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(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 246/98 Verkündet am:
11. April 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. April 2000 durch den Richter Dr. Jestaedt als Vorsitzenden,
die Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 22. Oktober 1998 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin war Eigentümerin des in C., R. 16, gelegenen Hausgrundstücks. Das Haus wurde von der Klägerin und einer Frau M. in Wohngemeinschaft bewohnt.

Am 26. November 1992 schlossen sie mit den Beklagten einen als "Grundstücksüberlassungsvertrag" bezeichneten notariellen Vertrag. Hierin verpflichtete sich die Klägerin, den Beklagten das in ihrem Eigentum stehende Grundstück zu "schenken". Ferner wurde ein "lebenslanges und unentgeltliches Altenteilsrecht im übertragenen Grundbesitz" vereinbart. Es sollte ein Wohnrecht an näher bezeichneten Räumlichkeiten in dem Haus zugunsten der Klägerin und Frau M. umfassen; darüber hinaus verpflichteten sich die Beklagten , "die Berechtigten im Falle der Pflegebedürftigkeit im Hause zu versorgen oder die Versorgung zu gewährleisten und nicht gegen ihren Willen den Umzug in ein Alters- oder Pflegeheim zu betreiben". Die Klägerin behielt sich schließlich "den Widerruf der Schenkung" unter anderem für den Fall vor, daß die Beklagten ihre "Verpflichtungen aus dem Altenteilsrecht nachhaltig grob" verletzten. Im Falle des Widerrufs sollte die Klägerin berechtigt sein, von den Beklagten "die unentgeltliche, kosten- und steuerfreie Rückübertragung des unbelasteten Grundbesitzes zu verlangen".
Nachdem die Beklagten in der Folgezeit als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden waren, ergänzten die Parteien die getroffenen Vereinbarungen. In der notariellen Urkunde vom 12. Dezember 1994 erklärten sie "zur Klarstellung der dem Sinn des Vertrages zugrundeliegenden Regelung der Kostentragung" unter anderem, daß die Klägerin und Frau M. die Kosten für die eigene Versorgung mit den täglichen Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen sowie Bekleidung, Heizkosten etc. tragen sollten, während die Kosten der Betreuung im Falle der Pflegebedürftigkeit der Klägerin oder Frau M. (Haushaltshilfe und Pflegehilfe) von den Beklagten zu übernehmen seien. Diesen sollte
es freistehen, die Pflege selbst zu übernehmen oder durch Dritte ausführen zu lassen.
In der Zeit von September 1993 bis Juli 1994 bauten die Beklagten im Obergeschoß des Hauses eine Wohnung aus, die sie Mitte 1994 bezogen. Bis Herbst 1994 wurden die von der Klägerin und Frau M. genutzten Räumlichkeiten von den Beklagten modernisiert.
Jedenfalls ab Oktober 1994 war Frau M. in vollem Umfange pflegebedürftig.
Mit Schreiben vom 15. November 1994 ließ die Klägerin durch ihren damaligen Rechtsanwalt den Beklagten eine Frist bis zum 16. Dezember 1994 zur Erfüllung des notariellen Vertrages setzen, weil das Altenteilsrecht von den Beklagten noch immer nicht so gewährt werde, wie es vertraglich festgelegt sei; "bei Nichtänderung der Pflegesituation" durch die Beklagten - so hieß es weiter - werde von dem Recht zum Widerruf Gebrauch gemacht.
Seit Mitte November 1994 war die - schwangere - Beklagte zu 2 krankgeschrieben und ganztägig im Hause. Jedenfalls seit Mitte Dezember 1994 wurde Frau M. - zumindest gelegentlich - von dem Beklagten zu 1 ausgekleidet und ins Bett gehoben; die Beklagten entfalteten insgesamt ein "Mehr" an Hilfeleistungen. Seit dem 8. Februar 1995 wurde eine Hauskrankenpflege tätig, die noch im gleichen Monat durch den Beklagten zu 1 für die Wochenenden wieder abbestellt wurde. Die Kosten für den Pflegedienst wurden von der Krankenkasse getragen.
Mit Wirkung vom 1. Mai 1995 lehnte die Klägerin die Erbringung weiterer Pflegeleistungen durch die Beklagten ab. Unter dem 2. Mai 1995 ließ sie durch ihren Rechtsanwalt unter Hinweis auf das vertraglich eingeräumte Recht den Widerruf der Schenkung und ein Wohnungsverbot aussprechen. Später ließ sie die Schenkung auch wegen groben Undanks widerrufen.
Die Klägerin verlangt die Rückübertragung des Hausgrundstücks, weil die Beklagten ihren vertraglichen Verpflichtungen zur Leistung von Pflegediensten gegenüber Frau M. nicht nachgekommen seien; soweit die Beklagten Pflegeleistungen erbracht hätten, sei dies nur widerwillig, sporadisch und ohne "Überzeugung" erfolgt. Zur Begründung hat die Klägerin - in der zweiten Instanz - ferner geltend gemacht, von den Beklagten beschimpft und mißhandelt worden zu sein.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, die Beklagten zu verurteilen , das Grundstück unentgeltlich, kosten- und steuerfrei sowie - mit Ausnahme eines Graben- und des zugunsten der Klägerin bestellten Altenteilsrechts - frei von eingetragenen Lasten aufzulassen und die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch zu bewilligen. Die Beklagten sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Entscheidungsgründe:


Das zulässige Rechtsmittel führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß sich der geltend gemachte Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks nicht auf §§ 530, 531 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 812 BGB stützen lasse. Die Klägerin könne die Zuwendung nicht wegen groben Undanks widerrufen, weil nach dem Willen der Parteien ein überwiegend unentgeltliches Geschäft nicht gegeben gewesen sei. Der Wert des Hausgrundstücks, der mit 300.000,-- DM zu bemessen sei, sei durch das zu dem Altenteilsrecht gehörende Wohnungsrecht gemindert, das mit 96.000,-- DM anzusetzen sei; die Pflegeleistungen, zu deren Erbringung sich die Beklagten im Rahmen des Altenteilsrechts ferner verpflichtet hätten, stellten dagegen eine Gegenleistung der Beklagten dar, die ausgehend von den monatlichen Kosten einer Pflegekraft einen Wert von 240.000,-- DM habe, so daß die Gegenleistung die Zuwendung wertmäßig übersteige.
Dies trägt im rechtlichen Ausgangspunkt der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung, wonach im Falle groben Undanks der in § 531 Abs. 2 BGB eingeräumte Anspruch nur dann auf Rückübertragung des überlassenen Gegenstandes geht, wenn es sich bei dem widerrufenen Geschäft um eine - zumindest gemischte - Schenkung handelte, bei der, soweit eine Gegenleistung in Betracht kommt, der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwog, was dann anzunehmen ist, wenn der Wert der Gegenleistung weniger als die Hälfte des effektiven Wertes des Geschenkes betrug (Sen.Urt.
v. 19.01.1999 - X ZR 42/97, NJW 1999, 1626, 1627 m.w.N.). Auch die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

b) Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht nicht verkannt , daß in dem Vertrag vom 26. November 1992 im Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung von einer "Schenkung" die Rede war und die Parteien die Grundstücksübertragung als Schenkung behandelt wissen wollten. In dem angegriffenen Urteil wird ausdrücklich ausgeführt, daß die Parteien jedenfalls eine teilweise Unentgeltlichkeit der Leistung der Klägerin gewollt hätten, weil das Grundstück ausdrücklich schenkweise habe überlassen werden sollen.

