aktuelle Rechtsprechung zur Abgeltungsteuer
Die Abgeltungssteuer ist seit dem 01.01.2009 in Kraft und es handelt sich um einen pauschalen Steuersatz in Höhe von 25 % zuzüglich Solidarzuschlag und ggf. Kirchensteuer auf alle Kapitaleinkünfte wie z.B. Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Wertpapierverkäufen.
Bei der Abgeltungssteuer handelt es sich um eine Quellensteuer. Das bedeutet, dass diese Steuer nicht von dem Steuerzahler gezahlt werde muss, sondern direkt von den Banken an das Finanzamt abgeführt werden muss. Mit dem Inkrafttreten der Abgeltungssteuer wird die Kapitalertragssteuer abgelöst. Diesbezüglich muss also keine Steuererklärung mehr beim Finanzamt eingereicht werden.
Es ist jedoch nicht auf alle Ersparnisse Abgeltungssteuern zu zahlen. Der Sparerpauschbetrag für die Einkünfte aus Kapitalvermögen liegt für Alleinstehende bei 801 € und für Eheleute bei 1.602 €. Bei Steuerzahlern, deren individueller Einkommenssteuersatz unter 25 % liegt, kann dieser niedrigere Steuersatz als Berechnungsgrundlage genutzt werden, sodass die Differenz vom Finanzamt zurückerstattet wird.
Bei der Abgeltungssteuer handelt es sich um eine Quellensteuer. Das bedeutet, dass diese Steuer nicht von dem Steuerzahler gezahlt werde muss, sondern direkt von den Banken an das Finanzamt abgeführt werden muss. Mit dem Inkrafttreten der Abgeltungssteuer wird die Kapitalertragssteuer abgelöst. Diesbezüglich muss also keine Steuererklärung mehr beim Finanzamt eingereicht werden.
Es ist jedoch nicht auf alle Ersparnisse Abgeltungssteuern zu zahlen. Der Sparerpauschbetrag für die Einkünfte aus Kapitalvermögen liegt für Alleinstehende bei 801 € und für Eheleute bei 1.602 €. Bei Steuerzahlern, deren individueller Einkommenssteuersatz unter 25 % liegt, kann dieser niedrigere Steuersatz als Berechnungsgrundlage genutzt werden, sodass die Differenz vom Finanzamt zurückerstattet wird.
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(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein...