Insolvenzrecht: insolvenzbedingte Kündigung

bei uns veröffentlicht am23.09.2010

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Schadensersatz: Höhe des Schadens bei insolvenzbedingter vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das BAG hat mit dem Urteil vom 16.05.2007 (Az: 8 AZR 772/06) folgendes entschieden:

Nach § 113 Satz 3 InsO ist der durch die vorzeitige Kündigung des Insolvenzverwalters nach § 113 Satz 1 und 2 InsO entstandene Schaden zu ersetzen. Im Falle vereinbarter Unkündbarkeit ist dieser Schadensersatzanspruch als Verfrühungsschaden auf die ohne die vereinbarte Unkündbarkeit maßgebliche längste ordentliche Kündigungsfrist beschränkt.

Auf die Anschlussrevision des Bekl. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 2. 5. 2006 - 9 Sa 1461/05 -im Kostenausspruch und soweit aufgehoben, als es den Beklagten verurteilt hat, eine Schadensersatzforderung in Höhe von mehr als 28.674,24 Euro netto zur Insolvenztabelle festzustellen. Die Berufung des Kl. wird auch insoweit zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Anschlussrevision des Bekl. zurückgewiesen.

Die Revision des Kl. gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 2. 5. 2006 - 9 Sa 1461/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben der Kl. zu 2/9, der Bekl. zu 7/9 zu tragen, die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz der Kl. zu 5/8, der Bekl. zu 3/8, die Kosten des Revisionsverfahrens der Kl. zu 2/3, der Bekl. zu 1/3.


Tatbestand

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob und in welcher Höhe ein Schadensersatzanspruch des Kl. wegen vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses zur Insolvenztabelle festzustellen ist.

Der Kl. war seit dem 11. 9. 1989 bei der Insolvenzschuldnerin, die eine gemeinnützige Altstoffverwertungs GmbH betrieb, beschäftigt. Mit Wirkung ab dem 1. 7. 1991 wurde er zu einem der beiden Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin bestellt. Dieses Dienstverhältnis sollte „bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres“ des Kl. bestehen. Eine ordentliche Kündigung seitens der Insolvenzschuldnerin wurde ausgeschlossen. Dagegen war der Kl. berechtigt, seinen Dienstvertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres, das bei der Insolvenzschuldnerin dem Kalenderjahr entspricht, zu kündigen. Als Geschäftsführer war der Kl. zuständig für die Verwaltung, insbesondere die Buchhaltung einschließlich Anlagebuchhaltung und die Bilanzerstellung sowie für Technik, Vertrieb und Forschung. Für diese Tätigkeit erhielt der Kl. zuletzt ein monatliches Bruttoentgelt iHv. 7.561,22 Euro.

2003 beteiligte sich die Insolvenzschuldnerin an Ausschreibungen der Duales System Deutschland AG. Sie erhielt den Zuschlag für verschiedene Entsorgungsaufgaben im Rheinland. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kl. und der weitere Geschäftsführer bei der Ausschreibung Angebote zu wirtschaftlich unvertretbaren Bedingungen abgegeben und dadurch die spätere Insolvenz verschuldet haben.

Der Kl., wie der weitere Geschäftsführer, wurde im Frühjahr 2004 als Geschäftsführer abberufen. Mit Schreiben vom 30. 9. 2004 kündigte die Insolvenzschuldnerin das Dienstverhältnis des Kl. fristlos, hilfsweise ordentlich. Nach Insolvenzeröffnung am 1. 1. 2005 kündigte der zum Insolvenzverwalter bestellte Bekl. das Dienstverhältnis des Kl. erneut mit Schreiben vom 5. 1. 2005 vorsorglich unter Einhaltung der Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO zum 30. 4. 2005. Zuletzt erhielt der Kl. von der Insolvenzschuldnerin ein monatliches Nettoentgelt iHv. 4.887,48 Euro.

