Betrieblicher Verkaufsgewinn: Zur Ermittlung bei der Ehegattenimmobilie

bei uns veröffentlicht am21.09.2008

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
Haben Eheleute ihr Eigenheim als Miteigentümer zu je 50 Prozent erworben und nutzt ein Ehepartner einen Kellerraum betrieblich, ist bei einer Veräußerung des Betriebs für die Ermittlung des betrieblichen Verkaufsgewinns Folgendes zu beachten:

Die anteilig auf den Kellerraum entfallenden stillen Reserven erhöhen zwar bei Veräußerung des Betriebs den Veräußerungsgewinn – aber nur entsprechend dem Miteigentumsanteil des Ehepartners, der den Raum betrieblich genutzt hat. Das gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn der betrieblich nutzende Ehepartner zuvor alle Kosten für den Raum (anteilige Hauskosten und Absetzung für Abnutzung – AfA) als Betriebsausgaben abgezogen hat.

Im Urteilsfall hatte ein Arzt den Kellerraum des Einfamilienhauses als Lager für seine Arztpraxis genutzt. Später veräußerte er die Praxis. Bis dahin hatte er allein die Anschaffungskosten des Einfamilienhauses und die laufenden Grundstücksaufwendungen getragen. Der Selbstständige kann trotz fehlenden Eigentums die auf den Miteigentumsanteil des Ehegatten entfallende Absetzung für Abnutzung als Betriebsausgabe abziehen, wenn er sämtliche Kosten getragen hat. Die Beendigung der betrieblichen Nutzung des Kellerraums führt nicht zur Realisierung der stillen Reserven des auf die Ehefrau des Arztes entfallenden Anteils und erhöht den Veräußerungsgewinn des Arztes im Ergebnis nicht.

Hinweis: Der Selbstständige kann trotz fehlendem Eigentum die auf den Miteigentumsanteil des Ehegatten entfallende AfA als Betriebsausgabe abziehen, wenn er sämtliche Kosten getragen hat (BFH, VIII R 98/04).

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Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. Januar 2008 und der Bescheid der Beklagten vom 22. März 2007 in Gestalt der zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2014 erfolgten Änderung werden aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. März 2007 weiter, mit dem er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, ihm (zunächst) die Wiedereinreise (auf Dauer) untersagt sowie für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in die T. angedroht wurde.

Der 1963 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Im August 1973 reiste er im Wege des Familiennachzugs zu seinen bereits im Bundesgebiet lebenden Eltern ein. Am 23. April 1979 erhielt er (erstmals) eine in der Folge mehrfach verlängerte befristete Aufenthaltserlaubnis, am 9. Juli 1996 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

Der Kläger, der in der T. die Grundschule bis zur 3. Klasse besucht hatte, verließ die Hauptschule nach der 7. Klasse ohne Abschluss. Von 1979 bis April 1988 war er als Maschinenwart in einem Industriebetrieb beschäftigt. Anschließend arbeitete er bis 1999 als Kranführer in einer Müllverbrennungsanlage der Stadtwerke M. Danach betrieb er selbstständig verschiedene Lokale bzw. zeitweise eine Diskothek. Eines dieser Lokale wurde aufgrund eines Bescheids der Beklagten am 17. Mai 2004 geschlossen, weil es sich als Sammelpunkt für illegal eingeschleuste bulgarische Prostituierte herausgestellt hatte. Später betrieb der Kläger ein weiteres Lokal als Unterpächter seiner damaligen deutschen Lebensgefährtin.

Die 1984 geschlossene Ehe mit der türkischen Staatsangehörigen A. B. wurde am 19. September 2001 geschieden. Aus dieser Ehe sind eine 1984 geborene Tochter sowie zwei am 26. Januar 1990 und am 26. August 1991 geborene Söhne hervorgegangen, zu denen der Kläger jedoch aktuell keinen Kontakt mehr hat.

Der Kläger ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

- Amtsgericht München, Verfahrenseinstellungen am 3.8.1981 und 27.10.1983 wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung jeweils nach §§ 47 Abs. 1, 45 Abs. 2 JGG

- Amtsgericht München, Strafbefehl vom 19.3.2002 (rechtskräftig: 6.4.2002), Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 40 Euro wegen Betrugs

- Amtsgericht München, Strafbefehl vom 28.5.2003 (rechtskräftig: 1.8.2003), Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 Euro wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort

- Amtsgericht München, Strafbefehl vom 26.10.2004 (rechtskräftig: 26.10.2004), Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro wegen fahrlässiger Körperverletzung

- Amtsgericht München, Urteil vom 14.2.2005 (rechtskräftig: 14.2.2005), Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro wegen Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution

Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 22. September 2005, abgeändert hinsichtlich des Strafmaßes durch Urteil des Landgerichts München I vom 10. Januar 2006, wurde der Kläger wegen neun sachlich zusammentreffender Fälle des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern, sachlich zusammentreffend mit vier sachlich zusammentreffenden Fällen der dirigierenden Zuhälterei, sachlich zusammentreffen mit sexueller Nötigung, sachlich zusammentreffend mit vier rechtlich zusammentreffenden Fällen der dirigierenden Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger bis zu seiner Festnahme am 31. Mai 2005 in dem von ihm betriebenen Lokal in München bulgarischen Prostituierten, die als Touristinnen nach Deutschland eingereist waren, die Ausübung der verbotenen Prostitution ermöglichte. Gelegentlich vermittelte der Kläger dabei auch selbst Prostituierte an Gäste und wies die Prostituierten entsprechend an. In einem Fall nötigte der Kläger eine dieser Frauen mit Gewalt und unter Ausnutzung der schutzlosen Lage des Opfers zum Geschlechtsverkehr.

Mit Bescheid vom 22. März 2007 wies die Beklagte den Kläger nach erfolgter Anhörung aus der Bundesrepublik Deutschland aus, untersagte ihm die Wiedereinreise und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in die T. an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe durch die strafrechtliche Verurteilung durch das Landgericht München I vom 10. Januar 2006 den Tatbestand nach § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Da er nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz genieße, dürfe er gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Solche Gründe lägen in seinem Fall vor. Die von ihm begangenen Straftaten seien im Bereich der Schwerkriminalität anzusiedeln. Er habe immer wieder Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution begangen und dabei eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Er habe die Abhängigkeit dieser jungen Frauen ausgenutzt und ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung missachtet. Aufgrund der Rückfallgeschwindigkeit und der Vielzahl an einzelnen Straftaten sei von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Nach pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit seien die privaten Belange des Klägers auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Ausweisung als nachrangig anzusehen. Der Kläger sei nicht als faktischer Inländer anzusehen. Auch die familiären Bindungen zu seinen hier lebenden deutschen Kindern stünden der Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen, weil er seit spätestens 2003 nahezu keinen Kontakt mehr zu diesen habe. Andere Angehörige des Klägers seien auf seine Anwesenheit im Bundesgebiet nicht angewiesen. Ebenso seien die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbeendigung nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllt, weil das Verhalten des Klägers eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Auf Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG könne sich der Kläger nicht berufen.

Die vom Kläger dagegen erhobene Klage hat das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 30. Januar 2008 abgewiesen. Eine Ausweisung des Klägers sei, da er ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 und 7 ARB 1/80 erworben und durch seine Tätigkeit als selbstständiger Gastwirt nicht wieder verloren habe, nur auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung möglich, wobei ausschließlich auf spezialpräventive Gründe abzustellen sei. Der Kläger genieße zudem nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz und dürfe daher nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Bei der seiner Verurteilung zugrunde liegenden Einschleusung von Frauen aus Osteuropa zum Zweck der Ausbeutung als Prostituierte handle es sich um Fälle schwerer Kriminalität. Zudem bestünden erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass eine erneute schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue strafrechtliche Verfehlungen des Klägers ernsthaft drohe. Dieser habe sich durch frühere strafrechtliche Verurteilungen unbeeindruckt gezeigt. Zudem sei die soziale Prognose beim Kläger schlecht. Es müsse auch künftig bei ihm damit gerechnet werden, dass er versuche, aus seinen bescheidenen sozialen Verhältnissen auszubrechen, und neue schwere Straftaten begehe. Somit seien auch die Voraussetzungen gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllt, weil von ihm im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine erhebliche und konkrete Wiederholungsgefahr der genannten schweren Straftaten ausgehe. Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG sei auf türkische Staatsangehörige wie den Kläger dagegen nicht anwendbar. Auch die Ermessensausübung der Beklagten sei nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe die für und gegen die Ausweisung sprechenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt und abgewogen, alle Gesichtspunkte, die nach Lage der Dinge in die Ermessensentscheidung einzustellen waren, berücksichtigt und diese entsprechend dem ihnen zukommenden Gewicht gewertet. Schließlich verstoße die Ausweisung des Klägers auch nicht gegen Art. 8 EMRK.

Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2009 zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die streitbefangene Ausweisung verstoße gegen die Verfahrensvorschrift des Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG, falls die Richtlinie 2004/38/EG im Fall des Klägers nicht anwendbar sein sollte. Schon deshalb sei der angefochtene Bescheid unheilbar rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts müsse jedoch die Regelung des Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EWG auch bei assoziationsberechtigten Türken zur Anwendung gelangen. Der Kläger habe seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet gehabt. Die Ausweisung habe daher nach der genannten Regelung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit erfolgen dürfen. Solche Gründe lägen im Fall des Klägers nicht vor. Eine konkrete Wiederholungsgefahr sei bei ihm nicht mehr zu erkennen. Der Kläger sei erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und befinde sich im Strafvollzug. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Strafvollzug auf ihn nachhaltige Wirkungen zeige und von der Begehung künftiger Straftaten abhalte. Zudem sei der Kläger faktischer Inländer, weshalb die für diese Personengruppe entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung anwendbar seien. Auch danach sei die Ausweisung ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig.

Mit Beschluss vom 17. Juli 2009 hat der Verwaltungsgerichtshof das Berufungsverfahren im Hinblick auf ein beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängiges Vorabentscheidungsersuchen in einem gleich gelagerten Fall ausgesetzt und das Verfahren nach Ergehen der Entscheidung des Gerichtshofs auf Antrag der Beklagten vom 8. März 2013 wieder fortgesetzt.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. Januar 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 22. März 2007 in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2014 erfolgten Änderung aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Inzwischen seien die Rechtsfragen, die zur Aussetzung des Verfahrens geführt hätten, durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne der Beklagten geklärt. Der Kläger sei seit Jahren vollziehbar ausreisepflichtig und wegen Schleusens, Zuhälterei und sexueller Nötigung zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die drei Kinder des Klägers seien inzwischen alle volljährig.

Nach einem durch die Beklagte vorgelegten Bericht der Bewährungshelferin des Klägers an die Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht München I vom 29. Juli 2013 sind beim Kläger im Berichtszeitraum weder in den persönlichen doch beruflichen Verhältnissen Änderungen eingetreten. Der Kläger halte sich an die Auflagen und Weisungen. Nennenswerte Schwierigkeiten gebe es derzeit nicht. Der Kläger sei nach vorliegenden Informationen strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten.

Mit Schriftsatz vom 20. März 2014 ergänzte die Beklagte den aus ihrer Sicht ausländerrechtlich relevanten Sachverhalt beim Kläger und im Hinblick darauf die Ermessenserwägungen der streitbefangenen Ausweisungsverfügung. Trotz der inzwischen vereinzelt eingetretenen positiven Entwicklungen beim Kläger könnten sich dessen private Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht gegenüber den öffentlichen Interessen an seiner Ausreise durchsetzen. Aufgrund der Schwere seiner Delinquenz, der (vollständig) verbüßten Haftstrafe, der noch nicht abgeschlossenen Psychotherapie sowie der Tatsache, dass Führungsaufsicht angeordnet werden musste, würden im Ergebnis nach wie vor letztere überwiegen. Gleichzeitig wurde eine Befristung des Einreiseverbots auf drei Jahre ab Ausreise des Klägers verfügt und entsprechend begründet.

In der mündlichen Verhandlung am 24. März 2014 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert und die für den Kläger zuständige Bewährungshelferin als Zeugin zum Verhalten des Klägers seit seiner Haftentlassung vernommen. Die Beklagte erklärte in Abänderung der Nr. 2. des streitbefangenen Bescheids vom 22. März 2007 ihre Befristungsregelung mit einer Sperrfrist von drei Jahren ab Ausreise des Klägers zu Protokoll des Gerichts. Auf die Sitzungsniederschrift wird insoweit Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Seine auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 22. März 2007 in der in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2014 geänderten Form gerichtete Klage ist begründet, weil die im streitbefangenen Bescheid verfügte Ausweisung des Klägers im für die rechtliche Beurteilung dieser Verfügung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (1.) rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Absatz ein Satz 1 VwGO; 2.). Demgemäß sind auch die (nachträglich ergänzte) Befristungsregelung und die noch nicht vollzogene Abschiebungsandrohung rechtswidrig und deshalb ebenfalls aufzuheben (3.).

1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung und der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Berufungsgerichts (st. Rspr. des BVerwG; vgl. U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 12 m. w. N.).

2. Die Ausweisung des Klägers ist im für ihre rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt rechtswidrig. Rechtsgrundlage für diese Verfügung der Beklagten ist § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/T. über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80).

2.1. Der Kläger, der als Familienangehöriger seiner dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland angehörenden türkischen Eltern (zum Rentenversicherungsverlauf der Mutter vgl. Bl. 211 der Behördenakte; der Vater war seit 1963 bis zu seiner Verrentung durchgehend bei den Stadtwerken M. beschäftigt) 1973 die Genehmigung erhalten hat, zu seinen Eltern zu ziehen, und dort in der Folge jedenfalls mehr als drei Jahre seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz hatte, hat - zwischen den Beteiligten unstreitig - eine Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben. Diese Rechtsstellung ist in der Folge weder durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch den Kläger in der Gastronomie noch deshalb erloschen, weil der Kläger wegen der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe, die vollstreckt worden ist, keine Beschäftigung mehr ausgeübt hat. Denn im Gegensatz zu den türkischen Arbeitnehmern, auf die 6 Abs. 1 ARB 1/80 Anwendung findet, hängt die Rechtsstellung der in Art. 7 ARB 1/80 genannten Familienangehörigen nicht von der Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ab (EuGH, U. v. 7.7.2005 - C-373/03, Aydinli - juris Rn. 28 ff.; EuGH, U. v. 18.7.2007 - C-325/05, Derin - juris Rn. 56; BVerwG, U. v. 9.8.2007 - 1 C 47.06 - juris Rn. 14 ff. m. w. N.). Auf den Erwerb eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach Art. 6 ARB 1/80 durch seine Beschäftigungszeiten als Arbeitnehmer und den Verlust dieses Rechts durch die spätere Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.