c) Zu Unrecht bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Bewertung des Hausgrundstücks mit nur 300.000,-- DM die Denkgesetze und die allgemeine Lebenserfahrung außer acht gelassen. In ihrer Berufungsbegründung hatte die Klägerin selbst - von den Beklagten unbestritten - vorgetragen , daß der Bodenrichtwert für C. bei 230,-- DM/m² gelegen habe, woraus sich für das 932 m² große Grundstück ein Bodenwert von 214.316,-- DM errechne ; unter Berücksichtigung der damaligen Bebauung betrage der Wert des Hausgrundstücks deshalb mindestens 300.000,-- DM. Hiermit steht die Bewertung des Berufungsgerichts im Einklang. Die von ihm herangezogenen veröffentlichten Bodenrichtwerttabellen bestätigten, daß die Bodenpreise in C. bei ca. 230,-- DM/m² lagen. Es war eine vertretbare Ausübung des dem Tatrichter durch § 287 ZPO eingeräumten Bewertungsspielraums, sich auch ansonsten nach der Wertangabe der Klägerin zu richten.

d) Ebensowenig kann der Meinung der Revision beigetreten werden, das Berufungsgericht sei an die im Vertrag vom 26. November 1992 angegebenen Werte gebunden, weshalb der Wert des Altenteils auf 3.600,-- DM jährlich habe bemessen werden müssen. Denn im Rahmen der hier vorzunehmenden Bewertung kommt es auf die objektiven Werte an. Erst wenn sich eine objektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers ergibt, bedarf es - zur Feststellung , ob eine gemischte Schenkung vorliegt (BGH, Urt. v. 14.02.1993 - XII ZR 232/91, FamRZ 1993, 1047, 1048) - der weiteren Prüfung, ob die Parteien um die Wertdifferenz zwischen Zuwendung und Gegenleistung wußten und wollten, daß der nicht durch die Gegenleistung abgegoltene Teil dem Zuwendungsempfänger unentgeltlich zugewandt wird. Bei der Feststellung des objektiven Wertes der Zuwendung können Wertangaben, welche die Parteien im Schenkungsvertrag gemacht haben, nicht den Ausschlag geben.
Da der Wert eines zugewendeten Grundstücks um den dinglicher Belastungen zu mindern ist (BGHZ 107, 156; Sen.Urt. v. 19.01.1999 - X ZR 42/97, NJW 1999, 1626, 1627), und da weitere Rügen gegen die tatrichterliche Bewertung des als Bestandteil des Altenteilrechts versprochenen und vom Berufungsgericht zu Recht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit übernommen angesehenen Wohnrechts mit 96.000,-- DM nicht erhoben sind, hat das Berufungsgericht nach allem ohne Rechtsfehler den Wert der Zuwendung, welche die Beklagten erhalten haben, mit insgesamt 202.000,-- DM festgestellt.

e) Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Berechnung des Wertes der Pflegeleistung durch das Berufungsgericht, wobei sowohl verkannt worden sei, daß Frau M. nicht fünf Jahre lang ein Pflegefall gewesen sei und Pflegelei-
stungen bei der Klägerin bisher nicht angefallen seien, als auch die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung übersehen worden seien.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes der von den Beklagten vertraglich versprochenen Pflegeleistungen ist der Vertragsabschluß. Am 26. November 1992 wie am 12. September 1994, als die Parteien die Verpflichtung zu Pflegeleistungen präzisiert haben, war nicht absehbar, in welchem Umfang Frau M. und die Klägerin pflegebedürftig sein und Pflegeleistungen in Anspruch nehmen würden. Die tatsächlich bisher in Anspruch genommenen Leistungen konnten deshalb nicht entscheidend sein. Das Berufungsgericht mußte vielmehr mit Prognosen arbeiten. Das ist geschehen. Das Berufungsgericht ist aufgrund der Sterbetafel von einer Lebenserwartung der Klägerin bei Vertragsabschluß von ca. 20 Jahren und bei Frau M. von ca. 7 Jahren ausgegangen. Die Zeit der voraussichtlichen Pflegebedürftigkeit hat es sodann mit jeweils fünf Jahren bemessen. Auch die Revision zeigt nicht auf, was hieran rechtsfehlerhaft sein könnte. Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung konnten schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die gesetzliche Pflegeversicherung erst nach Vertragsabschluß eingeführt worden ist.

f) Vergeblich beanstandet die Revision auch, daß das Berufungsgericht in der Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung von Pflegeleistungen eine Gegenleistung für die Zuwendung der Klägerin und insoweit keine Auflage gemäß § 525 BGB gesehen hat.
Die Auffassung des Berufungsgerichts beruht auf einer Auslegung dessen , was die Parteien nach den Umständen des Falls als gewollt erklärt haben. Eine vom Tatrichter vorgenommene Auslegung darf vom Revisionsgericht je-
doch nur beanstandet werden, wenn der Tatrichter gegen gesetzlich oder allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze verstoßen hat oder verfahrensfehlerhaft vorgegangen ist (st. Rspr., vgl. z.B. Sen.Urt. v. 25.02.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968). Einen solchen Fehler zeigt die Revision nicht auf.

g) Da nach allem der Zuwendung der Klägerin mit einem Wert von 202.000,-- DM eine von den Beklagten versprochene Gegenleistung im Wert von 240.000,-- DM gegenübersteht, kann das Herausgabeverlangen der Klägerin mangels objektiver Bereicherung der Beklagten nicht auf § 531 Abs. 2 BGB gestützt werden, selbst wenn den Beklagten grober Undank anzulasten ist. Es bedeutet deshalb entgegen der Meinung der Revision auch keinen Begründungsmangel , daß das Berufungsgericht insoweit nicht auf das Vorbringen der Klägerin eingegangen ist, wonach einer der Beklagten die Klägerin am 22. Juni 1996 grob beleidigt und sowohl am 30. Juli 1996 als auch am 20. April 1997 tätlich angegriffen haben soll.
2. Das Berufungsgericht hat den in dem Vertrag vom 26. November 1992 vorgesehenen Vorbehalt zwar als Vereinbarung eines vertraglichen Rücktrittsrechts gewertet, aber gemeint, daß auch ein Rückgewähranspruch gemäß § 346 BGB der Klägerin nicht zustehe, weil nicht festgestellt werden könne, daß die Beklagten in der Zeit vom 17. Dezember 1994 bis 30. April 1995 ihre im Rahmen des Altenteilsrechts übernommene Verpflichtung zur Pflegeleistung nachhaltig grob verletzt hätten.

