Schadensersatzanspruch bei Renten- oder Lebensversicherung – Banken haften bei Verletzung der Aufklärungspflicht

bei uns veröffentlicht am07.12.2017

Autoren

Rechtsanwalt

Holger Bernd

Deutsch
Zusammenfassung des Autors
Kunden haben Schadensersatzanspruch, wenn die Bank bei Abschluss von Renten- oder Lebensversicherungen ihre Aufklärungspflicht verletzt.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom06.02.2017 (Az: 13 U 185/15) stehen Kunden Schadensersatzansprüche zu, wenn sie bei Abschluss einer Renten- oder Lebensversicherung von der ausführenden Bank nicht umfassend beraten und aufgeklärt worden sind.

Renten- oder Lebensversicherung: Bankenhaftung bei Anlageberatung

Nach Meinung der Richter ist eine beratende Bank zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissenstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemein und speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. Die Beratung hat sich auf diejenigen Eigenschaften des Anlageobjekts zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können.

Im Streitfall hatte der Kläger seine Bank wegen mutmaßlich falscher Beratung auf Schadensersatz verklagen wollen. Nach Aussage des Klägers habe er ausschließlich eine kurzfristige Kapitalanlage tätigen wollen, um jederzeit über den gesamten Kapitalbetrag verfügen zu können. Stattdessen hatte er eine Versicherung abgeschlossen, bei der er zwar kurzfristig über den Kapitalvertrag verfügen konnte, hierbei aber eine Summe von 11.492 Euro an die Bank zahlen musste. Dies sei ihm bei Abschluss des Vertrages nicht klar gewesen, weil die ausführende Bank ihn darüber nicht ausreichend informiert habe. Die Klage wurde in 1. Instanz vom Landgericht Konstanz zurückgewiesen (Urteil vom 24.11.2015 – Az: D 2 O 143/15). Auch in der Berufung vor dem OLG Karlsruhe (Urteil vom 06.02.2017 – Az: 13 U 185/15) konnte der Kläger seine Ansprüche nicht beweisen und verlor deshalb. Das OLG Karlsruhe stellte jedoch ausdrücklich fest, dass dem Kläger Schadensersatzansprüche zustehen, wenn die ausführende Bank ihre aus dem Beratungsvertrag resultierende Aufklärungspflicht verletzt. Dies gelte bei Abschluss von Renten-oder Lebensversicherungen ebenso wie Abschluss anderer Kapitalanlagen.

Fazit: Schadensersatzanspruch bei Aufklärungspflichtverletzung

Bei Abschluss einer Renten- oder Lebensversicherung stehen Finanzinstitute dem Kunden gegenüber in der Aufklärungspflicht, sofern es sich um einen Beratungsvertrag handelt. Ein Beratungsvertrag kommt zustande, wenn sich ein Kunde mit der Bitte um Beratung über eine Anlagemöglichkeit an eine Bank wendet und die Bank dieser Bitte entspricht. Gegenstand einer Anlageberatung ist die Investition von Finanzmitteln. Maßgeblich ist dabei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Wird diese Aufklärungspflicht verletzt, hat der Versicherungsnehmer bei entstandenem Schaden Anspruch auf Schadensersatz gegen die ausführende Bank.

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Referenzen

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR265/14 Verkündet am:
24. März 2015
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
1. Ein Schaden ist dann gem. § 7 Abs. 1 StVG "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges
entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden
Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen
wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug
(mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist stets, dass es sich bei dem Schaden,
für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt
, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift
schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich
der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist.
2. Ein Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Grashäcksler durch den Metallzinken
, der von einem zuvor auf demselben Grundstück eingesetzten Kreiselschwader
abgefallen war, beschädigt wird, ist nicht der Betriebsgefahr des
Traktors zuzurechnen, der den Kreiselschwader gezogen und angetrieben
hat.
BGH, Urteil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner,
Pauge, Stöhr und die Richterin Dr. Oehler

