vorlesungsabzug im Mittel zu geringeren Zulassungszahlen führt als der Ansatz der tatsächlichen Zulassungszahl oder gar der Hörsaalgröße. Die insgesamt beträchtliche Abweichung der fiktiv errechneten Zulassungszahlen von der Berechnung mit g = 180 zeigt - begrenzt auf die stark eingeschränkte Aussagekraft solcher Plausibilitätsberechnungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621) - zudem auf, dass der Ansatz der herkömmlichen Gruppengröße mit der Ausbildungswirklichkeit und den aktuellen Verhältnissen tatsächlich nicht mehr übereinstimmt. Sämtlichen Alternativberechnungsmodellen ist nämlich in sachlicher Hinsicht und bezogen auf ihre inhaltlichen Prämissen eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen. Diese - wenn vielleicht nicht rechtlich, so aber zumindest sachlich begründeten - Modelle kommen jedoch alle zu vergleichbaren Ergebnissen:
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g=180 g=311 bzw. 333 (Zul.Zahl) g=394 g=∞
WS 03/04* CAp = 1,8654 CAp = 1,7884 CAp = 1,7688 Rest-CAp= 1,6823
WS 04/05* CAp = 1,4751 CAp = 1,4062 CAp = 1,3965 Rest-CAp= 1,3252
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* Die hier dargestellte Berechnung beruht allein auf den Kapazitätsberichten der Beklagten, ohne gerichtliche Korrekturen
159 
Erweist sich danach lediglich die aufgrund von g = 180 errechnete Zulassungszahl als „Ausreißer“, so spricht vieles dafür, dass die Zahl 180 - trotz oder auch gerade wegen ihres „aggregierten“ Wesens - die Hochschulwirklichkeit nicht mehr abbildet.
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Die Brauchbarkeit von g = ∞ als abstrakte Rechnungsgröße zeigt sich - worauf es jedoch bei der Beklagten aufgrund der von ihr praktizierten Jahreszulassung nicht ankommt - auch im Hinblick darauf, dass das von der Kammer angewandte Modell eines Vorlesungsabzugs aufgrund unbeschränkter Hörerzahl abstrakt geeignet ist, einer Schlechterstellung von Universitäten mit Semesterzulassung zu begegnen, die im Laufe der Jahre dadurch eingetreten ist, dass beim bislang üblichen Rechnen mit einer festen Gruppengröße von g = 180 im Rahmen der Kapazitätsermittlung die auf das Semester bezogene Ausbildungskapazität errechnet wird, andererseits aber Universitäten mit Semesterzulassung die großen Vorlesungen zwei Mal im Jahr anzubieten haben. Der dadurch eintretende erhöhte Deputatsverbrauch fand in der herkömmlichen Art und Weise der Berechnung keine Berücksichtigung, da lediglich danach gefragt wurde, in welchem Maße ein Studierender im Laufe seiner vorklinischen Ausbildung Lehrangebot nachfragt, ohne dass es darauf ankam, ob eine Vorlesung ein Mal oder zwei Mal im Jahr abgehalten werden muss; die Gruppengröße war - aufgrund der „aggregierten“ Mittelung verschiedener Verhältnisse, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen wurde - sowohl bei Universitäten mit Jahreszulassung als auch bei solchen mit Semesterzulassung immer gleich bleibend mit 180 anzusetzen, sodass sich für beide übereinstimmende Lehrnachfragewerte ergaben, ohne dass auf Lehrangebotsseite der unterschiedlichen Organisationsform Rechnung getragen wurde bzw. werden konnte. Nachdem seit der Ermittlung des Wertes von g = 180 die Anzahl der Universitäten mit Semesterzulassung um die Hälfte zurückgegangen ist und dies die Grundlagen der „Aggregierung“ des Werts von g = 180 zumindest in Frage stellt, hat sich auch die Benachteiligung der verbliebenen Universitäten mit Semesterzulassung zu einem Problem der wirklichkeitsgerechten und gleichheits- und systemgerechten Abbildung der Ausbildungswirklichkeit entwickelt.
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Angesichts all dessen hält die Kammer die Ersetzung des Parameters von g = 180 in der Kapazitätsberechnung der Beklagten aufgrund der insoweit unvollständigen Satzungsgebung für zulässig und geboten. An einer Rechtsgrundlage fehlt es - wie dargelegt - nicht, ein konsequentes Rechnen mit g = ∞ im Rahmen der CAp-Bestimmung ist durch die KapVO VII gedeckt.
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e) Einer Übergangsregelung mit einem damit verbundenen Absehen gerichtlicher Zulassungen zum Studium für den streitigen Berechnungszeitraum - wie vom Beklagtenvertreter hilfsweise gefordert - bedarf es nicht. Die Rechtsprechung, auf die sich die Beklagte insoweit beruft (insbes. BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41/84 u.a. -, NVwZ 1987, 682), ist auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar. Lediglich im Zusammenhang mit Korrekturen am CNW hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Verordnungsgeber in einem solchen Fall zu prüfen haben,
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„ob auch aus ihrer für die Rechtsgestaltung allein maßgeblichen Sicht Anlaß besteht, Parameternormen zu ändern. Diese Prüfung wird regelmäßig in einer Befassung der ZVS bestehen, wie es deren institutionellem Auftrag entspricht. Zur Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Regelung führt dies allerdings erst, wenn die Verordnunggeber ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Überprüfung auf notwendige Nachbesserungen trotz ausreichenden Anschauungsmaterials nicht nachgekommen sind (vgl. BVerfGE 37, 104 (118)). Erst wenn sich die Verordnunggeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit bezüglich ihrer Überprüfungspflichten entziehen und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigern, tritt mithin die von den Revisionsbeklagten geltend gemachte Lage ein, in der Hochschulverwaltungen und Gerichte vor die Frage gestellt sind, welche Übergangsmodalitäten gelten sollen, bis die Verordnunggeber pflichtgemäß reagieren.“
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Auch für diesen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen jedoch betont, dass die zulassungsrechtliche Zugangssperre für Studienbewerber dann auf ein zur geordneten Weiterführung des Hochschulbetriebs in Lehre, Forschung und Krankenversorgung unerlässliches Mindestmaß zu reduzieren sei, was mit der Substitution der für rechtswidrig bzw. unvollständig erachteten Satzungsgebung durch das vergleichsweise schonende Berechnungsmodell der Kammer, das der Sache nach bereits eine Übergangsregelung darstellt, gerade beabsichtigt ist.
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Hier geht es nämlich nicht um eine richterliche Korrektur des vom Verordnungsgeber festzulegenden CNW, sondern um dessen Aufteilung auf die Lehreinheiten durch das dafür zuständige Ministerium auf der Grundlage eines systemgerecht hergeleiteten Entscheidungsvorschlags der Universität. Die obigen Korrekturen an der Eigenanteilsbildung der Beklagten knüpfen an die (Teil-)Untätigkeit des Senats der Beklagten im Rahmen der Satzungsgebung an, nicht aber an übergeordnete Normvorgaben des Kapazitätsrechts zum CNW.
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Aber auch wenn man die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung weiter gehend auf die hier zu beurteilende Fallgestaltung übertragen wollte, ergibt sich nichts anderes. Bleibt nämlich die Satzungsgebung der Beklagten in Teilen unvollständig, so hat deren Senat - wenn auch nicht in vollem Umfang - von seiner Rechtsgestaltungsbefugnis Gebrauch gemacht, sodass es einer Neubefassung der Hochschulorgane für die Vergangenheit nicht bedarf. Im Übrigen billigt auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 -, BVerfGE 85, 36) dem Normgeber nur dann eine Anpassungsfrist zu, wenn die angewandte Modellrechnung bei ihrem Erlass noch dem damaligen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprach. Soweit man dies auf die Satzungsgebung der Beklagten übertragen will, muss sich diese daran festhalten lassen, dass der Erlass der Studienordnung gerade auf Grundlage der neu zu beachtenden Approbationsordnung beruhte und schon damals feststand, dass ein neuer Beispielstudienplan nicht ausgearbeitet werde, sodass der Satzungsgeber bereits beim Satzungserlass ohne Regelung der Gruppengrößen nicht vom aktuellen Stand ausging. Auch im Rahmen der Satzungsänderung vom 15.12.2004 hat die Beklagte die Gruppengrößen nicht geregelt und blieb untätig, obwohl sie erkannt hatte, dass die Quantifizierung der in den Studienplanverhältnissen ausgedrückten Lehrnachfrage durch eine verbindliche Satzung erforderlich ist (vgl. das Sitzungsprotokoll Nr. 9/04 der dazugehörigen Senatssitzung, Anlage BH 6 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005). Es bleibt der Beklagten im Übrigen unbenommen - aus kapazitätsrechtlicher Sicht ist dies sogar erforderlich -, ihre Studienordnung in Ausübung ihrer Wissenschaftsfreiheit und unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu überarbeiten und dabei eine Regelung auch der Gruppengrößen für künftige Berechnungszeiträume vorzunehmen, soweit diese von fachdidaktischen Erwägungen getragen wird.
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5. Die bereits dargelegten Werte für den Umfang des anzusetzenden Dienstleistungsexports werden von diesem Substitutionsmodell nicht berührt. Die in die Berechnung des Dienstleistungsexports eingeflossene Biologie-Vorlesung wird als gesonderte Veranstaltung für Naturwissenschaftler angeboten, ohne dass Studierende der Humanmedizin daran teilnehmen. Insoweit wird ohnehin bereits nach den Vorgaben der KapVO der Sache nach mit einem Vorlesungsabzug gerechnet, da in der Formel (2) der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII
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, für einzelne Exporte: ,
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die Einsatzgrößen g und Aq aufgrund des Rechnens mit tatsächlichen Zulassungszahlen einander entsprechen und infolgedessen im Bruch zu kürzen sind, weshalb die Vorlesungsstunden im Ergebnis abgezogen werden (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 590).
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Auch soweit Dienstleistungsexporte an die Zahnmedizin in der Kapazitätsberechnung enthalten sind, werden diese vom Vorlesungsabzug bei der Lehrnachfrage der Studierenden der Humanmedizin nicht berührt, auch wenn Zahn- und Humanmediziner die Veranstaltungen z.T. gemeinsam besuchen. Der insoweit in Ansatz gebrachte Export von 0,8667 SWS setzt sich nämlich allein aus Kleingruppenveranstaltungen (Praktika, Kurse) zusammen, wie aus dem Beispielstudienplan der ZVS zur Begründung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin - dem der Wert entnommen ist - deutlich wird. Der Beispielstudienplan berücksichtigt nämlich bereits, dass die Vorlesungen sowohl von Zahn- als auch von Humanmedizinern besucht werden, weshalb die entsprechenden Stundenvolumina dort nur eingeklammert ausgewiesen werden und nicht in die Berechnung der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin einfließen.
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6. Abgesehen von der erforderlichen Korrektur an der Gruppengröße für Vorlesungen ist die Eigenanteilsbildung - mit Ausnahme eines mathematischen Berechnungsfehlers (dazu nachfolgend unter 9.) - nicht zu beanstanden. Die übrigen in Ansatz gebrachten Gruppengrößen für Kleingruppenveranstaltungen weichen - soweit ersichtlich - nicht in kapazitätserheblicher Weise von den tatsächlichen Verhältnissen bei der Beklagten oder den einschlägigen ausbildungsrechtlichen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte ab.
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Die Gruppengröße von g = 20 für Seminare folgt auch für die kapazitätsrechtliche Betrachtung bereits aus § 2 Abs. 4 Satz 6 ÄAppO. Dass die Beklagte jedenfalls in einem Seminar („Beautiful Mind“) im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum von dieser Gruppengröße kapazitätsgünstig abgewichen ist, kann aufgrund der besonderen Umstände letztlich keine Berücksichtigung finden und nicht zu einer Erhöhung der Gruppengröße für kapazitätsrechtliche Berechnungszwecke führen.
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Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung fest, dass das für das 3. Semester angebotene Seminar „Beautiful Mind“ im Wintersemester 2004/2005 (Februar 2005) im Wesentlichen wie folgt ablief: Die Studierenden wurden in 12 Gruppen zu je ca. 25 Personen aufgeteilt (Gruppen A bis L), die ihrerseits in jeweils zwei Untergruppen mit ca. 12-13 Studierenden unterteilt wurden. Die Abteilung für Anatomie und zelluläre Neurobiologie hatte zur Durchführung des Seminars 12 studentische Hilfskräfte zur Verfügung gestellt bekommen. Jeweils eine Lehrperson des wissenschaftlichen Lehrpersonals und eine studentische Hilfskraft waren in den Gruppen anwesend, während die Studierenden größtenteils zuvor erarbeitete Referate hielten. Die beiden jeweiligen Untergruppen befanden sich dabei im gleichen Raum, wobei zwei Referate gleichzeitig zu halten waren. Eine der Untergruppen betreute dabei die Lehrperson, die andere wurde von der studentischen Hilfskraft beaufsichtigt und (zumindest teilweise) auch inhaltlich betreut.
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Der so festgestellte Sachverhalt folgt aus den Bekundungen der nach § 98 VwGO, § 377 Abs. 3 ZPO schriftlich vorab vernommenen Zeugen H. und S. - wobei offen bleiben kann, ob deren Angaben als Zeugen- oder Urkundenbeweis zu verwerten sind -, sowie aus der Aussage der amtlichen Auskunftsperson Dr. F. in der mündlichen Verhandlung. Soweit letzterer auch auf mehrfache Nachfrage und Vorhalt der entgegenstehenden Aussagen der Zeugen S. und H. daran festhielt, dass es nicht die „offizielle“ Aufgabe der studentischen Hilfskräfte gewesen sei, Lehrtätigkeit zu verrichten, bestehen - wenngleich es darauf für die Entscheidung nicht ankommt - insoweit erhebliche Zweifel. Das ergibt sich - neben den insoweit eindeutigen Angaben der Zeugen S. und H., denen zufolge der Aufgabenbereich von Dozent und „Tutor“ identisch gewesen sei - insbesondere aus dem Umstand, dass die Auskunftsperson nicht in der Lage war, plausibel, nachvollziehbar und glaubhaft darzulegen, welche Funktion den studentischen Hilfskräften sonst hätte zukommen sollen. Dass sie - wie angegeben - allein für unterstützende logistische Tätigkeiten, wie etwa die Erstellung von Kopien, die Anwesenheitskontrolle oder das Präsentieren von Modellen, zuständig gewesen sein sollen, ist für die Kammer nicht vorstellbar. Dem stehen die in anderem Zusammenhang vielfach geltend gemachten Finanzprobleme der Fakultät entgegen, die es wohl kaum erlauben dürften, den „Luxus“ von insgesamt 12 (!) studentischen Hilfskräften für vergleichsweise einfache und ggf. leicht ersetzbare oder durch den Dozenten zu übernehmende Tätigkeiten zu finanzieren. Auch das Auftreten der Auskunftsperson Dr. F. insgesamt vermochte in diesem Punkt seine Glaubhaftigkeit nicht zu begründen. Vielmehr suchte er auf konkrete Nachfragen nach der Funktion der studentischen Hilfskräfte wiederholt nach Formulierungen, die möglichst abstrakt und wenig aussagekräftig blieben, ersichtlich bemüht, konkrete Angaben zu einer inhaltlichen Lehrtätigkeit der Hilfskräfte zurückzuhalten.
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Letztlich kommt es jedoch hier auf den konkreten Tätigkeitsbereich der studentischen Hilfskräfte nicht an, wenngleich es ggf. nicht abwegig erschiene, eine derartige Ausstattung mit Hilfskräften als besondere Ausstattung im Sinne des § 14 Abs. 3 KapVO VII zu begreifen (vgl. noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a.; anders nunmehr Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Denkt man eine nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg rechtswidrige Lehrtätigkeit von studentischen Hilfskräften als kapazitätsrechtlich irrelevant hinweg, so bliebe ein Sachverhalt übrig, der jedenfalls im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum (noch) nicht zu einer diesbezüglichen gerichtlichen Korrektur des CAp führen kann. Dann wäre nämlich davon auszugehen, dass - wie es die Auskunftsperson Dr. F. eingeräumt hat - eine Gruppe mit einer Gruppengröße von jedenfalls g = 25 von einer Lehrperson betreut wird. Das widerspricht zwar den Vorgaben des § 2 Abs. 4 ÄAppO. Auch könnte in kapazitätsrechtlicher Hinsicht nicht weiter mit einer Gruppengröße von g = 20 gerechnet werden, wenn die Universität diese Betreuungsrelation dauerhaft in der Hochschulwirklichkeit nicht einhält („Valutierungskontrolle“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 120). Dies ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass die Hochschule zur Sicherstellung der Qualität der Ausbildung (vgl. § 1 Abs. 1 KapVO VII) auch kapazitätsrechtlich gehalten ist, die Seminare durch zur Lehre Berufene und in den ausbildungsrechtlich vorgegebenen Gruppengrößen abzuhalten (vgl. zu ähnlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem abstrakten Stellenprinzip VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -). Es kann nicht hingenommen werden, dass der Verordnungsgeber Unterrichtsveranstaltungen einer bestimmten Art mit einer bindenden Höchstzahl an Studierenden fordert, diese dann von der die Ausbildung tragenden Universität aber nicht in der bei abstrakter Betrachtungsweise die Güte der Veranstaltung sichernden Form angeboten wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Beachtet die Hochschule die ausbildungsrechtlichen Vorgaben dauerhaft nicht, so ist dem mit einer entsprechenden Mehrzulassung von Studienbewerbern Rechnung zu tragen, wie es im Übrigen auch bei Nichtbesetzung von Stellen anerkannt ist.
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Die Kammer konnte jedoch - trotz erheblicher Zweifel - nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass das Seminar „Beautiful Mind“ von Anfang an mit einer abweichenden Gruppengröße geplant war und künftig entsprechend fortgeführt wird.
177 
Angesichts der frühzeitigen Stichtage für die Kapazitätsberechnung in der KapVO VII gründet sich der Kapazitätsbericht der Beklagten im Hinblick auf die Ermittlung der Lehrnachfrage in der Regel auf Planungen und Erfahrungswerte der Vergangenheit. Die normative Festsetzung der Zulassungszahl, die vor Beginn des Berechnungszeitraum liegt, ist nur aus einer ex-ante-Sicht möglich, die lediglich eine vorgreifende curricularmäßige Erfassung der künftigen Ausgestaltung der vorklinischen Ausbildung durch die verantwortlichen Lehrkräfte ermöglicht, sodass eine „spitze“ Überprüfung des in die Kapazitätsberechnung eingestellten Lehrnachfragewertes anhand der später eingetretenen diesbezüglichen Hochschulwirklichkeit und seine Beanstandung allein aus ex-post-Sicht gewissen Schwierigkeiten begegnet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 42). Momentane Überlastverhältnisse in einem einzelnen Berechnungszeitraum können nicht ohne Weiteres zum Maßstab der Kapazitätsermittlung gemacht werden, es sind allenfalls längerfristige, erhebliche Abweichungen der Hochschulwirklichkeit von den planerischen Vorstellungen der Universität relevant (Bayer. VGH, Urteil vom 19.11.1984 - 7 B 84 B.1453 -, KMK-HSchR 1985, 539, 543 u. 556). In begrenztem Maße sind jedoch auch anhand der späteren tatsächlichen Ausgestaltung der Studienverhältnisse Rückschlüsse auf die ursprüngliche Planung möglich.
178 
Die Auskunftsperson Dr. F. hat auf Befragen angegeben, die Gruppengröße im Seminar „Beautiful Mind“ sei erst kurzfristig vor Durchführung des Seminars aufgrund der - unerwarteten - Nichtbesetzung von drei Stellen in der Abteilung hochgesetzt worden; ursprünglich sei das Seminar auf eine Gruppengröße von 20 Studierenden ausgerichtet gewesen. Diese Aussage ließ sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht widerlegen. Zwar sprechen gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Fakultät von vorneherein beabsichtigt hatte, das Seminar in der letztlich durchgeführten Art und Weise abhalten zu lassen. Insbesondere heißt es etwa bereits in der Seminarankündigung der Abteilung im Internet
(http://www.uni-ulm.de/fak/medizin/auz/AnaZell/IntergSem/3_mind.html) , die „Einteilung in 12 Seminargruppen (Gruppe A-L) wird Ihnen im Verlauf des Wintersemesters per Aushang bzw. über die Homepage der Abteilung mitgeteilt“ (Hervorhebung nur hier), sodass einiges dafür spricht, dass von Anfang an eine Einteilung in 12 Gruppen und damit eine entsprechende Betreuungsrelation von g = (333 : 12 =) 27,75 vorgesehen war. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass der Abteilung zur Durchführung der Seminare 12 studentische Hilfskräfte zugewiesen wurden, deren Einstellung ebenfalls einen gewissen zeitlichen Vorlauf erfordert. Auch ist bemerkenswert, dass die Abteilung offensichtlich nicht in der Lage war, die vorgeblich unerwarteten Stellenvakanzen mit Lehraufträgen aufzufangen - wie es etwa die Abteilung für Biochemie getan hat -, sondern sich gezwungen sah, die Gruppengröße heraufzusetzen. Ferner hat auch die Beklagte bis zuletzt vorgetragen, alle integrierten oder teilintegrierten Veranstaltungen seien im Wesentlichen so durchgeführt worden, wie in der Planung angenommen (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005); dies ist mit der Aussage der Auskunftsperson Dr. F. und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Übereinklang zu bringen. Letztlich ist trotz all dieser Indizien jedoch nicht verlässlich und mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 VwGO) feststellbar, dass die Beklagte bereits in ihrer Planung davon ausgegangen ist, dass das Seminar nunmehr und auch dauerhaft mit einer größeren Gruppe veranstaltet werde. Sollte dieser Zustand jedoch in künftigen Berechnungszeiträumen bestehen bleiben, so wird dies auch in kapazitätsrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen sein.

