Betriebsausgaben: Zahlungen an Gesellschafter in der Personengesellschaft
Entstehen einer Personengesellschaft Finanzierungskosten im Zusammenhang mit einer Zahlung an den Gesellschafter, dürfen diese Finanzierungskosten als Betriebsausgaben der Personengesellschaft abgezogen werden.
Voraussetzung dafür ist, so der Bundesfinanzhof (BFH), dass zur Tilgung einer Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft gezahlt wird und nicht wegen einer gesellschaftsrechtlich veranlassten Entnahme/Einlage des Gesellschafters.
Beachten Sie: Ob die Gesellschaft eine Forderung des Gesellschafters finanziert (Folge: Betriebsausgabenabzug), lässt sich nur durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilen.
Der BFH listet in seinem Urteil die Kriterien auf, die für ein Forderungskonto des Gesellschafters sprechen. Ist ein echtes Forderungskonto beabsichtigt, sollte im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, dass auf diesem Konto nur Gewinnanteile aus der Beteiligung, aber keine Verluste der Gesellschaft verbucht werden dürfen (BFH, IV R 29/06).
Voraussetzung dafür ist, so der Bundesfinanzhof (BFH), dass zur Tilgung einer Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft gezahlt wird und nicht wegen einer gesellschaftsrechtlich veranlassten Entnahme/Einlage des Gesellschafters.
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Der BFH listet in seinem Urteil die Kriterien auf, die für ein Forderungskonto des Gesellschafters sprechen. Ist ein echtes Forderungskonto beabsichtigt, sollte im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, dass auf diesem Konto nur Gewinnanteile aus der Beteiligung, aber keine Verluste der Gesellschaft verbucht werden dürfen (BFH, IV R 29/06).
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