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Mai 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 26.137 € für die Beschädigung eines Grashäckslers. Der Kläger und der Beklagte zu 1, beide Landwirte, leisteten sich wechselseitig Hilfe mit ihren landwirtschaftlichen Maschinen. Am 7. Mai 2011 bearbeitete der Beklagte zu 1 eine zuvor von ihm gemähte Wiese mit seinem bei dem Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Traktor mit angehängtem Kreiselschwader. Der Kreiselschwader wird über die Zapfwelle des ziehenden Traktors angetrieben. Dabei wird ein Kreisel mit den daran befestigten, senkrecht nach unten stehenden Metallzinken in Rotation versetzt und so das geschnittene Gras zu Schwaden zusammengeschoben. Am nächsten Tag fuhr der Kläger mit seinem Grashäcksler absprachegemäß auf die zuvor vom Beklagten zu 1 bearbeitete Wiese und begann mit dem Häcksler die zusammengeschwadeten Spuren aufzunehmen und weiterzuverarbeiten. Dabei wird das Gras von dem Vorsatzgerät aufgenommen und über die Einzugswalzen in das Häckselwerk der Maschine eingezogen. Kurz nach Beginn der Arbeiten kam es zu einer massiven Beschädigung der Häckseltrommel und des Häckselwerks durch einen von der Maschine aufgenommenen Fremdkörper. Der Kläger hat vorgetragen, dass es sich bei dem den Schaden verursachenden Fremdkörper um einen 35 cm langen Metallzinken des Kreiselschwaders gehandelt habe, den dieser verloren habe, als der Traktor in Bewegung gewesen sei. Er ist der Auffassung, dass sich das Schadensereignis bei dem Betrieb des Traktors mit dem Kreiselschwader im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ereignet habe.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass sich der geltend gemachte Schaden nicht bei dem Betrieb des Traktors des Beklagten mit angehängtem Kreiselschwader ereignet habe. Dabei werde das von den Beklagten bestrittene Vorbringen des Klägers, die Häckseltrommel und das Häckselwerk seines Grashäckslers seien durch einen von dem Kreiselschwader abgebrochenen Metallzinken beschädigt worden, als richtig unterstellt. Das Schadensereignis stehe nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung des Gespanns als Beförde- rungsmittel im Verkehr, sondern beruhe auf einem anderweitigen Einsatz seiner Betriebseinrichtungen. Bei beiden an dem Unfall beteiligten Fahrzeugen hätten nicht die Fortbewegung und der Transport im Vordergrund gestanden, sondern die Tätigkeit als Arbeitsmaschinen. Der Traktor und der angehängte Kreiselschwader müssten als Einheit gesehen werden, die während des Fahrens ihren Arbeitseinsatz verrichtet habe. Dabei sei es nicht zur Beschädigung des Häckslers gekommen. Der Schaden sei erst entstanden, als der Kläger mit dem Grashäcksler den nächsten Arbeitsgang verrichtet und die vom Beklagten vorbereiteten Grasschwaden habe aufnehmen und weiterverarbeiten wollen. Im Vordergrund des Vorgangs habe die arbeitsteilige Verarbeitung des Grases gestanden. Der Betrieb des Kraftfahrzeugs sei dahinter zurückgetreten. Von dem Traktor und dem Kreiselschwader sei keine Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr oder andere Verkehrsteilnehmer ausgegangen, nur der Kläger und dessen Grashäcksler seien von dem Betrieb des Kreiselschwaders betroffen gewesen, weil er in den Arbeitsvorgang eingebunden gewesen sei. Darin liege der Unterschied zu den Streufahrzeug- oder Mähdrescherfällen. Hier hätten die Arbeiten in einem Bereich stattgefunden, in dem andere - unbeteiligte - Kraftfahrzeuge in Mitleidenschaft hätten gezogen werden können. Durch den Kreiselschwader sei dagegen keine Gefahr geschaffen worden, die von dem Fahrzeug in seiner Eigenschaft als dem Verkehr dienende Maschine für andere Verkehrsteilnehmer ausgehe, sondern nur durch ihren Einsatz als Arbeitsmaschine , die die Vorarbeiten für den Einsatz einer weiteren fahrbaren Arbeitsmaschine geleistet habe. Die Voraussetzungen einer Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB lägen nicht vor, der Beklagte zu 1 sei ohne greifbaren Anhaltspunkt nicht verpflichtet gewesen, das von ihm bearbeitete Feld auf Gegenstände zu untersuchen , die den Grashäcksler des Klägers hätten beschädigen können. Es sei nicht vorgetragen, dass der Beklagte zu 1 Veranlassung gehabt habe, von einer besonderen Gefährdungslage auszugehen.