Der Kl. macht einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses geltend. Dazu hat er behauptet, zwischen ihm und der Insolvenzschuldnerin habe Einigkeit bestanden, nach seiner Abberufung als Geschäftsführer das Dienstverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen. Wie der andere Geschäftsführer habe er weiterhin als Angestellter der Insolvenzschuldnerin beschäftigt werden sollen. Die Höhe seines Schadens hat der Kl. auf 90.734,64 Euro beziffert, wobei er diesen Betrag zunächst gem. § 10 KSchG aus zwölf Monatsverdiensten á 7.561,22 Euro errechnet hat. Hilfsweise hat er die Ansicht vertreten, sein Schaden sei jedenfalls der Verdienstausfall für die Zeit vom 1. 1. 2005 bis zum 30. 4. 2006. Unter Berücksichtigung des erhaltenen Arbeitslosengeldes errechne sich ein Schaden iHv. (4.887,48 Euro - 1.303,20 Euro =) 3.584,28 Euro x 16 = 57.348,48 Euro. Schließlich hat er die Auffassung vertreten, sein im Geldbetrag unbestimmter Schadensersatzanspruch sei für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu schätzen. Auf Grund der besonderen dienstvertraglichen Gestaltung der Kündigungsmöglichkeit für die Insolvenzschuldnerin bestehe sein Schaden im Verdienstausfall bis zu seinem 65. Geburtstag am 28. 4. 2024. Der geforderte und zur Insolvenztabelle angemeldete Betrag stelle sich als Teil dieses Verfrühungsschadens dar.

Soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, hat der Kl. beantragt, seine Forderung iHv. 90.734,64 Euro netto zur Insolvenztabelle festzustellen.

Der Bekl. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Weder wegen vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses noch unter dem Gesichtspunkt einer Abfindung für geleistete Dienste oder dem Verlust des Arbeitsplatzes habe der Kl. Schadensersatz zu beanspruchen. Der Kl. habe als einer der beiden Geschäftsführer die Insolvenz verschuldet, die Insolvenzschuldnerin geschädigt und die Auflösung seines Dienstverhältnisses selbst verursacht.

Das Arbeitsgericht hat rechtskräftig festgestellt, dass das Vertragsverhältnis zwischen dem Kl. und der Insolvenzschuldnerin durch die Kündigung vom 30. 9. 2004 weder fristlos noch fristgerecht aufgelöst worden ist, sondern auf Grund der Kündigungserklärung des Bekl. mit dem 30. 4. 2005 sein Ende gefunden hat. Soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, hat das Arbeitsgericht die Klage jedoch abgewiesen. Auf die Berufung des Kl. hat das Landesarbeitsgericht ihr hinsichtlich eines zur Insolvenztabelle festzustellenden Schadensersatzanspruchs iHv. 43.011,36 Euro netto stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl. seine Schadensersatzforderung in der ursprünglichen Höhe weiter. Mit der Anschlussrevision wendet sich der Bekl. gegen seine zweitinstanzliche Verurteilung.


Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet, die Anschlussrevision ist teilweise begründet. 9

Der Schadensersatzanspruch des Kl. aus § 113 Satz 3 InsO ist auf den Verdienstausfall bis zum 31. 12. 2005 iHv. 28.674,24 Euro begrenzt. Dieser Anspruch entfällt weder ganz noch teilweise wegen Mitverschuldens des Kl. bei der Schadensentstehung nach § 254 I BGB.

Das Landesarbeitsgericht hat die Schadensersatzforderung des Kl. im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen nach § 181 InsO lägen vor.

Nach Grund, Betrag und Rang seien angemeldeter und gerichtlich verfolgter Anspruch deckungsgleich. Der für die Entstehung der Forderung wesentliche Sachverhalt habe sich nicht verändert. Dass der Kl. bei der Schadensberechnung zunächst nicht auf einen Verdienstausfallschaden abgestellt hat, sei unschädlich, da die Ergänzung oder Berichtigung der in der Anmeldung gemachten tatsächlichen Angaben im Feststellungsprozess analog § 264 Nr. 1 ZPO zulässig sei.

