Kapitalmarktrecht: Arglistige Täuschung des Anlegers durch ein inhaltlich überholtes Prospekt

bei uns veröffentlicht am04.08.2010

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Zurechnung der Pflichtverletzung gegenüber der finanzierenden Bank - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Die Beklagte wendet gegen die Forderung der klagenden Bank auf Darlehensrückzahlung Schadensersatzansprüche wegen Prospekthaftung und fehlerhafter Anlageberatung ein. Die Beklagte erwarb im September 2000 auf Empfehlung eines selbstständigen Anlagevermittlers in ihrer Wohnung eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zum Preis von 30.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Finanziert wurde der Anteilserwerb durch ein ebenfalls von diesem Vermittler vermitteltes Darlehen der klagenden Bank.

Der Vermittler übergab der Beklagten einen Prospekt aus dem Jahr 1995/1996. Dieser sah eine Fertigstellung der Fondsobjekte bis Frühjahr 1997 vor und enthielt u.a. eine Prognoserechnung für die Jahre 1996 bis 2015. Erst im April 2003 erstellte die Fondsgesellschaft einen Geschäftsbericht, der die Entwicklungen der Jahre 1997 bis 2002 umfasste. Darin wurden stetige Unterdeckungen ausgewiesen. Unter Hinweis darauf, dass die prospektierten Mieteinnahmen und Ausschüttungen nicht erzielt werden konnten, berief sich die Beklagte gegenüber der Klägerin auf die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages und widerrief ihre Vertragserklärung mit im Juli 2008.

Das LG wies Schadensersatzansprüche der Beklagten zurück und auch das OLG Karlsruhe wies mit Urteil vom 18.5.2010, Aktenzeichen 17 U 60/09 den Anspruch der Beklagten auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages sowie Schadensersatz ab.

Eine Haftung der Bank kommt nach ständiger BGH-Rechtsprechung nur ausnahmsweise in Betracht und kann sich nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben, z.B. die Bank verfügt in Bezug auf spezielle Risiken erkennbar über einen konkreten Wissensvorsprung, sie begünstigt einen besonderen Gefährdungstatbestand, sie überschreitet die Kreditgeberrolle, oder es bestehen schwerwiegende Interessenkonflikte. Solche Umstände lagen im Streitfall allerdings nicht vor.

Insbesondere wurde eine arglistige Täuschung der Beklagten verneint.

Zwar kommt grundsätzlich eine arglistige Täuschung des Anlegers in Betracht, wenn ihm das Anlageobjekt anhand eines mehr als vier Jahre alten und inhaltlich bereits überholten Prospekts erläutert wird. Das gilt vor allem dann, wenn bereits feststeht, dass die ursprünglichen Prognosen von Anfang an verfehlt worden sind, und damit auch die im Prospekt zum Ausdruck gebrachten Erwartungen für die künftige Entwicklung einer tragfähigen Grundlage entbehren. Da der Geschäftsbericht für die Jahre 1997 bis 2002 aber erst im Jahr 2003 erstellt worden war, konnte der Vertriebsgesellschaft nicht nachgewiesen werden, dass sie bereits vor diesem Zeitpunkt Hinweise auf die tatsächlichen Geschäftsergebnisse der Vorjahre hatte.

Zwar ist es denkbar, dass die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft möglicherweise vorsätzlich eine Offenlegung der tatsächlichen Geschäftsergebnisse unterlassen oder unrichtige Geschäftszahlen mitgeteilt hatte. Ein solches Verhalten musste sich die klagende Bank und der Vertrieb aber nicht ohne weiteres zurechnen lassen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.


Hier der Wortlaut der Entscheidung des OLG Karlsruhe:

OLG Karlsruhe Urteil vom 18.5.2010, 17 U 60/09

Eine arglistige Täuschung des Anlegers im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds kann zu bejahen sein, wenn ihm das Anlageobjekt anhand eines mehr als vier Jahre alten und inhaltlich bereits überholten Prospekts erläutert wird. Ein solches Verhalten liegt insbesondere nahe, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht, dass die ursprünglichen Prognosen von Anfang an verfehlt worden sind, und damit auch die im Prospekt zum Ausdruck gebrachten Erwartungen für die künftige Entwicklung einer tragfähigen Grundlage entbehren.   

Erweist sich die im Prospekt enthaltene Prognoserechnung nachträglich als unrichtig, ist dies dem Anleger durch eine Berichtigung des Prospekts oder in anderer Weise mitzuteilen. Entsprechend müssen auch die einzelnen Vermittler instruiert werden.

Eine finanzierende Bank, die selbst keine Beratungsleistungen erbracht hat, muss sich solche Umstände aber nur beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen entgegen halten lassen. Auch nach den Grundsätzen für verbundene Geschäfte, bzw. im Falle eines institutionalisierten Zusammenwirkens der Bank mit Verkäufern, Fondsinitiatoren oder Vermittlern setzt dies im Einzelfall die konkrete Feststellung einer arglistigen, also mindestens bedingt vorsätzlichen Täuschung durch diese Beteiligten voraus. Die unterlassene Aufklärung über die bisherigen Geschäftsergebnisse reicht hierfür nicht aus, wenn dieselben erst nach dem Erwerb bekannt geworden sind und der Vermittler zuvor keine Veranlassung hatte, die Richtigkeit der Prospektangaben in Zweifel zu ziehen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13.05.2009 - 3 O 199/08 - wird zurückgewiesen.


Gründe

Nach Erledigung der zunächst von der Klägerin erhobenen Feststellungsklage begehrt die Beklagte die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages sowie Schadensersatz.

Die Beklagte erwarb im September 2000 eine Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds „D. GbR“ zum Preis von DM 30.000 zuzüglich 5 % Agio. Hierzu unterzeichnete sie auf Empfehlung des Zeugen M., eines selbstständigen Anlagevermittlers, am 23.09.2000 in ihrer Wohnung einen „Auftrag und Vollmachten sowie Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages“. Der genannte Immobilienfonds umfasste Wohnungen sowie eine Gewerbeeinheit in F., L. und Ch. Finanziert wurde der Anteilserwerb durch ein ebenfalls von dem Zeugen M. vermitteltes Darlehen der Beklagten mit einem Nettokreditbetrag von DM 31.500. Der Darlehensvertrag nebst Widerrufsbelehrung war von der Klägerin am 13.09.2000 unterzeichnet worden. Als Sicherheit sah der Vertrag unter anderem die Abtretung der Todesfallleistungen aus einer neu abzuschließenden Kapitallebensversicherung vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragsunterlagen verwiesen.

Bei der Erläuterung des Fonds verwandte der Zeuge M. einen Prospekt, der im Zeitraum 1995/1996 erstellt worden war. Dieser sah eine Fertigstellung der Fondsobjekte bis Frühjahr 1997 vor und enthielt unter anderem eine Prognoserechnung für die Jahre 1996 bis 2015. Nach dieser Prognoserechnung wurden Miet- und Zinseinnahmen für das Jahr 1996 in Höhe von insgesamt DM 202.500 und für die Jahre 1997 bis 2000 in Höhe von jeweils rund DM 400.000 jährlich erwartet. Bei prognostizierten Ausgaben für das Jahr 1996 von DM 88.812 und für die Jahre 1997 bis 2000 von jeweils DM 177.624 wurden die voraussichtlichen Überschüsse mit rund DM 113.000 für das Jahr 1996 und mit jeweils rund DM 220.000 für die folgenden Jahre beziffert.

