Beschluß des OVG Münster vom 13. 9. 2006 - 16 B 989/06 zum Einstweiligem Rechtschutz gegen die Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis

22.12.2008

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Straßenverkehrsrecht, Europarecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Zum Sachverhalt:
Dem Ast. ist im Jahr 1998 die Fahrerlaubnis entzogen worden, nachdem er mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,25 Promille ein Kraftfahrzeug geführt hatte. Noch im selben Jahr wurde er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auffällig. Einen im Jahr 2000 gestellten Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis lehnte die Fahrerlaubnisbehörde nach einer negativen medizinisch-psychologischen Begutachtung des Ast. ab. Im Mai 2003 bzw. im Mai 2004 wurde der Ast. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentrationen von 1,86 bzw. 1,54 Promille), jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, strafgerichtlich verurteilt. Am 19. 4. 2005, etwa einen Monat nach dem Ablauf der zuletzt festgesetzten Sperrzeit für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis, erwarb der Ast. in der Tschechischen Republik eine neue Fahrerlaubnis. Dies wurde am 12. 10. 2005 bekannt, als der Ast. wegen des verbotswidrigen Benutzens eines Telefons beim Führen eines Kraftfahrzeugs angehalten wurde. Einer nachfolgenden Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kam der Ast. nicht nach. Mit Ordnungsverfügung vom 27. 4. 2006 untersagte daraufhin der Ag. dem Ast., von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, und ordnete die sofortige Vollziehung dieses Bescheids an. Dagegen erhob der Ast. Widerspruch und beantragte beim VG die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.

Diesen Antrag lehnte das VG ab. Die dagegen vom Ast. erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:
Die nach § 146 IV 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Ast. günstigeren Ergebnis.

Der Ast. vertritt mit der Beschwerde die Auffassung, das VG sei im Rahmen der nach § 80 V 1 Halbs. 2 VwGO zu treffenden Interessenabwägung zu Unrecht von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung des Ag. vom 27. 4. 2006 ausgegangen. Aus der Europäischen Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG und der dazu ergangenen Rspr. des EuGH, (NJW 2004, 1725 = EuZW 2004, 337 = NZV 2004, 373 - Kapper; sowie NJW 2006, 2173 = EuZW 2006, 412 = NZV 2006, 498 - Halbritter) folge nicht nur, dass seine am 19. 4. 2005 - nach dem Ablauf der im Urteil des AG Berlin-Tiergarten vom 18. 5. 2004 festgesetzten Sperrfrist für die Wiedererteilung - in der Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis auch in Deutschland anzuerkennen sei, sondern darüber hinaus auch, dass diese Fahrerlaubnis nicht wegen solcher Eignungsbedenken entzogen werden dürfe, die auf Vorfällen aus der Zeit vor ihrer Erteilung gegründet seien. Im Übrigen lägen aktuelle Bedenken hinsichtlich seiner Kraftfahreignung nicht vor, da er nunmehr abstinent lebe. Zudem müsse bei der Interessenabwägung die Gefährdung seiner beruflichen Existenz durch die Fahrerlaubnisentziehung berücksichtigt werden.

Soweit es die Einschätzung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens anbelangt, geht der Senat auch in Ansehung der jüngsten Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Halbritter (NJW 2006, 2173 = EuZW 2006, 412 = NZV 2006, 498) weiterhin weder von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit noch von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung des Ag. aus, so dass letztlich die reine Abwägung der beteiligten persönlichen und öffentlichen Interessen entscheidet. Diese Abwägung fällt zulasten des Ast. aus.

