Betriebsprüfungsordnung: Zeitnahe Betriebsprüfung kommt in 2012

bei uns veröffentlicht am05.08.2011

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Der Bundesrat hat der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung am 8.7.2011 zuge
Durch die Änderung der Betriebsprüfungsordnung kann das Finanzamt Steuerpflichtige für eine zeitnahe Betriebsprüfung auswählen. Ein Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen besteht nicht.

Hinweis: Die Gegenwartsnähe kann dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Prüfungszeitraum den letzten Veranlagungszeitraum umfasst, für den eine Steuererklärung abgegeben wurde. Es können aber durchaus auch mehrere gegenwartsnahe Besteuerungszeiträume geprüft werden (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung).


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Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 530/09
vom
12. Mai 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2010 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 5. März 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 2. Februar 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


1
1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. Juni 2008 mit Beschluss vom 2. Februar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Am 5. März 2010 hat der Verurteilte gegen den Beschluss zu Protokoll der Geschäftsstelle gemäß § 356a StPO die Anhörungsrüge erhoben.
2
2. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, denn es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Umstand, dass der Senat den Ansichten des Verurteilten nicht gefolgt ist, begründet keine Gehörsverletzung.
3
Auch soweit der Verurteilte geltend macht, der Senat habe bei Bescheidung seines Wiedereinsetzungsantrages zu Unrecht eine verschuldete Fristver- säumung angenommen, zeigt er keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf. Der von ihm in der Anhörungsrüge angesprochene Schriftsatz vom 25. Juli 2009 enthielt - neben der ohne ausreichende Begründung erhobenen Rüge der Verletzung formellen Rechts - lediglich die Sachrüge konkretisierende Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts mit überwiegend urteilsfremden Tatsachen. Diese Gesichtspunkte wurden vom Senat auf die fristgerecht erhobene Sachrüge hin berücksichtigt, ohne dass es insoweit der Wiedereinsetzung bedurft hätte. Soweit im Zusammenhang mit Verfahrensrügen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt wurde, hat sich der Senat ungeachtet der Frage, ob der Wiedereinsetzungsantrag zulässig erhoben worden war, auch mit der Begründetheit des Antrags auseinandergesetzt; er hat diese verneint.
4
Auch das Vorbringen des Verurteilten in den vom ihm in der Anhörungsrüge angesprochenen Schriftsätzen vom 13., 25. und 26. Januar 2010 hat der Senat bei der Revisionsentscheidung nicht übergangen. Bei diesen Schriftsätzen handelte es sich um Gegenerklärungen i.S.v. § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts, die dem Verurteilten - wie er mit Schreiben vom 13. Januar 2010 selbst mitgeteilt hat - an diesem Tag zugegangen war. Soweit der Verurteilte meint, aus Formulierungen in dem beanstandeten Beschluss entnehmen zu können, sein Vorbringen in den fraglichen Schriftsätzen sei wegen Überschreitung der Revisionsbegründungsfrist nicht berücksichtigt worden, irrt er. Da es sich bei der Frist zur Gegenerklärung gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht um eine Ausschlussfrist handelt (vgl. MeyerGoßner , StPO 52. Aufl. § 349 Rdn. 17), hat der Senat die Ausführungen des Verurteilten in den Gegenerklärungen, welche die ordnungsgemäß erhobene Sachrüge konkretisierten, ebenfalls berücksichtigt (vgl. zu der vom Verurteilten beanstandeten Formulierung auch Meyer-Goßner aaO). Das Recht zur Gegen- erklärung i.S.v. § 349 Abs. 3 StPO ermöglicht indes nicht, weitere Verfahrensrügen zu erheben oder nachträglich formgerecht zu begründen (Meyer-Goßner aaO).
5
3. Der Senat ist an einer abschließenden Beschlussfassung über die Anhörungsrüge des Verurteilten nicht dadurch gehindert, dass der Vorsitzende den Antrag, dem Verurteilten einen neuen Pflichtverteidiger beizuordnen, abgelehnt hat. Diese Entscheidung war zutreffend. Dem Verurteilten war bereits im Strafverfahren Rechtsanwalt M. beigeordnet worden. Diese Pflichtverteidigerbestellung wirkte im Verfahren nach § 356a StPO fort (vgl. BGHR StPO § 356a Verteidiger 1). Neben dem bereits bestellten Verteidiger dem Verurteilten einen weiteren Verteidiger zu bestellen, war hier nicht geboten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Rechtsanwalt M. dem Verurteilten seine Rechtsauffassung mitgeteilt hatte, dass seines Erachtens eine Anhörungsrüge keinen Erfolg bringe. Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten einer solchen Rüge gehört gerade zu den Aufgaben eines Pflichtverteidigers.