Erstmals im April 2003 erstellte die Fondsgesellschaft einen Geschäftsbericht, der die Jahre 1997 bis 2002 umfasste. Darin wurden die Einnahmen für das Jahr 1997 mit EUR 79.454,24 und die Ausgaben mit EUR 165.836,46 angegeben. Auch für die nachfolgenden Jahre wurden Unterdeckungen ausgewiesen (1997: EUR 86.382,22, 1998: 77.535,87, 1999: EUR 146.450,92, 2000: EUR 125.306,37).

Unter Hinweis darauf, dass die prospektierten Mieteinnahmen und Ausschüttungen nicht erzielt werden konnten, berief sich die Beklagte gegenüber der Klägerin auf die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages und widerrief ihre Vertragserklärung mit Schriftsatz vom 18.07.2008.

Hierauf hat zunächst die Klägerin vor dem Landgericht Karlsruhe Klage erhoben, mit der sie die Feststellung der Wirksamkeit des Darlehensvertrages sowie das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts und von Schadensersatzansprüchen begehrt hat.

Mit ihrer auf Rückabwicklung und Schadensersatz gerichteten Widerklage hat die Beklagte geltend gemacht, der Darlehensvertrag sei in einer Haustürsituation zustande gekommen und wirksam widerrufen worden. Außerdem sei sie von dem Zeugen M. arglistig getäuscht worden. Der Vermittler habe die Richtigkeit der prospektierten Angaben zumindest ins Blaue hinein behauptet, obwohl bereits festgestanden habe, dass die für die vergangenen Jahre prognostizierten Einnahmen nicht erzielt werden konnten. Dies sowie die fehlerhaften Prospektangaben müsse sich die Klägerin zurechnen lassen, weil es sich bei dem Fondsbeitritt und dem Darlehensvertrag um verbundene Geschäfte handle. Außerdem habe die Klägerin mit den Verkäufern, Fondsinitiatoren und Vermittlern institutionalisiert zusammengearbeitet. Jedenfalls sei die Beklagte wegen fehlender Angabe der Lebensversicherungsprämien im Kreditvertrag nur zur Zahlung der gesetzlichen Zinsen verpflichtet.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Voraussetzungen für einen Haustürwiderruf seien nicht erfüllt. Der Zeuge M. habe die Beklagte umfassend und zutreffend beraten. Weder habe sie mit dem Fondsmanagement bzw. den Initiatoren institutionalisiert zusammengearbeitet noch sei die Beklagte arglistig getäuscht worden. Jedenfalls seien etwaige Ansprüche der Beklagten verjährt.

Nachdem die Parteien die Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Landgericht die Widerklage nach Vernehmung des Zeugen M. abgewiesen. Dabei hat es sowohl die Frage der Verjährung als auch das Vorliegen eines Haustürgeschäfts offen gelassen. Jedenfalls sei die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen. Die Widerrufsbelehrung genüge den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu stellenden Anforderungen. Die Klägerin hafte auch nicht für die behaupteten Aufklärungsmängel. Zwar liege ein verbundenes Geschäft vor, bei welchem sich die finanzierende Bank eine arglistige Täuschung des Vermittlers grundsätzlich zurechnen lassen müsse. Eine solche Täuschung habe die Beklagte aber nicht bewiesen. Bei den behaupteten Äußerungen zur Sicherheit und Geeignetheit der Anlage handle es sich lediglich um subjektive Werturteile und unverbindliche Anpreisungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Zeuge M. keine Kenntnis von der tatsächlichen Fondsentwicklung gehabt, und die Beklagte auf mögliche Abweichungen von der Prognoserechnung hingewiesen habe. Schließlich habe die Beklagte auch nicht nachgewiesen, dass es sich um einen in Teilzahlungen zu tilgenden Kredit handle.

Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie macht geltend, die Entscheidung bezüglich des Widerrufs solle im Ergebnis nicht mehr angegriffen werden, doch zeige sich bereits hierin, dass sich das Landgericht nur rudimentär mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt habe. Auch sei die Beweiswürdigung des Landgerichts fehlerhaft. Der Zeuge M. habe sie arglistig getäuscht. Hierfür reiche es aus, dass er sich nicht um die tatsächliche Entwicklung der Mieteinnahmen gekümmert habe. Darüber hinaus sei in der unterlassenen Aktualisierung des Prospekts eine arglistige Täuschung durch die Fondsinitiatoren bzw. durch den Vertrieb zu sehen. Jedenfalls hätte ihr Hilfsantrag Erfolg haben müssen. Dass die Lebensversicherungsprämien Tilgungswirkung haben sollten, ergebe sich daraus, dass der Lebensversicherungsvertrag die gleiche Laufzeit habe wie der Darlehensvertrag.


Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Widerklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Soweit das Landgericht den von der Beklagten erklärten Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Vertragserklärung als unwirksam erachtet hat, wird dies mit der Berufung ausdrücklich nicht angegriffen. Mit ihren allein gegen die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs bzw. eines Anspruchs auf Erstattung eines Teiles der Darlehenszinsen gerichteten Berufungsangriffen kann die Beklagte nicht durchdringen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Haftung der finanzierenden Bank für eine fehlerhafte Anlageberatung bzw. für Mängel des Anlageprospekts nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB sind nicht erfüllt.

Eine kreditgebende Bank, die selbst keine Beratung über den finanzierten Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds vorgenommen hat, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit und über die Risiken der beabsichtigten Verwendung des gewünschten Darlehens zu belehren. Sie haftet auch nicht ohne Weiteres für Pflichtverletzungen des Vermittlers, des Fondsbetreibers oder der Prospektverantwortlichen. Vielmehr darf sie regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Die Klägerin hat in dem Kreditvertrag auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie weder eine Prüfung der wirtschaftlichen und steuerlichen Grundlagen der Beteiligung vorgenommen habe, noch eine Haftung hierfür übernehmen könne.

Eine Haftung der Bank für etwaige Nachteile des finanzierten Geschäfts kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ausnahmsweise in Betracht und kann sich nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. So kann eine Aufklärungspflicht ausnahmsweise gegeben sein, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken erkennbar über einen konkreten Wissensvorsprung verfügt. Weitere Ausnahmefallgruppen sind die Begünstigung eines besonderen Gefährdungstatbestands, die Überschreitung der Kreditgeberrolle, sowie das Bestehen schwerwiegender Interessenkonflikte.

Solche Umstände sind im Streitfall nicht zu erkennen. Wie die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend annimmt, kommt zwar eine Beweiserleichterung für das Vorliegen eines konkreten Wissensvorsprungs hinsichtlich einer arglistigen Täuschung durch Verkäufer, Fondsinitiatoren oder beauftragten Vermittler in Betracht, wenn die Bank mit diesen institutionalisiert zusammengearbeitet hat und deren Angaben - etwa im Fondsprospekt - objektiv evident so grob falsch sind, dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. Darüber hinaus muss sich die finanzierende Bank im Wege des Einwendungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 VerbrKrG a.F. arglistige Täuschungen durch den Fondsvertreiber oder Vermittler zurechnen lassen, wenn es sich bei dem Fondsbeitritt und dem Finanzierungskredit um verbundene Geschäfte nach § 9 Abs. 1 VerbrKrG a.F. handelt. In diesem Fall kann der Anleger und Darlehensnehmer der kreditgebenden Bank nicht nur seine aus einer etwaigen Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung resultierenden Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG a.F. entgegenhalten. Vielmehr kann er auch den mit dem Anteilserwerb verbundenen Darlehensvertrag nach § 123 BGB anfechten oder die kreditgebende Bank auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn die Täuschung auch für dessen Abschluss kausal war.

Dass die Beklagte arglistig getäuscht worden ist, hat das Landgericht aber zu Recht verneint. Darauf, ob es sich bei dem Kreditvertrag und dem finanzierten Fondsbeitritt um verbundene Geschäfte im Sinne von § 9 VerbrKrG handelt, bzw. ob die Klägerin mit dem Verkäufer, Vertreiber oder Vermittler des Fonds in institutionalisierter Weise zusammengewirkt hat, kommt es daher nicht an.

