Die Erhebung der Erbschaftsteuer verstößt gegen das Grundgesetz!
(BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2007; im Anschluss an den Beschluss vom 7. November 2006 – 1 BvL 10/02 –)
Das Bundesverfassungsgericht hat heute die Erbschaftsteuer für verfassungswidrig erklärt. Nun ist der Gesetzgeber in Zugzwang. Er hat für Korrekturen am Gesetz eine Frist bis zum 31. Dezember 2008. Bis dahin ändert sich an der jetzigen Rechtslage allerdings nichts.
Die Erhebung einer einheitlichen Erbschaftsteuer auf Erwerbsgegenstände, deren Wert unterschiedlich ermittelt werde, sei gleichheitswidrig.
Die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen sei nur gewährleistet, wenn die Erbmasse nach realitätsgerechten Methoden bewertet werde. Dazu dürfe lediglich der gemeine Wert der Güter einheitlich der Erbschaftsteuer unterworfen werden. Der gemeine Wert gebe den beim jeweiligen Empfänger mit dem Erbfall anfallenden Vermögenszuwachs wieder. Gerade diesen habe der Gesetzgeber besteuern wollen.
Die Bewertungsvorschriften des Erbschaftsteuerrechts knüpften bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) jedoch nicht an dem gemeinen Wert oder den ihm angenäherten Steuerwerten an.
Daher seien sie nicht ausreichend belastungsgleich und folgerichtig ausgestaltet. Gleichwohl sei die weitere Anwendung des geltenden Erbschaftsteuerrechts zulässig, der Gesetzgeber aber gehalten, bis zum 31. Dezember 2008 eine Novelle aufzusetzen, welche die Bewertung einheitlich am gemeinen Wert ausrichte. Auf der Bewertungsebene fordert er für alle Vermögensgegenstände eine realitätsnahe Bewertung auf der Grundlage der Verkehrswerte. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der zum Wertermittlungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr im Falle einer Veräußerung zu erzielen wäre. Sobald es zu einer gesetzlichen Neuregelung kommt, dürften Erbschaften und Schenkungen damit „teurer“ werden. Für die Praxis hat der Beschluss u.a. folgende Auswirkungen:
- Grundsätzliches
Bei der zukünftigen Bewertung aller Vermögensgegenstände auf der Grundlage der Verkehrswerte könnte es allerdings in einem zweiten Schritt zu einer steuerlichen Lenkung in Form von „Verschonungsregelungen“ kommen. Das könnte z.B. durch Bewertungsabschläge, Freibeträge oder unterschiedliche Steuersätze gewährleistet werden, sofern sich das Steueraufkommen nicht generell erhöhen soll. Das würde im Ergebnis dann in erster Linie Sparguthaben begünstigen.
Generell aber sollten Besitzer von betrieblichem und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen eine höhere Bewertung und damit eine höhere Steuerbelastung in naher Zukunft einkalkulieren. Übermäßige Eile ist in diesen Fällen zwar noch nicht angebracht, aber eine angedachte Übertragung sollte zumindest konkretere Formen annehmen.
- Unbebaute Grundstücke
Bei unbebauten Grundstücken akzeptiert das BVerfG die zeitnahe Erfassung von Bodenrichtwerten. Da die Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2007 die Bewertung der unbebauten Grundstücke auf der Basis der im Besteuerungszeitpunkt aktuellen Bodenrichtwerte vornimmt, könnte diese Bewertung damit bereits den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen.
- Bebaute Grundstücke
Eine Höherbewertung von Immobilien ist wahrscheinlich, dürfte aber wohl nicht in den nächsten Monaten umgesetzt werden. Daher kann eine Immobilienschenkung ohne Hektik noch nach dem Bedarfswertverfahren erfolgen. Auch die geplanten Verschärfungen beim Abzug von Schulden im Zusammenhang mit Grundstücken kommen erst einmal nicht zur Anwendung. Den Aufschub können auch Besitzer von geschlossenen Immobilienfonds nutzen.
- Weitere Folgen
Es ist vorerst nicht davon auszugehen, dass der Gesetzesentwurf zur Unternehmensnachfolge in der beabsichtigten Form in Kraft treten wird. Denn darin sind weiter der Ansatz der Steuerbilanzwerte und die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens vorgesehen. Betriebe erhalten für ihre Nachfolgeplanung also noch einen zeitlichen Aufschub. Das Gleiche gilt für Anleger, die in gewerbliche geschlossene Fonds investiert haben, da das hierin enthaltene unproduktive Vermögen erst einmal weiterhin als begünstigter Bilanzposten berücksichtigt wird.
Hinweis: Eine generelle Steuererhöhung hat das BVerfG nicht gefordert. Laut Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes hat der Beschluss des BVerfGs auch keine Auswirkungen auf bereits ergangene Erbschaftsteuerbescheide. Insoweit besteht damit kein Handlungsbedarf, da sich an dem bislang festgesetzten Steuerbetrag nichts ändert. Steuerpflichtige, die zukünftig Vermögenswerte übertragen wollen, müssen generell abwägen: Ist das bestehende Recht günstiger oder könnten die noch zu gestaltenden neuen Erbschaftsteuerregelungen Vorteile bringen (BVerfG, 1 BvL 10/02).
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
1
Tatbestand
2Mit der Klage begehrt die Klägerin, dass die Zwangsvollstreckung in ein zu ihren Gunsten eingerichtetes Treuhandkonto für unzulässig erklärt wird.
3Beide Parteien sind Wohnungseigentümergemeinschaften. Beide wurden von Herrn Y verwaltet. Herr Y führte für die Klägerin ein offenes Treuhandkonto bei der XYZ mit der Kontonummer XXXXX.
4In der Eigentümerversammlung am 3.8.2012 legte Herr Y die Gesamt- und Einzelabrechnungen zur Beschlussfassung vor. Nach der Abrechnung sollte ein Rücklagenguthaben in Höhe von 299.158,48 € auf acht Sparbüchern angelegt sein. Herr Y legte dem Beirat manipulierte Sparbücher vor, die er als „Originale“ ausgab.
5Presse und Fernsehen berichteten, dass gegen Herrn Y der dringende Tatverdacht der Untreue, des Betruges und der Urkundenfälschung bestehe. In der Eigentümerversammlung vom 14.12.2013 berief die Klägerin Herrn Y mit sofortiger Wirkung als Verwalter ab und kündigte den Verwaltervertrag fristlos.
6Nach einer Auskunft der XYZ waren außer dem streitgegenständlichen Sparbuch keine weiteren Gelder der Klägerin vorhanden. Das Guthaben auf dem streitgegenständlichen Sparbuch belief sich am 20.12.2013 auf 4.800,84 €.
7Die Beklagte erwirkte wegen eigener Ansprüche gegen Herrn Y einen Arrestbefehl des Amtsgerichts V vom 27.12.2013, Az.: c in Höhe von 413.088,62 €, mit dem alle Guthaben auf Konten des Herrn Y bei der XYZ gepfändet wurden.
8Herr Y erklärte schriftlich gegenüber der Klägerin am 9.2.2014, dass es sich bei dem Sparbuch um ein Girokonto handele, auf welches ausschließlich Wohngelder eingezahlt worden seien. Das Konto sei ausschließlich für die Gelder/Wohngelder der Klägerin eingerichtet und benutzt worden, Verfügungen seien nur auf Veranlassung bzw. Beschlussfassung der Klägerin für die Klägerin erfolgt.
9Die Klägerin behauptet, es würden sich auf dem Konto keine Gelder der Beklagten oder anderweitiger Wohnungseigentümergemeinschaften befinden.
10Mit nachgelassenem Schriftsatz trägt sie vor, Herr Y sei 25 Jahre ihr Verwalter gewesen. Für diesen langen Zeitraum lägen ihr keine durchgehenden und vollständigen Kontoauszüge vor. Die Kontounterlagen dürften großteils aufgrund des Ablaufs der sechsjährigen Aufbewahrungsfrist durch Herrn Y vernichtet worden sein. Jedenfalls habe Herr Y der amtierenden Verwalterin solche durchgehenden und gesamten Kontoauszüge nicht übergeben. Sie erhalte von der XYZ auch keine Kontoauszüge, da sie nicht Kontoinhaberin sei.
11Die Klägerin beantragt,
12die Zwangsvollstreckung aus dem Arrestbefehl des Amtsgerichts V vom 27.12.2013, Az: c, in das Girokonto bei der XYZ mit der XXXXX, für unzulässig zu erklären;
13die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 492,54 € außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte behauptet, Herr Y habe Gelder der von ihm verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaften von den jeweiligen Sparbüchern verschoben und letztlich auf sein eigenes Konto geführt. Es bestehe insoweit hinsichtlich jedes offenen Treuhandkontos der grundsätzliche Verdacht, dass dort Gelder eingezahlt worden seien, die einer anderen Wohnungseigentümergemeinschaft zuzuordnen seien.
17Sie trägt weiter vor, allein die Klägerin habe die Möglichkeit, aufgrund von Kontoauszügen den Nachweis zu führen, dass die auf dem Sparkonto befindlichen Guthaben auch tatsächlich der Klägerin zustünden.
18Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die zulässige Klage ist unbegründet.
21I.
22Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 43 Nr. 5 WEG, da das Grundstück der beklagten WEG im Bezirk liegt sowie aus § 771 Abs. 1 ZPO, da der Arrest durch das erkennende Gericht angeordnet wurde.
23II.
24Die Klage ist unbegründet.
25Eine Drittwiderspruchsklage setzt gemäß § 771 Abs. 1 ZPO voraus, dass der Klägerin am Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht.
26Ein solches Recht an dem streitgegenständlichen Konto steht der Klägerin aber nicht zu. Die Klägerin ist nicht Inhaberin des Kontos. Das Konto gehört auch nicht als sogenanntes Treuhandkonto wirtschaftlich zum Vermögen der Klägerin.
27Ob ein Treuhandkonto vorliegt, ist entscheidend daran geknüpft, dass der Treuhänder die Treuhandbindung beachtet. Der Treuhänder darf nicht ohne Zustimmung des Treugebers über das Treugut - im Falle eines Treuhandkontos über das Guthaben - verfügen (BGH, Urteil vom 10.02.2011 - IX ZR 49/10). Soweit Guthaben auf einem Treuhandkonto zweckwidrig verwandt wird, scheidet es aus dem Vermögen des Treugebers aus. Die Untreue des Treuhänders hat zur Folge, dass das Konto insgesamt nicht mehr dem Vermögen des Treugebers zugerechnet werden kann. Respektiert der Treuhänder die treuhänderische Bindung des Kontos nicht, kann dies auch von seinen Gläubigern nicht verlangt werden. Die Treuhandbindung besteht insoweit jedenfalls dann nicht mehr fort, wenn dem Treuhänder in Wirklichkeit der Wille fehlt, das Treugut für den Treugeber zu verwalten, und er es stattdessen als eigenes Vermögen behandelt (BGH, a.a.O).
28Die Treuhandbindung des streitgegenständlichen Kontos ist entfallen, weil der vormalige Verwalter Y das Guthaben auf dem Konto nach eigenem Gutdünken verwandt hat, indem er Gelder der von ihm verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaften von den jeweiligen Sparbüchern verschoben und letztlich auf sein eigenes Konto geführt hat. Den dahingehenden Vortrag der Beklagten hat die Klägerin nicht ausreichend bestritten.
29Insoweit kann offenbleiben, ob das Fortbestehen der Treuhandbindung von der Klägerin oder der Beklagten darzulegen und zu beweisen wäre (für eine Beweislast bei dem Treugeber: Lange, Treuhandkonten in Zwangsvollstreckung und Insolvenz, NJW 2007, 2513, 2516). In beiden Fällen hätte die Klägerin konkret zu den Buchungsvorgängen auf dem Konto vortragen müssen. Zumindest hätte sie erklären müssen, warum ihr solcher Vortrag nicht möglich ist.