a) Auf diesen Zeitraum hat das Berufungsgericht abgestellt, weil die Klägerin sich ab dem 1. Mai 1995 die Erbringung sämtlicher Versorgungslei-
stungen durch die Beklagten verbeten habe und weil sie angesichts der mit Anwaltsschreiben vom 15. November 1994 gesetzten Frist durch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens gehindert sei, sich auf vor Ablauf der Frist begangenes vertragswidriges Verhalten der Beklagten zu berufen.
Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Vergeblich verweist die Revision demgegenüber darauf, daß sich die Pflegeverpflichtung der Beklagten bereits aus dem notariellen Vertrag vom 26. November 1992 ergeben habe. Denn das ändert nichts daran, daß es als widersprüchlich angesehen werden kann, wenn die Klägerin, nachdem sie den Beklagten eine Frist zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Erbringung von Pflegeleistungen gesetzt hat, den Rücktritt mit Verletzungen dieser Verpflichtung begründete, die vor Fristablauf vorgekommen sind. Erkennbarer Zweck der Fristsetzung vom 15. November 1994 war es gerade, das Vertragsverhältnis fortzusetzen, wenn die Beklagten ihrer Verpflichtung in Zukunft nachkommen würden. Damit wäre es nicht vereinbar, für die Voraussetzungen des Rücktrittsrechts auf die Zeit vor Fristablauf zurückzugreifen.

b) Eine nachhaltig grobe Pflichtverletzung durch die Beklagten in der maßgeblichen Zeit hat das Berufungsgericht nicht feststellen können, weil sowohl die seit dem 8. Februar 1995 erfolgte Hinzuziehung des Pflegedienstes als auch der Umstand, daß für diese Hauskrankenpflege die Krankenkasse aufgekommen und die Beklagten Kosten hierfür bislang nicht aufgewendet hätten, schon einen groben Verstoß nicht darstellten und weil das Gericht im übrigen die Überzeugung gewonnen habe, daß die im Rahmen der ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme vernommene Zeugin A. S. die Wahrheit gesagt habe, als sie unter Angabe einzelner Betreuungsleistungen der Beklagten
aus eigenem Erleben bekundet habe, die Beklagten hätten bei der Pflege von Frau M. alles getan, was sie nach den Umständen hätten tun können.
Auch das liegt im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung und läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
aa) In Anbetracht der nachträglichen Vereinbarung vom 12. September 1994 sollte die Verpflichtung der Beklagten darin bestehen, die Kosten der Betreuung (Haushaltshilfe und Pflegehilfe) im Falle der Pflegebedürftigkeit an der Person oder für die Person der Klägerin und/oder der Frau M. zu tragen, wobei den Beklagten freistehen sollte, die Pflege selbst zu übernehmen oder durch Dritte ausführen zu lassen. Das bedeutet zum einen, daß Dritte hinzugezogen werden durften, ohne eine Pflichtverletzung zu begehen, zum anderen freilich auch, daß die Beklagten an ihrer Stelle tätige Dritte zu bezahlen hatten. Die Mißachtung dieser Pflicht, was die Betreuung von Frau M. durch eine außenstehende Krankenhilfe anlangt, mußte aber nicht als grobe Pflichtverletzung angesehen werden, weil Zweck der Abrede der Parteien war bzw. ist, eine für die Klägerin und Frau M. kostenfreie Pflege zu gewährleisten und Frau M. diese ab 8. Februar 1995 auch tatsächlich erhalten hat; das tatsächliche Geschehen in dieser Zeit weicht von dem Vereinbarten praktisch nur dadurch ab, daß die Beklagten in Anbetracht des Eintritts der Krankenkasse bislang vermeidbare Kosten erspart haben.
bb) Die gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gerichteten Rügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
3. Das Berufungsgericht hat schließlich gemeint, die Klage sei auch nicht wegen Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt. Bei der Pflegeverpflichtung der Beklagten handele es sich um ein Dauerschuldverhältnis, das durch außerordentliche Kündigung beendet werden könne, insbesondere dann, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien endgültig zerstört sei. Aufgrund der gerichtlichen Auseinandersetzung könne hiervon zwar ausgegangen werden; der Klägerin sei eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses jedoch zumutbar, weil die Beklagten ihrer Pflegeverpflichtung auch dadurch nachkommen könnten, daß sie die Dienste Dritter in Anspruch nähmen, zumal mangels anderweiter Darlegungen nicht davon ausgegangen werden könne, daß die Zerrüttung des Verhältnisses der Parteien allein auf ein Verschulden der Beklagten zurückzuführen sei.
Demgegenüber verweist die Revision darauf, daß das vereinbarte Altenteilsrecht auch das Wohnrecht der Klägerin umfasse. Aufgrund des bisherigen Prozeßverhaltens der Beklagten und deren Tätlichkeiten und Beleidigungen , die ebenfalls berücksichtigt werden müßten, sei es der Klägerin nicht mehr zumutbar, mit den Beklagten weiterhin "unter einem Dach" zu wohnen.
Diese Rüge der Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Die Kündigung eines Vertragsverhältnisses hat regelmäßig nur die Folge , daß das Vertragsverhältnis für die Zukunft aufgelöst wird. Bereits erbrachte Leistungen sind nicht zurückzugewähren (BGHZ 73, 350, 354; RGZ 90, 328, 330). Dies trägt dem Umstand Rechnung, daß bei reinen Dauerschuldverhältnissen eine Rückabwicklung faktisch oft nicht mehr durchgeführt werden kann
und deshalb Auseinandersetzungen hierüber vermieden werden müssen. Da die vom Berufungsgericht als Kündigung gewerteten Widerrufserklärungen der Klägerin ersichtlich gleichwohl zur Rückauflassung des Hausgrundstücks führen sollten, hätte das Berufungsgericht unter diesen Umständen erwägen müssen , ob ihnen und der Klage nicht auch die Berufung auf ein anderes Rechtsinstitut zugrunde liegt, das eine solche Rechtsfolge ermöglicht. Dies war hier um so mehr geboten, als das Berufungsgericht eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien angenommen hat und nach der Rechtsprechung ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht zu ziehen ist, wenn bei einem Vertrag mit Versorgungsvereinbarung diese Abrede auf eine dauerhafte , vom gegenseitigen Vertrauen der Vertragsparteien getragene Beziehung angelegt ist und dieses Vertrauensverhältnis heillos zerstört ist (BGH, Urt. v. 20.03.1981 - V ZR 152/79, DB 1981, 1615). Obwohl einem Wegfall der Geschäftsgrundlage in erster Linie durch eine sachgerechte Anpassung des beeinträchtigten Schuldverhältnisses Rechnung zu tragen ist (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 47, 52), kann nämlich ein solches Geschehen im Einzelfall auch zu einem nach den Regeln des Bereicherungsrechts zu behandelnden (BGHZ 109, 144) Anspruch auf Rückabwicklung führen, dann nämlich, wenn gerade dies zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweisbar erscheint (vgl. BGHZ 133, 316, 321 m.w.N.).
Das Berufungsgericht wird deshalb den Sachverhalt auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt aufzuklären und zu würdigen haben. Es wird dabei - wie die Revision zu Recht geltend macht - nicht wie bisher allein die Erbringung der Pflegeleistungen in den Blick nehmen dürfen. Auch die Nutzung des Wohnrechts und die sich hieraus ergebenden Beziehungen der Parteien wird es zu berücksichtigen haben, weil auch sie das Vertrags- und Vertrauensver-
hältnis der Parteien bestimmen. In diesem Zusammenhang kann entscheidende Bedeutung vor allem dem bisher vom Berufungsgericht unbeachtet gelassenen Vorbringen der Klägerin zukommen, auf das sich die Revision ausdrücklich bezogen hat. Danach soll der Beklagte zu 1 die Klägerin nicht nur beleidigt haben, indem er ihr gegenüber am 22. Juni 1996 geäußert haben soll, es werde Zeit, daß "die alte Kuh" eine andere Bleibe finde und endlich von hier verschwinde ; vor allem soll der Beklagte zu 1 die Klägerin unter anderem am 20. April 1997 auf die linke Gesichtshälfte geschlagen haben, so daß sie hingefallen sei und sich verletzt habe, was das Amtsgericht P. mit einem Strafbefehl wegen Körperverletzung über 20 Tagessätze à 50,-- DM geahndet habe. Auch wenn sich das Vorbringen der Klägerin zu Tätlichkeiten und Beleidigungen als richtig erweist, wird in Erwägung gezogen werden müssen, ob lediglich eine Anpassung des Vertragsverhältnisses etwa dahin notwendig ist,
daß die Beklagten zum Auszug aus dem Haus und - sobald die Klägerin pflegedürftig wird - zur Einschaltung eines Pflegedienstes verpflichtet werden, oder ob es unabweisbar ist, daß die Beklagten den Besitz oder das Eigentum an dem Hausgrundstück auf die Klägerin zurückübertragen.
Jestaedt Melullis Scharen Keukenschrijver Mühlens