Soweit das Landgericht eine arglistige Täuschung durch den Zeugen M. verneint hat, ist dies nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch der Verhandlung und Entscheidung im Berufungsverfahren zugrunde zu legen. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, liegen nicht vor.

Hinsichtlich der behaupteten Erklärungen des Vermittlers, die Anlage sei sicher und zur Altersvorsorge geeignet, fehlt es bereits an einer Täuschung. Voraussetzung hierfür wäre eine objektiv nachprüfbare Falschaussage bzw. unrichtige Angabe im Prospekt mit einem konkreten und einer Beweisaufnahme zugänglichen Tatsachenkern (BGH Urteil vom 13.03.2007 - XI ZR 159/05). Nach den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts handelt es sich bei den streitgegenständlichen Aussagen um subjektive Werturteile und substanzlose allgemeine Anpreisungen, die einer objektiven Überprüfung nicht zugänglich sind. Dies hat der Bundesgerichtshof für die Bezeichnung der Anlage als „risikolos“ und „zur Altersvorsorge hervorragend geeignet“, ausdrücklich bestätigt.

Unabhängig hiervon hat die Beklagte die behaupteten Äußerungen nicht bewiesen. Der Zeuge M. hat vielmehr erklärt, er habe die Beteiligung anhand des Fondsprospekts dargestellt und dessen Inhalt mit eigenen Worten wiedergegeben. Im Prospekt Teil B sind die Risiken des Fonds ab Seite 16 eingehend erläutert. Außerdem befindet sich darin eine ausführliche Darstellung der Umstände, welche nach Ansicht der Beklagten der Geeignetheit der Beteiligung als Altersvorsorge entgegenstehen. Insbesondere werden sowohl der Charakter der Anlage als langfristige Investition, die gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen sowie die eingeschränkten Kündigungs- und Veräußerungsmöglichkeiten zutreffend und unmissverständlich dargestellt. Auch das trotz Bestehens einer Mietgarantie - insbesondere nach deren Ablauf oder im Falle einer Insolvenz der Mietgarantin - verbleibende Risiko von Mietausfällen und Leerständen wird ausführlich dargestellt. Gleiches gilt für die Möglichkeit einer Haftung über die gezeichnete Einlage hinaus (S. 22 des Prospekts).

Eine arglistige Täuschung der Beklagten ist auch nicht darin zu erkennen, dass ihr von dem Zeugen M. unstreitig ein bereits mehrere Jahre zuvor erstellter Prospekt vorgelegt worden ist.

Wie die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend geltend macht, ist dieser Umstand allerdings objektiv zur Täuschung geeignet. Denn durch die Darstellung des Fonds anhand des Prospekts wurde der unrichtige Eindruck erweckt, die darin enthaltenen Prognosen würden weiterhin Gültigkeit besitzen. Tatsächlich war ausweislich des späteren Geschäftsberichts aber bereits die Entwicklung der Miet- und Zinseinnahmen jedenfalls in den Jahren 1997 bis 1999 weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Damit war gleichzeitig in Frage gestellt, ob die bisherigen Prognosen aufrecht erhalten werden konnten. Nachdem die Liquiditätsreserve zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Anteilserwerbs nicht mehr in der kalkulierten Höhe zur Verfügung stand, lag es insbesondere nahe, dass jedenfalls die erwarteten Zinseinnahmen auch in Zukunft nicht mehr erzielt werden konnten. Der Prospekt muss aber eine wahrheitsgetreue, vollständige und realistische Darstellung der für die Anlageentscheidung erheblichen Umstände geben, wobei es ausreicht, wenn die Prognosen und Werturteile nach den tatsächlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken kaufmännisch zumindest vertretbar sind und ausreichend durch Tatsachen gestützt werden. Das Risiko, dass sich die Erwartungen im Nachhinein als unrichtig erweisen und die prognostizierten Einkünfte tatsächlich nicht erzielt werden können, hat dann grundsätzlich der Anleger zu tragen.

Dafür, dass der Zeuge M. der Beklagten die geltend gemachte Unrichtigkeit des Prospekts bzw. der Prognoserechnung arglistig verschwiegen hätte, fehlt aber jeder Anhalt. Arglist erfordert zwar nicht Absicht, sondern es genügt bereits bedingter Vorsatz hinsichtlich der Unrichtigkeit der Angaben, was auch dann in Betracht kommen kann, wenn der Vermittler unrichtige Behauptungen ins Blaue hinein aufstellt, obwohl er mit der Möglichkeit ihrer Unrichtigkeit rechnet, bzw. wenn er zwar in gutem Glauben handelt, das Fehlen einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage aber nicht offen legt. Erforderlich ist aber auch hierfür das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit.

Hieran fehlt es. Dass der Vermittler die Unrichtigkeit der Prospektangaben erkannt, bzw. eine Veranlassung zur Einholung näherer Informationen oder jedenfalls zum Hinweis auf das Unterbleiben solcher Erkundigungen zumindest in Betracht gezogen hätte, ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht zu erkennen. Vielmehr hat der Zeuge M. angegeben, er habe sich nicht näher mit den bisherigen Ergebnissen beschäftigt, weil er angenommen habe, die Laufzeit der Anlage beginne erst mit dem Zeichnungsdatum. Auch wenn er damit die Bedeutung der tatsächlichen Entwicklung des Fonds in den Jahren vor dem Beitritt der Beklagten für deren Anlageentscheidung verkannt hat, steht ein solcher Irrtum der Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens entgegen.

Unabhängig hiervon hat der Zeuge M. das Fehlen gesicherter Erkenntnisse über die bisherige Geschäftsentwicklung auch offen gelegt. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts hat er nämlich deutlich gemacht, dass die tatsächliche Entwicklung von der Prognoserechnung abweichen könne und er auch für die Vergangenheit keine verbindlichen Angaben machen könne.

Dass der Zeuge M. als Teil einer Vertriebsorganisation gehandelt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Haftung allerdings nicht nur in Betracht, wenn der Anleger und Darlehensnehmer durch den ihm gegenüber unmittelbar tätigen Vermittler arglistig getäuscht worden ist, sondern auch dann, wenn ein arglistiges Verhalten der hinter diesem stehenden Vertriebsgesellschaft vorliegt. Denn die Organisation darf nicht dadurch besser stehen, dass an ihrer Stelle ein Mitarbeiter oder Untervermittler auftritt, der im Gegensatz zu ihr nicht über das geschäftsrelevante Wissen verfügt. Sie muss daher dafür sorgen, dass dieses Wissen an die für sie handelnden Personen weiter gegeben wird. Erforderlich ist allerdings, dass die Vertriebsgesellschaft ihrerseits zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Der Inhaber oder das Organ der Organisation muss sowohl die Pflicht zur Aufklärung des Kunden gekannt oder zumindest für möglich gehalten, es aber bewusst unterlassen haben, die unmittelbar tätigen Vermittler entsprechend zu instruieren.

Hierfür fehlen sichere Anhaltspunkte. Dass die für den Vertrieb Verantwortlichen im Unterschied zum Zeugen M. jedenfalls im September 2000 Kenntnis von der tatsächlichen Geschäftsentwicklung bzw. davon hatten, dass die im Prospekt wiedergegebenen Prognosen nicht länger aufrecht erhalten werden konnten, hat die Beklagte nicht schlüssig vorgetragen. Der von der Beklagten vorgelegte Geschäftsbericht für die Jahre 1997 bis 2002 ist unstreitig erst im Jahre 2003 erstellt worden. Dass der Vertriebsgesellschaft bereits vor diesem Zeitpunkt aus anderen Informationsquellen zumindest Hinweise auf die Geschäftsergebnisse der Vorjahre bekannt geworden sind, ist nicht zu erkennen.