Grundsätzlich gelte § 113 InsO nicht nur für Arbeitsverhältnisse, sondern für alle Dienstverhältnisse, auch solche von Organmitgliedern juristischer Personen. Bei diesen scheide allerdings eine Bemessung des Schadensersatzanspruchs in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG aus. Vielmehr sei allein der Verdienstausfall als „Verfrühungsschaden“ maßgeblich, wobei im Fall des Kl. der Ausfallzeitraum mit dem 1. 5. 2005 beginne und nach seinem Antrag mit dem 30. 4. 2006 ende. Entsprechend dem vom Kl. bezifferten, von dem Bekl. nicht substanziiert bestrittenen monatlichen Verdienstausfall iHv. 3.584,28 Euro sei ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 43.011,36 Euro netto zur Insolvenztabelle festzustellen.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

Die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen des gerichtlichen Feststellungsverfahrens gem. §§ 179 ff. InsO liegen vor. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der vom Kl. zur Insolvenztabelle angemeldete und vom Bekl. bestrittene Anspruch und der gerichtlich verfolgte Anspruch des Kl. nach Grund, Betrag und Rang deckungsgleich sind. Grund der Forderung iSv. § 181 InsO ist der für die Entstehung der Forderung wesentliche Sachverhalt, also der wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Bekl. nach § 113 Satz 1 und 2 InsO geltend gemachte Schadensersatzanspruch. Eine Ergänzung oder Berichtigung der in der Anmeldung gemachten tatsächlichen Angaben auch zur Höhe des Anspruchs ist bei identischem Sachverhalt im Feststellungsprozess analog § 264 Nr. 1 ZPO zulässig.

Die Klage ist jedoch nicht in der vom Landesarbeitsgericht erkannten Höhe begründet.

§ 113 Satz 1 InsO sieht für den Insolvenzverwalter ein besonderes Kündigungsrecht vor, das für alle Dienstverhältnisse gilt, unabhängig davon, ob es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, bei dem der Kündigungsschutz zu beachten ist oder ob ein freies Dienstverhältnis ohne Bestandsschutz beendet werden soll. § 113 InsO lässt die Kündigung des Dienstverhältnisses „ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung“ zu.

Das besondere Kündigungsrecht gilt also auch dann, wenn vor der Insolvenz eine bestimmte Vertragsdauer und/oder ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses vereinbart war.

Macht der Insolvenzverwalter von diesem besonderen Kündigungsrecht Gebrauch, so gilt nach § 113 Satz 2 InsO grundsätzlich die für die ordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses geltende Frist, soweit sie drei Monate zum Monatsende nicht übersteigt. Um notwendige Kündigungen im Insolvenzverfahren zu beschleunigen, ist letzteres im Fall längerer ordentlicher Kündigungsfristen oder des Ausschlusses einer ordentlichen Kündigung überhaupt die Maximalkündigungsfrist.

Als Ausgleich für die insolvenzbedingte vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 113 Satz 1 InsO mit der Frist des § 113 Satz 2 InsO sieht § 113 Satz 3 InsO einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch des Dienstnehmers vor.

Als Insolvenzverwalter hat der Bekl. das nicht ordentlich kündbare freie Dienstverhältnis des Kl. am 5. 1. 2005 mit der Höchstfrist des § 113 Satz 2 InsO von drei Monaten zum Monatsende des 30. 4. 2005 gekündigt. Dies löst dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch des Kl. aus. Ohne die Kündigung des Bekl. hätte das Dienstverhältnis nicht zum 30. 4. 2005 sein Ende gefunden. Zwischen den Parteien besteht kein Streit, dass das Dienstverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Kl. auch nach dessen Abberufung als Geschäftsführer im Frühjahr 2004 fortgesetzt wurde. Das Arbeitsgericht hat rechtskräftig festgestellt, dass das Dienstverhältnis des Kl. nicht auf Grund der noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Insolvenzschuldnerin erklärten Kündigung vom 30. 9. 2004 beendet worden ist. Ohne die Kündigung des Bekl. hätte nach der vereinbarten Vertragsdauer das Dienstverhältnis des Kl. zur Insolvenzschuldnerin über den 30. 4. 2005 hinaus fortbestanden.

Der Schaden des Kl. ist der Höhe nach auf den Verdienstausfall begrenzt, den der Kl. vom 1. 5. 2005 bis zum 31. 12. 2005 erlitten hat.

Ist das Dienstverhältnis auf eine bestimmte Vertragsdauer befristet, begrenzt jedenfalls das Befristungsende den Schadensersatzanspruch. Im Höchstfall kommt damit als Schaden des Kl. wegen der vorzeitigen Beendigung seines Dienstverhältnisses der Verdienstausfall in der Zeit vom 1. 5. 2005 bis zum 28. 4. 2023 in Betracht. An diesem Tag würde der Kl. das 64. Lebensjahr vollenden. Zwischen ihm und der Insolvenzschuldnerin war vereinbart, dass das Dienstverhältnis „bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres“ bestehen sollte. Anders als bei einem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft, für dessen Schadensersatzanspruch in § 87 III AktG eine Obergrenze für den Verfrühungsschaden von zwei Jahren seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses geregelt ist, existiert eine entsprechende gesetzliche Regelung für Geschäftsführer einer GmbH nicht.

