EuGH: Zur Gültigkeit eines während der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erhaltenen Führerscheins

bei uns veröffentlicht am24.08.2009

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Öffentliches Recht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Fahrerlaubnisrecht - EU-Führerschein - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der EuGH hat mit dem Beschluss vom 03.07.2008 (Az.: C-225/07) folgendes entschieden: Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 91/439).

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Herrn Möginger, dem zur Last gelegt wird, am 7. Dezember 2006 im deutschen Hoheitsgebiet ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein.


Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht

Der erste Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439, mit der die Erste Richtlinie 80/1263/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 zur Einführung eines EG-Führerscheins (ABl. L 375, S. 1) mit Wirkung ab 1. Juli 1996 aufgehoben worden ist, lautet:

„Um einen Beitrag zur gemeinsamen Verkehrspolitik zu leisten, die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern und die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben, ist ein einzelstaatlicher Führerschein nach EG-Muster wünschenswert, den die Mitgliedstaaten gegenseitig anerkennen und der nicht umgetauscht werden muss.“

Der letzte Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439 lautet:

„Außerdem sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Straßenverkehrs die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat.“

Art. 1 Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie bestimmt:

„(2) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.

(3) Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Führerscheins, der ärztlichen Kontrolle und der steuerlichen Bestimmungen auf den Führerscheininhaber anwenden und auf dem Führerschein die für die Verwaltung unerlässlichen Angaben eintragen.“

Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie hängt die Ausstellung des Führerscheins von den folgenden Voraussetzungen ab:

„a) vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, vom Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse und von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III;

b) vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats.“

Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439 lautet:

„Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein.“

Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie sieht vor:

„(2) Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.



(4) Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.“

Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten unterstützen einander bei der Durchführung dieser Richtlinie und tauschen im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen registrierten Führerscheine aus.“


Nationales Recht

§ 21 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes sieht in seiner für das Ausgangsverfahren geltenden Fassung vor: „Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, … wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat …“

§ 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs bestimmt in seiner für das Ausgangsverfahren geltenden Fassung: „Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei … dem Führen eines Kraftfahrzeugs … begangen hat, verurteilt …, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. …“

§ 69a Abs. 1 Satz 1 StGB lautet:

„Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre).“

In § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB heißt es: „Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.“


Ausgangsverfahren und Vorlagefragen


Am 20. September 2001 erteilte die zuständige Behörde der Stadt Passau (Deutschland) Herrn Möginger, einem deutschen Staatsangehörigen, eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B.

Mit Urteil vom 6. Mai 2003 verurteilte das Amtsgericht Passau Herrn Möginger wegen am 8. Februar 2003 festgestellter Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Verurteilung war gemäß §§ 69, 69a StGB mit der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins sowie einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 5. August 2004 verbunden.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2003 wies die zuständige Behörde der Stadt Passau Herrn Möginger darauf hin, dass ihm eine neue Fahrerlaubnis nur unter der Voraussetzung erteilt werden könne, dass er sich mit Erfolg einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehe.

Am 9. März 2004 verurteilte das Amtsgericht Passau Herrn Möginger zu einer Geldstrafe, weil er am 13. Januar 2004 beim Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis angetroffen worden war.

Am 15. Juni 2004 beantragte Herr Möginger bei der zuständigen Behörde der Stadt Passau die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 26. Juli 2004 wurde der Betroffene aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten bis spätestens 26. Oktober 2004 beizubringen.

Mit Urteil des Amtsgerichts Passau vom 23. November 2004 wurde Herr Möginger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erneut zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 26. Juli 2004 beim Führen eines Kleinkraftrads angetroffen worden war. Diese Verurteilung war gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB mit einer neuen Sperre von einem Jahr - bis zum 22. November 2005 - für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis verbunden.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 wies ihn die zuständige Behörde der Stadt Passau darauf hin, dass sein Antrag vom 15. Juni 2004 auf Erteilung einer Fahrerlaubnis wegen seiner inzwischen erfolgten Verurteilung voraussichtlich abgelehnt werde. Am 28. Dezember 2004 erhielt die Behörde ein Schreiben von Herrn Möginger, in dem er erklärte, er nehme seinen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zurück.

Am 25. April 2005 erteilten die zuständigen Behörden der Stadt Strakonice (Tschechische Republik) Herrn Möginger eine Fahrerlaubnis für die Fahrzeugklassen A und B.

Am 19. Juni 2005 wurde festgestellt, dass Herr Möginger in alkoholisiertem Zustand im Stadtgebiet Passau ein Mofa fuhr.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2006 forderte ihn die zuständige Behörde der Stadt Passau auf, seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen, damit sein tschechischer Führerschein anerkannt werden könne.

Mit Bescheid vom 20. April 2006 wurde Herrn Möginger das Recht, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, mit der Begründung versagt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei bzw. das geforderte Gutachten nicht beigebracht habe.

Am 7. Dezember 2006 wurde Herr Möginger beim Führen eines Kraftfahrzeugs im deutschen Hoheitsgebiet angetroffen. Er wurde daher beim Amtsgericht Landau/Isar wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG angeklagt.