Einen zur Aufklärung verpflichtenden Wissensvorsprung der Klägerin hat die Beklagte ebenfalls nicht bewiesen. Eine Beweiserleichterung kommt ihr dabei nicht zu Gute. Unabhängig davon, ob die Klägerin mit den Fondsanbietern bzw. der Vertriebsorganisation in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet hat, ist jedenfalls eine arglistige Täuschung durch diese Beteiligten nicht festzustellen.

Die Beklagte hat nicht schlüssig vorgetragen, dass der Prospekt bereits zum Zeitpunkt seiner Erstellung Unrichtigkeiten aufgewiesen hätte, welche den Schluss auf ein arglistiges Handeln des Anbieters der Fondsbeteiligung oder seiner Hilfspersonen zulassen. Dabei kann es als wahr unterstellt wird, dass nach Maßgabe der vorgelegten Mietpreisspiegel für das Jahr 1999 tatsächlich nur Durchschnittsmieten zwischen DM 10,17/m² und DM 15,50/m² erwirtschaftet werden konnten. Dass der im Prospekt prognostizierte Mietzins von durchschnittlich DM 17,50/m² zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht zumindest vertretbar gewesen wäre, ergibt sich hieraus nicht ohne Weiteres. Entscheidend hierfür ist neben dem durchschnittlichen Mietniveau in erster Linie die Lage und Ausstattung der Objekte. Hierzu bzw. zu sonstigen wertbildenden Faktoren fehlt jeder Vortrag. Dass ein Durchschnittsmietzins von DM 17,50/m² lediglich eine optimistische Prognose für die Zukunft darstellen und keinesfalls garantiert werden konnte, ergibt sich auch unmissverständlich aus dem Prospekt. Darin heißt es ausdrücklich, dass der Betrag jedenfalls „gegenwärtig nur schwer erzielbar“ sei, angesichts der Ausstattung und Lage der Objekte sowie der zu erwartenden Marktentwicklung aber für die Zukunft erwartet werden könne.

Eine arglistige Täuschung ist auch nicht darin zu erkennen, dass der Prospekt nicht aktualisiert worden ist, obwohl die darin enthaltene Prognoserechnung angesichts der zwischenzeitlichen Geschäftsentwicklung ein unrichtiges Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Fonds und seinen weiteren Entwicklungsaussichten gezeichnet hat.

Allerdings hätte der Prospekt nach Ansicht des Senats aus diesem Grund nicht mehr verwendet werden dürfen. Ändern sich die für die Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände nach der Herausgabe des Prospekts, oder erweisen sich die darin enthaltenen Annahmen nachträglich als unrichtig, ist dies dem Anlageinteressenten nämlich durch eine Berichtigung des Prospekts oder in anderer Weise mitzuteilen. Dies ist ebenso wie eine Weiterleitung der maßgeblichen Informationen an den Zeugen M. unterblieben.

Hieraus kann aber nicht schon ohne Weiteres auf ein arglistiges Handeln der Fondsanbieter bzw. der Vertriebsorganisation geschlossen werden. Ein zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten der Verantwortlichen setzt nämlich voraus, dass diese spätestens zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Geschäfts Kenntnis von der tatsächlichen Sachlage, bzw. von der Unrichtigkeit des Prospekts erlangt oder mit einer solchen zumindest gerechnet haben. Dies hat die Beklagte weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt.

Ob die genannten Beteiligten bereits vor dem erst im Jahre 2003 erstellten Geschäftsbericht Kenntnis von den Abweichungen der tatsächlichen Miet- und Zinseinnahmen erlangt haben, ist letztlich offen. Auch wenn jedenfalls den Fondsinitiatoren die ungünstige Geschäftsentwicklung normalerweise nicht verborgen geblieben sein dürfte, steht dies keineswegs fest. Wie die Klägerin zutreffend geltend gemacht hat, ist es ebenso denkbar, dass etwa bereits die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft - möglicherweise vorsätzlich - eine Offenlegung der tatsächlichen Geschäftsergebnisse unterlassen oder unrichtige Geschäftszahlen mitgeteilt hat. Ein solches Verhalten müsste sich die Klägerin aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entgegen halten lassen.

Die Klägerin trifft insoweit keine weitere Darlegungslast. Für das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen, bzw. für den behaupteten Wissensvorsprung der Klägerin und die hierfür maßgeblichen Tatsachen ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Dies gilt auch für die behauptete Täuschung durch Fondsanbieter und - vertrieb. Die Klägerin als finanzierende Bank, die selbst über keine Erkenntnisse über die internen Vorgänge bei diesen Gesellschaften hat, ist nicht gehalten, nähere Erkundigungen hierüber einzuholen. Vielmehr kann sie die behauptete arglistige Täuschung nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestreiten.

Sonstige Umstände, aus denen sich nach den genannten Grundsätzen eine Haftung der Klägerin für Mängel des finanzierten Fondsbeitritts ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.

Ob etwaige Ansprüche gegen die Klägerin verjährt wären, nachdem die prospektierten Ausschüttungen nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten bereits ab dem 3. Quartal 2002 ausgeblieben sind und die tatsächliche Entwicklung ohne Weiteres bereits dem Geschäftsbericht aus dem Jahre 2003 entnommen werden konnte, bedarf daher keiner Entscheidung.

Schließlich gehen auch die Berufungsangriffe gegen die Abweisung der Hilfsanträge fehl. Einen Anspruch der Beklagten auf Erstattung eines Teiles der gezahlten Darlehenszinsen nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB hat das Landgericht zu Recht verneint. Der vereinbarte Zinssatz hat sich nicht nach §§ 6 Abs. 2, 4 Abs. 1 VerbrKrG i.V.m. Art 229 § 5 EGBGB auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % ermäßigt. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehen nicht um einen Teilzahlungskredit.

Bei endfälligen Darlehen mit Tilgungsaussetzung liegt eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags regelmäßig nur dann vor, wenn das Darlehen bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Bausparverträge oder Lebensversicherung abgelöst werden soll. Dies setzt eine Verbindung des Darlehens mit der Lebensversicherung in der Weise voraus, dass seine Tilgung ausgesetzt ist, und dafür parallel Zahlungen auf den Lebensversicherungsvertrag geleistet werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluss des Darlehensvertrages bei planmäßigem Verlauf mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen.

Einen solchen Parteiwillen hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise verneint. Hiervon ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch im Berufungsverfahren auszugehen. Dass die Kapitallebensversicherung nach der übereinstimmenden Vorstellung sowohl der Klägerin als auch der Beklagten nicht nur als reines Sicherungsmittel, sondern zur Darlehenstilgung dienen sollte, lässt sich den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Darlehensvertrag und dem als Anlage B 10 vorgelegten Lebensversicherungsantrag, nicht entnehmen. Im Darlehensvertrag ist die neu abzuschließende Lebensversicherung nur als Kreditsicherheit erwähnt, und es wurden auch nur die Todesfallleistungen abgetreten. Eine Übereinstimmung der Laufzeit der Lebensversicherung mit derjenigen des Darlehensvertrages wurde darin nicht vereinbart. Ob das Darlehen bei Fälligkeit durch die Ablaufleistung der Lebensversicherung abgelöst werden sollte, war damit weder festgelegt noch ohne Weiteres zu erwarten. Dass die von der Beklagten später abgeschlossene Lebensversicherung tatsächliche eine mit dem Darlehensvertrag übereinstimmende Laufzeit von 20 Jahren aufwies, kann hieran nichts ändern.

