Arbeitsrecht: Fragerecht bei Bewerbungsgesprächen

bei uns veröffentlicht am30.07.2012
Zusammenfassung des Autors

Welche Fragen sind erlaubt und wann hat man ein Recht zur Lüge? BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Erlaubt sind grundsätzlich alle Fragen, die einen engen Bezug zur angestrebten Arbeit aufweisen, ohne dass sie unangemessen in den Kernbereich der Privatsphäre eingreifen oder eine ungerechtfertigte Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes darstellen. Danach sind Fragen nach den beruflichen und fachlichen Fähigkeiten, dem beruflichen Werdegang, Zeugnissen sowie nach einer aktuellen Lohn- oder Gehaltspfändung grundsätzlich zulässig.

Bei Fragen nach Schwangerschaft, Vorstrafen und Schwerbehinderungen bedarf es der Beurteilung im Einzelfall, da hier die beiderseitigen Interessen abgewogen werden müssen.

Den Arbeitnehmern steht bei unzulässigen Fragen des Arbeitgebers ein „Recht zur Lüge“ zu.

 

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Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 427/17
vom
23. November 2017
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:231117B4STR427.17.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 23. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 29. Mai 2017 im Ausspruch über die Maßregeln gemäß §§ 69, 69a StGB mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in zwei tateinheitlichen Fällen in weiterer Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihr die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von drei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
2
1. Die Entscheidung über die Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB hat keinen Bestand, da sie entgegen der Vorschrift des § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO nicht begründet worden ist und somit eine rechtliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht ermöglicht.
3
Soll einem Täter wegen einer anderen Straftat, die nicht in dem Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, die Fahrerlaubnis entzogen werden, muss der Tatrichter eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird, wobei der Umfang der Darlegung vom Einzelfall abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 – 3 StR 167/00, NStZ-RR 2000, 297, 298 mwN; zur Anordnung einer isolierten Sperrfrist vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 3 StR 487/14, NStZ-RR 2015, 123 [Ls]). Zwar belegt das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem deutlichen und zumindest mitunfallursächlichen Einfluss von Amphetaminen in aller Regel eine erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit, die auch die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs nahe legt (vgl. § 315c Abs. 1 Nr. 1a, § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Dies rechtfertigt jedoch ein Absehen von jeglicher Begründung – wie hier – nicht. Es kommt hinzu, dass auch das nicht unerhebliche Maß der verhängten Sperre von drei Jahren bei einem Täter, der nach den Urteilsfeststellungen erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, einer Begründung bedurft hätte.
4
2. Da die besondere funktionelle Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer nicht mehr gegeben ist, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2015 – 3 StR 444/15, insoweit in NStZ-RR 2016, 81 f. nicht abgedruckt).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Quentin Feilcke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 439/18
vom
13. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:130918B1STR439.18.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu 1.b), 2. und 3. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 13. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. April 2018 aufgehoben,
a) im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist;
b) soweit die Verwaltungsbehörde angewiesen worden ist, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft des vorgenannten Urteils keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen und
c) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und bestimmt, dass die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils keine Fahrerlaubnis erteilen darf. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen.
2
Die gegen seine Verurteilung gerichtete und auf die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts (unter Ausnahme der Nichtanwendung des § 64 StGB) gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat hinsichtlich der Schuldsprüche wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die Anordnung der Sperrfrist kann nicht bestehen bleiben. Dagegen hält der Schuldspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
4
a) Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf folgende Feststellungen gestützt: „Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im März 2015 kaufte und übernahm die anderweitig Verurteilte S. an einem nicht näher bekannten Ort in der Tschechischen Republik 100 Gramm Methamphetamin, um dieses gewinnbringend weiterzuverkaufen.
Sie und der Angeklagte, der wusste, dass das Betäubungsmittel gewinnbringend weiterverkauft werden sollte und dies zumindest billigend in Kauf nahm, brachten das Rauschgift sodann gemeinsam über die tschechisch-deutsche Grenze auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und weiter nach N. .
Von dem Rauschgift verkaufte und übergab S. anschließend eine Teilmenge an die anderweitig Verurteilten P. und E. in deren Wohnung... . Das Methamphetamin hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 60 % Methamphetaminbase.“
5
b) Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln nicht; sie sind zum objektiven Tatbestand unzureichend. Es fehlen Angaben zur konkreten Tathandlung des Angeklagten. Es wird bereits nicht erkennbar, wie (mit welchem Fahrzeug, mit der Bahn oder auch zu Fuß) das Methamphetamin über die Grenze verbracht worden ist und worin genau der Tatbeitrag des Angeklagten bestand. Die Feststellung des konkreten Tatbeitrags des Angeklagten ist erforderlich, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob sich der Angeklagte als Mittäter oder als Gehilfe an der Einfuhr beteiligt hat oder seine Handlungen die Grenze zur Strafbarkeit nicht überschritten haben. So ist das bloße Dabeisein und die Kenntnis von einem Rauschgifttransport ohne einen objektiv fördernden Beitrag nicht als Beihilfe zu werten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 1 StR 42/18 Rn. 9 mwN, NStZ-RR 2018, 286); eine psychische Beihilfe wiederum bedarf der Feststellungen, inwieweit der Gehilfe hierdurch den Tatentschluss des Haupttäters bestärkt oder ihn bei der Tatausführung unterstützt hat, indem er ihm durch seine Anwesenheit ein Gefühl der Sicherheit bei der Tatausführung verschafft hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2018 – 1StR 42/18 Rn. 9 mwN, NStZ-RR 2018, 286 und vom 11. November 2008 – 4 StR 434/08 Rn. 4, NStZ-RR 2009, 121).
6
Der Schuldspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat daher auf der Grundlage der ungenügenden Feststellungen keinen Bestand. Dies führt auch zur Aufhebung der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der zugehörigen Einzelstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat hebt die Feststellungen insoweit insgesamt auf.
7
2. Die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ist im Urteil gemäß § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO zu begründen. Soll gegen den Angeklagten wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 69a Abs. 1 Satz 1 StGB), so ist die Vornahme einer Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit durch den Tatrichter zum Beleg der fehlenden Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich. Der erforderliche Umfang der Darlegung ist hierbei einzelfallabhängig. Zwar liegt es bei typischen Verkehrsdelikten, zu denen Fahren ohne Fahrerlaubnis zählt, nicht fern, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet und daher eine isolierte Sperrfrist anzuordnen ist (BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2018 – 2 StR 211/18, juris Rn. 7 mwN und vom 17. Dezember 2014 – 3 StR 487/14, juris Rn. 3, NStZ-RR 2015, 123; Urteil vom 5. September 2006 – 1 StR 107/06, NStZ-RR 2007, 40). Eine auf den Einzelfall bezogene Begrün- dung macht dies indes nicht entbehrlich. Zudem bedarf es bei der Bemessung der Sperrfrist der Darlegung der Prognoseentscheidung zur Dauer der voraussichtlichen Ungeeignetheit des Täters (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2018 – 2StR 211/18, juris Rn. 7 und vom 22. Oktober 2002 – 4 StR 339/02, NZV 2003, 46).
8
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Die Strafkammer hat ihre Überlegungen zur Anordnung der Maßregel sowie zur Dauer der isolierten Sperrfrist nicht dargelegt. Mangels jeglicher Ausführung zur Begründung des Maßregelausspruchs ist nicht nachvollziehbar, welche Kriterien für die Strafkammer bei der Anordnung der isolierten Sperrfrist und der Bestimmung ihrer Länge leitend gewesen sind. Dies erschließt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, auch wenn die rechtskräftigen Verurteilungen des Angeklagten wegen vorsätzlichem Fahren trotz Fahrverbots und fahrlässigem Fahren ohne Fahrerlaubnis für dessen charakterlichen Eignungsmangel sprechen.
9
Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer ist allerdings nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, sofern sie den bereits bestehenden nicht widersprechen.
Raum Jäger Bellay
Cirener Fischer