Die Auslegung von § 113 Satz 3 InsO ergibt jedoch, dass der Schadensersatzanspruch bei Durchbrechung vereinbarter Unkündbarkeit auf den Verdienstausfall für den Lauf der längsten ohne die vereinbarte Unkündbarkeit einschlägigen Kündigungsfrist beschränkt ist. Die §§ 9, 10 KSchG finden dabei keine entsprechende Anwendung. Dies gilt gleichermaßen für Arbeitnehmer wie auch für freie Dienstnehmer.

Zur Berechnung des nach § 113 Satz 3 InsO zu ersetzenden Verfrühungsschadens bei Durchbrechung vereinbarter Unkündbarkeit sind im Schrifttum verschiedene Ansätze entwickelt worden. Teilweise wird vertreten, der von einer vorzeitigen Kündigung nach § 113 Satz 1 betroffene Dienstnehmer solle schadensersatzrechtlich so gestellt werden, wie er bei Anwendung der für ihn maßgeblichen Regelungen ohne das Insolvenzverfahren stünde. Sämtliche Verdienste seien so hochzurechnen, wie sie sich ohne die Anwendung von § 113 Satz 1 und 2 InsO ergeben, wobei die aus der Ungewissheit künftiger Entwicklungen resultierenden Unsicherheiten in Kauf zu nehmen seien. Zur Begrenzung solcher sehr weitreichender, auch einen „Endlosschaden“ berücksichtigender Ansichten will ein anderer Teil der Literatur den Verdienstausfall für den Lauf der längsten ohne die vereinbarte Unkündbarkeit anzuwendenden Kündigungsfrist beschränken, wenn ohne die Insolvenz eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist, zB im Fall einer Betriebsstilllegung, zulässig gewesen wären. Schließlich sprechen sich viele Autoren dafür aus, bei Durchbrechung der Unkündbarkeit in den Schadensersatzanspruch einen Ausgleich für den Verlust des Dienstverhältnisses in analoger Anwendung der §§ 9, 10 KSchG aufzunehmen, weil in einem solchen Fall die durch § 113 Satz 1 InsO erst geschaffene Eingriffsmöglichkeit in den Bestand des Dienstverhältnisses auszugleichen sei. Die Gegenauffassung verweist darauf, dass der Dienstverpflichtete nach § 113 Satz 3 InsO gerade keinen Ersatz wegen Verlustes des Arbeitsplatzes beanspruchen könne.

Bei der Auslegung von § 113 Satz 3 InsO ist zunächst vom Wortlaut der Vorschrift auszugehen. Da der Schadensersatzanspruch „wegen der vorzeitigen Beendigung“, nicht „wegen der Beendigung“ des Dienstverhältnisses zu leisten ist, spricht der Wortlaut eher dafür, den ausgleichsfähigen Schaden allein in dem durch die vorzeitige Kündigung verursachten Ausfall, nicht auch in dem Verlust des Arbeitsplatzes als solchem zu sehen. Anders als nach § 628 II BGB gewährt § 113 Satz 3 InsO keinen Anspruch auf „Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens“. Zudem umfasst der Schadensersatzanspruch nach § 628 II BGB nur deswegen einen entsprechend §§ 9, 10 KSchG zu bemessenden Ausgleich, weil der Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis wegen vertragswidrigen Verhaltens des anderen Teils selbst kündigt, nicht schlechter gestellt werden darf, als der Arbeitnehmer, der durch den Arbeitgeber unberechtigt gekündigt worden ist, dem aber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG nicht zumutbar wäre. Eine vergleichbare Interessenlage besteht bei § 113 Satz 3 InsO nicht.

Der Wortlaut des § 113 Satz 3 InsO schließt allerdings nicht aus, im Falle an sich bestehender Unkündbarkeit den „wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses“ auszugleichenden Verfrühungsschaden in dem gesamten hochzurechnenden Verdienstausfall bis zu der an sich vorgesehenen Beendigung des Dienstverhältnisses zu sehen. In Fällen wie dem vorliegenden wäre dann die Beendigung durch eine Kündigung mit Kündigungsfrist „vorzeitig“ iSd. § 113 Satz 3 InsO.