2.2. Der Kläger kann daher nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur im Ermessenswege ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (st. Rspr.; z. B. BVerwG, U. v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 13, U. v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 17, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 14 jeweils unter Verweis auf EuGH, U. v. 8.12.2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422).

2.2.1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die angefochtene Ausweisung nicht schon wegen eines unheilbaren Verfahrensfehlers rechtswidrig, weil entgegen der Bestimmung des Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG die darin vorgesehene Einschaltung einer unabhängigen Stelle im Ausweisungsverfahren (hier: Durchführung eines Widerspruchsverfahrens) nicht erfolgt ist. Denn in der Rechtsprechung ist inzwischen geklärt, dass Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG nach der Aufhebung dieser Richtlinie durch Art. 38 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EG mit Wirkung zum 30. April 2006 auf nach diesem Zeitpunkt erlassene Ausweisungen assoziationsrechtlich begünstigter türkischer Staatsangehöriger nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 i. V. m. § 55 AufenthG nicht mehr angewandt werden kann (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 22; U. v. 14.5.2013 - 1 C 13.12 - juris Rn. 18 ff.; BayVGH, U. v. 5.3.2013 - 10 B 12.2219 - juris Rn. 33 sowie zuletzt B. v. 26.11.2013 - 10 ZB 13.1873 - Rn. 3).

2.2.2. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union inzwischen ebenfalls geklärt hat (vgl. EuGH, U. v. 8.12.2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422), richten sich die Anforderungen an die Ausweisung von sich seit mehr als zehn Jahren rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaats aufhaltenden assoziationsrechtlich Aufenthaltsberechtigten auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nicht, wie der Kläger im Berufungsverfahren geltend macht, nach Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 12.7.2013 - 10 ZB 11.150 - juris Rn. 4).

2.2.3. Das mit Urteil des Amtsgerichts München vom 22. September 2005 strafrechtlich geahndete persönliche Verhalten des Klägers, der bereits zuvor wegen Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, begründet eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die betroffenen Schutzgüter der sexuellen Selbstbestimmung der jungen Frauen und der körperlichen Integrität nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten des Grundgesetzes enthaltenen Wertordnung einen sehr hohen Rang ein und lösen entsprechende staatliche Schutzpflichten aus (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 15). Die sexuelle Ausbeutung von Frauen zählt im Übrigen auch zu den Kriminalitätsbereichen, die gemäß Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV als Bereiche besonders schwerer Kriminalität genannt werden. Diese können als schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden und die Ausweisung von Personen rechtfertigen, die entsprechende Straftaten begangen haben (BVerwG, U. v. 14.5.2013 - 1 C 13.12 - juris Rn. 12 unter Verweis auf EuGH, U. v. 22.5.2012 - Rs. C-348/09, P.I. - juris Rn. 28). Der Kläger hat ausweislich der Feststellungen des Strafgerichts junge Frauen bulgarischer Staatsangehörigkeit, die zur Prostitution nach Deutschland eingeschleust worden sind, in seinem im absoluten Sperrbezirk der Landeshauptstadt München gelegenen Lokal in einer Reihe von Fällen die Ausübung der verbotenen Prostitution ermöglicht, gelegentlich selbst Prostituierte an Gäste vermittelt und dabei den Freier, Preis, Leistung und Dauer des sexuellen Kontakts bestimmt sowie in einem Fall eine Prostituierte mit Gewalt und unter Ausnutzung ihrer hilflosen Lage zu sexuellen Handlungen genötigt. Weil sich der Kläger durch eine einschlägige Vorverurteilung nicht von diesem strafbaren Verhalten abhalten ließ, hat das Landgericht München I in seinem Urteil vom 10. Januar 2006 festgestellt, dies rücke sein Verhalten in die Nähe eines kriminellen Hanges; von Gelegenheitsdelikten könne jedenfalls nicht gesprochen werden.

2.2.4. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten beim Kläger die konkrete Gefahr der Wiederholung seines strafbaren Verhaltens im Bereich dieser schweren Kriminalität oder vergleichbar schwerer Straftaten nicht mehr zu bejahen.

Zwar ist für die im Rahmen der tatrichterlichen Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr von einem differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab auszugehen mit der Folge, dass bei bedrohten Rechtsgütern mit einer hervorgehobenen Bedeutung hinsichtlich der festzustellenden Wiederholungsgefahr eher geringere Anforderungen gelten. Dies bedeutet aber nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründet. Vielmehr dürfen an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 16). Zudem ist hinsichtlich der gebotenen Gefahrenprognose nicht allein auf das (maßgebliche) Strafurteil und die diesem zugrunde liegenden Straftaten, sondern auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen abzustellen; dabei sind auch nachträgliche Entwicklungen einzubeziehen (vgl. BVerwG, U. v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 12).

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist die von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht angestellte Gefahrenprognose nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt.

Für die Prognose der Rückfallgefahr beim Kläger spricht zwar grundsätzlich, dass dieser bei der Ermöglichung der Ausübung der verbotenen Prostitution Wiederholungstäter ist und er sich durch seine hohen Schulden (vgl. dazu die Angaben der Bewährungshelferin des Klägers in der mündlichen Verhandlung, Bl. 5 der Sitzungsniederschrift vom 24.3.2014) erneut zu Straftaten verleiten lassen könnte. Zudem stellt die Entscheidung der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. beim Amtsgericht L. im Beschluss vom 16. Oktober 2009, mit der nach Vollstreckung der Freiheitsstrafe beim Kläger Führungsaufsicht für die Dauer von fünf Jahren angeordnet wurde, weil nicht gemäß § 68f Abs. 2 StGB zu erwarten sei, dass der Kläger ohne diese Maßregel keine Straftaten mehr begehen werde, ein bei der ausländerrechtlichen Prognose mit zu berücksichtigendes Indiz dar (vgl. BayVGH, B. v. 6.3.2014 - 10 ZB 11.2854 - juris Rn. 10).

Gegen die Annahme einer fortdauernden konkreten Wiederholungsgefahr von Straftaten durch den Kläger aus dem Bereich schwerer Kriminalität sprechen andererseits aber gewichtige Gründe, die für die tatrichterliche Prognose des Senats zum Zeitpunkt seiner Entscheidung letztlich den Ausschlag geben. Gravierendere Straftaten, die dem oben dargelegten Bereich schwerer Kriminalität zuzuordnen sind, hat der Kläger lediglich während der Zeit und im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als selbstständiger Gastronom begangen. Insbesondere die dem Urteil des Amtsgerichts München vom 22. September 2005 zugrunde liegenden Anlasstaten stehen in funktionalem Zusammenhang mit der selbstständigen gewerblichen Tätigkeit des Klägers als Betreiber einer Gaststätte. Im Zeitraum von 1979 bis 1999, in dem der Kläger zunächst als Maschinenwart in einem Industriebetrieb und anschließend als Kranführer in einer Müllverbrennungsanlage der Stadtwerke M. beschäftigt war, kam es zu keinen gravierenderen Verfehlungen des Klägers. Eine Rückkehr des Klägers in seinen Beruf als Gastwirt dürfte für ihn schon aufgrund seiner strafrechtlichen Biografie objektiv nicht mehr möglich sein und wird von ihm nach den Angaben seiner Bewährungshelferin in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr angestrebt. Die von der Bewährungshelferin des Klägers bei ihrer Zeugenvernehmung überzeugend geschilderte Einschätzung, im Laufe der Zeit seien auch die Straftaten beim Kläger weit in den Hintergrund getreten, die „wilden Zeiten“ seien lange vorbei, der Kläger sei „stark gealtert“ und „müde“ geworden und ihm sei bewusst, dass er mit seiner Strafe und dem dadurch bedingten Stigma sowie seinen erheblichen Schulden künftig in bescheidenen Verhältnissen leben müsse, ist nach dem vom Senat in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck nachvollziehbar und schlüssig. Dafür spricht auch, dass sich der Kläger seit seiner Haftentlassung Ende 2009 mit Unterstützung der Bewährungshilfe bewährt und als zuverlässig erwiesen hat, strafrechtlich bis auf ein vom Senat insoweit nicht für relevant erachtetes Ermittlungsverfahren im Jahr 2013 wegen Nötigung nicht in Erscheinung getreten ist, einer geregelten beruflichen Tätigkeit bei einem Putzdienst im Krankenhaus nachgeht, eine psychotherapeutische Langzeittherapie (von insgesamt 80 Stunden) im Zeitraum Januar 2010 bis März 2013 mit guter Kooperationsbereitschaft und Veränderungsmotivation sowie deutlichen Fortschritten durchgeführt hat (vgl. dazu die vom Kläger vorgelegte Bestätigung des psychologischen Psychotherapeuten P. S. vom 18. März 2014) und sich zuletzt auch mit der durchaus heiklen Problematik seiner Schulden in Höhe von derzeit 68.151,73 Euro auseinandergesetzt hat (vgl. Bl. 5 der Sitzungsniederschrift vom 24.3.2014 sowie die in der mündlichen Verhandlung übergebene, von einem ehrenamtlichen Mitarbeiter der Bewährungshilfe erstellte Schuldenübersicht). Auch lebt der Kläger soweit ersichtlich in einer stabilen Beziehung mit seiner neuen Lebensgefährtin, die ihn auf dem Weg seit der Haftentlassung begleitet und unterstützt. Der von der Bewährungshelferin geschilderte feste Zusammenhalt in der Familie des Klägers, von der der Kläger auch finanziell unterstützt worden ist, ist in dem Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigen.

Zusammenfassend vermittelt das vom Kläger gezeigte Wohlverhalten nach seiner Haft den Eindruck, dass die erstmalige Verbüßung einer Freiheitsstrafe auf ihn einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen und bei ihm zu einer grundlegenden Verhaltensänderung geführt hat.

Ist nach alledem zur Überzeugung des Senats im für seine Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt beim Kläger die konkrete Wiederholungsgefahr von entsprechend schweren Straftaten nicht mehr festzustellen, stellt sein persönliches Verhalten gegenwärtig keine hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft mehr dar, weshalb die an Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zu messende Ausweisung schon deshalb als rechtswidrig aufzuheben ist; auf die Frage von Ermessensfehlern der Beklagten und die hinreichende Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kommt es deshalb nicht mehr entscheidungserheblich an.

3. Ist die durch die Beklagte verfügte Ausweisung des Klägers aufzuheben und greift folglich das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß Art. 11 Abs. 1 AufenthG nicht (mehr), sind auch die (nachträglich ergänzte) Befristungsregelung und die noch nicht vollzogene Abschiebungsandrohung in Nr. 2. und 3. des streitbefangenen Bescheids aufzuheben, weil der Kläger dadurch ebenfalls in seinen Rechten verletzt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

IV.

Der Antrag, dem Kläger unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. Dezember 2012, mit dem die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 2011, mit dem der Kläger ausgewiesen, die Wirkung der Ausweisung auf drei Jahre befristet sowie seine Abschiebung in die Türkei angedroht worden ist, abgewiesen wurde, wird abgelehnt, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO nicht vorliegen. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag rechtfertigt keine Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

1.1. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

1.1.1. Mit seinem Zulassungsantrag rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass beim Kläger nach wie vor eine hinreichend konkrete Gefahr bestehe, dass er auch künftig vergleichbar schwerwiegende Straftaten begehen werde, da er weiterhin an einer bisher unbewältigten politoxikomanen Suchterkrankung leide. Demgegenüber habe ein sachverständiger Zeuge keine Hinweise für ein Rückfallverhalten beim Kläger gesehen. Eine Therapie habe bei ihm auch hinreichend Aussicht auf Erfolg. Weiter zeige die schriftliche Einschätzung der Drogenhilfe Schwaben, dass der Kläger sein suchtbedingtes Verhalten in der Vergangenheit bereue und eine hohe Therapiemotivation zeige. Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Therapieverlauf ergäben sich zudem aus der von der Strafvollstreckungskammer angekündigten Reststrafenaussetzung.

Mit diesem Vorbringen werden aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen ausführlich dargelegt, dass der Kläger insbesondere wegen des von ihm betriebenen jahrelangen Handels mit Heroin schwere Straftaten von besonderem Gewicht begangen und damit durch sein Verhalten eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft herbeigeführt hat. Gerade durch den von ihm betriebenen Handel mit Heroin, einer besonders gefährlichen Droge mit hohem Suchtpotential, hat er andere Personen in ihrer Gesundheit gefährdet und dazu beigetragen, dass diese süchtig werden, aufgrund ihrer Rauschmittelsucht erkranken oder sogar zu Tode kommen. Des weiteren ist das Verwaltungsgericht zu Recht von einer konkreten Wiederholungsgefahr durch den Kläger ausgegangen. Es hat dabei in seine Entscheidungsgründe eingestellt, dass der Kläger bereits einmal zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, ebenfalls wegen Heroinhandels. Eine während der damaligen Haftzeit durchgeführte Drogentherapie blieb allerdings erfolglos. Noch während der Bewährungszeit hat der Kläger erneut mit Betäubungsmitteln gehandelt und ist u. a. deshalb mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 28. Juli 2010 zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Auch eine während der neuerlichen Haftzeit durchgeführte Entziehungskur ist für erledigt erklärt und der Kläger von der Entziehungsanstalt wieder in die Justizvollzugsanstalt zurückverlegt worden. Als Grund wurde damals die mangelnde Therapiemotivation genannt.

