Keine haushaltsnahe Dienstleistung: Sanierung der Hausfassade

bei uns veröffentlicht am29.03.2007

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Die Renovierung einer Hausfassade stellt bis einschließlich 2005 keine haushaltsnahe Dienstleistung dar. Sie ist als Handwerkerleistung einzuordnen und führt deshalb zu keiner Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen und höchstens um 600 Euro.

Unter dem Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen sind ausschließlich hauswirtschaftliche Arbeiten zu verstehen. Dazu zählen solche Tätigkeiten, die üblicherweise zur Versorgung der in einem Privathaushalt lebenden Personen erbracht werden, wie zum Beispiel Einkaufen von Verbrauchsgütern, Kochen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume oder des Gartens. Diese Tätigkeiten werden gewöhnlich durch die Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechende Beschäftige erledigt und fallen regelmäßig an. Handwerkliche Tätigkeiten wie die Sanierung einer Hausfassade, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden, sind demgegenüber keine typischen hauswirtschaftlichen Arbeiten und daher auch nicht steuerbegünstigt.

Hinweis: Seit 2006 wurde die steuerliche Förderung für die Inanspruchnahme von Handwerksleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten ausdrücklich gesetzlich neu geregelt. Diese Fördermöglichkeit gilt aber nicht rückwirkend für Altfälle (BFH VI R 77/05).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


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