Das Landgericht hat schließlich auch zu Recht davon abgesehen, den Zeugen M. zu diesem Punkt zu vernehmen. Konkreter und einer Beweisaufnahme zugänglicher Tatsachenvortrag zu einer zwischen den Parteien des Rechtsstreits getroffenen Vereinbarung über die Verwendung der Lebensversicherung als Tilgungsersatz ist nicht erfolgt. Die pauschale Behauptung der Beklagten, die Tilgung habe durch die Lebensversicherung erfolgen sollen, lässt nicht erkennen, dass bzw. welche Erklärungen hierzu abgegeben worden sind, die sich die Klägerin entgegen halten lassen müsste. Die Beklagte trägt auch nicht vor, dass der Vermittler insoweit im Namen und mit Vollmacht der Klägerin gehandelt hätte.


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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13.05.2009 - 3 O 199/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 31.140,25 festgesetzt.

Gründe

 
I.
Nach Erledigung der zunächst von der Klägerin erhobenen Feststellungsklage begehrt die Beklagte die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages sowie Schadensersatz.
Die Beklagte erwarb im September 2000 eine Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds „D. GbR“ zum Preis von DM 30.000 zuzüglich 5 % Agio. Hierzu unterzeichnete sie auf Empfehlung des Zeugen M., eines selbstständigen Anlagevermittlers, am 23.09.2000 in ihrer Wohnung einen „Auftrag und Vollmachten sowie Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages“. Der genannte Immobilienfonds umfasste Wohnungen sowie eine Gewerbeeinheit in F., L. und Ch. Finanziert wurde der Anteilserwerb durch ein ebenfalls von dem Zeugen M. vermitteltes Darlehen der Beklagten mit einem Nettokreditbetrag von DM 31.500. Der Darlehensvertrag nebst Widerrufsbelehrung war von der Klägerin am 13.09.2000 unterzeichnet worden. Als Sicherheit sah der Vertrag unter anderem die Abtretung der Todesfallleistungen aus einer neu abzuschließenden Kapitallebensversicherung vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragsunterlagen (Anlage K 1) verwiesen.
Bei der Erläuterung des Fonds verwandte der Zeuge M. einen Prospekt, der im Zeitraum 1995/1996 erstellt worden war. Dieser sah eine Fertigstellung der Fondsobjekte bis Frühjahr 1997 vor und enthielt unter anderem eine Prognoserechnung für die Jahre 1996 bis 2015. Nach dieser Prognoserechnung wurden Miet- und Zinseinnahmen für das Jahr 1996 in Höhe von insgesamt DM 202.500 und für die Jahre 1997 bis 2000 in Höhe von jeweils rund DM 400.000 jährlich erwartet. Bei prognostizierten Ausgaben für das Jahr 1996 von DM 88.812 und für die Jahre 1997 bis 2000 von jeweils DM 177.624 wurden die voraussichtlichen Überschüsse mit rund DM 113.000 für das Jahr 1996 und mit jeweils rund DM 220.000 für die folgenden Jahre beziffert.
Erstmals im April 2003 erstellte die Fondsgesellschaft einen Geschäftsbericht, der die Jahre 1997 bis 2002 umfasste. Darin wurden die Einnahmen für das Jahr 1997 mit EUR 79.454,24 und die Ausgaben mit EUR 165.836,46 angegeben. Auch für die nachfolgenden Jahre wurden Unterdeckungen ausgewiesen (1997: EUR 86.382,22, 1998: 77.535,87, 1999: EUR 146.450,92, 2000: EUR 125.306,37).
Unter Hinweis darauf, dass die prospektierten Mieteinnahmen und Ausschüttungen nicht erzielt werden konnten, berief sich die Beklagte gegenüber der Klägerin auf die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages und widerrief ihre Vertragserklärung mit Schriftsatz vom 18.07.2008.
Hierauf hat zunächst die Klägerin vor dem Landgericht Karlsruhe Klage erhoben, mit der sie die Feststellung der Wirksamkeit des Darlehensvertrages sowie das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts und von Schadensersatzansprüchen begehrt hat.
Mit ihrer auf Rückabwicklung und Schadensersatz gerichteten Widerklage hat die Beklagte geltend gemacht, der Darlehensvertrag sei in einer Haustürsituation zustande gekommen und wirksam widerrufen worden. Außerdem sei sie von dem Zeugen M. arglistig getäuscht worden. Der Vermittler habe die Richtigkeit der prospektierten Angaben zumindest ins Blaue hinein behauptet, obwohl bereits festgestanden habe, dass die für die vergangenen Jahre prognostizierten Einnahmen nicht erzielt werden konnten. Dies sowie die fehlerhaften Prospektangaben müsse sich die Klägerin zurechnen lassen, weil es sich bei dem Fondsbeitritt und dem Darlehensvertrag um verbundene Geschäfte handle. Außerdem habe die Klägerin mit den Verkäufern, Fondsinitiatoren und Vermittlern institutionalisiert zusammengearbeitet. Jedenfalls sei die Beklagte wegen fehlender Angabe der Lebensversicherungsprämien im Kreditvertrag nur zur Zahlung der gesetzlichen Zinsen verpflichtet.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Voraussetzungen für einen Haustürwiderruf seien nicht erfüllt. Der Zeuge M. habe die Beklagte umfassend und zutreffend beraten. Weder habe sie mit dem Fondsmanagement bzw. den Initiatoren institutionalisiert zusammengearbeitet noch sei die Beklagte arglistig getäuscht worden. Jedenfalls seien etwaige Ansprüche der Beklagten verjährt.
Nachdem die Parteien die Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Landgericht die Widerklage nach Vernehmung des Zeugen M. abgewiesen. Dabei hat es sowohl die Frage der Verjährung als auch das Vorliegen eines Haustürgeschäfts offen gelassen. Jedenfalls sei die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen. Die Widerrufsbelehrung genüge den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu stellenden Anforderungen. Die Klägerin hafte auch nicht für die behaupteten Aufklärungsmängel. Zwar liege ein verbundenes Geschäft vor, bei welchem sich die finanzierende Bank eine arglistige Täuschung des Vermittlers grundsätzlich zurechnen lassen müsse. Eine solche Täuschung habe die Beklagte aber nicht bewiesen. Bei den behaupteten Äußerungen zur Sicherheit und Geeignetheit der Anlage handle es sich lediglich um subjektive Werturteile und unverbindliche Anpreisungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Zeuge M. keine Kenntnis von der tatsächlichen Fondsentwicklung gehabt, und die Beklagte auf mögliche Abweichungen von der Prognoserechnung hingewiesen habe. Schließlich habe die Beklagte auch nicht nachgewiesen, dass es sich um einen in Teilzahlungen zu tilgenden Kredit handle.
10 
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie macht geltend, die Entscheidung bezüglich des Widerrufs solle im Ergebnis nicht mehr angegriffen werden, doch zeige sich bereits hierin, dass sich das Landgericht nur rudimentär mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt habe. Auch sei die Beweiswürdigung des Landgerichts fehlerhaft. Der Zeuge M. habe sie arglistig getäuscht. Hierfür reiche es aus, dass er sich nicht um die tatsächliche Entwicklung der Mieteinnahmen gekümmert habe. Darüber hinaus sei in der unterlassenen Aktualisierung des Prospekts eine arglistige Täuschung durch die Fondsinitiatoren bzw. durch den Vertrieb zu sehen. Jedenfalls hätte ihr Hilfsantrag Erfolg haben müssen. Dass die Lebensversicherungsprämien Tilgungswirkung haben sollten, ergebe sich daraus, dass der Lebensversicherungsvertrag die gleiche Laufzeit habe wie der Darlehensvertrag.
11 
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13.05.2009 - 3 O 199/08 - abzuändern und
12 
1. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte EUR 10.138,01 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte der Beklagten an dem Anteil an der D. GbR;
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2. festzustellen, dass der Klägerin keine Darlehensrückzahlungsansprüche aus dem Darlehensvertrag mit der Nr .. in Form der Prolongation vom 01.08./06.09.2005 zustehen;