II.

4
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1 BGB verneint.
5
1. Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben , d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 366; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 7; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 367; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111,112; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15 und vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074; vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71, VersR 1973, 83; vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 531; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 9; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15 und vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5).
6
Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungsund Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 67; vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212, 214 und vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945, 946 sowie BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84, 87 mwN). Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug kann jedoch zu bejahen sein, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Ar- beiten verrichtet (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566, 567; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275, 1276; OLG Rostock, DAR 1998, 474, 475).
7
2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision die Beschädigung des Grashäckslers des Klägers zu Recht nicht der vom Fahrzeug des Beklagten zu 1 ausgehenden Betriebsgefahr zugerechnet.
8
a) Das Berufungsgericht hat das von den Beklagten bestrittene Vorbringen des Klägers, die Häckseltrommel und das Häckselwerk seines Häckslers seien durch ein von dem Kreiselschwader während des Fahrens des Traktors abgebrochenen Metallzinken beschädigt worden, als richtig unterstellt. Davon ist auch für die rechtliche Prüfung auszugehen.
9
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Schäden durch das Ablösen von Teilen des Kraftfahrzeuges beim Betrieb des Kraftfahrzeuges entstanden sein können, wenn sie im Zusammenhang mit einem Verkehrsvorgang stehen (vgl. Greger in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 3 Rn. 53, 76, 134 mwN).
10
c) Dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten ist, steht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich nicht entgegen, denn der Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Norm erfordert nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94, VersR 1995, 90, 92; BGH Urteile vom 7. April 1952 - III ZR 363/51, BGHZ 5, 318, 320; vom 20. November 1980 - III ZR 122/79, VersR 1981, 252, 253, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 79, 26 Rn. 13).
11
d) Das Berufungsgericht hat dennoch eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG zutreffend verneint, weil das Risiko, das sich hier verwirklicht hat, nicht in den Schutzbereich des § 7 StVG fällt.
12
Der erkennende Senat hat Schäden als vom Schutzzweck des § 7 StVG erfasst angesehen, die bei dem Auswerfen von Streugut aus einem Streukraftfahrzeug (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65) und beim Hochschleudern eines Steins durch ein Mähfahrzeug (Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566) entstanden waren: im ersten Fall, weil das Streugut während der Fahrt verteilt worden sei, sich ein durch den Einsatz im Straßenverkehr mitgeprägtes spezifisches Gefahrenpotential ergebe und sich das Auswerfen des Streuguts von der Eigenschaft des Streuwagens als Kraftfahrzeug und Beförderungsmittel nicht sinnvoll trennen lasse; im zweiten Fall, weil der Unimog mit seiner Motorkraft nicht nur den Antrieb für das Mähwerk gebildet habe, sondern auch auf dem Seitenstreifen entlanggefahren sei und dadurch das Mähfahrzeug fortbewegt habe.
13
Der Gesichtspunkt, dass eine Verbindung mit dem Betrieb als Kraftfahrzeug zu bejahen sei, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichte (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566, 567), kann jedoch nicht losgelöst von dem konkreten Einsatzbereich des Fahrzeuges mit Arbeitsfunktion gesehen werden. Zwar könnten die Entscheidungen zu Schäden beim Befüllen von Heizungstanks (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212; vom 6. Juni 1978 - VI ZR 156/76, VersR 1978, 840; vom 13. Dezember 1994 - VI ZR 283/93, VersR 1995, 427, 428; BGH, Urteil vom 14. Juni 1993 - III ZR 135/92, VersR 1993, 1155) und eines Silos (Senatsurteil vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945), in denen die Zuordnung der Schadensentstehung zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges verneint worden ist, so ver- standen werden, dass das maßgebliche Kriterium der Differenzierung das Stehen oder Fahren des Kraftfahrzeuges während der Arbeitsfunktion darstellt. Dies ist jedoch in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Erforderlich ist nämlich stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 367; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15 und vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5). Deshalb lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden , wann haftungsrechtlich nur noch die Funktion als Arbeitsmaschine in Frage steht (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945, 946). Ist dies der Fall, ist der Zurechnungszusammenhang unter Schutzzweckgesichtspunkten enger zu sehen.
14
Dabei ist im Streitfall maßgeblich, dass der Schaden weder auf einer öffentlichen noch einer privaten Verkehrsfläche, sondern auf einer zu dieser Zeit nur landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Wiese eingetreten ist und die Transportfunktion lediglich dem Bestellen der landwirtschaftlichen Fläche diente. Hinzu kommt, dass der Schaden nach Abschluss des Arbeitsvorganges entstanden ist.
15
Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass bei dem Einsatz der landwirtschaftlichen Maschine - hier der Kombination eines Traktors mit angehängtem, von diesem betriebenen Arbeitsgerät - zur Bestellung einer landwirtschaftlichen Fläche die Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund stand und der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges geprägt wurde (vgl. im Ergebnis auch BayVGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - 4 BV 08.166, juris Rn. 18; Brandenburgisches OLG, NZV 2011, 193, 194; OLG Hamm, MDR 1996, 149).
16
3. Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2013 (VII ZR 98/12, VersR 2013, 729 Rn. 12) verneint , ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision hingenommen. Galke Wellner Pauge Stöhr Oehler
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 08.07.2013 - 5 O 329/12 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.05.2014 - 12 U 1019/13 -