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 292/99 Verkündet am:
31. Oktober 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 1374, 1578; 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt.

a) Zur Berechnung des Anfangsvermögens eines Ehegatten, der im wesentlichen
vor der Ehe im Haus seines Vaters eine Wohnung ausgebaut hat, seine Investitionen
aber wegen des späteren Räumungsverlangens des Vaters nicht mehr
nutzen kann.

b) Zur Frage der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach der Differenzmethode
, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte Rente aus vorehelich erworbenen
Anwartschaften und aus dem Versorgungsausgleich bezieht (Fortführung des Senatsurteils
vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986 ff.).
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - OLG München/Augsburg
AG Augsburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Hahne, Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München , Zivilsenate in Augsburg, vom 12. Oktober 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über die Folgesachen Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt. Die am 26. November 1971 geschlossene kinderlose Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 19. Juni 1996 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts geschieden. Der Scheidungsausspruch ist seit 8. Juni 1999 rechtskräftig.
Die Parteien waren hälftige Miteigentümer einer Eigentumswohnung, die ihnen als Ehewohnung diente. Im Oktober 1997, ca. zwei Jahre nach der Trennung , verkauften sie die Wohnung. Die Ehefrau erhielt vom Erlös rund 148.000 DM, von denen sie ca. 135.000 DM verzinslich anlegte und für den Rest unter anderem Hausrat anschaffte. Der Ehemann erhielt rund 100.000 DM, mit denen er unter Aufnahme von Krediten ein Reihenhaus finanzierte. Die Ehefrau war nur vor der Ehe berufstätig, danach versorgte sie den Haushalt. Seit 1. Januar 1999 bezieht sie eine auf eigener Pflichtversicherung beruhende Rente von monatlich rund 415 DM. Aus dem Versorgungsausgleich erhielt sie, bezogen auf das Ehezeitende 31. Mai 1996, 639,15 DM gesetzliche Rentenanwartschaften. Schon während der Ehe verfügte sie über monatliche Zinseinnahmen von 267 DM. Der Ehemann bezog während der Ehe zuletzt eine monatliche Gesamtrente von 3.851 DM. Das Amtsgericht hat der Zugewinnausgleichsklage des Ehemannes teilweise in Höhe von 41.000 DM stattgegeben. Dabei hat es seinem Anfangsvermögen eine gegen seinen Vater gerichtete Bereicherungsforderung wegen nutzlos erbrachter Aufwendungen an dessen Haus zugerechnet. Auf die Berufung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil insoweit abgeändert und die Zugewinnausgleichsklage abgewiesen, weil die Bereicherungsforderung erst nach Eheschließung entstanden und daher nicht zum Anfangsvermögen zu rechnen sei. In der Folgesache Unterhalt hat das Amtsgericht der Ehefrau ab Rechtskraft der Scheidung einen nachehelichen monatlichen Altersunterhalt in Höhe von 450 DM zugesprochen und ihre Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht diesen nachehelichen Altersun-
terhalt auf monatlich 939 DM erhöht und ihre Berufung im übrigen zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Ehemann die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils in den Folgesachen Zugewinn und Unterhalt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Ehemannes führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
A. Zugewinnausgleich

I.

