Geschiedenenunterhalt: Unterhaltsberechtigter muss Arbeitsstelle nicht in jedem Fall wechseln

bei uns veröffentlicht am18.12.2009

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Ein Unterhaltsberechtigter muss alle Anstrengungen unternehmen, seinen Unterhalt selbst sicherzustellen. So kann er z.B. verpflichtet sein, seine Arbeitsstelle zu wechseln, um ein höheres Einkommen zu erzielen-OLG Thüringen, 1 UF 123/09
Eine solche Pflicht zum Arbeitsplatzwechsel besteht jedoch nicht in jedem Fall, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Thüringen zeigt. Entspreche die Arbeitsstelle, die der Unterhaltsberechtigte innehabe, in etwa seinem beruflichen Werdegang, seinen beruflichen Fähigkeiten und sei auch die Bezahlung angemessen, so sei die Entscheidung des Unterhaltsberechtigten, diese Arbeitsstelle zu behalten, unterhaltsrechtlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn die rein theoretische Möglichkeit bestehe, dass er irgendwo eine besser bezahlte Arbeitsstelle hätte finden können (OLG Thüringen, 1 UF 123/09).

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