Das vorlegende Gericht führt aus, dass Herr Möginger seinen ordentlichen Wohnsitz nach Art. 9 der Richtlinie 91/439 in der Bundesrepublik Deutschland habe, und hebt hervor, dass der ihm vorgeworfene Tatbestand nur dann erfüllt sei, wenn der Führerschein, den er während der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erworben habe, von den deutschen Behörden und Gerichten nicht anerkannt werden müsse.

Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht Landau/Isar das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 Buchst. b, 8 Abs. 2 und 4 sowie Art. 9 der Richtlinie 91/439 so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung auch dann nicht versagen darf, wenn im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, und wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat noch nicht abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist?

2. Fall die Frage 1 zu bejahen ist:

Ist die Richtlinie 91/439 so auszulegen, dass von den Gerichten und Behörden des erstgenannten Mitgliedstaats der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung dann durchbrochen werden kann, wenn es dem Fahrerlaubnisinhaber im Einzelfall wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt ist, sich auf die in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis zu berufen, insbesondere dann, wenn eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen das Ziel der in der Richtlinie enthaltenen Regelung nicht erreicht wurde, und wenn ein subjektives Element in Gestalt der Absicht vorliegt, sich einen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil in Gestalt der Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen wurden, vor allem

- wenn nach den dem erstgenannten Mitgliedstaat vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gehabt hat und

- wenn nach den dem erstgenannten Mitgliedstaat vorliegenden Informationen aufgrund objektiver und gerichtlich nachprüfbarer Umstände davon auszugehen ist, dass der Fahrerlaubnisinhaber keine Möglichkeit gehabt hätte, im erstgenannten Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis rechtmäßig zu erwerben?


Zu den Vorlagefragen

Nach Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden, der auf die betreffende Rechtsprechung verweist.

Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.


Zur ersten Frage


Mit seiner ersten Frage fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen, ob die Richtlinie 91/439 dahin auszulegen ist, dass sie es den zuständigen Verwaltungsbehörden und/oder den Gerichten eines Mitgliedstaats verwehrt, es abzulehnen, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuerkennen, wenn für seinen Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins noch eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im ersten Mitgliedstaat galt, die Frage der Gültigkeit des Führerscheins sich jedoch erst nach Ablauf dieser Sperrfrist stellt.

Herr Möginger ist der Auffassung, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis einer Person, die nach dieser Erteilung im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats keinen Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften begangen habe, nicht versagen dürfe. Die Gültigkeit eines Führerscheins sei zu dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem von ihm Gebrauch gemacht werde, und nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem er ausgestellt worden sei.

Nach übereinstimmender Auffassung der deutschen, der italienischen und der slowakischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist die Richtlinie 91/439 dagegen dahin auszulegen, dass sie unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht verlange, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anerkennten, wenn diese Ausstellung während der Zeit, für die vom ersten Mitgliedstaat eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet worden sei, erfolgt sei, und zwar auch nicht, nachdem die Sperrfrist abgelaufen sei.

Zunächst ist daran zu erinnern, dass der allgemeine Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 aufgestellt wurde, um insbesondere die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben.

Nach gefestigter Rechtsprechung sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor. Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen.

Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 erlaubt einem Mitgliedstaat jedoch, unter bestimmten Umständen und aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber einer Fahrerlaubnis anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet hat, und es abzulehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine von diesen Maßnahmen angewendet wurde.

Diese Befugnis kann, wie sie sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 ergibt, nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgeübt werden.

Zudem ist Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1, der einem Mitgliedstaat erlaubt, die Gültigkeit eines Führerscheins nicht anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat von einer Person erworben wurde, auf die im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde, eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine und aus diesem Grund eng auszulegen.

Der Gerichtshof hat aber auch klargestellt, dass es die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrzeit ausgestellten neuen Führerscheins zu versagen.

Insoweit ist daran zu erinnern, dass es allein Sache des vorlegenden Gerichts ist, die Tatsachenfeststellungen zu treffen, aus denen sich ergibt, ob Herr Möginger seine neue Fahrerlaubnis unter solchen Umständen erlangt hat, und daraus die Schlussfolgerungen zu ziehen.

Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof allerdings fest, dass der Vorlageentscheidung und den bei ihm eingereichten Erklärungen zu entnehmen ist, dass Herr Möginger zum Zeitpunkt des dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, zwar keiner Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis mehr unterlag, obwohl dies beinahe ohne Unterbrechung vom 6. Mai 2003 bis 22. November 2005 der Fall gewesen war, dass jedoch feststeht, dass er während des Laufs einer solchen Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat.

Bei einer solchen Sachlage gilt auf der Grundlage der Richtlinie 91/439, insbesondere ihres Art. 8 Abs. 4, die Befugnis der zuständigen Behörden und der Gerichte eines Mitgliedstaats, die Anerkennung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis abzulehnen, die in einem anderen Mitgliedstaat von einer Person erworben wurde, der im ersten Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen und für die dort eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet wurde, uneingeschränkt und endgültig, auch wenn diese Person von diesem im zweiten Mitgliedstaat erlangten Führerschein erst nach Ablauf dieser Sperrfrist Gebrauch gemacht haben sollte und auch wenn dieser Ablehnung der Anerkennung kein Verhalten nach der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis zugrunde liegen sollte.

