Bundesverwaltungsgericht entscheidet: Kein Verwaltungsrechtsweg bei Unterschwellenvergaben

bei uns veröffentlicht am15.05.2007

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BVerwG 6 B 10.07, Beschluss vom 02.05.2007 - Vergaberecht Berlin | Schwellenwert

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 2. Mai 2007 (BverwG 6 B 10.07) nun endlich in dem Streit um die Rechtswegzuständigkeit von sogenannten Unterschwellenvergaben entschieden.

 

 

 

Demnach ist bei Vergabeentscheidungen unterhalb der Schwellenwerte nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Zivilrechtsweg eröffnet.

 

 

 

Dem liegt zugrunde, dass in Deutschland der Rechtsweg gegen fehlerhafte Vergabeentscheidungen nur für solche Aufträge gesetzlich geregelt ist, deren Auftragsvolumen die europarechtlich vorgegeben Schwellenwerte übersteigen. Der Schwellenwert für öffentliche Bauaufträge beträgt derzeit 5,278 Mio. EUR. Unterhalb dieser Schwellenwerte wurde bislang ein gerichtliches Nachprüfungsverfahren nicht vorgesehen. Jedoch hatten in der Vergangenheit mehrere Verwaltungsgerichte den Verwaltungsrechtsweg bejaht.

 

 

 

Das Bundesverwaltungsgericht schiebt dem mit seiner Entscheidung nunmehr einen Riegel vor. Es meint, dass Streitigkeiten über die fehlerhafte Vergabe von öffentlichen Aufträgen, gleichwohl keine öffentlichrechtlichen Streitigkeiten darstellen. Denn die öffentliche Hand bewege sich auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge regelmäßig im Bereich des Privatrechts. Hierfür sei es unerheblich, dass die öffentliche Hand  bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auch (und zumindest wohl mittelbar) öffentliche Aufgaben wahrnehme und die Abgrenzung zur Wirtschaftsförderung und –lenkung im Einzelfall fließend sei.

 

 

 

Interessant dürfte sein, dass das Bundesverwaltungsgericht Bieter bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte ebenfalls an die Landgerichte verweist. Diese lehnen jedoch bislang eine Zuständigkeit mangels Erreichen der Schwellenwerte ab.

 

 

 

Es kann erwartet werden, dass der Streit um die Unterschwellenvergaben damit nicht beendet, sondern nur verschoben wurde. Nötig wäre daher nach wie vor, eine klare gesetzliche Regelung zum Umgang mit den Unterschwellenvergaben. Diese müssten – zumindest eingeschränkt – auch gerichtlich überprüfbar sein, um einen effektiven Vergaberechtsschutz zu gewährleisten.
 

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Tenor

Die unter TOP 3 (Gesamt- und Wohngeldabrechnung 2013 sowie Entlastung des Verwaltungsbeirats und der Verwaltung) und TOP 7 (Anbringung von Taubenspikes) gefassten Beschlüsse der Eigentümerversammlung der WEG S. Straße 00, Köln, vom 28. September 2015 werden für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verwaltung zu 90 %, den Beklagten zu 10 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags.


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(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Fall des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzunehmen.

(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17.2.2014 – 202 C 136/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

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(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.