Bereits dieser Verlauf der bislang durchgeführten Therapien zeigt, dass der Kläger, auch wenn er womöglich derzeit eine hohe Therapiemotivation besitzt, letztendlich (noch) nicht in der Lage ist, ein drogen- und straffreies Leben zu führen. Auch bei positivem Therapieverlauf bricht seine Motivation nach einiger Zeit weg und er fällt in alte Verhaltensmuster zurück. Deshalb geht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht in Fällen wie dem vorliegenden, in denen Betäubungsmittelstraftaten aufgrund einer bestehenden Drogenproblematik begangen worden sind, regelmäßig davon aus, dass von einem Wegfall der konkreten Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden kann, solange der Kläger nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und darüber hinaus die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach dem Therapieende glaubhaft gemacht hat (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 18.10.2013 -10 ZB 11.618 - juris Rn. 12 m. w. N.). Danach kann aber von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr beim Kläger entgegen den Ausführungen im Zulassungsantrag nicht gesprochen werden, auch wenn der Kläger eine hohe Therapiemotivation zeigen sollte. Dass beim Kläger ausnahmsweise bereits vor Therapieabschluss eine Wiederholungsgefahr nicht mehr gegeben ist, ist weder ersichtlich noch sind hierfür Anhaltspunkte aufgezeigt worden. Damit liegen aber auch schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vor.

1.1.2. Entgegen den Ausführungen des Klägers im Zulassungsverfahren hat das Verwaltungsgericht auch nicht die Gesamtumstände der Straftaten des Klägers unzureichend berücksichtigt. Vielmehr hat es zu Recht auf die qualitative Steigerung im Hinblick auf die vom Kläger begangenen Rechtsverstöße hingewiesen und ausgeführt, dass sich der Kläger auch nach Verurteilungen wegen Betrugs und einer Trunkenheitsfahrt nicht von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen. Ob zwischen den früheren Straftaten und dem Handel mit Heroin ein Zusammenhang besteht, ist insoweit ohne Belang. Auch ist das Verhalten des Klägers entgegen der Auffassung seiner Bevollmächtigten nicht damit zu entschuldigen, dass „der Handel mit Heroin keinesfalls die Zielrichtung hatte, die körperliche Unversehrtheit Dritter zu schädigen, sondern der eigenen Suchterkrankung diente“. Auch wenn der Kläger am Drogenhandel nicht als gewerbsmäßiger Dealer beteiligt war, dem es ausschließlich auf den finanziellen Gewinn aus seinen Geschäften ankommt, sondern damit seine eigene Suchterkrankung finanzieren wollte, hat er doch damit die körperliche Unversehrheit Dritter geschädigt. Die Gesundheit und das Leben eines jungen Menschen, der über einen solchen Drogenhandel mit Heroin in Kontakt kommt, werden erheblich geschädigt, egal aus welchen Beweggründen dieser Handel getätigt wird.

1.1.3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht die Ermessensentscheidung des Beklagten zu Unrecht nicht beanstandet hat. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte alle wesentlichen Gesichtspunkte in seine Prüfung eingestellt hat und sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten ließ. Dabei haben sich sowohl der Beklagte als auch das Verwaltungsgericht mit den Belangen des Klägers im Hinblick auf Art. 8 EMRK und Art. 6 GG auseinandergesetzt und sind im Rahmen der Ermessensentscheidung zum Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet seine privaten Interessen überwiege. Gründe, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Abwägung begründen könnten, hat der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht aufgezeigt.

Entgegen dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren hat sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Folgen einer Ausweisung des Klägers für die Ehefrau als auch für die beiden Söhne auseinandergesetzt und hat dabei sehr wohl die familiären Bindungen des Klägers zu seinen inzwischen 14 und 10 Jahre alten Söhnen und zu seiner Ehefrau berücksichtigt. Wenn der Klägerbevollmächtigte wörtlich rügt, „eine derart schemenhafte Begründung der angeblich fehlenden familiären Bindungen des Klägers an seine Kinder Ehefrau kann jedoch aufgrund der hohen Anforderungen des Schutzbereichs des Art. 6 Abs. 1 GG für derart einschneidende Eingriffe nicht rechtfertigen“, übersieht er, dass das Verwaltungsgericht sehr wohl von einer bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft und von familiären Bindungen des Klägers zu seinen Kindern ausgegangen ist, gegenüber seinen privaten Interessen an der Aufrechterhaltung des Familienverbands aber das hohe Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und den Schutz der Bürger vor schwerwiegenden Straftaten, zu denen zweifelsohne der Handel mit Betäubungsmitteln wie Heroin gehört, überwiegt. In diesem Zusammenhang verkennt der Kläger zudem, dass das Erziehungs- und Elternrecht, das, worauf der Kläger zutreffend hinweist, vor allem auch dem Schutz der Kinder dient, nicht uneingeschränkt gewährleistet wird. Denn zwar gebietet das Recht des Klägers auf Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie das Recht auf Familien- und Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eine besondere Beachtung bei der Entscheidung, ob ein Ausländer ausgewiesen wird. Jedoch muss diese Abwägung nicht zwingend zugunsten des Schutzes der Familie ausfallen, sondern es ist auch höchstrichterlich geklärt (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 10.2.2011 - 1 B 22.10 - juris Rn. 4), dass das Gewicht des für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Interesses die privaten Interessen eines Ausländers dann überwiegen kann, wenn sich dies aus einer Gewichtung der Straftaten unter Berücksichtigung sämtlicher Tatumstände und der sich aus den Taten ergebenden Gefahren für Dritte ergibt. Als besonders schwere Straftaten, die zusammen mit einer ungünstigen Prognose eine Aufenthaltsbeendigung trotz beachtlicher familiärer Bindungen im Bundesgebiet erforderlich machen können, gelten nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere Drogendelikte (vgl. EGMR, U.v. 12.1.2010 - Khan, Nr. 47486/06 - InfAuslR 2010, 369/370 Rn. 40; BVerwG, U.v. 7.12.2011 - 1 B 6.11 - juris Rn. 8). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht deshalb davon ausgegangen, dass die Ausweisung des Klägers auch im Hinblick auf seine familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen rechtlich nicht zu beanstanden ist, und zwar auch im Hinblick auf die Folgen, die eine Ausweisung des Klägers für die Familienangehörigen mit sich bringt.

1.1.4. Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren rügt, es sei im Urteil unberücksichtigt geblieben, dass seine beiden Söhne unterschiedliche Staatsbürgerschaften haben, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht ist auch auf diese Tatsache eingegangen, hat sich aber insbesondere mit den Folgen der Ausweisung des Klägers für den deutschen Sohn, dem nach Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Herstellung der gemeinsamen Lebensgemeinschaft mit dem Kläger in der Türkei nicht zumutbar ist, auseinandergesetzt. Dass das Verwaltungsgericht den türkischen Sohn des Klägers dabei weniger im Blick hatte, liegt daran, dass diesem eine Ausreise mit dem Vater zusammen in die Türkei zuzumuten und damit dessen Belange durch die Ausweisung nur in geringerem Ausmaß beeinträchtigt sind. Das Verwaltungsgericht erörtert aber dennoch die Frage, ob eine vorübergehende Trennung vom Vater „für die beiden Söhne“ zumutbar ist (vgl. Rn. 53 des U.), weil es wohl davon ausgegangen ist, dass die Ehefrau mit den beiden Söhnen auch im Fall der Ausreise des Klägers im Bundesgebiet bleiben wird. Damit hat es sich ausreichend mit den Belangen des türkischen Sohnes auseinandergesetzt.

1.1.5. Des weiteren ist das Vorbringen des Klägers, diesem drohten in der Türkei aufgrund seiner bestehenden Suchterkrankung bei Ausübung des „eventuell noch bevorstehenden Militärdienstes… mit hoher Wahrscheinlichkeit gesundheitliche Beeinträchtigungen“, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung, denn das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend darauf verwiesen, dass auch der dem Kläger eventuell noch bevorstehende Militärdienst an der Zumutbarkeit einer Rückkehr nichts ändert. Abgesehen davon, dass es sich bei diesem Vorbringen allenfalls um Spekulationen handelt („eventuell noch bevorstehender Militärdienst“), weil weder feststeht, dass der Kläger in der Türkei zum Militärdienst eingezogen wird noch, ob er aufgrund seiner Suchterkrankung dort überhaupt Aufnahme findet, ist bereits nicht dargelegt, mit welchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kläger zu rechnen haben wird. Im Übrigen belegt dieser Vortrag, dass vom Kläger noch eine erhebliche Wiederholungsgefahr ausgeht, denn die bei ihm bestehende Suchterkrankung besagt nichts anderes, als dass der Kläger weiter ein hohes Verlangen nach Drogen hat, die er sich irgendwie beschaffen muss.

1.1.6. Schließlich geht das Vorbringen des Klägers, die Befristung der Wirkung der Ausweisung auf die Dauer von drei Jahren sei rechtswidrig, da das hierfür eingeräumte Ermessen nur unzureichend ausgeübt und nicht hinreichend begründet worden sei, bereits deshalb fehl, weil die Entscheidung über die Befristung nicht im Ermessen der Behörde steht, sondern es sich dabei um eine gebundene Entscheidung handelt. Denn während früher die Befristung im Ermessen der Ausländerbehörde stand, hat sich die Rechtslage für die betroffenen Ausländer insoweit verbessert, als § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG dem Betroffenen einen uneingeschränkten, auch hinsichtlich der Dauer der Befristung voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden Befristungsanspruch verschafft (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19/11 -juris Rn. 34). Überdies wird auch nicht weiter dargelegt, wieso die Befristungsentscheidung fehlerhaft sein soll.

1.2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

1.2.1. Die vom Kläger als besonders schwierig erachteten Umstände, nämlich die Erfolgsaussichten einer Drogentherapie und die familiäre Situation des Klägers, sind vom Verwaltungsgericht ausreichend ermittelt und gewürdigt worden. Zudem wäre die Rechtssache in tatsächlicher Hinsicht nicht bereits deshalb besonders schwierig, weil insoweit nach Auffassung des Klägers noch ermittelt werden müsste. Aber auch aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich nicht, dass die Rechtssache besonders schwierig wäre. Rechtsstreitigkeiten über die Ausweisung eines Ausländers bedürfen grundsätzlich einer umfassenden und eingehenden Überprüfung der Sach- und Rechtslage und erfordern deshalb entsprechende Ausführungen in der jeweiligen Entscheidung. Dass im vorliegenden Fall der Begründungsaufwand über das normale Maß hinausgehen würde, ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

1.2.2. Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache lassen sich auch nicht daraus herleiten, dass diese nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen worden ist. Denn aus der Nichtübertragung einer Angelegenheit durch die Kammer auf den Einzelrichter kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 8). Zum einen ist nämlich die Übertragung auf den Einzelrichter nicht zwingend vorgeschrieben und bleibt der Entscheidung der Kammer vorbehalten. Zudem hat die Frage des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO keine bindende Wirkung für das höhere Gericht.

1.3. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufwirft (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2013 - 10 ZB 11.1227 - juris Rn. 9 m. w. N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Der vom Kläger aufgeworfenen Frage, inwieweit das Kindeswohl sowohl deutscher als auch ausländischer Kinder vor dem Hintergrund des Schutzbereichs des Art. 6 GG bei dem Schutz der familiären Lebensgemeinschaft im Rahmen von Ausweisungsanordnungen möglicherweise getrennt und unterschiedlich zu berücksichtigen und gleichsam im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu gewichten ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn diese Frage lässt sich nicht allgemein gültig beantworten. Wie sich bereits aus der Frage ergibt, sind die jeweiligen Belange der Kinder im Rahmen einer Interessenabwägung in die Gesamtentscheidung einzustellen. Dabei kommt es maßgeblich auf den Einzelfall an, wie z. B. auf das Alter der Kinder, ihre Beziehungen zum ausgewiesenen Ausländer etc. Eine Verallgemeinerung und fallübergreifende Klärung ist insoweit nicht möglich.

2. Da der Antrag auf Zulassung der Berufung, wie oben ausgeführt, keine Aussicht auf Erfolg bietet, ist auch der Antrag des Klägers, ihm unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu bewilligen, abzulehnen (§ 166 VwGO i.V. mit § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO a. F.).

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine Kostenerstattung nach § 166 VwGO i.V. mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist.

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Da Gerichtskosten insoweit nicht erhoben werden, ist eine Streitwertfestsetzung für das Prozesskostenhilfeverfahren entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrag auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. November 2008 weiter, mit dem er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, ihm (zunächst) die Wiedereinreise (auf Dauer) untersagt sowie für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in die Türkei angedroht wurde.

Der 1972 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er wuchs zunächst bei seiner Mutter in der Türkei auf, zeitweise war er dort auch in einem Heim untergebracht. Seine Eltern hatten sich bereits vor seiner Geburt getrennt. 1987 zog der Kläger zu seinem spätestens seit Anfang der 1970er Jahre in Deutschland lebenden und arbeitenden Vater nach. Hier wurde ihm erstmals am 26. Mai 1988 eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die in der Folge wiederholt verlängert wurde. Am 31. Juli 2003 erhielt er schließlich eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

In Deutschland arbeitete der Kläger nach einem zweijährigen Besuch einer Sprachschule zunächst in einem von seinem Vater betriebenen Café, in den Jahren 1995 bis 2001 als Reinigungskraft bei zwei verschiedenen Putzfirmen und ab Herbst 2002 bis zu seiner Festnahme am 28. Oktober 2006 in einem Hotel in M. als Spüler. Von 1995 bis zur Scheidung der Ehe am 24. Juli 2002 war der Kläger mit der türkischen Staatsangehörigen Y.Y. verheiratet. Aus dieser Ehe stammt die am 25. Oktober 1996 geborene Tochter D., die die türkische Staatsangehörigkeit besitzt.

In den Jahren 1996, 1997 und 1998 wurden gegen den Kläger wegen Vergehen der Beförderungserschleichung in einer größeren Zahl von Fällen jeweils Gesamtgeldstrafen von 50 Tagessätzen verhängt. 1993 war der Kläger bereits vom Jugendgericht beim Amtsgericht München wegen Beförderungserschleichung zu 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden.

Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 23. Juli 2002 wurde der Kläger wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Kläger hatte seine (frühere) Ehefrau, die sich scheiden lassen wollte und bereits einen Anwalt aufgesucht hatte, im Mai 2001 in der gemeinsamen Wohnung vergewaltigt.

