Kapitalmarktrecht: Aufklärungspflicht des Wertpapierhandelsunternehmens über Kick back Zahlungen auch beim Vertrieb konzerneigener Anlageprodukte

bei uns veröffentlicht am13.08.2009

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Anlegerrecht - Bankrecht - Börsenrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das OLG Celle hat mit dem Urteil vom 01.07.2009 (Az.: 3 U 257/08) folgendes entschieden: Ein Wertpapierhandelsunternehmen ist verpflichtet, Kunden über Rückvergütungen (kickback Zahlungen), die dem Unternehmen durch den Verkauf einer Fondsbeteiligung zufließen, aufzuklären. Dies gilt auch beim Vertrieb konzerneigener Anlageprodukte. Hat ein Anleger, etwa durch eine Fondsbeteiligung, besondere, außergewöhnlich hohe Steuervorteile erzielt, so sind diese auf den erlittenen Schaden vorerst anzurechnen. Der (möglichen) Versteuerung der Schadensersatzleistung kann durch die Feststellung Rechnung getragen werden, dass die Schadensersatzpflicht den Ausgleich etwaiger auf der Ersatzleistung beruhender, künftiger steuerlicher Nachteile umfasst.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Oktober 2008 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.698,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,8% für die Zeit vom 9. Juni 2001 bis zum 27. November 2007 sowie in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 28. November 2007 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus dem Besserungsschein der A. GmbH, M.-Straße, D.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der aus steuerlichen Belastungen resultiert, die ihre Ursache in den aufgrund des vorliegenden Rechtsstreits zu erbringenden Schadensersatzleistungen der Beklagten haben.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 2.879,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 28. November 2007 zu zahlen.


Gründe

Der Kläger nimmt die beklagte Bank wegen eines behaupteten Anlageberatungsfehlers auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

Durch Beitrittserklärung vom 9. Juni 2001 beteiligte sich der Kläger als Kommanditist mit einem Aufwand von 89.250 € (Beteiligung in Höhe von 85.000 € zuzüglich 5% Agio) an dem im Jahr 2001 von der Y. Fondsbeteiligungsgesellschaft mbH herausgegebenen Y. Fonds Nr. aaa. Zwischen der Herausgeberin des Beteiligungsangebots, bei der es sich um eine mittelbare Tochter der Beklagten handelt, und der Beklagten bestand eine Vereinbarung über die Vermittlung von Kommanditkapital. § 2 Nr. 1 dieser Vereinbarung bestimmt, dass die Y. der Beklagten für die im Rahmen dieses Vertrages übernommene Kommanditkapitalvermittlung eine Vergütung in Höhe von 5% des vermittelten Kommanditkapitals gewährt. Durch Garantievertrag vom 21. Februar 2001, in dem die Beklagte die Platzierung der Fondsbeteiligungen verbindlich zugesichert hatte, war darüber hinaus vereinbart, dass die Y. der Beklagten hierfür eine Vergütung in Höhe von 3% der Garantiesumme zahlte. Darüber hinaus kamen nach § 2 des Kapitalvermittlungsvertrages zusätzliche Vermittlungsgebühren für die jeweiligen Gebietszentralen der Beklagten bei Erfüllung vorgegebener Quoten in Betracht. Deren Berechnung und Höhe ist zwischen den Parteien streitig.

Der Fonds, dessen Aufgabe es war, Filmprojekte zu finanzieren, schüttete in den Folgejahren keine Erträge aus. Auf das Angebot der A. GmbH, einer 100%-igen Tochtergesellschaft der X.-Leasing und Immobilien AG, veräußerte der Kläger dieser seinen Anteil für 22,7% des eingesetzten Kommanditkapitals, mithin 19.295 €. Hierneben erhielt er von der A. GmbH einen Besserungsschein, der den Kläger an etwaigen künftigen Erlösen des Fonds beteiligt.

