Augen auf beim Gebrauchtwagenkauf

bei uns veröffentlicht am16.01.2014

Autoren

Rechtsanwalt

Bernd Alexander

Verkehrsrecht

Während beim Neuwagenkauf selten Schwierigkeiten auftreten, kann gerade der Kauf eines Gebrauchtwagens erhebliche Probleme mit sich bringen. Für den Käufer ist es meist ohne Hilfe eines Kfz-Fachmanns gar nicht möglich, im Vorhinein abzuschätzen, in welchem technischen Zustand sich der Wagen wirklich befindet, sprich ob Mängel vorliegen.

Wird der Wagen vom Privatmann gekauft, ist in der Regel die Gewährleistung ausgeschlossen. Gängige Formel: Gekauft wie gesehen. Wird der Wagen aber von einem Händler erworben, besteht eine einjährige Gewährleistung.

Treten innerhalb der Jahresfrist tatsächlich Mängel auf, hat der Käufer verschiedene Rechte. Vorrangig ist zunächst die Nacherfüllung bzw. Nachbesserung. Der Kunde muss dem Händler zweimal die Möglichkeit einräumen, selbst die Mängel zu beheben und den Pkw wieder mangelfrei herzustellen. Erst wenn diese Nacherfüllungsversuche fehlschlagen oder der Händler, nachdem ihm eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt wurde, die Nacherfüllung verweigert, kann vom Vertrag zurückgetreten werden. Der Rücktritt bewirkt die Rückabwicklung des Vertrages: Pkw zurück an den Händler und Geld zurück!

Scheitert die Mängelbeseitigung oder wird sie verweigert, sollte ein Kfz-Sachverständiger eingeschaltet werden. Hier kann eine bestehende Verkehrsrechtschutzversicherung Kosten sparen. Egal ob Händler oder Privater: Macht der Verkäufer Zusagen zur Beschaffenheit des Pkw, z.B. über Kilometerstand oder Unfallfreiheit, haftet er auch dafür für diese Zusicherungen. Jedem Käufer ist daher zu empfehlen, möglichst genaue Fragen zu dem Zustand des Pkw zu stellen und die Antworten des Verkäufers im Kaufvertrag festzuhalten.

Die rechtlichen Probleme beim Gebrauchtwagenkauf sind vielfältig. Lassen Sie sich daher rechtzeitig von einem Fachanwalt beraten.

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