Kaufrecht:Gebrauchtwagenhandel: Gewerbliche Vorbenutzung
Die Vorbenutzung eines Fahrzeugs durch einen Pflegedienst mit wechselnden Fahrern ist kein Mangel und daher auch nicht offenbarungspflichtig.
Diese Entscheidung traf das Landgericht (LG) Kassel im Streit um einen Gebrauchwagen. Im Bestellformular war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der VW Lupo nicht als Taxi/Miet- oder Fahrschulwagen genutzt worden war. Das Autohaus hatte aber nicht erwähnt, dass der Wagen (Leasingrückläufer) 2,5 Jahre lang von wechselnden Fahrern für Einsatzfahrten zur Betreuung pflegebedürftiger Personen eingesetzt worden war. Weil ihr die Vorbenutzung als „Firmenwagen“ verschwiegen worden sei, wollte die Käuferin vom Kaufvertrag zurücktreten. Außerdem rügte sie einen technischen Mangel (plötzlicher Leistungsabfall in der Startphase).
In keinem der beiden Punkte hatte ihre Klage vor dem LG Erfolg: Der technische Mangel sei bei Auslieferung nicht vorhanden gewesen, befand das Gericht nach Auswertung eines Gutachtens. Die Vorbenutzung durch den Pflegedienst sei nicht als Mangel zu qualifizieren und damit auch nicht offenbarungspflichtig. Selbst wenn man die für Taxis und Mietwagen entwickelten Rechtsgrundsätze auf sonstige Firmenwagen übertrage, liege kein Fall der Sachmängelhaftung vor, so die Richter. Dafür sei der Lupo mit zweieinhalb Jahren und 27.007 km verhältnismäßig geringfügig im „gewerblichen“ Einsatz gewesen (LG Kassel, 7 O 2091/08).
Diese Entscheidung traf das Landgericht (LG) Kassel im Streit um einen Gebrauchwagen. Im Bestellformular war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der VW Lupo nicht als Taxi/Miet- oder Fahrschulwagen genutzt worden war. Das Autohaus hatte aber nicht erwähnt, dass der Wagen (Leasingrückläufer) 2,5 Jahre lang von wechselnden Fahrern für Einsatzfahrten zur Betreuung pflegebedürftiger Personen eingesetzt worden war. Weil ihr die Vorbenutzung als „Firmenwagen“ verschwiegen worden sei, wollte die Käuferin vom Kaufvertrag zurücktreten. Außerdem rügte sie einen technischen Mangel (plötzlicher Leistungsabfall in der Startphase).
In keinem der beiden Punkte hatte ihre Klage vor dem LG Erfolg: Der technische Mangel sei bei Auslieferung nicht vorhanden gewesen, befand das Gericht nach Auswertung eines Gutachtens. Die Vorbenutzung durch den Pflegedienst sei nicht als Mangel zu qualifizieren und damit auch nicht offenbarungspflichtig. Selbst wenn man die für Taxis und Mietwagen entwickelten Rechtsgrundsätze auf sonstige Firmenwagen übertrage, liege kein Fall der Sachmängelhaftung vor, so die Richter. Dafür sei der Lupo mit zweieinhalb Jahren und 27.007 km verhältnismäßig geringfügig im „gewerblichen“ Einsatz gewesen (LG Kassel, 7 O 2091/08).
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