30Dass die Beklagte Tatsachen behauptet, die sie lediglich vermutet, führt nicht dazu, dass ihr Vortrag nicht berücksichtigt werden dürfte. Die Behauptung einer nur vermuteten Tatsache ist im Zivilprozess grundsätzlich zulässig. Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl” oder „ins Blaue hinein” aufstellt, wobei in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, dass in der Regel nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte Willkür rechtfertigen kann (BGH NJW-RR 2002, 1419). Dass Herr Y dringend verdächtig war, Gelder der von ihm verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaften veruntreut zu haben, dass statt eines angeblichen Rücklagenguthaben der Klägerin in Höhe von 299.158,48 € auf acht Sparbüchern nur das streitgegenständlichen Sparbuch über 4.800,84 € vorhanden war und dass Herr Y dem Beirat der Klägerin manipulierte Sparbücher vorgelegt hatte, stellen ausreichende Anhaltspunkte dafür dar, dass Herr Y sich auch bei der Verwaltung des streitgegenständlichen Kontos nicht an die Treuhandbindung gehalten hat, sondern Gelder auf dem streitgegenständlichen Sparbuch zweckwidrig verwandt hat.
31Auf der anderen Seite kann der unter Beweis gestellte Vortrag der Klägerin nicht berücksichtigt werden, nach dem es unzutreffend sei, dass das Konto bzw. Kontoguthaben vom Treuhänder Y zweckwidrig verwandt worden sei. Dieser Vortrag ist unbeachtlich, da er entweder unter Verstoß gegen die aus § 138 Abs. 1 ZPO folgende Pflicht zum vollständig und der Wahrheit entsprechenden Tatsachenvortrag ins Blaue hinein erfolgt oder ein nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen darstellt bzw. die Anforderungen an ausreichend substantiierten Tatsachenvortrag nicht erfüllt. Der Sachvortrag der Klägerin muss erhöhten Substantiierungsanforderungen genügen, weil der Beklagten im Gegensatz zur Klägerin keine Möglichkeit offensteht, von dem Verwalter oder der Sparkasse die Kontobewegungen in Erfahrung zu bringen. Die Beklagte ist weder Kontoinhaberin noch steht oder stand sie mit Herrn Y in einer vertraglichen Beziehung, aufgrund derer sie Auskunft zu dem Konto der Klägerin verlangen könnte. Auch der streitgegenständliche Arrestbefehl verleiht der Beklagten kein Recht, von der kontoführenden Sparkasse Auskunft über Kontobewegungen zu erhalten.
32Wenn die Klägerin überhaupt keine Kontobewegungen kennt, so wäre ihr Vortrag bzw. Bestreiten ohne Kenntnis des tatsächlichen Sachverhalts erfolgt. Vortrag ohne Kenntnis des Sachverhalts ist im Zivilprozess wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, wenn eine Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam „ins Blaue hinein” aufgestellt wird (BGH NJW 2003, 69). Bei der Annahme eines solch missbräuchlichen Verhaltens ist zwar Zurückhaltung geboten. In der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf einer Behauptung „ins Blaue hinein” rechtfertigen können (BGH, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier, wenn die Klägerin die Kontobewegungen überhaupt nicht kennt, aber erfüllt. Nach ihrem eigenen Vortrag hätte die Klägerin über ein Rücklagenguthaben in Höhe von 299.158,48 € auf acht Sparbüchern verfügen müssen. Sie trägt weiter selbst vor, die dem Beirat vorgelegten Sparbücher seien offensichtlich von Herrn Y manipuliert gewesen. Danach fehlen jegliche tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Herr Y ausgerechnet das streitgegenständliche Sparbuch ordnungsgemäß geführt und nur für die Gelder der Klägerin verwandt haben könnte. Ein solcher Anhaltspunkt ergibt sich auch nicht aus der schriftlichen Erklärung des Herrn Y. Denn Herr Y stellt nicht ausdrücklich klar, dass er sich an dem Konto nicht für eigene Zwecke bedient hat. Selbst wenn die Angaben von Herrn Y als richtig unterstellt werden, dass auf das Konto nur Gelder der Klägerin geflossen sein sollten, so wäre die Treuhandbindung trotzdem entfallen, wenn Herr y privaten Zwecken Gelder von dem Konto entnommen hätte.
33Die Klägerin kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass sie von den Kontobewegungen keine Kenntnis hat. Unabhängig davon, dass die Klägerin keine konkreten Angaben dazu macht, ob und wenn ja für welchen Zeitraum sie über Kontoauszüge verfügt, so wäre eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind (§ 138 Abs. 4 ZPO). Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich sind den „eigenen“ Handlungen oder Wahrnehmungen gleichgestellt. Die Partei hat insoweit eine Erkundigungspflicht, sofern die maßgebenden Tatsachen Personen bekannt sind, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist unzulässig, wenn und soweit diese Informationspflicht besteht (BGH NJW-RR 2009, 1666). Nach diesen Grundsätzen war die Klägerin verpflichtet, sich bei Herrn Y nach den Buchungen auf dem Konto zu erkundigen und dann zum Ergebnis der Bemühungen in diesem Rechtsstreit vorzutragen. Herr Y stand nämlich als WEG-Verwalter unter der Anleitung und Aufsicht einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Auch wenn dem Verwalter in § 27 WEG eine starke Rechtstellung eingeräumt wird und er bestimmte unabdingbare Mindestbefugnisse hat, so ist der Verwalter trotzdem ein Vollzugsorgan fremden Willens, das primär zuständig für die Ausführung der Entscheidungen der Wohnungseigentümer und für die Erledigung der im Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Geschäfte ist (Merle, in: Bärmann, WEG, 12. Auflage, § 27 Rn. 5). Der Verwalter ist der Wohnungseigentümergemeinschaft auch zur Auskunft, Belegeinsicht bzw. Information und Auskunft aufgrund des Verwaltervertrages (§§ 666, 675, 259 BGB) verpflichtet, die Klägerin hat gegen ihn also einen Anspruch auf Herausgabe von Kontoauszügen bzw. auf die Abgabe entsprechender Willenserklärungen gegenüber der Sparkasse. Soweit der Bundesgerichtshof angenommen hat, die Partei treffe eine Erkundigungspflicht nicht schon deshalb, weil sie gegenüber der anderen Partei einen Auskunftsanspruch gemäß § 666 BGB hätte (BGH NJW-RR 2009, 1666), so ist diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil der Verwalter im Gegensatz zu dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht am Rechtsstreit beteiligt ist. Vergleichbar ist hingegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der beispielsweise ein über die Vorgänge eines Schuldners nicht unterrichteter Insolvenzverwalter zunächst die Geschäftsunterlagen des Schuldners sichten und diesen notfalls befragen muss. Erst wenn seine Erkundigungen keinen Aufschluss erbracht haben, darf sich der Insolvenzverwalter unter Darlegung dieses Umstandes zu der Forderung gemäß § 138 Abs. 4 ZPO pauschal mit Nichtwissen erklären (BGH, Urteil vom 01. Dezember 2005, IX ZR 95/04). Dass und insbesondere welche Erkundigungen die Klägerin angestellt hätte, legt sie nicht dar. Sie macht lediglich pauschal geltend, ihre würden für die gesamten 25 Jahre der Verwaltung durch Herrn Y keine durchgehenden und vollständigen Kontoauszüge vorliegen und sie erhalte keine Auskunft von der Sparkasse. Hieraus ergibt sich schon nicht, ob die Klägerin überhaupt Kontoauszüge bei Herrn Y oder der Sparkasse angefordert hat. Im Übrigen legt der Vortrag nahe, dass die Klägerin jedenfalls über einen Teil der Kontoauszüge verfügt.
34II.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11; 711; 709 S. 2 ZPO.
36III.
37Der Streitwert wird auf 4.800,84 EUR festgesetzt.
38Rechtsbehelfsbelehrung:
39A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
40a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
41b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
42Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht P, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
43Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
44Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht P durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
45Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
46B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht V statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht V, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
47Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
Tenor
1. Die Pfändung des Kontos Nr. $%$ ######## bei der Sparkasse L gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Königswinter, Az. 6a M 809/13, wird für unzulässig erklärt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 €.
1
Tatbestand
2Die Klägerin war bis Dezember 2013 Eigentümerin der Immobilie „L2str. ###-###“ in C, eines vermieteten Mehrfamilienhauses. Mit der Mietverwaltung war aufgrund eines Hausverwaltervertrages Herr G beauftragt.
3Herr G hält bei der Streithelferin das streitgegenständliche Konto, über das nur er und nicht die Klägerin verfügungsberechtigt ist. Das Konto trägt den Zusatz „wg. Hausverw. Dr. V GmbH & Co KG“.
4Der Hausverwaltervertrag zwischen der Klägerin und Herrn G bestimmt in § 2 unter anderem, dass Herr G als Hausverwalter insbesondere berechtigt und verpflichtet ist zur Zahlungseingangskontrolle von Mieten und Nebenkosten, zur Prüfung und Zahlung aller Ausgaben sowie zur Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs. § 4 des Vertrages bestimmt unter anderem, dass die Gelder, die zur Hausverwaltung gehören, von dem sonstigen Vermögen des Herrn G getrennt zu halten sind und dass die Nettokaltmieten abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 10% von diesem Konto auf ein anderes Konto der Klägerin zu überweisen sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Anlage K1, Bl. # Bezug genommen.
5Die Beklagte erstritt gegen Herrn G einen Zahlungstitel und erwirkte aufgrund dessen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, AG Königswinter Az. 6a M 806/13, über das streitgegenständliche Konto bei der Streithelferin. Am 19.12.2013 betrug das Guthaben entsprechend einer Erklärung des Herrn G 20984 €.
6Die Sparkasse L wies im Rahmen der Drittschuldnererklärung vom 5.12.2013 darauf hin, dass eine Vielzahl der von der Beklagten gepfändeten Konten treuhänderisch verwaltete Konten seien und bat um Mitteilung, ob die Pfändung in diese Konten aufgehoben werde.
7Die Klägerin beantragt,
8die Pfändung des Kontos Nr. $%$ ######## bei der Sparkasse L gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Königswinter, Az. 6a M 809/13, für unzulässig zu erklären.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte behauptet, dass zu dem streitgegenständlichen Konto nicht nur Forderungen der Klägerin gehörten sondern auch Forderungen des Herrn G.
12Sie ist der Ansicht, dass aufgrund einer solchen Vermischung ein Treuhandcharakter des Kontos entfalle. Ferner seien nur Auszahlungsansprüche des Herrn G gegenüber der Streithelferin verstrickt worden seien.
13Mit Beschluss vom 23.12.2013 hat das Gericht entschieden, dass die Pfändung des streitgegenständlichen Kontos ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird, mit der Weisung an den Drittschuldner, die Sparkasse L, das Guthaben nicht auszuzahlen, bis über die Drittwiderspruchsklage entschieden ist.
14Mit Beschluss vom 04.03.2014 hat das Gericht die Gehörsrüge der Beklagten zurückgewiesen.
15Die Klägerin hat der Sparkasse L den Streit verkündet. Die Sparkasse L ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 14.03.2014 auf Seiten der Klägerin beigetreten.
16Mit Beschluss vom 10.06.2014 hat das Gericht Urkundenvorlegung durch die Streithelferin angeordnet. Die Streithelferin hat sich auf das von ihr zu wahrende Bankgeheimnis berufen.
17Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19I.
20Die zulässige Drittwiderspruchsklage ist begründet.
21Die Klägerin hat ein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.d. § 771 ZPO an den von der Beklagten gepfändeten Konten.
22Das Gericht ist angesichts des zwischen der Klägerin und Herrn G geschlossenen Hausverwaltervertrags, des Kontozusatzes „wg. Hausverw. Dr. V GmbH & Co KG“ sowie der von der Streithelferin abgegebenen Drittschuldnererklärung der Überzeugung, dass die Klägerin an dem gepfändeten streitgegenständliche Konto treuhänderisch berechtigt ist.
