Gewerbesteueranrechnung: Zum Verfall von Anrechnungsüberhängen

21.09.2008

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
Die steuerliche Doppelbelastung gewerblicher Gewinne von Personengesellschaftern wird dadurch kompensiert, dass das 1,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet wird, die anteilig auf die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte entfällt. Diese Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb kann nicht beansprucht werden, wenn der Steuerpflichtige zwar mit Gewerbesteuer belastet ist, aber z.B. aufgrund eines Verlustabzugs keine Einkommensteuer schuldet (Anrechnungsüberhang).

Ist also zwar Gewerbesteuer, aber keine Einkommensteuer zu zahlen, wird das Entlastungspotenzial aus der Anrechung der Gewerbesteuer nicht ausgenutzt. Ein solcher Anrechnungsüberhang verfällt ersatzlos. Dieses Ergebnis begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber durfte den Abzug des Steuerermäßigungsbetrags von einer Doppelbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer abhängig machen.

Im Urteilsfall erzielte die Steuerpflichtige im Streitjahr 2001 unter anderem über eine Erbengemeinschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Da sich bei ihr aufgrund eines Verlustabzugs in diesem Jahr aber ein negatives zu versteuerndes Einkommen ergeben hatte, setzte das Finanzamt die Einkommensteuer mit null Euro fest. Einen Steuerermäßigungsbetrag in Höhe des 1,8-fachen anteiligen Gewerbesteuermessbetrags aus der Erbengemeinschaft konnte sie damit nicht von der tariflichen Einkommensteuer abziehen. Mit ihrer Klage begehrte sie, eine negative Einkommensteuer in Höhe des 1,8-fachen Gewerbesteuermessbetrags festzusetzen (und auszuzahlen) oder aber in Höhe dieses Betrags einen Vor- oder Rücktrag in andere Veranlagungsjahre zu gewähren.

Hinweis: Trotz der Zweifel des Bundesverfassungsgerichts an der Verfassungsmäßigkeit der Doppelbelastung von Gewerbetreibenden mit Einkommen- und Gewerbesteuer (Beschluss vom 18.1.2006, Az. 2 BvR 2194/99) hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die gewerbesteuerliche Belastung und gegebenenfalls die unzureichende Entlastung im Ergebnis keine Grundrechtsverletzung begründen (BFH, X R 32/06).

 

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