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Die gerichtliche Kontrolle der übrigen Seminare hat aus kapazitätsrechtlicher Sicht keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten erbracht. Für eine weitergehende Aufklärung bestand daher keine Veranlassung.
180 
7. Der Anrechnungsfaktor für die Seminare ist mit f = 1 zutreffend angesetzt. Die Seminare entsprechen aus dem Katalog der Lehrveranstaltungsarten in Anlage 2 zur KapVO III (vom 31.1.1977, GBl. S. 64) bzw. Anlage 2 zur KapVO II (vom 21.12.1975, GBl. 1976, S. 67) der Lehrveranstaltungsart B mit der Beschreibung: Durcharbeitung von Lehrstoffen, Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, Schulung in der Fachmethodik; Lehrender leitet die Veranstaltung, stellt Aufgaben, kontrolliert die Tätigkeit der Studenten, leitet die Diskussion; Studenten üben Fertigkeiten und Methoden, erarbeiten Beiträge, tragen die Beiträge vor, diskutieren, lösen Übungsaufgaben. Als Beispiele sind u.a. genannt Übung in Natur- und Ingenieurwissenschaften, Seminar. Angesichts der Zielsetzung der neuen Seminare (Verzahnung von vorklinischer und klinischer Ausbildung, vgl. Haage, Das neue Medizinstudium, 2003, S. 150 f.) und ihrer Bedeutung für die Verbesserung des vorklinischen Unterrichts erscheint ihre Eingruppierung in die Lehrveranstaltungsart B mit hohen Anforderungen an den Vor- und Nachbereitungsaufwand des Lehrenden als angemessen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -). Davon ist - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung einiger Klägervertreter - auch nicht etwa deshalb abzusehen, weil einzelne Lehrpersonen bei der konkreten Durchführung der Seminare einen ggf. geringeren Lehraufwand haben, wenn sie dasselbe Thema in mehreren Gruppen betreuen, aber jeweils nur einmal - nämlich themenbezogen - den entsprechenden Vorbereitungsaufwand haben. Der Anrechnungsfaktor bezieht sich allgemein und abstrakt auf die Lehrveranstaltungsart und nicht auf den jeweiligen Dozenten, sodass a priori zu bestimmen ist, welchen Aufwand ein Seminar erfordert, ohne dass es darauf ankommt, wie oft ein Dozent das Seminar anbietet. Ebenso wenig ist etwa der Anrechnungsfaktor für Vorlesungen zu korrigieren, wenn sich herausstellt, dass ein Dozent die Veranstaltung bereits seit Jahrzehnten in jeweils gleicher Weise anbietet, ohne sich überhaupt darauf vorbereiten zu müssen. Es steht dem Gericht auch nicht zu, die Durchführung eines Seminars inhaltlich oder pädagogisch zu bewerten.
181 
Eine Korrektur des Anrechnungsfaktors für die Seminare aufgrund der festgestellten Beteiligung studentischer Hilfskräfte als Lehrpersonen - wie sie die Kammer noch in den Eilverfahren des Studienjahres 2003/2004 vorgenommen hat -, kommt hier ebenfalls nicht in Betracht. Eine Beteiligung von studentischen Hilfskräften konnte im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nur für ein Seminar festgestellt werden, wo dies rechtlich - wie dargelegt - als (noch unbeachtliche) Abweichung von den Vorgaben zur Gruppengröße aufgefasst werden kann, wenn man den Tutor hinwegdenkt und die - dann größere - Gruppe allein dem Dozenten zurechnet. Folglich kann offen bleiben, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zur kapazitätsrechtlichen Unbeachtlichkeit eines derartigen (rechtswidrigen) Einsatzes von Tutoren (vgl. Beschlüsse vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -) zu folgen ist. Es bedarf daher auch keiner weiteren Erörterung, ob die stillschweigend vom VGH Baden-Württemberg vorausgesetzte Annahme zutrifft, dass bei hypothetischem Hinwegdenken des rechtswidrigen Tutoreneinsatzes an die Stelle der Tutoren ausschließlich Lehrpersonal der Vorklinischen Lehreinheit treten würde oder ob in diesem Falle nicht auch - angesichts der vollständigen Auslastung des vorklinischen Lehrpersonals, das 2003 zur Entwicklung des Tutorenmodells geführt hatte - beispielsweise auf klinisches Lehrpersonal zurückzugreifen wäre, was wiederum als fiktiver Import zu berücksichtigen sein könnte oder jedenfalls Probleme der Verrechnung solcher Lehrleistungen mit Stellenvakanzen aufwerfen würde.
182 
8. Das von der Beklagten in Ansatz gebrachte Verhältnis von Seminaren, die von der vorklinischen Lehreinheit erbracht werden, zu solchen, die als klinischer Import zählen, ist nicht zu beanstanden. Aus § 2 Abs. 2 ÄAppO ergibt sich lediglich die vom Verordnungsgeber beabsichtigte Verzahnung von klinischen Ausbildungsinhalten mit den vorklinischen Lehrgegenständen. Daraus folgt nicht, dass die neuen Seminare zur Gänze oder in einem bestimmten Verhältnis als Dienstleistung durch klinisches Lehrpersonal zu erbringen wären (vgl. nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -). Bei der Beklagten werden im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum 6 von 11 Seminaren der Vorklinik zugerechnet, 5 dagegen als klinischer Import angesetzt. Selbst wenn man eine Beteiligung auch des klinischen Lehrpersonals an der Abhaltung der neuen Seminare verlangt, so ist dieser Forderung damit hier ausreichend Genüge getan. Dies dürfte selbst dann gelten, wenn man die - derzeit kapazitätsgünstige oder jedenfalls kapazitätsneutrale - Verlagerung der Abteilungen für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nicht akzeptieren wollte und die von diesen angebotenen Seminare der Vorklinischen Lehreinheit zurechnen würde.
183 
9. Der Lehrnachfragewert für das Anatomische Seminar ist - wie die Beklagte eingeräumt hat - rechnerisch zu berichtigen. Beim Ansatz von 0,0872 ist eine Ziffer übersehen worden. 1,7143 : 20 ergibt richtigerweise 0,085715 - gerundet 0,0857 -, sodass der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Wert um 0,0015 SWS zu reduzieren ist.
184 
Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach dem Dritten Abschnitt der KapVO VII (Schwund)
185 
Eine Erhöhung der Studienanfängerzahl aufgrund des auftretenden Schwundverhaltens ist im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht vorzunehmen. Die Beklagte hat in Anwendung des sog. „Hamburger Verfahrens“ eine positive Schwundquote errechnet und aufgrund dessen keinen Schwundabzug in Ansatz gebracht. Auch im Hauptsacheverfahren sieht die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schwundfaktor auf einen Wert < 1 zu korrigieren wäre.
186 
Das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung errechnete Ergebnis ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (sog. Schwund; § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO VII). Die Frage, ob ein Schwundausgleich angebracht ist und wie dieser gegebenenfalls vorzunehmen ist, ist für Voll- und Teilstudienplätze je gesondert zu prüfen. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23; im Zusammenhang mit der Schwundkorrektur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 15/02 u.a. -).
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Die Beklagte hat ihre Schwundberechnung lediglich auf Vollstudienplätze ausgerichtet und auch der Ermittlung der Übergangsquoten lediglich die Zahl der jeweils belegten Vollstudienplätze zugrunde gelegt. Dies findet seinen Grund darin, dass die Beklagte seit dem Wintersemester 2003/2004 nur noch Vollstudienplätze vergibt, sodass eine Ermittlung des Schwundverhaltens für Teilstudienplätze entbehrlich ist.
188 
Anhaltspunkte für Zweifel an den von der Beklagten in Ansatz gebrachten Belegungszahlen für die einzelnen Referenzstudienjahre bestehen nicht. Die Studienanfängerzahlen für das jeweils erste Fachsemester stimmen mit den Festsetzungen der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung überein; gerichtlicherseits wurden in den für die Berechnung entscheidenden Studienjahren keine hinzuzuzählenden Vollstudienplätze - sondern letztlich nur Teilstudienplätze - an Studienanfänger vergeben.
189 
Der von der Beklagten errechnete „positive“ Schwund beruht im Wesentlichen auf der Übergangsquote vom 1. Fachsemester des Wintersemesters 2002/2003 zum 3. Fachsemester des Wintersemesters 2003/2004, als sich die Studierendenkohorte um 12 Studierende vergrößerte. Dafür dürfte zu einem Großteil der Umstand verantwortlich sein, dass die Beklagte seitdem nur noch Vollstudienplätze vergibt und Inhaber von Teilstudienplätzen bei der Beklagten „hochschulintern“ auf derartige Vollstudienplätze gewechselt sind. Dieses positive Schwundverhalten, das Lehrkapazität auf Teilstudienplätzen bei der Beklagten freigesetzt hat, ist gleichwohl bei der Berechnung der Schwundquote für Vollstudienplätze voll berücksichtigungsfähig. Es ist nämlich gleichgültig ist, ob der eingenommene Vollstudienplatz an derselben oder an einer anderen Hochschule besteht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 15/02 u.a. -).
190 
Selbst wenn folglich die von der Beklagten im Übrigen angenommenen Zahlen im Einzelnen korrekturbedürftig sein sollten, was ohne umfängliche Ermittlungen nicht festzustellen ist, so müssten diese Abweichungen - hin zu einem negativen Schwund und einem Schwundfaktor < 1 - für eine kapazitätsgünstige Korrektur der Schwundberechnung ein solches Ausmaß erreichen, dass die Übergangsquote zum Wintersemester 2003/2004 kompensiert würde. Dafür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, sodass die Kammer auch im Hauptsacheverfahren von einer weiteren Aufklärung des Schwundverhaltens absieht.
191 
Nach den dargelegten Korrekturen ist die Berechnung der Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2004/2005 konkret wie folgt vorzunehmen:
192 
Das Lehrangebot ist um jeweils 2 SWS für die beiden Juniorprofessuren und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für Prof. Wirth auf insgesamt 277,5 + 8 = 285,5 SWS zu erhöhen.
193 
Nach Abzug des Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von 285,5 - 31,8999 = 253,6001 SWS.
194 
Von diesem bereinigten Lehrangebot ist in Anwendung des Substitutionsmodells der Kammer nach Verdoppelung - wie dargelegt - aufgrund des Gebots der Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage ein Vorlesungsanteil von 27 SWS abzuziehen, sodass ein Gesamtjahreslehrangebot von 507,2002 - 27 = 480,2002 SWS verbleibt.
195 
Dieses Lehrangebot ist durch den korrigierten und wie folgt zu errechnenden CAp zu
teilen:
196 
v v V
Vorl. vx1:∞ Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 CAp
Anatomie Sem. 4 0 1,7143 0,0857 0,0857
Makrosk. 2 0 8,1429 0,2714 0,2714
Mikrosk. 3 0 3,7143 0,1238 0,1238
Physiol. 8 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Biochem. 10 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Seminare nach § 2 ÄAppO 6 0,3000 0,3000
SUMME 1,3237
197 
Folglich
 errechnen sich 480,2002 : 1,3237 = 362,7712, aufgerundet 363 Studienplätze. Die Beklagte hat die Aufnahmekapazität mit 333 vergebenen Plätzen folglich zu niedrig angesetzt. Die nicht ausgeschöpfte Kapazität der Beklagten genügt für die Aufnahme weiterer 30 Kläger/Innen.
198 
V. Den vom Beklagtenvertreter hilfsweise gestellten Beweisanträge, die sämtlich die Frage der Gruppengröße für Vorlesungen betreffen, war nicht weiter nachzugehen, nachdem die damit zum Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nach der dargelegten Rechtsauffassung der Kammer nicht entscheidungserheblich sind. Anknüpfungspunkt für die Korrektur der angesetzten Gruppengröße ist die insoweit fehlende Satzungsgebung durch die Beklagte und der von ihr angewandte Herleitungszusammenhang im Rahmen der Eigenanteilsbildung. Auf die inhaltliche Berechtigung des Wertes von g = 180 kommt es dabei nicht an. Der Beweisantrag Nr. 3 ist zudem bereits deshalb unzulässig, weil es insoweit an einer Tatsachenbehauptung fehlt und der Antrag auf eine Beweisermittlung gerichtet ist.
199 
VI. Im Tenor war für den Fall, dass der Kläger / die Klägerin bis zur Rechtskraft des Urteils eine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Medizin erhält, vorzubehalten, dass dann eine Zulassung bei der Beklagten nicht mehr erfolgt. Zu diesem Zwecke war der Tenor so zu fassen, dass eine Zulassung erst nach einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung ausgesprochen wird.
200 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, nachdem die Beklagte in diesem Verfahren unterlegen ist. Eine Orientierung der Kostenentscheidung an der Loschance aller Bewerber - wie sie die Kammer im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - im Eilverfahren für geboten hält - ist bei einer Endentscheidung im Hauptsacheverfahren durch Urteil nicht angebracht. Die Kammer legt im Hauptsacheverfahren bei der Verpflichtung zur Vergabe weiterer Studienplätze grundsätzlich die Rangfolge der Losliste aus den zugehörigen Eilverfahren zugrunde (vgl. dazu unter Bezugnahme auf das „Beharrungsinteresse“ an der einmal geschaffenen Sachlage und mit pragmatischen Erwägungen BVerwG, Urteil vom 01.12.1978 - 7 C 34.78 -, BVerwGE 57, 148; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1977 - IX 2186.77 -; BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 88.78 -, KMK-HSchR 1983, 517; Beschluss vom 11.04.1984 - 7 B 147.83 -, KMK-HSchR 1984, 972), sodass es im Hauptsacheverfahren nicht mehr um eine Loschance geht, sondern um die Frage, ob eine hinreichende Anzahl von bislang nicht vergebenen Studienplätzen vorhanden ist, um den Kläger / die Klägerin nach seinem / ihrem Rangplatz auf der Losliste endgültig zuzulassen. Diese Frage wird von Klägerseite mit der auf eine direkte Zuweisung eines Studienplatzes gerichteten Antragstellung bejaht und von der Beklagten mit dem Klagabweisungsantrag jeweils verneint. 30 Kläger/Innen aus der zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verbliebenen Bewerberkonkurrenz von 50 Klägern/Innen haben gegenüber der Beklagten danach aber voll obsiegt, weshalb der Beklagten in diesen Verfahren die Kosten aufzuerlegen sind, wohingegen in den Verfahren der 20 unterlegenen Kläger/Innen diese die Kosten zu tragen haben. Auch der Umstand, dass einzelne Kläger/Innen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ggf. eine anderweitige endgültige Zulassung erhalten, ändert an der Kostenentscheidung nichts, da die Kammer nicht der Rechtsprechung folgt, wonach die Kosten regelmäßig dem Studienplatzbewerber aufzuerlegen sind, wenn sich ein Zulassungsrechtsstreit erledigt, weil der Studienplatzbewerber anderweitig zugelassen worden ist, jedenfalls in dem Falle, wenn die Bewerberkonkurrenz und damit das Prozessrisiko der Hochschule ungeachtet seines Ausscheidens fortbesteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1990 - 7 C 11.88 - NVwZ-RR 1990, S. 348; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.1998 - NC 9 S 4/98, ständige Rechtsprechung, zuletzt u. a. Beschluss vom 14.01.2002 - NC 9 S 36/02 -, Beschluss vom 28.07.2004 - NC 9 S 243/04 -).
201 
Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
27 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger / die Klägerin in seinen / ihren Rechten. Die Beklagte hat die vorhandene Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft, weshalb ein Anspruch auf Zulassung zum Studium besteht (§ 113 Abs. 5 VwGO).
28 
Die Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2003/2004 beträgt 363 Studienplätze, sodass 30 weitere Studienplätze unbesetzt sind. Der Kläger / die Klägerin nimmt in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verbliebenen Bewerberkonkurrenz in der von der Beklagten ausgelosten Rangfolge aus den parallelen Eilverfahren des Wintersemesters 2004/2005 einen der ersten 30 Plätze ein, weshalb der Klage stattzugeben ist.
29 
Die Ermittlung der Aufnahmekapazität bestimmt sich nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung - KapVO VII - vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275). Hiernach ist das vorhandene Lehrangebot der Hochschule dem für den jeweiligen Studiengang nötigen Ausbildungsaufwand gegenüberzustellen (§ 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 6 ff. KapVO), wobei Lehrangebot und Ausbildungsaufwand nicht unmittelbar nach Studiengängen, sondern nach Lehreinheiten (§§ 7, 8 KapVO) ermittelt werden, auf welche der nötige Ausbildungsaufwand bezogen wird (13 Abs. 4 KapVO).
30 
Lehrangebot
31 
1. Die Kammer hält an ihrer bereits im Eilverfahren geäußerten Rechtsauffassung fest, wonach für die C 1 - Stellen Nr. 104980 (Stelleninhaber: Dr. L.) und Nr. 104862 (Stelleninhaber: Dr. M.), deren Überleitung in eine Juniorprofessur vorgesehen war bzw. noch ist, im streitigen Berechnungszeitraum eine Lehrverpflichtung von 6 SWS anzusetzen ist. Die Beklagte und die Wissenschaftsverwaltung haben insoweit - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des 2. HRÄG zum 01.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe gebildet (dazu a)). Dieser Stellengruppe ist - jedenfalls für den hier streitigen Berechnungszeitraum - eine Lehrverpflichtung von 6 SWS zuzuordnen (dazu b)).
32 
a) Die beiden für Juniorprofessuren vorgesehenen Stellen können trotz ihrer haushaltsrechtlichen Verankerung als C 1 - Stellen nicht der Stellengruppe der Wissenschaftlichen Assistenten (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996, S. 43, Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -, geändert durch Verordnung vom 04.08.2003, GBl. S. 401, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. 17 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005 - 2. HRÄG -, GBl. S. 1) zugeordnet werden. Sie bilden vielmehr eine eigene Stellengruppe.
33 
Nach § 8 Abs. 1 KapVO VII sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen; das Lehrdeputat ist dabei definiert als die gem. § 9 Abs. 1 KapVO VII im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe. Darin kommt das sog. abstrakte Stellen- und Sollprinzip zum Ausdruck, dem im Kapazitätsrecht als Instrument einer generalisierenden Kapazitätserfassung zentrale Bedeutung zukommt (vgl. dazu nur Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 130). Bei der Ermittlung des Lehrangebots soll danach nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihrer jeweiligen individuellen Lehrverpflichtung ausgegangen werden, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese entfallenden Regellehrverpflichtungen. Denn die Stellen werden der Lehreinheit gerade zu dem Zweck zugewiesen, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit entsteht, sodass die Hochschule im Interesse der Studienplatzbewerber gehalten ist, jede der Lehreinheit zugewiesene und besetzbare Stelle auch tatsächlich zu besetzen.
34 
Was der Begriff der Stellengruppe jedoch konkret beinhaltet und wie eine solche gebildet wird, ergibt sich weder aus der KapVO VII noch unmittelbar aus der LVVO. Nach Bahro / Berlin (Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., § 8 KapVO, Rn 9) sind als Stellengruppe alle Stellen einer Lehreinheit anzusehen, die ein und derselben Besoldungs(Vergütungs)gruppe angehören und das gleiche Lehrdeputat zu erfüllen haben. Damit wird jedoch bereits ein einheitliches Lehrdeputat vorausgesetzt, das mit Hilfe der Stellengruppenzuordnung gerade erst ermitteln werden soll. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich entnehmen, dass auch innerhalb einer homogenen Kategorie des Hochschulpersonals eine differenzierende Bildung von Gruppen mit unterschiedlichen Lehrbelastungen entsprechend dem Umfang der übertragenen Dienstaufgaben möglich ist (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 345 zur Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter nach § 53 HRG; ebenso BVerwG, Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 1; zur Gruppenbildung in anderem Zusammenhang vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79, 126f. und 139; Beschluss vom 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80 -, BVerfGE 61, 210, 240 und dazu Knopp, ZBR 2005, 145, 147). Danach ist das abstrakte Stellenprinzip unter Wahrung des personalpolitischen Organisationsermessens der Wissenschaftsverwaltung auszulegen, damit der Normgeber des Dienstrechts und die Wissenschaftsverwaltung in der Stellengruppenbildung flexibel verfahren können, ohne an die vom Hochschulrahmengesetz zu anderen als zu Kapazitätserfassungszwecken vorgegebenen Personalkategorien gebunden zu sein.
35 
Somit sind Stellengruppen nicht bereits rechtssatzmäßig vorgegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 350), vielmehr erfolgt eine faktische Abgrenzung durch die Wissenschaftsverwaltung, aufbauend auf der dienstrechtlichen Ausgestaltung der Stelle ggf. unter Berücksichtigung der im Einzelfall übertragenen Dienstaufgaben. Maßgebend ist dabei bei Beamten zunächst und in erster Linie der nach Maßgabe des Amtes verliehene beamtenrechtliche Status, aus dem die Dienstpflichten des Beamten und ggf. eine Lehrverpflichtung erwachsen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2004 - 4 S 452/04 -, NVwZ-RR 2004, 753). Im Einzelfall kann jedoch auch auf die im Einzelfall übertragenen Dienstaufgaben, das Amt im konkret-funktionellen Sinne, abzustellen sein (vgl. - wenngleich ohne kapazitätsrechtlichen Bezug - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2005 - 9 S 2365/04 -). Auch im Rahmen der kapazitätsrechtlichen Stellengruppenbildung kann nämlich die Übertragung von Dienstaufgaben im Einzelfall oder die besondere dienstrechtliche Ausgestaltung einer Stelle Bedeutung erlangen, sofern dadurch einzelne Stellen aus dem Kreis der übrigen der Stellengruppe zugehörigen Stellen herausgehoben und einer besonderen Behandlung zugeführt werden (vgl. dazu - wenn auch dort vornehmlich mit Bezug zur Frage des „Lehrpersonals“ im Sinne von §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO - OVG Bremen, Beschluss vom 23.02.2001 - 1 B 46/01 -, NVwZ 2002, 749; VGH Hessen, Beschluss vom 22.05.1985 - Fb 32 G 1508/83 T u.a. -, KMK-HSchR 1986, 462 zu sog. Funktionsstellen; BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78). Eine im Konkreten ggf. abweichende Lehrverpflichtung oder sonstige Besonderheiten einer Stelle können dem entsprechend nicht mehr als „individuelles“ und nach dem abstrakten Stellenprinzip irrelevantes Vorkommnis negiert und außer Betracht gelassen werden, wenn davon eine ganze Gruppe von Lehrpersonen betroffen sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 ff.). Kommt einzelnen Stellen im Hinblick auf Status und Funktion eine Sonderstellung zu, so werden die Unterschiede zwischen den somit neu gebildeten Gruppen auch nicht schon dadurch gegenstandslos, dass der Haushaltsgesetzgeber diese Stellen etwa unterschiedslos in einer Besoldungsgruppe zusammenfasst (BVerfG, a.a.O.). Das abstrakte Stellenprinzip, dem ohnehin kein Eigenwert zukommt und das sich gegenüber dem höherrangigen Gebot der Kapazitätserschöpfung auch nicht verselbstständigen darf (vgl. wiederum BVerfG, a.a.O., wie auch Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173), wird durch die weitere Differenzierung nicht verletzt (so aber wohl inzident - im Bezug auf Juniorprofessuren - VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -); die Stellengruppenbildung bzw. -zuordnung ist der Frage der Lehrdeputatszuweisung nach der Regellehrverpflichtung der Stelle nämlich vorgelagert.
36 
Bezogen auf die hier zu beurteilenden C 1 - Stellen, die für die Ausgestaltung als Juniorprofessuren vorgesehen waren, ist von Seiten der Beklagten und der Wissenschaftsverwaltung nach diesen Maßgaben eine eigenständige Stellengruppe gebildet worden. Die Beklagte und das Wissenschaftsministerium haben derartige Stellen gesondert behandelt und vom Kreis der übrigen Wissenschaftlichen Assistenten auf C 1 - Stellen deutlich abgegrenzt:
37 
In Anlage 1 des ministeriellen Kapazitätserlasses zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2004/2005 vom 14.01.2004 (Az. 21-635.31/421 SV) wird im Hinblick auf die im Rahmen der Kapazitätsermittlung einzusetzenden Lehrverpflichtungen zunächst auf die Anlage 2 des Erlasses Bezug genommen, wo u.a. Stellengruppen der beamteten Lehrpersonen in Anlehnung an die Auflistung in § 1 Abs. 1 LVVO wiedergegeben sind. Weiter heißt es sodann:
38 
„Ergänzend hierzu ist für die im Rahmen des Vorgriffs-Förderprogramms `Juniorprofessur` des Bundesministeriums für Bildung und Forschung beschäftigten beamteten oder angestellten Lehrpersonen bis zum Vorliegen einer landesrechtlichen Regelung eine Lehrverpflichtung von 4 SWS in der ersten Anstellungsphase und 6 SWS in der zweiten Anstellungsphase anzusetzen.“
39 
Dem entsprechend hat auch die Beklagte im gerichtlichen (Eil-)Verfahren - noch vor Einführung der landesgesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur - vorgetragen, die Lehrverpflichtung der Stellen solle in den ersten drei Jahren vier, in der zweiten Anstellungsphase sechs SWS betragen (vgl. Anlage B 15 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11.10.2004). In gleicher Weise hat die Beklagte bereits in den an die jeweiligen Stelleninhaber gerichteten Ernennungsschreiben vom 15.08.2003 und 01.10.2003 mitgeteilt, dass die Lehrverpflichtung „bis auf weiteres“ - und damit nicht (wie nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO a.F. für die Stellengruppe der Wissenschaftlichen Assistenten vorgesehen) „höchstens“ - vier Semesterwochenstunden betrage (woraus jedoch kapazitätsrechtlich nicht bereits auf eine Lehrverpflichtung von lediglich 4 SWS geschlossen werden kann, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 624). Bereits dadurch haben die Beklagte und die Wissenschaftsverwaltung zum Ausdruck gebracht, dass die Stellen kapazitätsrechtlich - trotz der förmlichen haushaltsrechtlichen Ausweisung als C 1 - Stellen - nicht dem Kreis der Wissenschaftlichen Assistenten zugerechnet werden können (zur Bezugnahme auf den Kapazitätserlass vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.07.1997 - NC 9 S 13/97 u.a. -).
40 
Darüber hinaus hat die Beklagte ein berufungsähnliches Verfahren in Anlehnung an die geplante und später eingeführte Rechtsgrundlage für die Berufung von Juniorprofessoren (vgl. nunmehr: § 51 Abs. 5 LHG) - unter Beteiligung der Berufungskommission der Medizinischen Fakultät - durchgeführt und die betreffenden Stellen auch dadurch von den übrigen C 1 - Stellen abgegrenzt. Im Beschluss des Senats der Beklagten vom 12.12.2002 heißt es dem entsprechend, „dem Vorschlag der Medizinischen Fakultät zur Besetzung der ausgeschriebenen Vorgriffsposition für ´Juniorprofessuren` mit der anschließenden Übernahme auf die Juniorprofessur nach Vorliegen der stellen- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Landesrecht (...)“ werde zugestimmt. Ferner wurde den Bewerbern gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 UG die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen und die Überleitung und Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Juniorprofessor (W 1) nach Einführung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen zugesagt. Entgegen § 69 Abs. 2 UG ordnete die Beklagte die Stelleninhaber auch nicht einem Professor, sondern der Medizinischen Fakultät zu, dies mit dem Vermerk, dass die Dienstaufgaben in enger Kooperation mit einer jeweils näher bezeichneten Abteilung zu erbringen seien. Dabei sollten die Stelleninhaber bereits von Anfang an wie ein späterer Juniorprofessor behandelt werden, was etwa aus einem Vermerk der Beklagten hervorgeht, wo es Bezug nehmend auf die Ernennungsverfügungen heißt (Anlage BH 14 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005):
41 
„mangels einer entsprechenden Landesregelung - Ernennung als wissenschaftlicher Assistent in der Funktion (mit den Rechten und Pflichten) eines Juniorprofessors“.
42 
Aus alledem wird deutlich, dass die Beklagte der Sache nach - so weit möglich - bereits vor dem Inkrafttreten der erforderlichen landesgesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur eine neue Personalkategorie schaffen wollte. Dazu war die Beklagte, die im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur Sachausstattungsmittel vom Bundesministerium für Bildung und Forschung bezogen hat, letztlich auch durch die diesbezüglichen Fördergrundsätze des Ministeriums gehalten. Danach hatte die Hochschule die Voraussetzungen für eine Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses in eine Juniorprofessur nach Vorliegen der gesetzlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, wenn ein Nachwuchswissenschaftler im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur als wissenschaftlicher Assistent eingestellt wurde. Die Beklagte zog deshalb lediglich haushaltsrechtlich - mangels Alternativen - C 1 - Stellen für die Besetzungen heran, weil das geltende Universitätsgesetz für Juniorprofessuren keine eigene Personalkategorie bereit stellte und diese formelle Einordnung der Stellen sowohl im Hinblick auf die Nettovergütung als auch auf die Laufzeit der Juniorprofessur zweckmäßig erschien.
43 
Durch die konkrete Ausgestaltung der für die Einrichtung von Juniorprofessuren vorgesehenen C 1 - Stellen hat die Beklagte somit faktisch eine eigenständige - von den herkömmlichen Wissenschaftlichen Assistenten auf C 1 - Stellen zu unterscheidende - Stellengruppe („Vorgriffs-Juniorprofessoren“) geschaffen.
44 
b) Dieser Stellengruppe ist eine Lehrverpflichtung von 6 Semesterwochenstunden zuzuordnen.
45 
Die Kammer hat zur Frage der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren bzw. entsprechenden Vorgriffs-Stellen in den Eilbeschlüssen betreffend das Wintersemester 2004/2005 vom 02.11.2004 und 09.11.2004 ausgeführt:
46 
„Der Ansatz einer Lehrverpflichtung von 4 SWS - und die damit verbundene kapazitätsrechtliche Gleichstellung von Juniorprofessoren und wissenschaftlichen Assistenten - ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbar. Die Frage, welche Lehrverpflichtung Juniorprofessoren obliegt, ist in Baden-Württemberg normativ bislang nicht geregelt. Die Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.08.2003 (GBl. S. 401), kennt im Wesentlichen nur die Personalkategorien der Professoren, wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten und Oberingenieure, Hochschuldozenten auf Zeit und der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Der Normgeber ist insoweit bislang untätig geblieben, obwohl die Landesregierung einen diesbezüglichen Handlungsbedarf erkannt hatte (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst - MWK - vom 27.06.2002 zu einem Beschlussantrag der Fraktion GRÜNE, LT-Ds. 13/1014, S. 4 f.; der Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften - 2. HRÄG - vom 28.09.2004, verfügbar unter http://www.mwk.baden-wuerttemberg.de, sieht in Art. 17 nunmehr eine Änderung der LVVO und eine Lehrverpflichtung von 6 SWS nach positiver Evaluation des Stelleninhabers, im Übrigen 4 SWS, vor). Sowohl das MWK (vgl. a.a.O. und im Übrigen Nr. 6 der Anlage 1 zum Kapazitätserlass des MWK vom 14.01.2004 - 21-635.31/421 SV -), als auch die auf dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003 beruhende KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen) gehen von einer im Laufe der Beschäftigung ansteigenden Lehrverpflichtung von zunächst 4, später 6 bzw. 4 - 6 SWS aus. Die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17) sieht - unter Verweis auf die an einen Juniorprofessor gestellte Aufgabe, ein Lehrprogramm außerhalb seines Spezialinteresses zu entwickeln - eine zeitlich gestaffelte Lehrverpflichtung von 4 bis 8 SWS vor (in diese Richtung auch Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., Rn 657).
47 
Solange eine - dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht werdende - normative Festsetzung der Lehrverpflichtung nicht vorliegt, was zum entscheidungserheblichen Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII der Fall war, ist die Lehrverpflichtung in richterlicher Notkompetenz anhand der in Geltung befindlichen normativen Vorgaben zu ermitteln. Ob die im Gesetzentwurf der Landesregierung zum 2. HRÄG vorgesehene Festsetzung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 GG genügen, bedarf in den Eilverfahren dieses Semesters daher keiner Entscheidung.
48 
Der Juniorprofessor lässt sich weder als „Professor“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 LVVO noch als „wissenschaftlicher Assistent“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO begreifen. Es spricht zwar einiges dafür, den Juniorprofessor unter den Begriff des „Professors“ zu fassen, was eine Lehrverpflichtung von 9 SWS zur Folge hätte. Dafür spricht insbesondere bereits, dass die Konzeption des Bundes- und Landesgesetzgebers Juniorprofessoren den Professoren in wesentlichen Punkten gleichstellt (vgl. insbesondere die Legaldefinition der neu geschaffenen Personalkategorie des „Hochschullehrers“ als Oberbegriff für Professoren und Juniorprofessoren in § 42 Abs. 1 Satz 1 HRG sowie in § 44 Abs. 1 Nr. 1 des geplanten Landeshochschulgesetzes - LHG -, Art. 1 des 2. HRÄG, a.a.O.; zur weitgehenden dienstrechtlichen Gleichstellung vgl. nur Hoins, NVwZ 2003, 1343, 1346). Auch die Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz versteht den Juniorprofessor als Unterbegriff des Professors, wenn es dort in der Besoldungsgruppe W 1 heißt „Professor als Juniorprofessor“. Hinzu kommt, dass der Juniorprofessor nicht zwingend mit der Abfassung einer Habilitationsschrift beschäftigt ist und jedenfalls in Baden-Württemberg - zumindest in den ersten drei Beschäftigungsjahren - nicht mit der Betreuung von Doktoranden belastet werden soll (zu Letzterem vgl. die von der Antragsgegnerin vorgelegte Stellungnahme von MDgt Dr. Hagmann, in ähnlicher Fassung verfügbar unter http://www.hochschulverband.de/cms/fileadmin/pdf/workshop/hagmann.pdf ). Gleichwohl hält es die Kammer - jedenfalls im Eilverfahren - nicht für angezeigt, Juniorprofessoren und ordentliche Universitätsprofessoren auch kapazitätsrechtlich hinsichtlich ihrer Lehrverpflichtung gleichzustellen. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass gewichtige Unterschiede im Hinblick auf die Belastung der beiden Personalkategorien bestehen. Während nämlich der Professor bereits einen Ruf erhalten hat und lediglich noch nach dem Ausbau seines wissenschaftlichen Rufes strebt, muss der Juniorprofessor sich erst noch für seine Berufung im Anschluss an seine Juniorprofessur qualifizieren. Er muss sich nach drei Beschäftigungsjahren einer Evaluation stellen und bis dahin sein wissenschaftliches Profil schärfen (vgl. zu alledem OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, NJOZ 2004, 3095; Knopp / Gutheil, NJW 2002, 2828, 2829).
49 
Die Kammer hält es jedoch ebenso wenig für zulässig, Juniorprofessoren hinsichtlich ihrer Lehrverpflichtung mit wissenschaftlichen Assistenten gleichzusetzen. Dies ist - auch in den ersten drei Jahren der Beschäftigung des Juniorprofessors bis zu seiner Evaluation - angesichts der Unterschiede zwischen diesen beiden Personalkategorien nicht vertretbar. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisende pädagogische Eignung des Stelleninhabers Einstellungsvoraussetzung ist (vgl. § 47 Satz 1 Nr. 2 HRG sowie § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des geplanten LHG). Juniorprofessoren im Bereich der Medizin sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation nachweisen (§ 47 Satz 2 HRG, § 51 Abs. 2 Satz 2 LHG). Eine derart erfahrene Lehrperson wird aber auch in stärkerem Maße als ein wissenschaftlicher Assistent in der Lage sein, Lehrverpflichtungen zu übernehmen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, a.a.O.).
50 
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass durch die mit der Einrichtung von Juniorprofessuren in engem Zusammenhang stehende beabsichtigte Neuordnung des Personalwesens an den Hochschulen bei Annahme einer Lehrverpflichtung von 4 SWS ein Kapazitätsabbau zu erwarten wäre, der vom Gesetzgeber wohl nicht beabsichtigt war und dem - falls gewollt - wohl auch nicht die erforderliche Abwägung mit den Belangen der Studierenden und Studierwilligen zugrunde gelegen hat. Gibt es nämlich künftig nur noch Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren), wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben als hauptberuflich tätiges wissenschaftliches Personal der Hochschulen (vgl. § 42 Satz 1 HRG, § 44 Abs. 1 des gepl. LHG), so entfallen damit insbesondere etwa die Kategorien der Oberassistenten und Hochschuldozenten auf Zeit, denen bislang eine Lehrverpflichtung von 6 bzw. 7-9 SWS zugeordnet war. Setzt man dann aber für Juniorprofessoren nur eine Lehrverpflichtung von 4 SWS an, so hat dies einen beträchtlichen Kapazitätsabbau zur Folge, sodass letztlich die mit den Gesetzesänderungen angestrebte Herabsetzung des Erstberufungsalters von Professoren zu Lasten der Ausbildungskapazität geht (vgl. insoweit auch die Bedenken des Rechnungshofs im Anhörungsverfahren zum 2. HRÄG, wiedergegeben in der Anlage zur Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum 2. HRÄG, a.a.O., unter 2.1.9, S. 306 f.).
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Die Landesregierung selbst geht im Übrigen offenkundig davon aus, dass die Lehrkapazität eines Juniorprofessors mit dem gewählten zeitlich gestaffelten Ansatz von 4 - später 6 - SWS nicht ausgeschöpft ist und legt dies dem Gesetzentwurf zugrunde. Zur Begründung der Ablehnung der Lehrdeputatsanhebung heißt es nämlich u.a., dass das vorgeschlagene Deputat auf einer KMK-Vereinbarung beruhe und jede Erhöhung zu Wettbewerbsnachteilen für Baden-Württemberg führe (vgl. die Anlage zur Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum 2. HRÄG, a.a.O., S. 486). Wettbewerbsnachteile sind aber kapazitätsrechtlich betrachtet kein sachgerechter Gesichtspunkt, vielmehr setzt die Berufung auf derartige Nachteile im Vergleich zu anderen Bundesländern gerade voraus, dass auch eine höhere Lehrverpflichtung festgesetzt werden könnte und dies lediglich deshalb unterbleiben soll, um hochqualifizierte Nachwuchswissenschaftler mit dem Angebot einer niedrigen Lehrverpflichtung anwerben zu können. Der Staat darf aber im Falle eines Bewerberüberhangs wegen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs eines jeden hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl und des hieraus folgenden Gebots der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten das in den Lehrpersonen verkörperte Ausbildungspotenzial nicht ungenutzt lassen; vielmehr muss er grundsätzlich auch diesen Personenkreis im gebotenen Umfang zur Lehre heranziehen, um so dem Verfassungsgebot des Art. 12 GG zu genügen und im Rahmen seiner organisatorischen und dienstrechtlichen Möglichkeiten für die Erfüllung des verfassungsmäßigen Zulassungsrechts der hochschulreifen Bewerber zu sorgen (BVerwG, Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78). Gerade für den Bereich der Medizin ist wegen des hier bestehenden Studienbewerberüberhangs die vollständige Ausschöpfung der Kapazität zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02).
52 
Nach alledem ist der Juniorprofessor eher mit einem ordentlichen Professor als mit einem wissenschaftlichen Assistenten vergleichbar, sodass vieles dafür spricht, auch die Lehrverpflichtung des Juniorprofessor entsprechend anzuheben. Angesichts der bevorstehenden normativen Regelung - wie auch immer sie ggf. in ihrer Endfassung aussehen wird - ist jedoch im Eilverfahren eine vorsichtige Betrachtungsweise angezeigt. Die Kammer hält jedoch eine Lehrverpflichtung von zumindest sechs SWS - von Anbeginn der Beschäftigung an - für in jedem Falle angemessen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, a.a.O.). Dies entspricht der Lehrverpflichtung von Oberassistenten. Eine Gleichstellung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren und Oberassistenten scheint insbesondere deshalb angezeigt, weil sie durchaus vergleichbaren Personalkategorien zugehören. Der Oberassistent muss nicht zwingend habilitiert sein, aber gleichwertige wissenschaftliche Leistungen erbracht haben (§ 71 a Abs. 2 UG); er führt - wenn auch auf Anordnung - selbstständig Lehrveranstaltungen durch und ist ebenfalls nur auf Zeit ernannt. Auch das Dienstverhältnis des Oberassistenten dient dazu, dem Stelleninhaber als Nachwuchswissenschaftler für einen überschaubaren Zeitraum eine Stelle bis zu seiner Berufung anzubieten und ihn gleichzeitig an der Hochschule zu halten (vgl. Wiedmann, in: Haug, Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 1071).
53 
All dem steht nicht entgegen, dass derzeit eine gesetzliche Grundlage für die Einrichtung von Juniorprofessuren fehlt bzw. aussteht. Die hier zu beurteilenden beiden Stellen sind faktisch als Juniorprofessuren ausgestaltet. Darüber hinaus schreibt die Antragsgegnerin auch weiterhin entsprechende Stellen aus (aktuell in der Fakultät für Mathematik und Wirtschaftswissenschaften, vgl. http://www.mathematik.uni-ulm.de/fak/jobs/jp-stochastik.html , abgerufen am 08.10.2004).“
54 
Daran hält die Kammer fest (ebenso im Übrigen VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD - in einer vergleichbaren Konstellation; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - zum niedersächsischen Hochschulgesetz; anders VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -). Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen und das Vorbringen der Beklagten ist ergänzend auszuführen:
55 
Die Neuregelung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1, 65), wonach für diese eine Lehrverpflichtung von 6 SWS, soweit deren Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer - nach spätestens 4 Jahren (§ 51 Abs. 7 LHG) - positiv evaluiert worden sind, und im Übrigen eine solche von 4 SWS gilt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO n.F.), hat für die hier vorzunehmende Kontrolle der Kapazitätsermittlung des Berechnungszeitraums 2004/2005 keine unmittelbare Auswirkung. Das 2. HRÄG wurde vom Landtag am 09.12.2004, damit also nach Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004), beschlossen und trat erst nach dem Jahreswechsel in Kraft, sodass § 5 Abs. 2 KapVO VII einer Berücksichtigung entgegensteht. Diese Vorschrift setzt nämlich voraus, dass wesentliche Datenveränderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind und auch bis zum Zeitpunkt der Festsetzung eintreten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.1986 - NC 9 S 174/86 - unter Verweis auf die Systematik der einzelnen Absätze des § 5 KapVO; VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -).
56 
Auch in der Sache ändert sich durch die nunmehr erfolgte Regelung mit Verordnungsrang - die LVVO wurde hier im Wege eines Parlamentsgesetzes (Art. 17 des 2. HRÄG) geändert, was jedoch den Charakter der LVVO als Verordnung unberührt lässt und ihr insoweit keine Gesetzesqualität verleiht (vgl. auch Art. 25 des 2. HRÄG) - für den streitigen Berechnungszeitraum nichts. Zwar ist darin eine weitere, durchaus sachverständige Stellungnahme zur Frage der Höhe einer angemessenen und mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbaren Lehrverpflichtung für Juniorprofessoren zu sehen. Dem Gesetzgeber oblag es nämlich, im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen dem verfassungsrechtlich begründeten Zulassungsanspruch der Studienbewerber einerseits und der durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit und den Geboten des Dienstrechts bestimmten Rechtsposition des Lehrpersonals sowie den Interessen der bereits zugelassenen Studierenden an einer ordnungsgemäßen Ausbildung andererseits abzuwägen und die Grenzen des für alle Beteiligten Zumutbaren festzulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109). Er hat dabei aufgrund wertender Entschließung eine Rechtsnorm zahlenförmigen Inhalts geschaffen. Diese - auch und vielleicht sogar vornehmlich politische - Entscheidung ist jedoch jedenfalls für die Vergangenheit nicht bindend (allgemein zu Beschränkungen auch des Normgebers beim Erlass kapazitätsbestimmender Regelungen vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, NVwZ 1992, 361). Sie steht neben weiteren Äußerungen anderer Stellen zur Bewertung der Angemessenheit der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren. Die KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 12.06.2003 ( http://www.kultusministerkonferenz.de/doc/beschl/lehrhoch.pdf ) sieht etwa - leicht abweichend und ausgehend von zwei jeweils dreijährigen Anstellungsphasen eines Juniorprofessors (vgl. § 48 Abs. 1 HRG i.d.F. des vom BVerfG mit Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803, für nichtig erklärten 5. HRGÄndG) - eine Regellehrverpflichtung von 4 SWS in der ersten Anstellungsphase und 4 bis 6 SWS in der zweiten Anstellungsphase vor; die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des 5. HRG-ÄndG (BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17) schlägt eine Staffelung von 4 bis 8 SWS vor. Daraus wird deutlich, dass die Frage der Angemessenheit der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren von verschiedenen Stellen unterschiedlich beurteilt wird (wieder abweichend etwa die bereits zitierte Rechtsprechung des OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - und vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD -).
57 
Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Kapazitätsermittlung erstreckt sich auch auf die Kontrolle, ob der Berechnung angemessene Lehrverpflichtungen zugrunde liegen. Zwar obliegt die Konkretisierung der Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen zunächst dem Normgeber und der Hochschulverwaltung. Auch und gerade dann, wenn - wie hier zum nach § 5 KapVO VII entscheidungserheblichen Zeitpunkt für Juniorprofessoren bzw. entsprechende Vorgriffspositionen - eine normative Festlegung der Lehrverpflichtungen fehlt, kommt aber der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte zu berücksichtigen, dass die Bemessung von Lehrverpflichtungen von verschiedenen Wertungen abhängig ist; entscheidend bleibt aber, dass bei der Beurteilung dieser Wertungsfrage höherrangigen Geboten und dem für deren Konkretisierung wesentlichen Erkenntnis- und Erfahrungsstand Rechnung getragen wurde (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173; Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, NVwZ 1992, 361).
58 
Als Orientierungskriterium und Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von Lehrverpflichtungen wird in ständiger Rechtsprechung auf die Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz zurückgegriffen. Die dort niedergelegten Werte verkörpern als eine Art Rechtserkenntnisquelle oder „normähnliche Vorgabe“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109) einen Konsens darüber, was von dem Expertengremium der Kultusministerkonferenz für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich angesehen wird (vgl. dazu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25; BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173).
59 
Für die hier zu beurteilende Frage der Lehrverpflichtung von (künftigen) Juniorprofessoren können die Entscheidungsgremien der KMK aber nicht an vorgefundene Erfahrungswerte anknüpfen, da es derartige Erfahrungen mit dieser neu geschaffenen Personalkategorie noch nicht gibt. Die Äußerungen der KMK - wie auch diejenigen anderer sachverständiger Stellen - haben mehr die Natur einer "dezisiven Wertung mit prognostischer Tendenz" (vgl. zu dieser Begrifflichkeit BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155). Auch wenn die Vorgaben der KMK gleichwohl ein sachkundiges Urteil darüber verkörpern, was auch prognostisch für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich erachtet werden kann, so kommt diesem Urteil dennoch nicht ein vergleichbares Gewicht zu wie den auf langjährigen Erfahrungen beruhenden sonstigen Stellungnahmen der KMK. Derart prognostische und dezisive Wertungen unterliegen in verstärktem Maße Kontrollen in Anbetracht des Gebots der vollen Kapazitätsausschöpfung. Demgemäß sind Abweichungen möglich und geboten, wenn dafür gewichtige Gründe vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173). Das ist hier der Fall.
60 
Die gewichtigen Gründe, die die Kammer veranlassen, eine von den wertenden Einschätzungen der KMK und des Normgebers teilweise abweichende Sichtweise einzunehmen, sind in den - bereits wiedergegebenen - Ausführungen der Kammer in den Eilbeschlüssen zum Wintersemester 2004/2005 dargelegt, worauf erneut verwiesen wird. Anlass zur diesbezüglichen Inanspruchnahme der richterlichen Notkompetenz bestand und besteht. Eine solche gerichtliche Eingriffsbefugnis ist eröffnet, wenn sich der Normgeber einer möglichen Regelung durch anhaltende Untätigkeit bezüglich seiner Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -). Die Landesregierung hat einen diesbezüglichen Regelungsbedarf bereits früh gesehen (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst - MWK - vom 27.06.2002 zu einem Beschlussantrag der Fraktion GRÜNE, LT-Ds. 13/1014, S. 4 f.). Das Wissenschaftsministerium hat in Kenntnis der - wenngleich nichtigen - rahmenrechtlichen Vorschriften bezüglich der Juniorprofessur und der Vorgriffsfördermittel für derartige Stellen bereits im zitierten Kapazitätserlass vom 14.01.2004 Regelungen getroffen, die jedoch keinen Verordnungsrang hatten. Einer normativen Regelung der Lehrverpflichtung für die bereits besetzten „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ hat sich der Normgeber entzogen.
61 
Fehlt es danach am Erlass einer formellen Rechtsnorm, so ist das Verwaltungsgericht gleichwohl nicht berechtigt, eine Zahl nach eigenem Gutdünken festzusetzen, sondern muss die Lücke im Wege einer Ableitung aus bestehenden normativen oder normähnlichen Vorgaben und in Anlehnung an den verlautbarten Rechtsetzungswillen des Normgebers schließen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -). In dieser Weise hat die Kammer die Regelungslücke in den Ausführungen im Eilverfahren im Wesentlichen durch eine Analogie zur Lehrverpflichtung der Oberassistenten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 LVVO a.F.) geschlossen. Mit der diesbezüglichen Regelung in der LVVO hat der Verordnungsgeber für eine von der Qualifikation und der Aufgabenbelastung vergleichbare Personalkategorie zum Ausdruck gebracht, dass eine Lehrbelastung von 6 SWS zumutbar ist, und seinen diesbezüglichen Rechtsetzungswillen verlautbart. In Anbetracht des Kapazitätserschöpfungsgebots hält die Kammer weiterhin eine Gleichstellung der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ mit Wissenschaftlichen Assistenten herkömmlicher Art für unangemessen. Gleichwohl ist auch eine Heranziehung des Lehrdeputats von „Seniorprofessoren“ (9 SWS) nicht gerechtfertigt (vgl. aber zum prinzipiell identischen Aufgabenbereich nunmehr auch Detmer, in Hartmer / Detmer, HSchulR-Praxishandbuch, 2004, II, Rn 30 und Knopp, ZBR 2003, 149, 150). Der (Weiter-)Qualifizierungsfunktion der Stellen ist mit einem Lehrdeputat von 6 SWS hinreichend Rechnung getragen.
62 
Zum Lehrangebot sind daher für die beiden streitigen Stellen je 2 SWS, somit insgesamt 4 SWS, hinzuzuzählen.
63 
2. Auch die dem neu gewählten Prodekan gewährte Lehrverpflichtungsermäßigung kann kapazitätsrechtlich im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum keine Anerkennung finden. Die Kammer hat in den Eilbeschlüssen des Wintersemesters 2004/2005 dazu ausgeführt:
64 
„Es fehlt an der nach § 6 a Abs. 5 LVVO in formeller Hinsicht erforderlichen Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004 (zu diesem Stichtag vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02 - und § 5 KapVO VII). Die Antragsgegnerin hat lediglich den Vorschlag des Fakultätsvorstandes zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung vom 02.09.2004 vorgelegt. Das Gericht hat daraufhin den Beschluss des Rektorats angefordert. Die Antragsgegnerin hat sodann auf den Beschluss des Rektorats vom 30.04.2002 Bezug genommen, welcher dem Vorschlag des Fakultätsvorstandes vom 01.03.2002 zustimmt, wonach den namentlich benannten Studiendekanen eine Deputatsermäßigung von 6 bzw. 3 SWS und dem nicht namentlich, sondern nur nach seiner Funktion benannten Dekan und Prodekan jeweils 4 SWS an Deputatsermäßigung zugute kommen sollen; einen aktuellen, konkret die Wahl von Prof. W. betreffenden Rektoratsbeschluss hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Vielmehr hat sie lediglich vorgetragen, die mit dem früheren Beschluss getroffene funktionsbezogene Bestimmung der Lehrverpflichtungsermäßigung für Dekan und Prodekan diene der Verwaltungsvereinfachung und sei sachgerecht.
65 
Die Entscheidung des Rektorats über die funktionsbezogene Verteilung von Lehrverpflichtungsermäßigungen aus dem Jahre 2002 kann die nach der Wahl von Professor W. erforderliche Neuentscheidung über die individuelle Verteilung der Deputatsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale nach § 6 a Abs. 5 LVVO nicht ersetzen. Im Rahmen der (Ermessens-)Entscheidung über die Ermäßigung der jeweiligen Lehrverpflichtung hat die Antragsgegnerin die Belange der Studienbewerber nach vollständiger Ermittlung des Sachverhalts angemessen zu berücksichtigen und die in Frage stehenden Belange nach dem ihnen zukommenden Gewicht abzuwägen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 -; SächsOVG, Beschluss vom 18.06.2001 - NC 2 C 32/00 -). So ist die Antragsgegnerin etwa bereits darauf hingewiesen worden, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob die Bestellung eines dritten Studiendekans kapazitätsrechtliche Anerkennung finden kann, wenn dies zu einer weitergehenden Verminderung des Lehrangebots in einer kapazitätsbeschränkten Lehreinheit führt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -). Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, die Rektoratsentscheidung nach § 6 a Abs. 5 LVVO rein funktionsbezogen und ohne Ansehen des jeweiligen Stelleninhabers und der übrigen Lehrdeputatsermäßigungen vorzunehmen. Es ist angesichts der Vielgestaltigkeit der denkbaren Konstellationen innerhalb des Fakultätsvorstands vielmehr bei der Ermessensausübung stets zu beachten, wie das Gremium im Einzelnen zusammengesetzt ist, welche Deputatsermäßigungen bereits in Ansatz gebracht worden sind und welche konkreten - insbesondere kapazitären - Auswirkungen die Neuwahl eines Dekans oder Prodekans mit sich bringt. Dabei kann und muss die Entscheidung über das Ausmaß einer zu gewährenden Deputatsermäßigung ggf. auch Besonderheiten, die mit der Person des Funktionsinhabers verknüpft sind, Rechnung tragen. Eine lediglich funktionsbezogene Abwägung lässt beispielsweise außer acht, aus welcher Lehreinheit ein neu gewählter Prodekan oder Dekan kommt - sogar ob er Zahn- oder Humanmediziner ist -, welche sonstigen etwa personalvertretungsrechtlichen Verpflichtungen oder Forschungsaufgaben ihm obliegen und welche Auswirkungen die Ermäßigung konkret auf die Zulassung von Studienbewerbern im anstehenden Berechnungszeitraum hat. Im Einzelfall kann es etwa auch vorkommen, dass ein Dekan oder Prodekan in seiner Eigenschaft als Professor für ein fachliches Lehrangebot verantwortlich ist, das nicht ohne Weiteres anderweitig sichergestellt werden kann, und dass bereits deshalb eine Deputatsermäßigung in größtmöglichem Umfang nicht in Betracht kommt (vgl. Herberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 408). Eine abstrakte und lediglich an die typischen Verwaltungsaufgaben des Funktionsinhabers anknüpfende Freistellung von der Lehrverpflichtung wird folglich den Anforderungen des § 6 a Abs. 5 LVVO, der eine Entscheidung über die „individuelle Verteilung“ fordert, nicht gerecht. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des Umstands, dass die medizinische Fakultät den nach § 6 a Abs. 2 LVVO eröffneten Freistellungsspielraum voll ausgeschöpft und derzeit auch offenkundig wieder drei Studiendekane bestellt hat (Prof. Dr. M., Prof. Dr. K. und Prof. Dr. H., vgl. den Internetauftritt des Studiendekanats unter www.uni-ulm.de/medizin/Fakultaet/Studium%20%26%20Lehre/Stu-diendekanat/Studiendekane/index.html ).
66 
Nachdem eine den dargelegten Anforderungen entsprechende Rektoratsentscheidung zum Stichtag 01.10.2004 nicht vorlag und nunmehr auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht mehr nachgeholt werden kann, kann die Deputatsermäßigung für Prof. W. kapazitätsrechtlich keine Berücksichtigung finden. (...)“
67 
Daran hält die Kammer auch in Anbetracht des weiteren Vorbringens der Beklagten fest. Die Beklagte erkennt zwar an, dass Entscheidungen nach § 6 a Abs. 5 LVVO wie solche nach § 9 Abs. 2 LVVO auch unter Berücksichtigung der Belange von Studienbewerbern zu erfolgen hätten. Es sei jedoch von einer unterschiedlichen Prüfdichte bzw. von einem unterschiedlichen Freiraum der Universität in Abhängigkeit von der Frage, welcher Funktion die Deputatsermäßigung zukommen solle, auszugehen. Aus dem Fehlen der Wendung „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs“ (§ 9 Abs. 2 LVVO) in § 6 a LVVO schlussfolgert die Beklagte, dass die Anforderungen an die Abwägung geringer seien als im Rahmen des § 9 LVVO. Entscheidend seien darüber hinaus die bereits gesetzlich festgelegten und von der Person des Funktionsinhabers unabhängigen Aufgaben des Prodekans als Stellvertreter des Dekans. Regelmäßig und unabhängig vom konkreten Amtsinhaber sei erfahrungsgemäß mit den Hauptverwaltungsämtern der Universität ein so hoher Aufwand verbunden, dass die Deputatsermäßigung von 4 SWS gerechtfertigt sei. Die Anknüpfung des Rektoratsbeschlusses der Beklagten aus dem Jahr 2002 an die Funktion sei daher sachgerecht und zulässig, sie diene im Übrigen auch der Verwaltungsvereinfachung.
68 
Eine lediglich an die Funktion anknüpfende Lehrverpflichtungsermäßigung - ohne Ansehen der Person des Amtsinhabers - ist nur eine unzureichende Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber, die (unstreitig) auch im Rahmen des § 6 a Abs. 5 LVVO zu erfolgen hat (so zu Letzterem auch Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 164). Auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -) hat aus der an das Wissenschaftsministerium gerichteten Forderung des § 9 Abs. 2 LVVO nach der Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach lediglich das - an sich selbstverständliche - Erfordernis abgeleitet, dass zu prüfen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei (sic!) müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung des Amtes eines Funktionsinhabers (dort: des Strahlenschutzbeauftragten) erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird (Drittmittelforschung?), welche Bediensteten zur Wahrnehmung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer anderen Dienstpflichten - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., unter Verweis auf Sächs. OVG, Beschluss vom 26.07.1999 - NC 2 S 44/99 -). Die Abwägungserfordernisse gelten also bei der Ermessensentscheidung nach § 6 a LVVO gleichermaßen. Auch die Beklagte selbst hat im Übrigen in den Verfahren betreffend das Wintersemester 2002/2003 noch vorgetragen, die Freistellungspauschale des § 6 a LVVO solle es dem Rektorat ermöglichen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Fakultätsstruktur und des jeweiligen Lehrbedarfs individuell und flexibel auf unterschiedliche Belastungen der einzelnen Mitglieder des Fakultätsvorstandes zu reagieren (vgl. die Wiedergabe des Vorbringens im Beschluss der Kammer vom 14.10.2002 - NC 6 K 316/03 -). Eine rein funktionsbezogene Abwägungsentscheidung auf genereller Ebene stellt hingegen nicht alle abwägungsrelevanten Gesichtspunkte ein und ist deshalb ermessensfehlerhaft. Im Übrigen ergibt sich bereits aus der Bestimmung des § 6 a Abs. 2 LVVO, dass die gesetzliche Ausgestaltung des Aufgabenbereichs des Prodekans nicht bereits eine Entscheidung über die Höhe der Lehrverpflichtungsermäßigung zulässt. Danach kann die Lehrverpflichtung des Prodekans nämlich um „höchstens“ vier Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden, sodass die Verordnung selbst davon ausgeht, dass die Belastung nicht bereits durch die gesetzliche Aufgabenbeschreibung vorgegeben ist, sondern weitere Faktoren in die Betrachtung mit einzubeziehen sind. Daraus folgt die Verpflichtung, den jeweils vorzufindenden Strukturen, innerhalb derer die einzelnen Leitungsfunktionen ausgeübt werden, Rechnung zu tragen (so auch OVG Saarland, Beschluss vom 15.04.2002 - 9 Y 1/02 -). Innerhalb eines Organisationskonzeptes dieser Leitungsfunktionen bedarf es prüfender Abwägung, ob bei der Entlastung des Dekans durch einen Prodekan und drei Studiendekane für den Prodekan ebenfalls die höchstmögliche Deputatsreduzierung angesetzt werden kann. Davon ging darüber hinaus auch der Fakultätsvorstand aus, da dessen Vorschlag zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung vom 02.09.2004 bei einer bereits durch den Rektoratsbeschluss aus dem Jahr 2002 funktionsbezogen erfolgten Deputatsermäßigung entbehrlich gewesen wäre.
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3. Die von der Beklagten vorgenommene Verlagerung der in den Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach - kapazitätsrechtlich bislang nicht begründeter - Streichung der Abteilungsleiterstellen verbleibenden Stellen in die klinische Lehreinheit ist kapazitätsgünstig oder jedenfalls kapazitätsneutral, solange die vormals von diesen Abteilungen erbrachten Lehrleistungen in entsprechendem Umfang als Import der klinischen Lehreinheit erbracht werden. Dies ist im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum der Fall, wie die Kammer bereits in den zugehörigen - den Beteiligten bekannten - Eilbeschlüssen dargelegt hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nachdem - soweit ersichtlich - auch kein Kläger dagegen etwas vorgebracht hat.
70 
Die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung der umfänglichen Lehraufträge, die nach den vorgelegten Lehrveranstaltungsübersichten den verschobenen - nunmehr klinischen - Abteilungen im noch laufenden Berechnungszeitraum zugute kommen sollen, scheitert für die Kapazitätsberechnung des Studienjahres 2004/2005 bereits an der Regelung des § 10 Satz 1 KapVO VII, wonach lediglich die in den dem Berechnungsstichtag (01.10.2004) vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung stehenden Lehrauftragsstunden in die Berechnung einbezogen werden können (a.A. Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 171 unter Verweis auf § 5 Abs. 2 KapVO VII).
71 
4. Eine Korrektur des Lehrangebots im Hinblick auf die von Klägerseite beanstandete Lehrverpflichtung befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter von lediglich 4 SWS ist nicht geboten. Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Beklagte im entscheidungserheblichen Berechnungszeitraum Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter vorhält, auf die sie kapazitätsrechtlich unerhebliche Befristungsgründe anwendet und deren Stellengruppenzuordnung daher zu beanstanden sein könnte.
72 
§ 1 Nr. 8 UAbs. 3 LVVO a.F. legt die Lehrverpflichtung der Wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen, die Lehraufgaben wahrnehmen, auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden fest. Damit wird die Lehrverpflichtung der befristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter gegenüber derjenigen der auf Dauer angestellten, welche in der Regel 9 Lehrveranstaltungsstunden beträgt (§ 1 Nr. 8 UAbs. 2 i.V.m. Nr. 6 UAbs. 1 LVVO a.F.), um mehr als die Hälfte herabgesetzt. Die punktuelle Anhebung der Lehrverpflichtung um eine SWS für die Stellengruppe der Professoren durch die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der LVVO vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) begründet dabei keinen Anspruch des Studienbewerbers auf verhältnisgleiche Anhebung der Lehrverpflichtung anderer Stellengruppen (vgl. zu Wissenschaftlichen Assistenten VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -), sodass eine Erhöhung der Lehrverpflichtung für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter auf dieser Grundlage nicht in Betracht kommt.
73 
Ob eine Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt - im Rahmen des § 57b HRG - dem Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 -; Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 145). Es ist ihr zu dem Zwecke eingeräumt, den Bedürfnissen der Hochschulen in allen ihren Belangen angemessen und flexibel Rechnung zu tragen. Hierunter sind die Bedürfnisse der Studienbewerber - auch in Studiengängen mit Kapazitätsbeschränkung - zwar ein bedeutsamer, jedoch nicht der einzige Gesichtspunkt. Das Ermessen ist daher nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätserschöpfungsgebot bewirkt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust (mit)ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind. Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 -; Urteil vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23). Die Ermessensbetätigung im Zusammenhang mit der Befristung der Beschäftigung eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters ist dabei durch die Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs und das Bedürfnis nach einer hohen Fluktuation im Bereich des wissenschaftlichen Nachwuchspersonals im Sinne eines gewissermaßen intendierten Ermessens dahin gehend vorgeprägt, dass nach Möglichkeit befriste Verträge geschlossen werden sollen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.), wodurch das Gewicht der Interessen der Studienbewerber und die Anforderungen an deren Berücksichtigung sinken. Die Befristung der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse als solche begegnet nach diesen Maßgaben keinen Bedenken, wenn sie - und die daraus folgende Herabsetzung der Lehrverpflichtung - durch einen kapazitätserheblichen Gesichtspunkt getragen wird.
74 
Die Reduktion der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter knüpft allein an den Umstand der Befristung des Arbeitsvertrages an. In dienstrechtlicher Hinsicht kann die Befristung jedoch die unterschiedlichsten Gründe haben (vgl. § 57b Abs. 2 HRG i.d.F. vor Inkrafttreten des 5. HRG-ÄndG v. 16.02.2002). Nicht alle diese Gründe rechtfertigen es, Folgerungen auch für die Lehrverpflichtung zu ziehen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -). Welche Gründe für den Verordnungsgeber der Lehrverpflichtungsverordnung oder für die Kultusministerkonferenz maßgebend waren, ist nicht bekannt; amtliche Begründungen werden nicht gegeben. Die Rechtsprechung hat neben dem Routinemangel von Anfängern in der Lehre (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG a.F.) den Zeitbedarf für eine wissenschaftliche Weiterbildung - insbesondere für die Vorbereitung zur Promotion -, aber auch die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.) als Gründe für eine Reduktion der Lehrverpflichtung akzeptiert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; Beschluss vom 20.01.1988 - 7 B 47.87 -, Buchholz 421.21 Nr. 36; Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 49). Sie nimmt damit an, dass Befristungen von Arbeitsverträgen Wissenschaftlicher Mitarbeiter auch mit Blick auf eine berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgenommen werden (vgl. dazu auch § 53 Abs. 2 Satz 2 HRG), und billigt es, wenn (auch) deshalb die Lehrverpflichtung herabgesetzt wird. Daneben dient die befristete Beschäftigung Wissenschaftlicher Mitarbeiter und der damit verbundene regelmäßige Austausch des Personals auch der Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen (vgl. zu alledem die Begründungserwägungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 5. HRG-ÄndG, BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17 f. und 30, die Begründung zum Gesetzentwurf zum HdaVÄndG, BT-Ds. 15/4132 vom 09.11.2004, S. 12, sowie etwa BVerfG, Beschluss vom 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 -, KMK-HschR/NF, 42 A Nr. 14, S. 14).
75 
Mit Rücksicht auf die unterschiedliche Aussagekraft der Befristungsgründe hat die Wissenschaftsverwaltung erforderlichenfalls darzulegen, inwiefern eine Befristung, auf die als Kriterium der Zuordnung zu einer Stellengruppe abgestellt wird, kapazitätserheblich ist. Wird die Befristung mit Erwägungen gerechtfertigt, die wie die erstmalige Einstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wie die Einstellung zu Fort- und Weiterbildungszwecken einen sachlichen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung erkennen lassen, genügt das der dem Kapazitätserschöpfungsgebot entspringenden Obliegenheit der Wissenschaftsverwaltung, ihre Bewertungen offen zu legen. Die Wissenschaftsverwaltung ist dabei nicht etwa aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebots gehalten nachzuweisen, ob eine bestimmte Stelle im Einzelfall auch tatsächlich (noch) den Befristungsgrund erfüllt. Hat z.B. ein Stelleninhaber, dessen Beschäftigung als Wissenschaftlicher Mitarbeiter zugleich seiner beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient (§ 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.), die angestrebte Qualifikation erreicht, so ändert das nicht notwendigerweise etwas an der Stellengruppenzugehörigkeit, solange die vertraglich bedungene Frist nicht abgelaufen ist (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.).
76 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat mit Schreiben vom 14.09.2004 erklärt, dass alle befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Gruppe des wissenschaftlichen Nachwuchses gehörten und Ihnen in entsprechendem Umfang die Möglichkeit zur Aus-, Fort- und Weiterbildung eingeräumt werde. Auch das Universitätsklinikum der Beklagten, das die Stellen der Vorklinik verwaltet, hat am 02.03.2005 (Anlage BH 16 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.03.2005) erklärt, sämtliche im Rahmen der regulären Haushaltsmittel ausgewiesenen befristeten BAT IIa/Ib - Stellen seien nach ihrer generellen Widmung für den wissenschaftlichen Nachwuchs bzw. die wissenschaftliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgesehen und würden grundsätzlich auch entsprechend dieser Widmung besetzt. Keinem der Stelleninhaber sei dienstrechtlich oder arbeitsvertraglich ein über 4 SWS hinaus gehendes Lehrdeputat zugeordnet.
77 
Die Kammer hat diese Angaben überprüft und ausgewählte Arbeitsverträge einzelner befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter angefordert. Diese enthalten sämtlich keine spezifische Regelung über die Höhe der jeweiligen Lehrverpflichtung oder den Umfang von Weiterqualifizierungsmaßnahmen. Es haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die vorgetragene Widmung der Stellen im Einzelfall unzutreffend und eine anderweitige Stellengruppenzuordnung angezeigt wäre, weshalb auch keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung in dieser Hinsicht bestand.
78 
Bezüglich der Wissenschaftlichen Mitarbeiterin K. folgt dies bereits daraus, dass in ihrem am 12.08.2004 - und damit in der Schwebezeit nach Nichtigerklärung der Befristungsregelungen des 5. HRG-ÄndG durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803, und vor Inkrafttreten des HdaVÄndG vom 27.12.2004 (BGBl. S. 3835) - abgeschlossenen Arbeitsvertrag als Sachbefristungsgrund § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG a.F. zitiert und auf die erstmalige Einstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin verwiesen wird, worin der Routinemangel eines Lehranfängers zum Ausdruck kommt (zur Kapazitätserheblichkeit dieses Befristungsgrundes vgl. zuletzt OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457). Darin liegt ein kapazitätserheblicher Bezug, der die Stellengruppenzuordnung rechtfertigt. Insbesondere verhält es sich bei dieser Stelle nicht so - wie man zunächst aufgrund des Befristungsdatums hätte vermuten können -, dass die Befristung allein auf der Zeitbefristungsregelung des § 57f Abs. 2 i.d.F. des 5. HRGÄndG beruht, der die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung eines befristeten Vertrages ausdrücklich gerade bis zum 28.02.2005 ohne nähere Begründung vorsieht.
79 
Die übrigen, einer Prüfung unterzogenen Arbeitsverträge der Wissenschaftlichen Mitarbeiter/Innen L., Dr. T., G. und Dr. P. enthalten aufgrund des Zeitpunkts ihres Abschlusses sämtlich eine Verweisung auf § 57b HRG in der jeweils gültigen Fassung nach Inkrafttreten des (nichtigen) 5. HRG-ÄndG, sodass die Befristung jeweils nur auf Zeit- und nicht explizit auf Sachbefristungsgründe gestützt wurde. Dem Arbeitsvertrag selbst lässt sich folglich kein Anhalt für die Kapazitätserheblichkeit der Befristung entnehmen. Die Versicherung der Beklagten, dass die entsprechenden Stellen der Aus-, Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses gewidmet seien, lässt sich für diese Stellen auch nicht widerlegen. Dazu müsste erwiesen sein, dass die Stelleninhaber nicht mit Dienstleistungen beschäftigt werden, die zumindest auch ihrer Weiterqualifizierung in irgend einer Weise dienen bzw. dass sie auch sonst keine Gelegenheit zu derartigen Tätigkeiten bekommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. -, KMK-HSchR 1986, 702, 717). Für die Stellen L. und G. liegt dies schon deshalb fern, weil sie bei Anstellung noch nicht promoviert waren und zudem aufgrund ihres Lebensalters ein weiterer Fortgang ihrer beruflichen Weiterbildung nahe liegt. Wissenschaftliche Mitarbeiter, die am Anfang ihrer akademischen Laufbahn stehen, kommen ohnehin regelmäßig nur unter besonderen Umständen für ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis in Frage. Die Stellengruppenzuordnung der Stellen der Dres. T. und P. ist nicht zu beanstanden, obwohl beide bereits promoviert sind und bereits wiederholt bei der Beklagten angestellt wurden oder eine verhältnismäßig lange Vertragslaufdauer vereinbart wurde. Fr. Dr. T. befindet sich nach Angaben der Beklagten in der „Postdoc-Phase“ und erhält nach Auskunft ihres zugeordneten Professors Gelegenheit zur Weiterbildung. Auch für die Stelle von Fr. Dr. P. ließ sich nicht feststellen, dass ihr - entgegen der Stellenwidmung - keine Gelegenheit zur Weiterqualifikation gegeben wird.
80 
Entgegen der im Laufe der Verfahren von einzelnen Klägervertretern zwischenzeitlich geäußerten Rechtsauffassung ändert das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 - nichts an der Befristung der unter - vermeintlicher - Geltung des nichtigen 5. HRG-ÄndG abgeschlossenen Verträge; es sind nicht etwa unbefristete Beschäftigungsverhältnisse mit der Folge entstanden, dass den entsprechenden Stellen ein Lehrdeputat von 9 SWS zuzuordnen wäre.
81 
Dabei kann offen bleiben, ob die vor Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts getroffenen Befristungsabreden in entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG oder einstweilen auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ihre Gültigkeit behalten (vgl. dazu VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. - und Chantelau, NVwZ 2004, 1444). Es ist schon nicht ersichtlich, dass einzelne Beschäftigte bei der Beklagten die Rechtsunwirksamkeit von Befristungen geltend gemacht haben (vgl. dazu im Einzelnen auch Bayer. VGH, Beschluss vom 16.06.2004 - 7 CE 04.11143 u.a. -). Unbefristete Beschäftigungsverhältnisse dürften im Übrigen jedenfalls dann nicht begründet worden sein, wenn bei Vertragsschluss objektiv ein Befristungsgrund vorlag (vgl. zur Problematik OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; Preis, NJW 2004, 2782; Löwisch, NZA 2004, 1065, 1067 f.). Schließlich müsste eine ergänzende Vertragsauslegung jeweils dazu führen, dass die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses von beiden Vertragspartnern gewollt war und kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen werden sollte.
82 
Ohnehin hat sich die Frage der „Entfristung“ der Arbeitsverträge durch die Regelung des § 57 f Abs. 1 HRG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich - HdaVÄndG - vom 27.12.2004 (BGBl. S. 3835) erledigt, nachdem die neuen (Zeit-)Befristungsbestimmungen des HRG denen des (nichtigen) 5. HRG-ÄndG weit gehend entsprechen und das HdaVÄndG ihnen rückwirkende Geltung beimisst (zur Zulässigkeit der Rückwirkung vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1938/04 -). Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des HdaVÄndG sind weder geltend gemacht noch für die Kammer ersichtlich, nachdem die rahmenrechtlichen Regelungen betreffend die Einrichtung von Juniorprofessuren wesentlich zurückhaltender formuliert sind, sodass eine erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit diesen Fragen weder angezeigt erscheint noch - mangels Entscheidungserheblichkeit - eine Vorlage durch die Kammer in Betracht kommt.
83 
5. Auch der Deputatsansatz von 4 SWS für die C 1 - Stellen Wissenschaftlicher Assistenten, soweit sie nicht als „Vorgriffsstellen“ für Juniorprofessuren ausgewiesen sind, ist nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass manche dieser Stellen mit Stelleninhabern besetzt sind, die in befristeten Angestelltenverhältnissen (BAT IIa/Ib) beschäftigt werden. Auch deren Arbeitsverträge hat die Kammer in ausgewählten Einzelfällen angefordert und überprüft, ohne dass sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Stellen umgewidmet worden wären oder den Stelleninhabern keine Gelegenheit zur Weiterqualifikation gegeben würde. Ohnehin sieht bereits § 69 Abs. 1 Satz 2 UG vor, dass Wissenschaftlichen Assistenten ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben ist, sodass bereits das gesetzliche Bild des Assistenten eine Weiterqualifikation beinhaltet.
84 
Gleiches gilt auch für die mit Dr. B. besetzte C 1 - Stelle Nr. 104860. Hier kommt hinzu, dass sich Dr. B. derzeit habilitiert und sich damit ersichtlich weiterbildet. Sein Arbeitsvertrag ist überdies deshalb befristet abgeschlossen worden, weil er „besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Lehre und/oder Forschungsarbeit erwerben oder vorübergehend in sie einbringen soll“ (vgl. § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG a.F. und dazu Reich, HRG, § 57 b, Rn 5). Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt hier nach den Bekundungen von Dr. B. in der mündlichen Verhandlung im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre. Vor dem Hintergrund, dass der Befristungsgrund einen Personalaustausch zwischen Hochschulforschung und Industrie- und Wirtschaftsforschung und eine entsprechende Fluktuation ermöglichen soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 -, KMK-HschR/NF, 42 A Nr. 14, S. 16), begegnet auch das Lehrdeputat von 4 SWS kapazitätsrechtlich keinen Bedenken.
85 
6. Eine Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten kommt für den hier streitigen Berechnungszeitraum nicht in Betracht. Es ist weder möglich, diese direkt als wissenschaftliches Lehrpersonal mit Regellehrverpflichtung anzusehen, noch kommt eine (entsprechende) Anwendung von § 10 oder § 14 Abs. 3 KapVO VII in Betracht.
86 
a) Nach § 8 Abs. 1 KapVO sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Es muss sich folglich um Personen handeln, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Drittmittelbedienstete, die nicht im Haushaltsplan verankert sind und nicht aus Haushaltsmitteln bezahlt werden, gehören nicht dazu, ebenso wenig Stellen, die ausschließlich für Zwecke der Forschung eingerichtet worden sind (Bahro / Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 8 KapVO, Rn 5). Bei Drittmittelbeschäftigten handelt es sich nicht um Lehrpersonen, die Stellen des Lehrpersonals (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) innehaben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. -, KMK-HSchR 1985, 214, 230; Urteil vom 07.03.1986 - NC 9 S 652/85 -, KMK-HSchR 1986, 747, 749 f.). Dies ist Ausfluss des abstrakten Stellenprinzips, wonach bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese nach § 9 Abs. 1 KapVO VII entfallenden Regellehrverpflichtungen. Damit wird die Aufnahmekapazität der Lehreinheit in erster Linie durch die Zahl der vorhandenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt, die ihr gerade zu dem Zweck zugewiesen werden, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Kapazität entsteht. Eine derartige, durch haushaltsplanmäßige Stellenvorgaben implizierte Bindung ist bei Drittmittelbediensteten hingegen nicht anzunehmen (vgl. etwa auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14.05.2004 - 13 C 1283/04 - und vom 28.04.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 42). Auch fehlt es deshalb an der Dauerhaftigkeit des Mittelflusses und folglich an der erforderlichen Planbarkeit des Mitteleinsatzes für die ex-ante-Kapazitätsberechnung, weshalb Inhaber von Drittmittelstellen grundsätzlich auch nicht dafür in Betracht kommen, eigenverantwortlich für die Dauer eines Semesters mit einer Lehraufgabe betraut zu werden (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 41). Soweit Gelder von einem privaten Drittmittelgeber zur Verfügung gestellt werden, sind die finanziellen Mittel projektbezogen für ein bestimmtes Forschungsvorhaben bestimmt. Aber auch soweit staatliche Mittel zur Finanzierung einer sog. Drittmittelstelle herangezogen werden, so sind diese zweckbestimmt, entstammen einem gesonderten Haushaltstitel und sind nicht für eine Verwendung in der Lehre gedacht. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg würde eine Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten zu erbringender „substitutiver Ist-Lehre“ auch die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung verlassen, selbst wenn solche Lehrleistungen vom Drittmittelgeber geduldet würden. Darin wäre dem gemäß eine „unzulässige Aggregierung kapazitätserhöhender Soll- und Istwerte ohne normative Grundlage“ und damit auch eine sachlich ungerechtfertigte und dem Zweck der Drittmittelvergabe zuwider laufende Belastung der Hochschule zu sehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.1986 - NC 9 S 652/85 -, KMK-HSchR 1986, 746, 750).
87 
Auch der Umstand, dass die angeforderten und vom Gericht eingesehenen Arbeitsverträge verschiedener Drittmittelbediensteter eine Nebenabrede enthalten, derzufolge der Stelleninhaber „verpflichtet werden kann, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist“, vermag an der hier getroffenen Beurteilung letztlich nichts zu ändern. Die Beklagte erklärt dies mit einem Versehen des Universitätsklinikums, das die Aufgaben der Personalverwaltung für die Medizinische Fakultät wahrnimmt; ohne Rücksprache mit der Fakultät habe die Klinik unzulässigerweise auch für Drittmittelbedienstete die Standardverträge für Wissenschaftliche Mitarbeiter verwendet, wobei auffällt, dass die zitierte Nebenabrede nicht in allen der - gleichfalls angeforderten - Arbeitsverträge von Wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Planstellen enthalten ist, obwohl diese zu Lehrtätigkeiten herangezogen werden und herangezogen werden müssen. Allein deshalb obliegen den betroffenen Drittmittelbeschäftigten jedoch noch keine kapazitätsrechtlich relevanten Lehraufgaben im Pflichtsstoffbereich; es besteht allenfalls arbeitsvertraglich die Möglichkeit, sie zu Lehraufgaben heranzuziehen, wobei dahin stehen kann, inwieweit diese Möglichkeit angesichts der Mittelverwendungsvorgaben der Drittmittelgeber praktisch realisierbar wäre. Die Annahme einer dienstrechtlichen Verpflichtung dergestalt, dass eine Zuordnung zum Lehrpersonal mit Regellehrverpflichtung gerechtfertigt oder gar geboten sein könnte, scheidet aus.
88 
b) Auch eine entsprechende Anwendung von § 10 KapVO VII (Lehrauftragsstunden) zur kapazitätsrechtlichen Erfassung von Drittmittelbediensteten kommt nicht in Betracht. Während bei aus Haushaltsmitteln finanzierten Lehraufträgen - oder auch in den Fällen der sog. Titellehre (vgl. §§ 79 Abs. 2, 80 Abs. 1 Satz 2 UG) - Personen in die Kapazitätsberechnung einbezogen werden, deren Aufgabe und Bestimmung gerade die Lehre ist, fehlt eine derartige Lehraufgabe bei Drittmittelbeschäftigten. Mangels Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Sachverhalte ist eine entsprechende Analogie ausgeschlossen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. -, KMK-HSchR 1985, 214, 230). Auch für den Fall, dass Drittmittelbeschäftigte - zweckwidrig - tatsächlich im Pflichtstoffbereich Lehrtätigkeiten verrichten sollten, würde eine Berücksichtigung im Rahmen des § 10 KapVO VII an dessen Satz 3 in wiederum entsprechender Anwendung scheitern (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 42). Danach scheidet eine Einbeziehung der Lehrveranstaltungsstunden aus, wenn Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Freiwillige Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten wären ebenso wenig berücksichtigungsfähig wie über die Regellehrverpflichtung hinaus gehende freiwillige - und damit überobligatorische - Lehrleistungen des Lehrpersonals.
89 
Die Kammer vermag aber auch nicht festzustellen, dass die Beklagte von der arbeitsvertraglich vorbehaltenen Möglichkeit, einzelne Drittmittelbeschäftigte im Lehrbereich heranzuziehen, Gebrauch gemacht hat, sodass offen bleiben kann, ob eine derartige Lehrtätigkeit - soweit sie im Pflichtstoffbereich erfolgt - im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 3 KapVO VII als „unfreiwillig“ und „entgeltlich“ (weil im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses vergütet) anzusehen wäre. Die Beklagte hat fortlaufend versichert, dass Drittmittelbeschäftigte grundsätzlich nicht in der Lehre eingesetzt würden (vgl. zuletzt die Stellungnahme des Universitätsklinikums vom 02.03.2005, Anlage BH 16 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.03.2005). Die Einvernahme von Vertretern des Lehrpersonals als amtliche Auskunftspersonen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und von Studierenden als Zeugen hat letztlich - jedenfalls bezogen auf die einer Überprüfung unterzogenen Seminare - keine Anhaltspunkte für Gegenteiliges erbracht. Auch der im Laufe des Verfahrens aufgekommene Verdacht, Dr. H. sei als Drittmittelbedienstete (Drittmittelstelle Nr. 118453) in beträchtlichem Umfang an der Abhaltung des Seminars „The heat is on“ beteiligt, hat sich nicht bestätigt. Vielmehr hat sich aufgrund der glaubhaften und objektiv nachvollziehbaren Aussage der Auskunftsperson Prof. Dr. W. herausgestellt, dass Dr. H. zum 01.02.2005 einen neuen Arbeitsvertrag erhalten hat und auf eine vakante Planstelle gewechselt ist, sodass ihre Beteiligung an der Lehrveranstaltung Ende Februar 2005 bereits durch den Ansatz der mit ihrer Stelle verbundenen Lehrverpflichtung in die Kapazitätsberechnung eingeflossen ist. In gleicher Weise lösten sich schließlich auch Unklarheiten im Hinblick auf eine Lehrbeteiligung des in den Haushaltsstellenübersichten der Beklagten nicht verzeichneten Dr. K. auf, der nach den schriftlichen Angaben der Zeugin S an der Abhaltung des Seminars „Vom Ei zum Organismus“ als Lehrperson beteiligt gewesen sein soll; die amtliche Auskunftsperson Prof. Dr. Dr. K. gab insoweit ungefragt und glaubhaft an, Dr. K. sei aufgrund eines Lehrauftrages, der aus Mitteln einer unbesetzten Stelle in der Abteilung vergütet worden sei, tätig geworden. Da auch im Hinblick auf die übrigen Seminare, die Gegenstand einer näheren Überprüfung waren, keine faktischen Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten festzustellen waren, sieht die Kammer keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung.
90 
Letztlich wäre ohnehin - bei tatsächlichem Vorliegen von Lehrleistungen Drittmittelbediensteter - im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO VII das in der Rechtsprechung umstrittene Problem der Verrechnung von derartigen Lehrleistungen mit Stellenvakanzen in der Vorklinischen Lehreinheit zu klären, was zudem weiterer Beweiserhebung in tatsächlicher Hinsicht bedürfte (vgl. dazu einerseits: BVerwG, Urteil vom 23.07.2987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 355 zu Titellehre; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, 625; Urteil vom 06.08.1985 - NC 9 S 1704/84 -, KMK-HSchR 1986, 505, 509; Urteil vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. -, KMK-HSchR 1986, 702, 718 zum erforderlichen finanziellen Zusammenhang zwischen Vakanz und Lehrleistung; Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 u.a. -, KMK-HSchR 1989, 376, 377 f.; andererseits einen sachlichen Zusammenhang fordernd: OVG Berlin, Beschluss vom 16.01.1989 - 3 S 89.88 -, KMK-HSchR 1989, 380; Beschluss vom 10.07.1989 - 7 S 68.88 -, KMK-HSchR 1989, 845; vgl. zum Ganzen Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 169).
91 
c) Auch eine kapazitäre Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten im Rahmen des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII ist für den streitigen Berechnungszeitraum nicht möglich. Nach dieser im Dritten Abschnitt der KapVO stehenden Vorschrift kommt eine Erhöhung des Berechnungsergebnisses nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben durch eine besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter/Innen erfährt.
92 
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Vorklinische Lehreinheit im Falle einer ggf. weisungsabhängigen, aber eigenständigen Betreuung von Pflichtlehrveranstaltungen - wie etwa der neu eingeführten Integrierten Seminare - durch Drittmittelbedienstete zwar eine tatsächliche Entlastung von Lehraufgaben erfahren würde. Dies folgt aus der im Vorjahr abgegebenen Erklärung des Studiendekans vom 22.12.2003, wonach der nach der neuen Approbationsordnung zusätzlich geforderte Kleingruppenunterricht mit dem vorhandenen Lehrpersonal in der Vorklinik nicht zu leisten sei, weshalb in logischer Konsequenz im Studienjahr 2003/2004 zunächst das sog. „Tutorenmodell“ eingeführt worden sei. Der gegenteilige Vortrag in den Beschwerdeverfahren bezüglich der Eilbeschlüsse der Kammer zum Studienjahr 2003/2004 (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters an den VGH Baden-Württemberg vom 18.02.2004) und auch noch bis zur mündlichen Verhandlung (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 09.03.2005), wonach die Vorklinische Lehreinheit die ihr obliegenden Lehraufgaben mit dem planmäßig zur Verfügung stehenden Lehrpersonal bewältige, überzeugt die Kammer nicht. Die amtliche Auskunftsperson Dr. F. hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Gruppengröße des Seminars „Beautiful Mind“ habe kurzfristig erhöht werden müssen, nachdem drei vakante Stellen in der Abteilung nicht wieder besetzt worden seien; nach den Angaben des Leiters der Abteilung für Biochemie in der mündlichen Verhandlung musste diese zur Gewährleistung des Lehrangebots im Seminar „Vom Ei zum Organismus“ einen Lehrauftrag vergeben, da eine Stelle nicht wieder besetzt worden sei. Angesichts dessen wäre ein Einsatz von Drittmittelbediensteten ohne Weiteres als Entlastung des Lehrpersonals anzusehen. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass ein derartiger Einsatz ohne Weiteres rechtswidrig und deshalb kapazitär nicht berücksichtigungsfähig wäre (in diese Richtung aber VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Aus der Subsidiaritätsklausel des § 72 Abs. 1 Satz 2 UG (jetzt: § 52 Abs. 1 Satz 2 LHG) ergibt sich nichts anderes (unklar insoweit VGH Baden-Württemberg, a.a.O.), nachdem ein entsprechender Engpass aufgrund der dargelegten Probleme der Beklagten bei der Durchführung der neuen Seminare in personeller Hinsicht gegeben ist und die Subsidiaritätsklausel in NC-Fächern nach ständiger Rechtsprechung aufgrund des typischen Bewerberüberhangs ohnehin keine Anwendung findet (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78; Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Umstand, dass ein Lehreinsatz des Beschäftigten im Verhältnis zum Drittmittelgeber ggf. rechtswidrig ist und dieser einen solchen Lehreinsatz deshalb möglicherweise unterbinden kann, auch auf das Verhältnis zwischen Studienbewerber und Universität kapazitätsrechtlich im Rahmen des § 14 Abs. 3 KapVO VII durchschlägt (so offenbar wiederum VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -), obwohl eine Lehre durch Drittmittelbedienstete den Studierenden gegenüber rechtmäßig wäre, erscheint dabei zumindest zweifelhaft. § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII setzt nämlich lediglich in tatsächlicher Hinsicht eine besondere Ausstattung der Lehreinheit und eine faktisch eintretende Entlastung der Lehrpersonen voraus, an der es nicht ohne Weiteres bereits dann fehlt, wenn Dritte die Möglichkeit haben, die Dauerhaftigkeit dieser besonderen Ausstattung in Frage zu stellen.
93 
Es fehlt jedoch bereits in tatsächlicher Hinsicht an einem Einsatz von Drittmittelbediensteten im Pflichtlehrbereich. Eine „besondere Ausstattung“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII liegt nur dann vor, wenn eine Lehreinheit über Personal verfügt, das nicht bereits als Lehrpersonal von § 8 KapVO VII erfasst ist und das gleichwohl faktisch Lehrleistungen erbringt, was sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2000 - NC 9 S 32/00 -, WissR 2001, 94; anders wohl noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -, wonach aus der systematischen Stellung und Sinn und Zweck des § 14 Abs. 3 KapVO folge, dass nur Personen gemeint sein könnten, die nicht in der Lehre tätig sind, wie etwa Hilfspersonal ohne Lehrverpflichtung - z.B. Tutoren). § 14 KapVO VII soll nämlich die im Wesentlichen anhand normativer Kriterien vorgenommene Kapazitätsberechnung nach den §§ 6 ff. KapVO VII in Annäherung an die Hochschulwirklichkeit korrigieren, aber nicht konterkarieren. Die Kammer konnte für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum - wie dargelegt - jedoch nicht die Überzeugung gewinnen, dass Drittmittelbedienstete in der (Pflicht-)Lehre eingesetzt werden.
94 
Soweit einzelne Klägervertreter vortragen, § 14 Abs. 3 Nr. KapVO VII sei auch dann entsprechend anzuwenden, wenn Drittmittelbedienstete nicht in der Lehre tätig seien, da sie zu großen Teilen Forschungsaufgaben übernähmen und dadurch Lehrverpflichtete insoweit entlasteten, als diese deshalb selbst in geringerem Ausmaß Forschungsaufgaben wahrnehmen müssten und folglich ihrerseits vermehrt in der Lehre tätig sein könnten, kann dem nicht gefolgt werden. Dagegen spricht bereits der klare Wortlaut des § 14 Abs. 3 KapVO VII (Entlastung von Lehraufgaben, vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 -, KMK-HSchR/NF, 41C Nr. 41). Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass eine Entlastung des Lehrpersonals durch zusätzliche Drittmittelstellen eintritt; die Forschungstätigkeit der Hochschulen beschränkt sich schließlich nicht auf den drittmittelfinanzierten Bereich, sodass es weiterhin auch zum Aufgabenbereich des auf Haushaltsplanstellen beschäftigten Personals gehört, Forschungsarbeit zu leisten (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -).
95 
7. Auch die Berechnung des Dienstleistungsexports durch die Beklagte ist nach den Erkenntnissen der Kammer nicht zu beanstanden. In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie (Diplom) und Zahnmedizin erbringt.
96 
a) Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie (Diplom) ist ein Curricularnormwert in Anlage 2 der KapVO VII festgesetzt; der Umfang des Exports muss als ein Anteil hiervon (Aq) ermittelt werden. Für das „biochemische Praktikum für Biologen“ hat der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem das Wintersemester 1981/82 betreffenden Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u.a. - einen Curricularanteil (CAq) von 0,2333 ermittelt (vgl. seither auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -), den die Kammer einstweilen mangels diesbezüglicher substantiierter Beanstandungen durch die Klägerseite und in Anbetracht der umfänglichen - noch aufzuzeigenden - Korrekturen auf Lehrnachfrageseite nicht in Frage stellt. Da es sich bei dem Fach Biochemie um ein Wahlpflichtfach des Studiengangs Biologie (Diplom) handelt, ist als Studienanfängerzahl des fremden Studienganges (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO VII), mit welcher der CAq zur Ermittlung des durch die Dienstleistung eingetretenen Deputatsverbrauchs zu vervielfachen ist (vgl. dazu die Formel 2 unter I. der Anlage 1 zur KapVO VII), die Zahl von Studenten des Studiengangs Biologie (Diplom) anzusetzen, die sich für das Wahlpflichtfach voraussichtlich entscheiden werden und nicht die in der ZZVO für den Studiengang insgesamt festgesetzte (höhere) Zulassungszahl (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, teilweise abgedruckt in KMK-HSchR 1984, 109). Die Beklagte hat aufgrund der von ihr vor Beginn des Berechnungszeitraums gemäß § 11 Abs. 2 KapVO VII zu treffenden Prognose eine Teilnehmerzahl von 60 für das biochemische Praktikum angenommen. Das Gericht stellt diese Prognose nicht in Frage und sieht insoweit keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung, nachdem von Klägerseite auch keine Einwendungen dagegen erhoben worden sind. Es ergeben sich damit Dienstleistungen für das Praktikum der Biochemie in Höhe von 0,2333 x (60 : 2) = 6,9990 SWS Hinzuzurechnen sind weitere 1,5 SWS für die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u.a. -), sodass sich ein Dienstleistungsexport von insgesamt 8,4990 SWS für Biologie ergibt.
97 
b) Zur Ermittlung des Dienstleistungsexports an den Studiengang Zahnmedizin hat die Antragsgegnerin als Aq : 2 die Zahl 27 angesetzt und ist damit für das Studienjahr 2004/2005 von 54 Studienanfängern ausgegangen. Diese Prognose stellt die Kammer wiederum nicht in Frage, wenngleich die Zahl der von der Zulassungszahlenverordnung vom 22.06.2004 (GBl. S. 448) festgesetzten Studienanfängerzahl im Fach Zahnmedizin (55) nahezu entspricht und die Antragsgegnerin daher offenkundig nicht davon ausgeht, dass im Fach Zahnmedizin vermehrt Doppelstudenten oder Studienanfänger zu verzeichnen sind, die bereits den ersten Studienabschnitt des Humanmedizin-Studiums absolviert haben (zur Prognoseentscheidung der Hochschule vgl. auch die Beschlüsse der Kammer vom 02.11.2004 - NC 6 K 240/04 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -).
98 
Die Erhöhung der Studienanfängerzahl im nachfragenden Studiengang Zahnmedizin wegen eines dort auftretenden Schwundes kommt nicht in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -; Urteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -; Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/85 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 41; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.01.2003 - 6 D 11968/02.OVG - und Beschluss vom 25.02.2004 - 6 D 12057/03.OVG; VG Halle, Beschluss vom 29.01.2004 - 3 C 611/03 HAL u.a. -; ebenso die Beschlüsse der Kammer vom 02.11.2004 - NC 6 K 240/04 u.a. -; a.A. etwa VG München, Beschluss vom 17.01.2005 - M 3 E L 04.20052 - und Beschluss vom 10.02.2004 - M 3 E L 03.20256 -; vgl. zum Streit insgesamt Zimmerling / Brehm, Hochschulzulassungsrecht, Rn 193 f.). Die Kapazitätsverordnung legt ein pauschalierendes Berechnungsmodell zugrunde, wobei gewisse Ungenauigkeiten unvermeidlich sind. Das gilt gerade auch für die Berechnung eines Dienstleistungsbedarfs; § 11 Abs. 2 KapVO VII nimmt dabei - unter anderem - schwundbedingte Ungenauigkeiten in Kauf (Bayer. VGH, Beschluss vom 18.09.1991 - 7 CE 90.10198 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 - m.w.N.). Im Übrigen ist ein etwaiger Schwund im Studiengang Zahnmedizin bereits bei der Ermittlung der dortigen Aufnahmekapazität berücksichtigt worden. Wird der Dienstleistungsbedarf - wie es § 11 Abs. 2 KapVO VII gestattet - anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen für diesen Studiengang ermittelt, so verbietet es sich, denselben Schwund im Rahmen dieser Bestimmung noch einmal zu veranschlagen.
99 
Den CAq von 0,8667 hat die Antragsgegnerin zu Recht dem Beispiel-Studienplan der „Marburger Analyse“ entnommen (ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, vgl. u. a. Urteil vom 14.05.1984, - NC 9 S 1015/83 u.a. -; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -; Beschluss vom 12.08.1999 - NC 9 S 28/99 -), sodass sich Dienstleistungen für Zahnmedizin in Höhe von 0,8667 x 27 = 23,4009 SWS ergeben.
100 
Auf den ZVS-Beispielstudienplan (Zahnmedizin) kann für die Zwecke der Berechnung des Dienstleistungsexports auch weiterhin zurückgegriffen werden. Dass die ZVS nach Inkrafttreten der neuen Approbationsordnung für Ärzte auf die Erstellung eines aktualisierten Beispielstudienplans (Humanmedizin) verzichtet, steht dem nicht entgegen (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, NJOZ 2004, 3095).
101 
Die Dienstleistungen insgesamt belaufen sich damit auf (6,9990 + 1,5 + 23,4009 =) 31,8999 SWS.
102 
8. Nach den dargelegten Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist sonach im Ergebnis das zu niedrig angesetzte Lehrangebot um jeweils 2 SWS für die beiden Juniorprofessuren und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für Prof. W. auf insgesamt 277,5 + 8 = 285,5 SWS zu erhöhen.
103 
Nach Abzug des Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von 285,5 - 31,8999 = 253,6001 SWS.
104 
Lehrnachfrage
105 
Die von der Beklagten ermittelte Lehrnachfrage bedarf der Korrektur.
106 
1. Zu beanstanden ist bereits, dass die erforderliche formelle Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministeriums erst am 03.02.2005 getroffen wurde. Im Studiengang Medizin ist das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium hat nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. zuletzt Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27) im aufgrund des typischen Bewerberüberhangs kapazitär besonders sensiblen Studiengang Medizin auch ihren guten Sinn darin, die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter gegenüber der für andere Studiengänge gültigen Regel des § 4 KapVO vorzuverlagern. Dem Wissenschaftsministerium obliegt es dabei, neben den Vorstellungen der Hochschule auch den Interessen der Studienplatzbewerber angemessen Geltung zu verschaffen.
107 
In der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung kann die erforderliche Aufteilungsentscheidung nicht gesehen werden. Diese Festsetzung erfolgt in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen gleichermaßen, nimmt aber die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus (vgl. dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, a.a.O.). Ließe man die Festsetzung der Zulassungszahl genügen, dann würde die gewollte Sonderbehandlung des Studiengangs Medizin bedeutungslos. Auch in Aufteilungsentscheidungen zu früheren Studienjahren kann die nötige ministerielle Entscheidung nicht gesehen werden. Das Ministerium muss zwar die Aufteilung des Curricularnormwertes für den Studiengang Medizin nicht für jeden Berechnungszeitraum erneut festlegen. Anlass für eine erneute Festlegung besteht aber jedenfalls dann, wenn die Hochschule hochschulorganisatorische und/oder ausbildungsrechtliche Änderungen beschließt, die die Frage nach der weiteren Richtigkeit der bisher festgelegten Werte aufwerfen. Dies ist hier der Fall, nachdem die Beklagte auf Grundlage der neuen Approbationsordnung für Ärzte eine neue Studienordnung und einen neuen Studienplan erlassen hat.
108 
Zwar hat das Ministerium hier die Aufteilungsentscheidung am 03.02.2005 nachgeholt, dies jedoch zu einem Zeitpunkt, als die Zulassungszahl im Verordnungswege bereits festgesetzt, der zu regelnde Berechnungszeitraum - das Studienjahr vom 01.10.2004 bis 30.09.2005 - fast zur Hälfte verstrichen und die Kapazitätsermittlung nach § 5 KapVO VII abgeschlossen war. Soll aber die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium und die von der KapVO vorgesehene Vorabkontrolle auch in Anbetracht der Belange der Studienplatzbewerber nicht vollends ihres Sinns entkleidet werden, also mehr als eine bloße Ordnungsvorschrift darstellen, muss eine nachträgliche Aufteilungsentscheidung - jedenfalls nach Festsetzung der Zulassungszahl und zu einem derart späten Zeitpunkt - unbeachtlich bleiben, da sie keine Kontrollfunktion mehr erfüllen kann. Insoweit ist überdies bemerkenswert, dass die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums vom 03.02.2005 in sachlicher Hinsicht die vom Verwaltungsgericht in den Eilverfahren bereits teilweise vorgenommenen und von der Beklagten akzeptierten - Korrekturen übergeht und einen ersichtlich rechtswidrigen Wert festsetzt. Der Zulassungszahlenfestsetzung liegt daher lediglich die rechtswidrige Aufteilungsentscheidung der - dafür nicht zuständigen - Beklagten zugrunde. Nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans Humanmedizin kann dem Fehlen einer formell rechtmäßigen Aufteilungsentscheidung nicht mehr dadurch begegnet werden, dass der der Kapazitätsermittlung zugrunde zu legende Eigenanteil auf dessen Einsatzwerte zurückgeführt wird. Daher sieht sich die Kammer angesichts des Fehlens einer rechtzeitigen, der Kontrollfunktion genügenden Aufteilungsentscheidung zu einer vertieften Überprüfung der CAp-Ermittlung unter besonderer Beachtung der Belange der Studienplatzbewerber berechtigt und verpflichtet.
109 
2. Eine Mittelwertbildung aus den einzelnen Lehrnachfragewerten der jeweiligen Studierendenkohorten (Erst- und Drittsemester) unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese ggf. unterschiedlichen Ausbildungsvorschriften unterfallen können und in unterschiedlicher Weise Lehrdeputat nachfragen, ist - anders als es die Kammer aufgrund des Übergangs zur neuen Approbationsordnung für den Vorjahresberechnungszeitraum für angezeigt gehalten hat (vgl. die Urteile der Kammer vom heutigen Tage - NC 6 K 1162/03 u.a. -) - nicht mehr erforderlich, nachdem nunmehr sämtliche in der Vorklinischen Lehreinheit auszubildenden Studierenden ihr Studium nach dem 01.10.2003 aufgenommen haben und folglich einheitlich nach den Bestimmungen der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl., S. 2405, § 42) studieren.
110 
3. Der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen in der Berechnung des Lehrnachfragewerts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Beklagten steht ein Einschätzungs- und Bewertungsvorrecht bei der Ausgestaltung des Studienplans und der daran kapazitätsrechtlich anknüpfenden CAp-Bestimmung zu (vgl. dazu nachfolgend a)). Dieses hat sie nur unvollständig und damit letztlich rechtswidrig ausgeübt; in der Studienordnung der Beklagten fehlt eine satzungsrechtliche verbindliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen (vgl. dazu nachfolgend b)). Eine solche wäre jedoch nunmehr nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen; ihr Fehlen in Kombination mit der systemwidrigen Übernahme der Gruppengröße g = 180 in das Beziehungsgeflecht der Studienplanverhältnisse der Beklagten erfordert eine gerichtliche Ersetzung der danach rechtswidrigen Eigenanteilsbildung (vgl. dazu nachfolgend c)).
111 
a) Nach § 13 Abs. 1 KapVO VII bestimmt der Curricularnormwert - CNW - den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Gesamtbetreuungsaufwand). Für den streitigen Berechnungszeitraum beträgt der CNW 8,2 SWS (vgl. Nr. 49 der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII i.d.F. von Art. 1 Nr. 4 lit. b der Änderungsverordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Der CNW ist dabei eine Rechtsnorm zahlenförmigen Inhalts, an die das Wissenschaftsministerium bei der Normierung der Zulassungszahl - trotz des grundsätzlichen Gleichrangs der Verordnungen - gebunden ist (sog. „Norm hinter der Norm“, vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528). Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, mitunter auch der Improvisation, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/78 -, DÖV 1979, 528). Bei diesem Entscheidungsbildungsprozess ist dem Normgeber ein nur beschränkt nachprüfbarer Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Die Grenzen dieses Spielraums sind einerseits dann erreicht, wenn der Betreuungsaufwand das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet (unzulässige Niveaupflege), andererseits dann, wenn der gebotene Mindestausbildungsstandard nicht mehr abgedeckt wird (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -; Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR 1984, 109). Allein dadurch entsteht bereits eine zwangsläufige Ferne der so konstituierten Rechengrößen von der Wirklichkeit. Eine lückenlose Nachvollziehbarkeit des Normbildungsprozesses bei der Festlegung des CNW bis ins letzte Detail darf nicht erwartet werden, weshalb die Kammer den CNW hier nicht in Frage stellt.
112 
Da der Berechnung der Aufnahmekapazität Lehreinheiten zugrunde gelegt werden (§ 7 Abs. 1 KapVO VII), muss die Aufnahmekapazität für den der Lehreinheit zugeordneten Studiengang ermittelt werden; dazu ist das von der Lehreinheit für den Studiengang erbrachte Lehrangebot nicht durch den - den Betreuungsaufwand aller Lehreinheiten darstellenden - CNW zu teilen, sondern nur durch einen Anteil am Curricularnormwert - Curricularanteil CAp -, der dem Betreuungsaufwand durch diese Lehreinheit entspricht. Der CNW muss also auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden (vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII, Vorb. in der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII). Für die Errechnung der Aufnahmekapazität der jeweiligen Lehreinheit kommt es nur auf diesen (Eigen-)Curricularanteil an. Der Aufwand, der von einer anderen Lehreinheit erbracht wird, stellt eine vom CAp abzuziehende importierte Dienstleistung dar. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung allein maßgebliche (Eigen-)Curricularanteil - CAp - inhaltlich bestimmt wird, enthält die KapVO VII nicht. In § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO VII ist lediglich vorgeschrieben, dass die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten aufeinander abzustimmen sind.
113 
Im Studiengang Medizin ist der für den gesamten Studiengang festgesetzte CNW zusätzlich noch auf den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs aufzuteilen; denn der Studiengang Medizin wird durch § 7 Abs. 3 KapVO VII für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Durch § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII wird der vorklinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen. Die Fächerzuordnung auf die Lehreinheiten ist in Anlage 3 zu § 8 KapVO VII vorgenommen. Auch für die Aufteilung Vorklinik/Klinik hält die Kapazitätsverordnung keine inhaltlichen Regeln bereit (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104 = KMK-HSchR 1981, 900; Beschluss vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690). Bei der Aufteilung des CNW auf den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs müssen die kapazitätsbestimmenden Stellen zwar von dem einheitlichen, im CNW zum Ausdruck gebrachten Gesamtbetreuungsaufwand ausgehen. Die Aufteilung kann aber im Hinblick auf die Unterrichtsmenge und auf Unterrichtsarten bei den einzelnen Universitäten verschieden ausfallen, weshalb der Verordnungsgeber - auch in Anbetracht der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre nach Art. 5 Abs. 3 GG - der Wissenschaftsverwaltung die Ausgestaltung einer Regelung für einzelne Universitäten überlassen durfte.
114 
Der nach diesen Maßgaben zu bildende Eigenanteil (CAp) ist - im Gegensatz zum CNW - keine zahlenförmige Norm mehr. Der abstrakte CNW wird vielmehr im Wege der Aufteilung zu einem „konkreten Kapazitätsermittlungsgebot für die Festsetzung der Zulassungszahl in einem einzelnen Studiengang an einer einzelnen Universität innerhalb eines begrenzten Berechnungszeitraums“, nicht jedoch zu einem Verwaltungsakt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Aufteilung hat nur die Funktion, den weiteren Gang der Kapazitätsberechnung als Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlung der Hochschule oder des Ministeriums verwaltungsintern verbindlich festzulegen und ist damit eine „rechtsfolgebestimmende behördliche Verfahrenshandlung zur Vorbereitung eines Normsetzungsaktes“ (nämlich der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung), die - analog § 44 a VwGO - nicht selbstständig rechtsschutzfähig ist. Dieses Verwaltungshandeln unterliegt jedoch im Einzelfall anderen - strengeren - Maßstäben bei der verwaltungsgerichtlichen (Inzident-)Kontrolle als die verordnungsrechtliche Festsetzung des CNW, da sich die Eigenanteilsbestimmung unmittelbar - im Nenner des Bruchs der Formel (5) in Anlage 1 zu § 6 KapVO VII stehend - auf die Zulassungszahl auswirkt (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 107 mit Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 30.03.1979 - OVG Bs. III 531/78 -, KMK-HSchR 1980, 82, 86; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -). Angesichts der - wie dargelegt - fehlenden effektiven Vorabkontrolle durch das dafür zuständige Ministerium gilt dies hier in verstärktem Maße.
115 
Aus dem Fehlen inhaltsbestimmender Kriterien zur Bildung des Eigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit am Gesamtausbildungsaufwand des Studiengangs erwächst der Hochschule zunächst ein Bewertungs- und Einschätzungsvorrecht, aufgrund dessen sie ihre Studienverhältnisse grundsätzlich so ausgestalten kann, wie es ihren fachdidaktisch-wissenschaftlichen Vorstellungen von einer sachgerechten Bewältigung des Studiums entspricht. Dabei hat sie sich gleichwohl innerhalb des durch den normierten CNW vorgegebenen Spielraums zu halten. Die Grundentscheidungen der Hochschule unterliegen hinsichtlich ihrer fachdidaktisch-wissenschaftlichen Geeignetheit nicht unmittelbar der richterlichen Überprüfung. Aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot folgt insoweit jedoch, dass die nach Lehrveranstaltungsstunden, Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen quantifizierte Unterrichtsmenge so zu bemessen ist, dass sie den für ein ordnungsgemäßes Studium unentbehrlichen Lehraufwand noch trägt (BVerwG, Beschluss vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690).
116 
b) Die Beklagte hat ihre Eigenanteilsbildung, die als Grundlage für die vom Verordnungsgeber vorgesehene ministerielle Aufteilungsentscheidung dienen soll, in tatsächlicher Hinsicht aus dem in der Studienordnung der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) vom 16.09.2003 für den Studiengang Humanmedizin quantifizierten Lehraufwand abgeleitet, in deren § 1 sie rückwirkend zum 01.10.2004 im Wege der Satzungsänderung ihren Studienplan nach Approbationsordnung in der Fassung vom 27.06.2002 bis zum Ersten Abschnitt der Ärztliche Prüfung integrierte. Sie hat sich damit eines eigenen Systems zur Eigenanteilsbildung bedient. Dieses unterscheidet sich auch von der Art und Weise der Ermittlung der Lehrnachfrage durch die ZVS im Rahmen der Bestimmung eines neuen Richtwertes als (aussageschwächerer) Nachfolgeparameter für den Beispielstudienplan:
117 
Im Studienplan der Beklagten ist den einzelnen Fächern nach Lehrveranstaltungsarten eine bestimmte fachdidaktisch für erforderlich gehaltene - und zum Teil ausbildungsrechtlich vorgegebene (vgl. etwa § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO) - Semesterwochenstundenzahlen (v) zugewiesen, woraus sich unter Zuhilfenahme der Formel
118 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (ƒ)
                   Betreuungsrelation (g)
119 
für jede einzelne Veranstaltung Quotienten errechnen, deren Summe die Lehrnachfrage eines Studierenden bei der Vorklinischen Lehreinheit wiedergibt. Als Anrechnungsfaktoren hat die Beklagte dabei für Vorlesungen, Seminare und Übungen f = 1 und für Praktika f = 0,5 angesetzt. Diese Berechnungsparameter entstammen der Anlage 2 zu § 4 der KapVO III vom 31.01.1977 (GBl. S. 64); sie sind in ständiger Rechtsprechung als „üblich“ anerkannt (vgl. etwa nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622; Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Betreuungsrelationen von g = 180 (Vorlesungen), g = 15 (Praktika), g = 20 (Seminare) und g = 60 (Übungen) hat die Beklagte den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zur Begründung des Teilcurricularrichtwerts für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin nach 7. ÄAppO vom 21.12.1989 entnommen, die insoweit auch durch die Stellungnahme der ZVS - Dezernat 15.4 - zu den Auswirkungen der neuen Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 auf die Parameter zur Berechnung der Aufnahmekapazität vom 09.09.2002 (vgl. auch das gleichlautende Schreiben des Wissenschaftsministeriums vom 17.12.2002 - 21–635.0/242 -) fortgeschrieben wurden, wobei die Gruppengröße für die Seminare mit klinischen Bezügen und die sog. Integrierten Seminare bereits ausbildungsrechtlich von § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO vorgegeben ist. Regelungsgegenstand der nach §§ 7 Abs. 2, 45 Abs. 1 UG (jetzt: § 8 Abs. 5, 30 Abs. 1 LHG) als Satzung rechtlich verbindlichen Studienordnung ist insoweit jedoch nur das - zuvor in einem Studienplan nach § 46 UG festgelegte - Stundenvolumen v, nicht aber die Bestimmung der Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen.
120 
Von den Vorgaben der ZVS und des Wissenschaftsministeriums bezüglich des Stundenvolumens v ist die Beklagte jedoch in Ausübung ihrer Grundrechte nach Art. 5 Abs. 3 GG teilweise - wie in nachstehender Gegenüberstellung veranschaulicht - abgewichen:
121 
Veranstaltungsart v nach ZVS/MWK v nach Universität Curricularanteil ZVS/MWK Curricularanteil Universität
Vorlesungen 48 47,5 0,2667 0,2635
Seminare 18 18,7143 0,9000 0,9372
Übungen 1 1 0,0167 0,0166
Praktika 37 36,2858 1,2333 1,2094
Summe 104 103,5 2,4167 2,4267
122 
Aufgrund dessen gelangt die Beklagte - trotz des geringeren Ansatzes der Gesamtstundenzahl - bedingt durch Verschiebung der Stundenzahlen hin zu betreuungsintensiven Veranstaltungsarten zu einem höheren Betreuungsaufwand pro Studierenden als die ZVS, die 2,4167 SWS pro Studierenden veranschlagt (i.F.: ZVS-Richtwert).
123 
Damit bewegt sich die Beklagte in einem gänzlich anderen Ableitungszusammenhang als die ZVS. Denn während die Beklagte - positiv - für jede für erforderlich gehaltene Lehrveranstaltung in einem Fach einen Teilwert errechnet und aus den Teilwerten eine Summe gebildet hat, ermittelte die ZVS das für Vorlesungen anzusetzende Stundenvolumen im Wege einer - im Folgenden zu erläuternden - Subtraktionsmethode, für deren Anwendung die Verteilung der Stundenzahlen auf einzelne Fächer keine Rolle spielt:
124 
Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 05.04.1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 vom 07.07.1993, S. 1) sieht 5.500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts für die ärztliche Gesamtausbildung in allen Studienabschnitten vor, wovon zunächst 1.920 Stunden für das Praktische Jahr mit seinen drei 16wöchigen Ausbildungsabschnitten (§§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 ÄAppO) abzuziehen sind (vgl. auch Haage, MedR 2002, 456, 457; ders., Das neue Medizinstudium, 2003, S. 152; sowie die „Stellungnahme des Unterausschusses `Kapazitätsverordnung` zu den Schriftsätzen der Rechtsanwälte Brehm, Breinersdorfer, Zimmerling vom 6.10., 21.10. und 3.11.03 vom 21.01.2004“). Weiter entfallen nach § 2 Abs. 2 ÄAppO und Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 ÄAppO bereits 98 + 56 + 630 = 784 Stunden auf Kleingruppenveranstaltungen - nicht: Vorlesungen - im ersten Studienabschnitt und 868 Stunden auf Kleingruppenveranstaltungen im zweiten Studienabschnitt (§ 27 Abs. 1 Satz 8 ÄAppO - davon nach § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄAppO 476 Stunden Unterricht am Krankenbett). Danach verbleiben im Rahmen der Mindesterfüllung der Vorgaben der Richtlinie letztlich 1.928 Stunden - was gerundet (1.928 : 14 ≈) 138 SWS entspricht - für die systematische Vorbereitung der Kleingruppenveranstaltungen durch Vorlesungen. Nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit (Schreiben vom 24.10.1997 - 315-4331-11/7 -) sollte für den vorklinischen Studienabschnitt die Gesamtsemesterwochenstundenzahl von 104 SWS beibehalten werden. Darauf aufbauend errechneten sich nach Abzug des Aufwandes für Kleingruppenveranstaltungen im ersten Studienabschnitt von 784 : 14 = 56 SWS für Vorlesungen ein Rest von 104 - 56 = 48 SWS. Für Vorlesungen im - hier nicht unmittelbar interessierenden - zweiten Studienabschnitt ergaben sich demnach 138 - 48 = 90 SWS.
125 
Die Kammer sieht sich - obwohl nicht unmittelbar entscheidungserheblich - veranlasst, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob diese Methode der Ableitung des für die ärztliche Ausbildung im vorklinischen Studienabschnitt erforderlichen Vorlesungsbedarfs und - darauf aufbauend - der entsprechenden Curricularanteile durch die ZVS für sich betrachtet einer rechtlichen Überprüfung standhält. Insbesondere ist nicht ohne Weiteres ersichtlich und vom Bundesgesundheitsministerium auch nicht weiter erläutert, weshalb es trotz der Veränderungen der Ausbildungsstruktur durch die neue ÄAppO und der intensivierten vorklinischen Ausbildung durch die frühzeitige Verzahnung mit klinischen Ausbildungsinhalten bei der Semesterwochenstundenzahl von 104 SWS im ersten Studienabschnitt verbleiben soll (weitere Aussagen des Ministeriums oder der ZVS zu dieser Vorgabe fehlen, vgl. das Schreiben der ZVS an das Gericht vom 17.01.2005 - 32.4-3684 -). Insgesamt erscheint die angewandte Subtraktionsmethode daher - was letztlich aufgrund der z.T. politisch getroffenen Entscheidungen im Vorfeld auch nicht immer vermeidbar ist - hinsichtlich der Prämissen willkürlich.
126 
Insbesondere die Frage der hergebrachten Gruppengröße für Vorlesungen von g = 180 wurde in der Entstehungsgeschichte der Approbationsordnung vom 27.06.2002 und auch im Rahmen der Ermittlung des ZVS-Richtwerts keiner erneuten sachverständigen Überprüfung unterzogen, vielmehr ging man insoweit weiterhin von den alten Berechnungsparametern aus. Eine derartige Überprüfung dieser Werte wäre demgegenüber ggf. angezeigt gewesen, nachdem von Klägerseite in unzähligen Kapazitätsprozessen seit geraumer Zeit gerügt wird, dass die Gruppengröße von g = 180 mit der Hochschulwirklichkeit nicht mehr übereinstimmt und diese Sicht mittlerweile auch von zahlreichen Hochschulen und Gerichten geteilt wird (zu den einzelnen Universitäten, die z.T. von sich aus, i.Ü. nach gerichtlicher Verpflichtung mit anderen Gruppengrößen rechnen vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; VG Göttingen, Beschluss vom 14.12.2004 - 8 C 803/04 u.a. -; VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 41; Bayer. VGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 u.a. -, orientiert an der Hörsaalgröße; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2004 - 6 D 10028/04.OVG -; VG Gera, Beschluss vom 16.02.2004 - 2 NC 1287/03 GE -; VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -; auch die Universität Frankfurt a.M. rechnet nach Angaben von Klägervertretern mit konkreten Gruppengrößen). Denn der ZVS obliegt es nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (GBl. 2000, S. 401) für einheitliche Maßstäbe zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu sorgen. Allgemein sind die kapazitätsbestimmenden Stellen verpflichtet, Entwicklungen und Erfahrungen im Hochschulwesen - insbesondere mit Blick auf Möglichkeiten zur Verbesserung der Kapazitätsausschöpfung - zu beobachten und zu prüfen, inwieweit ein Berechnungsmodus verändert werden muss (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 414; Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, 624; BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41/84 -, NVwZ 1987, 682; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303). Das Verfassungsrecht verlangt insoweit die „Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien der Kapazitätsermittlung“ (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 -, BVerfGE 33, 303, 340) „nach dem Stand der jeweiligen Erfahrungen“ (BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 - 39, 258, 266). Beschränkungen der Hochschulzulassung aufgrund des Mangels an verfügbarer Ausbildungskapazität sind als Eingriffe in das Recht der freien Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen gerechtfertigt, die sich für den Normgeber und -anwender des Kapazitätsermittlungsrechts nicht zuletzt nach Maßgabe der Erkenntnisse bestimmen, die in der Hochschulwirklichkeit bei der Anwendung von Zulassungsbeschränkungen gewonnen werden. Dementsprechend dürfen zulassungsbeschränkende Gesichtspunkte einem Studienbewerber nicht mehr entgegengehalten werden, sofern die im Zulassungswesen gesammelten Erfahrungen erkennen lassen, dass jene Grenzen enger gezogen werden können, weil kapazitätsgünstigere Verhältnisse eingetreten sind oder ein kapazitätsgünstigerer Modus der Kapazitätsermittlung möglich erscheint, der die Gesamtsituation in Ausbildung und Wissenschaftspflege nicht nachweisbar und nachhaltig verschlechtert (BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -).
127 
c) Letzteres kann hier jedoch dahinstehen, da die Beklagte - wie dargelegt - die Eigenanteilsbildung zwar in Anlehnung an die ZVS-Vorgaben, aber doch eigenständig und auf Grundlage eigener Satzungsbestimmungen vorgenommen hat, sich also in einem System eigener Art bewegt, das jedoch einer kapazitätsrechtlichen Überprüfung nicht stand hält.
128 
Da nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans keine tauglichen „Auffangwerte“ mehr vorhanden sind, auf die eine rechtswidrige Eigenanteilsbildung zurückgeführt werden könnte (vgl. dazu aa)), hätte die Beklagte die Gruppengröße für Vorlesungen satzungsrechtlich verbindlich regeln müssen (vgl. dazu bb)). Die Untätigkeit der Beklagten in Verbindung mit dem Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 macht ihre Eigenanteilsbestimmung systemwidrig. Denn die Kammer erachtet die Beklagte zwar für befugt, die erforderliche Stundenzahl für die einzelnen Lehrveranstaltungen in gewissen - hier nicht offenkundig überschrittenen - Grenzen („unzulässige Niveaupflege“, Überschreitung des Gesamt-CNW, „Manipulation“) abweichend von den Empfehlungen der ZVS festzusetzen und sich dabei - wie hier geschehen - eines eigenen Herleitungsmodells zu bedienen, um ihre Vorstellungen über die Ausfüllung des CNW zum Ausdruck zu bringen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 106; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 623); jedoch verletzt die Beklagte bei einer derartigen - in Ausübung der Wissenschafts- und Lehrfreiheit vorgenommenen - Studienplangestaltung und einer darauf aufbauenden Eigenanteilsbildung das Gebot willkürfreier Systemgerechtigkeit, wenn sie einerseits ihre eigenen Vorstellungen fachdidaktischer Schwerpunktsetzung bei der Festlegung der erforderlichen Stundenzahl zum Ausdruck bringt, andererseits aber weitere relevante Berechnungsparameter - hier: die Vorlesungsbetreuungsrelation - aus einem sich davon gänzlich unterscheidenden Beziehungsgefüge herausgreift und in ihr Berechnungssystem einsetzt, obwohl diese Werte jeweils quantifizierten Modellstudienplänen entstammen und dort in einem abgestimmten Beziehungsverhältnis zu anderen - von der Beklagten nicht übernommenen - Werten stehen (vgl. dazu cc)).
129 
aa) Nach Wegfall des (alten) ZVS-Beispielstudienplans und der Neuordnung des Ausbildungsrechts durch die Approbationsordnung vom 27.06.2002 fehlt es an Ersatzwerten, auf die im Falle einer rechtswidrigen Eigenanteilsbildung zurückgegriffen werden könnte.
130 
Die Rechtsprechung hatte sich bislang nur mit Fallgestaltungen auseinander zu setzen, in denen Hochschulen von den Vorgaben des zur Approbationsordnung alter Fassung entwickelten ZVS-Beispielstudienplans für die Zwecke der Quantifizierung der Lehrnachfragemenge kapazitätsungünstig abweichen wollten. Dabei war anerkannt, dass der ZVS-Beispielstudienplan grundsätzlich Orientierungsmaßstab und Indikator für eine angemessene, den Ausbildungsanforderungen Rechnung tragende Lehrnachfrage sei, von dem jedoch zulassungsmindernd abgewichen werden könne, wenn und soweit konkrete besondere örtliche Verhältnisse an der jeweiligen Hochschule vorlagen, die eine Abweichung rechtfertigten und zu einer real verbesserten Ausbildung führten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303, 311; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27). Als Grundlage für die Abweichung forderte die Rechtsprechung bislang in formeller Hinsicht ein im Einzelnen quantifiziertes Curriculum, das rechtswirksam und rechtlich verbindlich in einer Studienordnung normiert worden ist (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Im Falle der Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse einer Hochschule und deren kapazitätsungünstige Geltendmachung war es insbesondere auch nicht verzichtbar, die jeweiligen Gruppengrößen verbindlich zu normieren und in eine Satzungsregelung mit aufzunehmen (so - falls die Abweichung auf der Gruppengröße beruht - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; offen gelassen noch von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -; anders noch die frühere Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, die mit Blick auf die Betreuungsrelationen bei Abweichung vom Beispielstudienplan auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellte, vgl. etwa die Plausibilitätsberechnungen in den Urteilen vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, a.a.O. und Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 416; Beschluss vom 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84 u.a. -).
131 
Nachdem der ZVS-Beispielstudienplan auf die ärztliche Ausbildung nach der Approbationsordnung vom 27.06.2002 nicht mehr angewandt werden kann und ein neuer Beispielstudienplan nicht mehr erstellt wurde und wird, entfällt auch die Möglichkeit einer kapazitätsungünstigen Abweichung von dessen Vorgaben, sodass auf in Ausübung ihrer Satzungshoheit normierte Vorstellungen der Hochschule oder - in Ermangelung dessen - auf eine modellhafte Wiedergabe der Ausbildungswirklichkeit (dazu VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. -) abzustellen ist. Die Abweichung vom neuen ZVS-Richtwert (2,4167) bedarf jetzt nicht mehr der generellen Darlegung, dass sie durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegenden Gründen gerechtfertigt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -), woraus ersichtlich wird, dass sich die vormals rahmengebenden Strukturen der Vorgaben der ZVS in Auflösung befinden. In der Folge ist auch die Möglichkeit entfallen, eine ggf. gerichtlich für (formell oder materiell) rechtswidrig erkannte Eigenanteilsbildung und Aufteilungsentscheidung durch die bewährten Werte des Beispielstudienplans zu substituieren bzw. im Falle einer Überschreitung der Werte entsprechend zu reduzieren. Auch eine Ersetzung durch den (neuen) ZVS-Richtwert ist - abgesehen von den dargelegten Zweifeln an dessen sachlicher Berechtigung - nicht ohne Weiteres möglich. Selbst die Beklagte misst dem Richtwert keine gleichermaßen starke Leitwirkung mehr zu wie noch dem Beispielstudienplan, zumal auf dessen Aktualisierung bewusst verzichtet worden sei (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 18.09.2003 zu den Verfahren des vorangegangenen Berechnungszeitraums).
132 
Überdies ruft eine Rückführung auf den ZVS-Richtwert praktische Probleme im weiteren Gang der Kapazitätsberechnung auf. Es ist insoweit zwar denkbar, im Falle einer Überschreitung des ZVS-Werts von 2,4167 SWS - wie hier durch den Ansatz der Beklagten von 2,4267 SWS - auch den für die Vorklinische Lehreinheit nach Abzug etwaiger Dienstleistungsimporte verbleibenden Teilwert entsprechend prozentual zu kürzen (zur anteiligen Kürzung bei Überschreitung des CNW vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.1995 - NC 9 S 39/94 -; zu abweichenden Modellen Brehm / Zimmerling / Becker, NVwZ 1996, 1173, 1178). Im Gegensatz zu bei Überschreitung der Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans in der Vergangenheit angewandten Verfahren begegnet dies aber nunmehr erheblichen Bedenken, nicht zuletzt deshalb, weil der ZVS-Richtwert auf eine Ausweisung der Teilwerte für einzelne Fächer verzichtet hat und lediglich grob nach Lehrveranstaltungsarten unterscheidet. Während es bislang aufgrund der detaillierten Untergliederung des Beispielstudienplans möglich war, einzelne Fächer - etwa im Falle eines zu berücksichtigenden Dienstleistungsimport - aus dem CAp der Vorklinischen Lehreinheit „herauszurechnen“, scheitert dies beim ZVS-Richtwert daran, dass eine Gewichtung der Fächer nicht mehr erkennbar ist. Folglich kann auch nicht festgestellt werden, auf welchem Fach die Richtwertüberschreitung ggf. beruht und wo eine - ggf. zu rechtfertigende - didaktische Schwerpunktsetzung der Hochschule stattgefunden hat.
133 
bb) Nachdem es nunmehr - wie dargelegt - an Auffangwerten fehlt, hat sich der Regelungsbedarf hinsichtlich der Vorgaben für die Eigenanteilsbildung entsprechend erhöht. Vor diesem Hintergrund ist es jetzt in Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung zur Überschreitung der Werte des alten Beispielstudienplans generell erforderlich - jedenfalls wenn die Eigenanteilsbildung auf einer eigenständigen Herleitung des CAp aus satzungsrechtlich vorgegebenem Lehraufwand beruht -, auch die Betreuungsrelationen rechtlich verbindlich zu normieren, wenn Sie als Bestandteil der Quantifizierung des Curriculums Grundlage der CNW-Aufteilungsentscheidung sein sollen.
134 
Zwar setzt § 45 UG Bestimmungen in der Studienordnung über die Gruppengröße in den einzelnen Lehrveranstaltungen oder Lehrveranstaltungsarten nicht voraus; über inhaltliche und fachdidaktische Entscheidungen hinaus verlangt § 45 Abs. 2 UG quantitative Festlegungen lediglich in zeitlicher Hinsicht, um so die Einhaltung der Regelstudienzeit zu gewährleisten (vgl. dazu und zum Folgenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Eine Studienordnung, die keine Bestimmungen über die Gruppengröße trifft, ist daher - auch in Studiengängen mit Zulassungsbeschränkung - nicht aus diesem Grunde fehlerhaft. Aus kapazitätsrechtlicher Sicht ist jedoch zusätzlich - über § 45 Abs. 2 UG hinaus - erforderlich, dass die Studienordnung das örtliche Curriculum für die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums hinreichend quantifiziert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -; VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -). Nur dann ist nämlich sichergestellt, dass die akademischen Organe der Hochschule (in der Terminologie des UG: Fakultätsrat und Senat), denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Die Quantifizierung des Curriculums für Zwecke der CNW-Aufteilung setzt aber nicht nur die Festlegung des Zeitaufwands für jede Lehrveranstaltung (in Gesamtstunden oder in Semesterwochenstunden) voraus, sondern auch die Bestimmung der Gruppengröße für jede Lehrveranstaltung oder jede Lehrveranstaltungsart (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Auch in Anbetracht der Bedeutung der Aufteilungsentscheidung für die spätere Festsetzung der Zulassungszahl und damit für die Grundrechte der betroffenen Studienbewerber ist eine demokratisch und rechtsstaatlich legitimierte Entscheidung durch den dafür zuständigen Senat erforderlich, der hierzu nach § 19 Abs. 1 UG in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium berufen ist, da es sich bei der Frage der Gruppengröße von Vorlesungen um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Der Gesetzgeber darf zwar die Aufteilungsentscheidung der Wissenschaftsverwaltung überlassen und ist auch nicht verpflichtet, die Regeln für die Herleitung der Eigenanteilsbildung selbst normativ vorzugeben. Im grundrechtlichen Spannungsverhältnis zwischen dem Recht der Studienbewerber, Beruf und Ausbildungsstätte frei zu wählen (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Wissenschaftsfreiheit der Hochschule (Art. 5 Abs. 3 GG), die in ein Verhältnis praktischer Konkordanz zu bringen sind, darf der Gesetzgeber jedoch nicht Teile der Rechtsetzungsbefugnis zur völlig freien Verfügung übertragen, wenn er bestimmte Aufgaben der Satzungsautonomie öffentlichrechtlicher Körperschaften oder Anstalten überlässt. Wählt der Gesetzgeber für bestimmte öffentliche Aufgaben etwa eine Organisationsform der Selbstverwaltung, muss er institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von ihr erfassten Personen treffen; Organisation und Verfahren müssen die Gewähr dafür bieten, dass die verfolgten öffentlichen Aufgaben innerhalb der Körperschaft oder Anstalt für diejenigen, die der Satzungsgewalt unterworfen sind, unter Berücksichtigung ihrer Interessen angemessen wahrgenommen werden. Der Gesetzgeber hat dabei sicher zu stellen, dass sich die verbindlich und autonom gesetzten Regelungen mit Eingriffscharakter als Ergebnis eines demokratischen Willensbildungsprozesses im Innern darstellen (vgl. zu alledem in anderem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -).
135 
Übertragen auf die hier zu beurteilende Vorbereitung der Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums durch den - auf der Grundlage der in der Studienordnung enthaltenen Quantifizierung der Lehrnachfrage abzuleitenden und von der Universität zu unterbreitenden - Vorschlag zur Eigenanteilsbildung bedeutet dies: Die Eigenanteilsbildung als solche ist zwar - wie dargelegt - (nur) eine „rechtsfolgebestimmende behördliche Verfahrenshandlung zur Vorbereitung eines Normsetzungsaktes“; die ihrer Herleitung zugrunde gelegten Regeln bestimmen jedoch über die Quantifizierung der Lehrnachfrage den weiteren Gang der für jeden Berechnungszeitraum aufs Neue vorzunehmenden oder zu überdenkenden Eigenanteilsbildung. Auch wenn es hier nicht unmittelbar um Rechtsetzung im eigentlichen Sinne geht, so muss dennoch gewährleistet sein, dass zumindest hochschulintern die für derart grundlegende Entscheidungen zuständigen Organe eine entsprechende Willensbildung vornehmen und verbindliche Entscheidungen treffen. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des Umstands, dass - wie dargelegt - eine effektive und rechtzeitige Kontrolle der neu hergeleiteten Eigenanteilsbildung nach Inkrafttreten der Approbationsordnung vom 27.06.2002 durch das Wissenschaftsministerium nicht stattgefunden hat.
136 
cc) Eine solche satzungsrechtliche Regelung der Gruppengröße für Vorlesungen durch die zuständigen Hochschulorgane ist nicht erfolgt. Hinzu kommt, dass die Beklagte ohne Beteiligung ihres Senats für die Zwecke der Kapazitätsberechnung den Wert von g = 180 für Vorlesungen unter Verstoß gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit herangezogen hat (zur Systemgerechtigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 25.89 -; mit Bezug zum Kapazitätsrecht: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/78 -; Beschluss vom 17.12.1979 - IX 1236/78 -, KMK-HSchR 1980, 531, 542f.; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -; Beschluss vom 04.03.1994 - NC 9 S 70/93 -; Beschluss vom 16.10.1996 - NC 9 S 36/95 -; Beschluss vom 25.06.1998 - NC 9 S 1/98 -; OVG Berlin, Beschluss vom 09.10.1992 - 7 S 198.92 -). Es ist zwar zulässig, die Aufteilung des CNW anhand von hochschulübergreifenden Studienplanmodellen vorzunehmen, wenn dabei die Hochschulwirklichkeit ausreichend berücksichtigt wird (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621; BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, NVwZ 1983, 94). Systemwidrig ist es aber, einen einzelnen Wert aus einem quantifizierten Modellstudienplan zu entnehmen, in dem er mit anderen Werten - insbesondere im Hinblick auf den für erforderlich gehaltenen Gesamtbetreuungsaufwand - in einem aufeinander abgestimmten Beziehungsverhältnis steht, und ihn - ohne eine Überprüfung auf die Stimmigkeit und Folgerichtigkeit auch im Berechnungssystem der Beklagten - quasi als gewohnheitsrechtlich überlieferte Rechtsnorm in ein gänzlich anderes Beziehungsgefüge einzusetzen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621), wie es die Beklagte bei der Herleitung des Eigenanteils auf der Grundlage der Studienplanverhältnisse getan hat. Die Beklagte hat in ihrem - nunmehr in die Studienordnung integrierten - Studienplan im Vergleich zu der im ZVS-Beispielstudienplan vorgenommenen Aufschlüsselung gänzlich andere Stundenvolumina für einzelne Fächer vorgesehen und dabei auch das Verhältnis von Groß- zu Kleinveranstaltungen zum Teil erheblich verändert, wie aus der nachstehenden Gegenüberstellung deutlich
wird:
137 
F a c h Vorlesung Praktikum/Kurs Seminar
ZVS Uni ZVS Uni ZVS Uni
Physik 3 3,5 4 3
Chemie 3 4 4 3
Biologie 3 5 4 2,8571
Makrosk./ mikroskop. Anatomie (einschl. Anatom. Sem) 14 9 12 11,857 2 1,7143
 Physiologie 8 8 7 5,1429 3 2
Biochemie 8 10 7 5,1429 3 2
Med. Psych. / Soz. 4 5 5 2,7143 2
Med. Terminologie 1 1 1
Einführung Klin.Medizin 4 2 1,5714
Berufsfelderkundung 2 1 1
138 
Hinzu
 kommen die von der Beklagten für die Seminare mit klinischen Bezügen und die Integrierten Seminare sowie für das Wahlfach angesetzten Werte, die im Beispielstudienplan nicht ausgewiesen sind bzw. überhaupt noch keinen Niederschlag finden konnten.
139 
Damit entsprechen die Studienverhältnisse bei der Beklagten - nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in normativer Hinsicht - nicht mehr den Verhältnissen und Grundannahmen, die zur „Aggregierung“ des („Mittel“-)Wertes von g = 180 geführt haben und die das Bundesverwaltungsgericht veranlasst haben, diesen Wert im ZVS-Beispielstudienplan damaliger Fassung unbeanstandet zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 908 f.). Tragend für die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts war, dass die Parameter des Beispielstudienplans - sowohl die Zahl der Vorlesungen als auch die Betreuungsrelation von 180 - nicht wörtlich zu verstehende und gemittelte rechnerische Größen seien, die einen Durchschnitt hinsichtlich der Betreuungsrelationen aller angebotener Vorlesungen darstellten. In diese Art der Durchschnittswertbildung seien aber auch z.T. Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare mit eingeflossen. Nachdem nunmehr die Gruppengröße etwa für Seminare in der neuen Approbationsordnung weitestgehend eine Regelung erfahren hat und die neuen Studienplanverhältnisse nach Einführung der betreuungsintensiven Integrierten Seminare und der Seminare mit klinischen Bezügen ein völlig anderes Verhältnis von Klein- zu Großgruppenveranstaltungen geschaffen haben, kann die überkommene Gruppengröße von g = 180, die auf gänzlich anderen Annahmen beruht, nicht ohne weitere Überprüfung durch die dazu legitimierten Hochschulorgane in das neu geschaffene Beziehungsgefüge übernommen werden (so auch VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84 -). Es ist jedenfalls nicht systemgerecht, den von Art. 5 Abs. 3 GG gewährten Gestaltungsspielraum beim Stundenvolumen der Lehrveranstaltungen auszuschöpfen und die insoweit von der Beklagten eigenverantwortlich vorgenommene Gestaltung des Studiums den Studierenden durch die Studienordnung verbindlich vorzugeben, andererseits aber bei der Gruppengröße - im Nenner der Gleichung - Werte beizubehalten, die auf die von der Beklagten selbst veränderten Verhältnisse nicht passen und dadurch letztlich willkürlich erscheinen.
140 
4. Der danach formell und materiell rechtswidrige Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen ist im gerichtlichen Verfahren in richterlicher Notkompetenz für den streitigen Berechnungszeitraum durch ein abstraktes Berechnungsmodell zu ersetzen, das der - z.T. nicht ausgeübten - Satzungshoheit der Beklagten Rechnung zu tragen hat. In Ermangelung eines auf die neue Approbationsordnung abgestimmten Beispielstudienplans entfällt die Möglichkeit, einen solchen an die Stelle der rechtswidrigen Eigenanteilsbildung der Beklagten treten zu lassen. Für die Zwecke der Ersetzung der fehlenden Grundlage für die Aufteilungsentscheidung eignen sich die zum Teil von Klägerseite vorgeschlagenen oder sonst diskutierten Alternativmodelle (dazu nachfolgend a) bis c)) nicht; vielmehr ist - den sachverständigen Grundannahmen der KapVO II folgend - mit einer unbeschränkten Hörerzahl zu rechnen und damit der (rechtswidrige) Vorlesungsanteil aus dem CAp der Beklagten herauszurechnen (dazu d)).
141 
a) Wie bereits dargelegt, verbietet es sich, im Ableitungszusammenhang der Eigenanteilsbildung der Beklagten dennoch weiter mit dem für systemwidrig befundenen Wert von g = 180 zu rechnen. Dieser entstammt - sowohl im alten Beispielstudienplan als auch im dargestellten Ableitungszusammenhang des neuen ZVS-Richtwerts - einem gänzlich anderen Beziehungsgefüge und kann (auch vom Gericht) nicht der Berechnung im Zusammenhang mit der übrigen Lehrnachfragequantifizierung, die durch die Parameter für das eigenständig festgesetzte Stundenvolumen und die Anrechnungsfaktoren mitbestimmt wird, zugrunde gelegt werden. Wenn das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 42) demgegenüber generell ausführt, eine Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen sei mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar und überschreite nicht die Willkürgrenze, so mag dies für die dort vorgenommene Eigenanteilsbildung möglicherweise zutreffen. Hier jedoch hat die Universität die weiteren Parameter des Ableitungssystems (wie etwa das Stundenvolumen) verändert, sodass ein Aufrechterhalten der Berechnung mit g = 180 zu einem Auseinanderbrechen des Beziehungsgefüges der Gesamtberechnung führen würde.
142 
Auch der Umstand, dass der Festsetzung des neuen Gesamt-CNW von 8,2 SWS (weiterhin) eine Gruppengröße von g = 180 zugrunde lag, führt nicht zwangsläufig dazu, dass an diesem Wert zur Aufrechterhaltung eines einheitlichen und begründbaren Systems bei der Eigenanteilsbildung festzuhalten ist (in diese Richtung aber OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 u.a. -). Normative Vorgaben der KapVO VII für die Aufteilung des CNW auf die Lehreinheiten - um die es hier allein geht - gibt es nämlich nicht, sodass solche Vorgaben auch der Art und Weise des Zustandekommens des CNW nicht entnommen werden können. Darüber hinaus sind im Übrigen zahlreiche Universitäten auch in der Vergangenheit unter Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse von den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans kapazitätsungünstig abgewichen und haben dabei tatsächliche Gruppengrößen in Ansatz gebracht und bringen müssen - womit sie bereits vom „einheitlichen“ Berechnungssystem abgewichen sind -, wie auch die Beklagte ihre Studienplanung nunmehr in verschiedenerlei Hinsicht abweichend von den Annahmen der ZVS ausgestaltet. Folglich kann der hier für systemwidrig befundene Parameter der Gruppengröße auch nicht isoliert aufrecht erhalten werden
143 
b) Ebenso wenig hält es die Kammer in diesem Rahmen für eine tragfähige Lösung, die Gruppengröße g für Vorlesungen in der Weise zu verändern, dass nunmehr - anstatt mit der Zahl 180 - mit der tatsächlichen Zulassungszahl zu rechnen wäre. Dies wäre nicht geeignet, als Grundlage einer auf Dauer ausgerichteten und abstrakt zu haltenden Kapazitätsermittlung zu dienen. Die durch die Kapazitätsberechnung zu ermittelnde Zulassungszahl würde damit in ein Abhängigkeitsverhältnis zur Zulassungszahl des jeweils vorangehenden Berechnungszeitraums gebracht, was - bei theoretischer Betrachtungsweise - zur Folge hätte, dass die Zulassungszahl jedes Jahr aufs Neue zu erhöhen wäre, da die Gruppengröße fortschreitend steigt und die Betreuungsrelation in gleichem Maße sinkt (sog. iteratives Verfahren). Daraus folgt, dass man im Hinblick auf die Betreuungsrelationen bei den Lehrveranstaltungen ohne Modellwerte oder abstrakte Systeme nicht auskommt, um eine ständige Rückkopplung zwischen einer Erhöhung der Gruppengröße durch Mehrzulassung und der Kapazitätsberechnung zu verhindern. Letztlich bestünde mit dem Abstellen auf die Verhältnisse eines einzigen Berechnungszeitraums auch die Gefahr, momentane Über- oder Unterlastverhältnisse zum Maßstab der Kapazitätsermittlung zu erheben. Auch auf feststehende Werte wie etwa die Hörsaalgröße als aus der Natur der Sache folgende Obergrenze für die Gruppengröße kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden (dies praktiziert offenbar die LMU München, wenngleich dort die Zulassungszahl die Hörsaalkapazität übersteigt, vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 u.a. -). Bei der Beklagten mit einer maximalen Hörsaalgröße von 394 Plätzen würde dies zu ersichtlich überhöhten und von der Ausbildungswirklichkeit abweichenden Zulassungszahl führen, da eine auf einer solchen Zahl basierende Betreuungsrelation derzeit - angesichts der bislang festgesetzten Zulassungszahlen - ersichtlich nicht gegeben ist.
144 
c) Eine „Neuaggregierung“ der Gruppengröße für Vorlesungen nach den heutigen bundesweiten Durchschnittsverhältnissen - wie sie von Klägerseite zum Teil unter Bezugnahme auf die Einzelheiten der historischen Herleitung des Wertes von 180 gefordert wird (dem folgend OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -) - kommt gleichfalls nicht in Betracht. In der Weise, wie sie dem Gericht unterbreitet worden ist, fehlt es dieser Neubestimmung bislang an einer hinreichenden Aufklärung der dabei zu berücksichtigen Verhältnisse an den bundesdeutschen Hochschulen unter Einbezug aller - nicht nur der medizinischen - Studiengänge. Eine solche Aufklärung etwa im Rahmen einer Beweisaufnahme zu leisten, ist indes nicht Aufgabe des die Kapazitätsberechnung kontrollierenden Gerichts, (jedenfalls) wenn es wie im hier zu beurteilenden Zusammenhang allein um die Ersetzung einer für rechtswidrig erkannten Eigenanteilsbildung in Ausübung richterlicher Notkompetenz geht, nicht aber um die Klärung der Frage, welches Berechnungsmodell die Beklagte zwingend auch für die Zukunft anzuwenden hat.
145 
d) Die Kammer hält hingegen ein auf der Annahme einer unbeschränkten Hörerzahl (g = ∞) aufbauendes abstraktes Berechnungsmodell zur Ableitung des Curriculareigenanteils für geeignet und geboten, um im vorliegenden Zusammenhang die fehlerhafte Eigenanteilsbildung der Beklagten zu ersetzen. Dieses Modell führt zu einem „nachgelagerten“ Vorlesungsabzug - somit zum Wegfall des Vorlesungsanteils im CAp - und kommt damit im Ergebnis dem sog. Vorlesungsvorwegabzug gleich.
146 
Dem liegt zunächst die Annahme zugrunde, dass - worüber Übereinstimmung herrscht - die Lehrveranstaltungsart „Vorlesung“ grundsätzlich einer unbeschränkten Zahl von Studierenden offen steht. Dies ist auch den von fachwissenschaftlichen Beurteilungen geprägten Erfahrungswerten der Anlage 2 zur KapVO II vom 23.12.1975 (GBl. S. 67) zu entnehmen, wo es in Teil 1, Lehrveranstaltungsart A, lit. d) zu Vorlesungen heißt: „Betreuungsrelation: grundsätzlich unbeschränkt“. Die Vorstellungen der KapVO II sind insoweit auch weiterhin gültig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -; mit Bezug zu den der KapVO II entnommenen Anrechnungsfaktoren: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622). Sie wurden lediglich vom - nunmehr wieder weggefallenen - Beispielstudienplan überlagert und dem Kapazitätsberechnungssystem ab Geltung der KapVO III vom 31.01.1977 (GBl. S. 64), das der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung zufolge einen Systemwechsel hin zu einem Rechnen mit Betreuungsrelationen auch in Bezug auf Vorlesungen unter Aufgabe des von der KapVO II praktizierten Vorlesungsvorwegabzugs vollzog, zugrunde gelegt. Auch die ausbildungsrechtlichen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte gehen implizit von einer unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen aus. Im Hinblick auf Kleingruppenveranstaltungen regelt die ÄAppO z.T. detailliert auch die Gruppengrößen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 Satz 9, Abs. 4 Satz 6 ÄAppO), praktische Übungen sollen - soweit dies der Lehrstoff erfordert - in kleinen Gruppen durchgeführt werden (§ 2 Abs. 3 Satz 3 ÄAppO). Die Vorlesungen hingegen sollen die übrigen Veranstaltungen vorbereiten und sind als zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften definiert (§ 2 Abs. 6 ÄAppO). Eine diesbezügliche Regelung zur Gruppengröße enthält die ÄAppO nicht, da sie offenkundig aufgrund des Vortragscharakters der Veranstaltungsart mangels didaktischer Begründbarkeit einer Beschränkung eine solche nicht für erforderlich zu halten scheint und damit implizit in ausbildungsrechtlicher Hinsicht die Grundannahmen der Anlage 2 zur KapVO II fortführt. Die Kammer hält die Annahme einer grundsätzlich unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen sachlich auch für unmittelbar einleuchtend, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es für den Deputatsverbrauch auf Lehrangebotsseite bei einer derartigen Großveranstaltung ohne Bedeutung ist, wie viele Zuhörer der Vorlesung folgen; die Lehrperson muss - unabhängig von der Hörerzahl - die entsprechenden, auf eine Vorlesung entfallenden Semesterwochenstunden dozieren, ohne dass es auf die Hörerzahl ankommt.
147 
Setzt man diese Prämissen mathematisch konsequent um, so gelangt man in der Berechnungsarithmetik der KapVO VII zu einem Vorlesungsabzug. Geht man nämlich davon aus, dass die Hörerzahl einer Vorlesung unbeschränkt ist, so lässt sich dies mathematisch durch das einen Grenzwert für eine gegen Unendlich strebende Zahl wiedergebende Symbol ∞ ausdrücken. Dieses Symbol stellt zwar keine natürliche oder reelle Zahl dar, lässt sich aber in die nach ständiger Rechtsprechung auf dem System der KapVO VII beruhende und anerkannte Formel xxx
148 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (ƒ)
                   Betreuungsrelation (g)
149 
als Betreuungsrelation g einsetzen. Dabei ergibt sich für die Vorlesungen der Beklagten, die von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht werden (hier nicht nach einzelnen Fächern aufgesplittet, sondern im Gesamtstundenvolumen dargestellt) folgende Berechnung:
150 
27 SWS x 1
= 0
151 
Ergebnis dieses Rechenschritts ist also, dass die Vorlesungen in den Lehrnachfragewert nicht einfließen, was - auf mathematischen Wege - die obige Grundannahme bestätigt, dass die Hörerzahl einer Vorlesung für den Deputatsstundenverbrauch irrelevant ist. Bei der dargestellten Anwendung einer unbeschränkten Gruppengröße für Vorlesungen von g = ∞ wird der CAp mathematisch im Hinblick auf die Vorlesungsanteile bereinigt und entsprechend reduziert.
152 
In einem zweiten Schritt ist dieser Befund auf der Lehrangebotsseite zu berücksichtigen, um dem Deputatsstundenverbrauch Rechnung zu tragen. Rechtsgrundlage dafür ist das im Kapazitätsrecht anerkannte Gebot der Bilanzierungssymmetrie zwischen Lehrangebot und Lehrnachfrage (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.1979 - IX 1236/78 -, KMK-HSchR 1980, 531, 543; Urteil vom 23.05.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621; Hess. VGH, Beschluss vom 21.09.1999 - 8 Ga 19000/99.T -; sowie weiter die zur Frage der Systemgerechtigkeit bereits zitierte Rechtsprechung). Finden die Vorlesungsveranstaltungen auf Lehrnachfrageseite nämlich im Ergebnis aufgrund der Berechnung unter Annahme einer unbeschränkten Hörerzahl keinen Niederschlag mehr, so ist der Deputatsverbrauch der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Lehrangebotsseite abzuziehen, um in der Bilanzgleichung der Kapazitätsberechnung nach Anlage 1 zu § 6 KapVO VII die erforderliche Symmetrie wieder herzustellen.
153 
Im Falle der Beklagten sind 27 SWS für die Vorlesungsveranstaltungen in Anatomie, Makro- und Mikroskopie, Physiologie und Biochemie, die von der Vorklinischen Lehreinheit erbracht werden, vom Jahreslehrangebot - also dem verdoppelten bereinigten Semesterlehrangebot Sb nach Anlage 1 zu § 6 KapVO VII - abzuziehen. Bezugspunkt der Subtraktion im Rahmen der Bilanzierung ist dabei das Jahreslehrangebot, da auch die aufgezählten Vorlesungen aufgrund des bei der Beklagten praktizierten Systems der Jahreszulassung nur einmal im Jahr angeboten werden und auch nur in diesem Umfang Lehrdeputat verbraucht wird. Folglich ist das Lehrdeputat des Studienjahres um die Anzahl der Vorlesungsstunden pro Jahr zu reduzieren.
154 
Dieser Berechnungsmodus hält sich - wie im Einzelnen dargelegt - in dem von der KapVO VII vorgegebenen Rahmen des Rechnens mit Betreuungsrelationen. Die Einwände der obergerichtlichen Rechtsprechung gegen den sog. Vorlesungsvorwegabzug greifen bei dem von der Kammer praktizierten Modell nicht. Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 905 ff.) sehen die Kapazitätsverordnungen seit Inkrafttreten der KapVO III einen Vorlesungsabzug nicht mehr vor, sodass es an der dafür erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Vielmehr betont das Bundesverwaltungsgericht, dass die Vorlesungen Bestandteil der im CNW ausgedrückten Lehrnachfrage seien. Würden die Vorlesungen aber in den CNW mit einbezogen, so müsse damit zwangsläufig eine Betreuungsrelation mitgedacht werden. Dem VGH Baden-Württemberg zufolge (Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -) sind alternative Berechnungsmethoden unzulässig. Die Kapazitätsberechnung müsse einheitlich nach den Bestimmungen der KapVO erfolgen.
155 
Im hier zu beurteilenden Fall geht es jedoch nicht um die Frage der Zulässigkeit eines generellen Vorlesungsabzugs und dem daraus folgenden Herausrechnen der Vorlesungsanteile aus dem Gesamt-CNW (vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 07.07.2004 - OVG 5 NC 8.04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 43), sondern vielmehr um die Frage der Eigenanteilsbildung für die Vorklinische Lehreinheit. Es mag zwar unzulässig sein, den Vorlesungsanteil aus dem CNW herauszurechnen, in den auch ein Betreuungsaufwand für Vorlesungen eingeflossen ist (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 907). Für die Frage der Aufteilung des CNW auf die Lehreinheiten gilt dies jedoch nicht in gleicher Weise. Dafür hält die KapVO VII nämlich überhaupt keine Rechtsgrundlagen bereit, sodass das Fehlen einer Rechtsgrundlage in diesem Zusammenhang jedem - auch den derzeit angewandten - Berechnungsmodellen entgegengehalten werden kann. Nach den obigen Darlegungen ist die für teilweise rechtswidrig befundene Eigenanteilsbildung der Beklagten zu ersetzen. Dabei liegt es nahe, den rechtswidrigen Teil der Berechnung nicht durch andere, wie auch immer zu bestimmende Werte zu substituieren, sondern die Berechnung nach Möglichkeit in einer Weise durchzuführen, die ohne den rechtswidrigen Teil auskommt, was zu einem Herausrechnen der Vorlesungsanteile auf beiden Seiten der Berechnung - Lehrangebot und Lehrnachfrage - zu führen hat (vgl. zur Frage einer systemgerechten Ersetzung etwa auch das Vorgehen des VGH Baden-Württemberg bei der Eliminierung der unzulässigen Doppelberücksichtigung von Weiterbildungstätigkeiten in der Krankenversorgung und der Lehrverpflichtung, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 112/98 -). Das dargelegte Modell des Rechnens mit einer unbeschränkten Hörerzahl behält das von der KapVO VII vorgegebene Denken in Betreuungsrelationen jedoch bei, sodass es nicht an einer Rechtsgrundlage für einen Vorlesungsabzug - auch und gerade im Rahmen der Eigenanteilsbildung - fehlt.
156 
Für die Zulässigkeit eines solchen Modells im Rahmen einer Ersetzung der rechtswidrigen Eigenanteilsbildung der Beklagten spricht im Übrigen auch etwa, dass dieses Modell - bei abstrakter Betrachtungsweise - unter den denkbaren Alternativen zur Kapazitätsberechnung mit g = 180 diejenige ist, die für die Hochschule die geringsten Belastungen mit sich bringt und daher ihre Satzungsautonomie so weit als möglich wahrt. Zwar sind die Auswirkungen eines Kapazitätsberechnungsmodells von den verschiedensten Parametern abhängig, deren Anwendung auf die unterschiedlichen Verhältnisse mehrerer Berechnungszeiträume zu jeweils anderen Ergebnissen führen kann; jedoch hat die Kammer zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die jeweilige Zulassungszahl sowohl für das Wintersemester 2003/2004 als auch das Wintersemester 2004/2005 unter Zugrundelegung der verschiedenen Alternativen (tatsächliche Zulassungszahl, Hörsaalgröße, Vorlesungsabzug) errechnet und dabei die jeweiligen Kapazitätsberichte der Beklagten - für die Zwecke der Modellrechnung ohne jegliche gerichtliche Korrekturen - als Grundlage herangezogen. Die - mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterte - Berechnung ergab, dass der Vorlesungsabzug im Mittel zu geringeren Zulassungszahlen führt als der Ansatz der tatsächlichen Zulassungszahl oder gar der Hörsaalgröße. Die insgesamt beträchtliche Abweichung der fiktiv errechneten Zulassungszahlen von der Berechnung mit g = 180 zeigt - begrenzt auf die stark eingeschränkte Aussagekraft solcher Plausibilitätsberechnungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621) - zudem auf, dass der Ansatz der herkömmlichen Gruppengröße mit der Ausbildungswirklichkeit und den aktuellen Verhältnissen tatsächlich nicht mehr übereinstimmt. Sämtlichen Alternativberechnungsmodellen ist nämlich in sachlicher Hinsicht und bezogen auf ihre inhaltlichen Prämissen eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen. Diese - wenn vielleicht nicht rechtlich, so aber zumindest sachlich begründeten - Modelle kommen jedoch alle zu vergleichbaren Ergebnissen:
157 
g=180 g=311 bzw. 333 (Zul.Zahl) g=394 g=∞
WS 03/04* CAp = 1,8654 CAp = 1,7884 CAp = 1,7688 Rest-CAp= 1,6823
WS 04/05* CAp = 1,4751 CAp = 1,4062 CAp = 1,3965 Rest-CAp= 1,3252
158 
* Die hier dargestellte Berechnung beruht allein auf den Kapazitätsberichten der Beklagten, ohne gerichtliche Korrekturen
159 
Erweist sich danach lediglich die aufgrund von g = 180 errechnete Zulassungszahl als „Ausreißer“, so spricht vieles dafür, dass die Zahl 180 - trotz oder auch gerade wegen ihres „aggregierten“ Wesens - die Hochschulwirklichkeit nicht mehr abbildet.
160 
Die Brauchbarkeit von g = ∞ als abstrakte Rechnungsgröße zeigt sich - worauf es jedoch bei der Beklagten aufgrund der von ihr praktizierten Jahreszulassung nicht ankommt - auch im Hinblick darauf, dass das von der Kammer angewandte Modell eines Vorlesungsabzugs aufgrund unbeschränkter Hörerzahl abstrakt geeignet ist, einer Schlechterstellung von Universitäten mit Semesterzulassung zu begegnen, die im Laufe der Jahre dadurch eingetreten ist, dass beim bislang üblichen Rechnen mit einer festen Gruppengröße von g = 180 im Rahmen der Kapazitätsermittlung die auf das Semester bezogene Ausbildungskapazität errechnet wird, andererseits aber Universitäten mit Semesterzulassung die großen Vorlesungen zwei Mal im Jahr anzubieten haben. Der dadurch eintretende erhöhte Deputatsverbrauch fand in der herkömmlichen Art und Weise der Berechnung keine Berücksichtigung, da lediglich danach gefragt wurde, in welchem Maße ein Studierender im Laufe seiner vorklinischen Ausbildung Lehrangebot nachfragt, ohne dass es darauf ankam, ob eine Vorlesung ein Mal oder zwei Mal im Jahr abgehalten werden muss; die Gruppengröße war - aufgrund der „aggregierten“ Mittelung verschiedener Verhältnisse, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen wurde - sowohl bei Universitäten mit Jahreszulassung als auch bei solchen mit Semesterzulassung immer gleich bleibend mit 180 anzusetzen, sodass sich für beide übereinstimmende Lehrnachfragewerte ergaben, ohne dass auf Lehrangebotsseite der unterschiedlichen Organisationsform Rechnung getragen wurde bzw. werden konnte. Nachdem seit der Ermittlung des Wertes von g = 180 die Anzahl der Universitäten mit Semesterzulassung um die Hälfte zurückgegangen ist und dies die Grundlagen der „Aggregierung“ des Werts von g = 180 zumindest in Frage stellt, hat sich auch die Benachteiligung der verbliebenen Universitäten mit Semesterzulassung zu einem Problem der wirklichkeitsgerechten und gleichheits- und systemgerechten Abbildung der Ausbildungswirklichkeit entwickelt.
161 
Angesichts all dessen hält die Kammer die Ersetzung des Parameters von g = 180 in der Kapazitätsberechnung der Beklagten aufgrund der insoweit unvollständigen Satzungsgebung für zulässig und geboten. An einer Rechtsgrundlage fehlt es - wie dargelegt - nicht, ein konsequentes Rechnen mit g = ∞ im Rahmen der CAp-Bestimmung ist durch die KapVO VII gedeckt.
162 
e) Einer Übergangsregelung mit einem damit verbundenen Absehen gerichtlicher Zulassungen zum Studium für den streitigen Berechnungszeitraum - wie vom Beklagtenvertreter hilfsweise gefordert - bedarf es nicht. Die Rechtsprechung, auf die sich die Beklagte insoweit beruft (insbes. BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41/84 u.a. -, NVwZ 1987, 682), ist auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar. Lediglich im Zusammenhang mit Korrekturen am CNW hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Verordnungsgeber in einem solchen Fall zu prüfen haben,
163 
„ob auch aus ihrer für die Rechtsgestaltung allein maßgeblichen Sicht Anlaß besteht, Parameternormen zu ändern. Diese Prüfung wird regelmäßig in einer Befassung der ZVS bestehen, wie es deren institutionellem Auftrag entspricht. Zur Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Regelung führt dies allerdings erst, wenn die Verordnunggeber ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Überprüfung auf notwendige Nachbesserungen trotz ausreichenden Anschauungsmaterials nicht nachgekommen sind (vgl. BVerfGE 37, 104 (118)). Erst wenn sich die Verordnunggeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit bezüglich ihrer Überprüfungspflichten entziehen und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigern, tritt mithin die von den Revisionsbeklagten geltend gemachte Lage ein, in der Hochschulverwaltungen und Gerichte vor die Frage gestellt sind, welche Übergangsmodalitäten gelten sollen, bis die Verordnunggeber pflichtgemäß reagieren.“
164 
Auch für diesen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen jedoch betont, dass die zulassungsrechtliche Zugangssperre für Studienbewerber dann auf ein zur geordneten Weiterführung des Hochschulbetriebs in Lehre, Forschung und Krankenversorgung unerlässliches Mindestmaß zu reduzieren sei, was mit der Substitution der für rechtswidrig bzw. unvollständig erachteten Satzungsgebung durch das vergleichsweise schonende Berechnungsmodell der Kammer, das der Sache nach bereits eine Übergangsregelung darstellt, gerade beabsichtigt ist.
165 
Hier geht es nämlich nicht um eine richterliche Korrektur des vom Verordnungsgeber festzulegenden CNW, sondern um dessen Aufteilung auf die Lehreinheiten durch das dafür zuständige Ministerium auf der Grundlage eines systemgerecht hergeleiteten Entscheidungsvorschlags der Universität. Die obigen Korrekturen an der Eigenanteilsbildung der Beklagten knüpfen an die (Teil-)Untätigkeit des Senats der Beklagten im Rahmen der Satzungsgebung an, nicht aber an übergeordnete Normvorgaben des Kapazitätsrechts zum CNW.
166 
Aber auch wenn man die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung weiter gehend auf die hier zu beurteilende Fallgestaltung übertragen wollte, ergibt sich nichts anderes. Bleibt nämlich die Satzungsgebung der Beklagten in Teilen unvollständig, so hat deren Senat - wenn auch nicht in vollem Umfang - von seiner Rechtsgestaltungsbefugnis Gebrauch gemacht, sodass es einer Neubefassung der Hochschulorgane für die Vergangenheit nicht bedarf. Im Übrigen billigt auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 -, BVerfGE 85, 36) dem Normgeber nur dann eine Anpassungsfrist zu, wenn die angewandte Modellrechnung bei ihrem Erlass noch dem damaligen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprach. Soweit man dies auf die Satzungsgebung der Beklagten übertragen will, muss sich diese daran festhalten lassen, dass der Erlass der Studienordnung gerade auf Grundlage der neu zu beachtenden Approbationsordnung beruhte und schon damals feststand, dass ein neuer Beispielstudienplan nicht ausgearbeitet werde, sodass der Satzungsgeber bereits beim Satzungserlass ohne Regelung der Gruppengrößen nicht vom aktuellen Stand ausging. Auch im Rahmen der Satzungsänderung vom 15.12.2004 hat die Beklagte die Gruppengrößen nicht geregelt und blieb untätig, obwohl sie erkannt hatte, dass die Quantifizierung der in den Studienplanverhältnissen ausgedrückten Lehrnachfrage durch eine verbindliche Satzung erforderlich ist (vgl. das Sitzungsprotokoll Nr. 9/04 der dazugehörigen Senatssitzung, Anlage BH 6 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005). Es bleibt der Beklagten im Übrigen unbenommen - aus kapazitätsrechtlicher Sicht ist dies sogar erforderlich -, ihre Studienordnung in Ausübung ihrer Wissenschaftsfreiheit und unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu überarbeiten und dabei eine Regelung auch der Gruppengrößen für künftige Berechnungszeiträume vorzunehmen, soweit diese von fachdidaktischen Erwägungen getragen wird.
167 
5. Die bereits dargelegten Werte für den Umfang des anzusetzenden Dienstleistungsexports werden von diesem Substitutionsmodell nicht berührt. Die in die Berechnung des Dienstleistungsexports eingeflossene Biologie-Vorlesung wird als gesonderte Veranstaltung für Naturwissenschaftler angeboten, ohne dass Studierende der Humanmedizin daran teilnehmen. Insoweit wird ohnehin bereits nach den Vorgaben der KapVO der Sache nach mit einem Vorlesungsabzug gerechnet, da in der Formel (2) der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII
168 
, für einzelne Exporte: ,
169 
die Einsatzgrößen g und Aq aufgrund des Rechnens mit tatsächlichen Zulassungszahlen einander entsprechen und infolgedessen im Bruch zu kürzen sind, weshalb die Vorlesungsstunden im Ergebnis abgezogen werden (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 590).
170 
Auch soweit Dienstleistungsexporte an die Zahnmedizin in der Kapazitätsberechnung enthalten sind, werden diese vom Vorlesungsabzug bei der Lehrnachfrage der Studierenden der Humanmedizin nicht berührt, auch wenn Zahn- und Humanmediziner die Veranstaltungen z.T. gemeinsam besuchen. Der insoweit in Ansatz gebrachte Export von 0,8667 SWS setzt sich nämlich allein aus Kleingruppenveranstaltungen (Praktika, Kurse) zusammen, wie aus dem Beispielstudienplan der ZVS zur Begründung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin - dem der Wert entnommen ist - deutlich wird. Der Beispielstudienplan berücksichtigt nämlich bereits, dass die Vorlesungen sowohl von Zahn- als auch von Humanmedizinern besucht werden, weshalb die entsprechenden Stundenvolumina dort nur eingeklammert ausgewiesen werden und nicht in die Berechnung der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin einfließen.
171 
6. Abgesehen von der erforderlichen Korrektur an der Gruppengröße für Vorlesungen ist die Eigenanteilsbildung - mit Ausnahme eines mathematischen Berechnungsfehlers (dazu nachfolgend unter 9.) - nicht zu beanstanden. Die übrigen in Ansatz gebrachten Gruppengrößen für Kleingruppenveranstaltungen weichen - soweit ersichtlich - nicht in kapazitätserheblicher Weise von den tatsächlichen Verhältnissen bei der Beklagten oder den einschlägigen ausbildungsrechtlichen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte ab.
172 
Die Gruppengröße von g = 20 für Seminare folgt auch für die kapazitätsrechtliche Betrachtung bereits aus § 2 Abs. 4 Satz 6 ÄAppO. Dass die Beklagte jedenfalls in einem Seminar („Beautiful Mind“) im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum von dieser Gruppengröße kapazitätsgünstig abgewichen ist, kann aufgrund der besonderen Umstände letztlich keine Berücksichtigung finden und nicht zu einer Erhöhung der Gruppengröße für kapazitätsrechtliche Berechnungszwecke führen.
173 
Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung fest, dass das für das 3. Semester angebotene Seminar „Beautiful Mind“ im Wintersemester 2004/2005 (Februar 2005) im Wesentlichen wie folgt ablief: Die Studierenden wurden in 12 Gruppen zu je ca. 25 Personen aufgeteilt (Gruppen A bis L), die ihrerseits in jeweils zwei Untergruppen mit ca. 12-13 Studierenden unterteilt wurden. Die Abteilung für Anatomie und zelluläre Neurobiologie hatte zur Durchführung des Seminars 12 studentische Hilfskräfte zur Verfügung gestellt bekommen. Jeweils eine Lehrperson des wissenschaftlichen Lehrpersonals und eine studentische Hilfskraft waren in den Gruppen anwesend, während die Studierenden größtenteils zuvor erarbeitete Referate hielten. Die beiden jeweiligen Untergruppen befanden sich dabei im gleichen Raum, wobei zwei Referate gleichzeitig zu halten waren. Eine der Untergruppen betreute dabei die Lehrperson, die andere wurde von der studentischen Hilfskraft beaufsichtigt und (zumindest teilweise) auch inhaltlich betreut.
174 
Der so festgestellte Sachverhalt folgt aus den Bekundungen der nach § 98 VwGO, § 377 Abs. 3 ZPO schriftlich vorab vernommenen Zeugen H. und S. - wobei offen bleiben kann, ob deren Angaben als Zeugen- oder Urkundenbeweis zu verwerten sind -, sowie aus der Aussage der amtlichen Auskunftsperson Dr. F. in der mündlichen Verhandlung. Soweit letzterer auch auf mehrfache Nachfrage und Vorhalt der entgegenstehenden Aussagen der Zeugen S. und H. daran festhielt, dass es nicht die „offizielle“ Aufgabe der studentischen Hilfskräfte gewesen sei, Lehrtätigkeit zu verrichten, bestehen - wenngleich es darauf für die Entscheidung nicht ankommt - insoweit erhebliche Zweifel. Das ergibt sich - neben den insoweit eindeutigen Angaben der Zeugen S. und H., denen zufolge der Aufgabenbereich von Dozent und „Tutor“ identisch gewesen sei - insbesondere aus dem Umstand, dass die Auskunftsperson nicht in der Lage war, plausibel, nachvollziehbar und glaubhaft darzulegen, welche Funktion den studentischen Hilfskräften sonst hätte zukommen sollen. Dass sie - wie angegeben - allein für unterstützende logistische Tätigkeiten, wie etwa die Erstellung von Kopien, die Anwesenheitskontrolle oder das Präsentieren von Modellen, zuständig gewesen sein sollen, ist für die Kammer nicht vorstellbar. Dem stehen die in anderem Zusammenhang vielfach geltend gemachten Finanzprobleme der Fakultät entgegen, die es wohl kaum erlauben dürften, den „Luxus“ von insgesamt 12 (!) studentischen Hilfskräften für vergleichsweise einfache und ggf. leicht ersetzbare oder durch den Dozenten zu übernehmende Tätigkeiten zu finanzieren. Auch das Auftreten der Auskunftsperson Dr. F. insgesamt vermochte in diesem Punkt seine Glaubhaftigkeit nicht zu begründen. Vielmehr suchte er auf konkrete Nachfragen nach der Funktion der studentischen Hilfskräfte wiederholt nach Formulierungen, die möglichst abstrakt und wenig aussagekräftig blieben, ersichtlich bemüht, konkrete Angaben zu einer inhaltlichen Lehrtätigkeit der Hilfskräfte zurückzuhalten.
175 
Letztlich kommt es jedoch hier auf den konkreten Tätigkeitsbereich der studentischen Hilfskräfte nicht an, wenngleich es ggf. nicht abwegig erschiene, eine derartige Ausstattung mit Hilfskräften als besondere Ausstattung im Sinne des § 14 Abs. 3 KapVO VII zu begreifen (vgl. noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a.; anders nunmehr Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Denkt man eine nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg rechtswidrige Lehrtätigkeit von studentischen Hilfskräften als kapazitätsrechtlich irrelevant hinweg, so bliebe ein Sachverhalt übrig, der jedenfalls im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum (noch) nicht zu einer diesbezüglichen gerichtlichen Korrektur des CAp führen kann. Dann wäre nämlich davon auszugehen, dass - wie es die Auskunftsperson Dr. F. eingeräumt hat - eine Gruppe mit einer Gruppengröße von jedenfalls g = 25 von einer Lehrperson betreut wird. Das widerspricht zwar den Vorgaben des § 2 Abs. 4 ÄAppO. Auch könnte in kapazitätsrechtlicher Hinsicht nicht weiter mit einer Gruppengröße von g = 20 gerechnet werden, wenn die Universität diese Betreuungsrelation dauerhaft in der Hochschulwirklichkeit nicht einhält („Valutierungskontrolle“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 120). Dies ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass die Hochschule zur Sicherstellung der Qualität der Ausbildung (vgl. § 1 Abs. 1 KapVO VII) auch kapazitätsrechtlich gehalten ist, die Seminare durch zur Lehre Berufene und in den ausbildungsrechtlich vorgegebenen Gruppengrößen abzuhalten (vgl. zu ähnlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem abstrakten Stellenprinzip VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -). Es kann nicht hingenommen werden, dass der Verordnungsgeber Unterrichtsveranstaltungen einer bestimmten Art mit einer bindenden Höchstzahl an Studierenden fordert, diese dann von der die Ausbildung tragenden Universität aber nicht in der bei abstrakter Betrachtungsweise die Güte der Veranstaltung sichernden Form angeboten wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Beachtet die Hochschule die ausbildungsrechtlichen Vorgaben dauerhaft nicht, so ist dem mit einer entsprechenden Mehrzulassung von Studienbewerbern Rechnung zu tragen, wie es im Übrigen auch bei Nichtbesetzung von Stellen anerkannt ist.
176 
Die Kammer konnte jedoch - trotz erheblicher Zweifel - nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass das Seminar „Beautiful Mind“ von Anfang an mit einer abweichenden Gruppengröße geplant war und künftig entsprechend fortgeführt wird.
177 
Angesichts der frühzeitigen Stichtage für die Kapazitätsberechnung in der KapVO VII gründet sich der Kapazitätsbericht der Beklagten im Hinblick auf die Ermittlung der Lehrnachfrage in der Regel auf Planungen und Erfahrungswerte der Vergangenheit. Die normative Festsetzung der Zulassungszahl, die vor Beginn des Berechnungszeitraum liegt, ist nur aus einer ex-ante-Sicht möglich, die lediglich eine vorgreifende curricularmäßige Erfassung der künftigen Ausgestaltung der vorklinischen Ausbildung durch die verantwortlichen Lehrkräfte ermöglicht, sodass eine „spitze“ Überprüfung des in die Kapazitätsberechnung eingestellten Lehrnachfragewertes anhand der später eingetretenen diesbezüglichen Hochschulwirklichkeit und seine Beanstandung allein aus ex-post-Sicht gewissen Schwierigkeiten begegnet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 42). Momentane Überlastverhältnisse in einem einzelnen Berechnungszeitraum können nicht ohne Weiteres zum Maßstab der Kapazitätsermittlung gemacht werden, es sind allenfalls längerfristige, erhebliche Abweichungen der Hochschulwirklichkeit von den planerischen Vorstellungen der Universität relevant (Bayer. VGH, Urteil vom 19.11.1984 - 7 B 84 B.1453 -, KMK-HSchR 1985, 539, 543 u. 556). In begrenztem Maße sind jedoch auch anhand der späteren tatsächlichen Ausgestaltung der Studienverhältnisse Rückschlüsse auf die ursprüngliche Planung möglich.
178 
Die Auskunftsperson Dr. F. hat auf Befragen angegeben, die Gruppengröße im Seminar „Beautiful Mind“ sei erst kurzfristig vor Durchführung des Seminars aufgrund der - unerwarteten - Nichtbesetzung von drei Stellen in der Abteilung hochgesetzt worden; ursprünglich sei das Seminar auf eine Gruppengröße von 20 Studierenden ausgerichtet gewesen. Diese Aussage ließ sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht widerlegen. Zwar sprechen gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Fakultät von vorneherein beabsichtigt hatte, das Seminar in der letztlich durchgeführten Art und Weise abhalten zu lassen. Insbesondere heißt es etwa bereits in der Seminarankündigung der Abteilung im Internet
(http://www.uni-ulm.de/fak/medizin/auz/AnaZell/IntergSem/3_mind.html) , die „Einteilung in 12 Seminargruppen (Gruppe A-L) wird Ihnen im Verlauf des Wintersemesters per Aushang bzw. über die Homepage der Abteilung mitgeteilt“ (Hervorhebung nur hier), sodass einiges dafür spricht, dass von Anfang an eine Einteilung in 12 Gruppen und damit eine entsprechende Betreuungsrelation von g = (333 : 12 =) 27,75 vorgesehen war. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass der Abteilung zur Durchführung der Seminare 12 studentische Hilfskräfte zugewiesen wurden, deren Einstellung ebenfalls einen gewissen zeitlichen Vorlauf erfordert. Auch ist bemerkenswert, dass die Abteilung offensichtlich nicht in der Lage war, die vorgeblich unerwarteten Stellenvakanzen mit Lehraufträgen aufzufangen - wie es etwa die Abteilung für Biochemie getan hat -, sondern sich gezwungen sah, die Gruppengröße heraufzusetzen. Ferner hat auch die Beklagte bis zuletzt vorgetragen, alle integrierten oder teilintegrierten Veranstaltungen seien im Wesentlichen so durchgeführt worden, wie in der Planung angenommen (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005); dies ist mit der Aussage der Auskunftsperson Dr. F. und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Übereinklang zu bringen. Letztlich ist trotz all dieser Indizien jedoch nicht verlässlich und mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 VwGO) feststellbar, dass die Beklagte bereits in ihrer Planung davon ausgegangen ist, dass das Seminar nunmehr und auch dauerhaft mit einer größeren Gruppe veranstaltet werde. Sollte dieser Zustand jedoch in künftigen Berechnungszeiträumen bestehen bleiben, so wird dies auch in kapazitätsrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen sein.