6
Der Schriftsatz des Verurteilten vom 3. Mai 2010 hat dem Senat vorgelegen.
Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 301/12
vom
10. Juli 2012
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2012 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten vom 25. Juni 2012 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Heilung der Mängel von nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfahrensrügen wird zurückgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Auswärtige Jugendkammer in Pforzheim - vom 22. Februar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zum Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 44 StPO: 1. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig.

a) Das Gesetz räumt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur für den Fall ein, dass eine Frist versäumt worden ist (§ 44 Satz 1 StPO). Eine Fristversäumung liegt hier nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinem Verteidiger mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen in- nerhalb der Frist des § 345 StPO begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 1, 44; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3, 7).

b) Die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs ergibt sich auch nicht daraus, dass geltend gemacht wird, den Angeklagten treffe an den Mängeln kein Verschulden, er sei sich des Formerfordernisses des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht einmal bewusst gewesen.
Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung dient nicht der Heilung von Zulässigkeitsmängeln von fristgemäß erhobenen Verfahrensrügen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wiederholung einer zunächst vom Verteidiger nicht formgerecht vorgetragenen und daher unzulässigen Verfahrensrüge widerspräche im Übrigen der Systematik des Revisionsverfahrens. Könnte ein Angeklagter, dem durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ein formaler Mangel in der Begründung einer Verfahrensrüge aufgezeigt worden ist, diese unter Hinweis auf ein Verschulden seines Verteidigers nachbessern, würde im Ergebnis die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO außer Kraft gesetzt. Da den Angeklagten selbst an dem Mangel regelmäßig keine Schuld trifft, wäre ihm auf einen entsprechenden Antrag hin stets Wiedereinsetzung zu gewähren (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1; BGH wistra 1992, 28). Dies würde nicht mit dem öffentlichen Interesse in Einklang stehen, einen geordneten Fortgang des Verfahrens zu sichern und ohne Verzögerung alsbald eine klare Verfahrenslage zu schaffen (BGHSt 1, 44, 46; BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge kommt daher nur in besonderen Prozesssituationen ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl.
BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; BGH, Beschluss vom 15. März 2001 - 3 StR 57/01; Beschluss vom 25. September 2007 - 1 StR 432/07; BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 44 Rn. 7 ff.). Eine solche Ausnahmesituation liegt im vorliegenden Fall ersichtlich nicht vor.
2. Im Übrigen könnten die erhobenen Aufklärungsrügen hier auch unter Berücksichtigung des im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags vorgebrachten neuen Sachvortrags keinen Erfolg haben. Sie benennen keine konkreten Beweistatsachen, sondern lediglich das Beweisziel. Zudem belegen sie nicht, aus welchen Gründen sich das Tatgericht zu den von der Verteidigung vermissten Beweiserhebungen hätte gedrängt sehen müssen.
Nack Rothfuß Hebenstreit Jäger Cirener

