Anrechnung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines Finanzierungsdarlehens

bei uns veröffentlicht am26.04.2007

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Urteil des BGH v. 24.04.2007- XI ZR 17/06 – Rechtsberatung zum Anlegerrecht – BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

 

Der für Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage der Anrechnung von Steuervorteilen bei der Rückabwicklung eines Fondsdarlehens zu entscheiden.

 

 

Die Kläger hatten zur Finanzierung ihrer Einlage bei einem geschlossenen Immobiliefonds im Jahre 1994 ein Darlehen beim beklagten Kreditinstitut abgeschlossen und waren nicht ordnungsgemäß im Sinne des damaligen § 1 Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Da es sich um ein sogenanntes verbundenes Geschäft handelte, klagten die Kläger auf Rückzahlung ihrer auf das Darlehen geleisteten Raten Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Fondsanteile. Die Beklagte hielt dem entgegen, die Kläger müssten sich ihre durch die Anlage erzielten unverfallbaren Steuervorteile anrechnen lassen.

 

 

Unter ausdrücklicher Änderung der bisher dazu vom II. Zivilsenat ergangenen Rechtsprechung entschied der XI. Zivilsenat nunmehr, dass es bei einer umfassenden Rückabwicklung eines nach § 1 HWiG widerrufenen Darlehensvertrages, der mit einem finanzierten Fondsanteilserwerb ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 HWiG bildet, nicht mit Sinn und Zweck des § 3 HWiG zu vereinbaren wäre, wenn der Anleger nach Abwicklung der Fondsbeteiligung besser stünde als er ohne Beteiligung gestanden hätte. Er müsse sich daher aus Billigkeitsgründen diese unverfallbaren Steuervorteile auf seinen Rückzahlungsanspruch anrechnen lassen.   

 

 

 

 

 

 

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(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.

(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

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(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

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1.
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2.
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3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.