Mit Urteil des Landgerichts München I vom 19. September 2007 wurde der Kläger wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren 9 Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Strafgerichts kam es in dem Hotel, in dem der Kläger als Spüler beschäftigt war, zwischen zwei Arbeitskollegen des Klägers zu einem Streit, den der Kläger zunächst schlichtete. In dieser Situation machte der spätere Geschädigte gegenüber den beiden Arbeitskollegen des Klägers eine Bemerkung, über die sich der Kläger ärgerte und deretwegen er sich in seinem Bemühen um die Schlichtung des Streits nicht ernst genommen fühlte. Der Kläger forderte daraufhin den Geschädigten auf, mit ihm den Arbeitsplatz zu verlassen, um sich vor dem Hotel zu schlagen. Beide wollten daraufhin das Gebäude über den Personaleingang verlassen, wurden jedoch vom Pförtner daran gehindert und wieder in die Küche zurückgeschickt. Der Kläger äußerte gegenüber dem Geschädigten, die Sache sei noch nicht erledigt und solle später geklärt werden. Nach Beendigung seiner Arbeit um 4:00 Uhr wartete der Kläger vor dem Personaleingang des Hotels auf den Geschädigten, der dort um ca. 5:00 Uhr in Begleitung von zwei anderen Arbeitskollegen erschien. Da der Kläger befürchtete, der Geschädigte, ein sportlicher und kräftiger junger Mann könnte ihm bei einer Schlägerei überlegen sein, hatte er vor Verlassen des Hotels ein spitzes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 6,5 cm eingesteckt und in seiner Hosentasche verborgen. Auf die Aufforderung des Klägers hin ging der Geschädigte in Begleitung der anderen Arbeitskollegen mit dem Kläger in einen in der Nähe gelegenen Park, wo es zunächst zu einem Wortwechsel und einem Gerangel kam. Infolge eines kräftigen Schlags durch den Geschädigten erlitt der Kläger dabei einen Kieferbruch. Nachdem er zunächst infolge des Schlags kurz zu Boden gegangen war, zog der Kläger das Messer, trat an den Geschädigten von vorne heran und stach auf diesen mit 2 wuchtigen Stößen ein, einmal im Bereich des linken Ohrs am Kopf des Geschädigten, einmal im Bereich der linken Achselhöhle, wobei das Messer, das auf eine Rippe traf, verbogen wurde und nach der Ablenkung insgesamt 5 cm tief in den Körper eindrang. Bei beiden Stichen nahm der Kläger den Tod des Geschädigten zumindest billigend in Kauf. Der Kläger, der den Geschädigten bei dessen anschließender Flucht verfolgen wollte, wurde von den beiden anderen Arbeitskollegen erst an der Verfolgung gehindert und konnte dann den Geschädigten letztlich nicht mehr einholen.

Mit Bescheid vom 18. November 2008 wies die Beklagte den Kläger nach vorheriger Anhörung aus der Bundesrepublik Deutschland aus, untersagte ihm die Wiedereinreise und drohte für den Fall, dass er nicht aus der Haft abgeschoben werde und nicht fristgerecht ausreise, die Abschiebung in die Türkei an. Der Kläger habe grundsätzlich den zwingenden Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt, dürfe aber, weil er ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben habe, nur aus spezialpräventiven Gründen im Wege einer Ermessensausweisung nach § 55 AufenthG in Verbindung mit Art. 14 ARB 1/80 ausgewiesen werden. Auf Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG könne sich der Kläger nicht berufen. Der Kläger habe durch die von ihm begangene schwere Straftat schwerwiegend gegen die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen. Auch bestehe die konkrete Gefahr weiterer schwerwiegender Straftaten nach der Haftentlassung des Klägers. Maßgeblich dafür sei zum einen die abgeurteilte Tat selbst, durch die der Kläger sein hohes Aggressionspotenzial und seine hohe Gewaltbereitschaft gezeigt habe. Auch durch die Vergewaltigung seiner Ehefrau im Jahr 2001 habe er gezeigt, dass er die körperliche Unversehrtheit anderer Leute nur gering achte. Weder die damalige Untersuchungshaft noch die strafrechtliche Verurteilung infolge dieses Delikts hätten ihn davon abgehalten, erneut ein schwerwiegendes Gewaltdelikt zu begehen. Die Ausweisung entspreche pflichtgemäßer Ermessensausübung und sei unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Klägers auch im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verhältnismäßig. Dabei werde berücksichtigt, dass er seit nunmehr 21 Jahren im Bundesgebiet lebe und die meiste Zeit gearbeitet habe. Auch der bisherige, nicht regelmäßige Kontakt zur Tochter stünde der Ausweisung nicht entgegen. Aufgrund der konkreten Wiederholungsgefahr schwerer Straftaten müssten die privaten Belange des Klägers letztlich zurückstehen.

Die vom Kläger gegen den Bescheid vom 18. November 2008 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 14. Mai 2009 abgewiesen. Da der Kläger die Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben habe, komme nur eine Ermessensausweisung nach § 55 AufenthG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 in Betracht. Die Beklagte habe zu Recht angenommen, dass vom Kläger die ernsthafte Gefahr weiterer schwerer Gewalttaten nach seiner Haftentlassung ausgehe. Sein Einwand, er sei bei dieser Tat provoziert worden, greife nicht. Das hohe Aggressionspotenzial des Klägers werde schon daraus deutlich, dass dieser wegen einer verhältnismäßig belanglosen Äußerung seines Kontrahenten selbst mit erheblichem Zeitabstand noch die Konfrontation gesucht habe und den von ihm erheblich Verletzten sogar nach dessen Flucht noch habe verfolgen wollen. Seine Bereitschaft zu Gewalttaten habe er auch bei der Vergewaltigung seiner (damaligen) Ehefrau gezeigt. Die Ausweisung sei auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK verhältnismäßig. Die Beklagte habe die familiäre Situation des Klägers ausreichend und fehlerfrei gewürdigt und zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass er seit über zwanzig Jahren im Bundesgebiet lebe, hier arbeite und hier nahe Angehörige habe. Andererseits verfüge der Kläger über hinreichende türkische Sprachkenntnisse und habe die ersten fünfzehn Jahre seines Lebens in der Türkei verbracht, wo auch seine Mutter noch lebe. Dem Kläger sei zuzumuten, dass sich seine Beziehung zur Tochter künftig auf wenige Besuchskontakte und ansonsten telefonische und briefliche Kontakte reduziere. Auch sonstige Ermessensfehler bestünden nicht.

Mit seiner durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er sei ausweislich der Feststellungen eines im Strafvollstreckungsverfahren eingeschalteten Gutachters ein „ruhiger, besonnener, bescheidener und nicht provokativ auftretender Türke“, der auf den Sachverständigen einen sehr unauffälligen, nicht aggressiven und auch nicht kriminellen Eindruck gemacht habe und zusammenfassend als „nicht sehr gefährlich eingestuft“ worden sei. Soweit auf ihn die Unionsbürgerrichtlinie Anwendung fände, lägen danach die Voraussetzungen einer Ausweisung schon aufgrund der Höhe der strafrechtlichen Verurteilung nicht vor. Das erstinstanzliche Urteil sei hinsichtlich der Ermessensbeurteilung rechtsfehlerhaft. Die Einschätzung des Gerichts, beim Kläger sei ein hohes Aggressionspotenzial vorhanden und es bestehe die Gefahr weiterer besonders schwerwiegender Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, liege insbesondere unter Berücksichtigung des angeführten Gutachtens neben der Sache. Der Kläger werde vielmehr zu Unrecht als brutaler Schläger dargestellt, der aggressiv und zu weiteren schweren Gewalttaten bereit sei. Die abgeurteilte Vergewaltigung stelle eine Tat mit Ausnahmecharakter dar, die auch keinen inneren Zusammenhang mit dem späteren Gewaltdelikt des Klägers aufweise. Der Kläger habe durch die Haft und die inzwischen durchgeführte Therapie dazugelernt. Sein Verhalten während aber auch nach der Haft spreche dafür, dass die Strafhaft bei ihm positive Wirkungen gezeigt habe. Auch die familiäre Situation des Klägers, insbesondere dessen Beziehung zu seiner Tochter, sei weder im angefochtenen Bescheid noch im Urteil ausreichend gewürdigt worden. Eine Ausweisung würde für die Vater-Tochter-Beziehung sehr negative und nachteilige Folgen haben. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgenommenen Ergänzungen der Ermessenserwägungen der Beklagten könnten nicht zur Heilung der Ermessensfehler des Ausgangsbescheids führen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. Mai 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 18. November 2008 in der in der mündlichen Verhandlung (vor dem Verwaltungsgerichtshof) geänderten Form aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach Auffassung der Beklagten bestehe nach wie vor die konkrete Gefahr weiterer schwerwiegender Straftaten. Er sei bereits in zwei Fällen wegen gravierender Gewaltdelikte zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die Einstellung des Klägers zur Rechtsordnung zeige sich im Übrigen auch an den abgeurteilten Fällen der Leistungserschleichung. Das angeführte Gutachten des Dr. W. führe zu keinem anderen Ergebnis. Dessen Prognose möge gegebenenfalls eine Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 StGB begründen, stehe aber der Annahme einer konkreten Gefahr im Sinne schwerwiegender Gründe nach § 56 Abs. 1 AufenthG oder Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nicht entgegen. Auch die Justizvollzugsanstalt habe beim Kläger offenbar eine Therapie für erforderlich gehalten. Das vom Kläger nach der Haft gezeigte Wohlverhalten sei nicht so nachhaltig, dass auch längerfristig eine Wiederholung ähnlich schwerer Straftaten wie in der Vergangenheit ausgeschlossen werden könnte. Zudem habe sich der Kläger offensichtlich bis heute nicht hinreichend mit seinen schweren Straftaten auseinandergesetzt. Auch nach der ersten Untersuchungshaft und ersten strafrechtlichen Verurteilung habe der Kläger einige Jahre keine Straftaten begangen, dann sich jedoch aus einem nichtigen Anlass zu dem Totschlagsdelikt hinreißen lassen. Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG sei nach zutreffender Auffassung im Fall des Klägers nicht anwendbar.

Mit Beschluss vom 23. Februar 2010 hat der Verwaltungsgerichtshof das Berufungsverfahren im Hinblick auf ein beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängiges Vorabentscheidungsersuchen in einem gleich gelagerten Fall ausgesetzt und das Verfahren nach Ergehen der Entscheidung des Gerichtshofs auf Antrag der Klägers vom 4. März 2013 wieder fortgesetzt.

Zur aktuellen Situation wurde vom Kläger noch ausgeführt, er stehe seit seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt in einem ununterbrochenen und ungekündigten Arbeitsverhältnis bei einer Zeitarbeitsfirma und verdiene derzeit monatlich netto ungefähr 1.300,- Euro. Er wohne bei seinen Eltern (Vater und Stiefmutter), das Verhältnis zu seiner Tochter D. sei gut; beide würden sich regelmäßig sehen. Er zahle auch monatlich Kindesunterhalt an die Mutter. Er habe bereits in der Strafhaft an einem Antiaggressionstraining teilgenommen und eine psychotherapeutische Behandlung bei Herrn Dr. Sch. bis zur Beendigung im Sommer 2012 durchgeführt.

Durch die Beklagte wurden noch ergänzend der Beschluss der 2. Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. bei dem Amtsgericht L. vom 16. April 2011 bezüglich der Führungsaufsicht (Dauer: 5 Jahre) beim Kläger sowie Berichte des Bewährungshelfers des Klägers vom 22. April und 30. Dezember 2013 vorgelegt, wonach der Kläger einen absolut zuverlässigen und guten Kontakt zum Bewährungshelfer halte, weiter über eine Zeitarbeitsfirma versicherungspflichtig beschäftigt sei und auch sonst geordnete Lebensverhältnisse aufweise. Die bei Herrn Dr. Sch. durchgeführte Therapie habe er mittlerweile beendet. Von neuen Straftaten oder anhängigen Strafverfahren sei nichts bekannt.

Mit Schriftsatz vom 19. März 2014 ergänzte die Beklagte den aus ihrer Sicht ausländerrechtlich relevanten Sachverhalt beim Kläger und im Hinblick darauf die Ermessenserwägungen der streitbefangenen Ausweisungsverfügung. Aufgrund der Schwere der Delinquenz des Klägers, der gegen ihn verhängten Haftstrafen und der bis zum 10. Juli 2016 angeordneten Führungsaufsicht würden im Ergebnis nach wie vor die öffentlichen Interessen an einer zumindest vorübergehenden Aufenthaltsbeendigung des Klägers gegenüber dessen persönlichen Interessen (seit knapp 3 Jahren wieder berufstätig, keine neuen Straftaten, Kontakt zur Familie und insbesondere zur Tochter) und seiner Angehörigen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Gleichzeitig wurde eine Befristung des Einreiseverbots auf vier Jahre ab Ausreise des Klägers verfügt und entsprechend begründet.

In der mündlichen Verhandlung am 24. März 2014 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert. Die Beklagte erklärte in Abänderung der Nr. 2. des streitbefangenen Bescheids vom 18. November 2008 ihre Befristungsregelung mit einer Sperrfrist von vier Jahren ab Ausreise des Klägers zu Protokoll des Gerichts. Bezüglich der Gründe dieser Befristungsentscheidung verwies der Beklagtenvertreter auf die diesbezüglichen Erwägungen im Schriftsatz der Beklagten vom 19. März 2014. Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des öffentlichen Interesses unterstützte die Rechtsposition der Beklagten. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Behörden- und beigezogenen Strafakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klage des Klägers auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18. November 2008 in der in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2014 geänderten Form ist ebenso unbegründet wie das in seinem Anfechtungsbegehren gegen die Ausweisungsverfügung enthaltene Hilfsbegehren auf Festsetzung einer kürzeren als der von der Beklagten zuletzt bestimmten Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Die im streitbefangenen Bescheid verfügte Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; nachfolgend 1.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Festsetzung einer kürzeren Sperrfrist; die von der Beklagten zuletzt festgesetzte Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG von vier Jahren ist verhältnismäßig und verletzt den Kläger ebenfalls nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; nachfolgend 2.).

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung und der vom Kläger hilfsweise begehrten Festsetzung einer kürzeren Sperrfrist ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Berufungsgerichts (st. Rspr. des BVerwG; vgl. U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 12 m. w. N.).

1. Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für diese Verfügung der Beklagten ist § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80).