Das Amtsgericht hat auf seiten der Ehefrau ein unstreitiges Endvermögen in Höhe von 217.702,21 DM festgestellt und hiervon ein inflationsbereinigtes Anfangsvermögen in Höhe von 92.143 DM abgezogen, so daß sich bei ihr ein Zugewinn von 125.559,21 DM ergab. Auf seiten des Ehemannes hat es dessen unstreitiges Endvermögen in Höhe von 160.271,26 DM um ein inflationsbereinigtes Anfangsvermögen von 117.120 DM vermindert, so daß ein Zugewinn von 43.151,26 DM verblieb. In dieses Anfangsvermögen hat es als wesentlichsten Teil eine Forderung des Ehemannes gegen dessen Vater in Höhe von (inflationsbereinigt) 90.551,07 DM eingestellt, weil der Ehemann überwie-
gend vor, teils auch nach der Eheschlieûung Material- und Arbeitsleistungen zum Ausbau des väterlichen Anwesens erbracht habe in der Erwartung, dort auf Lebenszeit wohnen zu können. 1977 sei er - zusammen mit seiner Frau - auf Betreiben des Vaters zur Räumung und Herausgabe der Ehewohnung verpflichtet worden. Soweit diese somit nutzlos gewordenen Aufwendungen vor der Ehe erbracht wurden, hat sie das Amtsgericht als zum Anfangsvermögen gehörig angesehen und dem Ehemann demgemäû einen Zugewinnausgleichsanspruch von (125.559,10 DM - 43.151,26 DM) : 2 = abgerundet 41.000 DM zugesprochen. Das Oberlandesgericht ist dieser Berechnung, was die Bereicherungsansprüche des Ehemannes gegen den Vater angeht, nicht gefolgt. Nach seiner Auffassung seien die aus §§ 812 und 951 BGB folgenden Kondiktionsansprüche insgesamt nicht in das Anfangsvermögen einzustellen, da sie erst nach Beginn der Ehe entstanden seien. Es handle sich um einen einheitlichen, die verschiedenen Arbeits- und Materialleistungen unabhängig vom jeweiligen Zeitpunkt ihrer Aufwendung zusammenfassenden Anspruch, der erst entstehe, wenn der Nichteintritt des bezweckten Erfolges feststehe. Das sei hier erst nach Erhebung der Räumungsklage der Fall gewesen, da hiermit die mit den Aufwendungen verbundene Erwartung des Ehemannes, sich ein lebenslanges Unterkommen zu sichern, entfallen sei. Die Ansprüche seien vom Ehemann gegen seinen Vater auch unstreitig erst nach Beginn der Ehe geltend gemacht worden. Eine Hinzurechnung zum Anfangsvermögen gemäû § 1374 Abs. 2 BGB scheide aus, da keiner der dort abschlieûend aufgezählten Zuwendungsfälle vorliege und die Norm nicht analogiefähig sei. Da sich bei Wegfall der Position von 90.551,07 DM das Anfangsvermögen bereits so verringere, daû sich dadurch bei dem Ehemann ein höherer Zugewinn als bei der Ehefrau
ergebe, scheide sein Zugewinnausgleichsanspruch aus, ohne daû es noch auf weitere Streitpunkte ankomme.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Ohne Erfolg wendet die Revision allerdings ein, die Ehefrau habe die Bereicherungsforderung des Ehemannes gegen dessen Vater im Sinne von § 288 ZPO zugestanden, indem sie sie nur der Höhe nach bestritten und in ihrer Berufungsbegründung mit (inflationsbereinigten) 31.532,70 DM anerkannt habe. Gegenstand eines Geständnisses im Sinne von § 288 ZPO können nur Tatsachen sein, gegebenenfalls auch in Form einer juristischen Einkleidung, soweit es sich um einfache, jedem Teilnehmer im Rechtsverkehr gebräuchliche Rechtsbegriffe handelt (BGH, Urteile vom 2. Februar 1990 - V ZR 245/88 - BGHR ZPO § 288 Abs. 1, Rechtsbegriff 3; vom 18. Mai 1994 - IV ZR 169/93 - NJW-RR 1994, 1085, 1086; Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 288 Rdn. 6 m.N.). Insoweit mag zwar zugestanden sein, daû der Ehemann nutzlose Aufwendungen auf das Anwesen seines Vaters getätigt und hieraus Bereicherungsansprüche erworben hat. Jedenfalls hatten die damaligen Parteien seinerzeit in dem Räumungsverfahren Widerklage gegen den Vater wegen der nutzlosen Aufwendungen erhoben, das Amtsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 1977 ihnen rund 44.276 DM zuerkannt und die Parteien sich in der Berufungsinstanz 1978 auf die Zahlung von 40.000 DM geeinigt.
Bei der Frage, ob eine bestimmte Vermögensposition dem Anfangsvermögen im Sinne des § 1374 BGB zuzurechnen ist, handelt es sich indessen um eine Rechtsfrage, die nicht der Geständniswirkung nach § 288 ZPO unterliegt , sondern der Beurteilung durch das Gericht vorbehalten bleibt (Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 62/84 - FamRZ 1986, 37). Die Parteien haben auch nicht etwa pauschal den Wert ihrer Anfangsvermögen zum Stichtag unstreitig gestellt. Schlieûlich liegt in dem Umstand, daû die Ehefrau die Bere icherungsforderung in ihrer Berufungsbegründung in einer bestimmten Höhe berechnet hat, auch kein (teilweises) Anerkenntnis des prozessualen Anspruchs auf Zugewinnausgleich im Sinne des § 307 Abs. 1 ZPO. Denn das Anfangsvermögen, das sich seinerseits aus verschiedenen Vermögenspositionen zusammensetzen kann, ist nur eine Rechengröûe im Gesamtgefüge der Zugewinnausgleichsberechnung, während der Zugewinnausgleichsanspruch das Ergebnis einer Saldierung und als solcher allein einem prozessualen Anerkenntnis zugänglich ist. 2. Rechtlichen Bedenken begegnet es aber, daû das Berufungsgericht die Forderung des Ehemannes nicht dem Anfangsvermögen zugerechnet hat.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des erkennenden Senats, umfaût das Anfangsvermögen alle dem Ehegatten am Stichtag (hier 26. November 1971, §§ 1374 Abs. 1, 1363 Abs. 1 BGB) zustehenden rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, das heiût also neben den einem Ehegatten gehörenden Sachen alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, die beim Eintritt des Güterstandes bereits entstanden sind (vgl. nur BGHZ 82, 149, 150; zuletzt Senatsurteil vom 15. November 2000 - XII ZR 197/98 - NJW 2001, 439 f. m.N.). Dazu gehören unter anderem auch geschützte Anwartschaften mit ihrem gegenwärtigen Ver-
mögenswert sowie die ihnen vergleichbaren Rechtsstellungen, die einen Anspruch auf künftige Leistung gewähren, sofern diese nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig und nach wirtschaftlichen Maûstäben (notfalls durch Schätzung) bewertbar sind (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juni 1983 - IX ZR 56/82 - FamRZ 1983, 881, 882; BGHZ 87, 367, 373; Senatsurteil vom 15. November 2000 aaO S. 439). Der Wert muû jedoch nicht zwingend sogleich verfügbar sein (BGHZ 117, 70, 77; Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. VII Rdn. 47). Die Berücksichtigung eines Rechts im Anfangsvermögen setzt auch nicht voraus, daû das Recht bereits fällig oder daû es unbedingt oder vererblich ist. Selbst in der Realisierung dubiose Forderungen sind grundsätzlich in das Anfangsvermögen einzubeziehen (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2000 aaO m.N.; Johannsen/Henrich/Jäger Eherecht 3. Aufl. § 1374 Rdn. 8; Staudinger/Thiele BGB Bearb. 2000 § 1374 Rdn. 3 und 4; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1374 Rdn. 7; MünchKomm/Koch BGB 4. Aufl. § 1374 Rdn. 6 und 9; Schwab Handbuch aaO Rdn. 48). Nicht zum Anfangsvermögen gehören demgegenüber noch in der Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind und bloûe Erwerbsaussichten, da sie nicht das Merkmal "rechtlich geschützter Positionen mit wirtschaftlichem Wert" erfüllen (Senatsurteil vom 15. November 2000 aaO 440 m.w.N.).
b) Eine solche dem Anfangsvermögen des Ehemannes hinzuzurechnende , vermögenswerte Rechtsposition kommt - entgegen dem Oberlandesgericht - im Hinblick auf den dem Ehemann im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Nutzungsmöglichkeit der Wohnung zustehenden künftigen Bereicherungsanspruch gemäû § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB (Bereicherungsausgleich wegen Fortfalls des Rechtsgrundes) in Betracht.
Nach den bisherigen Feststellungen des Oberlandesgerichts hatte der Ehemann im wesentlichen vor, teils auch während der Ehe nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen auf dem Hausgrundstück seines Vaters erbracht zu dem Zweck, sich dort auf Lebenszeit ein Unterkommen zu sichern. Der Vater hat ihn in der Folgezeit dort auch unentgeltlich wohnen lassen. Das legt die Annahme nahe, daû diese Handhabung weder vom Sohn noch vom Vater als ein bloûes unverbindliches und lediglich auf der verwandtschaftlichen Beziehung beruhendes gegenseitiges Gefälligkeitsverhältnis angesehen wurde ; vielmehr kann in einem solchen Fall angenommen werden, daû beide stillschweigend ein rechtlich verbindliches Leihverhältnis hinsichtlich der Wohnung vereinbart haben, aufgrund dessen der Ehemann berechtigt war, die Wohnung unentgeltlich zu nutzen, ohne einem überraschenden oder willkürlichen Räumungsverlangen ausgesetzt zu sein (§§ 598, 605 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83 - NJW 1985, 313; BGHZ 111, 125, 128 ff.). Unter diesen Umständen wäre zu prüfen gewesen, ob zwischen dem Ehemann und seinem Vater ein solches stillschweigendes Leihverhältnis bestand. Aus diesem Leihverhältnis ergäbe sich hier zwar kein Verwendungsersatzanspruch gemäû § 601 Abs. 2 Satz 1 BGB nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 683, 684 BGB), weil der Ehemann im hierfür maûgeblichen Zeitpunkt der Aufwendungen nicht die Absicht hatte, Kostenersatz zu fordern , so daû gemäû § 685 Abs. 1 BGB ein Anspruch ausscheidet (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1984 aaO S. 314). In Betracht kommt aber ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. (Fortfall des Rechtsgrundes), weil der Leihvertrag, der den Rechtsgrund für die Investitionen des Ehemannes bildete, jedenfalls mit dem Auszug des Ehemannes und der Ehefrau auf das Räumungsverlangen des Vaters hin 1977 tatsächlich beendet wurde. Mit dem Fortfall dieses Leihverhältnisses war daher der Vater grundsätzlich zum Berei-
cherungsausgleich für die getätigten Investitionen verpflichtet (vgl. BGHZ aaO S. 129, 130). Richtig ist zwar, daû damit der Zeitpunkt für das Entstehen dieses Bereicherungsanspruches erst nach dem für das Anfangsvermögen maûgeblichen Zeitpunkt der Eheschlieûung anzusetzen ist. Das schlieût es jedoch nicht aus, daû dem Ehemann bereits zum Zeitpunkt der Heirat (Stichtag des Anfangsvermögens ) aufgrund seiner bis dahin getätigten Investitionen und der stillschweigenden Abrede eines Leihverhältnisses eine vermögenswerte Position zugestanden haben kann, die mehr war als eine bloûe ungewisse Erwerbsaussicht. Sie bestand entweder in der dauernden Nutzungsmöglichkeit der Wohnung oder in dem Bereicherungsanspruch, den er gehabt hätte, wenn der Leihvertrag bereits im Zeitpunkt der Heirat geendet hätte. Art und Umfang dieses Bereicherungsausgleichs richten sich - entsprechend den Grundsätzen für den Ausgleich von Mieterleistungen (Baukostenzuschuû , eigene Aus- und Umbauten) bei vorzeitiger Beendigung langfristiger Mietverträge - nach den Vorteilen, die der Vater infolge der vorzeitig erlangten Nutzungsmöglichkeit der ausgebauten Räume durch anderweitige Vermietung hätte erzielen können. Danach ist auf den Ertragswert der Räume zum Zeitpunkt der Heirat mit den bis dahin getätigten Investitionen abzustellen, wovon derjenige Ertragswert abzusetzen ist, der schon vor den Investitionen des Ehemannes gegeben war (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 1984 aaO S. 315; BGHZ 111 aaO S. 130 ff. m.w.N.; Senatsurteil vom 16. September 1998 - XII ZR 136/96 - ZMR 1999, 93, 94 = NZM 1999, 19 ff.). Entsprechend diesem Bereicherungsausgleich wäre auch die in das Anfangsvermögen einzustellende Vermögensposition zu bewerten, wobei sie allerdings für die Zwecke des Zugewinnausgleichs zu kapitalisieren wäre. Das Oberlandesgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - weder zum Grund noch zur Höhe einer solchen in das Anfangsvermögen einzustellenden Forderung die notwendigen Feststellungen
getroffen. Die Sache muû daher zur Nachholung derselben an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, was den Parteien auch Gelegenheit gibt, hierzu ergänzend vorzutragen.
B. Unterhalt Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zum nachehelichen Unterhalt halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