Der Gesetzessystematik lassen sich für den Inhalt des Schadensersatzanspruchs nach § 113 Satz 3 InsO im Fall der Durchbrechung vereinbarter Unkündbarkeit keine eindeutigen Hinweise entnehmen. Satz 3 des § 113 InsO kann sich systematisch ebenso gut nur auf die Verkürzung der Maximalkündigungsfrist nach Satz 2 als auch auf die Durchbrechung einer vereinbarten Vertragsdauer oder eines vereinbarten Ausschlusses der ordentlichen Kündigung nach Satz 1 beziehen.

Der mit der Regelung des § 113 InsO vom Gesetzgeber verfolgte Zweck spricht jedoch dafür, den Schadensersatzanspruch des Satzes 3 auf einen Verfrühungsschaden und diesen wiederum auf die ohne die vereinbarte Unkündbarkeit maßgebliche längste ordentliche Kündigungsfrist zu beschränken. Durch § 113 InsO sollen notwendige Kündigungen im Insolvenzverfahren beschleunigt werden, um zu verhindern, dass es auf Grund von Entgeltansprüchen zur Masseinsuffienz kommt. Mit dem Schadensersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO soll ein Interessenausgleich geschaffen werden zwischen den Gläubigern eines insolventen Dienstherrn, deren Befriedigungsaussichten durch die Möglichkeit von kurzfristigen Entlassungen nicht mehr benötigter Arbeitnehmer erhöht werden, und den Dienstnehmern, die ein berechtigtes Interesse an möglichst langen Kündigungsfristen haben (BT-Drucks. 12/2443 S. 264 Nr. 20). Dieser gesetzgeberisch intendierte Interessenausgleich wird aber verfehlt, würde zum Ausgleich für das insolvenzrechtliche Durchbrechen einer Unkündbarkeitsvereinbarung im Gegenzug ein Anspruch auf Ersatz eines Endlosschadens gewährt, der in gleicher Weise wie die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zu einer erheblichen Gefährdung der Befriedigungsaussichten der übrigen Gläubiger führte. Aus § 113 Satz 1 InsO lässt sich mit hinlänglicher Klarheit entnehmen, dass der aus Unkündbarkeitsvereinbarungen resultierende Schutz im Fall der Insolvenz nicht anzuerkennen ist. Das schließt aus, die Durchbrechung der Unkündbarkeit nach § 113 Satz 1 mit einem wirtschaftlich voll ausgleichenden Ersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO zu kompensieren. Dagegen ist das Interesse der Dienstnehmer an einer ausreichend langen Kündigungsfrist, wie es sich aus § 113 Satz 2 und 3 InsO ergibt, dadurch zu wahren, dass der Verfrühungsschaden in dem Verdienstausfall für die maßgebliche längste ordentliche Kündigungsfrist gesehen wird.

Dafür spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 113 InsO. Während der Geltung des früheren § 22 I KO konnte bei tariflich normierter Unkündbarkeit ein Konkursverwalter nur außerordentlich mit notwendiger sozialer Auslauffrist kündigen. Bestand ein solches außerordentliches Kündigungsrecht wegen Betriebsstilllegung oder Wegfalls von Beschäftigungsmöglichkeiten, so entstand durch die Rechtsausübung des Konkursverwalters kein Schaden und ein Schadensersatzanspruch nach § 22 II KO schied aus. § 113 Satz 1 InsO erlaubt hingegen von Gesetzes wegen die ordentliche Kündigung selbst bei tariflicher Unkündbarkeit. Auf die (hypothetische) Berechtigung zu einer außerordentlichen Kündigung kommt es im Rahmen des § 113 Satz 1 InsO nicht an. Wegen § 113 Satz 2 InsO kann die Insolvenzkündigung nach § 113 Satz 1 InsO auch früher greifen als die nach dem Konkursrecht alter Fassung mögliche außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist. Erfolgte nach früherem Konkursrecht der wirtschaftliche Ausgleich durch den Zwang für den Konkursverwalter, bei berechtigter außerordentlicher Kündigung eine soziale Auslauffrist einzuhalten, so spricht viel dafür, bei insolvenzrechtlich gestatteter Kündigung selbst unkündbarer Arbeitnehmer den Verfrühungsschaden typisierend im Verdienstausfall für den Lauf der längsten ohne die vereinbarte Unkündbarkeit maßgeblichen Kündigungsfrist zu sehen, und zwar gleichermaßen für Arbeitnehmer wie für freie Dienstnehmer.