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Hat in den Fällen der §§ 844, 845 bei der Entstehung des Schadens, den der Dritte erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden auf den Anspruch des Dritten die Vorschriften des § 254 Anwendung.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.

Zugleich wird beschlossen: Der Streitwert wird auf 16.096 € festgesetzt

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von dem Beklagten zu 1 als Schädiger und der Beklagten zu 2 als dessen Haftpflichtversicherer Schadensersatz.

2

Am 5.5.2014 nahm der Kläger an einer Veranstaltung der sog. „Racing Academy“ teil.

3

Die Veranstalter der „Racing Academy“ bieten unter dem Motto „Enjoy your freedom“ begeisterten Motorradfahrern ein freies Motorradtraining an, um ihnen die Gelegenheit zu bieten „Fahrtechnik und Motorradbeherrschung bei unterschiedlichen Streckenbedingungen für jedes Fahrniveau“ zu verbessern. Durchgeführt wurde die Veranstaltung außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in der "etropolis Motorsport Arena O", einer von der Motorsport Arena O GmbH betriebenen Rennstrecke, die nach von ihr vorgegebenen Nutzungsbestimmungen, den jeweiligen Veranstaltern zur Verfügung gestellt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage E 1, Blatt 62 d.A. Bezug genommen.

4

Die Teilnehmer werden vor dem Befahren der Rennstrecke mit ihren eigenen Motorrädern von den Veranstaltern in Gruppen eingeteilt, wobei bei der Einteilung die Vergleichbarkeit und die fahrerischen Vorkenntnisse der Teilnehmer berücksichtigt werden.

5

Sowohl den Veranstaltern als auch den Teilnehmern ist klar, dass es bei der Durchführung dieser Veranstaltung auch zu Stürzen kommen kann. Die Veranstalter verlangen aus Gründen der Streckensicherung deshalb eine besondere Vorbereitung der Motorräder der Teilnehmer. Insbesondere müssen sie durch Abbau- oder Verklebemaßnahmen der Beleuchtungseinrichtungen und Spiegel sicherstellen, dass es bei Stürzen nicht zu Bildung von Splitterfeldern auf der Fahrbahn kommen kann. Diese Umbaumaßnahmen bewirken unter anderem, dass es den Teilnehmern während der Fahrt nicht möglich ist, andere Teilnehmer im Rückspiegel zu beobachten, Überholvorgänge durch Blinkzeichen anzuzeigen und Bremsverhalten bereits am Bremslicht eines vorausfahrenden Motorrads zu erkennen. Die Rennstrecke verfügt über Einrichtungen zur Messung von Rundenzeiten. Diese sind während dieser Veranstaltung zwar nicht in Betrieb, jedoch bleibt es den Teilnehmern überlassen, mit ihren eigenen Uhren Rundenzeiten zu nehmen.