I.

Die Revision des Ehemannes erweist sich entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderung nicht schon deshalb als unbegründet, weil er in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 10. Juni 1997 den Anspruch auf Elementarunterhalt in Höhe von 1.400 DM und auf Krankenvorsorge- einschlieûlich Pflegeversicherungsunterhalt in Höhe von 182,18 DM anerkannt hat und dieses Anerkenntnis trotz Verstoûes gegen § 162 Abs. 1 ZPO wirksam war (vgl. Senat BGHZ 107, 142, 146). Denn der Ehemann hat dieses Anerkenntnis im Termin vom 12. Januar 1999 vor dem Amtsgericht widerrufen und sich dabei darauf gestützt, daû sich die tatsächlichen Verhältnisse durch den ab 1. Januar 1999 - also nach dem Anerkenntnis - eingetretenen Altersrentenbezug der Ehefrau wesentlich geändert hätten. Dieser Widerruf war hier ausnahmsweise wirksam. Zwar kann ein prozessuales Anerkenntnis grundsätzlich weder angefochten noch widerrufen werden (vgl. Senat BGHZ 80, 389, 392 f.; 107 aaO 147 m.w.N.). Eine Ausnahme hat die Rechtsprechung bisher lediglich im Falle eines Restitutionsgrundes zugelassen, aufgrund dessen das Anerkenntnisurteil
mit der Wiederaufnahmeklage beseitigt werden könnte (Senatsurteil BGHZ 80, aaO S. 394 m.w.N.). Ein solcher liegt hier nicht vor. Ob - bei Dauerschuldverhältnissen - auch ein nachträglich entstandener Abänderungsgrund im Sinne des § 323 ZPO einen Widerruf ermöglicht, wie es in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertreten wird (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1983, 721, 724; Hamburg FamRZ 1984, 706; wohl auch München FamRZ 1992, 698; Bamberg FamRZ 1993, 1093; Schleswig FamRZ 1994, 766; Koblenz FamRZ 1998, 915, 916; Staudigl FamRZ 1980, 221; Zöller/Vollkommer ZPO 22. Aufl. vor § 306 Rdn. 6; Stein/Jonas/Leipold aaO § 307 Rdn. 43; Musielak ZPO 2. Aufl. § 307 Rdn. 14; einschränkend Karlsruhe FamRZ 1989, 645), hat der Senat bisher offengelassen (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, aaO S. 397 und vom 17. März 1993 - XII ZR 256/91 - NJW 1993, 1717, 1719). Die Frage ist hier zu entscheiden , da das Anerkenntnis seine Wirkung regelmäûig für den ganzen Prozeû behält, unabhängig davon, ob ein Kläger einen Antrag auf Erlaû eines Anerkenntnisurteils gestellt hat oder ob ein Versäumnisurteil ergangen ist oder ob streitig verhandelt worden ist. Sie bleibt daher auch dann bestehen, wenn kein Anerkenntnisurteil ergeht, so daû der Beklagte Gefahr läuft, von den Gerichten ohne Sachprüfung lediglich aufgrund seines Anerkenntnisses auch dann verurteilt zu werden, wenn ein entsprechender Antrag auf Erlaû eines Anerkenntnisurteils fehlt. Denn der allgemeine Verurteilungsantrag reicht hierzu grundsätzlich aus (Senatsurteile BGHZ 107 aaO, S. 147; vom 17. März 1993 aaO 1718; BGHZ 10, 333, 338). Um zu verhindern, daû bei Dauerschuldverhältnissen eine der zwischenzeitlich veränderten materiellen Rechtslage widersprechende Entscheidung ergeht, ist in solchen Fällen ein Widerruf des Anerkenntnisses zuzulassen, wenn im übrigen die Voraussetzungen einer Abänderungsklage gegeben sind. Letzteres ist deshalb erforderlich, weil die Geltendmachung von Abänderungsgründen auch in Fällen dieser Art nicht weitergehen
kann als im Falle einer Abänderungsklage selbst (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1993 aaO 1719). Daû hier - mangels Antrags - kein Anerkenntnisurteil ergangen ist, hindert die Anwendung des Rechtsgedankens aus § 323 ZPO ebenfalls nicht, da der beklagte Ehemann hierdurch nicht schlechter gestellt werden kann als er stünde, wenn er ein ergangenes Anerkenntnisurteil im Rechtsmittelweg durch die Geltendmachung von Abänderungsgründen bekämpfen könnte (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1993 aaO). Ein zulässiger Abänderungsgrund war auch gegeben, da sich durch den - nach dem Anerkenntnis eingetretenen - Rentenbezug der Ehefrau die Unterhaltsberechnung wesentlich änderte. Diese Änderung erfaûte auch den gesamten nachehelichen Unterhalt, da dieser erst ab Rechtskraft der Scheidung (8. Juni 1999) einsetzte.