23Eine treuhänderische Berechtigung an den Konten stellt ein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.d. § 771 ZPO dar. Widerspruchsberechtigt ist in diesem Fall der Treugeber (Zöller-Herget, §771Rn 14). Die von der Beklagten geltend gemachten Erwägungen stehen diesem Treuhandcharakter nicht entgegen. Auch hat die Beklagte ein Entfallen der Treuhandeigenschaft nicht beweisen können.
24Der Umstand, dass das Kontoguthaben von Dritten, nämlich den jeweiligen Mietern, auf das Konto eingezahlt wurde, schließt den Treuhandcharakter zugunsten der Klägerin nicht aus. In diesem Fall erstreckt sich das Treuhandverhältnis auch auf von dritter Seite eingegangene Zahlungen, sofern die ihnen zugrunde liegenden Forderungen nicht in der Person des Treuhänders, sondern unmittelbar in der Person des Treugebers entstanden sind (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 – IX ZR 49/10 –, BGHZ 188, 317-326). Aus dem vorgelegten Hausverwaltervertrag ergibt sich, dass die Mietverträge im Namen der Klägerin abgeschlossen worden sind. Die von den Mietern auf dem Konto eingezahlten Mieten sind also unmittelbar in der Person der Treugeberin entstanden.
25Auch ist es unschädlich, dass das gepfändete Konto nicht ausdrücklich als Treuhandkonto geführt wurde, sondern nur den Zusatz „wg. Hausverw. Dr. V GmbH & Co KG“ trägt. Für das Widerspruchsrecht des Treugebers nach § 771 ZPO ist die Publizität des Treuhandkontos nicht zwingend erforderlich - die Rechtsordnung verlangt generell nicht, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners für seine Gläubiger ohne weiteres durchschaubar sein müssen. Wie gerade die Vorschrift des § 771 ZPO zeigt, muss der Gläubiger gewärtigen, dass Vermögensgegenstände, die dem äußeren Anschein nach dem Schuldner gehören, in Wahrheit nicht dem Vollstreckungszugriff unterliegen. (BGH, Urteil vom 01. Juli 1993 – IX ZR 251/92 –, juris, Rn. 7f., Zöller-Herget, §771 Rn 14)
26Weiter schließt der Umstand, dass Herr G als Treugeber aufgrund des Verwaltervertrags berechtigt war, im Rahmen der Verwaltung bestimmte Verfügungen über das Kontoguthaben vorzunehmen, nicht aus, dass es sich um ein Treuhandkonto gehandelt hat. Insoweit wurde das Kontoguthaben genutzt, um im Hinblick auf das verwaltete Mietobjekt entstehende Forderungen Dritter gegenüber der Klägerin oder des Treuhänders gegenüber der Klägerin zu tilgen. Dass sie das wirtschaftlich ihr zustehende Vermögen auf einem Treuhandkonto teilweise dazu nutzte, Gegenansprüche des Treuhänders zu befriedigen, beeinflusst nach der Rechtsprechung des BGH den Charakter der dort angesammelten Guthaben als Treugut nicht; denn eine solche Abwicklung ist durch die Treuhandabrede gedeckt (BGH, Urteil vom 08. Februar 1996 – IX ZR 151/95 –, juris). Gleiches gilt erst Recht, wenn der Treuhänder entsprechend der Treuhandabrede Verfügungen zugunsten von Gläubigern des Treugebers vornimmt.
27Die Beklagte hat schließlich nicht beweisen können, dass das Kontoguthaben vom Treuhänder zweckwidrig verwandt wurde, sodass die treuhänderische Bindung des Kontoguthabens hätte entfallen können. Nach der Rechtsprechung hat die Untreue des Treuhänders auch zur Folge, dass das Konto insgesamt nicht mehr dem Vermögen des Treugebers zugerechnet werden kann. Respektiert der Treuhänder die treuhänderische Bindung des Kontos nicht, kann dies auch von seinen Gläubigern nicht verlangt werden (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 – IX ZR 49/10 –, BGHZ 188, 317-326 - juris).
28Zwar hat das Gericht mit Beschluss vom 10.06.2014 gegenüber der Streithelferin angeordnet, durch Übermittlung einer Zusammenstellung in die Geschäftsvorfälle auf dem streitgegenständlichen Konto Einsicht zu gewähren. Die Beklagte hat vorliegend angesichts ihrer Möglichkeiten hierzu wenig, aber nach der Auffassung des Gerichts dennoch hinreichend vorgetragen. Die Urkundenvorlegung war also nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung angeordnet, sondern bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei. (BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 – XI ZR 277/05 –, juris – Rn 18ff.)
29Die Streithelferin hat sich aber zulässigerweise auf das ihr gem. §142 Abs. 2 S. 1 HS 2 iVm. §383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zustehende Zeugnisverweigerungsrecht berufen, nämlich auf das von ihr zu wahrende Bankgeheimnis. Zwar hat Herr G – anders als von der Streithelferin vorgetragen - die Streithelferin in der Anlage K 6 zum Schriftsatz der Klägerin vom 26.2.2014 vom Bankgeheimnis entbunden und dazu ermächtigt, Unterlagen über das streitgegenständliche Konto herauszugeben. Ausweislich des Wortlauts dieser Erklärung ist aber nicht klar, ob diese Entbindung nur zugunsten der Klägerin gelten soll. Jedenfalls aber entfaltet diese Entbindungserklärung keine Wirkung gegenüber den Geschäftspartnern des Herrn G bzw. der Klägerin also gegenüber anderen Personen, die Überweisungen auf das streitgegenständliche Konto veranlasst haben.
30Eine entsprechende Anordnung gem. §142 ZPO gegenüber der Klägerin selbst kam entgegen der Auffassung der Beklagten schon deswegen in Betracht, weil diese nicht wie von §142 ZPO vorausgesetzt im Besitz relevanter Unterlagen ist.
31II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.
32Der Streitwert wird auf 20.984,00 EUR festgesetzt.
33Rechtsbehelfsbelehrung:
34Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
35a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
36b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
37Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
38Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
39Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
40Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Tenor
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L, Az. #a M ###/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der Kontonummer ### ### ####, BLZ ########, wird für unzulässig erklärt.
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) aus dem Arrestbefehl des Amtsgerichts T vom 27.12.2013, Az. ### C ##/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der Kontonummer ### ### ####, BLZ ########, wird für unzulässig erklärt.
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 3) aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L, Az. #a M ###/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der Kontonummer ### ### ####, BLZ ########, wird für unzulässig erklärt.
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 4) aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L vom 11.07.2014, Az. #a M ###/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der Kontonummer ### ### ####, BLZ ########, wird für unzulässig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 24.000 Euro.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Unzulässigerklärung bestimmter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Sparkonto Nr. ########## bei der Sparkasse L2C, BLZ ########.
3Der Pfändungsschuldner G war von 2005 bis zur Eigentümerversammlung am 09.01.2014 WEG-Verwalter der Klägerin. Die Abberufung und fristlose Kündigung erfolgte aufgrund von Presse- und Fernsehberichten über dringenden Tatverdacht gegen den Verwalter wegen Untreue, Betruges und Urkundenfälschung.
4Herr G ist Inhaber des genannten, streitgegenständlichen Kontos. Im Jahr 2005 hatte er dieses Konto als offenes Treuhandkonto eröffnet – letzteres wird von den Beklagten zu 1) und zu 4) bestritten. Das Guthaben belief sich zum 30.04.2014 auf 21.094,98 Euro.
5Die Beklagten besitzen jeweils zwei Titel gegen Herrn G und haben damit alle Guthaben auf dessen Kontoverbindungen bei der Sparkasse L2C gepfändet. Folgende Pfändungsmaßnahmen betreffen das streitgegenständliche Konto: zugunsten der Beklagten zu 1) der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L, Az. #a M ###/## aufgrund gerichtlichen Vergleichs des AG C vom 08.11.2013, Az. ## C ###/##, in Höhe von 211.278,57 Euro, zugunsten der Beklagten zu 2) der Arrestbefehl des Amtsgerichts T vom 27.12.2013, Az. ### C ##/##, in Höhe von 418.088,62 Euro, zugunsten der Beklagten zu 3) der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L, Az. #a M ###/##, auf dem Versäumnisurteil des AG C vom 11.04.2014, Az. ## C ##/##, in Höhe von 15.864,29 Euro und zugunsten der Beklagten zu 4) der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L vom 11.07.2014, Az. #a M ###/##, aufgrund Anerkenntnisurteils des AG C vom 11.06.2014, ## C ##/##, in Höhe von 44.993,02 Euro.
6Die Klägerin erhält aufgrund des Bankgeheimnisses keine Auskünfte in Bezug auf das Sparbuch. Ihr liegen weder das streitgegenständliche Sparbuch noch – mit Ausnahme eines Kontoauszugblattes (Anlage K19, Bl. ### d.A.) – Kopien desselben vor. Das Auskunftsersuchen beim Schuldner ergab den Inhalt der durch diesen abgegebenen eidesstattlichen Versicherung.
7Die Klägerin forderte die Beklagten erfolglos zur Freigabe des streitgegenständlichen Sparkontos auf. Für weitere Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Ablichtungen der Schreiben vom 02.05.2014, 13.05.2014, 15.05.2014, 19.05.2014, 10.07.2014, 16.07.2014, 29.07.2014 und 01.08.2014 Bezug genommen (Anlagen K3-K12, Bl. # ff. d.A.). Die Beklagte zu 2) erklärte sich zunächst mit einer Freigabe unter der Bedingung einverstanden, dass die Klägerin den Nachweis führe, dass eine Vermischung mit Geldern der Beklagten auf dem Konto ausgeschlossen sei. Mit Schreiben vom 20.05.2014 und 15.07.2014 (Anlagen B3 und B4, Bl. ## ff. d.A.) teilte die Beklagte zu 2) mit, dass die Freigabe unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei Verzicht auf die Einrede der Verjährung durch die Klägerin erklärt werden könne. Auch die Beklagte zu 4) hat mit Schreiben vom 01.08.2014 und 05.08.2014 (Bl. ##, ## d.A.) die Freigabe erklärt, mit der Maßgabe, dass die Treuhandeigenschaft besteht und sich nicht herausstellt, dass auf dem Konto ggfs. eine Vermengung mit anderen dritten Geldern stattgefunden hat.
8Die Klägerin behauptet, das streitgegenständliche Konto sei ausschließlich für den Zahlungsverkehr der Klägerin genutzt worden. Sie ist der Ansicht, es handele sich um ein Treuhandkonto.
9Sie behauptet, das auf dem streitgegenständlichen Konto befindliche Guthaben setze sich ausschließlich aus Rücklagenzahlungen der Klägerin zusammen.
10Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Schuldner immense wirtschaftliche Schäden bei allen von ihm verwalteten Wohnungseigentumsgemeinschaften angerichtet habe und dass er mit gefälschten Unterlagen gearbeitet habe.
11Die Klägerin beantragt,
12die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L, Az. #a M ###/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der BLZ ########, Kontonummer ### ### #### für unzulässig zu erklären;
13die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) aus dem Arrestbefehl des Amtsgerichts T vom 27.12.2013, Az. ### C ##/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der BLZ ########, Kontonummer ### ### #### für unzulässig zu erklären;
14die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 3) aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L, Az. #a M ###/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der BLZ ########, Kontonummer ### ### #### für unzulässig zu erklären;
15die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 4) aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L vom 11.07.2014, Az. #a M ###/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der BLZ ########, Kontonummer ### ### #### für unzulässig zu erklären;
16die Beklagten zu 1) bis 4) jeweils zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 Euro zu zahlen.
17Die Beklagten beantragen,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte zu 1) und zu 4) behaupten, es habe auf dem streitgegenständlichen Konto Vermögensvermischungen gegeben. Eine Informationsbeschaffung sei ihr nicht möglich.
20Sie sind der Ansicht, dass – wenn es eine ursprüngliche Treuhandabrede gab – diese seit dem 01.07.2007 (Teilrechtsfähigkeit der WEG) mit der WEG und nicht dem Verbandsvermögen hätte vereinbart werden müssen.