Die vom Ast. gesehene offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung des Ag. ergibt sich zunächst nicht aus dem Wortlaut oder dem erkennbaren bzw. vom Normgeber selbst verlautbarten Sinn der Europäischen Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG vom 29. 7. 1991 (ABlEG Nr. L 237/1; im Folgenden: Führerscheinrichtlinie). Deren Art. 1 II gebietet zwar, dass die von den Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse (die Führerscheinrichtlinie spricht in diesem Zusammenhang von „Führerscheinen“) gegenseitig anerkannt werden. Ergänzend bestimmt Art. 8 I der Führerscheinrichtlinie, dass der Inhaber einer innerhalb der EG ausgestellten Fahrerlaubnis nach der Wohnsitznahme in einem anderen Mitgliedsstaat dort den Umtausch in einen gleichwertigen Führerschein des Aufenthaltsstaates beantragen und damit auch beanspruchen kann. Auf der anderen Seite kann aber der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes gem. Art. 8 II der Führerscheinrichtlinie auf den Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen. Nach Art. 8 IV Unterabs. 1 der Führerscheinrichtlinie kann ein Mitgliedstaat die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis ablehnen, wenn in seinem Hoheitsgebiet gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen angewandt wurde. Danach ergibt sich zusammengefasst, dass der in Art. 1 II der Führerscheinrichtlinie zum Ausdruck gebrachte Grundsatz der wechselseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen nach näherer Maßgabe von Art. 8 II und IV der Führerscheinrichtlinie erheblichen, letztlich der Sicherheit des Straßenverkehrs geschuldeten Einschränkungen unterliegt. Der Führerscheinrichtlinie - einschließlich der eingangs wiedergegebenen Begründungserwägungen - ist auch kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die in den genannten Vorschriften zum Ausdruck gekommenen Prinzipien - der Anerkennungsgrundsatz zum einen, die fortbestehenden einschränkenden Befugnisse des Aufenthaltsstaates zum anderen - einen unterschiedlichen Rang einnähmen. Nach den Begründungserwägungen ist die Zielsetzung der Führerscheinrichtlinie vielmehr eine dreifache: es geht erstens um eine gemeinsame Verkehrspolitik, also eine Rechtsharmonisierung im Fahrerlaubnisrecht, zweitens um die Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs und drittens um die Freizügigkeit von Personen, die zeitweilig in anderen Mitgliedstaaten der EG gelebt und dort eine Fahrerlaubnis erworben haben. Eine diesen niedergelegten Zielsetzungen des Richtliniengebers, also des Rates der Europäischen Gemeinschaft entsprechende Auslegung der einzelnen Vorschriften der Führerscheinrichtlinie und ihres wechselseitigen Verhältnisses zueinander muss mithin alle drei Leitlinien berücksichtigen und angemessen zur Geltung bringen, auch die Belange der Sicherheit des Straßenverkehrs bzw. der dahinterstehenden Individualrechtsgüter Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer. Dies wird ausgangs der Begründungserwägungen nochmals deutlich herausgehoben, wo es heißt:

„Außerdem sollen aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Straßenverkehrs die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat“.

Da in den Begründungserwägungen zuvor ausgiebig über die Einführung einer einheitlichen EU/EG-Fahrerlaubnis gesprochen worden ist, kann dieser zuletzt zitierten Passage nur die Bedeutung zukommen, die fortbestehenden Befugnisse einzelstaatlicher Stellen in Ansehung EU/EG-ausländischer Fahrerlaubnisse noch einmal zu betonen. Die Aspekte der Geltungseinschränkung ausländischer Fahrerlaubnisse und der Verkehrssicherheit werden miteinander in Beziehung gesetzt und in das dem Richtliniengeber vorschwebende Verhältnis gebracht; den dieser Zielsetzung entsprechenden Vorschriften des Art. 8 II und IV der Führerscheinrichtlinie wird somit eine zentrale Stellung zugewiesen. Darüber hinaus verhält sich die Führerscheinrichtlinie auch eindeutig zu der Notwendigkeit, den Gefahren entgegenzuwirken, die durch ungeeignete, insbesondere Alkohol bzw. Drogen missbrauchende Fahrerlaubnisbewerber bzw. Verkehrsteilnehmer hervorgerufen werden. Im Anhang III zur Führerscheinrichtlinie („Mindestanforderungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen eines Kraftfahrzeugs“) heißt es zu den Unterpunkten 14 und 14.1 (Alkohol) allgemein sowie speziell im Hinblick auf die Fahrerlaubnisklassen A, A1, B, B1 sowie B+E (Gruppe 1):

„Alkoholgenuss ist eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit geboten. Bewerbern und Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden“.

Zu den Unterpunkten 15 und 15.1 (Drogen und Arzneimittel) ist an entsprechender Stelle ausgeführt:

„Bewerbern und Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig übermäßig Gebrauch machen, darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch erneuert werden. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die regelmäßig psychotrope Stoffe in irgendeiner Form einnehmen, darf, wenn die aufgenommene Menge so groß ist, dass die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflusst wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Dies gilt auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen“.