Der Kläger, der als langjähriger Kunde der Beklagten zwar in verschiedenen Formen Geldanlagen getätigt und der bereits im Jahr 1998 im Rahmen eines strukturierten Beratungsgesprächs seine Anlagestrategie als wachstumsorientiert bezeichnet hatte, was der vierthöchsten von insgesamt fünf Risikoklassen entsprach, begründet den von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit der Behauptung, dem insoweit für ihn tätigen Berater der Beklagten L. sei bekannt gewesen, dass er eine zur Sicherung seiner Alterseinkünfte geeignete Anlage gesucht habe. Der Berater habe ihm gesagt, der streitgegenständliche Medienfonds sei eine sichere Anlage, der Kläger müsse nichts befürchten. Darüber hinaus stützt der Kläger seine Ansprüche darauf, dass ihn die Beklagte nicht über die Provisionen, die ihr gegenüber der Fondsgesellschaft zustanden und die der Kläger mit bis zu 13% beziffert, aufgeklärt habe. Schließlich habe die Beklagte auch ihre Pflichten im Rahmen der Anlageberatung dadurch verletzt, dass sie auf der Grundlage eines fehlerhaften, die Risiken der Anlage verharmlosenden Prospekts beraten habe. Im Hinblick auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch vertritt der Kläger die Auffassung, sich steuerliche Vorteile nicht auf seine Schadensersatzforderung anrechnen lassen zu müssen.


Das Rechtsmittel des Klägers ist zulässig; es hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 26.698,50 € sowie darauf, dass ihm weitere Schäden, die ihm aus einer etwaigen Versteuerung der Schadensersatzleistung entstehen können, erstattet werden. Allerdings waren die erheblichen Steuervorteile von dem Schaden abzusetzen.

Zutreffend hat das Landgericht im angefochtenen Urteil indes Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag, was das Unterlassen oder die fehlerhafte Aufklärung über die mit der Fondsbeteiligung verbundenen Risiken betrifft (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Abs. 3 BGB), verneint.

Zwischen den Parteien ist ein Beratungsvertrag wirksam zustande gekommen. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn ein Anlageinteressent - hier der Kläger - an ein Kreditinstitut herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden. Dabei erfolgt der Abschluss des Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs, und zwar gleichgültig, von wem die Initiative ausgegangen ist. Im Rahmen eines solchen Anlageberatungsvertrages ist die Bank verpflichtet, den Kunden als ihren Vertragspartner nicht nur über objektbezogene Umstände, sondern auch anlegergerecht aufzuklären.

Hiervon ausgehend lässt sich jedoch ein Verstoß der Beklagten gegen die Grundsätze der anlage- und anlegergerechten Beratung nicht feststellen; ein solcher ist nicht schlüssig dargetan. Eine Pflichtverletzung der Beklagten käme dann in Betracht, wenn diese dem Kläger über die mit seiner Anlagenentscheidung verbundenen Risiken nicht hinreichend aufgeklärt hätte. Dabei sind Inhalt und Umfang der Beratungspflichten von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig, die sich auf die Person des Kunden einerseits und das Anlageprojekt andererseits beziehen. Zu den besonderen Umständen gehört in diesem Zusammenhang auch der generelle Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art sowie dessen Risikobereitschaft, weiterhin, ob es sich um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welche Anlagestrategie der Kunde verfolgt. Nach Ermittlung der insoweit erforderlichen Informationen muss die Bank unter Berücksichtigung der verfolgten Ziele ein auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnittenes und in diesem Sinne anlegergerechtes Produkt hinweisen.