14 
3. festzustellen, dass die Klägerin auch zum Ersatz des weiteren Vermögensschadens verpflichtet ist, soweit er in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung des im Antrag zu 1. bezeichneten Gesellschaftsanteils steht;
15 
4. festzustellen, dass sich die Klägerin hinsichtlich des Antrags zu 1. in Annahmeverzug befindet;
16 
5. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an sie EUR 1.177,672 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Vertretung der Beklagten durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten zu zahlen;
17 
und hilfsweise:
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1. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagten EUR 2.192,81 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einer Summe von EUR 194,66 seit dem 30.08.2005, aus einer Summe von EUR 185,88 seit dem 30.12.2005, aus einer Summe von EUR 557,64 seit dem 30.12.2006, aus einer Summe von EUR 557,64 seit dem 30.12.2007, aus einer Summe von EUR 557,64 seit dem 30.12.2008, aus einer Summe von EUR 46,47 seit dem 30.01.2009, aus einer Summe von EUR 46,47 seit dem 30.02.2009, aus einer Summe von EUR 46,47 seit dem 30.03.2009 zu zahlen,
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2. festzustellen, dass die Beklagte bis zum Ende der Laufzeit des Darlehensvertrages einen Zins von 4 % schuldet.
20 
Die Klägerin beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Sie macht geltend, es gebe keinerlei Anhaltspunkte für ein arglistiges Handeln des Zeugen M. oder der hinter diesem stehenden Organisation. Sie selbst habe von der tatsächlichen Geschäftsentwicklung, für die allein die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft die Verantwortung trage, vor dem Geschäftsbericht aus dem Jahre 2003 keine Kenntnis gehabt. Jedenfalls seien etwaige Ansprüche verjährt, nachdem die Beklagte den Geschäftsbericht der Jahre 1997 bis 2002 bereits Anfang des Jahres 2003 erhalten und damit Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt habe, einschließlich der Umstände, aus welchen sie das Vorliegen eines Verbundgeschäfts herleite.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
24 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Widerklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
25 
Soweit das Landgericht den von der Beklagten erklärten Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Vertragserklärung als unwirksam erachtet hat, wird dies mit der Berufung ausdrücklich nicht angegriffen. Mit ihren allein gegen die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs bzw. eines Anspruchs auf Erstattung eines Teiles der Darlehenszinsen gerichteten Berufungsangriffen kann die Beklagte nicht durchdringen.
26 
1. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Haftung der finanzierenden Bank für eine fehlerhafte Anlageberatung bzw. für Mängel des Anlageprospekts nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB sind nicht erfüllt.
27 
Eine kreditgebende Bank, die selbst keine Beratung über den finanzierten Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds vorgenommen hat, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit und über die Risiken der beabsichtigten Verwendung des gewünschten Darlehens zu belehren (BGH WM 2007, 1651, 1652). Sie haftet auch nicht ohne Weiteres für Pflichtverletzungen des Vermittlers, des Fondsbetreibers oder der Prospektverantwortlichen. Vielmehr darf sie regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Die Klägerin hat in dem Kreditvertrag auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie weder eine Prüfung der wirtschaftlichen und steuerlichen Grundlagen der Beteiligung vorgenommen habe, noch eine Haftung hierfür übernehmen könne.
28 
Eine Haftung der Bank für etwaige Nachteile des finanzierten Geschäfts kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ausnahmsweise in Betracht und kann sich nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben (BGH - Urteil vom 18.03.2008 XI ZR 241/06). So kann eine Aufklärungspflicht ausnahmsweise gegeben sein, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken erkennbar über einen konkreten Wissensvorsprung verfügt. Weitere Ausnahmefallgruppen sind die Begünstigung eines besonderen Gefährdungstatbestands, die Überschreitung der Kreditgeberrolle, sowie das Bestehen schwerwiegender Interessenkonflikte (BGH WM 2007, 876, 877; WM 2007, 114, 115 m.w.N.).
29 
Solche Umstände sind im Streitfall nicht zu erkennen. Wie die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend annimmt, kommt zwar eine Beweiserleichterung für das Vorliegen eines konkreten Wissensvorsprungs hinsichtlich einer arglistigen Täuschung durch Verkäufer, Fondsinitiatoren oder beauftragten Vermittler in Betracht, wenn die Bank mit diesen institutionalisiert zusammengearbeitet hat und deren Angaben - etwa im Fondsprospekt - objektiv evident so grob falsch sind, dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH WM 2007, 1831, 1833). Darüber hinaus muss sich die finanzierende Bank im Wege des Einwendungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 VerbrKrG a.F. arglistige Täuschungen durch den Fondsvertreiber oder Vermittler zurechnen lassen, wenn es sich bei dem Fondsbeitritt und dem Finanzierungskredit um verbundene Geschäfte nach § 9 Abs. 1 VerbrKrG a.F. handelt (BGH WM 2009, 1028 Tz. 38 m.w.N.). In diesem Fall kann der Anleger und Darlehensnehmer der kreditgebenden Bank nicht nur seine aus einer etwaigen Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung resultierenden Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG a.F. entgegenhalten. Vielmehr kann er auch den mit dem Anteilserwerb verbundenen Darlehensvertrag nach § 123 BGB anfechten oder die kreditgebende Bank auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn die Täuschung auch für dessen Abschluss kausal war (BGH NJW 2008, 2912, 2913; WM 2007, 1456, 1458).
30 
Dass die Beklagte arglistig getäuscht worden ist, hat das Landgericht aber zu Recht verneint. Darauf, ob es sich bei dem Kreditvertrag und dem finanzierten Fondsbeitritt um verbundene Geschäfte im Sinne von § 9 VerbrKrG handelt, bzw. ob die Klägerin mit dem Verkäufer, Vertreiber oder Vermittler des Fonds in institutionalisierter Weise zusammengewirkt hat, kommt es daher nicht an.
31 
a) Soweit das Landgericht eine arglistige Täuschung durch den Zeugen M. verneint hat, ist dies nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch der Verhandlung und Entscheidung im Berufungsverfahren zugrunde zu legen. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, liegen nicht vor.
32 
aa) Hinsichtlich der behaupteten Erklärungen des Vermittlers, die Anlage sei sicher und zur Altersvorsorge geeignet, fehlt es bereits an einer Täuschung. Voraussetzung hierfür wäre eine objektiv nachprüfbare Falschaussage bzw. unrichtige Angabe im Prospekt mit einem konkreten und einer Beweisaufnahme zugänglichen Tatsachenkern (BGH Urteil vom 13.03.2007 - XI ZR 159/05). Nach den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts handelt es sich bei den streitgegenständlichen Aussagen um subjektive Werturteile und substanzlose allgemeine Anpreisungen, die einer objektiven Überprüfung nicht zugänglich sind. Dies hat der Bundesgerichtshof für die Bezeichnung der Anlage als „risikolos“ und „zur Altersvorsorge hervorragend geeignet“, ausdrücklich bestätigt (BGH WM 2006, 2343 Tz. 26).
33 