Die jeweils auf Vorlagebeschlüsse deutscher Gerichte hin ergangenen Entscheidungen des EuGH in Sachen Kapper und Halbritter müssen vor dem skizzierten normativen Hintergrund gesehen werden. Im Urteil vom 29. 4. 2004 (Rechtssache Kapper) hat der EuGH die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen nach Art. 1 II Führerscheinrichtlinie als Ausprägung des Grundsatzes der Freizügigkeit und die einzelstaatliche Befugnis zur Versagung der Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse nach Art. 8 IV Unterabs. 1 der Richtlinie als Ausnahme von diesem Grundsatz bezeichnet (Rdnrn. 70 und 71) und im Weiteren (Rdnr. 72) das Rangverhältnis zwischen diesen Bestimmungen der Führerscheinrichtlinie bzw. den darin zum Ausdruck gelangten Rechtsprinzipien folgendermaßen gekennzeichnet:

„Nach st. Rspr. sind die Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, eng auszulegen … Dies muss erst recht gelten, wenn dieser allgemeine Grundsatz die Ausübung von durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten, wie sie in Rdnr. 71 des vorliegenden Urteils aufgeführt sind, erleichtern soll“.

Nachfolgend wird näher erläutert, welche Folgerungen aus der geforderten engen Auslegung von Art. 8 IV der Führerscheinrichtlinie zu ziehen sind (Rdnr. 76):

„Da diese Bestimmung [Art. 8 IV der Richtlinie] eng auszulegen ist, kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist nämlich die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Art. 1 II i.V. mit Art. 8 IV der Richtlinie 91/439 diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betr. später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen“.

Der Senat hat in seiner bisherigen Rspr. diesen Ausführungen zur Auslegung der Art. 1 II sowie 8 IV der Führerscheinrichtlinie nicht mit hinlänglicher Gewissheit entnehmen können, dass die präventiv-polizeiliche Entziehung einer nach dem Ablauf einer etwaigen Wiedererteilungssperrfrist erteilten EU-Fahrerlaubnis im Hinblick auf Fahreignungsmängel, die vor deren Erteilung hervorgetreten sind, offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. OVG Münster, BeckRS 2005, 30612 = DAR 2006, 43 = NWVBl 2006, 103; im Ergebnis ebenso VGH Mannheim, NJW 2006, 1153 = DVBl 2006, 188 = DAR 2006, 32; OVG Lüneburg, NJW 2006, 1158 = DVBl 2006, 192 = DAR 2005, 704; VGH Kassel, NJOZ 2006, 1336 = DAR 2006, 345; a.A. OVG Koblenz, NJW 2005, 3228 = NZV 2005, 605 = DÖV 2005, 1009 = DAR 2005, 650).

Denn zum einen war die Kapper-Entscheidung des EuGH im Kontext des Vorlageverfahrens, einem Strafverfahren, in dem es um die Verwirklichung des Straftatbestandes des Fahrens ohne (gültige) Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) gegangen war, auf die Anerkennungsproblematik im engeren Sinne, also die Frage der unmittelbaren, nicht von einem zusätzlichen Anerkennungsakt inländischer Behörden abhängigen Rechtswirksamkeit einer EU-Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugeschnitten. Die dem Polizei- und Ordnungsrecht zuzuordnende Fragestellung, ob wegen fortbestehender Fahreignungsmängel die ausländische Fahrerlaubnis wieder entzogen werden kann bzw. ob dem Betr. wegen nicht ausgeräumter Zweifel an seiner Fahreignung ärztliche oder medizinisch-psychologische Untersuchungspflichten (mit der möglichen Rechtsfolge aus § 11 VIII StVG) auferlegt werden können, war der EuGH-Entscheidung des Jahres 2004 nicht zu entnehmen. Unklar blieb des Weiteren, ob sich der EuGH nur zu den Fällen äußern wollte, in denen „zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme“ eine gerichtliche Sperrfrist verhängt worden ist, so dass u.U. der davon abweichende Fall einer (ordnungsbehördlichen) Maßnahme ohne Sperrfrist vom EuGH entweder überhaupt nicht als relevante Möglichkeit erkannt oder aber bewusst nicht mitbehandelt worden ist.