Der Kläger, der jahrelanger Kunde der Beklagten und Inhaber eines bei der Beklagten unterhaltenen Depots war, welches einen hohen Anteil von Aktien- und Fondsbeteiligungen aufwies, hatte bereits am 25. Februar 1998 im Rahmen einer strukturierten Beratung ein Protokoll unterzeichnet, in welchem seine Anlagestrategie als wachstumsorientiert bezeichnet ist. Zudem verfügte der Kläger aufgrund vorausgegangener Geschäfte über hinreichende Erfahrungen mit vergleichbaren Beteiligungen. Auf dieser Grundlage war dem Kläger bewusst, dass es sich bei dem ihm angebotenen Fonds um eine unternehmerische Beteiligung handelte, die mit einem erhöhten Risiko behaftet war und es sich deshalb bei der - von ihm behaupteten - Erklärung des Mitarbeiters der Beklagten L., die Anlage sei sicher, lediglich um eine (optimistische) Einschätzung handelte. Das Interesse des Klägers an der Beteiligung resultierte zudem jedenfalls auch, wie er bei seiner Anhörung erklärt hat, aus den mit der Fondsanlage verbundenen steuerlichen Vorteilen, die sich aus den planmäßigen Verlustzuweisungen ergaben und die für den Kläger aufgrund seiner hohen Steuerprogression von gesteigerter Bedeutung waren.

Auch auf einen Prospektfehler kann der Kläger seine Schadensersatzansprüche nicht stützen. Vielmehr enthält der Prospekt bereits auf Seite 9 im Rahmen der Zusammenfassung des Angebots unter der Überschrift „wesentliche Chancen und Risiken“ den Hinweis, dass die Möglichkeit eines Totalverlustes besteht. Auf Seite 46 des Prospekts werden die bestehenden Risiken nochmals herausgestellt. Insbesondere ergibt sich aus der Darstellung, dass es sich bei der Beteiligung an dem Y. Fonds Nr. aaa um eine unternehmerische Beteiligung handelte, bei der den außergewöhnlichen Ertragschancen nicht unerhebliche Risiken gegenüberstanden. Dementsprechend enthält der Prospekt den ausdrücklichen Hinweis, dass gegebenenfalls nur Erlöse aus den Garantien in Höhe von 60% der Produktionskosten erzielt werden könnten und darüber hinaus bei Verwirklichung weiterer Risiken, die in dem möglichen Ausfall der Garantiegeber oder auch aus Währungsrisiken bestanden, auch ein Totalverlust drohe.

Die Berufung des Klägers hat im Ergebnis jedoch deshalb Erfolg, weil die Beklagte den Kläger nicht über die Rückvergütungen, die sie von der Fondsgesellschaft erhalten hat und die sich auf mindestens 8% belaufen, aufgeklärt hat.

Grundsätzlich ist eine Bank - auch beim Vertrieb von Fondsbeteiligungen - verpflichtet, den Anleger über erhaltene Rückvergütungen zu informieren (BGH XI ZR 510/07 v. 20. Januar 2009). Diese Pflicht beruht darauf, dass erst durch die Offenlegung der Rückvergütung dem Kunden deutlich wird, dass ein Interessenkonflikt des Anlageberaters besteht. Nur wenn der Kunde weiß, dass der Anlageberater bzw. seine Bank ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertrieb einer bestimmten Beteiligung haben, wird der Kunde in die Lage versetzt, dieses Interesse einschätzen und beurteilen zu können. Vorliegend kommt dabei insbesondere neben der Höhe der tatsächlich erzielten Rückvergütung - mindestens 8% - dem Umstand Bedeutung zu, dass die jeweiligen Filialen bei Erfüllung vorgegebener Umsatzziele besondere Provisionen verdienen konnten, was das Interesse der jeweiligen Berater vor Ort, auch wenn diese nicht unmittelbar persönlich an den Provisionen beteiligt waren, verstärkte. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof für den hier streitgegenständlichen Fonds ausdrücklich das Aufklärungsinteresse des jeweiligen Anlegers und die Verpflichtung der Beklagten, über die ihr zufließenden Rückvergütungen aufzuklären, bejaht.

Unstreitig ist, dass die Beklagte dieser Aufklärungspflicht nicht genügt hat. Der Hinweis darauf, dass im Prospekt selbst Vertriebsprovisionen in der Größenordnung bis zu 13% angegeben sind, ändert hieran nichts, da aus der Beschreibung im Prospekt nicht deutlich wird, ob und in welchem Umfang die Beklagte selbst durch Rückvergütungen mit an den dort ausgewiesenen Provisionen verdient.

Die Beklagte kann sich im Hinblick auf die ihr obliegenden Pflichten nicht darauf berufen, die Pflichtverletzung sei nicht schuldhaft, da sie sich der Verpflichtung zur Aufklärung von Rückvergütungen nicht bewusst gewesen sei. Im Jahr 2001 wurde die Rechtsfrage einer Aufklärungspflicht über kick-back-Zahlungen in Literatur und Rechtsprechung zumindest kontrovers diskutiert. Bereits 1996 hatte das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass Anlageberater dann über interne Provisionen aufklären müssen, wenn dadurch im Zusammenhang mit anderen Umständen besondere Gefahren für den Anleger verbunden sind. Damit bestand zumindest ab diesem Zeitpunkt eine unsichere Rechtslage, weshalb die Beklagte, wenn sie hierauf nicht reagierte, jedenfalls fahrlässig handelte. In der einschlägigen Fachliteratur wurde eine Aufklärung jedenfalls unter bestimmten Bedingungen, insbesondere bei einer bestimmten Höhe der Innenprovision für geboten gehalten.

Darüber hinaus bestand, worauf der Bundesgerichtshof in seiner nach Schluss der mündlichen Verhandlung veröffentlichten Entscheidung vom 12. Mai 2009 (XI ZR 586/07) hingewiesen hat, ohne dass es nach den obigen Ausführungen für den Senat noch darauf ankäme, seit dem 26. Mai 1997 eine Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel, nach der eine zivilrechtliche Aufklärungspflicht über die kommissionsrechtliche Verpflichtung zur Herausgabe von Rückvergütungen vorausgesetzt wird. Wenn die Beklagte unter Außer acht Lassung dieser Umstände von einer Aufklärung ihrer Kunden absah, handelte sie zumindest fahrlässig. Dabei kann dahinstehen, ob die vorgenannten Informationen dem jeweiligen Anlageberater zur Verfügung standen. Die Beklagte wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, ihre Mitarbeiter entsprechend aufzuklären und zu schulen. Soweit sie dies unterlassen hat, ergäbe sich ihre Haftung aus einem Organisationsverschulden.

Aufgrund der unterbliebenen Aufklärung ist dem Kläger ein Schaden entstanden. Dabei steht - unabhängig von der in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2009 entwickelten Rechtsprechung, wonach für einen Anleger bei Erwerb eines Fondsanteils in den Fällen, in denen er über Rückvergütungen nicht aufgeklärt worden ist, ohnehin die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens spricht - für den Senat aufgrund der Anhörung des Klägers fest, dass der Kläger von der Zeichnung der Fondsbeteiligung, wäre er über die Höhe der Innenprovisionen aufgeklärt worden, Abstand genommen hätte. Der Kläger hat erklärt, in diesem Fall, insbesondere bei Kenntnis der Höhe der Innenprovisionen hätte er sich aller Voraussicht nach gegen den Erwerb des Filmfonds entschieden, da in diesem Fall das Vertrauensverhältnis zum Anlageberater der Beklagten gestört und offenkundig geworden wäre, dass hinter dessen Rat, sich am Filmfonds zu beteiligen, vorrangig das eigene Verkaufsinteresse stand.

Der Senat hat nach Anhörung des Klägers keine Zweifel, dass diese von ihm wiedergegebene Einschätzung auch seiner damaligen Interessenlage entsprach. Der Kläger war ein in Geldanlagen besonders erfahrener Anleger. Er hatte sich bereits im Jahr 1998 durch die Beklagte - entgeltlich - über eine Anlagestrategie beraten lassen. Auch vor diesem Hintergrund konnte und durfte der Kläger davon ausgehen, dass die Beklagte im Rahmen der nachfolgenden Anlageempfehlungen nicht aus eigenem weiteren Gebühreninteresse, sondern deshalb Ratschläge abgab, weil die von ihr ausgesprochenen Empfehlungen als anlage- und anlegergerecht anzusehen waren. Bei Kenntnis von den Rückvergütungen, insbesondere der im vorliegenden Fall gegebenen Höhe von mehr als 8% wäre das Vertrauensverhältnis, welches sich zwischen dem Kläger und den Mitarbeitern der Beklagten aufgebaut hatte, gestört worden, was dafür spricht, dass der Kläger von seiner Anlageentscheidung Abstand genommen hätte.