179 
Die gerichtliche Kontrolle der übrigen Seminare hat aus kapazitätsrechtlicher Sicht keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten erbracht. Für eine weitergehende Aufklärung bestand daher keine Veranlassung.
180 
7. Der Anrechnungsfaktor für die Seminare ist mit f = 1 zutreffend angesetzt. Die Seminare entsprechen aus dem Katalog der Lehrveranstaltungsarten in Anlage 2 zur KapVO III (vom 31.1.1977, GBl. S. 64) bzw. Anlage 2 zur KapVO II (vom 21.12.1975, GBl. 1976, S. 67) der Lehrveranstaltungsart B mit der Beschreibung: Durcharbeitung von Lehrstoffen, Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, Schulung in der Fachmethodik; Lehrender leitet die Veranstaltung, stellt Aufgaben, kontrolliert die Tätigkeit der Studenten, leitet die Diskussion; Studenten üben Fertigkeiten und Methoden, erarbeiten Beiträge, tragen die Beiträge vor, diskutieren, lösen Übungsaufgaben. Als Beispiele sind u.a. genannt Übung in Natur- und Ingenieurwissenschaften, Seminar. Angesichts der Zielsetzung der neuen Seminare (Verzahnung von vorklinischer und klinischer Ausbildung, vgl. Haage, Das neue Medizinstudium, 2003, S. 150 f.) und ihrer Bedeutung für die Verbesserung des vorklinischen Unterrichts erscheint ihre Eingruppierung in die Lehrveranstaltungsart B mit hohen Anforderungen an den Vor- und Nachbereitungsaufwand des Lehrenden als angemessen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -). Davon ist - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung einiger Klägervertreter - auch nicht etwa deshalb abzusehen, weil einzelne Lehrpersonen bei der konkreten Durchführung der Seminare einen ggf. geringeren Lehraufwand haben, wenn sie dasselbe Thema in mehreren Gruppen betreuen, aber jeweils nur einmal - nämlich themenbezogen - den entsprechenden Vorbereitungsaufwand haben. Der Anrechnungsfaktor bezieht sich allgemein und abstrakt auf die Lehrveranstaltungsart und nicht auf den jeweiligen Dozenten, sodass a priori zu bestimmen ist, welchen Aufwand ein Seminar erfordert, ohne dass es darauf ankommt, wie oft ein Dozent das Seminar anbietet. Ebenso wenig ist etwa der Anrechnungsfaktor für Vorlesungen zu korrigieren, wenn sich herausstellt, dass ein Dozent die Veranstaltung bereits seit Jahrzehnten in jeweils gleicher Weise anbietet, ohne sich überhaupt darauf vorbereiten zu müssen. Es steht dem Gericht auch nicht zu, die Durchführung eines Seminars inhaltlich oder pädagogisch zu bewerten.
181 
Eine Korrektur des Anrechnungsfaktors für die Seminare aufgrund der festgestellten Beteiligung studentischer Hilfskräfte als Lehrpersonen - wie sie die Kammer noch in den Eilverfahren des Studienjahres 2003/2004 vorgenommen hat -, kommt hier ebenfalls nicht in Betracht. Eine Beteiligung von studentischen Hilfskräften konnte im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nur für ein Seminar festgestellt werden, wo dies rechtlich - wie dargelegt - als (noch unbeachtliche) Abweichung von den Vorgaben zur Gruppengröße aufgefasst werden kann, wenn man den Tutor hinwegdenkt und die - dann größere - Gruppe allein dem Dozenten zurechnet. Folglich kann offen bleiben, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zur kapazitätsrechtlichen Unbeachtlichkeit eines derartigen (rechtswidrigen) Einsatzes von Tutoren (vgl. Beschlüsse vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -) zu folgen ist. Es bedarf daher auch keiner weiteren Erörterung, ob die stillschweigend vom VGH Baden-Württemberg vorausgesetzte Annahme zutrifft, dass bei hypothetischem Hinwegdenken des rechtswidrigen Tutoreneinsatzes an die Stelle der Tutoren ausschließlich Lehrpersonal der Vorklinischen Lehreinheit treten würde oder ob in diesem Falle nicht auch - angesichts der vollständigen Auslastung des vorklinischen Lehrpersonals, das 2003 zur Entwicklung des Tutorenmodells geführt hatte - beispielsweise auf klinisches Lehrpersonal zurückzugreifen wäre, was wiederum als fiktiver Import zu berücksichtigen sein könnte oder jedenfalls Probleme der Verrechnung solcher Lehrleistungen mit Stellenvakanzen aufwerfen würde.
182 
8. Das von der Beklagten in Ansatz gebrachte Verhältnis von Seminaren, die von der vorklinischen Lehreinheit erbracht werden, zu solchen, die als klinischer Import zählen, ist nicht zu beanstanden. Aus § 2 Abs. 2 ÄAppO ergibt sich lediglich die vom Verordnungsgeber beabsichtigte Verzahnung von klinischen Ausbildungsinhalten mit den vorklinischen Lehrgegenständen. Daraus folgt nicht, dass die neuen Seminare zur Gänze oder in einem bestimmten Verhältnis als Dienstleistung durch klinisches Lehrpersonal zu erbringen wären (vgl. nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -). Bei der Beklagten werden im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum 6 von 11 Seminaren der Vorklinik zugerechnet, 5 dagegen als klinischer Import angesetzt. Selbst wenn man eine Beteiligung auch des klinischen Lehrpersonals an der Abhaltung der neuen Seminare verlangt, so ist dieser Forderung damit hier ausreichend Genüge getan. Dies dürfte selbst dann gelten, wenn man die - derzeit kapazitätsgünstige oder jedenfalls kapazitätsneutrale - Verlagerung der Abteilungen für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nicht akzeptieren wollte und die von diesen angebotenen Seminare der Vorklinischen Lehreinheit zurechnen würde.
183 
9. Der Lehrnachfragewert für das Anatomische Seminar ist - wie die Beklagte eingeräumt hat - rechnerisch zu berichtigen. Beim Ansatz von 0,0872 ist eine Ziffer übersehen worden. 1,7143 : 20 ergibt richtigerweise 0,085715 - gerundet 0,0857 -, sodass der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Wert um 0,0015 SWS zu reduzieren ist.
184 
Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach dem Dritten Abschnitt der KapVO VII (Schwund)
185 
Eine Erhöhung der Studienanfängerzahl aufgrund des auftretenden Schwundverhaltens ist im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht vorzunehmen. Die Beklagte hat in Anwendung des sog. „Hamburger Verfahrens“ eine positive Schwundquote errechnet und aufgrund dessen keinen Schwundabzug in Ansatz gebracht. Auch im Hauptsacheverfahren sieht die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schwundfaktor auf einen Wert < 1 zu korrigieren wäre.
186 
Das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung errechnete Ergebnis ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (sog. Schwund; § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO VII). Die Frage, ob ein Schwundausgleich angebracht ist und wie dieser gegebenenfalls vorzunehmen ist, ist für Voll- und Teilstudienplätze je gesondert zu prüfen. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23; im Zusammenhang mit der Schwundkorrektur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 15/02 u.a. -).
187 
Die Beklagte hat ihre Schwundberechnung lediglich auf Vollstudienplätze ausgerichtet und auch der Ermittlung der Übergangsquoten lediglich die Zahl der jeweils belegten Vollstudienplätze zugrunde gelegt. Dies findet seinen Grund darin, dass die Beklagte seit dem Wintersemester 2003/2004 nur noch Vollstudienplätze vergibt, sodass eine Ermittlung des Schwundverhaltens für Teilstudienplätze entbehrlich ist.
188 
Anhaltspunkte für Zweifel an den von der Beklagten in Ansatz gebrachten Belegungszahlen für die einzelnen Referenzstudienjahre bestehen nicht. Die Studienanfängerzahlen für das jeweils erste Fachsemester stimmen mit den Festsetzungen der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung überein; gerichtlicherseits wurden in den für die Berechnung entscheidenden Studienjahren keine hinzuzuzählenden Vollstudienplätze - sondern letztlich nur Teilstudienplätze - an Studienanfänger vergeben.
189 
Der von der Beklagten errechnete „positive“ Schwund beruht im Wesentlichen auf der Übergangsquote vom 1. Fachsemester des Wintersemesters 2002/2003 zum 3. Fachsemester des Wintersemesters 2003/2004, als sich die Studierendenkohorte um 12 Studierende vergrößerte. Dafür dürfte zu einem Großteil der Umstand verantwortlich sein, dass die Beklagte seitdem nur noch Vollstudienplätze vergibt und Inhaber von Teilstudienplätzen bei der Beklagten „hochschulintern“ auf derartige Vollstudienplätze gewechselt sind. Dieses positive Schwundverhalten, das Lehrkapazität auf Teilstudienplätzen bei der Beklagten freigesetzt hat, ist gleichwohl bei der Berechnung der Schwundquote für Vollstudienplätze voll berücksichtigungsfähig. Es ist nämlich gleichgültig ist, ob der eingenommene Vollstudienplatz an derselben oder an einer anderen Hochschule besteht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 15/02 u.a. -).
190 
Selbst wenn folglich die von der Beklagten im Übrigen angenommenen Zahlen im Einzelnen korrekturbedürftig sein sollten, was ohne umfängliche Ermittlungen nicht festzustellen ist, so müssten diese Abweichungen - hin zu einem negativen Schwund und einem Schwundfaktor < 1 - für eine kapazitätsgünstige Korrektur der Schwundberechnung ein solches Ausmaß erreichen, dass die Übergangsquote zum Wintersemester 2003/2004 kompensiert würde. Dafür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, sodass die Kammer auch im Hauptsacheverfahren von einer weiteren Aufklärung des Schwundverhaltens absieht.
191 
Nach den dargelegten Korrekturen ist die Berechnung der Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2004/2005 konkret wie folgt vorzunehmen:
192 
Das Lehrangebot ist um jeweils 2 SWS für die beiden Juniorprofessuren und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für Prof. Wirth auf insgesamt 277,5 + 8 = 285,5 SWS zu erhöhen.
193 
Nach Abzug des Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von 285,5 - 31,8999 = 253,6001 SWS.
194 
Von diesem bereinigten Lehrangebot ist in Anwendung des Substitutionsmodells der Kammer nach Verdoppelung - wie dargelegt - aufgrund des Gebots der Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage ein Vorlesungsanteil von 27 SWS abzuziehen, sodass ein Gesamtjahreslehrangebot von 507,2002 - 27 = 480,2002 SWS verbleibt.
195 
Dieses Lehrangebot ist durch den korrigierten und wie folgt zu errechnenden CAp zu
teilen:
196 
v v V
Vorl. vx1:∞ Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 CAp
Anatomie Sem. 4 0 1,7143 0,0857 0,0857
Makrosk. 2 0 8,1429 0,2714 0,2714
Mikrosk. 3 0 3,7143 0,1238 0,1238
Physiol. 8 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Biochem. 10 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Seminare nach § 2 ÄAppO 6 0,3000 0,3000
SUMME 1,3237
197 
Folglich
 errechnen sich 480,2002 : 1,3237 = 362,7712, aufgerundet 363 Studienplätze. Die Beklagte hat die Aufnahmekapazität mit 333 vergebenen Plätzen folglich zu niedrig angesetzt. Die nicht ausgeschöpfte Kapazität der Beklagten genügt für die Aufnahme weiterer 30 Kläger/Innen.
198 
V. Den vom Beklagtenvertreter hilfsweise gestellten Beweisanträge, die sämtlich die Frage der Gruppengröße für Vorlesungen betreffen, war nicht weiter nachzugehen, nachdem die damit zum Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nach der dargelegten Rechtsauffassung der Kammer nicht entscheidungserheblich sind. Anknüpfungspunkt für die Korrektur der angesetzten Gruppengröße ist die insoweit fehlende Satzungsgebung durch die Beklagte und der von ihr angewandte Herleitungszusammenhang im Rahmen der Eigenanteilsbildung. Auf die inhaltliche Berechtigung des Wertes von g = 180 kommt es dabei nicht an. Der Beweisantrag Nr. 3 ist zudem bereits deshalb unzulässig, weil es insoweit an einer Tatsachenbehauptung fehlt und der Antrag auf eine Beweisermittlung gerichtet ist.
199 
VI. Im Tenor war für den Fall, dass der Kläger / die Klägerin bis zur Rechtskraft des Urteils eine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Medizin erhält, vorzubehalten, dass dann eine Zulassung bei der Beklagten nicht mehr erfolgt. Zu diesem Zwecke war der Tenor so zu fassen, dass eine Zulassung erst nach einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung ausgesprochen wird.
200 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, nachdem die Beklagte in diesem Verfahren unterlegen ist. Eine Orientierung der Kostenentscheidung an der Loschance aller Bewerber - wie sie die Kammer im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - im Eilverfahren für geboten hält - ist bei einer Endentscheidung im Hauptsacheverfahren durch Urteil nicht angebracht. Die Kammer legt im Hauptsacheverfahren bei der Verpflichtung zur Vergabe weiterer Studienplätze grundsätzlich die Rangfolge der Losliste aus den zugehörigen Eilverfahren zugrunde (vgl. dazu unter Bezugnahme auf das „Beharrungsinteresse“ an der einmal geschaffenen Sachlage und mit pragmatischen Erwägungen BVerwG, Urteil vom 01.12.1978 - 7 C 34.78 -, BVerwGE 57, 148; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1977 - IX 2186.77 -; BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 88.78 -, KMK-HSchR 1983, 517; Beschluss vom 11.04.1984 - 7 B 147.83 -, KMK-HSchR 1984, 972), sodass es im Hauptsacheverfahren nicht mehr um eine Loschance geht, sondern um die Frage, ob eine hinreichende Anzahl von bislang nicht vergebenen Studienplätzen vorhanden ist, um den Kläger / die Klägerin nach seinem / ihrem Rangplatz auf der Losliste endgültig zuzulassen. Diese Frage wird von Klägerseite mit der auf eine direkte Zuweisung eines Studienplatzes gerichteten Antragstellung bejaht und von der Beklagten mit dem Klagabweisungsantrag jeweils verneint. 30 Kläger/Innen aus der zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verbliebenen Bewerberkonkurrenz von 50 Klägern/Innen haben gegenüber der Beklagten danach aber voll obsiegt, weshalb der Beklagten in diesen Verfahren die Kosten aufzuerlegen sind, wohingegen in den Verfahren der 20 unterlegenen Kläger/Innen diese die Kosten zu tragen haben. Auch der Umstand, dass einzelne Kläger/Innen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ggf. eine anderweitige endgültige Zulassung erhalten, ändert an der Kostenentscheidung nichts, da die Kammer nicht der Rechtsprechung folgt, wonach die Kosten regelmäßig dem Studienplatzbewerber aufzuerlegen sind, wenn sich ein Zulassungsrechtsstreit erledigt, weil der Studienplatzbewerber anderweitig zugelassen worden ist, jedenfalls in dem Falle, wenn die Bewerberkonkurrenz und damit das Prozessrisiko der Hochschule ungeachtet seines Ausscheidens fortbesteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1990 - 7 C 11.88 - NVwZ-RR 1990, S. 348; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.1998 - NC 9 S 4/98, ständige Rechtsprechung, zuletzt u. a. Beschluss vom 14.01.2002 - NC 9 S 36/02 -, Beschluss vom 28.07.2004 - NC 9 S 243/04 -).
201 
Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2005 - NC 6 K 438/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger bewarb sich zum Wintersemester 2004/2005 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2004/2005 - ZZVO 2004/2005 - vom 22.06.2004 (GBl. S.448) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 327 festgesetzt worden. Mit Schreiben vom 20.09.2004 meldete die Beklagte der ZVS weitere 6 Studienplätze nach, so dass sich für das Wintersemester 2004/2005 im Fach Humanmedizin eine Gesamtkapazität von 333 Studienplätzen ergab. Den Zulassungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat der Kläger fristgerecht beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das Erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 333 Studienplätzen zutreffend ermittelt, die Abweisung der Klage beantragt.
Mit Urteil vom 17.03.2005 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids die Beklagte verpflichtet, den Kläger nach Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, dass er keine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an einer bundesdeutschen Hochschule innehabe, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das Erste Fachsemester zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen.
Zur Begründung führt das Gericht aus, die Kapazität betrage 363 Studienplätze. Über die zuletzt vergebenen 333 Plätze stünden weitere 30 Studienplätze zur Verfügung. Auf der Lehrangebotsseite seien die beiden mit künftigen Juniorprofessoren besetzten C1-Stellen nicht mit einem Lehrdeputat von jeweils 4 Semesterwochenstunden - SWS - sondern mit 6 SWS zu berechnen. Auch die von der Beklagten vorgenommene Deputatsermäßigung für den Prodekan sei nicht anzuerkennen. Auf der Lehrnachfrageseite sei der von der Universität angesetzte Curricular-Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik fehlerhaft zu hoch. Der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen in der Berechnung des Lehrnachfragewerts halte rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Beklagten stehe ein Einschätzungs- und Bewertungsvorrecht bei der Ausgestaltung des Studienplans und der daran kapazitätsrechtlich anknüpfenden CAp-Bestimmung zu. Dieses habe sie aber nur unvollständig und damit letztlich rechtlich fehlerhaft ausgeübt; in der Studienordnung der Beklagten fehle eine satzungsrechtlich verbindliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen. Eine solche wäre jedoch nach Wegfall der ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen. Der formell und materiell rechtswidrige Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen sei im gerichtlichen Verfahren in richterlicher Notkompetenz für den streitigen Berechnungszeitraum durch ein abstraktes Berechnungsmodell zu ersetzen, das von einer unbeschränkten Hörerzahl ausgehe.
Gegen das ihr am 02.06.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.06.2005 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2005 - NC 6 K 438/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Am 29.07.2005 hat der Vertreter der Beklagten beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.08.2005 zu verlängern. Zur Begründung führt er aus, das Verfahren berge einen ungewöhnlich umfangreichen Streitstoff, was sich schon an der Länge des verwaltungsgerichtlichen Urteils zeige. Eine abschließende Aufarbeitung erscheine daher innerhalb der Frist nicht möglich. Überdies sei er erst kurzfristig von der Universität Hamburg in aktuell laufenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem OVG Hamburg und dem VG Hamburg mandatiert worden. Auch hier liefen Fristen, die innerhalb der nächsten Wochen zu erledigen seien.
11 
Mit Vorsitzendenverfügung vom 01.08.2005 ist dem Vertreter der Beklagten die beantragte Fristverlängerung bis zum 17.08 2005 gewährt worden. Vor Ablauf dieser Frist ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 11.08.2005 ein weiterer Antrag des Beklagtenvertreters eingegangen, die Frist zur Begründung der Berufung nochmals zu verlängern, und zwar bis zum 26.08.2005, da die Auseinandersetzung mit dem sehr umfangreichen Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen einige Tage mehr Zeit in Anspruch nehme als gedacht. Mit Vorsitzendenverfügung vom 12.08.2005 ist die Frist - wie beantragt - bis zum 26.08.2005 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 22.08.2005, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 24.08.2005, führt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zur Begründung der Berufung aus: Bezüglich der Berechnung des Lehrdeputats der beiden künftigen Juniorprofessoren mit 6 SWS habe das Gericht zu Unrecht eine Notkompetenz in Anspruch genommen, obwohl es die hierfür erforderliche Regelungslücke im maßgeblichen Zeitpunkt (01.10.2004) nicht gegeben habe. Die künftigen „Juniorprofessoren“ seien dienstrechtlich der Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistenten (C1) zuzuordnen, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO eine Regellehrverpflichtung von höchstens 4 Semesterwochenstunden hätten.
12 
Auch soweit für Herrn Professor W. aufgrund seiner Funktion als Prodekan ab dem 01.10.2004 von der Beklagten eine Deputatsminderung in Höhe von 4 SWS in Ansatz gebracht worden sei, könne dies nicht beanstandet werden. Grundlage hierfür seien entsprechende Grundsatzbeschlüsse des Fakultätsvorstands (Beschluss vom 13.02.2002, Protokoll vom 01.03.2002 und des Rektorats vom 16.04.2002, Protokoll vom 03.05.2002). Mit diesen habe die Universität die Freistellungspauschale nach § 6a LVVO teilweise - bezogen auf die Ämter des Dekans und des Prodekans - funktionsbezogen mit jeweils 4 SWS zugeordnet. Diese Vorschrift verlange keine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung. § 6a LVVO räume der Universität im Gegensatz zu § 9 Abs. 2 LVVO einen größeren Freiraum ein, denn in der Regelung des § 6a LVVO werde vom Grundsatz bereits unterstellt, dass Deputatsermäßigungen für die Mitglieder des Fakultätsvorstands erforderlich seien. Eine auf die Person bezogene Entscheidung sei daher entbehrlich.
13 
Soweit von dem Verwaltungsgericht beanstandet worden sei, es fehle - jedenfalls für den Zeitpunkt der Zulassungszahlenfestsetzung - bereits an der erforderlichen formellen Entscheidung über die Aufteilung des Curricular-Normwertes durch das Wissenschaftsministerium, treffe diese Beanstandung nicht zu. Zwar sei richtig, dass die KapVO das Ministerium für zuständig erklärt habe, jedoch enthalte die KapVO keine förmlichen Vorgaben für die Aufteilungsentscheidung. Die Aufteilungsentscheidung liege vorliegend (konkludent) bereits in der Übernahme des Aufteilungsvorschlags der Universität auf der Grundlage des Kapazitätsberichts, welcher die Aufteilung ausweise. Diese Entscheidung dokumentiere sich spätestens in der Übernahme des Festsetzungsvorschlages für die ZZVO. Nicht zutreffend sei vorliegend die Annahme des Verwaltungsgerichts, die KapVO enthalte keine Vorgabe für die Bestimmung des Eigenanteils. Ausgangspunkt sei § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII. Diese Vorschrift gebe ausdrücklich vor, dass zur Ermittlung der Lehrnachfrage der Curricular-Normwert auf die am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten „aufgeteilt wird“. Gemeint sei damit der Curricular-Normwert im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO, welcher den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung erforderlich ist, abbildet. Dieser Wert sei für das Medizinstudium in Anlage 2 Nr. 49 zur KapVO mit 8,2 festgelegt worden. Die Festlegung sei gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO bindend. Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII sei dieser Wert „aufzuteilen“. Aufteilung meine damit aber schon vom Wortsinn her nicht eine Neuableitung, sondern eine „Verteilung“ des vorgefundenen Normwerts auf die einzelnen Lehreinheiten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es aber zwingend, dass bei der Ableitung des einzelnen Aufwands Anteile das Kalkulationsgefüge des CNW und die dort verwendeten Rechengrößen (Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren; bei Vorlesungen: g = 180; f = 1,0) beibehalten würden. Denn der Austausch einzelner Werte führe ansonsten zu Verschiebungen der zueinander gewichteten Veranstaltungen. Im Übrigen sei die Gruppengröße g = 180 seit ihrer Einführung ein bildungspolitisch abgewogener „gesetzter Rahmenwert“, der sowohl kleine Vorlesungsgruppen als auch große Vorlesungsgruppen gleichermaßen erfassen solle. Zweck dieser Festlegung sei die einheitliche Bestimmung eines Lehrnachfragemaßstabs. Er beinhalte damit nur eine rahmenbildende Rechenvorgabe. Die Beibehaltung der Vorlesungsgruppengröße g = 180 sei auch bezogen auf die heutigen Verhältnisse keineswegs sachwidrig und schon gar nicht evident verfassungswidrig. Das vom Verwaltungsgericht entwickelte „eigene“ Ableitungsmodell sei sachwidrig.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Von Klägerseite wird ausgeführt, die Berufung sei bereits unzulässig, weil die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist versäumt habe. Diese Frist sei zunächst bis zum 17.08.2005 verlängert worden. Die VwGO sehe keine weitere Verlängerungsmöglichkeit vor. Zumindest hätte die Klägerseite vor einer weiteren Fristverlängerung angehört werden müssen. Dies sei aber nicht geschehen, so dass das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verletzt worden sei. Auch sei die Begründung für den zweiten Verlängerungsantrag unzureichend. Die Berufung sei im Übrigen auch unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen sei zutreffend. Ergänzend werde ausgeführt, soweit die Berufungsklägerin zur Aufteilung des Curricular-Normwerts vortrage, die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums liege (konkludent) bereits in der Übernahme des Aufteilungsvorschlags der Universität auf Grundlage des Kapazitätsberichts, setze sie sich nicht mit der ausdrücklich vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - auseinander. Auch im vorliegenden Fall liege zum maßgeblichen Zeitpunkt eine ministerielle Entscheidung zur Aufteilung des Curricular-Normwerts nicht vor. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Erlass des Wissenschaftsministeriums vom 03.02.2005 den Curricular-Normwert nach Maßgabe einer Studienordnung aufteile, die für das Wintersemester 2004/2005 keinerlei Geltung mehr gehabt habe. Der Kapazitätsbericht an das Ministerium stamme vom 17.05.2004. Es könne nicht mehr ermittelt werden, welche Studienordnung der Universität Ulm für den vorklinischen Teil des Studienganges Humanmedizin dieser Aufteilungsentscheidung zugrunde gelegen habe. Jedenfalls sei für die Durchführung des Unterrichts im Wintersemester 2004/2005 die Studienordnung der Beklagten in der 1. Änderungssatzung vom 15.12.2004, die bereits am 21.10.2004 beschlossen worden sei, maßgeblich gewesen. Es werde im Übrigen bestritten, dass die Studienordnungen vom 16.09.2003 bzw. 15.12.2004 formell rechtmäßig zustande gekommen seien. Dies sei im Einzelnen vom Senat abzuklären. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht die Gruppengröße für Vorlesungen korrigiert. Insoweit fehle es an einem quantitativen Studienplan, der die Gruppengröße für Vorlesungen bestimme. Insoweit werde auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. Es werde weiterhin darauf hingewiesen, dass der Dienstleistungsexport einer weitergehenden Überprüfung bedürfe und auch das Problem der Drittmittelbediensteten noch einmal zu diskutieren sei.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift, und die Generalakten des Streitsemesters Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung ist zulässig (I.) und auch begründet (II).
19 
I. Die Einlegung der Berufung ist rechtzeitig erfolgt. Das - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene - Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.03.2005 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 02.06.2005 zugestellt. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 08.06.2005, eingegangen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen am 09.06.2005, damit rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO Berufung ein.
20 
Auch die Berufungsbegründungsfrist wurde nicht versäumt. Nach § 124a Abs. 3 VwGO ist in den Fällen der Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Berufung wäre daher vorliegend am 02.08.2005 abgelaufen. Die Begründungsfrist kann aber auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden (§ 124a Abs.3 Satz 3 VwGO). Eine solche Verlängerung erfolgte in zulässiger Weise.
21 
Vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 02.08.2005 beantragte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 26.07.2005, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 29.07.2005, im Hinblick auf die Schwierigkeit des Falls die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 17.08.2005 zu verlängern. Diese Fristverlängerung wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 01.08.2005 gewährt. Vor Ablauf dieser Verlängerungsfrist ging am 11.08.2005 ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht ein. Die von dem Beklagtenvertreter begehrte weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.08.2005 wurde mit Vorsitzendenverfügung vom 12.08.2005 bewilligt. Die Berufungsbegründung ging am 24.08.2005 und damit rechtzeitig vor Ablauf der zuletzt bis zum 26.08.2005 verlängerten Frist beim Verwaltungsgerichtshof ein. Die zweite Fristverlängerung ist zulässig gewesen.
22 
Bereits der Wortlaut des § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO steht einer wiederholten Fristverlängerung nicht entgegen. Der Verlängerungsantrag kann daher auch mehrfach gestellt werden (Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl., § 124a RdNr. 24). Ob vor einer weiteren Verlängerung gem. § 173 VwGO i.V.m § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO oder über § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 225 Abs. 2 ZPO (so Bader in Bader, VwGO, 3. Aufl., § 124 RdNr. 34) die Klägerseite hätte angehört werden müssen (bejahend Bader a.a.O; ablehnend Kopp/Schenke a.a.O.), kann letztlich offen bleiben. Zum einen ist auch nach § 520 Abs. 2 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu einem Monat „ohne Einwilligung“ der Gegenseite möglich. Die Berufungsbegründungsfrist, die am 02.08.2005 abgelaufen wäre, hätte daher selbst bei Heranziehung des Rechtsgedanken dieser zivilprozessualen Vorschrift ohne verfahrensrechtliche Beteiligung der Gegenseite bis zum 02.09.2005 verlängert werden können. Die Frist ist vorliegend aber lediglich bis zum 26.08.2005 und damit - wenn auch in zwei Schritten - insgesamt nur um drei Wochen drei Tage verlängert worden. Zum andern hätte ein diesbezüglicher Verfahrensfehler aber keine weiteren Auswirkungen, denn auch eine unterlassene Anhörung bleibt folgenlos (so auch Bader, a.a.O.). An die Rechtshandlung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist knüpft ein Vertrauensschutz an. Danach darf die Prozesspartei, der eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gewährt wurde, grundsätzlich darauf vertrauen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist. Verlängert der Vorsitzende daher die Rechtsmittelbegründungsfrist aufgrund eines vor deren Ablauf gestellten Antrags, ist seine Verfügung wirksam, auch wenn die Fristverlängerung verfahrensfehlerhaft ergangen ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 22.04.2002 - 6 C 15/01 -, NVwZ-RR 2002, 894 = DVBl. 2002, 1594 und BGH, Beschluss vom 18.11.2003 - VIII ZB 37.03 -, NJW 2004, 1460). Auch hat der Beklagtenvertreter für den zweiten Verlängerungsantrag plausible Gründe dargetan. Seine Begründung, die Auseinandersetzung mit dem sehr umfangreichen erstinstanzlichen Urteil nehme einige Tage mehr in Anspruch als gedacht, ist zwar recht kurz ausgefallen. An ihrer Stichhaltigkeit bestehen aber angesichts der sich hier stellenden und im Urteil des Verwaltungsgerichts sehr ausführlich behandelten Sach- und Rechtsfragen keine Zweifel. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass die beantragte Verlängerung vom 17.08.2005 auf den 26.08.2005 relativ kurz bemessen war und die Verlängerung der Berufungsfrist auch unter Bewilligung des zweiten Verlängerungsantrags - wie bereits ausgeführt - insgesamt unter einem Monat blieb.
23 
II. Die zulässige Berufung ist auch begründet.
24 
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger einen Medizinstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 als Studienanfänger zuzuweisen. Über die von der Beklagten vergebenen 333 Studienplätze bestehen keine weiteren Kapazitäten mehr. Weder bezüglich der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung des Lehrangebots (1.) noch der Lehrnachfrage (2.) sind im Ergebnis Rechtsfehler festzustellen.
25 
Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, auf der Lehrangebotsseite sei für die beiden „Juniorprofessoren“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS in Ansatz zu bringen (1.1). Auch die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene, von dem Verwaltungsgericht beanstandete Deputatsermäßigung ist rechtmäßig (1.2). Keine Rechtsfehler sind hingegen bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten und zur Frage der Erhöhung des Lehrangebotes wegen Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten festzustellen (1.3). Soweit das Verwaltungsgericht aber für die Berechnung der Lehrnachfrageseite den Rahmenwert für die Gruppengröße von Vorlesungen mit g = 180 verwirft und in richterlicher Notkompetenz ein eigenes Berechnungsmodell aufstellt, ist dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen (2.).
26 
1. Das Lehrangebot ist von der Beklagten richtig berechnet worden.
27 
1.1. Die Lehrverpflichtung der „Juniorprofessoren“ ist - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - nicht mit 6, sondern nur mit 4 SWS zu berechnen. In seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - hat der Senat - unter besonderer Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - ausgeführt:
28 
„Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung von 6 SWS für Juniorprofessoren bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil das am Berechnungsstichtag (01.01.2004) bzw. zu Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) geltende Universitätsgesetz Baden-Württemberg Juniorprofessoren nicht vorsah und eine besondere Lehrverpflichtung der für diese Position (vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BGBl. I 2004, 2316, NJW 2004, 2803 ff.) vorgesehenen Personen nach dem Stellensollprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO VII ausschied. Soweit der Antragsteller hiergegen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 382/04 u.a. - und Beschluss vom 02.11.2004 - NC 6 K 279/04 u.a. -) einwendet, die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung des Landes Baden-Württemberg habe - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. HRÄG] zum 06.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ geschaffen, für die im Wege der „richterlichen Notkompetenz“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS vorzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass auch bei ihr im Jahr 2003 ein Auswahlverfahren für die Besetzung einer künftigen Juniorprofessur durchgeführt worden sei. Der ausgewählte Bewerber wurde in Ermangelung der gesetzlichen Grundlagen für eine Juniorprofessur zunächst als Wissenschaftlicher Angestellter (1b befristet: 01.08.2003 bis 31.07.2006) angestellt und mit Wirkung zum 01.06.2004 auf eine Beamtenstelle umgesetzt und zum Wissenschaftlichen Assistenten (C1) ernannt. Sein Lehrdeputat betrug auf beiden Stellen jeweils 4 SWS. Erst zum 09.05.2005 wurde der ausgewählte Bewerber förmlich zum Juniorprofessor ernannt und in die mit Wirkung zum 01.05.2005 umgewandelte W1-Stelle eingewiesen. Eine Erhöhung des Bruttolehrdeputats um 2 Semesterwochenstunden - wie der Antragsteller meint - ergibt sich hieraus jedoch nicht.
29 
Selbst wenn man mit dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht Sigmaringen davon ausginge, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg habe mit Erlass vom 14.01.2004 (Az.: 21-635.31/ 421SV) für „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ eine eigenständige Stellengruppe geschaffen, woran bereits erhebliche Zweifel bestehen, so läge die Schaffung dieser „Stellengruppe“ nach dem für die Beurteilung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Stichtag (01.01.2004) und hätte allenfalls als wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO VII berücksichtigt werden können. Eine solche Berücksichtigung im Rahmen des § 5 Abs. 2 KapVO VII scheidet jedoch bereits deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 27.07.2004 das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz - HRGÄndG 5 - wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt und mithin der vom Verwaltungsgericht Sigmaringen angenommenen „Stellengruppe“ die Grundlage entzogen hatte. Denn mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war das HRGÄndG 5 nichtig und mithin das Land Baden-Württemberg nicht mehr verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen, mit denen das Regelerfordernis der Juniorprofessur (§ 44 Abs. 2 Satz HRG) erfüllt wird. Vielmehr war vor dem Beginn des Berechnungszeitraums des § 5 KapVO VII, d.h. vor dem 01.10.2004, völlig unklar, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Landesgesetzgeber eine eigenständige Stellengruppe der Juniorprofessoren schaffen würde. Angesichts dieser vor Beginn des Berechnungszeitraums vorhandenen unklaren Gesetzeslage bestand entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen auch kein Anlass zur Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz zur Korrektur der von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtung von 4 SWS für den Inhaber der (erst zum 01.05.2005 in eine W1-Stelle umgewandelten) C1-Stelle. Denn Verwaltungsgerichte dürfen eine erstmals festgestellte Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts nicht sofort korrigieren. Vielmehr ist ihre Notkompetenz erst dann eröffnet, wenn sich der Verordnungsgeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit seinen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - und BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41.84 -, Buchholz 421.21 Nr. 30, S. 156, NVwZ 1987, 682). Unabhängig von der Frage, ob vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) überhaupt eine Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts angenommen werden konnte, lässt sich jedenfalls eine anhaltende Untätigkeit des Verordnungsgebers nicht feststellen. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 musste es zunächst dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben, ob, mit welchen Maßgaben und wann dieser Juniorprofessoren einführt. Vor einer solchen Entscheidung des Landesgesetzgebers bestand weder eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Regelung von Lehrverpflichtungen für „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ noch konnte von dessen anhaltender Untätigkeit ausgegangen werden. Der Umstand, dass der für eine (mögliche) spätere Juniorprofessur vorgesehene Inhaber einer C1-Stelle möglicherweise besonders qualifiziert war, gebietet es nicht, die Lehrverpflichtung dieser Stelle mit 6 (anstatt 4) SWS anzusetzen. Hierauf weist die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Regellehrverpflichtung habilitierter Wissenschaftlicher Assistenten (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99/81 - u.a., DVBl. 1983, 842 ff., Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 9, DÖV 1983, 865 ff.) zutreffend hin.“
30 
An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Ihnen ist auch in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren nach nochmaliger eingehender Prüfung der im zitierten Beschluss bereits ausführlich dargelegten Rechtsauffassung des Senats nichts weiter hinzuzufügen.
31 
1.2. Die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene Deputatsermäßigung um 4 SWS ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
32 
Rechtsgrundlage hierfür ist § 6a der Lehrpflichtverordnung - LVVO -, der mit Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrpflichtverordnung vom 23.10.2001 (GBl. S. 589) in die LVVO eingefügt wurde und den Umfang der sogenannten Freistellungspauschale regelt. Unter Freistellungspauschale ist nach § 6a Abs.1 LVVO die Summe der Lehrveranstaltungsstunden zu verstehen, bis zu der an Universitäten und pädagogischen Hochschulen die Mitglieder des Fakultätsvorstands insgesamt für die Wahrnehmung der mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben von Lehraufgaben freigestellt werden können. Die Freistellungspauschale für die Mitglieder des Fakultätsvorstands einer Universität einschließlich des Dekans beträgt insgesamt bis zu 14 Lehrveranstaltungsstunden, wobei die Lehrverpflichtung des Studiendekans um höchstens 6 Lehrveranstaltungsstunden und die Lehrverpflichtung des Prodekans um höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden kann (§ 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO). Über den Umfang der der einzelnen Fakultät oder dem einzelnen Fachbereich zur Verfügung stehenden Freistellungspauschale entscheidet das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands oder Fachbereichsvorstands (§ 6a Abs. 5 LVVO).
33 
Diese Bestimmung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das in § 29 Abs. 1 HRG niedergelegte Gebot, einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Den Verpflichtungen aus § 29 HRG sind die Länder durch Erlass der ländereinheitlichen Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen nachgekommen. Für die Berechnung des Lehrangebots werden dabei alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals nach dem Haushaltsplan und die sonstigen Lehrpersonen den Lehreinheiten zugeordnet (§ 8 KapVO). Die Stellen für wissenschaftliches Personal gehen mit ihren höchstmöglichen Lehrverpflichtungen in die Berechnung ein. Das Lehrdeputat ist die ihm Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung gemessen in Deputatsstunden (§ 9 KapVO). Die Lehrdeputate ergeben sich wiederum aus den jeweiligen Lehrverpflichtungsverordnungen der Länder, hier der LVVO in der genannten Fassung vom 23.10.2001. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG, „einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln“, kommt der Vereinbarung der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder über die Lehrverpflichtung an Hochschulen eine besondere Bedeutung zu. In dieser Vereinbarung - zuletzt Stand 12.06.2003 - haben sich die Länder über die Lehrdeputate verständigt. Auch wenn diese Vereinbarung vom 12.06.2003 nicht Grundlage der LVVO in der Fassung vom 23.10.2001 gewesen sein konnte, ist diese aber im Rahmen des § 29 HRG und seiner Auslegung als „Orientierungsrahmen und Erkenntnisquelle“ heranzuziehen (zum Ganzen Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 29 RdNr. 15). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass § 6a LVVO in Widerspruch zu der aktuellen KMK-Vereinbarung steht.
34 
Unter Ziffer 4.1.4 dieser KMK-Vereinbarung ist eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung für „Leiterinnen und Leitern von Fachbereichen bis 50 von Hundert“ vorgesehen. § 6a LVVO steht in Übereinstimmung hiermit.
35 
Zwar ist in der KMK-Vereinbarung die Funktion des Prodekans nicht erwähnt, ebenso wenig findet sich aber auch der im baden-württembergischen Hochschulrecht weiterhin verwendete Begriff der „Fakultät“. Dies ist aber unschädlich. Nach der Vorschrift des § 64 Abs. 1 HRG a. F. ist der Fachbereich „die organisatorische Grundeinheit der Hochschule“; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, dass seine Angehörigen, seine wissenschaftlichen Einrichtungen und seine Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Den Begriff des Fachbereichs kennt das Universitätsgesetz, das hier heranzuziehen ist (siehe insoweit Art. 24 des 2. Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. Hochschulrechtsänderungsgesetz - 2. HRÄG] vom 01.01.2005) ebenso wenig wie das am 01. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG - vom 01.01.2005, GBl. S. 1). Im früheren Universitätsgesetz wird wie in dem ab 01.01.2005 geltenden LHG weiterhin der althergebrachte Begriff der „Fakultät“ verwendet (§ 21 UG und § 22 LHG). Nach beiden Vorschriften stellt die Fakultät - insoweit deckungsgleich mit dem Begriff des „Fachbereichs“ - die „organisatorische Grundeinheit“ der Universität dar. Der Begriff des Fachbereichs ist daher - jedenfalls im Bereich der Rechtswissenschaft und Medizin - deckungsgleich mit dem Begriff der Fakultät (siehe hierzu auch Hailbronner/Geis, a.a.O., § 64 RdNr. 1).
36 
Der Prodekan gehört auch zu den „Leitern“ der Fakultät bzw. des Fachbereichs im Sinne der Ziff. 4.1.4 der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003. Dies ergibt sich aus dem hier noch heranzuziehenden § 23 UG, wonach Organe der Fakultät der Fakultätsrat und der Fakultätsvorstand sind (§ 23 Abs. 1 UG). Nach § 23 Abs. 2 UG „leitet“ der Fakultätsvorstand die Fakultät. Dem Fakultätsvorstand gehören nach der genannten gesetzlichen Bestimmung (ebenso wie nach dem jetzt geltenden § 23 LHG) an:
37 
1. Der Dekan
38 
2. Der Prodekan als Stellvertreter des Dekans
3. ...
39 
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber, dass der Prodekan - wenn auch als Stellvertreter - Mitglied der Leitung der Fakultät ist.
40 
Dem Verwaltungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, in formeller Hinsicht fehle es bezüglich der Deputatsermäßigung für den Prodekan an einer Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004. § 6a Abs. 5 LVVO verlangt keine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung. Ausreichend ist insoweit eine funktionsbezogene Verteilungsentscheidung, wie sie die Beklagte in ihren Grundsatzbeschlüssen vom 13.02.2002 und 16.04.2002 getroffen hat.
41 
Soweit es in § 6a Abs. 5 LVVO heißt, über den Umfang der Freistellungspauschale und über die „individuelle“ Verteilung habe das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands zu entscheiden, ist „individuelle Verteilung“ nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass damit eine Entscheidung bezüglich des konkreten Amtsinhabers getroffen werden müsste. Aus Sinn und Zweck des § 6a LVVO folgt, dass für bestimmte Ämter eine generelle Regelung bezüglich der Deputatsermäßigung ausreicht. Denn diese Regelung hat zum Ziel, den Universitäten die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der in der Verordnung genannten pauschalen Deputatsermäßigungen für die zentralen Verwaltungsämter der Fakultät (Dekan und Prodekan, zum Aufgabenbereich vgl. § 24 UG a.F. und jetzt § 23 LHG) funktionsbezogene Freistellungen auszusprechen. Die Regelung in § 6a LVVO geht also davon aus, dass unabhängig von der Person des Amtsinhabers aufgrund der gesetzlichen Aufgaben des Dekans und Prodekans eine Deputatsermäßigung erforderlich ist. Dies steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003, in der es unter Ziff. 4 2. Satz heißt, für die Wahrnehmung der ausgeführten Funktionen könne eine Ermäßigung „generell“ vorgesehen werden.
42 
Insoweit unterscheidet sich die Regelung auch von der in § 9a Abs. 2 LVVO vorgesehenen Ermäßigung für die Wahrnehmung „sonstiger Aufgaben und Funktionen in der Hochschule“. Für die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten kann das zuständige Ministerium - unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs - im jeweiligen Fach die Lehrverpflichtung ermäßigen. Anders als in § 6a LVVO, wird hier nicht etwa von der Notwendigkeit einer Deputatsermäßigung im Hinblick auf gesetzlich vorgegebene Verwaltungstätigkeiten unterstellt, sondern eine individuelle, konkrete Entscheidung, die insbesondere unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs zu ergehen hat, gefordert. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass diese Prüfung in kapazitätsbeschränkten Fächern auch im Hinblick darauf vorzunehmen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben erfordere, wodurch dieser Aufwand verursacht werde, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit seien und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 - und vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Ein solches Prüfungserfordernis ist aber § 6a Abs. 5 LVVO, der eine pauschalierte Regelung in Bezug auf gesetzlich bestimmte Funktionen und damit eine gewissermaßen vor die Klammer gezogene Prüfung der erforderlichen Deputatsermäßigung enthält, gerade nicht zu entnehmen.
43 
Auch die Reduzierung der Lehrverpflichtung um das in der LVVO vorgesehene Höchstmaß um vier Lehrveranstaltungsstunden ist nicht zu beanstanden. Insoweit kommt der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu. Der Umfang der gewährten Deputatsermäßigung ist von Klägerseite auch nicht substantiiert angegriffen worden und auch für den Senat ist eine Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung nicht ersichtlich. Zwar kann bei mehreren, zu Lasten der Vorklinik gehenden Deputatsermäßigungen eine gerichtliche Überprüfung der Reduzierung der einzelnen Lehrverpflichtung um das Höchstmaß, geboten sein. Diese Frage stellt sich hier aber nicht.
44 
Etwas anderes lässt sich auch nicht dem Senatsbeschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. - entnehmen. Soweit der Senat hier zu § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO Ausführungen gemacht hat, waren diese für die Entscheidung nicht tragend. Der Senat hat sich im Übrigen auch nicht mit der im Hinblick auf § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO notwendigen Prüfungsdichte auseinandergesetzt, sondern nur angemerkt, dass Zweifel bestehen könnten, ob neben der Bestellung des Ersten Studiendekans, für den eine Deputatsreduktion von 6 Semesterwochenstunden durchaus als rechtmäßig erachtet werden könne, die Bestellung weiterer Studiendekane - abgesehen von besonders gelagerten Ausnahmefällen - kapazitätsrechtlich Anerkennung finden könnte. Diese Ausführungen sind im vorliegenden Fall aber ohne Bedeutung. Denn kapazitätsrechtlich ist vorliegend nur die für den Prodekan vorgesehene Deputatsermäßigung von Bedeutung. Zu Recht hat die Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass keiner der drei von der Beklagten bestellten Studiendekane der Vorklinik angehört, so dass die ihnen gewährte Deputatsermäßigung kapazitätsmäßig nicht ins Gewicht fällt.
45 
1.3. Bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten sowie zur Frage der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten, sind keine Rechtsfehler festzustellen.
46 
Bezüglich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter ist das Verwaltungsgericht von 4 SWS ausgegangen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unter Heranziehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung - auch des erkennenden Senats - hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, welche Umstände vorliegend zur Reduktion der Lehrverpflichtung geführt haben. Dabei wurden ausgewählte Arbeitsverträge einer Überprüfung unterzogen. Die dort gemachten tatsächlichen Feststellungen macht sich der Senat zu eigen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, § 128 VwGO RdNr. 2 m.w.N.). Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Stichtag 01.10.2004 ist, und dass das Verwaltungsgericht die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu dem 5. HRG-Änderungsgesetz (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BVF 2.02 - NJW 2004, 2803) berücksichtigt hat.
47 
Gleiches gilt im Ergebnis auch für die von dem Verwaltungsgericht nicht beanstandete Berechnung der Beklagten bezüglich eines Deputatsansatzes von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten, insbesondere bezüglich der Stelle von Herrn Dr. B.. In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Herrn Dr. B. angehört und ist aufgrund seiner Angaben zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre liege. Soweit von Klägerseite gegen die Angaben von Herrn Dr. B. eingewendet wird, „dessen pauschalen Behauptungen“ könne nicht „gefolgt werden“, handelt es sich nicht um eine substantiierte Infragestellung des Ergebnisses der Anhörung, so dass von Seiten des Senats die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgerungen nicht in Zweifel gezogen werden.
48 
Auch bezüglich der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten ist eine Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht festzustellen. Das Verwaltungsgericht konnte nicht ermitteln, dass von Drittmittelbediensteten Lehrleistungen erbracht werden. Insoweit liegen ausreichende, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholte Erklärungen der Beklagten vor, die auch von Klägerseite letztlich nicht substantiiert angegriffen werden. Zu weiterer Aufklärung besteht daher kein Anlass. Dies gilt insbesondere auch für den in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite erfolgten Vortrag, Frau Dr. K. habe eine aus dem Haushalt des Wissenschaftsministeriums bezahlte Stelle inne (gehabt), die als Drittmittelstelle zu betrachten sei und Frau Dr. K. sei auch in der Lehre eingesetzt gewesen. Abgesehen davon, dass - insoweit wird auf die Niederschrift verwiesen - in der mündlichen Verhandlung von der Beklagtenseite hierzu ausgeführt wurde, dass Frau Dr. K. zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt gewesen ist, verweist der Senat bezüglich dieser Frage auf seine Entscheidung vom 29.07.2004 - NC 9 S 60/04 -. In diesem Beschluss, in dem es um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Beklagten zum Wintersemester 2003/2004 ging, hat der Senat (S. 10 des amtlichen Abdrucks) ausgeführt, dass selbst dann, wenn Frau Dr. K. - freiwillig - Lehrleistungen erbracht hätte, diese kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen wären, da Frau Dr. K. vertraglich nicht verpflichtet gewesen sei, Lehraufgaben zu übernehmen. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Frage der von Frau Dr. K. erbrachten Lehrleistungen bzw. der Finanzierung ihrer Stelle für den vorliegenden Rechtsstreit schon deswegen ohne jegliche Bedeutung ist, weil das Anstellungsverhältnis von Frau Dr. K. bereits zum 31.12.2003, also fast ein Jahr vor dem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, geendet hat.
49 
2. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Berechnung der Lehrnachfrageseite kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat bei der Bildung des Eigencurricularanteils für die Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen angenommen; dies ist nicht zu beanstanden.
50 
Der Kapazitätsfestsetzung der Beklagten lag nach dem vorläufigen Kapazitätsbericht von Mai 2004 zunächst ein Eigenanteil von 1,5251 zugrunde. Hieraus errechnete die Beklagte eine Aufnahmekapazität von 327 Plätzen. Die Beklagte hat im September 2004 ihren vorläufigen Kapazitätsbericht kapazitätsgünstig korrigiert und den Curriculareigenanteil auf 1,4571 festgesetzt und infolgedessen 6 weitere Plätze an die ZVS nachgemeldet. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass in dieser Berechnung beim Lehrnachfragewert des Anatomischen Seminars der Wert 0,0857 statt 0,0872 beträgt. Dies wird auch von der Beklagten eingeräumt. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung gemäß § 130b VwGO ab. Es ist daher von einem Eigenanteil von 1,4736 auszugehen. Dieser Wert wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Weder in formeller (2.1.) noch in materieller (2.2.) Hinsicht sind diesbezüglich Rechtsfehler festzustellen.
51 
2.1. Formellrechtlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass von der Klägerseite ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl begehrt wird. Verfahrensrechtliche Vorschriften, wie sie das Verwaltungsgericht vorliegend aus der KapVO für ableitbar hält, können sich aber nur auf die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität beziehen. Schon von daher erscheint es ausgeschlossen, dass eine Berufung auf einen Verfahrensfehler vorliegend erfolgreich sein könnte. Im Übrigen ist ein solcher Formfehler aber auch nicht festzustellen.
52 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die förmliche Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministerium getroffen werden muss, da im Studiengang Medizin das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts ist (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Soweit das Verwaltungsgericht aber die Ansicht vertritt, aus dem Umstand, dass die Aufteilungsentscheidung erst am 03.02.2005 durch das Ministerium getroffen worden sei, müsse eine besondere gerichtliche „Kontrolldichte“ ableitet werden, ist dem nicht zu folgen. Die von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - (VGHBW - LS 2000, Beilage 5, B6), in der der Senat sich zur Aufteilung des Curricularnormwertes nach § 13 Abs. 4 KapVO äußert, betraf einen anderen Sachverhalt und ist daher für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang sich der Beklagten-Vertreter in seiner Berufungsbegründung mit dieser vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung auseinandergesetzt hat, kommt es daher nicht an. In dem dort entschiedenen Fall lag - überhaupt - keine Entscheidung des zuständigen Wissenschaftsministeriums vor, und zwar weder über die Abgrenzung der Lehreinheit Vorklinische/Klinische Medizin noch über die Aufteilung des Curricularnormwerts. Im vorliegenden Fall ist eine solche Entscheidung aber getroffen und am 03.02.2005 der Beklagten auch bekannt gegeben worden.
53 
Verfahrensrechtliche Regelungen über die Form und den Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts enthält die KapVO nicht. Dies ist auch entbehrlich, da die Aufteilungsentscheidung keinen Verwaltungsakt, sondern nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung darstellt (so bereits Senatsurteil vom 31.12.1982 - 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 113). Als solcher ist die Aufteilungsentscheidung aber bereits vor der schriftlichen Bestätigung am 03.02.2005 - wenn auch nur zwischen dem Ministerium und der jeweiligen Universität - als Rechengröße existent und bekannt gewesen. Das Wissenschaftsministerium hat diese Berechnungsgrundlage aus dem vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten (Stand Mai 2004) auch übernommen. Zwar ist richtig, dass die Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung die Entscheidung nicht „ersetzen“ kann, da die Zulassungszahlenverordnung die kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst bestimmt, sondern diese voraussetzt (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - a.a.O.). Verhält es sich aber wie vorliegend so, dass diese Entscheidung über die Aufteilung zwar vom Ministerium erst zu einem späteren Zeitpunkt der Hochschule bekannt gegeben wird, die Festsetzung aber mit der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde liegenden Berechnung und dem Aufteilungsvorschlag der Universität auf Grundlage ihres Kapazitätsberichts übereinstimmt und diese damit nur bestätigt, kann ein den „außerkapazitären“ Zulassungsbewerber in seinen Rechten verletzender Verfahrensfehler jedenfalls nicht festgestellt werden.
54 
Soweit von Klägerseite vorgetragen wird, es sei nicht mehr feststellbar, welche Studienordnung der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums zugrunde gelegen habe und die formelle Rechtmäßigkeit der Studienordnungen der Universität vom 16.09.2003 bzw. 15.12.2004 werde bestritten, ist folgendes anzumerken: Der Senat sieht keine Veranlassung, die von Klägerseite bestrittene formelle Rechtmäßigkeit der der Aufteilungsentscheidung zugrunde liegenden Studienordnung in Zweifel zu ziehen. Substantiierte Fehler sind insoweit nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Es ist ferner davon auszugehen, dass Grundlage der Aufteilungsentscheidung, die sich am vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten vom Mai 2004 orientiert, die Studienordnung der Beklagten vom 16.09.2003 gewesen ist, was sich bereits aus dem zeitlichen Ablauf ergibt.
55 
2.2. Auch in materieller Hinsicht ist die Aufteilung des Curricularnormwerts, wie sie von der Beklagten zuletzt im September 2004 vorgenommen wurde, nicht zu beanstanden. Auszugehen ist von § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII. Danach wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten „aufgeteilt“. Der Curricularnormwert ist eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und keine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528; OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 - [juris]). Dieser Wert wurde für das Medizinstudium in der Anlage 2 Nr. 49 zur KapVO mit 8,2 festgelegt (Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der KapVO vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Dieser - neue Wert - schreibt den früheren Vorgängerwert von 7,27 auf der Basis der angehobenen Ausbildungsanforderungen der neuen Approbationsordnung fort und entspricht dem Wert, auf den sich die Bundesländer im Rahmen des ZVS-Verwaltungsausschusses mit Beschluss vom 27.09.2002 verständigt haben. Dieser Wert steht vorliegend nicht in Streit. Die Berechnung des Unterausschusses der ZVS, der Grundlage des Beschlusses im Verwaltungsausschuss der ZVS war, folgt für die Lehrveranstaltungen des 1. Studienabschnitts sowohl hinsichtlich der Anrechnungsfaktoren als auch der Gruppengröße exakt den Parametern des Beispielstundenplans. Die Tatsache, dass der Normgeber dem Festsetzungsvorschlag der ZVS uneingeschränkt gefolgt ist, zeigt, dass er an dem Berechnungssystem, wie es dem Beispielplan zugrunde lag, festhalten wollte. Ist aber davon auszugehen, dass die Vorlesungen mit einer Betreuungsrelation von 180 in die Normfestsetzung eingeflossen sind, kann die Heranziehung dieses Werts bei der Berechnung des Eigenanteils jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft sein (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -). Denn insoweit wird bei der Aufteilungsentscheidung nach wie vor ein vom Verordnungsgeber vorgegebener Richtwert herangezogen.
56 
Weiter ist klarzustellen, dass der häufig verwendete Begriff der „Gruppengröße“ insoweit missverständlich sein mag, als er vielleicht eine Bezugnahme auf die „Hochschulwirklichkeit“, z.B. die Anzahl der in einer Vorlesung vorhandenen Studenten oder die Anzahl der Plätze in einen bestimmten Hörsaal, nahe legen könnte. Darum geht es aber in dem abstrakten Berechnungsmodell, auf dem die KapVO weiterhin basiert, nicht. Richtigerweise ist daher auch dem Begriff der Betreuungsrelation der Vorzug zu geben, denn dieser drückt aus, dass es sich insoweit nicht um einen aus der Hochschulwirklichkeit exakt abgeleiteten oder an ihr zu messenden Wert, sondern um einen innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode festgesetzten Parameter handelt. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, 89) hat die Betreuungsrelation von g = 180 als eine Art Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen angesehen. Die Zahl berücksichtigt also große Vorlesungen mit hoher Hörerzahl ebenso wie kleine Vorlesungen. Sie mittelt aber auch zwischen den Hörerzahlen, die am Anfang des Studiums liegen, als auch von solchen in höheren Semestern und muss dabei auch das allgemeine Studienverhalten der Studenten berücksichtigen.
57 
Die Betreuungsrelation von g = 180 stellt daher nach wie vor eine abstrakte Größe dar, die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat. Zwar mag es zutreffen, dass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der „Hörer“ unabhängig ist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Dies allein stellt aber das abstrakte Berechnungsmodell der KapVO nicht in Frage. Ob Berechnungen, die sich an der „Hochschulwirklichkeit“ orientieren, und damit einem von dem Berechnungssystem der KapVO abweichenden rechnerischen Ansatz folgen, rechtlich zulässig sind (ablehnend in Bezug auf einen Vorlesungsabzug oder den Vorschlag, den Durchschnitt der bundesweit festgesetzten Zulassungszahlen als „Gruppengröße“ anzusetzen: OVG Berlin, a.a.O.), ist vorliegend, nachdem die Beklagte auf die Werte zurückgegriffen hat, die der KapVO nach wie vor zugrunde liegen, nicht zu entscheiden.
58 
Insbesondere gebietet auch der Umstand, dass der ZVS-Beispielstudienplan nach der neuen Approbationsordnung nicht weiter entwickelt wurde, keine Abweichung von der Betreuungsrelation g = 180 (so im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20.04 - und OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826.03 - und OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -; anderer Ansicht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430.03 -, NVwZ - RR 2005, 409). Zwar ist durch die - geltende - Neufassung der Approbationsordnung vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405) die Bedeutung der Seminare von dem Verordnungsgeber in der Universitätsausbildung zusätzlich dadurch betont worden, dass der zeitliche Umfang für integrierte Lehrveranstaltungen um 98 Stunden und für Seminare mit klinischem Bezug um weitere 56 Stunden erhöht wurde (vgl. § 2 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 ÄApprO). Die durch die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung bedingte Erhöhung des Lehraufwandes sowie die neugefassten thematischen Anforderungen an die Lehrveranstaltungen, zwingen aber im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht dazu, die Rahmenwerte des früheren ZVS-Beispielstudienplans im Übrigen nicht heranzuziehen.
59 
Denn in der Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung ist weiterhin eine Gruppengröße für die Seminare von g = 20 zugrunde gelegt worden. Diese Betreuungsrelation für Seminare ist bereits für die 7. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 21.12.1989 (BGBl. I S. 2549) eingeführt worden. Insofern hat die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung nichts Neues gebracht. Die Seminare sind bei der Neubestimmung des CNW auch in der Vergangenheit nicht mehr berücksichtigt worden, so dass die Neuregelung der ärztlichen Approbationsordnung nicht dazu führen kann - wie das Verwaltungsgericht meint -, das bisherige „Beziehungsgefüge“ zu „sprengen“ mit der Folge, dass auch die übrigen Werte nicht mehr heranzuziehen sind (so im Ergebnis auch BayVGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 -).
60 
Nach alldem ist die von der Beklagten im September 2004 angestellte Kapazitätsberechnung, die zur Vergabe von 333 Studienplätzen geführt hat, nicht zu beanstanden.
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Gründe

 
18 
Die Berufung ist zulässig (I.) und auch begründet (II).
19 
I. Die Einlegung der Berufung ist rechtzeitig erfolgt. Das - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene - Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.03.2005 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 02.06.2005 zugestellt. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 08.06.2005, eingegangen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen am 09.06.2005, damit rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO Berufung ein.
20 
Auch die Berufungsbegründungsfrist wurde nicht versäumt. Nach § 124a Abs. 3 VwGO ist in den Fällen der Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Berufung wäre daher vorliegend am 02.08.2005 abgelaufen. Die Begründungsfrist kann aber auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden (§ 124a Abs.3 Satz 3 VwGO). Eine solche Verlängerung erfolgte in zulässiger Weise.
21 
Vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 02.08.2005 beantragte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 26.07.2005, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 29.07.2005, im Hinblick auf die Schwierigkeit des Falls die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 17.08.2005 zu verlängern. Diese Fristverlängerung wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 01.08.2005 gewährt. Vor Ablauf dieser Verlängerungsfrist ging am 11.08.2005 ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht ein. Die von dem Beklagtenvertreter begehrte weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.08.2005 wurde mit Vorsitzendenverfügung vom 12.08.2005 bewilligt. Die Berufungsbegründung ging am 24.08.2005 und damit rechtzeitig vor Ablauf der zuletzt bis zum 26.08.2005 verlängerten Frist beim Verwaltungsgerichtshof ein. Die zweite Fristverlängerung ist zulässig gewesen.
22 
Bereits der Wortlaut des § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO steht einer wiederholten Fristverlängerung nicht entgegen. Der Verlängerungsantrag kann daher auch mehrfach gestellt werden (Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl., § 124a RdNr. 24). Ob vor einer weiteren Verlängerung gem. § 173 VwGO i.V.m § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO oder über § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 225 Abs. 2 ZPO (so Bader in Bader, VwGO, 3. Aufl., § 124 RdNr. 34) die Klägerseite hätte angehört werden müssen (bejahend Bader a.a.O; ablehnend Kopp/Schenke a.a.O.), kann letztlich offen bleiben. Zum einen ist auch nach § 520 Abs. 2 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu einem Monat „ohne Einwilligung“ der Gegenseite möglich. Die Berufungsbegründungsfrist, die am 02.08.2005 abgelaufen wäre, hätte daher selbst bei Heranziehung des Rechtsgedanken dieser zivilprozessualen Vorschrift ohne verfahrensrechtliche Beteiligung der Gegenseite bis zum 02.09.2005 verlängert werden können. Die Frist ist vorliegend aber lediglich bis zum 26.08.2005 und damit - wenn auch in zwei Schritten - insgesamt nur um drei Wochen drei Tage verlängert worden. Zum andern hätte ein diesbezüglicher Verfahrensfehler aber keine weiteren Auswirkungen, denn auch eine unterlassene Anhörung bleibt folgenlos (so auch Bader, a.a.O.). An die Rechtshandlung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist knüpft ein Vertrauensschutz an. Danach darf die Prozesspartei, der eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gewährt wurde, grundsätzlich darauf vertrauen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist. Verlängert der Vorsitzende daher die Rechtsmittelbegründungsfrist aufgrund eines vor deren Ablauf gestellten Antrags, ist seine Verfügung wirksam, auch wenn die Fristverlängerung verfahrensfehlerhaft ergangen ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 22.04.2002 - 6 C 15/01 -, NVwZ-RR 2002, 894 = DVBl. 2002, 1594 und BGH, Beschluss vom 18.11.2003 - VIII ZB 37.03 -, NJW 2004, 1460). Auch hat der Beklagtenvertreter für den zweiten Verlängerungsantrag plausible Gründe dargetan. Seine Begründung, die Auseinandersetzung mit dem sehr umfangreichen erstinstanzlichen Urteil nehme einige Tage mehr in Anspruch als gedacht, ist zwar recht kurz ausgefallen. An ihrer Stichhaltigkeit bestehen aber angesichts der sich hier stellenden und im Urteil des Verwaltungsgerichts sehr ausführlich behandelten Sach- und Rechtsfragen keine Zweifel. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass die beantragte Verlängerung vom 17.08.2005 auf den 26.08.2005 relativ kurz bemessen war und die Verlängerung der Berufungsfrist auch unter Bewilligung des zweiten Verlängerungsantrags - wie bereits ausgeführt - insgesamt unter einem Monat blieb.
23 
II. Die zulässige Berufung ist auch begründet.
24 
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger einen Medizinstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 als Studienanfänger zuzuweisen. Über die von der Beklagten vergebenen 333 Studienplätze bestehen keine weiteren Kapazitäten mehr. Weder bezüglich der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung des Lehrangebots (1.) noch der Lehrnachfrage (2.) sind im Ergebnis Rechtsfehler festzustellen.
25 
Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, auf der Lehrangebotsseite sei für die beiden „Juniorprofessoren“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS in Ansatz zu bringen (1.1). Auch die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene, von dem Verwaltungsgericht beanstandete Deputatsermäßigung ist rechtmäßig (1.2). Keine Rechtsfehler sind hingegen bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten und zur Frage der Erhöhung des Lehrangebotes wegen Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten festzustellen (1.3). Soweit das Verwaltungsgericht aber für die Berechnung der Lehrnachfrageseite den Rahmenwert für die Gruppengröße von Vorlesungen mit g = 180 verwirft und in richterlicher Notkompetenz ein eigenes Berechnungsmodell aufstellt, ist dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen (2.).
26 
1. Das Lehrangebot ist von der Beklagten richtig berechnet worden.
27 
1.1. Die Lehrverpflichtung der „Juniorprofessoren“ ist - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - nicht mit 6, sondern nur mit 4 SWS zu berechnen. In seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - hat der Senat - unter besonderer Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - ausgeführt:
28 
„Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung von 6 SWS für Juniorprofessoren bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil das am Berechnungsstichtag (01.01.2004) bzw. zu Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) geltende Universitätsgesetz Baden-Württemberg Juniorprofessoren nicht vorsah und eine besondere Lehrverpflichtung der für diese Position (vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BGBl. I 2004, 2316, NJW 2004, 2803 ff.) vorgesehenen Personen nach dem Stellensollprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO VII ausschied. Soweit der Antragsteller hiergegen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 382/04 u.a. - und Beschluss vom 02.11.2004 - NC 6 K 279/04 u.a. -) einwendet, die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung des Landes Baden-Württemberg habe - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. HRÄG] zum 06.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ geschaffen, für die im Wege der „richterlichen Notkompetenz“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS vorzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass auch bei ihr im Jahr 2003 ein Auswahlverfahren für die Besetzung einer künftigen Juniorprofessur durchgeführt worden sei. Der ausgewählte Bewerber wurde in Ermangelung der gesetzlichen Grundlagen für eine Juniorprofessur zunächst als Wissenschaftlicher Angestellter (1b befristet: 01.08.2003 bis 31.07.2006) angestellt und mit Wirkung zum 01.06.2004 auf eine Beamtenstelle umgesetzt und zum Wissenschaftlichen Assistenten (C1) ernannt. Sein Lehrdeputat betrug auf beiden Stellen jeweils 4 SWS. Erst zum 09.05.2005 wurde der ausgewählte Bewerber förmlich zum Juniorprofessor ernannt und in die mit Wirkung zum 01.05.2005 umgewandelte W1-Stelle eingewiesen. Eine Erhöhung des Bruttolehrdeputats um 2 Semesterwochenstunden - wie der Antragsteller meint - ergibt sich hieraus jedoch nicht.
29 
Selbst wenn man mit dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht Sigmaringen davon ausginge, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg habe mit Erlass vom 14.01.2004 (Az.: 21-635.31/ 421SV) für „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ eine eigenständige Stellengruppe geschaffen, woran bereits erhebliche Zweifel bestehen, so läge die Schaffung dieser „Stellengruppe“ nach dem für die Beurteilung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Stichtag (01.01.2004) und hätte allenfalls als wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO VII berücksichtigt werden können. Eine solche Berücksichtigung im Rahmen des § 5 Abs. 2 KapVO VII scheidet jedoch bereits deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 27.07.2004 das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz - HRGÄndG 5 - wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt und mithin der vom Verwaltungsgericht Sigmaringen angenommenen „Stellengruppe“ die Grundlage entzogen hatte. Denn mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war das HRGÄndG 5 nichtig und mithin das Land Baden-Württemberg nicht mehr verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen, mit denen das Regelerfordernis der Juniorprofessur (§ 44 Abs. 2 Satz HRG) erfüllt wird. Vielmehr war vor dem Beginn des Berechnungszeitraums des § 5 KapVO VII, d.h. vor dem 01.10.2004, völlig unklar, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Landesgesetzgeber eine eigenständige Stellengruppe der Juniorprofessoren schaffen würde. Angesichts dieser vor Beginn des Berechnungszeitraums vorhandenen unklaren Gesetzeslage bestand entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen auch kein Anlass zur Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz zur Korrektur der von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtung von 4 SWS für den Inhaber der (erst zum 01.05.2005 in eine W1-Stelle umgewandelten) C1-Stelle. Denn Verwaltungsgerichte dürfen eine erstmals festgestellte Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts nicht sofort korrigieren. Vielmehr ist ihre Notkompetenz erst dann eröffnet, wenn sich der Verordnungsgeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit seinen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - und BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41.84 -, Buchholz 421.21 Nr. 30, S. 156, NVwZ 1987, 682). Unabhängig von der Frage, ob vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) überhaupt eine Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts angenommen werden konnte, lässt sich jedenfalls eine anhaltende Untätigkeit des Verordnungsgebers nicht feststellen. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 musste es zunächst dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben, ob, mit welchen Maßgaben und wann dieser Juniorprofessoren einführt. Vor einer solchen Entscheidung des Landesgesetzgebers bestand weder eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Regelung von Lehrverpflichtungen für „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ noch konnte von dessen anhaltender Untätigkeit ausgegangen werden. Der Umstand, dass der für eine (mögliche) spätere Juniorprofessur vorgesehene Inhaber einer C1-Stelle möglicherweise besonders qualifiziert war, gebietet es nicht, die Lehrverpflichtung dieser Stelle mit 6 (anstatt 4) SWS anzusetzen. Hierauf weist die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Regellehrverpflichtung habilitierter Wissenschaftlicher Assistenten (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99/81 - u.a., DVBl. 1983, 842 ff., Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 9, DÖV 1983, 865 ff.) zutreffend hin.“
30 
An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Ihnen ist auch in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren nach nochmaliger eingehender Prüfung der im zitierten Beschluss bereits ausführlich dargelegten Rechtsauffassung des Senats nichts weiter hinzuzufügen.
31 
1.2. Die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene Deputatsermäßigung um 4 SWS ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
32 
Rechtsgrundlage hierfür ist § 6a der Lehrpflichtverordnung - LVVO -, der mit Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrpflichtverordnung vom 23.10.2001 (GBl. S. 589) in die LVVO eingefügt wurde und den Umfang der sogenannten Freistellungspauschale regelt. Unter Freistellungspauschale ist nach § 6a Abs.1 LVVO die Summe der Lehrveranstaltungsstunden zu verstehen, bis zu der an Universitäten und pädagogischen Hochschulen die Mitglieder des Fakultätsvorstands insgesamt für die Wahrnehmung der mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben von Lehraufgaben freigestellt werden können. Die Freistellungspauschale für die Mitglieder des Fakultätsvorstands einer Universität einschließlich des Dekans beträgt insgesamt bis zu 14 Lehrveranstaltungsstunden, wobei die Lehrverpflichtung des Studiendekans um höchstens 6 Lehrveranstaltungsstunden und die Lehrverpflichtung des Prodekans um höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden kann (§ 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO). Über den Umfang der der einzelnen Fakultät oder dem einzelnen Fachbereich zur Verfügung stehenden Freistellungspauschale entscheidet das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands oder Fachbereichsvorstands (§ 6a Abs. 5 LVVO).
33 
Diese Bestimmung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das in § 29 Abs. 1 HRG niedergelegte Gebot, einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Den Verpflichtungen aus § 29 HRG sind die Länder durch Erlass der ländereinheitlichen Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen nachgekommen. Für die Berechnung des Lehrangebots werden dabei alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals nach dem Haushaltsplan und die sonstigen Lehrpersonen den Lehreinheiten zugeordnet (§ 8 KapVO). Die Stellen für wissenschaftliches Personal gehen mit ihren höchstmöglichen Lehrverpflichtungen in die Berechnung ein. Das Lehrdeputat ist die ihm Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung gemessen in Deputatsstunden (§ 9 KapVO). Die Lehrdeputate ergeben sich wiederum aus den jeweiligen Lehrverpflichtungsverordnungen der Länder, hier der LVVO in der genannten Fassung vom 23.10.2001. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG, „einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln“, kommt der Vereinbarung der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder über die Lehrverpflichtung an Hochschulen eine besondere Bedeutung zu. In dieser Vereinbarung - zuletzt Stand 12.06.2003 - haben sich die Länder über die Lehrdeputate verständigt. Auch wenn diese Vereinbarung vom 12.06.2003 nicht Grundlage der LVVO in der Fassung vom 23.10.2001 gewesen sein konnte, ist diese aber im Rahmen des § 29 HRG und seiner Auslegung als „Orientierungsrahmen und Erkenntnisquelle“ heranzuziehen (zum Ganzen Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 29 RdNr. 15). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass § 6a LVVO in Widerspruch zu der aktuellen KMK-Vereinbarung steht.
34 
Unter Ziffer 4.1.4 dieser KMK-Vereinbarung ist eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung für „Leiterinnen und Leitern von Fachbereichen bis 50 von Hundert“ vorgesehen. § 6a LVVO steht in Übereinstimmung hiermit.
35 
Zwar ist in der KMK-Vereinbarung die Funktion des Prodekans nicht erwähnt, ebenso wenig findet sich aber auch der im baden-württembergischen Hochschulrecht weiterhin verwendete Begriff der „Fakultät“. Dies ist aber unschädlich. Nach der Vorschrift des § 64 Abs. 1 HRG a. F. ist der Fachbereich „die organisatorische Grundeinheit der Hochschule“; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, dass seine Angehörigen, seine wissenschaftlichen Einrichtungen und seine Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Den Begriff des Fachbereichs kennt das Universitätsgesetz, das hier heranzuziehen ist (siehe insoweit Art. 24 des 2. Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. Hochschulrechtsänderungsgesetz - 2. HRÄG] vom 01.01.2005) ebenso wenig wie das am 01. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG - vom 01.01.2005, GBl. S. 1). Im früheren Universitätsgesetz wird wie in dem ab 01.01.2005 geltenden LHG weiterhin der althergebrachte Begriff der „Fakultät“ verwendet (§ 21 UG und § 22 LHG). Nach beiden Vorschriften stellt die Fakultät - insoweit deckungsgleich mit dem Begriff des „Fachbereichs“ - die „organisatorische Grundeinheit“ der Universität dar. Der Begriff des Fachbereichs ist daher - jedenfalls im Bereich der Rechtswissenschaft und Medizin - deckungsgleich mit dem Begriff der Fakultät (siehe hierzu auch Hailbronner/Geis, a.a.O., § 64 RdNr. 1).
36 
Der Prodekan gehört auch zu den „Leitern“ der Fakultät bzw. des Fachbereichs im Sinne der Ziff. 4.1.4 der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003. Dies ergibt sich aus dem hier noch heranzuziehenden § 23 UG, wonach Organe der Fakultät der Fakultätsrat und der Fakultätsvorstand sind (§ 23 Abs. 1 UG). Nach § 23 Abs. 2 UG „leitet“ der Fakultätsvorstand die Fakultät. Dem Fakultätsvorstand gehören nach der genannten gesetzlichen Bestimmung (ebenso wie nach dem jetzt geltenden § 23 LHG) an:
37 
1. Der Dekan
38 
2. Der Prodekan als Stellvertreter des Dekans
3. ...
39 
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber, dass der Prodekan - wenn auch als Stellvertreter - Mitglied der Leitung der Fakultät ist.
40 
Dem Verwaltungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, in formeller Hinsicht fehle es bezüglich der Deputatsermäßigung für den Prodekan an einer Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004. § 6a Abs. 5 LVVO verlangt keine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung. Ausreichend ist insoweit eine funktionsbezogene Verteilungsentscheidung, wie sie die Beklagte in ihren Grundsatzbeschlüssen vom 13.02.2002 und 16.04.2002 getroffen hat.
41 
Soweit es in § 6a Abs. 5 LVVO heißt, über den Umfang der Freistellungspauschale und über die „individuelle“ Verteilung habe das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands zu entscheiden, ist „individuelle Verteilung“ nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass damit eine Entscheidung bezüglich des konkreten Amtsinhabers getroffen werden müsste. Aus Sinn und Zweck des § 6a LVVO folgt, dass für bestimmte Ämter eine generelle Regelung bezüglich der Deputatsermäßigung ausreicht. Denn diese Regelung hat zum Ziel, den Universitäten die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der in der Verordnung genannten pauschalen Deputatsermäßigungen für die zentralen Verwaltungsämter der Fakultät (Dekan und Prodekan, zum Aufgabenbereich vgl. § 24 UG a.F. und jetzt § 23 LHG) funktionsbezogene Freistellungen auszusprechen. Die Regelung in § 6a LVVO geht also davon aus, dass unabhängig von der Person des Amtsinhabers aufgrund der gesetzlichen Aufgaben des Dekans und Prodekans eine Deputatsermäßigung erforderlich ist. Dies steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003, in der es unter Ziff. 4 2. Satz heißt, für die Wahrnehmung der ausgeführten Funktionen könne eine Ermäßigung „generell“ vorgesehen werden.
42 
Insoweit unterscheidet sich die Regelung auch von der in § 9a Abs. 2 LVVO vorgesehenen Ermäßigung für die Wahrnehmung „sonstiger Aufgaben und Funktionen in der Hochschule“. Für die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten kann das zuständige Ministerium - unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs - im jeweiligen Fach die Lehrverpflichtung ermäßigen. Anders als in § 6a LVVO, wird hier nicht etwa von der Notwendigkeit einer Deputatsermäßigung im Hinblick auf gesetzlich vorgegebene Verwaltungstätigkeiten unterstellt, sondern eine individuelle, konkrete Entscheidung, die insbesondere unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs zu ergehen hat, gefordert. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass diese Prüfung in kapazitätsbeschränkten Fächern auch im Hinblick darauf vorzunehmen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben erfordere, wodurch dieser Aufwand verursacht werde, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit seien und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 - und vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Ein solches Prüfungserfordernis ist aber § 6a Abs. 5 LVVO, der eine pauschalierte Regelung in Bezug auf gesetzlich bestimmte Funktionen und damit eine gewissermaßen vor die Klammer gezogene Prüfung der erforderlichen Deputatsermäßigung enthält, gerade nicht zu entnehmen.
43 
Auch die Reduzierung der Lehrverpflichtung um das in der LVVO vorgesehene Höchstmaß um vier Lehrveranstaltungsstunden ist nicht zu beanstanden. Insoweit kommt der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu. Der Umfang der gewährten Deputatsermäßigung ist von Klägerseite auch nicht substantiiert angegriffen worden und auch für den Senat ist eine Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung nicht ersichtlich. Zwar kann bei mehreren, zu Lasten der Vorklinik gehenden Deputatsermäßigungen eine gerichtliche Überprüfung der Reduzierung der einzelnen Lehrverpflichtung um das Höchstmaß, geboten sein. Diese Frage stellt sich hier aber nicht.
44 
Etwas anderes lässt sich auch nicht dem Senatsbeschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. - entnehmen. Soweit der Senat hier zu § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO Ausführungen gemacht hat, waren diese für die Entscheidung nicht tragend. Der Senat hat sich im Übrigen auch nicht mit der im Hinblick auf § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO notwendigen Prüfungsdichte auseinandergesetzt, sondern nur angemerkt, dass Zweifel bestehen könnten, ob neben der Bestellung des Ersten Studiendekans, für den eine Deputatsreduktion von 6 Semesterwochenstunden durchaus als rechtmäßig erachtet werden könne, die Bestellung weiterer Studiendekane - abgesehen von besonders gelagerten Ausnahmefällen - kapazitätsrechtlich Anerkennung finden könnte. Diese Ausführungen sind im vorliegenden Fall aber ohne Bedeutung. Denn kapazitätsrechtlich ist vorliegend nur die für den Prodekan vorgesehene Deputatsermäßigung von Bedeutung. Zu Recht hat die Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass keiner der drei von der Beklagten bestellten Studiendekane der Vorklinik angehört, so dass die ihnen gewährte Deputatsermäßigung kapazitätsmäßig nicht ins Gewicht fällt.
45 
1.3. Bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten sowie zur Frage der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten, sind keine Rechtsfehler festzustellen.
46 
Bezüglich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter ist das Verwaltungsgericht von 4 SWS ausgegangen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unter Heranziehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung - auch des erkennenden Senats - hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, welche Umstände vorliegend zur Reduktion der Lehrverpflichtung geführt haben. Dabei wurden ausgewählte Arbeitsverträge einer Überprüfung unterzogen. Die dort gemachten tatsächlichen Feststellungen macht sich der Senat zu eigen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, § 128 VwGO RdNr. 2 m.w.N.). Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Stichtag 01.10.2004 ist, und dass das Verwaltungsgericht die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu dem 5. HRG-Änderungsgesetz (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BVF 2.02 - NJW 2004, 2803) berücksichtigt hat.
47 
Gleiches gilt im Ergebnis auch für die von dem Verwaltungsgericht nicht beanstandete Berechnung der Beklagten bezüglich eines Deputatsansatzes von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten, insbesondere bezüglich der Stelle von Herrn Dr. B.. In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Herrn Dr. B. angehört und ist aufgrund seiner Angaben zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre liege. Soweit von Klägerseite gegen die Angaben von Herrn Dr. B. eingewendet wird, „dessen pauschalen Behauptungen“ könne nicht „gefolgt werden“, handelt es sich nicht um eine substantiierte Infragestellung des Ergebnisses der Anhörung, so dass von Seiten des Senats die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgerungen nicht in Zweifel gezogen werden.
48 
Auch bezüglich der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten ist eine Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht festzustellen. Das Verwaltungsgericht konnte nicht ermitteln, dass von Drittmittelbediensteten Lehrleistungen erbracht werden. Insoweit liegen ausreichende, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholte Erklärungen der Beklagten vor, die auch von Klägerseite letztlich nicht substantiiert angegriffen werden. Zu weiterer Aufklärung besteht daher kein Anlass. Dies gilt insbesondere auch für den in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite erfolgten Vortrag, Frau Dr. K. habe eine aus dem Haushalt des Wissenschaftsministeriums bezahlte Stelle inne (gehabt), die als Drittmittelstelle zu betrachten sei und Frau Dr. K. sei auch in der Lehre eingesetzt gewesen. Abgesehen davon, dass - insoweit wird auf die Niederschrift verwiesen - in der mündlichen Verhandlung von der Beklagtenseite hierzu ausgeführt wurde, dass Frau Dr. K. zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt gewesen ist, verweist der Senat bezüglich dieser Frage auf seine Entscheidung vom 29.07.2004 - NC 9 S 60/04 -. In diesem Beschluss, in dem es um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Beklagten zum Wintersemester 2003/2004 ging, hat der Senat (S. 10 des amtlichen Abdrucks) ausgeführt, dass selbst dann, wenn Frau Dr. K. - freiwillig - Lehrleistungen erbracht hätte, diese kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen wären, da Frau Dr. K. vertraglich nicht verpflichtet gewesen sei, Lehraufgaben zu übernehmen. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Frage der von Frau Dr. K. erbrachten Lehrleistungen bzw. der Finanzierung ihrer Stelle für den vorliegenden Rechtsstreit schon deswegen ohne jegliche Bedeutung ist, weil das Anstellungsverhältnis von Frau Dr. K. bereits zum 31.12.2003, also fast ein Jahr vor dem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, geendet hat.
49 
2. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Berechnung der Lehrnachfrageseite kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat bei der Bildung des Eigencurricularanteils für die Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen angenommen; dies ist nicht zu beanstanden.
50 
Der Kapazitätsfestsetzung der Beklagten lag nach dem vorläufigen Kapazitätsbericht von Mai 2004 zunächst ein Eigenanteil von 1,5251 zugrunde. Hieraus errechnete die Beklagte eine Aufnahmekapazität von 327 Plätzen. Die Beklagte hat im September 2004 ihren vorläufigen Kapazitätsbericht kapazitätsgünstig korrigiert und den Curriculareigenanteil auf 1,4571 festgesetzt und infolgedessen 6 weitere Plätze an die ZVS nachgemeldet. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass in dieser Berechnung beim Lehrnachfragewert des Anatomischen Seminars der Wert 0,0857 statt 0,0872 beträgt. Dies wird auch von der Beklagten eingeräumt. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung gemäß § 130b VwGO ab. Es ist daher von einem Eigenanteil von 1,4736 auszugehen. Dieser Wert wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Weder in formeller (2.1.) noch in materieller (2.2.) Hinsicht sind diesbezüglich Rechtsfehler festzustellen.
51 
2.1. Formellrechtlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass von der Klägerseite ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl begehrt wird. Verfahrensrechtliche Vorschriften, wie sie das Verwaltungsgericht vorliegend aus der KapVO für ableitbar hält, können sich aber nur auf die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität beziehen. Schon von daher erscheint es ausgeschlossen, dass eine Berufung auf einen Verfahrensfehler vorliegend erfolgreich sein könnte. Im Übrigen ist ein solcher Formfehler aber auch nicht festzustellen.
52 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die förmliche Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministerium getroffen werden muss, da im Studiengang Medizin das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts ist (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Soweit das Verwaltungsgericht aber die Ansicht vertritt, aus dem Umstand, dass die Aufteilungsentscheidung erst am 03.02.2005 durch das Ministerium getroffen worden sei, müsse eine besondere gerichtliche „Kontrolldichte“ ableitet werden, ist dem nicht zu folgen. Die von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - (VGHBW - LS 2000, Beilage 5, B6), in der der Senat sich zur Aufteilung des Curricularnormwertes nach § 13 Abs. 4 KapVO äußert, betraf einen anderen Sachverhalt und ist daher für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang sich der Beklagten-Vertreter in seiner Berufungsbegründung mit dieser vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung auseinandergesetzt hat, kommt es daher nicht an. In dem dort entschiedenen Fall lag - überhaupt - keine Entscheidung des zuständigen Wissenschaftsministeriums vor, und zwar weder über die Abgrenzung der Lehreinheit Vorklinische/Klinische Medizin noch über die Aufteilung des Curricularnormwerts. Im vorliegenden Fall ist eine solche Entscheidung aber getroffen und am 03.02.2005 der Beklagten auch bekannt gegeben worden.
53 
Verfahrensrechtliche Regelungen über die Form und den Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts enthält die KapVO nicht. Dies ist auch entbehrlich, da die Aufteilungsentscheidung keinen Verwaltungsakt, sondern nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung darstellt (so bereits Senatsurteil vom 31.12.1982 - 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 113). Als solcher ist die Aufteilungsentscheidung aber bereits vor der schriftlichen Bestätigung am 03.02.2005 - wenn auch nur zwischen dem Ministerium und der jeweiligen Universität - als Rechengröße existent und bekannt gewesen. Das Wissenschaftsministerium hat diese Berechnungsgrundlage aus dem vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten (Stand Mai 2004) auch übernommen. Zwar ist richtig, dass die Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung die Entscheidung nicht „ersetzen“ kann, da die Zulassungszahlenverordnung die kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst bestimmt, sondern diese voraussetzt (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - a.a.O.). Verhält es sich aber wie vorliegend so, dass diese Entscheidung über die Aufteilung zwar vom Ministerium erst zu einem späteren Zeitpunkt der Hochschule bekannt gegeben wird, die Festsetzung aber mit der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde liegenden Berechnung und dem Aufteilungsvorschlag der Universität auf Grundlage ihres Kapazitätsberichts übereinstimmt und diese damit nur bestätigt, kann ein den „außerkapazitären“ Zulassungsbewerber in seinen Rechten verletzender Verfahrensfehler jedenfalls nicht festgestellt werden.
54 
Soweit von Klägerseite vorgetragen wird, es sei nicht mehr feststellbar, welche Studienordnung der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums zugrunde gelegen habe und die formelle Rechtmäßigkeit der Studienordnungen der Universität vom 16.09.2003 bzw. 15.12.2004 werde bestritten, ist folgendes anzumerken: Der Senat sieht keine Veranlassung, die von Klägerseite bestrittene formelle Rechtmäßigkeit der der Aufteilungsentscheidung zugrunde liegenden Studienordnung in Zweifel zu ziehen. Substantiierte Fehler sind insoweit nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Es ist ferner davon auszugehen, dass Grundlage der Aufteilungsentscheidung, die sich am vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten vom Mai 2004 orientiert, die Studienordnung der Beklagten vom 16.09.2003 gewesen ist, was sich bereits aus dem zeitlichen Ablauf ergibt.
55 
2.2. Auch in materieller Hinsicht ist die Aufteilung des Curricularnormwerts, wie sie von der Beklagten zuletzt im September 2004 vorgenommen wurde, nicht zu beanstanden. Auszugehen ist von § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII. Danach wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten „aufgeteilt“. Der Curricularnormwert ist eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und keine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528; OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 - [juris]). Dieser Wert wurde für das Medizinstudium in der Anlage 2 Nr. 49 zur KapVO mit 8,2 festgelegt (Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der KapVO vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Dieser - neue Wert - schreibt den früheren Vorgängerwert von 7,27 auf der Basis der angehobenen Ausbildungsanforderungen der neuen Approbationsordnung fort und entspricht dem Wert, auf den sich die Bundesländer im Rahmen des ZVS-Verwaltungsausschusses mit Beschluss vom 27.09.2002 verständigt haben. Dieser Wert steht vorliegend nicht in Streit. Die Berechnung des Unterausschusses der ZVS, der Grundlage des Beschlusses im Verwaltungsausschuss der ZVS war, folgt für die Lehrveranstaltungen des 1. Studienabschnitts sowohl hinsichtlich der Anrechnungsfaktoren als auch der Gruppengröße exakt den Parametern des Beispielstundenplans. Die Tatsache, dass der Normgeber dem Festsetzungsvorschlag der ZVS uneingeschränkt gefolgt ist, zeigt, dass er an dem Berechnungssystem, wie es dem Beispielplan zugrunde lag, festhalten wollte. Ist aber davon auszugehen, dass die Vorlesungen mit einer Betreuungsrelation von 180 in die Normfestsetzung eingeflossen sind, kann die Heranziehung dieses Werts bei der Berechnung des Eigenanteils jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft sein (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -). Denn insoweit wird bei der Aufteilungsentscheidung nach wie vor ein vom Verordnungsgeber vorgegebener Richtwert herangezogen.
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Weiter ist klarzustellen, dass der häufig verwendete Begriff der „Gruppengröße“ insoweit missverständlich sein mag, als er vielleicht eine Bezugnahme auf die „Hochschulwirklichkeit“, z.B. die Anzahl der in einer Vorlesung vorhandenen Studenten oder die Anzahl der Plätze in einen bestimmten Hörsaal, nahe legen könnte. Darum geht es aber in dem abstrakten Berechnungsmodell, auf dem die KapVO weiterhin basiert, nicht. Richtigerweise ist daher auch dem Begriff der Betreuungsrelation der Vorzug zu geben, denn dieser drückt aus, dass es sich insoweit nicht um einen aus der Hochschulwirklichkeit exakt abgeleiteten oder an ihr zu messenden Wert, sondern um einen innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode festgesetzten Parameter handelt. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, 89) hat die Betreuungsrelation von g = 180 als eine Art Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen angesehen. Die Zahl berücksichtigt also große Vorlesungen mit hoher Hörerzahl ebenso wie kleine Vorlesungen. Sie mittelt aber auch zwischen den Hörerzahlen, die am Anfang des Studiums liegen, als auch von solchen in höheren Semestern und muss dabei auch das allgemeine Studienverhalten der Studenten berücksichtigen.
57 
Die Betreuungsrelation von g = 180 stellt daher nach wie vor eine abstrakte Größe dar, die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat. Zwar mag es zutreffen, dass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der „Hörer“ unabhängig ist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Dies allein stellt aber das abstrakte Berechnungsmodell der KapVO nicht in Frage. Ob Berechnungen, die sich an der „Hochschulwirklichkeit“ orientieren, und damit einem von dem Berechnungssystem der KapVO abweichenden rechnerischen Ansatz folgen, rechtlich zulässig sind (ablehnend in Bezug auf einen Vorlesungsabzug oder den Vorschlag, den Durchschnitt der bundesweit festgesetzten Zulassungszahlen als „Gruppengröße“ anzusetzen: OVG Berlin, a.a.O.), ist vorliegend, nachdem die Beklagte auf die Werte zurückgegriffen hat, die der KapVO nach wie vor zugrunde liegen, nicht zu entscheiden.
58 
Insbesondere gebietet auch der Umstand, dass der ZVS-Beispielstudienplan nach der neuen Approbationsordnung nicht weiter entwickelt wurde, keine Abweichung von der Betreuungsrelation g = 180 (so im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20.04 - und OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826.03 - und OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -; anderer Ansicht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430.03 -, NVwZ - RR 2005, 409). Zwar ist durch die - geltende - Neufassung der Approbationsordnung vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405) die Bedeutung der Seminare von dem Verordnungsgeber in der Universitätsausbildung zusätzlich dadurch betont worden, dass der zeitliche Umfang für integrierte Lehrveranstaltungen um 98 Stunden und für Seminare mit klinischem Bezug um weitere 56 Stunden erhöht wurde (vgl. § 2 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 ÄApprO). Die durch die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung bedingte Erhöhung des Lehraufwandes sowie die neugefassten thematischen Anforderungen an die Lehrveranstaltungen, zwingen aber im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht dazu, die Rahmenwerte des früheren ZVS-Beispielstudienplans im Übrigen nicht heranzuziehen.
59 
Denn in der Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung ist weiterhin eine Gruppengröße für die Seminare von g = 20 zugrunde gelegt worden. Diese Betreuungsrelation für Seminare ist bereits für die 7. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 21.12.1989 (BGBl. I S. 2549) eingeführt worden. Insofern hat die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung nichts Neues gebracht. Die Seminare sind bei der Neubestimmung des CNW auch in der Vergangenheit nicht mehr berücksichtigt worden, so dass die Neuregelung der ärztlichen Approbationsordnung nicht dazu führen kann - wie das Verwaltungsgericht meint -, das bisherige „Beziehungsgefüge“ zu „sprengen“ mit der Folge, dass auch die übrigen Werte nicht mehr heranzuziehen sind (so im Ergebnis auch BayVGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 -).
60 
Nach alldem ist die von der Beklagten im September 2004 angestellte Kapazitätsberechnung, die zur Vergabe von 333 Studienplätzen geführt hat, nicht zu beanstanden.
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Sonstige Literatur