Aber auch die jüngere Entscheidung des EuGH vom 6. 4 2006 (Rechtssache Halbritter) verhält sich nicht eindeutig zu der aufgezeigten Problematik. Zunächst geht es ausweislich der abschließend wiedergegebenen Schlussfeststellungen anscheinend wiederum lediglich um die - in Art. 8 IV der Führerscheinrichtlinie geregelten - Fragen der Gültigkeit bzw. Gültigkeitsanerkennung (Nr. 1) sowie der Umschreibung einer EU-Fahrerlaubnis (Nr. 2), wobei die Umschreibung als Unterfall bzw. als verwaltungstechnische Umsetzung der Gültigkeitsanerkennung anzusehen ist. Nur darüber war im Ausgangsverfahren zu befinden, da Herr Halbritter gegenüber der inländischen Fahrerlaubnisbehörde die Zuerkennung des Rechts beantragt hatte, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen (vgl. § 28 V FeV); eine Entziehung der österreichischen Fahrerlaubnis bzw. die Entziehung des Rechts, diese Fahrerlaubnis in Deutschland zu nutzen, waren nicht erfolgt. Daher sprechen erhebliche Gründe gegen die Annahme, dass in dem aktuellen Beschluss des EuGH der von Art. 8 II der Führerscheinrichtlinie erfasste Fall der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis, die logisch gerade die Anerkennung dieser Fahrerlaubnis als (zunächst) rechtsgültig voraussetzt, behandelt wird. Andererseits wird im EuGH-Beschluss vom 6. 4. 2006 - anders noch als im EuGH-Urteil vom 29. 4. 2004 - neben Art. 8 IV auch Art. 8 II der Führerscheinrichtlinie genannt und dem Anerkennungsgrundsatz nach Art. 1 II der Führerscheinrichtlinie untergeordnet. Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass der EuGH den Begriff der „Anerkennung“ einer Fahrerlaubnis umfassend, also nicht nur i.S. einer quasi automatischen Gültigkeit „ohne jede Formalität“ (vgl. NJW 2006, 2173 = EuZW 2006, 412 = NZV 2006, 498, Tz. 25 - Halbritter), sondern auch i.S. einer materiellen Entziehungsfestigkeit versteht. Das kommt etwa in der Erwägung des EuGH zum Ausdruck, der Aufenthaltsstaat dürfe nicht verlangen, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Bedingungen erfülle, die sein nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach deren Entzug aufstelle (NJW 2006, 2173 = EuZW 2006, 412 = NZV 2006, 498, Tz. 29 - Halbritter). Eine abschließende und gesicherte Aussage zur Reichweite der Entscheidung lässt sich somit nach dem Vorstehenden nicht treffen.

Die Reichweite des EuGH-Beschlusses vom 6. 4. 2006 für Fälle wie den vorliegenden ist des Weiteren deshalb fraglich, weil der EuGH nicht zu dem nach der EuGH-Entscheidung in Sachen Kapper verstärkt festzustellenden Missbrauchsphänomen des so genannte Führerscheintourismus Stellung bezieht. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass in Deutschland lebende Verkehrsteilnehmer, denen vormals wegen Eignungsmängeln die Fahrerlaubnis entzogen bzw. nicht (wieder-)erteilt worden ist und die gegebenenfalls in diesem Zusammenhang eine ihnen auferlegte medizinisch-psychologische Untersuchung entweder nicht „bestanden“ oder aber von vornherein verweigert haben, nachfolgend in Tschechien oder Polen eine Fahrerlaubnis erwerben konnten, ohne dass - wie dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist - die hierzulande aufgetretenen (oft alkohol- bzw. drogenbedingten) Fahreignungsmängel hinreichend abgeklärt worden wären und ohne dass vielfach das Erfordernis eines auf das Kalenderjahr entfallenden mindestens 185tägigen Wohnaufenthalts am Ort der Führerscheinerteilung (vgl. Art. 9 der Führerscheinrichtlinie) konsequent beachtet worden wäre. Die Bedeutung des Missbrauchsphänomens des so genannten Führerscheintourismus lässt sich nicht nur aus der hohen Zahl einschlägiger verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen (vgl. etwa die Übersicht zur aktuellen Rspr. in dem Internetservice www.fahrerlaubnisrecht.de), sondern auch aus der intensiven und teilweise reißerischen Werbung („EU-Führerschein ohne MPU“, „EU-Führerschein in 3 Tagen“) für diese Art des Fahrerlaubniserwerbs im Internet (vgl. www.google.de, Suchwort: „EU-Führerschein“), ersehen.