Die Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens beläuft sich auf 26.698,70 €. Der Kläger muss sich auf den bereits mit dem Erwerb der Anlage eingetretenen, sich auf 89.250 € belaufenden Schaden neben dem Verkaufserlös in Höhe von 19.295 €, den er durch die Verwertung seines Anteils mittels Veräußerung an die A. GmbH erzielt hat, auch die unstreitig erzielten Steuerersparnisse in Höhe von 43.256,30 € schadensmindernd anrechnen lassen. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger verpflichtet ist, Schadensersatzleistungen zu versteuern. Jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - der Geschädigte durch die Anlage außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat (hier in Höhe von nahezu 50% des Anlagebetrages), ist dies bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Dies gilt vorliegend auch deshalb, weil der Kläger, der inzwischen aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, selbst bei Versteuerung der Schadensersatzleistung einen deutlich hinter den erzielten Steuervorteilen zurückbleibenden steuerlichen Aufwand haben dürfte, da nur der zuerkannte Betrag von 26.698,50 € zu versteuern wäre. Dem berechtigten Begehren des Klägers auf einen Ausgleich auch dieses Schadens hat der Senat durch die Verurteilung der Beklagten zum Ausgleich künftiger Steuerschäden Rechnung getragen.

Hierneben ist der Kläger verpflichtet, der Beklagten seine Ansprüche aus dem Besserungsschein der A. GmbH abzutreten, da anderenfalls der bei ihm erlittene Schaden überkompensiert würde.

Der Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten, den die Beklagte der Höhe nach nicht angegriffen hat, folgt aus §§ 284 f. BGB.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nur teilweise begründet. Bis zur Rechtshängigkeit besteht der erlittene Zinsschaden des Klägers darin, die in die Fondsbeteiligung investierte Geldsumme nicht für eine andere Vermögensanlage eingesetzt zu haben, wobei - dem Vortrag des Klägers folgend - nur eine Anlage in festverzinslichen Wertpapieren angenommen werden kann. Der Senat schätzt die insoweit bei einer Anlage im Jahr 2001 erzielbare Rendite, einen Anlagehorizont von fünf Jahren zugrunde gelegt, unter Zuhilfenahme der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank auf 4,8% (§ 287 ZPO). Dies entspricht der durchschnittlichen Rendite festverzinslicher Wertpapiere.

Verzugszinsen gemäß §§ 284 ff., 288 Abs. 1 BGB kann der Kläger ab dem 28. November 2007 beanspruchen. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 27. November 2007 Schadensersatzleistungen an den Kläger abgelehnt.

Gesetze

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 510/07
vom
20. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Zur Aufklärungspflicht einer beratenden Bank über erhaltene Rückvergütungen
bei dem Vertrieb von Medienfonds (Fortführung von BGHZ 170,
226, 234 f. Tz. 22 f.).
BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
am 20. Januar 2009

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. Oktober 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 41.150 €.

Gründe:


I.


