Kick – Back – Rechtsprechung auch für Anlageberater, die keine Banken sind? Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 4. März 2010 - Az: 13 U 42/09 -

bei uns veröffentlicht am20.04.2010

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Die Haftung der Anlageberater wegen verschwiegener Provisionen - so genannte „Kick Back-Zahlungen“ – hat in den letzten Jahren zu vielen gerichtlichen Entscheidungen geführt.

Zuerst hat der Bundesgerichtshof bei Banken klargestellt, dass immer dann, wenn eine Bank von einer Fondsgesellschaft Provisionen erhält, sie die Anleger, die in den Fonds investieren wollen, darüber bei der Anlageberatung von sich aus detailliert informieren muss. Unterbleibt die Informationen über Provisionen, hat die Bank Schadenersatz zu zahlen. Derzeit höchstrichterlich ungeklärt ist, ob die Grundsätze des Bundesgerichtshofs zu Kick-Back-Zahlungen nicht nur für Banken, sondern für jede Anlageberatung gelten. Einige Landgerichte haben in der Vergangenheit in diesem Sinne entschieden.

 Jetzt hat auch das Oberlandesgericht Stuttgart als Berufungsinstanz eine Anlageberatungs-Firma zu Schadenersatz verurteilt, die 12% der Geldanlage von der Fondsgesellschaft als Provision erhielt. Das OLG Stuttgart meinte, dass die Anlageberater ihrem Kunden diese Zahlungen hätten offenbaren müssen.

Der Bundesgerichtshof wird nun darüber zu entscheiden haben. In der Vergangenheit hat der BGH die Kick Back-Rechtsprechung Urteil für Urteil ausgeweitet.


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