Der Kläger, der als Familienangehöriger seines dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland angehörenden türkischen Vaters (vgl. Bl. 13 der Behördenakte) 1988 die Genehmigung erhalten hat, zu seinem Vater zu ziehen, und dort in der Folge seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz hatte, hat - zwischen den Beteiligten unstreitig - eine Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, hat der Kläger dieses assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht in der Folge auch nicht wieder verloren. Der Kläger kann daher nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur im Ermessenswege ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (st. Rspr.; z. B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 13, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 17, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 14 jeweils unter Verweis auf EuGH, U.v. 8.12.2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422). Wie der Gerichtshof der Europäischen Union inzwischen geklärt hat (vgl. EuGH, U.v. 8.12.2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422), richten sich die Anforderungen an die Ausweisung von sich seit mehr als zehn Jahren rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaats aufhaltenden assoziationsrechtlich Aufenthaltsberechtigten auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nicht, wie der Kläger meint, nach Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 12.7.2013 - 10 ZB 11.150 - juris Rn. 4).

1.1. Insbesondere das seiner Verurteilung durch das Landgericht München I vom 19. September 2007 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zugrunde liegende persönliche Verhalten des Klägers stellt eine schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinne des Art. 14 ARB 1/80 dar. Der Kläger hat ausweislich der Feststellungen des Strafgerichts bei einer Auseinandersetzung mit einem Arbeitskollegen aus nichtigem Anlass - einer ihn nicht einmal unmittelbar selbst betreffenden, relativ belanglosen Äußerung, die er als persönliche Kränkung empfunden hat - gezielt die Konfrontation gesucht und bei der körperlichen Auseinandersetzung unter Einsatz eines für diesen Zweck bereitgehaltenen, spitzen Messers als Tatwaffe seinem Kontrahenten mit zwei wuchtig ausgeführten Stichen Verletzungen am Kopf und im Bereich der linken Achselhöhle zugefügt, wobei er den als möglich angesehenen Tod des Geschädigten zumindest billigend in Kauf nahm. Dabei hat der Kläger gezeigt, dass er bei einer von ihm empfundenen persönlichen Kränkung auch aus einem völlig belanglosen Anlass selbst vor besonders gefährlichen und sogar lebensbedrohlichen Gewalthandlungen nicht zurückschreckt. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) nimmt innerhalb der Wertordnung des Grundgesetzes einen besonderen Platz ein. Der der Verurteilung des Klägers wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zugrunde liegende Verstoß gegen dieses Grundrecht stellt deshalb sowohl mit Blick auf den unionsrechtlichen als auch mit Blick auf den nationalen Ausweisungsschutz einen hinreichend schweren Ausweisungsanlass dar, der über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Ordnung (weit) hinausgeht und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 5.3.2013 - 10 B 12.2219 - juris Rn. 34).

1.2. Auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist beim Kläger die Gefahr der Wiederholung seines strafbaren Verhaltens im Bereich der schweren Gewaltkriminalität noch zu bejahen.

1.2.1. Dabei ist von einem differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab auszugehen (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 16 m. w. N. seiner st. Rspr.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Auch die den Gerichten der Mitgliedstaaten obliegende und auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt (EuGH, U.v. 8.12.2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - a. a. O.), kann im Hinblick auf die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts den Rang des bedrohten Rechtsguts nicht außer Acht lassen, denn dieser bestimmt die mögliche Schadenshöhe. Das bedeutet aber nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründet. Vielmehr dürfen an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 16).

1.2.2. Nach diesen Maßstäben teilt der Senat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs trotz einiger durchaus für den Kläger sprechender Umstände (1.2.2.1.) die von der Beklagten aufrechterhaltende Prognose einer hinreichenden Rückfallgefahr gerade auch hinsichtlich schwerer Gewalttaten. Die vom Kläger dagegen angeführte Einschätzung des Gutachters Dr. W. in dessen für die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. erstellten nervenfachärztlichen Gutachten vom 2. Oktober 2009, wonach der Kläger „als nicht sehr gefährlich eingestuft“ und die Wiederholungsgefahr „als nicht sehr groß“ angegeben wird, hält der Senat letztlich für nicht überzeugend. Vielmehr sprechen nach wie vor gewichtige Gründe wie insbesondere die Tatumstände der Anlasstat, die strafrechtliche Biografie des Klägers, die fehlende Einsicht und Auseinandersetzung mit seinen Straftaten, die erforderliche Langfristigkeit der ausländerrechtlichen Prognose und nicht zuletzt das hohe Gewicht der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter für die Prognose der konkreten Wiederholungsgefahr (1.2.2.2.).

1.2.2.1. Zwar kann der Kläger für sich in Anspruch nehmen, dass er im Strafverfahren wegen seines versuchten Totschlags geständig war, es während der Haft zu keinerlei Beanstandungen gekommen ist, er seit seiner Haftentlassung im Jahr 2011 wieder für eine Zeitarbeitsfirma arbeitet, ca. ein Jahr lang eine Antiaggressionstherapie und psychotherapeutische Behandlung bei Herrn Dr. Sch. durchgeführt hat, in soweit ersichtlich stabilen familiären Verhältnissen lebt und auch nach der aktuellen Stellungnahme seines Bewährungshelfers im Rahmen der Führungsaufsicht „negative Fakten im bisherigen Verlauf der Führungsaufsicht nicht bekannt geworden“ sind. Auch erneute Straftaten hat der Kläger seit seiner Haftentlassung nicht begangen, was auf eine positive Wirkung der Strafhaft hindeuten könnte. Gleichwohl hat der Senat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die Überzeugung gewonnen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass das bisher vom Kläger gezeigte Wohlverhalten bereits so nachhaltig ist und eine grundlegende Wesens- und Verhaltensänderung hinreichend belegt, nach der die Gefahr der Wiederholung seines strafbaren Verhaltens im Bereich der Gewaltkriminalität nur noch als entfernt oder unwahrscheinlich angesehen werden müsste.

Der durch die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. insbesondere zur Frage der Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB beauftragte Gutachter Dr. W. ist zwar in seiner zusammenfassenden Beurteilung im nervenfachärztlichen Gutachten vom 2. Oktober 2009 zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger eine Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen sei, aber gering erscheine, und der Kläger als nicht sehr gefährlich eingestuft werden könne. Demgemäß hat der Gutachter die bedingte Entlassung des Klägers zum Zweidrittelzeitpunkt befürwortet. Ebenso wie bereits die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. beim Amtsgericht L. in dessen Beschluss vom 4. Dezember 2009 (Bl. 126 ff. der Strafvollstreckungsakte des Klägers) vermag der Senat diese gutachterliche Einschätzung nicht zu teilen. Denn dieses Gutachten basiert, wie die Strafvollstreckungskammer zu Recht festgestellt hat, nicht auf den tatsächlichen Feststellungen der rechtskräftigen Strafurteile, sondern ist vor allem auf den vom Gutachter nicht näher hinterfragten Angaben des Klägers aufgebaut. So wird vom Gutachter die Vorverurteilung des Klägers wegen Vergewaltigung seiner Ehefrau unreflektiert aufgrund der Angaben des Klägers infrage gestellt - die Frau habe sich scheiden lassen und einen Grund dafür haben wollen - und entgegen der ausdrücklichen Feststellung des Strafgerichts bei der Anlasstat eine Notwehrlage des Klägers aufgrund dessen Einlassungen in den Raum gestellt. Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer hat das Oberlandesgericht München im Übrigen mit Beschluss vom 5. Februar 2010 verworfen und dabei auf die ausführlich begründete Prognoseentscheidung der Strafvollstreckungskammer, der nichts hinzuzufügen sei, Bezug genommen (Bl. 133 ff. der Strafvollstreckungsakte des Klägers).

1.2.2.2. Für die Annahme einer fortdauernden konkreten Wiederholungsgefahr von Gewaltdelikten, wie sie der Kläger begangen hat, sprechen weiterhin gewichtige Gründe, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände für die vom Senat angestellte Prognose letztlich den Ausschlag geben. Danach hat sich der Kläger weder bis heute hinreichend mit seinen gravierenden Gewaltstraftaten auseinandergesetzt noch ist bei ihm von einer grundlegenden Verhaltensänderung auszugehen, nach der die Gefahr der Begehung erneuter entsprechender Straftaten nur mehr als entfernte Möglichkeit anzusehen wäre.

Obwohl der Kläger vom Gutachter Dr. W. als ruhiger, besonnener, bescheidener und nicht provokativ auftretender Mann, der einen „sehr unauffälligen, nicht aggressiven und auch nicht kriminellen Eindruck“ hinterlasse, beschrieben wird, bei dem es „eher unwahrscheinlich ist, dass er sich erneut in eine verbale Auseinandersetzungen einlässt und sich wieder so provozieren lässt, dass es zu einer Übersprungshandlung wieder kommt mit Einsatz eines Messers“, ist der Kläger wegen einer 2001 im Schlafzimmer der ehelichen Wohnung an seiner (früheren) Ehefrau begangenen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt worden. Im Oktober 2006 und damit über fünf Jahren nach dieser Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war, kam es zu dem versuchten Totschlag in Tateinheit mit der gefährlichen Körperverletzung durch den Kläger. Bei dieser Tat ist der Kläger ausweislich der tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts München I „während des ganzen Geschehensablaufs als Provokateur aufgetreten“, der - aus einem objektiv nichtigen Anlass - die konkrete Tatsituation (zwei wuchtige Messerstiche gegen den Kopf und den Oberkörper des Geschädigten) erst durch das Warten auf den Geschädigten (ca. eine Stunde vor dem Hotel) und die bewusste und gezielte vorherige Bewaffnung mit dem Messer geschaffen hatte, weil er entschlossen war, eine tätliche Auseinandersetzung herbeizuführen. Der Kläger musste schließlich sogar von zwei bei der Tat anwesenden weiteren Arbeitskollegen gewaltsam zurückgehalten werden, als er den Geschädigten, der nach den erlittenen Stichen davonlief, verfolgen und seine Tat fortsetzen wollte. Demgegenüber hat der Kläger seine Verantwortung bzw. Schuld bei diesen Straftaten konsequent geleugnet oder herunterzuspielen versucht. So hat der Kläger die Vergewaltigung seiner Ehefrau nicht nur im Strafverfahren, sondern auch bei seiner Begutachtung durch Dr. W. abgestritten und behauptet, seine Frau habe die angebliche Vergewaltigung nur als Scheidungsgrund gebraucht. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hat sich der Kläger noch in diese Richtung eingelassen. Ähnlich wie bereits im Strafverfahren hat sich der Kläger gegenüber dem Gutachter Dr. W. dahingehend eingelassen, er sei vom Geschädigten provoziert worden, habe das Messer - ein Arbeitsgerät - ohnehin in der Tasche gehabt und sich letztlich nur gegen die Aggression des anderen, der ihn bei der Auseinandersetzung erheblich am Kiefer verletzt habe, gewehrt, wobei es dann zu dem „tragischen Vorfall“ gekommen sei. Eine affektive Ausnahmesituation bei dieser Tat hat aber bereits das Strafgericht mit überzeugenden Gründen verneint. Demgegenüber ist der unsubstantiierte Einwand im Gutachten des Dr. W., im Strafurteil sei zu wenig berücksichtigt worden, dass der Kläger bei der Tat möglicherweise in einer „fast-Notwehrsituation“ gewesen sein könnte, aber es sei nicht Sache des Gutachters, das Urteil anzufechten, weder nach dem gesamten Tatgeschehen schlüssig noch nachvollziehbar. Dass sich der Kläger letztlich auch heute noch eher als Opfer denn als Täter fühlt, belegen auch seine Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Dort hat der Kläger geschildert, bei seinen Therapiesitzungen mit Herrn Dr. Sch. sei mit ihm darüber gesprochen worden, wie er künftig in eskalierenden Situationen reagieren könne, Konfliktsituationen von vornherein aus dem Weg gehen könne, um beispielsweise im Streitfall nicht sofort zu reagieren oder zum Beispiel Beschimpfungen zu ignorieren. Er habe gelernt, verbalen Auseinandersetzungen und Beschimpfungen aus dem Weg zu gehen (vgl. S. 4 der Sitzungsniederschrift vom 24.3.2014). Beiden Gewaltdelikten des Klägers ist aber gemeinsam, dass Ausgangspunkt der jeweiligen Taten nicht etwa eine eskalierende Konfliktsituation war, in die der Kläger - eher unfreiwillig - geraten ist, sondern vielmehr Situationen, in denen der Kläger (wohl jeweils) aus gekränkter Ehre von sich aus aktiv und zum Straftäter geworden ist. Die Erfahrungen des Klägers im Zusammenhang mit seinem ersten Gewaltdelikt (u. a. Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe zur Bewährung) haben beim Kläger offensichtlich nicht zu einer grundlegenden Aufarbeitung und Verhaltensänderung geführt. Denn auch nach einem längeren Abstand von immerhin fünf Jahren hat sich der Kläger aufgrund der von ihm empfundenen persönlichen Kränkung zu einem massiven Gewaltdelikt hinreißen lassen, bei der er sogar den Tod des Opfers billigend in Kauf nahm. Die Auffassung des Klägerbevollmächtigten, die abgeurteilte Vergewaltigung stelle eine Tat mit Ausnahmecharakter dar, die auch keinen inneren Zusammenhang mit dem späteren Gewaltdelikt des Klägers aufweise (vgl. S. 5 der Sitzungsniederschrift vom 24.3.2014) teilt der Senat daher ebenso wenig wie die Einschätzung, der Kläger habe durch die erfahrene Strafhaft und die Therapie bei Dr. Sch. dazugelernt und seine Grenzen inzwischen akzeptiert.

Bei der hier angestellten Prognose einer fortdauernden konkreten Wiederholungsgefahr muss auch berücksichtigt werden, dass den bei einem erneuten Rückfall des Klägers bedrohten Rechtsgütern Leben und körperliche Unversehrtheit auch nach der Bewertung des Grundgesetzes (s. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ein besonders hohes Gewicht zukommt und dass die ausländerrechtliche Gefahrenprognose zudem langfristig(er) angelegt ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 21). Schließlich hat die Beklagte in dem Zusammenhang auch zu Recht darauf hingewiesen, dass beim Kläger mit Beschluss der 2. Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. bei dem Amtsgericht L. vom 16. April 2011 eine Führungsaufsicht für die Dauer von fünf Jahren verfügt worden ist, weil nicht zu erwarten sei, dass der Verurteilte (Kläger) ohne diese Maßregel keine Straftaten mehr begehen werde (§ 68f Abs. 2 StGB).