1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch.
2
Dem Kläger wurde von einem Mitarbeiter der Beklagten in einem Beratungsgespräch, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, empfohlen, sich an dem von der C. Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden: C. ) herausgegebenen Medienfonds C. Fonds Nr. (im Folgenden: Fonds) zu beteiligen. Aufgrund dieser Empfehlung beteiligte sich der Kläger am 22. Mai 2001 mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 50.000 € nebst 5% Agio an dem Fonds. Nachdem dieser in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, veräußerte der Kläger seinen Fondsanteil für 11.350 €.
3
Kläger Der nimmt die Beklagte auf Zahlung von 41.500 € nebst Zinsen in Anspruch. Zur Begründung hat er u.a. unter Berufung auf das Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 (BGHZ 170, 226 ff.) vorgetragen, der Mitarbeiter der Beklagten habe ihn anlässlich des Beratungsgesprächs nicht darüber aufgeklärt, dass das Agio, das nach dem Prospekt an die C. zu zahlen war, aufgrund einer Vermittlungsvereinbarung in voller Höhe als Rückvergütung an die Beklagte zurückgeflossen sei und zusätzlich noch weitere Provisionen an die Beklagte gezahlt worden seien. http://www.juris.de/jportal/portal/t/wvp/page/bsiprod.psml;jsessionid=0F17D8EE6FFCC0F1F9F5C16AE5E1BB5F.jp24?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=24&numberofresults=112&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE063903301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/wvp/page/bsiprod.psml;jsessionid=0F17D8EE6FFCC0F1F9F5C16AE5E1BB5F.jp24?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=24&numberofresults=112&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR000010949BJNE013400314&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/wvp/page/bsiprod.psml;jsessionid=0F17D8EE6FFCC0F1F9F5C16AE5E1BB5F.jp24?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=24&numberofresults=112&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR000010949BJNE013400314&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/wvp/page/bsiprod.psml;jsessionid=0F17D8EE6FFCC0F1F9F5C16AE5E1BB5F.jp24?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=24&numberofresults=112&fromdoctodoc=yes&doc.id=BVRE100448209&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/wvp/page/bsiprod.psml;jsessionid=0F17D8EE6FFCC0F1F9F5C16AE5E1BB5F.jp24?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=24&numberofresults=112&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR000010949BJNE013400314&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/wvp/page/bsiprod.psml;jsessionid=0F17D8EE6FFCC0F1F9F5C16AE5E1BB5F.jp24?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=24&numberofresults=112&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR000010949BJNE013400314&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 4 -
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Zur Aufklärung über die Innenprovision sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, weil diese weniger als 15% ausgemacht habe (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, Rdn. 9).
5
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde , mit der er insbesondere einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, weil das Berufungsgericht seinen Vortrag zu verdeckt geflossenen Rückvergütungen völlig außer Acht gelassen habe.

II.


