Baurecht: Haftung: Schäden, die der von Bäumen ausgehende Wasserentzug am Nachbarhaus verursacht

erstmalig veröffentlicht: 30.10.2009, letzte Fassung: 29.08.2023

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Rechtsanwalt für Immobilienrecht

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Anwalt für Baurecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Wer sein Haus neben einem Grundstück mit umfangreichem Baumbestand errichtet, muss selbst Vorsorge treffen, dass der Wasserbedarf der Nachbarspflanzen sein Gebäude nicht schädigt. Denn wenn der „Durst“ der Bäume zu Setzungsrissen am Haus führt, kann er vom Nachbarn nicht mit Erfolg Schadenersatz verlangen.

Das entschied das Landgericht (LG) Coburg und wies die Klage einer Hausbesitzerin gegen die Eigentümerin eines mit Eichen bewachsenen Grundstücks - eine Gemeinde - auf Schadenersatz in Höhe von rund 21.500 EUR ab. Als diese ihr Haus errichten ließ, standen auf dem Nachbargrundstück im Abstand von ca. 10 Metern zum Haus bereits etliche Eichen. Diese waren im Bebauungsplan als erhaltenswerter Baumbestand ausgewiesen. Im Laufe der Jahre bildeten sich am Haus der Klägerin Risse, für die sie den Wasserbedarf der Bäume und damit die Gemeinde verantwortlich machte.

Das LG konnte aber schon kein schuldhaftes Fehlverhalten der Gemeinde erkennen. Vor dem Eintritt des Schadens hätten keine konkreten Anhaltspunkte für eine von den Eichen ausgehende Gefahr für das Anwesen der Klägerin bestanden. Ohne derartige Anzeichen einfach ein vorsorgliches Fällen der Bäume zu verlangen, würde die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Ebenso wenig hätte eine vorbeugende Sichtung oder gar Kappung der Wurzeln verlangt werden können. Im Übrigen hätte es der Klägerin oblegen, beim Bau durch entsprechend tiefe Fundamente von den bereits vorhandenen Bäumen ausgehenden Setzungsgefahren zu begegnen (LG Coburg, 12 O 399/07).

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