1.3. Die Ausweisung des Klägers erweist sich als zur Wahrung des oben dargelegten Grundinteresses der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland unerlässlich im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (U.v. 8.12.2011 a. a. O. Rn. 86). Bei dieser Prüfung müssen die Behörden sowohl die Grundrechte des Betroffenen, vor allem das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK), als auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und dabei die Dauer des Aufenthalts der betreffenden Person im Hoheitsgebiet dieses Staates, ihr Alter, die Folgen einer Ausweisung für die betreffende Person und ihre Familienangehörigen sowie ihre (persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen) Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigen (EuGH, U.v. 8.12.2011 a. a. O. Rn. 80 und 82).

Gemessen an diesen Grundsätzen stellt die angefochtene Ausweisung des Klägers bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände weder einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens (Art. 8 EMRK) noch in sein Grundrecht aus Art. 6 GG dar.

Die Beklagte, die ihrer im materiellen Recht wurzelnden Verpflichtung zur Aktualisierung ihrer (Ausweisungs-)Ermessenserwägungen entsprechend zuletzt mit Schriftsatz vom 19. März 2014 in verfahrensrechtlich zulässiger Weise gemäß § 114 Satz 2 VwGO die die Ausweisungsverfügung vom 18. November 2008 tragenden Ermessenserwägungen aktualisiert und ergänzt hat (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2011 - 1 C 14.10 - juris Rn. 8 ff., 17), hat die schützenswerten Belange des Klägers in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt und abgewogen. Die Beklagte hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger seit ca. 27 Jahren im Bundesgebiet lebt und arbeitet sowie hier enge familiäre Bindungen hat. So lebt der Kläger seit seiner Haftentlassung wieder bei seinem Vater und seiner Stiefmutter in deren Wohnung. Andererseits steht auch fest, dass der Kläger bis zum Alter von 15 Jahren in der Türkei gelebt hat, über gute türkische Sprachkenntnisse verfügt, mit den Verhältnissen in der Türkei noch einigermaßen vertraut ist und auch noch Angehörige in der Türkei hat (vgl. Bl. 2 der Sitzungsniederschrift vom 24.3.2014), die ihn jedenfalls in der ersten Zeit dort unterstützen könnten. Die Beklagte hat auch gewürdigt, dass der Kläger eine besonders schützenswerte familiäre Bindung zu seiner am 25. Oktober 1996 geborenen Tochter D. hat, die wie der Kläger die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Angesichts des regelmäßigen persönlichen Kontakts des Klägers zu seiner Tochter, für die er nach eigenen Angaben noch regelmäßig Unterhalt bezahlt, nicht nur während, sondern insbesondere auch nach Beendigung der Haft hat die Beklagte eine schützenswerte und gefestigte Vater-Kind-Beziehung des Klägers zu seiner Tochter angenommen, die bei den privaten Interessen des Klägers eine herausgehobene Stellung einnimmt. Andererseits durfte die Beklagte insoweit auch berücksichtigen, dass eine zeitlich befristete Rückkehr des Klägers in die Türkei weder für den Kläger noch seine in München lebende Familie und insbesondere seine Tochter D. eine vollkommen neue Situation darstellen würde, weil bereits während seiner Inhaftierung von Oktober 2006 bis Juli 2011 die Kontaktmöglichkeiten auf Besuche, Telefonate etc. beschränkt gewesen seien. Zudem seien über Betretenserlaubnisse auch mehrere Besuche des Klägers pro Kalenderjahr bei seiner Familie in Deutschland möglich. Überdies bleibe es der Familie unbenommen, den Kläger in der Türkei zu besuchen. Hinzu komme, dass die Tochter des Klägers im Oktober 2014 volljährige werde und jedenfalls ab diesem Zeitpunkt zumindest nicht mehr auf die intensive Unterstützung des Klägers angewiesen sei. Die Folgen der durch die Ausweisung bedingten zeitlichen Trennung von seiner Familie wögen dadurch nicht mehr so schwer. Die Beklagte hat schließlich auch zugunsten des Klägers gewürdigt, dass dieser seit seiner Haftentlassung durchgängig erwerbstätig ist, bisher keine Straftaten mehr begangen, die therapeutische Behandlung bei Herrn Dr. Sch. besucht und abgeschlossen hat sowie engen Kontakt zu seiner Familie hat. Den Umstand, dass der Kläger seit seiner Haftentlassung keine neuen Straftaten begangen hat, durfte die Beklagte bei ihrer Interessenabwägung als nicht so bedeutsam ansehen, weil es dem Kläger auch nach seiner ersten strafrechtlichen Verurteilung wegen der Vergewaltigung gelungen war, sich über mehrere Jahre hinweg normgerecht zu verhalten, bis er schließlich im Oktober 2006 aus nichtigem Anlass die äußerst massive Anlassstraftat begangen hat.

Die durch die Beklagte unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im Hinblick auf die Strafbiographie, die schwere Delinquenz des Klägers und die Wiederholungsgefahr weiterer schwerwiegender Straftaten im Bereich der Gewaltkriminalität getroffene Bewertung, dass die Aufenthaltsbeendigung und (auf vier Jahre befristete) Ausreise in die Türkei dem Kläger gleichwohl zumutbar sei, ist gemessen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden und auch sonst ermessensfehlerfrei im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Festsetzung einer kürzeren Sperrfrist als die von der Beklagten in Abänderung der Nr. 2. des angefochtenen Bescheids vom 18. November 2008 nachträglich verfügte Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG von vier Jahren ab Ausreise des Klägers. Die im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 19. März 2014 und Erklärung der Beklagten zu Protokoll des Verwaltungsgerichtshofs in der mündlichen Verhandlung am 24. März 2014 erfolgte Festsetzung der Sperrfrist für die Wiedereinreise in das Bundesgebiet gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 bis 6 AufenthG auf vier Jahre ab Ausreise des Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Festsetzung einer kürzeren Sperrfrist unter Zugrundelegung der gesetzlichen Maßstäbe des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG und der dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht in Betracht kommt. In der Person des Klägers besteht - wie oben festgestellt - nach wie vor die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten im Bereich der Gewaltkriminalität und damit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung. Die Beklagte hat unter Berücksichtigung dieses Umstands, der Massivität des vom Kläger verwirklichten Gewaltdelikts und der andauernden konkreten Gefahr für die hochrangigen Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit im ersten Schritt entsprechend dem Gewicht des Ausweisungsgrundes und dem mit der Ausweisung verfolgten Zweck eine Höchstfrist von sieben Jahren angesetzt. Die Beklagte hat dann in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie die Vorgaben aus Art. 8 EMRK die ermittelte Höchstfrist relativiert, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Klägers und insbesondere seine familiären Beziehungen im Bundesgebiet, vor allem zu seiner Tochter D., zu begrenzen. Demgemäß hat die Beklagte die Sperrfrist auf vier Jahre ab Ausreise des Klägers herabgesetzt. Gleichzeitig hat sich die Beklagte im Falle einer freiwilligen Ausreise des Klägers bereit erklärt, diesem auf Antrag im Hinblick auf seine familiären Beziehungen im Bundesgebiet ab dem 1. Mai 2015 innerhalb von 12 Monaten jeweils drei Betretenserlaubnisse für jeweils maximal 14 Tage auszustellen.

Die Festsetzung einer noch kürzeren Sperrfrist, wie sie der Klägerbevollmächtigte (hilfsweise) für erforderlich gehalten hat, kommt nach alledem nach Auffassung des Senats nicht in Betracht.

Schließlich ist auch die noch nicht vollzogene Abschiebungsandrohung im streitbefangenen Bescheid rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

I.

In Abänderung der Nr. I. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Februar 2012 wird die Klage abgewiesen.

II.

In Abänderung der Nr. II. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Februar 2012 trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2011, mit dem er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm (zunächst) unter bestimmten Voraussetzungen die Befristung des Wiedereinreiseverbots auf sieben Jahre (beginnend mit der Ausreise) zugesagt wurde.

Der am 9. August 1981 in München geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und hat sich seit seiner Geburt in Deutschland aufgehalten. Zum Zeitpunkt seiner Geburt und in den darauf folgenden Jahren stand seine damals ebenfalls in München wohnende Mutter nach dem vorliegenden Rentenversicherungsverlauf durchgehend in einem Arbeitsverhältnis. Am 5. August 1997 erhielt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die als Niederlassungserlaubnis fortgilt. Der Kläger hat nach dem Besuch der 9. Jahrgangsstufe der Hauptschule seine Schulausbildung beendet, weitergehende Schulabschlüsse hat er nicht erlangt. Begonnene Ausbildungsverhältnisse zum Kfz-Techniker und IT-Systemelektroniker hat er vorzeitig abgebrochen. Eine Ausbildung zum Drucker und Mediendesigner hat der Kläger nach eigenen Angaben in der JVA Niederschönenfeld erfolgreich beendet.

Der Kläger ist Vater einer von seiner früheren Lebensgefährtin, Frau F., am 1. Januar 2002 geborenen Tochter Y., die wie ihre Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Y. ist seit dem 1. Oktober 2007 in einem Kinderheim untergebracht. Aufgrund der Drogenabhängigkeit beider Elternteile beschränkte das Amtsgericht München - Abteilung Familiensachen - mit Beschluss vom 27. Februar 2009 das Sorgerecht der Mutter und bestellte für das Kind eine Ergänzungspflegerin. Beide Elternteile nahmen die ihnen eingeräumten begrenzten Besuchskontakte zu ihrer Tochter - soweit haftbedingt möglich - zuverlässig wahr. Zwischen dem Kläger und seiner Tochter Y. bestehen regelmäßige briefliche Kontakte und Besuchskontakte.

Der Kläger trat mehrfach und insbesondere mit den nachfolgend aufgeführten Delikten strafrechtlich in Erscheinung:

Urteil des Amtsgerichts München vom 8.2.2001 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln - 4 Wochen Jugendarrest

Urteil des Amtsgerichts München vom 17.6.2003 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in besonders schwerem Fall in 274 Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen - ein Jahr Jugendstrafe zur Bewährung, Strafaussetzung widerrufen

Urteil des Amtsgerichts München vom 20.12.2004 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln - 9 Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung, Strafaussetzung widerrufen

Urteil des Amtsgerichts München vom 20.10.2005 wegen gemeinschaftlich begangenen Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - 2 Jahre Freiheitsstrafe, Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 28.3.2012 bzw. 28.9.2012

Urteil des Amtsgerichts München vom 20.6.2008 wegen Diebstahls - 50 Tagessätze zu je 10 €

Urteil des Landgerichts München I vom 3.5.2010 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4 sachlich zusammentreffenden Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 3 Monaten, Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Zuletzt wurde der Kläger durch Urteil des Landgerichts München I vom 10. Juli 2013 (inzwischen rechtskräftig geworden) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (erneut) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ausweislich der Feststellungen des Strafgerichts hatte der zum Tatzeitpunkt gemäß § 64 StGB im Isar-Amper-Klinikum untergebrachte Kläger 500 Gramm Heroin zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs erworben.

Mit Bescheid vom 18. Januar 2011 wies die Beklagte den Kläger nach erfolgter Anhörung aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1.), sicherte ihm unter bestimmten Bedingungen zu, das Wiedereinreiseverbot auf sieben Jahre, beginnend mit der Ausreise, zu befristen (Nr. 2.) und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an (Nr. 3.). Durch die rechtskräftige Verurteilung aufgrund von Betäubungsmittelstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten seien grundsätzlich die zwingenden Ausweisungstatbestände des § 53 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG erfüllt. Aufgrund des durchgehenden Arbeitsverhältnisses seiner Mutter zum Zeitpunkt seiner Geburt habe der Kläger einen Anspruch nach Art. 7 ARB 1/80 erworben. Demgemäß dürfe er nur aus spezialpräventiven Gründen im Wege einer Ermessensausweisung nach § 55 AufenthG i. V. m. Art. 14 ARB 1/80 ausgewiesen werden. Die danach gegebenen Anforderungen für eine Aufenthaltsbeendigung lägen in seinem Fall vor. Der Kläger habe wiederholt gegen die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik verstoßen. Es bestehe auch die konkrete Gefahr weiterer schwerwiegender Straftaten. Der Kläger sei immer wieder wegen Straftaten wie Diebstahl, Körperverletzung, Erwerb/Besitz von Betäubungsmitteln, gemeinschaftlicher Wohnungseinbruchsdiebstahl, Hausfriedensbruch, Bedrohung, gemeinschaftlicher Raub, gefährliche Körperverletzung sowie unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden. Begonnene Drogentherapien habe er immer wieder abgebrochen. Eine Integration in die deutschen Lebensverhältnisse habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Vielmehr sei der Kläger seit seinem 13. Lebensjahr Drogenkonsument und habe zuletzt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin regelmäßig Heroin und Kokain konsumiert. Auch das Zusammenleben mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter habe auf den Kläger nicht stabilisierend gewirkt. Der Kläger habe zuletzt lediglich 14-tägig begleitete Besuchskontakte zu seiner Tochter gehabt. Sowohl nach Art und Umfang der abgeurteilten Straftaten als auch unter Berücksichtigung seiner Gesamtpersönlichkeit bestehe beim Kläger eine erhöhte Wiederholungsgefahr und daher die ernsthafte Gefahr weiterer besonders schwerwiegender Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Ausweisung entspreche pflichtgemäßer Ermessensausübung. Insbesondere stünden die nach § 55 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigenden persönlichen Interessen und Umstände der Verfügung nicht entgegen. Die Ausweisung erweise sich auch im Hinblick auf den Schutz von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK als verhältnismäßig.

Auf die Klage des Klägers vom 16. Februar 2011 hin hat das Bayerische Verwaltungsgericht München den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2011 mit Urteil vom 9. Februar 2012 aufgehoben. Die Ausweisung sei auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgesehenen Befristung des Wiedereinreiseverbots unverhältnismäßig. Es sei zwar davon auszugehen, dass vom Kläger angesichts seiner letzten strafrechtlich abgeurteilten Delikte trotz seiner Therapiefortschritte noch eine gegenwärtige und konkrete Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft ausgehe, diese Gefahr aber im Zuge der begonnenen Therapie weniger groß sei als noch im Zeitpunkt des Bescheiderlasses. Angesichts der Aussage der sachverständigen Zeugin in der mündlichen Verhandlung zur gegenwärtigen Gefährlichkeit des Klägers und seines bisherigen Therapieverlaufs sei von einem inzwischen verminderten Maß an Gefährlichkeit auszugehen. Die vom Kläger gezeigte positive Entwicklung im Rahmen seiner Therapie führe zwar nicht dazu, dass eine Ausweisung im Rahmen des Art. 14 ARB 1/80 wegen fehlender hinreichender Schwere der Gefahr von vornherein ausgeschlossen wäre. Jedoch müsse die zu verzeichnende positive Entwicklung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit Berücksichtigung finden. Zugunsten des Klägers sprächen der bislang positive Verlauf seiner Therapie, seine eindeutige Verwurzelung in der Bundesrepublik Deutschland und seine familiäre Bindung zur heute zehnjährigen Tochter Y., zu der er regelmäßigen Kontakt habe und für deren Kindeswohl sich ein Abbruch der Beziehungen negativ auswirken würde. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller relevanten Aspekte würden im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die für einen Verbleib des Klägers im Bundesgebiet sprechenden Umstände überwiegen. Daran ändere auch die in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vorgesehene Befristung des Wiedereinreiseverbots nichts. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Ausweisung sei auch die mit ihr verbundene Abschiebungsandrohung rechtswidrig.

Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 30. Juli 2012 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, die vom Verwaltungsgericht angestellte Prognose hinsichtlich einer Wiederholungsgefahr beim Kläger habe sich als falsch erwiesen. Aufgrund eines Suchtmittelrückfalls beim Kläger nur wenige Tage nach der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht habe das den Kläger behandelnde Klinikum nunmehr empfohlen, die Therapiemaßnahme wegen Aussichtslosigkeit zu beenden, weil aus ärztlich-therapeutischer Sicht trotz intensiver Bemühungen beim Kläger die mit der Unterbringung in der Maßregel verbundenen Zielsetzungen nicht (mehr) erreicht werden könnten. Neben diesem Rückfall seien beim Kläger auch weitere Regelverstöße wie ein nicht erlaubtes Handy, das Erzeugen eines Klimas der Angst und der Verkauf von Drogen auf dem Krankenhausgelände bekannt geworden. Zudem sei er mit Strafurteil des Landgerichts München I vom 10. Juli 2013 wegen einer Betäubungsmittelstraftat zu einer weiteren Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Damit bestätigte der Kläger nicht nur die Richtigkeit der von der Beklagten angestellten Gefahrenprognose. Vielmehr sei zum heutigen Zeitpunkt die konkrete Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft noch höher zu bewerten als zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses. Von einer nur ansatzweise positiven Entwicklung des Klägers könne nicht mehr ausgegangen werden. Damit überwiege im Ergebnis das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber dem persönlichen Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Der Kläger habe durch seinen erneuten Drogenkonsum den bestehenden persönlichen und guten Kontakt zu seiner Tochter abgebrochen und werde nach Abbruch des Maßregelvollzugs eine langjährige Haftstrafe verbüßen müssen. Hier werde der Kontakt - wenn überhaupt - nur auf wenige Besuche begrenzt sein und sich mehr auf Brief- und Telefonkontakte verlagern. Solche Kontakte seien dem Kläger auch von seinem Heimatland aus möglich.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Februar 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der am Verfahren beteiligte Vertreter des öffentlichen Interesses hat keinen Antrag gestellt.

In der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2013 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert. Von der Beklagten wurde dabei ein Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 mit einer Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen sowie einer Änderung der Nr. 2. des streitbefangenen Bescheids vom 18. Januar 2011 wie folgt übergeben: „2. Die Wiedereinreise ist für sieben Jahre untersagt. Die Frist beginnt mit der Ausreise.“

Im Hinblick auf das zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftige Strafurteil des Landgerichts München I vom 10. Juli 2013, mit dem der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist, hat der Senat auf Antrag der Parteien mit Beschluss vom 14. Oktober 2013 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Nachdem das Strafurteil des Landgerichts München I vom 10. Juli 2013 hinsichtlich des Klägers am 28. Januar 2014 rechtskräftig geworden ist, hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren auf Antrag der Beklagten fortgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 22. April 2014 hat der Bevollmächtigte des Klägers zu dessen Beziehung zur Tochter Y. Stellung genommen und dazu Stellungnahmen des Kinderheims, in dem Y. untergebracht ist, vom 28. März 2014 sowie des zuständigen Sozialbürgerhauses der Beklagten vom 25. März 2014 vorgelegt.

Auf gerichtliche Anforderung hat die Justizvollzugsanstalt Straubing einen aktuellen Führungsbericht zum Kläger vom 24. April 2014 übersandt.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2014 hat die Beklagte ihre der Ausweisungsentscheidung zugrunde liegenden Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO aktualisiert bzw. ergänzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen, die Behördenakte sowie die beigezogenen Strafakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die Klage des Klägers auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18. Januar 2011 in der in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2013 und 26. Mai 2014 geänderten Form ist ebenso unbegründet wie das in seinem Anfechtungsbegehren enthaltene Hilfsbegehren auf Festsetzung einer kürzeren als der von der Beklagten bestimmten Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Die im streitbefangenen Bescheid verfügte Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; nachfolgend 1.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Festsetzung einer kürzeren Sperrfrist; die von der Beklagten in Abänderung der ursprünglichen (bloßen) Zusicherung mit Änderungsbescheid vom 14. Oktober 2013 festgesetzte Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG von sieben Jahren ist verhältnismäßig und verletzt den Kläger ebenfalls nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; nachfolgend 2.). Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig.

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung und der vom Kläger hilfsweise begehrten Festsetzung einer kürzeren Sperrfrist ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Berufungsgerichts (st. Rspr. des BVerwG; vgl. U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 12 m. w. N.).

1. Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für diese Verfügung der Beklagten ist § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80).

Der in Deutschland geborene Kläger, der als Familienangehöriger seiner dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland angehörenden türkischen Mutter unstreitig ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben hat, kann deshalb nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur im Ermessenswege ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (st. Rspr.; z. B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 13, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 17, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 14 jeweils unter Verweis auf EuGH, U.v. 8.12.2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422). Diese Voraussetzungen sind in seinem Fall gegeben. Damit liegen auch schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vor (BVerwG, U.v. 14.5.2013 - 1 C 13.12 - juris Rn. 11).

Der seit vielen Jahren drogenabhängige Kläger ist nach einer Reihe früherer Drogenstraftaten mit Urteil des Landgerichts München I vom 3. Mai 2010 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier sachlich zusammentreffenden Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Heroin) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren drei Monaten verurteilt worden. Mit am 28. Januar 2014 rechtskräftig gewordenen Strafurteil des Landgerichts München I vom 10. Juli 2013 wurde er erneut wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Heroin) zu einer weiteren Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts München I hatte der zum Tatzeitpunkt noch gemäß § 64 StGB im Isar-Amper-Klinikum zur Entziehung untergebrachte Kläger 500 g Heroin zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs erworben. Dass die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln und insbesondere dem vom Kläger gehandelten besonders gefährlichen Heroin ausgehen, besonders schwerwiegend sind und ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 14.5.2013 - 1 C 13.12 - juris Rn. 12 mit Nachweisen der einschlägigen Rspr des EuGH und des EGMR; BayVGH, B.v. 4.7.2013 - 10 ZB 13.949 u. a. - Rn. 4 m. w. N.). Auch stellt das persönliche Verhalten des Klägers gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für dieses Grundinteresse der Gesellschaft im Sinne des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar. Der Kläger hat seine langjährige Drogenabhängigkeit trotz gerichtlich 2010 angeordneter und im Zeitraum Juni 2010 bis Februar 2012 im Isar-Amper-Klinikum durchgeführter Entzugstherapie nicht überwunden. Er hat ausweislich der Feststellungen des Landgerichts München I in dessen Strafurteil vom 10. Juli 2013 noch während seines Maßregelvollzugs nach § 64 StGB planvoll und mit hoher krimineller Energie 500 g Heroin zum Zweck des Weiterverkaufs erworben und dazu einen noch innerhalb des gemeinsamen Maßregelvollzugs hergestellten Kontakt zu einer ebenfalls dort (zeitweilig) untergebrachten Person genutzt, um dieses grenzübergreifende Heroingeschäft durchzuführen (vgl. S. 79 ff. des Strafurteils vom 10.7.2013). Gerade der strafbare Handel mit Betäubungsmitteln und insbesondere Heroin, gegebenenfalls auch zur Finanzierung der eigenen Sucht, der die Abhängigkeit anderer Drogenkonsumenten aufrecht erhält oder verstärkt und auf eine Erweiterung des Kundenkreises angelegt ist, führt zu erheblichen Gefahren für die Gesellschaft, deren Abwehr im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung besondere Maßnahmen gegenüber Ausländern rechtfertigt. Die Verhinderung von weiteren erheblichen Straftaten des Klägers im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität stellt deshalb ein überragend wichtiges Interesse der Gesellschaft dar (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, U.v. 27.9.2012 - 10 B 10.1084 - juris Rn. 50).

Vom Kläger geht im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats eine ganz erhebliche Gefahr der Wiederholung schwerwiegender Straftaten gerade auch im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität aus. Die Beklagte hat im Rahmen der von ihr mit Schriftsatz vom 16. Mai 2014 aktualisierten Ermessenserwägungen zu Recht darauf verwiesen, dass der Kläger seit 1997 immer wieder und mit steigender Intensität strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und sich weder durch Bewährungs- noch verbüßte Haftstrafen oder zuletzt durch Unterbringung im Maßregelvollzug von der Begehung weiterer schwerwiegender Delikte abhalten ließ. Insbesondere mit der mit Strafurteil vom 10. Juli 2013 abgeurteilten Straftat während seines Maßregelvollzugs nach § 64 StGB hat der Kläger gezeigt, dass er trotz eines intensivtherapeutischen Umfelds nicht in der Lage oder nicht willens ist, sein bis dahin gezeigtes (strafrechtliches) Verhalten grundlegend zu ändern, seine langjährige Drogenabhängigkeit in den Griff zu bekommen und künftig ein straffreies Leben zu führen. Dass der Kläger nach dem aktuellen Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt S. vom 24. April 2014 dort disziplinarisch bisher noch nicht in Erscheinung getreten ist und nach dem Vortrag seines Bevollmächtigten Anträge auf Durchführung einer Ausbildung und einer Drogenberatung gestellt hat, fällt demgegenüber für die anzustellende tatrichterliche Prognose nicht ins Gewicht.

Die Ausweisung des Klägers erweist sich als zur Wahrung des oben dargelegten Grundinteresses der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland unerlässlich im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (U.v. 8.12.2011 a. a. O. Rn. 86). Bei dieser Prüfung müssen die Behörden sowohl die Grundrechte des Betroffenen, vor allem das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK), als auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und dabei die Dauer des Aufenthalts der betreffenden Person im Hoheitsgebiet dieses Staates, ihr Alter, die Folgen einer Ausweisung für die betreffende Person und ihre Familienangehörigen sowie ihre Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigen (EuGH, U.v. 8.12.2011 a. a. O. Rn. 80 und 82).

Gemessen an diesen Grundsätzen stellt die angefochtene Ausweisung des Klägers bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände weder einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens (Art. 8 EMRK) noch in sein Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG dar. Die Beklagte, die ihrer im materiellen Recht wurzelnden Verpflichtung zur Aktualisierung ihrer (Ausweisungs-) Ermessenserwägungen entsprechend mit Schriftsätzen vom 14. Oktober 2013 und zuletzt 16. Mai 2014 in verfahrensrechtlich zulässiger Weise gemäß § 114 Satz 2 VwGO die die Ausweisungsverfügung tragenden Ermessenserwägungen aktualisiert und ergänzt hat (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2011 - 1 C 14.10 - juris Rn. 8 ff., 17), hat die schützenswerten Belange des Klägers in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt und abgewogen. Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass der seit seiner Geburt im Bundesgebiet lebende Kläger als faktischer Inländer anzusehen ist, für den es trotz seiner türkischen Sprachkenntnisse relativ schwierig sein wird, sich ein Leben in der Türkei aufzubauen und sich dort zurechtzufinden. Die Beklagte hat weiter in den Blick genommen, dass der Kläger vor allem eine besonders schützenswerte familiäre Bindung an seine inzwischen 12jährige Tochter mit deutscher Staatsangehörigkeit hat, die allerdings bereits seit 2007 in einem Kinderheim untergebracht ist. Zu dieser für seine Tochter Y. wichtigen Vater-Tochter-Beziehung hat die Beklagte aber auch zu Recht festgestellt, dass der Kläger als Vater für sein Kind aufgrund Haft oder Unterbringung schon in der Vergangenheit überwiegend nicht greifbar gewesen sei und Besuchskontakte in einem Umfang, wie sie die Vater-Tochter-Beziehung bisher im Wesentlichen prägten, auch in Zukunft über regelmäßige Besuche beim Kläger in der Justizvollzugsanstalt möglich seien. Aufgrund der erneuten Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe werde Y. bei der geplanten Haftentlassung des Klägers im Jahr 2020 bereits volljährig sein. Demgemäß werde der Kläger seiner Tochter während ihrer wesentlichen Entwicklungsphasen bis zum Eintritt der Volljährigkeit im Bundesgebiet - wie bisher - als Bezugsperson zur Verfügung stehen. Die durch die Beklagte unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im Hinblick auf die schweren Betäubungsmittelstraftaten des Klägers, seine langjährige nicht überwundene Betäubungsmittelsucht sowie die erhebliche Wiederholungsgefahr weiterer schwerer Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität getroffene Bewertung, dass die Aufenthaltsbeendigung und Ausreise in die Türkei dem Kläger gleichwohl zumutbar sei, ist gemessen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden und auch sonst ermessensfehlerfrei im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO.