21Sie sind der Ansicht, eine Vermögensvermischung auf dem streitgegenständlichen Konto sei keine anspruchshemmende Einwendung, sondern die fehlende Vermögensvermischung eine anspruchsbegründende Tatsache, die die Klägerin daher darzulegen habe.
22Die Beklagte zu 1) und zu 4) sind der Ansicht, sie seien nicht passivlegitimiert, da sie Treugeberansprüche nicht gepfändet haben.
23Die Beklagten zu 2), 3) und zu 4) behaupten, der ehemalige Verwalter der Klägerin, Herr G, habe Gelder von jeweiligen Konten der Eigentümergemeinschaften auf andere Konten anderer Eigentümergemeinschaften angewiesen bzw. mittels Barabhebung und Einzahlung auf andere Konten „verschoben“, bis diese auf dem Konto des Herrn G landeten und dort von diesem zweckentfremdet worden seien. Insofern bestehe hinsichtlich jeden offenen Treuhandkontos die grundsätzliche Möglichkeit und der grundsätzliche Verdacht, dass dort Gelder eingezahlt worden seien, die einer anderen WEG zuzuordnen seien.
24Die Beklagte zu 3) bestreitet, dass ihr das Schreiben vom 16.07.2014 zugegangen sei.
25Die Beklagten zu 3) und zu 4) behaupten, der ehemalige Verwalter G habe Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaften von einem Konto auf das andere transferiert, um eine ausreichende, eigentlich geschuldete Liquidität darzustellen. Dabei habe der Verwalter auch mit falschen Unterlagen gearbeitet, etwa auf einzelnen Sparbüchern die Kontonummern mehrfach überschrieben und verfälscht.
26Sie bestreiten, dass der vorgelegte Sparbuchauszug, die Anlage K19, so im Original existiere. Es handele sich vielmehr um eines der Sparbücher, auf denen der Verwalter G durch Manipulationen einen Rücklagenbestand zeigte, der tatsächlich nicht existierte. Er habe durch Überschreiben der Nummern oder der Treugebernamen Rücklagen vorgetäuscht.
27Die Beklagte zu 1) hat beantragt, der Klägerin gemäß § 142 ZPO aufzugeben, ihr Einblick in die Geschäftsverbindung zu geben.
28Die Beklagte zu 1) hat die ordnungsgemäße Prozessvollmacht des Klägervertreters gerügt.
29Sie hat mit am 21.04.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz einen Protokollberichtigungsantrag gestellt.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe:
32Die Klage ist zulässig und – mit Ausnahme des Anspruchs auf Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten – auch begründet.
33I.
341. Prozesshandlungen der Klägerin sind durch den Klägervertreter wirksam vorgenommen worden. Eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zugunsten des Klägervertreters liegt vor. Der Klägervertreter hat seine Bevollmächtigung durch Vorlage der Verwaltervollmacht vom 09.01.2014, des Verwaltervertrages vom 16.03., 19.03. und 21.03.2014, der Prozessvollmachten, des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 09.01.2014 sowie durch Bezugnahme auf das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 13.01.2015 in der mündlichen Verhandlung nach Rüge derselben durch den Vertreter der Beklagten zu 1) nachgewiesen.
35Der aktuelle Verwalter der Klägerin, die Immobilien E KG, hat unter dem 02.05.2014 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Herrn Rechtsanwalt V mit der Vertretung beauftragt (Bl. ### d.A.), dieser hat am selben Tage Frau Rechtsanwältin V Untervollmacht erteilt (Bl. ### d.A.), wozu er bevollmächtigt war. Die Immobilien E KG ist in der Eigentümerversammlung vom 09.01.2014 (Bl. ### d.A.) und mit Verwaltervertrag vom 21.03.2014 (Bl. ### d.A.) sowie Verwaltervollmacht vom 09.01.2014 (Bl. ### d.A.) zum Verwalter bestellt worden.
36Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 7 WEG ist der Verwalter berechtigt, im Namen der WEG Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, soweit er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit ermächtigt ist. Der Verwalter ist bereits unter Ziffer 2.e) des Verwaltervertrages vom 16.03.2014, 19.03.2014 und 21.03.2014 ermächtigt worden, namens und im Auftrag der WEG Rechtsanwälte mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen der WEG zu beauftragen und zu bevollmächtigen, ohne dass es eines vorherigen Beschlusses bedarf (Anlage K14, Bl. ### d.A.). Unter Tagesordnungspunkt 4 des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 09.01.2014 sind die Herren N und N2 bevollmächtigt worden, diesen Verwaltervertrag für die WEG zu unterzeichnen, was sie auch getan haben. Zugleich ist die Vollmachtsurkunde für den neuen Verwalter am 09.01.2014 von allen erschienenen Wohnungseigentümern unterschrieben worden. Sie sieht ebenfalls vor, dass der Verwalter namens und im Auftrag der WEG Rechtsanwälte mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen der WEG beauftragen und bevollmächtigen kann. Zusätzlich haben die Wohnungseigentümer die Ermächtigung in Bezug auf die Erhebung von Drittwiderspruchsklagen hinsichtlich des streitgegenständlichen Kontos auf der Eigentümerversammlung vom 13.01.2015 bestätigt (Bl. ### d.A.).
37Soweit die Beklagte zu 1) mit Nichtwissen bestreitet, dass die Beschlussfassung nicht wirksam zustande gekommen und der Beschluss bestandskräftig sei, so ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschlussfassung aus den vorgelegten Protokollen ergibt. Die Beklagte zu 1) wäre hier gehalten, Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit bzw. die Aufhebung der Beschlüsse – da es sich für die Klägerin um eine negative Tatsache handelte – vorzutragen.
382. Das Landgericht Bonn ist nach § 771 Abs. 1 ZPO ausschließlich örtlich zuständig, da in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattgefunden hat. Insbesondere ist keine Zuständigkeit nach § 43 Ziff. 5 WEG gegeben, da sich die Klage vorliegend nicht auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder das Sondereigentum bezieht, sondern auf vollstreckungsrechtliche Fragestellungen.
393. Die Drittwiderspruchsklage ist auch nicht wegen etwaiger Freigabeerklärungen der Beklagten zu 2) und zu 4) unzulässig (s. Thomas/Putzo/Seiler, 35. Auflage, § 771 ZPO, Rn. 23). Denn bei der Freigabeerklärung handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, das als solches bedingungsfeindlich ist (Palandt/Ellenberger, 74. Auflage, Einf. Vor § 158 BGB, Rn. 13; MüKo/Smid, 4. Auflage, § 843 ZPO, Rn. 3).
404. Zudem besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Drittwiderspruchsklage. Dies besteht, solange die Zwangsvollstreckung fortdauert und entfällt erst dann, wenn die Zwangsvollstreckung beendet oder die Fortsetzung der Vollstreckung unmöglich geworden ist (BGH, NJW-RR 2004, 1220; Musielak/Voit/Lackmann, 12. Auflage, § 771, Rn. 9). Es genügt insoweit bereits der Rechtsschein einer Pfändung (Musielak/Voit/Lackmann, 12. Auflage, § 771, Rn. 10), der aufgrund der streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bzw. des Arrestbefehls in jedem Fall gegeben ist.
41II.
42Die Klage ist auch überwiegend begründet. Der Klägerin steht an den gepfändeten Forderungen ein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.v. § 771 Abs. 1 ZPO zu.
431. Der Klägerin steht ein Interventionsrecht i.S.v. § 771 Abs. 1 ZPO als Treugeberin zu, da das streitgegenständliche Konto wirtschaftlich zu ihrem Vermögen gehört. Es handelt sich dabei nach der Überzeugung des Gerichts um ein offenes Treuhandkonto, das der Schuldner G als Kontoinhaber zur Verwaltung der Gelder der Klägerin als Treugeberin eingerichtet hat, wobei er – in Offenlegung des Treuhandverhältnisses – den Zusatz „WEG B-Straße hat aufnehmen lassen.
44Dies ergibt sich zum einen aus der eidesstattlichen Versicherung des Vollstreckungsschuldners vom 09.07.2014, zum anderen aus dem Schreiben der Sparkasse L2C vom 30.04.2014, dass das streitgegenständliche Konto als Treuhandkonto mit dem Zusatztext WEG B geführt werde (Bl. # d.A.). Desweiteren ergibt sich die Führung als Treuhandkonto durch die Angabe „WEG BSTRASSE“ auf der zu den Akten gereichten Ablichtung des Kontoauszuges des streitgegenständlichen Kontos (Anlage K19, Bl. ### d.A.), dessen Unverfälschtheit jedoch seitens der Beklagten zu 3) und zu 4) bestritten worden ist. Es handelt sich bei einem WEG-Verwalterkonto um einen typischen Fall eines treuhänderisch angelegten Bankkontos, da der Verwalter gemäß § 27 Abs. 5 Satz 1 WEG verpflichtet ist, eingenommene Gelder von seinem Vermögen gesondert zu halten (vgl. Lange, Treuhandkonten in Zwangsvollstreckung und Insolvenz, NJW 2007, 2513).
45Die Beklagten können zwar grundsätzlich mit Nichtwissen bestreiten, dass es eine Treuhandabrede zwischen dem Vollstreckungsschuldner und der Klägerin gegeben habe, da es sich um eine Tatsache handelt, die nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sein kann. Im Hinblick auf das vorgelegte Schreiben der Sparkasse genügt das einfache Bestreiten hingegen nicht.
46Die Tatsache, dass das Sparkonto mit der Einführung der Teilrechtsfähigkeit der WEG nach dem 01.07.2007 nicht auf die Klägerin umgestellt worden ist, ändert nichts am Bestand einer Treuhandabrede, die die Mitglieder in ihrer gesamthändnerischen Verbundenheit zuvor vereinbart haben.
472. Die fremdnützige Treuhand eröffnet bei einer gegen den Treuhänder gerichteten Vollstreckung die Möglichkeit der Drittwiderspruchsklage (BGH; NJW 1959, 1223, 1224; MüKo/Schmidt/Brinkmann, 4. Auflage, § 771 ZPO, Rn. 25; Thomas/Putzo/Seiler, 35. Auflage, § 771 ZPO, Rn. 19). Es kommt dabei nicht darauf an, ob auf dem Konto Zahlungen unmittelbar nur durch die Klägerin selbst eingegangen sind, da es sich um ein offenes Treuhandkonto handelt (BGH, NJW-RR 2011, 779; MüKo/Schmidt/Brinkmann, 4. Auflage, § 771 ZPO, Rn. 25; Lange aaO, NJW 2007, 2513, 2515).
483. Das Interventionsrecht ist vorliegend auch nicht aus dem Grunde ausgeschlossen, dass eine Vermögensvermischung zwischen Vermögen der Klägerin und dem Vollstreckungsschuldner auf dem Konto stattgefunden habe. Denn eine solche Vermischung ist bereits nicht ausreichend dargelegt.
49Die Zuordnung zum Vermögen des Treugebers und damit die Möglichkeit des erfolgreichen Erhebens einer Drittwiderspruchsklage sind davon abhängig, dass der Treuhänder die Treuhandbindung beachtet. Soweit das Treugut zweckwidrig verwandt wird, scheidet es auch dem Vermögen des Treugebers aus (BGH, NJW 1959, 1223, 1225). Die Untreue des Treuhänders hat zur Folge, dass das Konto insgesamt nicht mehr dem Vermögen des Treugebers zugerechnet werden kann (BGH, NJW-RR 2011, 779). Das Interventionsrecht des § 771 ZPO besteht nur solange, wie der Treuhänder mit dem Treugut dem Treuhandverhältnis entsprechend verfährt (BGH, NJW-RR 2011, 779). Gleiches gilt bei einer Vermischung von Fremd- und Eigengeld auf dem Treuhandkonto (BGH, NJW-RR 2011, 779; Lange aaO, NJW 2007, 2513, 2515).
50Die Beklagten haben eine Vermischung von Fremd- und Eigengeldern der Klägerin auf dem streitgegenständlichen Konto nicht ausreichend dargelegt.