Der vorliegende Fall weist alle wesentlichen Merkmale des so genannten Führerscheintourismus auf. (Wird ausgeführt.)

Dass bei der Fahrerlaubniserteilung in Tschechien den vormals zutage getretenen erheblichen Eignungsmängeln des Ast. nachgegangen worden ist bzw. diese auch nur zur Sprache gebracht worden sind, geht weder aus der Akte noch aus den Einlassungen des Ast. hervor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Ast. vor dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen über einen längeren Zeitraum dort aufgehalten hätte.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der EuGH dem Anerkennungsprinzip des Art. 1 II Führerscheinrichtlinie vor den in Art. 8 II der Führerscheinrichtlinie zum Ausdruck kommenden Belangen der Verkehrssicherheit zu Gunsten von Verkehrsteilnehmern den Vorrang einräumt, die wie der Ast. in der Vergangenheit hartnäckig die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet haben und die nachfolgend, statt einen gefestigten Einstellungs- und Verhaltenswandel nachzuweisen, das derzeit noch bestehende innereuropäische Anforderungsgefälle bei der Abklärung gesundheitlicher oder charakterlicher Eignungszweifel sowie Unzulänglichkeiten bei der grenzüberschreitenden Unterrichtung über aktenkundige Eignungsmängel ausgenutzt haben, um ohne eine Aufarbeitung ihrer gesundheitlichen oder charakterlichen Mängel wieder in den Besitz einer Fahrerlaubnis zu gelangen. Ein anderes Verständnis der Rspr. des EuGH würde sehenden Auges eine massive Gefährdung selbst höchstrangiger, verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter wie das Leben und die körperliche Unversehrtheit zahlreicher Menschen in Kauf nehmen. Dass der EuGH seiner Rspr. ein derartiges Verständnis zu Grunde legen wollte, das berechtigte Sicherheitsbelange von Mitgliedstaaten ignorieren und die Verwirklichung verfassungsrechtlich fundierter Schutzpflichten des Staates für das Leben und die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger in einem so zentralen Bereich wie der Sicherheit des Straßenverkehrs nachhaltig beeinträchtigen würde, erscheint dem Senat schlechterdings nicht vorstellbar. Eine solche Einschätzung lässt sich vor allem auch deshalb nicht gewinnen, weil der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Halbritter gerade kein Fall des so genannten Führerscheintourismus zu Grunde gelegen hat. Der EuGH weist in seiner Entscheidung - und zwar im Rahmen der Entscheidungsgründe im engeren Sinne - ausdrücklich darauf hin, dass Herr Halbritter während einer längeren Zeit aus beruflichen Gründen seinen Wohnsitz in Österreich hatte, so dass er nach Art. 7 I lit.b und Abs. 5 der Führerscheinrichtlinie zu jener Zeit überhaupt nur dort eine neue Fahrerlaubnis erwerben konnte (Rdnr. 30). Außerdem wird betont, dass die österreichischen Behörden überprüft hatten, ob Herr Halbritter den Mindestanforderungen in Bezug auf die physische und psychische Fahreignung entsprechend des Anhangs III zur Führerscheinrichtlinie genügte (Rdnr. 31). Wohl auf der Grundlage dieser Überprüfung konnte der deutschen Fahrerlaubnisbehörde auch eine vom Kuratorium für Verkehrssicherheit Tirol über die Fahreignung des Herrn Halbritter aus psychologischer Sicht gefertigte Stellungnahme vorgelegt werden. Der EuGH stellt in dem Beschluss vom 6. 4. 2006 überdies wiederholt heraus, dass er „auf Grund aller vorstehenden Erwägungen“ (Tz. 332) bzw. „in einem Fall wie dem des Herrn Halbritter“ (Tz. 36) bzw. „unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens“ (Tz. 38 und 2. Schlussfeststellung) zum Vorrang des Anerkennungsgrundsatzes gelangt ist. Es spricht daher unter Berücksichtigung des oben dargestellten Inhalts der Führerscheinrichtlinie sehr viel dafür, dass der EuGH seine restriktive Auslegung des Art. 8 II und IV der Führerscheinrichtlinie auf den Normalfall des Bürgers bezieht, der vom Recht auf freie Wohnortwahl innerhalb Europas Gebrauch macht und während eines solchen verfestigten Auslandsaufenthalts wieder eine Fahrerlaubnis erwirbt. Es kann aber nicht angenommen werden, dass der EuGH unter anderen Umständen als denen des Falles Halbritter, also speziell in einem typischen Fall des so genannte Führerscheintourismus, dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 II der Führerscheinrichtlinie gegenüber den Belangen der Sicherheit des Straßenverkehrs den Vorrang eingeräumt haben würde. Für diese Annahme lässt sich auch anführen, dass in der Rspr. des EuGH der Gedanke des rechtmissbräuchlichen Gebrauchmachens von europarechtlichen Freiheitsverbürgungen anerkannt ist. Die Berufung auf die durch Gemeinschaftsrecht eröffneten Möglichkeiten und Befugnisse kann versagt oder jedenfalls eingeschränkt werden, wenn diese in missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht genutzt werden, um sich der Anwendung nationalen Rechts zu entziehen (vgl. etwa EuGH, Slg. 1979, 399 = NJW 1979, 1761 - Knoors; Slg. 1990, I-3563 = BeckRS 2004, 77620 - Bouchoucha; Slg. 1999, I-1459 = NJW 1999, 2027 - Centros Ltd.).