(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(2) Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 2 0 0 / 1 3
vom
27. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: Anhörungsrüge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2014 beschlossen
:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
vom 29. November 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Senat hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Auf den Inhalt des Beschlusses nimmt der Senat Bezug.
2
Die form- und fristgerechte Anhörungsrüge behauptet nicht, der Entscheidung lägen Tatsachen oder Beweisergebnisse zu Grunde, zu denen zuvor kein rechtliches Gehör gewährt worden wäre - was auch nicht zuträfe -, sondern sie macht geltend, es habe keine Gelegenheit bestanden, zu einer unerwarteten rechtlichen Erwägung des Senats Stellung zu nehmen. Außerdem habe der Senat eine unerwartete Schlussfolgerung aus dem Revisionsvortrag gezogen. Auch insoweit habe er nicht zuvor die Gelegenheit geboten, dieser Schlussfolgerung entgegen zu treten.
3
Das Vorbringen versagt.
4
1. Die Revision hat Verfahrensgeschehen im Zusammenhang mit dem Maß der in der Hauptverhandlung erfolgten Angaben zu gescheiterten Verständigungsbemühungen geschildert und geltend gemacht, dadurch seien von § 338 Nr. 6 StPO umfasste Regelungen verletzt worden. Dementsprechend beruhe das Urteil ohne weiteres nach unwiderleglicher gesetzlicher Vermutung auf diesem Fehler.
5
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO erwidert, § 338 Nr. 6 StPO sei hier nicht einschlägig. Darüber hinaus hat er eingehend geprüft, ob das vorgetragene Geschehen unter dem Blickwinkel der Verletzung von Mitteilungspflichten, etwa gegenüber dem Angeklagten, den Bestand des Urteils gefährden könne.
6
Hierauf hat die Revision erwidert (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO), die Erwägungen des Generalbundesanwalts gingen fehl, die verletzten Mitteilungspflich- ten dienten „weniger der Information des Angeklagten, sondern … vor allem der Öffentlichkeit“.
7
Der Senat hat eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes i.S.d. § 338 Nr. 6 StPO verneint und sodann die vom Generalbundesanwalt aufgeworfene Frage nach einer möglichen Verletzung von Mitteilungspflichten gegenüber dem Angeklagten und deren Auswirkungen erörtert. Dabei hat er an- gesichts des Vorbringens, die verletzten Regeln dienten „weniger“ der Informa- tion des Angeklagten, Zweifel daran geäußert, ob gleichwohl neben der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes auch eine Verletzung von Informationsrechten des Angeklagten gerügt sein soll (sog. Klarheit der Angriffsrichtung einer Verfahrensrüge).
8
Dies, so trägt die Anhörungsrüge vor, verletze rechtliches Gehör. Es sei nie auf den genannten „Kritikpunkt an der Revisionsbegründung … aufmerksam gemacht worden“.
9
Dabei ist verkannt, dass Art. 103 Abs. 1 GG zwar Überraschungsentscheidungen verbietet, jedoch das Gericht grundsätzlich weder vor der Entscheidung zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet, noch dessen allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht begründet (BVerfG, Beschluss vom 27. November 2008 - 2 BvR 1012/08 mwN).
10
Darüber hinaus hat der Senat im Einzelnen dargelegt, dass „unabhängig von alledem“- also von den sich aus dem Revisionsvorbringen ergebenden Zweifeln an der in Rede stehenden Angriffsrichtung - die Rüge auch in der Sache keinen Erfolg haben kann. Schon deshalb wäre selbst dann, wenn rechtliches Gehör verletzt wäre - was nicht der Fall ist -, dies nicht in i.S.d. § 356a StPO entscheidungserheblicher Weise geschehen.
11
Möglicherweise verkennt dies auch die Anhörungsrüge nicht, da sie ein- leitend darlegt, dass „dieser Gesichtspunkt für die Entscheidung des Senats wohl nicht tragend gewesen ist“. Ob ihr Vorbringen zur Angriffsrichtung dennoch dahin verstanden werden will, dass es die angebrachte Anhörungsrüge begründen soll, mag unter den gegebenen Umständen auf sich beruhen bleiben. Gleiches gilt für ihre Darlegungen dazu, was im Falle der für geboten erachteten Aufklärung zur Angriffsrichtung vorgetragen worden wäre.
12
2. Das weitere Vorbringen der Anhörungsrüge wendet sich gegen Schlussfolgerungen aus dem Revisionsvortrag. Auch dieser Gesichtspunkt sei „im Revisionsverfahren zu keinem Zeitpunkt problematisiert“ worden.
13
Unbeschadet der bereits dargelegten rechtlichen Bewertung der Annahme einer Aufklärungspflicht gegenüber dem Revisionsführer über das Ver- ständnis des Inhalts seines Vortrags, teilt der Senat diese Auffassung der Anhörungsrüge schon in tatsächlicher Hinsicht nicht:
14
Wie dargelegt hatte sich der Generalbundesanwalt in seinem Antrag damit befasst, ob das Urteil auf einer Verletzung von Mitteilungspflichten beruhen könne. Seine Annahme, dies sei ausgeschlossen, hat er u.a. wie folgt be- gründet: „Nach den anwaltlichen Erklärungen … (sei) der Angeklagte … nach Erörterung mit beiden Verteidigern jedoch zur Abgabe eines Geständnisses nicht bereit gewesen (RB S. 11). Zu weiteren Gesprächen, in denen die Möglichkeit einer Verständigung im Raum stand, kam es danach nicht“.
15
Bei „RB S. 11“ handelt es sich um eine von der Revision mitgeteilte Er- klärung des Instanzverteidigers Rechtsanwalt G. . Danach hat der Angeklagte nach den beiden Gesprächen jeweils ein - als Voraussetzung für eine Verständigung genanntes - Geständnis abgelehnt.
16
Die Erwiderung auf den Antrag des Generalbundesanwalts führt näher aus, dass und warum die „Begründung, mit der der Generalbundesanwalt den Beruhenszusammenhang zu verneinen versucht, verfehlt“ sei.
17
Der Senat ist der Auffassung des Generalbundesanwalts zum Beruhen gefolgt und hat dabei auf die von der Revision ebenfalls vorgetragene Erklärung des (mit Rechtsanwalt G. in einer gemeinsamen Kanzlei tätigen) weiteren Instanzverteidigers Rechtsanwalt K. verwiesen. Nach dieser Erklärung sei es nach dem letzten Gespräch auf einen bestimmten Punkt im Zu- sammenhang mit einer etwaigen Haftverschonung nicht angekommen, „weil der Angeklagte ohnehin nicht zur Abgabe eines Geständnisses bereit war“.
18
Daher hat das Vorbringen der Anhörungsrüge, wonach „man mit alledem“ - also mit Schlussfolgerungen aus den von der Revision vorgetragenen Erklärungen der Instanzverteidiger auf die Auswirkungen des Maßes der gerichtlichen Erklärungen zu den gescheiterten Verständigungsgesprächen auf das Prozessverhalten des Angeklagten - „auch nicht nach der Stellungnahme des Generalbundesanwalts hat rechnen müssen“, schon in tatsächlicher Hin- sicht keine tragfähige Grundlage.
19
3. Der Senat sieht keine Veranlassung, sich zu der im Rahmen der Anhörungsrüge gestellten Frage nach seinen internen Arbeitsabläufen zu äußern (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 3 StR 149/13).
Raum Wahl Jäger Radtke Mosbacher

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.