Erbrecht: Welche Folgen hat die Rücknahme von Testamenten aus der Verwahrung?

bei uns veröffentlicht am04.03.2007

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zu Familienrecht und Erbrecht durch die Rechtsanwälte S&K in Berlin Mitte

Erblasser betreiben großen Aufwand für die Gestaltung von Testamenten, um die bestmögliche Nachfolgeregelung zu gewährleisten. "Der sicherste Weg" für die Realisierung dieses Erblasserwillens ist die Verwahrung von Testamenten. Der folgende Beitrag zeigt die rechtlichen Konsequenzen der Rücknahme von privatschriftlichen und notariellen Testamenten aus der Verwahrung.

Privatschriftliches Testament

Bei der Verwahrung des privatschriftlichen Testaments beim AG und bei dessen Rücknahme aus dieser Verwahrung gilt Folgendes:

Verwahrung: Der Erblasser liefert die Verfügung beim zuständigen Amtsgericht ab. Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluss des Richters und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

Rückgabe: Der Erblasser kann die Rücknahme jederzeit verlangen und die Rückgabe muss an ihn persönlich erfolgen.

Rechtsfolge: Die Rückgabe des Testaments an den Erblasser bedeutet nicht den Widerruf des Testaments. Es bleibt nach wie vor wirksam.

Notarielles Testament

Dagegen hat die Rücknahme eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung folgende Konsequenzen:

Verwahrung: Der das Testament beurkundende Notar nimmt das notarielle Testament entgegen und gibt es immer beim zuständigen Gericht in amtliche Verwahrung.

Rückgabe: Auch hier kann der Erblasser das Testament jederzeit zurückfordern. Die Rückgabe darf nur an den Erblasser persönlich erfolgen.

Rechtsfolge: Die Rücknahme des Testaments an den Erblasser gilt als Widerruf der Verfügung.

Die Rücknahme aus der Verwahrung ist nämlich auch selbst als Verfügung von Todes wegen anzusehen. Die das notarielle Testament zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die Rechtsfolgen belehren.


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