6
Das angefochtene Urteil ist gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
7
1. Das angegriffene Urteil verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
8
a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 60, 247, 249; 65, 293, 295 f.; 70, 288, 293; 83, 24, 35; BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt dabei eine gewisse Evidenz der Gehörsverletzung voraus , das heißt, im Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen, die http://www.juris.de/jportal/portal/t/wvp/page/bsiprod.psml;jsessionid=0F17D8EE6FFCC0F1F9F5C16AE5E1BB5F.jp24?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=24&numberofresults=112&fromdoctodoc=yes&doc.id=KSRE162500275&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/wvp/page/bsiprod.psml;jsessionid=0F17D8EE6FFCC0F1F9F5C16AE5E1BB5F.jp24?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=24&numberofresults=112&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE289549901&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/wvp/page/bsiprod.psml;jsessionid=0F17D8EE6FFCC0F1F9F5C16AE5E1BB5F.jp24?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=24&numberofresults=112&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR000010949BJNE013400314&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - deutlich ergeben, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfGE 22, 267, 274; 79, 51, 61; 86, 133, 146; 96, 205, 216 f.; BVerfG NJW 2000, 131).
9
b) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt.
10
aa) Der Kläger hat in der Berufungsbegründung (GA II 143 ff.) konkrete Ausführungen zu einer Rückvergütungsvereinbarung zwischen der C. und der Beklagten betreffend das nach dem Prospekt vom Kläger an die C. zu zahlende Agio gemacht und dabei auf das Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 (BGHZ 170, 226, 234 f. Tz. 22 f.) verwiesen. Das Berufungsgericht hat sich jedoch mit keinem Wort mit diesem Vortrag befasst, sondern unter Berufung auf das Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2007 (III ZR 218/06, WM 2007, 873, 874 Tz. 9) lediglich in einem Satz ausgeführt, zu einer Aufklärung über die Innenprovision sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, weil die Provision weniger als 15% ausgemacht habe. Behandelt hat das Berufungsgericht damit lediglich die Informationspflicht aus einem Anlagevermittlungs - und Auskunftsvertrag. Zwischen den Parteien ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat und beide Parteien übereinstimmend vorgetragen haben, nicht lediglich ein Anlagevermittlungs - und Auskunftsvertrag, sondern ein Beratungsvertrag zustande gekommen , der zu einer Aufklärung über Rückvergütungen entsprechend den Grundsätzen des Senatsurteils vom 19. Dezember 2006 (BGHZ 170, 226, 234 f. Tz. 23) verpflichtet. Dass das Berufungsgericht diese vom Kläger breit dargestellte Sach- und Rechtslage völlig übergangen hat, lässt sich nach den Umständen des Falles nur damit erklären, dass es das Vorbringen des Klägers bei seiner Entscheidung überhaupt nicht erwogen hat.
11
bb) Der Gehörsverstoß des Berufungsgerichts ist auch entscheidungserheblich.
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Zutreffend (1) ist die Ansicht der Beschwerdebegründung, dass das genannte Senatsurteil (BGHZ 170, 226, 234 f. Tz. 23) auch auf den Vertrieb von Medienfonds durch eine Bank anwendbar ist. Bei der Offenlegung von Rückvergütungen geht es um die Frage, ob eine Gefährdungssituation für den Kunden geschaffen wird. Deshalb ist es geboten, den Kunden über etwaige Rückvergütungen aufzuklären und zwar unabhängig von der Rückvergütungshöhe. Dabei macht es keinen Unterschied , ob der Berater Aktienfonds oder Medienfonds vertreibt. Der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt ist in beiden Fällen gleich. Der Senat hat zwar § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG a.F. im Zusammenhang mit der Pflicht zur Vermeidung eines Interessenkonflikts angeführt (BGHZ 170, 226, 234 Tz. 23), seine Ausführungen zum Interessenkonflikt aber nicht auf den Anwendungsbereich des WpHG beschränkt. In § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG a.F. ist lediglich der auch zivilrechtlich allgemein anerkannte Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkonflikten aufsichtsrechtlich für den Bereich des Wertpapierhandels normiert worden (vgl. KK-WpHG/Möllers § 31 Rdn. 23 m.w.Nachw.; auch Palandt/ Sprau, BGB 68. Aufl. § 654 Rdn. 4).
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(2) Aufgrund des Beratungsvertrags war die Beklagte verpflichtet, den Kläger darüber aufzuklären, dass sie von der C. für die Vermittlung der Fondsanteile das Agio in voller Höhe bekam. Für die Berater der Beklagten bestand danach ein ganz erheblicher Anreiz, Anlegern gerade eine Fondsbeteiligung der C. zu empfehlen. Darüber und den damit verbundenen Interessenkonflikt musste die Beklagte den Kläger im Rahmen des Beratungsgesprächs informieren, um ihn in die Lage zu versetzen, das Umsatzinteresse der Beklagten einschätzen und beurteilen zu können, ob die Beklagte und ihr Berater die Fondsbeteiligung nur deshalb empfahlen, weil sie selbst daran verdienten (vgl. Senatsurteil BGHZ 170, 226, 234 f. Tz. 23). Das gilt vorliegend umso mehr, als der Interessenkonflikt noch dadurch gesteigert wurde, dass die Beklagte für die Übernahme einer Platzierungsgarantie eine Vergütung von weiteren 3% des Kommanditkapitals erhielt und für ihre Gebietsfilialen, die die für sie festgelegten Platzierungsquoten zu 100% erfüllten, von der C. eine zusätzliche Vermittlungsgebühr von 100.000 € gezahlt wurde. Durch dieses gesteigerte Anreizsystem bestand eine erhöhte Gefahr, dass die im Kundeninteresse zu erfolgende anleger- und objektgerechte Beratung nicht oder nur unzureichend vorgenommen wurde.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.06.2007 - 11 O 165/07 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 10.10.2007 - 2 U 96/07 -

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.