 
63 
Rechtsmittelbelehrung
64 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
65 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
66 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
67 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
68 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
69 
Beschluss
70 
vom 23. November 2005
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
72 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens am 10.11.2005, ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller / die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1 - 48 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 48 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 3/5, die Antragsgegnerin 2/5 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A. Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006, ist zulässig.
I. Ein rechtzeitiger, vor dem 15.07.2005 gestellter Zulassungsantrag bei der Universität U. liegt vor. Die Kammer geht dabei von einer einheitlich für alle AntragstellerInnen geltenden Frist aus. Soweit §§ 24 , 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der hier für das erste Fachsemester anwendbaren Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 27.01.2005 (GBl. S. 167; ZVS-VergabeVO) die Frist auch für außerkapazitäre Bewerbungsanträge von AntragstellerInnen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16.01.2005 erworben haben (sog. „Altabiturienten“), auf den 31.05. vorverlegt, lässt die Kammer diese Bestimmung in den hier zu beurteilenden Eilverfahren außer Anwendung. Folglich sind alle AntragstellerInnen mit einem bis zum 15.07.2005 bei der Antragsgegnerin eingereichten Bewerbungsantrag am Losverfahren zu beteiligen.
Es ist zwar nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in der Sache nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber für das außerkapazitäre Antragsverfahren gewisse formelle Anforderungen normiert (vgl. hierzu und zum Folgenden im Zusammenhang mit § 3 HVVO: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 249, 253). Grundsätzlich liegt auch die Wahl des für die Bewerbung maßgeblichen Stichtags im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, die ihre äußerste Grenze nur in dem Gebot der Zumutbarkeit für den Studienbewerber findet. Eben jene Grenze wird aber ihrerseits wiederum bestimmt durch den Zweck, den der Normgeber zulässigerweise mit der Einführung eines Stichtages für Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl verfolgt. Dieser liegt darin, frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, damit die Bewerbungsverfahren von der Hochschule ggf. beschieden bzw. die entsprechenden gerichtlichen (Massen-)Verfahren - wie von der entscheidenden Kammer regelmäßig beabsichtigt - so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist.
Dieser Zweck kann jedoch mit der vorgenommenen Differenzierung zwischen Altabiturienten und sonstigen Bewerbern nicht erreicht werden. Auch nach der Neuregelung ist die Bewerberkonkurrenz nämlich erst am 15.07. geschlossen, da die Hochschule nach dem 31.05. weiter zuwarten muss, ob nicht noch „Neuabiturienten“ weitere Anträge stellen. Die Vorverlegung der Frist im außerkapazitären Bereich ist somit zur Zweckerreichung weder geeignet noch erforderlich.
Die Neuregelung mag im originären (innerkapazitären) Anwendungsbereich des § 3 ZVS-VergabeVO, dem zentralen Vergabeverfahren, ihre Berechtigung haben, um bereits frühzeitig eine Bewerberauswahl für die in ihrem Umfang nunmehr ausgeweiteten Auswahlgespräche treffen zu können; diejenigen Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bereits erworben haben, können sich ohne weitere Umstände bereits zu einem früheren Zeitpunkt zumutbarerweise im ZVS-Verfahren bewerben. Da im außerkapazitären Vergabeverfahren aufgrund gerichtlicher Eilbeschlüsse jedoch lediglich ein Losverfahren durchgeführt wird und keine Auswahlgespräche zu führen sind, fehlt es an jeglichem erkennbaren sachlichen Grund für eine Vorverlegung der Bewerbungsfrist für - lediglich - einen Teil der potenziellen Bewerber. Insoweit ist die Regelung einer Ausschlussfrist nicht erforderlich, vielmehr erschwert sie die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ohne sachliche Rechtfertigung und ist daher unverhältnismäßig.
Dazuhin dürfte die Fristregelung kaum mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein. Einerseits ist - wie dargelegt - mangels eines außerkapazitären „Auswahlverfahrens“ kein sachlicher Grund ersichtlich, Altabiturienten bei den Anforderungen an die außerkapazitäre Bewerbung anders als Neuabiturienten zu behandeln. Ebenso wenig ist für die Kammer andererseits auch nur ansatzweise erkennbar, weshalb Altabiturienten als Bewerber für höhere Fachsemester oder für nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, auf die nicht die ZVS-VergabeVO, sondern der - unverändert gebliebene - § 3 HVVO Anwendung findet, ihren außerkapazitären Antrag bis zum 15.07. einreichen dürfen, während Bewerber für das 1. Fachsemester mit „Altabitur“ in Studiengängen des ZVS-Verfahrens ihre Bewerbung bereits zum 31.05. einreichen müssen. Zwischen beiden (außerkapazitären) Vergleichsgruppen bestehen keine Unterschiede von Gewicht, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Letztlich steht Art. 3 Abs. 1 GG auch einer willkürlichen Gleichbehandlung von Ungleichem entgegen; ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung des inner- und des außerkapazitären Antrags eines Altabiturienten ist aber gerade nicht ersichtlich, nachdem die Vorverlegung des Bewerbungszeitpunktes nur im zentralen Vergabeverfahren einen erkennbaren Sinn hat (wo sie im Übrigen von der ZVS für das Wintersemester 2005/2006 selbst nicht angewandt wird).
Auch der Normgeber selbst - das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - konnte auf Anfrage der Kammer weder die Beschränkung der Teilhaberechte der Studienbewerber im außerkapazitären Bereich sachlich rechtfertigen noch einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppen benennen (vgl. das Schreiben des MWK vom 19.05.2005 - Az. 632.1/308).
Angesichts all dessen hält es die Kammer im Eilverfahren für geboten, die - voraussichtlich verfassungswidrige - Neuregelung des Fristendes in §§ 24, 3 Abs. 2 ZVS-VergabeVO, soweit sie die Frist für außerkapazitäre Bewerbungen von Altabiturienten vorverlegt, nicht anzuwenden und die Bestimmung dahingehend geltungserhaltend zu reduzieren, dass es bei der einheitlichen Fristbestimmung auf den 15.07. bleibt. Die Vorschrift ist daher einstweilen wie folgt zu lesen:
„(2) Der Zulassungsantrag muss
1. ...
10 
2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli, bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfrist).“
11 
Eine Verwerfung der Fristenbestimmung insgesamt mit der Folge, dass überhaupt keine Frist mehr gilt, hält die Kammer - jedenfalls im Eilverfahren - weder für geboten noch für zulässig. Die Bestimmung enthält zwei selbstständige - trennbare - Regelungsbereiche: einerseits die spezielle Fristbestimmung 31.05. für Altabiturienten und andererseits als Auffangregelung die generelle Fristbestimmung 15.07. für alle (übrigen) Studienbewerber. Nur die erstgenannte ist verfassungswidrig. Da die Vorschrift teilbar ist und der verfassungswidrige Teil isoliert aufgehoben werden kann, verbleibt es bei der Auffangfrist 15.07. Eine Auslegung dergestalt, dass nunmehr (nur) für Altabiturienten überhaupt keine Frist mehr gilt, Neuabiturienten jedoch den 15.07. einzuhalten haben, verbietet sich deshalb, weil dies gleichfalls zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG - und ggf. sogar zu einem noch verfassungsferneren Zustand - führen würde.
12 
Auf die von Antragstellerseite im Rahmen des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollverfahrens diskutierten weiteren Fragen - insbesondere betreffend die Frage, ob einem Studienbewerber eine Bewerbung zu einem Zeitpunkt zugemutet werden kann, zu dem die Zulassungszahl noch gar nicht festgesetzt ist und zu dem er die Erfolgsaussichten eines Bewerbungsantrags noch gar nicht abschätzen kann (vgl. dazu etwa Bayer. VGH, Beschluss vom 12.02.1997 - 7 CE 96.10046 u.a. -) - kommt es danach nicht mehr an. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Fristbestimmung im Verordnungswege stellt die Kammer im Eilverfahren nicht in Frage. Angesichts der langjährig - weit gehend beanstandungsfrei - praktizierten Anwendung der Frist hinterfragt die Kammer auch im Eilverfahren die Tauglichkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 2 Abs. 1 HZG i.V. mit Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen bzw. des Umsetzungsgesetzes; zur Mehrdeutigkeit der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage in Sachsen: Sächs. OVG, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -) nicht weiter.
13 
II. Das Gericht erachtet auch die im gerichtlichen Eilverfahren gestellten Anträge für zulässig, unabhängig davon, ob einzelne AntragstellerInnen ihren jeweiligen Antrag auf eine unmittelbare Zulassung gerichtet und nur hilfsweise die Zulassung nach den Rangplätzen eines anzuordnenden Losverfahrens begehrt haben oder ob sie isoliert (nur) die Durchführung eines - mitunter auf eine bestimmte Platzzahl beschränkten - Losverfahrens und die anschließende Zulassung nach den jeweiligen Rangplätzen beantragt haben.
14 
Nach Auffassung der Kammer besteht der sachdienliche Antrag im Eilverfahren des Kapazitätsstreits darin, im Hauptantrag eine direkte (vorläufige) Zulassung und hilfsweise eine Zulassung nach Maßgabe eines durchzuführenden Losverfahrens zu begehren. Soweit Antragsfassungen unklar sind, legt das Gericht das Begehren der Antragsteller in diesem Sinne aus.
15 
Nachdem einzelne Antragstellervertreter sich nunmehr ausdrücklich gegen eine sachdienliche Auslegung der vorgenannten Art zur Wehr setzen, besteht Anlass zu weiteren Ausführungen im Hinblick auf die Behandlung der von ihnen gestellten „reinen Losanträge“. Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip vermittelt dem Studienbewerber in den Grenzen der vorhandenen Ausbildungskapazitäten ein subjektiv-öffentliches Teilhaberecht auf Aufnahme in eine öffentliche Ausbildungseinrichtung. Der daraus im Einzelfall folgende verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch wird durch einen Auswahlmodus - wie etwa ein Losverfahren -, der zwangsläufig aufgrund des Bewerberüberhangs zu bestimmen ist, nicht geprägt, sondern nur in seiner Realisierung beeinflusst (vgl. die Äußerung des BVerwG an das BVerfG im Verfahren 1 BvR 2460/04 vom 18.01.2005 - BVerwG 6 St 11.04 -, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG). Folglich hat der Studienbewerber aus dem Verfassungsrecht ggf. einen Anspruch auf Zulassung zum Studium seiner Wahl, nicht aber einen subjektivrechtlichen Anspruch auf ein bestimmtes Auswahlverfahren. Das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG bezieht sich auf die Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten, nicht aber auf die isolierte Teilnahme an einem zwischengeschalteten Verfahren zur Bewältigung des Bewerberüberhangs. Das Losverfahren stellt im Rahmen der Mangelverwaltung immer nur den Weg zum eigentlichen Ziel - der Zulassung zum Studium - dar. Vor diesem Hintergrund sind reine Losanträge als „kupierte Hilfsanträge“ in dem Sinne zu verstehen, dass der jeweilige Antragsteller den „eigentlichen“ Hauptantrag - aus Kostengründen - bewusst nicht und nur den an sich als Hilfsantrag zu begreifenden Losantrag stellt (einen „verdeckten Hilfsantrag“ verneinend: VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -).
16 
Einem derartigen Antrag kann - unabhängig davon, ob er mit einer zusätzlichen Quote versehen ist oder nicht - das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden (so das BVerwG in der zitierten Stellungnahme). Für die Kammer folgt dies bereits daraus, dass das Gericht im auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 938 ZPO einen Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Fassung der einstweiligen Anordnung hat. Gemäß § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht „nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind“. Das Gericht kann dabei nicht nur mit der einstweiligen Anordnung hinter dem Antrag zurückbleiben, sondern unter Umständen im Rahmen eines gewissen Spielraums auch eine geeignete andere Regelung treffen (vgl. HessStGH, Urteil vom 17.01.1991 - P St. 1119 e. V. -, NVwZ 1991, 561) , solange der „Zweck“ - das ist hier unabhängig von der konkreten Antragsfassung die Sicherung der Erlangung eines Studienplatzes im Hauptsachverfahren - gewahrt bleibt. Damit ist positivrechtlich festgelegt, dass sich der Anordnungsinhalt nicht streng an der Vorgabe von §§ 113 Abs. 5, 114 VwGO zu orientieren hat, sondern dem Gericht eine flexibel handhabbare einstweilige Entscheidungsbefugnis gegeben ist (vgl. dazu Schoch, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 123, Rn 133).
17 
Nach diesen Maßgaben überschreitet die Kammer auch nicht die Grenzen des § 88 VwGO, wenn einzelne AntragstellerInnen ihren Antrag auf ein Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Plätzen (etwa: „15 % der festgesetzten Zulassungszahl“, hier also: 45 Studienplätze) beschränkt haben und die Kammer sie dennoch an einem Losverfahren um eine höhere Anzahl von Studienplätzen (hier: 48) beteiligt. Nach dieser Vorschrift darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Die Bestimmung legitimiert den Richter zwar nicht, die Grenzen einer zulässigen Auslegung zu überschreiten und dabei an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie - nach Meinung des Richters - zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte (so BVerwG, Beschluss vom 29.08.1989 - 8 B 9.89 -, Buchholz 310 § VwGO Nr 17). Im Verfahren nach § 123 VwGO findet die Regelung des § 88 VwGO jedoch nur entsprechende Anwendung, die an die Erfordernisse des Eilverfahrens anzupassen ist. Wie dargelegt, kann das Gericht danach etwa auch zweckorientiert ein vom Antrag abweichendes Aliud in den Tenor mit aufnehmen.
18 
Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer angemessen, alle AntragstellerInnen unabhängig von einer Quotierung ihres Losantrags vollumfänglich am Losverfahren zu beteiligen. Eine strenge Anwendung des Grundsatzes „ne ultra petita“ wäre im Massenverfahren des Hochschulzulassungsrechts auch praktisch nicht durchführbar oder jedenfalls mit nicht hinnehmbaren Schwierigkeiten verbunden. Beantragt beispielsweise ein Antragsteller / eine Antragstellerin die Teilnahme an einem Losverfahren um 45 Studienplätze und erhält er bzw. sie im sodann von der Hochschule durchgeführten Losverfahren um die Vergabe von 48 gerichtlich aufgedeckten Studienplätzen den Rangplatz 46, so müsste die Hochschule 48 Studienplätze an die Inhaber der Rangplätze 1-45 und 47-49 vergeben und den Antragsteller mit dem Rangplatz 46 zurückweisen. Insoweit ist ein Losverfahren noch ohne Weiteres durchführbar. Nahezu unlösbare Probleme tun sich aber auf, wenn auf vorrangigen Plätzen ein Bewerber die Zulassung nicht annimmt und ein Nachrückverfahren durchzuführen ist. Dann ist bereits unklar, wer zum Nachrücken berechtigt sein soll, der Rangplatzinhaber mit Nr. 46 oder der Rangplatzinhaber mit Nr. 50. Auch wenn mit der Tenorierung sicher gestellt würde, dass das Nachrückverfahren strikt nach Rangziffer durchzuführen ist, wäre dabei noch - bereits im Rahmen der Tenorierung - die gerichtliche Antragstellung des jeweiligen Nachrückers zu beachten; es ist nämlich durchaus denkbar, dass etwa der auf Rangnr. 50 platzierte Studienbewerber nur die Beteiligung an einem Losverfahren um (z.B.) 23 Studienplätze beantragt hat, weshalb er beim Nachrücken wohl nicht zu berücksichtigen wäre, solange nicht weniger als 23 zusätzliche Studienplätze vergeben sind. Das Beispiel ließe sich bis ins Absurde weiterbilden, etwa mit Blick auf die Frage, was zu geschehen hätte, wenn ausgerechnet der Rangplatzinhaber Nr. 23 seine Zulassung ausschlägt; müsste dann die Rangnr. 50 auf Platz 23 „vorspringen“ mit der Folge einer Zulassung oder könnte ihm weiter entgegengehalten werden, dass er nur ein Losverfahren um 23 Plätze beantragt hat, vorrangig vor ihm aber schon 47 Plätze vergeben sind? Führt man sich die Vielgestaltigkeit der tatsächlich vorliegenden Anträge der jeweiligen Antragsteller vor Augen - viele Prozessbevollmächtigte, die einen quotierten Losantrag gestellt haben, prognostizieren jeweils unterschiedliche Zulassungszahlen -, so wird deutlich, dass ein derartiges Losverfahren - selbst wenn es theoretisch konstruierbar wäre - für die Antragsgegnerin, die zur Durchführung des Losverfahrens zu verpflichtet wird, praktisch nicht durchführbar ist. Die Rangliste verlöre in einem solchen Fall im Übrigen auch jegliche Aussagekraft im Hinblick auf das prozesstaktische Verhalten im Hauptsacheverfahren, da dem jeweiligen Bewerber nur sein Rangplatz, nicht aber die Antragstellung der vor ihm platzierten Bewerber bekannt ist, was dazu führen kann, dass er in Anbetracht eines (nur vermeintlich) aussichtslosen Rangplatzes auf die Durchführung eines kostenpflichtigen Hauptsacheverfahrens verzichtet. Letztlich kann aus der Sicht der Kammer auch der Charakter des Hochschulzulassungsverfahrens als Massenverfahren, das zu gewissen Pauschalierungen berechtigen muss, in diesem Zusammenhang nicht vollständig ausgeblendet werden. Eine - nach Ansicht der Kammer gebotene - Entscheidung der gerichtlichen Eilverfahren in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang zum Semesterbeginn wie auch eine dem folgende (vorläufige) Zulassung der im Losverfahren obsiegenden AntragstellerInnen durch die Antragsgegnerin wäre nämlich in vielen Fällen nicht mehr möglich, wenn bei der Tenorierung der einzelnen Verfahren wie auch bei der konkreten Durchführung des Los- und Nachrückverfahrens derart differenziert vorgegangen werden müsste.
19 
Im Übrigen wäre es vollends unmöglich, die Verlosung von einer je nach Antragstellerin und jeweiliger Antragstellung unterschiedlichen Zahl von Studienplätzen mit dem von einigen Antragstellervertretern - jedenfalls im Vorjahr noch - propagierten „Entdeckerprinzip“ zu verbinden, wonach vom Gericht jeweils „aufgedeckte“ freie Studienplätze nur an diejenigen AntragstellerInnen zu vergeben seien, die durch entsprechenden Sachvortrag im Rahmen der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu ihrer „Entdeckung“ beigetragen haben.
20 
Angesichts all dessen orientiert sich die Kammer weiterhin am „Zweck“ des mit der Antragstellung im Eilverfahren verbundenen Begehrens - der Zulassung zum Studium - und beteiligt alle AntragstellerInnen ungeachtet bestimmter Maßgaben für das Losverfahren in den jeweiligen Anträgen am von der Antragsgegnerin durchzuführenden Losverfahren. Im Hinblick auf die Folgen bestimmter Antragstellungen für die gesondert zu betrachtende Kostenentscheidung werden Ausführungen im Rahmen der Begründung der Nebenentscheidungen zu machen sein (dazu unten V.2.).
21 
B. Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
22 
Es besteht ein Anordnungsgrund. Es ist nicht zumutbar, mit dem Beginn des Studiums zuzuwarten, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, da es sich um die Berufsausbildung handelt.
23 
Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO). Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin beträgt nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), 350 Studienplätze.
24 
I. In der Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 - ZZVO 2005/2006 - vom 28.06.2005 (GBl. S. 492) sind 300 Studienplätze für das Studienjahr 2005/06 festgesetzt. Aktuell sind an der Universität im ersten Fachsemester 302 Studienplätze belegt, die Antragsgegnerin ist daher zur vorläufigen Vergabe weiterer 48 Studienplätze zu verpflichten.
25 
Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 62 Universitätsgesetz erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), anzuwenden. Hiernach beträgt das Lehrdeputat für Professoren und beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben jeweils 9 Semesterwochenstunden (SWS) und für Hochschulassistenten 4 SWS. Juniorprofessoren haben danach, soweit sie positiv evaluiert worden sind 6 SWS, im Übrigen 4 SWS zu unterrichten. Bei wissenschaftlichen Dauerassistenten beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 9 SWS, bei Zeitangestellten in der Regel 4 SWS.
26 
Die Antragsgegnerin hat in ihrem an das Ministerium übersandten Kapazitätsbericht das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 264,5 SWS angegeben. Dabei hat sie 39 Planstellen, zwei weniger als im Vorjahr, zugrunde gelegt. Im Einzelnen geht die Kapazitätsberechnung von folgenden Berechnungsgrundlagen aus:
27 
Abt Anatomie u. zellul. Neurobiol. / Abt. Anatomie u. Zellbiologie
28 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 2 9 -
18
C 3 3 9 -
27
C 2 2 9 -
18
C 1 3 4 -
12
A 15 1 9 -
9
BAT IIa/Ib (D) 2 9 -
18
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 -
8
Summe
110
29 
Abteilung Physiologische Chemie / Abt. Biochemie
30 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 2 9 4
14
C 3 2 9 -
18
C 1 5 4 -
20
BAT IIa/Ib (D) 0,5 9 -
4,5
BAT IIa/Ib (Z) 3,5 4 -
14
Summe
70,5
31 
Abteilung Allg. Physiologie / Abt. Angew. Physiologie
32 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 2 9 -
18
C 3 2 9 -
18
C 2 1 9 -
9
C 1 2 4 -
8
BAT IIa/Ib (D) 3 9 -
27
BAT IIa/Ib (Z) 1 4 -
4
Summe
84
33 
Das Lehrangebot hat sich gegenüber dem Vorjahr in den Rechnungen der Antragsgegnerin dadurch verringert, dass die Universität eine C 1 - Stelle in der Abteilung Allgemeine Physiologie / Angewandte Physiologie (Nr. 104983) gestrichen hat (- 4 SWS). Weiterhin hat die Antragsgegnerin in der Abteilung für Physiologische Chemie / Biochemie eine befristete BAT IIa/Ib - Stelle (Nr. 106625, Stelleninhaberin: Dr. T.) nicht mehr in Ansatz gebracht (- 4 SWS) und eine unbefristete BAT IIa/Ib - Stelle (Nr. 104861, Stelleninhaber: Prof. Dr. M.-E.) in eine befristete Stelle umgewandelt (- 5 SWS). Darüber hinaus berücksichtigt die Universität in dieser Abteilung für Prof. Dr. W. weiterhin eine Deputatsreduzierung von 4 SWS für seine Tätigkeit als Prodekan (- 4 SWS).
34 
In der Vorklinischen Lehreinheit legte die Antragsgegnerin der Berechnung keine Titellehre und keine Lehraufträge zugrunde, sodass auch keine Erhöhung des bereinigten Lehrangebots nach § 10 KapVO VII angenommen wurde.
35 
In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie (Diplom), Zahnmedizin, Biochemie und Molekulare Medizin (Dienstleistungsexport) erbringt.
36 
Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie (Diplom) hat die Antragsgegnerin dabei - anders als in den Vorjahren - erstmals mit einem CAq von 0,3000 gerechnet und einen Aq von 70 prognostiziert, sodass sich 0,3 x 70/2 = 10,5 SWS an Exportleistung errechneten. Für die Biologie-Vorlesung sind weiterhin 1,5 SWS in die Berechnung eingestellt. Den CAq für Zahnmedizin hat die Universität auf 0,8005 reduziert und ist im Weiteren von der festgesetzten Studienanfängerzahl des Vorjahres (55) als Aq ausgegangen, sodass sich weitere Exportleistungen von (0,8005 x 55/2 =) 22,0131 SWS ergeben. Erstmals hat die Antragsgegnerin nunmehr auch Exportleistungen für die neuen Bachelorstudiengänge Biochemie und Molekulare Medizin geltend gemacht. Jeweils ausgehend von einer Studienanfängerzahl von 25 hat sie unter Ansatz eines CAq von 0,6000 (Biochemie) bzw. 0,3700 (Molekulare Medizin) Exportleistungen von 7,5 und 4,6250 SWS addiert. Insgesamt hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot danach um 10,5 + 1,5 + 22,0131 + 7,5 + 4,6250 = 46,1381 SWS reduziert.
37 
Dies führt in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zu einem bereinigten Lehrangebot von
38 
264,5 – 46,1381 = 218,3619 SWS.
39 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt und sodann durch den auf die Lehreinheit der Vorklinik entfallenden CAp, den die Antragsgegnerin mit einem Wert von 1,4736 angibt, geteilt. Auf diesem Wege errechnete die Antragsgegnerin
40 
(218,3619 x 2) : 1,4736 = 296,3652,
41 
abgerundet 296 Studienplätze. Abweichend von dieser errechneten Kapazität schlug die Antragsgegnerin dem Ministerium die Festsetzung einer Zulassungszahl von 300 Studienanfängern vor, die in der Folge vorgenommen wurde (vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin an das MWK vom 29.03.2005).
42 
Zur Ermittlung des CAp der Vorklinik von 1,4736 hat sich die Antragsgegnerin wie im Vorjahr an den in der Studienordnung festgelegten Stundenvolumina orientiert und unter Anwendung der Formel
43 
Semesterwochenstunden x Anrechnungsfaktor
44 
Gruppengröße
45 
für jede Veranstaltung den Betreuungsaufwand der Vorklinik ermittelt. Für Vorlesungen rechnet die Antragsgegnerin weiter mit einer Gruppengröße von g = 180.
46 
Ein negativer Schwund war nach der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen.
47 
II. Diese Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität nicht aus und bedarf der Korrektur:
48 
1. Dabei ist zunächst auf Lehrangebotsseite die für zwei - soweit ersichtlich noch nicht evaluierte - Juniorprofessoren angesetzte Lehrverpflichtung von 4 SWS im Eilverfahren hier nicht zu beanstanden. Sie entspricht § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO. Zwar hat die Kammer vor Einführung einer verordnungsrechtlichen Regelung durch Art. 17 des 2. HRÄG Bedenken gegen die Höhe dieser Lehrverpflichtung erhoben, die sich der Sache nach weiterhin gegen die nun erfolgte Regelung richten könnten. Gleichwohl hält es die Kammer im Eilverfahren nicht für angebracht, die gesetzgeberische Wertung außer acht zu lassen, nachdem auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, wenn auch dort ohne Bezug und Aussagen zur materiell-rechtlich erforderlichen Höhe der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren, sondern allein unter Auseinandersetzung mit dem Stellengruppenprinzip, Fragen der richterlichen Notkompetenz und der Regelung des § 5 KapVO) keinen Anlass für eine Anhebung des Lehrdeputats gesehen hat. Die weitere Klärung der Verfassungskonformität der neu geregelten Lehrverpflichtung kann allenfalls in einem Hauptsacheverfahren erfolgen.
49 
2. Die Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. W. von 4 SWS kann - wie im Vorjahr - auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht anerkannt werden. Es fehlt weiterhin an der nach § 6 a Abs. 5 LVVO in formeller Hinsicht erforderlichen Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2005. Die Kammer hat der Antragsgegnerin in den Eilbeschlüssen des Vorjahres (Beschlüsse vom 02.11.2004 - NC 6 K 241/04 u.a. -) und in den dazugehörigen Hauptsacheentscheidungen (Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -) dargelegt, dass die vorgenommene funktionsbezogene Bestimmung der Lehrverpflichtungsermäßigung nicht genügt und eine individuelle Verteilung der Deputatsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale nach § 6 a Abs. 5 LVVO nicht zu ersetzen vermag. Darauf wird zur weiteren Begründung verwiesen. Die Antragsgegnerin hat - in Kenntnis der Rechtsansicht der Kammer - weder vorgetragen, dass eine individuelle Abwägungsentscheidung für den nunmehr zu beurteilenden Berechnungszeitraum nachgeholt worden ist, noch ist dies sonst ersichtlich.
50 
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ihr ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg in den - noch immer - anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend das Studienjahr 2004/2005 sowie in den ebenfalls anhängigen Berufungsverfahren nicht vertretbar erscheint, nachdem die Antragsgegnerin Bescheide erlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar die Berufungsverhandlung auf den 23.11.2005 terminiert und wird voraussichtlich zur Lehrverpflichtungsermäßigung des Prodekans - wie auch im Übrigen zu streitigen Rechtsfragen auf der Lehrnachfrageseite (g = 180 bei Vorlesungen) - Stellung nehmen; es ist jedoch nicht absehbar, wann die Entscheidungsgründe in diesen Verfahren vorliegen werden und ob bzw. wann die Entscheidungen rechtskräftig werden. In Anbetracht des Umstands, dass die Universität die gesamte Bewerberkonkurrenz durch den Erlass von Ablehnungsbescheiden nunmehr in weitere kostenpflichtige Hauptsacheverfahren zwingt, hielt es die Kammer für geboten, die anhängigen Eilverfahren des Wintersemesters 2005/2006 zu entscheiden, damit wenigstens die auf der auszulosenden Rangliste schlecht platzierten Bewerbern für die Frage der Einleitung eines Klageverfahrens entsprechende Konsequenzen ziehen können.
51 
3. Das Lehrdeputat der C 1 - Stelle Nr. 104983 aus der Abteilung Allgemeine Physiologie / Angewandte Physiologie ist fiktiv fortzuführen. Aus kapazitätsrechtlicher Sicht fehlt es an der für die Anerkennung der Stellenstreichung erforderlichen Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber.
52 
Mit dem Kapazitätsbericht hat die Antragsgegnerin einen Vermerk vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Stelle „in den Solidarpakt“ eingehe. Prof. Dr. D., der die Nachfolge des Abteilungsleiters Prof. Dr. R. angetreten habe, habe in seiner Berufungszusage 5 Stellen erhalten, während Prof. Dr. R. 6 Stellen gehabt habe. Obwohl die Kammer der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Darlegung der Abwägungsentscheidungen für die Stellenstreichungen gegeben hat, hat sie in Bezug auf diese Stelle in der Sache nichts weiter vorgetragen, sondern lediglich ausgeführt beschrieben, dass Prof. Dr. D. seine Tätigkeit im Dezember 2004 an der Universität aufgenommen habe und dass ihm in den Berufungsverhandlungen „nur“ 5 Stellen zugesagt worden seien (vgl. Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 14.10.2005 mit Anlage B 12). Die sechste Stelle habe aus Haushaltsgründen im Rahmen des Solidarpaktes gestrichen werden müssen.
53 
Diese Begründungen genügen nicht den nach der Rechtsprechung der Kammer an Stellenstreichungen kapazitätsrechtlich zu stellenden Anforderungen (vgl. nur Beschluss vom 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -, Zahnmedizin Tübingen; vgl. im Übrigen auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -; Urteil vom 18.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 22; Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 31; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, Buchholz 421.21 Nr. 34; Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 42). Danach ist unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots eine Abwägung zwischen den Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen zu treffen. Die Entscheidung ist gerichtlich zu beanstanden, wenn eine planerische Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn diese nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts erfolgt ist oder wenn Belange der Studienplatzbewerber in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt. Zwar sind als sachliche Gründe im Rahmen einer Abwägungsentscheidung, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben, im Zweifel auch Sparzwänge anzuerkennen. Darunter fallen auch die zwingenden Folgen von Umstrukturierungen, die unter dem Eindruck von Sparzwängen einem wirtschaftlicheren Einsatz der staatlichen Haushaltsmittel dienen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -). Allerdings können Sparzwänge alleine eine kapazitätserhebliche Stellenkürzung nicht ohne weitere Abwägung im Konkreten rechtfertigen. Vielmehr bedarf es unter Berücksichtigung dieser Sparzwänge einer konkreten und auf die einzelne Stelle bezogenen Abwägung der zuvor zu ermittelnden widerstreitenden Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -; OVG Berlin, Beschluss vom 25. September 1996 - 7 NC 51.96 -, WissR 1997, 79, wonach diese Grundsätze nicht nur für den Abbau von Studienplätzen aufgrund von gesetzlich geregelten Reduzierungen des Lehrkörpers gelten, sondern auch für den Fall, dass die Reduzierungen auf Zuschusskürzungen des Landes beruhen, die die Hochschulen im Rahmen ihrer Haushaltsentscheidungen in den einzelnen Fachbereichen umsetzten). Diesen Grundsätzen werden die hier von der - insoweit darlegungspflichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -) und zur weiteren Darlegung aufgeforderten - Antragsgegnerin ins Feld geführten Erwägungen nicht gerecht.
54 
Der Sache nach hat die Antragsgegnerin eine Abwägungsentscheidung überhaupt nicht vorgetragen. Offenkundig hat eine Abwägung auch nicht stattgefunden. Die Antragsgegnerin hat sich auf die Schilderung der Hintergründe der Stellenstreichung beschränkt. Eine Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber lässt sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch nicht ansatzweise entnehmen. Teilhaberechte der Studienbewerber sind - soweit ersichtlich - nicht in den Blick genommen, geschweige denn in eine konkrete Abwägungsentscheidung einbezogen worden (zu einem derartigen Abwägungsausfall vgl. etwa auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.04.2004 - 2 NB 729/04 -, NVwZ-RR 2004, 754, 756).
55 
4. Auch die Streichung der befristeten BAT-Stelle Nr. 106625 in der Abteilung für Physiologische Chemie kann kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden. Hinsichtlich dieser Stelle hat die Antragsgegnerin vorgetragen, sie sei dem Abteilungsleiter Prof. Dr. W. in dessen Berufungsverhandlungen 1999 zugesagt worden, nachdem Prof. Dr. M.-E. als unbefristet Beschäftigter damals bereits eine Stelle „blockiert“ habe und Prof. Dr. W. sein eigenes Personal habe mitbringen wollen. Die Zusage sei längstens bis zum 31.07.2005 ausgesprochen worden. Zu diesem Zeitpunkt endete das Beschäftigungsverhältnis von Prof. Dr. M.-E.. Die Stelle sei von vorneherein mit der Maßgabe eingerichtet worden, dass sie beim - absehbarem - altersbedingten Ausscheiden von Prof. Dr. M.-E. wieder entfalle. Insoweit handele es sich um eine Rückkehr zu den ursprünglichen Verhältnissen, nicht aber um einen Stellenabbau. Derartige Übergangslösungen müssten auch kapazitätsrechtlich möglich sein.
56 
Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob diese Erwägungen den dargelegten Anforderungen an die Abwägungsentscheidung im Zusammenhang mit einer Stellenstreichung genügen, da wiederum Belange der Studienbewerber nicht gewürdigt worden sind und die Antragsgegnerin selbst noch in einem Vermerk vom 09.09.2005 (Anlage B 7 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 23.09.2005) ausführt, ein Abwägungsbeschluss über die Stellenbesetzungen der Abteilung von Prof. Dr. W. liege nicht vor. Eine solche Abwägungsentscheidung wäre allenfalls - wenn überhaupt - dann entbehrlich, wenn die Stelle tatsächlich - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - von vorneherein quasi mit der Hypothek des späteren Wegfalls 1999 (neu, zusätzlich und nur auf Zeit) geschaffen worden ist. Die genauen Umstände der Berufungsverhandlungen aus dem Jahr 1999 sind der Kammer weder bekannt noch von der Antragsgegnerin im Einzelnen dargelegt. Sollte die Stelle auch zuvor schon vorhanden gewesen sein und Prof. Dr. W. nur deren Beibehaltung - nicht aber die Neueinrichtung der Stelle - zugesagt worden sein, so wäre nunmehr ohnehin unter Abwägung aller beachtlichen Belange zunächst über die Streichung der Stelle zu befinden gewesen.
57 
Es kann jedoch letztlich offen bleiben, ob hier eine Abwägungsentscheidung erforderlich war. Jedenfalls steht § 5 Abs. 2, 3 KapVO der kapazitätsrechtlichen Anerkennung der Stellenstreichung für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum entgegen. Nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen ist der Wegfall der Stelle nämlich bislang weder eingetreten noch war er mit hinreichender Sicherheit vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar. Nach dem bereits zitierten Vermerk vom 09.09.2005 (Anlage B 7 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 23.09.2005) existiert(e) offenkundig jedenfalls noch kurz vor Beginn des Berechnungszeitraums ein schriftliches Bleibeangebot an Prof. Dr. W., das auch die Wiederbesetzung der hier streitigen Stelle Nr. 106625 beinhaltete. Auch in seinem Schriftsatz vom 05.10.2005 nimmt der Antragsgegnervertreter - im Zusammenhang mit der noch zu erörternden Umwidmung der Stelle von Prof. Dr. M.-E. - noch auf diese Zusage Bezug und führt sogar aus, die Kapazitätsberechnung gehe von einer Stellenstruktur aus, welche die Zusage an Prof. Dr. W. einbeziehe. Im Übrigen ist bemerkenswert, dass die Antragsgegnerin einerseits - beim Ansatz der Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. W. - unterstellt, dass er im Berechnungszeitraum an der Universität bleiben wird, andererseits aber die durch die Zusage an seine Person „gebundene“ Stelle Nr. 106625 so behandelt, als würde sie wegfallen, was nur für den Fall eintreten dürfte, dass Prof. Dr. W. das Bleibeangebot ausschlägt. Angesichts all dessen vermag die Kammer den diesbezüglichen rechnerischen Kapazitätsabbau, der im Tatsächlichen noch gar nicht sicher ist, nicht anzuerkennen.
58 
5. Demgegenüber beanstandet die Kammer die Umwidmung der Stelle Nr. 104861 (Stelleninhaber: Prof. Dr. M.-E.) von einer unbefristeten in eine befristete Stelle - jedenfalls im Eilverfahren - nicht. Ob eine Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt dem Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung (vgl. dazu und zum Folgenden mit zahlreichen Nachweisen die bereits zitierten Urteile der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -). Dieses Ermessen soll der Verwaltung ermöglichen, den Bedürfnissen der Hochschulen in allen ihren Belangen angemessen und flexibel Rechnung zu tragen. Dabei sind die Bedürfnisse der Studienbewerber - auch in Studiengängen mit Kapazitätsbeschränkung - zwar ein bedeutsamer, jedoch nicht der einzige Gesichtspunkt. Das Ermessen ist daher nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust (mit)ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind. Die Verwaltungsgerichte haben - wie oben bereits ausgeführt - zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt. Die Ermessensbetätigung im Zusammenhang mit der Befristung der Beschäftigung eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters ist dabei durch die Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs und das Bedürfnis nach einer hohen Fluktuation im Bereich des wissenschaftlichen Nachwuchspersonals im Sinne eines gewissermaßen intendierten Ermessens dahin gehend vorgeprägt, dass nach Möglichkeit befriste Verträge geschlossen werden sollen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -), wodurch das Gewicht der Interessen der Studienbewerber und die Anforderungen an deren Berücksichtigung sinken.
59 
Die Antragsgegnerin hat die Umwandlung der Stelle in eine befristete einerseits damit begründet, dass eine weitere unbefristete Besetzung ihr derzeit jegliche Flexibilität in Zusammenhang mit einer möglicherweise vorzunehmenden Neubesetzung der Abteilungsleiterstelle nehmen würde. Andererseits müsse es der Universität möglich sein, altersbedingt frei werdende Stellen umzugruppieren, um sie in einer aktuell als sinnvoll und angemessen angesehenen Art und Weise zur Ausstattung einer Abteilung einzusetzen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Universität die mit der Umwandlung zwangsläufig verbundene Einbuße von 4 SWS nicht bedacht und aus sachwidrigen Erwägungen in Kauf genommen hätte. Die künftige Besetzung der Stelle als (nur) befristete entspreche der Konzeption der Stelle als solcher, die für den wissenschaftlichen Nachwuchs vorgesehen sei. Eine Fluktuation auf dieser Position sei gewollt. Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sei im Rahmen des Besetzungsermessens ein tragfähiger Gesichtspunkt zugunsten der befristeten Anstellung, die nach der Vorstellung des Verordnungsgebers und der KMK regelhaft mit einem reduzierten Lehrdeputat versehen sei.
60 
Diese Erwägungen sind im Rahmen des hier - wie dargelegt - vorgeprägten Maßstabs bei der Befristung von Stellen im Eilverfahren (noch) ausreichend. Zwar verkennt die Antragsgegnerin die Anforderungen an ihre Darlegungspflicht, wenn sie sich - wie zunächst geschehen - auf den sinngemäßen Hinweis beschränkt, Abwägungsfehler seien nicht ersichtlich, da es ihr zunächst obliegt, die der Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen darzutun (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -). Die weiteren von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gesichtspunkte entsprechen jedoch dem intendierten Ermessen, das bei Befristungsentscheidungen auszuüben ist. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Lehreinheit Vorklinische Medizin noch verhältnismäßig viele unbefristete Stellen vorhanden sind, liegt die von der Antragsgegnerin getroffene Befristungsentscheidung nahe. Sie dient ersichtlich der Ermöglichung eines regelmäßigen Austauschs des Personals und damit der Sicherung von Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen. Dass die Stelle bislang unbefristet ausgestaltet war, lag ersichtlich in der Person des Stelleninhabers begründet. Dass die Antragsgegnerin nach dessen Ausscheiden nunmehr eine Befristung der Stelle vornimmt, um sie wiederum mit wechselndem Personal besetzen zu können, ist angesichts dessen im Eilverfahren nicht zu beanstanden.
61 
6. Eine weitere Erhöhung des Lehrangebots kommt im Hinblick auf das Deputat des Lehrpersonals im Eilverfahren nicht in Betracht.
62 
In Bezug auf mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Vorjahres nicht feststellen können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Eine Lehrverpflichtung kommt ihnen in Baden-Württemberg nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 296/04 - wird verwiesen.
63 
Die Kammer hat in den zitierten Hauptsacheverfahren auch nicht feststellen können, dass Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter widmungswidrig besetzt sind; auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum ist dies nicht ersichtlich. Soweit einzelne Vertreter der Antragstellerseite rügen, von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung werde durchweg übersehen, dass es eine wirksame Neuregelung des § 57 f Abs. 2 HRG erst seit dem 31.12.2004 gebe, nachdem das BVerfG zunächst das 5. HRGÄndG (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803) und später teilweise das 6. HRGÄndG (Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -) für nichtig erklärt habe, sodass sämtliche zwischen dem 08.08.2002 und dem 30.12.2004 geschlossenen - auf § 57 f Abs. 2 HRG gestützten - Arbeitsverträge nicht wirksam befristet seien, rechtfertigt dies hier keine andere Beurteilung. Schon in tatsächlicher Hinsicht ist - wie das Gericht bereits in den Hauptsacheverfahren des Vorjahres festgestellt hat - nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin in der fraglichen Zeitspanne für die Vorklinische Lehreinheit auf § 57 f Abs. 2 HRG gestützte befristete Verträge überhaupt abgeschlossen hat. Im Übrigen würde eine „versehentliche“, nicht vom beiderseitigen Parteiwillen getragene unbefristete Besetzung einer Stelle wohl nichts an der - kapazitätsrechlich entscheidenden - Widmung der Stelle für befristet beschäftigte Mitarbeiter ändern.
64 
7. Die von der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr vorgenommene Verlagerung der in der Abteilung für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach - kapazitätsrechtlich bislang nicht begründeter - Streichung der Abteilungsleiterstellen verbleibenden Stellen in die klinische Lehreinheit ist auch für das hier zu beurteilende Studienjahr jedenfalls im Eilverfahren wiederum (noch) nicht zu beanstanden. Die Kammer hat auch für das Studienjahr 2005/2006 eine Vergleichsberechnung durchgeführt, die - fiktiv - von einem Verbleib der betroffenen Stellen in der Lehreinheit ausgeht und dies auch auf Lehrnachfrageseite berücksichtigt. Nachdem der Abteilung im Studienjahr 2004/2005 umfängliche Lehraufträge zugute gekommen sind, die damals aufgrund der Regelung des § 10 KapVO VII in die in vergleichbarer Weise bereits im Vorjahr vorgenommene Vergleichsberechnung nicht haben eingestellt werden können, lag nahe, dass der Vergleich nunmehr anders ausfallen könnte; für das Studienjahr 2005/2006 sind nämlich die im Berechnungszeitraum 2004/2005 vorhandenen Lehraufträge in die Berechnung einzubeziehen. Im Eilverfahren lässt sich ein Kapazitätsabbau durch die Verlagerung jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit annehmen, auch wenn im Tatsächlichen erhebliche Zweifel bestehen:
65 
Die zuvor in der Vorklinischen Lehreinheit vorhandenen (und nunmehr verschobenen) 6 Planstellen hatten eine Lehrverpflichtung von zusammen 39 SWS. Addiert man diese zu dem bereinigten Lehrangebot des Kapazitätsberichts - ohne jegliche gerichtliche Korrekturen im Übrigen - hinzu, so ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von 264,5 + 39 = 303,5 SWS. Weiterhin sind fiktiv die der Abteilung für Veranstaltungen der Vorklinik im Studienjahr 2004/2005 tatsächlich zugute gekommenen Lehrauftragsstunden hinzuzuzählen, die die Antragsgegnerin selbst auf Anfrage mit 12,2 SWS, pro Semester also 6,1 SWS, angibt (fiktives Gesamtlehrangebot danach: 303,5 + 6,1 = 309,6 SWS).
66 
Demgegenüber ist auf Lehrnachfrageseite der CAp um diejenigen Anteile zu erhöhen, die auf den Leistungen der Abteilung beruhen, die derzeit als „klinischer Import“ erbracht werden (0,2183 + 0,15 für 3 Integrierte Seminare), sodass der CAp der Vorklinik damit auf 1,4738 + 0,2183 + 0,15 = 1,8421 steigt. Andererseits hat die Kammer in den Zulassungsverfahren der Zahnmedizin für das Wintersemester 2004/2005 Kenntnis davon erhalten, dass ein Zahnmediziner (Dr. E. L.) seinerseits wiederum Lehrleistungen in Höhe von 16 Stunden in das von der Abteilung verantwortete Seminar „Mit 66 Jahren...“ exportiert, was nach Angaben der Antragsgegnerin einem CNW-Anteil von 0,0041 entspricht (vgl. Anlage B 6 zum Schreiben des Antragsgegnervertreters vom 30.09.2005 - Zahnmedizin), der bei der Vergleichsberechnung in Abzug zu bringen ist (1,8421 - 0,0041 = 1,8380). Ferner geht aus der Lehrveranstaltungsübersicht der Abteilung im Internet (http://sip.medizin.uni-ulm.de/studium_lehre/veranstaltungen.html) hervor, dass der „Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie“ tatsächlich mit einer Gruppengröße von g = 20 durchgeführt wird, während in der Kapazitätsberechnung mit g = 15 gerechnet wird. Unklar bleibt in dieser Lehrveranstaltungsübersicht auch der konkrete Ablauf des Seminars „Schmerz lass` nach!“, das in 4 Gruppen abgehalten wird, was Zweifel an der Gruppengröße hervorrufen kann (g = 80 statt g = 20?).
67 
Selbst wenn man all diese Umstände kapazitätsrechtlich für berücksichtigungsfähig hält - was im Einzelnen rechtlich nicht zweifelsfrei ist und auch im Tatsächlichen eine weitere Aufklärung erfordern würde - und auch auf eine Verrechnung der Lehrauftragsstunden mit Stellenvakanzen verzichtet, so ergibt sich im Rahmen der Vergleichsberechnung bei Einsatz der dargelegten Parameter - jeweils in der für die Universität ungünstigsten Variante - folgende (fiktive) Zulassungszahl:
68 
309,6 SWS - 46,1381 SWS = 263,4619 SWS
69 
unber. Lehrang. Dienstl.-Exp. ber. Lehrangeb.
70 
526,9238 SWS : (1,8380 - 0,0226 - 0,0375) = 296,3743 Studienplätze
71 
verdopp. Lehrangeb. CAp: Kursus g=20 1 Semin. g=80
72 
Diese fiktive Zulassungszahl entspricht der von der Hochschule errechneten (296,3652). Die Vergleichsberechnung fällt damit in diesem Studienjahr zwar nicht mehr so studienbewerbergünstig aus wie noch im Vorjahr, vielmehr zeigen die Zweifel im Tatsächlichen und die vorhandenen Lehraufträge nunmehr die Möglichkeit auf, dass durch die Ausgliederung der Abteilung aus der Vorklinik die Lehrleistung der in der Lehreinheit verbleibenden Abteilungen zum kapazitätsbestimmenden Engpass erhoben wird und bei der ausgegliederten Einheit ggf. ungenutzte Kapazität liegt (vgl. zu entsprechenden Erwägungen bei der Bildung einer reinen Dienstleistungseinheit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Angesichts des Umstands, dass die Vergleichsberechnung mit zahlreichen noch unbeantworteten Rechtsfragen und auch mit - im Eilverfahren zeitnah nicht zu leistender - weiterer Sachaufklärung verbunden ist, können kapazitätsrechtliche Folgen einstweilen nicht gezogen werden. In Anbetracht der identischen errechneten Zulassungszahl ist die Verlagerung der Abteilung daher im Eilverfahren auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
73 
8. Der von der Antragsgegnerin angesetzte Dienstleistungsexport bedarf der Korrektur.
74 
a) Der - erstmals in diesem Studienjahr - in die Berechnung eingestellte Dienstleistungsexport für den zum Wintersemester 2003/2004 neu eingerichteten Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) kann kapazitätsrechtlich im Eilverfahren nicht anerkannt werden. Für diesen Studiengang hat die Antragsgegnerin ein „Praktikum der Physiologie“ (v = 5,1 SWS; Anrechnungsfaktor 0,5; g = 15; CAq = 5,1 x 0,5 / 15 = 0,1700 SWS) sowie ein „Biochemisches und Molekularbiologisches Blockpraktikum“ (v = 6 SWS; folglich CAq = 6 x 0,5 / 15 = 0,2 SWS) angesetzt und damit unter Zugrundelegung einer Studienanfängerzahl von 25 Studierenden einen Export von CAq x Aq / 2 = 0,3700 x 25 / 2 = 4,6250 SWS errechnet.
75 
Mit der Einrichtung des Studienganges bzw. seiner nunmehr - nach Besetzung aller Kohorten - vorgenommenen Einstellung in die Kapazitätsberechnung wird das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Anspruch genommen und die dort bisher vorhandene Lehrkapazität vermindert. Auf diese Weise gehen - im Ergebnis nicht anders als z. B. durch Stellenumwidmungen - in einem Studienfach mit absolutem Numerus clausus Studienplätze verloren, die stattdessen in einem anderen Fach angeboten werden. Eine solche Umstrukturierung des Lehrangebots ist kapazitätsrechtlich nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Einrichtung eines neuen Studiengangs an einer Hochschule ist eine bildungs-, wissenschafts- und wirtschaftspolitische Entscheidung, die an übergeordneten Zielen der Gemeinschaft orientiert ist und nicht allein deshalb in Frage gestellt werden kann, weil der neue Studiengang bei etablierten Studiengängen dort kapazitätssenkend Lehraufwand in Form von Dienstleistungen nachfragt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2004 - 13 C 1283/04 -). Die Hochschulen müssen flexibel und offen für Innovationen bleiben können, auch wenn Studiengänge mit absolutem Numerus clausus betroffen sind. Andererseits aber ist ein Abbau des für das harte Numerus-clausus-Fach Medizin verfügbaren Anteils am Lehrangebot unter dem Blickpunkt von Art. 12 GG rechtlich in hohem Maße problematisch, denn der absolute Numerus clausus belastet die Berufszugangsfreiheit ohnehin schon bis an die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen. Das in einem Studienfach mit absolutem Numerus clausus vorhandene Lehrangebot kann deshalb keinesfalls beliebig verkürzt werden. Jedenfalls darf die Umlenkung nicht ohne eingehende Abwägung ihrer Auswirkungen - vergleichbar der Abwägung bei Stellenstreichungen bzw. -verlagerungen - vorgenommen werden, in die der Abbau von Studienmöglichkeiten in einem dem absoluten Numerus clausus unterliegenden Studienfach mit dem ihm verfassungsrechtlich zukommenden erheblichen Gewicht einzubeziehen ist (vgl. zu alledem nur OVG Bremen, Beschluss vom 10.03.1997 - 1 B 1/97 -, ). Die Hochschule hat dabei die Belange der Studienplatzbewerber zu berücksichtigen und gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Interessen willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen (Bayer. VGH, Beschluss vom 19.02.1999 - 7 ZE 98.10059 -; Beschluss vom 15.10.2001 - 7 CE 01.10005 -; VG Ansbach, Beschluss vom 13.11.2001 - AN 2 E 01.10031 u.a. -). Sorgfältig zu prüfen und auszuschöpfen sind außerdem alle Möglichkeiten, für das aus dem Studiengang mit absolutem Numerus clausus abgezweigte Lehrangebot einen (rechnerischen) Ausgleich zu schaffen. Bei alledem ist das Gericht nicht auf eine bloße Willkürkontrolle beschränkt (vgl. VG Ansbach, a.a.O.).
76 
Eine Abwägung dieser Art hat offenkundig nicht in hinreichender Weise stattgefunden, jedenfalls hat die Antragsgegnerin eine solche auch auf Anforderung nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.
77 
Die Universität hat insoweit ausgeführt, beim Studiengang Molekulare Medizin handele es sich um einen hochinnovativen „kleinen“ Studiengang, dessen Lehrbedarf zu einem erheblichen Teil über Importleistungen anderer Lehreinheiten zur Verfügung gestellt werde. Der Einrichtung des Studienganges liege ein entsprechender Senatsbeschluss vom 12.12.2002 sowie eine Genehmigung des Ministeriums (vom 14.04.2003, Anlage B 11 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 10.10.2005) zugrunde. Das Ministerium ging dabei davon aus, dass die Durchführung des Studiengangs auf Dauer mit den vorhandenen Ressourcen erfolgen könne. Die Antragsgegnerin trägt weiter vor, bereits bei der Einrichtung des Studiengangs habe aufgrund der gewollten inhaltlichen Verzahnung mit der Medizin festgestanden, dass ein gewisser Anteil des Lehrangebots aus fachspezifischen Gründen von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen sei. Angesichts der überschaubaren Größe des Studienganges sei die damit verbundene Kapazitätsbeeinträchtigung im Studiengang Humanmedizin für vertretbar angesehen worden, zumal im ebenfalls zulassungsbeschränkten Studiengang Molekulare Medizin neue Kapazitäten geschaffen würden. Das Land habe kein zusätzliches Lehrpersonal bzw. Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt, sodass zwangsläufig das Lehrangebot an anderer Stelle habe zurückgenommen werden müssen. Die Einrichtung des neuen Studiengangs sei seitens der Universität und seitens des Ministeriums wohl erwogen worden. Es sei nicht ersichtlich, dass hier Belange der Studienbewerber willkürlich zurückgesetzt worden seien. Die Einrichtung des neuen Studiengangs stelle sich vielmehr als eine komplexe, von zahlreichen planerischen, haushaltsspezifischen und wissenschaftsbezogenen Wertungen und Abwägungen abhängige Ermessensentscheidung dar, welche die Universität unter Beachtung der Interessen der Studienbewerber und der übrigen in Forschung, Lehre und Studium berührten Belange getroffen habe. Dies zeige sich auch an der überaus maßvollen Zulassungszahl von 25 Studienanfängern. Dass für den neu eingerichteten Studiengang kein Curricularnormwert normiert worden sei, stehe dem Ansatz eines Dienstleistungsexports nicht entgegen. Der Unterricht werde auf der Grundlage einer förmlich beschlossenen und praktizierten Studienordnung angeboten. Erfahrungswerte, die die Festsetzung eines CNW ermöglichten, seien nicht vorhanden.
78 
Ferner hat die Kammer den Vortrag der Antragsgegnerin in einem auf Zulassung zum Studiengang Molekulare Medizin gerichteten Kapazitätsrechtsstreit (NC 6 K 286/05) auch zum Gegenstand der Eilverfahren zum Studiengang Humanmedizin gemacht, denselben in die Generalakte aufgenommen und den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin davon in Kenntnis gesetzt. Dort hat die Antragsgegnerin weiter ausgeführt, der Dienstleistungsexport reduziere die Aufnahmekapazität in der Vorklinik um 6 Studienplätze. Demgegenüber erhöhe sich aber die Studierendenzahl in der Medizinischen Fakultät um 25 Molekularmediziner, sodass ein positives Saldo von 19 zusätzlichen Studienplätzen zu verzeichnen sei. Die Beeinträchtigung der vorklinischen Kapazität falle sehr gering aus. Im Übrigen messe die Universität der Einrichtung des zukunftsträchtigen Studiengangs Molekulare Medizin eine höheres Gewicht bei als dem Verlust von 6 Studienplätzen in der Humanmedizin. Zugleich heißt es im Weiteren, das Studium der Molekularen Medizin sei in den ersten vier Semestern des Grundstudiums weit gehend identisch mit dem Studiengang Humanmedizin, weshalb in dieser Phase die Belastung der Lehreinheit Vorklinische Medizin besonders hoch sei. In einem als Anlage vorgelegten undatierten „Memorandum zur Einführung des Bachelor-Master-Studiengangs `Molekulare Medizin`“, das offenkundig von der Medizinischen Fakultät stammt und im Vorfeld der Genehmigung des Studiengangs an die beschließenden Gremien der Universität gerichtet war, heißt es, der Studiengang richte sich an Interessenten, die zwar in der Medizin, nicht jedoch in der unmittelbaren Patientenbetreuung tätig sein wollen. Die Absolventen sollten auf Tätigkeiten insbesondere an Universitäten, Forschungseinrichtungen und in der forschenden bzw. entwickelnden pharmazeutischen und diagnostischen Industrie vorbereitet werden. Nr. 9 des Memorandums lautet wie folgt:
79 
„(...) Die Einführung des Studiengangs „Molekulare Medizin“ hat keine kapazitätsmindernden Auswirkungen auf die Studiengänge Human- und Zahnmedizin. Mit diesem Studiengang erbringt die Medizinische Fakultät über die Kapazität hinaus zusätzliche Lehrleistungen.“
80 
Insbesondere angesichts des im Memorandum enthaltenen Vermerks kann von einer hinreichenden Abwägung aller Belange nicht ausgegangen werden. Offenkundig lag den entscheidenden Gremien bei der Beschlussfassung eine falsche Entscheidungsgrundlage vor. Sollten diese nämlich bei der Einrichtung des Studiengangs angenommen haben, dass die Lehrleistungen der Vorklinik zugunsten des neuen Studiengangs überobligatorisch erbracht würden und dort keine Kapazität „kosteten“, so bestand mangels Interessenberührung überhaupt keine Veranlassung, Belange und Teilhaberechte von Studienbewerbern mit in den Blick zu nehmen. In Anbetracht des Umstands, dass die Universität anfänglich auch auf eine Geltendmachung der Exportleistungen verzichtete und diese erst jetzt in die Berechnung einstellt, nachdem der Studiengang in allen Semesterkohorten durchgeführt wird, ergibt der Vermerk im Memorandum auch - für den damaligen Zeitpunkt - einen Sinn, da damals tatsächlich - jedenfalls rechnerisch - keine Kapazität in Anspruch genommen werden sollte bzw. in Anspruch genommen wurde. Jedoch wäre es dann in dem Zeitpunkt erforderlich gewesen, die erforderliche Abwägungsentscheidung vorzunehmen, als die Entscheidung über die kapazitätsrechtliche Geltendmachung als Dienstleistungsexport getroffen wurde. Dass die Universität die Kapazitätseinbuße von vorneherein für vertretbar angesehen hat - wie der Antragsgegnervertreter vorträgt -, kann angesichts des Inhalts des Memorandums, das von einer Kapazitätseinbuße gerade nicht ausgeht, nicht angenommen werden.
81 
Auch im Übrigen - falls die Hochschule tatsächlich in eine Abwägung eingetreten sein sollte - ist nicht erkennbar, dass die Belange der Studienbewerber hinreichend berücksichtigt worden sind. Insoweit ist zunächst mit Blick auf den Vortrag des Antragsgegnervertreters darauf hinzuweisen, dass es nicht genügt, lediglich zu behaupten, es sei nicht ersichtlich, dass Belange der Studienbewerber willkürlich zurückgesetzt worden seien; vielmehr hat die darlegungspflichtige Hochschule die tragenden Erwägungen ihrer Abwägungsentscheidung auf Anforderung im Einzelnen darzulegen. Insoweit konzentrieren sich die Ausführungen der Antragsgegnerin jedoch stark auf lediglich eine Seite des Abwägungsmaterials, nämlich die für die Einrichtung des neuen Studiengangs sprechenden Gesichtspunkte. Es ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Universität der Einrichtung eines zukunftsträchtigen Studiengangs höheres Gewicht beimisst und den Verlust von Studienplätzen in der Vorklinik des Studiengangs Humanmedizin hinnimmt. Voraussetzung ist jedoch, dass sie zuvor die entstehenden Kapazitätsverluste rechnerisch ermittelt und nach Möglichkeiten sucht, dieselben zu vermeiden oder zumindest gering zu halten, und dass sie sich letztlich in Kenntnis des damit ggf. verbundenen Kapazitätsverlustes bewusst zu einer konkreten Entscheidungsalternative bekennt.
82 
Dass den beschließenden Gremien der Hochschule die volle Tragweite der Entscheidung im Hinblick auf die Reduzierung der Studienplätze im Studiengang Humanmedizin - auch größenordnungsmäßig - bekannt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Insgesamt sind die Vorteile im einen Bereich nicht den gravierenden Nachteilen im anderen Bereich gewichtend und abwägend gegenübergestellt worden. Es ist auch nicht erkennbar oder dargelegt, dass Handlungsalternativen diskutiert und erwogen worden sind. So käme etwa neben der Vergabe von zusätzlichen Lehraufträgen auch in Betracht, einzelne Veranstaltungen bei anderen Lehreinheiten nachzufragen (ein molekularbiologisches Blockpraktikum, wie es für die Molekulare Medizin geltend gemacht wird, wird beispielsweise auch von der Naturwissenschaftlichen Fakultät angeboten; Nr. BIO 5949 im VVZ).
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Die erforderliche differenzierende Abwägung kann auch nicht wegen der relativ geringen Zahl der dem Studiengang Medizin entzogenen Studienplätze als entbehrlich angesehen werden. Es geht um den Wegfall von ca. 6 Medizin-Studienplätzen. Abgewiesene Studienbewerber können das erstrebte Studium in dem absoluten Numerus clausus-Fach auch an anderen Orten im Bundesgebiet nicht aufnehmen. Aus diesen Gründen hat schon der Wegfall weniger Studienplätze erhebliches Gewicht und kann allenfalls gerechtfertigt werden, wenn er unabwendbar ist und überwiegenden Ausbildungszielen dient (vgl. OVG Bremen, a.a.O.). Das alles ist bisher weder hinreichend geprüft noch in seinem Problemgehalt den zuständigen Entscheidungsgremien unterbreitet worden. Dem kann auch nicht ohne Weiteres entgegen gehalten werden, der Sache nach finde eigentlich gar kein Kapazitätsabbau statt, sondern es gebe aufgrund des (auch) medizinischen Ausbildungsinhalts des neuen Studiengangs im Saldo einen Zuwachs an Studienplätzen in der Medizin. Diese Argumentation lässt außer acht, dass der Bachelor im Fach Molekulare Medizin eine spätere berufliche Krankenversorgung - die Kernaufgabe des approbierten Arztes - nicht ermöglicht. Nach alledem muss derzeit auf die Anrechnung des Lehrexports für Molekulare Medizin verzichtet werden.
84 
Angesichts dessen kann im Eilverfahren auch offen bleiben, ob die für den Studiengang Molekulare Medizin - der kein eigenes Lehrpersonal hat und sich (quasi als „passive Dienstleistungseinheit“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) nur aus Dienstleistungen anderer Lehreinheiten speist - erbrachten Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin als Dienstleistungsexport kapazitätsrechtlich zutreffend erfasst sind oder ob der Studiengang einer (ggf. welcher?) Lehreinheit zuzuordnen ist, sodass die Lehrleistungen über die Bildung des Curricularfremdanteils einzustellen sein könnten. Ebenso bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob ein Curricularnormwert für den importierenden Studiengang festgesetzt sein muss.
85 
b) Die vorstehenden Erwägungen gelten sinngemäß auch weitgehend für den Dienstleistungsexport zugunsten des ebenfalls neu zum Wintersemester 2002/2003 eingerichteten Studiengangs Biochemie (Bachelor/Master). Für diesen Studiengang hat die Antragsgegnerin ein „Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie“ (v = 6 SWS; Anrechnungsfaktor f = 0,5; g = 15; CAq = 6 x 0,5 / 15 = 0,2000 SWS) sowie ein „Großpraktikum Biochemie“ (v = 12 SWS; folglich CAq = 12 x 0,5 / 15 = 0,4 SWS) angesetzt und damit unter Zugrundelegung einer Studienanfängerzahl von 25 Studierenden einen Export von CAq x Aq / 2 = 0,6000 x 25 / 2 = 7,5 SWS errechnet.
86 
Auch insoweit hat die Antragsgegnerin - nach gerichtlicher Aufforderung - lediglich eine Seite des Abwägungsmaterials ausführlich dargelegt, nämlich die Bedeutung des neuen Studiengangs für die Hochschule. Sie hat nur behauptet, dass sie eine Interessenabwägung mit den Belangen der Studienbewerber vorgenommen habe, nicht aber im Einzelnen dargelegt, wie diese Abwägung im Einzelnen aussah, welche Belange eingestellt und wie sie gewichtet wurden. Ihrer diesbezüglichen Darlegungsobliegenheit genügt sie damit nicht. Inwieweit sie versucht hat, Kapazitätsverringerungen soweit als möglich - etwa durch Inanspruchnahme anderer Lehreinheiten oder durch Vergabe zusätzlicher Lehraufträge - zu vermeiden, ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht.
87 
Im Hinblick auf die einzelnen Lehrveranstaltungen für diesen Studiengang ist - lediglich ergänzend - auf Folgendes hinzuweisen: Das Großpraktikum Biochemie ist ausweislich des Studienplans zur Studien- und Prüfungsordnung der Universität Ulm für den Bachelor-/Masterstudiengang Biochemie vom 05.05.2003 im 8. Fachsemester - also bereits im Masterstudium - als „Block (Labor) wahlweise in den an den Veranstaltungen des Studiengangs beteiligten Abteilungen“ zu absolvieren. Beteiligt in diesem Sinne sind neben der Medizin auch die Lehreinheiten der Biologie, der Chemie und der Physik/Mathematik. Es bestehen daher erhebliche Bedenken, die volle Studienanfängerzahl (25) als Aq für diese Veranstaltung anzusetzen und nicht nur - prognostisch - die erheblich geringere Zahl derjenigen Studierenden, die sich voraussichtlich für die medizinische Veranstaltung entscheiden.
88 
c) Für den Diplomstudiengang Biologie hat die Antragsgegnerin zum Einen - wie bislang - 1,5 SWS für die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Biologen“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 - u. a.) in Ansatz gebracht, was nicht zu beanstanden ist.
89 
Abweichend von der bisherigen Praxis hat sie jedoch den weiteren Dienstleistungsexport an diesen Studiengang rechnerisch erhöht. In der Vergangenheit hatte sie insoweit durchgehend mit einem CAq von 0,2333 gerechnet. Dieser Wert galt bislang für das „Biochemische Praktikum für Biologen“, für das der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem das Wintersemester 1981/82 betreffenden Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1416/82 u.a. - den Curricularanteilswert ermittelt hat. Der VGH ging bei der Berechnung davon aus, dass das Praktikum mit den Einsatzwerten v = 7 SWS, f = 0,5 und g = 15 abgehalten werde und errechnete so den CAq von 7 x 0,5 / 15 = 0,2333. Weiter ging er davon aus, dass es sich bei dem Fach Biochemie um ein Wahlpflichtfach des Studiengangs Biologie (Diplom) handele und dass deshalb als Studienanfängerzahl des fremden Studienganges (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO VII), mit welcher der CAq zur Ermittlung des durch die Dienstleistung eingetretenen Deputatsverbrauchs zu vervielfachen ist, die Zahl von Studierenden des Studiengangs Biologie (Diplom) anzusetzen sei, die sich für das Wahlpflichtfach voraussichtlich entscheiden werden und nicht die in der ZZVO für den Studiengang insgesamt festgesetzte (höhere) Zulassungszahl (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -).
90 
Nunmehr hat die Antragsgegnerin eine neue, konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports vorgenommen und neben dem „Biochemischen Praktikum für Naturwissenschaftler“ (v = 6 SWS) zusätzlich auch ein „Seminar Biochemie“ (v = 2; f= 1; g = 20) in Ansatz gebracht. Damit unterscheidet sich die Exportberechnung der Sache nach im Vergleich zu den Vorjahren lediglich darin, dass das Biochemische Praktikum um 1 SWS verkürzt und zusätzlich das Seminar geschaffen wurde; der CAq steigt dadurch von 0,2333 auf 0,3000.
91 
Die von der Antragsgegnerin vor Beginn des Berechnungszeitraums gemäß § 11 Abs. 2 KapVO VII getroffene Prognose einer Teilnehmerzahl von 70 (10 mehr als im Vorjahr) für das biochemische Praktikum stellt das Gericht im Eilverfahren nicht in Frage, auch wenn insoweit durchaus Bedenken bestehen, nachdem die in der ZZVO festgesetzte Zulassungszahl im Vergleich zum Vorjahr nahezu gleich geblieben ist bzw. sich sogar von 79 auf 78 verringert hat. Warum sich die prognostizierte Teilnehmerzahl erhöht, während gleichzeitig die Gesamtzahl der Biologie-Studienanfänger sinkt, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, eine nähere Aufklärung kann jedoch allenfalls in einem Hauptsacheverfahren erfolgen.
92 
Im Hinblick auf das Seminar Biochemie ist der Kammer aber nicht deutlich, dass die Lehreinheit dieses „zu erbringen hat“ (§ 11 Abs. 1 KapVO VII) und wie sich die diesbezügliche Prognose eines Aq von 70 rechtfertigt. Auf telefonische Anfrage des Berichterstatters, wo das Seminar im Studienplan zu finden sei und wer die Lehrleistung erbringe, hat die Antragsgegnerin dazu ausgeführt, die Seminare Biochemie seien als Wahlpflichtveranstaltungen „Bestandteil der Module im Hauptstudium Biologie (z.B. Seminar `Mikrobiologie I`, `Aktuelle Probleme in der Endokrinologie` oder `Aktuelle Probleme aus Biochemie und Molekularbiologie`)“. Ausweislich der Vorlesungsverzeichnisses werden diese Veranstaltungen jedoch nicht von der Vorklinischen Lehreinheit angeboten (Nrn. BIO 5614, BIO 6112 und BIO 6213). Selbst wenn einzelne Veranstaltungen von der Vorklinik erbracht werden sollten, so wäre diesbezüglich ein Aq von 70 keinesfalls gerechtfertigt, sondern allenfalls ein solcher, der die voraussichtliche Zahl der die Veranstaltung wählenden Studierenden realistisch widerspiegelt.
93 
Da im Eilverfahren ein geeigneter Substitutionswert für die Prognoseentscheidung der Hochschule fehlt, hält es die Kammer bei vorsichtiger Betrachtungsweise für angemessen, den angesetzten CAq nicht um den vollen Wert des Seminars (0,1000) zu reduzieren und auch den Aq nicht zu kürzen. Vielmehr erscheint es angebracht, für den Biologie-Export einstweilen insgesamt weiter mit dem seit Jahren angewandten Wert von 0,2333 zu rechnen, sodass sich insoweit ein Export von 0,2333 x 70 / 2 = 8,1655 SWS ergibt.
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d) Der Dienstleistungsexport zugunsten der Zahnmedizin ist im Eilverfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Die Herabsetzung des CAq von 0,8667 auf 0,8005 (in Abwendung vom Beispielstudienplan der „Marburger Analyse“) ist studienbewerbergünstig. Die Annahme einer Studienanfängerzahl von 55 - statt der in der ZZVO 2005/2006 festgesetzten Zahl von 51 - beruht auf dem Umstand, dass die Kapazitätsberechnung für den Studiengang Humanmedizin vor derjenigen des Studiengangs Zahnmedizin erstellt worden ist und die Antragsgegnerin als Grundlage für die Studienanfängerzahl nur diejenige des Vorjahres (55) hatte. Die Kammer stellt die Prognose insbesondere auch in Anbetracht der übrigen umfangreichen Korrekturen an der Kapazitätsberechnung einstweilen nicht in Frage. Auch wenn dabei offenkundig Doppelstudierende nicht in Abzug gebracht worden sind und die Zulassungszahl überschritten worden ist, ist die Zahl nicht von vorneherein vollkommen unrealistisch, da sie zumindest durch gerichtliche Zulassungen oder freiwillige Überbuchungen noch erreicht werden kann.
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e) Es ergeben sich damit insgesamt - abzüglich der nicht anzuerkennenden Exporte für Biochemie und Molekulare Medizin - folgende Dienstleistungen:
96 
Biologie: 0,2333 x (70 : 2) =
8,1655 SWS
Biologie Vorlesung:
1,5000 SWS
Zahnmed. : 0,8005 x (55 : 2) =
22,0131 SWS
Summe
31,6786 SWS
97 
9. Auf der Lehrnachfrageseite ist der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen auch weiterhin zu korrigieren. Mit Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - hat die Kammer der Antragsgegnerin ihre Rechtsauffassung ausführlich dargelegt, weshalb eine satzungsrechtliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen wäre und weshalb die - ohne diese satzungsrechtliche Regelung - erfolgte systemwidrige Übernahme der Gruppengröße g = 180 in das Beziehungsgeflecht der Studienplanverhältnisse der Antragsgegnerin eine gerichtliche Ersetzung der Eigenanteilsbildung erfordert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten der Begründung auf die der Antragsgegnerin bekannten Urteile der Kammer verwiesen. Eine entsprechende Satzung hat die Antragsgegnerin zwischenzeitlich nicht erlassen. Die Ausführungen der Kammer in den zitierten Urteilen beanspruchen daher weiter Gültigkeit. Im Rahmen der gerichtlichen Substitution der Eigenanteilsbildung ist mit einer unbeschränkten Gruppengröße (g = ∞) zu rechnen und der Vorlesungsanteil der Lehreinheit (27 SWS) damit auf Lehrangebotsseite vom Jahreslehrangebot abzuziehen.
98 
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass sie es nicht für vertretbar hielt, mit der Entscheidung bis zu einer - ggf. rechtskräftigen - Äußerung des VGH Baden-Württemberg, der sich in den anhängigen Berufungsverfahren zum Studienjahr 2004/2005 mit dieser Rechtsfrage auseinandersetzen wird, zuzuwarten, nachdem die Antragsgegnerin die gesamte Bewerberkonkurrenz durch den Erlass von Ablehnungsbescheiden in kostenpflichtige Klageverfahren zwingt, in denen der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin auch auf außerprozessuale Anfrage von Antragstellervertretern nicht bereit ist, auf eine Antragstellung zu verzichten.
99 
10. Soweit einzelne Antragstellervertreter Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin in das Lehrangebot der Vorklinik einbeziehen wollen - was diese jedoch noch nicht zu Lehrpersonen der Vorklinik machen kann und deshalb allenfalls (als fiktiver klinischer Import) eine entsprechende Korrektur der Lehrnachfrageseite zur Folge haben könnte - und zur Begründung auf § 5 Abs. 1 LVVO abstellen, folgt die Kammer dem im Eilverfahren nicht. Nach dieser Bestimmung verringert sich die Lehrverpflichtung einer Lehrperson nach Feststellung durch die Fakultät oder den Fachbereich insoweit, als sie diese in ihrem Aufgabenbereich wegen eines Überangebots in der Lehre nicht erfüllen kann. Ob derartige Feststellungen der Fakultät für einzelne Lehrpersonen der Klinik vorliegen oder ob es tatsächlich „ungenutztes“ Lehrangebot in der Klinik gibt, bedurfte im Eilverfahren keiner weiteren Aufklärung. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Beschlüsse vom 23.11.2004 - NC 9 S 298/04 und vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - unter Verweis auf die Rechtsprechung der OVGe Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt; Bayer. VGH, Beschluss vom 08.07.2004 - 7 CE 04.10017 u.a. -) fordert auch die ausbildungsrechtliche Verknüpfung von vorklinischen und klinischen Lehrinhalten nicht den Einsatz von klinischen Lehrpersonen in der Vorklinik. Eine personelle Zwangsverflechtung oder eine irgendwie geartete Optimierungspflicht im Hinblick auf einen rationellen und effektiven lehreinheitenübergreifenden Einsatz des Lehrpersonals gibt weder das Ausbildungsrecht noch das Verfassungsrecht vor.
100 
11. Ob Korrekturen an der Schwundberechnung erforderlich sind, kann hier dahin stehen. Denkbare Änderungen führen jedenfalls im Eilverfahren nicht zu weiteren Studienplätzen. Die von der Antragsgegnerin übermittelten Belegungszahlen stellt die Kammer im Eilverfahren nicht in Frage. Ansatzpunkt für eine Korrektur könnte lediglich der Übergang vom 1. ins 3. Fachsemester zum Wintersemester 2003/2004 sein, als die Kohorte um 12 Studierende von 288 auf 300 anwuchs. Selbst wenn dies aber auf sog. „schwundfremden Faktoren“ beruhen sollte - wozu möglicherweise die zum 01.10.2003 erfolgte Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren zählen könnte -, führte eine Eliminierung der Übergangsquote nicht zu einem negativen Schwund. Auch bei Ansatz einer Belegungszahl von 288 Studierenden im 3. Fachsemester des Wintersemesters 2003/2004 ergibt sich nämlich ein Schwundfaktor von 1,000, der eine Korrektur des Berechnungsergebnis ausschließt.
101 
III. Nach den dargelegten Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist sonach im Ergebnis das zu niedrig angesetzte Lehrangebot um jeweils 4 SWS für die beiden nicht anzuerkennenden Stellenstreichungen und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für den Prodekan auf insgesamt
102 
264,5 + 12 = 276,5 SWS
103 
zu erhöhen.
104 
Nach Abzug des korrigierten Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von
105 
276,5 - 31,6786 = 244,8214 SWS.
106 
Von diesem bereinigten Lehrangebot ist nach dessen Verdopplung, wenn man mit einer unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen rechnet, aufgrund des Gebots der Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage ein Vorlesungsanteil von 27 SWS abzuziehen, sodass sich ein Gesamtjahreslehrangebot von
107 
489,6428 - 27 = 462,6428
108 
ergibt.
109 
Dieses Lehrangebot ist durch den korrigierten und wie folgt zu errechnenden CAp zu teilen:
110 
v V V
Vorl. vx1:∞ Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 CAp
Anatomie Sem. 4 0 1,7143 0,0857 0,0857
Makrosk. 2 0 8,1429 0,2714 0,2714
Mikrosk. 3 0 3,7143 0,1238 0,1238
Physiol. 8 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Biochem. 10 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Seminare nach § 2 ÄAppO 6 0,3000 0,3000
SUMME 1,3237
111 
Folglich errechnen sich
112 
462,6428 : 1,3237 = 349,5073,
113 
aufgerundet 350 Studienplätze. Die Antragsgegnerin hat die Aufnahmekapazität mit 300 festgesetzten Plätzen folglich nicht ausgeschöpft. Nachdem die Antragsgegnerin 302 Studienplätze tatsächlich vergeben hat, ist die vorläufige Aufnahme weiterer 48 AntragstellerInnen möglich.
114 
Die vorläufig zu vergebenden Studienplätze sind Vollstudienplätze. Zwar ist nicht auszuschließen, dass es in der Klinisch-praktischen Medizin einen Engpass gibt, nachdem die Antragsgegnerin nunmehr wieder eine Kapazitätsberechnung für die Klinik erstellt hat, nach der ZZVO 2005/2006 eine Auffüllgrenze von 300 Studierenden für die Fachsemester des klinischen Studienabschnitts festgesetzt ist und bei der Kammer auch außerkapazitäre Eilverfahren auf vorläufige Zulassung in die klinischen Semester anhängig sind. Der Studienbewerber hat jedoch bereits im Eilverfahren einen Anspruch auf Prüfung seines vorrangigen Begehrens auf vorläufige Zuweisung eines Vollstudienplatzes, nachdem der Teilstudienplatz ein Aliud und kein Minus im Verhältnis zum Vollstudienplatz ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -). Eine kapazitätsrechtliche Prüfung eines klinischen Engpasses war der Kammer jedoch nicht möglich, da die Antragsgegnerin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung - trotz mehrfacher Aufforderung in einzelnen Verfahren auf Zulassung in klinische Semester - die Kapazitätsberechnung für die Klinik nicht vorgelegt hat. Angesichts dessen konnte im Eilverfahren nur davon ausgegangen werden, dass ein Weiterstudium nach dem Physikum gesichert ist.
115 
IV. 1. Die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27.10.2005 übersandte Losrangliste konnte nicht berücksichtigt werden. Einer Weiterleitung der Liste an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerseite standen bereits datenschutzrechtliche Bedenken entgegen, nachdem die Liste nicht anonymisiert erstellt wurde und sämtliche Studienbewerber umfasst bzw. umfassen sollte, die bis zum 15.07.2005 einen außerkapazitären Bewerbungsantrag bei der Hochschule gestellt hatten. Konnte sie aber inhaltlich bereits nicht zum Gegenstand der anhängigen Verfahren gemacht werden, so scheidet bereits aus diesem Grund eine Vergabe nach den Rangplätzen dieser Liste aus. Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass die Liste wohl auch unvollständig ist, da sie u.a. Bewerber für höhere Semester, die sich hilfsweise auch für das 1. Fachsemester beworben haben, - soweit ersichtlich - nicht berücksichtigt. Ferner dürfte es an einer Rechtsgrundlage für die Erstellung einer derartigen Liste fehlen, weshalb dort aussichtslos platzierte Antragsteller - nicht von vorneherein ohne Erfolg - rügen könnten, dass sie gegenüber Konkurrenten ohne Rechtsgrundlage benachteiligt worden sind und dass die Hochschule nur auf Anordnung des Gerichts insoweit tätig werden darf (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.1979 - NC IX 1214/79 -, ). Ob ein derartiges Vorlosverfahren generell - etwa für künftige Vergabeverfahren - ohne einen entsprechenden Zwischenbeschluss des Gerichts (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 23.08.1994 - 1 TG 2086/94 -, NVwZ-RR 1995, 302 und Schoch, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 123, Rn 164) möglich ist, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 17.08.1999 - NC 9 S 38/99 -) insoweit keine Beanstandungen vorgenommen hat, nicht ohne Weiteres auf die Zulässigkeit einer derartigen Verfahrensweise geschlossen werden, da auch eine aus der Sicht des Beschwerdegerichts rechtswidrig - etwa wegen eines möglichen Verstoßes gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz - erstellte Rangfolge eine faktische Bindungswirkung erzeugt, die auch im Beschwerdeverfahren ggf. nicht mehr reversibel ist.
116 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hält es im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden - Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - (Tübingen/ Psychologie/ WS 2002/2003) im Eilverfahren auch weiterhin für geboten, die gleiche Loschance aller Bewerber mit einem zulässigen Eilantrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zur Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird. Damit ergibt sich bei 48 zusätzlichen Studienplätzen und 127 Bewerbern unter Anwendung von § 155 Abs.1 Satz 3 in Rechtsanalogie die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung.
117 
Diese Kostenentscheidung gilt einheitlich für alle Verfahren und damit auch für diejenigen Antragsteller, die nur die Beteiligung an einem Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen und die Vergabe der Plätze nach der daraus folgenden Rangfolge beantragt haben. Insoweit ist den Antragstellervertretern zwar einzuräumen, dass der Tenor in manchen Verfahren - jedenfalls im Kern des Sachausspruchs - fast exakt dem Antrag entspricht, was eine volle Kostentragung der Hochschule nahe legt (so denn auch etwa VG Schwerin, Beschluss vom 01.09.2005 - 3 C 16/04 u.a. -; VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.05.2005 - 4 Nc 928/04 -). Ausgangspunkt für die Kostenentscheidung ist jedoch § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 VwGO. Diese Vorschriften fragen nach dem Maß des „Unterliegens“. Für die Kammer ist in diesem Zusammenhang wiederum von Bedeutung, dass ihr bei der Tenorierung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 938 Abs. 1 ZPO ein Ermessen zukommt. Ob und inwieweit ein Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter im Eilverfahren in der Lage ist, die genaue Fassung des Tenors im Rahmen dieses Ermessens bzw. die exakte Zahl der aufgedeckten Studienplätze vorherzusehen, ist jedoch kein sachgerechter Maßstab für die Beurteilung des „Obsiegens“ oder „Unterliegens“. Vielmehr ist auch insoweit auf den Zweck des Eilverfahrens abzustellen und auf die Frage, inwieweit der Antragsteller / die Antragstellerin denselben erreicht. Dies findet aber noch am ehesten seinen Ausdruck in der dem Antragsteller / der Antragstellerin mit der einstweiligen Anordnung zugewiesenen Loschance.
118 
3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier den Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -; zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden in Anlehnung an einen Gesamtstreitwert aus allen ausgesprochenen Zulassungen und dem jeweiligen Verhältnis zur Bewerberzahl vgl. nur OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; Beschluss vom 28.04.2004 - 2 NB 729/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 44; wiederum anders etwa im Falle eines Antrags auf Beteiligung an einem Losverfahren: VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.05.2005 - 4 Nc 928/04 -; Beschluss vom 19.04.2005 - 4 Nc 109/04 -; VG Schwerin, Beschluss vom 01.09.2005 - 3 C 16/04 u.a. -; VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 20.01.2001 - 12 L 1109/01 - unter Verweis auf die gleichlautende Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen; VG Regensburg, Beschluss vom 12.08.2005 - RO 7 E 05.10082 -; für eine Halbierung des Auffangwertes im Eilverfahren: Bayer. VGH, Beschluss vom 16.06.2005 - 7 C 05.10476 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 13.07.2005 - NC 2 E 86/05 -; anknüpfend an die zitierte Stellungnahme des BVerwG: OVG Saarland, Beschluss vom 02.08.2005 - 3 Y 13/05 -).