51Die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast liegt bei der Beklagten, da es sich um eine anspruchsvernichtende Tatsache handelt (LG Bonn vom 25.07.2014 – Az. 10 O 486/13; AG Königswinter vom 09.01.2015 – Az. 15 C 44/14). Der abweichenden Ansicht (Lange aaO, NJW 2007, 2513, 2516) ist entgegenzuhalten, dass die vermögensmäßige Trennung des Treuguts vom Eigenvermögen des Treuhänders keine positive Voraussetzung für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses ist. Vielmehr ist das einer Treuhandabrede unterliegende Treugut als solches bereits dem Vermögen des Treugebers wirtschaftlich zuzuordnen. Eine Vermögensvermischung oder zweckwidrige Verwendung des Treugutes stellen Ausnahmetatbestände zu diesem Grundsatz dar, deren Vorliegen daher der Vollstreckungsgläubiger darzulegen hat, der sich darauf beruft.
52Die Beklagten tragen jedoch lediglich pauschal vor, dass eine Vermischung von Geldern der Klägerin sowie anderer Wohnungseigentümergemeinschaften auf dem streitgegenständlichen Konto stattgefunden habe. Es handelt sich dabei um eine Vermutung „ins Blaue hinein“. Die Beklagten tragen selbst vor, dass sie eine solche Vermischung aufgrund von Unregelmäßigkeiten auf anderen Treuhandkonten des Schuldners, zu denen jedoch ebenfalls jeglicher konkreter Vortrag fehlt, lediglich für möglich halten, eine Informationsbeschaffung aber nicht möglich sei, woraus hervorgeht, dass das Nichtvorliegen einer Vermischung ebenso möglich ist. So trägt etwa die Beklagte zu 4) vor, es „liege nahe“, dass sämtliche Konten missbraucht wurden, und „Geldvermischungen [seien] naheliegend“. Auch hat etwa die Beklagte zu 2) der Klägerin gegenüber bereits im Schreiben vom 13.05.2014 (Anlage B1, Bl. ## d.A.) mitgeteilt, dass nach derzeitigem Kenntnisstand „nicht ausgeschlossen werden könne“, dass es auf dem streitgegenständlichen Konto zu einer Vermischung mit Geldern anderer Gemeinschaften gekommen sei. Es bestehe „die grundsätzliche Möglichkeit“ und der „grundsätzliche Verdacht“, dass auf das Konto Gelder anderer Wohnungseigentümergemeinschaften eingezahlt worden seien. Auch Freigabeerklärungen haben die Beklagten zu 2) und zu 4) unter der Voraussetzung angeboten, dass eine Nichtvermischung nachgewiesen wird. Letztere wurde also durchaus für möglich gehalten und es stellte eine bloße Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast dar, vor diesem Hintergrund der Klägerin den Nachweis der Nichtvermischung aufzubürden.
53Selbst wenn man die Klägerin als darlegungs- und beweisbelastet im Hinblick auf die fehlende Vermögensvermischung ansähe, so träfe – da es sich um eine negative Tatsache handelt, worauf die Beklagten zu 1) zu Recht hinweist – die Beklagten dennoch eine sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen die Beklagte konkrete Tatsachen hätte vortragen müssen, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Missachtung der treuhänderischen Bindung des Kontos durch den Vollstreckungsschuldner ergeben.
54Soweit die Beklagten meinen, allein die Klägerin habe aufgrund der Kontoauszüge die Möglichkeit, den Nachweis einer Nichtvermischung der Gelder zu führen, verkennen sie, dass sich die Klägerin – mit Ausnahme eines einzigen, im Verfahren vorgelegten Kontoauszuges – ebenfalls nicht im Besitz der Kontoauszüge befindet. Die Klägerin hat – da sie nicht Kontoinhaberin ist – gegenüber der Bank aufgrund des Bankgeheimnisses kein Einsichtsrecht in Kontounterlagen. Auskunftsansprüche gegenüber dem Vorverwalter G, der seinerseits nicht mehr im Besitz von Unterlagen ist, hat sie geltend gemacht mit dem Ergebnis der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 09.07.2014, aus der gerade hervorgeht, dass es sich um ein als Treuhandkonto gekennzeichnetes Konto handelt und dass auf dieses ausschließlich die Rücklagen der Klägerin eingezahlt wurden und Verfügungen nur auf Veranlassung bzw. Beschlussfassung der Klägerin für diese erfolgt sind.
55Soweit die Beklagte zu 2) erst in der mündlichen Verhandlung – und somit verspätet gemäß §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO – eigene Girokontounterlagen vorgelegt hat mit der Behauptung, solche Unterlagen müssten auch bei der Klägerin vorhanden sein und ließen Rückschlüsse auf Unregelmäßigkeiten beim Sparkonto zu, so führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn zunächst erschließt sich nicht, inwieweit die genannten „Buchungen ohne Beleg“ auf einem Girokonto zwingende Rückschlüsse darauf ermöglichen, ob der Verwalter ein Sparkonto entgegen einer bestehenden Treuhandabrede verwandt hat. Hier weist die Beklagte zu 1) im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.04.2015 selbst darauf hin, dass die von ihr geschilderte Buchungsweise nicht zwingend sei, sondern auch anders organisiert werden könne. Zum anderen handelt es sich bei dem Vortrag in Bezug auf das streitgegenständliche Sparkonto wiederum lediglich um Vermutungen und den Versuch der Ausforschung.
56Dem Protokollberichtigungsantrag der Beklagten zu 1) vom 20.04.2015 vermag das Gericht nicht zu entsprechen, da ihm nicht erinnerlich ist, ob die Beklagte zu 3) in der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2015 tatsächlich den genannten Antrag gestellt hat, den die Beklagte zu 1) ihrerseits auch lediglich als solchen verstanden hat.
57Unabhängig davon ist einem – nun auch seitens der Beklagten zu 1) im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.04.2015 gestellten – Antrag gemäß § 142 ZPO, gerichtet auf Vorlegung der seitens des aktuellen Verwalters der Klägerin vorgenommenen Nachbuchungen, nicht stattzugeben.
58Die Anordnungsmöglichkeit nach § 142 Abs. 1 ZPO besteht unabhängig von materiell-rechtlichen Vorlageansprüchen sowie einer Bezugnahme der vorlegungspflichtigen Partei und trifft auch die nicht beweisbelastete Partei (Musielak/Voit/Stadler, 12. Auflage, § 142 ZPO, Rn. 1). Dies darf jedoch nicht zum Ausforschungsbeweis führen, sondern die Anordnung muss sich in den Grenzen des von den Parteien vorgetragenen Sachverhaltes halten. Die Anordnung darf daher nur ergehen, wenn Tatsachen hinreichend substantiiert vorgetragen worden sind – § 142 ZPO befreit die Partei nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast (BGH, NJW 2014, 3312; Musielak/Voit/Stadler, 12. Auflage, § 142 ZPO, Rn. 1) – und Urkunden hinreichend genau bezeichnet sind (Musielak/Voit/Stadler, 12. Auflage, § 142 ZPO, Rn. 7). Das Gericht darf mit seiner Anordnung nicht die Grenzen des Parteivortrags überschreiten; die pauschale Aufforderung zur Vorlage ganzer Urkundensammlungen ist nach § 142 ZPO unzulässig (BGH, NJW 2014, 3312).
59Wie bereits im Hinblick auf die betrachtete Frage der Vorlage von Girokontounterlagen durch die Klägerin, die jedenfalls teilweise für den streitgegenständlichen Zeitraum dort vorliegen, handelte es sich auch bei dieser Anordnung im Hinblick auf die bloßen Mutmaßungen der Beklagtenseite um einen Ausforschungsversuch. Überdies sind auch hier die zwingenden Rückschlüsse auf die Frage, ob Vermögensvermischungen auf dem streitgegenständlichen Sparkonto stattgefunden haben, nicht ersichtlich.
60Gleiches gilt für die Anregung, der Sparkasse L2C als Drittschuldnerin die Vorlage von Kontounterlagen aufzuerlegen, was diese jedoch unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern könnte und bisher gegenüber den Beteiligten auch verweigert hat, §§ 142 Abs. 2, 383 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO. Denn die Beklagten begehren die Vorlage vollständiger Kontoauszüge über einen Zeitraum von fast zehn Jahren, ohne dass es konkrete Anhaltspunkte für eine behauptete Vermögensvermischung auf dem streitgegenständlichen Konto gebe. Selbst den ebenfalls nicht konkret dargelegten Vortrag als wahr unterstellt, dass es auf Sparkonten anderer vom Schuldner verwalteter Wohnungseigentümergemeinschaften zu solchen Vermögensvermischungen gekommen sei, besteht keine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass das in Bezug auf das streitgegenständliche Konto ebenso gewesen sein muss.
61Eine zunächst seitens der Beklagten zu 1) beantragte Anordnung gemäß § 142 ZPO, der Klägerin aufzugeben, ihr in die Geschäftsvorfälle der streitgegenständlichen Geschäftsverbindung Einsicht zu gewähren, z.B. durch Vorlage des Sparbuches, kam schon aus dem Grunde nicht in Betracht, da die Klägerin nicht im Besitz von Unterlagen über das streitgegenständliche Sparkonto ist.
624. Die Beklagten sind auch passiv legitimiert, da sie jeweils Vollstreckungsgläubiger in Bezug auf die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bzw. den Arrestbefehl sind, die sich auf das streitgegenständliche Konto beziehen.
635. Ein besseres Recht der Beklagten an der gepfändeten Forderung ergibt sich nicht.
64III.
65Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin jedoch nicht von den Beklagten ersetzt verlangen. Denn Verzug trat erst durch die bereits durch den Prozessbevollmächtigten verfassten Schreiben ein. Die geltend gemachte Geschäftsgebühr nebst Postpauschale und Umsatzsteuer war damit bereits vor Eintritt des Verzuges entstanden und ist nicht erstattungsfähig.
66IV.
67Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
68Der Streitwert wird auf 21.094,98 Euro festgesetzt.
Tenor
1. Die Pfändung des Kontos Nr. $%$ ######## bei der Sparkasse L gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Königswinter, Az. 6a M 809/13, wird für unzulässig erklärt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 €.
1
Tatbestand
2Die Klägerin war bis Dezember 2013 Eigentümerin der Immobilie „L2str. ###-###“ in C, eines vermieteten Mehrfamilienhauses. Mit der Mietverwaltung war aufgrund eines Hausverwaltervertrages Herr G beauftragt.
3Herr G hält bei der Streithelferin das streitgegenständliche Konto, über das nur er und nicht die Klägerin verfügungsberechtigt ist. Das Konto trägt den Zusatz „wg. Hausverw. Dr. V GmbH & Co KG“.
4Der Hausverwaltervertrag zwischen der Klägerin und Herrn G bestimmt in § 2 unter anderem, dass Herr G als Hausverwalter insbesondere berechtigt und verpflichtet ist zur Zahlungseingangskontrolle von Mieten und Nebenkosten, zur Prüfung und Zahlung aller Ausgaben sowie zur Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs. § 4 des Vertrages bestimmt unter anderem, dass die Gelder, die zur Hausverwaltung gehören, von dem sonstigen Vermögen des Herrn G getrennt zu halten sind und dass die Nettokaltmieten abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 10% von diesem Konto auf ein anderes Konto der Klägerin zu überweisen sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Anlage K1, Bl. # Bezug genommen.
5Die Beklagte erstritt gegen Herrn G einen Zahlungstitel und erwirkte aufgrund dessen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, AG Königswinter Az. 6a M 806/13, über das streitgegenständliche Konto bei der Streithelferin. Am 19.12.2013 betrug das Guthaben entsprechend einer Erklärung des Herrn G 20984 €.
6Die Sparkasse L wies im Rahmen der Drittschuldnererklärung vom 5.12.2013 darauf hin, dass eine Vielzahl der von der Beklagten gepfändeten Konten treuhänderisch verwaltete Konten seien und bat um Mitteilung, ob die Pfändung in diese Konten aufgehoben werde.