Unabhängig hiervon hat die Beklagte die behaupteten Äußerungen nicht bewiesen. Der Zeuge M. hat vielmehr erklärt, er habe die Beteiligung anhand des Fondsprospekts dargestellt und dessen Inhalt mit eigenen Worten wiedergegeben. Im Prospekt Teil B sind die Risiken des Fonds ab Seite 16 eingehend erläutert. Außerdem befindet sich darin eine ausführliche Darstellung der Umstände, welche nach Ansicht der Beklagten der Geeignetheit der Beteiligung als Altersvorsorge entgegenstehen. Insbesondere werden sowohl der Charakter der Anlage als langfristige Investition, die gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen sowie die eingeschränkten Kündigungs- und Veräußerungsmöglichkeiten zutreffend und unmissverständlich dargestellt. Auch das trotz Bestehens einer Mietgarantie - insbesondere nach deren Ablauf oder im Falle einer Insolvenz der Mietgarantin - verbleibende Risiko von Mietausfällen und Leerständen wird ausführlich dargestellt. Gleiches gilt für die Möglichkeit einer Haftung über die gezeichnete Einlage hinaus (S. 22 des Prospekts).
34 
bb) Eine arglistige Täuschung der Beklagten ist auch nicht darin zu erkennen, dass ihr von dem Zeugen M. unstreitig ein bereits mehrere Jahre zuvor erstellter Prospekt vorgelegt worden ist.
35 
Wie die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend geltend macht, ist dieser Umstand allerdings objektiv zur Täuschung geeignet. Denn durch die Darstellung des Fonds anhand des Prospekts wurde der unrichtige Eindruck erweckt, die darin enthaltenen Prognosen würden weiterhin Gültigkeit besitzen. Tatsächlich war ausweislich des späteren Geschäftsberichts aber bereits die Entwicklung der Miet- und Zinseinnahmen jedenfalls in den Jahren 1997 bis 1999 weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Damit war gleichzeitig in Frage gestellt, ob die bisherigen Prognosen aufrecht erhalten werden konnten. Nachdem die Liquiditätsreserve zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Anteilserwerbs nicht mehr in der kalkulierten Höhe zur Verfügung stand, lag es insbesondere nahe, dass jedenfalls die erwarteten Zinseinnahmen auch in Zukunft nicht mehr erzielt werden konnten. Der Prospekt muss aber eine wahrheitsgetreue, vollständige und realistische Darstellung der für die Anlageentscheidung erheblichen Umstände geben, wobei es ausreicht, wenn die Prognosen und Werturteile nach den tatsächlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken kaufmännisch zumindest vertretbar sind und ausreichend durch Tatsachen gestützt werden (BGH Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08 - WM 2009, 2303; BGH NJW-RR 2008, 1119 ff.; 2007, 1329 ff.). Das Risiko, dass sich die Erwartungen im Nachhinein als unrichtig erweisen und die prognostizierten Einkünfte tatsächlich nicht erzielt werden können, hat dann grundsätzlich der Anleger zu tragen (BGH aaO.).
36 
Dafür, dass der Zeuge M. der Beklagten die geltend gemachte Unrichtigkeit des Prospekts bzw. der Prognoserechnung arglistig verschwiegen hätte, fehlt aber jeder Anhalt. Arglist erfordert zwar nicht Absicht, sondern es genügt bereits bedingter Vorsatz hinsichtlich der Unrichtigkeit der Angaben, was auch dann in Betracht kommen kann, wenn der Vermittler unrichtige Behauptungen ins Blaue hinein aufstellt, obwohl er mit der Möglichkeit ihrer Unrichtigkeit rechnet, bzw. wenn er zwar in gutem Glauben handelt, das Fehlen einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage aber nicht offen legt (BGH WM 2008, 1596; OLG Brandenburg, Urteil vom 16.01.2008 - 4 U 145/06 -; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl. § 123 Rn. 11). Erforderlich ist aber auch hierfür das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit (BGH WM 2009, 2366, Tz. 38; Palandt/Grüneberg, BGB, § 276 Rn. 11).
37 
Hieran fehlt es. Dass der Vermittler die Unrichtigkeit der Prospektangaben erkannt, bzw. eine Veranlassung zur Einholung näherer Informationen oder jedenfalls zum Hinweis auf das Unterbleiben solcher Erkundigungen zumindest in Betracht gezogen hätte, ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht zu erkennen. Vielmehr hat der Zeuge M. angegeben, er habe sich nicht näher mit den bisherigen Ergebnissen beschäftigt, weil er angenommen habe, die Laufzeit der Anlage beginne erst mit dem Zeichnungsdatum. Auch wenn er damit die Bedeutung der tatsächlichen Entwicklung des Fonds in den Jahren vor dem Beitritt der Beklagten für deren Anlageentscheidung verkannt hat, steht ein solcher Irrtum der Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens entgegen.
38 
Unabhängig hiervon hat der Zeuge M. das Fehlen gesicherter Erkenntnisse über die bisherige Geschäftsentwicklung auch offen gelegt. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts hat er nämlich deutlich gemacht, dass die tatsächliche Entwicklung von der Prognoserechnung abweichen könne und er auch für die Vergangenheit keine verbindlichen Angaben machen könne.
39 
cc) Dass der Zeuge M. als Teil einer Vertriebsorganisation gehandelt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Haftung allerdings nicht nur in Betracht, wenn der Anleger und Darlehensnehmer durch den ihm gegenüber unmittelbar tätigen Vermittler arglistig getäuscht worden ist, sondern auch dann, wenn ein arglistiges Verhalten der hinter diesem stehenden Vertriebsgesellschaft vorliegt. Denn die Organisation darf nicht dadurch besser stehen, dass an ihrer Stelle ein Mitarbeiter oder Untervermittler auftritt, der im Gegensatz zu ihr nicht über das geschäftsrelevante Wissen verfügt. Sie muss daher dafür sorgen, dass dieses Wissen an die für sie handelnden Personen weiter gegeben wird. Erforderlich ist allerdings, dass die Vertriebsgesellschaft ihrerseits zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Der Inhaber oder das Organ der Organisation muss sowohl die Pflicht zur Aufklärung des Kunden gekannt oder zumindest für möglich gehalten, es aber bewusst unterlassen haben, die unmittelbar tätigen Vermittler entsprechend zu instruieren (BGH WM 2009, 2366 Tz. 29 f. m.w.N.).
40 
Hierfür fehlen sichere Anhaltspunkte. Dass die für den Vertrieb Verantwortlichen im Unterschied zum Zeugen M. jedenfalls im September 2000 Kenntnis von der tatsächlichen Geschäftsentwicklung bzw. davon hatten, dass die im Prospekt wiedergegebenen Prognosen nicht länger aufrecht erhalten werden konnten, hat die Beklagte nicht schlüssig vorgetragen. Der von der Beklagten vorgelegte Geschäftsbericht für die Jahre 1997 bis 2002 ist unstreitig erst im Jahre 2003 erstellt worden. Dass der Vertriebsgesellschaft bereits vor diesem Zeitpunkt aus anderen Informationsquellen zumindest Hinweise auf die Geschäftsergebnisse der Vorjahre bekannt geworden sind, ist nicht zu erkennen.
41 
b) Einen zur Aufklärung verpflichtenden Wissensvorsprung der Klägerin hat die Beklagte ebenfalls nicht bewiesen. Eine Beweiserleichterung kommt ihr dabei nicht zu Gute. Unabhängig davon, ob die Klägerin mit den Fondsanbietern bzw. der Vertriebsorganisation in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet hat, ist jedenfalls eine arglistige Täuschung durch diese Beteiligten nicht festzustellen.
42 