Wie die deutsche, die italienische und die slowakische Regierung sowie die Kommission hervorgehoben haben, führte nämlich jede andere Auslegung dazu, dass der in Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Befugnis eines Mitgliedstaats, es abzulehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, den eine Person, auf die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde, in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, jeder Inhalt genommen würde.

Entgegen dem Vorbringen von Herrn Möginger bedeutet diese Auslegung der Richtlinie 91/439 keineswegs, dass sich ein Mitgliedstaat, der gegenüber einer Person die Entziehung der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für deren Neuerteilung angeordnet hat, systematisch und zeitlich unbegrenzt weigern könnte, einen Führerschein anzuerkennen, den diese Person später, d. h. nach Ablauf dieser Sperrfrist, in einem anderen Mitgliedstaat erwerben könnte.

Der Gerichtshof hat hierzu nämlich hervorgehoben, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 91/439 berufen kann, um einer Person, auf die eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Wurde auf eine Person in einem Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für deren Neuerteilung angewendet, so erlaubt es Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 diesem Mitgliedstaat nicht, nach Ablauf der Sperrfrist die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins, der dieser Person nach Ablauf dieser Frist von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, abzulehnen.

Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuerkennen, wenn sein Inhaber zum Zeitpunkt dieser Ausstellung im ersten Mitgliedstaat einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis unterlag. Der Umstand, dass sich die Frage der Gültigkeit erst nach dem Ablauf dieser Sperrfrist stellt, hat hierauf keinen Einfluss.


Zur zweiten Frage


Da die zweite Vorlagefrage nur hilfsweise für den Fall einer Bejahung der ersten Frage gestellt wurde, ist sie nicht zu beantworten.


Kosten


Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuerkennen, wenn sein Inhaber im ersten Mitgliedstaat zum Zeitpunkt dieser Ausstellung einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis unterlag. Der Umstand, dass sich die Frage der Gültigkeit erst nach dem Ablauf dieser Sperrfrist stellt, hat hierauf keinen Einfluss.

Show what you know!
Artikel schreiben

Gesetze

Gesetze

5 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Strafgesetzbuch - StGB | § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine

Strafgesetzbuch - StGB | § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis


(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dies

Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten

Anwälte der Kanzlei die zu Verwaltungsrecht beraten

Rechtsanwalt

für Öffentliches Recht


Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
EnglischDeutsch

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Verwaltungsrecht

Rechtsprechung zum Nichtraucherschutzgesetz

07.03.2008

Rechtsberatung zum Verwaltungsrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
Verwaltungsrecht

VG Weimar: Corona-Schutzmaßnahmen in Schulen rechtmäßig

12.05.2021

Das Verwaltungsgericht Weimar (8 E 416/21) erachtet die Entscheidung des AG Weimar (9 F 148/21), die über die Aufhebung jeglicher Corona-Schutzmaßnahmen in Weimarer Schulen befunden hat, als „offensichtlich rechtswidrig“. Eine solche Befugnis über die Anordnungen von Behörden zu entscheiden, stehe nicht dem Familiengericht zu, sondern fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.  So hat mittlerweile das Oberlandesgericht Jena (OLG Jena) den umstrittenen Beschluss wieder aufgehoben. Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
Verwaltungsrecht

VG Düsseldorf: Rückforderung der Corona-Soforthilfen durch Land NRW war rechtswidrig

25.08.2022

Die Schlussbescheide des Landes NRW mit denen, die Bezirksregierung versucht hat geleistete Corona-Soforthilfen von Empfängern zurückzuerlangen, sind rechtswidrig. Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 16.08.2022 und gab den Klägern in drei Pilotverfahren Recht.  Dass dies kein Einzelfall ist zeigen auch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln sowie des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Das VG Köln hat noch am selben Tag, mit sechs Urteilen entschieden, dass die Rückforderung von im Frühjahr ausgezahlten Coronahilfen durch das Land Nordrhein-Westfalen nicht rechtmäßig war. Nur eine Woche später hat auch das VG Gelsenkirchen den Klägern - einen sososälbstständigen Veranstaltungstechniker sowie einer Rechtsanwaltsozietät - Recht gegeben. Auch sie konnten sich erfolgreich gegen die Rückforderungen erhaltener Coronahilfen wehren. Das können Sie auch! Kontaktieren Sie Streifler&Kollegen noch heute! Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin  

FIFA WM 2014 und das Public Viewing in Deutschland

15.04.2014

Mit Verabschiedung der FIFA Regularien das Public Viewing betreffend nimmt Rechtsunsicherheit auf Seiten der Veranstalter fortwährend zu. Wir beraten Sie im Vorfeld über eine sachgerechte Vorgehensweise.
Verwaltungsrecht

Bleiberechtsregelungen für langjährige geduldete Ausländer

20.10.2009

Rechtsberatung zum Asylrecht u. Bleiberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Verwaltungsrecht

Referenzen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.