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusstenors, ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller / die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1 - 2 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 2 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 3/4, die Antragsgegnerin 1/4 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Der Antragsteller / die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin, 1. Fachsemester, bei der Antragsgegnerin.
Er / sie stellte jedenfalls vor dem 15.07.2005 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität.
In der Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 - ZZVO 2005/2006 - vom 28.06.2005 (GBl. S. 492) sind 51 Studienplätze für das Studienjahr 2004/05 festgesetzt, 26 Anfängerplätze im Wintersemester 2005/06 und 25 Plätze im Sommersemester 2006. Dem liegt die an das Wissenschaftsministerium übermittelte Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zugrunde. Im 1. Fachsemester sind für das Wintersemester nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens aktuell (Stand: 16.11.2005) auch 26 Studienplätze vergeben.
Die Antragsgegnerin errechnete dabei aus der Zahl der 33 vorhandenen Planstellen und den diesen zuzurechnenden Lehrdeputaten - wie in den Vorjahren - ein Gesamtlehrdeputat von 211 Semesterwochenstunden und brachte folgende Berechnungsgrundlagen in Ansatz:
Abteilung I: Poliklinik für Zahnerhaltungskunde (57 SWS)
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 1 9 3
6
C 2 1 9 -
9
A 13 - A 15 2 9 -
18
BAT IIa/Ib (Z) 6 4 -
24
Im Vergleich zum Kapazitätsbericht für das Studienjahr 2004/2005 ist in dieser Abteilung eine zusätzliche BAT-Zeitstelle (+ 4 SWS) ausgewiesen.
Abteilung II: Abteilung für Zahnärztliche Prothetik (55 SWS)
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 1 9 -
9
C 1 1 4 -
4
A 13 - A 15 2 9 -
18
BAT IIa/Ib (Z) 6 4 -
24
10 
In dieser Abteilung hat die Antragsgegnerin eine C 1 - Stelle (+ 4 SWS) neu in die Kapazitätsberechnung eingestellt, zugleich aber 2 BAT-Zeitstellen (- 8 SWS) gestrichen.
11 
Abt. III: Poliklinik für Zahnärztl. Chirurgie (Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie) (55 SWS)
12 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 1 9 2*
7
C 3 1 9 -
9
C 2 1 9 -
9
A 13 - A 15 1 9 -*
9
BAT II a/Ib (D) 1 9 -
9
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 -
8
fiktiv fortgeführt (nach VGH BW, B.v. 18.02.2003, NC 9 S 57/02 u.a.
4
13 
Hier hat die Antragsgegnerin offenkundig (eine Erläuterung hat sie insoweit nicht gegeben) die C 3 - Stelle sowie die BAT-Dauerstelle der Sektion plastische und rekonstruktive Gesichts- und Kieferchirurgie, die nicht mehr gesondert im Kapazitätsbericht auftaucht, aufgenommen und auch eine - im Vorjahr in der Stellenausstattungsübersicht fehlende - A 14 - Stelle wieder ausgewiesen (+/- 0). Richtigerweise muss sich die Deputatsreduzierung (*) auch auf diese Stelle, und nicht auf die C 4 - Professur beziehen.
14 
Abteilung IV: Poliklinik für Kieferorthopädie (35 SWS)
15 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 1 9 -
9
A 13 - A 15 1 9 -
9
BAT IIa/Ib (D) 1 9 -
9
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 -
8
16 
Sektion Orale Biologie (9 SWS)
17 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
BAT IIa/Ib (D) 1 9 -
9
18 
Die Stellenverschiebungen bzw. -umstrukturierungen sind nach Angaben der Antragsgegnerin schon in früherer Zeit erfolgt, jedoch nunmehr erstmals im Kapazitätsbericht berücksichtigt.
19 
Gemäß § 6 a Abs. 1, 5 LVVO gewährt die Universität Prof. Dr. H. wegen dessen Funktion als Studiendekan eine Deputatsermäßigung von 3 SWS. Auf Antrag der Antragsgegnerin ermäßigte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Erlass vom 02.06.2005 weiterhin das Lehrdeputat von Frau Dr. G. für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion der Strahlenschutzbeauftragten nach § 9 Abs. 2 LVVO um 2 SWS. Die Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde führt dazu aus, Frau Dr. G. sei zum 01.10.2004 als Funktionsoberärztin in der Abteilung Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie mit der Verantwortung für die dort integrierte Röntgeneinrichtung betraut worden. Als einzige besitze sie die erforderliche Berechtigung nach der Röntgenverordnung. Ohne eine Lehrdeputatsminderung sei eine ordnungsgemäße Pflichterfüllung nicht mehr gewährleistet. Weiterhin sei Frau Dr. G. Qualitätsmanagement-Beauftragte in der Abteilung, woraus bereits erhebliche Einschnitte im Bereich der Krankenversorgung und auch der Lehre folgten. Der zeitliche Aufwand zur Wahrnehmung des Amtes der Strahlenschutzbeauftragten betrage über das Jahr gemittelt ca. 2-3 Stunden pro Woche. Bedienstete außerhalb der ZMK-Klinik könnten das Amt aus fachspezifischen Gründen nicht kompetent ausfüllen. Als Leiterin der Röntgenabteilung sei Frau Dr. G. beauftragt, regelmäßige Strahlenschutzunterweisungen durchzuführen. Eine Zuweisung des Amtes an eine externe nuklearmedizinische oder radiologische Abteilung sei nicht möglich, da der zahnmedizinische und der medizinische Strahlenschutz wie auch die zahnmedizinische und die medizinische Radiologie nicht gleichzusetzen seien. Frau Dr. G. sei ferner im April 2005 von der Landesärztekammer zur Referentin für die Aktualisierungskurse der Fachkunde im Strahlenschutz ernannt worden. Seit 01.02.2005 sei sie darüber hinaus Qualitätsmanagement-Beauftragte der gesamten Klinik.
20 
Aus alledem errechnete die Antragsgegnerin ein durchschnittliches Lehrdeputat von
21 
211 SWS : 33 Planstellen = 6,3939.
22 
Lehrauftragsstunden waren in der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen. Nach Abzug des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 30 % (= 9,9 Stellen) stehen der Lehreinheit Zahnmedizin nach den Berechnungen der Antragsgegnerin insgesamt 23,1 Stellen für die Lehre zur Verfügung. Damit beträgt das Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit
23 
23,1 x 6,3939 = 147,6991 SWS.
24 
Für den der Lehreinheit Zahnmedizin nicht zugeordneten Studiengang Medizin brachte die Antragsgegnerin einen Dienstleistungsexport in Höhe von 0,75 SWS (0,2 mehr als im Vorjahr) zugunsten der Lehreinheit „Klinische Medizin“ in Ansatz. Dieser errechnete sich nach der Formel
25 
CAq x Aq/2 = 0,005 x 300/2 = 0,75,
26 
nachdem sie für die klinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von 252 Studienplätzen ermittelt, dem Wissenschaftsministerium in der Folge jedoch - unter Übernahme einer freiwilligen Überlast - eine Zulassungszahl von 300 vorgeschlagen hat, die auch in der ZZVO 2005/2006 als Auffüllgrenze festgesetzt worden ist. Auf gerichtliche Anfrage hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass es sich bei dem Dienstleistungsexport nicht um einen solchen in die Klinik, sondern in die Lehreinheit Vorklinische Medizin des Studiengangs Humanmedizin handele, nämlich in das Integrierte Seminar „Mit 66 Jahren...“. Dorthin würden von Dr. L. 16 Stunden exportiert, was einem „CNW-Anteil von 0,05 CNW x 1,1429 SWS (gerechnet bei 14 Semesterwochen) / 14 SWS = 0,0041 CNW“ entspreche. Dies wiederum ergebe einen Dienstleistungsexport von 0,6123. Zum Anderen exportiere die Zahnmedizin ebenfalls durch Dr. L. 2 Stunden in den auslandsorientierten Masterstudiengang „Advanced Materials“, und zwar in die Vorlesung „Biological Tissues“. Dies mache bei 1 SWS einen „CNW-Anteil von 0,05 CNW x 0,1429 /14“ = 0,0005 aus, was wiederum zu einem Dienstleistungsexport von 0,001 führe. Nach alledem sei der Export der Zahnmedizin von 0,75 auf 0,6133 zu korrigieren.
27 
Im Kapazitätsbericht, der diese Korrektur noch nicht aufweist, beträgt das bereinigte Lehrangebot 147,6991 - 0,75 = 146,9491 SWS.
28 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt und sodann durch den auf die Lehreinheit entfallenden CAp in Höhe von 6,0973 geteilt. Dies ergibt eine Jahresaufnahmekapazität von
29 
293,2982 : 6,0973 = 48,2014 Studienplätzen.
30 
Diese Ergebnis dividierte die Antragsgegnerin mit dem von ihr nach folgender Tabelle errechneten Schwundfaktor von 0,9374:
31 
Danach ergaben sich 48,2014 : 0,9374 = 51,4203,
32 
abgerundet 51 Studienplätze (26 im Wintersemester 2005/06 und 25 im Sommersemester 2006).
33 
II. 1. Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller / die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin zuzulassen, ist zulässig.
34 
a) Ein rechtzeitiger, vor dem 15.07.2005 gestellter Zulassungsantrag bei der Universität U. liegt vor. Die Kammer geht dabei von einer einheitlich für alle AntragstellerInnen geltenden Frist aus. Soweit §§ 24 , 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der hier für das erste Fachsemester anwendbaren Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 27.01.2005 (GBl. S. 167; ZVS-VergabeVO) die Frist auch für außerkapazitäre Bewerbungsanträge von AntragstellerInnen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16.01.2005 erworben haben (sog. „Altabiturienten“), auf den 31.05. vorverlegt, lässt die Kammer diese Bestimmung in den hier zu beurteilenden Eilverfahren außer Anwendung. Folglich sind alle AntragstellerInnen mit einem bis zum 15.07.2005 bei der Antragsgegnerin eingereichten Bewerbungsantrag am Losverfahren zu beteiligen.
35 
Es ist zwar nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in der Sache nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber für das außerkapazitäre Antragsverfahren gewisse formelle Anforderungen normiert (vgl. hierzu und zum Folgenden im Zusammenhang mit § 3 HVVO: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 249, 253). Grundsätzlich liegt auch die Wahl des für die Bewerbung maßgeblichen Stichtags im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, die ihre äußerste Grenze nur in dem Gebot der Zumutbarkeit für den Studienbewerber findet. Eben jene Grenze wird aber ihrerseits wiederum bestimmt durch den Zweck, den der Normgeber zulässigerweise mit der Einführung eines Stichtages für Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl verfolgt. Dieser liegt darin, frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, damit die Bewerbungsverfahren von der Hochschule ggf. beschieden bzw. die entsprechenden gerichtlichen (Massen-)Verfahren - wie von der entscheidenden Kammer regelmäßig beabsichtigt - so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist.
36 
Dieser Zweck kann jedoch mit der vorgenommenen Differenzierung zwischen Altabiturienten und sonstigen Bewerbern nicht erreicht werden. Auch nach der Neuregelung ist die Bewerberkonkurrenz nämlich erst am 15.07. geschlossen, da die Hochschule nach dem 31.05. weiter zuwarten muss, ob nicht noch „Neuabiturienten“ weitere Anträge stellen. Die Vorverlegung der Frist im außerkapazitären Bereich ist somit zur Zweckerreichung weder geeignet noch erforderlich.
37 
Die Neuregelung mag im originären (innerkapazitären) Anwendungsbereich des § 3 ZVS-VergabeVO, dem zentralen Vergabeverfahren, ihre Berechtigung haben, um bereits frühzeitig eine Bewerberauswahl für die in ihrem Umfang nunmehr ausgeweiteten Auswahlgespräche treffen zu können; diejenigen Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bereits erworben haben, können sich ohne weitere Umstände bereits zu einem früheren Zeitpunkt zumutbarerweise im ZVS-Verfahren bewerben. Da im außerkapazitären Vergabeverfahren aufgrund gerichtlicher Eilbeschlüsse jedoch lediglich ein Losverfahren durchgeführt wird und keine Auswahlgespräche zu führen sind, fehlt es an jeglichem erkennbaren sachlichen Grund für eine Vorverlegung der Bewerbungsfrist für - lediglich - einen Teil der potenziellen Bewerber. Insoweit ist die Regelung einer Ausschlussfrist nicht erforderlich, vielmehr erschwert sie die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ohne sachliche Rechtfertigung und ist daher unverhältnismäßig.
38 
Dazuhin dürfte die Fristregelung kaum mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein. Einerseits ist - wie dargelegt - mangels eines außerkapazitären „Auswahlverfahrens“ kein sachlicher Grund ersichtlich, Altabiturienten bei den Anforderungen an die außerkapazitäre Bewerbung anders als Neuabiturienten zu behandeln. Ebenso wenig ist für die Kammer andererseits auch nur ansatzweise erkennbar, weshalb Altabiturienten als Bewerber für höhere Fachsemester oder für nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, auf die nicht die ZVS-VergabeVO, sondern der - unverändert gebliebene - § 3 HVVO Anwendung findet, ihren außerkapazitären Antrag bis zum 15.07. einreichen dürfen, während Bewerber für das 1. Fachsemester mit „Altabitur“ in Studiengängen des ZVS-Verfahrens ihre Bewerbung bereits zum 31.05. einreichen müssen. Zwischen beiden (außerkapazitären) Vergleichsgruppen bestehen keine Unterschiede von Gewicht, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Letztlich steht Art. 3 Abs. 1 GG auch einer willkürlichen Gleichbehandlung von Ungleichem entgegen; ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung des inner- und des außerkapazitären Antrags eines Altabiturienten ist aber gerade nicht ersichtlich, nachdem die Vorverlegung des Bewerbungszeitpunktes nur im zentralen Vergabeverfahren einen erkennbaren Sinn hat (wo sie im Übrigen von der ZVS für das Wintersemester 2005/2006 selbst nicht angewandt wird).
39 
Auch der Normgeber selbst - das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - konnte auf Anfrage der Kammer weder die Beschränkung der Teilhaberechte der Studienbewerber im außerkapazitären Bereich sachlich rechtfertigen noch einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppen benennen (vgl. das Schreiben des MWK vom 19.05.2005 - Az. 632.1/308).
40 
Angesichts all dessen hält es die Kammer im Eilverfahren für geboten, die - voraussichtlich verfassungswidrige - Neuregelung des Fristendes in §§ 24, 3 Abs. 2 ZVS-VergabeVO, soweit sie die Frist für außerkapazitäre Bewerbungen von Altabiturienten vorverlegt, nicht anzuwenden und die Bestimmung dahingehend geltungserhaltend zu reduzieren, dass es bei der einheitlichen Fristbestimmung auf den 15.07. bleibt. Die Vorschrift ist daher einstweilen wie folgt zu lesen:
41 
„(2) Der Zulassungsantrag muss
1. ...
42 
2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli, bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfrist).“
43 
Eine Verwerfung der Fristenbestimmung insgesamt mit der Folge, dass überhaupt keine Frist mehr gilt, hält die Kammer - jedenfalls im Eilverfahren - weder für geboten noch für zulässig. Die Bestimmung enthält zwei selbstständige - trennbare - Regelungsbereiche: einerseits die spezielle Fristbestimmung 31.05. für Altabiturienten und andererseits als Auffangregelung die generelle Fristbestimmung 15.07. für alle (übrigen) Studienbewerber. Nur die erstgenannte ist verfassungswidrig. Da die Vorschrift teilbar ist und der verfassungswidrige Teil isoliert aufgehoben werden kann, verbleibt es bei der Auffangfrist 15.07. Eine Auslegung dergestalt, dass nunmehr (nur) für Altabiturienten überhaupt keine Frist mehr gilt, Neuabiturienten jedoch den 15.07. einzuhalten haben, verbietet sich deshalb, weil dies gleichfalls zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG - und ggf. sogar zu einem noch verfassungsferneren Zustand - führen würde.
44 
Auf die von Antragstellerseite im Rahmen des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollverfahrens diskutierten weiteren Fragen - insbesondere betreffend die Frage, ob einem Studienbewerber eine Bewerbung zu einem Zeitpunkt zugemutet werden kann, zu dem die Zulassungszahl noch gar nicht festgesetzt ist und zu dem er die Erfolgsaussichten eines Bewerbungsantrags noch gar nicht abschätzen kann (vgl. dazu etwa Bayer. VGH, Beschluss vom 12.02.1997 - 7 CE 96.10046 u.a. -) - kommt es danach nicht mehr an. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Fristbestimmung im Verordnungswege stellt die Kammer im Eilverfahren nicht in Frage. Angesichts der langjährig - weit gehend beanstandungsfrei - praktizierten Anwendung der Frist sieht die Kammer davon ab, im Eilverfahren die Tauglichkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 2 Abs. 1 HZG i.V. mit Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen bzw. des Umsetzungsgesetzes; zur Mehrdeutigkeit der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage in Sachsen: Sächs. OVG, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -) weiter zu hinterfragen.
45 
Der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.10.2005 ist auch noch nicht bestandskräftig geworden, nachdem der Antragsteller / die Antragstellerin rechtzeitig Klage erhoben hat.
46 
b) Das Gericht erachtet auch die im gerichtlichen Eilverfahren gestellten Anträge für zulässig, unabhängig davon, ob einzelne AntragstellerInnen ihren jeweiligen Antrag auf eine unmittelbare Zulassung gerichtet und nur hilfsweise die Zulassung nach den Rangplätzen eines anzuordnenden Losverfahrens begehrt haben oder ob sie isoliert (nur) die Durchführung eines Losverfahrens und die anschließende Zulassung nach den jeweiligen Rangplätzen beantragt haben.
47 
Nach Auffassung der Kammer besteht der sachdienliche Antrag im Eilverfahren des Kapazitätsstreits darin, im Hauptantrag eine direkte (vorläufige) Zulassung und hilfsweise eine Zulassung nach Maßgabe eines durchzuführenden Losverfahrens zu begehren. Soweit Antragsfassungen unklar sind, legt das Gericht das Begehren der Antragsteller in diesem Sinne aus.
48 
Nachdem einzelne Antragstellervertreter sich nunmehr ausdrücklich gegen eine sachdienliche Auslegung der vorgenannten Art zur Wehr setzen, besteht Anlass zu weiteren Ausführungen im Hinblick auf die Behandlung der von ihnen gestellten „reinen Losanträge“. Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip vermittelt dem Studienbewerber in den Grenzen der vorhandenen Ausbildungskapazitäten ein subjektiv-öffentliches Teilhaberecht auf Aufnahme in eine öffentliche Ausbildungseinrichtung. Der daraus im Einzelfall folgende verfassungsrechtliche Zulassungsanspruch wird durch einen Auswahlmodus - wie etwa ein Losverfahren -, der zwangsläufig aufgrund des Bewerberüberhangs zu bestimmen ist, nicht geprägt, sondern nur in seiner Realisierung beeinflusst (vgl. die Äußerung des BVerwG an das BVerfG im Verfahren 1 BvR 2460/04 vom 18.01.2005 - BVerwG 6 St 11.04 -, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG). Folglich hat der Studienbewerber aus dem Verfassungsrecht ggf. einen Anspruch auf Zulassung zum Studium seiner Wahl, nicht aber einen subjektivrechtlichen Anspruch auf ein bestimmtes Auswahlverfahren. Das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG bezieht sich auf die Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten, nicht aber auf die isolierte Teilnahme an einem zwischengeschalteten Verfahren zur Bewältigung des Bewerberüberhangs. Das Losverfahren stellt im Rahmen der Mangelverwaltung immer nur den Weg zum eigentlichen Ziel - der Zulassung zum Studium - dar. Vor diesem Hintergrund sind reine Losanträge als „kupierte Hilfsanträge“ in dem Sinne zu verstehen, dass der jeweilige Antragsteller den „eigentlichen“ Hauptantrag - aus Kostengründen - bewusst nicht und nur den an sich als Hilfsantrag zu begreifenden Losantrag stellt (einen „verdeckten Hilfsantrag“ verneinend: VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -).
49 
Einem derartigen Antrag kann das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden (so das BVerwG in der zitierten Stellungnahme). Für die Kammer folgt dies bereits daraus, dass das Gericht im auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 938 ZPO einen Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Fassung der einstweiligen Anordnung hat. Gemäß § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht „nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind“. Das Gericht kann dabei nicht nur mit der einstweiligen Anordnung hinter dem Antrag zurückbleiben, sondern unter Umständen im Rahmen eines gewissen Spielraums auch eine geeignete andere Regelung treffen (vgl. HessStGH, Urteil vom 17.01.1991 - P St. 1119 e. V. -, NVwZ 1991, 561) , solange der „Zweck“ - das ist hier unabhängig von der konkreten Antragsfassung die Sicherung der Erlangung eines Studienplatzes im Hauptsachverfahren - gewahrt bleibt. Damit ist positivrechtlich festgelegt, dass sich der Anordnungsinhalt nicht streng an der Vorgabe von §§ 113 Abs. 5, 114 VwGO zu orientieren hat, sondern dem Gericht eine flexibel handhabbare einstweilige Entscheidungsbefugnis gegeben ist (vgl. dazu Schoch, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 123, Rn 133).
50 
Angesichts dessen orientiert sich die Kammer weiterhin am „Zweck“ des mit der Antragstellung im Eilverfahren verbundenen Begehrens - der Zulassung zum Studium - und beteiligt alle AntragstellerInnen ungeachtet bestimmter Maßgaben für das Losverfahren in den jeweiligen Anträgen am von der Antragsgegnerin durchzuführenden Losverfahren. Im Hinblick auf die Folgen bestimmter Antragstellungen für die gesondert zu betrachtende Kostenentscheidung werden Ausführungen im Rahmen der Begründung der Nebenentscheidungen zu machen sein (vgl. im Übrigen zu weiteren Einzelheiten der Antragstellung die Beschlüsse der Kammer im Studiengang Humanmedizin vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).
51 
2. Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
52 
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist nicht zumutbar, mit dem Beginn des Studiums zuzuwarten, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, da es sich um die Berufsausbildung handelt.
53 
Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO). Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin beträgt nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), 55 Studienplätze. Davon entfallen auf das Wintersemester 2005/2006 28 und auf das Sommersemester 2006 27 Studienplätze, sodass im Wintersemester 2 weitere Plätze vergeben werden können.
54 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Zulassungszahl ist die Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (MWK) über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO VII - vom 14.06.2002 (GBl. S.271), geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275). Danach ergibt sich die jährliche Aufnahmekapazität eines Studienganges aus der Teilung des verfügbaren Angebots durch denjenigen Anteil am Curricularnormwert (CNW - vgl. §§ 6, 13 Abs. 1 KapVO VII), der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist (Eigen-Curricularanteil CAp - vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII und Gleichung 5 unter II. Anlage 1 KapVO VII -). Ein Fall des § 19 Abs. 2 KapVO VII, wonach dieses personalbezogene Berechnungsergebnis im Studiengang Zahnmedizin herabzusetzen ist, wenn das aus der Ausstattung der Lehreinheit mit klinischen Behandlungseinheiten folgende Berechnungsergebnis niedriger ist, liegt nicht vor.
55 
Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 62 Universitätsgesetz erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. 1996, S. 43), zuletzt geändert durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), zunächst die Berechnungsgrundlage. Das Lehrdeputat für Professoren und beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben beträgt 9 Semesterwochenstunden (SWS) und für Hochschulassistenten 4 SWS. Juniorprofessoren haben danach, soweit sie positiv evaluiert worden sind 6 SWS, im Übrigen 4 SWS zu unterrichten. Bei wissenschaftlichen Dauerassistenten beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 9 SWS, bei Zeitangestellten in der Regel 4 SWS.
56 
Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität nach diesen Maßgaben nicht aus und bedarf der Korrektur.
57 
a) Eine Absenkung des pauschalen Krankenversorgungsabzugs von 30 % in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 lit. c KapVO VII hält die Kammer allerdings entgegen der Rechtsauffassung einzelner Antragstellervertreter im Eilverfahren nicht für angezeigt.
58 
Um zu vermeiden, dass der Anteil an der Arbeitszeit der befristet Angestellten, der auf die Krankenversorgung entfällt, unzulässig doppelt berücksichtigt wird, einmal durch die Reduzierung des Deputats von 8 auf 4 SWS und zum anderen durch einen pauschalen Krankenversorgungsabzug in Höhe von 36 % des Gesamtdeputats gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c KapVO VI in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.06.1996 (GBl. S. 430), hat die Kammer in den früheren Semestern unter Bezugnahme auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 23.02.1999 - NC 9 S 110/98 -, bestätigt durch Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 02.08.2000 - NC 9 S 25/00 - in richterlicher Notkompetenz das Lehrdeputat der befristet Angestellten von 4 auf 5 SWS erhöht. Die Antragsgegnerin hat sich dem im Kapazitätsbericht für den Berechnungszeitraum 2001/2002 angeschlossen. In § 9 Abs. 3 Nr. 3 c KapVO VII ist der pauschale Krankenversorgungsabzug auf 30 % des Deputats reduziert worden. Im Zusammenhang damit und entsprechend der Lehrverpflichtungsverordnung hat die Antragsgegnerin für befristet Angestellte wieder 4 SWS angesetzt. Dies hat die Kammer und auch der VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 -) im Eilverfahren gebilligt. Die Klärung der mit der Höhe des Krankenversorgungsabzugs zusammenhängenden Fragen muss jedoch angesichts ihres Umfangs und ihrer Komplexität einstweilen aufgeschoben werden und kann in den anhängigen Eilverfahren nicht im gebotenen zeitlichen Zusammenhang mit dem Semesterbeginn vorgenommen werden.
59 
b) Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist aber - wie im Vorjahresbeschluss der Kammer bereits ausgeführt - insoweit zu korrigieren, als die fiktive Fortführung von 4 SWS auf der Grundlage des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. - nicht berücksichtigt, dass die Lehrverpflichtung von Professoren durch die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der LVVO vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) von 8 auf 9 SWS erhöht worden ist. Der fiktiven Fortführung von 4 SWS in der Abteilung III liegt nämlich der Tausch einer C 3-Stelle gegen eine befristet besetzte Angestelltenstelle zugrunde. Nach Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren ist bei einer Saldierung nunmehr von einer Differenz von (9 - 4 =) 5 SWS und nicht mehr - wie bislang - von (8 - 4 =) 4 SWS auszugehen.
60 
Dem kann von der Antragsgegnerin nicht entgegen gehalten werden, dem Sanktionscharakter der Fiktion sei hinreichend Genüge getan, wenn fiktive Stellen mit ihrem zum Zeitpunkt des Wegfalls angesetzten Deputat weitergeführt würden. Erhöhe man auch das fiktive Deputat, so würde nach Ansicht der Antragsgegnerin das Sanktionsziel der Fiktion, deren Auswirkungen in der Lehrpraxis auf Dauer ohnehin kaum zu bewältigen seinen, überdehnt. Für mehr als zwei bis drei Jahre dürfe daher die Fortführung fiktiver Stellen verfassungsrechtlich nicht geboten sein.
61 
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die fiktive Fortführung von Deputaten nach Ansicht der Kammer keinen Sanktionscharakter hat, sondern die Hochschule anhalten soll, eine Stelle wieder zu besetzen bzw. wieder einzurichten. Ebenso wenig spielt der eingetretene Zeitablauf eine Rolle; der Gedanke der „Verjährung“ o.ä. ist für die Überprüfung kapazitätsrelevanter Parameter nicht tauglich (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2005 - NC 9 S 472/04 -). Andererseits kann bei veränderten Umständen eine erneute Überprüfung der fiktiven Deputatsfortführung erforderlich sein (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). In der Erhöhung der Lehrverpflichtung - mit kapazitätserhöhender Wirkung - ist ein solcher Umstand zu sehen. Die fiktive Fortführung des Deputats erfordert bereits begrifflich eine Berücksichtigung der sich verändernden Begleitumstände, da zu fragen ist, welches Lehrdeputat in die Kapazitätsberechnung einzustellen wäre, wenn die Stelle nicht gestrichen worden wäre, sondern der Ausbildung noch zur Verfügung stünde. Die Hochschule muss sich so behandeln lassen, als ob die Maßnahme - hier die Umwidmung der Stelle - nicht erfolgt wäre (vgl. den Beschluss der Kammer vom 22.07.2002 - NC 6 K 45/02 - und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Ein Verzicht auf eine Dynamisierung der Fiktion würde letztlich zu einer Schlechterstellung der Studienbewerber führen, ohne dass die erforderliche, auf die Stellenstreichung bezogene Abwägungsentscheidung, deren Fehlen ja erst zu der Fiktion geführt hat, vorgenommen worden wäre. Auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 -) hat - soweit ersichtlich für die gleiche, hier streitige Stelle - im Zusammenhang mit der Änderung der Regelung des Krankenversorgungsabzugs und der danach nach seiner Auffassung nicht mehr im Wege richterlicher Notkompetenz erforderlichen Erhöhung der Lehrverpflichtung befristet angestellter Assistenzärzte (auf 5 SWS) eine identische Saldobetrachtung vorgenommen und das fiktive Deputat damals um eine SWS erhöht. Dies hat die Antragsgegnerin akzeptiert, seitdem führt sie selbst in der Kapazitätsberechnung 4 SWS - statt zuvor 3 SWS - fiktiv fort.
62 
c) Die für die Strahlenschutzbeauftragte in Ansatz gebrachte Deputatsverminderung ist nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Eilverfahren nicht zu beanstanden. Die Kammer geht im Eilverfahren davon aus, dass die nach § 13 Abs. 2 Satz 1 RöV und § 31 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV erforderliche schriftliche Bestellung durch die Antragsgegnerin als Betreiber bzw. Strahlenschutzverantwortliche vorliegt, auch wenn die Antragsgegnerin eine schriftliche Bestellung von Frau Dr. G. zur Beauftragten nicht vorgelegt hat, sondern lediglich mehrere Schreiben des Abteilungsleiters zur Begründung der Deputatsermäßigung (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 1/02 u.a. -). Das hierfür zuständige Ministerium hat die Lehrverpflichtung von Frau Dr. G. für die Wahrnehmung der besonderen Aufgabe einer Strahlenschutzbeauftragten gemäß § 9 Abs. 2 LVVO reduziert (vgl. das Schreiben des MWK vom 02.06.2005 - 13-7340.21-10 -, Anlage B 4 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 02.08.2005). Die formell erforderliche Entscheidung des Ministeriums lag damit noch vor Beginn des Berechnungszeitraums vor (vgl. § 5 KapVO VII; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 1/02 u.a. -; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 u.a. -).
63 
Dass die Lehrverpflichtungsermäßigung - in sachlichrechtlicher Hinsicht - „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach“ (§ 9 Abs. 2 LVVO) erfolgt ist, hat die Antragsgegnerin in hinreichender Weise durch die Stellungnahmen des Abteilungsleiters dargelegt. § 9 Abs. 2 LVVO erfordert in kapazitätsbeschränkten Fächern auch die Prüfung, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei muss berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung des Amtes eines Beauftragten erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird (Drittmittelforschung?), welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Beauftragten geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer anderen Dienstpflichten - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 1/02 u.a. - sowie OVG Sachsen, Beschluss vom 26.07.1999 - NC 2 S 44/99 -). Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin kommt Frau Dr. G. aufgrund ihrer Qualifikation als einzige für die Ausübung des Amtes in Betracht. Ihre übrigen Dienstpflichten wurden in den Blick genommen. Der zeitliche Aufwand für die Ausübung der Funktion entspricht nach den im Eilverfahren nicht in Frage zu stellenden Angaben der Antragsgegnerin ohne Weiteres der gewährten Deputatsermäßigung. Geeignete Alternativen, welche die Belange der Studienbewerber weniger beeinträchtigt hätten, waren nicht ersichtlich. Angesichts dessen ist die Deputatsermäßigung kapazitätsrechtlich anzuerkennen.
64 
Dass die Deputatsermäßigung in der Kapazitätsberechnung (noch) der C 4 - Stelle zugerechnet wird und nicht der Stelle von Frau Dr. G., ist ein offensichtliches - und daher unbeachtliches - Schreibversehen.
65 
d) Die Deputatsermäßigung für Prof. Dr. H. als Studiendekan hat die Kammer bereits in den Beschlüssen vom 14.11.2003 - NC 6 K 267/03 u.a. - gebilligt (vgl. auch - wenngleich ohne Entscheidungsrelevanz - VGH Baden-Württemberg - Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 u.a. -). Zwar hat der VGH Baden-Württemberg darauf hingewiesen, dass gegen die Ermäßigung Bedenken bestehen, da die Antragsgegnerin insgesamt drei Studiendekane mit Ermäßigungen der jeweiligen Lehrverpflichtung um zusammen zwölf Semesterwochenstunden bestellt hat, ohne eine genaue Begründung zu geben, welche eine angemessene Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber erkennen lässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -). In Anbetracht des Umstands, dass die Kammer die Deputatsermäßigung für den Prodekan auch in den Eilfällen des Wintersemesters 2005/2006 (Humanmedizin) aus formellen Gründen weiter nicht anerkennt und sich die Deputatsermäßigungen für Leitungsfunktionen im Sinne des § 6 a LVVO in der Summe danach unterhalb der Freistellungspauschale des § 6 a Abs. 2 LVVO bewegen, kann die Deputatsermäßigung für Prof. Dr. H. jedoch weiter hingenommen werden, ohne dass den bestehenden Zweifeln weiter nachgegangen werden müsste.
66 
e) Der zugunsten der Lehreinheit „Klinische Medizin“ geltend gemachte Dienstleistungsexport in Höhe von 0,75 SWS kann nicht anerkannt werden. Ein solcher Export von Lehrleistungen findet nicht statt.
67 
Bereits seit vielen Jahren stellt die Antragsgegnerin einen entsprechenden Export für die Klinische Medizin in ihre Kapazitätsberechnung ein. Die Kammer ist dabei stets davon ausgegangen, dass es sich um einen Dienstleistungsbedarf dieser Lehreinheit für die Vorlesung „Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten für Mediziner“ handelt (vgl. etwa den Beschluss der Kammer vom 08.10.1998 - NC 6 K 304/98 - sowie die Kapazitätsberichte der Antragsgegnerin etwa aus den Studienjahren 1994/1995 oder 1990/1991, die die Vorlesung noch namentlich benennen). Auf gerichtliche Anfrage hat die Antragsgegnerin nunmehr jedoch mitgeteilt (Anlage B 6 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 30.09.2005), dass es einen Export in die Klinische Medizin nicht gebe, sondern lediglich einen solchen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin - nämlich in das Integrierte Seminar „Mit 66 Jahren...“ - und für den auslandsorientierten Masterstudiengang „Advanced Materials“ (Vorlesung „Biological Tissues“). Dieser Dienstleistungsexport entspreche insgesamt 0,6133 SWS und nicht - wie in der Kapazitätsberechnung geltend gemacht - 0,75 SWS.
68 
In Anbetracht dieser - für die Kammer neuen - Sachlage kann der Dienstleistungsexport im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum insgesamt nicht anerkannt werden. Der geltend gemachte Export für die Klinische Medizin existiert nicht und der tatsächlich - wohl stattfindende - Export für die Vorklinik ist im Kapazitätsbericht (§ 4 KapVO VII) nicht geltend gemacht und konnte vom für die Festsetzung der Zulassungszahl zuständigen Ministerium (§ 3 HZG) nicht überprüft und in die Entscheidung mit einbezogen werden. Beide Dienstleistungsexporte sind etwas völlig verschiedenes. Dass die Zulassungszahl für die vorklinischen und die klinischen Semester der Humanmedizin in diesem Studienjahr identisch ist und somit ein für beide Exporte vergleichbarer Aq zugrunde gelegt bzw. prognostiziert werden konnte, beruht auf einer Zufälligkeit und steht dem nicht entgegen. Die Antragsgegnerin kann nicht einen Dienstleistungsexport geltend machen, der tatsächlich nicht erbracht wird, und anschließend - wenn dies auffällt - zu Beginn des Berechnungszeitraums (§ 5 KapVO VII; der Schriftsatz vom 30.09.2005 ging am selben Tage per Fax bei Gericht ein) andere Dienstleistungsexporte in Ansatz bringen.
69 
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Dienstleistungsexport für die Vorklinik bei inhaltlicher Überprüfung ohnehin nicht in voller Höhe anerkannt werden könnte. Ein Abbau des für das harte Numerus clausus - Fach Zahnmedizin verfügbaren Anteils am Lehrangebot ist unter dem Blickpunkt von Art. 12 GG rechtlich in hohem Maße problematisch, denn der absolute Numerus clausus belastet die Berufszugangsfreiheit ohnehin schon bis an die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen. Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer unvertretbar, zu Lasten des harten NC-Fachs Zahnmedizin einen Export für einen postgradualen, sich überwiegend an ausländische Studierende richtenden Studiengang geltend zu machen. Hinzu kommt, dass ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses bislang nicht Dr. E. L. als Zahnmediziner, sondern Prof. Dr. C. aus der Abteilung für Unfallchirurgische Forschung und Biomechanik die Vorlesung Biological Tissues gehalten hat, sodass offenkundig kapazitätsschonendere Wege vorhanden sind, die entsprechende Lehrnachfrage des Studiengangs zu befriedigen.
70 
Ob die Berechnung des Dienstleistungsexports für das Integrierte Seminar (0,6123 SWS) durch die Antragsgegnerin zutrifft, bedarf danach keiner Entscheidung mehr.
71 
f) Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin ist zu korrigieren.
72 
Dabei ist jedoch zunächst - jedenfalls im Eilverfahren - dem Vorbringen einzelner Antragstellervertreter nicht zu folgen, die unter Bezugnahme auf den Bericht der Sachverständigenkommission zur Bewertung der Zahnmedizinischen Ausbildung „Zahnmedizinische Ausbildung in Baden-Württemberg“ (http://www.mwk-bw.de/Hochschulen/Medizin/zahnmedizin.pdf) die einzelnen Übergangsquoten in Frage stellen und der Antragsgegnerin „Doppelzählungen“ unterstellen, die daraus resultieren sollen, dass einzelne Studierende in unteren Semestern gezählt würden, bis sie die zahnärztliche Vorprüfung bestanden hätten. Die Antragsgegnerin hat versichert, dass es die behaupteten Doppelzählungen nicht gebe und dass sie konsequent ihrer Auffüllverpflichtung nachkomme. Bei Zulassungen in höhere Fachsemester würden die Bewerber entsprechend ihrem Ausbildungsstand in die entsprechende Studierendenkohorte zugelassen und dort auch in der Schwundberechnung geführt. Jede/r Studierende verbleibe bis zum Ende des Studiums in der entsprechenden Kohorte, sodass es zu Doppelzählungen nicht kommen könne (vgl. zu Doppelzählungen i.Ü. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.1998 - NC 9 S 1/98 -).
73 
Die Kammer hat im Eilverfahren keine Veranlassung, an diesen Darlegungen zu zweifeln. Geht man aber von der so beschriebenen Praxis der Antragsgegnerin aus, so sind auch die Bedenken der Antragstellerseite im Hinblick auf die Aussagen des Berichts der Sachverständigenkommission entkräftet. Zwar mag es an der Universität U. vor allem im „vorklinischen“ Bereich der Zahnmedizin eine hohe Abbrecherquote geben (vgl. S. 40 und insbes. S. 104 des zitierten Berichts). Solange aber die Antragsgegnerin ihrer Auffüllverpflichtung gemäß § 3 ZZVO nachkommt - wovon die Kammer im Sinne einer tatsächlichen Vermutung im Eilverfahren ausgeht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.1999 - NC 9 S 28/99 u.a. -; Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 u.a. -) -, führt dies nicht zu einem entsprechend hohen Schwund.
74 
Jedoch enthält die Schwundberechnung einen ins Gewicht fallenden und damit relevanten sog. „schwundfremden“ Faktor, der zu eliminieren ist. Die Erhöhung der Lehrverpflichtung insbesondere von Professoren und unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeitern um eine SWS durch die Änderungsverordnung zur LVVO vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) zum 01.09.2003 hat zu einer einmaligen, die Schwundprognose verzerrenden Erhöhung des Lehrangebots und damit der Zulassungszahl (und der entsprechenden Auffüllgrenzen) geführt.
75 
Die Antragsgegnerin hat zur rechnerischen Ermittlung der nach § 16 KapVO VII zu erwartenden Schwundquote das allgemein akzeptierte „Hamburger Verfahren“ angewandt. Die so ermittelte Schwundquote unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, da das Verfahren prognostische Elemente enthält (vgl. nur Bahro / Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 16 KapVO, Rn 6). Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat, allerdings mit der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Eliminierung schwundfremder Einflussfaktoren (Hess. VGH, Beschluss vom 21.03.1986 - Mb 42 G 6331/84 T -, zitiert bei Bahro / Berlin, a.a.O.). Eine Korrektur ist also erforderlich, wenn in der vorgelegten Schwundstatistik derartige schwundfremde Faktoren mit erfasst worden sind. Zwar ist davon auszugehen, dass das Hamburger Modell gewisse Zufälligkeiten ausgleicht, sodass aus der bisherigen Entwicklung der Studierendenzahlen Rückschlüsse auf künftige tatsächliche Abläufe möglich sind und auch geringfügige schwundfremde Faktoren vernachlässigt werden können (Hess. VGH, Beschluss vom 25.05.2005 - 8 MM 3456/04.W4 - m.w.N.). Signifikante und völlig atypische Studierendenbewegungen von Gewicht können aber nicht außer Betracht gelassen werden, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass sie sich in Zukunft wiederholen, weshalb statistischen Auffälligkeiten nachzugehen ist (Hess. VGH, Beschluss vom 09.10.1986 - Gc 42 G 6650/84 T -, KMK-HSchR 1987, 171, 179f.).
76 
Hier ist ein ins Gewicht fallender atypischer Anstieg der Studierendenzahlen, der sich voraussichtlich nicht wiederholen wird, zu verzeichnen. Die Belegungszahlen aus der Tabelle der Schwundberechnung zeigen einen außergewöhnlichen positiven Schwund - also ein Anwachsen der Kohorten - vom Sommersemester 2003 zum Wintersemester 2003/2004 auf:
77 
Auffällig ist hierbei, dass keine dieser neun Kohorten einen (negativen) Schwund zu verzeichnen hat, sondern alle entweder - z.T. beträchtlich - zunehmen oder - vor allem in den höheren Fachsemestern - zumindest gleich bleiben. Derartiges lässt sich in der gesamten Belegungstabelle kein zweites Mal feststellen. Es kommt zwar auch bei den anderen Semesterübergängen immer wieder zu einem Anwachsen einzelner Kohorten zum nächsten Semester hin. Für jeden sonstigen Semesterübergang lassen sich aber - zumeist sogar überwiegend - (negativ) schwindende Kohorten aufzeigen. Dies gilt sogar, wenn man über die der aktuellen Schwundberechnung zugrunde liegende Belegungsstatistik hinausgeht und die Belegungszahlen aufgrund alter Schwundberechnungen bis in das Wintersemester 1997/1998 zurückverfolgt. Der außergewöhnlich starke positive Schwund vom Sommersemester 2003 zum Wintersemester 2003/2004 - der im Übrigen auch bei den Studierendenkohorten der Humanmedizin stattgefunden hat (dort stieg die zu berücksichtigende Kohorte um 12 Studierende an) - ist in Anbetracht dessen eine gravierende statistische Auffälligkeit.
78 
Zu erklären ist diese Verzerrung der Statistik - jedenfalls zum überwiegenden Teil - mit der Erhöhung der Lehrverpflichtung zum Beginn des Wintersemesters 2003/2004. Das Lehrangebot der Lehreinheit Zahnmedizin stieg vom Studienjahr 2002/2003 auf das Studienjahr 2003/2004 bei einem unveränderten Stellenbestand von 33 Planstellen von 191 SWS auf 211 SWS an (jeweils bereits abgezogen sind 5 SWS Deputatsermäßigungen). Davon beruhen zumindest 16 SWS auf der Erhöhung der Lehrverpflichtung, da 16 Stellen nunmehr mit einer Lehrverpflichtung von 9 statt vorher 8 SWS geführt werden. Der dadurch bedingte sprunghafte Anstieg der Zulassungszahl und der entsprechenden Auffüllgrenzen für höhere Fachsemester hat dazu geführt, dass es im dazugehörigen Übergang der Kohorten zum Wintersemester 2003/2004 nirgends zu einem negativen Schwund kam, was - wie anhand der Belegungsstatistik dargelegt - außergewöhnlich ist.
79 
Dieser „Ausreißer“ in der Schwundberechnung fällt nach Ansicht der Kammer dermaßen ins Gewicht, dass die Berechnung um diesen sog. schwundfremden Faktor zu bereinigen ist. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass es im Rahmen des Hamburger Modells und insbesondere aufgrund der aus der ZZVO folgenden Auffüllverpflichtung zwangsläufig und typischerweise zu gewissen Abweichungen in alle Richtungen kommen kann und kommt; Erhöhen sich etwa - aus welchen Gründen auch immer - Zulassungszahl und Auffüllgrenzen vom einen auf das andere Studienjahr, so ergeben sich mitunter Erfolgsquoten über 1,0, die nicht unbedingt auf schwundfremden Faktoren beruhen müssen. Derartige Zufälligkeiten sind systembedingt und vom Hamburger Modell berücksichtigt; sie sind hinzunehmen.
80 
Der dargelegte Zuwachs in den Studierendenkohorten zum Wintersemester 2003/2004 verlässt jedoch den Bereich der hinnehmbaren Schwankungsbreite. Wie rechnerisch noch zu zeigen sein wird, wirkt er sich erheblich auf die zu errechnende Zulassungszahl aus (seine Eliminierung führt - ohne sonstige gerichtliche Korrekturen an der Kapazitätsberechnung - auf das Studienjahr bezogen zur - rechnerischen - Zulassung weiterer 2,58 Studierenden; dazu sogleich). Zudem beruht er auf einem einmaligen Ereignis, dass sich nicht ohne Weiteres wiederholen wird. Die zu treffende Schwundprognose greift aber nur deshalb auf die Studierendenzahlenentwicklung der Vorjahre zurück, um eine verlässliche Prognose auch für die künftige Entwicklung geben zu können. Dazu muss sie aber um den schwundfremden Faktor bereinigt werden.
81 
Im Hinblick auf die rechnerischen Wege zur Bereinigung der Schwundberechnung im vorgenannten Sinne kann nicht - wie von Antragstellerseite z.T. vorgeschlagen - auf den Schwundfaktor des Vorjahres zurückgegriffen werden, der bereits in ähnlicher Weise verzerrt war. Vielmehr ist das Hamburger Modell im hier zu beurteilenden Einzelfall dahin gehend zu modifizieren, dass der Übergang vom Sommersemester 2003 zum Wintersemester 2003/2004 herausgerechnet wird. Dies lässt sich mathematisch durch die Berechnung eines gesonderten Schwundfaktors für die Studierendenentwicklung vom Sommersemester 2000 bis (einschließlich) zum Sommersemester 2003 einerseits und für die Entwicklung seit dem Wintersemester 2003/2004 andererseits erreichen. Die Schwundberechnung ist somit in der nachfolgend grafisch durch einen Trennstrich gekennzeichneten Art und Weise aufzuteilen:
82 
Für die Zeit vom Sommersemester 2000 bis zum Sommersemester 2003 ist ein gesonderter Schwundfaktor zu ermitteln:
83 
Ebenso ist für den Zeitraum ab dem Wintersemester 2003/2004 ein gesonderter Schwundfaktor zu errechnen, sodass der - außergewöhnliche - Übergang vom Sommersemester 2003 zum Wintersemester 2003/2004 in der Berechnung entfällt:
84 
Aus den beiden danach ermittelten Schwundfaktoren (0,8071 und 1,0918) ist sodann ein Mittelwert zu bilden, der aber die unterschiedlichen Zeiträume, die von ihnen jeweils erfasst werden, gewichtend berücksichtigt. Dabei erscheint es angebracht, den für den Zeitraum vor dem Wintersemester 2003/2004 ermittelten Faktor von 0,8071 mit 70 % und den Faktor für die Zeit danach von 1,0918 mit 30 % zu bewerten, da dies auch dem Verhältnis des zugrunde liegenden Zahlenmaterials entspricht. Somit ergibt sich ein Gesamtschwundfaktor von (0,8071 x 7/10) + (1,0918 x 3/10) = 0,8925.
85 
Auch dieser Schwundfaktor mag das tatsächliche Schwundverhalten in der Vergangenheit nicht vollständig wiedergeben, da ein Semesterübergang ausgeblendet wurde. Er ist aber zumindest um den Ausreißer des Wintersemesters 2003/2004 bereinigt und dürfte daher dem tatsächlichen Schwundverhalten, soweit es zum Zwecke einer Prognose der künftigen Schwundentwicklung herangezogen werden soll, näher kommen, als der von der Antragsgegnerin angesetzte Wert von 0,9374. Die beträchtliche Differenz der beiden Schwundfaktoren (0,9374 - 0,8925 = 0,0449), die - wie bereits angedeutet - ca. 2,5 Studienplätzen entspricht, macht deutlich, dass dem eliminierten schwundfremden Faktor ein Gewicht zukommt, das eine Berücksichtigung erfordert.
86 
3. Zusammenfassend ist die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin wie folgt zu korrigieren: Das der Lehreinheit zur Verfügung stehende Lehrdeputat ist um eine weitere fiktive SWS zu erhöhen und beträgt 212 SWS. Folglich errechnet sich für die 33 Planstellen ein durchschnittliches Lehrdeputat von 212 : 33 = 6,4242 SWS. Nach Abzug des im Eilverfahren nicht beanstandeten Personalbedarfs für die Krankenversorgung von (33 x 0,3) = 9,9 Stellen verbleibt ein Deputatsstundenangebot der Lehreinheit (33 - 9,9) x 6,4242 = 148,3990 SWS. Ein Dienstleistungsbedarf ist davon - wie dargelegt - nicht abzuziehen, sodass sich nach Verdoppelung des Lehrangebots und Division mit dem CAp von 6,0973 eine Aufnahmekapazität von zunächst (148,3990 x 2) : 6,0973 = 48,6770 Studienplätzen errechnet. Dieses Berechnungsergebnis führt unter Berücksichtigung des korrigierten Schwundfaktors zu einer Zulassungszahl von 48,6770 : 0,8925 = 54,5401, aufgerundet 55 Studienplätzen (28 im Wintersemester und 27 im Sommersemester). Damit können 2 weitere Studienplätze an die Bewerberkonkurrenz vergeben werden.
87 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hält es im Anschluss an den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - (Tübingen/ Psychologie/ WS 2002/2003) im Eilverfahren auch weiterhin für geboten, die gleiche Loschance aller Bewerber mit einem zulässigen Eilantrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zur Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird (vgl. zur näheren Begründung auch die Beschlüsse der Kammer zum Studiengang Humanmedizin vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -). Damit ergibt sich bei 2 zusätzlichen Studienplätzen und 8 Bewerbern unter Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Rechtsanalogie die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung.
88 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier den Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -; zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden in Anlehnung an einen Gesamtstreitwert aus allen ausgesprochenen Zulassungen und dem jeweiligen Verhältnis zur Bewerberzahl vgl. nur OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; Beschluss vom 28.04.2004 - 2 NB 729/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 44; wiederum anders etwa im Falle eines Antrags auf Beteiligung an einem Losverfahren: VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.05.2005 - 4 Nc 928/04 -; Beschluss vom 19.04.2005 - 4 Nc 109/04 -; VG Schwerin, Beschluss vom 01.09.2005 - 3 C 16/04 u.a. -; VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 20.01.2001 - 12 L 1109/01 - unter Verweis auf die gleichlautende Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen; VG Regensburg, Beschluss vom 12.08.2005 - RO 7 E 05.10082 -; für eine Halbierung des Auffangwertes im Eilverfahren: Bayer. VGH, Beschluss vom 16.06.2005 - 7 C 05.10476 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 13.07.2005 - NC 2 E 86/05 -; anknüpfend an die zitierte Stellungnahme des BVerwG: OVG Saarland, Beschluss vom 02.08.2005 - 3 Y 13/05 -).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. November 2005 - NC 6 K 361/05 - geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 06.03.2006 - NC 9 S 175/05 -) Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin zu Recht gegen die ihr vom Verwaltungsgericht in der mit einstweiligen Anordnung für das Wintersemester 2005/2006 auferlegte Verpflichtung, ein Los- und Nachrückverfahren zur Vergabe von zwei Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität durchzuführen, weil die hinter der ausstattungsbezogenen Kapazität (§ 19 Abs. 1 KapVO VII) zurückbleibende personelle Kapazität dies erlaube. Ein zum WS 2005/2006 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zu vergebender Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin steht nicht zu Verfügung. Zwar beträgt die Zulassungszahl im Studiengang Zahnmedizin der Antragsgegnerin im Studienjahr 2005/2006 nicht 51, sondern 52 (1.), dies führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der für das Wintersemester 2005/2006 festgesetzten Zulassungszahl von 26 (2.).
1. Schon nach seinen mit der Beschwerde insoweit nicht angegriffenen Feststellungen (fiktive Fortführung von 5 SWS an Stelle von 4 SWS in der Abteilung III wegen des Tausches einer C3-Stelle gegen eine befristet besetzte Angestelltenstelle) und den eigenen Einlassungen der Antragsgegnerin (Reduzierung des geltend gemachten Dienstleistungsexports für den Studiengang Medizin von 0,75 SWS auf 0,6133 SWS) ging das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271; geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 [GBl. S. 275]) zwar zutreffend davon aus, dass die für das Studienjahr 2005/2006 durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten im Wintersemester 2005/2006 und im Sommersemester 2006 (ZulassungszahlenVO 2005/2006 - ZZVO 2005/2006) vom 28.06.2005 (GBl. S. 492) vom Wissenschaftsministerium für den Studiengang Zahnmedizin der Antragsgegnerin festgesetzte jährliche Zulassungszahl für das 1. Fachsemester von 51 auf 52 zu erhöhen ist. Denn dann ergibt sich nach den insoweit nicht angegriffenen Berechnungen des Verwaltungsgerichts ein Deputatsstundenangebot der Lehreinheit in Höhe von 148,3990 SWS minus 0,6133 SWS = 147,7857 SWS. Nach Verdoppelung dieses bereinigten Lehrangebots und Division mit dem CAp von 6,0973 ergibt sich eine Aufnahmekapazität von 48,4757 Studienplätzen, was nach einer Korrektur mit dem von der Antragsgegnerin selbst angewandten und von ihr auch letztlich im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellten Schwundfaktor von 0,9374 bzw. 0,9376 zu einer Zulassungszahl von 51,7xxx und mithin gerundet zu 52 Studienplätzen im Studienjahr 2005/2006 führt.
An der sich danach ergebenden jährlichen Aufnahmekapazität von 52 Studienplätzen ändert sich aber selbst dann nichts, wenn man - wie das Verwaltungsgericht - den von der Antragsgegnerin an Stelle des in der Kapazitätsberechnung noch enthaltenen Dienstleistungsexports von 0,75 SWS in die Lehreinheit „Klinische Medizin“ nunmehr geltend gemachten Dienstleistungsexport in die Lehreinheit „Vorklinische Medizin“ vollständig nicht anerkennt. In diesem Fall würde sich nach der dann anzustellenden Berechnung (148,3990 x 2 = 296,798 : 6,0973 = 48,6769 : 0,9374) 51,9276 als jährliche Zulassungszahl und mithin gerundet ebenfalls 52 Studienplätze ergeben. Dieser nur noch geltend gemachte Dienstleistungsexport in Höhe von 0,6133 SWS erweist sich danach - isoliert betrachtet - für die Lehreinheit „Zahnmedizin“ als kapazitätsunschädlich, während er im Studiengang Medizin wegen eines erforderlichen geringeren, von der Lehreinheit „Vorklinische Medizin“ zu erbringenden Curricularanteils (CA p ) des Studiengangs Medizin an seinem Curricularnormwert (vgl. Abs. 1 Satz 2 der Anlage I zur KapVO VII) durchaus zu einer Erhöhung der Zulassungszahl für das 1. Fachsemester führen könnte. Eines näheren Eingehens auf die Berechtigung dieses geltend gemachten Dienstleistungsexports bedürfte es danach nur dann, wenn noch andere Fehler in der der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegenden Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin festzustellen wären. Dies ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht der Fall. Die Antragsgegnerin rügt vielmehr mit Recht, dass die vom Verwaltungsgericht noch vorgenommene Korrektur der Schwundberechnung der Antragsgegnerin unberechtigt ist.
Nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist die nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der KapVO VII berechnete Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänger an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote) und hierdurch das Personal eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Eine solche Erhöhung ist hier nicht geboten. Der Zuschlag einer Schwundquote ist vielmehr bereits aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, da sich der Normgeber in § 3 ZZVO 2005/2006 in Verbindung mit der Anlage 2 zu § 3 ZZVO 2005/2006 für den Studiengang Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin dafür entschieden hat, einen etwa auftretenden Schwund durch Zulassung von Bewerbern in höhere Fachsemester voll auszugleichen. Nach der Rechtsprechung des Senats trägt eine Auffüllungsverpflichtung, wie sie in § 3 Abs. 1 ZZVO 2005/2006 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung und verdrängt die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, juris). Das Verwaltungsgerichts ist auch zunächst im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin bisher dieser Auffüllungsverpflichtung - wegen ausreichender Nachfrage nach solchen Studienplätzen - nachgekommen ist und weiterhin nachkommen wird. Diese im Eilverfahren getätigte Annahme entspricht ebenfalls grundsätzlich der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 12.08.1999 - NC 9 S 28/99 u.a. -, vom 19.02.1990 - NC 9 S 97/89 - und vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -). Die Erhöhung um einen Schwundzuschlag kann daher nur dann geboten sein, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist, weil aufgrund der Verhältnisse in vergangenen Studienjahren künftig eine Auffüllung in den Grenzen des § 3 ZZVO ganz oder teilweise nicht zu erwarten sein dürfte (vgl. Beschluss des Senats vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, a.a.O.). Dies ist nach vorläufiger Prüfung nicht der Fall. Insbesondere ist bei angenommener Erfüllung der Auffüllungsverpflichtung unerheblich, ob die gleichwohl von der Antragsgegnerin für die Festsetzung der Zulassungszahl vorgenommene Schwundberechnung einen ins Gewicht fallenden und damit relevanten so genannten „schwundfremden“ Faktor, der zu eliminieren sei, enthält. Die Antragsgegnerin weist mit Recht darauf hin, dass die Höhe der vorrangigen Auffüllungsverpflichtung nach § 3 ZZVO sich aus einer Zulassungszahl zu ergeben hat, die den Schwund in welcher Höhe auch immer gerade nicht berücksichtigt. Denn wird - wie hier ab dem WS 2002/2003 - die Zulassungszahl für das 1. Fachsemester unter Berücksichtigung eines Schwundausgleiches höher festgesetzt, als es die personelle Kapazität der Lehreinheit an sich zulässt, führt eine gleichwohl durchgängig vorgenommene Auffüllung in höheren Fachsemestern insgesamt zu einer Überlast des Lehrpersonals, ungeachtet dessen, ob nur auf eine (fiktive) Zulassungszahl ohne Schwundkorrektur oder gar auf die unter Berücksichtigung eines Schwundausgleichsfaktors festgesetzte Zulassungszahl aufgefüllt wird. Es versteht sich dabei von selbst, dass die Antragsgegnerin einen etwaigen Schwund in höheren Fachsemestern bis zur vollen tatsächlichen Kapazität auffüllen muss, selbst wenn diese aus anderen als schwundbedingten Gründen höher liegen sollte als in § 3 ZZVO 2005/2006 (sowie entsprechenden Nachfolgevorschriften) festgesetzt. Käme sie dieser Rechtspflicht nicht nach, so könnten abgewiesene Bewerber für solche höheren Fachsemester gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Keinesfalls aber käme ein solcher Umstand abgewiesenen Bewerbern für das erste Fachsemester zugute. Das könnte erst dann angenommen werden, wenn trotz der Regelung in § 3 ZZVO Ausbildungskapazitäten deshalb frei bleiben würden, weil sie von Bewerbern für höhere Fachsemester nicht nachgefragt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 12.08.1999 - NC 9 S 28/99 u.a. -). Dass aber die Zahl etwa von Studienortwechslern nach Ulm regelmäßig hinter der Zahl der in höheren Fachsemestern freigewordenen Studienplätze zukünftig zurückbliebe, ist vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Es ist dem Senat nach den sonstigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und den weiteren Angaben der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren im Hinblick auf den diesbezüglichen anhaltenden Bewerberdruck derzeit auch nicht ersichtlich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin seit dem Studienjahr 2002/2003 trotz ihrer - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - erfüllten Auffüllungsverpflichtung auf Veranlassung des Verwaltungsgerichts eine Schwundkorrektur vornimmt (vgl. dazu etwa Beschluss des Senats vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -) und eine solche (Schwundausgleichsfaktor 0,9374) auch bei der Festsetzung der Zulassungszahl für das Studienjahr 2005/2006 zugrunde gelegt wurde. Die sich daraus ergebenden Auswirkungen zeigt schließlich augenfällig die Entwicklung seit der (schwundbereinigt um Faktor 0,8790) Erhöhung der Zulassungszahlen zum WS 2003/2004 auf 55 (28/27) durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Zulassungszahlenverordnung 2003/2004 vom 30.09.2003 (GBL. S. 663), wonach die Antragsgegnerin neben einer weit überobligatorischen Auffüllung der Anfangssemester fortschreitend dazu übergegangen ist, auch die höheren Fachsemester über die neuen Auffüllgrenzen von an sich jeweils 24 (personelle Kapazität ohne Schwundausgleich) hinaus aufzufüllen. Diese Kombination von Berücksichtigung einer Schwundausgleichsquote und Auffüllung höherer Semester bis auf die deshalb schon erhöhte Zulassungszahl für das erste Fachsemester führt seit dem SS 2003 zu einer sich ständig erhöhenden Gesamtzahl an Studierenden im Semester, zuletzt 248 im WS 2004/2005, also zu diesem Zeitpunkt schon 8 mehr als nach § 3 ZZVO 2004/2005 insgesamt (24x10) vorgesehen.
Im Übrigen ist nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Senats ein etwaiger Schwundausgleich unter Beachtung bestimmter Besonderheiten nach dem so genannten „Hamburger Modell“ vorzunehmen, dessen Anwendung das Wissenschaftsministerium den Hochschulen in Baden-Württemberg empfohlen hat (vgl. Erlass des Wissenschaftsministeriums Zu I - 635.33/94/ SV). Der Errechnung des Schwundfaktors nach dem „Hamburger Verfahren“ liegen folgende Modellannahmen zugrunde: 1. Der Student fragt das gesamte Lehrangebot während der Regelstudienzeit nach, 2. Die Lehrmengen sind beliebig teilbar und 3. Die Lehrmengen sind innerhalb des Studiengangs beliebig umverteilbar (insbesondere vom Haupt- ins Grundstudium). Nach diesem Modell wird das voraussichtliche Schwundverhalten der gegenwärtig eingeschriebenen Studierenden ermittelt, indem aus dem Schwundverhalten der Studierenden in einem zurückliegenden Zeitraum nach einer bestimmten Rechenmethode der Durchschnittswert gebildet wird. Bei einer - wie hier - semestralen Studienorganisation wird dieser Berechnung ein Betrachtungszeitraum von zwei Jahren (vier Semestern) zugrunde gelegt, bei einer Studienorganisation nach Studienjahren ein solcher von drei Jahren (vgl. Erlass des Wissenschaftsministeriums Zu I - 635.33/94/SV S. 1 und 2 und dazu etwa Beschlüsse des Senats vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, WissR 2002, 184 und vom 16.10.1996 - NC 9 S 36/95 -). Als zu beachtende Besonderheit kann dabei zwar auch eine im Betrachtungszeitraum erfolgte Erhöhung oder Absenkung der Zulassungszahl zu berücksichtigen sein (vgl. Beschlüsse des Senats vom 12.01.1989, a.a.O. und vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920). Diesen Vorgaben entspricht der angefochtene Beschluss mit dem von ihm entwickelten Modell in mehrfacher Weise gleichwohl nicht, indem er unter Bildung eines (gewichteten) Mittelwerts aus zwei unterschiedlich langen Betrachtungszeiträumen (SS 2000 bis SS 2003 und WS 2003/ 2004 bis WS 2004/2005) den Übergang des SS 2003 auf das WS 2003/2004 völlig ausblendet (vgl. Beschluss des Senats vom 12.01.1989, a.a.O.). Zudem wohnt jeder Schwundquotenbildung eine auch mit Rechengenauigkeit nicht zu überspielende Fiktion insofern inne, als sie einen im Verlauf des Studiums geringer werdenden Ausbildungsaufwand mit einem überhöhten Ausbildungsaufwand zu Beginn des Studiums kompensiert. Dafür, dass Studenten studienplanmäßig für die letzten Fachsemester vorgesehene Lehrveranstaltungen nicht mehr besuchen, weil sie das Studium abgebrochen haben, sollen mehr Studenten als sonst in den Anfängerveranstaltungen unterrichtet werden. Die Idee des Schwundausgleichs beruht also auf der Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre. Erst diese Fiktion ermöglicht es, in einen Rechenvorgang einzutreten, der angibt, wie viele Studenten mehr zuzulassen sind, weil andere Studenten ihr Studium nicht beenden. Der Unterschied zwischen gewichtet und linear errechnetem Schwund tritt gegenüber diesen die Schwundermittlung prägenden Fiktionen zurück. Er besteht allein darin, dass die Methode, den Schwund gewichtet zu errechnen, die Entlastung des Lehrpersonals nach einem anderen Maßstab bestimmt als die ungewichtete Berechnung. Der schwundbedingte Studienplatzgewinn wird danach bemessen, welche Lehrmengen durch einen vorzeitigen Studienabbruch an der Lehreinheit eingespart werden. Das ändert aber nichts daran, dass sowohl die der Schwundberechnung zugrunde gelegte Entwicklung des Studentenbestands als auch die Austauschbarkeit aller Lehrleistungen in der Schwundberechnung Fiktionen sind, die durch eine "genauere" Berechnung nicht aufgehoben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Dies zeigt sich auch augenscheinlich an der vom Verwaltungsgericht - neben den gegenüber dem so genannten „Hamburger Modell“ ausgeweiteten und verfeinerten Rechenschritten - nach seinem freiem Ermessen vorgenommenen Gewichtung der von ihm gewählten Betrachtungszeiträume (70% zu 30% ). Bei einer mindestens gleichmäßigen Gewichtung des Schwundverhaltens vor und nach der Erhöhung der Zulassungszahl ab dem Wintersemester 2003/2004 - was bei der auf die Entwicklung in der Zukunft gerichteten Prognose und einem hier maßgebenden Betrachtungszeitraum von lediglich 4 zurückliegenden Semestern weit eher angezeigt ist - ergäbe sich ein Schwundausgleichsfaktor von 0,9494 (<0,0871 + 1,0918> : 2), der sogar etwas kapazitätsungünstiger wäre als der von der Antragsgegnerin angewendete Faktor von 0,9374. Letztlich kann all dies auf sich beruhen. Denn zu mehr als der von ihr freiwillig vorgenommenen Schwundkorrektur ist die Antragsgegnerin nach Vorstehendem jedenfalls nicht verpflichtet.
Die über eine jährliche Zulassungszahl von 52 hinausgehende Berechnung des Verwaltungsgerichts ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig. Solche Gründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. auch Beschluss des Senats vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 -).
2. Erweist sich danach die in der Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 angenommene jährliche Zulassungszahl von 51 zwar insoweit als unzutreffend, als sie mit 52 anzunehmen ist, ist die für das Wintersemester 2005/2006 verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl von 26 gleichwohl nicht zu beanstanden.
Die Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 folgt bei - wie hier - mehreren Vergabeterminen eines Studienjahres nach wie vor dem Prinzip der semestralen Festsetzung von Zulassungszahlen. Nach § 1 ZZVO 2005/2006 werden - wie hier für den Studiengang Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin - Zulassungszahlen für bestimmte Studiengänge bei bestimmten Universitäten für das Wintersemester und für das Sommersemester getrennt festgesetzt. Dementsprechend weist die Anlage 1 zu §§ 1 bis 3 ZZVO 2005/2006 insoweit gesonderte Zulassungszahlen für das erste Fachsemester im WS 2005/2006 (hier 26) und im SS 2006 (hier 25) aus. Dass dem eine auf ein Studienjahr bezogene Kapazitätsermittlung zugrunde liegt (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 StV; § 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII), deren Ergebnis in der Anlage 1 zu §§ 1 bis 3 ZZVO ebenfalls mitgeteilt wird, ändert am Prinzip der semestralen Festsetzung nichts (vgl. Urteile des Senats vom 16.08.1999 - NC 9 S 31/99 u.a. -, ESVGH 50, 32 und vom 03.12.1984 - NC 9 S 1586/83 -, KMK-HSchR 1985, 688). Das Prinzip der semestralen Zulassungszahlen gilt dabei nicht nur für die festgesetzten Zulassungszahlen, sondern auch für die Zulassung weiterer Studienbewerber außerhalb der festgesetzten Kapazität, wenn eine gerichtliche Überprüfung ergibt, dass die festgesetzte Zulassungszahl die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht erschöpft. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb hier vom semestralen Prinzip abgewichen und stattdessen grundsätzlich ein Prinzip der jährlichen Zulassung gelten sollte. Andernfalls würde unvertretbar in den Ausbildungsplan der Universität eingegriffen, der semesterweise fortschreitet und in jedem Fachsemester nur mit zuvor bestimmten - und im Wesentlichen gleich bleibenden - Studentenzahlen zu rechnen braucht (vgl. Beschluss des Senats vom 16.08.1999 - NC 9 S 31/99 u.a. -, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 48.89 -, NVwZ-RR 1991, 362). Der Zusammenhang der semestralen Festsetzung mit dem tatsächlich vorhandenen Lehrangebot zeigt sich im Übrigen an der auch insoweit vorzunehmenden Kapazitätsberechnung selbst, nach der das tatsächlich vorhandene (bereinigte) Lehrangebot für die Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studienjahr rechnerisch verdoppelt wird und dann erst durch den Curricularanteil der Lehreinheit dividiert wird (vgl. die Formel in Nr. I.2. Abs. 5 der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII).
Auch wenn das Prinzip der semestralen Festsetzung der Zulassungszahlen nichts an der zentralen Maßgeblichkeit der Jahresaufnahmekapazität und ihrer erschöpfenden Nutzung ändert, hat danach die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KapVO VII vorgeschriebene Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine - entsprechend der vom Verordnungsgeber der ZulassungszahlenVO auch ständig so gehandhabten Aufteilungspraxis - möglichst gleichmäßig zu erfolgen. Dies gilt nach Vorstehendem auch bei einer gerichtlichen von der ZulassungszahlenVO abweichenden Feststellung. Nur wenn sich erst zum letzten Vergabetermin eine bisher ungenutzte (Jahres-) Restkapazität gerichtlich feststellen lässt, kann mit Blick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot eine unterschiedlich hohe Annahme der Zulassungszahlen gerechtfertigt und auch geboten sein, solange die bis zur vollen Ausschöpfung der Jahresaufnahmekapazität ermittelte Semesteraufnahmequote nicht unverhältnismäßig von der vorangegangenen Aufnahmequote abweicht und infolgedessen ein die Funktionsfähigkeit des Lehrbetriebs gefährdende Ungleichgewicht der Semesteraufnahmequoten nicht zu besorgen ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 7 B 82/89 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 44 = NVwZ-RR 1990, 349; Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/86 u.a. -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 35 = NVwZ-RR 1989, 184). Die im vorliegenden Fall bereits zum ersten Vergabetermin festgestellte Erhöhung der jährlichen Aufnahmekapazität auf 52 Studienplätze führt danach erst im Sommersemester 2006 zur Erhöhung der Zulassungszahl für das Sommersemester 2006 von 25 auf 26, wodurch mit den Semesteraufnahmequoten von jeweils 26 im WS 2005/2006 und im SS 2006 die tatsächliche Jahresaufnahmekapazität von 52 im Studienjahr 2005/2006 erschöpft ist.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusstenors, ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller / die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1 - 2 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 2 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 3/4, die Antragsgegnerin 1/4 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Der Antragsteller / die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin, 1. Fachsemester, bei der Antragsgegnerin.
Er / sie stellte jedenfalls vor dem 15.07.2005 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität.
In der Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 - ZZVO 2005/2006 - vom 28.06.2005 (GBl. S. 492) sind 51 Studienplätze für das Studienjahr 2004/05 festgesetzt, 26 Anfängerplätze im Wintersemester 2005/06 und 25 Plätze im Sommersemester 2006. Dem liegt die an das Wissenschaftsministerium übermittelte Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zugrunde. Im 1. Fachsemester sind für das Wintersemester nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens aktuell (Stand: 16.11.2005) auch 26 Studienplätze vergeben.
Die Antragsgegnerin errechnete dabei aus der Zahl der 33 vorhandenen Planstellen und den diesen zuzurechnenden Lehrdeputaten - wie in den Vorjahren - ein Gesamtlehrdeputat von 211 Semesterwochenstunden und brachte folgende Berechnungsgrundlagen in Ansatz:
Abteilung I: Poliklinik für Zahnerhaltungskunde (57 SWS)
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 1 9 3
6
C 2 1 9 -
9
A 13 - A 15 2 9 -
18
BAT IIa/Ib (Z) 6 4 -
24
Im Vergleich zum Kapazitätsbericht für das Studienjahr 2004/2005 ist in dieser Abteilung eine zusätzliche BAT-Zeitstelle (+ 4 SWS) ausgewiesen.
Abteilung II: Abteilung für Zahnärztliche Prothetik (55 SWS)
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 1 9 -
9
C 1 1 4 -
4
A 13 - A 15 2 9 -
18
BAT IIa/Ib (Z) 6 4 -
24
10 
In dieser Abteilung hat die Antragsgegnerin eine C 1 - Stelle (+ 4 SWS) neu in die Kapazitätsberechnung eingestellt, zugleich aber 2 BAT-Zeitstellen (- 8 SWS) gestrichen.
11 
Abt. III: Poliklinik für Zahnärztl. Chirurgie (Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie) (55 SWS)
12 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 1 9 2*
7
C 3 1 9 -
9
C 2 1 9 -
9
A 13 - A 15 1 9 -*
9
BAT II a/Ib (D) 1 9 -
9
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 -
8
fiktiv fortgeführt (nach VGH BW, B.v. 18.02.2003, NC 9 S 57/02 u.a.
4
13 
Hier hat die Antragsgegnerin offenkundig (eine Erläuterung hat sie insoweit nicht gegeben) die C 3 - Stelle sowie die BAT-Dauerstelle der Sektion plastische und rekonstruktive Gesichts- und Kieferchirurgie, die nicht mehr gesondert im Kapazitätsbericht auftaucht, aufgenommen und auch eine - im Vorjahr in der Stellenausstattungsübersicht fehlende - A 14 - Stelle wieder ausgewiesen (+/- 0). Richtigerweise muss sich die Deputatsreduzierung (*) auch auf diese Stelle, und nicht auf die C 4 - Professur beziehen.
14 
Abteilung IV: Poliklinik für Kieferorthopädie (35 SWS)
15 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 1 9 -
9
A 13 - A 15 1 9 -
9
BAT IIa/Ib (D) 1 9 -
9
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 -
8
16 
Sektion Orale Biologie (9 SWS)
17 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
BAT IIa/Ib (D) 1 9 -
9
18 
Die Stellenverschiebungen bzw. -umstrukturierungen sind nach Angaben der Antragsgegnerin schon in früherer Zeit erfolgt, jedoch nunmehr erstmals im Kapazitätsbericht berücksichtigt.
19 
Gemäß § 6 a Abs. 1, 5 LVVO gewährt die Universität Prof. Dr. H. wegen dessen Funktion als Studiendekan eine Deputatsermäßigung von 3 SWS. Auf Antrag der Antragsgegnerin ermäßigte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Erlass vom 02.06.2005 weiterhin das Lehrdeputat von Frau Dr. G. für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion der Strahlenschutzbeauftragten nach § 9 Abs. 2 LVVO um 2 SWS. Die Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde führt dazu aus, Frau Dr. G. sei zum 01.10.2004 als Funktionsoberärztin in der Abteilung Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie mit der Verantwortung für die dort integrierte Röntgeneinrichtung betraut worden. Als einzige besitze sie die erforderliche Berechtigung nach der Röntgenverordnung. Ohne eine Lehrdeputatsminderung sei eine ordnungsgemäße Pflichterfüllung nicht mehr gewährleistet. Weiterhin sei Frau Dr. G. Qualitätsmanagement-Beauftragte in der Abteilung, woraus bereits erhebliche Einschnitte im Bereich der Krankenversorgung und auch der Lehre folgten. Der zeitliche Aufwand zur Wahrnehmung des Amtes der Strahlenschutzbeauftragten betrage über das Jahr gemittelt ca. 2-3 Stunden pro Woche. Bedienstete außerhalb der ZMK-Klinik könnten das Amt aus fachspezifischen Gründen nicht kompetent ausfüllen. Als Leiterin der Röntgenabteilung sei Frau Dr. G. beauftragt, regelmäßige Strahlenschutzunterweisungen durchzuführen. Eine Zuweisung des Amtes an eine externe nuklearmedizinische oder radiologische Abteilung sei nicht möglich, da der zahnmedizinische und der medizinische Strahlenschutz wie auch die zahnmedizinische und die medizinische Radiologie nicht gleichzusetzen seien. Frau Dr. G. sei ferner im April 2005 von der Landesärztekammer zur Referentin für die Aktualisierungskurse der Fachkunde im Strahlenschutz ernannt worden. Seit 01.02.2005 sei sie darüber hinaus Qualitätsmanagement-Beauftragte der gesamten Klinik.
20 
Aus alledem errechnete die Antragsgegnerin ein durchschnittliches Lehrdeputat von
21 
211 SWS : 33 Planstellen = 6,3939.
22 
Lehrauftragsstunden waren in der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen. Nach Abzug des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 30 % (= 9,9 Stellen) stehen der Lehreinheit Zahnmedizin nach den Berechnungen der Antragsgegnerin insgesamt 23,1 Stellen für die Lehre zur Verfügung. Damit beträgt das Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit
23 
23,1 x 6,3939 = 147,6991 SWS.
24 
Für den der Lehreinheit Zahnmedizin nicht zugeordneten Studiengang Medizin brachte die Antragsgegnerin einen Dienstleistungsexport in Höhe von 0,75 SWS (0,2 mehr als im Vorjahr) zugunsten der Lehreinheit „Klinische Medizin“ in Ansatz. Dieser errechnete sich nach der Formel
25 
CAq x Aq/2 = 0,005 x 300/2 = 0,75,
26 
nachdem sie für die klinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von 252 Studienplätzen ermittelt, dem Wissenschaftsministerium in der Folge jedoch - unter Übernahme einer freiwilligen Überlast - eine Zulassungszahl von 300 vorgeschlagen hat, die auch in der ZZVO 2005/2006 als Auffüllgrenze festgesetzt worden ist. Auf gerichtliche Anfrage hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass es sich bei dem Dienstleistungsexport nicht um einen solchen in die Klinik, sondern in die Lehreinheit Vorklinische Medizin des Studiengangs Humanmedizin handele, nämlich in das Integrierte Seminar „Mit 66 Jahren...“. Dorthin würden von Dr. L. 16 Stunden exportiert, was einem „CNW-Anteil von 0,05 CNW x 1,1429 SWS (gerechnet bei 14 Semesterwochen) / 14 SWS = 0,0041 CNW“ entspreche. Dies wiederum ergebe einen Dienstleistungsexport von 0,6123. Zum Anderen exportiere die Zahnmedizin ebenfalls durch Dr. L. 2 Stunden in den auslandsorientierten Masterstudiengang „Advanced Materials“, und zwar in die Vorlesung „Biological Tissues“. Dies mache bei 1 SWS einen „CNW-Anteil von 0,05 CNW x 0,1429 /14“ = 0,0005 aus, was wiederum zu einem Dienstleistungsexport von 0,001 führe. Nach alledem sei der Export der Zahnmedizin von 0,75 auf 0,6133 zu korrigieren.
27 
Im Kapazitätsbericht, der diese Korrektur noch nicht aufweist, beträgt das bereinigte Lehrangebot 147,6991 - 0,75 = 146,9491 SWS.
28 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt und sodann durch den auf die Lehreinheit entfallenden CAp in Höhe von 6,0973 geteilt. Dies ergibt eine Jahresaufnahmekapazität von
29 
293,2982 : 6,0973 = 48,2014 Studienplätzen.
30 
Diese Ergebnis dividierte die Antragsgegnerin mit dem von ihr nach folgender Tabelle errechneten Schwundfaktor von 0,9374:
31 
Danach ergaben sich 48,2014 : 0,9374 = 51,4203,
32 
abgerundet 51 Studienplätze (26 im Wintersemester 2005/06 und 25 im Sommersemester 2006).
33 
II. 1. Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller / die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin zuzulassen, ist zulässig.
34 
a) Ein rechtzeitiger, vor dem 15.07.2005 gestellter Zulassungsantrag bei der Universität U. liegt vor. Die Kammer geht dabei von einer einheitlich für alle AntragstellerInnen geltenden Frist aus. Soweit §§ 24 , 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der hier für das erste Fachsemester anwendbaren Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 27.01.2005 (GBl. S. 167; ZVS-VergabeVO) die Frist auch für außerkapazitäre Bewerbungsanträge von AntragstellerInnen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16.01.2005 erworben haben (sog. „Altabiturienten“), auf den 31.05. vorverlegt, lässt die Kammer diese Bestimmung in den hier zu beurteilenden Eilverfahren außer Anwendung. Folglich sind alle AntragstellerInnen mit einem bis zum 15.07.2005 bei der Antragsgegnerin eingereichten Bewerbungsantrag am Losverfahren zu beteiligen.
35 
Es ist zwar nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in der Sache nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber für das außerkapazitäre Antragsverfahren gewisse formelle Anforderungen normiert (vgl. hierzu und zum Folgenden im Zusammenhang mit § 3 HVVO: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 249, 253). Grundsätzlich liegt auch die Wahl des für die Bewerbung maßgeblichen Stichtags im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, die ihre äußerste Grenze nur in dem Gebot der Zumutbarkeit für den Studienbewerber findet. Eben jene Grenze wird aber ihrerseits wiederum bestimmt durch den Zweck, den der Normgeber zulässigerweise mit der Einführung eines Stichtages für Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl verfolgt. Dieser liegt darin, frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, damit die Bewerbungsverfahren von der Hochschule ggf. beschieden bzw. die entsprechenden gerichtlichen (Massen-)Verfahren - wie von der entscheidenden Kammer regelmäßig beabsichtigt - so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist.
36 
Dieser Zweck kann jedoch mit der vorgenommenen Differenzierung zwischen Altabiturienten und sonstigen Bewerbern nicht erreicht werden. Auch nach der Neuregelung ist die Bewerberkonkurrenz nämlich erst am 15.07. geschlossen, da die Hochschule nach dem 31.05. weiter zuwarten muss, ob nicht noch „Neuabiturienten“ weitere Anträge stellen. Die Vorverlegung der Frist im außerkapazitären Bereich ist somit zur Zweckerreichung weder geeignet noch erforderlich.
37 
Die Neuregelung mag im originären (innerkapazitären) Anwendungsbereich des § 3 ZVS-VergabeVO, dem zentralen Vergabeverfahren, ihre Berechtigung haben, um bereits frühzeitig eine Bewerberauswahl für die in ihrem Umfang nunmehr ausgeweiteten Auswahlgespräche treffen zu können; diejenigen Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bereits erworben haben, können sich ohne weitere Umstände bereits zu einem früheren Zeitpunkt zumutbarerweise im ZVS-Verfahren bewerben. Da im außerkapazitären Vergabeverfahren aufgrund gerichtlicher Eilbeschlüsse jedoch lediglich ein Losverfahren durchgeführt wird und keine Auswahlgespräche zu führen sind, fehlt es an jeglichem erkennbaren sachlichen Grund für eine Vorverlegung der Bewerbungsfrist für - lediglich - einen Teil der potenziellen Bewerber. Insoweit ist die Regelung einer Ausschlussfrist nicht erforderlich, vielmehr erschwert sie die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ohne sachliche Rechtfertigung und ist daher unverhältnismäßig.
38 
Dazuhin dürfte die Fristregelung kaum mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein. Einerseits ist - wie dargelegt - mangels eines außerkapazitären „Auswahlverfahrens“ kein sachlicher Grund ersichtlich, Altabiturienten bei den Anforderungen an die außerkapazitäre Bewerbung anders als Neuabiturienten zu behandeln. Ebenso wenig ist für die Kammer andererseits auch nur ansatzweise erkennbar, weshalb Altabiturienten als Bewerber für höhere Fachsemester oder für nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, auf die nicht die ZVS-VergabeVO, sondern der - unverändert gebliebene - § 3 HVVO Anwendung findet, ihren außerkapazitären Antrag bis zum 15.07. einreichen dürfen, während Bewerber für das 1. Fachsemester mit „Altabitur“ in Studiengängen des ZVS-Verfahrens ihre Bewerbung bereits zum 31.05. einreichen müssen. Zwischen beiden (außerkapazitären) Vergleichsgruppen bestehen keine Unterschiede von Gewicht, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Letztlich steht Art. 3 Abs. 1 GG auch einer willkürlichen Gleichbehandlung von Ungleichem entgegen; ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung des inner- und des außerkapazitären Antrags eines Altabiturienten ist aber gerade nicht ersichtlich, nachdem die Vorverlegung des Bewerbungszeitpunktes nur im zentralen Vergabeverfahren einen erkennbaren Sinn hat (wo sie im Übrigen von der ZVS für das Wintersemester 2005/2006 selbst nicht angewandt wird).
39 
Auch der Normgeber selbst - das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - konnte auf Anfrage der Kammer weder die Beschränkung der Teilhaberechte der Studienbewerber im außerkapazitären Bereich sachlich rechtfertigen noch einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppen benennen (vgl. das Schreiben des MWK vom 19.05.2005 - Az. 632.1/308).
40 
Angesichts all dessen hält es die Kammer im Eilverfahren für geboten, die - voraussichtlich verfassungswidrige - Neuregelung des Fristendes in §§ 24, 3 Abs. 2 ZVS-VergabeVO, soweit sie die Frist für außerkapazitäre Bewerbungen von Altabiturienten vorverlegt, nicht anzuwenden und die Bestimmung dahingehend geltungserhaltend zu reduzieren, dass es bei der einheitlichen Fristbestimmung auf den 15.07. bleibt. Die Vorschrift ist daher einstweilen wie folgt zu lesen:
41 
„(2) Der Zulassungsantrag muss
1. ...
42 
2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli, bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfrist).“
43 
Eine Verwerfung der Fristenbestimmung insgesamt mit der Folge, dass überhaupt keine Frist mehr gilt, hält die Kammer - jedenfalls im Eilverfahren - weder für geboten noch für zulässig. Die Bestimmung enthält zwei selbstständige - trennbare - Regelungsbereiche: einerseits die spezielle Fristbestimmung 31.05. für Altabiturienten und andererseits als Auffangregelung die generelle Fristbestimmung 15.07. für alle (übrigen) Studienbewerber. Nur die erstgenannte ist verfassungswidrig. Da die Vorschrift teilbar ist und der verfassungswidrige Teil isoliert aufgehoben werden kann, verbleibt es bei der Auffangfrist 15.07. Eine Auslegung dergestalt, dass nunmehr (nur) für Altabiturienten überhaupt keine Frist mehr gilt, Neuabiturienten jedoch den 15.07. einzuhalten haben, verbietet sich deshalb, weil dies gleichfalls zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG - und ggf. sogar zu einem noch verfassungsferneren Zustand - führen würde.
44 
Auf die von Antragstellerseite im Rahmen des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollverfahrens diskutierten weiteren Fragen - insbesondere betreffend die Frage, ob einem Studienbewerber eine Bewerbung zu einem Zeitpunkt zugemutet werden kann, zu dem die Zulassungszahl noch gar nicht festgesetzt ist und zu dem er die Erfolgsaussichten eines Bewerbungsantrags noch gar nicht abschätzen kann (vgl. dazu etwa Bayer. VGH, Beschluss vom 12.02.1997 - 7 CE 96.10046 u.a. -) - kommt es danach nicht mehr an. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Fristbestimmung im Verordnungswege stellt die Kammer im Eilverfahren nicht in Frage. Angesichts der langjährig - weit gehend beanstandungsfrei - praktizierten Anwendung der Frist sieht die Kammer davon ab, im Eilverfahren die Tauglichkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 2 Abs. 1 HZG i.V. mit Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen bzw. des Umsetzungsgesetzes; zur Mehrdeutigkeit der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage in Sachsen: Sächs. OVG, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -) weiter zu hinterfragen.
45 
Der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.10.2005 ist auch noch nicht bestandskräftig geworden, nachdem der Antragsteller / die Antragstellerin rechtzeitig Klage erhoben hat.
46 
b) Das Gericht erachtet auch die im gerichtlichen Eilverfahren gestellten Anträge für zulässig, unabhängig davon, ob einzelne AntragstellerInnen ihren jeweiligen Antrag auf eine unmittelbare Zulassung gerichtet und nur hilfsweise die Zulassung nach den Rangplätzen eines anzuordnenden Losverfahrens begehrt haben oder ob sie isoliert (nur) die Durchführung eines Losverfahrens und die anschließende Zulassung nach den jeweiligen Rangplätzen beantragt haben.
47 
Nach Auffassung der Kammer besteht der sachdienliche Antrag im Eilverfahren des Kapazitätsstreits darin, im Hauptantrag eine direkte (vorläufige) Zulassung und hilfsweise eine Zulassung nach Maßgabe eines durchzuführenden Losverfahrens zu begehren. Soweit Antragsfassungen unklar sind, legt das Gericht das Begehren der Antragsteller in diesem Sinne aus.
48 
Nachdem einzelne Antragstellervertreter sich nunmehr ausdrücklich gegen eine sachdienliche Auslegung der vorgenannten Art zur Wehr setzen, besteht Anlass zu weiteren Ausführungen im Hinblick auf die Behandlung der von ihnen gestellten „reinen Losanträge“. Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip vermittelt dem Studienbewerber in den Grenzen der vorhandenen Ausbildungskapazitäten ein subjektiv-öffentliches Teilhaberecht auf Aufnahme in eine öffentliche Ausbildungseinrichtung. Der daraus im Einzelfall folgende verfassungsrechtliche Zulassungsanspruch wird durch einen Auswahlmodus - wie etwa ein Losverfahren -, der zwangsläufig aufgrund des Bewerberüberhangs zu bestimmen ist, nicht geprägt, sondern nur in seiner Realisierung beeinflusst (vgl. die Äußerung des BVerwG an das BVerfG im Verfahren 1 BvR 2460/04 vom 18.01.2005 - BVerwG 6 St 11.04 -, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG). Folglich hat der Studienbewerber aus dem Verfassungsrecht ggf. einen Anspruch auf Zulassung zum Studium seiner Wahl, nicht aber einen subjektivrechtlichen Anspruch auf ein bestimmtes Auswahlverfahren. Das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG bezieht sich auf die Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten, nicht aber auf die isolierte Teilnahme an einem zwischengeschalteten Verfahren zur Bewältigung des Bewerberüberhangs. Das Losverfahren stellt im Rahmen der Mangelverwaltung immer nur den Weg zum eigentlichen Ziel - der Zulassung zum Studium - dar. Vor diesem Hintergrund sind reine Losanträge als „kupierte Hilfsanträge“ in dem Sinne zu verstehen, dass der jeweilige Antragsteller den „eigentlichen“ Hauptantrag - aus Kostengründen - bewusst nicht und nur den an sich als Hilfsantrag zu begreifenden Losantrag stellt (einen „verdeckten Hilfsantrag“ verneinend: VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -).
49 
Einem derartigen Antrag kann das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden (so das BVerwG in der zitierten Stellungnahme). Für die Kammer folgt dies bereits daraus, dass das Gericht im auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 938 ZPO einen Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Fassung der einstweiligen Anordnung hat. Gemäß § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht „nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind“. Das Gericht kann dabei nicht nur mit der einstweiligen Anordnung hinter dem Antrag zurückbleiben, sondern unter Umständen im Rahmen eines gewissen Spielraums auch eine geeignete andere Regelung treffen (vgl. HessStGH, Urteil vom 17.01.1991 - P St. 1119 e. V. -, NVwZ 1991, 561) , solange der „Zweck“ - das ist hier unabhängig von der konkreten Antragsfassung die Sicherung der Erlangung eines Studienplatzes im Hauptsachverfahren - gewahrt bleibt. Damit ist positivrechtlich festgelegt, dass sich der Anordnungsinhalt nicht streng an der Vorgabe von §§ 113 Abs. 5, 114 VwGO zu orientieren hat, sondern dem Gericht eine flexibel handhabbare einstweilige Entscheidungsbefugnis gegeben ist (vgl. dazu Schoch, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 123, Rn 133).
50 
Angesichts dessen orientiert sich die Kammer weiterhin am „Zweck“ des mit der Antragstellung im Eilverfahren verbundenen Begehrens - der Zulassung zum Studium - und beteiligt alle AntragstellerInnen ungeachtet bestimmter Maßgaben für das Losverfahren in den jeweiligen Anträgen am von der Antragsgegnerin durchzuführenden Losverfahren. Im Hinblick auf die Folgen bestimmter Antragstellungen für die gesondert zu betrachtende Kostenentscheidung werden Ausführungen im Rahmen der Begründung der Nebenentscheidungen zu machen sein (vgl. im Übrigen zu weiteren Einzelheiten der Antragstellung die Beschlüsse der Kammer im Studiengang Humanmedizin vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).
51 
2. Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
52 
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist nicht zumutbar, mit dem Beginn des Studiums zuzuwarten, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, da es sich um die Berufsausbildung handelt.
53 
Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO). Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin beträgt nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), 55 Studienplätze. Davon entfallen auf das Wintersemester 2005/2006 28 und auf das Sommersemester 2006 27 Studienplätze, sodass im Wintersemester 2 weitere Plätze vergeben werden können.
54 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Zulassungszahl ist die Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (MWK) über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO VII - vom 14.06.2002 (GBl. S.271), geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275). Danach ergibt sich die jährliche Aufnahmekapazität eines Studienganges aus der Teilung des verfügbaren Angebots durch denjenigen Anteil am Curricularnormwert (CNW - vgl. §§ 6, 13 Abs. 1 KapVO VII), der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist (Eigen-Curricularanteil CAp - vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII und Gleichung 5 unter II. Anlage 1 KapVO VII -). Ein Fall des § 19 Abs. 2 KapVO VII, wonach dieses personalbezogene Berechnungsergebnis im Studiengang Zahnmedizin herabzusetzen ist, wenn das aus der Ausstattung der Lehreinheit mit klinischen Behandlungseinheiten folgende Berechnungsergebnis niedriger ist, liegt nicht vor.
55 
Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 62 Universitätsgesetz erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. 1996, S. 43), zuletzt geändert durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), zunächst die Berechnungsgrundlage. Das Lehrdeputat für Professoren und beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben beträgt 9 Semesterwochenstunden (SWS) und für Hochschulassistenten 4 SWS. Juniorprofessoren haben danach, soweit sie positiv evaluiert worden sind 6 SWS, im Übrigen 4 SWS zu unterrichten. Bei wissenschaftlichen Dauerassistenten beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 9 SWS, bei Zeitangestellten in der Regel 4 SWS.
56 
Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität nach diesen Maßgaben nicht aus und bedarf der Korrektur.
57 
a) Eine Absenkung des pauschalen Krankenversorgungsabzugs von 30 % in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 lit. c KapVO VII hält die Kammer allerdings entgegen der Rechtsauffassung einzelner Antragstellervertreter im Eilverfahren nicht für angezeigt.
58 
Um zu vermeiden, dass der Anteil an der Arbeitszeit der befristet Angestellten, der auf die Krankenversorgung entfällt, unzulässig doppelt berücksichtigt wird, einmal durch die Reduzierung des Deputats von 8 auf 4 SWS und zum anderen durch einen pauschalen Krankenversorgungsabzug in Höhe von 36 % des Gesamtdeputats gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c KapVO VI in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.06.1996 (GBl. S. 430), hat die Kammer in den früheren Semestern unter Bezugnahme auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 23.02.1999 - NC 9 S 110/98 -, bestätigt durch Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 02.08.2000 - NC 9 S 25/00 - in richterlicher Notkompetenz das Lehrdeputat der befristet Angestellten von 4 auf 5 SWS erhöht. Die Antragsgegnerin hat sich dem im Kapazitätsbericht für den Berechnungszeitraum 2001/2002 angeschlossen. In § 9 Abs. 3 Nr. 3 c KapVO VII ist der pauschale Krankenversorgungsabzug auf 30 % des Deputats reduziert worden. Im Zusammenhang damit und entsprechend der Lehrverpflichtungsverordnung hat die Antragsgegnerin für befristet Angestellte wieder 4 SWS angesetzt. Dies hat die Kammer und auch der VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 -) im Eilverfahren gebilligt. Die Klärung der mit der Höhe des Krankenversorgungsabzugs zusammenhängenden Fragen muss jedoch angesichts ihres Umfangs und ihrer Komplexität einstweilen aufgeschoben werden und kann in den anhängigen Eilverfahren nicht im gebotenen zeitlichen Zusammenhang mit dem Semesterbeginn vorgenommen werden.
59 
b) Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist aber - wie im Vorjahresbeschluss der Kammer bereits ausgeführt - insoweit zu korrigieren, als die fiktive Fortführung von 4 SWS auf der Grundlage des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. - nicht berücksichtigt, dass die Lehrverpflichtung von Professoren durch die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der LVVO vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) von 8 auf 9 SWS erhöht worden ist. Der fiktiven Fortführung von 4 SWS in der Abteilung III liegt nämlich der Tausch einer C 3-Stelle gegen eine befristet besetzte Angestelltenstelle zugrunde. Nach Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren ist bei einer Saldierung nunmehr von einer Differenz von (9 - 4 =) 5 SWS und nicht mehr - wie bislang - von (8 - 4 =) 4 SWS auszugehen.
60 
Dem kann von der Antragsgegnerin nicht entgegen gehalten werden, dem Sanktionscharakter der Fiktion sei hinreichend Genüge getan, wenn fiktive Stellen mit ihrem zum Zeitpunkt des Wegfalls angesetzten Deputat weitergeführt würden. Erhöhe man auch das fiktive Deputat, so würde nach Ansicht der Antragsgegnerin das Sanktionsziel der Fiktion, deren Auswirkungen in der Lehrpraxis auf Dauer ohnehin kaum zu bewältigen seinen, überdehnt. Für mehr als zwei bis drei Jahre dürfe daher die Fortführung fiktiver Stellen verfassungsrechtlich nicht geboten sein.
61 
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die fiktive Fortführung von Deputaten nach Ansicht der Kammer keinen Sanktionscharakter hat, sondern die Hochschule anhalten soll, eine Stelle wieder zu besetzen bzw. wieder einzurichten. Ebenso wenig spielt der eingetretene Zeitablauf eine Rolle; der Gedanke der „Verjährung“ o.ä. ist für die Überprüfung kapazitätsrelevanter Parameter nicht tauglich (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2005 - NC 9 S 472/04 -). Andererseits kann bei veränderten Umständen eine erneute Überprüfung der fiktiven Deputatsfortführung erforderlich sein (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). In der Erhöhung der Lehrverpflichtung - mit kapazitätserhöhender Wirkung - ist ein solcher Umstand zu sehen. Die fiktive Fortführung des Deputats erfordert bereits begrifflich eine Berücksichtigung der sich verändernden Begleitumstände, da zu fragen ist, welches Lehrdeputat in die Kapazitätsberechnung einzustellen wäre, wenn die Stelle nicht gestrichen worden wäre, sondern der Ausbildung noch zur Verfügung stünde. Die Hochschule muss sich so behandeln lassen, als ob die Maßnahme - hier die Umwidmung der Stelle - nicht erfolgt wäre (vgl. den Beschluss der Kammer vom 22.07.2002 - NC 6 K 45/02 - und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Ein Verzicht auf eine Dynamisierung der Fiktion würde letztlich zu einer Schlechterstellung der Studienbewerber führen, ohne dass die erforderliche, auf die Stellenstreichung bezogene Abwägungsentscheidung, deren Fehlen ja erst zu der Fiktion geführt hat, vorgenommen worden wäre. Auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 -) hat - soweit ersichtlich für die gleiche, hier streitige Stelle - im Zusammenhang mit der Änderung der Regelung des Krankenversorgungsabzugs und der danach nach seiner Auffassung nicht mehr im Wege richterlicher Notkompetenz erforderlichen Erhöhung der Lehrverpflichtung befristet angestellter Assistenzärzte (auf 5 SWS) eine identische Saldobetrachtung vorgenommen und das fiktive Deputat damals um eine SWS erhöht. Dies hat die Antragsgegnerin akzeptiert, seitdem führt sie selbst in der Kapazitätsberechnung 4 SWS - statt zuvor 3 SWS - fiktiv fort.
62 
c) Die für die Strahlenschutzbeauftragte in Ansatz gebrachte Deputatsverminderung ist nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Eilverfahren nicht zu beanstanden. Die Kammer geht im Eilverfahren davon aus, dass die nach § 13 Abs. 2 Satz 1 RöV und § 31 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV erforderliche schriftliche Bestellung durch die Antragsgegnerin als Betreiber bzw. Strahlenschutzverantwortliche vorliegt, auch wenn die Antragsgegnerin eine schriftliche Bestellung von Frau Dr. G. zur Beauftragten nicht vorgelegt hat, sondern lediglich mehrere Schreiben des Abteilungsleiters zur Begründung der Deputatsermäßigung (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 1/02 u.a. -). Das hierfür zuständige Ministerium hat die Lehrverpflichtung von Frau Dr. G. für die Wahrnehmung der besonderen Aufgabe einer Strahlenschutzbeauftragten gemäß § 9 Abs. 2 LVVO reduziert (vgl. das Schreiben des MWK vom 02.06.2005 - 13-7340.21-10 -, Anlage B 4 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 02.08.2005). Die formell erforderliche Entscheidung des Ministeriums lag damit noch vor Beginn des Berechnungszeitraums vor (vgl. § 5 KapVO VII; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 1/02 u.a. -; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 u.a. -).
63 
Dass die Lehrverpflichtungsermäßigung - in sachlichrechtlicher Hinsicht - „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach“ (§ 9 Abs. 2 LVVO) erfolgt ist, hat die Antragsgegnerin in hinreichender Weise durch die Stellungnahmen des Abteilungsleiters dargelegt. § 9 Abs. 2 LVVO erfordert in kapazitätsbeschränkten Fächern auch die Prüfung, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei muss berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung des Amtes eines Beauftragten erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird (Drittmittelforschung?), welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Beauftragten geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer anderen Dienstpflichten - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 1/02 u.a. - sowie OVG Sachsen, Beschluss vom 26.07.1999 - NC 2 S 44/99 -). Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin kommt Frau Dr. G. aufgrund ihrer Qualifikation als einzige für die Ausübung des Amtes in Betracht. Ihre übrigen Dienstpflichten wurden in den Blick genommen. Der zeitliche Aufwand für die Ausübung der Funktion entspricht nach den im Eilverfahren nicht in Frage zu stellenden Angaben der Antragsgegnerin ohne Weiteres der gewährten Deputatsermäßigung. Geeignete Alternativen, welche die Belange der Studienbewerber weniger beeinträchtigt hätten, waren nicht ersichtlich. Angesichts dessen ist die Deputatsermäßigung kapazitätsrechtlich anzuerkennen.
64 
Dass die Deputatsermäßigung in der Kapazitätsberechnung (noch) der C 4 - Stelle zugerechnet wird und nicht der Stelle von Frau Dr. G., ist ein offensichtliches - und daher unbeachtliches - Schreibversehen.
65 
d) Die Deputatsermäßigung für Prof. Dr. H. als Studiendekan hat die Kammer bereits in den Beschlüssen vom 14.11.2003 - NC 6 K 267/03 u.a. - gebilligt (vgl. auch - wenngleich ohne Entscheidungsrelevanz - VGH Baden-Württemberg - Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 u.a. -). Zwar hat der VGH Baden-Württemberg darauf hingewiesen, dass gegen die Ermäßigung Bedenken bestehen, da die Antragsgegnerin insgesamt drei Studiendekane mit Ermäßigungen der jeweiligen Lehrverpflichtung um zusammen zwölf Semesterwochenstunden bestellt hat, ohne eine genaue Begründung zu geben, welche eine angemessene Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber erkennen lässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -). In Anbetracht des Umstands, dass die Kammer die Deputatsermäßigung für den Prodekan auch in den Eilfällen des Wintersemesters 2005/2006 (Humanmedizin) aus formellen Gründen weiter nicht anerkennt und sich die Deputatsermäßigungen für Leitungsfunktionen im Sinne des § 6 a LVVO in der Summe danach unterhalb der Freistellungspauschale des § 6 a Abs. 2 LVVO bewegen, kann die Deputatsermäßigung für Prof. Dr. H. jedoch weiter hingenommen werden, ohne dass den bestehenden Zweifeln weiter nachgegangen werden müsste.
66 
e) Der zugunsten der Lehreinheit „Klinische Medizin“ geltend gemachte Dienstleistungsexport in Höhe von 0,75 SWS kann nicht anerkannt werden. Ein solcher Export von Lehrleistungen findet nicht statt.
67 
Bereits seit vielen Jahren stellt die Antragsgegnerin einen entsprechenden Export für die Klinische Medizin in ihre Kapazitätsberechnung ein. Die Kammer ist dabei stets davon ausgegangen, dass es sich um einen Dienstleistungsbedarf dieser Lehreinheit für die Vorlesung „Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten für Mediziner“ handelt (vgl. etwa den Beschluss der Kammer vom 08.10.1998 - NC 6 K 304/98 - sowie die Kapazitätsberichte der Antragsgegnerin etwa aus den Studienjahren 1994/1995 oder 1990/1991, die die Vorlesung noch namentlich benennen). Auf gerichtliche Anfrage hat die Antragsgegnerin nunmehr jedoch mitgeteilt (Anlage B 6 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 30.09.2005), dass es einen Export in die Klinische Medizin nicht gebe, sondern lediglich einen solchen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin - nämlich in das Integrierte Seminar „Mit 66 Jahren...“ - und für den auslandsorientierten Masterstudiengang „Advanced Materials“ (Vorlesung „Biological Tissues“). Dieser Dienstleistungsexport entspreche insgesamt 0,6133 SWS und nicht - wie in der Kapazitätsberechnung geltend gemacht - 0,75 SWS.
68 
In Anbetracht dieser - für die Kammer neuen - Sachlage kann der Dienstleistungsexport im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum insgesamt nicht anerkannt werden. Der geltend gemachte Export für die Klinische Medizin existiert nicht und der tatsächlich - wohl stattfindende - Export für die Vorklinik ist im Kapazitätsbericht (§ 4 KapVO VII) nicht geltend gemacht und konnte vom für die Festsetzung der Zulassungszahl zuständigen Ministerium (§ 3 HZG) nicht überprüft und in die Entscheidung mit einbezogen werden. Beide Dienstleistungsexporte sind etwas völlig verschiedenes. Dass die Zulassungszahl für die vorklinischen und die klinischen Semester der Humanmedizin in diesem Studienjahr identisch ist und somit ein für beide Exporte vergleichbarer Aq zugrunde gelegt bzw. prognostiziert werden konnte, beruht auf einer Zufälligkeit und steht dem nicht entgegen. Die Antragsgegnerin kann nicht einen Dienstleistungsexport geltend machen, der tatsächlich nicht erbracht wird, und anschließend - wenn dies auffällt - zu Beginn des Berechnungszeitraums (§ 5 KapVO VII; der Schriftsatz vom 30.09.2005 ging am selben Tage per Fax bei Gericht ein) andere Dienstleistungsexporte in Ansatz bringen.
69 
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Dienstleistungsexport für die Vorklinik bei inhaltlicher Überprüfung ohnehin nicht in voller Höhe anerkannt werden könnte. Ein Abbau des für das harte Numerus clausus - Fach Zahnmedizin verfügbaren Anteils am Lehrangebot ist unter dem Blickpunkt von Art. 12 GG rechtlich in hohem Maße problematisch, denn der absolute Numerus clausus belastet die Berufszugangsfreiheit ohnehin schon bis an die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen. Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer unvertretbar, zu Lasten des harten NC-Fachs Zahnmedizin einen Export für einen postgradualen, sich überwiegend an ausländische Studierende richtenden Studiengang geltend zu machen. Hinzu kommt, dass ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses bislang nicht Dr. E. L. als Zahnmediziner, sondern Prof. Dr. C. aus der Abteilung für Unfallchirurgische Forschung und Biomechanik die Vorlesung Biological Tissues gehalten hat, sodass offenkundig kapazitätsschonendere Wege vorhanden sind, die entsprechende Lehrnachfrage des Studiengangs zu befriedigen.
70 
Ob die Berechnung des Dienstleistungsexports für das Integrierte Seminar (0,6123 SWS) durch die Antragsgegnerin zutrifft, bedarf danach keiner Entscheidung mehr.
71 
f) Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin ist zu korrigieren.
72 
Dabei ist jedoch zunächst - jedenfalls im Eilverfahren - dem Vorbringen einzelner Antragstellervertreter nicht zu folgen, die unter Bezugnahme auf den Bericht der Sachverständigenkommission zur Bewertung der Zahnmedizinischen Ausbildung „Zahnmedizinische Ausbildung in Baden-Württemberg“ (http://www.mwk-bw.de/Hochschulen/Medizin/zahnmedizin.pdf) die einzelnen Übergangsquoten in Frage stellen und der Antragsgegnerin „Doppelzählungen“ unterstellen, die daraus resultieren sollen, dass einzelne Studierende in unteren Semestern gezählt würden, bis sie die zahnärztliche Vorprüfung bestanden hätten. Die Antragsgegnerin hat versichert, dass es die behaupteten Doppelzählungen nicht gebe und dass sie konsequent ihrer Auffüllverpflichtung nachkomme. Bei Zulassungen in höhere Fachsemester würden die Bewerber entsprechend ihrem Ausbildungsstand in die entsprechende Studierendenkohorte zugelassen und dort auch in der Schwundberechnung geführt. Jede/r Studierende verbleibe bis zum Ende des Studiums in der entsprechenden Kohorte, sodass es zu Doppelzählungen nicht kommen könne (vgl. zu Doppelzählungen i.Ü. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.1998 - NC 9 S 1/98 -).
73 
Die Kammer hat im Eilverfahren keine Veranlassung, an diesen Darlegungen zu zweifeln. Geht man aber von der so beschriebenen Praxis der Antragsgegnerin aus, so sind auch die Bedenken der Antragstellerseite im Hinblick auf die Aussagen des Berichts der Sachverständigenkommission entkräftet. Zwar mag es an der Universität U. vor allem im „vorklinischen“ Bereich der Zahnmedizin eine hohe Abbrecherquote geben (vgl. S. 40 und insbes. S. 104 des zitierten Berichts). Solange aber die Antragsgegnerin ihrer Auffüllverpflichtung gemäß § 3 ZZVO nachkommt - wovon die Kammer im Sinne einer tatsächlichen Vermutung im Eilverfahren ausgeht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.1999 - NC 9 S 28/99 u.a. -; Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 u.a. -) -, führt dies nicht zu einem entsprechend hohen Schwund.
74 
Jedoch enthält die Schwundberechnung einen ins Gewicht fallenden und damit relevanten sog. „schwundfremden“ Faktor, der zu eliminieren ist. Die Erhöhung der Lehrverpflichtung insbesondere von Professoren und unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeitern um eine SWS durch die Änderungsverordnung zur LVVO vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) zum 01.09.2003 hat zu einer einmaligen, die Schwundprognose verzerrenden Erhöhung des Lehrangebots und damit der Zulassungszahl (und der entsprechenden Auffüllgrenzen) geführt.
75 
Die Antragsgegnerin hat zur rechnerischen Ermittlung der nach § 16 KapVO VII zu erwartenden Schwundquote das allgemein akzeptierte „Hamburger Verfahren“ angewandt. Die so ermittelte Schwundquote unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, da das Verfahren prognostische Elemente enthält (vgl. nur Bahro / Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 16 KapVO, Rn 6). Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat, allerdings mit der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Eliminierung schwundfremder Einflussfaktoren (Hess. VGH, Beschluss vom 21.03.1986 - Mb 42 G 6331/84 T -, zitiert bei Bahro / Berlin, a.a.O.). Eine Korrektur ist also erforderlich, wenn in der vorgelegten Schwundstatistik derartige schwundfremde Faktoren mit erfasst worden sind. Zwar ist davon auszugehen, dass das Hamburger Modell gewisse Zufälligkeiten ausgleicht, sodass aus der bisherigen Entwicklung der Studierendenzahlen Rückschlüsse auf künftige tatsächliche Abläufe möglich sind und auch geringfügige schwundfremde Faktoren vernachlässigt werden können (Hess. VGH, Beschluss vom 25.05.2005 - 8 MM 3456/04.W4 - m.w.N.). Signifikante und völlig atypische Studierendenbewegungen von Gewicht können aber nicht außer Betracht gelassen werden, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass sie sich in Zukunft wiederholen, weshalb statistischen Auffälligkeiten nachzugehen ist (Hess. VGH, Beschluss vom 09.10.1986 - Gc 42 G 6650/84 T -, KMK-HSchR 1987, 171, 179f.).
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Hier ist ein ins Gewicht fallender atypischer Anstieg der Studierendenzahlen, der sich voraussichtlich nicht wiederholen wird, zu verzeichnen. Die Belegungszahlen aus der Tabelle der Schwundberechnung zeigen einen außergewöhnlichen positiven Schwund - also ein Anwachsen der Kohorten - vom Sommersemester 2003 zum Wintersemester 2003/2004 auf:
77 
Auffällig ist hierbei, dass keine dieser neun Kohorten einen (negativen) Schwund zu verzeichnen hat, sondern alle entweder - z.T. beträchtlich - zunehmen oder - vor allem in den höheren Fachsemestern - zumindest gleich bleiben. Derartiges lässt sich in der gesamten Belegungstabelle kein zweites Mal feststellen. Es kommt zwar auch bei den anderen Semesterübergängen immer wieder zu einem Anwachsen einzelner Kohorten zum nächsten Semester hin. Für jeden sonstigen Semesterübergang lassen sich aber - zumeist sogar überwiegend - (negativ) schwindende Kohorten aufzeigen. Dies gilt sogar, wenn man über die der aktuellen Schwundberechnung zugrunde liegende Belegungsstatistik hinausgeht und die Belegungszahlen aufgrund alter Schwundberechnungen bis in das Wintersemester 1997/1998 zurückverfolgt. Der außergewöhnlich starke positive Schwund vom Sommersemester 2003 zum Wintersemester 2003/2004 - der im Übrigen auch bei den Studierendenkohorten der Humanmedizin stattgefunden hat (dort stieg die zu berücksichtigende Kohorte um 12 Studierende an) - ist in Anbetracht dessen eine gravierende statistische Auffälligkeit.
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Zu erklären ist diese Verzerrung der Statistik - jedenfalls zum überwiegenden Teil - mit der Erhöhung der Lehrverpflichtung zum Beginn des Wintersemesters 2003/2004. Das Lehrangebot der Lehreinheit Zahnmedizin stieg vom Studienjahr 2002/2003 auf das Studienjahr 2003/2004 bei einem unveränderten Stellenbestand von 33 Planstellen von 191 SWS auf 211 SWS an (jeweils bereits abgezogen sind 5 SWS Deputatsermäßigungen). Davon beruhen zumindest 16 SWS auf der Erhöhung der Lehrverpflichtung, da 16 Stellen nunmehr mit einer Lehrverpflichtung von 9 statt vorher 8 SWS geführt werden. Der dadurch bedingte sprunghafte Anstieg der Zulassungszahl und der entsprechenden Auffüllgrenzen für höhere Fachsemester hat dazu geführt, dass es im dazugehörigen Übergang der Kohorten zum Wintersemester 2003/2004 nirgends zu einem negativen Schwund kam, was - wie anhand der Belegungsstatistik dargelegt - außergewöhnlich ist.
79 
Dieser „Ausreißer“ in der Schwundberechnung fällt nach Ansicht der Kammer dermaßen ins Gewicht, dass die Berechnung um diesen sog. schwundfremden Faktor zu bereinigen ist. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass es im Rahmen des Hamburger Modells und insbesondere aufgrund der aus der ZZVO folgenden Auffüllverpflichtung zwangsläufig und typischerweise zu gewissen Abweichungen in alle Richtungen kommen kann und kommt; Erhöhen sich etwa - aus welchen Gründen auch immer - Zulassungszahl und Auffüllgrenzen vom einen auf das andere Studienjahr, so ergeben sich mitunter Erfolgsquoten über 1,0, die nicht unbedingt auf schwundfremden Faktoren beruhen müssen. Derartige Zufälligkeiten sind systembedingt und vom Hamburger Modell berücksichtigt; sie sind hinzunehmen.
80 
Der dargelegte Zuwachs in den Studierendenkohorten zum Wintersemester 2003/2004 verlässt jedoch den Bereich der hinnehmbaren Schwankungsbreite. Wie rechnerisch noch zu zeigen sein wird, wirkt er sich erheblich auf die zu errechnende Zulassungszahl aus (seine Eliminierung führt - ohne sonstige gerichtliche Korrekturen an der Kapazitätsberechnung - auf das Studienjahr bezogen zur - rechnerischen - Zulassung weiterer 2,58 Studierenden; dazu sogleich). Zudem beruht er auf einem einmaligen Ereignis, dass sich nicht ohne Weiteres wiederholen wird. Die zu treffende Schwundprognose greift aber nur deshalb auf die Studierendenzahlenentwicklung der Vorjahre zurück, um eine verlässliche Prognose auch für die künftige Entwicklung geben zu können. Dazu muss sie aber um den schwundfremden Faktor bereinigt werden.
81 
Im Hinblick auf die rechnerischen Wege zur Bereinigung der Schwundberechnung im vorgenannten Sinne kann nicht - wie von Antragstellerseite z.T. vorgeschlagen - auf den Schwundfaktor des Vorjahres zurückgegriffen werden, der bereits in ähnlicher Weise verzerrt war. Vielmehr ist das Hamburger Modell im hier zu beurteilenden Einzelfall dahin gehend zu modifizieren, dass der Übergang vom Sommersemester 2003 zum Wintersemester 2003/2004 herausgerechnet wird. Dies lässt sich mathematisch durch die Berechnung eines gesonderten Schwundfaktors für die Studierendenentwicklung vom Sommersemester 2000 bis (einschließlich) zum Sommersemester 2003 einerseits und für die Entwicklung seit dem Wintersemester 2003/2004 andererseits erreichen. Die Schwundberechnung ist somit in der nachfolgend grafisch durch einen Trennstrich gekennzeichneten Art und Weise aufzuteilen:
82 
Für die Zeit vom Sommersemester 2000 bis zum Sommersemester 2003 ist ein gesonderter Schwundfaktor zu ermitteln:
83 
Ebenso ist für den Zeitraum ab dem Wintersemester 2003/2004 ein gesonderter Schwundfaktor zu errechnen, sodass der - außergewöhnliche - Übergang vom Sommersemester 2003 zum Wintersemester 2003/2004 in der Berechnung entfällt:
84 
Aus den beiden danach ermittelten Schwundfaktoren (0,8071 und 1,0918) ist sodann ein Mittelwert zu bilden, der aber die unterschiedlichen Zeiträume, die von ihnen jeweils erfasst werden, gewichtend berücksichtigt. Dabei erscheint es angebracht, den für den Zeitraum vor dem Wintersemester 2003/2004 ermittelten Faktor von 0,8071 mit 70 % und den Faktor für die Zeit danach von 1,0918 mit 30 % zu bewerten, da dies auch dem Verhältnis des zugrunde liegenden Zahlenmaterials entspricht. Somit ergibt sich ein Gesamtschwundfaktor von (0,8071 x 7/10) + (1,0918 x 3/10) = 0,8925.
85 
Auch dieser Schwundfaktor mag das tatsächliche Schwundverhalten in der Vergangenheit nicht vollständig wiedergeben, da ein Semesterübergang ausgeblendet wurde. Er ist aber zumindest um den Ausreißer des Wintersemesters 2003/2004 bereinigt und dürfte daher dem tatsächlichen Schwundverhalten, soweit es zum Zwecke einer Prognose der künftigen Schwundentwicklung herangezogen werden soll, näher kommen, als der von der Antragsgegnerin angesetzte Wert von 0,9374. Die beträchtliche Differenz der beiden Schwundfaktoren (0,9374 - 0,8925 = 0,0449), die - wie bereits angedeutet - ca. 2,5 Studienplätzen entspricht, macht deutlich, dass dem eliminierten schwundfremden Faktor ein Gewicht zukommt, das eine Berücksichtigung erfordert.
86 
3. Zusammenfassend ist die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin wie folgt zu korrigieren: Das der Lehreinheit zur Verfügung stehende Lehrdeputat ist um eine weitere fiktive SWS zu erhöhen und beträgt 212 SWS. Folglich errechnet sich für die 33 Planstellen ein durchschnittliches Lehrdeputat von 212 : 33 = 6,4242 SWS. Nach Abzug des im Eilverfahren nicht beanstandeten Personalbedarfs für die Krankenversorgung von (33 x 0,3) = 9,9 Stellen verbleibt ein Deputatsstundenangebot der Lehreinheit (33 - 9,9) x 6,4242 = 148,3990 SWS. Ein Dienstleistungsbedarf ist davon - wie dargelegt - nicht abzuziehen, sodass sich nach Verdoppelung des Lehrangebots und Division mit dem CAp von 6,0973 eine Aufnahmekapazität von zunächst (148,3990 x 2) : 6,0973 = 48,6770 Studienplätzen errechnet. Dieses Berechnungsergebnis führt unter Berücksichtigung des korrigierten Schwundfaktors zu einer Zulassungszahl von 48,6770 : 0,8925 = 54,5401, aufgerundet 55 Studienplätzen (28 im Wintersemester und 27 im Sommersemester). Damit können 2 weitere Studienplätze an die Bewerberkonkurrenz vergeben werden.
87 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hält es im Anschluss an den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - (Tübingen/ Psychologie/ WS 2002/2003) im Eilverfahren auch weiterhin für geboten, die gleiche Loschance aller Bewerber mit einem zulässigen Eilantrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zur Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird (vgl. zur näheren Begründung auch die Beschlüsse der Kammer zum Studiengang Humanmedizin vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -). Damit ergibt sich bei 2 zusätzlichen Studienplätzen und 8 Bewerbern unter Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Rechtsanalogie die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung.
88 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier den Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -; zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden in Anlehnung an einen Gesamtstreitwert aus allen ausgesprochenen Zulassungen und dem jeweiligen Verhältnis zur Bewerberzahl vgl. nur OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; Beschluss vom 28.04.2004 - 2 NB 729/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 44; wiederum anders etwa im Falle eines Antrags auf Beteiligung an einem Losverfahren: VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.05.2005 - 4 Nc 928/04 -; Beschluss vom 19.04.2005 - 4 Nc 109/04 -; VG Schwerin, Beschluss vom 01.09.2005 - 3 C 16/04 u.a. -; VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 20.01.2001 - 12 L 1109/01 - unter Verweis auf die gleichlautende Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen; VG Regensburg, Beschluss vom 12.08.2005 - RO 7 E 05.10082 -; für eine Halbierung des Auffangwertes im Eilverfahren: Bayer. VGH, Beschluss vom 16.06.2005 - 7 C 05.10476 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 13.07.2005 - NC 2 E 86/05 -; anknüpfend an die zitierte Stellungnahme des BVerwG: OVG Saarland, Beschluss vom 02.08.2005 - 3 Y 13/05 -).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. November 2005 - NC 6 K 361/05 - geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 06.03.2006 - NC 9 S 175/05 -) Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin zu Recht gegen die ihr vom Verwaltungsgericht in der mit einstweiligen Anordnung für das Wintersemester 2005/2006 auferlegte Verpflichtung, ein Los- und Nachrückverfahren zur Vergabe von zwei Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität durchzuführen, weil die hinter der ausstattungsbezogenen Kapazität (§ 19 Abs. 1 KapVO VII) zurückbleibende personelle Kapazität dies erlaube. Ein zum WS 2005/2006 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zu vergebender Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin steht nicht zu Verfügung. Zwar beträgt die Zulassungszahl im Studiengang Zahnmedizin der Antragsgegnerin im Studienjahr 2005/2006 nicht 51, sondern 52 (1.), dies führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der für das Wintersemester 2005/2006 festgesetzten Zulassungszahl von 26 (2.).
1. Schon nach seinen mit der Beschwerde insoweit nicht angegriffenen Feststellungen (fiktive Fortführung von 5 SWS an Stelle von 4 SWS in der Abteilung III wegen des Tausches einer C3-Stelle gegen eine befristet besetzte Angestelltenstelle) und den eigenen Einlassungen der Antragsgegnerin (Reduzierung des geltend gemachten Dienstleistungsexports für den Studiengang Medizin von 0,75 SWS auf 0,6133 SWS) ging das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271; geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 [GBl. S. 275]) zwar zutreffend davon aus, dass die für das Studienjahr 2005/2006 durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten im Wintersemester 2005/2006 und im Sommersemester 2006 (ZulassungszahlenVO 2005/2006 - ZZVO 2005/2006) vom 28.06.2005 (GBl. S. 492) vom Wissenschaftsministerium für den Studiengang Zahnmedizin der Antragsgegnerin festgesetzte jährliche Zulassungszahl für das 1. Fachsemester von 51 auf 52 zu erhöhen ist. Denn dann ergibt sich nach den insoweit nicht angegriffenen Berechnungen des Verwaltungsgerichts ein Deputatsstundenangebot der Lehreinheit in Höhe von 148,3990 SWS minus 0,6133 SWS = 147,7857 SWS. Nach Verdoppelung dieses bereinigten Lehrangebots und Division mit dem CAp von 6,0973 ergibt sich eine Aufnahmekapazität von 48,4757 Studienplätzen, was nach einer Korrektur mit dem von der Antragsgegnerin selbst angewandten und von ihr auch letztlich im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellten Schwundfaktor von 0,9374 bzw. 0,9376 zu einer Zulassungszahl von 51,7xxx und mithin gerundet zu 52 Studienplätzen im Studienjahr 2005/2006 führt.
An der sich danach ergebenden jährlichen Aufnahmekapazität von 52 Studienplätzen ändert sich aber selbst dann nichts, wenn man - wie das Verwaltungsgericht - den von der Antragsgegnerin an Stelle des in der Kapazitätsberechnung noch enthaltenen Dienstleistungsexports von 0,75 SWS in die Lehreinheit „Klinische Medizin“ nunmehr geltend gemachten Dienstleistungsexport in die Lehreinheit „Vorklinische Medizin“ vollständig nicht anerkennt. In diesem Fall würde sich nach der dann anzustellenden Berechnung (148,3990 x 2 = 296,798 : 6,0973 = 48,6769 : 0,9374) 51,9276 als jährliche Zulassungszahl und mithin gerundet ebenfalls 52 Studienplätze ergeben. Dieser nur noch geltend gemachte Dienstleistungsexport in Höhe von 0,6133 SWS erweist sich danach - isoliert betrachtet - für die Lehreinheit „Zahnmedizin“ als kapazitätsunschädlich, während er im Studiengang Medizin wegen eines erforderlichen geringeren, von der Lehreinheit „Vorklinische Medizin“ zu erbringenden Curricularanteils (CA p ) des Studiengangs Medizin an seinem Curricularnormwert (vgl. Abs. 1 Satz 2 der Anlage I zur KapVO VII) durchaus zu einer Erhöhung der Zulassungszahl für das 1. Fachsemester führen könnte. Eines näheren Eingehens auf die Berechtigung dieses geltend gemachten Dienstleistungsexports bedürfte es danach nur dann, wenn noch andere Fehler in der der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegenden Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin festzustellen wären. Dies ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht der Fall. Die Antragsgegnerin rügt vielmehr mit Recht, dass die vom Verwaltungsgericht noch vorgenommene Korrektur der Schwundberechnung der Antragsgegnerin unberechtigt ist.
Nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist die nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der KapVO VII berechnete Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänger an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote) und hierdurch das Personal eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Eine solche Erhöhung ist hier nicht geboten. Der Zuschlag einer Schwundquote ist vielmehr bereits aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, da sich der Normgeber in § 3 ZZVO 2005/2006 in Verbindung mit der Anlage 2 zu § 3 ZZVO 2005/2006 für den Studiengang Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin dafür entschieden hat, einen etwa auftretenden Schwund durch Zulassung von Bewerbern in höhere Fachsemester voll auszugleichen. Nach der Rechtsprechung des Senats trägt eine Auffüllungsverpflichtung, wie sie in § 3 Abs. 1 ZZVO 2005/2006 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung und verdrängt die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, juris). Das Verwaltungsgerichts ist auch zunächst im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin bisher dieser Auffüllungsverpflichtung - wegen ausreichender Nachfrage nach solchen Studienplätzen - nachgekommen ist und weiterhin nachkommen wird. Diese im Eilverfahren getätigte Annahme entspricht ebenfalls grundsätzlich der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 12.08.1999 - NC 9 S 28/99 u.a. -, vom 19.02.1990 - NC 9 S 97/89 - und vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -). Die Erhöhung um einen Schwundzuschlag kann daher nur dann geboten sein, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist, weil aufgrund der Verhältnisse in vergangenen Studienjahren künftig eine Auffüllung in den Grenzen des § 3 ZZVO ganz oder teilweise nicht zu erwarten sein dürfte (vgl. Beschluss des Senats vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, a.a.O.). Dies ist nach vorläufiger Prüfung nicht der Fall. Insbesondere ist bei angenommener Erfüllung der Auffüllungsverpflichtung unerheblich, ob die gleichwohl von der Antragsgegnerin für die Festsetzung der Zulassungszahl vorgenommene Schwundberechnung einen ins Gewicht fallenden und damit relevanten so genannten „schwundfremden“ Faktor, der zu eliminieren sei, enthält. Die Antragsgegnerin weist mit Recht darauf hin, dass die Höhe der vorrangigen Auffüllungsverpflichtung nach § 3 ZZVO sich aus einer Zulassungszahl zu ergeben hat, die den Schwund in welcher Höhe auch immer gerade nicht berücksichtigt. Denn wird - wie hier ab dem WS 2002/2003 - die Zulassungszahl für das 1. Fachsemester unter Berücksichtigung eines Schwundausgleiches höher festgesetzt, als es die personelle Kapazität der Lehreinheit an sich zulässt, führt eine gleichwohl durchgängig vorgenommene Auffüllung in höheren Fachsemestern insgesamt zu einer Überlast des Lehrpersonals, ungeachtet dessen, ob nur auf eine (fiktive) Zulassungszahl ohne Schwundkorrektur oder gar auf die unter Berücksichtigung eines Schwundausgleichsfaktors festgesetzte Zulassungszahl aufgefüllt wird. Es versteht sich dabei von selbst, dass die Antragsgegnerin einen etwaigen Schwund in höheren Fachsemestern bis zur vollen tatsächlichen Kapazität auffüllen muss, selbst wenn diese aus anderen als schwundbedingten Gründen höher liegen sollte als in § 3 ZZVO 2005/2006 (sowie entsprechenden Nachfolgevorschriften) festgesetzt. Käme sie dieser Rechtspflicht nicht nach, so könnten abgewiesene Bewerber für solche höheren Fachsemester gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Keinesfalls aber käme ein solcher Umstand abgewiesenen Bewerbern für das erste Fachsemester zugute. Das könnte erst dann angenommen werden, wenn trotz der Regelung in § 3 ZZVO Ausbildungskapazitäten deshalb frei bleiben würden, weil sie von Bewerbern für höhere Fachsemester nicht nachgefragt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 12.08.1999 - NC 9 S 28/99 u.a. -). Dass aber die Zahl etwa von Studienortwechslern nach Ulm regelmäßig hinter der Zahl der in höheren Fachsemestern freigewordenen Studienplätze zukünftig zurückbliebe, ist vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Es ist dem Senat nach den sonstigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und den weiteren Angaben der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren im Hinblick auf den diesbezüglichen anhaltenden Bewerberdruck derzeit auch nicht ersichtlich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin seit dem Studienjahr 2002/2003 trotz ihrer - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - erfüllten Auffüllungsverpflichtung auf Veranlassung des Verwaltungsgerichts eine Schwundkorrektur vornimmt (vgl. dazu etwa Beschluss des Senats vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -) und eine solche (Schwundausgleichsfaktor 0,9374) auch bei der Festsetzung der Zulassungszahl für das Studienjahr 2005/2006 zugrunde gelegt wurde. Die sich daraus ergebenden Auswirkungen zeigt schließlich augenfällig die Entwicklung seit der (schwundbereinigt um Faktor 0,8790) Erhöhung der Zulassungszahlen zum WS 2003/2004 auf 55 (28/27) durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Zulassungszahlenverordnung 2003/2004 vom 30.09.2003 (GBL. S. 663), wonach die Antragsgegnerin neben einer weit überobligatorischen Auffüllung der Anfangssemester fortschreitend dazu übergegangen ist, auch die höheren Fachsemester über die neuen Auffüllgrenzen von an sich jeweils 24 (personelle Kapazität ohne Schwundausgleich) hinaus aufzufüllen. Diese Kombination von Berücksichtigung einer Schwundausgleichsquote und Auffüllung höherer Semester bis auf die deshalb schon erhöhte Zulassungszahl für das erste Fachsemester führt seit dem SS 2003 zu einer sich ständig erhöhenden Gesamtzahl an Studierenden im Semester, zuletzt 248 im WS 2004/2005, also zu diesem Zeitpunkt schon 8 mehr als nach § 3 ZZVO 2004/2005 insgesamt (24x10) vorgesehen.
Im Übrigen ist nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Senats ein etwaiger Schwundausgleich unter Beachtung bestimmter Besonderheiten nach dem so genannten „Hamburger Modell“ vorzunehmen, dessen Anwendung das Wissenschaftsministerium den Hochschulen in Baden-Württemberg empfohlen hat (vgl. Erlass des Wissenschaftsministeriums Zu I - 635.33/94/ SV). Der Errechnung des Schwundfaktors nach dem „Hamburger Verfahren“ liegen folgende Modellannahmen zugrunde: 1. Der Student fragt das gesamte Lehrangebot während der Regelstudienzeit nach, 2. Die Lehrmengen sind beliebig teilbar und 3. Die Lehrmengen sind innerhalb des Studiengangs beliebig umverteilbar (insbesondere vom Haupt- ins Grundstudium). Nach diesem Modell wird das voraussichtliche Schwundverhalten der gegenwärtig eingeschriebenen Studierenden ermittelt, indem aus dem Schwundverhalten der Studierenden in einem zurückliegenden Zeitraum nach einer bestimmten Rechenmethode der Durchschnittswert gebildet wird. Bei einer - wie hier - semestralen Studienorganisation wird dieser Berechnung ein Betrachtungszeitraum von zwei Jahren (vier Semestern) zugrunde gelegt, bei einer Studienorganisation nach Studienjahren ein solcher von drei Jahren (vgl. Erlass des Wissenschaftsministeriums Zu I - 635.33/94/SV S. 1 und 2 und dazu etwa Beschlüsse des Senats vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, WissR 2002, 184 und vom 16.10.1996 - NC 9 S 36/95 -). Als zu beachtende Besonderheit kann dabei zwar auch eine im Betrachtungszeitraum erfolgte Erhöhung oder Absenkung der Zulassungszahl zu berücksichtigen sein (vgl. Beschlüsse des Senats vom 12.01.1989, a.a.O. und vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920). Diesen Vorgaben entspricht der angefochtene Beschluss mit dem von ihm entwickelten Modell in mehrfacher Weise gleichwohl nicht, indem er unter Bildung eines (gewichteten) Mittelwerts aus zwei unterschiedlich langen Betrachtungszeiträumen (SS 2000 bis SS 2003 und WS 2003/ 2004 bis WS 2004/2005) den Übergang des SS 2003 auf das WS 2003/2004 völlig ausblendet (vgl. Beschluss des Senats vom 12.01.1989, a.a.O.). Zudem wohnt jeder Schwundquotenbildung eine auch mit Rechengenauigkeit nicht zu überspielende Fiktion insofern inne, als sie einen im Verlauf des Studiums geringer werdenden Ausbildungsaufwand mit einem überhöhten Ausbildungsaufwand zu Beginn des Studiums kompensiert. Dafür, dass Studenten studienplanmäßig für die letzten Fachsemester vorgesehene Lehrveranstaltungen nicht mehr besuchen, weil sie das Studium abgebrochen haben, sollen mehr Studenten als sonst in den Anfängerveranstaltungen unterrichtet werden. Die Idee des Schwundausgleichs beruht also auf der Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre. Erst diese Fiktion ermöglicht es, in einen Rechenvorgang einzutreten, der angibt, wie viele Studenten mehr zuzulassen sind, weil andere Studenten ihr Studium nicht beenden. Der Unterschied zwischen gewichtet und linear errechnetem Schwund tritt gegenüber diesen die Schwundermittlung prägenden Fiktionen zurück. Er besteht allein darin, dass die Methode, den Schwund gewichtet zu errechnen, die Entlastung des Lehrpersonals nach einem anderen Maßstab bestimmt als die ungewichtete Berechnung. Der schwundbedingte Studienplatzgewinn wird danach bemessen, welche Lehrmengen durch einen vorzeitigen Studienabbruch an der Lehreinheit eingespart werden. Das ändert aber nichts daran, dass sowohl die der Schwundberechnung zugrunde gelegte Entwicklung des Studentenbestands als auch die Austauschbarkeit aller Lehrleistungen in der Schwundberechnung Fiktionen sind, die durch eine "genauere" Berechnung nicht aufgehoben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Dies zeigt sich auch augenscheinlich an der vom Verwaltungsgericht - neben den gegenüber dem so genannten „Hamburger Modell“ ausgeweiteten und verfeinerten Rechenschritten - nach seinem freiem Ermessen vorgenommenen Gewichtung der von ihm gewählten Betrachtungszeiträume (70% zu 30% ). Bei einer mindestens gleichmäßigen Gewichtung des Schwundverhaltens vor und nach der Erhöhung der Zulassungszahl ab dem Wintersemester 2003/2004 - was bei der auf die Entwicklung in der Zukunft gerichteten Prognose und einem hier maßgebenden Betrachtungszeitraum von lediglich 4 zurückliegenden Semestern weit eher angezeigt ist - ergäbe sich ein Schwundausgleichsfaktor von 0,9494 (<0,0871 + 1,0918> : 2), der sogar etwas kapazitätsungünstiger wäre als der von der Antragsgegnerin angewendete Faktor von 0,9374. Letztlich kann all dies auf sich beruhen. Denn zu mehr als der von ihr freiwillig vorgenommenen Schwundkorrektur ist die Antragsgegnerin nach Vorstehendem jedenfalls nicht verpflichtet.
Die über eine jährliche Zulassungszahl von 52 hinausgehende Berechnung des Verwaltungsgerichts ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig. Solche Gründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. auch Beschluss des Senats vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 -).
2. Erweist sich danach die in der Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 angenommene jährliche Zulassungszahl von 51 zwar insoweit als unzutreffend, als sie mit 52 anzunehmen ist, ist die für das Wintersemester 2005/2006 verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl von 26 gleichwohl nicht zu beanstanden.
Die Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 folgt bei - wie hier - mehreren Vergabeterminen eines Studienjahres nach wie vor dem Prinzip der semestralen Festsetzung von Zulassungszahlen. Nach § 1 ZZVO 2005/2006 werden - wie hier für den Studiengang Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin - Zulassungszahlen für bestimmte Studiengänge bei bestimmten Universitäten für das Wintersemester und für das Sommersemester getrennt festgesetzt. Dementsprechend weist die Anlage 1 zu §§ 1 bis 3 ZZVO 2005/2006 insoweit gesonderte Zulassungszahlen für das erste Fachsemester im WS 2005/2006 (hier 26) und im SS 2006 (hier 25) aus. Dass dem eine auf ein Studienjahr bezogene Kapazitätsermittlung zugrunde liegt (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 StV; § 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII), deren Ergebnis in der Anlage 1 zu §§ 1 bis 3 ZZVO ebenfalls mitgeteilt wird, ändert am Prinzip der semestralen Festsetzung nichts (vgl. Urteile des Senats vom 16.08.1999 - NC 9 S 31/99 u.a. -, ESVGH 50, 32 und vom 03.12.1984 - NC 9 S 1586/83 -, KMK-HSchR 1985, 688). Das Prinzip der semestralen Zulassungszahlen gilt dabei nicht nur für die festgesetzten Zulassungszahlen, sondern auch für die Zulassung weiterer Studienbewerber außerhalb der festgesetzten Kapazität, wenn eine gerichtliche Überprüfung ergibt, dass die festgesetzte Zulassungszahl die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht erschöpft. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb hier vom semestralen Prinzip abgewichen und stattdessen grundsätzlich ein Prinzip der jährlichen Zulassung gelten sollte. Andernfalls würde unvertretbar in den Ausbildungsplan der Universität eingegriffen, der semesterweise fortschreitet und in jedem Fachsemester nur mit zuvor bestimmten - und im Wesentlichen gleich bleibenden - Studentenzahlen zu rechnen braucht (vgl. Beschluss des Senats vom 16.08.1999 - NC 9 S 31/99 u.a. -, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 48.89 -, NVwZ-RR 1991, 362). Der Zusammenhang der semestralen Festsetzung mit dem tatsächlich vorhandenen Lehrangebot zeigt sich im Übrigen an der auch insoweit vorzunehmenden Kapazitätsberechnung selbst, nach der das tatsächlich vorhandene (bereinigte) Lehrangebot für die Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studienjahr rechnerisch verdoppelt wird und dann erst durch den Curricularanteil der Lehreinheit dividiert wird (vgl. die Formel in Nr. I.2. Abs. 5 der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII).
Auch wenn das Prinzip der semestralen Festsetzung der Zulassungszahlen nichts an der zentralen Maßgeblichkeit der Jahresaufnahmekapazität und ihrer erschöpfenden Nutzung ändert, hat danach die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KapVO VII vorgeschriebene Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine - entsprechend der vom Verordnungsgeber der ZulassungszahlenVO auch ständig so gehandhabten Aufteilungspraxis - möglichst gleichmäßig zu erfolgen. Dies gilt nach Vorstehendem auch bei einer gerichtlichen von der ZulassungszahlenVO abweichenden Feststellung. Nur wenn sich erst zum letzten Vergabetermin eine bisher ungenutzte (Jahres-) Restkapazität gerichtlich feststellen lässt, kann mit Blick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot eine unterschiedlich hohe Annahme der Zulassungszahlen gerechtfertigt und auch geboten sein, solange die bis zur vollen Ausschöpfung der Jahresaufnahmekapazität ermittelte Semesteraufnahmequote nicht unverhältnismäßig von der vorangegangenen Aufnahmequote abweicht und infolgedessen ein die Funktionsfähigkeit des Lehrbetriebs gefährdende Ungleichgewicht der Semesteraufnahmequoten nicht zu besorgen ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 7 B 82/89 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 44 = NVwZ-RR 1990, 349; Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/86 u.a. -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 35 = NVwZ-RR 1989, 184). Die im vorliegenden Fall bereits zum ersten Vergabetermin festgestellte Erhöhung der jährlichen Aufnahmekapazität auf 52 Studienplätze führt danach erst im Sommersemester 2006 zur Erhöhung der Zulassungszahl für das Sommersemester 2006 von 25 auf 26, wodurch mit den Semesteraufnahmequoten von jeweils 26 im WS 2005/2006 und im SS 2006 die tatsächliche Jahresaufnahmekapazität von 52 im Studienjahr 2005/2006 erschöpft ist.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. April 2005 - NC 6 K 221/05 - geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt.