Die maßgebliche Kündigungsfrist im Falle des Kl. dauert bis zum 31. 12. 2005. Für die ordentliche Eigenkündigung des Kl. hatte er mit der Insolvenzschuldnerin eine Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres vereinbart. Das Geschäftsjahr der Insolvenzschuldnerin deckt sich mit dem Kalenderjahr. Wegen § 622 Abs. 6 BGB konnte die Kündigungsfrist für die Insolvenzschuldnerin nicht kürzer sein. Wäre im Dienstvertrag des Kl. nicht die ordentliche Kündigung seitens der Gesellschaft ausgeschlossen worden, hätte dafür die für eine Kündigung des Kl. vereinbarte Frist gegolten. Anhaltspunkte für eine längere Kündigungsfrist des Dienstherrn sind den Vereinbarungen nicht zu entnehmen. Bei einem unstreitigen monatlichen Netto-Verdienstausfall iHv. 3.584,28 Euro beläuft sich somit der festzustellende Schadensersatzanspruch für die Zeit vom 1. 5. 2005 bis zum 31. 12. 2005 auf 28.674,24 Euro netto.

Entgegen der von der Anschlussrevision vertretenen Auffassung ist dieser Anspruch des Kl. auf Schadensersatz durch ein Mitverschulden des Kl. iSv. § 254 I BGB weder gemindert noch ausgeschlossen.

Der Einwand eines mitwirkenden Verschuldens des Geschädigten ist zwar von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten. Soweit nicht Sondervorschriften bestehen, findet § 254 BGB auf alle Schadensersatzansprüche Anwendung, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund sie beruhen und ob sie Verschulden voraussetzen oder nicht. Grundsätzlich findet § 254 BGB also auch auf den Schadensersatzanspruch aus § 113 Satz 3 InsO Anwendung.

Es kann dahinstehen, ob der Kl. zusammen mit dem weiteren Geschäftsführer die Insolvenz der Schuldnerin verursacht und dadurch schuldhaft die Sorgfaltspflichten eines Geschäftsführers nach § 43 I GmbHG verletzt hat. Denn der Schutzzweck dieser Sorgfaltspflicht umfasst nicht die Verhinderung des nach § 113 Satz 3 InsO zu ersetzenden Verfrühungsschadens. Auch für § 254 BGB gilt, dass die Zurechnung durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird, dass also die vom Geschädigten verletzte Pflicht den Zweck hatte, Schäden wie den eingetretenen zu verhindern. Die Sorgfaltspflicht des GmbH-Geschäftsführers nach § 43 I GmbHG dient jedoch dem Schutz der Gesellschaft und mittelbar den Vermögensinteressen der Gesellschafter, nicht der Verhinderung einer vorzeitigen Beendigung des Geschäftsführer-Dienstvertrages. Der Schadensersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO soll demgegenüber die vorzeitige Beendigung eines Dienstverhältnisses auf Grund einer Kündigung des Insolvenzverwalters ausgleichen und ist von der Frage, wer die Insolvenz verschuldet oder auch nur verursacht hat, unabhängig. Denn § 113 Satz 3 InsO regelt keinen Ersatzanspruch für Auflösungsverschulden, sondern ausschließlich den Ausgleich für eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses nach Insolvenzeintritt und damit für die gesetzlich durch § 113 Satz 1 und 2 InsO begründeten Erleichterungen einer Kündigung. Die unterschiedliche Schutzrichtung von ggf. verletzter Sorgfaltspflicht und nach § 113 Satz 3 InsO auszugleichendem Schaden schließt eine Verringerung des Anspruchs auf Schadensersatz nach § 254 I BGB aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I Satz 1, § 97 I ZPO. Danach waren die Parteien anteilig in der Quote ihres Obsiegens und Unterliegens in die Kosten zu verurteilen.


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Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

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Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
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2.
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Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.

Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.