Die obersten Finanzbehörden haben entschieden: Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO) für vorläufig erklärt

bei uns veröffentlicht am13.03.2008

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes sind sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags in vollem Umfang für vorläufig zu erklären.

In die Gewerbesteuermessbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:
„Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist im Hinblick auf vor dem Bundesverfas-sungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes in vollem Umfang vorläufig.

Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob das Gewerbesteuergesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die Regelungen des Gewerbesteuergesetzes als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Aufhebung oder Änderung dieses Gewerbesteuermessbescheids erfordern, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.“
Im Übrigen gelten die in den BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005 (BStBl I S. 794) und vom 10. November 2006 (BStBl I S. 692) getroffenen Regelungen entsprechend.

Die gleich lautenden Erlasse vom 18. November 2005 (BStBl I S. 1007) werden aufgehoben.

Finanzministerium
Baden-Württemberg
3 – S 0338/21

Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen
37- S 0338-023-3476/08

Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin
S 0338 – 2/2001

Ministerium der Finanzen
des Landes Brandenburg
33 - S 0338 - 6/03

Der Senator für Finanzen der
Freien Hansestadt Bremen
S 0338 - 13-3 - 1107

Finanzbehörde der Freien
und Hansestadt Hamburg
51 – S 0338 – 026/06

Hessisches Ministerium
der Finanzen
S 0338 A - 020 - II 11

Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern
IV 310-S 0338-5/04

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