Die Antragsgegnerin darf den Antragsteller nicht vor Ablauf des Sommersemesters 2005 exmatrikulieren und muss ihm bis dahin das Weiterstudium ermöglichen und Prüfungen abnehmen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Mit ihrer Beschwerde wendet sie sich zu Recht gegen die ihr vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung auferlegte Verpflichtung, ein Los- und Nachrückverfahren zur Vergabe von 14 Teilstudienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität durchzuführen, weil die die ausstattungsbezogene Kapazität übersteigende personelle Kapazität der Antragsgegnerin dies erlaube (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
1. Nach seinen mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen ging das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271; geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 ) davon aus, dass die für das Sommersemester 2005 durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten im Wintersemester 2004/ 2005 und im Sommersemester 2005 (ZZVO 2004/2005) vom 22.06.2004 (GBl. S. 448) vom Wissenschaftsministerium für den Studiengang Zahnmedizin der Antragsgegnerin festgesetzte jährliche Zulassungszahl für das erste Fachsemester von 61 (31 für das WS 2004/2005 und 30 für das SS 2005; vgl. Anlage 1 A. zu §§ 1 bis 3 ZZVO 2004/2005) mit Blick auf die Vergabe von Vollstudienplätzen nicht zu beanstanden sei. Ausgehend von 41 Behandlungseinheiten und dem in § 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII festgesetzten Grenzwert von 0,67 ergebe sich abweichend vom anhand der personellen Ausstattung nach den §§ 6 ff. KapVO VII gewonnenen Berechnungsergebnis eine niedrigere Zulassungszahl, die nach § 19 Abs. 2 KapVO VII - für die Vergabe von Vollstudienplätzen - maßgebend sei. Diese Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 05.10.2004 - NC 9 S 404/04 -, m.w.N) und bedarf im Beschwerdeverfahren auch keiner weiteren Erörterung, da hiervon nur die mögliche Vergabe von Vollstudienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität betroffen ist. Der den Antrag insoweit ablehnende Teil des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, den die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde nicht angreift und durch den sie auch nicht beschwert ist, ist mangels Beschwerde des insoweit unterlegenen Antragstellers nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 1981 - 1 BvR 802/78 u.a. -, BVerfGE 59, 172; Beschlüsse des Senats vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 -, NVwZ-RR 2000, 23 und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -, WissR 2002, 184). Einwände des Antragstellers hiergegen gehen deshalb ins Leere.
2. Das Verwaltungsgericht ging zu Unrecht davon aus, dass die personelle Kapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2005 über die festgesetzte Zulassungszahl von 30 Vollstudienplätzen hinaus die Vergabe von 14 Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt, d.h. bis einschließlich der zahnärztlichen Vorprüfung erlaube. Die Vergabe von Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2005 kommt nicht in Betracht, ohne dass es auf die personelle Kapazität der Antragsgegnerin insoweit ankäme.
Da nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die ausstattungsbezogene Kapazität im Hinblick auf die Zulassung zum Vollstudium der Zahnmedizin limitierend wirkt, kann eine die ausstattungsbezogene Kapazität übersteigende Personalkapazität vor Wirksamwerden des ausstattungsbezogenen Engpasses zu ungenutzten Kapazitätsreserven führen, die zu nutzen das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot grundsätzlich gebieten kann, wie das Verwaltungsgericht auch zutreffend erkannt hat. Dies kann durch Teilzulassungen beschränkt auf den vorklinischen Abschnitt dieses Studienganges erfolgen, solange die Möglichkeit eines Weiterstudiums bis zum Studienabschluss nicht auszuschließen ist. Die Vergabe derartiger risikobehafteter und deshalb gesondert zu beantragender (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.1981, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 23.02.1999, a.a.O.) Teilstudienplätze im Studiengang Zahnmedizin kommt freilich wegen der Lehrnachfragekonkurrenz in den Kernfächern der vorklinischen Lehreinheit der Medizin (Anatomie, Physiologie und Biochemie) nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht und ist ausgeschlossen, wenn dies auf Kosten von Vollstudienplätzen im Studiengang Medizin ginge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.01.1986 - 7 C B1-11/82 -, NVwZ 1986, 1014; Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41-42/84 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 30; Beschlüsse des Senats vom 05.10.2004 - 9 S 404/04 -, vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, a.a.O. und vom 19.10.1984 - NC 9 S 3416/84 -). Dies ist vorliegend entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts wegen eines auch bei der Vergabe von weiteren Teilstudienplätzen erforderlichen höheren Dienstleistungsexports durch den Studiengang Medizin, der zu Lasten dortiger Vollstudienplätze ginge, der Fall.
In seinen Beschlüssen vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - (a.a.O) und vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - (VGHBW-Ls 2000, Beilage 10, B 5) ging der Senat zwar noch davon aus, dass bei der Antragsgegnerin eine Verdrängung von Studierenden der Medizin durch die Vergabe von Teilstudienplätzen der Zahnmedizin nicht ersichtlich sei; denn durch diese Vergabe von Teilstudienplätzen werde in den vorklinischen Studienabschnitten nur diejenige Zahl von Studierenden der Zahnmedizin wieder erreicht, die vor der Absenkung der Vollstudienplätze infolge des neuen Engpasses im klinischen Studienabschnitt ohnehin aufzunehmen war, während auf der anderen Seite auch die Aufnahmezahl (296 bei einem von der Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung für erforderlich gehaltenen Dienstleistungsexport für 76 <61 nach ausstattungsbezogener Kapazität + 17 wegen erwarteter Zulassungen aufgrund gerichtlicher Anordnung - 2 wegen Parallel- oder Zweitzulassung> Studienanfänger der Zahnmedizin; vgl. dazu auch noch Beschluss des Senats vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 u.a. - zur Zulassung zum Studium der Humanmedizin im WS 2002/2003) im Studiengang Medizin unverändert geblieben sei. Mit seinen Beschlüssen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 29.04.2005 (- NC 9 S 469/04 - u.a.) hat der Senat im Studiengang Medizin der Antragsgegnerin aber die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass in diesem Studiengang die Jahresaufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studienjahr 2004/2005 322 Studienplätze betrage und dies 15 Studienplätze mehr seien, als die Antragsgegnerin ohnehin selbst in Folge einer „freiwilligen Überlast“ - nämlich 307 - zur Verfügung stelle. In dieses Berechnungsergebnis war nach der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin aber - anders als noch nach dem den vorgenannten Beschlüssen des Senats zugrunde liegenden Sachverhalt - nur noch ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin für lediglich 61 nachfragende Studienanfänger - also ohne einen von der Antragsgegnerin selbst prognostizierten „Zuschlag“ für Zulassungen auf gerichtliche Anordnung - eingeflossen, ohne dass nach den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 12.11.2004 und vom 14.04.2005 zur Zulassung im Studiengang Zahnmedizin im WS 2004/2005 bzw. SS 2005 der Antragsgegnerin vom Verwaltungsgericht oder dem Senat im Hinblick auf § 11 Abs. 2 KapVO VII eine entsprechende Korrektur nach oben und mithin eine entsprechende Verringerung der Zulassungszahl im Studiengang Medizin zugestanden wurde. Von einer fehlenden Nachfrage durch Studenten der Medizin wegen unverändert gebliebener Zulassungszahl im Studiengang Medizin kann für das Sommersemester 2005 also keine Rede mehr sein, soweit eine Lehrnachfragekonkurrenz in den Kernfächern der vorklinischen Lehreinheit der Medizin (Anatomie, Physiologie und Biochemie) besteht.
Die Vergabe von Teilstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin ist danach im Sommersemester 2005 ausgeschlossen und der Antrag auf die Beschwerde der Antragsgegnerin insgesamt abzulehnen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller aufgrund des angefochtenen Beschlusses einen Teilstudienplatz vorläufig zugewiesen erhalten hat und immatrikuliert worden ist. Er hat das Studium aufgenommen und nimmt an Lehrveranstaltungen des laufenden Sommersemesters teil. Es wäre unbillig, würde ihm verwehrt, diese Lehrveranstaltungen bis zum Semesterende zu besuchen und etwaige abschließende Prüfungen abzulegen. Dies würde bedeuten, dass ein mehrmonatiges Studium nachträglich nutzlos wäre, namentlich auch nicht im Falle einer späteren anderweitigen Zulassung zum Zahnmedizinstudium angerechnet werden könnte. Dem stehen keine schützenswerten Rechtspositionen der Antragsgegnerin gegenüber. Zwar nimmt der Antragsteller während des laufenden Semesters zu Unrecht Ausbildungskapazitäten in Anspruch. Jedoch hat die Antragsgegnerin diese Überlast bereits organisiert; es ist ihr zuzumuten, die Überlast auch für die verbleibenden wenigen Wochen des Sommersemesters noch weiter zu tragen. Demgegenüber besteht kein Anlass, der Antragsgegnerin die Überlast auch für das nachfolgende Wintersemester zuzumuten (vgl. Beschluss des Senats vom 29.01.2002, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Universität vermittelt eine Ausbildung, die den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und die es den Studierenden ermöglicht, die dazu erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die in den in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen gefordert werden. Zu diesem Zweck werden unter Berücksichtigung der Vorgaben der Anlage 1 zu dieser Verordnung neben Vorlesungen insbesondere praktische Übungen und Seminare durchgeführt. Darüber hinaus kann die Universität weitere Unterrichtsformen, z. B. gegenstandsbezogene Studiengruppen, vorsehen. Praktische Übungen umfassen den Unterricht am Krankenbett, Praktika und Blockpraktika.

(2) Der Unterricht im Studium soll fächerübergreifendes Denken fördern und soweit zweckmäßig problemorientiert am Lehrgegenstand ausgerichtet sein. Die Universitäten haben im erforderlichen Umfang fächerübergreifenden Unterricht und Unterricht in Querschnittsbereichen anzubieten. Die Vermittlung der naturwissenschaftlichen und theoretischen Grundlagen ist auf die medizinisch relevanten Ausbildungsinhalte zu konzentrieren. Die Vermittlung des theoretischen und klinischen Wissens soll während der gesamten Ausbildung so weitgehend wie möglich miteinander verknüpft werden. Neben den Veranstaltungen nach Anlage 1 zu dieser Verordnung sind Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, vorzusehen; darüber hinaus sind weitere Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von mindestens 56 Stunden vorzusehen.

(3) Die praktischen Übungen umfassen die eigenständige Bearbeitung von praktischen Aufgaben durch die Studierenden unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der ausbildenden Lehrkraft. Bei den praktischen Übungen ist die praktische Anschauung zu gewährleisten. Soweit der Lehrstoff dies erfordert, ist in kleinen Gruppen zu unterrichten. Praktische Übungen können durch digitale Lehrformate begleitet werden. Der Lehrstoff der praktischen Übungen soll sich an den Anforderungen der ärztlichen Praxis ausrichten. Dabei steht zunächst die Unterweisung am Gesunden und entsprechend dem Stand der Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Unterweisung am Patienten im Vordergrund. Die Praktikumszeit ist nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in einem Anteil von mindestens 20 Prozent durch theoretische Unterweisungen in Seminaren oder gegenstandsbezogenen Studiengruppen zu begleiten. Den Studierenden ist ausreichend Gelegenheit zu geben, unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes am Patienten tätig zu werden, soweit dies zum Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten erforderlich ist. Unzumutbare Belastungen des Patienten durch den Unterricht sind zu vermeiden. Beim Unterricht am Krankenbett darf jeweils nur eine kleine Gruppe von Studierenden gleichzeitig unmittelbar am Patienten unterwiesen werden, und zwar

-
beim Unterricht in Form der Patientendemonstration eine Gruppe von höchstens sechs,
-
bei der Untersuchung eines Patienten durch Studierende eine Gruppe von höchstens drei.
Bei der praktischen Unterweisung am Patienten entfällt je die Hälfte der Unterrichtszeit auf den Unterricht in Form der Patientendemonstration und auf den Unterricht mit Patientenuntersuchung. Die Gesamtstundenzahl für den Unterricht am Krankenbett beträgt 476. Blockpraktika sind Veranstaltungen von ein- bis sechswöchiger Dauer zur Differentialdiagnostik und -therapie der wichtigsten Krankheitsbilder unter Bedingungen des klinischen und ambulanten medizinischen Alltags. In der Allgemeinmedizin dauert das Blockpraktikum nach § 27 Absatz 4 Nummer 5 mindestens zwei Wochen. Mindestens 20 Prozent der Praktika nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind in Form von Blockpraktika zu unterrichten.

(4) In den Seminaren wird der durch praktische Übungen und Vorlesungen vermittelte Lehrstoff vertiefend, anwendungs- und gegenstandsbezogen erörtert. Die Seminare sind darauf gerichtet, den Studierenden wichtige medizinische Zusammenhänge zu vermitteln. Die Seminare umfassen auch die Vorstellung von Patienten sowie die Präsentation und Diskussion von bevölkerungsmedizinisch relevanten Themen und Szenarien. Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden. Die Studierenden haben durch eigene Beiträge vor allem fächerübergreifende Probleme und Beziehungen zwischen medizinischen Grundlagen und klinischen Anwendungen zu verdeutlichen. Die Zahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden darf 20 nicht überschreiten. Eine Überschreitung ist zulässig, wenn andernfalls eine Gruppe gebildet werden müsste, die weniger als zehn Studierende umfassen würde; in diesem Fall sind die Studierenden, für die keine weitere Gruppe gebildet wird, auf die übrigen Gruppen möglichst gleichmäßig zu verteilen.

(5) Die gegenstandsbezogenen Studiengruppen haben die Aufgabe, den in praktischen Übungen, Seminaren und Vorlesungen dargestellten Stoff zu besprechen und das eigenständige, problemorientierte Arbeiten zu üben. Gegenstandsbezogene Studiengruppen werden von den Lehrkräften der Universität oder durch von der Universität beauftragte Lehrkräfte geleitet. In den gegenstandsbezogenen Studiengruppen sollen vor allem Fallbeispiele behandelt werden. Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden. In Verbindung mit Seminaren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sollen die Universitäten auch die Abhaltung von Tutorien ermöglichen.

(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Unterrichtsveranstaltungen werden durch systematische Vorlesungen vorbereitet oder begleitet. Die Vorlesung ist eine zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften. Sie kann auch in digitaler Form durchgeführt werden.

(7) Die Studierenden weisen durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 2 oder durch eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2a oder 2b zu dieser Verordnung ihre regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 5 genannten praktischen Übungen, Seminaren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sowie den regelmäßigen Besuch der die praktischen Übungen vorbereitenden oder begleitenden Vorlesungen nach, soweit deren Besuch von der Universität in einer Studienordnung vorgeschrieben ist. In der Studienordnung werden auch die Voraussetzungen für die Feststellung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an diesen Unterrichtsveranstaltungen geregelt. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen Übung nach Absatz 3 liegt vor, wenn die Studierenden in der praktischen Übung in einer dem betreffenden Fachgebiet angemessenen Weise gezeigt haben, dass sie sich die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet haben und sie in der Praxis anzuwenden wissen. Eine erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar nach Absatz 4 liegt vor, wenn die Studierenden gezeigt haben, dass sie den Lehrstoff in seinen Zusammenhängen erfasst haben und in der Lage sind, dies darzustellen. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer gegenstandsbezogenen Studiengruppe nach Absatz 5 liegt vor, wenn die Studierenden in der gegenstandsbezogenen Studiengruppe gezeigt haben, dass sie vor allem Fallbeispiele eigenständig und sachgerecht bearbeiten können.

(8) Bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und bis zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist jeweils ein Wahlfach abzuleisten. Für den Ersten Abschnitt kann aus den hierfür angebotenen Wahlfächern der Universität frei gewählt, für den Zweiten Abschnitt können ein in der Anlage 3 zu dieser Verordnung genanntes Stoffgebiet oder Teile davon gewählt werden, soweit sie von der Universität angeboten werden. Die Leistungen im Wahlfach werden benotet. Die Note wird für das erste Wahlfach in das Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 11 und 12 zu dieser Verordnung, für das zweite Wahlfach nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung aufgenommen, ohne bei der Gesamtnotenbildung berücksichtigt zu werden.

