Die Erhebung der Erbschaftsteuer verstößt gegen das Grundgesetz!

bei uns veröffentlicht am02.02.2007

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Erbrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte

(BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2007; im Anschluss an den Beschluss vom 7. November 2006 – 1 BvL 10/02 –)

Das Bundesverfassungsgericht hat heute die Erbschaftsteuer für verfassungswidrig erklärt. Nun ist der Gesetzgeber in Zugzwang. Er hat für Korrekturen am Gesetz eine Frist bis zum 31. Dezember 2008. Bis dahin ändert sich an der jetzigen Rechtslage allerdings nichts.

Die Erhebung einer einheitlichen Erbschaftsteuer auf Erwerbsgegenstände, deren Wert unterschiedlich ermittelt werde, sei gleichheitswidrig.

Die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen sei nur gewährleistet, wenn die Erbmasse nach realitätsgerechten Methoden bewertet werde. Dazu dürfe lediglich der gemeine Wert der Güter einheitlich der Erbschaftsteuer unterworfen werden. Der gemeine Wert gebe den beim jeweiligen Empfänger mit dem Erbfall anfallenden Vermögenszuwachs wieder. Gerade diesen habe der Gesetzgeber besteuern wollen.

Die Bewertungsvorschriften des Erbschaftsteuerrechts knüpften bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) jedoch nicht an dem gemeinen Wert oder den ihm angenäherten Steuerwerten an.
Daher seien sie nicht ausreichend belastungsgleich und folgerichtig ausgestaltet. Gleichwohl sei die weitere Anwendung des geltenden Erbschaftsteuerrechts zulässig, der Gesetzgeber aber gehalten, bis zum 31. Dezember 2008 eine Novelle aufzusetzen, welche die Bewertung einheitlich am gemeinen Wert ausrichte. Auf der Bewertungsebene fordert er für alle Vermögensgegenstände eine realitätsnahe Bewertung auf der Grundlage der Verkehrswerte. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der zum Wertermittlungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr im Falle einer Veräußerung zu erzielen wäre. Sobald es zu einer gesetzlichen Neuregelung kommt, dürften Erbschaften und Schenkungen damit „teurer“ werden. Für die Praxis hat der Beschluss u.a. folgende Auswirkungen:

  • Grundsätzliches

Bei der zukünftigen Bewertung aller Vermögensgegenstände auf der Grundlage der Verkehrswerte könnte es allerdings in einem zweiten Schritt zu einer steuerlichen Lenkung in Form von „Verschonungsregelungen“ kommen. Das könnte z.B. durch Bewertungsabschläge, Freibeträge oder unterschiedliche Steuersätze gewährleistet werden, sofern sich das Steueraufkommen nicht generell erhöhen soll. Das würde im Ergebnis dann in erster Linie Sparguthaben begünstigen.

Generell aber sollten Besitzer von betrieblichem und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen eine höhere Bewertung und damit eine höhere Steuerbelastung in naher Zukunft einkalkulieren. Übermäßige Eile ist in diesen Fällen zwar noch nicht angebracht, aber eine angedachte Übertragung sollte zumindest konkretere Formen annehmen.

  • Unbebaute Grundstücke

Bei unbebauten Grundstücken akzeptiert das BVerfG die zeitnahe Erfassung von Bodenrichtwerten. Da die Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2007 die Bewertung der unbebauten Grundstücke auf der Basis der im Besteuerungszeitpunkt aktuellen Bodenrichtwerte vornimmt, könnte diese Bewertung damit bereits den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen.

  • Bebaute Grundstücke

Eine Höherbewertung von Immobilien ist wahrscheinlich, dürfte aber wohl nicht in den nächsten Monaten umgesetzt werden. Daher kann eine Immobilienschenkung ohne Hektik noch nach dem Bedarfswertverfahren erfolgen. Auch die geplanten Verschärfungen beim Abzug von Schulden im Zusammenhang mit Grundstücken kommen erst einmal nicht zur Anwendung. Den Aufschub können auch Besitzer von geschlossenen Immobilienfonds nutzen.

  • Weitere Folgen

Es ist vorerst nicht davon auszugehen, dass der Gesetzesentwurf zur Unternehmensnachfolge in der beabsichtigten Form in Kraft treten wird. Denn darin sind weiter der Ansatz der Steuerbilanzwerte und die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens vorgesehen. Betriebe erhalten für ihre Nachfolgeplanung also noch einen zeitlichen Aufschub. Das Gleiche gilt für Anleger, die in gewerbliche geschlossene Fonds investiert haben, da das hierin enthaltene unproduktive Vermögen erst einmal weiterhin als begünstigter Bilanzposten berücksichtigt wird.

Hinweis: Eine generelle Steuererhöhung hat das BVerfG nicht gefordert. Laut Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes hat der Beschluss des BVerfGs auch keine Auswirkungen auf bereits ergangene Erbschaftsteuerbescheide. Insoweit besteht damit kein Handlungsbedarf, da sich an dem bislang festgesetzten Steuerbetrag nichts ändert. Steuerpflichtige, die zukünftig Vermögenswerte übertragen wollen, müssen generell abwägen: Ist das bestehende Recht günstiger oder könnten die noch zu gestaltenden neuen Erbschaftsteuerregelungen Vorteile bringen (BVerfG, 1 BvL 10/02).

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Referenzen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet


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(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

Tenor

1. Die Pfändung des Kontos Nr. $%$ ######## bei der Sparkasse L gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Königswinter, Az. 6a M 809/13, wird für unzulässig erklärt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 €.


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Tenor

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L, Az. #a M ###/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der Kontonummer ### ### ####, BLZ ########, wird für unzulässig erklärt.

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) aus dem Arrestbefehl des Amtsgerichts T vom 27.12.2013, Az. ### C ##/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der Kontonummer ### ### ####, BLZ ########, wird für unzulässig erklärt.

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 3) aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L, Az. #a M ###/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der Kontonummer ### ### ####, BLZ ########, wird für unzulässig erklärt.

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 4) aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L vom 11.07.2014, Az. #a M ###/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der Kontonummer ### ### ####, BLZ ########, wird für unzulässig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 24.000 Euro.


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Tenor

1. Die Pfändung des Kontos Nr. $%$ ######## bei der Sparkasse L gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Königswinter, Az. 6a M 809/13, wird für unzulässig erklärt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 €.


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Tenor

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L, Az. #a M ###/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der Kontonummer ### ### ####, BLZ ########, wird für unzulässig erklärt.

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) aus dem Arrestbefehl des Amtsgerichts T vom 27.12.2013, Az. ### C ##/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der Kontonummer ### ### ####, BLZ ########, wird für unzulässig erklärt.

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 3) aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L, Az. #a M ###/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der Kontonummer ### ### ####, BLZ ########, wird für unzulässig erklärt.

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 4) aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L vom 11.07.2014, Az. #a M ###/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der Kontonummer ### ### ####, BLZ ########, wird für unzulässig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 24.000 Euro.


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(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.