7Die Klägerin beantragt,
8die Pfändung des Kontos Nr. $%$ ######## bei der Sparkasse L gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Königswinter, Az. 6a M 809/13, für unzulässig zu erklären.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte behauptet, dass zu dem streitgegenständlichen Konto nicht nur Forderungen der Klägerin gehörten sondern auch Forderungen des Herrn G.
12Sie ist der Ansicht, dass aufgrund einer solchen Vermischung ein Treuhandcharakter des Kontos entfalle. Ferner seien nur Auszahlungsansprüche des Herrn G gegenüber der Streithelferin verstrickt worden seien.
13Mit Beschluss vom 23.12.2013 hat das Gericht entschieden, dass die Pfändung des streitgegenständlichen Kontos ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird, mit der Weisung an den Drittschuldner, die Sparkasse L, das Guthaben nicht auszuzahlen, bis über die Drittwiderspruchsklage entschieden ist.
14Mit Beschluss vom 04.03.2014 hat das Gericht die Gehörsrüge der Beklagten zurückgewiesen.
15Die Klägerin hat der Sparkasse L den Streit verkündet. Die Sparkasse L ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 14.03.2014 auf Seiten der Klägerin beigetreten.
16Mit Beschluss vom 10.06.2014 hat das Gericht Urkundenvorlegung durch die Streithelferin angeordnet. Die Streithelferin hat sich auf das von ihr zu wahrende Bankgeheimnis berufen.
17Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19I.
20Die zulässige Drittwiderspruchsklage ist begründet.
21Die Klägerin hat ein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.d. § 771 ZPO an den von der Beklagten gepfändeten Konten.
22Das Gericht ist angesichts des zwischen der Klägerin und Herrn G geschlossenen Hausverwaltervertrags, des Kontozusatzes „wg. Hausverw. Dr. V GmbH & Co KG“ sowie der von der Streithelferin abgegebenen Drittschuldnererklärung der Überzeugung, dass die Klägerin an dem gepfändeten streitgegenständliche Konto treuhänderisch berechtigt ist.
23Eine treuhänderische Berechtigung an den Konten stellt ein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.d. § 771 ZPO dar. Widerspruchsberechtigt ist in diesem Fall der Treugeber (Zöller-Herget, §771Rn 14). Die von der Beklagten geltend gemachten Erwägungen stehen diesem Treuhandcharakter nicht entgegen. Auch hat die Beklagte ein Entfallen der Treuhandeigenschaft nicht beweisen können.
24Der Umstand, dass das Kontoguthaben von Dritten, nämlich den jeweiligen Mietern, auf das Konto eingezahlt wurde, schließt den Treuhandcharakter zugunsten der Klägerin nicht aus. In diesem Fall erstreckt sich das Treuhandverhältnis auch auf von dritter Seite eingegangene Zahlungen, sofern die ihnen zugrunde liegenden Forderungen nicht in der Person des Treuhänders, sondern unmittelbar in der Person des Treugebers entstanden sind (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 – IX ZR 49/10 –, BGHZ 188, 317-326). Aus dem vorgelegten Hausverwaltervertrag ergibt sich, dass die Mietverträge im Namen der Klägerin abgeschlossen worden sind. Die von den Mietern auf dem Konto eingezahlten Mieten sind also unmittelbar in der Person der Treugeberin entstanden.
25Auch ist es unschädlich, dass das gepfändete Konto nicht ausdrücklich als Treuhandkonto geführt wurde, sondern nur den Zusatz „wg. Hausverw. Dr. V GmbH & Co KG“ trägt. Für das Widerspruchsrecht des Treugebers nach § 771 ZPO ist die Publizität des Treuhandkontos nicht zwingend erforderlich - die Rechtsordnung verlangt generell nicht, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners für seine Gläubiger ohne weiteres durchschaubar sein müssen. Wie gerade die Vorschrift des § 771 ZPO zeigt, muss der Gläubiger gewärtigen, dass Vermögensgegenstände, die dem äußeren Anschein nach dem Schuldner gehören, in Wahrheit nicht dem Vollstreckungszugriff unterliegen. (BGH, Urteil vom 01. Juli 1993 – IX ZR 251/92 –, juris, Rn. 7f., Zöller-Herget, §771 Rn 14)
26Weiter schließt der Umstand, dass Herr G als Treugeber aufgrund des Verwaltervertrags berechtigt war, im Rahmen der Verwaltung bestimmte Verfügungen über das Kontoguthaben vorzunehmen, nicht aus, dass es sich um ein Treuhandkonto gehandelt hat. Insoweit wurde das Kontoguthaben genutzt, um im Hinblick auf das verwaltete Mietobjekt entstehende Forderungen Dritter gegenüber der Klägerin oder des Treuhänders gegenüber der Klägerin zu tilgen. Dass sie das wirtschaftlich ihr zustehende Vermögen auf einem Treuhandkonto teilweise dazu nutzte, Gegenansprüche des Treuhänders zu befriedigen, beeinflusst nach der Rechtsprechung des BGH den Charakter der dort angesammelten Guthaben als Treugut nicht; denn eine solche Abwicklung ist durch die Treuhandabrede gedeckt (BGH, Urteil vom 08. Februar 1996 – IX ZR 151/95 –, juris). Gleiches gilt erst Recht, wenn der Treuhänder entsprechend der Treuhandabrede Verfügungen zugunsten von Gläubigern des Treugebers vornimmt.
27Die Beklagte hat schließlich nicht beweisen können, dass das Kontoguthaben vom Treuhänder zweckwidrig verwandt wurde, sodass die treuhänderische Bindung des Kontoguthabens hätte entfallen können. Nach der Rechtsprechung hat die Untreue des Treuhänders auch zur Folge, dass das Konto insgesamt nicht mehr dem Vermögen des Treugebers zugerechnet werden kann. Respektiert der Treuhänder die treuhänderische Bindung des Kontos nicht, kann dies auch von seinen Gläubigern nicht verlangt werden (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 – IX ZR 49/10 –, BGHZ 188, 317-326 - juris).
28Zwar hat das Gericht mit Beschluss vom 10.06.2014 gegenüber der Streithelferin angeordnet, durch Übermittlung einer Zusammenstellung in die Geschäftsvorfälle auf dem streitgegenständlichen Konto Einsicht zu gewähren. Die Beklagte hat vorliegend angesichts ihrer Möglichkeiten hierzu wenig, aber nach der Auffassung des Gerichts dennoch hinreichend vorgetragen. Die Urkundenvorlegung war also nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung angeordnet, sondern bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei. (BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 – XI ZR 277/05 –, juris – Rn 18ff.)
29Die Streithelferin hat sich aber zulässigerweise auf das ihr gem. §142 Abs. 2 S. 1 HS 2 iVm. §383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zustehende Zeugnisverweigerungsrecht berufen, nämlich auf das von ihr zu wahrende Bankgeheimnis. Zwar hat Herr G – anders als von der Streithelferin vorgetragen - die Streithelferin in der Anlage K 6 zum Schriftsatz der Klägerin vom 26.2.2014 vom Bankgeheimnis entbunden und dazu ermächtigt, Unterlagen über das streitgegenständliche Konto herauszugeben. Ausweislich des Wortlauts dieser Erklärung ist aber nicht klar, ob diese Entbindung nur zugunsten der Klägerin gelten soll. Jedenfalls aber entfaltet diese Entbindungserklärung keine Wirkung gegenüber den Geschäftspartnern des Herrn G bzw. der Klägerin also gegenüber anderen Personen, die Überweisungen auf das streitgegenständliche Konto veranlasst haben.
30Eine entsprechende Anordnung gem. §142 ZPO gegenüber der Klägerin selbst kam entgegen der Auffassung der Beklagten schon deswegen in Betracht, weil diese nicht wie von §142 ZPO vorausgesetzt im Besitz relevanter Unterlagen ist.
31II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.
32Der Streitwert wird auf 20.984,00 EUR festgesetzt.
33Rechtsbehelfsbelehrung:
34Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
35a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
36b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
37Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
38Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
39Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
40Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Tenor
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L, Az. #a M ###/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der Kontonummer ### ### ####, BLZ ########, wird für unzulässig erklärt.
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) aus dem Arrestbefehl des Amtsgerichts T vom 27.12.2013, Az. ### C ##/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der Kontonummer ### ### ####, BLZ ########, wird für unzulässig erklärt.
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 3) aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L, Az. #a M ###/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der Kontonummer ### ### ####, BLZ ########, wird für unzulässig erklärt.
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 4) aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L vom 11.07.2014, Az. #a M ###/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der Kontonummer ### ### ####, BLZ ########, wird für unzulässig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 24.000 Euro.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Unzulässigerklärung bestimmter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Sparkonto Nr. ########## bei der Sparkasse L2C, BLZ ########.
3Der Pfändungsschuldner G war von 2005 bis zur Eigentümerversammlung am 09.01.2014 WEG-Verwalter der Klägerin. Die Abberufung und fristlose Kündigung erfolgte aufgrund von Presse- und Fernsehberichten über dringenden Tatverdacht gegen den Verwalter wegen Untreue, Betruges und Urkundenfälschung.
4Herr G ist Inhaber des genannten, streitgegenständlichen Kontos. Im Jahr 2005 hatte er dieses Konto als offenes Treuhandkonto eröffnet – letzteres wird von den Beklagten zu 1) und zu 4) bestritten. Das Guthaben belief sich zum 30.04.2014 auf 21.094,98 Euro.
5Die Beklagten besitzen jeweils zwei Titel gegen Herrn G und haben damit alle Guthaben auf dessen Kontoverbindungen bei der Sparkasse L2C gepfändet. Folgende Pfändungsmaßnahmen betreffen das streitgegenständliche Konto: zugunsten der Beklagten zu 1) der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L, Az. #a M ###/## aufgrund gerichtlichen Vergleichs des AG C vom 08.11.2013, Az. ## C ###/##, in Höhe von 211.278,57 Euro, zugunsten der Beklagten zu 2) der Arrestbefehl des Amtsgerichts T vom 27.12.2013, Az. ### C ##/##, in Höhe von 418.088,62 Euro, zugunsten der Beklagten zu 3) der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L, Az. #a M ###/##, auf dem Versäumnisurteil des AG C vom 11.04.2014, Az. ## C ##/##, in Höhe von 15.864,29 Euro und zugunsten der Beklagten zu 4) der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L vom 11.07.2014, Az. #a M ###/##, aufgrund Anerkenntnisurteils des AG C vom 11.06.2014, ## C ##/##, in Höhe von 44.993,02 Euro.
6Die Klägerin erhält aufgrund des Bankgeheimnisses keine Auskünfte in Bezug auf das Sparbuch. Ihr liegen weder das streitgegenständliche Sparbuch noch – mit Ausnahme eines Kontoauszugblattes (Anlage K19, Bl. ### d.A.) – Kopien desselben vor. Das Auskunftsersuchen beim Schuldner ergab den Inhalt der durch diesen abgegebenen eidesstattlichen Versicherung.
7Die Klägerin forderte die Beklagten erfolglos zur Freigabe des streitgegenständlichen Sparkontos auf. Für weitere Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Ablichtungen der Schreiben vom 02.05.2014, 13.05.2014, 15.05.2014, 19.05.2014, 10.07.2014, 16.07.2014, 29.07.2014 und 01.08.2014 Bezug genommen (Anlagen K3-K12, Bl. # ff. d.A.). Die Beklagte zu 2) erklärte sich zunächst mit einer Freigabe unter der Bedingung einverstanden, dass die Klägerin den Nachweis führe, dass eine Vermischung mit Geldern der Beklagten auf dem Konto ausgeschlossen sei. Mit Schreiben vom 20.05.2014 und 15.07.2014 (Anlagen B3 und B4, Bl. ## ff. d.A.) teilte die Beklagte zu 2) mit, dass die Freigabe unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei Verzicht auf die Einrede der Verjährung durch die Klägerin erklärt werden könne. Auch die Beklagte zu 4) hat mit Schreiben vom 01.08.2014 und 05.08.2014 (Bl. ##, ## d.A.) die Freigabe erklärt, mit der Maßgabe, dass die Treuhandeigenschaft besteht und sich nicht herausstellt, dass auf dem Konto ggfs. eine Vermengung mit anderen dritten Geldern stattgefunden hat.