(9) Lehrveranstaltungen sind regelmäßig auf ihren Erfolg zu evaluieren. Die Ergebnisse sind bekannt zu geben.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 2. Fachsemester bei der Antragsgegnerin nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2006.
Die Antragstellerin besitzt die Hochschulzugangsberechtigung. Die Regierung von Oberbayern rechnete von der Antragstellerin an der Universität T. im Studiengang Zahnmedizin erbrachte Studienleistungen mit einem halben Jahr (= ein vorklinisches Semester) auf das Medizinstudium an. Mit Schriftsatz vom 12.01.2006 bewarb sie sich direkt bei der Antragsgegnerin um einen Studienplatz im 2. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Parallel dazu bewarb sie sich auch um einen Studienplatz innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Mit Bescheid vom 20.03.2006 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Darin hieß es, durch „die Zulassungszahlenverordnung (ZZVO) des Wissenschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 28.06.2005 ist die Kapazität der Universität ... im Studiengang Humanmedizin für das Sommersemester auf 321 Studienplätze (Vorklinik) festgesetzt worden“; freie Studienplätze seien in einem Auswahlverfahren nach § 19 HVVO und der dazugehörigen Satzung der Antragsgegnerin vergeben worden. Der Zulassungsantrag verbleibe jedoch im laufenden Vergabeverfahren für künftige Nachrückverfahren. Mit weiterem Bescheid vom 24.04.2006 lehnte die Antragsgegnerin das Zulassungsbegehren der Antragstellerin nochmals ab. In diesem Bescheid hieß es, die Kapazität der Universität sei im Studiengang Humanmedizin für das Sommersemester 2006 auf 321 Vollstudienplätze im vorklinischen Teil und 300 Vollstudienplätze im klinischen Teil festgesetzt worden. Sofern besetzbare, freie Plätze vorhanden gewesen seien, seien diese in einem Auswahlverfahren nach § 19 HVVO und nach der Satzung der Universität für das Auswahlverfahren für höhere Fachsemester auf Grund bisher erbrachter Studienleistungen vergeben worden. Bewerber außerhalb der festgesetzten Kapazität hätten nicht berücksichtigt werden können.
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 3 Abs. 2 der Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 - ZZVO 2005/2006 - vom 28.06.2005 (GBl. S. 492) ist für das 2. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin im Sommersemester 2006 eine Auffüllgrenze von 300 Studienplätzen festgesetzt. Mit das vorangegangene Wintersemester 2005/06 betreffenden Beschlüssen vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. - errechnete die Kammer eine Aufnahmekapazität von 350 Studienplätzen für das 1. Fachsemester. Der VGH Baden-Württemberg änderte diese Entscheidungen auf die Beschwerden der Antragsgegnerin mit unanfechtbaren Beschlüssen vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. - teilweise ab und legte dar, dass die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin für das streitige Wintersemester höchstens 321,4188, d.h. gerundet 321 Studienplätze betrage. Eine Neufestsetzung der Zulassungszahl ist seither nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin akzeptierte in der Folge - wie aus den Ablehnungsbescheiden ersichtlich - die vom VGH Baden-Württemberg vorläufig errechnete höhere Aufnahmekapazität und legte eine entsprechende Auffüllgrenze auch für die Vergabe von Studienplätzen für das 2. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin im Sommersemester nach §§ 6, 19 HVVO zugrunde. Frei werdende Plätze in der Kohorte vergab und vergibt sie nach den Kriterien des § 19 HVVO an BewerberInnen um einen Studienplatz innerhalb der festgesetzten Kapazität, wobei vor der Antragstellerin als Quereinsteigerin zunächst Ortswechsler berücksichtigt werden.
Die Antragsgegnerin verglich sich darüber hinaus im Januar 2006 mit dem auf Rangplatz Nr. 1 der gelosten Liste der nach den Beschlüssen der Kammer zum Wintersemester 2005/2006 vorläufig Zuzulassenden - dem Antragsteller H. des Verfahrens NC 6 K 444/05 - außergerichtlich und ließ diesen mit Zulassungsbescheid endgültig nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/06 zum Studium zu, dies allerdings mit der Maßgabe, dass er - seinem Wunsch entsprechend - erst gemeinsam mit den Studierenden des 1. Fachsemesters im Wintersemester 2006/07 das Studium beginnen werde. Die Antragsgegnerin führt diesen Antragsteller auf der Belegungsliste unter den 321 zugelassenen Studierenden für die Kohorte, die im Wintersemester 2005/06 ihr Studium aufgenommen hat und nunmehr im Sommersemester das 2. Fachsemester absolviert.
Die Antragstellerin trägt vor, die festgesetzte Zulassungszahl für das 2. Fachsemester liege keineswegs bei 321 Studienplätzen. Die Antragsgegnerin sei nach Beginn des Semesters nicht mehr berechtigt, zu Lasten der Antragstellerin weitere Studierende in das höhere Fachsemester zuzulassen. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gebiete es, die Rechtsposition der außerkapazitären Bewerber nach Antragstellung bei Gericht zu schützen. Die Antragstellerin habe ihren Eilantrag im Hinblick auf den Umstand anhängig gemacht, dass die Kapazität im 2. Fachsemester zu niedrig festgesetzt worden sei. Die Zahl 321 sei nicht festgesetzt. Die Anträge seien bei Antragstellung zulässig und begründet gewesen; der Zulassungsanspruch könne nicht durch nachträgliche Zulassungen der Universität wieder zunichte gemacht werden. Alle Zulassungen ins 2. Fachsemester, die nach der gerichtlichen Antragstellung erfolgt seien, seien gegenüber der Antragstellerin nicht kapazitätsdeckend.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 2. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2006 zuzulassen, hilfsweise sie in entsprechender Weise im 1. Fachsemester zuzulassen, hilfsweise beschränkt auf den ersten Studienabschnitt bis zur ärztlichen Vorprüfung.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
10 
Sie trägt vor: Nach den Beschlüssen des VGH Baden-Württemberg vom 06.03.2006 betrage die Kapazität 321 Studienplätze. Die Antragsgegnerin habe diese Kapazitätsberechnung nicht in Frage gestellt und dem entsprechend - bereits vor Beginn des Sommersemesters - klargestellt, dass auch die entsprechende Auffüllgrenze für das 2. Fachsemester 321 Studienplätze betrage. Bis zu dieser Grenze werde fortlaufend nach den Kriterien der HVVO aufgefüllt. Die in dieser Weise vergebenen Plätze seien kapazitätsdeckend. Vor Beginn des Berechnungszeitraums entdeckte Studienplätze könnten selbstverständlich - ebenso wie das nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg für die Nachmeldung von Studienplätzen für das 1. Fachsemester in das ZVS-Verfahren möglich sei - in das reguläre Vergabeverfahren aufgenommen werden. Auch die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin sei an den Verfahren betreffend das Wintersemester 2005/06 beteiligt gewesen. Sie habe folglich Kenntnis von den Beschlüssen des VGH Baden-Württemberg gehabt und daher auch gewusst, dass die Antragsgegnerin von einer entsprechend angepassten Auffüllgrenze im regulären Verfahren ausgehen werde. Es sei legitim, wenn die Antragsgegnerin aus einem VGH-Beschluss betreffend das Wintersemester - zugunsten aller Bewerber, die bei der Universität einen entsprechenden Antrag auf Zulassung in ein höheres Fachsemester gestellt hätten -  Konsequenzen für das Sommersemester ziehe. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes rechtfertige keine andere Beurteilung. Solange die Studienplätze noch in das reguläre Vergabeverfahren aufgenommen werden könnten, greife der Einwand nicht, dass verdeckte Kapazität aus Zeitgründen unter den Antragstellern im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vergeben werden müsse. Ein Vorrang für die gerichtlichen Bewerber sei nicht vertretbar, da die Universität von Beginn an - insbesondere vor Beginn des Semesters - die vom VGH Baden-Württemberg aufgedeckten Plätze als innerkapazitär behandelt und diese in das reguläre Vergabeverfahren aufgenommen habe. Die 321 Studienplätze seien derzeit auch belegt. Ein vorrangiger Nachrückplatz dürfe der Antragstellerin nicht eingeräumt werden, da dies zu Lasten der Bewerber im Verfahren nach § 19 HVVO ginge. Eine effektive Kapazitätsausschöpfung sei durch das von der Universität durchgeführte Nachrückverfahren gewährleistet.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die bei der Kammer geführte Generalakte verwiesen.
II.
12 
Der Antrag ist zulässig. Ein rechtzeitiger, vor dem 15.01.2006 gestellter außerkapazitärer Zulassungsantrag bei der Universität liegt vor (§ 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HVVO). Die Antragstellerin erfüllt auch die ausbildungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassung zum Studium im 2. Fachsemester, nachdem sie einen entsprechenden Anerkennungsbescheid vorgelegt hat.
13 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
14 
Die Kammer geht aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -) zunächst im Eilverfahren von einer Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin von 321 Studienplätzen - und einer Auffüllgrenze in dieser Höhe - aus. Eine Aufnahmekapazität dieser Höhe ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Zu einer weiteren Auseinandersetzung mit den Gründen der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg und zu einer weiteren Überprüfung der Aufnahmekapazität sieht die Kammer keine Veranlassung, nachdem auch die Antragstellerin eine darüber hinaus gehende Kapazität weder konkret geltend noch glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO).
15 
Diese Aufnahmekapazität ist vollständig kapazitätsdeckend ausgeschöpft. Es sind keine weiteren Studienplätze mehr „verfügbar“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 HVVO.
16 
1. Die tatsächliche Belegung der 300 durch die ZZVO 2005/06 festgesetzten Studienplätze hat die Antragstellerin hinzunehmen. Insoweit kann ihr - mangels Verfügbarkeit - weder ein freier Platz noch eine diesbezügliche Nachrückberechtigung für den Fall des Freiwerdens eines solchen Platzes zugesprochen werden. Die durch Rechtsverordnung festgesetzten innerkapazitären Plätze sind unstreitig nach dem Vergabeverfahren der §§ 6, 19 HVVO zu vergeben und entsprechend aufzufüllen. Die Antragsgegnerin füllt frei werdende Plätze auch fortlaufend mit BewerberInnen aus der von ihr erstellten Rangliste auf. An diesem Vergabe- bzw. Auffüllverfahren nimmt die Antragstellerin - wenn auch auf aussichtsloser Rangposition - teil. Dagegen hat sich die Antragstellerin auch nicht gewandt.
17 
2. Auch die tatsächliche Belegung der über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehenden und auf Gerichtsentscheidungen beruhenden restlichen 21 Studienplätze kann der Antragstellerin als kapazitätsdeckend entgegen gehalten werden. Dass die Antragsgegnerin diese Studienplätze über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus in ihr Vergabeverfahren für das Sommersemester einbezogen hat, ohne sie an - nach Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vorrangige - BewerberInnen für einen außerkapazitären Studienplatz zu vergeben, ist in der speziellen hier zu beurteilenden Konstellation rechtlich jedenfalls im Eilverfahren nicht zu beanstanden. Es bedurfte daher auch keiner näheren Aufklärung, ob überhaupt tatsächlich solche Studienplätze, die von durch die Beschlüsse der Kammer vom 08.11.2005 zugelassenen AntragstellerInnen belegt waren, durch Exmatrikulation oder auf andere Weise frei geworden sind.
18 
Grundsätzlich ist zunächst zwischen frei gewordenen Studienplätzen aus der Zahl der im Rahmen der festgesetzten Zulassungszahl zugelassenen Studierenden und den durch Gerichtsentscheidung zusätzlich festgestellten Kapazitäten zu unterscheiden. Durch Nichtannahme oder Studienabbruch frei werdende gerichtlich zugewiesene Studienplätze sind gemäß dem in der gerichtlichen Zulassungsentscheidung vorgegebenen Nachrückverfahren (mit AntragstellerInnen aus diesen gerichtlichen Verfahren) aufzufüllen; reichen die danach erstellten Nachrücklisten nicht aus, so kann die Hochschule diese Studienplätze zur Vermeidung und im Vorgriff zu erwartender Gerichtsentscheidungen an solche BewerberInnen verteilen, die bei der Universität einen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gestellt haben (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.1978 - IX 2939/78 -). Eine Auffüllung ggf. frei werdender Plätze aus der im Wintersemester 2005/06 von der Kammer und vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten zusätzlichen Kapazität von 21 Studienplätzen anhand der in den diesbezüglichen Eilverfahren des Wintersemesters erstellten Losranglisten scheidet hier aber bereits deshalb aus, weil die in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 tenorierte Nachrückberechtigung mit Ablauf des Wintersemesters endete.
19 
Für die Antragsgegnerin kam damit - nachdem sie sich Anfang März 2006 intern unmittelbar nach unanfechtbarem Abschluss der Eilverfahren des Wintersemesters 2005/06 dazu entschieden hatte, die vorläufig gerichtlich festgestellte Kapazität endgültig auch für das Sommersemester 2006 zu akzeptieren - nur in Betracht, frei werdende Studienplätze entweder an BewerberInnen um Plätze außerhalb der festgesetzten Kapazität zu vergeben oder aber diese Plätze in das „normale“ Auffüllverfahren einzubeziehen und damit zu innerkapazitären Studienplätzen umzuwidmen. Dass sich die Antragsgegnerin für Letzteres entschieden hat, verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Diese Verfahrensweise begegnet zwar rechtlich gewissen Zweifeln. Diese führen aber letztlich nicht zu einem Erfolg des Antrags.
20 
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 3 Abs. 2 ZZVO 2005/06 setzt die Auffüllgrenze für das hier streitige Fachsemester als Rechtsnorm auf 300 Studienplätze verbindlich fest. Diese Vorschrift ist auch weder nach den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 noch nach denjenigen des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.03.2006 betreffend das Wintersemester 2005/06, das nach § 3 Abs. 2 ZZVO nach Ermittlung der Jahresaufnahmekapazität über die Auffüllgrenzen auch für das Sommersemester bestimmt, geändert worden. Nach § 5 Abs. 3 KapVO VII ist eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung möglich, wenn wesentliche Änderungen der Daten der Kapazitätsberechnung vor Beginn des Berechnungszeitraums (hier: 01.10.2005) eintreten. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 39, zum ZVS-Vergabeverfahren) sind auch solche zusätzlichen Studienplätze als kapazitätsdeckend zu berücksichtigen, die aufgrund einer Neuermittlung der Aufnahmekapazität von der Hochschule noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraums in das Vergabeverfahren einbezogen werden, selbst wenn eine förmliche Neufestsetzung im Wege der Änderung der Zulassungszahlenverordnung unterbleibt. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise sei jedenfalls nicht erkennbar, inwiefern durch das Unterbleiben einer Neufestsetzung Rechte der um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl konkurrierenden Antragsteller verletzt werden sollten. Diese hätten keinen Anspruch auf eine Einhaltung der Verfahrensvorschriften betreffend das Verfahren zur Vergabe der Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität. Dass sich durch eine Erhöhung der innerhalb der Kapazität vergebenen Studienplätze ihre - rechtlich nicht geschützte - Chance, noch weitere Studienplätze aufzudecken, verringere, ändere daran nichts.
21 
Der VGH Baden-Württemberg hat jedoch die Frage offen gelassen, ob und ggf. unter welchen Umständen auch solche zusätzlichen Studienplätze, die entgegen § 5 Abs. 3 KapVO VII - wie hier - nach dem Beginn des Berechnungszeitraums in das innerkapazitäre Vergabeverfahren einbezogen werden, als kapazitätsdeckend anzusehen sind (Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, a.a.O.; befürwortend: OVG Bremen, Urteil vom 18.10.1994 - 1 BA 16/94 -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 15). Für die besonderen Umstände der hier zu beurteilenden Fallkonstellation ist die Frage nach Auffassung der Kammer zu bejahen.
22 
Die Vorgehensweise der Hochschule führt zwar dazu, dass letztlich BewerberInnen, die (lediglich) einen Antrag auf Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität gestellt haben, von der Aufdeckung weiterer - außerkapazitärer - Studienplätze profitieren und umgekehrt BewerberInnen für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität keine Berücksichtigung finden, obwohl sie (allein) sich um einen dieser Studienplätze fristgerecht beworben haben. Diesem Umstand kommt besondere Bedeutung deshalb zu, weil die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung für gewöhnlich zwischen beiden Anträgen strikt trennt und sie im Verwaltungs- wie Gerichtsverfahren als unterschiedliche Streitgegenstände behandelt (zu den zu trennenden Streitgegenständen inner- und außerhalb der festgesetzten Kapazität vgl. nur die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg: Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -; Beschluss vom 23.12.2002 - NC 9 S 43/02 -; Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -; zuletzt: Beschluss vom 27.04.2006 - NC 9 S 45/06 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 20.02.2006 - NC 6 K 440/05 -). Folglich liegt es zunächst nahe, der Hochschule die Berechtigung abzusprechen, Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität an BewerberInnen zu vergeben, die die Zuweisung eines solchen Studienplatzes gar nicht beantragt haben und dies nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 3 Abs. 1 HVVO auch gar nicht mehr können. Bei formaler Betrachtungsweise wäre die Universität demnach - sofern sie keine Änderung der ZZVO veranlasst - darauf beschränkt, frei werdende Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ausschließlich bzw. vorrangig an diesbezügliche BewerberInnen zu vergeben. Nach dem Wortlaut der §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 3 Abs. 2 ZZVO 2005/06, 19 Abs. 1 HVVO - auch letztere Bestimmung nimmt auf die durch Rechtsverordnung festgesetzte Zulassungsbeschränkung Bezug - dürfte die Hochschule folglich nur die festgesetzten Studienplätze nach den Kriterien des § 19 HVVO und den für dieses Vergabeverfahren eingegangenen Bewerbungen verteilen.
23 
Ob die Vorgehensweise der Antragsgegnerin eine rechtswidrige Umgehung der normativen Höchstzahlfestsetzung ist, kann jedoch offen bleiben; jedenfalls ist die Antragstellerin durch die erfolgte Vergabe an BewerberInnen aus einem anderen Verwaltungsverfahren nicht in ihren Rechten verletzt.
24 
Insoweit ist zunächst in Erinnerung zu rufen, dass der Rechtsprechung keine originäre Zuständigkeit zur Vergabe von Studienplätzen zukommt, sondern nur die Aufgabe, im Wege einer der Verwaltungstätigkeit nachgeschalteten Kontrolle für die Kapazitätserschöpfung Sorge zu tragen; es dient daher gerade der Effektivierung des Ausbildungsgrundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG, wenn die Hochschule dem Rechtsschutz durch eigene - kapazitätserschöpfende - Vergabetätigkeit zuvorkommt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.1977 - IX 2349/77 -, KMK-HSchR 1978, 70; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -). Auch das Verfassungsrecht gebietet in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation kein Eingreifen des Gerichts. Die in Folge des sogenannten Numerus-clausus-Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71 - (BVerfGE 33, 303) erlassenen normativen Regelungen des Hochschulzulassungsrechts gehen von dem Grundgedanken aus, dass bei pflichtgemäßer Kapazitätsermittlung alle vorhandenen Studienplätze in das zentrale ZVS-Vergabeverfahren - bzw. hier: in das Vergabeverfahren der Hochschule für höhere Semester - einbezogen werden, um in verfassungskonformer Weise sicherzustellen, dass zum Einen kein Studienplatz unbesetzt bleibt und dass zum Anderen durch die Zugrundelegung einheitlicher und sachgerechter Auswahlkriterien und die Vergabe von Rangziffern eine im Lichte des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern erfolgt. Die somit gegenüber dem gerichtlichen Vergabeverfahren vorrangige Berücksichtigung „berechtigter“ StudienbewerberInnen im ZVS-Vergabeverfahren bzw. im hochschuleigenen Vergabeverfahren tritt nur für den Fall zurück, dass infolge unzureichender Kapazitätsermittlung ein vorhandener Studienplatz in das Vergabeverfahren nicht einbezogen wird und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe überhaupt ungenutzt bliebe und unwiederbringlich verlorenginge (vgl. u. a. Hess. VGH, Beschluss vom 18.01.2001 - 8 GM 3131/00.SO.T -, NVwZ-RR 2001, 448 zur Überbuchung; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.11.1992 - 10 N 0750/92 u. a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 8; OVG Bremen, Beschluss vom 23.02.2001 - 1 B 46/01 -, NVwZ-RR 2002, 749; OVG Berlin, Beschluss vom 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -). Nur um dieses mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbare Ergebnis zu vermeiden, ist einem gegen die Hochschule klagenden Studienbewerber ein freier Studienplatz unabhängig von seiner Rangziffer außerhalb des herkömmlichen Vergabeverfahrens zu erteilen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.04.1975 - 1 BvR 344 bis 355/74 und 1 BvR 344/73 -BVerfGE 39, 276, 295 ff. und BVerfGE 39, 258, 273; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.04.1982 - 16 B 2002/81 -, NVwZ 1983, 236). Dem Teilhaberecht des einzelnen Bewerbers aus Art. 12 Abs. 1 GG soll ausdrücklich nur für den Fall der Vorrang eingeräumt werden, dass ein mit Art. 12 Abs.1 GG unvereinbares Ereignis - nämlich das Freibleiben eines Studienplatzes und damit eine Vergrößerung des Mangels an Studienplätzen ohne vernünftige Rechtfertigung - droht. Die Gefahr des Freibleibens von Studienplätzen besteht hier jedoch nicht. Die Verfahrensweise der Antragsgegnerin stellt sicher, dass sämtliche nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens verfügbaren Studienplätze mit anderen - und zudem nach Rangziffern vorrangig berechtigten - BewerberInnen erfolgt. Eine solche Verfahrensweise führt genau zu dem Ergebnis, das bei korrekter Ausweisung aller Studienplätze in der Zulassungszahlenverordnung eintreten würde (OVG Bremen, Urteil vom 18.10.1994 - 1 BA 16/94 -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 15). Dieses Ergebnis ist von Verfassungswegen nicht zu beanstanden.
25 
Es ist auch nicht zu befürchten, dass durch die Billigung dieser Verfahrensweise eine - auch gerichtliche - Überprüfung der Berechnung der Aufnahmekapazität mangels KlägerInnen bzw. AntragstellerInnen, die sich von einer solchen Überprüfung Erfolg versprechen, unterbleibt (vgl. zu diesem Aspekt nur BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 269). Die auf ein (Studien-)Jahr bezogene Berechnung der Aufnahmekapazität ist nämlich regelmäßig zum jeweiligen Wintersemester - ggf. in mehreren Instanzen - Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. In diesen Verfahren ist es der Antragsgegnerin - jedenfalls nach Beginn des Berechnungszeitraums - jedoch verwehrt, zusätzlich aufgedeckte Studienplätze - zumal ohne förmliche Änderung der Zulassungszahlenverordnung - in das innerkapazitäre Vergabeverfahren einzubeziehen und dadurch den Individualrechtsschutz der jeweiligen AntragstellerInnen zu vereiteln. Hier aber (im Sommersemester) stellt sich das Problem anders dar: Die Überprüfung der Jahresaufnahmekapazität der Antragsgegnerin hat bereits einmal - wenn auch vorläufig - stattgefunden, und gegen deren Richtigkeit hat sich die Antragstellerin auch nicht gewandt. Die Überprüfung der Höhe der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin ist damit gar nicht Gegenstand des Verfahrens, vielmehr streiten die Beteiligten allein um die Frage, an wen die unstreitige Zahl von Studienplätzen zu vergeben ist. Es wäre der Antragstellerin offen gestanden, den Rechtsstreit nach Kenntniserlangung von den aktuellen tatsächlichen Belegungszahlen - möglicherweise mit einer für sie günstigen Kostenfolge - für erledigt zu erklären (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 385). Dies hat sie jedoch auch nach Mitteilung von der erfolgten tatsächlichen Vergabe von 321 Studienplätzen und der entsprechenden Auffüllankündigung nach den Rangziffern im herkömmlichen Vergabeverfahren der HVVO durch die Antragsgegnerin nicht getan.
26 
Soweit die der geltenden ZZVO 2005/06 widersprechende Verfahrensweise der Antragsgegnerin gleichwohl objektiv rechtswidrig sein sollte - wofür einiges spricht -, ist die Antragstellerin hierdurch jedoch nicht in eigenen Rechten verletzt. Formelle Fehler im innerkapazitären Vergabeverfahren können ihr keine Rechte vermitteln. Ihr Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG fordert - wie dargelegt - nur, dass andernfalls nicht genutzte Kapazität an sie vergeben wird. Es gibt - mit Ausnahme des unmittelbar verfassungsrechtlichen Teilhaberechts aus Art. 12 GG - keine Rechtsvorschrift, die Rechte der auf Zuteilung eines "außerkapazitären" Studienplatzes klagenden Bewerber schützt (so OVG Berlin, Beschluss vom 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -). Die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl dient vielmehr - ausgehend davon, dass die Zulassungszahl entsprechend den Vorgaben der KapVO und damit kapazitätserschöpfend festgesetzt ist - der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, also dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrern und eingeschriebenen Studenten.
27 
Aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes folgt in der - wie ebenso dargelegt - besonderen Situation des Sommersemesters nach bereits abgeschlossener gerichtlicher Überprüfung der Kapazitätsberechnung des Studienjahres im Eilverfahren nichts anderes. Art. 19 Abs. 4 GG begründet die verfahrensmäßig geschützten Rechte des Einzelnen nicht, sondern setzt deren Bestand voraus, sodass auch die Reichweite der Rechtsweggarantie und des Gebotes effektiven Rechtsschutzes vom Umfang des Teilhaberechts der Antragstellerin abhängt. Dem Erfordernis der Effektivität des Rechtsschutzes wird genügt, wenn der Einzelne in einer Weise Gehör findet, die die Feststellung und ggf. die Abwehr einer Rechtsverletzung ermöglicht. Nach den obigen Darlegungen fehlt es jedoch an einer solchen Rechtsverletzung.
28 
Zwar ist - trotz alledem - denkbar, dass sich die Hochschule dann ausnahmsweise nicht auf die kapazitätsdeckende Wirkung von durch sie jenseits der festgesetzten Kapazität im Nachrückverfahren vergebenen Studienplätzen berufen kann, wenn sie willkürlich oder "rechtsmissbräuchlich mit der Absicht", die Erfolgsaussichten klagender Studienbewerber zu verringern, gehandelt hat (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -; Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 39; OVG Berlin, Beschluss vom 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat sie unmittelbar nach Kenntnis von der unanfechtbaren Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 06.03.2006 und noch vor Durchführung des Hauptverfahrens nach § 6 Abs. 1 HVVO und vor gerichtlicher Antragstellung durch die Antragstellerin die weiteren 21 Studienplätze in ihr Vergabeverfahren einbezogen.
29 
Nach den vorstehenden Darlegungen kann der Antragstellerin auch keine vorrangige Nachrückberechtigung auf einen der 21 - zu innerkapazitären umgewidmeten - Studienplätze zugesprochen werden.
30 
3. Die konkrete Belegung eines dieser 21 Studienplätze durch den außergerichtlich endgültig zugelassenen Antragsteller H. aus dem Verfahren NC 6 K 444/05 kann der Antragstellerin des hier streitigen Verfahrens gleichfalls als kapazitätsdeckend entgegengehalten werden, obwohl H. im Sommersemester 2006 keine Lehrveranstaltungen besucht und dies nach der dem außergerichtlichen Vergleich zugrunde liegenden Vereinbarung auch nicht darf.
31 
Der VGH Baden-Württemberg hat bereits in seinem Beschluss vom 13.11.1978 - IX 2939/78 - zum Unterschied von kapazitätsrechtlicher Kohortenzurechnung und ausbildungsrechtlicher Semesterzuordnung Folgendes ausgeführt:
32 
„Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 17.10.1978 - IX 2763/78 - entschieden hat, sind Studienbewerber, die aufgrund prozessualen Bestandsschutzes nach Ablauf des Bewerbungssemesters zum Wunschstudium zugelassen werden, unabhängig vom Zeitpunkt ihres tatsächlichen Studienbeginns im kapazitätsrechtlichen Sinne der "Kohorte" des Bewerbungssemesters zuzurechnen, nach dessen Sachlage und Rechtslage sie zuzulassen waren. Der Begriff der "Kohorte" dient als eine gedachte Formation von Studenten, die (real oder fiktiv) über den - von einem bestimmten Bewerbungssemester an gerechneten - gleichen Ausbildungsstand verfügen, im Kapazitätsermittlungsrecht allein der Feststellung unausgeschöpfter Kapazitäten, insbesondere auch in höheren Fachsemestern, sowie der Anspruchsabgrenzung und Anspruchskonkretisierung bei deren Ausfüllung durch die Studienbewerber. Er ist eine von der Ausbildungswirklichkeit bewußt abstrahierende Kategorie (vgl VGH Bad-Württ, Urt v 25.5.1977 - IX 682/77 -). Die Zuordnung zur kapazitätsrechtlichen Kohorte eines bestimmten Bewerbungssemesters muß deshalb auch nicht identisch sein mit dem Fachsemester, in welchem ein durch Gerichtsentscheidung zugelassener Studienbewerber infolge der zeitlichen Verschiebung und aufgrund seiner individuellen Ausbildungsverhältnisse sein Studium tatsächlich aufnimmt oder am zweckmäßigsten aufnehmen sollte. Eine Zuordnung zu Kapazitätsermittlungszwecken nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Studienaufnahme wäre vielmehr vom Zufall bestimmt und würde zur Unüberschaubarkeit der Kapazitätsausschöpfung führen. Sie würde auch die rechtlichen Gesichtspunkte übersehen, auf denen die Möglichkeit einer Zeitverschiebung zwischen kapazitätsrechtlicher Kohortenzurechnung und tatsächlicher Aufnahme des Studiums beruhen kann. Diese liegen in erster Linie im Schutz des rechtschutzsuchenden Studienbewerbers gegen die Entwertung seiner Rechtsposition durch die Dauer des - außergerichtlichen und gerichtlichen - Verfahrens (sog prozessualer Bestandsschutz - BVerwGE 42, 296 ff, BVerfGE 39, 258, 275f). Dieser Schutz bringt es mit sich, daß der/die Studienbewerber(in) regelmäßig zu einem späteren Zeitpunkt in den tatsächlichen Ausbildungsbetrieb eingegliedert wird, als es dem Entstehungsgrund seines/ihres Zulassungsanspruchs entspricht. Damit müssen in gewissem Umfang zu Gunsten des Rechtssuchenden der Zeitablauf und die dadurch für den Ausbildungsträger entstehenden Probleme der Eingliederung des verspätet zugelassenen Bewerbers in den Ausbildungsbetrieb unberücksichtigt gelassen werden (vgl die zitierte Senatsentscheidung vom 17.10.1978 und BVerfGE 39, 258, 276 am Ende). (...)
33 
Der Senat verkennt nicht, daß die Universitäten bei der Praktizierung dieses Kohortenbegriffs zu einer doppelten Berechnung der Semestergruppen gezwungen sind, in dem sie die kapazitätsrechtliche Kohortenzurechnung von der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung zu unterscheiden haben. Die damit verbundenen technisch-organisatorischen Probleme sind aber lösbar und werden von einzelnen Universitäten des Landes auch bereits gelöst. Auf der anderen Seite ermöglicht es die Ablösung der kapazitätsrechtlichen Kohortenzurechnung von der tatsächlichen Semesterzuordnung beispielsweise der Universität, bei durch Gerichtsentscheidung zugelassenen Quereinsteigern deren tatsächlichen Ausbildungsstand individuell zu beurteilen und gegebenenfalls eine "curricular korrekte" Eingliederung dieser Studenten vorzunehmen. Der Senat verkennt ferner nicht, daß das Auseinanderfallen kapazitätsrechtlicher Kohortenzurechnung und ausbildungsrechtlicher Semesterzuordnung zu Überlastquoten der Universitäten in einzelnen Fachsemestern und zu Engpässen in bestimmten Lehrveranstaltungen führen kann. Dies ist aber eine notwendige Folge des prozessualen Bestandsschutzes. In Anbetracht dessen, daß die nachträgliche Zulassung von Studienbewerbern aufgrund der Rechtslage und Sachlage eines früheren Semesters außer in der Dauer der anhängigen Verfahren ihre Ursache eben darin hat, daß vorher die Aufnahmekapazität der betreffenden Universität nicht voll ausgelastet war, sind solche Überlasten nur die Folge aus der Wiederherstellung der Rechtslage: Wer zunächst zu wenig ausgebildet hat, muß später zeitweilig zu viele Studenten ausbilden. Diese Konsequenzen können deshalb dazu beitragen, daß die Aufnahmekapazität des Ausbildungsträgers - dem Gebot möglichst vollständiger Kapazitätsauslastung entsprechend - von den beteiligten Stellen, insbesondere dem Ausbildungsträger selbst, von vornherein mit der verfassungsrechtlich gebotenen Strenge beurteilt wird. Die getrennte Betrachtung der kapazitätsrechtlichen Kohortenzurechnung einerseits und der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung andererseits sowie der damit gewonnene Überblick über die Kapazitätsauslastung vermag zu verhindern, daß die zeitliche Verschiebung zwischen der Kohortenzurechnung nach der Sachlage und Rechtslage eines früheren Bewerbungssemesters und der tatsächlichen Semesterzuordnung im "Einstiegssemester" dazu benutzt wird, gerichtliche Kapazitätsfeststellungen zu Lasten der Gesamtzahl der Studienbewerber unvollzogen zu lassen, indem durch Exmatrikulation freigewordene Studienplätze mit gerichtlich zugelassenen Bewerbern einer anderen Kapazitätskohorte verrechnet werden.“
34 
Nachdem die Zulassung des Antragstellers H. formal - den vorgelegten Unterlagen (Zulassungsbescheid) zufolge - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/06 erfolgte, ist es nach diesen Maßgaben auch nicht zu beanstanden, dass er kapazitätsrechtlich in dieser Kohorte geführt wird, auch wenn er tatsächlich sein Studium erst zum kommenden Wintersemester 2006/07 aufnehmen wird. Es ist davon auszugehen, dass er auch im Wintersemester 2006/07 - unter Inkaufnahme einer dann eintretenden tatsächlichen Überlast in der Ausbildungswirklichkeit durch die Antragsgegnerin - in der Kohorte der Studienanfänger des Wintersemesters 2005/06 geführt wird und damit im Wintersemester 2006/07 keinen - dann zuzulassenden - Studienanfänger verdrängt.
35 
Es ist aufgrund der im Kapazitätsrecht vorzunehmenden abstrakten Betrachtungsweise auch hinzunehmen und mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar, dass durch diese Verfahrensweise einstweilen vorhandene Ausbildungskapazität tatsächlich nicht nachgefragt wird. Zwar liegt zunächst die Annahme nahe, die im Sommersemester 2006 bestehende „Kapazitätslücke“ könne durch eine Zulassung der Antragstellerin - jedenfalls bis zum tatsächlichen Studienbeginn des Antragstellers H. - vorläufig aufgefüllt werden, dies ggf. auch mit der Folge, dass die Antragstellerin den ihr vorläufig zugewiesenen Studienplatz auch für den Fall eines Schwundes in der Kohorte über das Sommersemester 2006 hinaus behalten könnte. Die Verfahrensweise der Antragsgegnerin, den Antragsteller H. fiktiv in der Belegungsliste weiterzuführen, ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden.
36 
Die hier zu beurteilende Konstellation ist nämlich mit dem Fall eines beurlaubten Studierenden vergleichbar. Der Antragsteller H. ist kapazitätsrechtlich (zurecht) der Anfängerkohorte des Wintersemesters 2005/06 zugeordnet und nach den Rechtsverhältnissen dieses Wintersemesters zugelassen. Bis zu seinem tatsächlichen Studienantritt im 1. (Ausbildungs-)Fachsemester des Wintersemesters 2006/07 ist er zumindest faktisch beurlaubt, was sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass der von ihm abgeschlossene Vergleich unter dem Vorbehalt stand, dass H. keine Veranstaltungsplätze im Sommersemester 2006 beansprucht (vgl. parallel dazu § 61 Abs. 2 Satz 2 LHG); ob er auch förmlich beurlaubt wurde, ist der Kammer nicht bekannt, für die weitere rechtliche Beurteilung aber auch nicht erheblich.
37 
Beurlaubte Studierende kann die Hochschule kapazitätsrechtlich unterschiedlich behandeln. Es steht ihr frei, im Falle einer Beurlaubung einen Kohortenwechsel vorzunehmen, indem sie den Beurlaubten mit Beginn der Beurlaubung als Abgang verbucht und erst nach Fortsetzung des Studiums in der entsprechenden „jüngeren“ Kohorte als Zugang erfasst (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.1980 - NC IX 1420/79 -, insoweit in NJW 1980, 2274 nicht abgedruckt; Beschluss vom 29.09.1982 - NC 9 S 2194/81 u.a. -). Bei einer solchen - zulassungsfreundlichen - Vorgehensweise wird der Studienplatz in der bisherigen Kohorte sofort besetzbar, ohne Rücksicht darauf, ob bei der Rückkehr des Beurlaubten in der neuen „jüngeren“ Kohorte ein Studienplatz frei ist; das Brachliegen von Teilkapazitäten durch das Vorhalten des Studienplatzes für den Beurlaubten wird dadurch unter Inkaufnahme des Risikos einer späteren Überbelegung vermieden.
38 
Zu einer solchen Verfahrensweise, die hier die Zulassung einer weiteren Antragstellerin zur Folge hätte, ist die Hochschule jedoch nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg gerade wegen der Gefahr der Entstehung späterer nicht ausgleichbarer Überlasten nicht verpflichtet (Beschluss vom 26.03.1981 - NC 9 S 1635/80 -; Beschluss vom 05.02.1981 - NC 9 S 871/80 -; Beschluss vom 27.08.1981 - NC 9 S 1322/81 -; Beschluss vom 29.09.1982 - NC 9 S 2194/81 u.a. -). Der VGH Baden-Württemberg billigt es ausdrücklich, dass die Hochschule zur Vermeidung einer Überbelegung den Beurlaubten - wie hier beim Antragsteller H. geschehen - unabhängig von der Beurlaubung fiktiv in seiner ursprünglichen Kohorte weiterführt, ohne ihn bei seiner Rückkehr zurückzustufen und sodann entsprechend seinem tatsächlichen Ausbildungsstand erneut als kapazitätsdeckend zu werten. Eine doppelte oder gar mehrfache Berücksichtigung des Beurlaubten in verschiedenen Kohorten ist dabei nicht zu befürchten. Es ist zwar einzuräumen, dass eine Mehrbelastung der Hochschule auch bei Buchung von Beurlaubten als Abgang und entsprechender nahtloser Auffüllung in vielen Fällen nicht eintreten wird, da - besonders für längere Zeit - Beurlaubte häufig das Studium abbrechen oder anderweitig fortsetzen dürften und auch im Falle des Antragstellers H. derzeit nicht sicher ist, ob er von seinem Recht, das Studium im Wintersemester 2006/07 tatsächlich zu beginnen, auch Gebrauch machen wird; der VGH Baden-Württemberg gesteht der Hochschule jedoch das Recht zu, diesen Unwägbarkeiten zur Vermeidung einer möglichen Überlast mit der fiktiven Weiterführung der Beurlaubten zu begegnen. Dann aber kann die Antragstellerin auch nicht durch die ebenso zu behandelnde fiktive Buchung des Antragsteller H. in der Belegungsliste des 2. Fachsemesters in ihren Rechten verletzt sein.
39 
Der schriftsätzlich weiterhin hilfsweise gestellte Antrag auf Zulassung ins 1. Fachsemester kann bereits aufgrund des bei der Antragsgegnerin praktizierten Jahreszulassungsprinzips keinen Erfolg haben.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der VGH Baden-Württemberg setzt in ständiger Praxis in Verfahren des vorläufigen wie des endgültigen Rechtsschutzes zur Erlangung eines Studienplatzes den Auffangwert an (vgl. nur die Beschlüsse vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 - und vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens am 10.11.2005, ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller / die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1 - 48 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 48 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 3/5, die Antragsgegnerin 2/5 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A. Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006, ist zulässig.
I. Ein rechtzeitiger, vor dem 15.07.2005 gestellter Zulassungsantrag bei der Universität U. liegt vor. Die Kammer geht dabei von einer einheitlich für alle AntragstellerInnen geltenden Frist aus. Soweit §§ 24 , 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der hier für das erste Fachsemester anwendbaren Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 27.01.2005 (GBl. S. 167; ZVS-VergabeVO) die Frist auch für außerkapazitäre Bewerbungsanträge von AntragstellerInnen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16.01.2005 erworben haben (sog. „Altabiturienten“), auf den 31.05. vorverlegt, lässt die Kammer diese Bestimmung in den hier zu beurteilenden Eilverfahren außer Anwendung. Folglich sind alle AntragstellerInnen mit einem bis zum 15.07.2005 bei der Antragsgegnerin eingereichten Bewerbungsantrag am Losverfahren zu beteiligen.
Es ist zwar nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in der Sache nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber für das außerkapazitäre Antragsverfahren gewisse formelle Anforderungen normiert (vgl. hierzu und zum Folgenden im Zusammenhang mit § 3 HVVO: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 249, 253). Grundsätzlich liegt auch die Wahl des für die Bewerbung maßgeblichen Stichtags im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, die ihre äußerste Grenze nur in dem Gebot der Zumutbarkeit für den Studienbewerber findet. Eben jene Grenze wird aber ihrerseits wiederum bestimmt durch den Zweck, den der Normgeber zulässigerweise mit der Einführung eines Stichtages für Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl verfolgt. Dieser liegt darin, frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, damit die Bewerbungsverfahren von der Hochschule ggf. beschieden bzw. die entsprechenden gerichtlichen (Massen-)Verfahren - wie von der entscheidenden Kammer regelmäßig beabsichtigt - so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist.
Dieser Zweck kann jedoch mit der vorgenommenen Differenzierung zwischen Altabiturienten und sonstigen Bewerbern nicht erreicht werden. Auch nach der Neuregelung ist die Bewerberkonkurrenz nämlich erst am 15.07. geschlossen, da die Hochschule nach dem 31.05. weiter zuwarten muss, ob nicht noch „Neuabiturienten“ weitere Anträge stellen. Die Vorverlegung der Frist im außerkapazitären Bereich ist somit zur Zweckerreichung weder geeignet noch erforderlich.
Die Neuregelung mag im originären (innerkapazitären) Anwendungsbereich des § 3 ZVS-VergabeVO, dem zentralen Vergabeverfahren, ihre Berechtigung haben, um bereits frühzeitig eine Bewerberauswahl für die in ihrem Umfang nunmehr ausgeweiteten Auswahlgespräche treffen zu können; diejenigen Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bereits erworben haben, können sich ohne weitere Umstände bereits zu einem früheren Zeitpunkt zumutbarerweise im ZVS-Verfahren bewerben. Da im außerkapazitären Vergabeverfahren aufgrund gerichtlicher Eilbeschlüsse jedoch lediglich ein Losverfahren durchgeführt wird und keine Auswahlgespräche zu führen sind, fehlt es an jeglichem erkennbaren sachlichen Grund für eine Vorverlegung der Bewerbungsfrist für - lediglich - einen Teil der potenziellen Bewerber. Insoweit ist die Regelung einer Ausschlussfrist nicht erforderlich, vielmehr erschwert sie die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ohne sachliche Rechtfertigung und ist daher unverhältnismäßig.
Dazuhin dürfte die Fristregelung kaum mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein. Einerseits ist - wie dargelegt - mangels eines außerkapazitären „Auswahlverfahrens“ kein sachlicher Grund ersichtlich, Altabiturienten bei den Anforderungen an die außerkapazitäre Bewerbung anders als Neuabiturienten zu behandeln. Ebenso wenig ist für die Kammer andererseits auch nur ansatzweise erkennbar, weshalb Altabiturienten als Bewerber für höhere Fachsemester oder für nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, auf die nicht die ZVS-VergabeVO, sondern der - unverändert gebliebene - § 3 HVVO Anwendung findet, ihren außerkapazitären Antrag bis zum 15.07. einreichen dürfen, während Bewerber für das 1. Fachsemester mit „Altabitur“ in Studiengängen des ZVS-Verfahrens ihre Bewerbung bereits zum 31.05. einreichen müssen. Zwischen beiden (außerkapazitären) Vergleichsgruppen bestehen keine Unterschiede von Gewicht, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Letztlich steht Art. 3 Abs. 1 GG auch einer willkürlichen Gleichbehandlung von Ungleichem entgegen; ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung des inner- und des außerkapazitären Antrags eines Altabiturienten ist aber gerade nicht ersichtlich, nachdem die Vorverlegung des Bewerbungszeitpunktes nur im zentralen Vergabeverfahren einen erkennbaren Sinn hat (wo sie im Übrigen von der ZVS für das Wintersemester 2005/2006 selbst nicht angewandt wird).
Auch der Normgeber selbst - das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - konnte auf Anfrage der Kammer weder die Beschränkung der Teilhaberechte der Studienbewerber im außerkapazitären Bereich sachlich rechtfertigen noch einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppen benennen (vgl. das Schreiben des MWK vom 19.05.2005 - Az. 632.1/308).
Angesichts all dessen hält es die Kammer im Eilverfahren für geboten, die - voraussichtlich verfassungswidrige - Neuregelung des Fristendes in §§ 24, 3 Abs. 2 ZVS-VergabeVO, soweit sie die Frist für außerkapazitäre Bewerbungen von Altabiturienten vorverlegt, nicht anzuwenden und die Bestimmung dahingehend geltungserhaltend zu reduzieren, dass es bei der einheitlichen Fristbestimmung auf den 15.07. bleibt. Die Vorschrift ist daher einstweilen wie folgt zu lesen:
„(2) Der Zulassungsantrag muss
1. ...
10 
2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli, bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfrist).“
11 
Eine Verwerfung der Fristenbestimmung insgesamt mit der Folge, dass überhaupt keine Frist mehr gilt, hält die Kammer - jedenfalls im Eilverfahren - weder für geboten noch für zulässig. Die Bestimmung enthält zwei selbstständige - trennbare - Regelungsbereiche: einerseits die spezielle Fristbestimmung 31.05. für Altabiturienten und andererseits als Auffangregelung die generelle Fristbestimmung 15.07. für alle (übrigen) Studienbewerber. Nur die erstgenannte ist verfassungswidrig. Da die Vorschrift teilbar ist und der verfassungswidrige Teil isoliert aufgehoben werden kann, verbleibt es bei der Auffangfrist 15.07. Eine Auslegung dergestalt, dass nunmehr (nur) für Altabiturienten überhaupt keine Frist mehr gilt, Neuabiturienten jedoch den 15.07. einzuhalten haben, verbietet sich deshalb, weil dies gleichfalls zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG - und ggf. sogar zu einem noch verfassungsferneren Zustand - führen würde.
12 
Auf die von Antragstellerseite im Rahmen des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollverfahrens diskutierten weiteren Fragen - insbesondere betreffend die Frage, ob einem Studienbewerber eine Bewerbung zu einem Zeitpunkt zugemutet werden kann, zu dem die Zulassungszahl noch gar nicht festgesetzt ist und zu dem er die Erfolgsaussichten eines Bewerbungsantrags noch gar nicht abschätzen kann (vgl. dazu etwa Bayer. VGH, Beschluss vom 12.02.1997 - 7 CE 96.10046 u.a. -) - kommt es danach nicht mehr an. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Fristbestimmung im Verordnungswege stellt die Kammer im Eilverfahren nicht in Frage. Angesichts der langjährig - weit gehend beanstandungsfrei - praktizierten Anwendung der Frist hinterfragt die Kammer auch im Eilverfahren die Tauglichkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 2 Abs. 1 HZG i.V. mit Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen bzw. des Umsetzungsgesetzes; zur Mehrdeutigkeit der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage in Sachsen: Sächs. OVG, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -) nicht weiter.
13 
II. Das Gericht erachtet auch die im gerichtlichen Eilverfahren gestellten Anträge für zulässig, unabhängig davon, ob einzelne AntragstellerInnen ihren jeweiligen Antrag auf eine unmittelbare Zulassung gerichtet und nur hilfsweise die Zulassung nach den Rangplätzen eines anzuordnenden Losverfahrens begehrt haben oder ob sie isoliert (nur) die Durchführung eines - mitunter auf eine bestimmte Platzzahl beschränkten - Losverfahrens und die anschließende Zulassung nach den jeweiligen Rangplätzen beantragt haben.
14 
Nach Auffassung der Kammer besteht der sachdienliche Antrag im Eilverfahren des Kapazitätsstreits darin, im Hauptantrag eine direkte (vorläufige) Zulassung und hilfsweise eine Zulassung nach Maßgabe eines durchzuführenden Losverfahrens zu begehren. Soweit Antragsfassungen unklar sind, legt das Gericht das Begehren der Antragsteller in diesem Sinne aus.
15 
Nachdem einzelne Antragstellervertreter sich nunmehr ausdrücklich gegen eine sachdienliche Auslegung der vorgenannten Art zur Wehr setzen, besteht Anlass zu weiteren Ausführungen im Hinblick auf die Behandlung der von ihnen gestellten „reinen Losanträge“. Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip vermittelt dem Studienbewerber in den Grenzen der vorhandenen Ausbildungskapazitäten ein subjektiv-öffentliches Teilhaberecht auf Aufnahme in eine öffentliche Ausbildungseinrichtung. Der daraus im Einzelfall folgende verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch wird durch einen Auswahlmodus - wie etwa ein Losverfahren -, der zwangsläufig aufgrund des Bewerberüberhangs zu bestimmen ist, nicht geprägt, sondern nur in seiner Realisierung beeinflusst (vgl. die Äußerung des BVerwG an das BVerfG im Verfahren 1 BvR 2460/04 vom 18.01.2005 - BVerwG 6 St 11.04 -, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG). Folglich hat der Studienbewerber aus dem Verfassungsrecht ggf. einen Anspruch auf Zulassung zum Studium seiner Wahl, nicht aber einen subjektivrechtlichen Anspruch auf ein bestimmtes Auswahlverfahren. Das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG bezieht sich auf die Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten, nicht aber auf die isolierte Teilnahme an einem zwischengeschalteten Verfahren zur Bewältigung des Bewerberüberhangs. Das Losverfahren stellt im Rahmen der Mangelverwaltung immer nur den Weg zum eigentlichen Ziel - der Zulassung zum Studium - dar. Vor diesem Hintergrund sind reine Losanträge als „kupierte Hilfsanträge“ in dem Sinne zu verstehen, dass der jeweilige Antragsteller den „eigentlichen“ Hauptantrag - aus Kostengründen - bewusst nicht und nur den an sich als Hilfsantrag zu begreifenden Losantrag stellt (einen „verdeckten Hilfsantrag“ verneinend: VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -).
16 
Einem derartigen Antrag kann - unabhängig davon, ob er mit einer zusätzlichen Quote versehen ist oder nicht - das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden (so das BVerwG in der zitierten Stellungnahme). Für die Kammer folgt dies bereits daraus, dass das Gericht im auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 938 ZPO einen Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Fassung der einstweiligen Anordnung hat. Gemäß § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht „nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind“. Das Gericht kann dabei nicht nur mit der einstweiligen Anordnung hinter dem Antrag zurückbleiben, sondern unter Umständen im Rahmen eines gewissen Spielraums auch eine geeignete andere Regelung treffen (vgl. HessStGH, Urteil vom 17.01.1991 - P St. 1119 e. V. -, NVwZ 1991, 561) , solange der „Zweck“ - das ist hier unabhängig von der konkreten Antragsfassung die Sicherung der Erlangung eines Studienplatzes im Hauptsachverfahren - gewahrt bleibt. Damit ist positivrechtlich festgelegt, dass sich der Anordnungsinhalt nicht streng an der Vorgabe von §§ 113 Abs. 5, 114 VwGO zu orientieren hat, sondern dem Gericht eine flexibel handhabbare einstweilige Entscheidungsbefugnis gegeben ist (vgl. dazu Schoch, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 123, Rn 133).
17 
Nach diesen Maßgaben überschreitet die Kammer auch nicht die Grenzen des § 88 VwGO, wenn einzelne AntragstellerInnen ihren Antrag auf ein Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Plätzen (etwa: „15 % der festgesetzten Zulassungszahl“, hier also: 45 Studienplätze) beschränkt haben und die Kammer sie dennoch an einem Losverfahren um eine höhere Anzahl von Studienplätzen (hier: 48) beteiligt. Nach dieser Vorschrift darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Die Bestimmung legitimiert den Richter zwar nicht, die Grenzen einer zulässigen Auslegung zu überschreiten und dabei an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie - nach Meinung des Richters - zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte (so BVerwG, Beschluss vom 29.08.1989 - 8 B 9.89 -, Buchholz 310 § VwGO Nr 17). Im Verfahren nach § 123 VwGO findet die Regelung des § 88 VwGO jedoch nur entsprechende Anwendung, die an die Erfordernisse des Eilverfahrens anzupassen ist. Wie dargelegt, kann das Gericht danach etwa auch zweckorientiert ein vom Antrag abweichendes Aliud in den Tenor mit aufnehmen.
18 
Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer angemessen, alle AntragstellerInnen unabhängig von einer Quotierung ihres Losantrags vollumfänglich am Losverfahren zu beteiligen. Eine strenge Anwendung des Grundsatzes „ne ultra petita“ wäre im Massenverfahren des Hochschulzulassungsrechts auch praktisch nicht durchführbar oder jedenfalls mit nicht hinnehmbaren Schwierigkeiten verbunden. Beantragt beispielsweise ein Antragsteller / eine Antragstellerin die Teilnahme an einem Losverfahren um 45 Studienplätze und erhält er bzw. sie im sodann von der Hochschule durchgeführten Losverfahren um die Vergabe von 48 gerichtlich aufgedeckten Studienplätzen den Rangplatz 46, so müsste die Hochschule 48 Studienplätze an die Inhaber der Rangplätze 1-45 und 47-49 vergeben und den Antragsteller mit dem Rangplatz 46 zurückweisen. Insoweit ist ein Losverfahren noch ohne Weiteres durchführbar. Nahezu unlösbare Probleme tun sich aber auf, wenn auf vorrangigen Plätzen ein Bewerber die Zulassung nicht annimmt und ein Nachrückverfahren durchzuführen ist. Dann ist bereits unklar, wer zum Nachrücken berechtigt sein soll, der Rangplatzinhaber mit Nr. 46 oder der Rangplatzinhaber mit Nr. 50. Auch wenn mit der Tenorierung sicher gestellt würde, dass das Nachrückverfahren strikt nach Rangziffer durchzuführen ist, wäre dabei noch - bereits im Rahmen der Tenorierung - die gerichtliche Antragstellung des jeweiligen Nachrückers zu beachten; es ist nämlich durchaus denkbar, dass etwa der auf Rangnr. 50 platzierte Studienbewerber nur die Beteiligung an einem Losverfahren um (z.B.) 23 Studienplätze beantragt hat, weshalb er beim Nachrücken wohl nicht zu berücksichtigen wäre, solange nicht weniger als 23 zusätzliche Studienplätze vergeben sind. Das Beispiel ließe sich bis ins Absurde weiterbilden, etwa mit Blick auf die Frage, was zu geschehen hätte, wenn ausgerechnet der Rangplatzinhaber Nr. 23 seine Zulassung ausschlägt; müsste dann die Rangnr. 50 auf Platz 23 „vorspringen“ mit der Folge einer Zulassung oder könnte ihm weiter entgegengehalten werden, dass er nur ein Losverfahren um 23 Plätze beantragt hat, vorrangig vor ihm aber schon 47 Plätze vergeben sind? Führt man sich die Vielgestaltigkeit der tatsächlich vorliegenden Anträge der jeweiligen Antragsteller vor Augen - viele Prozessbevollmächtigte, die einen quotierten Losantrag gestellt haben, prognostizieren jeweils unterschiedliche Zulassungszahlen -, so wird deutlich, dass ein derartiges Losverfahren - selbst wenn es theoretisch konstruierbar wäre - für die Antragsgegnerin, die zur Durchführung des Losverfahrens zu verpflichtet wird, praktisch nicht durchführbar ist. Die Rangliste verlöre in einem solchen Fall im Übrigen auch jegliche Aussagekraft im Hinblick auf das prozesstaktische Verhalten im Hauptsacheverfahren, da dem jeweiligen Bewerber nur sein Rangplatz, nicht aber die Antragstellung der vor ihm platzierten Bewerber bekannt ist, was dazu führen kann, dass er in Anbetracht eines (nur vermeintlich) aussichtslosen Rangplatzes auf die Durchführung eines kostenpflichtigen Hauptsacheverfahrens verzichtet. Letztlich kann aus der Sicht der Kammer auch der Charakter des Hochschulzulassungsverfahrens als Massenverfahren, das zu gewissen Pauschalierungen berechtigen muss, in diesem Zusammenhang nicht vollständig ausgeblendet werden. Eine - nach Ansicht der Kammer gebotene - Entscheidung der gerichtlichen Eilverfahren in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang zum Semesterbeginn wie auch eine dem folgende (vorläufige) Zulassung der im Losverfahren obsiegenden AntragstellerInnen durch die Antragsgegnerin wäre nämlich in vielen Fällen nicht mehr möglich, wenn bei der Tenorierung der einzelnen Verfahren wie auch bei der konkreten Durchführung des Los- und Nachrückverfahrens derart differenziert vorgegangen werden müsste.
19 
Im Übrigen wäre es vollends unmöglich, die Verlosung von einer je nach Antragstellerin und jeweiliger Antragstellung unterschiedlichen Zahl von Studienplätzen mit dem von einigen Antragstellervertretern - jedenfalls im Vorjahr noch - propagierten „Entdeckerprinzip“ zu verbinden, wonach vom Gericht jeweils „aufgedeckte“ freie Studienplätze nur an diejenigen AntragstellerInnen zu vergeben seien, die durch entsprechenden Sachvortrag im Rahmen der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu ihrer „Entdeckung“ beigetragen haben.
20 
Angesichts all dessen orientiert sich die Kammer weiterhin am „Zweck“ des mit der Antragstellung im Eilverfahren verbundenen Begehrens - der Zulassung zum Studium - und beteiligt alle AntragstellerInnen ungeachtet bestimmter Maßgaben für das Losverfahren in den jeweiligen Anträgen am von der Antragsgegnerin durchzuführenden Losverfahren. Im Hinblick auf die Folgen bestimmter Antragstellungen für die gesondert zu betrachtende Kostenentscheidung werden Ausführungen im Rahmen der Begründung der Nebenentscheidungen zu machen sein (dazu unten V.2.).
21 
B. Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
22 
Es besteht ein Anordnungsgrund. Es ist nicht zumutbar, mit dem Beginn des Studiums zuzuwarten, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, da es sich um die Berufsausbildung handelt.
23 
Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO). Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin beträgt nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), 350 Studienplätze.
24 
I. In der Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 - ZZVO 2005/2006 - vom 28.06.2005 (GBl. S. 492) sind 300 Studienplätze für das Studienjahr 2005/06 festgesetzt. Aktuell sind an der Universität im ersten Fachsemester 302 Studienplätze belegt, die Antragsgegnerin ist daher zur vorläufigen Vergabe weiterer 48 Studienplätze zu verpflichten.
25 
Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 62 Universitätsgesetz erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), anzuwenden. Hiernach beträgt das Lehrdeputat für Professoren und beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben jeweils 9 Semesterwochenstunden (SWS) und für Hochschulassistenten 4 SWS. Juniorprofessoren haben danach, soweit sie positiv evaluiert worden sind 6 SWS, im Übrigen 4 SWS zu unterrichten. Bei wissenschaftlichen Dauerassistenten beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 9 SWS, bei Zeitangestellten in der Regel 4 SWS.
26 
Die Antragsgegnerin hat in ihrem an das Ministerium übersandten Kapazitätsbericht das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 264,5 SWS angegeben. Dabei hat sie 39 Planstellen, zwei weniger als im Vorjahr, zugrunde gelegt. Im Einzelnen geht die Kapazitätsberechnung von folgenden Berechnungsgrundlagen aus:
27 
Abt Anatomie u. zellul. Neurobiol. / Abt. Anatomie u. Zellbiologie
28 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 2 9 -
18
C 3 3 9 -
27
C 2 2 9 -
18
C 1 3 4 -
12
A 15 1 9 -
9
BAT IIa/Ib (D) 2 9 -
18
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 -
8
Summe
110
29 
Abteilung Physiologische Chemie / Abt. Biochemie
30 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 2 9 4
14
C 3 2 9 -
18
C 1 5 4 -
20
BAT IIa/Ib (D) 0,5 9 -
4,5
BAT IIa/Ib (Z) 3,5 4 -
14
Summe
70,5
31 
Abteilung Allg. Physiologie / Abt. Angew. Physiologie
32 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 2 9 -
18
C 3 2 9 -
18
C 2 1 9 -
9
C 1 2 4 -
8
BAT IIa/Ib (D) 3 9 -
27
BAT IIa/Ib (Z) 1 4 -
4
Summe
84
33 
Das Lehrangebot hat sich gegenüber dem Vorjahr in den Rechnungen der Antragsgegnerin dadurch verringert, dass die Universität eine C 1 - Stelle in der Abteilung Allgemeine Physiologie / Angewandte Physiologie (Nr. 104983) gestrichen hat (- 4 SWS). Weiterhin hat die Antragsgegnerin in der Abteilung für Physiologische Chemie / Biochemie eine befristete BAT IIa/Ib - Stelle (Nr. 106625, Stelleninhaberin: Dr. T.) nicht mehr in Ansatz gebracht (- 4 SWS) und eine unbefristete BAT IIa/Ib - Stelle (Nr. 104861, Stelleninhaber: Prof. Dr. M.-E.) in eine befristete Stelle umgewandelt (- 5 SWS). Darüber hinaus berücksichtigt die Universität in dieser Abteilung für Prof. Dr. W. weiterhin eine Deputatsreduzierung von 4 SWS für seine Tätigkeit als Prodekan (- 4 SWS).
34 
In der Vorklinischen Lehreinheit legte die Antragsgegnerin der Berechnung keine Titellehre und keine Lehraufträge zugrunde, sodass auch keine Erhöhung des bereinigten Lehrangebots nach § 10 KapVO VII angenommen wurde.
35 
In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie (Diplom), Zahnmedizin, Biochemie und Molekulare Medizin (Dienstleistungsexport) erbringt.
36 
Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie (Diplom) hat die Antragsgegnerin dabei - anders als in den Vorjahren - erstmals mit einem CAq von 0,3000 gerechnet und einen Aq von 70 prognostiziert, sodass sich 0,3 x 70/2 = 10,5 SWS an Exportleistung errechneten. Für die Biologie-Vorlesung sind weiterhin 1,5 SWS in die Berechnung eingestellt. Den CAq für Zahnmedizin hat die Universität auf 0,8005 reduziert und ist im Weiteren von der festgesetzten Studienanfängerzahl des Vorjahres (55) als Aq ausgegangen, sodass sich weitere Exportleistungen von (0,8005 x 55/2 =) 22,0131 SWS ergeben. Erstmals hat die Antragsgegnerin nunmehr auch Exportleistungen für die neuen Bachelorstudiengänge Biochemie und Molekulare Medizin geltend gemacht. Jeweils ausgehend von einer Studienanfängerzahl von 25 hat sie unter Ansatz eines CAq von 0,6000 (Biochemie) bzw. 0,3700 (Molekulare Medizin) Exportleistungen von 7,5 und 4,6250 SWS addiert. Insgesamt hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot danach um 10,5 + 1,5 + 22,0131 + 7,5 + 4,6250 = 46,1381 SWS reduziert.
37 
Dies führt in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zu einem bereinigten Lehrangebot von
38 
264,5 – 46,1381 = 218,3619 SWS.
39 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt und sodann durch den auf die Lehreinheit der Vorklinik entfallenden CAp, den die Antragsgegnerin mit einem Wert von 1,4736 angibt, geteilt. Auf diesem Wege errechnete die Antragsgegnerin
40 
(218,3619 x 2) : 1,4736 = 296,3652,
41 
abgerundet 296 Studienplätze. Abweichend von dieser errechneten Kapazität schlug die Antragsgegnerin dem Ministerium die Festsetzung einer Zulassungszahl von 300 Studienanfängern vor, die in der Folge vorgenommen wurde (vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin an das MWK vom 29.03.2005).
42 
Zur Ermittlung des CAp der Vorklinik von 1,4736 hat sich die Antragsgegnerin wie im Vorjahr an den in der Studienordnung festgelegten Stundenvolumina orientiert und unter Anwendung der Formel
43 
Semesterwochenstunden x Anrechnungsfaktor
44 
Gruppengröße
45 
für jede Veranstaltung den Betreuungsaufwand der Vorklinik ermittelt. Für Vorlesungen rechnet die Antragsgegnerin weiter mit einer Gruppengröße von g = 180.
46 
Ein negativer Schwund war nach der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen.
47 
II. Diese Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität nicht aus und bedarf der Korrektur:
48 
1. Dabei ist zunächst auf Lehrangebotsseite die für zwei - soweit ersichtlich noch nicht evaluierte - Juniorprofessoren angesetzte Lehrverpflichtung von 4 SWS im Eilverfahren hier nicht zu beanstanden. Sie entspricht § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO. Zwar hat die Kammer vor Einführung einer verordnungsrechtlichen Regelung durch Art. 17 des 2. HRÄG Bedenken gegen die Höhe dieser Lehrverpflichtung erhoben, die sich der Sache nach weiterhin gegen die nun erfolgte Regelung richten könnten. Gleichwohl hält es die Kammer im Eilverfahren nicht für angebracht, die gesetzgeberische Wertung außer acht zu lassen, nachdem auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, wenn auch dort ohne Bezug und Aussagen zur materiell-rechtlich erforderlichen Höhe der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren, sondern allein unter Auseinandersetzung mit dem Stellengruppenprinzip, Fragen der richterlichen Notkompetenz und der Regelung des § 5 KapVO) keinen Anlass für eine Anhebung des Lehrdeputats gesehen hat. Die weitere Klärung der Verfassungskonformität der neu geregelten Lehrverpflichtung kann allenfalls in einem Hauptsacheverfahren erfolgen.
49 
2. Die Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. W. von 4 SWS kann - wie im Vorjahr - auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht anerkannt werden. Es fehlt weiterhin an der nach § 6 a Abs. 5 LVVO in formeller Hinsicht erforderlichen Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2005. Die Kammer hat der Antragsgegnerin in den Eilbeschlüssen des Vorjahres (Beschlüsse vom 02.11.2004 - NC 6 K 241/04 u.a. -) und in den dazugehörigen Hauptsacheentscheidungen (Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -) dargelegt, dass die vorgenommene funktionsbezogene Bestimmung der Lehrverpflichtungsermäßigung nicht genügt und eine individuelle Verteilung der Deputatsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale nach § 6 a Abs. 5 LVVO nicht zu ersetzen vermag. Darauf wird zur weiteren Begründung verwiesen. Die Antragsgegnerin hat - in Kenntnis der Rechtsansicht der Kammer - weder vorgetragen, dass eine individuelle Abwägungsentscheidung für den nunmehr zu beurteilenden Berechnungszeitraum nachgeholt worden ist, noch ist dies sonst ersichtlich.
50 
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ihr ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg in den - noch immer - anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend das Studienjahr 2004/2005 sowie in den ebenfalls anhängigen Berufungsverfahren nicht vertretbar erscheint, nachdem die Antragsgegnerin Bescheide erlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar die Berufungsverhandlung auf den 23.11.2005 terminiert und wird voraussichtlich zur Lehrverpflichtungsermäßigung des Prodekans - wie auch im Übrigen zu streitigen Rechtsfragen auf der Lehrnachfrageseite (g = 180 bei Vorlesungen) - Stellung nehmen; es ist jedoch nicht absehbar, wann die Entscheidungsgründe in diesen Verfahren vorliegen werden und ob bzw. wann die Entscheidungen rechtskräftig werden. In Anbetracht des Umstands, dass die Universität die gesamte Bewerberkonkurrenz durch den Erlass von Ablehnungsbescheiden nunmehr in weitere kostenpflichtige Hauptsacheverfahren zwingt, hielt es die Kammer für geboten, die anhängigen Eilverfahren des Wintersemesters 2005/2006 zu entscheiden, damit wenigstens die auf der auszulosenden Rangliste schlecht platzierten Bewerbern für die Frage der Einleitung eines Klageverfahrens entsprechende Konsequenzen ziehen können.
51 
3. Das Lehrdeputat der C 1 - Stelle Nr. 104983 aus der Abteilung Allgemeine Physiologie / Angewandte Physiologie ist fiktiv fortzuführen. Aus kapazitätsrechtlicher Sicht fehlt es an der für die Anerkennung der Stellenstreichung erforderlichen Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber.
52 
Mit dem Kapazitätsbericht hat die Antragsgegnerin einen Vermerk vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Stelle „in den Solidarpakt“ eingehe. Prof. Dr. D., der die Nachfolge des Abteilungsleiters Prof. Dr. R. angetreten habe, habe in seiner Berufungszusage 5 Stellen erhalten, während Prof. Dr. R. 6 Stellen gehabt habe. Obwohl die Kammer der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Darlegung der Abwägungsentscheidungen für die Stellenstreichungen gegeben hat, hat sie in Bezug auf diese Stelle in der Sache nichts weiter vorgetragen, sondern lediglich ausgeführt beschrieben, dass Prof. Dr. D. seine Tätigkeit im Dezember 2004 an der Universität aufgenommen habe und dass ihm in den Berufungsverhandlungen „nur“ 5 Stellen zugesagt worden seien (vgl. Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 14.10.2005 mit Anlage B 12). Die sechste Stelle habe aus Haushaltsgründen im Rahmen des Solidarpaktes gestrichen werden müssen.
53 
Diese Begründungen genügen nicht den nach der Rechtsprechung der Kammer an Stellenstreichungen kapazitätsrechtlich zu stellenden Anforderungen (vgl. nur Beschluss vom 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -, Zahnmedizin Tübingen; vgl. im Übrigen auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -; Urteil vom 18.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 22; Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 31; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, Buchholz 421.21 Nr. 34; Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 42). Danach ist unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots eine Abwägung zwischen den Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen zu treffen. Die Entscheidung ist gerichtlich zu beanstanden, wenn eine planerische Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn diese nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts erfolgt ist oder wenn Belange der Studienplatzbewerber in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt. Zwar sind als sachliche Gründe im Rahmen einer Abwägungsentscheidung, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben, im Zweifel auch Sparzwänge anzuerkennen. Darunter fallen auch die zwingenden Folgen von Umstrukturierungen, die unter dem Eindruck von Sparzwängen einem wirtschaftlicheren Einsatz der staatlichen Haushaltsmittel dienen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -). Allerdings können Sparzwänge alleine eine kapazitätserhebliche Stellenkürzung nicht ohne weitere Abwägung im Konkreten rechtfertigen. Vielmehr bedarf es unter Berücksichtigung dieser Sparzwänge einer konkreten und auf die einzelne Stelle bezogenen Abwägung der zuvor zu ermittelnden widerstreitenden Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -; OVG Berlin, Beschluss vom 25. September 1996 - 7 NC 51.96 -, WissR 1997, 79, wonach diese Grundsätze nicht nur für den Abbau von Studienplätzen aufgrund von gesetzlich geregelten Reduzierungen des Lehrkörpers gelten, sondern auch für den Fall, dass die Reduzierungen auf Zuschusskürzungen des Landes beruhen, die die Hochschulen im Rahmen ihrer Haushaltsentscheidungen in den einzelnen Fachbereichen umsetzten). Diesen Grundsätzen werden die hier von der - insoweit darlegungspflichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -) und zur weiteren Darlegung aufgeforderten - Antragsgegnerin ins Feld geführten Erwägungen nicht gerecht.
54 
Der Sache nach hat die Antragsgegnerin eine Abwägungsentscheidung überhaupt nicht vorgetragen. Offenkundig hat eine Abwägung auch nicht stattgefunden. Die Antragsgegnerin hat sich auf die Schilderung der Hintergründe der Stellenstreichung beschränkt. Eine Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber lässt sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch nicht ansatzweise entnehmen. Teilhaberechte der Studienbewerber sind - soweit ersichtlich - nicht in den Blick genommen, geschweige denn in eine konkrete Abwägungsentscheidung einbezogen worden (zu einem derartigen Abwägungsausfall vgl. etwa auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.04.2004 - 2 NB 729/04 -, NVwZ-RR 2004, 754, 756).
55 
4. Auch die Streichung der befristeten BAT-Stelle Nr. 106625 in der Abteilung für Physiologische Chemie kann kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden. Hinsichtlich dieser Stelle hat die Antragsgegnerin vorgetragen, sie sei dem Abteilungsleiter Prof. Dr. W. in dessen Berufungsverhandlungen 1999 zugesagt worden, nachdem Prof. Dr. M.-E. als unbefristet Beschäftigter damals bereits eine Stelle „blockiert“ habe und Prof. Dr. W. sein eigenes Personal habe mitbringen wollen. Die Zusage sei längstens bis zum 31.07.2005 ausgesprochen worden. Zu diesem Zeitpunkt endete das Beschäftigungsverhältnis von Prof. Dr. M.-E.. Die Stelle sei von vorneherein mit der Maßgabe eingerichtet worden, dass sie beim - absehbarem - altersbedingten Ausscheiden von Prof. Dr. M.-E. wieder entfalle. Insoweit handele es sich um eine Rückkehr zu den ursprünglichen Verhältnissen, nicht aber um einen Stellenabbau. Derartige Übergangslösungen müssten auch kapazitätsrechtlich möglich sein.
56 
Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob diese Erwägungen den dargelegten Anforderungen an die Abwägungsentscheidung im Zusammenhang mit einer Stellenstreichung genügen, da wiederum Belange der Studienbewerber nicht gewürdigt worden sind und die Antragsgegnerin selbst noch in einem Vermerk vom 09.09.2005 (Anlage B 7 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 23.09.2005) ausführt, ein Abwägungsbeschluss über die Stellenbesetzungen der Abteilung von Prof. Dr. W. liege nicht vor. Eine solche Abwägungsentscheidung wäre allenfalls - wenn überhaupt - dann entbehrlich, wenn die Stelle tatsächlich - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - von vorneherein quasi mit der Hypothek des späteren Wegfalls 1999 (neu, zusätzlich und nur auf Zeit) geschaffen worden ist. Die genauen Umstände der Berufungsverhandlungen aus dem Jahr 1999 sind der Kammer weder bekannt noch von der Antragsgegnerin im Einzelnen dargelegt. Sollte die Stelle auch zuvor schon vorhanden gewesen sein und Prof. Dr. W. nur deren Beibehaltung - nicht aber die Neueinrichtung der Stelle - zugesagt worden sein, so wäre nunmehr ohnehin unter Abwägung aller beachtlichen Belange zunächst über die Streichung der Stelle zu befinden gewesen.
57 
Es kann jedoch letztlich offen bleiben, ob hier eine Abwägungsentscheidung erforderlich war. Jedenfalls steht § 5 Abs. 2, 3 KapVO der kapazitätsrechtlichen Anerkennung der Stellenstreichung für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum entgegen. Nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen ist der Wegfall der Stelle nämlich bislang weder eingetreten noch war er mit hinreichender Sicherheit vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar. Nach dem bereits zitierten Vermerk vom 09.09.2005 (Anlage B 7 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 23.09.2005) existiert(e) offenkundig jedenfalls noch kurz vor Beginn des Berechnungszeitraums ein schriftliches Bleibeangebot an Prof. Dr. W., das auch die Wiederbesetzung der hier streitigen Stelle Nr. 106625 beinhaltete. Auch in seinem Schriftsatz vom 05.10.2005 nimmt der Antragsgegnervertreter - im Zusammenhang mit der noch zu erörternden Umwidmung der Stelle von Prof. Dr. M.-E. - noch auf diese Zusage Bezug und führt sogar aus, die Kapazitätsberechnung gehe von einer Stellenstruktur aus, welche die Zusage an Prof. Dr. W. einbeziehe. Im Übrigen ist bemerkenswert, dass die Antragsgegnerin einerseits - beim Ansatz der Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. W. - unterstellt, dass er im Berechnungszeitraum an der Universität bleiben wird, andererseits aber die durch die Zusage an seine Person „gebundene“ Stelle Nr. 106625 so behandelt, als würde sie wegfallen, was nur für den Fall eintreten dürfte, dass Prof. Dr. W. das Bleibeangebot ausschlägt. Angesichts all dessen vermag die Kammer den diesbezüglichen rechnerischen Kapazitätsabbau, der im Tatsächlichen noch gar nicht sicher ist, nicht anzuerkennen.
58 
5. Demgegenüber beanstandet die Kammer die Umwidmung der Stelle Nr. 104861 (Stelleninhaber: Prof. Dr. M.-E.) von einer unbefristeten in eine befristete Stelle - jedenfalls im Eilverfahren - nicht. Ob eine Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt dem Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung (vgl. dazu und zum Folgenden mit zahlreichen Nachweisen die bereits zitierten Urteile der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -). Dieses Ermessen soll der Verwaltung ermöglichen, den Bedürfnissen der Hochschulen in allen ihren Belangen angemessen und flexibel Rechnung zu tragen. Dabei sind die Bedürfnisse der Studienbewerber - auch in Studiengängen mit Kapazitätsbeschränkung - zwar ein bedeutsamer, jedoch nicht der einzige Gesichtspunkt. Das Ermessen ist daher nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust (mit)ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind. Die Verwaltungsgerichte haben - wie oben bereits ausgeführt - zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt. Die Ermessensbetätigung im Zusammenhang mit der Befristung der Beschäftigung eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters ist dabei durch die Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs und das Bedürfnis nach einer hohen Fluktuation im Bereich des wissenschaftlichen Nachwuchspersonals im Sinne eines gewissermaßen intendierten Ermessens dahin gehend vorgeprägt, dass nach Möglichkeit befriste Verträge geschlossen werden sollen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -), wodurch das Gewicht der Interessen der Studienbewerber und die Anforderungen an deren Berücksichtigung sinken.
59 
Die Antragsgegnerin hat die Umwandlung der Stelle in eine befristete einerseits damit begründet, dass eine weitere unbefristete Besetzung ihr derzeit jegliche Flexibilität in Zusammenhang mit einer möglicherweise vorzunehmenden Neubesetzung der Abteilungsleiterstelle nehmen würde. Andererseits müsse es der Universität möglich sein, altersbedingt frei werdende Stellen umzugruppieren, um sie in einer aktuell als sinnvoll und angemessen angesehenen Art und Weise zur Ausstattung einer Abteilung einzusetzen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Universität die mit der Umwandlung zwangsläufig verbundene Einbuße von 4 SWS nicht bedacht und aus sachwidrigen Erwägungen in Kauf genommen hätte. Die künftige Besetzung der Stelle als (nur) befristete entspreche der Konzeption der Stelle als solcher, die für den wissenschaftlichen Nachwuchs vorgesehen sei. Eine Fluktuation auf dieser Position sei gewollt. Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sei im Rahmen des Besetzungsermessens ein tragfähiger Gesichtspunkt zugunsten der befristeten Anstellung, die nach der Vorstellung des Verordnungsgebers und der KMK regelhaft mit einem reduzierten Lehrdeputat versehen sei.
60 
Diese Erwägungen sind im Rahmen des hier - wie dargelegt - vorgeprägten Maßstabs bei der Befristung von Stellen im Eilverfahren (noch) ausreichend. Zwar verkennt die Antragsgegnerin die Anforderungen an ihre Darlegungspflicht, wenn sie sich - wie zunächst geschehen - auf den sinngemäßen Hinweis beschränkt, Abwägungsfehler seien nicht ersichtlich, da es ihr zunächst obliegt, die der Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen darzutun (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -). Die weiteren von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gesichtspunkte entsprechen jedoch dem intendierten Ermessen, das bei Befristungsentscheidungen auszuüben ist. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Lehreinheit Vorklinische Medizin noch verhältnismäßig viele unbefristete Stellen vorhanden sind, liegt die von der Antragsgegnerin getroffene Befristungsentscheidung nahe. Sie dient ersichtlich der Ermöglichung eines regelmäßigen Austauschs des Personals und damit der Sicherung von Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen. Dass die Stelle bislang unbefristet ausgestaltet war, lag ersichtlich in der Person des Stelleninhabers begründet. Dass die Antragsgegnerin nach dessen Ausscheiden nunmehr eine Befristung der Stelle vornimmt, um sie wiederum mit wechselndem Personal besetzen zu können, ist angesichts dessen im Eilverfahren nicht zu beanstanden.
61 
6. Eine weitere Erhöhung des Lehrangebots kommt im Hinblick auf das Deputat des Lehrpersonals im Eilverfahren nicht in Betracht.
62 
In Bezug auf mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Vorjahres nicht feststellen können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Eine Lehrverpflichtung kommt ihnen in Baden-Württemberg nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 296/04 - wird verwiesen.
63 
Die Kammer hat in den zitierten Hauptsacheverfahren auch nicht feststellen können, dass Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter widmungswidrig besetzt sind; auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum ist dies nicht ersichtlich. Soweit einzelne Vertreter der Antragstellerseite rügen, von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung werde durchweg übersehen, dass es eine wirksame Neuregelung des § 57 f Abs. 2 HRG erst seit dem 31.12.2004 gebe, nachdem das BVerfG zunächst das 5. HRGÄndG (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803) und später teilweise das 6. HRGÄndG (Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -) für nichtig erklärt habe, sodass sämtliche zwischen dem 08.08.2002 und dem 30.12.2004 geschlossenen - auf § 57 f Abs. 2 HRG gestützten - Arbeitsverträge nicht wirksam befristet seien, rechtfertigt dies hier keine andere Beurteilung. Schon in tatsächlicher Hinsicht ist - wie das Gericht bereits in den Hauptsacheverfahren des Vorjahres festgestellt hat - nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin in der fraglichen Zeitspanne für die Vorklinische Lehreinheit auf § 57 f Abs. 2 HRG gestützte befristete Verträge überhaupt abgeschlossen hat. Im Übrigen würde eine „versehentliche“, nicht vom beiderseitigen Parteiwillen getragene unbefristete Besetzung einer Stelle wohl nichts an der - kapazitätsrechlich entscheidenden - Widmung der Stelle für befristet beschäftigte Mitarbeiter ändern.
64 
7. Die von der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr vorgenommene Verlagerung der in der Abteilung für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach - kapazitätsrechtlich bislang nicht begründeter - Streichung der Abteilungsleiterstellen verbleibenden Stellen in die klinische Lehreinheit ist auch für das hier zu beurteilende Studienjahr jedenfalls im Eilverfahren wiederum (noch) nicht zu beanstanden. Die Kammer hat auch für das Studienjahr 2005/2006 eine Vergleichsberechnung durchgeführt, die - fiktiv - von einem Verbleib der betroffenen Stellen in der Lehreinheit ausgeht und dies auch auf Lehrnachfrageseite berücksichtigt. Nachdem der Abteilung im Studienjahr 2004/2005 umfängliche Lehraufträge zugute gekommen sind, die damals aufgrund der Regelung des § 10 KapVO VII in die in vergleichbarer Weise bereits im Vorjahr vorgenommene Vergleichsberechnung nicht haben eingestellt werden können, lag nahe, dass der Vergleich nunmehr anders ausfallen könnte; für das Studienjahr 2005/2006 sind nämlich die im Berechnungszeitraum 2004/2005 vorhandenen Lehraufträge in die Berechnung einzubeziehen. Im Eilverfahren lässt sich ein Kapazitätsabbau durch die Verlagerung jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit annehmen, auch wenn im Tatsächlichen erhebliche Zweifel bestehen:
65 
Die zuvor in der Vorklinischen Lehreinheit vorhandenen (und nunmehr verschobenen) 6 Planstellen hatten eine Lehrverpflichtung von zusammen 39 SWS. Addiert man diese zu dem bereinigten Lehrangebot des Kapazitätsberichts - ohne jegliche gerichtliche Korrekturen im Übrigen - hinzu, so ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von 264,5 + 39 = 303,5 SWS. Weiterhin sind fiktiv die der Abteilung für Veranstaltungen der Vorklinik im Studienjahr 2004/2005 tatsächlich zugute gekommenen Lehrauftragsstunden hinzuzuzählen, die die Antragsgegnerin selbst auf Anfrage mit 12,2 SWS, pro Semester also 6,1 SWS, angibt (fiktives Gesamtlehrangebot danach: 303,5 + 6,1 = 309,6 SWS).
66 
Demgegenüber ist auf Lehrnachfrageseite der CAp um diejenigen Anteile zu erhöhen, die auf den Leistungen der Abteilung beruhen, die derzeit als „klinischer Import“ erbracht werden (0,2183 + 0,15 für 3 Integrierte Seminare), sodass der CAp der Vorklinik damit auf 1,4738 + 0,2183 + 0,15 = 1,8421 steigt. Andererseits hat die Kammer in den Zulassungsverfahren der Zahnmedizin für das Wintersemester 2004/2005 Kenntnis davon erhalten, dass ein Zahnmediziner (Dr. E. L.) seinerseits wiederum Lehrleistungen in Höhe von 16 Stunden in das von der Abteilung verantwortete Seminar „Mit 66 Jahren...“ exportiert, was nach Angaben der Antragsgegnerin einem CNW-Anteil von 0,0041 entspricht (vgl. Anlage B 6 zum Schreiben des Antragsgegnervertreters vom 30.09.2005 - Zahnmedizin), der bei der Vergleichsberechnung in Abzug zu bringen ist (1,8421 - 0,0041 = 1,8380). Ferner geht aus der Lehrveranstaltungsübersicht der Abteilung im Internet (http://sip.medizin.uni-ulm.de/studium_lehre/veranstaltungen.html) hervor, dass der „Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie“ tatsächlich mit einer Gruppengröße von g = 20 durchgeführt wird, während in der Kapazitätsberechnung mit g = 15 gerechnet wird. Unklar bleibt in dieser Lehrveranstaltungsübersicht auch der konkrete Ablauf des Seminars „Schmerz lass` nach!“, das in 4 Gruppen abgehalten wird, was Zweifel an der Gruppengröße hervorrufen kann (g = 80 statt g = 20?).
67 
Selbst wenn man all diese Umstände kapazitätsrechtlich für berücksichtigungsfähig hält - was im Einzelnen rechtlich nicht zweifelsfrei ist und auch im Tatsächlichen eine weitere Aufklärung erfordern würde - und auch auf eine Verrechnung der Lehrauftragsstunden mit Stellenvakanzen verzichtet, so ergibt sich im Rahmen der Vergleichsberechnung bei Einsatz der dargelegten Parameter - jeweils in der für die Universität ungünstigsten Variante - folgende (fiktive) Zulassungszahl:
68 
309,6 SWS - 46,1381 SWS = 263,4619 SWS
69 
unber. Lehrang. Dienstl.-Exp. ber. Lehrangeb.
70 
526,9238 SWS : (1,8380 - 0,0226 - 0,0375) = 296,3743 Studienplätze
71 
verdopp. Lehrangeb. CAp: Kursus g=20 1 Semin. g=80
72 
Diese fiktive Zulassungszahl entspricht der von der Hochschule errechneten (296,3652). Die Vergleichsberechnung fällt damit in diesem Studienjahr zwar nicht mehr so studienbewerbergünstig aus wie noch im Vorjahr, vielmehr zeigen die Zweifel im Tatsächlichen und die vorhandenen Lehraufträge nunmehr die Möglichkeit auf, dass durch die Ausgliederung der Abteilung aus der Vorklinik die Lehrleistung der in der Lehreinheit verbleibenden Abteilungen zum kapazitätsbestimmenden Engpass erhoben wird und bei der ausgegliederten Einheit ggf. ungenutzte Kapazität liegt (vgl. zu entsprechenden Erwägungen bei der Bildung einer reinen Dienstleistungseinheit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Angesichts des Umstands, dass die Vergleichsberechnung mit zahlreichen noch unbeantworteten Rechtsfragen und auch mit - im Eilverfahren zeitnah nicht zu leistender - weiterer Sachaufklärung verbunden ist, können kapazitätsrechtliche Folgen einstweilen nicht gezogen werden. In Anbetracht der identischen errechneten Zulassungszahl ist die Verlagerung der Abteilung daher im Eilverfahren auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
73 
8. Der von der Antragsgegnerin angesetzte Dienstleistungsexport bedarf der Korrektur.
74 
a) Der - erstmals in diesem Studienjahr - in die Berechnung eingestellte Dienstleistungsexport für den zum Wintersemester 2003/2004 neu eingerichteten Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) kann kapazitätsrechtlich im Eilverfahren nicht anerkannt werden. Für diesen Studiengang hat die Antragsgegnerin ein „Praktikum der Physiologie“ (v = 5,1 SWS; Anrechnungsfaktor 0,5; g = 15; CAq = 5,1 x 0,5 / 15 = 0,1700 SWS) sowie ein „Biochemisches und Molekularbiologisches Blockpraktikum“ (v = 6 SWS; folglich CAq = 6 x 0,5 / 15 = 0,2 SWS) angesetzt und damit unter Zugrundelegung einer Studienanfängerzahl von 25 Studierenden einen Export von CAq x Aq / 2 = 0,3700 x 25 / 2 = 4,6250 SWS errechnet.
75 
Mit der Einrichtung des Studienganges bzw. seiner nunmehr - nach Besetzung aller Kohorten - vorgenommenen Einstellung in die Kapazitätsberechnung wird das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Anspruch genommen und die dort bisher vorhandene Lehrkapazität vermindert. Auf diese Weise gehen - im Ergebnis nicht anders als z. B. durch Stellenumwidmungen - in einem Studienfach mit absolutem Numerus clausus Studienplätze verloren, die stattdessen in einem anderen Fach angeboten werden. Eine solche Umstrukturierung des Lehrangebots ist kapazitätsrechtlich nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Einrichtung eines neuen Studiengangs an einer Hochschule ist eine bildungs-, wissenschafts- und wirtschaftspolitische Entscheidung, die an übergeordneten Zielen der Gemeinschaft orientiert ist und nicht allein deshalb in Frage gestellt werden kann, weil der neue Studiengang bei etablierten Studiengängen dort kapazitätssenkend Lehraufwand in Form von Dienstleistungen nachfragt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2004 - 13 C 1283/04 -). Die Hochschulen müssen flexibel und offen für Innovationen bleiben können, auch wenn Studiengänge mit absolutem Numerus clausus betroffen sind. Andererseits aber ist ein Abbau des für das harte Numerus-clausus-Fach Medizin verfügbaren Anteils am Lehrangebot unter dem Blickpunkt von Art. 12 GG rechtlich in hohem Maße problematisch, denn der absolute Numerus clausus belastet die Berufszugangsfreiheit ohnehin schon bis an die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen. Das in einem Studienfach mit absolutem Numerus clausus vorhandene Lehrangebot kann deshalb keinesfalls beliebig verkürzt werden. Jedenfalls darf die Umlenkung nicht ohne eingehende Abwägung ihrer Auswirkungen - vergleichbar der Abwägung bei Stellenstreichungen bzw. -verlagerungen - vorgenommen werden, in die der Abbau von Studienmöglichkeiten in einem dem absoluten Numerus clausus unterliegenden Studienfach mit dem ihm verfassungsrechtlich zukommenden erheblichen Gewicht einzubeziehen ist (vgl. zu alledem nur OVG Bremen, Beschluss vom 10.03.1997 - 1 B 1/97 -, ). Die Hochschule hat dabei die Belange der Studienplatzbewerber zu berücksichtigen und gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Interessen willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen (Bayer. VGH, Beschluss vom 19.02.1999 - 7 ZE 98.10059 -; Beschluss vom 15.10.2001 - 7 CE 01.10005 -; VG Ansbach, Beschluss vom 13.11.2001 - AN 2 E 01.10031 u.a. -). Sorgfältig zu prüfen und auszuschöpfen sind außerdem alle Möglichkeiten, für das aus dem Studiengang mit absolutem Numerus clausus abgezweigte Lehrangebot einen (rechnerischen) Ausgleich zu schaffen. Bei alledem ist das Gericht nicht auf eine bloße Willkürkontrolle beschränkt (vgl. VG Ansbach, a.a.O.).
76 
Eine Abwägung dieser Art hat offenkundig nicht in hinreichender Weise stattgefunden, jedenfalls hat die Antragsgegnerin eine solche auch auf Anforderung nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.
77 
Die Universität hat insoweit ausgeführt, beim Studiengang Molekulare Medizin handele es sich um einen hochinnovativen „kleinen“ Studiengang, dessen Lehrbedarf zu einem erheblichen Teil über Importleistungen anderer Lehreinheiten zur Verfügung gestellt werde. Der Einrichtung des Studienganges liege ein entsprechender Senatsbeschluss vom 12.12.2002 sowie eine Genehmigung des Ministeriums (vom 14.04.2003, Anlage B 11 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 10.10.2005) zugrunde. Das Ministerium ging dabei davon aus, dass die Durchführung des Studiengangs auf Dauer mit den vorhandenen Ressourcen erfolgen könne. Die Antragsgegnerin trägt weiter vor, bereits bei der Einrichtung des Studiengangs habe aufgrund der gewollten inhaltlichen Verzahnung mit der Medizin festgestanden, dass ein gewisser Anteil des Lehrangebots aus fachspezifischen Gründen von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen sei. Angesichts der überschaubaren Größe des Studienganges sei die damit verbundene Kapazitätsbeeinträchtigung im Studiengang Humanmedizin für vertretbar angesehen worden, zumal im ebenfalls zulassungsbeschränkten Studiengang Molekulare Medizin neue Kapazitäten geschaffen würden. Das Land habe kein zusätzliches Lehrpersonal bzw. Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt, sodass zwangsläufig das Lehrangebot an anderer Stelle habe zurückgenommen werden müssen. Die Einrichtung des neuen Studiengangs sei seitens der Universität und seitens des Ministeriums wohl erwogen worden. Es sei nicht ersichtlich, dass hier Belange der Studienbewerber willkürlich zurückgesetzt worden seien. Die Einrichtung des neuen Studiengangs stelle sich vielmehr als eine komplexe, von zahlreichen planerischen, haushaltsspezifischen und wissenschaftsbezogenen Wertungen und Abwägungen abhängige Ermessensentscheidung dar, welche die Universität unter Beachtung der Interessen der Studienbewerber und der übrigen in Forschung, Lehre und Studium berührten Belange getroffen habe. Dies zeige sich auch an der überaus maßvollen Zulassungszahl von 25 Studienanfängern. Dass für den neu eingerichteten Studiengang kein Curricularnormwert normiert worden sei, stehe dem Ansatz eines Dienstleistungsexports nicht entgegen. Der Unterricht werde auf der Grundlage einer förmlich beschlossenen und praktizierten Studienordnung angeboten. Erfahrungswerte, die die Festsetzung eines CNW ermöglichten, seien nicht vorhanden.
78 
Ferner hat die Kammer den Vortrag der Antragsgegnerin in einem auf Zulassung zum Studiengang Molekulare Medizin gerichteten Kapazitätsrechtsstreit (NC 6 K 286/05) auch zum Gegenstand der Eilverfahren zum Studiengang Humanmedizin gemacht, denselben in die Generalakte aufgenommen und den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin davon in Kenntnis gesetzt. Dort hat die Antragsgegnerin weiter ausgeführt, der Dienstleistungsexport reduziere die Aufnahmekapazität in der Vorklinik um 6 Studienplätze. Demgegenüber erhöhe sich aber die Studierendenzahl in der Medizinischen Fakultät um 25 Molekularmediziner, sodass ein positives Saldo von 19 zusätzlichen Studienplätzen zu verzeichnen sei. Die Beeinträchtigung der vorklinischen Kapazität falle sehr gering aus. Im Übrigen messe die Universität der Einrichtung des zukunftsträchtigen Studiengangs Molekulare Medizin eine höheres Gewicht bei als dem Verlust von 6 Studienplätzen in der Humanmedizin. Zugleich heißt es im Weiteren, das Studium der Molekularen Medizin sei in den ersten vier Semestern des Grundstudiums weit gehend identisch mit dem Studiengang Humanmedizin, weshalb in dieser Phase die Belastung der Lehreinheit Vorklinische Medizin besonders hoch sei. In einem als Anlage vorgelegten undatierten „Memorandum zur Einführung des Bachelor-Master-Studiengangs `Molekulare Medizin`“, das offenkundig von der Medizinischen Fakultät stammt und im Vorfeld der Genehmigung des Studiengangs an die beschließenden Gremien der Universität gerichtet war, heißt es, der Studiengang richte sich an Interessenten, die zwar in der Medizin, nicht jedoch in der unmittelbaren Patientenbetreuung tätig sein wollen. Die Absolventen sollten auf Tätigkeiten insbesondere an Universitäten, Forschungseinrichtungen und in der forschenden bzw. entwickelnden pharmazeutischen und diagnostischen Industrie vorbereitet werden. Nr. 9 des Memorandums lautet wie folgt:
79 
„(...) Die Einführung des Studiengangs „Molekulare Medizin“ hat keine kapazitätsmindernden Auswirkungen auf die Studiengänge Human- und Zahnmedizin. Mit diesem Studiengang erbringt die Medizinische Fakultät über die Kapazität hinaus zusätzliche Lehrleistungen.“
80 
Insbesondere angesichts des im Memorandum enthaltenen Vermerks kann von einer hinreichenden Abwägung aller Belange nicht ausgegangen werden. Offenkundig lag den entscheidenden Gremien bei der Beschlussfassung eine falsche Entscheidungsgrundlage vor. Sollten diese nämlich bei der Einrichtung des Studiengangs angenommen haben, dass die Lehrleistungen der Vorklinik zugunsten des neuen Studiengangs überobligatorisch erbracht würden und dort keine Kapazität „kosteten“, so bestand mangels Interessenberührung überhaupt keine Veranlassung, Belange und Teilhaberechte von Studienbewerbern mit in den Blick zu nehmen. In Anbetracht des Umstands, dass die Universität anfänglich auch auf eine Geltendmachung der Exportleistungen verzichtete und diese erst jetzt in die Berechnung einstellt, nachdem der Studiengang in allen Semesterkohorten durchgeführt wird, ergibt der Vermerk im Memorandum auch - für den damaligen Zeitpunkt - einen Sinn, da damals tatsächlich - jedenfalls rechnerisch - keine Kapazität in Anspruch genommen werden sollte bzw. in Anspruch genommen wurde. Jedoch wäre es dann in dem Zeitpunkt erforderlich gewesen, die erforderliche Abwägungsentscheidung vorzunehmen, als die Entscheidung über die kapazitätsrechtliche Geltendmachung als Dienstleistungsexport getroffen wurde. Dass die Universität die Kapazitätseinbuße von vorneherein für vertretbar angesehen hat - wie der Antragsgegnervertreter vorträgt -, kann angesichts des Inhalts des Memorandums, das von einer Kapazitätseinbuße gerade nicht ausgeht, nicht angenommen werden.
81 
Auch im Übrigen - falls die Hochschule tatsächlich in eine Abwägung eingetreten sein sollte - ist nicht erkennbar, dass die Belange der Studienbewerber hinreichend berücksichtigt worden sind. Insoweit ist zunächst mit Blick auf den Vortrag des Antragsgegnervertreters darauf hinzuweisen, dass es nicht genügt, lediglich zu behaupten, es sei nicht ersichtlich, dass Belange der Studienbewerber willkürlich zurückgesetzt worden seien; vielmehr hat die darlegungspflichtige Hochschule die tragenden Erwägungen ihrer Abwägungsentscheidung auf Anforderung im Einzelnen darzulegen. Insoweit konzentrieren sich die Ausführungen der Antragsgegnerin jedoch stark auf lediglich eine Seite des Abwägungsmaterials, nämlich die für die Einrichtung des neuen Studiengangs sprechenden Gesichtspunkte. Es ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Universität der Einrichtung eines zukunftsträchtigen Studiengangs höheres Gewicht beimisst und den Verlust von Studienplätzen in der Vorklinik des Studiengangs Humanmedizin hinnimmt. Voraussetzung ist jedoch, dass sie zuvor die entstehenden Kapazitätsverluste rechnerisch ermittelt und nach Möglichkeiten sucht, dieselben zu vermeiden oder zumindest gering zu halten, und dass sie sich letztlich in Kenntnis des damit ggf. verbundenen Kapazitätsverlustes bewusst zu einer konkreten Entscheidungsalternative bekennt.
82 
Dass den beschließenden Gremien der Hochschule die volle Tragweite der Entscheidung im Hinblick auf die Reduzierung der Studienplätze im Studiengang Humanmedizin - auch größenordnungsmäßig - bekannt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Insgesamt sind die Vorteile im einen Bereich nicht den gravierenden Nachteilen im anderen Bereich gewichtend und abwägend gegenübergestellt worden. Es ist auch nicht erkennbar oder dargelegt, dass Handlungsalternativen diskutiert und erwogen worden sind. So käme etwa neben der Vergabe von zusätzlichen Lehraufträgen auch in Betracht, einzelne Veranstaltungen bei anderen Lehreinheiten nachzufragen (ein molekularbiologisches Blockpraktikum, wie es für die Molekulare Medizin geltend gemacht wird, wird beispielsweise auch von der Naturwissenschaftlichen Fakultät angeboten; Nr. BIO 5949 im VVZ).
83 
Die erforderliche differenzierende Abwägung kann auch nicht wegen der relativ geringen Zahl der dem Studiengang Medizin entzogenen Studienplätze als entbehrlich angesehen werden. Es geht um den Wegfall von ca. 6 Medizin-Studienplätzen. Abgewiesene Studienbewerber können das erstrebte Studium in dem absoluten Numerus clausus-Fach auch an anderen Orten im Bundesgebiet nicht aufnehmen. Aus diesen Gründen hat schon der Wegfall weniger Studienplätze erhebliches Gewicht und kann allenfalls gerechtfertigt werden, wenn er unabwendbar ist und überwiegenden Ausbildungszielen dient (vgl. OVG Bremen, a.a.O.). Das alles ist bisher weder hinreichend geprüft noch in seinem Problemgehalt den zuständigen Entscheidungsgremien unterbreitet worden. Dem kann auch nicht ohne Weiteres entgegen gehalten werden, der Sache nach finde eigentlich gar kein Kapazitätsabbau statt, sondern es gebe aufgrund des (auch) medizinischen Ausbildungsinhalts des neuen Studiengangs im Saldo einen Zuwachs an Studienplätzen in der Medizin. Diese Argumentation lässt außer acht, dass der Bachelor im Fach Molekulare Medizin eine spätere berufliche Krankenversorgung - die Kernaufgabe des approbierten Arztes - nicht ermöglicht. Nach alledem muss derzeit auf die Anrechnung des Lehrexports für Molekulare Medizin verzichtet werden.
84 
Angesichts dessen kann im Eilverfahren auch offen bleiben, ob die für den Studiengang Molekulare Medizin - der kein eigenes Lehrpersonal hat und sich (quasi als „passive Dienstleistungseinheit“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) nur aus Dienstleistungen anderer Lehreinheiten speist - erbrachten Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin als Dienstleistungsexport kapazitätsrechtlich zutreffend erfasst sind oder ob der Studiengang einer (ggf. welcher?) Lehreinheit zuzuordnen ist, sodass die Lehrleistungen über die Bildung des Curricularfremdanteils einzustellen sein könnten. Ebenso bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob ein Curricularnormwert für den importierenden Studiengang festgesetzt sein muss.
85 
b) Die vorstehenden Erwägungen gelten sinngemäß auch weitgehend für den Dienstleistungsexport zugunsten des ebenfalls neu zum Wintersemester 2002/2003 eingerichteten Studiengangs Biochemie (Bachelor/Master). Für diesen Studiengang hat die Antragsgegnerin ein „Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie“ (v = 6 SWS; Anrechnungsfaktor f = 0,5; g = 15; CAq = 6 x 0,5 / 15 = 0,2000 SWS) sowie ein „Großpraktikum Biochemie“ (v = 12 SWS; folglich CAq = 12 x 0,5 / 15 = 0,4 SWS) angesetzt und damit unter Zugrundelegung einer Studienanfängerzahl von 25 Studierenden einen Export von CAq x Aq / 2 = 0,6000 x 25 / 2 = 7,5 SWS errechnet.
86 
Auch insoweit hat die Antragsgegnerin - nach gerichtlicher Aufforderung - lediglich eine Seite des Abwägungsmaterials ausführlich dargelegt, nämlich die Bedeutung des neuen Studiengangs für die Hochschule. Sie hat nur behauptet, dass sie eine Interessenabwägung mit den Belangen der Studienbewerber vorgenommen habe, nicht aber im Einzelnen dargelegt, wie diese Abwägung im Einzelnen aussah, welche Belange eingestellt und wie sie gewichtet wurden. Ihrer diesbezüglichen Darlegungsobliegenheit genügt sie damit nicht. Inwieweit sie versucht hat, Kapazitätsverringerungen soweit als möglich - etwa durch Inanspruchnahme anderer Lehreinheiten oder durch Vergabe zusätzlicher Lehraufträge - zu vermeiden, ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht.
87 
Im Hinblick auf die einzelnen Lehrveranstaltungen für diesen Studiengang ist - lediglich ergänzend - auf Folgendes hinzuweisen: Das Großpraktikum Biochemie ist ausweislich des Studienplans zur Studien- und Prüfungsordnung der Universität Ulm für den Bachelor-/Masterstudiengang Biochemie vom 05.05.2003 im 8. Fachsemester - also bereits im Masterstudium - als „Block (Labor) wahlweise in den an den Veranstaltungen des Studiengangs beteiligten Abteilungen“ zu absolvieren. Beteiligt in diesem Sinne sind neben der Medizin auch die Lehreinheiten der Biologie, der Chemie und der Physik/Mathematik. Es bestehen daher erhebliche Bedenken, die volle Studienanfängerzahl (25) als Aq für diese Veranstaltung anzusetzen und nicht nur - prognostisch - die erheblich geringere Zahl derjenigen Studierenden, die sich voraussichtlich für die medizinische Veranstaltung entscheiden.
88 
c) Für den Diplomstudiengang Biologie hat die Antragsgegnerin zum Einen - wie bislang - 1,5 SWS für die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Biologen“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 - u. a.) in Ansatz gebracht, was nicht zu beanstanden ist.
89 
Abweichend von der bisherigen Praxis hat sie jedoch den weiteren Dienstleistungsexport an diesen Studiengang rechnerisch erhöht. In der Vergangenheit hatte sie insoweit durchgehend mit einem CAq von 0,2333 gerechnet. Dieser Wert galt bislang für das „Biochemische Praktikum für Biologen“, für das der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem das Wintersemester 1981/82 betreffenden Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1416/82 u.a. - den Curricularanteilswert ermittelt hat. Der VGH ging bei der Berechnung davon aus, dass das Praktikum mit den Einsatzwerten v = 7 SWS, f = 0,5 und g = 15 abgehalten werde und errechnete so den CAq von 7 x 0,5 / 15 = 0,2333. Weiter ging er davon aus, dass es sich bei dem Fach Biochemie um ein Wahlpflichtfach des Studiengangs Biologie (Diplom) handele und dass deshalb als Studienanfängerzahl des fremden Studienganges (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO VII), mit welcher der CAq zur Ermittlung des durch die Dienstleistung eingetretenen Deputatsverbrauchs zu vervielfachen ist, die Zahl von Studierenden des Studiengangs Biologie (Diplom) anzusetzen sei, die sich für das Wahlpflichtfach voraussichtlich entscheiden werden und nicht die in der ZZVO für den Studiengang insgesamt festgesetzte (höhere) Zulassungszahl (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -).
90 
Nunmehr hat die Antragsgegnerin eine neue, konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports vorgenommen und neben dem „Biochemischen Praktikum für Naturwissenschaftler“ (v = 6 SWS) zusätzlich auch ein „Seminar Biochemie“ (v = 2; f= 1; g = 20) in Ansatz gebracht. Damit unterscheidet sich die Exportberechnung der Sache nach im Vergleich zu den Vorjahren lediglich darin, dass das Biochemische Praktikum um 1 SWS verkürzt und zusätzlich das Seminar geschaffen wurde; der CAq steigt dadurch von 0,2333 auf 0,3000.
91 
Die von der Antragsgegnerin vor Beginn des Berechnungszeitraums gemäß § 11 Abs. 2 KapVO VII getroffene Prognose einer Teilnehmerzahl von 70 (10 mehr als im Vorjahr) für das biochemische Praktikum stellt das Gericht im Eilverfahren nicht in Frage, auch wenn insoweit durchaus Bedenken bestehen, nachdem die in der ZZVO festgesetzte Zulassungszahl im Vergleich zum Vorjahr nahezu gleich geblieben ist bzw. sich sogar von 79 auf 78 verringert hat. Warum sich die prognostizierte Teilnehmerzahl erhöht, während gleichzeitig die Gesamtzahl der Biologie-Studienanfänger sinkt, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, eine nähere Aufklärung kann jedoch allenfalls in einem Hauptsacheverfahren erfolgen.
92 
Im Hinblick auf das Seminar Biochemie ist der Kammer aber nicht deutlich, dass die Lehreinheit dieses „zu erbringen hat“ (§ 11 Abs. 1 KapVO VII) und wie sich die diesbezügliche Prognose eines Aq von 70 rechtfertigt. Auf telefonische Anfrage des Berichterstatters, wo das Seminar im Studienplan zu finden sei und wer die Lehrleistung erbringe, hat die Antragsgegnerin dazu ausgeführt, die Seminare Biochemie seien als Wahlpflichtveranstaltungen „Bestandteil der Module im Hauptstudium Biologie (z.B. Seminar `Mikrobiologie I`, `Aktuelle Probleme in der Endokrinologie` oder `Aktuelle Probleme aus Biochemie und Molekularbiologie`)“. Ausweislich der Vorlesungsverzeichnisses werden diese Veranstaltungen jedoch nicht von der Vorklinischen Lehreinheit angeboten (Nrn. BIO 5614, BIO 6112 und BIO 6213). Selbst wenn einzelne Veranstaltungen von der Vorklinik erbracht werden sollten, so wäre diesbezüglich ein Aq von 70 keinesfalls gerechtfertigt, sondern allenfalls ein solcher, der die voraussichtliche Zahl der die Veranstaltung wählenden Studierenden realistisch widerspiegelt.
93 
Da im Eilverfahren ein geeigneter Substitutionswert für die Prognoseentscheidung der Hochschule fehlt, hält es die Kammer bei vorsichtiger Betrachtungsweise für angemessen, den angesetzten CAq nicht um den vollen Wert des Seminars (0,1000) zu reduzieren und auch den Aq nicht zu kürzen. Vielmehr erscheint es angebracht, für den Biologie-Export einstweilen insgesamt weiter mit dem seit Jahren angewandten Wert von 0,2333 zu rechnen, sodass sich insoweit ein Export von 0,2333 x 70 / 2 = 8,1655 SWS ergibt.
94 
d) Der Dienstleistungsexport zugunsten der Zahnmedizin ist im Eilverfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Die Herabsetzung des CAq von 0,8667 auf 0,8005 (in Abwendung vom Beispielstudienplan der „Marburger Analyse“) ist studienbewerbergünstig. Die Annahme einer Studienanfängerzahl von 55 - statt der in der ZZVO 2005/2006 festgesetzten Zahl von 51 - beruht auf dem Umstand, dass die Kapazitätsberechnung für den Studiengang Humanmedizin vor derjenigen des Studiengangs Zahnmedizin erstellt worden ist und die Antragsgegnerin als Grundlage für die Studienanfängerzahl nur diejenige des Vorjahres (55) hatte. Die Kammer stellt die Prognose insbesondere auch in Anbetracht der übrigen umfangreichen Korrekturen an der Kapazitätsberechnung einstweilen nicht in Frage. Auch wenn dabei offenkundig Doppelstudierende nicht in Abzug gebracht worden sind und die Zulassungszahl überschritten worden ist, ist die Zahl nicht von vorneherein vollkommen unrealistisch, da sie zumindest durch gerichtliche Zulassungen oder freiwillige Überbuchungen noch erreicht werden kann.
95 
e) Es ergeben sich damit insgesamt - abzüglich der nicht anzuerkennenden Exporte für Biochemie und Molekulare Medizin - folgende Dienstleistungen:
96 
Biologie: 0,2333 x (70 : 2) =
8,1655 SWS
Biologie Vorlesung:
1,5000 SWS
Zahnmed. : 0,8005 x (55 : 2) =
22,0131 SWS
Summe
31,6786 SWS
97 
9. Auf der Lehrnachfrageseite ist der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen auch weiterhin zu korrigieren. Mit Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - hat die Kammer der Antragsgegnerin ihre Rechtsauffassung ausführlich dargelegt, weshalb eine satzungsrechtliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen wäre und weshalb die - ohne diese satzungsrechtliche Regelung - erfolgte systemwidrige Übernahme der Gruppengröße g = 180 in das Beziehungsgeflecht der Studienplanverhältnisse der Antragsgegnerin eine gerichtliche Ersetzung der Eigenanteilsbildung erfordert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten der Begründung auf die der Antragsgegnerin bekannten Urteile der Kammer verwiesen. Eine entsprechende Satzung hat die Antragsgegnerin zwischenzeitlich nicht erlassen. Die Ausführungen der Kammer in den zitierten Urteilen beanspruchen daher weiter Gültigkeit. Im Rahmen der gerichtlichen Substitution der Eigenanteilsbildung ist mit einer unbeschränkten Gruppengröße (g = ∞) zu rechnen und der Vorlesungsanteil der Lehreinheit (27 SWS) damit auf Lehrangebotsseite vom Jahreslehrangebot abzuziehen.
98 
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass sie es nicht für vertretbar hielt, mit der Entscheidung bis zu einer - ggf. rechtskräftigen - Äußerung des VGH Baden-Württemberg, der sich in den anhängigen Berufungsverfahren zum Studienjahr 2004/2005 mit dieser Rechtsfrage auseinandersetzen wird, zuzuwarten, nachdem die Antragsgegnerin die gesamte Bewerberkonkurrenz durch den Erlass von Ablehnungsbescheiden in kostenpflichtige Klageverfahren zwingt, in denen der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin auch auf außerprozessuale Anfrage von Antragstellervertretern nicht bereit ist, auf eine Antragstellung zu verzichten.
99 
10. Soweit einzelne Antragstellervertreter Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin in das Lehrangebot der Vorklinik einbeziehen wollen - was diese jedoch noch nicht zu Lehrpersonen der Vorklinik machen kann und deshalb allenfalls (als fiktiver klinischer Import) eine entsprechende Korrektur der Lehrnachfrageseite zur Folge haben könnte - und zur Begründung auf § 5 Abs. 1 LVVO abstellen, folgt die Kammer dem im Eilverfahren nicht. Nach dieser Bestimmung verringert sich die Lehrverpflichtung einer Lehrperson nach Feststellung durch die Fakultät oder den Fachbereich insoweit, als sie diese in ihrem Aufgabenbereich wegen eines Überangebots in der Lehre nicht erfüllen kann. Ob derartige Feststellungen der Fakultät für einzelne Lehrpersonen der Klinik vorliegen oder ob es tatsächlich „ungenutztes“ Lehrangebot in der Klinik gibt, bedurfte im Eilverfahren keiner weiteren Aufklärung. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Beschlüsse vom 23.11.2004 - NC 9 S 298/04 und vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - unter Verweis auf die Rechtsprechung der OVGe Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt; Bayer. VGH, Beschluss vom 08.07.2004 - 7 CE 04.10017 u.a. -) fordert auch die ausbildungsrechtliche Verknüpfung von vorklinischen und klinischen Lehrinhalten nicht den Einsatz von klinischen Lehrpersonen in der Vorklinik. Eine personelle Zwangsverflechtung oder eine irgendwie geartete Optimierungspflicht im Hinblick auf einen rationellen und effektiven lehreinheitenübergreifenden Einsatz des Lehrpersonals gibt weder das Ausbildungsrecht noch das Verfassungsrecht vor.
100 
11. Ob Korrekturen an der Schwundberechnung erforderlich sind, kann hier dahin stehen. Denkbare Änderungen führen jedenfalls im Eilverfahren nicht zu weiteren Studienplätzen. Die von der Antragsgegnerin übermittelten Belegungszahlen stellt die Kammer im Eilverfahren nicht in Frage. Ansatzpunkt für eine Korrektur könnte lediglich der Übergang vom 1. ins 3. Fachsemester zum Wintersemester 2003/2004 sein, als die Kohorte um 12 Studierende von 288 auf 300 anwuchs. Selbst wenn dies aber auf sog. „schwundfremden Faktoren“ beruhen sollte - wozu möglicherweise die zum 01.10.2003 erfolgte Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren zählen könnte -, führte eine Eliminierung der Übergangsquote nicht zu einem negativen Schwund. Auch bei Ansatz einer Belegungszahl von 288 Studierenden im 3. Fachsemester des Wintersemesters 2003/2004 ergibt sich nämlich ein Schwundfaktor von 1,000, der eine Korrektur des Berechnungsergebnis ausschließt.
101 
III. Nach den dargelegten Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist sonach im Ergebnis das zu niedrig angesetzte Lehrangebot um jeweils 4 SWS für die beiden nicht anzuerkennenden Stellenstreichungen und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für den Prodekan auf insgesamt
102 
264,5 + 12 = 276,5 SWS
103 
zu erhöhen.
104 
Nach Abzug des korrigierten Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von
105 
276,5 - 31,6786 = 244,8214 SWS.
106 
Von diesem bereinigten Lehrangebot ist nach dessen Verdopplung, wenn man mit einer unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen rechnet, aufgrund des Gebots der Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage ein Vorlesungsanteil von 27 SWS abzuziehen, sodass sich ein Gesamtjahreslehrangebot von
107 
489,6428 - 27 = 462,6428
108 
ergibt.
109 
Dieses Lehrangebot ist durch den korrigierten und wie folgt zu errechnenden CAp zu teilen:
110 
v V V
Vorl. vx1:∞ Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 CAp
Anatomie Sem. 4 0 1,7143 0,0857 0,0857
Makrosk. 2 0 8,1429 0,2714 0,2714
Mikrosk. 3 0 3,7143 0,1238 0,1238
Physiol. 8 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Biochem. 10 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Seminare nach § 2 ÄAppO 6 0,3000 0,3000
SUMME 1,3237
111 
Folglich errechnen sich
112 
462,6428 : 1,3237 = 349,5073,
113 
aufgerundet 350 Studienplätze. Die Antragsgegnerin hat die Aufnahmekapazität mit 300 festgesetzten Plätzen folglich nicht ausgeschöpft. Nachdem die Antragsgegnerin 302 Studienplätze tatsächlich vergeben hat, ist die vorläufige Aufnahme weiterer 48 AntragstellerInnen möglich.
114 
Die vorläufig zu vergebenden Studienplätze sind Vollstudienplätze. Zwar ist nicht auszuschließen, dass es in der Klinisch-praktischen Medizin einen Engpass gibt, nachdem die Antragsgegnerin nunmehr wieder eine Kapazitätsberechnung für die Klinik erstellt hat, nach der ZZVO 2005/2006 eine Auffüllgrenze von 300 Studierenden für die Fachsemester des klinischen Studienabschnitts festgesetzt ist und bei der Kammer auch außerkapazitäre Eilverfahren auf vorläufige Zulassung in die klinischen Semester anhängig sind. Der Studienbewerber hat jedoch bereits im Eilverfahren einen Anspruch auf Prüfung seines vorrangigen Begehrens auf vorläufige Zuweisung eines Vollstudienplatzes, nachdem der Teilstudienplatz ein Aliud und kein Minus im Verhältnis zum Vollstudienplatz ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -). Eine kapazitätsrechtliche Prüfung eines klinischen Engpasses war der Kammer jedoch nicht möglich, da die Antragsgegnerin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung - trotz mehrfacher Aufforderung in einzelnen Verfahren auf Zulassung in klinische Semester - die Kapazitätsberechnung für die Klinik nicht vorgelegt hat. Angesichts dessen konnte im Eilverfahren nur davon ausgegangen werden, dass ein Weiterstudium nach dem Physikum gesichert ist.
115 
IV. 1. Die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27.10.2005 übersandte Losrangliste konnte nicht berücksichtigt werden. Einer Weiterleitung der Liste an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerseite standen bereits datenschutzrechtliche Bedenken entgegen, nachdem die Liste nicht anonymisiert erstellt wurde und sämtliche Studienbewerber umfasst bzw. umfassen sollte, die bis zum 15.07.2005 einen außerkapazitären Bewerbungsantrag bei der Hochschule gestellt hatten. Konnte sie aber inhaltlich bereits nicht zum Gegenstand der anhängigen Verfahren gemacht werden, so scheidet bereits aus diesem Grund eine Vergabe nach den Rangplätzen dieser Liste aus. Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass die Liste wohl auch unvollständig ist, da sie u.a. Bewerber für höhere Semester, die sich hilfsweise auch für das 1. Fachsemester beworben haben, - soweit ersichtlich - nicht berücksichtigt. Ferner dürfte es an einer Rechtsgrundlage für die Erstellung einer derartigen Liste fehlen, weshalb dort aussichtslos platzierte Antragsteller - nicht von vorneherein ohne Erfolg - rügen könnten, dass sie gegenüber Konkurrenten ohne Rechtsgrundlage benachteiligt worden sind und dass die Hochschule nur auf Anordnung des Gerichts insoweit tätig werden darf (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.1979 - NC IX 1214/79 -, ). Ob ein derartiges Vorlosverfahren generell - etwa für künftige Vergabeverfahren - ohne einen entsprechenden Zwischenbeschluss des Gerichts (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 23.08.1994 - 1 TG 2086/94 -, NVwZ-RR 1995, 302 und Schoch, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 123, Rn 164) möglich ist, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 17.08.1999 - NC 9 S 38/99 -) insoweit keine Beanstandungen vorgenommen hat, nicht ohne Weiteres auf die Zulässigkeit einer derartigen Verfahrensweise geschlossen werden, da auch eine aus der Sicht des Beschwerdegerichts rechtswidrig - etwa wegen eines möglichen Verstoßes gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz - erstellte Rangfolge eine faktische Bindungswirkung erzeugt, die auch im Beschwerdeverfahren ggf. nicht mehr reversibel ist.
116 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hält es im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden - Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - (Tübingen/ Psychologie/ WS 2002/2003) im Eilverfahren auch weiterhin für geboten, die gleiche Loschance aller Bewerber mit einem zulässigen Eilantrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zur Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird. Damit ergibt sich bei 48 zusätzlichen Studienplätzen und 127 Bewerbern unter Anwendung von § 155 Abs.1 Satz 3 in Rechtsanalogie die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung.
117 
Diese Kostenentscheidung gilt einheitlich für alle Verfahren und damit auch für diejenigen Antragsteller, die nur die Beteiligung an einem Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen und die Vergabe der Plätze nach der daraus folgenden Rangfolge beantragt haben. Insoweit ist den Antragstellervertretern zwar einzuräumen, dass der Tenor in manchen Verfahren - jedenfalls im Kern des Sachausspruchs - fast exakt dem Antrag entspricht, was eine volle Kostentragung der Hochschule nahe legt (so denn auch etwa VG Schwerin, Beschluss vom 01.09.2005 - 3 C 16/04 u.a. -; VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.05.2005 - 4 Nc 928/04 -). Ausgangspunkt für die Kostenentscheidung ist jedoch § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 VwGO. Diese Vorschriften fragen nach dem Maß des „Unterliegens“. Für die Kammer ist in diesem Zusammenhang wiederum von Bedeutung, dass ihr bei der Tenorierung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 938 Abs. 1 ZPO ein Ermessen zukommt. Ob und inwieweit ein Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter im Eilverfahren in der Lage ist, die genaue Fassung des Tenors im Rahmen dieses Ermessens bzw. die exakte Zahl der aufgedeckten Studienplätze vorherzusehen, ist jedoch kein sachgerechter Maßstab für die Beurteilung des „Obsiegens“ oder „Unterliegens“. Vielmehr ist auch insoweit auf den Zweck des Eilverfahrens abzustellen und auf die Frage, inwieweit der Antragsteller / die Antragstellerin denselben erreicht. Dies findet aber noch am ehesten seinen Ausdruck in der dem Antragsteller / der Antragstellerin mit der einstweiligen Anordnung zugewiesenen Loschance.
118 
3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier den Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -; zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden in Anlehnung an einen Gesamtstreitwert aus allen ausgesprochenen Zulassungen und dem jeweiligen Verhältnis zur Bewerberzahl vgl. nur OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; Beschluss vom 28.04.2004 - 2 NB 729/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 44; wiederum anders etwa im Falle eines Antrags auf Beteiligung an einem Losverfahren: VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.05.2005 - 4 Nc 928/04 -; Beschluss vom 19.04.2005 - 4 Nc 109/04 -; VG Schwerin, Beschluss vom 01.09.2005 - 3 C 16/04 u.a. -; VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 20.01.2001 - 12 L 1109/01 - unter Verweis auf die gleichlautende Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen; VG Regensburg, Beschluss vom 12.08.2005 - RO 7 E 05.10082 -; für eine Halbierung des Auffangwertes im Eilverfahren: Bayer. VGH, Beschluss vom 16.06.2005 - 7 C 05.10476 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 13.07.2005 - NC 2 E 86/05 -; anknüpfend an die zitierte Stellungnahme des BVerwG: OVG Saarland, Beschluss vom 02.08.2005 - 3 Y 13/05 -).