II.

1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Unterhaltsentscheidung im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die ehelichen Lebensverhältnisse seien nicht nur durch das Renteneinkommen des Ehemannes in Höhe von 3.851 DM (vor Abzug des Versorgungsausgleichs ) bestimmt worden, sondern auch durch die Rente der Ehefrau in Höhe von 415 DM, unabhängig davon, daû diese ausschlieûlich auf ihrer Erwerbstätigkeit vor der Ehe beruhe. Denn sie habe die Rente seit 1. Januar 1999 bezogen, somit bevor die Scheidung am 8. Juni 1999 rechtskräftig geworden sei. Auch die Zinseinkünfte der Ehefrau von 267 DM monatlich seien eheprägend gewesen, weil zumindest sie sich davon während der Ehe besondere Wünsche erfüllt habe. Daneben sei der Wohnwert der in der Ehe genutzten , im Miteigentum beider Ehegatten stehenden Eigentumswohnung ihnen in Höhe von 800 DM jeweils hälftig zuzurechnen. Da nach der Veräuûerung der Wohnung beide Ehegatten entsprechende Kapitaleinkünfte erzielen bzw. er-
zielen könnten - die Ehefrau in Höhe von 456 DM monatlich, der Ehemann in Höhe von fiktiven 422 DM monatlich, da die unwirtschaftliche Wiederanlage des Erlöses in eine neue Immobilie unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden könne - sei der Wohnwert auch weiterhin zu berücksichtigen. Schlieûlich seien die ehelichen Lebensverhältnisse auch durch die Haushaltsführung geprägt gewesen. Soweit ein Ersatzeinkommen zur Verfügung stehe, welches hier in den nichtprägenden Zinseinkünften bestehe, sei es als fiktives Entgelt für die Haushaltsführung zu berücksichtigen. Somit seien die den Wohnwert übersteigenden Zinseinkünfte des Ehemannes in Höhe von 22 DM und der Ehefrau in Höhe von 56 DM ebenfalls bei der Bedarfsermittlung einzubeziehen. Dagegen seien Zusatzversicherungen der Kranken- und Unfallvorsorge bei beiden Parteien nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen, weil diese im Hinblick auf den bereits eingetretenen Ruhestand nicht mehr als angemessene Vorsorge anzusehen seien. Danach ergebe sich folgende Unterhaltsberechnung : Rente Ehemann 3.851 DM abzüglich 639 DM Versorgungsausgleich 3.212 DM Rente Ehefrau einschlieûlich Versorgungsausgleich (nach Abzug der entsprechenden Krankenversicherungsbeiträge) 1.033 DM Ersatzeinkommen Hauserlös Ehemann 400 DM Ersatzeinkommen Hauserlös Ehefrau 400 DM Ersatzeinkommen Hausfrauentätigkeit Ehemann 22 DM Ersatzeinkommen Hausfrauentätigkeit Ehefrau 56 DM prägende Zinseinkünfte Ehefrau 267 DM 5.390 DM Bedarf 5.390 DM : 2 = 2.695 DM.
Darauf habe sich die Ehefrau ihr Renteneinkommen in Höhe von 1.033 DM sowie die Zinseinkünfte in Höhe von nichtprägenden 456 DM und prägenden 267 DM, insgesamt 723 DM anrechnen zu lassen, so daû sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 939 DM ergebe. Dem kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden. 2. Der Senat hat mit Urteil vom 13. Juni 2001 (XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986) entschieden, daû sich der nach § 1578 BGB zu bemessende Unterhaltsbedarf eines Ehegatten, der seine Arbeitsfähigkeit während der Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt, den Haushalt geführt und gegebenenfalls Kinder erzogen hat, nicht nur nach dem in der Ehe zur Verfügung stehenden Bareinkommen des Unterhaltspflichtigen richtet. Vielmehr soll dieser Ehegatte auch nach der Scheidung an dem durch seine Familienarbeit verbesserten ehelichen Lebensstandard teilhaben, weil seine in der Ehe durch Haushaltsführung und etwaige Kinderbetreuung erbrachten Leistungen der Erwerbstätigkeit des verdienenden Ehegatten grundsätzlich gleichwertig sind und die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt haben. Ausgehend von dieser Gleichwertigkeit hat der Senat daher ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, welches dieser nach der Ehe erzielt und welches gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Familienarbeit angesehen werden kann, bei der Unterhaltsbemessung mitberücksichtigt und den Unterhalt nicht mehr nach der sogenannten Anrechnungs-, sondern nach der Additions- bzw. Differenzmethode ermittelt. Diese, auf einer abweichenden Sicht des § 1578 BGB und des bisherigen Verständnisses der "eheprägenden Verhältnisse" beruhenden Grundsätze sind in entsprechender Weise auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
Zwar hat die Ehefrau hier aus Altersgründen nach der Ehe keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen, sondern bezieht Altersrente. Diese ist in gleicher Weise als Surrogatseinkommen in die Bedarfsberechnung einzubeziehen , und zwar insgesamt, ohne Unterscheidung danach, daû sie teilweise auf eigenen vorehelich erworbenen Anwartschaften, teilweise auf dem infolge der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleich beruht.
a) Soweit es die im Versorgungsausgleich erworbene Rente betrifft, liegt dem Versorgungsausgleich der Gedanke zugrunde, daû die vom Ausgleichsverpflichteten erworbenen und formal ihm zugeordneten Versorgungsanrechte auf einer gemeinsamen Lebensleistung beider Ehegatten beruhen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Erwerbstätigkeit oder Haushaltsführung handelt, und daû beide Tätigkeiten gleichwertige Beiträge zum Familienunterhalt erbringen (§ 1360 BGB). Das vom allein oder überwiegend erwerbstätigen Ehegatten in der Ehe angesammelte Versorgungsvermögen gebührt daher zu einem entsprechenden Teil auch demjenigen Ehegatten, dem es nicht formal zugeordnet ist, und ist im Falle der Scheidung zu teilen (BT-Drucks. 7/650 S. 61, 155; 7/4361 S. 18, 19; BVerfGE 53, 257 ff.; Johannsen/Henrich/Hahne aaO vor §§ 1587 bis 1587 p BGB Rdn. 4). Unter diesem Gesichtspunkt stellen sich die im Versorgungsausgleich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau gleichsam als Surrogat für ihre Haushaltsführung in der Ehe dar. Die daraus bezogene Rente der Ehefrau tritt an die Stelle ihres sonst möglichen Erwerbseinkommens und ist daher bei der Bedarfsbemessung nach dem Maûstab des § 1578 BGB mit zu berücksichtigen (in Abweichung zu den Senatsurteilen vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 20/86 - FamRZ 1987, 459, 460 und vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 42/87 - FamRZ 1988, 817, 818 ff.; a.A. wohl Scholz FamRZ 2001, 1061, 1063).