aa) Die Beklagte hat nicht schlüssig vorgetragen, dass der Prospekt bereits zum Zeitpunkt seiner Erstellung Unrichtigkeiten aufgewiesen hätte, welche den Schluss auf ein arglistiges Handeln des Anbieters der Fondsbeteiligung oder seiner Hilfspersonen zulassen. Dabei kann es als wahr unterstellt wird, dass nach Maßgabe der vorgelegten Mietpreisspiegel für das Jahr 1999 tatsächlich nur Durchschnittsmieten zwischen DM 10,17/m² und DM 15,50/m² erwirtschaftet werden konnten. Dass der im Prospekt prognostizierte Mietzins von durchschnittlich DM 17,50/m² zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht zumindest vertretbar gewesen wäre, ergibt sich hieraus nicht ohne Weiteres. Entscheidend hierfür ist neben dem durchschnittlichen Mietniveau in erster Linie die Lage und Ausstattung der Objekte. Hierzu bzw. zu sonstigen wertbildenden Faktoren fehlt jeder Vortrag. Dass ein Durchschnittsmietzins von DM 17,50/m² lediglich eine optimistische Prognose für die Zukunft darstellen und keinesfalls garantiert werden konnte, ergibt sich auch unmissverständlich aus dem Prospekt. Darin heißt es ausdrücklich, dass der Betrag jedenfalls „gegenwärtig nur schwer erzielbar“ sei, angesichts der Ausstattung und Lage der Objekte sowie der zu erwartenden Marktentwicklung aber für die Zukunft erwartet werden könne.
43 
bb) Eine arglistige Täuschung ist auch nicht darin zu erkennen, dass der Prospekt nicht aktualisiert worden ist, obwohl die darin enthaltene Prognoserechnung angesichts der zwischenzeitlichen Geschäftsentwicklung ein unrichtiges Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Fonds und seinen weiteren Entwicklungsaussichten gezeichnet hat.
44 
Allerdings hätte der Prospekt nach Ansicht des Senats aus diesem Grund nicht mehr verwendet werden dürfen. Ändern sich die für die Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände nach der Herausgabe des Prospekts, oder erweisen sich die darin enthaltenen Annahmen nachträglich als unrichtig, ist dies dem Anlageinteressenten nämlich durch eine Berichtigung des Prospekts oder in anderer Weise mitzuteilen (BGH WM 2008, 391). Dies ist ebenso wie eine Weiterleitung der maßgeblichen Informationen an den Zeugen M. unterblieben.
45 
Hieraus kann aber nicht schon ohne Weiteres auf ein arglistiges Handeln der Fondsanbieter bzw. der Vertriebsorganisation geschlossen werden. Ein zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten der Verantwortlichen setzt nämlich voraus, dass diese spätestens zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Geschäfts Kenntnis von der tatsächlichen Sachlage, bzw. von der Unrichtigkeit des Prospekts erlangt oder mit einer solchen zumindest gerechnet haben. Dies hat die Beklagte weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt.
46 
Ob die genannten Beteiligten bereits vor dem erst im Jahre 2003 erstellten Geschäftsbericht Kenntnis von den Abweichungen der tatsächlichen Miet- und Zinseinnahmen erlangt haben, ist letztlich offen. Auch wenn jedenfalls den Fondsinitiatoren die ungünstige Geschäftsentwicklung normalerweise nicht verborgen geblieben sein dürfte, steht dies keineswegs fest. Wie die Klägerin zutreffend geltend gemacht hat, ist es ebenso denkbar, dass etwa bereits die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft - möglicherweise vorsätzlich - eine Offenlegung der tatsächlichen Geschäftsergebnisse unterlassen oder unrichtige Geschäftszahlen mitgeteilt hat. Ein solches Verhalten müsste sich die Klägerin aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entgegen halten lassen.
47 
Die Klägerin trifft insoweit keine weitere Darlegungslast. Für das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen, bzw. für den behaupteten Wissensvorsprung der Klägerin und die hierfür maßgeblichen Tatsachen ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Dies gilt auch für die behauptete Täuschung durch Fondsanbieter und - vertrieb. Die Klägerin als finanzierende Bank, die selbst über keine Erkenntnisse über die internen Vorgänge bei diesen Gesellschaften hat, ist nicht gehalten, nähere Erkundigungen hierüber einzuholen. Vielmehr kann sie die behauptete arglistige Täuschung nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestreiten (vgl. BGH WM 2007, 440, 443).
48 
Sonstige Umstände, aus denen sich nach den genannten Grundsätzen eine Haftung der Klägerin für Mängel des finanzierten Fondsbeitritts ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.
49 
Ob etwaige Ansprüche gegen die Klägerin verjährt wären, nachdem die prospektierten Ausschüttungen nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten bereits ab dem 3. Quartal 2002 ausgeblieben sind und die tatsächliche Entwicklung ohne Weiteres bereits dem Geschäftsbericht aus dem Jahre 2003 entnommen werden konnte, bedarf daher keiner Entscheidung.
50 
2. Schließlich gehen auch die Berufungsangriffe gegen die Abweisung der Hilfsanträge fehl. Einen Anspruch der Beklagten auf Erstattung eines Teiles der gezahlten Darlehenszinsen nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB hat das Landgericht zu Recht verneint. Der vereinbarte Zinssatz hat sich nicht nach §§ 6 Abs. 2, 4 Abs. 1 VerbrKrG i.V.m. Art 229 § 5 EGBGB auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % ermäßigt. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehen nicht um einen Teilzahlungskredit.
51 
Bei endfälligen Darlehen mit Tilgungsaussetzung liegt eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags regelmäßig nur dann vor, wenn das Darlehen bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Bausparverträge oder Lebensversicherung abgelöst werden soll (BGHZ 149, 302, 306 ff. m.w.N). Dies setzt eine Verbindung des Darlehens mit der Lebensversicherung in der Weise voraus, dass seine Tilgung ausgesetzt ist, und dafür parallel Zahlungen auf den Lebensversicherungsvertrag geleistet werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluss des Darlehensvertrages bei planmäßigem Verlauf mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen (BGH, Urteil vom 11.03.2008 - XI ZR 68/07 - Tz. 32, zitiert nach juris).
52 
Einen solchen Parteiwillen hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise verneint. Hiervon ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch im Berufungsverfahren auszugehen. Dass die Kapitallebensversicherung nach der übereinstimmenden Vorstellung sowohl der Klägerin als auch der Beklagten nicht nur als reines Sicherungsmittel, sondern zur Darlehenstilgung dienen sollte, lässt sich den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Darlehensvertrag und dem als Anlage B 10 vorgelegten Lebensversicherungsantrag, nicht entnehmen. Im Darlehensvertrag ist die neu abzuschließende Lebensversicherung nur als Kreditsicherheit erwähnt, und es wurden auch nur die Todesfallleistungen abgetreten. Eine Übereinstimmung der Laufzeit der Lebensversicherung mit derjenigen des Darlehensvertrages wurde darin nicht vereinbart. Ob das Darlehen bei Fälligkeit durch die Ablaufleistung der Lebensversicherung abgelöst werden sollte, war damit weder festgelegt noch ohne Weiteres zu erwarten. Dass die von der Beklagten später abgeschlossene Lebensversicherung tatsächliche eine mit dem Darlehensvertrag übereinstimmende Laufzeit von 20 Jahren aufwies, kann hieran nichts ändern.
53 
Das Landgericht hat schließlich auch zu Recht davon abgesehen, den Zeugen M. zu diesem Punkt zu vernehmen. Konkreter und einer Beweisaufnahme zugänglicher Tatsachenvortrag zu einer zwischen den Parteien des Rechtsstreits getroffenen Vereinbarung über die Verwendung der Lebensversicherung als Tilgungsersatz ist nicht erfolgt. Die pauschale Behauptung der Beklagten, die Tilgung habe durch die Lebensversicherung erfolgen sollen, lässt nicht erkennen, dass bzw. welche Erklärungen hierzu abgegeben worden sind, die sich die Klägerin entgegen halten lassen müsste. Die Beklagte trägt auch nicht vor, dass der Vermittler insoweit im Namen und mit Vollmacht der Klägerin gehandelt hätte.
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
55 
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte gemäß §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, 3 ff. ZPO.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.