6

Die gefahrenen Geschwindigkeiten auf der Rennstrecke richten sich nach der Leistungsfähigkeit der Motorräder und dem fahrerischen Können der Teilnehmer, die ihr Geschick wiederum danach beurteilen, ob sie die Runden mit Geschwindigkeiten bewältigen können, die der Leistungsfähigkeit ihres Motorrads und den Gegebenheiten der Rennstrecke entspricht.

7

Der Kläger fuhr während seines Fahrtrainings mit seinem Motorrad einer Aprilia, RSV 4 Factory mit einer Leistung von 132 kw (ca. 180 PS). Der Beklagte zu 1 führte eine Kawasaki Ninja ZX-10 R mit einer Leistung von etwa 188 PS. Nachdem der Kläger eine zeitlang mit hoher Geschwindigkeit hinter dem Beklagten zu 1 herfuhr, überholte er ihn. Die Gegengerade durchfuhr er mit wenigstens 200 km/h. Er reduzierte seine Geschwindigkeit in der Bremszone vor einer Kurve auf etwa 170 km/h, um diese zu durchfahren. Dabei stürzte er.

8

Der Kläger behauptet, dem Beklagten zu 1 den er überholt habe, sei ein Fahrfehler unterlaufen, weshalb er von ihm noch in der Bremszone touchiert worden sei. Jedenfalls habe er einen Schlag verspürt. Infolgedessen sei er zu Fall gekommen, abgeworfen und erheblich verletzt worden. Sein Motorrad habe einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, den er neben Rechtsverfolgungskosten zunächst mit der als Teilklage bezeichneten Klage ersetzt verlangt.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 16.096,83 €, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.7.2014 zu bezahlen,

11

ferner die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € zu bezahlen.

12

Die Beklagten beantragen,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie bestreiten den Unfallhergang, insbesondere, dass der Beklagte zu 1 den Kläger touchiert habe, gehen wegen der baulichen Veränderungen am Motorrad von einem Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis aus und nehmen einen Renncharakter der Veranstaltung an, weshalb eine Haftung ausgeschlossen sei. Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist unbegründet.

16

a) Ein Direktanspruch gegen den Beklagten zu 2 scheidet bereits deshalb aus, weil dieser nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG nur dann gegeben ist, wenn Ansprüche aufgrund einer Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht geltend gemacht werden können. Das ist hier nicht der Fall.