8Die Klägerin behauptet, das streitgegenständliche Konto sei ausschließlich für den Zahlungsverkehr der Klägerin genutzt worden. Sie ist der Ansicht, es handele sich um ein Treuhandkonto.
9Sie behauptet, das auf dem streitgegenständlichen Konto befindliche Guthaben setze sich ausschließlich aus Rücklagenzahlungen der Klägerin zusammen.
10Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Schuldner immense wirtschaftliche Schäden bei allen von ihm verwalteten Wohnungseigentumsgemeinschaften angerichtet habe und dass er mit gefälschten Unterlagen gearbeitet habe.
11Die Klägerin beantragt,
12die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L, Az. #a M ###/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der BLZ ########, Kontonummer ### ### #### für unzulässig zu erklären;
13die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) aus dem Arrestbefehl des Amtsgerichts T vom 27.12.2013, Az. ### C ##/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der BLZ ########, Kontonummer ### ### #### für unzulässig zu erklären;
14die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 3) aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L, Az. #a M ###/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der BLZ ########, Kontonummer ### ### #### für unzulässig zu erklären;
15die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 4) aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L vom 11.07.2014, Az. #a M ###/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der BLZ ########, Kontonummer ### ### #### für unzulässig zu erklären;
16die Beklagten zu 1) bis 4) jeweils zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 Euro zu zahlen.
17Die Beklagten beantragen,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte zu 1) und zu 4) behaupten, es habe auf dem streitgegenständlichen Konto Vermögensvermischungen gegeben. Eine Informationsbeschaffung sei ihr nicht möglich.
20Sie sind der Ansicht, dass – wenn es eine ursprüngliche Treuhandabrede gab – diese seit dem 01.07.2007 (Teilrechtsfähigkeit der WEG) mit der WEG und nicht dem Verbandsvermögen hätte vereinbart werden müssen.
21Sie sind der Ansicht, eine Vermögensvermischung auf dem streitgegenständlichen Konto sei keine anspruchshemmende Einwendung, sondern die fehlende Vermögensvermischung eine anspruchsbegründende Tatsache, die die Klägerin daher darzulegen habe.
22Die Beklagte zu 1) und zu 4) sind der Ansicht, sie seien nicht passivlegitimiert, da sie Treugeberansprüche nicht gepfändet haben.
23Die Beklagten zu 2), 3) und zu 4) behaupten, der ehemalige Verwalter der Klägerin, Herr G, habe Gelder von jeweiligen Konten der Eigentümergemeinschaften auf andere Konten anderer Eigentümergemeinschaften angewiesen bzw. mittels Barabhebung und Einzahlung auf andere Konten „verschoben“, bis diese auf dem Konto des Herrn G landeten und dort von diesem zweckentfremdet worden seien. Insofern bestehe hinsichtlich jeden offenen Treuhandkontos die grundsätzliche Möglichkeit und der grundsätzliche Verdacht, dass dort Gelder eingezahlt worden seien, die einer anderen WEG zuzuordnen seien.
24Die Beklagte zu 3) bestreitet, dass ihr das Schreiben vom 16.07.2014 zugegangen sei.
25Die Beklagten zu 3) und zu 4) behaupten, der ehemalige Verwalter G habe Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaften von einem Konto auf das andere transferiert, um eine ausreichende, eigentlich geschuldete Liquidität darzustellen. Dabei habe der Verwalter auch mit falschen Unterlagen gearbeitet, etwa auf einzelnen Sparbüchern die Kontonummern mehrfach überschrieben und verfälscht.
26Sie bestreiten, dass der vorgelegte Sparbuchauszug, die Anlage K19, so im Original existiere. Es handele sich vielmehr um eines der Sparbücher, auf denen der Verwalter G durch Manipulationen einen Rücklagenbestand zeigte, der tatsächlich nicht existierte. Er habe durch Überschreiben der Nummern oder der Treugebernamen Rücklagen vorgetäuscht.
27Die Beklagte zu 1) hat beantragt, der Klägerin gemäß § 142 ZPO aufzugeben, ihr Einblick in die Geschäftsverbindung zu geben.
28Die Beklagte zu 1) hat die ordnungsgemäße Prozessvollmacht des Klägervertreters gerügt.
29Sie hat mit am 21.04.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz einen Protokollberichtigungsantrag gestellt.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe:
32Die Klage ist zulässig und – mit Ausnahme des Anspruchs auf Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten – auch begründet.
33I.
341. Prozesshandlungen der Klägerin sind durch den Klägervertreter wirksam vorgenommen worden. Eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zugunsten des Klägervertreters liegt vor. Der Klägervertreter hat seine Bevollmächtigung durch Vorlage der Verwaltervollmacht vom 09.01.2014, des Verwaltervertrages vom 16.03., 19.03. und 21.03.2014, der Prozessvollmachten, des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 09.01.2014 sowie durch Bezugnahme auf das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 13.01.2015 in der mündlichen Verhandlung nach Rüge derselben durch den Vertreter der Beklagten zu 1) nachgewiesen.
35Der aktuelle Verwalter der Klägerin, die Immobilien E KG, hat unter dem 02.05.2014 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Herrn Rechtsanwalt V mit der Vertretung beauftragt (Bl. ### d.A.), dieser hat am selben Tage Frau Rechtsanwältin V Untervollmacht erteilt (Bl. ### d.A.), wozu er bevollmächtigt war. Die Immobilien E KG ist in der Eigentümerversammlung vom 09.01.2014 (Bl. ### d.A.) und mit Verwaltervertrag vom 21.03.2014 (Bl. ### d.A.) sowie Verwaltervollmacht vom 09.01.2014 (Bl. ### d.A.) zum Verwalter bestellt worden.
36Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 7 WEG ist der Verwalter berechtigt, im Namen der WEG Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, soweit er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit ermächtigt ist. Der Verwalter ist bereits unter Ziffer 2.e) des Verwaltervertrages vom 16.03.2014, 19.03.2014 und 21.03.2014 ermächtigt worden, namens und im Auftrag der WEG Rechtsanwälte mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen der WEG zu beauftragen und zu bevollmächtigen, ohne dass es eines vorherigen Beschlusses bedarf (Anlage K14, Bl. ### d.A.). Unter Tagesordnungspunkt 4 des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 09.01.2014 sind die Herren N und N2 bevollmächtigt worden, diesen Verwaltervertrag für die WEG zu unterzeichnen, was sie auch getan haben. Zugleich ist die Vollmachtsurkunde für den neuen Verwalter am 09.01.2014 von allen erschienenen Wohnungseigentümern unterschrieben worden. Sie sieht ebenfalls vor, dass der Verwalter namens und im Auftrag der WEG Rechtsanwälte mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen der WEG beauftragen und bevollmächtigen kann. Zusätzlich haben die Wohnungseigentümer die Ermächtigung in Bezug auf die Erhebung von Drittwiderspruchsklagen hinsichtlich des streitgegenständlichen Kontos auf der Eigentümerversammlung vom 13.01.2015 bestätigt (Bl. ### d.A.).
37Soweit die Beklagte zu 1) mit Nichtwissen bestreitet, dass die Beschlussfassung nicht wirksam zustande gekommen und der Beschluss bestandskräftig sei, so ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschlussfassung aus den vorgelegten Protokollen ergibt. Die Beklagte zu 1) wäre hier gehalten, Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit bzw. die Aufhebung der Beschlüsse – da es sich für die Klägerin um eine negative Tatsache handelte – vorzutragen.
382. Das Landgericht Bonn ist nach § 771 Abs. 1 ZPO ausschließlich örtlich zuständig, da in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattgefunden hat. Insbesondere ist keine Zuständigkeit nach § 43 Ziff. 5 WEG gegeben, da sich die Klage vorliegend nicht auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder das Sondereigentum bezieht, sondern auf vollstreckungsrechtliche Fragestellungen.
393. Die Drittwiderspruchsklage ist auch nicht wegen etwaiger Freigabeerklärungen der Beklagten zu 2) und zu 4) unzulässig (s. Thomas/Putzo/Seiler, 35. Auflage, § 771 ZPO, Rn. 23). Denn bei der Freigabeerklärung handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, das als solches bedingungsfeindlich ist (Palandt/Ellenberger, 74. Auflage, Einf. Vor § 158 BGB, Rn. 13; MüKo/Smid, 4. Auflage, § 843 ZPO, Rn. 3).
404. Zudem besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Drittwiderspruchsklage. Dies besteht, solange die Zwangsvollstreckung fortdauert und entfällt erst dann, wenn die Zwangsvollstreckung beendet oder die Fortsetzung der Vollstreckung unmöglich geworden ist (BGH, NJW-RR 2004, 1220; Musielak/Voit/Lackmann, 12. Auflage, § 771, Rn. 9). Es genügt insoweit bereits der Rechtsschein einer Pfändung (Musielak/Voit/Lackmann, 12. Auflage, § 771, Rn. 10), der aufgrund der streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bzw. des Arrestbefehls in jedem Fall gegeben ist.
41II.
42Die Klage ist auch überwiegend begründet. Der Klägerin steht an den gepfändeten Forderungen ein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.v. § 771 Abs. 1 ZPO zu.
431. Der Klägerin steht ein Interventionsrecht i.S.v. § 771 Abs. 1 ZPO als Treugeberin zu, da das streitgegenständliche Konto wirtschaftlich zu ihrem Vermögen gehört. Es handelt sich dabei nach der Überzeugung des Gerichts um ein offenes Treuhandkonto, das der Schuldner G als Kontoinhaber zur Verwaltung der Gelder der Klägerin als Treugeberin eingerichtet hat, wobei er – in Offenlegung des Treuhandverhältnisses – den Zusatz „WEG B-Straße hat aufnehmen lassen.
44Dies ergibt sich zum einen aus der eidesstattlichen Versicherung des Vollstreckungsschuldners vom 09.07.2014, zum anderen aus dem Schreiben der Sparkasse L2C vom 30.04.2014, dass das streitgegenständliche Konto als Treuhandkonto mit dem Zusatztext WEG B geführt werde (Bl. # d.A.). Desweiteren ergibt sich die Führung als Treuhandkonto durch die Angabe „WEG BSTRASSE“ auf der zu den Akten gereichten Ablichtung des Kontoauszuges des streitgegenständlichen Kontos (Anlage K19, Bl. ### d.A.), dessen Unverfälschtheit jedoch seitens der Beklagten zu 3) und zu 4) bestritten worden ist. Es handelt sich bei einem WEG-Verwalterkonto um einen typischen Fall eines treuhänderisch angelegten Bankkontos, da der Verwalter gemäß § 27 Abs. 5 Satz 1 WEG verpflichtet ist, eingenommene Gelder von seinem Vermögen gesondert zu halten (vgl. Lange, Treuhandkonten in Zwangsvollstreckung und Insolvenz, NJW 2007, 2513).
45Die Beklagten können zwar grundsätzlich mit Nichtwissen bestreiten, dass es eine Treuhandabrede zwischen dem Vollstreckungsschuldner und der Klägerin gegeben habe, da es sich um eine Tatsache handelt, die nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sein kann. Im Hinblick auf das vorgelegte Schreiben der Sparkasse genügt das einfache Bestreiten hingegen nicht.
46Die Tatsache, dass das Sparkonto mit der Einführung der Teilrechtsfähigkeit der WEG nach dem 01.07.2007 nicht auf die Klägerin umgestellt worden ist, ändert nichts am Bestand einer Treuhandabrede, die die Mitglieder in ihrer gesamthändnerischen Verbundenheit zuvor vereinbart haben.