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens am 10.11.2005, ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller / die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1 - 48 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 48 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 3/5, die Antragsgegnerin 2/5 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A. Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006, ist zulässig.
I. Ein rechtzeitiger, vor dem 15.07.2005 gestellter Zulassungsantrag bei der Universität U. liegt vor. Die Kammer geht dabei von einer einheitlich für alle AntragstellerInnen geltenden Frist aus. Soweit §§ 24 , 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der hier für das erste Fachsemester anwendbaren Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 27.01.2005 (GBl. S. 167; ZVS-VergabeVO) die Frist auch für außerkapazitäre Bewerbungsanträge von AntragstellerInnen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16.01.2005 erworben haben (sog. „Altabiturienten“), auf den 31.05. vorverlegt, lässt die Kammer diese Bestimmung in den hier zu beurteilenden Eilverfahren außer Anwendung. Folglich sind alle AntragstellerInnen mit einem bis zum 15.07.2005 bei der Antragsgegnerin eingereichten Bewerbungsantrag am Losverfahren zu beteiligen.
Es ist zwar nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in der Sache nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber für das außerkapazitäre Antragsverfahren gewisse formelle Anforderungen normiert (vgl. hierzu und zum Folgenden im Zusammenhang mit § 3 HVVO: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 249, 253). Grundsätzlich liegt auch die Wahl des für die Bewerbung maßgeblichen Stichtags im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, die ihre äußerste Grenze nur in dem Gebot der Zumutbarkeit für den Studienbewerber findet. Eben jene Grenze wird aber ihrerseits wiederum bestimmt durch den Zweck, den der Normgeber zulässigerweise mit der Einführung eines Stichtages für Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl verfolgt. Dieser liegt darin, frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, damit die Bewerbungsverfahren von der Hochschule ggf. beschieden bzw. die entsprechenden gerichtlichen (Massen-)Verfahren - wie von der entscheidenden Kammer regelmäßig beabsichtigt - so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist.
Dieser Zweck kann jedoch mit der vorgenommenen Differenzierung zwischen Altabiturienten und sonstigen Bewerbern nicht erreicht werden. Auch nach der Neuregelung ist die Bewerberkonkurrenz nämlich erst am 15.07. geschlossen, da die Hochschule nach dem 31.05. weiter zuwarten muss, ob nicht noch „Neuabiturienten“ weitere Anträge stellen. Die Vorverlegung der Frist im außerkapazitären Bereich ist somit zur Zweckerreichung weder geeignet noch erforderlich.
Die Neuregelung mag im originären (innerkapazitären) Anwendungsbereich des § 3 ZVS-VergabeVO, dem zentralen Vergabeverfahren, ihre Berechtigung haben, um bereits frühzeitig eine Bewerberauswahl für die in ihrem Umfang nunmehr ausgeweiteten Auswahlgespräche treffen zu können; diejenigen Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bereits erworben haben, können sich ohne weitere Umstände bereits zu einem früheren Zeitpunkt zumutbarerweise im ZVS-Verfahren bewerben. Da im außerkapazitären Vergabeverfahren aufgrund gerichtlicher Eilbeschlüsse jedoch lediglich ein Losverfahren durchgeführt wird und keine Auswahlgespräche zu führen sind, fehlt es an jeglichem erkennbaren sachlichen Grund für eine Vorverlegung der Bewerbungsfrist für - lediglich - einen Teil der potenziellen Bewerber. Insoweit ist die Regelung einer Ausschlussfrist nicht erforderlich, vielmehr erschwert sie die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ohne sachliche Rechtfertigung und ist daher unverhältnismäßig.
Dazuhin dürfte die Fristregelung kaum mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein. Einerseits ist - wie dargelegt - mangels eines außerkapazitären „Auswahlverfahrens“ kein sachlicher Grund ersichtlich, Altabiturienten bei den Anforderungen an die außerkapazitäre Bewerbung anders als Neuabiturienten zu behandeln. Ebenso wenig ist für die Kammer andererseits auch nur ansatzweise erkennbar, weshalb Altabiturienten als Bewerber für höhere Fachsemester oder für nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, auf die nicht die ZVS-VergabeVO, sondern der - unverändert gebliebene - § 3 HVVO Anwendung findet, ihren außerkapazitären Antrag bis zum 15.07. einreichen dürfen, während Bewerber für das 1. Fachsemester mit „Altabitur“ in Studiengängen des ZVS-Verfahrens ihre Bewerbung bereits zum 31.05. einreichen müssen. Zwischen beiden (außerkapazitären) Vergleichsgruppen bestehen keine Unterschiede von Gewicht, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Letztlich steht Art. 3 Abs. 1 GG auch einer willkürlichen Gleichbehandlung von Ungleichem entgegen; ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung des inner- und des außerkapazitären Antrags eines Altabiturienten ist aber gerade nicht ersichtlich, nachdem die Vorverlegung des Bewerbungszeitpunktes nur im zentralen Vergabeverfahren einen erkennbaren Sinn hat (wo sie im Übrigen von der ZVS für das Wintersemester 2005/2006 selbst nicht angewandt wird).
Auch der Normgeber selbst - das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - konnte auf Anfrage der Kammer weder die Beschränkung der Teilhaberechte der Studienbewerber im außerkapazitären Bereich sachlich rechtfertigen noch einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppen benennen (vgl. das Schreiben des MWK vom 19.05.2005 - Az. 632.1/308).
Angesichts all dessen hält es die Kammer im Eilverfahren für geboten, die - voraussichtlich verfassungswidrige - Neuregelung des Fristendes in §§ 24, 3 Abs. 2 ZVS-VergabeVO, soweit sie die Frist für außerkapazitäre Bewerbungen von Altabiturienten vorverlegt, nicht anzuwenden und die Bestimmung dahingehend geltungserhaltend zu reduzieren, dass es bei der einheitlichen Fristbestimmung auf den 15.07. bleibt. Die Vorschrift ist daher einstweilen wie folgt zu lesen:
„(2) Der Zulassungsantrag muss
1. ...
10 
2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli, bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfrist).“
11 
Eine Verwerfung der Fristenbestimmung insgesamt mit der Folge, dass überhaupt keine Frist mehr gilt, hält die Kammer - jedenfalls im Eilverfahren - weder für geboten noch für zulässig. Die Bestimmung enthält zwei selbstständige - trennbare - Regelungsbereiche: einerseits die spezielle Fristbestimmung 31.05. für Altabiturienten und andererseits als Auffangregelung die generelle Fristbestimmung 15.07. für alle (übrigen) Studienbewerber. Nur die erstgenannte ist verfassungswidrig. Da die Vorschrift teilbar ist und der verfassungswidrige Teil isoliert aufgehoben werden kann, verbleibt es bei der Auffangfrist 15.07. Eine Auslegung dergestalt, dass nunmehr (nur) für Altabiturienten überhaupt keine Frist mehr gilt, Neuabiturienten jedoch den 15.07. einzuhalten haben, verbietet sich deshalb, weil dies gleichfalls zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG - und ggf. sogar zu einem noch verfassungsferneren Zustand - führen würde.
12 
Auf die von Antragstellerseite im Rahmen des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollverfahrens diskutierten weiteren Fragen - insbesondere betreffend die Frage, ob einem Studienbewerber eine Bewerbung zu einem Zeitpunkt zugemutet werden kann, zu dem die Zulassungszahl noch gar nicht festgesetzt ist und zu dem er die Erfolgsaussichten eines Bewerbungsantrags noch gar nicht abschätzen kann (vgl. dazu etwa Bayer. VGH, Beschluss vom 12.02.1997 - 7 CE 96.10046 u.a. -) - kommt es danach nicht mehr an. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Fristbestimmung im Verordnungswege stellt die Kammer im Eilverfahren nicht in Frage. Angesichts der langjährig - weit gehend beanstandungsfrei - praktizierten Anwendung der Frist hinterfragt die Kammer auch im Eilverfahren die Tauglichkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 2 Abs. 1 HZG i.V. mit Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen bzw. des Umsetzungsgesetzes; zur Mehrdeutigkeit der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage in Sachsen: Sächs. OVG, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -) nicht weiter.
13 
II. Das Gericht erachtet auch die im gerichtlichen Eilverfahren gestellten Anträge für zulässig, unabhängig davon, ob einzelne AntragstellerInnen ihren jeweiligen Antrag auf eine unmittelbare Zulassung gerichtet und nur hilfsweise die Zulassung nach den Rangplätzen eines anzuordnenden Losverfahrens begehrt haben oder ob sie isoliert (nur) die Durchführung eines - mitunter auf eine bestimmte Platzzahl beschränkten - Losverfahrens und die anschließende Zulassung nach den jeweiligen Rangplätzen beantragt haben.
14 
Nach Auffassung der Kammer besteht der sachdienliche Antrag im Eilverfahren des Kapazitätsstreits darin, im Hauptantrag eine direkte (vorläufige) Zulassung und hilfsweise eine Zulassung nach Maßgabe eines durchzuführenden Losverfahrens zu begehren. Soweit Antragsfassungen unklar sind, legt das Gericht das Begehren der Antragsteller in diesem Sinne aus.
15 
Nachdem einzelne Antragstellervertreter sich nunmehr ausdrücklich gegen eine sachdienliche Auslegung der vorgenannten Art zur Wehr setzen, besteht Anlass zu weiteren Ausführungen im Hinblick auf die Behandlung der von ihnen gestellten „reinen Losanträge“. Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip vermittelt dem Studienbewerber in den Grenzen der vorhandenen Ausbildungskapazitäten ein subjektiv-öffentliches Teilhaberecht auf Aufnahme in eine öffentliche Ausbildungseinrichtung. Der daraus im Einzelfall folgende verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch wird durch einen Auswahlmodus - wie etwa ein Losverfahren -, der zwangsläufig aufgrund des Bewerberüberhangs zu bestimmen ist, nicht geprägt, sondern nur in seiner Realisierung beeinflusst (vgl. die Äußerung des BVerwG an das BVerfG im Verfahren 1 BvR 2460/04 vom 18.01.2005 - BVerwG 6 St 11.04 -, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG). Folglich hat der Studienbewerber aus dem Verfassungsrecht ggf. einen Anspruch auf Zulassung zum Studium seiner Wahl, nicht aber einen subjektivrechtlichen Anspruch auf ein bestimmtes Auswahlverfahren. Das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG bezieht sich auf die Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten, nicht aber auf die isolierte Teilnahme an einem zwischengeschalteten Verfahren zur Bewältigung des Bewerberüberhangs. Das Losverfahren stellt im Rahmen der Mangelverwaltung immer nur den Weg zum eigentlichen Ziel - der Zulassung zum Studium - dar. Vor diesem Hintergrund sind reine Losanträge als „kupierte Hilfsanträge“ in dem Sinne zu verstehen, dass der jeweilige Antragsteller den „eigentlichen“ Hauptantrag - aus Kostengründen - bewusst nicht und nur den an sich als Hilfsantrag zu begreifenden Losantrag stellt (einen „verdeckten Hilfsantrag“ verneinend: VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -).
16 
Einem derartigen Antrag kann - unabhängig davon, ob er mit einer zusätzlichen Quote versehen ist oder nicht - das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden (so das BVerwG in der zitierten Stellungnahme). Für die Kammer folgt dies bereits daraus, dass das Gericht im auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 938 ZPO einen Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Fassung der einstweiligen Anordnung hat. Gemäß § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht „nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind“. Das Gericht kann dabei nicht nur mit der einstweiligen Anordnung hinter dem Antrag zurückbleiben, sondern unter Umständen im Rahmen eines gewissen Spielraums auch eine geeignete andere Regelung treffen (vgl. HessStGH, Urteil vom 17.01.1991 - P St. 1119 e. V. -, NVwZ 1991, 561) , solange der „Zweck“ - das ist hier unabhängig von der konkreten Antragsfassung die Sicherung der Erlangung eines Studienplatzes im Hauptsachverfahren - gewahrt bleibt. Damit ist positivrechtlich festgelegt, dass sich der Anordnungsinhalt nicht streng an der Vorgabe von §§ 113 Abs. 5, 114 VwGO zu orientieren hat, sondern dem Gericht eine flexibel handhabbare einstweilige Entscheidungsbefugnis gegeben ist (vgl. dazu Schoch, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 123, Rn 133).
17 
Nach diesen Maßgaben überschreitet die Kammer auch nicht die Grenzen des § 88 VwGO, wenn einzelne AntragstellerInnen ihren Antrag auf ein Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Plätzen (etwa: „15 % der festgesetzten Zulassungszahl“, hier also: 45 Studienplätze) beschränkt haben und die Kammer sie dennoch an einem Losverfahren um eine höhere Anzahl von Studienplätzen (hier: 48) beteiligt. Nach dieser Vorschrift darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Die Bestimmung legitimiert den Richter zwar nicht, die Grenzen einer zulässigen Auslegung zu überschreiten und dabei an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie - nach Meinung des Richters - zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte (so BVerwG, Beschluss vom 29.08.1989 - 8 B 9.89 -, Buchholz 310 § VwGO Nr 17). Im Verfahren nach § 123 VwGO findet die Regelung des § 88 VwGO jedoch nur entsprechende Anwendung, die an die Erfordernisse des Eilverfahrens anzupassen ist. Wie dargelegt, kann das Gericht danach etwa auch zweckorientiert ein vom Antrag abweichendes Aliud in den Tenor mit aufnehmen.
18 
Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer angemessen, alle AntragstellerInnen unabhängig von einer Quotierung ihres Losantrags vollumfänglich am Losverfahren zu beteiligen. Eine strenge Anwendung des Grundsatzes „ne ultra petita“ wäre im Massenverfahren des Hochschulzulassungsrechts auch praktisch nicht durchführbar oder jedenfalls mit nicht hinnehmbaren Schwierigkeiten verbunden. Beantragt beispielsweise ein Antragsteller / eine Antragstellerin die Teilnahme an einem Losverfahren um 45 Studienplätze und erhält er bzw. sie im sodann von der Hochschule durchgeführten Losverfahren um die Vergabe von 48 gerichtlich aufgedeckten Studienplätzen den Rangplatz 46, so müsste die Hochschule 48 Studienplätze an die Inhaber der Rangplätze 1-45 und 47-49 vergeben und den Antragsteller mit dem Rangplatz 46 zurückweisen. Insoweit ist ein Losverfahren noch ohne Weiteres durchführbar. Nahezu unlösbare Probleme tun sich aber auf, wenn auf vorrangigen Plätzen ein Bewerber die Zulassung nicht annimmt und ein Nachrückverfahren durchzuführen ist. Dann ist bereits unklar, wer zum Nachrücken berechtigt sein soll, der Rangplatzinhaber mit Nr. 46 oder der Rangplatzinhaber mit Nr. 50. Auch wenn mit der Tenorierung sicher gestellt würde, dass das Nachrückverfahren strikt nach Rangziffer durchzuführen ist, wäre dabei noch - bereits im Rahmen der Tenorierung - die gerichtliche Antragstellung des jeweiligen Nachrückers zu beachten; es ist nämlich durchaus denkbar, dass etwa der auf Rangnr. 50 platzierte Studienbewerber nur die Beteiligung an einem Losverfahren um (z.B.) 23 Studienplätze beantragt hat, weshalb er beim Nachrücken wohl nicht zu berücksichtigen wäre, solange nicht weniger als 23 zusätzliche Studienplätze vergeben sind. Das Beispiel ließe sich bis ins Absurde weiterbilden, etwa mit Blick auf die Frage, was zu geschehen hätte, wenn ausgerechnet der Rangplatzinhaber Nr. 23 seine Zulassung ausschlägt; müsste dann die Rangnr. 50 auf Platz 23 „vorspringen“ mit der Folge einer Zulassung oder könnte ihm weiter entgegengehalten werden, dass er nur ein Losverfahren um 23 Plätze beantragt hat, vorrangig vor ihm aber schon 47 Plätze vergeben sind? Führt man sich die Vielgestaltigkeit der tatsächlich vorliegenden Anträge der jeweiligen Antragsteller vor Augen - viele Prozessbevollmächtigte, die einen quotierten Losantrag gestellt haben, prognostizieren jeweils unterschiedliche Zulassungszahlen -, so wird deutlich, dass ein derartiges Losverfahren - selbst wenn es theoretisch konstruierbar wäre - für die Antragsgegnerin, die zur Durchführung des Losverfahrens zu verpflichtet wird, praktisch nicht durchführbar ist. Die Rangliste verlöre in einem solchen Fall im Übrigen auch jegliche Aussagekraft im Hinblick auf das prozesstaktische Verhalten im Hauptsacheverfahren, da dem jeweiligen Bewerber nur sein Rangplatz, nicht aber die Antragstellung der vor ihm platzierten Bewerber bekannt ist, was dazu führen kann, dass er in Anbetracht eines (nur vermeintlich) aussichtslosen Rangplatzes auf die Durchführung eines kostenpflichtigen Hauptsacheverfahrens verzichtet. Letztlich kann aus der Sicht der Kammer auch der Charakter des Hochschulzulassungsverfahrens als Massenverfahren, das zu gewissen Pauschalierungen berechtigen muss, in diesem Zusammenhang nicht vollständig ausgeblendet werden. Eine - nach Ansicht der Kammer gebotene - Entscheidung der gerichtlichen Eilverfahren in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang zum Semesterbeginn wie auch eine dem folgende (vorläufige) Zulassung der im Losverfahren obsiegenden AntragstellerInnen durch die Antragsgegnerin wäre nämlich in vielen Fällen nicht mehr möglich, wenn bei der Tenorierung der einzelnen Verfahren wie auch bei der konkreten Durchführung des Los- und Nachrückverfahrens derart differenziert vorgegangen werden müsste.
19 
Im Übrigen wäre es vollends unmöglich, die Verlosung von einer je nach Antragstellerin und jeweiliger Antragstellung unterschiedlichen Zahl von Studienplätzen mit dem von einigen Antragstellervertretern - jedenfalls im Vorjahr noch - propagierten „Entdeckerprinzip“ zu verbinden, wonach vom Gericht jeweils „aufgedeckte“ freie Studienplätze nur an diejenigen AntragstellerInnen zu vergeben seien, die durch entsprechenden Sachvortrag im Rahmen der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu ihrer „Entdeckung“ beigetragen haben.
20 
Angesichts all dessen orientiert sich die Kammer weiterhin am „Zweck“ des mit der Antragstellung im Eilverfahren verbundenen Begehrens - der Zulassung zum Studium - und beteiligt alle AntragstellerInnen ungeachtet bestimmter Maßgaben für das Losverfahren in den jeweiligen Anträgen am von der Antragsgegnerin durchzuführenden Losverfahren. Im Hinblick auf die Folgen bestimmter Antragstellungen für die gesondert zu betrachtende Kostenentscheidung werden Ausführungen im Rahmen der Begründung der Nebenentscheidungen zu machen sein (dazu unten V.2.).
21 
B. Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
22 
Es besteht ein Anordnungsgrund. Es ist nicht zumutbar, mit dem Beginn des Studiums zuzuwarten, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, da es sich um die Berufsausbildung handelt.
23 
Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO). Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin beträgt nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), 350 Studienplätze.
24 
I. In der Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 - ZZVO 2005/2006 - vom 28.06.2005 (GBl. S. 492) sind 300 Studienplätze für das Studienjahr 2005/06 festgesetzt. Aktuell sind an der Universität im ersten Fachsemester 302 Studienplätze belegt, die Antragsgegnerin ist daher zur vorläufigen Vergabe weiterer 48 Studienplätze zu verpflichten.
25 
Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 62 Universitätsgesetz erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), anzuwenden. Hiernach beträgt das Lehrdeputat für Professoren und beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben jeweils 9 Semesterwochenstunden (SWS) und für Hochschulassistenten 4 SWS. Juniorprofessoren haben danach, soweit sie positiv evaluiert worden sind 6 SWS, im Übrigen 4 SWS zu unterrichten. Bei wissenschaftlichen Dauerassistenten beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 9 SWS, bei Zeitangestellten in der Regel 4 SWS.
26 
Die Antragsgegnerin hat in ihrem an das Ministerium übersandten Kapazitätsbericht das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 264,5 SWS angegeben. Dabei hat sie 39 Planstellen, zwei weniger als im Vorjahr, zugrunde gelegt. Im Einzelnen geht die Kapazitätsberechnung von folgenden Berechnungsgrundlagen aus:
27 
Abt Anatomie u. zellul. Neurobiol. / Abt. Anatomie u. Zellbiologie
28 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 2 9 -
18
C 3 3 9 -
27
C 2 2 9 -
18
C 1 3 4 -
12
A 15 1 9 -
9
BAT IIa/Ib (D) 2 9 -
18
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 -
8
Summe
110
29 
Abteilung Physiologische Chemie / Abt. Biochemie
30 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 2 9 4
14
C 3 2 9 -
18
C 1 5 4 -
20
BAT IIa/Ib (D) 0,5 9 -
4,5
BAT IIa/Ib (Z) 3,5 4 -
14
Summe
70,5
31 
Abteilung Allg. Physiologie / Abt. Angew. Physiologie
32 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 2 9 -
18
C 3 2 9 -
18
C 2 1 9 -
9
C 1 2 4 -
8
BAT IIa/Ib (D) 3 9 -
27
BAT IIa/Ib (Z) 1 4 -
4
Summe
84
33 
Das Lehrangebot hat sich gegenüber dem Vorjahr in den Rechnungen der Antragsgegnerin dadurch verringert, dass die Universität eine C 1 - Stelle in der Abteilung Allgemeine Physiologie / Angewandte Physiologie (Nr. 104983) gestrichen hat (- 4 SWS). Weiterhin hat die Antragsgegnerin in der Abteilung für Physiologische Chemie / Biochemie eine befristete BAT IIa/Ib - Stelle (Nr. 106625, Stelleninhaberin: Dr. T.) nicht mehr in Ansatz gebracht (- 4 SWS) und eine unbefristete BAT IIa/Ib - Stelle (Nr. 104861, Stelleninhaber: Prof. Dr. M.-E.) in eine befristete Stelle umgewandelt (- 5 SWS). Darüber hinaus berücksichtigt die Universität in dieser Abteilung für Prof. Dr. W. weiterhin eine Deputatsreduzierung von 4 SWS für seine Tätigkeit als Prodekan (- 4 SWS).
34 
In der Vorklinischen Lehreinheit legte die Antragsgegnerin der Berechnung keine Titellehre und keine Lehraufträge zugrunde, sodass auch keine Erhöhung des bereinigten Lehrangebots nach § 10 KapVO VII angenommen wurde.
35 
In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie (Diplom), Zahnmedizin, Biochemie und Molekulare Medizin (Dienstleistungsexport) erbringt.
36 
Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie (Diplom) hat die Antragsgegnerin dabei - anders als in den Vorjahren - erstmals mit einem CAq von 0,3000 gerechnet und einen Aq von 70 prognostiziert, sodass sich 0,3 x 70/2 = 10,5 SWS an Exportleistung errechneten. Für die Biologie-Vorlesung sind weiterhin 1,5 SWS in die Berechnung eingestellt. Den CAq für Zahnmedizin hat die Universität auf 0,8005 reduziert und ist im Weiteren von der festgesetzten Studienanfängerzahl des Vorjahres (55) als Aq ausgegangen, sodass sich weitere Exportleistungen von (0,8005 x 55/2 =) 22,0131 SWS ergeben. Erstmals hat die Antragsgegnerin nunmehr auch Exportleistungen für die neuen Bachelorstudiengänge Biochemie und Molekulare Medizin geltend gemacht. Jeweils ausgehend von einer Studienanfängerzahl von 25 hat sie unter Ansatz eines CAq von 0,6000 (Biochemie) bzw. 0,3700 (Molekulare Medizin) Exportleistungen von 7,5 und 4,6250 SWS addiert. Insgesamt hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot danach um 10,5 + 1,5 + 22,0131 + 7,5 + 4,6250 = 46,1381 SWS reduziert.
37 
Dies führt in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zu einem bereinigten Lehrangebot von
38 
264,5 – 46,1381 = 218,3619 SWS.
39 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt und sodann durch den auf die Lehreinheit der Vorklinik entfallenden CAp, den die Antragsgegnerin mit einem Wert von 1,4736 angibt, geteilt. Auf diesem Wege errechnete die Antragsgegnerin
40 
(218,3619 x 2) : 1,4736 = 296,3652,
41 
abgerundet 296 Studienplätze. Abweichend von dieser errechneten Kapazität schlug die Antragsgegnerin dem Ministerium die Festsetzung einer Zulassungszahl von 300 Studienanfängern vor, die in der Folge vorgenommen wurde (vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin an das MWK vom 29.03.2005).
42 
Zur Ermittlung des CAp der Vorklinik von 1,4736 hat sich die Antragsgegnerin wie im Vorjahr an den in der Studienordnung festgelegten Stundenvolumina orientiert und unter Anwendung der Formel
43 
Semesterwochenstunden x Anrechnungsfaktor
44 
Gruppengröße
45 
für jede Veranstaltung den Betreuungsaufwand der Vorklinik ermittelt. Für Vorlesungen rechnet die Antragsgegnerin weiter mit einer Gruppengröße von g = 180.
46 
Ein negativer Schwund war nach der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen.
47 
II. Diese Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität nicht aus und bedarf der Korrektur:
48 
1. Dabei ist zunächst auf Lehrangebotsseite die für zwei - soweit ersichtlich noch nicht evaluierte - Juniorprofessoren angesetzte Lehrverpflichtung von 4 SWS im Eilverfahren hier nicht zu beanstanden. Sie entspricht § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO. Zwar hat die Kammer vor Einführung einer verordnungsrechtlichen Regelung durch Art. 17 des 2. HRÄG Bedenken gegen die Höhe dieser Lehrverpflichtung erhoben, die sich der Sache nach weiterhin gegen die nun erfolgte Regelung richten könnten. Gleichwohl hält es die Kammer im Eilverfahren nicht für angebracht, die gesetzgeberische Wertung außer acht zu lassen, nachdem auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, wenn auch dort ohne Bezug und Aussagen zur materiell-rechtlich erforderlichen Höhe der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren, sondern allein unter Auseinandersetzung mit dem Stellengruppenprinzip, Fragen der richterlichen Notkompetenz und der Regelung des § 5 KapVO) keinen Anlass für eine Anhebung des Lehrdeputats gesehen hat. Die weitere Klärung der Verfassungskonformität der neu geregelten Lehrverpflichtung kann allenfalls in einem Hauptsacheverfahren erfolgen.
49 
2. Die Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. W. von 4 SWS kann - wie im Vorjahr - auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht anerkannt werden. Es fehlt weiterhin an der nach § 6 a Abs. 5 LVVO in formeller Hinsicht erforderlichen Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2005. Die Kammer hat der Antragsgegnerin in den Eilbeschlüssen des Vorjahres (Beschlüsse vom 02.11.2004 - NC 6 K 241/04 u.a. -) und in den dazugehörigen Hauptsacheentscheidungen (Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -) dargelegt, dass die vorgenommene funktionsbezogene Bestimmung der Lehrverpflichtungsermäßigung nicht genügt und eine individuelle Verteilung der Deputatsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale nach § 6 a Abs. 5 LVVO nicht zu ersetzen vermag. Darauf wird zur weiteren Begründung verwiesen. Die Antragsgegnerin hat - in Kenntnis der Rechtsansicht der Kammer - weder vorgetragen, dass eine individuelle Abwägungsentscheidung für den nunmehr zu beurteilenden Berechnungszeitraum nachgeholt worden ist, noch ist dies sonst ersichtlich.
50 
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ihr ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg in den - noch immer - anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend das Studienjahr 2004/2005 sowie in den ebenfalls anhängigen Berufungsverfahren nicht vertretbar erscheint, nachdem die Antragsgegnerin Bescheide erlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar die Berufungsverhandlung auf den 23.11.2005 terminiert und wird voraussichtlich zur Lehrverpflichtungsermäßigung des Prodekans - wie auch im Übrigen zu streitigen Rechtsfragen auf der Lehrnachfrageseite (g = 180 bei Vorlesungen) - Stellung nehmen; es ist jedoch nicht absehbar, wann die Entscheidungsgründe in diesen Verfahren vorliegen werden und ob bzw. wann die Entscheidungen rechtskräftig werden. In Anbetracht des Umstands, dass die Universität die gesamte Bewerberkonkurrenz durch den Erlass von Ablehnungsbescheiden nunmehr in weitere kostenpflichtige Hauptsacheverfahren zwingt, hielt es die Kammer für geboten, die anhängigen Eilverfahren des Wintersemesters 2005/2006 zu entscheiden, damit wenigstens die auf der auszulosenden Rangliste schlecht platzierten Bewerbern für die Frage der Einleitung eines Klageverfahrens entsprechende Konsequenzen ziehen können.
51 
3. Das Lehrdeputat der C 1 - Stelle Nr. 104983 aus der Abteilung Allgemeine Physiologie / Angewandte Physiologie ist fiktiv fortzuführen. Aus kapazitätsrechtlicher Sicht fehlt es an der für die Anerkennung der Stellenstreichung erforderlichen Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber.
52 
Mit dem Kapazitätsbericht hat die Antragsgegnerin einen Vermerk vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Stelle „in den Solidarpakt“ eingehe. Prof. Dr. D., der die Nachfolge des Abteilungsleiters Prof. Dr. R. angetreten habe, habe in seiner Berufungszusage 5 Stellen erhalten, während Prof. Dr. R. 6 Stellen gehabt habe. Obwohl die Kammer der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Darlegung der Abwägungsentscheidungen für die Stellenstreichungen gegeben hat, hat sie in Bezug auf diese Stelle in der Sache nichts weiter vorgetragen, sondern lediglich ausgeführt beschrieben, dass Prof. Dr. D. seine Tätigkeit im Dezember 2004 an der Universität aufgenommen habe und dass ihm in den Berufungsverhandlungen „nur“ 5 Stellen zugesagt worden seien (vgl. Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 14.10.2005 mit Anlage B 12). Die sechste Stelle habe aus Haushaltsgründen im Rahmen des Solidarpaktes gestrichen werden müssen.
53 
Diese Begründungen genügen nicht den nach der Rechtsprechung der Kammer an Stellenstreichungen kapazitätsrechtlich zu stellenden Anforderungen (vgl. nur Beschluss vom 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -, Zahnmedizin Tübingen; vgl. im Übrigen auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -; Urteil vom 18.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 22; Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 31; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, Buchholz 421.21 Nr. 34; Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 42). Danach ist unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots eine Abwägung zwischen den Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen zu treffen. Die Entscheidung ist gerichtlich zu beanstanden, wenn eine planerische Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn diese nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts erfolgt ist oder wenn Belange der Studienplatzbewerber in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt. Zwar sind als sachliche Gründe im Rahmen einer Abwägungsentscheidung, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben, im Zweifel auch Sparzwänge anzuerkennen. Darunter fallen auch die zwingenden Folgen von Umstrukturierungen, die unter dem Eindruck von Sparzwängen einem wirtschaftlicheren Einsatz der staatlichen Haushaltsmittel dienen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -). Allerdings können Sparzwänge alleine eine kapazitätserhebliche Stellenkürzung nicht ohne weitere Abwägung im Konkreten rechtfertigen. Vielmehr bedarf es unter Berücksichtigung dieser Sparzwänge einer konkreten und auf die einzelne Stelle bezogenen Abwägung der zuvor zu ermittelnden widerstreitenden Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -; OVG Berlin, Beschluss vom 25. September 1996 - 7 NC 51.96 -, WissR 1997, 79, wonach diese Grundsätze nicht nur für den Abbau von Studienplätzen aufgrund von gesetzlich geregelten Reduzierungen des Lehrkörpers gelten, sondern auch für den Fall, dass die Reduzierungen auf Zuschusskürzungen des Landes beruhen, die die Hochschulen im Rahmen ihrer Haushaltsentscheidungen in den einzelnen Fachbereichen umsetzten). Diesen Grundsätzen werden die hier von der - insoweit darlegungspflichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -) und zur weiteren Darlegung aufgeforderten - Antragsgegnerin ins Feld geführten Erwägungen nicht gerecht.
54 
Der Sache nach hat die Antragsgegnerin eine Abwägungsentscheidung überhaupt nicht vorgetragen. Offenkundig hat eine Abwägung auch nicht stattgefunden. Die Antragsgegnerin hat sich auf die Schilderung der Hintergründe der Stellenstreichung beschränkt. Eine Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber lässt sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch nicht ansatzweise entnehmen. Teilhaberechte der Studienbewerber sind - soweit ersichtlich - nicht in den Blick genommen, geschweige denn in eine konkrete Abwägungsentscheidung einbezogen worden (zu einem derartigen Abwägungsausfall vgl. etwa auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.04.2004 - 2 NB 729/04 -, NVwZ-RR 2004, 754, 756).
55 
4. Auch die Streichung der befristeten BAT-Stelle Nr. 106625 in der Abteilung für Physiologische Chemie kann kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden. Hinsichtlich dieser Stelle hat die Antragsgegnerin vorgetragen, sie sei dem Abteilungsleiter Prof. Dr. W. in dessen Berufungsverhandlungen 1999 zugesagt worden, nachdem Prof. Dr. M.-E. als unbefristet Beschäftigter damals bereits eine Stelle „blockiert“ habe und Prof. Dr. W. sein eigenes Personal habe mitbringen wollen. Die Zusage sei längstens bis zum 31.07.2005 ausgesprochen worden. Zu diesem Zeitpunkt endete das Beschäftigungsverhältnis von Prof. Dr. M.-E.. Die Stelle sei von vorneherein mit der Maßgabe eingerichtet worden, dass sie beim - absehbarem - altersbedingten Ausscheiden von Prof. Dr. M.-E. wieder entfalle. Insoweit handele es sich um eine Rückkehr zu den ursprünglichen Verhältnissen, nicht aber um einen Stellenabbau. Derartige Übergangslösungen müssten auch kapazitätsrechtlich möglich sein.
56 
Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob diese Erwägungen den dargelegten Anforderungen an die Abwägungsentscheidung im Zusammenhang mit einer Stellenstreichung genügen, da wiederum Belange der Studienbewerber nicht gewürdigt worden sind und die Antragsgegnerin selbst noch in einem Vermerk vom 09.09.2005 (Anlage B 7 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 23.09.2005) ausführt, ein Abwägungsbeschluss über die Stellenbesetzungen der Abteilung von Prof. Dr. W. liege nicht vor. Eine solche Abwägungsentscheidung wäre allenfalls - wenn überhaupt - dann entbehrlich, wenn die Stelle tatsächlich - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - von vorneherein quasi mit der Hypothek des späteren Wegfalls 1999 (neu, zusätzlich und nur auf Zeit) geschaffen worden ist. Die genauen Umstände der Berufungsverhandlungen aus dem Jahr 1999 sind der Kammer weder bekannt noch von der Antragsgegnerin im Einzelnen dargelegt. Sollte die Stelle auch zuvor schon vorhanden gewesen sein und Prof. Dr. W. nur deren Beibehaltung - nicht aber die Neueinrichtung der Stelle - zugesagt worden sein, so wäre nunmehr ohnehin unter Abwägung aller beachtlichen Belange zunächst über die Streichung der Stelle zu befinden gewesen.
57 
Es kann jedoch letztlich offen bleiben, ob hier eine Abwägungsentscheidung erforderlich war. Jedenfalls steht § 5 Abs. 2, 3 KapVO der kapazitätsrechtlichen Anerkennung der Stellenstreichung für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum entgegen. Nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen ist der Wegfall der Stelle nämlich bislang weder eingetreten noch war er mit hinreichender Sicherheit vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar. Nach dem bereits zitierten Vermerk vom 09.09.2005 (Anlage B 7 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 23.09.2005) existiert(e) offenkundig jedenfalls noch kurz vor Beginn des Berechnungszeitraums ein schriftliches Bleibeangebot an Prof. Dr. W., das auch die Wiederbesetzung der hier streitigen Stelle Nr. 106625 beinhaltete. Auch in seinem Schriftsatz vom 05.10.2005 nimmt der Antragsgegnervertreter - im Zusammenhang mit der noch zu erörternden Umwidmung der Stelle von Prof. Dr. M.-E. - noch auf diese Zusage Bezug und führt sogar aus, die Kapazitätsberechnung gehe von einer Stellenstruktur aus, welche die Zusage an Prof. Dr. W. einbeziehe. Im Übrigen ist bemerkenswert, dass die Antragsgegnerin einerseits - beim Ansatz der Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. W. - unterstellt, dass er im Berechnungszeitraum an der Universität bleiben wird, andererseits aber die durch die Zusage an seine Person „gebundene“ Stelle Nr. 106625 so behandelt, als würde sie wegfallen, was nur für den Fall eintreten dürfte, dass Prof. Dr. W. das Bleibeangebot ausschlägt. Angesichts all dessen vermag die Kammer den diesbezüglichen rechnerischen Kapazitätsabbau, der im Tatsächlichen noch gar nicht sicher ist, nicht anzuerkennen.
58 
5. Demgegenüber beanstandet die Kammer die Umwidmung der Stelle Nr. 104861 (Stelleninhaber: Prof. Dr. M.-E.) von einer unbefristeten in eine befristete Stelle - jedenfalls im Eilverfahren - nicht. Ob eine Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt dem Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung (vgl. dazu und zum Folgenden mit zahlreichen Nachweisen die bereits zitierten Urteile der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -). Dieses Ermessen soll der Verwaltung ermöglichen, den Bedürfnissen der Hochschulen in allen ihren Belangen angemessen und flexibel Rechnung zu tragen. Dabei sind die Bedürfnisse der Studienbewerber - auch in Studiengängen mit Kapazitätsbeschränkung - zwar ein bedeutsamer, jedoch nicht der einzige Gesichtspunkt. Das Ermessen ist daher nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust (mit)ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind. Die Verwaltungsgerichte haben - wie oben bereits ausgeführt - zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt. Die Ermessensbetätigung im Zusammenhang mit der Befristung der Beschäftigung eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters ist dabei durch die Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs und das Bedürfnis nach einer hohen Fluktuation im Bereich des wissenschaftlichen Nachwuchspersonals im Sinne eines gewissermaßen intendierten Ermessens dahin gehend vorgeprägt, dass nach Möglichkeit befriste Verträge geschlossen werden sollen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -), wodurch das Gewicht der Interessen der Studienbewerber und die Anforderungen an deren Berücksichtigung sinken.
59 
Die Antragsgegnerin hat die Umwandlung der Stelle in eine befristete einerseits damit begründet, dass eine weitere unbefristete Besetzung ihr derzeit jegliche Flexibilität in Zusammenhang mit einer möglicherweise vorzunehmenden Neubesetzung der Abteilungsleiterstelle nehmen würde. Andererseits müsse es der Universität möglich sein, altersbedingt frei werdende Stellen umzugruppieren, um sie in einer aktuell als sinnvoll und angemessen angesehenen Art und Weise zur Ausstattung einer Abteilung einzusetzen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Universität die mit der Umwandlung zwangsläufig verbundene Einbuße von 4 SWS nicht bedacht und aus sachwidrigen Erwägungen in Kauf genommen hätte. Die künftige Besetzung der Stelle als (nur) befristete entspreche der Konzeption der Stelle als solcher, die für den wissenschaftlichen Nachwuchs vorgesehen sei. Eine Fluktuation auf dieser Position sei gewollt. Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sei im Rahmen des Besetzungsermessens ein tragfähiger Gesichtspunkt zugunsten der befristeten Anstellung, die nach der Vorstellung des Verordnungsgebers und der KMK regelhaft mit einem reduzierten Lehrdeputat versehen sei.
60 
Diese Erwägungen sind im Rahmen des hier - wie dargelegt - vorgeprägten Maßstabs bei der Befristung von Stellen im Eilverfahren (noch) ausreichend. Zwar verkennt die Antragsgegnerin die Anforderungen an ihre Darlegungspflicht, wenn sie sich - wie zunächst geschehen - auf den sinngemäßen Hinweis beschränkt, Abwägungsfehler seien nicht ersichtlich, da es ihr zunächst obliegt, die der Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen darzutun (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -). Die weiteren von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gesichtspunkte entsprechen jedoch dem intendierten Ermessen, das bei Befristungsentscheidungen auszuüben ist. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Lehreinheit Vorklinische Medizin noch verhältnismäßig viele unbefristete Stellen vorhanden sind, liegt die von der Antragsgegnerin getroffene Befristungsentscheidung nahe. Sie dient ersichtlich der Ermöglichung eines regelmäßigen Austauschs des Personals und damit der Sicherung von Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen. Dass die Stelle bislang unbefristet ausgestaltet war, lag ersichtlich in der Person des Stelleninhabers begründet. Dass die Antragsgegnerin nach dessen Ausscheiden nunmehr eine Befristung der Stelle vornimmt, um sie wiederum mit wechselndem Personal besetzen zu können, ist angesichts dessen im Eilverfahren nicht zu beanstanden.
61 
6. Eine weitere Erhöhung des Lehrangebots kommt im Hinblick auf das Deputat des Lehrpersonals im Eilverfahren nicht in Betracht.
62 
In Bezug auf mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Vorjahres nicht feststellen können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Eine Lehrverpflichtung kommt ihnen in Baden-Württemberg nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 296/04 - wird verwiesen.
63 
Die Kammer hat in den zitierten Hauptsacheverfahren auch nicht feststellen können, dass Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter widmungswidrig besetzt sind; auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum ist dies nicht ersichtlich. Soweit einzelne Vertreter der Antragstellerseite rügen, von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung werde durchweg übersehen, dass es eine wirksame Neuregelung des § 57 f Abs. 2 HRG erst seit dem 31.12.2004 gebe, nachdem das BVerfG zunächst das 5. HRGÄndG (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803) und später teilweise das 6. HRGÄndG (Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -) für nichtig erklärt habe, sodass sämtliche zwischen dem 08.08.2002 und dem 30.12.2004 geschlossenen - auf § 57 f Abs. 2 HRG gestützten - Arbeitsverträge nicht wirksam befristet seien, rechtfertigt dies hier keine andere Beurteilung. Schon in tatsächlicher Hinsicht ist - wie das Gericht bereits in den Hauptsacheverfahren des Vorjahres festgestellt hat - nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin in der fraglichen Zeitspanne für die Vorklinische Lehreinheit auf § 57 f Abs. 2 HRG gestützte befristete Verträge überhaupt abgeschlossen hat. Im Übrigen würde eine „versehentliche“, nicht vom beiderseitigen Parteiwillen getragene unbefristete Besetzung einer Stelle wohl nichts an der - kapazitätsrechlich entscheidenden - Widmung der Stelle für befristet beschäftigte Mitarbeiter ändern.
64 
7. Die von der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr vorgenommene Verlagerung der in der Abteilung für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach - kapazitätsrechtlich bislang nicht begründeter - Streichung der Abteilungsleiterstellen verbleibenden Stellen in die klinische Lehreinheit ist auch für das hier zu beurteilende Studienjahr jedenfalls im Eilverfahren wiederum (noch) nicht zu beanstanden. Die Kammer hat auch für das Studienjahr 2005/2006 eine Vergleichsberechnung durchgeführt, die - fiktiv - von einem Verbleib der betroffenen Stellen in der Lehreinheit ausgeht und dies auch auf Lehrnachfrageseite berücksichtigt. Nachdem der Abteilung im Studienjahr 2004/2005 umfängliche Lehraufträge zugute gekommen sind, die damals aufgrund der Regelung des § 10 KapVO VII in die in vergleichbarer Weise bereits im Vorjahr vorgenommene Vergleichsberechnung nicht haben eingestellt werden können, lag nahe, dass der Vergleich nunmehr anders ausfallen könnte; für das Studienjahr 2005/2006 sind nämlich die im Berechnungszeitraum 2004/2005 vorhandenen Lehraufträge in die Berechnung einzubeziehen. Im Eilverfahren lässt sich ein Kapazitätsabbau durch die Verlagerung jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit annehmen, auch wenn im Tatsächlichen erhebliche Zweifel bestehen:
65 
Die zuvor in der Vorklinischen Lehreinheit vorhandenen (und nunmehr verschobenen) 6 Planstellen hatten eine Lehrverpflichtung von zusammen 39 SWS. Addiert man diese zu dem bereinigten Lehrangebot des Kapazitätsberichts - ohne jegliche gerichtliche Korrekturen im Übrigen - hinzu, so ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von 264,5 + 39 = 303,5 SWS. Weiterhin sind fiktiv die der Abteilung für Veranstaltungen der Vorklinik im Studienjahr 2004/2005 tatsächlich zugute gekommenen Lehrauftragsstunden hinzuzuzählen, die die Antragsgegnerin selbst auf Anfrage mit 12,2 SWS, pro Semester also 6,1 SWS, angibt (fiktives Gesamtlehrangebot danach: 303,5 + 6,1 = 309,6 SWS).
66 
Demgegenüber ist auf Lehrnachfrageseite der CAp um diejenigen Anteile zu erhöhen, die auf den Leistungen der Abteilung beruhen, die derzeit als „klinischer Import“ erbracht werden (0,2183 + 0,15 für 3 Integrierte Seminare), sodass der CAp der Vorklinik damit auf 1,4738 + 0,2183 + 0,15 = 1,8421 steigt. Andererseits hat die Kammer in den Zulassungsverfahren der Zahnmedizin für das Wintersemester 2004/2005 Kenntnis davon erhalten, dass ein Zahnmediziner (Dr. E. L.) seinerseits wiederum Lehrleistungen in Höhe von 16 Stunden in das von der Abteilung verantwortete Seminar „Mit 66 Jahren...“ exportiert, was nach Angaben der Antragsgegnerin einem CNW-Anteil von 0,0041 entspricht (vgl. Anlage B 6 zum Schreiben des Antragsgegnervertreters vom 30.09.2005 - Zahnmedizin), der bei der Vergleichsberechnung in Abzug zu bringen ist (1,8421 - 0,0041 = 1,8380). Ferner geht aus der Lehrveranstaltungsübersicht der Abteilung im Internet (http://sip.medizin.uni-ulm.de/studium_lehre/veranstaltungen.html) hervor, dass der „Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie“ tatsächlich mit einer Gruppengröße von g = 20 durchgeführt wird, während in der Kapazitätsberechnung mit g = 15 gerechnet wird. Unklar bleibt in dieser Lehrveranstaltungsübersicht auch der konkrete Ablauf des Seminars „Schmerz lass` nach!“, das in 4 Gruppen abgehalten wird, was Zweifel an der Gruppengröße hervorrufen kann (g = 80 statt g = 20?).
67 
Selbst wenn man all diese Umstände kapazitätsrechtlich für berücksichtigungsfähig hält - was im Einzelnen rechtlich nicht zweifelsfrei ist und auch im Tatsächlichen eine weitere Aufklärung erfordern würde - und auch auf eine Verrechnung der Lehrauftragsstunden mit Stellenvakanzen verzichtet, so ergibt sich im Rahmen der Vergleichsberechnung bei Einsatz der dargelegten Parameter - jeweils in der für die Universität ungünstigsten Variante - folgende (fiktive) Zulassungszahl:
68 
309,6 SWS - 46,1381 SWS = 263,4619 SWS
69 
unber. Lehrang. Dienstl.-Exp. ber. Lehrangeb.
70 
526,9238 SWS : (1,8380 - 0,0226 - 0,0375) = 296,3743 Studienplätze
71 
verdopp. Lehrangeb. CAp: Kursus g=20 1 Semin. g=80
72 
Diese fiktive Zulassungszahl entspricht der von der Hochschule errechneten (296,3652). Die Vergleichsberechnung fällt damit in diesem Studienjahr zwar nicht mehr so studienbewerbergünstig aus wie noch im Vorjahr, vielmehr zeigen die Zweifel im Tatsächlichen und die vorhandenen Lehraufträge nunmehr die Möglichkeit auf, dass durch die Ausgliederung der Abteilung aus der Vorklinik die Lehrleistung der in der Lehreinheit verbleibenden Abteilungen zum kapazitätsbestimmenden Engpass erhoben wird und bei der ausgegliederten Einheit ggf. ungenutzte Kapazität liegt (vgl. zu entsprechenden Erwägungen bei der Bildung einer reinen Dienstleistungseinheit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Angesichts des Umstands, dass die Vergleichsberechnung mit zahlreichen noch unbeantworteten Rechtsfragen und auch mit - im Eilverfahren zeitnah nicht zu leistender - weiterer Sachaufklärung verbunden ist, können kapazitätsrechtliche Folgen einstweilen nicht gezogen werden. In Anbetracht der identischen errechneten Zulassungszahl ist die Verlagerung der Abteilung daher im Eilverfahren auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
73 
8. Der von der Antragsgegnerin angesetzte Dienstleistungsexport bedarf der Korrektur.
74 
a) Der - erstmals in diesem Studienjahr - in die Berechnung eingestellte Dienstleistungsexport für den zum Wintersemester 2003/2004 neu eingerichteten Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) kann kapazitätsrechtlich im Eilverfahren nicht anerkannt werden. Für diesen Studiengang hat die Antragsgegnerin ein „Praktikum der Physiologie“ (v = 5,1 SWS; Anrechnungsfaktor 0,5; g = 15; CAq = 5,1 x 0,5 / 15 = 0,1700 SWS) sowie ein „Biochemisches und Molekularbiologisches Blockpraktikum“ (v = 6 SWS; folglich CAq = 6 x 0,5 / 15 = 0,2 SWS) angesetzt und damit unter Zugrundelegung einer Studienanfängerzahl von 25 Studierenden einen Export von CAq x Aq / 2 = 0,3700 x 25 / 2 = 4,6250 SWS errechnet.
75 
Mit der Einrichtung des Studienganges bzw. seiner nunmehr - nach Besetzung aller Kohorten - vorgenommenen Einstellung in die Kapazitätsberechnung wird das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Anspruch genommen und die dort bisher vorhandene Lehrkapazität vermindert. Auf diese Weise gehen - im Ergebnis nicht anders als z. B. durch Stellenumwidmungen - in einem Studienfach mit absolutem Numerus clausus Studienplätze verloren, die stattdessen in einem anderen Fach angeboten werden. Eine solche Umstrukturierung des Lehrangebots ist kapazitätsrechtlich nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Einrichtung eines neuen Studiengangs an einer Hochschule ist eine bildungs-, wissenschafts- und wirtschaftspolitische Entscheidung, die an übergeordneten Zielen der Gemeinschaft orientiert ist und nicht allein deshalb in Frage gestellt werden kann, weil der neue Studiengang bei etablierten Studiengängen dort kapazitätssenkend Lehraufwand in Form von Dienstleistungen nachfragt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2004 - 13 C 1283/04 -). Die Hochschulen müssen flexibel und offen für Innovationen bleiben können, auch wenn Studiengänge mit absolutem Numerus clausus betroffen sind. Andererseits aber ist ein Abbau des für das harte Numerus-clausus-Fach Medizin verfügbaren Anteils am Lehrangebot unter dem Blickpunkt von Art. 12 GG rechtlich in hohem Maße problematisch, denn der absolute Numerus clausus belastet die Berufszugangsfreiheit ohnehin schon bis an die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen. Das in einem Studienfach mit absolutem Numerus clausus vorhandene Lehrangebot kann deshalb keinesfalls beliebig verkürzt werden. Jedenfalls darf die Umlenkung nicht ohne eingehende Abwägung ihrer Auswirkungen - vergleichbar der Abwägung bei Stellenstreichungen bzw. -verlagerungen - vorgenommen werden, in die der Abbau von Studienmöglichkeiten in einem dem absoluten Numerus clausus unterliegenden Studienfach mit dem ihm verfassungsrechtlich zukommenden erheblichen Gewicht einzubeziehen ist (vgl. zu alledem nur OVG Bremen, Beschluss vom 10.03.1997 - 1 B 1/97 -, ). Die Hochschule hat dabei die Belange der Studienplatzbewerber zu berücksichtigen und gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Interessen willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen (Bayer. VGH, Beschluss vom 19.02.1999 - 7 ZE 98.10059 -; Beschluss vom 15.10.2001 - 7 CE 01.10005 -; VG Ansbach, Beschluss vom 13.11.2001 - AN 2 E 01.10031 u.a. -). Sorgfältig zu prüfen und auszuschöpfen sind außerdem alle Möglichkeiten, für das aus dem Studiengang mit absolutem Numerus clausus abgezweigte Lehrangebot einen (rechnerischen) Ausgleich zu schaffen. Bei alledem ist das Gericht nicht auf eine bloße Willkürkontrolle beschränkt (vgl. VG Ansbach, a.a.O.).
76 
Eine Abwägung dieser Art hat offenkundig nicht in hinreichender Weise stattgefunden, jedenfalls hat die Antragsgegnerin eine solche auch auf Anforderung nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.
77 
Die Universität hat insoweit ausgeführt, beim Studiengang Molekulare Medizin handele es sich um einen hochinnovativen „kleinen“ Studiengang, dessen Lehrbedarf zu einem erheblichen Teil über Importleistungen anderer Lehreinheiten zur Verfügung gestellt werde. Der Einrichtung des Studienganges liege ein entsprechender Senatsbeschluss vom 12.12.2002 sowie eine Genehmigung des Ministeriums (vom 14.04.2003, Anlage B 11 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 10.10.2005) zugrunde. Das Ministerium ging dabei davon aus, dass die Durchführung des Studiengangs auf Dauer mit den vorhandenen Ressourcen erfolgen könne. Die Antragsgegnerin trägt weiter vor, bereits bei der Einrichtung des Studiengangs habe aufgrund der gewollten inhaltlichen Verzahnung mit der Medizin festgestanden, dass ein gewisser Anteil des Lehrangebots aus fachspezifischen Gründen von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen sei. Angesichts der überschaubaren Größe des Studienganges sei die damit verbundene Kapazitätsbeeinträchtigung im Studiengang Humanmedizin für vertretbar angesehen worden, zumal im ebenfalls zulassungsbeschränkten Studiengang Molekulare Medizin neue Kapazitäten geschaffen würden. Das Land habe kein zusätzliches Lehrpersonal bzw. Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt, sodass zwangsläufig das Lehrangebot an anderer Stelle habe zurückgenommen werden müssen. Die Einrichtung des neuen Studiengangs sei seitens der Universität und seitens des Ministeriums wohl erwogen worden. Es sei nicht ersichtlich, dass hier Belange der Studienbewerber willkürlich zurückgesetzt worden seien. Die Einrichtung des neuen Studiengangs stelle sich vielmehr als eine komplexe, von zahlreichen planerischen, haushaltsspezifischen und wissenschaftsbezogenen Wertungen und Abwägungen abhängige Ermessensentscheidung dar, welche die Universität unter Beachtung der Interessen der Studienbewerber und der übrigen in Forschung, Lehre und Studium berührten Belange getroffen habe. Dies zeige sich auch an der überaus maßvollen Zulassungszahl von 25 Studienanfängern. Dass für den neu eingerichteten Studiengang kein Curricularnormwert normiert worden sei, stehe dem Ansatz eines Dienstleistungsexports nicht entgegen. Der Unterricht werde auf der Grundlage einer förmlich beschlossenen und praktizierten Studienordnung angeboten. Erfahrungswerte, die die Festsetzung eines CNW ermöglichten, seien nicht vorhanden.
78 
Ferner hat die Kammer den Vortrag der Antragsgegnerin in einem auf Zulassung zum Studiengang Molekulare Medizin gerichteten Kapazitätsrechtsstreit (NC 6 K 286/05) auch zum Gegenstand der Eilverfahren zum Studiengang Humanmedizin gemacht, denselben in die Generalakte aufgenommen und den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin davon in Kenntnis gesetzt. Dort hat die Antragsgegnerin weiter ausgeführt, der Dienstleistungsexport reduziere die Aufnahmekapazität in der Vorklinik um 6 Studienplätze. Demgegenüber erhöhe sich aber die Studierendenzahl in der Medizinischen Fakultät um 25 Molekularmediziner, sodass ein positives Saldo von 19 zusätzlichen Studienplätzen zu verzeichnen sei. Die Beeinträchtigung der vorklinischen Kapazität falle sehr gering aus. Im Übrigen messe die Universität der Einrichtung des zukunftsträchtigen Studiengangs Molekulare Medizin eine höheres Gewicht bei als dem Verlust von 6 Studienplätzen in der Humanmedizin. Zugleich heißt es im Weiteren, das Studium der Molekularen Medizin sei in den ersten vier Semestern des Grundstudiums weit gehend identisch mit dem Studiengang Humanmedizin, weshalb in dieser Phase die Belastung der Lehreinheit Vorklinische Medizin besonders hoch sei. In einem als Anlage vorgelegten undatierten „Memorandum zur Einführung des Bachelor-Master-Studiengangs `Molekulare Medizin`“, das offenkundig von der Medizinischen Fakultät stammt und im Vorfeld der Genehmigung des Studiengangs an die beschließenden Gremien der Universität gerichtet war, heißt es, der Studiengang richte sich an Interessenten, die zwar in der Medizin, nicht jedoch in der unmittelbaren Patientenbetreuung tätig sein wollen. Die Absolventen sollten auf Tätigkeiten insbesondere an Universitäten, Forschungseinrichtungen und in der forschenden bzw. entwickelnden pharmazeutischen und diagnostischen Industrie vorbereitet werden. Nr. 9 des Memorandums lautet wie folgt:
79 
„(...) Die Einführung des Studiengangs „Molekulare Medizin“ hat keine kapazitätsmindernden Auswirkungen auf die Studiengänge Human- und Zahnmedizin. Mit diesem Studiengang erbringt die Medizinische Fakultät über die Kapazität hinaus zusätzliche Lehrleistungen.“
80 
Insbesondere angesichts des im Memorandum enthaltenen Vermerks kann von einer hinreichenden Abwägung aller Belange nicht ausgegangen werden. Offenkundig lag den entscheidenden Gremien bei der Beschlussfassung eine falsche Entscheidungsgrundlage vor. Sollten diese nämlich bei der Einrichtung des Studiengangs angenommen haben, dass die Lehrleistungen der Vorklinik zugunsten des neuen Studiengangs überobligatorisch erbracht würden und dort keine Kapazität „kosteten“, so bestand mangels Interessenberührung überhaupt keine Veranlassung, Belange und Teilhaberechte von Studienbewerbern mit in den Blick zu nehmen. In Anbetracht des Umstands, dass die Universität anfänglich auch auf eine Geltendmachung der Exportleistungen verzichtete und diese erst jetzt in die Berechnung einstellt, nachdem der Studiengang in allen Semesterkohorten durchgeführt wird, ergibt der Vermerk im Memorandum auch - für den damaligen Zeitpunkt - einen Sinn, da damals tatsächlich - jedenfalls rechnerisch - keine Kapazität in Anspruch genommen werden sollte bzw. in Anspruch genommen wurde. Jedoch wäre es dann in dem Zeitpunkt erforderlich gewesen, die erforderliche Abwägungsentscheidung vorzunehmen, als die Entscheidung über die kapazitätsrechtliche Geltendmachung als Dienstleistungsexport getroffen wurde. Dass die Universität die Kapazitätseinbuße von vorneherein für vertretbar angesehen hat - wie der Antragsgegnervertreter vorträgt -, kann angesichts des Inhalts des Memorandums, das von einer Kapazitätseinbuße gerade nicht ausgeht, nicht angenommen werden.
81 
Auch im Übrigen - falls die Hochschule tatsächlich in eine Abwägung eingetreten sein sollte - ist nicht erkennbar, dass die Belange der Studienbewerber hinreichend berücksichtigt worden sind. Insoweit ist zunächst mit Blick auf den Vortrag des Antragsgegnervertreters darauf hinzuweisen, dass es nicht genügt, lediglich zu behaupten, es sei nicht ersichtlich, dass Belange der Studienbewerber willkürlich zurückgesetzt worden seien; vielmehr hat die darlegungspflichtige Hochschule die tragenden Erwägungen ihrer Abwägungsentscheidung auf Anforderung im Einzelnen darzulegen. Insoweit konzentrieren sich die Ausführungen der Antragsgegnerin jedoch stark auf lediglich eine Seite des Abwägungsmaterials, nämlich die für die Einrichtung des neuen Studiengangs sprechenden Gesichtspunkte. Es ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Universität der Einrichtung eines zukunftsträchtigen Studiengangs höheres Gewicht beimisst und den Verlust von Studienplätzen in der Vorklinik des Studiengangs Humanmedizin hinnimmt. Voraussetzung ist jedoch, dass sie zuvor die entstehenden Kapazitätsverluste rechnerisch ermittelt und nach Möglichkeiten sucht, dieselben zu vermeiden oder zumindest gering zu halten, und dass sie sich letztlich in Kenntnis des damit ggf. verbundenen Kapazitätsverlustes bewusst zu einer konkreten Entscheidungsalternative bekennt.
82 
Dass den beschließenden Gremien der Hochschule die volle Tragweite der Entscheidung im Hinblick auf die Reduzierung der Studienplätze im Studiengang Humanmedizin - auch größenordnungsmäßig - bekannt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Insgesamt sind die Vorteile im einen Bereich nicht den gravierenden Nachteilen im anderen Bereich gewichtend und abwägend gegenübergestellt worden. Es ist auch nicht erkennbar oder dargelegt, dass Handlungsalternativen diskutiert und erwogen worden sind. So käme etwa neben der Vergabe von zusätzlichen Lehraufträgen auch in Betracht, einzelne Veranstaltungen bei anderen Lehreinheiten nachzufragen (ein molekularbiologisches Blockpraktikum, wie es für die Molekulare Medizin geltend gemacht wird, wird beispielsweise auch von der Naturwissenschaftlichen Fakultät angeboten; Nr. BIO 5949 im VVZ).
83 
Die erforderliche differenzierende Abwägung kann auch nicht wegen der relativ geringen Zahl der dem Studiengang Medizin entzogenen Studienplätze als entbehrlich angesehen werden. Es geht um den Wegfall von ca. 6 Medizin-Studienplätzen. Abgewiesene Studienbewerber können das erstrebte Studium in dem absoluten Numerus clausus-Fach auch an anderen Orten im Bundesgebiet nicht aufnehmen. Aus diesen Gründen hat schon der Wegfall weniger Studienplätze erhebliches Gewicht und kann allenfalls gerechtfertigt werden, wenn er unabwendbar ist und überwiegenden Ausbildungszielen dient (vgl. OVG Bremen, a.a.O.). Das alles ist bisher weder hinreichend geprüft noch in seinem Problemgehalt den zuständigen Entscheidungsgremien unterbreitet worden. Dem kann auch nicht ohne Weiteres entgegen gehalten werden, der Sache nach finde eigentlich gar kein Kapazitätsabbau statt, sondern es gebe aufgrund des (auch) medizinischen Ausbildungsinhalts des neuen Studiengangs im Saldo einen Zuwachs an Studienplätzen in der Medizin. Diese Argumentation lässt außer acht, dass der Bachelor im Fach Molekulare Medizin eine spätere berufliche Krankenversorgung - die Kernaufgabe des approbierten Arztes - nicht ermöglicht. Nach alledem muss derzeit auf die Anrechnung des Lehrexports für Molekulare Medizin verzichtet werden.
84 
Angesichts dessen kann im Eilverfahren auch offen bleiben, ob die für den Studiengang Molekulare Medizin - der kein eigenes Lehrpersonal hat und sich (quasi als „passive Dienstleistungseinheit“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) nur aus Dienstleistungen anderer Lehreinheiten speist - erbrachten Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin als Dienstleistungsexport kapazitätsrechtlich zutreffend erfasst sind oder ob der Studiengang einer (ggf. welcher?) Lehreinheit zuzuordnen ist, sodass die Lehrleistungen über die Bildung des Curricularfremdanteils einzustellen sein könnten. Ebenso bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob ein Curricularnormwert für den importierenden Studiengang festgesetzt sein muss.
85 
b) Die vorstehenden Erwägungen gelten sinngemäß auch weitgehend für den Dienstleistungsexport zugunsten des ebenfalls neu zum Wintersemester 2002/2003 eingerichteten Studiengangs Biochemie (Bachelor/Master). Für diesen Studiengang hat die Antragsgegnerin ein „Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie“ (v = 6 SWS; Anrechnungsfaktor f = 0,5; g = 15; CAq = 6 x 0,5 / 15 = 0,2000 SWS) sowie ein „Großpraktikum Biochemie“ (v = 12 SWS; folglich CAq = 12 x 0,5 / 15 = 0,4 SWS) angesetzt und damit unter Zugrundelegung einer Studienanfängerzahl von 25 Studierenden einen Export von CAq x Aq / 2 = 0,6000 x 25 / 2 = 7,5 SWS errechnet.
86 
Auch insoweit hat die Antragsgegnerin - nach gerichtlicher Aufforderung - lediglich eine Seite des Abwägungsmaterials ausführlich dargelegt, nämlich die Bedeutung des neuen Studiengangs für die Hochschule. Sie hat nur behauptet, dass sie eine Interessenabwägung mit den Belangen der Studienbewerber vorgenommen habe, nicht aber im Einzelnen dargelegt, wie diese Abwägung im Einzelnen aussah, welche Belange eingestellt und wie sie gewichtet wurden. Ihrer diesbezüglichen Darlegungsobliegenheit genügt sie damit nicht. Inwieweit sie versucht hat, Kapazitätsverringerungen soweit als möglich - etwa durch Inanspruchnahme anderer Lehreinheiten oder durch Vergabe zusätzlicher Lehraufträge - zu vermeiden, ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht.
87 
Im Hinblick auf die einzelnen Lehrveranstaltungen für diesen Studiengang ist - lediglich ergänzend - auf Folgendes hinzuweisen: Das Großpraktikum Biochemie ist ausweislich des Studienplans zur Studien- und Prüfungsordnung der Universität Ulm für den Bachelor-/Masterstudiengang Biochemie vom 05.05.2003 im 8. Fachsemester - also bereits im Masterstudium - als „Block (Labor) wahlweise in den an den Veranstaltungen des Studiengangs beteiligten Abteilungen“ zu absolvieren. Beteiligt in diesem Sinne sind neben der Medizin auch die Lehreinheiten der Biologie, der Chemie und der Physik/Mathematik. Es bestehen daher erhebliche Bedenken, die volle Studienanfängerzahl (25) als Aq für diese Veranstaltung anzusetzen und nicht nur - prognostisch - die erheblich geringere Zahl derjenigen Studierenden, die sich voraussichtlich für die medizinische Veranstaltung entscheiden.
88 
c) Für den Diplomstudiengang Biologie hat die Antragsgegnerin zum Einen - wie bislang - 1,5 SWS für die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Biologen“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 - u. a.) in Ansatz gebracht, was nicht zu beanstanden ist.
89 
Abweichend von der bisherigen Praxis hat sie jedoch den weiteren Dienstleistungsexport an diesen Studiengang rechnerisch erhöht. In der Vergangenheit hatte sie insoweit durchgehend mit einem CAq von 0,2333 gerechnet. Dieser Wert galt bislang für das „Biochemische Praktikum für Biologen“, für das der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem das Wintersemester 1981/82 betreffenden Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1416/82 u.a. - den Curricularanteilswert ermittelt hat. Der VGH ging bei der Berechnung davon aus, dass das Praktikum mit den Einsatzwerten v = 7 SWS, f = 0,5 und g = 15 abgehalten werde und errechnete so den CAq von 7 x 0,5 / 15 = 0,2333. Weiter ging er davon aus, dass es sich bei dem Fach Biochemie um ein Wahlpflichtfach des Studiengangs Biologie (Diplom) handele und dass deshalb als Studienanfängerzahl des fremden Studienganges (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO VII), mit welcher der CAq zur Ermittlung des durch die Dienstleistung eingetretenen Deputatsverbrauchs zu vervielfachen ist, die Zahl von Studierenden des Studiengangs Biologie (Diplom) anzusetzen sei, die sich für das Wahlpflichtfach voraussichtlich entscheiden werden und nicht die in der ZZVO für den Studiengang insgesamt festgesetzte (höhere) Zulassungszahl (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -).
90 
Nunmehr hat die Antragsgegnerin eine neue, konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports vorgenommen und neben dem „Biochemischen Praktikum für Naturwissenschaftler“ (v = 6 SWS) zusätzlich auch ein „Seminar Biochemie“ (v = 2; f= 1; g = 20) in Ansatz gebracht. Damit unterscheidet sich die Exportberechnung der Sache nach im Vergleich zu den Vorjahren lediglich darin, dass das Biochemische Praktikum um 1 SWS verkürzt und zusätzlich das Seminar geschaffen wurde; der CAq steigt dadurch von 0,2333 auf 0,3000.
91 
Die von der Antragsgegnerin vor Beginn des Berechnungszeitraums gemäß § 11 Abs. 2 KapVO VII getroffene Prognose einer Teilnehmerzahl von 70 (10 mehr als im Vorjahr) für das biochemische Praktikum stellt das Gericht im Eilverfahren nicht in Frage, auch wenn insoweit durchaus Bedenken bestehen, nachdem die in der ZZVO festgesetzte Zulassungszahl im Vergleich zum Vorjahr nahezu gleich geblieben ist bzw. sich sogar von 79 auf 78 verringert hat. Warum sich die prognostizierte Teilnehmerzahl erhöht, während gleichzeitig die Gesamtzahl der Biologie-Studienanfänger sinkt, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, eine nähere Aufklärung kann jedoch allenfalls in einem Hauptsacheverfahren erfolgen.
92 
Im Hinblick auf das Seminar Biochemie ist der Kammer aber nicht deutlich, dass die Lehreinheit dieses „zu erbringen hat“ (§ 11 Abs. 1 KapVO VII) und wie sich die diesbezügliche Prognose eines Aq von 70 rechtfertigt. Auf telefonische Anfrage des Berichterstatters, wo das Seminar im Studienplan zu finden sei und wer die Lehrleistung erbringe, hat die Antragsgegnerin dazu ausgeführt, die Seminare Biochemie seien als Wahlpflichtveranstaltungen „Bestandteil der Module im Hauptstudium Biologie (z.B. Seminar `Mikrobiologie I`, `Aktuelle Probleme in der Endokrinologie` oder `Aktuelle Probleme aus Biochemie und Molekularbiologie`)“. Ausweislich der Vorlesungsverzeichnisses werden diese Veranstaltungen jedoch nicht von der Vorklinischen Lehreinheit angeboten (Nrn. BIO 5614, BIO 6112 und BIO 6213). Selbst wenn einzelne Veranstaltungen von der Vorklinik erbracht werden sollten, so wäre diesbezüglich ein Aq von 70 keinesfalls gerechtfertigt, sondern allenfalls ein solcher, der die voraussichtliche Zahl der die Veranstaltung wählenden Studierenden realistisch widerspiegelt.
93 
Da im Eilverfahren ein geeigneter Substitutionswert für die Prognoseentscheidung der Hochschule fehlt, hält es die Kammer bei vorsichtiger Betrachtungsweise für angemessen, den angesetzten CAq nicht um den vollen Wert des Seminars (0,1000) zu reduzieren und auch den Aq nicht zu kürzen. Vielmehr erscheint es angebracht, für den Biologie-Export einstweilen insgesamt weiter mit dem seit Jahren angewandten Wert von 0,2333 zu rechnen, sodass sich insoweit ein Export von 0,2333 x 70 / 2 = 8,1655 SWS ergibt.
94 
d) Der Dienstleistungsexport zugunsten der Zahnmedizin ist im Eilverfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Die Herabsetzung des CAq von 0,8667 auf 0,8005 (in Abwendung vom Beispielstudienplan der „Marburger Analyse“) ist studienbewerbergünstig. Die Annahme einer Studienanfängerzahl von 55 - statt der in der ZZVO 2005/2006 festgesetzten Zahl von 51 - beruht auf dem Umstand, dass die Kapazitätsberechnung für den Studiengang Humanmedizin vor derjenigen des Studiengangs Zahnmedizin erstellt worden ist und die Antragsgegnerin als Grundlage für die Studienanfängerzahl nur diejenige des Vorjahres (55) hatte. Die Kammer stellt die Prognose insbesondere auch in Anbetracht der übrigen umfangreichen Korrekturen an der Kapazitätsberechnung einstweilen nicht in Frage. Auch wenn dabei offenkundig Doppelstudierende nicht in Abzug gebracht worden sind und die Zulassungszahl überschritten worden ist, ist die Zahl nicht von vorneherein vollkommen unrealistisch, da sie zumindest durch gerichtliche Zulassungen oder freiwillige Überbuchungen noch erreicht werden kann.
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e) Es ergeben sich damit insgesamt - abzüglich der nicht anzuerkennenden Exporte für Biochemie und Molekulare Medizin - folgende Dienstleistungen:
96 
Biologie: 0,2333 x (70 : 2) =
8,1655 SWS
Biologie Vorlesung:
1,5000 SWS
Zahnmed. : 0,8005 x (55 : 2) =
22,0131 SWS
Summe
31,6786 SWS
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9. Auf der Lehrnachfrageseite ist der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen auch weiterhin zu korrigieren. Mit Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - hat die Kammer der Antragsgegnerin ihre Rechtsauffassung ausführlich dargelegt, weshalb eine satzungsrechtliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen wäre und weshalb die - ohne diese satzungsrechtliche Regelung - erfolgte systemwidrige Übernahme der Gruppengröße g = 180 in das Beziehungsgeflecht der Studienplanverhältnisse der Antragsgegnerin eine gerichtliche Ersetzung der Eigenanteilsbildung erfordert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten der Begründung auf die der Antragsgegnerin bekannten Urteile der Kammer verwiesen. Eine entsprechende Satzung hat die Antragsgegnerin zwischenzeitlich nicht erlassen. Die Ausführungen der Kammer in den zitierten Urteilen beanspruchen daher weiter Gültigkeit. Im Rahmen der gerichtlichen Substitution der Eigenanteilsbildung ist mit einer unbeschränkten Gruppengröße (g = ∞) zu rechnen und der Vorlesungsanteil der Lehreinheit (27 SWS) damit auf Lehrangebotsseite vom Jahreslehrangebot abzuziehen.
98 
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass sie es nicht für vertretbar hielt, mit der Entscheidung bis zu einer - ggf. rechtskräftigen - Äußerung des VGH Baden-Württemberg, der sich in den anhängigen Berufungsverfahren zum Studienjahr 2004/2005 mit dieser Rechtsfrage auseinandersetzen wird, zuzuwarten, nachdem die Antragsgegnerin die gesamte Bewerberkonkurrenz durch den Erlass von Ablehnungsbescheiden in kostenpflichtige Klageverfahren zwingt, in denen der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin auch auf außerprozessuale Anfrage von Antragstellervertretern nicht bereit ist, auf eine Antragstellung zu verzichten.
99 
10. Soweit einzelne Antragstellervertreter Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin in das Lehrangebot der Vorklinik einbeziehen wollen - was diese jedoch noch nicht zu Lehrpersonen der Vorklinik machen kann und deshalb allenfalls (als fiktiver klinischer Import) eine entsprechende Korrektur der Lehrnachfrageseite zur Folge haben könnte - und zur Begründung auf § 5 Abs. 1 LVVO abstellen, folgt die Kammer dem im Eilverfahren nicht. Nach dieser Bestimmung verringert sich die Lehrverpflichtung einer Lehrperson nach Feststellung durch die Fakultät oder den Fachbereich insoweit, als sie diese in ihrem Aufgabenbereich wegen eines Überangebots in der Lehre nicht erfüllen kann. Ob derartige Feststellungen der Fakultät für einzelne Lehrpersonen der Klinik vorliegen oder ob es tatsächlich „ungenutztes“ Lehrangebot in der Klinik gibt, bedurfte im Eilverfahren keiner weiteren Aufklärung. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Beschlüsse vom 23.11.2004 - NC 9 S 298/04 und vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - unter Verweis auf die Rechtsprechung der OVGe Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt; Bayer. VGH, Beschluss vom 08.07.2004 - 7 CE 04.10017 u.a. -) fordert auch die ausbildungsrechtliche Verknüpfung von vorklinischen und klinischen Lehrinhalten nicht den Einsatz von klinischen Lehrpersonen in der Vorklinik. Eine personelle Zwangsverflechtung oder eine irgendwie geartete Optimierungspflicht im Hinblick auf einen rationellen und effektiven lehreinheitenübergreifenden Einsatz des Lehrpersonals gibt weder das Ausbildungsrecht noch das Verfassungsrecht vor.
100 
11. Ob Korrekturen an der Schwundberechnung erforderlich sind, kann hier dahin stehen. Denkbare Änderungen führen jedenfalls im Eilverfahren nicht zu weiteren Studienplätzen. Die von der Antragsgegnerin übermittelten Belegungszahlen stellt die Kammer im Eilverfahren nicht in Frage. Ansatzpunkt für eine Korrektur könnte lediglich der Übergang vom 1. ins 3. Fachsemester zum Wintersemester 2003/2004 sein, als die Kohorte um 12 Studierende von 288 auf 300 anwuchs. Selbst wenn dies aber auf sog. „schwundfremden Faktoren“ beruhen sollte - wozu möglicherweise die zum 01.10.2003 erfolgte Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren zählen könnte -, führte eine Eliminierung der Übergangsquote nicht zu einem negativen Schwund. Auch bei Ansatz einer Belegungszahl von 288 Studierenden im 3. Fachsemester des Wintersemesters 2003/2004 ergibt sich nämlich ein Schwundfaktor von 1,000, der eine Korrektur des Berechnungsergebnis ausschließt.
101 
III. Nach den dargelegten Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist sonach im Ergebnis das zu niedrig angesetzte Lehrangebot um jeweils 4 SWS für die beiden nicht anzuerkennenden Stellenstreichungen und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für den Prodekan auf insgesamt
102 
264,5 + 12 = 276,5 SWS
103 
zu erhöhen.
104 
Nach Abzug des korrigierten Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von
105 
276,5 - 31,6786 = 244,8214 SWS.
106 
Von diesem bereinigten Lehrangebot ist nach dessen Verdopplung, wenn man mit einer unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen rechnet, aufgrund des Gebots der Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage ein Vorlesungsanteil von 27 SWS abzuziehen, sodass sich ein Gesamtjahreslehrangebot von
107 
489,6428 - 27 = 462,6428
108 
ergibt.
109 
Dieses Lehrangebot ist durch den korrigierten und wie folgt zu errechnenden CAp zu teilen:
110 
v V V
Vorl. vx1:∞ Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 CAp
Anatomie Sem. 4 0 1,7143 0,0857 0,0857
Makrosk. 2 0 8,1429 0,2714 0,2714
Mikrosk. 3 0 3,7143 0,1238 0,1238
Physiol. 8 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Biochem. 10 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Seminare nach § 2 ÄAppO 6 0,3000 0,3000
SUMME 1,3237
111 
Folglich errechnen sich
112 
462,6428 : 1,3237 = 349,5073,
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aufgerundet 350 Studienplätze. Die Antragsgegnerin hat die Aufnahmekapazität mit 300 festgesetzten Plätzen folglich nicht ausgeschöpft. Nachdem die Antragsgegnerin 302 Studienplätze tatsächlich vergeben hat, ist die vorläufige Aufnahme weiterer 48 AntragstellerInnen möglich.
114 
Die vorläufig zu vergebenden Studienplätze sind Vollstudienplätze. Zwar ist nicht auszuschließen, dass es in der Klinisch-praktischen Medizin einen Engpass gibt, nachdem die Antragsgegnerin nunmehr wieder eine Kapazitätsberechnung für die Klinik erstellt hat, nach der ZZVO 2005/2006 eine Auffüllgrenze von 300 Studierenden für die Fachsemester des klinischen Studienabschnitts festgesetzt ist und bei der Kammer auch außerkapazitäre Eilverfahren auf vorläufige Zulassung in die klinischen Semester anhängig sind. Der Studienbewerber hat jedoch bereits im Eilverfahren einen Anspruch auf Prüfung seines vorrangigen Begehrens auf vorläufige Zuweisung eines Vollstudienplatzes, nachdem der Teilstudienplatz ein Aliud und kein Minus im Verhältnis zum Vollstudienplatz ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -). Eine kapazitätsrechtliche Prüfung eines klinischen Engpasses war der Kammer jedoch nicht möglich, da die Antragsgegnerin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung - trotz mehrfacher Aufforderung in einzelnen Verfahren auf Zulassung in klinische Semester - die Kapazitätsberechnung für die Klinik nicht vorgelegt hat. Angesichts dessen konnte im Eilverfahren nur davon ausgegangen werden, dass ein Weiterstudium nach dem Physikum gesichert ist.
115 
IV. 1. Die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27.10.2005 übersandte Losrangliste konnte nicht berücksichtigt werden. Einer Weiterleitung der Liste an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerseite standen bereits datenschutzrechtliche Bedenken entgegen, nachdem die Liste nicht anonymisiert erstellt wurde und sämtliche Studienbewerber umfasst bzw. umfassen sollte, die bis zum 15.07.2005 einen außerkapazitären Bewerbungsantrag bei der Hochschule gestellt hatten. Konnte sie aber inhaltlich bereits nicht zum Gegenstand der anhängigen Verfahren gemacht werden, so scheidet bereits aus diesem Grund eine Vergabe nach den Rangplätzen dieser Liste aus. Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass die Liste wohl auch unvollständig ist, da sie u.a. Bewerber für höhere Semester, die sich hilfsweise auch für das 1. Fachsemester beworben haben, - soweit ersichtlich - nicht berücksichtigt. Ferner dürfte es an einer Rechtsgrundlage für die Erstellung einer derartigen Liste fehlen, weshalb dort aussichtslos platzierte Antragsteller - nicht von vorneherein ohne Erfolg - rügen könnten, dass sie gegenüber Konkurrenten ohne Rechtsgrundlage benachteiligt worden sind und dass die Hochschule nur auf Anordnung des Gerichts insoweit tätig werden darf (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.1979 - NC IX 1214/79 -, ). Ob ein derartiges Vorlosverfahren generell - etwa für künftige Vergabeverfahren - ohne einen entsprechenden Zwischenbeschluss des Gerichts (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 23.08.1994 - 1 TG 2086/94 -, NVwZ-RR 1995, 302 und Schoch, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 123, Rn 164) möglich ist, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 17.08.1999 - NC 9 S 38/99 -) insoweit keine Beanstandungen vorgenommen hat, nicht ohne Weiteres auf die Zulässigkeit einer derartigen Verfahrensweise geschlossen werden, da auch eine aus der Sicht des Beschwerdegerichts rechtswidrig - etwa wegen eines möglichen Verstoßes gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz - erstellte Rangfolge eine faktische Bindungswirkung erzeugt, die auch im Beschwerdeverfahren ggf. nicht mehr reversibel ist.
116 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hält es im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden - Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - (Tübingen/ Psychologie/ WS 2002/2003) im Eilverfahren auch weiterhin für geboten, die gleiche Loschance aller Bewerber mit einem zulässigen Eilantrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zur Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird. Damit ergibt sich bei 48 zusätzlichen Studienplätzen und 127 Bewerbern unter Anwendung von § 155 Abs.1 Satz 3 in Rechtsanalogie die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung.
117 
Diese Kostenentscheidung gilt einheitlich für alle Verfahren und damit auch für diejenigen Antragsteller, die nur die Beteiligung an einem Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen und die Vergabe der Plätze nach der daraus folgenden Rangfolge beantragt haben. Insoweit ist den Antragstellervertretern zwar einzuräumen, dass der Tenor in manchen Verfahren - jedenfalls im Kern des Sachausspruchs - fast exakt dem Antrag entspricht, was eine volle Kostentragung der Hochschule nahe legt (so denn auch etwa VG Schwerin, Beschluss vom 01.09.2005 - 3 C 16/04 u.a. -; VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.05.2005 - 4 Nc 928/04 -). Ausgangspunkt für die Kostenentscheidung ist jedoch § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 VwGO. Diese Vorschriften fragen nach dem Maß des „Unterliegens“. Für die Kammer ist in diesem Zusammenhang wiederum von Bedeutung, dass ihr bei der Tenorierung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 938 Abs. 1 ZPO ein Ermessen zukommt. Ob und inwieweit ein Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter im Eilverfahren in der Lage ist, die genaue Fassung des Tenors im Rahmen dieses Ermessens bzw. die exakte Zahl der aufgedeckten Studienplätze vorherzusehen, ist jedoch kein sachgerechter Maßstab für die Beurteilung des „Obsiegens“ oder „Unterliegens“. Vielmehr ist auch insoweit auf den Zweck des Eilverfahrens abzustellen und auf die Frage, inwieweit der Antragsteller / die Antragstellerin denselben erreicht. Dies findet aber noch am ehesten seinen Ausdruck in der dem Antragsteller / der Antragstellerin mit der einstweiligen Anordnung zugewiesenen Loschance.
118 
3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier den Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -; zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden in Anlehnung an einen Gesamtstreitwert aus allen ausgesprochenen Zulassungen und dem jeweiligen Verhältnis zur Bewerberzahl vgl. nur OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; Beschluss vom 28.04.2004 - 2 NB 729/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 44; wiederum anders etwa im Falle eines Antrags auf Beteiligung an einem Losverfahren: VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.05.2005 - 4 Nc 928/04 -; Beschluss vom 19.04.2005 - 4 Nc 109/04 -; VG Schwerin, Beschluss vom 01.09.2005 - 3 C 16/04 u.a. -; VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 20.01.2001 - 12 L 1109/01 - unter Verweis auf die gleichlautende Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen; VG Regensburg, Beschluss vom 12.08.2005 - RO 7 E 05.10082 -; für eine Halbierung des Auffangwertes im Eilverfahren: Bayer. VGH, Beschluss vom 16.06.2005 - 7 C 05.10476 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 13.07.2005 - NC 2 E 86/05 -; anknüpfend an die zitierte Stellungnahme des BVerwG: OVG Saarland, Beschluss vom 02.08.2005 - 3 Y 13/05 -).