17

Denn der Direktanspruch gegen die Versicherung soll nach § 1 PflVG i.V. mit § 1 StVG nur mögliche Ansprüche erfassen, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet worden ist. Dazu gehört eine vom öffentlichen Straßenverkehr abgeschlossene Rennstrecke, die von einem privaten Veranstalter zur Verfügung gestellt und, nach dem Zweck der durchgeführten Veranstaltung, auch unter Nichtberücksichtigung der Zulassungsbestimmungen für den öffentlichen Straßenverkehr (§§ 16 Abs.1, 49a, 56 StVZO,) genutzt werden soll, nicht. Soweit in der Rechtsprechung die Eigenschaft einer Rennstrecke, als auch der Fahrzweck und die Fahrabsicht jedenfalls im Rahmen der Gefährdungshaftung des § 7 StVG für unerheblich gehalten wird, weil der Haftungstatbestand des § 7 StVG allein auf den Betrieb des Fahrzeugs abstelle und sich auch auf einer Rennstrecke eine Gefahr realisiere, die mit dem Betrieb eines Fahrzeugs als Verkehrsmittels verbunden sei ( so im Ergebnis OLG Karlsruhe, NJW-RR 2014, 692 bei juris Rn 59 ) trägt diese Erwägung allerdings keine akzessorische Haftung des Versicherungsunternehmens nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Denn § 1 StVG auf den § 1 PflVG wiederum Bezug nimmt, ordnet ausdrücklich an, dass es sich um einen Betrieb auf öffentlichen Straßen und um Fahrzeuge handeln muss, die für den Betrieb auf öffentlichen Straßen zugelassen sind. Dementsprechend geht auch der BGH, wenn er den Ausschluss des § 7 StVG mit dem Wegfall der Fortbewegungs- und Transportfunktion begründet ( BGH NJW 1988, 3019 bei juris Rn 6) von Fallgestaltungen aus, die sich mit Fahrzeugen ereignet haben, die für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind und sich auf öffentlichen Straßen zugetragen haben und grenzt damit den Einsatz des Fahrzeugs zu gänzlich anderen Zwecken (etwa als Arbeitsmaschine) ab. Ein gänzlich anderer Zweck kann aber auch dann vorliegen, wenn das Fahrzeug auf einer abgesperrten nichtöffentlichen Rennstrecke unter vorhergehenden Eingriffen in die für den Straßenverkehr erforderliche Zulassungsfähigkeit verwendet werden soll, weil hierdurch jedermann kundgetan wird, dass der Betrieb des Fahrzeugs aus dem für jedermann geltenden Straßenverkehrs- und Straßenverkehrszulassungsrecht gerade herausgenommen und einer privaten Sondernutzung zugeführt werden soll. Das Befahren einer Rennstrecke, die nicht für den öffentlichen Straßenverkehr freigegeben ist, hat im Regelfall auch nichts mit einer Fortbewegungs- und Transportfunktion im Sinne des Straßenverkehrsrechts zu tun. Das legt schon das für Rennstrecken typische und mit erheblichem Lärm verbundene im Kreisfahren, bzw. das Hin- und Herfahren, wenn nicht der ganze Parcours sondern nur einzelne Streckenabschnitte genutzt werden, nahe. Denn insoweit handelt es sich um Bewegungsformen, die der Fortbewegungs- und Transportfunktion eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr nicht entsprechen, weil das öffentliche Straßenverkehrsrecht ein derartiges Fahrverhalten gemäß § 30 Abs. 1 StVO gerade nicht duldet.

18

b) Auch bestehen keine Ansprüche gegen den Beklagten zu 1. Denn wenn der Gebrauch der sonst üblichen Sicherheitseinrichtungen eines Fahrzeugs zur Anzeige und indirekten Beobachtung von Fahrsituationen (Blinker, Bremsleuchten, Spiegel) von vornherein ausgeschlossen wird, um eine nutzungsabhängige Sicherheit der Fahrstrecke durch Vermeidung von Splitterfeldern nach Stürzen zu erhöhen, liegen jedenfalls ausreichend Umstände vor, die es rechtfertigen, die allgemein anerkannten Grundsätze eines konkludent vereinbarten Haftungsausschlusses gegenüber geringfügigen Regelwidrigkeiten in freiwillig und einverständlich gestalteten erhöhten Gefahrenlagen anzunehmen (hierzu BGHZ 154,316, bei juris Rn 25 ff ).

19

aa) Dieser erstreckt sich auch auf § 7 StVG, soweit man diese Vorschrift grundsätzlich auch auf Rennstrecken für anwendbar halten würde, weil die straßenverkehrsrechtliche Haftung, von der Sondervorschrift für entgeltliche und geschäftsmäßige Personenbeförderung abgesehen ( § 8a Abs 1 StVG), ebenso abdingbar ist, wie die Haftung für unerlaubte Handlungen in den Grenzen des § 276 Abs 3 BGB abbedungen werden kann (vgl. hierzu OLG Karlsruhe NJW-RR 2014, 692).