Soweit dem Betr. in diesem Sinne ein missbräuchliches oder betrügerisches Verhalten anzulasten ist, kann ihm gleichwohl nicht generell die Berufung auf einschlägiges Gemeinschaftsrecht versagt werden. Dies setzt vielmehr zusätzlich eine Würdigung der Ziele voraus, die mit den fraglichen Bestimmungen des nationalen Rechts bzw. mit den die Ausübung europarechtlicher Grundfreiheiten behindernden nationalen Maßnahmen verfolgt werden. Diese Bestimmungen oder Maßnahmen müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Slg. 1999, I-1459 = NJW 1999, 2027, Tz. 25 und 34 - Centros Ltd.).

Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Annahme eines missbräuchlichen Verhaltens erfüllt, weil sich der Ast. nicht für längere Zeit und in Ausübung des Freizügigkeitsrechts, etwa als Arbeitnehmer, sondern nur kurzfristig zum offenkundig alleinigen Zweck des Fahrerlaubniserwerbs in Tschechien aufgehalten hat. Der Ast. handelte mit dem klar erkennbaren Vorsatz, die derzeit noch deutlich geringeren Anforderungen auszunutzen, die das tschechische Recht bzw. die Praxis seiner Anwendung an die gesundheitliche und charakterliche Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern richten, wobei ihm auch bewusst war, dass er in Deutschland ohne eine erfolgreich absolvierte medizinisch-psychologische Untersuchung keine Fahrerlaubnis würde erlangen können. Die Missbräuchlichkeit dieses Vorgehens liegt vor allem deshalb auf der Hand, weil die Führerscheinrichtlinie selbst Vorkehrungen gegen den Führerscheintourismus getroffen hat, indem sie in Art. 7 I Nr. 2 Alt. 1 die Ausstellung eines Führerscheins vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes abhängig macht und in Art. 9 S. 1 einen ordentlichen Wohnsitz nur dann annimmt, wenn der Fahrerlaubniserwerber dort persönliche oder berufliche Bindungen unterhält und an mindestens 185 Tagen im Jahr dort wohnt. Dass der Ast. diese Anforderungen erfüllt hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Eine Diskriminierung des Ast. durch die Aufforderung zur Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung und - nach deren Verweigerung - durch die Entziehung seiner ausländischen Fahrerlaubnis ist nicht zu erkennen. Es werden nur die Vorschriften angewandt, die allgemein für Fahrerlaubnisbewerber bzw. -inhaber in Deutschland gelten. Der vom Ast. geforderte Nachweis, dass er nunmehr - anders als noch im Jahr 2004 - über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verfügt und insbesondere seine massiven Alkoholprobleme in den Griff bekommen hat, dient außerdem zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, nämlich der Abwehr konkreter Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs und damit dem Schutz höchstrangiger Individualrechtsgüter der anderen Verkehrsteilnehmer. Das MPU-Erfordernis und die Fahrerlaubnisentziehung nach der Verweigerung der Untersuchung sind auch geeignet und erforderlich, um die vom Ast. ausgehenden Gefahren abzuwenden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass vorliegend nicht von Vornherein die Gültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis des Ast. in Frage gestellt worden ist. Dem Ast. ist zunächst lediglich - als milderes Mittel - aufgegeben worden, seine auf Grund der vormaligen erheblichen Verfehlungen zweifelhafte Kraftfahreignung unter Beweis zu stellen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit das Verbot des Gebrauchmachens hiervon im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - und nur hier - sind erst verfügt worden, nachdem der Ast. die Untersuchung innerhalb der zulässigerweise gesetzten Frist versäumt hatte, ohne dafür einen stichhaltigen Grund anführen zu können.