b) Für den auf vorehelichen Rentenanwartschaften beruhenden Rententeil gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch insoweit kann die Altersrente als ein Surrogat für die frühere Erwerbstätigkeit und die sich daran anschlieûende, nach Eheschlieûung in Form der Familienarbeit fortgeführte Tätigkeit angesehen werden. Würde nämlich der berechtigte Ehegatte nach Scheidung zunächst noch ein Erwerbseinkommen erzielen und erst später - unter Einschluû vorehelicher Rentenanwartschaften - eine Rente beziehen, so wäre diese Rente als normale Fortentwicklung seines Erwerbseinkommens bei späteren Unterhaltsberechnungen gemäû § 1578 BGB in gleicher Weise mit zu berücksichtigen , wie zuvor das als Surrogat der Haushaltstätigkeit anzusehende Erwerbseinkommen. Ein Vergleich mit der Situation beim Verpflichteten bestätigt dieses Ergebnis: Dessen - im Zeitpunkt der Scheidung erzieltes und danach im normalen Rahmen fortentwickeltes - Erwerbseinkommen wird in voller Höhe ohne Rücksicht darauf berücksichtigt, ob dieses Einkommen zum Beispiel auf besonderen Lehrgängen, Schulungen oder ähnlichem beruht, die der Verpflichtete vor der Ehe durchlaufen hat. Auch sein im Versorgungsfall an die Stelle des Erwerbseinkommens tretendes Renteneinkommen wird in voller Höhe in die Unterhaltsbemessung einbezogen, gleichgültig, ob es auch auf vorehelichen Beitrags- oder beitragsfreien Zeiten, zum Beispiel Ausbildungszeiten , beruht. Auf die Frage, ob die Rente noch vor Rechtskraft der Scheidung angefallen ist, kommt es somit nicht mehr an. 3. Die Revision beanstandet zu Unrecht den Einbezug der monatlichen Zinseinkünfte der Ehefrau in Höhe von 267 DM in die Bedarfsbemessung. Das Oberlandesgericht hat hierzu aufgrund des Vorbringens des Ehemannes in der mündlichen Verhandlung festgestellt, daû sich die Ehefrau in der Ehe von den Zinseinkünften zuweilen besondere Wünsche erfüllt habe. Das enthält eine bindende tatsächliche Feststellung im Sinne des § 314 ZPO, auch wenn sie in
den Gründen getroffen wird (BGHZ 139, 36, 39; Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 116/97 - NJW 1999, 641, 642). Daû ein Ehegatte sich von einem Teil seiner Einkünfte besondere persönliche Wünsche erfüllt, ohne daû der andere unmittelbar daran teilhat, entspricht im übrigen den üblichen Gepflogenheiten und steht der Annahme, daû auch dies zu den ehelichen Lebensverhältnissen zählt, nicht entgegen. 4. Bedenken bestehen jedoch gegen die Nichtberücksichtigung der Zusatzversicherungen der Parteien für Kranken- und Unfallvorsorge, die das Oberlandesgericht damit begründet hat, daû die Parteien bei ihrem jetzigen Renteneinkommen nur noch Anspruch auf eine angemessene Vorsorge hätten. Die von den Parteien schon während der Ehe jeweils abgeschlossenen Zusatzversicherungen entsprachen den ehelichen Lebensverhältnissen, weshalb sie bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen sind. Sie liegen auch nach der Pensionierung der Parteien nicht auûerhalb eines eheangemessenen Bedarfs. Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung verwehrt, da das Oberlandesgericht zu den der Höhe nach zwischen den Parteien zum Teil streitigen Versicherungen keine abschlieûenden Feststellungen getroffen hat. Daher war auch der Unterhaltsausspruch aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Feststellungen an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. 5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Oberlandesgericht hat nicht nur die jeweils 400 DM Kapitaleinkünfte der Parteien, die dem je hälftigen Wohnwert der zwischenzeitlich verkauften Eigentumswohnung entsprechen, in die Bedarfsbemessung einbezogen, sondern auch die darüber hinausgehenden Kapitalzinsen von 56 DM auf seiten der Ehefrau und 22 DM auf seiten des Ehemannes (jeweils monatlich). Es hat dies damit begründet, daû die 400 DM als Ersatzeinkommen für das "tote Kapital"
aus dem jeweiligen Wohnvorteil und die überschieûenden Zinsen als "Ersatzeinkommen für die Haushaltsführung" einzusetzen seien. Das weckt insofern Bedenken, als die Kapitaleinkünfte, die aus dem Wohnungsverkauf erzielt werden , nicht als Surrogat für die Haushaltsführung angesehen werden können. Denn sie stehen in keinem Zusammenhang mit der Haushaltsführung. Dieser Ansatz entspricht auch nicht der Rechtsprechung des Senats. Allerdings sind sie aus einem anderen Grunde als eheprägend anzusehen. Die ehelichen Lebensverhältnisse waren dadurch geprägt, daû die Eheleute gemeinschaftlich Eigentümer einer Eigentumswohnung waren. Bis zum Verkauf dieser Wohnung war daher der Wohnwert in Höhe von 800 DM beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte zuzurechnen. Durch die Veräuûerung der Wohnung entfiel der Wohnwert für beide Ehegatten, allerdings nicht ersatzlos. Vielmehr setzte sich der eheprägende Wohnvorteil in dem Vorteil fort, welchen die Parteien nunmehr in Form von Zinsgewinnen aus dem Erlös ihrer Miteigentumsanteile zogen oder ziehen konnten (Senatsurteile vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 9/89 - FamRZ 1990, 269, 272; vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - NJW 2001, 2259, 2261). Dementsprechend prägten diese Kapitaleinkünfte der Parteien die ehelichen Lebensverhältnisse, und zwar auch, soweit sie den Wohnwert überstiegen. Gegen die Höhe der bisher angesetzten Zinseinkünfte wendet sich die Revision nicht. Sie ist auch nicht zu beanstanden. Allerdings wird das Oberlandesgericht bei der Berechnung des künftigen Unterhaltsanspruchs zu beachten haben, inwieweit sich die Zinseinkünfte der Ehefrau künftig verringern werden. Dies hängt davon ab, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie dem Ehemann einen Zugewinnausgleich zahlen muû, der ihr Kapital vermindert.
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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten

1.
jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
2.
was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt;
5.
was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;
6.
(weggefallen)
7.
was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
8.
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
9.
was bei Auflösung, Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt;
10.
was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.

(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.

(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend bedingt erworben.

(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.

(7) Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.