Arzthaftungsrecht: Arzthaftung wegen versäumter Desinfektion vor Setzen einer Injektion

bei uns veröffentlicht am10.12.2010

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
OLG-Naumburg-Urteil vom 20.08.2009 - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das OLG Naumburg hat mit dem Urteil vom 20.08.2009 (Az: 1 U 86/08) entschieden:

Vor einer Injektion im Hals-Schulter-Bereich ist die betroffene Hautstelle des Patienten gründlich (z. Bsp. bei Verwendung eines Desinfektionssprays durch Besprühen, anschließendes Wischen und erneutes Sprühen einer nachfolgenden mindestens dreißig Sekunden anhaltenden Einwirkzeit) zu desinfizieren. Dies gilt auch beim notärztlichen Einsatz in einem häuslichen Umfeld.

Bei einem so genannten "Quaddeln" ist eine vorherige Desinfektion der Hände des behandelnden Arztes oder das Anlegen von Einweg-Handschuhen erforderlich.

Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € bei einem groben Behandlungsfehler (vollständiges Unterlassen einer Desinfektion vor einer Injektionsbehandlung durch eine Notärztin, Folge: Blutvergiftung

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Arzthaftungsrecht

Arzthaftungsrecht: Zum Schadensersatzanspruch bei ärztlicher Behandlung

23.03.2015

In Arzthaftungsprozessen hat der Tatrichter die Pflicht, Widersprüchen zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger von Amts wegen nachzugehen.
Arzthaftungsrecht

Arzthaftungsrecht: Kausalität einer Pflichtverletzung bei Unterlassung

01.03.2012

ärztliche Aufklärungspflichtverletzung - nur dann kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte-BGH vom 07.02.12-Az:VI ZR 63/11
Arzthaftungsrecht

Arzthaftung: Zur Abgrenzung von Befunderhebungsfehlern von Diagnosefehlern

21.02.2014

Erkennt ein Arzt, dass das unklare klinische Beschwerdebild des Patienten umgehend weitere diagnostische Maßnahmen erfordert, so liegt ein Befunderhebungsfehler, nicht aber ein Diagnosefehler vor.
Arzthaftungsrecht