Soweit der Ast. behauptet, nunmehr abstinent zu leben und zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet zu sein, ist darauf zu verweisen, dass § 13 II lit.b bis d FeV zum Nachweis der Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorschreibt; bloße Beteuerungen vermögen die geforderte wissenschaftlich abgesicherte Bestandsaufnahme und Prognose nicht zu ersetzen.

Erweist sich mithin trotz der vom Ast. angeführten europarechtlichen Bedenken die Ordnungsverfügung des Ag. jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig (so in jüngster Zeit, d.h. nach dem Bekanntwerden der Halbritter-Entscheidung des EuGH, unter anderem auch VG Freiburg, Beschl. v. 1. 6. 2006 - 1 K 752/06; OVG Weimar, BeckRS 2006, 26026; VGH Kassel, Beschl. v. 9. 8. 2006 - 2 TG 1400/06; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15. 8. 2006 - 12 ME 123/06; OVG Greifswald, Beschl. v. 29. 8. 2006 - 1 M 46/06; a.A. VG Augsburg, Beschl. v. 29. 5. 2006 - 3 S 06.600; VG Neustadt, Beschl. v. 30. 5. 2006 - 3 L 745/06; Beschl. v. 1. 6. 2006 - 3 L 685/06; OVG Schleswig, Beschl. v. 20. 6. 2006 - 4 MB 44/06), führt die vorzunehmende Interessenabwägung zu einem eindeutigen Überwiegen der vom Ag. ins Feld geführten öffentlichen Belange, die dem überragenden Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs Rechnung tragen und somit dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter dienen.

Der Ast. hat demgegenüber nichts dafür anführen können, dass es ihm inzwischen gelungen ist, sich selbstkritisch mit seinem bisherigen Alkoholmissbrauch und seiner Neigung zum Verstoß auch gegen sonstige grundlegende Verkehrsvorschriften auseinanderzusetzen und Strategien für ein alkoholfreies Leben oder zumindest eine strikte Trennung des Alkoholkonsums vom Führen von Kraftfahrzeugen zu entwickeln. Der Umstand, dass er stattdessen den vermeintlich einfachen Weg des Erwerbs einer ausländischen Fahrerlaubnis gegangen ist, spricht vielmehr nachdrücklich gegen den Willen zu einer durchgreifenden Verhaltensänderung. Auch die beruflichen Belange, die der Ast. angeführt hat, sprechen nicht mit nennenswertem Gewicht dafür, ihn trotz der nicht ausgeräumten massiven Eignungsbedenken einstweilen weiter am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Wäre es dem Ast. wirklich ernst mit seinen Bemühungen um eine neue berufliche oder geschäftliche Existenz, hätte er nach Überzeugung des Senats die ihm gebotene Gelegenheit genutzt, um die behauptete Wiedererlangung der Fahreignung unter Beweis zu stellen statt in der geschehenen Art und Weise zu taktieren.

 

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.