Anlegerrecht: Wertpapierprospekte: Kommission baut Bürokratie ab und verbessert Anlegerschutz

bei uns veröffentlicht am01.10.2009

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Anlegerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Die Europäische Kommission hat am 24.09.2009 einen Vorschlag zur Änderung der Prospektrichtlinie vorgelegt, der den Grundsätzen der „Besseren Rechtsetzung“ folgt. Dieser Vorschlag ist Teil einer Vereinfachungsinitiative im Rahmen des Aktionsprogramms der Europäischen Kommission zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union. Er verbessert die rechtliche Klarheit und Effizienz der Prospektregelungen und verringert den Verwaltungsaufwand für Emittenten und Finanzintermediäre. Besondere Anliegen waren ferner die Verbesserung des Anlegerschutzes und die Gewährleistung ausreichender und angemessener Informationen auch im Hinblick auf die Bedürfnisse von Kleinanlegern. Der Vorschlag berücksichtigt auch die Konsultationen mit allen wichtigen Beteiligten. Er wird nun zur Beratung an das Europäische Parlament und den Ministerrat weitergeleitet.

Die Prospektrichtlinie enthält die Vorschriften für den Prospekt, der veröffentlicht werden muss, wenn in der EU Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden. Eine ihrer wichtigsten Errungenschaften ist die Einführung eines „Europäischen Passes“: Prospekte, die von der zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat genehmigt wurden, sind in der ganzen EU für öffentliche Wertpapierangebote und die Zulassung von Wertpapieren zum Handel gültig.

Trotz ihrer deutlich positiven Auswirkungen auf die Qualität und Angemessenheit der Informationen für Anleger musste diese Rechtsvorschrift weiter verfeinert werden, um die rechtliche Klarheit und Effizienz der Vorschriften für Prospekte zu verbessern und die Verwaltungslasten zu verringern.

Durch die neuen Vorschriften werden Wertpapieremissionen effizienter, weil die Vorschriften verständlicher sind (mehr rechtliche Klarheit), die Verwaltungslasten für Emittenten und Finanzintermediäre werden verringert, die Beschäftigten der Emittenten erhalten Zugang zu einem kompletten Spektrum von Anlagemöglichkeiten, und Kleinanlegern wird eine effektivere Analyse der Prospekte und Risiken von Wertpapieren im Vorfeld ihrer Anlageentscheidung erleichtert.

Im Wesentlichen werden folgende Änderungen vorschlagen:
  • Lockerung der Angabepflichten für bestimmte Arten von Wertpapieremissionen (kleine Unternehmen, kleine Kreditinstitute, Bezugsrechteemissionen und staatliche Bürgschaftsprogramme),
  • Verbesserung von Format und Inhalt der Prospektzusammenfassung,
  • präzisere Fassung der Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts bei Verkauf durch Unternehmen über Finanzintermediäre („retail cascade“) sowie bei Belegschaftsaktienprogrammen,
  • Aufhebung von Angabepflichten, die sich derzeit mit der Transparenzrichtlinie überschneiden,
  • Möglichkeit der Bestimmung des Herkunftsmitgliedstaats für Emittenten aller Nichtdividendenwerte,
  • Anpassung der Definition des Begriffs „qualifizierte Anleger“ in der Prospektrichtlinie an die Definition des Begriffs “professionelle Kunden“ in der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente.

Die Prospektrichtlinie trat am 31. Dezember 2003 mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie spätestens bis zum 1. Juli 2005 in nationales Recht umsetzen.

Quelle: EU-Kommission PM vom 24.9.2009


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