2. Der Kläger, der den streitbefangenen Bescheid der Beklagten auch insoweit beanstandet, hat keinen Anspruch auf Festsetzung einer kürzeren Sperrfrist als die von der Beklagten in Abänderung der Nr. 2. des angefochtenen Bescheids vom 18. Januar 2011, die nur die Zusicherung einer Befristung unter bestimmten Bedingungen enthielt, nachträglich verfügte Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG von sieben Jahren. Die während des Berufungsverfahrens mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 erfolgte Änderung des Bescheids vom 18. Januar 2011, mit der die Beklagte gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 bis 6 AufenthG die Sperrfrist für die Wiedereinreise in das Bundesgebiet auf sieben Jahre, beginnend mit der Ausreise, festgesetzt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Festsetzung einer kürzeren Sperrfrist unter Zugrundelegung der gesetzlichen Maßstäbe des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG und der dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht in Betracht kommt. Dabei ist vor allem das besondere Gewicht des Ausweisungsgrundes beim Kläger zu berücksichtigen. Seine Ausweisung dient - wie oben ausgeführt - der Abwehr schwerwiegender Gefahren für die Gesellschaft insbesondere durch den wiederholten Handel mit Heroin in größeren Mengen durch den selbst langjährig drogenabhängigen Kläger. Auch die bereits dargelegte hohe Rückfallgefahr, wie sie insbesondere in der beim Kläger zuletzt abgeurteilten Straftat noch während seines Maßregelvollzugs zum Ausdruck kommt, ist hier von entscheidendem Gewicht. Die danach von der Beklagten im Hinblick auf die Gefahr für die öffentliche Ordnung festzusetzende Frist ist zwar mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie die Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 8 EMRK in einem zweiten Schritt zu relativieren, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen (BVerwG, U.v. 14.5.2013 a. a. O. Rn. 33 m. w. N.). Auch unter Berücksichtigung der familiären und persönlichen Bindungen des Klägers, insbesondere seiner Beziehung zur Tochter Y., die seit Jahren in einem Heim untergebracht ist und zu der der Kläger aufgrund der langen Resthaftzeit voraussichtlich bis zu deren Volljährigkeit wie bisher regelmäßige Besuchskontakte aufrecht erhalten können wird, kommt zum jetzt maßgeblichen Zeitpunkt nach Auffassung des Senats eine kürzere als die von der Beklagten festgesetzte Sperrfrist nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine Klage auf Aufhebung der mit Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2013 verfügten Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland weiter verfolgt, bleibt ohne Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Rechtliche oder tatsächliche Umstände, aus denen sich eine hinreichende Möglichkeit ergibt, dass die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts unrichtig ist, hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen jedoch nicht substantiiert aufgezeigt.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Ausweisung sei verhältnismäßig i. S. d. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 i. V. mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Dies gelte auch im Hinblick auf die Ehefrau und die beiden Kinder. Die Belange der Ehefrau könnten kein großes Gewicht haben, da sie an der Straftat des Klägers beteiligt gewesen sei. Hinsichtlich der beiden Kinder sei zu berücksichtigen, dass diese auch die türkische Staatsangehörigkeit besäßen und zusammen mit der Mutter dem Kläger in die Türkei folgen könnten. Die Kinder müssten auch jetzt im Alltag ohne den Kläger auskommen, da dieser eine langjährige Freiheitsstrafe verbüße. Wenn er nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafhaft im Jahr 2015 entlassen werde, hätten die Kinder schon ein Alter erreicht, in dem sie mit Hilfe von Telefonaten, Briefen und über das Internet Kontakt halten könnten, der durch gegenseitige Besuche intensiviert werden könne. Die Beklagte habe auch ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens seien entsprechend ihrem Gewicht unter Wahrung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit in der Gesamtabwägung berücksichtigt worden. Zulasten des Klägers spreche hier vor allem die von ihm ausgehende erhebliche Gefahr der Begehung neuer Straftaten.

Die bloße Behauptung des Klägers, das Urteil werde seinen Rechten aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht gerecht, reicht für eine dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechende Substantiierung des Zulassungsvorbringens nicht aus. Auch der Einwand des Klägers, er habe bis zur Inhaftierung Betreuungs- und Beistandsleistungen für seine Kinder erbracht, so dass die Belange der Kinder umfassend zu berücksichtigen seien und ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht hätten, weil seine Kinder noch sehr klein seien, vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausweisung im Hinblick auf die betroffenen Rechte des Klägers, seiner Ehefrau und seiner Kinder aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verhältnismäßig sei. Bei der im Rahmen der Ermessensentscheidung zu prüfenden Verhältnismäßigkeit der Ausweisung bedarf es einer einzelfallbezogenen Würdigung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen unter Berücksichtigung der insbesondere vom EGMR zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien (st. Rspr.. BayVGH, B. v. 24.5.2012 - 10 ZB 11.2198 - juris Rn. 16 m. w. N.). Diese Würdigung hat das Erstgericht rechtsfehlerfrei vorgenommen. Der Kläger hat mit Betäubungsmitteln gehandelt und daher eine besonders schwere Straftat begangen. Zudem ist der Kläger drogensüchtig und hat bislang keine Therapie absolviert. Die Beziehung zum Staat seiner Staatsangehörigkeit wurde zutreffend gewürdigt. Die Beziehung zu seinen minderjährigen deutschen Kindern hat demgegenüber kein so großes Gewicht, dass sie die für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange überwinden könnte. Eine Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist, jedenfalls bei besonders schweren Straftaten und langfristiger ungünstiger Prognose, wie sie hier vom Erstgericht festgestellt worden ist, nicht generell unter allen Umständen ausgeschlossen (BVerwG, B. v. 10.2.2011 -1 B 22.10 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 12.3.2013 - 10 ZB 11.2960 - juris Rn. 8). Gerade im Hinblick auf die besondere Schwere der Straftat des Klägers und die von ihm nach wie vor ausgehende Wiederholungsgefahr muss er den mit der Ausweisung verbundenen gravierenden Eingriff in die Beziehung zu seinen Kindern hinnehmen und sich insoweit nach der Haftentlassung auf Briefe, Telefonate und gelegentliche Besuchskontakte verweisen lassen. Auch nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts gelten Drogendelikte als besonders schwerwiegende Straftaten, die demgemäß in die Abwägung mit den besonderen individuellen Belangen und Interessen des Betroffenen mit entsprechendem Gewicht eingestellt werden können (EGMR, U. v. 12.1.2010 - Khan, Nr. 47486/06 - InfAuslR 2010, 369/370 Rn. 40; BVerwG, U. v. 7.12.2011 - 1 B 6.11 - juris Rn. 8).

Die Belange der Ehefrau des Klägers hat das Verwaltungsgericht ebenfalls entsprechend dem Gewicht der Bindung in die Abwägung miteinbezogen. Substantiierte Einwände gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Ehefrau sich an der Straftat des Klägers beteiligt habe und ihre Belange vor diesem Hintergrund kein großes Gewicht haben könnten, hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht erhoben.

Den ebenfalls angeführten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat der Kläger schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise geltend gemacht.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Den Beschwerdeführern wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 6. November 2012 - VG 5 K 23/11.A - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Cottbus zurückverwiesen.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Januar 2013 - OVG 3 N 5.13 - wird damit gegenstandslos.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

...

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000,- € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG zugunsten einer afghanischen Familie.

2

1. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Der 1981 geborene Beschwerdeführer zu 1. und die 1987 geborene Beschwerdeführerin zu 2. reisten im Jahr 2009 in das Bundesgebiet ein, die im März 2011 geborene Beschwerdeführerin zu 3. ist ihr gemeinsames Kind. Die Asylanträge der miteinander verheirateten Beschwerdeführer zu 1. und 2. wurden als unbegründet abgelehnt.

3

2. Mit ihren hiergegen gerichteten Klagen machten die Beschwerdeführer zu 1. und 2. geltend, in Kandahar von den Taliban mit dem Tode bedroht worden zu sein. Weder in ihrer Heimatregion Kandahar noch in einer sonstigen Provinz Afghanistans könne derzeit eine Familie mit Kleinkind ihre Existenz sichern, wenn sie nicht durch einen Familienverband abgesichert und aufgefangen werde. Auch litten die Beschwerdeführer zu 1. und 2. an Erkrankungen, die in Deutschland behandelt werden müssten.

4

3. Das Verwaltungsgericht Cottbus wies die Klagen durch Urteil vom 6. November 2012 zurück. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. hätten keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG. Der Beschwerdeführer zu 1. könne hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban auf Kabul als inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Von ihm könne vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in Kabul aufhalte, da davon auszugehen sei, dass er dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinde und insbesondere das Existenzminimum gesichert sei. Für alleinstehende, arbeitsfähige, männliche afghanische Staatsangehörige bestehe auch ohne familiären Rückhalt die Möglichkeit, als Tagelöhner mit Aushilfsjobs ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Der Beschwerdeführer zu 1. gehöre zu dieser Personengruppe, da er sich um den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. nicht kümmern müsse. Diese könnten in die Heimatregion Kandahar zurückkehren, da ihnen dort keine Verfolgung oder sonst zu berücksichtigende Gefahr drohe. Denn die Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. verfügten in Kandahar über familiären Rückhalt, der insoweit an die Stelle des Beschwerdeführers zu 1. treten könne. Es sei auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sich die vorgetragenen Erkrankungen der Beschwerdeführer zu 1. und 2. im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund zielstaatsbezogener Umstände wesentlich verschlimmern würden.

5

4. Im Berufungszulassungsverfahren rügten die Beschwerdeführer zu 1. und 2., das Verwaltungsgericht habe gegen den in Art. 23 der so genannten Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG) niedergelegten Grundsatz der Wahrung des Familienverbandes verstoßen, indem es den Beschwerdeführern zumute, dauerhaft voneinander getrennt in Kabul und Kandahar leben zu müssen. Auch habe das Verwaltungsgericht seine Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts verletzt, indem es unterstellt habe, die Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. könnten ohne Probleme nach Kandahar zurückkehren und würden dort von den Eltern der Beschwerdeführerin zu 2. aufgenommen. Weder habe das Verwaltungsgericht entsprechende Fragen an die Beschwerdeführer gerichtet, noch hätten diese von sich aus darauf eingehen müssen, da die vom Verwaltungsgericht im Urteil zugrundegelegte Trennung der Beschwerdeführer überraschend gewesen sei. Auch die Ablehnung der Beweisanträge hinsichtlich der geltend gemachten Erkrankungen verstoße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

6

5. Mit Beschluss vom 24. Januar 2013 lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Dass das Verwaltungsgericht Art. 23 der Qualifikationsrichtlinie nicht berücksichtigt habe, weise höchstens auf eine materiell unrichtige Entscheidung hin, lasse jedoch nicht erkennen, warum die Vorschrift bei der Entscheidung über ein Abschiebungsverbot für eine Familie mit Kleinkind über den Einzelfall hinaus bedeutsam sei und ihre Reichweite im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfe. Der von den Beschwerdeführern erhobene Vorwurf der ungenügenden Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht werde vom Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG nicht erfasst. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beschwerdeführer könnten sich trennen, sei keine unzulässige Überraschungsentscheidung. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass die Ablehnung der erstinstanzlich gestellten Beweisanträge nicht vom Prozessrecht gedeckt sei.

7

6. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG geltend, weil das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die Darlegung der Gründe für die Zulassung der Berufung überspannt habe. Es stelle sowohl im Hinblick auf Art. 23 der Qualifikationsrichtlinie als auch hinsichtlich Art. 6 GG und Art. 8 EMRK eine abstrakte Frage dar, ob eine aufenthaltsbeendende Entscheidung in Kauf nehmen dürfe, dass eine Familie dauerhaft getrennt leben müsse. Das Verwaltungsgericht habe gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, indem es in seinem Urteil von der Zumutbarkeit einer Trennung der Beschwerdeführer ausgegangen sei, ohne vorab auf diese Rechtsansicht hinzuweisen. Dadurch hätten die Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt, eingehender zu ihrer familiären Situation vorzutragen und gegebenenfalls Beweisanträge zu einzelnen Fragen des Überlebens alleinstehender Frauen in Kandahar zu stellen. Mit ihren Entscheidungen verstießen die Gerichte schließlich gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Bei einer Abschiebung, die eine dauerhafte Trennung der Beschwerdeführer zur Folge habe, hätte eine Abwägung mit ihren familiären Belangen stattfinden müssen. Daran fehle es.

8

7. Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

9

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

10

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, obwohl sie nicht innerhalb der in § 93 Abs. 1 BVerfGG geregelten Monatsfrist eingelegt und begründet worden ist. Den Beschwerdeführern war insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu gewähren. Sie haben innerhalb der Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG glaubhaft gemacht, dass sie das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post gegeben haben, dass es bei normalem Verlauf der Dinge das Bundesverfassungsgericht fristgerecht hätte erreichen können. Die Verzögerung der Briefbeförderung durch die Deutsche Post AG darf den Beschwerdeführern nicht als Verschulden zugerechnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Januar 2003 - 2 BvR 447/02 -, NJW 2003, S. 1516).

11

2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG.

12

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfGE 51, 386 <396 f.>; 76, 1 <47>; 80, 81 <93>). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 <49 ff.>; 80, 81 <93>). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Be-schluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, S. 171 <173>; BVerfGK 2, 190 <194>), auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67 <68>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 <683>).

13

Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. BVerfGK 7, 49 <56>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 <683>).

14

Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (vgl. BVerfGE 56, 363 <384>; 79, 51 <63 f.>). Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfGK 14, 458 <465>).

15

b) Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Bei der nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu erstellenden Gefahrenprognose ist das Verwaltungsgericht von getrennten Aufenthaltsorten der Beschwerdeführer in Afghanistan ausgegangen. Es hat den Beschwerdeführer zu 1. der Personengruppe der alleinstehenden, arbeitsfähigen Männer zugeordnet, denen Kabul als inländische Fluchtalternative offensteht, während es für die Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. eine Rückkehr in die Heimatprovinz Kandahar als zumutbar erachtet hat. Obwohl das Verwaltungsgericht damit seiner Entscheidung zugrunde legt, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan ihr künftiges Leben getrennt voneinander führen müssen, fehlt in dem Urteil jede Auseinandersetzung mit den aus Art. 6 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an staatliche Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Dies zeigt, dass sich das Verwaltungsgericht des Einflusses des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie auf die Auslegung und Anwendung von § 60 Abs. 1 AufenthG (vgl. BVerwGE 90, 364 <369 f.>, zur vergleichbaren früheren Rechtslage) nicht bewusst gewesen ist.

16

c) Das angegriffene Urteil beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht bei hinreichender Berücksichtigung der sich aus Art. 6 GG ergebenden Vorgaben zu einer anderen, den Beschwerdeführern günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Die Kammer hebt deshalb nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG das angegriffene Urteil auf und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Damit wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gegenstandslos. Seiner Aufhebung bedarf es nicht, weil von ihm insoweit keine selbstständige Beschwer ausgeht (vgl. BVerfGE 14, 320 <324>; 76, 143 <170>). Auf das Vorliegen der weiteren gerügten Verfassungsverstöße kommt es nicht an.

III.

17

Mit dieser Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

IV.

18

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.