20

bb) Die Annahme eines konkludenten Haftungsausschlusses für geringfügige Regelwidrigkeiten gebieten hier allerdings bereits die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Denn schon aus den Vorbereitungsmaßnahmen an den Motorrädern folgt, dass von vornherein kein Teilnehmer auf eine fehlerfreie Fahrzeugbeherrschung anderer Teilnehmer vertraut hat. Vielmehr haben sie von vornherein mit der Möglichkeit gerechnet, dass es wegen des erheblich erhöhten Gefahrenpotentials, die diese spezielle Trainingsform der Fahrzeugbeherrschung mit sich bringt, zu Stürzen, Unfällen und damit auch zu gegenseitiger Schadenszufügung kommen kann, weshalb Vorkehrungen gegen Splitterbildungen getroffen wurden. Im Übrigen ist es auch jedermann offenkundig, dass bei Fahrten in dem mitgeteilten Geschwindigkeitsbereich Situationen auftreten können, bei denen nur Bruchteile von Sekunden darüber entscheiden, ob die Kontrolle über das Fahrzeug aufrechterhalten werden kann. Jedermann weiß ebenso, dass nicht einmal professionelle Rennfahrer davor gefeit sind, in dem vom Kläger dargestellten Leistungsbereich zu verunfallen und Stürze und Unfälle auch nicht ohne schwere, zumindest aber erhebliche Schäden für Person und Material ausgehen können. Erst Recht besteht dieses erhebliche Risiko für Teilnehmer, die ihre Fahrfähigkeiten in diesem Leistungsspektrum nur verbessern wollen. Die Behauptung, dem Beklagten zu 1 sei im Bremsbereich einer Kurve bei einer Geschwindigkeit von rund 170 km/h ein „Fahrfehler“ unterlaufen, der wegen einer Berührung zu einem Sturz geführt habe, hat deshalb kein solches Gewicht, dass von einer atypischen Abweichung der einvernehmlich und freiwillig eingegangenen Risikolage ausgegangen werden darf, die Schadensersatzansprüche rechtfertigen könnten. Denn dass auch das Bremslicht nicht zu sehen war, hat der Kläger in seiner Anhörung selbst eingeräumt. Der Kläger muss sich entgegenhalten lassen, dass ein derart spezielles „Fahrtraining“, gemäß dem vorgegeben Motto der Veranstaltung, „Enjoy your freedom“, auch rechtlich zu dem höchstpersönlich definierten Freiheitsgebrauch der Teilnehmer einer derartigen Veranstaltung zählt, die redlicher Weise davon ausgehen, dass sie die gesteigerten Gefahren freiwillig und auf eiSs Risiko eingehen.

21

cc)Der öffentliche Straßenverkehr zwingt wegen § 3 Abs. 1 StVO nämlich nicht dazu, Fahrfähigkeiten zu erlangen, die den subjektiven Bedürfnissen des Klägers nach Motorradbeherrschung in fahrtechnischen Grenzbereichen entsprechen. Die Straßenverkehrsordnung gibt sich, auch wenn sie sich am Bild des Idealfahrers ausrichtet, mit einem situationsangemessenen Fahrverhalten zufrieden, das auch die persönlichen Eigenschaften des Fahrers berücksichtigt (§ 3 Abs 1 Satz 2 StVO). Sie verlangt aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit, die Geschwindigkeit an die persönlichen Eigenschaften des Fahrers, nicht aber die persönlichen Eigenschaften des Fahrers an einen willkürlich gewählten Hochgeschwindigkeitsbereich anzupassen.

22

dd) Die weiteren von den Parteien aufgeworfenen Fragen, ob der tatsächliche Zweck der "Racing academy" darin bestanden habe, eine Höchstgeschwindigkeit zu erzielen und es sich um eine Veranstaltung mit objektivem oder nur „gefühltem“ Renncharakter gehandelt hat, haben dahin gestellt bleiben können. Auf sie kommt es ebenso wenig an, wie es bei dieser Sachlage einer Aufklärung bedarf, ob es überhaupt zu einer Fahrzeugberührung gekommen ist.

23

Die Klage war deshalb wegen Entscheidungsreife abzuweisen.

II.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.