Hartz-IV: Fahrtkosten für Kinderbesuche

bei uns veröffentlicht am02.05.2007

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zu Familienrecht und Erbrecht - Rechtsanwälte S&K in Berlin Mitte

Geschiedene Hartz-IV-Empfänger haben in der Regel keinen Anspruch auf zusätzliche Erstattung der Kosten, die ihnen im Umgang mit getrennt lebenden Kindern entstehen.

Diese Entscheidung traf das Bundessozialgericht (BSG). Im vorliegenden Fall wollte ein Mann höheres Arbeitslosengeld II zugesprochen bekommen. Er trug vor, dass er Fahrtkosten für den Umgang mit seinen Kindern habe, da diese bei ihrer Mutter in einer anderen Stadt wohnen würden. Die Richter sahen dies anders. Nach ihrer Ansicht seien die Kosten bereits in den pauschalisierten Leistungen des SGB II enthalten.

Hinweis: Die Richter wiesen jedoch auch darauf hin, dass möglicherweise ein Anspruch auf Ausgleich der höheren Lebenshaltungskosten für die Tage bestehe, während denen die Kinder bei ihrem Vater wohnen. Voraussetzung sei, dass den Kindern ein eigener Anspruch auf die Regelleistung zustehe (BSG, B 7b AS 14/06 R).

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