472. Die fremdnützige Treuhand eröffnet bei einer gegen den Treuhänder gerichteten Vollstreckung die Möglichkeit der Drittwiderspruchsklage (BGH; NJW 1959, 1223, 1224; MüKo/Schmidt/Brinkmann, 4. Auflage, § 771 ZPO, Rn. 25; Thomas/Putzo/Seiler, 35. Auflage, § 771 ZPO, Rn. 19). Es kommt dabei nicht darauf an, ob auf dem Konto Zahlungen unmittelbar nur durch die Klägerin selbst eingegangen sind, da es sich um ein offenes Treuhandkonto handelt (BGH, NJW-RR 2011, 779; MüKo/Schmidt/Brinkmann, 4. Auflage, § 771 ZPO, Rn. 25; Lange aaO, NJW 2007, 2513, 2515).
483. Das Interventionsrecht ist vorliegend auch nicht aus dem Grunde ausgeschlossen, dass eine Vermögensvermischung zwischen Vermögen der Klägerin und dem Vollstreckungsschuldner auf dem Konto stattgefunden habe. Denn eine solche Vermischung ist bereits nicht ausreichend dargelegt.
49Die Zuordnung zum Vermögen des Treugebers und damit die Möglichkeit des erfolgreichen Erhebens einer Drittwiderspruchsklage sind davon abhängig, dass der Treuhänder die Treuhandbindung beachtet. Soweit das Treugut zweckwidrig verwandt wird, scheidet es auch dem Vermögen des Treugebers aus (BGH, NJW 1959, 1223, 1225). Die Untreue des Treuhänders hat zur Folge, dass das Konto insgesamt nicht mehr dem Vermögen des Treugebers zugerechnet werden kann (BGH, NJW-RR 2011, 779). Das Interventionsrecht des § 771 ZPO besteht nur solange, wie der Treuhänder mit dem Treugut dem Treuhandverhältnis entsprechend verfährt (BGH, NJW-RR 2011, 779). Gleiches gilt bei einer Vermischung von Fremd- und Eigengeld auf dem Treuhandkonto (BGH, NJW-RR 2011, 779; Lange aaO, NJW 2007, 2513, 2515).
50Die Beklagten haben eine Vermischung von Fremd- und Eigengeldern der Klägerin auf dem streitgegenständlichen Konto nicht ausreichend dargelegt.
51Die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast liegt bei der Beklagten, da es sich um eine anspruchsvernichtende Tatsache handelt (LG Bonn vom 25.07.2014 – Az. 10 O 486/13; AG Königswinter vom 09.01.2015 – Az. 15 C 44/14). Der abweichenden Ansicht (Lange aaO, NJW 2007, 2513, 2516) ist entgegenzuhalten, dass die vermögensmäßige Trennung des Treuguts vom Eigenvermögen des Treuhänders keine positive Voraussetzung für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses ist. Vielmehr ist das einer Treuhandabrede unterliegende Treugut als solches bereits dem Vermögen des Treugebers wirtschaftlich zuzuordnen. Eine Vermögensvermischung oder zweckwidrige Verwendung des Treugutes stellen Ausnahmetatbestände zu diesem Grundsatz dar, deren Vorliegen daher der Vollstreckungsgläubiger darzulegen hat, der sich darauf beruft.
52Die Beklagten tragen jedoch lediglich pauschal vor, dass eine Vermischung von Geldern der Klägerin sowie anderer Wohnungseigentümergemeinschaften auf dem streitgegenständlichen Konto stattgefunden habe. Es handelt sich dabei um eine Vermutung „ins Blaue hinein“. Die Beklagten tragen selbst vor, dass sie eine solche Vermischung aufgrund von Unregelmäßigkeiten auf anderen Treuhandkonten des Schuldners, zu denen jedoch ebenfalls jeglicher konkreter Vortrag fehlt, lediglich für möglich halten, eine Informationsbeschaffung aber nicht möglich sei, woraus hervorgeht, dass das Nichtvorliegen einer Vermischung ebenso möglich ist. So trägt etwa die Beklagte zu 4) vor, es „liege nahe“, dass sämtliche Konten missbraucht wurden, und „Geldvermischungen [seien] naheliegend“. Auch hat etwa die Beklagte zu 2) der Klägerin gegenüber bereits im Schreiben vom 13.05.2014 (Anlage B1, Bl. ## d.A.) mitgeteilt, dass nach derzeitigem Kenntnisstand „nicht ausgeschlossen werden könne“, dass es auf dem streitgegenständlichen Konto zu einer Vermischung mit Geldern anderer Gemeinschaften gekommen sei. Es bestehe „die grundsätzliche Möglichkeit“ und der „grundsätzliche Verdacht“, dass auf das Konto Gelder anderer Wohnungseigentümergemeinschaften eingezahlt worden seien. Auch Freigabeerklärungen haben die Beklagten zu 2) und zu 4) unter der Voraussetzung angeboten, dass eine Nichtvermischung nachgewiesen wird. Letztere wurde also durchaus für möglich gehalten und es stellte eine bloße Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast dar, vor diesem Hintergrund der Klägerin den Nachweis der Nichtvermischung aufzubürden.
53Selbst wenn man die Klägerin als darlegungs- und beweisbelastet im Hinblick auf die fehlende Vermögensvermischung ansähe, so träfe – da es sich um eine negative Tatsache handelt, worauf die Beklagten zu 1) zu Recht hinweist – die Beklagten dennoch eine sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen die Beklagte konkrete Tatsachen hätte vortragen müssen, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Missachtung der treuhänderischen Bindung des Kontos durch den Vollstreckungsschuldner ergeben.
54Soweit die Beklagten meinen, allein die Klägerin habe aufgrund der Kontoauszüge die Möglichkeit, den Nachweis einer Nichtvermischung der Gelder zu führen, verkennen sie, dass sich die Klägerin – mit Ausnahme eines einzigen, im Verfahren vorgelegten Kontoauszuges – ebenfalls nicht im Besitz der Kontoauszüge befindet. Die Klägerin hat – da sie nicht Kontoinhaberin ist – gegenüber der Bank aufgrund des Bankgeheimnisses kein Einsichtsrecht in Kontounterlagen. Auskunftsansprüche gegenüber dem Vorverwalter G, der seinerseits nicht mehr im Besitz von Unterlagen ist, hat sie geltend gemacht mit dem Ergebnis der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 09.07.2014, aus der gerade hervorgeht, dass es sich um ein als Treuhandkonto gekennzeichnetes Konto handelt und dass auf dieses ausschließlich die Rücklagen der Klägerin eingezahlt wurden und Verfügungen nur auf Veranlassung bzw. Beschlussfassung der Klägerin für diese erfolgt sind.
55Soweit die Beklagte zu 2) erst in der mündlichen Verhandlung – und somit verspätet gemäß §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO – eigene Girokontounterlagen vorgelegt hat mit der Behauptung, solche Unterlagen müssten auch bei der Klägerin vorhanden sein und ließen Rückschlüsse auf Unregelmäßigkeiten beim Sparkonto zu, so führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn zunächst erschließt sich nicht, inwieweit die genannten „Buchungen ohne Beleg“ auf einem Girokonto zwingende Rückschlüsse darauf ermöglichen, ob der Verwalter ein Sparkonto entgegen einer bestehenden Treuhandabrede verwandt hat. Hier weist die Beklagte zu 1) im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.04.2015 selbst darauf hin, dass die von ihr geschilderte Buchungsweise nicht zwingend sei, sondern auch anders organisiert werden könne. Zum anderen handelt es sich bei dem Vortrag in Bezug auf das streitgegenständliche Sparkonto wiederum lediglich um Vermutungen und den Versuch der Ausforschung.
56Dem Protokollberichtigungsantrag der Beklagten zu 1) vom 20.04.2015 vermag das Gericht nicht zu entsprechen, da ihm nicht erinnerlich ist, ob die Beklagte zu 3) in der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2015 tatsächlich den genannten Antrag gestellt hat, den die Beklagte zu 1) ihrerseits auch lediglich als solchen verstanden hat.
57Unabhängig davon ist einem – nun auch seitens der Beklagten zu 1) im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.04.2015 gestellten – Antrag gemäß § 142 ZPO, gerichtet auf Vorlegung der seitens des aktuellen Verwalters der Klägerin vorgenommenen Nachbuchungen, nicht stattzugeben.
58Die Anordnungsmöglichkeit nach § 142 Abs. 1 ZPO besteht unabhängig von materiell-rechtlichen Vorlageansprüchen sowie einer Bezugnahme der vorlegungspflichtigen Partei und trifft auch die nicht beweisbelastete Partei (Musielak/Voit/Stadler, 12. Auflage, § 142 ZPO, Rn. 1). Dies darf jedoch nicht zum Ausforschungsbeweis führen, sondern die Anordnung muss sich in den Grenzen des von den Parteien vorgetragenen Sachverhaltes halten. Die Anordnung darf daher nur ergehen, wenn Tatsachen hinreichend substantiiert vorgetragen worden sind – § 142 ZPO befreit die Partei nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast (BGH, NJW 2014, 3312; Musielak/Voit/Stadler, 12. Auflage, § 142 ZPO, Rn. 1) – und Urkunden hinreichend genau bezeichnet sind (Musielak/Voit/Stadler, 12. Auflage, § 142 ZPO, Rn. 7). Das Gericht darf mit seiner Anordnung nicht die Grenzen des Parteivortrags überschreiten; die pauschale Aufforderung zur Vorlage ganzer Urkundensammlungen ist nach § 142 ZPO unzulässig (BGH, NJW 2014, 3312).
59Wie bereits im Hinblick auf die betrachtete Frage der Vorlage von Girokontounterlagen durch die Klägerin, die jedenfalls teilweise für den streitgegenständlichen Zeitraum dort vorliegen, handelte es sich auch bei dieser Anordnung im Hinblick auf die bloßen Mutmaßungen der Beklagtenseite um einen Ausforschungsversuch. Überdies sind auch hier die zwingenden Rückschlüsse auf die Frage, ob Vermögensvermischungen auf dem streitgegenständlichen Sparkonto stattgefunden haben, nicht ersichtlich.
60Gleiches gilt für die Anregung, der Sparkasse L2C als Drittschuldnerin die Vorlage von Kontounterlagen aufzuerlegen, was diese jedoch unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern könnte und bisher gegenüber den Beteiligten auch verweigert hat, §§ 142 Abs. 2, 383 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO. Denn die Beklagten begehren die Vorlage vollständiger Kontoauszüge über einen Zeitraum von fast zehn Jahren, ohne dass es konkrete Anhaltspunkte für eine behauptete Vermögensvermischung auf dem streitgegenständlichen Konto gebe. Selbst den ebenfalls nicht konkret dargelegten Vortrag als wahr unterstellt, dass es auf Sparkonten anderer vom Schuldner verwalteter Wohnungseigentümergemeinschaften zu solchen Vermögensvermischungen gekommen sei, besteht keine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass das in Bezug auf das streitgegenständliche Konto ebenso gewesen sein muss.
61Eine zunächst seitens der Beklagten zu 1) beantragte Anordnung gemäß § 142 ZPO, der Klägerin aufzugeben, ihr in die Geschäftsvorfälle der streitgegenständlichen Geschäftsverbindung Einsicht zu gewähren, z.B. durch Vorlage des Sparbuches, kam schon aus dem Grunde nicht in Betracht, da die Klägerin nicht im Besitz von Unterlagen über das streitgegenständliche Sparkonto ist.
624. Die Beklagten sind auch passiv legitimiert, da sie jeweils Vollstreckungsgläubiger in Bezug auf die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bzw. den Arrestbefehl sind, die sich auf das streitgegenständliche Konto beziehen.
635. Ein besseres Recht der Beklagten an der gepfändeten Forderung ergibt sich nicht.
64III.
65Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin jedoch nicht von den Beklagten ersetzt verlangen. Denn Verzug trat erst durch die bereits durch den Prozessbevollmächtigten verfassten Schreiben ein. Die geltend gemachte Geschäftsgebühr nebst Postpauschale und Umsatzsteuer war damit bereits vor Eintritt des Verzuges entstanden und ist nicht erstattungsfähig.
66IV.
67Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
68Der Streitwert wird auf 21.094,98 Euro festgesetzt.
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.