Anlageberatung: Keine Pflicht des Anlegers zur Prüfung des Emissionsprospektes
Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21.10.2009, Aktenzeichen 3 U 94/09, festgestellt, dass den Anleger unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung keine Verpflichtung trifft, den Emissionsprospekt nach Zeichnung der Kapitalanlage auf Widersprüche zu den Angaben des Anlageberaters zu untersuchen und seine auf den Fondsbeitritt gerichtete Willenserklärung innerhalb der Widerrufsfrist zu widerrufen. Er darf vielmehr darauf vertrauen, von dem Berater zutreffend informiert worden zu sein.
Das begründet das Gericht damit, dass nach der Rechtsprechung des BGH der Informationspflichtige dem Geschädigten grundsätzlich nicht nach § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten kann, dass er habe den Angaben nicht vertrauen dürfen und sein deshalb für den entstandenen Schaden mit verantwortlich. Nach Ansicht des OLG Stuttgart und des OLG Karlsruhe käme zwar im Einzelfall eine Mithaftung in Betracht, wenn dem Anlageinteressenten rechtzeitig vor Vertragsschluss ein Prospekt übergeben wird, aus dem sich die Risiken der Anlageform einschließlich eines eventuell vollständigen Verlustes der geleisteten Einlage ohne weiteres ergeben.
Der Anleger ist aber nicht verpflichtet, nach Zeichnung innerhalb der Widerrufsfrist das Emissionsprospekt zu studieren und auf Widersprüche zu dem Beratungsgespräch zu untersuchen.
Das begründet das Gericht damit, dass nach der Rechtsprechung des BGH der Informationspflichtige dem Geschädigten grundsätzlich nicht nach § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten kann, dass er habe den Angaben nicht vertrauen dürfen und sein deshalb für den entstandenen Schaden mit verantwortlich. Nach Ansicht des OLG Stuttgart und des OLG Karlsruhe käme zwar im Einzelfall eine Mithaftung in Betracht, wenn dem Anlageinteressenten rechtzeitig vor Vertragsschluss ein Prospekt übergeben wird, aus dem sich die Risiken der Anlageform einschließlich eines eventuell vollständigen Verlustes der geleisteten Einlage ohne weiteres ergeben.
Der Anleger ist aber nicht verpflichtet, nach Zeichnung innerhalb der Widerrufsfrist das Emissionsprospekt zu studieren und auf Widersprüche zu dem Beratungsgespräch zu untersuchen.
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(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.